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A-7188/2023

A-7188/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2025-10-29 · Deutsch CH

Mehrwertsteuer

Sachverhalt

A. Die A._______ AG (ehemals B._______ AG; nachfolgend: Steuerpflichtige) mit Sitz in (...) ist seit dem (Datum) im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) eingetragen. Laut Handelsregistereintrag bezweckt sie im Wesentlichen das Führen von Gastronomiebetrieben (...). Diesen wesentlichen Zweck ergänzte die Steuerpflichtige während der massgeblichen Steuerperioden (sogleich: Sachverhalt Bst. B) mit dem Handel von Fahrzeugen und entsprechendem Zubehör (Statutenänderung vom 22. Juni 2018). Die Steuerpflichtige rechnete die Mehrwertsteuer mittels der effektiven Methode sowie nach vereinnahmten Entgelten ab. B. B.a Mit Schreiben vom 20. Juni 2019 kündigte die ESTV der Steuerpflichtigen eine Mehrwertsteuerkontrolle für die Steuerperioden 2013 bis 2018 (Zeit vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2018) an, legte dazu den Durchführungsort, welcher auf Nachfrage der Steuerpflichtigen zwischenzeitlich geändert wurde, sowie den Zeitraum vom 21. Oktober 2019 bis 1. November 2019 fest. Die ESTV forderte die Steuerpflichtige gleichzeitig zur Bereitstellung von im Schreiben näher aufgeführten Unterlagen und zur vorgängigen Zustellung der Buchhaltung in elektronischer Form auf. Da die bei der Steuerpflichtigen per 21. Oktober 2019 angesetzte mehrtägige Mehrwertsteuerkontrolle nicht wie geplant stattfinden konnte, wurde diese nach weiterer Korrespondenz ab dem 24. Oktober 2019 in den Räumlichkeiten des (Ort) fortgesetzt. Am 16. Juni 2021 erliess die ESTV zwei Einschätzungsmitteilungen (EM). Dabei setzte die ESTV für die Steuerperioden 2013 bis 2017 (Zeit vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2017) die Steuerkorrektur zu ihren Gunsten auf rund Fr. 28'933.-- (EM Nr. X._______) und für die Steuerperiode 2018 (Zeit vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018) auf rund Fr. 34'102.-- fest (EM Nr. Y._______), jeweils zuzüglich Verzugszins seit dem 31. Dezember 2016 (mittlerer Verfall). B.b Mit als «Einsprache» bezeichnetem Schreiben vom 13. Oktober 2021 bestritt die im Rubrum genannte Rechtsvertreterin namens und im Auftrag der Steuerpflichtigen bei der ESTV die Rechtmässigkeit der beiden EM und stellte der ESTV eine detaillierte Begründung der Bestreitung bis Ende November 2021 in Aussicht. Für die in Frage stehenden Steuerjahre erhob sie des Weiteren teilweise die Einrede der Verjährung. Daraufhin gewährte die ESTV der Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 5. November 2021 eine einmalige Frist bis am 19. November 2021, innert welcher sie die angekündigte Begründung unter Beilage der vollständigen Nachweise nachreichen könne. Die Rechtsvertreterin reichte mit Eingabe vom 17. November 2021 unter anderem die Begründung hinsichtlich der Steuerpflichtigen nach. B.c Mit Verfügung vom 8. Juni 2023 setzte die ESTV die Mehrwertsteuer(nach)forderung für die Steuerperioden 2013 bis 2018 (Zeit vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2018) auf insgesamt Fr. 61'338.-- zuzüglich Verzugszins von 4 % (0 % vom 20. März 2020 bis 31. Dezember 2020) ab dem 31. Dezember 2016 (mittlerer Verfall) fest und forderte diesen Betrag von der Steuerpflichtigen nach. B.d Mit Schreiben vom 10. Juli 2023 erhob die Steuerpflichtige Einsprache gegen die Verfügung vom 8. Juni 2023 und beantragte, es sei festzustellen, dass die Mehrwertsteuer(nach)forderung für das Jahr 2013 in Höhe von Fr. 10'591.-- verjährt sei (Ziff. 1) und die Verfügung sei im Übrigen aufzuheben sowie die Mehrwertsteuer(nach)forderung für die Steuerperioden 2014 bis 2018 sei im Sinne der nachfolgenden Begründung neu festzusetzen (Ziff. 2). Mit Schreiben vom 14. August 2023 setzte die ESTV der Steuerpflichtigen eine kurze Nachfrist zur Einreichung (bzw. Benennung) allfälliger Beweismittel zur Begründung ihrer Einsprache. Dieser Aufforderung kam die Steuerpflichtige mit Schreiben vom 19. August 2023 nach. B.e Mit Einspracheentscheid vom 16. November 2023 hiess die ESTV die Einsprache vom 10. Juli 2023 teilweise gut (Ziff. 1) und setzte die Mehrwertsteuer(nach)forderung gegenüber der Steuerpflichtigen für die Steuerperioden 2013 bis 2018 (Zeit vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2018) auf Fr. 60'690.-- fest (Ziff. 2). Mangels Bestreitung seien Mehrwertsteuer(nach)forderungen für die Steuerperioden 2014 bis 2018 im Umfang von insgesamt Fr. 13'883.95 in Rechtskraft erwachsen (Ziff. 3), welche die Steuerpflichtige schulde und zuzüglich Verzugszins von 4 % (0 % vom 20. März 2020 bis 31. Dezember 2020) ab dem 31. Dezember 2016 zu bezahlen habe (Ziff. 4). Weiter schulde die Steuerpflichtige für die streitbetroffenen Steuerperioden Mehrwertsteuer(nach)forderungen in Höhe von Fr. 46'806.05 zuzüglich Verzugszins von 4 % (0 % vom 20. März 2020 bis 31. Dezember 2020) ab dem 31. Dezember 2016 und habe diese zu bezahlen (Ziff. 5). Die ESTV stellte sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Steuerpflichtige habe diverse betriebliche Vermögenswerte im Zusammenhang mit der Aufgabe des Hotel- und Restaurationsbetriebs im Hotel Restaurant C._______ (inkl. Seniorenresidenz) per 31. Mai 2018 nachweislich zumindest faktisch an ihre Schwestergesellschaft namens D._______ AG im Sinne einer Veräusserung übertragen und folglich eine steuerbare Leistung nach Art. 18 Abs. 1 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 (MWSTG, SR 641.20) erbracht. Ausserdem seien im Zeitpunkt der Übertragung der Vermögenswerte die Voraussetzungen für die Anwendung des Meldeverfahrens gemäss Art. 38 Abs. 1 MWSTG nicht erfüllt gewesen. Sie (die ESTV) habe bei der Übertragung der Vermögenswerte eine Schätzung des Drittpreises vorgenommen. Was die von ihr vorgenommenen Steuerkorrekturen im Zusammenhang mit den als «Werbeaufwand» verbuchten und geltend gemachten Vorsteuern unter dem Titel «Protel Maison» bzw. «Umsatz Maison» angehe, lege die Steuerpflichtige nunmehr selbst dar, dass den von ihr hinsichtlich der Gegenbuchungen zu den «Maison-Umsätzen» geltend gemachten Vorsteuern keine Eingangsleistungen zu Grunde liegen. Die Voraussetzungen zum Abzug einer Vorsteuer seien daher nicht erfüllt. Sie (die ESTV) habe jedoch die Umsatzsteuer zu Gunsten der Steuerpflichtigen korrigiert. C. C.a Mit Beschwerde vom 22. Dezember 2023 gelangt die Steuerpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt, der Einspracheentscheid vom 16. November 2023 sei aufzuheben (Ziff. 1), es sei festzustellen, dass die Mehrwertsteuer(nach)forderung für die Steuerperiode 2013 in Höhe von Fr. 10'591.-- absolut verjährt sei (Ziff. 2) und die Steuerkorrektur für die Steuerperiode 2018 in Höhe von Fr. 33'080.05 sei aufzuheben (Ziff. 3). Eventualiter zu Ziffer 3 sei die Steuerkorrektur für die Steuerperiode 2018 in Höhe von Fr. 33'080.05 aufzuheben und die Steuerforderung sei auf einer Bemessungsgrundlage von maximal Fr. 222'841.22 [Betrag nach «Abschreibungen» in Höhe von Fr. 206'769.50; Anmerkung des Gerichts] neu festzulegen (Ziff. 4). Zudem seien die Steuerkorrekturen (zu ihren Lasten) aus den sog. «Maison-Umsätzen» in den Steuerperioden 2014 bis 2018 aufzuheben (Ziff. 5); alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst vor, es habe keine mehrwertsteuerlich relevante Übertragung von Vermögenswerten an ihre Schwestergesellschaft namens D._______ AG stattgefunden. Erst im Jahr 2022 sei die Vermögensübertragung zivilrechtlich vollzogen und entsprechend verbucht worden. Hinsichtlich ihres Eventualstandpunktes führt sie (die Beschwerdeführerin) aus, dass kein Raum für eine «ermessensweise Festlegung der Bemessungsgrundlage» bestanden habe. Die Bemessungsgrundlage der ESTV sei willkürlich festgelegt worden. Die von einer Vorsteuerkorrektur betroffenen «Maison-Umsätze» seien «mehrwertsteuertechnisch» korrekt verbucht und gegenüber der ESTV abgerechnet worden. Die diesbezügliche «Aufrechnung» der ESTV sei nicht nachvollziehbar und willkürlich. C.b Mit nachträglicher Eingabe vom 10. Januar 2024 zur Beschwerde reicht die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht eine Buchungsliste der «Maison-Umsätze» für die streitbetroffenen Jahre nach. C.c Die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 16. Februar 2024 die teilweise Gutheissung der Beschwerde bezüglich der Steuerperiode 2013 aufgrund des Eintritts der absoluten Festsetzungsverjährung; im Übrigen sei die Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen. Der Beginn des Verzugszinses (Steuerperioden 2014 bis 2018) sei neu ab dem 30. April 2017 (mittlerer Verfall) festzulegen. Sie wiederholt zusammengefasst, eine Lieferung verlange nach Gesetzeswortlaut nicht zwingend die Einräumung des zivilrechtlichen Eigentums; die wirtschaftliche Verfügungsmacht über den Gegenstand reiche aus. Da keine Verträge, Rechnungsbelege oder andere massgebliche Buchungsbelege hinsichtlich der relevanten Buchungsvorgänge zur Übertragung der Vermögenswerte vorlägen, habe sie (die ESTV) hinsichtlich deren Bemessung eine Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommen und den Marktwert annäherungsweise ermittelt. Bezüglich der «Maison-Umsätze» entgegnet die Vorinstanz, dass aus der Begründung der Beschwerdeführerin ebenfalls ersichtlich werde, dass diese kein Entgelt für erbrachte steuerbare Leistungen vereinnahmt habe. Daher habe sie (die ESTV) eine Korrektur der Umsatzsteuer zu Gunsten der Beschwerdeführerin geprüft und nach pflichtgemässem Ermessen geschätzt. Teilweise habe die Beschwerdeführerin jedoch Leistungen zu Unrecht als «Maison-Umsätze» bezeichnet, für welche eine zusätzliche, umsatzmindernde Korrektur ausgeschlossen worden sei. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die Akten wird - soweit dies für den Entscheid wesentlich ist - im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (85 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt hier nicht vor. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. November 2023 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar. Die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 81 Abs. 1 MWSTG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids und von diesem betroffen. Sie ist damit zur Beschwerdeerhebung berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3.1 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid (vorliegend der Einspracheentscheid vom 16. November 2023). Das Anfechtungsobjekt bildet den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt (vgl. BGE 142 I 155 E. 4.4.2, 136 II 457 E. 4.2, 133 II 35 E. 2).

E. 1.3.2 Die Beschwerdeführerin hat schon im Verfahren vor der Vorinstanz Steuerkorrekturen und damit verbundene Steuernachforderungen der Vor-instanz für Kurtaxen, Personalverpflegung, ungerechtfertigte Vorsteuerabzüge diverser Aufwandkonten, zu viel deklarierter Vorsteuern, Buchführungs- und Beratungsaufwand, Vorsteuerkorrekturen infolge gemischter Verwendung der Verwaltungsinfrastruktur im Betrag von insgesamt rund Fr. 13'883.-- für die Steuerperioden 2014 bis 2018 nicht bestritten (Fr. 888.90 [2014], Fr. 4'142.75 [2015], Fr. 1'424.25 [2016], Fr. 6'538.15 [2017], Fr. 889.90 [2018]). Mit den Urteilen des BGer 2C_563/2022 vom 31. Oktober 2022 E. 1.2 und 2C_392/2022 vom 15. November 2022 E. 3.6 ff. wurde die seitens des Bundesverwaltungsgerichts angestossene Rechtsprechung (vgl. Urteil des BVGer A-4848/2021 vom 1. April 2022 E. 5.2) insoweit fortentwickelt, als dass die Steuerforderung nicht bloss bei teilweiser schriftlicher Anerkennung oder teilweiser vorbehaltloser Bezahlung einer EM teilweise in Rechtskraft erwächst (Art. 43 Abs. 1 Bst. b MWSTG). Vielmehr erwachsen nach der genannten Rechtsprechung auch Verfügungen, Einspracheentscheide oder Urteile im Sinne von Art. 43 Abs. 1 Bst. a MWSTG - insoweit sie nicht oder nicht mehr bestritten sind - partiell in Rechtskraft und bewirken damit die partielle Rechtskraft der ihnen zugrundeliegenden Steuerforderung (vgl. auch: Urteil des BGer 8C_281/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 4.1). In diesem Sinne ist festzuhalten, dass der angefochtene Entscheid im oben bezifferten Umfang (d.h. in Höhe von Fr. 13'883.--) auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht Streitgegenstand bilden kann. Soweit die Beschwerdeführerin diesbezüglich in ihrer Beschwerde die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids beantragt (vgl. Ziff. 1 der Rechtsbegehren; Sachverhalt Bst. C.a), ist darauf nicht einzutreten.

E. 1.4.1 Die Beschwerdeführerin stellt unter anderem das Begehren, es sei festzustellen, dass die Mehrwertsteuer(nach)forderung für die Steuerperiode 2013 in Höhe von Fr. 10'591.-- absolut verjährt sei (Ziff. 2; Sachverhalt Bst. C.a).

E. 1.4.2 Gemäss Art. 25 Abs. 1 VwVG kann die in der Sache zuständige Behörde über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlich-rechtlicher Rechte oder Pflichten auf Begehren oder von Amtes wegen eine Feststellungsverfügung treffen. Einem derartigen Begehren ist nur zu entsprechen, wenn die Beschwerdeführerin hierfür ein schutzwürdiges Interesse nachweist (Art. 25 Abs. 2 VwVG). Dabei gilt es zu beachten, dass der Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung subsidiär gegenüber Leistungs- oder Gestaltungsverfügungen ist (statt vieler: BGE 144 V 138 E. 4.2, 137 II 199 E. 6.5; BVGE 2010/12 E. 2.3; Urteil des BVGer A-2686/2020 vom 15. Februar 2022 E. 1.4.2 mit weiterem Hinweis).

E. 1.4.3 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin bereits den Antrag auf Aufhebung des Einspracheentscheids vom 16. November 2023 gestellt; unter anderem mit der Begründung, die Aufrechnung sei unbegründet. Wie nachfolgend noch gezeigt wird (E. 3.1), ist für die Steuerforderung unter anderem in Bezug auf die Steuerperiode 2013 die absolute Festsetzungsverjährung eingetreten und die Beschwerde diesbezüglich gutzuheissen. Somit geht das Feststellungsbegehren im rechtsgestaltenden Aufhebungsbegehren der Beschwerdeführerin auf und hat damit keine selbständige Bedeutung. Der Beschwerdeführerin fehlt insofern ein schutzwürdiges Interesse an der Behandlung ihres Feststellungsbegehrens, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

E. 1.5 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 i.V.m. Art. 22a Abs. 1 Bst. c VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - unter Vorbehalt des in den Erwägungen 1.3.2 und 1.4 Ausgeführten - einzutreten.

E. 1.6 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht - einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 49 Bst. a VwVG) - die unrichtige bzw. unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) und die Unangemessenheit der vorinstanzlichen Verfügung (Art. 49 Bst. c VwVG) gerügt werden.

E. 1.7.1 Die für die Entscheidfindung (Rechtsanwendung) vorzunehmende Tatsachenfeststellung setzt voraus, dass die Sachlage korrekt und vollständig ermittelt wurde. Das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege werden deshalb grundsätzlich von der Untersuchungsmaxime beherrscht (Art. 12 VwVG, der im Mehrwertsteuerrecht trotz der Ausnahme in Art. 2 Abs. 1 VwVG anwendbar ist [Art. 81 Abs. 1 MWSTG]). Demnach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären. Sie trägt die Beweisführungslast (sog. subjektive oder formelle Beweislast). Der Untersuchungsgrundsatz wird im Mehrwertsteuerverfahren indes dadurch relativiert, dass der steuerpflichtigen Person spezialgesetzlich statuierte Mitwirkungspflichten auferlegt werden (Art. 13 VwVG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 MWSTG; BVGE 2009/60 E. 2.1.2). Dazu zählt namentlich das im Mehrwertsteuerrecht geltende (modifizierte) Selbstveranlagungsprinzip (vgl. Art. 66 Abs. 1 und 3, Art. 68 Abs. 1, Art. 71 Abs. 1 und Art. 72 MWSTG; BGE 140 II 202 E. 5.4; Urteile des BGer 2C_998/2021 vom 12. Mai 2022 E. 7.1, 2C_443/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 3.2.3; Urteile des BVGer A-4282/2021 vom 24. August 2022 E. 1.6.2 f. und E. 2.1.1, A-4569/2020 vom 4. Juli 2022 E. 1.3.1).

E. 1.7.2 Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 81 Abs. 3 MWSTG; BGE 130 II 482 E. 3.2). Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Gelangt das Gericht nicht zu diesem Ergebnis, kommen die Beweislastregeln zur Anwendung. Dabei ist - in analoger Anwendung von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) - im Fall der Beweislosigkeit zuungunsten jener Partei zu urteilen, welche die Beweislast trägt. Im Steuerrecht gilt betreffend die Beweislast der Grundsatz, dass die Behörde die Beweislast für Tatsachen trägt, welche die Steuerpflicht begründen oder die Steuerforderung erhöhen; demgegenüber ist die steuerpflichtige Person für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet (statt vieler: BGE 147 II 338 E. 3.2, 140 II 248 E. 3.5; Urteil des BGer 2C_353/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 3.3; Urteil des BVGer A-5578/2017 vom 3. Mai 2018 E. 1.4.2).

E. 1.8 Verwaltungsverordnungen (wie MWST-Infos, MWST-Branchen-Infos, Merkblätter, Richtlinien, Kreisschreiben etc.) sind für die Justizbehörden nicht verbindlich (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.173). Die Gerichte sollen Verwaltungsverordnungen bei ihrem Entscheid allerdings mitberücksichtigen, sofern diese eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen (BGE 141 III 401 E. 4.2.2, 123 II 16 E. 7; BVGE 2010/33 E. 3.3.1).

E. 2 Der vorliegende Fall betrifft die Steuerperioden 2013 bis 2018. Somit findet in casu in materieller Hinsicht das am 1. Januar 2010 in Kraft getretene MWSTG (mitsamt der zugehörigen Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 [MWSTV, SR 641.201]) Anwendung. Massgebend sind die in den zu beurteilenden Steuerperioden geltenden Fassungen des MWSTG und der MWSTV, inklusive der per 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Teilrevision des MWSTG (Änderung vom 30. September 2016; AS 2017 3575), soweit diese vorliegend massgebend ist. Rechtsprechung, welche sich noch auf das vorrevidierte MWSTG bzw. das Mehrwertsteuergesetz vom 2. September 1999 (aMWSTG, AS 2000 1300) bezieht, wird zitiert, soweit sie auch für die hier anwendbaren Fassungen des MWSTG und der MWSTV massgeblich ist.

E. 2.1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Nettoallphasensteuer (auch als Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug bzw. Mehrwertsteuer bezeichnet; Art. 1 Abs. 1 MWSTG; Art. 130 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [SR 101; nachfolgend: BV]). Sie bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland (Art. 1 Abs. 1 MWSTG). Die Steuer wird unter anderem auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen erhoben (Inlandsteuer; vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a MWSTG).

E. 2.2.1 Der Mehrwertsteuer im Inland unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit das MWSTG keine Ausnahme vorsieht (Steuerobjekt, Art. 18 Abs. 1 MWSTG; vgl. auch: Art. 1 Abs. 2 Bst. a MWSTG).

E. 2.2.2 Die Leistung umfasst als Oberbegriff sowohl Lieferungen (vgl. Art. 3 Bst. d MWSTG) als auch Dienstleistungen (vgl. Art. 3 Bst. e MWSTG). Damit überhaupt eine steuerbare Leistung vorliegt, muss sie im Austausch mit einem Entgelt erfolgen (sogleich: E. 2.2.3). Besteht zwischen Leistungserbringer und -empfänger kein Austauschverhältnis, ist die Tätigkeit mehrwertsteuerlich irrelevant und fällt nicht in den Geltungsbereich der Mehrwertsteuer (statt vieler: BGE 132 II 353 E. 4.3 mit Hinweisen; ausführlich: Urteil des BVGer A-4898/2018 vom 26. Juni 2019 E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen).

E. 2.2.3 Die Beurteilung, ob ein Leistungsverhältnis besteht, hat in erster Linie nach wirtschaftlichen, tatsächlichen Kriterien zu erfolgen (sog. «wirtschaftliche Betrachtungsweise»). Die zivil- bzw. vertragsrechtliche Sicht ist nicht entscheidend, hat aber immerhin Indizwirkung (Diego Clavadetscher, in: Zweifel/Beusch/Glauser/Robinson [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2. Aufl. 2025 [nachfolgend: MWSTG Kommentar 2025], Art. 18 N 14 f.). Für die Annahme eines Leistungsverhältnisses ist damit nicht von Bedeutung, ob die Leistung oder das Entgelt (oder beide) mit oder ohne rechtliche (vertragliche) Verpflichtung erbracht werden. Vielmehr genügt eine wirtschaftliche Verknüpfung zwischen Leistung und Entgelt, wobei diese (zumindest) aus Sicht des Leistungsempfängers bejaht werden können muss (Urteile des BVGer A-4155/2021 vom 31. Mai 2022 E. 2.2.1, A-553/2021 vom 8. Februar 2022 E. 2.5, A-3677/2016 vom 6. August 2018 E. 3.2.2 f., A-6831/2013 vom 8. Juli 2015 E. 3.1.5 f.; vgl. Clavadetscher, MWSTG Kommentar 2025, Art. 18 N 16 f. mit weiteren Hinweisen). Auch die buchhalterische Erfassung von Leistungen kann nach konstanter Rechtsprechung lediglich ein Indiz für eine mehrwertsteuerrechtliche Qualifikation sein, vermag jedoch die wirtschaftliche Realität nicht zu ändern (Urteile des BVGer A-2244/2020 vom 13. Januar 2022 E. 2.4, A-3437/2015 vom 2. Mai 2016 E. 2.2.2, A-2464/2015 vom 11. November 2015 E. 2.2.3 mit Hinweis).

E. 2.3 Als Lieferung gilt insbesondere das Verschaffen der Befähigung, im eigenen Namen über einen Gegenstand wirtschaftlich zu verfügen (vgl. Art. 3 Bst. d Ziff. 1 MWSTG). Dieser Grundtatbestand der Lieferung bedingt somit eine Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht (vgl. Urteil des BGer 2C_660/2020 vom 8. November 2021 E. 4.2.1). Die Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums ist zwar der Hauptanwendungsfall einer solchen Lieferung, aber dennoch nicht zwingend erforderlich und unter Umständen auch nicht genügend. Der Empfänger muss nicht als Eigentümer, sondern wie ein Eigentümer wirtschaftlich über den Gegenstand verfügen können. Dies ist der Fall, wenn er den Gegenstand brauchen oder verbrauchen, verändern, belasten und veräussern kann. Er muss Substanz, Wert und Ertrag des Gegenstands zugewendet erhalten. Wesentlich ist, dass der Empfänger die Verfügungsmacht durch eine entsprechende Zuwendung des leistenden Unternehmers - welcher seinerseits über die wirtschaftliche Verfügungsmacht verfügen muss - empfängt (vgl. Urteile des BGer 2C_492/2020 vom 25. Februar 2022 E. 5.3, 2A.51/2005 vom 19. Mai 2006 E. 3; Urteile des BVGer A-2668/2019 vom 6. April 2021 E. 2.2.3 mit weiterem Hinweis, A-545/2012 vom 14. Februar 2013 E. 3.5.1; ausführlich dazu auch: Clavadetscher, MWSTG Kommentar 2025, Art. 3 N 61 ff.; Felix Geiger, in: Geiger/Schluckebier [Hrsg.], MWSTG Kommentar, 2. Aufl. 2019 [nachfolgend: MWSTG Kommentar 2019], Art. 3 N 22). Ebenfalls als Lieferung gilt das Abliefern eines Gegenstandes, an dem Arbeiten besorgt worden sind (sog. Bearbeitungslieferung entsprechend Art. 3 Bst. d Ziff. 2 MWSTG) sowie das Überlassen eines Gegenstandes zum Gebrauch oder zur Nutzung (Art. 3 Bst. d Ziff. 3 MWSTG). Als Dienstleistung gilt jede Leistung, die nicht als Lieferung qualifiziert werden kann (Art. 3 Bst. e MWSTG).

E. 2.4.1 Die Steuer wird vom tatsächlich empfangenen Entgelt berechnet (Art. 24 Abs. 1 MWSTG). Als Entgelt gilt der Vermögenswert, welchen der Empfänger oder an seiner Stelle eine Drittperson für den Erhalt einer Leistung aufwendet (Art. 3 Bst. f MWSTG).

E. 2.4.2 Der Grundsatz gemäss Absatz 1 wird durch Art. 24 Abs. 2 MWSTG eingeschränkt. Danach gilt im Fall einer Lieferung oder Dienstleistung an eine eng verbundene Person (E. 2.4.3) als Entgelt der Wert, der unter unabhängigen Dritten vereinbart würde (vgl. auch: Art. 26 MWSTV). Diese Bestimmung entspricht dem im Steuerrecht bekannten Grundsatz des Drittvergleichs (sog. «dealing at arm's length»; vgl. BGE 142 II 488 E. 3.5.2; Urteile des BVGer A-3493/2023 vom 27. Februar 2024 E. 2.2.2, A-4155/2021 vom 31. Mai 2022 E. 2.4.2, A-2490/2020 vom 18. November 2020 E. 2.2.2, A-5556/2019 vom 28. Mai 2020 E. 2.3.2, A-2137/2018 vom 15. Januar 2020 E. 3; Geiger, MWSTG Kommentar 2019, Art. 24 N 12).

E. 2.4.3 Gemäss Art. 3 Bst. h MWSTG (in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung [AS 2009 5203]) gelten als eng verbundene Personen die Inhaber und Inhaberinnen von massgebenden Beteiligungen an einem Unternehmen oder ihnen nahe stehende Personen. Eine massgebende Beteiligung liegt vor, wenn die Schwellenwerte im Sinne von Art. 69 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) überschritten werden oder eine entsprechende Beteiligung an einer Personengesellschaft vorliegt (vgl. Urteil des BGer 2C_403/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 5.4.1; Urteil des BVGer A-4190/2020 und A-4195/2020 vom 15. Dezember 2021 E. 3.2.3.2). Als eng verbundene Personen gelten nach Art. 3 Bst. h Ziff. 1 MWSTG in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung (AS 2017 3575) Inhaber und Inhaberinnen von mindestens 20 % des Stamm- oder Grundkapitals eines Unternehmens oder von einer entsprechenden Beteiligung an einer Personengesellschaft oder ihnen nahestehende Personen. Als nahe stehende Personen gelten etwa verwandtschaftlich verbundene natürliche Personen (Familienmitglieder und Verwandte), aber auch Schwestergesellschaften oder Grossmuttergesellschaften. Von Schwestergesellschaften ist die Rede, wenn zwei Unternehmen vom gleichen Beteiligungsinhaber (meist eine Muttergesellschaft) beherrscht werden (Clavadetscher, MWSTG Kommentar 2025, Art. 3 N 156, 158 und 179).

E. 2.4.4 Die Anwendbarkeit dieses Drittvergleichs bedingt eine Leistung zu einem Vorzugspreis, also zu einem Entgelt, welches nicht mit dem Preis übereinstimmt, den ein unabhängiger Dritter zu bezahlen hätte (sog. «Drittpreis»; vgl. Urteile des BVGer A-3493/2023 vom 27. Februar 2024 E. 2.2.4, A-2304/2019 vom 20. April 2020 E. 2.2.4.3, A-3734/2011 vom 9. Januar 2013 E. 2.3.2). Im Weiteren muss es sich beim Empfänger der Leistung um eine eng verbundene Person im Sinne von Art. 3 Bst. h MWSTG (E. 2.4.3) handeln (Urteil des BVGer A-4190/2020 und A-4195/2020 vom 15. Dezember 2021 E. 3.2.3).

E. 2.4.5 Rechtsfolge einer solchen Leistung zu einem Vorzugspreis an eine eng verbundene Person ist, dass für die Bemessung der Mehrwertsteuer eine besondere (fiktive) Bemessungsgrundlage herangezogen wird. Die Leistung wird auf den Wert korrigiert, der unter unabhängigen Dritten vereinbart würde. Massgebend ist der Drittpreis, das heisst der Preis, den ein Dritter der gleichen Abnehmerkategorie «auf dem Markt» (Marktwert) üblicherweise für dieselbe Leistung zu bezahlen hätte (vgl. Urteil des BGer 2C_778/2008 vom 8. April 2009 E. 3.1; zum Ganzen auch: Urteile des BVGer A-3493/2023 vom 27. Februar 2024 E. 2.2.5, A-2490/2020 vom 18. November 2020 E. 2.2.4, A-2137/2018 vom 15. Januar 2020 E. 3). Dieser Drittpreis ist in den meisten Fällen kein exakter Wert, sondern kann nur annäherungsweise bestimmt werden (Urteil des BVGer A-2137/2018 vom 15. Januar 2020 E. 3 mit weiteren Hinweisen).

E. 2.4.6 Die ESTV hat zur Ermittlung des Drittpreises grundsätzlich eine Schätzung des Werts durchzuführen und sich dabei an die im Zusammenhang mit der Ermessenseinschätzung von Art. 79 Abs. 1 MWSTG entwickelten Prinzipien und Kriterien zu halten (nachfolgend: E. 2.7 und E. 2.8). Dies gilt insbesondere für die Rechte und Pflichten der ESTV bei einer Veranlagung, für die Möglichkeit der steuerpflichtigen Person, die Veranlagung anzufechten, sowie für die Zurückhaltung, die das Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung der Richtigkeit der Veranlagung an den Tag legt (statt vieler: Urteil des BVGer A-2490/2020 vom 18. November 2020 E. 2.2.5 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_27/2021 vom 5. Oktober 2021]). Letzteres bedeutet namentlich, dass das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nur dann sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzt, wenn dieser bei der Schätzung erhebliche Ermessensfehler unterlaufen sind. Aus den bei der Ermessenseinschätzung geltenden Grundsätzen ist ferner abzuleiten, dass die ESTV für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Schätzung des Drittpreises nach der allgemeinen Beweislastregel beweisbelastet ist (vgl. E. 1.7.2). Sind die Voraussetzungen für eine Schätzung des Werts erfüllt («erste Stufe»), und erscheint die vorinstanzliche Schätzung nicht bereits im Rahmen der durch das Bundesverwaltungsgericht mit der gebotenen Zurückhaltung vorzunehmenden Prüfung als pflichtwidrig («zweite Stufe»), obliegt es in Umkehr der allgemeinen Beweislast dem Steuerpflichtigen, den Nachweis für die Unrichtigkeit der Schätzung zu erbringen («dritte Stufe»; vgl. hierzu Urteile des BVGer A-3493/2023 vom 27. Februar 2024 E. 2.2.5, A-5317/2020 vom 23. Juni 2022 E. 2.2.5, A-4878/2020 12. April 2022 E. 2.3.4, A-4190/2020 und A-4195/2020 vom 15. Dezember 2021 E. 3.2.4, ausführlich: Urteil des BVGer A-2496/2020 vom 18. November 2020 E. 2.3.3 ff.).

E. 2.5 Die steuerpflichtige Person kann im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit, unter Vorbehalt der Art. 29 und 33 MWSTG, die in Art. 28 Abs. 1 MWSTG genannten Vorsteuern abziehen (Art. 28 Abs. 1 MWSTG). Der Abzug der Vorsteuer ist nur zulässig, wenn sie nachweist, dass sie die Vorsteuer tatsächlich bezahlt hat (Art. 28 Abs. 3 MWSTG in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung [bis zum 31. Dezember 2017: Art. 28 Abs. 4 MWSTG; AS 2017 3575]). Art. 28 MWSTG stellt somit einzig darauf ab, dass die Vorsteuern im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit anfallen (statt vieler: Urteile des BVGer A-3360/2024 vom 11. Dezember 2024 E. 2.7.1, A-5711/2022 vom 1. Februar 2024 E. 2.8.4, je mit weiteren Hinweisen).

E. 2.6.1 Die Veranlagung und Entrichtung der Inlandsteuer erfolgt - wie bereits erwähnt (E. 1.7.1) - nach dem Selbstveranlagungsprinzip. Die steuerpflichtige Person stellt dabei eigenständig fest, ob sie die Voraussetzungen der subjektiven Steuerpflicht (Art. 10 und 66 MWSTG) erfüllt, ermittelt die Steuerforderung selber (Art. 71 MWSTG; vgl. E. 2.10.1) und begleicht diese innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode (Art. 86 Abs. 1 MWSTG). Das Selbstveranlagungsprinzip bedeutet somit, dass der Leistungserbringer selbst für die Feststellung der Mehrwertsteuerpflicht bzw. -forderung verantwortlich ist (vgl. BGE 140 II 202 E. 5.4; Urteile des BVGer A-1418/2018 vom 24. April 2019 E. 2.2, A-2788/2018 vom 27. September 2018 E. 2.6; nichts daran ändert, dass neuere deutschsprachige Bundesgerichtsentscheide von «modifizierter Selbstveranlagung» sprechen [BGE 144 I 340 E. 2.2.1 mit Hinweisen]; vgl. bereits: E. 1.7.1).

E. 2.6.2 Zu den Pflichten der mehrwertsteuerpflichtigen Person gehört insbesondere auch die Buchführungspflicht. Der Mehrwertsteuerpflichtige hat seine Geschäftsbücher und Aufzeichnungen nach den handelsrechtlichen Grundsätzen zu führen (Art. 70 Abs. 1 MWSTG). Die Buchführung, welche die Grundlage der Rechnungslegung bildet, ist das lückenlose und planmässige Aufzeichnen sämtlicher Geschäftsvorfälle einer Unternehmung auf der Grundlage von Belegen. Sie schlägt sich in den Geschäftsbüchern und den zugehörigen Aufzeichnungen nieder (Art. 957a des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [SR 220; nachfolgend: OR]; statt vieler: Urteile des BVGer A-4282/2021 vom 24. August 2022 E. 2.1.2, A-1336/2020 vom 12. Oktober 2021 E. 3.4.2 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_933/2021 vom 23. September 2022], je mit weiterem Hinweis).

E. 2.6.3 Die ESTV kann ausnahmsweise über die handelsrechtlichen Grund-sätze hinausgehende Aufzeichnungspflichten erlassen, wenn dies für die ordnungsgemässe Erhebung der Mehrwertsteuer unerlässlich ist (Art. 70 Abs. 1 MWSTG). Von dieser Befugnis hat sie unter anderem im Rahmen des Erlasses der MWST-Info 16 «Buchführung und Rechnungsstellung» (nachfolgend: MI 16) Gebrauch gemacht. Diese enthält genaue Angaben dazu, wie eine derartige Buchführung auszugestalten ist (MI 16, Ziff. 1.1 ff.). Alle Geschäftsvorfälle müssen chronologisch fortlaufend aufgezeichnet werden, wobei dies zeitnah, das heisst zeitlich unmittelbar nach ihrer Verwirklichung - und damit aktuell - zu geschehen hat. Essentiell ist die sogenannte «Prüfspur», welche die formelle Dokumentation sicherstellt (MI 16, Ziff. 1.5). Darunter zu verstehen ist die Verfolgung der Geschäftsvorfälle sowohl vom Einzelbeleg über die Buchhaltung bis zur Mehrwertsteuerabrechnung als auch in umgekehrter Richtung. Diese «Prüfspur» muss - auch stichprobeweise - ohne Zeitverlust jederzeit gewährleistet sein (BGE 140 II 495 E. 3.4.4; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-2316/2021 vom 14. März 2023 E. 2.2.3, A-4282/2021 vom 24. August 2022 E. 2.1.2, A-6521/2019 vom 29. Juli 2020 E. 2.2.2 mit Hinweisen).

E. 2.6.4 Gemäss Art. 78 Abs. 1 MWSTG kann die ESTV bei steuerpflichtigen Personen Kontrollen durchführen, soweit dies zur Abklärung des Sachverhalts erforderlich ist. Zu diesem Zweck haben diese Personen der ESTV den Zugang zu ihrer Buchhaltung sowie zu den dazugehörigen Belegen zu gewähren. Dazu gehören namentlich jene Unterlagen, die gestützt auf Art. 70 MWSTG zu führen und aufzubewahren sind (vgl. E. 2.6.2 f.). Dazu zählen etwa Bilanzen, Erfolgsrechnungen, die Haupt- und Hilfsbuchhaltungen, Kunden- und Lieferantenrechnungen, Bank- und Kassabelege, Wareninventare, Lohnbücher und Unterlagen für die Erstellung der Mehrwertsteuerabrechnungen (vgl. Beatrice BLUM, MWSTG Kommentar 2019, Art. 78 N 21; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-2316/2021 vom 14. März 2023 E. 2.2.4, A-4282/2021 vom 24. August 2022 E. 2.1.4).

E. 2.7.1 Liegen keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vor (Verstoss gegen die formellen Buchführungsvorschriften) oder stimmen die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht überein (Verstoss gegen die materiellen Buchführungsregeln), so schätzt die ESTV die Steuerforderung nach pflichtgemässem Ermessen ein (Art. 79 Abs. 1 MWSTG). Da bei der effektiven Abrechnungsmethode die Steuerforderung der Differenz zwischen geschuldeter Steuer und Vorsteuerguthaben entspricht (nachfolgend: E. 2.9), hat die ESTV nicht bloss die Steuerschuld, sondern grundsätzlich auch die Vorsteuern zu schätzen (BLUM, MWSTG Kommentar 2019, Art. 79 N 19). Die Festsetzung der Steuerforderung erfolgt mit einer EM (Art. 79 Abs. 2 MWSTG).

E. 2.7.2 Art. 79 MWSTG unterscheidet nach dem Ausgeführten zwei voneinander unabhängige Konstellationen, welche zu einer Ermessenseinschätzung führen: Zum einen ist eine Ermessenseinschätzung bei ungenügenden Aufzeichnungen vorzunehmen (Konstellation 1). Eine Schätzung hat damit insbesondere auch dann zu erfolgen, wenn - bei feststehender Steuerpflicht - die Verstösse gegen die formellen Buchhaltungsvorschriften als derart gravierend zu qualifizieren sind, dass sie die materielle Richtigkeit der Buchhaltungsergebnisse in Frage stellen (vgl. Urteil des BGer 2C_265/2018 vom 19. August 2019 E. 4.3; Urteile des BVGer A-4282/2021 vom 24. August 2022 E. 2.2.1, A-2496/2020 vom 18. November 2020 E. 2.3.3 mit Hinweisen). Zum anderen kann selbst eine formell einwandfreie Buchführung die Durchführung einer Schätzung erfordern, wenn die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht übereinstimmen (Konstellation 2; vgl. Urteil des BGer 2C_1077/2012, 2C_1078/2012 vom 24. Mai 2014 E. 2.2 mit Hinweisen).

E. 2.8.1 Sind die Voraussetzungen für eine Ermessenstaxation erfüllt, ist die ESTV nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, eine solche nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen. Die ESTV hat dabei alle Umstände zu beachten, von denen sie Kenntnis hat. Wohl hat die Steuerbehörde eine vorsichtige Schätzung anzustellen, doch ist sie nicht verpflichtet, im Zweifelsfall die für die steuerpflichtige Person günstigste Annahme zu treffen. Die Verletzung von Verfahrenspflichten darf sich nicht lohnen. Fälle, in denen die Steuerpflichtigen ihre Mitwirkungspflichten nicht wahrnehmen bzw. keine, unvollständige oder ungenügende Aufzeichnungen über ihre Umsätze (bzw. hinsichtlich der Feststellung oder Überprüfung der Steuerpflicht) führen, dürfen keine Steuerausfälle zur Folge haben (Urteil des BGer 2C_885/2019 vom 5. März 2020 E. 6.1; statt vieler: Urteile des BVGer A-2316/2021 vom 14. März 2023 E. 2.4.1, A-4282/2021 vom 24. August 2022 E. 2.2.2, A-2589/2020 vom 3. Mai 2021 E. 2.5.2 mit Hinweisen).

E. 2.8.2 Hat die ESTV eine Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen, hat sie dabei diejenige Schätzungsmethode zu wählen, die den individuellen Verhältnissen im Betrieb der steuerpflichtigen Person soweit als möglich Rechnung trägt, auf plausiblen Annahmen beruht und deren Ergebnis der wirklichen Situation möglichst nahekommt. In Betracht kommen Schätzungsmethoden, die auf eine Ergänzung oder Rekonstruktion der ungenügenden Buchhaltung hinauslaufen, aber auch Umsatzschätzungen aufgrund unbestrittener Teil-Rechnungsergebnisse in Verbindung mit Erfahrungssätzen. Die brauchbaren Teile der Buchhaltung und allenfalls vorhandene Belege sind soweit als möglich bei der Schätzung zu berücksichtigen. Sie können durchaus als Basiswerte der Ermessenseinschätzung fungieren (zum Ganzen statt vieler: Urteile des BVGer A-2316/2021 vom 14. März 2023 E. 2.4.2, A-1336/2020 vom 12. Oktober 2021 E. 3.5.3, A-7088/2016 vom 11. Dezember 2017 E. 2.5.2, je mit weiteren Hinweisen).

E. 2.8.3 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vornahme einer Ermessenstaxation - als Rechtsfrage - uneingeschränkt (vgl. E. 1.6). Als ausserhalb der Verwaltungsorganisation und Behördenhierarchie stehendes, von der richterlichen Unabhängigkeit bestimmtes Verwaltungsgericht auferlegt es sich trotz des möglichen Rügegrundes der Unangemessenheit bei der Überprüfung von zulässigerweise erfolgten Ermessensveranlagungen jedoch eine gewisse Zurückhaltung und reduziert dergestalt seine Prüfungsdichte. Grundsätzlich setzt das Bundesverwaltungsgericht nur dann sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz, wenn dieser bei der Schätzung erhebliche Ermessensfehler unterlaufen sind (statt vieler: Urteile des BGer 2C_27/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 3.1.3, 2C_950/2015 vom 11. März 2016 E. 4.5, 2C_1077/2012 und 2C_1078/2012 vom 24. Mai 2014 E. 2.5; Urteil des BVGer A-4282/2021 vom 24. August 2022 E. 2.2.4). Diese Praxis wurde vom Bundesgericht unlängst explizit bestätigt (BGE 151 II 289 E. 3.4.5; vgl. hierzu auch: Urteil des BVGer A-2713/2024 vom 14. August 2025 E. 2.8.1).

E. 2.8.4 Für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Ermessenseinschätzung ist nach der vorn genannten Beweislastregel (vgl. E. 1.7.2) die ESTV beweisbelastet. Sind die Voraussetzungen einer Ermessenseinschätzung erfüllt («erste Stufe») und erscheint die vorinstanzliche Schätzung nicht bereits im Rahmen der durch das Bundesverwaltungsgericht mit der gebotenen Zurückhaltung (E. 2.8.3) vorzunehmenden Prüfung als pflichtwidrig («zweite Stufe»), obliegt es - in Umkehr der allgemeinen Beweislast - der steuerpflichtigen Person, den Nachweis für die Unrichtigkeit der Schätzung zu erbringen («dritte Stufe»; vgl. anstelle vieler: Urteil des BVGer A-2315/2021 vom 14. März 2023 E. 2.5.2 [bestätigt durch Urteil des BGer 9C_306/2023 vom 19. Dezember 2023]). Weil das Ergebnis der Ermessensveranlagung selbst auf einer Schätzung beruht, kann sich die steuerpflichtige Person gegen eine zulässigerweise durchgeführte Ermessenseinschätzung nicht mit allgemeiner Kritik zur Wehr setzen. Vielmehr hat sie darzulegen, dass die von der ESTV vorgenommene Schätzung offensichtlich unrichtig ist; dabei hat sie auch den Beweis für ihre vorgebrachten Behauptungen zu erbringen (statt vieler: Urteil des BGer 2C_27/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 3.1.4; Urteile des BVGer A-4282/2021 vom 24. August 2022 E. 2.2.5, A-7088/2016 vom 11. Dezember 2017 E. 2.6.3, je mit weiteren Hinweisen). Gelingt es der steuerpflichtigen Person nicht zu beweisen, dass das Ergebnis der Ermessenseinschätzung klarerweise nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmt, hat sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen und es bleibt bei der bisherigen Schätzung (statt vieler: Urteil des BVGer A-2315/2021 vom 14. März 2023 E. 2.5.2 mit Hinweisen [bestätigt durch Urteil des BGer 9C_306/2023 vom 19. Dezember 2023]).

E. 2.9 Die Steuer wird je Steuerperiode erhoben. Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr (Art. 34 Abs. 1 und 2 MWSTG). Innerhalb der Steuerperiode erfolgt die Abrechnung (nachfolgend: E. 2.10) der Steuer in der Regel vierteljährlich (Art. 35 Abs. 1 Bst. a MWSTG). Bei Anwendung der effektiven Abrechnungsmethode berechnet sich die Steuerforderung nach der Differenz zwischen der geschuldeten Inlandsteuer, der Bezugsteuer sowie der im Verlagerungsverfahren deklarierten Einfuhrsteuer und dem Vorsteuerguthaben der entsprechenden Abrechnungsperiode (Art. 36 Abs. 2 MWSTG). Im Falle der Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten entsteht der Anspruch auf Vorsteuerabzug im Zeitpunkt der Bezahlung. Die Umsatzsteuerschuld entsteht mit der Vereinnahmung des Entgelts (Art. 40 Abs. 2 MWSTG).

E. 2.10.1 Gemäss Art. 71 Abs. 1 MWSTG hat die steuerpflichtige Person gegenüber der ESTV innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode unaufgefordert in der vorgeschriebenen Form über die Steuerforderung abzurechnen. Stellt die steuerpflichtige Person im Rahmen der Erstellung ihres Jahresabschlusses Mängel in ihren Steuerabrechnungen fest, so muss sie diese spätestens in der Abrechnung über jene Abrechnungsperiode korrigieren, in die der 180. Tag seit Ende des betreffenden Geschäftsjahres fällt (Art. 72 Abs. 1 MWSTG). In diesem Zusammenhang sind insbesondere auch die deklarierten Umsätze und Vorsteuerabzüge jährlich mit der Buchhaltung abzustimmen und hierfür geeignete Unterlagen zu erstellen (vgl. Art. 72 Abs. 1 MWSTG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 und 3 MWSTV).

E. 2.10.2 Mit der Erstellung des Jahresabschlusses hat die steuerpflichtige Person die Buchhaltung zu überprüfen. Teil dieser Überprüfung ist die Kontrolle der gesetzeskonformen Abrechnung der Mehrwertsteuer. Der Gesetzgeber verlangt dabei - wie soeben gezeigt - die Erstellung einer Mehrwertsteuerabrechnung für die Steuerperiode, eine Umsatzabstimmung und gegebenenfalls eine Vorsteuerabstimmung sowie weitere Unterlagen. Diese Kontrollarbeiten werden als sog. Finalisierung bezeichnet. Allfällige hierbei festgestellte Mängel sind innerhalb eines halben Jahres zu korrigieren (vgl. Art. 72 Abs. 1 MWSTG; Urteile des BVGer A-2373/2017 vom 30. August 2017 E. 3.7, A-5523/2015 vom 31. August 2016 E. 4.2.2 mit weiteren Hinweisen; Blum, MWSTG Kommentar 2019, Art. 72 N 8 ff.). Laut Art. 72 Abs. 2 MWSTG ist die steuerpflichtige Person verpflichtet, erkannte Mängel in Abrechnungen über zurückliegende Steuerperioden nachträglich zu korrigieren, soweit die Steuerforderungen dieser Steuerperioden nicht in Rechtskraft erwachsen oder verjährt sind. Hierbei haben nachträgliche Korrekturen der Abrechnungen in der von der ESTV vorgeschriebenen Form zu erfolgen (Art. 72 Abs. 3 MWSTG; vgl. auch: MWST-Info 15 «Abrechnung und Steuerentrichtung», Ziff. 7).

E. 2.11.1 Übersteigt die auf dem Veräusserungspreis zum gesetzlichen Satz berechnete Steuer Fr. 10'000.-- oder erfolgt die Veräusserung an eine eng verbundene Person, so hat die steuerpflichtige Person ihre Abrechnungs- und Steuerentrichtungspflicht in den folgenden Fällen durch Meldung zu erfüllen: bei Umstrukturierungen nach Art. 19 oder 61 DBG (Art. 38 Abs. 1 Bst. a MWSTG in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung [AS 2017 3575]) und bei anderen Übertragungen eines Gesamt- oder eines Teilvermögens auf eine andere steuerpflichtige Person im Rahmen einer Gründung, einer Liquidation, einer Umstrukturierung, einer Geschäftsveräusserung oder eines im Fusionsgesetz vom 3. Oktober 2003 (FusG, SR 221.301) geregelten Rechtsgeschäfts (Art. 38 Abs. 1 Bst. b MWSTG in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung). Hier erfüllt die steuerpflichtige Person ihre Abrechnungs- und Steuerentrichtungspflicht demnach mit der Meldung des steuerbaren Umsatzes. Damit entfällt für sie die Pflicht zur Entrichtung der Steuer. Dies stellt einen Einbruch in das System der Nettoallphasensteuer mit Vorsteuerabzug (E. 2.1) dar und muss - angesichts des Umstandes, dass Steuern in der Regel einen Fiskalzweck aufweisen - eine auf die gesetzlich vorgesehenen Fälle beschränkte Ausnahme bleiben (Michael Beusch, MWSTG Kommentar 2019, Art. 38 N 2 f.; vgl. auch: Anne Tissot Benedetto, MWSTG Kommentar 2025, Art. 38 N 2 f.; vgl. zum aMWSTG auch: Urteil des BVGer A-2703/2020 vom 12. Mai 2021 E. 3.3.4.3 mit weiteren Hinweisen). Zweck des mehrwertsteuerrechtlichen Meldeverfahrens ist die Vereinfachung der Unternehmensreorganisation sowie das Vermeiden unnötiger Liquiditätsabflüsse (vgl. zum aMWSTG: Urteil des BVGer A-6642/2008 vom 8. November 2010 E. 3.3.1; Beusch, MWSTG Kommentar 2019, Art. 38 N 4 mit weiteren Hinweisen; Tissot Benedetto, MWSTG Kommentar 2025, Art. 38 N 3; ferner: Botschaft vom 25. Juni 2008 zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer, BBl 2008 6885, 6998). Dem Sicherungszweck wird Genüge getan und die Verhaftung des Steuersubstrates wird dadurch sichergestellt, dass «durch die Anwendung des Meldeverfahrens [...] der Erwerber oder die Erwerberin für die übertragenen Vermögenswerte die Bemessungsgrundlage und den zum Vorsteuerabzug berechtigenden Verwendungsgrad des Veräusserers oder der Veräusserin [übernimmt]» (Art. 38 Abs. 4 MWSTG). Obwohl das Meldeverfahren eine Ausnahme vom System der Nettoallphasensteuer mit Vorsteuerabzug darstellt, ist der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer gewährleistet, da diese Ausnahme von der Besteuerung (bzw. die Meldung anstatt der Abrechnungs- und Steuerentrichtungspflicht) zwischen Mehrwertsteuerpflichtigen «assujettis TVA» erfolgt (sogleich: E. 2.11.2) und keine versteckte Steuer verursacht (vgl. Tissot Benedetto, MWSTG Kommentar 2025, Art. 38 N 5 mit weiterem Hinweis).

E. 2.11.2 Für die Zulässigkeit einer Meldung müssen laut Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein (vgl. ausführlich: Beusch, MWSTG Kommentar 2019, Art. 38 N 6; Tissot Benedetto, MWSTG Kommentar 2025, Art. 38 N 7). Als erste Voraussetzung muss die Steuerpflicht (gemäss Art. 10 MWSTG bzw. bei Verzicht auf die Befreiung nach Art. 11 MWSTG) aller Beteiligten gegeben sein. Zwar wird die Steuerpflicht lediglich in Art. 38 Abs. 1 Bst. b MWSTG ausdrücklich erwähnt. Für die Fälle gemäss Art. 38 Abs. 1 Bst. a MWSTG ergibt sich dies schon aus der bereits in Erwägung 2.11.1 erwähnten Konzeption des Meldeverfahrens (Beusch, MWSTG Kommentar 2019, Art. 38 N 7; vgl. Tissot Benedetto, MWSTG Kommentar 2025, Art. 38 N 11 f.). Wie gesehen wird der Sicherungszweck dadurch gewahrt, dass der Erwerber oder die Erwerberin laut Art. 38 Abs. 4 MWSTG für die übertragenen Vermögenswerte die Bemessungsgrundlage und den zum Vorsteuerabzug berechtigenden Verwendungsgrad des Veräusserers oder der Veräusserin übernimmt. Dies macht nur Sinn, wenn es sich bei dem Erwerber oder der Erwerberin selber um eine steuerpflichtige Person handelt. Hierfür spricht auch, dass gemäss Art. 102 MWSTV das Meldeverfahren auch dann anzuwenden ist, wenn der Erwerber oder die Erwerberin erst im Zusammenhang mit der Übertragung des Gesamt- oder Teilvermögens steuerpflichtig wird (vgl. auch: MWST-Info 11 «Meldeverfahren» [nachfolgend: MI 11], Ziff. 2). Als zweite Voraussetzung gilt die Steuerbarkeit der Übertragung («Veräusserung») bzw. dass es sich bei den zu veräussernden Vermögenswerten um steuerbare Leistungen handelt. Bei der dritten Voraussetzung («Umfang der Entgeltlichkeit») ist nach der Gesetzessystematik zu prüfen, ob die auf dem Veräusserungspreis zum gesetzlichen Satz (Art. 25 MWSTG) berechnete Steuer Fr. 10'000.-- übersteigt oder - alternativ - die Veräusserung an eine eng verbundene Person (Art. 3 Bst. h MWSTG, E. 2.4.3) erfolgt (Beusch, MWSTG Kommentar 2019, Art. 38 N 8 f.; vgl. auch: Tissot Benedetto, MWSTG Kommentar 2025, Art. 38 N 8 ff. [insb. N 8, N 22-24]). Bei der vierten Voraussetzung («Umstrukturierung») wird auf die Art der Transaktion abgestellt. Die steuerbaren Leistungen müssen - wie gezeigt (E. 2.11.1) - entweder im Rahmen einer Umstrukturierung nach Art. 19 oder 61 DBG oder - alternativ - anlässlich einer anderen Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens im Rahmen einer Gründung, einer Liquidation, einer Umstrukturierung, einer Geschäftsveräusserung oder eines anderen im FusG vorgesehenen Rechtsgeschäfts erfolgt sein (Beusch, MWSTG Kommentar 2019, Art. 38 N 10; vgl. auch: Tissot Benedetto, MWSTG Kommentar 2025, Art. 38 N 15 ff.). Als Teilvermögen gilt jede kleinste für sich lebensfähige Einheit eines Unternehmens (Art. 101 MWSTV). Als Indizien für das Vorliegen eines Teilvermögens können nach der publizierten Praxis der ESTV für sich alleine oder in Verbindung miteinander immerhin gelten, dass die veräusserte Einheit eines Unternehmens Leistungen auf dem Markt oder an eng verbundene Unternehmen erbringt, über Personal verfügt und der Personalaufwand in einem sachgerechten Verhältnis zum Ertrag steht (MI 11, Ziff. 3.3).

E. 2.12 Im Gastgewerbe werden aus verschiedensten Gründen Personen gratis verpflegt. Diese kostenlosen Verpflegungen (Gratisleistungen) werden als sogenannte Maisonbuchungen erfolgsneutral erfasst und sind gemäss publizierten Praxis der ESTV (MWST-Branchen-Info 08 «Hotel- und Gastgewerbe» [nachfolgend: MBI 08], Ziff. 2.2.4) wie folgt zu behandeln: Bei Geschenken, die nicht im Rahmen einer gastgewerblichen Leistung abgegeben werden (z.B. Flasche Wein aus dem Weinkeller), handelt es sich um unentgeltliche Zuwendungen. Bis zum Betrag von Fr. 500.-- pro Empfänger und Jahr hat dies keine steuerlichen Konsequenzen. Übersteigt der Wert jedoch Fr. 500.--, muss der unternehmerische Grund für die unentgeltliche Zuwendung nachgewiesen werden. Wird dieser Betrag überschritten und liegt kein unternehmerischer Grund vor, ist auf dem ganzen Betrag die Vorsteuerkorrektur vorzunehmen (Eigenverbrauch nach Art. 31 Abs. 2 Bst. c MWSTG). Die Gratisverpflegung von Mitarbeitern von Lieferanten ist im unternehmerischen Bereich anzusiedeln und hat keine steuerlichen Konsequenzen. Werden bei Gruppenreisen Reiseleiter und Buschauffeure unentgeltlich verpflegt, sind diese Leistungen einem Naturalrabatt gleichgestellt. Auch die Gratisverpflegung von Stammgästen gilt als Naturalrabatt. Dies hat keine steuerlichen Konsequenzen. Bei kostenlosen Probeessen (z.B. für eine Hochzeit) sowie Gratisverpflegung von Mitarbeitern von Reisebüros, Fluggesellschaften handelt es sich um Warenmuster zu Zwecken des Unternehmens. Dies hat keine steuerlichen Konsequenzen.

E. 2.13 Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht und damit auch das Bundesverwaltungsgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 144 II 281 E. 3.6.2, 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweis).

E. 3.1.1 Die Verjährung der Mehrwertsteuerforderung ist von Amtes wegen zu prüfen (BGE 142 II 182 E. 3.2.1, 138 II 169 E. 3.2, 133 II 366 E. 3.3). Art. 42 Abs. 6 MWSTG sieht eine absolute Festsetzungsverjährung von zehn Jahren nach Ablauf der Steuerperiode vor, in welcher die Steuerforderung entstanden ist. Es kann folglich ab dem 1. Januar 2025 für die Steuerperiode 2014 keine zusätzliche Mehrwertsteuer mehr erhoben werden (vgl. für vergleichbare Konstellationen: Urteil des BGer 2C_1021/2020 vom 28. Juli 2021 E. 4.1; Urteil des BVGer A-3493/2023 vom 27. Februar 2024 E. 3.1.1).

E. 3.1.2 Aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen absoluten Verjährung des Rechts zur Festsetzung der Steuerforderung in Bezug auf die Steuerperioden 2013 und 2014 ist die Beschwerde im Umfang der die Steuerperioden 2013 und 2014 betreffenden, noch nicht in Rechtskraft erwachsenen (vgl. E. 1.3.2) bzw. noch bestrittenen Steuernachforderung, das heisst im Umfang von Fr. 12'569.-- (Steuernachforderung 2013 von Fr. 10'591.-- und Steuernachforderung 2014 von Fr. 2'867.-- abzüglich rund Fr. 889.--) gutzuheissen.

E. 3.2 Vorliegend ist somit noch strittig und zu prüfen, ob die ESTV in der Steuerperiode 2018 zu Recht von einer steuerbaren Übertragung von betrieblichen Vermögenswerten (Warenvorräte, Kleininventar, Maschinen/Mobiliar, EDV/Software, Whirlpool) der Beschwerdeführerin an ihre Schwestergesellschaft namens D._______ AG ausgegangen ist und auf die geschätzte Bemessungsgrundlage laut Gesamtbuchwert vor Abschreibung abgestellt hat (E. 4.1-4.4). Hierbei gilt auch zu klären, ob das obligatorische Meldeverfahren anzuwenden ist (E. 4.5). Sodann ist auf die Frage einzugehen, ob die Vorinstanz für die noch zu beurteilenden Steuerperioden 2015 bis 2018 (vgl. E. 3.1.2) zu Recht die im Zusammenhang mit den sog. «Maison-Umsätzen» geltend gemachten Vorsteuern korrigiert und der Beschwerdeführerin im Gegenzug die geschuldete Inlandsteuer gutgeschrieben hat (zum Ganzen: E. 5).

E. 4.1.1 Hinsichtlich der betrieblichen Vermögenswerte stellt sich die Beschwerdeführerin zusammengefasst auf den Standpunkt, es habe keine mehrwertsteuerlich relevante Übertragung von Vermögenswerten an ihre Schwestergesellschaft namens D._______ AG stattgefunden. Es sei zwar ursprünglich vorgesehen gewesen, das «Inventar» zu übertragen. Sie habe per 31. Mai 2018 eine diesbezügliche Kontokorrentforderung zulasten ihrer Schwestergesellschaft verbucht, welche ihrerseits die zum Buchwert übernommenen Vermögenswerte per 1. Juni 2018 verbucht habe. Später habe sich aber herausgestellt, dass die Übertragung der Vermögenswerte aus versicherungstechnischen Gründen dazu geführt hätte, dass sie als Versicherungsnehmerin der Betriebsversicherung den Anspruch auf die Versicherungsleistung im Schadensfall verloren hätte. Daher sei die rechtlich nicht vollzogenen Vermögensübertragung in den Büchern wieder rückgängig gemacht («storniert») worden. Erst im Jahr 2022 sei die Vermögensübertragung zivilrechtlich vollzogen und entsprechend verbucht worden. Folglich sei die Rechtsauffassung der ESTV willkürlich, weil sie (die Beschwerdeführerin) die Übertragung rechtlich nicht wie ursprünglich geplant bzw. erst im Jahr 2022 mittels zivilrechtlicher Eigentumsübertragung vollzogen habe. Der Umstand, dass ihre Schwestergesellschaft ab Sommer 2018 die faktische Verfügungsmacht über die Infrastruktur gehabt habe, könne für sich alleine noch keine mehrwertsteuerrechtlich relevante Transaktion i.S. einer zivilrechtlichen Eigentumsübertragung auslösen. Ausserdem existierten zu den Buchungsvorgängen betreffend die Übertragung der Vermögenswerte per 31. Mai 2018 sowie den buchhalterisch erfassten Rückbuchungen keine schriftlichen Verträge oder Rechnungsbelege. Hinsichtlich ihres Eventualstandpunktes führt die Beschwerdeführerin aus, dass kein Raum für eine «ermessensweise Festlegung der Bemessungsgrundlage» bestanden habe. Der Übertragungswert von Fr. 222'841.22 zzgl. MWST habe dem aktuellen Buchwert nach Abschreibung entsprochen. Die Abschreibungen seien angemessen gewesen. Die Argumentation der ESTV mit dem Drittvergleich verfange somit nicht. Die Vermögenswerte wären auch an einen unabhängigen Dritten zu diesem Preis veräussert worden. Die durch sie (die Beschwerdeführerin) vorgängig zur Vermögensübertragung vorgenommenen Abschreibungen - welche weder handels- noch steuerrechtlich zu beanstanden gewesen seien - seien durch die ESTV in nicht nachvollziehbarer Weise und ohne Begründung nicht berücksichtigt worden. Folglich sei die Bemessungsgrundlage durch die ESTV willkürlich festgelegt worden. Dass die im Steuerjahr 2022 übertragenen Vermögenswerte einen deutlich tieferen Wert hätten, als von der ESTV angenommen, zeige auch der Umstand, dass die Übertragung zu einem Gesamtpreis von rund Fr. 165'000.-- netto erfolgt sei (vgl. Sachverhalt Bst. C.a).

E. 4.1.2 Die Vorinstanz entgegnet im Wesentlichen, die Beschwerdeführerin habe diverse betriebliche Vermögenswerte im Zusammenhang mit der Aufgabe des Hotel- und Restaurationsbetriebs im Hotel Restaurant C._______ (inkl. Seniorenresidenz) per 31. Mai 2018 nachweislich zumindest faktisch an ihre Schwestergesellschaft namens D._______ AG im Sinne einer Veräusserung übertragen und folglich eine steuerbare Leistung nach Art. 18 Abs. 1 MWSTG erbracht. Die Beschwerdeführerin habe die Übertragung an die Schwestergesellschaft verbucht und von dieser auch kein Mietentgelt für die Überlassung der Vermögenswerte zum Gebrauch verlangt. Weder die nachgereichten Beweismittel noch die rein buchhalterisch erfasste Rückgängigmachung der verbuchten Übertragung der Vermögenswerte würden daran etwas zu ändern vermögen. Ausserdem seien im Zeitpunkt der Übertragung der Vermögenswerte die Voraussetzungen für die Anwendung des Meldeverfahrens gemäss Art. 38 Abs. 1 MWSTG nicht erfüllt gewesen; die Steuer hätte entrichtet werden müssen. Da es sich bei der Beschwerdeführerin und deren Schwestergesellschaft um eng verbundene Personen handle, habe sie (die ESTV) bei der Übertragung der Vermögenswerte eine Schätzung des Drittpreises vorgenommen, indem sie auf den ausgewiesenen Buchwert der Vermögenswerte (netto; d.h. ohne Abschreibungen) abgestellt habe. Die Mehrwertsteuer(nach)forderung beruhe entgegen der Beschwerdeführerin nicht auf einer willkürlichen Feststellung des Sachverhalts und Beweiswürdigung (vgl. Sachverhalt Bst. B.e). Im Rahmen ihrer Vernehmlassung wiederholt die ESTV zusammengefasst, eine Lieferung verlange nach Gesetzeswortlaut nicht zwingend die Einräumung des zivilrechtlichen Eigentums. Wirtschaftliche Verfügungsmacht - welche verlangt werde - liege vor, wenn die Empfängerin eines Gegenstandes wie eine Eigentümerin in ihrem Namen über die Ware verfügen könne. Eine solche habe die eng verbundene Schwestergesellschaft über die betrieblichen Vermögenswerte gehabt. Die erstmals im Einspracheverfahren ins Recht gelegten und erst viel später in den Jahren 2020 bzw. 2022 datierten Versicherungsunterlagen würden daran nichts zu ändern vermögen. Sowohl bei der Übertragung als auch bei der Rückbuchung der entsprechenden Vermögenswerte fehlten Verträge, Rechnungsbelege sowie andere massgebliche Buchungsbelege. Der durch die Beschwerdeführerin vorgelegte Auszug des Kontoblatts aus der Buchhaltung vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022, woraus die Übertragung der Vermögenswerte an die Schwestergesellschaft ersichtlich sei, stimme nicht mit den bereits früher eingereichten Abrechnungen im Selbstveranlagungsverfahren überein. Für die Steuerperiode 2022 sei damals ein Umsatz von Fr. 0.-- deklariert worden und ausserdem lasse die Beschwerdeführerin völlig offen, welche konkreten Vermögenswerte diesen Buchungen zugrunde liegen würden. Da - wie gezeigt - weder bei der Beschwerdeführerin noch bei der Schwestergesellschaft Verträge, Rechnungsbelege sowie andere massgebliche Buchungsbelege hinsichtlich der relevanten Buchungsvorgänge zur Übertragung der Vermögenswerte per 31. Mai 2018 sowie den Rückbuchungen per 31. Dezember 2018 vorlägen (und auch keinerlei Unterlagen zu konkreter Spezifikation und Bewertung dieser Vermögenswerte), habe sie (die ESTV) hinsichtlich deren Bemessung eine Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommen und den Marktwert annäherungsweise ermittelt, indem sie auf den Buchwert der Vermögenswerte unmittelbar vor Vornahme der Abschreibungen abgestellt habe. Diese Abschreibungen seien nämlich nicht nachgewiesen und durch die Beschwerdeführerin selbst widerlegt worden. Aus der handels- und direktsteuerlichen Zulässigkeit bzw. Angemessenheit der Abschreibungen könne die Beschwerdeführerin weder etwas zu ihren Gunsten ableiten, noch die offensichtliche Unrichtigkeit der Schätzung nachweisen. Auch aus dem Auszug des Kontoblatts aus der Buchhaltung vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022 könne nicht auf den Marktwert der übertragenen Vermögenswerte geschlossen werden, da - wie festgestellt - nicht klar sei, welche konkreten Vermögenswerte diesen Buchungen zugrunde liegen würden. Eine willkürliche Rechtsanwendung liege somit nicht vor (vgl. Sachverhalt Bst. C.c).

E. 4.2.1 Unbestritten und aus den Akten erstellt ist, dass die Beschwerdeführerin die Übergabe der vorliegend relevanten betrieblichen Vermögenswerte wie Warenvorräte, Kleininventar, Maschinen, Mobiliar, EDV/Software, Whirlpool (nach Abschreibungen; hierzu: E. 4.3) per 31. Mai 2018 gegen eine Kontokorrentforderung zu Lasten ihrer Schwestergesellschaft verbucht hat. Im Gegenzug hat die Schwestergesellschaft die Übernahme der betrieblichen Vermögenswerte (mit entsprechender Vorsteuerbelastung) per 1. Juni 2018 verbucht, wobei sie diese nachträglich per 1. Juni 2018 mit dem Buchungstext «Inventarübernahme rückgängig» wieder ausgebucht hat. Die Beschwerdeführerin ihrerseits verbuchte erst per 31. Dezember 2018 eine «Rückbuchung Inventarübernahme» inkl. Mehrwertsteuer (zum Ganzen: Ordner II, Vernehmlassungsbeilage [VB] 4, Kontenblätter 2018 B._______ AG, Konto 1171 «Vorsteuer a/Invest. + übr. Betriebsaufwand», Konto 1143 «KK E._______ AG», Konto 1200 «Warenvorräte», Konto 1500 «Kleininventar», Konto 1510 «Maschinen/Mobiliar», Konto 1515 «EDV&Software», Konto 1517 «Whirlpool», S. 20, S. 22 und S. 29 f.; Ordner II, VB 11, Kontenblätter 2018 D._______ AG, Konto 1200 «Warenvorräte», Konto 1500 «Kleininventar», Konto 1510 «Maschinen/Mobiliar», Konto 1515 «EDV&Software», Konto 1517 «Whirlpool», S. 42 f.). Aus den Akten ergibt sich ausserdem, dass weder die Beschwerdeführerin noch ihre Schwestergesellschaft hinsichtlich der vorliegend relevanten betrieblichen Vermögenswerte ein Mietentgelt zwecks einer allfälligen Überlassung lediglich zum Gebrauch gezahlt oder verbucht hat; eine diesbezügliche Vereinbarung liegt nicht bei den Akten. Ausserdem liegen bezüglich beider Gesellschaften keine Verträge, Rechnungs- oder andere massgebliche Buchungsbelege hinsichtlich der betrieblichen Vermögenswerte (sowie der angeblichen Stornierung bzw. Rückabwicklung) in den Akten. Dass kein Mietvertrag in den Akten liegt, zeigt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, dass wohl eine definitive Übertragung der Vermögenswerte im Vordergrund stand und keine lediglich vorübergehende. Wie gezeigt (E. 2.3), bedingt der Grundtatbestand der Lieferung eine Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über den Gegenstand. Die Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums als Hauptanwendungsfall ist - entgegen der Beschwerdeführerin - nicht zwingend erforderlich. Der Empfänger muss nicht als Eigentümer, sondern wie ein Eigentümer wirtschaftlich über den Gegenstand verfügen können. Dass eine solche tatsächliche Übertragung bzw. Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht, welche mehrwertsteuerrechtlich relevant ist, von der Beschwerdeführerin an ihre Schwestergesellschaft stattgefunden hat, ergibt sich - unabhängig von der (späteren) Rückbuchung (vgl. nachfolgend: E. 4.2.6) -aus den folgenden Umständen:

E. 4.2.2 Einerseits hat die nach vereinnahmten Entgelten abrechnende Beschwerdeführerin, deren Umsatzsteuerschuld mit der Vereinnahmung des Entgelts entsteht (vgl. E. 2.9), die Übertragung der Vermögenswerte per 31. Mai 2018 in ihrer Buchhaltung mit 7.7 % Umsatzsteuer in Höhe von total Fr. 17'158.77 verbucht (Ordner II, VB 4, Kontenblätter 2018 B._______ AG, Konto 2200 «Umsatzsteuer» mit BelegID [...], S. 37), was darauf schliessen lässt, dass sie selbst von einer faktischen Übertragung i.S. einer Veräusserung ausgegangen ist. Andererseits zeigen auch diverse Konten in der Buchhaltung der Beschwerdeführerin und der Schwestergesellschaft für das Geschäftsjahr 2018, so insbesondere die operativen Ertrags- und Aufwandkonten (inkl. Personal- und Lohnaufwand), dass die entsprechenden Aufwendungen und Erträge betreffend den Hotel- und Gastronomiebetrieb ab Ende Mai 2018 nicht mehr bei der Beschwerdeführerin, sondern bei der Schwestergesellschaft verbucht wurden (Ordner II, VB 4, Kontenblätter 2018 B._______ AG: vgl. beispielsweise Ertragskonten: Konto 3200 «Ertrag Hotel», Konto 3300 «Umsatz Küche», Konto 3310 «Umsatz Wein», Konto 3320 «Umsatz Bier» usw. und Aufwandkonten: Konto 4200 «Lebensmittel», Konto 4210 «Wein», Konto 4220 «Bier», Konto 5400 «Löhne», Konto 5401 «Löhne Aushilfen», Konto 5700 «AHV/IV/ALV/EO», Konto 5720 «Berufliche Vorsorge» usw.; Ordner II, VB 11, Kontenblätter 2018 D._______ AG: vgl. gleichlautende Kontonummern). Hieraus lässt sich schliessen, dass die Schwestergesellschaft die entsprechenden Aufwendungen getragen sowie die Erträge erzielt und somit den Betrieb des Hotel Restaurant C._______ (inkl. Seniorenresidenz) ab 1. Juni 2018 tatsächlich geführt hat. Sie durfte die entsprechenden Vermögenswerte wie eine Eigentümerin brauchen bzw. verbrauchen und hat die Erträge dieser Vermögenswerte zugewendet erhalten. Nur durch die Übertragung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht (i.S. einer Veräusserung) über die betrieblichen Vermögenswerte (wie Warenvorräte, Kleininventar, Maschinen, Mobiliar, EDV/Software, Whirlpool) von der Beschwerdeführerin an die Schwestergesellschaft war Letztere überhaupt in der Lage, den Betrieb des Hotels tatsächlich zu führen. Da die Schwestergesellschaft ausserdem in ihrer Bilanz während der massgeblichen Zeit - ausser den ergänzend selbst beschafften Vermögenswerten - weder ein Warenlager (Vorräte) noch die für den Betrieb notwendige EDV oder Sachanlagen bilanziert hatte, ist auch deshalb davon auszugehen, dass sie die streitbetroffenen Vermögenswerte von der Beschwerdeführerin zum tatsächlichen Betrieb des Hotel Restaurant C._______ (inkl. Seniorenresidenz) übernommen und die tatsächliche Verfügungsmacht darüber innehatte (Ordner II, VB 10, Jahresabschluss 2018 inkl. Bericht der Revisionsstelle D._______ AG, S. 2; Ordner II, VB 11, Kontenblätter 2018 D._______ AG, Konto 1200 «Warenvorräte», Konto 1500 «Kleininventar», Konto 1510 «Maschinen/Mobiliar», Konto 1515 «EDV&Software», S. 42 f.).

E. 4.2.3 Für die Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über die Vermögensgegenstände von der Beschwerdeführerin an ihre Schwestergesellschaft spricht auch der Anhang zur Jahresrechnung 2018 der Schwestergesellschaft. Darin verkündet die Schwestergesellschaft selbst, dass sie Mitte 2018 «den Betrieb der mittlerweile fertiggestellten Seniorenwohnungen und des erfolgreich sanierten Gasthauses übernommen» habe (Ordner II, VB 10, Jahresabschluss 2018 inkl. Bericht der Revisionsstelle D._______ AG, S. 7 [Anhang zur Jahresrechnung]). Ausserdem hat die Schwestergesellschaft laut Handelsregister per 22. Mai 2018 (Datum des Tagesregisters) eine Zweckänderung vorgenommen. Seither bezweckt sie zusammengefasst die Beteiligung an Gastronomie- [...] betrieben sowie das Betreiben von solchen Betrieben (Ordner I, VB 23, Handelsregisterauszug betreffend D._______ AG vom 8. Mai 2023; vgl. auch aktuellen Handelsregisterauszug).

E. 4.2.4 Darüber hinaus war die Schwestergesellschaft im Zeitpunkt der Übertragung der betrieblichen Vermögenswerte per 1. Juni 2018 nicht als steuerpflichtige Person bei der ESTV eingetragen. Sie übermittelte erst am 8. Februar 2019 den Fragebogen zur Abklärung der Mehrwertsteuerpflicht an die ESTV. Darin erklärte sie, die unternehmerische Tätigkeit bzw. den «Betrieb Hotel/Restaurant C._______ (Ort)» am 1. Juni 2018 aufgenommen zu haben und ab diesem Zeitpunkt (und somit rückwirkend) obligatorisch steuerpflichtig zu sein (Ordner II, VB 12, Anmeldung bei der MWST und Fragebogen zur Abklärung der Mehrwertsteuerpflicht, je datierend vom 8. Februar 2019 betreffend D._______ AG). Nebstdem änderte auch die Beschwerdeführerin laut Handelsregister per 28. Juni 2018 (Datum des Tagesregisters) ihren Zweck. Neu bzw. ergänzend kam dazu, dass sie mit Fahrzeugen aller Art bzw. entsprechendem Zubehör Handel treiben könne (Ordner I, VB 21, Handelsregisterauszug betreffend B._______ AG vom 8. August 2023; vgl. auch aktuellen Handelsregisterauszug). Auch hier zeigt die Buchhaltung der Beschwerdeführerin, dass sie ab dem 1. Juni 2018 ihren Ertrag nicht mehr mit dem Hotelbetrieb (hierzu bereits: E. 4.2.2), sondern mit dem Handel von Fahrzeugen erwirtschaftete und ihre unternehmerische Tätigkeit somit im Wesentlichen darauf ausgerichtet war (Ordner II, VB 4, Kontenblätter 2018 B._______ AG, Konto 3290 «Übriger Ertrag», S. 39). Dies alles deutet darauf hin, dass eine tatsächliche Übertragung der für den Betrieb des Hotel Restaurant C._______ (inkl. Seniorenresidenz) benötigten betrieblichen Vermögenswerte von der Beschwerdeführerin an die Schwestergesellschaft stattgefunden hat.

E. 4.2.5 Zusammenfassend - und mit Blick auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise (E. 2.2.3) - hat somit als rechtsgenügend erstellt zu gelten, dass die Schwestergesellschaft ab dem 1. Juni 2018 die tatsächliche Verfügungsmacht über die betrieblichen Vermögenswerte innehatte. Somit hat die Beschwerdeführerin ihrer Schwestergesellschaft grundsätzlich eine steuerbare Leistung gemäss Art. 18 Abs. 1 MWSTG erbracht.

E. 4.2.6 An diesem Ergebnis nichts zu ändern vermögen die Einwände der Beschwerdeführerin. Diese führt aus, es sei zwar im Zusammenhang mit der Nachfolge des Hotel- und Restaurationsbetriebs ursprünglich vorgesehen gewesen, das Inventar an die Schwestergesellschaft zu übertragen. Später habe sich aber herausgestellt, dass die Übertragung der Vermögenswerte aus versicherungstechnischen Gründen dazu geführt hätte, dass sie als Versicherungsnehmerin der Betriebsversicherung den Anspruch auf die Versicherungsleistung im Schadensfall verloren hätte (vgl. E. 4.1.1). Hierzu reicht die Beschwerdeführerin einen auf sie als Versicherungsnehmerin lautenden Auszug der «indexierten Versicherungssummen ab 01.01.2023» vom 13. November 2022 (Beschwerdebeilage [BB] 3) ein, welcher keine Versicherungssumme ausweist, sowie eine Entschädigungsvereinbarung für den «Ertragsausfall infolge COVID-19» (mit Schadendatum vom 16. März 2020; BB 4) vom 26. Mai 2020. Letztere nennt bei der Schadenaufstellung den «Betriebsunterbruch Restaurant» und den «Ausfall Events». In Übereinstimmung mit der Vorinstanz vermag die Beschwerdeführerin mit den erst viel später (in den Jahren 2020 und 2022) datierten Versicherungsunterlagen weder etwas zur versicherungsrechtlichen Situation noch zur zivilrechtlichen Übertragung des Eigentums geschweige denn zur (vorliegend relevanten) wirtschaftlichen Verfügungsmacht über die streitbetroffenen Vermögenswerte in der Steuerperiode 2018 aufzuzeigen. Zudem erwidert die Beschwerdeführerin, sie habe die rechtlich nicht vollzogene Vermögensübertragung in den Büchern wieder rückgängig gemacht («storniert»; vgl. E. 4.1.1). Wie gezeigt (E. 4.2.1), hat die Beschwerdeführerin erst per 31. Dezember 2018 eine «Rückbuchung Inventarübernahme» inkl. Mehrwertsteuer verbucht. Diese «Rückbuchung Inventarübernahme» fand aber lediglich über die Konten «Kleininventar» und «Maschinen/Mobiliar» statt, wobei die Beschwerdeführerin noch diverse Korrekturen via Abschreibungskonto auf den ursprünglich betroffenen Konten verbucht hat (vgl. Ordner II, VB 4, Kontenblätter 2018 B._______ AG, Konto 1200 «Warenvorräte», Konto 1500 «Kleininventar», Konto 1510 «Maschinen/Mobiliar, Konto 1515 «EDV&Software», Konto 1517 «Whirlpool», Konto 6900 «Abschreibungen», S. 29 f. und S. 58). Demnach wurden - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - die jeweiligen Buchungen per 31. Mai 2018 nicht in identischer Weise mittels jeweiligen Stornos am 31. Dezember 2018 korrigiert. Ausserdem liegen keinerlei Nachweise vor und die Beschwerdeführerin behauptet dies denn auch nicht, dass es sich hierbei lediglich um einen Fall der Korrektur einer ursprünglich irrtümlichen Buchung (vgl. E. 2.10.2) oder z.B. eines unrichtigen Steuerausweises im Rahmen einer nicht korrekten Rechnungsstellung gemäss Art. 27 MWSTG handelt. Ohnehin kann die buchhalterische Erfassung von Leistungen nach konstanter Rechtsprechung lediglich ein Indiz für eine mehrwertsteuerliche Qualifikation sein, vermag jedoch die wirtschaftliche Realität (dazu E. 4.2.5) nicht zu ändern (vgl. E. 2.2.3). Weiter entgegnet die Beschwerdeführerin, es existierten keine schriftlichen Verträge oder Rechnungsbelege, welche die ursprüngliche «Transaktion» vom Sommer 2018 untermauern würden (vgl. E. 4.1.1). Diese Tatsache ist unbestritten. Obwohl die Beschwerdeführerin und ihre Schwestergesellschaft die Übertragung der Vermögenswerte und die Rückbuchungen laut Kontendetail jeweils gestützt auf unterschiedliche numerisch konkret aufgeführte Belege und Beleg-ID verbuchten (vgl. Ordner II, VB 4, Kontenblätter 2018 B._______ AG und VB 11, Kontenblätter 2018 D._______ AG), konnte die ESTV diese anlässlich der Kontrolle nicht auffinden. Diese wurden (bis heute) auch nicht durch die Beschwerdeführerin nachgereicht. Wie erwähnt (E. 2.2.3), hat die Beurteilung, ob ein Leistungsverhältnis besteht, in erster Linie nach wirtschaftlichen, tatsächlichen Kriterien zu erfolgen, wobei die zivil- bzw. vertragsrechtliche Sicht nicht entscheidend ist, aber immerhin Indizwirkung hat. Im Rahmen einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise wurde bereits festgestellt, dass die Schwestergesellschaft ab dem 1. Juni 2018 die tatsächliche Verfügungsmacht über die betrieblichen Vermögenswerte innehatte (E. 4.2.5). Diesfalls vermag die Beschwerdeführerin aus der vertragsrechtlichen Sicht bzw. aus dem Umstand, dass solche Verträge gerade nicht vorliegen, nichts für sich abzuleiten. Schliesslich moniert die Beschwerdeführerin, sie habe die per 31. Dezember 2018 buchhalterisch rückgängig gemachte («stornierte») Übertragung der Vermögenswerte erst im Jahr 2022 zivilrechtlich vollzogen und entsprechend verbucht. Sie stützt sich hierbei auf einen im Rahmen dieses Verfahrens erstmals ins Recht gelegten und erst nachträglich am 18. Dezember 2023 generierten Auszug des Kontoblatts aus der Buchhaltung vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022 (BB 5). Daraus ist die (verbuchte) Übertragung von nicht näher spezifizierten Vermögenswerten in Höhe von Fr. 165'273.90 netto an ihre Schwestergesellschaft ersichtlich. Diesbezüglich ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Auszug des Kontoblatts nicht mit den bereits früher eingereichten Abrechnungen im Selbstveranlagungsverfahren übereinstimmt. Für die Steuerperiode 2022 deklarierte die Beschwerdeführerin damals gegenüber der ESTV nämlich einen Umsatz von Fr. 0.-- (Ordner III, VB 6, Mehrwertsteuerabrechnungen Steuerperiode 2022 B._______ AG). Zwar ergibt sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung alleine aus dem Umstand, dass ein Rechnungsdetail nicht zeitnah, sondern nachträglich erstellt wurde, noch kein eingeschränkter Beweiswert. Dieses entbindet nämlich nicht von einer detaillierten Beweiswürdigung (vgl. Urteil des BGer 9C_154/2023 vom 3. Januar 2023 E. 3.4.1). Auch im vorliegend zu beurteilenden Fall ist der Auszug des Kontoblatts nachträglich erstellt worden. Die Beschwerdeführerin hat diesbezüglich indes keine dem Auszug des Kontoblatts zu Grunde liegende Buchungsbelege eingereicht und lässt damit offen, um welche konkreten Vermögenswerte es sich handelt (vgl. auch zur «Prüfspur»: E. 2.6.3). Es bleibt somit unklar, ob der Auszug die streitbetroffenen Vermögensgegenstände betrifft. Folglich vermag der nachträglich eingereichte Auszug des Kontoblatts für die Steuerperiode 2022 die behaupteten Tatsachen nicht zweifelsfrei nachzuweisen.

E. 4.3.1 Insgesamt hat die Beschwerdeführerin mit der Übertragung der betrieblichen Vermögenswerte per 31. Mai 2018 ihrer Schwestergesellschaft eine grundsätzlich steuerbare Leistung gemäss Art. 18 Abs. 1 MWSTG erbracht (E. 4.2.5). Bei den beiden Schwestergesellschaften, welche von den Mitgliedern der Familie F._______ gehalten wurden, handelt es sich ausserdem unbestrittenermassen um eng verbundene Personen (ausführlich: E. 2.4.3). Die Beschwerdeführerin hat - wie in Erwägung 4.2.2 gezeigt - die Übertragung der Vermögenswerte per 31. Mai 2018 in ihrer Buchhaltung mit Umsatzsteuer zwar verbucht, das Entgelt (samt Steuern) dafür jedoch von ihrer Schwestergesellschaft nicht einverlangt. Somit hat sie der Schwestergesellschaft eine Leistung ohne angemessene Gegenleistung und damit im Sinn der Rechtsprechung zu einem Vorzugspreis (vgl. E. 2.4.4) erbracht. Rechtsfolge einer solchen Leistung an eine eng verbundene Person ist, dass die Leistung auf den Wert korrigiert wird, der unter unabhängigen Dritten vereinbart würde (Drittpreis; vgl. E. 2.4.5). Da - wie erwähnt (E. 4.2.1 und E. 4.2.6) - weder durch die Beschwerdeführerin noch die Schwestergesellschaft entsprechende Verträge, Rechnungs- oder andere massgebende Buchungsbelege hinsichtlich der übertragenen Vermögenswerte vorgelegt wurden (und während der Kontrolle auch nicht aufzufinden waren), konnten die streitbetroffenen Vermögenswerte durch die Vorinstanz folglich nicht näher spezifiziert und bewertet werden. Somit sind die Voraussetzungen für eine Schätzung erfüllt («erste Stufe»), weshalb die die Vorinstanz nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet war, eine solche nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen (E. 2.4.6).

E. 4.3.2 Da die Voraussetzungen für die Vornahme einer Ermessenseinschätzung gegeben sind («erste Stufe»; vgl. E. 2.4.6), ist im Folgenden noch strittig und zu prüfen - und zwar mit der gebotenen Zurückhaltung (E. 2.4.6 und E. 2.8.3) -, ob die Vorinstanz die Ermessensveranlagung pflichtgemäss vorgenommen hat («zweite Stufe» [E. 2.4.6], nachfolgend: E. 4.3.3) und, falls dies zu bejahen ist, ob es der Beschwerdeführerin gelingt, die Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Schätzung nachzuweisen (sog. «dritte Stufe» [E. 2.4.6], dazu nachfolgend: E. 4.3.4).

E. 4.3.3 Die Vorinstanz hat für die Ermessenseinschätzung auf den durch die Beschwerdeführerin ausgewiesenen Buchwerten der Vermögenswerte per 30. Mai 2018 unmittelbar vor Vornahme der Abschreibungen (netto; d.h. ohne Abschreibungen) abgestellt. Tatsächlich hat die Beschwerdeführerin die Notwendigkeit der erst anlässlich der Übertragung der Vermögenswerte vorgenommenen Abschreibungen selbst widerlegt. Laut den Akten hat sie die per 31. Mai 2018 vorgenommenen Abschreibungen nämlich teilweise durch Auflösung wieder rückgängig gemacht bzw. korrigiert (Ordner II, VB 4, Kontenblätter 2018 B._______ AG, Konto 6900 «Abschreibungen», S. 58; bereits: E. 4.2.6). Letztlich ist die geschäftsmässige Begründetheit der Abschreibungen der Beschwerdeführerin auch nicht belegt. Der durch die Vorinstanz ermittelte Drittpreis erscheint somit als durchaus sachgerecht festgesetzt. Hierfür spricht auch, dass die Beschwerdeführerin per 31. Dezember 2017 in ihrer Jahresrechnung die diesbezüglichen Buchwerte noch als werthaltig eingestuft hatte (Ordner II, VB 1, Bilanz und Erfolgsrechnung 2018 mit Vorjahreszahlen B._______ AG). Ausserdem zeigt sich am Beispiel des Konto 1200 «Warenvorräte», dass nach Verbuchung der übertragenen Warenvorräte per 31. Mai 2018 ein Negativsaldo (Haben-Saldo) auf dem Aktivkonto resultierte. Folglich enthielt - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - wohl bereits dieser Buchwert der Warenvorräte bis vor der tatsächlichen Übertragung noch stille Reserven oder die in der Sammelbuchung vom 31. Mai 2018 mitenthaltene «Abschreibung» bzw. Wertberichtigung war überschiessend (vgl. Ordner II, VB 4, Kontenblätter 2018 B._______ AG, Konto 1200 «Warenvorräte», S. 29). Nach dem Dargelegten kann das Vorgehen der Vorinstanz bei der Schätzung insgesamt nicht als pflichtwidrig qualifiziert werden. Ebenso wenig sind Berechnungsfehler erkennbar.

E. 4.3.4 Die bisherigen Ausführungen ergeben, dass die Vorinstanz zur Vornahme einer Ermessenseinschätzung berechtigt war (E. 4.3.1) und dabei pflichtgemäss vorgegangen ist (E. 4.3.3). Unter diesen Umständen ist nun auf «dritter Stufe» zu untersuchen, ob es der Beschwerdeführerin gelingt, nachzuweisen, dass die Schätzung der Vorinstanz offensichtlich unrichtig ist bzw. dass dieser dabei erhebliche Ermessensfehler unterlaufen sind.

E. 4.3.4.1 Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich lediglich geltend, dass die durch sie per 31. Mai 2018 vorgängig zur Vermögensübertragung vorgenommenen Abschreibungen weder handels- noch steuerrechtlich zu beanstanden gewesen seien und deshalb maximal auf den Buchwert der übertragenen Vermögenswerte nach Abschreibung in Höhe von total Fr. 222'841.22 (netto) abzustellen sei (vgl. E. 4.1.1). Hierzu entgegnet die Vorinstanz, die Begründetheit der Abschreibungen sei nicht nachgewiesen und durch die Beschwerdeführerin teilweise selbst widerlegt worden. Aus der handels- und direktsteuerlichen Zulässigkeit bzw. Angemessenheit der Abschreibungen könne die Beschwerdeführerin weder etwas zu ihren Gunsten ableiten noch die offensichtliche Unrichtigkeit der Schätzung nachweisen (vgl. E. 4.1.2). Wie zuvor in Erwägung 4.3.3 ausgeführt, hat die Beschwerdeführerin die Begründetheit der vorgenommenen Abschreibungen teilweise selbst widerlegt, indem sie diese per 31. Mai 2018 teils durch Auflösung wieder rückgängig gemacht hat. Andererseits ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass das Argument der Beschwerdeführerin, die Abschreibungen seien handelsrechtlich nicht zu beanstanden gewesen, gerade nicht verfängt. Handelsrechtlich bzw. nach den Regelungen zur kaufmännischen Buchführung und Rechnungslegung des Obligationenrechts sind nämlich zusätzliche Abschreibungen (und Wertberichtigungen) über den nutzungs- und altersbedingten Wertverlust bzw. das betriebswirtschaftlich notwendige Mass hinaus unter bestimmten Voraussetzungen durchaus zulässig (vgl. z.B. Art. 960a Abs. 4 OR). Inwieweit und auf welcher Grundlage die streitbetroffenen Abschreibungen (und Wertberichtigungen) auch steuerrechtlich nicht zu beanstanden (bzw. sogar geschäftsmässig begründet) gewesen seien, weist die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht nach. Letztlich ist vorliegend nicht die Frage der handels- und steuerrechtlichen Zulässigkeit der Abschreibung, sondern der Drittpreis, das heisst der Preis, den ein Dritter der gleichen Abnehmerkategorie «auf dem Markt» (Marktwert) üblicherweise für dieselbe Leistung zu bezahlen hätte, entscheidend (vgl. E. 2.4.5).

E. 4.3.4.2 Die Beschwerdeführerin rügt sodann, der Auszug des Kontoblatts aus der Buchhaltung vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022 zeige, dass die erst im Steuerjahr 2022 übertragenen Vermögenswerte einen deutlich tieferen Wert gehabt hätten, als von der Vorinstanz angenommen. Die Übertragung der Vermögenswerte sei nämlich lediglich zu einem Gesamtpreis von rund Fr. 165'000.-- (netto) erfolgt (vgl. E. 4.1.1). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass dieser Auszug die behaupteten Tatsachen nicht zweifelsfrei nachzuweisen vermag. Einerseits ist er nachträglich erstellt und andererseits lässt er offen, um welche konkreten Vermögenswerte es sich handelt bzw. ob er die streitbetroffenen Vermögensgegenstände betrifft (bereits ausführlich: E. 4.2.6, letzter Absatz).

E. 4.3.4.3 Schliesslich moniert die Beschwerdeführerin, sie hätte die streitbetroffenen Vermögenswerte nach Abschreibung auch an einen unabhängigen Dritten zum Buchwert von total Fr. 222'841.22 (netto) veräussert (vgl. E. 4.1.1). Es ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass es sich hierbei lediglich um eine Behauptung der Beschwerdeführerin handelt, da sie aus den vorgelegten Beweismitteln nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag.

E. 4.4 Insgesamt bringt die Beschwerdeführerin weiter nichts vor und auch den vorliegenden Aktenstücken ist nichts zu entnehmen, was die Ermessenseinschätzungen der Vorinstanz als offensichtlich unrichtig zu qualifizieren vermöchte. Im Ergebnis misslingt der Beschwerdeführerin der Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Schätzung. Ebenso geht die Beschwerdeführerin fehl, wenn sie eine willkürliche Rechtsanwendung der Vorinstanz moniert, weil das Ergebnis weder offensichtlich unhaltbar ist, noch mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (E. 2.13).

E. 4.5 Da es sich bei der Übertragung der betrieblichen Vermögenswerte per 31. Mai 2018 von der Beschwerdeführerin an die Schwestergesellschaft - wie gezeigt (E. 4.2.5) - um eine steuerbare Leistung gemäss Art. 18 Abs. 1 MWSTG handelt (womit die zweite [steuerbare Veräusserung] und dritte Voraussetzung [Veräusserung an eine eng verbundene Person] für die Zulässigkeit des Meldeverfahrens gegeben sind; vgl. ausführlich zu den Voraussetzungen: E. 2.11.2), ist hiernach zu prüfen, ob allenfalls das obligatorische Meldeverfahren gemäss Art. 38 Abs. 1 MWSTG von Amtes wegen anzuwenden ist. Wie gezeigt (E. 2.11.1), erfüllt im Rahmen des Meldeverfahrens die steuerpflichtige Person ihre Abrechnungs- und Steuerentrichtungspflicht mit der Meldung des steuerbaren Umsatzes, und die Pflicht zur Entrichtung der Steuer entfällt für sie.

E. 4.5.1 Unter anderem wird auf die Art der Transaktion abgestellt (vierte Voraussetzung). Die steuerbaren Leistungen müssen entweder im Rahmen einer Umstrukturierung nach Art. 19 oder 61 DBG oder anlässlich einer anderen Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens im Rahmen einer Gründung, einer Liquidation, einer Umstrukturierung, einer Geschäftsveräusserung oder eines anderen im FusG vorgesehenen Rechtsgeschäfts erfolgt sein. Als Teilvermögen gilt jede kleinste für sich lebensfähige Einheit eines Unternehmens (ausführlich: E. 2.11.2). Weil, wie erwähnt (E. 4.2.1 und E. 4.2.6), keine Verträge, Rechnungs- oder andere massgebende Buchungsbelege hinsichtlich der übertragenen Vermögenswerte vorliegen, kann die Beschwerdeführerin keine stichhaltigen Nachweise vorlegen, dass es sich bei den übertragenen Vermögenswerten um ein Teilvermögen i.S.v. Art. 38 Abs. 1 Bst. b MWSTG i.V.m. Art. 101 MWSTV in Form einer kleinsten für sich lebensfähigen Einheit eines Unternehmens handelt, indem nebst den für einen minimalen Hotel- und/oder Restaurationsbetrieb notwendigen Vermögenswerten insbesondere auch das erforderliche Personal (inkl. Verträge) mitübertragen worden wäre. Art. 38 Abs. 1 Bst. b MWSTG fällt vorliegend somit ausser Betracht.

E. 4.5.2 Damit bleibt noch zu prüfen, ob es sich um eine Umstrukturierung nach Art. 19 oder 61 DBG handelt (Art. 38 Abs. 1 Bst. a MWSTG). In Frage käme vorliegend einzig der Umstrukturierungstatbestand der Vermögensübertragung im Konzernverhältnis (Art. 61 Abs. 3 DBG). Hieran scheitert es vorliegend jedoch bereits - wie schon bei der zuvor geprüften Möglichkeit für die obligatorische Anwendung des Meldeverfahrens (Art. 38 Abs. 1 Bst. b MWSTG) - an der Übertragung eines Teilvermögens (vgl. E. 4.5.1). Aber selbst bei Annahme einer direktsteuerlich neutralen Übertragung von Gegenständen des betrieblichen Anlagevermögens an die Schwestergesellschaft, wäre für die Anwendung des Meldeverfahrens erforderlich, dass die Veräusserung zwischen zwei steuerpflichtigen Personen stattgefunden hat oder dass die Erwerberin erst im Zusammenhang mit der Übertragung steuerpflichtig geworden wäre (zu dieser ersten Voraussetzung für das Meldeverfahren vgl. ausführlich: E. 2.11.2). Vorliegend waren aber beide der besagten Varianten im Zeitpunkt der Übertragung nicht erfüllt. Die Schwestergesellschaft war im massgeblichen Zeitpunkt nämlich offenkundig (noch) nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen. Dass sie sich erst mittels (verspäteter) Anmeldung am 8. Februar 2019 als rückwirkend per 1. Juni 2018 obligatorisch steuerpflichtig erklärte, zeigt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auf, dass sie im Zeitpunkt der Aufnahme bzw. Erweiterung ihrer unternehmerischen Tätigkeit per 1. Juni 2018 nicht sicher war, die Umsatzgrenze der obligatorischen Steuerpflicht zu erreichen (Art. 10 Abs. 2 Bst. a MWSTG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 MWSTV). Gemäss Aktenlage ist hinsichtlich der übertragenen Vermögenswerte jedenfalls nicht ersichtlich, dass die Schwestergesellschaft aufgrund der übernommenen Vermögenswerte obligatorisch steuerpflichtig geworden wäre (vgl. E. 2.11.2).

E. 4.5.3 Insgesamt waren im Zeitpunkt der Übertragung der Vermögenswerte die Voraussetzungen für die Anwendung des Meldeverfahrens nach Art. 38 Abs. 1 MWSTG somit nicht erfüllt. Da laut Art. 38 Abs. 3 MWSTG die Meldungen im Rahmen der ordentlichen Abrechnung (vgl. E. 2.9 und E. 2.10.1) vorzunehmen sind, kann sich die Beurteilung, ob das Meldeverfahren zwischen zwei steuerpflichtigen Personen stattgefunden hat bzw. dass die Erwerberin erst im Zusammenhang mit der Übertragung steuerpflichtig geworden wäre, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz wohl nur auf den Zeitpunkt der Übertragung und nicht auf eine rückwirkende Eintragung beziehen. Diese Frage braucht vorliegend aber nicht im Detail geklärt zu werden, zumal die Beschwerdeführerin das Meldeverfahren in der am 1. Februar 2019 - und damit zeitlich vor der rückwirkenden Eintragung der Schwestergesellschaft am 8. Februar 2019 - eingereichten Abrechnung für das 2. Quartal 2018 (in welche die Übertragung der streitbetroffenen Vermögenswerte fiel), ohnehin nicht mehr hätte anwenden können.

E. 5.1 Wie oben angekündigt (E. 3.2), ist im Folgenden nun auf die im Zusammenhang mit den sog. «Maison-Umsätzen» umstrittene Vorsteuerkorrektur hinsichtlich der Jahre 2015 bis 2018 (1. Januar 2015 bis 31. Mai 2018) näher einzugehen.

E. 5.1.1 Diesbezüglich moniert die Beschwerdeführerin, sie habe die von einer Vorsteuerkorrektur betroffenen «Maison-Umsätze» «mehrwertsteuertechnisch» korrekt verbucht (und gegenüber der ESTV abgerechnet). Bei den «Maison-Umsätzen» handle es sich um Konsumationen, welche den Gästen als «Akquise» oder aus Kulanz gratis offeriert und nicht in Rechnung gestellt würden. Dennoch habe sie (die Beschwerdeführerin) diese verbucht und zwecks Neutralisation der ebenfalls verbuchten Umsatzsteuer einen Abzug einer Vorsteuer zum gesetzlichen Normalsatz im Rahmen einer als Aufwand vorgenommenen Gegenbuchung («Maison-Buchung») vorgenommen. Sie habe im Einspracheverfahren beispielhafte Buchungsbelege eingereicht, die dokumentieren würden, dass die gebuchten «Maison-Umsätze» auch tatsächlich im Umsatztotal enthalten seien. Entsprechend sei die «Aufrechnung» der ESTV nicht nachvollziehbar. Andere Gastronomiebetriebe würden auch so abrechnen und dies werde von der ESTV nicht beanstandet; dies sei willkürlich (vgl. Sachverhalt Bst. C.a). In ihrer Eingabe vom 10. Januar 2024 zur Beschwerde (vgl. Sachverhalt Bst. C.b) verweist die Beschwerdeführerin darauf, dass die «Maison-Umsätze» teilweise «recht hoch» ausgefallen seien, weil im damaligen Zeitraum [neues Gebäude] in (Ort) gebaut und eröffnet worden sei und sie im Rahmen einer Werbeoffensive «Gutscheine ausgegeben und Spezialaktionen angeboten» habe. Die Einlösung dieser Gutscheine und Werbeaktionen seien als «Maison-Umsätze» verbucht worden. Sie (die Beschwerdeführerin) reicht eine Buchungsliste «Maison-Umsätze» nach.

E. 5.1.2 Die Vorinstanz führt aus, was die von ihr (der ESTV) vorgenommenen Vorsteuerkorrekturen im Zusammenhang mit den unter anderem als «Werbeaufwand» verbuchten und geltend gemachten Vorsteuern angehe, lege die Beschwerdeführerin nunmehr selbst dar, dass den von ihr hinsichtlich der Gegenbuchungen zu den Maison-Umsätzen geltend gemachten Vorsteuern keine Eingangsleistungen zu Grunde liegen. Die Voraussetzungen zum Abzug einer Vorsteuer seien daher nicht erfüllt. Bei den unter Position «30 VR F._______» getippten Leistungsflüssen könne es sich nur um Leistungen handeln, welche an die beiden Verwaltungsräte bzw. Aktionäre (oder an mit diesen eng verbundenen Personen) erbracht worden seien (und gerade keine «Maison-Umsätze»). Da es sich bei den Konsumationen nicht um Gehaltsnebenleistungen gehandelt habe, richte sich die Bemessung nach dem Wert, der unter unabhängigen Dritten vereinbart würde. Da es sich bei diesen Leistungen zu Recht um steuerbare Leistungen handle, sei eine zusätzliche Korrektur der Umsatzsteuer nicht vorzunehmen. Da die Beschwerdeführerin keinerlei Belege oder Aufzeichnungen zu den konkret erbrachten, unentgeltlichen Leistungen vorgelegt habe, sei sie (die ESTV) berechtigt und verpflichtet, eine Schätzung der tatsächlich erbrachten «Maison-Umsätze» nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen (vgl. Sachverhalt Bst. B.e). In ihrer Vernehmlassung lässt sie diesbezüglich verlauten, dass aus der Begründung der Beschwerdeführerin ebenfalls ersichtlich werde, dass diese kein Entgelt für erbrachte steuerbare Leistungen vereinnahmt habe. Sie (die ESTV) habe daher eine Korrektur der Umsatzsteuer zu Gunsten der Beschwerdeführerin geprüft und nach pflichtgemässem Ermessen geschätzt. Teilweise habe die Beschwerdeführerin auch Leistungen zu Unrecht als «Maison-Umsätze» bezeichnet, für welche eine zusätzliche, umsatzmindernde Korrektur ausgeschlossen worden sei. Insgesamt vermöge die Beschwerdeführerin nicht, die offensichtliche Unrichtigkeit der Schätzung aufzuzeigen. Eine willkürliche Rechtsanwendung liege nicht vor (vgl. Sachverhalt Bst. C.c).

E. 5.2.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin in den massgeblichen Steuerperioden 2015 bis 2018 in verschiedenen Aufwandkonten Aufwendungen mit Vorsteuercode «21u» (oder «30u») unter dem Titel «Umsatz», «Umsatz Maison», «Umsatz vr», «Umsatz VR F._______» und «Umsatz VR/Maison» sowie die diesbezügliche Vorsteuer zum gesetzlichen Normalsatz verbucht (und geltend gemacht) hat (zum Ganzen: Ordner II, VB 4, Kontenblätter 2018 B._______ AG, Konto 6640 «Reise- und Kundenspesen» [S. 57], Konto 1171 «Vorsteuer a/Invest. + übr. Betriebsaufwand» [S. 27 f.]; Ordner II, VB 5, Kontenblätter 2017 B._______ AG, Konto 6600 «Werbeaufwand» [S. 141], Konto 6640 «Reise- und Kundenspesen» [S. 141 f.], Konto 1171 «Vorsteuer a/Invest. + übr. Betriebsaufwand» [S. 57-65]; Ordner II, VB 6, Kontenblätter 2016 B._______ AG, Konto 6640 «Reise- und Kundenspesen» [S. 149], Konto 6650 «VR-Konto» [S. 150], Konto 1171 «Vorsteuer a/Invest. + übr. Betriebsaufwand» [S. 57 f., S. 62, S. 64]; Ordner II, VB 7, Kontenblätter 2015 B._______ AG, Konto 6650 «VR-Konto» [S. 134], Konto 1171 «Vorsteuer a/Invest. + übr. Betriebsaufwand» [S. 69]).

E. 5.2.2 In den Akten liegen ausserdem (unvollständig vorgelegte) Monatsabschlüsse des Systems «protel» (einer Hotelsoftware zur Verwaltung von Gästezimmern, Buchungen, Rechnungen und anderen betrieblichen Abläufen in Hotels; Anmerkung des Gerichts). Daraus sind die einzelnen Leistungsarten (Logement, Kurtaxe, Frühstück, Küche, Wein, Bier, Spirituosen, Kaffee, Mineral usw.) laut «Buchungsbeleg Monatsabschluss (brutto)» mit dem jeweiligen Steuersatz (Sondersatz, Normalsatz, Nichtentgelt [0 %]) separat mit dem entsprechenden Monatssaldo (brutto) aufgeführt und mit den jeweiligen Zahlungsflüssen («nicht debitorische Zahlungen» wie Barzahlung, VISA, Postcard, Mastercard, Maison, VR-F._______ usw. und «debitorische Zahlungen») auf Basis des Bruttobetrages inkl. Mehrwertsteuer zwecks Abgleich ausgewiesen (Ordner III, VB 1-4, Monatsabschlüsse protel 2018, 2017, 2016, 2015 B._______ AG [vgl. auch: Ordner III, VB 5, Monatsabschlüsse protel 2013 B._______ AG]; siehe auch: BB 6, «Buchungsbeleg Monatsabschluss [brutto]» aus dem System «protel» für den Monat Juni 2017). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz wird dadurch auf den Konsumationen, welche anlässlich der Erfassung im System «protel» der Zahlungsfluss Position «20 Maison» zugewiesen wird, die Mehrwertsteuer zum gesetzlichen Normal- oder Sondersatz in der Monatsabrechnung des Systems berücksichtigt und anschliessend mittels Erfassung der monatlichen Saldi in der Finanzbuchhaltung mit dem entsprechenden Umsatzsteuer-Code verbucht (vgl. z.B. für das streitbetroffene Jahr 2018: Ordner II, VB 4, Kontenblätter 2018 B._______ AG, Konto 3200 «Ertrag Hotel» [S. 39], Konto 3300 «Umsatz Wein» [S. 40]: Verbuchung der Nettobeträge mit Steuer-Code «03u» [Sondersatz] oder «01u» [Normalsatz]). Diesbezüglich bringt die Beschwerdeführerin vor (vgl. bereits: E. 5.1.1), bei den «Maison-Umsätzen» handle es sich um «Nicht-Umsätze» (diese würden nicht in Rechnung gestellt bzw. «aufs Haus genommen»). Dennoch habe sie diese verbucht und zwecks Neutralisation der ebenfalls verbuchten Umsatzsteuer einen Abzug einer Vorsteuer zum gesetzlichen Normalsatz im Rahmen einer als Aufwand vorgenommenen Gegenbuchung («Maison-Buchung») vorgenommen. Folglich erhellt auch daraus, dass die Beschwerdeführerin eine zusätzliche Gegenbuchung als «Aufwand mit Vorsteuer» verbucht hat.

E. 5.2.3 Die steuerpflichtige Person kann im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit, unter Vorbehalt der Art. 29 und 33 MWSTG, die in Art. 28 Abs. 1 MWSTG genannten Vorsteuern abziehen. Der Abzug der Vorsteuer ist nur zulässig, wenn sie nachweist, dass sie die Vorsteuer tatsächlich bezahlt hat (ausführlich: E. 2.5.1). Wie anhand der Akten gezeigt (E. 5.2.1 f.) hat die Beschwerdeführerin vorliegend diverse zusätzliche Gegenbuchungen in verschiedenen Aufwandkonten mit Vorsteuer verbucht. Hierfür hat die Vorinstanz zu Recht keinen Vorsteuerabzug gewährt bzw. den geltend gemachten Vorsteuerabzug zu Lasten der Beschwerdeführerin korrigiert, da diesem keine Eingangsleistungen zu Grunde liegen, für welche der Beschwerdeführerin eine Inlandsteuer in Rechnung gestellt worden ist (Art. 28 Abs. 1 Bst. a MWSTG) oder für welche sie (die Beschwerdeführerin) eine Bezugssteuer deklariert (Art. 28 Abs. 1 Bst. b MWSTG) oder eine Einfuhrsteuer entrichtet oder zu entrichten gehabt hätte (Art. 28 Abs. 1 Bst. c MWSTG). Sie hat auch keinen Vorsteuerabzug aus dem Bezug von Urprodukten (Art. 28 Abs. 2 MWSTG) oder einen Abzug fiktiver Vorsteuer geltend gemacht (Art. 28a Abs. 1 MWSTG in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung [bis zum 31. Dezember 2017: Art. 28 Abs. 3 MWSTG; AS 2017 3575]). Zwar handelt es sich bei der in der Steuerperiode 2016 durch die Beschwerdeführerin im Konto 6640 «Reise- und Kundenspesen» mit Vorsteuercode «21u» und Buchungstext «(...)» verbuchten Aufwendung von Fr. 333.33 (netto) nachweislich um eine Eingangsleistung (Ordner II, VB 6, Kontenblätter 2016 B._______ AG, Konto 6640 «Reise- und Kundenspesen» [S. 149]). Die Rechnung vom 8. Juli 2016 (Ordner III, VB 23, Diverse Kreditorenbelege zu Geschäftsjahr 2016 B._______ AG) zeigt aber, dass der Beschwerdeführerin diesbezüglich keine Inlandsteuer in Rechnung gestellt wurde und dass die Beschwerdeführerin auch keine Bezugsteuer deklariert hat. Insgesamt sind die Voraussetzungen zum Abzug einer Vorsteuer nicht erfüllt. An diesem Ergebnis vermag auch der eingereichte «Buchungsbeleg Monatsabschluss [brutto]» aus dem System «protel» für den Monat Juni 2017 (BB 6) nichts zu ändern, da dieser - wie gezeigt (E. 5.2.2) - bereits in den vorinstanzlichen Akten (vgl. Ordner III, VB 2, Monatsabschlüsse protel 2017 B._______ AG) enthalten war und den Schluss der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin eine zusätzliche Gegenbuchung als «Aufwand mit Vorsteuer» verbucht hat, gerade stützt. Weitere diesbezügliche Beweismittel liegen nicht bei den Akten.

E. 5.3 Da die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Begründung letztlich geltend machte, sie habe im Umfang der zwecks Neutralisation der «Maison-Umsätze» verbuchten und zum gesetzlichen Normalsatz geltend gemachten Vorsteuerabzüge kein entsprechendes Entgelt für erbrachte steuerbare Leistungen vereinnahmt (E. 5.1.1), prüfte die Vorinstanz im Gegenzug auch, ob eine Korrektur der Umsatzsteuer zu Gunsten der Beschwerdeführerin vorzunehmen ist.

E. 5.3.1 Diesbezüglich ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin - soweit vorliegend infolge Verjährung noch zu beurteilen - in den Geschäftsjahren 2016 und 2017 Leistungen, welche laut des Systems «protel» bei den jeweiligen Zahlungsflüssen unter der Position «30 VR F._______» («nicht debitorische Zahlungen»; vgl. bereits: E. 5.2.2) erfasst wurden, in ihrer Finanzbuchhaltung als «Maison-Umsätze» bezeichnet hat bzw. keine Unterscheidung zwischen der Position «30 VR F._______» und der Position «20 Maison» (im Buchungstext) gemacht hat (Jahr 2016: Ordner II, VB 6, Kontenblätter 2016 B._______ AG, Konto 6640 «Reise- und Kundenspesen» [S. 149]; Ordner III, VB 3, Monatsabschluss September protel 2016 B._______ AG; Jahr 2017: Ordner II, VB 5, Kontenblätter 2017 B._______ AG, Konto 6640 «Reise- und Kundenspesen» [S. 141]; Ordner III, VB 2, Monatsabschlüsse Mai, Juni und September protel 2017 B._______ AG). Zudem ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin in den Geschäftsjahren 2014 und 2015 die monatlichen Leistungsflüsse gemäss dem System «protel», welche mit dem Zahlungsfluss unter der Position «30 VR F._______» erfasst wurden, bis Ende Oktober 2015 jeweils zumeist dem Konto 2112 «KK Aktionäre F._______» zu deren Lasten belastet hat (Jahr 2014: Ordner II, VB 8, Kontenblätter 2014 B._______ AG, Konto 2112 «KK Aktionäre F._______» [S. 73]; Jahr 2015: Ordner II, VB 7, Kontenblätter 2015 B._______ AG, Konto 2112 «KK Aktionäre F._______» [S. 77]; Ordner III, VB 4, Monatsabschlüsse Januar bis Oktober protel 2015 B._______ AG). Erst ab November 2015 verbuchte die Beschwerdeführerin diese Umsätze nicht mehr zu Lasten des Kontokorrents der beiden Aktionäre bzw. Verwaltungsräte, sondern über verschiedene Aufwandkonten (wie z.B. dem Konto 6650 «VR-Konto», Konto 6600 «Werbeaufwand», Konto 6640 «Reise- und Kundenspesen» [vgl. E. 5.2.1]).

E. 5.3.2 Im Gastgewerbe werden aus verschiedensten Gründen Personen gratis verpflegt. Diese kostenlosen Verpflegungen (Gratisleistungen) werden als sogenannte Maisonbuchungen erfolgsneutral erfasst (E. 2.12). Wie die Beschwerdeführerin vorliegend selbst darlegt (E. 5.1.1), sind insbesondere Konsumationen, welche den Gästen als «Akquise» oder aus Kulanz gratis offeriert (und nicht in Rechnung gestellt) wurden, über die Zahlungsmethode «Maison» eingetippt worden. Bei den Leistungsflüssen unter der Position «30 VR F._______» kann es sich folglich, wie auch die Vorinstanz überzeugend darlegt, nur um Leistungen handeln, welche an die beiden Verwaltungsräte bzw. Aktionäre (oder allenfalls mit diesen eng verbundenen Personen) erbracht wurden. Demnach hat die Beschwerdeführerin zu Unrecht Leistungen, welche gemäss dem System «protel» unter der Position «30 VR F._______» erfasst wurden, als «Maison-Umsätze» bezeichnet. Die Beschwerdeführerin hat - wie in Erwägung 5.3.1 aufgezeigt - ohne ersichtlichen Grund diese Umsätze ab November 2015 nicht mehr wie bisher zu Lasten des Kontokorrents der beiden Aktionäre bzw. Verwaltungsräte, sondern über verschiedene Aufwandkonten verbucht. Für die Bemessung der Leistung (sogleich: E. 5.3.3) ist wesentlich und vorliegend zu berücksichtigen, dass es sich bei den beiden Verwaltungsräten bzw. Aktionären, F._______, unstrittig um eng verbundene Personen handelt. Der diesbezüglich anwendbare Art. 24 Abs. 2 MWSTG besagt, wie ausführlich abgehandelt (E. 2.4.2-2.4.6), dass in solchen Fällen als Entgelt der Wert gilt, der unter unabhängigen Dritten vereinbart worden wäre. Somit wird bei (teilweise) «unentgeltlichen» Leistungen an eng verbundene Personen die Entgeltlichkeit fingiert (vgl. auch zum «fiktiven Entgelt» als Ausnahme vom Grundsatz, dass die Steuer vom tatsächlich empfangenen Entgelt berechnet wird: Botschaft vom 25. Juni 2008 zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer, BBl 2008 6885, 6971). Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, gelten (unselbständig tätige) Verwaltungsräte ebenfalls als Personal bzw. Lohnausweisempfänger (Art. 18 Abs. 2 Bst. j i.V.m. Art. 47 MWSTV). Hierzu zählen nämlich sämtliche Personen, welche einer unselbstständigen Tätigkeit nachgehen und dafür einen Lohnausweis erhalten respektive erhalten sollten. Arbeiten eng verbundene Personen im Unternehmen mit, gehören sie zur Personengruppe der Lohnausweisempfänger. Wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter eine Leistung von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber erhält und dafür kein Entgelt in Form eines üblichen Zahlungsmittels entrichtet (also der Tatbestand von Art. 47 Abs. 1 MWSTV nicht greift), ist nach dieser Verordnungsregelung massgebend, ob die empfangene Leistung im Lohnausweis zu deklarieren ist oder nicht (Art. 47 Abs. 2 und 3 MWSTV). Besteht eine entsprechende Deklarationspflicht, wird von einem Leistungsverhältnis ausgegangen und ein Entgelt in Form einer Arbeitsleistung angenommen (Tauschverhältnis; vgl. Art. 47 Abs. 2 MWSTV). Hingegen liegt bei fehlender Deklarationspflicht ein «Geschenk» der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers und damit kein Leistungsverhältnis vor (vgl. Art. 47 Abs. 3 MWSTV). Welche Leistungen der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers im Lohnausweis zu bescheinigen sind, ist grundsätzlich in der Wegleitung der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw. der Rentenbescheinigung festgelegt (nachfolgend: Wegleitung zum Lohnausweis; Clavadetscher, MWSTG Kommentar 2025, Art. 18 N 127). Danach ist unter Vorbehalt bestimmter, in Ziffer 72 der Wegleitung zum Lohnausweis aufgezählter (nicht zu deklarierender) Naturalleistungen grundsätzlich alles im Lohnausweis zu deklarieren, was der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer in Naturalien zugewendet wird (vgl. Ziffer 2 der Wegleitung zum Lohnausweis; Clavadetscher, MWSTG Kommentar 2025, Art. 18 N 127). Nach dem Gesagten erklären Art. 47 Abs. 2 Satz 1 und Art. 47 Abs. 3 MWSTV im Anwendungsbereich dieser Bestimmungen die Pflicht zur Deklaration im Lohnausweis als massgebend für die Beurteilung, ob ein mehrwertsteuerliches Leistungsaustauschverhältnis gegeben ist. Dies erscheint nur insoweit als gesetzeskonform, als der Nachweis offen stehen muss, dass im Einzelfall aus mehrwertsteuerlicher Sicht eine andere Würdigung (bzw. ein Abweichen vom Kriterium der Pflicht zur Deklaration im Lohnausweis) geboten ist. Die Deklaration im Lohnausweis kann damit (höchstens aber immerhin) als Indiz für den mehrwertsteuerlichen Leistungsaustausch taugen (ausführlich zum Ganzen: Urteil des BVGer A-245/2022 vom 14. November 2022 E. 3.3.1 mit weiteren Hinweisen). Was die Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage bei im Lohnausweis zu deklarierenden Leistungen der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers an das Personal betrifft, ist nach Art. 47 Abs. 2 MWSTV auf den für die direkten Steuern massgebenden Betrag abzustellen. Letzterer Betrag entspricht dem auf dem Lohnausweis zu deklarierenden Betrag, welcher sich prinzipiell nach dem Marktwert bzw. dem Verkehrswert bemisst. Nach Art. 47 Abs. 4 MWSTV können ferner die direktsteuerlichen Pauschalen für die Ermittlung der Lohnanteile herangezogen werden (Urteil des BVGer A-245/2022 vom 14. November 2022 E. 3.3.2 mit weiteren Hinweisen). Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der Steuerverwaltung des Kantons (...) bestätigt hat, dass die beiden Aktionäre F._______ von ihr als Bruttolohn weder ein Verwaltungsratshonorar noch sonstige Vergütungen in bar oder Naturalien bezogen haben (Ordner IV, VB 12, Einlageblätter 14 für die kantonalen Gewinn- und Kapitalsteuern 2013 bis 2018 der B._______ AG betreffend Leistungen an Aktionäre und diesen nahestehende Personen). Die vorliegend erhaltene Verpflegung und/oder Unterkunft hätte gemäss anwendbarer Wegleitung im Lohnausweis wohl deklariert werden müssen, weshalb von einem Leistungsverhältnis auszugehen ist. Zwar stünde der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten der Nachweis offen, dass die Konsumationen geschäftlich begründet waren. Einen solchen Nachweis hat sie vorliegend indes nicht erbracht und auch die Akten weisen nicht darauf hin.

E. 5.3.3 Die Vorinstanz hat die Bemessung nach dem Wert eruiert, der unter unabhängigen Dritten vereinbart worden wäre (E. 5.3.2, 2. Absatz mit Verweis auf E. 2.4.2-2.4.6). Dass sie keine direktsteuerlichen Pauschalen für die Ermittlung der Lohnanteile verwendet hat (vgl. Art. 47 Abs. 4 MWSTV), ist der Vorinstanz mit Blick auf deren Ermessungsspielraum nicht entgegenzuhalten. Die Vorinstanz hat zur Eruierung des Drittpreises immerhin auf die von der Beschwerdeführerin im System «protel» selbst als Umsatz erfassten und verbuchten Werte abgestellt, was für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar und grundsätzlich nicht zu beanstanden ist («zweite Stufe» [E. 2.4.6]). Dies insbesondere mit Blick darauf, dass weder anlässlich der Kontrolle noch durch die Beschwerdeführerin selber für die diesbezüglichen Umsätze Belege eingereicht wurden. Jedenfalls macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und vermag ebenso wenig nachzuweisen, dass dieser Wert offensichtlich unrichtig ist («dritte Stufe» [E. 2.4.6]) und zwar auch nicht mit dem eingereichten «Buchungsbeleg Monatsabschluss [brutto]» aus dem System «protel» für den Monat Juni 2017 (BB 6; hierzu bereits: E. 5.2.3). Insgesamt handelt es sich bei den unter der Position «30 VR F._______» im System «protel» erfassten Leistungen um steuerbare Leistungen gemäss Art. 18 Abs. 1 MWSTG. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht keine zusätzliche Korrektur der Umsatzsteuer zu Gunsten der Beschwerdeführerin (im Anschluss an die von ihr zu Recht korrigierte Vorsteuer, vgl. hierzu bereits: E. 5.1 f.) vorgenommen.

E. 5.3.4 Was die tatsächlich verbleibenden «Maison-Umsätze» anbelangt, für welche die Beschwerdeführerin zwecks Neutralisation (irrtümlich) einen Abzug einer Vorsteuer zum gesetzlichen Normalsatz vorgenommen hat, gilt Folgendes: Die Vorinstanz kam zum Schluss, aufgrund der Monatsabschlüsse und der Tätigkeit der Beschwerdeführerin sei es durchaus wahrscheinlich, dass diese zumindest in einem gewissen Umfang Leistungen erbracht hat, ohne hierfür ein Entgelt zu vereinnahmen bzw. dass sporadisch «Maison-Umsätze» angefallen seien (ausführlich: E. 5.1.2). Die Vorinstanz hat die «Maison-Umsätze» geschätzt, wobei eine Korrektur der Umsatzsteuer zu Gunsten der Beschwerdeführerin für die noch streitbetroffenen Steuerperioden in Höhe von rund Fr. 211.70 (Steuerperiode 2016), Fr. 291.30 (Steuerperiode 2017) und Fr. 35.30 (Steuerperiode 2018) resultierte. Diese Ermessenseinschätzung ist zu überprüfen.

E. 5.3.4.1 Bereits anlässlich der durch die ESTV durchgeführten Kontrolle enthielten die Geschäftsunterlagen der Beschwerdeführerin keinerlei Belege oder andere Nachweise, welche aufzeigten, welchen konkreten Personen oder Personengruppen die Beschwerdeführerin solche Leistungen erbracht hat. In den Akten befinden sich einzig die Monatsabschlüsse protel (Ordner III, VB 1-3, Monatsabschlüsse protel 2018, 2017, 2016 B._______ AG). Weitere Belege - wie beispielsweise Terminvereinbarungen zwecks Probeesse usw. - zu den geltend gemachten, kostenlos erbrachten «Maison-Umsätzen» an diverse Personengruppen liegen nicht vor und hat die Beschwerdeführerin bis heute nicht beigebracht (vgl. nachfolgend: E. 5.3.4.4). Es fehlt diesbezüglich an einer formell einwandfreien Buchführung (ausführlich: E. 2.7.2; vgl. auch E. 2.6.2 [Buchführung] und E. 2.6.3 [«Prüfspur»]). Somit sind die Voraussetzungen für eine Schätzung erfüllt («erste Stufe»), weshalb die Vorinstanz nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet war, eine solche nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen (E. 2.8.1).

E. 5.3.4.2 Da die Voraussetzungen für die Vornahme einer Ermessenseinschätzung gegeben waren («erste Stufe», E. 2.8.4), ist im Folgenden noch strittig und zu prüfen, - und zwar mit der gebotenen Zurückhaltung (E. 2.8.3) - ob die Vorinstanz die Ermessensveranlagung pflichtgemäss vorgenommen hat («zweite Stufe» [E. 2.8.4], sogleich: E. 5.3.4.3) und, falls dies zu bejahen ist, ob es der Beschwerdeführerin gelingt, die Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Schätzung nachzuweisen (sog. «dritte Stufe» [E. 2.8.4], nachfolgend: E. 5.3.4.4).

E. 5.3.4.3 Die Vorinstanz hat sich hinsichtlich der zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu korrigierenden Umsatzsteuer auf die vorhandenen Monatsabschlüsse protel (Ordner III, VB 1-3, Monatsabschlüsse protel 2018, 2017, 2016 B._______ AG) und die diesen entsprechende Buchhaltung der Beschwerdeführerin (Jahr 2016: Ordner II, VB 6, Kontenblätter 2016 B._______ AG, Konto 6640 «Reise- und Kundenspesen» [S. 149], Konto 1171 «Vorsteuer a/Invest. + übr. Betriebsaufwand» [S. 62, S. 64]; Jahr 2017: Ordner II, VB 5, Kontenblätter 2017 B._______ AG, Konto 6600 «Werbeaufwand» [S. 141], Konto 6640 «Reise- und Kundenspesen» [S. 141 f.], Konto 1171 «Vorsteuer a/Invest. + übr. Betriebsaufwand» [S. 57-65]; Jahr 2018: Ordner II, VB 4, Kontenblätter 2018 B._______ AG, Konto 6640 «Reise- und Kundenspesen» [S. 57], Konto 1171 «Vorsteuer a/Invest. + übr. Betriebsaufwand» [S. 27 f.]) gestützt. Die Beschwerdeführerin hat - wie bereits in Erwägung 5.2.1 gezeigt - in diesen Steuerperioden in verschiedenen Aufwandkonten Aufwendungen (mit Vorsteuercode) sowie die diesbezügliche Vorsteuer zum gesetzlichen Normalsatz verbucht (und geltend gemacht). Bei der Wahl der Schätzungsmethode kommen solche in Betracht, die auf eine Ergänzung oder Rekonstruktion der ungenügenden Buchhaltung hinauslaufen, wobei brauchbare Teile der Buchhaltung soweit als möglich bei der Schätzung zu berücksichtigen sind und als Basiswerte der Ermessenseinschätzung fungieren können (vgl. E. 2.8.2). Da die Beschwerdeführerin ausführt, es handle sich bei den «Maison-Umsätzen» um Probeessen, Gratisverpflegung oder andere Konsumationen, welche den Gästen aus Kulanz oder Akquisitionsgründen offeriert würden (vgl. E. 5.1.1), ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass es sich um gastgewerbliche Leistungen (und nicht solche der Beherbergung [Sondersatz]) handelt, für welche der gesetzliche Normalsatz gilt. Die Vorinstanz hat die Ermessensveranlagung somit insgesamt pflichtgemäss vorgenommen.

E. 5.3.4.4 Unter diesen Umständen ist nun auf «dritter Stufe» zu untersuchen, ob es der Beschwerdeführerin gelingt, nachzuweisen, dass die Schätzung der Vorinstanz offensichtlich unrichtig ist bzw. dass dieser dabei erhebliche Ermessensfehler unterlaufen sind. Die Beschwerdeführerin vermag gestützt auf den beispielhaften «Buchungsbeleg Monatsabschluss [brutto]» aus dem System «protel» für den Monat Juni 2017 (BB 6; hierzu bereits: E. 5.2.3 und E. 5.3.3) weder etwas zu ihren Gunsten abzuleiten, noch die offensichtliche Unrichtigkeit der Schätzung nachzuweisen. Zudem reicht die Beschwerdeführerin einen Auszug aus dem System «protel» mit für den Zeitraum vom 11. Februar 2013 bis 31. Dezember 2018 chronologisch erfassten Umsätzen mit Buchungstext «Maison» auf Einzeltransaktionsebene (BB 7) ein (vgl. Sachverhalt Bst. C.b). Sie (die Beschwerdeführerin) stellt sich auf den Standpunkt, dass sie mit dieser Liste die verbuchten «Maison-Umsätze» lückenlos nachgewiesen habe. Sie verweist darauf, dass die «Maison-Umsätze» teilweise «recht hoch» ausgefallen seien, weil im damaligen Zeitraum (neues Gebäude) in (Ort) gebaut und eröffnet worden sei und sie im Rahmen einer Werbeoffensive «Gutscheine ausgegeben und Spezialaktionen angeboten» habe. Die Einlösung dieser Gutscheine und Werbeaktionen seien als «Maison-Umsätze» verbucht worden (vgl. E. 5.1.1). Auch hiermit vermag die Beschwerdeführerin nicht nachzuweisen, dass die durch die Vorinstanz geschätzte Reduktion der Umsatzsteuer (zu ihren Gunsten) offensichtlich unrichtig ist. Der vorgelegte Auszug wurde erst per 20. Dezember 2023 und somit nachträglich erstellt (vgl. hierzu auch: E. 4.2.6, letzter Abschnitt). Ausserdem enthält der Auszug, wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, nachweislich nicht lediglich eigene Buchungen der Beschwerdeführerin, da zumindest die ab 1. Juni 2018 erfassten Buchungen in der Buchhaltung ihrer Schwestergesellschaft erfasst worden sind (ausführlich zu diesem Thema: E. 4.1-4.4). Wiederum hat die Beschwerdeführerin jedoch auch diesbezüglich keine dem Auszug aus dem System «protel» mit für den Zeitraum vom 11. Februar 2013 bis 31. Dezember 2018 zu Grunde liegende Buchungsbelege eingereicht und dies, obwohl laut Auszug in der letzten Spalte mit der Bezeichnung «Rech.» auf Einzelbelege hingewiesen wird. Diesbezügliche Belege liegen auch nicht bei den Akten. Wiederum fehlt demnach die «Prüfspur», welche die Verfolgung der Geschäftsvorfälle sowohl vom Einzelbeleg über die Buchhaltung bis zur Mehrwertsteuerabrechnung als auch in umgekehrter Richtung garantiert (ausführlich: E. 2.6.3). Dem Auszug ist zudem zu entnehmen, dass regelmässig auch Leistungen als «Maison» getippt wurden, für welche nicht näher spezifizierte Gutscheinarten unter der Spalte «Gast» eingelöst worden sind. Teilweise wurde als «Gast» auch «VR F._______» festgehalten. Hierbei handelt es sich, wie bereits eingehend ausgeführt (E. 5.3.3), um steuerbare Leistungen und keine «Maison-Umsätze». Da Gutscheine (wie insb. Wert- oder Leistungsgutscheine) unterschiedliche Folgen für die Mehrwertsteuer haben (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-2587/2020 vom 10. August 2021 E. 2.2.5 und E. 4), kann die Beschwerdeführerin mit dem Auszug, welcher die Gutscheinarten nicht näher darlegt, gerade nichts für sich ableiten. Hieran ändert auch nichts, dass sie (die Beschwerdeführerin) behauptet, die «Maison-Umsätze» seien teilweise «recht hoch» ausgefallen, weil im damaligen Zeitraum (neues Gebäude) in (Ort) gebaut und eröffnet worden sei und sie (die Beschwerdeführerin) im Rahmen einer Werbeoffensive «Gutscheine ausgegeben und Spezialaktionen angeboten» habe. Die Vorinstanz zeigt nämlich einerseits auf, dass (das neue Gebäude) bereits im (...) 2012 eröffnet worden ist (Ordner I, VB 22, Medienbericht der NZZ vom [Datum]) und dies wohl keinen (grossen) Einfluss auf die vorliegend streitbetroffenen Jahre mehr hatte. Andererseits weist die Beschwerdeführerin wiederum nicht nach, um welche konkreten Werbeoffensiven und um welche Art von Gutscheine (Wert- oder Leistungsgutscheine oder Rabatt) es sich gehandelt hat.

E. 5.3.4.5 Insgesamt bringt die Beschwerdeführerin weiter nichts vor und auch den vorliegenden Aktenstücken ist nichts zu entnehmen, was die Ermessenseinschätzung der Vorinstanz als offensichtlich unrichtig zu qualifizieren vermöchte. Im Ergebnis misslingt der Beschwerdeführerin der Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Schätzung. Wiederum geht die Beschwerdeführerin fehl, wenn sie der Vorinstanz eine willkürliche Rechtsanwendung vorwirft, weil das Ergebnis weder offensichtlich unhaltbar ist, noch mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (E. 2.13). Sollte die Beschwerdeführerin eine rechtsungleiche Behandlung gemeint haben, ist auch eine solche weder nachgewiesen noch gibt es eine Gleichbehandlung im Unrecht.

E. 5.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz in den Steuerperioden 2015 bis 2018 zu Recht die im Zusammenhang mit den sog. «Maison-Umsätzen» geltend gemachten Vorsteuern korrigiert bzw. der Beschwerdeführerin keinen Vorsteuerabzug gewährt (E. 5.2) und die Korrektur der Umsatzsteuer zu Gunsten der Beschwerdeführerin korrekt geschätzt (E. 5.3).

E. 6 Insgesamt ist die Beschwerde hinsichtlich der Steuerperioden 2013 und 2014 infolge Verjährung gutzuheissen, im Übrigen jedoch abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Aufgrund der teilweisen Gutheissung hat die Vorinstanz die Verzugszinsen neu zu berechnen.

E. 7.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt; unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz hat im Einspracheentscheid die Mehrwertsteuer(nach)forderung gegenüber der Beschwerdeführerin für die Steuerperioden 2013 bis 2018 auf insgesamt Fr. 60'690.-- festgesetzt. Die Nachbelastung von rund Fr. 13'883.-- ist nicht mehr bestritten bzw. rechtskräftig geworden (vgl. ausführlich: E. 1.3.2). Der aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Verjährung der Steuer(nach)forderung in Bezug auf die Steuerperioden 2013 und 2014 abzuziehende Betrag beläuft sich auf Fr. 12'569.-- (E. 3.1.2). Hinsichtlich der noch umstrittenen Nachbelastung in Höhe von Fr. 34'239.-- unterliegt die Beschwerdeführerin, weshalb sie angesichts der verjährten Steuer(nach)forderung betragsmässig zu rund 25 % obsiegt. Somit sind die auf Fr. 3'000.-- festzusetzenden Verfahrenskosten vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin in Höhe von rund Fr. 2'250.-- aufzuerlegen. Dieser Betrag ist dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.-- zu entnehmen. Der Restbetrag in Höhe von Fr. 750.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Keine Verfahrenskosten sind Vor-instanzen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).

E. 7.2 Die teilweise obsiegende Beschwerdeführerin hat im entsprechenden Umfang Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE). Da die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin keine Kostennote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Wie aus Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 1 VGKE hervorgeht, hat die Entschädigung für die Parteientschädigung nicht jeden erdenklichen, sondern nur den notwendigen Aufwand zu ersetzen (vgl. Urteile des BVGer A-2495/2020 vom 18. November 2020 E. 4.3.1, A-3121/2017 vom 1. September 2017 E. 5.3, A-6903/2015 vom 25. April 2016 E. 10). Die reduzierte Parteientschädigung wird vorliegend praxisgemäss auf Fr. 1'125.-- festgesetzt. Diese hat die Vorinstanz der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin für deren Rechtsvertretung zu entrichten, da ihr die teilweise Gutheissung überwiegend anzulasten ist (vgl. E. 3.1.2). (Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen; im Übrigen jedoch abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Die Vorinstanz wird die Verzugszinsen neu zu berechnen haben.
  2. Die Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt Fr. 3'000.-- werden im Umfang von Fr. 2'250.-- der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 750.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
  3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'125.-- zu bezahlen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Keita Mutombo Anna Strässle Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-7188/2023 Urteil vom 29. Oktober 2025 Besetzung Richter Keita Mutombo (Vorsitz), Richterin Annie Rochat Pauchard, Richterin Iris Widmer, Gerichtsschreiberin Anna Strässle. Parteien A._______ AG, (...), vertreten durch Simone Gasser, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz, Gegenstand Mehrwertsteuer; Verjährung, Umsatz- und Vorsteuer-korrektur (Steuerperioden 2013 bis 2018). Sachverhalt: A. Die A._______ AG (ehemals B._______ AG; nachfolgend: Steuerpflichtige) mit Sitz in (...) ist seit dem (Datum) im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) eingetragen. Laut Handelsregistereintrag bezweckt sie im Wesentlichen das Führen von Gastronomiebetrieben (...). Diesen wesentlichen Zweck ergänzte die Steuerpflichtige während der massgeblichen Steuerperioden (sogleich: Sachverhalt Bst. B) mit dem Handel von Fahrzeugen und entsprechendem Zubehör (Statutenänderung vom 22. Juni 2018). Die Steuerpflichtige rechnete die Mehrwertsteuer mittels der effektiven Methode sowie nach vereinnahmten Entgelten ab. B. B.a Mit Schreiben vom 20. Juni 2019 kündigte die ESTV der Steuerpflichtigen eine Mehrwertsteuerkontrolle für die Steuerperioden 2013 bis 2018 (Zeit vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2018) an, legte dazu den Durchführungsort, welcher auf Nachfrage der Steuerpflichtigen zwischenzeitlich geändert wurde, sowie den Zeitraum vom 21. Oktober 2019 bis 1. November 2019 fest. Die ESTV forderte die Steuerpflichtige gleichzeitig zur Bereitstellung von im Schreiben näher aufgeführten Unterlagen und zur vorgängigen Zustellung der Buchhaltung in elektronischer Form auf. Da die bei der Steuerpflichtigen per 21. Oktober 2019 angesetzte mehrtägige Mehrwertsteuerkontrolle nicht wie geplant stattfinden konnte, wurde diese nach weiterer Korrespondenz ab dem 24. Oktober 2019 in den Räumlichkeiten des (Ort) fortgesetzt. Am 16. Juni 2021 erliess die ESTV zwei Einschätzungsmitteilungen (EM). Dabei setzte die ESTV für die Steuerperioden 2013 bis 2017 (Zeit vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2017) die Steuerkorrektur zu ihren Gunsten auf rund Fr. 28'933.-- (EM Nr. X._______) und für die Steuerperiode 2018 (Zeit vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018) auf rund Fr. 34'102.-- fest (EM Nr. Y._______), jeweils zuzüglich Verzugszins seit dem 31. Dezember 2016 (mittlerer Verfall). B.b Mit als «Einsprache» bezeichnetem Schreiben vom 13. Oktober 2021 bestritt die im Rubrum genannte Rechtsvertreterin namens und im Auftrag der Steuerpflichtigen bei der ESTV die Rechtmässigkeit der beiden EM und stellte der ESTV eine detaillierte Begründung der Bestreitung bis Ende November 2021 in Aussicht. Für die in Frage stehenden Steuerjahre erhob sie des Weiteren teilweise die Einrede der Verjährung. Daraufhin gewährte die ESTV der Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 5. November 2021 eine einmalige Frist bis am 19. November 2021, innert welcher sie die angekündigte Begründung unter Beilage der vollständigen Nachweise nachreichen könne. Die Rechtsvertreterin reichte mit Eingabe vom 17. November 2021 unter anderem die Begründung hinsichtlich der Steuerpflichtigen nach. B.c Mit Verfügung vom 8. Juni 2023 setzte die ESTV die Mehrwertsteuer(nach)forderung für die Steuerperioden 2013 bis 2018 (Zeit vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2018) auf insgesamt Fr. 61'338.-- zuzüglich Verzugszins von 4 % (0 % vom 20. März 2020 bis 31. Dezember 2020) ab dem 31. Dezember 2016 (mittlerer Verfall) fest und forderte diesen Betrag von der Steuerpflichtigen nach. B.d Mit Schreiben vom 10. Juli 2023 erhob die Steuerpflichtige Einsprache gegen die Verfügung vom 8. Juni 2023 und beantragte, es sei festzustellen, dass die Mehrwertsteuer(nach)forderung für das Jahr 2013 in Höhe von Fr. 10'591.-- verjährt sei (Ziff. 1) und die Verfügung sei im Übrigen aufzuheben sowie die Mehrwertsteuer(nach)forderung für die Steuerperioden 2014 bis 2018 sei im Sinne der nachfolgenden Begründung neu festzusetzen (Ziff. 2). Mit Schreiben vom 14. August 2023 setzte die ESTV der Steuerpflichtigen eine kurze Nachfrist zur Einreichung (bzw. Benennung) allfälliger Beweismittel zur Begründung ihrer Einsprache. Dieser Aufforderung kam die Steuerpflichtige mit Schreiben vom 19. August 2023 nach. B.e Mit Einspracheentscheid vom 16. November 2023 hiess die ESTV die Einsprache vom 10. Juli 2023 teilweise gut (Ziff. 1) und setzte die Mehrwertsteuer(nach)forderung gegenüber der Steuerpflichtigen für die Steuerperioden 2013 bis 2018 (Zeit vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2018) auf Fr. 60'690.-- fest (Ziff. 2). Mangels Bestreitung seien Mehrwertsteuer(nach)forderungen für die Steuerperioden 2014 bis 2018 im Umfang von insgesamt Fr. 13'883.95 in Rechtskraft erwachsen (Ziff. 3), welche die Steuerpflichtige schulde und zuzüglich Verzugszins von 4 % (0 % vom 20. März 2020 bis 31. Dezember 2020) ab dem 31. Dezember 2016 zu bezahlen habe (Ziff. 4). Weiter schulde die Steuerpflichtige für die streitbetroffenen Steuerperioden Mehrwertsteuer(nach)forderungen in Höhe von Fr. 46'806.05 zuzüglich Verzugszins von 4 % (0 % vom 20. März 2020 bis 31. Dezember 2020) ab dem 31. Dezember 2016 und habe diese zu bezahlen (Ziff. 5). Die ESTV stellte sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Steuerpflichtige habe diverse betriebliche Vermögenswerte im Zusammenhang mit der Aufgabe des Hotel- und Restaurationsbetriebs im Hotel Restaurant C._______ (inkl. Seniorenresidenz) per 31. Mai 2018 nachweislich zumindest faktisch an ihre Schwestergesellschaft namens D._______ AG im Sinne einer Veräusserung übertragen und folglich eine steuerbare Leistung nach Art. 18 Abs. 1 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 (MWSTG, SR 641.20) erbracht. Ausserdem seien im Zeitpunkt der Übertragung der Vermögenswerte die Voraussetzungen für die Anwendung des Meldeverfahrens gemäss Art. 38 Abs. 1 MWSTG nicht erfüllt gewesen. Sie (die ESTV) habe bei der Übertragung der Vermögenswerte eine Schätzung des Drittpreises vorgenommen. Was die von ihr vorgenommenen Steuerkorrekturen im Zusammenhang mit den als «Werbeaufwand» verbuchten und geltend gemachten Vorsteuern unter dem Titel «Protel Maison» bzw. «Umsatz Maison» angehe, lege die Steuerpflichtige nunmehr selbst dar, dass den von ihr hinsichtlich der Gegenbuchungen zu den «Maison-Umsätzen» geltend gemachten Vorsteuern keine Eingangsleistungen zu Grunde liegen. Die Voraussetzungen zum Abzug einer Vorsteuer seien daher nicht erfüllt. Sie (die ESTV) habe jedoch die Umsatzsteuer zu Gunsten der Steuerpflichtigen korrigiert. C. C.a Mit Beschwerde vom 22. Dezember 2023 gelangt die Steuerpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt, der Einspracheentscheid vom 16. November 2023 sei aufzuheben (Ziff. 1), es sei festzustellen, dass die Mehrwertsteuer(nach)forderung für die Steuerperiode 2013 in Höhe von Fr. 10'591.-- absolut verjährt sei (Ziff. 2) und die Steuerkorrektur für die Steuerperiode 2018 in Höhe von Fr. 33'080.05 sei aufzuheben (Ziff. 3). Eventualiter zu Ziffer 3 sei die Steuerkorrektur für die Steuerperiode 2018 in Höhe von Fr. 33'080.05 aufzuheben und die Steuerforderung sei auf einer Bemessungsgrundlage von maximal Fr. 222'841.22 [Betrag nach «Abschreibungen» in Höhe von Fr. 206'769.50; Anmerkung des Gerichts] neu festzulegen (Ziff. 4). Zudem seien die Steuerkorrekturen (zu ihren Lasten) aus den sog. «Maison-Umsätzen» in den Steuerperioden 2014 bis 2018 aufzuheben (Ziff. 5); alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst vor, es habe keine mehrwertsteuerlich relevante Übertragung von Vermögenswerten an ihre Schwestergesellschaft namens D._______ AG stattgefunden. Erst im Jahr 2022 sei die Vermögensübertragung zivilrechtlich vollzogen und entsprechend verbucht worden. Hinsichtlich ihres Eventualstandpunktes führt sie (die Beschwerdeführerin) aus, dass kein Raum für eine «ermessensweise Festlegung der Bemessungsgrundlage» bestanden habe. Die Bemessungsgrundlage der ESTV sei willkürlich festgelegt worden. Die von einer Vorsteuerkorrektur betroffenen «Maison-Umsätze» seien «mehrwertsteuertechnisch» korrekt verbucht und gegenüber der ESTV abgerechnet worden. Die diesbezügliche «Aufrechnung» der ESTV sei nicht nachvollziehbar und willkürlich. C.b Mit nachträglicher Eingabe vom 10. Januar 2024 zur Beschwerde reicht die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht eine Buchungsliste der «Maison-Umsätze» für die streitbetroffenen Jahre nach. C.c Die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 16. Februar 2024 die teilweise Gutheissung der Beschwerde bezüglich der Steuerperiode 2013 aufgrund des Eintritts der absoluten Festsetzungsverjährung; im Übrigen sei die Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen. Der Beginn des Verzugszinses (Steuerperioden 2014 bis 2018) sei neu ab dem 30. April 2017 (mittlerer Verfall) festzulegen. Sie wiederholt zusammengefasst, eine Lieferung verlange nach Gesetzeswortlaut nicht zwingend die Einräumung des zivilrechtlichen Eigentums; die wirtschaftliche Verfügungsmacht über den Gegenstand reiche aus. Da keine Verträge, Rechnungsbelege oder andere massgebliche Buchungsbelege hinsichtlich der relevanten Buchungsvorgänge zur Übertragung der Vermögenswerte vorlägen, habe sie (die ESTV) hinsichtlich deren Bemessung eine Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommen und den Marktwert annäherungsweise ermittelt. Bezüglich der «Maison-Umsätze» entgegnet die Vorinstanz, dass aus der Begründung der Beschwerdeführerin ebenfalls ersichtlich werde, dass diese kein Entgelt für erbrachte steuerbare Leistungen vereinnahmt habe. Daher habe sie (die ESTV) eine Korrektur der Umsatzsteuer zu Gunsten der Beschwerdeführerin geprüft und nach pflichtgemässem Ermessen geschätzt. Teilweise habe die Beschwerdeführerin jedoch Leistungen zu Unrecht als «Maison-Umsätze» bezeichnet, für welche eine zusätzliche, umsatzmindernde Korrektur ausgeschlossen worden sei. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die Akten wird - soweit dies für den Entscheid wesentlich ist - im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt hier nicht vor. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. November 2023 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar. Die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 81 Abs. 1 MWSTG). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids und von diesem betroffen. Sie ist damit zur Beschwerdeerhebung berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 1.3.1 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid (vorliegend der Einspracheentscheid vom 16. November 2023). Das Anfechtungsobjekt bildet den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt (vgl. BGE 142 I 155 E. 4.4.2, 136 II 457 E. 4.2, 133 II 35 E. 2). 1.3.2 Die Beschwerdeführerin hat schon im Verfahren vor der Vorinstanz Steuerkorrekturen und damit verbundene Steuernachforderungen der Vor-instanz für Kurtaxen, Personalverpflegung, ungerechtfertigte Vorsteuerabzüge diverser Aufwandkonten, zu viel deklarierter Vorsteuern, Buchführungs- und Beratungsaufwand, Vorsteuerkorrekturen infolge gemischter Verwendung der Verwaltungsinfrastruktur im Betrag von insgesamt rund Fr. 13'883.-- für die Steuerperioden 2014 bis 2018 nicht bestritten (Fr. 888.90 [2014], Fr. 4'142.75 [2015], Fr. 1'424.25 [2016], Fr. 6'538.15 [2017], Fr. 889.90 [2018]). Mit den Urteilen des BGer 2C_563/2022 vom 31. Oktober 2022 E. 1.2 und 2C_392/2022 vom 15. November 2022 E. 3.6 ff. wurde die seitens des Bundesverwaltungsgerichts angestossene Rechtsprechung (vgl. Urteil des BVGer A-4848/2021 vom 1. April 2022 E. 5.2) insoweit fortentwickelt, als dass die Steuerforderung nicht bloss bei teilweiser schriftlicher Anerkennung oder teilweiser vorbehaltloser Bezahlung einer EM teilweise in Rechtskraft erwächst (Art. 43 Abs. 1 Bst. b MWSTG). Vielmehr erwachsen nach der genannten Rechtsprechung auch Verfügungen, Einspracheentscheide oder Urteile im Sinne von Art. 43 Abs. 1 Bst. a MWSTG - insoweit sie nicht oder nicht mehr bestritten sind - partiell in Rechtskraft und bewirken damit die partielle Rechtskraft der ihnen zugrundeliegenden Steuerforderung (vgl. auch: Urteil des BGer 8C_281/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 4.1). In diesem Sinne ist festzuhalten, dass der angefochtene Entscheid im oben bezifferten Umfang (d.h. in Höhe von Fr. 13'883.--) auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht Streitgegenstand bilden kann. Soweit die Beschwerdeführerin diesbezüglich in ihrer Beschwerde die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids beantragt (vgl. Ziff. 1 der Rechtsbegehren; Sachverhalt Bst. C.a), ist darauf nicht einzutreten. 1.4 1.4.1 Die Beschwerdeführerin stellt unter anderem das Begehren, es sei festzustellen, dass die Mehrwertsteuer(nach)forderung für die Steuerperiode 2013 in Höhe von Fr. 10'591.-- absolut verjährt sei (Ziff. 2; Sachverhalt Bst. C.a). 1.4.2 Gemäss Art. 25 Abs. 1 VwVG kann die in der Sache zuständige Behörde über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlich-rechtlicher Rechte oder Pflichten auf Begehren oder von Amtes wegen eine Feststellungsverfügung treffen. Einem derartigen Begehren ist nur zu entsprechen, wenn die Beschwerdeführerin hierfür ein schutzwürdiges Interesse nachweist (Art. 25 Abs. 2 VwVG). Dabei gilt es zu beachten, dass der Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung subsidiär gegenüber Leistungs- oder Gestaltungsverfügungen ist (statt vieler: BGE 144 V 138 E. 4.2, 137 II 199 E. 6.5; BVGE 2010/12 E. 2.3; Urteil des BVGer A-2686/2020 vom 15. Februar 2022 E. 1.4.2 mit weiterem Hinweis). 1.4.3 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin bereits den Antrag auf Aufhebung des Einspracheentscheids vom 16. November 2023 gestellt; unter anderem mit der Begründung, die Aufrechnung sei unbegründet. Wie nachfolgend noch gezeigt wird (E. 3.1), ist für die Steuerforderung unter anderem in Bezug auf die Steuerperiode 2013 die absolute Festsetzungsverjährung eingetreten und die Beschwerde diesbezüglich gutzuheissen. Somit geht das Feststellungsbegehren im rechtsgestaltenden Aufhebungsbegehren der Beschwerdeführerin auf und hat damit keine selbständige Bedeutung. Der Beschwerdeführerin fehlt insofern ein schutzwürdiges Interesse an der Behandlung ihres Feststellungsbegehrens, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 1.5 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 i.V.m. Art. 22a Abs. 1 Bst. c VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - unter Vorbehalt des in den Erwägungen 1.3.2 und 1.4 Ausgeführten - einzutreten. 1.6 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht - einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 49 Bst. a VwVG) - die unrichtige bzw. unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) und die Unangemessenheit der vorinstanzlichen Verfügung (Art. 49 Bst. c VwVG) gerügt werden. 1.7 1.7.1 Die für die Entscheidfindung (Rechtsanwendung) vorzunehmende Tatsachenfeststellung setzt voraus, dass die Sachlage korrekt und vollständig ermittelt wurde. Das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege werden deshalb grundsätzlich von der Untersuchungsmaxime beherrscht (Art. 12 VwVG, der im Mehrwertsteuerrecht trotz der Ausnahme in Art. 2 Abs. 1 VwVG anwendbar ist [Art. 81 Abs. 1 MWSTG]). Demnach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären. Sie trägt die Beweisführungslast (sog. subjektive oder formelle Beweislast). Der Untersuchungsgrundsatz wird im Mehrwertsteuerverfahren indes dadurch relativiert, dass der steuerpflichtigen Person spezialgesetzlich statuierte Mitwirkungspflichten auferlegt werden (Art. 13 VwVG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 MWSTG; BVGE 2009/60 E. 2.1.2). Dazu zählt namentlich das im Mehrwertsteuerrecht geltende (modifizierte) Selbstveranlagungsprinzip (vgl. Art. 66 Abs. 1 und 3, Art. 68 Abs. 1, Art. 71 Abs. 1 und Art. 72 MWSTG; BGE 140 II 202 E. 5.4; Urteile des BGer 2C_998/2021 vom 12. Mai 2022 E. 7.1, 2C_443/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 3.2.3; Urteile des BVGer A-4282/2021 vom 24. August 2022 E. 1.6.2 f. und E. 2.1.1, A-4569/2020 vom 4. Juli 2022 E. 1.3.1). 1.7.2 Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 81 Abs. 3 MWSTG; BGE 130 II 482 E. 3.2). Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Gelangt das Gericht nicht zu diesem Ergebnis, kommen die Beweislastregeln zur Anwendung. Dabei ist - in analoger Anwendung von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) - im Fall der Beweislosigkeit zuungunsten jener Partei zu urteilen, welche die Beweislast trägt. Im Steuerrecht gilt betreffend die Beweislast der Grundsatz, dass die Behörde die Beweislast für Tatsachen trägt, welche die Steuerpflicht begründen oder die Steuerforderung erhöhen; demgegenüber ist die steuerpflichtige Person für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet (statt vieler: BGE 147 II 338 E. 3.2, 140 II 248 E. 3.5; Urteil des BGer 2C_353/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 3.3; Urteil des BVGer A-5578/2017 vom 3. Mai 2018 E. 1.4.2). 1.8 Verwaltungsverordnungen (wie MWST-Infos, MWST-Branchen-Infos, Merkblätter, Richtlinien, Kreisschreiben etc.) sind für die Justizbehörden nicht verbindlich (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.173). Die Gerichte sollen Verwaltungsverordnungen bei ihrem Entscheid allerdings mitberücksichtigen, sofern diese eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen (BGE 141 III 401 E. 4.2.2, 123 II 16 E. 7; BVGE 2010/33 E. 3.3.1).

2. Der vorliegende Fall betrifft die Steuerperioden 2013 bis 2018. Somit findet in casu in materieller Hinsicht das am 1. Januar 2010 in Kraft getretene MWSTG (mitsamt der zugehörigen Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 [MWSTV, SR 641.201]) Anwendung. Massgebend sind die in den zu beurteilenden Steuerperioden geltenden Fassungen des MWSTG und der MWSTV, inklusive der per 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Teilrevision des MWSTG (Änderung vom 30. September 2016; AS 2017 3575), soweit diese vorliegend massgebend ist. Rechtsprechung, welche sich noch auf das vorrevidierte MWSTG bzw. das Mehrwertsteuergesetz vom 2. September 1999 (aMWSTG, AS 2000 1300) bezieht, wird zitiert, soweit sie auch für die hier anwendbaren Fassungen des MWSTG und der MWSTV massgeblich ist. 2.1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Nettoallphasensteuer (auch als Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug bzw. Mehrwertsteuer bezeichnet; Art. 1 Abs. 1 MWSTG; Art. 130 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [SR 101; nachfolgend: BV]). Sie bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland (Art. 1 Abs. 1 MWSTG). Die Steuer wird unter anderem auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen erhoben (Inlandsteuer; vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a MWSTG). 2.2 2.2.1 Der Mehrwertsteuer im Inland unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit das MWSTG keine Ausnahme vorsieht (Steuerobjekt, Art. 18 Abs. 1 MWSTG; vgl. auch: Art. 1 Abs. 2 Bst. a MWSTG). 2.2.2 Die Leistung umfasst als Oberbegriff sowohl Lieferungen (vgl. Art. 3 Bst. d MWSTG) als auch Dienstleistungen (vgl. Art. 3 Bst. e MWSTG). Damit überhaupt eine steuerbare Leistung vorliegt, muss sie im Austausch mit einem Entgelt erfolgen (sogleich: E. 2.2.3). Besteht zwischen Leistungserbringer und -empfänger kein Austauschverhältnis, ist die Tätigkeit mehrwertsteuerlich irrelevant und fällt nicht in den Geltungsbereich der Mehrwertsteuer (statt vieler: BGE 132 II 353 E. 4.3 mit Hinweisen; ausführlich: Urteil des BVGer A-4898/2018 vom 26. Juni 2019 E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen). 2.2.3 Die Beurteilung, ob ein Leistungsverhältnis besteht, hat in erster Linie nach wirtschaftlichen, tatsächlichen Kriterien zu erfolgen (sog. «wirtschaftliche Betrachtungsweise»). Die zivil- bzw. vertragsrechtliche Sicht ist nicht entscheidend, hat aber immerhin Indizwirkung (Diego Clavadetscher, in: Zweifel/Beusch/Glauser/Robinson [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2. Aufl. 2025 [nachfolgend: MWSTG Kommentar 2025], Art. 18 N 14 f.). Für die Annahme eines Leistungsverhältnisses ist damit nicht von Bedeutung, ob die Leistung oder das Entgelt (oder beide) mit oder ohne rechtliche (vertragliche) Verpflichtung erbracht werden. Vielmehr genügt eine wirtschaftliche Verknüpfung zwischen Leistung und Entgelt, wobei diese (zumindest) aus Sicht des Leistungsempfängers bejaht werden können muss (Urteile des BVGer A-4155/2021 vom 31. Mai 2022 E. 2.2.1, A-553/2021 vom 8. Februar 2022 E. 2.5, A-3677/2016 vom 6. August 2018 E. 3.2.2 f., A-6831/2013 vom 8. Juli 2015 E. 3.1.5 f.; vgl. Clavadetscher, MWSTG Kommentar 2025, Art. 18 N 16 f. mit weiteren Hinweisen). Auch die buchhalterische Erfassung von Leistungen kann nach konstanter Rechtsprechung lediglich ein Indiz für eine mehrwertsteuerrechtliche Qualifikation sein, vermag jedoch die wirtschaftliche Realität nicht zu ändern (Urteile des BVGer A-2244/2020 vom 13. Januar 2022 E. 2.4, A-3437/2015 vom 2. Mai 2016 E. 2.2.2, A-2464/2015 vom 11. November 2015 E. 2.2.3 mit Hinweis). 2.3 Als Lieferung gilt insbesondere das Verschaffen der Befähigung, im eigenen Namen über einen Gegenstand wirtschaftlich zu verfügen (vgl. Art. 3 Bst. d Ziff. 1 MWSTG). Dieser Grundtatbestand der Lieferung bedingt somit eine Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht (vgl. Urteil des BGer 2C_660/2020 vom 8. November 2021 E. 4.2.1). Die Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums ist zwar der Hauptanwendungsfall einer solchen Lieferung, aber dennoch nicht zwingend erforderlich und unter Umständen auch nicht genügend. Der Empfänger muss nicht als Eigentümer, sondern wie ein Eigentümer wirtschaftlich über den Gegenstand verfügen können. Dies ist der Fall, wenn er den Gegenstand brauchen oder verbrauchen, verändern, belasten und veräussern kann. Er muss Substanz, Wert und Ertrag des Gegenstands zugewendet erhalten. Wesentlich ist, dass der Empfänger die Verfügungsmacht durch eine entsprechende Zuwendung des leistenden Unternehmers - welcher seinerseits über die wirtschaftliche Verfügungsmacht verfügen muss - empfängt (vgl. Urteile des BGer 2C_492/2020 vom 25. Februar 2022 E. 5.3, 2A.51/2005 vom 19. Mai 2006 E. 3; Urteile des BVGer A-2668/2019 vom 6. April 2021 E. 2.2.3 mit weiterem Hinweis, A-545/2012 vom 14. Februar 2013 E. 3.5.1; ausführlich dazu auch: Clavadetscher, MWSTG Kommentar 2025, Art. 3 N 61 ff.; Felix Geiger, in: Geiger/Schluckebier [Hrsg.], MWSTG Kommentar, 2. Aufl. 2019 [nachfolgend: MWSTG Kommentar 2019], Art. 3 N 22). Ebenfalls als Lieferung gilt das Abliefern eines Gegenstandes, an dem Arbeiten besorgt worden sind (sog. Bearbeitungslieferung entsprechend Art. 3 Bst. d Ziff. 2 MWSTG) sowie das Überlassen eines Gegenstandes zum Gebrauch oder zur Nutzung (Art. 3 Bst. d Ziff. 3 MWSTG). Als Dienstleistung gilt jede Leistung, die nicht als Lieferung qualifiziert werden kann (Art. 3 Bst. e MWSTG). 2.4 2.4.1 Die Steuer wird vom tatsächlich empfangenen Entgelt berechnet (Art. 24 Abs. 1 MWSTG). Als Entgelt gilt der Vermögenswert, welchen der Empfänger oder an seiner Stelle eine Drittperson für den Erhalt einer Leistung aufwendet (Art. 3 Bst. f MWSTG). 2.4.2 Der Grundsatz gemäss Absatz 1 wird durch Art. 24 Abs. 2 MWSTG eingeschränkt. Danach gilt im Fall einer Lieferung oder Dienstleistung an eine eng verbundene Person (E. 2.4.3) als Entgelt der Wert, der unter unabhängigen Dritten vereinbart würde (vgl. auch: Art. 26 MWSTV). Diese Bestimmung entspricht dem im Steuerrecht bekannten Grundsatz des Drittvergleichs (sog. «dealing at arm's length»; vgl. BGE 142 II 488 E. 3.5.2; Urteile des BVGer A-3493/2023 vom 27. Februar 2024 E. 2.2.2, A-4155/2021 vom 31. Mai 2022 E. 2.4.2, A-2490/2020 vom 18. November 2020 E. 2.2.2, A-5556/2019 vom 28. Mai 2020 E. 2.3.2, A-2137/2018 vom 15. Januar 2020 E. 3; Geiger, MWSTG Kommentar 2019, Art. 24 N 12). 2.4.3 Gemäss Art. 3 Bst. h MWSTG (in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung [AS 2009 5203]) gelten als eng verbundene Personen die Inhaber und Inhaberinnen von massgebenden Beteiligungen an einem Unternehmen oder ihnen nahe stehende Personen. Eine massgebende Beteiligung liegt vor, wenn die Schwellenwerte im Sinne von Art. 69 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) überschritten werden oder eine entsprechende Beteiligung an einer Personengesellschaft vorliegt (vgl. Urteil des BGer 2C_403/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 5.4.1; Urteil des BVGer A-4190/2020 und A-4195/2020 vom 15. Dezember 2021 E. 3.2.3.2). Als eng verbundene Personen gelten nach Art. 3 Bst. h Ziff. 1 MWSTG in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung (AS 2017 3575) Inhaber und Inhaberinnen von mindestens 20 % des Stamm- oder Grundkapitals eines Unternehmens oder von einer entsprechenden Beteiligung an einer Personengesellschaft oder ihnen nahestehende Personen. Als nahe stehende Personen gelten etwa verwandtschaftlich verbundene natürliche Personen (Familienmitglieder und Verwandte), aber auch Schwestergesellschaften oder Grossmuttergesellschaften. Von Schwestergesellschaften ist die Rede, wenn zwei Unternehmen vom gleichen Beteiligungsinhaber (meist eine Muttergesellschaft) beherrscht werden (Clavadetscher, MWSTG Kommentar 2025, Art. 3 N 156, 158 und 179). 2.4.4 Die Anwendbarkeit dieses Drittvergleichs bedingt eine Leistung zu einem Vorzugspreis, also zu einem Entgelt, welches nicht mit dem Preis übereinstimmt, den ein unabhängiger Dritter zu bezahlen hätte (sog. «Drittpreis»; vgl. Urteile des BVGer A-3493/2023 vom 27. Februar 2024 E. 2.2.4, A-2304/2019 vom 20. April 2020 E. 2.2.4.3, A-3734/2011 vom 9. Januar 2013 E. 2.3.2). Im Weiteren muss es sich beim Empfänger der Leistung um eine eng verbundene Person im Sinne von Art. 3 Bst. h MWSTG (E. 2.4.3) handeln (Urteil des BVGer A-4190/2020 und A-4195/2020 vom 15. Dezember 2021 E. 3.2.3). 2.4.5 Rechtsfolge einer solchen Leistung zu einem Vorzugspreis an eine eng verbundene Person ist, dass für die Bemessung der Mehrwertsteuer eine besondere (fiktive) Bemessungsgrundlage herangezogen wird. Die Leistung wird auf den Wert korrigiert, der unter unabhängigen Dritten vereinbart würde. Massgebend ist der Drittpreis, das heisst der Preis, den ein Dritter der gleichen Abnehmerkategorie «auf dem Markt» (Marktwert) üblicherweise für dieselbe Leistung zu bezahlen hätte (vgl. Urteil des BGer 2C_778/2008 vom 8. April 2009 E. 3.1; zum Ganzen auch: Urteile des BVGer A-3493/2023 vom 27. Februar 2024 E. 2.2.5, A-2490/2020 vom 18. November 2020 E. 2.2.4, A-2137/2018 vom 15. Januar 2020 E. 3). Dieser Drittpreis ist in den meisten Fällen kein exakter Wert, sondern kann nur annäherungsweise bestimmt werden (Urteil des BVGer A-2137/2018 vom 15. Januar 2020 E. 3 mit weiteren Hinweisen). 2.4.6 Die ESTV hat zur Ermittlung des Drittpreises grundsätzlich eine Schätzung des Werts durchzuführen und sich dabei an die im Zusammenhang mit der Ermessenseinschätzung von Art. 79 Abs. 1 MWSTG entwickelten Prinzipien und Kriterien zu halten (nachfolgend: E. 2.7 und E. 2.8). Dies gilt insbesondere für die Rechte und Pflichten der ESTV bei einer Veranlagung, für die Möglichkeit der steuerpflichtigen Person, die Veranlagung anzufechten, sowie für die Zurückhaltung, die das Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung der Richtigkeit der Veranlagung an den Tag legt (statt vieler: Urteil des BVGer A-2490/2020 vom 18. November 2020 E. 2.2.5 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_27/2021 vom 5. Oktober 2021]). Letzteres bedeutet namentlich, dass das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nur dann sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzt, wenn dieser bei der Schätzung erhebliche Ermessensfehler unterlaufen sind. Aus den bei der Ermessenseinschätzung geltenden Grundsätzen ist ferner abzuleiten, dass die ESTV für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Schätzung des Drittpreises nach der allgemeinen Beweislastregel beweisbelastet ist (vgl. E. 1.7.2). Sind die Voraussetzungen für eine Schätzung des Werts erfüllt («erste Stufe»), und erscheint die vorinstanzliche Schätzung nicht bereits im Rahmen der durch das Bundesverwaltungsgericht mit der gebotenen Zurückhaltung vorzunehmenden Prüfung als pflichtwidrig («zweite Stufe»), obliegt es in Umkehr der allgemeinen Beweislast dem Steuerpflichtigen, den Nachweis für die Unrichtigkeit der Schätzung zu erbringen («dritte Stufe»; vgl. hierzu Urteile des BVGer A-3493/2023 vom 27. Februar 2024 E. 2.2.5, A-5317/2020 vom 23. Juni 2022 E. 2.2.5, A-4878/2020 12. April 2022 E. 2.3.4, A-4190/2020 und A-4195/2020 vom 15. Dezember 2021 E. 3.2.4, ausführlich: Urteil des BVGer A-2496/2020 vom 18. November 2020 E. 2.3.3 ff.). 2.5 Die steuerpflichtige Person kann im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit, unter Vorbehalt der Art. 29 und 33 MWSTG, die in Art. 28 Abs. 1 MWSTG genannten Vorsteuern abziehen (Art. 28 Abs. 1 MWSTG). Der Abzug der Vorsteuer ist nur zulässig, wenn sie nachweist, dass sie die Vorsteuer tatsächlich bezahlt hat (Art. 28 Abs. 3 MWSTG in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung [bis zum 31. Dezember 2017: Art. 28 Abs. 4 MWSTG; AS 2017 3575]). Art. 28 MWSTG stellt somit einzig darauf ab, dass die Vorsteuern im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit anfallen (statt vieler: Urteile des BVGer A-3360/2024 vom 11. Dezember 2024 E. 2.7.1, A-5711/2022 vom 1. Februar 2024 E. 2.8.4, je mit weiteren Hinweisen). 2.6 2.6.1 Die Veranlagung und Entrichtung der Inlandsteuer erfolgt - wie bereits erwähnt (E. 1.7.1) - nach dem Selbstveranlagungsprinzip. Die steuerpflichtige Person stellt dabei eigenständig fest, ob sie die Voraussetzungen der subjektiven Steuerpflicht (Art. 10 und 66 MWSTG) erfüllt, ermittelt die Steuerforderung selber (Art. 71 MWSTG; vgl. E. 2.10.1) und begleicht diese innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode (Art. 86 Abs. 1 MWSTG). Das Selbstveranlagungsprinzip bedeutet somit, dass der Leistungserbringer selbst für die Feststellung der Mehrwertsteuerpflicht bzw. -forderung verantwortlich ist (vgl. BGE 140 II 202 E. 5.4; Urteile des BVGer A-1418/2018 vom 24. April 2019 E. 2.2, A-2788/2018 vom 27. September 2018 E. 2.6; nichts daran ändert, dass neuere deutschsprachige Bundesgerichtsentscheide von «modifizierter Selbstveranlagung» sprechen [BGE 144 I 340 E. 2.2.1 mit Hinweisen]; vgl. bereits: E. 1.7.1). 2.6.2 Zu den Pflichten der mehrwertsteuerpflichtigen Person gehört insbesondere auch die Buchführungspflicht. Der Mehrwertsteuerpflichtige hat seine Geschäftsbücher und Aufzeichnungen nach den handelsrechtlichen Grundsätzen zu führen (Art. 70 Abs. 1 MWSTG). Die Buchführung, welche die Grundlage der Rechnungslegung bildet, ist das lückenlose und planmässige Aufzeichnen sämtlicher Geschäftsvorfälle einer Unternehmung auf der Grundlage von Belegen. Sie schlägt sich in den Geschäftsbüchern und den zugehörigen Aufzeichnungen nieder (Art. 957a des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [SR 220; nachfolgend: OR]; statt vieler: Urteile des BVGer A-4282/2021 vom 24. August 2022 E. 2.1.2, A-1336/2020 vom 12. Oktober 2021 E. 3.4.2 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_933/2021 vom 23. September 2022], je mit weiterem Hinweis). 2.6.3 Die ESTV kann ausnahmsweise über die handelsrechtlichen Grund-sätze hinausgehende Aufzeichnungspflichten erlassen, wenn dies für die ordnungsgemässe Erhebung der Mehrwertsteuer unerlässlich ist (Art. 70 Abs. 1 MWSTG). Von dieser Befugnis hat sie unter anderem im Rahmen des Erlasses der MWST-Info 16 «Buchführung und Rechnungsstellung» (nachfolgend: MI 16) Gebrauch gemacht. Diese enthält genaue Angaben dazu, wie eine derartige Buchführung auszugestalten ist (MI 16, Ziff. 1.1 ff.). Alle Geschäftsvorfälle müssen chronologisch fortlaufend aufgezeichnet werden, wobei dies zeitnah, das heisst zeitlich unmittelbar nach ihrer Verwirklichung - und damit aktuell - zu geschehen hat. Essentiell ist die sogenannte «Prüfspur», welche die formelle Dokumentation sicherstellt (MI 16, Ziff. 1.5). Darunter zu verstehen ist die Verfolgung der Geschäftsvorfälle sowohl vom Einzelbeleg über die Buchhaltung bis zur Mehrwertsteuerabrechnung als auch in umgekehrter Richtung. Diese «Prüfspur» muss - auch stichprobeweise - ohne Zeitverlust jederzeit gewährleistet sein (BGE 140 II 495 E. 3.4.4; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-2316/2021 vom 14. März 2023 E. 2.2.3, A-4282/2021 vom 24. August 2022 E. 2.1.2, A-6521/2019 vom 29. Juli 2020 E. 2.2.2 mit Hinweisen). 2.6.4 Gemäss Art. 78 Abs. 1 MWSTG kann die ESTV bei steuerpflichtigen Personen Kontrollen durchführen, soweit dies zur Abklärung des Sachverhalts erforderlich ist. Zu diesem Zweck haben diese Personen der ESTV den Zugang zu ihrer Buchhaltung sowie zu den dazugehörigen Belegen zu gewähren. Dazu gehören namentlich jene Unterlagen, die gestützt auf Art. 70 MWSTG zu führen und aufzubewahren sind (vgl. E. 2.6.2 f.). Dazu zählen etwa Bilanzen, Erfolgsrechnungen, die Haupt- und Hilfsbuchhaltungen, Kunden- und Lieferantenrechnungen, Bank- und Kassabelege, Wareninventare, Lohnbücher und Unterlagen für die Erstellung der Mehrwertsteuerabrechnungen (vgl. Beatrice BLUM, MWSTG Kommentar 2019, Art. 78 N 21; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-2316/2021 vom 14. März 2023 E. 2.2.4, A-4282/2021 vom 24. August 2022 E. 2.1.4). 2.7 2.7.1 Liegen keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vor (Verstoss gegen die formellen Buchführungsvorschriften) oder stimmen die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht überein (Verstoss gegen die materiellen Buchführungsregeln), so schätzt die ESTV die Steuerforderung nach pflichtgemässem Ermessen ein (Art. 79 Abs. 1 MWSTG). Da bei der effektiven Abrechnungsmethode die Steuerforderung der Differenz zwischen geschuldeter Steuer und Vorsteuerguthaben entspricht (nachfolgend: E. 2.9), hat die ESTV nicht bloss die Steuerschuld, sondern grundsätzlich auch die Vorsteuern zu schätzen (BLUM, MWSTG Kommentar 2019, Art. 79 N 19). Die Festsetzung der Steuerforderung erfolgt mit einer EM (Art. 79 Abs. 2 MWSTG). 2.7.2 Art. 79 MWSTG unterscheidet nach dem Ausgeführten zwei voneinander unabhängige Konstellationen, welche zu einer Ermessenseinschätzung führen: Zum einen ist eine Ermessenseinschätzung bei ungenügenden Aufzeichnungen vorzunehmen (Konstellation 1). Eine Schätzung hat damit insbesondere auch dann zu erfolgen, wenn - bei feststehender Steuerpflicht - die Verstösse gegen die formellen Buchhaltungsvorschriften als derart gravierend zu qualifizieren sind, dass sie die materielle Richtigkeit der Buchhaltungsergebnisse in Frage stellen (vgl. Urteil des BGer 2C_265/2018 vom 19. August 2019 E. 4.3; Urteile des BVGer A-4282/2021 vom 24. August 2022 E. 2.2.1, A-2496/2020 vom 18. November 2020 E. 2.3.3 mit Hinweisen). Zum anderen kann selbst eine formell einwandfreie Buchführung die Durchführung einer Schätzung erfordern, wenn die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht übereinstimmen (Konstellation 2; vgl. Urteil des BGer 2C_1077/2012, 2C_1078/2012 vom 24. Mai 2014 E. 2.2 mit Hinweisen). 2.8 2.8.1 Sind die Voraussetzungen für eine Ermessenstaxation erfüllt, ist die ESTV nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, eine solche nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen. Die ESTV hat dabei alle Umstände zu beachten, von denen sie Kenntnis hat. Wohl hat die Steuerbehörde eine vorsichtige Schätzung anzustellen, doch ist sie nicht verpflichtet, im Zweifelsfall die für die steuerpflichtige Person günstigste Annahme zu treffen. Die Verletzung von Verfahrenspflichten darf sich nicht lohnen. Fälle, in denen die Steuerpflichtigen ihre Mitwirkungspflichten nicht wahrnehmen bzw. keine, unvollständige oder ungenügende Aufzeichnungen über ihre Umsätze (bzw. hinsichtlich der Feststellung oder Überprüfung der Steuerpflicht) führen, dürfen keine Steuerausfälle zur Folge haben (Urteil des BGer 2C_885/2019 vom 5. März 2020 E. 6.1; statt vieler: Urteile des BVGer A-2316/2021 vom 14. März 2023 E. 2.4.1, A-4282/2021 vom 24. August 2022 E. 2.2.2, A-2589/2020 vom 3. Mai 2021 E. 2.5.2 mit Hinweisen). 2.8.2 Hat die ESTV eine Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen, hat sie dabei diejenige Schätzungsmethode zu wählen, die den individuellen Verhältnissen im Betrieb der steuerpflichtigen Person soweit als möglich Rechnung trägt, auf plausiblen Annahmen beruht und deren Ergebnis der wirklichen Situation möglichst nahekommt. In Betracht kommen Schätzungsmethoden, die auf eine Ergänzung oder Rekonstruktion der ungenügenden Buchhaltung hinauslaufen, aber auch Umsatzschätzungen aufgrund unbestrittener Teil-Rechnungsergebnisse in Verbindung mit Erfahrungssätzen. Die brauchbaren Teile der Buchhaltung und allenfalls vorhandene Belege sind soweit als möglich bei der Schätzung zu berücksichtigen. Sie können durchaus als Basiswerte der Ermessenseinschätzung fungieren (zum Ganzen statt vieler: Urteile des BVGer A-2316/2021 vom 14. März 2023 E. 2.4.2, A-1336/2020 vom 12. Oktober 2021 E. 3.5.3, A-7088/2016 vom 11. Dezember 2017 E. 2.5.2, je mit weiteren Hinweisen). 2.8.3 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vornahme einer Ermessenstaxation - als Rechtsfrage - uneingeschränkt (vgl. E. 1.6). Als ausserhalb der Verwaltungsorganisation und Behördenhierarchie stehendes, von der richterlichen Unabhängigkeit bestimmtes Verwaltungsgericht auferlegt es sich trotz des möglichen Rügegrundes der Unangemessenheit bei der Überprüfung von zulässigerweise erfolgten Ermessensveranlagungen jedoch eine gewisse Zurückhaltung und reduziert dergestalt seine Prüfungsdichte. Grundsätzlich setzt das Bundesverwaltungsgericht nur dann sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz, wenn dieser bei der Schätzung erhebliche Ermessensfehler unterlaufen sind (statt vieler: Urteile des BGer 2C_27/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 3.1.3, 2C_950/2015 vom 11. März 2016 E. 4.5, 2C_1077/2012 und 2C_1078/2012 vom 24. Mai 2014 E. 2.5; Urteil des BVGer A-4282/2021 vom 24. August 2022 E. 2.2.4). Diese Praxis wurde vom Bundesgericht unlängst explizit bestätigt (BGE 151 II 289 E. 3.4.5; vgl. hierzu auch: Urteil des BVGer A-2713/2024 vom 14. August 2025 E. 2.8.1). 2.8.4 Für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Ermessenseinschätzung ist nach der vorn genannten Beweislastregel (vgl. E. 1.7.2) die ESTV beweisbelastet. Sind die Voraussetzungen einer Ermessenseinschätzung erfüllt («erste Stufe») und erscheint die vorinstanzliche Schätzung nicht bereits im Rahmen der durch das Bundesverwaltungsgericht mit der gebotenen Zurückhaltung (E. 2.8.3) vorzunehmenden Prüfung als pflichtwidrig («zweite Stufe»), obliegt es - in Umkehr der allgemeinen Beweislast - der steuerpflichtigen Person, den Nachweis für die Unrichtigkeit der Schätzung zu erbringen («dritte Stufe»; vgl. anstelle vieler: Urteil des BVGer A-2315/2021 vom 14. März 2023 E. 2.5.2 [bestätigt durch Urteil des BGer 9C_306/2023 vom 19. Dezember 2023]). Weil das Ergebnis der Ermessensveranlagung selbst auf einer Schätzung beruht, kann sich die steuerpflichtige Person gegen eine zulässigerweise durchgeführte Ermessenseinschätzung nicht mit allgemeiner Kritik zur Wehr setzen. Vielmehr hat sie darzulegen, dass die von der ESTV vorgenommene Schätzung offensichtlich unrichtig ist; dabei hat sie auch den Beweis für ihre vorgebrachten Behauptungen zu erbringen (statt vieler: Urteil des BGer 2C_27/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 3.1.4; Urteile des BVGer A-4282/2021 vom 24. August 2022 E. 2.2.5, A-7088/2016 vom 11. Dezember 2017 E. 2.6.3, je mit weiteren Hinweisen). Gelingt es der steuerpflichtigen Person nicht zu beweisen, dass das Ergebnis der Ermessenseinschätzung klarerweise nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmt, hat sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen und es bleibt bei der bisherigen Schätzung (statt vieler: Urteil des BVGer A-2315/2021 vom 14. März 2023 E. 2.5.2 mit Hinweisen [bestätigt durch Urteil des BGer 9C_306/2023 vom 19. Dezember 2023]). 2.9 Die Steuer wird je Steuerperiode erhoben. Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr (Art. 34 Abs. 1 und 2 MWSTG). Innerhalb der Steuerperiode erfolgt die Abrechnung (nachfolgend: E. 2.10) der Steuer in der Regel vierteljährlich (Art. 35 Abs. 1 Bst. a MWSTG). Bei Anwendung der effektiven Abrechnungsmethode berechnet sich die Steuerforderung nach der Differenz zwischen der geschuldeten Inlandsteuer, der Bezugsteuer sowie der im Verlagerungsverfahren deklarierten Einfuhrsteuer und dem Vorsteuerguthaben der entsprechenden Abrechnungsperiode (Art. 36 Abs. 2 MWSTG). Im Falle der Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten entsteht der Anspruch auf Vorsteuerabzug im Zeitpunkt der Bezahlung. Die Umsatzsteuerschuld entsteht mit der Vereinnahmung des Entgelts (Art. 40 Abs. 2 MWSTG). 2.10 2.10.1 Gemäss Art. 71 Abs. 1 MWSTG hat die steuerpflichtige Person gegenüber der ESTV innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode unaufgefordert in der vorgeschriebenen Form über die Steuerforderung abzurechnen. Stellt die steuerpflichtige Person im Rahmen der Erstellung ihres Jahresabschlusses Mängel in ihren Steuerabrechnungen fest, so muss sie diese spätestens in der Abrechnung über jene Abrechnungsperiode korrigieren, in die der 180. Tag seit Ende des betreffenden Geschäftsjahres fällt (Art. 72 Abs. 1 MWSTG). In diesem Zusammenhang sind insbesondere auch die deklarierten Umsätze und Vorsteuerabzüge jährlich mit der Buchhaltung abzustimmen und hierfür geeignete Unterlagen zu erstellen (vgl. Art. 72 Abs. 1 MWSTG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 und 3 MWSTV). 2.10.2 Mit der Erstellung des Jahresabschlusses hat die steuerpflichtige Person die Buchhaltung zu überprüfen. Teil dieser Überprüfung ist die Kontrolle der gesetzeskonformen Abrechnung der Mehrwertsteuer. Der Gesetzgeber verlangt dabei - wie soeben gezeigt - die Erstellung einer Mehrwertsteuerabrechnung für die Steuerperiode, eine Umsatzabstimmung und gegebenenfalls eine Vorsteuerabstimmung sowie weitere Unterlagen. Diese Kontrollarbeiten werden als sog. Finalisierung bezeichnet. Allfällige hierbei festgestellte Mängel sind innerhalb eines halben Jahres zu korrigieren (vgl. Art. 72 Abs. 1 MWSTG; Urteile des BVGer A-2373/2017 vom 30. August 2017 E. 3.7, A-5523/2015 vom 31. August 2016 E. 4.2.2 mit weiteren Hinweisen; Blum, MWSTG Kommentar 2019, Art. 72 N 8 ff.). Laut Art. 72 Abs. 2 MWSTG ist die steuerpflichtige Person verpflichtet, erkannte Mängel in Abrechnungen über zurückliegende Steuerperioden nachträglich zu korrigieren, soweit die Steuerforderungen dieser Steuerperioden nicht in Rechtskraft erwachsen oder verjährt sind. Hierbei haben nachträgliche Korrekturen der Abrechnungen in der von der ESTV vorgeschriebenen Form zu erfolgen (Art. 72 Abs. 3 MWSTG; vgl. auch: MWST-Info 15 «Abrechnung und Steuerentrichtung», Ziff. 7). 2.11 2.11.1 Übersteigt die auf dem Veräusserungspreis zum gesetzlichen Satz berechnete Steuer Fr. 10'000.-- oder erfolgt die Veräusserung an eine eng verbundene Person, so hat die steuerpflichtige Person ihre Abrechnungs- und Steuerentrichtungspflicht in den folgenden Fällen durch Meldung zu erfüllen: bei Umstrukturierungen nach Art. 19 oder 61 DBG (Art. 38 Abs. 1 Bst. a MWSTG in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung [AS 2017 3575]) und bei anderen Übertragungen eines Gesamt- oder eines Teilvermögens auf eine andere steuerpflichtige Person im Rahmen einer Gründung, einer Liquidation, einer Umstrukturierung, einer Geschäftsveräusserung oder eines im Fusionsgesetz vom 3. Oktober 2003 (FusG, SR 221.301) geregelten Rechtsgeschäfts (Art. 38 Abs. 1 Bst. b MWSTG in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung). Hier erfüllt die steuerpflichtige Person ihre Abrechnungs- und Steuerentrichtungspflicht demnach mit der Meldung des steuerbaren Umsatzes. Damit entfällt für sie die Pflicht zur Entrichtung der Steuer. Dies stellt einen Einbruch in das System der Nettoallphasensteuer mit Vorsteuerabzug (E. 2.1) dar und muss - angesichts des Umstandes, dass Steuern in der Regel einen Fiskalzweck aufweisen - eine auf die gesetzlich vorgesehenen Fälle beschränkte Ausnahme bleiben (Michael Beusch, MWSTG Kommentar 2019, Art. 38 N 2 f.; vgl. auch: Anne Tissot Benedetto, MWSTG Kommentar 2025, Art. 38 N 2 f.; vgl. zum aMWSTG auch: Urteil des BVGer A-2703/2020 vom 12. Mai 2021 E. 3.3.4.3 mit weiteren Hinweisen). Zweck des mehrwertsteuerrechtlichen Meldeverfahrens ist die Vereinfachung der Unternehmensreorganisation sowie das Vermeiden unnötiger Liquiditätsabflüsse (vgl. zum aMWSTG: Urteil des BVGer A-6642/2008 vom 8. November 2010 E. 3.3.1; Beusch, MWSTG Kommentar 2019, Art. 38 N 4 mit weiteren Hinweisen; Tissot Benedetto, MWSTG Kommentar 2025, Art. 38 N 3; ferner: Botschaft vom 25. Juni 2008 zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer, BBl 2008 6885, 6998). Dem Sicherungszweck wird Genüge getan und die Verhaftung des Steuersubstrates wird dadurch sichergestellt, dass «durch die Anwendung des Meldeverfahrens [...] der Erwerber oder die Erwerberin für die übertragenen Vermögenswerte die Bemessungsgrundlage und den zum Vorsteuerabzug berechtigenden Verwendungsgrad des Veräusserers oder der Veräusserin [übernimmt]» (Art. 38 Abs. 4 MWSTG). Obwohl das Meldeverfahren eine Ausnahme vom System der Nettoallphasensteuer mit Vorsteuerabzug darstellt, ist der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer gewährleistet, da diese Ausnahme von der Besteuerung (bzw. die Meldung anstatt der Abrechnungs- und Steuerentrichtungspflicht) zwischen Mehrwertsteuerpflichtigen «assujettis TVA» erfolgt (sogleich: E. 2.11.2) und keine versteckte Steuer verursacht (vgl. Tissot Benedetto, MWSTG Kommentar 2025, Art. 38 N 5 mit weiterem Hinweis). 2.11.2 Für die Zulässigkeit einer Meldung müssen laut Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein (vgl. ausführlich: Beusch, MWSTG Kommentar 2019, Art. 38 N 6; Tissot Benedetto, MWSTG Kommentar 2025, Art. 38 N 7). Als erste Voraussetzung muss die Steuerpflicht (gemäss Art. 10 MWSTG bzw. bei Verzicht auf die Befreiung nach Art. 11 MWSTG) aller Beteiligten gegeben sein. Zwar wird die Steuerpflicht lediglich in Art. 38 Abs. 1 Bst. b MWSTG ausdrücklich erwähnt. Für die Fälle gemäss Art. 38 Abs. 1 Bst. a MWSTG ergibt sich dies schon aus der bereits in Erwägung 2.11.1 erwähnten Konzeption des Meldeverfahrens (Beusch, MWSTG Kommentar 2019, Art. 38 N 7; vgl. Tissot Benedetto, MWSTG Kommentar 2025, Art. 38 N 11 f.). Wie gesehen wird der Sicherungszweck dadurch gewahrt, dass der Erwerber oder die Erwerberin laut Art. 38 Abs. 4 MWSTG für die übertragenen Vermögenswerte die Bemessungsgrundlage und den zum Vorsteuerabzug berechtigenden Verwendungsgrad des Veräusserers oder der Veräusserin übernimmt. Dies macht nur Sinn, wenn es sich bei dem Erwerber oder der Erwerberin selber um eine steuerpflichtige Person handelt. Hierfür spricht auch, dass gemäss Art. 102 MWSTV das Meldeverfahren auch dann anzuwenden ist, wenn der Erwerber oder die Erwerberin erst im Zusammenhang mit der Übertragung des Gesamt- oder Teilvermögens steuerpflichtig wird (vgl. auch: MWST-Info 11 «Meldeverfahren» [nachfolgend: MI 11], Ziff. 2). Als zweite Voraussetzung gilt die Steuerbarkeit der Übertragung («Veräusserung») bzw. dass es sich bei den zu veräussernden Vermögenswerten um steuerbare Leistungen handelt. Bei der dritten Voraussetzung («Umfang der Entgeltlichkeit») ist nach der Gesetzessystematik zu prüfen, ob die auf dem Veräusserungspreis zum gesetzlichen Satz (Art. 25 MWSTG) berechnete Steuer Fr. 10'000.-- übersteigt oder - alternativ - die Veräusserung an eine eng verbundene Person (Art. 3 Bst. h MWSTG, E. 2.4.3) erfolgt (Beusch, MWSTG Kommentar 2019, Art. 38 N 8 f.; vgl. auch: Tissot Benedetto, MWSTG Kommentar 2025, Art. 38 N 8 ff. [insb. N 8, N 22-24]). Bei der vierten Voraussetzung («Umstrukturierung») wird auf die Art der Transaktion abgestellt. Die steuerbaren Leistungen müssen - wie gezeigt (E. 2.11.1) - entweder im Rahmen einer Umstrukturierung nach Art. 19 oder 61 DBG oder - alternativ - anlässlich einer anderen Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens im Rahmen einer Gründung, einer Liquidation, einer Umstrukturierung, einer Geschäftsveräusserung oder eines anderen im FusG vorgesehenen Rechtsgeschäfts erfolgt sein (Beusch, MWSTG Kommentar 2019, Art. 38 N 10; vgl. auch: Tissot Benedetto, MWSTG Kommentar 2025, Art. 38 N 15 ff.). Als Teilvermögen gilt jede kleinste für sich lebensfähige Einheit eines Unternehmens (Art. 101 MWSTV). Als Indizien für das Vorliegen eines Teilvermögens können nach der publizierten Praxis der ESTV für sich alleine oder in Verbindung miteinander immerhin gelten, dass die veräusserte Einheit eines Unternehmens Leistungen auf dem Markt oder an eng verbundene Unternehmen erbringt, über Personal verfügt und der Personalaufwand in einem sachgerechten Verhältnis zum Ertrag steht (MI 11, Ziff. 3.3). 2.12 Im Gastgewerbe werden aus verschiedensten Gründen Personen gratis verpflegt. Diese kostenlosen Verpflegungen (Gratisleistungen) werden als sogenannte Maisonbuchungen erfolgsneutral erfasst und sind gemäss publizierten Praxis der ESTV (MWST-Branchen-Info 08 «Hotel- und Gastgewerbe» [nachfolgend: MBI 08], Ziff. 2.2.4) wie folgt zu behandeln: Bei Geschenken, die nicht im Rahmen einer gastgewerblichen Leistung abgegeben werden (z.B. Flasche Wein aus dem Weinkeller), handelt es sich um unentgeltliche Zuwendungen. Bis zum Betrag von Fr. 500.-- pro Empfänger und Jahr hat dies keine steuerlichen Konsequenzen. Übersteigt der Wert jedoch Fr. 500.--, muss der unternehmerische Grund für die unentgeltliche Zuwendung nachgewiesen werden. Wird dieser Betrag überschritten und liegt kein unternehmerischer Grund vor, ist auf dem ganzen Betrag die Vorsteuerkorrektur vorzunehmen (Eigenverbrauch nach Art. 31 Abs. 2 Bst. c MWSTG). Die Gratisverpflegung von Mitarbeitern von Lieferanten ist im unternehmerischen Bereich anzusiedeln und hat keine steuerlichen Konsequenzen. Werden bei Gruppenreisen Reiseleiter und Buschauffeure unentgeltlich verpflegt, sind diese Leistungen einem Naturalrabatt gleichgestellt. Auch die Gratisverpflegung von Stammgästen gilt als Naturalrabatt. Dies hat keine steuerlichen Konsequenzen. Bei kostenlosen Probeessen (z.B. für eine Hochzeit) sowie Gratisverpflegung von Mitarbeitern von Reisebüros, Fluggesellschaften handelt es sich um Warenmuster zu Zwecken des Unternehmens. Dies hat keine steuerlichen Konsequenzen. 2.13 Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht und damit auch das Bundesverwaltungsgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 144 II 281 E. 3.6.2, 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweis). 3. 3.1 3.1.1 Die Verjährung der Mehrwertsteuerforderung ist von Amtes wegen zu prüfen (BGE 142 II 182 E. 3.2.1, 138 II 169 E. 3.2, 133 II 366 E. 3.3). Art. 42 Abs. 6 MWSTG sieht eine absolute Festsetzungsverjährung von zehn Jahren nach Ablauf der Steuerperiode vor, in welcher die Steuerforderung entstanden ist. Es kann folglich ab dem 1. Januar 2025 für die Steuerperiode 2014 keine zusätzliche Mehrwertsteuer mehr erhoben werden (vgl. für vergleichbare Konstellationen: Urteil des BGer 2C_1021/2020 vom 28. Juli 2021 E. 4.1; Urteil des BVGer A-3493/2023 vom 27. Februar 2024 E. 3.1.1). 3.1.2 Aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen absoluten Verjährung des Rechts zur Festsetzung der Steuerforderung in Bezug auf die Steuerperioden 2013 und 2014 ist die Beschwerde im Umfang der die Steuerperioden 2013 und 2014 betreffenden, noch nicht in Rechtskraft erwachsenen (vgl. E. 1.3.2) bzw. noch bestrittenen Steuernachforderung, das heisst im Umfang von Fr. 12'569.-- (Steuernachforderung 2013 von Fr. 10'591.-- und Steuernachforderung 2014 von Fr. 2'867.-- abzüglich rund Fr. 889.--) gutzuheissen. 3.2 Vorliegend ist somit noch strittig und zu prüfen, ob die ESTV in der Steuerperiode 2018 zu Recht von einer steuerbaren Übertragung von betrieblichen Vermögenswerten (Warenvorräte, Kleininventar, Maschinen/Mobiliar, EDV/Software, Whirlpool) der Beschwerdeführerin an ihre Schwestergesellschaft namens D._______ AG ausgegangen ist und auf die geschätzte Bemessungsgrundlage laut Gesamtbuchwert vor Abschreibung abgestellt hat (E. 4.1-4.4). Hierbei gilt auch zu klären, ob das obligatorische Meldeverfahren anzuwenden ist (E. 4.5). Sodann ist auf die Frage einzugehen, ob die Vorinstanz für die noch zu beurteilenden Steuerperioden 2015 bis 2018 (vgl. E. 3.1.2) zu Recht die im Zusammenhang mit den sog. «Maison-Umsätzen» geltend gemachten Vorsteuern korrigiert und der Beschwerdeführerin im Gegenzug die geschuldete Inlandsteuer gutgeschrieben hat (zum Ganzen: E. 5). 4. 4.1 4.1.1 Hinsichtlich der betrieblichen Vermögenswerte stellt sich die Beschwerdeführerin zusammengefasst auf den Standpunkt, es habe keine mehrwertsteuerlich relevante Übertragung von Vermögenswerten an ihre Schwestergesellschaft namens D._______ AG stattgefunden. Es sei zwar ursprünglich vorgesehen gewesen, das «Inventar» zu übertragen. Sie habe per 31. Mai 2018 eine diesbezügliche Kontokorrentforderung zulasten ihrer Schwestergesellschaft verbucht, welche ihrerseits die zum Buchwert übernommenen Vermögenswerte per 1. Juni 2018 verbucht habe. Später habe sich aber herausgestellt, dass die Übertragung der Vermögenswerte aus versicherungstechnischen Gründen dazu geführt hätte, dass sie als Versicherungsnehmerin der Betriebsversicherung den Anspruch auf die Versicherungsleistung im Schadensfall verloren hätte. Daher sei die rechtlich nicht vollzogenen Vermögensübertragung in den Büchern wieder rückgängig gemacht («storniert») worden. Erst im Jahr 2022 sei die Vermögensübertragung zivilrechtlich vollzogen und entsprechend verbucht worden. Folglich sei die Rechtsauffassung der ESTV willkürlich, weil sie (die Beschwerdeführerin) die Übertragung rechtlich nicht wie ursprünglich geplant bzw. erst im Jahr 2022 mittels zivilrechtlicher Eigentumsübertragung vollzogen habe. Der Umstand, dass ihre Schwestergesellschaft ab Sommer 2018 die faktische Verfügungsmacht über die Infrastruktur gehabt habe, könne für sich alleine noch keine mehrwertsteuerrechtlich relevante Transaktion i.S. einer zivilrechtlichen Eigentumsübertragung auslösen. Ausserdem existierten zu den Buchungsvorgängen betreffend die Übertragung der Vermögenswerte per 31. Mai 2018 sowie den buchhalterisch erfassten Rückbuchungen keine schriftlichen Verträge oder Rechnungsbelege. Hinsichtlich ihres Eventualstandpunktes führt die Beschwerdeführerin aus, dass kein Raum für eine «ermessensweise Festlegung der Bemessungsgrundlage» bestanden habe. Der Übertragungswert von Fr. 222'841.22 zzgl. MWST habe dem aktuellen Buchwert nach Abschreibung entsprochen. Die Abschreibungen seien angemessen gewesen. Die Argumentation der ESTV mit dem Drittvergleich verfange somit nicht. Die Vermögenswerte wären auch an einen unabhängigen Dritten zu diesem Preis veräussert worden. Die durch sie (die Beschwerdeführerin) vorgängig zur Vermögensübertragung vorgenommenen Abschreibungen - welche weder handels- noch steuerrechtlich zu beanstanden gewesen seien - seien durch die ESTV in nicht nachvollziehbarer Weise und ohne Begründung nicht berücksichtigt worden. Folglich sei die Bemessungsgrundlage durch die ESTV willkürlich festgelegt worden. Dass die im Steuerjahr 2022 übertragenen Vermögenswerte einen deutlich tieferen Wert hätten, als von der ESTV angenommen, zeige auch der Umstand, dass die Übertragung zu einem Gesamtpreis von rund Fr. 165'000.-- netto erfolgt sei (vgl. Sachverhalt Bst. C.a). 4.1.2 Die Vorinstanz entgegnet im Wesentlichen, die Beschwerdeführerin habe diverse betriebliche Vermögenswerte im Zusammenhang mit der Aufgabe des Hotel- und Restaurationsbetriebs im Hotel Restaurant C._______ (inkl. Seniorenresidenz) per 31. Mai 2018 nachweislich zumindest faktisch an ihre Schwestergesellschaft namens D._______ AG im Sinne einer Veräusserung übertragen und folglich eine steuerbare Leistung nach Art. 18 Abs. 1 MWSTG erbracht. Die Beschwerdeführerin habe die Übertragung an die Schwestergesellschaft verbucht und von dieser auch kein Mietentgelt für die Überlassung der Vermögenswerte zum Gebrauch verlangt. Weder die nachgereichten Beweismittel noch die rein buchhalterisch erfasste Rückgängigmachung der verbuchten Übertragung der Vermögenswerte würden daran etwas zu ändern vermögen. Ausserdem seien im Zeitpunkt der Übertragung der Vermögenswerte die Voraussetzungen für die Anwendung des Meldeverfahrens gemäss Art. 38 Abs. 1 MWSTG nicht erfüllt gewesen; die Steuer hätte entrichtet werden müssen. Da es sich bei der Beschwerdeführerin und deren Schwestergesellschaft um eng verbundene Personen handle, habe sie (die ESTV) bei der Übertragung der Vermögenswerte eine Schätzung des Drittpreises vorgenommen, indem sie auf den ausgewiesenen Buchwert der Vermögenswerte (netto; d.h. ohne Abschreibungen) abgestellt habe. Die Mehrwertsteuer(nach)forderung beruhe entgegen der Beschwerdeführerin nicht auf einer willkürlichen Feststellung des Sachverhalts und Beweiswürdigung (vgl. Sachverhalt Bst. B.e). Im Rahmen ihrer Vernehmlassung wiederholt die ESTV zusammengefasst, eine Lieferung verlange nach Gesetzeswortlaut nicht zwingend die Einräumung des zivilrechtlichen Eigentums. Wirtschaftliche Verfügungsmacht - welche verlangt werde - liege vor, wenn die Empfängerin eines Gegenstandes wie eine Eigentümerin in ihrem Namen über die Ware verfügen könne. Eine solche habe die eng verbundene Schwestergesellschaft über die betrieblichen Vermögenswerte gehabt. Die erstmals im Einspracheverfahren ins Recht gelegten und erst viel später in den Jahren 2020 bzw. 2022 datierten Versicherungsunterlagen würden daran nichts zu ändern vermögen. Sowohl bei der Übertragung als auch bei der Rückbuchung der entsprechenden Vermögenswerte fehlten Verträge, Rechnungsbelege sowie andere massgebliche Buchungsbelege. Der durch die Beschwerdeführerin vorgelegte Auszug des Kontoblatts aus der Buchhaltung vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022, woraus die Übertragung der Vermögenswerte an die Schwestergesellschaft ersichtlich sei, stimme nicht mit den bereits früher eingereichten Abrechnungen im Selbstveranlagungsverfahren überein. Für die Steuerperiode 2022 sei damals ein Umsatz von Fr. 0.-- deklariert worden und ausserdem lasse die Beschwerdeführerin völlig offen, welche konkreten Vermögenswerte diesen Buchungen zugrunde liegen würden. Da - wie gezeigt - weder bei der Beschwerdeführerin noch bei der Schwestergesellschaft Verträge, Rechnungsbelege sowie andere massgebliche Buchungsbelege hinsichtlich der relevanten Buchungsvorgänge zur Übertragung der Vermögenswerte per 31. Mai 2018 sowie den Rückbuchungen per 31. Dezember 2018 vorlägen (und auch keinerlei Unterlagen zu konkreter Spezifikation und Bewertung dieser Vermögenswerte), habe sie (die ESTV) hinsichtlich deren Bemessung eine Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommen und den Marktwert annäherungsweise ermittelt, indem sie auf den Buchwert der Vermögenswerte unmittelbar vor Vornahme der Abschreibungen abgestellt habe. Diese Abschreibungen seien nämlich nicht nachgewiesen und durch die Beschwerdeführerin selbst widerlegt worden. Aus der handels- und direktsteuerlichen Zulässigkeit bzw. Angemessenheit der Abschreibungen könne die Beschwerdeführerin weder etwas zu ihren Gunsten ableiten, noch die offensichtliche Unrichtigkeit der Schätzung nachweisen. Auch aus dem Auszug des Kontoblatts aus der Buchhaltung vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022 könne nicht auf den Marktwert der übertragenen Vermögenswerte geschlossen werden, da - wie festgestellt - nicht klar sei, welche konkreten Vermögenswerte diesen Buchungen zugrunde liegen würden. Eine willkürliche Rechtsanwendung liege somit nicht vor (vgl. Sachverhalt Bst. C.c). 4.2 4.2.1 Unbestritten und aus den Akten erstellt ist, dass die Beschwerdeführerin die Übergabe der vorliegend relevanten betrieblichen Vermögenswerte wie Warenvorräte, Kleininventar, Maschinen, Mobiliar, EDV/Software, Whirlpool (nach Abschreibungen; hierzu: E. 4.3) per 31. Mai 2018 gegen eine Kontokorrentforderung zu Lasten ihrer Schwestergesellschaft verbucht hat. Im Gegenzug hat die Schwestergesellschaft die Übernahme der betrieblichen Vermögenswerte (mit entsprechender Vorsteuerbelastung) per 1. Juni 2018 verbucht, wobei sie diese nachträglich per 1. Juni 2018 mit dem Buchungstext «Inventarübernahme rückgängig» wieder ausgebucht hat. Die Beschwerdeführerin ihrerseits verbuchte erst per 31. Dezember 2018 eine «Rückbuchung Inventarübernahme» inkl. Mehrwertsteuer (zum Ganzen: Ordner II, Vernehmlassungsbeilage [VB] 4, Kontenblätter 2018 B._______ AG, Konto 1171 «Vorsteuer a/Invest. + übr. Betriebsaufwand», Konto 1143 «KK E._______ AG», Konto 1200 «Warenvorräte», Konto 1500 «Kleininventar», Konto 1510 «Maschinen/Mobiliar», Konto 1515 «EDV&Software», Konto 1517 «Whirlpool», S. 20, S. 22 und S. 29 f.; Ordner II, VB 11, Kontenblätter 2018 D._______ AG, Konto 1200 «Warenvorräte», Konto 1500 «Kleininventar», Konto 1510 «Maschinen/Mobiliar», Konto 1515 «EDV&Software», Konto 1517 «Whirlpool», S. 42 f.). Aus den Akten ergibt sich ausserdem, dass weder die Beschwerdeführerin noch ihre Schwestergesellschaft hinsichtlich der vorliegend relevanten betrieblichen Vermögenswerte ein Mietentgelt zwecks einer allfälligen Überlassung lediglich zum Gebrauch gezahlt oder verbucht hat; eine diesbezügliche Vereinbarung liegt nicht bei den Akten. Ausserdem liegen bezüglich beider Gesellschaften keine Verträge, Rechnungs- oder andere massgebliche Buchungsbelege hinsichtlich der betrieblichen Vermögenswerte (sowie der angeblichen Stornierung bzw. Rückabwicklung) in den Akten. Dass kein Mietvertrag in den Akten liegt, zeigt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, dass wohl eine definitive Übertragung der Vermögenswerte im Vordergrund stand und keine lediglich vorübergehende. Wie gezeigt (E. 2.3), bedingt der Grundtatbestand der Lieferung eine Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über den Gegenstand. Die Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums als Hauptanwendungsfall ist - entgegen der Beschwerdeführerin - nicht zwingend erforderlich. Der Empfänger muss nicht als Eigentümer, sondern wie ein Eigentümer wirtschaftlich über den Gegenstand verfügen können. Dass eine solche tatsächliche Übertragung bzw. Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht, welche mehrwertsteuerrechtlich relevant ist, von der Beschwerdeführerin an ihre Schwestergesellschaft stattgefunden hat, ergibt sich - unabhängig von der (späteren) Rückbuchung (vgl. nachfolgend: E. 4.2.6) -aus den folgenden Umständen: 4.2.2 Einerseits hat die nach vereinnahmten Entgelten abrechnende Beschwerdeführerin, deren Umsatzsteuerschuld mit der Vereinnahmung des Entgelts entsteht (vgl. E. 2.9), die Übertragung der Vermögenswerte per 31. Mai 2018 in ihrer Buchhaltung mit 7.7 % Umsatzsteuer in Höhe von total Fr. 17'158.77 verbucht (Ordner II, VB 4, Kontenblätter 2018 B._______ AG, Konto 2200 «Umsatzsteuer» mit BelegID [...], S. 37), was darauf schliessen lässt, dass sie selbst von einer faktischen Übertragung i.S. einer Veräusserung ausgegangen ist. Andererseits zeigen auch diverse Konten in der Buchhaltung der Beschwerdeführerin und der Schwestergesellschaft für das Geschäftsjahr 2018, so insbesondere die operativen Ertrags- und Aufwandkonten (inkl. Personal- und Lohnaufwand), dass die entsprechenden Aufwendungen und Erträge betreffend den Hotel- und Gastronomiebetrieb ab Ende Mai 2018 nicht mehr bei der Beschwerdeführerin, sondern bei der Schwestergesellschaft verbucht wurden (Ordner II, VB 4, Kontenblätter 2018 B._______ AG: vgl. beispielsweise Ertragskonten: Konto 3200 «Ertrag Hotel», Konto 3300 «Umsatz Küche», Konto 3310 «Umsatz Wein», Konto 3320 «Umsatz Bier» usw. und Aufwandkonten: Konto 4200 «Lebensmittel», Konto 4210 «Wein», Konto 4220 «Bier», Konto 5400 «Löhne», Konto 5401 «Löhne Aushilfen», Konto 5700 «AHV/IV/ALV/EO», Konto 5720 «Berufliche Vorsorge» usw.; Ordner II, VB 11, Kontenblätter 2018 D._______ AG: vgl. gleichlautende Kontonummern). Hieraus lässt sich schliessen, dass die Schwestergesellschaft die entsprechenden Aufwendungen getragen sowie die Erträge erzielt und somit den Betrieb des Hotel Restaurant C._______ (inkl. Seniorenresidenz) ab 1. Juni 2018 tatsächlich geführt hat. Sie durfte die entsprechenden Vermögenswerte wie eine Eigentümerin brauchen bzw. verbrauchen und hat die Erträge dieser Vermögenswerte zugewendet erhalten. Nur durch die Übertragung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht (i.S. einer Veräusserung) über die betrieblichen Vermögenswerte (wie Warenvorräte, Kleininventar, Maschinen, Mobiliar, EDV/Software, Whirlpool) von der Beschwerdeführerin an die Schwestergesellschaft war Letztere überhaupt in der Lage, den Betrieb des Hotels tatsächlich zu führen. Da die Schwestergesellschaft ausserdem in ihrer Bilanz während der massgeblichen Zeit - ausser den ergänzend selbst beschafften Vermögenswerten - weder ein Warenlager (Vorräte) noch die für den Betrieb notwendige EDV oder Sachanlagen bilanziert hatte, ist auch deshalb davon auszugehen, dass sie die streitbetroffenen Vermögenswerte von der Beschwerdeführerin zum tatsächlichen Betrieb des Hotel Restaurant C._______ (inkl. Seniorenresidenz) übernommen und die tatsächliche Verfügungsmacht darüber innehatte (Ordner II, VB 10, Jahresabschluss 2018 inkl. Bericht der Revisionsstelle D._______ AG, S. 2; Ordner II, VB 11, Kontenblätter 2018 D._______ AG, Konto 1200 «Warenvorräte», Konto 1500 «Kleininventar», Konto 1510 «Maschinen/Mobiliar», Konto 1515 «EDV&Software», S. 42 f.). 4.2.3 Für die Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über die Vermögensgegenstände von der Beschwerdeführerin an ihre Schwestergesellschaft spricht auch der Anhang zur Jahresrechnung 2018 der Schwestergesellschaft. Darin verkündet die Schwestergesellschaft selbst, dass sie Mitte 2018 «den Betrieb der mittlerweile fertiggestellten Seniorenwohnungen und des erfolgreich sanierten Gasthauses übernommen» habe (Ordner II, VB 10, Jahresabschluss 2018 inkl. Bericht der Revisionsstelle D._______ AG, S. 7 [Anhang zur Jahresrechnung]). Ausserdem hat die Schwestergesellschaft laut Handelsregister per 22. Mai 2018 (Datum des Tagesregisters) eine Zweckänderung vorgenommen. Seither bezweckt sie zusammengefasst die Beteiligung an Gastronomie- [...] betrieben sowie das Betreiben von solchen Betrieben (Ordner I, VB 23, Handelsregisterauszug betreffend D._______ AG vom 8. Mai 2023; vgl. auch aktuellen Handelsregisterauszug). 4.2.4 Darüber hinaus war die Schwestergesellschaft im Zeitpunkt der Übertragung der betrieblichen Vermögenswerte per 1. Juni 2018 nicht als steuerpflichtige Person bei der ESTV eingetragen. Sie übermittelte erst am 8. Februar 2019 den Fragebogen zur Abklärung der Mehrwertsteuerpflicht an die ESTV. Darin erklärte sie, die unternehmerische Tätigkeit bzw. den «Betrieb Hotel/Restaurant C._______ (Ort)» am 1. Juni 2018 aufgenommen zu haben und ab diesem Zeitpunkt (und somit rückwirkend) obligatorisch steuerpflichtig zu sein (Ordner II, VB 12, Anmeldung bei der MWST und Fragebogen zur Abklärung der Mehrwertsteuerpflicht, je datierend vom 8. Februar 2019 betreffend D._______ AG). Nebstdem änderte auch die Beschwerdeführerin laut Handelsregister per 28. Juni 2018 (Datum des Tagesregisters) ihren Zweck. Neu bzw. ergänzend kam dazu, dass sie mit Fahrzeugen aller Art bzw. entsprechendem Zubehör Handel treiben könne (Ordner I, VB 21, Handelsregisterauszug betreffend B._______ AG vom 8. August 2023; vgl. auch aktuellen Handelsregisterauszug). Auch hier zeigt die Buchhaltung der Beschwerdeführerin, dass sie ab dem 1. Juni 2018 ihren Ertrag nicht mehr mit dem Hotelbetrieb (hierzu bereits: E. 4.2.2), sondern mit dem Handel von Fahrzeugen erwirtschaftete und ihre unternehmerische Tätigkeit somit im Wesentlichen darauf ausgerichtet war (Ordner II, VB 4, Kontenblätter 2018 B._______ AG, Konto 3290 «Übriger Ertrag», S. 39). Dies alles deutet darauf hin, dass eine tatsächliche Übertragung der für den Betrieb des Hotel Restaurant C._______ (inkl. Seniorenresidenz) benötigten betrieblichen Vermögenswerte von der Beschwerdeführerin an die Schwestergesellschaft stattgefunden hat. 4.2.5 Zusammenfassend - und mit Blick auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise (E. 2.2.3) - hat somit als rechtsgenügend erstellt zu gelten, dass die Schwestergesellschaft ab dem 1. Juni 2018 die tatsächliche Verfügungsmacht über die betrieblichen Vermögenswerte innehatte. Somit hat die Beschwerdeführerin ihrer Schwestergesellschaft grundsätzlich eine steuerbare Leistung gemäss Art. 18 Abs. 1 MWSTG erbracht. 4.2.6 An diesem Ergebnis nichts zu ändern vermögen die Einwände der Beschwerdeführerin. Diese führt aus, es sei zwar im Zusammenhang mit der Nachfolge des Hotel- und Restaurationsbetriebs ursprünglich vorgesehen gewesen, das Inventar an die Schwestergesellschaft zu übertragen. Später habe sich aber herausgestellt, dass die Übertragung der Vermögenswerte aus versicherungstechnischen Gründen dazu geführt hätte, dass sie als Versicherungsnehmerin der Betriebsversicherung den Anspruch auf die Versicherungsleistung im Schadensfall verloren hätte (vgl. E. 4.1.1). Hierzu reicht die Beschwerdeführerin einen auf sie als Versicherungsnehmerin lautenden Auszug der «indexierten Versicherungssummen ab 01.01.2023» vom 13. November 2022 (Beschwerdebeilage [BB] 3) ein, welcher keine Versicherungssumme ausweist, sowie eine Entschädigungsvereinbarung für den «Ertragsausfall infolge COVID-19» (mit Schadendatum vom 16. März 2020; BB 4) vom 26. Mai 2020. Letztere nennt bei der Schadenaufstellung den «Betriebsunterbruch Restaurant» und den «Ausfall Events». In Übereinstimmung mit der Vorinstanz vermag die Beschwerdeführerin mit den erst viel später (in den Jahren 2020 und 2022) datierten Versicherungsunterlagen weder etwas zur versicherungsrechtlichen Situation noch zur zivilrechtlichen Übertragung des Eigentums geschweige denn zur (vorliegend relevanten) wirtschaftlichen Verfügungsmacht über die streitbetroffenen Vermögenswerte in der Steuerperiode 2018 aufzuzeigen. Zudem erwidert die Beschwerdeführerin, sie habe die rechtlich nicht vollzogene Vermögensübertragung in den Büchern wieder rückgängig gemacht («storniert»; vgl. E. 4.1.1). Wie gezeigt (E. 4.2.1), hat die Beschwerdeführerin erst per 31. Dezember 2018 eine «Rückbuchung Inventarübernahme» inkl. Mehrwertsteuer verbucht. Diese «Rückbuchung Inventarübernahme» fand aber lediglich über die Konten «Kleininventar» und «Maschinen/Mobiliar» statt, wobei die Beschwerdeführerin noch diverse Korrekturen via Abschreibungskonto auf den ursprünglich betroffenen Konten verbucht hat (vgl. Ordner II, VB 4, Kontenblätter 2018 B._______ AG, Konto 1200 «Warenvorräte», Konto 1500 «Kleininventar», Konto 1510 «Maschinen/Mobiliar, Konto 1515 «EDV&Software», Konto 1517 «Whirlpool», Konto 6900 «Abschreibungen», S. 29 f. und S. 58). Demnach wurden - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - die jeweiligen Buchungen per 31. Mai 2018 nicht in identischer Weise mittels jeweiligen Stornos am 31. Dezember 2018 korrigiert. Ausserdem liegen keinerlei Nachweise vor und die Beschwerdeführerin behauptet dies denn auch nicht, dass es sich hierbei lediglich um einen Fall der Korrektur einer ursprünglich irrtümlichen Buchung (vgl. E. 2.10.2) oder z.B. eines unrichtigen Steuerausweises im Rahmen einer nicht korrekten Rechnungsstellung gemäss Art. 27 MWSTG handelt. Ohnehin kann die buchhalterische Erfassung von Leistungen nach konstanter Rechtsprechung lediglich ein Indiz für eine mehrwertsteuerliche Qualifikation sein, vermag jedoch die wirtschaftliche Realität (dazu E. 4.2.5) nicht zu ändern (vgl. E. 2.2.3). Weiter entgegnet die Beschwerdeführerin, es existierten keine schriftlichen Verträge oder Rechnungsbelege, welche die ursprüngliche «Transaktion» vom Sommer 2018 untermauern würden (vgl. E. 4.1.1). Diese Tatsache ist unbestritten. Obwohl die Beschwerdeführerin und ihre Schwestergesellschaft die Übertragung der Vermögenswerte und die Rückbuchungen laut Kontendetail jeweils gestützt auf unterschiedliche numerisch konkret aufgeführte Belege und Beleg-ID verbuchten (vgl. Ordner II, VB 4, Kontenblätter 2018 B._______ AG und VB 11, Kontenblätter 2018 D._______ AG), konnte die ESTV diese anlässlich der Kontrolle nicht auffinden. Diese wurden (bis heute) auch nicht durch die Beschwerdeführerin nachgereicht. Wie erwähnt (E. 2.2.3), hat die Beurteilung, ob ein Leistungsverhältnis besteht, in erster Linie nach wirtschaftlichen, tatsächlichen Kriterien zu erfolgen, wobei die zivil- bzw. vertragsrechtliche Sicht nicht entscheidend ist, aber immerhin Indizwirkung hat. Im Rahmen einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise wurde bereits festgestellt, dass die Schwestergesellschaft ab dem 1. Juni 2018 die tatsächliche Verfügungsmacht über die betrieblichen Vermögenswerte innehatte (E. 4.2.5). Diesfalls vermag die Beschwerdeführerin aus der vertragsrechtlichen Sicht bzw. aus dem Umstand, dass solche Verträge gerade nicht vorliegen, nichts für sich abzuleiten. Schliesslich moniert die Beschwerdeführerin, sie habe die per 31. Dezember 2018 buchhalterisch rückgängig gemachte («stornierte») Übertragung der Vermögenswerte erst im Jahr 2022 zivilrechtlich vollzogen und entsprechend verbucht. Sie stützt sich hierbei auf einen im Rahmen dieses Verfahrens erstmals ins Recht gelegten und erst nachträglich am 18. Dezember 2023 generierten Auszug des Kontoblatts aus der Buchhaltung vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022 (BB 5). Daraus ist die (verbuchte) Übertragung von nicht näher spezifizierten Vermögenswerten in Höhe von Fr. 165'273.90 netto an ihre Schwestergesellschaft ersichtlich. Diesbezüglich ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Auszug des Kontoblatts nicht mit den bereits früher eingereichten Abrechnungen im Selbstveranlagungsverfahren übereinstimmt. Für die Steuerperiode 2022 deklarierte die Beschwerdeführerin damals gegenüber der ESTV nämlich einen Umsatz von Fr. 0.-- (Ordner III, VB 6, Mehrwertsteuerabrechnungen Steuerperiode 2022 B._______ AG). Zwar ergibt sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung alleine aus dem Umstand, dass ein Rechnungsdetail nicht zeitnah, sondern nachträglich erstellt wurde, noch kein eingeschränkter Beweiswert. Dieses entbindet nämlich nicht von einer detaillierten Beweiswürdigung (vgl. Urteil des BGer 9C_154/2023 vom 3. Januar 2023 E. 3.4.1). Auch im vorliegend zu beurteilenden Fall ist der Auszug des Kontoblatts nachträglich erstellt worden. Die Beschwerdeführerin hat diesbezüglich indes keine dem Auszug des Kontoblatts zu Grunde liegende Buchungsbelege eingereicht und lässt damit offen, um welche konkreten Vermögenswerte es sich handelt (vgl. auch zur «Prüfspur»: E. 2.6.3). Es bleibt somit unklar, ob der Auszug die streitbetroffenen Vermögensgegenstände betrifft. Folglich vermag der nachträglich eingereichte Auszug des Kontoblatts für die Steuerperiode 2022 die behaupteten Tatsachen nicht zweifelsfrei nachzuweisen. 4.3 4.3.1 Insgesamt hat die Beschwerdeführerin mit der Übertragung der betrieblichen Vermögenswerte per 31. Mai 2018 ihrer Schwestergesellschaft eine grundsätzlich steuerbare Leistung gemäss Art. 18 Abs. 1 MWSTG erbracht (E. 4.2.5). Bei den beiden Schwestergesellschaften, welche von den Mitgliedern der Familie F._______ gehalten wurden, handelt es sich ausserdem unbestrittenermassen um eng verbundene Personen (ausführlich: E. 2.4.3). Die Beschwerdeführerin hat - wie in Erwägung 4.2.2 gezeigt - die Übertragung der Vermögenswerte per 31. Mai 2018 in ihrer Buchhaltung mit Umsatzsteuer zwar verbucht, das Entgelt (samt Steuern) dafür jedoch von ihrer Schwestergesellschaft nicht einverlangt. Somit hat sie der Schwestergesellschaft eine Leistung ohne angemessene Gegenleistung und damit im Sinn der Rechtsprechung zu einem Vorzugspreis (vgl. E. 2.4.4) erbracht. Rechtsfolge einer solchen Leistung an eine eng verbundene Person ist, dass die Leistung auf den Wert korrigiert wird, der unter unabhängigen Dritten vereinbart würde (Drittpreis; vgl. E. 2.4.5). Da - wie erwähnt (E. 4.2.1 und E. 4.2.6) - weder durch die Beschwerdeführerin noch die Schwestergesellschaft entsprechende Verträge, Rechnungs- oder andere massgebende Buchungsbelege hinsichtlich der übertragenen Vermögenswerte vorgelegt wurden (und während der Kontrolle auch nicht aufzufinden waren), konnten die streitbetroffenen Vermögenswerte durch die Vorinstanz folglich nicht näher spezifiziert und bewertet werden. Somit sind die Voraussetzungen für eine Schätzung erfüllt («erste Stufe»), weshalb die die Vorinstanz nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet war, eine solche nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen (E. 2.4.6). 4.3.2 Da die Voraussetzungen für die Vornahme einer Ermessenseinschätzung gegeben sind («erste Stufe»; vgl. E. 2.4.6), ist im Folgenden noch strittig und zu prüfen - und zwar mit der gebotenen Zurückhaltung (E. 2.4.6 und E. 2.8.3) -, ob die Vorinstanz die Ermessensveranlagung pflichtgemäss vorgenommen hat («zweite Stufe» [E. 2.4.6], nachfolgend: E. 4.3.3) und, falls dies zu bejahen ist, ob es der Beschwerdeführerin gelingt, die Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Schätzung nachzuweisen (sog. «dritte Stufe» [E. 2.4.6], dazu nachfolgend: E. 4.3.4). 4.3.3 Die Vorinstanz hat für die Ermessenseinschätzung auf den durch die Beschwerdeführerin ausgewiesenen Buchwerten der Vermögenswerte per 30. Mai 2018 unmittelbar vor Vornahme der Abschreibungen (netto; d.h. ohne Abschreibungen) abgestellt. Tatsächlich hat die Beschwerdeführerin die Notwendigkeit der erst anlässlich der Übertragung der Vermögenswerte vorgenommenen Abschreibungen selbst widerlegt. Laut den Akten hat sie die per 31. Mai 2018 vorgenommenen Abschreibungen nämlich teilweise durch Auflösung wieder rückgängig gemacht bzw. korrigiert (Ordner II, VB 4, Kontenblätter 2018 B._______ AG, Konto 6900 «Abschreibungen», S. 58; bereits: E. 4.2.6). Letztlich ist die geschäftsmässige Begründetheit der Abschreibungen der Beschwerdeführerin auch nicht belegt. Der durch die Vorinstanz ermittelte Drittpreis erscheint somit als durchaus sachgerecht festgesetzt. Hierfür spricht auch, dass die Beschwerdeführerin per 31. Dezember 2017 in ihrer Jahresrechnung die diesbezüglichen Buchwerte noch als werthaltig eingestuft hatte (Ordner II, VB 1, Bilanz und Erfolgsrechnung 2018 mit Vorjahreszahlen B._______ AG). Ausserdem zeigt sich am Beispiel des Konto 1200 «Warenvorräte», dass nach Verbuchung der übertragenen Warenvorräte per 31. Mai 2018 ein Negativsaldo (Haben-Saldo) auf dem Aktivkonto resultierte. Folglich enthielt - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - wohl bereits dieser Buchwert der Warenvorräte bis vor der tatsächlichen Übertragung noch stille Reserven oder die in der Sammelbuchung vom 31. Mai 2018 mitenthaltene «Abschreibung» bzw. Wertberichtigung war überschiessend (vgl. Ordner II, VB 4, Kontenblätter 2018 B._______ AG, Konto 1200 «Warenvorräte», S. 29). Nach dem Dargelegten kann das Vorgehen der Vorinstanz bei der Schätzung insgesamt nicht als pflichtwidrig qualifiziert werden. Ebenso wenig sind Berechnungsfehler erkennbar. 4.3.4 Die bisherigen Ausführungen ergeben, dass die Vorinstanz zur Vornahme einer Ermessenseinschätzung berechtigt war (E. 4.3.1) und dabei pflichtgemäss vorgegangen ist (E. 4.3.3). Unter diesen Umständen ist nun auf «dritter Stufe» zu untersuchen, ob es der Beschwerdeführerin gelingt, nachzuweisen, dass die Schätzung der Vorinstanz offensichtlich unrichtig ist bzw. dass dieser dabei erhebliche Ermessensfehler unterlaufen sind. 4.3.4.1 Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich lediglich geltend, dass die durch sie per 31. Mai 2018 vorgängig zur Vermögensübertragung vorgenommenen Abschreibungen weder handels- noch steuerrechtlich zu beanstanden gewesen seien und deshalb maximal auf den Buchwert der übertragenen Vermögenswerte nach Abschreibung in Höhe von total Fr. 222'841.22 (netto) abzustellen sei (vgl. E. 4.1.1). Hierzu entgegnet die Vorinstanz, die Begründetheit der Abschreibungen sei nicht nachgewiesen und durch die Beschwerdeführerin teilweise selbst widerlegt worden. Aus der handels- und direktsteuerlichen Zulässigkeit bzw. Angemessenheit der Abschreibungen könne die Beschwerdeführerin weder etwas zu ihren Gunsten ableiten noch die offensichtliche Unrichtigkeit der Schätzung nachweisen (vgl. E. 4.1.2). Wie zuvor in Erwägung 4.3.3 ausgeführt, hat die Beschwerdeführerin die Begründetheit der vorgenommenen Abschreibungen teilweise selbst widerlegt, indem sie diese per 31. Mai 2018 teils durch Auflösung wieder rückgängig gemacht hat. Andererseits ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass das Argument der Beschwerdeführerin, die Abschreibungen seien handelsrechtlich nicht zu beanstanden gewesen, gerade nicht verfängt. Handelsrechtlich bzw. nach den Regelungen zur kaufmännischen Buchführung und Rechnungslegung des Obligationenrechts sind nämlich zusätzliche Abschreibungen (und Wertberichtigungen) über den nutzungs- und altersbedingten Wertverlust bzw. das betriebswirtschaftlich notwendige Mass hinaus unter bestimmten Voraussetzungen durchaus zulässig (vgl. z.B. Art. 960a Abs. 4 OR). Inwieweit und auf welcher Grundlage die streitbetroffenen Abschreibungen (und Wertberichtigungen) auch steuerrechtlich nicht zu beanstanden (bzw. sogar geschäftsmässig begründet) gewesen seien, weist die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht nach. Letztlich ist vorliegend nicht die Frage der handels- und steuerrechtlichen Zulässigkeit der Abschreibung, sondern der Drittpreis, das heisst der Preis, den ein Dritter der gleichen Abnehmerkategorie «auf dem Markt» (Marktwert) üblicherweise für dieselbe Leistung zu bezahlen hätte, entscheidend (vgl. E. 2.4.5). 4.3.4.2 Die Beschwerdeführerin rügt sodann, der Auszug des Kontoblatts aus der Buchhaltung vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022 zeige, dass die erst im Steuerjahr 2022 übertragenen Vermögenswerte einen deutlich tieferen Wert gehabt hätten, als von der Vorinstanz angenommen. Die Übertragung der Vermögenswerte sei nämlich lediglich zu einem Gesamtpreis von rund Fr. 165'000.-- (netto) erfolgt (vgl. E. 4.1.1). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass dieser Auszug die behaupteten Tatsachen nicht zweifelsfrei nachzuweisen vermag. Einerseits ist er nachträglich erstellt und andererseits lässt er offen, um welche konkreten Vermögenswerte es sich handelt bzw. ob er die streitbetroffenen Vermögensgegenstände betrifft (bereits ausführlich: E. 4.2.6, letzter Absatz). 4.3.4.3 Schliesslich moniert die Beschwerdeführerin, sie hätte die streitbetroffenen Vermögenswerte nach Abschreibung auch an einen unabhängigen Dritten zum Buchwert von total Fr. 222'841.22 (netto) veräussert (vgl. E. 4.1.1). Es ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass es sich hierbei lediglich um eine Behauptung der Beschwerdeführerin handelt, da sie aus den vorgelegten Beweismitteln nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag. 4.4 Insgesamt bringt die Beschwerdeführerin weiter nichts vor und auch den vorliegenden Aktenstücken ist nichts zu entnehmen, was die Ermessenseinschätzungen der Vorinstanz als offensichtlich unrichtig zu qualifizieren vermöchte. Im Ergebnis misslingt der Beschwerdeführerin der Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Schätzung. Ebenso geht die Beschwerdeführerin fehl, wenn sie eine willkürliche Rechtsanwendung der Vorinstanz moniert, weil das Ergebnis weder offensichtlich unhaltbar ist, noch mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (E. 2.13). 4.5 Da es sich bei der Übertragung der betrieblichen Vermögenswerte per 31. Mai 2018 von der Beschwerdeführerin an die Schwestergesellschaft - wie gezeigt (E. 4.2.5) - um eine steuerbare Leistung gemäss Art. 18 Abs. 1 MWSTG handelt (womit die zweite [steuerbare Veräusserung] und dritte Voraussetzung [Veräusserung an eine eng verbundene Person] für die Zulässigkeit des Meldeverfahrens gegeben sind; vgl. ausführlich zu den Voraussetzungen: E. 2.11.2), ist hiernach zu prüfen, ob allenfalls das obligatorische Meldeverfahren gemäss Art. 38 Abs. 1 MWSTG von Amtes wegen anzuwenden ist. Wie gezeigt (E. 2.11.1), erfüllt im Rahmen des Meldeverfahrens die steuerpflichtige Person ihre Abrechnungs- und Steuerentrichtungspflicht mit der Meldung des steuerbaren Umsatzes, und die Pflicht zur Entrichtung der Steuer entfällt für sie. 4.5.1 Unter anderem wird auf die Art der Transaktion abgestellt (vierte Voraussetzung). Die steuerbaren Leistungen müssen entweder im Rahmen einer Umstrukturierung nach Art. 19 oder 61 DBG oder anlässlich einer anderen Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens im Rahmen einer Gründung, einer Liquidation, einer Umstrukturierung, einer Geschäftsveräusserung oder eines anderen im FusG vorgesehenen Rechtsgeschäfts erfolgt sein. Als Teilvermögen gilt jede kleinste für sich lebensfähige Einheit eines Unternehmens (ausführlich: E. 2.11.2). Weil, wie erwähnt (E. 4.2.1 und E. 4.2.6), keine Verträge, Rechnungs- oder andere massgebende Buchungsbelege hinsichtlich der übertragenen Vermögenswerte vorliegen, kann die Beschwerdeführerin keine stichhaltigen Nachweise vorlegen, dass es sich bei den übertragenen Vermögenswerten um ein Teilvermögen i.S.v. Art. 38 Abs. 1 Bst. b MWSTG i.V.m. Art. 101 MWSTV in Form einer kleinsten für sich lebensfähigen Einheit eines Unternehmens handelt, indem nebst den für einen minimalen Hotel- und/oder Restaurationsbetrieb notwendigen Vermögenswerten insbesondere auch das erforderliche Personal (inkl. Verträge) mitübertragen worden wäre. Art. 38 Abs. 1 Bst. b MWSTG fällt vorliegend somit ausser Betracht. 4.5.2 Damit bleibt noch zu prüfen, ob es sich um eine Umstrukturierung nach Art. 19 oder 61 DBG handelt (Art. 38 Abs. 1 Bst. a MWSTG). In Frage käme vorliegend einzig der Umstrukturierungstatbestand der Vermögensübertragung im Konzernverhältnis (Art. 61 Abs. 3 DBG). Hieran scheitert es vorliegend jedoch bereits - wie schon bei der zuvor geprüften Möglichkeit für die obligatorische Anwendung des Meldeverfahrens (Art. 38 Abs. 1 Bst. b MWSTG) - an der Übertragung eines Teilvermögens (vgl. E. 4.5.1). Aber selbst bei Annahme einer direktsteuerlich neutralen Übertragung von Gegenständen des betrieblichen Anlagevermögens an die Schwestergesellschaft, wäre für die Anwendung des Meldeverfahrens erforderlich, dass die Veräusserung zwischen zwei steuerpflichtigen Personen stattgefunden hat oder dass die Erwerberin erst im Zusammenhang mit der Übertragung steuerpflichtig geworden wäre (zu dieser ersten Voraussetzung für das Meldeverfahren vgl. ausführlich: E. 2.11.2). Vorliegend waren aber beide der besagten Varianten im Zeitpunkt der Übertragung nicht erfüllt. Die Schwestergesellschaft war im massgeblichen Zeitpunkt nämlich offenkundig (noch) nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen. Dass sie sich erst mittels (verspäteter) Anmeldung am 8. Februar 2019 als rückwirkend per 1. Juni 2018 obligatorisch steuerpflichtig erklärte, zeigt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auf, dass sie im Zeitpunkt der Aufnahme bzw. Erweiterung ihrer unternehmerischen Tätigkeit per 1. Juni 2018 nicht sicher war, die Umsatzgrenze der obligatorischen Steuerpflicht zu erreichen (Art. 10 Abs. 2 Bst. a MWSTG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 MWSTV). Gemäss Aktenlage ist hinsichtlich der übertragenen Vermögenswerte jedenfalls nicht ersichtlich, dass die Schwestergesellschaft aufgrund der übernommenen Vermögenswerte obligatorisch steuerpflichtig geworden wäre (vgl. E. 2.11.2). 4.5.3 Insgesamt waren im Zeitpunkt der Übertragung der Vermögenswerte die Voraussetzungen für die Anwendung des Meldeverfahrens nach Art. 38 Abs. 1 MWSTG somit nicht erfüllt. Da laut Art. 38 Abs. 3 MWSTG die Meldungen im Rahmen der ordentlichen Abrechnung (vgl. E. 2.9 und E. 2.10.1) vorzunehmen sind, kann sich die Beurteilung, ob das Meldeverfahren zwischen zwei steuerpflichtigen Personen stattgefunden hat bzw. dass die Erwerberin erst im Zusammenhang mit der Übertragung steuerpflichtig geworden wäre, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz wohl nur auf den Zeitpunkt der Übertragung und nicht auf eine rückwirkende Eintragung beziehen. Diese Frage braucht vorliegend aber nicht im Detail geklärt zu werden, zumal die Beschwerdeführerin das Meldeverfahren in der am 1. Februar 2019 - und damit zeitlich vor der rückwirkenden Eintragung der Schwestergesellschaft am 8. Februar 2019 - eingereichten Abrechnung für das 2. Quartal 2018 (in welche die Übertragung der streitbetroffenen Vermögenswerte fiel), ohnehin nicht mehr hätte anwenden können. 5. 5.1 Wie oben angekündigt (E. 3.2), ist im Folgenden nun auf die im Zusammenhang mit den sog. «Maison-Umsätzen» umstrittene Vorsteuerkorrektur hinsichtlich der Jahre 2015 bis 2018 (1. Januar 2015 bis 31. Mai 2018) näher einzugehen. 5.1.1 Diesbezüglich moniert die Beschwerdeführerin, sie habe die von einer Vorsteuerkorrektur betroffenen «Maison-Umsätze» «mehrwertsteuertechnisch» korrekt verbucht (und gegenüber der ESTV abgerechnet). Bei den «Maison-Umsätzen» handle es sich um Konsumationen, welche den Gästen als «Akquise» oder aus Kulanz gratis offeriert und nicht in Rechnung gestellt würden. Dennoch habe sie (die Beschwerdeführerin) diese verbucht und zwecks Neutralisation der ebenfalls verbuchten Umsatzsteuer einen Abzug einer Vorsteuer zum gesetzlichen Normalsatz im Rahmen einer als Aufwand vorgenommenen Gegenbuchung («Maison-Buchung») vorgenommen. Sie habe im Einspracheverfahren beispielhafte Buchungsbelege eingereicht, die dokumentieren würden, dass die gebuchten «Maison-Umsätze» auch tatsächlich im Umsatztotal enthalten seien. Entsprechend sei die «Aufrechnung» der ESTV nicht nachvollziehbar. Andere Gastronomiebetriebe würden auch so abrechnen und dies werde von der ESTV nicht beanstandet; dies sei willkürlich (vgl. Sachverhalt Bst. C.a). In ihrer Eingabe vom 10. Januar 2024 zur Beschwerde (vgl. Sachverhalt Bst. C.b) verweist die Beschwerdeführerin darauf, dass die «Maison-Umsätze» teilweise «recht hoch» ausgefallen seien, weil im damaligen Zeitraum [neues Gebäude] in (Ort) gebaut und eröffnet worden sei und sie im Rahmen einer Werbeoffensive «Gutscheine ausgegeben und Spezialaktionen angeboten» habe. Die Einlösung dieser Gutscheine und Werbeaktionen seien als «Maison-Umsätze» verbucht worden. Sie (die Beschwerdeführerin) reicht eine Buchungsliste «Maison-Umsätze» nach. 5.1.2 Die Vorinstanz führt aus, was die von ihr (der ESTV) vorgenommenen Vorsteuerkorrekturen im Zusammenhang mit den unter anderem als «Werbeaufwand» verbuchten und geltend gemachten Vorsteuern angehe, lege die Beschwerdeführerin nunmehr selbst dar, dass den von ihr hinsichtlich der Gegenbuchungen zu den Maison-Umsätzen geltend gemachten Vorsteuern keine Eingangsleistungen zu Grunde liegen. Die Voraussetzungen zum Abzug einer Vorsteuer seien daher nicht erfüllt. Bei den unter Position «30 VR F._______» getippten Leistungsflüssen könne es sich nur um Leistungen handeln, welche an die beiden Verwaltungsräte bzw. Aktionäre (oder an mit diesen eng verbundenen Personen) erbracht worden seien (und gerade keine «Maison-Umsätze»). Da es sich bei den Konsumationen nicht um Gehaltsnebenleistungen gehandelt habe, richte sich die Bemessung nach dem Wert, der unter unabhängigen Dritten vereinbart würde. Da es sich bei diesen Leistungen zu Recht um steuerbare Leistungen handle, sei eine zusätzliche Korrektur der Umsatzsteuer nicht vorzunehmen. Da die Beschwerdeführerin keinerlei Belege oder Aufzeichnungen zu den konkret erbrachten, unentgeltlichen Leistungen vorgelegt habe, sei sie (die ESTV) berechtigt und verpflichtet, eine Schätzung der tatsächlich erbrachten «Maison-Umsätze» nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen (vgl. Sachverhalt Bst. B.e). In ihrer Vernehmlassung lässt sie diesbezüglich verlauten, dass aus der Begründung der Beschwerdeführerin ebenfalls ersichtlich werde, dass diese kein Entgelt für erbrachte steuerbare Leistungen vereinnahmt habe. Sie (die ESTV) habe daher eine Korrektur der Umsatzsteuer zu Gunsten der Beschwerdeführerin geprüft und nach pflichtgemässem Ermessen geschätzt. Teilweise habe die Beschwerdeführerin auch Leistungen zu Unrecht als «Maison-Umsätze» bezeichnet, für welche eine zusätzliche, umsatzmindernde Korrektur ausgeschlossen worden sei. Insgesamt vermöge die Beschwerdeführerin nicht, die offensichtliche Unrichtigkeit der Schätzung aufzuzeigen. Eine willkürliche Rechtsanwendung liege nicht vor (vgl. Sachverhalt Bst. C.c). 5.2 5.2.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin in den massgeblichen Steuerperioden 2015 bis 2018 in verschiedenen Aufwandkonten Aufwendungen mit Vorsteuercode «21u» (oder «30u») unter dem Titel «Umsatz», «Umsatz Maison», «Umsatz vr», «Umsatz VR F._______» und «Umsatz VR/Maison» sowie die diesbezügliche Vorsteuer zum gesetzlichen Normalsatz verbucht (und geltend gemacht) hat (zum Ganzen: Ordner II, VB 4, Kontenblätter 2018 B._______ AG, Konto 6640 «Reise- und Kundenspesen» [S. 57], Konto 1171 «Vorsteuer a/Invest. + übr. Betriebsaufwand» [S. 27 f.]; Ordner II, VB 5, Kontenblätter 2017 B._______ AG, Konto 6600 «Werbeaufwand» [S. 141], Konto 6640 «Reise- und Kundenspesen» [S. 141 f.], Konto 1171 «Vorsteuer a/Invest. + übr. Betriebsaufwand» [S. 57-65]; Ordner II, VB 6, Kontenblätter 2016 B._______ AG, Konto 6640 «Reise- und Kundenspesen» [S. 149], Konto 6650 «VR-Konto» [S. 150], Konto 1171 «Vorsteuer a/Invest. + übr. Betriebsaufwand» [S. 57 f., S. 62, S. 64]; Ordner II, VB 7, Kontenblätter 2015 B._______ AG, Konto 6650 «VR-Konto» [S. 134], Konto 1171 «Vorsteuer a/Invest. + übr. Betriebsaufwand» [S. 69]). 5.2.2 In den Akten liegen ausserdem (unvollständig vorgelegte) Monatsabschlüsse des Systems «protel» (einer Hotelsoftware zur Verwaltung von Gästezimmern, Buchungen, Rechnungen und anderen betrieblichen Abläufen in Hotels; Anmerkung des Gerichts). Daraus sind die einzelnen Leistungsarten (Logement, Kurtaxe, Frühstück, Küche, Wein, Bier, Spirituosen, Kaffee, Mineral usw.) laut «Buchungsbeleg Monatsabschluss (brutto)» mit dem jeweiligen Steuersatz (Sondersatz, Normalsatz, Nichtentgelt [0 %]) separat mit dem entsprechenden Monatssaldo (brutto) aufgeführt und mit den jeweiligen Zahlungsflüssen («nicht debitorische Zahlungen» wie Barzahlung, VISA, Postcard, Mastercard, Maison, VR-F._______ usw. und «debitorische Zahlungen») auf Basis des Bruttobetrages inkl. Mehrwertsteuer zwecks Abgleich ausgewiesen (Ordner III, VB 1-4, Monatsabschlüsse protel 2018, 2017, 2016, 2015 B._______ AG [vgl. auch: Ordner III, VB 5, Monatsabschlüsse protel 2013 B._______ AG]; siehe auch: BB 6, «Buchungsbeleg Monatsabschluss [brutto]» aus dem System «protel» für den Monat Juni 2017). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz wird dadurch auf den Konsumationen, welche anlässlich der Erfassung im System «protel» der Zahlungsfluss Position «20 Maison» zugewiesen wird, die Mehrwertsteuer zum gesetzlichen Normal- oder Sondersatz in der Monatsabrechnung des Systems berücksichtigt und anschliessend mittels Erfassung der monatlichen Saldi in der Finanzbuchhaltung mit dem entsprechenden Umsatzsteuer-Code verbucht (vgl. z.B. für das streitbetroffene Jahr 2018: Ordner II, VB 4, Kontenblätter 2018 B._______ AG, Konto 3200 «Ertrag Hotel» [S. 39], Konto 3300 «Umsatz Wein» [S. 40]: Verbuchung der Nettobeträge mit Steuer-Code «03u» [Sondersatz] oder «01u» [Normalsatz]). Diesbezüglich bringt die Beschwerdeführerin vor (vgl. bereits: E. 5.1.1), bei den «Maison-Umsätzen» handle es sich um «Nicht-Umsätze» (diese würden nicht in Rechnung gestellt bzw. «aufs Haus genommen»). Dennoch habe sie diese verbucht und zwecks Neutralisation der ebenfalls verbuchten Umsatzsteuer einen Abzug einer Vorsteuer zum gesetzlichen Normalsatz im Rahmen einer als Aufwand vorgenommenen Gegenbuchung («Maison-Buchung») vorgenommen. Folglich erhellt auch daraus, dass die Beschwerdeführerin eine zusätzliche Gegenbuchung als «Aufwand mit Vorsteuer» verbucht hat. 5.2.3 Die steuerpflichtige Person kann im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit, unter Vorbehalt der Art. 29 und 33 MWSTG, die in Art. 28 Abs. 1 MWSTG genannten Vorsteuern abziehen. Der Abzug der Vorsteuer ist nur zulässig, wenn sie nachweist, dass sie die Vorsteuer tatsächlich bezahlt hat (ausführlich: E. 2.5.1). Wie anhand der Akten gezeigt (E. 5.2.1 f.) hat die Beschwerdeführerin vorliegend diverse zusätzliche Gegenbuchungen in verschiedenen Aufwandkonten mit Vorsteuer verbucht. Hierfür hat die Vorinstanz zu Recht keinen Vorsteuerabzug gewährt bzw. den geltend gemachten Vorsteuerabzug zu Lasten der Beschwerdeführerin korrigiert, da diesem keine Eingangsleistungen zu Grunde liegen, für welche der Beschwerdeführerin eine Inlandsteuer in Rechnung gestellt worden ist (Art. 28 Abs. 1 Bst. a MWSTG) oder für welche sie (die Beschwerdeführerin) eine Bezugssteuer deklariert (Art. 28 Abs. 1 Bst. b MWSTG) oder eine Einfuhrsteuer entrichtet oder zu entrichten gehabt hätte (Art. 28 Abs. 1 Bst. c MWSTG). Sie hat auch keinen Vorsteuerabzug aus dem Bezug von Urprodukten (Art. 28 Abs. 2 MWSTG) oder einen Abzug fiktiver Vorsteuer geltend gemacht (Art. 28a Abs. 1 MWSTG in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung [bis zum 31. Dezember 2017: Art. 28 Abs. 3 MWSTG; AS 2017 3575]). Zwar handelt es sich bei der in der Steuerperiode 2016 durch die Beschwerdeführerin im Konto 6640 «Reise- und Kundenspesen» mit Vorsteuercode «21u» und Buchungstext «(...)» verbuchten Aufwendung von Fr. 333.33 (netto) nachweislich um eine Eingangsleistung (Ordner II, VB 6, Kontenblätter 2016 B._______ AG, Konto 6640 «Reise- und Kundenspesen» [S. 149]). Die Rechnung vom 8. Juli 2016 (Ordner III, VB 23, Diverse Kreditorenbelege zu Geschäftsjahr 2016 B._______ AG) zeigt aber, dass der Beschwerdeführerin diesbezüglich keine Inlandsteuer in Rechnung gestellt wurde und dass die Beschwerdeführerin auch keine Bezugsteuer deklariert hat. Insgesamt sind die Voraussetzungen zum Abzug einer Vorsteuer nicht erfüllt. An diesem Ergebnis vermag auch der eingereichte «Buchungsbeleg Monatsabschluss [brutto]» aus dem System «protel» für den Monat Juni 2017 (BB 6) nichts zu ändern, da dieser - wie gezeigt (E. 5.2.2) - bereits in den vorinstanzlichen Akten (vgl. Ordner III, VB 2, Monatsabschlüsse protel 2017 B._______ AG) enthalten war und den Schluss der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin eine zusätzliche Gegenbuchung als «Aufwand mit Vorsteuer» verbucht hat, gerade stützt. Weitere diesbezügliche Beweismittel liegen nicht bei den Akten. 5.3 Da die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Begründung letztlich geltend machte, sie habe im Umfang der zwecks Neutralisation der «Maison-Umsätze» verbuchten und zum gesetzlichen Normalsatz geltend gemachten Vorsteuerabzüge kein entsprechendes Entgelt für erbrachte steuerbare Leistungen vereinnahmt (E. 5.1.1), prüfte die Vorinstanz im Gegenzug auch, ob eine Korrektur der Umsatzsteuer zu Gunsten der Beschwerdeführerin vorzunehmen ist. 5.3.1 Diesbezüglich ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin - soweit vorliegend infolge Verjährung noch zu beurteilen - in den Geschäftsjahren 2016 und 2017 Leistungen, welche laut des Systems «protel» bei den jeweiligen Zahlungsflüssen unter der Position «30 VR F._______» («nicht debitorische Zahlungen»; vgl. bereits: E. 5.2.2) erfasst wurden, in ihrer Finanzbuchhaltung als «Maison-Umsätze» bezeichnet hat bzw. keine Unterscheidung zwischen der Position «30 VR F._______» und der Position «20 Maison» (im Buchungstext) gemacht hat (Jahr 2016: Ordner II, VB 6, Kontenblätter 2016 B._______ AG, Konto 6640 «Reise- und Kundenspesen» [S. 149]; Ordner III, VB 3, Monatsabschluss September protel 2016 B._______ AG; Jahr 2017: Ordner II, VB 5, Kontenblätter 2017 B._______ AG, Konto 6640 «Reise- und Kundenspesen» [S. 141]; Ordner III, VB 2, Monatsabschlüsse Mai, Juni und September protel 2017 B._______ AG). Zudem ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin in den Geschäftsjahren 2014 und 2015 die monatlichen Leistungsflüsse gemäss dem System «protel», welche mit dem Zahlungsfluss unter der Position «30 VR F._______» erfasst wurden, bis Ende Oktober 2015 jeweils zumeist dem Konto 2112 «KK Aktionäre F._______» zu deren Lasten belastet hat (Jahr 2014: Ordner II, VB 8, Kontenblätter 2014 B._______ AG, Konto 2112 «KK Aktionäre F._______» [S. 73]; Jahr 2015: Ordner II, VB 7, Kontenblätter 2015 B._______ AG, Konto 2112 «KK Aktionäre F._______» [S. 77]; Ordner III, VB 4, Monatsabschlüsse Januar bis Oktober protel 2015 B._______ AG). Erst ab November 2015 verbuchte die Beschwerdeführerin diese Umsätze nicht mehr zu Lasten des Kontokorrents der beiden Aktionäre bzw. Verwaltungsräte, sondern über verschiedene Aufwandkonten (wie z.B. dem Konto 6650 «VR-Konto», Konto 6600 «Werbeaufwand», Konto 6640 «Reise- und Kundenspesen» [vgl. E. 5.2.1]). 5.3.2 Im Gastgewerbe werden aus verschiedensten Gründen Personen gratis verpflegt. Diese kostenlosen Verpflegungen (Gratisleistungen) werden als sogenannte Maisonbuchungen erfolgsneutral erfasst (E. 2.12). Wie die Beschwerdeführerin vorliegend selbst darlegt (E. 5.1.1), sind insbesondere Konsumationen, welche den Gästen als «Akquise» oder aus Kulanz gratis offeriert (und nicht in Rechnung gestellt) wurden, über die Zahlungsmethode «Maison» eingetippt worden. Bei den Leistungsflüssen unter der Position «30 VR F._______» kann es sich folglich, wie auch die Vorinstanz überzeugend darlegt, nur um Leistungen handeln, welche an die beiden Verwaltungsräte bzw. Aktionäre (oder allenfalls mit diesen eng verbundenen Personen) erbracht wurden. Demnach hat die Beschwerdeführerin zu Unrecht Leistungen, welche gemäss dem System «protel» unter der Position «30 VR F._______» erfasst wurden, als «Maison-Umsätze» bezeichnet. Die Beschwerdeführerin hat - wie in Erwägung 5.3.1 aufgezeigt - ohne ersichtlichen Grund diese Umsätze ab November 2015 nicht mehr wie bisher zu Lasten des Kontokorrents der beiden Aktionäre bzw. Verwaltungsräte, sondern über verschiedene Aufwandkonten verbucht. Für die Bemessung der Leistung (sogleich: E. 5.3.3) ist wesentlich und vorliegend zu berücksichtigen, dass es sich bei den beiden Verwaltungsräten bzw. Aktionären, F._______, unstrittig um eng verbundene Personen handelt. Der diesbezüglich anwendbare Art. 24 Abs. 2 MWSTG besagt, wie ausführlich abgehandelt (E. 2.4.2-2.4.6), dass in solchen Fällen als Entgelt der Wert gilt, der unter unabhängigen Dritten vereinbart worden wäre. Somit wird bei (teilweise) «unentgeltlichen» Leistungen an eng verbundene Personen die Entgeltlichkeit fingiert (vgl. auch zum «fiktiven Entgelt» als Ausnahme vom Grundsatz, dass die Steuer vom tatsächlich empfangenen Entgelt berechnet wird: Botschaft vom 25. Juni 2008 zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer, BBl 2008 6885, 6971). Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, gelten (unselbständig tätige) Verwaltungsräte ebenfalls als Personal bzw. Lohnausweisempfänger (Art. 18 Abs. 2 Bst. j i.V.m. Art. 47 MWSTV). Hierzu zählen nämlich sämtliche Personen, welche einer unselbstständigen Tätigkeit nachgehen und dafür einen Lohnausweis erhalten respektive erhalten sollten. Arbeiten eng verbundene Personen im Unternehmen mit, gehören sie zur Personengruppe der Lohnausweisempfänger. Wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter eine Leistung von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber erhält und dafür kein Entgelt in Form eines üblichen Zahlungsmittels entrichtet (also der Tatbestand von Art. 47 Abs. 1 MWSTV nicht greift), ist nach dieser Verordnungsregelung massgebend, ob die empfangene Leistung im Lohnausweis zu deklarieren ist oder nicht (Art. 47 Abs. 2 und 3 MWSTV). Besteht eine entsprechende Deklarationspflicht, wird von einem Leistungsverhältnis ausgegangen und ein Entgelt in Form einer Arbeitsleistung angenommen (Tauschverhältnis; vgl. Art. 47 Abs. 2 MWSTV). Hingegen liegt bei fehlender Deklarationspflicht ein «Geschenk» der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers und damit kein Leistungsverhältnis vor (vgl. Art. 47 Abs. 3 MWSTV). Welche Leistungen der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers im Lohnausweis zu bescheinigen sind, ist grundsätzlich in der Wegleitung der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw. der Rentenbescheinigung festgelegt (nachfolgend: Wegleitung zum Lohnausweis; Clavadetscher, MWSTG Kommentar 2025, Art. 18 N 127). Danach ist unter Vorbehalt bestimmter, in Ziffer 72 der Wegleitung zum Lohnausweis aufgezählter (nicht zu deklarierender) Naturalleistungen grundsätzlich alles im Lohnausweis zu deklarieren, was der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer in Naturalien zugewendet wird (vgl. Ziffer 2 der Wegleitung zum Lohnausweis; Clavadetscher, MWSTG Kommentar 2025, Art. 18 N 127). Nach dem Gesagten erklären Art. 47 Abs. 2 Satz 1 und Art. 47 Abs. 3 MWSTV im Anwendungsbereich dieser Bestimmungen die Pflicht zur Deklaration im Lohnausweis als massgebend für die Beurteilung, ob ein mehrwertsteuerliches Leistungsaustauschverhältnis gegeben ist. Dies erscheint nur insoweit als gesetzeskonform, als der Nachweis offen stehen muss, dass im Einzelfall aus mehrwertsteuerlicher Sicht eine andere Würdigung (bzw. ein Abweichen vom Kriterium der Pflicht zur Deklaration im Lohnausweis) geboten ist. Die Deklaration im Lohnausweis kann damit (höchstens aber immerhin) als Indiz für den mehrwertsteuerlichen Leistungsaustausch taugen (ausführlich zum Ganzen: Urteil des BVGer A-245/2022 vom 14. November 2022 E. 3.3.1 mit weiteren Hinweisen). Was die Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage bei im Lohnausweis zu deklarierenden Leistungen der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers an das Personal betrifft, ist nach Art. 47 Abs. 2 MWSTV auf den für die direkten Steuern massgebenden Betrag abzustellen. Letzterer Betrag entspricht dem auf dem Lohnausweis zu deklarierenden Betrag, welcher sich prinzipiell nach dem Marktwert bzw. dem Verkehrswert bemisst. Nach Art. 47 Abs. 4 MWSTV können ferner die direktsteuerlichen Pauschalen für die Ermittlung der Lohnanteile herangezogen werden (Urteil des BVGer A-245/2022 vom 14. November 2022 E. 3.3.2 mit weiteren Hinweisen). Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der Steuerverwaltung des Kantons (...) bestätigt hat, dass die beiden Aktionäre F._______ von ihr als Bruttolohn weder ein Verwaltungsratshonorar noch sonstige Vergütungen in bar oder Naturalien bezogen haben (Ordner IV, VB 12, Einlageblätter 14 für die kantonalen Gewinn- und Kapitalsteuern 2013 bis 2018 der B._______ AG betreffend Leistungen an Aktionäre und diesen nahestehende Personen). Die vorliegend erhaltene Verpflegung und/oder Unterkunft hätte gemäss anwendbarer Wegleitung im Lohnausweis wohl deklariert werden müssen, weshalb von einem Leistungsverhältnis auszugehen ist. Zwar stünde der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten der Nachweis offen, dass die Konsumationen geschäftlich begründet waren. Einen solchen Nachweis hat sie vorliegend indes nicht erbracht und auch die Akten weisen nicht darauf hin. 5.3.3 Die Vorinstanz hat die Bemessung nach dem Wert eruiert, der unter unabhängigen Dritten vereinbart worden wäre (E. 5.3.2, 2. Absatz mit Verweis auf E. 2.4.2-2.4.6). Dass sie keine direktsteuerlichen Pauschalen für die Ermittlung der Lohnanteile verwendet hat (vgl. Art. 47 Abs. 4 MWSTV), ist der Vorinstanz mit Blick auf deren Ermessungsspielraum nicht entgegenzuhalten. Die Vorinstanz hat zur Eruierung des Drittpreises immerhin auf die von der Beschwerdeführerin im System «protel» selbst als Umsatz erfassten und verbuchten Werte abgestellt, was für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar und grundsätzlich nicht zu beanstanden ist («zweite Stufe» [E. 2.4.6]). Dies insbesondere mit Blick darauf, dass weder anlässlich der Kontrolle noch durch die Beschwerdeführerin selber für die diesbezüglichen Umsätze Belege eingereicht wurden. Jedenfalls macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und vermag ebenso wenig nachzuweisen, dass dieser Wert offensichtlich unrichtig ist («dritte Stufe» [E. 2.4.6]) und zwar auch nicht mit dem eingereichten «Buchungsbeleg Monatsabschluss [brutto]» aus dem System «protel» für den Monat Juni 2017 (BB 6; hierzu bereits: E. 5.2.3). Insgesamt handelt es sich bei den unter der Position «30 VR F._______» im System «protel» erfassten Leistungen um steuerbare Leistungen gemäss Art. 18 Abs. 1 MWSTG. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht keine zusätzliche Korrektur der Umsatzsteuer zu Gunsten der Beschwerdeführerin (im Anschluss an die von ihr zu Recht korrigierte Vorsteuer, vgl. hierzu bereits: E. 5.1 f.) vorgenommen. 5.3.4 Was die tatsächlich verbleibenden «Maison-Umsätze» anbelangt, für welche die Beschwerdeführerin zwecks Neutralisation (irrtümlich) einen Abzug einer Vorsteuer zum gesetzlichen Normalsatz vorgenommen hat, gilt Folgendes: Die Vorinstanz kam zum Schluss, aufgrund der Monatsabschlüsse und der Tätigkeit der Beschwerdeführerin sei es durchaus wahrscheinlich, dass diese zumindest in einem gewissen Umfang Leistungen erbracht hat, ohne hierfür ein Entgelt zu vereinnahmen bzw. dass sporadisch «Maison-Umsätze» angefallen seien (ausführlich: E. 5.1.2). Die Vorinstanz hat die «Maison-Umsätze» geschätzt, wobei eine Korrektur der Umsatzsteuer zu Gunsten der Beschwerdeführerin für die noch streitbetroffenen Steuerperioden in Höhe von rund Fr. 211.70 (Steuerperiode 2016), Fr. 291.30 (Steuerperiode 2017) und Fr. 35.30 (Steuerperiode 2018) resultierte. Diese Ermessenseinschätzung ist zu überprüfen. 5.3.4.1 Bereits anlässlich der durch die ESTV durchgeführten Kontrolle enthielten die Geschäftsunterlagen der Beschwerdeführerin keinerlei Belege oder andere Nachweise, welche aufzeigten, welchen konkreten Personen oder Personengruppen die Beschwerdeführerin solche Leistungen erbracht hat. In den Akten befinden sich einzig die Monatsabschlüsse protel (Ordner III, VB 1-3, Monatsabschlüsse protel 2018, 2017, 2016 B._______ AG). Weitere Belege - wie beispielsweise Terminvereinbarungen zwecks Probeesse usw. - zu den geltend gemachten, kostenlos erbrachten «Maison-Umsätzen» an diverse Personengruppen liegen nicht vor und hat die Beschwerdeführerin bis heute nicht beigebracht (vgl. nachfolgend: E. 5.3.4.4). Es fehlt diesbezüglich an einer formell einwandfreien Buchführung (ausführlich: E. 2.7.2; vgl. auch E. 2.6.2 [Buchführung] und E. 2.6.3 [«Prüfspur»]). Somit sind die Voraussetzungen für eine Schätzung erfüllt («erste Stufe»), weshalb die Vorinstanz nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet war, eine solche nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen (E. 2.8.1). 5.3.4.2 Da die Voraussetzungen für die Vornahme einer Ermessenseinschätzung gegeben waren («erste Stufe», E. 2.8.4), ist im Folgenden noch strittig und zu prüfen, - und zwar mit der gebotenen Zurückhaltung (E. 2.8.3) - ob die Vorinstanz die Ermessensveranlagung pflichtgemäss vorgenommen hat («zweite Stufe» [E. 2.8.4], sogleich: E. 5.3.4.3) und, falls dies zu bejahen ist, ob es der Beschwerdeführerin gelingt, die Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Schätzung nachzuweisen (sog. «dritte Stufe» [E. 2.8.4], nachfolgend: E. 5.3.4.4). 5.3.4.3 Die Vorinstanz hat sich hinsichtlich der zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu korrigierenden Umsatzsteuer auf die vorhandenen Monatsabschlüsse protel (Ordner III, VB 1-3, Monatsabschlüsse protel 2018, 2017, 2016 B._______ AG) und die diesen entsprechende Buchhaltung der Beschwerdeführerin (Jahr 2016: Ordner II, VB 6, Kontenblätter 2016 B._______ AG, Konto 6640 «Reise- und Kundenspesen» [S. 149], Konto 1171 «Vorsteuer a/Invest. + übr. Betriebsaufwand» [S. 62, S. 64]; Jahr 2017: Ordner II, VB 5, Kontenblätter 2017 B._______ AG, Konto 6600 «Werbeaufwand» [S. 141], Konto 6640 «Reise- und Kundenspesen» [S. 141 f.], Konto 1171 «Vorsteuer a/Invest. + übr. Betriebsaufwand» [S. 57-65]; Jahr 2018: Ordner II, VB 4, Kontenblätter 2018 B._______ AG, Konto 6640 «Reise- und Kundenspesen» [S. 57], Konto 1171 «Vorsteuer a/Invest. + übr. Betriebsaufwand» [S. 27 f.]) gestützt. Die Beschwerdeführerin hat - wie bereits in Erwägung 5.2.1 gezeigt - in diesen Steuerperioden in verschiedenen Aufwandkonten Aufwendungen (mit Vorsteuercode) sowie die diesbezügliche Vorsteuer zum gesetzlichen Normalsatz verbucht (und geltend gemacht). Bei der Wahl der Schätzungsmethode kommen solche in Betracht, die auf eine Ergänzung oder Rekonstruktion der ungenügenden Buchhaltung hinauslaufen, wobei brauchbare Teile der Buchhaltung soweit als möglich bei der Schätzung zu berücksichtigen sind und als Basiswerte der Ermessenseinschätzung fungieren können (vgl. E. 2.8.2). Da die Beschwerdeführerin ausführt, es handle sich bei den «Maison-Umsätzen» um Probeessen, Gratisverpflegung oder andere Konsumationen, welche den Gästen aus Kulanz oder Akquisitionsgründen offeriert würden (vgl. E. 5.1.1), ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass es sich um gastgewerbliche Leistungen (und nicht solche der Beherbergung [Sondersatz]) handelt, für welche der gesetzliche Normalsatz gilt. Die Vorinstanz hat die Ermessensveranlagung somit insgesamt pflichtgemäss vorgenommen. 5.3.4.4 Unter diesen Umständen ist nun auf «dritter Stufe» zu untersuchen, ob es der Beschwerdeführerin gelingt, nachzuweisen, dass die Schätzung der Vorinstanz offensichtlich unrichtig ist bzw. dass dieser dabei erhebliche Ermessensfehler unterlaufen sind. Die Beschwerdeführerin vermag gestützt auf den beispielhaften «Buchungsbeleg Monatsabschluss [brutto]» aus dem System «protel» für den Monat Juni 2017 (BB 6; hierzu bereits: E. 5.2.3 und E. 5.3.3) weder etwas zu ihren Gunsten abzuleiten, noch die offensichtliche Unrichtigkeit der Schätzung nachzuweisen. Zudem reicht die Beschwerdeführerin einen Auszug aus dem System «protel» mit für den Zeitraum vom 11. Februar 2013 bis 31. Dezember 2018 chronologisch erfassten Umsätzen mit Buchungstext «Maison» auf Einzeltransaktionsebene (BB 7) ein (vgl. Sachverhalt Bst. C.b). Sie (die Beschwerdeführerin) stellt sich auf den Standpunkt, dass sie mit dieser Liste die verbuchten «Maison-Umsätze» lückenlos nachgewiesen habe. Sie verweist darauf, dass die «Maison-Umsätze» teilweise «recht hoch» ausgefallen seien, weil im damaligen Zeitraum (neues Gebäude) in (Ort) gebaut und eröffnet worden sei und sie im Rahmen einer Werbeoffensive «Gutscheine ausgegeben und Spezialaktionen angeboten» habe. Die Einlösung dieser Gutscheine und Werbeaktionen seien als «Maison-Umsätze» verbucht worden (vgl. E. 5.1.1). Auch hiermit vermag die Beschwerdeführerin nicht nachzuweisen, dass die durch die Vorinstanz geschätzte Reduktion der Umsatzsteuer (zu ihren Gunsten) offensichtlich unrichtig ist. Der vorgelegte Auszug wurde erst per 20. Dezember 2023 und somit nachträglich erstellt (vgl. hierzu auch: E. 4.2.6, letzter Abschnitt). Ausserdem enthält der Auszug, wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, nachweislich nicht lediglich eigene Buchungen der Beschwerdeführerin, da zumindest die ab 1. Juni 2018 erfassten Buchungen in der Buchhaltung ihrer Schwestergesellschaft erfasst worden sind (ausführlich zu diesem Thema: E. 4.1-4.4). Wiederum hat die Beschwerdeführerin jedoch auch diesbezüglich keine dem Auszug aus dem System «protel» mit für den Zeitraum vom 11. Februar 2013 bis 31. Dezember 2018 zu Grunde liegende Buchungsbelege eingereicht und dies, obwohl laut Auszug in der letzten Spalte mit der Bezeichnung «Rech.» auf Einzelbelege hingewiesen wird. Diesbezügliche Belege liegen auch nicht bei den Akten. Wiederum fehlt demnach die «Prüfspur», welche die Verfolgung der Geschäftsvorfälle sowohl vom Einzelbeleg über die Buchhaltung bis zur Mehrwertsteuerabrechnung als auch in umgekehrter Richtung garantiert (ausführlich: E. 2.6.3). Dem Auszug ist zudem zu entnehmen, dass regelmässig auch Leistungen als «Maison» getippt wurden, für welche nicht näher spezifizierte Gutscheinarten unter der Spalte «Gast» eingelöst worden sind. Teilweise wurde als «Gast» auch «VR F._______» festgehalten. Hierbei handelt es sich, wie bereits eingehend ausgeführt (E. 5.3.3), um steuerbare Leistungen und keine «Maison-Umsätze». Da Gutscheine (wie insb. Wert- oder Leistungsgutscheine) unterschiedliche Folgen für die Mehrwertsteuer haben (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-2587/2020 vom 10. August 2021 E. 2.2.5 und E. 4), kann die Beschwerdeführerin mit dem Auszug, welcher die Gutscheinarten nicht näher darlegt, gerade nichts für sich ableiten. Hieran ändert auch nichts, dass sie (die Beschwerdeführerin) behauptet, die «Maison-Umsätze» seien teilweise «recht hoch» ausgefallen, weil im damaligen Zeitraum (neues Gebäude) in (Ort) gebaut und eröffnet worden sei und sie (die Beschwerdeführerin) im Rahmen einer Werbeoffensive «Gutscheine ausgegeben und Spezialaktionen angeboten» habe. Die Vorinstanz zeigt nämlich einerseits auf, dass (das neue Gebäude) bereits im (...) 2012 eröffnet worden ist (Ordner I, VB 22, Medienbericht der NZZ vom [Datum]) und dies wohl keinen (grossen) Einfluss auf die vorliegend streitbetroffenen Jahre mehr hatte. Andererseits weist die Beschwerdeführerin wiederum nicht nach, um welche konkreten Werbeoffensiven und um welche Art von Gutscheine (Wert- oder Leistungsgutscheine oder Rabatt) es sich gehandelt hat. 5.3.4.5 Insgesamt bringt die Beschwerdeführerin weiter nichts vor und auch den vorliegenden Aktenstücken ist nichts zu entnehmen, was die Ermessenseinschätzung der Vorinstanz als offensichtlich unrichtig zu qualifizieren vermöchte. Im Ergebnis misslingt der Beschwerdeführerin der Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Schätzung. Wiederum geht die Beschwerdeführerin fehl, wenn sie der Vorinstanz eine willkürliche Rechtsanwendung vorwirft, weil das Ergebnis weder offensichtlich unhaltbar ist, noch mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (E. 2.13). Sollte die Beschwerdeführerin eine rechtsungleiche Behandlung gemeint haben, ist auch eine solche weder nachgewiesen noch gibt es eine Gleichbehandlung im Unrecht. 5.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz in den Steuerperioden 2015 bis 2018 zu Recht die im Zusammenhang mit den sog. «Maison-Umsätzen» geltend gemachten Vorsteuern korrigiert bzw. der Beschwerdeführerin keinen Vorsteuerabzug gewährt (E. 5.2) und die Korrektur der Umsatzsteuer zu Gunsten der Beschwerdeführerin korrekt geschätzt (E. 5.3).

6. Insgesamt ist die Beschwerde hinsichtlich der Steuerperioden 2013 und 2014 infolge Verjährung gutzuheissen, im Übrigen jedoch abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Aufgrund der teilweisen Gutheissung hat die Vorinstanz die Verzugszinsen neu zu berechnen. 7. 7.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt; unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz hat im Einspracheentscheid die Mehrwertsteuer(nach)forderung gegenüber der Beschwerdeführerin für die Steuerperioden 2013 bis 2018 auf insgesamt Fr. 60'690.-- festgesetzt. Die Nachbelastung von rund Fr. 13'883.-- ist nicht mehr bestritten bzw. rechtskräftig geworden (vgl. ausführlich: E. 1.3.2). Der aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Verjährung der Steuer(nach)forderung in Bezug auf die Steuerperioden 2013 und 2014 abzuziehende Betrag beläuft sich auf Fr. 12'569.-- (E. 3.1.2). Hinsichtlich der noch umstrittenen Nachbelastung in Höhe von Fr. 34'239.-- unterliegt die Beschwerdeführerin, weshalb sie angesichts der verjährten Steuer(nach)forderung betragsmässig zu rund 25 % obsiegt. Somit sind die auf Fr. 3'000.-- festzusetzenden Verfahrenskosten vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin in Höhe von rund Fr. 2'250.-- aufzuerlegen. Dieser Betrag ist dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.-- zu entnehmen. Der Restbetrag in Höhe von Fr. 750.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Keine Verfahrenskosten sind Vor-instanzen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 7.2 Die teilweise obsiegende Beschwerdeführerin hat im entsprechenden Umfang Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE). Da die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin keine Kostennote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Wie aus Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 1 VGKE hervorgeht, hat die Entschädigung für die Parteientschädigung nicht jeden erdenklichen, sondern nur den notwendigen Aufwand zu ersetzen (vgl. Urteile des BVGer A-2495/2020 vom 18. November 2020 E. 4.3.1, A-3121/2017 vom 1. September 2017 E. 5.3, A-6903/2015 vom 25. April 2016 E. 10). Die reduzierte Parteientschädigung wird vorliegend praxisgemäss auf Fr. 1'125.-- festgesetzt. Diese hat die Vorinstanz der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin für deren Rechtsvertretung zu entrichten, da ihr die teilweise Gutheissung überwiegend anzulasten ist (vgl. E. 3.1.2). (Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen; im Übrigen jedoch abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Die Vorinstanz wird die Verzugszinsen neu zu berechnen haben.

2. Die Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt Fr. 3'000.-- werden im Umfang von Fr. 2'250.-- der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 750.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'125.-- zu bezahlen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Keita Mutombo Anna Strässle Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)