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C-5003/2021

C-5003/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2023-11-16 · Deutsch CH

Krankheits- und Unfallbekämpfung

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 3 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

E. 4 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Viktoria Helfenstein Patrizia Levante Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Viktoria Helfenstein Patrizia Levante Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

A. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5003/2021 Urteil vom 16. November 2023 Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerischer Bundesrat, Vorinstanz. Gegenstand Epidemiengesetz, Covid-19-Gesetz, Covid-19-Verordnung Zertifikate, Covid-19-Verordnung besondere Lage. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 15. November 2021 (BVGer-act. 1) an das Bundesverwaltungsgericht gelangte betreffend «Antrag auf beschleunigtes Gerichts-Verfahren und Strafanzeige wegen Amtsmissbrauch» (BVGer-act. 1 S. 1), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. November 2021 einerseits beantragte, «das Covid-Gesetz vom 25.09.2020, Maskenpflicht, PCR-Test, Impfungen, Covid-Zertifikat» seien sofort ausser Kraft zu setzen (BVGer-act. 1 S. 2), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. November 2021 andererseits «Klage gegen Herrn Bundesrat Alain Berset wegen Amtsmissbrauch, Nötigung und einer auf Annahmen basierenden Ausrufung der Covid-Corona Pandemie 2020 und dem auf Annahmen beruhenden Covid-Gesetz, das am 25.09.2020 gegen besseres Wissen in Kraft gesetzt wurde», erhob und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht habe Bundesrat Alain Berset anzuweisen, «sich mit der einschlägigen gesamt Wissenschaft betreffend Wirksamkeit und Wahrheit über das SARS-KoV-2 und den mRNA Impfstoff [genauer Gentherapie] im Interesse des Souveräns auseinanderzusetzen» (BVGer-act. 1 S. 2), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, dass als Anfechtungsobjekt einer Beschwerde eine individuell-konkrete Anordnung erforderlich ist und zur Beurteilung, ob eine individuell-konkrete Anordnung vorliegt, allein der materielle Verfügungscharakter entscheidend ist (vgl. statt vieler: BGE 139 V 143 E. 1.2; 133 II 450 E. 2.1; 132 V 74 E. 2; BVGE 2015/15 E. 2.1.2.1), dass der Beschwerdeführer vorliegend nicht geltend macht, gegen ihn sei eine individuell-konkrete Anordnung bzw. Verfügung erlassen worden, sondern sich darauf beschränkt, allgemeine Rügen gegen die nachfolgend erwähnten Rechtsgrundlagen bzw. die bundesweiten Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus vorzubringen, dass das Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates (nachfolgend auch: Vorinstanz) zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz, SR 818.102) vom Schweizer Parlament am 25. September 2020 verabschiedet wurde und am 26. September 2020 in Kraft trat, dass der Bundesrat gestützt auf Art. 6a Abs. 1, 4 und 5 des Covid-19-Gesetzes am 4. Juni 2021 die Verordnung über Zertifikate zum Nachweis einer Covid-19-Impfung, einer Covid-19-Genesung oder eines Covid-19-Testergebnisses (Covid-19-Verordnung Zertifikate, SR 818.102.2) erliess und per 7. Juni 2021 in Kraft setzte, dass der Bundesrat gestützt auf Art. 6 Abs. 2 Bst. a und b des Epidemiengesetzes (EpG, SR 818.101) am 23. Juni 2021 die Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage, SR 818.06.26) erliess und per 26. Juni 2021 in Kraft setzte, dass die vom Beschwerdeführer beanstandeten bundesweiten Massnahmen (wie Maskenpflicht, Impfungen, Testungen, Zertifikate) zur Bekämpfung des Coronavirus in den oben dargelegten Rechtsgrundlagen verankert sind, dass der Bundesrat per Frühjahr 2022 die Aufhebung der landesweiten Massnahmen gegenüber der Bevölkerung beschloss, womit die besondere Lage nach Artikel 6 EpG endete, was an den nachfolgenden Ausführungen allerdings nichts ändert, dass Bundeserlasse, insbesondere auch Verordnungen des Bundesrates, nicht selbstständig angefochten werden können, weil sie generell-abstrakte Regelungen enthalten, für welche die Verwaltungsrechtspflege im Verfahren nach VwVG bzw. VGG eine abstrakte Normenkontrolle nicht vorsieht (Urteil des BVGer C-1031/2012 vom 7. Mai 2014 E. 8.3 m.w.H.; Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 Rz. 24 sowie Fn. 146; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.14 sowie Fn. 47 m.w.H.), dass es sich beim angefochtenen Covid-19-Gesetz und den angefochtenen Covid-19-Verordnungen bzw. Massnahmen um Bundeserlasse handelt, welche beim Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle nicht überprüft werden können (vgl. Urteil des BVGer C-3142/2021 vom 29. Juli 2021; vgl. auch Urteile des BGer 2C_280/2020 vom 15. April 2020 E. 2 sowie 2C_776/2020 vom 23. September 2020 E. 2.2), dass es demnach in Bezug auf die beantragte Aufhebung des Covid-19-Gesetzes und der erwähnten Covid-19-Massnahmen offensichtlich an einem zulässigen Anfechtungsobjekt bzw. an der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts fehlt, dass das Bundesverwaltungsgericht des Weiteren nicht zuständig ist für die Entgegennahme und Behandlung von Strafanzeigen und einem Bundesratsmitglied auch keine Weisungen im beantragten Sinne erteilen kann, dass gegenüber den - für Strafanzeigen zuständigen - Strafverfolgungsbehörden keine Weiterleitungspflicht im Sinne von Art. 8 Abs. 1 VwVG besteht (vgl. Urteil des BVGer A-5119/2013 vom 7. November 2013 E. 1.1; Daum/Bieri, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Art. 8 Rz. 8 m.H.) und der Beschwerdeführer zudem in seiner Beschwerdeschrift erkennen lässt, dass ihm an einer Beurteilung durch das (unzuständige) Bundesverwaltungsgericht gelegen ist (vgl. z.B. BVGer-act. 1 S. 2, 15, 18), weshalb in Bezug auf seine Anträge betreffend Bundesrat Alain Berset mangels Zuständigkeit ebenfalls auf ein Nichteintreten zu erkennen ist (vgl. Art. 9 Abs. 2 VwVG; Thomas Flückiger, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar zum VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 9 Rz. 10 ff.), dass nach dem Gesagten unter Verzicht auf die Einholung einer Vernehmlassung bei der Vorinstanz (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario) im einzelrichterlichen Verfahren auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführer kostenpflichtig würde, es sich jedoch in Anwendung von Art. 6 Bst. a des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) rechtfertigt, auf die Erhebung von Verfahrenskosten umständehalber zu verzichten, dass keine Parteientschädigung geschuldet ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario sowie Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE; vgl. auch Urteil des BGer 2C_280/2020 vom 15. April 2020 E. 3). Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Viktoria Helfenstein Patrizia Levante Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: