Krankheits- und Unfallbekämpfung
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
E. 3 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
E. 4 Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde, Beilage: Formular Zahladresse)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Karin Wagner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde, Beilage: Formular Zahladresse) - die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Karin Wagner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2516/2020 Urteil vom 10. Juni 2020 Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Karin Wagner. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerischer Bundesrat, Bundeshaus West, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Epidemiengesetz, Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) in der Fassung vom 14. Mai 2020. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Schweizerische Bundesrat gestützt auf Art. 7 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG, SR 818.101) am 16. März 2020 die Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19; vorliegend anwendbar in ihrer Fassung gemäss Änderung vom 12. Mai 2020, AS 2020 1585 [in Änderung der COVID-19-Verordnung 2 vom 13. März 2020]; in Kraft seit 14. Mai 2020, 0:00 Uhr; nachfolgend: COVID-19-Verordnung 2) erlassen hat, dass A._______ (Beschwerdeführerin) gegen die Covid-19-Verordnung 2 am 14. Mai 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat mit den Anträgen, es seien die angeordneten notrechtlichen Massnahmen aufzuheben, das Epidemiegesetz sei zu überarbeiten und es sei eine Untersuchungskommission einzusetzen (Beschwerdeakten B-act. 1), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, dass als Anfechtungsobjekt einer Beschwerde eine individuell-konkrete Anordnung erforderlich ist und zur Beurteilung, ob eine individuell-konkrete Anordnung vorliegt, allein der materielle Verfügungscharakter entscheidend ist (vgl. BGE 133 II 450 E. 2.1 m.H.; BVGE 2008/17 E. 1), dass die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, gegen sie sei eine individuell-konkrete Anordnung bzw. Verfügung erlassen worden, sondern sich auf allgemeine Rügen betreffend die Covid-19-Verordnung 2 sowie Appelle betreffend das Epidemiengesetz beschränkt, dass Verordnungen des Bundesrates, nicht selbstständig angefochten werden können, weil sie generell-abstrakte Regelungen enthalten, für welche die Verwaltungsrechtspflege im Verfahren nach VwVG bzw. VGG eine abstrakte Normenkontrolle nicht vorsieht (Urteil des BVGer C-1031/2012 vom 7. Mai 2014 E. 8.3 m.w.H.; Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, N 24 zu Art. 49 VwvG sowie FN 146; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Bd. X, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.14 sowie FN 47 m.w.H.), dass es sich bei der COVID-19-Verordnung 2 um eine bundesrätliche Verordnung handelt, welche demzufolge beim Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle nicht überprüft werden kann und sie aufgrund von Art. 185 Abs. 3 BV als Notverordnung, welche Massnahmen im Bereich der inneren und äusseren Sicherheit (z.B. Pandemien) vorsieht, auch einer akzessorischen Normenkontrolle grundsätzlich nicht zugänglich ist (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer C-1828/2020 vom 4. Mai 2020 E. 2.3 m.w.H.; daselbst Urteil BGer 2C_1280/2020 vom 15. April 2020 E. 2), dass es nach dem Gesagten offensichtlich an einem zulässigen Anfechtungsobjekt und an der sachlichen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts fehlt, weshalb unter Verzicht auf die Einholung einer Vernehmlassung bei der Vorinstanz (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario) und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde vom 14. Mai 2020 nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass trotz Unterliegens der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 6 Bst. a des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird und der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten ist, dass der obsiegende Bundesrat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE) und somit keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. (Es folgt das Dispositiv) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde, Beilage: Formular Zahladresse)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Karin Wagner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: