Zölle
Sachverhalt
A. Im Zeitraum zwischen dem 4. Oktober 2018 und dem 2. November 2018 meldete die X._______ AG (nachfolgend: Zollpflichtige) bei der Zollstelle Y._______ mehrere Sendungen Adventskalender mit Schokoladenfüllung unter der Tarif-Nr. 1806.9049 (mit einem Zollansatz für Importe aus der Europäischen Union [EU] von Fr. 24.05 je 100 kg Eigenmasse) zur Einfuhr an. Bei einer Sendung nahm die Zollstelle eine zollamtliche Beschau vor. In der Folge veranlagte sie sämtliche Sendungen unter der beantragten Tarifnummer. Sie korrigierte jedoch die von der Zollpflichtigen deklarierte Eigenmasse, welche dem Gewicht der Schokoladenfüllungen entsprach, indem sie die Eigenmasse des bedruckten Kartons mit Türchen sowie des Kunststoffeinsatzes hinzurechnete. Mit sieben separat erlassenen Veranlagungsverfügungen erhob die Zollstelle für die eingeführten Adventskalender einen Zollbetrag von insgesamt Fr. (...). B. Mit Schreiben vom 19. November 2018 erhob die Zollpflichtige fristgerecht Beschwerde gegen die sieben Veranlagungsverfügungen und verlangte die Korrektur der Eigenmasse zum von ihr ursprünglich angemeldeten Gewicht und die Rückerstattung der Zollabgaben im entsprechenden Umfang. Wo notwendig, nahm sie Berichtigungen der Zollanmeldungen vor. Mit Entscheid vom 11. Januar 2019 wies die Zollkreisdirektion Schaffhausen die Beschwerde kostenpflichtig ab. C. Dagegen liess die Zollpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 8. Februar 2019 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht erheben. Sie beantragt, der Entscheid der Zollkreisdirektion Schaffhausen vom 11. Januar 2019 sei aufzuheben und bei allen Veranlagungsverfügungen, die Gegenstand des angefochtenen Entscheids bilden, sei ausschliesslich auf das Eigengewicht (Eigenmasse) der Schokoladenpralinen als Bemessungsgrundlage für die Festsetzung des Zollbetrags abzustellen. Karton und Kunststoffeinsatz stellten lediglich nicht zur Eigenmasse zählende Verpackungen bzw. Warenträger dar. Die zu viel erhobenen Zollbeträge seien zurück zu erstatten; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. D. Mit Vernehmlassung vom 29. März 2019 beantragt die für die Zollkreisdirektion handelnde Oberzolldirektion (OZD) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. E. Mit Replik vom 20. Mai 2019 lässt die Beschwerdeführerin an ihren Beschwerdeanträgen festhalten. Auf die detaillierten Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Unterlagen wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen näher eingegangen.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Beschwerdeentscheide der Zollkreisdirektionen können gemäss Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Im Verfahren vor dieser Instanz wird die Zollverwaltung durch die OZD vertreten (Art. 116 Abs. 2 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG). Als Zollpflichtige und Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeerhebung berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Beschwerdeentscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. a bis c VwVG).
E. 2.1 Jede Wareneinfuhr über die schweizerische Zollgrenze unterliegt grundsätzlich der Zollpflicht (vgl. Art. 7 ZG). Die Waren müssen nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden. Vorbehalten bleiben Abweichungen wie Zollbefreiungen und -erleichterungen, die sich aus Staatsverträgen oder besonderen Bestimmungen von Gesetzen oder Verordnungen ergeben (Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 ff. ZG, Art. 1 Abs. 2 ZTG).
E. 2.1.1 Ein solcher Vorbehalt gilt insbesondere für Zollpräferenzen bei der Einfuhr von Ursprungswaren, die gestützt auf ein Freihandelsabkommen gewährt werden (vgl. ausführlich dazu: Remo Arpagaus, Zollrecht, in: Heinrich Koller et al. [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, 2. Aufl. 2007, Rz. 226 ff.; vgl. auch Thomas Cottier/David Herren, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Zollgesetz, Bern 2009, Einleitung Rz. 92 f.). In dem Sinn bezweckt auch das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 22. Juli 1972 (SR 0.632.401; nachfolgend: FHA), die Einfuhrzölle für zahlreiche Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft (bzw. der Europäischen Union [EU]) und der Schweiz zu beseitigen (vgl. Art. 1 ff. FHA).
E. 2.1.2 Das FHA gilt auch für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft und der Schweiz, die im Protokoll Nr. 2 über bestimmte verarbeitete Landwirtschaftserzeugnisse vom 22. Juli 1972 (SR 0.632.401.2) genannt werden, unter Berücksichtigung der dort getroffenen Sonderregelungen (Art. 2 FHA). Gemäss Art. 2 des Protokolls Nr. 2 schliesst das FHA die Anwendung von Preisausgleichsmassnahmen nicht aus, um Unterschiede in den Kosten für die landwirtschaftlichen Rohstoffe, die in die Herstellung der in Tabelle I des Protokolls Nr. 2 aufgeführten Erzeugnisse eingehen, auszugleichen. Dabei handelt es sich gemäss dieser Bestimmung u.a. um die Erhebung von Agrarteilbeträgen. Die Einfuhrregelung der Schweiz für die in Tabelle I genannten Erzeugnisse ist in Tabelle IV aufgeführt. Demnach ist der Zoll auf den in der Anlage zur Tabelle IV des Protokolls Nr. 2 genannten Waren ein auf der Grundlage des Eigengewichts berechneter Agrarteilbetrag.
E. 2.2.1 Das unter der Bezeichnung «Harmonisiertes System» oder einfach «HS» bekannte Regelwerk basiert auf dem Internationalen Übereinkommen vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS-Übereinkommen, SR 0.632.11, für die Schweiz in Kraft getreten am 1. Januar 1988). Die Zolltarifnummern oder HS-Codes sind die Basis für eine reibungslose und einheitliche Zollabfertigung. Daneben werden die Zolltarifnummern auch für diverse weitere Zwecke eingesetzt, zum Beispiel als Basis für präferenzielle Ursprungsregeln im Rahmen von Freihandelsabkommen und teilweise auch für nichtpräferenzielle Ursprungsregeln (Micheal Beusch/Monique Schnell Luchsinger, Wie harmonisiert ist das Harmonisierte System wirklich? in: Zollrevue, 1/2017 S. 12 ff., S. 14). Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens sind verpflichtet, ihre Tarifnomenklaturen mit dem Harmonisierten System in Übereinstimmung zu bringen und beim Erstellen der nationalen Tarifnomenklatur alle Nummern und Unternummern des Harmonisierten Systems sowie die dazugehörenden Codenummern zu verwenden, ohne dabei etwas hinzuzufügen oder zu ändern. Sie sind zudem verpflichtet, die allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems sowie alle Abschnitt-, Kapitel- und Unternummern-Anmerkungen anzuwenden. Sie dürfen den Geltungsbereich der Abschnitte, Kapitel, Nummern oder Unternummern des HS nicht verändern und haben die Nummernfolge des Harmonisierten Systems einzuhalten (Art. 3 Ziff. 1 Bst. a des HS-Übereinkommens; Urteil des BVGer A-7486/2016 vom 14. Dezember 2017 E. 3.2.1; vgl. Beusch/Schnell Luchsinger, a.a.O., S. 17).
E. 2.2.2 Die Nomenklatur des Harmonisierten Systems bildet somit die systematische Grundlage des schweizerischen Generaltarifs, dessen Kodierung durchwegs als achtstellige Tarifnummer pro Warenposition ausgestaltet und damit gegenüber der sechsstelligen Nomenklatur des Harmonisierten Systems um zwei Stellen verfeinert ist. Daraus folgt, dass die schweizerische Nomenklatur bis zur sechsten Ziffer völkerrechtlich bestimmt ist. Die siebte und achte Position bilden schweizerische Unternummern, denen grundsätzlich ebenso Gesetzesrang zukommt, soweit sie mit Erlass des ZTG geschaffen worden sind. Da sowohl Bundesgesetze als auch Völkerrecht für die Zollverwaltung und alle anderen Rechtsanwender massgebendes Recht darstellen, ist diesfalls das Bundesverwaltungsgericht an die gesamte achtstellige Nomenklatur gebunden (Art. 190 BV; vgl. statt vieler: Urteile des BVGer A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 3.4.2, A-5558/2013 vom 4. April 2014 E. 2.2.2; vgl. auch Arpagaus, a.a.O., Rz. 578).
E. 2.2.3 Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens beabsichtigen eine einheitliche Auslegung der völkerrechtlich festgelegten Nomenklatur (vgl. Art. 7 Ziff. 1 Bst. b und c und Art. 8 Ziff. 2 des HS-Übereinkommens). Hierzu dienen u.a. die Einreihungsavisen und die «Notes explicatives du Système Harmonisé» (nachfolgend: Erläuterungen zum HS), welche vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (Weltzollrat; heute: Weltzollorganisation) auf Vorschlag des Ausschusses des Harmonisierten Systems genehmigt worden sind (Art. 1 Bst. e und f i.V.m. Art. 7 Ziff. 1 Bst. a - c i.V.m. Art. 8 Ziff. 2 und 3 HS-Übereinkommen). Diese Vorschriften gelten im Allgemeinen zwei Monate nach der Entscheidung durch den Rat als durch alle Vertragsparteien angenommen und sind als materiell internationales (Staatsvertrags-)Recht für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich. Die Vertragsstaaten haben einzig nach Art. 7 Ziff. 1 sowie Art. 8 Ziff. 1 und 2 des Übereinkommens die Möglichkeit, die Überprüfung oder Änderung der Erläuterungen zum HS und zu den Einreihungsavisen zu veranlassen. Dennoch bleibt Raum für nationale Regelungen. So kann die OZD zum Beispiel zusätzlich sog. Schweizerische Erläuterungen erlassen. Diese können unter www.tares.ch abgerufen werden (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-7486/2016 vom 14. Dezember 2017 E. 3.2.3 mit Hinweisen). Die schweizerischen Erläuterungen sind als Dienstvorschriften (Arpagaus, a.a.O., Rz. 579) bzw. Verwaltungsverordnungen für die Justizbehörden nicht verbindlich (zur Rechtsnatur und Bindungswirkung von Verwaltungsverordnungen anstelle vieler: BGE 141 V 175 E. 2.1; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 3.4.3 mit Hinweisen).
E. 2.2.4 Hinsichtlich der Auslegung sehen die von den schweizerischen Zollbehörden angewendeten «Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems» (nachfolgend: AV) - welche mit den «Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems» des offiziellen Textes des Übereinkommens übereinstimmen - in Ziff. 1 vor, dass für die Tarifeinreihung einer Ware der Wortlaut der Nummern und der Ab-schnitt- oder Kapitel-Anmerkungen sowie die weiteren Allgemeinen Vor-schriften, soweit diese dem Wortlaut der Nummern und der Anmerkungen nicht widersprechen, massgebend sind. Bei der Bestimmung der zutreffenden Tarifnummer ist somit stufenweise in der gesetzlich bzw. staatsvertraglich festgelegten Reihenfolge (Tariftext - Anmerkungen - Allgemeine Vorschriften) vorzugehen. Die nächstfolgende Vorschrift ist immer erst dann heranzuziehen, wenn die vorangehende Bestimmung nicht zum Ziel geführt, das heisst keine einwandfreie Tarifierung ermöglicht hat (Urteile des BVGer A-5273/2018 vom 17. Juli 2019 E. 2.3.4, A-3045/2017 vom 25. Juli 2018 E. 2.4.4).
E. 2.2.4.1 Ziff. 3 AV (in der hier relevanten Fassung vom 1. April 2017) enthält generelle Vorschriften für die Tarifierung von Waren, wenn diese unter zwei oder mehr Zolltarifnummern eingereiht werden können. Die Vorgehensweise bestimmt sich wie folgt: Vorschrift 3 a): Die Nummer mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Nummern mit allgemeinerer Warenbezeichnung vor. Vorschrift 3 b): Waren, die aus verschiedenen Stoffen bestehen oder aus verschiedenen Bestandteilen zusammengesetzt sind sowie Mischungen und für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht (Ziff. VI und VII). Das Merkmal, das den wesentlichen Charakter bestimmt, ist je nach Art der Ware verschieden. Der Charakter der Ware kann sich z.B. aus der stofflichen Beschaffenheit oder der Bestandteile, aus der sie zusammengesetzt ist, aus ihrem Umfang, ihrer Menge, ihrem Gewicht, ihrem Wert oder der Bedeutung eines Stoffes in Bezug auf die Verwendung der Ware ergeben (Ziff. VIII). Vorschrift 3 c): Die Ware ist der in der Nummernfolge zuletzt genannten gleichermassen in Betracht kommenden Nummer zuzuweisen.
E. 2.2.4.2 Gemäss Ziff. 2.1 der Schweizerischen Erläuterungen zur Vorschrift 3 b) der AV sind Warenzusammenstellungen aus Nahrungsmitteln und anderen Waren grundsätzlich nach der charakterbestimmenden Komponente zu tarifieren, wobei in der Regel die Nahrungsmittel das Hauptprodukt bilden und die anderen Waren meist den Charakter von Beigaben haben. Dies gilt auch für Wundertüten und dergleichen. Nach Ziff. 2.2 der Schweizerischen Erläuterungen zur Vorschrift 3 b) der AV sind zusammengesetzte Waren, wozu namentlich u.a. mit Schokolade, Zuckerwaren und dgl. gefüllte Adventskalender gehören, wie Warenzusammenstellungen nach Ziff. 2.1. zu beurteilen. Eine getrennte Verzollung ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für die Beurteilung der Ursprungseigenschaft (Tarifierungseinheit = Ursprungseinheit).
E. 2.3 Der Zoll bemisst sich nach dem Bruttogewicht, sofern für die Verzollung keine andere Bemessungsgrundlage festgelegt worden ist (Art. 2 Abs. 1 ZTG). Für präferenzberechtigte Einfuhren von landwirtschaftlichen Verarbeitungsprodukten aus der EU - wie namentlich Schokolade der Tarif-Nr. 1806.9049 - gilt als Bemessungsgrundlage das Eigengewicht bzw. die Eigenmasse (s. Anhang IV sowie Anlage zur Tabelle IV des Protokolls Nr. 2 zum FHA und Anhang zur Verordnung des EFD vom 27. Januar 2005 über die anwendbaren beweglichen Teilbeträge bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten [SR 632.111.722.1]). Die Eigenmasse (Eigengewicht) der Ware zuzüglich das Gewicht der Verpackung, des Füllmaterials und der Warenträger ergibt das Bruttogewicht (sog. Rohmasse; siehe Art. 1 Abs. 1 der Taraverordnung vom 4. November 1987 [SR 632.13]). Daraus folgt im Umkehrschluss, dass Verpackung, Füllmaterial und Warenträger nicht zur Eigenmasse zählen. In diesem Sinn hält auch die Zollverwaltung in Ziff. 2.1 des Dokuments «Zollbemessungsgrundlagen» (Stand 1. April 2013 [s. Beschwerdebeilage 13, Vernehmlassungsbeilage 11]) als Grundsatz fest, dass die Eigenmasse der reinen Masse der Waren, ohne Umschliessungen, ohne Füllmaterial und ohne Warenträger entspricht. Konservendosen, Flaschen, Tuben, Spulen, Warenhalter usw. gehören nicht dazu. Die Eigenmasse ist somit nicht mit dem Nettogewicht nach der Taraverordnung zu verwechseln. Als besonderen Fall regelt Ziff. 2.2.3 die Warenzusammenstellungen: Bei Warenzusammenstellungen gemäss Vorschrift 3 b) AV gilt als Eigenmasse die Summe der reinen Masse aller Komponenten der Zusammenstellung, ohne Umschliessungen, ohne Füllmaterial und ohne Warenträger.
E. 3.1 Im vorliegenden Fall ist in sachverhaltsmässiger Hinsicht unbestritten, dass die Beschwerdeführerin an verschiedenen Tagen im Oktober und November 2018 sieben Sendungen Adventskalender in die Schweiz importiert hat. Die Adventskalender bestanden aus einer mit Motiven bedruckten Kartonschachtel mit 24 Türchen, wobei sich hinter den Türchen Schokoladepralinen befanden. Die Pralinen waren je einzeln mit Alufolie umwickelt und auf einem Kunststoffeinsatz in der Schachtel platziert. Was die Tarifeinreihung betrifft, so sind sich die Vorinstanz und die Beschwerdeführerin einig, dass die streitbetroffenen Adventskalender der Tarif-Nummer 1806.9049 (Schokolade und andere kakaohaltigen Nahrungsmittelzubereitungen; andere als in einzelnen Unternummern Erwähnte) zuzuordnen sind. Im hier massgebenden Zeitpunkt der Einfuhren galt für entsprechende Waren aus der EU ein Zollansatz von Fr. 24.05 je 100 kg Eigenmasse.
E. 3.2 Strittig und zu prüfen ist, ob als Bemessungsgrundlage lediglich die Eigenmasse der Schokoladepralinen heranzuziehen ist oder ob zur Eigenmasse auch das Gewicht des bedruckten Kartons mit Türchen und der Kunststoffeinsatz gehört. Demgegenüber geht auch die OZD davon aus und ist unstrittig, dass die Alufolie sowie die Kunststofffolie (als Verpackung) nicht zur Eigenmasse gehören (angefochtener Entscheid, S. 6).
E. 3.2.1 Bei den eingeführten Adventskalendern handelt es sich, wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, um eine zusammengesetzte Ware im Sinn der Vorschrift 3 b) AV (vgl. vorne E. 2.2.4.1). Die mit Motiven bedruckte Kartonschachtel mit 24 Türchen stellt gerade keine blosse Verpackung dar, sondern einen wesentlichen Bestandteil der Komposition: Ohne diese Kartonschachtel mit 24 Türchen könnte von einem Adventskalender keine Rede sein. Dass hier aber ein Adventskalender mit Schokoladenfüllung vorliegt, ergibt sich eindeutig aus den in den Akten liegenden Abbildungen der einzelnen Produkte (Beschwerdebeilage 11) und wird auch von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt.
E. 3.2.2 Gemäss den Schweizerischen Erläuterungen zur Vorschrift 3 b) der AV (E. 2.2.4.2) hat bei zusammengesetzten Waren, welche Nahrungsmittel enthalten, die Tarifierung nach dem Nahrungsmittel (hier also der Schokolade) zu erfolgen. Eine getrennte Verzollung ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für die Beurteilung der Ursprungseigenschaft. Diese Schweizerische Erläuterung präzisiert lediglich den bereits in der Vorschrift 3 b) AV angelegten Grundsatz, wonach eine Ware, die aus verschiedenen Bestandteilen zusammengesetzt ist, nach dem Bestandteil eingereiht wird, der ihr ihren wesentlichen Charakter verleiht (E. 2.2.4.1). Hat die Tarifeinreihung einer zusammengesetzten Ware nämlich nach dem charakterbildenden Bestandteil zu erfolgen, so ist die Schlussfolgerung, dass die zusammengesetzte Ware als Tarifeinheit zu betrachten und eine separate Verzollung der einzelnen Bestandteile ausgeschlossen ist, nicht zu beanstanden. Die Schweizerische Erläuterung erweist sich insofern als völkerrechtskonform. Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass die Vorinstanz die Adventskalender mit Schokoladenfüllung zu Recht unter die für die Schokoladenfüllung massgebende Tarifnummer 1806.9049 eingereiht hat. Dies bestreitet auch die Beschwerdeführerin nicht.
E. 3.2.3 Der unter der hier relevanten Tarifposition 1806.9049 vorgesehene Zollansatz für Importe aus der Europäischen Union (EU) betrug im Oktober/November 2018 Fr. 24.05 je 100 kg Eigenmasse. Wie erwähnt (E. 3.2.1), sind die hier zu beurteilenden Adventskalender mit Schokoladenfüllung als zusammengesetzte Ware zu qualifizieren. Da eine getrennte Verzollung der einzelnen Bestandteile ausgeschlossen ist (E. 3.2.2), sind sämtliche Bestandteile des Adventskalenders unter der für die Schokoladenfüllung massgebenden Tarif-Nr. 1806.9049 zu veranlagen. Dieser Behandlung als Einheit entspricht es, wenn auch alle Bestandteile der zusammengesetzten Ware «Adventskalender mit Schokoladenfüllung» in die Bemessungsgrundlage miteinbezogen werden. Wäre dem nicht so, d.h. würde die zolltarifarisch einheitliche Behandlung einer zusammengesetzten Ware nicht auf die Bemessungsgrundlage durchschlagen, würde dies in einer exklusiven Verzollung des charakterbildenden Warenbestandteils resultieren und sämtliche anderen Warenbestandteile blieben zollrechtlich nicht erfasst. Zuzustimmen ist in diesem Zusammenhang den Ausführungen der OZD in ihrer Vernehmlassung (S. 6), wonach sich ein solches Vorgehen als systemunlogisch erweisen und eine ungerechtfertigte Besserstellung von zusammengesetzten Waren gegenüber anderen Waren bedeuten würde.
E. 3.3 Im Folgenden bleibt auf die Rügen der Beschwerdeführerin einzugehen, soweit sie durch die vorstehenden Erwägungen noch nicht behandelt sind.
E. 3.3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, bei der Kartonschachtel handle es sich um eine nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehende Verpackung bzw. bei der Kunststoffeinlage um einen Warenträger. Da es sich bei der Kartonschachtel mit den 24 Türchen und der Kunst-stoffeinlage, wie oben dargelegt, um Bestandteile der hier zu beurteilenden zusammengesetzten Ware «Adventskalender mit Schokoladenfüllung» - mithin um die Ware selbst - handelt, ist eine gleichzeitige Qualifikation als Verpackung bzw. Warenträger ausgeschlossen.
E. 3.3.2 Weiter beanstandet die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz Ziff. 2.2.3 des Dokuments «Zollbemessungsgrundlagen», die sich auf Warenzusammenstellungen beziehe, analog auf eine zusammengesetzte Ware angewandt habe. Eine solch analoge Anwendung entbehre einer genügenden rechtlichen Grundlage und verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Vorauszuschicken ist in diesem Zusammenhang, dass es sich bei dem von der Zollverwaltung erlassenen Dokument «Zollbemessungsgrundlagen» um eine Verwaltungsverordnung handelt, die zwar für die Zollbehörden, nicht jedoch für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich ist (vgl. E. 2.2.3 in fine). Zwar kann der Beschwerdeführerin insofern gefolgt werden, dass nach dem Wortlaut von Ziff. 2.2.3 des Dokuments «Zollbemessungsgrundlagen» (siehe dazu E. 2.3 in fine) eine Anwendung dieser Ziffer auch auf zusammengesetzte Waren jedenfalls nicht offensichtlich ist, zumal die (hierarchisch übergeordnete) Vorschrift 3 b) AV (E. 2.2.4.1) begrifflich klar zwischen zusammengesetzten Waren und Warenzusammenstellungen unterscheidet. Aus dieser begrifflichen Unklarheit vermag die Beschwerdeführerin jedoch nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Selbst wenn das Dokument «Zollbemessungsgrundlagen» die zusammengesetzten Waren nicht regeln sollte, würde dies im konkreten Fall nicht bedeuten, dass der Zoll allein gestützt auf die Eigenmasse der Schokolade zu bemessen wäre. Wie erwähnt, vermag sich die Behandlung einer zusammengesetzten Ware als Tarifeinheit direkt auf die Vorschrift 3b) AV und die insofern völkerrechtskonformen Schweizerischen Erläuterungen zu stützen (E. 2.2.4.1 und E. 2.2.4.2). Die Behandlung als Tarifeinheit führt dazu, dass erstens sämtliche Komponenten unter dieselbe Tarifposition einzureihen (E. 3.2.2) und zweitens als Warenbestandteile in die Bemessungsgrundlage miteinzubeziehen sind (E. 3.2.3). Der Entscheid der Vorinstanz im konkreten Fall vermag sich damit auf eine genügende rechtliche Grundlage zu stützen. Eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben ist nicht erkennbar. Auch vermag sich die Beschwerdeführerin mit dem blossen Verweis auf frühere Zollveranlagungen nicht mit Erfolg auf Vertrauensschutzgründe zu berufen. Frühere Zollveranlagungen stellen regelmässig keine hinreichende Vertrauensgrundlage dar (ausführlich dazu: Urteil des BVGer A-5624/2018 vom 19. Juli 2019 E. 5.2.6 mit Hinweisen).
E. 3.4 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Tarifeinreihung und Zollveranlagung im Einklang mit den sich aus dem HS-Übereinkommen ergebenden Vorschriften vorgenommen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Eigengewicht der Schokoladenfüllung auch das Eigengewicht der Kartonschachtel mit den 24 Türchen und der Kunststoffeinlage, beides Warenbestandteile, hinzugerechnet hat. An diesem Ergebnis vermag im Übrigen auch der Umstand nichts zu ändern, dass es sich bei der vorliegend zur Diskussion stehenden Einfuhrabgabe der Tarif-Nr. 1806.9049 im Verhältnis EU-Schweiz um einen Agrarteilbetrag handelt, der dazu dient, Unterschiede in den Kosten für die landwirtschaftlichen Rohstoffe, die in die Herstellung der vorliegend importierten Schokolade eingegangen sind, auszugleichen (siehe E. 2.1.2 und E. 2.3). Das FHA bzw. das dazugehörige Protokoll Nr. 2 bauen auf der Nomenklatur des HS-Übereinkommens auf. Damit sind auch bei der Anwendung des Protokolls Nr. 2 zum FHA die für die Vertragsstaaten verbindlichen Auslegungsregeln des HS-Übereinkommens zu beachten (E. 2.2.3 und E. 2.2.4). Vorliegend ergibt sich die Behandlung einer zusammengesetzten Ware als Tarifeinheit aus der Vorschrift 3 b) AV. Unabhängig von Sinn und Zweck eines Agrarteilbetrags bleibt damit kein Raum für eine von den Erläuterungen zum HS abweichende Zollbehandlung dergestalt, dass als Bemessungsgrundlage lediglich auf die Eigenmasse des Schokoladenanteils am Adventskalender abzustellen wäre (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation: [angefochtenes] Urteil des BVGer A-5273/2018 vom 17. Juli 2019 E. 3.3.2.2).
E. 3.5 Es bleibt noch auf den in der Beschwerde gestellten Antrag der Beschwerdeführerin einzugehen, wonach ein im angefochtenen Entscheid erwähnter Entscheid der OZD zu edieren und Akteneinsicht zu gewähren sei (Beschwerde, Rz. 57). Wie die Vorinstanz einwendet und sich aus den Vorakten ergibt, wurde der Beschwerdeführerin jedoch bereits im vorinstanzlichen Verfahren ein Auszug aus dem entsprechenden Entscheid zur Kenntnis gebracht (s. Vernehmlassung, Ziff. 3.1; act. 4 der Vorakten). Damit wurde die Akteneinsicht in einem rechtsgenügenden Mass gewährt und die verlangte Aktenedition erübrigt sich grundsätzlich. Die Beschwerdeführerin hat sodann keine Gründe genannt, welche die Einsicht in den ganzen Entscheid als notwendig erscheinen lassen könnten.
E. 3.6 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 4.1 Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
E. 4.2 Angesichts ihres Unterliegens steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Auch der Vorinstanz ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
E. 5 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet letztinstanzlich über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts erfolgt (Art. 83 Bst. l BGG). Allerdings erachtet das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung die Beschwerde nur insofern als unzulässig, als die «technische» Frage der Tarifierung im Vordergrund steht. Hingegen bleibt die Beschwerde nach der höchstrichterlichen Praxis zulässig bei allen anderen (Rechts-) Fragen im Zusammenhang mit Veranlagungen, die auf Tarif oder Gewicht beruhen (statt vieler: Urteil des BGer 2C_436/2015 vom 22. Juli 2016 E. 1.2.2 mit zahlreichen Hinweisen). Soweit der vorliegende Entscheid nach dem Gesagten keine Tarifstreitigkeit im Sinn von Art. 83 Bst. l BGG darstellt, steht dagegen gemäss den einschlägigen Bestimmungen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG) ans Bundesgericht offen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung und die Unterschriften wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Sonja Bossart Meier Kathrin Abegglen Zogg Rechtsmittelbelehrung: Soweit der vorliegende Entscheid keine Tarifstreitigkeit im Sinn von Art. 83 Bst. l BGG darstellt, kann dagegen innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-703/2019 Urteil vom 8. Juni 2020 Besetzung Richterin Sonja Bossart Meier (Vorsitz), Richter Keita Mutombo, Richterin Marianne Ryter, Gerichtsschreiberin Kathrin Abegglen Zogg. Parteien X._______ AG, ..., vertreten durch lic. iur. Marion Morad-Marquardt, Rechtsanwältin, Morad, Bürgi & Partner, ..., Beschwerdeführerin, gegen Zollkreisdirektion Schaffhausen, Bahnhofstrasse 62, 8201 Schaffhausen, handelnd durch die Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Verfahren und Betrieb, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zolltarif (Adventskalender mit Schokolade). Sachverhalt: A. Im Zeitraum zwischen dem 4. Oktober 2018 und dem 2. November 2018 meldete die X._______ AG (nachfolgend: Zollpflichtige) bei der Zollstelle Y._______ mehrere Sendungen Adventskalender mit Schokoladenfüllung unter der Tarif-Nr. 1806.9049 (mit einem Zollansatz für Importe aus der Europäischen Union [EU] von Fr. 24.05 je 100 kg Eigenmasse) zur Einfuhr an. Bei einer Sendung nahm die Zollstelle eine zollamtliche Beschau vor. In der Folge veranlagte sie sämtliche Sendungen unter der beantragten Tarifnummer. Sie korrigierte jedoch die von der Zollpflichtigen deklarierte Eigenmasse, welche dem Gewicht der Schokoladenfüllungen entsprach, indem sie die Eigenmasse des bedruckten Kartons mit Türchen sowie des Kunststoffeinsatzes hinzurechnete. Mit sieben separat erlassenen Veranlagungsverfügungen erhob die Zollstelle für die eingeführten Adventskalender einen Zollbetrag von insgesamt Fr. (...). B. Mit Schreiben vom 19. November 2018 erhob die Zollpflichtige fristgerecht Beschwerde gegen die sieben Veranlagungsverfügungen und verlangte die Korrektur der Eigenmasse zum von ihr ursprünglich angemeldeten Gewicht und die Rückerstattung der Zollabgaben im entsprechenden Umfang. Wo notwendig, nahm sie Berichtigungen der Zollanmeldungen vor. Mit Entscheid vom 11. Januar 2019 wies die Zollkreisdirektion Schaffhausen die Beschwerde kostenpflichtig ab. C. Dagegen liess die Zollpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 8. Februar 2019 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht erheben. Sie beantragt, der Entscheid der Zollkreisdirektion Schaffhausen vom 11. Januar 2019 sei aufzuheben und bei allen Veranlagungsverfügungen, die Gegenstand des angefochtenen Entscheids bilden, sei ausschliesslich auf das Eigengewicht (Eigenmasse) der Schokoladenpralinen als Bemessungsgrundlage für die Festsetzung des Zollbetrags abzustellen. Karton und Kunststoffeinsatz stellten lediglich nicht zur Eigenmasse zählende Verpackungen bzw. Warenträger dar. Die zu viel erhobenen Zollbeträge seien zurück zu erstatten; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. D. Mit Vernehmlassung vom 29. März 2019 beantragt die für die Zollkreisdirektion handelnde Oberzolldirektion (OZD) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. E. Mit Replik vom 20. Mai 2019 lässt die Beschwerdeführerin an ihren Beschwerdeanträgen festhalten. Auf die detaillierten Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Unterlagen wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen näher eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beschwerdeentscheide der Zollkreisdirektionen können gemäss Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Im Verfahren vor dieser Instanz wird die Zollverwaltung durch die OZD vertreten (Art. 116 Abs. 2 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG). Als Zollpflichtige und Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeerhebung berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Beschwerdeentscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. a bis c VwVG). 2. 2.1 Jede Wareneinfuhr über die schweizerische Zollgrenze unterliegt grundsätzlich der Zollpflicht (vgl. Art. 7 ZG). Die Waren müssen nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden. Vorbehalten bleiben Abweichungen wie Zollbefreiungen und -erleichterungen, die sich aus Staatsverträgen oder besonderen Bestimmungen von Gesetzen oder Verordnungen ergeben (Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 ff. ZG, Art. 1 Abs. 2 ZTG). 2.1.1 Ein solcher Vorbehalt gilt insbesondere für Zollpräferenzen bei der Einfuhr von Ursprungswaren, die gestützt auf ein Freihandelsabkommen gewährt werden (vgl. ausführlich dazu: Remo Arpagaus, Zollrecht, in: Heinrich Koller et al. [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, 2. Aufl. 2007, Rz. 226 ff.; vgl. auch Thomas Cottier/David Herren, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Zollgesetz, Bern 2009, Einleitung Rz. 92 f.). In dem Sinn bezweckt auch das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 22. Juli 1972 (SR 0.632.401; nachfolgend: FHA), die Einfuhrzölle für zahlreiche Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft (bzw. der Europäischen Union [EU]) und der Schweiz zu beseitigen (vgl. Art. 1 ff. FHA). 2.1.2 Das FHA gilt auch für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft und der Schweiz, die im Protokoll Nr. 2 über bestimmte verarbeitete Landwirtschaftserzeugnisse vom 22. Juli 1972 (SR 0.632.401.2) genannt werden, unter Berücksichtigung der dort getroffenen Sonderregelungen (Art. 2 FHA). Gemäss Art. 2 des Protokolls Nr. 2 schliesst das FHA die Anwendung von Preisausgleichsmassnahmen nicht aus, um Unterschiede in den Kosten für die landwirtschaftlichen Rohstoffe, die in die Herstellung der in Tabelle I des Protokolls Nr. 2 aufgeführten Erzeugnisse eingehen, auszugleichen. Dabei handelt es sich gemäss dieser Bestimmung u.a. um die Erhebung von Agrarteilbeträgen. Die Einfuhrregelung der Schweiz für die in Tabelle I genannten Erzeugnisse ist in Tabelle IV aufgeführt. Demnach ist der Zoll auf den in der Anlage zur Tabelle IV des Protokolls Nr. 2 genannten Waren ein auf der Grundlage des Eigengewichts berechneter Agrarteilbetrag. 2.2 2.2.1 Das unter der Bezeichnung «Harmonisiertes System» oder einfach «HS» bekannte Regelwerk basiert auf dem Internationalen Übereinkommen vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS-Übereinkommen, SR 0.632.11, für die Schweiz in Kraft getreten am 1. Januar 1988). Die Zolltarifnummern oder HS-Codes sind die Basis für eine reibungslose und einheitliche Zollabfertigung. Daneben werden die Zolltarifnummern auch für diverse weitere Zwecke eingesetzt, zum Beispiel als Basis für präferenzielle Ursprungsregeln im Rahmen von Freihandelsabkommen und teilweise auch für nichtpräferenzielle Ursprungsregeln (Micheal Beusch/Monique Schnell Luchsinger, Wie harmonisiert ist das Harmonisierte System wirklich? in: Zollrevue, 1/2017 S. 12 ff., S. 14). Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens sind verpflichtet, ihre Tarifnomenklaturen mit dem Harmonisierten System in Übereinstimmung zu bringen und beim Erstellen der nationalen Tarifnomenklatur alle Nummern und Unternummern des Harmonisierten Systems sowie die dazugehörenden Codenummern zu verwenden, ohne dabei etwas hinzuzufügen oder zu ändern. Sie sind zudem verpflichtet, die allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems sowie alle Abschnitt-, Kapitel- und Unternummern-Anmerkungen anzuwenden. Sie dürfen den Geltungsbereich der Abschnitte, Kapitel, Nummern oder Unternummern des HS nicht verändern und haben die Nummernfolge des Harmonisierten Systems einzuhalten (Art. 3 Ziff. 1 Bst. a des HS-Übereinkommens; Urteil des BVGer A-7486/2016 vom 14. Dezember 2017 E. 3.2.1; vgl. Beusch/Schnell Luchsinger, a.a.O., S. 17). 2.2.2 Die Nomenklatur des Harmonisierten Systems bildet somit die systematische Grundlage des schweizerischen Generaltarifs, dessen Kodierung durchwegs als achtstellige Tarifnummer pro Warenposition ausgestaltet und damit gegenüber der sechsstelligen Nomenklatur des Harmonisierten Systems um zwei Stellen verfeinert ist. Daraus folgt, dass die schweizerische Nomenklatur bis zur sechsten Ziffer völkerrechtlich bestimmt ist. Die siebte und achte Position bilden schweizerische Unternummern, denen grundsätzlich ebenso Gesetzesrang zukommt, soweit sie mit Erlass des ZTG geschaffen worden sind. Da sowohl Bundesgesetze als auch Völkerrecht für die Zollverwaltung und alle anderen Rechtsanwender massgebendes Recht darstellen, ist diesfalls das Bundesverwaltungsgericht an die gesamte achtstellige Nomenklatur gebunden (Art. 190 BV; vgl. statt vieler: Urteile des BVGer A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 3.4.2, A-5558/2013 vom 4. April 2014 E. 2.2.2; vgl. auch Arpagaus, a.a.O., Rz. 578). 2.2.3 Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens beabsichtigen eine einheitliche Auslegung der völkerrechtlich festgelegten Nomenklatur (vgl. Art. 7 Ziff. 1 Bst. b und c und Art. 8 Ziff. 2 des HS-Übereinkommens). Hierzu dienen u.a. die Einreihungsavisen und die «Notes explicatives du Système Harmonisé» (nachfolgend: Erläuterungen zum HS), welche vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (Weltzollrat; heute: Weltzollorganisation) auf Vorschlag des Ausschusses des Harmonisierten Systems genehmigt worden sind (Art. 1 Bst. e und f i.V.m. Art. 7 Ziff. 1 Bst. a - c i.V.m. Art. 8 Ziff. 2 und 3 HS-Übereinkommen). Diese Vorschriften gelten im Allgemeinen zwei Monate nach der Entscheidung durch den Rat als durch alle Vertragsparteien angenommen und sind als materiell internationales (Staatsvertrags-)Recht für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich. Die Vertragsstaaten haben einzig nach Art. 7 Ziff. 1 sowie Art. 8 Ziff. 1 und 2 des Übereinkommens die Möglichkeit, die Überprüfung oder Änderung der Erläuterungen zum HS und zu den Einreihungsavisen zu veranlassen. Dennoch bleibt Raum für nationale Regelungen. So kann die OZD zum Beispiel zusätzlich sog. Schweizerische Erläuterungen erlassen. Diese können unter www.tares.ch abgerufen werden (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-7486/2016 vom 14. Dezember 2017 E. 3.2.3 mit Hinweisen). Die schweizerischen Erläuterungen sind als Dienstvorschriften (Arpagaus, a.a.O., Rz. 579) bzw. Verwaltungsverordnungen für die Justizbehörden nicht verbindlich (zur Rechtsnatur und Bindungswirkung von Verwaltungsverordnungen anstelle vieler: BGE 141 V 175 E. 2.1; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 3.4.3 mit Hinweisen). 2.2.4 Hinsichtlich der Auslegung sehen die von den schweizerischen Zollbehörden angewendeten «Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems» (nachfolgend: AV) - welche mit den «Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems» des offiziellen Textes des Übereinkommens übereinstimmen - in Ziff. 1 vor, dass für die Tarifeinreihung einer Ware der Wortlaut der Nummern und der Ab-schnitt- oder Kapitel-Anmerkungen sowie die weiteren Allgemeinen Vor-schriften, soweit diese dem Wortlaut der Nummern und der Anmerkungen nicht widersprechen, massgebend sind. Bei der Bestimmung der zutreffenden Tarifnummer ist somit stufenweise in der gesetzlich bzw. staatsvertraglich festgelegten Reihenfolge (Tariftext - Anmerkungen - Allgemeine Vorschriften) vorzugehen. Die nächstfolgende Vorschrift ist immer erst dann heranzuziehen, wenn die vorangehende Bestimmung nicht zum Ziel geführt, das heisst keine einwandfreie Tarifierung ermöglicht hat (Urteile des BVGer A-5273/2018 vom 17. Juli 2019 E. 2.3.4, A-3045/2017 vom 25. Juli 2018 E. 2.4.4). 2.2.4.1 Ziff. 3 AV (in der hier relevanten Fassung vom 1. April 2017) enthält generelle Vorschriften für die Tarifierung von Waren, wenn diese unter zwei oder mehr Zolltarifnummern eingereiht werden können. Die Vorgehensweise bestimmt sich wie folgt: Vorschrift 3 a): Die Nummer mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Nummern mit allgemeinerer Warenbezeichnung vor. Vorschrift 3 b): Waren, die aus verschiedenen Stoffen bestehen oder aus verschiedenen Bestandteilen zusammengesetzt sind sowie Mischungen und für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht (Ziff. VI und VII). Das Merkmal, das den wesentlichen Charakter bestimmt, ist je nach Art der Ware verschieden. Der Charakter der Ware kann sich z.B. aus der stofflichen Beschaffenheit oder der Bestandteile, aus der sie zusammengesetzt ist, aus ihrem Umfang, ihrer Menge, ihrem Gewicht, ihrem Wert oder der Bedeutung eines Stoffes in Bezug auf die Verwendung der Ware ergeben (Ziff. VIII). Vorschrift 3 c): Die Ware ist der in der Nummernfolge zuletzt genannten gleichermassen in Betracht kommenden Nummer zuzuweisen. 2.2.4.2 Gemäss Ziff. 2.1 der Schweizerischen Erläuterungen zur Vorschrift 3 b) der AV sind Warenzusammenstellungen aus Nahrungsmitteln und anderen Waren grundsätzlich nach der charakterbestimmenden Komponente zu tarifieren, wobei in der Regel die Nahrungsmittel das Hauptprodukt bilden und die anderen Waren meist den Charakter von Beigaben haben. Dies gilt auch für Wundertüten und dergleichen. Nach Ziff. 2.2 der Schweizerischen Erläuterungen zur Vorschrift 3 b) der AV sind zusammengesetzte Waren, wozu namentlich u.a. mit Schokolade, Zuckerwaren und dgl. gefüllte Adventskalender gehören, wie Warenzusammenstellungen nach Ziff. 2.1. zu beurteilen. Eine getrennte Verzollung ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für die Beurteilung der Ursprungseigenschaft (Tarifierungseinheit = Ursprungseinheit). 2.3 Der Zoll bemisst sich nach dem Bruttogewicht, sofern für die Verzollung keine andere Bemessungsgrundlage festgelegt worden ist (Art. 2 Abs. 1 ZTG). Für präferenzberechtigte Einfuhren von landwirtschaftlichen Verarbeitungsprodukten aus der EU - wie namentlich Schokolade der Tarif-Nr. 1806.9049 - gilt als Bemessungsgrundlage das Eigengewicht bzw. die Eigenmasse (s. Anhang IV sowie Anlage zur Tabelle IV des Protokolls Nr. 2 zum FHA und Anhang zur Verordnung des EFD vom 27. Januar 2005 über die anwendbaren beweglichen Teilbeträge bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten [SR 632.111.722.1]). Die Eigenmasse (Eigengewicht) der Ware zuzüglich das Gewicht der Verpackung, des Füllmaterials und der Warenträger ergibt das Bruttogewicht (sog. Rohmasse; siehe Art. 1 Abs. 1 der Taraverordnung vom 4. November 1987 [SR 632.13]). Daraus folgt im Umkehrschluss, dass Verpackung, Füllmaterial und Warenträger nicht zur Eigenmasse zählen. In diesem Sinn hält auch die Zollverwaltung in Ziff. 2.1 des Dokuments «Zollbemessungsgrundlagen» (Stand 1. April 2013 [s. Beschwerdebeilage 13, Vernehmlassungsbeilage 11]) als Grundsatz fest, dass die Eigenmasse der reinen Masse der Waren, ohne Umschliessungen, ohne Füllmaterial und ohne Warenträger entspricht. Konservendosen, Flaschen, Tuben, Spulen, Warenhalter usw. gehören nicht dazu. Die Eigenmasse ist somit nicht mit dem Nettogewicht nach der Taraverordnung zu verwechseln. Als besonderen Fall regelt Ziff. 2.2.3 die Warenzusammenstellungen: Bei Warenzusammenstellungen gemäss Vorschrift 3 b) AV gilt als Eigenmasse die Summe der reinen Masse aller Komponenten der Zusammenstellung, ohne Umschliessungen, ohne Füllmaterial und ohne Warenträger. 3. 3.1 Im vorliegenden Fall ist in sachverhaltsmässiger Hinsicht unbestritten, dass die Beschwerdeführerin an verschiedenen Tagen im Oktober und November 2018 sieben Sendungen Adventskalender in die Schweiz importiert hat. Die Adventskalender bestanden aus einer mit Motiven bedruckten Kartonschachtel mit 24 Türchen, wobei sich hinter den Türchen Schokoladepralinen befanden. Die Pralinen waren je einzeln mit Alufolie umwickelt und auf einem Kunststoffeinsatz in der Schachtel platziert. Was die Tarifeinreihung betrifft, so sind sich die Vorinstanz und die Beschwerdeführerin einig, dass die streitbetroffenen Adventskalender der Tarif-Nummer 1806.9049 (Schokolade und andere kakaohaltigen Nahrungsmittelzubereitungen; andere als in einzelnen Unternummern Erwähnte) zuzuordnen sind. Im hier massgebenden Zeitpunkt der Einfuhren galt für entsprechende Waren aus der EU ein Zollansatz von Fr. 24.05 je 100 kg Eigenmasse. 3.2 Strittig und zu prüfen ist, ob als Bemessungsgrundlage lediglich die Eigenmasse der Schokoladepralinen heranzuziehen ist oder ob zur Eigenmasse auch das Gewicht des bedruckten Kartons mit Türchen und der Kunststoffeinsatz gehört. Demgegenüber geht auch die OZD davon aus und ist unstrittig, dass die Alufolie sowie die Kunststofffolie (als Verpackung) nicht zur Eigenmasse gehören (angefochtener Entscheid, S. 6). 3.2.1 Bei den eingeführten Adventskalendern handelt es sich, wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, um eine zusammengesetzte Ware im Sinn der Vorschrift 3 b) AV (vgl. vorne E. 2.2.4.1). Die mit Motiven bedruckte Kartonschachtel mit 24 Türchen stellt gerade keine blosse Verpackung dar, sondern einen wesentlichen Bestandteil der Komposition: Ohne diese Kartonschachtel mit 24 Türchen könnte von einem Adventskalender keine Rede sein. Dass hier aber ein Adventskalender mit Schokoladenfüllung vorliegt, ergibt sich eindeutig aus den in den Akten liegenden Abbildungen der einzelnen Produkte (Beschwerdebeilage 11) und wird auch von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt. 3.2.2 Gemäss den Schweizerischen Erläuterungen zur Vorschrift 3 b) der AV (E. 2.2.4.2) hat bei zusammengesetzten Waren, welche Nahrungsmittel enthalten, die Tarifierung nach dem Nahrungsmittel (hier also der Schokolade) zu erfolgen. Eine getrennte Verzollung ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für die Beurteilung der Ursprungseigenschaft. Diese Schweizerische Erläuterung präzisiert lediglich den bereits in der Vorschrift 3 b) AV angelegten Grundsatz, wonach eine Ware, die aus verschiedenen Bestandteilen zusammengesetzt ist, nach dem Bestandteil eingereiht wird, der ihr ihren wesentlichen Charakter verleiht (E. 2.2.4.1). Hat die Tarifeinreihung einer zusammengesetzten Ware nämlich nach dem charakterbildenden Bestandteil zu erfolgen, so ist die Schlussfolgerung, dass die zusammengesetzte Ware als Tarifeinheit zu betrachten und eine separate Verzollung der einzelnen Bestandteile ausgeschlossen ist, nicht zu beanstanden. Die Schweizerische Erläuterung erweist sich insofern als völkerrechtskonform. Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass die Vorinstanz die Adventskalender mit Schokoladenfüllung zu Recht unter die für die Schokoladenfüllung massgebende Tarifnummer 1806.9049 eingereiht hat. Dies bestreitet auch die Beschwerdeführerin nicht. 3.2.3 Der unter der hier relevanten Tarifposition 1806.9049 vorgesehene Zollansatz für Importe aus der Europäischen Union (EU) betrug im Oktober/November 2018 Fr. 24.05 je 100 kg Eigenmasse. Wie erwähnt (E. 3.2.1), sind die hier zu beurteilenden Adventskalender mit Schokoladenfüllung als zusammengesetzte Ware zu qualifizieren. Da eine getrennte Verzollung der einzelnen Bestandteile ausgeschlossen ist (E. 3.2.2), sind sämtliche Bestandteile des Adventskalenders unter der für die Schokoladenfüllung massgebenden Tarif-Nr. 1806.9049 zu veranlagen. Dieser Behandlung als Einheit entspricht es, wenn auch alle Bestandteile der zusammengesetzten Ware «Adventskalender mit Schokoladenfüllung» in die Bemessungsgrundlage miteinbezogen werden. Wäre dem nicht so, d.h. würde die zolltarifarisch einheitliche Behandlung einer zusammengesetzten Ware nicht auf die Bemessungsgrundlage durchschlagen, würde dies in einer exklusiven Verzollung des charakterbildenden Warenbestandteils resultieren und sämtliche anderen Warenbestandteile blieben zollrechtlich nicht erfasst. Zuzustimmen ist in diesem Zusammenhang den Ausführungen der OZD in ihrer Vernehmlassung (S. 6), wonach sich ein solches Vorgehen als systemunlogisch erweisen und eine ungerechtfertigte Besserstellung von zusammengesetzten Waren gegenüber anderen Waren bedeuten würde. 3.3 Im Folgenden bleibt auf die Rügen der Beschwerdeführerin einzugehen, soweit sie durch die vorstehenden Erwägungen noch nicht behandelt sind. 3.3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, bei der Kartonschachtel handle es sich um eine nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehende Verpackung bzw. bei der Kunststoffeinlage um einen Warenträger. Da es sich bei der Kartonschachtel mit den 24 Türchen und der Kunst-stoffeinlage, wie oben dargelegt, um Bestandteile der hier zu beurteilenden zusammengesetzten Ware «Adventskalender mit Schokoladenfüllung» - mithin um die Ware selbst - handelt, ist eine gleichzeitige Qualifikation als Verpackung bzw. Warenträger ausgeschlossen. 3.3.2 Weiter beanstandet die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz Ziff. 2.2.3 des Dokuments «Zollbemessungsgrundlagen», die sich auf Warenzusammenstellungen beziehe, analog auf eine zusammengesetzte Ware angewandt habe. Eine solch analoge Anwendung entbehre einer genügenden rechtlichen Grundlage und verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Vorauszuschicken ist in diesem Zusammenhang, dass es sich bei dem von der Zollverwaltung erlassenen Dokument «Zollbemessungsgrundlagen» um eine Verwaltungsverordnung handelt, die zwar für die Zollbehörden, nicht jedoch für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich ist (vgl. E. 2.2.3 in fine). Zwar kann der Beschwerdeführerin insofern gefolgt werden, dass nach dem Wortlaut von Ziff. 2.2.3 des Dokuments «Zollbemessungsgrundlagen» (siehe dazu E. 2.3 in fine) eine Anwendung dieser Ziffer auch auf zusammengesetzte Waren jedenfalls nicht offensichtlich ist, zumal die (hierarchisch übergeordnete) Vorschrift 3 b) AV (E. 2.2.4.1) begrifflich klar zwischen zusammengesetzten Waren und Warenzusammenstellungen unterscheidet. Aus dieser begrifflichen Unklarheit vermag die Beschwerdeführerin jedoch nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Selbst wenn das Dokument «Zollbemessungsgrundlagen» die zusammengesetzten Waren nicht regeln sollte, würde dies im konkreten Fall nicht bedeuten, dass der Zoll allein gestützt auf die Eigenmasse der Schokolade zu bemessen wäre. Wie erwähnt, vermag sich die Behandlung einer zusammengesetzten Ware als Tarifeinheit direkt auf die Vorschrift 3b) AV und die insofern völkerrechtskonformen Schweizerischen Erläuterungen zu stützen (E. 2.2.4.1 und E. 2.2.4.2). Die Behandlung als Tarifeinheit führt dazu, dass erstens sämtliche Komponenten unter dieselbe Tarifposition einzureihen (E. 3.2.2) und zweitens als Warenbestandteile in die Bemessungsgrundlage miteinzubeziehen sind (E. 3.2.3). Der Entscheid der Vorinstanz im konkreten Fall vermag sich damit auf eine genügende rechtliche Grundlage zu stützen. Eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben ist nicht erkennbar. Auch vermag sich die Beschwerdeführerin mit dem blossen Verweis auf frühere Zollveranlagungen nicht mit Erfolg auf Vertrauensschutzgründe zu berufen. Frühere Zollveranlagungen stellen regelmässig keine hinreichende Vertrauensgrundlage dar (ausführlich dazu: Urteil des BVGer A-5624/2018 vom 19. Juli 2019 E. 5.2.6 mit Hinweisen). 3.4 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Tarifeinreihung und Zollveranlagung im Einklang mit den sich aus dem HS-Übereinkommen ergebenden Vorschriften vorgenommen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Eigengewicht der Schokoladenfüllung auch das Eigengewicht der Kartonschachtel mit den 24 Türchen und der Kunststoffeinlage, beides Warenbestandteile, hinzugerechnet hat. An diesem Ergebnis vermag im Übrigen auch der Umstand nichts zu ändern, dass es sich bei der vorliegend zur Diskussion stehenden Einfuhrabgabe der Tarif-Nr. 1806.9049 im Verhältnis EU-Schweiz um einen Agrarteilbetrag handelt, der dazu dient, Unterschiede in den Kosten für die landwirtschaftlichen Rohstoffe, die in die Herstellung der vorliegend importierten Schokolade eingegangen sind, auszugleichen (siehe E. 2.1.2 und E. 2.3). Das FHA bzw. das dazugehörige Protokoll Nr. 2 bauen auf der Nomenklatur des HS-Übereinkommens auf. Damit sind auch bei der Anwendung des Protokolls Nr. 2 zum FHA die für die Vertragsstaaten verbindlichen Auslegungsregeln des HS-Übereinkommens zu beachten (E. 2.2.3 und E. 2.2.4). Vorliegend ergibt sich die Behandlung einer zusammengesetzten Ware als Tarifeinheit aus der Vorschrift 3 b) AV. Unabhängig von Sinn und Zweck eines Agrarteilbetrags bleibt damit kein Raum für eine von den Erläuterungen zum HS abweichende Zollbehandlung dergestalt, dass als Bemessungsgrundlage lediglich auf die Eigenmasse des Schokoladenanteils am Adventskalender abzustellen wäre (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation: [angefochtenes] Urteil des BVGer A-5273/2018 vom 17. Juli 2019 E. 3.3.2.2). 3.5 Es bleibt noch auf den in der Beschwerde gestellten Antrag der Beschwerdeführerin einzugehen, wonach ein im angefochtenen Entscheid erwähnter Entscheid der OZD zu edieren und Akteneinsicht zu gewähren sei (Beschwerde, Rz. 57). Wie die Vorinstanz einwendet und sich aus den Vorakten ergibt, wurde der Beschwerdeführerin jedoch bereits im vorinstanzlichen Verfahren ein Auszug aus dem entsprechenden Entscheid zur Kenntnis gebracht (s. Vernehmlassung, Ziff. 3.1; act. 4 der Vorakten). Damit wurde die Akteneinsicht in einem rechtsgenügenden Mass gewährt und die verlangte Aktenedition erübrigt sich grundsätzlich. Die Beschwerdeführerin hat sodann keine Gründe genannt, welche die Einsicht in den ganzen Entscheid als notwendig erscheinen lassen könnten. 3.6 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 4.2 Angesichts ihres Unterliegens steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Auch der Vorinstanz ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
5. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet letztinstanzlich über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts erfolgt (Art. 83 Bst. l BGG). Allerdings erachtet das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung die Beschwerde nur insofern als unzulässig, als die «technische» Frage der Tarifierung im Vordergrund steht. Hingegen bleibt die Beschwerde nach der höchstrichterlichen Praxis zulässig bei allen anderen (Rechts-) Fragen im Zusammenhang mit Veranlagungen, die auf Tarif oder Gewicht beruhen (statt vieler: Urteil des BGer 2C_436/2015 vom 22. Juli 2016 E. 1.2.2 mit zahlreichen Hinweisen). Soweit der vorliegende Entscheid nach dem Gesagten keine Tarifstreitigkeit im Sinn von Art. 83 Bst. l BGG darstellt, steht dagegen gemäss den einschlägigen Bestimmungen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG) ans Bundesgericht offen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung und die Unterschriften wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Sonja Bossart Meier Kathrin Abegglen Zogg Rechtsmittelbelehrung: Soweit der vorliegende Entscheid keine Tarifstreitigkeit im Sinn von Art. 83 Bst. l BGG darstellt, kann dagegen innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: