Krankheits- und Unfallbekämpfung
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
E. 3 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
E. 4 Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- den Bundesrat (Gerichtsurkunde; Beilage: Kopie der Beschwerdeschrift vom 27. April 2020 inkl. Beilage) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Tatjana Bont Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - den Bundesrat (Gerichtsurkunde; Beilage: Kopie der Beschwerdeschrift vom 27. April 2020 inkl. Beilage) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Tatjana Bont Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2237/2020 Urteil vom 6. Mai 2020 Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Tatjana Bont. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerischer Bundesrat, Bundeshaus West, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Epidemiengesetz; Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) in der Fassung vom 27. April 2020. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Schweizerische Bundesrat gestützt auf Art. 7 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG, SR 818.101) am 16. März 2020 die Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19; vorliegend anwendbar in ihrer Fassung gemäss Änderung vom 22. April 2020, AS 2020 1333 [in Änderung der COVID-19-Verordnung 2 vom 13. März 2020]; in Kraft seit 27. April 2020, 0:00 Uhr; nachfolgend: COVID-19-Verordnung 2) erlassen hat, dass A._______ (Beschwerdeführer) gegen die Covid-19-Verordnung 2 am 27. April 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat mit den Anträgen, es seien insbesondere Art. 5 (Schliessung von Schulen, Hochschulen und weiteren Ausbildungsstätten), Art. 6 (Verbot von Veranstaltungen und Schliessung öffentlich zugänglicher Einrichtungen) sowie Art. 7c (Verbot von Menschenansammlungen im öffentlichen Raum) per sofort aufzuheben, allenfalls seien sie bei Notwendigkeit durch Massnahmen zu ersetzen, welche gezielt die Risikogruppen schützten, ohne den Rest der Bevölkerung im täglichen Leben zu beeinträchtigen (Beschwerdeakten [B-act. 1]), dass der Beschwerdeführer seiner Beschwerde den «Eilantrag: Anpassung der am 16. April 2020 verkündeten Vorgehensweise in Bezug auf die Covid-19-Verordnung 2 vom 13. März 2020 anhand strikter Wissenschaftlichkeit und Fakten-Evidenz» an den Schweizerischen Bundesrat vom 27. April 2020 beilegte (B-act. 1 Beilage 1), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, dass als Anfechtungsobjekt einer Beschwerde eine individuell-konkrete Anordnung erforderlich ist und zur Beurteilung, ob eine individuell-konkrete Anordnung vorliegt, allein der materielle Verfügungscharakter entscheidend ist (vgl. BGE 133 II 450 E. 2.1 m.H.; BVGE 2008/17 E. 1), dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, gegen ihn sei eine individuell-konkrete Anordnung bzw. Verfügung erlassen worden, dass Bundeserlasse, insbesondere auch Verordnungen des Bundesrates, nicht selbstständig angefochten werden können, weil sie generell-abstrakte Regelungen enthalten, für welche die Verwaltungsrechtspflege im Verfahren nach VwVG bzw. VGG eine abstrakte Normenkontrolle nicht vorsieht (Urteil des BVGer C-1031/2012 vom 7. Mai 2014 E. 8.3 m.w.H.; Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, N 24 zu Art. 49 VwvG sowie FN 146; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Bd. X, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.14 sowie FN 47 m.w.H.), dass Gegenstand einer abstrakten Normenkontrolle durch das Bundesgericht ausschliesslich kantonale Erlasse (worunter auch kommunale Erlasse und rechtssetzende inner- und interkantonale Verträge fallen) sind (Art. 82 Bst. b BGG; Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten; vgl. dazu auch Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller/Daniela Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl. 2016, Rz. 1953 ff.; Heinz Aemisegger/Karin Scherrer Reber, Bundesgerichtsgesetz, Basler Kommentar, NN. 23 ff. zu Art. 82 BGG), dass Verordnungen des Bundesrates als generell-abstrakte Rechtsnormen des Bundes von den Rechtsanwendungsbehörden ausschliesslich im Rahmen einer vorfrageweisen Überprüfung auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht (akzessorische, inzidente oder konkrete Normenkontrolle) geprüft werden können bzw. müssen (BGE 133 II 450 E. 2.1 m.w.H.; BVGE 2011/61 E. 5.4.2.1), dass demnach bundesrechtliche Erlasse im Gegensatz zu Verfügungen (Art. 35 Abs. 1 VwVG) kein taugliches Anfechtungsobjekt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht bzw. Bundesgericht bilden, sondern vielmehr nur (in den Grenzen von Art. 190 BV) im konkreten Anwendungsfall vorfrageweise überprüft werden können (BGE 131 II 735 E. 4.1; Felix Uhlmann, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, N 46 zu Art. 5 VwVG), dass es sich bei der COVID-19-Verordnung 2 um eine (unselbständige) bundesrätliche Verordnung handelt, welche nicht beim Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des abstrakten Normenkontrollverfahrens überprüft werden kann, dass der Beschwerdeführer - wie oben erwähnt - keine individuell-konkrete Anordnung gegen seine Person bezeichnet hat und er demnach die COVID-19-Verordnung 2 im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle durch das Bundesverwaltungsgericht überprüft haben möchte, welche indes - entsprechend dem vorstehend Dargelegten - offensichtlich ausser Betracht fällt, dass die COVID-19-Verordnung 2 entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers (auf Aufhebung insbesondere der Art. 5, 6 und 7c, andernfalls Ersatz durch geeignetere Massnahmen zum Schutz der Risikogruppen ohne Einschränkung der restlichen Bevölkerung) nicht einer abstrakten Normenkontrolle durch das Bundesverwaltungsgericht unterliegt, dass demnach bereits mangels (zulässigen) Anfechtungsobjektes auf die Beschwerde vom 27. April 2020 nicht einzutreten ist, dass es nach dem Gesagten offensichtlich an einem zulässigen Anfechtungsobjekt und an der sachlichen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts fehlt, weshalb im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 57 Abs. 1 VwVG eine nicht zum Vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis bringt, dass sich nach dem Gesagten die Beschwerde als zum Vornherein unzulässig erweist, weshalb kein Schriftenwechsel zu eröffnen ist, dass trotz Unterliegens des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 6 Bst. a des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass der obsiegende Bundesrat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE) und somit keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- den Bundesrat (Gerichtsurkunde; Beilage: Kopie der Beschwerdeschrift vom 27. April 2020 inkl. Beilage) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Tatjana Bont Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: