Amts- und Rechtshilfe
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
E. 3 Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 10'000.-- zu bezahlen.
E. 4 Dieser Entscheid geht an: die Beschwerdeführerin (Einschreiben) die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel de Vries Reilingh Keita Mutombo Versand:
Dispositiv
- Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 10'000.-- zu bezahlen.
- Dieser Entscheid geht an: die Beschwerdeführerin (Einschreiben) die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel de Vries Reilingh Keita Mutombo Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-272/2010 {T 0/2} Abschreibungsentscheid vom 4. März 2010 Besetzung Einzelrichter Daniel de Vries Reilingh, Gerichtsschreiber Keita Mutombo. Parteien A._______, ..., vertreten durch ..., Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Task Force Amtshilfe USA, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Amtshilfe (DBA-USA). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft (Schweiz) und die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) am 19. August 2009 ein Abkommen über ein Amtshilfegesuch des Internal Revenue Service der USA betreffend UBS AG, einer nach schweizerischem Recht errichteten Aktiengesellschaft (SR 0.672.933.612 [AS 2009 5669], Abkommen 09) schlossen, dass sich darin die Schweiz verpflichtete, anhand im Anhang zum Abkommen festgelegter Kriterien und gestützt auf das geltende Abkommen vom 2. Oktober 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (DBA-USA 96, SR 0.672.933.61) ein Amtshilfegesuch der USA zu bearbeiten, dass die amerikanische Einkommenssteuerbehörde (Internal Revenue Service in Washington, IRS) am 31. August 2009 unter Berufung auf das Abkommen 09 ein Ersuchen um Amtshilfe an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) richtete, dass die ESTV in der Folge mit Schlussverfügung vom 17. November 2009 entschied dem IRS, betreffend A._______, (USA), Amtshilfe zu leisten, weil sie (aus dargelegten Gründen) zum Schluss kam, es handle sich um einen Fall der Kategorie 2/A/b, für den gemäss Abkommen 09 Amtshilfe zu gewähren sei, dass A._______ (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 14. Januar 2010 gegen die vorerwähnte Schlussverfügung der ESTV beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass die Beschwerdeführerin insbesondere beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei keine Amtshilfe zu gewähren und das Amtshilfeverfahren sei einzustellen sowie die im Amtshilfeverfahren erhobenen Dokumente seien zu vernichten - alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 18. Januar 2010 unter anderem den Beschwerdeeingang bestätigte und im Übrigen weitere Instruktionsverfügungen nach Vorliegen eines Entscheids im entsprechenden Pilotverfahren in Aussicht stellte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit einem Pilot-Urteil vom 21. Januar 2010 eine Beschwerde guthiess, welche ebenfalls einen Fall der Kategorie 2/A/b betraf (Urteil A-7789/2009), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 26. Januar 2010 die ESTV eingeladen hat, dem Gericht gelegentlich mitzuteilen, ob sie ihre die Kategorie 2/A/b betreffenden Verfügungen - und damit auch die angefochtene Verfügung im vorliegenden Verfahren - in Wiedererwägung zu ziehen gedenke, dass die ESTV mit Verfügung vom 2. März 2010 die angefochtene Schlussverfügung in Wiedererwägung zog und erkannte, dem IRS gestützt auf dessen Amtshilfegesuch vom 31. August 2009 keine Amtshilfe betreffend die Beschwerdeführerin zu leisten, dass das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Schlussverfügungen der ESTV betreffend die Amtshilfe gestützt auf Art. 26 DBA-USA; vgl. Art. 20k Abs. 1 und 4 der Verordnung vom 15. Juni 1998 zum schweizerisch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996 (Vo DBA-USA, SR 672.933.61) i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) i.V.m. Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021); dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG), dass die ESTV gemäss Art. 58 Abs. 1 VwVG bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen kann; dass das Bundesverwaltungsgericht die Behandlung der Beschwerde fortsetzt, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG); dass das Verfahren mithin dann abgeschrieben werden kann, wenn ein pendente lite erlassener Wiedererwägungsentscheid den Anträgen der beschwerdeführenden Person entspricht (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1633/2006 vom 30. September 2009, A-190/2009 vom 13. März 2009; Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission [SRK] vom 18. September 1998, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 63.80 E. 2d mit Hinweisen), dass im vorliegenden Fall die ESTV mit Wiedererwägungsverfügung vom 2. März 2010 den Begehren der Beschwerdeführerin entsprochen hat, soweit das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig ist; dass die Streitsache und demzufolge auch die Beschwerde somit gegenstandslos geworden sind, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass bei diesem Verfahrensausgang Ausführungen zu sämtlichen weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin unterbleiben können, dass es bei alledem nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts ist, darüber zu befinden, wie die Vorinstanz konkret den Entscheid umzusetzen hat, weshalb es die Vernichtung der im Amtshilfeverfahren erhobenen Dokumente nicht anordnen kann, dass sich die Vorinstanz dabei aber selbstredend an die einschlägigen rechtlichen Vorschriften zu halten hat, dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass Vorinstanzen gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Verfahrenskosten auferlegt werden; dass vorliegend - aufgrund fehlender entsprechender Aufforderung durch das Gericht - bisher noch kein Kostenvorschuss einbezahlt worden ist, der der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten wäre, dass obsiegende Parteien gemäss Art. 7 Abs. 1 VGKE Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten haben; dass für die Festsetzung der Parteientschädigung bei gegenstandslos gewordenen Verfahren Art. 5 VGKE sinngemäss gilt (Art. 15 VGKE); dass demnach bei gegebenen weiteren Voraussetzungen diejenige Partei eine Parteientschädigung auszurichten hat, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 217 Rz. 4.71); dass die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens vorliegend ausschliesslich der ESTV zuzurechnen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht den Entscheid über die Parteientschädigung von Amtes wegen aufgrund der Kostennote, sofern vorhanden, sowie den Akten und in der Regel ohne eingehende Begründung trifft; dass auch bei der Festsetzung der Parteientschädigung auf der Basis einer Kostennote es Aufgabe des Gerichts ist, zu überprüfen, in welchem Umfang die geltend gemachten Kosten als notwendig für die Vertretung anerkannt werden können (Art. 10 ff. VGKE), dass das Gericht im vorliegenden Verfahren unter Würdigung der eingereichten Rechtsschrift zur Auffassung gelangt, Kosten von pauschal Fr. 10'000.-- seien als notwendig für die Vertretung zu qualifizieren, dass somit die ESTV der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 10'000.-- (inkl. Auslagen) zu entrichten hat, dass dieser Entscheid nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden kann (Art. 83 Bst. h des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 10'000.-- zu bezahlen. 4. Dieser Entscheid geht an: die Beschwerdeführerin (Einschreiben) die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel de Vries Reilingh Keita Mutombo Versand: