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B-1234/2025

B-1234/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-09-21 · Deutsch CH

Anerkennung Abschluss/Ausbildung

Sachverhalt

A. Herr X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) schloss am 9. November 2016 in Österreich die vierjährige duale Ausbildung zum Elektrotechniker, Hauptmodul Elektro- und Gebäudetechnik, Spezialmodul Gebäudeleittechnik, mit der Lehrabschlussprüfung ab und weist mehrjährige Arbeitserfahrung in Österreich und der Schweiz nach. Am 10. September 2024 ersuchte er beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat ESTI (nachfolgend: Vorinstanz) um Anerkennung der Gleichwertigkeit seiner österreichischen Ausbildung mit derjenigen zum Elektroinstallateur EFZ in der Schweiz. Die Vorinstanz beurteilte mit unbegründeter Verfügung vom 28. Oktober 2024 die Ausbildungen als nur teilweise gleichwertig und machte die Anerkennung vom Bestehen einer Eignungsprüfung oder der Absolvierung eines Anpassungslehrganges von 30 Monaten abhängig. Nachdem der Beschwerdeführer von der in der Verfügung eingeräumten Möglichkeit, eine Begründung zu verlangen, Gebrauch gemacht hatte, erliess die Vorinstanz am 23. Januar 2025 die Begründung zur Verfügung, wobei sie in teilweiser Wiedererwägung auf die Dauer des Anpassungslehrganges zurückkam und diese auf 18 Monate reduzierte. B. Mit Beschwerde vom 24. Februar 2025 ficht der Beschwerdeführer die Verfügung der Vorinstanz an und beantragt: «1. Der österreichische Ausbildungsabschluss des Beschwerdeführers zum Elektrotechniker, Hauptmodul Elektro- und Gebäudetechnik, Spezialmodul Gebäudeleittechnik sei, unter Aufhebung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. Januar 2025, als der Ausbildung zum Elektroinstallateur mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis EFZ gleichwertig anzuerkennen.

2. Eventualiter: Der österreichische Ausbildungsabschluss des Beschwerdeführers zum Elektrotechniker, Hauptmodul Elektro- und Gebäudetechnik, Spezialmodul Gebäudeleittechnik sei, unter Aufhebung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. Januar 2025, als der Ausbildung zum Elektroinstallateur mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis EFZ teilweise gleichwertig anzuerkennen.

3. Eventualiter: Die Beschwerdegegnerin sei unter Aufhebung der Verfügung vom 23. Januar 2025 zu verpflichten, eine kürzere Dauer für den Anpassungslehrgang festzusetzen und ihre Entscheidung zu begründen.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.» Zur Begründung bringt er vor, die Vorinstanz liste bloss die Fächer der österreichischen und der schweizerischen Ausbildung auf, ohne die wesentlichen Unterschiede aufzuzeigen. Sodann zitiert er die Inhalte des österreichischen Lehrplanes und bringt danach vor, sämtliche von der Vorinstanz in der Beilage zur Verfügung aufgezeigten Prüfungsinhalte seien bereits von der österreichischen Ausbildung des Beschwerdeführers abgedeckt und wesentliche Unterschiede nicht ersichtlich. Sodann sei die verfügte Dauer des Anpassungslehrganges übermässig lang, nicht nachvollziehbar und erscheine völlig willkürlich, was auch die nicht weiter begründete Reduktion der Dauer um 12 Monate im Rahmen der Begründung belege. C. Mit Eingabe vom 12. Mai 2025 lässt sich die Vorinstanz vernehmen. Sie beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne, ohne jedoch Gründe für ein allfälliges Nichteintreten geltend zu machen. Zur Begründung bringt sie vor, die von ihr gerügten Unterschiede ergäben sich aus der Verfügung. Der Beschwerdeführer zitiere seinerseits nur den Lehrplan, ohne darzutun, wie er seine Auffassung begründe. Der zitierte Lehrplan stimme zudem nicht mit Gesuchsbeilagen überein und sei zum Zeitpunkt der Ausbildung des Beschwerdeführers noch gar nicht in Kraft gewesen. Sodann ergebe ein Vergleich der Ausbildungsinhalte, dass zwar teilweise die gleichen Inhalte gelehrt worden seien, aber andere Inhalte fehlten in Österreich, insbesondere aufgrund der in beiden Ländern unterschiedlichen länderspezifischen Normen. Auch seine Arbeitserfahrung vermöge die Unterschiede nicht aufzuwiegen.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Angefochten ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), deren Beurteilung in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts fällt (Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes [VGG, SR 173.32]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und verfügt über ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die form- und fristgerecht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Parteien oder der Vorinstanz gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Dabei braucht es sich nicht mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 150 III 1 E. 4.5; 146 II 335 E. 5.1; 133 I 270 E. 3.1). Allerdings auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung, wo die Verwaltung über spezifisches Fachwissen verfügt, wie vorliegend die zur Beurteilung der Gleichwertigkeit der Ausbildungsabschlüsse erforderlichen elektrotechnischen Kenntnisse. Der verfügenden Behörde darf und soll bei der Beurteilung von solch ausgesprochenen Fachfragen ein gewisser Ermessens- und Beurteilungsspielraum belassen werden, soweit sie die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat. Das Bundesverwaltungsgericht weicht in derartigen Fällen nicht aus eigenem Gutdünken, sondern nur aus triftigen Gründen von der Beurteilung durch die Vorinstanz ab (vgl. BGE 142 II 451 E. 4.5.1; 140 I 201 E. 6.1; 139 II 185 E. 9.3). Es korrigiert unangemessene Entscheidungen, überlässt aber die Wahl unter mehreren angemessenen Lösungen der Vorinstanz (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3; 133 II 35 E. 3; BVGE 2012/10 E. 8.1.1). Demgegenüber prüft es die rechtlichen Einordnungen und Schlussfolgerungen der Vorinstanz sowie die Einhaltung der allgemeinen Verfassungs- und Verwaltungsgrundsätze (Willkürverbot, Rechtsgleichheits- und Verhältnismässigkeitsgebot, Treu und Glauben) ohne Einschränkung, andernfalls es eine formelle Rechtsverweigerung beginge (Urteil des BVGer A-6137/2023 vom 16. Juni 2025 E. 2).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt, die angefochtene Verfügung sei nicht hinreichend begründet, da lediglich die Fächer der österreichischen Ausbildung jenen der schweizerischen Ausbildung gegenübergestellt und als «offensichtlich unterschiedlich» bezeichnet worden seien. Damit macht er sinngemäss eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Diese formelle Rüge ist vorab zu behandeln (vgl. BGE 141 V 557 E. 3).

E. 3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (vgl. BGE 147 I 433 E. 5.1; 144 I 11 E. 5.3; 142 II 218 E. 2.8.1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst unter anderem die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Dabei ist nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Sie darf sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 150 III 1 E. 4.5; 149 V 156 E. 6.1; 146 II 335 E. 5.1; 142 II 154 E. 4.2).

E. 3.3 Anders als der Beschwerdeführer ausführt, stellt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht nur die beiden Ausbildungsinhalte einander gegenüber. Vielmehr macht sie auch auf die unterschiedlichen Niederspannungs-Installations-Normen beider Länder (Rz. III.7 der angefochtenen Verfügung) aufmerksam und verweist für die fehlenden Inhalte auf die Fächer-Tabelle des Anhangs (Rz. III.8 der angefochtenen Verfügung). Diese Tabelle (Beilage 13.1 der vorinstanzlichen Akten) nennt auf zwei Seiten die von der Vorinstanz als fehlend erachteten Kompetenzen. Damit werden die Überlegungen der Vorinstanz zu den fehlenden Bildungsinhalten erkennbar; einer sachgerechten Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids stand somit nichts entgegen. Eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich.

E. 4 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid den anwendbaren Rechtsrahmen korrekt dargestellt, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird. Darauf kann verwiesen werden (vgl. ferner Urteil des BVGer B-2372/2022 vom 15. März 2024 E. 4). Ebenso herrscht Einigkeit, dass die ausländische Ausbildung hinsichtlich Bildungsstufe und Bildungsdauer gleichwertig ist. Umstritten und somit zu überprüfen ist daher einzig, ob die Vorinstanz die Gleichwertigkeit der Bildungsinhalte zu Recht verneint hat.

E. 4.1 Der Bereich der Diplomanerkennung wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Urteil des BVGer B-2923/2020 vom 17. März 2022 E. 4.2.3). Die zuständige Behörde des Aufnahmestaates hat dabei die Inhalte der vorgelegten Nachweise auf deren Gleichwertigkeit mit den eigenen Anforderungen an den Erhalt des entsprechenden innerstaatlichen Ausbildungsnachweises zu überprüfen. Es ist die Behörde, welche nachweisen muss, dass die ausländische Ausbildung den Anforderungen nicht entspricht. Die Beweislast dafür, dass wesentliche Unterschiede zwischen den Ausbildungsgängen bestehen, liegt bei der Vorinstanz (BVGE 2012/29 E. 5.4); kann sie diese wesentlichen Unterschiede nicht nachweisen, darf sie keine Ausgleichsmassnahmen anordnen (vgl. Urteil des BVGer B-6082/2020 vom 12. Oktober 2021 E. 3.1).

E. 4.2 Die antragstellende Person ist indessen gestützt auf ihre Mitwirkungspflicht (Art. 13 VwVG) verpflichtet, für die Abklärung nützliche Informationen beizubringen. Dies gilt insbesondere bezüglich solcher Unterlagen, die naturgemäss nur sie liefern kann, und für die Abklärung von Tatsachen, die sie besser kennt als die Behörden und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können (BGE 143 II 425 E. 5.1; 130 II 449 E. 6.6.1). Die zuständige Behörde des Aufnahmestaates kann gemäss Art. 50 Abs. 1 Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (nachfolgend: Richtlinie 2005/36/EG) die im Anhang VII aufgeführten Unterlagen und Bescheinigungen verlangen. Zu diesen zählen der Staatsangehörigkeitsnachweis der antragstellenden Person, eine Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufes berechtigt, sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der antragstellenden Person erworbenen Berufserfahrung. Ferner kann die Behörde die antragstellende Person auffordern, Informationen zu ihrer Ausbildung vorzulegen, soweit dies zur Prüfung der Voraussetzungen des Art. 14 Richtlinie 2005/36/EG erforderlich ist (Anhang VII zur Richtlinie 2005/36/EG, Ziff. 1 Bst. a und b). Die Behörde kann daher gegebenenfalls Informationen verlangen, die die Gesamtdauer des Studiums, die absolvierten Fächer und unter Umständen das Verhältnis zwischen theoretischem und praktischem Ausbildungsanteil betreffen. Kann der Antragsteller diese Informationen nicht beibringen, sollte sich die zuständige Behörde des Aufnahme-staates an die Kontaktstelle, die zuständige Behörde im Herkunftsstaat oder an eine sonstige einschlägige Stelle im Herkunftsstaat wenden. Sollte es nicht möglich sein, Informationen über die Ausbildung einzuholen, stützt sich die von der zuständigen Behörde getroffene Entscheidung auf die verfügbaren Informationen (vgl. «Von der Koordinatorengruppe gebilligter Verhaltenskodex für die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen - Nationale Verwaltungspraktiken, die unter die Richtlinie 2005/36/EG fallen», Ref. Ares[2016]263049, S. 5 f., anwendbar gemäss Urteil des BVGer B-3198/2019 vom 11. August 2020 E. 5.1.2; Urteile des BVGer B-1023/2023 vom 17. Juni 2024 E. 2.6; B-5081/2020 vom 1. September 2021 E. 10.3.1 f.; B-1184/2020 vom 25. Mai 2021 E. 3.4.1 f.; B-5129/2013 vom 4. März 2015 E. 5.1).

E. 4.3 Wie ausgeführt, stellt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die Ausbildungsinhalte der österreichischen Ausbildung gemäss der vom Beschwerdeführer eingereichten Stundentafel aus dem Landeslehrplan für den Lehrberuf Elektrotechnik vom 1. September 2013 derjenigen der schweizerischen Ausbildung gemäss Lehrplan Berufsfachschule Elektroinstallateurin EFZ / Elektroinstallateur EFZ gegenüber: Lehrberuf Elektrotechnik Elektrotechnik und angewandte Mathematik Technologie Spezielle Technologie Elektrotechnische Kommunikation Laboratoriumsübungen Elektrotechnisches Projektlabor Elektroinstallateur EFZ Bearbeitungstechnik Werkstoffe Arbeitssicherheit Gesundheitsschutz Technologische Grundlagen Mathematik Elektrotechnik Elektronik und erweiterte Fachtechnik Kommunikationstechnik Technische Dokumentation Arbeitsdokumentation Anlagedokumentation Regeln der Technik Elektrische Systemtechnik Installationstechnik und Technik der Energieverteilung Technik der Energienutzung Elektrotechnik Steuerungstechnik Gebäudeautomation Kommunikationstechnik Kommunikationsanlagen koaxiale Anlagen In vier der Teilinhalte der schweizerischen Ausbildung, namentlich Werkstoffe, Arbeitssicherheit, Elektrotechnik und Regeln der Technik erblickte sie gemäss Beilage zur Verfügung Defizite des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer zitiert zur Begründung seiner Ansicht, die Bildungsinhalte seien gleichwertig, weiträumig den Landeslehrplan der Vorarlberger Landesberufsschulen für den Lehrberuf Elektrotechnik, der ab dem Schuljahr 2017/2018 gültig ist. Eine über die blosse Wiedergabe des Inhalts dieses Landeslehrplanes hinausgehende Begründung für die angebliche Gleichwertigkeit bringt er allerdings nicht vor.

E. 4.4 Dass in der österreichischen Ausbildung des Beschwerdeführers die von der Vorinstanz als fehlend bemängelten Kompetenzen im Bereich Regeln der Technik fehlen, welche sich auf das schweizerische Regelungsumfeld beziehen, ist ohne weitere Begründung nachvollziehbar. Inwiefern sich aber die übrigen Bildungsinhalte effektiv unterscheiden, lässt sich gestützt auf die von der Vorinstanz allein berücksichtigte Stundentafel insbesondere aufgrund ihres geringen Detaillierungsgrades nicht beurteilen. Für einen sinnvollen Vergleich der Ausbildungsinhalte ist ein Abstellen auf die Stundentafel daher nicht ausreichend, sondern es ist der Landeslehrplan der Vorarlberger Landesberufsschulen für den Lehrberuf Elektrotechnik selbst beizuziehen, wie dies der ab dem Schuljahr 2017/2018 gültige Landeslehrplan, den der Beschwerdeführer einreicht, erkennen lässt. Dass, wie die Vorinstanz zu Recht geltend macht, der Beschwerdeführer seine Ausbildung mit Diplom vom 9. November 2016 abschloss, weshalb die von ihm eingereichte Fassung des Landeslehrplans für seine konkrete Ausbildung nicht massgeblich ist, vermag daran nichts zu ändern.

E. 4.5 Im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht hätte es der Vorinstanz oblegen, die für den Ausbildungszeitraum des Beschwerdeführers anwendbare Fassung des Landeslehrplans der Vorarlberger Landesberufsschulen für den Lehrberuf Elektrotechnik beim Beschwerdeführer oder bei der zuständigen Stelle erhältlich zu machen (vgl. vorstehend E. 4.2) und ihrem Entscheid zugrunde zu legen. Indem sie dies nicht getan hat, hat sie ihre Untersuchungspflicht verletzt.

E. 4.6 Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache zur Einholung der notwendigen Unterlagen und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG), auch wenn der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer dies nicht beantragt (Art. 62 Abs. 1 VwVG).

E. 5.1 Die Verfahrenskosten sind den Parteien nach Massgabe ihres Unterliegens aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Rückweisung zu erneutem Entscheid bei offenem Ausgang gilt praxisgemäss als Obsiegen (vgl. BGE 141 V 281 E. 11.1; Urteil des BVGer B-3580/2021 vom 9. Mai 2022 E. 4), weshalb dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen sind. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Vor-instanzen haben, auch wenn sie unterliegen, keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).

E. 5.2 Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat als obsiegende Partei Anspruch auf eine volle Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mangels Honorarnote - die einzureichen ihm obläge (Art. 14 Abs. 1 VGKE) - ist die Parteientschädigung auf Grund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE; vgl. BVGE 2014/24 E. 5.3). Eine Verpflichtung des Gerichts, eine solche einzuholen, besteht nicht (vgl. Urteil des BGer 2C_343/2010 vom 11. April 2011 E. 8.3.2, nicht publ. in BGE 137 II 199). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters bemessen (Art. 10 Abs. 1 VGKE), wobei der Stundenansatz mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- beträgt (Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die Parteientschädigung wird demnach auf Fr. 2'000.- festgesetzt.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 23. Januar 2025 wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
  3. Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Vera Marantelli Benjamin Märkli Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 21. Oktober 2025 Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) - das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK (Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-1234/2025 Urteil vom 21. September 2025 Besetzung Richterin Vera Marantelli (Vorsitz), Richter Pascal Richard, Richter Jean-Luc Baechler, Gerichtsschreiber Benjamin Märkli. Parteien X._______, vertreten durch Henning Heinze, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Vorinstanz. Gegenstand Anerkennung Abschluss/Ausbildung (Elektrotechniker/Österreich). Sachverhalt: A. Herr X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) schloss am 9. November 2016 in Österreich die vierjährige duale Ausbildung zum Elektrotechniker, Hauptmodul Elektro- und Gebäudetechnik, Spezialmodul Gebäudeleittechnik, mit der Lehrabschlussprüfung ab und weist mehrjährige Arbeitserfahrung in Österreich und der Schweiz nach. Am 10. September 2024 ersuchte er beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat ESTI (nachfolgend: Vorinstanz) um Anerkennung der Gleichwertigkeit seiner österreichischen Ausbildung mit derjenigen zum Elektroinstallateur EFZ in der Schweiz. Die Vorinstanz beurteilte mit unbegründeter Verfügung vom 28. Oktober 2024 die Ausbildungen als nur teilweise gleichwertig und machte die Anerkennung vom Bestehen einer Eignungsprüfung oder der Absolvierung eines Anpassungslehrganges von 30 Monaten abhängig. Nachdem der Beschwerdeführer von der in der Verfügung eingeräumten Möglichkeit, eine Begründung zu verlangen, Gebrauch gemacht hatte, erliess die Vorinstanz am 23. Januar 2025 die Begründung zur Verfügung, wobei sie in teilweiser Wiedererwägung auf die Dauer des Anpassungslehrganges zurückkam und diese auf 18 Monate reduzierte. B. Mit Beschwerde vom 24. Februar 2025 ficht der Beschwerdeführer die Verfügung der Vorinstanz an und beantragt: «1. Der österreichische Ausbildungsabschluss des Beschwerdeführers zum Elektrotechniker, Hauptmodul Elektro- und Gebäudetechnik, Spezialmodul Gebäudeleittechnik sei, unter Aufhebung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. Januar 2025, als der Ausbildung zum Elektroinstallateur mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis EFZ gleichwertig anzuerkennen.

2. Eventualiter: Der österreichische Ausbildungsabschluss des Beschwerdeführers zum Elektrotechniker, Hauptmodul Elektro- und Gebäudetechnik, Spezialmodul Gebäudeleittechnik sei, unter Aufhebung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. Januar 2025, als der Ausbildung zum Elektroinstallateur mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis EFZ teilweise gleichwertig anzuerkennen.

3. Eventualiter: Die Beschwerdegegnerin sei unter Aufhebung der Verfügung vom 23. Januar 2025 zu verpflichten, eine kürzere Dauer für den Anpassungslehrgang festzusetzen und ihre Entscheidung zu begründen.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.» Zur Begründung bringt er vor, die Vorinstanz liste bloss die Fächer der österreichischen und der schweizerischen Ausbildung auf, ohne die wesentlichen Unterschiede aufzuzeigen. Sodann zitiert er die Inhalte des österreichischen Lehrplanes und bringt danach vor, sämtliche von der Vorinstanz in der Beilage zur Verfügung aufgezeigten Prüfungsinhalte seien bereits von der österreichischen Ausbildung des Beschwerdeführers abgedeckt und wesentliche Unterschiede nicht ersichtlich. Sodann sei die verfügte Dauer des Anpassungslehrganges übermässig lang, nicht nachvollziehbar und erscheine völlig willkürlich, was auch die nicht weiter begründete Reduktion der Dauer um 12 Monate im Rahmen der Begründung belege. C. Mit Eingabe vom 12. Mai 2025 lässt sich die Vorinstanz vernehmen. Sie beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne, ohne jedoch Gründe für ein allfälliges Nichteintreten geltend zu machen. Zur Begründung bringt sie vor, die von ihr gerügten Unterschiede ergäben sich aus der Verfügung. Der Beschwerdeführer zitiere seinerseits nur den Lehrplan, ohne darzutun, wie er seine Auffassung begründe. Der zitierte Lehrplan stimme zudem nicht mit Gesuchsbeilagen überein und sei zum Zeitpunkt der Ausbildung des Beschwerdeführers noch gar nicht in Kraft gewesen. Sodann ergebe ein Vergleich der Ausbildungsinhalte, dass zwar teilweise die gleichen Inhalte gelehrt worden seien, aber andere Inhalte fehlten in Österreich, insbesondere aufgrund der in beiden Ländern unterschiedlichen länderspezifischen Normen. Auch seine Arbeitserfahrung vermöge die Unterschiede nicht aufzuwiegen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Angefochten ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), deren Beurteilung in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts fällt (Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes [VGG, SR 173.32]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und verfügt über ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die form- und fristgerecht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Parteien oder der Vorinstanz gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Dabei braucht es sich nicht mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 150 III 1 E. 4.5; 146 II 335 E. 5.1; 133 I 270 E. 3.1). Allerdings auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung, wo die Verwaltung über spezifisches Fachwissen verfügt, wie vorliegend die zur Beurteilung der Gleichwertigkeit der Ausbildungsabschlüsse erforderlichen elektrotechnischen Kenntnisse. Der verfügenden Behörde darf und soll bei der Beurteilung von solch ausgesprochenen Fachfragen ein gewisser Ermessens- und Beurteilungsspielraum belassen werden, soweit sie die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat. Das Bundesverwaltungsgericht weicht in derartigen Fällen nicht aus eigenem Gutdünken, sondern nur aus triftigen Gründen von der Beurteilung durch die Vorinstanz ab (vgl. BGE 142 II 451 E. 4.5.1; 140 I 201 E. 6.1; 139 II 185 E. 9.3). Es korrigiert unangemessene Entscheidungen, überlässt aber die Wahl unter mehreren angemessenen Lösungen der Vorinstanz (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3; 133 II 35 E. 3; BVGE 2012/10 E. 8.1.1). Demgegenüber prüft es die rechtlichen Einordnungen und Schlussfolgerungen der Vorinstanz sowie die Einhaltung der allgemeinen Verfassungs- und Verwaltungsgrundsätze (Willkürverbot, Rechtsgleichheits- und Verhältnismässigkeitsgebot, Treu und Glauben) ohne Einschränkung, andernfalls es eine formelle Rechtsverweigerung beginge (Urteil des BVGer A-6137/2023 vom 16. Juni 2025 E. 2). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt, die angefochtene Verfügung sei nicht hinreichend begründet, da lediglich die Fächer der österreichischen Ausbildung jenen der schweizerischen Ausbildung gegenübergestellt und als «offensichtlich unterschiedlich» bezeichnet worden seien. Damit macht er sinngemäss eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Diese formelle Rüge ist vorab zu behandeln (vgl. BGE 141 V 557 E. 3). 3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (vgl. BGE 147 I 433 E. 5.1; 144 I 11 E. 5.3; 142 II 218 E. 2.8.1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst unter anderem die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Dabei ist nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Sie darf sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 150 III 1 E. 4.5; 149 V 156 E. 6.1; 146 II 335 E. 5.1; 142 II 154 E. 4.2). 3.3 Anders als der Beschwerdeführer ausführt, stellt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht nur die beiden Ausbildungsinhalte einander gegenüber. Vielmehr macht sie auch auf die unterschiedlichen Niederspannungs-Installations-Normen beider Länder (Rz. III.7 der angefochtenen Verfügung) aufmerksam und verweist für die fehlenden Inhalte auf die Fächer-Tabelle des Anhangs (Rz. III.8 der angefochtenen Verfügung). Diese Tabelle (Beilage 13.1 der vorinstanzlichen Akten) nennt auf zwei Seiten die von der Vorinstanz als fehlend erachteten Kompetenzen. Damit werden die Überlegungen der Vorinstanz zu den fehlenden Bildungsinhalten erkennbar; einer sachgerechten Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids stand somit nichts entgegen. Eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich. 4. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid den anwendbaren Rechtsrahmen korrekt dargestellt, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird. Darauf kann verwiesen werden (vgl. ferner Urteil des BVGer B-2372/2022 vom 15. März 2024 E. 4). Ebenso herrscht Einigkeit, dass die ausländische Ausbildung hinsichtlich Bildungsstufe und Bildungsdauer gleichwertig ist. Umstritten und somit zu überprüfen ist daher einzig, ob die Vorinstanz die Gleichwertigkeit der Bildungsinhalte zu Recht verneint hat. 4.1 Der Bereich der Diplomanerkennung wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Urteil des BVGer B-2923/2020 vom 17. März 2022 E. 4.2.3). Die zuständige Behörde des Aufnahmestaates hat dabei die Inhalte der vorgelegten Nachweise auf deren Gleichwertigkeit mit den eigenen Anforderungen an den Erhalt des entsprechenden innerstaatlichen Ausbildungsnachweises zu überprüfen. Es ist die Behörde, welche nachweisen muss, dass die ausländische Ausbildung den Anforderungen nicht entspricht. Die Beweislast dafür, dass wesentliche Unterschiede zwischen den Ausbildungsgängen bestehen, liegt bei der Vorinstanz (BVGE 2012/29 E. 5.4); kann sie diese wesentlichen Unterschiede nicht nachweisen, darf sie keine Ausgleichsmassnahmen anordnen (vgl. Urteil des BVGer B-6082/2020 vom 12. Oktober 2021 E. 3.1). 4.2 Die antragstellende Person ist indessen gestützt auf ihre Mitwirkungspflicht (Art. 13 VwVG) verpflichtet, für die Abklärung nützliche Informationen beizubringen. Dies gilt insbesondere bezüglich solcher Unterlagen, die naturgemäss nur sie liefern kann, und für die Abklärung von Tatsachen, die sie besser kennt als die Behörden und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können (BGE 143 II 425 E. 5.1; 130 II 449 E. 6.6.1). Die zuständige Behörde des Aufnahmestaates kann gemäss Art. 50 Abs. 1 Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (nachfolgend: Richtlinie 2005/36/EG) die im Anhang VII aufgeführten Unterlagen und Bescheinigungen verlangen. Zu diesen zählen der Staatsangehörigkeitsnachweis der antragstellenden Person, eine Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufes berechtigt, sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der antragstellenden Person erworbenen Berufserfahrung. Ferner kann die Behörde die antragstellende Person auffordern, Informationen zu ihrer Ausbildung vorzulegen, soweit dies zur Prüfung der Voraussetzungen des Art. 14 Richtlinie 2005/36/EG erforderlich ist (Anhang VII zur Richtlinie 2005/36/EG, Ziff. 1 Bst. a und b). Die Behörde kann daher gegebenenfalls Informationen verlangen, die die Gesamtdauer des Studiums, die absolvierten Fächer und unter Umständen das Verhältnis zwischen theoretischem und praktischem Ausbildungsanteil betreffen. Kann der Antragsteller diese Informationen nicht beibringen, sollte sich die zuständige Behörde des Aufnahme-staates an die Kontaktstelle, die zuständige Behörde im Herkunftsstaat oder an eine sonstige einschlägige Stelle im Herkunftsstaat wenden. Sollte es nicht möglich sein, Informationen über die Ausbildung einzuholen, stützt sich die von der zuständigen Behörde getroffene Entscheidung auf die verfügbaren Informationen (vgl. «Von der Koordinatorengruppe gebilligter Verhaltenskodex für die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen - Nationale Verwaltungspraktiken, die unter die Richtlinie 2005/36/EG fallen», Ref. Ares[2016]263049, S. 5 f., anwendbar gemäss Urteil des BVGer B-3198/2019 vom 11. August 2020 E. 5.1.2; Urteile des BVGer B-1023/2023 vom 17. Juni 2024 E. 2.6; B-5081/2020 vom 1. September 2021 E. 10.3.1 f.; B-1184/2020 vom 25. Mai 2021 E. 3.4.1 f.; B-5129/2013 vom 4. März 2015 E. 5.1). 4.3 Wie ausgeführt, stellt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die Ausbildungsinhalte der österreichischen Ausbildung gemäss der vom Beschwerdeführer eingereichten Stundentafel aus dem Landeslehrplan für den Lehrberuf Elektrotechnik vom 1. September 2013 derjenigen der schweizerischen Ausbildung gemäss Lehrplan Berufsfachschule Elektroinstallateurin EFZ / Elektroinstallateur EFZ gegenüber: Lehrberuf Elektrotechnik Elektrotechnik und angewandte Mathematik Technologie Spezielle Technologie Elektrotechnische Kommunikation Laboratoriumsübungen Elektrotechnisches Projektlabor Elektroinstallateur EFZ Bearbeitungstechnik Werkstoffe Arbeitssicherheit Gesundheitsschutz Technologische Grundlagen Mathematik Elektrotechnik Elektronik und erweiterte Fachtechnik Kommunikationstechnik Technische Dokumentation Arbeitsdokumentation Anlagedokumentation Regeln der Technik Elektrische Systemtechnik Installationstechnik und Technik der Energieverteilung Technik der Energienutzung Elektrotechnik Steuerungstechnik Gebäudeautomation Kommunikationstechnik Kommunikationsanlagen koaxiale Anlagen In vier der Teilinhalte der schweizerischen Ausbildung, namentlich Werkstoffe, Arbeitssicherheit, Elektrotechnik und Regeln der Technik erblickte sie gemäss Beilage zur Verfügung Defizite des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer zitiert zur Begründung seiner Ansicht, die Bildungsinhalte seien gleichwertig, weiträumig den Landeslehrplan der Vorarlberger Landesberufsschulen für den Lehrberuf Elektrotechnik, der ab dem Schuljahr 2017/2018 gültig ist. Eine über die blosse Wiedergabe des Inhalts dieses Landeslehrplanes hinausgehende Begründung für die angebliche Gleichwertigkeit bringt er allerdings nicht vor. 4.4 Dass in der österreichischen Ausbildung des Beschwerdeführers die von der Vorinstanz als fehlend bemängelten Kompetenzen im Bereich Regeln der Technik fehlen, welche sich auf das schweizerische Regelungsumfeld beziehen, ist ohne weitere Begründung nachvollziehbar. Inwiefern sich aber die übrigen Bildungsinhalte effektiv unterscheiden, lässt sich gestützt auf die von der Vorinstanz allein berücksichtigte Stundentafel insbesondere aufgrund ihres geringen Detaillierungsgrades nicht beurteilen. Für einen sinnvollen Vergleich der Ausbildungsinhalte ist ein Abstellen auf die Stundentafel daher nicht ausreichend, sondern es ist der Landeslehrplan der Vorarlberger Landesberufsschulen für den Lehrberuf Elektrotechnik selbst beizuziehen, wie dies der ab dem Schuljahr 2017/2018 gültige Landeslehrplan, den der Beschwerdeführer einreicht, erkennen lässt. Dass, wie die Vorinstanz zu Recht geltend macht, der Beschwerdeführer seine Ausbildung mit Diplom vom 9. November 2016 abschloss, weshalb die von ihm eingereichte Fassung des Landeslehrplans für seine konkrete Ausbildung nicht massgeblich ist, vermag daran nichts zu ändern. 4.5 Im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht hätte es der Vorinstanz oblegen, die für den Ausbildungszeitraum des Beschwerdeführers anwendbare Fassung des Landeslehrplans der Vorarlberger Landesberufsschulen für den Lehrberuf Elektrotechnik beim Beschwerdeführer oder bei der zuständigen Stelle erhältlich zu machen (vgl. vorstehend E. 4.2) und ihrem Entscheid zugrunde zu legen. Indem sie dies nicht getan hat, hat sie ihre Untersuchungspflicht verletzt. 4.6 Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache zur Einholung der notwendigen Unterlagen und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG), auch wenn der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer dies nicht beantragt (Art. 62 Abs. 1 VwVG). 5. 5.1 Die Verfahrenskosten sind den Parteien nach Massgabe ihres Unterliegens aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Rückweisung zu erneutem Entscheid bei offenem Ausgang gilt praxisgemäss als Obsiegen (vgl. BGE 141 V 281 E. 11.1; Urteil des BVGer B-3580/2021 vom 9. Mai 2022 E. 4), weshalb dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen sind. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Vor-instanzen haben, auch wenn sie unterliegen, keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 5.2 Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat als obsiegende Partei Anspruch auf eine volle Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mangels Honorarnote - die einzureichen ihm obläge (Art. 14 Abs. 1 VGKE) - ist die Parteientschädigung auf Grund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE; vgl. BVGE 2014/24 E. 5.3). Eine Verpflichtung des Gerichts, eine solche einzuholen, besteht nicht (vgl. Urteil des BGer 2C_343/2010 vom 11. April 2011 E. 8.3.2, nicht publ. in BGE 137 II 199). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters bemessen (Art. 10 Abs. 1 VGKE), wobei der Stundenansatz mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- beträgt (Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die Parteientschädigung wird demnach auf Fr. 2'000.- festgesetzt. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 23. Januar 2025 wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3. Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Vera Marantelli Benjamin Märkli Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 21. Oktober 2025 Zustellung erfolgt an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

- das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK (Gerichtsurkunde)