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B-1023/2023

B-1023/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-06-17 · Deutsch CH

Anerkennung Abschluss/Ausbildung

Sachverhalt

A. X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) reichte am 19. September 2022 beim Schweizerischen Roten Kreuz (im Folgenden: Vorinstanz) ein Gesuch um Anerkennung seines in Deutschland erworbenen Ausbildungsabschlusses als Physiotherapeut ein. B. Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. November 2022 mit, dass sie im Rahmen eines ersten Vergleichs seines Ausbildungsabschlusses mit der schweizerischen Ausbildung als Physiotherapeut (Niveau Fachhochschule, Tertiärstufe) Lücken im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens festgestellt habe. Der Beschwerdeführer erhalte Gelegenheit, relevante Dokumente und Unterlagen zum Unterricht in diesem Bereich nachzuliefern. C. Mit Teilentscheid vom 23. Januar 2023 ordnete die Vorinstanz an, dass der Beschwerdeführer erfolgreich Ausgleichsmassnahmen absolvieren müsse, damit die Anerkennung als Physiotherapeut (Niveau Fachhochschule) vorgenommen werden könne. Der Beschwerdeführer könne sich zwischen einem sechsmonatigen Anpassungslehrgang mit einer Zusatzausbildung oder einer Eignungsprüfung entscheiden. Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer verfüge über keine ausreichenden Kenntnisse über die Methoden der wissenschaftlichen Forschung im Gesundheitsbereich und der Evidence Based Practice; er weise gemäss der von ihm eingereichten Ausbildungsbestätigung lediglich 20 Stunden Unterricht in wissenschaftlichem Arbeiten nach. Auch die von ihm eingereichten Weiterbildungsbestätigungen zeigten keine Weiterbildung in diesem Bereich. Gewisse Lücken in der Ausbildung des Beschwerdeführers, welche sich aufgrund der im Vergleich zur Schweiz kürzeren Ausbildungsdauer ergäben, könnten durch seine Berufserfahrung kompensiert werden, nicht aber die Lücken im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens. D. Am 20. Februar 2023 erhebt der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Teilentscheid vom 23. Januar 2023. Zur Begründung führt er aus, die Vorinstanz habe weder die 30 Stunden "Wissenschafts-AG" auf freiwilliger Basis noch das dreijährige Zahnmedizinstudium in Deutschland berücksichtigt, obwohl dieses äquivalent mit dem Medizinstudium sei und für ihn höherwertiger sei als das Physiotherapiestudium in der Schweiz. Das wissenschaftliche Arbeiten sei Teil jedes Studienfaches, auch wenn es nicht explizit auf den Bescheinigungen stehe. E. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 11. Mai 2023, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Gleichwertigkeit eines ausländischen Diploms mit der schweizerischen Physiotherapeutenausbildung (Niveau Fachhochschule) könne nur bejaht werden, wenn auch die entsprechenden Grundlagen in wissenschaftlichem Arbeiten beziehungsweise in Evidence Based Practice vorhanden seien. Wissenschaftliches Arbeiten im Bereich der Physiotherapieausbildung ziele auf spezifische Kompetenzen und könne nicht mit dem viel breiteren Begriff Wissenschaft gleichgesetzt werden. Die Schweizer Fachhochschulausbildung zum diplomierten Physiotherapeuten FH beinhalte zwischen 15 und 24 ECTS-Punkten (Median 19 ECTS-Punkte) im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens. Zutreffend sei, dass die Vorinstanz in ihrem Teilentscheid lediglich 20 Stunden Unterricht in wissenschaftlichem Arbeiten berücksichtigt habe, nicht aber die 30 Stunden, die der Beschwerdeführer auf freiwilliger Basis in der "Wissenschafts-AG" absolviert habe. Der Beschwerdeführer habe demnach in seiner Ausbildung zum Physiotherapeuten insgesamt 50 Stunden im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens absolviert. Dies reiche aber angesichts der durchschnittlich 475 bis 570 Stunden, welche dem wissenschaftlichen Arbeiten im Schweizer Bachelorstudiengang in Physiotherapie gewidmet seien, nicht aus. Die Lücken im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens könnten weder durch die Berufserfahrung des Beschwerdeführers noch durch seine physiotherapeutischen Weiterbildungen geschlossen werden. Auch das von ihm in der Zeit von April 2019 bis April 2022 absolvierte Studium der Zahnmedizin könne nicht berücksichtigt werden, weil aus den dazu eingereichten Dokumenten weder die Stundenzahl noch die konkreten Inhalte der besuchten Veranstaltungen oder die entsprechenden ECTS-Punkte hervorgingen. F. Mit Replik vom 6. Juni 2023 bringt der Beschwerdeführer vor, die Vor-instanz hätte zusätzlich zu den insgesamt 50 Stunden, die er im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens während seiner Ausbildung zum Physiotherapeuten absolviert habe, sowohl seine physiotherapeutischen Weiterbildungen als auch sein Zahnmedizinstudium einbeziehen müssen. Im Rahmen seiner physiotherapeutischen Weiterbildungen seien 148 Stunden im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens und im Rahmen seines Zahnmedizinstudiums 412 Stunden zu berücksichtigen. Mit insgesamt 610 Stunden in diesem Bereich könne er eine ausreichende Anzahl Stunden nachweisen, um auf dem Niveau des Physiotherapeuten in der Schweiz ohne zusätzliche Ausgleichsmassnahmen im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens zu agieren. Ausserdem setze er während der Berufsausübung wissenschaftliche Erkenntnisse um und reflektiere in der Supervision laufend seine Fähigkeiten. G. Die Vorinstanz hält mit Duplik vom 7. Juli 2023 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Sie habe den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. November 2022 ausdrücklich aufgefordert, Informationen zu seinen Weiterbildungen in einer für die Vorinstanz sachdienlichen Form beizubringen. Der Beschwerdeführer sei seiner Mitwirkungspflicht indessen nicht oder nicht genügend nachgekommen, vielmehr habe er bloss Informationen zu Inhalten und Zielen seiner Weiterbildungen in den Bereichen der Physiotherapie und Zahnmedizin zusammengestellt und Links zu allgemeinen Angaben sowie aktuellen Ausbildungsangeboten aufgeführt. Obwohl es ihm zumutbar gewesen wäre, habe er es im Hinblick auf den Nachweis von Aus- und Weiterbildungen im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens weitgehend unterlassen, aussagekräftige Unterlagen offizieller Stellen (Schule, Universität, Bildungsinstitutionen), welche auf seinen Namen ausgestellt seien und die die Vermittlung respektive den Erwerb von Kenntnissen im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens in Stunden/ECTS-Punkten bezifferten, einzureichen. Die Vorinstanz könne daher nicht überprüfen, ob ihm in den physiotherapeutischen Weiterbildungen die Methoden der wissenschaftlichen Forschung im Gesundheitsbereich vermittelt worden seien. Ferner bezwecke eine Supervision nicht den Erwerb von Methodenkenntnissen im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens. Es gehe aus dem Arbeitszeugnis seiner ehemaligen Arbeitgeberin nicht hervor, dass er während seiner beruflichen Tätigkeit Kenntnisse im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens erworben habe.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Der Entscheid der Vorinstanz vom 23. Januar 2023 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31 und Art. 33 Bst. h VGG; vgl. Zwischenentscheid des BVGer B-1813/2020 vom 26. Februar 2021 E. 2.2.4). Der Beschwerdeführer hat am Vorverfahren teilgenommen, ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert und vermag ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung geltend zu machen (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

E. 2 Im vorliegenden Fall beantragte der Beschwerdeführer die Anerkennung seines in Deutschland erworbenen Diploms als Physiotherapeut im Hinblick auf die Ausübung dieser Berufstätigkeit in der Schweiz. Die Vorinstanz ordnete im angefochtenen Teilentscheid Ausgleichsmassnahmen an, welche der Beschwerdeführer vor einer Anerkennung als Physiotherapeut (Niveau Fachhochschule) absolvieren müsse, wobei er zwischen einem sechsmonatigen Anpassungslehrgang mit einer Zusatzausbildung oder einer Eignungsprüfung wählen könne. Sie begründet dies damit, dass der Beschwerdeführer über keine ausreichenden Kenntnisse über die Methoden der wissenschaftlichen Forschung im Gesundheitsbereich und der Evidence Based Practice verfüge. Wissenschaftliches Arbeiten im Bereich der Physiotherapieausbildung ziele auf spezifische Kompetenzen und könne nicht mit dem viel breiteren Begriff Wissenschaft gleichgesetzt werden. Die Schweizer Fachhochschulausbildung zum diplomierten Physiotherapeuten FH beinhalte zwischen 15 und 24 ECTS-Punkten (Median 19 ECTS-Punkte) im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens. In seiner Ausbildung zum Physiotherapeuten habe er insgesamt 50 Stunden im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens absolviert. Dies reiche aber angesichts der durchschnittlich 475 bis 570 Stunden, welche dem wissenschaftlichen Arbeiten im Schweizer Bachelorstudiengang in Physiotherapie gewidmet seien, nicht aus. Die Lücken im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens könnten weder durch die Berufserfahrung des Beschwerdeführers noch durch seine physiotherapeutischen Weiterbildungen geschlossen werden. Auch das von ihm von April 2019 bis April 2022 absolvierte Studium der Zahnmedizin könne nicht berücksichtigt werden, weil aus den dazu eingereichten Dokumenten weder die Stundenzahl noch die konkreten Inhalte der besuchten Veranstaltungen oder die entsprechenden ECTS-Punkte hervorgingen. Im Rechtsmittelverfahren gestand die Vor-instanz dem Beschwerdeführer zusätzliche 30 Stunden wissenschaftliches Arbeiten in der "Wissenschafts-AG" zu. Sie bestreitet aber, dass auch das dreijährige Zahnmedizinstudium in Deutschland berücksichtigt werden könne. Diesbezüglich rügt der Beschwerdeführer, das Grundstudium der Zahnmedizin sei äquivalent mit demjenigen der Humanmedizin und daher höherwertiger als das Physiotherapiestudium in der Schweiz. Das wissenschaftliche Arbeiten sei Teil jedes Studienfaches, es stehe nur nicht explizit auf den Bescheinigungen. Im Rahmen seiner physiotherapeutischen Weiterbildungen seien 148 Stunden im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens und ihm Rahmen seines Zahnmedizinstudiums 412 Stunden im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens zu berücksichtigen. Mit insgesamt 610 Stunden in diesem Bereich könne er eine ausreichende Anzahl Stunden nachweisen, um auf dem Niveau des Physiotherapeuten in der Schweiz ohne zusätzliche Ausgleichsmassnahmen im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens zu agieren.

E. 2.1 Am 1. Juni 2002 trat das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA [SR 0.142.112.681]) in Kraft. Nach Art. 2 FZA dürfen die Staatsangehörigen einer Vertragspartei, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten, bei der Anwendung des Freizügigkeitsabkommens gemäss den Anhängen I, II und III nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert werden. Das in dieser Bestimmung statuierte allgemeine Diskriminierungsverbot beziehungsweise Gleichbehandlungsgebot wird in Art. 9 Abs. 1 Anhang I FZA für Arbeitnehmer und in Art. 15 Abs. 1 Anhang I FZA für selbstständig Erwerbstätige konkretisiert. Gemäss Art. 15 Abs. 1 Anhang I FZA ist Selbstständigen im Aufnahmestaat hinsichtlich des Zugangs zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit und deren Ausübung eine Behandlung zu gewähren, die nicht weniger günstig ist als die den eigenen Staatsangehörigen gewährte Behandlung. Sofern ein grenzüberschreitender Anknüpfungspunkt vorhanden ist und der Sachverhalt in den Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens fällt, kann sich ein Angehöriger eines Vertragsstaats auch gegenüber seinem Herkunftsstaat auf das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 2 FZA und Art. 9 und 15 Anhang I FZA berufen (vgl. BGE 136 II 241 E. 11.3 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EuGH). Art. 16 FZA bestimmt sodann, dass die Vertragsparteien alle erforderlichen Massnahmen treffen, damit gleichwertige Rechte und Pflichten wie in den Rechtsakten der EU, auf die Bezug genommen wird, Anwendung finden, um die Ziele des Abkommens zu gewährleisten (vgl. Art. 16 Abs. 1 FZA). Gemäss Art. 9 FZA treffen die Vertragsparteien nach Anhang III die erforderlichen Massnahmen zur gegenseitigen Anerkennung der Diplome, Zeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise und zur Koordinierung ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den Zugang zu unselbstständigen und selbstständigen Erwerbstätigkeiten und deren Ausübung sowie die Erbringung von Dienstleistungen. Die Schweiz hat sich in Anhang III des Freizügigkeitsabkommens verpflichtet, Diplome, Zeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise gemäss den dort genannten Rechtsakten der EU anzuerkennen. Zu diesen Rechtsakten gehört auch die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255/22 vom 30. September 2005; im Folgenden: Richtlinie 2005/36/EG), die mit dem Beschluss Nr. 2/2011 des Gemischten Ausschusses für die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen (AS 2011 4859 ff.) für anwendbar erklärt wurde (Urteil des BGer 2C_472/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 2.2.1 f.). Mit der Richtlinie 2005/36/EG wurden die bis anhin geltenden 15 Richtlinien (drei allgemeine, zwölf sektorielle Richtlinien) im Bereich der Diplomanerkennung in einem einzigen Rechtsakt vereinigt und sektorenübergreifend vereinheitlicht (vgl. Matthias Oesch, Niederlassungsfreiheit und Ausübung öffentlicher Gewalt im EU-Recht und im Freizügigkeitsabkommen Schweiz-EU, SZIER 2011, S. 591; Nicolas Diebold, Freizügigkeit im Mehrebenensystem, 2016, Rz. 1121 S. 370; Nina Gammenthaler, Diplomanerkennung und Freizügigkeit, 2010, S. 127). Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG bestimmt, dass, wenn die Aufnahme oder Ausübung eines reglementierten Berufes im Aufnahmemitgliedstaat den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen voraussetzt, die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates den Antragstellern die Aufnahme oder Ausübung dieses Berufes unter denselben Voraussetzungen wie Inländern gestattet, wenn sie einen gleichwertigen Ausbildungsnachweis gemäss Art. 11 der Richtlinie besitzen, der im Herkunftsmitgliedstaat erforderlich ist, um dort die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufes zu erhalten (vgl. Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG). Wenn demnach ein Beruf im Aufnahmemitgliedstaat reglementiert ist und ein Antragsteller einen gleichwertigen Ausbildungsnachweis im Sinne von Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG aus dem Herkunftsmitgliedstaat besitzt, der ihn dort ermächtigt, diesen Beruf auszuüben, dann hat der Aufnahmemitgliedstaat diesen grundsätzlich anzuerkennen (Bernhard Zaglmayer, Anerkennung von Gesundheitsberufen in Europa, 2016, Rz. 4.2). Das Personenfreizügigkeitsabkommen erfasst nur die im Aufnahmemitgliedstaat reglementierten beruflichen Tätigkeiten. Alle nicht reglementierten Berufe stehen demgegenüber der freien Ausübung offen. Für sie ist die Anerkennung nach dem Personenfreizügigkeitsabkommen ohne Bedeutung. Ist ein Beruf im Aufnahmemitgliedstaat nicht reglementiert, bedarf es somit keiner Prüfung der Gleichwertigkeit des Diploms. Eine Arbeitsbewilligung genügt. Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung beruht auf dem Grundgedanken des sich entgegengebrachten Vertrauens: Er geht davon aus, dass ein Qualifikationsniveau, das ein Mitgliedstaat für sich selbst als ausreichend erachtet, grundsätzlich auch in den übrigen Mitgliedstaaten der EU und in den durch das Freizügigkeitsabkommen an der Personenfreizügigkeit teilhabenden Drittstaaten ausreicht (vgl. BGE 136 II 470 E. 4.2; Urteil des BVGer B-3284/2018 vom 16. November 2018 E. 3.4; Frédéric Berthoud, La reconnaissance des qualifications professionnelles, Union européenne et Suisse-Union européenne, 2016, S. 33, 36, 303; ders., Die Anerkennung von Berufsqualifikationen zwischen der Schweiz und der EU, in: Thürer/Weber/Portmann/Kellerhals [Hrsg.], Bilaterale Verträge I & II Schweiz-EU, 2007, S. 250 Rz. 5).

E. 2.2 Beim Beruf des Physiotherapeuten handelt es sich um eine in der Schweiz reglementierte Tätigkeit, welche auf der Liste des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation SBFI aufgeführt ist (abrufbar unter www.sbfi.admin.ch > Bildung > Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen > Information und Verfahren > Rechtliche Grundlagen > Reglementierte Berufe und Merkblätter > Liste der reglementierten Berufe/Tätigkeiten in der Schweiz, abgerufen am 17. Juni 2024). Auch in Deutschland ist der Beruf des Physiotherapeuten ein reglementierter Beruf, der nicht unter die automatische Anerkennung fällt (vgl. Europäische Kommission > Datenbank der reglementierten Berufe > Berufsgruppen > Physiotherapeut/in, Krankengymnastin, <https://ec.europa.eu/growth/tools-databases/regprof/regprof/954>, abgerufen am 17. Juni 2024). Die Richtlinie 2005/35/EG ist demnach anwendbar.

E. 2.3 In der Schweiz regelt das Gesundheitsberufegesetz vom 30. September 2016 (GesBG, SR 811.21), in Kraft seit dem 1. Februar 2020, die Voraussetzungen für Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung als Physiotherapeut. Erforderlicher Bildungsabschluss dafür ist ein Bachelor of Science in Physiotherapie FH (Art. 12 Abs. 2 Bst. b GesBG).

E. 2.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe ein Studium der Zahnmedizin an der (...)-Universität in (...) absolviert. Während der dreijährigen Dauer dieses Studiums habe er Kenntnisse im wissenschaftlichen Arbeiten erworben, welche die Vorinstanz bei ihrem Entscheid hätte berücksichtigen müssen. Er argumentiert, man werde in jedem Studium mit wissenschaftlichem Arbeiten konfrontiert, sowie, das Studium der Zahnmedizin sei in Deutschland im Grundstudium äquivalent mit dem Humanmedizinstudium. Die Fächer, die äquivalent zum Humanmedizinstudium seien, bestünden immer aus Vorlesungen und Praktika. Die wissenschaftliche Arbeit umschreibe im Allgemeinen ein methodisches und systematisches Vorgehen, bei dem wichtig sei, dass die Ergebnisse objektiv und nachvollziehbar sowie auch reproduzierbar seien. Dies erreiche man durch das Offenlegen der verwendeten Quellen und eine detaillierte Beschreibung von Experimenten. Daher seien alle Praktika im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens zu bewerten. Die Praktika und die Erstellung der Versuchsprotokolle seien somit wesentliche Bestandteile des wissenschaftlichen Arbeitens. Er habe in diesem Zusammenhang weder die jeweilige Vorbereitung auf die Praktika noch die Ausarbeitung der Versuchsprotokolle eingerechnet. Sodann sehe er in seinem Studium einen deutlichen Bezug zum Beruf respektive Studium des Physiotherapeuten. Dagegen wendet die Vorinstanz ein, dass wissenschaftliches Arbeiten im Bereich der Physiotherapieausbildung auf spezifische Kompetenzen ziele und nicht mit dem viel breiteren Begriff Wissenschaft gleichgesetzt werden könne. Die Physiotherapeuten müssten aktuelles, evidenzbasiertes Wissen in die Behandlungen der Patienten miteinbeziehen und fähig sein, wissenschaftliche Studien nach fallspezifischen Kriterien auszuwählen, zu interpretieren und in die Entscheidungsfindung miteinzubeziehen. Die Gleichwertigkeit eines ausländischen Diploms mit der schweizerischen Physiotherapeutenausbildung (Niveau Fachhochschule) könne nur bejaht werden, wenn auch die entsprechenden Grundlagen in wissenschaftlichem Arbeiten beziehungsweise in Evidence Based Practice vorhanden seien. Die Vorinstanz macht geltend, weder die von der (...)-Universität ausgestellte Leistungsübersicht vom 29. Dezember 2021 noch die verschiedenen Bestätigungen, wonach die Prüfungs- und Studienleistungen des Beschwerdeführers teilweise äquivalent mit jenen des Humanmedizinstudiums seien, würden die Stundenzahl und die konkreten Inhalte der besuchten Veranstaltungen des Zahnmedizinstudiums und die entsprechenden ECTS-Punkte ausweisen.

E. 2.5 Der Beschwerdeführer reichte eine Leistungsübersicht der (...)-Universität vom 29. Dezember 2021 ein, aus der hervorgeht, dass er vom Sommersemester 2019 bis Sommersemester 2021 insgesamt 14 Kurse, Praktika und Klausuren des ersten Studienabschnitts des Studiengangs Zahnmedizin bestanden hatte. Zwar ist die Übersicht auf den Namen des Beschwerdeführers ausgestellt, doch weist die darin enthaltene Rubrik "ECTS-Punkte" keinerlei Einträge auf, weder in Bezug auf die jeweiligen Leistungsnachweise noch speziell in Bezug auf den Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens. Auch ergibt sich aus der Übersicht nicht, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang in den vom Beschwerdeführer erfolgreich abgelegten Kursen und Praktika das wissenschaftliche Arbeiten unterrichtet worden wäre.

E. 2.6 Gemäss Art. 50 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG kann die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates die im Anhang VII aufgeführten Unterlagen und Bescheinigungen verlangen. Zu diesen zählen der Staatsangehörigkeitsnachweis der betreffenden Person, eine Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufes berechtigt, sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbenen Berufserfahrung. Ferner können die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates den Antragsteller auffordern, Informationen zu seiner Ausbildung vorzulegen, soweit dies erforderlich ist, um festzustellen, ob diese möglicherweise von der im betreffenden Staat geforderten Ausbildung gemäss Art. 14 erheblich abweicht (vgl. Anhang VII zur Richtlinie 2005/36/EG, Ziff. 1 Bst. a und b). Infolgedessen kann die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates gegebenenfalls Informationen verlangen, die die Gesamtdauer des Studiums, die absolvierten Fächer und unter Umständen das Verhältnis zwischen theoretischem und praktischem Ausbildungsanteil betreffen. Kann der Antragsteller diese Informationen nicht beibringen, sollte sich die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates an die Kontaktstelle, die zuständige Behörde oder an eine sonstige einschlägige Stelle im Herkunftsmitgliedstaat wenden (vgl. Anhang VII zur Richtlinie 2005/36/EG, Ziff. 1 Bst. b; "Von der Koordinatorengruppe gebilligter Verhaltenskodex für die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen - Nationale Verwaltungspraktiken, die unter die Richtlinie 2005/36/EG fallen", Ziff. II.3.B. Bst. k, S. 6, anwendbar gemäss Urteilen des BVGer B-5081/2020 vom 1. September 2021 E. 10.3.1 f.; B-1184/2020 vom 25. Mai 2021 E. 3.4.1 f.; B-3198/2019 vom 11. August 2020 E. 5.1 und B-5129/2013 vom 4. März 2015 E. 5.1).

E. 2.7 Die Vorinstanz ist daher im vorliegenden Fall zu Unrecht davon ausgegangen, die Beweislast dafür, in welchem Ausmass wissenschaftliches Arbeiten im Zahnmedizinstudium des Beschwerdeführers enthalten sei, obliege ausschliesslich dem Gesuchsteller. Vielmehr hätte sie sich, nachdem der Beschwerdeführer die erforderlichen Zeugnisse bezüglich seines Zahnmedizinstudiums eingereicht hatte, selbst darum bemühen müssen, bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedsstaates weitere Informationen über den genauen Inhalt dieser Ausbildung einzuholen, sofern sie diese als notwendig erachtete.

E. 2.8 Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz auch bezüglich ihrer Behauptung, die in Frage stehende Ausbildung in wissenschaftlichem Arbeiten, welche Bestandteil des Studiums "Bachelor of Science Physiotherapie" sei, ziele auf spezifische Kompetenzen in diesem Bereich und könne nicht mit dem viel breiteren Begriff Wissenschaft gleichgesetzt werden: Der Vergleich mit auf dem Internet veröffentlichten Inhalten der Physiotherapieausbildungen an schweizerischen Fachhochschulen zeigt, dass das Fach "wissenschaftliches Arbeiten" etwa an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften nicht unter die berufsspezifischen Fächer, sondern unter die "Multi- und interprofessionellen Module" eingestuft wird (ZHAW Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften > Studium > Bachelorstudiengänge > Bachelorstudiengänge Gesundheit > Physiotherapie > Detailinformationen, <https://www.zhaw.ch/de/gesundheit/studium/bachelorstudium/bachelor-physiotherapie/>, abgerufen am 17. Juni 2024). Diese Formulierung impliziert, dass das Modul von Studierenden verschiedener Fachrichtungen besucht wird. Auch der Fachkurs Wissenschaftliches Arbeiten - reflektierte Praxis, den die Vorinstanz in ihrem Teilentscheid als eine von möglichen Ausgleichsmassnahmen fordert, ist ein Kurs, der beispielsweise an der Berner Fachhochschule für ein Zielpublikum angeboten wird, das nicht nur Physiotherapeuten, sondern auch Ernährungsberaterinnen HF, Pflegefachpersonen HF, Hebammen HF, Ergotherapeuten sowie weitere Gesundheitsfachpersonen mit einem HF-Abschluss einschliesst (vgl. Berner Fachhochschule Unsere Weiterbildungen Kurse + Studienreisen Fachkurs Wissenschaftliches Arbeiten, reflektierte Praxis - am Departement Gesundheit, https://www.bfh.ch/gesundheit/de/weiterbildung/fachkurse/wissenschaftliches-arbeiten-reflektierte-praxis/ , abgerufen am 17. Juni 2024). Auch den Informationen zu Inhalt und Ausbildungszielen dieses Kurses kann nicht entnommen werden, dass dieser Kurs spezifisch auf die Physiotherapie ausgerichtet wäre. Vielmehr drängt sich der Eindruck auf, dass es bei der Ausbildung in "wissenschaftlichem Arbeiten" nicht darum geht, berufsspezifisches Wissen zu erwerben, sondern vielmehr um das Erlernen von Kompetenzen, welche für alle Gesundheitsberufe in mehr oder weniger grossem Ausmass nützlich und erforderlich sind. Da ein Studium in Zahnmedizin nicht nur ebenfalls einen Gesundheitsberuf betrifft, sondern auf der Hochschulstufe angesiedelt ist, ist zu erwarten, dass die Anforderungen an die zu erlernenden Kompetenzen in wissenschaftlichem Arbeiten im Kontext eines derartigen Studiums deutlich höher sind als bei einer Ausbildung auf Fachhochschulstufe.

E. 2.9 Im Ergebnis erscheint es daher nicht als plausibel, dass der Beschwerdeführer während seines erfolgreich absolvierten, dreijährigen Studiums in Zahnmedizin keine für einen Physiotherapeuten genügenden Kenntnisse in wissenschaftlichem Arbeiten erworben haben sollte. Sofern die Vor-instanz es dennoch als nötig erachten sollte, konkretere Informationen über die durch den Beschwerdeführer während seines Zahnarztstudiums absolvierten Unterrichtseinheiten und deren genauen Inhalt zu erhalten, würde es indessen ihr obliegen, diese Informationen bei den zuständigen ausländischen Behörden einzuholen.

E. 3 Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als begründet. Der angefochtene Teilentscheid ist daher aufzuheben und die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen.

E. 4 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens ist der Beschwerdeführer als obsiegende Partei anzusehen, weshalb ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt, selbst wenn sie unterliegen (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG).

E. 5 Eine obsiegende Partei hat Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer war im vorliegenden Verfahren indessen nicht vertreten und hat auch sonst keine anrechenbaren Kosten in diesem Sinn dargetan, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Teilentscheid der Vorinstanz vom 23. Januar 2023 wird aufgehoben und die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement des Innern EDI. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Eva Schneeberger Beatrice Grubenmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 20. Juni 2024 Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) - das Eidgenössische Departement des Innern EDI (Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-1023/2023 Urteil vom 17. Juni 2024 Besetzung Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz), Richter Pascal Richard, Richter Pietro Angeli-Busi, Gerichtsschreiberin Beatrice Grubenmann. Parteien X._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerisches Rotes Kreuz (SRK), Anerkennung Ausbildungsabschlüsse, Vorinstanz. Gegenstand Anerkennung Abschluss/Ausbildung (Physiotherapeut/Deutschland). Sachverhalt: A. X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) reichte am 19. September 2022 beim Schweizerischen Roten Kreuz (im Folgenden: Vorinstanz) ein Gesuch um Anerkennung seines in Deutschland erworbenen Ausbildungsabschlusses als Physiotherapeut ein. B. Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. November 2022 mit, dass sie im Rahmen eines ersten Vergleichs seines Ausbildungsabschlusses mit der schweizerischen Ausbildung als Physiotherapeut (Niveau Fachhochschule, Tertiärstufe) Lücken im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens festgestellt habe. Der Beschwerdeführer erhalte Gelegenheit, relevante Dokumente und Unterlagen zum Unterricht in diesem Bereich nachzuliefern. C. Mit Teilentscheid vom 23. Januar 2023 ordnete die Vorinstanz an, dass der Beschwerdeführer erfolgreich Ausgleichsmassnahmen absolvieren müsse, damit die Anerkennung als Physiotherapeut (Niveau Fachhochschule) vorgenommen werden könne. Der Beschwerdeführer könne sich zwischen einem sechsmonatigen Anpassungslehrgang mit einer Zusatzausbildung oder einer Eignungsprüfung entscheiden. Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer verfüge über keine ausreichenden Kenntnisse über die Methoden der wissenschaftlichen Forschung im Gesundheitsbereich und der Evidence Based Practice; er weise gemäss der von ihm eingereichten Ausbildungsbestätigung lediglich 20 Stunden Unterricht in wissenschaftlichem Arbeiten nach. Auch die von ihm eingereichten Weiterbildungsbestätigungen zeigten keine Weiterbildung in diesem Bereich. Gewisse Lücken in der Ausbildung des Beschwerdeführers, welche sich aufgrund der im Vergleich zur Schweiz kürzeren Ausbildungsdauer ergäben, könnten durch seine Berufserfahrung kompensiert werden, nicht aber die Lücken im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens. D. Am 20. Februar 2023 erhebt der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Teilentscheid vom 23. Januar 2023. Zur Begründung führt er aus, die Vorinstanz habe weder die 30 Stunden "Wissenschafts-AG" auf freiwilliger Basis noch das dreijährige Zahnmedizinstudium in Deutschland berücksichtigt, obwohl dieses äquivalent mit dem Medizinstudium sei und für ihn höherwertiger sei als das Physiotherapiestudium in der Schweiz. Das wissenschaftliche Arbeiten sei Teil jedes Studienfaches, auch wenn es nicht explizit auf den Bescheinigungen stehe. E. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 11. Mai 2023, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Gleichwertigkeit eines ausländischen Diploms mit der schweizerischen Physiotherapeutenausbildung (Niveau Fachhochschule) könne nur bejaht werden, wenn auch die entsprechenden Grundlagen in wissenschaftlichem Arbeiten beziehungsweise in Evidence Based Practice vorhanden seien. Wissenschaftliches Arbeiten im Bereich der Physiotherapieausbildung ziele auf spezifische Kompetenzen und könne nicht mit dem viel breiteren Begriff Wissenschaft gleichgesetzt werden. Die Schweizer Fachhochschulausbildung zum diplomierten Physiotherapeuten FH beinhalte zwischen 15 und 24 ECTS-Punkten (Median 19 ECTS-Punkte) im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens. Zutreffend sei, dass die Vorinstanz in ihrem Teilentscheid lediglich 20 Stunden Unterricht in wissenschaftlichem Arbeiten berücksichtigt habe, nicht aber die 30 Stunden, die der Beschwerdeführer auf freiwilliger Basis in der "Wissenschafts-AG" absolviert habe. Der Beschwerdeführer habe demnach in seiner Ausbildung zum Physiotherapeuten insgesamt 50 Stunden im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens absolviert. Dies reiche aber angesichts der durchschnittlich 475 bis 570 Stunden, welche dem wissenschaftlichen Arbeiten im Schweizer Bachelorstudiengang in Physiotherapie gewidmet seien, nicht aus. Die Lücken im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens könnten weder durch die Berufserfahrung des Beschwerdeführers noch durch seine physiotherapeutischen Weiterbildungen geschlossen werden. Auch das von ihm in der Zeit von April 2019 bis April 2022 absolvierte Studium der Zahnmedizin könne nicht berücksichtigt werden, weil aus den dazu eingereichten Dokumenten weder die Stundenzahl noch die konkreten Inhalte der besuchten Veranstaltungen oder die entsprechenden ECTS-Punkte hervorgingen. F. Mit Replik vom 6. Juni 2023 bringt der Beschwerdeführer vor, die Vor-instanz hätte zusätzlich zu den insgesamt 50 Stunden, die er im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens während seiner Ausbildung zum Physiotherapeuten absolviert habe, sowohl seine physiotherapeutischen Weiterbildungen als auch sein Zahnmedizinstudium einbeziehen müssen. Im Rahmen seiner physiotherapeutischen Weiterbildungen seien 148 Stunden im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens und im Rahmen seines Zahnmedizinstudiums 412 Stunden zu berücksichtigen. Mit insgesamt 610 Stunden in diesem Bereich könne er eine ausreichende Anzahl Stunden nachweisen, um auf dem Niveau des Physiotherapeuten in der Schweiz ohne zusätzliche Ausgleichsmassnahmen im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens zu agieren. Ausserdem setze er während der Berufsausübung wissenschaftliche Erkenntnisse um und reflektiere in der Supervision laufend seine Fähigkeiten. G. Die Vorinstanz hält mit Duplik vom 7. Juli 2023 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Sie habe den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. November 2022 ausdrücklich aufgefordert, Informationen zu seinen Weiterbildungen in einer für die Vorinstanz sachdienlichen Form beizubringen. Der Beschwerdeführer sei seiner Mitwirkungspflicht indessen nicht oder nicht genügend nachgekommen, vielmehr habe er bloss Informationen zu Inhalten und Zielen seiner Weiterbildungen in den Bereichen der Physiotherapie und Zahnmedizin zusammengestellt und Links zu allgemeinen Angaben sowie aktuellen Ausbildungsangeboten aufgeführt. Obwohl es ihm zumutbar gewesen wäre, habe er es im Hinblick auf den Nachweis von Aus- und Weiterbildungen im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens weitgehend unterlassen, aussagekräftige Unterlagen offizieller Stellen (Schule, Universität, Bildungsinstitutionen), welche auf seinen Namen ausgestellt seien und die die Vermittlung respektive den Erwerb von Kenntnissen im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens in Stunden/ECTS-Punkten bezifferten, einzureichen. Die Vorinstanz könne daher nicht überprüfen, ob ihm in den physiotherapeutischen Weiterbildungen die Methoden der wissenschaftlichen Forschung im Gesundheitsbereich vermittelt worden seien. Ferner bezwecke eine Supervision nicht den Erwerb von Methodenkenntnissen im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens. Es gehe aus dem Arbeitszeugnis seiner ehemaligen Arbeitgeberin nicht hervor, dass er während seiner beruflichen Tätigkeit Kenntnisse im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens erworben habe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 23. Januar 2023 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31 und Art. 33 Bst. h VGG; vgl. Zwischenentscheid des BVGer B-1813/2020 vom 26. Februar 2021 E. 2.2.4). Der Beschwerdeführer hat am Vorverfahren teilgenommen, ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert und vermag ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung geltend zu machen (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2. Im vorliegenden Fall beantragte der Beschwerdeführer die Anerkennung seines in Deutschland erworbenen Diploms als Physiotherapeut im Hinblick auf die Ausübung dieser Berufstätigkeit in der Schweiz. Die Vorinstanz ordnete im angefochtenen Teilentscheid Ausgleichsmassnahmen an, welche der Beschwerdeführer vor einer Anerkennung als Physiotherapeut (Niveau Fachhochschule) absolvieren müsse, wobei er zwischen einem sechsmonatigen Anpassungslehrgang mit einer Zusatzausbildung oder einer Eignungsprüfung wählen könne. Sie begründet dies damit, dass der Beschwerdeführer über keine ausreichenden Kenntnisse über die Methoden der wissenschaftlichen Forschung im Gesundheitsbereich und der Evidence Based Practice verfüge. Wissenschaftliches Arbeiten im Bereich der Physiotherapieausbildung ziele auf spezifische Kompetenzen und könne nicht mit dem viel breiteren Begriff Wissenschaft gleichgesetzt werden. Die Schweizer Fachhochschulausbildung zum diplomierten Physiotherapeuten FH beinhalte zwischen 15 und 24 ECTS-Punkten (Median 19 ECTS-Punkte) im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens. In seiner Ausbildung zum Physiotherapeuten habe er insgesamt 50 Stunden im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens absolviert. Dies reiche aber angesichts der durchschnittlich 475 bis 570 Stunden, welche dem wissenschaftlichen Arbeiten im Schweizer Bachelorstudiengang in Physiotherapie gewidmet seien, nicht aus. Die Lücken im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens könnten weder durch die Berufserfahrung des Beschwerdeführers noch durch seine physiotherapeutischen Weiterbildungen geschlossen werden. Auch das von ihm von April 2019 bis April 2022 absolvierte Studium der Zahnmedizin könne nicht berücksichtigt werden, weil aus den dazu eingereichten Dokumenten weder die Stundenzahl noch die konkreten Inhalte der besuchten Veranstaltungen oder die entsprechenden ECTS-Punkte hervorgingen. Im Rechtsmittelverfahren gestand die Vor-instanz dem Beschwerdeführer zusätzliche 30 Stunden wissenschaftliches Arbeiten in der "Wissenschafts-AG" zu. Sie bestreitet aber, dass auch das dreijährige Zahnmedizinstudium in Deutschland berücksichtigt werden könne. Diesbezüglich rügt der Beschwerdeführer, das Grundstudium der Zahnmedizin sei äquivalent mit demjenigen der Humanmedizin und daher höherwertiger als das Physiotherapiestudium in der Schweiz. Das wissenschaftliche Arbeiten sei Teil jedes Studienfaches, es stehe nur nicht explizit auf den Bescheinigungen. Im Rahmen seiner physiotherapeutischen Weiterbildungen seien 148 Stunden im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens und ihm Rahmen seines Zahnmedizinstudiums 412 Stunden im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens zu berücksichtigen. Mit insgesamt 610 Stunden in diesem Bereich könne er eine ausreichende Anzahl Stunden nachweisen, um auf dem Niveau des Physiotherapeuten in der Schweiz ohne zusätzliche Ausgleichsmassnahmen im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens zu agieren. 2.1 Am 1. Juni 2002 trat das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA [SR 0.142.112.681]) in Kraft. Nach Art. 2 FZA dürfen die Staatsangehörigen einer Vertragspartei, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten, bei der Anwendung des Freizügigkeitsabkommens gemäss den Anhängen I, II und III nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert werden. Das in dieser Bestimmung statuierte allgemeine Diskriminierungsverbot beziehungsweise Gleichbehandlungsgebot wird in Art. 9 Abs. 1 Anhang I FZA für Arbeitnehmer und in Art. 15 Abs. 1 Anhang I FZA für selbstständig Erwerbstätige konkretisiert. Gemäss Art. 15 Abs. 1 Anhang I FZA ist Selbstständigen im Aufnahmestaat hinsichtlich des Zugangs zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit und deren Ausübung eine Behandlung zu gewähren, die nicht weniger günstig ist als die den eigenen Staatsangehörigen gewährte Behandlung. Sofern ein grenzüberschreitender Anknüpfungspunkt vorhanden ist und der Sachverhalt in den Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens fällt, kann sich ein Angehöriger eines Vertragsstaats auch gegenüber seinem Herkunftsstaat auf das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 2 FZA und Art. 9 und 15 Anhang I FZA berufen (vgl. BGE 136 II 241 E. 11.3 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EuGH). Art. 16 FZA bestimmt sodann, dass die Vertragsparteien alle erforderlichen Massnahmen treffen, damit gleichwertige Rechte und Pflichten wie in den Rechtsakten der EU, auf die Bezug genommen wird, Anwendung finden, um die Ziele des Abkommens zu gewährleisten (vgl. Art. 16 Abs. 1 FZA). Gemäss Art. 9 FZA treffen die Vertragsparteien nach Anhang III die erforderlichen Massnahmen zur gegenseitigen Anerkennung der Diplome, Zeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise und zur Koordinierung ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den Zugang zu unselbstständigen und selbstständigen Erwerbstätigkeiten und deren Ausübung sowie die Erbringung von Dienstleistungen. Die Schweiz hat sich in Anhang III des Freizügigkeitsabkommens verpflichtet, Diplome, Zeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise gemäss den dort genannten Rechtsakten der EU anzuerkennen. Zu diesen Rechtsakten gehört auch die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255/22 vom 30. September 2005; im Folgenden: Richtlinie 2005/36/EG), die mit dem Beschluss Nr. 2/2011 des Gemischten Ausschusses für die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen (AS 2011 4859 ff.) für anwendbar erklärt wurde (Urteil des BGer 2C_472/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 2.2.1 f.). Mit der Richtlinie 2005/36/EG wurden die bis anhin geltenden 15 Richtlinien (drei allgemeine, zwölf sektorielle Richtlinien) im Bereich der Diplomanerkennung in einem einzigen Rechtsakt vereinigt und sektorenübergreifend vereinheitlicht (vgl. Matthias Oesch, Niederlassungsfreiheit und Ausübung öffentlicher Gewalt im EU-Recht und im Freizügigkeitsabkommen Schweiz-EU, SZIER 2011, S. 591; Nicolas Diebold, Freizügigkeit im Mehrebenensystem, 2016, Rz. 1121 S. 370; Nina Gammenthaler, Diplomanerkennung und Freizügigkeit, 2010, S. 127). Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG bestimmt, dass, wenn die Aufnahme oder Ausübung eines reglementierten Berufes im Aufnahmemitgliedstaat den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen voraussetzt, die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates den Antragstellern die Aufnahme oder Ausübung dieses Berufes unter denselben Voraussetzungen wie Inländern gestattet, wenn sie einen gleichwertigen Ausbildungsnachweis gemäss Art. 11 der Richtlinie besitzen, der im Herkunftsmitgliedstaat erforderlich ist, um dort die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufes zu erhalten (vgl. Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG). Wenn demnach ein Beruf im Aufnahmemitgliedstaat reglementiert ist und ein Antragsteller einen gleichwertigen Ausbildungsnachweis im Sinne von Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG aus dem Herkunftsmitgliedstaat besitzt, der ihn dort ermächtigt, diesen Beruf auszuüben, dann hat der Aufnahmemitgliedstaat diesen grundsätzlich anzuerkennen (Bernhard Zaglmayer, Anerkennung von Gesundheitsberufen in Europa, 2016, Rz. 4.2). Das Personenfreizügigkeitsabkommen erfasst nur die im Aufnahmemitgliedstaat reglementierten beruflichen Tätigkeiten. Alle nicht reglementierten Berufe stehen demgegenüber der freien Ausübung offen. Für sie ist die Anerkennung nach dem Personenfreizügigkeitsabkommen ohne Bedeutung. Ist ein Beruf im Aufnahmemitgliedstaat nicht reglementiert, bedarf es somit keiner Prüfung der Gleichwertigkeit des Diploms. Eine Arbeitsbewilligung genügt. Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung beruht auf dem Grundgedanken des sich entgegengebrachten Vertrauens: Er geht davon aus, dass ein Qualifikationsniveau, das ein Mitgliedstaat für sich selbst als ausreichend erachtet, grundsätzlich auch in den übrigen Mitgliedstaaten der EU und in den durch das Freizügigkeitsabkommen an der Personenfreizügigkeit teilhabenden Drittstaaten ausreicht (vgl. BGE 136 II 470 E. 4.2; Urteil des BVGer B-3284/2018 vom 16. November 2018 E. 3.4; Frédéric Berthoud, La reconnaissance des qualifications professionnelles, Union européenne et Suisse-Union européenne, 2016, S. 33, 36, 303; ders., Die Anerkennung von Berufsqualifikationen zwischen der Schweiz und der EU, in: Thürer/Weber/Portmann/Kellerhals [Hrsg.], Bilaterale Verträge I & II Schweiz-EU, 2007, S. 250 Rz. 5). 2.2 Beim Beruf des Physiotherapeuten handelt es sich um eine in der Schweiz reglementierte Tätigkeit, welche auf der Liste des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation SBFI aufgeführt ist (abrufbar unter www.sbfi.admin.ch > Bildung > Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen > Information und Verfahren > Rechtliche Grundlagen > Reglementierte Berufe und Merkblätter > Liste der reglementierten Berufe/Tätigkeiten in der Schweiz, abgerufen am 17. Juni 2024). Auch in Deutschland ist der Beruf des Physiotherapeuten ein reglementierter Beruf, der nicht unter die automatische Anerkennung fällt (vgl. Europäische Kommission > Datenbank der reglementierten Berufe > Berufsgruppen > Physiotherapeut/in, Krankengymnastin, , abgerufen am 17. Juni 2024). Die Richtlinie 2005/35/EG ist demnach anwendbar. 2.3 In der Schweiz regelt das Gesundheitsberufegesetz vom 30. September 2016 (GesBG, SR 811.21), in Kraft seit dem 1. Februar 2020, die Voraussetzungen für Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung als Physiotherapeut. Erforderlicher Bildungsabschluss dafür ist ein Bachelor of Science in Physiotherapie FH (Art. 12 Abs. 2 Bst. b GesBG). 2.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe ein Studium der Zahnmedizin an der (...)-Universität in (...) absolviert. Während der dreijährigen Dauer dieses Studiums habe er Kenntnisse im wissenschaftlichen Arbeiten erworben, welche die Vorinstanz bei ihrem Entscheid hätte berücksichtigen müssen. Er argumentiert, man werde in jedem Studium mit wissenschaftlichem Arbeiten konfrontiert, sowie, das Studium der Zahnmedizin sei in Deutschland im Grundstudium äquivalent mit dem Humanmedizinstudium. Die Fächer, die äquivalent zum Humanmedizinstudium seien, bestünden immer aus Vorlesungen und Praktika. Die wissenschaftliche Arbeit umschreibe im Allgemeinen ein methodisches und systematisches Vorgehen, bei dem wichtig sei, dass die Ergebnisse objektiv und nachvollziehbar sowie auch reproduzierbar seien. Dies erreiche man durch das Offenlegen der verwendeten Quellen und eine detaillierte Beschreibung von Experimenten. Daher seien alle Praktika im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens zu bewerten. Die Praktika und die Erstellung der Versuchsprotokolle seien somit wesentliche Bestandteile des wissenschaftlichen Arbeitens. Er habe in diesem Zusammenhang weder die jeweilige Vorbereitung auf die Praktika noch die Ausarbeitung der Versuchsprotokolle eingerechnet. Sodann sehe er in seinem Studium einen deutlichen Bezug zum Beruf respektive Studium des Physiotherapeuten. Dagegen wendet die Vorinstanz ein, dass wissenschaftliches Arbeiten im Bereich der Physiotherapieausbildung auf spezifische Kompetenzen ziele und nicht mit dem viel breiteren Begriff Wissenschaft gleichgesetzt werden könne. Die Physiotherapeuten müssten aktuelles, evidenzbasiertes Wissen in die Behandlungen der Patienten miteinbeziehen und fähig sein, wissenschaftliche Studien nach fallspezifischen Kriterien auszuwählen, zu interpretieren und in die Entscheidungsfindung miteinzubeziehen. Die Gleichwertigkeit eines ausländischen Diploms mit der schweizerischen Physiotherapeutenausbildung (Niveau Fachhochschule) könne nur bejaht werden, wenn auch die entsprechenden Grundlagen in wissenschaftlichem Arbeiten beziehungsweise in Evidence Based Practice vorhanden seien. Die Vorinstanz macht geltend, weder die von der (...)-Universität ausgestellte Leistungsübersicht vom 29. Dezember 2021 noch die verschiedenen Bestätigungen, wonach die Prüfungs- und Studienleistungen des Beschwerdeführers teilweise äquivalent mit jenen des Humanmedizinstudiums seien, würden die Stundenzahl und die konkreten Inhalte der besuchten Veranstaltungen des Zahnmedizinstudiums und die entsprechenden ECTS-Punkte ausweisen. 2.5 Der Beschwerdeführer reichte eine Leistungsübersicht der (...)-Universität vom 29. Dezember 2021 ein, aus der hervorgeht, dass er vom Sommersemester 2019 bis Sommersemester 2021 insgesamt 14 Kurse, Praktika und Klausuren des ersten Studienabschnitts des Studiengangs Zahnmedizin bestanden hatte. Zwar ist die Übersicht auf den Namen des Beschwerdeführers ausgestellt, doch weist die darin enthaltene Rubrik "ECTS-Punkte" keinerlei Einträge auf, weder in Bezug auf die jeweiligen Leistungsnachweise noch speziell in Bezug auf den Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens. Auch ergibt sich aus der Übersicht nicht, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang in den vom Beschwerdeführer erfolgreich abgelegten Kursen und Praktika das wissenschaftliche Arbeiten unterrichtet worden wäre. 2.6 Gemäss Art. 50 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG kann die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates die im Anhang VII aufgeführten Unterlagen und Bescheinigungen verlangen. Zu diesen zählen der Staatsangehörigkeitsnachweis der betreffenden Person, eine Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufes berechtigt, sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbenen Berufserfahrung. Ferner können die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates den Antragsteller auffordern, Informationen zu seiner Ausbildung vorzulegen, soweit dies erforderlich ist, um festzustellen, ob diese möglicherweise von der im betreffenden Staat geforderten Ausbildung gemäss Art. 14 erheblich abweicht (vgl. Anhang VII zur Richtlinie 2005/36/EG, Ziff. 1 Bst. a und b). Infolgedessen kann die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates gegebenenfalls Informationen verlangen, die die Gesamtdauer des Studiums, die absolvierten Fächer und unter Umständen das Verhältnis zwischen theoretischem und praktischem Ausbildungsanteil betreffen. Kann der Antragsteller diese Informationen nicht beibringen, sollte sich die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates an die Kontaktstelle, die zuständige Behörde oder an eine sonstige einschlägige Stelle im Herkunftsmitgliedstaat wenden (vgl. Anhang VII zur Richtlinie 2005/36/EG, Ziff. 1 Bst. b; "Von der Koordinatorengruppe gebilligter Verhaltenskodex für die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen - Nationale Verwaltungspraktiken, die unter die Richtlinie 2005/36/EG fallen", Ziff. II.3.B. Bst. k, S. 6, anwendbar gemäss Urteilen des BVGer B-5081/2020 vom 1. September 2021 E. 10.3.1 f.; B-1184/2020 vom 25. Mai 2021 E. 3.4.1 f.; B-3198/2019 vom 11. August 2020 E. 5.1 und B-5129/2013 vom 4. März 2015 E. 5.1). 2.7 Die Vorinstanz ist daher im vorliegenden Fall zu Unrecht davon ausgegangen, die Beweislast dafür, in welchem Ausmass wissenschaftliches Arbeiten im Zahnmedizinstudium des Beschwerdeführers enthalten sei, obliege ausschliesslich dem Gesuchsteller. Vielmehr hätte sie sich, nachdem der Beschwerdeführer die erforderlichen Zeugnisse bezüglich seines Zahnmedizinstudiums eingereicht hatte, selbst darum bemühen müssen, bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedsstaates weitere Informationen über den genauen Inhalt dieser Ausbildung einzuholen, sofern sie diese als notwendig erachtete. 2.8 Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz auch bezüglich ihrer Behauptung, die in Frage stehende Ausbildung in wissenschaftlichem Arbeiten, welche Bestandteil des Studiums "Bachelor of Science Physiotherapie" sei, ziele auf spezifische Kompetenzen in diesem Bereich und könne nicht mit dem viel breiteren Begriff Wissenschaft gleichgesetzt werden: Der Vergleich mit auf dem Internet veröffentlichten Inhalten der Physiotherapieausbildungen an schweizerischen Fachhochschulen zeigt, dass das Fach "wissenschaftliches Arbeiten" etwa an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften nicht unter die berufsspezifischen Fächer, sondern unter die "Multi- und interprofessionellen Module" eingestuft wird (ZHAW Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften > Studium > Bachelorstudiengänge > Bachelorstudiengänge Gesundheit > Physiotherapie > Detailinformationen, , abgerufen am 17. Juni 2024). Diese Formulierung impliziert, dass das Modul von Studierenden verschiedener Fachrichtungen besucht wird. Auch der Fachkurs Wissenschaftliches Arbeiten - reflektierte Praxis, den die Vorinstanz in ihrem Teilentscheid als eine von möglichen Ausgleichsmassnahmen fordert, ist ein Kurs, der beispielsweise an der Berner Fachhochschule für ein Zielpublikum angeboten wird, das nicht nur Physiotherapeuten, sondern auch Ernährungsberaterinnen HF, Pflegefachpersonen HF, Hebammen HF, Ergotherapeuten sowie weitere Gesundheitsfachpersonen mit einem HF-Abschluss einschliesst (vgl. Berner Fachhochschule Unsere Weiterbildungen Kurse + Studienreisen Fachkurs Wissenschaftliches Arbeiten, reflektierte Praxis - am Departement Gesundheit, https://www.bfh.ch/gesundheit/de/weiterbildung/fachkurse/wissenschaftliches-arbeiten-reflektierte-praxis/ , abgerufen am 17. Juni 2024). Auch den Informationen zu Inhalt und Ausbildungszielen dieses Kurses kann nicht entnommen werden, dass dieser Kurs spezifisch auf die Physiotherapie ausgerichtet wäre. Vielmehr drängt sich der Eindruck auf, dass es bei der Ausbildung in "wissenschaftlichem Arbeiten" nicht darum geht, berufsspezifisches Wissen zu erwerben, sondern vielmehr um das Erlernen von Kompetenzen, welche für alle Gesundheitsberufe in mehr oder weniger grossem Ausmass nützlich und erforderlich sind. Da ein Studium in Zahnmedizin nicht nur ebenfalls einen Gesundheitsberuf betrifft, sondern auf der Hochschulstufe angesiedelt ist, ist zu erwarten, dass die Anforderungen an die zu erlernenden Kompetenzen in wissenschaftlichem Arbeiten im Kontext eines derartigen Studiums deutlich höher sind als bei einer Ausbildung auf Fachhochschulstufe. 2.9 Im Ergebnis erscheint es daher nicht als plausibel, dass der Beschwerdeführer während seines erfolgreich absolvierten, dreijährigen Studiums in Zahnmedizin keine für einen Physiotherapeuten genügenden Kenntnisse in wissenschaftlichem Arbeiten erworben haben sollte. Sofern die Vor-instanz es dennoch als nötig erachten sollte, konkretere Informationen über die durch den Beschwerdeführer während seines Zahnarztstudiums absolvierten Unterrichtseinheiten und deren genauen Inhalt zu erhalten, würde es indessen ihr obliegen, diese Informationen bei den zuständigen ausländischen Behörden einzuholen.

3. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als begründet. Der angefochtene Teilentscheid ist daher aufzuheben und die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen.

4. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens ist der Beschwerdeführer als obsiegende Partei anzusehen, weshalb ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt, selbst wenn sie unterliegen (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG).

5. Eine obsiegende Partei hat Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer war im vorliegenden Verfahren indessen nicht vertreten und hat auch sonst keine anrechenbaren Kosten in diesem Sinn dargetan, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Teilentscheid der Vorinstanz vom 23. Januar 2023 wird aufgehoben und die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement des Innern EDI. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Eva Schneeberger Beatrice Grubenmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 20. Juni 2024 Zustellung erfolgt an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

- das Eidgenössische Departement des Innern EDI (Gerichtsurkunde)