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A-8199/2025

A-8199/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2026-06-05 · Deutsch CH

Datenschutz

Sachverhalt

A. Am 15. August 2025 reichte der afghanische Staatsangehörige A._______ in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Auf dem Personalienblatt des Staatssekretariats für Migration (SEM) gab er als sein Geburtsdatum handschriftlich den 5. August 2009 an. Für die weitere Behandlung seines Verfahrens wurde er dem Bundesasylzentrum der Region Ostschweiz zugewiesen. B. Am 4. September 2025 wurde A._______ vom SEM im Rahmen der Erstbefragung UMA (Unbegleitete minderjährige Asylsuchende) zu seinen persönlichen Umständen sowie summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Dabei machte er geltend, am 1. Januar 2009 geboren zu sein. C. Das SEM gab am 8. September 2025 eine forensische Lebensaltersabklärung in Auftrag. Auf der Grundlage von Untersuchungen vom 11. September 2025 erstattete das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen am 16. September 2025 sein rechtsmedizinisches Gutachten (nachfolgend: Altersgutachten). Darin kam das Institut zum Schluss, dass unter Berücksichtigung sämtlicher erhobenen Befunde von einem durchschnittlichen Alter von 18 bis 21 Jahren sowie von einem Mindestalter von 16,4 Jahren auszugehen sei und das angegebene Lebensalter von 16 Jahren und 8 Monaten nach der aktuellen wissenschaftlichen Studienlage zutreffen könne. D. Am 3. Oktober 2025 wurde A._______ vertieft zu seinen Asylgründen befragt. E. Mit Entscheid vom 15. Oktober 2025 wies das SEM das Asylgesuch von A._______ ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Mangels Zumutbarkeit der Wegweisung wurde er ab dem Datum der Verfügung vorläufig aufgenommen. Seine Hauptidentität im ZEMIS laute wie folgt: «A._______, geboren am 1. Januar 2007 (mit Bestreitungsvermerk versehen).» F. Gegen diese Verfügung erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 24. Oktober 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, es sei Dispositivziffer 8 der Verfügung des SEM vom 15. Oktober 2025 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben und sein Geburtsdatum sei im ZEMIS auf den 1. Januar 2009 abzuändern; eventualiter sei Dispositivziffer 8 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht stellt er den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter sei im Sinn einer superprovisorischen Massnahme das SEM anzuweisen, sein Geburtsdatum im ZEMIS bis zum rechtskräftigen Urteil auf den 1. Januar 2009 zu setzen. G. Mit instruktionsrichterlicher Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2025 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung unter dem Vorbehalt bewilligt, dass er eine Bestätigung für seine Bedürftigkeit einreichen wird. Sodann wurde festgestellt, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat und das Gesuch um superprovisorische Massnahmen wurde als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Das SEM wurde angewiesen, für die Zeit des Hauptverfahrens oder bis zu einem allfälligen Entzug der aufschiebenden Wirkung das vor Erlass der Verfügung eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers vom 1. Januar 2009 einzutragen. H. Am 7. November 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein. I. Mit Vernehmlassung vom 13. November 2025 beantragt das SEM die Abweisung der Beschwerde und hält an seinen Erwägungen fest. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2025 hält auch der Beschwerdeführer im Wesentlichen an seinen Anträgen fest. J. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) die von einer Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172. 021) erlassen wurde. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. Art. 31 VGG). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Ferner würdigt es die Beweise frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss (Grundsatz der freien Beweiswürdigung; vgl. Art. 40 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 [BZP; SR 273] i. V. m. Art. 19 VwVG).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung der Begründungspflicht und damit seines rechtlichen Gehörs. Insbesondere habe die Vorinstanz die Umstände nicht berücksichtigt, welche für ihn sprächen.

E. 3.2 Im Rahmen der aus dem Gehörsanspruch nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) sowie nach Art. 29 VwVG fliessenden Begründungspflicht ist es nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 151 IV 175 E. 3.2.1; 148 III 30 E. 3.1; 142 II 49 E. 9.2; 141 V 557 E. 3.2.1; 138 I 232 E. 5.1; Urteil des BVGer A-4838/2022 vom 9. November 2023 E. 3.1).

E. 3.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, weshalb sie nicht auf die Aussagen des Beschwerdeführers abstellen konnte (vgl. E. 4.1). Ferner hat sie dargelegt, aus welchen Gründen sie nicht auf die geltend gemachte Minderjährigkeit abstellte und das behauptete Geburtsdatum laut Altersgutachten unwahrscheinlicher war. Damit hat sie ihre Überlegungen zum wahrscheinlichen Alter unter Verweis auf das Altersgutachten hinreichend dargelegt und dadurch eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Die angefochtene Verfügung genügt folglich den Anforderungen an die Begründungspflicht. Es liegt demnach keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.

E. 4 Zu prüfen ist der Antrag des Beschwerdeführers, sein Geburtsdatum sei im ZEMIS weiterhin auf den 1. Januar 2009 festzulegen.

E. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Standpunkt in der angefochtenen Verfügung zur Hauptsache damit, dass aufgrund der widersprüchlichen und ausweichenden Aussagen des Beschwerdeführers sowie der fehlenden Beweismittel zur Feststellung des korrekten Alters Zweifel an der Glaubhaftigkeit des behaupteten Alters aufgetreten seien. Die von ihr in Auftrag gegebene Altersabklärung habe ein durchschnittliches Alter von 18 bis 21 Jahren und ein Mindestalter von 16,4 Jahren ergeben. Das vom Beschwerdeführer angegebene Alter von 16 Jahren und 8 Monaten könne laut Altersgutachten zutreffen. Es sei jedoch darauf hinzuweisen, dass das im Altersgutachten aufgeführte Mindestalter jeweils das Lebensalter der allerjüngsten Person der untersuchten Population mit Ausprägung des angegebenen Merkmals benenne. Es lägen keine Angaben vor, woraus auf die geltend gemachte Minderjährigkeit respektive auf das Geburtsdatum des 1. Januar 2009 geschlossen werden könne. Es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer kein Dokument zu seiner Identität vorlegen könne. Das von ihr festgelegte Geburtsdatum des 1. Januar 2007 sei unter Berücksichtigung aller Umstände als das wahrscheinlichere Alter anzusehen. Die Vorinstanz hielt in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. November 2025 im Wesentlichen an ihren Erwägungen fest. Es sei unklar, wie das Geburtsdatum bei den österreichischen Behörden zustande gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe sich auf dem Personalienblatt eigenhändig und selbständig mit dem Geburtsdatum 5. August 2009 registriert. Während der Befragung habe er aber keine substanziierten Angaben machen können. Warum er sich in der Schweiz um acht Monate jünger registriert habe als in Österreich, könne nicht nachvollzogen werden.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, dass seine Aussagen zum Geburtsdatum kohärent seien. Darüber hinaus sei er in Österreich mit dem Geburtsdatum 1. Januar 2009 registriert worden. Weiter habe die Vorinstanz das Dublin-Verfahren beendet, womit sie selbst von seiner Minderjährigkeit ausgegangen sei. Dies stelle ein starkes Indiz für die Richtigkeit des Geburtsdatums dar. Das geltend gemachte Geburtsdatum weise sodann lediglich eine Abweichung von rund vier Monaten gegenüber dem im Altersgutachten festgestellten Mindestalter auf. Das durch die Vorinstanz angenommene Geburtsdatum weise dagegen eine Differenz von zwei Jahren und vier Monaten zum Mindestalter auf. Das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum erweise sich damit als weitaus wahrscheinlicher. Sodann lege die Vorinstanz nicht dar, weshalb genau der 1. Januar für das Geburtsdatum als wahrscheinlicher erscheinen solle. Ausserdem habe die Vorinstanz den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt und damit die Untersuchungsmaxime missachtet (Art. 12 VwVG). Aus diesem Grund sei die Sache eventualiter an die Vorinstanz zurückzuweisen. In seiner Replik vom 10. Dezember 2025 hält der Beschwerdeführer an seinen Rügen fest und machte darüber hinaus geltend, dass gemäss Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) nach dem Grundsatz «in dubio pro minore» das Geburtsdatum zu berichtigen sei.

E. 5.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS), das der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA; SR 142. 51]). Nach Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung; SR 142.513) richten sich die Rechte der Betroffenen nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 (DSG; SR 235.1) und des VwVG; dies gilt insbesondere für die Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrechte sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten.

E. 5.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (BVGE 2018 VI/3 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind.

E. 5.3 Grundsätzlich hat die Bundesbehörde die Richtigkeit der bearbeiteten Daten zu beweisen, wenn diese von einer betroffenen Person bestritten wird. Demgegenüber obliegt der betroffenen Person der Beweis der Richtigkeit der verlangten Änderung (Urteil des BGer 1C_788/2021, 1C_74/2022 vom 7. März 2022 E. 3.3; BVGE 2018 VI/3 E. 3.3). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.3 und E. 4.2.3).

E. 5.4 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch der neuen Personen-daten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (Art. 6 Abs. 5 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich. Bestimmte Personendaten müssen zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt für die im ZEMIS erfassten Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Für solche Fälle sieht Art. 41 Abs. 4 DSG die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben unter Anbringung eines Bestreitungsvermerks zu berichtigen. Verhält es sich umgekehrt - erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher - sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen (Urteil des BGer 1C_788/2021, 1C_74/2022 vom 7. März 2022 E. 3.3; BVGE 2018 VI/3 E. 3.4).

E. 5.5 Es obliegt demnach grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass das im ZEMIS einzutragende Geburtsdatum des Beschwerdeführers (1. Januar 2007) korrekt ist. Der Beschwerdeführer hat hingegen nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum (1. Januar 2009) zutreffend ist. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis des Geburtsdatums, ist dasjenige Datum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist (BVGE 2018 VI/3 E. 3.5; Urteile des BVGer A-3183/2018 vom 22. November 2018 E. 3.2 und A-4603/2017 vom 11. April 2018 E. 4).

E. 5.6 Im Zusammenhang mit Eintragungen im ZEMIS bildet unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten das tatsächliche Geburtsdatum den Streitgegenstand, nicht aber das biologisch spätestmögliche Geburtsdatum beziehungsweise das Mindestalter. Das Geburtsdatum ist dabei nach der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu bestimmen. Eine Beweisregel, wonach im Zweifelsfall von der Minderjährigkeit (bzw. dem Mindestalter) auszugehen wäre («in dubio pro minore»), ist dem Datenschutzrecht fremd (zum Ganzen: Urteil des BGer 1C_709/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.4 mit Hinweisen; Urteile des BVGer A-7523/2024 vom 25. März 2026 E. 7.3.3 und A-1519/2022 vom 29. November 2022 E. 5.7).

E. 6.1 Der Beschwerdeführer führt zur Begründung seiner Anträge zur Hauptsache an, dass seine Aussagen in der Erstbefragung konsistent und glaubhaft seien. Diese Argumentation erweist sich nicht als stichhaltig. Der Beschwerdeführer beantwortete die Frage nach seinem Geburtsdatum auf dem Personalienblatt zunächst mit der Angabe des 5. August 2009, während er in der darauffolgenden Erstbefragung UMA (4. September 2025) den 1. Januar 2009 nannte. Zudem sagte er bei der Erstbefragung UMA sowie der nachfolgenden vertieften Befragung (3. Oktober 2025) aus, er wisse nicht, wann genau er Geburtstag habe. Auf Nachfragen hin erklärte er bei der Erstbefragung UMA sodann, dass er bei der Ausreise aus Afghanistan 12 Jahre alt gewesen sei. Seine Mutter habe ihm dies gesagt. Er könne jedoch nicht sagen, weshalb ihm seine Mutter dies gesagt habe. Der Beschwerdeführer konnte in der Folge diese Widersprüche nicht auflösen. Darüber hinaus hat er kein Dokument eingereicht, welches das von ihm geltend gemachte Alter belegen würde. Insbesondere kann er aus der österreichischen Registrierung auf den 1. Januar 2009 nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. Urteile des BVGer A-3246/2021 vom 3. Januar 2023 E. 4.4 mit Hinweisen und A-1338/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 5.3.2). Es ist unklar, wie dieses Geburtsdatum zustande gekommen ist und darüber hinaus gab der Beschwerdeführer auf dem Personalienblatt eigenhändig ein anderes Geburtsdatum an. Damit stellte er selbst das Geburtsdatum der österreichischen Registrierung infrage.

E. 6.2 Nachfolgend ist auf die medizinische Altersschätzung näher einzugehen:

E. 6.2.1 Das Altersgutachten hält zusammenfassend fest, dass die vorgenommenen Untersuchungen von Hand, Schlüsselbein-Brustbein-Gelenken und Weisheitszähnen im Untersuchungszeitpunkt (11. September 2025) ein durchschnittliches Lebensalter von 18 bis 21 Jahren sowie ein Mindestalter von 16,4 Jahren ergäben und das angegebene Geburtsdatum (16 Jahre und 8 Monate) nach der aktuellen wissenschaftlichen Studienlage zutreffen könne.

E. 6.2.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen medizinische Altersabklärungen je nach Ergebnis unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Alter einer Person dar. Die Schlüsselbein- resp. Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung sind dabei grundsätzlich, anders als die Handknochenanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung, zum Beweis geeignet. Das Gericht hat in dieser Hinsicht Grundsätze zur Gewichtung der Resultate der Untersuchungen definiert (eingehend hierzu: BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.; vgl. auch Urteile des BVGer A-4775/2020 vom 31. März 2021 E. 6.2.4 und A-1455/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 6.1.1). Ein Indiz für die Volljährigkeit liegt demnach vor, wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse über 18 Jahren liegt und sich die anhand der beiden Analysen ergebenden Altersspannen überlappen (BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2). Darüber hinaus sind die üblichen verfahrensrechtlichen Regeln der Beweiswürdigung zu beachten, wobei es umso weniger auf eine Gesamtwürdigung der Beweise ankommt, je stärker die medizinischen Abklärungen ein Indiz für das Vorliegen des streitigen Alters darstellen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2 f. und 2019 I/6 E. 6.1 ff.).

E. 6.2.3 Gestützt auf die Ausführungen im Altersgutachten ist bezüglich der Handknochenanalyse von einem Durchschnittsalter von 18 Jahren und in Bezug auf die Schlüsselbein-Brustbein-Gelenke von einem durchschnittlichen Lebensalter von 19 Jahren auszugehen. Die Panoramaröntgenuntersuchung der Zähne hat ein mittleres Alter von 20 bis 21 Jahren ergeben. Das von den Gutachtern ermittelte durchschnittliche Lebensalter von 18 bis 21 Jahren beruht somit auf sorgfältig erhobenen Befunden und wird überzeugend begründet. Das ermittelte Mindestalter von 16,4 Jahren entspricht dem Alter der jüngsten Person unter allen Personen der untersuchten Population. Demgegenüber waren alle anderen Exploranden der untersuchten Gruppe älter. Für sich allein betrachtet ist daher die ermittelte durchschnittliche Altersspanne von 18 bis 21 Jahren aus Wahrscheinlichkeitsgründen ein verlässlicheres Indiz für das einzutragende Datum als das Mindestalter. Darin ist auch keine Verletzung von Art. 8 EMRK zu erblicken (vgl. E. 5.6). Mit Blick auf diese im beweiskräftigen Altersgutachten festgehaltenen Untersuchungsergebnisse erweist sich das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Alter als weniger wahrscheinlich. Vielmehr ist es wahrscheinlicher, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Begutachtung bereits das 18. Altersjahr vollendet hat.

E. 6.3 Die Wahl des 1. Januar als Geburtstag ist schliesslich üblich, wenn das Geburtsdatum einer im ZEMIS einzutragenden Person nicht exakt bestimmt werden kann (vgl. Urteil des BVGer A-4838/2022 vom 9. November 2023 E. 5.6.7 mit Hinweisen). Mit den Schlussfolgerungen der Gutachter ist daher - bezogen auf den Zeitpunkt der Begutachtung - von einem Alter von 18 Jahren bzw. vom Geburtsdatum des 1. Januar 2007 auszugehen.

E. 6.4 Der Beschwerdeführer beantragt in seinem Eventualbegehren, die Sache sei zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er erläutert indes nicht - und es ist bei der Aktenlage auch nicht ersichtlich - welche Abklärungen fehlen sollten. Der Antrag ist daher abzuweisen.

E. 7 Nach dem Gesagten erweist sich das von der Vorinstanz geltend gemachte Geburtsdatum als wahrscheinlicher als jenes vom Beschwerdeführer vorgebrachte. Daraus folgt, dass der 1. Januar 2007 als Geburtsdatum mit Bestreitungsvermerk im ZEMIS einzutragen ist. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 8.1 Da der Beschwerdeführer unterliegt, wären ihm die entsprechenden Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihm mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2025 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, ist er jedoch von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz trägt als Bundesbehörde nach Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Verfahrenskosten.

E. 8.2 Dem Beschwerdeführer steht keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i. V. m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Die Vorinstanz als Bundesbehörde hat unabhängig vom Verfahrensausgang keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Generalsekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD). Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Alexander Misic Silvio Forster Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-8199/2025 Urteil vom 5. Juni 2026 Besetzung Richter Alexander Misic (Vorsitz), Richter Jérôme Candrian, Richterin Christine Ackermann, Gerichtsschreiber Silvio Forster. Parteien A._______, vertreten durch MLaw Bahman Ghafouri, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Datenschutz, ZEMIS, Verfügung vom 15. Oktober 2025. Sachverhalt: A. Am 15. August 2025 reichte der afghanische Staatsangehörige A._______ in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Auf dem Personalienblatt des Staatssekretariats für Migration (SEM) gab er als sein Geburtsdatum handschriftlich den 5. August 2009 an. Für die weitere Behandlung seines Verfahrens wurde er dem Bundesasylzentrum der Region Ostschweiz zugewiesen. B. Am 4. September 2025 wurde A._______ vom SEM im Rahmen der Erstbefragung UMA (Unbegleitete minderjährige Asylsuchende) zu seinen persönlichen Umständen sowie summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Dabei machte er geltend, am 1. Januar 2009 geboren zu sein. C. Das SEM gab am 8. September 2025 eine forensische Lebensaltersabklärung in Auftrag. Auf der Grundlage von Untersuchungen vom 11. September 2025 erstattete das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen am 16. September 2025 sein rechtsmedizinisches Gutachten (nachfolgend: Altersgutachten). Darin kam das Institut zum Schluss, dass unter Berücksichtigung sämtlicher erhobenen Befunde von einem durchschnittlichen Alter von 18 bis 21 Jahren sowie von einem Mindestalter von 16,4 Jahren auszugehen sei und das angegebene Lebensalter von 16 Jahren und 8 Monaten nach der aktuellen wissenschaftlichen Studienlage zutreffen könne. D. Am 3. Oktober 2025 wurde A._______ vertieft zu seinen Asylgründen befragt. E. Mit Entscheid vom 15. Oktober 2025 wies das SEM das Asylgesuch von A._______ ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Mangels Zumutbarkeit der Wegweisung wurde er ab dem Datum der Verfügung vorläufig aufgenommen. Seine Hauptidentität im ZEMIS laute wie folgt: «A._______, geboren am 1. Januar 2007 (mit Bestreitungsvermerk versehen).» F. Gegen diese Verfügung erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 24. Oktober 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, es sei Dispositivziffer 8 der Verfügung des SEM vom 15. Oktober 2025 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben und sein Geburtsdatum sei im ZEMIS auf den 1. Januar 2009 abzuändern; eventualiter sei Dispositivziffer 8 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht stellt er den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter sei im Sinn einer superprovisorischen Massnahme das SEM anzuweisen, sein Geburtsdatum im ZEMIS bis zum rechtskräftigen Urteil auf den 1. Januar 2009 zu setzen. G. Mit instruktionsrichterlicher Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2025 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung unter dem Vorbehalt bewilligt, dass er eine Bestätigung für seine Bedürftigkeit einreichen wird. Sodann wurde festgestellt, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat und das Gesuch um superprovisorische Massnahmen wurde als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Das SEM wurde angewiesen, für die Zeit des Hauptverfahrens oder bis zu einem allfälligen Entzug der aufschiebenden Wirkung das vor Erlass der Verfügung eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers vom 1. Januar 2009 einzutragen. H. Am 7. November 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein. I. Mit Vernehmlassung vom 13. November 2025 beantragt das SEM die Abweisung der Beschwerde und hält an seinen Erwägungen fest. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2025 hält auch der Beschwerdeführer im Wesentlichen an seinen Anträgen fest. J. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) die von einer Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172. 021) erlassen wurde. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. Art. 31 VGG). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.

2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Ferner würdigt es die Beweise frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss (Grundsatz der freien Beweiswürdigung; vgl. Art. 40 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 [BZP; SR 273] i. V. m. Art. 19 VwVG). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung der Begründungspflicht und damit seines rechtlichen Gehörs. Insbesondere habe die Vorinstanz die Umstände nicht berücksichtigt, welche für ihn sprächen. 3.2 Im Rahmen der aus dem Gehörsanspruch nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) sowie nach Art. 29 VwVG fliessenden Begründungspflicht ist es nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 151 IV 175 E. 3.2.1; 148 III 30 E. 3.1; 142 II 49 E. 9.2; 141 V 557 E. 3.2.1; 138 I 232 E. 5.1; Urteil des BVGer A-4838/2022 vom 9. November 2023 E. 3.1). 3.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, weshalb sie nicht auf die Aussagen des Beschwerdeführers abstellen konnte (vgl. E. 4.1). Ferner hat sie dargelegt, aus welchen Gründen sie nicht auf die geltend gemachte Minderjährigkeit abstellte und das behauptete Geburtsdatum laut Altersgutachten unwahrscheinlicher war. Damit hat sie ihre Überlegungen zum wahrscheinlichen Alter unter Verweis auf das Altersgutachten hinreichend dargelegt und dadurch eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Die angefochtene Verfügung genügt folglich den Anforderungen an die Begründungspflicht. Es liegt demnach keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.

4. Zu prüfen ist der Antrag des Beschwerdeführers, sein Geburtsdatum sei im ZEMIS weiterhin auf den 1. Januar 2009 festzulegen. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Standpunkt in der angefochtenen Verfügung zur Hauptsache damit, dass aufgrund der widersprüchlichen und ausweichenden Aussagen des Beschwerdeführers sowie der fehlenden Beweismittel zur Feststellung des korrekten Alters Zweifel an der Glaubhaftigkeit des behaupteten Alters aufgetreten seien. Die von ihr in Auftrag gegebene Altersabklärung habe ein durchschnittliches Alter von 18 bis 21 Jahren und ein Mindestalter von 16,4 Jahren ergeben. Das vom Beschwerdeführer angegebene Alter von 16 Jahren und 8 Monaten könne laut Altersgutachten zutreffen. Es sei jedoch darauf hinzuweisen, dass das im Altersgutachten aufgeführte Mindestalter jeweils das Lebensalter der allerjüngsten Person der untersuchten Population mit Ausprägung des angegebenen Merkmals benenne. Es lägen keine Angaben vor, woraus auf die geltend gemachte Minderjährigkeit respektive auf das Geburtsdatum des 1. Januar 2009 geschlossen werden könne. Es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer kein Dokument zu seiner Identität vorlegen könne. Das von ihr festgelegte Geburtsdatum des 1. Januar 2007 sei unter Berücksichtigung aller Umstände als das wahrscheinlichere Alter anzusehen. Die Vorinstanz hielt in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. November 2025 im Wesentlichen an ihren Erwägungen fest. Es sei unklar, wie das Geburtsdatum bei den österreichischen Behörden zustande gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe sich auf dem Personalienblatt eigenhändig und selbständig mit dem Geburtsdatum 5. August 2009 registriert. Während der Befragung habe er aber keine substanziierten Angaben machen können. Warum er sich in der Schweiz um acht Monate jünger registriert habe als in Österreich, könne nicht nachvollzogen werden. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, dass seine Aussagen zum Geburtsdatum kohärent seien. Darüber hinaus sei er in Österreich mit dem Geburtsdatum 1. Januar 2009 registriert worden. Weiter habe die Vorinstanz das Dublin-Verfahren beendet, womit sie selbst von seiner Minderjährigkeit ausgegangen sei. Dies stelle ein starkes Indiz für die Richtigkeit des Geburtsdatums dar. Das geltend gemachte Geburtsdatum weise sodann lediglich eine Abweichung von rund vier Monaten gegenüber dem im Altersgutachten festgestellten Mindestalter auf. Das durch die Vorinstanz angenommene Geburtsdatum weise dagegen eine Differenz von zwei Jahren und vier Monaten zum Mindestalter auf. Das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum erweise sich damit als weitaus wahrscheinlicher. Sodann lege die Vorinstanz nicht dar, weshalb genau der 1. Januar für das Geburtsdatum als wahrscheinlicher erscheinen solle. Ausserdem habe die Vorinstanz den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt und damit die Untersuchungsmaxime missachtet (Art. 12 VwVG). Aus diesem Grund sei die Sache eventualiter an die Vorinstanz zurückzuweisen. In seiner Replik vom 10. Dezember 2025 hält der Beschwerdeführer an seinen Rügen fest und machte darüber hinaus geltend, dass gemäss Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) nach dem Grundsatz «in dubio pro minore» das Geburtsdatum zu berichtigen sei. 5. 5.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS), das der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA; SR 142. 51]). Nach Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung; SR 142.513) richten sich die Rechte der Betroffenen nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 (DSG; SR 235.1) und des VwVG; dies gilt insbesondere für die Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrechte sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten. 5.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (BVGE 2018 VI/3 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 5.3 Grundsätzlich hat die Bundesbehörde die Richtigkeit der bearbeiteten Daten zu beweisen, wenn diese von einer betroffenen Person bestritten wird. Demgegenüber obliegt der betroffenen Person der Beweis der Richtigkeit der verlangten Änderung (Urteil des BGer 1C_788/2021, 1C_74/2022 vom 7. März 2022 E. 3.3; BVGE 2018 VI/3 E. 3.3). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.3 und E. 4.2.3). 5.4 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch der neuen Personen-daten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (Art. 6 Abs. 5 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich. Bestimmte Personendaten müssen zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt für die im ZEMIS erfassten Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Für solche Fälle sieht Art. 41 Abs. 4 DSG die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben unter Anbringung eines Bestreitungsvermerks zu berichtigen. Verhält es sich umgekehrt - erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher - sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen (Urteil des BGer 1C_788/2021, 1C_74/2022 vom 7. März 2022 E. 3.3; BVGE 2018 VI/3 E. 3.4). 5.5 Es obliegt demnach grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass das im ZEMIS einzutragende Geburtsdatum des Beschwerdeführers (1. Januar 2007) korrekt ist. Der Beschwerdeführer hat hingegen nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum (1. Januar 2009) zutreffend ist. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis des Geburtsdatums, ist dasjenige Datum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist (BVGE 2018 VI/3 E. 3.5; Urteile des BVGer A-3183/2018 vom 22. November 2018 E. 3.2 und A-4603/2017 vom 11. April 2018 E. 4). 5.6 Im Zusammenhang mit Eintragungen im ZEMIS bildet unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten das tatsächliche Geburtsdatum den Streitgegenstand, nicht aber das biologisch spätestmögliche Geburtsdatum beziehungsweise das Mindestalter. Das Geburtsdatum ist dabei nach der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu bestimmen. Eine Beweisregel, wonach im Zweifelsfall von der Minderjährigkeit (bzw. dem Mindestalter) auszugehen wäre («in dubio pro minore»), ist dem Datenschutzrecht fremd (zum Ganzen: Urteil des BGer 1C_709/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.4 mit Hinweisen; Urteile des BVGer A-7523/2024 vom 25. März 2026 E. 7.3.3 und A-1519/2022 vom 29. November 2022 E. 5.7). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer führt zur Begründung seiner Anträge zur Hauptsache an, dass seine Aussagen in der Erstbefragung konsistent und glaubhaft seien. Diese Argumentation erweist sich nicht als stichhaltig. Der Beschwerdeführer beantwortete die Frage nach seinem Geburtsdatum auf dem Personalienblatt zunächst mit der Angabe des 5. August 2009, während er in der darauffolgenden Erstbefragung UMA (4. September 2025) den 1. Januar 2009 nannte. Zudem sagte er bei der Erstbefragung UMA sowie der nachfolgenden vertieften Befragung (3. Oktober 2025) aus, er wisse nicht, wann genau er Geburtstag habe. Auf Nachfragen hin erklärte er bei der Erstbefragung UMA sodann, dass er bei der Ausreise aus Afghanistan 12 Jahre alt gewesen sei. Seine Mutter habe ihm dies gesagt. Er könne jedoch nicht sagen, weshalb ihm seine Mutter dies gesagt habe. Der Beschwerdeführer konnte in der Folge diese Widersprüche nicht auflösen. Darüber hinaus hat er kein Dokument eingereicht, welches das von ihm geltend gemachte Alter belegen würde. Insbesondere kann er aus der österreichischen Registrierung auf den 1. Januar 2009 nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. Urteile des BVGer A-3246/2021 vom 3. Januar 2023 E. 4.4 mit Hinweisen und A-1338/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 5.3.2). Es ist unklar, wie dieses Geburtsdatum zustande gekommen ist und darüber hinaus gab der Beschwerdeführer auf dem Personalienblatt eigenhändig ein anderes Geburtsdatum an. Damit stellte er selbst das Geburtsdatum der österreichischen Registrierung infrage. 6.2 Nachfolgend ist auf die medizinische Altersschätzung näher einzugehen: 6.2.1 Das Altersgutachten hält zusammenfassend fest, dass die vorgenommenen Untersuchungen von Hand, Schlüsselbein-Brustbein-Gelenken und Weisheitszähnen im Untersuchungszeitpunkt (11. September 2025) ein durchschnittliches Lebensalter von 18 bis 21 Jahren sowie ein Mindestalter von 16,4 Jahren ergäben und das angegebene Geburtsdatum (16 Jahre und 8 Monate) nach der aktuellen wissenschaftlichen Studienlage zutreffen könne. 6.2.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen medizinische Altersabklärungen je nach Ergebnis unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Alter einer Person dar. Die Schlüsselbein- resp. Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung sind dabei grundsätzlich, anders als die Handknochenanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung, zum Beweis geeignet. Das Gericht hat in dieser Hinsicht Grundsätze zur Gewichtung der Resultate der Untersuchungen definiert (eingehend hierzu: BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.; vgl. auch Urteile des BVGer A-4775/2020 vom 31. März 2021 E. 6.2.4 und A-1455/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 6.1.1). Ein Indiz für die Volljährigkeit liegt demnach vor, wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse über 18 Jahren liegt und sich die anhand der beiden Analysen ergebenden Altersspannen überlappen (BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2). Darüber hinaus sind die üblichen verfahrensrechtlichen Regeln der Beweiswürdigung zu beachten, wobei es umso weniger auf eine Gesamtwürdigung der Beweise ankommt, je stärker die medizinischen Abklärungen ein Indiz für das Vorliegen des streitigen Alters darstellen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2 f. und 2019 I/6 E. 6.1 ff.). 6.2.3 Gestützt auf die Ausführungen im Altersgutachten ist bezüglich der Handknochenanalyse von einem Durchschnittsalter von 18 Jahren und in Bezug auf die Schlüsselbein-Brustbein-Gelenke von einem durchschnittlichen Lebensalter von 19 Jahren auszugehen. Die Panoramaröntgenuntersuchung der Zähne hat ein mittleres Alter von 20 bis 21 Jahren ergeben. Das von den Gutachtern ermittelte durchschnittliche Lebensalter von 18 bis 21 Jahren beruht somit auf sorgfältig erhobenen Befunden und wird überzeugend begründet. Das ermittelte Mindestalter von 16,4 Jahren entspricht dem Alter der jüngsten Person unter allen Personen der untersuchten Population. Demgegenüber waren alle anderen Exploranden der untersuchten Gruppe älter. Für sich allein betrachtet ist daher die ermittelte durchschnittliche Altersspanne von 18 bis 21 Jahren aus Wahrscheinlichkeitsgründen ein verlässlicheres Indiz für das einzutragende Datum als das Mindestalter. Darin ist auch keine Verletzung von Art. 8 EMRK zu erblicken (vgl. E. 5.6). Mit Blick auf diese im beweiskräftigen Altersgutachten festgehaltenen Untersuchungsergebnisse erweist sich das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Alter als weniger wahrscheinlich. Vielmehr ist es wahrscheinlicher, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Begutachtung bereits das 18. Altersjahr vollendet hat. 6.3 Die Wahl des 1. Januar als Geburtstag ist schliesslich üblich, wenn das Geburtsdatum einer im ZEMIS einzutragenden Person nicht exakt bestimmt werden kann (vgl. Urteil des BVGer A-4838/2022 vom 9. November 2023 E. 5.6.7 mit Hinweisen). Mit den Schlussfolgerungen der Gutachter ist daher - bezogen auf den Zeitpunkt der Begutachtung - von einem Alter von 18 Jahren bzw. vom Geburtsdatum des 1. Januar 2007 auszugehen. 6.4 Der Beschwerdeführer beantragt in seinem Eventualbegehren, die Sache sei zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er erläutert indes nicht - und es ist bei der Aktenlage auch nicht ersichtlich - welche Abklärungen fehlen sollten. Der Antrag ist daher abzuweisen.

7. Nach dem Gesagten erweist sich das von der Vorinstanz geltend gemachte Geburtsdatum als wahrscheinlicher als jenes vom Beschwerdeführer vorgebrachte. Daraus folgt, dass der 1. Januar 2007 als Geburtsdatum mit Bestreitungsvermerk im ZEMIS einzutragen ist. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 8. 8.1 Da der Beschwerdeführer unterliegt, wären ihm die entsprechenden Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihm mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2025 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, ist er jedoch von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz trägt als Bundesbehörde nach Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Verfahrenskosten. 8.2 Dem Beschwerdeführer steht keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i. V. m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Die Vorinstanz als Bundesbehörde hat unabhängig vom Verfahrensausgang keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Generalsekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD). Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Alexander Misic Silvio Forster Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: