Finanzhilfen für ausserschulische Jugendarbeit
Sachverhalt
A. Unter dem Namen "X._______" besteht ein Verein nach Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) mit Sitz in A._______ (Ort der Geschäftsstelle; vgl. Ziff. 1 der Statuten vom 19. November 2011). Die X._______ besteht aus selbständigen örtlichen Gemeinden mit eigener Rechtspersönlichkeit. Diese arbeiten mit geistlichen, personellen und wirtschaftlichen Kräften zusammen, um gemeinsame Ziele zu erreichen (Ziff. 2.1 der Statuten). Gemäss Vereinszweck steht die X._______ den Gemeinden nach Möglichkeit zur Bewältigung ihrer Aufgaben bei und fördert die Beziehungen der Gemeinden untereinander. Im Weiteren erfüllt die X._______ ihren Zweck in der Durchführung von Veranstaltungen und sie fördert die Missionsarbeit in der Schweiz, in Europa und weltweit. Nebst diakonischen Aufgaben unterstützt sie die Aus- und Weiterbildung sowie den Stellenwechsel von Pastoren. Sie pflegt Kontakte zu christlichen Organisationen im In- und Ausland und sorgt für die Informationen der X._______ (Ziff. 2.2 der Statuten). Dabei verfolgt die X._______ gemäss Statuten (Ziff. 2.3) ausschliesslich religiöse, erzieherische und karitative Zwecke. B. Die X._______ erhielt bis Ende des Jahres 2016 Finanzhilfen gestützt auf Art. 9 des Kinder- und Jugendförderungsgesetzes (KJFG; vollständig zitiert in E. 2). Als Folge einer Überprüfung seiner auf das KJFG gestützten Unterstützungstätigkeit von glaubensbasierten Organisationen passte das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (nachfolgend: Vorinstanz) seine Praxis an und lehnte ein im Verlauf des Jahres 2016 gestelltes Gesuch der X._______ mit Verfügung vom 20. Dezember 2016 ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Mit Gesuch vom 7. Juli 2018 stellte das vereinsinterne Jugendsekretariat der X._______ als Teil der X._______ einen Antrag für den Abschluss eines Leistungsvertrags nach Art. 9 KJFG für die Jahre 2017 bis 2020. Dieses Gesuch wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 26. September 2018 ab. Die Vorinstanz begründete die Abweisung im Wesentlichen damit, dass die Gesuchsunterlagen fast vollständig den Unterlagen des Finanzhilfegesuchs entsprechend würden, welches mit Verfügung vom 20. Dezember 2016 ebenfalls abgewiesen worden sei. Inhalt und Form der Kinder- und Jugendarbeit der Beschwerdeführerin hätten sich nicht verändert und würden auch im Jahr 2018 den Zweck des KJFG nicht erfüllen, da damit vorwiegend die Glaubensvermittlung bezweckt werde. D. Hiergegen erhob die X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 18. Oktober 2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gutheissung des anbegehrten Leistungsvertrages für die Jahre 2017 bis 2020. Zur Begründung führt sie zusammenfassend aus, der Sachverhalt sei unvollständig und unrichtig festgestellt worden. Zudem macht sie sinngemäss einen Verstoss gegen das Diskriminierungsverbot von Art. 8 BV geltend, indem andere Jugendorganisationen wie beispielsweise die Junge SVP anders behandelt worden sei als sie. E. In ihrer Vernehmlassung vom 10. Dezember 2018 hält die Vorinstanz an ihrem Standpunkt fest. Gestützt auf die Statuten und den Internetauftritt der Beschwerdeführerin lasse sich zweifelsfrei ableiten, dass die Beschwerdeführerin die Glaubensvermittlung und die Bekehrung als alleinigen oder vorwiegenden Teil ihrer Aufgaben ansehe. Auch liege keine Diskriminierung nach Art. 8 BV vor, weil die Vorinstanz Gesuchsteller in vergleichbaren Situationen auch gleich behandle. F. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich und rechtserheblich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwer-den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Die Beschwerde ist u.a. zulässig gegen Verfügungen der den Departementen unterstellten Dienst-stellen der Bundesverwaltung (Art. 33 Bst. d VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.1 Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Sozialversicherungen ist eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art. 33 Bst. d VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Behandlung der Beschwerde zuständig.
E. 1.2 Adressatin der angefochtenen Verfügung vom 26. September 2018 ist das Jugendsekretariat der X._______ . Dieses gehört zum Verband der X._______ . Das Jugendsekretariat X._______ ist als Teil der Gesamtorganisation der Beschwerdeführerin ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Materielle Verfügungsadressatin ist somit die Beschwerdeführerin selbst. Entsprechend hat die Beschwerdeführerin am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
E. 2 Das Verfahren für die Gewährung von Finanzhilfen im Bereich der Kinder- und Jugendförderung an Einzelorganisationen richtet sich gemäss Art. 15 Abs. 1 des Kinder- und Jugendförderungsgesetzes vom 30. September 2011 (KJFG, SR 446.1) nach dem Subventionsgesetz vom 5. Oktober 1990 (SuG, SR 616.1). Gemäss Art. 35 Abs. 1 SuG bestimmt sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege. Ausnahmen sind keine vorgesehen. Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid somit grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 49 Bst. a VwVG), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) und grundsätzlich auch die Unangemessenheit (Art. 49 Bst. c VwVG) rügen.
E. 2.1 Die Ausrichtung von Finanzhilfen an private Trägerschaften zur Förderung ihrer ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen ist in den Art. 6 - 10 KJFG geregelt. Der Bundesrat hat diese Bestimmungen in der Kinder- und Jugendförderungsverordnung vom 17. Oktober 2012 (KJFV, SR 446.11) konkretisiert. In Art. 6 Abs. 1 KJFG (Allgemeine Voraussetzungen) wird ausdrücklich festgehalten, dass der Bund privaten Trägerschaften Finanzhilfen nach diesem Gesetz gewähren kann. Zudem ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 KJFG, dass Finanzhilfen nach diesem Gesetz im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt werden. Damit hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass grundsätzlich - d.h. bei Wahrung der verfassungsrechtlichen Schranken - kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen besteht (so auch die Botschaft des Bundesrates zum Kinder- und Jugendförderungsgesetz vom 17. September 2010 [KJFG] vom 17. September 2010 [nachfolgend: Botschaft zum KJFG], BBl 2010 6846). Daher sind Finanzhilfen nach dem KJFG an private Trägerschaften nicht als Anspruchs-, sondern als Ermessenssubventionen einzustufen (BVGE 2015/33 E. 4.1).
E. 2.2 Das Wesensmerkmal einer Ermessenssubvention ist, dass es im Entschliessungsermessen der verfügenden Behörde liegt, ob sie im Einzelfall eine Subvention zusprechen will oder nicht (vgl. Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, 2012, Rz. 1476; Häfelin/ Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 408; Fabian Möller, Rechtsschutz bei Subventionen, Diss. Basel 2006, S. 44 f.; Barbara Schaerer, Subventionen des Bundes zwischen Legalitätsprinzip und Finanzrecht, Diss. Zürich 1992, S. 178). Können wegen beschränkter finanzieller Mittel nicht alle Projekte berücksichtigt werden, welche grundsätzlich die Anforderungen für die Zusprechung einer Ermessenssubvention erfüllen würden, sind die zuständigen Behörden verpflichtet, Prioritätenordnungen aufzustellen (Art. 13 Abs. 1 und 2 SuG). Die Behörde hat nach pflichtgemässem Ermessen relative Kriterien festzulegen, die es erlauben, die Anzahl der an sich subventionierbaren Gesuche nach dem Grad ihrer Subventionswürdigkeit sachgerecht zu priorisieren. Derartige einheitliche Beurteilungskriterien dienen dazu, eine möglichst rechtsgleiche und willkürfreie Behandlung der Beitragsgesuche zu gewährleisten (vgl. Urteil des BVGer B-560/2017 vom 21. November 2017 E. 2.2 m.w.H.).
E. 2.3 Typischerweise ist das Ermessen der Behörde im Bereich der Finanzhilfen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, besonders gross, soweit es um die Bestimmung und Anwendung der Prioritätskriterien geht (vgl. Urteile des BVGer B-560/2017 E. 2.3 und B-3939/2013 vom 10. Dezember 2014 E. 2.2). Räumt das Gesetz der Behörde ein grosses Ermessen bei seiner Anwendung ein, übt das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss Zurückhaltung bei der Beurteilung. Geht es hingegen um die richtige Rechtsanwendung, namentlich die Auslegung des Gesetzes, handelt es sich dabei nicht um einen Ermessensentscheid der Behörde, weshalb die Verletzung von Bundesrecht vom Bundesverwaltungsgericht frei geprüft wird (Urteile des BVGer B-560/2017 E. 2.3 und B-5547/2014 vom 17. Juni 2015 E. 2.3).
E. 3.1 Nach Art. 1 Bst. a KJFG regelt das Gesetz die Unterstützung privater Trägerschaften, die sich der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen widmen. Gemäss der Zweckbestimmung des Art. 2 KJFG will der Bund mit dem Gesetz die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen fördern und dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche in ihrem körperlichen und geistigen Wohlbefinden gefördert werden, sich zu Personen entwickeln, die Verantwortung für sich selber und für die Gemeinschaft übernehmen und sich sozial, kulturell und politisch integrieren können. Der Begriff der ausserschulischen Arbeit wird in Art. 5 Bst. a KJFG umschrieben: Es handelt sich dabei um verbandliche und offene Arbeit mit Kindern und Jugendlichen samt niederschwelligen Angeboten. Gemäss Art. 6 KJFG kann der Bund privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren, sofern sie (kumulativ) schwerpunktmässig in der ausserschulischen Arbeit tätig sind oder regelmässig Programme im Bereich ausserschulische Arbeit anbieten, nicht nach Gewinn streben, und dem Anspruch von Kindern und Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) Rechnung tragen.
E. 3.2 Art. 9 KJFG (Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung) lautet wie folgt: "Art. 9Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung Abs. 1 Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren für die Aus- und Weiterbildung von Jugendlichen, die ehrenamtlich in leitender, beratender oder betreuender Funktion tätig sind. Abs. 2Die Inhalte der Aus- und Weiterbildungsangebote werden vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) und von der privaten Trägerschaft gemeinsam festgelegt."
E. 3.3 Finanzhilfen an Einzelorganisationen gemäss Art. 9 KJFG werden nur auf Gesuch hin ausgerichtet (Art. 11 Abs. 1 SuG). Der Gesuchsteller muss der zuständigen Behörde alle erforderlichen Auskünfte erteilen (Art. 11 Abs. 2 SuG). Im Subventionsverfahren steht die Mitwirkung des Antragsstellenden im Zentrum des Entscheidungsprozesses der Behörde. Gemäss Art. 24 KJFG (Evaluation) überprüft die Vorinstanz regelmässig die im Rahmen des Gesetzes gewährten Finanzhilfen und getroffenen Massnahmen auf ihre Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit. Nach Art. 17 Abs. 1 Bst. c KJFG können Finanzhilfen namentlich dann verweigert oder zurückgefordert werden, wenn sie nicht für Tätigkeiten im Rahmen der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen verwendet werden.
E. 3.4 Das KJFG und die dazugehörende Verordnung KJFV sind seit dem 1. Januar 2013 in Kraft. Sie lösten das bis dahin geltende Jugendförderungsgesetz vom 6. Oktober 1989 (aJFG, AS 1990 2007 ff.) und die Jugendförderungsverordnung vom 10. Dezember 1990 (aJFV, AS 1990 2012 ff.) ab. Mit dem Erlass des JFG hatte die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit eine erste Rechtsgrundlage erhalten (vgl. die Botschaft des Bundesrates über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit vom 18. Dezember 1987, BBl 1988 I 854). Die Prüfung der Gesuche bemass sich an den Tätigkeiten und der Organisationsstruktur der Trägerschaft (Art. 3 Abs. 1, Art. 4 und Art. 5 aJFV).
E. 3.5 Mit dem KJFG wollte der Gesetzgeber die Finanzhilfen mehr inhaltlich (thematisch und strategisch) steuern, um die Mittelvergabe wirksamer und effizienter zu gestalten (vgl. Botschaft zum KJFG, BBl 2010 6805 und 6822). Das KJFG ist denn auch keine blosse Neuauflage des JFG, sondern stellt die Finanzhilfen im entsprechenden Bereich auf eine neue Grundlage. Insbesondere sind die Prüfung und Gewährung von Finanzhilfen sowie die Kompetenzen der Vorinstanz grundlegend anders geregelt als im JFG (eingehend dazu Botschaft zum KJFG, BBl 2010 6803 ff.). Die durch das KJFG unterstützten Organisationen sollen Kindern und Jugendlichen Betätigungs-, Bildungs- und Freizeiträume bieten, in denen sich die jungen Menschen durch eigenständige Tätigkeiten freiwillig engagieren und Verantwortung übernehmen sowie Schlüsselkompetenzen erlernen (vgl. Botschaft zum KJFG, BBl 2010 6804).
E. 4 Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt, indem die von christlichen Jugendverbänden in den Jahren 2014 bis 2016 erstellte Charta christlicher Kinder- und Jugendarbeit (CcKJ) nicht oder nicht genügend als Entscheidgrundlage berücksichtigt habe. Diese Charta sei von Jugend & Sport des Bundesamts für Sport (BASPO) auch als Grundlage für die Zusammenarbeit mit den stark glaubensbasierten christlichen Werken herangezogen worden. Es sei stossend, allein aus dem Inhalt der Schulungsangebote und gestützt auf Recherchen im Internet eine Gesinnung herauszulesen und einer Kirche die Ganzheitlichkeit abzusprechen, nur weil sie ein kirchliches Vokabular verwende.
E. 4.1 Dem hält die Vorinstanz entgegen, die angesprochene Charta sei von der Beschwerdeführerin weder als Beilage zum Gesuch eingereicht worden, noch sei diese auf deren Internetseite auffindbar gewesen. Die Berufung auf dieses Dokument sei erst nach Abweisung des Gesuchs und somit verspätet erfolgt. Ohnehin hätte die Charta keinen Einfluss auf die Beurteilung des Gesuchs der Beschwerdeführerin gehabt, da die Charta nur als ergänzendes Grundlagendokument konzipiert und entsprechend selbst bei Mitunterzeichnung nicht verpflichtend sei. Entsprechend sei nicht auf die Charta, sondern auf den Gesamteindruck der Beschwerdeführerin abzustellen. Aus den Statuten und aus dem Internetauftritt lasse sich ohne weiteres feststellen, dass die Beschwerdeführerin die Glaubensvermittlung und Bekehrung als alleinigen oder vorwiegenden Teil ihrer Aufgabe sehe.
E. 4.2 Organisationen, welche Finanzhilfen nach Art. 9 Abs. 1 KJFG beantragen, müssen den Nachweis erbringen, dass sie ausserschulische Tätigkeiten für Kinder und Jugendliche anbieten, die den sich auch aus Art. 2 KJFG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 KJFG ergebenden qualitativen Anforderungen entsprechen (vgl. Botschaft zum KJFG, BBl 2010 6805, 6823 und 6841 f.).
E. 4.2.1 Der Begriff der ausserschulischen Arbeit nach Art. 5 KJFG umfasst das gesamte Angebotsspektrum der verbandlichen und offenen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, sowie Jugendinitiativen und projektorientierte Formen (Botschaft zum KJFG, BBl 2010 6841 f.). Dabei handelt es sich beim Ausdruck offene Kinder- und Jugendarbeit um einen anerkannten Fachbegriff der sozialen Arbeit. Die Angebote der offenen Kinder- und Jugendarbeit werden oft als niederschwellig bezeichnet in dem Sinne, dass mögliche Hemmschwellen (z.B. Anforderungen an die individuellen Kompetenzen der teilnehmenden Kinder und Jugendlichen oder rein formale Voraussetzungen und Organisationsstrukturen) möglichst niedrig gehalten werden, um allen Kindern und Jugendlichen die Teilnahme zu ermöglichen. Dabei geht aus Art. 5 Bst. a KJFG klar hervor, dass nicht nur die offene, sondern auch die verbandliche Arbeit niederschwellige Angebote umfasst (Urteil B-5547/2014 E. 5.4.2).
E. 4.2.2 Inhaltlich hat sich die ausserschulische Arbeit nach Ansicht des Bundesrates dadurch auszuzeichnen, dass sie mit ihren unterschiedlichen Angebotsformen und Trägern günstige Rahmenbedingungen schafft, welche den Kindern und Jugendlichen gemäss dem in Art. 2 KJFG formulierten Zwecken die Chance eröffnet, sich ausserhalb der Schule in eigenständigen Projekten freiwillig zu engagieren und Verantwortung zu übernehmen sowie Schlüsselkompetenzen zu erlernen. Damit soll die ausserschulische Arbeit einen wichtigen Beitrag sowohl zur Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu Personen, die Verantwortung für sich selber und für die Gemeinschaft übernehmen, als auch zu deren sozialen, kulturellen und politischen Integration leisten (vgl. Botschaft zum KJFG, a.a.O., S. 6804).
E. 4.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mehrfach mit der ausserschulischen Jugendarbeit von glaubensbasierten Organisationen auseinandergesetzt. Demnach darf eine Organisation, um die Voraussetzungen für Finanzhilfen nach KJFG zu erfüllen, ihre Tätigkeit zwar auf religiösen Grundwerten aufbauen, sie darf jedoch nicht die Glaubensvermittlung und Bekehrung zum alleinigen oder vorwiegenden Ziel haben. Eine missionarisch motivierte Kinder- und Jugendarbeit würde dem Zweck des KJFG widersprechen (Urteile des BVGer B-560/2017 E. 6.2.3; B-5520/2014 vom 26. Oktober 2016 E. 4.3; B-5483/2014 vom 10. März 2016 E. 4.4 und B-5547/2014 E. 5.5).
E. 4.2.4 Hinsichtlich der Rüge, die Vorinstanz habe die Charta christlicher Kinder- und Jugendarbeit (CcKJ) nicht oder nicht genügend als Entscheidgrundlage berücksichtigt, gilt es festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin diese Charta weder mit ihren Gesuchen eingereicht, noch dass sie sich im Gesuchsverfahren explizit darauf berufen hat. Auch auf der Internetseite der Beschwerdeführerin ist kein entsprechender Verweis auf die Charta (...) zu finden.
E. 4.2.4.1 Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin erstmals im E-Mail vom 15. Oktober 2018 an die Vorinstanz, somit nach Abweisung des Gesuchs, auf die Charta hingewiesen hat. Entsprechend ist die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe den Sachverhalt diesbezüglich unvollständig bzw. unrichtig festgestellt, unbegründet. Im Verwaltungsverfahren sind aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes jedoch sowohl unechte (d.h. bisher bekannte) als auch echte (d.h. bisher noch nicht bekannte) tatsächliche Noven zulässig. Auch neue Beweismittel können jederzeit nachgereicht werden. Die Beschwerdeinstanz legt ihrem Entscheid denjenigen Sachverhalt zugrunde, welcher sich im Zeitpunkt ihrer Entscheidfällung verwirklicht hat und entsprechend bewiesen ist (vgl. FRANK SEETHALER/FABIA PORTMANN, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 78 zu Art. 52, mit Hinweisen). Entsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht den Hinweis der Beschwerdeführerin auf die Charta christlicher Kinder- und Jugendarbeit im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu würdigen und im Entscheid mit zu berücksichtigen und es ist zu prüfen, ob die Charta Einfluss auf die Beurteilung des Gesuchs hat.
E. 4.2.4.2 Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, dass die Jugendarbeit der X._______ die Inhalte der Charta teile. Auch seien der Jugendverantwortliche der X._______ , M.________, und der Verbandspräsident, P._______, bei der Ausarbeitung dieser Charta beratend beteiligt gewesen. Zudem empfehle die Beschwerdeführerin ihren Jugendarbeiten, Jungscharen und Kirchgemeinden, die Charta direkt zu unterschreiben. Vorab ist unbestritten, dass mehrere lokale Gemeinden der X._______ sowie verschiedene Jungscharen, die einer Gemeinde angeschlossen sind, die Charta unterschrieben haben. Auch ist der Verein P._______, in dessen Rahmen gemäss Ausführungen der Beschwerdeführerin eine Schulung der Jugendarbeit X._______ angeboten wird, ebenso Mitunterzeichner der Charta wie der Jugendanlass "C._______", für welchen der Jugendverantwortliche der Beschwerdeführerin, M._______, im Leitungsteam mitarbeitet. Hingegen steht fest, dass die Beschwerdeführerin die Charta formell weder als Erstunterzeichnerin (vgl. <https://cckj.ch/uber-uns/>, abgerufen am 30.01.2019) unterschrieben hat, noch auf der Liste der (weiteren) Unterzeichner (vgl. <https://cckj.ch/unterzeichner/>, abgerufen am 30.01.2019) figuriert. Entsprechend ist nicht einzusehen, wie die Charta die Beschwerdeführerin zu binden vermöchte, selbst wenn sie die in der Charta aufgestellten Ziele und Prinzipien einer christlichen Kinder- und Jugendarbeit teilt und als Dachverband ihren Jugendarbeiten, Jungscharen und Kirchgemeinden empfiehlt, die Charta zu unterzeichnen. Es kommt hinzu, dass sich die Charta lediglich als ergänzendes Grundlagendokument versteht und keine Visionspapiere oder Glaubensbekenntnisse der unterzeichnenden Organisationen ersetzen will (vgl. <https://cckj.ch/faq/>, abgerufen am 30.01.2019). Da die Charta somit keinen verbindlichen Charakter hat, ist bei der Frage, ob die Kinder- und Jugendarbeit der Beschwerdeführerin förderungswürdig im Sinne von Art. 2 KJFG ist, nicht auf die Charta, sondern vor allem auf die Statuten, die Leitbilder, Visionspapiere und Broschüren und somit auf den Gesamteindruck der Beschwerdeführerin abzustellen. Mangels Verbindlichkeit der Charta kann die Beschwerdeführerin auch mit dem Hinweis, das Bundesamt für Sport (BASPO) berücksichtige die Charta als Grundlage für die Zusammenarbeit mit den stark glaubensbasierten christlichen Werken, nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal auch die gesetzlichen Grundlagen für die Beurteilung der Gesuche um Finanzhilfen in den entsprechenden Bereichen unterschiedlich sind.
E. 4.3 Die Beschwerdeführerin versteht sich als evangelikale Freikirche, die unabhängig von den Landeskirchen und vom Staat ist. Jede ihrer Gemeinden ist selbständig und am Ort als rechtlicher Verein konstituiert. Die X._______ umfasst über 8000 eingeschriebene Mitglieder in den 93 Gemeinden der deutschen Schweiz, schätzungsweise 12'000 Gottesdienstbesucher und rund 250 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Gemeinden (...). Die X._______ ist Teil des Verbandes der Z._______ (...) und Mitglied im internationalen Bund der Y._______ Gemeinden.
E. 4.4 Die Vorinstanz lehnte das Gesuch um Finanzhilfen nach Art. 9 KJFG ab, weil der Inhalt und die Form der Kinder- und Jugendförderung der Beschwerdeführerin den Zweck des KJFG weiterhin nicht erfülle, da sie die Glaubensvermittlung zum vorwiegenden Ziel habe. Aus demselben Grund sei bereits das Gesuch im Jahre 2016 abgewiesen worden. In der Vernehmlassung führte die Vorinstanz weiter aus, der Vereinszweck beziehe sich hauptsächlich auf religiöse Aspekte. Wesentliches Ziel sei die Glaubensvermittlung bzw. die Förderung der Missionsarbeit. Da die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in den Statuten nicht erwähnt werde, scheine diese Arbeit dem eigentlichen Zweck als untergeordnet. Diese Schlussfolgerung werde durch den Internetauftritt der Beschwerdeführerin bestätigt.
E. 4.5 Gemäss ihren Statuten beinhaltet der Vereinszweck nebst dem Beistand ihrer Gemeinden, der Förderung der Beziehungen der Gemeinden untereinander, vor allem die Förderung der Missionsarbeit in der Schweiz, in Europa und weltweit (Ziff. 2.2 der Statuten der Beschwerdeführerin). Die Aus- und Weiterbildung von Kindern und Jugendlichen wird unter dem Vereinszweck im Gegensatz zur Aus- und Weiterbildung der Pastoren nicht erwähnt. Ob daraus der Schluss gezogen werden kann, dass die Arbeit der Beschwerdeführerin mit Kindern und Jugendlichen dem Zweck der Förderung der Missionsarbeit untergeordnet und sich an diesem auszurichten hat, ist anhand der weiteren, eingereichten bzw. zugänglichen Unterlagen zu prüfen.
E. 4.5.1 Ausgehend von den Unterlagen und Informationen, welche unter anderem auf der Webseite der Beschwerdeführerin öffentlich zugänglich sind, kann der Schluss gezogen werden, dass die Beschwerdeführerin überwiegend missionarische Zwecke verfolgt. So wird gemäss den Essentials, welche die strategische Ausrichtung und die Ziele der Beschwerdeführerin definieren, auf eine aktive Wachstumsstrategie gesetzt. Ihre Vision beschreibt die Beschwerdeführerin (auszugsweise wiedergegeben) wie folgt (...): "Die X._______ Schweiz unterstützt die in ihm zusammengeschlossenen, eigenständigen Gemeinden in ihrem Bestreben, auf der Grundlage der Bibel das Evangelium von Jesus Christus zeitgemäss, innovativ und transparent auszuleben und zu verkündigen. Dadurch kommen Menschen zum Glauben an Jesus und wachsen geistlich, Beziehungen werden gefördert, bestehende Gemeinden gestärkt und neue gegründet. Dies wirkt sich positiv auf unsere Gesellschaft aus." (...) "Die X._______ strebt mit seinen Möglichkeiten an, dass in unerreichten Regionen in er deutschsprachigen Schweiz und in Europa neue Gemeinden entstehen." Diese Wachstumsstrategie wird im Dokument (...) vom 9. Dezember 2014 bekräftigt und näher umschrieben. Ausgehend vom Selbstverständnis, dass die Beschwerdeführerin mit geistlichen, personellen und wirtschaftlichen Kräften zusammenarbeitet, um auf Grundlage der Bibel, durch Evangelisation, Neugründung von Gemeinden und kompetenter Nachwuchsförderung langfristig erfolgreich zu wirken, soll der Aufbau und die weitere Entwicklung der F._______ in der Schweiz, in Europa und weltweit gefördert werden (Strategische Erfolgsposition). Unter Portrait "W.______" (...): " X._______ wollen außerdem die freimachende Botschaft von Jesus Christus mit Worten und Taten weitersagen. Deshalb kapseln sich die Gemeinden nicht ab, sondern teilen ihr Leben mit solchen, die Jesus noch skeptisch und zurückhaltend gegenüber stehen. Deshalb gründen sie auch neue Gemeinden. Ständig suchen sie nach geeigneten Wegen, das Evangelium in einer zeitgemäßen und allgemein verständlichen Form zu vermitteln." Im Rahmen des Schwerpunktthemas 2017-2019 "W.______" wurde unter dem Ziel "R._______" unter anderem angegeben (...): "Leiter, Pastoren und ihre Gemeinden verhalten sich so, dass die Verkündigung des Evangeliums an die Unerreichten de facto höchste Priorität hat, dabei verstehen sie die Kultur ihres Zielpublikums immer besser und verkündigen das Evangelium kontextualisiert und wirkungsvoll." Dazu steuert die Beschwerdeführerin "Ideen und Inspirationen für die verschiedenen Handlungsfelder" bei. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin überwiegend missionarische Zwecke verfolgt. So führt sie beispielsweise aus, dass die Pastoren und Leiter geschult werden sollen, wie man durch Kampagnen nachhaltige Wirkung erzielt, damit in den Gemeinden nicht nur Programme gefüllt, sondern strategische Ziele verfolgt werden. Weiter legt sie dar, wie das Zielpublikum zu unterstützen ist, sich anders zu verhalten indem etwa angeregt wird, aus Bekehrten Jünger und daraus Gesandte zu machen. Die zitierten Passagen bestärken den Gesamteindruck, dass die Beschwerdeführerin eine Organisation ist, die ihre Tätigkeit ganz bzw. überwiegend in der Vermittlung des Wortes Gottes unterordnet und vorwiegend missionarische Zwecke verfolgt.
E. 4.5.2 Zu prüfen bleibt, ob die Kinder- und Jugendarbeit der Beschwerdeführerin vor allem als Mittel zur Erreichung dieses Zwecks anzusehen ist bzw. wie viel Raum die eigentliche, vom KJFG geregelte Kinder- und Jugendarbeit bei der Beschwerdeführerin überhaupt einnimmt.
E. 4.5.2.1 Aus dem Internetauftritt der Beschwerdeführerin ist ersichtlich, dass die Ressorts " X._______ Kinder" und " X._______ Jugend" organisatorisch zum Bereich "N._______" gehören. Inhaltlich wird der Eindruck vermittelt, dass die Beschwerdeführerin auch bezüglich ihre Kinder- und Jugendarbeit vor allem ihre religiösen Zwecke - missionarische Tätigkeit, Vertiefung des Glaubens und Seelsorge - verfolgt. So ist beispielsweise dem Leitfaden "Nachwuchs fördern", welcher sich an die Leiter/-innen und Mitarbeiter/-innen in den Bereichen Kinder, Teens und Jugend, an die Pastoren, Kinder- und Jugendpastoren sowie Gemeindepädagogen richtet, zu entnehmen, dass mit der Nachwuchsförderung die "nächste Generation für Gottes Reich gewonnen und behalten" werden soll (...).
E. 4.5.2.2 Der Rubrik X._______ Kinder lässt sich zudem unter Inspiration und Innovation entnehmen (...): "Als Leiter ist man immer wieder auf der Suche nach neuen Ideen und Innovationen, die dazu beitragen, dass Gottes Reich unter den Kindern wächst. Wir möchten euch mit frischen Ideen inspirieren, Innovationen vorstellen und euch zum Weiterdenken bringen."
E. 4.5.2.3 Der Gesamteindruck, dass die Beschwerdeführerin eine Organisation ist, die ihre Tätigkeit überwiegend ihren missionarischen Zwecken unterordnet ergibt sich auch aus den Kursangeboten an die Jugendlichen (...). Die Ziele und der Lernstoff der Lager und Kurse (...) sind konsequent auf die Vermittlung von Glaubensgrundlagen ausgerichtet. Bei allen angebotenen Aktivitäten ist der Bezug zur Bibel offensichtlich.
E. 4.5.2.4 Selbst wenn aus den Kursbeschrieben, für welche die Beschwerdeführerin am 7. Juli 2018 um Finanzhilfen nach Art. 9 KJFG ersucht hat, nicht abgeleitet werden kann, dass das Aus- und Weiterbildungsprogramm die Glaubensvermittlung und die Bekehrung zum alleinigen Ziel hat, bleibt darauf hinzuweisen, dass sich Art. 2 KJFG - auch in Verbindung mit Art. 9 KJFG - nicht nur auf die verschiedenen Lehrgänge selbst bezieht, sondern auch auf die nach Abschluss der Weiterbildung geleistete ausserschulische Kinder- und Jugendarbeit.
E. 4.6 Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass sich die Kinder- und Jugendarbeit einer antragsstellenden Organisation am Zweck des KJFG orientieren muss. Eine Organisation darf, um die Voraussetzungen für Finanzhilfen nach Art. 9 KJFG zu erfüllen, ihre Tätigkeit zwar auf religiösen Grundwerten aufbauen, nicht jedoch die Glaubensvermittlung und Bekehrung zum alleinigen oder vorwiegenden Ziel haben, da missionarisch motivierte Kinder- und Jugendarbeit dem Zweck des KJFG widerspricht (vgl. E. 4.2.3 hiervor). Es ist somit nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss kommt, die Kinder- und Jugendarbeit der Beschwerdeführerin sei gemäss den eingereichten und öffentlich zugänglichen Unterlagen nicht mit dem Zweck von Art. 2 KJFG zu vereinbaren. Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt, ist unbegründet.
E. 5 Die Beschwerdeführerin macht schliesslich noch sinngemäss geltend, die Vorinstanz verstosse gegen das Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2 BV, indem diese die Beschwerdeführerin anders behandle als beispielsweise die Junge SVP.
E. 5.1 Die Vorinstanz hält dem entgegen, eine Diskriminierung nach Art. 8 Abs. 2 BV liege nur dann vor, wenn eine Person allein aufgrund einer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe benachteiligt werde. Der Verdacht auf Diskriminierung falle aber nur schon deshalb weg, weil die Vorinstanz vergleichbare Organisationen in vergleichbaren Situationen gleich behandle. Wie bereits mehrfach zitiert und ausgeführt, kann eine auf christlichen Grundwerten erbrachte ausserschulische Kinder- und Jugendarbeit zu Finanzhilfen nach Art. 9 Abs. 1 KJFG berechtigen (vgl. Urteil B-5547/2014 E. 6.2). Massgebend ist dabei die von der Vorinstanz vorgenommene Beurteilung der jeweiligen Kinder- und Jugendarbeit mit Blick auf das KJFG. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass eine christliche Organisation ihre Aktivitäten und Angebote aufgrund ihrer christlichen Grundhaltung durchführt, ist entscheidend, dass die Organisation vielfältige Aktivitäten anbietet, die der Entwicklung junger Menschen förderlich sind und nicht unmittelbar oder hauptsächlich missionarischen Zwecken dienen. Insoweit hat die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen Ausdruck der christlichen Haltung zu sein und nicht Mittel zum Zweck missionarischer Tätigkeit. Die vom Gesetzgeber gewollte und von der Vorinstanz konkretisierte Abgrenzung ist sachlich gerechtfertigt, verhältnismässig und erfüllt alle Voraussetzungen, die nach Art. 8 BV eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen (vgl. Rechtsprechung zu Art. 8 BV: BGE 136 I 345 E. 5 m.H.). Die Rüge der Beschwerdeführerin ist somit unbegründet.
E. 5.2 Soweit sich die Beschwerdeführerin auf den Grundsatz der Rechtsgleichheit stützen will, indem sie geltend macht, dass zwischen der Behandlung von glaubensbasierten Organisationen und politischen Jungparteien (beispielsweise des Jungen SVP) ein sachlich nicht gerechtfertigter Widerspruch bestehe, ist auch dieser Einwand nicht zu hören. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits festgestellt hat (vgl. Urteil B-5474/2014 vom 5. August 2016 E. 7.2), sieht das KJFG die Förderung der Jugendpolitik ausdrücklich vor. So zeigt die Botschaft zum KJFG eindeutige Bestrebungen des Bundesrats in der politischen Integration sowie Partizipation von Kindern und Jugendlichen (vgl. zum Beispiel Botschaft zum KJFG], BBl 2010 6803-6805, 6809, 6817 und 6823 ff.). Demgegenüber hat sich der Bundesrat offenbar keine entsprechende Förderung der Religiosität von Kindern und Jugendlichen als Ziel gesetzt. Die religiös geprägten Gruppierungen werden lediglich unter der Ziff. 1.1.2.1 der Botschaft im Rahmen der Wiedergabe des damaligen Status quo aufgeführt (Botschaft zum KJFG], BBl 2010 6810). Entsprechend den Forderungen des Bundesrats wird die politische Integration und Partizipation von Kindern und Jugendlichen im KJFG mehrfach ausdrücklich erwähnt. So legt die Zweckbestimmung in Art. 2 Bst. c KJFG fest, der Bund wolle dazu beitragen, dass sich Kinder und Jugendliche sozial, kulturell und politisch integrieren können. Der politischen Partizipation von Jugendlichen auf Bundesebene widmet sich sodann Art. 10 KJFG. Ausserdem findet die Kinder- und Jugendpolitik Erwähnung in Art. 1 Bst. c und d KJFG, in Art. 18 Abs. 1 und 2 KJFG, in Art. 20 - 22 KJFG sowie in Art. 26 KJFG. Der Begriff der religiösen Überzeugung findet sich demgegenüber lediglich in Art. 3 KJFG wieder, in welchem der diskriminierungsfreie Zugang für alle Kinder und Jugendlichen zu ausserschulischen Aktivitäten gefordert wird. Damit hat der Gesetzgeber offenbar eine unterschiedliche Behandlung von glaubensbasierten Organisationen auf der einen Seite sowie von politischen Jugendverbänden auf der anderen Seite durchaus gewollt, wobei er hinsichtlich letzterer - wie bereits in der Erwägung 4.5.2 dargelegt - die Gewährung von Finanzhilfen auch nicht grundlegend ausgeschlossen hat. Massgebend ist jeweils die individuelle Würdigung des Einzelfalles. Unter diesen Umständen erweist sich die Rüge der Verletzung des Gleichbehandlungsgebots als unbegründet.
E. 6 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist daher abzuweisen.
E. 7 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden auf Fr. 3'000.- festgelegt; der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE).
E. 8 Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. k des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Er ist somit endgültig.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt; der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück) - die Vorinstanz (Ref-Nr. 723.54-02068; Einschreiben; Vorakten zurück) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Christian Winiger Thomas Reidy Versand: 30. Januar 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-6111/2018 Urteil vom 30. Januar 2019 Besetzung Richter Christian Winiger (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter David Aschmann, Gerichtsschreiber Thomas Reidy. Parteien X._______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung für ausserschulische Jugendarbeit nach Art. 9 KJFG. Sachverhalt: A. Unter dem Namen "X._______" besteht ein Verein nach Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) mit Sitz in A._______ (Ort der Geschäftsstelle; vgl. Ziff. 1 der Statuten vom 19. November 2011). Die X._______ besteht aus selbständigen örtlichen Gemeinden mit eigener Rechtspersönlichkeit. Diese arbeiten mit geistlichen, personellen und wirtschaftlichen Kräften zusammen, um gemeinsame Ziele zu erreichen (Ziff. 2.1 der Statuten). Gemäss Vereinszweck steht die X._______ den Gemeinden nach Möglichkeit zur Bewältigung ihrer Aufgaben bei und fördert die Beziehungen der Gemeinden untereinander. Im Weiteren erfüllt die X._______ ihren Zweck in der Durchführung von Veranstaltungen und sie fördert die Missionsarbeit in der Schweiz, in Europa und weltweit. Nebst diakonischen Aufgaben unterstützt sie die Aus- und Weiterbildung sowie den Stellenwechsel von Pastoren. Sie pflegt Kontakte zu christlichen Organisationen im In- und Ausland und sorgt für die Informationen der X._______ (Ziff. 2.2 der Statuten). Dabei verfolgt die X._______ gemäss Statuten (Ziff. 2.3) ausschliesslich religiöse, erzieherische und karitative Zwecke. B. Die X._______ erhielt bis Ende des Jahres 2016 Finanzhilfen gestützt auf Art. 9 des Kinder- und Jugendförderungsgesetzes (KJFG; vollständig zitiert in E. 2). Als Folge einer Überprüfung seiner auf das KJFG gestützten Unterstützungstätigkeit von glaubensbasierten Organisationen passte das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (nachfolgend: Vorinstanz) seine Praxis an und lehnte ein im Verlauf des Jahres 2016 gestelltes Gesuch der X._______ mit Verfügung vom 20. Dezember 2016 ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Mit Gesuch vom 7. Juli 2018 stellte das vereinsinterne Jugendsekretariat der X._______ als Teil der X._______ einen Antrag für den Abschluss eines Leistungsvertrags nach Art. 9 KJFG für die Jahre 2017 bis 2020. Dieses Gesuch wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 26. September 2018 ab. Die Vorinstanz begründete die Abweisung im Wesentlichen damit, dass die Gesuchsunterlagen fast vollständig den Unterlagen des Finanzhilfegesuchs entsprechend würden, welches mit Verfügung vom 20. Dezember 2016 ebenfalls abgewiesen worden sei. Inhalt und Form der Kinder- und Jugendarbeit der Beschwerdeführerin hätten sich nicht verändert und würden auch im Jahr 2018 den Zweck des KJFG nicht erfüllen, da damit vorwiegend die Glaubensvermittlung bezweckt werde. D. Hiergegen erhob die X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 18. Oktober 2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gutheissung des anbegehrten Leistungsvertrages für die Jahre 2017 bis 2020. Zur Begründung führt sie zusammenfassend aus, der Sachverhalt sei unvollständig und unrichtig festgestellt worden. Zudem macht sie sinngemäss einen Verstoss gegen das Diskriminierungsverbot von Art. 8 BV geltend, indem andere Jugendorganisationen wie beispielsweise die Junge SVP anders behandelt worden sei als sie. E. In ihrer Vernehmlassung vom 10. Dezember 2018 hält die Vorinstanz an ihrem Standpunkt fest. Gestützt auf die Statuten und den Internetauftritt der Beschwerdeführerin lasse sich zweifelsfrei ableiten, dass die Beschwerdeführerin die Glaubensvermittlung und die Bekehrung als alleinigen oder vorwiegenden Teil ihrer Aufgaben ansehe. Auch liege keine Diskriminierung nach Art. 8 BV vor, weil die Vorinstanz Gesuchsteller in vergleichbaren Situationen auch gleich behandle. F. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich und rechtserheblich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwer-den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Die Beschwerde ist u.a. zulässig gegen Verfügungen der den Departementen unterstellten Dienst-stellen der Bundesverwaltung (Art. 33 Bst. d VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.1 Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Sozialversicherungen ist eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art. 33 Bst. d VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Behandlung der Beschwerde zuständig. 1.2 Adressatin der angefochtenen Verfügung vom 26. September 2018 ist das Jugendsekretariat der X._______ . Dieses gehört zum Verband der X._______ . Das Jugendsekretariat X._______ ist als Teil der Gesamtorganisation der Beschwerdeführerin ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Materielle Verfügungsadressatin ist somit die Beschwerdeführerin selbst. Entsprechend hat die Beschwerdeführerin am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2. Das Verfahren für die Gewährung von Finanzhilfen im Bereich der Kinder- und Jugendförderung an Einzelorganisationen richtet sich gemäss Art. 15 Abs. 1 des Kinder- und Jugendförderungsgesetzes vom 30. September 2011 (KJFG, SR 446.1) nach dem Subventionsgesetz vom 5. Oktober 1990 (SuG, SR 616.1). Gemäss Art. 35 Abs. 1 SuG bestimmt sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege. Ausnahmen sind keine vorgesehen. Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid somit grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 49 Bst. a VwVG), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) und grundsätzlich auch die Unangemessenheit (Art. 49 Bst. c VwVG) rügen. 2.1 Die Ausrichtung von Finanzhilfen an private Trägerschaften zur Förderung ihrer ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen ist in den Art. 6 - 10 KJFG geregelt. Der Bundesrat hat diese Bestimmungen in der Kinder- und Jugendförderungsverordnung vom 17. Oktober 2012 (KJFV, SR 446.11) konkretisiert. In Art. 6 Abs. 1 KJFG (Allgemeine Voraussetzungen) wird ausdrücklich festgehalten, dass der Bund privaten Trägerschaften Finanzhilfen nach diesem Gesetz gewähren kann. Zudem ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 KJFG, dass Finanzhilfen nach diesem Gesetz im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt werden. Damit hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass grundsätzlich - d.h. bei Wahrung der verfassungsrechtlichen Schranken - kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen besteht (so auch die Botschaft des Bundesrates zum Kinder- und Jugendförderungsgesetz vom 17. September 2010 [KJFG] vom 17. September 2010 [nachfolgend: Botschaft zum KJFG], BBl 2010 6846). Daher sind Finanzhilfen nach dem KJFG an private Trägerschaften nicht als Anspruchs-, sondern als Ermessenssubventionen einzustufen (BVGE 2015/33 E. 4.1). 2.2 Das Wesensmerkmal einer Ermessenssubvention ist, dass es im Entschliessungsermessen der verfügenden Behörde liegt, ob sie im Einzelfall eine Subvention zusprechen will oder nicht (vgl. Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, 2012, Rz. 1476; Häfelin/ Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 408; Fabian Möller, Rechtsschutz bei Subventionen, Diss. Basel 2006, S. 44 f.; Barbara Schaerer, Subventionen des Bundes zwischen Legalitätsprinzip und Finanzrecht, Diss. Zürich 1992, S. 178). Können wegen beschränkter finanzieller Mittel nicht alle Projekte berücksichtigt werden, welche grundsätzlich die Anforderungen für die Zusprechung einer Ermessenssubvention erfüllen würden, sind die zuständigen Behörden verpflichtet, Prioritätenordnungen aufzustellen (Art. 13 Abs. 1 und 2 SuG). Die Behörde hat nach pflichtgemässem Ermessen relative Kriterien festzulegen, die es erlauben, die Anzahl der an sich subventionierbaren Gesuche nach dem Grad ihrer Subventionswürdigkeit sachgerecht zu priorisieren. Derartige einheitliche Beurteilungskriterien dienen dazu, eine möglichst rechtsgleiche und willkürfreie Behandlung der Beitragsgesuche zu gewährleisten (vgl. Urteil des BVGer B-560/2017 vom 21. November 2017 E. 2.2 m.w.H.). 2.3 Typischerweise ist das Ermessen der Behörde im Bereich der Finanzhilfen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, besonders gross, soweit es um die Bestimmung und Anwendung der Prioritätskriterien geht (vgl. Urteile des BVGer B-560/2017 E. 2.3 und B-3939/2013 vom 10. Dezember 2014 E. 2.2). Räumt das Gesetz der Behörde ein grosses Ermessen bei seiner Anwendung ein, übt das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss Zurückhaltung bei der Beurteilung. Geht es hingegen um die richtige Rechtsanwendung, namentlich die Auslegung des Gesetzes, handelt es sich dabei nicht um einen Ermessensentscheid der Behörde, weshalb die Verletzung von Bundesrecht vom Bundesverwaltungsgericht frei geprüft wird (Urteile des BVGer B-560/2017 E. 2.3 und B-5547/2014 vom 17. Juni 2015 E. 2.3). 3. 3.1 Nach Art. 1 Bst. a KJFG regelt das Gesetz die Unterstützung privater Trägerschaften, die sich der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen widmen. Gemäss der Zweckbestimmung des Art. 2 KJFG will der Bund mit dem Gesetz die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen fördern und dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche in ihrem körperlichen und geistigen Wohlbefinden gefördert werden, sich zu Personen entwickeln, die Verantwortung für sich selber und für die Gemeinschaft übernehmen und sich sozial, kulturell und politisch integrieren können. Der Begriff der ausserschulischen Arbeit wird in Art. 5 Bst. a KJFG umschrieben: Es handelt sich dabei um verbandliche und offene Arbeit mit Kindern und Jugendlichen samt niederschwelligen Angeboten. Gemäss Art. 6 KJFG kann der Bund privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren, sofern sie (kumulativ) schwerpunktmässig in der ausserschulischen Arbeit tätig sind oder regelmässig Programme im Bereich ausserschulische Arbeit anbieten, nicht nach Gewinn streben, und dem Anspruch von Kindern und Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) Rechnung tragen. 3.2 Art. 9 KJFG (Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung) lautet wie folgt: "Art. 9Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung Abs. 1 Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren für die Aus- und Weiterbildung von Jugendlichen, die ehrenamtlich in leitender, beratender oder betreuender Funktion tätig sind. Abs. 2Die Inhalte der Aus- und Weiterbildungsangebote werden vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) und von der privaten Trägerschaft gemeinsam festgelegt." 3.3 Finanzhilfen an Einzelorganisationen gemäss Art. 9 KJFG werden nur auf Gesuch hin ausgerichtet (Art. 11 Abs. 1 SuG). Der Gesuchsteller muss der zuständigen Behörde alle erforderlichen Auskünfte erteilen (Art. 11 Abs. 2 SuG). Im Subventionsverfahren steht die Mitwirkung des Antragsstellenden im Zentrum des Entscheidungsprozesses der Behörde. Gemäss Art. 24 KJFG (Evaluation) überprüft die Vorinstanz regelmässig die im Rahmen des Gesetzes gewährten Finanzhilfen und getroffenen Massnahmen auf ihre Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit. Nach Art. 17 Abs. 1 Bst. c KJFG können Finanzhilfen namentlich dann verweigert oder zurückgefordert werden, wenn sie nicht für Tätigkeiten im Rahmen der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen verwendet werden. 3.4 Das KJFG und die dazugehörende Verordnung KJFV sind seit dem 1. Januar 2013 in Kraft. Sie lösten das bis dahin geltende Jugendförderungsgesetz vom 6. Oktober 1989 (aJFG, AS 1990 2007 ff.) und die Jugendförderungsverordnung vom 10. Dezember 1990 (aJFV, AS 1990 2012 ff.) ab. Mit dem Erlass des JFG hatte die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit eine erste Rechtsgrundlage erhalten (vgl. die Botschaft des Bundesrates über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit vom 18. Dezember 1987, BBl 1988 I 854). Die Prüfung der Gesuche bemass sich an den Tätigkeiten und der Organisationsstruktur der Trägerschaft (Art. 3 Abs. 1, Art. 4 und Art. 5 aJFV). 3.5 Mit dem KJFG wollte der Gesetzgeber die Finanzhilfen mehr inhaltlich (thematisch und strategisch) steuern, um die Mittelvergabe wirksamer und effizienter zu gestalten (vgl. Botschaft zum KJFG, BBl 2010 6805 und 6822). Das KJFG ist denn auch keine blosse Neuauflage des JFG, sondern stellt die Finanzhilfen im entsprechenden Bereich auf eine neue Grundlage. Insbesondere sind die Prüfung und Gewährung von Finanzhilfen sowie die Kompetenzen der Vorinstanz grundlegend anders geregelt als im JFG (eingehend dazu Botschaft zum KJFG, BBl 2010 6803 ff.). Die durch das KJFG unterstützten Organisationen sollen Kindern und Jugendlichen Betätigungs-, Bildungs- und Freizeiträume bieten, in denen sich die jungen Menschen durch eigenständige Tätigkeiten freiwillig engagieren und Verantwortung übernehmen sowie Schlüsselkompetenzen erlernen (vgl. Botschaft zum KJFG, BBl 2010 6804).
4. Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt, indem die von christlichen Jugendverbänden in den Jahren 2014 bis 2016 erstellte Charta christlicher Kinder- und Jugendarbeit (CcKJ) nicht oder nicht genügend als Entscheidgrundlage berücksichtigt habe. Diese Charta sei von Jugend & Sport des Bundesamts für Sport (BASPO) auch als Grundlage für die Zusammenarbeit mit den stark glaubensbasierten christlichen Werken herangezogen worden. Es sei stossend, allein aus dem Inhalt der Schulungsangebote und gestützt auf Recherchen im Internet eine Gesinnung herauszulesen und einer Kirche die Ganzheitlichkeit abzusprechen, nur weil sie ein kirchliches Vokabular verwende. 4.1 Dem hält die Vorinstanz entgegen, die angesprochene Charta sei von der Beschwerdeführerin weder als Beilage zum Gesuch eingereicht worden, noch sei diese auf deren Internetseite auffindbar gewesen. Die Berufung auf dieses Dokument sei erst nach Abweisung des Gesuchs und somit verspätet erfolgt. Ohnehin hätte die Charta keinen Einfluss auf die Beurteilung des Gesuchs der Beschwerdeführerin gehabt, da die Charta nur als ergänzendes Grundlagendokument konzipiert und entsprechend selbst bei Mitunterzeichnung nicht verpflichtend sei. Entsprechend sei nicht auf die Charta, sondern auf den Gesamteindruck der Beschwerdeführerin abzustellen. Aus den Statuten und aus dem Internetauftritt lasse sich ohne weiteres feststellen, dass die Beschwerdeführerin die Glaubensvermittlung und Bekehrung als alleinigen oder vorwiegenden Teil ihrer Aufgabe sehe. 4.2 Organisationen, welche Finanzhilfen nach Art. 9 Abs. 1 KJFG beantragen, müssen den Nachweis erbringen, dass sie ausserschulische Tätigkeiten für Kinder und Jugendliche anbieten, die den sich auch aus Art. 2 KJFG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 KJFG ergebenden qualitativen Anforderungen entsprechen (vgl. Botschaft zum KJFG, BBl 2010 6805, 6823 und 6841 f.). 4.2.1 Der Begriff der ausserschulischen Arbeit nach Art. 5 KJFG umfasst das gesamte Angebotsspektrum der verbandlichen und offenen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, sowie Jugendinitiativen und projektorientierte Formen (Botschaft zum KJFG, BBl 2010 6841 f.). Dabei handelt es sich beim Ausdruck offene Kinder- und Jugendarbeit um einen anerkannten Fachbegriff der sozialen Arbeit. Die Angebote der offenen Kinder- und Jugendarbeit werden oft als niederschwellig bezeichnet in dem Sinne, dass mögliche Hemmschwellen (z.B. Anforderungen an die individuellen Kompetenzen der teilnehmenden Kinder und Jugendlichen oder rein formale Voraussetzungen und Organisationsstrukturen) möglichst niedrig gehalten werden, um allen Kindern und Jugendlichen die Teilnahme zu ermöglichen. Dabei geht aus Art. 5 Bst. a KJFG klar hervor, dass nicht nur die offene, sondern auch die verbandliche Arbeit niederschwellige Angebote umfasst (Urteil B-5547/2014 E. 5.4.2). 4.2.2 Inhaltlich hat sich die ausserschulische Arbeit nach Ansicht des Bundesrates dadurch auszuzeichnen, dass sie mit ihren unterschiedlichen Angebotsformen und Trägern günstige Rahmenbedingungen schafft, welche den Kindern und Jugendlichen gemäss dem in Art. 2 KJFG formulierten Zwecken die Chance eröffnet, sich ausserhalb der Schule in eigenständigen Projekten freiwillig zu engagieren und Verantwortung zu übernehmen sowie Schlüsselkompetenzen zu erlernen. Damit soll die ausserschulische Arbeit einen wichtigen Beitrag sowohl zur Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu Personen, die Verantwortung für sich selber und für die Gemeinschaft übernehmen, als auch zu deren sozialen, kulturellen und politischen Integration leisten (vgl. Botschaft zum KJFG, a.a.O., S. 6804). 4.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mehrfach mit der ausserschulischen Jugendarbeit von glaubensbasierten Organisationen auseinandergesetzt. Demnach darf eine Organisation, um die Voraussetzungen für Finanzhilfen nach KJFG zu erfüllen, ihre Tätigkeit zwar auf religiösen Grundwerten aufbauen, sie darf jedoch nicht die Glaubensvermittlung und Bekehrung zum alleinigen oder vorwiegenden Ziel haben. Eine missionarisch motivierte Kinder- und Jugendarbeit würde dem Zweck des KJFG widersprechen (Urteile des BVGer B-560/2017 E. 6.2.3; B-5520/2014 vom 26. Oktober 2016 E. 4.3; B-5483/2014 vom 10. März 2016 E. 4.4 und B-5547/2014 E. 5.5). 4.2.4 Hinsichtlich der Rüge, die Vorinstanz habe die Charta christlicher Kinder- und Jugendarbeit (CcKJ) nicht oder nicht genügend als Entscheidgrundlage berücksichtigt, gilt es festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin diese Charta weder mit ihren Gesuchen eingereicht, noch dass sie sich im Gesuchsverfahren explizit darauf berufen hat. Auch auf der Internetseite der Beschwerdeführerin ist kein entsprechender Verweis auf die Charta (...) zu finden. 4.2.4.1 Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin erstmals im E-Mail vom 15. Oktober 2018 an die Vorinstanz, somit nach Abweisung des Gesuchs, auf die Charta hingewiesen hat. Entsprechend ist die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe den Sachverhalt diesbezüglich unvollständig bzw. unrichtig festgestellt, unbegründet. Im Verwaltungsverfahren sind aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes jedoch sowohl unechte (d.h. bisher bekannte) als auch echte (d.h. bisher noch nicht bekannte) tatsächliche Noven zulässig. Auch neue Beweismittel können jederzeit nachgereicht werden. Die Beschwerdeinstanz legt ihrem Entscheid denjenigen Sachverhalt zugrunde, welcher sich im Zeitpunkt ihrer Entscheidfällung verwirklicht hat und entsprechend bewiesen ist (vgl. FRANK SEETHALER/FABIA PORTMANN, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 78 zu Art. 52, mit Hinweisen). Entsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht den Hinweis der Beschwerdeführerin auf die Charta christlicher Kinder- und Jugendarbeit im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu würdigen und im Entscheid mit zu berücksichtigen und es ist zu prüfen, ob die Charta Einfluss auf die Beurteilung des Gesuchs hat. 4.2.4.2 Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, dass die Jugendarbeit der X._______ die Inhalte der Charta teile. Auch seien der Jugendverantwortliche der X._______ , M.________, und der Verbandspräsident, P._______, bei der Ausarbeitung dieser Charta beratend beteiligt gewesen. Zudem empfehle die Beschwerdeführerin ihren Jugendarbeiten, Jungscharen und Kirchgemeinden, die Charta direkt zu unterschreiben. Vorab ist unbestritten, dass mehrere lokale Gemeinden der X._______ sowie verschiedene Jungscharen, die einer Gemeinde angeschlossen sind, die Charta unterschrieben haben. Auch ist der Verein P._______, in dessen Rahmen gemäss Ausführungen der Beschwerdeführerin eine Schulung der Jugendarbeit X._______ angeboten wird, ebenso Mitunterzeichner der Charta wie der Jugendanlass "C._______", für welchen der Jugendverantwortliche der Beschwerdeführerin, M._______, im Leitungsteam mitarbeitet. Hingegen steht fest, dass die Beschwerdeführerin die Charta formell weder als Erstunterzeichnerin (vgl. , abgerufen am 30.01.2019) unterschrieben hat, noch auf der Liste der (weiteren) Unterzeichner (vgl. , abgerufen am 30.01.2019) figuriert. Entsprechend ist nicht einzusehen, wie die Charta die Beschwerdeführerin zu binden vermöchte, selbst wenn sie die in der Charta aufgestellten Ziele und Prinzipien einer christlichen Kinder- und Jugendarbeit teilt und als Dachverband ihren Jugendarbeiten, Jungscharen und Kirchgemeinden empfiehlt, die Charta zu unterzeichnen. Es kommt hinzu, dass sich die Charta lediglich als ergänzendes Grundlagendokument versteht und keine Visionspapiere oder Glaubensbekenntnisse der unterzeichnenden Organisationen ersetzen will (vgl. , abgerufen am 30.01.2019). Da die Charta somit keinen verbindlichen Charakter hat, ist bei der Frage, ob die Kinder- und Jugendarbeit der Beschwerdeführerin förderungswürdig im Sinne von Art. 2 KJFG ist, nicht auf die Charta, sondern vor allem auf die Statuten, die Leitbilder, Visionspapiere und Broschüren und somit auf den Gesamteindruck der Beschwerdeführerin abzustellen. Mangels Verbindlichkeit der Charta kann die Beschwerdeführerin auch mit dem Hinweis, das Bundesamt für Sport (BASPO) berücksichtige die Charta als Grundlage für die Zusammenarbeit mit den stark glaubensbasierten christlichen Werken, nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal auch die gesetzlichen Grundlagen für die Beurteilung der Gesuche um Finanzhilfen in den entsprechenden Bereichen unterschiedlich sind. 4.3 Die Beschwerdeführerin versteht sich als evangelikale Freikirche, die unabhängig von den Landeskirchen und vom Staat ist. Jede ihrer Gemeinden ist selbständig und am Ort als rechtlicher Verein konstituiert. Die X._______ umfasst über 8000 eingeschriebene Mitglieder in den 93 Gemeinden der deutschen Schweiz, schätzungsweise 12'000 Gottesdienstbesucher und rund 250 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Gemeinden (...). Die X._______ ist Teil des Verbandes der Z._______ (...) und Mitglied im internationalen Bund der Y._______ Gemeinden. 4.4 Die Vorinstanz lehnte das Gesuch um Finanzhilfen nach Art. 9 KJFG ab, weil der Inhalt und die Form der Kinder- und Jugendförderung der Beschwerdeführerin den Zweck des KJFG weiterhin nicht erfülle, da sie die Glaubensvermittlung zum vorwiegenden Ziel habe. Aus demselben Grund sei bereits das Gesuch im Jahre 2016 abgewiesen worden. In der Vernehmlassung führte die Vorinstanz weiter aus, der Vereinszweck beziehe sich hauptsächlich auf religiöse Aspekte. Wesentliches Ziel sei die Glaubensvermittlung bzw. die Förderung der Missionsarbeit. Da die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in den Statuten nicht erwähnt werde, scheine diese Arbeit dem eigentlichen Zweck als untergeordnet. Diese Schlussfolgerung werde durch den Internetauftritt der Beschwerdeführerin bestätigt. 4.5 Gemäss ihren Statuten beinhaltet der Vereinszweck nebst dem Beistand ihrer Gemeinden, der Förderung der Beziehungen der Gemeinden untereinander, vor allem die Förderung der Missionsarbeit in der Schweiz, in Europa und weltweit (Ziff. 2.2 der Statuten der Beschwerdeführerin). Die Aus- und Weiterbildung von Kindern und Jugendlichen wird unter dem Vereinszweck im Gegensatz zur Aus- und Weiterbildung der Pastoren nicht erwähnt. Ob daraus der Schluss gezogen werden kann, dass die Arbeit der Beschwerdeführerin mit Kindern und Jugendlichen dem Zweck der Förderung der Missionsarbeit untergeordnet und sich an diesem auszurichten hat, ist anhand der weiteren, eingereichten bzw. zugänglichen Unterlagen zu prüfen. 4.5.1 Ausgehend von den Unterlagen und Informationen, welche unter anderem auf der Webseite der Beschwerdeführerin öffentlich zugänglich sind, kann der Schluss gezogen werden, dass die Beschwerdeführerin überwiegend missionarische Zwecke verfolgt. So wird gemäss den Essentials, welche die strategische Ausrichtung und die Ziele der Beschwerdeführerin definieren, auf eine aktive Wachstumsstrategie gesetzt. Ihre Vision beschreibt die Beschwerdeführerin (auszugsweise wiedergegeben) wie folgt (...): "Die X._______ Schweiz unterstützt die in ihm zusammengeschlossenen, eigenständigen Gemeinden in ihrem Bestreben, auf der Grundlage der Bibel das Evangelium von Jesus Christus zeitgemäss, innovativ und transparent auszuleben und zu verkündigen. Dadurch kommen Menschen zum Glauben an Jesus und wachsen geistlich, Beziehungen werden gefördert, bestehende Gemeinden gestärkt und neue gegründet. Dies wirkt sich positiv auf unsere Gesellschaft aus." (...) "Die X._______ strebt mit seinen Möglichkeiten an, dass in unerreichten Regionen in er deutschsprachigen Schweiz und in Europa neue Gemeinden entstehen." Diese Wachstumsstrategie wird im Dokument (...) vom 9. Dezember 2014 bekräftigt und näher umschrieben. Ausgehend vom Selbstverständnis, dass die Beschwerdeführerin mit geistlichen, personellen und wirtschaftlichen Kräften zusammenarbeitet, um auf Grundlage der Bibel, durch Evangelisation, Neugründung von Gemeinden und kompetenter Nachwuchsförderung langfristig erfolgreich zu wirken, soll der Aufbau und die weitere Entwicklung der F._______ in der Schweiz, in Europa und weltweit gefördert werden (Strategische Erfolgsposition). Unter Portrait "W.______" (...): " X._______ wollen außerdem die freimachende Botschaft von Jesus Christus mit Worten und Taten weitersagen. Deshalb kapseln sich die Gemeinden nicht ab, sondern teilen ihr Leben mit solchen, die Jesus noch skeptisch und zurückhaltend gegenüber stehen. Deshalb gründen sie auch neue Gemeinden. Ständig suchen sie nach geeigneten Wegen, das Evangelium in einer zeitgemäßen und allgemein verständlichen Form zu vermitteln." Im Rahmen des Schwerpunktthemas 2017-2019 "W.______" wurde unter dem Ziel "R._______" unter anderem angegeben (...): "Leiter, Pastoren und ihre Gemeinden verhalten sich so, dass die Verkündigung des Evangeliums an die Unerreichten de facto höchste Priorität hat, dabei verstehen sie die Kultur ihres Zielpublikums immer besser und verkündigen das Evangelium kontextualisiert und wirkungsvoll." Dazu steuert die Beschwerdeführerin "Ideen und Inspirationen für die verschiedenen Handlungsfelder" bei. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin überwiegend missionarische Zwecke verfolgt. So führt sie beispielsweise aus, dass die Pastoren und Leiter geschult werden sollen, wie man durch Kampagnen nachhaltige Wirkung erzielt, damit in den Gemeinden nicht nur Programme gefüllt, sondern strategische Ziele verfolgt werden. Weiter legt sie dar, wie das Zielpublikum zu unterstützen ist, sich anders zu verhalten indem etwa angeregt wird, aus Bekehrten Jünger und daraus Gesandte zu machen. Die zitierten Passagen bestärken den Gesamteindruck, dass die Beschwerdeführerin eine Organisation ist, die ihre Tätigkeit ganz bzw. überwiegend in der Vermittlung des Wortes Gottes unterordnet und vorwiegend missionarische Zwecke verfolgt. 4.5.2 Zu prüfen bleibt, ob die Kinder- und Jugendarbeit der Beschwerdeführerin vor allem als Mittel zur Erreichung dieses Zwecks anzusehen ist bzw. wie viel Raum die eigentliche, vom KJFG geregelte Kinder- und Jugendarbeit bei der Beschwerdeführerin überhaupt einnimmt. 4.5.2.1 Aus dem Internetauftritt der Beschwerdeführerin ist ersichtlich, dass die Ressorts " X._______ Kinder" und " X._______ Jugend" organisatorisch zum Bereich "N._______" gehören. Inhaltlich wird der Eindruck vermittelt, dass die Beschwerdeführerin auch bezüglich ihre Kinder- und Jugendarbeit vor allem ihre religiösen Zwecke - missionarische Tätigkeit, Vertiefung des Glaubens und Seelsorge - verfolgt. So ist beispielsweise dem Leitfaden "Nachwuchs fördern", welcher sich an die Leiter/-innen und Mitarbeiter/-innen in den Bereichen Kinder, Teens und Jugend, an die Pastoren, Kinder- und Jugendpastoren sowie Gemeindepädagogen richtet, zu entnehmen, dass mit der Nachwuchsförderung die "nächste Generation für Gottes Reich gewonnen und behalten" werden soll (...). 4.5.2.2 Der Rubrik X._______ Kinder lässt sich zudem unter Inspiration und Innovation entnehmen (...): "Als Leiter ist man immer wieder auf der Suche nach neuen Ideen und Innovationen, die dazu beitragen, dass Gottes Reich unter den Kindern wächst. Wir möchten euch mit frischen Ideen inspirieren, Innovationen vorstellen und euch zum Weiterdenken bringen." 4.5.2.3 Der Gesamteindruck, dass die Beschwerdeführerin eine Organisation ist, die ihre Tätigkeit überwiegend ihren missionarischen Zwecken unterordnet ergibt sich auch aus den Kursangeboten an die Jugendlichen (...). Die Ziele und der Lernstoff der Lager und Kurse (...) sind konsequent auf die Vermittlung von Glaubensgrundlagen ausgerichtet. Bei allen angebotenen Aktivitäten ist der Bezug zur Bibel offensichtlich. 4.5.2.4 Selbst wenn aus den Kursbeschrieben, für welche die Beschwerdeführerin am 7. Juli 2018 um Finanzhilfen nach Art. 9 KJFG ersucht hat, nicht abgeleitet werden kann, dass das Aus- und Weiterbildungsprogramm die Glaubensvermittlung und die Bekehrung zum alleinigen Ziel hat, bleibt darauf hinzuweisen, dass sich Art. 2 KJFG - auch in Verbindung mit Art. 9 KJFG - nicht nur auf die verschiedenen Lehrgänge selbst bezieht, sondern auch auf die nach Abschluss der Weiterbildung geleistete ausserschulische Kinder- und Jugendarbeit. 4.6 Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass sich die Kinder- und Jugendarbeit einer antragsstellenden Organisation am Zweck des KJFG orientieren muss. Eine Organisation darf, um die Voraussetzungen für Finanzhilfen nach Art. 9 KJFG zu erfüllen, ihre Tätigkeit zwar auf religiösen Grundwerten aufbauen, nicht jedoch die Glaubensvermittlung und Bekehrung zum alleinigen oder vorwiegenden Ziel haben, da missionarisch motivierte Kinder- und Jugendarbeit dem Zweck des KJFG widerspricht (vgl. E. 4.2.3 hiervor). Es ist somit nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss kommt, die Kinder- und Jugendarbeit der Beschwerdeführerin sei gemäss den eingereichten und öffentlich zugänglichen Unterlagen nicht mit dem Zweck von Art. 2 KJFG zu vereinbaren. Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt, ist unbegründet.
5. Die Beschwerdeführerin macht schliesslich noch sinngemäss geltend, die Vorinstanz verstosse gegen das Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2 BV, indem diese die Beschwerdeführerin anders behandle als beispielsweise die Junge SVP. 5.1 Die Vorinstanz hält dem entgegen, eine Diskriminierung nach Art. 8 Abs. 2 BV liege nur dann vor, wenn eine Person allein aufgrund einer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe benachteiligt werde. Der Verdacht auf Diskriminierung falle aber nur schon deshalb weg, weil die Vorinstanz vergleichbare Organisationen in vergleichbaren Situationen gleich behandle. Wie bereits mehrfach zitiert und ausgeführt, kann eine auf christlichen Grundwerten erbrachte ausserschulische Kinder- und Jugendarbeit zu Finanzhilfen nach Art. 9 Abs. 1 KJFG berechtigen (vgl. Urteil B-5547/2014 E. 6.2). Massgebend ist dabei die von der Vorinstanz vorgenommene Beurteilung der jeweiligen Kinder- und Jugendarbeit mit Blick auf das KJFG. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass eine christliche Organisation ihre Aktivitäten und Angebote aufgrund ihrer christlichen Grundhaltung durchführt, ist entscheidend, dass die Organisation vielfältige Aktivitäten anbietet, die der Entwicklung junger Menschen förderlich sind und nicht unmittelbar oder hauptsächlich missionarischen Zwecken dienen. Insoweit hat die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen Ausdruck der christlichen Haltung zu sein und nicht Mittel zum Zweck missionarischer Tätigkeit. Die vom Gesetzgeber gewollte und von der Vorinstanz konkretisierte Abgrenzung ist sachlich gerechtfertigt, verhältnismässig und erfüllt alle Voraussetzungen, die nach Art. 8 BV eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen (vgl. Rechtsprechung zu Art. 8 BV: BGE 136 I 345 E. 5 m.H.). Die Rüge der Beschwerdeführerin ist somit unbegründet. 5.2 Soweit sich die Beschwerdeführerin auf den Grundsatz der Rechtsgleichheit stützen will, indem sie geltend macht, dass zwischen der Behandlung von glaubensbasierten Organisationen und politischen Jungparteien (beispielsweise des Jungen SVP) ein sachlich nicht gerechtfertigter Widerspruch bestehe, ist auch dieser Einwand nicht zu hören. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits festgestellt hat (vgl. Urteil B-5474/2014 vom 5. August 2016 E. 7.2), sieht das KJFG die Förderung der Jugendpolitik ausdrücklich vor. So zeigt die Botschaft zum KJFG eindeutige Bestrebungen des Bundesrats in der politischen Integration sowie Partizipation von Kindern und Jugendlichen (vgl. zum Beispiel Botschaft zum KJFG], BBl 2010 6803-6805, 6809, 6817 und 6823 ff.). Demgegenüber hat sich der Bundesrat offenbar keine entsprechende Förderung der Religiosität von Kindern und Jugendlichen als Ziel gesetzt. Die religiös geprägten Gruppierungen werden lediglich unter der Ziff. 1.1.2.1 der Botschaft im Rahmen der Wiedergabe des damaligen Status quo aufgeführt (Botschaft zum KJFG], BBl 2010 6810). Entsprechend den Forderungen des Bundesrats wird die politische Integration und Partizipation von Kindern und Jugendlichen im KJFG mehrfach ausdrücklich erwähnt. So legt die Zweckbestimmung in Art. 2 Bst. c KJFG fest, der Bund wolle dazu beitragen, dass sich Kinder und Jugendliche sozial, kulturell und politisch integrieren können. Der politischen Partizipation von Jugendlichen auf Bundesebene widmet sich sodann Art. 10 KJFG. Ausserdem findet die Kinder- und Jugendpolitik Erwähnung in Art. 1 Bst. c und d KJFG, in Art. 18 Abs. 1 und 2 KJFG, in Art. 20 - 22 KJFG sowie in Art. 26 KJFG. Der Begriff der religiösen Überzeugung findet sich demgegenüber lediglich in Art. 3 KJFG wieder, in welchem der diskriminierungsfreie Zugang für alle Kinder und Jugendlichen zu ausserschulischen Aktivitäten gefordert wird. Damit hat der Gesetzgeber offenbar eine unterschiedliche Behandlung von glaubensbasierten Organisationen auf der einen Seite sowie von politischen Jugendverbänden auf der anderen Seite durchaus gewollt, wobei er hinsichtlich letzterer - wie bereits in der Erwägung 4.5.2 dargelegt - die Gewährung von Finanzhilfen auch nicht grundlegend ausgeschlossen hat. Massgebend ist jeweils die individuelle Würdigung des Einzelfalles. Unter diesen Umständen erweist sich die Rüge der Verletzung des Gleichbehandlungsgebots als unbegründet.
6. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist daher abzuweisen.
7. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden auf Fr. 3'000.- festgelegt; der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE).
8. Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. k des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Er ist somit endgültig. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt; der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 723.54-02068; Einschreiben; Vorakten zurück) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Christian Winiger Thomas Reidy Versand: 30. Januar 2019