Amtshilfe
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
E. 3 Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 10'000.-- zu bezahlen.
E. 4 Dieser Entscheid geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Vernehmlassung der Vorinstanz)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Salome Zimmermann Susanne Raas Versand:
Dispositiv
- Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 10'000.-- zu bezahlen.
- Dieser Entscheid geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Vernehmlassung der Vorinstanz) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Salome Zimmermann Susanne Raas Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-770/2012 Abschreibungsentscheid vom 14. Mai 2012 Besetzung Einzelrichterin Salome Zimmermann, Gerichtsschreiberin Susanne Raas. Parteien A._______, ..., vertreten durch Rechtsanwalt ..., Beschwerdeführer, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Amtshilfe USA, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Amtshilfe (DBA-USA). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die amerikanische Einkommenssteuerbehörde (Internal Revenue Service, IRS) am 26. September 2011 unter Berufung auf das Abkommen vom 2. Oktober 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (DBA-USA 96, SR 0.672.933.61) ein Ersuchen um Amtshilfe betreffend US-Kunden der Credit Suisse Group AG an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) gerichtet hatte, dass die ESTV mit Schlussverfügung vom 9. Januar 2012 entschied, dem IRS betreffend A._______ als wirtschaftlich Berechtigten an der X._______ Amtshilfe zu leisten, dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) diese Verfügung mit Beschwerde vom 9. Februar 2012 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass er in materieller Hinsicht insbesondere beantragt, das Amtshilfeersuchen des IRS vom 26. September 2011 sei in Bezug auf den Beschwerdeführer abzulehnen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die in dieser genannten Bankunterlagen der Credit Suisse Group AG zurückzugeben - alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 14. Februar 2012 unter anderem den Beschwerdeeingang bestätigte und im Übrigen weitere Instruktionsverfügungen in Aussicht stellte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit (Pilot-)Urteil A-737/2012 vom 5. April 2012 in einem parallelen Verfahren insbesondere entschied, die Anwendung der im Amtshilfegesuch des IRS vom 26. September 2011 genannten Identifikationskriterien ("search criteria") der Kategorie 2 hielte vor dem Verhältnismässigkeitsprinzip nicht stand und damit dürfe gestützt auf Art. 26 DBA-USA 96 im konkreten Fall keine Amtshilfe geleistet werden, weshalb die Beschwerde gutzuheissen sei (E. 8.5), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 18. April 2012 die ESTV unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen einlud, ihm gelegentlich mitzuteilen, ob sie gedenke, ihre bereits erlassenen Schlussverfügungen in Wiedererwägung zu ziehen, dass die ESTV mit Eingabe vom 19. April 2012 (vorab per Fax) hierorts ein Sistierungsgesuch in allen hängigen Verfahren betreffend das Amtshilfeersuchen des IRS vom 26. September 2011 in Sachen Credit Suisse Group AG einreichte und beantragte, die Beschwerden seien zu sistieren und ihr sei nach Vorliegen des nachgebesserten Ersuchens des IRS Gelegenheit zur Vernehmlassung einzuräumen, alles ohne Kosten- und Entschädigungsfolgen zu ihren Lasten, dass das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Sistierung des Verfahrens mit Zwischenverfügung vom 23. April 2012 abwies und gleichzeitig die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung aufforderte, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 7. Mai 2012 beantragt, das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abzuschreiben, weil der IRS sein Amtshilfegesuch vom 26. September 2011 für die noch hängigen Fälle zurückgezogen habe, womit sämtliche noch hängigen Verwaltungs- und Justizverfahren in dieser Sache dahingefallen seien, dass die Vorinstanz am 10. Mai 2012 eine Wiedererwägungsverfügung nachreichte, mit der sie die Schlussverfügung vom 9. Januar 2012 aufhob, dass sie in den Erwägungen festhält, demnach werde gestützt auf das genannte Amtshilfegesuch vom 26. September 2011 keine Amtshilfe geleistet, dass das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Schlussverfügungen der ESTV betreffend die Amtshilfe gestützt auf Art. 26 DBA-USA 96; vgl. Art. 20k Abs. 1 und 4 der Verordnung vom 15. Juni 1998 zum schweizerisch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996 (Vo DBA-USA, SR 672.933.61) i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) i.V.m. Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), dass die ESTV gemäss Art. 58 Abs. 1 VwVG bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen kann; dass das Bundesverwaltungsgericht die Behandlung der Beschwerde fortsetzt, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG); dass das Verfahren mithin dann abgeschrieben werden kann, wenn ein pendente lite erlassener Wiedererwägungsentscheid den Anträgen der beschwerdeführenden Person entspricht (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-272/2010 vom 4. März 2010 mit Hinweisen), dass im vorliegenden Fall die ESTV mit Wiedererwägungsverfügung vom 10. Mai 2012 den Begehren des Beschwerdeführers entsprochen hat, soweit das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig ist; dass die Streitsache und demzufolge auch die Beschwerde somit gegenstandslos geworden sind, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass bei diesem Verfahrensausgang Ausführungen zu sämtlichen weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers unterbleiben können, dass es bei alledem nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts ist, darüber zu befinden, wie die Vorinstanz konkret den Entscheid umzusetzen hat, weshalb es die Rückgabe der im Amtshilfeverfahren erhobenen Dokumente nicht anordnen kann, dass sich die Vorinstanz dabei aber selbstredend an die einschlägigen rechtlichen Vorschriften zu halten hat, dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass Vorinstanzen gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Verfahrenskosten auferlegt werden; dass vorliegend - aufgrund fehlender entsprechender Aufforderung durch das Gericht - bisher noch kein Kostenvorschuss einbezahlt worden ist, der dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten wäre, dass obsiegende Parteien gemäss Art. 7 Abs. 1 VGKE Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten haben; dass für die Festsetzung der Parteientschädigung bei gegenstandslos gewordenen Verfahren Art. 5 VGKE sinngemäss gilt (Art. 15 VGKE); dass demnach bei gegebenen weiteren Voraussetzungen diejenige Partei eine Parteientschädigung auszurichten hat, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 217 Rz. 4.71); dass die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens vorliegend ausschliesslich der ESTV zuzurechnen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht den Entscheid über die Parteientschädigung von Amtes wegen aufgrund der Kostennote, sofern vorhanden, sowie den Akten und in der Regel ohne eingehende Begründung trifft; dass auch bei der Festsetzung der Parteientschädigung auf der Basis einer Kostennote es Aufgabe des Gerichts ist, zu überprüfen, in welchem Umfang die geltend gemachten Kosten als notwendig für die Vertretung anerkannt werden können (Art. 10 ff. VGKE), dass das Gericht im vorliegenden Verfahren unter Würdigung der eingereichten Rechtsschrift zur Auffassung gelangt, Kosten von pauschal Fr. 10'000.-- seien als notwendig für die Vertretung zu qualifizieren, dass somit die ESTV dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 10'000.-- (inkl. Auslagen) zu entrichten hat, dass dieser Entscheid nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden kann (Art. 83 Bst. h des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 10'000.-- zu bezahlen.
4. Dieser Entscheid geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Vernehmlassung der Vorinstanz)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Salome Zimmermann Susanne Raas Versand: