Mehrwertsteuer
Sachverhalt
A. A.a Die Z._______ AG Finanzberatung mit Sitz in (...) (nachfolgend: Steuerpflichtige) bezweckt laut Handelsregister das Erbringen von Dienstleistungen im gesamten Bereich der Finanz- und Vermögensplanung. Sie ist seit 1995 im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen bei der Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) eingetragen. A.b Als Teil ihrer Tätigkeit hat die Steuerpflichtige mit der Bank A._______ (nachfolgend: Bank A), der SV._______ AG (nachfolgend: SV AG), der H._______ AG (nachfolgend: H AG), der I._______ AG (nachfolgend: I AG), der SR._______ AG (nachfolgend: SR AG) sowie der L._______ AG (nachfolgend: L AG; nachfolgend gemeinsam: Vertragspartner) Vereinbarungen geschlossen. Nach diesen Vereinbarungen entrichten die Vertragspartner der Beschwerdeführerin eine Provision, wenn die Beschwerdeführerin ihnen ein Geschäft vereinbarungsgemäss vermittelt. B. B.a Die ESTV kündigte der Steuerpflichtigen mit Schreiben vom 24. November 2020 eine MWST-Kontrolle im Sinne von Art. 78 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20) der Steuerperioden 2015 bis 2019 an, welche an verschiedenen Tagen im November und Dezember 2020 sowie im November 2022 durchgeführt wurde. Im Anschluss an diese Kontrolle erliess die ESTV am 17. November 2022 die Einschätzungsmitteilung Nr. (...) (nachfolgend: EM). Darin nahm die ESTV eine Steuerkorrektur zu ihren Gunsten im Betrag von Fr. 171'156.- vor. Diese Steuerkorrektur gründet insbesondere darauf, dass die Steuerpflichtige gewisse Vermittlungsleistungen - nach Auffassung der ESTV - zu Unrecht als von der Mehrwertsteuer ausgenommen qualifiziert hat. B.b Mit Schreiben vom 16. Dezember 2022 teilte die Steuerpflichtige der ESTV mit, dass sie die Rechtmässigkeit der in der EM vorgenommenen Qualifikation der Vermittlungsleistungen bestreite. Zudem kündete die Steuerpflichtige die Prüfung der weiteren Korrekturen und das Einreichen einer diesbezüglichen Eingabe an. Schliesslich wies sie - die Steuerpflichtige - darauf hin, dass sie einen Teil der Forderung unter Vorbehalt bezahlen werde. B.c Mit Schreiben vom 28. März 2023 reichte die Steuerpflichtige eine ausführliche Stellungnahme ein. Darin legte die Steuerpflichtige dar, dass es sich bei den von ihr erbrachten Leistungen im Bereich der Vermittlung von Finanzprodukten, für welche sie von verschiedenen Unternehmen eine Provision erhalte, um von der Steuer ausgenommene Vermittlungsleistungen handle. Deren Umqualifizierung in zum Normalsatz steuerbare Leistungen durch die ESTV sei demnach zu Unrecht erfolgt. Mit E-Mail vom 31. August 2023 stellte die Beschwerdeführerin indes klar, dass sich die in der Stellungnahme vorgebrachten Punkte nur gegen Ziff. 2.2 der EM und die damit verbundene Ziff. 4 (Umqualifizierung in steuerbare Umsätze und damit verbundene Anpassungen auf der Vorsteuerseite) richte und die übrigen Aufrechnungen nicht bestritten würden. C. C.a Mit Verfügung vom 16. Oktober 2023 hielt die ESTV vollumfänglich an ihrer Steuerkorrektur fest. C.b Mit Schreiben vom 16. November 2023 erhob die Steuerpflichtige Einsprache gegen die Verfügung der ESTV. In dieser Einsprache beantragte die Steuerpflichtige die Sistierung des Verfahrens, bis ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in einem ähnlich gelagerten Fall vorliege (gemeint war das Verfahren A-3646/2023). Ausserdem hielt die Steuerpflichtige an ihrem Standpunkt fest, wonach die strittigen Leistungen von der Steuer ausgenommen seien. D. D.a Mit E-Mail vom 20. November 2023 teilte die ESTV der Steuerpflichtigen mit, dass sie den Ausgang des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht vorerst abwarten werde. D.b Nachdem die Beschwerde im fraglichen Verfahren (A-3646/2023) rechtskräftig abgewiesen wurde, forderte die ESTV die Steuerpflichtige mit E-Mail vom 2. Mai 2025 auf mitzuteilen, ob sie an ihrer Einsprache festhalte, und bat für diesen Fall um zusätzliche Auskünfte und Beweismittel. D.c Nach weiterem E-Mail-Verkehr mit der ESTV erteilte die Steuerpflichtige dieser am 2. Juni 2025 verschiedene Auskünfte und reichte weitere Beweismittel ein. D.d Mit Einspracheentscheid vom 18. August 2025 wies die ESTV die Einsprache der Steuerpflichtigen ab und hielt an ihrer Steuerkorrektur fest. E. E.a Mit Schreiben vom 18. September 2025 erhebt die Steuerpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen den Einspracheentscheid der ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz). In der Beschwerde beantragt sie die Sistierung des Verfahrens bis das Bundesgericht in einem ähnlich gelagerten Verfahren entschieden habe und die Gewährung einer Nachfrist nach der Publikation des fraglichen Urteils, um die Beschwerde zurückzuziehen oder zu ergänzen. Sodann beantragt die Beschwerdeführerin, unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz, die teilweise Aufhebung des vorinstanzlichen Einspracheentscheids und die Reduktion der Steuerforderung [recte: «Steuernachforderung»] für die Steuerperioden 2015 bis 2019 um [recte: «auf»] insgesamt Fr. 33'419.- [i.e. eine Reduktion der Steuernachforderung um Fr. 137'737.-]. Demzufolge sei ihr - der Beschwerdeführerin - für die die Steuerforderung [recte: «Steuernachforderung»] übersteigende Zahlung von Fr. 50'000.- eine Gutschrift im Betrag von Fr. 16'581.- zuzüglich Vergütungszins ab dem 22. Dezember 2022 auszustellen. Zur Begründung ihrer Beschwerde nimmt die Beschwerdeführerin Bezug auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5117/2023 vom 1. November 2024 und führt aus, dass ihre Leistungen betreffend die Hypothekardarlehen der Bank A und betreffend die seitens der SV AG, der H AG, der I AG und der SR AG emittierten Anleihensobligationen als von der Steuer ausgenommene Vermittlungsleistungen zu qualifizieren seien. Die Besteuerung der Leistungen im Zusammenhang mit der L AG wird von der Beschwerdeführerin indes nicht mehr bestritten. E.b Mit Vernehmlassung vom 11. November 2025 äussert sich die Vorinstanz zur Beschwerde und beantragt deren vollumfängliche Abweisung unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Zur Begründung ihrer Vernehmlassung verweist sie mehrheitlich auf ihren Einspracheentscheid. Auf die übrigen Vorbringen der Parteien wird - soweit dies für den Entscheid wesentlich ist - im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (56 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021). Vorliegend stellt der angefochtene Einspracheentscheid eine solche Verfügung dar. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Die Vorinstanz ist zudem eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das MWSTG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 81 Abs. 1 MWSTG).
E. 1.3.1 Nach Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde legitimiert, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c).
E. 1.3.2 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 20 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.
E. 1.4.1 Die Beschwerdeführerin beantragt in formeller Hinsicht, das vorliegende Verfahren sei zu sistieren bis das Bundesgericht über den Ausgang eines anderen Verfahrens (angefochtenes Urteil des BVGer A-5117/2023 vom 1. November 2024) entschieden habe. Zudem sei eine Nachfrist nach Publikation des rubrizierten Urteils zu gewähren, in welcher sie - die Beschwerdeführerin - die Möglichkeit habe, ihre Beschwerde zurückzuziehen oder allfällige Ergänzungen zur Rechtschrift einzureichen.
E. 1.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen ein bei ihm eingeleitetes Beschwerdeverfahren bis auf Weiteres bzw. bis zu einem bestimmten Termin oder Ereignis sistieren. Eine Sistierung des Verfahrens muss nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung durch zureichende Gründe gerechtfertigt sein, da bei Fehlen solcher Gründe von einer mit dem Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) nicht zu vereinbarenden Rechtsverzögerung auszugehen ist (BGE 130 V 90 E. 5; Urteil des BVGer A-3924/2012 vom 18. Februar 2013 E. 3.1). Neben dem in Art. 29 Abs. 1 BV statuierten Beschleunigungsgebot können auch andere Gründe gegen eine Sistierung eines Verfahrens sprechen, selbst wenn eine Sistierung nicht zu einer verfassungswidrigen Rechtsverzögerung führen würde (BGE 134 IV 43 E. 2.3). Einer Sistierung dürfen keine überwiegenden öffentlichen und privaten Interessen entgegenstehen (Urteile des BVGer A-601/2018 vom 6. November 2018 E. 1.2.2, A-5059/2014 vom 26. Februar 2015 E. 1.3), wobei beim Entscheid darüber, ob das Verfahren zu sistieren ist, der Verwaltungsjustizbehörde - vorliegend dem Bundesverwaltungsgericht - ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht (vgl. BGE 119 II 386 E. 1b; Urteile des BVGer A-601/2018 vom 6. November 2018 E. 1.2.2, A-7718/2016 vom 2. Juli 2018 E. 4.1). Eine Sistierung ist unter Umständen aufgrund prozessökonomischer Gründe gerechtfertigt, wenn der Ausgang eines anderen Verfahrens für die Beurteilung einer zu entscheidenden Frage von präjudizieller Bedeutung ist (in analoger Anwendung von Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 [BZP, SR 273] im Rahmen von dem VwVG unterliegenden Verfahren [vgl. Urteil des BVGer A-6987/2025 vom 3. Februar 2026 E. 2.9]; statt vieler: BGE 131 V 362 E. 3.2, 130 V 90 E. 5; Urteil des BVGer A-7484/2015 vom 19. Februar 2016 E. 3 mit Hinweisen; André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.14 ff. mit Hinweisen).
E. 1.4.3 Im Rahmen der Begründung des Sistierungsantrags führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass das hängige Verfahren präjudizierende Wirkung für sie habe. Da das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bereits am 1. November 2024 ergangen sei, sei auch nicht davon auszugehen, dass die Sistierung zu einer Verjährung des vorliegenden Verfahrens führe.
E. 1.4.4 Die ESTV begründet ihren Antrag, der Sistierungsantrag sei abzuweisen, im Wesentlichen mit der kurzen absoluten Festsetzungsverjährungsfrist (Art. 42 Abs. 6 MWSTG) und der ungenügenden Vergleichbarkeit des vorliegend relevanten Sachverhalts mit demjenigen, der dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5117/2023 vom 1. November 2024 zu Grunde gelegen habe.
E. 1.4.5 Der Beschwerdeführerin ist zwar zuzustimmen, dass der Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens betreffend das (angefochtene) Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5117/2023 vom 1. November 2024 das vorliegende Verfahren zumindest in Teilen durchaus beeinflussen könnte. Der Vorinstanz ist jedoch zuzustimmen, dass eine weitere Sistierung - das vorliegende Verfahren wurde schon von der Vorinstanz aus vergleichbaren Gründen sistiert (vgl. Sachverhalt Bst. C.b ff.) - der absoluten Festsetzungsverjährungsfrist im Sinne von Art. 42 Abs. 6 MWSTG entgegensteht. Wie aus den nachfolgenden Erwägungen hervorgeht (vgl. insb. E. 3.1 f.), ist für die Steuerperiode 2015, welche ebenfalls Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, bereits die absolute Verjährung des Rechts zur Festsetzung der Steuerforderung eingetreten. Auch für die Steuerperiode 2016 wäre ein Eintritt der absoluten Verjährung wahrscheinlich, wenn das vorliegende Verfahren (nochmals) sistiert würde. Denn zum einen ist das als Sistierungsgrund angeführte bundesgerichtliche Verfahren weiterhin pendent und zum anderen kann das vorliegende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (i.e. betreffend das Verfahren A-7215/2025) wiederum beim Bundesgericht angefochten werden. Damit stehen einer Sistierung des vorliegenden Verfahrens, bis das Bundesgericht über den Ausgang eines anderen Verfahrens (angefochtenes Urteil des BVGer A-5117/2023 vom 1. November 2024) entschieden hat, überwiegende öffentliche Interessen entgegen. Der Antrag der Beschwerdeführerin um Sistierung des vorliegenden Verfahrens ist demzufolge abzuweisen.
E. 1.5 Verwaltungsverordnungen (wie MWST-Infos, MWST-Branchen-Infos, Merkblätter, Richtlinien, Kreisschreiben etc.) sind für die Justizbehörden nicht verbindlich (André Moser et al., a.a.O., Rz. 2.173). Die Gerichte sollen Verwaltungsverordnungen bei ihrem Entscheid allerdings mitberücksichtigen, sofern diese eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen (BGE 141 III 401 E. 4.2.2, 123 II 16 E. 7; BVGE 2010/33 E. 3.3.1).
E. 1.6 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 VwVG).
E. 2 Die vorliegend zu beurteilende Sache betrifft die Steuerperioden 2015 bis 2019. Somit ist das am 1. Januar 2010 in Kraft getretene MWSTG (mitsamt der zugehörigen Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 [MWSTV, SR 641.201]) in den in den Jahren 2015 bis 2019 gültigen Fassungen massgebend. Darauf wird im Folgenden - soweit nicht anders vermerkt - referenziert.
E. 2.1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer; Art. 130 BV; Art. 1 Abs. 1 MWSTG). Die Steuer wird auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer), auf dem Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch Empfänger und Empfängerinnen im Inland (Bezugsteuer) und auf Einfuhren von Gegenständen (Einfuhrsteuer) erhoben (Art. 1 Abs. 2 MWSTG).
E. 2.2 Der Mehrwertsteuer unterliegen die im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit das MWSTG keine Ausnahme vorsieht (Inlandsteuer; Art. 18 Abs. 1 MWSTG). Als Leistung gilt die Einräumung eines verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wertes an eine Drittperson in Erwartung eines Entgelts (Art. 3 Bst. c MWSTG). Die Leistung umfasst als Oberbegriff sowohl Lieferungen (vgl. Art. 3 Bst. d MWSTG) als auch Dienstleistungen (vgl. Art. 3 Bst. e MWSTG).
E. 2.3.1 Die in Art. 21 MWSTG aufgeführten (objektiven) Steuerausnahmen gelten als sog. «unechte» Steuerbefreiungen. Dies bedeutet, dass derjenige, welcher den Umsatz erbringt, infolge der fehlenden Vorsteuerabzugsmöglichkeit mit der Steuer auf den Eingangsleistungen belastet bleibt oder diese verdeckt auf die Leistungsempfänger überwälzt. Es wird aufgrund der Systemwidrigkeit dieser in Art. 21 MWSTG genannten Steuerausnahmen davon ausgegangen, dass diese «eher restriktiv» bzw. zumindest nicht extensiv zu handhaben sind (BGE 124 II 372 E. 6a, 124 II 193 E. 5e; Urteil des BGer 2A.305/2002 vom 6. Januar 2003 E. 3.2; Urteil des BVGer A-6966/2018 vom 24. Oktober 2019 E. 2.3.1). Primär sind die Ausnahmebestimmungen nach Art. 21 MWSTG (wie andere Rechtsnormen auch) aber weder extensiv noch restriktiv, sondern nach ihrem Sinn und Zweck «richtig» auszulegen (BGE 138 II 251 E. 2.3.3; BVGE 2016/23 E. 2.3.1; Michael Beusch, in: Zweifel/Beusch/Glauser/Robinson [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2. Auflage 2025 [nachfolgend: MWSTG Kommentar 2025], Auslegung N. 27 f.).
E. 2.3.2 Vom Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer aufgrund des Vorliegens eines Leistungsverhältnisses grundsätzlich erfasst, aber von der Mehrwertsteuer ausgenommen sind - soweit hier von Interesse - bestimmte Umsätze im Bereich des Geld- oder Kapitalverkehrs (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 MWSTG). Dazu gehören namentlich die Gewährung und die Vermittlung von Krediten und die Verwaltung von Krediten durch die Kreditgeber und Kreditgeberinnen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. a MWSTG). Zum Kreditgeschäft, das in dieser Vorschrift erwähnt ist, gehört namentlich das Hypothekargeschäft. Als Kreditgewährung wird herkömmlicherweise die Hingabe von Kapital zur Nutzung, verbunden mit der Begründung eines Rückzahlungsanspruchs bezeichnet. In welcher Form das Kapital zur Verfügung gestellt wird, kann angesichts der zahlreichen Arten von Kreditgeschäften nicht entscheidend sein. Die Kreditgewährung wird üblicherweise mit der Bezahlung von Zinsen entgolten, welche infolge der Steuerausnahme nicht zu versteuern sind (Urteile des BVGer A-3646/2023 vom 1. November 2024 E. 2.2.1, A-4487/2019, A-4488/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 2.3.1, A-5651/2013 vom 18. September 2014 E. 2.3.1). Sodann sind von der Steuer ausgenommen die Umsätze, einschliesslich Vermittlung, von Wertpapieren, Wertrechten und Derivaten sowie von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen; steuerbar sind jedoch die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren, Wertrechten und Derivaten sowie von Anteilen (namentlich Depotgeschäft) einschliesslich Treuhandanlagen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e MWSTG).
E. 2.3.3.1 Gemäss der Praxis der ESTV versteht man unter Vermittlung im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. a - e MWSTG die Tätigkeit einer in dieser Funktion auftretenden Mittelsperson, die darin besteht, auf den Abschluss eines Vertrages im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs zwischen zwei Parteien hinzuwirken, ohne selber Partei des vermittelten Vertrages zu sein und ohne ein Eigeninteresse am Inhalt des Vertrages zu haben. Die Vermittlung ist als eigenständige Mittlertätigkeit auszuüben. Sie muss sich von den typischen vertraglichen Leistungen der Parteien des vermittelten Vertrages unterscheiden und sich auf einzelne Umsatzgeschäfte beziehen. Inhaltlich kann die Vermittlung u.a. darin bestehen, einer Vertragspartei die Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages nachzuweisen, mit der anderen Vertragspartei Kontakt aufzunehmen oder im Namen und für Rechnung des Kunden über die Einzelheiten der gegenseitigen Leistungen zu verhandeln. Ein tatsächlicher Vertragsabschluss ist nicht vorausgesetzt. Der Vermittler bringt also zwei Parteien zusammen und wirkt auf sie ein, damit sie einen Vertrag abschliessen, wobei sein Beitrag von einer gewissen Adäquanz ist. Bei finanziellen Zuwendungen, welche der Ablieferungspflicht nach Art. 400 Abs. 1 OR unterliegen (u.a. Retrozessionen), gilt ein Eigeninteresse nach der Praxis der ESTV als gegeben, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Kunde seinerseits auf eine Weiterleitung verzichtet, beziehungsweise ob eine solche Weiterleitung tatsächlich erfolgt (vgl. zum Ganzen: MWST-Branchen-Info 14 Finanzbereich vom Januar 2010 [fortan: MBI 14], Ziff. 5.10.1 [publiziert am 25. Februar 2015]). Liegt eine Vermittlertätigkeit im obigen Sinne vor, ist gemäss der Praxis der ESTV für deren steuerliche Behandlung gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. a - e MWSTG nicht entscheidend, wie das Entgelt festgelegt wird (MBI 14, Ziff. 5.10.3 [publiziert am 23. Februar 2015]). Diese Verwaltungspraxis wird u.a. anhand der folgenden Beispiele veranschaulicht (MBI 14, Ziff. 5.10.3 [publiziert am 23. Februar 2015]): «Beispiel 1: Der inländische Kreditvermittler X informiert seinen inländischen Kunden K über die Kreditkonditionen einzelner Finanzinstitute, füllt das Antragsformular aus und stellt dieses dem Finanzinstitut zu. Im gleichen Zusammenhang erbringt X dem Kunden K auch Beratungsleistungen nebensächlichen Charakters. Der Kunde K muss X nichts bezahlen. Stattdessen erhält X vom inländischen Finanzinstitut eine Provision. X handelt als blosser Kreditvermittler; die ihm ausgerichtete Provision ist von der Steuer ausgenommen. Beispiel 2: Das Vermögensverwaltungsunternehmen X mit Sitz im Inland trifft auf der Grundlage des mit dem inländischen Kunden K abgeschlossenen Vermögensverwaltungsvertrages und der ihm erteilten Anlageinstruktionen die Anlageentscheide für den Kunden K und gibt die entsprechenden Wertschriftentransaktionen bei einem inländischen Finanzinstitut in Auftrag. Da die steuerbare Leistung die blosse Vermittlungsleistung überwiegt, handelt es sich nicht um eine eigenständige Mittlertätigkeit. Das gesamte Entgelt für die Tätigkeit unterliegt der Steuer. Dies gilt auch für eine allfälligerweise vom Finanzinstitut ausgerichtete Provision. Beispiel 3: Im Hinblick auf den Bau eines Eigenheims lässt der inländische Kunde K vom Inländer X eine umfassende Finanzanalyse und -planung erstellen. X informiert und berät den Kunden K gleichzeitig über die Produkte verschiedener Finanzinstitute. Auf Wunsch des Kunden K stellt X auch den Kontakt zu einem inländischen Finanzinstitut her. Da die steuerbare Leistung die blosse Vermittlungsleistung überwiegt, unterliegt das gesamte Entgelt für die Tätigkeit der Steuer. Dies gilt auch für eine allfälligerweise vom Finanzinstitut ausgerichtete Provision.»
E. 2.3.3.2 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die Vermittlung im Sinne der Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. a - e MWSTG im Rahmen einer direkten oder indirekten Stellvertretung erfolgen. Beim Entscheid darüber, ob eine von der Steuer ausgenommene Vermittlung gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. a - e MWSTG vorliegt, ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung massgebend, dass eine Person kausal auf den Abschluss eines Vertrages im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs zwischen zwei Parteien hinwirkt, ohne selber Partei des vermittelten Vertrages zu sein und ohne ein Eigeninteresse am Inhalt des Vertrages zu haben (BGE 145 II 270 E. 4.5.4; Urteile des BGer 2C_562/2020 vom 21. Mai 2021 E. 10.3.2, 2C_996/2019 vom 30. Juni 2020 E. 5.2 ff., 2C_1096/2018 vom 19. September 2019 E. 5.3; Urteile des BVGer A-5793/2022 vom 18. Juni 2024 E. 2.2.2, A-2094/2022 vom 22. November 2022 E. 2.5.1; vgl. auch Niklaus Honauer et al., Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 4. Aufl. 2024, Rz. 1383 ff.).
E. 2.3.3.3 Im Rahmen seiner Auslegung des Vermittlungsbegriffes gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. a - e MWSTG orientierte sich das Bundesgericht u.a. stark an den Regelungen und der Rechtsprechung der Mitgliedstaaten der EU (BGE 145 II 270 E. 4.5.3). Gemäss den seitens des Bundesgerichts zitierten Urteilen des EuGH bezieht sich der genannte Vermittlungsbegriff auf eine Tätigkeit, die von einer Mittelsperson ausgeübt wird, die nicht den Platz einer Partei eines Vertrages über ein Finanzprodukt einnimmt und deren Tätigkeit sich von den typischen vertraglichen Leistungen unterscheidet, die von den Parteien solcher Verträge erbracht werden. Denn die Vermittlungstätigkeit ist eine Dienstleistung, die einer Vertragspartei erbracht und von dieser als eigenständige Mittlertätigkeit vergütet wird. Sie kann u.a. darin bestehen, der Vertragspartei die Gelegenheiten zum Abschluss eines solchen Vertrages nachzuweisen, mit der anderen Partei Kontakt aufzunehmen oder im Namen und für Rechnung des Kunden über die Einzelheiten der gegenseitigen Leistungen zu verhandeln. Zweck dieser Tätigkeit ist es also, das Erforderliche zu tun, damit zwei Parteien einen Vertrag schliessen, ohne dass der Vermittler ein Eigeninteresse am Inhalt des Vertrages hat (Urteile des EuGH vom 13. Dezember 2001 C-235/00 CSC Financial Services, Slg. 2001 J-10237 Rz. 39 bzw. vom 5. Juli 2012 C-259/11 DTZ Zadelhoff vof, Slg. 2012 I-00000 Rz. 27).
E. 2.3.3.4 Im Urteil A-2094/2022 vom 22. November 2022 hielt das Bundesverwaltungsgericht mit Verweis auf das Urteil des BGer 2C_638/2020 vom 25. Februar 2021 (betreffend Umsatzabgabe) fest, dass das Kriterium des fehlenden «Eigeninteresses am Inhalt des Vertrages» im Sinne des Vermittlungsbegriffs nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. a - e MWSTG ein wirtschaftlicher Gesichtspunkt sei und somit unter einem solchen zu analysieren sei, welches Interesse die vermittelnde Person am Geschäft gehabt habe, auf dessen Abschluss sie hingewirkt habe. Der vermittelnden Person müsse durch den Inhalt des Vertrages ein Vorteil zukommen (Urteil des BVGer A-2094/2022 vom 22. November 2022 E. 2.5.2).
E. 2.3.3.5 Die Praxis der ESTV, das Eigeninteresse bei einer Ablieferungspflicht nach Art. 400 Abs. 1 OR immer zu bejahen, stösst in der Lehre auf Kritik (vgl. z.B. Honauer et al., a.a.O., Rz. 1394; Harun Can, Mehrwertsteuer auf Vermittlung von Hypotheken und Wertpapieren, in: Steuer Revue [StR] 76/2021, S. 443 ff., S. 452; Imstepf/Rohner, Bedeutende Entscheide zur Mehrwertsteuer aus den Jahren 2024/2025, in: IFF Forum für Steuerrecht 2025, S. 373 ff., 390). Honauer et al. und Can halten sodann dafür, dass in BGE 145 II 270 sowie im Urteil des BGer 2C_996/2019 vom 30. Juni 2020 die Vermittlungsleistung bejaht worden sei, obwohl die Vermittler ebenfalls eine grundsätzliche Ablieferungspflicht im Sinne von Art. 400 Abs. 1 OR für ihre Vermittlungsentschädigung gehabt hätten. Daher sei die Praxis der ESTV grundsätzlich nicht haltbar und sei in diesem Punkt anzupassen (vgl. Honauer et al., a.a.O., Rz. 1394; Can, a.a.O., S. 452).
E. 2.3.3.6 Im - noch nicht rechtskräftigen - Urteil A-5117/2023 vom 1. November 2024 setzte sich das Bundesverwaltungsgericht mit dieser Praxis der ESTV auseinander und hielt fest, dass nicht ersichtlich sei, weshalb das Vorhandensein einer Ablieferungspflicht nach Art. 400 Abs. 1 OR automatisch auf ein Eigeninteresse des Vermittlers am Inhalt des vermittelten Vertrages schliessen lasse. Die Provision, die ein Vermittler von den Finanzierungspartnern erhalte und auf deren Weiterleitung die Kunden vertragsgemäss verzichten würden, stelle stattdessen eine Form des Entgelts für eine erfolgreiche Vermittlung dar (ebd. E. 3.5.2). Damit kann - entgegen der Praxis der ESTV - die Anwendung der Steuerausnahme für Vermittlungen im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. a - e MWSTG nicht allein gestützt auf das Bestehen einer Ablieferungspflicht nach Art. 400 Abs. 1 OR verwehrt werden.
E. 2.3.3.7 Im Urteil 9C_439/2024 vom 7. März 2025 hat sich das Bundesgericht mit dem Kriterium der Eigenständigkeit der Mittlertätigkeit auseinandergesetzt. Konkret musste das Gericht beurteilen, ob die im Rahmen von Vermögensverwaltungsmandaten durchgeführten Ausführungshandlungen als ausgenommene Vermittlungsleistungen zu behandeln sind. Dabei erwog das Bundesgericht, dass insbesondere in einer Konstellation, in der eine Vermögensverwalterin zwar kausal am Kauf oder Verkauf von Wertpapieren beteiligt ist, sie die Wertpapiertransaktion aber nicht selbst ausführt, sondern vom Vermögensverwaltungskunden bevollmächtigt wird, eine Bank damit zu beauftragen, diese für sie zu tätigen (sog. Execution), keine separaten Leistungen vorliege. Die Ausführungshandlung resp. Execution gehe - so das Bundesgericht weiter - stattdessen Hand in Hand mit der Vermögensverwaltung und sei dermassen eng mit dieser verknüpft, dass sie auch deren mehrwertsteuerliches Schicksal teile. In diesem Zusammenhang verwies das Bundesgericht ferner auf die Rechtsprechung des EuGH, gemäss welcher die Leistung der Vermögensverwaltung mit Wertpapieren - d.h. eine entgeltliche Tätigkeit, bei der ein Vermögensverwalter aufgrund eigenen Ermessens über Kauf und Verkauf von Wertpapieren entscheidet und diese Entscheidung durch den Kauf und Verkauf der Wertpapiere vollzieht - aus zwei Elementen bestehe, die so eng miteinander verbunden seien, dass sie objektiv eine einzige wirtschaftliche Leistung bilden würden (zum Ganzen: Urteil des BGer 9C_439/2024 vom 7. März 2025 E. 5.1.5 mit Verweis auf Urteil des EuGH vom 19. Juli 2012 C-44/11, Deutsche Bank AG, Rz. 21-29). Entsprechend handelt es sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei einer im Rahmen eines Vermögensverwaltungsmandats durchgeführten Execution-Leistung um eine Nebenleistung zur steuerbaren Vermögensverwaltung (vgl. dazu sogleich E. 2.4.4). Das im strittigen Fall für die Nebenleistung ausgerichtete Entgelt, die sog. Transaktionsgebühr, ist demnach steuerbar (zum Ganzen: Urteil des BGer 9C_439/2024 vom 7. März 2025 E. 6.1). Daraus lässt sich schliessen, dass eine Vermittlung im Geld- und Kapitalverkehr i.S.v. Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e MWSTG aufgrund der vorausgesetzten Vergütung als eigenständige Mittlertätigkeit von Dienstleistungen abzugrenzen ist, die bei Leistungsbündeln i.S.v. Art. 19 Abs. 2-4 MWSTG als Nebenleistung das mehrwertsteuerliche Schicksal einer (beratenden) Hauptleistung teilen.
E. 2.4.1 Im Mehrwertsteuerrecht stellt jede einzelne Leistung grundsätzlich ein selbständiges Steuerobjekt dar, das heisst voneinander unabhängige Leistungen werden selbständig behandelt (Art. 19 Abs. 1 MWSTG; Felix Geiger, in: Geiger/Schluckebier [Hrsg.], MWSTG Kommentar, Schweizerisches Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer mit den Ausführungserlassen sowie Erlasse zum Zollwesen, 2. Aufl. 2019 [nachfolgend: MWSTG Kommentar 2019], Art. 19 MWSTG N. 1).
E. 2.4.2 Leistungen, die miteinander verbunden sind (sog. Leistungskomplexe), werden mehrwertsteuerlich jedoch dann als einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang betrachtet, wenn sie wirtschaftlich derart eng zusammengehören und ineinander greifen, dass sie ein unteilbares Ganzes bilden. Dabei wird zwischen einer Gesamtleistung und einer Hauptleistung mit akzessorischer Nebenleistung unterschieden (Art. 19 Abs. 3 und 4 MWSTG; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5793/2022 vom 18. Juni 2024 E. 2.3.1).
E. 2.4.3 Eine Gesamtleistung, welche als einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang behandelt wird, liegt vor, wenn mehrere Leistungen wirtschaftlich derart eng zusammen gehören und ineinander greifen, dass sie ein unteilbares Ganzes bilden (Art. 19 Abs. 3 MWSTG). Dabei müssen die einzelnen Leistungen gemäss konstanter Gerichtspraxis sachlich, zeitlich und vom wirtschaftlichen Gehalt her in einer derart engen Verbundenheit stehen, dass sie untrennbare Komponenten eines Vorgangs verkörpern, der das gesamte Handeln umfasst (vgl. Urteile des BVGer A-3038/2022 vom 22. Mai 2024 E. 3.3.1, A-2686/2020 vom 15. Februar 2022 E. 2.3.2, A-358/2017 vom 31. August 2017 E. 2.2.2 m.w.H.). Es kann nur dann von einem einheitlichen, wirtschaftlich unteilbaren Ganzen ausgegangen werden, wenn eine Gesamtleistung nicht in Einzelleistungen zerlegt werden kann, die für sich betrachtet einen wirtschaftlich sinnvollen Zweck erfüllen, oder die Gesamtleistung dadurch zerstört, beschädigt oder verändert würde (Geiger, MWSTG Kommentar 2019, Art. 19 N. 22). Liegt eine Leistungseinheit vor, erfolgt die mehrwertsteuerliche Behandlung nach der für diese wesentlichen Eigenschaft, d.h. nach der Leistung, welche wirtschaftlich betrachtet im Vordergrund steht (Art. 19 Abs. 3 MWSTG). Mit anderen Worten gelten für die einzelnen Leistungskomponenten des Leistungskomplexes die gleichen Vorschriften bezüglich Ort der Besteuerung, Steuersatz oder Steuerbefreiung (Urteil des BVGer A-358/2017 vom 31. August 2017 E. 2.2.2). Die einheitliche Leistung ist somit entweder insgesamt als Lieferung oder als Dienstleistung zu qualifizieren. So stehen etwa bei gastgewerblichen Leistungen die Dienstleistungskomponenten im Vordergrund, während die Lieferungskomponenten (i.e. die Abgabe von Speisen und Getränken) dahinter zurücktreten (Urteil des BVGer A-5793/2022 vom 18. Juni 2024 E. 2.3.2; Geiger, MWSTG Kommentar 2019, Art. 19 N. 24).
E. 2.4.4 Leistungen sind steuerlich ebenfalls dann einheitlich zu beurteilen, wenn sie zueinander im Verhältnis von Haupt- und untergeordneter (akzessorischer) Nebenleistung stehen (Art. 19 Abs. 4 MWSTG). Die Annahme einer solchen unselbständigen Nebenleistung, die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilt, setzt gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung voraus, dass sie im Vergleich zur Hauptsache nebensächlich ist, mit der Hauptleistung wirtschaftlich eng zusammenhängt, die Hauptleistung wirtschaftlich ergänzt, verbessert oder abrundet und üblicherweise mit der Hauptleistung vorkommt (vgl. Urteil des BGer 2C_969/2015 vom 26. Mai 2016 E. 2.3.4 m.w.H.). Die Hauptleistung stellt dabei den eigentlichen Kern des Leistungskomplexes dar. Nicht massgebend sind die Wertverhältnisse der einzelnen Leistungen. Eine Leistung ist insbesondere dann als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel dafür darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (Urteile des BVGer A-5793/2022 vom 18. Juni 2024 E. 2.3.3; Geiger, MWSTG Kommentar 2019, Art. 19 N. 27).
E. 2.4.5 Welche Konstellation - Gesamtleistung oder Haupt- mit Nebenleistung - im konkreten Einzelfall anzunehmen ist, beurteilt sich in Anwendung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise, welche der zivilrechtlichen Beurteilung vorgeht. Zudem ist diese Frage primär aus der Sicht des Verbrauchers, d.h. des Leistungsempfängers, zu beantworten. Massgeblich ist die allgemeine Verkehrsauffassung einer bestimmten Verbrauchergruppe. Der subjektive Parteiwille ist sekundär (Urteile des BVGer A-5793/2022 vom 18. Juni 2024 E. 2.3.4, A-4569/2020 vom 4. Juli 2022 E. 2.4.4).
E. 2.5 Die mehrwertsteuerliche Qualifikation von Vorgängen hat nicht in erster Linie aus einer zivil- bzw. vertragsrechtlichen Sicht, sondern nach wirtschaftlichen, tatsächlichen Kriterien zu erfolgen (sog. wirtschaftliche Betrachtungsweise). Die zivil- bzw. vertragsrechtliche Sicht ist demnach nicht entscheidend, hat aber immerhin Indizwirkung und bildet regelmässig Ausgangspunkt der steuerlichen Beurteilung eines Vorgangs (Urteile des BVGer A-2686/2020 vom 15. Februar 2022 E. 3.2, A-4487/2019, A-4488/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 2.4 und 3.5.2).
