Höhere Fachprüfung
Sachverhalt
A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) legte im Frühling 2024 die Höhere Fachprüfung für Expertinnen und Experten in Rechnungslegung und Controlling ab. Mit Prüfungsverfügung vom 14. Mai 2024 (nachfolgend: Prüfungsverfügung) eröffnete ihm der Verein für höhere Prüfungen in Rechnungswesen und Controlling (nachfolgend: Erstinstanz) das negative Prüfungsergebnis mit den folgenden Einzelnoten: Rechnungslegungschriftlich4.0 Controlling schriftlich2.5 Corporate Financeschriftlich4.0 Steuernschriftlich5.0 Datenmanagementschriftlich3.5 Interdisziplinäre Fallstudieschriftlich4.0 Präsentation und Fachgesprächmündlich3.0 Notensumme47.0 Gesamtnote3.6 B. B.a Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 12. Juni 2024 Beschwerde beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (nachfolgend: Vorinstanz) und beantragte im Wesentlichen, der Entscheid betreffend Nichterteilung des Diploms sei aufzuheben, diverse Prüfungs-fächer seien mit einer höheren Note zu bewerten und das Diplom als Experte in Rechnungslegung und Controlling sei ihm zu erteilen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerde-gegnerin (hier: Erstinstanz). B.b Mit Beschwerdeentscheid vom 5. August 2025 (nachfolgend: Beschwerdeentscheid) hiess die Vorinstanz die Beschwerde teilweise gut und hob den Entscheid vom 14. Mai 2024 auf. Sie wies die Erstinstanz an, dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einzuräumen, den mündlichen Prüfungsteil gebührenfrei zu wiederholen. Gestützt auf das Ergebnis dieser Nachprüfung habe sie einen neuen Entscheid zu fassen und unter Einbezug der im Frühling 2024 erzielten Noten in den übrigen Prüfungsteilen erneut über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung zu entscheiden. C. C.a Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. August 2025 (Datum des Poststempels: 12. August 2025) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (nachfolgend: Beschwerde). Er beantragt, der Entscheid der Vorinstanz vom 5. August 2025 sei aufzuheben (Rechtsbegehren Ziffer 1). Es sei festzustellen, dass die Bewertung seiner Prüfungsleistungen in den Prüfungsfächern a) Controlling 1-3, b) Corporate Finance, c) Interdisziplinäre Fallstudie, d) Präsentation und Fachgespräch fehlerhaft erfolgt und aufzuheben sei (Rechtsbegehren Ziffer 2). Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf die in seiner Beschwerde und Replik vorgebrachten Argumente inhaltlich einzugehen und die vollständigen Akten vorzulegen (Rechtsbegehren Ziffer 3). Die Kosten des vor-instanzlichen Verfahrens sowie eine angemessene Parteientschädigung für den mit der Verteidigung verbundenen Aufwand (inkl. fachlicher Beratung und Dossieraufarbeitung) seien dem Bund (Vorinstanz) aufzuerlegen (Rechtsbegehren Ziffer 4). Schliesslich sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren (Rechtsbegehren Ziffer 5). C.b Sowohl die Erstinstanz als auch die Vorinstanz beantragen in ihren Vernehmlassungen vom 23. September 2025 (nachfolgend: Vernehmlassung Erstinstanz) bzw. vom 15. Oktober 2025 (nachfolgend: Vernehmlassung Vorinstanz) im Wesentlichen die Abweisung der Beschwerde. C.c Mit Verfügung vom 21. Oktober 2025 wurde die Erstinstanz dazu aufgefordert, zusätzliche Akten betreffend den mündlichen Prüfungsteil "Präsentation und Fachgespräch" nachzureichen. Dem ist sie mit Eingabe vom 28. Oktober 2025 nachgekommen, wobei sie zusätzlich zu den Unterlagen Stellung nahm. C.d Der Beschwerdeführer nahm mit freigestellter Replik vom 8. November 2025 (nachfolgend: Replik) erneut Stellung und ergänzte seine ursprünglichen Rechtsbegehren mit zusätzlichen Verfahrensanträgen. C.e Die Erstinstanz duplizierte innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 8. Januar 2026 (nachfolgend: Duplik), worauf der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Januar 2026 Stellung nahm und seine Verfahrensanträge erneut ergänzte. C.f Mit freigestellter Quadruplik vom 10. Februar 2026 liess sich die Erstinstanz erneut vernehmen, worauf der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Februar 2026 wieder Stellung nahm. C.g In der Folge liessen sich die Parteien nicht mehr vernehmen. D. Auf die Eingaben und Vorbingen der Parteien wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (90 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und inwieweit auf eine Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2021 IV/1 E. 1; 2007/6 E. 1 m.w.H.). Es beurteilt gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern eine der in Art. 33 VGG aufgeführten Vorinstanzen verfügt hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Der angefochtene Beschwerdeentscheid ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Die Vorinstanz hat als Rechtsmittelbehörde gegen die Verfügung der Erstinstanz entschieden (Art. 61 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung [BBG, SR 412.10]) und ist eine zulässige Vorinstanz (Art. 33 Bst. d VGG). Es ist keine Ausnahme nach Art. 32 VGG ersichtlich.
E. 1.2.1 Zur Beschwerdeführung ist legitimiert, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. a-c VwVG). Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen am Vorverfahren teilgenommen (Bst. a) und ist als Adressat durch den angefochtenen Beschwerdeentscheid besonders berührt (Bst. b). Ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (BGE 144 II 233 E. 7.2; 140 II 214 E. 2.1; 133 II 409 E. 1.3). Es besteht damit im Umstand, einen materiellen oder ideellen Nachteil zu vermeiden, den der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde (BGE 142 II 451 E. 3.4.1; 142 II 80 E. 1.4.1; 139 II 279 E. 2.2).
E. 1.2.2 In ihrem Beschwerdeentscheid wies die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Prüfungsteile "Controlling" (Note: 2.5), "Corporate Finance" (Note: 4.0) und "Interdisziplinäre Fallstudie" (Note: 4.0) ab (vgl. Beschwerdeentscheid, E. 5). In Bezug auf die vorgebrachten Rügen betreffend den mündlichen Prüfungsteil (Note: 3.0) hiess die Vorinstanz die Beschwerde aufgrund einer festgestellten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gut (Beschwerdeentscheid, E. 6) und wies die Erstinstanz an, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu einer gebührenfreien Wiederholung dieser mündlichen Prüfung zu geben (Beschwerdeentscheid, Dispositiv-Ziffer 2a). Gestützt auf das Ergebnis der Nachprüfung werde aufgrund der in den übrigen Prüfungsteilen erzielten Noten über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung neu entschieden (Beschwerdeentscheid, Dispositiv-Ziffer 2c). Der Beschwerdeführer hat damit ein Rechtsschutzinteresse an der Bewertung der einzelnen, von ihm beanstandeten Fachnoten.
E. 1.2.3 Der Beschwerdeführer hat ferner den Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht und entspricht den formellen und inhaltlichen Anforderungen (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 44 ff. VwVG) liegen ebenfalls vor.
E. 1.3 Soweit der Beschwerdeführer die Gewährung der aufschiebenden Wirkung beantragt (vgl. Rechtsbegehren Ziffer 5), ist festzuhalten, dass einer Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG), sofern diese nicht von der Vorinstanz entzogen wurde (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Solches ist vorliegend nicht der Fall. Der Beschwerde kommt damit ohne Weiteres die aufschiebende Wirkung zu, weshalb auf den Antrag des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist.
E. 1.4 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer formulierten Feststellungsbegehren (vgl. Rechtsbegehren Ziffer 2) ist festzuhalten, dass solche subsidiär und nur zulässig sind, wenn das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers nicht mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren gewahrt werden kann (vgl. BGE 148 I 160 E. 1.6; 141 II 113 E. 1.7). Auf die Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers ist daher nicht einzutreten.
E. 1.5 Damit ist im soeben dargelegten Umfang auf die Beschwerde einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 49 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet insofern grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition, auferlegt sich jedoch bei der Bewertung von Prüfungsleistungen eine gewisse Zurückhaltung (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.4.1 f.; Urteile des BGer 2D_8/2023 vom 8. März 2024 E. 6.1; 2D_13/2021 vom 11. März 2022 E. 3.2.1; 2D_24/2021 vom 5. November 2021 E. 3.6.1; BVGE 2010/11 E. 4.1 f.). Prüfungen haben oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde in der Regel über keine genügenden eigenen Fachkenntnisse verfügt. Zudem sind ihr meistens nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt und es ist ihnen nicht immer möglich, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer beschwerdeführenden Person zu machen. Eine freie und umfassende Überprüfung der Examensbewertung würde nicht zuletzt auch die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidatinnen und Kandidaten in sich bergen (vgl. Urteil des BGer 2D_8/2023 vom 8. März 2024 E. 6.1; BVGE 2008/14 E. 3.1). Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb erst einzuschreiten, wenn sich die Prüfungsbehörde von sachfremden oder offensichtlich unhaltbaren Erwägungen leiten liess, so dass deren Entscheid unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als nicht mehr vertretbar erscheint. Die Beurteilung muss mit anderen Worten offensichtlich unhaltbar sein oder auf einer krassen Fehleinschätzung beruhen (BGE 136 I 229 E. 5.4.1; Urteile des BGer 2D_8/2023 vom 8. März 2024 E. 6.1; 2D_13/2021 vom 11. März 2022 E. 3.2.1; 2D_24/2021 vom 5. November 2021 E. 3.6.1; BVGE 2010/11 E. 4.1 f.).
E. 2.3 Im Rahmen der Vernehmlassung der Erstinstanz nehmen jeweils die Expertinnen und Experten, deren Notenbewertungen beanstandet werden, Stellung. Sie überprüfen dabei in der Regel ihre Bewertung nochmals und geben bekannt, ob sie eine Korrektur als gerechtfertigt erachten oder an der Bewertung festhalten (BVGE 2008/14 E. 3.2; Urteile des BVGer B-6884/2025 vom 6. Januar 2026 E. 2.3; B-4074/2021 vom 19. Mai 2022 E. 2.3; B-5256/2019 vom 23. Juli 2020 E. 3.3). Es liegt insbesondere im Ermessen der Expertinnen und Experten, welches relative Gewicht den verschiedenen Angaben, Überlegungen und Berechnungen zukommt, die zusammen die korrekte und vollständige Antwort auf eine bestimmte Prüfungsfrage ergeben, und wie viele Punkte in der Folge für nur teilweise richtige Antworten zu vergeben sind. Solange konkrete Hinweise auf Befangenheit fehlen und die Beurteilung weder als offensichtlich fehlerhaft noch als völlig unangemessen, sondern vielmehr als schlüssig und überzeugend erscheint, ist deshalb auf die Meinung der Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten abzustellen. Voraussetzung dafür ist, dass die Stellungnahme insofern vollständig ist, als darin die substantiierten Rügen der beschwerdeführenden Partei beantwortet werden und die Auffassung der Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten, insbesondere soweit sie von derjenigen der beschwerdeführenden Partei abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (BVGE 2010/11 E. 4.2; Urteile des BVGer B-6532/2024 vom 25. August 2025 E. 2.4; B-350/2025 vom 17. Juni 2025 E. 3.4; B-4553/2021 vom 12. Juli 2022 E. 3.2). Das Ermessen der Expertinnen und Experten ist hingegen in jenen Fällen eingeschränkt, in denen die Prüfungsorgane einen verbindlichen Bewertungsraster vorgegeben haben, aus dem die genaue Punktverteilung pro Teilantwort hervorgeht. Der Grundsatz der Rechtsgleichheit bzw. der Gleichbehandlung aller Kandidatinnen und Kandidaten gewährt in einem derartigen Fall jeder Kandidatin und jedem Kandidaten den Anspruch darauf, dass sie oder er auch diejenigen Punkte erhält, die ihr oder ihm gemäss Bewertungsraster für eine richtige Teilleistung zustehen (BVGE 2008/14 E. 4.3.2; Urteile des BVGer B-4101/2025 vom 28. Januar 2026 E. 2.2; B-5544/2024 vom 7. Januar 2026 E. 6.1.2; B-6884/2025 vom 6. Januar 2026 E. 2.3).
E. 2.4 Daraus folgt, dass die Rügen einer beschwerdeführenden Partei, wonach die Bewertung ihrer Prüfungsleistungen offensichtlich unangemessen gewesen sei, von objektiven Argumenten und Beweismitteln getragen sein müssen. Ergeben sich solche eindeutigen Anhaltspunkte nicht bereits aus den Akten, so muss die beschwerdeführende Partei selbst substantiierte und überzeugende Anhaltspunkte dafür liefern, dass eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden. Sie wird den Anforderungen an eine genügende Substantiierung ihrer Rügen insbesondere dann nicht gerecht, wenn sie sich einfach darauf beschränkt zu behaupten, ihre Lösung sei vollständig und korrekt, ohne diese Behauptung näher zu begründen oder zu belegen. Sofern es ihr hingegen gelingt, eine Fehlbewertung ihrer Prüfungsleistung in dieser Weise zu substantiieren, ist es wiederum Sache der Examinatorinnen und Examinatoren, im Einzelnen und in nachvollziehbarer Weise darzulegen, warum eine Lösung der beschwerdeführenden Partei falsch oder unvollständig ist und sie daher nicht die Maximalpunktzahl erhalten hat (BVGE 2010/21 E. 5.1; vgl. auch BVGE 2010/11 E. 4.1 f.; 2008/14 E. 3.2; Urteile des BVGer B-8751/2025 vom 1. Juni 2026 E. 2.2; B-4101/2025 vom 28. Januar 2026 E. 2.3; B-6884/2025 vom 6. Januar 2026 E. 2.4).
E. 2.5 Diese Zurückhaltung des Gerichts gilt nur für die materielle Bewertung der Prüfungsleistungen. Ist demgegenüber die Auslegung oder Anwendung von sonstigen Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, überprüft das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit freier Kognition (BVGE 2010/11 E. 4.2; 2010/10 E. 4.1; 2008/14 E. 3.3; Urteile des BVGer B-8561/2025 vom 23. Juni 2026 E. 2.2; B-4101/2025 vom 28. Januar 2026 E. 2.4; B-5544/2024 vom 7. Januar 2026 E. 4.4).
E. 3 In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, seine Leistungen in den Prüfungsfächern "Controlling", "Corporate Finance", "Interdisziplinäre Fallstudie" und "Präsentation und Fachgespräch" seien unterbewertet worden. Darüber hinaus sei der Anspruch auf rechtliches Gehör in mehrfacher Hinsicht verletzt worden.
E. 4.1 Vorab ist auf die diversen Rügen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 VwVG) einzugehen.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer rügt vor Bundesverwaltungsgericht, im vor-instanzlichen Verfahren sei ihm das Schreiben der Vorinstanz an die Erstinstanz vom 12. November 2024 mit einem detaillierten Fragenkatalog zur Replik des Beschwerdeführers (insbesondere zum Prüfungsteil "Controlling") erst im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens offengelegt worden. Das allein sei bereits eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Zudem sei ersichtlich, dass sich die Erstinstanz bei der Beantwortung der Fragen nicht eingehend mit allen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe, zumal die zur Beantwortung herangezogenen Stellungnahmen teilweise bereits vor der Replik datierten. Die Vorinstanz habe sich in ihrem Beschwerdeentscheid zudem diesbezüglich nicht genügend mit den aufgeworfenen Fragen auseinandergesetzt (Beschwerde, S. 5; Replik, S. 9; Stellungnahme vom 17. Januar 2026, S. 13). Ausserdem rügt er, ihm seien die wesentlichen Bewertungsgrundlagen (Notizen, Protokolle und interne Lösungshinweise), namentlich bei der Bewertung der Fallstudie und mündlichen Prüfung, nicht offengelegt worden (Beschwerde, S. 3; Stellungnahme vom 17. Januar 2026, S. 13).
E. 4.3.1 Die Parteien im Verwaltungs- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits bildet es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 145 I 167 E. 4.1; 144 I 11 E. 5.3; 140 I 99 E. 3.4; 135 II 286 E. 5.1). Wie weit dieses Recht geht, bestimmt sich nicht abstrakt, sondern ist im Lichte der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Entscheidend ist dabei, ob den Betroffenen ermöglicht wurde, ihren Standpunkt im Verfahren wirksam zur Geltung zu bringen (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 m.w.H.).
E. 4.3.2 Der Gehörsanspruch als allgemeine Verfahrensgarantie ist formeller Natur (BGE 151 III 227 E. 4.7; 149 I 91 E. 3.2; 142 II 218 E. 2.8.1; BVGE 2018 IV/5 E. 13.2). Wird der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, muss die Beschwerdeinstanz den angefochtenen Hoheitsakt grundsätzlich aufheben (BGE 151 IV 175 E. 3.2.2; 149 I 91 E. 3.2; 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2018 IV/5 E. 13.2). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann allerdings ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 133 I 201 E. 2.2; Urteil des BGer 1C_126/2023 vom 7. März 2024 E. 2.1.1; vgl. dazu André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler/Martin Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.110 ff.).
E. 4.3.3 Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört auch das vom Beschwerdeführer angerufene Recht, in alle entscheiderheblichen Akten Einsicht nehmen zu können, insbesondere in die eigenen Prüfungsunterlagen und die Bewertungsraster (vgl. Urteile des BVGer B-913/2025 vom 28. Januar 2026 E. 4.2.2; B-3925/2024 vom 23. Juli 2025 E. 4.2.1; B-2579/2016 vom 1. Juni 2018 E. 4.2). Sog. verwaltungsinterne Akten bleiben jedoch vom verfassungsmässigen und gesetzlichen Akteneinsichtsrecht praxisgemäss ausgeschlossen (vgl. BGE 125 II 473 E. 4a; Urteil des BGer 1C_347/2024 vom 14. Oktober 2024 E. 2.2). Als verwaltungsintern gelten diejenigen Akten, denen für die Behandlung eines Falles kein Beweischarakter zukommt, sondern die ausschliesslich der verwaltungsinternen Willensbildung dienen und insofern lediglich für den verwaltungsinternen Eigengebrauch bestimmt sind, wie bspw. Entwürfe, Anträge, Notizen, Mitberichte, Hilfsbelege oder Entscheidentwürfe (vgl. BGE 129 II 497 E. 2.2; 125 II 473 E. 4a; 122 I 153 E. 6a; Urteil des BVGer B-6532/2024 vom 25. August 2025 E. 4.3).
E. 4.3.4 Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts unterliegen persönliche Aufzeichnungen der Examinatorinnen und Examinatoren im Hinblick auf die anschliessende Beratung als rein interne Notizen, die nicht zu den Verfahrensakten gehören, nicht der Akteneinsicht (vgl. Urteil des BGer 2D_2/2010 vom 25. Februar 2011 E. 6 m.w.H.; Stephan C. Brunner, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Dike-Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 26, Rz. 38). Handnotizen haben keinen Beweischarakter; ihnen kommt lediglich die Bedeutung eines Hilfsbeleges zur Vorbereitung des Entscheides zu (vgl. Urteil des BGer 2P.23/2004 vom 13. August 2004 E. 2.4). Nur Protokolle, die von den Examinatorinnen und Examinatoren aufgrund einer formellen Vorschrift erstellt wurden, gelten als Bestandteil der erheblichen und einsehbaren Prüfungsakten (vgl. Urteile des BVGer B-7447/2025 vom 8. Mai 2026 E. 5.1; B-6884/2025 vom 6. Januar 2026 E. 6.2; B-4436/2022 vom 23. April 2024 E. 5.2.1). Die in verschiedenen Prüfungsordnungen verankerte Verpflichtung der Expertinnen und Experten, Notizen zum Prüfungsgespräch und zu dessen Ablauf zu erstellen, stellt nach ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts keine Pflicht zu einer eigentlichen Protokollierung der mündlichen Prüfung dar, und die entsprechenden Notizen unterliegen nicht dem Akteneinsichtsrecht (vgl. Urteile des BVGer B-913/2025 vom 28. Januar 2026 E. 4.2.2; B-6179/2023 vom 3. März 2025 E. 6.3; B-2880/2018 vom 19. März 2020 E. 5.5.1).
E. 4.3.5 Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört ebenfalls der Anspruch auf Begründung (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die oder der Betroffene erkennen kann, warum die Behörde in einem bestimmten Sinn entschieden hat, sodass sie oder er den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (BGE 143 III 65 E. 5.2; 142 II 49 E. 9.2; 137 II 266 E. 3.2). Dabei muss sich die Behörde nicht mit sämtlichen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen. Es genügt, wenn sie wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 150 III 1 E. 4.5; 148 III 30 E. 3.1; 142 II 154 E. 4.2). Bei Prüfungsentscheiden kommt die Behörde dieser Verpflichtung gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts nach, wenn sie der betroffenen Partei - allenfalls auch nur summarisch - kurz darlegt, welche Lösungen bzw. Leistungen von ihr erwartet wurden und inwiefern ihre Antworten bzw. Leistungen den Anforderungen nicht zu genügen vermochten (Urteile des BGer 2C_425/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 3.1; 2D_10/2019 vom 6. August 2019 E. 4.2; 2C_1004/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.1; Urteile des BVGer B-2025/2025 vom 16. Februar 2026 E. 3.3; B-913/2025 vom 28. Januar 2026 E. 4.2.3; B-505/2022 vom 1. Februar 2023 E. 4.1.2).
E. 4.4.1 Nachdem die Erstinstanz dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. Mai 2024 mitteilte, dass er die Prüfung nicht bestanden habe, und ihm die erzielten Noten offenlegte, war es diesem - seinen Angaben zufolge - offenbar möglich, Einsicht in die Prüfungsunterlagen zu nehmen (Aufgabenstellungen, Bearbeitungen und Lösungshinweise). Vor der Vorinstanz rügte er mit Beschwerde vom 12. Juni 2024 eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufgrund nicht ausreichender Begründungen der Prüfungsbewertung und ersuchte um eine schriftliche Stellungnahme (vgl. Vorakten Erstinstanz, act. 1003). Im Zuge des vorinstanzlichen Verfahrens wurde dem Beschwerdeführer sodann Einsicht in die Berichte der zuständigen Expertinnen und Experten zum inhaltlichen Prüfungsablauf gewährt. Gemäss Vorakten der Erstinstanz übermittelte die Vorinstanz am 12. November 2024 der Erstinstanz sowohl die Replik des Beschwerdeführers vom 26. September 2024 als auch einen Fragenkatalog zu den verschiedenen Prüfungsteilen (vgl. Vorakten Erstinstanz, act. 1005). Unbestrittenermassen wurde dem Beschwerdeführer dieses Schreiben zu diesem Zeitpunkt nicht übermittelt. Mit Duplik vom 9. Januar 2025 reichte die Erstinstanz Stellungnahmen zu den verschiedenen Prüfungsteilen von den jeweils fachverantwortlichen Personen ein, welche direkt Bezug auf die Fragen aus dem Fragenkatalog der Vorinstanz nahmen (vgl. Vorakten Erstinstanz, act. 1006). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Zugang zu diesen Dokumenten erhalten hat, da er in seiner Triplik vom 30. Mai 2025 zu konkreten Aussagen aus den Stellungnahmen Stellung nahm (vgl. Vorakten Erstinstanz, act. 1007). Aus den meist ausführlich redigierten Stellungnahmen können die den Aussagen zugrunde liegenden Fragen abgeleitet werden. Zudem war es dem Beschwerdeführer nachfolgend möglich, auf die Aussagen einzugehen, sie zu kontextualisieren und diese zu beanstanden. Folglich kann davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer stets klar war, auf welche Fragen sich die Stellungnahmen bezogen. Zudem ist auch das Vorgehen der Vorinstanz nicht zu beanstanden, zur Beantwortung der Fragen des Fragenkatalogs auf bereits vor Einreichung der Replik erstellte Stellungnahmen zurückzugreifen. Dass die bereits zuvor erstellten Stellungnahmen zur Beantwortung der zur Replik gestellten Fragen herangezogen werden konnten, spricht für deren Ausführlichkeit und Vollständigkeit, mit Ausnahme derjenigen, die bereits von der Vorinstanz beanstandet wurden. Insofern sind die Ausführungen der Erstinstanz, wonach sie dem Beschwerdeführer alle geforderten Unterlagen fristgerecht zur Verfügung gestellt habe (vgl. Vernehmlassung Erstinstanz, Ziffer 2.5.2; Duplik, S. 2) nicht zu beanstanden.
E. 4.4.2 Ferner ist festzustellen, dass die Vorinstanz im Rahmen ihres Beschwerdeentscheides auf die Bewertungsrügen des Beschwerdeführers ausführlich eingegangen ist, indem sie ihnen die Begründung der Prüfungskommission gegenübergestellt hat. Sie hat damit bezüglich der umstrittenen und entscheidrelevanten Punkte eine qualitative Prüfung vorgenommen, auch wenn sie nicht auf jeden Punkt einzeln eingegangen ist, insbesondere nicht auf alle Fragen aus der Replik. Sie hat sich also in zulässiger Weise auf die entscheidwesentlichen Punkte beschränkt (vgl. E. 4.3.5 hiervor). Ob die Beurteilung inhaltlich zutrifft, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs. Darauf wird in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein. Da der Beschwerdeführer den Entscheid sachgerecht anfechten konnte, ist auch in diesem Punkt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erkennbar.
E. 4.4.3 Die Prüfungsordnung über die höhere Fachprüfung für Expertinnen und Experten in Rechnungslegung und Controlling vom 14. Mai 2021 (nachfolgend: Prüfungsordnung) sieht zwar in Ziffer 4.43 vor, dass die Expertinnen und Experten für den mündlichen Prüfungsteil Notizen zu erstellen haben, jedoch unterliegen diese nicht dem Akteneinsichtsrecht und müssen demnach nicht offengelegt werden (vgl. E. 4.3.4 hiervor). Der Beschwerdeführer hatte zudem Gelegenheit die Stellungnahme einzusehen und sich dazu zu äussern. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers ist mit diesem Vorgehen folglich nicht festzustellen.
E. 4.4.4 Bezüglich des vom Beschwerdeführer geltend gemachten vermeintlichen Punkteabzugs (Beschwerde, S. 6 in fine) ist der Vorinstanz (vgl. Vernehmlassung Vorinstanz, S. 2) zuzustimmen, dass ihm hierzu nachträglich das rechtliche Gehör gewährt wurde, indem er Gelegenheit erhielt, sich dazu in der Replik und Triplik des vorinstanzlichen Verfahrens zu äussern und den betreffenden Punkt auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren wirksam anzufechten. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist damit auch insofern als gewahrt zu betrachten. Ob die Punkte tatsächlich abgezogen wurden und sich dies negativ auf die Note ausgewirkt hat (vgl. E. 6.7.3 hiernach), kann somit in Bezug auf die Gehörsrüge offenbleiben.
E. 4.5 Nach dem Gesagten erweisen sich die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs insgesamt als unbegründet.
E. 5.1 Nachfolgend ist auf die vom Beschwerdeführer gerügte Prüfungsbewertung im Einzelnen einzugehen.
E. 5.2 Die höhere Fachprüfung für Expertinnen und Experten in Rechnungslegung und Controlling besteht aus sieben Prüfungsteilen, die in Ziffer 5.1 der Prüfungsordnung festgelegt sind. Die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote mindestens 4.0 beträgt (Prüfungsordnung, Ziffer 6.41). Die Prüfungskommission entscheidet allein aufgrund der erbrachten Leistungen über das Bestehen der Prüfung. Wer die Prüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Diplom (Prüfungsordnung, Ziffer 6.43). Die Gewichtung der einzelnen Prüfungsfächer ist in Ziffer 5.11 der Prüfungsordnung geregelt.
E. 5.3 Der Beschwerdeführer hat mit all seinen Prüfungsteilen die Gesamtnote 4.0 nicht erreicht und somit die Bestehensbedingungen nicht erfüllt. Gemäss dem mit der Prüfungsverfügung beigelegten Notenausweis vom 7. Mai 2024 hat er in den Prüfungsteilen "Rechnungslegung", "Controlling" und "Interdisziplinäre Fallstudie" die Note 4.0 und im Fach "Steuern" die Note 5.0 erreicht. Drei Prüfungsteile liegen unter der Note 4.0: Im dreifach gewichteten "Controlling" hat er die Note 2.5 erzielt, im einfach gewichteten "Datenmanagement" die Note 3.5 und im ebenfalls einfach gewichteten Prüfungsteil "Präsentation und Fachgespräch" die Note 3.0. Daraus resultierte eine Gesamtnote von 3.6 und eine Notensumme von 47.0.
E. 5.4 Im Rahmen des Vorverfahrens wurde eine erneute Überprüfung der Prüfungsleistungen durchgeführt, wobei die Erstinstanz dem Beschwerdeführer für den Prüfungsteil "Rechnungslegung" zusätzlich 0.5 Punkte erteilt hat und sich seine Note von 4.0 auf 4.5 erhöht hat, was der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht beanstandet. Dies ergab eine neue Gesamtnote von 3.7 und eine neue Notensumme von 48.5 (Vorakten Erstinstanz, act. 1006, S. 2), womit die Bestehensgrenze jedoch noch immer nicht erreicht wurde.
E. 6.1 Zunächst ist auf die Rügen des Beschwerdeführers bezüglich des Prüfungsfachs "Controlling" einzugehen.
E. 6.2.1 Hinsichtlich des Fachs "Controlling" macht der Beschwerdeführer zunächst die Befangenheit zweier Experten geltend und beantragt eine neue Beurteilung seiner Prüfungsleistung durch unabhängige Fachpersonen (vgl. Beschwerde, S. 5; Replik, S. 7). Einerseits sei der Experte B._______ sowohl als Fachdozent im Prüfungsfach "Controlling" als auch als Prüfungsexperte in diesem Prüfungsteil tätig gewesen. Zudem sei er als Fachkommissionsleiter eingesetzt gewesen und in dieser Funktion für die Zusammenfassung der Korrekturen sowie für die Ausarbeitung der Stellungnahmen gegenüber der Vorinstanz zuständig gewesen. Damit habe er im Verfahren eine organisatorisch und fachlich übergeordnete Stellung eingenommen und mittelbaren Einfluss auf den Verfahrensablauf ausgeübt. Aufgrund seiner mehrfachen Funktionen im selben Verfahren sei er wiederholt mit der Streitsache befasst gewesen, was den Anschein der Befangenheit begründe. Andererseits sei der Prüfungsexperte C._______ dem Beschwerdeführer in der Prüfungssituation mit der Aussage, das Ergebnis sei "nicht auf Diplomniveau" abwertend begegnet und habe dessen Vorbringen in der Stellungnahme als "haltlos" bezeichnet. Weiter habe dieser ausgeführt, der Beschwerdeführer schade dem Berufsstand und verfüge nicht über das erforderliche Fachverständnis, was im Widerspruch zu dessen nachgewiesener Ausbildung stehe. Diese Äusserungen hätten den Rahmen einer sachlichen Bewertung überschritten und seien insgesamt als persönlich abwertend sowie als ehrverletzend zu qualifizieren. Des Weiteren sei C._______, wie B._______, als Dozent an der (...) sowie an der (...) tätig gewesen, womit beide im selben Institut und somit in einem eng verbundenen fachlichen Umfeld tätig gewesen seien. Aufgrund dieser institutionellen Nähe und der funktionalen Überschneidungen bestehe der Anschein einer gewissen Befangenheit. Vor diesem Hintergrund erscheine eine unvoreingenommene Beurteilung nicht ohne Weiteres gewährleistet, zumal all seine Prüfungsunterlagen mit seinem Namen versehen gewesen seien und man sich aufgrund persönlicher Nähe vermutlich auch eine Meinung gebildet und sich ausgetauscht habe.
E. 6.2.2 Aus Art. 29 Abs. 1 BV ergibt sich ein Anspruch auf unbefangene Entscheidträger der Verwaltung (vgl. BGE 140 I 326 E. 5.2; Urteil des BGer 1C_309/2024 vom 1. April 2025 E. 3.1 m.w.H.; BVGE 2015/16 E. 3.3.1; Benjamin Schindler, Die Befangenheit der Verwaltung, Diss. Zürich 2002, S. 237). Art. 10 VwVG konkretisiert diese verfassungsrechtliche Anforderung für das Verwaltungsverfahren des Bundes (vgl. BGE 132 II 485 E. 4.2). Der Anschein der Befangenheit im Sinne der Ausstandsbestimmungen besteht, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtungsweise geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Entscheidträgers zu erwecken. Auf das bloss subjektive Empfinden einer Partei kann bei der Beurteilung nicht abgestellt werden. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Negative Äusserungen, die sich gegen eine Verfahrenspartei richten, können unter Umständen den Anschein der Befangenheit begründen (vgl. BGE 141 IV 178 E. 3.2.1; 137 I 227 E. 2.1; 127 I 196 E. 2d; Urteil des BVGer B-913/2025 vom 28. Januar 2026 E. 5.3.2). Gemäss Ziffer 4.44 der Prüfungsordnung treten zudem Dozentinnen und Dozenten der vorbereitenden Kurse, Verwandte sowie gegenwärtige und frühere Vorgesetzte, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kandidatinnen und Kandidaten bei der Prüfung als Expertinnen und Experten in den Ausstand.
E. 6.2.3 Aus den Akten ergibt sich nicht, inwiefern B._______ unmittelbar an der Bewertung der Prüfungsleistung beteiligt gewesen sein soll. Die Vorinstanz hat in E. 4.2 des angefochtenen Beschwerdeentscheids nachvollziehbar dargelegt, wie dieser im Rahmen seiner Stellungnahme lediglich zusammengefasst habe, wie viele Punkte dem Beschwerdeführer durch die zuständigen Expertinnen und Experten zugesprochen worden seien, und keine eigene Bewertung vorgenommen habe. Unbestrittenermassen unterrichtete er den Beschwerdeführer als Dozent und wirkte bei der Ausarbeitung der Stellungnahmen der Fachkommission "Controlling" (Vorakten Erstinstanz, act. 1017) mit. Dies jedoch ausschliesslich in seiner Funktion als Fachkommissionsleiter und nicht als prüfender Experte. Sein Beitrag beschränkte sich damit auf die Zusammenfassung der Bewertungen sowie auf Ausführungen zur geltend gemachten Befangenheit. Er hat weder die Prüfungsaufgaben erstellt noch an deren Korrektur mitgewirkt. Beweismittel, welche diesen Umstand in Frage stellen, andere Ausstandsgründe begründen oder die Vorbringen des Beschwerdeführers stützen würden, wurden nicht eingereicht. In Bezug auf B._______ gibt es somit keine Anhaltspunkte für einen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 10 VwVG oder Ziffer 4.44 der Prüfungsordnung.
E. 6.2.4 Dem Beschwerdeführer ist insoweit beizupflichten, als die Aussagen von C._______ - insbesondere in der Prüfungssituation - ihn gegebenenfalls persönlich betroffen haben und eine andere Wortwahl angezeigt gewesen wäre. Nach objektiver Betrachtung seiner Stellungnahme (Vorakten Erstinstanz, act. 1016) wird jedoch - in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Erstinstanz (Vernehmlassung Erstinstanz, S. 2) - ersichtlich, dass der Experte sachlich zum Lösungsvorschlag des Beschwerdeführers Stellung genommen hat, sich die Äusserungen nicht auf den Beschwerdeführer bezogen und allein daraus keine Voreingenommenheit abgeleitet werden kann. Auch die Aussage, die "Argumente seien haltlos", ist im Kontext der fachlichen Begründung der Bewertung nicht als abwertend zu betrachten. Der Experte legt vielmehr nachvollziehbar dar, aus welchen Gründen die Bewertung erfolgt ist (vgl. E. 6.6.2 ff. hiernach). Es sind insgesamt weder Anhaltspunkte für ein Misstrauen in die Unparteilichkeit des Entscheidträgers ersichtlich, noch liegt ein Ausstandsgrund im Sinne von Art. 10 VwVG oder Ziffer 4.44 der Prüfungsordnung vor.
E. 6.2.5 Zudem ist allein aufgrund der Tätigkeit von B._______ und C._______ am selben Institut als solcher keine Befangenheit abzuleiten. Sie stellt keinen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 10 VwVG oder Ziffer 4.44 der Prüfungsordnung dar.
E. 6.2.6 Die Rüge der Befangenheit von B._______ und C._______ ist nach dem Gesagten unbegründet. Eine neue Beurteilung seiner Prüfungsleistung durch unabhängige Fachpersonen fällt damit nicht in Betracht.
E. 6.3.1 Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer betreffend das Prüfungsfach "Controlling" eine Verletzung des "Zwei-Prüfer-Prinzips". Er macht geltend, die vom zweiten Korrektor vergebenen Punkte seien im Gesamtergebnis vollständig gestrichen worden, namentlich bei den Aufgaben 1.1b und 1.1c. Weder die Erstinstanz noch die Vorinstanz äusserten sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausdrücklich zu dieser Frage. Auch im angefochtenen Entscheid wurde sie nicht thematisiert.
E. 6.3.2 Gemäss Ziffer 4.42 und 4.43 der Prüfungsordnung werden die schriftlichen Prüfungsarbeiten von mindestens zwei Expertinnen oder Experten beurteilt bzw. die mündlichen Prüfungen von mindestens zwei Expertinnen oder Experten abgenommen. Die Note wird gemeinsam festgelegt. Weder die Prüfungsordnung noch die Wegleitung zur Prüfungsordnung enthalten Vorgaben dazu, wie die gemeinsame Beurteilung und Notengebung auszugestalten sind.
E. 6.3.3 Der Beschwerdeführer legt in seiner Rüge nicht dar, auf welchen Teil des Prüfungsteils "Controlling" sie sich bezieht. Dem sich bei den Akten befindenden "Bewertungsschema Controlling Aufgabe 1 / 2024" ist jedoch zu entnehmen, dass jeweils zwei Expertinnen oder Experten die Bewertung vorgenommen haben und die bessere der beiden Bewertungen in das Gesamtergebnis eingeflossen ist. Dem Beschwerdeführer ist dadurch kein Nachteil entstanden. Es ist folglich nicht ersichtlich, inwiefern dieses Vorgehen gegen die Prüfungsordnung verstossen sollte. Nach dem Gesagten ist das Vorgehen bei der Bewertung der Prüfungsleistung des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. Die Rüge einer Verletzung des "Zwei-Prüfer-Prinzips" erweist sich in Bezug auf die Bewertung des Fachs "Controlling" als unbegründet.
E. 6.4.1 Hinsichtlich der Bewertung des Fachs "Controlling" rügt der Beschwerdeführer weiter, im Prüfungsteil "Controlling 2", Aufgabe 2.2 seien seine Aussagen zur Markt-Rentabilität mit null Punkten bewertet worden, trotz logischer Argumentation.
E. 6.4.2 Die Argumentation des Experten, wonach die Absatzplanung lediglich die Umsätze ausweise, daraus jedoch keine Aussage zur Rendite abgeleitet werden könne und sich die Aussage des Beschwerdeführers insofern als unzutreffend erweise, als ihm die erforderlichen Informationen gefehlt hätten, um eine entsprechende Aussage zur Rendite treffen zu können (Vorakten Erstinstanz, act. 1004), wirkt einleuchtend und überzeugend. Daraus ist ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer die entsprechenden Punkte nicht erteilt werden konnten. Die Erwägungen erweisen sich daher als zutreffend. Es sind keine Hinweise für eine offensichtliche Fehlerhaftigkeit oder Unangemessenheit ersichtlich. Zudem vermochte der Beschwerdeführer seine Behauptung nicht hinreichend zu substantiieren. Die Rüge des Beschwerdeführers stösst damit ins Leere.
E. 6.5.1 In Aufgabe 2.3 desselben Prüfungsteils "Controlling 2" rügt der Beschwerdeführer, er habe die in der Aufgabe erfragten relevanten Controlling-Instrumente genannt und auch dafür seien ihm keine Punkte erteilt worden.
E. 6.5.2 Gemäss Aufgabenstellung waren zwei Controlling-Instrumente zu nennen, welche geeignet sind, Transparenz über das Absatzpotential zu verschaffen. In seinen Stellungnahmen führte der Experte aus, der Antwortvorschlag "Kennzahlen, z.B. optimale Bestellmenge" sei nicht zielführend, da dadurch nicht die gewünschte Transparenz über das Absatzpotential entstehe. Auch der Antwortvorschlag "Messung und Steuerung der Abweichungen" sei nicht zielführend, da damit nicht ausfindig gemacht werden könne, welches Absatzpotential die Märkte aufweisen würden (Vorakten Erstinstanz, act. 1004). Auch hier liegt eine schlüssige und nachvollziehbare Begründung des Experten für das Unterbleiben einer Zusprechung weiterer Punkte vor, weshalb auch diese Bewertung der Prüfungsleistung des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden ist. Nach dem Gesagten kann kein Bewertungsfehler erkannt werden.
E. 6.6.1 Im Prüfungsteil "Controlling 3" macht der Beschwerdeführer geltend, in Aufgabe 1.2 sei sein "richtiger Hinweis auf einen Engpass in der Dreherei" fälschlicherweise als Zahlenwiederholung abgetan worden.
E. 6.6.2 Der Experte führt hierzu aus, es sei eine Beurteilung der zuvor berechneten Werte verlangt gewesen, nicht deren blosse Wiedergabe. Die Ausführungen des Beschwerdeführers beschränkten sich jedoch im Wesentlichen auf eine Wiederholung der aus der Berechnung resultierenden Ergebnisse, ohne diese inhaltlich zu beurteilen (Vorakten Erstinstanz, act. 1016). Nach Abgleich der Lösung des Beschwerdeführers mit den Erwägungen des Experten ist festzustellen, dass tatsächlich lediglich die zuvor ermittelten Resultate wiedergegeben wurden, ohne dass eine eigenständige Beurteilung dieser Werte erfolgt wäre (Beschwerdebeilagen, Controlling Aufgabe 3, Lösungsvorschlag des Beschwerdeführers, Aufgabe 1.2). Die Einschätzung des Experten ist damit nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Die entsprechende Rüge des Beschwerdeführers erweist sich folglich als unbegründet.
E. 6.7.1 Der Beschwerdeführer führt weiter aus, im selben Prüfungsteil "Controlling 3" sei bei Aufgabe 1.3 der korrekte Rechenweg unberücksichtigt geblieben. In der Aufgabenstellung sei von einer Reduktion der Dampfkochtöpfe um 10 % die Rede gewesen, während zuvor lediglich von Pfannen gesprochen worden sei. Aufgrund dieser inkonsistenten Begrifflichkeit habe er die Reduktion von 10 % nicht berücksichtigt, weshalb ihm null Punkte zugesprochen worden seien (vgl. auch Vorakten Erstinstanz, act. 1005, S. 38).
E. 6.7.2 Der Experte führt zu dieser Teilaufgabe aus, dass der Beschwerdeführer die Aufgabe wohl falsch verstanden und seine Berechnungen deshalb auf die falschen Kennzahlen gestützt habe. Zudem habe der Beschwerdeführer auch falsche Stunden für die Berechnung der Stunden-sätze verwendet. Bezüglich der unterschiedlichen Bezeichnungen "Pfannen" und "Kochtöpfe" führt der Experte aus, dass es sich dabei lediglich um Artikelbezeichnungen gehandelt habe, welchen für die Bewertung der Aufgabe keine Bedeutung zukomme (Vorakten Erstinstanz, act. 1016). Mit diesen Ausführungen legt der Experte nachvollziehbar dar, dass die Punkte aufgrund fehlerhafter Berechnungen nicht zugesprochen worden seien. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er aufgrund der unterschiedlichen Bezeichnungen "Pfannen" und "Kochtöpfe" nicht erkannt habe, dass dieselben Artikel gemeint gewesen seien, vermögen demgegenüber nicht zu überzeugen. Zwar erscheint die unterschiedliche Begrifflichkeit in der Aufgabenstellung etwas unglücklich. Dennoch durfte davon ausgegangen werden, dass die in der Aufgabenstellung enthaltenen Angaben bei der Lösung berücksichtigt werden. Vom Beschwerdeführer hätte daher erwartet werden können, entweder den Zusammenhang zwischen den verwendeten Begriffen selbst zu erkennen oder gegebenenfalls während der Prüfung bzw. unmittelbar danach bei der Prüfungsaufsicht nachzufragen. Nach der Rechtsprechung sind Mängel im Prüfungsverfahren schnellstmöglich geltend zu machen. Der Anspruch eines Prüfungskandidaten auf Beseitigung des Mangels und dessen Folgen verwirkt demzufolge, wenn er trotz Kenntnis des Verfahrensmangels die ihm zumutbare Rüge unterlässt und sich auf das fehlerhafte Prüfungsverfahren einlässt (vgl. dazu Urteile des BGer 2C_443/2023 vom 15. Januar 2025 E. 3.1; 2C_967/2022 vom 25. Mai 2023 E. 6.1; 2C_769/2019 vom 27. Juli 2020 E. 7.2, nicht publiziert in: BGE 147 I 73). Angesichts dessen erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers als verspätet, zumal es ihm zuzumuten gewesen wäre, die geltend gemachte Unklarheit während oder zumindest unmittelbar nach der Prüfung zu klären. Zum korrekten Rechenweg legt der Beschwerdeführer keine Belege vor, welche seine Behauptung stützen würden. Insgesamt sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche die beanstandete Bewertung als offensichtlich fehlerhaft oder unangemessen erscheinen liessen. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich folglich als unbegründet, soweit sie nicht ohnehin verspätet ist.
E. 6.7.3 Soweit der Beschwerdeführer in Bezug auf die Aufgabe 1.9 vorbringt, es sei ein Punkteabzug willkürlich doppelt vorgenommen worden (vermutungsweise im Rahmen der beiden Stellungnahmen im Vorverfahren [Vorakten Erstinstanz, act. 1004 und 1016]), ist den Akten zu entnehmen, dass keine negative Anpassung der Note erfolgt ist (Vorakten Erstinstanz, act. 1017). Die Erstinstanz stellte im Rahmen einer erneuten Überprüfung der Prüfungsleistung (Vorakten Erstinstanz, act. 1006) lediglich fest, dass weitere Punkte für das Fach "Controlling" hätten abgezogen werden müssen (Vorakten Erstinstanz, act. 1006, S. 1 und 14). Dem Beschwerdeführer ist somit kein Nachteil entstanden. Die Rüge erweist sich demnach ebenfalls als unbegründet.
E. 6.8.1 Weiter rügt der Beschwerdeführer im Prüfungsteil "Controlling 3" die Bewertung der Aufgabe 3.1: Er habe die maximalen Einkaufspreise korrekt hergeleitet, diese seien jedoch nur dann als richtig gewertet worden, wenn sie dem Lösungsvorschlag in der Musterlösung entsprochen hätten.
E. 6.8.2 Der Experte argumentiert, der Beschwerdeführer habe zum einen die Aufgabenstellung nicht erfasst. So habe er primär die Herstellungskosten, wie wenn die Produkte inhouse gefertigt werden würden, thematisiert und nicht die erwarteten Zusatzkosten, welche nur bei einem Einkauf anfallen würden. Zum anderen habe er nicht alle erwarteten Faktoren, bzw. "nicht materiellen Grössen" in seiner Antwort berücksichtigt. Aus diesen Gründen sei seine Antwort als falsch bewerten worden. Aus der Stellungnahme geht nachvollziehbar hervor, weshalb dem Beschwerdeführer keine zusätzlichen Punkte zugesprochen worden sind. Ausserdem sind keine Anhaltspunkte für eine offensichtliche Fehlerhaftigkeit oder Unangemessenheit ersichtlich. Die Beanstandung gibt somit zu keiner anderen Beurteilung Anlass. Die Rüge ist unbegründet.
E. 6.9.1 Betreffend die "Controlling 3", Aufgabe 3.3 rügt der Beschwerdeführer schliesslich, er habe seine Antwort mit dem Deckungsbeitrag begründet. Dieser seines Erachtens zulässige Ansatz sei bei der Bewertung ohne fachliche Grundlage als gefährlich bezeichnet worden.
E. 6.9.2 Gemäss dem zuständigen Experten habe der Beschwerdeführer die Aufgabe nicht richtig verstanden. Es gebe im "Make or Buy"-Verfahren klare Bedingungen, unter welchen Produkte nicht ausgelagert werden sollten. Dies habe nichts mit dem Deckungsbeitrag zu tun. Dass also der Deckungsbeitrag das ausschlaggebende Kriterium sei, sei falsch und könne für Unternehmen unter Umständen sogar gefährlich sein. Die Begründung des Experten erscheint schlüssig und nachvollziehbar. Insbesondere wurde plausibel begründet, weshalb eine Begründung der Auslagerung mit dem Deckungsbeitrag gefährlich sein könnte. Der Beschwerdeführer legt zudem auch keine Belege ins Recht, welche das Gegenteil belegen würden. Die Bewertung der von ihm gelieferten Antwort durch den Experten ist deshalb nicht zu beanstanden, weshalb die Rüge unbegründet ist.
E. 7.1 Nachfolgend wird auf die Rügen des Beschwerdeführers zum Prüfungsfach "Corporate Finance" eingegangen.
E. 7.2.1 Neben Beanstandungen einzelner materieller Prüfungsbewertungen, macht er zum Prüfungsfach "Corporate Finance" in formeller Hinsicht zunächst geltend, das in der Prüfungsordnung vorgesehene "Zwei-Prüfer-Prinzip" sei verletzt worden (vgl. E. 6.3 hiervor).
E. 7.2.2 Gemäss der von der Fachkommission "Corporate Finance" erfolgten Stellungnahme vom 4. September 2025 (Vorakten Erstinstanz, act. 1018) sei die Prüfungsleistung des Beschwerdeführers von zwei Experten unabhängig und getrennt voneinander bewertet worden. Anschliessend sei eine Bereinigung der Bewertung vorgenommen und im finalen Bewertungsraster dokumentiert worden. Bei abweichenden Bewertungen sei zudem jeweils zugunsten des Beschwerdeführers die höhere Punktzahl berücksichtigt worden.
E. 7.2.3 Im Bewertungsraster des Prüfungsfachs "Corporate Finance" ist, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht (Beschwerde, S. 3), lediglich eine Punktespalte ("zugeteilte Punkte") aufgeführt. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die Punkte nicht gemeinsam von den beiden Prüfungsexpertinnen oder -experten vergeben worden seien. Der Beschwerdeführer bringt keine Anhaltspunkte vor, welche eine gegenteilige Annahme stützen würden. Es ist daher davon auszugehen, dass die Prüfungsbewertungen ordnungsgemäss erfolgten und die Prüfungen von mindestens zwei Expertinnen oder Experten bewertet wurden.
E. 7.3.1 In Aufgabe 1.1a des Prüfungsfachs "Corporate Finance" rügt der Beschwerdeführer, für fachlich richtige Begriffe habe er keine Punkte zugesprochen bekommen. Seine Ausführungen zur Risikoanalyse, zum Zinsumfeld und zur Versicherung seien gänzlich unbeachtet geblieben und die Begründung für die Ablehnung seiner vorgeschlagenen Massnahme sei sachlich nicht nachvollziehbar.
E. 7.3.2 Gemäss der Stellungnahme der Fachkommission "Corporate Finance" seien fünf relevante Projektrisiken zu identifizieren sowie geeignete Massnahmen zur Reduktion ihrer Eintrittswahrscheinlichkeit zu nennen gewesen. Nebst dem Umstand, dass die Ausführungen teilweise nicht oder nur schwer lesbar gewesen seien, habe der Beschwerdeführer inhaltlich lediglich wenige zureichende Antworten gegeben. Ein Bezug zum Prüfungssachverhalt habe weitgehend gefehlt und die vom Beschwerdeführer bezeichneten Massnahmen seien nicht genügend konkret und handlungsorientiert gewesen (Vorakten Erstinstanz, act. 1018). Die Fachkommission hat sich eingehend mit den einzelnen vom Beschwerdeführer genannten Risiken und Massnahmen auseinandergesetzt und schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, aus welchem Grund gewisse Antworten nur wenige oder keine Punkte erzielt haben. Sie hat sich somit konkret mit den Rügen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Zudem hat sie genau bezeichnet, welche Antworten nicht oder nur schwer lesbar gewesen seien, und das Entzifferbare dennoch bewertet. Von einer offensichtlichen Fehlerhaftigkeit oder Unangemessenheit kann hier somit nicht die Rede sein. Dafür, dass die vom Beschwerdeführer aufgeführten fachlichen Begriffe korrekt gewesen seien, legte dieser zudem keine Belege vor. Die Rüge ist deshalb unbegründet.
E. 7.4.1 Weiter rügt der Beschwerdeführer betreffend das Prüfungsfach "Corporate Finance", in Aufgabe 3.2.5b habe er korrekterweise Felder leer gelassen, da dort keine Zinsen anfielen. Da er es unterlassen habe im betreffenden Feld die Ziffer "0" einzutragen, habe er zu Unrecht dafür keine Punkte erhalten.
E. 7.4.2 Die Fachkommission "Corporate Finance" hält dem entgegen, das Leerlassen eines Antwortfeldes sei nicht mit der Eintragung eines Wertes von "0" gleichzusetzen. Nur bei einer Eintragung lasse sich eindeutig feststellen, ob die Kandidatin oder der Kandidat die richtige Lösung erkannt habe. Ein leeres Feld bleibe inhaltlich offen und könne daher nicht als korrekte Lösung gewertet werden. Zudem habe der Beschwerdeführer auch in Feldern, in denen ein berechneter Wert hätte angegeben werden müssen, Einträge unterlassen. Würde seiner Argumentation gefolgt, müsste jedem leeren Feld, in dem zufälligerweise der Wert "0" korrekt wäre, ein Punkt zuerkannt werden, selbst wenn die betreffende Aufgabe nicht bearbeitet worden wäre. Bewertet werden könne nur die am Prüfungstag erbrachte und dokumentierte Leistung und das Leerlassen von Antwortfeldern könne nicht bessergestellt werden als eine falsche oder unvollständige Lösung (Vorakten Erstinstanz, act. 1018). Hinzu komme, dass auf dem Deckblatt der Prüfung ausdrücklich festgehalten worden sei, dass Zahlenwerte auf ganze Geldeinheiten zu runden seien. Ein leeres Feld stelle eben keine Geldeinheit dar und erfülle die verlangten Vorgaben nicht (Vorakten Erstinstanz, act. 1024). Dieser Argumentation ist nichts entgegenzuhalten. Aus den Akten geht hervor, dass gemäss Musterlösung in sämtlichen Feldern der Zeile "Zinsen Hypothek", mit Ausnahme des "Jahres 0", jeweils der Wert "0" einzutragen war. Der Beschwerdeführer hat in seiner Lösung in einer Vielzahl von Feldern keine Eintragungen vorgenommen und diese somit leer gelassen. Der Fachkommission ist darin zuzustimmen, dass das Leerlassen der Felder in diesem Kontext eher auf ein Nichtbearbeiten als auf ein bewusstes Einsetzen des Wertes "0" schliessen lässt. Zwar waren einzelne Felder gemäss Musterlösung tatsächlich leer zu belassen; im Unterschied dazu war in der Zeile "Zinsen Hypothek" jedoch ausdrücklich der Wert "0" gefordert. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die korrekte Lösung nicht erkannte und die entsprechenden Felder deshalb unausgefüllt liess. Die Begründung der Fachkommission "Corporate Finance" setzt sich damit ausführlich und konkret mit der Rüge des Beschwerdeführers auseinander und erweist sich als nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Insgesamt bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Bewertung zu beanstanden wäre, weshalb die Rüge in diesem Punkt ebenfalls unbegründet ist.
E. 7.5.1 Der Beschwerdeführer beanstandet zum Prüfungsfach "Corporate Finance" weiter die Bewertung seiner Lösung in Aufgabe 3.3.4c mit der Begründung, gemäss Aufgabenstellung sei ausdrücklich eine stichwortartige Antwort verlangt worden. Seine entsprechend stichwortartigen und inhaltlich korrekten Ausführungen seien jedoch insgesamt nicht bepunktet worden.
E. 7.5.2 Die Fachkommission "Corporate Finance" führt in ihrer Stellungnahme zur Rüge der Bewertung der Aufgabe 3.2.5b (recte: 3.3.4c) aus, die Aufgabenstellung habe verlangt, dass eine Beurteilung der Resultate aus den vorangehenden Teilaufgaben 1-3 vorgenommen werden solle. Der Beschwerdeführer habe jedoch für die Teilaufgabe 1 lediglich das bereits ausgewiesene Resultat wiederholt. Für die Teilaufgabe 2 habe der Beschwerdeführer ebenfalls keine Beurteilung vorgenommen und die Resultate der Teilaufgabe 3 beurteile der Beschwerdeführer als "beste Variante". Es gehe bei der Aufgabe um die Diskussion der vorgängigen Resultate, wobei die drei Teilaufgaben unterschiedliche Aspekte der gleichen Problemstellung adressierten. Die Teilaufgaben würden somit keine "Varianten" darstellen, weshalb die Antwort des Beschwerdeführers dementsprechend falsch sei. Ausserdem sei die Lösung "50'000 Preiserhöhung liegt drin" ebenfalls nicht korrekt, da sie nicht der Ausgangslage entspreche (Vorakten Erstinstanz, act. 1018). Die Annahme des Beschwerdeführers, seine Ausführungen seien aufgrund ihrer Stichwortartigkeit nicht bepunktet worden, erweist sich damit als unzutreffend. Gemäss der Stellungnahme der Fachkommission beruht die Bewertung vielmehr darauf, dass der Beschwerdeführer die geforderte Beurteilung der vorangehenden Resultate teilweise nicht vorgenommen bzw. inhaltlich fehlerhafte Aussagen gemacht hat. Die Fachkommission "Corporate Finance" setzt sich dabei konkret mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander und legt nachvollziehbar dar, weshalb keine zusätzlichen Punkte zugesprochen wurden. Ihre Begründung erscheint schlüssig und lässt weder offensichtliche Fehler noch Anhaltspunkte für eine unangemessene Bewertung erkennen. Die vorliegende Bewertung der Prüfungsleistung gibt nach dem Gesagten keinen Anlass zu Beanstandungen.
E. 7.6.1 Betreffend die Prüfung "Corporate Finance", rügt der Beschwerdeführer weiter, in Aufgabe 3.4.3d seien seine inhaltlich korrekten Antworten zu qualitativen Kriterien wie Leerstände, Reparaturkosten oder Zinsbelastung pauschal nicht berücksichtigt worden, da sie sich nicht wörtlich in der Musterlösung wiederfänden, obwohl keine einzig richtige Antwort vorgesehen gewesen sei.
E. 7.6.2 In ihrer Stellungnahme zur Rüge betreffend die Bewertung der Aufgabe 3.2.5b (recte: 3.4.3d) führt die Fachkommission "Corporate Finance" aus, die Teilaufgabe habe verlangt, dass die Kandidatinnen und Kandidaten fünf weitere, über die finanziellen Berechnungen hinausgehende Kriterien für die Geschäftsleitung darlegen. Gefragt gewesen seien somit fallspezifische Antworten. Aus den Ausführungen hätte hervorgehen müssen, ob und inwiefern das genannte Kriterium für oder gegen eine Sale-/Leaseback-Transaktion bzw. eine Untervermietung spreche. Den Antworten des Beschwerdeführers lasse sich jedoch weder entnehmen, ob die genannten Kriterien für oder gegen eine Sale-/Leaseback-Transaktion sprechen, noch werde hinreichend deutlich, worauf sich die jeweiligen Kriterien beziehen würden. Auch hinsichtlich der Kriterien zur Untervermietung sei für die korrigierenden Expertinnen und Experten nicht erkennbar gewesen, ob diese für oder gegen eine Untervermietung sprechen sollten. Die genannten Kriterien hätten daher präziser formuliert werden müssen. Zudem seien einzelne Antworten nicht lesbar gewesen, weshalb hierfür keine Punkte vergeben worden seien. Die Fachkommission weist sodann den Vorwurf zurück, die Bewertung sei schematisch anhand der Musterlösung erfolgt, und hält fest, dass auch alternative, sachlich richtige Lösungsansätze bei der Bewertung berücksichtigt und bepunktet worden seien (Vorakten Erstinstanz, act. 1018). Die Annahme des Beschwerdeführers, die vergleichsweise tiefe Punktevergabe beruhe auf einer rein schematischen Korrektur anhand der Musterlösung, erweist sich damit als unzutreffend. Er zeigt zudem nicht auf, inwiefern sein Lösungsvorschlag korrekt gewesen sein sollte. Die Fachkommission legt vielmehr nachvollziehbar dar, dass die vom Beschwerdeführer genannten Kriterien teilweise zu wenig präzise formuliert waren und einzelne Teile seines Lösungsvorschlags nicht gelesen werden konnten. Nach Abgleich der Stellungnahme mit der Prüfungsarbeit erscheint diese Einschätzung als überzeugend. Die Fachkommission "Corporate Finance" begründet damit schlüssig und ausführlich für jedes vom Beschwerdeführer genannte Kriterium, weshalb keine weiteren Punkte vergeben wurden. Die Rüge des Beschwerdeführers stösst damit ins Leere
E. 7.7.1 Der Beschwerdeführer macht hinsichtlich der Prüfung "Corporate Finance" sodann eine Unverhältnismässigkeit in der Bewertung geltend. Einzelne Antworten seien wegen angeblich unleserlicher Handschrift ohne fachliche Prüfung abgewertet worden, obwohl eine vollständige Transkription nachgereicht worden sei. Dies verletze das Fairnessgebot.
E. 7.7.2 Zur Unleserlichkeit gewisser Antworten des Beschwerdeführers führte die zuständige Fachkommission "Corporate Finance" in ihrer ergänzenden Stellungnahme aus, die verschiedenen Experten hätten an zahlreichen Stellen Mühe gehabt, das Geschriebene zu entziffern; mehrere Antworten seien nicht lesbar gewesen. Dadurch sei die Bewertbarkeit der Prüfungsleistung eingeschränkt worden. Die nachträglich eingereichten Transkriptionen seien nicht berücksichtigt worden, da diese die ursprüngliche Prüfungsleistung verändern würden. Auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung gegenüber den übrigen Kandidatinnen und Kandidaten wäre eine Berücksichtigung der nachgereichten Transkriptionen problematisch gewesen und hätte die Prüfungsintegrität beeinträchtigt. Die Vorinstanz bringt zudem vor, die Lesbarkeit der Prüfungsarbeit liege in der Verantwortung der Kandidatinnen und Kandidaten und stelle eine elementare Voraussetzung für eine faire, einheitliche und nachvollziehbare Bewertung dar (Vorakten Erstinstanz, act. 1024).
E. 7.7.3 Hinsichtlich der Lesbarkeit und formellen Gestaltung der Prüfungsleistungen kommt den Prüfungsexpertinnen und -experten ein gewisser Ermessensspielraum zu, insbesondere auch bei der negativen Gewichtung von Mängeln wie einer unzureichenden Lesbarkeit. Aus der Einsicht in die Prüfungsleistung des Beschwerdeführers ergibt sich, dass einzelne Passagen tatsächlich nur mit Schwierigkeiten lesbar sind. Der Beschwerdeführer legt auch nicht substanziiert dar (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1), welche konkreten Aufgaben aufgrund mangelnder Lesbarkeit unbewertet geblieben sein sollen, obwohl eine objektive Lesbarkeit vorgelegen hätte (vgl. Urteil des BVGer B-4737/2013 vom 18. Februar 2014 E. 4.2). Es liegt in der Natur der Sache, dass nur Antworten bewertet werden können, welche lesbar sind, somit ist den Expertinnen und Experten zuzustimmen, dass die Leserlichkeit der Handschrift in der Verantwortung der Kandidatinnen und Kandidaten liegt. Zudem unterlässt der Beschwerdeführer seine Rüge genügend zu begründen oder belegen, bzw. seiner Substantiierungspflicht nachzukommen. Von einer offensichtlichen Unhaltbarkeit oder krassen Fehleinschätzung der Bewertung kann daher nicht die Rede sein. Die von den Expertinnen und Experten vorgenommene Nichtberücksichtigung einzelner unleserlicher Teile der Lösung ist somit nicht zu beanstanden. Die Rüge des Beschwerdeführers zur Unverhältnismässigkeit erweist sich damit als unbegründet.
E. 8.1 Im Folgenden sind die Rügen des Beschwerdeführers zum Prüfungsfach "Interdisziplinäre Fallstudie" zu prüfen.
E. 8.2.1 Hinsichtlich der Bewertung der "Interdisziplinären Fallstudie" macht der Beschwerdeführer zur Aufgabe 3.1.1b geltend, ihm sei trotz der Nennung der Vertragsbestandteile "Ort/Datum" sowie "Unterzeichnung/Beurkundung" lediglich ein Punkt erteilt worden. Nach seiner Auffassung habe er damit zwei bzw., bei getrennter Betrachtung der einzelnen Elemente, sogar vier zutreffende Vertragsbestandteile genannt. Die Bewertung erweise sich daher als sachlich unzutreffend, zumal das Bewertungsschema für sinnvolle Nennungen eine Punktevergabe von bis zu 5.5 Punkten vorgesehen habe.
E. 8.2.2 Gemäss dem Leiter der Fachkommission "Fallstudien" seien pro weitere sinnvolle Nennung tatsächlich je 0.5 Punkte zuzusprechen. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers seien jedoch die -5.5 Punkte im Korrekturschema mit "abzüglich Punkte über Maximum" bezeichnet. Dieser Minuswert sei nicht mit einer möglichen Gesamtpunktzahl für die Aufgabe gleichzusetzen. Vielmehr begrenze dies die Maximalpunktzahl auf insgesamt 5 mögliche Punkte für die Aufgabe (Vorakten Erstinstanz, act. 1019). Die Erhöhung der Punktzahl auf 1.0 Punkte für die Nennung "Ort/Datum" sei nicht proportional zum Schwierigkeitsgrad. Für die Nennung von "Unterzeichnung/Beurkundung" sei im Korrekturschema kein Bewertungspunkt vorgesehen. Da diese beiden Elemente jedoch Vertragsbestandteile seien, hätten dem Beschwerdeführer für diese Position nachträglich zusätzlich 0.5 Punkte gutgeschrieben werden müssen (Vorakten Erstinstanz, act. 1023). Gemäss Prüfungskorrektur erhielt der Beschwerdeführer für die Angabe "Ort/Datum" 0.5 Punkte, während die Nennung "Unterzeichnung/Beurkundung" zunächst nicht berücksichtigt wurde. Für Letztere wurde ihm im Laufe des Beschwerdeverfahrens nachträglich ein halber Punkt zugesprochen, weshalb sich die entsprechende Rüge als gegenstandslos erweist. Hinsichtlich der für "Ort/Datum" vergebenen 0.5 Punkte ist der Fachkommission beizupflichten. Insbesondere unter Berücksichtigung der Musterlösung, in welcher insgesamt 20 Vertragsbestandteile als Lösungsvorschläge ausdrücklich aufgeführt werden, erscheint die proportionale Bewertung dieser Angabe als sachgerecht und nachvollziehbar. Die Rüge ist nach dem Gesagten unbegründet.
E. 8.3.1 Hinsichtlich der "Interdisziplinären Fallstudie" bringt der Beschwerdeführer bezüglich der Aufgabe 3.1.3c vor, es sei eine Analyse der steuerlichen Konsequenzen aus Sicht des Käufers verlangt gewesen. Er macht geltend, diese Perspektive korrekt eingenommen und ausgeführt zu haben, dass für den Käufer keine steuerlichen Folgen entstünden, sondern lediglich für den Verkäufer. Dies entspreche zudem den einschlägigen gesetzlichen Grundlagen. Gleichwohl sei seine Antwort als unzutreffend bewertet worden, weil sie nicht mit der Musterlösung übereingestimmt habe. Diese stelle jedoch auf die Sicht des Verkäufers ab und widerspreche damit der Aufgabenstellung.
E. 8.3.2 Die Fachkommission "Fallstudien" führt hierzu aus, der Beschwerdeführer habe die Aufgabenstellung missverstanden. Gefragt gewesen sei, welche steuerlichen Aspekte beim Kauf zu beachten seien. Da an einem Kaufgeschäft zwei Parteien beteiligt seien, nämlich Käufer und Verkäufer, habe sich die Fragestellung auf die steuerlichen Auswirkungen für beide Parteien bezogen. Zudem habe der Beschwerdeführer im Rahmen der zweiten Teilaufgabe das erhebliche Risiko einer indirekten Teilliquidation nicht erkannt und dieses folglich in seiner Antwort nicht thematisiert, obwohl die Aufgabe genau auf diese Thematik abgezielt habe (Vorakten Erstinstanz, act. 1019 und 1023). Aus dem Gesagten erhellt, dass die Fachkommission nachvollziehbar dargelegt hat, weshalb der Beschwerdeführer für diese Aufgabe lediglich eine geringe Punktzahl erzielt hat. Die Aufgabenstellung lautete "Was ist aus steuerlicher Sicht beim Kauf zu beachten?". Daraus ergibt sich ohne Weiteres, dass die steuerlichen Auswirkungen des Kaufgeschäfts umfassend zu würdigen waren, mithin sowohl aus Sicht des Käufers als auch aus jener des Verkäufers. Seiner (unvollständigen) Antwort zufolge hat dies auch der Beschwerdeführer erkannt. Sodann erscheint es nachvollziehbar, dass die Nichtbehandlung der für die Aufgabenstellung zentralen Problematik der indirekten Teilliquidation bei der Bewertung erheblich ins Gewicht fiel. Zudem ergeben sich aus den Akten keine Hinweise auf eine offensichtliche Fehlerhaftigkeit oder Unangemessenheit der Bewertung. Die Einwände des Beschwerdeführers erweisen sich damit als nicht stichhaltig.
E. 8.4.1 Bei der Bewertung der "Interdisziplinären Fallstudie", Aufgabe 3.1.4a rügt der Beschwerdeführer sodann, er habe das monatliche Reporting als zentrales Element zur Koordination interner Transaktionen hervorgehoben. Trotz der Richtigkeit dieser Ausführungen seien hierfür keine Punkte vergeben worden. Gleiches gelte für weitere zutreffende Aussagen, die bei der Bewertung unberücksichtigt geblieben seien. Dies lasse darauf schliessen, dass die Korrektur schematisch anhand der Musterlösung erfolgt sei, ohne die sachliche Richtigkeit der Antworten angemessen zu würdigen. Zudem rügt er in seiner Replik, die Antworten "monatliches Berichtsdatum" und "einheitliches Abschlussdatum" seien lediglich mit insgesamt 0.5 Punkten bewertet worden. Begründet werde dies damit, dass beide Positionen dieselbe Lösung darstellten und daher nur einmal mit 0.5 Punkten zu berücksichtigen seien. Dies sei jedoch sachlich unzutreffend, da es sich um sachlich und funktional unterschiedliche Begriffe handle.
E. 8.4.2 Die Fachkommission "Fallstudien" hält dem Beschwerdeführer entgegen, er habe die Thematik der "internen Transaktionen" in seiner Antwort nicht thematisiert. Die genannten weiteren Aspekte wie "Handbuch", "Systemstandardisierungen" und "Reporting-Zeitpunkt" seien hingegen bei der Bewertung berücksichtigt worden (Vorakten Erstinstanz, act. 1019). Zudem sei für die erste Datumsangabe bereits eine Punktevergabe erfolgt, weshalb für eine weitere Datumsangabe keine zusätzlichen Punkte zugesprochen worden seien (Vorakten Erstinstanz, act. 1023). Entsprechend sei keine weitere Bewertung erfolgt. Die Aufgabenstellung zu 3.1.4a lautete "Beschreiben Sie 10 notwendige Vorbereitungen für die Einführung der Konzernrechnung der JimJam Gruppe". Aus dem Lösungsvorschlag des Beschwerdeführers ergibt sich nicht, dass die Thematik der internen Transaktionen thematisiert worden wäre; jedenfalls ist sie nicht ausdrücklich aufgeführt. Aus der Bewertung geht sodann hervor, dass für sieben der zehn aufgeführten Vorbereitungen Punkte vergeben wurden, was den Einwand des Beschwerdeführers, wesentliche Teile seiner Lösung seien unberücksichtigt geblieben, entkräftet. Weiter ist festzuhalten, dass die einmalige Berücksichtigung einer Datumsangabe, welche keinen materiellen Bestandteil der Vorbereitung einer Konzernrechnung bildet, als sachgerecht erscheint. Insgesamt erweist sich die Bewertung als nachvollziehbar und schlüssig, sodass kein Anlass besteht, die Beurteilung der Fachkommission zu beanstanden. Die Rüge ist nach dem Gesagten unbegründet.
E. 9.1 Nachfolgend sind die Vorbringen des Beschwerdeführers zum Prüfungsfach "Präsentation und Fachgespräch" zu behandeln.
E. 9.2.1 Der Beschwerdeführer beantragt bezüglich seiner Prüfungsleistung "Präsentation und Fachgespräch" insbesondere, seine Note sei mindestens auf eine 4.0 zu korrigieren unter Berücksichtigung der festgestellten Bewertungsmängel (Beschwerde, S. 5). Eventualiter sei eine vollständige oder teilweise externe Neubeurteilung vorzunehmen (Stellungnahme vom 17. Januar 2026, S. 14, Ziffer 10).
E. 9.2.2 Die Erstinstanz verweist auf die erneute Überprüfung durch die Expertin und den Experten des Fachs "Präsentation und Fachgespräch" und gelangt zum Schluss, dass keine Anpassung der erteilten Note angezeigt sei (Vernehmlassung Erstinstanz, Ziffer 2.4). Eine Neubewertung der Prüfungsleistung falle zudem ausser Betracht, da die Prüfung mündlich abgelegt worden sei und sich eine externe Neubewertung deshalb nicht durchführen lasse. Schliesslich weist die Erstinstanz darauf hin, dass der Beschwerdeführer von der Möglichkeit einer gebührenfreien Wiederholung der Prüfung keinen Gebrauch gemacht habe (Duplik, S. 2).
E. 9.2.3 Die Vorinstanz verweist in ihrer Vernehmlassung im Wesentlichen auf den angefochtenen Entscheid (vgl. Vernehmlassung Vorinstanz, S. 2). Darin wird festgehalten, die von der Expertin und dem Experten im Vorverfahren eingereichte Stellungnahme genüge den Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit nicht, weshalb eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliege. Aus diesem Grund wurde die Beschwerde in diesem Punkt gutgeheissen und dem Beschwerdeführer die Gelegenheit gegeben, die Prüfung gebührenfrei zu wiederholen (vgl. Beschwerdeentscheid, Dispositiv-Ziffern 1 und 2a).
E. 9.3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Expertin und der Experte hätten zu Unrecht festgehalten, seine Präsentation sei nicht strukturiert gewesen und es hätten ein Schlusswort sowie eine eigene Meinungsäusserung gefehlt. Dies treffe nicht zu. Aus der eingereichten Präsentation gehe vielmehr hervor, dass diese vollständig und klar gegliedert sei und zudem ein Schlusswort mit einem eigenen Fazit enthalte (Replik, S. 3).
E. 9.3.2 Die Expertin und der Experte nahmen im Rahmen der ihnen erneut eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme zum Modul "Präsentation und Fachgespräch" nochmals Stellung. Sie führten aus, der Beschwerdeführer habe das Thema "Wachstumsfinanzierung" gewählt und die Aufgabe gehabt, einen sog. Pitch für potenzielle Investoren zu präsentieren. Während seiner Präsentation habe er eher langsam gesprochen und häufig zur Wand geschaut, was seinen Sprachfluss beeinträchtigt habe. Zudem sei seine Wortwahl teilweise unpräzise und unklar gewesen. Insgesamt habe der Beschwerdeführer unruhig und wenig motiviert gewirkt, weshalb seine Präsentationsweise aufgrund mangelnder Überzeugungskraft und Glaubwürdigkeit als ungenügend beurteilt worden sei. Weiter hätten die Folien keinen erkennbaren Zusammenhang aufgewiesen und die potenziellen Investoren nicht direkt angesprochen, was zu einer falschen Schwerpunktsetzung geführt habe. Der Fokus habe vorwiegend auf der Darstellung der Ausgangssituation gelegen und nicht auf einer Pitch-Präsentation für potenzielle Investoren. Zudem habe der Beschwerdeführer auf Folie 5 Ausführungen zur "Ansoff-Matrix" gemacht und dabei das fragliche Produkt fälschlicherweise einzig der Diversifikation zugeordnet. Ferner habe der Eindruck bestanden, dass einzelne Ausführungen übermässig detailliert erfolgt seien, um die Präsentationsdauer zu verlängern. Schliesslich sei weder auf einen Businessplan noch auf die Cashflow-Entwicklung eingegangen worden, obschon es sich dabei um wesentliche Entscheidungsgrundlagen für potenzielle Investoren gehandelt habe. Insgesamt habe es sowohl an einer genügend professionellen Präsentationsweise als auch an der erforderlichen fachlichen Tiefe gefehlt (Vorakten Erstinstanz, act. 1022).
E. 9.3.3 Aus der Stellungnahme der Expertin und des Experten im vorliegenden Verfahren geht hervor, wie die Prüfung ablief und welche Überlegungen der Notengebung zugrunde lagen. Daraus ergibt sich, dass insbesondere das unprofessionelle Auftreten sowie die falsche Schwerpunktsetzung des Beschwerdeführers für die ungenügende Bewertung ausschlaggebend waren. Nachdem die Erstinstanz ihre Stellungnahme im vorliegenden Verfahren zwar ergänzt und den Prüfungsablauf nachvollziehbar dargelegt hat, setzt sie sich jedoch nicht mit den konkreten Rügen des Beschwerdeführers auseinander. Nicht ausgeschlossen werden kann, dass die "neue" Stellungnahme auf der Darstellung von generischen Mängeln beruht, die nachträglich als Begründung für die Bewertung der Leistung des Beschwerdeführers herangezogen wurden. Unter diesen Umständen ist es dem Gericht - wie bereits der Vorinstanz - nicht möglich, die Leistung des Beschwerdeführers im Modul "Präsentation und Fachgespräch" sachgerecht zu überprüfen (vgl. E. 2.3 hiervor). Da Mängel im Prüfungsablauf, selbst wenn sie unzweifelhaft nachgewiesen sind, nur dazu führen können, dass der Beschwerdeführer den betroffenen Prüfungsteil gebührenfrei und im selben Versuch wiederholen darf (vgl. BVGE 2010/21 E. 8.1; Urteile des BVGer B-913/2025 vom 28. Januar 2026 E. 3; B-7024/2024 vom 10. Juli 2025 E. 4.2; B-6007/2023 vom 8. April 2024 E. 5.2), kommt eine Anpassung der Benotung durch das Gericht auf mindestens die Note 4.0 (vgl. Beschwerde, S. 5 f.) bzw. die Note 4.5 (vgl. Replik, S. 3), wie dies der Beschwerdeführer beantragt, nicht in Betracht. Der Entscheid der Vorinstanz, dem Beschwerdeführer sei die Möglichkeit zu gewähren, den mündlichen Prüfungsteil gebührenfrei und im selben Versuch zu wiederholen, ist deshalb zu bestätigen.
E. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt mehrfach eine vollständige Neubeurteilung der Prüfungsteile "Controlling" und "Präsentation und Fachgespräch" durch unabhängige, neutrale Fachpersonen (vgl. Replik, S. 10; Stellungnahme vom 17. Januar 2026, S. 14).
E. 10.2 Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, dass sämtliche Prüfungsbewertungen durch die Expertinnen und Experten nachvollziehbar und schlüssig erläutert wurden. Sämtliche Bewertungsrügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet. Die Prüfungsleistungen wurden mehrfach neu beurteilt, ohne dass sich Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Vorgehensweise bei der Prüfungsbewertung ergeben hätten. Ein Verfahrensfehler liegt somit nicht vor. Selbst wenn ein solcher vorliegen würde, hätte dies weder eine externe Neubeurteilung der Prüfungsleistung noch die automatische Zusprechung einer besseren Note zur Folge. Der Beschwerdeführer hätte diesfalls lediglich Anspruch auf die gebührenfreie Wiederholung des betroffenen Prüfungsteils. Nach dem Gesagten erweist sich der Antrag des Beschwerdeführers für eine externe Neubeurteilung als unbegründet.
E. 11.1 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer angerufenen Grenzfallregelung (Beschwerde, S. 5, Replik, S. 4) ist zunächst darauf zu verweisen, dass seine Note im Fach "Präsentation und Fachgespräch" auch im vorliegenden Verfahren nicht zu korrigieren ist (vgl. E. 9.3.3 hiervor). Ferner steht es grundsätzlich im Ermessen der Prüfungskommission, was sie als Grenzfall definiert und wie sie in derartigen Fällen vorgehen will. Ein genereller Anspruch darauf, dass Punktzahlen knapp unter der für eine genügende Note erforderlichen Grenze aufgerundet werden, besteht nicht (Urteil des BGer 2P.177/2002 vom 7. November 2002 E. 4; BVGE 2010/10 E. 6.2.4; Urteile des BVGer B-1181/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 7.1; B-382/2022 vom 23. September 2022 E. 2.4; B-2880/2018 vom 19. März 2020 E. 8.9.1). Falls eine Grenzfallregelung vorliegt, muss diese sachlich vertretbar sein und rechtsgleich für alle Prüfungskandidatinnen und -kandidaten zur Anwendung kommen (BVGE 2007/6 E. 5.1; Urteile des BVGer B-382/2022 vom 23. September 2022 E. 2.4; B-6676/2019 vom 20. Dezember 2021 E. 11.3). Mit jedem Schwellenwert und jeder Prüfung ist unweigerlich eine gewisse Härte verbunden, indem auch Kandidatinnen und Kandidaten nicht bestehen, welche die erforderliche Notenzahl nur knapp nicht erreichen (Urteil des BGer 2P.177/2002 vom 7. November 2002 E. 4; Urteil des BVGer B-1216/2023 vom 18. Juli 2025 E. 8).
E. 11.2 Gemäss der Grenzfallregelung 2024 zur Prüfungsordnung 2021 (Vorakten Erstinstanz, act. 1021) werden die Arbeiten ungenügender Kandidatinnen und Kandidaten mit einem Notendurchschnitt von 3.9 oder 3.8 in einem Fach um eine halbe Note aufgewertet, sofern dies zum Bestehen der Gesamtprüfung führt. Dabei sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. Kandidatinnen und Kandidaten mit insgesamt 51.0 Notenpunkten werden in jedem Fall aufgewertet. Bei Kandidatinnen und Kandidaten mit 49.0 bis 50.5 Notenpunkten erfolgt eine Aufwertung entweder im schriftlichen Teil um 2 Punkte bei einer Skala von 100 Punkten bzw. um 1 Punkt bei einer Skala von weniger als 100 Punkten oder im mündlichen Teil um einen halben Notenpunkt. Die Notenpunkte ergeben sich aus der Summe der erreichten Noten, multipliziert mit der Gewichtung des jeweiligen Prüfungsfachs.
E. 11.3 Der Beschwerdeführer hat mit seinen Prüfungsleistungen, inklusive den während des Vorverfahrens nachträglich zugesprochenen Punkten, im heutigen Zeitpunkt einen Notendurschnitt von 3.7 erreicht. Eine Anpassung der Note im Fach "Controlling" auf eine 3.0 ist aus den Akten nicht ersichtlich. Sämtliche Bewertungsrügen wurden durch das Gericht abgewiesen, weshalb der Punktestand des Beschwerdeführers und somit seine erzielten Noten unverändert geblieben sind. Der Beschwerdeführer hat aufgrund seiner erzielten Punktzahl von 48.5 Punkten die Schwelle zum Grenzfall nicht erreicht. Auch wenn der Schwellenwert nur knapp vom Beschwerdeführer unterschritten wurde, besteht im Moment kein Anspruch auf eine pauschale Anhebung der Prüfungsnoten allein zum Zweck der Aktivierung einer Grenzfallregelung. Die Rüge zur Grenzfallregelung erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet.
E. 12 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der vorinstanzliche Beschwerdeentscheid nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.
E. 13.1 Entsprechend dem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterliegend und hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorliegend ist die Gerichtsgebühr mit Blick auf den Verfahrensaufwand und die Schwierigkeit der Streitsache auf Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
E. 13.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE). Bundesbehörden und andere Behörden, die als Partei auftreten, haben keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Der Vorinstanz als Bundesbehörde steht demnach keine Parteientschädigung zu. Die Erstinstanz ist ein Verein ausserhalb der Bundesverwaltung, welche in Erfüllung einer ihr übertragenen öffentlich-rechtlichen Aufgabe des Bundes erstinstanzlich verfügt hat und als Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. e VwVG zu qualifizieren ist. Auch ihr steht dementsprechend keine Parteientschädigung zu (Urteile des BVGer B-8561/2025 vom 23. Juni 2026 E. 7.2; B-4101/2025 vom 28. Januar 2026 E. 2.4; B-6849/2023 vom 16. Dezember 2024 E. 10; B-2356/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 7.2). Es werden folglich keine Parteientschädigungen zugesprochen.
E. 14 Nach Art. 83 Bst. t des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Unter diesen Ausschlussgrund fallen Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn, aber auch alle anderen Entscheide, die sich auf eine Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten oder die Eignung eines Kandidaten beziehen (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1; 138 II 42 E. 1.1). Wenn andere Entscheide im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig sind, insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Natur, bleibt das Rechtsmittel zulässig (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1 m.w.H.; Urteil des BGer 2C_636/2024 vom 4. Juni 2025 E. 1.1). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, die Erstinstanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Chiara Piras Selim Haktanir Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 25. August 2026 Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) - die Erstinstanz (Gerichtsurkunde) - das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-6085/2025 Urteil vom 18. August 2026 Besetzung Richterin Chiara Piras (Vorsitz), Richter David Aschmann, Richter Christian Winiger, Gerichtsschreiber Selim Haktanir. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Vorinstanz, Verein für höhere Prüfungen in Rechnungswesen und Controlling, c/o examen.ch AG, Erstinstanz. Gegenstand Höhere Fachprüfung für Expertinnen und Experten in Rechnungslegung und Controlling 2024. Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) legte im Frühling 2024 die Höhere Fachprüfung für Expertinnen und Experten in Rechnungslegung und Controlling ab. Mit Prüfungsverfügung vom 14. Mai 2024 (nachfolgend: Prüfungsverfügung) eröffnete ihm der Verein für höhere Prüfungen in Rechnungswesen und Controlling (nachfolgend: Erstinstanz) das negative Prüfungsergebnis mit den folgenden Einzelnoten: Rechnungslegungschriftlich4.0 Controlling schriftlich2.5 Corporate Financeschriftlich4.0 Steuernschriftlich5.0 Datenmanagementschriftlich3.5 Interdisziplinäre Fallstudieschriftlich4.0 Präsentation und Fachgesprächmündlich3.0 Notensumme47.0 Gesamtnote3.6 B. B.a Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 12. Juni 2024 Beschwerde beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (nachfolgend: Vorinstanz) und beantragte im Wesentlichen, der Entscheid betreffend Nichterteilung des Diploms sei aufzuheben, diverse Prüfungs-fächer seien mit einer höheren Note zu bewerten und das Diplom als Experte in Rechnungslegung und Controlling sei ihm zu erteilen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerde-gegnerin (hier: Erstinstanz). B.b Mit Beschwerdeentscheid vom 5. August 2025 (nachfolgend: Beschwerdeentscheid) hiess die Vorinstanz die Beschwerde teilweise gut und hob den Entscheid vom 14. Mai 2024 auf. Sie wies die Erstinstanz an, dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einzuräumen, den mündlichen Prüfungsteil gebührenfrei zu wiederholen. Gestützt auf das Ergebnis dieser Nachprüfung habe sie einen neuen Entscheid zu fassen und unter Einbezug der im Frühling 2024 erzielten Noten in den übrigen Prüfungsteilen erneut über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung zu entscheiden. C. C.a Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. August 2025 (Datum des Poststempels: 12. August 2025) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (nachfolgend: Beschwerde). Er beantragt, der Entscheid der Vorinstanz vom 5. August 2025 sei aufzuheben (Rechtsbegehren Ziffer 1). Es sei festzustellen, dass die Bewertung seiner Prüfungsleistungen in den Prüfungsfächern a) Controlling 1-3, b) Corporate Finance, c) Interdisziplinäre Fallstudie, d) Präsentation und Fachgespräch fehlerhaft erfolgt und aufzuheben sei (Rechtsbegehren Ziffer 2). Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf die in seiner Beschwerde und Replik vorgebrachten Argumente inhaltlich einzugehen und die vollständigen Akten vorzulegen (Rechtsbegehren Ziffer 3). Die Kosten des vor-instanzlichen Verfahrens sowie eine angemessene Parteientschädigung für den mit der Verteidigung verbundenen Aufwand (inkl. fachlicher Beratung und Dossieraufarbeitung) seien dem Bund (Vorinstanz) aufzuerlegen (Rechtsbegehren Ziffer 4). Schliesslich sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren (Rechtsbegehren Ziffer 5). C.b Sowohl die Erstinstanz als auch die Vorinstanz beantragen in ihren Vernehmlassungen vom 23. September 2025 (nachfolgend: Vernehmlassung Erstinstanz) bzw. vom 15. Oktober 2025 (nachfolgend: Vernehmlassung Vorinstanz) im Wesentlichen die Abweisung der Beschwerde. C.c Mit Verfügung vom 21. Oktober 2025 wurde die Erstinstanz dazu aufgefordert, zusätzliche Akten betreffend den mündlichen Prüfungsteil "Präsentation und Fachgespräch" nachzureichen. Dem ist sie mit Eingabe vom 28. Oktober 2025 nachgekommen, wobei sie zusätzlich zu den Unterlagen Stellung nahm. C.d Der Beschwerdeführer nahm mit freigestellter Replik vom 8. November 2025 (nachfolgend: Replik) erneut Stellung und ergänzte seine ursprünglichen Rechtsbegehren mit zusätzlichen Verfahrensanträgen. C.e Die Erstinstanz duplizierte innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 8. Januar 2026 (nachfolgend: Duplik), worauf der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Januar 2026 Stellung nahm und seine Verfahrensanträge erneut ergänzte. C.f Mit freigestellter Quadruplik vom 10. Februar 2026 liess sich die Erstinstanz erneut vernehmen, worauf der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Februar 2026 wieder Stellung nahm. C.g In der Folge liessen sich die Parteien nicht mehr vernehmen. D. Auf die Eingaben und Vorbingen der Parteien wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und inwieweit auf eine Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2021 IV/1 E. 1; 2007/6 E. 1 m.w.H.). Es beurteilt gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern eine der in Art. 33 VGG aufgeführten Vorinstanzen verfügt hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Der angefochtene Beschwerdeentscheid ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Die Vorinstanz hat als Rechtsmittelbehörde gegen die Verfügung der Erstinstanz entschieden (Art. 61 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung [BBG, SR 412.10]) und ist eine zulässige Vorinstanz (Art. 33 Bst. d VGG). Es ist keine Ausnahme nach Art. 32 VGG ersichtlich. 1.2 1.2.1 Zur Beschwerdeführung ist legitimiert, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. a-c VwVG). Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen am Vorverfahren teilgenommen (Bst. a) und ist als Adressat durch den angefochtenen Beschwerdeentscheid besonders berührt (Bst. b). Ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (BGE 144 II 233 E. 7.2; 140 II 214 E. 2.1; 133 II 409 E. 1.3). Es besteht damit im Umstand, einen materiellen oder ideellen Nachteil zu vermeiden, den der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde (BGE 142 II 451 E. 3.4.1; 142 II 80 E. 1.4.1; 139 II 279 E. 2.2). 1.2.2 In ihrem Beschwerdeentscheid wies die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Prüfungsteile "Controlling" (Note: 2.5), "Corporate Finance" (Note: 4.0) und "Interdisziplinäre Fallstudie" (Note: 4.0) ab (vgl. Beschwerdeentscheid, E. 5). In Bezug auf die vorgebrachten Rügen betreffend den mündlichen Prüfungsteil (Note: 3.0) hiess die Vorinstanz die Beschwerde aufgrund einer festgestellten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gut (Beschwerdeentscheid, E. 6) und wies die Erstinstanz an, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu einer gebührenfreien Wiederholung dieser mündlichen Prüfung zu geben (Beschwerdeentscheid, Dispositiv-Ziffer 2a). Gestützt auf das Ergebnis der Nachprüfung werde aufgrund der in den übrigen Prüfungsteilen erzielten Noten über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung neu entschieden (Beschwerdeentscheid, Dispositiv-Ziffer 2c). Der Beschwerdeführer hat damit ein Rechtsschutzinteresse an der Bewertung der einzelnen, von ihm beanstandeten Fachnoten. 1.2.3 Der Beschwerdeführer hat ferner den Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht und entspricht den formellen und inhaltlichen Anforderungen (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 44 ff. VwVG) liegen ebenfalls vor. 1.3 Soweit der Beschwerdeführer die Gewährung der aufschiebenden Wirkung beantragt (vgl. Rechtsbegehren Ziffer 5), ist festzuhalten, dass einer Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG), sofern diese nicht von der Vorinstanz entzogen wurde (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Solches ist vorliegend nicht der Fall. Der Beschwerde kommt damit ohne Weiteres die aufschiebende Wirkung zu, weshalb auf den Antrag des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist. 1.4 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer formulierten Feststellungsbegehren (vgl. Rechtsbegehren Ziffer 2) ist festzuhalten, dass solche subsidiär und nur zulässig sind, wenn das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers nicht mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren gewahrt werden kann (vgl. BGE 148 I 160 E. 1.6; 141 II 113 E. 1.7). Auf die Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers ist daher nicht einzutreten. 1.5 Damit ist im soeben dargelegten Umfang auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 49 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet insofern grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition, auferlegt sich jedoch bei der Bewertung von Prüfungsleistungen eine gewisse Zurückhaltung (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.4.1 f.; Urteile des BGer 2D_8/2023 vom 8. März 2024 E. 6.1; 2D_13/2021 vom 11. März 2022 E. 3.2.1; 2D_24/2021 vom 5. November 2021 E. 3.6.1; BVGE 2010/11 E. 4.1 f.). Prüfungen haben oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde in der Regel über keine genügenden eigenen Fachkenntnisse verfügt. Zudem sind ihr meistens nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt und es ist ihnen nicht immer möglich, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer beschwerdeführenden Person zu machen. Eine freie und umfassende Überprüfung der Examensbewertung würde nicht zuletzt auch die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidatinnen und Kandidaten in sich bergen (vgl. Urteil des BGer 2D_8/2023 vom 8. März 2024 E. 6.1; BVGE 2008/14 E. 3.1). Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb erst einzuschreiten, wenn sich die Prüfungsbehörde von sachfremden oder offensichtlich unhaltbaren Erwägungen leiten liess, so dass deren Entscheid unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als nicht mehr vertretbar erscheint. Die Beurteilung muss mit anderen Worten offensichtlich unhaltbar sein oder auf einer krassen Fehleinschätzung beruhen (BGE 136 I 229 E. 5.4.1; Urteile des BGer 2D_8/2023 vom 8. März 2024 E. 6.1; 2D_13/2021 vom 11. März 2022 E. 3.2.1; 2D_24/2021 vom 5. November 2021 E. 3.6.1; BVGE 2010/11 E. 4.1 f.). 2.3 Im Rahmen der Vernehmlassung der Erstinstanz nehmen jeweils die Expertinnen und Experten, deren Notenbewertungen beanstandet werden, Stellung. Sie überprüfen dabei in der Regel ihre Bewertung nochmals und geben bekannt, ob sie eine Korrektur als gerechtfertigt erachten oder an der Bewertung festhalten (BVGE 2008/14 E. 3.2; Urteile des BVGer B-6884/2025 vom 6. Januar 2026 E. 2.3; B-4074/2021 vom 19. Mai 2022 E. 2.3; B-5256/2019 vom 23. Juli 2020 E. 3.3). Es liegt insbesondere im Ermessen der Expertinnen und Experten, welches relative Gewicht den verschiedenen Angaben, Überlegungen und Berechnungen zukommt, die zusammen die korrekte und vollständige Antwort auf eine bestimmte Prüfungsfrage ergeben, und wie viele Punkte in der Folge für nur teilweise richtige Antworten zu vergeben sind. Solange konkrete Hinweise auf Befangenheit fehlen und die Beurteilung weder als offensichtlich fehlerhaft noch als völlig unangemessen, sondern vielmehr als schlüssig und überzeugend erscheint, ist deshalb auf die Meinung der Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten abzustellen. Voraussetzung dafür ist, dass die Stellungnahme insofern vollständig ist, als darin die substantiierten Rügen der beschwerdeführenden Partei beantwortet werden und die Auffassung der Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten, insbesondere soweit sie von derjenigen der beschwerdeführenden Partei abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (BVGE 2010/11 E. 4.2; Urteile des BVGer B-6532/2024 vom 25. August 2025 E. 2.4; B-350/2025 vom 17. Juni 2025 E. 3.4; B-4553/2021 vom 12. Juli 2022 E. 3.2). Das Ermessen der Expertinnen und Experten ist hingegen in jenen Fällen eingeschränkt, in denen die Prüfungsorgane einen verbindlichen Bewertungsraster vorgegeben haben, aus dem die genaue Punktverteilung pro Teilantwort hervorgeht. Der Grundsatz der Rechtsgleichheit bzw. der Gleichbehandlung aller Kandidatinnen und Kandidaten gewährt in einem derartigen Fall jeder Kandidatin und jedem Kandidaten den Anspruch darauf, dass sie oder er auch diejenigen Punkte erhält, die ihr oder ihm gemäss Bewertungsraster für eine richtige Teilleistung zustehen (BVGE 2008/14 E. 4.3.2; Urteile des BVGer B-4101/2025 vom 28. Januar 2026 E. 2.2; B-5544/2024 vom 7. Januar 2026 E. 6.1.2; B-6884/2025 vom 6. Januar 2026 E. 2.3). 2.4 Daraus folgt, dass die Rügen einer beschwerdeführenden Partei, wonach die Bewertung ihrer Prüfungsleistungen offensichtlich unangemessen gewesen sei, von objektiven Argumenten und Beweismitteln getragen sein müssen. Ergeben sich solche eindeutigen Anhaltspunkte nicht bereits aus den Akten, so muss die beschwerdeführende Partei selbst substantiierte und überzeugende Anhaltspunkte dafür liefern, dass eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden. Sie wird den Anforderungen an eine genügende Substantiierung ihrer Rügen insbesondere dann nicht gerecht, wenn sie sich einfach darauf beschränkt zu behaupten, ihre Lösung sei vollständig und korrekt, ohne diese Behauptung näher zu begründen oder zu belegen. Sofern es ihr hingegen gelingt, eine Fehlbewertung ihrer Prüfungsleistung in dieser Weise zu substantiieren, ist es wiederum Sache der Examinatorinnen und Examinatoren, im Einzelnen und in nachvollziehbarer Weise darzulegen, warum eine Lösung der beschwerdeführenden Partei falsch oder unvollständig ist und sie daher nicht die Maximalpunktzahl erhalten hat (BVGE 2010/21 E. 5.1; vgl. auch BVGE 2010/11 E. 4.1 f.; 2008/14 E. 3.2; Urteile des BVGer B-8751/2025 vom 1. Juni 2026 E. 2.2; B-4101/2025 vom 28. Januar 2026 E. 2.3; B-6884/2025 vom 6. Januar 2026 E. 2.4). 2.5 Diese Zurückhaltung des Gerichts gilt nur für die materielle Bewertung der Prüfungsleistungen. Ist demgegenüber die Auslegung oder Anwendung von sonstigen Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, überprüft das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit freier Kognition (BVGE 2010/11 E. 4.2; 2010/10 E. 4.1; 2008/14 E. 3.3; Urteile des BVGer B-8561/2025 vom 23. Juni 2026 E. 2.2; B-4101/2025 vom 28. Januar 2026 E. 2.4; B-5544/2024 vom 7. Januar 2026 E. 4.4).
3. In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, seine Leistungen in den Prüfungsfächern "Controlling", "Corporate Finance", "Interdisziplinäre Fallstudie" und "Präsentation und Fachgespräch" seien unterbewertet worden. Darüber hinaus sei der Anspruch auf rechtliches Gehör in mehrfacher Hinsicht verletzt worden. 4. 4.1 Vorab ist auf die diversen Rügen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 VwVG) einzugehen. 4.2 Der Beschwerdeführer rügt vor Bundesverwaltungsgericht, im vor-instanzlichen Verfahren sei ihm das Schreiben der Vorinstanz an die Erstinstanz vom 12. November 2024 mit einem detaillierten Fragenkatalog zur Replik des Beschwerdeführers (insbesondere zum Prüfungsteil "Controlling") erst im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens offengelegt worden. Das allein sei bereits eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Zudem sei ersichtlich, dass sich die Erstinstanz bei der Beantwortung der Fragen nicht eingehend mit allen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe, zumal die zur Beantwortung herangezogenen Stellungnahmen teilweise bereits vor der Replik datierten. Die Vorinstanz habe sich in ihrem Beschwerdeentscheid zudem diesbezüglich nicht genügend mit den aufgeworfenen Fragen auseinandergesetzt (Beschwerde, S. 5; Replik, S. 9; Stellungnahme vom 17. Januar 2026, S. 13). Ausserdem rügt er, ihm seien die wesentlichen Bewertungsgrundlagen (Notizen, Protokolle und interne Lösungshinweise), namentlich bei der Bewertung der Fallstudie und mündlichen Prüfung, nicht offengelegt worden (Beschwerde, S. 3; Stellungnahme vom 17. Januar 2026, S. 13). 4.3 4.3.1 Die Parteien im Verwaltungs- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits bildet es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 145 I 167 E. 4.1; 144 I 11 E. 5.3; 140 I 99 E. 3.4; 135 II 286 E. 5.1). Wie weit dieses Recht geht, bestimmt sich nicht abstrakt, sondern ist im Lichte der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Entscheidend ist dabei, ob den Betroffenen ermöglicht wurde, ihren Standpunkt im Verfahren wirksam zur Geltung zu bringen (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 m.w.H.). 4.3.2 Der Gehörsanspruch als allgemeine Verfahrensgarantie ist formeller Natur (BGE 151 III 227 E. 4.7; 149 I 91 E. 3.2; 142 II 218 E. 2.8.1; BVGE 2018 IV/5 E. 13.2). Wird der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, muss die Beschwerdeinstanz den angefochtenen Hoheitsakt grundsätzlich aufheben (BGE 151 IV 175 E. 3.2.2; 149 I 91 E. 3.2; 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2018 IV/5 E. 13.2). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann allerdings ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 133 I 201 E. 2.2; Urteil des BGer 1C_126/2023 vom 7. März 2024 E. 2.1.1; vgl. dazu André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler/Martin Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.110 ff.). 4.3.3 Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört auch das vom Beschwerdeführer angerufene Recht, in alle entscheiderheblichen Akten Einsicht nehmen zu können, insbesondere in die eigenen Prüfungsunterlagen und die Bewertungsraster (vgl. Urteile des BVGer B-913/2025 vom 28. Januar 2026 E. 4.2.2; B-3925/2024 vom 23. Juli 2025 E. 4.2.1; B-2579/2016 vom 1. Juni 2018 E. 4.2). Sog. verwaltungsinterne Akten bleiben jedoch vom verfassungsmässigen und gesetzlichen Akteneinsichtsrecht praxisgemäss ausgeschlossen (vgl. BGE 125 II 473 E. 4a; Urteil des BGer 1C_347/2024 vom 14. Oktober 2024 E. 2.2). Als verwaltungsintern gelten diejenigen Akten, denen für die Behandlung eines Falles kein Beweischarakter zukommt, sondern die ausschliesslich der verwaltungsinternen Willensbildung dienen und insofern lediglich für den verwaltungsinternen Eigengebrauch bestimmt sind, wie bspw. Entwürfe, Anträge, Notizen, Mitberichte, Hilfsbelege oder Entscheidentwürfe (vgl. BGE 129 II 497 E. 2.2; 125 II 473 E. 4a; 122 I 153 E. 6a; Urteil des BVGer B-6532/2024 vom 25. August 2025 E. 4.3). 4.3.4 Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts unterliegen persönliche Aufzeichnungen der Examinatorinnen und Examinatoren im Hinblick auf die anschliessende Beratung als rein interne Notizen, die nicht zu den Verfahrensakten gehören, nicht der Akteneinsicht (vgl. Urteil des BGer 2D_2/2010 vom 25. Februar 2011 E. 6 m.w.H.; Stephan C. Brunner, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Dike-Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 26, Rz. 38). Handnotizen haben keinen Beweischarakter; ihnen kommt lediglich die Bedeutung eines Hilfsbeleges zur Vorbereitung des Entscheides zu (vgl. Urteil des BGer 2P.23/2004 vom 13. August 2004 E. 2.4). Nur Protokolle, die von den Examinatorinnen und Examinatoren aufgrund einer formellen Vorschrift erstellt wurden, gelten als Bestandteil der erheblichen und einsehbaren Prüfungsakten (vgl. Urteile des BVGer B-7447/2025 vom 8. Mai 2026 E. 5.1; B-6884/2025 vom 6. Januar 2026 E. 6.2; B-4436/2022 vom 23. April 2024 E. 5.2.1). Die in verschiedenen Prüfungsordnungen verankerte Verpflichtung der Expertinnen und Experten, Notizen zum Prüfungsgespräch und zu dessen Ablauf zu erstellen, stellt nach ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts keine Pflicht zu einer eigentlichen Protokollierung der mündlichen Prüfung dar, und die entsprechenden Notizen unterliegen nicht dem Akteneinsichtsrecht (vgl. Urteile des BVGer B-913/2025 vom 28. Januar 2026 E. 4.2.2; B-6179/2023 vom 3. März 2025 E. 6.3; B-2880/2018 vom 19. März 2020 E. 5.5.1). 4.3.5 Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört ebenfalls der Anspruch auf Begründung (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die oder der Betroffene erkennen kann, warum die Behörde in einem bestimmten Sinn entschieden hat, sodass sie oder er den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (BGE 143 III 65 E. 5.2; 142 II 49 E. 9.2; 137 II 266 E. 3.2). Dabei muss sich die Behörde nicht mit sämtlichen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen. Es genügt, wenn sie wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 150 III 1 E. 4.5; 148 III 30 E. 3.1; 142 II 154 E. 4.2). Bei Prüfungsentscheiden kommt die Behörde dieser Verpflichtung gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts nach, wenn sie der betroffenen Partei - allenfalls auch nur summarisch - kurz darlegt, welche Lösungen bzw. Leistungen von ihr erwartet wurden und inwiefern ihre Antworten bzw. Leistungen den Anforderungen nicht zu genügen vermochten (Urteile des BGer 2C_425/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 3.1; 2D_10/2019 vom 6. August 2019 E. 4.2; 2C_1004/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.1; Urteile des BVGer B-2025/2025 vom 16. Februar 2026 E. 3.3; B-913/2025 vom 28. Januar 2026 E. 4.2.3; B-505/2022 vom 1. Februar 2023 E. 4.1.2). 4.4 4.4.1 Nachdem die Erstinstanz dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. Mai 2024 mitteilte, dass er die Prüfung nicht bestanden habe, und ihm die erzielten Noten offenlegte, war es diesem - seinen Angaben zufolge - offenbar möglich, Einsicht in die Prüfungsunterlagen zu nehmen (Aufgabenstellungen, Bearbeitungen und Lösungshinweise). Vor der Vorinstanz rügte er mit Beschwerde vom 12. Juni 2024 eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufgrund nicht ausreichender Begründungen der Prüfungsbewertung und ersuchte um eine schriftliche Stellungnahme (vgl. Vorakten Erstinstanz, act. 1003). Im Zuge des vorinstanzlichen Verfahrens wurde dem Beschwerdeführer sodann Einsicht in die Berichte der zuständigen Expertinnen und Experten zum inhaltlichen Prüfungsablauf gewährt. Gemäss Vorakten der Erstinstanz übermittelte die Vorinstanz am 12. November 2024 der Erstinstanz sowohl die Replik des Beschwerdeführers vom 26. September 2024 als auch einen Fragenkatalog zu den verschiedenen Prüfungsteilen (vgl. Vorakten Erstinstanz, act. 1005). Unbestrittenermassen wurde dem Beschwerdeführer dieses Schreiben zu diesem Zeitpunkt nicht übermittelt. Mit Duplik vom 9. Januar 2025 reichte die Erstinstanz Stellungnahmen zu den verschiedenen Prüfungsteilen von den jeweils fachverantwortlichen Personen ein, welche direkt Bezug auf die Fragen aus dem Fragenkatalog der Vorinstanz nahmen (vgl. Vorakten Erstinstanz, act. 1006). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Zugang zu diesen Dokumenten erhalten hat, da er in seiner Triplik vom 30. Mai 2025 zu konkreten Aussagen aus den Stellungnahmen Stellung nahm (vgl. Vorakten Erstinstanz, act. 1007). Aus den meist ausführlich redigierten Stellungnahmen können die den Aussagen zugrunde liegenden Fragen abgeleitet werden. Zudem war es dem Beschwerdeführer nachfolgend möglich, auf die Aussagen einzugehen, sie zu kontextualisieren und diese zu beanstanden. Folglich kann davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer stets klar war, auf welche Fragen sich die Stellungnahmen bezogen. Zudem ist auch das Vorgehen der Vorinstanz nicht zu beanstanden, zur Beantwortung der Fragen des Fragenkatalogs auf bereits vor Einreichung der Replik erstellte Stellungnahmen zurückzugreifen. Dass die bereits zuvor erstellten Stellungnahmen zur Beantwortung der zur Replik gestellten Fragen herangezogen werden konnten, spricht für deren Ausführlichkeit und Vollständigkeit, mit Ausnahme derjenigen, die bereits von der Vorinstanz beanstandet wurden. Insofern sind die Ausführungen der Erstinstanz, wonach sie dem Beschwerdeführer alle geforderten Unterlagen fristgerecht zur Verfügung gestellt habe (vgl. Vernehmlassung Erstinstanz, Ziffer 2.5.2; Duplik, S. 2) nicht zu beanstanden. 4.4.2 Ferner ist festzustellen, dass die Vorinstanz im Rahmen ihres Beschwerdeentscheides auf die Bewertungsrügen des Beschwerdeführers ausführlich eingegangen ist, indem sie ihnen die Begründung der Prüfungskommission gegenübergestellt hat. Sie hat damit bezüglich der umstrittenen und entscheidrelevanten Punkte eine qualitative Prüfung vorgenommen, auch wenn sie nicht auf jeden Punkt einzeln eingegangen ist, insbesondere nicht auf alle Fragen aus der Replik. Sie hat sich also in zulässiger Weise auf die entscheidwesentlichen Punkte beschränkt (vgl. E. 4.3.5 hiervor). Ob die Beurteilung inhaltlich zutrifft, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs. Darauf wird in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein. Da der Beschwerdeführer den Entscheid sachgerecht anfechten konnte, ist auch in diesem Punkt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erkennbar. 4.4.3 Die Prüfungsordnung über die höhere Fachprüfung für Expertinnen und Experten in Rechnungslegung und Controlling vom 14. Mai 2021 (nachfolgend: Prüfungsordnung) sieht zwar in Ziffer 4.43 vor, dass die Expertinnen und Experten für den mündlichen Prüfungsteil Notizen zu erstellen haben, jedoch unterliegen diese nicht dem Akteneinsichtsrecht und müssen demnach nicht offengelegt werden (vgl. E. 4.3.4 hiervor). Der Beschwerdeführer hatte zudem Gelegenheit die Stellungnahme einzusehen und sich dazu zu äussern. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers ist mit diesem Vorgehen folglich nicht festzustellen. 4.4.4 Bezüglich des vom Beschwerdeführer geltend gemachten vermeintlichen Punkteabzugs (Beschwerde, S. 6 in fine) ist der Vorinstanz (vgl. Vernehmlassung Vorinstanz, S. 2) zuzustimmen, dass ihm hierzu nachträglich das rechtliche Gehör gewährt wurde, indem er Gelegenheit erhielt, sich dazu in der Replik und Triplik des vorinstanzlichen Verfahrens zu äussern und den betreffenden Punkt auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren wirksam anzufechten. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist damit auch insofern als gewahrt zu betrachten. Ob die Punkte tatsächlich abgezogen wurden und sich dies negativ auf die Note ausgewirkt hat (vgl. E. 6.7.3 hiernach), kann somit in Bezug auf die Gehörsrüge offenbleiben. 4.5 Nach dem Gesagten erweisen sich die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs insgesamt als unbegründet. 5. 5.1 Nachfolgend ist auf die vom Beschwerdeführer gerügte Prüfungsbewertung im Einzelnen einzugehen. 5.2 Die höhere Fachprüfung für Expertinnen und Experten in Rechnungslegung und Controlling besteht aus sieben Prüfungsteilen, die in Ziffer 5.1 der Prüfungsordnung festgelegt sind. Die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote mindestens 4.0 beträgt (Prüfungsordnung, Ziffer 6.41). Die Prüfungskommission entscheidet allein aufgrund der erbrachten Leistungen über das Bestehen der Prüfung. Wer die Prüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Diplom (Prüfungsordnung, Ziffer 6.43). Die Gewichtung der einzelnen Prüfungsfächer ist in Ziffer 5.11 der Prüfungsordnung geregelt. 5.3 Der Beschwerdeführer hat mit all seinen Prüfungsteilen die Gesamtnote 4.0 nicht erreicht und somit die Bestehensbedingungen nicht erfüllt. Gemäss dem mit der Prüfungsverfügung beigelegten Notenausweis vom 7. Mai 2024 hat er in den Prüfungsteilen "Rechnungslegung", "Controlling" und "Interdisziplinäre Fallstudie" die Note 4.0 und im Fach "Steuern" die Note 5.0 erreicht. Drei Prüfungsteile liegen unter der Note 4.0: Im dreifach gewichteten "Controlling" hat er die Note 2.5 erzielt, im einfach gewichteten "Datenmanagement" die Note 3.5 und im ebenfalls einfach gewichteten Prüfungsteil "Präsentation und Fachgespräch" die Note 3.0. Daraus resultierte eine Gesamtnote von 3.6 und eine Notensumme von 47.0. 5.4 Im Rahmen des Vorverfahrens wurde eine erneute Überprüfung der Prüfungsleistungen durchgeführt, wobei die Erstinstanz dem Beschwerdeführer für den Prüfungsteil "Rechnungslegung" zusätzlich 0.5 Punkte erteilt hat und sich seine Note von 4.0 auf 4.5 erhöht hat, was der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht beanstandet. Dies ergab eine neue Gesamtnote von 3.7 und eine neue Notensumme von 48.5 (Vorakten Erstinstanz, act. 1006, S. 2), womit die Bestehensgrenze jedoch noch immer nicht erreicht wurde. 6. 6.1 Zunächst ist auf die Rügen des Beschwerdeführers bezüglich des Prüfungsfachs "Controlling" einzugehen. 6.2 6.2.1 Hinsichtlich des Fachs "Controlling" macht der Beschwerdeführer zunächst die Befangenheit zweier Experten geltend und beantragt eine neue Beurteilung seiner Prüfungsleistung durch unabhängige Fachpersonen (vgl. Beschwerde, S. 5; Replik, S. 7). Einerseits sei der Experte B._______ sowohl als Fachdozent im Prüfungsfach "Controlling" als auch als Prüfungsexperte in diesem Prüfungsteil tätig gewesen. Zudem sei er als Fachkommissionsleiter eingesetzt gewesen und in dieser Funktion für die Zusammenfassung der Korrekturen sowie für die Ausarbeitung der Stellungnahmen gegenüber der Vorinstanz zuständig gewesen. Damit habe er im Verfahren eine organisatorisch und fachlich übergeordnete Stellung eingenommen und mittelbaren Einfluss auf den Verfahrensablauf ausgeübt. Aufgrund seiner mehrfachen Funktionen im selben Verfahren sei er wiederholt mit der Streitsache befasst gewesen, was den Anschein der Befangenheit begründe. Andererseits sei der Prüfungsexperte C._______ dem Beschwerdeführer in der Prüfungssituation mit der Aussage, das Ergebnis sei "nicht auf Diplomniveau" abwertend begegnet und habe dessen Vorbringen in der Stellungnahme als "haltlos" bezeichnet. Weiter habe dieser ausgeführt, der Beschwerdeführer schade dem Berufsstand und verfüge nicht über das erforderliche Fachverständnis, was im Widerspruch zu dessen nachgewiesener Ausbildung stehe. Diese Äusserungen hätten den Rahmen einer sachlichen Bewertung überschritten und seien insgesamt als persönlich abwertend sowie als ehrverletzend zu qualifizieren. Des Weiteren sei C._______, wie B._______, als Dozent an der (...) sowie an der (...) tätig gewesen, womit beide im selben Institut und somit in einem eng verbundenen fachlichen Umfeld tätig gewesen seien. Aufgrund dieser institutionellen Nähe und der funktionalen Überschneidungen bestehe der Anschein einer gewissen Befangenheit. Vor diesem Hintergrund erscheine eine unvoreingenommene Beurteilung nicht ohne Weiteres gewährleistet, zumal all seine Prüfungsunterlagen mit seinem Namen versehen gewesen seien und man sich aufgrund persönlicher Nähe vermutlich auch eine Meinung gebildet und sich ausgetauscht habe. 6.2.2 Aus Art. 29 Abs. 1 BV ergibt sich ein Anspruch auf unbefangene Entscheidträger der Verwaltung (vgl. BGE 140 I 326 E. 5.2; Urteil des BGer 1C_309/2024 vom 1. April 2025 E. 3.1 m.w.H.; BVGE 2015/16 E. 3.3.1; Benjamin Schindler, Die Befangenheit der Verwaltung, Diss. Zürich 2002, S. 237). Art. 10 VwVG konkretisiert diese verfassungsrechtliche Anforderung für das Verwaltungsverfahren des Bundes (vgl. BGE 132 II 485 E. 4.2). Der Anschein der Befangenheit im Sinne der Ausstandsbestimmungen besteht, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtungsweise geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Entscheidträgers zu erwecken. Auf das bloss subjektive Empfinden einer Partei kann bei der Beurteilung nicht abgestellt werden. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Negative Äusserungen, die sich gegen eine Verfahrenspartei richten, können unter Umständen den Anschein der Befangenheit begründen (vgl. BGE 141 IV 178 E. 3.2.1; 137 I 227 E. 2.1; 127 I 196 E. 2d; Urteil des BVGer B-913/2025 vom 28. Januar 2026 E. 5.3.2). Gemäss Ziffer 4.44 der Prüfungsordnung treten zudem Dozentinnen und Dozenten der vorbereitenden Kurse, Verwandte sowie gegenwärtige und frühere Vorgesetzte, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kandidatinnen und Kandidaten bei der Prüfung als Expertinnen und Experten in den Ausstand. 6.2.3 Aus den Akten ergibt sich nicht, inwiefern B._______ unmittelbar an der Bewertung der Prüfungsleistung beteiligt gewesen sein soll. Die Vorinstanz hat in E. 4.2 des angefochtenen Beschwerdeentscheids nachvollziehbar dargelegt, wie dieser im Rahmen seiner Stellungnahme lediglich zusammengefasst habe, wie viele Punkte dem Beschwerdeführer durch die zuständigen Expertinnen und Experten zugesprochen worden seien, und keine eigene Bewertung vorgenommen habe. Unbestrittenermassen unterrichtete er den Beschwerdeführer als Dozent und wirkte bei der Ausarbeitung der Stellungnahmen der Fachkommission "Controlling" (Vorakten Erstinstanz, act. 1017) mit. Dies jedoch ausschliesslich in seiner Funktion als Fachkommissionsleiter und nicht als prüfender Experte. Sein Beitrag beschränkte sich damit auf die Zusammenfassung der Bewertungen sowie auf Ausführungen zur geltend gemachten Befangenheit. Er hat weder die Prüfungsaufgaben erstellt noch an deren Korrektur mitgewirkt. Beweismittel, welche diesen Umstand in Frage stellen, andere Ausstandsgründe begründen oder die Vorbringen des Beschwerdeführers stützen würden, wurden nicht eingereicht. In Bezug auf B._______ gibt es somit keine Anhaltspunkte für einen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 10 VwVG oder Ziffer 4.44 der Prüfungsordnung. 6.2.4 Dem Beschwerdeführer ist insoweit beizupflichten, als die Aussagen von C._______ - insbesondere in der Prüfungssituation - ihn gegebenenfalls persönlich betroffen haben und eine andere Wortwahl angezeigt gewesen wäre. Nach objektiver Betrachtung seiner Stellungnahme (Vorakten Erstinstanz, act. 1016) wird jedoch - in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Erstinstanz (Vernehmlassung Erstinstanz, S. 2) - ersichtlich, dass der Experte sachlich zum Lösungsvorschlag des Beschwerdeführers Stellung genommen hat, sich die Äusserungen nicht auf den Beschwerdeführer bezogen und allein daraus keine Voreingenommenheit abgeleitet werden kann. Auch die Aussage, die "Argumente seien haltlos", ist im Kontext der fachlichen Begründung der Bewertung nicht als abwertend zu betrachten. Der Experte legt vielmehr nachvollziehbar dar, aus welchen Gründen die Bewertung erfolgt ist (vgl. E. 6.6.2 ff. hiernach). Es sind insgesamt weder Anhaltspunkte für ein Misstrauen in die Unparteilichkeit des Entscheidträgers ersichtlich, noch liegt ein Ausstandsgrund im Sinne von Art. 10 VwVG oder Ziffer 4.44 der Prüfungsordnung vor. 6.2.5 Zudem ist allein aufgrund der Tätigkeit von B._______ und C._______ am selben Institut als solcher keine Befangenheit abzuleiten. Sie stellt keinen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 10 VwVG oder Ziffer 4.44 der Prüfungsordnung dar. 6.2.6 Die Rüge der Befangenheit von B._______ und C._______ ist nach dem Gesagten unbegründet. Eine neue Beurteilung seiner Prüfungsleistung durch unabhängige Fachpersonen fällt damit nicht in Betracht. 6.3 6.3.1 Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer betreffend das Prüfungsfach "Controlling" eine Verletzung des "Zwei-Prüfer-Prinzips". Er macht geltend, die vom zweiten Korrektor vergebenen Punkte seien im Gesamtergebnis vollständig gestrichen worden, namentlich bei den Aufgaben 1.1b und 1.1c. Weder die Erstinstanz noch die Vorinstanz äusserten sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausdrücklich zu dieser Frage. Auch im angefochtenen Entscheid wurde sie nicht thematisiert. 6.3.2 Gemäss Ziffer 4.42 und 4.43 der Prüfungsordnung werden die schriftlichen Prüfungsarbeiten von mindestens zwei Expertinnen oder Experten beurteilt bzw. die mündlichen Prüfungen von mindestens zwei Expertinnen oder Experten abgenommen. Die Note wird gemeinsam festgelegt. Weder die Prüfungsordnung noch die Wegleitung zur Prüfungsordnung enthalten Vorgaben dazu, wie die gemeinsame Beurteilung und Notengebung auszugestalten sind. 6.3.3 Der Beschwerdeführer legt in seiner Rüge nicht dar, auf welchen Teil des Prüfungsteils "Controlling" sie sich bezieht. Dem sich bei den Akten befindenden "Bewertungsschema Controlling Aufgabe 1 / 2024" ist jedoch zu entnehmen, dass jeweils zwei Expertinnen oder Experten die Bewertung vorgenommen haben und die bessere der beiden Bewertungen in das Gesamtergebnis eingeflossen ist. Dem Beschwerdeführer ist dadurch kein Nachteil entstanden. Es ist folglich nicht ersichtlich, inwiefern dieses Vorgehen gegen die Prüfungsordnung verstossen sollte. Nach dem Gesagten ist das Vorgehen bei der Bewertung der Prüfungsleistung des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. Die Rüge einer Verletzung des "Zwei-Prüfer-Prinzips" erweist sich in Bezug auf die Bewertung des Fachs "Controlling" als unbegründet. 6.4 6.4.1 Hinsichtlich der Bewertung des Fachs "Controlling" rügt der Beschwerdeführer weiter, im Prüfungsteil "Controlling 2", Aufgabe 2.2 seien seine Aussagen zur Markt-Rentabilität mit null Punkten bewertet worden, trotz logischer Argumentation. 6.4.2 Die Argumentation des Experten, wonach die Absatzplanung lediglich die Umsätze ausweise, daraus jedoch keine Aussage zur Rendite abgeleitet werden könne und sich die Aussage des Beschwerdeführers insofern als unzutreffend erweise, als ihm die erforderlichen Informationen gefehlt hätten, um eine entsprechende Aussage zur Rendite treffen zu können (Vorakten Erstinstanz, act. 1004), wirkt einleuchtend und überzeugend. Daraus ist ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer die entsprechenden Punkte nicht erteilt werden konnten. Die Erwägungen erweisen sich daher als zutreffend. Es sind keine Hinweise für eine offensichtliche Fehlerhaftigkeit oder Unangemessenheit ersichtlich. Zudem vermochte der Beschwerdeführer seine Behauptung nicht hinreichend zu substantiieren. Die Rüge des Beschwerdeführers stösst damit ins Leere. 6.5 6.5.1 In Aufgabe 2.3 desselben Prüfungsteils "Controlling 2" rügt der Beschwerdeführer, er habe die in der Aufgabe erfragten relevanten Controlling-Instrumente genannt und auch dafür seien ihm keine Punkte erteilt worden. 6.5.2 Gemäss Aufgabenstellung waren zwei Controlling-Instrumente zu nennen, welche geeignet sind, Transparenz über das Absatzpotential zu verschaffen. In seinen Stellungnahmen führte der Experte aus, der Antwortvorschlag "Kennzahlen, z.B. optimale Bestellmenge" sei nicht zielführend, da dadurch nicht die gewünschte Transparenz über das Absatzpotential entstehe. Auch der Antwortvorschlag "Messung und Steuerung der Abweichungen" sei nicht zielführend, da damit nicht ausfindig gemacht werden könne, welches Absatzpotential die Märkte aufweisen würden (Vorakten Erstinstanz, act. 1004). Auch hier liegt eine schlüssige und nachvollziehbare Begründung des Experten für das Unterbleiben einer Zusprechung weiterer Punkte vor, weshalb auch diese Bewertung der Prüfungsleistung des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden ist. Nach dem Gesagten kann kein Bewertungsfehler erkannt werden. 6.6 6.6.1 Im Prüfungsteil "Controlling 3" macht der Beschwerdeführer geltend, in Aufgabe 1.2 sei sein "richtiger Hinweis auf einen Engpass in der Dreherei" fälschlicherweise als Zahlenwiederholung abgetan worden. 6.6.2 Der Experte führt hierzu aus, es sei eine Beurteilung der zuvor berechneten Werte verlangt gewesen, nicht deren blosse Wiedergabe. Die Ausführungen des Beschwerdeführers beschränkten sich jedoch im Wesentlichen auf eine Wiederholung der aus der Berechnung resultierenden Ergebnisse, ohne diese inhaltlich zu beurteilen (Vorakten Erstinstanz, act. 1016). Nach Abgleich der Lösung des Beschwerdeführers mit den Erwägungen des Experten ist festzustellen, dass tatsächlich lediglich die zuvor ermittelten Resultate wiedergegeben wurden, ohne dass eine eigenständige Beurteilung dieser Werte erfolgt wäre (Beschwerdebeilagen, Controlling Aufgabe 3, Lösungsvorschlag des Beschwerdeführers, Aufgabe 1.2). Die Einschätzung des Experten ist damit nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Die entsprechende Rüge des Beschwerdeführers erweist sich folglich als unbegründet. 6.7 6.7.1 Der Beschwerdeführer führt weiter aus, im selben Prüfungsteil "Controlling 3" sei bei Aufgabe 1.3 der korrekte Rechenweg unberücksichtigt geblieben. In der Aufgabenstellung sei von einer Reduktion der Dampfkochtöpfe um 10 % die Rede gewesen, während zuvor lediglich von Pfannen gesprochen worden sei. Aufgrund dieser inkonsistenten Begrifflichkeit habe er die Reduktion von 10 % nicht berücksichtigt, weshalb ihm null Punkte zugesprochen worden seien (vgl. auch Vorakten Erstinstanz, act. 1005, S. 38). 6.7.2 Der Experte führt zu dieser Teilaufgabe aus, dass der Beschwerdeführer die Aufgabe wohl falsch verstanden und seine Berechnungen deshalb auf die falschen Kennzahlen gestützt habe. Zudem habe der Beschwerdeführer auch falsche Stunden für die Berechnung der Stunden-sätze verwendet. Bezüglich der unterschiedlichen Bezeichnungen "Pfannen" und "Kochtöpfe" führt der Experte aus, dass es sich dabei lediglich um Artikelbezeichnungen gehandelt habe, welchen für die Bewertung der Aufgabe keine Bedeutung zukomme (Vorakten Erstinstanz, act. 1016). Mit diesen Ausführungen legt der Experte nachvollziehbar dar, dass die Punkte aufgrund fehlerhafter Berechnungen nicht zugesprochen worden seien. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er aufgrund der unterschiedlichen Bezeichnungen "Pfannen" und "Kochtöpfe" nicht erkannt habe, dass dieselben Artikel gemeint gewesen seien, vermögen demgegenüber nicht zu überzeugen. Zwar erscheint die unterschiedliche Begrifflichkeit in der Aufgabenstellung etwas unglücklich. Dennoch durfte davon ausgegangen werden, dass die in der Aufgabenstellung enthaltenen Angaben bei der Lösung berücksichtigt werden. Vom Beschwerdeführer hätte daher erwartet werden können, entweder den Zusammenhang zwischen den verwendeten Begriffen selbst zu erkennen oder gegebenenfalls während der Prüfung bzw. unmittelbar danach bei der Prüfungsaufsicht nachzufragen. Nach der Rechtsprechung sind Mängel im Prüfungsverfahren schnellstmöglich geltend zu machen. Der Anspruch eines Prüfungskandidaten auf Beseitigung des Mangels und dessen Folgen verwirkt demzufolge, wenn er trotz Kenntnis des Verfahrensmangels die ihm zumutbare Rüge unterlässt und sich auf das fehlerhafte Prüfungsverfahren einlässt (vgl. dazu Urteile des BGer 2C_443/2023 vom 15. Januar 2025 E. 3.1; 2C_967/2022 vom 25. Mai 2023 E. 6.1; 2C_769/2019 vom 27. Juli 2020 E. 7.2, nicht publiziert in: BGE 147 I 73). Angesichts dessen erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers als verspätet, zumal es ihm zuzumuten gewesen wäre, die geltend gemachte Unklarheit während oder zumindest unmittelbar nach der Prüfung zu klären. Zum korrekten Rechenweg legt der Beschwerdeführer keine Belege vor, welche seine Behauptung stützen würden. Insgesamt sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche die beanstandete Bewertung als offensichtlich fehlerhaft oder unangemessen erscheinen liessen. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich folglich als unbegründet, soweit sie nicht ohnehin verspätet ist. 6.7.3 Soweit der Beschwerdeführer in Bezug auf die Aufgabe 1.9 vorbringt, es sei ein Punkteabzug willkürlich doppelt vorgenommen worden (vermutungsweise im Rahmen der beiden Stellungnahmen im Vorverfahren [Vorakten Erstinstanz, act. 1004 und 1016]), ist den Akten zu entnehmen, dass keine negative Anpassung der Note erfolgt ist (Vorakten Erstinstanz, act. 1017). Die Erstinstanz stellte im Rahmen einer erneuten Überprüfung der Prüfungsleistung (Vorakten Erstinstanz, act. 1006) lediglich fest, dass weitere Punkte für das Fach "Controlling" hätten abgezogen werden müssen (Vorakten Erstinstanz, act. 1006, S. 1 und 14). Dem Beschwerdeführer ist somit kein Nachteil entstanden. Die Rüge erweist sich demnach ebenfalls als unbegründet. 6.8 6.8.1 Weiter rügt der Beschwerdeführer im Prüfungsteil "Controlling 3" die Bewertung der Aufgabe 3.1: Er habe die maximalen Einkaufspreise korrekt hergeleitet, diese seien jedoch nur dann als richtig gewertet worden, wenn sie dem Lösungsvorschlag in der Musterlösung entsprochen hätten. 6.8.2 Der Experte argumentiert, der Beschwerdeführer habe zum einen die Aufgabenstellung nicht erfasst. So habe er primär die Herstellungskosten, wie wenn die Produkte inhouse gefertigt werden würden, thematisiert und nicht die erwarteten Zusatzkosten, welche nur bei einem Einkauf anfallen würden. Zum anderen habe er nicht alle erwarteten Faktoren, bzw. "nicht materiellen Grössen" in seiner Antwort berücksichtigt. Aus diesen Gründen sei seine Antwort als falsch bewerten worden. Aus der Stellungnahme geht nachvollziehbar hervor, weshalb dem Beschwerdeführer keine zusätzlichen Punkte zugesprochen worden sind. Ausserdem sind keine Anhaltspunkte für eine offensichtliche Fehlerhaftigkeit oder Unangemessenheit ersichtlich. Die Beanstandung gibt somit zu keiner anderen Beurteilung Anlass. Die Rüge ist unbegründet. 6.9 6.9.1 Betreffend die "Controlling 3", Aufgabe 3.3 rügt der Beschwerdeführer schliesslich, er habe seine Antwort mit dem Deckungsbeitrag begründet. Dieser seines Erachtens zulässige Ansatz sei bei der Bewertung ohne fachliche Grundlage als gefährlich bezeichnet worden. 6.9.2 Gemäss dem zuständigen Experten habe der Beschwerdeführer die Aufgabe nicht richtig verstanden. Es gebe im "Make or Buy"-Verfahren klare Bedingungen, unter welchen Produkte nicht ausgelagert werden sollten. Dies habe nichts mit dem Deckungsbeitrag zu tun. Dass also der Deckungsbeitrag das ausschlaggebende Kriterium sei, sei falsch und könne für Unternehmen unter Umständen sogar gefährlich sein. Die Begründung des Experten erscheint schlüssig und nachvollziehbar. Insbesondere wurde plausibel begründet, weshalb eine Begründung der Auslagerung mit dem Deckungsbeitrag gefährlich sein könnte. Der Beschwerdeführer legt zudem auch keine Belege ins Recht, welche das Gegenteil belegen würden. Die Bewertung der von ihm gelieferten Antwort durch den Experten ist deshalb nicht zu beanstanden, weshalb die Rüge unbegründet ist. 7. 7.1 Nachfolgend wird auf die Rügen des Beschwerdeführers zum Prüfungsfach "Corporate Finance" eingegangen. 7.2 7.2.1 Neben Beanstandungen einzelner materieller Prüfungsbewertungen, macht er zum Prüfungsfach "Corporate Finance" in formeller Hinsicht zunächst geltend, das in der Prüfungsordnung vorgesehene "Zwei-Prüfer-Prinzip" sei verletzt worden (vgl. E. 6.3 hiervor). 7.2.2 Gemäss der von der Fachkommission "Corporate Finance" erfolgten Stellungnahme vom 4. September 2025 (Vorakten Erstinstanz, act. 1018) sei die Prüfungsleistung des Beschwerdeführers von zwei Experten unabhängig und getrennt voneinander bewertet worden. Anschliessend sei eine Bereinigung der Bewertung vorgenommen und im finalen Bewertungsraster dokumentiert worden. Bei abweichenden Bewertungen sei zudem jeweils zugunsten des Beschwerdeführers die höhere Punktzahl berücksichtigt worden. 7.2.3 Im Bewertungsraster des Prüfungsfachs "Corporate Finance" ist, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht (Beschwerde, S. 3), lediglich eine Punktespalte ("zugeteilte Punkte") aufgeführt. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die Punkte nicht gemeinsam von den beiden Prüfungsexpertinnen oder -experten vergeben worden seien. Der Beschwerdeführer bringt keine Anhaltspunkte vor, welche eine gegenteilige Annahme stützen würden. Es ist daher davon auszugehen, dass die Prüfungsbewertungen ordnungsgemäss erfolgten und die Prüfungen von mindestens zwei Expertinnen oder Experten bewertet wurden. 7.3 7.3.1 In Aufgabe 1.1a des Prüfungsfachs "Corporate Finance" rügt der Beschwerdeführer, für fachlich richtige Begriffe habe er keine Punkte zugesprochen bekommen. Seine Ausführungen zur Risikoanalyse, zum Zinsumfeld und zur Versicherung seien gänzlich unbeachtet geblieben und die Begründung für die Ablehnung seiner vorgeschlagenen Massnahme sei sachlich nicht nachvollziehbar. 7.3.2 Gemäss der Stellungnahme der Fachkommission "Corporate Finance" seien fünf relevante Projektrisiken zu identifizieren sowie geeignete Massnahmen zur Reduktion ihrer Eintrittswahrscheinlichkeit zu nennen gewesen. Nebst dem Umstand, dass die Ausführungen teilweise nicht oder nur schwer lesbar gewesen seien, habe der Beschwerdeführer inhaltlich lediglich wenige zureichende Antworten gegeben. Ein Bezug zum Prüfungssachverhalt habe weitgehend gefehlt und die vom Beschwerdeführer bezeichneten Massnahmen seien nicht genügend konkret und handlungsorientiert gewesen (Vorakten Erstinstanz, act. 1018). Die Fachkommission hat sich eingehend mit den einzelnen vom Beschwerdeführer genannten Risiken und Massnahmen auseinandergesetzt und schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, aus welchem Grund gewisse Antworten nur wenige oder keine Punkte erzielt haben. Sie hat sich somit konkret mit den Rügen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Zudem hat sie genau bezeichnet, welche Antworten nicht oder nur schwer lesbar gewesen seien, und das Entzifferbare dennoch bewertet. Von einer offensichtlichen Fehlerhaftigkeit oder Unangemessenheit kann hier somit nicht die Rede sein. Dafür, dass die vom Beschwerdeführer aufgeführten fachlichen Begriffe korrekt gewesen seien, legte dieser zudem keine Belege vor. Die Rüge ist deshalb unbegründet. 7.4 7.4.1 Weiter rügt der Beschwerdeführer betreffend das Prüfungsfach "Corporate Finance", in Aufgabe 3.2.5b habe er korrekterweise Felder leer gelassen, da dort keine Zinsen anfielen. Da er es unterlassen habe im betreffenden Feld die Ziffer "0" einzutragen, habe er zu Unrecht dafür keine Punkte erhalten. 7.4.2 Die Fachkommission "Corporate Finance" hält dem entgegen, das Leerlassen eines Antwortfeldes sei nicht mit der Eintragung eines Wertes von "0" gleichzusetzen. Nur bei einer Eintragung lasse sich eindeutig feststellen, ob die Kandidatin oder der Kandidat die richtige Lösung erkannt habe. Ein leeres Feld bleibe inhaltlich offen und könne daher nicht als korrekte Lösung gewertet werden. Zudem habe der Beschwerdeführer auch in Feldern, in denen ein berechneter Wert hätte angegeben werden müssen, Einträge unterlassen. Würde seiner Argumentation gefolgt, müsste jedem leeren Feld, in dem zufälligerweise der Wert "0" korrekt wäre, ein Punkt zuerkannt werden, selbst wenn die betreffende Aufgabe nicht bearbeitet worden wäre. Bewertet werden könne nur die am Prüfungstag erbrachte und dokumentierte Leistung und das Leerlassen von Antwortfeldern könne nicht bessergestellt werden als eine falsche oder unvollständige Lösung (Vorakten Erstinstanz, act. 1018). Hinzu komme, dass auf dem Deckblatt der Prüfung ausdrücklich festgehalten worden sei, dass Zahlenwerte auf ganze Geldeinheiten zu runden seien. Ein leeres Feld stelle eben keine Geldeinheit dar und erfülle die verlangten Vorgaben nicht (Vorakten Erstinstanz, act. 1024). Dieser Argumentation ist nichts entgegenzuhalten. Aus den Akten geht hervor, dass gemäss Musterlösung in sämtlichen Feldern der Zeile "Zinsen Hypothek", mit Ausnahme des "Jahres 0", jeweils der Wert "0" einzutragen war. Der Beschwerdeführer hat in seiner Lösung in einer Vielzahl von Feldern keine Eintragungen vorgenommen und diese somit leer gelassen. Der Fachkommission ist darin zuzustimmen, dass das Leerlassen der Felder in diesem Kontext eher auf ein Nichtbearbeiten als auf ein bewusstes Einsetzen des Wertes "0" schliessen lässt. Zwar waren einzelne Felder gemäss Musterlösung tatsächlich leer zu belassen; im Unterschied dazu war in der Zeile "Zinsen Hypothek" jedoch ausdrücklich der Wert "0" gefordert. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die korrekte Lösung nicht erkannte und die entsprechenden Felder deshalb unausgefüllt liess. Die Begründung der Fachkommission "Corporate Finance" setzt sich damit ausführlich und konkret mit der Rüge des Beschwerdeführers auseinander und erweist sich als nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Insgesamt bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Bewertung zu beanstanden wäre, weshalb die Rüge in diesem Punkt ebenfalls unbegründet ist. 7.5 7.5.1 Der Beschwerdeführer beanstandet zum Prüfungsfach "Corporate Finance" weiter die Bewertung seiner Lösung in Aufgabe 3.3.4c mit der Begründung, gemäss Aufgabenstellung sei ausdrücklich eine stichwortartige Antwort verlangt worden. Seine entsprechend stichwortartigen und inhaltlich korrekten Ausführungen seien jedoch insgesamt nicht bepunktet worden. 7.5.2 Die Fachkommission "Corporate Finance" führt in ihrer Stellungnahme zur Rüge der Bewertung der Aufgabe 3.2.5b (recte: 3.3.4c) aus, die Aufgabenstellung habe verlangt, dass eine Beurteilung der Resultate aus den vorangehenden Teilaufgaben 1-3 vorgenommen werden solle. Der Beschwerdeführer habe jedoch für die Teilaufgabe 1 lediglich das bereits ausgewiesene Resultat wiederholt. Für die Teilaufgabe 2 habe der Beschwerdeführer ebenfalls keine Beurteilung vorgenommen und die Resultate der Teilaufgabe 3 beurteile der Beschwerdeführer als "beste Variante". Es gehe bei der Aufgabe um die Diskussion der vorgängigen Resultate, wobei die drei Teilaufgaben unterschiedliche Aspekte der gleichen Problemstellung adressierten. Die Teilaufgaben würden somit keine "Varianten" darstellen, weshalb die Antwort des Beschwerdeführers dementsprechend falsch sei. Ausserdem sei die Lösung "50'000 Preiserhöhung liegt drin" ebenfalls nicht korrekt, da sie nicht der Ausgangslage entspreche (Vorakten Erstinstanz, act. 1018). Die Annahme des Beschwerdeführers, seine Ausführungen seien aufgrund ihrer Stichwortartigkeit nicht bepunktet worden, erweist sich damit als unzutreffend. Gemäss der Stellungnahme der Fachkommission beruht die Bewertung vielmehr darauf, dass der Beschwerdeführer die geforderte Beurteilung der vorangehenden Resultate teilweise nicht vorgenommen bzw. inhaltlich fehlerhafte Aussagen gemacht hat. Die Fachkommission "Corporate Finance" setzt sich dabei konkret mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander und legt nachvollziehbar dar, weshalb keine zusätzlichen Punkte zugesprochen wurden. Ihre Begründung erscheint schlüssig und lässt weder offensichtliche Fehler noch Anhaltspunkte für eine unangemessene Bewertung erkennen. Die vorliegende Bewertung der Prüfungsleistung gibt nach dem Gesagten keinen Anlass zu Beanstandungen. 7.6 7.6.1 Betreffend die Prüfung "Corporate Finance", rügt der Beschwerdeführer weiter, in Aufgabe 3.4.3d seien seine inhaltlich korrekten Antworten zu qualitativen Kriterien wie Leerstände, Reparaturkosten oder Zinsbelastung pauschal nicht berücksichtigt worden, da sie sich nicht wörtlich in der Musterlösung wiederfänden, obwohl keine einzig richtige Antwort vorgesehen gewesen sei. 7.6.2 In ihrer Stellungnahme zur Rüge betreffend die Bewertung der Aufgabe 3.2.5b (recte: 3.4.3d) führt die Fachkommission "Corporate Finance" aus, die Teilaufgabe habe verlangt, dass die Kandidatinnen und Kandidaten fünf weitere, über die finanziellen Berechnungen hinausgehende Kriterien für die Geschäftsleitung darlegen. Gefragt gewesen seien somit fallspezifische Antworten. Aus den Ausführungen hätte hervorgehen müssen, ob und inwiefern das genannte Kriterium für oder gegen eine Sale-/Leaseback-Transaktion bzw. eine Untervermietung spreche. Den Antworten des Beschwerdeführers lasse sich jedoch weder entnehmen, ob die genannten Kriterien für oder gegen eine Sale-/Leaseback-Transaktion sprechen, noch werde hinreichend deutlich, worauf sich die jeweiligen Kriterien beziehen würden. Auch hinsichtlich der Kriterien zur Untervermietung sei für die korrigierenden Expertinnen und Experten nicht erkennbar gewesen, ob diese für oder gegen eine Untervermietung sprechen sollten. Die genannten Kriterien hätten daher präziser formuliert werden müssen. Zudem seien einzelne Antworten nicht lesbar gewesen, weshalb hierfür keine Punkte vergeben worden seien. Die Fachkommission weist sodann den Vorwurf zurück, die Bewertung sei schematisch anhand der Musterlösung erfolgt, und hält fest, dass auch alternative, sachlich richtige Lösungsansätze bei der Bewertung berücksichtigt und bepunktet worden seien (Vorakten Erstinstanz, act. 1018). Die Annahme des Beschwerdeführers, die vergleichsweise tiefe Punktevergabe beruhe auf einer rein schematischen Korrektur anhand der Musterlösung, erweist sich damit als unzutreffend. Er zeigt zudem nicht auf, inwiefern sein Lösungsvorschlag korrekt gewesen sein sollte. Die Fachkommission legt vielmehr nachvollziehbar dar, dass die vom Beschwerdeführer genannten Kriterien teilweise zu wenig präzise formuliert waren und einzelne Teile seines Lösungsvorschlags nicht gelesen werden konnten. Nach Abgleich der Stellungnahme mit der Prüfungsarbeit erscheint diese Einschätzung als überzeugend. Die Fachkommission "Corporate Finance" begründet damit schlüssig und ausführlich für jedes vom Beschwerdeführer genannte Kriterium, weshalb keine weiteren Punkte vergeben wurden. Die Rüge des Beschwerdeführers stösst damit ins Leere 7.7 7.7.1 Der Beschwerdeführer macht hinsichtlich der Prüfung "Corporate Finance" sodann eine Unverhältnismässigkeit in der Bewertung geltend. Einzelne Antworten seien wegen angeblich unleserlicher Handschrift ohne fachliche Prüfung abgewertet worden, obwohl eine vollständige Transkription nachgereicht worden sei. Dies verletze das Fairnessgebot. 7.7.2 Zur Unleserlichkeit gewisser Antworten des Beschwerdeführers führte die zuständige Fachkommission "Corporate Finance" in ihrer ergänzenden Stellungnahme aus, die verschiedenen Experten hätten an zahlreichen Stellen Mühe gehabt, das Geschriebene zu entziffern; mehrere Antworten seien nicht lesbar gewesen. Dadurch sei die Bewertbarkeit der Prüfungsleistung eingeschränkt worden. Die nachträglich eingereichten Transkriptionen seien nicht berücksichtigt worden, da diese die ursprüngliche Prüfungsleistung verändern würden. Auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung gegenüber den übrigen Kandidatinnen und Kandidaten wäre eine Berücksichtigung der nachgereichten Transkriptionen problematisch gewesen und hätte die Prüfungsintegrität beeinträchtigt. Die Vorinstanz bringt zudem vor, die Lesbarkeit der Prüfungsarbeit liege in der Verantwortung der Kandidatinnen und Kandidaten und stelle eine elementare Voraussetzung für eine faire, einheitliche und nachvollziehbare Bewertung dar (Vorakten Erstinstanz, act. 1024). 7.7.3 Hinsichtlich der Lesbarkeit und formellen Gestaltung der Prüfungsleistungen kommt den Prüfungsexpertinnen und -experten ein gewisser Ermessensspielraum zu, insbesondere auch bei der negativen Gewichtung von Mängeln wie einer unzureichenden Lesbarkeit. Aus der Einsicht in die Prüfungsleistung des Beschwerdeführers ergibt sich, dass einzelne Passagen tatsächlich nur mit Schwierigkeiten lesbar sind. Der Beschwerdeführer legt auch nicht substanziiert dar (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1), welche konkreten Aufgaben aufgrund mangelnder Lesbarkeit unbewertet geblieben sein sollen, obwohl eine objektive Lesbarkeit vorgelegen hätte (vgl. Urteil des BVGer B-4737/2013 vom 18. Februar 2014 E. 4.2). Es liegt in der Natur der Sache, dass nur Antworten bewertet werden können, welche lesbar sind, somit ist den Expertinnen und Experten zuzustimmen, dass die Leserlichkeit der Handschrift in der Verantwortung der Kandidatinnen und Kandidaten liegt. Zudem unterlässt der Beschwerdeführer seine Rüge genügend zu begründen oder belegen, bzw. seiner Substantiierungspflicht nachzukommen. Von einer offensichtlichen Unhaltbarkeit oder krassen Fehleinschätzung der Bewertung kann daher nicht die Rede sein. Die von den Expertinnen und Experten vorgenommene Nichtberücksichtigung einzelner unleserlicher Teile der Lösung ist somit nicht zu beanstanden. Die Rüge des Beschwerdeführers zur Unverhältnismässigkeit erweist sich damit als unbegründet. 8. 8.1 Im Folgenden sind die Rügen des Beschwerdeführers zum Prüfungsfach "Interdisziplinäre Fallstudie" zu prüfen. 8.2 8.2.1 Hinsichtlich der Bewertung der "Interdisziplinären Fallstudie" macht der Beschwerdeführer zur Aufgabe 3.1.1b geltend, ihm sei trotz der Nennung der Vertragsbestandteile "Ort/Datum" sowie "Unterzeichnung/Beurkundung" lediglich ein Punkt erteilt worden. Nach seiner Auffassung habe er damit zwei bzw., bei getrennter Betrachtung der einzelnen Elemente, sogar vier zutreffende Vertragsbestandteile genannt. Die Bewertung erweise sich daher als sachlich unzutreffend, zumal das Bewertungsschema für sinnvolle Nennungen eine Punktevergabe von bis zu 5.5 Punkten vorgesehen habe. 8.2.2 Gemäss dem Leiter der Fachkommission "Fallstudien" seien pro weitere sinnvolle Nennung tatsächlich je 0.5 Punkte zuzusprechen. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers seien jedoch die -5.5 Punkte im Korrekturschema mit "abzüglich Punkte über Maximum" bezeichnet. Dieser Minuswert sei nicht mit einer möglichen Gesamtpunktzahl für die Aufgabe gleichzusetzen. Vielmehr begrenze dies die Maximalpunktzahl auf insgesamt 5 mögliche Punkte für die Aufgabe (Vorakten Erstinstanz, act. 1019). Die Erhöhung der Punktzahl auf 1.0 Punkte für die Nennung "Ort/Datum" sei nicht proportional zum Schwierigkeitsgrad. Für die Nennung von "Unterzeichnung/Beurkundung" sei im Korrekturschema kein Bewertungspunkt vorgesehen. Da diese beiden Elemente jedoch Vertragsbestandteile seien, hätten dem Beschwerdeführer für diese Position nachträglich zusätzlich 0.5 Punkte gutgeschrieben werden müssen (Vorakten Erstinstanz, act. 1023). Gemäss Prüfungskorrektur erhielt der Beschwerdeführer für die Angabe "Ort/Datum" 0.5 Punkte, während die Nennung "Unterzeichnung/Beurkundung" zunächst nicht berücksichtigt wurde. Für Letztere wurde ihm im Laufe des Beschwerdeverfahrens nachträglich ein halber Punkt zugesprochen, weshalb sich die entsprechende Rüge als gegenstandslos erweist. Hinsichtlich der für "Ort/Datum" vergebenen 0.5 Punkte ist der Fachkommission beizupflichten. Insbesondere unter Berücksichtigung der Musterlösung, in welcher insgesamt 20 Vertragsbestandteile als Lösungsvorschläge ausdrücklich aufgeführt werden, erscheint die proportionale Bewertung dieser Angabe als sachgerecht und nachvollziehbar. Die Rüge ist nach dem Gesagten unbegründet. 8.3 8.3.1 Hinsichtlich der "Interdisziplinären Fallstudie" bringt der Beschwerdeführer bezüglich der Aufgabe 3.1.3c vor, es sei eine Analyse der steuerlichen Konsequenzen aus Sicht des Käufers verlangt gewesen. Er macht geltend, diese Perspektive korrekt eingenommen und ausgeführt zu haben, dass für den Käufer keine steuerlichen Folgen entstünden, sondern lediglich für den Verkäufer. Dies entspreche zudem den einschlägigen gesetzlichen Grundlagen. Gleichwohl sei seine Antwort als unzutreffend bewertet worden, weil sie nicht mit der Musterlösung übereingestimmt habe. Diese stelle jedoch auf die Sicht des Verkäufers ab und widerspreche damit der Aufgabenstellung. 8.3.2 Die Fachkommission "Fallstudien" führt hierzu aus, der Beschwerdeführer habe die Aufgabenstellung missverstanden. Gefragt gewesen sei, welche steuerlichen Aspekte beim Kauf zu beachten seien. Da an einem Kaufgeschäft zwei Parteien beteiligt seien, nämlich Käufer und Verkäufer, habe sich die Fragestellung auf die steuerlichen Auswirkungen für beide Parteien bezogen. Zudem habe der Beschwerdeführer im Rahmen der zweiten Teilaufgabe das erhebliche Risiko einer indirekten Teilliquidation nicht erkannt und dieses folglich in seiner Antwort nicht thematisiert, obwohl die Aufgabe genau auf diese Thematik abgezielt habe (Vorakten Erstinstanz, act. 1019 und 1023). Aus dem Gesagten erhellt, dass die Fachkommission nachvollziehbar dargelegt hat, weshalb der Beschwerdeführer für diese Aufgabe lediglich eine geringe Punktzahl erzielt hat. Die Aufgabenstellung lautete "Was ist aus steuerlicher Sicht beim Kauf zu beachten?". Daraus ergibt sich ohne Weiteres, dass die steuerlichen Auswirkungen des Kaufgeschäfts umfassend zu würdigen waren, mithin sowohl aus Sicht des Käufers als auch aus jener des Verkäufers. Seiner (unvollständigen) Antwort zufolge hat dies auch der Beschwerdeführer erkannt. Sodann erscheint es nachvollziehbar, dass die Nichtbehandlung der für die Aufgabenstellung zentralen Problematik der indirekten Teilliquidation bei der Bewertung erheblich ins Gewicht fiel. Zudem ergeben sich aus den Akten keine Hinweise auf eine offensichtliche Fehlerhaftigkeit oder Unangemessenheit der Bewertung. Die Einwände des Beschwerdeführers erweisen sich damit als nicht stichhaltig. 8.4 8.4.1 Bei der Bewertung der "Interdisziplinären Fallstudie", Aufgabe 3.1.4a rügt der Beschwerdeführer sodann, er habe das monatliche Reporting als zentrales Element zur Koordination interner Transaktionen hervorgehoben. Trotz der Richtigkeit dieser Ausführungen seien hierfür keine Punkte vergeben worden. Gleiches gelte für weitere zutreffende Aussagen, die bei der Bewertung unberücksichtigt geblieben seien. Dies lasse darauf schliessen, dass die Korrektur schematisch anhand der Musterlösung erfolgt sei, ohne die sachliche Richtigkeit der Antworten angemessen zu würdigen. Zudem rügt er in seiner Replik, die Antworten "monatliches Berichtsdatum" und "einheitliches Abschlussdatum" seien lediglich mit insgesamt 0.5 Punkten bewertet worden. Begründet werde dies damit, dass beide Positionen dieselbe Lösung darstellten und daher nur einmal mit 0.5 Punkten zu berücksichtigen seien. Dies sei jedoch sachlich unzutreffend, da es sich um sachlich und funktional unterschiedliche Begriffe handle. 8.4.2 Die Fachkommission "Fallstudien" hält dem Beschwerdeführer entgegen, er habe die Thematik der "internen Transaktionen" in seiner Antwort nicht thematisiert. Die genannten weiteren Aspekte wie "Handbuch", "Systemstandardisierungen" und "Reporting-Zeitpunkt" seien hingegen bei der Bewertung berücksichtigt worden (Vorakten Erstinstanz, act. 1019). Zudem sei für die erste Datumsangabe bereits eine Punktevergabe erfolgt, weshalb für eine weitere Datumsangabe keine zusätzlichen Punkte zugesprochen worden seien (Vorakten Erstinstanz, act. 1023). Entsprechend sei keine weitere Bewertung erfolgt. Die Aufgabenstellung zu 3.1.4a lautete "Beschreiben Sie 10 notwendige Vorbereitungen für die Einführung der Konzernrechnung der JimJam Gruppe". Aus dem Lösungsvorschlag des Beschwerdeführers ergibt sich nicht, dass die Thematik der internen Transaktionen thematisiert worden wäre; jedenfalls ist sie nicht ausdrücklich aufgeführt. Aus der Bewertung geht sodann hervor, dass für sieben der zehn aufgeführten Vorbereitungen Punkte vergeben wurden, was den Einwand des Beschwerdeführers, wesentliche Teile seiner Lösung seien unberücksichtigt geblieben, entkräftet. Weiter ist festzuhalten, dass die einmalige Berücksichtigung einer Datumsangabe, welche keinen materiellen Bestandteil der Vorbereitung einer Konzernrechnung bildet, als sachgerecht erscheint. Insgesamt erweist sich die Bewertung als nachvollziehbar und schlüssig, sodass kein Anlass besteht, die Beurteilung der Fachkommission zu beanstanden. Die Rüge ist nach dem Gesagten unbegründet. 9. 9.1 Nachfolgend sind die Vorbringen des Beschwerdeführers zum Prüfungsfach "Präsentation und Fachgespräch" zu behandeln. 9.2 9.2.1 Der Beschwerdeführer beantragt bezüglich seiner Prüfungsleistung "Präsentation und Fachgespräch" insbesondere, seine Note sei mindestens auf eine 4.0 zu korrigieren unter Berücksichtigung der festgestellten Bewertungsmängel (Beschwerde, S. 5). Eventualiter sei eine vollständige oder teilweise externe Neubeurteilung vorzunehmen (Stellungnahme vom 17. Januar 2026, S. 14, Ziffer 10). 9.2.2 Die Erstinstanz verweist auf die erneute Überprüfung durch die Expertin und den Experten des Fachs "Präsentation und Fachgespräch" und gelangt zum Schluss, dass keine Anpassung der erteilten Note angezeigt sei (Vernehmlassung Erstinstanz, Ziffer 2.4). Eine Neubewertung der Prüfungsleistung falle zudem ausser Betracht, da die Prüfung mündlich abgelegt worden sei und sich eine externe Neubewertung deshalb nicht durchführen lasse. Schliesslich weist die Erstinstanz darauf hin, dass der Beschwerdeführer von der Möglichkeit einer gebührenfreien Wiederholung der Prüfung keinen Gebrauch gemacht habe (Duplik, S. 2). 9.2.3 Die Vorinstanz verweist in ihrer Vernehmlassung im Wesentlichen auf den angefochtenen Entscheid (vgl. Vernehmlassung Vorinstanz, S. 2). Darin wird festgehalten, die von der Expertin und dem Experten im Vorverfahren eingereichte Stellungnahme genüge den Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit nicht, weshalb eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliege. Aus diesem Grund wurde die Beschwerde in diesem Punkt gutgeheissen und dem Beschwerdeführer die Gelegenheit gegeben, die Prüfung gebührenfrei zu wiederholen (vgl. Beschwerdeentscheid, Dispositiv-Ziffern 1 und 2a). 9.3 9.3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Expertin und der Experte hätten zu Unrecht festgehalten, seine Präsentation sei nicht strukturiert gewesen und es hätten ein Schlusswort sowie eine eigene Meinungsäusserung gefehlt. Dies treffe nicht zu. Aus der eingereichten Präsentation gehe vielmehr hervor, dass diese vollständig und klar gegliedert sei und zudem ein Schlusswort mit einem eigenen Fazit enthalte (Replik, S. 3). 9.3.2 Die Expertin und der Experte nahmen im Rahmen der ihnen erneut eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme zum Modul "Präsentation und Fachgespräch" nochmals Stellung. Sie führten aus, der Beschwerdeführer habe das Thema "Wachstumsfinanzierung" gewählt und die Aufgabe gehabt, einen sog. Pitch für potenzielle Investoren zu präsentieren. Während seiner Präsentation habe er eher langsam gesprochen und häufig zur Wand geschaut, was seinen Sprachfluss beeinträchtigt habe. Zudem sei seine Wortwahl teilweise unpräzise und unklar gewesen. Insgesamt habe der Beschwerdeführer unruhig und wenig motiviert gewirkt, weshalb seine Präsentationsweise aufgrund mangelnder Überzeugungskraft und Glaubwürdigkeit als ungenügend beurteilt worden sei. Weiter hätten die Folien keinen erkennbaren Zusammenhang aufgewiesen und die potenziellen Investoren nicht direkt angesprochen, was zu einer falschen Schwerpunktsetzung geführt habe. Der Fokus habe vorwiegend auf der Darstellung der Ausgangssituation gelegen und nicht auf einer Pitch-Präsentation für potenzielle Investoren. Zudem habe der Beschwerdeführer auf Folie 5 Ausführungen zur "Ansoff-Matrix" gemacht und dabei das fragliche Produkt fälschlicherweise einzig der Diversifikation zugeordnet. Ferner habe der Eindruck bestanden, dass einzelne Ausführungen übermässig detailliert erfolgt seien, um die Präsentationsdauer zu verlängern. Schliesslich sei weder auf einen Businessplan noch auf die Cashflow-Entwicklung eingegangen worden, obschon es sich dabei um wesentliche Entscheidungsgrundlagen für potenzielle Investoren gehandelt habe. Insgesamt habe es sowohl an einer genügend professionellen Präsentationsweise als auch an der erforderlichen fachlichen Tiefe gefehlt (Vorakten Erstinstanz, act. 1022). 9.3.3 Aus der Stellungnahme der Expertin und des Experten im vorliegenden Verfahren geht hervor, wie die Prüfung ablief und welche Überlegungen der Notengebung zugrunde lagen. Daraus ergibt sich, dass insbesondere das unprofessionelle Auftreten sowie die falsche Schwerpunktsetzung des Beschwerdeführers für die ungenügende Bewertung ausschlaggebend waren. Nachdem die Erstinstanz ihre Stellungnahme im vorliegenden Verfahren zwar ergänzt und den Prüfungsablauf nachvollziehbar dargelegt hat, setzt sie sich jedoch nicht mit den konkreten Rügen des Beschwerdeführers auseinander. Nicht ausgeschlossen werden kann, dass die "neue" Stellungnahme auf der Darstellung von generischen Mängeln beruht, die nachträglich als Begründung für die Bewertung der Leistung des Beschwerdeführers herangezogen wurden. Unter diesen Umständen ist es dem Gericht - wie bereits der Vorinstanz - nicht möglich, die Leistung des Beschwerdeführers im Modul "Präsentation und Fachgespräch" sachgerecht zu überprüfen (vgl. E. 2.3 hiervor). Da Mängel im Prüfungsablauf, selbst wenn sie unzweifelhaft nachgewiesen sind, nur dazu führen können, dass der Beschwerdeführer den betroffenen Prüfungsteil gebührenfrei und im selben Versuch wiederholen darf (vgl. BVGE 2010/21 E. 8.1; Urteile des BVGer B-913/2025 vom 28. Januar 2026 E. 3; B-7024/2024 vom 10. Juli 2025 E. 4.2; B-6007/2023 vom 8. April 2024 E. 5.2), kommt eine Anpassung der Benotung durch das Gericht auf mindestens die Note 4.0 (vgl. Beschwerde, S. 5 f.) bzw. die Note 4.5 (vgl. Replik, S. 3), wie dies der Beschwerdeführer beantragt, nicht in Betracht. Der Entscheid der Vorinstanz, dem Beschwerdeführer sei die Möglichkeit zu gewähren, den mündlichen Prüfungsteil gebührenfrei und im selben Versuch zu wiederholen, ist deshalb zu bestätigen. 10. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt mehrfach eine vollständige Neubeurteilung der Prüfungsteile "Controlling" und "Präsentation und Fachgespräch" durch unabhängige, neutrale Fachpersonen (vgl. Replik, S. 10; Stellungnahme vom 17. Januar 2026, S. 14). 10.2 Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, dass sämtliche Prüfungsbewertungen durch die Expertinnen und Experten nachvollziehbar und schlüssig erläutert wurden. Sämtliche Bewertungsrügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet. Die Prüfungsleistungen wurden mehrfach neu beurteilt, ohne dass sich Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Vorgehensweise bei der Prüfungsbewertung ergeben hätten. Ein Verfahrensfehler liegt somit nicht vor. Selbst wenn ein solcher vorliegen würde, hätte dies weder eine externe Neubeurteilung der Prüfungsleistung noch die automatische Zusprechung einer besseren Note zur Folge. Der Beschwerdeführer hätte diesfalls lediglich Anspruch auf die gebührenfreie Wiederholung des betroffenen Prüfungsteils. Nach dem Gesagten erweist sich der Antrag des Beschwerdeführers für eine externe Neubeurteilung als unbegründet. 11. 11.1 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer angerufenen Grenzfallregelung (Beschwerde, S. 5, Replik, S. 4) ist zunächst darauf zu verweisen, dass seine Note im Fach "Präsentation und Fachgespräch" auch im vorliegenden Verfahren nicht zu korrigieren ist (vgl. E. 9.3.3 hiervor). Ferner steht es grundsätzlich im Ermessen der Prüfungskommission, was sie als Grenzfall definiert und wie sie in derartigen Fällen vorgehen will. Ein genereller Anspruch darauf, dass Punktzahlen knapp unter der für eine genügende Note erforderlichen Grenze aufgerundet werden, besteht nicht (Urteil des BGer 2P.177/2002 vom 7. November 2002 E. 4; BVGE 2010/10 E. 6.2.4; Urteile des BVGer B-1181/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 7.1; B-382/2022 vom 23. September 2022 E. 2.4; B-2880/2018 vom 19. März 2020 E. 8.9.1). Falls eine Grenzfallregelung vorliegt, muss diese sachlich vertretbar sein und rechtsgleich für alle Prüfungskandidatinnen und -kandidaten zur Anwendung kommen (BVGE 2007/6 E. 5.1; Urteile des BVGer B-382/2022 vom 23. September 2022 E. 2.4; B-6676/2019 vom 20. Dezember 2021 E. 11.3). Mit jedem Schwellenwert und jeder Prüfung ist unweigerlich eine gewisse Härte verbunden, indem auch Kandidatinnen und Kandidaten nicht bestehen, welche die erforderliche Notenzahl nur knapp nicht erreichen (Urteil des BGer 2P.177/2002 vom 7. November 2002 E. 4; Urteil des BVGer B-1216/2023 vom 18. Juli 2025 E. 8). 11.2 Gemäss der Grenzfallregelung 2024 zur Prüfungsordnung 2021 (Vorakten Erstinstanz, act. 1021) werden die Arbeiten ungenügender Kandidatinnen und Kandidaten mit einem Notendurchschnitt von 3.9 oder 3.8 in einem Fach um eine halbe Note aufgewertet, sofern dies zum Bestehen der Gesamtprüfung führt. Dabei sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. Kandidatinnen und Kandidaten mit insgesamt 51.0 Notenpunkten werden in jedem Fall aufgewertet. Bei Kandidatinnen und Kandidaten mit 49.0 bis 50.5 Notenpunkten erfolgt eine Aufwertung entweder im schriftlichen Teil um 2 Punkte bei einer Skala von 100 Punkten bzw. um 1 Punkt bei einer Skala von weniger als 100 Punkten oder im mündlichen Teil um einen halben Notenpunkt. Die Notenpunkte ergeben sich aus der Summe der erreichten Noten, multipliziert mit der Gewichtung des jeweiligen Prüfungsfachs. 11.3 Der Beschwerdeführer hat mit seinen Prüfungsleistungen, inklusive den während des Vorverfahrens nachträglich zugesprochenen Punkten, im heutigen Zeitpunkt einen Notendurschnitt von 3.7 erreicht. Eine Anpassung der Note im Fach "Controlling" auf eine 3.0 ist aus den Akten nicht ersichtlich. Sämtliche Bewertungsrügen wurden durch das Gericht abgewiesen, weshalb der Punktestand des Beschwerdeführers und somit seine erzielten Noten unverändert geblieben sind. Der Beschwerdeführer hat aufgrund seiner erzielten Punktzahl von 48.5 Punkten die Schwelle zum Grenzfall nicht erreicht. Auch wenn der Schwellenwert nur knapp vom Beschwerdeführer unterschritten wurde, besteht im Moment kein Anspruch auf eine pauschale Anhebung der Prüfungsnoten allein zum Zweck der Aktivierung einer Grenzfallregelung. Die Rüge zur Grenzfallregelung erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet.
12. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der vorinstanzliche Beschwerdeentscheid nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. 13. 13.1 Entsprechend dem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterliegend und hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorliegend ist die Gerichtsgebühr mit Blick auf den Verfahrensaufwand und die Schwierigkeit der Streitsache auf Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 13.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE). Bundesbehörden und andere Behörden, die als Partei auftreten, haben keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Der Vorinstanz als Bundesbehörde steht demnach keine Parteientschädigung zu. Die Erstinstanz ist ein Verein ausserhalb der Bundesverwaltung, welche in Erfüllung einer ihr übertragenen öffentlich-rechtlichen Aufgabe des Bundes erstinstanzlich verfügt hat und als Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. e VwVG zu qualifizieren ist. Auch ihr steht dementsprechend keine Parteientschädigung zu (Urteile des BVGer B-8561/2025 vom 23. Juni 2026 E. 7.2; B-4101/2025 vom 28. Januar 2026 E. 2.4; B-6849/2023 vom 16. Dezember 2024 E. 10; B-2356/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 7.2). Es werden folglich keine Parteientschädigungen zugesprochen.
14. Nach Art. 83 Bst. t des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Unter diesen Ausschlussgrund fallen Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn, aber auch alle anderen Entscheide, die sich auf eine Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten oder die Eignung eines Kandidaten beziehen (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1; 138 II 42 E. 1.1). Wenn andere Entscheide im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig sind, insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Natur, bleibt das Rechtsmittel zulässig (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1 m.w.H.; Urteil des BGer 2C_636/2024 vom 4. Juni 2025 E. 1.1). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, die Erstinstanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Chiara Piras Selim Haktanir Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 25. August 2026 Zustellung erfolgt an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
- die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)
- das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)