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B-2891/2024

B-2891/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-10-31 · Deutsch CH

Anerkennung Diplome u.a.

Sachverhalt

A. X._______ (Beschwerdeführerin), deutsche und schweizerische Staatsangehörige, besuchte von 1988 bis 1991 eine Krankengymnastikschule in Deutschland, deren Abschlussprüfung sie am [...] 1991 bestand. Am [...] 1992 erteilte ihr die Bezirksregierung [...] die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung «Krankengymnastin». Aufgrund einer theoretischen und praktischen Prüfung stellte ihr die Deutsche Gesellschaft für Manuelle Medizin (DGMM) am [...] 1997 das «Zertifikat Manuelle Therapie» aus. Zwischen 2003 und 2005 absolvierte sie Fortbildungskurse in osteopathischer Therapie für Physiotherapeuten der DGMM. Am [...] 2005 erwarb sie nach Zwischen- und Abschlussprüfungen das Diplom «osteopathische Therapie (D.O.T.)» der DGMM und der Deutschen Akademie für Physiotherapeuten (DAfPT). Am [...] 2018 stellte ihr die Hochschule A._______, eine staatlich anerkannte private Hochschule in Deutschland, aufgrund der bestandenen Modulprüfungen im Fachbereich Gesundheit und Soziales im Studiengang «Physiotherapie - Angewandte Therapiewissenschaften» die Urkunde zum «Bachelor of Science (B.Sc.)» aus. Mit Urkunde vom [...] 2020 verlieh ihr die Hochschule A._______ im Studiengang «Therapiewissenschaften» den Titel «Master of Science (M.Sc.)». Nach dem Besuch diverser Fortbildungskurse zwischen 2012 und 2023 erlangte die Beschwerdeführerin am [...] 2023 den «Degree Osteopathic Therapy D.O.T.» der Deutschen Gesellschaft für Osteopathische Medizin (DGOM). B. Von 1992 bis 2002 arbeitete sie in Deutschland; seit 2003 ist sie als Physiotherapeutin und Osteopathin auch in der Schweiz tätig. Am [...] 2005 erhielt sie in der Schweiz die Bewilligung zur Ausübung des Berufs der Physiotherapeutin. C. Mit Gesuch vom 21. November 2023 (Eingangsstempel: 14. Dezember 2023) beantragte die Beschwerdeführerin beim Schweizerischen Roten Kreuz (SRK, Vorinstanz) die Anerkennung ihres deutschen «Master of Science (M.Sc.)» als Abschluss in Osteopathie. D. Das SRK fällte mit Verfügung vom 7. März 2024 gemäss deren Dispositiv-Ziff. 1 einen Nichteintretensentscheid. Es erwog, in Deutschland existiere kein einheitliches Berufsbild für die Osteopathie respektive für Heilpraktiker, welches mit dem Berufsbild einer Osteopathin in der Schweiz verglichen werden könnte. Wer in Deutschland osteopathische Behandlungen durchführen wolle, bedürfe keiner spezifischen Ausbildung, sondern müsse die sehr allgemein gehaltene Heilpraktikerprüfung absolvieren. Ein Heilpraktiker habe dort die Möglichkeit, allein aufgrund einer Kenntnisüberprüfung durch das Gesundheitsamt eigenverantwortlich Patienten unter anderem osteopathisch zu behandeln. Demgegenüber stehe in der Schweiz ein durch den Gesetzgeber definiertes Berufsbild mit für einen nichtuniversitären Gesundheitsberuf überdurchschnittlichen Qualifikationsanforderungen. Der Beruf des Heilpraktikers sei in keiner Weise mit dem Beruf des Osteopathen in der Schweiz vergleichbar. Es handle sich nicht um denselben Beruf. Die eingereichten Ausbildungsnachweise ermöglichten den Zugang zum Beruf im Herkunftsstaat nicht. Berufsbefähigend sei dort die Heilpraktikererlaubnis, nicht aber die Ausbildung in osteopathischer Therapie oder Therapiewissenschaften. Selbst wenn die Gleichartigkeit der Berufe bejaht würde, wäre deshalb auch auf der Grundlage der Ausbildungsnachweise eine Anerkennung nicht möglich. Die subsidiäre Prüfung nach Schweizer Recht führe zum gleichen Resultat, da auch hier die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat verlangt und vorausgesetzt werde, dass der Bildungsabschluss auf staatlichen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beruhe. E. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1. April 2024 begründeten «Einspruch» beim SRK und ersuchte dieses um genauere Stellungnahme bzw. weitere Prüfung. Das SRK antwortete ihr mit Schreiben vom 24. April 2024, es habe ihre Vorbringen und Unterlagen sorgfältig geprüft und festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung nicht erfüllt seien, weshalb es auf das Gesuch um Wiedererwägung nicht eintrete. Sie habe aber die Möglichkeit, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung einzureichen; das SRK habe ihren «Brief» während der Beschwerdefrist erhalten. F. Mit Eingabe vom 8. Mai 2025 focht die Beschwerdeführerin den Wiedererwägungsentscheid des SRK vom 24. April 2024 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei erklärte sie, das SRK habe festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der Verfügung des Nichteintretens auf ihr Anerkennungsgesuch nicht erfüllt seien und ihrem Gesuch um weitere Prüfung nicht stattgegeben werden könne. Dies könne sie nicht nachvollziehen und wolle Beschwerde gegen den Entscheid betreffend Ablehnung weiterer Prüfung des Anerkennungsgesuchs erheben. Zur Begründung hatte sie in dem ihrer Beschwerde beigefügten «Einspruch» vom 1. April 2024 gegenüber dem SRK unter anderem vorgebracht, da die Osteopathie in Deutschland als Heilkunde gelte, dürfe sie nur von Heilpraktikern und Ärzten ausgeübt werden. Um osteopathisch tätig sein zu dürfen, müsse man deshalb die Heilpraktikerprüfung haben. Dies gelte aber nicht für die Schweiz. Durch den Bachelor und den anschliessenden Master habe sie sich qualifiziert, Krankheitsbilder zu untersuchen, zu erkennen und funktionelle Störungen mittels Osteopathie zu behandeln. Schulmedizinische, wissenschaftliche und biopsychosoziale Herangehensweisen stünden dabei im Zentrum. Ihren M.Sc. für Gesundheit mit dem Titel «Therapiewissenschaft», den Osteopathen ebenfalls abschlössen, habe sie in Deutschland absolviert. Vom Titel und der Anzahl Stunden her sollte er gegenüber entsprechenden schweizerischen Abschlüssen als gleichwertig anzusehen sein. Schon 2018 hätte sie an der Hochschule A._______ einen Masterstudiengang in Osteopathie beginnen können. Da sie aber nicht in der Gynäkologie, mit Säuglingen oder Kindern habe arbeiten wollen, habe sie sich für den M.Sc. in Therapiewissenschaften entschieden und ihre weiteren praktischen Osteopathiestunden bei der DGOM absolviert, mit den Fächern, die sie interessiert hätten, nicht mit Themen, die sie in der Praxis nicht anwenden würde. Sie habe sich nicht für eine Anerkennung als Heilpraktikerin, sondern als Osteopathin, an das SRK gewandt. Dieser Beruf habe auch in der Schweiz keine einheitliche, gesetzliche Regelung. Das SRK habe das Berufsbild des Heilpraktikers mit demjenigen des Osteopathen verglichen, aber ersteres habe mit letzterem nichts zu tun. G. In ihrer Vernehmlassung vom 12. Juni 2024 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Unter Verweis auf ihre Verfügung vom 7. März 2024 erklärte sie, aktuell gebe es in der Schweiz zwei Studiengänge, die auf die Berufsausübung als Osteopathin vorbereiteten. Einerseits sei dies der komplette Osteopathie-Studiengang (270 ECTS bzw. 5'750 Präsenzstunden), andererseits eine Passerelle, die jedoch nur Physiotherapeutinnen, welche die Aufnahmebedingungen erfüllten, angeboten werde (185 ECTS bzw. 3'900 Präsenzstunden). Die Schweiz stelle - gerade auch im Hinblick auf die Rolle der Osteopathen als Erstansprecher und den Schutz der Patienten - hohe Anforderungen an die Ausbildung. Welche Kompetenzen sich die Absolventen dieser Studiengänge aneignen müssten, sei auf Gesetzes- und Verordnungsstufe verbindlich festgelegt. Inzwischen würden zahlreiche Masterprogramme angeboten, die es Angehörigen unterschiedlicher Gesundheitsberufe erlaubten, nebst einer Erweiterung der beruflichen Kenntnisse einen akademischen Weg einzuschlagen. Solche Weiterbildungen, auch wenn es sich um konsekutive Masterprogramme handle, seien jedoch nicht berufsbefähigend. Auch beim M.Sc. in Therapiewissenschaften handle es sich um einen unspezifischen Weiterbildungsmaster im Gesundheitsbereich und nicht um eine Ausbildung in Osteopathie. In der Schweiz sei es ebenfalls möglich, sich gewisse osteopathische Fähigkeiten bzw. der Osteopathie entlehnte Methoden anzueignen. Diese Weiterbildungen bereicherten das Behandlungsspektrum, das angeboten werden könne, erlaubten es den Absolventen jedoch nicht, sich anschliessend «Osteopath» zu nennen und entsprechend abzurechnen. In der überobligatorischen Gesundheitsversorgung gewährten gewisse Ausbildungen die Möglichkeit, eine entsprechende Methodennummer zu erhalten, damit die Behandlungsleistungen von Zusatzversicherungen rückvergütet würden. Würden jedoch Leistungen im Bereich des Grundberufs - z.B. der Physiotherapie - erbracht, welche über die obligatorische Krankenversicherung abgerechnet würden, müssten diese im Rahmen der berufsspezifischen Kompetenzen ausgeführt werden. H. Replizierend legte die Beschwerdeführerin am 10. Juli 2024 dar, ihre Ausbildung und ihre berufliche Erfahrung erstreckten sich über mehrere Jahrzehnte und enthielten umfassende theoretische und praktische Komponenten. Diese Qualifikationen summierten sich auf über 5'000 Stunden umfassender, spezialisierter Aus- und Fortbildung. Das von der DGOM ausgestellte Diplom bescheinige, dass sie als Physiotherapeutin zusätzlich 699 Stunden konzentrierte manuelle und osteopathische Therapie absolviert habe, aufbauend auf einer physiotherapeutischen Grundausbildung von 4'500 Stunden. Mit insgesamt 15 weiteren Teilnahmebescheinigungen für gezielte Refresher- und Postgraduiertenkurse von 2012 bis 2023 habe sie nach ihrer Ausbildung zusätzlich 418 Stunden absolviert. Die vom SRK genannten Schweizer Studiengänge für Osteopathie umfassten entweder 270 ECTS (5'750 Präsenzstunden) oder, als verkürzte Passerelle für Physiotherapeuten, 185 ECTS (3'900 Präsenzstunden). Ihre Aus- und Fortbildungen erreichten insgesamt mindestens 5617 Stunden und seien daher durchaus mit den Schweizer Anforderungen vergleichbar. Die Anerkennung ihrer QuaIifikationen in Deutschland und anderen europäischen Ländern als ausreichend für die Berufsausübung als Osteopathin zeige, dass ihr Ausbildungsniveau internationalen Standards entspreche. Der Aussage des SRK, dass es sich beim M.Sc. in Therapiewissenschaften um einen unspezifischen Weiterbildungsmaster handle, widerspreche sie. Dieser Masterstudiengang an der Hochschule A._______ umfasse spezialisierte Inhalte und Forschungsarbeiten, die direkt auf die Verbesserung und Vertiefung ihrer osteopathischen Kenntnisse abgezielt hätten. Die im Studium vermittelten Inhalte inkludierten unter anderem fortgeschrittene Techniken der manuellen Therapie sowie evidenzbasierte Praxis und Forschung im Gesundheitswesen, die alle direkt auf die Ausübung der Osteopathie anwendbar seien. Ihre langjährige praktische Erfahrung als Krankengymnastin und Physiotherapeutin, ergänzt durch kontinuierliche Weiterbildung in osteopathischer Therapie, gewährleiste eine hohe Qualität ihrer Behandlungen. Sie begleite und berate Personen aller Altersgruppen und in allen Lebenslagen, im Spektrum von Prävention und Gesundheitsförderung, durch Versorgung chronisch Kranker sowie palliativ. Diese Erfahrung werde durch zahlreiche positive Patientenrückmeldungen und die Anerkennung durch deutsche Fachgesellschaften bestätigt. I. Mit Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht vom 6. September 2024 verzichtete das SRK auf eine Duplik. J. Auf die entscheidwesentlichen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gegen die Verfügung des SRK vom 7. März 2024 bzw. dessen Wiedererwägungsentscheid vom 24. April 2024 ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig (Art. 31 f. und 33 Bst. h des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, VGG, SR 173.32; Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968, VwVG, SR 172.021).

E. 1.2 Als Adressatin der angefochtenen Verfügung bzw. des angefochtenen Wiedererwägungsentscheides ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 In seinem Schreiben an die Beschwerdeführerin vom 24. April 2024 betreffend Wiedererwägung erwähnte das SRK Art. 8 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 2 VwVG. Gemäss Art. 8 Abs. 1 VwVG überweist die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde. Nach Art. 21 Abs. 2 VwVG gilt eine Frist als gewahrt, wenn die Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde gelangt. Den «Einspruch» der Beschwerdeführerin vom 1. April 2024 gegen die Verfügung vom 7. März 2024 erhielt das SRK am 3. April 2024. Es leitete ihn allerdings nicht - entsprechend Art. 8 Abs. 1 VwVG - ohne Verzug an das Bundesverwaltungsgericht weiter, sondern beschied der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. April 2024, es trete auf ihr Wiedererwägungsgesuch nicht ein; sie habe aber die Möglichkeit, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung einzureichen. Da die Verfügung vom 7. März 2024 laut SRK gleichentags versandt, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (formell) jedoch erst mit Eingabe vom 8. Mai 2024 (Datum des Poststempels) erhoben wurde, wäre die 30-tägige Beschwerdefrist augenscheinlich trotz des Fristenstillstandes über Ostern (Art. 22a Abs. 1 Bst. a VwVG) an sich nicht gewahrt. Unter Berücksichtigung von Art. 21 Abs. 1 VwVG und der Tatsache, dass der «Einspruch» vom 1. April 2024 durch das SRK nicht weitergeleitet, sondern als Wiedererwägungsgesuch behandelt wurde, kann sie dennoch als gewahrt gelten. Das Vorgehen des SRK darf der Beschwerdeführerin nicht zum Nachteil gereichen, zumal die Beschwerdefrist jedenfalls hinsichtlich des Wiedererwägungsentscheides vom 24. April 2024 ohne Weiteres eingehalten wurde (vgl. Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. A., 2025, N. 398; Thomas Flückiger, in: Waldmann/Krauskopf, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. A., 2023, Art. 8 N. 29 f. und Patricia Egli, ebenda, Art. 21 N. 22).

E. 1.4 Angesichts der geringeren Anforderungen an Laienbeschwerden (vgl. Urteile des BVGer B-1672/2024 vom 28. März 2025 E. 1.4.2, B-4065/2022 vom 30. Januar 2024 E. 1.4.2 sowie B-7115/2013 vom 9. März 2015 E. 1.3 und 3.6 ff., je m.H.) sind auch Form und Inhalt der Beschwerde gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.5 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

E. 2.1 Laut Dispositiv-Ziff. 1 der detailliert begründeten Verfügung vom 7. März 2024 trat das SRK auf das Anerkennungsgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein. Analoges gilt für den nicht näher begründeten Wiedererwägungsentscheid vom 24. April 2024. Mit einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid kann im Prinzip nur das Nichteintreten beanstandet, jedoch keine materielle Beurteilung der Streitsache verlangt werden (BGE 135 II 38 E. 1.2).

E. 2.2 Wie die Erwägungen der angefochtenen Verfügung freilich zeigen, behandelte das SRK das Anerkennungsgesuch in Wirklichkeit teilweise materiell. Begründet eine Vorinstanz einen Nichteintretensentscheid mit materiellen Argumenten, so ist praxisgemäss davon auszugehen, es handle sich um einen materiellen Entscheid, und der Streitgegenstand erweitert sich entsprechend (Urteile des BVGer B-5730/2023 vom 10. Februar 2025 E. 2.3 und B-1374/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 2 m.H.; vgl. auch Urteil des BVGer B-1224/2024 vom 9. Dezember 2024 E. 1.2 f.).

E. 3.1 Das am 1. Februar 2020 in Kraft getretene Gesundheitsberufegesetz vom 30. September 2016 (GesBG, SR 811.21) fördert im Interesse der öffentlichen Gesundheit die Qualität der Ausbildung in den Gesundheitsberufen an Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs sowie der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung (Art. 1 GesBG). Als Gesundheitsberuf gilt unter anderem derjenige der Osteopathin (Art. 2 Abs. 1 Bst. g GesBG). Für die Ausübung des Berufs in eigener fachlicher Verantwortung bedarf es namentlich eines «Master of Science in Osteopathie FH» (Art. 11 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 Bst. g GesBG).

E. 3.2 Art. 10 Abs. 1 GesBG regelt die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse wie folgt: Ein ausländischer Bildungsabschluss wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem inländischen Bildungsabschluss nach Artikel 12 Absatz 2:

a. in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder einer überstaatlichen Organisation festgelegt ist; oder

b. im Einzelfall nachgewiesen wird anhand von Bildungsstufe, -inhalt, -dauer und im Bildungsgang enthaltenen praktischen Qualifikationen. Beim Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) handelt es sich um einen Vertrag im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. a GesBG. Das FZA verweist auf die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Amtsblatt der Europäischen Union L 255/22 vom 30. September 2005; nachfolgend: Richtlinie 2005/36/EG). Diese unterstellt die in einem EU-Mitgliedstaat erworbene Qualifikation als Osteopath dem sog. allgemeinen Anerkennungssystem (Richtlinie 2005/36/EG, E. 11), welches einen Vergleich der Ausbildungsinhalte im Einzelfall ermöglicht (vgl. Urteil des BVGer B-226/2022 vom 11. November 2022 E. 2.1 m.H.).

E. 3.3 Im Geltungsbereich des GesBG regelt der Bundesrat die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse (Art. 10 Abs. 3 GesBG). Gestützt auf Art. 10 Abs. 3 und Art. 34 Abs. 3 GesBG (Übergangsbestimmung) erliess er die Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung vom 13. Dezember 2019 (GesBAV, SR 811.214). Diese legt unter anderem das Verfahren zur Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse nach Art. 10 GesBG fest. Für deren Anerkennung ist das SRK zuständig (Art. 2 Abs. 1 GesBAV).

E. 4 Die Beschwerdeführerin ersucht um Anerkennung ihres deutschen M.Sc. in Therapiewissenschaften zwecks (selbständiger) Tätigkeit als Osteopathin in der Schweiz. Zunächst muss eruiert werden, ob es sich dabei um denselben Beruf wie im Herkunftsstaat Deutschland handelt.

E. 4.1 In Art. 1 der Richtlinie 2005/36/EG wird deren Gegenstand wie folgt umschrieben: Diese Richtlinie legt die Vorschriften fest, nach denen ein Mitgliedstaat, der den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung in seinem Hoheitsgebiet an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen knüpft (im Folgenden «Aufnahmemitgliedstaat» genannt), für den Zugang zu diesem Beruf und dessen Ausübung die in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten (im Folgenden «Herkunftsmitgliedstaat» genannt) erworbenen Berufsqualifikationen anerkennt, die ihren Inhaber berechtigen, dort denselben Beruf auszuüben.

E. 4.2 Art. 4 der Richtlinie 2005/36/EG regelt die Wirkungen der Anerkennung folgendermassen: (1) Die Anerkennung der Berufsqualifikationen durch den Aufnahmemitgliedstaat ermöglicht der begünstigten Person, in diesem Mitgliedstaat denselben Beruf wie den, für den sie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat qualifiziert ist, aufzunehmen und unter denselben Voraussetzungen wie Inländer auszuüben. (2) Für die Zwecke dieser Richtlinie ist der Beruf, den der Antragsteller im Aufnahmemitgliedstaat ausüben möchte, derselbe wie derjenige, für den er in seinem Herkunftsmitgliedstaat qualifiziert ist, wenn die Tätigkeiten, die er umfasst, vergleichbar sind.

E. 4.3 Ist der im Aufnahmemitgliedstaat auszuübende Beruf nicht derselbe wie im Herkunftsmitgliedstaat oder hat die Antragstellerin dort keinen Zugang zum reglementierten Beruf, so verbietet sich eine Anerkennung nach der Richtlinie 2005/36/EG auch ohne vertiefte materielle Prüfung des Befähigungs- oder Ausbildungsausweises, denn die Richtlinie bezweckt nicht die Anerkennung einer Berufsqualifikation, welche die Antragstellerin gar nicht besitzt (vgl. Urteil des BGer 2C_399/2018 vom 26. März 2021 E. 5.5 und Urteil des BVGer B-550/2024 vom 9. Dezember 2024 E. 6.3).

E. 4.4 Der Beruf, den die Antragstellerin im Aufnahmestaat Schweiz ausüben möchte, ist derselbe wie derjenige, für den sie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat Deutschland qualifiziert ist, wenn die Tätigkeiten, die er umfasst, vergleichbar sind (Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG). Ein präzises Berufsbild oder eine gesetzliche Definition des Berufs wird dabei nicht verlangt (Urteil des BVGer B-550/2024 vom 9. Dezember 2024 E. 8.1.1).

E. 4.5 Laut Masterzeugnis vom [...] 2020 bestand die Beschwerdeführerin folgende Modulprüfungen des Studiengangs «Therapiewisssenschaften»: M 01Wissenschaftliches Arbeiten M 02Forschungsmethoden M 03Wissenschaftliche Perspektiven der Berufsentwicklung M 04Praxismodul Forschung M 05Praxismodul Kommunikation M 06Gesundheitsmanagement M 07Pädagogik M 08Management M 09Forschungskolloquium M 10Masterprüfung M 11Mentorat Ihre Masterarbeit trug den Titel [...]. Gemäss Bachelor-Urkunde vom [...] 2018 hatte die Beschwerdeführerin im Studiengang «Physiotherapie - Angewandte Therapiewissenschaften» folgende Modulprüfungen bestanden: Erster Studienabschnitt Einstufungsprüfung Zweiter Studienabschnitt Wissenschaftliche Kompetenz Sozialwissenschaften Theoriegeleitetes therapeutisches Handeln Berufliche Kompetenz in der Physiotherapie Gesundheitspädagogische Kompetenzen Therapiewissenschaftliche Aspekte der Lebensspanne I Therapiewissenschaftliche Aspekte der Physiotherapie Therapiewissenschaftliche Aspekte der Lebensspanne II Wissenschaftliche Methodenkompetenz in der Berufspraxis I Wissenschaftliche Methodenkompetenz in der Berufspraxis II Wahlbereich Bachelorprüfung Die Bachelorarbeit stand unter dem Titel [...]. Ferner besitzt die Beschwerdeführerin das «Zertifikat Manuelle Therapie» der DGMM vom [...] 1997, das Diplom «osteopathische Therapie (D.O.T.)» der DGMM und der DAfPT vom [...] 2005 sowie den «Degree Osteopathic Therapy D.O.T.» der DGOM vom [...] 2023, und sie absolvierte Fortbildungskurse in osteopathischer Therapie für Physiotherapeuten. Der Gegenstand des Anerkennungsgesuchs bildende M.Sc. in Therapiewissenschaften ist forschungs- und managementorientiert. Auch der B.Sc. der Beschwerdeführerin in Physiotherapie weist nicht auf eine spezifisch oder schwergewichtig osteopathische Ausbildung hin. Dies weckt Zweifel daran, dass sie in Deutschland für denselben Beruf wie denjenigen, auf welchen die streitige Diplomanerkennung abzielt, ausgebildet wurde. Freilich verfügt sie noch über Abschlüsse und Fortbildungen deutscher medizinischer Fachgesellschaften zur Osteopathie. Insofern wäre für den Zweck der Anwendung der Art. 1 und 4 der Richtlinie 2005/36/EG allenfalls von demselben Beruf auszugehen. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits feststellte, existiert in Deutschland ein Osteopathieberuf, dessen Tätigkeitsfeld mit denjenigen in der Schweiz grundsätzlich verglichen werden könnte (Urteil B-550/2024 vom 9. Dezember 2024 E. 8.1.1). In diesem Kontext führte das Bundesverwaltungsgericht aus (E. 8.1.2), die Vorinstanz greife zu kurz, wenn sie in der angefochtenen Verfügung einzig den Beruf des (deutschen) Heilpraktikers mit demjenigen des (schweizerischen) Osteopathen vergleiche und unabhängig von den vorgelegten Ausbildungsnachweisen zum Schluss komme, es handle sich nicht um denselben Beruf im Sinne von Art. 1 der Richtlinie 2005/36/EG.

E. 4.6 Angesichts dessen muss die Anerkennung unter dem Gesichtspunkt einer deutschen Berufsqualifikation als Osteopathin geprüft werden.

E. 5 Mit Blick auf Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG stellt sich die Frage, ob der Beruf der Osteopathin in Deutschland reglementiert ist.

E. 5.1 Art. 3 Abs. 1 Bst. a der Richtlinie 2005/36/EG definiert den Begriff «reglementierter Beruf» wie folgt: «Reglementierter Beruf» ist eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die über eine bestimmte Berufsqualifikation verfügen. Dazu gehört insbesondere die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in Verbindung mit der Führung eines Titels, den nur Personen tragen dürfen, die einen bestimmten Ausbildungs- oder Befähigungsnachweis (bzw. ein Diplom) besitzen, der in einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften normiert wurde. Mit anderen Worten zeichnen sich reglementierte Berufe dadurch aus, dass sie nur mit einer Bewilligung ausgeübt werden dürfen, welche gestützt auf die erwähnten Befähigungsnachweise erteilt wird. Nicht reglementierte Berufe können hingegen frei ausgeübt werden (vgl. Urteile des BVGer B-550/2024 vom 9. Dezember 2024 E. 8.2.1, B-5636/2020 vom 22. März 2022 E. 4.1 und B-5372/2015 vom 4. April 2017 E. 5.6.1).

E. 5.2 Wer nicht Arzt ist, darf die Osteopathie in Deutschland nur mit einer Heilpraktikererlaubnis ausüben. Diese bedingt unter anderem eine Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten durch das Gesundheitsamt. Bei der Heilpraktikererlaubnis handelt es sich demnach um eine Berufsausübungsbewilligung (unter anderem) für Osteopathie, welche nur gestützt auf einen Befähigungsnachweis erteilt wird. Daher steht die Osteopathie freier Ausübung in Deutschland nicht offen und gilt insofern als reglementiert im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. a der Richtlinie 2005/36/EG. Dass der erforderliche Befähigungsnachweis nicht spezifisch auf Osteopathie zugeschnitten ist, sondern das weitere Berufsfeld der Heilpraxis umfasst, ändert daran nichts (für Einzelheiten siehe Urteil des BVGer B-550/2024 vom 9. Dezember 2024 E. 8.2).

E. 6 Geprüft werden muss nun, ob die Beschwerdeführerin aufgrund der vorgelegten Bildungsnachweise Zugang zur Berufsausübung im Herkunftsstaat Deutschland hat.

E. 6.1 Das ganze System der Anerkennung von Berufsqualifikationen basiert auf der Prämisse, dass das Diplom, um dessen Anerkennung im Aufnahmestaat ersucht wird, der Gesuchstellerin erlaubt, den reglementierten Beruf im Herkunftsstaat schon auszuüben. Verfügt sie dort jedoch nicht über die entsprechende Befugnis, kann ihr eine solche auch im Aufnahmestaat verweigert werden, selbst wenn ihre Ausbildung als gleichwertig einzustufen wäre. Mit anderen Worten kann die Gleichwertigkeit der Ausbildung nur geprüft werden, wenn feststeht, dass der fragliche Beruf im Herkunftsstaat reglementiert und die Gesuchstellerin befugt ist, ihn dort auszuüben (Urteil des BGer 2C_399/2018 vom 26. März 2021 E. 5.3.2 und E. 5.5 m.H.).

E. 6.2 Gemäss Art. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG ermöglicht es die Anerkennung der Berufsqualifikationen durch den Aufnahmemitgliedstaat der begünstigten Person, in diesem Staat denselben Beruf wie denjenigen, für den sie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat qualifiziert ist, aufzunehmen und unter denselben Voraussetzungen wie Inländer auszuüben (vgl. auch Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG, welcher die Anerkennungsbedingungen näher regelt). Demnach muss die anzuerkennende Qualifikation ihrem Inhaber schon im Herkunftsstaat Zugang zum Beruf gewähren und ihn dort zu dessen Ausübung berechtigen (vgl. Urteile des BVGer B-1175/2024 vom 31. Januar 2025 E. 4.3, B-550/2024 vom 9. Dezember 2024 E. 6.3 und B-655/2016 vom 30. Juni 2017 E. 3.1). Die Diplomanerkennung ist kein Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck der Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung. Der Aufnahmestaat gewährt den Berufszugang, weil dieser im Herkunftsland bereits besteht und er grundsätzlich auf die dort vorausgesetzten Qualifikationen vertrauen kann (vgl. Art. 9 FZA; Urteil des BVGer B-1023/2023 vom 17. Juni 2024 E. 2.1 m.H.; Breitenmoser/Weyeneth, Europarecht, 4. A., 2021, N. 1225; Joel Günthardt, Switzerland and the European Union: the implications of the institutional framework and the right of free movement for the mutual recognition of professional qualifications, 2021, S. 200 ff.). Daran orientiert sich auch die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, indem sie eine Anerkennung versagt, wenn der Betroffene im Herkunftsstaat keinen Berufszugang hat (Urteile B-550/2024 vom 9. Dezember 2024 E. 8.3.2, B-213/2023 vom 3. April 2024 E. 2.4, B-655/2016 vom 30. Juni 2017 E. 3.1, B-2680/2015 vom 21. Juni 2017 E. 3.3 und B-4624/2009 vom 4. Oktober 2010 E. 7.7).

E. 6.3 Nach der Aktenlage ist die Beschwerdeführerin weder Ärztin noch Inhaberin einer Heilpraktikererlaubnis. Demnach darf sie in Deutschland nicht (eigenständig) als Osteopathin tätig sein, was sie auch selber einräumt. Folglich fehlt ihr die Berechtigung, den Beruf entsprechend der Richtlinie 2005/36/EG im Herkunftsstaat auszuüben, weshalb ihre ausländischen Abschlüsse, namentlich ihr M.Sc., für eine Tätigkeit als Osteopathin in der Schweiz nicht anerkannt werden können. Neben der Richtlinie 2005/36/EG fällt auch kein sonstiger Vertrag über die gegenseitige Anerkennung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. a GesBG in Betracht (vgl. Urteil des BVGer B-550/2024 vom 9. Dezember 2024 E. 8.3.2 f.). Abweichendes ergibt sich auch nicht aus der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichts. Dieses erwog im Urteil 2C_49/2024 vom 6. August 2025 (E. 5.4), wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung gemäss Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG mangels erforderlicher Berufserfahrung nicht erfüllt seien, sei subsidiär eine Gleichwertigkeitsprüfung gestützt auf die im FZA verankerten Diskriminierungsverbote und den Verhältnismässigkeitsgrundsatz vorzunehmen. Im Urteil 2C_401/2024 vom 2. September 2025 (E. 6.6) hielt das Bundesgericht sodann fest, wenn weder das System der automatischen Anerkennung nach der Richtlinie 2005/36/EG noch das allgemeine System derselben auf eine gegebene Situation anwendbar sei, leite sich das Recht auf Anerkennung beruflicher Qualifikationen direkt aus dem Diskriminierungsverbot des FZA her. Soweit der Zugang zu einem Beruf an ein bestimmtes nationales Diplom geknüpft sei, könne es sich um eine bedeutsame Ursache für eine Diskriminierung von EU-Bürgern handeln. Vorliegend besteht keine derartige Konstellation. Vielmehr darf die Beschwerdeführerin den Beruf schon im Herkunftsstaat nicht praktizieren, weil ihr die dafür notwendige Ausbildung fehlt. Auch eine Diskriminierung seitens der Schweiz aufgrund ihres EU-Bürgerrechts droht damit nicht.

E. 6.4 Es erübrigt sich daher, auf die weitere Argumentation der Beschwerdeführerin, insbesondere betreffend Berufserfahrung und Vergleichbarkeit ihrer Ausbildung mit schweizerischen Studiengängen, näher einzugehen. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn der Sachverhalt nach der GesBAV zu beurteilen wäre, denn Art. 5 Bst. d GesBAV verlangt ebenfalls, dass die Inhaberin des ausländischen Bildungsabschlusses berechtigt ist, den Beruf in dem Land auszuüben, in dem sie den Abschluss erworben hat.

E. 7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

E. 8 Schliesslich bleibt noch über die Kosten- und Entschädigungsfolgen dieses Urteils zu befinden.

E. 8.1 In der Regel auferlegt das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei; unterliegt diese nur teilweise, so werden ihr die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Ausmass des Unterliegens bestimmt sich anhand der Rechtsbegehren, gemessen am Verfahrensausgang (Urteil des BVGer B-3134/2023 vom 26. August 2024 E. 12.1 m.H.). Da die Beschwerdeführerin mit ihren Rechtsbegehren keinen Erfolg hatte, sind ihr die nach den gesetzlichen Bemessungsfaktoren (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2) festgesetzten Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- vollumfänglich aufzuerlegen.

E. 8.2 Der unterliegenden, nicht vertretenen Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Organisation ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung einer ihr übertragenen öffentlich-rechtlichen Aufgabe des Bundes verfügt hat und als Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. e VwVG zu qualifizieren ist, hat das SRK keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE; Urteil des BVGer B-3445/2024 vom 27. Januar 2025 E. 8.2).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung der Rechnung erfolgt mit separater Post.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Mia Fuchs Urs Küpfer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 5. November 2025 Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin - die Vorinstanz - das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Entscheid angefochten beim BGer Abteilung II B-2891/2024 Urteil vom 31. Oktober 2025 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richter Jean-Luc Baechler, Richter Pascal Richard, Gerichtsschreiber Urs Küpfer. Parteien X._______, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerisches Rotes Kreuz (SRK), Vorinstanz. Gegenstand Anerkennung eines ausländischen Ausbildungsabschlusses (Osteopathie; Deutschland). Sachverhalt: A. X._______ (Beschwerdeführerin), deutsche und schweizerische Staatsangehörige, besuchte von 1988 bis 1991 eine Krankengymnastikschule in Deutschland, deren Abschlussprüfung sie am [...] 1991 bestand. Am [...] 1992 erteilte ihr die Bezirksregierung [...] die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung «Krankengymnastin». Aufgrund einer theoretischen und praktischen Prüfung stellte ihr die Deutsche Gesellschaft für Manuelle Medizin (DGMM) am [...] 1997 das «Zertifikat Manuelle Therapie» aus. Zwischen 2003 und 2005 absolvierte sie Fortbildungskurse in osteopathischer Therapie für Physiotherapeuten der DGMM. Am [...] 2005 erwarb sie nach Zwischen- und Abschlussprüfungen das Diplom «osteopathische Therapie (D.O.T.)» der DGMM und der Deutschen Akademie für Physiotherapeuten (DAfPT). Am [...] 2018 stellte ihr die Hochschule A._______, eine staatlich anerkannte private Hochschule in Deutschland, aufgrund der bestandenen Modulprüfungen im Fachbereich Gesundheit und Soziales im Studiengang «Physiotherapie - Angewandte Therapiewissenschaften» die Urkunde zum «Bachelor of Science (B.Sc.)» aus. Mit Urkunde vom [...] 2020 verlieh ihr die Hochschule A._______ im Studiengang «Therapiewissenschaften» den Titel «Master of Science (M.Sc.)». Nach dem Besuch diverser Fortbildungskurse zwischen 2012 und 2023 erlangte die Beschwerdeführerin am [...] 2023 den «Degree Osteopathic Therapy D.O.T.» der Deutschen Gesellschaft für Osteopathische Medizin (DGOM). B. Von 1992 bis 2002 arbeitete sie in Deutschland; seit 2003 ist sie als Physiotherapeutin und Osteopathin auch in der Schweiz tätig. Am [...] 2005 erhielt sie in der Schweiz die Bewilligung zur Ausübung des Berufs der Physiotherapeutin. C. Mit Gesuch vom 21. November 2023 (Eingangsstempel: 14. Dezember 2023) beantragte die Beschwerdeführerin beim Schweizerischen Roten Kreuz (SRK, Vorinstanz) die Anerkennung ihres deutschen «Master of Science (M.Sc.)» als Abschluss in Osteopathie. D. Das SRK fällte mit Verfügung vom 7. März 2024 gemäss deren Dispositiv-Ziff. 1 einen Nichteintretensentscheid. Es erwog, in Deutschland existiere kein einheitliches Berufsbild für die Osteopathie respektive für Heilpraktiker, welches mit dem Berufsbild einer Osteopathin in der Schweiz verglichen werden könnte. Wer in Deutschland osteopathische Behandlungen durchführen wolle, bedürfe keiner spezifischen Ausbildung, sondern müsse die sehr allgemein gehaltene Heilpraktikerprüfung absolvieren. Ein Heilpraktiker habe dort die Möglichkeit, allein aufgrund einer Kenntnisüberprüfung durch das Gesundheitsamt eigenverantwortlich Patienten unter anderem osteopathisch zu behandeln. Demgegenüber stehe in der Schweiz ein durch den Gesetzgeber definiertes Berufsbild mit für einen nichtuniversitären Gesundheitsberuf überdurchschnittlichen Qualifikationsanforderungen. Der Beruf des Heilpraktikers sei in keiner Weise mit dem Beruf des Osteopathen in der Schweiz vergleichbar. Es handle sich nicht um denselben Beruf. Die eingereichten Ausbildungsnachweise ermöglichten den Zugang zum Beruf im Herkunftsstaat nicht. Berufsbefähigend sei dort die Heilpraktikererlaubnis, nicht aber die Ausbildung in osteopathischer Therapie oder Therapiewissenschaften. Selbst wenn die Gleichartigkeit der Berufe bejaht würde, wäre deshalb auch auf der Grundlage der Ausbildungsnachweise eine Anerkennung nicht möglich. Die subsidiäre Prüfung nach Schweizer Recht führe zum gleichen Resultat, da auch hier die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat verlangt und vorausgesetzt werde, dass der Bildungsabschluss auf staatlichen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beruhe. E. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1. April 2024 begründeten «Einspruch» beim SRK und ersuchte dieses um genauere Stellungnahme bzw. weitere Prüfung. Das SRK antwortete ihr mit Schreiben vom 24. April 2024, es habe ihre Vorbringen und Unterlagen sorgfältig geprüft und festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung nicht erfüllt seien, weshalb es auf das Gesuch um Wiedererwägung nicht eintrete. Sie habe aber die Möglichkeit, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung einzureichen; das SRK habe ihren «Brief» während der Beschwerdefrist erhalten. F. Mit Eingabe vom 8. Mai 2025 focht die Beschwerdeführerin den Wiedererwägungsentscheid des SRK vom 24. April 2024 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei erklärte sie, das SRK habe festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der Verfügung des Nichteintretens auf ihr Anerkennungsgesuch nicht erfüllt seien und ihrem Gesuch um weitere Prüfung nicht stattgegeben werden könne. Dies könne sie nicht nachvollziehen und wolle Beschwerde gegen den Entscheid betreffend Ablehnung weiterer Prüfung des Anerkennungsgesuchs erheben. Zur Begründung hatte sie in dem ihrer Beschwerde beigefügten «Einspruch» vom 1. April 2024 gegenüber dem SRK unter anderem vorgebracht, da die Osteopathie in Deutschland als Heilkunde gelte, dürfe sie nur von Heilpraktikern und Ärzten ausgeübt werden. Um osteopathisch tätig sein zu dürfen, müsse man deshalb die Heilpraktikerprüfung haben. Dies gelte aber nicht für die Schweiz. Durch den Bachelor und den anschliessenden Master habe sie sich qualifiziert, Krankheitsbilder zu untersuchen, zu erkennen und funktionelle Störungen mittels Osteopathie zu behandeln. Schulmedizinische, wissenschaftliche und biopsychosoziale Herangehensweisen stünden dabei im Zentrum. Ihren M.Sc. für Gesundheit mit dem Titel «Therapiewissenschaft», den Osteopathen ebenfalls abschlössen, habe sie in Deutschland absolviert. Vom Titel und der Anzahl Stunden her sollte er gegenüber entsprechenden schweizerischen Abschlüssen als gleichwertig anzusehen sein. Schon 2018 hätte sie an der Hochschule A._______ einen Masterstudiengang in Osteopathie beginnen können. Da sie aber nicht in der Gynäkologie, mit Säuglingen oder Kindern habe arbeiten wollen, habe sie sich für den M.Sc. in Therapiewissenschaften entschieden und ihre weiteren praktischen Osteopathiestunden bei der DGOM absolviert, mit den Fächern, die sie interessiert hätten, nicht mit Themen, die sie in der Praxis nicht anwenden würde. Sie habe sich nicht für eine Anerkennung als Heilpraktikerin, sondern als Osteopathin, an das SRK gewandt. Dieser Beruf habe auch in der Schweiz keine einheitliche, gesetzliche Regelung. Das SRK habe das Berufsbild des Heilpraktikers mit demjenigen des Osteopathen verglichen, aber ersteres habe mit letzterem nichts zu tun. G. In ihrer Vernehmlassung vom 12. Juni 2024 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Unter Verweis auf ihre Verfügung vom 7. März 2024 erklärte sie, aktuell gebe es in der Schweiz zwei Studiengänge, die auf die Berufsausübung als Osteopathin vorbereiteten. Einerseits sei dies der komplette Osteopathie-Studiengang (270 ECTS bzw. 5'750 Präsenzstunden), andererseits eine Passerelle, die jedoch nur Physiotherapeutinnen, welche die Aufnahmebedingungen erfüllten, angeboten werde (185 ECTS bzw. 3'900 Präsenzstunden). Die Schweiz stelle - gerade auch im Hinblick auf die Rolle der Osteopathen als Erstansprecher und den Schutz der Patienten - hohe Anforderungen an die Ausbildung. Welche Kompetenzen sich die Absolventen dieser Studiengänge aneignen müssten, sei auf Gesetzes- und Verordnungsstufe verbindlich festgelegt. Inzwischen würden zahlreiche Masterprogramme angeboten, die es Angehörigen unterschiedlicher Gesundheitsberufe erlaubten, nebst einer Erweiterung der beruflichen Kenntnisse einen akademischen Weg einzuschlagen. Solche Weiterbildungen, auch wenn es sich um konsekutive Masterprogramme handle, seien jedoch nicht berufsbefähigend. Auch beim M.Sc. in Therapiewissenschaften handle es sich um einen unspezifischen Weiterbildungsmaster im Gesundheitsbereich und nicht um eine Ausbildung in Osteopathie. In der Schweiz sei es ebenfalls möglich, sich gewisse osteopathische Fähigkeiten bzw. der Osteopathie entlehnte Methoden anzueignen. Diese Weiterbildungen bereicherten das Behandlungsspektrum, das angeboten werden könne, erlaubten es den Absolventen jedoch nicht, sich anschliessend «Osteopath» zu nennen und entsprechend abzurechnen. In der überobligatorischen Gesundheitsversorgung gewährten gewisse Ausbildungen die Möglichkeit, eine entsprechende Methodennummer zu erhalten, damit die Behandlungsleistungen von Zusatzversicherungen rückvergütet würden. Würden jedoch Leistungen im Bereich des Grundberufs - z.B. der Physiotherapie - erbracht, welche über die obligatorische Krankenversicherung abgerechnet würden, müssten diese im Rahmen der berufsspezifischen Kompetenzen ausgeführt werden. H. Replizierend legte die Beschwerdeführerin am 10. Juli 2024 dar, ihre Ausbildung und ihre berufliche Erfahrung erstreckten sich über mehrere Jahrzehnte und enthielten umfassende theoretische und praktische Komponenten. Diese Qualifikationen summierten sich auf über 5'000 Stunden umfassender, spezialisierter Aus- und Fortbildung. Das von der DGOM ausgestellte Diplom bescheinige, dass sie als Physiotherapeutin zusätzlich 699 Stunden konzentrierte manuelle und osteopathische Therapie absolviert habe, aufbauend auf einer physiotherapeutischen Grundausbildung von 4'500 Stunden. Mit insgesamt 15 weiteren Teilnahmebescheinigungen für gezielte Refresher- und Postgraduiertenkurse von 2012 bis 2023 habe sie nach ihrer Ausbildung zusätzlich 418 Stunden absolviert. Die vom SRK genannten Schweizer Studiengänge für Osteopathie umfassten entweder 270 ECTS (5'750 Präsenzstunden) oder, als verkürzte Passerelle für Physiotherapeuten, 185 ECTS (3'900 Präsenzstunden). Ihre Aus- und Fortbildungen erreichten insgesamt mindestens 5617 Stunden und seien daher durchaus mit den Schweizer Anforderungen vergleichbar. Die Anerkennung ihrer QuaIifikationen in Deutschland und anderen europäischen Ländern als ausreichend für die Berufsausübung als Osteopathin zeige, dass ihr Ausbildungsniveau internationalen Standards entspreche. Der Aussage des SRK, dass es sich beim M.Sc. in Therapiewissenschaften um einen unspezifischen Weiterbildungsmaster handle, widerspreche sie. Dieser Masterstudiengang an der Hochschule A._______ umfasse spezialisierte Inhalte und Forschungsarbeiten, die direkt auf die Verbesserung und Vertiefung ihrer osteopathischen Kenntnisse abgezielt hätten. Die im Studium vermittelten Inhalte inkludierten unter anderem fortgeschrittene Techniken der manuellen Therapie sowie evidenzbasierte Praxis und Forschung im Gesundheitswesen, die alle direkt auf die Ausübung der Osteopathie anwendbar seien. Ihre langjährige praktische Erfahrung als Krankengymnastin und Physiotherapeutin, ergänzt durch kontinuierliche Weiterbildung in osteopathischer Therapie, gewährleiste eine hohe Qualität ihrer Behandlungen. Sie begleite und berate Personen aller Altersgruppen und in allen Lebenslagen, im Spektrum von Prävention und Gesundheitsförderung, durch Versorgung chronisch Kranker sowie palliativ. Diese Erfahrung werde durch zahlreiche positive Patientenrückmeldungen und die Anerkennung durch deutsche Fachgesellschaften bestätigt. I. Mit Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht vom 6. September 2024 verzichtete das SRK auf eine Duplik. J. Auf die entscheidwesentlichen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gegen die Verfügung des SRK vom 7. März 2024 bzw. dessen Wiedererwägungsentscheid vom 24. April 2024 ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig (Art. 31 f. und 33 Bst. h des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, VGG, SR 173.32; Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968, VwVG, SR 172.021). 1.2 Als Adressatin der angefochtenen Verfügung bzw. des angefochtenen Wiedererwägungsentscheides ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 In seinem Schreiben an die Beschwerdeführerin vom 24. April 2024 betreffend Wiedererwägung erwähnte das SRK Art. 8 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 2 VwVG. Gemäss Art. 8 Abs. 1 VwVG überweist die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde. Nach Art. 21 Abs. 2 VwVG gilt eine Frist als gewahrt, wenn die Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde gelangt. Den «Einspruch» der Beschwerdeführerin vom 1. April 2024 gegen die Verfügung vom 7. März 2024 erhielt das SRK am 3. April 2024. Es leitete ihn allerdings nicht - entsprechend Art. 8 Abs. 1 VwVG - ohne Verzug an das Bundesverwaltungsgericht weiter, sondern beschied der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. April 2024, es trete auf ihr Wiedererwägungsgesuch nicht ein; sie habe aber die Möglichkeit, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung einzureichen. Da die Verfügung vom 7. März 2024 laut SRK gleichentags versandt, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (formell) jedoch erst mit Eingabe vom 8. Mai 2024 (Datum des Poststempels) erhoben wurde, wäre die 30-tägige Beschwerdefrist augenscheinlich trotz des Fristenstillstandes über Ostern (Art. 22a Abs. 1 Bst. a VwVG) an sich nicht gewahrt. Unter Berücksichtigung von Art. 21 Abs. 1 VwVG und der Tatsache, dass der «Einspruch» vom 1. April 2024 durch das SRK nicht weitergeleitet, sondern als Wiedererwägungsgesuch behandelt wurde, kann sie dennoch als gewahrt gelten. Das Vorgehen des SRK darf der Beschwerdeführerin nicht zum Nachteil gereichen, zumal die Beschwerdefrist jedenfalls hinsichtlich des Wiedererwägungsentscheides vom 24. April 2024 ohne Weiteres eingehalten wurde (vgl. Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. A., 2025, N. 398; Thomas Flückiger, in: Waldmann/Krauskopf, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. A., 2023, Art. 8 N. 29 f. und Patricia Egli, ebenda, Art. 21 N. 22). 1.4 Angesichts der geringeren Anforderungen an Laienbeschwerden (vgl. Urteile des BVGer B-1672/2024 vom 28. März 2025 E. 1.4.2, B-4065/2022 vom 30. Januar 2024 E. 1.4.2 sowie B-7115/2013 vom 9. März 2015 E. 1.3 und 3.6 ff., je m.H.) sind auch Form und Inhalt der Beschwerde gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. 2.1 Laut Dispositiv-Ziff. 1 der detailliert begründeten Verfügung vom 7. März 2024 trat das SRK auf das Anerkennungsgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein. Analoges gilt für den nicht näher begründeten Wiedererwägungsentscheid vom 24. April 2024. Mit einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid kann im Prinzip nur das Nichteintreten beanstandet, jedoch keine materielle Beurteilung der Streitsache verlangt werden (BGE 135 II 38 E. 1.2). 2.2 Wie die Erwägungen der angefochtenen Verfügung freilich zeigen, behandelte das SRK das Anerkennungsgesuch in Wirklichkeit teilweise materiell. Begründet eine Vorinstanz einen Nichteintretensentscheid mit materiellen Argumenten, so ist praxisgemäss davon auszugehen, es handle sich um einen materiellen Entscheid, und der Streitgegenstand erweitert sich entsprechend (Urteile des BVGer B-5730/2023 vom 10. Februar 2025 E. 2.3 und B-1374/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 2 m.H.; vgl. auch Urteil des BVGer B-1224/2024 vom 9. Dezember 2024 E. 1.2 f.). 3. 3.1 Das am 1. Februar 2020 in Kraft getretene Gesundheitsberufegesetz vom 30. September 2016 (GesBG, SR 811.21) fördert im Interesse der öffentlichen Gesundheit die Qualität der Ausbildung in den Gesundheitsberufen an Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs sowie der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung (Art. 1 GesBG). Als Gesundheitsberuf gilt unter anderem derjenige der Osteopathin (Art. 2 Abs. 1 Bst. g GesBG). Für die Ausübung des Berufs in eigener fachlicher Verantwortung bedarf es namentlich eines «Master of Science in Osteopathie FH» (Art. 11 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 Bst. g GesBG). 3.2 Art. 10 Abs. 1 GesBG regelt die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse wie folgt: Ein ausländischer Bildungsabschluss wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem inländischen Bildungsabschluss nach Artikel 12 Absatz 2:

a. in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder einer überstaatlichen Organisation festgelegt ist; oder

b. im Einzelfall nachgewiesen wird anhand von Bildungsstufe, -inhalt, -dauer und im Bildungsgang enthaltenen praktischen Qualifikationen. Beim Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) handelt es sich um einen Vertrag im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. a GesBG. Das FZA verweist auf die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Amtsblatt der Europäischen Union L 255/22 vom 30. September 2005; nachfolgend: Richtlinie 2005/36/EG). Diese unterstellt die in einem EU-Mitgliedstaat erworbene Qualifikation als Osteopath dem sog. allgemeinen Anerkennungssystem (Richtlinie 2005/36/EG, E. 11), welches einen Vergleich der Ausbildungsinhalte im Einzelfall ermöglicht (vgl. Urteil des BVGer B-226/2022 vom 11. November 2022 E. 2.1 m.H.). 3.3 Im Geltungsbereich des GesBG regelt der Bundesrat die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse (Art. 10 Abs. 3 GesBG). Gestützt auf Art. 10 Abs. 3 und Art. 34 Abs. 3 GesBG (Übergangsbestimmung) erliess er die Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung vom 13. Dezember 2019 (GesBAV, SR 811.214). Diese legt unter anderem das Verfahren zur Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse nach Art. 10 GesBG fest. Für deren Anerkennung ist das SRK zuständig (Art. 2 Abs. 1 GesBAV).

4. Die Beschwerdeführerin ersucht um Anerkennung ihres deutschen M.Sc. in Therapiewissenschaften zwecks (selbständiger) Tätigkeit als Osteopathin in der Schweiz. Zunächst muss eruiert werden, ob es sich dabei um denselben Beruf wie im Herkunftsstaat Deutschland handelt. 4.1 In Art. 1 der Richtlinie 2005/36/EG wird deren Gegenstand wie folgt umschrieben: Diese Richtlinie legt die Vorschriften fest, nach denen ein Mitgliedstaat, der den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung in seinem Hoheitsgebiet an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen knüpft (im Folgenden «Aufnahmemitgliedstaat» genannt), für den Zugang zu diesem Beruf und dessen Ausübung die in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten (im Folgenden «Herkunftsmitgliedstaat» genannt) erworbenen Berufsqualifikationen anerkennt, die ihren Inhaber berechtigen, dort denselben Beruf auszuüben. 4.2 Art. 4 der Richtlinie 2005/36/EG regelt die Wirkungen der Anerkennung folgendermassen: (1) Die Anerkennung der Berufsqualifikationen durch den Aufnahmemitgliedstaat ermöglicht der begünstigten Person, in diesem Mitgliedstaat denselben Beruf wie den, für den sie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat qualifiziert ist, aufzunehmen und unter denselben Voraussetzungen wie Inländer auszuüben. (2) Für die Zwecke dieser Richtlinie ist der Beruf, den der Antragsteller im Aufnahmemitgliedstaat ausüben möchte, derselbe wie derjenige, für den er in seinem Herkunftsmitgliedstaat qualifiziert ist, wenn die Tätigkeiten, die er umfasst, vergleichbar sind. 4.3 Ist der im Aufnahmemitgliedstaat auszuübende Beruf nicht derselbe wie im Herkunftsmitgliedstaat oder hat die Antragstellerin dort keinen Zugang zum reglementierten Beruf, so verbietet sich eine Anerkennung nach der Richtlinie 2005/36/EG auch ohne vertiefte materielle Prüfung des Befähigungs- oder Ausbildungsausweises, denn die Richtlinie bezweckt nicht die Anerkennung einer Berufsqualifikation, welche die Antragstellerin gar nicht besitzt (vgl. Urteil des BGer 2C_399/2018 vom 26. März 2021 E. 5.5 und Urteil des BVGer B-550/2024 vom 9. Dezember 2024 E. 6.3). 4.4 Der Beruf, den die Antragstellerin im Aufnahmestaat Schweiz ausüben möchte, ist derselbe wie derjenige, für den sie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat Deutschland qualifiziert ist, wenn die Tätigkeiten, die er umfasst, vergleichbar sind (Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG). Ein präzises Berufsbild oder eine gesetzliche Definition des Berufs wird dabei nicht verlangt (Urteil des BVGer B-550/2024 vom 9. Dezember 2024 E. 8.1.1). 4.5 Laut Masterzeugnis vom [...] 2020 bestand die Beschwerdeführerin folgende Modulprüfungen des Studiengangs «Therapiewisssenschaften»: M 01Wissenschaftliches Arbeiten M 02Forschungsmethoden M 03Wissenschaftliche Perspektiven der Berufsentwicklung M 04Praxismodul Forschung M 05Praxismodul Kommunikation M 06Gesundheitsmanagement M 07Pädagogik M 08Management M 09Forschungskolloquium M 10Masterprüfung M 11Mentorat Ihre Masterarbeit trug den Titel [...]. Gemäss Bachelor-Urkunde vom [...] 2018 hatte die Beschwerdeführerin im Studiengang «Physiotherapie - Angewandte Therapiewissenschaften» folgende Modulprüfungen bestanden: Erster Studienabschnitt Einstufungsprüfung Zweiter Studienabschnitt Wissenschaftliche Kompetenz Sozialwissenschaften Theoriegeleitetes therapeutisches Handeln Berufliche Kompetenz in der Physiotherapie Gesundheitspädagogische Kompetenzen Therapiewissenschaftliche Aspekte der Lebensspanne I Therapiewissenschaftliche Aspekte der Physiotherapie Therapiewissenschaftliche Aspekte der Lebensspanne II Wissenschaftliche Methodenkompetenz in der Berufspraxis I Wissenschaftliche Methodenkompetenz in der Berufspraxis II Wahlbereich Bachelorprüfung Die Bachelorarbeit stand unter dem Titel [...]. Ferner besitzt die Beschwerdeführerin das «Zertifikat Manuelle Therapie» der DGMM vom [...] 1997, das Diplom «osteopathische Therapie (D.O.T.)» der DGMM und der DAfPT vom [...] 2005 sowie den «Degree Osteopathic Therapy D.O.T.» der DGOM vom [...] 2023, und sie absolvierte Fortbildungskurse in osteopathischer Therapie für Physiotherapeuten. Der Gegenstand des Anerkennungsgesuchs bildende M.Sc. in Therapiewissenschaften ist forschungs- und managementorientiert. Auch der B.Sc. der Beschwerdeführerin in Physiotherapie weist nicht auf eine spezifisch oder schwergewichtig osteopathische Ausbildung hin. Dies weckt Zweifel daran, dass sie in Deutschland für denselben Beruf wie denjenigen, auf welchen die streitige Diplomanerkennung abzielt, ausgebildet wurde. Freilich verfügt sie noch über Abschlüsse und Fortbildungen deutscher medizinischer Fachgesellschaften zur Osteopathie. Insofern wäre für den Zweck der Anwendung der Art. 1 und 4 der Richtlinie 2005/36/EG allenfalls von demselben Beruf auszugehen. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits feststellte, existiert in Deutschland ein Osteopathieberuf, dessen Tätigkeitsfeld mit denjenigen in der Schweiz grundsätzlich verglichen werden könnte (Urteil B-550/2024 vom 9. Dezember 2024 E. 8.1.1). In diesem Kontext führte das Bundesverwaltungsgericht aus (E. 8.1.2), die Vorinstanz greife zu kurz, wenn sie in der angefochtenen Verfügung einzig den Beruf des (deutschen) Heilpraktikers mit demjenigen des (schweizerischen) Osteopathen vergleiche und unabhängig von den vorgelegten Ausbildungsnachweisen zum Schluss komme, es handle sich nicht um denselben Beruf im Sinne von Art. 1 der Richtlinie 2005/36/EG. 4.6 Angesichts dessen muss die Anerkennung unter dem Gesichtspunkt einer deutschen Berufsqualifikation als Osteopathin geprüft werden.

5. Mit Blick auf Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG stellt sich die Frage, ob der Beruf der Osteopathin in Deutschland reglementiert ist. 5.1 Art. 3 Abs. 1 Bst. a der Richtlinie 2005/36/EG definiert den Begriff «reglementierter Beruf» wie folgt: «Reglementierter Beruf» ist eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die über eine bestimmte Berufsqualifikation verfügen. Dazu gehört insbesondere die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in Verbindung mit der Führung eines Titels, den nur Personen tragen dürfen, die einen bestimmten Ausbildungs- oder Befähigungsnachweis (bzw. ein Diplom) besitzen, der in einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften normiert wurde. Mit anderen Worten zeichnen sich reglementierte Berufe dadurch aus, dass sie nur mit einer Bewilligung ausgeübt werden dürfen, welche gestützt auf die erwähnten Befähigungsnachweise erteilt wird. Nicht reglementierte Berufe können hingegen frei ausgeübt werden (vgl. Urteile des BVGer B-550/2024 vom 9. Dezember 2024 E. 8.2.1, B-5636/2020 vom 22. März 2022 E. 4.1 und B-5372/2015 vom 4. April 2017 E. 5.6.1). 5.2 Wer nicht Arzt ist, darf die Osteopathie in Deutschland nur mit einer Heilpraktikererlaubnis ausüben. Diese bedingt unter anderem eine Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten durch das Gesundheitsamt. Bei der Heilpraktikererlaubnis handelt es sich demnach um eine Berufsausübungsbewilligung (unter anderem) für Osteopathie, welche nur gestützt auf einen Befähigungsnachweis erteilt wird. Daher steht die Osteopathie freier Ausübung in Deutschland nicht offen und gilt insofern als reglementiert im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. a der Richtlinie 2005/36/EG. Dass der erforderliche Befähigungsnachweis nicht spezifisch auf Osteopathie zugeschnitten ist, sondern das weitere Berufsfeld der Heilpraxis umfasst, ändert daran nichts (für Einzelheiten siehe Urteil des BVGer B-550/2024 vom 9. Dezember 2024 E. 8.2).

6. Geprüft werden muss nun, ob die Beschwerdeführerin aufgrund der vorgelegten Bildungsnachweise Zugang zur Berufsausübung im Herkunftsstaat Deutschland hat. 6.1 Das ganze System der Anerkennung von Berufsqualifikationen basiert auf der Prämisse, dass das Diplom, um dessen Anerkennung im Aufnahmestaat ersucht wird, der Gesuchstellerin erlaubt, den reglementierten Beruf im Herkunftsstaat schon auszuüben. Verfügt sie dort jedoch nicht über die entsprechende Befugnis, kann ihr eine solche auch im Aufnahmestaat verweigert werden, selbst wenn ihre Ausbildung als gleichwertig einzustufen wäre. Mit anderen Worten kann die Gleichwertigkeit der Ausbildung nur geprüft werden, wenn feststeht, dass der fragliche Beruf im Herkunftsstaat reglementiert und die Gesuchstellerin befugt ist, ihn dort auszuüben (Urteil des BGer 2C_399/2018 vom 26. März 2021 E. 5.3.2 und E. 5.5 m.H.). 6.2 Gemäss Art. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG ermöglicht es die Anerkennung der Berufsqualifikationen durch den Aufnahmemitgliedstaat der begünstigten Person, in diesem Staat denselben Beruf wie denjenigen, für den sie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat qualifiziert ist, aufzunehmen und unter denselben Voraussetzungen wie Inländer auszuüben (vgl. auch Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG, welcher die Anerkennungsbedingungen näher regelt). Demnach muss die anzuerkennende Qualifikation ihrem Inhaber schon im Herkunftsstaat Zugang zum Beruf gewähren und ihn dort zu dessen Ausübung berechtigen (vgl. Urteile des BVGer B-1175/2024 vom 31. Januar 2025 E. 4.3, B-550/2024 vom 9. Dezember 2024 E. 6.3 und B-655/2016 vom 30. Juni 2017 E. 3.1). Die Diplomanerkennung ist kein Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck der Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung. Der Aufnahmestaat gewährt den Berufszugang, weil dieser im Herkunftsland bereits besteht und er grundsätzlich auf die dort vorausgesetzten Qualifikationen vertrauen kann (vgl. Art. 9 FZA; Urteil des BVGer B-1023/2023 vom 17. Juni 2024 E. 2.1 m.H.; Breitenmoser/Weyeneth, Europarecht, 4. A., 2021, N. 1225; Joel Günthardt, Switzerland and the European Union: the implications of the institutional framework and the right of free movement for the mutual recognition of professional qualifications, 2021, S. 200 ff.). Daran orientiert sich auch die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, indem sie eine Anerkennung versagt, wenn der Betroffene im Herkunftsstaat keinen Berufszugang hat (Urteile B-550/2024 vom 9. Dezember 2024 E. 8.3.2, B-213/2023 vom 3. April 2024 E. 2.4, B-655/2016 vom 30. Juni 2017 E. 3.1, B-2680/2015 vom 21. Juni 2017 E. 3.3 und B-4624/2009 vom 4. Oktober 2010 E. 7.7). 6.3 Nach der Aktenlage ist die Beschwerdeführerin weder Ärztin noch Inhaberin einer Heilpraktikererlaubnis. Demnach darf sie in Deutschland nicht (eigenständig) als Osteopathin tätig sein, was sie auch selber einräumt. Folglich fehlt ihr die Berechtigung, den Beruf entsprechend der Richtlinie 2005/36/EG im Herkunftsstaat auszuüben, weshalb ihre ausländischen Abschlüsse, namentlich ihr M.Sc., für eine Tätigkeit als Osteopathin in der Schweiz nicht anerkannt werden können. Neben der Richtlinie 2005/36/EG fällt auch kein sonstiger Vertrag über die gegenseitige Anerkennung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. a GesBG in Betracht (vgl. Urteil des BVGer B-550/2024 vom 9. Dezember 2024 E. 8.3.2 f.). Abweichendes ergibt sich auch nicht aus der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichts. Dieses erwog im Urteil 2C_49/2024 vom 6. August 2025 (E. 5.4), wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung gemäss Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG mangels erforderlicher Berufserfahrung nicht erfüllt seien, sei subsidiär eine Gleichwertigkeitsprüfung gestützt auf die im FZA verankerten Diskriminierungsverbote und den Verhältnismässigkeitsgrundsatz vorzunehmen. Im Urteil 2C_401/2024 vom 2. September 2025 (E. 6.6) hielt das Bundesgericht sodann fest, wenn weder das System der automatischen Anerkennung nach der Richtlinie 2005/36/EG noch das allgemeine System derselben auf eine gegebene Situation anwendbar sei, leite sich das Recht auf Anerkennung beruflicher Qualifikationen direkt aus dem Diskriminierungsverbot des FZA her. Soweit der Zugang zu einem Beruf an ein bestimmtes nationales Diplom geknüpft sei, könne es sich um eine bedeutsame Ursache für eine Diskriminierung von EU-Bürgern handeln. Vorliegend besteht keine derartige Konstellation. Vielmehr darf die Beschwerdeführerin den Beruf schon im Herkunftsstaat nicht praktizieren, weil ihr die dafür notwendige Ausbildung fehlt. Auch eine Diskriminierung seitens der Schweiz aufgrund ihres EU-Bürgerrechts droht damit nicht. 6.4 Es erübrigt sich daher, auf die weitere Argumentation der Beschwerdeführerin, insbesondere betreffend Berufserfahrung und Vergleichbarkeit ihrer Ausbildung mit schweizerischen Studiengängen, näher einzugehen. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn der Sachverhalt nach der GesBAV zu beurteilen wäre, denn Art. 5 Bst. d GesBAV verlangt ebenfalls, dass die Inhaberin des ausländischen Bildungsabschlusses berechtigt ist, den Beruf in dem Land auszuüben, in dem sie den Abschluss erworben hat.

7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

8. Schliesslich bleibt noch über die Kosten- und Entschädigungsfolgen dieses Urteils zu befinden. 8.1 In der Regel auferlegt das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei; unterliegt diese nur teilweise, so werden ihr die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Ausmass des Unterliegens bestimmt sich anhand der Rechtsbegehren, gemessen am Verfahrensausgang (Urteil des BVGer B-3134/2023 vom 26. August 2024 E. 12.1 m.H.). Da die Beschwerdeführerin mit ihren Rechtsbegehren keinen Erfolg hatte, sind ihr die nach den gesetzlichen Bemessungsfaktoren (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2) festgesetzten Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- vollumfänglich aufzuerlegen. 8.2 Der unterliegenden, nicht vertretenen Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Organisation ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung einer ihr übertragenen öffentlich-rechtlichen Aufgabe des Bundes verfügt hat und als Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. e VwVG zu qualifizieren ist, hat das SRK keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE; Urteil des BVGer B-3445/2024 vom 27. Januar 2025 E. 8.2). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung der Rechnung erfolgt mit separater Post.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Mia Fuchs Urs Küpfer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 5. November 2025 Zustellung erfolgt an:

- die Beschwerdeführerin

- die Vorinstanz

- das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF