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A-6573/2019

A-6573/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2021-11-01 · Deutsch CH

Zölle

Sachverhalt

A. A.a X._______ (nachfolgend: Zollpflichtiger) meldete am 22. Juni 2018 bei der Zollstelle Basel St. Jakob DA Rheinhäfen (nachfolgend: Zollstelle) im Datenverarbeitungsverfahren «e-dec» unter anderem das Produkt «Y._______ Fruchtschnitte» (nachfolgend: streitbetroffene Fruchtschnitte) zur Einfuhrverzollung aus Deutschland an. Der Zollpflichtige verwendete dabei die Tarifnummer 2008.9997, womit er die streitbetroffene Fruchtschnitte als Zubereitung aus Früchten und anderen geniessbaren Pflanzenteilen deklarierte. A.b Das Selektionsergebnis lautete auf «gesperrt», worauf die Sendung am 22. Juni 2018 einer Beschau unterzogen wurde. Dabei entnahm die Zollstelle ein Muster und unterbreitete dieses für eine Laboruntersuchung dem Eidgenössischen Institut für Metrologie (nachfolgend: METAS). A.c Im Laborbefund vom 31. Juli 2018 hielt das METAS Folgendes fest: «Y._______ Fruchtschnitte braune, kleine, flache, rechteckige Stücke mit beidseitiger, weisser Oblatenauflage; aus Mehrfruchtsaftkonzentrat 20 % ([Y._______]), Apfelpulver 19 % (Äpfel, Reismehl), Haferflocken, Rohrohrzucker, Mandeln, Weizenflocken, Rosinen geölt 7 % (mit Sonnenblumenöl), Korinthen 6 %, Palmfett, Oblaten (Weizenmehl, Kartoffelstärke), Invertzuckersirup, in Einzelverkaufspackung à 75 g. Nahrungsmittelzubereitung, ohne Milchfett, mit einem Fettgehalt von mehr als 10 %, jedoch nicht mehr als 25 %. (31.07.2018/[...]) Vorgeschlagene Tarifnummer:2106.9074» Das METAS orientierte sich an den Herstellerangaben und nahm keine chemisch-technische Analyse der genauen Zusammensetzung des Warenmusters vor. A.d Mit Schreiben vom 7. August 2018 forderte die Zollstelle den Zollpflichtigen gestützt auf den Laborbefund auf, für die streitbetroffene Fruchtschnitte eine korrigierte Einfuhrzollanmeldung mit der Tarifnummer 2106.9074 zu übermitteln. Der Zollpflichtige kam dieser Aufforderung nach. Die Einfuhrverzollung wurde mit Ausstellung der definitiven Veranlagungsverfügung Nr. (...) vom 8. August 2018 erledigt. B. Weitere Abklärungen der Zollstelle ergaben, dass der Zollpflichtige im Zeitraum vom 29. September 2014 bis am 7. August 2018 für zwei Importeure insgesamt 255 Einfuhren der streitbetroffenen Fruchtschnitte unter der Zolltarifnummer 2008.9997 anstatt 2106.9074 abgewickelt hatte. Am 12. Februar 2019 teilte die Zollstelle mit, dass sie deswegen beabsichtige, den Betrag von insgesamt Fr. (...) (Zoll und Mehrwertsteuer, exkl. Verzugszinsen) nachzufordern. C. Auf Verlangen des Zollpflichtigen erliess die Zollkreisdirektion I am 16. August 2019 zwei separate Nachforderungsverfügungen, mit welchen sie vom Zollpflichtigen für die Importe der streitbetroffenen Fruchtschnitte im Zeitraum vom 29. September 2014 bis am 7. August 2018 insgesamt Fr. (...) (Zoll und Mehrwertsteuer, inkl. Verzugszinsen) nachforderte. D. Gegen die beiden genannten Nachforderungsverfügungen vom 16. August 2019 erhob der Zollpflichtige mit Eingaben vom 20. August 2019 Beschwerde bei der Oberzolldirektion (OZD; nachfolgend auch: Vorinstanz). Diese wies die vereinigten Beschwerden mit Entscheid vom 4. Dezember 2019 kostenpflichtig ab. E. Mit Eingabe vom 29. Mai 2017 (recte: 10. Dezember 2019) erhob der Zollpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen den Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 4. Dezember 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss, der Beschwerdeentscheid sei aufzuheben bzw. es sei für den Zeitraum vom 29. September 2014 bis am 7. August 2018 eine Verzollung der streitbetroffenen Fruchtschnitte nach der Tarifnummer 2008.9997 vorzunehmen. F. Mit Vernehmlassung vom 7. Februar 2020 beantragt die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen näher eingegangen.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gegeben ist (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. Angefochten ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Die OZD ist zudem Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Art. 33 Bst. d VGG). Dieses ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 116 Abs. 1bis und 4 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). Das Verfahren richtet sich - soweit das VGG nichts anderes bestimmt - nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG). Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang. Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit rügen (vgl. Art. 49 VwVG).

E. 2.1 Jede Wareneinfuhr über die schweizerische Zollgrenze unterliegt grundsätzlich der Zollpflicht (vgl. Art. 7 ZG). Die Waren müssen nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden. Gemäss Art. 1 Abs. 1 ZTG sind alle Waren, die über die schweizerische Zollgrenze ein- und ausgeführt werden, nach dem Generaltarif zu verzollen, der in den Anhängen 1 und 2 des ZTG enthalten ist.

E. 2.2 Unter dem Begriff Generaltarif (vgl. dazu auch Art. 3 ZTG) ist ein unter Beachtung der inländischen Gesetzgebung und unter Berücksichtigung der nationalen Bedürfnisse geschaffener Zolltarif zu verstehen. Er enthält die Tarifnummern, die Bezeichnungen der Waren, die Einreihungsvorschriften, die Zollkontingente sowie die höchstmöglichen Zollansätze, wie sie grösstenteils im Abkommen vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation (GATT/WTO-Abkommen, SR 0.632.20, für die Schweiz in Kraft getreten am 1. Juli 1995) konsolidiert worden sind. Die Struktur des Generaltarifs basiert auf der Nomenklatur des internationalen Übereinkommens vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte System (HS) zur Bezeichnung und Codierung der Waren (SR 0.632.11; nachfolgend: HS-Übereinkommen, für die Schweiz in Kraft getreten am 1. Januar 1988; vgl. zum Ganzen: Remo Arpagaus, Zollrecht, in: Koller et al. [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XII, 2. Aufl. 2007, Rz. 569). Der Gebrauchstarif (vgl. dazu Art. 4 ZTG) entspricht im Aufbau dem Generaltarif und enthält die aufgrund von vertraglichen Abmachungen ermässigten Zollansätze. Er widerspiegelt die in Erlassen festgelegten gültigen Zollansätze (vgl. zum Ganzen: Botschaft vom 19. September 1994 zu den für die Ratifizierung der GATT/WTO-Übereinkommen [Uruguay-Runde] notwendigen Rechtsanpassungen, BBl 1994 IV 950 ff., 1004 f.; siehe auch Botschaft vom 22. Oktober 1985 betreffend das HS-Übereinkommen sowie über die Anpassung des schweizerischen Zolltarifs, BBl 1985 III 357, 377 f.). Der Gebrauchstarif, der für die Praxis primär relevant ist, umfasst demnach neben den unverändert gebliebenen Ansätzen des Generaltarifs alle zu einem bestimmten Zeitpunkt handelsvertraglich vereinbarten Zollansätze und die autonom gewährten Zollpräferenzen. Der Gebrauchstarif enthält zudem auch die in besonderen Erlassen geregelten, aufgrund autonomer Massnahmen ermässigten Zollansätze (statt vieler: Urteile des BVGer A-3485/2020 vom 25. Januar 2021 E. 2.2, A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 3.2; Cottier/Herren, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Handkommentar Zollgesetz [ZG], 2009, Einleitung N 103).

E. 2.3 Der Generaltarif wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) nicht veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt durch Verweis (Art. 5 Abs. 1 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 [PublG, SR 170.512]). Der Generaltarif kann jedoch mitsamt seinen Änderungen bei der OZD eingesehen oder im Internet abgerufen werden (www.ezv.admin.ch bzw. www.tares.ch). Dasselbe gilt für den Gebrauchstarif (Art. 15 Abs. 2 und Anhänge 1 und 2 ZTG). Trotz fehlender Veröffentlichung in der AS kommt dem Generaltarif Gesetzesrang zu (statt vieler: BGE 142 II 433 E. 5; Urteil des BVGer A-5204/2019 vom 7. Juli 2021 E. 2.4; Beusch/Schnell Luchsinger, Wie harmonisiert ist das Harmonisierte System wirklich? in: Zollrevue 1/2017 S. 12; Cottier/Herren, a.a.O., Einleitung N 96 ff.).

E. 2.4.1 Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens (vgl. dazu vorne E. 2.2) - darunter die Schweiz - sind verpflichtet, ihre Tarifnomenklaturen mit dem HS in Übereinstimmung zu bringen und beim Erstellen der nationalen Tarifnomenklatur alle Nummern und Unternummern des HS sowie die dazugehörenden Codenummern zu verwenden, ohne dabei etwas hinzuzufügen oder zu ändern. Sie sind weiter verpflichtet, die allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS (vgl. dazu nachfolgend E. 2.4.4) sowie alle Abschnitt-, Kapitel- und Unternummern-Anmerkungen anzuwenden. Sie dürfen den Geltungsbereich der Abschnitte, Kapitel, Nummern oder Unternummern des HS nicht verändern und haben seine Nummernfolge einzuhalten (Art. 3 Abs. 1 Bst. a des HS-Übereinkommens; vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer A-3485/2020 vom 25. Januar 2021 E. 2.4.1 und A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 3.4.1).

E. 2.4.2 Die Nomenklatur des HS bildet somit die systematische Grundlage des schweizerischen Generaltarifs, dessen Kodierung durchwegs als achtstellige Tarifnummer pro Warenposition ausgestaltet und damit gegenüber der sechsstelligen Nomenklatur des HS um zwei Stellen verfeinert ist. Somit ist die schweizerische Nomenklatur bis zur sechsten Ziffer völkerrechtlich bestimmt. Die siebte und achte Position bilden schweizerische Unternummern, denen grundsätzlich ebenso Gesetzesrang zukommt, soweit sie mit Erlass des ZTG geschaffen worden sind. Da sowohl Bundesgesetze als auch Völkerrecht für die Zollverwaltung und alle anderen Rechtsanwender nach dem sog. Anwendungsgebot massgebendes Recht darstellen (vgl. Art. 190 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgnossenschaft vom 18. April 1999 [SR 101]), ist diesfalls das Bundesverwaltungsgericht an die gesamte achtstellige Nomenklatur gebunden (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer A-5204/2019 vom 7. Juli 2021 E. 2.5.2 und A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 3.4.2; siehe auch Arpagaus, a.a.O., Rz. 578).

E. 2.4.3 Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens beabsichtigen eine einheitliche Auslegung der völkerrechtlich festgelegten Nomenklatur (vgl. Art. 7 Abs. 1 Bst. b und c und Art. 8 Abs. 2 des HS-Übereinkommens). Hierzu dienen u.a. die «Avis de classement» (nachfolgend: Einreihungsavise) und die «Notes explicatives du Système Harmonisé» (nachfolgend: Erläuterungen), welche vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (Weltzollrat; heute: Weltzollorganisation) auf Vorschlag des Ausschusses des HS genehmigt worden sind (Art. 1 Bst. e und f i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Bst. a-c i.V.m. Art. 8 Abs. 2 und 3 des HS-Übereinkommens). Die Vertragsstaaten haben diesen Vorschriften bei der nationalen Zolltarifeinreihung grundsätzlich Folge zu leisten. Nach jüngster bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf nur davon abgewichen werden, wenn zwingende Gründe gegen die Anwendung der Vorschriften sprechen (vgl. [zur Publikation vorgesehenes] Urteil des BGer 2C_768/2019 vom 16. August 2021 E. 4.5.2). Die Vertragsstaaten haben nach Art. 7 Abs. 1 sowie Art. 8 Abs. 1 und 2 des HS-Übereinkommens die Möglichkeit, die Überprüfung oder Änderung der Erläuterungen und der Einreihungsavise zu veranlassen. Trotz dieser Ausgangslage bleibt Raum für nationale Regelungen. So kann die OZD zum Beispiel zusätzlich sog. schweizerische Erläuterungen oder Entscheide erlassen. Diese können unter www.tares.ch abgerufen werden. Die schweizerischen Erläuterungen und Entscheide sind als Dienstvorschriften (Arpagaus, a.a.O., Rz. 579) bzw. Verwaltungsverordnungen für die Justizbehörden nicht verbindlich (zur Rechtsnatur und Bindungswirkung von Verwaltungsverordnungen statt vieler: BGE 141 V 175 E. 2.1; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.173 f.; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-7486/2016 vom 14. Dezember 2017 E. 3.2.3 mit Hinweisen).

E. 2.4.4 Hinsichtlich der Auslegung sehen die von den schweizerischen Zoll-behörden angewendeten «Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems» (nachfolgend: AV), welche mit den «Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems» des offiziellen Textes des HS-Übereinkommens übereinstimmen, in Ziff. 1 vor, dass für die Tarifeinreihung einer Ware der Wortlaut der Nummern und der Abschnitt- oder Kapitel-Anmerkungen sowie die weiteren Allgemeinen Vorschriften, soweit diese dem Wortlaut der Nummern und der Anmerkungen nicht widersprechen, massgebend sind. Bei der Bestimmung der zutreffenden Tarifnummer ist somit stufenweise in der gesetzlich bzw. staatsvertraglich festgelegten Reihenfolge (Tariftext - Anmerkungen - Allgemeine Vorschriften) vorzugehen. Die nächstfolgende Vorschrift ist immer erst dann heranzuziehen, wenn die vorangehende Bestimmung nicht zum Ziel geführt, das heisst keine einwandfreie Tarifierung ermöglicht hat (Urteile des BVGer A-3485/2020 vom 25. Januar 2021 E. 2.4.4, A-703/2019 vom 8. Juni 2020 E. 2.2.4, A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 3.4.4).

E. 2.5.1 Für die Tarifeinreihung massgebend ist die Art und Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt, in dem sie unter Zollkontrolle gestellt worden ist. Auf den Verwendungszweck ist demgegenüber nur dann abzustellen, wenn dies in den einzelnen Tarifpositionen als Einreihungskriterium ausdrücklich festgehalten ist. Ist Letzteres nicht der Fall, kommt etwa dem Verwendungszweck wie auch dem Preis, der Verpackung und der Bezeichnung durch den Hersteller oder Empfänger der Ware lediglich hinweisende, nicht aber ausschlaggebende Bedeutung zu (statt vieler: Urteil des BVGer A-5204/2019 vom 7. Juli 2021 E. 2.5.5).

E. 2.5.2 Kommen für die Einreihung von Waren zwei oder mehr Nummern in Betracht, so ist gemäss Ziff. 3 AV wie folgt vorzugehen:

a) Die Nummer mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Nummern mit allgemeinerer Warenbezeichnung vor.

b) Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht (Unterziff. VI und VII). Das Merkmal, das den wesentlichen Charakter bestimmt, ist je nach Art der Ware verschieden. Der Charakter der Ware kann sich z.B. aus der stofflichen Beschaffenheit oder der Bestandteile, aus der sie zusammengesetzt ist, aus ihrem Umfang, ihrer Menge, ihrem Gewicht, ihrem Wert oder der Bedeutung eines Stoffes in Bezug auf die Verwendung der Ware ergeben (Unterziff. VIII).

c) Die Ware ist der in der Nummernfolge zuletzt genannten gleichermassen in Betracht kommenden Nummer zuzuweisen. Die genannten Vorschriften sind in der aufgeführten Reihenfolge anzuwenden, das heisst, die Vorschrift der Ziff. 3 b) AV ist nur dann anzuwenden, wenn die Vorschrift der Ziff. 3 a) AV für die Einreihung keine Lösung gebracht hat usw. Die Vorschriften finden zudem nur Anwendung, wenn sie dem Wortlaut der Nummern und der Abschnitt- oder Kapitel-Anmerkungen nicht widersprechen. Gemäss Ziff. 4 AV sind Waren, die aufgrund der vorstehenden Vorschriften nicht eingereiht werden können, in die Nummer einzureihen, die für Waren zutrifft, denen sie am ähnlichsten sind (statt vieler: Urteile des BVGer A-5767/2019 vom 19. Januar 2021 E. 2.3.6 und A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 3.4.6).

E. 2.6 Die Tarifeinreihungen ausländischer Zollbehörden sind für die schweizerische Zollverwaltung formell nicht verbindlich. Allerdings müssen sachlich überzeugende Gründe vorliegen, damit die schweizerische Zollverwaltung ein identisches Produkt anders qualifiziert, als dies Zollverwaltungen der anderen Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens tun. Auch das Bundesverwaltungsgericht ist an die Tarifentscheide ausländischer Zollbehörden oder Gerichte formell nicht gebunden, kann aber ausländische Entscheidungen berücksichtigen, soweit diese sachlich und rechtlich überzeugen (Urteile des BVGer A-3485/2020 vom 25. Januar 2021 E. 2.5, A-5273/2018 vom 17. Juli 2019 E. 2.3.6; Beusch/Schnell Luchsinger, a.a.O., S. 18).

E. 3.1 Dem Abschnitt IV «Waren der Nahrungsmittelindustrie; Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatz-stoffe», Kapitel 20 und 21 des schweizerischen Gebrauchstarifs war im Zeitraum der strittigen Einfuhren zwischen dem 29. September 2014 und dem 7. August 2018 - soweit hier interessierend - folgende Tarifnummereinteilung zu entnehmen: «20Zubereitungen von Gemüse, Früchten oder anderen Pflanzenteilen 2008Früchte und andere geniessbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder von Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen: -andere, einschliesslich Mischungen, ausgenommen solche der Nr. 2008.19: 2008.99-- andere --- andere ---- andere Früchte: 2008.9996----- tropische Früchte Pulpen, zur industriellen Weiterverarbeitung 2008.9997----- andere Pulpen, zur Herstellung von Produkten der Tarifnummer 2007 21Verschiedene Nahrungsmittelzubereitungen 2106Nahrungsmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: 2106.90-- andere: --- andere Nahrungsmittelzubereitungen: ---- andere: ----- anderes Fett enthaltend, mit einem Fettgehalt von: 2106.9074----- mehr als 10 Gewichtsprozent, jedoch nicht mehr als 25 Gewichtsprozent»

E. 3.2.1 Die Erläuterungen zu Kapitel 20 halten unter der Tarifnummer 2008 - soweit vorliegend relevant - Folgendes fest: «Früchte und andere geniessbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder von Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen Hierher gehören Früchte und andere geniessbare Pflanzenteile, ganz, in Stücken oder zerquetscht, einschliesslich Mischungen ganzer Früchte, die durch andere als in den vorstehenden Nummern dieses Kapitels oder in andern Kapiteln vorgesehene Verfahren zubereitet oder konserviert sind. [...] Andere Stoffe können Waren dieser Nummer zugesetzt sein (z.B. Stärke), sofern sie nicht den wesentlichen Charakter der Früchte oder anderen geniessbaren Pflanzenteile beeinflussen.»

E. 3.2.2 Die Erläuterungen zu Kapitel 21 halten unter der Tarifnummer 2106 - soweit vorliegend relevant - Folgendes fest: «Nahrungsmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen Vorausgesetzt, dass sie nicht in andern Nummern der Nomenklatur erfasst sind, gehören hierher: A) Zubereitungen, die entweder unmittelbar oder nach weiterer Behandlung (z.B. durch Kochen, Auflösen oder Erhitzen in Wasser oder Milch usw.) zur menschlichen Ernährung verwendet werden. [...] Hierher gehören nicht:a) Zubereitungen aus Früchten oder aus anderen geniessbaren Pflanzenteilen der Nr. 2008, wenn der wesentliche Charakter dieser Zubereitungen ihnen durch die Früchte oder die anderen geniessbaren Pflanzenteile verliehen wird (Nr. 2008).»

E. 4 Im vorliegenden Fall ist die Tarifierung der streitbetroffenen Fruchtschnitte strittig. Nach Ansicht des Beschwerdeführers handelt es sich dabei um eine Fruchtzubereitung im Sinn der Tarifnummer 2008.9997. Die Vorinstanz ist hingegen der Meinung, dass die streitbetroffene Fruchtschnitte als Nahrungsmittelzubereitung in die Tarifnummer 2106.9074 einzureihen sei. Den Akten lässt sich nichts entnehmen, was die Prüfung einer anderen Tarifnummer als notwendig erscheinen liesse.

E. 4.1 Bereits aus den hier relevanten Tariftexten ergibt sich, dass es sich bei der Tarifnummer 2008 (Fruchtzubereitung) um eine genauere Warenbezeichnung handelt, als bei der Tarifnummer 2106 ([andere] Nahrungsmittelzubereitung). Gemäss der Auslegungsregel von Ziff. 3 Bst. a AV (vorne E. 2.5.2) hätte daher die Tarifnummer 2008 gegenüber der Nummer 2106 den Vorrang, sofern die Voraussetzungen für eine Einreihung unter der Nummer 2008 gegeben sind. In diesem Sinn halten auch die Erläuterungen zu den Tarifnummern 2008 und 2106 fest, dass die Abgrenzung danach zu erfolgen hat, ob Früchte oder die anderen geniessbaren Pflanzenteile der Tarifnummer 2008 der in Frage stehenden Zubereitung ihren wesentlichen Charakter verleihen. Trifft dies nicht zu, hat die Tarifeinreihung unter der Tarifnummer 2106 zu erfolgen. Zu untersuchen ist also vorliegend, ob es im Sinn von Tarifnummer 2008 zubereitete Früchte (andere geniessbare Pflanzenteile stehen hier nicht zur Diskussion) sind, die den wesentlichen Charakter der streitbetroffenen Fruchtschnitte bestimmen.

E. 4.2.1 Die Vorinstanz führt sinngemäss aus, dass sich der wesentliche Charakter einer Fruchtschnitte primär durch das Vorhandensein einer Oblatenauflage bestimme, weshalb Fruchtschnitten mit Oblaten, die nicht mit Zucker gebunden seien, von der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) in langjähriger Praxis unter die sechsstellige Tarifnummer 2106.90 eingereiht würden. Sie sieht sich in dieser Auffassung auch durch die beiden europäischen verbindlichen Zolltarifauskünfte VZTA Nr. DEBTI49002/19-1 und VZTA Nr. DEBTI46175/18-1 bestätigt. Unabhängig vom Vorhandensein der Oblatenauflage liege aber auch der Fruchtanteil der streitbetroffenen Fruchtschnitte deutlich unter 50 %, weshalb dieser nicht charaktergebend sein könne. Insbesondere gehöre der Anteil Mehrfruchtsaftkonzentrat, weil dieser unter die Tarifnummer 2009 falle, nicht zum Fruchtanteil im Sinn der Tarifnummer 2008.

E. 4.2.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass das Vorhandensein einer Oblate kein geeignetes Abgrenzungskriterium für die Tarifierung darstelle. Die Oblate schütze vor klebrigen Fingern beim Essen und ändere nichts am Fruchtcharakter. Zudem liege der Fruchtanteil bei über 50 %. Zum einen bestehe das Mehrfruchtsaftkonzentrat aus Früchten, weshalb es unabhängig davon, dass es für sich alleinstehend in die Tarifnummer 2009 einzureihen sei, für den charakterbestimmenden Teil berücksichtigt werden müsse. Zum anderen müsse der für die Charakterbestimmung mitentscheidende Mandelanteil, welcher zwischen 7 % und 19 % betrage, korrekt einbezogen werden. Eine genaue Analyse sei jedoch nicht erfolgt. Sodann könnten Früchte, unabhängig vom konkreten Anteil (über oder unter 50 %), einer Zubereitung den wesentlichen Charakter verleihen, wenn die Zubereitung im Verkauf entsprechend angepriesen werde und diese nur wegen der Früchte gekauft werde. Dies leitet der Beschwerdeführer aus einer verbindlichen Zolltarifauskunft der OZD vom 19. September 2017 ab, in welcher im Zusammenhang mit der Einreihung eines Brotaufstrichs für die Abgrenzung der Tarifnummer 2103 von der Tarifnummer 2106 auf die Anpreisung und Verwendung abgestellt wurde.

E. 4.3 Darüber wie der wesentliche Charakter der streitbetroffenen Fruchtschnitte zu bestimmen ist, enthalten die Erläuterungen keine Vorgaben. Gemäss Ziff. 3 Bst. b AV (vorne E. 2.5.2) ist das Merkmal, das den wesentlichen Charakter bestimmt, je nach Art der Ware verschieden. Der Charakter einer Ware, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen besteht, kann sich gemäss dieser Bestimmung z.B. aus der stofflichen Beschaffenheit oder der Bestandteile, aus der sie zusammengesetzt ist, aus ihrem Umfang, ihrer Menge, ihrem Gewicht, ihrem Wert oder der Bedeutung eines Stoffes in Bezug auf die Verwendung der Ware ergeben.

E. 4.3.1 Die vorliegend streitbetroffene Fruchtschnitte besteht gemäss Herstellerangaben aus folgenden Anteilen: Mehrfruchtsaftkonzentrat 20 % (Y._______), Apfelpulver 19 % (Äpfel, Reismehl), Haferflocken, Rohrohrzucker, Mandeln, Weizenflocken, Rosinen geölt 7 % (mit Sonnenblumenöl), Korinthen 6 %, Palmfett, Oblaten (Weizenmehl, Kartoffelstärke), Invertzuckersirup. Es handelt sich gemäss Laborbefund um braune, kleine, flache, rechteckige Stücke mit beidseitiger, weisser Oblatenauflage. Sie wird angepriesen als Y._______-Fruchtschnitte (zum Ganzen: Sachverhalt Bst. A.c).

E. 4.3.2 Die Vorinstanz misst der Oblatenauflage für die Bestimmung des wesentlichen Charakters der streitbetroffenen Fruchtschnitte ausschlaggebende Bedeutung zu. Dem Gericht erschliesst sich jedoch nicht, inwiefern die Oblatenauflage aufgrund ihres geringen Gewichtsanteils, ihrer fehlenden Durchmischung mit der Fruchtschnittenmasse und ihrer untergeordneten Bedeutung etwa mit Blick auf Nährstoffanteil, Konsistenz, Geschmack etc. den Charakter der streitbetroffenen Fruchtschnitte wesentlich beeinflussen könnte. Nichts Gegenteiliges ergibt sich sodann aus den von der Vorinstanz erwähnten verbindlichen europäischen Zolltarifauskünften. Ein Blick in die europäische Praxis zeigt vielmehr, dass Fruchtschnitten mit Oblatenauflage sowohl in die Tarifnummer 2008 als auch in die Tarifnummer 2106 eingereiht werden und für die Einreihung daher der Fruchtanteil ausschlaggebend erscheint (vgl. dazu die verbindlichen Zolltarifauskünfte VZTA Nr. DEBTI46175/18-1 vom 4. Dezember 2018, VZTA Nr. DEBTI2442/20-1 vom 29. Juni 2020, VZTA Nr. DEBTI29107/20-1 vom 24. November 2020, VZTA Nr. DEBTI35913/20-1 vom 19. März 2021). Der Umstand allein, dass eine langjährige Praxis der Vorinstanz besteht, Fruchtschnitten mit Oblatenauflage in die Tarifnummer 2106.90 einzureihen, reicht nicht aus, damit Fruchtschnitten (weiterhin) aufgrund dieses Kriteriums entsprechend einzureihen sind (vgl. dazu Urteil des BVGer A-3485/2020 vom 25. Januar 2021 E. 4.2.1.2).

E. 4.3.3 Zu prüfen ist weiter, ob das Mehrfruchtsaftkonzentrat (...), welches mit 20% mengenmässig die wichtigste Zutat bildet, zum Fruchtanteil im Sinn der Tarifnummer 2008 zu zählen ist. Die Verfahrensbeteiligten sind sich einig, dass das Mehrfruchtsaftkonzentrat für sich allein nicht als Fruchtzubereitung gemäss Tarifnummer 2008 qualifiziert, sondern unter die Tarifnummer 2009 (Fruchtsaft) einzureihen wäre. Zwar gehören gemäss den Erläuterungen zur Tarifnummer 2008 neben Früchten ganz, in Stücken oder zerquetscht, auch bestimmte Mischungen ganzer Früchte. Da es sich aber bei einer Mischung mit Fruchtsaft (der in der Regel durch mechanisches Öffnen oder Auspressen von Früchten zubereitet wird [vgl. Erläuterungen zur Tarifnummer 2009]) gerade nicht um eine Mischung ganzer Früchte handelt, führt auch dies nicht zur Einordnung des (gemischten) Fruchtsaftkonzentrats in die Tarifnummer 2008. Das Argument des Beschwerdeführers, wonach das Mehrfruchtsaftkonzentrat auch aus Früchten bestehe, verfängt damit nicht. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das der Fruchtschnitte beigesetzte Mehrfruchtsaftkonzentrat nicht als Frucht im Sinn von Tarifnummer 2008 berücksichtigt hat.

E. 4.3.4 Damit und mit Blick auf die Herstellerangaben verbleiben einzig das Apfelpulver, die Mandeln, die Rosinen sowie die Korinthen als Bestandteile, welche der Fruchtschnitte den wesentlichen Charakter einer Zubereitung im Sinne der Tarifnummer 2008 verleihen könnten. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass der exakte Mandelanteil, der zwischen 7 und 19% liegen könne, für die Beurteilung des wesentlichen Charakters mitentscheidend sei, dieser sei jedoch nicht genauer analysiert worden. Es trifft zu, dass der in der Fruchtschnitte enthaltene Mandelanteil mangels einer chemisch-technischen Laboruntersuchung nicht genau bestimmt worden ist. Eine solche Untersuchung erweist sich aber vorliegend auch nicht als notwendig. Anhand der Herstellerangaben und unter Berücksichtigung des Umstands, dass Lebensmittelzutaten in absteigender Reihenfolge ihres prozentualen Gewichtsanteils deklariert werden, lässt sich vorliegend der maximale Mandelanteil (in Gewichtsprozenten) auch rechnerisch bestimmen. Dies führt zu folgendem Zutatenverhältnis: Bezeichnung Deklarierte Anteile Max. möglicher Anteil am Gesamtgewicht Max. Früchteanteil der Tarifnr. 2008 Mehrfruchtsaftkonzentrat 20 % 20 % - Apfelpulver 19 % 19 % 19 % Haferflocken - 13.67 % - Rohrzucker - 13.67 % - Mandeln - 13.67 % 13.67 % Weizenflocken -

E. 4.3.5 Nichts zu Gunsten einer Einreihung in die Tarifnummer 2008 vermag der Beschwerdeführer schliesslich aus einer verbindlichen Zolltarifauskunft abzuleiten, die ein anderes Produkt (Brotaufstrich) und damit eine andere Tarifnummer betraf. Der Verwendungszweck ist bei der vorliegend strittigen Tarifnummer 2008 mangels ausdrücklicher Erwähnung im Tariftext kein ausschlaggebendes Einreihungskriterium. Der Verwendungszweck wie auch die Anpreisung können vorliegend lediglich als zusätzliches Indiz im Rahmen der Charakterbestimmung herangezogen werden (vgl. E. 2.5.1). Wie aber bereits erwähnt, spricht vorliegend die Anpreisung «Y._______-Fruchtschnitte» ebenfalls nicht für eine Tarifeinreihung in die Tarifnummer 2008, da es sich bei den angepriesenen «Früchten» gerade nicht um solche handelt, die im Sinn der Tarifnummer 2008 zubereitet sind.

E. 4.4 Zusammenfassend ist unter Berücksichtigung der Gewichtsanteile und weiterer Kriterien davon auszugehen, dass nicht Früchte der Tarifnummer 2008 der streitbetroffenen Fruchtschnitte ihren wesentlichen Charakter verleihen. Eine Einreihung in die Tarifnummer 2008 fällt damit ausser Betracht. Die vorinstanzliche Einreihung der streitbetroffenen Fruchtschnitte in die Tarifnummer 2106.9074 und die damit einhergehende Nachforderung von Zollabgaben, die rechnerisch nicht bestritten ist, erweist sich damit als rechtskonform. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. Ausgangsgemäss sind die auf Fr. 700.- festzusetzenden Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der in gleichem Umfang einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden.

6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Tarifstreitigkeiten im Sinne von Art. 83 Bst. l des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) letztinstanzlich. (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

E. 7 % Korinthen 6 % 6 % 6 % Palmfett - - - Oblaten - - - Invertzuckersirup - - - Summe 52 % 100 % 45.67 % Wie sich der obigen Darstellung entnehmen lässt, beträgt der maximal mögliche Anteil an Mandeln in Anbetracht der Reihenfolge der genannten Zutaten 13.67 % und folglich der maximale Anteil an Früchten der Tarifnummer 2008 in der streitbetroffenen Fruchtschnitte 45.67 %. Bereits der Umstand, dass der für die Einreihung in die Tarifnummer 2008 relevante Fruchtanteil unter 50 % liegt, weist darauf hin, dass - von allen vorliegend zu berücksichtigenden Zutaten - nicht Früchte der Tarifnummer 2008 der streitbetroffenen Fruchtschnitte ihren wesentlichen Charakter verleihen. Es kommt hinzu, dass gemäss den Erläuterungen zur Tarifnummer 2008 zwar andere Stoffe den Früchten gemäss der Tarifnummer 2008 zugesetzt sein dürfen (z.B. Stärke), jedoch nur sofern sie nicht den wesentlichen Charakter der Früchte oder anderen geniessbaren Pflanzenteile beeinflussen. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Vielmehr drängt sich der Schluss auf, dass das zugesetzte Mehrfruchtsaftkonzentrat sowie die beiden Getreidezutaten, Hafer- und Weizenflocken, den Charakter der streitbetroffenen Fruchtschnitte in nicht unwesentlichem Mass mitbestimmen. Dies gilt nicht nur mit Blick auf die relativ grossen Gewichtsanteile, sondern insbesondere auch in Bezug auf Farbe (braun) und Geschmack (v.a. Y._______; dies gemäss Anpreisung, die zwar nicht ausschlaggebend ist, aber ein Indiz darstellt [E. 2.5.1]) sowie die durch die Getreideflocken wohl mitbeeinflusste stoffliche Beschaffenheit.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Keita Mutombo Kathrin Abegglen Zogg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-6573/2019 Urteil vom 1. November 2021 Besetzung Richter Keita Mutombo (Vorsitz), Richter Raphaël Gani, Richterin Annie Rochat Pauchard, Gerichtsschreiberin Kathrin Abegglen Zogg. Parteien X._______,(...), Beschwerdeführer, gegen Eidgenössische Zollverwaltung EZV, Dienstbereich Grundlagen, Sektion Recht, Taubenstrasse 16, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zolltarif. Sachverhalt: A. A.a X._______ (nachfolgend: Zollpflichtiger) meldete am 22. Juni 2018 bei der Zollstelle Basel St. Jakob DA Rheinhäfen (nachfolgend: Zollstelle) im Datenverarbeitungsverfahren «e-dec» unter anderem das Produkt «Y._______ Fruchtschnitte» (nachfolgend: streitbetroffene Fruchtschnitte) zur Einfuhrverzollung aus Deutschland an. Der Zollpflichtige verwendete dabei die Tarifnummer 2008.9997, womit er die streitbetroffene Fruchtschnitte als Zubereitung aus Früchten und anderen geniessbaren Pflanzenteilen deklarierte. A.b Das Selektionsergebnis lautete auf «gesperrt», worauf die Sendung am 22. Juni 2018 einer Beschau unterzogen wurde. Dabei entnahm die Zollstelle ein Muster und unterbreitete dieses für eine Laboruntersuchung dem Eidgenössischen Institut für Metrologie (nachfolgend: METAS). A.c Im Laborbefund vom 31. Juli 2018 hielt das METAS Folgendes fest: «Y._______ Fruchtschnitte braune, kleine, flache, rechteckige Stücke mit beidseitiger, weisser Oblatenauflage; aus Mehrfruchtsaftkonzentrat 20 % ([Y._______]), Apfelpulver 19 % (Äpfel, Reismehl), Haferflocken, Rohrohrzucker, Mandeln, Weizenflocken, Rosinen geölt 7 % (mit Sonnenblumenöl), Korinthen 6 %, Palmfett, Oblaten (Weizenmehl, Kartoffelstärke), Invertzuckersirup, in Einzelverkaufspackung à 75 g. Nahrungsmittelzubereitung, ohne Milchfett, mit einem Fettgehalt von mehr als 10 %, jedoch nicht mehr als 25 %. (31.07.2018/[...]) Vorgeschlagene Tarifnummer:2106.9074» Das METAS orientierte sich an den Herstellerangaben und nahm keine chemisch-technische Analyse der genauen Zusammensetzung des Warenmusters vor. A.d Mit Schreiben vom 7. August 2018 forderte die Zollstelle den Zollpflichtigen gestützt auf den Laborbefund auf, für die streitbetroffene Fruchtschnitte eine korrigierte Einfuhrzollanmeldung mit der Tarifnummer 2106.9074 zu übermitteln. Der Zollpflichtige kam dieser Aufforderung nach. Die Einfuhrverzollung wurde mit Ausstellung der definitiven Veranlagungsverfügung Nr. (...) vom 8. August 2018 erledigt. B. Weitere Abklärungen der Zollstelle ergaben, dass der Zollpflichtige im Zeitraum vom 29. September 2014 bis am 7. August 2018 für zwei Importeure insgesamt 255 Einfuhren der streitbetroffenen Fruchtschnitte unter der Zolltarifnummer 2008.9997 anstatt 2106.9074 abgewickelt hatte. Am 12. Februar 2019 teilte die Zollstelle mit, dass sie deswegen beabsichtige, den Betrag von insgesamt Fr. (...) (Zoll und Mehrwertsteuer, exkl. Verzugszinsen) nachzufordern. C. Auf Verlangen des Zollpflichtigen erliess die Zollkreisdirektion I am 16. August 2019 zwei separate Nachforderungsverfügungen, mit welchen sie vom Zollpflichtigen für die Importe der streitbetroffenen Fruchtschnitte im Zeitraum vom 29. September 2014 bis am 7. August 2018 insgesamt Fr. (...) (Zoll und Mehrwertsteuer, inkl. Verzugszinsen) nachforderte. D. Gegen die beiden genannten Nachforderungsverfügungen vom 16. August 2019 erhob der Zollpflichtige mit Eingaben vom 20. August 2019 Beschwerde bei der Oberzolldirektion (OZD; nachfolgend auch: Vorinstanz). Diese wies die vereinigten Beschwerden mit Entscheid vom 4. Dezember 2019 kostenpflichtig ab. E. Mit Eingabe vom 29. Mai 2017 (recte: 10. Dezember 2019) erhob der Zollpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen den Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 4. Dezember 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss, der Beschwerdeentscheid sei aufzuheben bzw. es sei für den Zeitraum vom 29. September 2014 bis am 7. August 2018 eine Verzollung der streitbetroffenen Fruchtschnitte nach der Tarifnummer 2008.9997 vorzunehmen. F. Mit Vernehmlassung vom 7. Februar 2020 beantragt die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen näher eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gegeben ist (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. Angefochten ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Die OZD ist zudem Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Art. 33 Bst. d VGG). Dieses ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 116 Abs. 1bis und 4 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). Das Verfahren richtet sich - soweit das VGG nichts anderes bestimmt - nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG). Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang. Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit rügen (vgl. Art. 49 VwVG). 2. 2.1 Jede Wareneinfuhr über die schweizerische Zollgrenze unterliegt grundsätzlich der Zollpflicht (vgl. Art. 7 ZG). Die Waren müssen nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden. Gemäss Art. 1 Abs. 1 ZTG sind alle Waren, die über die schweizerische Zollgrenze ein- und ausgeführt werden, nach dem Generaltarif zu verzollen, der in den Anhängen 1 und 2 des ZTG enthalten ist. 2.2 Unter dem Begriff Generaltarif (vgl. dazu auch Art. 3 ZTG) ist ein unter Beachtung der inländischen Gesetzgebung und unter Berücksichtigung der nationalen Bedürfnisse geschaffener Zolltarif zu verstehen. Er enthält die Tarifnummern, die Bezeichnungen der Waren, die Einreihungsvorschriften, die Zollkontingente sowie die höchstmöglichen Zollansätze, wie sie grösstenteils im Abkommen vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation (GATT/WTO-Abkommen, SR 0.632.20, für die Schweiz in Kraft getreten am 1. Juli 1995) konsolidiert worden sind. Die Struktur des Generaltarifs basiert auf der Nomenklatur des internationalen Übereinkommens vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte System (HS) zur Bezeichnung und Codierung der Waren (SR 0.632.11; nachfolgend: HS-Übereinkommen, für die Schweiz in Kraft getreten am 1. Januar 1988; vgl. zum Ganzen: Remo Arpagaus, Zollrecht, in: Koller et al. [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XII, 2. Aufl. 2007, Rz. 569). Der Gebrauchstarif (vgl. dazu Art. 4 ZTG) entspricht im Aufbau dem Generaltarif und enthält die aufgrund von vertraglichen Abmachungen ermässigten Zollansätze. Er widerspiegelt die in Erlassen festgelegten gültigen Zollansätze (vgl. zum Ganzen: Botschaft vom 19. September 1994 zu den für die Ratifizierung der GATT/WTO-Übereinkommen [Uruguay-Runde] notwendigen Rechtsanpassungen, BBl 1994 IV 950 ff., 1004 f.; siehe auch Botschaft vom 22. Oktober 1985 betreffend das HS-Übereinkommen sowie über die Anpassung des schweizerischen Zolltarifs, BBl 1985 III 357, 377 f.). Der Gebrauchstarif, der für die Praxis primär relevant ist, umfasst demnach neben den unverändert gebliebenen Ansätzen des Generaltarifs alle zu einem bestimmten Zeitpunkt handelsvertraglich vereinbarten Zollansätze und die autonom gewährten Zollpräferenzen. Der Gebrauchstarif enthält zudem auch die in besonderen Erlassen geregelten, aufgrund autonomer Massnahmen ermässigten Zollansätze (statt vieler: Urteile des BVGer A-3485/2020 vom 25. Januar 2021 E. 2.2, A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 3.2; Cottier/Herren, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Handkommentar Zollgesetz [ZG], 2009, Einleitung N 103). 2.3 Der Generaltarif wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) nicht veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt durch Verweis (Art. 5 Abs. 1 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 [PublG, SR 170.512]). Der Generaltarif kann jedoch mitsamt seinen Änderungen bei der OZD eingesehen oder im Internet abgerufen werden (www.ezv.admin.ch bzw. www.tares.ch). Dasselbe gilt für den Gebrauchstarif (Art. 15 Abs. 2 und Anhänge 1 und 2 ZTG). Trotz fehlender Veröffentlichung in der AS kommt dem Generaltarif Gesetzesrang zu (statt vieler: BGE 142 II 433 E. 5; Urteil des BVGer A-5204/2019 vom 7. Juli 2021 E. 2.4; Beusch/Schnell Luchsinger, Wie harmonisiert ist das Harmonisierte System wirklich? in: Zollrevue 1/2017 S. 12; Cottier/Herren, a.a.O., Einleitung N 96 ff.). 2.4 2.4.1 Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens (vgl. dazu vorne E. 2.2) - darunter die Schweiz - sind verpflichtet, ihre Tarifnomenklaturen mit dem HS in Übereinstimmung zu bringen und beim Erstellen der nationalen Tarifnomenklatur alle Nummern und Unternummern des HS sowie die dazugehörenden Codenummern zu verwenden, ohne dabei etwas hinzuzufügen oder zu ändern. Sie sind weiter verpflichtet, die allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS (vgl. dazu nachfolgend E. 2.4.4) sowie alle Abschnitt-, Kapitel- und Unternummern-Anmerkungen anzuwenden. Sie dürfen den Geltungsbereich der Abschnitte, Kapitel, Nummern oder Unternummern des HS nicht verändern und haben seine Nummernfolge einzuhalten (Art. 3 Abs. 1 Bst. a des HS-Übereinkommens; vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer A-3485/2020 vom 25. Januar 2021 E. 2.4.1 und A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 3.4.1). 2.4.2 Die Nomenklatur des HS bildet somit die systematische Grundlage des schweizerischen Generaltarifs, dessen Kodierung durchwegs als achtstellige Tarifnummer pro Warenposition ausgestaltet und damit gegenüber der sechsstelligen Nomenklatur des HS um zwei Stellen verfeinert ist. Somit ist die schweizerische Nomenklatur bis zur sechsten Ziffer völkerrechtlich bestimmt. Die siebte und achte Position bilden schweizerische Unternummern, denen grundsätzlich ebenso Gesetzesrang zukommt, soweit sie mit Erlass des ZTG geschaffen worden sind. Da sowohl Bundesgesetze als auch Völkerrecht für die Zollverwaltung und alle anderen Rechtsanwender nach dem sog. Anwendungsgebot massgebendes Recht darstellen (vgl. Art. 190 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgnossenschaft vom 18. April 1999 [SR 101]), ist diesfalls das Bundesverwaltungsgericht an die gesamte achtstellige Nomenklatur gebunden (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer A-5204/2019 vom 7. Juli 2021 E. 2.5.2 und A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 3.4.2; siehe auch Arpagaus, a.a.O., Rz. 578). 2.4.3 Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens beabsichtigen eine einheitliche Auslegung der völkerrechtlich festgelegten Nomenklatur (vgl. Art. 7 Abs. 1 Bst. b und c und Art. 8 Abs. 2 des HS-Übereinkommens). Hierzu dienen u.a. die «Avis de classement» (nachfolgend: Einreihungsavise) und die «Notes explicatives du Système Harmonisé» (nachfolgend: Erläuterungen), welche vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (Weltzollrat; heute: Weltzollorganisation) auf Vorschlag des Ausschusses des HS genehmigt worden sind (Art. 1 Bst. e und f i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Bst. a-c i.V.m. Art. 8 Abs. 2 und 3 des HS-Übereinkommens). Die Vertragsstaaten haben diesen Vorschriften bei der nationalen Zolltarifeinreihung grundsätzlich Folge zu leisten. Nach jüngster bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf nur davon abgewichen werden, wenn zwingende Gründe gegen die Anwendung der Vorschriften sprechen (vgl. [zur Publikation vorgesehenes] Urteil des BGer 2C_768/2019 vom 16. August 2021 E. 4.5.2). Die Vertragsstaaten haben nach Art. 7 Abs. 1 sowie Art. 8 Abs. 1 und 2 des HS-Übereinkommens die Möglichkeit, die Überprüfung oder Änderung der Erläuterungen und der Einreihungsavise zu veranlassen. Trotz dieser Ausgangslage bleibt Raum für nationale Regelungen. So kann die OZD zum Beispiel zusätzlich sog. schweizerische Erläuterungen oder Entscheide erlassen. Diese können unter www.tares.ch abgerufen werden. Die schweizerischen Erläuterungen und Entscheide sind als Dienstvorschriften (Arpagaus, a.a.O., Rz. 579) bzw. Verwaltungsverordnungen für die Justizbehörden nicht verbindlich (zur Rechtsnatur und Bindungswirkung von Verwaltungsverordnungen statt vieler: BGE 141 V 175 E. 2.1; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.173 f.; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-7486/2016 vom 14. Dezember 2017 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 2.4.4 Hinsichtlich der Auslegung sehen die von den schweizerischen Zoll-behörden angewendeten «Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems» (nachfolgend: AV), welche mit den «Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems» des offiziellen Textes des HS-Übereinkommens übereinstimmen, in Ziff. 1 vor, dass für die Tarifeinreihung einer Ware der Wortlaut der Nummern und der Abschnitt- oder Kapitel-Anmerkungen sowie die weiteren Allgemeinen Vorschriften, soweit diese dem Wortlaut der Nummern und der Anmerkungen nicht widersprechen, massgebend sind. Bei der Bestimmung der zutreffenden Tarifnummer ist somit stufenweise in der gesetzlich bzw. staatsvertraglich festgelegten Reihenfolge (Tariftext - Anmerkungen - Allgemeine Vorschriften) vorzugehen. Die nächstfolgende Vorschrift ist immer erst dann heranzuziehen, wenn die vorangehende Bestimmung nicht zum Ziel geführt, das heisst keine einwandfreie Tarifierung ermöglicht hat (Urteile des BVGer A-3485/2020 vom 25. Januar 2021 E. 2.4.4, A-703/2019 vom 8. Juni 2020 E. 2.2.4, A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 3.4.4). 2.5 2.5.1 Für die Tarifeinreihung massgebend ist die Art und Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt, in dem sie unter Zollkontrolle gestellt worden ist. Auf den Verwendungszweck ist demgegenüber nur dann abzustellen, wenn dies in den einzelnen Tarifpositionen als Einreihungskriterium ausdrücklich festgehalten ist. Ist Letzteres nicht der Fall, kommt etwa dem Verwendungszweck wie auch dem Preis, der Verpackung und der Bezeichnung durch den Hersteller oder Empfänger der Ware lediglich hinweisende, nicht aber ausschlaggebende Bedeutung zu (statt vieler: Urteil des BVGer A-5204/2019 vom 7. Juli 2021 E. 2.5.5). 2.5.2 Kommen für die Einreihung von Waren zwei oder mehr Nummern in Betracht, so ist gemäss Ziff. 3 AV wie folgt vorzugehen:

