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B-2657/2026

B-2657/2026

Bundesverwaltungsgericht · 2026-09-08 · Deutsch CH

Forschungsförderung allgemein

Sachverhalt

A. A.a Von 2021 bis 2024 galt die Schweiz beim Rahmenprogramm für Forschung und Innovation "Horizon Europe" der Europäischen Union (nachfolgend: EU) nicht als assoziiertes Drittland. Schweizer Forschende konnten deshalb für die Teilnahme am Programm von der EU-Kommission keine Finanzierung erhalten. Die A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist "associated partner" des am 24. Juni 2025 genehmigten EU-Forschungsprojekts FADOS betreffend organische Halbleiter. Sie reichte am 20. Januar 2026 beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (nachfolgend: Vorinstanz) ein Gesuch um Finanzierung ihrer Projektbeteiligung ein. A.b Mit Verfügung vom 18. März 2026 trat die Vorinstanz auf das Gesuch nicht ein, da es später als sechs Monate nach Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung (Grant agreement) vom 29. (recte: 24.) Juni 2025 durch die EU-Kommission eingereicht worden sei. B. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. April 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und stellt folgende Anträge:

1. "Die Verfügung des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) vom 18. März 2026 sei aufzuheben.

2. Das SBFI sei anzuweisen, auf das Gesuch der A._______ vom 20. Januar 2026 einzutreten und eine gemäss der Prioritätenordnung vorgesehene proportionale Kürzung der Mittel um 20 % für das FADOS Projekt auf das Niveau des Vorjahres anzuwenden, in welchem DN Projektpauschalen im CHF Gegenwert von 303'566 EUR gewährt wurden.

3. Es seien keine Verfahrenskosten zu erheben und der Beschwerdeführerin sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen." C. Mit Vernehmlassung vom 20. Mai 2026 reichte die Vorinstanz die Vorakten ein und beantragt, die Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen. D. Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz über Forschungsbeiträge (Art. 31, Art. 32 und Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 5 Abs. 1, Art. 44 und Art. 47 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] i.V.m. Art. 13 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation [FIFG, SR 420.1]).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG i. V. m. Art. 37 VGG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 50 Abs. 1 VwVG), die Anforderungen an Inhalt und Form der Beschwerde sind erfüllt (Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG).

E. 1.3 Streitgegenstand der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege und damit des Beschwerdeverfahrens ist grundsätzlich einzig das Rechtsverhältnis, das Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildet oder bei richtiger Rechtsanwendung hätte bilden sollen, soweit es nach Massgabe der Beschwerdebegehren im Streit liegt. Der Streitgegenstand darf im Lauf des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert, sondern höchstens verengt und um nicht mehr streitige Punkte reduziert werden. Der Entscheid der unteren Instanz (Anfechtungsobjekt) bildet somit den Rahmen, der den möglichen Umfang des Streitgegenstands begrenzt: Gegenstände, über welche die vorinstanzliche Behörde nicht entschieden hat und nicht zu entscheiden hatte, darf die Beschwerdeinstanz grundsätzlich nicht beurteilen, da sie ansonsten in die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz eingreifen würde. Insoweit, als eine Beschwerde in Bezug auf solche Gegenstände erhoben wird, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (BGE 142 I 155 E. 4.4.2, 131 II 200 E. 3.2; BVGE 2010/12 E. 1.2.1). Mit einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid kann im Prinzip nur das Nichteintreten beanstandet und keine materielle Beurteilung verlangt werden (vgl. BGE 135 II 38 E. 1.2; 132 V 74 E. 1.1). Verfügungen sind indessen nicht streng nach ihrem Wortlaut, sondern nach ihrem wirklichen Gehalt zu verstehen. Geht aus den Erwägungen hervor, dass die Vorinstanz die Begehren materiell beurteilt hat, so bildet diese Frage den Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens, und das Bundesverwaltungsgericht kann darüber reformatorisch entscheiden (vgl. Urteil des BGer 2C_762/2010 vom 2. Februar 2011 E. 2).

E. 1.4 Vorliegend hat die Vorinstanz zwar ihr Nichteintreten mit der Prioritätenordnung begründet, die einer proportionalen Kürzung der vorhandenen Mittel, um alle Gesuche zu bedienen, entgegenstehe (dazu unten, E. 5.4). Sie hat sich aber nicht materiell mit einer Kürzung um 20 % befasst, die die Beschwerdeführerin im zweiten Teil von Rechtsbegehren 2 beantragt.

E. 1.5 Auf die Beschwerde ist somit, mit Ausnahme der vorgenannten Einschränkung (E. 1.3 f.), einzutreten.

E. 2.1 Im vorliegenden Verfahren kann nur die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauchs des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 13 Abs. 3 FIFG). Unzulässig ist die Rüge der Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids, wie sie in Art. 49 Bst. c VwVG vorgesehen ist (Art. 13 Abs. 3 FIFG e contrario).

E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich bei der Überprüfung materieller Entscheidgründe für nicht gewährte Förderungsbeiträge eine gewisse Zurückhaltung, indem es bei Fragen, die ein besonderes Fachwissen voraussetzen, nicht ohne Not von der Beurteilung der erstinstanzlichen Fachbehörde abweicht (Urteile des BVGer B-6414/ 2025 vom 10. März 2026 E. 2.2; B-6763/2024 vom 2. September 2025 E. 2.2; B-2881/2022 vom 22. April 2024 E. 2.2). Diese Zurückhaltung rechtfertigt sich indessen nur mit Bezug auf die materiellen Voraussetzungen der Förderungswürdigkeit eines bestimmten Gesuchs, insbesondere für die Beurteilung der wissenschaftlichen Qualität eines Projektes oder der wissenschaftlichen Qualifikation des Gesuchstellers (Urteil des BVGer B-3069/2015 vom 27. März 2017 E. 4.2 m.w.H.). Keine Zurückhaltung auferlegt sich das Gericht, soweit die fehlerhafte Auslegung oder unrichtige Anwendung gesetzlicher Bestimmungen oder Mängel im Verfahren geltend gemacht werden, anderenfalls würde eine formelle Rechtsverweigerung drohen (BVGE 2007/37 E. 2.2; Urteile des BVGer B-4982/2024 vom 17. Februar 2025 E. 2.3; B-6578/2019 vom 9. September 2020 E. 2).

