Anerkennung Abschluss/Ausbildung
Sachverhalt
A. A._______ ist polnischer Staatsbürger. Seit dem Jahr 2014 arbeitet er bei verschiedenen Arbeitgebern in der Schweiz. B. B.a Am 6. August 2020 reichte er beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI) ein Gesuch um Anerkennung der Gleichwertigkeit seines in Polen an der Elektro-Oberschule (Ort) am (...) 1993 erworbenen Diploms als Elektrotechniker im Fach allgemeine Elektronik mit demjenigen eines Montage-Elektrikers EFZ in der Schweiz ein. Am 3. Oktober 2020 reichte er ergänzende Unterlagen nach. B.b Gemäss einer Telefonnotiz des ESTI vom 7. Dezember 2021 erklärte er an diesem Tag, eine "Stufenerhöhung von Montage-Elektriker EFZ auf Elektroinstallateur EFZ" sei in Ordnung. In einer E-Mail gleichen Datums forderte das ESTI A._______ bezugnehmend auf das vorhergehende Gespräch auf, einen aktualisierten Lebenslauf sowie fehlende vorhandene Arbeitszeugnisse oder schriftliche Bescheinigungen einzureichen. B.c Mit Schreiben vom 28. Dezember 2021 reichte er einen aktualisierten Lebenslauf sowie neue Arbeits- respektive Zwischenzeugnisse ein. C. Am 15. Februar 2022 verfügte das ESTI, die polnische elektrotechnische Ausbildung A._______s zum Elektroniker im Fach der allgemeinen Elektronik der Elektro-Oberschule (Ort) sei nicht gleichwertig mit derjenigen zum Elektroinstallateur EFZ in der Schweiz. Sie könne als gleichwertig mit dieser anerkannt werden, wenn er eine Eignungsprüfung bestehe oder einen durch das ESTI zu validierenden Anpassungslehrgang während 24 Monaten mit einem Beschäftigungsgrad von 100 % absolviere. Die Gebühr für den Erlass der Verfügung betrage Fr. 536.-. Das ESTI begründete die Verfügung nicht, verwies A._______ aber auf die Möglichkeit, einen gebührenpflichtigen begründeten Entscheid zu verlangen. D. Mit Schreiben vom 14. März 2022 ersuchte dieser nach Einsichtnahme in die Akten um einen begründeten Entscheid. E. Das ESTI erliess darauf am 26. April 2022 eine begründete Verfügung. Die Gebühr setzte es dabei neu auf Fr. 460.- fest. F. Mit Eingabe vom 25. Mai 2022 hat A._______ (Beschwerdeführer) dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und seine polnische elektrotechnische Ausbildung sei derjenigen zum Montage-Elektriker EFZ in der Schweiz als gleichwertig anzuerkennen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, das ESTI habe sein Gesuch um Anerkennung der Gleichwertigkeit seiner polnischen elektrotechnischen Ausbildung zum Montage-Elektriker EFZ unzulässigerweise ohne sein Einverständnis zum Elektroinstallateur EFZ geprüft. Die Voraussetzungen zur Anerkennung seiner Ausbildung als Montage-Elektriker EFZ seien erfüllt. G. In seiner Vernehmlassung vom 26. Juli 2022 beantragt das ESTI (Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde. Die im Rahmen von Ausgleichsmassnahmen relevanten Ausbildungsinhalte würden vor dem Hintergrund der Gewährleistung von sicheren Elektroinstallationen festgelegt. Sowohl Montage-Elektriker EFZ als auch Elektroinstallateure EFZ dürften Erstprüfungen durchführen, weshalb die Ausbildungsinhalte im Wesentlichen auf die korrekte Durchführung von Erstprüfungen ausgerichtet würden. Die von der Vorinstanz evaluierten Ausbildungsinhalte seien auf diesen beiden Stufen identisch, was sich auch auf gegebenenfalls zu verfügende Ausgleichsmassnahmen übertrage. Für sie seien deshalb keine für den Beschwerdeführer nachteiligen Aspekte bei einer Beurteilung auf der Stufe Elektroinstallateur EFZ ersichtlich. Weiter bestünden Lücken in den Fachkenntnissen des Beschwerdeführers. Auch unter Berücksichtigung seiner Berufspraxis liessen sich diese nicht schliessen. H. In seiner Replik vom 26. August 2022 hält der Beschwerdeführer an seinen in der Beschwerde vom 25. Mai 2022 gestellten Rechtsbegehren fest. Es werde bestritten, dass er bei Anerkennung der Gleichwertigkeit seiner polnischen elektrotechnischen Ausbildung auf Stufe des Montage-Elektrikers EFZ in der Lage sein müsse, Erstprüfungen durchzuführen. Allfällige damit zusammenhängende Lücken im Kenntnisstand seien folglich unbeachtlich. Wenn die Vorinstanz nun verlange, dass seine Ausbildung aus dem Jahr 1993 dem heutigen Stand der Schweizer Technik entsprechen müsse, handle sie gegen den Zweck der Richtlinie 2005/36/EG. Diese wolle sicherstellen, dass Personen, welche aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union kämen, denselben Beruf wie den, für den sie in ihrem Herkunftsland qualifiziert seien, aufnehmen und unter denselben Voraussetzungen wie Inländer ausüben könnten. I. In ihrer Duplik vom 27. September 2022 hält die Vorinstanz an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 132.32) als Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021). Die Verfügung vom 26. April 2022 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar, die von einer Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG und Art. 44 VwVG; vgl. auch Art. 23 des Bundesgesetzes betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen vom 24. Juni 1902 [Elektrizitätsgesetz, EleG, SR 734.0]).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Vorverfahren teilgenommen und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert, zumal er auch ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung geltend zu machen vermag (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Anfechtungsobjekt ist die Verfügung der Vorinstanz vom 26. April 2022. Damit ersetzte die Vorinstanz ihre Verfügung vom 15. Februar 2022. Soweit der Beschwerdeführer auch die Aufhebung der Verfügung vom 15. Februar 2022 beantragt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
E. 1.4 Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit grundsätzlich (vgl. aber soeben E. 1.3) einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 49 VwVG). Die Vorinstanz verfügt bei der Anerkennung einer ausländischen Ausbildung und der damit möglicherweise verbundenen Anordnung von Ausgleichsmassnahmen über besonderes Fachwissen. Sie vermag diese daher sachgerechter zu beurteilen als das Bundesverwaltungsgericht. Insofern ist der Vorinstanz ein Ermessens- und Beurteilungsspielraum zu belassen, soweit sie die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat. Das Bundesverwaltungsgericht weicht nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz ab. Es korrigiert nur unangemessene Entscheidungen, überlässt aber der Vorinstanz die Wahl unter mehreren angemessenen Lösungen (vgl. BGE 133 II 35 E. 3; 131 II 680 E. 2.3.2; Urteil des BVGer B-667/2021 vom 30. Juni 2021 E. 4.3; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler/Martin Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.154).
E. 3.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Die begründete Verfügung sei erst am 26. April 2022 und damit rund ein Jahr und neun Monate nach Gesucheinreichung und mehr als zwei Monate nach der unbegründeten Verfügung erlassen worden. Das Verfahren hätte zudem beschleunigt werden können, wenn die Vorinstanz sogleich eine begründete Verfügung erlassen hätte.
E. 3.1.1 Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) garantiert in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen unter anderem den Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Dieses verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot und Rechtsverzögerungsverbot verletzt eine Behörde, wenn sie nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen oder - wo eine gesetzliche Erledigungsfrist fehlt - innert angemessener Frist entscheidet. Die Angemessenheit der Dauer bestimmt sich nicht absolut. Sie ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände einer Angelegenheit wie Umfang und Bedeutung des Verfahrens, das Verhalten der betroffenen Privaten und der Behörden, die Bedeutung für die Betroffenen sowie die für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe zu berücksichtigen (vgl. BGE 144 I 318 E. 7.1; 135 I 265 E. 4.4; 130 I 312 E. 5.1). Der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist bezieht sich ausgehend von den einzelnen Verfahrensabschnitten auf die gesamte Verfahrensdauer (Urteile des BGer 2C_664/2021 vom 20. Januar 2022 E. 4.2.1; 2C_852/2019 vom 20. November 2020 E. 5.2.1). Das Rechtsverzögerungsverbot ist verletzt, wenn die Behörde ohne ersichtlichen Grund und ohne ausgleichende Aktivität während längerer Perioden untätig geblieben ist (vgl. BGE 139 I 206 E. 2.1; 124 II 49 E. 3.a; Urteile des BGer 2C_664/2021 vom 20. Januar 2022 E. 4.2.1; 2C_852/2019 vom 20. November 2020 E. 5.2.1).
E. 3.1.2 Der Beschwerdeführer hat das vorinstanzliche Verfahren mit Gesuch vom 6. August 2020 eingeleitet (Vorinstanz, act. 1). Mit E-Mail vom 3. Oktober 2020 reichte er auf Aufforderung der Vorinstanz vom 10. August 2020 ergänzende Unterlagen ein (Vorinstanz, act. 2). Diese forderte ihn letztmals am 7. Dezember 2021 per E-Mail auf, weitere Unterlagen einzureichen (Vorinstanz, act. 16). Dem kam der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Dezember 2021 nach. Am 5. Januar 2022 nahm die Vorinstanz telefonische Abklärungen vor (Vorinstanz, act. 17), bevor sie am 15. Februar 2022 zunächst eine unbegründete und am 26. April 2022 nach Eingang des Ersuchens des Beschwerdeführers vom 14. März 2022 eine begründete Verfügung erliess. Die Ausfertigung der Begründung erfolgte damit innert weniger Wochen, woraus offensichtlich noch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots abgeleitet werden kann. Ebenso ist der Vorinstanz zu Gute zu halten, dass sie die unbegründete Verfügung bereits am 15. Februar 2022 und damit kurz nach Vervollständigung der Unterlagen und dem Abschluss ihrer Abklärungen erliess. Die gesamte Dauer des Verfahrens betrug allerdings gut anderthalb Jahre. Für die Zeitdauer zwischen dem 3. Oktober 2020 und dem 7. Dezember 2021 lassen sich dabei den Akten keine verfahrensbezogenen Tätigkeiten der Vorinstanz entnehmen. Diese Zeitlücke sowie die gesamte Verfahrensdauer erscheinen vor dem Hintergrund der eher geringen Komplexität des Verfahrensgegenstands zwar als lang. Es darf grundsätzlich erwartet werden, dass die Vorinstanz es nicht über einen Zeitraum von einem Jahr unterlässt, Verfahrenshandlungen vorzunehmen, sondern anhängige Verfahren beförderlich führt, um dem Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist gerecht zu werden. Insgesamt erscheint die Behandlungsdauer aber gerade noch als vertretbar. Es liegt damit keine Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist vor.
E. 3.2 Soweit der Beschwerdeführer weiter vorbringt, die Verfügung der Vorinstanz vom 15. Februar 2022 sei zu Unrecht ohne Begründung ergangen, ist darauf - nachdem die Vorinstanz diese Verfügung mit ihrer Verfügung vom 26. April 2022 ersetzt hat (vgl. schon E. 1.3) - nicht weiter einzugehen. Es braucht daher für das vorliegende Verfahren nicht abgeklärt zu werden, ob die Vorinstanz mit Blick auf Art. 35 Abs. 3 VwVG überhaupt eine unbegründete Verfügung erlassen durfte, beziehungsweise was allfällige Konsequenzen einer entsprechenden Missachtung gewesen wären. Dem Beschwerdeführer ist jedenfalls kein Rechtsnachteil im Sinne von Art. 38 VwVG erwachsen, zumal - wie soeben dargelegt (vgl. E. 3.1.2) - weder insgesamt noch mit Erlass der begründeten Verfügung innert sechs Wochen ab Ersuchen eine Verletzung des Beschleunigungsgebots auszumachen ist.
E. 4.1 Vorliegend ist ein grenzüberschreitender Sachverhalt zu beurteilen. Deshalb ist das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA [SR 0.142.112.681]) zu beachten (vgl. zur Anwendbarkeit der Vorgaben des FZA auf das Reglement über die Prüfung für das Anschliessen elektrischer Niederspannungserzeugnisse vom 5. November 2009 in der Fassung vom 3. Januar 2018: Urteil des BVGer B-748/2018 vom 1. Mai 2018 E. 4.2.3). Die Schweiz hat sich in Anhang III des FZA verpflichtet, Diplome, Zeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise gemäss den darin für anwendbar erklärten Rechtsakten der EU anzuerkennen. Zu diesen Rechtsakten gehört die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255/22 vom 30.9.2005; im Folgenden: Richtlinie 2005/36/EG). Diese Richtlinie ist gemäss Beschluss Nr. 2/2011 vom 30. September 2011 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz, der mit Art. 14 des Abkommens eingesetzt wurde, über die Änderung von Anhang III (Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen; 2011/702/EU) seit dem 1. November 2011 anwendbar (BBl 2012 4437 f.; BBl 2012 9731 f.; vgl. zum Ganzen Urteil des BGer 2C_472/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 2.2.1 f.; Urteile des BVGer B-6082/2020 vom 12. Oktober 2021 E. 2.1 und B-5372/2015 vom 4. April 2017 E. 5.3 f. je m.H.). Die Richtlinie 2005/36/EG regelt die Voraussetzungen für die Anerkennung von Diplomen, Zeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen, soweit die Ausübung einer Tätigkeit im Aufnahmestaat reglementiert ist (Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG i.V.m. Art. 9 FZA). Die Bestimmungen der allgemeinen Regelung zur Anerkennung von Ausbildungsnachweisen sind auf alle Diplome anwendbar, die nicht von den Kapiteln II und III erfasst sind (Art. 10 der Richtlinie 2005/36/EG).
E. 4.2 Wird die Aufnahme oder Ausübung eines reglementierten Berufs in einem Aufnahmestaat vom Besitz bestimmter Berufsqualifikationen abhängig gemacht, gestattet die zuständige Behörde des Aufnahmestaates den Antragstellern die Aufnahme oder Ausübung dieses Berufs unter denselben Voraussetzungen wie Inländern, sofern sie ein Diplom besitzen, das in einem anderen Vertragsstaat für die Bewilligung der Aufnahme und Aus-übung des Berufs erforderlich ist (Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG; vgl. Urteile des BGer 2C_472/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 2.2.2, 2C_668/2012 vom 1. Februar 2013 E. 3.1.3; zum Ausdruck dieses Berufs vgl. Urteile des EuGH vom 19. Januar 2006 C-330/03 Rn. 20 und vom 21. September 2017 C-125/16 Rn. 40). Als reglementierte berufliche Tätigkeit gilt eine berufliche Tätigkeit, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten ihrer Ausübung in einem Mitgliedstaat direkt oder indirekt durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz eines Ausbildungs- oder Befähigungsnachweises eines entsprechenden Diploms gebunden ist (vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. a der Richtlinie 2005/36/EG). Des Weiteren ist der Beruf, den der Antragsteller im Aufnahmemitgliedstaat ausüben möchte, derselbe wie der, für den er in seinem Herkunftsmitgliedstaat qualifiziert ist, wenn die Tätigkeiten, die der Beruf umfasst, vergleichbar sind (Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG).
E. 4.3 Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG sieht wie dargelegt vor, dass die zuständige Behörde des Aufnahmestaates den Antragstellern die Aufnahme oder Ausübung dieses Berufs unter denselben Voraussetzungen wie Inländern gestattet. Erwägungsgrund 3 der Richtlinie 2005/36/EG enthält den Grundsatz der Nichtdiskriminierung: Demnach gibt die Richtlinie Personen, die ihre Berufsqualifikationen in einem Mitgliedstaat erworben haben, Garantien hinsichtlich des Zugangs zu demselben Beruf und seiner Ausübung in einem anderen Mitgliedstaat unter denselben Voraussetzungen wie Inländern; sie schliesst jedoch nicht aus, dass der Migrant nicht diskriminierende Ausübungsvoraussetzungen, die dieser Mitgliedstaat vorschreibt, erfüllen muss, soweit diese objektiv gerechtfertigt und verhältnismässig sind (vgl. Art. 2 FZA, wonach Staatsangehörige einer Vertragspartei, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten, bei der Anwendbarkeit des FZA nicht auf Grund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert werden). Dessen ungeachtet kann der Aufnahmestaat nach Massgabe von Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG Ausgleichsmassnahmen verlangen. Ob Ausgleichsmassnahmen, mithin ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung, anzuordnen sind, bestimmt sich beim allgemeinen Anerkennungssystem anhand eines Vergleichs der Ausbildungsdauer und des Ausbildungsinhalts mit dem im Aufnahmestaat zur Ausübung des reglementierten Berufs vorgeschriebenen Diploms (vgl. Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG; vgl. Urteil des BVGer B-404/2019 vom 28. Dezember 2020 E. 4.1.3 m.H.). Die Behörde überprüft die Inhalte der vorgelegten Nachweise auf deren Gleichwertigkeit mit den eigenen Anforderungen an den Erhalt des entsprechenden innerstaatlichen Ausbildungsnachweises. Nach dem Wortlaut von Art. 13 Abs. 1 und 14 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG dient für die Anerkennung des im Ausland erworbenen Diploms derjenige schweizerische Abschluss als Vergleichsobjekt, der in der Schweiz vorgeschrieben ist, um die in Frage stehende reglementierte Tätigkeit auszuüben (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Richtlinie 2005/36/EG; Urteil B-404/2019 E. 4.1.3).
E. 4.4 Der Beschwerdeführer hat in Polen am (...) 1993 ein Diplom als Elektroniker im Fach der allgemeinen Elektronik erworben (Vorakten, Diplom Übersetzung, act. 14). Am 26. August 2020 hat ihm der Qualifikationsausschuss des Vereins der Polnischen Elektroenergetiker (Stowarzyszenie Elektroenergetyków Polskich) unter Angabe der einschlägigen nationalen Bestimmungen ein bis am 25. August 2025 gültiges Qualifikationszeugnis zum Betrieb von Geräten und Netzen ausgestellt (Vorakten, Qualifikationszeugnis, act. 11). Die Datenbank "Reglementierte Berufe" der Europäischen Kommission weist den Beruf des Elektrikers und der Elektrikerin als in Polen reglementiert aus (vgl. <https://ec.europa.eu/growth/tools-databases/regprof/regprof/32312>, zuletzt abgerufen am 3. Januar 2024). Beim Beruf des Elektrikers handelt es sich um eine auch in der Schweiz reglementierte Tätigkeit, welche auf der Liste des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation SBFI aufgeführt ist (abrufbar unter www.sbfi.admin.ch > Bildung > Anerkennung ausländischer Diplome > Anerkennung und zuständige Behörden > Zuständige Anerkennungsstellen > Reglementierte Berufe und Merkblätter > Liste der reglementierten Berufe/Tätigkeiten in der Schweiz, <https://www.sbfi.admin.ch/dam/sbfi/de/dokumente/2016/08/reglementierte-berufe.pdf.download.pdf/Liste_regl_Berufe_D.pdf>, S. 17, zuletzt abgerufen am 3. Januar 2024, mit Verweis auf das Merkblatt des SBFI "Reglementierung der Berufe im Bereich Elektrizität [Elektro-Installateur/in, Elektro-Kontrolleur/in, Elektriker/in]" vom März 2013). Die Richtlinie 2005/36/EG ist demnach anwendbar.
E. 5.1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Vermeidung von Gefahren und Schäden, welche durch Stark- und Schwachstromanlagen entstehen (Art. 3 Abs. 1 EleG). Er regelt unter anderem auch die Erstellung und Instandhaltung der Schwachstrom- und der Starkstromanlagen (Art. 3 Abs. 2 Bst. a EleG). Die Kontrolle über die Ausführung der in Art. 3 EleG erwähnten Vorschriften wird für die übrigen Schwachstrom- und Starkstromanlagen, die nicht nach Art. 21 Ziff. 1 EleG dem Bundesamt für Verkehr übertragen werden, mit Inbegriff der elektrischen Maschinen einem vom Bundesrat zu bezeichnenden Inspektorat übertragen (Art. 21 Ziff. 2 EleG). Gestützt auf diese gesetzliche Grundlage hat der Bundesrat die Verordnung vom 7. November 2001 über elektronische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV, SR 734.27) erlassen. Die NIV regelt die Voraussetzungen für das Arbeiten an elektrischen Niederspannungsinstallationen (elektrische Installationen) und die Kontrolle dieser Installationen (Art. 1 Abs. 1 NIV). Wer elektrische Installationen erstellt, ändert oder in Stand stellt und wer elektrische Erzeugnisse an elektrische Installationen fest anschliesst oder solche Anschlüsse unterbricht, ändert oder in Stand stellt, braucht eine Installationsbewilligung des Eidgenössischen Starkstrominspektorates (Inspektorat; Art. 6 NIV). Betriebe dürfen die Ausführung von Installationsarbeiten nur Betriebsangehörigen übertragen, die über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis Elektroinstallateur EFZ verfügen oder einen gleichwertigen Abschluss besitzen (Art. 10a Abs. 1 Bst. a NIV) oder über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis Montage-Elektriker EFZ verfügen oder einen gleichwertigen Abschluss besitzen (Art. 10a Abs. 1 Bst. b NIV). Fachkundige Personen und Personen nach Abs. 1 Bst. a dürfen elektrische Installationen erstmalig in Betrieb nehmen (Art. 10a Abs. 2 NIV). Personen nach Abs. 1 Bst. b dürfen nur elektrische Installationen erstmalig in Betrieb nehmen, die von ihrer Ausbildung erfasst sind. Andere elektrische Installationen dürfen sie nur unter der Aufsicht einer fachkundigen Person oder einer Person nach Abs. 1 Bst. a erstmalig in Betrieb nehmen (Art. 10a Abs. 3 NIV). Über die Gleichwertigkeit von Ausbildungsabschlüssen entscheidet das Inspektorat (Art. 10a Abs. 7 NIV). Das Berufsbild der Elektroinstallateurinnen und Elektroinstallateure auf Stufe EFZ wird in der Verordnung des SBFI vom 27. April 2015 über die berufliche Grundbildung Elektroinstallateurin/Elektroinstallateur mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis EFZ (SR 412.101.220.45; im Folgenden: Bildungsverordnung Elektroinstallateurin EFZ/Elektroinstallateur EFZ), das Berufsbild der Montage-Elektrikerinnen und Montage-Elektriker auf Stufe EFZ in der Verordnung des SBFI vom 27. April 2015 über die berufliche Grundbildung Montage-Elektrikerin/Montage-Elektriker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis EFZ (SR 412.101.220.47; im Folgenden: Bildungsverordnung Montage-Elektrikerin EFZ/Montage-Elektriker EFZ) geregelt.
E. 5.2 Mit der Änderung vom 23. August 2017 (Inkrafttreten: 1. Januar 2018) wurden die Übergangsbestimmungen von Art. 44a NIV eingefügt. Diese regeln die Gültigkeit von Anerkennungen der Fachkundigkeit oder der Kontrollberechtigung unter altem Recht (Abs. 1), die Anpassung von Installationsbewilligungen unter altem Recht (Abs. 2) und Auflagen für die Inbetriebnahme von elektrischen Installationen durch Personen, die ihre Grundbildung vor 2015 begonnen haben (Abs. 3). Demnach dürfen Personen mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis Montage-Elektriker EFZ oder einem gleichwertigen Abschluss, die ihre berufliche Grundbildung vor 2015 begonnen haben, elektrische Installationen gemäss Art. 10a Abs. 3 nur in Betrieb nehmen, wenn sie ein Jahr Praxis unter Aufsicht einer fachkundigen Person und eine vom EIT.swiss definierte Zusatzausbildung aufweisen, die sie befähigt, die Erstprüfung durchzuführen.
E. 6.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer am 6. August 2020 bei der Vorinstanz ein Gesuch um Anerkennung der Gleichwertigkeit seiner polnischen elektrotechnischen Ausbildung mit derjenigen zum Montage-Elektriker EFZ in der Schweiz eingereicht hat. Ebenso unbestritten ist, dass er seinen massgeblichen Ausbildungsabschluss am (...) 1993 in Polen erlangt und damit seine berufliche Grundbildung vor 2015 im Ausland begonnen (und abgeschlossen) hat. Uneinig sind sich die Parteien hingegen insbesondere darin, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass die beiden Ausbildungsstufen - Montage-Elektriker EFZ und Elektroinstallateur EFZ - vorliegend hinsichtlich der Gleichwertigkeitsanerkennung nach den gleichen Kriterien zu beurteilen sind. Die Vorinstanz ist dabei der Ansicht, die Beurteilung des Gesuchs des Beschwerdeführers wäre mit Blick auf die Ausgleichsmassnahmen auf beiden Stufen identisch vorzunehmen gewesen. Die Prüfung auf Stufe Elektroinstallateur EFZ sei für den Beschwerdeführer somit mit keinerlei Nachteilen verbunden. Dagegen vertritt der Beschwerdeführer die Meinung, die Vorinstanz hätte sein Gesuch nicht auf Stufe Elektroinstallateur EFZ prüfen dürfen, sondern, wie beantragt, die Gleichwertigkeit mit der Stufe Montage-Elektriker EFZ beurteilen müssen.
E. 6.2 Die Vorinstanz geht davon aus, der Beschwerdeführer habe sich mit der Prüfung seines Gesuchs, in welchem er um eine Anerkennung der Gleichwertigkeit seines Abschlusses mit jenem des Montage-Elektrikers EFZ ersucht hatte, auf Stufe Elektroinstallateur EFZ einverstanden erklärt (Sachverhalt, Bst. B.b; angefochtene Verfügung, Ziff. II.2).
E. 6.2.1 Sie führt aus, dass dies erfolgt sei, nachdem sie ihm am 7. Dezember 2021 telefonisch zugesichert habe, dass ihm dadurch mit Blick auf allfällige Ausgleichsmassnahmen keine Nachteile erwachsen würden (Vernehmlassung, S. 2). Der Beschwerdeführer bestreitet dies und weist darauf hin, dass sein Gesuch vom 6. August 2020 im Onlineportal der Vorinstanz nach wie vor auf Montage-Elektriker EFZ laute (Beschwerde, Rz. 11; Beschwerdeführer, Webseiten-Auszug über Anerkennungsantrag Nr. [...] mit Bewilligungs-Start 6.8.2020 von A._______ vom 8.5.2022, act. 2).
E. 6.2.2 Für das Einverständnis in die Gesuchsänderung verweist die Vorinstanz auf eine Telefonnotiz vom 7. Dezember 2021 (Vorakten, act. 17). Danach habe der Beschwerdeführer erklärt, eine Stufenerhöhung von Montage-Elektriker EFZ auf Elektroinstallateur EFZ im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Bst. b der Richtlinie 2005/36/EG sei in Ordnung. Aktuell arbeite er als Flugzeugelektriker und reiche fehlende Unterlagen noch ein (CV, Zwischenzeugnis und übrige Zeugnisse). In ihrer Vernehmlassung ergänzte die Vorinstanz, sie habe sich telefonisch beim Beschwerdeführer darüber erkundigt, ob das Gesuch auf der Stufe Elektroinstallateur EFZ anstatt Montage-Elektriker EFZ gestellt werden wolle, weil ihm hieraus mit Blick auf allfällige Ausgleichsmassnahmen keine Nachteile erwachsen würden. Zudem seien, nachdem seit der Gesuchseinreichung einige Zeit verstrichen war, ergänzende Unterlagen nachgefordert worden. In ihrer Duplik führte sie sodann weiter aus, dass sich ausländische Berufsbezeichnungen oft nicht mit denjenigen in der Schweiz deckten. Mit entsprechenden Nachfragen versuche sie es zu vermeiden, dass ein Gesuchsteller nochmals ein neues Gesuch auf der höheren Stufe einreichen müsste und dass dieser bis zur neuen Beurteilung seines zweiten Gesuchs seine Arbeitskraft in der Schweiz nicht optimal einsetzen könnte.
E. 6.2.3 Die Ausführungen der Vorinstanz erweisen sich grundsätzlich als nachvollziehbar. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern diese eine unrichtige Telefonnotiz verfasst haben sollte. Nichtsdestotrotz lässt sich allein aufgrund der Telefonnotiz nicht feststellen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich in eine Stufenerhöhung eingewilligt hat und insbesondere, ob er sich allfälligen sich daraus ergebenden Konsequenzen bewusst war. Die Frage braucht freilich an dieser Stelle nicht abschliessend geklärt zu werden. Vielmehr kann sie offenbleiben, da die Vorinstanz, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, bei der Prüfung der Gleichwertigkeit zu Unrecht denselben Massstab angelegt hat.
E. 6.3 Als fraglich erweist sich nämlich, ob die Vorinstanz bei der Überprüfung der Gleichwertigkeit der Ausbildungen sowohl hinsichtlich Montage-Elektriker EFZ als auch Elektroinstallateure EFZ tatsächlich denselben Massstab anwenden darf.
E. 6.3.1 Sie macht dazu geltend, die NIV kenne als Ausbildungsstufen im Niederspannungsinstallationsbereich diejenigen des Elektroinstallations- und Sicherheitsexperten (Meister-Stufe, Art. 8 Abs. 1 NIV), des Elektroprojektleiters Installation und Sicherheit (Kontrolleur-Stufe, Art. 27 Abs. 1 Bst. a NIV), des Elektroinstallateurs EFZ (Art. 10a Abs. 1 Bst. a NIV) und des Montage-Elektrikers EFZ (Art. 10a Abs. 1 Bst. b NIV). Gesuche um Anerkennung der Gleichwertigkeit von ausländischen Ausbildungen könnten auf dem Online-Portal auf diesen vier Stufen beantragt werden. Personen, welche die Lehrabschlussprüfung auf der Stufe Montage-Elektriker EFZ beziehungsweise Elektroinstallateur EFZ in der Schweiz ablegten, würden gemäss den anwendbaren Bildungsverordnungen in den Bereichen praktische Arbeit und Berufskenntnisse über 26 beziehungsweise 18 Stunden zuzüglich Allgemeinbildung geprüft. Eine Eignungsprüfung bei der Vorinstanz dauere demgegenüber maximal zwei Stunden, ein Validierungsgespräch nach der Absolvierung eines Anpassungslehrgangs rund eine Stunde. Das Verfahren der Überprüfung der Gleichwertigkeit von ausländischen Ausbildungen mit Ausbildungen im Niederspannungsinstallationsbereich in der Schweiz erfordere eine gewisse Beschränkung auf die wesentlichen, sicherheitsrelevanten Ausbildungsinhalte. Die zeitlichen Einschränkungen würden mit Blick auf die Ausbildungsinhalte zwingend eine gewisse inhaltliche Einschränkung mit sich bringen. Die für die Vorinstanz wesentlichen, im Rahmen von Ausgleichsmassnahmen (Eignungsprüfung bei der Vorinstanz beziehungsweise Anpassungslehrgang in einem Betrieb mit allgemeiner Installationsbewilligung und anschliessendes Validierungsgespräch bei der Vorinstanz) relevanten Ausbildungsinhalte würden im Rahmen der notwendigen Straffung vor dem Hintergrund der Gewährleistung von sicheren Elektroinstallationen festgelegt. Für die Gewährleistung von sicheren Elektroinstallationen seien Erstprüfungen wesentlich. Sowohl Montage-Elektriker EFZ als auch Elektroinstallateure EFZ dürften Erstprüfungen durchführen. Dies habe zur Folge, dass die Ausbildungsinhalte im Wesentlichen auf die korrekte Durchführung von Erstprüfungen ausgerichtet werden. Weil der Fokus auf sichere Elektroinstallationen gelegt werde, wofür die korrekte Durchführung von Erstprüfungen unabdingbar sei, würden im Rahmen von Gleichwertigkeitsbeurteilungen auf beiden Ausbildungsstufen die gleichen Ausbildungsinhalte überprüft. Die von der Vorinstanz evaluierten Ausbildungsinhalte auf diesen beiden Stufen seien also identisch. Der Vollständigkeit halber sei zu erwähnen, dass sowohl Elektroinstallateure EFZ als auch Montage-Elektriker EFZ gemäss der NIV je bis zu fünf Lernende oder Hilfskräfte beaufsichtigen dürften (vgl. Art. 10a NIV). Auch aus dieser Perspektive bestehe keine Veranlassung, hinsichtlich der zu prüfenden Ausbildungsinhalte für Montage-Elektriker EFZ und Elektroinstallateure EFZ unterschiedliche Schwerpunkte zu setzen. In Art. 44a Abs. 3 NIV sei der massgebende Zeitpunkt der beruflichen Grundbildung auf das Jahr 2015 gesetzt worden, weil die Bildungsverordnung für Montage-Elektriker EFZ am 1. Juni 2015 in Kraft getreten sei. Der Beginn der beruflichen Grundbildung beziehe sich auf den Start der schweizerischen Ausbildung oder aber auf den Zeitpunkt, zu welchem bei einem Vergleich mit der geltenden Bildungsverordnung auf der Stufe Montage-Elektriker EFZ in der Schweiz der ausländische Abschluss als gleichwertig anerkannt werde. Eignungsprüfungen oder Validierungsgespräche auf beiden Stufen würden daher unabhängig vom Datum der Absolvierung der ausländischen Ausbildung darauf ausgerichtet, dass der jeweilige Kandidat mit einer Gleichwertigkeitsanerkennung in der Schweiz Erstprüfungen ausführen könne und dürfe. Die Erstprüfungsbefugnis eines in der Niederspannungsinstallation tätigen Mitarbeiters mit Gleichwertigkeitsanerkennung wäre unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers zu Art. 44a Abs. 3 NIV in der Praxis nur schwer überprüfbar. Wenn auf den Beginn der Absolvierung der ausländischen Ausbildung(en) abgestellt würde, müsste dieser in den jeweiligen Verfügungen festgehalten und bei mehreren Ausbildungsabschlüssen zugleich erwähnt werden, bei welcher Ausbildung es sich um die massgebliche berufliche Grundbildung handle. Ein Bezug zur ausländischen beruflichen Grundbildung wäre zudem auch deshalb nicht sachgerecht, weil zahlreiche ausländische Ausbildungslehrgänge die Durchführung von Erstprüfungen von Elektroinstallationen im Sinne der schweizerischen Ausbildung schlicht nicht gekannt hätten beziehungsweise kennen würden. Ein Vergleich der rund fünfjährigen Ausbildung des Beschwerdeführers mit der schweizerischen Ausbildung zum Elektroinstallateur EFZ, die bezogen auf die Fachkompetenzen weitgehend derjenigen des Montage-Elektrikers EFZ entspreche, ergebe Lücken bei mehreren Fächern, die für das sichere Erstellen, Ändern und Instandstellen von elektrischen Niederspannungsinstallationen nach dem aktuellen Stand der Technik in der Schweiz vorausgesetzt würden. Seine in Polen und der Schweiz erworbene Arbeitserfahrung sowie seine aktuelle, fünfjährige Berechtigung des Vereins der polnischen Elektroenergetiker unter anderem für Arbeiten im Niederspannungsbereich vermöchten die Ausbildungsunterschiede nur zum Teil auszugleichen. Da auf beiden Stufen die identischen Ausbildungsinhalte überprüft würden, übertrage sich dies auch auf gegebenenfalls zu verfügende Ausgleichsmassnahmen (Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang mit Validierungsgespräch). Konkret würden im vorliegenden Fall sowohl auf der Stufe Montage-Elektriker EFZ als auch auf der Stufe Elektroinstallateur EFZ als Ausgleichsmassnahmen das Ablegen einer Eignungsprüfung oder die Absolvierung eines Anpassungslehrgangs während 24 Monaten mit anschliessendem Validierungsgespräch verfügt. Der Hinweis an den Beschwerdeführer sei ausschliesslich von einer wohlwollenden Haltung geprägt gewesen. Es seien keine für ihn nachteiligen Aspekte bei einer Beurteilung auf der Stufe Elektroinstallateur EFZ ersichtlich.
E. 6.3.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Auffassung der Vorinstanz gehe fehl. Dem Montage-Elektriker EFZ stünden bedeutend mehr Hürden im Weg, bis auch er Erstinstallationen vornehmen dürfe. Erschwerend komme im vorliegenden Fall hinzu, dass er (der Beschwerdeführer) sein Diplom als Elektroniker im Fach der allgemeinen Elektronik, um welches er um Anerkennung ersucht habe, am (...) 1993 abgeschlossen habe. Selbst bei Anerkennung der Gleichwertigkeit seiner polnischen elektrotechnischen Ausbildung als Montage-Elektriker EFZ sei er somit nicht befugt, Erstprüfungen vorzunehmen, da er seine Grundbildung vor 2015 begonnen habe. Gemäss den geltenden Gesetzesbestimmungen müsse er in jedem Fall ein Jahr Praxis unter Aufsicht einer fachkundigen Person und eine vom EIT.swiss definierte Zusatzausbildung ausweisen. Die Beurteilung des Gesuchs mit Blick auf die Ausgleichsmassnahmen könne nicht gleich sein, da ein solches Praxisjahr und eine Zusatzausbildung für Elektroinstallateure EFZ nicht vorgesehen sei. Auch unter diesem Gesichtspunkt hätte das Gesuch nicht auf Stufe Elektroinstallateur EFZ geprüft werden dürfen. Bei vertieftem Studium der beiden Bildungspläne fielen bedeutende Unterschiede auf. Damit werde auch dem Umstand Rechnung getragen, dass die Ausbildung zum Elektroinstallateur EFZ vier Jahre dauere, währenddem die Ausbildung zum Montage-Elektriker EFZ drei Jahre gehe. Die Fachkompetenzen nach einer vierjährigen Ausbildung, die mit mehr und umfassenderen Leistungszielen einhergehe, könne nicht mit einer dreijährigen Ausbildung verglichen werden. Die fachlichen Anforderungen an einen Montage-Elektriker EFZ seien folglich geringer und es werde bestritten, dass der Beschwerdeführer die gemäss der angefochtenen Verfügung vermeintlich fehlenden Fächer nachzuholen habe, weil diese nur für die Anerkennung der Gleichwertigkeit auf Stufe Elektroinstallateur EFZ Geltung hätten.
E. 6.4 Zu prüfen ist somit, wie die entsprechenden Bestimmungen der NIV zu verstehen sind und ob diese der Vorinstanz den Freiraum lassen, die beiden unterschiedlichen Stufen bei der Gleichwertigkeitsprüfung identisch zu behandeln.
E. 6.4.1 Wie dargelegt (E. 5), regelt Art. 10a Abs. 2 NIV die umfassende Kompetenz zur Erstinbetriebnahme von elektrischen Installationen von Personen, die über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als Elektroinstallateur EFZ verfügen oder einen gleichwertigen Abschluss besitzen ("dürfen elektrische Installationen erstmalig in Betrieb nehmen"), und Art. 10a Abs. 3 NIV die beschränkte Kompetenz hierzu von Personen, die über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als Montage-Elektriker EFZ verfügen oder einen gleichwertigen Abschluss besitzen ("dürfen nur elektrische Installationen erstmalig in Betrieb nehmen, die von ihrer Ausbildung erfasst sind; andere elektrische Installationen nur unter Aufsicht"). Art. 10a NIV ist mit der Änderung der NIV vom 23. August 2017 eingefügt worden und am 1. Januar 2018 in Kraft getreten. Für Personen mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis als Montage-Elektriker EFZ oder einem gleichwertigen Abschluss, die ihre berufliche Grundbildung vor 2015 begonnen haben, gilt gemäss Art. 44a Abs. 3 NIV in Abweichung davon, dass diese elektrische Installationen nur in Betrieb nehmen dürfen, wenn sie zusätzliche Voraussetzungen erfüllen. Die vorliegend relevanten Stufen Elektroinstallateur EFZ und Montage-Elektriker EFZ unterscheiden sich somit insofern, als Ersterer elektrische Installationen erstmalig in Betrieb nehmen darf. Demgegenüber darf Letzterer nur solche Installationen erstmalig in Betrieb nehmen, die von seiner Ausbildung erfasst sind. Andere elektrische Installationen darf er nur unter Aufsicht - einer fachkundigen Person (vgl. dazu Art. 8 NIV) oder eines Elektroinstallateurs EFZ - erstmalig in Betrieb nehmen. Schliesslich dürfen Montage-Elektriker EFZ (oder Personen mit gleichwertigem Abschluss), die ihre berufliche Grundbildung vor 2015 begonnen haben, elektrische Installationen nur unter (noch) weiteren Voraussetzungen in Betrieb nehmen (wenn sie ein Jahr Praxis unter Aufsicht einer fachkundigen Person und eine vom EIT.swiss definierte Zusatzausbildung aufweisen, die sie befähigt die Erstprüfung durchzuführen). Entsprechend unterscheiden sich auch die beiden Bildungsverordnungen (vgl. E. 5.1) sowie die jeweiligen Bildungspläne (vgl. <https://www.eit.swiss/fileadmin/user_upload/documents/Berufsbildung/Grundbildung/Elektroinstallateurin_EFZ/_de/2015_EI_Bildungsplan.pdf>, im Folgenden: Bildungsplan Elektroinstallateurin EFZ/Elektroinstallateur EFZ; <https://www.eit.swiss/fileadmin/user_upload/documents/Berufsbildung/Grundbildung/Montage-Elektrikerin_EFZ/_de/2015_ME_Bildungsplan.pdf>, im Folgenden: Bildungsplan Montage-Elektrikerin EFZ/Montage-Elektriker EFZ, beide zuletzt abgerufen am 15. Februar 2024).
E. 6.4.2 Die am 1. Januar 2002 in Kraft getretene NIV erfuhr mit der Revision vom 23. August 2017 (Inkrafttreten: 1. Januar 2018) eine wesentliche Änderung (vgl. Erläuterungen vom Juni 2017 des Bundesamts für Energie BFE zur Teilrevision der NIV, <https://pubdb.bfe.admin.ch/de/publication/download/10687>, zuletzt abgerufen am 4. Januar 2024; im Folgenden: Erläuterungen Teilrevision NIV). Als Anlass für die Änderung wird angegeben, dass sich die wirtschaftlichen und technischen Rahmenbedingungen für das Elektroinstallationsgewerbe seit Inkrafttreten der NIV verschiedentlich verändert hätten. Insbesondere entspreche das Berufsbild von 2017 nicht mehr demjenigen von 2002. Ausbildungswege und Ausbildungsinhalte hätten sich verändert; die laufende Weiterbildung habe auf Grund der technischen Entwicklung ein höheres Gewicht. Zudem verlangten die Spezialisierung, der wirtschaftliche Druck und zunehmende Aktivitäten von ausländischen Elektroinstallateuren nach einer Überprüfung des Bewilligungssystems (Erläuterungen Teilrevision NIV, S. 1). Mit Art. 10a Abs. 1 Bst. b NIV werde neu auch bei den Montage-Elektrikern eine gleichwertige andere Ausbildung akzeptiert, wie das bei den anderen Berufen und Funktionen im Installationsgewerbe bereits seit langem der Fall sei. Zudem sollen gemäss Art. 10a Abs. 3 NIV neu auch Montage-Elektriker Installationen in Betrieb nehmen dürfen, soweit sie dafür ausgebildet seien. Da die entsprechenden Fähigkeiten erst aufgrund der neuen ab 2015 geltenden Ausbildungsvorschriften verpflichtend vermittelt würden, müssten Personen, die vor 2015 mit ihrer Ausbildung begonnen hätten, diese Kenntnisse zusätzlich erwerben, wenn sie elektrische Installationen in Betrieb setzen wollten (vgl. Art. 44a Abs. 3; Erläuterungen Teilrevision NIV, S. 4 und 11).
E. 6.4.3 Die Verordnungsänderung erfolgte demnach insbesondere vor dem Hintergrund des sich im Laufe der Jahre gewandelten Berufsbilds und der entsprechenden Ausbildung. Eine wesentliche Änderung ist dabei, dass neu auch Montage-Elektriker EFZ - sofern sie dafür ausgebildet wurden - Installationen in Betrieb nehmen dürfen. Als entscheidendes Stichdatum wurde ein Ausbildungsbeginn ab 2015 festgelegt. In diesem Jahr wurden die neuen Bildungsverordnungen in Kraft gesetzt. Wie den Erläuterungen zur Teilrevision NIV zu entnehmen ist, werden die nötigen Kenntnisse erst seither verpflichtend vermittelt. Mit anderen Worten war die für die Inbetriebnahme von elektrischen Installationen erforderliche Ausbildung davor nicht zwangsläufig in der Ausbildung eines Montage-Elektrikers EFZ enthalten. Dies führt auch dazu, dass Personen mit älteren Ausbildungen (Beginn der Ausbildung vor 2015) zusätzliche Voraussetzungen gemäss Art. 44a Abs. 3 NIV erfüllen müssen, wenn sie elektrische Installationen in Betrieb nehmen.
E. 6.4.4 Der entsprechenden Bildungsverordnung sowie dem Bildungsplan ist zu entnehmen, dass die Tätigkeit eines Montage-Elektrikers EFZ insbesondere Installations- und Montagearbeiten an elektrischen Anlagen umfasst (Art. 1 Bst. a Bildungsverordnung Montage-Elektrikerin EFZ/Montage-Elektriker EFZ; vgl. Bildungsplan Montage-Elektrikerin EFZ/Montage-Elektriker EFZ, S. 21). Die Inbetriebnahme von elektrischen Installationen dagegen wird - anders als beim Elektroinstallateur EFZ (vgl. Art. 1 Bst. a Bildungsverordnung Elektroinstallateurin EFZ/Elektroinstallateur EFZ) - gerade nicht ausdrücklich genannt. Dafür werden als berufliche Tätigkeiten das Einlegen von Leitungsrohren im Rohbau, das Setzen von Unterputzkasten für die Montage der Apparate und das Montieren von Kabeltrassees (Art. 1 Bst. b Bildungsverordnung Montage-Elektrikerin EFZ/Montage-Elektriker EFZ) sowie das Einziehen von Kabeln und Drähten und das Anschliessen von Apparaten und Geräten (Art. 1 Bst. c Bildungsverordnung Montage-Elektrikerin EFZ/Montage-Elektriker EFZ) aufgeführt. Das heisst, ein wesentlicher Teil der Arbeit eines Montage-Elektrikers EFZ besteht in der Ausführung von fachgerechten Montage- und Installationsarbeiten an elektrischen Anlagen, wobei die Inbetriebnahme der Anlagen - anders als bei Elektroinstallateuren EFZ - nicht dazu gehört (vgl. auch die sich diesbezüglich unterscheidenden jeweiligen Bildungspläne).
E. 6.4.5 Insofern lässt sich der Schluss ziehen, dass ein Montage-Elektriker EFZ sehr wohl viele Tätigkeiten auszuführen hat und er nicht zwangsläufig auch Erstinstallationen in Betrieb nehmen muss. Vielmehr darf er dies ohnehin nur tun, wenn die entsprechende Installation von der Ausbildung erfasst war (resp. bei älteren Ausbildungen, wie gesehen, noch die weiteren Voraussetzungen gemäss Art. 44a Abs. 3 NIV erfüllt sind). Daraus lässt sich wiederum ableiten, dass es in der Schweiz zahlreiche Personen geben dürfte, die ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als Montage-Elektriker vorweisen können - das sie gestützt auf eine schweizerische Ausbildung erlangt haben -, aber keine Erstinstallationen in Betrieb nehmen dürfen. Entsprechend kann von Personen, die um Anerkennung ihrer ausländischen Ausbildung ersuchen, auch nicht erwartet werden, dass sie diese Kompetenzen vorweisen müssen. Dies gilt auch, wenn die Anerkennung nach 2015 erfolgt, sieht doch Art. 44a Abs. 3 NIV eben gerade zusätzliche Voraussetzungen vor für Personen, deren Ausbildung vor 2015 begonnen hat. Es lässt sich somit festhalten, dass es Personen mit einem (schweizerischen) Abschluss als Montage-Elektriker EFZ gibt, welche keine elektrischen Installationen in Betrieb nehmen und auch keine entsprechenden Kompetenzen vorweisen. Denn inländische Absolventinnen und Absolventen als Montage-Elektriker und Montage-Elektrikerin EFZ verfügen nur dann über eine (beschränkte) Erstinbetriebnahmebefugnis, wenn sie ihren Abschluss gestützt auf eine Ausbildung mit Beginn ab 2015 respektive nach Inkrafttreten der geltenden Bildungsverordnung erworben haben. Inländische Absolventinnen und Absolventen als Montage-Elektriker und Montage-Elektrikerin EFZ nach altem Recht hingegen können zeitlich unbeschränkt weiter tätig sein, auch ohne über eine Erstinbetriebnahmebefugnis zu verfügen (und entsprechend ohne über diesbezügliche Kenntnisse verfügen zu müssen). Absolventinnen und Absolventen von gleichwertigen Abschlüssen (ohne die Fähigkeit zur Erstprüfung) bliebe hingegen die Anerkennung der Gleichwertigkeit ihres Abschlusses verwehrt, wäre diese an entsprechende Kenntnisse geknüpft. Hierfür besteht keine gesetzliche Grundlage.
E. 6.4.6 Es ist daher der Schluss zu ziehen, dass die genannten Bestimmungen einer Anerkennung eines ausländischen Abschlusses als Montage-Elektriker EFZ ohne Erstinstallationsbefugnis nicht im Wege stehen. Denn dass im Ergebnis eine unterschiedliche Beurteilung nur deshalb angezeigt wäre, je nachdem ob es sich um einen inländischen oder einen ausländischen Abschluss handelt, erscheint sachlich nicht rechtfertigbar. Der Beschwerdeführer, welcher seine berufliche Grundbildung angesichts seines Abschlusses im Jahr 1993 vor 2015 begonnen hat, darf somit bei einer Anerkennung seines Abschlusses als gleichwertig mit jenem eines Montage-Elektrikers EFZ keine elektrischen Installationen erstmalig in Betrieb nehmen, ohne dass er zuvor ein Jahr Praxis unter Aufsicht einer fachkundigen Person aufweist und eine vom EIT.swiss definierte Zusatzausbildung absolviert, welche ihn befähigt, die Erstprüfung durchzuführen. Entsprechend überschreitet die Vorinstanz ihr Ermessen, wenn sie die Anerkennung der Ausbildung des Beschwerdeführers von Kompetenzen zur korrekten Durchführung von Erstprüfungen abhängig macht.
E. 6.4.7 Nicht gefolgt werden kann dabei den Ausführungen der Vorinstanz, wonach die Erstprüfungsbefugnis von Personen mit Gleichwertigkeitsanerkennung in der Praxis nur schwer überprüfbar wäre, da der Beginn der Absolvierung der massgeblichen ausländischen Ausbildung in den jeweiligen Verfügungen festgehalten werden müsste. Vorliegend gehen die Vorinstanz und der Beschwerdeführer übereinstimmend von einem Beginn der Grundbildung vor 2015 aus. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich Schwierigkeiten daraus ergeben könnten, diese Tatsache - wie von der Vorinstanz selbst vorgebracht - gegebenenfalls in ihrer Verfügung festzuhalten. Die Vorinstanz bringt weiter vor, Kenntnislücken im Bereich der Arbeitssicherheit bei der Erstellung von Elektroinstallationen würden eine erhöhte Gefährdung für Menschen, Tiere oder Sachen darstellen (Duplik, S. 4). Während diese Argumente grundsätzlich nachvollziehbar sein mögen, können sie nur dazu führen, die Erstprüfungsbefugnis im Zweifelsfall zu verneinen respektive wie bei Personen mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis als Montage-Elektriker EFZ mit Beginn der Grundbildung vor 2015 an die entsprechenden zusätzlichen Voraussetzungen zu knüpfen (vgl. Art. 44a Abs. 3 NIV), nicht aber, die Anerkennung der Gleichwertigkeit des ausländischen Abschlusses mit jenem als Montage-Elektriker EFZ zu versagen oder von der Absolvierung von Ausgleichsmassnahmen abhängig zu machen, welche auf die Erlangung der Erstinbetriebnahmebefugnis ausgerichtet sind.
E. 6.4.8 Im Ergebnis hat die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers abgelehnt, obwohl die Erstprüfungskompetenz je nach erworbenem Abschluss (Elektroinstallateur EFZ und Montage-Elektriker EFZ) unterschiedlich geregelt ist und bei Letzterem mit Ausbildungsbeginn vor 2015 nicht vorausgesetzt wird. Sie verletzt dadurch Bundesrecht. Entsprechend geht sie bei der Anordnung von Ausgleichsmassnahmen gestützt auf Art. 14 Abs. 1 Bst. b der Richtlinie 2005/36/EG von falschen Voraussetzungen aus, indem sie diese auf die Füllung von Kenntnislücken bei der Erstinbetriebnahme ausrichtet. Die Ausgleichsmassnahmen erweisen sich daher nicht als verhältnismässig im Sinne von Art. 14 Abs. 4 der Richtlinie 2005/36/EG. Die Vorinstanz wird das Gesuch daher, wie gestellt, auf Anerkennung als Montage-Elektriker EFZ zu prüfen und gegebenenfalls entsprechende Ausgleichsmassnahmen zu verfügen haben. Dabei wird sie zu berücksichtigen haben, dass der Beschwerdeführer bei einer Anerkennung seines Abschlusses als gleichwertig mit jenem eines Montage-Elektrikers EFZ keine elektrischen Installationen erstmalig in Betrieb nehmen darf. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen der Parteien zu allfälligen Ausbildungsunterschieden und zur Angemessenheit der angeordneten Ausgleichsmassnahmen einzugehen.
E. 7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit auf sie einzutreten ist. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur Prüfung der Gleichwertigkeit der polnischen elektrotechnischen Ausbildung des Beschwerdeführers mit derjenigen zum Montage-Elektriker EFZ (mit Beginn der beruflichen Grundbildung vor 2015) und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG).
E. 8.1 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der von ihm geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden werden keine Verfahrenskosten auferlegt (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG).
E. 8.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für notwendige Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da der Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht hat, setzt das Gericht die Parteientschädigung aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11 VGKE) ist sie auf Fr. 4'000.- festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der angefochtene Entscheid vom 26. April 2022 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
- Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Mia Fuchs Pascal Sennhauser Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 19. März 2024 Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) - das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK (Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-2372/2022 Urteil vom 15. März 2024 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richter Jean-Luc Baechler, Richter Pascal Richard, Gerichtsschreiber Pascal Sennhauser. Parteien A._______, vertreten durch MLaw Mathias Buchmann, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI, Vorinstanz. Gegenstand Überprüfung der Gleichwertigkeit einer ausländischen Ausbildung. Sachverhalt: A. A._______ ist polnischer Staatsbürger. Seit dem Jahr 2014 arbeitet er bei verschiedenen Arbeitgebern in der Schweiz. B. B.a Am 6. August 2020 reichte er beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI) ein Gesuch um Anerkennung der Gleichwertigkeit seines in Polen an der Elektro-Oberschule (Ort) am (...) 1993 erworbenen Diploms als Elektrotechniker im Fach allgemeine Elektronik mit demjenigen eines Montage-Elektrikers EFZ in der Schweiz ein. Am 3. Oktober 2020 reichte er ergänzende Unterlagen nach. B.b Gemäss einer Telefonnotiz des ESTI vom 7. Dezember 2021 erklärte er an diesem Tag, eine "Stufenerhöhung von Montage-Elektriker EFZ auf Elektroinstallateur EFZ" sei in Ordnung. In einer E-Mail gleichen Datums forderte das ESTI A._______ bezugnehmend auf das vorhergehende Gespräch auf, einen aktualisierten Lebenslauf sowie fehlende vorhandene Arbeitszeugnisse oder schriftliche Bescheinigungen einzureichen. B.c Mit Schreiben vom 28. Dezember 2021 reichte er einen aktualisierten Lebenslauf sowie neue Arbeits- respektive Zwischenzeugnisse ein. C. Am 15. Februar 2022 verfügte das ESTI, die polnische elektrotechnische Ausbildung A._______s zum Elektroniker im Fach der allgemeinen Elektronik der Elektro-Oberschule (Ort) sei nicht gleichwertig mit derjenigen zum Elektroinstallateur EFZ in der Schweiz. Sie könne als gleichwertig mit dieser anerkannt werden, wenn er eine Eignungsprüfung bestehe oder einen durch das ESTI zu validierenden Anpassungslehrgang während 24 Monaten mit einem Beschäftigungsgrad von 100 % absolviere. Die Gebühr für den Erlass der Verfügung betrage Fr. 536.-. Das ESTI begründete die Verfügung nicht, verwies A._______ aber auf die Möglichkeit, einen gebührenpflichtigen begründeten Entscheid zu verlangen. D. Mit Schreiben vom 14. März 2022 ersuchte dieser nach Einsichtnahme in die Akten um einen begründeten Entscheid. E. Das ESTI erliess darauf am 26. April 2022 eine begründete Verfügung. Die Gebühr setzte es dabei neu auf Fr. 460.- fest. F. Mit Eingabe vom 25. Mai 2022 hat A._______ (Beschwerdeführer) dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und seine polnische elektrotechnische Ausbildung sei derjenigen zum Montage-Elektriker EFZ in der Schweiz als gleichwertig anzuerkennen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, das ESTI habe sein Gesuch um Anerkennung der Gleichwertigkeit seiner polnischen elektrotechnischen Ausbildung zum Montage-Elektriker EFZ unzulässigerweise ohne sein Einverständnis zum Elektroinstallateur EFZ geprüft. Die Voraussetzungen zur Anerkennung seiner Ausbildung als Montage-Elektriker EFZ seien erfüllt. G. In seiner Vernehmlassung vom 26. Juli 2022 beantragt das ESTI (Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde. Die im Rahmen von Ausgleichsmassnahmen relevanten Ausbildungsinhalte würden vor dem Hintergrund der Gewährleistung von sicheren Elektroinstallationen festgelegt. Sowohl Montage-Elektriker EFZ als auch Elektroinstallateure EFZ dürften Erstprüfungen durchführen, weshalb die Ausbildungsinhalte im Wesentlichen auf die korrekte Durchführung von Erstprüfungen ausgerichtet würden. Die von der Vorinstanz evaluierten Ausbildungsinhalte seien auf diesen beiden Stufen identisch, was sich auch auf gegebenenfalls zu verfügende Ausgleichsmassnahmen übertrage. Für sie seien deshalb keine für den Beschwerdeführer nachteiligen Aspekte bei einer Beurteilung auf der Stufe Elektroinstallateur EFZ ersichtlich. Weiter bestünden Lücken in den Fachkenntnissen des Beschwerdeführers. Auch unter Berücksichtigung seiner Berufspraxis liessen sich diese nicht schliessen. H. In seiner Replik vom 26. August 2022 hält der Beschwerdeführer an seinen in der Beschwerde vom 25. Mai 2022 gestellten Rechtsbegehren fest. Es werde bestritten, dass er bei Anerkennung der Gleichwertigkeit seiner polnischen elektrotechnischen Ausbildung auf Stufe des Montage-Elektrikers EFZ in der Lage sein müsse, Erstprüfungen durchzuführen. Allfällige damit zusammenhängende Lücken im Kenntnisstand seien folglich unbeachtlich. Wenn die Vorinstanz nun verlange, dass seine Ausbildung aus dem Jahr 1993 dem heutigen Stand der Schweizer Technik entsprechen müsse, handle sie gegen den Zweck der Richtlinie 2005/36/EG. Diese wolle sicherstellen, dass Personen, welche aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union kämen, denselben Beruf wie den, für den sie in ihrem Herkunftsland qualifiziert seien, aufnehmen und unter denselben Voraussetzungen wie Inländer ausüben könnten. I. In ihrer Duplik vom 27. September 2022 hält die Vorinstanz an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 132.32) als Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021). Die Verfügung vom 26. April 2022 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar, die von einer Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG und Art. 44 VwVG; vgl. auch Art. 23 des Bundesgesetzes betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen vom 24. Juni 1902 [Elektrizitätsgesetz, EleG, SR 734.0]). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Vorverfahren teilgenommen und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert, zumal er auch ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung geltend zu machen vermag (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Anfechtungsobjekt ist die Verfügung der Vorinstanz vom 26. April 2022. Damit ersetzte die Vorinstanz ihre Verfügung vom 15. Februar 2022. Soweit der Beschwerdeführer auch die Aufhebung der Verfügung vom 15. Februar 2022 beantragt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.4 Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit grundsätzlich (vgl. aber soeben E. 1.3) einzutreten.
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 49 VwVG). Die Vorinstanz verfügt bei der Anerkennung einer ausländischen Ausbildung und der damit möglicherweise verbundenen Anordnung von Ausgleichsmassnahmen über besonderes Fachwissen. Sie vermag diese daher sachgerechter zu beurteilen als das Bundesverwaltungsgericht. Insofern ist der Vorinstanz ein Ermessens- und Beurteilungsspielraum zu belassen, soweit sie die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat. Das Bundesverwaltungsgericht weicht nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz ab. Es korrigiert nur unangemessene Entscheidungen, überlässt aber der Vorinstanz die Wahl unter mehreren angemessenen Lösungen (vgl. BGE 133 II 35 E. 3; 131 II 680 E. 2.3.2; Urteil des BVGer B-667/2021 vom 30. Juni 2021 E. 4.3; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler/Martin Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.154). 3. 3.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Die begründete Verfügung sei erst am 26. April 2022 und damit rund ein Jahr und neun Monate nach Gesucheinreichung und mehr als zwei Monate nach der unbegründeten Verfügung erlassen worden. Das Verfahren hätte zudem beschleunigt werden können, wenn die Vorinstanz sogleich eine begründete Verfügung erlassen hätte. 3.1.1 Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) garantiert in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen unter anderem den Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Dieses verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot und Rechtsverzögerungsverbot verletzt eine Behörde, wenn sie nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen oder - wo eine gesetzliche Erledigungsfrist fehlt - innert angemessener Frist entscheidet. Die Angemessenheit der Dauer bestimmt sich nicht absolut. Sie ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände einer Angelegenheit wie Umfang und Bedeutung des Verfahrens, das Verhalten der betroffenen Privaten und der Behörden, die Bedeutung für die Betroffenen sowie die für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe zu berücksichtigen (vgl. BGE 144 I 318 E. 7.1; 135 I 265 E. 4.4; 130 I 312 E. 5.1). Der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist bezieht sich ausgehend von den einzelnen Verfahrensabschnitten auf die gesamte Verfahrensdauer (Urteile des BGer 2C_664/2021 vom 20. Januar 2022 E. 4.2.1; 2C_852/2019 vom 20. November 2020 E. 5.2.1). Das Rechtsverzögerungsverbot ist verletzt, wenn die Behörde ohne ersichtlichen Grund und ohne ausgleichende Aktivität während längerer Perioden untätig geblieben ist (vgl. BGE 139 I 206 E. 2.1; 124 II 49 E. 3.a; Urteile des BGer 2C_664/2021 vom 20. Januar 2022 E. 4.2.1; 2C_852/2019 vom 20. November 2020 E. 5.2.1). 3.1.2 Der Beschwerdeführer hat das vorinstanzliche Verfahren mit Gesuch vom 6. August 2020 eingeleitet (Vorinstanz, act. 1). Mit E-Mail vom 3. Oktober 2020 reichte er auf Aufforderung der Vorinstanz vom 10. August 2020 ergänzende Unterlagen ein (Vorinstanz, act. 2). Diese forderte ihn letztmals am 7. Dezember 2021 per E-Mail auf, weitere Unterlagen einzureichen (Vorinstanz, act. 16). Dem kam der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Dezember 2021 nach. Am 5. Januar 2022 nahm die Vorinstanz telefonische Abklärungen vor (Vorinstanz, act. 17), bevor sie am 15. Februar 2022 zunächst eine unbegründete und am 26. April 2022 nach Eingang des Ersuchens des Beschwerdeführers vom 14. März 2022 eine begründete Verfügung erliess. Die Ausfertigung der Begründung erfolgte damit innert weniger Wochen, woraus offensichtlich noch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots abgeleitet werden kann. Ebenso ist der Vorinstanz zu Gute zu halten, dass sie die unbegründete Verfügung bereits am 15. Februar 2022 und damit kurz nach Vervollständigung der Unterlagen und dem Abschluss ihrer Abklärungen erliess. Die gesamte Dauer des Verfahrens betrug allerdings gut anderthalb Jahre. Für die Zeitdauer zwischen dem 3. Oktober 2020 und dem 7. Dezember 2021 lassen sich dabei den Akten keine verfahrensbezogenen Tätigkeiten der Vorinstanz entnehmen. Diese Zeitlücke sowie die gesamte Verfahrensdauer erscheinen vor dem Hintergrund der eher geringen Komplexität des Verfahrensgegenstands zwar als lang. Es darf grundsätzlich erwartet werden, dass die Vorinstanz es nicht über einen Zeitraum von einem Jahr unterlässt, Verfahrenshandlungen vorzunehmen, sondern anhängige Verfahren beförderlich führt, um dem Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist gerecht zu werden. Insgesamt erscheint die Behandlungsdauer aber gerade noch als vertretbar. Es liegt damit keine Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist vor. 3.2 Soweit der Beschwerdeführer weiter vorbringt, die Verfügung der Vorinstanz vom 15. Februar 2022 sei zu Unrecht ohne Begründung ergangen, ist darauf - nachdem die Vorinstanz diese Verfügung mit ihrer Verfügung vom 26. April 2022 ersetzt hat (vgl. schon E. 1.3) - nicht weiter einzugehen. Es braucht daher für das vorliegende Verfahren nicht abgeklärt zu werden, ob die Vorinstanz mit Blick auf Art. 35 Abs. 3 VwVG überhaupt eine unbegründete Verfügung erlassen durfte, beziehungsweise was allfällige Konsequenzen einer entsprechenden Missachtung gewesen wären. Dem Beschwerdeführer ist jedenfalls kein Rechtsnachteil im Sinne von Art. 38 VwVG erwachsen, zumal - wie soeben dargelegt (vgl. E. 3.1.2) - weder insgesamt noch mit Erlass der begründeten Verfügung innert sechs Wochen ab Ersuchen eine Verletzung des Beschleunigungsgebots auszumachen ist. 4. 4.1 Vorliegend ist ein grenzüberschreitender Sachverhalt zu beurteilen. Deshalb ist das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA [SR 0.142.112.681]) zu beachten (vgl. zur Anwendbarkeit der Vorgaben des FZA auf das Reglement über die Prüfung für das Anschliessen elektrischer Niederspannungserzeugnisse vom 5. November 2009 in der Fassung vom 3. Januar 2018: Urteil des BVGer B-748/2018 vom 1. Mai 2018 E. 4.2.3). Die Schweiz hat sich in Anhang III des FZA verpflichtet, Diplome, Zeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise gemäss den darin für anwendbar erklärten Rechtsakten der EU anzuerkennen. Zu diesen Rechtsakten gehört die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255/22 vom 30.9.2005; im Folgenden: Richtlinie 2005/36/EG). Diese Richtlinie ist gemäss Beschluss Nr. 2/2011 vom 30. September 2011 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz, der mit Art. 14 des Abkommens eingesetzt wurde, über die Änderung von Anhang III (Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen; 2011/702/EU) seit dem 1. November 2011 anwendbar (BBl 2012 4437 f.; BBl 2012 9731 f.; vgl. zum Ganzen Urteil des BGer 2C_472/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 2.2.1 f.; Urteile des BVGer B-6082/2020 vom 12. Oktober 2021 E. 2.1 und B-5372/2015 vom 4. April 2017 E. 5.3 f. je m.H.). Die Richtlinie 2005/36/EG regelt die Voraussetzungen für die Anerkennung von Diplomen, Zeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen, soweit die Ausübung einer Tätigkeit im Aufnahmestaat reglementiert ist (Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG i.V.m. Art. 9 FZA). Die Bestimmungen der allgemeinen Regelung zur Anerkennung von Ausbildungsnachweisen sind auf alle Diplome anwendbar, die nicht von den Kapiteln II und III erfasst sind (Art. 10 der Richtlinie 2005/36/EG). 4.2 Wird die Aufnahme oder Ausübung eines reglementierten Berufs in einem Aufnahmestaat vom Besitz bestimmter Berufsqualifikationen abhängig gemacht, gestattet die zuständige Behörde des Aufnahmestaates den Antragstellern die Aufnahme oder Ausübung dieses Berufs unter denselben Voraussetzungen wie Inländern, sofern sie ein Diplom besitzen, das in einem anderen Vertragsstaat für die Bewilligung der Aufnahme und Aus-übung des Berufs erforderlich ist (Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG; vgl. Urteile des BGer 2C_472/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 2.2.2, 2C_668/2012 vom 1. Februar 2013 E. 3.1.3; zum Ausdruck dieses Berufs vgl. Urteile des EuGH vom 19. Januar 2006 C-330/03 Rn. 20 und vom 21. September 2017 C-125/16 Rn. 40). Als reglementierte berufliche Tätigkeit gilt eine berufliche Tätigkeit, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten ihrer Ausübung in einem Mitgliedstaat direkt oder indirekt durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz eines Ausbildungs- oder Befähigungsnachweises eines entsprechenden Diploms gebunden ist (vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. a der Richtlinie 2005/36/EG). Des Weiteren ist der Beruf, den der Antragsteller im Aufnahmemitgliedstaat ausüben möchte, derselbe wie der, für den er in seinem Herkunftsmitgliedstaat qualifiziert ist, wenn die Tätigkeiten, die der Beruf umfasst, vergleichbar sind (Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG). 4.3 Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG sieht wie dargelegt vor, dass die zuständige Behörde des Aufnahmestaates den Antragstellern die Aufnahme oder Ausübung dieses Berufs unter denselben Voraussetzungen wie Inländern gestattet. Erwägungsgrund 3 der Richtlinie 2005/36/EG enthält den Grundsatz der Nichtdiskriminierung: Demnach gibt die Richtlinie Personen, die ihre Berufsqualifikationen in einem Mitgliedstaat erworben haben, Garantien hinsichtlich des Zugangs zu demselben Beruf und seiner Ausübung in einem anderen Mitgliedstaat unter denselben Voraussetzungen wie Inländern; sie schliesst jedoch nicht aus, dass der Migrant nicht diskriminierende Ausübungsvoraussetzungen, die dieser Mitgliedstaat vorschreibt, erfüllen muss, soweit diese objektiv gerechtfertigt und verhältnismässig sind (vgl. Art. 2 FZA, wonach Staatsangehörige einer Vertragspartei, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten, bei der Anwendbarkeit des FZA nicht auf Grund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert werden). Dessen ungeachtet kann der Aufnahmestaat nach Massgabe von Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG Ausgleichsmassnahmen verlangen. Ob Ausgleichsmassnahmen, mithin ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung, anzuordnen sind, bestimmt sich beim allgemeinen Anerkennungssystem anhand eines Vergleichs der Ausbildungsdauer und des Ausbildungsinhalts mit dem im Aufnahmestaat zur Ausübung des reglementierten Berufs vorgeschriebenen Diploms (vgl. Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG; vgl. Urteil des BVGer B-404/2019 vom 28. Dezember 2020 E. 4.1.3 m.H.). Die Behörde überprüft die Inhalte der vorgelegten Nachweise auf deren Gleichwertigkeit mit den eigenen Anforderungen an den Erhalt des entsprechenden innerstaatlichen Ausbildungsnachweises. Nach dem Wortlaut von Art. 13 Abs. 1 und 14 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG dient für die Anerkennung des im Ausland erworbenen Diploms derjenige schweizerische Abschluss als Vergleichsobjekt, der in der Schweiz vorgeschrieben ist, um die in Frage stehende reglementierte Tätigkeit auszuüben (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Richtlinie 2005/36/EG; Urteil B-404/2019 E. 4.1.3). 4.4 Der Beschwerdeführer hat in Polen am (...) 1993 ein Diplom als Elektroniker im Fach der allgemeinen Elektronik erworben (Vorakten, Diplom Übersetzung, act. 14). Am 26. August 2020 hat ihm der Qualifikationsausschuss des Vereins der Polnischen Elektroenergetiker (Stowarzyszenie Elektroenergetyków Polskich) unter Angabe der einschlägigen nationalen Bestimmungen ein bis am 25. August 2025 gültiges Qualifikationszeugnis zum Betrieb von Geräten und Netzen ausgestellt (Vorakten, Qualifikationszeugnis, act. 11). Die Datenbank "Reglementierte Berufe" der Europäischen Kommission weist den Beruf des Elektrikers und der Elektrikerin als in Polen reglementiert aus (vgl. , zuletzt abgerufen am 3. Januar 2024). Beim Beruf des Elektrikers handelt es sich um eine auch in der Schweiz reglementierte Tätigkeit, welche auf der Liste des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation SBFI aufgeführt ist (abrufbar unter www.sbfi.admin.ch > Bildung > Anerkennung ausländischer Diplome > Anerkennung und zuständige Behörden > Zuständige Anerkennungsstellen > Reglementierte Berufe und Merkblätter > Liste der reglementierten Berufe/Tätigkeiten in der Schweiz, , S. 17, zuletzt abgerufen am 3. Januar 2024, mit Verweis auf das Merkblatt des SBFI "Reglementierung der Berufe im Bereich Elektrizität [Elektro-Installateur/in, Elektro-Kontrolleur/in, Elektriker/in]" vom März 2013). Die Richtlinie 2005/36/EG ist demnach anwendbar. 5. 5.1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Vermeidung von Gefahren und Schäden, welche durch Stark- und Schwachstromanlagen entstehen (Art. 3 Abs. 1 EleG). Er regelt unter anderem auch die Erstellung und Instandhaltung der Schwachstrom- und der Starkstromanlagen (Art. 3 Abs. 2 Bst. a EleG). Die Kontrolle über die Ausführung der in Art. 3 EleG erwähnten Vorschriften wird für die übrigen Schwachstrom- und Starkstromanlagen, die nicht nach Art. 21 Ziff. 1 EleG dem Bundesamt für Verkehr übertragen werden, mit Inbegriff der elektrischen Maschinen einem vom Bundesrat zu bezeichnenden Inspektorat übertragen (Art. 21 Ziff. 2 EleG). Gestützt auf diese gesetzliche Grundlage hat der Bundesrat die Verordnung vom 7. November 2001 über elektronische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV, SR 734.27) erlassen. Die NIV regelt die Voraussetzungen für das Arbeiten an elektrischen Niederspannungsinstallationen (elektrische Installationen) und die Kontrolle dieser Installationen (Art. 1 Abs. 1 NIV). Wer elektrische Installationen erstellt, ändert oder in Stand stellt und wer elektrische Erzeugnisse an elektrische Installationen fest anschliesst oder solche Anschlüsse unterbricht, ändert oder in Stand stellt, braucht eine Installationsbewilligung des Eidgenössischen Starkstrominspektorates (Inspektorat; Art. 6 NIV). Betriebe dürfen die Ausführung von Installationsarbeiten nur Betriebsangehörigen übertragen, die über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis Elektroinstallateur EFZ verfügen oder einen gleichwertigen Abschluss besitzen (Art. 10a Abs. 1 Bst. a NIV) oder über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis Montage-Elektriker EFZ verfügen oder einen gleichwertigen Abschluss besitzen (Art. 10a Abs. 1 Bst. b NIV). Fachkundige Personen und Personen nach Abs. 1 Bst. a dürfen elektrische Installationen erstmalig in Betrieb nehmen (Art. 10a Abs. 2 NIV). Personen nach Abs. 1 Bst. b dürfen nur elektrische Installationen erstmalig in Betrieb nehmen, die von ihrer Ausbildung erfasst sind. Andere elektrische Installationen dürfen sie nur unter der Aufsicht einer fachkundigen Person oder einer Person nach Abs. 1 Bst. a erstmalig in Betrieb nehmen (Art. 10a Abs. 3 NIV). Über die Gleichwertigkeit von Ausbildungsabschlüssen entscheidet das Inspektorat (Art. 10a Abs. 7 NIV). Das Berufsbild der Elektroinstallateurinnen und Elektroinstallateure auf Stufe EFZ wird in der Verordnung des SBFI vom 27. April 2015 über die berufliche Grundbildung Elektroinstallateurin/Elektroinstallateur mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis EFZ (SR 412.101.220.45; im Folgenden: Bildungsverordnung Elektroinstallateurin EFZ/Elektroinstallateur EFZ), das Berufsbild der Montage-Elektrikerinnen und Montage-Elektriker auf Stufe EFZ in der Verordnung des SBFI vom 27. April 2015 über die berufliche Grundbildung Montage-Elektrikerin/Montage-Elektriker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis EFZ (SR 412.101.220.47; im Folgenden: Bildungsverordnung Montage-Elektrikerin EFZ/Montage-Elektriker EFZ) geregelt. 5.2 Mit der Änderung vom 23. August 2017 (Inkrafttreten: 1. Januar 2018) wurden die Übergangsbestimmungen von Art. 44a NIV eingefügt. Diese regeln die Gültigkeit von Anerkennungen der Fachkundigkeit oder der Kontrollberechtigung unter altem Recht (Abs. 1), die Anpassung von Installationsbewilligungen unter altem Recht (Abs. 2) und Auflagen für die Inbetriebnahme von elektrischen Installationen durch Personen, die ihre Grundbildung vor 2015 begonnen haben (Abs. 3). Demnach dürfen Personen mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis Montage-Elektriker EFZ oder einem gleichwertigen Abschluss, die ihre berufliche Grundbildung vor 2015 begonnen haben, elektrische Installationen gemäss Art. 10a Abs. 3 nur in Betrieb nehmen, wenn sie ein Jahr Praxis unter Aufsicht einer fachkundigen Person und eine vom EIT.swiss definierte Zusatzausbildung aufweisen, die sie befähigt, die Erstprüfung durchzuführen. 6. 6.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer am 6. August 2020 bei der Vorinstanz ein Gesuch um Anerkennung der Gleichwertigkeit seiner polnischen elektrotechnischen Ausbildung mit derjenigen zum Montage-Elektriker EFZ in der Schweiz eingereicht hat. Ebenso unbestritten ist, dass er seinen massgeblichen Ausbildungsabschluss am (...) 1993 in Polen erlangt und damit seine berufliche Grundbildung vor 2015 im Ausland begonnen (und abgeschlossen) hat. Uneinig sind sich die Parteien hingegen insbesondere darin, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass die beiden Ausbildungsstufen - Montage-Elektriker EFZ und Elektroinstallateur EFZ - vorliegend hinsichtlich der Gleichwertigkeitsanerkennung nach den gleichen Kriterien zu beurteilen sind. Die Vorinstanz ist dabei der Ansicht, die Beurteilung des Gesuchs des Beschwerdeführers wäre mit Blick auf die Ausgleichsmassnahmen auf beiden Stufen identisch vorzunehmen gewesen. Die Prüfung auf Stufe Elektroinstallateur EFZ sei für den Beschwerdeführer somit mit keinerlei Nachteilen verbunden. Dagegen vertritt der Beschwerdeführer die Meinung, die Vorinstanz hätte sein Gesuch nicht auf Stufe Elektroinstallateur EFZ prüfen dürfen, sondern, wie beantragt, die Gleichwertigkeit mit der Stufe Montage-Elektriker EFZ beurteilen müssen. 6.2 Die Vorinstanz geht davon aus, der Beschwerdeführer habe sich mit der Prüfung seines Gesuchs, in welchem er um eine Anerkennung der Gleichwertigkeit seines Abschlusses mit jenem des Montage-Elektrikers EFZ ersucht hatte, auf Stufe Elektroinstallateur EFZ einverstanden erklärt (Sachverhalt, Bst. B.b; angefochtene Verfügung, Ziff. II.2). 6.2.1 Sie führt aus, dass dies erfolgt sei, nachdem sie ihm am 7. Dezember 2021 telefonisch zugesichert habe, dass ihm dadurch mit Blick auf allfällige Ausgleichsmassnahmen keine Nachteile erwachsen würden (Vernehmlassung, S. 2). Der Beschwerdeführer bestreitet dies und weist darauf hin, dass sein Gesuch vom 6. August 2020 im Onlineportal der Vorinstanz nach wie vor auf Montage-Elektriker EFZ laute (Beschwerde, Rz. 11; Beschwerdeführer, Webseiten-Auszug über Anerkennungsantrag Nr. [...] mit Bewilligungs-Start 6.8.2020 von A._______ vom 8.5.2022, act. 2). 6.2.2 Für das Einverständnis in die Gesuchsänderung verweist die Vorinstanz auf eine Telefonnotiz vom 7. Dezember 2021 (Vorakten, act. 17). Danach habe der Beschwerdeführer erklärt, eine Stufenerhöhung von Montage-Elektriker EFZ auf Elektroinstallateur EFZ im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Bst. b der Richtlinie 2005/36/EG sei in Ordnung. Aktuell arbeite er als Flugzeugelektriker und reiche fehlende Unterlagen noch ein (CV, Zwischenzeugnis und übrige Zeugnisse). In ihrer Vernehmlassung ergänzte die Vorinstanz, sie habe sich telefonisch beim Beschwerdeführer darüber erkundigt, ob das Gesuch auf der Stufe Elektroinstallateur EFZ anstatt Montage-Elektriker EFZ gestellt werden wolle, weil ihm hieraus mit Blick auf allfällige Ausgleichsmassnahmen keine Nachteile erwachsen würden. Zudem seien, nachdem seit der Gesuchseinreichung einige Zeit verstrichen war, ergänzende Unterlagen nachgefordert worden. In ihrer Duplik führte sie sodann weiter aus, dass sich ausländische Berufsbezeichnungen oft nicht mit denjenigen in der Schweiz deckten. Mit entsprechenden Nachfragen versuche sie es zu vermeiden, dass ein Gesuchsteller nochmals ein neues Gesuch auf der höheren Stufe einreichen müsste und dass dieser bis zur neuen Beurteilung seines zweiten Gesuchs seine Arbeitskraft in der Schweiz nicht optimal einsetzen könnte. 6.2.3 Die Ausführungen der Vorinstanz erweisen sich grundsätzlich als nachvollziehbar. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern diese eine unrichtige Telefonnotiz verfasst haben sollte. Nichtsdestotrotz lässt sich allein aufgrund der Telefonnotiz nicht feststellen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich in eine Stufenerhöhung eingewilligt hat und insbesondere, ob er sich allfälligen sich daraus ergebenden Konsequenzen bewusst war. Die Frage braucht freilich an dieser Stelle nicht abschliessend geklärt zu werden. Vielmehr kann sie offenbleiben, da die Vorinstanz, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, bei der Prüfung der Gleichwertigkeit zu Unrecht denselben Massstab angelegt hat. 6.3 Als fraglich erweist sich nämlich, ob die Vorinstanz bei der Überprüfung der Gleichwertigkeit der Ausbildungen sowohl hinsichtlich Montage-Elektriker EFZ als auch Elektroinstallateure EFZ tatsächlich denselben Massstab anwenden darf. 6.3.1 Sie macht dazu geltend, die NIV kenne als Ausbildungsstufen im Niederspannungsinstallationsbereich diejenigen des Elektroinstallations- und Sicherheitsexperten (Meister-Stufe, Art. 8 Abs. 1 NIV), des Elektroprojektleiters Installation und Sicherheit (Kontrolleur-Stufe, Art. 27 Abs. 1 Bst. a NIV), des Elektroinstallateurs EFZ (Art. 10a Abs. 1 Bst. a NIV) und des Montage-Elektrikers EFZ (Art. 10a Abs. 1 Bst. b NIV). Gesuche um Anerkennung der Gleichwertigkeit von ausländischen Ausbildungen könnten auf dem Online-Portal auf diesen vier Stufen beantragt werden. Personen, welche die Lehrabschlussprüfung auf der Stufe Montage-Elektriker EFZ beziehungsweise Elektroinstallateur EFZ in der Schweiz ablegten, würden gemäss den anwendbaren Bildungsverordnungen in den Bereichen praktische Arbeit und Berufskenntnisse über 26 beziehungsweise 18 Stunden zuzüglich Allgemeinbildung geprüft. Eine Eignungsprüfung bei der Vorinstanz dauere demgegenüber maximal zwei Stunden, ein Validierungsgespräch nach der Absolvierung eines Anpassungslehrgangs rund eine Stunde. Das Verfahren der Überprüfung der Gleichwertigkeit von ausländischen Ausbildungen mit Ausbildungen im Niederspannungsinstallationsbereich in der Schweiz erfordere eine gewisse Beschränkung auf die wesentlichen, sicherheitsrelevanten Ausbildungsinhalte. Die zeitlichen Einschränkungen würden mit Blick auf die Ausbildungsinhalte zwingend eine gewisse inhaltliche Einschränkung mit sich bringen. Die für die Vorinstanz wesentlichen, im Rahmen von Ausgleichsmassnahmen (Eignungsprüfung bei der Vorinstanz beziehungsweise Anpassungslehrgang in einem Betrieb mit allgemeiner Installationsbewilligung und anschliessendes Validierungsgespräch bei der Vorinstanz) relevanten Ausbildungsinhalte würden im Rahmen der notwendigen Straffung vor dem Hintergrund der Gewährleistung von sicheren Elektroinstallationen festgelegt. Für die Gewährleistung von sicheren Elektroinstallationen seien Erstprüfungen wesentlich. Sowohl Montage-Elektriker EFZ als auch Elektroinstallateure EFZ dürften Erstprüfungen durchführen. Dies habe zur Folge, dass die Ausbildungsinhalte im Wesentlichen auf die korrekte Durchführung von Erstprüfungen ausgerichtet werden. Weil der Fokus auf sichere Elektroinstallationen gelegt werde, wofür die korrekte Durchführung von Erstprüfungen unabdingbar sei, würden im Rahmen von Gleichwertigkeitsbeurteilungen auf beiden Ausbildungsstufen die gleichen Ausbildungsinhalte überprüft. Die von der Vorinstanz evaluierten Ausbildungsinhalte auf diesen beiden Stufen seien also identisch. Der Vollständigkeit halber sei zu erwähnen, dass sowohl Elektroinstallateure EFZ als auch Montage-Elektriker EFZ gemäss der NIV je bis zu fünf Lernende oder Hilfskräfte beaufsichtigen dürften (vgl. Art. 10a NIV). Auch aus dieser Perspektive bestehe keine Veranlassung, hinsichtlich der zu prüfenden Ausbildungsinhalte für Montage-Elektriker EFZ und Elektroinstallateure EFZ unterschiedliche Schwerpunkte zu setzen. In Art. 44a Abs. 3 NIV sei der massgebende Zeitpunkt der beruflichen Grundbildung auf das Jahr 2015 gesetzt worden, weil die Bildungsverordnung für Montage-Elektriker EFZ am 1. Juni 2015 in Kraft getreten sei. Der Beginn der beruflichen Grundbildung beziehe sich auf den Start der schweizerischen Ausbildung oder aber auf den Zeitpunkt, zu welchem bei einem Vergleich mit der geltenden Bildungsverordnung auf der Stufe Montage-Elektriker EFZ in der Schweiz der ausländische Abschluss als gleichwertig anerkannt werde. Eignungsprüfungen oder Validierungsgespräche auf beiden Stufen würden daher unabhängig vom Datum der Absolvierung der ausländischen Ausbildung darauf ausgerichtet, dass der jeweilige Kandidat mit einer Gleichwertigkeitsanerkennung in der Schweiz Erstprüfungen ausführen könne und dürfe. Die Erstprüfungsbefugnis eines in der Niederspannungsinstallation tätigen Mitarbeiters mit Gleichwertigkeitsanerkennung wäre unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers zu Art. 44a Abs. 3 NIV in der Praxis nur schwer überprüfbar. Wenn auf den Beginn der Absolvierung der ausländischen Ausbildung(en) abgestellt würde, müsste dieser in den jeweiligen Verfügungen festgehalten und bei mehreren Ausbildungsabschlüssen zugleich erwähnt werden, bei welcher Ausbildung es sich um die massgebliche berufliche Grundbildung handle. Ein Bezug zur ausländischen beruflichen Grundbildung wäre zudem auch deshalb nicht sachgerecht, weil zahlreiche ausländische Ausbildungslehrgänge die Durchführung von Erstprüfungen von Elektroinstallationen im Sinne der schweizerischen Ausbildung schlicht nicht gekannt hätten beziehungsweise kennen würden. Ein Vergleich der rund fünfjährigen Ausbildung des Beschwerdeführers mit der schweizerischen Ausbildung zum Elektroinstallateur EFZ, die bezogen auf die Fachkompetenzen weitgehend derjenigen des Montage-Elektrikers EFZ entspreche, ergebe Lücken bei mehreren Fächern, die für das sichere Erstellen, Ändern und Instandstellen von elektrischen Niederspannungsinstallationen nach dem aktuellen Stand der Technik in der Schweiz vorausgesetzt würden. Seine in Polen und der Schweiz erworbene Arbeitserfahrung sowie seine aktuelle, fünfjährige Berechtigung des Vereins der polnischen Elektroenergetiker unter anderem für Arbeiten im Niederspannungsbereich vermöchten die Ausbildungsunterschiede nur zum Teil auszugleichen. Da auf beiden Stufen die identischen Ausbildungsinhalte überprüft würden, übertrage sich dies auch auf gegebenenfalls zu verfügende Ausgleichsmassnahmen (Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang mit Validierungsgespräch). Konkret würden im vorliegenden Fall sowohl auf der Stufe Montage-Elektriker EFZ als auch auf der Stufe Elektroinstallateur EFZ als Ausgleichsmassnahmen das Ablegen einer Eignungsprüfung oder die Absolvierung eines Anpassungslehrgangs während 24 Monaten mit anschliessendem Validierungsgespräch verfügt. Der Hinweis an den Beschwerdeführer sei ausschliesslich von einer wohlwollenden Haltung geprägt gewesen. Es seien keine für ihn nachteiligen Aspekte bei einer Beurteilung auf der Stufe Elektroinstallateur EFZ ersichtlich. 6.3.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Auffassung der Vorinstanz gehe fehl. Dem Montage-Elektriker EFZ stünden bedeutend mehr Hürden im Weg, bis auch er Erstinstallationen vornehmen dürfe. Erschwerend komme im vorliegenden Fall hinzu, dass er (der Beschwerdeführer) sein Diplom als Elektroniker im Fach der allgemeinen Elektronik, um welches er um Anerkennung ersucht habe, am (...) 1993 abgeschlossen habe. Selbst bei Anerkennung der Gleichwertigkeit seiner polnischen elektrotechnischen Ausbildung als Montage-Elektriker EFZ sei er somit nicht befugt, Erstprüfungen vorzunehmen, da er seine Grundbildung vor 2015 begonnen habe. Gemäss den geltenden Gesetzesbestimmungen müsse er in jedem Fall ein Jahr Praxis unter Aufsicht einer fachkundigen Person und eine vom EIT.swiss definierte Zusatzausbildung ausweisen. Die Beurteilung des Gesuchs mit Blick auf die Ausgleichsmassnahmen könne nicht gleich sein, da ein solches Praxisjahr und eine Zusatzausbildung für Elektroinstallateure EFZ nicht vorgesehen sei. Auch unter diesem Gesichtspunkt hätte das Gesuch nicht auf Stufe Elektroinstallateur EFZ geprüft werden dürfen. Bei vertieftem Studium der beiden Bildungspläne fielen bedeutende Unterschiede auf. Damit werde auch dem Umstand Rechnung getragen, dass die Ausbildung zum Elektroinstallateur EFZ vier Jahre dauere, währenddem die Ausbildung zum Montage-Elektriker EFZ drei Jahre gehe. Die Fachkompetenzen nach einer vierjährigen Ausbildung, die mit mehr und umfassenderen Leistungszielen einhergehe, könne nicht mit einer dreijährigen Ausbildung verglichen werden. Die fachlichen Anforderungen an einen Montage-Elektriker EFZ seien folglich geringer und es werde bestritten, dass der Beschwerdeführer die gemäss der angefochtenen Verfügung vermeintlich fehlenden Fächer nachzuholen habe, weil diese nur für die Anerkennung der Gleichwertigkeit auf Stufe Elektroinstallateur EFZ Geltung hätten. 6.4 Zu prüfen ist somit, wie die entsprechenden Bestimmungen der NIV zu verstehen sind und ob diese der Vorinstanz den Freiraum lassen, die beiden unterschiedlichen Stufen bei der Gleichwertigkeitsprüfung identisch zu behandeln. 6.4.1 Wie dargelegt (E. 5), regelt Art. 10a Abs. 2 NIV die umfassende Kompetenz zur Erstinbetriebnahme von elektrischen Installationen von Personen, die über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als Elektroinstallateur EFZ verfügen oder einen gleichwertigen Abschluss besitzen ("dürfen elektrische Installationen erstmalig in Betrieb nehmen"), und Art. 10a Abs. 3 NIV die beschränkte Kompetenz hierzu von Personen, die über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als Montage-Elektriker EFZ verfügen oder einen gleichwertigen Abschluss besitzen ("dürfen nur elektrische Installationen erstmalig in Betrieb nehmen, die von ihrer Ausbildung erfasst sind; andere elektrische Installationen nur unter Aufsicht"). Art. 10a NIV ist mit der Änderung der NIV vom 23. August 2017 eingefügt worden und am 1. Januar 2018 in Kraft getreten. Für Personen mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis als Montage-Elektriker EFZ oder einem gleichwertigen Abschluss, die ihre berufliche Grundbildung vor 2015 begonnen haben, gilt gemäss Art. 44a Abs. 3 NIV in Abweichung davon, dass diese elektrische Installationen nur in Betrieb nehmen dürfen, wenn sie zusätzliche Voraussetzungen erfüllen. Die vorliegend relevanten Stufen Elektroinstallateur EFZ und Montage-Elektriker EFZ unterscheiden sich somit insofern, als Ersterer elektrische Installationen erstmalig in Betrieb nehmen darf. Demgegenüber darf Letzterer nur solche Installationen erstmalig in Betrieb nehmen, die von seiner Ausbildung erfasst sind. Andere elektrische Installationen darf er nur unter Aufsicht - einer fachkundigen Person (vgl. dazu Art. 8 NIV) oder eines Elektroinstallateurs EFZ - erstmalig in Betrieb nehmen. Schliesslich dürfen Montage-Elektriker EFZ (oder Personen mit gleichwertigem Abschluss), die ihre berufliche Grundbildung vor 2015 begonnen haben, elektrische Installationen nur unter (noch) weiteren Voraussetzungen in Betrieb nehmen (wenn sie ein Jahr Praxis unter Aufsicht einer fachkundigen Person und eine vom EIT.swiss definierte Zusatzausbildung aufweisen, die sie befähigt die Erstprüfung durchzuführen). Entsprechend unterscheiden sich auch die beiden Bildungsverordnungen (vgl. E. 5.1) sowie die jeweiligen Bildungspläne (vgl. , im Folgenden: Bildungsplan Elektroinstallateurin EFZ/Elektroinstallateur EFZ; , im Folgenden: Bildungsplan Montage-Elektrikerin EFZ/Montage-Elektriker EFZ, beide zuletzt abgerufen am 15. Februar 2024). 6.4.2 Die am 1. Januar 2002 in Kraft getretene NIV erfuhr mit der Revision vom 23. August 2017 (Inkrafttreten: 1. Januar 2018) eine wesentliche Änderung (vgl. Erläuterungen vom Juni 2017 des Bundesamts für Energie BFE zur Teilrevision der NIV, , zuletzt abgerufen am 4. Januar 2024; im Folgenden: Erläuterungen Teilrevision NIV). Als Anlass für die Änderung wird angegeben, dass sich die wirtschaftlichen und technischen Rahmenbedingungen für das Elektroinstallationsgewerbe seit Inkrafttreten der NIV verschiedentlich verändert hätten. Insbesondere entspreche das Berufsbild von 2017 nicht mehr demjenigen von 2002. Ausbildungswege und Ausbildungsinhalte hätten sich verändert; die laufende Weiterbildung habe auf Grund der technischen Entwicklung ein höheres Gewicht. Zudem verlangten die Spezialisierung, der wirtschaftliche Druck und zunehmende Aktivitäten von ausländischen Elektroinstallateuren nach einer Überprüfung des Bewilligungssystems (Erläuterungen Teilrevision NIV, S. 1). Mit Art. 10a Abs. 1 Bst. b NIV werde neu auch bei den Montage-Elektrikern eine gleichwertige andere Ausbildung akzeptiert, wie das bei den anderen Berufen und Funktionen im Installationsgewerbe bereits seit langem der Fall sei. Zudem sollen gemäss Art. 10a Abs. 3 NIV neu auch Montage-Elektriker Installationen in Betrieb nehmen dürfen, soweit sie dafür ausgebildet seien. Da die entsprechenden Fähigkeiten erst aufgrund der neuen ab 2015 geltenden Ausbildungsvorschriften verpflichtend vermittelt würden, müssten Personen, die vor 2015 mit ihrer Ausbildung begonnen hätten, diese Kenntnisse zusätzlich erwerben, wenn sie elektrische Installationen in Betrieb setzen wollten (vgl. Art. 44a Abs. 3; Erläuterungen Teilrevision NIV, S. 4 und 11). 6.4.3 Die Verordnungsänderung erfolgte demnach insbesondere vor dem Hintergrund des sich im Laufe der Jahre gewandelten Berufsbilds und der entsprechenden Ausbildung. Eine wesentliche Änderung ist dabei, dass neu auch Montage-Elektriker EFZ - sofern sie dafür ausgebildet wurden - Installationen in Betrieb nehmen dürfen. Als entscheidendes Stichdatum wurde ein Ausbildungsbeginn ab 2015 festgelegt. In diesem Jahr wurden die neuen Bildungsverordnungen in Kraft gesetzt. Wie den Erläuterungen zur Teilrevision NIV zu entnehmen ist, werden die nötigen Kenntnisse erst seither verpflichtend vermittelt. Mit anderen Worten war die für die Inbetriebnahme von elektrischen Installationen erforderliche Ausbildung davor nicht zwangsläufig in der Ausbildung eines Montage-Elektrikers EFZ enthalten. Dies führt auch dazu, dass Personen mit älteren Ausbildungen (Beginn der Ausbildung vor 2015) zusätzliche Voraussetzungen gemäss Art. 44a Abs. 3 NIV erfüllen müssen, wenn sie elektrische Installationen in Betrieb nehmen. 6.4.4 Der entsprechenden Bildungsverordnung sowie dem Bildungsplan ist zu entnehmen, dass die Tätigkeit eines Montage-Elektrikers EFZ insbesondere Installations- und Montagearbeiten an elektrischen Anlagen umfasst (Art. 1 Bst. a Bildungsverordnung Montage-Elektrikerin EFZ/Montage-Elektriker EFZ; vgl. Bildungsplan Montage-Elektrikerin EFZ/Montage-Elektriker EFZ, S. 21). Die Inbetriebnahme von elektrischen Installationen dagegen wird - anders als beim Elektroinstallateur EFZ (vgl. Art. 1 Bst. a Bildungsverordnung Elektroinstallateurin EFZ/Elektroinstallateur EFZ) - gerade nicht ausdrücklich genannt. Dafür werden als berufliche Tätigkeiten das Einlegen von Leitungsrohren im Rohbau, das Setzen von Unterputzkasten für die Montage der Apparate und das Montieren von Kabeltrassees (Art. 1 Bst. b Bildungsverordnung Montage-Elektrikerin EFZ/Montage-Elektriker EFZ) sowie das Einziehen von Kabeln und Drähten und das Anschliessen von Apparaten und Geräten (Art. 1 Bst. c Bildungsverordnung Montage-Elektrikerin EFZ/Montage-Elektriker EFZ) aufgeführt. Das heisst, ein wesentlicher Teil der Arbeit eines Montage-Elektrikers EFZ besteht in der Ausführung von fachgerechten Montage- und Installationsarbeiten an elektrischen Anlagen, wobei die Inbetriebnahme der Anlagen - anders als bei Elektroinstallateuren EFZ - nicht dazu gehört (vgl. auch die sich diesbezüglich unterscheidenden jeweiligen Bildungspläne). 6.4.5 Insofern lässt sich der Schluss ziehen, dass ein Montage-Elektriker EFZ sehr wohl viele Tätigkeiten auszuführen hat und er nicht zwangsläufig auch Erstinstallationen in Betrieb nehmen muss. Vielmehr darf er dies ohnehin nur tun, wenn die entsprechende Installation von der Ausbildung erfasst war (resp. bei älteren Ausbildungen, wie gesehen, noch die weiteren Voraussetzungen gemäss Art. 44a Abs. 3 NIV erfüllt sind). Daraus lässt sich wiederum ableiten, dass es in der Schweiz zahlreiche Personen geben dürfte, die ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als Montage-Elektriker vorweisen können - das sie gestützt auf eine schweizerische Ausbildung erlangt haben -, aber keine Erstinstallationen in Betrieb nehmen dürfen. Entsprechend kann von Personen, die um Anerkennung ihrer ausländischen Ausbildung ersuchen, auch nicht erwartet werden, dass sie diese Kompetenzen vorweisen müssen. Dies gilt auch, wenn die Anerkennung nach 2015 erfolgt, sieht doch Art. 44a Abs. 3 NIV eben gerade zusätzliche Voraussetzungen vor für Personen, deren Ausbildung vor 2015 begonnen hat. Es lässt sich somit festhalten, dass es Personen mit einem (schweizerischen) Abschluss als Montage-Elektriker EFZ gibt, welche keine elektrischen Installationen in Betrieb nehmen und auch keine entsprechenden Kompetenzen vorweisen. Denn inländische Absolventinnen und Absolventen als Montage-Elektriker und Montage-Elektrikerin EFZ verfügen nur dann über eine (beschränkte) Erstinbetriebnahmebefugnis, wenn sie ihren Abschluss gestützt auf eine Ausbildung mit Beginn ab 2015 respektive nach Inkrafttreten der geltenden Bildungsverordnung erworben haben. Inländische Absolventinnen und Absolventen als Montage-Elektriker und Montage-Elektrikerin EFZ nach altem Recht hingegen können zeitlich unbeschränkt weiter tätig sein, auch ohne über eine Erstinbetriebnahmebefugnis zu verfügen (und entsprechend ohne über diesbezügliche Kenntnisse verfügen zu müssen). Absolventinnen und Absolventen von gleichwertigen Abschlüssen (ohne die Fähigkeit zur Erstprüfung) bliebe hingegen die Anerkennung der Gleichwertigkeit ihres Abschlusses verwehrt, wäre diese an entsprechende Kenntnisse geknüpft. Hierfür besteht keine gesetzliche Grundlage. 6.4.6 Es ist daher der Schluss zu ziehen, dass die genannten Bestimmungen einer Anerkennung eines ausländischen Abschlusses als Montage-Elektriker EFZ ohne Erstinstallationsbefugnis nicht im Wege stehen. Denn dass im Ergebnis eine unterschiedliche Beurteilung nur deshalb angezeigt wäre, je nachdem ob es sich um einen inländischen oder einen ausländischen Abschluss handelt, erscheint sachlich nicht rechtfertigbar. Der Beschwerdeführer, welcher seine berufliche Grundbildung angesichts seines Abschlusses im Jahr 1993 vor 2015 begonnen hat, darf somit bei einer Anerkennung seines Abschlusses als gleichwertig mit jenem eines Montage-Elektrikers EFZ keine elektrischen Installationen erstmalig in Betrieb nehmen, ohne dass er zuvor ein Jahr Praxis unter Aufsicht einer fachkundigen Person aufweist und eine vom EIT.swiss definierte Zusatzausbildung absolviert, welche ihn befähigt, die Erstprüfung durchzuführen. Entsprechend überschreitet die Vorinstanz ihr Ermessen, wenn sie die Anerkennung der Ausbildung des Beschwerdeführers von Kompetenzen zur korrekten Durchführung von Erstprüfungen abhängig macht. 6.4.7 Nicht gefolgt werden kann dabei den Ausführungen der Vorinstanz, wonach die Erstprüfungsbefugnis von Personen mit Gleichwertigkeitsanerkennung in der Praxis nur schwer überprüfbar wäre, da der Beginn der Absolvierung der massgeblichen ausländischen Ausbildung in den jeweiligen Verfügungen festgehalten werden müsste. Vorliegend gehen die Vorinstanz und der Beschwerdeführer übereinstimmend von einem Beginn der Grundbildung vor 2015 aus. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich Schwierigkeiten daraus ergeben könnten, diese Tatsache - wie von der Vorinstanz selbst vorgebracht - gegebenenfalls in ihrer Verfügung festzuhalten. Die Vorinstanz bringt weiter vor, Kenntnislücken im Bereich der Arbeitssicherheit bei der Erstellung von Elektroinstallationen würden eine erhöhte Gefährdung für Menschen, Tiere oder Sachen darstellen (Duplik, S. 4). Während diese Argumente grundsätzlich nachvollziehbar sein mögen, können sie nur dazu führen, die Erstprüfungsbefugnis im Zweifelsfall zu verneinen respektive wie bei Personen mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis als Montage-Elektriker EFZ mit Beginn der Grundbildung vor 2015 an die entsprechenden zusätzlichen Voraussetzungen zu knüpfen (vgl. Art. 44a Abs. 3 NIV), nicht aber, die Anerkennung der Gleichwertigkeit des ausländischen Abschlusses mit jenem als Montage-Elektriker EFZ zu versagen oder von der Absolvierung von Ausgleichsmassnahmen abhängig zu machen, welche auf die Erlangung der Erstinbetriebnahmebefugnis ausgerichtet sind. 6.4.8 Im Ergebnis hat die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers abgelehnt, obwohl die Erstprüfungskompetenz je nach erworbenem Abschluss (Elektroinstallateur EFZ und Montage-Elektriker EFZ) unterschiedlich geregelt ist und bei Letzterem mit Ausbildungsbeginn vor 2015 nicht vorausgesetzt wird. Sie verletzt dadurch Bundesrecht. Entsprechend geht sie bei der Anordnung von Ausgleichsmassnahmen gestützt auf Art. 14 Abs. 1 Bst. b der Richtlinie 2005/36/EG von falschen Voraussetzungen aus, indem sie diese auf die Füllung von Kenntnislücken bei der Erstinbetriebnahme ausrichtet. Die Ausgleichsmassnahmen erweisen sich daher nicht als verhältnismässig im Sinne von Art. 14 Abs. 4 der Richtlinie 2005/36/EG. Die Vorinstanz wird das Gesuch daher, wie gestellt, auf Anerkennung als Montage-Elektriker EFZ zu prüfen und gegebenenfalls entsprechende Ausgleichsmassnahmen zu verfügen haben. Dabei wird sie zu berücksichtigen haben, dass der Beschwerdeführer bei einer Anerkennung seines Abschlusses als gleichwertig mit jenem eines Montage-Elektrikers EFZ keine elektrischen Installationen erstmalig in Betrieb nehmen darf. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen der Parteien zu allfälligen Ausbildungsunterschieden und zur Angemessenheit der angeordneten Ausgleichsmassnahmen einzugehen.
7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit auf sie einzutreten ist. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur Prüfung der Gleichwertigkeit der polnischen elektrotechnischen Ausbildung des Beschwerdeführers mit derjenigen zum Montage-Elektriker EFZ (mit Beginn der beruflichen Grundbildung vor 2015) und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG). 8. 8.1 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der von ihm geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden werden keine Verfahrenskosten auferlegt (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG). 8.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für notwendige Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da der Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht hat, setzt das Gericht die Parteientschädigung aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11 VGKE) ist sie auf Fr. 4'000.- festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der angefochtene Entscheid vom 26. April 2022 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Mia Fuchs Pascal Sennhauser Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 19. März 2024 Zustellung erfolgt an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
- das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK (Gerichtsurkunde)