E. 2.6 Gemäss Art. 42 Abs. 1 MWSTG verjährt das Recht, eine Steuerforderung festzusetzen, fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Steuerforderung entstanden ist (relative Verjährung). Der Lauf der Verjährungsfrist wird durch eine auf Festsetzung oder Korrektur der Steuerforderung gerichtete empfangsbedürftige schriftliche Erklärung, eine Verfügung, einen Einspracheentscheid, ein Urteil, eine Ankündigung einer Kontrolle oder den Beginn einer unangekündigten Kontrolle unterbrochen (Art. 42 Abs. 2 MWSTG). Mit dem Unterbruch durch die Vorinstanz oder eine Rechtsmittelinstanz beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen und beträgt neu zwei Jahre (Art. 42 Abs. 3 MWSTG). Das Recht, die Steuerforderung festzusetzen, verjährt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Steuerforderung entstanden ist (absolute Verjährung; Art. 42 Abs. 6 MWSTG). Als Steuerperiode gilt in der Regel das Kalenderjahr (Art. 34 Abs. 2 MWSTG). Die Verjährung der Mehrwertsteuerforderung ist von Amtes wegen zu prüfen (BGE 149 II 182 E. 3.1, 142 II 182 E. 3.2.1, 138 II 169 E. 3.2).
E. 3.1 Von der mittels Einspracheentscheid bestätigten Nachbelastung in Höhe von Fr. 171'156.- bestreitet die Beschwerdeführerin Fr. 137'737.-. Ihre Anfechtung richtet sich gegen die Aufrechnungen im Sinn von Ziff. 2.2 der EM und die damit verbundenen Anpassungen auf der Vorsteuerseite (Ziff. 4 der EM). Die darin enthaltenen Aufrechnungen im Zusammenhang mit den Geldzuflüssen seitens der L AG bzw. mit den diesen zugrunde liegenden Leistungen sind indes nicht mehr bestritten. Insoweit die Steuernachforderung nicht mehr bestritten ist, ist sie in Rechtskraft erwachsen (Urteile des BVGer A-7188/2023 vom 29. Oktober 2025 E. 1.3.2 m.w.H., A-4347/2022 vom 26. April 2024 E. 3, A-3493/2023 vom 27. Februar 2024 E. 3). Streitig und zu prüfen ist in der vorliegenden Sache somit noch, ob die übrigen Aufrechnungen gemäss Ziff. 2.2 der EM und die damit verbundenen Anpassungen auf der Vorsteuerseite (Ziff. 4 der EM), welche die Steuerperioden 2015 bis 2019 betreffen, zurecht erfolgt sind.
E. 3.2 Die Verjährung der Mehrwertsteuerforderung ist von Amtes wegen zu prüfen. Art. 42 Abs. 6 MWSTG sieht eine absolute Festsetzungsverjährung von zehn Jahren nach Ablauf der Steuerperiode vor, in welcher die Steuerforderung entstanden ist (E. 2.6). Demzufolge kann ab dem 1. Januar 2026 für die Steuerperiode 2015 keine zusätzliche Mehrwertsteuer erhoben werden Aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen absoluten Verjährung des Rechts zur Festsetzung der Steuerforderung in Bezug auf die Steuerperiode 2015 ist die Beschwerde im Umfang der diese Steuerperiode betreffende, noch nicht in Rechtskraft erwachsene (vgl. E. 3.1) Steuernachforderung gutzuheissen.
E. 3.3 Damit ist nachfolgend noch zu prüfen, ob die von den jeweiligen Vertragspartnern der Beschwerdeführerin bezahlten Entschädigungen in den Steuerperioden 2016 - 2019 - wie von der ESTV vorgebracht - als Entgelt für zum Normalsatz steuerbare Dienstleistungen zu qualifizieren sind oder - wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht - Entgelt für von der Steuer ausgenommene Vermittlungen gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. a - e MWSTG darstellen. Konkret bestreitet die Beschwerdeführerin die seitens der ESTV vorgenommene mehrwertsteuerrechtliche Qualifikation der Leistungen, die auf den Verträgen mit der Bank A (E. 4), der H AG (E. 5), der SV AG, der I AG und der SR AG (allesamt E. 6) gründen. Auf die mehrwertsteuerrechtliche Qualifikation dieser Leistungen ist nachfolgend einzugehen.
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin bietet ihrer Kundschaft Unterstützung in der Vermittlung von Hypothekarkrediten an. Diesbezüglich hat die ESTV die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 2. Mai 2025 unter anderem dazu aufgefordert, alle in den relevanten Steuerperioden anwendbaren Verträge zwischen ihr - der Beschwerdeführerin - und dem Endkunden C._______ (nachfolgend: Endkunde C) einzureichen. Die Beschwerdeführerin ist dieser Anfrage nicht nachgekommen, führte aber mit E-Mail vom 2. Juni 2025 aus, dass der Endkunde C exemplarisch für viele ihrer Kunden stehe. Aus einer Zusammenstellung über die Einnahmen der Beschwerdeführerin betreffend den Endkunden C geht sodann hervor, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2012 die Steuererklärung für den Endkunden C erstellt. Im Rahmen der Anfrage für die Vermittlung der Hypothek fragte Endkunde C die Beschwerdeführerin überdies für ein Meeting an, um die Finanzierungsstruktur, einen Abzahlungsplan für die Hypothek und deren mögliche steuerliche Folgen zu besprechen (vgl. Amtliche Akten Ziff. II.8.g.19 bzw. S. 197). Die Beschwerdeführerin hat mit der Bank A eine Provisionsvereinbarung abgeschlossen (Beilage 9 zur Beschwerde). Aus der Provisionsvereinbarung geht hervor, dass die Beschwerdeführerin der Bank A Neukunden und zusätzliche Geschäfte mit Bestandskunden vermitteln kann und dafür bei erfolgreicher Vermittlung eine Provision von der Bank A erhält (Ziff. 8 der Provisionsvereinbarung Bank A). Eine Vermittlung ist nur provisionsberechtigt, wenn der Vertrag zwischen dem Endkunden und der Bank A unterzeichnet wird und das vermittelte Produkt tatsächlich beansprucht wird (Ziff. 12 der Provisionsvereinbarung Bank A). Gemäss Anhang 1 der Vereinbarung wird - soweit hier relevant - insbesondere für die Vermittlung von Hypothekarkrediten und die Verlängerung von Hypotheken eine Provision ausgerichtet. Als Anhang 2 der Provisionsvereinbarung besteht ein Formular für die Einwilligung des Endkunden in die Datenübermittlung an die Bank. Aus Ziff. 3.3.5 des Einspracheentscheids vom 18. August 2025, Ziff. 2.2 des Beiblatts zur EM und dem entsprechenden Kontoblatt ergibt sich sodann, dass die Beschwerdeführerin nebst den Zahlungen der Bank A in der Steuerperiode 2019 auch eine Provisionszahlung der Bank B._______ (nachfolgend: Bank B) erhalten hat. Weder die Beschwerdeführerin noch die Vorinstanz machen separate Ausführungen betreffend diese Provisionszahlung. Der Antrag der Beschwerdeführerin und die geltend gemachte Steuernachforderung der ESTV umfassen, soweit nachvollziehbar, betragsmässig jedoch auch diese Provisionszahlung. Aus den Akten gehen sodann auch keine Anzeichen hervor, die eine unterschiedliche mehrwertsteuerrechtliche Behandlung dieser Provisionszahlung nahelegen würden. Die nachfolgenden Ausführungen betreffend die Zahlungen der Bank A finden demnach gleichsam auch auf die Zahlungen der Bank B Anwendung.
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin bringt zunächst allgemein vor, ihre Tätigkeit gegenüber der Bank A qualifiziere als steuerausgenommene Vermittlungsleistung und erfülle sämtliche Voraussetzungen der Praxis der ESTV für eine Steuerausnahme gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. a - e MWSTG. Namentlich vermittle sie - die Beschwerdeführerin - aufgrund eines konkreten Vermittlungsvertrags Neukunden an die Bank A und erhalte gemäss der Vereinbarung nur bei erfolgreich abgeschlossenen Verträgen eine Provision. Weiter sei sie nicht Vertragspartei und habe kein Eigeninteresse am Inhalt des Vertrages. Schliesslich unterscheide sich ihre Tätigkeit als unabhängige Vermittlerin in Art und Umfang von den vertraglichen Leistungen der Parteien der vermittelten Geschäfte. In Bezug auf den Einspracheentscheid der ESTV führt die Beschwerdeführerin aus, dass auch für die ESTV unbestritten sei, dass die Vermittlung die notwendige Adäquanz erreiche. Sodann begründe die Existenz von Vergütungen, die einer Ablieferungspflicht nach Art. 400 Abs. 1 OR unterliegen würden - entgegen den Ausführungen der ESTV - kein Eigeninteresse am Inhalt des vermittelten Vertrages, sondern lediglich ein Interesse an einer erfolgreichen Vermittlung. Betreffend die von der Vorinstanz angeforderten Unterlagen führt die Beschwerdeführerin weiter aus, dass sie verschiedene Unterlagen eingereicht habe, die ihre Position belegen würden. Aus diesen Belegen ergebe sich erstens, dass die Endkunden sie - die Beschwerdeführerin - mit der Vermittlung beauftragt hätten und als solches auch ihre Vertragspartner gewesen seien. Ausserdem erhelle sich daraus, dass sie - die Beschwerdeführerin - in Zusammenhang mit der Hypothekarvermittlung nicht als umfassende Beraterin tätig gewesen sei und aus ihrem Aussenauftritt auch nicht darauf geschlossen werden könne. Sodann ändere der Umstand, dass für einzelne Kunden auch Steuererklärungen erstellt und separat in Rechnung gestellt worden seien, nichts an der eigenständigen Vermittlungstätigkeit. Schliesslich ergebe sich aus den Unterlagen auch, dass bei der Hypothekarverlängerung die ursprüngliche Vermittlung Auslöser für die erneute Kontaktaufnahme und Beauftragung von ihr - der Beschwerdeführerin - gewesen sei.
E. 4.3 Die Vorinstanz verweist in ihrer Vernehmlassung primär auf ihren Einspracheentscheid, in welchem sie ausgeführt hat, dass die Leistungen der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Steuerausnahme als Vermittlungsleistung nicht erfüllen würden. Sie hält fest, dass die Beschwerdeführerin gegenüber ihren Endkunden damit werbe, eine umfassende Finanzberatung anzubieten. Dementsprechend sei die Beschwerdeführerin auch Steuerberaterin des Endkunden C und erstelle für diesen jedes Jahr die Steuererklärung. Ihre Aufgabe habe sich nicht lediglich auf die Vermittlung von Hypotheken beschränkt, sondern auch auf die Beratung bei der optimalen Finanzierung beim Erwerb des Eigenheims. Die Vermittlung der Hypotheken sei dieser umfassenden Beratung untergeordnet. Insofern sei der Sachverhalt mit dem Beispiel 3 der MBI 14 vergleichbar (mit Verweis auf MBI 14, Ziff. 5.10.3). Da die steuerbare Leistung (Beratung) die blosse Vermittlungsleistung überwiege, übe die Beschwerdeführerin keine eigenständige Mittlertätigkeit aus und eine Steuerausnahme sei zu verneinen. Stattdessen unterliege das gesamte Entgelt der Mehrwertsteuer. Sodann hält die Vorinstanz fest, dass die Endkunden mit der Beschwerdeführerin einen Beratungsvertrag abschliessen würden, der dem Auftragsrecht unterliege. Finanzielle Zuwendungen Dritter - vorliegend seitens der Vertragspartner - würden damit einer Ablieferungspflicht nach Art. 400 Abs. 1 OR unterliegen und gemäss der Verwaltungspraxis ein Eigeninteresse am Inhalt des vermittelten Vertrages begründen. Ein solches würde die Annahme einer Vermittlung im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. a - e MWSTG ausschliessen. Weiter entgegnet die Vorinstanz, dass die Tätigkeit der Beschwerdeführerin nicht dem Beispiel 1 aus MBI 14 entspreche (mit Verweis auf MBI 14, Ziff. 5.10.3). So baue dieses Beispiel auf einer steuerpflichtigen Person auf, die sowohl gegenüber dem Finanzinstitut als auch dem Endkunden als Vermittler auftrete und als solches üblicherweise mit beiden Parteien einen Mäklervertrag abgeschlossen habe. In einem solchen Fall finde die Ablieferungspflicht nach Art. 400 Abs. 1 OR nicht ohne weiteres Anwendung, da für den Mäklervertrag eine besondere Bestimmung (Art. 415 OR) bestehe. Da die Beschwerdeführerin indes keinen blossen Kreditvermittlungsvertrag abgeschlossen habe, entspreche ihre Tätigkeit nicht dem Beispiel 1 und sei insofern nicht als steuerausgenommene Vermittlungsleistung anzusehen.
E. 4.4.1 Eine Vermittlung im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. a - e MWSTG setzt gemäss der Praxis der ESTV im Wesentlichen voraus, dass eine Mittelsperson auf den Abschluss eines Vertrages im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs zwischen zwei Parteien hinwirkt, ohne selbst Partei des vermittelten Vertrages zu sein und ohne ein Eigeninteresse am Inhalt des vermittelten Vertrages zu haben. Die Vermittlung ist als eigenständige Mittlertätigkeit auszuüben. Insofern muss sich die Leistung der Mittelsperson von den typischen vertraglichen Leistungen der Parteien des vermittelten Vertrages unterscheiden. Der Beitrag der Mittelsperson muss für den Vertragsabschluss eine gewisse Adäquanz aufweisen. Ein tatsächlicher Vertragsabschluss ist nicht vorausgesetzt (E. 2.3.3.1). Im Rahmen ihres Einspracheentscheids verneint die Vorinstanz erstens die eigenständige Mittlertätigkeit der Beschwerdeführerin. Zweitens geht sie von einem Eigeninteresse der Beschwerdeführerin am Inhalt des vermittelten Vertrages aus (vgl. E. 4.3). Darauf ist nachfolgend einzugehen.
E. 4.4.2 Bei der Prüfung der Eigenständigkeit der Mittlertätigkeit ist das Verhältnis der Vermittlungsleistung zu anderen von der steuerpflichtigen Person erbrachten Leistungen zu betrachten. Dabei ist insbesondere zu untersuchen, ob die Vermittlungsleistung zusammen mit weiteren Leistungen als Leistungskomplex im Sinne von Art. 19 Abs. 2-4 MWSTG anzusehen ist (E. 2.3.3.7).
E. 4.4.2.1 Im Mehrwertsteuerrecht stellen einzelne Leistungen grundsätzlich selbstständige Steuerobjekte dar und werden als solches steuerlich selbstständig behandelt. Gesamtleistungen und Leistungskomplexe mit einer Hauptleistung und einer akzessorischen Nebenleistung werden demgegenüber mehrwertsteuerlich als einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang betrachtet. Die Beurteilung, ob eine Gesamtleistung oder Haupt- mit Nebenleistung im konkreten Fall vorliegt, erfolgt anhand einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise (E. 2.4.1 ff.).
E. 4.4.2.2 Die vorliegend zu beurteilende Vermittlung der Hypothek des Endkunden C, welcher exemplarisch für die Kundschaft der Beschwerdeführerin steht, erscheint mit keiner weiteren Leistung derart eng verbunden, dass von einer Gesamtleistung oder einer Hauptleistung mit akzessorischer Nebenleistung auszugehen ist. Die Erstellung der Steuererklärung - unabhängig davon, ob diese Dienstleistung bereits mehrere Jahre angeboten wird - ist mit der Vermittlung einer Hypothek nicht in einer derart engen Verbundenheit, als dass diese beiden Dienstleistungen untrennbare Komponenten eines Vorgangs verkörpern würden. Stattdessen lassen sich die beiden Dienstleistungen ohne weiteres voneinander abtrennen, zumal die Erstellung der Steuererklärung des Endkunden C auch separat fakturiert wurde. Überdies stellt die Vermittlung der Hypothek auch keine akzessorische Nebenleistung zur Erstellung der Steuererklärung dar, da sie Letztere weder ergänzt, verbessert oder abrundet und die Leistungen nicht üblicherweise gemeinsam vorkommen. Sodann dient die Vermittlung der Hypothek einem klaren eigenen Zweck und ist nicht Mittel zur Inanspruchnahme einer allfälligen Hauptleistung. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt auch von jenem, der dem Urteil des BGer 9C_439/2024 vom 7. März 2025 zugrunde lag, bei dem eine Ausführungshandlung so eng mit der Hauptleistung verknüpft war, dass von einem einheitlich zu behandelnden Leistungskomplex auszugehen war (vgl. dazu oben E. 2.3.3.7). Wenn die Vorinstanz vorbringt, dass die Vermittlung der Hypothek der von der Beschwerdeführerin angebotenen und beworbenen umfassenden Finanzberatung untergeordnet sei, ist ihr nicht zu folgen. Die Besteuerung mehrerer Leistungen nach gemeinsamen Grundsätzen setzt tatsächlich erbrachte Leistungen voraus. Aus dem Anbieten und Bewerben einer umfassenden Finanzberatung lässt sich - ohne dass diese umfassende Finanzberatung tatsächlich stattgefunden hat - nicht ableiten, dass die Vermittlung einer Hypothek einer solchen Finanzberatung untergeordnet und steuerlich gleich zu behandeln ist. So ergibt sich aus den vorliegenden Akten einzig, dass die Beschwerdeführerin die Steuererklärung des Endkunden C erstellt hat. Eine weitergehende Beratung geht aus den Akten, und insbesondere der Zusammenstellung der Einkünfte aus der Kundenbeziehung mit Endkunde C (Amtliche Akten Ziff. II.1.b.I.1.k bzw. S. 14), nicht hervor. Etwas anderes lässt sich auch nicht aus der E-Mail des Endkunden C vom 25. Juni 2017 ableiten, in welcher dieser ein Meeting zur Besprechung der Finanzierungsstruktur, eines Abzahlungsplans für die Hypothek und die möglichen steuerlichen Folgen anfragte (Amtliche Akten Ziff. II.8.g.19 bzw. S. 197), da nicht einzig aufgrund einer solchen Anfrage auf das Stattfinden einer Beratungsleistung geschlossen werden kann. Überdies geht aus den vorinstanzlichen Ausführungen nicht hervor, inwiefern die vorgebrachten Beratungsdienstleistungen zusammen mit der Vermittlungsleistung einen Leistungskomplex bilden sollten, der derart eng verbunden ist, dass er ein unteilbares Ganzes bildet und eine Besteuerung nach gemeinsamen Grundsätzen rechtfertigt.
