Berufszulassungen
Sachverhalt
A. A.a Frau A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) war (vgl. nachstehend Bst. B.e im Sachverhalt) langjährige Flugbegleiterin, zunächst bei der Z._______ und anschliessend bei der Y._______ AG. Am (...) 2020 verweigerte ihr der Aeromedical Examiner (nachfolgend jeweils: Vertrauensarzt) erstmals die für diese Tätigkeit erforderliche Flugtauglichkeitsbestätigung. Einen dagegen erhobenen Rekurs hiess der Flugmedizinische Dienst des Bundesamtes für Zivilluftfahrt BAZL (nachfolgend: Vorinstanz) am (...) 2022 gut. Die Flugtauglichkeit wurde der Beschwerdeführerin dabei unter Auflagen bescheinigt; die Gültigkeit der Tauglichkeitsbestätigung wurde auf 12 Monate verkürzt. A.b Anlässlich der nach 12 Monaten erfolgenden nächsten periodischen Überprüfung verneinte der zuständige Vertrauensarzt die Flugtauglichkeit der Beschwerdeführerin. Dabei stützte er sich insbesondere auf ein psychologisches Gutachten des Instituts für Angewandte Psychologie (IAP) der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) vom (...) 2023 und eine psychiatrische Beurteilung durch Dr. X._______ vom (...) 2023, welche die Flugtauglichkeit der Beschwerdeführerin in Frage stellten. A.c Dagegen führte die Beschwerdeführerin am 19. Mai 2023 Rekurs beim Flugmedizinischen Dienst der Vorinstanz. Im Rahmen eines umfangreichen Schriftenwechsels reichte sie verschiedene Belege ein, um ihre Flugtauglichkeit nachzuweisen. Sie thematisierte auch zwei Themenkomplexe, die ihres Erachtens zu Unrecht in die Begutachtung eingeflossen seien bzw. nicht der Wahrheit entsprächen. Erstens habe eine von ihr nicht näher bestimmbare, weil anonym handelnde, Maître de Cabine sie wahrheitswidrig und ohne Entgegnungsmöglichkeit ihrerseits bezichtigt, mit einer umfangreichen Kamera zu einem Flug und Aufenthalt in (...) erschienen zu sein. Andererseits habe sie sich an die Polizei gewandt, weil in ihrer Wohnung eingebrochen worden sei. Die Polizei bzw. ein Polizist habe die Anzeige für unglaubwürdig erachtet und eine Verdachtsmeldung erstattet, obwohl die Einbrüche real gewesen seien. A.d Mit Entscheid vom 9. Oktober 2023 wurden der Rekurs der Beschwerdeführerin sowie ein Antrag auf Einholung eines neuen Gutachtens abgewiesen und ihr Verfahrenskosten auferlegt. B. B.a Mit Beschwerde vom 8. November 2023 ficht die Beschwerdeführerin, vertreten durch eine erste Rechtsvertreterin, den Entscheid der Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragt, «1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 9. Oktober 2023 betreffend Verweigerung der flugmedizinischen Tauglichkeit sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei die flugmedizinische Tauglichkeit zuzusprechen.
2. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin die flugmedizinische Tauglichkeit verbunden mit Massnahmen zuzusprechen.
3. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung des Sachverhalts zurückzuweisen.
4. Eventualiter sei ein neues Gutachten der Beschwerdeführerin durch einen Vertrauensarzt des BAZL zu erstellen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Vorinstanz.» B.b Mit Eingabe vom 20. Februar 2024 liess sich die Vorinstanz vernehmen. Sie beantragt die vollständige Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. B.c Am 28. März 2024 reichte die (erste Rechtsvertreterin der) Beschwerdeführerin Schlussbemerkungen ein, in denen sie an ihren Anträgen festhielt. B.d Am 22. April 2024 teilte die erste Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit, dass sie auf Wunsch ihrer Klientin das Mandat niederlege. B.e Mit Schreiben vom 22. Juli 2024 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie von der Y._______ AG entlassen worden sei. B.f Am 13. September 2024 zeigte eine neue Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht an, dass sie die Beschwerdeführerin nun vertrete. In der Folge wurden ihr auf ihren Wunsch die Verfahrensakten zur Durchsicht zugestellt. Daraufhin stellte sie für die Beschwerdeführerin die folgenden Rechtsbegehren: «1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 09.10.2023 betreffend Verweigerung der flugmedizinischen Tauglichkeit sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei die flugmedizinische Tauglichkeit zuzusprechen;
2. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin die flugmedizinische Tauglichkeit verbunden mit Auflagen zuzusprechen;
3. Der Fall sei zu sistieren bis der Entscheid der IV-Stelle vorliegt;
4. Eventualliter sei die Sache an die Vorinstanz zur Vornahme einer neuen unabhängigen medizinischen Begutachtung zwecks Klärung des medizinischen Sachverhaltes zurückzuweisen soweit nicht das Bundesverwaltungsgericht ein neues medizinisches Obergutachten bei einer neutralen und kompetenten Stelle anordnet;
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.» B.g Am 19. Dezember 2024 liess die Beschwerdeführerin verlauten, ihrer zweiten Rechtsvertreterin aus finanziellen Gründen die Vollmacht entzogen zu haben. B.h Mit Verfügung vom 7. Januar 2025 hiess das Bundesverwaltungsgericht das entsprechende Begehren der Beschwerdeführerin - zu dem sich die Vorinstanz mit Eingabe vom 20. Dezember 2024 positiv geäussert hatte - gut und sistierte das Verfahren. Es wies die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege hin. B.i Am 14. Januar 2025 ersuchte die Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege. Daraufhin stellte ihr das Bundesverwaltungsgericht das zur Beurteilung des Gesuchs notwendige Formular zur Erhebung ihrer Vermögenssituation zu. B.j Mit Eingabe vom 24. Februar 2025 beantragte die Beschwerdeführerin, die Sistierung aufzuheben, allerdings ohne das vorstehend erwähnte Gutachten der IV einzureichen. Mit Verfügung vom 3. März 2025 hob das Bundesverwaltungsgericht die Sistierung antragsgemäss auf. B.k Mit Eingabe vom 2. April 2025 führte die Beschwerdeführerin unter anderem aus, sie habe nicht gewusst, dass im Rahmen der IV-Abklärungen die Flugtauglichkeit nicht geprüft werde. Sie wies auch darauf hin, dass der Bericht der IV bei letzterer ediert werden könne. Sie sei nun zur Beseitigung ihrer Krankheitsprobleme bei einem neuen Arzt in Behandlung, wisse aber, dass nur eine Neubeurteilung im vorliegenden Verfahren ihre Flugtauglichkeit bestätigen könne. Dabei stellte sie die folgenden Begehren: «1. Neugutachten durch einen BAZL Arzt ohne Informationen, von denen ich keine Kenntnisse habe
2. Aufhebung der Fluguntauglichkeit, da diese durch Unwahrheiten entstanden ist und nur das BAZL befähigt ist, und verpflichtet ist dies ohne externe Falschaussagen anzugehen
3. Anstellung bei Y._______ oder beim BAZL oder Arbeitsrente (ohne IV) aufgrund von schädigenden Unwahrheiten (ich hatte Einbrüche und habe mich dagegen gewehrt)
4. Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gegenpartei oder der sich aufgrund von Unwahrheiten verschuldeten Parteien». B.l Mit Eingabe vom 4. Juni 2025 wiederholt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen das bereits Vorgebrachte und führt aus, sie «bitte [...] um ein Ombudsverfahren mit mir und dem BAZL». C. Auf die erwähnten Eingaben und, soweit rechtserheblich, auf zahlreiche weitere Eingaben im Verlauf des Verfahrens wird im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (45 Absätze)
E. 1.1 Angefochten ist ein Entscheid im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021), dessen Beurteilung in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts fällt (Art. 31 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]; Urteil des BVGer A-3456/2019 vom 4. November 2019 E. 1). Die Beschwerde ist zulässig.
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und verfügt über ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Daran ändert auch die mittlerweile durch die Y._______ ausgesprochene Kündigung nichts.
E. 1.3 Die Beschwerde ist nur innerhalb des Streitgegenstandes zulässig (BGE 144 II 359 E. 4.3). Streitgegenstand in einem Beschwerdeverfahren kann nur sein, was bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder allenfalls hätte sein sollen und was gemäss der Dispositionsmaxime zwischen den Parteien noch strittig ist; dies ergibt sich aus den Beschwerdeanträgen. Die materiellen Beschwerdeanträge müssen vollständig in der Beschwerdeschrift vorgebracht werden (BVGE 2012/7 E. 2.4.2), womit der Streitgegenstand mit Ablauf der Beschwerdefrist fixiert wird. Im Laufe des Rechtsmittelverfahrens kann sich der Streitgegenstand verengen oder um nicht mehr strittige Punkte reduzieren, grundsätzlich jedoch nicht erweitern oder inhaltlich verändern (vgl. BGE 142 I 155 E. 4.4.2; BVGE 2024 IV/2 E. 1.4 je m.w.H.). Soweit die weiteren Stellungnahmen der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Rechtsvertreterinnen zusätzliche, nachträgliche materielle Anträge enthalten oder ausserhalb des Gegenstandes der angefochtenen Verfügung liegen, ist darauf nicht einzutreten (vgl. nachstehend E. 3.6 und 3.7). Zulässig sind hingegen nachträglich vorgebrachte Begründungselemente (Art. 32 Abs. 2 und Art. 62 VwVG).
E. 1.4 Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 52 Abs. 1 und Art. 50 Abs. 1 VwVG) ist unter Vorbehalt der in E. 1.3 erwähnten Anträge einzutreten.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Allerdings auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung, wo die Verwaltung über spezifisches Fachwissen verfügt, wie vorliegend medizinische und flugbetriebliche Kenntnisse. Der verfügenden Behörde darf und soll bei der Beurteilung von solch ausgesprochenen Fachfragen ein gewisser Ermessens- und Beurteilungsspielraum belassen werden, soweit sie die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat. Das Bundesverwaltungsgericht weicht in derartigen Fällen nicht aus eigenem Gutdünken, sondern nur aus triftigen Gründen von der Beurteilung durch die Vorinstanz ab (vgl. BGE 139 II 185 E. 9.3; 135 II 384 E. 2.2.2; 135 II 296 E. 4.4.3; 131 II 680 E. 2.3.2 m.w.H.; Urteil des BVGer B-6879/2018 vom 29. Mai 2019 E. 6.2.2). Demgegenüber prüft es die rechtlichen Einordnungen und Schlussfolgerungen der Vorinstanz sowie die Einhaltung der allgemeinen Verfassungs- und Verwaltungsgrundsätze (Willkürverbot, Rechtsgleichheits- und Verhältnismässigkeitsgebot, Treu und Glauben) ohne Einschränkung, andernfalls es eine formelle Rechtsverweigerung beginge (Urteil des BVGer B-4592/2020 vom 15. Dezember 2023 E. 8.2.4.3). Das Bundesverwaltungsgericht braucht sich dabei nicht mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 150 III 1 E. 4.5; 146 II 335 E. 5.1; 133 I 270 E. 3.1). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Parteien oder der Vorinstanz gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
E. 3.1 Im angefochtenen Entscheid fasst die Vorinstanz die beiden Gutachten zusammen, auf die sich der Vertrauensarzt stützte. Der Bericht von Dr. X._______ vom (...) 2023 attestiere der Beschwerdeführerin eine wahnhafte Störung mit längerdauernder Exazerbation des wahnhaften Erlebens zwischen (...) 2022 und (...) 2023 (ICD-10, F22.0). In der letztmaligen Untersuchung, so der Bericht, sei deutlich geworden, dass sich das psychische Zustandsbild der Beschwerdeführerin in der Beobachtungsperiode (...) 2022 bis (...) 2023 wiederholt längerfristig verschlechtert habe. Einerseits habe die Kantonspolizei (...) dahingehend zu verstehende Meldungen gemacht (Hinweise auf ein beginnendes Messie-Syndrom, diverse Anzeigen wegen Einbruchs mit unglaubwürdigen und wirren Aussagen, Gefühl der Beobachtung und Verfolgung), andererseits habe die Beschwerdeführerin gegenüber einer Maître de Cabine Beobachtungs-, Beeinträchtigungs- und Einbruchsideen geäussert. Es bestünden Anzeichen, so der Bericht weiter, auf einen Kontrollwahn. Die Beschwerdeführerin habe sich von ihrem wahnhaften Erleben nicht distanzieren können. Die Diagnose einer wahnhaften Störung nach IDC-10, F22.0 erscheine nunmehr gesichert; differenzialdiagnostisch müsse indes auch eine paranoide episodisch remittierende Schizophrenie gemäss ICD-10, F20.03 in Erwägung gezogen werden. Der Bericht verneine damit die Flugtauglichkeit der Beschwerdeführerin. Ebenso verneine das flugpsychologische Gutachten des Instituts für Angewandte Psychologie IAP vom (...) 2023 die Flugtauglichkeit der Beschwerdeführerin gestützt auf Erkenntnisse aus der Anwendung des spezifisch für diesen Bereich entwickelten Modells «Safe Five», wobei der Bericht der Beschwerdeführerin aus den getesteten Kompetenzen Situationsbewusstsein, Regelkonformität, kritische Grundhaltung, Notfalltauglichkeit und Expositionsbereitschaft lediglich diese letzte Kompetenz attestiere. Die Vorinstanz fasste auch die von der Beschwerdeführerin angeführten Belege zusammen: Ein ärztliches Zeugnis vom (...) 2023 sowie eine Stellungnahme vom (...) 2023, beide von Dr. W._______, dem behandelnden Psychiater der Beschwerdeführerin seit 2020. Dieses Zeugnis bzw. diese Stellungnahme bejahten die Flugtauglichkeit der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin sei vollständig gesund und flugtauglich; während der Untersuchung habe keine wahnhafte Störung festgestellt werden können und die Beschwerdeführerin sei unauffällig gewesen. Betreffend Polizeirapport habe die Beschwerdeführerin gesagt, es sei bei ihr wirklich eingebrochen worden, was sie beweisen könne. Auch in der Vergangenheit habe eine wahnhafte Störung nicht bestätigt werden können. Die Vorinstanz beurteilt die Stellungnahme und das ärztliche Zeugnis dahingehend, dass sie nicht fundiert darüber Auskunft gäben, weshalb die Beschwerdeführerin flugtauglich sein soll, sondern vielmehr bloss deren Aussagen wiederholten. Die Aussage, wonach die Beschwerdeführerin keinerlei Auffälligkeiten zeige, widerspreche zudem den Gutachten von unterschiedlichen Personen oder Institutionen, sowie der Vorgeschichte der Beschwerdeführerin. Einen Antrag der Beschwerdeführerin um weitere Abklärungen wies die Vorinstanz ab: Weder dass die Beschwerdeführerin mit dem Ergebnis von Dr. X._______s Begutachtung nicht einverstanden sei bzw. diese als nicht wohlwollend empfinde, noch die Tatsache, dass das IAP mit Ärzten in (...) (darunter Dr. X._______) zusammenarbeite, stünde der Berücksichtigung der Gutachten entgegen. Der Sachverhalt sei genügend abgeklärt. Es stehe der Beschwerdeführerin aber frei, selbst weitere Abklärungen vornehmen zu lassen. Im Rahmen der Würdigung gelangt die Vorinstanz zum Schluss, dass die Flugtauglichkeit der Beschwerdeführerin zu verneinen sei. Die Beschwerdeführerin bringe gegen die belastenden Gutachten zwar vor, bei den Informationen zum Flug nach (...) handle es sich um Falschinformationen, deren Herkunft unklar sei; der Bericht von Dr. X._______ führe aber auf, dass es sich um eine telefonische Auskunft der Vorgesetzten der Beschwerdeführerin gehandelt habe. Ohnehin handle es sich bei diesen Geschehnissen nur um einen kleinen - aber mit dem Rest des Berichts im Einklang stehenden - Teil der Beurteilung. Der gegenständliche Bericht von Dr. X._______ gehe explizit von einer Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin im Vergleich zum letzten Bericht aus. Gestützt hierauf verweigerte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Tauglichkeitsbestätigung gemäss MED.C.020 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011. Ebenso prüfte die Vorinstanz, ob gemäss MED.C.035 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 eine Tauglichkeitsbestätigung mit Einschränkungen möglich wäre. Sie verneinte dies im Wesentlichen gestützt auf die Überlegung, dass eine Einschränkung, um ihren Zweck noch zu erreichen, derart umfassend sein müsste, dass sie den Rahmen einer Auflage sprenge und deshalb insgesamt abzulehnen sei.
E. 3.2 Die (damals anwaltlich vertretene) Beschwerdeführerin moniert in ihrer Beschwerde, der Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt, weil die Vorinstanz bereits vorliegende Arztmeinungen nicht berücksichtigt habe. Weder das Gutachten von Dr. X._______, noch der vorinstanzliche Entscheid hätten die Meinung von Dr. W._______ berücksichtigt. Ebenso habe inzwischen Dr. V._______ eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis ausgeschlossen und darauf verwiesen, dass für das Erkennen einer wahnhaften Störung eine längere Beurteilung erforderlich sei. Damit hätten zwei Fachärzte dem Schluss der Vorinstanz widersprochen. Es sei vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar, weshalb die Meinung des die Beschwerdeführerin langfristig behandelnden Arztes Dr. W._______ im Gutachten von Dr. X._______ oder im angefochtenen Entscheid keine Rolle gespielt habe. Es könne von keiner vollständigen Sachverhaltsanalyse ausgegangen werden. Das gleiche gelte für die Feststellung von Dr. X._______, es liege eine längerdauernde Exazerbation des wahnhaften Erlebens der Beschwerdeführerin vor, nachdem er ihr ein Jahr zuvor noch bescheinigt hätte, unter Auflagen flugtauglich zu sein und sie in der Zwischenzeit nicht gesehen hätte. Schliesslich sei in der entsprechenden Mitteilung die Verweigerung des Tauglichkeitszeugnisses der Beschwerdeführerin auf «MC11 MED.C.025 Content of aero-medical assessments, (b) Cabin crew members with an established history of clinical diagnosis of schizophrenia, schizotypal or delusional disorder shoud be assessed as unfit» gestützt worden. Bei der Beschwerdeführerin bestehe aber nachweislich keine Historie einer Schizophrenie. Diese Fakten seien ungenügend berücksichtigt und es gelte «den Sachverhalt und damit die Gesundheit der Beschwerdeführerin weitergehend zu analysieren und sich ein vollständiges Bild zu machen». Abschliessend sei darauf hinzuweisen, dass es sich bei den durch die Beschwerdeführerin eingereichten Anzeigen lediglich um zwei handle. Es seien keine nachvollziehbaren Gründe dargelegt worden, weshalb der Beschwerdeführerin nicht geglaubt worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, ihr aufgrund dieser Umstände wahnhafte Störungen zu attestieren.
E. 3.3 In ihren Schlussbemerkungen weist die (erste Rechtsvertreterin der) Beschwerdeführerin darauf hin, dass gemäss Vorinstanz bei der Beurteilung 2021 aufgrund divergierender Gutachten nicht von einer zweifelsfreien Diagnose ausgegangen werden konnte. Wiederum sei die gleiche Situation gegeben, weil auch jetzt, wie damals, keine übereinstimmenden Gutachten vorlägen. Sodann weist sie die von der Vorinstanz in der Vernehmlassung vertretene Auffassung zurück, wonach es sich bei den von ihr, der Beschwerdeführerin, eingereichten Gutachten um Parteigutachten von geringerer Beweiskraft handle, denn auch die anderen Gutachten seien nicht von einem Gericht, sondern von der Vorinstanz selbst in Auftrag gegeben worden. Zudem könne sie den Gegenbeweis nur durch Parteigutachten erbringen und Dr. W._______ habe sie deutlich häufiger als Dr. X._______ gesehen, weshalb die Beurteilung durch diesen letzteren nicht ausreichend intensiv sei, um eine wahnhafte Störung glaubhaft darzulegen. Die Vorkommnisse, auf die Dr. X._______ die Verschlechterung des Zustands der Beschwerdeführerin zurückführt, seien einmalige Ereignisse gewesen, von denen die Beschwerdeführerin im Vorfeld der Untersuchung nichts gewusst habe und die sie nachvollziehbarerweise belastet hätten. Inzwischen habe die Beschwerdeführerin sich einer MRI-Untersuchung unterzogen, in der keine Erkrankung festgestellt worden sei. Wie 2021 seien auch nun wieder widersprechende Gutachten vorhanden. Die belastenden Gutachten seien nicht geeignet, eine wahnhafte Störung als gesichert erscheinen zu lassen. Daher sei wiederum eine Zulassung mit Auflagen angezeigt, welche im vergangenen Jahr denn auch problemlos (mit Ausnahme einer einmaligen Meldung) funktioniert habe. Ihr Beruf sei ein zentrales Element im Leben der Beschwerdeführerin und sie habe ihn immer mit Leidenschaft ausgeübt, was ihr nicht aufgrund einer möglicherweise voreiligen Diagnose verunmöglicht werden soll.
E. 3.4 In ihrer Stellungnahme nach Vertretung durch eine neue Rechtsvertreterin betont die Beschwerdeführerin die Bedeutung einer neuen Begutachtung, äussert sich in diesem Rahmen aber primär betreffend die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung in der Luft oder am Boden und zu den Verpflichtungen der Y._______. Sie führt sodann aus, dass die Gutachten widersprüchliche Ergebnisse nahelegten und die Beurteilung durch Dr. X._______ auch materiell unvollständig sei. Dieser sei sich vermutlich nicht bewusst gewesen, dass die Rückmeldung der Maître de Cabine nicht durch die «eigentliche» Maître de Cabine, d.h. die Teamleiterin der Beschwerdeführerin, sondern durch eine Aussenstehende erfolgt sei, die nur auf einem einzigen Flug mit der Beschwerdeführerin unterwegs gewesen sei. Die Aussagen seien auch nicht wahr, sondern übertrieben. Auch betreffend die Einbrüche lägen keine eigentlichen, von der Beschwerdeführerin unterschriebenen Polizeirapporte vor, sondern nur ein Rapport, in dem ein Polizist seine eigene Sicht der Dinge zusammenfasse, welche sich als normal präsentiere. Auch dass ein Einbruch ohne Beschädigung der Wohnungstür stattfinden könne, sei bei einer so alten Tür wie derjenigen der Beschwerdeführerin möglich. Zusammenfassend gäben die Einbruchsmeldungen und der Polizeirapport keinen Anlass zu Zweifeln; erst die verzerrende Meldung der Maître de Cabine mache die Einbruchsanzeige inkohärent. Daher sei der Gutachter nicht von realen Einbrüchen, sondern einer Wahnvorstellung ausgegangen. Bei der flugpsychologischen Untersuchung habe ein Test zudem nicht richtig funktioniert, was die Beschwerdeführerin gemeldet habe.
E. 3.5 Die Beschwerdeführerin persönlich äusserte sich zudem im Verlauf des Verfahrens verschiedentlich (in ca. 35 Eingaben per E-Mail und Post), besonders zu den in ihrer Wohnung gemeldeten Einbrüchen und zum Vorwurf, sie habe auf einer Reise nach (...) eine überdimensionierte Videoausrüstung mitgebracht und Verfolgungsängste gezeigt. Zusammengefasst betont sie betreffend die Wohnungseinbrüche, dass sie von dieser Meldung der Polizei an die Vorinstanz nichts gewusst, sondern erst anlässlich der Untersuchung durch Dr. X._______ erfahren habe. Der meldende Polizist sei nicht in die Anzeigen involviert gewesen, sondern habe diese nur den Akten entnommen. Die Einbrüche hätten tatsächlich stattgefunden und sie habe auch kein Motiv, unechte Einbrüche vorzutäuschen. Entgegen der Meldung seien ihr im Zuge der Einbrüche auch Dinge entwendet worden, daher habe sie überhaupt die Anzeigen bei der Polizei erstattet. Diese seien gegenüber der Vorinstanz vom meldenden Polizisten tendenziös wiedergegeben worden. Die von ihr geäusserten Vermutungen über die Ziele und Vorgehensweisen des Einbrechers seien eben nur Vermutungen und keine eigentlichen Tatsachenbehauptungen gewesen. Es werde in (...) leider häufig eingebrochen, weshalb es keine guten Gründe gäbe, an der Wahrhaftigkeit ihrer Aussagen zu zweifeln. Es sei auch bedauernswert, dass die Polizei ohne ihr Wissen Meldung bei der Vorinstanz erstattet habe. Hinsichtlich der Aussagen der Maître de Cabine führt sie zusammengefasst aus, diese entsprächen nicht der Realität und sie habe im Übrigen auch nie herausfinden können, wer die Urheberin dieser Meldungen gewesen sei. Auch diese Meldung empfinde sie als ungerecht und diffamierend. Sie habe sich zu beiden Vorwürfen im Vorfeld nie äussern können. Daneben betont die Beschwerdeführerin verschiedentlich, sie fühle sich gesund und wolle nicht ungerechtfertigt als krank dargestellt werden. In der Vergangenheit habe sie Schicksalsschläge erlitten, die sie habe verarbeiten müssen, was ihr auch ohne wahnhafte Störung gelungen sei. Sie wolle weiterhin ihren Beruf ausüben. Ausserdem habe sie gar nie gewusst, weshalb sie überhaupt zur fachärztlichen Untersuchung habe gehen müssen. Sie reicht auch verschiedene Arbeitszeugnisse und Personalbeurteilungen ein, welche durchwegs sehr positiv ausgefallen sind. Auch in ihren weiteren, nachfolgenden persönlichen Eingaben bekräftigt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen jeweils, dass die Einbrüche real gewesen seien. Sie betont auch, dass sie ihre Stelle nicht verlieren möchte und nicht «in die IV abgeschoben» werden wolle. Auch nach der Kündigung hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen und Positionen fest. In den abschliessenden Bemerkungen zur medizinischen Lage (vgl. vorstehend Bst. B.k im Sachverhalt) erwähnt die Beschwerdeführerin das Gutachten der IV-Stelle, ohne es einzureichen. Nach ihrer eigenen Aussage schreibe jenes Gutachten sie weitgehend gesund, aber ohne sich zur flugmedizinischen Beurteilung zu äussern, weil diese Abklärung nicht der IV obliege. Entsprechend werde die Diagnose gemäss Gutachten der Vorinstanz auch nicht dementiert. Daher sei einzig ein neues von der Vorinstanz eingeholtes Gutachten geeignet, ihr in ihrer Situation zu helfen, wieder bei einer Airline angestellt zu werden. Die Beschwerdeführerin betont anschliessend erneut, dass die Aussagen zu den Einbrüchen übertrieben und auch von der Maître de Cabine unrichtig wiedergegeben worden seien, weshalb das Gutachten von Dr. X._______ von falschen Grundlagen ausgehe. Sie weist sodann darauf hin, bei einem weiteren Arzt in Behandlung zu sein, der sie ebenfalls als arbeitsfähig beurteile, der allerdings auch nichts an der flugmedizinischen Beurteilung ändern könne. Insgesamt sei ihre Chance, eine Arbeitsstelle zu erhalten, durch die Beurteilung der Vorinstanz empfindlich eingeschränkt, da die Y._______ sie nur weiterhin beschäftigen werde, wenn sie gesund geschrieben worden sei. In ihrer abschliessenden Eingabe stellt sie die im Sachverhalt erwähnten neuen Begehren (Bst. B.k), die teilweise ausserhalb des Streitgegenstands liegen (nachstehend E. 3.7). Nicht eingereicht wurden nähere Angaben zur Vermögenslage zwecks Prüfung der unentgeltlichen Rechtspflege.
E. 3.6 Die Vorbringen, die sich nicht auf die vorliegende, sondern auf die frühere Untersuchung beim Vertrauensarzt beziehen (insbesondere die Umstände des Aufgebots zu jener Abklärung), liegen ausserhalb des Streitgegenstands; sie müssen unbeachtlich bleiben (vgl. vorstehend E. 1.3), zumal jene Abklärung bereits Gegenstand eines Rekurses vor der Vorinstanz bildete und der entsprechende Entscheid unangefochten geblieben ist. Immerhin kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass schon damals Auffälligkeiten diagnostiziert wurden, die Flugtauglichkeit dann im Rahmen des Rekurses - gestützt auf ein Gutachten von Dr. X._______ - allerdings unter Auflagen bejaht wurde.
E. 3.7 Ebenfalls ausserhalb des Streitgegenstandes liegen die Anträge, welche das Arbeitsverhältnis, die Kündigung durch die Y._______ oder die Weiterbeschäftigung der Beschwerdeführerin bei der Y._______ oder der Vorinstanz betreffen. Ob die Kündigung rechtmässig oder allenfalls missbräuchlich war, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern vor Zivilgerichten zu klären. In diesem Zusammenhang kann immerhin festgehalten werden, dass die angefochtene Verfügung einzig die Flugtauglichkeit der Beschwerdeführerin geprüft und verneint hat, nicht aber deren Arbeitsfähigkeit. Sie betrifft somit nur die Frage, ob die Beschwerdeführerin aus regulatorischer Sicht als Teil einer Flugbesatzung eingesetzt werden darf, nicht aber den Einsatz in anderen Bereichen (z.B. am Boden) oder gar das Arbeitsverhältnis als solches. Entsprechend halten die vorinstanzliche Verfügung, die abschliessenden Bemerkungen der Vorinstanz und das psychologische Gutachten des Instituts für Angewandte Psychologie explizit und zutreffend fest, dass die Beschwerdeführerin in einem nicht sicherheitsrelevanten Bereich (d.h. namentlich am Boden) eingesetzt werden könne. Ebenso sind die guten Arbeitszeugnisse sowie der langjährige Einsatz der Beschwerdeführerin für die Z._______ und die Y._______ AG im vorliegenden Verfahren unbestritten geblieben und von keiner Seite in Zweifel gezogen worden.
E. 4.1 Flugbegleiter dürfen die Pflichten und Verantwortlichkeiten gemäss den Vorschriften für die Flugsicherheit an Bord eines Luftfahrzeugs nur wahrnehmen, wenn sie gewissen Anforderungen genügen (Art. 11 und Anhang IV Med.C.001 der in der Schweiz direkt anwendbaren Verordnung [EU] Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäss der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates [vgl. Art. 1 Abs. 2, Art. 32 und Ziff. 3 des Anhangs des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr {Luftverkehrsabkommen, LVA, SR 0.748.127.192.68}; eingehend: Urteile des BGer 2C_842/2010 vom 13. Januar 2012 E. 2.1 und E. 3.1 m.w.H.; des BVGer A-3456/2019 vom 4. November 2019 E. 5.1]). Soweit vorliegend interessierend, dürfen sie insbesondere keine aktive, latente, akute oder chronische Krankheit oder Behinderung aufweisen (Med.C.020 der Verordnung [EU] Nr. 1178/2011). Dies bezieht sich auf physische oder mentale Krankheiten, die sie ausser Gefecht setzen oder von der Wahrnehmung ihrer Sicherheitspflichten und Verantwortlichkeiten abhalten könnten (Med.C.005 der Verordnung [EU] Nr. 1178/2011). Hiervon erfasst wären gemäss AMC11 Med.C.025 Bst. b zur Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 sowohl eine wahnhafte Störung (ICD-10, F22.0) als auch eine Schizophrenie (ICD-10, F20). Im Falle der nur teilweisen Tauglichkeit ist zu prüfen, ob sie ihre Aufgaben unter einer oder mehreren Einschränkungen sicher ausführen können (Med.C.035 der Verordnung [EU] Nr. 1178/2011).
E. 4.2 Zuständig für die Abklärung der flugmedizinischen Tauglichkeit sind die Vertrauensärzte (Art. 12 Abs. 1 der Verordnung des UVEK vom 18. Dezember 1975 über den fliegerärztlichen Dienst der Zivilluftfahrt [VFD; SR 748.222.5]), selbst dann, wenn eine Spezialuntersuchung durch einen Spezialarzt erfolgt (Art. 12 Abs. 4 Satz 2 VFD). Eine solche Spezialuntersuchung ist angezeigt, wenn sie zur Abklärung der Tauglichkeit erforderlich ist (Art. 12 Abs. 4 Satz 1 VFD). Im Falle psychiatrischer Probleme verlangt AMC11 Med.C.025 Bst. c zur Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 explizit eine psychiatrische Untersuchung. Gegen die Beurteilung durch den Vertrauensarzt ist der Rekurs an den Chefarzt des fliegerärztlichen Dienstes gegeben (Art. 19 VFD), in dessen Rahmen der Sachverhalt überprüft wird, nötigenfalls gestützt auf weitere Abklärungen (Art. 20 Abs. 1 VFD).
E. 4.3 Die Beschwerdeführerin wendet sich nicht gegen diese Rechtsgrundlagen und die darin vorgesehenen Vorschriften, Zuständigkeiten und Rechtsfolgen, sondern bestreitet primär das Ergebnis der flugmedizinischen Abklärung, das der Rechtsfolge zugrunde liegt. Im Hauptpunkt (Rechtsbegehren Nr. 1 und damit verbunden, soweit den Hauptantrag betreffend, auch in den Eventualbegehren Nr. 3 und 4) ist demnach die korrekte und vollständige Erhebung des Sachverhalts umstritten und zu prüfen. Dies betrifft nur mittelbar die Frage, ob vertrauensärztliche Beurteilung der Beschwerdeführerin zutreffend war, nämlich aus der Optik der angefochtenen Verfügung: Zu beurteilen ist, ob die Vorinstanz den gegen die vertrauensärztliche Beurteilung erhobenen Rekurs zu Recht abgewiesen hat (nachfolgend E. 6). Im Eventualpunkt (Rechtsbegehren Nr. 2 und damit verbunden, soweit diesen Eventualantrag betreffend, auch in den Eventualbegehren Nr. 3 und 4) stellt sich hingegen die Frage, ob die Beschwerdeführerin unter den gegebenen Sachumständen (weiterhin) unter Auflagen für flugtauglich hätte erklärt werden können (nachfolgend E. 7).
E. 5.1 Im Rahmen ihrer Überprüfung der vertrauensärztlichen Beurteilung ist die Vorinstanz insbesondere gehalten, den Sachverhalt zu überprüfen (Art. 20 Abs. 1 VFD). Im Verwaltungsverfahren gilt die Untersuchungsmaxime. Sie verlangt von den zuständigen Behörden - je in ihrem Verfahrensabschnitt sowohl vom Vertrauensarzt als auch von der Vorinstanz -, von Amtes wegen den Sachverhalt genau und vollständig abzuklären (vgl. BGE 138 V 218 E. 6; BVGE 2022 I/6 E. 4.2.1; 2014/2 E. 5.5.2.1). Dazu stützen sie sich auf verschiedene Beweismittel, darunter Gutachten von Sachverständigen (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 20 Abs. 1 VFD). Die Behörde muss die für das Verfahren notwendigen Unterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und ordnungsgemäss darüber Beweis führen. Die Sachverhaltsaufklärung ist unvollständig, wenn nicht über alle rechtserheblichen Umstände Beweis geführt wurde oder wenn eine entscheidrelevante Tatsache zwar erhoben, daraufhin jedoch nicht gewürdigt wurde und nicht in den Entscheid einfloss. Sie ist unrichtig, wenn die Behörde der Verfügung falsche beziehungsweise aktenwidrige Tatsachen zugrunde legt oder Beweise unzutreffend würdigt (BVGE 2022 I/6 E. 4.2.2; 2012/21 E. 5.1; 2014/2 E. 5.1; vgl. Benjamin Schindler, in: Kommentar VwVG, Art. 49 Rz. 29). Die Amtsermittlung ist abgeschlossen, wenn der rechtserhebliche Sachverhalt bewiesen ist oder wenn willkürfrei ausgeschlossen werden kann, dass weitere Abklärungen zu einem zusätzlichen Erkenntnisgewinn führen (vgl. BGE 138 V 218 E. 6; BVGE 2015/1 E. 4.2). Die Verfahrensbeteiligten haben das aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessende Recht, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken und dazu der Behörde Beweise vorzulegen oder Beweisaufnahmen zu beantragen, die zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (Art. 33 VwVG). Ein solcher Antrag muss sich auf Tatsachen beziehen, die geeignet sind, den Ausgang des Verfahrens zu beeinflussen und sich nicht bereits aus den Akten ergeben (vgl. BGE 144 II 194 E. 4.4.2; 131 I 153 E. 3). Demnach stehen weder die Untersuchungsmaxime noch der Anspruch auf rechtliches Gehör einer antizipierten Beweiswürdigung entgegen: Die Behörde darf auf die Abnahme eines beantragten Beweismittels verzichten, wenn sie sich auf Grund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und willkürfrei annehmen kann, dass weitere Beweiserhebungen ihre Auffassung nicht mehr ändern würden (vgl. BGE 144 II 427 E. 3.1.3; 141 I 60 E. 3.3; 139 I 229 E. 5.3; BVGE 2022 I/6 E. 4.2.3).
E. 5.2 Zu Sachverständigengutachten im Allgemeinen und zu solchem im Zusammenhang mit der Klärung medizinischer Fragen im Besonderen hat die Praxis spezifische Grundsätze entwickelt. Das Gutachten dient nach der Rechtsprechung dazu, gestützt auf besondere Sachkenntnis Bericht über die Sachverhaltsprüfung und -würdigung zu erstatten (vgl. BGE 135 V 254 E. 3.3.1; BVGE 2018 IV/5 E. 7.5.2). Ein Gutachten kommt demnach dort zum Einsatz, wo der entscheidenden Behörde oder dem Gericht die erforderlichen Sachkenntnisse abgehen. Der oder die Sachverständige ist eine Hilfsperson der Behörde oder des Gerichts («verlängerter Arm» [BVGE 2011/47 E. 7.4]) und informiert diese über Erfahrungssätze oder Begriffe aus dem betreffenden Fachgebiet, klärt Sachverhaltsfragen, deren Ermittlung besondere wissenschaftliche, technische oder berufliche Kenntnisse voraussetzt, oder hilft ihr, aufgrund der Fachkenntnisse Schlüsse aus den bestehenden Tatsachen zu ziehen (BVGE 2014/2 E. 5.5.2.1). Die zur Erstellung des Sachverhaltes dargelegten Grundsätze (vorstehend E. 5.1) gelten auch im Zusammenhang mit der Klärung medizinischer Fragen (BVGE 2022 I/6 E. 4.3.2.1). Das Gutachten unterliegt grundsätzlich - wie jedes Beweismittel - der freien richterlichen bzw. behördlichen Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Danach haben die Behörden und Gerichte die Beweise frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.1; 137 II 266 E. 3.2). Trotz der freien Beweiswürdigung darf das Gericht oder die Behörde in Fachfragen, die gerade zur Einholung des Gutachtens geführt haben, nicht ohne triftige Gründe von Gutachten abweichen und muss Abweichungen begründen (vgl. BGE 150 II 133 E. 4.1.3; 137 V 210 E. 1.3.4; BVGE 2019 I/6 E. 5.7; 2014/2 E. 5.5.2.1). Ein Abweichen ist zulässig, wenn die Glaubwürdigkeit des Gutachtens durch die Umstände - aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien (vgl. BGE 145 II 70 E. 5.5; 125 V 351 E. 3b/aa) - ernsthaft erschüttert ist (vgl. BGE 140 II 334 E. 3; BVGE 2014/2 E. 5.5.2.1; 2007/31 E. 5.1). Bestehen Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens und wird dennoch keine ergänzende Abklärung angeordnet, kann sich dies als rechtswidrig erweisen (vgl. BGE 141 IV 305 E. 6.6.1; 132 II 257 E. 4.4.1, 130 I 337 E. 5.4.2). Diese Grundsätze gelten im vorliegenden Zusammenhang nicht nur für das Bundesverwaltungsgericht, sondern in analoger Weise auch für die Vorinstanz als Verwaltungsbehörde (vgl. BGE 132 II 257 E. 4.4.1). Erscheint die Schlüssigkeit einer Expertise in wesentlichen Punkten zweifelhaft, sind nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Als zusätzliches Beweismittel bietet sich insbesondere die Ergänzung des Gutachtens oder die Anordnung einer Oberexpertise an.
E. 5.3 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vorstehend E. 5.2) ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels (Privatgutachten oder gerichtliches Gutachten), noch seine Bezeichnung (z.B. als Bericht oder Gutachten) ausschlaggebend für den Beweiswert eines Gutachtens. Vielmehr gilt es das gesamte Beweismaterial zu würdigen. Bei einem medizinischen Gutachten fallen ins Gewicht insbesondere seine Genauigkeit, der Umfang der durchgeführten Untersuchungen, die Kenntnis der Erfahrungen des Patienten oder der Patientin (Anamnese), die nachgewiesenen Zusammenhänge zwischen den behaupteten Störungen und der Diagnose sowie die Logik der medizinischen Analyse und davon, inwieweit diese gerechtfertigt ist (BGE 125 V 351 E. 3a; BVGE 2022 I/6 E. 4.3.2.3). Bei sich widersprechenden medizinischen Berichten sind die Gründe anzugeben, warum auf die eine oder andere medizinische These abzustellen ist. Dies bedeutet, dass die Behörde alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen hat. Expertisen, die von einer Partei eingeholt und in das Verfahren als Beweismittel eingebracht werden (Partei- oder Privatgutachten), darf der Beweiswert nicht schon deshalb abgesprochen werden, weil sie von einer Partei stammen (BGE 143 V 124 E. 2.2.2; 137 II 266 E. 3.2; BVGE 2022 I/6 E. 4.3.2.3; 2019 I/6 E. 5.7; 2007/31 E. 5.1; anders BGE 141 IV 305 E. 6.6.1 m.w.H.).
E. 5.4 Sowohl bei der Vorinstanz als auch beim Vertrauensarzt handelt es sich um gesetzlich vorgesehene Fachbehörden. Die Prüfung des vertrauensärztlichen Entscheids durch die Vorinstanz geht demnach weiter als diejenige durch das Bundesverwaltungsgericht, welches sich bei der Prüfung von Fachfragen eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen hat (vorstehend E. 2).
E. 5.5 Die Vorinstanz hat den Entscheid des Vertrauensarztes und die ihm zugrunde liegenden Gutachten nicht unbesehen übernommen, sondern kritisch gewürdigt. Sie hat sich auch mit den von der Beschwerdeführerin im Vorfeld zur Verfügung eingereichten ärztlichen Berichten und den Vorgebrachten Kritikpunkten auseinandergesetzt. Im Rahmen der Würdigung der Gutachten erläutert sie, dass die von der Beschwerdeführerin eingereichten Gutachten keine fundierte Auskunft über die Gründe der darin vertretenen Auffassung gäben. Sie qualifiziert es auch als widersprüchlich, dass die Gutachten der Beschwerdeführerin sich nicht mit den aktenkundigen Auffälligkeiten und Symptomen auseinandergesetzt hätten. Damit erläutert die Vorinstanz, weshalb sie von der Beurteilung durch den Vertrauensarzt nicht abweicht, namentlich weil sie die die Beschwerdeführerin belastenden Gutachten für glaubwürdiger erachtet als die entgegenstehenden Gutachten. Den Antrag auf Einholung weiterer Gutachten sowie deren Offerte durch die Beschwerdeführerin lehnt die Vorinstanz mit dem Argument ab, die von der Beschwerdeführerin angeführte mangelnde Unabhängigkeit der Gutachter sei nicht gegeben und der Sachverhalt sei ihres Erachtens genügend abgeklärt. Damit bringt die Vorinstanz die Überlegungen zum Ausdruck, von denen sie sich bei der Würdigung der Gutachten hat leiten lassen. Sie hat sich dabei entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin auch auf die Einschätzung durch Dr. W._______ bezogen und damit auseinandergesetzt. Ebenso hat sie dargelegt, dass und weshalb sie mit Dr. X._______ von einer Verschlechterung des Zustands ausgeht und daher nun, anders als noch bei der letzten Überprüfung, die Diagnose als ausreichend belegt erachtet.
E. 6 Inhaltlich stützt sich die Vorinstanz im Wesentlichen auf die zwei bereits erwähnten Gutachten, nämlich das psychiatrische Gutachten und das flugpsychologische Gutachten. Diese beurteilen die Flugtauglichkeit der Beschwerdeführerin je aus einer unterschiedlichen Optik und verneinen sie aus einem unterschiedlichen Grund.
E. 6.1.1 Im vorliegenden Fall verlangen die Rechtsgrundlagen ein psychiatrisches Gutachten (vorstehend E. 4.2). Das Gutachten von Dr. X._______ beurteilt die Beschwerdeführerin denn auch in psychiatrischer Hinsicht. Für sich genommen kann es als ausführlich und nachvollziehbar beurteilt werden. Dass die Vorinstanz darauf abstellte, ist somit nicht grundsätzlich zu beanstanden. Entgegen der Aussage der Beschwerdeführerin steht Dr. X._______ mit dieser schon seit längerem in Kontakt. Es ist somit durchaus davon auszugehen, dass er in der Lage ist, die Beschwerdeführerin sowohl hinsichtlich ihres anlässlich der hier ausschlaggebenden Untersuchung bestehenden Zustandes, als auch hinsichtlich der Entwicklung dieses Zustandes im Zeitablauf zu beurteilen. Es ist auch nicht widersprüchlich, wenn Dr. X._______ im Gutachten vom (...) 2022 die Flugtauglichkeit der Beschwerdeführerin bejahte, in jenem vom (...) 2023 aber verneinte: wie das Gutachten explizit ausführt hat sich der Zustand der Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit verschlechtert. Ebenso hat sich Dr. X._______ in seinem Gutachten - entgegen den Aussagen in der Beschwerde - auch inhaltlich mit den von der Beschwerdeführerin beigebrachten Gutachten auseinandergesetzt und ausführlich begründet, weshalb er gestützt darauf nicht von seiner Beurteilung abweicht. Damit erweist sich das Gutachten als grundsätzlich geeignete Grundlage für die vorinstanzliche Einschätzung, sofern nicht - was nachfolgend zu prüfen ist - die dagegen vorgebrachten Einwände seine Schlüssigkeit zu erschüttern vermögen.
E. 6.1.2 Die Beschwerdeführerin bringt mehrere Gutachten zu ihren Gunsten bei, die in drei Gruppen eingeteilt werden können.
E. 6.1.3 Eine erste Gruppe von Gutachten (Berichte von Dr. U._______ vom [...] 2019 und vom [...] 2020, Stellungnahme von Dr. T._______ vom [...] 2020 und Gutachten von Dr. X._______ vom [...] 2022) stammt aus der Zeit vor der letzten medizinischen Beurteilung der Beschwerdeführerin (bzw. war im letztgenannten Fall Teil dieser Beurteilung). Dass diese Gutachten der Beschwerdeführerin ganz oder teilweise Gesundheit attestieren, ist unbestritten. Weil aber in der nun verfahrensgegenständlichen Beurteilung eine Verschlechterung des Zustands zur Disposition steht, sind sie nicht geeignet, Zweifel an der Beurteilung der Beschwerdeführerin durch Dr. X._______ zu begründen. Es liegt in der Natur einer Verschlechterung, dass der Ausgangspunkt der Betrachtung besser ist. Wie erwähnt kann aus diesem Grund auch nicht gesagt werden, das nunmehr umstrittene Gutachten von Dr. X._______ stehe im Widerspruch zu seinem vorhergehenden Gutachten.
E. 6.1.4 Eine zweite Gruppe von Gutachten fällt zeitlich in den relevanten Zeitraum. Diese Gutachten wären grundsätzlich geeignet, einen Beitrag zur Beurteilung des damals aktuellen Zustands der Beschwerdeführerin zu leisten. Dies sind das ärztliche Zeugnis von Dr. W._______ vom (...) 2023 sowie eine Stellungnahme des gleichen Arztes vom (...) 2023. Diese Gutachten lagen bereits im vorinstanzlichen Verfahren vor und wurden von der Vorinstanz (bzw. im Fall des erstgenannten Gutachtens bereits von Dr. X._______) mit in die Beurteilung einbezogen. Sie sind allerdings inhaltlich, wie Dr. X._______ und die Vorinstanz zu Recht ausführen, derart oberflächlich, dass sie kein Abweichen von der Beurteilung nahelegen: Das erstgenannte Schreiben äussert sich nur in fünf Zeilen zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin, ohne sich aber inhaltlich mit ihr auseinanderzusetzen, die vertretene Auffassung zu begründen oder auf die aktenkundigen Auffälligkeiten der Beschwerdeführerin einzugehen. Das zweite Schreiben mit ungefähr dem gleichen Umfang nimmt zwar vereinzelt Bezug auf die Umstände der Beschwerdeführerin, es wiederholt jedoch hauptsächlich Aussagen der Beschwerdeführerin und enthält ebenfalls keine Begründung für die gezogenen Schlüsse. Zwar mag zutreffen, dass Dr. W._______ die Beschwerdeführerin als ihr behandelnder Psychiater gut kannte, möglicherweise sogar besser als Dr. X._______. Die Gutachten sind jedoch derart knapp und wenig aussagekräftig, dass sich nach den Beurteilungskriterien (vorstehend E. 5.3) keine abweichende Beurteilung der Beschwerdeführerin aufdrängt.
E. 6.1.5 Eine dritte Gruppe von Gutachten entstand nach der angefochtenen Verfügung oder wurde im vorinstanzlichen Verfahren soweit ersichtlich nicht eingereicht; die Vorinstanz war daher nicht gehalten, sich damit auseinanderzusetzen (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG). Im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren sind diese Dokumente gleichwohl relevant (Art. 32 VwVG). Dabei handelt es sich um eine Bestätigung von Dr. S._______ vom (...) 2023, eine Bescheinigung von Dr. R._______ vom (...) 2023, eine Bestätigung von Dr. V._______ vom (...) 2023, einen ärztlichen Bericht der Klinik von Dr. Q._______ (verfasst von P._______) vom (...) 2024, Berichte des Stadtspitals (...), bestehend aus einem Erstbericht der Memory Clinic und einem Neuropsychologie-Erstbericht, beide vom (...) 2024, sowie zwei weitere, je ähnlich lautende ärztliche Zeugnisse von Dr. S._______ vom (...) 2024 und (...) 2024.
E. 6.1.6 Die Arztzeugnisse von Dr. S._______ äussern sich nicht zu den hier umstrittenen Diagnosen oder geben lediglich wieder, was sich aus den übrigen erwähnten Gutachten ergibt. Ihnen kommt insofern im vorliegenden Zusammenhang keine eigenständige Bedeutung zu und sie bleiben im Folgenden unbeachtlich. Die Bescheinigung von Dr. R._______ ist ebenfalls nicht geeignet, die Beurteilung der Beschwerdeführerin zu beeinflussen, nachdem sie gerade auf eine vollständige Gesundschreibung verzichtet und ausführt, für eine genaue Diagnose wären weitere Untersuchungen notwendig. Gleiches gilt für die Bestätigung von Dr. V._______, der zwar anlässlich dreier Konsultationen «keine Hinweise auf eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis» erkannte, eine wahnhafte Störung aber «nicht gänzlich ausschliessen» kann und dabei ebenfalls keine Begründung für die Beurteilung aufführt. Die soeben erwähnten Gutachten und Berichte sind somit nicht geeignet, die Schlüssigkeit der vorinstanzlichen Gutachten zu erschüttern. Dasselbe gilt auch für das Gutachten der IV, dessen Edition sich daher erübrigt: Dieses Gutachten stuft die Beschwerdeführerin nach deren eigenen Angaben zwar als 80% gesund ein, bezieht sich aber, wie auch die Beschwerdeführerin ausführt, explizit nicht auf die Flugtauglichkeit.
E. 6.1.7 Aussagekräftiger sind hingegen die Berichte von Dr. Q._______ vom (...) 2024 und des Stadtspitals (...) vom (...) 2024. Der Bericht von Dr. Q._______ stützt sich auf vier Konsultationen und verschiedene, von der Beschwerdeführerin vorgelegte Arztberichte. Es seien bei der Beschwerdeführerin wohl ein logorrhoischer aufgeregter Redefluss, aber weder Wahn, Wahninhalte, Sinnestäuschungen, Gedächtnislücken noch andere kognitive Störungen festgestellt worden, wobei die Aufregung in den zwei ersten Sitzungen stärker ausgeprägt und die Patientin in den letzten beiden Sitzungen viel ruhiger gewesen sei. Als Beurteilung hält dieser Bericht fest, die Diagnose einer wahnhaften Störung habe nicht festgestellt werden können; es sei aber aufgefallen, dass Diagnosen fehlten, welche eine organische Störung ausschliessen könnten. Es werde deshalb empfohlen, eine psychologische Testung betreffend Demenz und eine MRI-Untersuchung des Gehirns nachzuholen, denn oft würden wahnhafte Störungen mit früh einsetzenden demenziellen Erkrankungen verwechselt. Die Berichte des Stadtspitals (...) umfassen die im Bericht von Dr. Q._______ angeregten Untersuchungen betreffend Demenz und die MRI-Untersuchung des Gehirns. Dabei wird im Erstbericht der Memory Clinic ein unauffälliges neurokognitives Leistungsprofil und ein altersentsprechendes MRI des Schädels mit keinerlei Auffälligkeiten bescheinigt. Im neuropsychologischen Erstbericht wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin bei der Untersuchung der selektiven Aufmerksamkeit in einer Teilaufgabe mit längerer Konzentrationsdauer eine erhöhte Anzahl Auslassungen erzielt habe, wobei sie angegeben habe, zugunsten einer schnellen Bearbeitung die Fehlerkontrolle vernachlässigt zu haben. Darüber hinaus seien bei der Kategorienbildung und der Anzahl Intrusionen bei der Mnestik für sprachliches Material grenzwertige Ergebnisse erzielt worden, während sich alle weiteren untersuchten kognitiven Funktionen unauffällig präsentierten. Diese Testergebnisse seien konsistent mit den Eigenbeobachtungen der Beschwerdeführerin, die keine kognitiven Einbussen im Alltag erlebe. Weil bei einer Vielzahl von Testverfahren auch bei der Untersuchung von Gesunden vereinzelt leicht auffällige oder grenzwertige Werte (sog. Base-Rates) resultieren könnten, sei die aktuelle Leistungsfähigkeit als unauffällig zu interpretieren. Die Beurteilung der Beschwerdeführerin in diesen Gutachten fällt zwar positiver aus als in jenem, auf das sich die Vorinstanz stützte. Sie vermögen jedoch die dort vorhandene Einschätzung bestenfalls zu relativieren, widerlegen sie aber nicht.
E. 6.1.8 Auch die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte eigene inhaltliche Kritik am Gutachten von Dr. X._______ lässt keinen vom Gutachten abweichenden Schluss zu. Die Beschwerdeführerin rügt, das Gutachten beruhe auf einer falschen Grundlage. Der Gutachter habe nicht gewusst, dass es sich bei den erwähnten Einbrüchen in ihre Wohnung bzw. ihren Anzeigen lediglich um deren zwei gehandelt habe. Die Meldung, die dem Gutachter vorgelegen habe, sei nur die Einschätzung eines einzelnen Polizisten gewesen. Auch bei der Information durch die Maître de Cabine bezüglich des angeblichen Vorfalls in (...), habe es sich um eine aus dem Zusammenhang gerissene, übertriebene Darstellung der Geschehnisse gehandelt. Die Urheberin der Meldung sei zudem auch nicht ihre Teamleiterin gewesen, sondern eine nur einmalig anwesende, mit ihr wenig vertraute Qualitätssicherin. Mit diesen Rügen wirft die Beschwerdeführerin zumindest implizit Fragen auf, die die Parteirechte, insbesondere den Anspruch auf rechtliches Gehör beschlagen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann; es umfasst als Teilgehalt das Recht auf vorgängige Anhörung (vgl. auch Art. 30 Abs. 1 VwVG), wonach die Behörde sich beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu denen sich die von der Verfügung betroffene Person nicht vorgängig äussern konnte (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2023 VI/4 E. 6.1; 2009/35 E. 6.4.1). Zwar gelten diese Grundsätze für das Verfahren vor der Vorinstanz insgesamt und lassen sich nicht unbesehen auf den Prozess der Begutachtung als Teilschritt der Sachverhaltserhebung durch deren «verlängerten Arm» (vorstehend E. 5.2) übertragen; es ist aber notwendig, dass die Beteiligten Gelegenheit haben, im Rahmen der Erstellung des Gutachtens in geeigneter Form mitzuwirken oder sich wenigstens nachträglich dazu zu äussern (vgl. BGE 125 V 332 E. 3a). Im vorliegenden Fall unterbreitete Dr. X._______ im Rahmen seiner Untersuchung der Beschwerdeführerin sowohl die erwähnte Meldung durch einen Polizisten bezüglich der Einbrüche und Anzeigen als auch die Information über den Flug nach (...) und sprach mit ihr darüber. Die Beschwerdeführerin konnte sich auch sonst sowohl im Rahmen des vorinstanzlichen als auch des vorliegenden Verfahrens zum Gutachten in allen Teilen äussern. Von dieser Möglichkeit hat sie denn auch insbesondere bezüglich der soeben erwähnten Meldung und Information in zahlreichen Eingaben Gebrauch gemacht. Dass und inwiefern ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sein könnte, ist daher nicht ersichtlich, auch wenn es nachvollziehbar erscheint, dass die Konfrontation mit diesen Informationen die Beschwerdeführerin etwas überrumpelte. Ob die Meldungen des Polizisten, soweit sie über die Information über die von der Beschwerdeführerin nicht bestrittenen Anzeigen hinausgeht, und die Information über die angeblichen Vorfälle auf dem Flug nach (...) zutreffen, kann offenbleiben: Es wird nicht bestritten, dass lediglich zwei Anzeigen erstattet wurden, welche die Polizei soweit ersichtlich anstandslos entgegennahm. Die Meldung betreffend Videoausrüstung in (...) wurde offenbar aufgrund eines einmaligen Ereignisses von einer weitgehend unbeteiligten Flugbegleiterin erstattet. Sowohl die Meldung als auch die Information wurden im Gutachten von Dr. X._______ genannt. Sie können somit zwar nicht als gänzlich nebensächlich bezeichnet werden, bilden aber auch keine zentrale Stütze der Beurteilung. Vielmehr sind sie ein Element unter vielen, das vom Gutachter, der sich hauptsächlich auf die an den Untersuchungen der Beschwerdeführerin gewonnenen Eindrücke orientierte, berücksichtigt wurde. Ihnen kommt somit lediglich der Charakter eines die Einschätzung bestätigenden Elements zu. Als tragfähige Begründung der negativen Beurteilung gestützt auf diese Ereignisse verbleibt damit einzig der Umgang der Beschwerdeführerin damit, bzw. ihre auch im Schriftenwechsel des vorliegenden Verfahrens ersichtliche Fixierung darauf.
E. 6.1.9 Zusammengefasst ist es im Lichte der vorstehend (E. 5.1 ff) geschilderten Praxis nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das psychiatrische Gutachten für belastbar hielt und gestützt auf die ihr vorliegenden Beweise nicht von ihrer Einschätzung abwich, sondern von einem vollständig erhobenen Sachverhalt ausgegangen ist. Auch die im Rahmen des bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens eingereichten Gutachten und Vorbringen vermögen nach dem Gesagten die Beurteilung durch die Vorinstanz nicht als unhaltbar erscheinen zu lassen. Die Vorinstanz, der die eingereichten Gutachten und Vorbringen im Rahmen des Schriftenwechsels vorlagen, hält demnach zu Recht an ihrer ursprünglichen Einschätzung fest.
E. 6.2.1 Wie bereits erwähnt, stützte sich die Vorinstanz zudem nicht allein auf das durch Dr. X._______ erstellte psychiatrische, sondern auch auf das flugpsychologische Gutachten des IAP. Die Erstellung eines solchen Gutachtens wird zwar nicht in jedem Fall gefordert (vgl. vorstehend E. 4.2), sie lässt sich aber auf die anwendbare Gesetzgebung stützen und ist daher nicht zu beanstanden.
E. 6.2.2 Das Gutachten des IAP ist ausführlich und argumentiert nachvollziehbar. Auch dieses Gutachten ist demnach als im Grundsatz taugliches Beweismittel zu beurteilen. Es gründet auf Tests, in deren Rahmen die spezifisch für sicherheitsrelevante Tätigkeiten im Flugbereich bedeutsamen Kompetenzen «Situationsbewusstsein», «Regelkonformität», «Kritische Grundhaltung», «Expositionsbereitschaft» und «Notfalltauglichkeit» geprüft wurden. Der Beschwerdeführerin wird dabei zwar im Bereich «Expositionsbereitschaft» ein genügender Wert attestiert, weil sie bereit sei, ihre Meinung zu äussern und dafür einzustehen, jedoch dem Frieden zuliebe auch nachgeben könne. Die anderen geprüften Kompetenzen werden aber als ungenügend bewertet: Bei «Situationsbewusstsein» seien der Daueraufmerksamkeitswert tief und andere Werte unregelmässig gewesen, was darauf hindeute, dass die Beschwerdeführerin von ablenkenden Gedanken gestört werde, wie etwa der Furcht, dass der Test nicht funktioniere. Dadurch könnte sie in kritischen Situationen den Überblick verlieren. Im Bereich «Regelkonformität» sei die starre Regelbefolgung durch die Beschwerdeführerin insofern sicherheitskritisch, als es ihr schwer oder unmöglich sein könnte, in Ausnahmesituationen von einer Regel abzuweichen, um eine situativ angemessenere Handlung einzuleiten. Die «Kritische Grundhaltung» sei bei der Beschwerdeführerin zwar vorhanden gegenüber Menschen, welche ihr vermeintlich Schaden zufügen wollten, ihr eigenes Verhalten hinterfrage sie aber kaum, was sie gegenüber alternativen Situationsdeutungen verschliesse. Die «Notfalltauglichkeit» sei eingeschränkt, weil die Beschwerdeführerin in Notfallsituationen schnell in die verinnerlichten Handlungsweisen übergehe, ohne einer umfassenden Situationsanalyse genügend Beachtung zu schenken.
E. 6.2.3 Die meisten der von der Beschwerdeführerin gegen ihre Beurteilung eingereichten Gutachten sind von vornherein nicht geeignet, das Gutachten des IAP infrage zu stellen, sei es, weil sie vor der Beurteilung des IAP erstellt wurden (vorstehend E. 6.1.3) und sich daher nicht auf den Zustand der Beschwerdeführerin zum Beurteilungszeitraum beziehen, sich nur zur psychiatrischen Beurteilung der Beschwerdeführerin äussern (vorstehend E. 6.1.4) oder generell zu oberflächlich abgefasst sind (vorstehend E. 61.4 und 6.1.6). Einen eigentlichen Bezug zu einer der vom IAP geprüften Kompetenzen weisen nur zwei der von der Beschwerdeführerin eingereichten Gutachten auf (vorstehend E. 6.1.7). Beide betreffen die Kategorie «Sitationsbewusstsein». Hier attestiert das Gutachten des IAP der Beschwerdeführerin, ihre Aufmerksamkeit nur ungenügend aufrechterhalten zu können, was sich in Notfallsituationen negativ auswirken könne. Angesprochen wird somit ein mögliches kognitives Defizit. Bezug darauf nimmt der von der Beschwerdeführerin eingereichte Bericht von Dr. Q._______ vom (...) 2024, hält diese doch darin fest, sie könne sich zwar nicht vertieft zu kognitiven Defiziten der Beschwerdeführerin äussern, hätte aber keine Gedächtnislücken oder andere kognitiven Störungen festgestellt. Allerdings gibt auch sie an, sie hätte vor allem in den ersten beiden Sitzungen ein Kreisen um die von der Beschwerdeführerin als falsch taxierten Diagnosen festgestellt. Wie bereits ausgeführt, werden in diesem Gutachten weitere Abklärungen empfohlen (dazu sogleich E. 6.2.4).
E. 6.2.4 Das in der Folge erstellte Gutachten des Stadtspitals (...) vom (...) 2024 schliesst bei der Beschwerdeführerin Demenz sowie organische Störungen aus. Ihr wird ein unauffälliges kognitives Leistungsprofil bescheinigt. In einer Teilaufgabe mit längerer Konzentrationsdauer zeige sich aber eine erhöhte Anzahl Auslassungen (wobei die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben die Fehlerkontrolle zugunsten der schnellen Bearbeitung vernachlässigt habe) und auch im Kategorienbilden sowie der Anzahl Intrusionen bei der Mnestik für sprachliches Material zeigten sich grenzwertige Ergebnisse, während die weiteren kognitiven Funktionen unauffällig seien. Die Beschwerdeführerin sei nervös und bestrebt gewesen, eine gute Testung zu absolvieren, wobei Arbeitstempo und Konzentration gut erhalten seien. Insgesamt sei damit die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin als unauffällig zu werten, da auch bei der Testung von Gesunden vereinzelt auffällige oder grenzwertige Werte aufträten.
E. 6.2.5 Sowohl der Bericht von Dr. Q._______, als auch das Gutachten des Stadtspitals (...) vermögen die im Gutachten des IAP in der Kategorie «Situationsbewusstsein» festgestellten Defizite bei der Konzentrationsfähigkeit der Beschwerdeführerin bestenfalls leicht zu relativieren. Insgesamt wird dessen Aussagekraft dadurch jedoch nicht erschüttert, zumal sie sich beide nur auf einen Teilaspekt des gesamten Gutachtens beziehen und selbst insoweit auch Feststellungen (Auslassungen und Intrusionen [sc. unangenehme, kreisende Gedanken]) enthalten, die jenen im IAP-Gutachten zumindest sehr ähnlich sind.
E. 6.2.6 Daran vermag auch die von der Beschwerdeführerin am IAP-Gutachten geäusserte inhaltliche Kritik (zuletzt in der E-Mail-Nachricht vom [...] 2025) nichts zu ändern: Die Beschwerdeführerin gibt dabei an, dass einer der vom Institut durchgeführten Tests nicht richtig funktioniert hätte. Anstatt irgendwann aufzuhören, sei der Test immer weitergelaufen. Als sie den Raum verlassen habe, um den Fehler zu melden, habe sie die währenddessen stattfindenden Aufgaben versäumt und entsprechend ein schlechtes Resultat erzielt. Die Beschwerdeführerin hat somit ihre Kritik bereits im Rahmen des Tests geäussert. Das Gutachten spricht sich denn auch zu dieser Thematik aus, attestiert es doch der Beschwerdeführerin, sich nicht mit dem Resultat abfinden zu können, sondern den Test in Frage zu stellen. Da nichts vorliegt, aus dem sich schliessen liesse, dass der betreffende Test effektiv fehlerhaft war, liegt auch nichts vor, was die aus dem Verhalten der Beschwerdeführerin gezogenen Schlüsse durch das IAP in Frage zu stellen vermöchte.
E. 6.2.7 Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz gestützt auf das Gutachten des IAP die Flugtauglichkeit der Beschwerdeführerin verneint hat und diesbezüglich von einem vollständig erhobenen Sachverhalt ausgegangen ist. Auch hier vermögen die im Rahmen des bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens eingereichten Unterlagen und Argumente im Ergebnis die Schlüssigkeit des Gutachtens nicht zu erschüttern, so dass das Festhalten der Vorinstanz an ihrer Einschätzung - wiederum in Kenntnis dieser Eingaben - sich als rechtmässig erweist.
E. 6.3 An der vorstehenden Beurteilung ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin die Unabhängigkeit der Gutachter explizit und implizit (z.B. durch die Anträge auf unabhängige Begutachtung usw.) infrage stellt. Die Vorinstanz hat sich mit diesen Rügen auseinandergesetzt und ausgeführt, Dr. X._______ habe als Sachverständiger nur nach fachlichen Grundsätzen zu berichten und eine negative Beurteilung impliziere daher nicht, dass er der Beschwerdeführerin nicht wohlgesonnen sei. Was das IAP betreffe, so sei es zwar der Zürcher Hochschule für angewandte Wissenschaften angegliedert, die, wie Dr. X._______, in (...) sei; der Sitz einer Organisation sei für deren Unabhängigkeit aber nicht ausschlaggebend. Ohnehin befinde sich das IAP selbst in (...), arbeite mit einer Vielzahl von Partnern zusammen und gewährleiste durch seine Prozesse Objektivität. Demnach sei kein Grund ersichtlich, die Gutachten nicht zuzulassen. Aus dem gleichen Grund erübrige sich auch aus dieser Warte die Einholung eines zusätzlichen Gutachtens. Dieser Begründung durch die Vorinstanz ist nichts hinzuzufügen.
E. 6.4 Zusammenfassend erweist sich die vorinstanzliche Entscheidung, der Beschwerdeführerin gestützt auf die Gutachten von Dr. X._______ und des IAP die Flugtauglichkeit abzusprechen, als nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich im Hauptpunkt als unbegründet und ist abzuweisen. Gleiches gilt diesbezüglich für die eventualiter beantragte Rückweisung an die Vorinstanz und die Einholung eines neuen Gutachtens.
E. 7.1 Im Eventualpunkt beantragt die Beschwerdeführerin, sie erneut unter Auflagen für flugtauglich zu erklären. Sie begründet dies implizit damit, dass bereits anlässlich der letzten Untersuchung die Zulassung unter Auflagen angeordnet wurde und dies ein milderes Mittel gegenüber der vollständigen Verweigerung wäre. Die Vorinstanz führt dagegen aus, dass der Beschwerdeführerin nicht mehr durchgehend ein adäquates Verhalten in aussergewöhnlichen Fällen oder Notfällen attestiert werden könne. Würde ihr für Notfälle eine Begleitperson zur Seite gestellt, wäre zudem - aufgrund des Untersuchungsergebnisses - fraglich, ob die Beschwerdeführerin die Anweisungen der Begleitperson befolgen würde. Somit sei einzig ein Einsatz in einem nicht sicherheitsrelevanten Bereich möglich, was übrigens auch im Einklang mit der Empfehlung des flugpsychologischen Gutachtens stehe. In der Vernehmlassung fügt die Vorinstanz an, dass eine Zulassung unter Auflagen, wenn sie als zulässig erachtet würde, derart viele bzw. weitgehende Auflagen bedingen würden, dass dies den Rahmen einer Auflage sprenge.
E. 7.2 Wenn die «medizinischen Anforderungen nicht vollständig» erfüllt sind, «muss der flugmedizinische Sachverständige, das flugmedizinische Zentrum oder der Arzt für Arbeitsmedizin erwägen, ob [die Untersuchten] ihre Aufgaben unter Einhaltung einer oder mehrerer Einschränkungen sicher ausführen können» (MED.C.035 der Verordnung [EU] Nr. 1178/2011). Dies zeigt, dass die Zulassung unter Auflagen zwingend geprüft werden muss, der Vorinstanz aber ein Ermessensspielraum bei der Beurteilung zukommt.
E. 7.3 Im Einklang damit hat die Vorinstanz die entsprechende Prüfung vorgenommen, die Möglichkeit der Zulassung unter Auflagen aber verneint. Dabei hat sie sich ersichtlich mit dem Anliegen der Beschwerdeführerin und ihren Argumenten auseinandergesetzt. Ins Gewicht fällt, dass die Beschwerdeführerin bereits in der vorangehenden Prüfungsperiode (nur) unter Auflagen zugelassen war. Nach den - wie sich vorstehend gezeigt hat, nicht zu beanstandenden - Feststellungen der Vorinstanz hat inzwischen eine Verschlechterung des Zustandes stattgefunden. Es ist somit nachvollziehbar, dass die Voraussetzungen für die Zulassung unter Auflagen nicht mehr gegeben sind. Ebenso sprechen die sicherheitspsychologischen Bedenken dafür, im Interesse der Flugsicherheit die Zulassung unter Auflagen zu verweigern. Unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraums der Vorinstanz ist demnach ihr Schluss, dass eine Zulassung unter Auflagen nicht möglich wäre oder zumindest den Rahmen einer Auflage sprengen würde, nicht zu beanstanden.
E. 7.4 Damit erweist sich auch das Eventualbegehren der Beschwerdeführerin als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 7.5 Nicht weiter einzugehen ist schliesslich auf das von der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 4. Juni 2025 beantragte «Ombudsverfahren» (vgl. vorstehend Bst. B.l im Sachverhalt), das dem hier anwendbaren Verfahrensrecht fremd ist. Dass im vorliegenden Verfahren ein Mediationsverfahren nach Art. 33b VwVG an die Hand zu nehmen bzw. zielführend wäre, ist in Anbetracht der gesamten Umstände nicht ersichtlich.
E. 8 Als unterlegene Partei hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das im vorliegenden Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG), das von der Beschwerdeführerin nicht vervollständigt bzw. bezüglich ihrer Mittellosigkeit nicht substantiiert wurde (das vorangehend im Sachverhalt Bst. B.i. erwähnte Formular wurde nie eingereicht), ist als unbegründet abzuweisen. Nach den gesetzlichen Bemessungskriterien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG) werden die Verfahrenskosten auf Fr. 1'000.- festgesetzt. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt; zu ihrer Deckung wird nach Eintritt der Rechtskraft der Kostenvorschuss in gleicher Höhe verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Vera Marantelli Benjamin Märkli Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist steht still vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 46 Abs. 1 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 4. Juni 2025)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Das BGer ist mit Entscheid vom 20.08.2025 auf die Beschwerde nicht eingetreten (2C_379/2025) Abteilung I A-6137/2023 Urteil vom 16. Juni 2025 Besetzung Richterin Vera Marantelli (Vorsitz), Richter Stephan Metzger, Richter Maurizio Greppi, Gerichtsschreiber Benjamin Märkli. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL, Postfach, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung der flugmedizinischen Tauglichkeit. Sachverhalt: A. A.a Frau A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) war (vgl. nachstehend Bst. B.e im Sachverhalt) langjährige Flugbegleiterin, zunächst bei der Z._______ und anschliessend bei der Y._______ AG. Am (...) 2020 verweigerte ihr der Aeromedical Examiner (nachfolgend jeweils: Vertrauensarzt) erstmals die für diese Tätigkeit erforderliche Flugtauglichkeitsbestätigung. Einen dagegen erhobenen Rekurs hiess der Flugmedizinische Dienst des Bundesamtes für Zivilluftfahrt BAZL (nachfolgend: Vorinstanz) am (...) 2022 gut. Die Flugtauglichkeit wurde der Beschwerdeführerin dabei unter Auflagen bescheinigt; die Gültigkeit der Tauglichkeitsbestätigung wurde auf 12 Monate verkürzt. A.b Anlässlich der nach 12 Monaten erfolgenden nächsten periodischen Überprüfung verneinte der zuständige Vertrauensarzt die Flugtauglichkeit der Beschwerdeführerin. Dabei stützte er sich insbesondere auf ein psychologisches Gutachten des Instituts für Angewandte Psychologie (IAP) der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) vom (...) 2023 und eine psychiatrische Beurteilung durch Dr. X._______ vom (...) 2023, welche die Flugtauglichkeit der Beschwerdeführerin in Frage stellten. A.c Dagegen führte die Beschwerdeführerin am 19. Mai 2023 Rekurs beim Flugmedizinischen Dienst der Vorinstanz. Im Rahmen eines umfangreichen Schriftenwechsels reichte sie verschiedene Belege ein, um ihre Flugtauglichkeit nachzuweisen. Sie thematisierte auch zwei Themenkomplexe, die ihres Erachtens zu Unrecht in die Begutachtung eingeflossen seien bzw. nicht der Wahrheit entsprächen. Erstens habe eine von ihr nicht näher bestimmbare, weil anonym handelnde, Maître de Cabine sie wahrheitswidrig und ohne Entgegnungsmöglichkeit ihrerseits bezichtigt, mit einer umfangreichen Kamera zu einem Flug und Aufenthalt in (...) erschienen zu sein. Andererseits habe sie sich an die Polizei gewandt, weil in ihrer Wohnung eingebrochen worden sei. Die Polizei bzw. ein Polizist habe die Anzeige für unglaubwürdig erachtet und eine Verdachtsmeldung erstattet, obwohl die Einbrüche real gewesen seien. A.d Mit Entscheid vom 9. Oktober 2023 wurden der Rekurs der Beschwerdeführerin sowie ein Antrag auf Einholung eines neuen Gutachtens abgewiesen und ihr Verfahrenskosten auferlegt. B. B.a Mit Beschwerde vom 8. November 2023 ficht die Beschwerdeführerin, vertreten durch eine erste Rechtsvertreterin, den Entscheid der Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragt, «1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 9. Oktober 2023 betreffend Verweigerung der flugmedizinischen Tauglichkeit sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei die flugmedizinische Tauglichkeit zuzusprechen.
2. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin die flugmedizinische Tauglichkeit verbunden mit Massnahmen zuzusprechen.
3. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung des Sachverhalts zurückzuweisen.
4. Eventualiter sei ein neues Gutachten der Beschwerdeführerin durch einen Vertrauensarzt des BAZL zu erstellen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Vorinstanz.» B.b Mit Eingabe vom 20. Februar 2024 liess sich die Vorinstanz vernehmen. Sie beantragt die vollständige Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. B.c Am 28. März 2024 reichte die (erste Rechtsvertreterin der) Beschwerdeführerin Schlussbemerkungen ein, in denen sie an ihren Anträgen festhielt. B.d Am 22. April 2024 teilte die erste Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit, dass sie auf Wunsch ihrer Klientin das Mandat niederlege. B.e Mit Schreiben vom 22. Juli 2024 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie von der Y._______ AG entlassen worden sei. B.f Am 13. September 2024 zeigte eine neue Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht an, dass sie die Beschwerdeführerin nun vertrete. In der Folge wurden ihr auf ihren Wunsch die Verfahrensakten zur Durchsicht zugestellt. Daraufhin stellte sie für die Beschwerdeführerin die folgenden Rechtsbegehren: «1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 09.10.2023 betreffend Verweigerung der flugmedizinischen Tauglichkeit sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei die flugmedizinische Tauglichkeit zuzusprechen;
2. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin die flugmedizinische Tauglichkeit verbunden mit Auflagen zuzusprechen;
3. Der Fall sei zu sistieren bis der Entscheid der IV-Stelle vorliegt;
4. Eventualliter sei die Sache an die Vorinstanz zur Vornahme einer neuen unabhängigen medizinischen Begutachtung zwecks Klärung des medizinischen Sachverhaltes zurückzuweisen soweit nicht das Bundesverwaltungsgericht ein neues medizinisches Obergutachten bei einer neutralen und kompetenten Stelle anordnet;
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.» B.g Am 19. Dezember 2024 liess die Beschwerdeführerin verlauten, ihrer zweiten Rechtsvertreterin aus finanziellen Gründen die Vollmacht entzogen zu haben. B.h Mit Verfügung vom 7. Januar 2025 hiess das Bundesverwaltungsgericht das entsprechende Begehren der Beschwerdeführerin - zu dem sich die Vorinstanz mit Eingabe vom 20. Dezember 2024 positiv geäussert hatte - gut und sistierte das Verfahren. Es wies die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege hin. B.i Am 14. Januar 2025 ersuchte die Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege. Daraufhin stellte ihr das Bundesverwaltungsgericht das zur Beurteilung des Gesuchs notwendige Formular zur Erhebung ihrer Vermögenssituation zu. B.j Mit Eingabe vom 24. Februar 2025 beantragte die Beschwerdeführerin, die Sistierung aufzuheben, allerdings ohne das vorstehend erwähnte Gutachten der IV einzureichen. Mit Verfügung vom 3. März 2025 hob das Bundesverwaltungsgericht die Sistierung antragsgemäss auf. B.k Mit Eingabe vom 2. April 2025 führte die Beschwerdeführerin unter anderem aus, sie habe nicht gewusst, dass im Rahmen der IV-Abklärungen die Flugtauglichkeit nicht geprüft werde. Sie wies auch darauf hin, dass der Bericht der IV bei letzterer ediert werden könne. Sie sei nun zur Beseitigung ihrer Krankheitsprobleme bei einem neuen Arzt in Behandlung, wisse aber, dass nur eine Neubeurteilung im vorliegenden Verfahren ihre Flugtauglichkeit bestätigen könne. Dabei stellte sie die folgenden Begehren: «1. Neugutachten durch einen BAZL Arzt ohne Informationen, von denen ich keine Kenntnisse habe
2. Aufhebung der Fluguntauglichkeit, da diese durch Unwahrheiten entstanden ist und nur das BAZL befähigt ist, und verpflichtet ist dies ohne externe Falschaussagen anzugehen
3. Anstellung bei Y._______ oder beim BAZL oder Arbeitsrente (ohne IV) aufgrund von schädigenden Unwahrheiten (ich hatte Einbrüche und habe mich dagegen gewehrt)
4. Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gegenpartei oder der sich aufgrund von Unwahrheiten verschuldeten Parteien». B.l Mit Eingabe vom 4. Juni 2025 wiederholt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen das bereits Vorgebrachte und führt aus, sie «bitte [...] um ein Ombudsverfahren mit mir und dem BAZL». C. Auf die erwähnten Eingaben und, soweit rechtserheblich, auf zahlreiche weitere Eingaben im Verlauf des Verfahrens wird im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Angefochten ist ein Entscheid im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021), dessen Beurteilung in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts fällt (Art. 31 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]; Urteil des BVGer A-3456/2019 vom 4. November 2019 E. 1). Die Beschwerde ist zulässig. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und verfügt über ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Daran ändert auch die mittlerweile durch die Y._______ ausgesprochene Kündigung nichts. 1.3 Die Beschwerde ist nur innerhalb des Streitgegenstandes zulässig (BGE 144 II 359 E. 4.3). Streitgegenstand in einem Beschwerdeverfahren kann nur sein, was bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder allenfalls hätte sein sollen und was gemäss der Dispositionsmaxime zwischen den Parteien noch strittig ist; dies ergibt sich aus den Beschwerdeanträgen. Die materiellen Beschwerdeanträge müssen vollständig in der Beschwerdeschrift vorgebracht werden (BVGE 2012/7 E. 2.4.2), womit der Streitgegenstand mit Ablauf der Beschwerdefrist fixiert wird. Im Laufe des Rechtsmittelverfahrens kann sich der Streitgegenstand verengen oder um nicht mehr strittige Punkte reduzieren, grundsätzlich jedoch nicht erweitern oder inhaltlich verändern (vgl. BGE 142 I 155 E. 4.4.2; BVGE 2024 IV/2 E. 1.4 je m.w.H.). Soweit die weiteren Stellungnahmen der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Rechtsvertreterinnen zusätzliche, nachträgliche materielle Anträge enthalten oder ausserhalb des Gegenstandes der angefochtenen Verfügung liegen, ist darauf nicht einzutreten (vgl. nachstehend E. 3.6 und 3.7). Zulässig sind hingegen nachträglich vorgebrachte Begründungselemente (Art. 32 Abs. 2 und Art. 62 VwVG). 1.4 Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 52 Abs. 1 und Art. 50 Abs. 1 VwVG) ist unter Vorbehalt der in E. 1.3 erwähnten Anträge einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Allerdings auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung, wo die Verwaltung über spezifisches Fachwissen verfügt, wie vorliegend medizinische und flugbetriebliche Kenntnisse. Der verfügenden Behörde darf und soll bei der Beurteilung von solch ausgesprochenen Fachfragen ein gewisser Ermessens- und Beurteilungsspielraum belassen werden, soweit sie die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat. Das Bundesverwaltungsgericht weicht in derartigen Fällen nicht aus eigenem Gutdünken, sondern nur aus triftigen Gründen von der Beurteilung durch die Vorinstanz ab (vgl. BGE 139 II 185 E. 9.3; 135 II 384 E. 2.2.2; 135 II 296 E. 4.4.3; 131 II 680 E. 2.3.2 m.w.H.; Urteil des BVGer B-6879/2018 vom 29. Mai 2019 E. 6.2.2). Demgegenüber prüft es die rechtlichen Einordnungen und Schlussfolgerungen der Vorinstanz sowie die Einhaltung der allgemeinen Verfassungs- und Verwaltungsgrundsätze (Willkürverbot, Rechtsgleichheits- und Verhältnismässigkeitsgebot, Treu und Glauben) ohne Einschränkung, andernfalls es eine formelle Rechtsverweigerung beginge (Urteil des BVGer B-4592/2020 vom 15. Dezember 2023 E. 8.2.4.3). Das Bundesverwaltungsgericht braucht sich dabei nicht mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 150 III 1 E. 4.5; 146 II 335 E. 5.1; 133 I 270 E. 3.1). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Parteien oder der Vorinstanz gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 3. 3.1 Im angefochtenen Entscheid fasst die Vorinstanz die beiden Gutachten zusammen, auf die sich der Vertrauensarzt stützte. Der Bericht von Dr. X._______ vom (...) 2023 attestiere der Beschwerdeführerin eine wahnhafte Störung mit längerdauernder Exazerbation des wahnhaften Erlebens zwischen (...) 2022 und (...) 2023 (ICD-10, F22.0). In der letztmaligen Untersuchung, so der Bericht, sei deutlich geworden, dass sich das psychische Zustandsbild der Beschwerdeführerin in der Beobachtungsperiode (...) 2022 bis (...) 2023 wiederholt längerfristig verschlechtert habe. Einerseits habe die Kantonspolizei (...) dahingehend zu verstehende Meldungen gemacht (Hinweise auf ein beginnendes Messie-Syndrom, diverse Anzeigen wegen Einbruchs mit unglaubwürdigen und wirren Aussagen, Gefühl der Beobachtung und Verfolgung), andererseits habe die Beschwerdeführerin gegenüber einer Maître de Cabine Beobachtungs-, Beeinträchtigungs- und Einbruchsideen geäussert. Es bestünden Anzeichen, so der Bericht weiter, auf einen Kontrollwahn. Die Beschwerdeführerin habe sich von ihrem wahnhaften Erleben nicht distanzieren können. Die Diagnose einer wahnhaften Störung nach IDC-10, F22.0 erscheine nunmehr gesichert; differenzialdiagnostisch müsse indes auch eine paranoide episodisch remittierende Schizophrenie gemäss ICD-10, F20.03 in Erwägung gezogen werden. Der Bericht verneine damit die Flugtauglichkeit der Beschwerdeführerin. Ebenso verneine das flugpsychologische Gutachten des Instituts für Angewandte Psychologie IAP vom (...) 2023 die Flugtauglichkeit der Beschwerdeführerin gestützt auf Erkenntnisse aus der Anwendung des spezifisch für diesen Bereich entwickelten Modells «Safe Five», wobei der Bericht der Beschwerdeführerin aus den getesteten Kompetenzen Situationsbewusstsein, Regelkonformität, kritische Grundhaltung, Notfalltauglichkeit und Expositionsbereitschaft lediglich diese letzte Kompetenz attestiere. Die Vorinstanz fasste auch die von der Beschwerdeführerin angeführten Belege zusammen: Ein ärztliches Zeugnis vom (...) 2023 sowie eine Stellungnahme vom (...) 2023, beide von Dr. W._______, dem behandelnden Psychiater der Beschwerdeführerin seit 2020. Dieses Zeugnis bzw. diese Stellungnahme bejahten die Flugtauglichkeit der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin sei vollständig gesund und flugtauglich; während der Untersuchung habe keine wahnhafte Störung festgestellt werden können und die Beschwerdeführerin sei unauffällig gewesen. Betreffend Polizeirapport habe die Beschwerdeführerin gesagt, es sei bei ihr wirklich eingebrochen worden, was sie beweisen könne. Auch in der Vergangenheit habe eine wahnhafte Störung nicht bestätigt werden können. Die Vorinstanz beurteilt die Stellungnahme und das ärztliche Zeugnis dahingehend, dass sie nicht fundiert darüber Auskunft gäben, weshalb die Beschwerdeführerin flugtauglich sein soll, sondern vielmehr bloss deren Aussagen wiederholten. Die Aussage, wonach die Beschwerdeführerin keinerlei Auffälligkeiten zeige, widerspreche zudem den Gutachten von unterschiedlichen Personen oder Institutionen, sowie der Vorgeschichte der Beschwerdeführerin. Einen Antrag der Beschwerdeführerin um weitere Abklärungen wies die Vorinstanz ab: Weder dass die Beschwerdeführerin mit dem Ergebnis von Dr. X._______s Begutachtung nicht einverstanden sei bzw. diese als nicht wohlwollend empfinde, noch die Tatsache, dass das IAP mit Ärzten in (...) (darunter Dr. X._______) zusammenarbeite, stünde der Berücksichtigung der Gutachten entgegen. Der Sachverhalt sei genügend abgeklärt. Es stehe der Beschwerdeführerin aber frei, selbst weitere Abklärungen vornehmen zu lassen. Im Rahmen der Würdigung gelangt die Vorinstanz zum Schluss, dass die Flugtauglichkeit der Beschwerdeführerin zu verneinen sei. Die Beschwerdeführerin bringe gegen die belastenden Gutachten zwar vor, bei den Informationen zum Flug nach (...) handle es sich um Falschinformationen, deren Herkunft unklar sei; der Bericht von Dr. X._______ führe aber auf, dass es sich um eine telefonische Auskunft der Vorgesetzten der Beschwerdeführerin gehandelt habe. Ohnehin handle es sich bei diesen Geschehnissen nur um einen kleinen - aber mit dem Rest des Berichts im Einklang stehenden - Teil der Beurteilung. Der gegenständliche Bericht von Dr. X._______ gehe explizit von einer Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin im Vergleich zum letzten Bericht aus. Gestützt hierauf verweigerte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Tauglichkeitsbestätigung gemäss MED.C.020 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011. Ebenso prüfte die Vorinstanz, ob gemäss MED.C.035 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 eine Tauglichkeitsbestätigung mit Einschränkungen möglich wäre. Sie verneinte dies im Wesentlichen gestützt auf die Überlegung, dass eine Einschränkung, um ihren Zweck noch zu erreichen, derart umfassend sein müsste, dass sie den Rahmen einer Auflage sprenge und deshalb insgesamt abzulehnen sei. 3.2 Die (damals anwaltlich vertretene) Beschwerdeführerin moniert in ihrer Beschwerde, der Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt, weil die Vorinstanz bereits vorliegende Arztmeinungen nicht berücksichtigt habe. Weder das Gutachten von Dr. X._______, noch der vorinstanzliche Entscheid hätten die Meinung von Dr. W._______ berücksichtigt. Ebenso habe inzwischen Dr. V._______ eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis ausgeschlossen und darauf verwiesen, dass für das Erkennen einer wahnhaften Störung eine längere Beurteilung erforderlich sei. Damit hätten zwei Fachärzte dem Schluss der Vorinstanz widersprochen. Es sei vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar, weshalb die Meinung des die Beschwerdeführerin langfristig behandelnden Arztes Dr. W._______ im Gutachten von Dr. X._______ oder im angefochtenen Entscheid keine Rolle gespielt habe. Es könne von keiner vollständigen Sachverhaltsanalyse ausgegangen werden. Das gleiche gelte für die Feststellung von Dr. X._______, es liege eine längerdauernde Exazerbation des wahnhaften Erlebens der Beschwerdeführerin vor, nachdem er ihr ein Jahr zuvor noch bescheinigt hätte, unter Auflagen flugtauglich zu sein und sie in der Zwischenzeit nicht gesehen hätte. Schliesslich sei in der entsprechenden Mitteilung die Verweigerung des Tauglichkeitszeugnisses der Beschwerdeführerin auf «MC11 MED.C.025 Content of aero-medical assessments, (b) Cabin crew members with an established history of clinical diagnosis of schizophrenia, schizotypal or delusional disorder shoud be assessed as unfit» gestützt worden. Bei der Beschwerdeführerin bestehe aber nachweislich keine Historie einer Schizophrenie. Diese Fakten seien ungenügend berücksichtigt und es gelte «den Sachverhalt und damit die Gesundheit der Beschwerdeführerin weitergehend zu analysieren und sich ein vollständiges Bild zu machen». Abschliessend sei darauf hinzuweisen, dass es sich bei den durch die Beschwerdeführerin eingereichten Anzeigen lediglich um zwei handle. Es seien keine nachvollziehbaren Gründe dargelegt worden, weshalb der Beschwerdeführerin nicht geglaubt worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, ihr aufgrund dieser Umstände wahnhafte Störungen zu attestieren. 3.3 In ihren Schlussbemerkungen weist die (erste Rechtsvertreterin der) Beschwerdeführerin darauf hin, dass gemäss Vorinstanz bei der Beurteilung 2021 aufgrund divergierender Gutachten nicht von einer zweifelsfreien Diagnose ausgegangen werden konnte. Wiederum sei die gleiche Situation gegeben, weil auch jetzt, wie damals, keine übereinstimmenden Gutachten vorlägen. Sodann weist sie die von der Vorinstanz in der Vernehmlassung vertretene Auffassung zurück, wonach es sich bei den von ihr, der Beschwerdeführerin, eingereichten Gutachten um Parteigutachten von geringerer Beweiskraft handle, denn auch die anderen Gutachten seien nicht von einem Gericht, sondern von der Vorinstanz selbst in Auftrag gegeben worden. Zudem könne sie den Gegenbeweis nur durch Parteigutachten erbringen und Dr. W._______ habe sie deutlich häufiger als Dr. X._______ gesehen, weshalb die Beurteilung durch diesen letzteren nicht ausreichend intensiv sei, um eine wahnhafte Störung glaubhaft darzulegen. Die Vorkommnisse, auf die Dr. X._______ die Verschlechterung des Zustands der Beschwerdeführerin zurückführt, seien einmalige Ereignisse gewesen, von denen die Beschwerdeführerin im Vorfeld der Untersuchung nichts gewusst habe und die sie nachvollziehbarerweise belastet hätten. Inzwischen habe die Beschwerdeführerin sich einer MRI-Untersuchung unterzogen, in der keine Erkrankung festgestellt worden sei. Wie 2021 seien auch nun wieder widersprechende Gutachten vorhanden. Die belastenden Gutachten seien nicht geeignet, eine wahnhafte Störung als gesichert erscheinen zu lassen. Daher sei wiederum eine Zulassung mit Auflagen angezeigt, welche im vergangenen Jahr denn auch problemlos (mit Ausnahme einer einmaligen Meldung) funktioniert habe. Ihr Beruf sei ein zentrales Element im Leben der Beschwerdeführerin und sie habe ihn immer mit Leidenschaft ausgeübt, was ihr nicht aufgrund einer möglicherweise voreiligen Diagnose verunmöglicht werden soll. 3.4 In ihrer Stellungnahme nach Vertretung durch eine neue Rechtsvertreterin betont die Beschwerdeführerin die Bedeutung einer neuen Begutachtung, äussert sich in diesem Rahmen aber primär betreffend die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung in der Luft oder am Boden und zu den Verpflichtungen der Y._______. Sie führt sodann aus, dass die Gutachten widersprüchliche Ergebnisse nahelegten und die Beurteilung durch Dr. X._______ auch materiell unvollständig sei. Dieser sei sich vermutlich nicht bewusst gewesen, dass die Rückmeldung der Maître de Cabine nicht durch die «eigentliche» Maître de Cabine, d.h. die Teamleiterin der Beschwerdeführerin, sondern durch eine Aussenstehende erfolgt sei, die nur auf einem einzigen Flug mit der Beschwerdeführerin unterwegs gewesen sei. Die Aussagen seien auch nicht wahr, sondern übertrieben. Auch betreffend die Einbrüche lägen keine eigentlichen, von der Beschwerdeführerin unterschriebenen Polizeirapporte vor, sondern nur ein Rapport, in dem ein Polizist seine eigene Sicht der Dinge zusammenfasse, welche sich als normal präsentiere. Auch dass ein Einbruch ohne Beschädigung der Wohnungstür stattfinden könne, sei bei einer so alten Tür wie derjenigen der Beschwerdeführerin möglich. Zusammenfassend gäben die Einbruchsmeldungen und der Polizeirapport keinen Anlass zu Zweifeln; erst die verzerrende Meldung der Maître de Cabine mache die Einbruchsanzeige inkohärent. Daher sei der Gutachter nicht von realen Einbrüchen, sondern einer Wahnvorstellung ausgegangen. Bei der flugpsychologischen Untersuchung habe ein Test zudem nicht richtig funktioniert, was die Beschwerdeführerin gemeldet habe. 3.5 Die Beschwerdeführerin persönlich äusserte sich zudem im Verlauf des Verfahrens verschiedentlich (in ca. 35 Eingaben per E-Mail und Post), besonders zu den in ihrer Wohnung gemeldeten Einbrüchen und zum Vorwurf, sie habe auf einer Reise nach (...) eine überdimensionierte Videoausrüstung mitgebracht und Verfolgungsängste gezeigt. Zusammengefasst betont sie betreffend die Wohnungseinbrüche, dass sie von dieser Meldung der Polizei an die Vorinstanz nichts gewusst, sondern erst anlässlich der Untersuchung durch Dr. X._______ erfahren habe. Der meldende Polizist sei nicht in die Anzeigen involviert gewesen, sondern habe diese nur den Akten entnommen. Die Einbrüche hätten tatsächlich stattgefunden und sie habe auch kein Motiv, unechte Einbrüche vorzutäuschen. Entgegen der Meldung seien ihr im Zuge der Einbrüche auch Dinge entwendet worden, daher habe sie überhaupt die Anzeigen bei der Polizei erstattet. Diese seien gegenüber der Vorinstanz vom meldenden Polizisten tendenziös wiedergegeben worden. Die von ihr geäusserten Vermutungen über die Ziele und Vorgehensweisen des Einbrechers seien eben nur Vermutungen und keine eigentlichen Tatsachenbehauptungen gewesen. Es werde in (...) leider häufig eingebrochen, weshalb es keine guten Gründe gäbe, an der Wahrhaftigkeit ihrer Aussagen zu zweifeln. Es sei auch bedauernswert, dass die Polizei ohne ihr Wissen Meldung bei der Vorinstanz erstattet habe. Hinsichtlich der Aussagen der Maître de Cabine führt sie zusammengefasst aus, diese entsprächen nicht der Realität und sie habe im Übrigen auch nie herausfinden können, wer die Urheberin dieser Meldungen gewesen sei. Auch diese Meldung empfinde sie als ungerecht und diffamierend. Sie habe sich zu beiden Vorwürfen im Vorfeld nie äussern können. Daneben betont die Beschwerdeführerin verschiedentlich, sie fühle sich gesund und wolle nicht ungerechtfertigt als krank dargestellt werden. In der Vergangenheit habe sie Schicksalsschläge erlitten, die sie habe verarbeiten müssen, was ihr auch ohne wahnhafte Störung gelungen sei. Sie wolle weiterhin ihren Beruf ausüben. Ausserdem habe sie gar nie gewusst, weshalb sie überhaupt zur fachärztlichen Untersuchung habe gehen müssen. Sie reicht auch verschiedene Arbeitszeugnisse und Personalbeurteilungen ein, welche durchwegs sehr positiv ausgefallen sind. Auch in ihren weiteren, nachfolgenden persönlichen Eingaben bekräftigt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen jeweils, dass die Einbrüche real gewesen seien. Sie betont auch, dass sie ihre Stelle nicht verlieren möchte und nicht «in die IV abgeschoben» werden wolle. Auch nach der Kündigung hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen und Positionen fest. In den abschliessenden Bemerkungen zur medizinischen Lage (vgl. vorstehend Bst. B.k im Sachverhalt) erwähnt die Beschwerdeführerin das Gutachten der IV-Stelle, ohne es einzureichen. Nach ihrer eigenen Aussage schreibe jenes Gutachten sie weitgehend gesund, aber ohne sich zur flugmedizinischen Beurteilung zu äussern, weil diese Abklärung nicht der IV obliege. Entsprechend werde die Diagnose gemäss Gutachten der Vorinstanz auch nicht dementiert. Daher sei einzig ein neues von der Vorinstanz eingeholtes Gutachten geeignet, ihr in ihrer Situation zu helfen, wieder bei einer Airline angestellt zu werden. Die Beschwerdeführerin betont anschliessend erneut, dass die Aussagen zu den Einbrüchen übertrieben und auch von der Maître de Cabine unrichtig wiedergegeben worden seien, weshalb das Gutachten von Dr. X._______ von falschen Grundlagen ausgehe. Sie weist sodann darauf hin, bei einem weiteren Arzt in Behandlung zu sein, der sie ebenfalls als arbeitsfähig beurteile, der allerdings auch nichts an der flugmedizinischen Beurteilung ändern könne. Insgesamt sei ihre Chance, eine Arbeitsstelle zu erhalten, durch die Beurteilung der Vorinstanz empfindlich eingeschränkt, da die Y._______ sie nur weiterhin beschäftigen werde, wenn sie gesund geschrieben worden sei. In ihrer abschliessenden Eingabe stellt sie die im Sachverhalt erwähnten neuen Begehren (Bst. B.k), die teilweise ausserhalb des Streitgegenstands liegen (nachstehend E. 3.7). Nicht eingereicht wurden nähere Angaben zur Vermögenslage zwecks Prüfung der unentgeltlichen Rechtspflege. 3.6 Die Vorbringen, die sich nicht auf die vorliegende, sondern auf die frühere Untersuchung beim Vertrauensarzt beziehen (insbesondere die Umstände des Aufgebots zu jener Abklärung), liegen ausserhalb des Streitgegenstands; sie müssen unbeachtlich bleiben (vgl. vorstehend E. 1.3), zumal jene Abklärung bereits Gegenstand eines Rekurses vor der Vorinstanz bildete und der entsprechende Entscheid unangefochten geblieben ist. Immerhin kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass schon damals Auffälligkeiten diagnostiziert wurden, die Flugtauglichkeit dann im Rahmen des Rekurses - gestützt auf ein Gutachten von Dr. X._______ - allerdings unter Auflagen bejaht wurde. 3.7 Ebenfalls ausserhalb des Streitgegenstandes liegen die Anträge, welche das Arbeitsverhältnis, die Kündigung durch die Y._______ oder die Weiterbeschäftigung der Beschwerdeführerin bei der Y._______ oder der Vorinstanz betreffen. Ob die Kündigung rechtmässig oder allenfalls missbräuchlich war, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern vor Zivilgerichten zu klären. In diesem Zusammenhang kann immerhin festgehalten werden, dass die angefochtene Verfügung einzig die Flugtauglichkeit der Beschwerdeführerin geprüft und verneint hat, nicht aber deren Arbeitsfähigkeit. Sie betrifft somit nur die Frage, ob die Beschwerdeführerin aus regulatorischer Sicht als Teil einer Flugbesatzung eingesetzt werden darf, nicht aber den Einsatz in anderen Bereichen (z.B. am Boden) oder gar das Arbeitsverhältnis als solches. Entsprechend halten die vorinstanzliche Verfügung, die abschliessenden Bemerkungen der Vorinstanz und das psychologische Gutachten des Instituts für Angewandte Psychologie explizit und zutreffend fest, dass die Beschwerdeführerin in einem nicht sicherheitsrelevanten Bereich (d.h. namentlich am Boden) eingesetzt werden könne. Ebenso sind die guten Arbeitszeugnisse sowie der langjährige Einsatz der Beschwerdeführerin für die Z._______ und die Y._______ AG im vorliegenden Verfahren unbestritten geblieben und von keiner Seite in Zweifel gezogen worden. 4. 4.1 Flugbegleiter dürfen die Pflichten und Verantwortlichkeiten gemäss den Vorschriften für die Flugsicherheit an Bord eines Luftfahrzeugs nur wahrnehmen, wenn sie gewissen Anforderungen genügen (Art. 11 und Anhang IV Med.C.001 der in der Schweiz direkt anwendbaren Verordnung [EU] Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäss der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates [vgl. Art. 1 Abs. 2, Art. 32 und Ziff. 3 des Anhangs des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr {Luftverkehrsabkommen, LVA, SR 0.748.127.192.68}; eingehend: Urteile des BGer 2C_842/2010 vom 13. Januar 2012 E. 2.1 und E. 3.1 m.w.H.; des BVGer A-3456/2019 vom 4. November 2019 E. 5.1]). Soweit vorliegend interessierend, dürfen sie insbesondere keine aktive, latente, akute oder chronische Krankheit oder Behinderung aufweisen (Med.C.020 der Verordnung [EU] Nr. 1178/2011). Dies bezieht sich auf physische oder mentale Krankheiten, die sie ausser Gefecht setzen oder von der Wahrnehmung ihrer Sicherheitspflichten und Verantwortlichkeiten abhalten könnten (Med.C.005 der Verordnung [EU] Nr. 1178/2011). Hiervon erfasst wären gemäss AMC11 Med.C.025 Bst. b zur Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 sowohl eine wahnhafte Störung (ICD-10, F22.0) als auch eine Schizophrenie (ICD-10, F20). Im Falle der nur teilweisen Tauglichkeit ist zu prüfen, ob sie ihre Aufgaben unter einer oder mehreren Einschränkungen sicher ausführen können (Med.C.035 der Verordnung [EU] Nr. 1178/2011). 4.2 Zuständig für die Abklärung der flugmedizinischen Tauglichkeit sind die Vertrauensärzte (Art. 12 Abs. 1 der Verordnung des UVEK vom 18. Dezember 1975 über den fliegerärztlichen Dienst der Zivilluftfahrt [VFD; SR 748.222.5]), selbst dann, wenn eine Spezialuntersuchung durch einen Spezialarzt erfolgt (Art. 12 Abs. 4 Satz 2 VFD). Eine solche Spezialuntersuchung ist angezeigt, wenn sie zur Abklärung der Tauglichkeit erforderlich ist (Art. 12 Abs. 4 Satz 1 VFD). Im Falle psychiatrischer Probleme verlangt AMC11 Med.C.025 Bst. c zur Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 explizit eine psychiatrische Untersuchung. Gegen die Beurteilung durch den Vertrauensarzt ist der Rekurs an den Chefarzt des fliegerärztlichen Dienstes gegeben (Art. 19 VFD), in dessen Rahmen der Sachverhalt überprüft wird, nötigenfalls gestützt auf weitere Abklärungen (Art. 20 Abs. 1 VFD). 4.3 Die Beschwerdeführerin wendet sich nicht gegen diese Rechtsgrundlagen und die darin vorgesehenen Vorschriften, Zuständigkeiten und Rechtsfolgen, sondern bestreitet primär das Ergebnis der flugmedizinischen Abklärung, das der Rechtsfolge zugrunde liegt. Im Hauptpunkt (Rechtsbegehren Nr. 1 und damit verbunden, soweit den Hauptantrag betreffend, auch in den Eventualbegehren Nr. 3 und 4) ist demnach die korrekte und vollständige Erhebung des Sachverhalts umstritten und zu prüfen. Dies betrifft nur mittelbar die Frage, ob vertrauensärztliche Beurteilung der Beschwerdeführerin zutreffend war, nämlich aus der Optik der angefochtenen Verfügung: Zu beurteilen ist, ob die Vorinstanz den gegen die vertrauensärztliche Beurteilung erhobenen Rekurs zu Recht abgewiesen hat (nachfolgend E. 6). Im Eventualpunkt (Rechtsbegehren Nr. 2 und damit verbunden, soweit diesen Eventualantrag betreffend, auch in den Eventualbegehren Nr. 3 und 4) stellt sich hingegen die Frage, ob die Beschwerdeführerin unter den gegebenen Sachumständen (weiterhin) unter Auflagen für flugtauglich hätte erklärt werden können (nachfolgend E. 7). 5. 5.1 Im Rahmen ihrer Überprüfung der vertrauensärztlichen Beurteilung ist die Vorinstanz insbesondere gehalten, den Sachverhalt zu überprüfen (Art. 20 Abs. 1 VFD). Im Verwaltungsverfahren gilt die Untersuchungsmaxime. Sie verlangt von den zuständigen Behörden - je in ihrem Verfahrensabschnitt sowohl vom Vertrauensarzt als auch von der Vorinstanz -, von Amtes wegen den Sachverhalt genau und vollständig abzuklären (vgl. BGE 138 V 218 E. 6; BVGE 2022 I/6 E. 4.2.1; 2014/2 E. 5.5.2.1). Dazu stützen sie sich auf verschiedene Beweismittel, darunter Gutachten von Sachverständigen (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 20 Abs. 1 VFD). Die Behörde muss die für das Verfahren notwendigen Unterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und ordnungsgemäss darüber Beweis führen. Die Sachverhaltsaufklärung ist unvollständig, wenn nicht über alle rechtserheblichen Umstände Beweis geführt wurde oder wenn eine entscheidrelevante Tatsache zwar erhoben, daraufhin jedoch nicht gewürdigt wurde und nicht in den Entscheid einfloss. Sie ist unrichtig, wenn die Behörde der Verfügung falsche beziehungsweise aktenwidrige Tatsachen zugrunde legt oder Beweise unzutreffend würdigt (BVGE 2022 I/6 E. 4.2.2; 2012/21 E. 5.1; 2014/2 E. 5.1; vgl. Benjamin Schindler, in: Kommentar VwVG, Art. 49 Rz. 29). Die Amtsermittlung ist abgeschlossen, wenn der rechtserhebliche Sachverhalt bewiesen ist oder wenn willkürfrei ausgeschlossen werden kann, dass weitere Abklärungen zu einem zusätzlichen Erkenntnisgewinn führen (vgl. BGE 138 V 218 E. 6; BVGE 2015/1 E. 4.2). Die Verfahrensbeteiligten haben das aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessende Recht, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken und dazu der Behörde Beweise vorzulegen oder Beweisaufnahmen zu beantragen, die zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (Art. 33 VwVG). Ein solcher Antrag muss sich auf Tatsachen beziehen, die geeignet sind, den Ausgang des Verfahrens zu beeinflussen und sich nicht bereits aus den Akten ergeben (vgl. BGE 144 II 194 E. 4.4.2; 131 I 153 E. 3). Demnach stehen weder die Untersuchungsmaxime noch der Anspruch auf rechtliches Gehör einer antizipierten Beweiswürdigung entgegen: Die Behörde darf auf die Abnahme eines beantragten Beweismittels verzichten, wenn sie sich auf Grund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und willkürfrei annehmen kann, dass weitere Beweiserhebungen ihre Auffassung nicht mehr ändern würden (vgl. BGE 144 II 427 E. 3.1.3; 141 I 60 E. 3.3; 139 I 229 E. 5.3; BVGE 2022 I/6 E. 4.2.3). 5.2 Zu Sachverständigengutachten im Allgemeinen und zu solchem im Zusammenhang mit der Klärung medizinischer Fragen im Besonderen hat die Praxis spezifische Grundsätze entwickelt. Das Gutachten dient nach der Rechtsprechung dazu, gestützt auf besondere Sachkenntnis Bericht über die Sachverhaltsprüfung und -würdigung zu erstatten (vgl. BGE 135 V 254 E. 3.3.1; BVGE 2018 IV/5 E. 7.5.2). Ein Gutachten kommt demnach dort zum Einsatz, wo der entscheidenden Behörde oder dem Gericht die erforderlichen Sachkenntnisse abgehen. Der oder die Sachverständige ist eine Hilfsperson der Behörde oder des Gerichts («verlängerter Arm» [BVGE 2011/47 E. 7.4]) und informiert diese über Erfahrungssätze oder Begriffe aus dem betreffenden Fachgebiet, klärt Sachverhaltsfragen, deren Ermittlung besondere wissenschaftliche, technische oder berufliche Kenntnisse voraussetzt, oder hilft ihr, aufgrund der Fachkenntnisse Schlüsse aus den bestehenden Tatsachen zu ziehen (BVGE 2014/2 E. 5.5.2.1). Die zur Erstellung des Sachverhaltes dargelegten Grundsätze (vorstehend E. 5.1) gelten auch im Zusammenhang mit der Klärung medizinischer Fragen (BVGE 2022 I/6 E. 4.3.2.1). Das Gutachten unterliegt grundsätzlich - wie jedes Beweismittel - der freien richterlichen bzw. behördlichen Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Danach haben die Behörden und Gerichte die Beweise frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.1; 137 II 266 E. 3.2). Trotz der freien Beweiswürdigung darf das Gericht oder die Behörde in Fachfragen, die gerade zur Einholung des Gutachtens geführt haben, nicht ohne triftige Gründe von Gutachten abweichen und muss Abweichungen begründen (vgl. BGE 150 II 133 E. 4.1.3; 137 V 210 E. 1.3.4; BVGE 2019 I/6 E. 5.7; 2014/2 E. 5.5.2.1). Ein Abweichen ist zulässig, wenn die Glaubwürdigkeit des Gutachtens durch die Umstände - aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien (vgl. BGE 145 II 70 E. 5.5; 125 V 351 E. 3b/aa) - ernsthaft erschüttert ist (vgl. BGE 140 II 334 E. 3; BVGE 2014/2 E. 5.5.2.1; 2007/31 E. 5.1). Bestehen Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens und wird dennoch keine ergänzende Abklärung angeordnet, kann sich dies als rechtswidrig erweisen (vgl. BGE 141 IV 305 E. 6.6.1; 132 II 257 E. 4.4.1, 130 I 337 E. 5.4.2). Diese Grundsätze gelten im vorliegenden Zusammenhang nicht nur für das Bundesverwaltungsgericht, sondern in analoger Weise auch für die Vorinstanz als Verwaltungsbehörde (vgl. BGE 132 II 257 E. 4.4.1). Erscheint die Schlüssigkeit einer Expertise in wesentlichen Punkten zweifelhaft, sind nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Als zusätzliches Beweismittel bietet sich insbesondere die Ergänzung des Gutachtens oder die Anordnung einer Oberexpertise an. 5.3 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vorstehend E. 5.2) ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels (Privatgutachten oder gerichtliches Gutachten), noch seine Bezeichnung (z.B. als Bericht oder Gutachten) ausschlaggebend für den Beweiswert eines Gutachtens. Vielmehr gilt es das gesamte Beweismaterial zu würdigen. Bei einem medizinischen Gutachten fallen ins Gewicht insbesondere seine Genauigkeit, der Umfang der durchgeführten Untersuchungen, die Kenntnis der Erfahrungen des Patienten oder der Patientin (Anamnese), die nachgewiesenen Zusammenhänge zwischen den behaupteten Störungen und der Diagnose sowie die Logik der medizinischen Analyse und davon, inwieweit diese gerechtfertigt ist (BGE 125 V 351 E. 3a; BVGE 2022 I/6 E. 4.3.2.3). Bei sich widersprechenden medizinischen Berichten sind die Gründe anzugeben, warum auf die eine oder andere medizinische These abzustellen ist. Dies bedeutet, dass die Behörde alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen hat. Expertisen, die von einer Partei eingeholt und in das Verfahren als Beweismittel eingebracht werden (Partei- oder Privatgutachten), darf der Beweiswert nicht schon deshalb abgesprochen werden, weil sie von einer Partei stammen (BGE 143 V 124 E. 2.2.2; 137 II 266 E. 3.2; BVGE 2022 I/6 E. 4.3.2.3; 2019 I/6 E. 5.7; 2007/31 E. 5.1; anders BGE 141 IV 305 E. 6.6.1 m.w.H.). 5.4 Sowohl bei der Vorinstanz als auch beim Vertrauensarzt handelt es sich um gesetzlich vorgesehene Fachbehörden. Die Prüfung des vertrauensärztlichen Entscheids durch die Vorinstanz geht demnach weiter als diejenige durch das Bundesverwaltungsgericht, welches sich bei der Prüfung von Fachfragen eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen hat (vorstehend E. 2). 5.5 Die Vorinstanz hat den Entscheid des Vertrauensarztes und die ihm zugrunde liegenden Gutachten nicht unbesehen übernommen, sondern kritisch gewürdigt. Sie hat sich auch mit den von der Beschwerdeführerin im Vorfeld zur Verfügung eingereichten ärztlichen Berichten und den Vorgebrachten Kritikpunkten auseinandergesetzt. Im Rahmen der Würdigung der Gutachten erläutert sie, dass die von der Beschwerdeführerin eingereichten Gutachten keine fundierte Auskunft über die Gründe der darin vertretenen Auffassung gäben. Sie qualifiziert es auch als widersprüchlich, dass die Gutachten der Beschwerdeführerin sich nicht mit den aktenkundigen Auffälligkeiten und Symptomen auseinandergesetzt hätten. Damit erläutert die Vorinstanz, weshalb sie von der Beurteilung durch den Vertrauensarzt nicht abweicht, namentlich weil sie die die Beschwerdeführerin belastenden Gutachten für glaubwürdiger erachtet als die entgegenstehenden Gutachten. Den Antrag auf Einholung weiterer Gutachten sowie deren Offerte durch die Beschwerdeführerin lehnt die Vorinstanz mit dem Argument ab, die von der Beschwerdeführerin angeführte mangelnde Unabhängigkeit der Gutachter sei nicht gegeben und der Sachverhalt sei ihres Erachtens genügend abgeklärt. Damit bringt die Vorinstanz die Überlegungen zum Ausdruck, von denen sie sich bei der Würdigung der Gutachten hat leiten lassen. Sie hat sich dabei entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin auch auf die Einschätzung durch Dr. W._______ bezogen und damit auseinandergesetzt. Ebenso hat sie dargelegt, dass und weshalb sie mit Dr. X._______ von einer Verschlechterung des Zustands ausgeht und daher nun, anders als noch bei der letzten Überprüfung, die Diagnose als ausreichend belegt erachtet.
6. Inhaltlich stützt sich die Vorinstanz im Wesentlichen auf die zwei bereits erwähnten Gutachten, nämlich das psychiatrische Gutachten und das flugpsychologische Gutachten. Diese beurteilen die Flugtauglichkeit der Beschwerdeführerin je aus einer unterschiedlichen Optik und verneinen sie aus einem unterschiedlichen Grund. 6.1 6.1.1 Im vorliegenden Fall verlangen die Rechtsgrundlagen ein psychiatrisches Gutachten (vorstehend E. 4.2). Das Gutachten von Dr. X._______ beurteilt die Beschwerdeführerin denn auch in psychiatrischer Hinsicht. Für sich genommen kann es als ausführlich und nachvollziehbar beurteilt werden. Dass die Vorinstanz darauf abstellte, ist somit nicht grundsätzlich zu beanstanden. Entgegen der Aussage der Beschwerdeführerin steht Dr. X._______ mit dieser schon seit längerem in Kontakt. Es ist somit durchaus davon auszugehen, dass er in der Lage ist, die Beschwerdeführerin sowohl hinsichtlich ihres anlässlich der hier ausschlaggebenden Untersuchung bestehenden Zustandes, als auch hinsichtlich der Entwicklung dieses Zustandes im Zeitablauf zu beurteilen. Es ist auch nicht widersprüchlich, wenn Dr. X._______ im Gutachten vom (...) 2022 die Flugtauglichkeit der Beschwerdeführerin bejahte, in jenem vom (...) 2023 aber verneinte: wie das Gutachten explizit ausführt hat sich der Zustand der Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit verschlechtert. Ebenso hat sich Dr. X._______ in seinem Gutachten - entgegen den Aussagen in der Beschwerde - auch inhaltlich mit den von der Beschwerdeführerin beigebrachten Gutachten auseinandergesetzt und ausführlich begründet, weshalb er gestützt darauf nicht von seiner Beurteilung abweicht. Damit erweist sich das Gutachten als grundsätzlich geeignete Grundlage für die vorinstanzliche Einschätzung, sofern nicht - was nachfolgend zu prüfen ist - die dagegen vorgebrachten Einwände seine Schlüssigkeit zu erschüttern vermögen. 6.1.2 Die Beschwerdeführerin bringt mehrere Gutachten zu ihren Gunsten bei, die in drei Gruppen eingeteilt werden können. 6.1.3 Eine erste Gruppe von Gutachten (Berichte von Dr. U._______ vom [...] 2019 und vom [...] 2020, Stellungnahme von Dr. T._______ vom [...] 2020 und Gutachten von Dr. X._______ vom [...] 2022) stammt aus der Zeit vor der letzten medizinischen Beurteilung der Beschwerdeführerin (bzw. war im letztgenannten Fall Teil dieser Beurteilung). Dass diese Gutachten der Beschwerdeführerin ganz oder teilweise Gesundheit attestieren, ist unbestritten. Weil aber in der nun verfahrensgegenständlichen Beurteilung eine Verschlechterung des Zustands zur Disposition steht, sind sie nicht geeignet, Zweifel an der Beurteilung der Beschwerdeführerin durch Dr. X._______ zu begründen. Es liegt in der Natur einer Verschlechterung, dass der Ausgangspunkt der Betrachtung besser ist. Wie erwähnt kann aus diesem Grund auch nicht gesagt werden, das nunmehr umstrittene Gutachten von Dr. X._______ stehe im Widerspruch zu seinem vorhergehenden Gutachten. 6.1.4 Eine zweite Gruppe von Gutachten fällt zeitlich in den relevanten Zeitraum. Diese Gutachten wären grundsätzlich geeignet, einen Beitrag zur Beurteilung des damals aktuellen Zustands der Beschwerdeführerin zu leisten. Dies sind das ärztliche Zeugnis von Dr. W._______ vom (...) 2023 sowie eine Stellungnahme des gleichen Arztes vom (...) 2023. Diese Gutachten lagen bereits im vorinstanzlichen Verfahren vor und wurden von der Vorinstanz (bzw. im Fall des erstgenannten Gutachtens bereits von Dr. X._______) mit in die Beurteilung einbezogen. Sie sind allerdings inhaltlich, wie Dr. X._______ und die Vorinstanz zu Recht ausführen, derart oberflächlich, dass sie kein Abweichen von der Beurteilung nahelegen: Das erstgenannte Schreiben äussert sich nur in fünf Zeilen zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin, ohne sich aber inhaltlich mit ihr auseinanderzusetzen, die vertretene Auffassung zu begründen oder auf die aktenkundigen Auffälligkeiten der Beschwerdeführerin einzugehen. Das zweite Schreiben mit ungefähr dem gleichen Umfang nimmt zwar vereinzelt Bezug auf die Umstände der Beschwerdeführerin, es wiederholt jedoch hauptsächlich Aussagen der Beschwerdeführerin und enthält ebenfalls keine Begründung für die gezogenen Schlüsse. Zwar mag zutreffen, dass Dr. W._______ die Beschwerdeführerin als ihr behandelnder Psychiater gut kannte, möglicherweise sogar besser als Dr. X._______. Die Gutachten sind jedoch derart knapp und wenig aussagekräftig, dass sich nach den Beurteilungskriterien (vorstehend E. 5.3) keine abweichende Beurteilung der Beschwerdeführerin aufdrängt. 6.1.5 Eine dritte Gruppe von Gutachten entstand nach der angefochtenen Verfügung oder wurde im vorinstanzlichen Verfahren soweit ersichtlich nicht eingereicht; die Vorinstanz war daher nicht gehalten, sich damit auseinanderzusetzen (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG). Im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren sind diese Dokumente gleichwohl relevant (Art. 32 VwVG). Dabei handelt es sich um eine Bestätigung von Dr. S._______ vom (...) 2023, eine Bescheinigung von Dr. R._______ vom (...) 2023, eine Bestätigung von Dr. V._______ vom (...) 2023, einen ärztlichen Bericht der Klinik von Dr. Q._______ (verfasst von P._______) vom (...) 2024, Berichte des Stadtspitals (...), bestehend aus einem Erstbericht der Memory Clinic und einem Neuropsychologie-Erstbericht, beide vom (...) 2024, sowie zwei weitere, je ähnlich lautende ärztliche Zeugnisse von Dr. S._______ vom (...) 2024 und (...) 2024. 6.1.6 Die Arztzeugnisse von Dr. S._______ äussern sich nicht zu den hier umstrittenen Diagnosen oder geben lediglich wieder, was sich aus den übrigen erwähnten Gutachten ergibt. Ihnen kommt insofern im vorliegenden Zusammenhang keine eigenständige Bedeutung zu und sie bleiben im Folgenden unbeachtlich. Die Bescheinigung von Dr. R._______ ist ebenfalls nicht geeignet, die Beurteilung der Beschwerdeführerin zu beeinflussen, nachdem sie gerade auf eine vollständige Gesundschreibung verzichtet und ausführt, für eine genaue Diagnose wären weitere Untersuchungen notwendig. Gleiches gilt für die Bestätigung von Dr. V._______, der zwar anlässlich dreier Konsultationen «keine Hinweise auf eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis» erkannte, eine wahnhafte Störung aber «nicht gänzlich ausschliessen» kann und dabei ebenfalls keine Begründung für die Beurteilung aufführt. Die soeben erwähnten Gutachten und Berichte sind somit nicht geeignet, die Schlüssigkeit der vorinstanzlichen Gutachten zu erschüttern. Dasselbe gilt auch für das Gutachten der IV, dessen Edition sich daher erübrigt: Dieses Gutachten stuft die Beschwerdeführerin nach deren eigenen Angaben zwar als 80% gesund ein, bezieht sich aber, wie auch die Beschwerdeführerin ausführt, explizit nicht auf die Flugtauglichkeit. 6.1.7 Aussagekräftiger sind hingegen die Berichte von Dr. Q._______ vom (...) 2024 und des Stadtspitals (...) vom (...) 2024. Der Bericht von Dr. Q._______ stützt sich auf vier Konsultationen und verschiedene, von der Beschwerdeführerin vorgelegte Arztberichte. Es seien bei der Beschwerdeführerin wohl ein logorrhoischer aufgeregter Redefluss, aber weder Wahn, Wahninhalte, Sinnestäuschungen, Gedächtnislücken noch andere kognitive Störungen festgestellt worden, wobei die Aufregung in den zwei ersten Sitzungen stärker ausgeprägt und die Patientin in den letzten beiden Sitzungen viel ruhiger gewesen sei. Als Beurteilung hält dieser Bericht fest, die Diagnose einer wahnhaften Störung habe nicht festgestellt werden können; es sei aber aufgefallen, dass Diagnosen fehlten, welche eine organische Störung ausschliessen könnten. Es werde deshalb empfohlen, eine psychologische Testung betreffend Demenz und eine MRI-Untersuchung des Gehirns nachzuholen, denn oft würden wahnhafte Störungen mit früh einsetzenden demenziellen Erkrankungen verwechselt. Die Berichte des Stadtspitals (...) umfassen die im Bericht von Dr. Q._______ angeregten Untersuchungen betreffend Demenz und die MRI-Untersuchung des Gehirns. Dabei wird im Erstbericht der Memory Clinic ein unauffälliges neurokognitives Leistungsprofil und ein altersentsprechendes MRI des Schädels mit keinerlei Auffälligkeiten bescheinigt. Im neuropsychologischen Erstbericht wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin bei der Untersuchung der selektiven Aufmerksamkeit in einer Teilaufgabe mit längerer Konzentrationsdauer eine erhöhte Anzahl Auslassungen erzielt habe, wobei sie angegeben habe, zugunsten einer schnellen Bearbeitung die Fehlerkontrolle vernachlässigt zu haben. Darüber hinaus seien bei der Kategorienbildung und der Anzahl Intrusionen bei der Mnestik für sprachliches Material grenzwertige Ergebnisse erzielt worden, während sich alle weiteren untersuchten kognitiven Funktionen unauffällig präsentierten. Diese Testergebnisse seien konsistent mit den Eigenbeobachtungen der Beschwerdeführerin, die keine kognitiven Einbussen im Alltag erlebe. Weil bei einer Vielzahl von Testverfahren auch bei der Untersuchung von Gesunden vereinzelt leicht auffällige oder grenzwertige Werte (sog. Base-Rates) resultieren könnten, sei die aktuelle Leistungsfähigkeit als unauffällig zu interpretieren. Die Beurteilung der Beschwerdeführerin in diesen Gutachten fällt zwar positiver aus als in jenem, auf das sich die Vorinstanz stützte. Sie vermögen jedoch die dort vorhandene Einschätzung bestenfalls zu relativieren, widerlegen sie aber nicht. 6.1.8 Auch die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte eigene inhaltliche Kritik am Gutachten von Dr. X._______ lässt keinen vom Gutachten abweichenden Schluss zu. Die Beschwerdeführerin rügt, das Gutachten beruhe auf einer falschen Grundlage. Der Gutachter habe nicht gewusst, dass es sich bei den erwähnten Einbrüchen in ihre Wohnung bzw. ihren Anzeigen lediglich um deren zwei gehandelt habe. Die Meldung, die dem Gutachter vorgelegen habe, sei nur die Einschätzung eines einzelnen Polizisten gewesen. Auch bei der Information durch die Maître de Cabine bezüglich des angeblichen Vorfalls in (...), habe es sich um eine aus dem Zusammenhang gerissene, übertriebene Darstellung der Geschehnisse gehandelt. Die Urheberin der Meldung sei zudem auch nicht ihre Teamleiterin gewesen, sondern eine nur einmalig anwesende, mit ihr wenig vertraute Qualitätssicherin. Mit diesen Rügen wirft die Beschwerdeführerin zumindest implizit Fragen auf, die die Parteirechte, insbesondere den Anspruch auf rechtliches Gehör beschlagen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann; es umfasst als Teilgehalt das Recht auf vorgängige Anhörung (vgl. auch Art. 30 Abs. 1 VwVG), wonach die Behörde sich beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu denen sich die von der Verfügung betroffene Person nicht vorgängig äussern konnte (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2023 VI/4 E. 6.1; 2009/35 E. 6.4.1). Zwar gelten diese Grundsätze für das Verfahren vor der Vorinstanz insgesamt und lassen sich nicht unbesehen auf den Prozess der Begutachtung als Teilschritt der Sachverhaltserhebung durch deren «verlängerten Arm» (vorstehend E. 5.2) übertragen; es ist aber notwendig, dass die Beteiligten Gelegenheit haben, im Rahmen der Erstellung des Gutachtens in geeigneter Form mitzuwirken oder sich wenigstens nachträglich dazu zu äussern (vgl. BGE 125 V 332 E. 3a). Im vorliegenden Fall unterbreitete Dr. X._______ im Rahmen seiner Untersuchung der Beschwerdeführerin sowohl die erwähnte Meldung durch einen Polizisten bezüglich der Einbrüche und Anzeigen als auch die Information über den Flug nach (...) und sprach mit ihr darüber. Die Beschwerdeführerin konnte sich auch sonst sowohl im Rahmen des vorinstanzlichen als auch des vorliegenden Verfahrens zum Gutachten in allen Teilen äussern. Von dieser Möglichkeit hat sie denn auch insbesondere bezüglich der soeben erwähnten Meldung und Information in zahlreichen Eingaben Gebrauch gemacht. Dass und inwiefern ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sein könnte, ist daher nicht ersichtlich, auch wenn es nachvollziehbar erscheint, dass die Konfrontation mit diesen Informationen die Beschwerdeführerin etwas überrumpelte. Ob die Meldungen des Polizisten, soweit sie über die Information über die von der Beschwerdeführerin nicht bestrittenen Anzeigen hinausgeht, und die Information über die angeblichen Vorfälle auf dem Flug nach (...) zutreffen, kann offenbleiben: Es wird nicht bestritten, dass lediglich zwei Anzeigen erstattet wurden, welche die Polizei soweit ersichtlich anstandslos entgegennahm. Die Meldung betreffend Videoausrüstung in (...) wurde offenbar aufgrund eines einmaligen Ereignisses von einer weitgehend unbeteiligten Flugbegleiterin erstattet. Sowohl die Meldung als auch die Information wurden im Gutachten von Dr. X._______ genannt. Sie können somit zwar nicht als gänzlich nebensächlich bezeichnet werden, bilden aber auch keine zentrale Stütze der Beurteilung. Vielmehr sind sie ein Element unter vielen, das vom Gutachter, der sich hauptsächlich auf die an den Untersuchungen der Beschwerdeführerin gewonnenen Eindrücke orientierte, berücksichtigt wurde. Ihnen kommt somit lediglich der Charakter eines die Einschätzung bestätigenden Elements zu. Als tragfähige Begründung der negativen Beurteilung gestützt auf diese Ereignisse verbleibt damit einzig der Umgang der Beschwerdeführerin damit, bzw. ihre auch im Schriftenwechsel des vorliegenden Verfahrens ersichtliche Fixierung darauf. 6.1.9 Zusammengefasst ist es im Lichte der vorstehend (E. 5.1 ff) geschilderten Praxis nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das psychiatrische Gutachten für belastbar hielt und gestützt auf die ihr vorliegenden Beweise nicht von ihrer Einschätzung abwich, sondern von einem vollständig erhobenen Sachverhalt ausgegangen ist. Auch die im Rahmen des bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens eingereichten Gutachten und Vorbringen vermögen nach dem Gesagten die Beurteilung durch die Vorinstanz nicht als unhaltbar erscheinen zu lassen. Die Vorinstanz, der die eingereichten Gutachten und Vorbringen im Rahmen des Schriftenwechsels vorlagen, hält demnach zu Recht an ihrer ursprünglichen Einschätzung fest. 6.2 6.2.1 Wie bereits erwähnt, stützte sich die Vorinstanz zudem nicht allein auf das durch Dr. X._______ erstellte psychiatrische, sondern auch auf das flugpsychologische Gutachten des IAP. Die Erstellung eines solchen Gutachtens wird zwar nicht in jedem Fall gefordert (vgl. vorstehend E. 4.2), sie lässt sich aber auf die anwendbare Gesetzgebung stützen und ist daher nicht zu beanstanden. 6.2.2 Das Gutachten des IAP ist ausführlich und argumentiert nachvollziehbar. Auch dieses Gutachten ist demnach als im Grundsatz taugliches Beweismittel zu beurteilen. Es gründet auf Tests, in deren Rahmen die spezifisch für sicherheitsrelevante Tätigkeiten im Flugbereich bedeutsamen Kompetenzen «Situationsbewusstsein», «Regelkonformität», «Kritische Grundhaltung», «Expositionsbereitschaft» und «Notfalltauglichkeit» geprüft wurden. Der Beschwerdeführerin wird dabei zwar im Bereich «Expositionsbereitschaft» ein genügender Wert attestiert, weil sie bereit sei, ihre Meinung zu äussern und dafür einzustehen, jedoch dem Frieden zuliebe auch nachgeben könne. Die anderen geprüften Kompetenzen werden aber als ungenügend bewertet: Bei «Situationsbewusstsein» seien der Daueraufmerksamkeitswert tief und andere Werte unregelmässig gewesen, was darauf hindeute, dass die Beschwerdeführerin von ablenkenden Gedanken gestört werde, wie etwa der Furcht, dass der Test nicht funktioniere. Dadurch könnte sie in kritischen Situationen den Überblick verlieren. Im Bereich «Regelkonformität» sei die starre Regelbefolgung durch die Beschwerdeführerin insofern sicherheitskritisch, als es ihr schwer oder unmöglich sein könnte, in Ausnahmesituationen von einer Regel abzuweichen, um eine situativ angemessenere Handlung einzuleiten. Die «Kritische Grundhaltung» sei bei der Beschwerdeführerin zwar vorhanden gegenüber Menschen, welche ihr vermeintlich Schaden zufügen wollten, ihr eigenes Verhalten hinterfrage sie aber kaum, was sie gegenüber alternativen Situationsdeutungen verschliesse. Die «Notfalltauglichkeit» sei eingeschränkt, weil die Beschwerdeführerin in Notfallsituationen schnell in die verinnerlichten Handlungsweisen übergehe, ohne einer umfassenden Situationsanalyse genügend Beachtung zu schenken. 6.2.3 Die meisten der von der Beschwerdeführerin gegen ihre Beurteilung eingereichten Gutachten sind von vornherein nicht geeignet, das Gutachten des IAP infrage zu stellen, sei es, weil sie vor der Beurteilung des IAP erstellt wurden (vorstehend E. 6.1.3) und sich daher nicht auf den Zustand der Beschwerdeführerin zum Beurteilungszeitraum beziehen, sich nur zur psychiatrischen Beurteilung der Beschwerdeführerin äussern (vorstehend E. 6.1.4) oder generell zu oberflächlich abgefasst sind (vorstehend E. 61.4 und 6.1.6). Einen eigentlichen Bezug zu einer der vom IAP geprüften Kompetenzen weisen nur zwei der von der Beschwerdeführerin eingereichten Gutachten auf (vorstehend E. 6.1.7). Beide betreffen die Kategorie «Sitationsbewusstsein». Hier attestiert das Gutachten des IAP der Beschwerdeführerin, ihre Aufmerksamkeit nur ungenügend aufrechterhalten zu können, was sich in Notfallsituationen negativ auswirken könne. Angesprochen wird somit ein mögliches kognitives Defizit. Bezug darauf nimmt der von der Beschwerdeführerin eingereichte Bericht von Dr. Q._______ vom (...) 2024, hält diese doch darin fest, sie könne sich zwar nicht vertieft zu kognitiven Defiziten der Beschwerdeführerin äussern, hätte aber keine Gedächtnislücken oder andere kognitiven Störungen festgestellt. Allerdings gibt auch sie an, sie hätte vor allem in den ersten beiden Sitzungen ein Kreisen um die von der Beschwerdeführerin als falsch taxierten Diagnosen festgestellt. Wie bereits ausgeführt, werden in diesem Gutachten weitere Abklärungen empfohlen (dazu sogleich E. 6.2.4). 6.2.4 Das in der Folge erstellte Gutachten des Stadtspitals (...) vom (...) 2024 schliesst bei der Beschwerdeführerin Demenz sowie organische Störungen aus. Ihr wird ein unauffälliges kognitives Leistungsprofil bescheinigt. In einer Teilaufgabe mit längerer Konzentrationsdauer zeige sich aber eine erhöhte Anzahl Auslassungen (wobei die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben die Fehlerkontrolle zugunsten der schnellen Bearbeitung vernachlässigt habe) und auch im Kategorienbilden sowie der Anzahl Intrusionen bei der Mnestik für sprachliches Material zeigten sich grenzwertige Ergebnisse, während die weiteren kognitiven Funktionen unauffällig seien. Die Beschwerdeführerin sei nervös und bestrebt gewesen, eine gute Testung zu absolvieren, wobei Arbeitstempo und Konzentration gut erhalten seien. Insgesamt sei damit die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin als unauffällig zu werten, da auch bei der Testung von Gesunden vereinzelt auffällige oder grenzwertige Werte aufträten. 6.2.5 Sowohl der Bericht von Dr. Q._______, als auch das Gutachten des Stadtspitals (...) vermögen die im Gutachten des IAP in der Kategorie «Situationsbewusstsein» festgestellten Defizite bei der Konzentrationsfähigkeit der Beschwerdeführerin bestenfalls leicht zu relativieren. Insgesamt wird dessen Aussagekraft dadurch jedoch nicht erschüttert, zumal sie sich beide nur auf einen Teilaspekt des gesamten Gutachtens beziehen und selbst insoweit auch Feststellungen (Auslassungen und Intrusionen [sc. unangenehme, kreisende Gedanken]) enthalten, die jenen im IAP-Gutachten zumindest sehr ähnlich sind. 6.2.6 Daran vermag auch die von der Beschwerdeführerin am IAP-Gutachten geäusserte inhaltliche Kritik (zuletzt in der E-Mail-Nachricht vom [...] 2025) nichts zu ändern: Die Beschwerdeführerin gibt dabei an, dass einer der vom Institut durchgeführten Tests nicht richtig funktioniert hätte. Anstatt irgendwann aufzuhören, sei der Test immer weitergelaufen. Als sie den Raum verlassen habe, um den Fehler zu melden, habe sie die währenddessen stattfindenden Aufgaben versäumt und entsprechend ein schlechtes Resultat erzielt. Die Beschwerdeführerin hat somit ihre Kritik bereits im Rahmen des Tests geäussert. Das Gutachten spricht sich denn auch zu dieser Thematik aus, attestiert es doch der Beschwerdeführerin, sich nicht mit dem Resultat abfinden zu können, sondern den Test in Frage zu stellen. Da nichts vorliegt, aus dem sich schliessen liesse, dass der betreffende Test effektiv fehlerhaft war, liegt auch nichts vor, was die aus dem Verhalten der Beschwerdeführerin gezogenen Schlüsse durch das IAP in Frage zu stellen vermöchte. 6.2.7 Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz gestützt auf das Gutachten des IAP die Flugtauglichkeit der Beschwerdeführerin verneint hat und diesbezüglich von einem vollständig erhobenen Sachverhalt ausgegangen ist. Auch hier vermögen die im Rahmen des bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens eingereichten Unterlagen und Argumente im Ergebnis die Schlüssigkeit des Gutachtens nicht zu erschüttern, so dass das Festhalten der Vorinstanz an ihrer Einschätzung - wiederum in Kenntnis dieser Eingaben - sich als rechtmässig erweist. 6.3 An der vorstehenden Beurteilung ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin die Unabhängigkeit der Gutachter explizit und implizit (z.B. durch die Anträge auf unabhängige Begutachtung usw.) infrage stellt. Die Vorinstanz hat sich mit diesen Rügen auseinandergesetzt und ausgeführt, Dr. X._______ habe als Sachverständiger nur nach fachlichen Grundsätzen zu berichten und eine negative Beurteilung impliziere daher nicht, dass er der Beschwerdeführerin nicht wohlgesonnen sei. Was das IAP betreffe, so sei es zwar der Zürcher Hochschule für angewandte Wissenschaften angegliedert, die, wie Dr. X._______, in (...) sei; der Sitz einer Organisation sei für deren Unabhängigkeit aber nicht ausschlaggebend. Ohnehin befinde sich das IAP selbst in (...), arbeite mit einer Vielzahl von Partnern zusammen und gewährleiste durch seine Prozesse Objektivität. Demnach sei kein Grund ersichtlich, die Gutachten nicht zuzulassen. Aus dem gleichen Grund erübrige sich auch aus dieser Warte die Einholung eines zusätzlichen Gutachtens. Dieser Begründung durch die Vorinstanz ist nichts hinzuzufügen. 6.4 Zusammenfassend erweist sich die vorinstanzliche Entscheidung, der Beschwerdeführerin gestützt auf die Gutachten von Dr. X._______ und des IAP die Flugtauglichkeit abzusprechen, als nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich im Hauptpunkt als unbegründet und ist abzuweisen. Gleiches gilt diesbezüglich für die eventualiter beantragte Rückweisung an die Vorinstanz und die Einholung eines neuen Gutachtens. 7. 7.1 Im Eventualpunkt beantragt die Beschwerdeführerin, sie erneut unter Auflagen für flugtauglich zu erklären. Sie begründet dies implizit damit, dass bereits anlässlich der letzten Untersuchung die Zulassung unter Auflagen angeordnet wurde und dies ein milderes Mittel gegenüber der vollständigen Verweigerung wäre. Die Vorinstanz führt dagegen aus, dass der Beschwerdeführerin nicht mehr durchgehend ein adäquates Verhalten in aussergewöhnlichen Fällen oder Notfällen attestiert werden könne. Würde ihr für Notfälle eine Begleitperson zur Seite gestellt, wäre zudem - aufgrund des Untersuchungsergebnisses - fraglich, ob die Beschwerdeführerin die Anweisungen der Begleitperson befolgen würde. Somit sei einzig ein Einsatz in einem nicht sicherheitsrelevanten Bereich möglich, was übrigens auch im Einklang mit der Empfehlung des flugpsychologischen Gutachtens stehe. In der Vernehmlassung fügt die Vorinstanz an, dass eine Zulassung unter Auflagen, wenn sie als zulässig erachtet würde, derart viele bzw. weitgehende Auflagen bedingen würden, dass dies den Rahmen einer Auflage sprenge. 7.2 Wenn die «medizinischen Anforderungen nicht vollständig» erfüllt sind, «muss der flugmedizinische Sachverständige, das flugmedizinische Zentrum oder der Arzt für Arbeitsmedizin erwägen, ob [die Untersuchten] ihre Aufgaben unter Einhaltung einer oder mehrerer Einschränkungen sicher ausführen können» (MED.C.035 der Verordnung [EU] Nr. 1178/2011). Dies zeigt, dass die Zulassung unter Auflagen zwingend geprüft werden muss, der Vorinstanz aber ein Ermessensspielraum bei der Beurteilung zukommt. 7.3 Im Einklang damit hat die Vorinstanz die entsprechende Prüfung vorgenommen, die Möglichkeit der Zulassung unter Auflagen aber verneint. Dabei hat sie sich ersichtlich mit dem Anliegen der Beschwerdeführerin und ihren Argumenten auseinandergesetzt. Ins Gewicht fällt, dass die Beschwerdeführerin bereits in der vorangehenden Prüfungsperiode (nur) unter Auflagen zugelassen war. Nach den - wie sich vorstehend gezeigt hat, nicht zu beanstandenden - Feststellungen der Vorinstanz hat inzwischen eine Verschlechterung des Zustandes stattgefunden. Es ist somit nachvollziehbar, dass die Voraussetzungen für die Zulassung unter Auflagen nicht mehr gegeben sind. Ebenso sprechen die sicherheitspsychologischen Bedenken dafür, im Interesse der Flugsicherheit die Zulassung unter Auflagen zu verweigern. Unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraums der Vorinstanz ist demnach ihr Schluss, dass eine Zulassung unter Auflagen nicht möglich wäre oder zumindest den Rahmen einer Auflage sprengen würde, nicht zu beanstanden. 7.4 Damit erweist sich auch das Eventualbegehren der Beschwerdeführerin als unbegründet und ist abzuweisen. 7.5 Nicht weiter einzugehen ist schliesslich auf das von der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 4. Juni 2025 beantragte «Ombudsverfahren» (vgl. vorstehend Bst. B.l im Sachverhalt), das dem hier anwendbaren Verfahrensrecht fremd ist. Dass im vorliegenden Verfahren ein Mediationsverfahren nach Art. 33b VwVG an die Hand zu nehmen bzw. zielführend wäre, ist in Anbetracht der gesamten Umstände nicht ersichtlich.
8. Als unterlegene Partei hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das im vorliegenden Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG), das von der Beschwerdeführerin nicht vervollständigt bzw. bezüglich ihrer Mittellosigkeit nicht substantiiert wurde (das vorangehend im Sachverhalt Bst. B.i. erwähnte Formular wurde nie eingereicht), ist als unbegründet abzuweisen. Nach den gesetzlichen Bemessungskriterien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG) werden die Verfahrenskosten auf Fr. 1'000.- festgesetzt. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt; zu ihrer Deckung wird nach Eintritt der Rechtskraft der Kostenvorschuss in gleicher Höhe verwendet.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Vera Marantelli Benjamin Märkli Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist steht still vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 46 Abs. 1 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 4. Juni 2025)