Zölle
Sachverhalt
A. A.a Bei der A._______ AG (nachfolgend: Zollpflichtige) handelt es sich um ein Import- und Handelsunternehmen. Am 14. Februar 2018 meldete die Zollpflichtige im elektronischen Verzollungssystem e-dec folgende Sendung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an: Einfuhrzollanmeldung (EZA) Nr. [...] Maiskleber «X._______», lose, zu Futterzwecken Zolltarifnummer:2303.1018 Rohmasse:23'920 kg MWST-Wert: Fr. 8'046.-- Das Selektionsergebnis durch das EDV-System lautete auf «gesperrt». In der Folge wurde die Sendung beschaut, ein Muster des Produkts «X._______» zur Analyse dem Eidgenössischen Institut für Metrologie (METAS) zugestellt und die Sendung provisorisch veranlagt. A.b Mit Schreiben vom 13. Dezember 2018 ersuchte die Abteilung Normen und Grundlagen der Eidgenössischen Zollverwaltung (nachfolgend: EZV) die Zollpflichtige um Mitteilung der Zusammensetzung des Produkts «X._______» unter Angabe der genauen Gewichtsanteile der einzelnen Komponenten sowie um eine kurze Beschreibung des Herstellungsverfahrens. A.c Die Anfrage der EZV beantwortete die Zollpflichtige mit E-Mail vom 17. Dezember 2018. Diesem beigefügt waren folgende Dokumente:
- Datenblatt «X._______ 40» des Herstellers B._______
- Stellungnahme des Herstellers zu den gestellten Fragen Der Hersteller hielt dabei fest, das Produkt «X._______» setze sich zusammen aus:
- Résidus de l'amidonnerie de maïs: environ 70%
- Produit issu de la férmentation de produits amylacés (hydrolysat de colza): environ 30% Beschrieben wurde das Produkt «X._______» bzw. sein Herstellungsprozess vom Produzenten wie folgt: «Le X._______ est un coproduit se présentant sous la forme de particules brunes/noires pouvant atteindre jusqu'à 2mm. Il est issu d'une amidonnerie/glucoserie travaillant le maïs non OGM. Lors du procédé de fabrication, le maïs est broyé et subit simultanément une hydrolyse et une saccharification pour transformer l'amidon qu'il contient en sirop de glucose. Après extraction de ce dernier, et addition de retentas de fermentation constitué en partie du substrat résiduel issu de tourteau de colza consommé lors de la fermentation pour la fabrication d'acide lactique, le résidu solide, appelé communément Corn Gluten Feed, est séché avant d'être valorisé dans l'alimentation animale comme matière première». (Hervorhebung durch den Hersteller) A.d Im Prüfbericht Nr. 449/2018 vom 20. Dezember 2018 hielt das METAS folgenden Untersuchungsbefund und Tarifvorschlag fest: Befund: «Zubereiteter Futterzusatz gemäss angegebener Zusammensetzung dürfte zutreffen, gem. Zus. und offensichtlich kein Milch- und Molkepulver und weniger als 30% Salz enthaltend.» (20.12.2018/rch) Tarifnummer: 2309.9089 A.e Mit Tarifbefund vom 10. Januar 2019 teilte die OZD der Zollkreisdirektion III Folgendes mit: Agrokommerz Gluten de maïs X._______ Matière première pour l'alimentation animale; poudre brune grossière et irrégulière obtenue à partir du résidu de l'amidonnerie de maïs et d'un produit issu de la fermentation de produits amylacés (hydrolysat de colza), ne contenant ni poudre de lait ni lactosérum Numéro de tarif: 2309.9089 A.f Mit Schreiben vom 11. Januar 2019 - welches gemäss Akten mit E-Mail vom 15. Januar 2019 an die Zollpflichtige ging - informierte die EZV Letztere darüber, dass die in Frage stehende Sendung des Produkts «X._______» am 14. Februar 2018 materiell beschaut und zudem ein Muster gezogen worden sei. Die Überprüfung habe ergeben, dass das Produkt gemäss Tarifnummer 2309.9089 (und nicht gemäss Tarifnummer 2303.1018) zu verzollen sei. A.g Mit E-Mail vom 15. Januar 2019 beantragte die Zollpflichtige bei der EZV Einsicht in die Ergebnisse der Warenanalyse, was ihr jedoch verwehrt wurde. A.h Am 15. Januar 2019 erging die neue Veranlagungsverfügung, gegen welche die Zollpflichtige am 15. März 2019 Einsprache erhob. Sie machte geltend, beim Produkt «X._______» handle es sich nicht um eine Mischung im Sinne eines Mischfutters, weshalb es unter die ursprünglich gewählte Tarifnummer 2303.1018, eventualiter unter die Tarifnummer 2303.1012 einzureihen sei. A.i Mit Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2019 wies die Zollkreisdirektion III die Einsprache der Zollpflichtigen kostenpflichtig ab. Sie begründete ihren Entscheid damit, die Sektion Zolltarif und Wirtschaftsmassnahmen habe am 10. Januar 2019 bestimmt, das Produkt «X._______» sei als «Zubereitung der für die Tierfütterung verwendeten Art» einzureihen, weil den Rückständen von der Stärkegewinnung aus Mais ein Erzeugnis aus der Fermentation von stärkehaltigen Stoffen (Rapshydrolysat) hinzugefügt worden sei. Die anzuwendende Tarifnummer sei daher 2309.9089. B. B.a Mit Eingabe vom 1. November 2019 liess die Zollpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen den Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2019 Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht erheben. Beantragt wird - unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorin-stanz - zum einen die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und zum anderen, dass das eingeführte Produkt «X._______» unter der Tarifnummer 2303.1018, eventualiter unter der Tarifnummer 2303.1012, zu veranlagen sei. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Wirtschaftsfreiheit sowie des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit. Insbesondere habe die Vorinstanz keine rechtliche Prüfung der Tarifeinreihung vorgenommen, sondern lediglich in genereller Weise auf das bestehende Tarifgutachten verwiesen. Damit sieht die Beschwerdeführerin die Begründungspflicht verletzt. B.b Mit Vernehmlassung vom 16. Januar 2020 beantragt die Zollkreisdirektion III, vertreten durch die Oberzolldirektion OZD (nachfolgend: Vorins-tanz), die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. B.c Mit Schreiben vom 10. Februar 2020 ersuchte die Beschwerdeführerin um Einsicht in die vorinstanzlichen Akten sowie um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Stellungnahme. Diesem Gesuch wurde mit Verfügung vom 12. Februar 2020 stattgegeben. B.d Mit Eingabe vom 13. März 2020 nahm die Beschwerdeführerin fristgerecht zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung. Sie bekräftigt dabei ihre bereits vorgebrachte Argumentation. In Bezug auf das von ihr in Auftrag gegebene «Gutachten» reicht sie ein Diagramm des Herstellers zum Herstellungsprozess des in Frage stehenden Produkts nach. Sodann legt die Beschwerdeführerin dar, dass die Anzweiflung der Kompetenz des Gutachters durch die Vorinstanz nicht angebracht sei. Im Weiteren stellt sie die von der Vorinstanz geltend gemachte Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs in Frage. B.e Mit Schreiben vom 26. März 2020 liess sich die Vorinstanz erneut vernehmen. Sie hält vollumfänglich an ihren Rechtsbegehren fest und äussert sich namentlich zu dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Diagramm zum Herstellungsprozess des in Frage stehenden Produkts. Auf die einzelnen Vorbringen in den Eingaben der Parteien wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (43 Absätze)
E. 1.1 Nicht erstinstanzliche Entscheide der Zollkreisdirektionen können beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Im Verfahren vor dieser Instanz wird die EZV von der Vorinstanz vertreten (Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG; Art. 116 Abs. 2 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG; SR 631.0]). Das Verfahren richtet sich - soweit das VGG nichts Anderes bestimmt - nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG).
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2019 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.
E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; Urteil des BVGer A-5216/2014 vom 23. April 2015 E. 1.3).
E. 1.4 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist. Aus der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz nicht an die rechtliche Begründung der Begehren gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG; André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 1.54).
E. 1.5 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung bildet sich das Bundesverwaltungsgericht unvoreingenommen, gewissenhaft und sorgfältig seine Meinung darüber, ob der zu erstellende Sachverhalt als wahr zu gelten hat. Es ist dabei nicht an bestimmte förmliche Beweisregeln gebunden, die genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (BGE 130 II 482 E. 3.2; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.140). Das Prinzip der freien Beweiswürdigung findet grundsätzlich im gesamten öffentlichen Verfahrensrecht Anwendung, so auch im Zollverfahren (vgl. allerdings den Vorbehalt in Art. 3 Bst. e VwVG betreffend das Verfahren der Zollveranlagung), namentlich im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren (vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer A-5136/2018 vom 9. Dezember 2019 E. 1.5.1, A-1746/2016 vom 17. Januar 2017 E. 1.5.1 m.w.H).
E. 2.1.1 Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und nach dem Zollgesetz sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG; SR 632.10) zu veranlagen (Art. 7 ZG). Grundlage der Zollveranlagung bildet die Zollanmeldung (Art. 18 Abs. 1 ZG). Diese basiert auf dem Selbstdeklarationsprinzip, wo-nach von der anmeldepflichtigen Person eine vollständige und richtige Deklaration der Ware verlangt wird (vgl. dazu Art. 21 ff. ZG). Hinsichtlich der diesbezüglichen Sorgfaltspflicht werden an die anmeldepflichtige Person hohe Anforderungen gestellt (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-5320/ 2018 vom 26. August 2019 E. 2.3.2; Barbara Schmid, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Handkommentar zum Zollgesetz, 2009, Art. 18 N. 3 f.). Durch das Selbstdeklarationsprinzip tritt der Untersuchungsgrundsatz zwar in den Hintergrund, verschwindet aber nicht vollkommen. Die von der Zollstelle angenommene Zollanmeldung ist für die anmeldepflichtige Person verbindlich (Art. 33 ZG; vgl. zum Ganzen statt vieler: BGE 142 II 433 E. 2.1; Urteil des BVGer A-5136/2018 vom 9. Dezember 2019 E. 2.1.1).
E. 2.1.2 Die Zollstelle kann die angenommene Zollanmeldung und die Begleitdokumente während des Veranlagungsverfahrens jederzeit überprüfen (Art. 35 ZG). Auch die Ware selbst kann einer Überprüfung unterzogen werden, um festzustellen, ob die Anmeldepflichten tatsächlich erfüllt worden sind. Dazu steht der Zollverwaltung die Möglichkeit der Beschau offen. Wird sie angeordnet, kann sie umfassend - bezogen auf sämtliche Waren einer Anmeldung - oder stichprobenweise - nur bei einem Teil der Sendung - durchgeführt werden (vgl. Art. 36 Abs. 1 ZG). Das Ergebnis der Beschau - der sog. Zollbefund - wird schriftlich festgehalten. Es bildet die Grundlage für die Veranlagung und allfällige weitere Verfahren (Art. 37 Abs. 3 ZG). Der Zollbefund ersetzt demnach - selbst bei einer bloss stichprobenweise erfolgten Prüfung - die eigentliche Zollanmeldung und tritt an deren Stelle (Art. 37 Abs. 1 und 3 ZG; vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer A-5136/2018 vom 9. Dezember 2019 E. 2.1.3, A-7486/2016 vom 14. Dezember 2017 E. 2.1).
E. 2.2.1 Gemäss Art. 1 ZTG sind alle Waren, die über die schweizerische Zollgrenze ein- und ausgeführt werden, nach dem Generaltarif zu verzollen, welcher in den Anhängen 1 und 2 des Zolltarifgesetzes enthalten ist.
E. 2.2.2 Unter dem Begriff Generaltarif (vgl. Art. 3 ZTG) ist ein unter Beachtung der inländischen Gesetzgebung und unter Berücksichtigung der nationalen Bedürfnisse geschaffener Zolltarif zu verstehen. Er enthält die Tarifnummern, die Bezeichnungen der Waren, die Einreihungsvorschriften, die Zollkontingente sowie die höchstmöglichen Zollansätze, wie sie grösstenteils im GATT/WTO-Abkommen (Abkommen vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation; SR 0.632.20, für die Schweiz in Kraft seit 1. Juli 1995; mit Anhängen) konsolidiert worden sind. Die Struktur des Generaltarifs basiert auf der Nomenklatur des internationalen Übereinkommens vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (nachfolgend: HS-Übereinkommen; SR 0.632.11 [für die Schweiz in Kraft getreten am 1. Januar 1988]; vgl. dazu nachfolgend E. 2.3; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 3.2, A-5136/2018 vom 9. Dezember 2019 E. 2.2.2, A-5624/2018 vom 19. Juli 2019 E. 4.1). Der Generaltarif wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) nicht veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt durch Verweis (Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt [Publikationsgesetz, PublG; SR 170.512]). Der Generaltarif kann jedoch mitsamt seinen Änderungen bei der Oberzolldirektion eingesehen oder im Internet abgerufen werden (www.ezv.admin.ch bzw. www.tares.ch). Dasselbe gilt für den Gebrauchstarif (Art. 15 Abs. 2 und Anhänge 1 und 2 ZTG; vgl. dazu nachfolgend E. 2.2.3). Trotz fehlender Veröffentlichung in der AS kommt dem Generaltarif Gesetzesrang zu (statt vieler: Urteil des BGer 2C_436/2015 vom 22. Juli 2016 E. 5; Urteile des BVGer A-3030/2013 vom 8. Mai 2014 E. 2.1.2 und A-5558/2013 vom 4. April 2014 E. 2.1.3 m.w.H.; Michael Beusch/Monique Schnell Luchsinger, Wie harmonisiert ist das Harmonisierte System wirklich? in: Zollrevue, 1/2017 S. 12 ff., 12; vgl. Urteile des BVGer A-5136/ 2018 vom 9. Dezember 2019 E. 2.2.2, A-5624/2018 vom 19. Juli 2019 E. 4.2, A-7486/2016 vom 14. Dezember 2017 E. 3.1.3 und A-1753/2006 vom 23. Juni 2008 E. 2.2).
E. 2.2.3 Der Gebrauchstarif (vgl. Art. 4 ZTG) entspricht im Aufbau dem Generaltarif und enthält die aufgrund von vertraglichen Abmachungen und von autonomen Massnahmen ermässigten Zollansätze. Er widerspiegelt die in Erlassen festgelegten gültigen Zollansätze (vgl. zum Ganzen auch Botschaft vom 19. September 1994 zu den für die Ratifizierung der GATT/WTO-Übereinkommen [Uruguay-Runde] notwendigen Rechtsanpassungen, BBl 1994 IV 950 1004 f.; vgl. auch Botschaft vom 22. Oktober 1985 betreffend das HS-Übereinkommen sowie über die Anpassung des schweizerischen Zolltarifs, BBl 1985 III 357 377 f.; vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer A-3030/2013 vom 8. Mai 2014 E. 2.1.1, A-5558/2013 vom 4. April 2014 E. 2.1.2 m.w.H.). Der Gebrauchstarif, der für die Alltagspraxis primär relevant ist, umfasst demnach neben den unverändert gebliebenen Ansätzen des Generaltarifs alle zu einem bestimmten Zeitpunkt handelsvertraglich vereinbarten Zollansätze und die autonom gewährten Zollpräferenzen. Der Gebrauchstarif enthält zudem auch die in besonderen Erlassen geregelten, aufgrund autonomer Massnahmen ermässigten Zollansätze (vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 3.2, A-5136/2018 vom 9. Dezember 2019 E. 2.2.3, A-7486/2016 vom 14. Dezember 2017 E. 3.1.2).
E. 2.3.1 Wie erwähnt, ist die Schweiz Vertragsstaat des HS-Übereinkommens (E. 2.2.2). Die Vertragsstaaten sind verpflichtet, ihre Tarifnomenklaturen mit dem Harmonisierten System (HS) in Übereinstimmung zu bringen und beim Erstellen der nationalen Tarifnomenklatur alle Nummern und Unternummern des HS sowie die dazugehörenden Codenummern zu verwenden, ohne dabei etwas hinzuzufügen oder zu ändern. Sie sind verpflichtet, die allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS sowie alle Abschnitt-, Kapitel- und Unternummern-Anmerkungen anzuwenden. Sie dürfen den Geltungsbereich der Abschnitte, Kapitel, Nummern oder Unternummern des HS nicht verändern und haben die Nummernfolge des HS einzuhalten (Art. 3 Ziff. 1 Bst. a des HS-Übereinkommens; vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer A-703/2019 vom 8. Juni 2020 E. 2.2.1, A-5624/ 2018 vom 19. Juli 2019 E. 4.3, A-3030/2013 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.1).
E. 2.3.2 Die Nomenklatur des HS bildet somit die systematische Grundlage des Schweizerischen Generaltarifs, dessen Kodierung durchwegs als achtstellige Tarifnummer pro Warenposition ausgestaltet und damit gegenüber der sechsstelligen Nomenklatur des HS um zwei Stellen verfeinert ist. Daraus folgt, dass die schweizerische Nomenklatur bis zur sechsten Ziffer völkerrechtlich bestimmt ist. Die siebte und achte Position bilden schweizerische Unternummern, denen grundsätzlich ebenso Gesetzesrang zukommt, soweit sie mit Erlass des ZTG geschaffen worden sind. Da sowohl Bundesgesetze wie auch Völkerrecht für die Zollverwaltung und alle anderen Rechtsanwender massgebendes Recht darstellen, ist diesfalls das Bundesverwaltungsgericht an die gesamte achtstellige Nomenklatur gebunden (Art. 190 BV; vgl. anstelle vieler: Urteile des BVGer A-703/2019 vom 8. Juni 2020 E. 2.2.2, A-1217/2011 vom E. 2.2.1 m.w.H.).
E. 2.3.3 Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens beabsichtigen eine einheitliche Auslegung und Anwendung des HS (vgl. Art. 7 Ziff. 1 Bst. b und c und Art. 8 Ziff. 2 des HS-Übereinkommens). Hierzu dienen u.a. die «Avis de classement» (nachfolgend: Einreihungsavisen) und die «Notes explicatives du Système Harmonisé» (nachfolgend: Erläuterungen), welche vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (Weltzollrat; heute: Weltzollorganisation) auf Vorschlag des Ausschusses des HS genehmigt worden sind (Art. 1 Bst. e und f i.V.m. Art. 7 Ziff. 1 Bst. a - c i.V.m. Art. 8 Ziff. 2 und 3 des HS-Übereinkommens). Diese Vorschriften sind als materiell internationales Staatsvertragsrecht für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich. Die Vertragsstaaten haben einzig nach Art. 7 Ziff. 1 sowie Art. 8 Ziff. 1 und 2 des HS-Übereinkommens die Möglichkeit, die Überprüfung oder Änderung der Erläuterungen sowie der Einreihungsavisen zu veranlassen (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 3.4.3, A-1217/2011 vom 29. Februar 2012 E. 2.2.3 m.w.H.).
E. 2.3.4 Hinsichtlich der Auslegung sehen die von den schweizerischen Zoll-behörden angewendeten «Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems» (nachfolgend: AV), welche mit den «Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems» des offiziellen Textes des HS-Übereinkommens übereinstimmen, in Ziff. 1 vor, dass für die Tarifeinreihung einer Ware der Wortlaut der Nummern und der Abschnitt- oder Kapitel-Anmerkungen sowie die weiteren Allgemeinen Vorschriften, soweit diese dem Wortlaut der Nummern und der Anmerkungen nicht widersprechen, massgebend sind. Bei der Bestimmung der zutreffenden Tarifnummer ist somit stufenweise in der gesetzlich bzw. staatsvertraglich festgelegten Reihenfolge (Tariftext - Anmerkungen - Allgemeine Vorschriften) vorzugehen. Die nächstfolgende Vorschrift ist immer erst dann heranzuziehen, wenn die vorangehende Bestimmung nicht zum Ziel geführt, d.h. keine einwandfreie Tarifierung ermöglicht hat (vgl. Urteile des BVGer A-703/2019 vom 8. Juni 2020 E. 2.2.4, A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 3.4.4, A-3404/2017 vom 16. März 2018 E. 2.4.4, A-3030/2013 vom 8. Mai 2014 E. 2.3.2). Die Auslegung der schweizerischen Unternummern (vgl. E. 2.3.2) richtet sich grundsätzlich ebenfalls nach den AV. Während aber die ersten vier Nummern und die ersten zwei Unternummern ausschliesslich den Auslegungsregeln des Harmonisierten Systems unterstehen, müssen die schweizerischen Unternummern genau gleich wie jede andere Norm des schweizerischen Rechts ausgelegt werden können. Dies bedeutet, dass grundsätzlich die üblichen, von der schweizerischen Praxis und Lehre entwickelten methodologischen Regeln zur Auslegung von Rechtsnormen Anwendung finden. Eine Abweichung vom klaren Wortlaut ist demnach (anders als bei den sechsstelligen Nummern gemäss der HS Nomenklatur) zulässig, aber nur, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt (statt vieler: Urteil des BVGer A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 3.4.4, A-3404/2017 vom 16. März 2018 E. 2.4.4; vgl. zum Ganzen bereits Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission [ZRK] 1998-018 vom 19. Februar 1999 in: Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 64.10 E. 3a, mit Hinweisen; Arpagaus, a.a.O., Rz. 588; Beusch/Schnell Luchsinger, a.a.O., S. 17 f.).
E. 2.3.5 Für die Tarifeinreihung massgebend ist die Art, Menge und Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt, in dem sie unter Zollkontrolle gestellt worden ist sowie die Zollansätze und Bemessungsgrundlagen, die im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gelten (Art. 19 Abs. 1 Bst. a und b ZG). Auf den Verwendungszweck ist demgegenüber nur dann abzustellen, wenn dies in den einzelnen Tarifpositionen als Einreihungskriterium ausdrücklich festgehalten ist. Ist Letzteres nicht der Fall, kommt dem Verwendungszweck wie auch dem Preis, der Verpackung und der Bezeichnung durch den Hersteller oder Empfänger der Ware lediglich hinweisende, nicht aber ausschlaggebende Bedeutung zu (statt vieler: Urteile des BVGer A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 3.4.5, A-3045/2017 vom 25. Juli 2018 E. 2.5.1, A-3404/2017 vom 16. März 2018 E. 2.5.1).
E. 2.3.6 Kommen für die Einreihung von Waren zwei oder mehr Nummern in Betracht, so ist gemäss Ziff. 3 AV wie folgt vorzugehen:
a) Die Nummer mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Nummern mit allgemeinerer Warenbezeichnung vor.
b) Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht.
c) Die Ware ist der in der Nummernfolge zuletzt genannten gleichermassen in Betracht kommenden Nummer zuzuweisen. Die genannten Vorschriften sind in der aufgeführten Reihenfolge anzuwenden, das heisst, die Vorschrift der Ziff. 3 b) AV ist nur dann anzuwenden, wenn die Vorschrift der Ziff. 3 a) AV für die Einreihung keine Lösung gebracht hat usw. Die Vorschriften finden zudem nur Anwendung, wenn sie dem Wortlaut der Nummern und der Abschnitt- oder Kapitel-Anmerkungen nicht widersprechen. Gemäss Ziff. 4 AV sind Waren, die aufgrund der vorstehenden Vorschriften nicht eingereiht werden können, in die Nummer einzureihen, die für Waren zutrifft, denen sie am ähnlichsten sind (Urteile des BVGer A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 3.4.6, A-3404/2017 vom 16. März 2018 E. 2.5.2, A-3030/2013 vom 8. Mai 2014 E. 2.3.3).
E. 2.3.7 Massgebend für die Einreihung von Waren in die schweizerischen Unternummern sind gemäss den ergänzenden schweizerischen Vorschriften der AV der Wortlaut dieser schweizerischen Unternummern und der schweizerischen Anmerkungen sowie, mutatis mutandis, die vorstehenden Vorschriften, wobei nur schweizerische Unternummern der gleichen Gliederungsstufe einander gegenübergestellt werden können. Bei Auslegung dieser Vorschriften sind - vorbehältlich gegenteiliger Bestimmungen betreffend die schweizerischen Unternummern - die Abschnitt-, Kapitel- und Unternummern-Anmerkungen ebenfalls anwendbar (statt vieler: Urteile des BVGer A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 3.4.7, A-3045/2017 vom 25. Juli 2018 E. 2.5.3, A-3404/2017 vom 16. März 2018 E. 2.5.3).
E. 2.4.1 Dem Abschnitt IV (Waren der Nahrungsmittelindustrie; Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe), Kapitel 23 (Rückstände und Abfälle der Nahrungsmittelindustrie; zubereitete Tierfutter) des schweizerischen Gebrauchstarifs war im Zeitraum der strittigen Einfuhr am 14. Februar 2018 - soweit hier interessierend - folgende Tarifnummerneinteilung zu entnehmen: 2303Rückstände von der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle von der Zuckergewinnung, Treber und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien, auch agglomeriert in Form von Pellets: 2303.10- Rückstände von der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände --zu Futterzwecken: 2303.1011---Kartoffelprotein ---andere: 2303.1012----mit einem auf die Trockensubstanz berechneten Proteingehalt von nicht mehr als 30 Gewichtsprozent 2303.1018----andere 2309Zubereitungen der für die Tierfütterung verwendeten Art: 2309.10- Hunde- oder Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf: 2303.90- andere: --Tierfutter, melassiert oder gezuckert; Backfutter: 2309.9020-- Tierfutter aus Muschelschalenschrot; Vogelfutter aus mineralischen Stoffen 2309.9030--anorganische Phosphate zu Futterzwecken (chemisch nicht einheitlich), ohne Zusätze --Solubles von Fischen oder Meeressäugetieren, unvermischt, auch eingedickt oder in Pulverform: -- andere: --- für Tiere der Rindvieh-, Schaf-, Ziegen-, Schweine- und Pferdegattung sowie für Kaninchen und Hausgeflügel: 2309.9081----Milch- oder Molkepulver enthaltend ----kein Milch- oder Molkepulver enthaltend 2309.9082-----Zubereitungen aus Mineralstoffen, auch mit Zusatz von Spurenelementen, Vitaminen oder medizinischen Wirkstoffen 2309.9089-----andere
E. 2.4.2 Entsprechend dem Tariftext und den verbindlichen Erläuterungen (vgl. dazu E. 2.3.3) gehören zum Kapitel 23 verschiedene Rückstände und Abfälle, die bei der Verarbeitung von pflanzlichen Stoffen durch die Nahrungsmittelindustrie anfallen, sowie gewisse Rückstände tierischen Ursprungs. Die meisten dieser Waren haben einen gemeinsamen und fast ausschliesslichen Verwendungszweck: sie dienen, allein oder mit andern Stoffen vermischt, als Futtermittel, obschon einzelne zur menschlichen Ernährung geeignet sind (...).
E. 2.4.2.1 Zu der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Tarifnummer 2303 gehören gemäss den genannten Erläuterungen soweit hier interessierend: Rückstände von der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, insbesondere Abfälle von der Stärkegewinnung aus Mais, Reis, Weizen, Kartoffeln usw., die hauptsächlich aus Faserstoffen und Eiweissstoffen bestehen. Sie sind im Allgemeinen in Form von Pellets oder Pulver, aber auch kuchenförmig, und werden als Tierfutter oder Dünger verwendet. Einige dieser Rückstände, wie z.B. Maisquellwasser, dienen als Nährboden beim Herstellen von Antibiotika, Hefen usw.
E. 2.4.2.2 Zu der von der Vorinstanz geltend gemachten Tarifnummer 2309 gehören gemäss den diesbezüglichen massgebenden Erläuterungen Tierfutter, melassiert oder gezuckert, sowie Zubereitungen zu Futterzwecken aus einer Mischung mehrerer Nährstoffe, die dazu bestimmt sind: 1)entweder dem Tier täglich ein mengenmässig abgestimmtes und ausgewogenes Futter zu verabreichen (Alleinfuttermittel), oder 2)das im landwirtschaftlichen Betrieb erzeugte Futter durch Zusatz bestimmter organischer oder anorganischer Stoffe zu ergänzen (Ergänzungsfuttermittel), oder 3)beim Herstellen von Alleinfuttermitteln oder Ergänzungsfuttermitteln verwendet zu werden. Zu den Zubereitungen zu Futterzwecken aus einer Mischung mehrerer Nährstoffe, welche dazu bestimmt sind, beim Herstellen von Allein- oder Ergänzungsfuttermitteln verwendet zu werden, wird in den Erläuterungen (Ziff. II/C zu 2309) Folgendes festgehalten: Diese im Handel als Vormischungen bezeichneten Zubereitungen sind komplexe Zusammenstellungen, die eine Anzahl von Stoffen (auch Additive genannt) enthalten, deren Art und Mischungsanteile entsprechend der erwünschten tierischen Produktion festgelegt werden. Von diesen Stoffen gibt es drei Arten: 1) solche, welche die Verdauung, oder allgemein gesagt, die Verwertung des Futters durch das Tier begünstigen und seinen Gesundheitszustand erhalten: Vitamine und Provitamine, Aminosäuren, Antibiotika, Kokzidiostatika, Spurenelemente, Emulgatoren, Aromastoffe, die Fresslust anregende Stoffe usw.; 2) solche, welche die Haltbarkeit des Futters, vor allem der im Futter enthaltenen Fette, bis zum Verfüttern sicherstellen: Stabilisierungsmittel, Antioxidantien usw.; 3) solche, welche die Rolle eines Trägerstoffes spielen und die entweder aus einem oder mehreren organischen Nährstoffen (insbesondere Manihot- oder Sojamehl, Feinkleie, Hefen, verschiedene Rückstände der Nahrungsmittelindustrie) oder aus anorganischen Stoffen (z.B. Magnesit, Kreide, Kaolin, Salz, Phosphate) bestehen.
E. 2.5 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV umfasst als Mitwirkungsrecht all jene Befugnisse, die einem Betroffenen einzuräumen sind, damit er seinen Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 II 286 E. 5.1). Daraus folgt das Recht auf Einsicht in die Akten (BGE 132 II 485 E. 3.1), sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern sowie der Anspruch auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (BGE 140 I 99 E. 3.4 S. 102 f., mit Hinweisen; zum Ganzen: BGE 144 II 427 E. 3.1). Die Gewährung des rechtlichen Gehörs beinhaltet sodann, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei kann sie sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Hingegen ist nicht erforderlich, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 142 II 49 E. 9.2 S. 65 mit Hinweisen; Urteil des BGer 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 3.2). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; Urteil des BGer 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 3.2). Sodann ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (statt vieler: BGE 137 I 195 E. 2.3.2, BGE 133 I 201 E. 2.2; Urteil des BVGer A-1359/2018 vom 11. März 2019 E. 2.2.2 m.w.H.).
E. 2.6 Gemäss Art. 27 BV ist die Wirtschaftsfreiheit gewährleistet (Abs. 1). Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (Abs. 2). Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV; vgl. statt vieler: BGE 143 V 208 E. 6.1.1).
E. 3.1 Im vorliegenden Fall ist die Tarifierung der im Sachverhalt erwähnten Einfuhrsendung des Produkts «X._______» strittig (vgl. Sachverhalt Bst. B.a f.). Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, das Produkt sei unter die Tarifnummer 2303.1018 (Ansatz: Fr. 0.00/100kg brutto), eventualiter Tarifnummer 2303.1012 (Ansatz: Fr. 3.00/100 kg brutto) einzureihen, während die Vorinstanz die Tarifnummer 2309.9089 mit dem Zollansatz von Fr. 7.15/100 kg brutto als einschlägig erachtet. Bevor darauf im Einzelnen eingegangen wird, ist auf die Rüge der Beschwerdeführerin Bezug zu nehmen, das rechtliche Gehör sei verletzt worden.
E. 3.2 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführerin die Einsicht in das Tarifgutachten bzw. die Produktanalyse des METAS zu Unrecht nicht auf Anhieb gewährt worden ist (Sachverhalt Bst. A.g) und dies eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt. Allerdings konnte sich die Beschwerdeführerin gegen die Veranlagungsverfügung vom 15. Januar 2019 wirksam zur Wehr setzen (Sachverhalt Bst. A.h) und aus dem Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2019 ging hervor, aus welchem Grund die Vorinstanz das Produkt «X._______» als «Zubereitung der für die Tierfütterung verwendeten Art» gemäss Tarifnummer 2309.9089 qualifiziert hat (Sachverhalt Bst. A.i). Sodann lagen der Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens alle Verfahrensakten vor und die Vorinstanz hat sich im Rahmen ihrer Vernehmlassung und einer weiteren Stellungnahme einlässlich zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin geäussert. Darüber hinaus urteilt das Bundesverwaltungsgericht mit voller Kognition. Die vorliegende Gehörsverletzung ist nicht als schwer zu beurteilen und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände als geheilt zu betrachten. Jedoch ist sie bei den Verfahrenskosten zu berücksichtigen (vgl. nachfolgend E. 4.1). Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz würde hingegen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen, was es zu vermeiden gilt (vgl. E. 2.5).
E. 3.3 Materiell macht die Beschwerdeführerin namentlich Folgendes geltend:
E. 3.3.1 Das Produkt «X._______» des Herstellers B._______ sei ein «Kleber» (Gluten), welches bei der Herstellung von Stärke aus Mais entstehe. Gemäss Produzent verlaufe der Herstellungsprozess dergestalt, dass der Mais gemahlen und gleichzeitig hydrolisiert und verzuckert werde, um die im Mais enthaltene Stärke in Glukosesirup umzuwandeln. Nach der Extraktion des Sirups werde der Rückstand gemeinsam mit Rapshydrolysat fermentiert. Der feste Rückstand, welcher als Maiskleberfutter bezeichnet werde, werde getrocknet und anschliessend als Rohstoff im Tierfutter verwendet. Dieses Maiskleberfutter sei somit ein aus der Stärkeverarbeitung von Mais gewonnenes Nebenprodukt. Die Körnung betrage ca. 2 mm, weshalb insbesondere auch aufgrund der enthaltenen Kleie deutlich sichtbare Zellstrukturen zu erkennen seien. Der Produzent gebe den durchschnittlichen Rohproteingehalt mit 27% bis 33% an, wobei Untersuchungen der Beschwerdeführerin ergeben hätten, dass das Produkt in der Praxis einen Proteingehalt von konstant über 30% aufweise. Entsprechend sei das Produkt unter Verwendung der Zolltarifnummer 2303.1018 angemeldet worden. Sollte die Analyse der Zollbehörde einen Proteingehalt von weniger als 30% ergeben haben, sei die Ware unter Verwendung der Tarifnummer 2303.1012 zu veranlagen. Auch wenn bei der Herstellung des Produkts «X._______» der Anteil Maisreste aus der Maisstärkeproduktion gemeinsam mit Rapshydrolysat fermentiert werde, handle es sich jedoch nicht um eine Mischung im Sinne eines «Mischfutters». Vielmehr gehe es darum, aus der Fermentation das Endprodukt der Herstellerin, eine spezielle Milchsäure, zu enthalten. Die Proteine des Rapssubstrats seien durch die vorhergehende Hydrolyse im Gegensatz zum Protein im Maisschrot schnell löslich und würden während der Fermentation vollständig von den Bakterien abgebaut. Sie seien im Endprodukt nicht mehr nachweisbar vorhanden. Im Endprodukt «X._______ 40» seien einzig Rohfaseranteile von Raps (Rapsschalen) nachweisbar (vgl. Beschwerde vom 1. November 2019 Ziff. 2 ff.). Nicht nur eine Komponente von «X._______» sei ein Maiskleberfutter, sondern das Produkt an sich. Denn gemäss Katalog der Einzelfuttermittel der EU (Verordnung [EU] Nr. 68/2013, zuletzt geändert durch Verordnung [EU] 2017/1017 der Kommission vom 15. Juni 2017), welcher gemäss Anhang 1.4 der Verordnung des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF vom 26. Oktober 2011 über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln, Zusatzstoffen für die Tierernährung und Diätfuttermitteln (Futtermittelbuch-Verordnung, FMBV; SR 916.307.1) auch für die Schweiz gelte, werde Maiskleberfutter folgendermassen definiert: «Erzeugnis, das bei der Maisstärkegewinnung gewonnen wird und überwiegend aus Kleie und Maisquellwasser besteht. Das Erzeugnis kann ausserdem Bruchmais und Rückstände aus der Gewinnung von Öl aus Maiskeimen enthalten. Andere Erzeugnisse der Stärkegewinnung und der Raffination oder Fermentation von Stärkeerzeugnissen können zugesetzt werden» (vgl. Stellungnahme vom 13. März 2020).
E. 3.3.2 Das Kapitel 23 (vgl. vorangehend E. 2.4.1 f.) umfasse zwei Arten von Waren: Rückstände und Abfälle der Nahrungsmittelindustrie und zubereitete Tierfutter. Die Tarifnummer 2303.10, welche aus Sicht der Beschwerdeführerin einschlägig sei, betreffe «Rückstände von der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, (...), zu Futterzwecken». Gemäss den Erläuterungen würden darunter «insbesondere Abfälle von der Stärkegewinnung von Mais» fallen. Unter die von der Vorinstanz ins Feld geführte Tarifnummer 2309 würden demgegenüber «Zubereitungen der für die Tierfütterung verwendeten Art» fallen. Gemäss Wikipedia sei eine «Zubereitung» ein «Vorgang bzw. Erzeugnis, bei welchem gemäss einem Kochrezept oder einer Rezeptur aus bestimmten Grundstoffen nach einem gegebenen Verfahren ein Produkt erzeugt werde». Vorliegend gehe es nicht um die Herstellung eines Futters gemäss bestimmter Rezeptur. Vielmehr gehe es dem Produzenten um die Gewinnung von Stärke, bei welchem ein Abfallprodukt bzw. ein Rückstand entstehe, welches für die Tierfütterung verwendet werden könne. Dass dieser Rückstand zusammen mit dem Rapshydrolysat in einem äusserst simplen Vorgang fermentiert werde, bedeute nicht, dass eine «Futterzubereitung» im grammatikalischen Sinne vorliege. Entscheidend sei, dass es sich bei Maiskleberfutter um einen Rückstand aus der Stärkeherstellung handle. Dass dabei ein Verarbeitungshilfsstoff hinzugegeben werde, ändere daran nichts. Es handle sich gemäss gesetzlicher Definition um einen Futtermittelausgangsstoff (Einzelfuttermittel; vgl. vorangehend E. 3.3.1) und nicht um eine Zubereitung.
E. 3.3.3 Gemäss dem von der Beschwerdeführerin beauftragten Gutachter werde das Produkt «X._______» von den europäischen Behörden in konstanter Praxis unter die Zolltarifnummer 2303.1019 eingereiht. Sodann umfasse die Exportbewilligung des Unternehmens B._______ Waren aus sechs Zolltarifnummern, u.a. Waren des Kapitels 2303, unter welchem «X._______» geführt werde. Eine Exportbewilligung für Waren des Kapitels 2309 bestehe hingegen nicht.
E. 3.3.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei kein Grund für eine derart starke Zollbelastung ersichtlich. Der Import des Produkts werde damit faktisch verunmöglicht. Auch werde die Beschwerdeführerin durch die übermässige Zollbelastung in ihrer verfassungsrechtlich geschützten Wirtschaftsfreiheit beeinträchtigt (vgl. zur Wirtschaftsfreiheit vorangehend E. 2.6).
E. 3.4 Zu den Rügen der Beschwerdeführerin ist Folgendes festzuhalten:
E. 3.4.1 Wie im Sachverhalt Bst. A.c beschrieben, skizziert der Hersteller das Produkt «X._______» bzw. dessen Produktionsprozess (hervorgehoben durch das Gericht) wie folgt: «Le X._______ est un coproduit se présentant sous la forme de particules brunes/noires pouvant atteindre jusqu'à 2mm. Il est issu d'une amidonnerie/glucoserie travaillant le maïs non OGM. Lors du procédé de fabrication, le maïs est broyé et subit simultanément une hydrolyse et une saccharification pour transformer l'amidon qu'il contient en sirop de glucose. Après extraction de ce dernier, et addition de retentas de fermentation constitué en partie du substrat résiduel issu de tourteau de colza consommé lors de la fermentation pour la fabrication d'acide lactique, le résidu solide, appelé communément Corn Gluten Feed, est séché avant d'être valorisé dans l'alimentation animale comme matière première».
E. 3.4.2 Auf seiner Website beschreibt der Hersteller das Produkt «X._______» folgendermassen: «X._______ is a fermentation residue from the citric acid production. It is indirectly dried by steam and a heat inactivated mycelium of Aspergillus niger. X._______ is a very rich fiber feed ingredient with a medium protein content and a citric acid residue ranging from 1 % to 6 %. It is a common and valuable component in pig feeding, especially for breeding sows. One reason among others is the high feed conversion rate.» (https://[...].html; letztmals abgerufen am 19. Januar 2021).
E. 3.4.3 Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, geht aus der Beschreibung der Herstellung des gegenständlichen Produktes in Verbindung mit dem Fabrikationsschema hervor, dass der Mais gemahlen und gleichzeitig hydrolisiert und verzuckert wird, um die im Mais enthaltene Stärke in Glucosesirup umzuwandeln. Nach der Extraktion des Glucosesirups verbleibt ein fester Rückstand, sogenannter Maiskleber bzw. Maiskleberfutter (corn gluten feed). Dass dieses Maiskleberfutter als Rückstand aus der Stärkegewinnung - für sich allein - der Tarifnummer 2303 zuzuordnen wäre, ist unbestritten. Im Streit liegt jedoch, ob und wie sich auf die Tarifeinreihung auswirkt, dass es sich beim Produkt «X._______» nicht um ein - wie gerade beschriebenes - reines Maiskleberfutter handelt, sondern dass dem Rückstand aus der Stärkegewinnung im Falle von «X._______» eine weitere Komponente beigemischt wird. Denn entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Maiskleberfutter gemeinsam mit Rapshydrolysat zur Milch- oder Zitronensäureherstellung fermentiert wird. Vielmehr wird das Maiskleberfutter - wie schon aus der Beschreibung des Herstellers hervorgeht (E. 3.4.1) - mit dem Fermentationsrückstand vermischt. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung (vgl. dort Ziff. 1.3) nachvollziehbar argumentiert, würde es keinen Sinn ergeben, normalen Maiskleber bzw. Maiskleberfutter in der Herstellung von Milchsäure zu verwenden, da die dabei eingesetzten Milchsäurebakterien diesen nicht metabolisieren könnten und eine Zugabe somit nutzlos wäre. Bei der Milchsäureherstellung (wie auch für die Herstellung Zitronensäure) sei der Ausgangsstoff Zucker (z.B. Glucose). Bei der Produktion von Milchsäure werde dieser Zucker durch die Zugabe von Milchsäurebakterien in Milchsäure umgewandelt. Dabei würden die Bakterien für ein optimales Wachstum und damit einhergehend eine grösstmögliche Umsetzung des Zuckers in Milchsäure u.a. jedoch auch einen gewissen Anteil an Aminosäuren benötigen. Diese Aminosäuren würden normalerweise aus Hefeextrakt (Hefeautolysat/Hefehydrolysat) oder alternativ eben aus hydrolysiertem Rapspresskuchen stammen.
E. 3.4.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das Produkt «X._______» aus zwei Komponenten besteht. Die erste Komponente ist Maiskleberfutter, welche - isoliert betrachtet - als Rückstand unbestrittenermassen der Tarifnummer 2303 zuzuordnen wäre. Der Anteil dieser Komponente im Produkt «X._______» beträgt nach den von der Beschwerdeführerin selbst gelieferten Angaben 70% (vgl. Sachverhalt Bst. A.c). Die zweite Komponente besteht gemäss derselben Quelle indes aus einem Fermentationsrückstand aus der Herstellung von Milch- bzw. Zitronensäure aus Glukose, welcher einen Anteil an hydrolisiertem Rapspresskuchen enthält. Der Anteil dieses Fermentationsrückstandes im Produkt «X._______» beträgt 30% (vgl. Sachverhalt Bst. A.c). Darauf, unter welche Tarifnummer ein solcher Fermentationsrückstand einzureihen wäre, braucht im vorliegenden Fall nicht weiter eingegangen zu werden, zumal es für die Beurteilung des in Frage stehenden Produkts keine Rolle spielt. Entscheidend ist nämlich einzig, dass es sich beim Produkt «X._______» nicht um einen einfachen Rückstand handelt, sondern um eine Mischung zweier verschiedener Rückstände in einem bestimmten Verhältnis (70/30). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin liegt unter diesen Umständen kein (blosser) Rückstand von der Stärkegewinnung nach der Tarifnummer 2303 vor, sondern nach dem verbindlichen Tariftext und den Erläuterungen eine «Zubereitung» im Sinne der Tarifnummer 2309 (vgl. E. 2.4.1) - und dies selbst im Sinne der von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten Definition einer Zubereitung (vgl. E. 2.4.1 f. und E. 3.3.2).
E. 3.4.5 Die Beschwerdeführerin rügt, das Produkt «X._______» sei in seiner Gesamtheit als Maiskleberfutter zu qualifizieren, zumal Letzteres gemäss Katalog der Einzelfuttermittel der EU (vgl. E. 3.2.1) auch als solches zu qualifizieren sei, wenn diesem andere Erzeugnisse der Stärkegewinnung und der Raffination oder Fermentation von Stärkeerzeugnissen zugesetzt würden. Diesbezüglich ist ihr zu entgegnen, dass für die Tarifzuteilung ausschliesslich der Wortlaut der Nummern sowie der Abschnitt- oder Kapitel-Anmerkungen massgebend ist (E. 2.3.4). Der Wortlaut der Tarifnummer 2303 spricht nicht von «Einzelfuttermittel», sondern von «Rückständen von der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände (...)». Entsprechend richtet sich die Zuordnung der Tarifnummer nicht danach, was gegebenenfalls unter den Begriff «Einzelfuttermittel» fällt. Eine entsprechende Auslegung erübrigt sich somit.
E. 3.4.6 Im Weiteren kann die Beschwerdeführerin aus der Behauptung, der Hersteller verfüge nur über eine Exportbewilligung für Waren der Tarifnummer 2303 (und nicht für Waren der Tarifnummer 2309), nichts zu ihren Gunsten ableiten. Das Verfahren und die Umstände der Erlangung einer entsprechenden ausländischen Exportbewilligung im vorliegenden Fall ist nicht bekannt und binden die Schweizer Behörden in keiner Weise. Sodann braucht auf die nicht substantiierte Behauptung der Beschwerdeführerin, die europäischen Behörden würden eine mit dem vorliegenden Produkt «X._______» vergleichbare Ware konstant der Tarifnummer 2309.1019 zuordnen, nicht weiter eingegangen zu werden. Verbindlich für die korrekte Einreihung sind nämlich die Vorschriften des HS (vgl. E. 2.3.1 f.) mit den Erläuterungen und Einreihungsavisen (E. 2.3.3), welche wie gezeigt im vorliegenden Fall zu einem anderen Ergebnis führen, als jenes der Beschwerdeführerin. Dass Einreihungsavisen vorhanden wären, welche den Standpunkt der Beschwerdeführerin stützen würden, wird zu Recht nicht geltend gemacht.
E. 3.4.7 Soweit die Beschwerdeführerin argumentiert, die Einreihung in die Tarifnummer 2309.9089 sei auch deshalb nicht korrekt, weil sich die Zollbelastung als nicht verhältnismässig erweise, indem sie den Import des Produkts «X._______» faktisch verunmögliche, ist ihr zu entgegnen, dass solche Überlegungen bei der Eruierung der korrekten Tarifeinreihung im konkreten Einzelfall jeweils keinen Platz haben. Wie in Erwägung 2.3.4 dargelegt, sind für die Tarifeinreihung einer Ware der Wortlaut der Nummern, der Abschnitt- oder Kapitel-Anmerkungen sowie die weiteren Allgemeinen Vorschriften, soweit diese dem Wortlaut der Nummern und der Anmerkungen nicht widersprechen, massgebend. Kommen für die Einreihung von Waren zwei oder mehr Nummern in Betracht, so ist ebenfalls exakt vorgeschrieben, wie vorzugehen ist (vgl. E. 2.3.6). Inwiefern die Beschwerdeführerin dadurch, dass sich der Import eines einzelnen Produkts allenfalls wirtschaftlich nicht lohnt, in ihrer Wirtschaftsfreiheit verletzt sein soll, wird im Übrigen weder rechtsgenügend dargetan, noch wäre es auch nur im Ansatz ersichtlich (vgl. zur Wirtschaftsfreiheit vorangehend E. 2.6).
E. 3.4.8 Wie in Erwägung 3.4.4 dargelegt, wurde das Produkt «X._______» von der Vorinstanz zu Recht der Tarifnummer 2309 zugeordnet. Zu prüfen bleibt, ob auch die weiteren Unternummern richtig bestimmt worden sind: Da es sich nicht um Hunde- oder Katzenfutter handelt, kommt nicht die Tarifnummer 2309.10 in Frage, sondern die Tarifnummer 2309.90 («andere»). Sodann ist die vorliegende Zubereitung weder melassiert noch gezuckert, besteht weder aus Muschelschrot, anorganischen Phosphaten noch Solubles von Fischen oder Meeressäugetieren. Vielmehr handelt es sich wiederum um eine «andere» Zubereitung für Tiere der Rindvieh- und anderer Nutztiergattungen, kein Milch- oder Molkepulver enthaltend, und nicht um Zubereitungen aus Mineralstoffen (auch mit Zusatz von Spurenelementen, Vitaminen oder medizinischen Wirkstoffen). Damit ist das Produkt «X._______», wie von der Vorinstanz eruiert, der Tarifnummer 2309.9089 zuzuordnen (vgl. dazu vorangehend E. 2.4.1). Inwiefern es sich beim Produkt «X._______» - wie die Beschwerdeführerin behauptet - nicht um ein Ergänzungsfuttermittel oder ein Produkt handeln soll, das geeignet ist, beim Herstellen von Alleinfuttermittel oder Ergänzungsfuttermittel verwendet zu werden (vgl. E. 2.4.2.2), ist nicht ersichtlich. Vom Hersteller wird es als wertvolle «Komponente» bei der Schweine-Fütterung - insbesondere von Muttertieren - beworben (E. 3.4.2). Dies spricht ohne Weiteres für eine Qualifikation als Zubereitung im Sinne von Ziff. II/C der Erläuterungen zur Tarifnummer 2309 (vgl. vorangehend E. 2.4.2.2).
E. 3.5 Nach dem Gesagten erweist sich die Tarifierung des in Frage stehenden Produktes durch die Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2019 als rechtskonform. Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen.
E. 4.1 Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Diese sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin - unter Berücksichtigung des in Erwägung 3.2 Dargelegten - im Umfang von Fr. 400.-- aufzuerlegen. Dieser Betrag ist dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.-- zu entnehmen. Der Restbetrag in Höhe von Fr. 200.-- ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.
E. 4.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 3 VGKE).
E. 5 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Tarifstreitigkeiten im Sinne von Art. 83 Bst. l BGG letztinstanzlich. Das Dispositiv befindet sich auf der folgenden Seite.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 400.-- auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.-- entnommen. Der Restbetrag in Höhe von Fr. 200.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Riedo Zulema Rickenbacher Versand: 28. Januar 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-5767/2019 Urteil vom 19. Januar 2021 Besetzung Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richterin Annie Rochat Pauchard, Richterin Sonja Bossart Meier, Gerichtsschreiberin Zulema Rickenbacher. Parteien A._______ AG, [...], vertreten durch Stefan Emmenegger, Rechtsanwalt, [...], Beschwerdeführerin, gegen Zollkreisdirektion III, [...], handelnd durch die Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Verfahren und Betrieb, [...], Vorinstanz. Gegenstand Zolltarif («X._______»). Sachverhalt: A. A.a Bei der A._______ AG (nachfolgend: Zollpflichtige) handelt es sich um ein Import- und Handelsunternehmen. Am 14. Februar 2018 meldete die Zollpflichtige im elektronischen Verzollungssystem e-dec folgende Sendung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an: Einfuhrzollanmeldung (EZA) Nr. [...] Maiskleber «X._______», lose, zu Futterzwecken Zolltarifnummer:2303.1018 Rohmasse:23'920 kg MWST-Wert: Fr. 8'046.-- Das Selektionsergebnis durch das EDV-System lautete auf «gesperrt». In der Folge wurde die Sendung beschaut, ein Muster des Produkts «X._______» zur Analyse dem Eidgenössischen Institut für Metrologie (METAS) zugestellt und die Sendung provisorisch veranlagt. A.b Mit Schreiben vom 13. Dezember 2018 ersuchte die Abteilung Normen und Grundlagen der Eidgenössischen Zollverwaltung (nachfolgend: EZV) die Zollpflichtige um Mitteilung der Zusammensetzung des Produkts «X._______» unter Angabe der genauen Gewichtsanteile der einzelnen Komponenten sowie um eine kurze Beschreibung des Herstellungsverfahrens. A.c Die Anfrage der EZV beantwortete die Zollpflichtige mit E-Mail vom 17. Dezember 2018. Diesem beigefügt waren folgende Dokumente:
- Datenblatt «X._______ 40» des Herstellers B._______
- Stellungnahme des Herstellers zu den gestellten Fragen Der Hersteller hielt dabei fest, das Produkt «X._______» setze sich zusammen aus:
- Résidus de l'amidonnerie de maïs: environ 70%
- Produit issu de la férmentation de produits amylacés (hydrolysat de colza): environ 30% Beschrieben wurde das Produkt «X._______» bzw. sein Herstellungsprozess vom Produzenten wie folgt: «Le X._______ est un coproduit se présentant sous la forme de particules brunes/noires pouvant atteindre jusqu'à 2mm. Il est issu d'une amidonnerie/glucoserie travaillant le maïs non OGM. Lors du procédé de fabrication, le maïs est broyé et subit simultanément une hydrolyse et une saccharification pour transformer l'amidon qu'il contient en sirop de glucose. Après extraction de ce dernier, et addition de retentas de fermentation constitué en partie du substrat résiduel issu de tourteau de colza consommé lors de la fermentation pour la fabrication d'acide lactique, le résidu solide, appelé communément Corn Gluten Feed, est séché avant d'être valorisé dans l'alimentation animale comme matière première». (Hervorhebung durch den Hersteller) A.d Im Prüfbericht Nr. 449/2018 vom 20. Dezember 2018 hielt das METAS folgenden Untersuchungsbefund und Tarifvorschlag fest: Befund: «Zubereiteter Futterzusatz gemäss angegebener Zusammensetzung dürfte zutreffen, gem. Zus. und offensichtlich kein Milch- und Molkepulver und weniger als 30% Salz enthaltend.» (20.12.2018/rch) Tarifnummer: 2309.9089 A.e Mit Tarifbefund vom 10. Januar 2019 teilte die OZD der Zollkreisdirektion III Folgendes mit: Agrokommerz Gluten de maïs X._______ Matière première pour l'alimentation animale; poudre brune grossière et irrégulière obtenue à partir du résidu de l'amidonnerie de maïs et d'un produit issu de la fermentation de produits amylacés (hydrolysat de colza), ne contenant ni poudre de lait ni lactosérum Numéro de tarif: 2309.9089 A.f Mit Schreiben vom 11. Januar 2019 - welches gemäss Akten mit E-Mail vom 15. Januar 2019 an die Zollpflichtige ging - informierte die EZV Letztere darüber, dass die in Frage stehende Sendung des Produkts «X._______» am 14. Februar 2018 materiell beschaut und zudem ein Muster gezogen worden sei. Die Überprüfung habe ergeben, dass das Produkt gemäss Tarifnummer 2309.9089 (und nicht gemäss Tarifnummer 2303.1018) zu verzollen sei. A.g Mit E-Mail vom 15. Januar 2019 beantragte die Zollpflichtige bei der EZV Einsicht in die Ergebnisse der Warenanalyse, was ihr jedoch verwehrt wurde. A.h Am 15. Januar 2019 erging die neue Veranlagungsverfügung, gegen welche die Zollpflichtige am 15. März 2019 Einsprache erhob. Sie machte geltend, beim Produkt «X._______» handle es sich nicht um eine Mischung im Sinne eines Mischfutters, weshalb es unter die ursprünglich gewählte Tarifnummer 2303.1018, eventualiter unter die Tarifnummer 2303.1012 einzureihen sei. A.i Mit Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2019 wies die Zollkreisdirektion III die Einsprache der Zollpflichtigen kostenpflichtig ab. Sie begründete ihren Entscheid damit, die Sektion Zolltarif und Wirtschaftsmassnahmen habe am 10. Januar 2019 bestimmt, das Produkt «X._______» sei als «Zubereitung der für die Tierfütterung verwendeten Art» einzureihen, weil den Rückständen von der Stärkegewinnung aus Mais ein Erzeugnis aus der Fermentation von stärkehaltigen Stoffen (Rapshydrolysat) hinzugefügt worden sei. Die anzuwendende Tarifnummer sei daher 2309.9089. B. B.a Mit Eingabe vom 1. November 2019 liess die Zollpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen den Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2019 Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht erheben. Beantragt wird - unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorin-stanz - zum einen die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und zum anderen, dass das eingeführte Produkt «X._______» unter der Tarifnummer 2303.1018, eventualiter unter der Tarifnummer 2303.1012, zu veranlagen sei. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Wirtschaftsfreiheit sowie des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit. Insbesondere habe die Vorinstanz keine rechtliche Prüfung der Tarifeinreihung vorgenommen, sondern lediglich in genereller Weise auf das bestehende Tarifgutachten verwiesen. Damit sieht die Beschwerdeführerin die Begründungspflicht verletzt. B.b Mit Vernehmlassung vom 16. Januar 2020 beantragt die Zollkreisdirektion III, vertreten durch die Oberzolldirektion OZD (nachfolgend: Vorins-tanz), die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. B.c Mit Schreiben vom 10. Februar 2020 ersuchte die Beschwerdeführerin um Einsicht in die vorinstanzlichen Akten sowie um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Stellungnahme. Diesem Gesuch wurde mit Verfügung vom 12. Februar 2020 stattgegeben. B.d Mit Eingabe vom 13. März 2020 nahm die Beschwerdeführerin fristgerecht zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung. Sie bekräftigt dabei ihre bereits vorgebrachte Argumentation. In Bezug auf das von ihr in Auftrag gegebene «Gutachten» reicht sie ein Diagramm des Herstellers zum Herstellungsprozess des in Frage stehenden Produkts nach. Sodann legt die Beschwerdeführerin dar, dass die Anzweiflung der Kompetenz des Gutachters durch die Vorinstanz nicht angebracht sei. Im Weiteren stellt sie die von der Vorinstanz geltend gemachte Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs in Frage. B.e Mit Schreiben vom 26. März 2020 liess sich die Vorinstanz erneut vernehmen. Sie hält vollumfänglich an ihren Rechtsbegehren fest und äussert sich namentlich zu dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Diagramm zum Herstellungsprozess des in Frage stehenden Produkts. Auf die einzelnen Vorbringen in den Eingaben der Parteien wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Nicht erstinstanzliche Entscheide der Zollkreisdirektionen können beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Im Verfahren vor dieser Instanz wird die EZV von der Vorinstanz vertreten (Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG; Art. 116 Abs. 2 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG; SR 631.0]). Das Verfahren richtet sich - soweit das VGG nichts Anderes bestimmt - nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2019 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; Urteil des BVGer A-5216/2014 vom 23. April 2015 E. 1.3). 1.4 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist. Aus der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz nicht an die rechtliche Begründung der Begehren gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG; André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 1.54). 1.5 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung bildet sich das Bundesverwaltungsgericht unvoreingenommen, gewissenhaft und sorgfältig seine Meinung darüber, ob der zu erstellende Sachverhalt als wahr zu gelten hat. Es ist dabei nicht an bestimmte förmliche Beweisregeln gebunden, die genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (BGE 130 II 482 E. 3.2; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.140). Das Prinzip der freien Beweiswürdigung findet grundsätzlich im gesamten öffentlichen Verfahrensrecht Anwendung, so auch im Zollverfahren (vgl. allerdings den Vorbehalt in Art. 3 Bst. e VwVG betreffend das Verfahren der Zollveranlagung), namentlich im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren (vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer A-5136/2018 vom 9. Dezember 2019 E. 1.5.1, A-1746/2016 vom 17. Januar 2017 E. 1.5.1 m.w.H). 2. 2.1 2.1.1 Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und nach dem Zollgesetz sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG; SR 632.10) zu veranlagen (Art. 7 ZG). Grundlage der Zollveranlagung bildet die Zollanmeldung (Art. 18 Abs. 1 ZG). Diese basiert auf dem Selbstdeklarationsprinzip, wo-nach von der anmeldepflichtigen Person eine vollständige und richtige Deklaration der Ware verlangt wird (vgl. dazu Art. 21 ff. ZG). Hinsichtlich der diesbezüglichen Sorgfaltspflicht werden an die anmeldepflichtige Person hohe Anforderungen gestellt (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-5320/ 2018 vom 26. August 2019 E. 2.3.2; Barbara Schmid, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Handkommentar zum Zollgesetz, 2009, Art. 18 N. 3 f.). Durch das Selbstdeklarationsprinzip tritt der Untersuchungsgrundsatz zwar in den Hintergrund, verschwindet aber nicht vollkommen. Die von der Zollstelle angenommene Zollanmeldung ist für die anmeldepflichtige Person verbindlich (Art. 33 ZG; vgl. zum Ganzen statt vieler: BGE 142 II 433 E. 2.1; Urteil des BVGer A-5136/2018 vom 9. Dezember 2019 E. 2.1.1). 2.1.2 Die Zollstelle kann die angenommene Zollanmeldung und die Begleitdokumente während des Veranlagungsverfahrens jederzeit überprüfen (Art. 35 ZG). Auch die Ware selbst kann einer Überprüfung unterzogen werden, um festzustellen, ob die Anmeldepflichten tatsächlich erfüllt worden sind. Dazu steht der Zollverwaltung die Möglichkeit der Beschau offen. Wird sie angeordnet, kann sie umfassend - bezogen auf sämtliche Waren einer Anmeldung - oder stichprobenweise - nur bei einem Teil der Sendung - durchgeführt werden (vgl. Art. 36 Abs. 1 ZG). Das Ergebnis der Beschau - der sog. Zollbefund - wird schriftlich festgehalten. Es bildet die Grundlage für die Veranlagung und allfällige weitere Verfahren (Art. 37 Abs. 3 ZG). Der Zollbefund ersetzt demnach - selbst bei einer bloss stichprobenweise erfolgten Prüfung - die eigentliche Zollanmeldung und tritt an deren Stelle (Art. 37 Abs. 1 und 3 ZG; vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer A-5136/2018 vom 9. Dezember 2019 E. 2.1.3, A-7486/2016 vom 14. Dezember 2017 E. 2.1). 2.2 2.2.1 Gemäss Art. 1 ZTG sind alle Waren, die über die schweizerische Zollgrenze ein- und ausgeführt werden, nach dem Generaltarif zu verzollen, welcher in den Anhängen 1 und 2 des Zolltarifgesetzes enthalten ist. 2.2.2 Unter dem Begriff Generaltarif (vgl. Art. 3 ZTG) ist ein unter Beachtung der inländischen Gesetzgebung und unter Berücksichtigung der nationalen Bedürfnisse geschaffener Zolltarif zu verstehen. Er enthält die Tarifnummern, die Bezeichnungen der Waren, die Einreihungsvorschriften, die Zollkontingente sowie die höchstmöglichen Zollansätze, wie sie grösstenteils im GATT/WTO-Abkommen (Abkommen vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation; SR 0.632.20, für die Schweiz in Kraft seit 1. Juli 1995; mit Anhängen) konsolidiert worden sind. Die Struktur des Generaltarifs basiert auf der Nomenklatur des internationalen Übereinkommens vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (nachfolgend: HS-Übereinkommen; SR 0.632.11 [für die Schweiz in Kraft getreten am 1. Januar 1988]; vgl. dazu nachfolgend E. 2.3; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 3.2, A-5136/2018 vom 9. Dezember 2019 E. 2.2.2, A-5624/2018 vom 19. Juli 2019 E. 4.1). Der Generaltarif wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) nicht veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt durch Verweis (Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt [Publikationsgesetz, PublG; SR 170.512]). Der Generaltarif kann jedoch mitsamt seinen Änderungen bei der Oberzolldirektion eingesehen oder im Internet abgerufen werden (www.ezv.admin.ch bzw. www.tares.ch). Dasselbe gilt für den Gebrauchstarif (Art. 15 Abs. 2 und Anhänge 1 und 2 ZTG; vgl. dazu nachfolgend E. 2.2.3). Trotz fehlender Veröffentlichung in der AS kommt dem Generaltarif Gesetzesrang zu (statt vieler: Urteil des BGer 2C_436/2015 vom 22. Juli 2016 E. 5; Urteile des BVGer A-3030/2013 vom 8. Mai 2014 E. 2.1.2 und A-5558/2013 vom 4. April 2014 E. 2.1.3 m.w.H.; Michael Beusch/Monique Schnell Luchsinger, Wie harmonisiert ist das Harmonisierte System wirklich? in: Zollrevue, 1/2017 S. 12 ff., 12; vgl. Urteile des BVGer A-5136/ 2018 vom 9. Dezember 2019 E. 2.2.2, A-5624/2018 vom 19. Juli 2019 E. 4.2, A-7486/2016 vom 14. Dezember 2017 E. 3.1.3 und A-1753/2006 vom 23. Juni 2008 E. 2.2). 2.2.3 Der Gebrauchstarif (vgl. Art. 4 ZTG) entspricht im Aufbau dem Generaltarif und enthält die aufgrund von vertraglichen Abmachungen und von autonomen Massnahmen ermässigten Zollansätze. Er widerspiegelt die in Erlassen festgelegten gültigen Zollansätze (vgl. zum Ganzen auch Botschaft vom 19. September 1994 zu den für die Ratifizierung der GATT/WTO-Übereinkommen [Uruguay-Runde] notwendigen Rechtsanpassungen, BBl 1994 IV 950 1004 f.; vgl. auch Botschaft vom 22. Oktober 1985 betreffend das HS-Übereinkommen sowie über die Anpassung des schweizerischen Zolltarifs, BBl 1985 III 357 377 f.; vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer A-3030/2013 vom 8. Mai 2014 E. 2.1.1, A-5558/2013 vom 4. April 2014 E. 2.1.2 m.w.H.). Der Gebrauchstarif, der für die Alltagspraxis primär relevant ist, umfasst demnach neben den unverändert gebliebenen Ansätzen des Generaltarifs alle zu einem bestimmten Zeitpunkt handelsvertraglich vereinbarten Zollansätze und die autonom gewährten Zollpräferenzen. Der Gebrauchstarif enthält zudem auch die in besonderen Erlassen geregelten, aufgrund autonomer Massnahmen ermässigten Zollansätze (vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 3.2, A-5136/2018 vom 9. Dezember 2019 E. 2.2.3, A-7486/2016 vom 14. Dezember 2017 E. 3.1.2). 2.3 2.3.1 Wie erwähnt, ist die Schweiz Vertragsstaat des HS-Übereinkommens (E. 2.2.2). Die Vertragsstaaten sind verpflichtet, ihre Tarifnomenklaturen mit dem Harmonisierten System (HS) in Übereinstimmung zu bringen und beim Erstellen der nationalen Tarifnomenklatur alle Nummern und Unternummern des HS sowie die dazugehörenden Codenummern zu verwenden, ohne dabei etwas hinzuzufügen oder zu ändern. Sie sind verpflichtet, die allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS sowie alle Abschnitt-, Kapitel- und Unternummern-Anmerkungen anzuwenden. Sie dürfen den Geltungsbereich der Abschnitte, Kapitel, Nummern oder Unternummern des HS nicht verändern und haben die Nummernfolge des HS einzuhalten (Art. 3 Ziff. 1 Bst. a des HS-Übereinkommens; vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer A-703/2019 vom 8. Juni 2020 E. 2.2.1, A-5624/ 2018 vom 19. Juli 2019 E. 4.3, A-3030/2013 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.1). 2.3.2 Die Nomenklatur des HS bildet somit die systematische Grundlage des Schweizerischen Generaltarifs, dessen Kodierung durchwegs als achtstellige Tarifnummer pro Warenposition ausgestaltet und damit gegenüber der sechsstelligen Nomenklatur des HS um zwei Stellen verfeinert ist. Daraus folgt, dass die schweizerische Nomenklatur bis zur sechsten Ziffer völkerrechtlich bestimmt ist. Die siebte und achte Position bilden schweizerische Unternummern, denen grundsätzlich ebenso Gesetzesrang zukommt, soweit sie mit Erlass des ZTG geschaffen worden sind. Da sowohl Bundesgesetze wie auch Völkerrecht für die Zollverwaltung und alle anderen Rechtsanwender massgebendes Recht darstellen, ist diesfalls das Bundesverwaltungsgericht an die gesamte achtstellige Nomenklatur gebunden (Art. 190 BV; vgl. anstelle vieler: Urteile des BVGer A-703/2019 vom 8. Juni 2020 E. 2.2.2, A-1217/2011 vom E. 2.2.1 m.w.H.). 2.3.3 Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens beabsichtigen eine einheitliche Auslegung und Anwendung des HS (vgl. Art. 7 Ziff. 1 Bst. b und c und Art. 8 Ziff. 2 des HS-Übereinkommens). Hierzu dienen u.a. die «Avis de classement» (nachfolgend: Einreihungsavisen) und die «Notes explicatives du Système Harmonisé» (nachfolgend: Erläuterungen), welche vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (Weltzollrat; heute: Weltzollorganisation) auf Vorschlag des Ausschusses des HS genehmigt worden sind (Art. 1 Bst. e und f i.V.m. Art. 7 Ziff. 1 Bst. a - c i.V.m. Art. 8 Ziff. 2 und 3 des HS-Übereinkommens). Diese Vorschriften sind als materiell internationales Staatsvertragsrecht für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich. Die Vertragsstaaten haben einzig nach Art. 7 Ziff. 1 sowie Art. 8 Ziff. 1 und 2 des HS-Übereinkommens die Möglichkeit, die Überprüfung oder Änderung der Erläuterungen sowie der Einreihungsavisen zu veranlassen (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 3.4.3, A-1217/2011 vom 29. Februar 2012 E. 2.2.3 m.w.H.). 2.3.4 Hinsichtlich der Auslegung sehen die von den schweizerischen Zoll-behörden angewendeten «Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems» (nachfolgend: AV), welche mit den «Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems» des offiziellen Textes des HS-Übereinkommens übereinstimmen, in Ziff. 1 vor, dass für die Tarifeinreihung einer Ware der Wortlaut der Nummern und der Abschnitt- oder Kapitel-Anmerkungen sowie die weiteren Allgemeinen Vorschriften, soweit diese dem Wortlaut der Nummern und der Anmerkungen nicht widersprechen, massgebend sind. Bei der Bestimmung der zutreffenden Tarifnummer ist somit stufenweise in der gesetzlich bzw. staatsvertraglich festgelegten Reihenfolge (Tariftext - Anmerkungen - Allgemeine Vorschriften) vorzugehen. Die nächstfolgende Vorschrift ist immer erst dann heranzuziehen, wenn die vorangehende Bestimmung nicht zum Ziel geführt, d.h. keine einwandfreie Tarifierung ermöglicht hat (vgl. Urteile des BVGer A-703/2019 vom 8. Juni 2020 E. 2.2.4, A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 3.4.4, A-3404/2017 vom 16. März 2018 E. 2.4.4, A-3030/2013 vom 8. Mai 2014 E. 2.3.2). Die Auslegung der schweizerischen Unternummern (vgl. E. 2.3.2) richtet sich grundsätzlich ebenfalls nach den AV. Während aber die ersten vier Nummern und die ersten zwei Unternummern ausschliesslich den Auslegungsregeln des Harmonisierten Systems unterstehen, müssen die schweizerischen Unternummern genau gleich wie jede andere Norm des schweizerischen Rechts ausgelegt werden können. Dies bedeutet, dass grundsätzlich die üblichen, von der schweizerischen Praxis und Lehre entwickelten methodologischen Regeln zur Auslegung von Rechtsnormen Anwendung finden. Eine Abweichung vom klaren Wortlaut ist demnach (anders als bei den sechsstelligen Nummern gemäss der HS Nomenklatur) zulässig, aber nur, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt (statt vieler: Urteil des BVGer A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 3.4.4, A-3404/2017 vom 16. März 2018 E. 2.4.4; vgl. zum Ganzen bereits Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission [ZRK] 1998-018 vom 19. Februar 1999 in: Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 64.10 E. 3a, mit Hinweisen; Arpagaus, a.a.O., Rz. 588; Beusch/Schnell Luchsinger, a.a.O., S. 17 f.). 2.3.5 Für die Tarifeinreihung massgebend ist die Art, Menge und Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt, in dem sie unter Zollkontrolle gestellt worden ist sowie die Zollansätze und Bemessungsgrundlagen, die im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gelten (Art. 19 Abs. 1 Bst. a und b ZG). Auf den Verwendungszweck ist demgegenüber nur dann abzustellen, wenn dies in den einzelnen Tarifpositionen als Einreihungskriterium ausdrücklich festgehalten ist. Ist Letzteres nicht der Fall, kommt dem Verwendungszweck wie auch dem Preis, der Verpackung und der Bezeichnung durch den Hersteller oder Empfänger der Ware lediglich hinweisende, nicht aber ausschlaggebende Bedeutung zu (statt vieler: Urteile des BVGer A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 3.4.5, A-3045/2017 vom 25. Juli 2018 E. 2.5.1, A-3404/2017 vom 16. März 2018 E. 2.5.1). 2.3.6 Kommen für die Einreihung von Waren zwei oder mehr Nummern in Betracht, so ist gemäss Ziff. 3 AV wie folgt vorzugehen:
a) Die Nummer mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Nummern mit allgemeinerer Warenbezeichnung vor.
b) Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht.
c) Die Ware ist der in der Nummernfolge zuletzt genannten gleichermassen in Betracht kommenden Nummer zuzuweisen. Die genannten Vorschriften sind in der aufgeführten Reihenfolge anzuwenden, das heisst, die Vorschrift der Ziff. 3 b) AV ist nur dann anzuwenden, wenn die Vorschrift der Ziff. 3 a) AV für die Einreihung keine Lösung gebracht hat usw. Die Vorschriften finden zudem nur Anwendung, wenn sie dem Wortlaut der Nummern und der Abschnitt- oder Kapitel-Anmerkungen nicht widersprechen. Gemäss Ziff. 4 AV sind Waren, die aufgrund der vorstehenden Vorschriften nicht eingereiht werden können, in die Nummer einzureihen, die für Waren zutrifft, denen sie am ähnlichsten sind (Urteile des BVGer A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 3.4.6, A-3404/2017 vom 16. März 2018 E. 2.5.2, A-3030/2013 vom 8. Mai 2014 E. 2.3.3). 2.3.7 Massgebend für die Einreihung von Waren in die schweizerischen Unternummern sind gemäss den ergänzenden schweizerischen Vorschriften der AV der Wortlaut dieser schweizerischen Unternummern und der schweizerischen Anmerkungen sowie, mutatis mutandis, die vorstehenden Vorschriften, wobei nur schweizerische Unternummern der gleichen Gliederungsstufe einander gegenübergestellt werden können. Bei Auslegung dieser Vorschriften sind - vorbehältlich gegenteiliger Bestimmungen betreffend die schweizerischen Unternummern - die Abschnitt-, Kapitel- und Unternummern-Anmerkungen ebenfalls anwendbar (statt vieler: Urteile des BVGer A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 3.4.7, A-3045/2017 vom 25. Juli 2018 E. 2.5.3, A-3404/2017 vom 16. März 2018 E. 2.5.3). 2.4 2.4.1 Dem Abschnitt IV (Waren der Nahrungsmittelindustrie; Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe), Kapitel 23 (Rückstände und Abfälle der Nahrungsmittelindustrie; zubereitete Tierfutter) des schweizerischen Gebrauchstarifs war im Zeitraum der strittigen Einfuhr am 14. Februar 2018 - soweit hier interessierend - folgende Tarifnummerneinteilung zu entnehmen: 2303Rückstände von der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle von der Zuckergewinnung, Treber und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien, auch agglomeriert in Form von Pellets: 2303.10- Rückstände von der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände --zu Futterzwecken: 2303.1011---Kartoffelprotein ---andere: 2303.1012----mit einem auf die Trockensubstanz berechneten Proteingehalt von nicht mehr als 30 Gewichtsprozent 2303.1018----andere 2309Zubereitungen der für die Tierfütterung verwendeten Art: 2309.10- Hunde- oder Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf: 2303.90- andere: --Tierfutter, melassiert oder gezuckert; Backfutter: 2309.9020-- Tierfutter aus Muschelschalenschrot; Vogelfutter aus mineralischen Stoffen 2309.9030--anorganische Phosphate zu Futterzwecken (chemisch nicht einheitlich), ohne Zusätze --Solubles von Fischen oder Meeressäugetieren, unvermischt, auch eingedickt oder in Pulverform: -- andere: --- für Tiere der Rindvieh-, Schaf-, Ziegen-, Schweine- und Pferdegattung sowie für Kaninchen und Hausgeflügel: 2309.9081----Milch- oder Molkepulver enthaltend ----kein Milch- oder Molkepulver enthaltend 2309.9082-----Zubereitungen aus Mineralstoffen, auch mit Zusatz von Spurenelementen, Vitaminen oder medizinischen Wirkstoffen 2309.9089-----andere 2.4.2 Entsprechend dem Tariftext und den verbindlichen Erläuterungen (vgl. dazu E. 2.3.3) gehören zum Kapitel 23 verschiedene Rückstände und Abfälle, die bei der Verarbeitung von pflanzlichen Stoffen durch die Nahrungsmittelindustrie anfallen, sowie gewisse Rückstände tierischen Ursprungs. Die meisten dieser Waren haben einen gemeinsamen und fast ausschliesslichen Verwendungszweck: sie dienen, allein oder mit andern Stoffen vermischt, als Futtermittel, obschon einzelne zur menschlichen Ernährung geeignet sind (...). 2.4.2.1 Zu der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Tarifnummer 2303 gehören gemäss den genannten Erläuterungen soweit hier interessierend: Rückstände von der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, insbesondere Abfälle von der Stärkegewinnung aus Mais, Reis, Weizen, Kartoffeln usw., die hauptsächlich aus Faserstoffen und Eiweissstoffen bestehen. Sie sind im Allgemeinen in Form von Pellets oder Pulver, aber auch kuchenförmig, und werden als Tierfutter oder Dünger verwendet. Einige dieser Rückstände, wie z.B. Maisquellwasser, dienen als Nährboden beim Herstellen von Antibiotika, Hefen usw. 2.4.2.2 Zu der von der Vorinstanz geltend gemachten Tarifnummer 2309 gehören gemäss den diesbezüglichen massgebenden Erläuterungen Tierfutter, melassiert oder gezuckert, sowie Zubereitungen zu Futterzwecken aus einer Mischung mehrerer Nährstoffe, die dazu bestimmt sind: 1)entweder dem Tier täglich ein mengenmässig abgestimmtes und ausgewogenes Futter zu verabreichen (Alleinfuttermittel), oder 2)das im landwirtschaftlichen Betrieb erzeugte Futter durch Zusatz bestimmter organischer oder anorganischer Stoffe zu ergänzen (Ergänzungsfuttermittel), oder 3)beim Herstellen von Alleinfuttermitteln oder Ergänzungsfuttermitteln verwendet zu werden. Zu den Zubereitungen zu Futterzwecken aus einer Mischung mehrerer Nährstoffe, welche dazu bestimmt sind, beim Herstellen von Allein- oder Ergänzungsfuttermitteln verwendet zu werden, wird in den Erläuterungen (Ziff. II/C zu 2309) Folgendes festgehalten: Diese im Handel als Vormischungen bezeichneten Zubereitungen sind komplexe Zusammenstellungen, die eine Anzahl von Stoffen (auch Additive genannt) enthalten, deren Art und Mischungsanteile entsprechend der erwünschten tierischen Produktion festgelegt werden. Von diesen Stoffen gibt es drei Arten: 1) solche, welche die Verdauung, oder allgemein gesagt, die Verwertung des Futters durch das Tier begünstigen und seinen Gesundheitszustand erhalten: Vitamine und Provitamine, Aminosäuren, Antibiotika, Kokzidiostatika, Spurenelemente, Emulgatoren, Aromastoffe, die Fresslust anregende Stoffe usw.; 2) solche, welche die Haltbarkeit des Futters, vor allem der im Futter enthaltenen Fette, bis zum Verfüttern sicherstellen: Stabilisierungsmittel, Antioxidantien usw.; 3) solche, welche die Rolle eines Trägerstoffes spielen und die entweder aus einem oder mehreren organischen Nährstoffen (insbesondere Manihot- oder Sojamehl, Feinkleie, Hefen, verschiedene Rückstände der Nahrungsmittelindustrie) oder aus anorganischen Stoffen (z.B. Magnesit, Kreide, Kaolin, Salz, Phosphate) bestehen. 2.5 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV umfasst als Mitwirkungsrecht all jene Befugnisse, die einem Betroffenen einzuräumen sind, damit er seinen Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 II 286 E. 5.1). Daraus folgt das Recht auf Einsicht in die Akten (BGE 132 II 485 E. 3.1), sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern sowie der Anspruch auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (BGE 140 I 99 E. 3.4 S. 102 f., mit Hinweisen; zum Ganzen: BGE 144 II 427 E. 3.1). Die Gewährung des rechtlichen Gehörs beinhaltet sodann, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei kann sie sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Hingegen ist nicht erforderlich, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 142 II 49 E. 9.2 S. 65 mit Hinweisen; Urteil des BGer 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 3.2). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; Urteil des BGer 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 3.2). Sodann ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (statt vieler: BGE 137 I 195 E. 2.3.2, BGE 133 I 201 E. 2.2; Urteil des BVGer A-1359/2018 vom 11. März 2019 E. 2.2.2 m.w.H.). 2.6 Gemäss Art. 27 BV ist die Wirtschaftsfreiheit gewährleistet (Abs. 1). Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (Abs. 2). Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV; vgl. statt vieler: BGE 143 V 208 E. 6.1.1). 3. 3.1 Im vorliegenden Fall ist die Tarifierung der im Sachverhalt erwähnten Einfuhrsendung des Produkts «X._______» strittig (vgl. Sachverhalt Bst. B.a f.). Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, das Produkt sei unter die Tarifnummer 2303.1018 (Ansatz: Fr. 0.00/100kg brutto), eventualiter Tarifnummer 2303.1012 (Ansatz: Fr. 3.00/100 kg brutto) einzureihen, während die Vorinstanz die Tarifnummer 2309.9089 mit dem Zollansatz von Fr. 7.15/100 kg brutto als einschlägig erachtet. Bevor darauf im Einzelnen eingegangen wird, ist auf die Rüge der Beschwerdeführerin Bezug zu nehmen, das rechtliche Gehör sei verletzt worden. 3.2 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführerin die Einsicht in das Tarifgutachten bzw. die Produktanalyse des METAS zu Unrecht nicht auf Anhieb gewährt worden ist (Sachverhalt Bst. A.g) und dies eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt. Allerdings konnte sich die Beschwerdeführerin gegen die Veranlagungsverfügung vom 15. Januar 2019 wirksam zur Wehr setzen (Sachverhalt Bst. A.h) und aus dem Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2019 ging hervor, aus welchem Grund die Vorinstanz das Produkt «X._______» als «Zubereitung der für die Tierfütterung verwendeten Art» gemäss Tarifnummer 2309.9089 qualifiziert hat (Sachverhalt Bst. A.i). Sodann lagen der Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens alle Verfahrensakten vor und die Vorinstanz hat sich im Rahmen ihrer Vernehmlassung und einer weiteren Stellungnahme einlässlich zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin geäussert. Darüber hinaus urteilt das Bundesverwaltungsgericht mit voller Kognition. Die vorliegende Gehörsverletzung ist nicht als schwer zu beurteilen und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände als geheilt zu betrachten. Jedoch ist sie bei den Verfahrenskosten zu berücksichtigen (vgl. nachfolgend E. 4.1). Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz würde hingegen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen, was es zu vermeiden gilt (vgl. E. 2.5). 3.3 Materiell macht die Beschwerdeführerin namentlich Folgendes geltend: 3.3.1 Das Produkt «X._______» des Herstellers B._______ sei ein «Kleber» (Gluten), welches bei der Herstellung von Stärke aus Mais entstehe. Gemäss Produzent verlaufe der Herstellungsprozess dergestalt, dass der Mais gemahlen und gleichzeitig hydrolisiert und verzuckert werde, um die im Mais enthaltene Stärke in Glukosesirup umzuwandeln. Nach der Extraktion des Sirups werde der Rückstand gemeinsam mit Rapshydrolysat fermentiert. Der feste Rückstand, welcher als Maiskleberfutter bezeichnet werde, werde getrocknet und anschliessend als Rohstoff im Tierfutter verwendet. Dieses Maiskleberfutter sei somit ein aus der Stärkeverarbeitung von Mais gewonnenes Nebenprodukt. Die Körnung betrage ca. 2 mm, weshalb insbesondere auch aufgrund der enthaltenen Kleie deutlich sichtbare Zellstrukturen zu erkennen seien. Der Produzent gebe den durchschnittlichen Rohproteingehalt mit 27% bis 33% an, wobei Untersuchungen der Beschwerdeführerin ergeben hätten, dass das Produkt in der Praxis einen Proteingehalt von konstant über 30% aufweise. Entsprechend sei das Produkt unter Verwendung der Zolltarifnummer 2303.1018 angemeldet worden. Sollte die Analyse der Zollbehörde einen Proteingehalt von weniger als 30% ergeben haben, sei die Ware unter Verwendung der Tarifnummer 2303.1012 zu veranlagen. Auch wenn bei der Herstellung des Produkts «X._______» der Anteil Maisreste aus der Maisstärkeproduktion gemeinsam mit Rapshydrolysat fermentiert werde, handle es sich jedoch nicht um eine Mischung im Sinne eines «Mischfutters». Vielmehr gehe es darum, aus der Fermentation das Endprodukt der Herstellerin, eine spezielle Milchsäure, zu enthalten. Die Proteine des Rapssubstrats seien durch die vorhergehende Hydrolyse im Gegensatz zum Protein im Maisschrot schnell löslich und würden während der Fermentation vollständig von den Bakterien abgebaut. Sie seien im Endprodukt nicht mehr nachweisbar vorhanden. Im Endprodukt «X._______ 40» seien einzig Rohfaseranteile von Raps (Rapsschalen) nachweisbar (vgl. Beschwerde vom 1. November 2019 Ziff. 2 ff.). Nicht nur eine Komponente von «X._______» sei ein Maiskleberfutter, sondern das Produkt an sich. Denn gemäss Katalog der Einzelfuttermittel der EU (Verordnung [EU] Nr. 68/2013, zuletzt geändert durch Verordnung [EU] 2017/1017 der Kommission vom 15. Juni 2017), welcher gemäss Anhang 1.4 der Verordnung des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF vom 26. Oktober 2011 über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln, Zusatzstoffen für die Tierernährung und Diätfuttermitteln (Futtermittelbuch-Verordnung, FMBV; SR 916.307.1) auch für die Schweiz gelte, werde Maiskleberfutter folgendermassen definiert: «Erzeugnis, das bei der Maisstärkegewinnung gewonnen wird und überwiegend aus Kleie und Maisquellwasser besteht. Das Erzeugnis kann ausserdem Bruchmais und Rückstände aus der Gewinnung von Öl aus Maiskeimen enthalten. Andere Erzeugnisse der Stärkegewinnung und der Raffination oder Fermentation von Stärkeerzeugnissen können zugesetzt werden» (vgl. Stellungnahme vom 13. März 2020). 3.3.2 Das Kapitel 23 (vgl. vorangehend E. 2.4.1 f.) umfasse zwei Arten von Waren: Rückstände und Abfälle der Nahrungsmittelindustrie und zubereitete Tierfutter. Die Tarifnummer 2303.10, welche aus Sicht der Beschwerdeführerin einschlägig sei, betreffe «Rückstände von der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, (...), zu Futterzwecken». Gemäss den Erläuterungen würden darunter «insbesondere Abfälle von der Stärkegewinnung von Mais» fallen. Unter die von der Vorinstanz ins Feld geführte Tarifnummer 2309 würden demgegenüber «Zubereitungen der für die Tierfütterung verwendeten Art» fallen. Gemäss Wikipedia sei eine «Zubereitung» ein «Vorgang bzw. Erzeugnis, bei welchem gemäss einem Kochrezept oder einer Rezeptur aus bestimmten Grundstoffen nach einem gegebenen Verfahren ein Produkt erzeugt werde». Vorliegend gehe es nicht um die Herstellung eines Futters gemäss bestimmter Rezeptur. Vielmehr gehe es dem Produzenten um die Gewinnung von Stärke, bei welchem ein Abfallprodukt bzw. ein Rückstand entstehe, welches für die Tierfütterung verwendet werden könne. Dass dieser Rückstand zusammen mit dem Rapshydrolysat in einem äusserst simplen Vorgang fermentiert werde, bedeute nicht, dass eine «Futterzubereitung» im grammatikalischen Sinne vorliege. Entscheidend sei, dass es sich bei Maiskleberfutter um einen Rückstand aus der Stärkeherstellung handle. Dass dabei ein Verarbeitungshilfsstoff hinzugegeben werde, ändere daran nichts. Es handle sich gemäss gesetzlicher Definition um einen Futtermittelausgangsstoff (Einzelfuttermittel; vgl. vorangehend E. 3.3.1) und nicht um eine Zubereitung. 3.3.3 Gemäss dem von der Beschwerdeführerin beauftragten Gutachter werde das Produkt «X._______» von den europäischen Behörden in konstanter Praxis unter die Zolltarifnummer 2303.1019 eingereiht. Sodann umfasse die Exportbewilligung des Unternehmens B._______ Waren aus sechs Zolltarifnummern, u.a. Waren des Kapitels 2303, unter welchem «X._______» geführt werde. Eine Exportbewilligung für Waren des Kapitels 2309 bestehe hingegen nicht. 3.3.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei kein Grund für eine derart starke Zollbelastung ersichtlich. Der Import des Produkts werde damit faktisch verunmöglicht. Auch werde die Beschwerdeführerin durch die übermässige Zollbelastung in ihrer verfassungsrechtlich geschützten Wirtschaftsfreiheit beeinträchtigt (vgl. zur Wirtschaftsfreiheit vorangehend E. 2.6). 3.4 Zu den Rügen der Beschwerdeführerin ist Folgendes festzuhalten: 3.4.1 Wie im Sachverhalt Bst. A.c beschrieben, skizziert der Hersteller das Produkt «X._______» bzw. dessen Produktionsprozess (hervorgehoben durch das Gericht) wie folgt: «Le X._______ est un coproduit se présentant sous la forme de particules brunes/noires pouvant atteindre jusqu'à 2mm. Il est issu d'une amidonnerie/glucoserie travaillant le maïs non OGM. Lors du procédé de fabrication, le maïs est broyé et subit simultanément une hydrolyse et une saccharification pour transformer l'amidon qu'il contient en sirop de glucose. Après extraction de ce dernier, et addition de retentas de fermentation constitué en partie du substrat résiduel issu de tourteau de colza consommé lors de la fermentation pour la fabrication d'acide lactique, le résidu solide, appelé communément Corn Gluten Feed, est séché avant d'être valorisé dans l'alimentation animale comme matière première». 3.4.2 Auf seiner Website beschreibt der Hersteller das Produkt «X._______» folgendermassen: «X._______ is a fermentation residue from the citric acid production. It is indirectly dried by steam and a heat inactivated mycelium of Aspergillus niger. X._______ is a very rich fiber feed ingredient with a medium protein content and a citric acid residue ranging from 1 % to 6 %. It is a common and valuable component in pig feeding, especially for breeding sows. One reason among others is the high feed conversion rate.» (https://[...].html; letztmals abgerufen am 19. Januar 2021). 3.4.3 Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, geht aus der Beschreibung der Herstellung des gegenständlichen Produktes in Verbindung mit dem Fabrikationsschema hervor, dass der Mais gemahlen und gleichzeitig hydrolisiert und verzuckert wird, um die im Mais enthaltene Stärke in Glucosesirup umzuwandeln. Nach der Extraktion des Glucosesirups verbleibt ein fester Rückstand, sogenannter Maiskleber bzw. Maiskleberfutter (corn gluten feed). Dass dieses Maiskleberfutter als Rückstand aus der Stärkegewinnung - für sich allein - der Tarifnummer 2303 zuzuordnen wäre, ist unbestritten. Im Streit liegt jedoch, ob und wie sich auf die Tarifeinreihung auswirkt, dass es sich beim Produkt «X._______» nicht um ein - wie gerade beschriebenes - reines Maiskleberfutter handelt, sondern dass dem Rückstand aus der Stärkegewinnung im Falle von «X._______» eine weitere Komponente beigemischt wird. Denn entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Maiskleberfutter gemeinsam mit Rapshydrolysat zur Milch- oder Zitronensäureherstellung fermentiert wird. Vielmehr wird das Maiskleberfutter - wie schon aus der Beschreibung des Herstellers hervorgeht (E. 3.4.1) - mit dem Fermentationsrückstand vermischt. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung (vgl. dort Ziff. 1.3) nachvollziehbar argumentiert, würde es keinen Sinn ergeben, normalen Maiskleber bzw. Maiskleberfutter in der Herstellung von Milchsäure zu verwenden, da die dabei eingesetzten Milchsäurebakterien diesen nicht metabolisieren könnten und eine Zugabe somit nutzlos wäre. Bei der Milchsäureherstellung (wie auch für die Herstellung Zitronensäure) sei der Ausgangsstoff Zucker (z.B. Glucose). Bei der Produktion von Milchsäure werde dieser Zucker durch die Zugabe von Milchsäurebakterien in Milchsäure umgewandelt. Dabei würden die Bakterien für ein optimales Wachstum und damit einhergehend eine grösstmögliche Umsetzung des Zuckers in Milchsäure u.a. jedoch auch einen gewissen Anteil an Aminosäuren benötigen. Diese Aminosäuren würden normalerweise aus Hefeextrakt (Hefeautolysat/Hefehydrolysat) oder alternativ eben aus hydrolysiertem Rapspresskuchen stammen. 3.4.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das Produkt «X._______» aus zwei Komponenten besteht. Die erste Komponente ist Maiskleberfutter, welche - isoliert betrachtet - als Rückstand unbestrittenermassen der Tarifnummer 2303 zuzuordnen wäre. Der Anteil dieser Komponente im Produkt «X._______» beträgt nach den von der Beschwerdeführerin selbst gelieferten Angaben 70% (vgl. Sachverhalt Bst. A.c). Die zweite Komponente besteht gemäss derselben Quelle indes aus einem Fermentationsrückstand aus der Herstellung von Milch- bzw. Zitronensäure aus Glukose, welcher einen Anteil an hydrolisiertem Rapspresskuchen enthält. Der Anteil dieses Fermentationsrückstandes im Produkt «X._______» beträgt 30% (vgl. Sachverhalt Bst. A.c). Darauf, unter welche Tarifnummer ein solcher Fermentationsrückstand einzureihen wäre, braucht im vorliegenden Fall nicht weiter eingegangen zu werden, zumal es für die Beurteilung des in Frage stehenden Produkts keine Rolle spielt. Entscheidend ist nämlich einzig, dass es sich beim Produkt «X._______» nicht um einen einfachen Rückstand handelt, sondern um eine Mischung zweier verschiedener Rückstände in einem bestimmten Verhältnis (70/30). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin liegt unter diesen Umständen kein (blosser) Rückstand von der Stärkegewinnung nach der Tarifnummer 2303 vor, sondern nach dem verbindlichen Tariftext und den Erläuterungen eine «Zubereitung» im Sinne der Tarifnummer 2309 (vgl. E. 2.4.1) - und dies selbst im Sinne der von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten Definition einer Zubereitung (vgl. E. 2.4.1 f. und E. 3.3.2). 3.4.5 Die Beschwerdeführerin rügt, das Produkt «X._______» sei in seiner Gesamtheit als Maiskleberfutter zu qualifizieren, zumal Letzteres gemäss Katalog der Einzelfuttermittel der EU (vgl. E. 3.2.1) auch als solches zu qualifizieren sei, wenn diesem andere Erzeugnisse der Stärkegewinnung und der Raffination oder Fermentation von Stärkeerzeugnissen zugesetzt würden. Diesbezüglich ist ihr zu entgegnen, dass für die Tarifzuteilung ausschliesslich der Wortlaut der Nummern sowie der Abschnitt- oder Kapitel-Anmerkungen massgebend ist (E. 2.3.4). Der Wortlaut der Tarifnummer 2303 spricht nicht von «Einzelfuttermittel», sondern von «Rückständen von der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände (...)». Entsprechend richtet sich die Zuordnung der Tarifnummer nicht danach, was gegebenenfalls unter den Begriff «Einzelfuttermittel» fällt. Eine entsprechende Auslegung erübrigt sich somit. 3.4.6 Im Weiteren kann die Beschwerdeführerin aus der Behauptung, der Hersteller verfüge nur über eine Exportbewilligung für Waren der Tarifnummer 2303 (und nicht für Waren der Tarifnummer 2309), nichts zu ihren Gunsten ableiten. Das Verfahren und die Umstände der Erlangung einer entsprechenden ausländischen Exportbewilligung im vorliegenden Fall ist nicht bekannt und binden die Schweizer Behörden in keiner Weise. Sodann braucht auf die nicht substantiierte Behauptung der Beschwerdeführerin, die europäischen Behörden würden eine mit dem vorliegenden Produkt «X._______» vergleichbare Ware konstant der Tarifnummer 2309.1019 zuordnen, nicht weiter eingegangen zu werden. Verbindlich für die korrekte Einreihung sind nämlich die Vorschriften des HS (vgl. E. 2.3.1 f.) mit den Erläuterungen und Einreihungsavisen (E. 2.3.3), welche wie gezeigt im vorliegenden Fall zu einem anderen Ergebnis führen, als jenes der Beschwerdeführerin. Dass Einreihungsavisen vorhanden wären, welche den Standpunkt der Beschwerdeführerin stützen würden, wird zu Recht nicht geltend gemacht. 3.4.7 Soweit die Beschwerdeführerin argumentiert, die Einreihung in die Tarifnummer 2309.9089 sei auch deshalb nicht korrekt, weil sich die Zollbelastung als nicht verhältnismässig erweise, indem sie den Import des Produkts «X._______» faktisch verunmögliche, ist ihr zu entgegnen, dass solche Überlegungen bei der Eruierung der korrekten Tarifeinreihung im konkreten Einzelfall jeweils keinen Platz haben. Wie in Erwägung 2.3.4 dargelegt, sind für die Tarifeinreihung einer Ware der Wortlaut der Nummern, der Abschnitt- oder Kapitel-Anmerkungen sowie die weiteren Allgemeinen Vorschriften, soweit diese dem Wortlaut der Nummern und der Anmerkungen nicht widersprechen, massgebend. Kommen für die Einreihung von Waren zwei oder mehr Nummern in Betracht, so ist ebenfalls exakt vorgeschrieben, wie vorzugehen ist (vgl. E. 2.3.6). Inwiefern die Beschwerdeführerin dadurch, dass sich der Import eines einzelnen Produkts allenfalls wirtschaftlich nicht lohnt, in ihrer Wirtschaftsfreiheit verletzt sein soll, wird im Übrigen weder rechtsgenügend dargetan, noch wäre es auch nur im Ansatz ersichtlich (vgl. zur Wirtschaftsfreiheit vorangehend E. 2.6). 3.4.8 Wie in Erwägung 3.4.4 dargelegt, wurde das Produkt «X._______» von der Vorinstanz zu Recht der Tarifnummer 2309 zugeordnet. Zu prüfen bleibt, ob auch die weiteren Unternummern richtig bestimmt worden sind: Da es sich nicht um Hunde- oder Katzenfutter handelt, kommt nicht die Tarifnummer 2309.10 in Frage, sondern die Tarifnummer 2309.90 («andere»). Sodann ist die vorliegende Zubereitung weder melassiert noch gezuckert, besteht weder aus Muschelschrot, anorganischen Phosphaten noch Solubles von Fischen oder Meeressäugetieren. Vielmehr handelt es sich wiederum um eine «andere» Zubereitung für Tiere der Rindvieh- und anderer Nutztiergattungen, kein Milch- oder Molkepulver enthaltend, und nicht um Zubereitungen aus Mineralstoffen (auch mit Zusatz von Spurenelementen, Vitaminen oder medizinischen Wirkstoffen). Damit ist das Produkt «X._______», wie von der Vorinstanz eruiert, der Tarifnummer 2309.9089 zuzuordnen (vgl. dazu vorangehend E. 2.4.1). Inwiefern es sich beim Produkt «X._______» - wie die Beschwerdeführerin behauptet - nicht um ein Ergänzungsfuttermittel oder ein Produkt handeln soll, das geeignet ist, beim Herstellen von Alleinfuttermittel oder Ergänzungsfuttermittel verwendet zu werden (vgl. E. 2.4.2.2), ist nicht ersichtlich. Vom Hersteller wird es als wertvolle «Komponente» bei der Schweine-Fütterung - insbesondere von Muttertieren - beworben (E. 3.4.2). Dies spricht ohne Weiteres für eine Qualifikation als Zubereitung im Sinne von Ziff. II/C der Erläuterungen zur Tarifnummer 2309 (vgl. vorangehend E. 2.4.2.2). 3.5 Nach dem Gesagten erweist sich die Tarifierung des in Frage stehenden Produktes durch die Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2019 als rechtskonform. Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen. 4. 4.1 Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Diese sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin - unter Berücksichtigung des in Erwägung 3.2 Dargelegten - im Umfang von Fr. 400.-- aufzuerlegen. Dieser Betrag ist dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.-- zu entnehmen. Der Restbetrag in Höhe von Fr. 200.-- ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. 4.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 3 VGKE). 5. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Tarifstreitigkeiten im Sinne von Art. 83 Bst. l BGG letztinstanzlich. Das Dispositiv befindet sich auf der folgenden Seite. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 400.-- auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.-- entnommen. Der Restbetrag in Höhe von Fr. 200.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Riedo Zulema Rickenbacher Versand: 28. Januar 2021