E. 4.4.2.3 Dem Gesagten entsprechend, ist die Vermittlung der Hypothek des Endkunden C mit keiner weiteren Leistung der Beschwerdeführerin derart eng verbunden, als dass von einem (steuerbaren) Leistungskomplex im Sinne von Art. 19 Abs. 2-4 MWSTG auszugehen wäre. Die Vermittlungsleistung der Beschwerdeführerin ist somit als eigenständige Mittlertätigkeit zu qualifizieren.
E. 4.4.3 Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz besteht kein Eigeninteresse der Beschwerdeführerin am Inhalt der vermittelten Verträge. Wie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5117/2023 vom 1. November 2024 eingehend dargelegt wurde, ist entgegen der Praxis der ESTV nicht bereits gestützt auf das Bestehen einer Ablieferungspflicht gemäss Art. 400 Abs. 1 OR auf ein Eigeninteresse am Inhalt des vermittelten Vertrages zu schliessen (E. 2.3.3.6). Da auch abseits der auftragsrechtlichen Ablieferungspflicht keine Anhaltspunkte für ein Eigeninteresse der Beschwerdeführerin am Inhalt des vermittelten Vertrages bestehen, ist ein solches zu verneinen.
E. 4.4.4 Zusammenfassend ist die Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Vermittlung von Hypothekarkrediten als steuerausgenommene Vermittlung gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. a MWSTG zu qualifizieren. Die Zahlungen der Banken A und B bzw. die diesen zugrundliegenden Leistungen sind damit von der Mehrwertsteuer ausgenommen und die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen.
E. 5.1 Aus der Präambel der Provisionsvereinbarung vom 2. Juni 2014 zwischen der Beschwerdeführerin und der H AG betreffend Provisionszahlungen der H AG an die Beschwerdeführerin erhellt sich, dass die Mitarbeitenden der Beschwerdeführerin - soweit hier relevant - Verträge über Anleihensobligationen für die H AG abschliessen können. Gemäss Ziff. 1 dieser Vereinbarung erhält die Beschwerdeführerin von der H AG bei erfolgreicher Anwerbung eines Anleihensobligationärs eine Akquisitionsprovision sowie, sofern der Obligationär die Anleihe weiter hält, eine jährliche Bestandesprovision (Beilage 9 zur Beschwerde). Die Beschwerdeführerin hielt in den Geschäftsjahren 2015 und 2016 gemäss ihren Jahresrechnungen 60 % und in den Folgeperioden 52 % des Aktienkapitals der H AG.
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die von der H AG erhaltenen Provisionen als Entgelte für von der Steuer ausgenommene Vermittlungsleistungen zu qualifizieren seien. Hierzu führt die Beschwerdeführerin aus, dass die Vermittlung der Anleihensobligationen nicht als Nebenleistung zu den anderen, gegenüber der H AG und den Endkunden erbrachten Leistungen zu qualifizieren sei. Namentlich würden die erbrachten Finanzierungsleistungen aufgrund der damit erzielten Honorare nur eine untergeordnete Rolle spielen. Die Adäquanz der Vermittlung ergebe sich sodann daraus, dass eine Provision gemäss der Provisionsvereinbarung nur geschuldet sei, wenn eine Anleihensobligation erfolgreich im Kundenportfolio platziert werde. Die Beschwerdeführerin hält weiter fest, dass eine auftragsrechtliche Ablieferungspflicht nicht ohne weiteres auf ein Eigeninteresse der Beschwerdeführerin am Inhalt des vermittelten Geschäfts schliessen lasse. Schliesslich führt die Beschwerdeführerin aus, dass sich auch aus den Beteiligungsverhältnissen kein Eigeninteresse ihrerseits am Inhalt des vermittelten Geschäfts ableiten lasse, da die H AG nicht eng mit ihr verbunden sei.
E. 5.3 Die Vorinstanz entgegnet, dass die Tätigkeit der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Anleihensobligationen mit Beispiel 2 aus MBI 14 vergleichbar sei (mit Verweis auf MBI 14, Ziff. 5.10.3). Insofern überwiege die (steuerbare) Tätigkeit der Vermögensverwaltung und die Beschwerdeführerin übe keine eigenständige Mittlertätigkeit aus. Die Vorinstanz verneint die eigenständige Mittlertätigkeit sodann bereits deshalb, da die Beschwerdeführerin die Geschäftsführung und Administration der H AG besorgt habe. Weiter vertritt die Vorinstanz die Auffassung, dass die Beschwerdeführerin ein Eigeninteresse am Inhalt des vermittelten Vertrages hat. Einerseits ergebe sich ein solches gemäss der Verwaltungspraxis aufgrund des Bestehens einer auftragsrechtlichen Ablieferungspflicht. Andererseits begründe die Mehrheitsbeteiligung der Beschwerdeführerin an der H AG nicht nur ein Interesse an der Provisionserzielung, sondern auch ein Interesse an der optimalen Finanzierung ihrer Tochtergesellschaft und damit ein Eigeninteresse am Inhalt des vermittelten Vertrages.
E. 5.4.1 Ob die Beschwerdeführerin ein Eigeninteresse am Inhalt des vermittelten Vertrages hat, ist anhand einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu ermitteln. Ein Eigeninteresse besteht, wenn der vermittelnden Person ein Vorteil durch den Inhalt des vermittelten Vertrages zukommt (E. 2.3.3.4). Im Urteil A-2094/2022 vom 22. November 2022 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich ein Eigeninteresse einer indirekten Minderheitsaktionärin unter anderem daraus ergeben könne, dass durch das vermittelte Geschäft die Ausschüttungsstrategie der Tochtergesellschaft habe fortgesetzt werden können (ebd. E. 3.2.1). Als Mehrheitsaktionärin der H AG hat die Beschwerdeführerin ein wirtschaftliches Eigeninteresse an der optimalen Finanzierung ihrer Tochtergesellschaft. Diesem Eigeninteresse wird mit der Vermittlung der Anleihensobligationen an die Endkunden gefolgt, indem der H AG neues Fremdkapital zugeführt wird. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Mehrheitsbeteiligung an der H AG ein Eigeninteresse am Inhalt der vermittelten Verträge hat. Deshalb sind die von der H AG bezahlten Provisionen nicht als Entgelte für von der Steuer ausgenommene Vermittlungsleistungen seitens der Beschwerdeführerin zu qualifizieren. Bei diesem Resultat kann offenbleiben, ob eine eigenständige Mittlertätigkeit gegeben wäre.
E. 5.4.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von der H AG erhaltenen Provisionen Entgelte für von der Beschwerdeführerin erbrachte steuerbare Leistungen sind. Die Beschwerde ist somit in diesem Punkt abzuweisen.
E. 6.1 Die Beschwerdeführerin hat - nebst der Provisionsvereinbarung mit der H AG - auch mit der SV AG, der I AG und der SR AG entsprechende Vereinbarungen abgeschlossen. Die Vereinbarungen mit der I AG und der SR AG entsprechen inhaltlich derjenigen mit der H AG (Beilagen 9 - 11 zur Beschwerde; E. 5.1). Auch die Vereinbarung mit der SV AG sieht vor, dass die Beschwerdeführerin bestimmte Investmentprodukte, namentlich Unternehmensanleihen der SV AG, vertreibt bzw. vermittelt (Präambel der Vereinbarung vom 5. März 2015, Beilage 8 zur Beschwerde). Hinsichtlich des Sachverhalts führt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde u.a. aus, sie habe sich im Zusammenhang mit den Vermittlungsgeschäften für die Immobiliengesellschaften das Recht auf die Platzierung der entsprechenden Anleihensobligationen ins Portfolio der Kunden eingeräumt. Die Vermittlung der Anleihen erfolge unabhängig von der Vermögensverwaltung und basiere auf separaten Vereinbarungen mit den Emittenten (Beschwerde, S. 6). Im Rahmen der E-Mail an die ESTV vom 2. Juni 2025 führte die Beschwerdeführerin etwas detaillierter aus, sie erbringe keine Anlageberatung im klassischen Sinne. Sie vermittle nur ein paar wenige «eigene» strukturierte Produkte und die Immobilien-Anleihensobligationen. Die strukturierten Anlageprodukte kaufe und verkaufe sie - so die Beschwerdeführerin weiter - im Rahmen des Vermögensverwaltungsauftrages. Die Immobilien-Anleihen würden bei der Auflage von den Kunden unterzeichnet. Hier vermittle sie ihren Kunden somit Anleihensobligationen, welche jeweils von ihren Kunden selbst genehmigt würden (Amtliche Akten Ziff. 1.a bzw. Seite 1). Zur Veranschaulichung einer solchen Kundenbeziehung reichte die Beschwerdeführerin auf Anfrage der ESTV sämtliche im Beurteilungszeit-raum anwendbaren Verträge zwischen ihr und D._______ (nachfolgend: Endkunde D) einschliesslich der massgebenden Geschäftsbedingungen sowie sämtliche Rechnungen betreffend die in diesem Zeitraum erbrachten Leistungen, sämtliche Abrechnungen über die erhaltenen Provisionen sowie Zeichnungsscheine betreffend Anleiheobligationen ein. Aus dem Vermögensverwaltungsvertrag zwischen dem Endkunden D und der Beschwerdeführerin geht u.a. hervor, dass die Parteien aufgrund des Anlegerprofils des Endkunden D eine Anlagestrategie definiert haben. Der Vermögensverwalter (i.e. die Beschwerdeführerin) ist befugt, jederzeit, ohne Rücksprache mit dem Auftraggeber, Käufe und Verkäufe im Rahmen der im Besprechungsprotokoll festgelegten Anlagestrategie zu tätigen. Der Vermögensverwaltungsvertrag ist jedoch beschränkt auf alle Handlungen in Verbindung mit einem bestimmten elektronisch geführten Wertschriftendepot. Die Vermögenswerte sind auf dem genannten Depot zu erfassen. Die Entschädigung beträgt - mit dem Hinweis, dass es sich um ein Kapitalschutzmandat handelt - 0.5% pro Jahr basierend auf dem Bruttovermögenswert (Vermögensverwaltungsvertrag Ziff. 3 f.; Amtliche Akten Ziff. 1.b.II.1.a bzw. Seite 43). Des Weiteren liegen Zeichnungsscheine betreffend Anleihensobligationen der I AG sowie der (hier nicht mehr relevanten) H AG im Recht. Diese wurden jeweils vom Endkunden D selbst unterzeichnet. Die entsprechenden Anleihensobligationen waren auch - soweit ersichtlich - nicht elektronisch handelbar und damit auch nicht im Rahmen des abgeschlossenen Vermögensverwaltungsvertrags auf dem betreffenden Depot erfassbar. Damit bestätigen sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach die Zeichnung der Anleihensobligationen nicht im Rahmen des Vermögensverwaltungsauftrags - bei welchem die Beschwerdeführerin für ihre Kunden Käufe und Verkäufe tätigt -, sondern durch die Kunden selbst erfolgt. Die Beschwerdeführerin hält im Beurteilungszeitraum keine Anteile an der SV AG, der I AG oder der SR AG.
E. 6.2 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz decken sich im Wesentlichen mit denjenigen betreffend die von der H AG erhaltenen Provisionen. Die Vorinstanz vertritt die Auffassung, dass die (steuerbare) Tätigkeit der Vermögensverwaltung überwiege und die Beschwerdeführerin deshalb keine eigenständige Mittlertätigkeit ausübe. Weiter vertritt die Vorinstanz die Auffassung, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Bestehens einer auftragsrechtlichen Ablieferungspflicht ein Eigeninteresse am Inhalt des vermittelten Vertrages hat. Die Beschwerdeführerin bringt ergänzend zu ihren bisherigen Ausführungen vor, die Vorinstanz könne hinsichtlich der vorliegenden Provisionsvereinbarungen das Eigeninteresse nicht gestützt auf Beteiligungsverhältnissen begründen, da sie - die Beschwerdeführerin - zu den betreffenden Gesellschaften keine enge Verbindung habe.
E. 6.3.1 Im Urteil des Bundesgerichts 9C_439/2024 vom 7. März 2025 hat das Bundesgericht insbesondere festgehalten, dass die Ausführung von Wertpapiertransaktionen derart eng mit der Vermögensverwaltung - als das Entscheiden über den Kauf und Verkauf von Wertpapieren aufgrund von eigenem Ermessen - verknüpft ist, dass diese beiden Leistungen als Leistungskomplex mehrwertsteuerlich gleich zu behandeln sind. Die im Rahmen eines Vermögensverwaltungsmandats vorgenommenen Ausführungshandlungen sind demnach Nebenleistungen zur steuerbaren Vermögensverwaltungsleistung im Sinne von Art. 19 Abs. 4 MWSTG (E. 2.3.3.7).
E. 6.3.2 Im vorliegenden Fall ist aufgrund der Akten und den Ausführungen der Beschwerdeführerin - i.e. insbesondere aufgrund des Vermögensverwaltungsvertrags und der Zeichnungsscheine betreffend Anleiheobligationen - erstellt, dass die Zeichnung der Anleiheobligationen nicht im Rahmen der Vermögensverwaltung erfolgt. Die mit dem Erwerb, dem Halten und der Veräusserung der Anleihensobligationen verbundenen Handlungen, aus denen die Provisionsberechtigung der Beschwerdeführerin gemäss der Provisionsvereinbarung entsteht, stellen somit nicht bloss Ausführungshandlungen zur Vermögensverwaltung dar. Vielmehr laufen sie parallel zur Vermögensverwaltung und erfordern die Zeichnungserklärung seitens des Kunden. Insofern ist der vorliegende Sachverhalt nicht mit demjenigen vergleichbar, der dem Urteil des Bundesgerichts 9C_439/2024 vom 7. März 2025 zugrunde liegt. Überdies ist auch nicht ersichtlich und seitens der Vorinstanz auch nicht substantiiert dargetan, inwiefern die Zeichnung der Anleihensobligationen der Umsetzung der im Rahmen des Vermögensverwaltungsvertrags vereinbarten Anlagestrategie dienen soll, welche gemäss dem «Besprechungsprotokoll / Anhang 1» auf Kapitalschutz- und Renditeoptimierungsprodukte (im Sinn von strukturierten Produkten) - und nicht auf den Kauf von Anleihensobligationen - abzielt (Amtliche Akten Ziff. 1.b.II.1.a bzw. Seite 47). Demzufolge ist vorliegend im Sinne des Grundsatzes, wonach im Mehrwertsteuerrecht jede einzelne Leistung ein selbständiges Steuerobjekt darstellt (E. 2.4.1), von voneinander unabhängigen Leistungen auszugehen. Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den Anleihensobligationen wird überdies nur bei zustande gekommener Zeichnung entschädigt. Insofern wirkt die Beschwerdeführerin im Rahmen einer eigenständigen Mittlertätigkeit kausal darauf hin, dass die SV AG, die I AG und die SR AG mit potenziellen Investoren Verträge abschliessen.
E. 6.3.3 Die Beschwerdeführerin ist sodann weder Partei der durch sie kausal herbeigeführten Verträge noch hat sie ein Eigeninteresse am Inhalt derselben. Damit ist die Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Vertrieb bzw. der Vermittlung von Anleihensobligationen der Gesellschaften SV AG, I AG und SR AG als von der Steuer ausgenommene Vermittlungstätigkeit gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e MWSTG zu qualifizieren. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ist nicht bereits gestützt auf das Bestehen einer Ablieferungspflicht gemäss Art. 400 Abs. 1 OR auf ein Eigeninteresse am Inhalt des vermittelten Vertrages zu schliessen (E. 2.3.3.6). Die Beschwerde ist somit in diesem Punkt gutzuheissen.
E. 7 Zusammenfassend ist die Beschwerde im Umfang der die Steuerperiode 2015 betreffende, noch nicht in Rechtskraft erwachsene Steuernachforderung (E. 3.2), hinsichtlich der Steuernachforderungen in Bezug auf die Zahlungen der Banken A und B (E. 4.4.4) sowie betreffend die Steuernachforderungen im Zusammenhang mit der Vermittlung von Anleihensobligationen der Gesellschaften SV AG, I AG und SR AG (E. 6.3.3) gutzuheissen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Die teilweise Gutheissung der Beschwerde wirkt sich auch auf die der Beschwerdeführerin zustehenden Vorsteuerabzüge aus. Da aus den Akten nicht klar ersichtlich ist, welche Vorsteuerbeträge welchen Umsätzen direkt zugeordnet werden können und infolge der teilweisen Gutheissung auch die Umsatzschlüssel betreffend die gemischt verwendeten Vorsteuern anzupassen sind, ist die Sache zur Festlegung der Steuerforderungen (inkl. allfälliger Vergütungs- oder Verzugszinsen) an die ESTV zurückzuweisen.
E. 8.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt; unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin obsiegt zu rund 45 %. Somit sind die auf Fr. 6'000.- festzusetzenden Verfahrenskosten vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin im Umfang von 55 % und damit in Höhe von Fr. 3'300.- aufzuerlegen. Dieser Betrag ist dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 6'000.- zu entnehmen. Der Restbetrag in Höhe von Fr. 2'700.- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Keine Verfahrenskosten sind Vorinstanzen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
E. 8.2 Die Vorinstanz ist zu verpflichten, der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 7 ff. VGKE). Eine Kostennote wurde nicht eingereicht. Die Parteientschädigung wird demnach praxisgemäss auf Fr. 4'050.- festgesetzt. Die Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
Dispositiv
- Der Sistierungsantrag der Beschwerdeführerin wird abgewiesen.
- Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen (vgl. insbesondere E. 7) teilweise gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die Sache wird zur Festlegung der Steuerforderungen (inkl. allfälliger Vergütungs- oder Verzugszinsen) im Sinne von Erwägung 7 an die ESTV zurückgewiesen.
- Die Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt Fr. 6'000.- werden der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 3'300.- auferlegt. Dieser Betrag wird dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 6'000.- entnommen. Der Restbetrag in Höhe von Fr. 2'700.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
- Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe Fr. 4'050.- zu bezahlen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Steiger Roger Gisclon Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-7215/2025 Urteil vom 31. März 2026 Besetzung Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richterin Annie Rochat Pauchard, Richter Pierre-Emmanuel Ruedin, Gerichtsschreiber Roger Gisclon. Parteien Z._______ AG Finanzberatung, vertreten durch PricewaterhouseCoopers AG,Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand MWST (2015 bis 2019); Vermittlung im Finanzbereich. Sachverhalt: A. A.a Die Z._______ AG Finanzberatung mit Sitz in (...) (nachfolgend: Steuerpflichtige) bezweckt laut Handelsregister das Erbringen von Dienstleistungen im gesamten Bereich der Finanz- und Vermögensplanung. Sie ist seit 1995 im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen bei der Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) eingetragen. A.b Als Teil ihrer Tätigkeit hat die Steuerpflichtige mit der Bank A._______ (nachfolgend: Bank A), der SV._______ AG (nachfolgend: SV AG), der H._______ AG (nachfolgend: H AG), der I._______ AG (nachfolgend: I AG), der SR._______ AG (nachfolgend: SR AG) sowie der L._______ AG (nachfolgend: L AG; nachfolgend gemeinsam: Vertragspartner) Vereinbarungen geschlossen. Nach diesen Vereinbarungen entrichten die Vertragspartner der Beschwerdeführerin eine Provision, wenn die Beschwerdeführerin ihnen ein Geschäft vereinbarungsgemäss vermittelt. B. B.a Die ESTV kündigte der Steuerpflichtigen mit Schreiben vom 24. November 2020 eine MWST-Kontrolle im Sinne von Art. 78 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20) der Steuerperioden 2015 bis 2019 an, welche an verschiedenen Tagen im November und Dezember 2020 sowie im November 2022 durchgeführt wurde. Im Anschluss an diese Kontrolle erliess die ESTV am 17. November 2022 die Einschätzungsmitteilung Nr. (...) (nachfolgend: EM). Darin nahm die ESTV eine Steuerkorrektur zu ihren Gunsten im Betrag von Fr. 171'156.- vor. Diese Steuerkorrektur gründet insbesondere darauf, dass die Steuerpflichtige gewisse Vermittlungsleistungen - nach Auffassung der ESTV - zu Unrecht als von der Mehrwertsteuer ausgenommen qualifiziert hat. B.b Mit Schreiben vom 16. Dezember 2022 teilte die Steuerpflichtige der ESTV mit, dass sie die Rechtmässigkeit der in der EM vorgenommenen Qualifikation der Vermittlungsleistungen bestreite. Zudem kündete die Steuerpflichtige die Prüfung der weiteren Korrekturen und das Einreichen einer diesbezüglichen Eingabe an. Schliesslich wies sie - die Steuerpflichtige - darauf hin, dass sie einen Teil der Forderung unter Vorbehalt bezahlen werde. B.c Mit Schreiben vom 28. März 2023 reichte die Steuerpflichtige eine ausführliche Stellungnahme ein. Darin legte die Steuerpflichtige dar, dass es sich bei den von ihr erbrachten Leistungen im Bereich der Vermittlung von Finanzprodukten, für welche sie von verschiedenen Unternehmen eine Provision erhalte, um von der Steuer ausgenommene Vermittlungsleistungen handle. Deren Umqualifizierung in zum Normalsatz steuerbare Leistungen durch die ESTV sei demnach zu Unrecht erfolgt. Mit E-Mail vom 31. August 2023 stellte die Beschwerdeführerin indes klar, dass sich die in der Stellungnahme vorgebrachten Punkte nur gegen Ziff. 2.2 der EM und die damit verbundene Ziff. 4 (Umqualifizierung in steuerbare Umsätze und damit verbundene Anpassungen auf der Vorsteuerseite) richte und die übrigen Aufrechnungen nicht bestritten würden. C. C.a Mit Verfügung vom 16. Oktober 2023 hielt die ESTV vollumfänglich an ihrer Steuerkorrektur fest. C.b Mit Schreiben vom 16. November 2023 erhob die Steuerpflichtige Einsprache gegen die Verfügung der ESTV. In dieser Einsprache beantragte die Steuerpflichtige die Sistierung des Verfahrens, bis ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in einem ähnlich gelagerten Fall vorliege (gemeint war das Verfahren A-3646/2023). Ausserdem hielt die Steuerpflichtige an ihrem Standpunkt fest, wonach die strittigen Leistungen von der Steuer ausgenommen seien. D. D.a Mit E-Mail vom 20. November 2023 teilte die ESTV der Steuerpflichtigen mit, dass sie den Ausgang des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht vorerst abwarten werde. D.b Nachdem die Beschwerde im fraglichen Verfahren (A-3646/2023) rechtskräftig abgewiesen wurde, forderte die ESTV die Steuerpflichtige mit E-Mail vom 2. Mai 2025 auf mitzuteilen, ob sie an ihrer Einsprache festhalte, und bat für diesen Fall um zusätzliche Auskünfte und Beweismittel. D.c Nach weiterem E-Mail-Verkehr mit der ESTV erteilte die Steuerpflichtige dieser am 2. Juni 2025 verschiedene Auskünfte und reichte weitere Beweismittel ein. D.d Mit Einspracheentscheid vom 18. August 2025 wies die ESTV die Einsprache der Steuerpflichtigen ab und hielt an ihrer Steuerkorrektur fest. E. E.a Mit Schreiben vom 18. September 2025 erhebt die Steuerpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen den Einspracheentscheid der ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz). In der Beschwerde beantragt sie die Sistierung des Verfahrens bis das Bundesgericht in einem ähnlich gelagerten Verfahren entschieden habe und die Gewährung einer Nachfrist nach der Publikation des fraglichen Urteils, um die Beschwerde zurückzuziehen oder zu ergänzen. Sodann beantragt die Beschwerdeführerin, unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz, die teilweise Aufhebung des vorinstanzlichen Einspracheentscheids und die Reduktion der Steuerforderung [recte: «Steuernachforderung»] für die Steuerperioden 2015 bis 2019 um [recte: «auf»] insgesamt Fr. 33'419.- [i.e. eine Reduktion der Steuernachforderung um Fr. 137'737.-]. Demzufolge sei ihr - der Beschwerdeführerin - für die die Steuerforderung [recte: «Steuernachforderung»] übersteigende Zahlung von Fr. 50'000.- eine Gutschrift im Betrag von Fr. 16'581.- zuzüglich Vergütungszins ab dem 22. Dezember 2022 auszustellen. Zur Begründung ihrer Beschwerde nimmt die Beschwerdeführerin Bezug auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5117/2023 vom 1. November 2024 und führt aus, dass ihre Leistungen betreffend die Hypothekardarlehen der Bank A und betreffend die seitens der SV AG, der H AG, der I AG und der SR AG emittierten Anleihensobligationen als von der Steuer ausgenommene Vermittlungsleistungen zu qualifizieren seien. Die Besteuerung der Leistungen im Zusammenhang mit der L AG wird von der Beschwerdeführerin indes nicht mehr bestritten. E.b Mit Vernehmlassung vom 11. November 2025 äussert sich die Vorinstanz zur Beschwerde und beantragt deren vollumfängliche Abweisung unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Zur Begründung ihrer Vernehmlassung verweist sie mehrheitlich auf ihren Einspracheentscheid. Auf die übrigen Vorbringen der Parteien wird - soweit dies für den Entscheid wesentlich ist - im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021). Vorliegend stellt der angefochtene Einspracheentscheid eine solche Verfügung dar. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Die Vorinstanz ist zudem eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das MWSTG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 81 Abs. 1 MWSTG). 1.3 1.3.1 Nach Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde legitimiert, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). 1.3.2 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 20 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten. 1.4 1.4.1 Die Beschwerdeführerin beantragt in formeller Hinsicht, das vorliegende Verfahren sei zu sistieren bis das Bundesgericht über den Ausgang eines anderen Verfahrens (angefochtenes Urteil des BVGer A-5117/2023 vom 1. November 2024) entschieden habe. Zudem sei eine Nachfrist nach Publikation des rubrizierten Urteils zu gewähren, in welcher sie - die Beschwerdeführerin - die Möglichkeit habe, ihre Beschwerde zurückzuziehen oder allfällige Ergänzungen zur Rechtschrift einzureichen. 1.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen ein bei ihm eingeleitetes Beschwerdeverfahren bis auf Weiteres bzw. bis zu einem bestimmten Termin oder Ereignis sistieren. Eine Sistierung des Verfahrens muss nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung durch zureichende Gründe gerechtfertigt sein, da bei Fehlen solcher Gründe von einer mit dem Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) nicht zu vereinbarenden Rechtsverzögerung auszugehen ist (BGE 130 V 90 E. 5; Urteil des BVGer A-3924/2012 vom 18. Februar 2013 E. 3.1). Neben dem in Art. 29 Abs. 1 BV statuierten Beschleunigungsgebot können auch andere Gründe gegen eine Sistierung eines Verfahrens sprechen, selbst wenn eine Sistierung nicht zu einer verfassungswidrigen Rechtsverzögerung führen würde (BGE 134 IV 43 E. 2.3). Einer Sistierung dürfen keine überwiegenden öffentlichen und privaten Interessen entgegenstehen (Urteile des BVGer A-601/2018 vom 6. November 2018 E. 1.2.2, A-5059/2014 vom 26. Februar 2015 E. 1.3), wobei beim Entscheid darüber, ob das Verfahren zu sistieren ist, der Verwaltungsjustizbehörde - vorliegend dem Bundesverwaltungsgericht - ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht (vgl. BGE 119 II 386 E. 1b; Urteile des BVGer A-601/2018 vom 6. November 2018 E. 1.2.2, A-7718/2016 vom 2. Juli 2018 E. 4.1). Eine Sistierung ist unter Umständen aufgrund prozessökonomischer Gründe gerechtfertigt, wenn der Ausgang eines anderen Verfahrens für die Beurteilung einer zu entscheidenden Frage von präjudizieller Bedeutung ist (in analoger Anwendung von Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 [BZP, SR 273] im Rahmen von dem VwVG unterliegenden Verfahren [vgl. Urteil des BVGer A-6987/2025 vom 3. Februar 2026 E. 2.9]; statt vieler: BGE 131 V 362 E. 3.2, 130 V 90 E. 5; Urteil des BVGer A-7484/2015 vom 19. Februar 2016 E. 3 mit Hinweisen; André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.14 ff. mit Hinweisen). 1.4.3 Im Rahmen der Begründung des Sistierungsantrags führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass das hängige Verfahren präjudizierende Wirkung für sie habe. Da das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bereits am 1. November 2024 ergangen sei, sei auch nicht davon auszugehen, dass die Sistierung zu einer Verjährung des vorliegenden Verfahrens führe. 1.4.4 Die ESTV begründet ihren Antrag, der Sistierungsantrag sei abzuweisen, im Wesentlichen mit der kurzen absoluten Festsetzungsverjährungsfrist (Art. 42 Abs. 6 MWSTG) und der ungenügenden Vergleichbarkeit des vorliegend relevanten Sachverhalts mit demjenigen, der dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5117/2023 vom 1. November 2024 zu Grunde gelegen habe. 1.4.5 Der Beschwerdeführerin ist zwar zuzustimmen, dass der Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens betreffend das (angefochtene) Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5117/2023 vom 1. November 2024 das vorliegende Verfahren zumindest in Teilen durchaus beeinflussen könnte. Der Vorinstanz ist jedoch zuzustimmen, dass eine weitere Sistierung - das vorliegende Verfahren wurde schon von der Vorinstanz aus vergleichbaren Gründen sistiert (vgl. Sachverhalt Bst. C.b ff.) - der absoluten Festsetzungsverjährungsfrist im Sinne von Art. 42 Abs. 6 MWSTG entgegensteht. Wie aus den nachfolgenden Erwägungen hervorgeht (vgl. insb. E. 3.1 f.), ist für die Steuerperiode 2015, welche ebenfalls Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, bereits die absolute Verjährung des Rechts zur Festsetzung der Steuerforderung eingetreten. Auch für die Steuerperiode 2016 wäre ein Eintritt der absoluten Verjährung wahrscheinlich, wenn das vorliegende Verfahren (nochmals) sistiert würde. Denn zum einen ist das als Sistierungsgrund angeführte bundesgerichtliche Verfahren weiterhin pendent und zum anderen kann das vorliegende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (i.e. betreffend das Verfahren A-7215/2025) wiederum beim Bundesgericht angefochten werden. Damit stehen einer Sistierung des vorliegenden Verfahrens, bis das Bundesgericht über den Ausgang eines anderen Verfahrens (angefochtenes Urteil des BVGer A-5117/2023 vom 1. November 2024) entschieden hat, überwiegende öffentliche Interessen entgegen. Der Antrag der Beschwerdeführerin um Sistierung des vorliegenden Verfahrens ist demzufolge abzuweisen. 1.5 Verwaltungsverordnungen (wie MWST-Infos, MWST-Branchen-Infos, Merkblätter, Richtlinien, Kreisschreiben etc.) sind für die Justizbehörden nicht verbindlich (André Moser et al., a.a.O., Rz. 2.173). Die Gerichte sollen Verwaltungsverordnungen bei ihrem Entscheid allerdings mitberücksichtigen, sofern diese eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen (BGE 141 III 401 E. 4.2.2, 123 II 16 E. 7; BVGE 2010/33 E. 3.3.1). 1.6 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 VwVG).
2. Die vorliegend zu beurteilende Sache betrifft die Steuerperioden 2015 bis 2019. Somit ist das am 1. Januar 2010 in Kraft getretene MWSTG (mitsamt der zugehörigen Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 [MWSTV, SR 641.201]) in den in den Jahren 2015 bis 2019 gültigen Fassungen massgebend. Darauf wird im Folgenden - soweit nicht anders vermerkt - referenziert. 2.1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer; Art. 130 BV; Art. 1 Abs. 1 MWSTG). Die Steuer wird auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer), auf dem Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch Empfänger und Empfängerinnen im Inland (Bezugsteuer) und auf Einfuhren von Gegenständen (Einfuhrsteuer) erhoben (Art. 1 Abs. 2 MWSTG). 2.2 Der Mehrwertsteuer unterliegen die im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit das MWSTG keine Ausnahme vorsieht (Inlandsteuer; Art. 18 Abs. 1 MWSTG). Als Leistung gilt die Einräumung eines verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wertes an eine Drittperson in Erwartung eines Entgelts (Art. 3 Bst. c MWSTG). Die Leistung umfasst als Oberbegriff sowohl Lieferungen (vgl. Art. 3 Bst. d MWSTG) als auch Dienstleistungen (vgl. Art. 3 Bst. e MWSTG). 2.3 2.3.1 Die in Art. 21 MWSTG aufgeführten (objektiven) Steuerausnahmen gelten als sog. «unechte» Steuerbefreiungen. Dies bedeutet, dass derjenige, welcher den Umsatz erbringt, infolge der fehlenden Vorsteuerabzugsmöglichkeit mit der Steuer auf den Eingangsleistungen belastet bleibt oder diese verdeckt auf die Leistungsempfänger überwälzt. Es wird aufgrund der Systemwidrigkeit dieser in Art. 21 MWSTG genannten Steuerausnahmen davon ausgegangen, dass diese «eher restriktiv» bzw. zumindest nicht extensiv zu handhaben sind (BGE 124 II 372 E. 6a, 124 II 193 E. 5e; Urteil des BGer 2A.305/2002 vom 6. Januar 2003 E. 3.2; Urteil des BVGer A-6966/2018 vom 24. Oktober 2019 E. 2.3.1). Primär sind die Ausnahmebestimmungen nach Art. 21 MWSTG (wie andere Rechtsnormen auch) aber weder extensiv noch restriktiv, sondern nach ihrem Sinn und Zweck «richtig» auszulegen (BGE 138 II 251 E. 2.3.3; BVGE 2016/23 E. 2.3.1; Michael Beusch, in: Zweifel/Beusch/Glauser/Robinson [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2. Auflage 2025 [nachfolgend: MWSTG Kommentar 2025], Auslegung N. 27 f.). 2.3.2 Vom Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer aufgrund des Vorliegens eines Leistungsverhältnisses grundsätzlich erfasst, aber von der Mehrwertsteuer ausgenommen sind - soweit hier von Interesse - bestimmte Umsätze im Bereich des Geld- oder Kapitalverkehrs (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 MWSTG). Dazu gehören namentlich die Gewährung und die Vermittlung von Krediten und die Verwaltung von Krediten durch die Kreditgeber und Kreditgeberinnen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. a MWSTG). Zum Kreditgeschäft, das in dieser Vorschrift erwähnt ist, gehört namentlich das Hypothekargeschäft. Als Kreditgewährung wird herkömmlicherweise die Hingabe von Kapital zur Nutzung, verbunden mit der Begründung eines Rückzahlungsanspruchs bezeichnet. In welcher Form das Kapital zur Verfügung gestellt wird, kann angesichts der zahlreichen Arten von Kreditgeschäften nicht entscheidend sein. Die Kreditgewährung wird üblicherweise mit der Bezahlung von Zinsen entgolten, welche infolge der Steuerausnahme nicht zu versteuern sind (Urteile des BVGer A-3646/2023 vom 1. November 2024 E. 2.2.1, A-4487/2019, A-4488/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 2.3.1, A-5651/2013 vom 18. September 2014 E. 2.3.1). Sodann sind von der Steuer ausgenommen die Umsätze, einschliesslich Vermittlung, von Wertpapieren, Wertrechten und Derivaten sowie von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen; steuerbar sind jedoch die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren, Wertrechten und Derivaten sowie von Anteilen (namentlich Depotgeschäft) einschliesslich Treuhandanlagen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e MWSTG). 2.3.3 2.3.3.1 Gemäss der Praxis der ESTV versteht man unter Vermittlung im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. a - e MWSTG die Tätigkeit einer in dieser Funktion auftretenden Mittelsperson, die darin besteht, auf den Abschluss eines Vertrages im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs zwischen zwei Parteien hinzuwirken, ohne selber Partei des vermittelten Vertrages zu sein und ohne ein Eigeninteresse am Inhalt des Vertrages zu haben. Die Vermittlung ist als eigenständige Mittlertätigkeit auszuüben. Sie muss sich von den typischen vertraglichen Leistungen der Parteien des vermittelten Vertrages unterscheiden und sich auf einzelne Umsatzgeschäfte beziehen. Inhaltlich kann die Vermittlung u.a. darin bestehen, einer Vertragspartei die Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages nachzuweisen, mit der anderen Vertragspartei Kontakt aufzunehmen oder im Namen und für Rechnung des Kunden über die Einzelheiten der gegenseitigen Leistungen zu verhandeln. Ein tatsächlicher Vertragsabschluss ist nicht vorausgesetzt. Der Vermittler bringt also zwei Parteien zusammen und wirkt auf sie ein, damit sie einen Vertrag abschliessen, wobei sein Beitrag von einer gewissen Adäquanz ist. Bei finanziellen Zuwendungen, welche der Ablieferungspflicht nach Art. 400 Abs. 1 OR unterliegen (u.a. Retrozessionen), gilt ein Eigeninteresse nach der Praxis der ESTV als gegeben, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Kunde seinerseits auf eine Weiterleitung verzichtet, beziehungsweise ob eine solche Weiterleitung tatsächlich erfolgt (vgl. zum Ganzen: MWST-Branchen-Info 14 Finanzbereich vom Januar 2010 [fortan: MBI 14], Ziff. 5.10.1 [publiziert am 25. Februar 2015]). Liegt eine Vermittlertätigkeit im obigen Sinne vor, ist gemäss der Praxis der ESTV für deren steuerliche Behandlung gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. a - e MWSTG nicht entscheidend, wie das Entgelt festgelegt wird (MBI 14, Ziff. 5.10.3 [publiziert am 23. Februar 2015]). Diese Verwaltungspraxis wird u.a. anhand der folgenden Beispiele veranschaulicht (MBI 14, Ziff. 5.10.3 [publiziert am 23. Februar 2015]): «Beispiel 1: Der inländische Kreditvermittler X informiert seinen inländischen Kunden K über die Kreditkonditionen einzelner Finanzinstitute, füllt das Antragsformular aus und stellt dieses dem Finanzinstitut zu. Im gleichen Zusammenhang erbringt X dem Kunden K auch Beratungsleistungen nebensächlichen Charakters. Der Kunde K muss X nichts bezahlen. Stattdessen erhält X vom inländischen Finanzinstitut eine Provision. X handelt als blosser Kreditvermittler; die ihm ausgerichtete Provision ist von der Steuer ausgenommen. Beispiel 2: Das Vermögensverwaltungsunternehmen X mit Sitz im Inland trifft auf der Grundlage des mit dem inländischen Kunden K abgeschlossenen Vermögensverwaltungsvertrages und der ihm erteilten Anlageinstruktionen die Anlageentscheide für den Kunden K und gibt die entsprechenden Wertschriftentransaktionen bei einem inländischen Finanzinstitut in Auftrag. Da die steuerbare Leistung die blosse Vermittlungsleistung überwiegt, handelt es sich nicht um eine eigenständige Mittlertätigkeit. Das gesamte Entgelt für die Tätigkeit unterliegt der Steuer. Dies gilt auch für eine allfälligerweise vom Finanzinstitut ausgerichtete Provision. Beispiel 3: Im Hinblick auf den Bau eines Eigenheims lässt der inländische Kunde K vom Inländer X eine umfassende Finanzanalyse und -planung erstellen. X informiert und berät den Kunden K gleichzeitig über die Produkte verschiedener Finanzinstitute. Auf Wunsch des Kunden K stellt X auch den Kontakt zu einem inländischen Finanzinstitut her. Da die steuerbare Leistung die blosse Vermittlungsleistung überwiegt, unterliegt das gesamte Entgelt für die Tätigkeit der Steuer. Dies gilt auch für eine allfälligerweise vom Finanzinstitut ausgerichtete Provision.» 2.3.3.2 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die Vermittlung im Sinne der Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. a - e MWSTG im Rahmen einer direkten oder indirekten Stellvertretung erfolgen. Beim Entscheid darüber, ob eine von der Steuer ausgenommene Vermittlung gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. a - e MWSTG vorliegt, ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung massgebend, dass eine Person kausal auf den Abschluss eines Vertrages im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs zwischen zwei Parteien hinwirkt, ohne selber Partei des vermittelten Vertrages zu sein und ohne ein Eigeninteresse am Inhalt des Vertrages zu haben (BGE 145 II 270 E. 4.5.4; Urteile des BGer 2C_562/2020 vom 21. Mai 2021 E. 10.3.2, 2C_996/2019 vom 30. Juni 2020 E. 5.2 ff., 2C_1096/2018 vom 19. September 2019 E. 5.3; Urteile des BVGer A-5793/2022 vom 18. Juni 2024 E. 2.2.2, A-2094/2022 vom 22. November 2022 E. 2.5.1; vgl. auch Niklaus Honauer et al., Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 4. Aufl. 2024, Rz. 1383 ff.). 2.3.3.3 Im Rahmen seiner Auslegung des Vermittlungsbegriffes gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. a - e MWSTG orientierte sich das Bundesgericht u.a. stark an den Regelungen und der Rechtsprechung der Mitgliedstaaten der EU (BGE 145 II 270 E. 4.5.3). Gemäss den seitens des Bundesgerichts zitierten Urteilen des EuGH bezieht sich der genannte Vermittlungsbegriff auf eine Tätigkeit, die von einer Mittelsperson ausgeübt wird, die nicht den Platz einer Partei eines Vertrages über ein Finanzprodukt einnimmt und deren Tätigkeit sich von den typischen vertraglichen Leistungen unterscheidet, die von den Parteien solcher Verträge erbracht werden. Denn die Vermittlungstätigkeit ist eine Dienstleistung, die einer Vertragspartei erbracht und von dieser als eigenständige Mittlertätigkeit vergütet wird. Sie kann u.a. darin bestehen, der Vertragspartei die Gelegenheiten zum Abschluss eines solchen Vertrages nachzuweisen, mit der anderen Partei Kontakt aufzunehmen oder im Namen und für Rechnung des Kunden über die Einzelheiten der gegenseitigen Leistungen zu verhandeln. Zweck dieser Tätigkeit ist es also, das Erforderliche zu tun, damit zwei Parteien einen Vertrag schliessen, ohne dass der Vermittler ein Eigeninteresse am Inhalt des Vertrages hat (Urteile des EuGH vom 13. Dezember 2001 C-235/00 CSC Financial Services, Slg. 2001 J-10237 Rz. 39 bzw. vom 5. Juli 2012 C-259/11 DTZ Zadelhoff vof, Slg. 2012 I-00000 Rz. 27). 2.3.3.4 Im Urteil A-2094/2022 vom 22. November 2022 hielt das Bundesverwaltungsgericht mit Verweis auf das Urteil des BGer 2C_638/2020 vom 25. Februar 2021 (betreffend Umsatzabgabe) fest, dass das Kriterium des fehlenden «Eigeninteresses am Inhalt des Vertrages» im Sinne des Vermittlungsbegriffs nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. a - e MWSTG ein wirtschaftlicher Gesichtspunkt sei und somit unter einem solchen zu analysieren sei, welches Interesse die vermittelnde Person am Geschäft gehabt habe, auf dessen Abschluss sie hingewirkt habe. Der vermittelnden Person müsse durch den Inhalt des Vertrages ein Vorteil zukommen (Urteil des BVGer A-2094/2022 vom 22. November 2022 E. 2.5.2). 2.3.3.5 Die Praxis der ESTV, das Eigeninteresse bei einer Ablieferungspflicht nach Art. 400 Abs. 1 OR immer zu bejahen, stösst in der Lehre auf Kritik (vgl. z.B. Honauer et al., a.a.O., Rz. 1394; Harun Can, Mehrwertsteuer auf Vermittlung von Hypotheken und Wertpapieren, in: Steuer Revue [StR] 76/2021, S. 443 ff., S. 452; Imstepf/Rohner, Bedeutende Entscheide zur Mehrwertsteuer aus den Jahren 2024/2025, in: IFF Forum für Steuerrecht 2025, S. 373 ff., 390). Honauer et al. und Can halten sodann dafür, dass in BGE 145 II 270 sowie im Urteil des BGer 2C_996/2019 vom 30. Juni 2020 die Vermittlungsleistung bejaht worden sei, obwohl die Vermittler ebenfalls eine grundsätzliche Ablieferungspflicht im Sinne von Art. 400 Abs. 1 OR für ihre Vermittlungsentschädigung gehabt hätten. Daher sei die Praxis der ESTV grundsätzlich nicht haltbar und sei in diesem Punkt anzupassen (vgl. Honauer et al., a.a.O., Rz. 1394; Can, a.a.O., S. 452). 2.3.3.6 Im - noch nicht rechtskräftigen - Urteil A-5117/2023 vom 1. November 2024 setzte sich das Bundesverwaltungsgericht mit dieser Praxis der ESTV auseinander und hielt fest, dass nicht ersichtlich sei, weshalb das Vorhandensein einer Ablieferungspflicht nach Art. 400 Abs. 1 OR automatisch auf ein Eigeninteresse des Vermittlers am Inhalt des vermittelten Vertrages schliessen lasse. Die Provision, die ein Vermittler von den Finanzierungspartnern erhalte und auf deren Weiterleitung die Kunden vertragsgemäss verzichten würden, stelle stattdessen eine Form des Entgelts für eine erfolgreiche Vermittlung dar (ebd. E. 3.5.2). Damit kann - entgegen der Praxis der ESTV - die Anwendung der Steuerausnahme für Vermittlungen im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. a - e MWSTG nicht allein gestützt auf das Bestehen einer Ablieferungspflicht nach Art. 400 Abs. 1 OR verwehrt werden. 2.3.3.7 Im Urteil 9C_439/2024 vom 7. März 2025 hat sich das Bundesgericht mit dem Kriterium der Eigenständigkeit der Mittlertätigkeit auseinandergesetzt. Konkret musste das Gericht beurteilen, ob die im Rahmen von Vermögensverwaltungsmandaten durchgeführten Ausführungshandlungen als ausgenommene Vermittlungsleistungen zu behandeln sind. Dabei erwog das Bundesgericht, dass insbesondere in einer Konstellation, in der eine Vermögensverwalterin zwar kausal am Kauf oder Verkauf von Wertpapieren beteiligt ist, sie die Wertpapiertransaktion aber nicht selbst ausführt, sondern vom Vermögensverwaltungskunden bevollmächtigt wird, eine Bank damit zu beauftragen, diese für sie zu tätigen (sog. Execution), keine separaten Leistungen vorliege. Die Ausführungshandlung resp. Execution gehe - so das Bundesgericht weiter - stattdessen Hand in Hand mit der Vermögensverwaltung und sei dermassen eng mit dieser verknüpft, dass sie auch deren mehrwertsteuerliches Schicksal teile. In diesem Zusammenhang verwies das Bundesgericht ferner auf die Rechtsprechung des EuGH, gemäss welcher die Leistung der Vermögensverwaltung mit Wertpapieren - d.h. eine entgeltliche Tätigkeit, bei der ein Vermögensverwalter aufgrund eigenen Ermessens über Kauf und Verkauf von Wertpapieren entscheidet und diese Entscheidung durch den Kauf und Verkauf der Wertpapiere vollzieht - aus zwei Elementen bestehe, die so eng miteinander verbunden seien, dass sie objektiv eine einzige wirtschaftliche Leistung bilden würden (zum Ganzen: Urteil des BGer 9C_439/2024 vom 7. März 2025 E. 5.1.5 mit Verweis auf Urteil des EuGH vom 19. Juli 2012 C-44/11, Deutsche Bank AG, Rz. 21-29). Entsprechend handelt es sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei einer im Rahmen eines Vermögensverwaltungsmandats durchgeführten Execution-Leistung um eine Nebenleistung zur steuerbaren Vermögensverwaltung (vgl. dazu sogleich E. 2.4.4). Das im strittigen Fall für die Nebenleistung ausgerichtete Entgelt, die sog. Transaktionsgebühr, ist demnach steuerbar (zum Ganzen: Urteil des BGer 9C_439/2024 vom 7. März 2025 E. 6.1). Daraus lässt sich schliessen, dass eine Vermittlung im Geld- und Kapitalverkehr i.S.v. Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e MWSTG aufgrund der vorausgesetzten Vergütung als eigenständige Mittlertätigkeit von Dienstleistungen abzugrenzen ist, die bei Leistungsbündeln i.S.v. Art. 19 Abs. 2-4 MWSTG als Nebenleistung das mehrwertsteuerliche Schicksal einer (beratenden) Hauptleistung teilen. 2.4 2.4.1 Im Mehrwertsteuerrecht stellt jede einzelne Leistung grundsätzlich ein selbständiges Steuerobjekt dar, das heisst voneinander unabhängige Leistungen werden selbständig behandelt (Art. 19 Abs. 1 MWSTG; Felix Geiger, in: Geiger/Schluckebier [Hrsg.], MWSTG Kommentar, Schweizerisches Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer mit den Ausführungserlassen sowie Erlasse zum Zollwesen, 2. Aufl. 2019 [nachfolgend: MWSTG Kommentar 2019], Art. 19 MWSTG N. 1). 2.4.2 Leistungen, die miteinander verbunden sind (sog. Leistungskomplexe), werden mehrwertsteuerlich jedoch dann als einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang betrachtet, wenn sie wirtschaftlich derart eng zusammengehören und ineinander greifen, dass sie ein unteilbares Ganzes bilden. Dabei wird zwischen einer Gesamtleistung und einer Hauptleistung mit akzessorischer Nebenleistung unterschieden (Art. 19 Abs. 3 und 4 MWSTG; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5793/2022 vom 18. Juni 2024 E. 2.3.1). 2.4.3 Eine Gesamtleistung, welche als einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang behandelt wird, liegt vor, wenn mehrere Leistungen wirtschaftlich derart eng zusammen gehören und ineinander greifen, dass sie ein unteilbares Ganzes bilden (Art. 19 Abs. 3 MWSTG). Dabei müssen die einzelnen Leistungen gemäss konstanter Gerichtspraxis sachlich, zeitlich und vom wirtschaftlichen Gehalt her in einer derart engen Verbundenheit stehen, dass sie untrennbare Komponenten eines Vorgangs verkörpern, der das gesamte Handeln umfasst (vgl. Urteile des BVGer A-3038/2022 vom 22. Mai 2024 E. 3.3.1, A-2686/2020 vom 15. Februar 2022 E. 2.3.2, A-358/2017 vom 31. August 2017 E. 2.2.2 m.w.H.). Es kann nur dann von einem einheitlichen, wirtschaftlich unteilbaren Ganzen ausgegangen werden, wenn eine Gesamtleistung nicht in Einzelleistungen zerlegt werden kann, die für sich betrachtet einen wirtschaftlich sinnvollen Zweck erfüllen, oder die Gesamtleistung dadurch zerstört, beschädigt oder verändert würde (Geiger, MWSTG Kommentar 2019, Art. 19 N. 22). Liegt eine Leistungseinheit vor, erfolgt die mehrwertsteuerliche Behandlung nach der für diese wesentlichen Eigenschaft, d.h. nach der Leistung, welche wirtschaftlich betrachtet im Vordergrund steht (Art. 19 Abs. 3 MWSTG). Mit anderen Worten gelten für die einzelnen Leistungskomponenten des Leistungskomplexes die gleichen Vorschriften bezüglich Ort der Besteuerung, Steuersatz oder Steuerbefreiung (Urteil des BVGer A-358/2017 vom 31. August 2017 E. 2.2.2). Die einheitliche Leistung ist somit entweder insgesamt als Lieferung oder als Dienstleistung zu qualifizieren. So stehen etwa bei gastgewerblichen Leistungen die Dienstleistungskomponenten im Vordergrund, während die Lieferungskomponenten (i.e. die Abgabe von Speisen und Getränken) dahinter zurücktreten (Urteil des BVGer A-5793/2022 vom 18. Juni 2024 E. 2.3.2; Geiger, MWSTG Kommentar 2019, Art. 19 N. 24). 2.4.4 Leistungen sind steuerlich ebenfalls dann einheitlich zu beurteilen, wenn sie zueinander im Verhältnis von Haupt- und untergeordneter (akzessorischer) Nebenleistung stehen (Art. 19 Abs. 4 MWSTG). Die Annahme einer solchen unselbständigen Nebenleistung, die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilt, setzt gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung voraus, dass sie im Vergleich zur Hauptsache nebensächlich ist, mit der Hauptleistung wirtschaftlich eng zusammenhängt, die Hauptleistung wirtschaftlich ergänzt, verbessert oder abrundet und üblicherweise mit der Hauptleistung vorkommt (vgl. Urteil des BGer 2C_969/2015 vom 26. Mai 2016 E. 2.3.4 m.w.H.). Die Hauptleistung stellt dabei den eigentlichen Kern des Leistungskomplexes dar. Nicht massgebend sind die Wertverhältnisse der einzelnen Leistungen. Eine Leistung ist insbesondere dann als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel dafür darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (Urteile des BVGer A-5793/2022 vom 18. Juni 2024 E. 2.3.3; Geiger, MWSTG Kommentar 2019, Art. 19 N. 27). 2.4.5 Welche Konstellation - Gesamtleistung oder Haupt- mit Nebenleistung - im konkreten Einzelfall anzunehmen ist, beurteilt sich in Anwendung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise, welche der zivilrechtlichen Beurteilung vorgeht. Zudem ist diese Frage primär aus der Sicht des Verbrauchers, d.h. des Leistungsempfängers, zu beantworten. Massgeblich ist die allgemeine Verkehrsauffassung einer bestimmten Verbrauchergruppe. Der subjektive Parteiwille ist sekundär (Urteile des BVGer A-5793/2022 vom 18. Juni 2024 E. 2.3.4, A-4569/2020 vom 4. Juli 2022 E. 2.4.4). 2.5 Die mehrwertsteuerliche Qualifikation von Vorgängen hat nicht in erster Linie aus einer zivil- bzw. vertragsrechtlichen Sicht, sondern nach wirtschaftlichen, tatsächlichen Kriterien zu erfolgen (sog. wirtschaftliche Betrachtungsweise). Die zivil- bzw. vertragsrechtliche Sicht ist demnach nicht entscheidend, hat aber immerhin Indizwirkung und bildet regelmässig Ausgangspunkt der steuerlichen Beurteilung eines Vorgangs (Urteile des BVGer A-2686/2020 vom 15. Februar 2022 E. 3.2, A-4487/2019, A-4488/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 2.4 und 3.5.2). 2.6 Gemäss Art. 42 Abs. 1 MWSTG verjährt das Recht, eine Steuerforderung festzusetzen, fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Steuerforderung entstanden ist (relative Verjährung). Der Lauf der Verjährungsfrist wird durch eine auf Festsetzung oder Korrektur der Steuerforderung gerichtete empfangsbedürftige schriftliche Erklärung, eine Verfügung, einen Einspracheentscheid, ein Urteil, eine Ankündigung einer Kontrolle oder den Beginn einer unangekündigten Kontrolle unterbrochen (Art. 42 Abs. 2 MWSTG). Mit dem Unterbruch durch die Vorinstanz oder eine Rechtsmittelinstanz beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen und beträgt neu zwei Jahre (Art. 42 Abs. 3 MWSTG). Das Recht, die Steuerforderung festzusetzen, verjährt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Steuerforderung entstanden ist (absolute Verjährung; Art. 42 Abs. 6 MWSTG). Als Steuerperiode gilt in der Regel das Kalenderjahr (Art. 34 Abs. 2 MWSTG). Die Verjährung der Mehrwertsteuerforderung ist von Amtes wegen zu prüfen (BGE 149 II 182 E. 3.1, 142 II 182 E. 3.2.1, 138 II 169 E. 3.2). 3. 3.1 Von der mittels Einspracheentscheid bestätigten Nachbelastung in Höhe von Fr. 171'156.- bestreitet die Beschwerdeführerin Fr. 137'737.-. Ihre Anfechtung richtet sich gegen die Aufrechnungen im Sinn von Ziff. 2.2 der EM und die damit verbundenen Anpassungen auf der Vorsteuerseite (Ziff. 4 der EM). Die darin enthaltenen Aufrechnungen im Zusammenhang mit den Geldzuflüssen seitens der L AG bzw. mit den diesen zugrunde liegenden Leistungen sind indes nicht mehr bestritten. Insoweit die Steuernachforderung nicht mehr bestritten ist, ist sie in Rechtskraft erwachsen (Urteile des BVGer A-7188/2023 vom 29. Oktober 2025 E. 1.3.2 m.w.H., A-4347/2022 vom 26. April 2024 E. 3, A-3493/2023 vom 27. Februar 2024 E. 3). Streitig und zu prüfen ist in der vorliegenden Sache somit noch, ob die übrigen Aufrechnungen gemäss Ziff. 2.2 der EM und die damit verbundenen Anpassungen auf der Vorsteuerseite (Ziff. 4 der EM), welche die Steuerperioden 2015 bis 2019 betreffen, zurecht erfolgt sind. 3.2 Die Verjährung der Mehrwertsteuerforderung ist von Amtes wegen zu prüfen. Art. 42 Abs. 6 MWSTG sieht eine absolute Festsetzungsverjährung von zehn Jahren nach Ablauf der Steuerperiode vor, in welcher die Steuerforderung entstanden ist (E. 2.6). Demzufolge kann ab dem 1. Januar 2026 für die Steuerperiode 2015 keine zusätzliche Mehrwertsteuer erhoben werden Aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen absoluten Verjährung des Rechts zur Festsetzung der Steuerforderung in Bezug auf die Steuerperiode 2015 ist die Beschwerde im Umfang der diese Steuerperiode betreffende, noch nicht in Rechtskraft erwachsene (vgl. E. 3.1) Steuernachforderung gutzuheissen. 3.3 Damit ist nachfolgend noch zu prüfen, ob die von den jeweiligen Vertragspartnern der Beschwerdeführerin bezahlten Entschädigungen in den Steuerperioden 2016 - 2019 - wie von der ESTV vorgebracht - als Entgelt für zum Normalsatz steuerbare Dienstleistungen zu qualifizieren sind oder - wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht - Entgelt für von der Steuer ausgenommene Vermittlungen gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. a - e MWSTG darstellen. Konkret bestreitet die Beschwerdeführerin die seitens der ESTV vorgenommene mehrwertsteuerrechtliche Qualifikation der Leistungen, die auf den Verträgen mit der Bank A (E. 4), der H AG (E. 5), der SV AG, der I AG und der SR AG (allesamt E. 6) gründen. Auf die mehrwertsteuerrechtliche Qualifikation dieser Leistungen ist nachfolgend einzugehen. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin bietet ihrer Kundschaft Unterstützung in der Vermittlung von Hypothekarkrediten an. Diesbezüglich hat die ESTV die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 2. Mai 2025 unter anderem dazu aufgefordert, alle in den relevanten Steuerperioden anwendbaren Verträge zwischen ihr - der Beschwerdeführerin - und dem Endkunden C._______ (nachfolgend: Endkunde C) einzureichen. Die Beschwerdeführerin ist dieser Anfrage nicht nachgekommen, führte aber mit E-Mail vom 2. Juni 2025 aus, dass der Endkunde C exemplarisch für viele ihrer Kunden stehe. Aus einer Zusammenstellung über die Einnahmen der Beschwerdeführerin betreffend den Endkunden C geht sodann hervor, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2012 die Steuererklärung für den Endkunden C erstellt. Im Rahmen der Anfrage für die Vermittlung der Hypothek fragte Endkunde C die Beschwerdeführerin überdies für ein Meeting an, um die Finanzierungsstruktur, einen Abzahlungsplan für die Hypothek und deren mögliche steuerliche Folgen zu besprechen (vgl. Amtliche Akten Ziff. II.8.g.19 bzw. S. 197). Die Beschwerdeführerin hat mit der Bank A eine Provisionsvereinbarung abgeschlossen (Beilage 9 zur Beschwerde). Aus der Provisionsvereinbarung geht hervor, dass die Beschwerdeführerin der Bank A Neukunden und zusätzliche Geschäfte mit Bestandskunden vermitteln kann und dafür bei erfolgreicher Vermittlung eine Provision von der Bank A erhält (Ziff. 8 der Provisionsvereinbarung Bank A). Eine Vermittlung ist nur provisionsberechtigt, wenn der Vertrag zwischen dem Endkunden und der Bank A unterzeichnet wird und das vermittelte Produkt tatsächlich beansprucht wird (Ziff. 12 der Provisionsvereinbarung Bank A). Gemäss Anhang 1 der Vereinbarung wird - soweit hier relevant - insbesondere für die Vermittlung von Hypothekarkrediten und die Verlängerung von Hypotheken eine Provision ausgerichtet. Als Anhang 2 der Provisionsvereinbarung besteht ein Formular für die Einwilligung des Endkunden in die Datenübermittlung an die Bank. Aus Ziff. 3.3.5 des Einspracheentscheids vom 18. August 2025, Ziff. 2.2 des Beiblatts zur EM und dem entsprechenden Kontoblatt ergibt sich sodann, dass die Beschwerdeführerin nebst den Zahlungen der Bank A in der Steuerperiode 2019 auch eine Provisionszahlung der Bank B._______ (nachfolgend: Bank B) erhalten hat. Weder die Beschwerdeführerin noch die Vorinstanz machen separate Ausführungen betreffend diese Provisionszahlung. Der Antrag der Beschwerdeführerin und die geltend gemachte Steuernachforderung der ESTV umfassen, soweit nachvollziehbar, betragsmässig jedoch auch diese Provisionszahlung. Aus den Akten gehen sodann auch keine Anzeichen hervor, die eine unterschiedliche mehrwertsteuerrechtliche Behandlung dieser Provisionszahlung nahelegen würden. Die nachfolgenden Ausführungen betreffend die Zahlungen der Bank A finden demnach gleichsam auch auf die Zahlungen der Bank B Anwendung. 4.2 Die Beschwerdeführerin bringt zunächst allgemein vor, ihre Tätigkeit gegenüber der Bank A qualifiziere als steuerausgenommene Vermittlungsleistung und erfülle sämtliche Voraussetzungen der Praxis der ESTV für eine Steuerausnahme gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. a - e MWSTG. Namentlich vermittle sie - die Beschwerdeführerin - aufgrund eines konkreten Vermittlungsvertrags Neukunden an die Bank A und erhalte gemäss der Vereinbarung nur bei erfolgreich abgeschlossenen Verträgen eine Provision. Weiter sei sie nicht Vertragspartei und habe kein Eigeninteresse am Inhalt des Vertrages. Schliesslich unterscheide sich ihre Tätigkeit als unabhängige Vermittlerin in Art und Umfang von den vertraglichen Leistungen der Parteien der vermittelten Geschäfte. In Bezug auf den Einspracheentscheid der ESTV führt die Beschwerdeführerin aus, dass auch für die ESTV unbestritten sei, dass die Vermittlung die notwendige Adäquanz erreiche. Sodann begründe die Existenz von Vergütungen, die einer Ablieferungspflicht nach Art. 400 Abs. 1 OR unterliegen würden - entgegen den Ausführungen der ESTV - kein Eigeninteresse am Inhalt des vermittelten Vertrages, sondern lediglich ein Interesse an einer erfolgreichen Vermittlung. Betreffend die von der Vorinstanz angeforderten Unterlagen führt die Beschwerdeführerin weiter aus, dass sie verschiedene Unterlagen eingereicht habe, die ihre Position belegen würden. Aus diesen Belegen ergebe sich erstens, dass die Endkunden sie - die Beschwerdeführerin - mit der Vermittlung beauftragt hätten und als solches auch ihre Vertragspartner gewesen seien. Ausserdem erhelle sich daraus, dass sie - die Beschwerdeführerin - in Zusammenhang mit der Hypothekarvermittlung nicht als umfassende Beraterin tätig gewesen sei und aus ihrem Aussenauftritt auch nicht darauf geschlossen werden könne. Sodann ändere der Umstand, dass für einzelne Kunden auch Steuererklärungen erstellt und separat in Rechnung gestellt worden seien, nichts an der eigenständigen Vermittlungstätigkeit. Schliesslich ergebe sich aus den Unterlagen auch, dass bei der Hypothekarverlängerung die ursprüngliche Vermittlung Auslöser für die erneute Kontaktaufnahme und Beauftragung von ihr - der Beschwerdeführerin - gewesen sei. 4.3 Die Vorinstanz verweist in ihrer Vernehmlassung primär auf ihren Einspracheentscheid, in welchem sie ausgeführt hat, dass die Leistungen der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Steuerausnahme als Vermittlungsleistung nicht erfüllen würden. Sie hält fest, dass die Beschwerdeführerin gegenüber ihren Endkunden damit werbe, eine umfassende Finanzberatung anzubieten. Dementsprechend sei die Beschwerdeführerin auch Steuerberaterin des Endkunden C und erstelle für diesen jedes Jahr die Steuererklärung. Ihre Aufgabe habe sich nicht lediglich auf die Vermittlung von Hypotheken beschränkt, sondern auch auf die Beratung bei der optimalen Finanzierung beim Erwerb des Eigenheims. Die Vermittlung der Hypotheken sei dieser umfassenden Beratung untergeordnet. Insofern sei der Sachverhalt mit dem Beispiel 3 der MBI 14 vergleichbar (mit Verweis auf MBI 14, Ziff. 5.10.3). Da die steuerbare Leistung (Beratung) die blosse Vermittlungsleistung überwiege, übe die Beschwerdeführerin keine eigenständige Mittlertätigkeit aus und eine Steuerausnahme sei zu verneinen. Stattdessen unterliege das gesamte Entgelt der Mehrwertsteuer. Sodann hält die Vorinstanz fest, dass die Endkunden mit der Beschwerdeführerin einen Beratungsvertrag abschliessen würden, der dem Auftragsrecht unterliege. Finanzielle Zuwendungen Dritter - vorliegend seitens der Vertragspartner - würden damit einer Ablieferungspflicht nach Art. 400 Abs. 1 OR unterliegen und gemäss der Verwaltungspraxis ein Eigeninteresse am Inhalt des vermittelten Vertrages begründen. Ein solches würde die Annahme einer Vermittlung im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. a - e MWSTG ausschliessen. Weiter entgegnet die Vorinstanz, dass die Tätigkeit der Beschwerdeführerin nicht dem Beispiel 1 aus MBI 14 entspreche (mit Verweis auf MBI 14, Ziff. 5.10.3). So baue dieses Beispiel auf einer steuerpflichtigen Person auf, die sowohl gegenüber dem Finanzinstitut als auch dem Endkunden als Vermittler auftrete und als solches üblicherweise mit beiden Parteien einen Mäklervertrag abgeschlossen habe. In einem solchen Fall finde die Ablieferungspflicht nach Art. 400 Abs. 1 OR nicht ohne weiteres Anwendung, da für den Mäklervertrag eine besondere Bestimmung (Art. 415 OR) bestehe. Da die Beschwerdeführerin indes keinen blossen Kreditvermittlungsvertrag abgeschlossen habe, entspreche ihre Tätigkeit nicht dem Beispiel 1 und sei insofern nicht als steuerausgenommene Vermittlungsleistung anzusehen. 4.4 4.4.1 Eine Vermittlung im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. a - e MWSTG setzt gemäss der Praxis der ESTV im Wesentlichen voraus, dass eine Mittelsperson auf den Abschluss eines Vertrages im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs zwischen zwei Parteien hinwirkt, ohne selbst Partei des vermittelten Vertrages zu sein und ohne ein Eigeninteresse am Inhalt des vermittelten Vertrages zu haben. Die Vermittlung ist als eigenständige Mittlertätigkeit auszuüben. Insofern muss sich die Leistung der Mittelsperson von den typischen vertraglichen Leistungen der Parteien des vermittelten Vertrages unterscheiden. Der Beitrag der Mittelsperson muss für den Vertragsabschluss eine gewisse Adäquanz aufweisen. Ein tatsächlicher Vertragsabschluss ist nicht vorausgesetzt (E. 2.3.3.1). Im Rahmen ihres Einspracheentscheids verneint die Vorinstanz erstens die eigenständige Mittlertätigkeit der Beschwerdeführerin. Zweitens geht sie von einem Eigeninteresse der Beschwerdeführerin am Inhalt des vermittelten Vertrages aus (vgl. E. 4.3). Darauf ist nachfolgend einzugehen. 4.4.2 Bei der Prüfung der Eigenständigkeit der Mittlertätigkeit ist das Verhältnis der Vermittlungsleistung zu anderen von der steuerpflichtigen Person erbrachten Leistungen zu betrachten. Dabei ist insbesondere zu untersuchen, ob die Vermittlungsleistung zusammen mit weiteren Leistungen als Leistungskomplex im Sinne von Art. 19 Abs. 2-4 MWSTG anzusehen ist (E. 2.3.3.7). 4.4.2.1 Im Mehrwertsteuerrecht stellen einzelne Leistungen grundsätzlich selbstständige Steuerobjekte dar und werden als solches steuerlich selbstständig behandelt. Gesamtleistungen und Leistungskomplexe mit einer Hauptleistung und einer akzessorischen Nebenleistung werden demgegenüber mehrwertsteuerlich als einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang betrachtet. Die Beurteilung, ob eine Gesamtleistung oder Haupt- mit Nebenleistung im konkreten Fall vorliegt, erfolgt anhand einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise (E. 2.4.1 ff.). 4.4.2.2 Die vorliegend zu beurteilende Vermittlung der Hypothek des Endkunden C, welcher exemplarisch für die Kundschaft der Beschwerdeführerin steht, erscheint mit keiner weiteren Leistung derart eng verbunden, dass von einer Gesamtleistung oder einer Hauptleistung mit akzessorischer Nebenleistung auszugehen ist. Die Erstellung der Steuererklärung - unabhängig davon, ob diese Dienstleistung bereits mehrere Jahre angeboten wird - ist mit der Vermittlung einer Hypothek nicht in einer derart engen Verbundenheit, als dass diese beiden Dienstleistungen untrennbare Komponenten eines Vorgangs verkörpern würden. Stattdessen lassen sich die beiden Dienstleistungen ohne weiteres voneinander abtrennen, zumal die Erstellung der Steuererklärung des Endkunden C auch separat fakturiert wurde. Überdies stellt die Vermittlung der Hypothek auch keine akzessorische Nebenleistung zur Erstellung der Steuererklärung dar, da sie Letztere weder ergänzt, verbessert oder abrundet und die Leistungen nicht üblicherweise gemeinsam vorkommen. Sodann dient die Vermittlung der Hypothek einem klaren eigenen Zweck und ist nicht Mittel zur Inanspruchnahme einer allfälligen Hauptleistung. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt auch von jenem, der dem Urteil des BGer 9C_439/2024 vom 7. März 2025 zugrunde lag, bei dem eine Ausführungshandlung so eng mit der Hauptleistung verknüpft war, dass von einem einheitlich zu behandelnden Leistungskomplex auszugehen war (vgl. dazu oben E. 2.3.3.7). Wenn die Vorinstanz vorbringt, dass die Vermittlung der Hypothek der von der Beschwerdeführerin angebotenen und beworbenen umfassenden Finanzberatung untergeordnet sei, ist ihr nicht zu folgen. Die Besteuerung mehrerer Leistungen nach gemeinsamen Grundsätzen setzt tatsächlich erbrachte Leistungen voraus. Aus dem Anbieten und Bewerben einer umfassenden Finanzberatung lässt sich - ohne dass diese umfassende Finanzberatung tatsächlich stattgefunden hat - nicht ableiten, dass die Vermittlung einer Hypothek einer solchen Finanzberatung untergeordnet und steuerlich gleich zu behandeln ist. So ergibt sich aus den vorliegenden Akten einzig, dass die Beschwerdeführerin die Steuererklärung des Endkunden C erstellt hat. Eine weitergehende Beratung geht aus den Akten, und insbesondere der Zusammenstellung der Einkünfte aus der Kundenbeziehung mit Endkunde C (Amtliche Akten Ziff. II.1.b.I.1.k bzw. S. 14), nicht hervor. Etwas anderes lässt sich auch nicht aus der E-Mail des Endkunden C vom 25. Juni 2017 ableiten, in welcher dieser ein Meeting zur Besprechung der Finanzierungsstruktur, eines Abzahlungsplans für die Hypothek und die möglichen steuerlichen Folgen anfragte (Amtliche Akten Ziff. II.8.g.19 bzw. S. 197), da nicht einzig aufgrund einer solchen Anfrage auf das Stattfinden einer Beratungsleistung geschlossen werden kann. Überdies geht aus den vorinstanzlichen Ausführungen nicht hervor, inwiefern die vorgebrachten Beratungsdienstleistungen zusammen mit der Vermittlungsleistung einen Leistungskomplex bilden sollten, der derart eng verbunden ist, dass er ein unteilbares Ganzes bildet und eine Besteuerung nach gemeinsamen Grundsätzen rechtfertigt. 4.4.2.3 Dem Gesagten entsprechend, ist die Vermittlung der Hypothek des Endkunden C mit keiner weiteren Leistung der Beschwerdeführerin derart eng verbunden, als dass von einem (steuerbaren) Leistungskomplex im Sinne von Art. 19 Abs. 2-4 MWSTG auszugehen wäre. Die Vermittlungsleistung der Beschwerdeführerin ist somit als eigenständige Mittlertätigkeit zu qualifizieren. 4.4.3 Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz besteht kein Eigeninteresse der Beschwerdeführerin am Inhalt der vermittelten Verträge. Wie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5117/2023 vom 1. November 2024 eingehend dargelegt wurde, ist entgegen der Praxis der ESTV nicht bereits gestützt auf das Bestehen einer Ablieferungspflicht gemäss Art. 400 Abs. 1 OR auf ein Eigeninteresse am Inhalt des vermittelten Vertrages zu schliessen (E. 2.3.3.6). Da auch abseits der auftragsrechtlichen Ablieferungspflicht keine Anhaltspunkte für ein Eigeninteresse der Beschwerdeführerin am Inhalt des vermittelten Vertrages bestehen, ist ein solches zu verneinen. 4.4.4 Zusammenfassend ist die Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Vermittlung von Hypothekarkrediten als steuerausgenommene Vermittlung gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. a MWSTG zu qualifizieren. Die Zahlungen der Banken A und B bzw. die diesen zugrundliegenden Leistungen sind damit von der Mehrwertsteuer ausgenommen und die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen. 5. 5.1 Aus der Präambel der Provisionsvereinbarung vom 2. Juni 2014 zwischen der Beschwerdeführerin und der H AG betreffend Provisionszahlungen der H AG an die Beschwerdeführerin erhellt sich, dass die Mitarbeitenden der Beschwerdeführerin - soweit hier relevant - Verträge über Anleihensobligationen für die H AG abschliessen können. Gemäss Ziff. 1 dieser Vereinbarung erhält die Beschwerdeführerin von der H AG bei erfolgreicher Anwerbung eines Anleihensobligationärs eine Akquisitionsprovision sowie, sofern der Obligationär die Anleihe weiter hält, eine jährliche Bestandesprovision (Beilage 9 zur Beschwerde). Die Beschwerdeführerin hielt in den Geschäftsjahren 2015 und 2016 gemäss ihren Jahresrechnungen 60 % und in den Folgeperioden 52 % des Aktienkapitals der H AG. 5.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die von der H AG erhaltenen Provisionen als Entgelte für von der Steuer ausgenommene Vermittlungsleistungen zu qualifizieren seien. Hierzu führt die Beschwerdeführerin aus, dass die Vermittlung der Anleihensobligationen nicht als Nebenleistung zu den anderen, gegenüber der H AG und den Endkunden erbrachten Leistungen zu qualifizieren sei. Namentlich würden die erbrachten Finanzierungsleistungen aufgrund der damit erzielten Honorare nur eine untergeordnete Rolle spielen. Die Adäquanz der Vermittlung ergebe sich sodann daraus, dass eine Provision gemäss der Provisionsvereinbarung nur geschuldet sei, wenn eine Anleihensobligation erfolgreich im Kundenportfolio platziert werde. Die Beschwerdeführerin hält weiter fest, dass eine auftragsrechtliche Ablieferungspflicht nicht ohne weiteres auf ein Eigeninteresse der Beschwerdeführerin am Inhalt des vermittelten Geschäfts schliessen lasse. Schliesslich führt die Beschwerdeführerin aus, dass sich auch aus den Beteiligungsverhältnissen kein Eigeninteresse ihrerseits am Inhalt des vermittelten Geschäfts ableiten lasse, da die H AG nicht eng mit ihr verbunden sei. 5.3 Die Vorinstanz entgegnet, dass die Tätigkeit der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Anleihensobligationen mit Beispiel 2 aus MBI 14 vergleichbar sei (mit Verweis auf MBI 14, Ziff. 5.10.3). Insofern überwiege die (steuerbare) Tätigkeit der Vermögensverwaltung und die Beschwerdeführerin übe keine eigenständige Mittlertätigkeit aus. Die Vorinstanz verneint die eigenständige Mittlertätigkeit sodann bereits deshalb, da die Beschwerdeführerin die Geschäftsführung und Administration der H AG besorgt habe. Weiter vertritt die Vorinstanz die Auffassung, dass die Beschwerdeführerin ein Eigeninteresse am Inhalt des vermittelten Vertrages hat. Einerseits ergebe sich ein solches gemäss der Verwaltungspraxis aufgrund des Bestehens einer auftragsrechtlichen Ablieferungspflicht. Andererseits begründe die Mehrheitsbeteiligung der Beschwerdeführerin an der H AG nicht nur ein Interesse an der Provisionserzielung, sondern auch ein Interesse an der optimalen Finanzierung ihrer Tochtergesellschaft und damit ein Eigeninteresse am Inhalt des vermittelten Vertrages. 5.4 5.4.1 Ob die Beschwerdeführerin ein Eigeninteresse am Inhalt des vermittelten Vertrages hat, ist anhand einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu ermitteln. Ein Eigeninteresse besteht, wenn der vermittelnden Person ein Vorteil durch den Inhalt des vermittelten Vertrages zukommt (E. 2.3.3.4). Im Urteil A-2094/2022 vom 22. November 2022 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich ein Eigeninteresse einer indirekten Minderheitsaktionärin unter anderem daraus ergeben könne, dass durch das vermittelte Geschäft die Ausschüttungsstrategie der Tochtergesellschaft habe fortgesetzt werden können (ebd. E. 3.2.1). Als Mehrheitsaktionärin der H AG hat die Beschwerdeführerin ein wirtschaftliches Eigeninteresse an der optimalen Finanzierung ihrer Tochtergesellschaft. Diesem Eigeninteresse wird mit der Vermittlung der Anleihensobligationen an die Endkunden gefolgt, indem der H AG neues Fremdkapital zugeführt wird. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Mehrheitsbeteiligung an der H AG ein Eigeninteresse am Inhalt der vermittelten Verträge hat. Deshalb sind die von der H AG bezahlten Provisionen nicht als Entgelte für von der Steuer ausgenommene Vermittlungsleistungen seitens der Beschwerdeführerin zu qualifizieren. Bei diesem Resultat kann offenbleiben, ob eine eigenständige Mittlertätigkeit gegeben wäre. 5.4.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von der H AG erhaltenen Provisionen Entgelte für von der Beschwerdeführerin erbrachte steuerbare Leistungen sind. Die Beschwerde ist somit in diesem Punkt abzuweisen. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin hat - nebst der Provisionsvereinbarung mit der H AG - auch mit der SV AG, der I AG und der SR AG entsprechende Vereinbarungen abgeschlossen. Die Vereinbarungen mit der I AG und der SR AG entsprechen inhaltlich derjenigen mit der H AG (Beilagen 9 - 11 zur Beschwerde; E. 5.1). Auch die Vereinbarung mit der SV AG sieht vor, dass die Beschwerdeführerin bestimmte Investmentprodukte, namentlich Unternehmensanleihen der SV AG, vertreibt bzw. vermittelt (Präambel der Vereinbarung vom 5. März 2015, Beilage 8 zur Beschwerde). Hinsichtlich des Sachverhalts führt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde u.a. aus, sie habe sich im Zusammenhang mit den Vermittlungsgeschäften für die Immobiliengesellschaften das Recht auf die Platzierung der entsprechenden Anleihensobligationen ins Portfolio der Kunden eingeräumt. Die Vermittlung der Anleihen erfolge unabhängig von der Vermögensverwaltung und basiere auf separaten Vereinbarungen mit den Emittenten (Beschwerde, S. 6). Im Rahmen der E-Mail an die ESTV vom 2. Juni 2025 führte die Beschwerdeführerin etwas detaillierter aus, sie erbringe keine Anlageberatung im klassischen Sinne. Sie vermittle nur ein paar wenige «eigene» strukturierte Produkte und die Immobilien-Anleihensobligationen. Die strukturierten Anlageprodukte kaufe und verkaufe sie - so die Beschwerdeführerin weiter - im Rahmen des Vermögensverwaltungsauftrages. Die Immobilien-Anleihen würden bei der Auflage von den Kunden unterzeichnet. Hier vermittle sie ihren Kunden somit Anleihensobligationen, welche jeweils von ihren Kunden selbst genehmigt würden (Amtliche Akten Ziff. 1.a bzw. Seite 1). Zur Veranschaulichung einer solchen Kundenbeziehung reichte die Beschwerdeführerin auf Anfrage der ESTV sämtliche im Beurteilungszeit-raum anwendbaren Verträge zwischen ihr und D._______ (nachfolgend: Endkunde D) einschliesslich der massgebenden Geschäftsbedingungen sowie sämtliche Rechnungen betreffend die in diesem Zeitraum erbrachten Leistungen, sämtliche Abrechnungen über die erhaltenen Provisionen sowie Zeichnungsscheine betreffend Anleiheobligationen ein. Aus dem Vermögensverwaltungsvertrag zwischen dem Endkunden D und der Beschwerdeführerin geht u.a. hervor, dass die Parteien aufgrund des Anlegerprofils des Endkunden D eine Anlagestrategie definiert haben. Der Vermögensverwalter (i.e. die Beschwerdeführerin) ist befugt, jederzeit, ohne Rücksprache mit dem Auftraggeber, Käufe und Verkäufe im Rahmen der im Besprechungsprotokoll festgelegten Anlagestrategie zu tätigen. Der Vermögensverwaltungsvertrag ist jedoch beschränkt auf alle Handlungen in Verbindung mit einem bestimmten elektronisch geführten Wertschriftendepot. Die Vermögenswerte sind auf dem genannten Depot zu erfassen. Die Entschädigung beträgt - mit dem Hinweis, dass es sich um ein Kapitalschutzmandat handelt - 0.5% pro Jahr basierend auf dem Bruttovermögenswert (Vermögensverwaltungsvertrag Ziff. 3 f.; Amtliche Akten Ziff. 1.b.II.1.a bzw. Seite 43). Des Weiteren liegen Zeichnungsscheine betreffend Anleihensobligationen der I AG sowie der (hier nicht mehr relevanten) H AG im Recht. Diese wurden jeweils vom Endkunden D selbst unterzeichnet. Die entsprechenden Anleihensobligationen waren auch - soweit ersichtlich - nicht elektronisch handelbar und damit auch nicht im Rahmen des abgeschlossenen Vermögensverwaltungsvertrags auf dem betreffenden Depot erfassbar. Damit bestätigen sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach die Zeichnung der Anleihensobligationen nicht im Rahmen des Vermögensverwaltungsauftrags - bei welchem die Beschwerdeführerin für ihre Kunden Käufe und Verkäufe tätigt -, sondern durch die Kunden selbst erfolgt. Die Beschwerdeführerin hält im Beurteilungszeitraum keine Anteile an der SV AG, der I AG oder der SR AG. 6.2 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz decken sich im Wesentlichen mit denjenigen betreffend die von der H AG erhaltenen Provisionen. Die Vorinstanz vertritt die Auffassung, dass die (steuerbare) Tätigkeit der Vermögensverwaltung überwiege und die Beschwerdeführerin deshalb keine eigenständige Mittlertätigkeit ausübe. Weiter vertritt die Vorinstanz die Auffassung, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Bestehens einer auftragsrechtlichen Ablieferungspflicht ein Eigeninteresse am Inhalt des vermittelten Vertrages hat. Die Beschwerdeführerin bringt ergänzend zu ihren bisherigen Ausführungen vor, die Vorinstanz könne hinsichtlich der vorliegenden Provisionsvereinbarungen das Eigeninteresse nicht gestützt auf Beteiligungsverhältnissen begründen, da sie - die Beschwerdeführerin - zu den betreffenden Gesellschaften keine enge Verbindung habe. 6.3 6.3.1 Im Urteil des Bundesgerichts 9C_439/2024 vom 7. März 2025 hat das Bundesgericht insbesondere festgehalten, dass die Ausführung von Wertpapiertransaktionen derart eng mit der Vermögensverwaltung - als das Entscheiden über den Kauf und Verkauf von Wertpapieren aufgrund von eigenem Ermessen - verknüpft ist, dass diese beiden Leistungen als Leistungskomplex mehrwertsteuerlich gleich zu behandeln sind. Die im Rahmen eines Vermögensverwaltungsmandats vorgenommenen Ausführungshandlungen sind demnach Nebenleistungen zur steuerbaren Vermögensverwaltungsleistung im Sinne von Art. 19 Abs. 4 MWSTG (E. 2.3.3.7). 6.3.2 Im vorliegenden Fall ist aufgrund der Akten und den Ausführungen der Beschwerdeführerin - i.e. insbesondere aufgrund des Vermögensverwaltungsvertrags und der Zeichnungsscheine betreffend Anleiheobligationen - erstellt, dass die Zeichnung der Anleiheobligationen nicht im Rahmen der Vermögensverwaltung erfolgt. Die mit dem Erwerb, dem Halten und der Veräusserung der Anleihensobligationen verbundenen Handlungen, aus denen die Provisionsberechtigung der Beschwerdeführerin gemäss der Provisionsvereinbarung entsteht, stellen somit nicht bloss Ausführungshandlungen zur Vermögensverwaltung dar. Vielmehr laufen sie parallel zur Vermögensverwaltung und erfordern die Zeichnungserklärung seitens des Kunden. Insofern ist der vorliegende Sachverhalt nicht mit demjenigen vergleichbar, der dem Urteil des Bundesgerichts 9C_439/2024 vom 7. März 2025 zugrunde liegt. Überdies ist auch nicht ersichtlich und seitens der Vorinstanz auch nicht substantiiert dargetan, inwiefern die Zeichnung der Anleihensobligationen der Umsetzung der im Rahmen des Vermögensverwaltungsvertrags vereinbarten Anlagestrategie dienen soll, welche gemäss dem «Besprechungsprotokoll / Anhang 1» auf Kapitalschutz- und Renditeoptimierungsprodukte (im Sinn von strukturierten Produkten) - und nicht auf den Kauf von Anleihensobligationen - abzielt (Amtliche Akten Ziff. 1.b.II.1.a bzw. Seite 47). Demzufolge ist vorliegend im Sinne des Grundsatzes, wonach im Mehrwertsteuerrecht jede einzelne Leistung ein selbständiges Steuerobjekt darstellt (E. 2.4.1), von voneinander unabhängigen Leistungen auszugehen. Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den Anleihensobligationen wird überdies nur bei zustande gekommener Zeichnung entschädigt. Insofern wirkt die Beschwerdeführerin im Rahmen einer eigenständigen Mittlertätigkeit kausal darauf hin, dass die SV AG, die I AG und die SR AG mit potenziellen Investoren Verträge abschliessen. 6.3.3 Die Beschwerdeführerin ist sodann weder Partei der durch sie kausal herbeigeführten Verträge noch hat sie ein Eigeninteresse am Inhalt derselben. Damit ist die Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Vertrieb bzw. der Vermittlung von Anleihensobligationen der Gesellschaften SV AG, I AG und SR AG als von der Steuer ausgenommene Vermittlungstätigkeit gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e MWSTG zu qualifizieren. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ist nicht bereits gestützt auf das Bestehen einer Ablieferungspflicht gemäss Art. 400 Abs. 1 OR auf ein Eigeninteresse am Inhalt des vermittelten Vertrages zu schliessen (E. 2.3.3.6). Die Beschwerde ist somit in diesem Punkt gutzuheissen.
7. Zusammenfassend ist die Beschwerde im Umfang der die Steuerperiode 2015 betreffende, noch nicht in Rechtskraft erwachsene Steuernachforderung (E. 3.2), hinsichtlich der Steuernachforderungen in Bezug auf die Zahlungen der Banken A und B (E. 4.4.4) sowie betreffend die Steuernachforderungen im Zusammenhang mit der Vermittlung von Anleihensobligationen der Gesellschaften SV AG, I AG und SR AG (E. 6.3.3) gutzuheissen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Die teilweise Gutheissung der Beschwerde wirkt sich auch auf die der Beschwerdeführerin zustehenden Vorsteuerabzüge aus. Da aus den Akten nicht klar ersichtlich ist, welche Vorsteuerbeträge welchen Umsätzen direkt zugeordnet werden können und infolge der teilweisen Gutheissung auch die Umsatzschlüssel betreffend die gemischt verwendeten Vorsteuern anzupassen sind, ist die Sache zur Festlegung der Steuerforderungen (inkl. allfälliger Vergütungs- oder Verzugszinsen) an die ESTV zurückzuweisen. 8. 8.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt; unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin obsiegt zu rund 45 %. Somit sind die auf Fr. 6'000.- festzusetzenden Verfahrenskosten vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin im Umfang von 55 % und damit in Höhe von Fr. 3'300.- aufzuerlegen. Dieser Betrag ist dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 6'000.- zu entnehmen. Der Restbetrag in Höhe von Fr. 2'700.- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Keine Verfahrenskosten sind Vorinstanzen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 8.2 Die Vorinstanz ist zu verpflichten, der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 7 ff. VGKE). Eine Kostennote wurde nicht eingereicht. Die Parteientschädigung wird demnach praxisgemäss auf Fr. 4'050.- festgesetzt. Die Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Der Sistierungsantrag der Beschwerdeführerin wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen (vgl. insbesondere E. 7) teilweise gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3. Die Sache wird zur Festlegung der Steuerforderungen (inkl. allfälliger Vergütungs- oder Verzugszinsen) im Sinne von Erwägung 7 an die ESTV zurückgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt Fr. 6'000.- werden der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 3'300.- auferlegt. Dieser Betrag wird dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 6'000.- entnommen. Der Restbetrag in Höhe von Fr. 2'700.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
5. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe Fr. 4'050.- zu bezahlen.
6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Steiger Roger Gisclon Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)