E. 2.3 Darüber hinaus eignen sich Entscheidungen über Subventionsgesuche naturgemäss nicht gut für eine gerichtliche Überprüfung, da Förderbeiträge in kompetitiven Verfahren vergeben werden und die Beschwerdeinstanz nicht alle Faktoren der Beurteilung kennt. In der Regel ist diese darum nicht in der Lage, die Qualitäten des Projekts der beschwerdeführenden Partei im Vergleich zu ihren Konkurrenten zu beurteilen (Urteile des BVGer B-4982/2024 vom 17. Februar 2025 E. 2.2; B-2881/2022 vom 22. April 2024 E. 2.2).

E. 3 Am 10. November 2025 wurde das "Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft andererseits über die Teilnahme der Schweizerischen Eidgenossenschaft an Programmen der Union" (nachfolgend: Programm-Abkommen; SR 0.420.518.0) geschlossen, welches seit dem 1. Januar 2025 vorläufig angewendet wird. Das Abkommen regelt die Teilnahme der Schweiz an Programmen und Tätigkeiten der Union oder Teilen davon, die ihr zur Teilnahme offenstehen und die in einem Protokoll zu diesem Abkommen aufgeführt sind (Art. 1 Abs. 1 Programm-Abkommen). Im Anhang des Abkommens befindet sich das Protokoll 1: Teilnahme am Programm Horizont Europa, am Euratom-Programm für Forschung und Ausbildung, am Programm Digitales Europa und am Programm Erasmus+ (nachfolgend: Protokoll 1). Gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. a Protokoll 1 nimmt die Schweiz als assoziiertes Land am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont Europa teil, allerdings gilt das Protokoll nicht für Vergabeverfahren für die Jahre 2021-2024 (Art. 1 Abs. 2 Bst. a Protokoll 1). Beim Forschungsprojekt FADOS handelt es sich um ein Projekt, das 2024 ausgeschrieben wurde. Für das vorliegend interessierende Gesuch gilt die Schweiz somit nicht als assoziierter Staat und ist das Gesuch nach den entsprechenden Vorschriften zu beurteilen (Art. 16 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 ff. der Verordnung vom 20. Januar 2021 über die Massnahmen für die Beteiligung der Schweiz an den Programmen der Europäischen Union im Bereich Forschung und Innovation [FIPBV, SR 420.126]).

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie ihr Gesuch am 20. Januar 2026 und damit mehr als sechs Monate nach Unterzeichnung des Grant agreements vom 24. Juni 2025 eingereicht hat. Sie macht jedoch geltend, eine Eingabefrist mit Androhung des Nichteintretens gemäss Art. 13 Abs. 3 FIPBV sei im Rahmen der Prioritätenordnung von Art. 12c FIBPV nicht zulässig. Auf ihr Gesuch nicht einzutreten sei weiter unverhältnismässig, da es mildere Mittel gegeben hätte (proportionale Kürzung der Fördermittel). Zudem sei die aufgrund des beschränkten Budgets eingeführte Prioritätenordnung nicht konsistent angewendet, sondern es seien die Pauschalbeiträge in anderen Projekten erhöht worden. Obwohl sie eine von der Vorinstanz ausgestellte Finanzierungsgarantie habe, sei sie von jener sodann nicht über die neue Prioritätenordnung mit der Einreichungsfrist informiert worden. Sie sei darum wie in früheren Projekten davon ausgegangen, dass das Beitragsgesuch nur mit dem unterzeichneten Consortium Agreement gestellt werden dürfe, welches ihr erst am 9. Januar 2026 übermittelt worden sei. So habe sie die Einreichungsfrist unverschuldet verpasst. Der Nichteintretensentscheid habe auf die Beschwerdeführerin gravierende Auswirkungen, da sie in Betracht ziehen müsse, den Arbeitsvertrag mit einer Doktorandin aufzulösen und sich aus den Verpflichtungen gegenüber dem europäischen Konsortium zurückzuziehen. Dies schade der Verlässlichkeit des Forschungsstandorts Schweiz.

E. 4.2 Die Vorinstanz entgegnet, die zur Verfügung stehenden Subventionen seien begrenzt. Eine proportionale Kürzung der Beiträge wäre nicht verhältnismässig gewesen, da eine Mehrheit der Akteure sich die Projektarbeit mit tieferen Finanzierungsraten nicht leisten könnte. Durch die 6-Monatsfrist habe die Vorinstanz eine präzise Übersicht über die zu erwartenden Beiträge erhalten. Die von der Beschwerdeführerin genannten Pauschalen anderer Projekte würden sich aus Parametern ergeben (Lebensunterhaltskosten und länderspezifischer Korrekturkoeffizient), welche die EU-Kommission festlege und nach welchen die Vorinstanz sich richte. Im Frühling 2025 habe sich abgezeichnet, dass der zur Verfügung stehende Kredit nicht ausreichen würde, um alle eingegangenen und erwarteten Beitragsgesuche vollumfänglich zu bewilligen, weshalb eine Prioritätenordnung erstellt wurde. Diese Regelung sei am 20. Juni 2025 auf der Webseite der Vorinstanz publiziert und ab 1. August 2025 in Kraft gesetzt worden. Die Information sei auf weiteren Kanälen kommuniziert worden (Medienmitteilung des Bundesrates, Schreiben der Staatssekretärin an die Schweizer Akteure, News Alert von Euresearch sowie Social Media). Die Finanzierungsgarantie der Beschwerdeführerin sei unter dem Vorbehalt ausgestellt worden, dass Parlament und Bundesrat das jeweilige Budget genehmigten. Das Consortium Agreement habe man dem Gesuch bereits seit dem 25. April 2022 nachreichen dürfen. Die Beschwerdeführerin könne sich somit nicht auf eine ältere Version der regelmässig ändernden Guidelines zur Gesuchseinreichung berufen, sondern hätte sich über die Anpassungen informieren müssen. Der Grundsatz von Treu und Glauben und der Vertrauensschutz schützten ihr Vorgehen nicht.

E. 5.1 Nach Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) muss staatliches Handeln verhältnismässig sein (BGE 145 V 116 E. 5.1). Staatliches Handeln ist verhältnismässig, wenn es erforderlich ist, die vorgesehene Massnahme für die Erreichung des Ziels geeignet ist und das gewählte Mittel in keinem Missverhältnis zu anderen zu beachtenden Interessen steht. Zu beachten ist, dass im Rahmen der Rechtssetzung jeweils viele Einzelfälle in einem induktiven Verfahren zu einer generell-abstrakten Norm zusammengefasst werden, weshalb ein gewisser Schematismus unvermeidlich ist (BGE 100 Ia 41 E. 2d; BVGE 2023 V/1 E. 3.4.2).

E. 5.2 Das Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (SuG, SR 616.1) ist als generelles Gesetz bzw. bundesrechtlicher Rahmenerlass für sämtliche Finanzhilfen und Abgeltungen auf Bundesebene konzipiert. In seinem 3. Kapitel enthält es "Allgemeine Bestimmungen für Finanzhilfen und Abgeltungen" (Art. 11-40 SuG), welche subsidiär zur Anwendung kommen, wenn keine spezialgesetzlichen Regelungen bestehen, die vorgehen. Das 3. Kapitel des SuG stellt somit eine Art "Allgemeiner Teil" des Subventionsrechts des Bundes dar, der ergänzend zu den spezialgesetzlichen Regelungen hinzutritt (vgl. Art. 2 Abs. 2 SuG; BGE 144 V 224 E. 6.3.1; Urteil des BVGer B-6837/2024 vom 10. Juli 2024 E. 4.3.1).

E. 5.3 Die Fördertätigkeit der Vorinstanz im Bereich der Forschung und Innovation wird im FIFG geregelt. Der Bund fördert die internationale Zusammenarbeit der Schweiz im Bereich von Forschung und Innovation sowohl im Interesse der Entwicklung des Forschungs- und Innovationsstandortes Schweiz und der schweizerischen Hochschulen als auch im Interesse von Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt (Art. 28 Abs. 1 FIFG). Der Bundesrat kann im Rahmen der bewilligten Kredite unter anderem Beiträge an Hochschulforschungsstätten, nichtkommerzielle Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs und weitere nicht kommerzielle Institutionen ausrichten, die in einem spezifischen Bereich Forschung betreiben oder sich an Forschungsaktivitäten beteiligen, um die schweizerische Mitarbeit an Experimenten und Vorhaben internationaler Organisationen zu ermöglichen oder zu erleichtern (Art. 29 Abs. 1 Bst. b FIFG). Der Bundesrat regelt die Bemessung der Beiträge und das Verfahren (Art. 29 Abs. 2 FIFG).

E. 5.4 Gestützt darauf sowie auf die allgemeine Delegationsnorm in Art. 56 FIFG hat der Bundesrat die FIPBV erlassen. Diese Verordnung regelt die Massnahmen für die Beteiligung der Schweiz an den Initiativen, Programmen und Projekten, die Mittel aus den Programmen der EU für Forschung und Innovation erhalten (Art. 1 Abs. 1 Bst. b FIPBV). Das SBFI und die Innosuisse können Beiträge für die projektweise Beteiligung an den Aktivitäten nach Art. 1 Abs. 1 gewähren (Art. 16 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 FIPBV). Zur Beitragsbemessung (Art. 12 ff. FIPBV) kann das Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF eine Prioritätenordnung erstellen, wenn die in den eingereichten oder erwarteten Gesuchen beantragten Beiträge die verfügbaren Mittel übersteigen (Art. 12c FIPBV, Art. 13 Abs. 2 SuG). Die Behörde hat nach pflichtgemässem Ermessen relative Kriterien festzulegen, die es erlauben, die Anzahl der für Beiträge in Frage kommenden Gesuche nach dem Grad ihrer Subventionswürdigkeit sachgerecht zu priorisieren (BVGE 2015/33 E. 4.2; Urteil des BVGer B-6111/2018 vom 30. Januar 2019 E. 2.2). Solche einheitlichen Beurteilungskriterien dienen dazu, trotz beschränkter Mittel und ohne Subventionskürzung eine möglichst rechtsgleiche und willkürfreie Behandlung der Beitragsgesuche zu gewährleisten (Urteile des BVGer B-654/2025 vom 17. Oktober 2025 E. 6.3; B-6244/2020 vom 5. Januar 2022 E. 3.1). Weiter sieht Art. 13 Abs. 3 FIPBV vor, dass die Vorinstanz Eingabefristen vorsehen kann und diese auf ihrer Webseite veröffentlicht. Im Rahmen der Prioritätenordnung von Art. 12c Abs. 1 Bst. a-e FIPBV können nur materielle Kriterien und keine Eintretensvoraussetzungen erlassen werden. Die Prioritätenordnung kann jedoch erst angewendet und die Wahl der priorisierten Gesuche getroffen werden, nachdem alle relevanten Gesuche eingegangen sind. Deshalb folgt die Berechtigung zum Erlass von formellen Eingabefristen von Gesuchen notwendig aus Art. 12c FiPBV und zudem explizit aus Art. 13 Abs. 3 FIPBV. Dass die Eingabefrist der Vorinstanz, als Amt des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung, WBF (Art. 6 Abs. 1 der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung vom 14. Juni 1999 [OV-WBF, SR 172.216.1]), zusammen mit der Prioritätenordnung des WBF auf der Webseite der Vorinstanz veröffentlicht wurde, ändert nichts an deren Geltung und macht aus praktischer und thematischer Sicht durchaus Sinn. Die Einreichungsfrist ist somit gültig erlassen worden.

E. 5.5 Typischerweise ist das Ermessen der Behörde im Bereich der Finanzhilfen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, besonders gross, soweit es um die Bestimmung und Anwendung der Prioritätskriterien geht (BVGE 2015/33 E. 4.3; Urteile des BVGer B-654/2025 vom 17. Oktober 2025 E. 6.3; B-6111/2018 vom 30. Januar 2019 E. 2.2). Räumt das Gesetz der Behörde ein grosses Ermessen bei seiner Anwendung ein, übt das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss Zurückhaltung bei der Beurteilung (BVGE 2015/33 E. 4.3). Geht es hingegen um die richtige Rechtsanwendung, namentlich die Auslegung des Gesetzes, handelt es sich um keinen Ermessensentscheid, weshalb das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht frei prüft. Das SBFI und die Innosuisse können für Gesuchseingaben Eingabefristen vorsehen, die sie auf ihren Webseiten veröffentlichen (Art. 13 Abs. 3 FIPBV).

E. 6.1 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die strittigen Beiträge nur im Rahmen der bewilligten Kredite gesprochen werden können und die eingereichten und erwarteten Gesuche die verfügbaren Mittel überstiegen. Das WBF war darum verpflichtet, eine Prioritätenordnung zu erstellen. Weiter war die Vorinstanz berechtigt, eine Einreichungsfrist für die Gesuche festzulegen (vgl. E. 5.4 vorstehend).

E. 6.2 Die Einreichungsfrist und die Prioritätenordnung dienten nicht nur einem haushälterischen Umgang der verfügbaren Mittel, sondern der Planbarkeit der Verteilung, wofür die Kenntnis aller zu beurteilenden Gesuche vorausgesetzt war. Es erscheint glaubhaft, dass einige Beitragsempfänger ihre aufwändigen Projekte mit gekürzten Beiträgen nicht mehr hätten durchführen können, obwohl die Prioritätenordnung allfällige Kürzungen der Projektkosten vorbehielt. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des Ermessens der Behörde war die Einreichungsfrist von sechs Monaten geeignet, erforderlich und zumutbar. Sie erweist sich mithin als verhältnismässig, soweit dies vorliegend überhaupt zu prüfen ist.

E. 6.3 Soweit die Beschwerdeführerin auf die höheren Pauschalen im Jahr 2024 als 2023 hinweist, hat die Vorinstanz nachvollziehbar dargelegt und nachgewiesen, dass sie dafür auf Zahlen der EU abgestellt und die Erhöhung von der EU übernommen hat, weshalb auch darin kein widersprüchliches oder inkonsequentes Verhalten erkennbar ist.

E. 6.4 Das Gesuch hätte somit bis am 24. Dezember 2025 eingereicht werden müssen. Indem die Beschwerdeführerin ihr Gesuch erst am 20. Januar 2026 einreichte, ist dieses verspätet erfolgt und die Vorinstanz hat es zurecht als verspätet beurteilt.

E. 7.1 Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV). Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Nach dem in Art. 9 BV verankerten Grundsatz von Treu und Glauben kann eine unrichtige Auskunft, welche eine Behörde dem Bürger erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten. Nach der Praxis ist für diesen sogenannten Vertrauensschutz kumulativ vorausgesetzt, dass: a) es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt; b) die Auskunft sich auf eine konkrete, den Bürger berührende Angelegenheit bezieht; c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d) der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können; e) der Bürger im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat; f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung; g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt (BGE 143 V 95 E. 3.6.2; 137 II 182 E. 3.6.2; Urteil des BGer 9C_256/2023 vom 18. Juli 2023 E. 5.2).

E. 7.2 Mit der rechtmässigen Einführung der Frist für die Gesuchseingabe hat sich per 1. August 2025 die Rechtslage geändert. Bereits aus diesem Grund kann sich die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Finanzierungsgarantie vom 14. Juni 2023 nicht auf Vertrauensschutz berufen (vgl. Urteil des BGer 2C_997/2016 vom 10.11.2016 E. 3.3.3).

E. 7.3 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, ihr sei die Prioritätenordnung bzw. die Einreichungsrist nicht bekannt gewesen, kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten (vgl. BGE 136 V 331 E. 4.2.3.1; 131 V 196 E. 5.2). Daran vermag auch die Bekanntgabepflicht bei Prioritätenordnungen (Art. 13 Abs. 4 SuG) nichts zu ändern, denn bei der Einreichungsfrist gemäss Art. 13 Abs. 3 FIPBV handelt es sich nicht um einen Bestandteil der Prioritätenordnung und die Vorinstanz hat die Prioritätenordnung und die Einreichungsfrist auf ihrer Webseite publiziert und ihre Einführung öffentlich mitgeteilt. Insbesondere hätte die Beschwerdeführerin, die nach eigener Darstellung Erfahrung mit staatlich geförderten Projekten hat, die Möglichkeit einer Einreichungsfrist kennen und sich entsprechend organisieren müssen, um entsprechende Änderungen zur Kenntnis zu nehmen. Diese Sorgfalt drängte sich vorliegend namentlich angesichts der Unterzeichnung des Grant agreements vom 24. Juni 2025 und des Abschlusses des Programm-Abkommens am 10. November 2025 auf. Beide Ereignisse liegen zwischen dem Veröffentlichungsdatum der Prioritätenliste mit der Einreichungsfrist am 20. Juni 2025 und dem Ablauf der Sechsmonatsfrist am 24. Dezember 2025. Gleiches gilt in Bezug auf die Notwendigkeit des unterschriebenen Consortium Agreements. Seit dem 25. April 2022 und damit noch vor der Ausschreibung des FADOS Projekts, musste das Consortium Agreement nicht mehr mit dem Gesuch eingereicht und konnte nachgereicht werden. So vermag sich die Beschwerdeführerin für die Ausschreibung im Jahr 2024 nicht auf die Rechtslage vor dem 25. April 2022 zu berufen. Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben kann sie folglich nichts zu ihren Gunsten ableiten.

E. 8 Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.

E. 9.1 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gerichtsgebühr bestimmt sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG). Für Streitigkeiten mit Vermögensinteresse legt Art. 4 VGKE den Gebührenrahmen aufgrund des Streitwertes fest. Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 2'000.- festzusetzen, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen.

E. 9.2 Die unterliegende Beschwerdeführerin und die Vorinstanz haben keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).

E. 10 Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es sich bei den in Frage stehenden Subventionen um Anspruchssubventionen handelt (Art. 83 Bst. k des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]). Dies würde voraussetzen, dass der zugrundeliegende Erlass genügend konkret umschreibt, unter welchen Bedingungen die beantragte Unterstützung zu gewähren ist, ohne dass es im Ermessen der Behörde läge, ob sie einen Beitrag gewähren will oder nicht (BGE 145 I 121 E. 1.2). Ob diese Bedingung erfüllt ist, hätte der Beschwerdeführer bei einer Anfechtung darzulegen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Aschmann Gabriel Schaub Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., insbesondere 83 Bst. k, 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 14. September 2026 Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref.: FADOS; Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-2657/2026 Urteil vom 8. September 2026 Besetzung Richter David Aschmann (Vorsitz), Richterin Eva Schneeberger, Richter Christian Winiger, Gerichtsschreiber Gabriel Schaub. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Vorinstanz. Gegenstand Forschungsförderung; Beiträge an Programme der Europäischen Union (Forschungsprojekt FADOS). Sachverhalt: A. A.a Von 2021 bis 2024 galt die Schweiz beim Rahmenprogramm für Forschung und Innovation "Horizon Europe" der Europäischen Union (nachfolgend: EU) nicht als assoziiertes Drittland. Schweizer Forschende konnten deshalb für die Teilnahme am Programm von der EU-Kommission keine Finanzierung erhalten. Die A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist "associated partner" des am 24. Juni 2025 genehmigten EU-Forschungsprojekts FADOS betreffend organische Halbleiter. Sie reichte am 20. Januar 2026 beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (nachfolgend: Vorinstanz) ein Gesuch um Finanzierung ihrer Projektbeteiligung ein. A.b Mit Verfügung vom 18. März 2026 trat die Vorinstanz auf das Gesuch nicht ein, da es später als sechs Monate nach Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung (Grant agreement) vom 29. (recte: 24.) Juni 2025 durch die EU-Kommission eingereicht worden sei. B. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. April 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und stellt folgende Anträge:

1. "Die Verfügung des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) vom 18. März 2026 sei aufzuheben.

2. Das SBFI sei anzuweisen, auf das Gesuch der A._______ vom 20. Januar 2026 einzutreten und eine gemäss der Prioritätenordnung vorgesehene proportionale Kürzung der Mittel um 20 % für das FADOS Projekt auf das Niveau des Vorjahres anzuwenden, in welchem DN Projektpauschalen im CHF Gegenwert von 303'566 EUR gewährt wurden.

3. Es seien keine Verfahrenskosten zu erheben und der Beschwerdeführerin sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen." C. Mit Vernehmlassung vom 20. Mai 2026 reichte die Vorinstanz die Vorakten ein und beantragt, die Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen. D. Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz über Forschungsbeiträge (Art. 31, Art. 32 und Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 5 Abs. 1, Art. 44 und Art. 47 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] i.V.m. Art. 13 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation [FIFG, SR 420.1]). 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG i. V. m. Art. 37 VGG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 50 Abs. 1 VwVG), die Anforderungen an Inhalt und Form der Beschwerde sind erfüllt (Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG). 1.3 Streitgegenstand der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege und damit des Beschwerdeverfahrens ist grundsätzlich einzig das Rechtsverhältnis, das Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildet oder bei richtiger Rechtsanwendung hätte bilden sollen, soweit es nach Massgabe der Beschwerdebegehren im Streit liegt. Der Streitgegenstand darf im Lauf des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert, sondern höchstens verengt und um nicht mehr streitige Punkte reduziert werden. Der Entscheid der unteren Instanz (Anfechtungsobjekt) bildet somit den Rahmen, der den möglichen Umfang des Streitgegenstands begrenzt: Gegenstände, über welche die vorinstanzliche Behörde nicht entschieden hat und nicht zu entscheiden hatte, darf die Beschwerdeinstanz grundsätzlich nicht beurteilen, da sie ansonsten in die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz eingreifen würde. Insoweit, als eine Beschwerde in Bezug auf solche Gegenstände erhoben wird, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (BGE 142 I 155 E. 4.4.2, 131 II 200 E. 3.2; BVGE 2010/12 E. 1.2.1). Mit einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid kann im Prinzip nur das Nichteintreten beanstandet und keine materielle Beurteilung verlangt werden (vgl. BGE 135 II 38 E. 1.2; 132 V 74 E. 1.1). Verfügungen sind indessen nicht streng nach ihrem Wortlaut, sondern nach ihrem wirklichen Gehalt zu verstehen. Geht aus den Erwägungen hervor, dass die Vorinstanz die Begehren materiell beurteilt hat, so bildet diese Frage den Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens, und das Bundesverwaltungsgericht kann darüber reformatorisch entscheiden (vgl. Urteil des BGer 2C_762/2010 vom 2. Februar 2011 E. 2). 1.4 Vorliegend hat die Vorinstanz zwar ihr Nichteintreten mit der Prioritätenordnung begründet, die einer proportionalen Kürzung der vorhandenen Mittel, um alle Gesuche zu bedienen, entgegenstehe (dazu unten, E. 5.4). Sie hat sich aber nicht materiell mit einer Kürzung um 20 % befasst, die die Beschwerdeführerin im zweiten Teil von Rechtsbegehren 2 beantragt. 1.5 Auf die Beschwerde ist somit, mit Ausnahme der vorgenannten Einschränkung (E. 1.3 f.), einzutreten. 2. 2.1 Im vorliegenden Verfahren kann nur die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauchs des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 13 Abs. 3 FIFG). Unzulässig ist die Rüge der Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids, wie sie in Art. 49 Bst. c VwVG vorgesehen ist (Art. 13 Abs. 3 FIFG e contrario). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich bei der Überprüfung materieller Entscheidgründe für nicht gewährte Förderungsbeiträge eine gewisse Zurückhaltung, indem es bei Fragen, die ein besonderes Fachwissen voraussetzen, nicht ohne Not von der Beurteilung der erstinstanzlichen Fachbehörde abweicht (Urteile des BVGer B-6414/ 2025 vom 10. März 2026 E. 2.2; B-6763/2024 vom 2. September 2025 E. 2.2; B-2881/2022 vom 22. April 2024 E. 2.2). Diese Zurückhaltung rechtfertigt sich indessen nur mit Bezug auf die materiellen Voraussetzungen der Förderungswürdigkeit eines bestimmten Gesuchs, insbesondere für die Beurteilung der wissenschaftlichen Qualität eines Projektes oder der wissenschaftlichen Qualifikation des Gesuchstellers (Urteil des BVGer B-3069/2015 vom 27. März 2017 E. 4.2 m.w.H.). Keine Zurückhaltung auferlegt sich das Gericht, soweit die fehlerhafte Auslegung oder unrichtige Anwendung gesetzlicher Bestimmungen oder Mängel im Verfahren geltend gemacht werden, anderenfalls würde eine formelle Rechtsverweigerung drohen (BVGE 2007/37 E. 2.2; Urteile des BVGer B-4982/2024 vom 17. Februar 2025 E. 2.3; B-6578/2019 vom 9. September 2020 E. 2). 2.3 Darüber hinaus eignen sich Entscheidungen über Subventionsgesuche naturgemäss nicht gut für eine gerichtliche Überprüfung, da Förderbeiträge in kompetitiven Verfahren vergeben werden und die Beschwerdeinstanz nicht alle Faktoren der Beurteilung kennt. In der Regel ist diese darum nicht in der Lage, die Qualitäten des Projekts der beschwerdeführenden Partei im Vergleich zu ihren Konkurrenten zu beurteilen (Urteile des BVGer B-4982/2024 vom 17. Februar 2025 E. 2.2; B-2881/2022 vom 22. April 2024 E. 2.2).

3. Am 10. November 2025 wurde das "Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft andererseits über die Teilnahme der Schweizerischen Eidgenossenschaft an Programmen der Union" (nachfolgend: Programm-Abkommen; SR 0.420.518.0) geschlossen, welches seit dem 1. Januar 2025 vorläufig angewendet wird. Das Abkommen regelt die Teilnahme der Schweiz an Programmen und Tätigkeiten der Union oder Teilen davon, die ihr zur Teilnahme offenstehen und die in einem Protokoll zu diesem Abkommen aufgeführt sind (Art. 1 Abs. 1 Programm-Abkommen). Im Anhang des Abkommens befindet sich das Protokoll 1: Teilnahme am Programm Horizont Europa, am Euratom-Programm für Forschung und Ausbildung, am Programm Digitales Europa und am Programm Erasmus+ (nachfolgend: Protokoll 1). Gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. a Protokoll 1 nimmt die Schweiz als assoziiertes Land am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont Europa teil, allerdings gilt das Protokoll nicht für Vergabeverfahren für die Jahre 2021-2024 (Art. 1 Abs. 2 Bst. a Protokoll 1). Beim Forschungsprojekt FADOS handelt es sich um ein Projekt, das 2024 ausgeschrieben wurde. Für das vorliegend interessierende Gesuch gilt die Schweiz somit nicht als assoziierter Staat und ist das Gesuch nach den entsprechenden Vorschriften zu beurteilen (Art. 16 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 ff. der Verordnung vom 20. Januar 2021 über die Massnahmen für die Beteiligung der Schweiz an den Programmen der Europäischen Union im Bereich Forschung und Innovation [FIPBV, SR 420.126]). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie ihr Gesuch am 20. Januar 2026 und damit mehr als sechs Monate nach Unterzeichnung des Grant agreements vom 24. Juni 2025 eingereicht hat. Sie macht jedoch geltend, eine Eingabefrist mit Androhung des Nichteintretens gemäss Art. 13 Abs. 3 FIPBV sei im Rahmen der Prioritätenordnung von Art. 12c FIBPV nicht zulässig. Auf ihr Gesuch nicht einzutreten sei weiter unverhältnismässig, da es mildere Mittel gegeben hätte (proportionale Kürzung der Fördermittel). Zudem sei die aufgrund des beschränkten Budgets eingeführte Prioritätenordnung nicht konsistent angewendet, sondern es seien die Pauschalbeiträge in anderen Projekten erhöht worden. Obwohl sie eine von der Vorinstanz ausgestellte Finanzierungsgarantie habe, sei sie von jener sodann nicht über die neue Prioritätenordnung mit der Einreichungsfrist informiert worden. Sie sei darum wie in früheren Projekten davon ausgegangen, dass das Beitragsgesuch nur mit dem unterzeichneten Consortium Agreement gestellt werden dürfe, welches ihr erst am 9. Januar 2026 übermittelt worden sei. So habe sie die Einreichungsfrist unverschuldet verpasst. Der Nichteintretensentscheid habe auf die Beschwerdeführerin gravierende Auswirkungen, da sie in Betracht ziehen müsse, den Arbeitsvertrag mit einer Doktorandin aufzulösen und sich aus den Verpflichtungen gegenüber dem europäischen Konsortium zurückzuziehen. Dies schade der Verlässlichkeit des Forschungsstandorts Schweiz. 4.2 Die Vorinstanz entgegnet, die zur Verfügung stehenden Subventionen seien begrenzt. Eine proportionale Kürzung der Beiträge wäre nicht verhältnismässig gewesen, da eine Mehrheit der Akteure sich die Projektarbeit mit tieferen Finanzierungsraten nicht leisten könnte. Durch die 6-Monatsfrist habe die Vorinstanz eine präzise Übersicht über die zu erwartenden Beiträge erhalten. Die von der Beschwerdeführerin genannten Pauschalen anderer Projekte würden sich aus Parametern ergeben (Lebensunterhaltskosten und länderspezifischer Korrekturkoeffizient), welche die EU-Kommission festlege und nach welchen die Vorinstanz sich richte. Im Frühling 2025 habe sich abgezeichnet, dass der zur Verfügung stehende Kredit nicht ausreichen würde, um alle eingegangenen und erwarteten Beitragsgesuche vollumfänglich zu bewilligen, weshalb eine Prioritätenordnung erstellt wurde. Diese Regelung sei am 20. Juni 2025 auf der Webseite der Vorinstanz publiziert und ab 1. August 2025 in Kraft gesetzt worden. Die Information sei auf weiteren Kanälen kommuniziert worden (Medienmitteilung des Bundesrates, Schreiben der Staatssekretärin an die Schweizer Akteure, News Alert von Euresearch sowie Social Media). Die Finanzierungsgarantie der Beschwerdeführerin sei unter dem Vorbehalt ausgestellt worden, dass Parlament und Bundesrat das jeweilige Budget genehmigten. Das Consortium Agreement habe man dem Gesuch bereits seit dem 25. April 2022 nachreichen dürfen. Die Beschwerdeführerin könne sich somit nicht auf eine ältere Version der regelmässig ändernden Guidelines zur Gesuchseinreichung berufen, sondern hätte sich über die Anpassungen informieren müssen. Der Grundsatz von Treu und Glauben und der Vertrauensschutz schützten ihr Vorgehen nicht. 5. 5.1 Nach Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) muss staatliches Handeln verhältnismässig sein (BGE 145 V 116 E. 5.1). Staatliches Handeln ist verhältnismässig, wenn es erforderlich ist, die vorgesehene Massnahme für die Erreichung des Ziels geeignet ist und das gewählte Mittel in keinem Missverhältnis zu anderen zu beachtenden Interessen steht. Zu beachten ist, dass im Rahmen der Rechtssetzung jeweils viele Einzelfälle in einem induktiven Verfahren zu einer generell-abstrakten Norm zusammengefasst werden, weshalb ein gewisser Schematismus unvermeidlich ist (BGE 100 Ia 41 E. 2d; BVGE 2023 V/1 E. 3.4.2). 5.2 Das Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (SuG, SR 616.1) ist als generelles Gesetz bzw. bundesrechtlicher Rahmenerlass für sämtliche Finanzhilfen und Abgeltungen auf Bundesebene konzipiert. In seinem 3. Kapitel enthält es "Allgemeine Bestimmungen für Finanzhilfen und Abgeltungen" (Art. 11-40 SuG), welche subsidiär zur Anwendung kommen, wenn keine spezialgesetzlichen Regelungen bestehen, die vorgehen. Das 3. Kapitel des SuG stellt somit eine Art "Allgemeiner Teil" des Subventionsrechts des Bundes dar, der ergänzend zu den spezialgesetzlichen Regelungen hinzutritt (vgl. Art. 2 Abs. 2 SuG; BGE 144 V 224 E. 6.3.1; Urteil des BVGer B-6837/2024 vom 10. Juli 2024 E. 4.3.1). 5.3 Die Fördertätigkeit der Vorinstanz im Bereich der Forschung und Innovation wird im FIFG geregelt. Der Bund fördert die internationale Zusammenarbeit der Schweiz im Bereich von Forschung und Innovation sowohl im Interesse der Entwicklung des Forschungs- und Innovationsstandortes Schweiz und der schweizerischen Hochschulen als auch im Interesse von Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt (Art. 28 Abs. 1 FIFG). Der Bundesrat kann im Rahmen der bewilligten Kredite unter anderem Beiträge an Hochschulforschungsstätten, nichtkommerzielle Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs und weitere nicht kommerzielle Institutionen ausrichten, die in einem spezifischen Bereich Forschung betreiben oder sich an Forschungsaktivitäten beteiligen, um die schweizerische Mitarbeit an Experimenten und Vorhaben internationaler Organisationen zu ermöglichen oder zu erleichtern (Art. 29 Abs. 1 Bst. b FIFG). Der Bundesrat regelt die Bemessung der Beiträge und das Verfahren (Art. 29 Abs. 2 FIFG). 5.4 Gestützt darauf sowie auf die allgemeine Delegationsnorm in Art. 56 FIFG hat der Bundesrat die FIPBV erlassen. Diese Verordnung regelt die Massnahmen für die Beteiligung der Schweiz an den Initiativen, Programmen und Projekten, die Mittel aus den Programmen der EU für Forschung und Innovation erhalten (Art. 1 Abs. 1 Bst. b FIPBV). Das SBFI und die Innosuisse können Beiträge für die projektweise Beteiligung an den Aktivitäten nach Art. 1 Abs. 1 gewähren (Art. 16 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 FIPBV). Zur Beitragsbemessung (Art. 12 ff. FIPBV) kann das Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF eine Prioritätenordnung erstellen, wenn die in den eingereichten oder erwarteten Gesuchen beantragten Beiträge die verfügbaren Mittel übersteigen (Art. 12c FIPBV, Art. 13 Abs. 2 SuG). Die Behörde hat nach pflichtgemässem Ermessen relative Kriterien festzulegen, die es erlauben, die Anzahl der für Beiträge in Frage kommenden Gesuche nach dem Grad ihrer Subventionswürdigkeit sachgerecht zu priorisieren (BVGE 2015/33 E. 4.2; Urteil des BVGer B-6111/2018 vom 30. Januar 2019 E. 2.2). Solche einheitlichen Beurteilungskriterien dienen dazu, trotz beschränkter Mittel und ohne Subventionskürzung eine möglichst rechtsgleiche und willkürfreie Behandlung der Beitragsgesuche zu gewährleisten (Urteile des BVGer B-654/2025 vom 17. Oktober 2025 E. 6.3; B-6244/2020 vom 5. Januar 2022 E. 3.1). Weiter sieht Art. 13 Abs. 3 FIPBV vor, dass die Vorinstanz Eingabefristen vorsehen kann und diese auf ihrer Webseite veröffentlicht. Im Rahmen der Prioritätenordnung von Art. 12c Abs. 1 Bst. a-e FIPBV können nur materielle Kriterien und keine Eintretensvoraussetzungen erlassen werden. Die Prioritätenordnung kann jedoch erst angewendet und die Wahl der priorisierten Gesuche getroffen werden, nachdem alle relevanten Gesuche eingegangen sind. Deshalb folgt die Berechtigung zum Erlass von formellen Eingabefristen von Gesuchen notwendig aus Art. 12c FiPBV und zudem explizit aus Art. 13 Abs. 3 FIPBV. Dass die Eingabefrist der Vorinstanz, als Amt des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung, WBF (Art. 6 Abs. 1 der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung vom 14. Juni 1999 [OV-WBF, SR 172.216.1]), zusammen mit der Prioritätenordnung des WBF auf der Webseite der Vorinstanz veröffentlicht wurde, ändert nichts an deren Geltung und macht aus praktischer und thematischer Sicht durchaus Sinn. Die Einreichungsfrist ist somit gültig erlassen worden. 5.5 Typischerweise ist das Ermessen der Behörde im Bereich der Finanzhilfen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, besonders gross, soweit es um die Bestimmung und Anwendung der Prioritätskriterien geht (BVGE 2015/33 E. 4.3; Urteile des BVGer B-654/2025 vom 17. Oktober 2025 E. 6.3; B-6111/2018 vom 30. Januar 2019 E. 2.2). Räumt das Gesetz der Behörde ein grosses Ermessen bei seiner Anwendung ein, übt das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss Zurückhaltung bei der Beurteilung (BVGE 2015/33 E. 4.3). Geht es hingegen um die richtige Rechtsanwendung, namentlich die Auslegung des Gesetzes, handelt es sich um keinen Ermessensentscheid, weshalb das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht frei prüft. Das SBFI und die Innosuisse können für Gesuchseingaben Eingabefristen vorsehen, die sie auf ihren Webseiten veröffentlichen (Art. 13 Abs. 3 FIPBV). 6. 6.1 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die strittigen Beiträge nur im Rahmen der bewilligten Kredite gesprochen werden können und die eingereichten und erwarteten Gesuche die verfügbaren Mittel überstiegen. Das WBF war darum verpflichtet, eine Prioritätenordnung zu erstellen. Weiter war die Vorinstanz berechtigt, eine Einreichungsfrist für die Gesuche festzulegen (vgl. E. 5.4 vorstehend). 6.2 Die Einreichungsfrist und die Prioritätenordnung dienten nicht nur einem haushälterischen Umgang der verfügbaren Mittel, sondern der Planbarkeit der Verteilung, wofür die Kenntnis aller zu beurteilenden Gesuche vorausgesetzt war. Es erscheint glaubhaft, dass einige Beitragsempfänger ihre aufwändigen Projekte mit gekürzten Beiträgen nicht mehr hätten durchführen können, obwohl die Prioritätenordnung allfällige Kürzungen der Projektkosten vorbehielt. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des Ermessens der Behörde war die Einreichungsfrist von sechs Monaten geeignet, erforderlich und zumutbar. Sie erweist sich mithin als verhältnismässig, soweit dies vorliegend überhaupt zu prüfen ist. 6.3 Soweit die Beschwerdeführerin auf die höheren Pauschalen im Jahr 2024 als 2023 hinweist, hat die Vorinstanz nachvollziehbar dargelegt und nachgewiesen, dass sie dafür auf Zahlen der EU abgestellt und die Erhöhung von der EU übernommen hat, weshalb auch darin kein widersprüchliches oder inkonsequentes Verhalten erkennbar ist. 6.4 Das Gesuch hätte somit bis am 24. Dezember 2025 eingereicht werden müssen. Indem die Beschwerdeführerin ihr Gesuch erst am 20. Januar 2026 einreichte, ist dieses verspätet erfolgt und die Vorinstanz hat es zurecht als verspätet beurteilt. 7. 7.1 Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV). Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Nach dem in Art. 9 BV verankerten Grundsatz von Treu und Glauben kann eine unrichtige Auskunft, welche eine Behörde dem Bürger erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten. Nach der Praxis ist für diesen sogenannten Vertrauensschutz kumulativ vorausgesetzt, dass: a) es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt; b) die Auskunft sich auf eine konkrete, den Bürger berührende Angelegenheit bezieht; c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d) der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können; e) der Bürger im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat; f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung; g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt (BGE 143 V 95 E. 3.6.2; 137 II 182 E. 3.6.2; Urteil des BGer 9C_256/2023 vom 18. Juli 2023 E. 5.2). 7.2 Mit der rechtmässigen Einführung der Frist für die Gesuchseingabe hat sich per 1. August 2025 die Rechtslage geändert. Bereits aus diesem Grund kann sich die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Finanzierungsgarantie vom 14. Juni 2023 nicht auf Vertrauensschutz berufen (vgl. Urteil des BGer 2C_997/2016 vom 10.11.2016 E. 3.3.3). 7.3 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, ihr sei die Prioritätenordnung bzw. die Einreichungsrist nicht bekannt gewesen, kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten (vgl. BGE 136 V 331 E. 4.2.3.1; 131 V 196 E. 5.2). Daran vermag auch die Bekanntgabepflicht bei Prioritätenordnungen (Art. 13 Abs. 4 SuG) nichts zu ändern, denn bei der Einreichungsfrist gemäss Art. 13 Abs. 3 FIPBV handelt es sich nicht um einen Bestandteil der Prioritätenordnung und die Vorinstanz hat die Prioritätenordnung und die Einreichungsfrist auf ihrer Webseite publiziert und ihre Einführung öffentlich mitgeteilt. Insbesondere hätte die Beschwerdeführerin, die nach eigener Darstellung Erfahrung mit staatlich geförderten Projekten hat, die Möglichkeit einer Einreichungsfrist kennen und sich entsprechend organisieren müssen, um entsprechende Änderungen zur Kenntnis zu nehmen. Diese Sorgfalt drängte sich vorliegend namentlich angesichts der Unterzeichnung des Grant agreements vom 24. Juni 2025 und des Abschlusses des Programm-Abkommens am 10. November 2025 auf. Beide Ereignisse liegen zwischen dem Veröffentlichungsdatum der Prioritätenliste mit der Einreichungsfrist am 20. Juni 2025 und dem Ablauf der Sechsmonatsfrist am 24. Dezember 2025. Gleiches gilt in Bezug auf die Notwendigkeit des unterschriebenen Consortium Agreements. Seit dem 25. April 2022 und damit noch vor der Ausschreibung des FADOS Projekts, musste das Consortium Agreement nicht mehr mit dem Gesuch eingereicht und konnte nachgereicht werden. So vermag sich die Beschwerdeführerin für die Ausschreibung im Jahr 2024 nicht auf die Rechtslage vor dem 25. April 2022 zu berufen. Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben kann sie folglich nichts zu ihren Gunsten ableiten.

8. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. 9. 9.1 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gerichtsgebühr bestimmt sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG). Für Streitigkeiten mit Vermögensinteresse legt Art. 4 VGKE den Gebührenrahmen aufgrund des Streitwertes fest. Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 2'000.- festzusetzen, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. 9.2 Die unterliegende Beschwerdeführerin und die Vorinstanz haben keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).

10. Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es sich bei den in Frage stehenden Subventionen um Anspruchssubventionen handelt (Art. 83 Bst. k des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]). Dies würde voraussetzen, dass der zugrundeliegende Erlass genügend konkret umschreibt, unter welchen Bedingungen die beantragte Unterstützung zu gewähren ist, ohne dass es im Ermessen der Behörde läge, ob sie einen Beitrag gewähren will oder nicht (BGE 145 I 121 E. 1.2). Ob diese Bedingung erfüllt ist, hätte der Beschwerdeführer bei einer Anfechtung darzulegen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Aschmann Gabriel Schaub Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., insbesondere 83 Bst. k, 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 14. September 2026 Zustellung erfolgt an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref.: FADOS; Gerichtsurkunde)