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B-560/2017

B-560/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-11-21 · Deutsch CH

Finanzhilfen für ausserschulische Jugendarbeit

Sachverhalt

A. Der Verein X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) besteht als Verein nach Art. 60 ff. ZGB (SR 210) mit Sitz in Zürich. B. Die Beschwerdeführerin wurde vom Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (nachfolgend: Vorinstanz) vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG; SR 446.1) nach dem vor dem 1. Januar 2013 geltenden Jugendförderungsgesetz (JFG; AS 1990 2007 ff.) unterstützt. C. Am 27. August 2014 lehnte die Vorinstanz ein Gesuch um Finanzhilfe nach Art. 7 Abs. 2 KJFG ab, wogegen die Beschwerdeführerin Rechtsmittel erhob. D. Mit Urteil des BVGer B-5483/2014, B-7516/2014 vom 10. März 2016 entschied das hiesige Gericht unter anderem, dass die vereinsinterne Fachstelle Y._______ der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen einer offenen und ganzheitlichen Förderung von Jugendlichen nach Art. 2 KJFG nicht erfüllte, auch weil aus den Statuten und den eingereichten Unterlagen deutlich geworden war, dass die Mission im Zentrum der Tätigkeit der Beschwerdeführerin stand. E. Drei Monate später, am 17. Juni 2016, änderte die Beschwerdeführerin den Zweck ihrer Statuten. Dabei wurde die alte durch Art. 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Art. 2 Abs. 2 lit. f (kursiv) wie folgt ergänzt: "Art. 2Zweckbestimmung Abs. 1 Ihr Zweck ist die Verkündung des Evangeliums von Jesus Christus zur Weckung und Förderung evangelisch-christlichen Glaubens und Lebens auf Grund der Heiligen Schrift.Darüber hinaus bietet sie ausserschulisch einen Ort des Zusammenseins für Kinder und Jugendliche. Die Angebote stehen allen Kindern und Jugendlichen in gleicher Weise offen, unabhängig ihrer sozialen, ethnischen oder religiösen Herkunft und fördert sie in ihrer Entwicklung mit Sport, Kreativität, sozialem Verhalten und Anleitung zur Selbständigkeit. Abs. 2Dies geschieht durch:

a) den Dienst in Wortverkündigung, Unterweisung, Seelsorge, Sozialarbeit und Gemeinschaftspflege;

b) die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeitenden;

c) die Beschaffung und den Unterhalt der nötigen Liegenschaften und Räumlichkeiten;

d) die Verbreitung christlicher Literatur;

e) die Gründung und Pflege sozialer Werke;

f) die uneigennützige Kinder- und Jugendförderung der Fachstelle Y._______ und der Jungschar, nach den Bestimmungen des Kinder- und Jugendförderungsgesetz (KJFG);

g) und weitere gemeinnützige Zwecke auf der Basis des Evangeliums." F. Am 25. Juli 2016 reichte die vereinsinterne Z._______ als Teil der Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz ein neues Gesuch um Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung von Betreuern gemäss Art. 9 des KJFG ein und verwies neben den veränderten Statuten auch auf vorgenommene Änderungen des Reglements der Z._______ und weitere Unterlagen. G. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2016 wies die Vorinstanz das Gesuch ab. Sie begründete die Abweisung im Wesentlichen damit, dass die Kinder- und Jugendarbeit der Z._______ trotz der vorgenommenen Änderungen noch immer nicht dem Zweck von Art. 2 KJFG entsprechen würde. Eine Gesamtwürdigung der eingereichten Unterlagen und der weiteren öffentlichen Dokumente machten deutlich, dass die Glaubensvermittlung und Bekehrung nach wie vor das alleinige oder vorwiegende Ziel der Beschwerdeführerin darstelle. H. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 26. Januar 2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gutheissung des anbegehrten Leistungsvertrages für die Jahre 2017 bis 2020. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, der Sachverhalt sei unvollständig und unrichtig festgestellt worden. Zudem würden andere und vergleichbare christliche Jugendorganisationen unterstützt, wodurch das Diskriminierungsverbot von Art. 8 BV verletzt sei. I. In ihrer Vernehmlassung vom 21. März 2017 hielt die Vorinstanz an ihrem Standpunkt fest. Die Beschwerdeführerin habe zwar Anpassungen ihrer Statuten und Unterlagen vorgenommen, die grundsätzlichen Ziele seien aber noch immer dieselben. Auch liege keine Diskriminierung nach Art. 8 BV vor, weil die Vorinstanz Gesuchsteller in vergleichbaren Situationen auch gleich behandle. J. Mit Replik vom 29. Mai 2017 bestritt die Beschwerdeführerin weiterhin, dass die Jugendarbeit der Z._______ ausschliesslich oder vorwiegend das Ziel der Mission verfolge. Die Z._______ dürfe nicht mit der Beschwerdeführerin oder mit der Fachstelle Y._______ gleichgesetzt werden. Genau das habe aber die Vorinstanz getan. Zudem sei die Ungleichbehandlung mit "Cevi" und "Jubla" (Jungwacht/Blauring), welche im Gegensatz zur Z._______ von Finanzhilfen nach KJFG profitieren würden, ungenügend begründet worden. K. Die Vorinstanz verwies in ihrer Duplik vom 30. Juni 2017 auf ihre bisherigen Eingaben. Zusätzlich führte sie aus, dass "Cevi" und "Jubla" (Jungwacht/Blauring), im Gegensatz zu Z._______, rechtlich eigenständige Organisationen seien. Anders als von der Beschwerdeführerin ausgeführt, sei für die Beratung und Begleitung der Z._______ immer noch die Fachstelle Y._______ zuständig. Auch verfüge die Z._______ über keine eigene Kasse und die Finanzen seien Teil der Gesamtfinanzen der Fachstelle Y._______ (Art. 36). L. Auf die Vorbringen der Parteien wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (55 Absätze)

E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwer-den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Die Beschwerde ist u.a. zulässig gegen Verfügungen der den Departementen unterstellten Dienst-stellen der Bundesverwaltung (Art. 33 Bst. d VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.1 Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Sozialversicherungen ist eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art. 33 Bst. d VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Behandlung der Beschwerde zuständig.

E. 1.2 Adressatin der angefochtenen Verfügung vom 20. Dezember 2016 ist die Z._______ des Vereins X._______. Dabei handelt es sich um einen vereinsinternen Jugendverband der Beschwerdeführerin. Z._______ ist Teil der Gesamtorganisation der Beschwerdeführerin ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Materielle Verfügungsadressatin ist somit die Beschwerdeführerin selbst. Entsprechend hat die Beschwerdeführerin an den vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

E. 2 Das Verfahren für die Gewährung von Finanzhilfen im Bereich der Kinder- und Jugendförderung an Einzelorganisationen richtet sich gemäss Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG; SR 446.1) nach dem Bundesgesetz über Finanzhilfen und Abgeltungen vom 5. Oktober 1990 (Subventionsgesetz, SuG; SR 616.1). Gemäss Art. 35 Abs. 1 SuG bestimmt sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege. Ausnahmen sind keine vorgesehen. Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid somit grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 49 Bst. a VwVG), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) und grundsätzlich auch die Unangemessenheit (Art. 49 Bst. c VwVG) rügen.

E. 2.1 Die Ausrichtung von Finanzhilfen an private Trägerschaften zur Förderung ihrer ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen ist in den Art. 6 bis Art. 10 KJFG geregelt. Der Bundesrat hat diese Bestimmungen in der Verordnung über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen vom 17. Oktober 2012 (Kinder- und Jugendförderungsverordnung, KJFV; SR 446.11) konkretisiert. In Art. 6 KJFG (Allgemeine Voraussetzungen) wird ausdrücklich festgehalten, dass der Bund privaten Trägerschaften Finanzhilfen nach diesem Gesetz gewähren kann. Zudem ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 KJFG, dass Finanzhilfen nach diesem Gesetz im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt werden. Damit hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass grundsätzlich - d.h. bei Wahrung der verfassungsrechtlichen Schranken - kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen besteht (so auch die Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen [Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG] vom 17. September 2010 [nachfolgend: Botschaft zum KJFG], BBl 2010 6846). Daher sind Finanzhilfen nach dem KJFG an private Trägerschaften nicht als Anspruchs-, sondern als Ermessenssubventionen einzustufen.

E. 2.2 Das Wesensmerkmal einer Ermessenssubvention ist, dass es im Entschliessungsermessen der verfügenden Behörde liegt, ob sie im Einzelfall eine Subvention zusprechen will oder nicht (vgl. Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, 2012, Rz. 1476; Häfelin/ Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 440; Fabian Möller, Rechtsschutz bei Subventionen, Diss. Basel 2006, S. 44 f.; Barbara Schaerer, Subventionen des Bundes zwischen Legalitätsprinzip und Finanzrecht, Diss. Zürich 1992, S. 178). Können wegen beschränkter finanzieller Mittel nicht alle Projekte berücksichtigt werden, welche grundsätzlich die Anforderungen für die Zusprechung einer Ermessenssubvention erfüllen würden, sind die zuständigen Behörden verpflichtet, Prioritätenordnungen aufzustellen (Art. 13 Abs. 1 und 2 SuG). Die Behörde hat nach pflichtgemässem Ermessen relative Kriterien festzulegen, die es erlauben, die Anzahl der an sich subventionierbaren Gesuche nach dem Grad ihrer Subventionswürdigkeit sachgerecht zu priorisieren. Derartige einheitliche Beurteilungskriterien dienen dazu, eine möglichst rechtsgleiche und willkürfreie Behandlung der Beitragsgesuche zu gewährleisten (vgl. Urteile des BVGer B-3939/2013 vom 10. Dezember 2014 E. 2.2, B-6272/2008 vom 31. Januar 2011 E. 4.3 und B-5547/2014 vom 17. Juni 2015 E. 2.2).

E. 2.3 Typischerweise ist das Ermessen der Behörde im Bereich der Finanzhilfen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, besonders gross, soweit es um die Bestimmung und Anwendung der Prioritätskriterien geht (vgl. Urteile B-3939/2013 E. 2.2 und B-6272/2008 E. 4.3). Räumt das Gesetz der Behörde ein grosses Ermessen bei seiner Anwendung ein, übt das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss Zurückhaltung bei der Beurteilung. Geht es hingegen um die richtige Rechtsanwendung, namentlich die Auslegung des Gesetzes, handelt es sich dabei nicht um einen Ermessensentscheid der Behörde, weshalb die Verletzung von Bundesrecht vom Bundesverwaltungsgericht frei geprüft wird.

E. 3.1 Nach Art. 1 Bst. a KJFG regelt das Gesetz die Unterstützung privater Trägerschaften, die sich der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen widmen. Gemäss der Zweckbestimmung des Art. 2 KJFG will der Bund mit dem Gesetz die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen fördern und dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche in ihrem körperlichen und geistigen Wohlbefinden gefördert werden, sich zu Personen entwickeln, die Verantwortung für sich selber und für die Gemeinschaft übernehmen und sich sozial, kulturell und politisch integrieren können. Der Begriff der ausserschulischen Arbeit wird in Art. 5 Bst. a KJFG umschrieben: Es handelt sich dabei um verbandliche und offene Arbeit mit Kindern und Jugendlichen samt niederschwelligen Angeboten. Gemäss Art. 6 KJFG kann der Bund privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren, sofern sie (kumulativ) schwerpunktmässig in der ausserschulischen Arbeit tätig sind oder regelmässig Programme im Bereich ausserschulische Arbeit anbieten, nicht nach Gewinn streben, und dem Anspruch von Kindern und Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) Rechnung tragen.

E. 3.2 Art. 9 KJFG (Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung) lautet wie folgt: "Art. 9Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung Abs. 1 Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren für die Aus- und Weiterbildung von Jugendlichen, die ehrenamtlich in leitender, beratender oder betreuender Funktion tätig sind. Abs. 2Die Inhalte der Aus- und Weiterbildungsangebote werden vom Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) und von der privaten Trägerschaft gemeinsam festgelegt."

E. 3.3 Finanzhilfen an Einzelorganisationen gemäss Art. 9 KJFG werden nur auf Gesuch hin ausgerichtet (Art. 11 Abs. 1 SuG). Der Gesuchsteller muss der zuständigen Behörde alle erforderlichen Auskünfte erteilen (Art. 11 Abs. 2 SuG). Im Subventionsverfahren steht die Mitwirkung des Antragsstellenden im Zentrum des Entscheidungsprozesses der Behörde. Gemäss Art. 24 KJFG (Evaluation) überprüft die Vorinstanz regelmässig die im Rahmen des Gesetzes gewährten Finanzhilfen und getroffenen Massnahmen auf ihre Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit. Nach Art. 17 Abs. 1 lit. c KJFG können Finanzhilfen namentlich dann zurückgefordert oder verweigert werden, wenn sie nicht für Tätigkeiten im Rahmen der ausserschulischen Tätigkeit mit Kindern und Jugendlichen verwendet werden.

E. 3.4 Das KJFG und die dazugehörende Verordnung KJFV sind seit dem 1. Januar 2013 in Kraft. Sie lösten das bis dahin geltende Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989 über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit (Jugendförderungsgesetz, JFG; AS 1990 2007 ff.) und die Verordnung vom 10. Dezember 1990 über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit (Jugendförderungsverordnung, JFV; AS 1990 2012 ff.) ab. Mit dem Erlass des JFG hatte die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit eine erste Rechtsgrundlage erhalten (vgl. die Botschaft des Bundesrates über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit vom 18. Dezember 1987, BBl 1988 I 854). Die Prüfung der Gesuche bemass sich an den Tätigkeiten und der Organisationsstruktur der Trägerschaft (Art. 3 Abs. 1, Art. 4 und Art. 5 JFV).

E. 3.5 Mit dem KJFG wollte der Gesetzgeber die Finanzhilfen mehr inhaltlich (thematisch und strategisch) steuern, um die Mittelvergabe wirksamer und effizienter zu gestalten (vgl. Botschaft zum KJFG, BBl 2010 6805 und 6822). Das KJFG ist denn auch keine blosse Neuauflage des JFG, sondern stellt die Finanzhilfen im entsprechenden Bereich auf eine neue Grundlage. Insbesondere sind die Prüfung und Gewährung von Finanzhilfen sowie die Kompetenzen der Vorinstanz grundlegend anders geregelt als im JFG (eingehend dazu Botschaft zum KJFG, BBl 2010 6803 ff.). Die durch das KJFG unterstützten Organisationen sollen Kindern und Jugendlichen Betätigungs-, Bildungs- und Freizeiträume bieten, in denen sich die jungen Menschen durch eigenständige Tätigkeiten freiwillig engagieren und Verantwortung übernehmen sowie Schlüsselkompetenzen erlernen (vgl. Botschaft zum KJFG, BBl 2010 6804).

E. 4 Die Beschwerdeführerin wies mehrfach darauf hin, dass bei der materiellen Beurteilung des Gesuches bzw. der Beschwerde die Frage nach der Organisation bzw. der Trägerschaft der Z._______ irrelevant sei. Die Z._______ dürfe nicht mit der Beschwerdeführerin oder der Fachstelle Y._______ gleichgesetzt werden. Genau dies sei aber bei der Beurteilung des Gesuches geschehen.

E. 4.1 Die Vorinstanz widerspricht dieser Sichtweise. Die Z._______ sei nicht unabhängig, was sich auch mit dem aktuellen Reglement der Z._______ belegen lasse: Art. 22 dieses Reglements sehe vor, dass die Fachstelle Y._______ für die Begleitung und die Beratung der Z._______ zuständig sei. Art. 36 mache deutlich, dass die Z._______ über keine eigene Kasse verfüge und ihre Finanzen ein Teil der Finanzen der Fachstelle Y._______ seien. Art. 43 halte fest, die Z._______ sei ein Zweig der Fachstelle Y._______ und ihr gegenüber auch verantwortlich. Entsprechend seien bei der materiellen Prüfung des Gesuches sämtliche Unterlagen heranzuziehen, auch diejenigen der Fachstelle Y._______.

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin, welche im Handelsregister als juristische Person eingetragen ist, hat das Fördergesuch gestellt. Adressatin und mögliche Begünstigte ist die Z._______. Sie, die Z._______, ist Teil der Organisation der Beschwerdeführerin. Die Z._______ verfügt über ein eigenes Regelwerk, nicht aber über eine eigene Rechtspersönlichkeit (vgl. Ziff. 1.2). Diese mögliche Konstellation, bei der die Gesuchstellerin und die Begünstigte nicht vollständig identisch sind, ist zulässig, vom Gesetzgeber gewollt und in Art. 6 Abs. 1 lit. a KJFG auch explizit erwähnt: Von der Gesuchstellerin selbst wird nicht verlangt, dass sie ausschliesslich in der ausserschulischen Arbeit tätig ist; eine schwerpunktmässige oder regelmässige Jugendarbeit reicht aus. Die Botschaft zählt dazu auch Erwachsenenorganisationen, die unter Einbezug von Kindern und Jugendlichen im Bereich der ausserschulischen Arbeit mindestens regelmässig tätig sind (BBl 2010 6803, 6843 ff.).

E. 4.3 Aus der genannten Konstellation nun die Schlussfolgerung zu ziehen, dass bei der Prüfung des Gesuchs nur auf die für die ausserschulische Arbeit zuständige Z._______, nicht aber auch auf die Beschwerdeführerin selbst oder auf die der Z._______ teilweise übergeordneten Fachstelle Y._______ (vgl. hierzu Ziff. 6.2.2) - abgestellt werden dürfe, wäre sachwidrig. Mindestens soweit und solange die Beschwerdeführerin oder die Fachstelle Y._______ auf die ausserschulische Arbeit Einfluss nehmen können, diese inhaltlich prägen, bestimmen, genehmigen oder überprüfen, ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. Bei der nachfolgenden Prüfung der Rügegründe sind deshalb neben den eingereichten Unterlagen der Z._______ auch diejenigen der Beschwerdeführerin und der Fachstelle Y._______ miteinzubeziehen.

E. 5 Die Beschwerdeführerin machte eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Die Vorinstanz habe sich nur summarisch mit dem Gesuch und den miteingereichten 39 Aktenstücken auseinandergesetzt. Das gelte für die Änderungen der Statuten und des Jungscharreglements. Zudem habe die Vorinstanz nur unzureichend gewürdigt, dass der religiöse Anteil der Ausbildung nicht mehr als 5 % bis 30 % betrage, wie aus den eingereichten Kursbeschreibungen deutlich werde.

E. 5.1 Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Gesuches in ihrer Verfügung vom 20. Dezember 2016 mit der pauschalen Feststellung, die eigereichten Unterlagen und weitere öffentlich zugängliche Dokumente hätten deutlich gemacht, dass die Kinder- und Jugendarbeit der Z._______ noch immer nicht den Zweck von Art. 2 KJFG erfülle.

E. 5.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtslage betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt unter anderem auch die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 V 351 E. 4.2 und 134 I 83 E. 4.1, j.m.H.).

E. 5.3 Die schriftliche Begründung der Abweisung des Gesuches durch die Vorinstanz fiel knapp und ohne Bezug zu vielen der eingereichten Aktenstücke aus. Den Unterlagen der Vernehmlassung ist allerdings auch zu entnehmen, dass sich die Parteien vor Erlass der Verfügung am 26. Oktober 2016 zu einer Sitzung zum Thema "Z._______ - aktuelle Situation, zukünftige Zusammenarbeit?" getroffen hatten. Gemäss den dazu eingereichten Aktennotizen wurde bereits zu diesem Zeitpunkt die Ablehnung des Gesuches in Aussicht gestellt und die Gründe dafür auch mündlich erläutert.

E. 5.4 Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör würde ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen. Es käme mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung sein würde, das heisst, ob die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst würde oder nicht (BGE 135 I 279 E. 2.6.1 und 132 V 387 E. 5.1). Vorbehalten sind rechtsprechungsgemäss diejenigen Fälle, in denen diese Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 m.H.). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 m.H.). Nach der Praxis des Bundesgerichts setzt die Heilung einer Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren jedoch voraus, dass die Beschwerdeinstanz in Sach- und Rechtsfragen über dieselbe Kognition verfügt wie die Vorinstanz und dem Betroffenen dieselben Mitwirkungsrechte wie vor dieser zustehen (BGE 130 II 530 E. 7.3, 129 I 129 E. 2.2.3, 126 I 68 E. 2 und 126 V 130 E. 2b, j.m.H.).

E. 5.5 Vorliegend kann die allfällige Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz - ungeachtet ihrer Schwere - als im Beschwerdeverfahren geheilt angesehen werden. Das Bundesverwaltungsgericht verfügt in Sach- und Rechtsfragen über dieselbe Kognition wie die Vorinstanz und dem Betroffenen stehen dieselben Mitwirkungsrechte zu. Streitgegenstand ist nicht ein Ermessensentscheid der Vorinstanz, sondern die rechtliche Würdigung, ob das Gesuch der Beschwerdeführerin um Finanzhilfe nach Art. 9 Abs. 1 KJFG die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Die Beschwerdeführerin konnte sich zu den Ausführungen der Vorinstanz im doppelten Schriftenwechsel eingehend äussern, womit ihrem Gehörsanspruch hinreichend Genüge getan wurde. Eine allfällige Verletzung der Begründungspflicht der Vorinstanz wurde durch die eingehende Stellungnahme und Duplik geheilt.

E. 5.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufgrund einer Heilung vor Bundesverwaltungsgericht abzuweisen ist.

E. 6 Die Beschwerdeführerin rügte weiter, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt. Die Z._______ habe nicht das alleineige oder vorwiegende Ziel der Glaubensvermittlung und Bekehrung. Dies werde u.a. durch die vorgenommenen Änderungen der Statuten, des Jungscharreglements, der Kursbeschreibungen, der Beilagen zu den Kursbeschreibungen und der Broschüre "Fordern, Fördern, Feedback" deutlich.

E. 6.1 Dem hält die Vorinstanz entgegen, das Gesuch sei eingehend geprüft worden. Die vorgenommenen Anpassungen würden anerkannt, seien aber immer noch unzureichend. Die Z._______ sei weder rechtlich noch inhaltlich unabhängig von der Beschwerdeführerin und der Fachstelle Y._______, was offensichtlich von der Beschwerdeführerin auch nicht gewünscht sei, ansonsten sie im Rahmen der Überarbeitung ihrer Statuten solche Strukturen geschaffen hätte.

E. 6.2 Organisationen, welche Finanzhilfen nach Art. 9 Abs. 1 KJFG beantragen, müssen den Nachweis erbringen, dass sie ausserschulische Tätigkeiten für Kinder und Jugendliche anbieten, die den sich auch aus Art. 2 KJFG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 KJFG ergebenden qualitativen Anforderungen entsprechen (vgl. Botschaft zum KJFG, BBl 2010 6805, 6823 und 6841 f.).

E. 6.2.1 Der Begriff der ausserschulischen Arbeit nach Art. 5 KJFG umfasst das gesamte Angebotsspektrum der verbandlichen und offenen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, sowie Jugendinitiativen und projektorientierte Formen (Botschaft zum KJFG, BBl 2010 6841 f.). Dabei handelt es sich beim Ausdruck offene Kinder- und Jugendarbeit um einen anerkannten Fachbegriff der sozialen Arbeit. Die Angebote der offenen Kinder- und Jugendarbeit werden oft als niederschwellig bezeichnet in dem Sinne, dass mögliche Hemmschwellen (z.B. Anforderungen an die individuellen Kompetenzen der teilnehmenden Kinder und Jugendlichen oder rein formale Voraussetzungen und Organisationsstrukturen) möglichst niedrig gehalten werden, um allen Kindern und Jugendlichen die Teilnahme zu ermöglichen. Dabei geht aus Art. 5 Bst. a KJFG klar hervor, dass nicht nur die offene, sondern auch die verbandliche Arbeit niederschwellige Angebote umfasst (Urteil B-5547/2014 E. 5.4.2).

E. 6.2.2 Inhaltlich hat sich die ausserschulische Arbeit nach Ansicht des Bundesrates dadurch auszuzeichnen, dass sie mit ihren unterschiedlichen Angebotsformen und Trägern günstige Rahmenbedingungen schafft, welche den Kindern und Jugendlichen gemäss dem in Art. 2 KJFG formulierten Zwecken die Chance eröffnet, sich ausserhalb der Schule in eigenständigen Projekten freiwillig zu engagieren und Verantwortung zu übernehmen sowie Schlüsselkompetenzen zu erlernen. Damit soll die ausserschulische Arbeit einen wichtigen Beitrag sowohl zur Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu Personen, die Verantwortung für sich selber und für die Gemeinschaft übernehmen, als auch zu deren sozialen, kulturellen und politischen Integration leisten (vgl. Botschaft zum KJFG, a.a.O., S. 6804).

E. 6.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mehrfach mit der ausserschulischen Jugendarbeit von glaubensbasierten Organisationen auseinandergesetzt. Demnach darf eine Organisation, um die Voraussetzungen für Finanzhilfen nach KJFG zu erfüllen, ihre Tätigkeit zwar auf religiösen Grundwerten aufbauen, sie darf jedoch nicht die Glaubensvermittlung und Bekehrung zum alleinigen oder vorwiegenden Ziel haben. Eine missionarisch motivierte Kinder- und Jugendarbeit würde dem Zweck des KJFG widersprechen (Urteile B-5547/2014 E. 5.5, B-5483/2014 und B-7516/2014 E. 4.6, B-5520/2014 E. 4.3).

E. 6.3 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um den Verein X._______. Sie ist Teil der A._______ und ist aus der Vereinigung der B._______ und der C._______ entstanden. Sie umfasst 112 Gemeinden und ca. 12'000 Mitglieder und Freunde.

E. 6.3.1 Die Beschwerdeführerin änderte am 17. Juni 2016 ihre Statuten. Der ursprünglichen Zweck gemäss Art. 2 Abs. 1 Satz 1, "Die Verkündigung des Evangeliums von Jesus Christus zur Weckung und Förderung evangelisch-christlichen Glaubens und Lebens aufgrund der heiligen Schrift" wurde um Art. 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 ergänzt: "Darüber hinaus bietet sie ausserschulisch einen Ort des Zusammenseins für Kinder und Jugendliche. Die Angebote stehen allen Kindern und Jugendlichen in gleicher Weise offen, unabhängig ihrer sozialen, ethnischen oder religiösen Herkunft und fördert sie in ihrer Entwicklung mit Sport, Kreativität, sozialem Verhalten und Anleitung zur Selbständigkeit." Auch die Beschreibung der Mittel zur Erreichung des Zweckes wurden um Art. 2 Abs. 2 lit. f der Statuten erweitert: "Dies geschieht durch f) die uneigennützige Kinder- und Jugendförderung der Fachstelle Y._______ und der Jungschar, nach den Bestimmungen des Kinder- und Jugendförderungs-Gesetzes (KJFG)".

E. 6.3.2 Durch die Änderung wurde der Wortlaut des ursprünglich mit dem KFJG nicht zu vereinbarenden Zweckes der Beschwerdeführerin "darüber hinaus" mit ausserschulischer Jugendarbeit nach den Bestimmungen des KJFG verändert (Urteil des BVGer B-5483/2014, B-7516/2014 E 4.5.1). Die Beschwerdeführerin ergänzte damit im einleitenden Zweckartikel ihrer Statuten den ursprünglich singulären Zweck der Gesamtkirche - die Verkündigung des Evangeliums - mit einer Umsetzungsbestimmung zur ausserschulischen Jugendarbeit. Führt man sich das komplexe Organigramm der Beschwerdeführerin mit einer Vielzahl von Kommissionen, einem Kabinett, einem Konvent, einem Rat, einem Vorstand und der jährlich stattfindenden Konferenz - ohne dass die Z._______ dabei genannt würde - vor Augen, so vermag der gewählte Aufbau des Zweckartikels aus der Perspektive der äusseren Systematik zu erstaunen (http://www.emk-schweiz.ch/fileadmin/ user_upload/Ueber_uns/Personen_und_Gremien/Organigramm_oeffentlich.pdf, abgerufen am 11. Oktober 2017; siehe dazu auch: Georg Müller/ Felix Uhlmann, Elemente einer Rechtsetzungslehre, Schulthessverlag, 3. Aufl. 2013, § 9 Ziff. 5 Rz. 202). Dass die formelle Änderung für sich alleine noch keine andere Beurteilung des erneuten Gesuches zulässt, liegt auf der Hand. Vielmehr ist im Rahmen einer Gesamtbeurteilung auf weitere Unterlagen der Beschwerdeführerin, der Fachstelle Y._______ und der Z._______ abzustellen.

E. 6.4 Zu den evangelischen Freikirchen in der Schweiz im Allgemeinen und zu der Beschwerdeführerin im Besonderen sind in den vergangenen Jahren mehrere Publikationen erschienen, teilweise auch unter Mitwirkung von Mitgliedern der Beschwerdeführerin.

E. 6.4.1 Die vom Schweizerischen Nationalfond unterstützte Studie "Phänomen Freikirche" zählt die charakteristischen Merkmale von evangelischen Freikirchen grundsätzlich wie folgt auf (Jörg Stolz/Olivier Favre/Caroline Gachet/Emmanuelle Buchard, Phänomen Freikirchen, Analyse eines wettbewerbsstarken Milieus, Pano Verlag Zürich, 2014, S. 15): Der Glaube an die göttliche Inspiration der heiligen Schrift zur Legitimierung der mehr oder weniger direkten Auslegung des Bibeltextes Der aus der individuellen Bekehrung hervorgehende persönliche Glaube Die zentrale Stellung von Jesus Christus für das Leben der Gläubigen Die starke Benotung der Evangelisierung oder der Mission Das Christsein steht vor der Kirchenzugehörigkeit (interdenominationelle Dimension) Die Studie unterscheidet zwischen drei grossen Strömungen der evangelischen Freikirchen, unter gleichzeitigem Hinweis auf die Vielgestaltigkeit der einzelnen Gemeinden: Die charismatische, die konservativ/fundamentalistische und die klassische/moderate Richtung (Stolz/Favre/Gachet/ Buchard a.a.O.: S. 16): Charismatisch: Legen den Akzent auf die emotionale Erfahrung der Gegenwart des Heiligen Geistes. Konservativ/fundamentalistisch: Neigen zur Abschottung von der Gesellschaft und zu einer apokalyptischen Weltsicht. Starker Glaube an die Unfehlbarkeit der Bibel. Klassisch/moderat: Grenzen sich von den zwei anderen Strömungen durch grössere Offenheit für die Welt und durch eine andere, weniger wörtliche Auslegung der Bibellektüre aus. Die grössten Unterschiede der einzelnen Gemeinschaften entstünden bei der Interpretation der Bibeltexte (mehr oder weniger wörtliche Lesarten), bei der Beziehung zur Gesellschaft (mehr oder weniger exkludierende Haltungen) und bei der Beziehung zu den "Gaben des Heiligen Geistes" (mehr oder weniger "charismatisch"). Für alle evangelischen Freikirchen habe aber die Weitergabe der christlichen Überzeugung an ihre Kinder einen hohen Stellenwert. Der Bekehrungsakt und die Mission seien dabei zentrale Elemente (Stolz/Favre/Gachet/Buchard a.a.O.: S. 61, 191, 221).

E. 6.4.2 Im Rahmen des Nationalen Forschungsprogrammes NFP58 wurden die religiösen Gemeinschaften in der Schweiz untersucht (Jörg Stolz, Mark Chaves, Christophe Monnot, Laurent Amiotte-Suchet, "Die religiösen Gemeinschaften in der Schweiz: Eigenschaften, Aktivitäten, Entwicklung", Schlussbericht der National Congregations Study Switzerland [NCSS]). Die Studie unterteilte dabei die evangelischen Freikirchen ebenfalls in die Kategorien evangelisch-charismatisch, evangelisch-konservativ und evangelisch-klassisch. Dabei wurde der Beschwerdeführerin als Vertreterin der evangelisch-klassischen Strömung attestiert, hinsichtlich der Bibelinterpretation für eine liberale Auffassung und nicht für eine wortgetreue unfehlbare Interpretation zu stehen (Seite 35). Die Beschwerdeführerin verfüge auch über eine hohe Bereitschaft zum Dialog (Seite 42, Graphik 21).

E. 6.4.3 In der Publikation "Der Methodismus in Europa im 19. und 20. Jahrhundert" weist ein im Amt stehender Bischof mehrfach auf die zentrale Bedeutung der Mission hin (Patrick Ph. Streiff, "Der Methodismus in Europa im 19. und 20. Jahrhundert", Studiengemeinschaft für Geschichte der Evangelisch-Methodistischen Kirche, Monografie, Band 50, 2003). Im 19. und 20. Jahrhundert habe sich eine Vielzahl von methodistischen Zweigen in Europa entwickelt. Während der britische Zweig dabei nach einer Erneuerungsbewegung innerhalb der bestehenden Kirchen gesucht habe, zeichne sich der bischöfliche Zweig dadurch aus, eigene Kirchen aufgebaut zu haben. Die Mission sei bei den verschiedenen Zweigen ein gemeinsamer Wesenszug geblieben. Sie, die Mission, sei immer das Herzstück und nicht bloss eine zusätzliche Aktivität gewesen. In der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts hätten viele Vereinigungen von Kirchen stattgefunden. Sie seien immer von der Hoffnung begleitet gewesen, die Mission der Kirche zu stärken, auch wenn sich diese Hoffnung selten erfüllt habe und ein Rückgang der Mitglieder in der Schweiz vorerst nicht habe gestoppt werden können (Patrick Ph. Streiff, a.a.O. , S.16, 46, 81, 195, 281, 312 S. 312 f.).

E. 6.4.4 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass es sich bei der Beschwerdeführerin nach übereinstimmender Einschätzung der zitierten Publikationen um eine evangelische Freikirche handelt, die von einem liberalen Bibelverständnis ausgeht und über eine hohe nicht exkludierende Dialogbereitschaft verfügt. Die Mission stellt dabei ein zentrales Element dar. Durch sie sollen Menschen zu einer persönlichen evangelisch geprägten Gottesbeziehung eingeladen werden, wobei sich diese Einladung auch an Kinder und Jugendliche richtet.

E. 6.5 Mit dem öffentlich zugänglichen Konzept der Fachstelle Y._______ hat sich das Bundesverwaltungsgericht bereits ausführlich beschäftigt (Urteil B-5483/2014, B-7516/2014 E.4.5.2). Das Konzept mit seinen fünf Stufen ist unverändert auf der Webseite abrufbar ( http://www.takano-online.ch/ home/%C3%BCber-takano/takano-konzept-0 , zuletzt abgerufen am 17. Oktober 2017). Die Auseinandersetzung mit der Bibel ist dabei das zentrale Element der Kinder- und Jugendarbeit: Stufe I (0-4-Jährige): Thema: Vertrauen; Ziel: in der Gemeinde Vertrauen erfahren und wagen. Stufe II (5-8-Jährige): Thema: Biblische Geschichte; Ziel: in biblischen Geschichten Gefühle und Glauben erleben und verarbeiten. Stufe III (9-11-Jährige): Thema: Bibelkenntnis; Ziel: in der Beziehung zu Gott die Bibel kennen und lieben lernen. Stufe IV (12-16-Jährige): Thema: Glaubens- und Lebensfragen; Ziel: in Beziehungen den Glauben erleben und testen. Stufe V (17-30-Jährige): Thema: Nachfolge/Jüngerschaft; Ziel: aus der Beziehung mit Jesus den eigenen Lebensstil weiter entwickeln. Die Ziele und der Lernstoff sind konsequent auf die Vermittlung von Glaubensgrundlagen ausgerichtet. Die Funktion der jeweiligen Aktivitäten steht immer in Relation zu einem biblischen Thema. Die Stufen folgen den jeweiligen Altersabschnitten. Die Beschwerdeführerin weist selbst darauf hin, dass jede Aktivität mit Kindern und Jugendlichen überall und gleichzeitig auch ein Teil zur Unterweisung beiträgt. Insgesamt entsteht somit der Eindruck, bei der Kinder- und Jugendarbeit der Fachstelle Y._______ handle es sich um eine Tätigkeit, die sich überwiegend der Vermittlung des Wortes Gottes unterordne (siehe auch Urteil B-5483/2014, B-7516/2014 E.4.5.2).

E. 6.6 Die Beschwerdeführerin überarbeitete seit der letzten Gesuchseingabe das Reglement der Z._______. Dadurch und durch den Leitfaden FFF sei die Eigenständigkeit der Z._______ deutlich geworden. Zwar habe sie, die Z._______, noch immer keine eigene Rechtspersönlichkeit erlangt, sie verfüge aber über ein eigenes Konzept, eine eigene Kasse und ein eigenes Budget.

E. 6.6.1 Die Vorinstanz entgegnete diesen Ausführungen, aus dem abgeänderten Reglement der Z._______ gehe klar hervor, dass diese weiterhin abhängig sei.

E. 6.6.2 Aus dem Regelwerk "Jungscharreglement und Ordnungen für die Jungschararbeit in dem Verein X._______, Stand 27. März 2017 ( http://www.jemk.ch/ sites/default/files/jemk_regelwerk_sammlung_pdf-all-in-one_v20170327 pdfa.pdf , abgerufen am 22. September 2017) wird deutlich, dass der Begriff "Budget der Z._______" immer nur als Teilbudget für die Jungschar als Bestandteil des "Y._______"-Budgets gemäss dem Finanzreglement für die "Y._______"-Arbeit zu verstehen ist (S. 3, Vorbemerkungen), dass jede Ortsjungschar organisatorisch in einer Gemeinde der Beschwerdeführerin eingegliedert und der dortigen Bezirkskonferenz oder Bezirksversammlung unterstellt ist (Art. 5 Abs. 1) sowie von dieser aus der Kirche ausgeschlossen werden kann, wobei diesfalls ein eventuelles Vermögen an die Beschwerdeführerin zurückfällt (Art. 5 Abs. 5 und 6), dass der Hauptleiter bzw. die Hauptleiterin einer Ortsjungschar von der Bezirkskonferenz oder der Bezirksversammlung entlassen werden kann (Art. 7), dass Anträge der Z._______ an die Jahreskonferenz der Beschwerdeführerin nur via "Y._______"-Kommission oder via das Präsidium gestellt werden können, wobei das Präsidium nach Möglichkeit Pfarrer oder Pfarrerin der Beschwerdeführerin zu sein hat oder über gute theologische Grundkenntnisse und einen guten Zugang zur Dienstgemeinschaft der Pfarrerpersonen der Beschwerdeführerin haben sollte (Art. 15, 20), dass die Fachperson Jungschar bei der Beschwerdeführerin angestellt ist und bezüglich ihrer Aufgaben dem Vorstand und bezüglich der Arbeitseinteilung der "Y._______"-Fachstellenleitung verantwortlich ist (Art. 21), dass die Z._______ über keine eigene Kasse verfügt, ihre Finanzen Teil der Gesamtfinanzen von "Y._______" sind und in der Zentralverwaltung der Beschwerdeführerin eine Kostenstelle "Jungschar" geführt wird (Art. 36 des Reglements der Z._______, wobei Ziff. 1.2 der Finanzordnung für die Jungschar der Z._______ vom 30. Juni 2016 Ausnahmen vorsieht), dass Änderungen des Jungscharreglements, welche vom Konvent mit 2/3-Mehrheit beschlossen werden können, erst Gültigkeit erlangen, wenn sie durch die "Y._______"-Kommission genehmigt worden sind (Art. 41), dass die Jungschar des Vereins X._______ ein Zweig der Kinder- und Jugendarbeit von "Y._______" ist und dieser auch verantwortlich ist (Art. 43). Das überarbeitete Reglement erhellt somit, dass die Z._______ keinesfalls selbständig ist. Im Gegenteil, sie ist eng in die Struktur der Beschwerdeführerin eingebunden und wird von ihr und der Fachstelle Y._______" bzw. deren Kommission inhaltlich geprägt und kontrolliert.

E. 6.7 Der Leitfaden FFF (Fordern, Fördern, Feedback) dient der Qualifikation der auszubildenden Betreuer. Das Quellenverzeichnis nimmt unter anderem Bezug auf Unterlagen der Pfadfinder, des Bundesamtes für Sport sowie auf Standartwerke der Sport- und Motivationspsychologie.

E. 6.7.1 Aus den eingereichten Kursbeschreibungen zur Aus- und Weiterbildung wird deutlich, dass der Glaube im Rahmen der Ausbildung eine gewisse Rolle spielt. So gibt es Ausbildungstools zu den Themen Standortbestimmung im Glauben, Glaubenserlebnisse, Kenntnisse über die Struktur der Jungschar, der Gemeinde und des Vereins X._______, Persönlich im Glauben weiterkommen, etc. Aus den Unterlagen wird aber auch klar, dass im Aus- und Weiterbildungsprogramm auch andere Themenbereiche (Grundausbildung, Methodik, Didaktik, Sicherheit, etc.) eine wichtige Rolle spielen.

E. 6.7.2 Mit Blick auf den eingereichten Leitfaden und die Kursunterlagen kann - in Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin - nicht davon gesprochen werden, dass das Aus- und Weiterbildungsprogramm die Glaubensvermittlung und die Bekehrung zum alleinigen Ziel hat. Hingegen bleibt darauf hinzuweisen, dass sich Art. 2 KJFG - auch in Verbindung mit Art. 9 KJFG - nicht nur auf die verschiedenen Lehrgänge selbst bezieht, sondern auch auf die nach Abschluss der Weiterbildung geleistete ausserschulische Kinder- und Jugendarbeit.

E. 6.8 Zusammenfassend handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine evangelische Freikirche mit einem liberalen Bibelverständnis und einer hohen Dialogbereitschaft, für die die Mission ein überwiegendes Element darstellt. Ihre Fachstelle "Y._______" ist das Kompetenzzentrum für die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen, jungen Erwachsenen und Familien der Beschwerdeführerin. Die "Y._______"-Kommission ist im Vorstand der Beschwerdeführerin vertreten. Aus dem "Y._______"-Konzept wird deutlich, dass jede Aktivität in einem Bezug zum Glauben steht, was mit dem Zweck von Art. 2 KJFG nicht zu vereinbaren ist.

E. 6.8.1 Die Z._______ ist Teil der Beschwerdeführerin ohne eigene Rechtspersönlichkeit, jedoch mit eigenen Richtlinien. Das aktuelle Regelwerk der Z._______, Stand 27. März 2017, und die Finanzordnung für die Z._______, Stand 30. Juni 2016, zeichnen ein Bild eines vereinsinternen, juristisch unselbständigen Jugendverbandes, der durch die Fachstelle "Y._______" und die Beschwerdeführerin selbst geprägt, geführt und kontrolliert wird. Die vorgenommenen Änderungen des Regelwerkes Jungscharreglement vermögen daran nichts zu ändern.

E. 6.8.2 Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen, substantiiert darzutun, weshalb ihr Schwerpunkt bzw. "Herzstück" - die Glaubensvermittlung und Mission - für die von ihr betreute und beaufsichtigte Z._______ keine oder eine sehr viel geringere Bedeutung haben soll. Stattdessen verweist die Beschwerdeführerin auf verhältnismässig knappe sprachliche Veränderungen ihrer Unterlagen, ohne die behauptete Neuausrichtung der Z._______ inhaltlich zu begründen und die Unterschiede zu der Beschwerdeführerin oder auch der Fachstelle "Y._______" darzulegen. Es entsteht deshalb der Eindruck, die Änderungen der Statuten und Unterlagen würden dazu dienen, den formellen Anforderungen der Finanzhilfen nach KJFG zu genügen, ohne eine nachhaltige inhaltliche Neuausrichtung der ausserschulischen Kinder- und Jugendarbeit vornehmen zu müssen. Dem Argument der Beschwerdeführerin, wonach die Ablehnung eines Gesuches nach Art. 9 KJFG zu einer Umkehr der Beweislast und somit zu einer Begründungspflicht der Nichtvereinbarkeit mit Art. 2 KJFG durch die Vorinstanz führe, kann, soweit nicht bereits im Rahmen der Rüge der verletzten Begründungspflicht abgehandelt, nicht gefolgt werden (Art. 52 Abs 1 VwWG).

E. 6.8.3 Bleibt darauf hinzuweisen, dass die Z._______ selbst dann, wenn sie von der Beschwerdeführerin als selbständiger Verein, der die Kinder- und Jugendarbeit zum Hauptzweck hätte, ausgegliedert würde, über die neue Organisationsstruktur und die Zweckbestimmung hinaus im Rahmen einer Gesamtbetrachtung substantiiert dartun müsste, warum die Mission kein alleiniges oder vorwiegendes Ziel mehr wäre bzw. wie sich die Neuausrichtung der ausserschulischen Jugendarbeit inhaltlich darstellen würde.

E. 6.9 Die Vorinstanz hat somit zutreffend erkannt, dass die Kinder- und Jugendarbeit der Beschwerdeführerin gemäss den eingereichten und öffentlich zugänglichen Unterlagen nicht mit dem Zweck von Art. 2 KJFG zu vereinbaren ist. Ihre Rüge, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt, ist unbegründet.

E. 7 Nach Ansicht der Beschwerdeführerin verletzt die angefochtene Verfügung ferner das Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 BV. Wenn man die Grundsätze der Beschwerdeführerin mit jenen der nach KJFG geförderten christlichen Jugendverbände "CEVI" und "Jubla" (Jungwacht/Blauring) vergleichen würde, so seien keine wesentlichen Unterschiede auszumachen.

E. 7.1 Die Vorinstanz hält dem entgegen, eine Diskriminierung nach Art. 8 Abs. 2 BV liege nur dann vor, wenn eine Person allein aufgrund einer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe benachteiligt werde. Der Verdacht auf Diskriminierung falle aber nur schon deshalb weg, weil die Vorinstanz vergleichbare Organisationen in vergleichbaren Situationen gleich behandle.

E. 7.2 Wie bereits mehrfach zitiert und ausgeführt, kann eine auf christlichen Grundwerten erbrachte ausserschulische Kinder- und Jugendarbeit zu Finanzhilfen nach Art. 9 Abs. 1 KJFG berechtigen (Urteil B-5547/2014 E. 6.2). Massgebend ist dabei die von der Vorinstanz vorgenommene Beurteilung der jeweiligen Kinder- und Jugendarbeit mit Blick auf das KJFG. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass eine christliche Organisation ihre Aktivitäten und Angebote aufgrund ihrer christlichen Grundhaltung durchführt, ist entscheidend, dass die Organisation vielfältige Aktivitäten anbietet, die der Entwicklung junger Menschen förderlich sind und nicht unmittelbar oder hauptsächlich missionarischen Zwecken dienen. Insoweit hat die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen Ausdruck der christlichen Haltung zu sein und nicht Mittel zum Zweck missionarischer Tätigkeit. Die vom Gesetzgeber gewollte und von der Vorinstanz konkretisierte Abgrenzung ist sachlich gerechtfertigt, verhältnismässig und erfüllt alle Voraussetzungen, die nach Art. 8 BV eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen (vgl. Rechtsprechung zu Art. 8 BV: BGE 136 I 345 E. 5 m.H.). Die Rüge der Beschwerdeführerin ist somit unbegründet.

E. 8 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist daher abzuweisen.

E. 9 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden auf Fr. 2'000.- festgelegt; der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE).

E. 10 Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. k des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Er ist somit endgültig.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt; der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück) - die Vorinstanz (Ref-Nr. 723.54-01351; Einschreiben; Vorakten zurück) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Urech Reto Finger Versand: 28. November 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-560/2017 Urteil vom 21. November 2017 Besetzung Richter Hans Urech (Vorsitz), Richter Ronald Flury, Richter David Aschmann, Gerichtsschreiber Reto Finger. Parteien Verein X._______, vertreten durch lic. iur. Christian Schroff, Rechtsanwalt, Felsenstrasse 11, Postfach 343, 8570 Weinfelden, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Geschäftsfeld Familie, Generationen und Gesellschaft, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Finanzhilfen für einen Subventionsvertrag 2017 - 20 für die Aus- und Weiterbildung nach Art. 9 KJFG. Sachverhalt: A. Der Verein X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) besteht als Verein nach Art. 60 ff. ZGB (SR 210) mit Sitz in Zürich. B. Die Beschwerdeführerin wurde vom Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (nachfolgend: Vorinstanz) vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG; SR 446.1) nach dem vor dem 1. Januar 2013 geltenden Jugendförderungsgesetz (JFG; AS 1990 2007 ff.) unterstützt. C. Am 27. August 2014 lehnte die Vorinstanz ein Gesuch um Finanzhilfe nach Art. 7 Abs. 2 KJFG ab, wogegen die Beschwerdeführerin Rechtsmittel erhob. D. Mit Urteil des BVGer B-5483/2014, B-7516/2014 vom 10. März 2016 entschied das hiesige Gericht unter anderem, dass die vereinsinterne Fachstelle Y._______ der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen einer offenen und ganzheitlichen Förderung von Jugendlichen nach Art. 2 KJFG nicht erfüllte, auch weil aus den Statuten und den eingereichten Unterlagen deutlich geworden war, dass die Mission im Zentrum der Tätigkeit der Beschwerdeführerin stand. E. Drei Monate später, am 17. Juni 2016, änderte die Beschwerdeführerin den Zweck ihrer Statuten. Dabei wurde die alte durch Art. 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Art. 2 Abs. 2 lit. f (kursiv) wie folgt ergänzt: "Art. 2Zweckbestimmung Abs. 1 Ihr Zweck ist die Verkündung des Evangeliums von Jesus Christus zur Weckung und Förderung evangelisch-christlichen Glaubens und Lebens auf Grund der Heiligen Schrift.Darüber hinaus bietet sie ausserschulisch einen Ort des Zusammenseins für Kinder und Jugendliche. Die Angebote stehen allen Kindern und Jugendlichen in gleicher Weise offen, unabhängig ihrer sozialen, ethnischen oder religiösen Herkunft und fördert sie in ihrer Entwicklung mit Sport, Kreativität, sozialem Verhalten und Anleitung zur Selbständigkeit. Abs. 2Dies geschieht durch:

a) den Dienst in Wortverkündigung, Unterweisung, Seelsorge, Sozialarbeit und Gemeinschaftspflege;

b) die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeitenden;

c) die Beschaffung und den Unterhalt der nötigen Liegenschaften und Räumlichkeiten;

d) die Verbreitung christlicher Literatur;

e) die Gründung und Pflege sozialer Werke;

f) die uneigennützige Kinder- und Jugendförderung der Fachstelle Y._______ und der Jungschar, nach den Bestimmungen des Kinder- und Jugendförderungsgesetz (KJFG);

g) und weitere gemeinnützige Zwecke auf der Basis des Evangeliums." F. Am 25. Juli 2016 reichte die vereinsinterne Z._______ als Teil der Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz ein neues Gesuch um Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung von Betreuern gemäss Art. 9 des KJFG ein und verwies neben den veränderten Statuten auch auf vorgenommene Änderungen des Reglements der Z._______ und weitere Unterlagen. G. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2016 wies die Vorinstanz das Gesuch ab. Sie begründete die Abweisung im Wesentlichen damit, dass die Kinder- und Jugendarbeit der Z._______ trotz der vorgenommenen Änderungen noch immer nicht dem Zweck von Art. 2 KJFG entsprechen würde. Eine Gesamtwürdigung der eingereichten Unterlagen und der weiteren öffentlichen Dokumente machten deutlich, dass die Glaubensvermittlung und Bekehrung nach wie vor das alleinige oder vorwiegende Ziel der Beschwerdeführerin darstelle. H. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 26. Januar 2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gutheissung des anbegehrten Leistungsvertrages für die Jahre 2017 bis 2020. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, der Sachverhalt sei unvollständig und unrichtig festgestellt worden. Zudem würden andere und vergleichbare christliche Jugendorganisationen unterstützt, wodurch das Diskriminierungsverbot von Art. 8 BV verletzt sei. I. In ihrer Vernehmlassung vom 21. März 2017 hielt die Vorinstanz an ihrem Standpunkt fest. Die Beschwerdeführerin habe zwar Anpassungen ihrer Statuten und Unterlagen vorgenommen, die grundsätzlichen Ziele seien aber noch immer dieselben. Auch liege keine Diskriminierung nach Art. 8 BV vor, weil die Vorinstanz Gesuchsteller in vergleichbaren Situationen auch gleich behandle. J. Mit Replik vom 29. Mai 2017 bestritt die Beschwerdeführerin weiterhin, dass die Jugendarbeit der Z._______ ausschliesslich oder vorwiegend das Ziel der Mission verfolge. Die Z._______ dürfe nicht mit der Beschwerdeführerin oder mit der Fachstelle Y._______ gleichgesetzt werden. Genau das habe aber die Vorinstanz getan. Zudem sei die Ungleichbehandlung mit "Cevi" und "Jubla" (Jungwacht/Blauring), welche im Gegensatz zur Z._______ von Finanzhilfen nach KJFG profitieren würden, ungenügend begründet worden. K. Die Vorinstanz verwies in ihrer Duplik vom 30. Juni 2017 auf ihre bisherigen Eingaben. Zusätzlich führte sie aus, dass "Cevi" und "Jubla" (Jungwacht/Blauring), im Gegensatz zu Z._______, rechtlich eigenständige Organisationen seien. Anders als von der Beschwerdeführerin ausgeführt, sei für die Beratung und Begleitung der Z._______ immer noch die Fachstelle Y._______ zuständig. Auch verfüge die Z._______ über keine eigene Kasse und die Finanzen seien Teil der Gesamtfinanzen der Fachstelle Y._______ (Art. 36). L. Auf die Vorbringen der Parteien wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwer-den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Die Beschwerde ist u.a. zulässig gegen Verfügungen der den Departementen unterstellten Dienst-stellen der Bundesverwaltung (Art. 33 Bst. d VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.1 Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Sozialversicherungen ist eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art. 33 Bst. d VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Behandlung der Beschwerde zuständig. 1.2 Adressatin der angefochtenen Verfügung vom 20. Dezember 2016 ist die Z._______ des Vereins X._______. Dabei handelt es sich um einen vereinsinternen Jugendverband der Beschwerdeführerin. Z._______ ist Teil der Gesamtorganisation der Beschwerdeführerin ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Materielle Verfügungsadressatin ist somit die Beschwerdeführerin selbst. Entsprechend hat die Beschwerdeführerin an den vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2. Das Verfahren für die Gewährung von Finanzhilfen im Bereich der Kinder- und Jugendförderung an Einzelorganisationen richtet sich gemäss Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG; SR 446.1) nach dem Bundesgesetz über Finanzhilfen und Abgeltungen vom 5. Oktober 1990 (Subventionsgesetz, SuG; SR 616.1). Gemäss Art. 35 Abs. 1 SuG bestimmt sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege. Ausnahmen sind keine vorgesehen. Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid somit grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 49 Bst. a VwVG), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) und grundsätzlich auch die Unangemessenheit (Art. 49 Bst. c VwVG) rügen. 2.1 Die Ausrichtung von Finanzhilfen an private Trägerschaften zur Förderung ihrer ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen ist in den Art. 6 bis Art. 10 KJFG geregelt. Der Bundesrat hat diese Bestimmungen in der Verordnung über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen vom 17. Oktober 2012 (Kinder- und Jugendförderungsverordnung, KJFV; SR 446.11) konkretisiert. In Art. 6 KJFG (Allgemeine Voraussetzungen) wird ausdrücklich festgehalten, dass der Bund privaten Trägerschaften Finanzhilfen nach diesem Gesetz gewähren kann. Zudem ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 KJFG, dass Finanzhilfen nach diesem Gesetz im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt werden. Damit hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass grundsätzlich - d.h. bei Wahrung der verfassungsrechtlichen Schranken - kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen besteht (so auch die Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen [Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG] vom 17. September 2010 [nachfolgend: Botschaft zum KJFG], BBl 2010 6846). Daher sind Finanzhilfen nach dem KJFG an private Trägerschaften nicht als Anspruchs-, sondern als Ermessenssubventionen einzustufen. 2.2 Das Wesensmerkmal einer Ermessenssubvention ist, dass es im Entschliessungsermessen der verfügenden Behörde liegt, ob sie im Einzelfall eine Subvention zusprechen will oder nicht (vgl. Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, 2012, Rz. 1476; Häfelin/ Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 440; Fabian Möller, Rechtsschutz bei Subventionen, Diss. Basel 2006, S. 44 f.; Barbara Schaerer, Subventionen des Bundes zwischen Legalitätsprinzip und Finanzrecht, Diss. Zürich 1992, S. 178). Können wegen beschränkter finanzieller Mittel nicht alle Projekte berücksichtigt werden, welche grundsätzlich die Anforderungen für die Zusprechung einer Ermessenssubvention erfüllen würden, sind die zuständigen Behörden verpflichtet, Prioritätenordnungen aufzustellen (Art. 13 Abs. 1 und 2 SuG). Die Behörde hat nach pflichtgemässem Ermessen relative Kriterien festzulegen, die es erlauben, die Anzahl der an sich subventionierbaren Gesuche nach dem Grad ihrer Subventionswürdigkeit sachgerecht zu priorisieren. Derartige einheitliche Beurteilungskriterien dienen dazu, eine möglichst rechtsgleiche und willkürfreie Behandlung der Beitragsgesuche zu gewährleisten (vgl. Urteile des BVGer B-3939/2013 vom 10. Dezember 2014 E. 2.2, B-6272/2008 vom 31. Januar 2011 E. 4.3 und B-5547/2014 vom 17. Juni 2015 E. 2.2). 2.3 Typischerweise ist das Ermessen der Behörde im Bereich der Finanzhilfen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, besonders gross, soweit es um die Bestimmung und Anwendung der Prioritätskriterien geht (vgl. Urteile B-3939/2013 E. 2.2 und B-6272/2008 E. 4.3). Räumt das Gesetz der Behörde ein grosses Ermessen bei seiner Anwendung ein, übt das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss Zurückhaltung bei der Beurteilung. Geht es hingegen um die richtige Rechtsanwendung, namentlich die Auslegung des Gesetzes, handelt es sich dabei nicht um einen Ermessensentscheid der Behörde, weshalb die Verletzung von Bundesrecht vom Bundesverwaltungsgericht frei geprüft wird. 3. 3.1 Nach Art. 1 Bst. a KJFG regelt das Gesetz die Unterstützung privater Trägerschaften, die sich der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen widmen. Gemäss der Zweckbestimmung des Art. 2 KJFG will der Bund mit dem Gesetz die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen fördern und dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche in ihrem körperlichen und geistigen Wohlbefinden gefördert werden, sich zu Personen entwickeln, die Verantwortung für sich selber und für die Gemeinschaft übernehmen und sich sozial, kulturell und politisch integrieren können. Der Begriff der ausserschulischen Arbeit wird in Art. 5 Bst. a KJFG umschrieben: Es handelt sich dabei um verbandliche und offene Arbeit mit Kindern und Jugendlichen samt niederschwelligen Angeboten. Gemäss Art. 6 KJFG kann der Bund privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren, sofern sie (kumulativ) schwerpunktmässig in der ausserschulischen Arbeit tätig sind oder regelmässig Programme im Bereich ausserschulische Arbeit anbieten, nicht nach Gewinn streben, und dem Anspruch von Kindern und Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) Rechnung tragen. 3.2 Art. 9 KJFG (Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung) lautet wie folgt: "Art. 9Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung Abs. 1 Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren für die Aus- und Weiterbildung von Jugendlichen, die ehrenamtlich in leitender, beratender oder betreuender Funktion tätig sind. Abs. 2Die Inhalte der Aus- und Weiterbildungsangebote werden vom Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) und von der privaten Trägerschaft gemeinsam festgelegt." 3.3 Finanzhilfen an Einzelorganisationen gemäss Art. 9 KJFG werden nur auf Gesuch hin ausgerichtet (Art. 11 Abs. 1 SuG). Der Gesuchsteller muss der zuständigen Behörde alle erforderlichen Auskünfte erteilen (Art. 11 Abs. 2 SuG). Im Subventionsverfahren steht die Mitwirkung des Antragsstellenden im Zentrum des Entscheidungsprozesses der Behörde. Gemäss Art. 24 KJFG (Evaluation) überprüft die Vorinstanz regelmässig die im Rahmen des Gesetzes gewährten Finanzhilfen und getroffenen Massnahmen auf ihre Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit. Nach Art. 17 Abs. 1 lit. c KJFG können Finanzhilfen namentlich dann zurückgefordert oder verweigert werden, wenn sie nicht für Tätigkeiten im Rahmen der ausserschulischen Tätigkeit mit Kindern und Jugendlichen verwendet werden. 3.4 Das KJFG und die dazugehörende Verordnung KJFV sind seit dem 1. Januar 2013 in Kraft. Sie lösten das bis dahin geltende Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989 über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit (Jugendförderungsgesetz, JFG; AS 1990 2007 ff.) und die Verordnung vom 10. Dezember 1990 über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit (Jugendförderungsverordnung, JFV; AS 1990 2012 ff.) ab. Mit dem Erlass des JFG hatte die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit eine erste Rechtsgrundlage erhalten (vgl. die Botschaft des Bundesrates über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit vom 18. Dezember 1987, BBl 1988 I 854). Die Prüfung der Gesuche bemass sich an den Tätigkeiten und der Organisationsstruktur der Trägerschaft (Art. 3 Abs. 1, Art. 4 und Art. 5 JFV). 3.5 Mit dem KJFG wollte der Gesetzgeber die Finanzhilfen mehr inhaltlich (thematisch und strategisch) steuern, um die Mittelvergabe wirksamer und effizienter zu gestalten (vgl. Botschaft zum KJFG, BBl 2010 6805 und 6822). Das KJFG ist denn auch keine blosse Neuauflage des JFG, sondern stellt die Finanzhilfen im entsprechenden Bereich auf eine neue Grundlage. Insbesondere sind die Prüfung und Gewährung von Finanzhilfen sowie die Kompetenzen der Vorinstanz grundlegend anders geregelt als im JFG (eingehend dazu Botschaft zum KJFG, BBl 2010 6803 ff.). Die durch das KJFG unterstützten Organisationen sollen Kindern und Jugendlichen Betätigungs-, Bildungs- und Freizeiträume bieten, in denen sich die jungen Menschen durch eigenständige Tätigkeiten freiwillig engagieren und Verantwortung übernehmen sowie Schlüsselkompetenzen erlernen (vgl. Botschaft zum KJFG, BBl 2010 6804).

4. Die Beschwerdeführerin wies mehrfach darauf hin, dass bei der materiellen Beurteilung des Gesuches bzw. der Beschwerde die Frage nach der Organisation bzw. der Trägerschaft der Z._______ irrelevant sei. Die Z._______ dürfe nicht mit der Beschwerdeführerin oder der Fachstelle Y._______ gleichgesetzt werden. Genau dies sei aber bei der Beurteilung des Gesuches geschehen. 4.1 Die Vorinstanz widerspricht dieser Sichtweise. Die Z._______ sei nicht unabhängig, was sich auch mit dem aktuellen Reglement der Z._______ belegen lasse: Art. 22 dieses Reglements sehe vor, dass die Fachstelle Y._______ für die Begleitung und die Beratung der Z._______ zuständig sei. Art. 36 mache deutlich, dass die Z._______ über keine eigene Kasse verfüge und ihre Finanzen ein Teil der Finanzen der Fachstelle Y._______ seien. Art. 43 halte fest, die Z._______ sei ein Zweig der Fachstelle Y._______ und ihr gegenüber auch verantwortlich. Entsprechend seien bei der materiellen Prüfung des Gesuches sämtliche Unterlagen heranzuziehen, auch diejenigen der Fachstelle Y._______. 4.2 Die Beschwerdeführerin, welche im Handelsregister als juristische Person eingetragen ist, hat das Fördergesuch gestellt. Adressatin und mögliche Begünstigte ist die Z._______. Sie, die Z._______, ist Teil der Organisation der Beschwerdeführerin. Die Z._______ verfügt über ein eigenes Regelwerk, nicht aber über eine eigene Rechtspersönlichkeit (vgl. Ziff. 1.2). Diese mögliche Konstellation, bei der die Gesuchstellerin und die Begünstigte nicht vollständig identisch sind, ist zulässig, vom Gesetzgeber gewollt und in Art. 6 Abs. 1 lit. a KJFG auch explizit erwähnt: Von der Gesuchstellerin selbst wird nicht verlangt, dass sie ausschliesslich in der ausserschulischen Arbeit tätig ist; eine schwerpunktmässige oder regelmässige Jugendarbeit reicht aus. Die Botschaft zählt dazu auch Erwachsenenorganisationen, die unter Einbezug von Kindern und Jugendlichen im Bereich der ausserschulischen Arbeit mindestens regelmässig tätig sind (BBl 2010 6803, 6843 ff.). 4.3 Aus der genannten Konstellation nun die Schlussfolgerung zu ziehen, dass bei der Prüfung des Gesuchs nur auf die für die ausserschulische Arbeit zuständige Z._______, nicht aber auch auf die Beschwerdeführerin selbst oder auf die der Z._______ teilweise übergeordneten Fachstelle Y._______ (vgl. hierzu Ziff. 6.2.2) - abgestellt werden dürfe, wäre sachwidrig. Mindestens soweit und solange die Beschwerdeführerin oder die Fachstelle Y._______ auf die ausserschulische Arbeit Einfluss nehmen können, diese inhaltlich prägen, bestimmen, genehmigen oder überprüfen, ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. Bei der nachfolgenden Prüfung der Rügegründe sind deshalb neben den eingereichten Unterlagen der Z._______ auch diejenigen der Beschwerdeführerin und der Fachstelle Y._______ miteinzubeziehen.

5. Die Beschwerdeführerin machte eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Die Vorinstanz habe sich nur summarisch mit dem Gesuch und den miteingereichten 39 Aktenstücken auseinandergesetzt. Das gelte für die Änderungen der Statuten und des Jungscharreglements. Zudem habe die Vorinstanz nur unzureichend gewürdigt, dass der religiöse Anteil der Ausbildung nicht mehr als 5 % bis 30 % betrage, wie aus den eingereichten Kursbeschreibungen deutlich werde. 5.1 Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Gesuches in ihrer Verfügung vom 20. Dezember 2016 mit der pauschalen Feststellung, die eigereichten Unterlagen und weitere öffentlich zugängliche Dokumente hätten deutlich gemacht, dass die Kinder- und Jugendarbeit der Z._______ noch immer nicht den Zweck von Art. 2 KJFG erfülle. 5.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtslage betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt unter anderem auch die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 V 351 E. 4.2 und 134 I 83 E. 4.1, j.m.H.). 5.3 Die schriftliche Begründung der Abweisung des Gesuches durch die Vorinstanz fiel knapp und ohne Bezug zu vielen der eingereichten Aktenstücke aus. Den Unterlagen der Vernehmlassung ist allerdings auch zu entnehmen, dass sich die Parteien vor Erlass der Verfügung am 26. Oktober 2016 zu einer Sitzung zum Thema "Z._______ - aktuelle Situation, zukünftige Zusammenarbeit?" getroffen hatten. Gemäss den dazu eingereichten Aktennotizen wurde bereits zu diesem Zeitpunkt die Ablehnung des Gesuches in Aussicht gestellt und die Gründe dafür auch mündlich erläutert. 5.4 Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör würde ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen. Es käme mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung sein würde, das heisst, ob die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst würde oder nicht (BGE 135 I 279 E. 2.6.1 und 132 V 387 E. 5.1). Vorbehalten sind rechtsprechungsgemäss diejenigen Fälle, in denen diese Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 m.H.). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 m.H.). Nach der Praxis des Bundesgerichts setzt die Heilung einer Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren jedoch voraus, dass die Beschwerdeinstanz in Sach- und Rechtsfragen über dieselbe Kognition verfügt wie die Vorinstanz und dem Betroffenen dieselben Mitwirkungsrechte wie vor dieser zustehen (BGE 130 II 530 E. 7.3, 129 I 129 E. 2.2.3, 126 I 68 E. 2 und 126 V 130 E. 2b, j.m.H.). 5.5 Vorliegend kann die allfällige Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz - ungeachtet ihrer Schwere - als im Beschwerdeverfahren geheilt angesehen werden. Das Bundesverwaltungsgericht verfügt in Sach- und Rechtsfragen über dieselbe Kognition wie die Vorinstanz und dem Betroffenen stehen dieselben Mitwirkungsrechte zu. Streitgegenstand ist nicht ein Ermessensentscheid der Vorinstanz, sondern die rechtliche Würdigung, ob das Gesuch der Beschwerdeführerin um Finanzhilfe nach Art. 9 Abs. 1 KJFG die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Die Beschwerdeführerin konnte sich zu den Ausführungen der Vorinstanz im doppelten Schriftenwechsel eingehend äussern, womit ihrem Gehörsanspruch hinreichend Genüge getan wurde. Eine allfällige Verletzung der Begründungspflicht der Vorinstanz wurde durch die eingehende Stellungnahme und Duplik geheilt. 5.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufgrund einer Heilung vor Bundesverwaltungsgericht abzuweisen ist.

6. Die Beschwerdeführerin rügte weiter, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt. Die Z._______ habe nicht das alleineige oder vorwiegende Ziel der Glaubensvermittlung und Bekehrung. Dies werde u.a. durch die vorgenommenen Änderungen der Statuten, des Jungscharreglements, der Kursbeschreibungen, der Beilagen zu den Kursbeschreibungen und der Broschüre "Fordern, Fördern, Feedback" deutlich. 6.1 Dem hält die Vorinstanz entgegen, das Gesuch sei eingehend geprüft worden. Die vorgenommenen Anpassungen würden anerkannt, seien aber immer noch unzureichend. Die Z._______ sei weder rechtlich noch inhaltlich unabhängig von der Beschwerdeführerin und der Fachstelle Y._______, was offensichtlich von der Beschwerdeführerin auch nicht gewünscht sei, ansonsten sie im Rahmen der Überarbeitung ihrer Statuten solche Strukturen geschaffen hätte. 6.2 Organisationen, welche Finanzhilfen nach Art. 9 Abs. 1 KJFG beantragen, müssen den Nachweis erbringen, dass sie ausserschulische Tätigkeiten für Kinder und Jugendliche anbieten, die den sich auch aus Art. 2 KJFG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 KJFG ergebenden qualitativen Anforderungen entsprechen (vgl. Botschaft zum KJFG, BBl 2010 6805, 6823 und 6841 f.). 6.2.1 Der Begriff der ausserschulischen Arbeit nach Art. 5 KJFG umfasst das gesamte Angebotsspektrum der verbandlichen und offenen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, sowie Jugendinitiativen und projektorientierte Formen (Botschaft zum KJFG, BBl 2010 6841 f.). Dabei handelt es sich beim Ausdruck offene Kinder- und Jugendarbeit um einen anerkannten Fachbegriff der sozialen Arbeit. Die Angebote der offenen Kinder- und Jugendarbeit werden oft als niederschwellig bezeichnet in dem Sinne, dass mögliche Hemmschwellen (z.B. Anforderungen an die individuellen Kompetenzen der teilnehmenden Kinder und Jugendlichen oder rein formale Voraussetzungen und Organisationsstrukturen) möglichst niedrig gehalten werden, um allen Kindern und Jugendlichen die Teilnahme zu ermöglichen. Dabei geht aus Art. 5 Bst. a KJFG klar hervor, dass nicht nur die offene, sondern auch die verbandliche Arbeit niederschwellige Angebote umfasst (Urteil B-5547/2014 E. 5.4.2). 6.2.2 Inhaltlich hat sich die ausserschulische Arbeit nach Ansicht des Bundesrates dadurch auszuzeichnen, dass sie mit ihren unterschiedlichen Angebotsformen und Trägern günstige Rahmenbedingungen schafft, welche den Kindern und Jugendlichen gemäss dem in Art. 2 KJFG formulierten Zwecken die Chance eröffnet, sich ausserhalb der Schule in eigenständigen Projekten freiwillig zu engagieren und Verantwortung zu übernehmen sowie Schlüsselkompetenzen zu erlernen. Damit soll die ausserschulische Arbeit einen wichtigen Beitrag sowohl zur Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu Personen, die Verantwortung für sich selber und für die Gemeinschaft übernehmen, als auch zu deren sozialen, kulturellen und politischen Integration leisten (vgl. Botschaft zum KJFG, a.a.O., S. 6804). 6.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mehrfach mit der ausserschulischen Jugendarbeit von glaubensbasierten Organisationen auseinandergesetzt. Demnach darf eine Organisation, um die Voraussetzungen für Finanzhilfen nach KJFG zu erfüllen, ihre Tätigkeit zwar auf religiösen Grundwerten aufbauen, sie darf jedoch nicht die Glaubensvermittlung und Bekehrung zum alleinigen oder vorwiegenden Ziel haben. Eine missionarisch motivierte Kinder- und Jugendarbeit würde dem Zweck des KJFG widersprechen (Urteile B-5547/2014 E. 5.5, B-5483/2014 und B-7516/2014 E. 4.6, B-5520/2014 E. 4.3). 6.3 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um den Verein X._______. Sie ist Teil der A._______ und ist aus der Vereinigung der B._______ und der C._______ entstanden. Sie umfasst 112 Gemeinden und ca. 12'000 Mitglieder und Freunde. 6.3.1 Die Beschwerdeführerin änderte am 17. Juni 2016 ihre Statuten. Der ursprünglichen Zweck gemäss Art. 2 Abs. 1 Satz 1, "Die Verkündigung des Evangeliums von Jesus Christus zur Weckung und Förderung evangelisch-christlichen Glaubens und Lebens aufgrund der heiligen Schrift" wurde um Art. 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 ergänzt: "Darüber hinaus bietet sie ausserschulisch einen Ort des Zusammenseins für Kinder und Jugendliche. Die Angebote stehen allen Kindern und Jugendlichen in gleicher Weise offen, unabhängig ihrer sozialen, ethnischen oder religiösen Herkunft und fördert sie in ihrer Entwicklung mit Sport, Kreativität, sozialem Verhalten und Anleitung zur Selbständigkeit." Auch die Beschreibung der Mittel zur Erreichung des Zweckes wurden um Art. 2 Abs. 2 lit. f der Statuten erweitert: "Dies geschieht durch f) die uneigennützige Kinder- und Jugendförderung der Fachstelle Y._______ und der Jungschar, nach den Bestimmungen des Kinder- und Jugendförderungs-Gesetzes (KJFG)". 6.3.2 Durch die Änderung wurde der Wortlaut des ursprünglich mit dem KFJG nicht zu vereinbarenden Zweckes der Beschwerdeführerin "darüber hinaus" mit ausserschulischer Jugendarbeit nach den Bestimmungen des KJFG verändert (Urteil des BVGer B-5483/2014, B-7516/2014 E 4.5.1). Die Beschwerdeführerin ergänzte damit im einleitenden Zweckartikel ihrer Statuten den ursprünglich singulären Zweck der Gesamtkirche - die Verkündigung des Evangeliums - mit einer Umsetzungsbestimmung zur ausserschulischen Jugendarbeit. Führt man sich das komplexe Organigramm der Beschwerdeführerin mit einer Vielzahl von Kommissionen, einem Kabinett, einem Konvent, einem Rat, einem Vorstand und der jährlich stattfindenden Konferenz - ohne dass die Z._______ dabei genannt würde - vor Augen, so vermag der gewählte Aufbau des Zweckartikels aus der Perspektive der äusseren Systematik zu erstaunen (http://www.emk-schweiz.ch/fileadmin/ user_upload/Ueber_uns/Personen_und_Gremien/Organigramm_oeffentlich.pdf, abgerufen am 11. Oktober 2017; siehe dazu auch: Georg Müller/ Felix Uhlmann, Elemente einer Rechtsetzungslehre, Schulthessverlag, 3. Aufl. 2013, § 9 Ziff. 5 Rz. 202). Dass die formelle Änderung für sich alleine noch keine andere Beurteilung des erneuten Gesuches zulässt, liegt auf der Hand. Vielmehr ist im Rahmen einer Gesamtbeurteilung auf weitere Unterlagen der Beschwerdeführerin, der Fachstelle Y._______ und der Z._______ abzustellen. 6.4 Zu den evangelischen Freikirchen in der Schweiz im Allgemeinen und zu der Beschwerdeführerin im Besonderen sind in den vergangenen Jahren mehrere Publikationen erschienen, teilweise auch unter Mitwirkung von Mitgliedern der Beschwerdeführerin. 6.4.1 Die vom Schweizerischen Nationalfond unterstützte Studie "Phänomen Freikirche" zählt die charakteristischen Merkmale von evangelischen Freikirchen grundsätzlich wie folgt auf (Jörg Stolz/Olivier Favre/Caroline Gachet/Emmanuelle Buchard, Phänomen Freikirchen, Analyse eines wettbewerbsstarken Milieus, Pano Verlag Zürich, 2014, S. 15): Der Glaube an die göttliche Inspiration der heiligen Schrift zur Legitimierung der mehr oder weniger direkten Auslegung des Bibeltextes Der aus der individuellen Bekehrung hervorgehende persönliche Glaube Die zentrale Stellung von Jesus Christus für das Leben der Gläubigen Die starke Benotung der Evangelisierung oder der Mission Das Christsein steht vor der Kirchenzugehörigkeit (interdenominationelle Dimension) Die Studie unterscheidet zwischen drei grossen Strömungen der evangelischen Freikirchen, unter gleichzeitigem Hinweis auf die Vielgestaltigkeit der einzelnen Gemeinden: Die charismatische, die konservativ/fundamentalistische und die klassische/moderate Richtung (Stolz/Favre/Gachet/ Buchard a.a.O.: S. 16): Charismatisch: Legen den Akzent auf die emotionale Erfahrung der Gegenwart des Heiligen Geistes. Konservativ/fundamentalistisch: Neigen zur Abschottung von der Gesellschaft und zu einer apokalyptischen Weltsicht. Starker Glaube an die Unfehlbarkeit der Bibel. Klassisch/moderat: Grenzen sich von den zwei anderen Strömungen durch grössere Offenheit für die Welt und durch eine andere, weniger wörtliche Auslegung der Bibellektüre aus. Die grössten Unterschiede der einzelnen Gemeinschaften entstünden bei der Interpretation der Bibeltexte (mehr oder weniger wörtliche Lesarten), bei der Beziehung zur Gesellschaft (mehr oder weniger exkludierende Haltungen) und bei der Beziehung zu den "Gaben des Heiligen Geistes" (mehr oder weniger "charismatisch"). Für alle evangelischen Freikirchen habe aber die Weitergabe der christlichen Überzeugung an ihre Kinder einen hohen Stellenwert. Der Bekehrungsakt und die Mission seien dabei zentrale Elemente (Stolz/Favre/Gachet/Buchard a.a.O.: S. 61, 191, 221). 6.4.2 Im Rahmen des Nationalen Forschungsprogrammes NFP58 wurden die religiösen Gemeinschaften in der Schweiz untersucht (Jörg Stolz, Mark Chaves, Christophe Monnot, Laurent Amiotte-Suchet, "Die religiösen Gemeinschaften in der Schweiz: Eigenschaften, Aktivitäten, Entwicklung", Schlussbericht der National Congregations Study Switzerland [NCSS]). Die Studie unterteilte dabei die evangelischen Freikirchen ebenfalls in die Kategorien evangelisch-charismatisch, evangelisch-konservativ und evangelisch-klassisch. Dabei wurde der Beschwerdeführerin als Vertreterin der evangelisch-klassischen Strömung attestiert, hinsichtlich der Bibelinterpretation für eine liberale Auffassung und nicht für eine wortgetreue unfehlbare Interpretation zu stehen (Seite 35). Die Beschwerdeführerin verfüge auch über eine hohe Bereitschaft zum Dialog (Seite 42, Graphik 21). 6.4.3 In der Publikation "Der Methodismus in Europa im 19. und 20. Jahrhundert" weist ein im Amt stehender Bischof mehrfach auf die zentrale Bedeutung der Mission hin (Patrick Ph. Streiff, "Der Methodismus in Europa im 19. und 20. Jahrhundert", Studiengemeinschaft für Geschichte der Evangelisch-Methodistischen Kirche, Monografie, Band 50, 2003). Im 19. und 20. Jahrhundert habe sich eine Vielzahl von methodistischen Zweigen in Europa entwickelt. Während der britische Zweig dabei nach einer Erneuerungsbewegung innerhalb der bestehenden Kirchen gesucht habe, zeichne sich der bischöfliche Zweig dadurch aus, eigene Kirchen aufgebaut zu haben. Die Mission sei bei den verschiedenen Zweigen ein gemeinsamer Wesenszug geblieben. Sie, die Mission, sei immer das Herzstück und nicht bloss eine zusätzliche Aktivität gewesen. In der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts hätten viele Vereinigungen von Kirchen stattgefunden. Sie seien immer von der Hoffnung begleitet gewesen, die Mission der Kirche zu stärken, auch wenn sich diese Hoffnung selten erfüllt habe und ein Rückgang der Mitglieder in der Schweiz vorerst nicht habe gestoppt werden können (Patrick Ph. Streiff, a.a.O. , S.16, 46, 81, 195, 281, 312 S. 312 f.). 6.4.4 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass es sich bei der Beschwerdeführerin nach übereinstimmender Einschätzung der zitierten Publikationen um eine evangelische Freikirche handelt, die von einem liberalen Bibelverständnis ausgeht und über eine hohe nicht exkludierende Dialogbereitschaft verfügt. Die Mission stellt dabei ein zentrales Element dar. Durch sie sollen Menschen zu einer persönlichen evangelisch geprägten Gottesbeziehung eingeladen werden, wobei sich diese Einladung auch an Kinder und Jugendliche richtet. 6.5 Mit dem öffentlich zugänglichen Konzept der Fachstelle Y._______ hat sich das Bundesverwaltungsgericht bereits ausführlich beschäftigt (Urteil B-5483/2014, B-7516/2014 E.4.5.2). Das Konzept mit seinen fünf Stufen ist unverändert auf der Webseite abrufbar ( http://www.takano-online.ch/ home/%C3%BCber-takano/takano-konzept-0 , zuletzt abgerufen am 17. Oktober 2017). Die Auseinandersetzung mit der Bibel ist dabei das zentrale Element der Kinder- und Jugendarbeit: Stufe I (0-4-Jährige): Thema: Vertrauen; Ziel: in der Gemeinde Vertrauen erfahren und wagen. Stufe II (5-8-Jährige): Thema: Biblische Geschichte; Ziel: in biblischen Geschichten Gefühle und Glauben erleben und verarbeiten. Stufe III (9-11-Jährige): Thema: Bibelkenntnis; Ziel: in der Beziehung zu Gott die Bibel kennen und lieben lernen. Stufe IV (12-16-Jährige): Thema: Glaubens- und Lebensfragen; Ziel: in Beziehungen den Glauben erleben und testen. Stufe V (17-30-Jährige): Thema: Nachfolge/Jüngerschaft; Ziel: aus der Beziehung mit Jesus den eigenen Lebensstil weiter entwickeln. Die Ziele und der Lernstoff sind konsequent auf die Vermittlung von Glaubensgrundlagen ausgerichtet. Die Funktion der jeweiligen Aktivitäten steht immer in Relation zu einem biblischen Thema. Die Stufen folgen den jeweiligen Altersabschnitten. Die Beschwerdeführerin weist selbst darauf hin, dass jede Aktivität mit Kindern und Jugendlichen überall und gleichzeitig auch ein Teil zur Unterweisung beiträgt. Insgesamt entsteht somit der Eindruck, bei der Kinder- und Jugendarbeit der Fachstelle Y._______ handle es sich um eine Tätigkeit, die sich überwiegend der Vermittlung des Wortes Gottes unterordne (siehe auch Urteil B-5483/2014, B-7516/2014 E.4.5.2). 6.6 Die Beschwerdeführerin überarbeitete seit der letzten Gesuchseingabe das Reglement der Z._______. Dadurch und durch den Leitfaden FFF sei die Eigenständigkeit der Z._______ deutlich geworden. Zwar habe sie, die Z._______, noch immer keine eigene Rechtspersönlichkeit erlangt, sie verfüge aber über ein eigenes Konzept, eine eigene Kasse und ein eigenes Budget. 6.6.1 Die Vorinstanz entgegnete diesen Ausführungen, aus dem abgeänderten Reglement der Z._______ gehe klar hervor, dass diese weiterhin abhängig sei. 6.6.2 Aus dem Regelwerk "Jungscharreglement und Ordnungen für die Jungschararbeit in dem Verein X._______, Stand 27. März 2017 ( http://www.jemk.ch/ sites/default/files/jemk_regelwerk_sammlung_pdf-all-in-one_v20170327 pdfa.pdf , abgerufen am 22. September 2017) wird deutlich, dass der Begriff "Budget der Z._______" immer nur als Teilbudget für die Jungschar als Bestandteil des "Y._______"-Budgets gemäss dem Finanzreglement für die "Y._______"-Arbeit zu verstehen ist (S. 3, Vorbemerkungen), dass jede Ortsjungschar organisatorisch in einer Gemeinde der Beschwerdeführerin eingegliedert und der dortigen Bezirkskonferenz oder Bezirksversammlung unterstellt ist (Art. 5 Abs. 1) sowie von dieser aus der Kirche ausgeschlossen werden kann, wobei diesfalls ein eventuelles Vermögen an die Beschwerdeführerin zurückfällt (Art. 5 Abs. 5 und 6), dass der Hauptleiter bzw. die Hauptleiterin einer Ortsjungschar von der Bezirkskonferenz oder der Bezirksversammlung entlassen werden kann (Art. 7), dass Anträge der Z._______ an die Jahreskonferenz der Beschwerdeführerin nur via "Y._______"-Kommission oder via das Präsidium gestellt werden können, wobei das Präsidium nach Möglichkeit Pfarrer oder Pfarrerin der Beschwerdeführerin zu sein hat oder über gute theologische Grundkenntnisse und einen guten Zugang zur Dienstgemeinschaft der Pfarrerpersonen der Beschwerdeführerin haben sollte (Art. 15, 20), dass die Fachperson Jungschar bei der Beschwerdeführerin angestellt ist und bezüglich ihrer Aufgaben dem Vorstand und bezüglich der Arbeitseinteilung der "Y._______"-Fachstellenleitung verantwortlich ist (Art. 21), dass die Z._______ über keine eigene Kasse verfügt, ihre Finanzen Teil der Gesamtfinanzen von "Y._______" sind und in der Zentralverwaltung der Beschwerdeführerin eine Kostenstelle "Jungschar" geführt wird (Art. 36 des Reglements der Z._______, wobei Ziff. 1.2 der Finanzordnung für die Jungschar der Z._______ vom 30. Juni 2016 Ausnahmen vorsieht), dass Änderungen des Jungscharreglements, welche vom Konvent mit 2/3-Mehrheit beschlossen werden können, erst Gültigkeit erlangen, wenn sie durch die "Y._______"-Kommission genehmigt worden sind (Art. 41), dass die Jungschar des Vereins X._______ ein Zweig der Kinder- und Jugendarbeit von "Y._______" ist und dieser auch verantwortlich ist (Art. 43). Das überarbeitete Reglement erhellt somit, dass die Z._______ keinesfalls selbständig ist. Im Gegenteil, sie ist eng in die Struktur der Beschwerdeführerin eingebunden und wird von ihr und der Fachstelle Y._______" bzw. deren Kommission inhaltlich geprägt und kontrolliert. 6.7 Der Leitfaden FFF (Fordern, Fördern, Feedback) dient der Qualifikation der auszubildenden Betreuer. Das Quellenverzeichnis nimmt unter anderem Bezug auf Unterlagen der Pfadfinder, des Bundesamtes für Sport sowie auf Standartwerke der Sport- und Motivationspsychologie. 6.7.1 Aus den eingereichten Kursbeschreibungen zur Aus- und Weiterbildung wird deutlich, dass der Glaube im Rahmen der Ausbildung eine gewisse Rolle spielt. So gibt es Ausbildungstools zu den Themen Standortbestimmung im Glauben, Glaubenserlebnisse, Kenntnisse über die Struktur der Jungschar, der Gemeinde und des Vereins X._______, Persönlich im Glauben weiterkommen, etc. Aus den Unterlagen wird aber auch klar, dass im Aus- und Weiterbildungsprogramm auch andere Themenbereiche (Grundausbildung, Methodik, Didaktik, Sicherheit, etc.) eine wichtige Rolle spielen. 6.7.2 Mit Blick auf den eingereichten Leitfaden und die Kursunterlagen kann - in Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin - nicht davon gesprochen werden, dass das Aus- und Weiterbildungsprogramm die Glaubensvermittlung und die Bekehrung zum alleinigen Ziel hat. Hingegen bleibt darauf hinzuweisen, dass sich Art. 2 KJFG - auch in Verbindung mit Art. 9 KJFG - nicht nur auf die verschiedenen Lehrgänge selbst bezieht, sondern auch auf die nach Abschluss der Weiterbildung geleistete ausserschulische Kinder- und Jugendarbeit. 6.8 Zusammenfassend handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine evangelische Freikirche mit einem liberalen Bibelverständnis und einer hohen Dialogbereitschaft, für die die Mission ein überwiegendes Element darstellt. Ihre Fachstelle "Y._______" ist das Kompetenzzentrum für die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen, jungen Erwachsenen und Familien der Beschwerdeführerin. Die "Y._______"-Kommission ist im Vorstand der Beschwerdeführerin vertreten. Aus dem "Y._______"-Konzept wird deutlich, dass jede Aktivität in einem Bezug zum Glauben steht, was mit dem Zweck von Art. 2 KJFG nicht zu vereinbaren ist. 6.8.1 Die Z._______ ist Teil der Beschwerdeführerin ohne eigene Rechtspersönlichkeit, jedoch mit eigenen Richtlinien. Das aktuelle Regelwerk der Z._______, Stand 27. März 2017, und die Finanzordnung für die Z._______, Stand 30. Juni 2016, zeichnen ein Bild eines vereinsinternen, juristisch unselbständigen Jugendverbandes, der durch die Fachstelle "Y._______" und die Beschwerdeführerin selbst geprägt, geführt und kontrolliert wird. Die vorgenommenen Änderungen des Regelwerkes Jungscharreglement vermögen daran nichts zu ändern. 6.8.2 Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen, substantiiert darzutun, weshalb ihr Schwerpunkt bzw. "Herzstück" - die Glaubensvermittlung und Mission - für die von ihr betreute und beaufsichtigte Z._______ keine oder eine sehr viel geringere Bedeutung haben soll. Stattdessen verweist die Beschwerdeführerin auf verhältnismässig knappe sprachliche Veränderungen ihrer Unterlagen, ohne die behauptete Neuausrichtung der Z._______ inhaltlich zu begründen und die Unterschiede zu der Beschwerdeführerin oder auch der Fachstelle "Y._______" darzulegen. Es entsteht deshalb der Eindruck, die Änderungen der Statuten und Unterlagen würden dazu dienen, den formellen Anforderungen der Finanzhilfen nach KJFG zu genügen, ohne eine nachhaltige inhaltliche Neuausrichtung der ausserschulischen Kinder- und Jugendarbeit vornehmen zu müssen. Dem Argument der Beschwerdeführerin, wonach die Ablehnung eines Gesuches nach Art. 9 KJFG zu einer Umkehr der Beweislast und somit zu einer Begründungspflicht der Nichtvereinbarkeit mit Art. 2 KJFG durch die Vorinstanz führe, kann, soweit nicht bereits im Rahmen der Rüge der verletzten Begründungspflicht abgehandelt, nicht gefolgt werden (Art. 52 Abs 1 VwWG). 6.8.3 Bleibt darauf hinzuweisen, dass die Z._______ selbst dann, wenn sie von der Beschwerdeführerin als selbständiger Verein, der die Kinder- und Jugendarbeit zum Hauptzweck hätte, ausgegliedert würde, über die neue Organisationsstruktur und die Zweckbestimmung hinaus im Rahmen einer Gesamtbetrachtung substantiiert dartun müsste, warum die Mission kein alleiniges oder vorwiegendes Ziel mehr wäre bzw. wie sich die Neuausrichtung der ausserschulischen Jugendarbeit inhaltlich darstellen würde. 6.9 Die Vorinstanz hat somit zutreffend erkannt, dass die Kinder- und Jugendarbeit der Beschwerdeführerin gemäss den eingereichten und öffentlich zugänglichen Unterlagen nicht mit dem Zweck von Art. 2 KJFG zu vereinbaren ist. Ihre Rüge, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt, ist unbegründet.

7. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin verletzt die angefochtene Verfügung ferner das Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 BV. Wenn man die Grundsätze der Beschwerdeführerin mit jenen der nach KJFG geförderten christlichen Jugendverbände "CEVI" und "Jubla" (Jungwacht/Blauring) vergleichen würde, so seien keine wesentlichen Unterschiede auszumachen. 7.1 Die Vorinstanz hält dem entgegen, eine Diskriminierung nach Art. 8 Abs. 2 BV liege nur dann vor, wenn eine Person allein aufgrund einer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe benachteiligt werde. Der Verdacht auf Diskriminierung falle aber nur schon deshalb weg, weil die Vorinstanz vergleichbare Organisationen in vergleichbaren Situationen gleich behandle. 7.2 Wie bereits mehrfach zitiert und ausgeführt, kann eine auf christlichen Grundwerten erbrachte ausserschulische Kinder- und Jugendarbeit zu Finanzhilfen nach Art. 9 Abs. 1 KJFG berechtigen (Urteil B-5547/2014 E. 6.2). Massgebend ist dabei die von der Vorinstanz vorgenommene Beurteilung der jeweiligen Kinder- und Jugendarbeit mit Blick auf das KJFG. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass eine christliche Organisation ihre Aktivitäten und Angebote aufgrund ihrer christlichen Grundhaltung durchführt, ist entscheidend, dass die Organisation vielfältige Aktivitäten anbietet, die der Entwicklung junger Menschen förderlich sind und nicht unmittelbar oder hauptsächlich missionarischen Zwecken dienen. Insoweit hat die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen Ausdruck der christlichen Haltung zu sein und nicht Mittel zum Zweck missionarischer Tätigkeit. Die vom Gesetzgeber gewollte und von der Vorinstanz konkretisierte Abgrenzung ist sachlich gerechtfertigt, verhältnismässig und erfüllt alle Voraussetzungen, die nach Art. 8 BV eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen (vgl. Rechtsprechung zu Art. 8 BV: BGE 136 I 345 E. 5 m.H.). Die Rüge der Beschwerdeführerin ist somit unbegründet.

8. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist daher abzuweisen.

9. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden auf Fr. 2'000.- festgelegt; der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE).

10. Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. k des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Er ist somit endgültig. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt; der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 723.54-01351; Einschreiben; Vorakten zurück) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Urech Reto Finger Versand: 28. November 2017