Energie (Übriges)
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 4. März 2010 betreffend "Kosten und Tarife für die Netznutzung Netzebene 1 und Systemdienstleistungen" verpflichtete die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom die Swissgrid AG, die tatsächlichen Mindererlöse aus dem "Inter-Transmission System Operator-Compensation" (ITC) im Umfang von voraussichtlich rund Fr. 23,4 Millionen den Vertragsparteien von internationalen Energiebezugs- und -lieferverträgen im Sinne von Art. 17 Abs. 2 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 (StromVG, SR 734.7) anzulasten (Dispositivziffer 12). Sie stützte ihre Anordnung auf Art. 14 Abs. 3 letzter Satz in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 Bst. c erster Satz der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV, SR 734.71). B. Die Axpo Power AG als Partei eines entsprechenden Vertrags focht die Verfügung der ElCom im Unterschied zu anderen Verfügungsadressatinnen nicht an. Sie bezahlte ausserdem am 18. November 2010 eine Akontorechnung der Swissgrid AG betreffend ITC-Mindererlöse in der Höhe von Fr. 1'335'541.10 und entrichtete am 28. September 2011 den gemäss der Jahresendabrechnung der Swissgrid AG vom 14. Juli 2011 für das Jahr 2010 noch ausstehenden Restbetrag von Fr. 752'686.30, beides allerdings unter Vorbehalt und ohne Anerkennung einer Zahlungspflicht. C. Am 10. Oktober 2011 ersuchte die Axpo Power AG die ElCom, festzustellen, dass sie der Swissgrid AG weder für das Jahr 2010 noch für die Folgejahre Zahlungen für die ITC-Mindererlöse (nachfolgend: ITC-Mindererlöszahlungen) schulde. Ausserdem beantragte sie, es sei die Swissgrid AG zu verpflichten, ihr die bereits geleisteten Zahlungen von insgesamt Fr. 2'088'227.40 zuzüglich Zins von 5 % - ab dem 18. November 2010 auf dem Betrag von Fr. 1'335'541.10 und ab dem 28. September 2011 auf dem Gesamtbetrag - zurückzuerstatten. Am 26. Oktober 2011 eröffnete die ElCom diesbezüglich ein Verfahren, sistierte dieses jedoch in Gutheissung eines entsprechenden Antrags der Axpo Power AG umgehend bis zum Vorliegen des ersten rechtskräftigen Entscheids in einem Beschwerdeverfahren gegen Dispositivziffer 12 ihrer Verfügung vom 4. März 2010. D. Mit den Urteilen A-2842/2010 und A-2844/2010, jeweils vom 20. März 2013, und A-2876/2010 vom 20. Juni 2013 hob das Bundesverwaltungsgericht Dispositivziffer 12 der Verfügung der Elcom vom 4. März 2010 in Bezug auf die jeweils beschwerdeführenden Unternehmen auf. Zur Begründung führte es aus, Art. 14 Abs. 3 letzter Satz in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 Bst. c erster Satz StromVV seien gesetzes- und verfassungswidrig. In der Folge eröffnete die ElCom zur Umsetzung dieser Urteile ein Verfahren betreffend Kostentragungspflicht für ITC-Mindererlöse in den Jahren 2010-2012. Zudem hob sie die Sistierung im vorstehend erwähnten Verfahren (vgl. Bst. C) auf und beschränkte dieses auf die Frage der Verzinsung. E. Mit Verfügung vom 28. November 2013 stellte die ElCom im Verfahren betreffend Kostentragungspflicht für ITC-Mindererlöse unter anderem mit Bezug auf die Axpo Power AG fest, dass dieser keine Kosten angelastet werden dürfen. Ausserdem ordnete sie an, die Swissgrid AG habe der Axpo Power AG die in diesem Zusammenhang bereits geleisteten Zahlungen zurückzuerstatten. F. Mit Verfügung vom 16. Januar 2014 verpflichtete die ElCom die Swissgrid AG im Verfahren betreffend Verzinsung, der Axpo Power AG auf den ITC-Minderlöszahlungen von insgesamt Fr. 2'088'277.- ab dem 12. Oktober 2011 einen Verzugszins von 5 % zu entrichten (Dispositivziffer 1). Die Gebühren für die Verfügung auferlegte sie zu einem Drittel der Axpo Power AG und zu zwei Dritteln der Swissgrid AG (Dispositivziffer 4). Hinsichtlich des Zeitpunkts des Verzugseintritts führte sie aus, das Gesuch der Axpo Power AG vom 10. Oktober 2011 (vgl. Bst. C) sei als Mahnung zu qualifizieren. Da davon auszugehen sei, die Kopie des Gesuchs sei am 11. Oktober 2011 bei der Swissgrid AG eingetroffen, sei diese am darauffolgenden Tag in Verzug geraten. G. Gegen diese Verfügung der ElCom (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt die Axpo Power AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 21. Februar 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, es seien die Dispositivziffern 1 und 4 der Verfügung aufzuheben und es sei die Swissgrid AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zu verpflichten, ihr auf dem Betrag von Fr. 1'333'541.10 (bereits) ab dem 18. November 2010 und auf dem Betrag von Fr. 2'088'277.40 (bereits) ab dem 28. September 2011 einen Verzugszins von 5 % zu bezahlen. Zur Begründung bringt sie vor, eine unter Vorbehalt geleistete Zahlung sei als Mahnung zu betrachten, weshalb ihr bereits ab dem Zeitpunkt ihrer unter Vorbehalt erbrachten ITC-Mindererlöszahlungen Verzugszins zustehe. In prozessualer Hinsicht beantragt sie, es sei das Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis über die vom Bundesverwaltungsgericht im hängigen Beschwerdeverfahren A-207/2014 zu beurteilende Frage rechtskräftig entschieden sei. H. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. April 2014 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie aus, die Zahlungen unter Vorbehalt der Beschwerdeführerin könnten nicht als verzugsauslösende Mahnungen qualifiziert werden. I. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom gleichen Datum ebenfalls die Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung auf ihre Ausführungen in der angefochtenen Verfügung. J. Mit Zwischenverfügung vom 16. April 2014 weist die Instruktionsrichterin das Sistierungsgesuch der Beschwerdeführerin ab. K. Die Beschwerdeführerin teilt in ihren Schlussbemerkungen vom 7. Mai 2014 mit, die Beschwerdegegnerin habe am 10. Februar 2014 die Grundforderung von Fr. 2'088'227.40 beglichen und am 12. Februar 2014 zudem eine Zinszahlung von Fr. 243'046.40 geleistet, und passt ihr Rechtsbegehren entsprechend an. L. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern sie von einer Vorinstanz nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt. Die angefochtene Verfügung ist eine Verfügung im erwähnten Sinn und stammt von einer eidgenössischen Kommission gemäss Art. 33 Bst. f VGG; eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Der Vorinstanz kommt weiter hinsichtlich Streitigkeiten, welche die Anwendung des StromVG und seiner Ausführungsbestimmungen betreffen, eine umfassende Entscheidkompetenz zu (vgl. Art. 22 Abs. 1 und 2 StromVG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3343/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.1.2.4 f.). Mit der angefochtenen Verfügung entschied sie über eine Frage, die daraus resultierte, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin ITC-Mindererlöszahlungen entrichtete, die diese gestützt auf Dispositivziffer 12 der Verfügung der Vorinstanz vom 4. März 2010 (vgl. Bst. A) und die (verfassungs- und gesetzeswidrige) Regelung von Art. 14 Abs. 3 letzter Satz in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 Bst. c erster Satz StromVV von ihr verlangte. Sie war entsprechend zum Erlass der Verfügung befugt. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 23 StromVG).
E. 1.2 Zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerin beteiligte sich am vorinstanzlichen Verfahren, drang mit ihren Rechtsbegehren jedoch nur teilweise durch. Sie ist somit formell und materiell beschwert und ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert.
E. 1.3 Die Beschwerde wurde im Weiteren frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb darauf einzutreten ist.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft angefochtene Verfügungen auf Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - grundsätzlich - Unangemessenheit (vgl. Art. 49 VwVG). Soweit es um Verfügungen der Vorinstanz geht, ist allerdings zu beachten, dass diese keine gewöhnliche Vollzugsbehörde ist, sondern eine verwaltungsunabhängige Kollegialbehörde mit besonderen Kompetenzen. Als Fachorgan ist sie Regulierungsinstanz mit besonderer Verantwortung. Dies rechtfertigt eine gewisse Zurückhaltung bei der Überprüfung ihrer Verfügungen, befreit das Bundesverwaltungsgericht aber nicht davon, die Rechtsanwendung auf die Vereinbarkeit mit Bundesrecht zu überprüfen. Die Vorinstanz amtet sodann in einem höchst technischen Bereich, in dem sowohl Fachfragen im Bereich der Stromversorgung als auch solche mit ökonomischer Ausrichtung zu beantworten sind. Dabei steht ihr - wie anderen Behördenkommissionen auch - ein eigentliches "technisches Ermessen" zu. Bei der Beurteilung ausgesprochener Fachfragen darf ihr daher ein gewisser Ermessens- und Beurteilungsspielraum belassen werden, soweit sie die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat (vgl. BGE 133 II 35 E. 3; 132 II 257 E. 3.2; 131 II 13 E. 3.4; 131 II 680 E. 2.3.2; BVGE 2009/35 E. 4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-549/2013 vom 4. August 2014 E. 2; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.154 ff.).
E. 3 Wie erwähnt (vgl. Bst. G-I), ist vorliegend im Wesentlichen streitig, ob die Beschwerdegegnerin bereits im Zeitpunkt der ITC-Mindererlöszahlungen der Beschwerdeführerin in Verzug geriet und daher ab diesem Zeitpunkt bis zu dem von der Vorinstanz für den Verzugseintritt als massgeblich erachteten späteren Zeitpunkt, das heisst dem 12. Oktober 2011, zusätzliche Verzugszinsen von 5 % zu entrichten hat. Streitig ist überdies die Verlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens.
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin bringt zugunsten des Verzugseintritts im Zeitpunkt der Entrichtung der ITC-Mindererlöszahlungen vor, das Bundesgericht habe in BGE 95 I 258 festgehalten, eine Zahlung unter Vorbehalt der Rückerforderung der zu viel bezahlten Summe sei als Mahnung zu betrachten, die den zur Rückzahlung verpflichteten Schuldner in Verzug setze. Dies müsse auch im vorliegenden Fall gelten, habe sie doch die Rechtmässigkeit der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Forderungen von Anfang an bestritten und sich die Rückforderung der Zahlungen vorbehalten, die sie nur geleistet habe, um mögliche folgenreiche Sanktionen der Beschwerdegegnerin zu vermeiden. Da der Rückzahlungsvorbehalt stets in Situationen erklärt werde, in denen die Begründetheit von Forderung bzw. Rückforderung für beide Seiten erkennbar streitig sei, wäre es widersinnig und treuwidrig, wenn der unter Vorbehalt Zahlende im Zahlungszeitpunkt zusätzlich und explizit die sofortige Rückerstattung verlangen müsste, um seinen Anspruch auf einen Verzugszins zu sichern. Nach Treu und Glauben sei vielmehr davon auszugehen, er verlange bereits mit dem Rückforderungsvorbehalt in unmissverständlicher Weise die Rückerstattung des gesamten entrichteten Betrags.
E. 3.2 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die Beschwerdeführerin könne aus BGE 95 I 258 nichts zu ihren Gunsten ableiten, da der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt anders gelagert sei. Sie sei ihr gegenüber nicht verfügungsberechtigt gewesen, sondern habe mit der Rechnungsstellung für die ITC-Mindererlöszahlungen lediglich Dispositivziffer 12 der Verfügung der Vorinstanz vom 4. März 2010 vollzogen, mit der diese die Kostentragungspflicht für ITC-Mindererlöse geregelt habe. Die Zahlungen unter Vorbehalt der Beschwerdeführerin vermöchten daher ihre Verzugszinspflicht nicht zu begründen.
E. 3.3 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, der von der Beschwerdeführerin zitierte Bundesgerichtsentscheid sei vor über 40 Jahren ergangen. Es handle sich um einen Einzelfallentscheid in einem spezifischen Normenbereich, der vom Bundesgericht für andere Bereiche bislang nicht bestätigt worden sei. Eine konstante bundesgerichtliche Praxis, die den Beginn des Zinsenlaufs in einer Konstellation wie der vorliegenden im Sinne der Beschwerdeführerin festlege, bestehe somit nicht. Eine Mahnung setze im Weiteren eine unmissverständliche Erklärung des Gläubigers an den Schuldner voraus, worin dieser die unverzügliche Erfüllung verlange. Eine Zahlung unter Vorbehalt könne nicht so gedeutet werden, dass der Gläubiger den entsprechenden Geldbetrag in dem Moment, in dem er die Zahlung vornehme, vom Schuldner zurückverlange. Werde ein Geldbetrag unter Vorbehalt bezahlt, sei vielmehr gerade ungewiss, ob der Leistende zu einem späteren Zeitpunkt die Rückerstattung verlangen werde. Eine Zahlung, bei der sich der Leistende ausdrücklich eine spätere Rückerstattung vorbehalte, könne daher nicht als Mahnung im Sinne von Art. 102 Abs. 1 OR interpretiert werden.
E. 3.4.1 Der von den Parteien erwähnte BGE 95 I 258 betrifft den Fall eines Ersatzpflichtigen, der den von der zuständigen Behörde festgesetzten Militärpflichtersatz bezahlte, um einen Auslandurlaub zu erwirken, die Richtigkeit der Veranlagung jedoch berechtigterweise bestritt und sich das Recht vorbehielt, den zu viel bezahlten Betrag zurückzufordern. Das Bundesgericht führte dazu aus, in diesem Vorgehen "[könne] eine gültige 'Mahnung' erblickt werden, welche das Gemeinwesen in Verzug setzte" (vgl. E. 3 des Urteils). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, bestätigte es diesen Entscheid in der Folge allerdings nicht. In einem späteren Urteil aus dem Jahre 1983 verwies es für die Frage, ob bei einer derartigen Konstellation von einem Verzug auszugehen sei, überdies auf seine Ausführungen zum Vergütungszins in diesem Urteil sowie auf einen weiteren Entscheid (BGE 108 Ib 12 E. 3), in dem es der beschwerdeführenden Person in analoger Anwendung der massgeblichen abgaberechtlichen Bestimmung einen Vergütungszins zusprach (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 25. November 1983 in Sachen M.E.D. [teilweise abgedruckt in ASA 53 S. 558 ff.] E. 3). Es ist daher fraglich, ob es eine Konstellation wie die in BGE 95 I 258 beurteilte weiterhin als Verzugssituation qualifizieren würde.
E. 3.4.2 Dies gilt umso mehr, als diese Qualifikation, wie die Vorinstanz ebenfalls zu Recht vorbringt, nur schwer mit den in Lehre und Rechtsprechung genannten Anforderungen an eine Mahnung im Sinne von Art. 102 Abs. 1 OR vereinbar ist, wie sie mangels einer spezifischen Regelung im Stromversorgungsrecht grundsätzlich auch im vorliegenden Fall gelten (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2483/2013 vom 17. März 2014 E. 2.5.3 m.w.H. und A-2619/2009 vom 29. November 2011 E. 5; Wolfgang Wiegand, in: Basler Kommentar OR I, 5. Aufl. 2011, Art. 102 N. 2). Danach muss aus der Mahnung insbesondere in unmissverständlicher Weise hervorgehen, dass der Gläubiger vom Schuldner die unverzügliche Erbringung der fälligen Leistung fordert (vgl. BGE 129 III 535 E. 3.2.2; Wiegand, a.a.O., Art. 102 N. 5; Ingeborg Schwenzer, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 6. Aufl. 2012, Rz. 65.08). Dies ist bei Erklärungen, mit denen für den Fall eines für den Zahlenden günstigen künftigen Urteils eine Rückforderung der Zahlung vorbehalten wird, jedoch gerade nicht so, und zwar entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin auch nicht bei einer Auslegung derartiger Erklärungen nach dem Vertrauensprinzip (vgl. dazu Gauch/Schluep/Schmid/Emmen-egger, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band I, 10. Aufl. 2014, Rz. 205a ff.).
E. 3.4.3 Wie es sich mit der Aktualität von BGE 95 I 258 genau verhält, braucht allerdings nicht abschliessend beantwortet zu werden. Dies wäre nur dann erforderlich, wenn die in diesem Entscheid beurteilte Situation mit der hier zu beurteilenden vergleichbar wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Zwar ergab sich die grundsätzliche Pflicht der Beschwerdeführerin zur Bezahlung der ITC-Mindererlösrechnungen der Beschwerdegegnerin aus Dispositivziffer 12 der Verfügung der Vorinstanz vom 4. März 2010 und Art. 14 Abs. 3 letzter Satz in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 Bst. c erster Satz StromVV, mithin aus öffentlich-rechtlichen Vorgaben. Zwischen den beiden Parteien bestand hinsichtlich der (vermeintlichen) Kostentragungspflicht für ITC-Mindererlöse bzw. der entsprechenden Zahlungen jedoch kein Subordinations- resp. kein abgaberechtliches Verhältnis. Die Beschwerdegegnerin war gegenüber der Beschwerdeführerin nicht zu hoheitlichem Handeln befugt und hatte keine Verfügungskompetenz. Sie stand ihr vielmehr als gleichrangige Akteurin gegenüber, die aus den öffentlich-rechtlichen Vorgaben nicht nur berechtigt, sondern wie sie auch daran gebunden war. Ihre Stellung entsprach somit gerade nicht jener der Veranlagungsbehörde in BGE 95 I 258, die dem dortigen Beschwerdeführer hoheitlich gegenübertrat und dessen Leistungspflicht mittels Veranlagungsverfügung festsetzte. Angesichts dessen sind die von der Beschwerdeführerin geleisteten ITC-Minderlöszahlungen nicht mit der Leistung des Beschwerdeführers in BGE 95 I 258 an die Veranlagungsbehörde zu vergleichen. Sie könnten deshalb auch nicht dieser Rechtsprechung unterstellt werden, hätte dies doch zur Folge, dass die Beschwerdegegnerin wie eine Steuer- oder Veranlagungsbehörde bzw. wie eine hoheitlich handelnde Leistungsempfängerin behandelt würde, obschon sie dies gerade nicht ist.
E. 3.4.4 Soweit die Beschwerdeführerin unter Verweis auf BGE 95 I 258 vorbringt, ihre Vorbehalte seien als Mahnungen zu qualifizieren, die die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Entrichtung der ITC-Mindererlös-zahlungen in Verzug setzten, erweist sich dies demnach als unzutreffend. Es bleibt somit beim Zeitpunkt, den die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung für den Eintritt des Verzugs als massgeblich erachtete, ist doch unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin ab diesem Zeitpunkt einen Verzugszins von 5 % zu entrichten hatte. Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung ist daher zu bestätigen. Es besteht entsprechend kein Anlass, die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens neu zu verlegen, weshalb auch Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung zu bestätigen ist. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet; sie ist folglich abzuweisen.
E. 4.1 Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend. Sie hat deshalb die auf Fr. 3'500.- festzusetzenden Verfahrenskosten (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 6a VGKE). Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
E. 4.2 Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat ihren internen Rechtsdienst mit der Interessenwahrung betraut und ist nicht durch externe Anwälte vertreten, weshalb ihr keine Parteientschädigung zusteht (Art. 8 ff. VGKE, insb. Art. 9 Abs. 2 VGKE). Die Vorinstanz hat als Bundesbehörde ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). Gleiches gilt für die unterliegende Beschwerdeführerin (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 3'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. 212-00034 [alt: 952-11-085]; Einschreiben) - das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Kathrin Dietrich Pascal Baur Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-910/2014 Urteil vom 6. März 2015 Besetzung Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz), Richter André Moser, Richter Maurizio Greppi, Gerichtsschreiber Pascal Baur. Parteien Axpo Power AG, Parkstrasse 23, 5401 Baden, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Rechsteiner und Rechtsanwalt lic. iur. Michael Waldner, Vischer AG, Schützengasse 1, Postfach 1230, 8021 Zürich, Beschwerdeführerin, gegen Swissgrid AG, Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg, Beschwerdegegnerin, Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verzugszinsen auf der Ruckerstattung für im Jahr 2010 geleistete ITC-Mindererlös-Akontozahlungen. Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 4. März 2010 betreffend "Kosten und Tarife für die Netznutzung Netzebene 1 und Systemdienstleistungen" verpflichtete die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom die Swissgrid AG, die tatsächlichen Mindererlöse aus dem "Inter-Transmission System Operator-Compensation" (ITC) im Umfang von voraussichtlich rund Fr. 23,4 Millionen den Vertragsparteien von internationalen Energiebezugs- und -lieferverträgen im Sinne von Art. 17 Abs. 2 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 (StromVG, SR 734.7) anzulasten (Dispositivziffer 12). Sie stützte ihre Anordnung auf Art. 14 Abs. 3 letzter Satz in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 Bst. c erster Satz der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV, SR 734.71). B. Die Axpo Power AG als Partei eines entsprechenden Vertrags focht die Verfügung der ElCom im Unterschied zu anderen Verfügungsadressatinnen nicht an. Sie bezahlte ausserdem am 18. November 2010 eine Akontorechnung der Swissgrid AG betreffend ITC-Mindererlöse in der Höhe von Fr. 1'335'541.10 und entrichtete am 28. September 2011 den gemäss der Jahresendabrechnung der Swissgrid AG vom 14. Juli 2011 für das Jahr 2010 noch ausstehenden Restbetrag von Fr. 752'686.30, beides allerdings unter Vorbehalt und ohne Anerkennung einer Zahlungspflicht. C. Am 10. Oktober 2011 ersuchte die Axpo Power AG die ElCom, festzustellen, dass sie der Swissgrid AG weder für das Jahr 2010 noch für die Folgejahre Zahlungen für die ITC-Mindererlöse (nachfolgend: ITC-Mindererlöszahlungen) schulde. Ausserdem beantragte sie, es sei die Swissgrid AG zu verpflichten, ihr die bereits geleisteten Zahlungen von insgesamt Fr. 2'088'227.40 zuzüglich Zins von 5 % - ab dem 18. November 2010 auf dem Betrag von Fr. 1'335'541.10 und ab dem 28. September 2011 auf dem Gesamtbetrag - zurückzuerstatten. Am 26. Oktober 2011 eröffnete die ElCom diesbezüglich ein Verfahren, sistierte dieses jedoch in Gutheissung eines entsprechenden Antrags der Axpo Power AG umgehend bis zum Vorliegen des ersten rechtskräftigen Entscheids in einem Beschwerdeverfahren gegen Dispositivziffer 12 ihrer Verfügung vom 4. März 2010. D. Mit den Urteilen A-2842/2010 und A-2844/2010, jeweils vom 20. März 2013, und A-2876/2010 vom 20. Juni 2013 hob das Bundesverwaltungsgericht Dispositivziffer 12 der Verfügung der Elcom vom 4. März 2010 in Bezug auf die jeweils beschwerdeführenden Unternehmen auf. Zur Begründung führte es aus, Art. 14 Abs. 3 letzter Satz in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 Bst. c erster Satz StromVV seien gesetzes- und verfassungswidrig. In der Folge eröffnete die ElCom zur Umsetzung dieser Urteile ein Verfahren betreffend Kostentragungspflicht für ITC-Mindererlöse in den Jahren 2010-2012. Zudem hob sie die Sistierung im vorstehend erwähnten Verfahren (vgl. Bst. C) auf und beschränkte dieses auf die Frage der Verzinsung. E. Mit Verfügung vom 28. November 2013 stellte die ElCom im Verfahren betreffend Kostentragungspflicht für ITC-Mindererlöse unter anderem mit Bezug auf die Axpo Power AG fest, dass dieser keine Kosten angelastet werden dürfen. Ausserdem ordnete sie an, die Swissgrid AG habe der Axpo Power AG die in diesem Zusammenhang bereits geleisteten Zahlungen zurückzuerstatten. F. Mit Verfügung vom 16. Januar 2014 verpflichtete die ElCom die Swissgrid AG im Verfahren betreffend Verzinsung, der Axpo Power AG auf den ITC-Minderlöszahlungen von insgesamt Fr. 2'088'277.- ab dem 12. Oktober 2011 einen Verzugszins von 5 % zu entrichten (Dispositivziffer 1). Die Gebühren für die Verfügung auferlegte sie zu einem Drittel der Axpo Power AG und zu zwei Dritteln der Swissgrid AG (Dispositivziffer 4). Hinsichtlich des Zeitpunkts des Verzugseintritts führte sie aus, das Gesuch der Axpo Power AG vom 10. Oktober 2011 (vgl. Bst. C) sei als Mahnung zu qualifizieren. Da davon auszugehen sei, die Kopie des Gesuchs sei am 11. Oktober 2011 bei der Swissgrid AG eingetroffen, sei diese am darauffolgenden Tag in Verzug geraten. G. Gegen diese Verfügung der ElCom (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt die Axpo Power AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 21. Februar 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, es seien die Dispositivziffern 1 und 4 der Verfügung aufzuheben und es sei die Swissgrid AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zu verpflichten, ihr auf dem Betrag von Fr. 1'333'541.10 (bereits) ab dem 18. November 2010 und auf dem Betrag von Fr. 2'088'277.40 (bereits) ab dem 28. September 2011 einen Verzugszins von 5 % zu bezahlen. Zur Begründung bringt sie vor, eine unter Vorbehalt geleistete Zahlung sei als Mahnung zu betrachten, weshalb ihr bereits ab dem Zeitpunkt ihrer unter Vorbehalt erbrachten ITC-Mindererlöszahlungen Verzugszins zustehe. In prozessualer Hinsicht beantragt sie, es sei das Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis über die vom Bundesverwaltungsgericht im hängigen Beschwerdeverfahren A-207/2014 zu beurteilende Frage rechtskräftig entschieden sei. H. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. April 2014 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie aus, die Zahlungen unter Vorbehalt der Beschwerdeführerin könnten nicht als verzugsauslösende Mahnungen qualifiziert werden. I. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom gleichen Datum ebenfalls die Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung auf ihre Ausführungen in der angefochtenen Verfügung. J. Mit Zwischenverfügung vom 16. April 2014 weist die Instruktionsrichterin das Sistierungsgesuch der Beschwerdeführerin ab. K. Die Beschwerdeführerin teilt in ihren Schlussbemerkungen vom 7. Mai 2014 mit, die Beschwerdegegnerin habe am 10. Februar 2014 die Grundforderung von Fr. 2'088'227.40 beglichen und am 12. Februar 2014 zudem eine Zinszahlung von Fr. 243'046.40 geleistet, und passt ihr Rechtsbegehren entsprechend an. L. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern sie von einer Vorinstanz nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt. Die angefochtene Verfügung ist eine Verfügung im erwähnten Sinn und stammt von einer eidgenössischen Kommission gemäss Art. 33 Bst. f VGG; eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Der Vorinstanz kommt weiter hinsichtlich Streitigkeiten, welche die Anwendung des StromVG und seiner Ausführungsbestimmungen betreffen, eine umfassende Entscheidkompetenz zu (vgl. Art. 22 Abs. 1 und 2 StromVG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3343/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.1.2.4 f.). Mit der angefochtenen Verfügung entschied sie über eine Frage, die daraus resultierte, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin ITC-Mindererlöszahlungen entrichtete, die diese gestützt auf Dispositivziffer 12 der Verfügung der Vorinstanz vom 4. März 2010 (vgl. Bst. A) und die (verfassungs- und gesetzeswidrige) Regelung von Art. 14 Abs. 3 letzter Satz in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 Bst. c erster Satz StromVV von ihr verlangte. Sie war entsprechend zum Erlass der Verfügung befugt. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 23 StromVG). 1.2 Zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerin beteiligte sich am vorinstanzlichen Verfahren, drang mit ihren Rechtsbegehren jedoch nur teilweise durch. Sie ist somit formell und materiell beschwert und ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert. 1.3 Die Beschwerde wurde im Weiteren frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb darauf einzutreten ist.
2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft angefochtene Verfügungen auf Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - grundsätzlich - Unangemessenheit (vgl. Art. 49 VwVG). Soweit es um Verfügungen der Vorinstanz geht, ist allerdings zu beachten, dass diese keine gewöhnliche Vollzugsbehörde ist, sondern eine verwaltungsunabhängige Kollegialbehörde mit besonderen Kompetenzen. Als Fachorgan ist sie Regulierungsinstanz mit besonderer Verantwortung. Dies rechtfertigt eine gewisse Zurückhaltung bei der Überprüfung ihrer Verfügungen, befreit das Bundesverwaltungsgericht aber nicht davon, die Rechtsanwendung auf die Vereinbarkeit mit Bundesrecht zu überprüfen. Die Vorinstanz amtet sodann in einem höchst technischen Bereich, in dem sowohl Fachfragen im Bereich der Stromversorgung als auch solche mit ökonomischer Ausrichtung zu beantworten sind. Dabei steht ihr - wie anderen Behördenkommissionen auch - ein eigentliches "technisches Ermessen" zu. Bei der Beurteilung ausgesprochener Fachfragen darf ihr daher ein gewisser Ermessens- und Beurteilungsspielraum belassen werden, soweit sie die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat (vgl. BGE 133 II 35 E. 3; 132 II 257 E. 3.2; 131 II 13 E. 3.4; 131 II 680 E. 2.3.2; BVGE 2009/35 E. 4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-549/2013 vom 4. August 2014 E. 2; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.154 ff.).
3. Wie erwähnt (vgl. Bst. G-I), ist vorliegend im Wesentlichen streitig, ob die Beschwerdegegnerin bereits im Zeitpunkt der ITC-Mindererlöszahlungen der Beschwerdeführerin in Verzug geriet und daher ab diesem Zeitpunkt bis zu dem von der Vorinstanz für den Verzugseintritt als massgeblich erachteten späteren Zeitpunkt, das heisst dem 12. Oktober 2011, zusätzliche Verzugszinsen von 5 % zu entrichten hat. Streitig ist überdies die Verlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens. 3.1 Die Beschwerdeführerin bringt zugunsten des Verzugseintritts im Zeitpunkt der Entrichtung der ITC-Mindererlöszahlungen vor, das Bundesgericht habe in BGE 95 I 258 festgehalten, eine Zahlung unter Vorbehalt der Rückerforderung der zu viel bezahlten Summe sei als Mahnung zu betrachten, die den zur Rückzahlung verpflichteten Schuldner in Verzug setze. Dies müsse auch im vorliegenden Fall gelten, habe sie doch die Rechtmässigkeit der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Forderungen von Anfang an bestritten und sich die Rückforderung der Zahlungen vorbehalten, die sie nur geleistet habe, um mögliche folgenreiche Sanktionen der Beschwerdegegnerin zu vermeiden. Da der Rückzahlungsvorbehalt stets in Situationen erklärt werde, in denen die Begründetheit von Forderung bzw. Rückforderung für beide Seiten erkennbar streitig sei, wäre es widersinnig und treuwidrig, wenn der unter Vorbehalt Zahlende im Zahlungszeitpunkt zusätzlich und explizit die sofortige Rückerstattung verlangen müsste, um seinen Anspruch auf einen Verzugszins zu sichern. Nach Treu und Glauben sei vielmehr davon auszugehen, er verlange bereits mit dem Rückforderungsvorbehalt in unmissverständlicher Weise die Rückerstattung des gesamten entrichteten Betrags. 3.2 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die Beschwerdeführerin könne aus BGE 95 I 258 nichts zu ihren Gunsten ableiten, da der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt anders gelagert sei. Sie sei ihr gegenüber nicht verfügungsberechtigt gewesen, sondern habe mit der Rechnungsstellung für die ITC-Mindererlöszahlungen lediglich Dispositivziffer 12 der Verfügung der Vorinstanz vom 4. März 2010 vollzogen, mit der diese die Kostentragungspflicht für ITC-Mindererlöse geregelt habe. Die Zahlungen unter Vorbehalt der Beschwerdeführerin vermöchten daher ihre Verzugszinspflicht nicht zu begründen. 3.3 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, der von der Beschwerdeführerin zitierte Bundesgerichtsentscheid sei vor über 40 Jahren ergangen. Es handle sich um einen Einzelfallentscheid in einem spezifischen Normenbereich, der vom Bundesgericht für andere Bereiche bislang nicht bestätigt worden sei. Eine konstante bundesgerichtliche Praxis, die den Beginn des Zinsenlaufs in einer Konstellation wie der vorliegenden im Sinne der Beschwerdeführerin festlege, bestehe somit nicht. Eine Mahnung setze im Weiteren eine unmissverständliche Erklärung des Gläubigers an den Schuldner voraus, worin dieser die unverzügliche Erfüllung verlange. Eine Zahlung unter Vorbehalt könne nicht so gedeutet werden, dass der Gläubiger den entsprechenden Geldbetrag in dem Moment, in dem er die Zahlung vornehme, vom Schuldner zurückverlange. Werde ein Geldbetrag unter Vorbehalt bezahlt, sei vielmehr gerade ungewiss, ob der Leistende zu einem späteren Zeitpunkt die Rückerstattung verlangen werde. Eine Zahlung, bei der sich der Leistende ausdrücklich eine spätere Rückerstattung vorbehalte, könne daher nicht als Mahnung im Sinne von Art. 102 Abs. 1 OR interpretiert werden. 3.4 3.4.1 Der von den Parteien erwähnte BGE 95 I 258 betrifft den Fall eines Ersatzpflichtigen, der den von der zuständigen Behörde festgesetzten Militärpflichtersatz bezahlte, um einen Auslandurlaub zu erwirken, die Richtigkeit der Veranlagung jedoch berechtigterweise bestritt und sich das Recht vorbehielt, den zu viel bezahlten Betrag zurückzufordern. Das Bundesgericht führte dazu aus, in diesem Vorgehen "[könne] eine gültige 'Mahnung' erblickt werden, welche das Gemeinwesen in Verzug setzte" (vgl. E. 3 des Urteils). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, bestätigte es diesen Entscheid in der Folge allerdings nicht. In einem späteren Urteil aus dem Jahre 1983 verwies es für die Frage, ob bei einer derartigen Konstellation von einem Verzug auszugehen sei, überdies auf seine Ausführungen zum Vergütungszins in diesem Urteil sowie auf einen weiteren Entscheid (BGE 108 Ib 12 E. 3), in dem es der beschwerdeführenden Person in analoger Anwendung der massgeblichen abgaberechtlichen Bestimmung einen Vergütungszins zusprach (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 25. November 1983 in Sachen M.E.D. [teilweise abgedruckt in ASA 53 S. 558 ff.] E. 3). Es ist daher fraglich, ob es eine Konstellation wie die in BGE 95 I 258 beurteilte weiterhin als Verzugssituation qualifizieren würde. 3.4.2 Dies gilt umso mehr, als diese Qualifikation, wie die Vorinstanz ebenfalls zu Recht vorbringt, nur schwer mit den in Lehre und Rechtsprechung genannten Anforderungen an eine Mahnung im Sinne von Art. 102 Abs. 1 OR vereinbar ist, wie sie mangels einer spezifischen Regelung im Stromversorgungsrecht grundsätzlich auch im vorliegenden Fall gelten (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2483/2013 vom 17. März 2014 E. 2.5.3 m.w.H. und A-2619/2009 vom 29. November 2011 E. 5; Wolfgang Wiegand, in: Basler Kommentar OR I, 5. Aufl. 2011, Art. 102 N. 2). Danach muss aus der Mahnung insbesondere in unmissverständlicher Weise hervorgehen, dass der Gläubiger vom Schuldner die unverzügliche Erbringung der fälligen Leistung fordert (vgl. BGE 129 III 535 E. 3.2.2; Wiegand, a.a.O., Art. 102 N. 5; Ingeborg Schwenzer, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 6. Aufl. 2012, Rz. 65.08). Dies ist bei Erklärungen, mit denen für den Fall eines für den Zahlenden günstigen künftigen Urteils eine Rückforderung der Zahlung vorbehalten wird, jedoch gerade nicht so, und zwar entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin auch nicht bei einer Auslegung derartiger Erklärungen nach dem Vertrauensprinzip (vgl. dazu Gauch/Schluep/Schmid/Emmen-egger, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band I, 10. Aufl. 2014, Rz. 205a ff.). 3.4.3 Wie es sich mit der Aktualität von BGE 95 I 258 genau verhält, braucht allerdings nicht abschliessend beantwortet zu werden. Dies wäre nur dann erforderlich, wenn die in diesem Entscheid beurteilte Situation mit der hier zu beurteilenden vergleichbar wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Zwar ergab sich die grundsätzliche Pflicht der Beschwerdeführerin zur Bezahlung der ITC-Mindererlösrechnungen der Beschwerdegegnerin aus Dispositivziffer 12 der Verfügung der Vorinstanz vom 4. März 2010 und Art. 14 Abs. 3 letzter Satz in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 Bst. c erster Satz StromVV, mithin aus öffentlich-rechtlichen Vorgaben. Zwischen den beiden Parteien bestand hinsichtlich der (vermeintlichen) Kostentragungspflicht für ITC-Mindererlöse bzw. der entsprechenden Zahlungen jedoch kein Subordinations- resp. kein abgaberechtliches Verhältnis. Die Beschwerdegegnerin war gegenüber der Beschwerdeführerin nicht zu hoheitlichem Handeln befugt und hatte keine Verfügungskompetenz. Sie stand ihr vielmehr als gleichrangige Akteurin gegenüber, die aus den öffentlich-rechtlichen Vorgaben nicht nur berechtigt, sondern wie sie auch daran gebunden war. Ihre Stellung entsprach somit gerade nicht jener der Veranlagungsbehörde in BGE 95 I 258, die dem dortigen Beschwerdeführer hoheitlich gegenübertrat und dessen Leistungspflicht mittels Veranlagungsverfügung festsetzte. Angesichts dessen sind die von der Beschwerdeführerin geleisteten ITC-Minderlöszahlungen nicht mit der Leistung des Beschwerdeführers in BGE 95 I 258 an die Veranlagungsbehörde zu vergleichen. Sie könnten deshalb auch nicht dieser Rechtsprechung unterstellt werden, hätte dies doch zur Folge, dass die Beschwerdegegnerin wie eine Steuer- oder Veranlagungsbehörde bzw. wie eine hoheitlich handelnde Leistungsempfängerin behandelt würde, obschon sie dies gerade nicht ist. 3.4.4 Soweit die Beschwerdeführerin unter Verweis auf BGE 95 I 258 vorbringt, ihre Vorbehalte seien als Mahnungen zu qualifizieren, die die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Entrichtung der ITC-Mindererlös-zahlungen in Verzug setzten, erweist sich dies demnach als unzutreffend. Es bleibt somit beim Zeitpunkt, den die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung für den Eintritt des Verzugs als massgeblich erachtete, ist doch unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin ab diesem Zeitpunkt einen Verzugszins von 5 % zu entrichten hatte. Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung ist daher zu bestätigen. Es besteht entsprechend kein Anlass, die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens neu zu verlegen, weshalb auch Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung zu bestätigen ist. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet; sie ist folglich abzuweisen. 4. 4.1 Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend. Sie hat deshalb die auf Fr. 3'500.- festzusetzenden Verfahrenskosten (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 6a VGKE). Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 4.2 Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat ihren internen Rechtsdienst mit der Interessenwahrung betraut und ist nicht durch externe Anwälte vertreten, weshalb ihr keine Parteientschädigung zusteht (Art. 8 ff. VGKE, insb. Art. 9 Abs. 2 VGKE). Die Vorinstanz hat als Bundesbehörde ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). Gleiches gilt für die unterliegende Beschwerdeführerin (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 212-00034 [alt: 952-11-085]; Einschreiben)
- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Kathrin Dietrich Pascal Baur Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: