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B-5474/2014

B-5474/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2016-08-05 · Deutsch CH

Finanzhilfen für ausserschulische Jugendarbeit

Sachverhalt

A. Die A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) ist eine juristische Person in der Form einer Stiftung. Gemäss der Stiftungsurkunde vom 30. März 2004 verfolgt sie den Zweck, die religiösen, sozialen und philanthropischen Bestrebungen der B._______ in der Schweiz zu verwirklichen. Die B._______ (engl: "...") ist gemäss deren Internetauftritt ein Teil der universalen christlichen Kirche. Ursprünglich gegründet, um die christliche Religion zu verkünden, wurde der Zweck schon bald auf soziale Arbeit, insbesondere auf sozial-karitative Armenfürsorge erweitert, welche ihrerseits mit der christlichen Mission eng verbunden blieb. B. Mit Gesuch vom 30. April 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin um Finanzhilfen für die Betriebsstruktur und für regelmässige Aktivitäten gemäss Art. 7 Abs. 2 KJFG. Dieses Gesuch wies das Bundesamt für Sozialversicherungen (im Folgenden: Vorinstanz oder BSV) mit Verfügung vom 27. August 2014 ab mit der Begründung, die Beschwerdeführerin bezwecke nicht die gezielte Förderung von Kindern und Jugendlichen gemäss dem Kinder- und Jugendförderungsgesetz. Vielmehr stelle die Beschwerdeführerin ihre Glaubenspraxis, die religiöse Unterweisung und die Verbreitung ihrer Glaubensgrundlagen in den Vordergrund. Die Arbeit mit den Kindern und Jugendlichen sei lediglich ein Mittel zur Erreichung dieses übergeordneten Organisationszwecks. C. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Norbert Sennhauser, am 25. September 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr für das Jahr 2014 eine Finanzhilfe mindestens in der Höhe des Durchschnittes der in den letzten drei Jahren zugesprochenen Finanzhilfen für die Betriebsstruktur und für regelmässige Aktivitäten im Bereich der ausserschulischen Kinder- und Jugendarbeit zu gewähren. Unter dem Eventualstandpunkt beantragt sie, die Sache sei an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen mit der Anweisung, ihr (der Beschwerdeführerin) für das Jahr 2014 eine Finanzhilfe zu gewähren, welche mindestens dem Durchschnitt der letzten drei Jahre entspreche. D. In ihrer Vernehmlassung vom 19. Dezember 2014 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen und die Verfahrenskosten seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. E. Mit Replik vom 26. Januar 2015 hält die Beschwerdeführerin an ihren bisherigen Anträgen fest. F. Mit Duplik vom 10. März 2015 beantragt die Vorinstanz unverändert die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Verfügung vom 2. Juli 2015 räumte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Gelegenheit ein, im Lichte des ergangenen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts B-5547/2014 vom 17. Juni 2015, im Rahmen dessen sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend zur Gewährung von Finanzhilfen gestützt auf Art. 7 Abs. 2 KJFG geäussert hat, eine ergänzende Stellungnahme einzureichen bzw. einen allfälligen Rückzug der Beschwerde anzuzeigen. In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 17. August 2015 äussert sich die Beschwerdeführerin zum erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und hält vollumfänglich an ihrer Beschwerde fest. Neu stellt sie ausserdem den Beweisantrag, einen Augenschein der verschiedenen, von ihr durchgeführten Lager und Veranstaltungen vorzunehmen. In der diesbezüglich eingeholten Stellungnahme vom 17. September 2015 hält die Vorinstanz vollumfänglich an ihren bisherigen Anträgen fest. Den Beweisantrag für einen Augenschein vor Ort lehnt sie ab. H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich und rechtserheblich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (36 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Vorliegend angefochten ist die Verfügung des BSV (Vorinstanz) vom 27. August 2014. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist eine juristische Person in der Form einer Stiftung nach Art. 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210). Sie hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (Art. 48 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG) und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG), womit sie zur Beschwerdeführung legitimiert ist.

E. 1.3 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht (Art. 50 und 52 VwVG) eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten, nachdem auch der einverlangte Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde.

E. 2 Das Verfahren für die Gewährung von Finanzhilfen im Bereich der Kin-der- und Jugendförderung an Einzelorganisationen richtet sich gemäss Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG; SR 446.1) nach dem Bundesgesetz über Finanzhilfen und Abgeltungen vom 5. Oktober 1990 (Sub­ventionsgesetz, SuG; SR 616.1). Gemäss Art. 35 Abs. 1 SuG bestimmt sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege. Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid somit grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen (vgl. aber E. 2.3). Die Beschwerdeführerin kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 49 Bst. a VwVG), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) und grundsätzlich auch die Unangemessenheit (Art. 49 Bst. c VwVG) rügen.

E. 2.1 Die Ausrichtung von Finanzhilfen an private Trägerschaften zur Förderung ihrer ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen ist in den Art. 6 bis 10 KJFG geregelt. Der Bundesrat hat diese Bestimmungen in der Verordnung über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen vom 17. Oktober 2012 (Kinder- und Jugendförderungsverordnung, KJFV; SR 446.11) konkretisiert. In Art. 6 KJFG (allgemeine Voraussetzungen) wird ausdrücklich festgehalten, dass der Bund privaten Trägerschaften Finanzhilfen nach diesem Gesetz gewähren kann. Zudem ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 KJFG, dass Finanzhilfen nach diesem Gesetz im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt werden. Damit hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass grundsätzlich - d.h. bei Wahrung der verfassungsrechtlichen Schranken - kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen besteht (so auch die Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen [Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG] vom 17. September 2010 [nachfolgend: Botschaft zum KJFG], BBl 2010 6846). Daher sind Finanzhilfen nach dem KJFG an private Trägerschaften nicht als Anspruchs-, sondern als Ermessenssubventionen einzustufen.

E. 2.2 Das Wesensmerkmal einer Ermessenssubvention ist, dass es im Ermessen der verfügenden Behörde liegt, ob sie im Einzelfall eine Subvention zusprechen will oder nicht (vgl. Wiederkehr/Richli, Pra­xis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, 2012, Rz. 1476; Häfelin/Mül-ler/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., 2016, Rz. 398 ff.; Fabian Möller, Rechtsschutz bei Subventionen, Diss. 2006, S. 44 f.). Können wegen beschränkter finan­zieller Mittel nicht alle Projekte berücksichtigt werden, welche die Anforderungen für die Zusprechung einer Ermessenssubvention erfüllen, sind die zuständigen Behörden verpflichtet, Prioritätenordnungen aufzustellen (Art. 13 Abs. 1 und 2 SuG). Die Behörde hat nach pflichtgemässem Ermessen relative Kriterien festzulegen, die es erlauben, die Anzahl der an sich subventionierbaren Gesuche nach dem Grad ihrer Subventionswürdigkeit sachgerecht zu priorisieren. Derartige einheitliche Beurteilungskriterien dienen dazu, eine möglichst rechtsgleiche und willkürfreie Behandlung der Beitragsgesuche zu gewährleisten (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-3939/2013 vom 10. De­zember 2014 E. 2.2 und B-6272/2008 vom 31. Januar 2011 E. 4.3).

E. 2.3 Typischerweise ist das Ermessen der Behörde im Bereich der Finanz­hilfen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, besonders gross, soweit es um die Bestimmung und Anwendung der Prioritätskriterien geht. Räumt das Gesetz der Behörde ein grosses Ermessen bei seiner Anwendung ein, übt das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss Zurückhaltung bei der Beurteilung. Geht es hingegen um die richtige Rechtsanwendung, namentlich die Auslegung des Gesetzes, handelt es sich dabei nicht um einen Ermessensentscheid der Behörde, weshalb die Verletzung von Bundesrecht vom Bundesverwaltungsgericht frei geprüft wird (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5547/2014 vom 17. Juni 2015 E. 2.3 m.w.H.).

E. 3 Information und Dokumentation über Kinder- und Jugendfragen,

E. 3.1 Nach Art. 1 Bst. a KJFG regelt das Gesetz die Unterstützung privater Trägerschaften, die sich der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen widmen. Gemäss der Zweckbestimmung des Art. 2 KJFG will der Bund mit dem Gesetz die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Ju­gendlichen fördern und dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche in ihrem körperlichen und geistigen Wohlbefinden gefördert werden und sich zu Personen entwickeln, die Verantwortung für sich selber und für die Gemeinschaft übernehmen sowie sich sozial, kulturell und politisch integrieren können. Der Begriff der ausserschulischen Arbeit wird in Art. 5 Bst. a KJFG umschrieben: Es handelt sich dabei um verbandliche und offene Arbeit mit Kindern und Jugendlichen samt niederschwelligen Angeboten. Gemäss Art. 6 KJFG kann der Bund privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren, sofern sie schwerpunktmässig in der ausserschulischen Arbeit tätig sind oder regelmässig Programme im Bereich ausserschulische Arbeit anbieten, nicht nach Gewinn streben, und dem Anspruch von Kindern und Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) Rechnung tragen.

E. 3.2 Art. 7 KJFG (Finanzhilfen für die Betriebsstruktur und für regelmässige Aktivitäten) lautet wie folgt: 1 Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie:

a. eine grosse Anzahl von privaten oder öffentlichen Trägerschaften vertreten;

b. nationale oder internationale Informations- und Koordinationsaufgaben übernehmen;

c. für die fachliche Weiterentwicklung und Qualitätssicherung im Bereich ausserschulische Arbeit sorgen. 2 Er kann Finanzhilfen auch Einzelorganisationen gewähren, sofern diese:

a. auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene tätig sind;

b. seit mindestens drei Jahren bestehen;

c. regelmässige Aktivitäten in mindestens einem der folgenden Bereiche durchführen:

1. Organisation von Veranstaltungen im Bereich ausserschulische Arbeit,

2. internationaler oder sprachübergreifender Jugendaustausch,

E. 3.3 Das KJFG und die dazugehörende Verordnung KJFV sind seit dem 1. Januar 2013 in Kraft. Sie lösten das bis dahin geltende Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989 über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit (Jugendförderungsgesetz, JFG; AS 1990 2007 ff.) und die Verordnung vom 10. Dezember 1990 über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit (Jugendförderungsverordnung, JFV; AS 1990 2012 ff.) ab. Mit dem Erlass des JFG hatte die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit eine erste Rechtsgrundlage erhalten (vgl. die Botschaft des Bundesrates über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit vom 18. Dezember 1987, BBl 1988 I 854). Die Prüfung der Gesuche bemass sich an den Tätigkeiten und der Organisationsstruktur der Trägerschaft (Art. 3 Abs. 1, Art. 4 und Art. 5 JFV). Aufgrund von Art. 12 Abs. 1 JFV übertrug die Vorinstanz die Prüfung der Gesuche für die Jahrespauschalen an die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft der Jugendverbände SAJV. Die Gesuchsprüfung erfolgte ausschliesslich aufgrund eines Punktesystems anhand von quantitativen Faktoren.

E. 3.4 Mit dem KJFG wollte der Gesetzgeber die Finanzhilfen inhaltlich (thematisch und strategisch) mehr steuern, um die Mittelvergabe wirksamer und effizienter zu gestalten (vgl. Botschaft zum KJFG, BBl 2010 6805 und 6822). Das KJFG ist denn auch keine blosse Neuauflage des JFG, sondern stellt die Finanzhilfen im entsprechenden Bereich auf eine neue Grundlage. Insbesondere sind die Prüfung und Gewährung von Finanzhilfen sowie die Kompetenzen der Vorinstanz grundlegend anders geregelt als im JFG (eingehend dazu Botschaft zum KJFG, BBl 2010 6803 ff.). Die durch das KJFG unterstützten Organisationen sollen Kindern und Jugendlichen Betätigungs-, Bildungs- und Freizeiträume bieten, in denen sich die jungen Menschen durch eigenständige Tätigkeiten freiwillig engagieren, Verantwortung übernehmen und Schlüsselkompetenzen erlernen (vgl. Botschaft zum KJFG, BBl 2010 6804).

E. 4 Die Vorinstanz begründet die angefochtene Verfügung in ihrer Vernehmlassung vom 19. Dezember 2014 wie folgt:

E. 4.1 Gemäss Art. 24 KJFG sei die Vorinstanz gehalten, die ausgerichteten Finanzhilfen regelmässig auf deren Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit hin zu überprüfen. Das habe sie im Frühjahr 2014 getan, indem sie ausgehend von einem neuen Gesuch einer glaubensbasierten Organisation alle Gesuche ähnlicher Organisationen einer vertieften Prüfung nach einheitlichen Kriterien in Bezug auf ihre Zweckkonformität (Art. 2 KJFG) unterzogen habe. Nach dem Zweck des KJFG müssten die ausserschulischen Angebote der Gesuchsteller vorrangig an den Bedürfnissen und Interessen der Kinder und Jugendlichen ausgerichtet sein. Die Förderung der Kinder und Jugendlichen habe das Hauptziel der Gesuchsteller zu sein und nicht bloss Mittel zu einem anderen Zweck, ansonsten die Tätigkeit nicht als förderungswürdig im Sinne des KJFG gelte. Massgebend sei insoweit das Gesamtbild der gesuchstellenden Organisation, unabhängig davon, ob diese glaubensbasiert sei oder nicht. Deshalb stütze sich die Vorinstanz nicht einzig auf die in den Statuten festgelegte Zwecksetzung einer Organisation, sondern nehme eine Gesamtwürdigung anhand der angebotenen Aktivitäten und der eingereichten bzw. frei zugänglichen Unterlagen bezüglich strategischer Ausrichtung und anwendbarer Leitlinien vor.

E. 4.2 Gemäss dem Leitbild der Beschwerdeführerin sei deren Betätigungsgrundlage die Liebe Gottes, welche durch den Heiligen Geist unseren Lebensstil präge und Menschenherzen verändere. Die Beschwerdeführerin gebe sich den Auftrag, das Leben der Menschen durch den Heiligen Geist in eine dynamische und radikale Beziehung zu Jesus Christus zu verwandeln und Menschen in dessen Nachfolge zu führen. Das Jugendwerk der Beschwerdeführerin bezwecke in diesem Sinne, Kinder und Jugendliche zu erreichen, die Jesus noch nicht kennen. Die Strategie der Beschwerdeführerin sei, · in Schlüsselpersonen zu investieren, sie zu finden, zu schulen, auszurüsten, freizusetzen und zu begleiten, · Kinder- und Jugendarbeit auf lokaler Ebene zu fördern, zu stärken und zu unterstützen, · ein dynamisches, kreatives Lagerangebot zu gestalten, · dem Alter und Bedürfnis entsprechende Events anzubieten, · praxisorientierte Schulungsangebote durchzuführen und zu vermitteln, · Lehrmittel, Modelle und Unterlagen bereitzustellen. Die Aktivitäten der Beschwerdeführerin fungierten damit als Bekehrungsräume und würden strategisch als ein Mittel zur Evangelisierung eingesetzt. Im Organigramm der Beschwerdeführerin sei der Bereich Jugend sogar systematisch dem Evangelisierungswerk zugeordnet. Die Verbreitung der Glaubensgrundlagen und die religiöse Unterweisung seien nicht nur religiöse Tätigkeiten, sondern gleichfalls strategische Mittel, um Glaubensinhalte zu vermitteln und dementsprechend zu evangelisieren. Das Jugendsekretariat der Beschwerdeführerin habe intern den Auftrag erhalten, eine neue Strategie zur Evangelisierung von Kindern und Jugendlichen zu entwickeln. Diese Strategie sei im "Strategiepapier (...)" verankert. Das Konzept sei ausschliesslich aufgrund von Bibelzitaten erarbeitet worden. Es seien in diesem die vier Schlüsselbegriffe anbeten, wachsen, gewinnen und dienen zentral. Ein Konzept, wie Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung gefördert werden sollten, fehle demgegenüber gänzlich. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, wie die Beschwerdeführerin auf die Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen eingehen wolle. Die Beschwerdeführerin habe mehrere Wochenpläne von Lagern eingereicht, zum Beispiel das Sommerlager 2014 für 8-12-Jährige in C._______. In der entsprechenden Ausschreibung sei keine Rede von religiösen Inhalten gewesen. Erst der Wochenplan zeige die vormittäglichen Bibelstunden von ca. 3 Stunden Dauer. So würden die Kinder schon früh mit religiösen Inhalten vertraut gemacht, um langsam und stetig das Denken und Handeln im Sinne der Bibel zu verinnerlichen. Ebenfalls nehme die Beschwerdeführerin in der alltäglichen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen einen glaubenszentrierten Ansatz auf. Kinder und Jugendliche erhielten mittels Evangelisierung einen bibeltreuen Blickwinkel.

E. 4.3 Diese Gesamtwürdigung zeige, dass die Beschwerdeführerin ihre Aktivitäten vornehmlich zwecks Evangelisierung und Bekehrung der Kinder und Jugendlichen durchführe. Damit sei sie eine evangeliumszentrierte Bewegung. Nach Jean-Paul Willaime definiere sich eine solche als Konversionschristentum, das für ein sichtbares individuelles wie kommunitäres Engagement kämpfe. Evangelisierende Organisationen gestalteten ihre Angebote und Aktivitäten im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit (wie bspw. Veranstaltungen und Lager) ausschliesslich nach dem übergeordneten Auftrag der Verkündung der Botschaft von Jesus Christus mit dem Ziel der Gewinnung von potenziellen Neubekehrten. Ihre Kinder- und Jugendarbeit sei Mittel zum Zweck, das Evangelium von Jesus Christus zu verbreiten und das Reich Gottes zu fördern. Die über das KJFG subventionierten Tätigkeiten sollten jedoch den Kindern und Jugendlichen freie Räume für ihre persönliche Entwicklung zur Verfügung stellen und nicht Ort der Bekehrung und Evangelisierung sein. Ein von christlichen oder anderen religiösen Grundwerten geprägter Organisationszweck verhindere nicht das Erreichen des Zwecks des KJFG, doch dürfe die Organisation ihre Tätigkeit nur auf religiösen Grundwerten aufbauen, nicht jedoch die Glaubensvermittlung und Bekehrung zum Hauptziel haben. Missionarisch motivierte Kinder- und Jugendarbeit widerspreche dem Zweck des KJFG. Die Beschwerdeführerin habe deshalb keinen Anspruch auf Finanzhilfen für die Betriebsstruktur und für regelmässige Aktivitäten gemäss Art. 7 Abs. 2 KJFG.

E. 5.1 Es ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Jahr 2014 ihre Praxis zur Gewährung von Finanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2 KJFG bzw. dem Vorgängererlass JFG überprüft hat. Nach dem Inkrafttreten des KJFG am 1. Januar 2013 hat die Vorinstanz Gesuche von Organisationen, die nach dem früheren JFG Finanzhilfen erhielten, ohne eine weitere Prüfung gutgeheissen. Dies dürfte aus Zeit- und Kapazitätsgründen erfolgt sein, da die ersten Gesuche nach dem KJFG bis Ende April 2013 einzureichen waren und von der Vorinstanz spätestens innerhalb von vier Monaten beurteilt werden mussten (Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 3 KJFV). Erst im Folgejahr veranlasste ein neues Beitragsgesuch die Vorinstanz, Gesuche religiöser Organisationen einer Überprüfung im Lichte des neuen Gesetzes und seiner Zwecksetzung zu unterziehen. Art. 24 KJFG verpflichtet die Vorinstanz, regelmässig alle Gesuche dahingehend zu überprüfen, ob sie mit der Zwecksetzung des KJFG vereinbar sind. Da in Bezug auf das KJFG keine Praxis etabliert war, durfte bzw. musste die Vorinstanz bei der sich für sie erstmals ernsthaft bietenden Gelegenheit den Anwendungsbereich des Gesetzes überprüfen und gegebenenfalls gewisse Gesuchsteller von Finanzhilfen ausschliessen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5547/2014 vom 17. Juni 2015 E. 5.3).

E. 5.2 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, müssen Organisationen, die Finanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2 KJFG beantragen, den Nachweis erbringen, dass die von ihnen erbrachten ausserschulischen Tätigkeiten für Kinder und Jugendliche den qualitativen Anforderungen gemäss Art. 6 Abs. 1 KJFG entsprechen (vgl. hierzu nachfolgend E. 11. Abs. 2). Gemäss der dazugehörigen Botschaft hat der Gesetzgeber mit der Formulierung von Art. 6 Abs. 1 Bst. a KJFG auch thematisch ausgerichtete Jugendabteilungen von Gewerkschaften, Personalverbänden oder thematischen Organisationen wie beispielsweise Naturschutzorganisationen miteinschliessen wollen. Es war ihm ausserdem ein besonderes Anliegen, die politische Partizipation von Kindern und Jugendlichen zu fördern (vgl. Botschaft zum KJFG, BBl 2010 6805, 6823 und 6841 f.).

E. 5.3 Nach der Botschaft zum KJFG umfasst der Begriff der ausserschulischen Arbeit nach Art. 5 KJFG das gesamte Angebotsspektrum der verbandlichen und offenen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, gleichfalls wie Jugendinitiativen und projektorientierte Formen (Botschaft zum KJFG, BBl 2010 6841 f.). Beim Ausdruck offene Kinder- und Jugendarbeit handelt es sich um einen anerkannten Fachbegriff der sozialen Arbeit, der eine bestimmte Form der ausserschulischen Arbeit umschreibt. Die Angebote der offenen Kinder- und Jugendarbeit werden als "niederschwellig" bezeichnet in dem Sinne, dass mögliche Hemmschwellen (z.B. Anforderungen an die individuellen Kompetenzen der teilnehmenden Kinder und Jugendlichen oder rein formale Voraussetzungen und Organisationsstrukturen) möglichst niedrig gehalten werden, um allen Kindern und Jugendlichen die Teilnahme zu ermöglichen. Aus Art. 5 Bst. a KJFG geht in diesem Zusammenhang eindeutig hervor, dass nicht nur die offene, sondern auch die verbandliche Arbeit niederschwellige Angebote beinhalten kann. Nach dem Bundesrat zeichnet sich die ausserschulische Arbeit ferner dadurch aus, dass sie mit ihren unterschiedlichen Angebotsformen und Trägern günstige Rahmenbedingungen schafft, welche den Kindern und Jugendlichen gemäss dem in Art. 2 KJFG formulierten Zwecken die Chance eröffnen, sich ausserhalb der Schule in eigenständigen Projekten freiwillig zu engagieren, Verantwortung zu übernehmen sowie Schlüsselkompetenzen zu erlernen. Hiermit leistet die ausserschulische Arbeit einen allgemein anerkannten, bedeutenden Beitrag zur Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu - sich selber und der Gesellschaft gegenüber - verantwortungsbewussten sowie sozial, kulturell und politisch integrierten Personen (vgl. Botschaft zum KJFG, BBl 2010 6804).

E. 5.4 Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin zufolge der in den Beschwerdeakten liegenden sowie öffentlich zugänglichen Unterlagen eine religiös motivierte ausserschulische Kinder- und Jugendarbeit leistet. Die im Recht liegenden Unterlagen, insbesondere das Leitbild, das Strategiepapier, die Programme der Lager, die Statuten sowie das Organigramm belegen die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz (vgl. E. 4.2). Mit Blick auf die in den Anwendungsbereich des KJFG fallende ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendliche fällt das Leitbild Territoriales Jugendsekretariat besonders ins Gewicht, welches explizit die verschiedenen Generationen, insbesondere Kinder und Jugendliche (vgl. Auftrag in Ziff. 2 und Vision in Ziff. 1.3), aufrufen will, "ihren Lebensstil durch den Heiligen Geist in eine dynamische und radikale Beziehung zu Jesus verwandeln zu lassen". Das vom Team des Jugendsekretariats verfasste "Strategiepapier (...)" bezweckt sodann ausdrücklich, Menschen in die Nachfolge Jesu zu führen. Dieses enthält viele Bibelstellen sowie dazugehörige Erklärungen. Unter dem Titel (...) wird als Ziel erklärt, Kinder und Jugendliche zu erreichen, die Jesus noch nicht kennen. Hierzu seien dem Alter und Bedürfnis von Kindern und Jugendlichen entsprechende Events anzubieten. Die von der Beschwerdeführerin durchgeführten Events dienen somit mehr der Verkündung des Evangeliums als der individuellen Förderung der teilnehmenden Kinder und Jugendlichen. Ferner zeigen namentlich die Wochenprogramme der Lager für Kinder und Jugendliche mit den darin vorgesehenen Blöcken an Gottesdiensten, Bibelstunden und Lobpreis/Worship, dass auch die effektive Tätigkeit einen nicht zu vernachlässigenden Anteil an religiös fundierten Ausbildungsblöcken enthält und somit geprägt ist von dem Missionierungsbestreben. Wie die Vorinstanz zu Recht erkennt, untersteht der Bereich Jugend (Territoriales Jugendsekretariat mit weiteren Untergliederungen) gemäss dem Organigramm der Beschwerdeführerin dem Abteilungsleiter Evangelisation. Dieses Organigramm zeigt eindrücklich, dass die von der Beschwerdeführerin für Jugendliche durchgeführte Freizeitaktivitäten intern hauptsächlich dem Evangelisierungszweck dienen sollen.

E. 6 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe den massgebenden Sachverhalt unzureichend festgestellt. Bei der Beschwerdeführerin stehe das Wohl und die eigenständige Entwicklung der Kinder und Jugendlichen an erster Stelle. Die Teilnahme der Kinder und Jugendlichen an den wenigen religiösen Veranstaltungen sei nicht zwingend. Die Beschwerdeführerin sei weder sektiererisch tätig noch indoktriniere sie Kinder und Jugendliche. Die an den Veranstaltungen teilnehmenden Kinder und Jugendlichen hätten ohnehin bereits mehrheitlich einen christlichen familiären Hintergrund. Der Gesetzgeber habe ausserdem nie beabsichtigt, religiös geprägte Gruppierungen und Organisationen künftig von Finanzhilfen auszuschliessen. Die Schweiz gehöre zum christlichen Abendland. Das bedeute, die schweizerischen Wertvorstellungen basierten auf dem Christentum. Wertfreie Kinder- und Jugendarbeit sei illusorisch. Nur durch die Vermittlung der Werte unserer Gesellschaft könnten Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung gefördert und in ihrem Dasein als verantwortungsvolle Mitglieder der Gesellschaft gestärkt werden. Der Zweck des KJFG könne auch durch religiös respektive kirchlich geprägte Kinder- und Jugendarbeit erreicht werden. Die Jahresberichte und die im Internet abrufbaren Informationen zeigten eindeutig, dass die A._______ als Organisation einen ganz wesentlichen und gemeinhin anerkannten Beitrag zur sozialen Wohlfahrt in unserer Gesellschaft leiste. Ihr Wirken sei nicht allein auf die Evangelisierung ausgerichtet, sondern ebenso auf die Unterstützung notleidender Menschen, ohne Beachtung von Herkunft, Rasse, Religion und Geschlecht. Die Vermittlung christlicher Werte nehme gemäss dem Strategiepapier sowie der Programme der Lager und Veranstaltungen lediglich rund einen Drittel der Zeit ein.

E. 6.1 Die Beschwerdeführerin argumentiert zu Recht, dass der Gesetzgeber glaubensbasierte Organisationen nicht per se von Subventionen auszuschliessen gedachte. So hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden, dass eine auf christlichen Grundwerten basierende ausserschulische Kinder- und Jugendarbeit grundsätzlich zu Finanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2 KJFG berechtigen kann. Massgebend sei dabei ausschliesslich, ob die jeweils erbrachte Kinder- und Jugendarbeit der Zielsetzung gemäss dem KJFG entspreche. So sei zu beurteilen, ob die Aktivitäten und Angebote einer christlichen Organisation, welche diese aufgrund ihrer christlichen Grundhaltung durchführe, die Entwicklung junger Menschen förderten und nicht (lediglich) unmittelbar missionarischen Zwecken dienten. Die zu Finanzhilfen berechtigende ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen dürfe zwar Ausdruck der christlichen Haltung sein, nicht aber als ein Mittel zum Zweck missionarischer Tätigkeiten missbraucht werden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5547/2014 vom 17. Juni 2015 E. 6.2). Ebenfalls ist es gerichtsnotorisch, dass die Beschwerdeführerin einen allgemein anerkannten, wesentlichen Beitrag zur sozialen Wohlfahrt leistet. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist indessen entgegenzuhalten, dass vorliegend nicht sämtliche sozialen Betätigungsfelder der Beschwerdeführerin im Allgemeinen zu berücksichtigen sind, sondern dass - nachdem Subventionen gestützt auf das KJFG in Frage stehen - das Augenmerk hauptsächlich auf die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen im Konkreten zu richten ist. Diesbezüglich hat das Gericht in Erwägung 5.4 ein missionarisches Gesamtbild festgestellt. Hiernach dienen die von der Beschwerdeführerin durchgeführten Aktivitäten und Angebote für Kinder und Jugendliche hauptsächlich einem missionarischen Zweck und nicht der Förderung der Entwicklung junger Menschen. In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, wieviel Zeit die Vermittlung christlicher Werte tatsächlich in den einzelnen Programmen in Anspruch nimmt. Wichtig ist vielmehr, dass ebendiese Vermittlung offenbar ein zentrales Anliegen der Beschwerdeführerin ist, welche mit dem Zweck des KJFG, wonach die ausserschulischen Angebote der Gesuchsteller vorrangig an den Bedürfnissen und Interessen der Kinder und Jugendlichen ausgerichtet sein sollen, nicht mehr zu vereinbaren ist. Damit fällt die Beschwerdeführerin nicht in die Kategorie der glaubensbasierten Organisationen, die gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach wie vor zu Subventionen gestützt auf das KJFG berechtigt sind.

E. 6.2 Insgesamt ist es für das Bundesverwaltungsgericht erwiesen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Stiftungstätigkeit im Rahmen der ausserschulischen Kinder- und Jugendarbeit überwiegend missionarische Zwecke verfolgt. Die entsprechenden Schlussfolgerungen der Vorinstanz erweisen sich als begründet, schlüssig und nachvollziehbar. Diese sind durch das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich zu bestätigen.

E. 7 Die Beschwerdeführerin rügt, der vorinstanzliche Entscheid sei willkürlich und rechtsungleich, indem die zeitlich untergeordnete Vermittlung von christlichen Werten als dem Zweck von Art. 2 KJFG widersprechend betrachtet werde und a priori zum Ausschluss von Organisationen mit religiösem Hintergrund führe. Andere Organisationen mit Jugendwerk vermittelten ebenfalls bestimmte Werte und seien von Wertvorstellungen geprägt. Weshalb lediglich bei der Vermittlung christlicher Werte die Gefahr einer Indoktrination gegeben sein soll, sei nicht verständlich. Gerade bei Jungparteien würden erfahrungsgemäss besonders radikale Ansichten vertreten. Ebenfalls willkürlich und rechtsungleich sei, dass bei den ganz grossen Organisationen CEVI Schweiz und Jungwacht & Blauring der religiöse Hintergrund keine Rolle spielen solle, bei den kleineren Organisationen hingegen schon. In der Vernehmlassung erklärt die Vorinstanz diesbezüglich, gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. a KJFG könnten auch Organisationen, die nicht schwerpunktmässig in der Kinder- und Jugendarbeit tätig seien, Finanzhilfen für Programme beantragen. Dazu nenne die Botschaft explizit Jugendabteilungen von Gewerkschaften, Personalverbänden oder thematischen Organisationen wie zum Beispiel Naturschutzorganisationen. Religiöse Organisationen demgegenüber gehörten nicht dazu. Diese stellten keine thematischen, sondern sinngebende Organisationen dar. Deshalb erfolgte die unterschiedliche Behandlung von glaubensbasierten Organisationen gegenüber thematischen Organisationen aufgrund des Normzwecks und begründe sich im öffentlichen Interesse, indem die unterschiedlichen Strukturen und die thematische Ausrichtung von Organisationen berücksichtigt würden. Diese Ungleichbehandlung sei im Lichte der stärkeren inhaltlichen Steuerung verhältnismässig. Die Vorinstanz habe sodann zwecks Entscheidfindung Prämissen, welche sich auf sachlichen Gründen abstützen, sowie alle relevanten Sachverhaltselemente in die Überlegungen einbezogen und nach sorgsamem Abwägen den angefochtenen Entscheid gefasst. Dieser verstosse damit nicht gegen das Willkürverbot.

E. 7.1 Der Anspruch auf Rechtsgleichheit wird in Art. 8 BV geregelt. Die Rechtsgleichheit in der Rechtsetzung wird verletzt, wenn ein Erlass rechtliche Unterscheidungen trifft, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, oder wenn er Unterscheidungen unterlässt, die sich auf Grund der Verhältnisse aufdrängen (BGE 122 I 18). Die Rechtsgleichheit in der Rechtsanwendung ist verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (BGE 124 I 289 E. 3b). Die Gleichbehandlung ist allerdings nicht nur dann geboten, wenn zwei Tatbestände in allen ihren tatsächlichen Elementen absolut identisch sind, sondern auch, wenn die im Hinblick auf die anzuwendende Norm relevanten Tatsachen gleich sind (BGE 131 I 377 E. 3, 123 I 1 E. 2). Eine rechtsanwendende Behörde verletzt dann den Gleichheitsgrundsatz, wenn sie zwei tatsächliche Situationen ohne sachlichen Grund unterschiedlich beurteilt (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 587 f.). Wie bereits in Erwägung 6.1 ausgeführt, hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil B-5547/2014 vom 17. Juni 2015 entschieden, dass eine auf christlichen Grundwerten basierende ausserschulische Kinder- und Jugendarbeit nicht grundsätzlich von Finanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2 KJFG ausgeschlossen ist. Die von der Beschwerdeführerin selbst genannten Beispiele zeigen ihrerseits ebenfalls, dass eine auf christlichen Grundwerten erbrachte ausserschulische Arbeit zu Finanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2 KJFG berechtigen kann. Vorliegend führten indessen sachliche Gründe zur Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass bei der Beschwerdeführerin nicht die Förderung junger Menschen, sondern interne Missionierungsbestreben im Vordergrund stehen (vgl. E. 4.2 und 5.4). Aus den obenstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Vor­instanz keine religiöse Bewertung der Beschwerdeführerin vorgenommen hat, sondern anhand qualifizierter, sachlicher Gründe und aufgrund wesentlicher Tatsachen den Zweck der Kinder- und Jugendarbeit der Beschwerdeführerin geprüft und dem Zweck des KJFG gegenübergestellt hat. Die ungleiche Behandlung zwischen der Beschwerdeführerin sowie den "den ganz grossen Organisationen" CEVI Schweiz und Jungwacht & Blauring basiert damit auf unterschiedlichen Sachverhalten, womit keine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots auszumachen ist.

E. 7.2 Die von der Beschwerdeführerin gerügte Ungleichbehandlung mit anderen Organisationen mit Jugendwerk, insbesondere Jungparteien, erweist sich ebenfalls nicht als zutreffend. Anders als bei den glaubensbasierten Organisationen sieht das KJFG die Förderung der Jugendpolitik ausdrücklich vor. So zeigt die Botschaft zum KJFG eindeutige Bestrebungen des Schweizerischen Bundesrats in der politischen Integration sowie Partizipation von Kindern und Jugendlichen (vgl. zum Beispiel Botschaft zum KJFG], BBl 2010 6803-6805, 6809, 6817 und 6823 ff.; vgl. auch E. 8.2). Demgegenüber hat sich der Bundesrat keine entsprechende Förderung der Religiosität von Kindern und Jugendlichen als Ziel gesetzt. Entsprechend den Forderungen des Bundesrats wird die politische Integration und Partizipation von Kindern und Jugendlichen im KJFG mehrfach ausdrücklich erwähnt. So legt die Zweckbestimmung in Art. 2 lit. c KJFG fest, der Bund wolle dazu beitragen, dass sich Kinder und Jugendliche sozial, kulturell und politisch integrieren können. Der politischen Partizipation von Jugendlichen auf Bundesebene widmet sich sodann Art. 10 KJFG. Ausserdem findet die Kinder- und Jugendpolitik Erwähnung in Art. 1 lit. c und d KJFG, in Art. 18 Abs. 1 und 2 KJFG, in Art. 20 bis 22 KJFG sowie in Art. 26 KJFG. Der Begriff der religiösen Überzeugung findet sich demgegenüber lediglich in Art. 3 KJFG wieder, in welchem der diskriminierungsfreie Zugang für alle Kinder und Jugendliche zu ausserschulischen Aktivitäten gefordert wird. Damit hat der Gesetzgeber offenbar eine unterschiedliche Behandlung von glaubensbasierten Organisationen auf der einen Seite sowie von politischen Jugendverbänden auf der anderen Seite gewollt. Diese vom Gesetzgeber gewollte und von der Vorinstanz konkretisierte Abgrenzung ist sachlich gerechtfertigt, verhältnismässig und erfüllt alle Voraussetzungen, die nach Art. 8 BV eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen (vgl. zur Rechtsprechung zu Art. 8 BV: BGE 136 I 345 E. 5 m.H.).

E. 7.3 Das Willkürverbot ist in Art. 9 BV verankert. Willkür bei der Auslegung und Anwendung von Gesetzesnormen liegt vor, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 605). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn er zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 135 V 2 E. 1.3, 134 I 140 E. 5.4). Bei der Ausübung von Ermessen ist das Willkürverbot verletzt, wo der Ermessensentscheid sich auf keine sachlichen Gründe stützt, klar gegen unumstrittene höherrangige Normen oder Rechtsgrundsätze verstösst oder schikanös oder klar ungerecht ist (REGINA KIENER/WALTER KÄLIN, Grundrechte, 2. Aufl., 2013, S. 401). Willkürlich ist ein Entscheid nur, wenn nicht bloss dessen Begründung, sondern auch dessen Ergebnis unhaltbar ist (BGE 135 V 2 E. 1.3). Im Rahmen der Prüfung eines Verstosses gegen das Willkürverbot werden nicht wie beim Gleichbehandlungsgebot verschiedene Rechtsanwendungsakte miteinander verglichen, sondern es wird das Verhältnis eines einzigen Rechtsanwendungsakts zum dabei angewendeten Rechtssatz untersucht (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 605). Aus den oben stehenden Erwägungen erhellt ohne Weiteres, dass der vorinstanzliche Entscheid weder im Ergebnis noch in seiner Begründung unhaltbar ist. Die durch die Vorinstanz gelieferte Begründung des Entscheids stützt sich auf sachliche Gründe ab und entspricht dem Kerngedanken des KJFG respektive setzt die Absichten des Gesetzgebers gemäss der Botschaft um. Ebenfalls bewirkt der angefochtene Entscheid keine schikanöse oder klar ungerechte Behandlung der Beschwerdeführerin. Somit ist insgesamt keine Verletzung des Willkürverbots von Art. 9 BV ersichtlich.

E. 8 Die Beschwerdeführerin rügt ebenfalls eine Verletzung der Religionsfreiheit gemäss Art. 15 BV. Indem der Bund Organisationen mit religiösem Hintergrund (abgesehen von den ganz grossen) von Finanzhilfen ausschliesse, beziehe er gegen religiöse Werte klar Stellung. Der Bund verhalte sich so nicht neutral und verletze die Religionsfreiheit. Es würden religiöse Kinder und Jugendliche diskriminiert, welche indessen besonders schutzwürdig im Sinne von Art. 11 Abs. 1 BV seien. Die Gewährung von Finanzhilfen an Organisationen mit religiösem Hintergrund und die dadurch allfällig bewirkte indirekte Förderung der Religion sei unter Verweis auf entsprechende Literatur zulässig. Die Vorinstanz entgegnet in ihrer Vernehmlassung, das in Art. 15 BV verankerte Neutralitätsgebot verlange die unparteiische, gleichmässige Berücksichtigung der in einer pluralistischen Gesellschaft auftretenden religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen. Art. 15 BV verbiete es, nach dem Inhalt der religiösen Überzeugung zu differenzieren. Eine Differenzierung anhand qualifizierter sachlicher Gründe aufgrund wesentlicher Tatsachen sei hingegen - gleich wie im Rahmen von Art. 8 BV - zulässig. Die angefochtene Verfügung basiere auf sachlichen und nicht auf religiösen Bewertungen. Art. 11 Abs. 1 BV sei sodann nicht justiziabel. Wie der Schutz von Kindern und Jugendlichen durch die Beschwerdeführerin in Zukunft nicht mehr gewährleistet werden könne, habe diese nicht substantiiert. Es könne deshalb offen gelassen werden, ob das Streichen der Finanzhilfen für die glaubensbasierten Organisationen, die sich nicht am Zweck des KJFG orientieren, sondern die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen als Mittel zum Erreichen des eigenen Organisationszwecks praktizierten, gar ein Akt des Schutzes von Kindern und Jugendlichen sein könne.

E. 8.1 Die Pflicht des Staates zur Neutralität und Toleranz gegenüber den verschiedenen Glaubensbekenntnissen ergibt sich als Ausfluss der Religionsfreiheit und aus dem Verbot nach Art. 8 Abs. 2 BV, wegen religiöser oder weltanschaulicher Überzeugung zu diskriminieren. Sie verbietet es dem Staat, zu Fragen theologischer Richtigkeit Stellung zu nehmen, die Legitimität eines Glaubens zu beurteilen und daran Rechtsfolgen zu knüpfen. Auch die Identifikation des Staates mit einem bestimmten Glauben ist nicht zulässig. Der Anspruch auf religiöse Neutralität garantiert seinerseits, dass der Staat religiöse Überzeugungen in vergleichbaren Situationen gleich behandelt (Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S. 269 f.). Auf die Glaubens- und Gewissensfreiheit können sich in erster Linie natürliche Personen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit berufen. Juristische Personen werden nach der Praxis des Bundesgerichts durch die Glaubens- und Gewissensfreiheit grundsätzlich nicht geschützt. Ein ausnahmsweiser Schutz juristischer Personen ist dann gegeben, wenn diese nach ihren Statuten ein religiöses oder kirchliches Ziel verfolgen (BGE 118 Ia 46 E. 3b, zum ganzen REGINA KIENER/WALTER KÄLIN, a.a.O., S. 314 f.).

E. 8.2 Vorliegend verfolgt die Beschwerdeführerin gemäss ihren Statuten eindeutig ein religiöses Ziel, womit sie sich grundsätzlich auf die Glaubens- und Gewissensfreiheit gemäss Art. 15 BV berufen kann. Aus den vorangehenden Ausführungen ergibt sich indessen, dass die Vorinstanz keine religiöse Bewertung der Beschwerdeführerin vorgenommen hat, sondern anhand qualifizierter, sachlicher Gründe und aufgrund wesentlicher Tatsachen die Kinder- und Jugendarbeit der Beschwerdeführerin geprüft und dem Zweck des KJFG gegenübergestellt hat. In derselben Weise ist die Vorinstanz auch mit den weiteren glaubensbasierten Jugendorganisationen verfahren. Unter diesen Umständen ist keine Ungleichbehandlung von Organisationen mit jeweils unterschiedlichen religiösen Überzeugungen zu erkennen. Wie vorangehend dargelegt, kann eine auf christlichen Grundwerten erbrachte ausserschulische Arbeit durchaus zu Finanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2 KJFG berechtigen. Folglich hat die Vor-instanz glaubensbasierte Organisationen auch nicht generell vom Subventionsanspruch gestützt auf das KJFG ausgenommen. Insgesamt ist durch die angefochtene Verfügung keine Verletzung der Glaubens- und Gewissensfreiheit der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 15 BV zu erkennen.

E. 8.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe Art. 11 Abs. 1 BV verletzt, indem sie ihr (der Beschwerdeführerin) keine Subventionen gestützt auf Art. 7 KJFG mehr gewähre. Bei Art. 11 BV handelt es sich um eine höchst umstrittene Bestimmung der Bundesverfassung, hinsichtlich der bislang nicht eindeutig geklärt wurde, ob diese ein soziales Grundrecht darstelle oder zu den Sozialzielen zu zählen sei. Das Bundesgericht hat diesbezüglich lediglich teilweise Stellung bezogen, einen Anspruch gestützt auf diese Bestimmung indessen bislang abgelehnt (vgl. hierzu BGE 129 I 12 E. 10.5.3). Art. 11 Abs. 1 BV besagt, dass Kinder und Jugendliche Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung haben. Träger dieses Grundrechts respektive Sozialziels sind damit Kinder und Jugendliche. Die Beschwerdeführerin kann sich als juristische Person nicht auf diese Bestimmung berufen. Die Förderung der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen ist überdies auch ein Anliegen des KJFG. Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang bereits festgehalten, dass die ausserschulische Kinder- und Jugendarbeit die Entwicklung junger Menschen fördern müsse und nicht (lediglich) unmittelbar missionarischen Zwecken dienen dürfe (E. 6.1). Die individuelle Förderung der Entwicklung junger Menschen kann nach dieser Auffassung gerade nicht durch Aktivitäten, welche von Missionsbestreben geleitet sind, erfüllt werden. Dasselbe muss im Rahmen von Art. 11 BV gelten. Damit kann sich die Beschwerdeführerin auch mit Blick auf den sachlichen Schutzbereich nicht auf Art. 11 Abs. 1 BV berufen. Die entsprechende Rüge greift damit ins Leere.

E. 8.4 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist daher abzuweisen.

E. 9 Schliesslich lädt die Beschwerdeführerin im Sinne eines Beweisantrags die Vorinstanz sowie das Bundesverwaltungsgericht ein, von verschiedenen Lagern und Veranstaltungen des Jugendwerks einen Augenschein zu nehmen, um sich so, nebst den sonst vorhandenen Unterlagen und Angaben, ein möglichst umfassendes Bild ihrer Arbeit mit Kindern und Jugendlichen machen zu können. Kommt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, die Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, kann sie auf die Erhebung weiterer Beweise verzichten, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen (vgl. zum Ganzen anstelle vieler: BGE 136 I 229 E. 5.3, m.w.H.). Vorliegend erweist sich der zu beurteilende Sachverhalt als hinreichend geklärt. Weitere Abklärungen erscheinen für den Ausgang des Beschwerdeverfahrens daher nicht von Bedeutung. Insbesondere sind durch einen Augenschein der verschiedenen Lagern und Veranstaltungen des Jugendwerks der Beschwerdeführerin keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Der Beweisantrag der Beschwerdeführerin auf Augenschein ist daher abzuweisen.

E. 10.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden auf Fr. 1'500.- festgelegt und dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.

E. 10.2 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE).

E. 11 Gemäss Art. 83 lit. k des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde ans Bundesgericht gegen Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht, ausgeschlossen. Wie in der vorangehenden Erwägung 2.1 dargelegt, handelt es sich bei den von der Beschwerdeführerin beantragten Finanzhilfen um Ermessenssubventionen, auf die kein Anspruch besteht. Somit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mit diesem Urteil endgültig.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem einbezahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
  3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: Beschwerde-beilagen zurück) - die Vorinstanz (Ref-Nr. 2093; Einschreiben; Beilagen: Vorakten zurück) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Ronald Flury Marion Sutter Versand: 10. August 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-5474/2014 Urteil vom 5. August 2016 Besetzung Richter Ronald Flury (Vorsitz), Richter Hans Urech, Richter Pietro Angeli-Busi, Gerichtsschreiberin Marion Sutter. Parteien A._______, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Norbert Sennhauser, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Sozialversicherungen, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Finanzhilfe für die Betriebsstruktur und für regelmässige Aktivitäten 2014. Sachverhalt: A. Die A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) ist eine juristische Person in der Form einer Stiftung. Gemäss der Stiftungsurkunde vom 30. März 2004 verfolgt sie den Zweck, die religiösen, sozialen und philanthropischen Bestrebungen der B._______ in der Schweiz zu verwirklichen. Die B._______ (engl: "...") ist gemäss deren Internetauftritt ein Teil der universalen christlichen Kirche. Ursprünglich gegründet, um die christliche Religion zu verkünden, wurde der Zweck schon bald auf soziale Arbeit, insbesondere auf sozial-karitative Armenfürsorge erweitert, welche ihrerseits mit der christlichen Mission eng verbunden blieb. B. Mit Gesuch vom 30. April 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin um Finanzhilfen für die Betriebsstruktur und für regelmässige Aktivitäten gemäss Art. 7 Abs. 2 KJFG. Dieses Gesuch wies das Bundesamt für Sozialversicherungen (im Folgenden: Vorinstanz oder BSV) mit Verfügung vom 27. August 2014 ab mit der Begründung, die Beschwerdeführerin bezwecke nicht die gezielte Förderung von Kindern und Jugendlichen gemäss dem Kinder- und Jugendförderungsgesetz. Vielmehr stelle die Beschwerdeführerin ihre Glaubenspraxis, die religiöse Unterweisung und die Verbreitung ihrer Glaubensgrundlagen in den Vordergrund. Die Arbeit mit den Kindern und Jugendlichen sei lediglich ein Mittel zur Erreichung dieses übergeordneten Organisationszwecks. C. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Norbert Sennhauser, am 25. September 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr für das Jahr 2014 eine Finanzhilfe mindestens in der Höhe des Durchschnittes der in den letzten drei Jahren zugesprochenen Finanzhilfen für die Betriebsstruktur und für regelmässige Aktivitäten im Bereich der ausserschulischen Kinder- und Jugendarbeit zu gewähren. Unter dem Eventualstandpunkt beantragt sie, die Sache sei an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen mit der Anweisung, ihr (der Beschwerdeführerin) für das Jahr 2014 eine Finanzhilfe zu gewähren, welche mindestens dem Durchschnitt der letzten drei Jahre entspreche. D. In ihrer Vernehmlassung vom 19. Dezember 2014 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen und die Verfahrenskosten seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. E. Mit Replik vom 26. Januar 2015 hält die Beschwerdeführerin an ihren bisherigen Anträgen fest. F. Mit Duplik vom 10. März 2015 beantragt die Vorinstanz unverändert die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Verfügung vom 2. Juli 2015 räumte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Gelegenheit ein, im Lichte des ergangenen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts B-5547/2014 vom 17. Juni 2015, im Rahmen dessen sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend zur Gewährung von Finanzhilfen gestützt auf Art. 7 Abs. 2 KJFG geäussert hat, eine ergänzende Stellungnahme einzureichen bzw. einen allfälligen Rückzug der Beschwerde anzuzeigen. In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 17. August 2015 äussert sich die Beschwerdeführerin zum erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und hält vollumfänglich an ihrer Beschwerde fest. Neu stellt sie ausserdem den Beweisantrag, einen Augenschein der verschiedenen, von ihr durchgeführten Lager und Veranstaltungen vorzunehmen. In der diesbezüglich eingeholten Stellungnahme vom 17. September 2015 hält die Vorinstanz vollumfänglich an ihren bisherigen Anträgen fest. Den Beweisantrag für einen Augenschein vor Ort lehnt sie ab. H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich und rechtserheblich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Vorliegend angefochten ist die Verfügung des BSV (Vorinstanz) vom 27. August 2014. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist eine juristische Person in der Form einer Stiftung nach Art. 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210). Sie hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (Art. 48 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG) und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG), womit sie zur Beschwerdeführung legitimiert ist. 1.3 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht (Art. 50 und 52 VwVG) eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten, nachdem auch der einverlangte Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde.

2. Das Verfahren für die Gewährung von Finanzhilfen im Bereich der Kin-der- und Jugendförderung an Einzelorganisationen richtet sich gemäss Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG; SR 446.1) nach dem Bundesgesetz über Finanzhilfen und Abgeltungen vom 5. Oktober 1990 (Sub­ventionsgesetz, SuG; SR 616.1). Gemäss Art. 35 Abs. 1 SuG bestimmt sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege. Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid somit grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen (vgl. aber E. 2.3). Die Beschwerdeführerin kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 49 Bst. a VwVG), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) und grundsätzlich auch die Unangemessenheit (Art. 49 Bst. c VwVG) rügen. 2.1 Die Ausrichtung von Finanzhilfen an private Trägerschaften zur Förderung ihrer ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen ist in den Art. 6 bis 10 KJFG geregelt. Der Bundesrat hat diese Bestimmungen in der Verordnung über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen vom 17. Oktober 2012 (Kinder- und Jugendförderungsverordnung, KJFV; SR 446.11) konkretisiert. In Art. 6 KJFG (allgemeine Voraussetzungen) wird ausdrücklich festgehalten, dass der Bund privaten Trägerschaften Finanzhilfen nach diesem Gesetz gewähren kann. Zudem ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 KJFG, dass Finanzhilfen nach diesem Gesetz im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt werden. Damit hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass grundsätzlich - d.h. bei Wahrung der verfassungsrechtlichen Schranken - kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen besteht (so auch die Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen [Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG] vom 17. September 2010 [nachfolgend: Botschaft zum KJFG], BBl 2010 6846). Daher sind Finanzhilfen nach dem KJFG an private Trägerschaften nicht als Anspruchs-, sondern als Ermessenssubventionen einzustufen. 2.2 Das Wesensmerkmal einer Ermessenssubvention ist, dass es im Ermessen der verfügenden Behörde liegt, ob sie im Einzelfall eine Subvention zusprechen will oder nicht (vgl. Wiederkehr/Richli, Pra­xis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, 2012, Rz. 1476; Häfelin/Mül-ler/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., 2016, Rz. 398 ff.; Fabian Möller, Rechtsschutz bei Subventionen, Diss. 2006, S. 44 f.). Können wegen beschränkter finan­zieller Mittel nicht alle Projekte berücksichtigt werden, welche die Anforderungen für die Zusprechung einer Ermessenssubvention erfüllen, sind die zuständigen Behörden verpflichtet, Prioritätenordnungen aufzustellen (Art. 13 Abs. 1 und 2 SuG). Die Behörde hat nach pflichtgemässem Ermessen relative Kriterien festzulegen, die es erlauben, die Anzahl der an sich subventionierbaren Gesuche nach dem Grad ihrer Subventionswürdigkeit sachgerecht zu priorisieren. Derartige einheitliche Beurteilungskriterien dienen dazu, eine möglichst rechtsgleiche und willkürfreie Behandlung der Beitragsgesuche zu gewährleisten (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-3939/2013 vom 10. De­zember 2014 E. 2.2 und B-6272/2008 vom 31. Januar 2011 E. 4.3). 2.3 Typischerweise ist das Ermessen der Behörde im Bereich der Finanz­hilfen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, besonders gross, soweit es um die Bestimmung und Anwendung der Prioritätskriterien geht. Räumt das Gesetz der Behörde ein grosses Ermessen bei seiner Anwendung ein, übt das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss Zurückhaltung bei der Beurteilung. Geht es hingegen um die richtige Rechtsanwendung, namentlich die Auslegung des Gesetzes, handelt es sich dabei nicht um einen Ermessensentscheid der Behörde, weshalb die Verletzung von Bundesrecht vom Bundesverwaltungsgericht frei geprüft wird (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5547/2014 vom 17. Juni 2015 E. 2.3 m.w.H.). 3. 3.1 Nach Art. 1 Bst. a KJFG regelt das Gesetz die Unterstützung privater Trägerschaften, die sich der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen widmen. Gemäss der Zweckbestimmung des Art. 2 KJFG will der Bund mit dem Gesetz die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Ju­gendlichen fördern und dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche in ihrem körperlichen und geistigen Wohlbefinden gefördert werden und sich zu Personen entwickeln, die Verantwortung für sich selber und für die Gemeinschaft übernehmen sowie sich sozial, kulturell und politisch integrieren können. Der Begriff der ausserschulischen Arbeit wird in Art. 5 Bst. a KJFG umschrieben: Es handelt sich dabei um verbandliche und offene Arbeit mit Kindern und Jugendlichen samt niederschwelligen Angeboten. Gemäss Art. 6 KJFG kann der Bund privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren, sofern sie schwerpunktmässig in der ausserschulischen Arbeit tätig sind oder regelmässig Programme im Bereich ausserschulische Arbeit anbieten, nicht nach Gewinn streben, und dem Anspruch von Kindern und Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) Rechnung tragen. 3.2 Art. 7 KJFG (Finanzhilfen für die Betriebsstruktur und für regelmässige Aktivitäten) lautet wie folgt: 1 Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie:

a. eine grosse Anzahl von privaten oder öffentlichen Trägerschaften vertreten;

b. nationale oder internationale Informations- und Koordinationsaufgaben übernehmen;

c. für die fachliche Weiterentwicklung und Qualitätssicherung im Bereich ausserschulische Arbeit sorgen. 2 Er kann Finanzhilfen auch Einzelorganisationen gewähren, sofern diese:

a. auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene tätig sind;

b. seit mindestens drei Jahren bestehen;

c. regelmässige Aktivitäten in mindestens einem der folgenden Bereiche durchführen:

1. Organisation von Veranstaltungen im Bereich ausserschulische Arbeit,

2. internationaler oder sprachübergreifender Jugendaustausch,

3. Information und Dokumentation über Kinder- und Jugendfragen,

4. Zusammenarbeit und Koordination mit ausländischen und internationalen Kinder- und Jugendorganisationen; und

d. je nach Organisationstyp eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

1. Als mitgliederbasierte Organisationen verfügen sie über einen aktiven Mitgliederbestand von mindestens 500 Kindern und Jugendlichen.

2. Als nicht mitgliederbasierte Organisationen halten sie ihre regelmässigen Aktivitäten ohne Vorbedingungen für alle Kinder und Jugendliche offen und erreichen mit diesen Aktivitäten eine grosse Anzahl von Kindern und Jugendlichen.

3. Als Jugendaustauschorganisationen vermitteln sie im internationalen oder sprachübergreifenden Jugendaustausch jährlich mindestens 50 individuelle Ausland- oder Sprachaufenthalte von Jugendlichen. Finanzhilfen an Einzelorganisationen gemäss Art. 7 Abs. 2 KJFG werden nur auf Gesuch hin ausgerichtet (Art. 11 Abs. 1 SuG). Der Gesuchsteller muss der zuständigen Behörde alle erforderlichen Auskünfte erteilen (Art. 11 Abs. 2 SuG). Im Subventionsverfahren steht die Mitwirkung des Antragsstellenden im Zentrum des Entscheidungsprozesses der Behörde. Gemäss Art. 24 KJFG (Evaluation) überprüft die Vorinstanz regelmässig die im Rahmen des Gesetzes gewährten Finanzhilfen und getroffenen Massnahmen auf ihre Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit. Nach Art. 17 Abs. 1 lit. c KJFG können Finanzhilfen namentlich dann zurückgefordert oder verweigert werden, wenn sie nicht für Tätigkeiten im Rahmen der ausserschulischen Tätigkeit mit Kindern und Jugendlichen verwendet werden. 3.3 Das KJFG und die dazugehörende Verordnung KJFV sind seit dem 1. Januar 2013 in Kraft. Sie lösten das bis dahin geltende Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989 über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit (Jugendförderungsgesetz, JFG; AS 1990 2007 ff.) und die Verordnung vom 10. Dezember 1990 über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit (Jugendförderungsverordnung, JFV; AS 1990 2012 ff.) ab. Mit dem Erlass des JFG hatte die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit eine erste Rechtsgrundlage erhalten (vgl. die Botschaft des Bundesrates über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit vom 18. Dezember 1987, BBl 1988 I 854). Die Prüfung der Gesuche bemass sich an den Tätigkeiten und der Organisationsstruktur der Trägerschaft (Art. 3 Abs. 1, Art. 4 und Art. 5 JFV). Aufgrund von Art. 12 Abs. 1 JFV übertrug die Vorinstanz die Prüfung der Gesuche für die Jahrespauschalen an die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft der Jugendverbände SAJV. Die Gesuchsprüfung erfolgte ausschliesslich aufgrund eines Punktesystems anhand von quantitativen Faktoren. 3.4 Mit dem KJFG wollte der Gesetzgeber die Finanzhilfen inhaltlich (thematisch und strategisch) mehr steuern, um die Mittelvergabe wirksamer und effizienter zu gestalten (vgl. Botschaft zum KJFG, BBl 2010 6805 und 6822). Das KJFG ist denn auch keine blosse Neuauflage des JFG, sondern stellt die Finanzhilfen im entsprechenden Bereich auf eine neue Grundlage. Insbesondere sind die Prüfung und Gewährung von Finanzhilfen sowie die Kompetenzen der Vorinstanz grundlegend anders geregelt als im JFG (eingehend dazu Botschaft zum KJFG, BBl 2010 6803 ff.). Die durch das KJFG unterstützten Organisationen sollen Kindern und Jugendlichen Betätigungs-, Bildungs- und Freizeiträume bieten, in denen sich die jungen Menschen durch eigenständige Tätigkeiten freiwillig engagieren, Verantwortung übernehmen und Schlüsselkompetenzen erlernen (vgl. Botschaft zum KJFG, BBl 2010 6804).

4. Die Vorinstanz begründet die angefochtene Verfügung in ihrer Vernehmlassung vom 19. Dezember 2014 wie folgt: 4.1 Gemäss Art. 24 KJFG sei die Vorinstanz gehalten, die ausgerichteten Finanzhilfen regelmässig auf deren Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit hin zu überprüfen. Das habe sie im Frühjahr 2014 getan, indem sie ausgehend von einem neuen Gesuch einer glaubensbasierten Organisation alle Gesuche ähnlicher Organisationen einer vertieften Prüfung nach einheitlichen Kriterien in Bezug auf ihre Zweckkonformität (Art. 2 KJFG) unterzogen habe. Nach dem Zweck des KJFG müssten die ausserschulischen Angebote der Gesuchsteller vorrangig an den Bedürfnissen und Interessen der Kinder und Jugendlichen ausgerichtet sein. Die Förderung der Kinder und Jugendlichen habe das Hauptziel der Gesuchsteller zu sein und nicht bloss Mittel zu einem anderen Zweck, ansonsten die Tätigkeit nicht als förderungswürdig im Sinne des KJFG gelte. Massgebend sei insoweit das Gesamtbild der gesuchstellenden Organisation, unabhängig davon, ob diese glaubensbasiert sei oder nicht. Deshalb stütze sich die Vorinstanz nicht einzig auf die in den Statuten festgelegte Zwecksetzung einer Organisation, sondern nehme eine Gesamtwürdigung anhand der angebotenen Aktivitäten und der eingereichten bzw. frei zugänglichen Unterlagen bezüglich strategischer Ausrichtung und anwendbarer Leitlinien vor. 4.2 Gemäss dem Leitbild der Beschwerdeführerin sei deren Betätigungsgrundlage die Liebe Gottes, welche durch den Heiligen Geist unseren Lebensstil präge und Menschenherzen verändere. Die Beschwerdeführerin gebe sich den Auftrag, das Leben der Menschen durch den Heiligen Geist in eine dynamische und radikale Beziehung zu Jesus Christus zu verwandeln und Menschen in dessen Nachfolge zu führen. Das Jugendwerk der Beschwerdeführerin bezwecke in diesem Sinne, Kinder und Jugendliche zu erreichen, die Jesus noch nicht kennen. Die Strategie der Beschwerdeführerin sei, · in Schlüsselpersonen zu investieren, sie zu finden, zu schulen, auszurüsten, freizusetzen und zu begleiten, · Kinder- und Jugendarbeit auf lokaler Ebene zu fördern, zu stärken und zu unterstützen, · ein dynamisches, kreatives Lagerangebot zu gestalten, · dem Alter und Bedürfnis entsprechende Events anzubieten, · praxisorientierte Schulungsangebote durchzuführen und zu vermitteln, · Lehrmittel, Modelle und Unterlagen bereitzustellen. Die Aktivitäten der Beschwerdeführerin fungierten damit als Bekehrungsräume und würden strategisch als ein Mittel zur Evangelisierung eingesetzt. Im Organigramm der Beschwerdeführerin sei der Bereich Jugend sogar systematisch dem Evangelisierungswerk zugeordnet. Die Verbreitung der Glaubensgrundlagen und die religiöse Unterweisung seien nicht nur religiöse Tätigkeiten, sondern gleichfalls strategische Mittel, um Glaubensinhalte zu vermitteln und dementsprechend zu evangelisieren. Das Jugendsekretariat der Beschwerdeführerin habe intern den Auftrag erhalten, eine neue Strategie zur Evangelisierung von Kindern und Jugendlichen zu entwickeln. Diese Strategie sei im "Strategiepapier (...)" verankert. Das Konzept sei ausschliesslich aufgrund von Bibelzitaten erarbeitet worden. Es seien in diesem die vier Schlüsselbegriffe anbeten, wachsen, gewinnen und dienen zentral. Ein Konzept, wie Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung gefördert werden sollten, fehle demgegenüber gänzlich. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, wie die Beschwerdeführerin auf die Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen eingehen wolle. Die Beschwerdeführerin habe mehrere Wochenpläne von Lagern eingereicht, zum Beispiel das Sommerlager 2014 für 8-12-Jährige in C._______. In der entsprechenden Ausschreibung sei keine Rede von religiösen Inhalten gewesen. Erst der Wochenplan zeige die vormittäglichen Bibelstunden von ca. 3 Stunden Dauer. So würden die Kinder schon früh mit religiösen Inhalten vertraut gemacht, um langsam und stetig das Denken und Handeln im Sinne der Bibel zu verinnerlichen. Ebenfalls nehme die Beschwerdeführerin in der alltäglichen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen einen glaubenszentrierten Ansatz auf. Kinder und Jugendliche erhielten mittels Evangelisierung einen bibeltreuen Blickwinkel. 4.3 Diese Gesamtwürdigung zeige, dass die Beschwerdeführerin ihre Aktivitäten vornehmlich zwecks Evangelisierung und Bekehrung der Kinder und Jugendlichen durchführe. Damit sei sie eine evangeliumszentrierte Bewegung. Nach Jean-Paul Willaime definiere sich eine solche als Konversionschristentum, das für ein sichtbares individuelles wie kommunitäres Engagement kämpfe. Evangelisierende Organisationen gestalteten ihre Angebote und Aktivitäten im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit (wie bspw. Veranstaltungen und Lager) ausschliesslich nach dem übergeordneten Auftrag der Verkündung der Botschaft von Jesus Christus mit dem Ziel der Gewinnung von potenziellen Neubekehrten. Ihre Kinder- und Jugendarbeit sei Mittel zum Zweck, das Evangelium von Jesus Christus zu verbreiten und das Reich Gottes zu fördern. Die über das KJFG subventionierten Tätigkeiten sollten jedoch den Kindern und Jugendlichen freie Räume für ihre persönliche Entwicklung zur Verfügung stellen und nicht Ort der Bekehrung und Evangelisierung sein. Ein von christlichen oder anderen religiösen Grundwerten geprägter Organisationszweck verhindere nicht das Erreichen des Zwecks des KJFG, doch dürfe die Organisation ihre Tätigkeit nur auf religiösen Grundwerten aufbauen, nicht jedoch die Glaubensvermittlung und Bekehrung zum Hauptziel haben. Missionarisch motivierte Kinder- und Jugendarbeit widerspreche dem Zweck des KJFG. Die Beschwerdeführerin habe deshalb keinen Anspruch auf Finanzhilfen für die Betriebsstruktur und für regelmässige Aktivitäten gemäss Art. 7 Abs. 2 KJFG. 5. 5.1 Es ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Jahr 2014 ihre Praxis zur Gewährung von Finanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2 KJFG bzw. dem Vorgängererlass JFG überprüft hat. Nach dem Inkrafttreten des KJFG am 1. Januar 2013 hat die Vorinstanz Gesuche von Organisationen, die nach dem früheren JFG Finanzhilfen erhielten, ohne eine weitere Prüfung gutgeheissen. Dies dürfte aus Zeit- und Kapazitätsgründen erfolgt sein, da die ersten Gesuche nach dem KJFG bis Ende April 2013 einzureichen waren und von der Vorinstanz spätestens innerhalb von vier Monaten beurteilt werden mussten (Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 3 KJFV). Erst im Folgejahr veranlasste ein neues Beitragsgesuch die Vorinstanz, Gesuche religiöser Organisationen einer Überprüfung im Lichte des neuen Gesetzes und seiner Zwecksetzung zu unterziehen. Art. 24 KJFG verpflichtet die Vorinstanz, regelmässig alle Gesuche dahingehend zu überprüfen, ob sie mit der Zwecksetzung des KJFG vereinbar sind. Da in Bezug auf das KJFG keine Praxis etabliert war, durfte bzw. musste die Vorinstanz bei der sich für sie erstmals ernsthaft bietenden Gelegenheit den Anwendungsbereich des Gesetzes überprüfen und gegebenenfalls gewisse Gesuchsteller von Finanzhilfen ausschliessen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5547/2014 vom 17. Juni 2015 E. 5.3). 5.2 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, müssen Organisationen, die Finanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2 KJFG beantragen, den Nachweis erbringen, dass die von ihnen erbrachten ausserschulischen Tätigkeiten für Kinder und Jugendliche den qualitativen Anforderungen gemäss Art. 6 Abs. 1 KJFG entsprechen (vgl. hierzu nachfolgend E. 11. Abs. 2). Gemäss der dazugehörigen Botschaft hat der Gesetzgeber mit der Formulierung von Art. 6 Abs. 1 Bst. a KJFG auch thematisch ausgerichtete Jugendabteilungen von Gewerkschaften, Personalverbänden oder thematischen Organisationen wie beispielsweise Naturschutzorganisationen miteinschliessen wollen. Es war ihm ausserdem ein besonderes Anliegen, die politische Partizipation von Kindern und Jugendlichen zu fördern (vgl. Botschaft zum KJFG, BBl 2010 6805, 6823 und 6841 f.). 5.3 Nach der Botschaft zum KJFG umfasst der Begriff der ausserschulischen Arbeit nach Art. 5 KJFG das gesamte Angebotsspektrum der verbandlichen und offenen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, gleichfalls wie Jugendinitiativen und projektorientierte Formen (Botschaft zum KJFG, BBl 2010 6841 f.). Beim Ausdruck offene Kinder- und Jugendarbeit handelt es sich um einen anerkannten Fachbegriff der sozialen Arbeit, der eine bestimmte Form der ausserschulischen Arbeit umschreibt. Die Angebote der offenen Kinder- und Jugendarbeit werden als "niederschwellig" bezeichnet in dem Sinne, dass mögliche Hemmschwellen (z.B. Anforderungen an die individuellen Kompetenzen der teilnehmenden Kinder und Jugendlichen oder rein formale Voraussetzungen und Organisationsstrukturen) möglichst niedrig gehalten werden, um allen Kindern und Jugendlichen die Teilnahme zu ermöglichen. Aus Art. 5 Bst. a KJFG geht in diesem Zusammenhang eindeutig hervor, dass nicht nur die offene, sondern auch die verbandliche Arbeit niederschwellige Angebote beinhalten kann. Nach dem Bundesrat zeichnet sich die ausserschulische Arbeit ferner dadurch aus, dass sie mit ihren unterschiedlichen Angebotsformen und Trägern günstige Rahmenbedingungen schafft, welche den Kindern und Jugendlichen gemäss dem in Art. 2 KJFG formulierten Zwecken die Chance eröffnen, sich ausserhalb der Schule in eigenständigen Projekten freiwillig zu engagieren, Verantwortung zu übernehmen sowie Schlüsselkompetenzen zu erlernen. Hiermit leistet die ausserschulische Arbeit einen allgemein anerkannten, bedeutenden Beitrag zur Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu - sich selber und der Gesellschaft gegenüber - verantwortungsbewussten sowie sozial, kulturell und politisch integrierten Personen (vgl. Botschaft zum KJFG, BBl 2010 6804). 5.4 Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin zufolge der in den Beschwerdeakten liegenden sowie öffentlich zugänglichen Unterlagen eine religiös motivierte ausserschulische Kinder- und Jugendarbeit leistet. Die im Recht liegenden Unterlagen, insbesondere das Leitbild, das Strategiepapier, die Programme der Lager, die Statuten sowie das Organigramm belegen die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz (vgl. E. 4.2). Mit Blick auf die in den Anwendungsbereich des KJFG fallende ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendliche fällt das Leitbild Territoriales Jugendsekretariat besonders ins Gewicht, welches explizit die verschiedenen Generationen, insbesondere Kinder und Jugendliche (vgl. Auftrag in Ziff. 2 und Vision in Ziff. 1.3), aufrufen will, "ihren Lebensstil durch den Heiligen Geist in eine dynamische und radikale Beziehung zu Jesus verwandeln zu lassen". Das vom Team des Jugendsekretariats verfasste "Strategiepapier (...)" bezweckt sodann ausdrücklich, Menschen in die Nachfolge Jesu zu führen. Dieses enthält viele Bibelstellen sowie dazugehörige Erklärungen. Unter dem Titel (...) wird als Ziel erklärt, Kinder und Jugendliche zu erreichen, die Jesus noch nicht kennen. Hierzu seien dem Alter und Bedürfnis von Kindern und Jugendlichen entsprechende Events anzubieten. Die von der Beschwerdeführerin durchgeführten Events dienen somit mehr der Verkündung des Evangeliums als der individuellen Förderung der teilnehmenden Kinder und Jugendlichen. Ferner zeigen namentlich die Wochenprogramme der Lager für Kinder und Jugendliche mit den darin vorgesehenen Blöcken an Gottesdiensten, Bibelstunden und Lobpreis/Worship, dass auch die effektive Tätigkeit einen nicht zu vernachlässigenden Anteil an religiös fundierten Ausbildungsblöcken enthält und somit geprägt ist von dem Missionierungsbestreben. Wie die Vorinstanz zu Recht erkennt, untersteht der Bereich Jugend (Territoriales Jugendsekretariat mit weiteren Untergliederungen) gemäss dem Organigramm der Beschwerdeführerin dem Abteilungsleiter Evangelisation. Dieses Organigramm zeigt eindrücklich, dass die von der Beschwerdeführerin für Jugendliche durchgeführte Freizeitaktivitäten intern hauptsächlich dem Evangelisierungszweck dienen sollen.

6. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe den massgebenden Sachverhalt unzureichend festgestellt. Bei der Beschwerdeführerin stehe das Wohl und die eigenständige Entwicklung der Kinder und Jugendlichen an erster Stelle. Die Teilnahme der Kinder und Jugendlichen an den wenigen religiösen Veranstaltungen sei nicht zwingend. Die Beschwerdeführerin sei weder sektiererisch tätig noch indoktriniere sie Kinder und Jugendliche. Die an den Veranstaltungen teilnehmenden Kinder und Jugendlichen hätten ohnehin bereits mehrheitlich einen christlichen familiären Hintergrund. Der Gesetzgeber habe ausserdem nie beabsichtigt, religiös geprägte Gruppierungen und Organisationen künftig von Finanzhilfen auszuschliessen. Die Schweiz gehöre zum christlichen Abendland. Das bedeute, die schweizerischen Wertvorstellungen basierten auf dem Christentum. Wertfreie Kinder- und Jugendarbeit sei illusorisch. Nur durch die Vermittlung der Werte unserer Gesellschaft könnten Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung gefördert und in ihrem Dasein als verantwortungsvolle Mitglieder der Gesellschaft gestärkt werden. Der Zweck des KJFG könne auch durch religiös respektive kirchlich geprägte Kinder- und Jugendarbeit erreicht werden. Die Jahresberichte und die im Internet abrufbaren Informationen zeigten eindeutig, dass die A._______ als Organisation einen ganz wesentlichen und gemeinhin anerkannten Beitrag zur sozialen Wohlfahrt in unserer Gesellschaft leiste. Ihr Wirken sei nicht allein auf die Evangelisierung ausgerichtet, sondern ebenso auf die Unterstützung notleidender Menschen, ohne Beachtung von Herkunft, Rasse, Religion und Geschlecht. Die Vermittlung christlicher Werte nehme gemäss dem Strategiepapier sowie der Programme der Lager und Veranstaltungen lediglich rund einen Drittel der Zeit ein. 6.1 Die Beschwerdeführerin argumentiert zu Recht, dass der Gesetzgeber glaubensbasierte Organisationen nicht per se von Subventionen auszuschliessen gedachte. So hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden, dass eine auf christlichen Grundwerten basierende ausserschulische Kinder- und Jugendarbeit grundsätzlich zu Finanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2 KJFG berechtigen kann. Massgebend sei dabei ausschliesslich, ob die jeweils erbrachte Kinder- und Jugendarbeit der Zielsetzung gemäss dem KJFG entspreche. So sei zu beurteilen, ob die Aktivitäten und Angebote einer christlichen Organisation, welche diese aufgrund ihrer christlichen Grundhaltung durchführe, die Entwicklung junger Menschen förderten und nicht (lediglich) unmittelbar missionarischen Zwecken dienten. Die zu Finanzhilfen berechtigende ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen dürfe zwar Ausdruck der christlichen Haltung sein, nicht aber als ein Mittel zum Zweck missionarischer Tätigkeiten missbraucht werden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5547/2014 vom 17. Juni 2015 E. 6.2). Ebenfalls ist es gerichtsnotorisch, dass die Beschwerdeführerin einen allgemein anerkannten, wesentlichen Beitrag zur sozialen Wohlfahrt leistet. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist indessen entgegenzuhalten, dass vorliegend nicht sämtliche sozialen Betätigungsfelder der Beschwerdeführerin im Allgemeinen zu berücksichtigen sind, sondern dass - nachdem Subventionen gestützt auf das KJFG in Frage stehen - das Augenmerk hauptsächlich auf die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen im Konkreten zu richten ist. Diesbezüglich hat das Gericht in Erwägung 5.4 ein missionarisches Gesamtbild festgestellt. Hiernach dienen die von der Beschwerdeführerin durchgeführten Aktivitäten und Angebote für Kinder und Jugendliche hauptsächlich einem missionarischen Zweck und nicht der Förderung der Entwicklung junger Menschen. In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, wieviel Zeit die Vermittlung christlicher Werte tatsächlich in den einzelnen Programmen in Anspruch nimmt. Wichtig ist vielmehr, dass ebendiese Vermittlung offenbar ein zentrales Anliegen der Beschwerdeführerin ist, welche mit dem Zweck des KJFG, wonach die ausserschulischen Angebote der Gesuchsteller vorrangig an den Bedürfnissen und Interessen der Kinder und Jugendlichen ausgerichtet sein sollen, nicht mehr zu vereinbaren ist. Damit fällt die Beschwerdeführerin nicht in die Kategorie der glaubensbasierten Organisationen, die gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach wie vor zu Subventionen gestützt auf das KJFG berechtigt sind. 6.2 Insgesamt ist es für das Bundesverwaltungsgericht erwiesen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Stiftungstätigkeit im Rahmen der ausserschulischen Kinder- und Jugendarbeit überwiegend missionarische Zwecke verfolgt. Die entsprechenden Schlussfolgerungen der Vorinstanz erweisen sich als begründet, schlüssig und nachvollziehbar. Diese sind durch das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich zu bestätigen.

7. Die Beschwerdeführerin rügt, der vorinstanzliche Entscheid sei willkürlich und rechtsungleich, indem die zeitlich untergeordnete Vermittlung von christlichen Werten als dem Zweck von Art. 2 KJFG widersprechend betrachtet werde und a priori zum Ausschluss von Organisationen mit religiösem Hintergrund führe. Andere Organisationen mit Jugendwerk vermittelten ebenfalls bestimmte Werte und seien von Wertvorstellungen geprägt. Weshalb lediglich bei der Vermittlung christlicher Werte die Gefahr einer Indoktrination gegeben sein soll, sei nicht verständlich. Gerade bei Jungparteien würden erfahrungsgemäss besonders radikale Ansichten vertreten. Ebenfalls willkürlich und rechtsungleich sei, dass bei den ganz grossen Organisationen CEVI Schweiz und Jungwacht & Blauring der religiöse Hintergrund keine Rolle spielen solle, bei den kleineren Organisationen hingegen schon. In der Vernehmlassung erklärt die Vorinstanz diesbezüglich, gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. a KJFG könnten auch Organisationen, die nicht schwerpunktmässig in der Kinder- und Jugendarbeit tätig seien, Finanzhilfen für Programme beantragen. Dazu nenne die Botschaft explizit Jugendabteilungen von Gewerkschaften, Personalverbänden oder thematischen Organisationen wie zum Beispiel Naturschutzorganisationen. Religiöse Organisationen demgegenüber gehörten nicht dazu. Diese stellten keine thematischen, sondern sinngebende Organisationen dar. Deshalb erfolgte die unterschiedliche Behandlung von glaubensbasierten Organisationen gegenüber thematischen Organisationen aufgrund des Normzwecks und begründe sich im öffentlichen Interesse, indem die unterschiedlichen Strukturen und die thematische Ausrichtung von Organisationen berücksichtigt würden. Diese Ungleichbehandlung sei im Lichte der stärkeren inhaltlichen Steuerung verhältnismässig. Die Vorinstanz habe sodann zwecks Entscheidfindung Prämissen, welche sich auf sachlichen Gründen abstützen, sowie alle relevanten Sachverhaltselemente in die Überlegungen einbezogen und nach sorgsamem Abwägen den angefochtenen Entscheid gefasst. Dieser verstosse damit nicht gegen das Willkürverbot. 7.1 Der Anspruch auf Rechtsgleichheit wird in Art. 8 BV geregelt. Die Rechtsgleichheit in der Rechtsetzung wird verletzt, wenn ein Erlass rechtliche Unterscheidungen trifft, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, oder wenn er Unterscheidungen unterlässt, die sich auf Grund der Verhältnisse aufdrängen (BGE 122 I 18). Die Rechtsgleichheit in der Rechtsanwendung ist verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (BGE 124 I 289 E. 3b). Die Gleichbehandlung ist allerdings nicht nur dann geboten, wenn zwei Tatbestände in allen ihren tatsächlichen Elementen absolut identisch sind, sondern auch, wenn die im Hinblick auf die anzuwendende Norm relevanten Tatsachen gleich sind (BGE 131 I 377 E. 3, 123 I 1 E. 2). Eine rechtsanwendende Behörde verletzt dann den Gleichheitsgrundsatz, wenn sie zwei tatsächliche Situationen ohne sachlichen Grund unterschiedlich beurteilt (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 587 f.). Wie bereits in Erwägung 6.1 ausgeführt, hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil B-5547/2014 vom 17. Juni 2015 entschieden, dass eine auf christlichen Grundwerten basierende ausserschulische Kinder- und Jugendarbeit nicht grundsätzlich von Finanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2 KJFG ausgeschlossen ist. Die von der Beschwerdeführerin selbst genannten Beispiele zeigen ihrerseits ebenfalls, dass eine auf christlichen Grundwerten erbrachte ausserschulische Arbeit zu Finanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2 KJFG berechtigen kann. Vorliegend führten indessen sachliche Gründe zur Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass bei der Beschwerdeführerin nicht die Förderung junger Menschen, sondern interne Missionierungsbestreben im Vordergrund stehen (vgl. E. 4.2 und 5.4). Aus den obenstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Vor­instanz keine religiöse Bewertung der Beschwerdeführerin vorgenommen hat, sondern anhand qualifizierter, sachlicher Gründe und aufgrund wesentlicher Tatsachen den Zweck der Kinder- und Jugendarbeit der Beschwerdeführerin geprüft und dem Zweck des KJFG gegenübergestellt hat. Die ungleiche Behandlung zwischen der Beschwerdeführerin sowie den "den ganz grossen Organisationen" CEVI Schweiz und Jungwacht & Blauring basiert damit auf unterschiedlichen Sachverhalten, womit keine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots auszumachen ist. 7.2 Die von der Beschwerdeführerin gerügte Ungleichbehandlung mit anderen Organisationen mit Jugendwerk, insbesondere Jungparteien, erweist sich ebenfalls nicht als zutreffend. Anders als bei den glaubensbasierten Organisationen sieht das KJFG die Förderung der Jugendpolitik ausdrücklich vor. So zeigt die Botschaft zum KJFG eindeutige Bestrebungen des Schweizerischen Bundesrats in der politischen Integration sowie Partizipation von Kindern und Jugendlichen (vgl. zum Beispiel Botschaft zum KJFG], BBl 2010 6803-6805, 6809, 6817 und 6823 ff.; vgl. auch E. 8.2). Demgegenüber hat sich der Bundesrat keine entsprechende Förderung der Religiosität von Kindern und Jugendlichen als Ziel gesetzt. Entsprechend den Forderungen des Bundesrats wird die politische Integration und Partizipation von Kindern und Jugendlichen im KJFG mehrfach ausdrücklich erwähnt. So legt die Zweckbestimmung in Art. 2 lit. c KJFG fest, der Bund wolle dazu beitragen, dass sich Kinder und Jugendliche sozial, kulturell und politisch integrieren können. Der politischen Partizipation von Jugendlichen auf Bundesebene widmet sich sodann Art. 10 KJFG. Ausserdem findet die Kinder- und Jugendpolitik Erwähnung in Art. 1 lit. c und d KJFG, in Art. 18 Abs. 1 und 2 KJFG, in Art. 20 bis 22 KJFG sowie in Art. 26 KJFG. Der Begriff der religiösen Überzeugung findet sich demgegenüber lediglich in Art. 3 KJFG wieder, in welchem der diskriminierungsfreie Zugang für alle Kinder und Jugendliche zu ausserschulischen Aktivitäten gefordert wird. Damit hat der Gesetzgeber offenbar eine unterschiedliche Behandlung von glaubensbasierten Organisationen auf der einen Seite sowie von politischen Jugendverbänden auf der anderen Seite gewollt. Diese vom Gesetzgeber gewollte und von der Vorinstanz konkretisierte Abgrenzung ist sachlich gerechtfertigt, verhältnismässig und erfüllt alle Voraussetzungen, die nach Art. 8 BV eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen (vgl. zur Rechtsprechung zu Art. 8 BV: BGE 136 I 345 E. 5 m.H.). 7.3 Das Willkürverbot ist in Art. 9 BV verankert. Willkür bei der Auslegung und Anwendung von Gesetzesnormen liegt vor, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 605). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn er zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 135 V 2 E. 1.3, 134 I 140 E. 5.4). Bei der Ausübung von Ermessen ist das Willkürverbot verletzt, wo der Ermessensentscheid sich auf keine sachlichen Gründe stützt, klar gegen unumstrittene höherrangige Normen oder Rechtsgrundsätze verstösst oder schikanös oder klar ungerecht ist (REGINA KIENER/WALTER KÄLIN, Grundrechte, 2. Aufl., 2013, S. 401). Willkürlich ist ein Entscheid nur, wenn nicht bloss dessen Begründung, sondern auch dessen Ergebnis unhaltbar ist (BGE 135 V 2 E. 1.3). Im Rahmen der Prüfung eines Verstosses gegen das Willkürverbot werden nicht wie beim Gleichbehandlungsgebot verschiedene Rechtsanwendungsakte miteinander verglichen, sondern es wird das Verhältnis eines einzigen Rechtsanwendungsakts zum dabei angewendeten Rechtssatz untersucht (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 605). Aus den oben stehenden Erwägungen erhellt ohne Weiteres, dass der vorinstanzliche Entscheid weder im Ergebnis noch in seiner Begründung unhaltbar ist. Die durch die Vorinstanz gelieferte Begründung des Entscheids stützt sich auf sachliche Gründe ab und entspricht dem Kerngedanken des KJFG respektive setzt die Absichten des Gesetzgebers gemäss der Botschaft um. Ebenfalls bewirkt der angefochtene Entscheid keine schikanöse oder klar ungerechte Behandlung der Beschwerdeführerin. Somit ist insgesamt keine Verletzung des Willkürverbots von Art. 9 BV ersichtlich.

8. Die Beschwerdeführerin rügt ebenfalls eine Verletzung der Religionsfreiheit gemäss Art. 15 BV. Indem der Bund Organisationen mit religiösem Hintergrund (abgesehen von den ganz grossen) von Finanzhilfen ausschliesse, beziehe er gegen religiöse Werte klar Stellung. Der Bund verhalte sich so nicht neutral und verletze die Religionsfreiheit. Es würden religiöse Kinder und Jugendliche diskriminiert, welche indessen besonders schutzwürdig im Sinne von Art. 11 Abs. 1 BV seien. Die Gewährung von Finanzhilfen an Organisationen mit religiösem Hintergrund und die dadurch allfällig bewirkte indirekte Förderung der Religion sei unter Verweis auf entsprechende Literatur zulässig. Die Vorinstanz entgegnet in ihrer Vernehmlassung, das in Art. 15 BV verankerte Neutralitätsgebot verlange die unparteiische, gleichmässige Berücksichtigung der in einer pluralistischen Gesellschaft auftretenden religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen. Art. 15 BV verbiete es, nach dem Inhalt der religiösen Überzeugung zu differenzieren. Eine Differenzierung anhand qualifizierter sachlicher Gründe aufgrund wesentlicher Tatsachen sei hingegen - gleich wie im Rahmen von Art. 8 BV - zulässig. Die angefochtene Verfügung basiere auf sachlichen und nicht auf religiösen Bewertungen. Art. 11 Abs. 1 BV sei sodann nicht justiziabel. Wie der Schutz von Kindern und Jugendlichen durch die Beschwerdeführerin in Zukunft nicht mehr gewährleistet werden könne, habe diese nicht substantiiert. Es könne deshalb offen gelassen werden, ob das Streichen der Finanzhilfen für die glaubensbasierten Organisationen, die sich nicht am Zweck des KJFG orientieren, sondern die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen als Mittel zum Erreichen des eigenen Organisationszwecks praktizierten, gar ein Akt des Schutzes von Kindern und Jugendlichen sein könne. 8.1 Die Pflicht des Staates zur Neutralität und Toleranz gegenüber den verschiedenen Glaubensbekenntnissen ergibt sich als Ausfluss der Religionsfreiheit und aus dem Verbot nach Art. 8 Abs. 2 BV, wegen religiöser oder weltanschaulicher Überzeugung zu diskriminieren. Sie verbietet es dem Staat, zu Fragen theologischer Richtigkeit Stellung zu nehmen, die Legitimität eines Glaubens zu beurteilen und daran Rechtsfolgen zu knüpfen. Auch die Identifikation des Staates mit einem bestimmten Glauben ist nicht zulässig. Der Anspruch auf religiöse Neutralität garantiert seinerseits, dass der Staat religiöse Überzeugungen in vergleichbaren Situationen gleich behandelt (Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S. 269 f.). Auf die Glaubens- und Gewissensfreiheit können sich in erster Linie natürliche Personen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit berufen. Juristische Personen werden nach der Praxis des Bundesgerichts durch die Glaubens- und Gewissensfreiheit grundsätzlich nicht geschützt. Ein ausnahmsweiser Schutz juristischer Personen ist dann gegeben, wenn diese nach ihren Statuten ein religiöses oder kirchliches Ziel verfolgen (BGE 118 Ia 46 E. 3b, zum ganzen REGINA KIENER/WALTER KÄLIN, a.a.O., S. 314 f.). 8.2 Vorliegend verfolgt die Beschwerdeführerin gemäss ihren Statuten eindeutig ein religiöses Ziel, womit sie sich grundsätzlich auf die Glaubens- und Gewissensfreiheit gemäss Art. 15 BV berufen kann. Aus den vorangehenden Ausführungen ergibt sich indessen, dass die Vorinstanz keine religiöse Bewertung der Beschwerdeführerin vorgenommen hat, sondern anhand qualifizierter, sachlicher Gründe und aufgrund wesentlicher Tatsachen die Kinder- und Jugendarbeit der Beschwerdeführerin geprüft und dem Zweck des KJFG gegenübergestellt hat. In derselben Weise ist die Vorinstanz auch mit den weiteren glaubensbasierten Jugendorganisationen verfahren. Unter diesen Umständen ist keine Ungleichbehandlung von Organisationen mit jeweils unterschiedlichen religiösen Überzeugungen zu erkennen. Wie vorangehend dargelegt, kann eine auf christlichen Grundwerten erbrachte ausserschulische Arbeit durchaus zu Finanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2 KJFG berechtigen. Folglich hat die Vor-instanz glaubensbasierte Organisationen auch nicht generell vom Subventionsanspruch gestützt auf das KJFG ausgenommen. Insgesamt ist durch die angefochtene Verfügung keine Verletzung der Glaubens- und Gewissensfreiheit der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 15 BV zu erkennen. 8.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe Art. 11 Abs. 1 BV verletzt, indem sie ihr (der Beschwerdeführerin) keine Subventionen gestützt auf Art. 7 KJFG mehr gewähre. Bei Art. 11 BV handelt es sich um eine höchst umstrittene Bestimmung der Bundesverfassung, hinsichtlich der bislang nicht eindeutig geklärt wurde, ob diese ein soziales Grundrecht darstelle oder zu den Sozialzielen zu zählen sei. Das Bundesgericht hat diesbezüglich lediglich teilweise Stellung bezogen, einen Anspruch gestützt auf diese Bestimmung indessen bislang abgelehnt (vgl. hierzu BGE 129 I 12 E. 10.5.3). Art. 11 Abs. 1 BV besagt, dass Kinder und Jugendliche Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung haben. Träger dieses Grundrechts respektive Sozialziels sind damit Kinder und Jugendliche. Die Beschwerdeführerin kann sich als juristische Person nicht auf diese Bestimmung berufen. Die Förderung der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen ist überdies auch ein Anliegen des KJFG. Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang bereits festgehalten, dass die ausserschulische Kinder- und Jugendarbeit die Entwicklung junger Menschen fördern müsse und nicht (lediglich) unmittelbar missionarischen Zwecken dienen dürfe (E. 6.1). Die individuelle Förderung der Entwicklung junger Menschen kann nach dieser Auffassung gerade nicht durch Aktivitäten, welche von Missionsbestreben geleitet sind, erfüllt werden. Dasselbe muss im Rahmen von Art. 11 BV gelten. Damit kann sich die Beschwerdeführerin auch mit Blick auf den sachlichen Schutzbereich nicht auf Art. 11 Abs. 1 BV berufen. Die entsprechende Rüge greift damit ins Leere. 8.4 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist daher abzuweisen.

9. Schliesslich lädt die Beschwerdeführerin im Sinne eines Beweisantrags die Vorinstanz sowie das Bundesverwaltungsgericht ein, von verschiedenen Lagern und Veranstaltungen des Jugendwerks einen Augenschein zu nehmen, um sich so, nebst den sonst vorhandenen Unterlagen und Angaben, ein möglichst umfassendes Bild ihrer Arbeit mit Kindern und Jugendlichen machen zu können. Kommt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, die Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, kann sie auf die Erhebung weiterer Beweise verzichten, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen (vgl. zum Ganzen anstelle vieler: BGE 136 I 229 E. 5.3, m.w.H.). Vorliegend erweist sich der zu beurteilende Sachverhalt als hinreichend geklärt. Weitere Abklärungen erscheinen für den Ausgang des Beschwerdeverfahrens daher nicht von Bedeutung. Insbesondere sind durch einen Augenschein der verschiedenen Lagern und Veranstaltungen des Jugendwerks der Beschwerdeführerin keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Der Beweisantrag der Beschwerdeführerin auf Augenschein ist daher abzuweisen. 10. 10.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden auf Fr. 1'500.- festgelegt und dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 10.2 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE).

11. Gemäss Art. 83 lit. k des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde ans Bundesgericht gegen Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht, ausgeschlossen. Wie in der vorangehenden Erwägung 2.1 dargelegt, handelt es sich bei den von der Beschwerdeführerin beantragten Finanzhilfen um Ermessenssubventionen, auf die kein Anspruch besteht. Somit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mit diesem Urteil endgültig. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem einbezahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.

3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: Beschwerde-beilagen zurück)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 2093; Einschreiben; Beilagen: Vorakten zurück) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Ronald Flury Marion Sutter Versand: 10. August 2016