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A-7802/2007

A-7802/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2008-03-05 · Deutsch CH

Zölle

Sachverhalt

A. Die X._______AG mit Sitz in (...) hat mit dem Vertrag vom 2. Mai 2007 von der A._______AG die von dieser Gesellschaft infolge Fusion übernommene B._______AG mit Aktiven und Passiven übernommen. Die B._______AG führte als Spediteurin diverse Waren über das Zollamt Thayngen in die Schweiz ein, weswegen ihr die folgenden Zollausweise/Veranlagungs-verfügungen ausgestellt wurden: Nr. Referenz Zollausweis/Veranla-gungsverfügung Zoll Nr. Datum 1 8775090015/003001 1254963 14.09.2005 4 8775100198/001001 1281325 07.11.2005 5 8775110021/001001 1282124 14.11.2005 6 8775110061/001001 1283771 14.11.2005 7 8775110075/001001 1284661 10.11.2005 8 8775110145/001001 1285487 14.11.2005 9 8775110180/001001 1286236 14.11.2005 10 8775110244/001001 1288561 16.11.2005 11 8775110383/001001 1296098 29.11.2005 12 8775110498/001001 1297741 01.12.2005 13 8775120015/001001 1300065 07.12.2005 14 8775120124/001001 1303871 15.12.2005 15 8775120173/001001 1306330 16.12.2005 16 8775120204/001001 1306334 16.12.2005 18 8775120186/001001 1309350 23.12.2005 19 8775120397/001001 1310534 27.12.2005 20 8775120449/001001 1310958 30.12.2005 21 877.601.0044/0001/0001 152306.1 10.01.2006 22 877.601.0128/0001/0001 184830.1 18.01.2006 23 877.601.0149/0001/0001 196282.1 19.01.2006 24 877.601.0299/0001/0001 237180.1 27.01.2006 25 877.601.0398/0001/0001 263771.1 31.01.2006 26 877.601.0468/0001/0001 295461.1 03.02.2006 27 877.602.0085/0001/0001 304665.1 07.02.2006 28 877.602.0184/0001/0001 334920.1 10.02.2006 29 877.602.0217/0001/0001 344474.1 14.02.2006 30 877.602.0291/0001/0001 376216.1 17.02.2006 31 877.602.0424/0001/0001 428805.1 25.02.2006 32 877.602.0534/0001/0001 461300.1 02.03.2006 Gemäss den Rechtsmittelbelehrungen konnten die Verfügungen inner-halb von 60 Tagen ab dem Ausstellungsdatum bei der zuständigen Zollkreisdirektion angefochten werden. Am 24. Mai 2006 reichte die B._______AG Beschwerde gegen die Verfügungen ein. Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) trat mit dem Entscheid vom 22. Oktober 2007 darauf nicht ein, weil die Beschwerdefrist von 60 Tagen verpasst sei. B. Die X._______AG (Beschwerdeführerin) reichte gegen diesen Entscheid am 19. November 2007 Beschwerde beim Bundes-verwaltungsgericht ein und verbesserte die Beschwerde auf Veranlassung des Gerichts mit der Eingabe vom 3. Dezember 2007. Sie stellte das Begehren, den Nichteintretensentscheid aufzuheben und das gesamte Dossier zur Neubeurteilung an die Zollverwaltung zurückzusenden. Sie anerkannte, die Beschwerde am 24. Mai 2006 zu spät eingereicht zu haben, stellte den Sachverhalt dar und bat das Bundesverwaltungsgericht, die Entscheidung der Zollkreisdirektion Schaffhausen nochmals gründlich zu prüfen. C. Die Oberzolldirektion (OZD) liess sich dazu am 14. Februar 2008 vernehmen und stellte den Antrag, die Beschwerde abzuweisen und machte im Wesentlichen geltend, der Abfertigungsantrag weise keine Widersprüche auf, die eine Rückerstattung nach Art. 125 Abs. 1 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 (aZG, BS 6 465) rechtfertigen würden. Die Beschwerdeführerin habe es versäumt, gegen die strittige Abfertigung fristgemäss Beschwerde einzureichen. Soweit entscheidrelevant, wird das Bundesverwaltungsgericht auf weitere Beschwerdebegründungen der Parteien in den Erwägungen eingehen.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid unterliegt der Beschwerde an und der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 bzw. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes-verwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]; Art. 109 Abs. 1 Bst. c aZG in Verbindung mit Art. 132 Abs. 5 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 37 VGG grundsätzlich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Der angefochtene Entscheid erging am 22. Oktober 2007; die Beschwerdefrist von 30 Tagen endete am 22. November 2007. Die Beschwerdefrist wurde eingehalten.

E. 1.2 Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte - nach entsprechender Verbesserung - auch formgerecht (Art. 52. VwVG). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid der EZV beschwert und zur Anfechtung befugt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der von der Beschwerdeführerin einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist fristgerecht bezahlt worden. Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.

E. 1.3 Am 1. Mai 2007 ist das neue Zollgesetz in Kraft getreten. Der zu beurteilende Sachverhalt bezieht sich auf Einfuhren aus den Jahren 2005 und 2006; auf das vorliegende Verfahren finden deshab die Vorschriften des alten Rechts Anwendung (vgl. Art. 132 Abs. 1 ZG).

E. 1.4.1 Die EZV hat in ihrem Entscheid vom 22. Oktober 2007 auf Nichteintreten erkannt. Gemäss der Rechtsprechung ist derjenige, auf dessen Begehren bzw. Rechtsmittel nicht eingetreten worden ist, befugt, durch die ordentliche Beschwerdeinstanz überprüfen zu lassen, ob dieser Nichteintretensentscheid zu Recht ergangen ist (BGE 118 Ib 381 E. 2b/bb, 104 Ib 307 E. 3a mit weiteren Hinweisen; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1471/2006 vom 3. März 2008 E. 1.2, A-447/2008 vom 14. Februar 2008 E. 2; Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission [SRK] vom 8. Oktober 2001 [SRK 2001-030] E. 1c). Allerdings kann in einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid nur geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Bestehen der Eintretensvoraussetzungen verneint. Damit wird das Anfechtungsobjekt auf die Eintretensfrage beschränkt, deren Verneinung als Verletzung von Bundesrecht mit Beschwerde gerügt werden kann (BGE 132 V 74 E. 1.1; Entscheid der SRK vom 22. August 2000 [SRK 1999-115] E. 1b; André Moser, in Moser/Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt am Main 1998, Rz. 2.63).

E. 1.4.2 Unter dem Anfechtungs- oder Beschwerdeobjekt ist der Gegenstand des Anfechtungsverfahrens, das heisst der angefochtene Akt der Verwaltung, zu verstehen. Angefochten wird ein Hoheitsakt bei einer staatlichen Instanz (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1391/2006 vom 16. Januar 2008 E. 1.4, A-1371/2006 vom 26. Juli 2007 E. 1.3, A-1608/2006 vom 8. Mai 2007 E. 3; René A. Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverwaltungsrecht des Bundes, Basel 1996, Rz. 963 ff.).

E. 1.4.3 Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Anfechtungsobjekt und Streitgegenstand sind identisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einen Teil des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses, gehören die nicht beanstandeten Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 110 V 51 E. 3c; Rhinow/Koller/Kiss, a.a.O., Rz. 899 ff.).

E. 1.4.4 Der Streitgegenstand darf nicht über das Anfechtungsobjekt hinausgehen. Gegenstände, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht beurteilen; sonst würde in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingegriffen. Das bedeutet auch, dass die Rechtsmittelinstanz im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens die Verfügung nur insoweit überprüfen darf, als sie angefochten ist (BGE 131 II 203 E. 3.2; Entscheid der SRK vom 18. Januar 1999, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 63.78 E. 2; vgl. auch Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 403 ff.; Moser, a.a.O., Rz. 2.13 mit weiteren Hinweisen).

E. 1.5 Im vorliegenden Fall ist das Anfechtungsobjekt der Nichteintretensentscheid der EZV vom 22. Oktober 2007. Zu entscheiden ist die Frage, ob die EZV zu Recht wegen Ablaufs der Beschwerdefrist nicht auf die Beschwerde vom 24. Mai 2006 eingetreten ist. Nicht zum Streitgegenstand gehört nach den obigen Ausführungen hingegen die Frage, ob allenfalls ein Grund für eine Rückerstattung nach Art. 125 Abs. 1 aZG vorliegt; diese Frage war nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheids. Darüber kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht entschieden werden; das anerkennt auch die Beschwerdeführerin, wenn sie in ihren Anträgen "bloss den Nichteintretensentscheid reklamiert." Damit hat in diesem Verfahren offen zu bleiben, ob ein Fall der Rückforderung nach Art. 125 Abs. 1 aZG vorliegt.

E. 2 Gemäss Art. 109 Abs. 2 aZG beträgt die Frist für die erste Beschwerde gegen die Zollabfertigung 60 Tage und läuft von der Zollabfertigung an. Die Frist beginnt am der Ausstellung folgenden Tag. Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 22 Abs. 1 VwVG). Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern still (Art. 22a Abs. 1 Bst. a VwVG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2209/2007 vom 14. Juni 2007). Wird die Beschwerdefrist nicht eingehalten, handelt es sich um ein offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel, so dass die Beschwerdeinstanz darauf nicht eintreten kann (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1416/2007 vom 10. Mai 2007).

E. 3 Im vorliegenden Fall geht es um 29 Veranlagungsverfügungen, die zwischen dem 14. September 2005 und dem 2. März 2006 durch das Zollamt Thayngen-Strasse ausgestellt wurden. Die Beschwerde-führerin bestreitet diesen Sachverhalt nicht; sie bestätigt vielmehr, die Beschwerde am 24. Mai 2006 verspätet eingereicht zu haben. Ostern war am 16. April 2006, sodass die Rechtsmittelfrist auch in Bezug auf die letzte Verfügung vom 2. März 2006 vom 9. April bis zum 23. April 2006 stillstand. Die Beschwerdefrist von 60 Tagen (E. 2) lief damit für die Verfügung vom 2. März 2006 am 16. Mai 2006 ab. An diesem Tag hätte die Beschwerde (gegen die letzte Verfügung vom 2. März 2006) eingereicht oder einer schweizerischen Poststelle übergeben werden müssen. Die Einreichung am 24. Mai 2006 war damit verspätet, sodass die Beschwerdeinstanz darauf nicht eintreten konnte (E. 2). Die Beschwerdefristen der früher als am 2. März 2006 ausgestellten Verfügungen liefen dementsprechend noch weit vor dem 16. Mai 2006 ab. Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, sie oder ihr Vertreter sei damals unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen der gesetzlichen Frist zu handeln (Art. 24 Abs. 1 VwVG). Die EZV ist deshalb zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten. Die vorliegende Beschwerde ist deshalb abzuweisen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht auf die materiellen Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht eingehen kann.

E. 4 Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 800.-- sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Bei diesem Verfahrensausgang bleibt für die Ausrichtung einer Parteientschädigung kein Raum (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- verrechnet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus Metz Jürg Steiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Beschwerdeführerin in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal administrativ federal Abteilung I A-7802/2007 {T 0/2} Urteil vom 5. März 2008 Besetzung Richter Markus Metz (Vorsitz), Richter Pascal Mollard, Richter André Moser, Gerichtsschreiber Jürg Steiger. Parteien X._______AG, Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössische Zollverwaltung (EZV), Zollkreisdirektion Schaffhausen, Bahnhofstrasse 62, Postfach 1772, 8201 Schaffhausen, handelnd durch die Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zoll, Beschwerdefrist Sachverhalt: A. Die X._______AG mit Sitz in (...) hat mit dem Vertrag vom 2. Mai 2007 von der A._______AG die von dieser Gesellschaft infolge Fusion übernommene B._______AG mit Aktiven und Passiven übernommen. Die B._______AG führte als Spediteurin diverse Waren über das Zollamt Thayngen in die Schweiz ein, weswegen ihr die folgenden Zollausweise/Veranlagungs-verfügungen ausgestellt wurden: Nr. Referenz Zollausweis/Veranla-gungsverfügung Zoll Nr. Datum 1 8775090015/003001 1254963 14.09.2005 4 8775100198/001001 1281325 07.11.2005 5 8775110021/001001 1282124 14.11.2005 6 8775110061/001001 1283771 14.11.2005 7 8775110075/001001 1284661 10.11.2005 8 8775110145/001001 1285487 14.11.2005 9 8775110180/001001 1286236 14.11.2005 10 8775110244/001001 1288561 16.11.2005 11 8775110383/001001 1296098 29.11.2005 12 8775110498/001001 1297741 01.12.2005 13 8775120015/001001 1300065 07.12.2005 14 8775120124/001001 1303871 15.12.2005 15 8775120173/001001 1306330 16.12.2005 16 8775120204/001001 1306334 16.12.2005 18 8775120186/001001 1309350 23.12.2005 19 8775120397/001001 1310534 27.12.2005 20 8775120449/001001 1310958 30.12.2005 21 877.601.0044/0001/0001 152306.1 10.01.2006 22 877.601.0128/0001/0001 184830.1 18.01.2006 23 877.601.0149/0001/0001 196282.1 19.01.2006 24 877.601.0299/0001/0001 237180.1 27.01.2006 25 877.601.0398/0001/0001 263771.1 31.01.2006 26 877.601.0468/0001/0001 295461.1 03.02.2006 27 877.602.0085/0001/0001 304665.1 07.02.2006 28 877.602.0184/0001/0001 334920.1 10.02.2006 29 877.602.0217/0001/0001 344474.1 14.02.2006 30 877.602.0291/0001/0001 376216.1 17.02.2006 31 877.602.0424/0001/0001 428805.1 25.02.2006 32 877.602.0534/0001/0001 461300.1 02.03.2006 Gemäss den Rechtsmittelbelehrungen konnten die Verfügungen inner-halb von 60 Tagen ab dem Ausstellungsdatum bei der zuständigen Zollkreisdirektion angefochten werden. Am 24. Mai 2006 reichte die B._______AG Beschwerde gegen die Verfügungen ein. Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) trat mit dem Entscheid vom 22. Oktober 2007 darauf nicht ein, weil die Beschwerdefrist von 60 Tagen verpasst sei. B. Die X._______AG (Beschwerdeführerin) reichte gegen diesen Entscheid am 19. November 2007 Beschwerde beim Bundes-verwaltungsgericht ein und verbesserte die Beschwerde auf Veranlassung des Gerichts mit der Eingabe vom 3. Dezember 2007. Sie stellte das Begehren, den Nichteintretensentscheid aufzuheben und das gesamte Dossier zur Neubeurteilung an die Zollverwaltung zurückzusenden. Sie anerkannte, die Beschwerde am 24. Mai 2006 zu spät eingereicht zu haben, stellte den Sachverhalt dar und bat das Bundesverwaltungsgericht, die Entscheidung der Zollkreisdirektion Schaffhausen nochmals gründlich zu prüfen. C. Die Oberzolldirektion (OZD) liess sich dazu am 14. Februar 2008 vernehmen und stellte den Antrag, die Beschwerde abzuweisen und machte im Wesentlichen geltend, der Abfertigungsantrag weise keine Widersprüche auf, die eine Rückerstattung nach Art. 125 Abs. 1 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 (aZG, BS 6 465) rechtfertigen würden. Die Beschwerdeführerin habe es versäumt, gegen die strittige Abfertigung fristgemäss Beschwerde einzureichen. Soweit entscheidrelevant, wird das Bundesverwaltungsgericht auf weitere Beschwerdebegründungen der Parteien in den Erwägungen eingehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid unterliegt der Beschwerde an und der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 bzw. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes-verwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]; Art. 109 Abs. 1 Bst. c aZG in Verbindung mit Art. 132 Abs. 5 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 37 VGG grundsätzlich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Der angefochtene Entscheid erging am 22. Oktober 2007; die Beschwerdefrist von 30 Tagen endete am 22. November 2007. Die Beschwerdefrist wurde eingehalten. 1.2 Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte - nach entsprechender Verbesserung - auch formgerecht (Art. 52. VwVG). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid der EZV beschwert und zur Anfechtung befugt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der von der Beschwerdeführerin einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist fristgerecht bezahlt worden. Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 1.3 Am 1. Mai 2007 ist das neue Zollgesetz in Kraft getreten. Der zu beurteilende Sachverhalt bezieht sich auf Einfuhren aus den Jahren 2005 und 2006; auf das vorliegende Verfahren finden deshab die Vorschriften des alten Rechts Anwendung (vgl. Art. 132 Abs. 1 ZG). 1.4 1.4.1 Die EZV hat in ihrem Entscheid vom 22. Oktober 2007 auf Nichteintreten erkannt. Gemäss der Rechtsprechung ist derjenige, auf dessen Begehren bzw. Rechtsmittel nicht eingetreten worden ist, befugt, durch die ordentliche Beschwerdeinstanz überprüfen zu lassen, ob dieser Nichteintretensentscheid zu Recht ergangen ist (BGE 118 Ib 381 E. 2b/bb, 104 Ib 307 E. 3a mit weiteren Hinweisen; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1471/2006 vom 3. März 2008 E. 1.2, A-447/2008 vom 14. Februar 2008 E. 2; Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission [SRK] vom 8. Oktober 2001 [SRK 2001-030] E. 1c). Allerdings kann in einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid nur geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Bestehen der Eintretensvoraussetzungen verneint. Damit wird das Anfechtungsobjekt auf die Eintretensfrage beschränkt, deren Verneinung als Verletzung von Bundesrecht mit Beschwerde gerügt werden kann (BGE 132 V 74 E. 1.1; Entscheid der SRK vom 22. August 2000 [SRK 1999-115] E. 1b; André Moser, in Moser/Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt am Main 1998, Rz. 2.63). 1.4.2 Unter dem Anfechtungs- oder Beschwerdeobjekt ist der Gegenstand des Anfechtungsverfahrens, das heisst der angefochtene Akt der Verwaltung, zu verstehen. Angefochten wird ein Hoheitsakt bei einer staatlichen Instanz (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1391/2006 vom 16. Januar 2008 E. 1.4, A-1371/2006 vom 26. Juli 2007 E. 1.3, A-1608/2006 vom 8. Mai 2007 E. 3; René A. Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverwaltungsrecht des Bundes, Basel 1996, Rz. 963 ff.). 1.4.3 Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Anfechtungsobjekt und Streitgegenstand sind identisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einen Teil des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses, gehören die nicht beanstandeten Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 110 V 51 E. 3c; Rhinow/Koller/Kiss, a.a.O., Rz. 899 ff.). 1.4.4 Der Streitgegenstand darf nicht über das Anfechtungsobjekt hinausgehen. Gegenstände, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht beurteilen; sonst würde in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingegriffen. Das bedeutet auch, dass die Rechtsmittelinstanz im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens die Verfügung nur insoweit überprüfen darf, als sie angefochten ist (BGE 131 II 203 E. 3.2; Entscheid der SRK vom 18. Januar 1999, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 63.78 E. 2; vgl. auch Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 403 ff.; Moser, a.a.O., Rz. 2.13 mit weiteren Hinweisen). 1.5 Im vorliegenden Fall ist das Anfechtungsobjekt der Nichteintretensentscheid der EZV vom 22. Oktober 2007. Zu entscheiden ist die Frage, ob die EZV zu Recht wegen Ablaufs der Beschwerdefrist nicht auf die Beschwerde vom 24. Mai 2006 eingetreten ist. Nicht zum Streitgegenstand gehört nach den obigen Ausführungen hingegen die Frage, ob allenfalls ein Grund für eine Rückerstattung nach Art. 125 Abs. 1 aZG vorliegt; diese Frage war nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheids. Darüber kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht entschieden werden; das anerkennt auch die Beschwerdeführerin, wenn sie in ihren Anträgen "bloss den Nichteintretensentscheid reklamiert." Damit hat in diesem Verfahren offen zu bleiben, ob ein Fall der Rückforderung nach Art. 125 Abs. 1 aZG vorliegt. 2. Gemäss Art. 109 Abs. 2 aZG beträgt die Frist für die erste Beschwerde gegen die Zollabfertigung 60 Tage und läuft von der Zollabfertigung an. Die Frist beginnt am der Ausstellung folgenden Tag. Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 22 Abs. 1 VwVG). Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern still (Art. 22a Abs. 1 Bst. a VwVG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2209/2007 vom 14. Juni 2007). Wird die Beschwerdefrist nicht eingehalten, handelt es sich um ein offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel, so dass die Beschwerdeinstanz darauf nicht eintreten kann (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1416/2007 vom 10. Mai 2007). 3. Im vorliegenden Fall geht es um 29 Veranlagungsverfügungen, die zwischen dem 14. September 2005 und dem 2. März 2006 durch das Zollamt Thayngen-Strasse ausgestellt wurden. Die Beschwerde-führerin bestreitet diesen Sachverhalt nicht; sie bestätigt vielmehr, die Beschwerde am 24. Mai 2006 verspätet eingereicht zu haben. Ostern war am 16. April 2006, sodass die Rechtsmittelfrist auch in Bezug auf die letzte Verfügung vom 2. März 2006 vom 9. April bis zum 23. April 2006 stillstand. Die Beschwerdefrist von 60 Tagen (E. 2) lief damit für die Verfügung vom 2. März 2006 am 16. Mai 2006 ab. An diesem Tag hätte die Beschwerde (gegen die letzte Verfügung vom 2. März 2006) eingereicht oder einer schweizerischen Poststelle übergeben werden müssen. Die Einreichung am 24. Mai 2006 war damit verspätet, sodass die Beschwerdeinstanz darauf nicht eintreten konnte (E. 2). Die Beschwerdefristen der früher als am 2. März 2006 ausgestellten Verfügungen liefen dementsprechend noch weit vor dem 16. Mai 2006 ab. Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, sie oder ihr Vertreter sei damals unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen der gesetzlichen Frist zu handeln (Art. 24 Abs. 1 VwVG). Die EZV ist deshalb zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten. Die vorliegende Beschwerde ist deshalb abzuweisen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht auf die materiellen Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht eingehen kann. 4. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 800.-- sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Bei diesem Verfahrensausgang bleibt für die Ausrichtung einer Parteientschädigung kein Raum (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus Metz Jürg Steiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Beschwerdeführerin in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: