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B-3928/2026

B-3928/2026

Bundesverwaltungsgericht ·Abteilung II (Wirtschaft, Wettbewerb, Bildung) · 2026-09-21 · Deutsch CH

Beiträge für vorbereitende Kurse

Sachverhalt

A. Nachdem A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) die eidgenössische Berufsprüfung Netzfachmann mit eidgenössischem Fachausweis absolviert hatte, wurde ihm das Resultat mit Prüfungsverfügung vom 31. März 2022 eröffnet. Am 20. Februar 2026 stellte der Beschwerdeführer beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (nachfolgend: Vorinstanz) ein Gesuch um Beiträge für vorbereitende Kurse. B. Mit Verfügung vom 22. Mai 2026 wies die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Beiträge nach Absolvieren der eidgenössischen Berufsprüfung Netzfachmann mit eidgenössischem Fachausweis für absolvierte vorbereitende Kurse ab, weil das Gesuch nicht innerhalb von zwei Jahren nach Eröffnung der Verfügung über das Bestehen oder Nichtbestehen der Fachprüfung eingereicht worden sei. C. Mit Beschwerde vom 2. Juni 2026 gelangte der Beschwerdeführer ans Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die Verfügung der Vorinstanz vom 22. Mai 2026 sei aufzuheben und ihm seien die gesetzlich vorgesehenen Bundesbeiträge für die absolvierte Weiterbildung auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei die Vorinstanz aufzufordern, darzulegen und nachzuweisen, wann, wie und durch wen der Beschwerdeführer über die Fördermöglichkeit sowie die Frist gemäss Art. 66c BBV (vollständig zit. in E. 2.2 hiernach) informiert worden sei. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz. D. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 24. August 2026, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. E. In der Folge liessen sich die Parteien nicht mehr vernehmen. F. Auf die Ausführungen der Parteien wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Beim angefochtenen Entscheid der Vorinstanz handelt es sich um eine Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 61 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung [BBG, SR 412.10] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG), hat den einverlangten Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 2.1 Der Bund kann Beiträge an Absolvierende von Kursen leisten, die auf eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen vorbereiten (Art. 56a Abs. 1 BBG). Zweck dieser Norm ist es, die finanzielle Belastung der Absolvierenden durch direkte Beitragszahlungen zu senken, um ein breites und durchlässiges Berufsbildungsangebot zu fördern (Art. 63 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; vgl. statt vieler: Urteile des BVGer B-5075/2025 vom 28. Januar 2026 E. 2; B-2129/2025 vom 4. August 2025 E. 2 m.H.). Die Bundesbeiträge sollen überdies zur Deckung des Fachkräftebedarfs (Fachkräfteinitiative) beitragen (Urteile des BVGer B-2129/2025 vom 4. August 2025 E. 2; B-574/2022 vom 1. Dezember 2022 E. 2.2 m.H.).

E. 2.2 Die Vorinstanz richtet Beiträge aus, wenn sechs Anspruchsvoraussetzungen kumulativ erfüllt sind (Art. 56a BBG i.V.m. Art. 66c Abs. 1 Bst. a bis f der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 [BBV, SR 412.101]; Urteile des BVGer B-5075/2025 vom 28. Januar 2026 E. 2.1; B-2616/2024 vom 27. Februar 2025 E. 2.1; B-574/2022 vom 1. Dezember 2022 E. 2.3). Unter anderem muss das Gesuch innerhalb von zwei Jahren nach Eröffnung der Verfügung über das Bestehen oder Nichtbestehen der eidgenössischen Berufsprüfung oder der eidgenössischen höheren Fachprüfung (Prüfungsverfügung) eingereicht worden sein (Art. 66c Abs. 1 Bst. f BBV).

E. 2.3.1 Bei gesetzlichen Fristen handelt es sich in der Regel um Verwirkungsfristen (vgl. Urteil des BVGer A-988/2019 vom 7. November 2019 E. 2.5.1). Auch die in Art. 66c Abs. 1 Bst. f BBV statuierte zweijährige Frist hat den Zweck, den Anspruch auf die Bundesbeiträge in zeitlicher Hinsicht aus Gründen der Rechtssicherheit zu beschränken. Wer eine einschlägige Prüfung absolviert hat, soll nur für einen überschaubaren Zeitraum einen Teil der Kurskosten vom Bund zurückfordern können. Je länger die Prüfung zurückliegt, desto geringer ist das Interesse, im Nachhinein noch finanzielle Unterstützung zu erhalten (Urteile des BVGer B-5075/2025 vom 28. Januar 2026 E. 2.2.1; B-1469/2024 vom 28. Februar 2025 E. 2.2; B-6055/2023 vom 20. Juni 2024 E. 2.2; B-1130/2023 vom 27. Februar 2024 E. 3.2).

E. 2.3.2 Verwirkungsfristen greifen stark in die Rechtsstellung der Betroffenen ein (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N 783). Sie müssen deshalb grundsätzlich in einem formellen Gesetz vorgesehen oder zumindest umrissen werden (Urteile des BGer 1C_41/2017, 1C_42/2017 vom 1. September 2017 E. 4.3.1; 2C_923/2014 vom 22. April 2016 E. 6.2; 2C_744/2014 vom 23. März 2016 E. 6.2). Es ist indes nicht ausgeschlossen, dass Verwirkungsfristen auch in Rechtsverordnungen vorgesehen werden, ohne dass der Gesetzgeber sie im formellen Gesetz verankert hat, sofern er dem Verordnungsgeber die Regelung einer gesamten Materie beziehungsweise eines ganzen Verfahrens weitgehend überlässt (Urteile des BGer 2C_923/2014 vom 22. April 2016 E. 6-8; 2C_744/2014 vom 23. März 2016 E. 6-8; siehe auch Urteil des BGer 9C_847/2008 vom 21. August 2009 E. 1, wobei der Bundesrat dort das ganze Verfahren zu regeln hatte und eine Verwirkungsfrist in der Verordnung geschützt wurde).

E. 2.3.3 Das übergeordnete Recht gilt als eingehalten, wenn sich unselbständige Verordnungen auf eine gesetzliche Delegation stützen (Art. 164 Abs. 2 BV; BGE 144 II 454 E. 3.2; 143 II 87 E. 4.4). Das Gericht kann die Auslegung und Anwendung der Verordnung überprüfen. Räumt die gesetzliche Delegationsnorm dem Verordnungsgeber einen Spielraum für die inhaltliche Ausgestaltung der unselbständigen Verordnung ein, so ist dieser Gestaltungsbereich für die rechtsanwendenden Behörden verbindlich (Art. 190 BV; BGE 144 V 138 E. 2.4; 140 II 194 E. 5.8; Urteile des BVGer B-2129/2025 vom 4. August 2025 E. 2.2; B-2616/2024 vom 27. Februar 2025 E. 2.2.2; B-6055/2023 vom 20. Juni 2024 E. 2.2.2; B-1130/2023 vom 27. Februar 2024 E. 3.2.1 f.).

E. 2.3.4 Der Bundesrat legt in Anwendung von Art. 56a Abs. 3 BBG die "Voraussetzungen für die Beitragsberechtigung, [...]" fest. Der Gesetzgeber hat es damit in weiten Teilen dem Bundesrat überlassen, die Anspruchsvoraussetzungen für die Ausrichtung der vorliegend interessierenden Beiträge zu regeln. Entsprechend kann dieser kompetenzgemäss auch auf dem Verordnungsweg eine Frist vorsehen. Der gesetzlich eingeräumte Spielraum ist gestützt auf Art. 190 BV zu respektieren (Urteile des BVGer B-2129/2025 vom 4. August 2025 E. 2.3; B-2616/2024 vom 27. Februar 2025 E. 2.3; B-6055/2023 vom 20. Juni 2024 E. 2.3; B-1130/2023 vom 27. Februar 2024 E. 4.1).

E. 2.3.5 Aus den Verordnungsmaterialien wird ersichtlich, dass die Dauer der Frist zur Einreichung eines Gesuchs um Beiträge diskutiert und schliesslich auf zwei Jahre festgesetzt wurde (Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung, Forschung WBF, Vernehmlassung zur Änderung der Verordnung über die Berufsbildung [BBV]: Stärkung der höheren Berufsbildung, Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage, Februar 2017, S. 18, abrufbar unter; Ergebnisbericht, September 2017, S. 16 f., 21, abrufbar unter; beide zuletzt abgerufen am 21.09.2026). Auf Verordnungsebene lässt die zweijährige Frist als Wenn-Dann-Bestimmung keinen Raum für Ausnahmen (Art. 66c Abs. 1 Bst. f BBV). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Rechtsprechung wiederholt dargelegt, dass diese Befristung mit dem Gesetzeszweck - insbesondere um Rechtssicherheit zu schaffen - vereinbar ist und, dass sie sich als verfassungs- und gesetzeskonform erweist (Urteile des BVGer B-1469/2024 vom 28. Februar 2025 E. 2.4; B-6055/2023 vom 20. Juni 2024 E. 2.4 m.H.; B-1130/2023 vom 27. Februar 2024 E. 4.3).

E. 3.1 Die Vorinstanz hat das Gesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung abgelehnt, dass die Prüfungsverfügung vom 31. März 2022 dem Beschwerdeführer am 1. April 2022 eröffnet wurde und er das Gesuch am 20. Februar 2026 gestellt habe. Das Gesuch sei somit später als zwei Jahre nach Eröffnung der Prüfungsverfügung eingereicht worden und somit sei die Beitragsvoraussetzung nach Art. 66c Abs. 1 Bst. f BBV nicht erfüllt.

E. 3.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass ihm die Fördermöglichkeit sowie die Frist unbekannt gewesen seien. Nach seiner Ansicht erscheine es problematisch, einen materiell bestehenden Anspruch von mehreren Tausend Franken untergehen zu lassen, ohne nachzuweisen, dass die betroffene Person jemals wirksam informiert worden sei. Staatliche Organe hätten nach Treu und Glauben zu handeln. Er habe davon ausgehen dürfen, dass wesentliche Anspruchsvoraussetzungen und Fristen in geeigneter Weise kommuniziert werden würden. Die Vorinstanz habe nicht dargelegt, wann und auf welche Weise er Kenntnis von der Fördermöglichkeit und der Frist hätte erhalten sollen. Diese Frage sei für die Beurteilung des vorliegenden Falles zentral und bedürfe einer vertieften Abklärung. Diesbezüglich stützt sich der Beschwerdeführer auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV), den Vertrauensschutz und das Willkürverbot (Art. 9 BV) und macht zudem eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes geltend. Zudem hält der Beschwerdeführer die vollständige Verwirkung des Anspruchs für unverhältnismässig, da die Ablehnung einzig wegen der Fristüberschreitung erfolge und die materiellen Anspruchsvoraussetzungen nicht bestritten würden.

E. 3.3.1 Unbestrittenermassen wurde dem Beschwerdeführer die Prüfungsverfügung vom 31. März 2022 am 1. April 2022 eröffnet. Bei Einreichung des Beitragsgesuchs am 20. Februar 2026 war damit die Frist unbestrittenermassen bereits seit längerer Zeit abgelaufen.

E. 3.3.2 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers besteht weder seitens der Ausbildungsinstitution noch der Vorinstanz eine Pflicht ihn auf die Förderungsmöglichkeit nach Art. 66a BBV noch auf die Frist nach Art. 66c Abs. 1 Bst. f BBV aufmerksam zu machen (vgl. Urteil des BVGer B-2616/2024 vom 27. Februar 2025 E. 2.5). Es liegt - wie die Vorinstanz zutreffend festhält - in der Verantwortung der anspruchsberechtigten Person, sich über die Anspruchsvoraussetzungen zu informieren und das Beitragsgesuch rechtzeitig einzureichen. Selbst wenn der Beschwerdeführer von keiner Seite über die Förderungsmöglichkeit noch die geltende Frist informiert wurde, liegt darin weder eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 5 BV) noch des Vertrauensschutzes oder des Willkürverbots (Art. 9 BV) vor. Entsprechend hat die Vorinstanz auch den Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt, indem sie keine Abklärungen hierzu getätigt hat, da sich solche bei dieser Ausgangslage erübrigten.

E. 3.3.3 Da es sich bei der Frist nach Art. 66c Abs. 1 Bst. f BBV zudem um eine Verwirkungsfrist handelt und der Vorinstanz bei der Anwendung der Beitragsvoraussetzung kein Ermessenspielraum zukommt, ist der Entscheid auch nicht unverhältnismässig (vgl. auch Urteil des BGer 8C_699/2022 vom 15. Juni 2023 E. 6.4).

E. 3.4 Die Frist nach Art. 66c Abs. 1 Bst. f BBV wurde somit verpasst, da der Beschwerdeführer sein Gesuch erst im Februar 2026 und damit fast vier Jahre nach Erhalt der Prüfungsverfügung einreichte. Raum für Ausnahmen lässt die Bestimmung nicht zu (vgl. E. 2.3.5 hiervor). Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Beitragsvoraussetzung nach Art. 66c Abs. 1 Bst. f BBV nicht und es besteht kein Anspruch auf Bundesbeiträge. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden mit Blick auf den Verfahrensaufwand und die Schwierigkeit der Streitsache auf Fr. 500.- festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE). Der vom Beschwerdeführer in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung dieser Verfahrenskosten zu verwenden.

E. 4.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer steht keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Der Vorinstanz ist als Bundesbehörde ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGKE).

E. 5 Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es sich bei den in Frage stehenden Subventionen um Anspruchssubventionen handelt (Art. 83 Bst. k des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110] e contrario). Dies würde voraussetzen, dass der zugrundeliegende Erlass genügend konkret umschreibt, unter welchen Bedingungen die beantragte Unterstützung zu gewähren ist, ohne dass es im Ermessen der Behörde läge, ob sie einen Beitrag gewähren will oder nicht (BGE 145 I 121 E. 1.2). Ob diese Bedingung erfüllt ist, hätte der Beschwerdeführer bei einer Anfechtung darzulegen. Das Bundesgericht hat die Frage bisher offengelassen (Urteil des BGer 2C_598/2021 vom 24. August 2021 E. 1). (Dispositiv nächste Seite).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
  3. Es werden keien Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Chiara Piras Silas Bänziger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 22. September 2026 Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) - das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-3928/2026 Urteil vom 21. September 2026 Besetzung Richterin Chiara Piras (Vorsitz), Richter Pierre-Emmanuel Ruedin, Richter David Aschmann, Gerichtsschreiber Silas Bänziger. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Vorinstanz. Gegenstand Beiträge nach Absolvieren der eidgenössischen Berufsprüfung (Netzfachmann mit eidg. Fachausweis) für absolvierte vorbereitende Kurse. Sachverhalt: A. Nachdem A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) die eidgenössische Berufsprüfung Netzfachmann mit eidgenössischem Fachausweis absolviert hatte, wurde ihm das Resultat mit Prüfungsverfügung vom 31. März 2022 eröffnet. Am 20. Februar 2026 stellte der Beschwerdeführer beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (nachfolgend: Vorinstanz) ein Gesuch um Beiträge für vorbereitende Kurse. B. Mit Verfügung vom 22. Mai 2026 wies die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Beiträge nach Absolvieren der eidgenössischen Berufsprüfung Netzfachmann mit eidgenössischem Fachausweis für absolvierte vorbereitende Kurse ab, weil das Gesuch nicht innerhalb von zwei Jahren nach Eröffnung der Verfügung über das Bestehen oder Nichtbestehen der Fachprüfung eingereicht worden sei. C. Mit Beschwerde vom 2. Juni 2026 gelangte der Beschwerdeführer ans Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die Verfügung der Vorinstanz vom 22. Mai 2026 sei aufzuheben und ihm seien die gesetzlich vorgesehenen Bundesbeiträge für die absolvierte Weiterbildung auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei die Vorinstanz aufzufordern, darzulegen und nachzuweisen, wann, wie und durch wen der Beschwerdeführer über die Fördermöglichkeit sowie die Frist gemäss Art. 66c BBV (vollständig zit. in E. 2.2 hiernach) informiert worden sei. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz. D. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 24. August 2026, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. E. In der Folge liessen sich die Parteien nicht mehr vernehmen. F. Auf die Ausführungen der Parteien wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Beim angefochtenen Entscheid der Vorinstanz handelt es sich um eine Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 61 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung [BBG, SR 412.10] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG), hat den einverlangten Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. 2.1 Der Bund kann Beiträge an Absolvierende von Kursen leisten, die auf eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen vorbereiten (Art. 56a Abs. 1 BBG). Zweck dieser Norm ist es, die finanzielle Belastung der Absolvierenden durch direkte Beitragszahlungen zu senken, um ein breites und durchlässiges Berufsbildungsangebot zu fördern (Art. 63 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; vgl. statt vieler: Urteile des BVGer B-5075/2025 vom 28. Januar 2026 E. 2; B-2129/2025 vom 4. August 2025 E. 2 m.H.). Die Bundesbeiträge sollen überdies zur Deckung des Fachkräftebedarfs (Fachkräfteinitiative) beitragen (Urteile des BVGer B-2129/2025 vom 4. August 2025 E. 2; B-574/2022 vom 1. Dezember 2022 E. 2.2 m.H.). 2.2 Die Vorinstanz richtet Beiträge aus, wenn sechs Anspruchsvoraussetzungen kumulativ erfüllt sind (Art. 56a BBG i.V.m. Art. 66c Abs. 1 Bst. a bis f der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 [BBV, SR 412.101]; Urteile des BVGer B-5075/2025 vom 28. Januar 2026 E. 2.1; B-2616/2024 vom 27. Februar 2025 E. 2.1; B-574/2022 vom 1. Dezember 2022 E. 2.3). Unter anderem muss das Gesuch innerhalb von zwei Jahren nach Eröffnung der Verfügung über das Bestehen oder Nichtbestehen der eidgenössischen Berufsprüfung oder der eidgenössischen höheren Fachprüfung (Prüfungsverfügung) eingereicht worden sein (Art. 66c Abs. 1 Bst. f BBV). 2.3 2.3.1 Bei gesetzlichen Fristen handelt es sich in der Regel um Verwirkungsfristen (vgl. Urteil des BVGer A-988/2019 vom 7. November 2019 E. 2.5.1). Auch die in Art. 66c Abs. 1 Bst. f BBV statuierte zweijährige Frist hat den Zweck, den Anspruch auf die Bundesbeiträge in zeitlicher Hinsicht aus Gründen der Rechtssicherheit zu beschränken. Wer eine einschlägige Prüfung absolviert hat, soll nur für einen überschaubaren Zeitraum einen Teil der Kurskosten vom Bund zurückfordern können. Je länger die Prüfung zurückliegt, desto geringer ist das Interesse, im Nachhinein noch finanzielle Unterstützung zu erhalten (Urteile des BVGer B-5075/2025 vom 28. Januar 2026 E. 2.2.1; B-1469/2024 vom 28. Februar 2025 E. 2.2; B-6055/2023 vom 20. Juni 2024 E. 2.2; B-1130/2023 vom 27. Februar 2024 E. 3.2). 2.3.2 Verwirkungsfristen greifen stark in die Rechtsstellung der Betroffenen ein (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N 783). Sie müssen deshalb grundsätzlich in einem formellen Gesetz vorgesehen oder zumindest umrissen werden (Urteile des BGer 1C_41/2017, 1C_42/2017 vom 1. September 2017 E. 4.3.1; 2C_923/2014 vom 22. April 2016 E. 6.2; 2C_744/2014 vom 23. März 2016 E. 6.2). Es ist indes nicht ausgeschlossen, dass Verwirkungsfristen auch in Rechtsverordnungen vorgesehen werden, ohne dass der Gesetzgeber sie im formellen Gesetz verankert hat, sofern er dem Verordnungsgeber die Regelung einer gesamten Materie beziehungsweise eines ganzen Verfahrens weitgehend überlässt (Urteile des BGer 2C_923/2014 vom 22. April 2016 E. 6-8; 2C_744/2014 vom 23. März 2016 E. 6-8; siehe auch Urteil des BGer 9C_847/2008 vom 21. August 2009 E. 1, wobei der Bundesrat dort das ganze Verfahren zu regeln hatte und eine Verwirkungsfrist in der Verordnung geschützt wurde). 2.3.3 Das übergeordnete Recht gilt als eingehalten, wenn sich unselbständige Verordnungen auf eine gesetzliche Delegation stützen (Art. 164 Abs. 2 BV; BGE 144 II 454 E. 3.2; 143 II 87 E. 4.4). Das Gericht kann die Auslegung und Anwendung der Verordnung überprüfen. Räumt die gesetzliche Delegationsnorm dem Verordnungsgeber einen Spielraum für die inhaltliche Ausgestaltung der unselbständigen Verordnung ein, so ist dieser Gestaltungsbereich für die rechtsanwendenden Behörden verbindlich (Art. 190 BV; BGE 144 V 138 E. 2.4; 140 II 194 E. 5.8; Urteile des BVGer B-2129/2025 vom 4. August 2025 E. 2.2; B-2616/2024 vom 27. Februar 2025 E. 2.2.2; B-6055/2023 vom 20. Juni 2024 E. 2.2.2; B-1130/2023 vom 27. Februar 2024 E. 3.2.1 f.). 2.3.4 Der Bundesrat legt in Anwendung von Art. 56a Abs. 3 BBG die "Voraussetzungen für die Beitragsberechtigung, [...]" fest. Der Gesetzgeber hat es damit in weiten Teilen dem Bundesrat überlassen, die Anspruchsvoraussetzungen für die Ausrichtung der vorliegend interessierenden Beiträge zu regeln. Entsprechend kann dieser kompetenzgemäss auch auf dem Verordnungsweg eine Frist vorsehen. Der gesetzlich eingeräumte Spielraum ist gestützt auf Art. 190 BV zu respektieren (Urteile des BVGer B-2129/2025 vom 4. August 2025 E. 2.3; B-2616/2024 vom 27. Februar 2025 E. 2.3; B-6055/2023 vom 20. Juni 2024 E. 2.3; B-1130/2023 vom 27. Februar 2024 E. 4.1). 2.3.5 Aus den Verordnungsmaterialien wird ersichtlich, dass die Dauer der Frist zur Einreichung eines Gesuchs um Beiträge diskutiert und schliesslich auf zwei Jahre festgesetzt wurde (Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung, Forschung WBF, Vernehmlassung zur Änderung der Verordnung über die Berufsbildung [BBV]: Stärkung der höheren Berufsbildung, Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage, Februar 2017, S. 18, abrufbar unter; Ergebnisbericht, September 2017, S. 16 f., 21, abrufbar unter; beide zuletzt abgerufen am 21.09.2026). Auf Verordnungsebene lässt die zweijährige Frist als Wenn-Dann-Bestimmung keinen Raum für Ausnahmen (Art. 66c Abs. 1 Bst. f BBV). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Rechtsprechung wiederholt dargelegt, dass diese Befristung mit dem Gesetzeszweck - insbesondere um Rechtssicherheit zu schaffen - vereinbar ist und, dass sie sich als verfassungs- und gesetzeskonform erweist (Urteile des BVGer B-1469/2024 vom 28. Februar 2025 E. 2.4; B-6055/2023 vom 20. Juni 2024 E. 2.4 m.H.; B-1130/2023 vom 27. Februar 2024 E. 4.3). 3. 3.1 Die Vorinstanz hat das Gesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung abgelehnt, dass die Prüfungsverfügung vom 31. März 2022 dem Beschwerdeführer am 1. April 2022 eröffnet wurde und er das Gesuch am 20. Februar 2026 gestellt habe. Das Gesuch sei somit später als zwei Jahre nach Eröffnung der Prüfungsverfügung eingereicht worden und somit sei die Beitragsvoraussetzung nach Art. 66c Abs. 1 Bst. f BBV nicht erfüllt. 3.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass ihm die Fördermöglichkeit sowie die Frist unbekannt gewesen seien. Nach seiner Ansicht erscheine es problematisch, einen materiell bestehenden Anspruch von mehreren Tausend Franken untergehen zu lassen, ohne nachzuweisen, dass die betroffene Person jemals wirksam informiert worden sei. Staatliche Organe hätten nach Treu und Glauben zu handeln. Er habe davon ausgehen dürfen, dass wesentliche Anspruchsvoraussetzungen und Fristen in geeigneter Weise kommuniziert werden würden. Die Vorinstanz habe nicht dargelegt, wann und auf welche Weise er Kenntnis von der Fördermöglichkeit und der Frist hätte erhalten sollen. Diese Frage sei für die Beurteilung des vorliegenden Falles zentral und bedürfe einer vertieften Abklärung. Diesbezüglich stützt sich der Beschwerdeführer auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV), den Vertrauensschutz und das Willkürverbot (Art. 9 BV) und macht zudem eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes geltend. Zudem hält der Beschwerdeführer die vollständige Verwirkung des Anspruchs für unverhältnismässig, da die Ablehnung einzig wegen der Fristüberschreitung erfolge und die materiellen Anspruchsvoraussetzungen nicht bestritten würden. 3.3 3.3.1 Unbestrittenermassen wurde dem Beschwerdeführer die Prüfungsverfügung vom 31. März 2022 am 1. April 2022 eröffnet. Bei Einreichung des Beitragsgesuchs am 20. Februar 2026 war damit die Frist unbestrittenermassen bereits seit längerer Zeit abgelaufen. 3.3.2 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers besteht weder seitens der Ausbildungsinstitution noch der Vorinstanz eine Pflicht ihn auf die Förderungsmöglichkeit nach Art. 66a BBV noch auf die Frist nach Art. 66c Abs. 1 Bst. f BBV aufmerksam zu machen (vgl. Urteil des BVGer B-2616/2024 vom 27. Februar 2025 E. 2.5). Es liegt - wie die Vorinstanz zutreffend festhält - in der Verantwortung der anspruchsberechtigten Person, sich über die Anspruchsvoraussetzungen zu informieren und das Beitragsgesuch rechtzeitig einzureichen. Selbst wenn der Beschwerdeführer von keiner Seite über die Förderungsmöglichkeit noch die geltende Frist informiert wurde, liegt darin weder eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 5 BV) noch des Vertrauensschutzes oder des Willkürverbots (Art. 9 BV) vor. Entsprechend hat die Vorinstanz auch den Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt, indem sie keine Abklärungen hierzu getätigt hat, da sich solche bei dieser Ausgangslage erübrigten. 3.3.3 Da es sich bei der Frist nach Art. 66c Abs. 1 Bst. f BBV zudem um eine Verwirkungsfrist handelt und der Vorinstanz bei der Anwendung der Beitragsvoraussetzung kein Ermessenspielraum zukommt, ist der Entscheid auch nicht unverhältnismässig (vgl. auch Urteil des BGer 8C_699/2022 vom 15. Juni 2023 E. 6.4). 3.4 Die Frist nach Art. 66c Abs. 1 Bst. f BBV wurde somit verpasst, da der Beschwerdeführer sein Gesuch erst im Februar 2026 und damit fast vier Jahre nach Erhalt der Prüfungsverfügung einreichte. Raum für Ausnahmen lässt die Bestimmung nicht zu (vgl. E. 2.3.5 hiervor). Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Beitragsvoraussetzung nach Art. 66c Abs. 1 Bst. f BBV nicht und es besteht kein Anspruch auf Bundesbeiträge. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden mit Blick auf den Verfahrensaufwand und die Schwierigkeit der Streitsache auf Fr. 500.- festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE). Der vom Beschwerdeführer in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung dieser Verfahrenskosten zu verwenden. 4.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer steht keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Der Vorinstanz ist als Bundesbehörde ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGKE).

5. Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es sich bei den in Frage stehenden Subventionen um Anspruchssubventionen handelt (Art. 83 Bst. k des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110] e contrario). Dies würde voraussetzen, dass der zugrundeliegende Erlass genügend konkret umschreibt, unter welchen Bedingungen die beantragte Unterstützung zu gewähren ist, ohne dass es im Ermessen der Behörde läge, ob sie einen Beitrag gewähren will oder nicht (BGE 145 I 121 E. 1.2). Ob diese Bedingung erfüllt ist, hätte der Beschwerdeführer bei einer Anfechtung darzulegen. Das Bundesgericht hat die Frage bisher offengelassen (Urteil des BGer 2C_598/2021 vom 24. August 2021 E. 1). (Dispositiv nächste Seite). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.

3. Es werden keien Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Chiara Piras Silas Bänziger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 22. September 2026 Zustellung erfolgt an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

- das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)