a) Die Nummer mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Nummern mit allgemeinerer Warenbezeichnung vor.

b) Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht (Unterziff. VI und VII). Das Merkmal, das den wesentlichen Charakter bestimmt, ist je nach Art der Ware verschieden. Der Charakter der Ware kann sich z.B. aus der stofflichen Beschaffenheit oder der Bestandteile, aus der sie zusammengesetzt ist, aus ihrem Umfang, ihrer Menge, ihrem Gewicht, ihrem Wert oder der Bedeutung eines Stoffes in Bezug auf die Verwendung der Ware ergeben (Unterziff. VIII).

c) Die Ware ist der in der Nummernfolge zuletzt genannten gleichermassen in Betracht kommenden Nummer zuzuweisen. Die genannten Vorschriften sind in der aufgeführten Reihenfolge anzuwenden, das heisst, die Vorschrift der Ziff. 3 b) AV ist nur dann anzuwenden, wenn die Vorschrift der Ziff. 3 a) AV für die Einreihung keine Lösung gebracht hat usw. Die Vorschriften finden zudem nur Anwendung, wenn sie dem Wortlaut der Nummern und der Abschnitt- oder Kapitel-Anmerkungen nicht widersprechen. Gemäss Ziff. 4 AV sind Waren, die aufgrund der vorstehenden Vorschriften nicht eingereiht werden können, in die Nummer einzureihen, die für Waren zutrifft, denen sie am ähnlichsten sind (statt vieler: Urteile des BVGer A-5767/2019 vom 19. Januar 2021 E. 2.3.6 und A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 3.4.6). 2.6 Die Tarifeinreihungen ausländischer Zollbehörden sind für die schweizerische Zollverwaltung formell nicht verbindlich. Allerdings müssen sachlich überzeugende Gründe vorliegen, damit die schweizerische Zollverwaltung ein identisches Produkt anders qualifiziert, als dies Zollverwaltungen der anderen Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens tun. Auch das Bundesverwaltungsgericht ist an die Tarifentscheide ausländischer Zollbehörden oder Gerichte formell nicht gebunden, kann aber ausländische Entscheidungen berücksichtigen, soweit diese sachlich und rechtlich überzeugen (Urteile des BVGer A-3485/2020 vom 25. Januar 2021 E. 2.5, A-5273/2018 vom 17. Juli 2019 E. 2.3.6; Beusch/Schnell Luchsinger, a.a.O., S. 18). 3. 3.1 Dem Abschnitt IV «Waren der Nahrungsmittelindustrie; Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatz-stoffe», Kapitel 20 und 21 des schweizerischen Gebrauchstarifs war im Zeitraum der strittigen Einfuhren zwischen dem 29. September 2014 und dem 7. August 2018 - soweit hier interessierend - folgende Tarifnummereinteilung zu entnehmen: «20Zubereitungen von Gemüse, Früchten oder anderen Pflanzenteilen 2008Früchte und andere geniessbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder von Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen: -andere, einschliesslich Mischungen, ausgenommen solche der Nr. 2008.19: 2008.99-- andere --- andere ---- andere Früchte: 2008.9996----- tropische Früchte Pulpen, zur industriellen Weiterverarbeitung 2008.9997----- andere Pulpen, zur Herstellung von Produkten der Tarifnummer 2007 21Verschiedene Nahrungsmittelzubereitungen 2106Nahrungsmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: 2106.90-- andere: --- andere Nahrungsmittelzubereitungen: ---- andere: ----- anderes Fett enthaltend, mit einem Fettgehalt von: 2106.9074----- mehr als 10 Gewichtsprozent, jedoch nicht mehr als 25 Gewichtsprozent» 3.2 3.2.1 Die Erläuterungen zu Kapitel 20 halten unter der Tarifnummer 2008 - soweit vorliegend relevant - Folgendes fest: «Früchte und andere geniessbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder von Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen Hierher gehören Früchte und andere geniessbare Pflanzenteile, ganz, in Stücken oder zerquetscht, einschliesslich Mischungen ganzer Früchte, die durch andere als in den vorstehenden Nummern dieses Kapitels oder in andern Kapiteln vorgesehene Verfahren zubereitet oder konserviert sind. [...] Andere Stoffe können Waren dieser Nummer zugesetzt sein (z.B. Stärke), sofern sie nicht den wesentlichen Charakter der Früchte oder anderen geniessbaren Pflanzenteile beeinflussen.» 3.2.2 Die Erläuterungen zu Kapitel 21 halten unter der Tarifnummer 2106 - soweit vorliegend relevant - Folgendes fest: «Nahrungsmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen Vorausgesetzt, dass sie nicht in andern Nummern der Nomenklatur erfasst sind, gehören hierher: A) Zubereitungen, die entweder unmittelbar oder nach weiterer Behandlung (z.B. durch Kochen, Auflösen oder Erhitzen in Wasser oder Milch usw.) zur menschlichen Ernährung verwendet werden. [...] Hierher gehören nicht:a) Zubereitungen aus Früchten oder aus anderen geniessbaren Pflanzenteilen der Nr. 2008, wenn der wesentliche Charakter dieser Zubereitungen ihnen durch die Früchte oder die anderen geniessbaren Pflanzenteile verliehen wird (Nr. 2008).» 4. Im vorliegenden Fall ist die Tarifierung der streitbetroffenen Fruchtschnitte strittig. Nach Ansicht des Beschwerdeführers handelt es sich dabei um eine Fruchtzubereitung im Sinn der Tarifnummer 2008.9997. Die Vorinstanz ist hingegen der Meinung, dass die streitbetroffene Fruchtschnitte als Nahrungsmittelzubereitung in die Tarifnummer 2106.9074 einzureihen sei. Den Akten lässt sich nichts entnehmen, was die Prüfung einer anderen Tarifnummer als notwendig erscheinen liesse. 4.1 Bereits aus den hier relevanten Tariftexten ergibt sich, dass es sich bei der Tarifnummer 2008 (Fruchtzubereitung) um eine genauere Warenbezeichnung handelt, als bei der Tarifnummer 2106 ([andere] Nahrungsmittelzubereitung). Gemäss der Auslegungsregel von Ziff. 3 Bst. a AV (vorne E. 2.5.2) hätte daher die Tarifnummer 2008 gegenüber der Nummer 2106 den Vorrang, sofern die Voraussetzungen für eine Einreihung unter der Nummer 2008 gegeben sind. In diesem Sinn halten auch die Erläuterungen zu den Tarifnummern 2008 und 2106 fest, dass die Abgrenzung danach zu erfolgen hat, ob Früchte oder die anderen geniessbaren Pflanzenteile der Tarifnummer 2008 der in Frage stehenden Zubereitung ihren wesentlichen Charakter verleihen. Trifft dies nicht zu, hat die Tarifeinreihung unter der Tarifnummer 2106 zu erfolgen. Zu untersuchen ist also vorliegend, ob es im Sinn von Tarifnummer 2008 zubereitete Früchte (andere geniessbare Pflanzenteile stehen hier nicht zur Diskussion) sind, die den wesentlichen Charakter der streitbetroffenen Fruchtschnitte bestimmen. 4.2 4.2.1 Die Vorinstanz führt sinngemäss aus, dass sich der wesentliche Charakter einer Fruchtschnitte primär durch das Vorhandensein einer Oblatenauflage bestimme, weshalb Fruchtschnitten mit Oblaten, die nicht mit Zucker gebunden seien, von der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) in langjähriger Praxis unter die sechsstellige Tarifnummer 2106.90 eingereiht würden. Sie sieht sich in dieser Auffassung auch durch die beiden europäischen verbindlichen Zolltarifauskünfte VZTA Nr. DEBTI49002/19-1 und VZTA Nr. DEBTI46175/18-1 bestätigt. Unabhängig vom Vorhandensein der Oblatenauflage liege aber auch der Fruchtanteil der streitbetroffenen Fruchtschnitte deutlich unter 50 %, weshalb dieser nicht charaktergebend sein könne. Insbesondere gehöre der Anteil Mehrfruchtsaftkonzentrat, weil dieser unter die Tarifnummer 2009 falle, nicht zum Fruchtanteil im Sinn der Tarifnummer 2008. 4.2.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass das Vorhandensein einer Oblate kein geeignetes Abgrenzungskriterium für die Tarifierung darstelle. Die Oblate schütze vor klebrigen Fingern beim Essen und ändere nichts am Fruchtcharakter. Zudem liege der Fruchtanteil bei über 50 %. Zum einen bestehe das Mehrfruchtsaftkonzentrat aus Früchten, weshalb es unabhängig davon, dass es für sich alleinstehend in die Tarifnummer 2009 einzureihen sei, für den charakterbestimmenden Teil berücksichtigt werden müsse. Zum anderen müsse der für die Charakterbestimmung mitentscheidende Mandelanteil, welcher zwischen 7 % und 19 % betrage, korrekt einbezogen werden. Eine genaue Analyse sei jedoch nicht erfolgt. Sodann könnten Früchte, unabhängig vom konkreten Anteil (über oder unter 50 %), einer Zubereitung den wesentlichen Charakter verleihen, wenn die Zubereitung im Verkauf entsprechend angepriesen werde und diese nur wegen der Früchte gekauft werde. Dies leitet der Beschwerdeführer aus einer verbindlichen Zolltarifauskunft der OZD vom 19. September 2017 ab, in welcher im Zusammenhang mit der Einreihung eines Brotaufstrichs für die Abgrenzung der Tarifnummer 2103 von der Tarifnummer 2106 auf die Anpreisung und Verwendung abgestellt wurde. 4.3 Darüber wie der wesentliche Charakter der streitbetroffenen Fruchtschnitte zu bestimmen ist, enthalten die Erläuterungen keine Vorgaben. Gemäss Ziff. 3 Bst. b AV (vorne E. 2.5.2) ist das Merkmal, das den wesentlichen Charakter bestimmt, je nach Art der Ware verschieden. Der Charakter einer Ware, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen besteht, kann sich gemäss dieser Bestimmung z.B. aus der stofflichen Beschaffenheit oder der Bestandteile, aus der sie zusammengesetzt ist, aus ihrem Umfang, ihrer Menge, ihrem Gewicht, ihrem Wert oder der Bedeutung eines Stoffes in Bezug auf die Verwendung der Ware ergeben. 4.3.1 Die vorliegend streitbetroffene Fruchtschnitte besteht gemäss Herstellerangaben aus folgenden Anteilen: Mehrfruchtsaftkonzentrat 20 % (Y._______), Apfelpulver 19 % (Äpfel, Reismehl), Haferflocken, Rohrohrzucker, Mandeln, Weizenflocken, Rosinen geölt 7 % (mit Sonnenblumenöl), Korinthen 6 %, Palmfett, Oblaten (Weizenmehl, Kartoffelstärke), Invertzuckersirup. Es handelt sich gemäss Laborbefund um braune, kleine, flache, rechteckige Stücke mit beidseitiger, weisser Oblatenauflage. Sie wird angepriesen als Y._______-Fruchtschnitte (zum Ganzen: Sachverhalt Bst. A.c). 4.3.2 Die Vorinstanz misst der Oblatenauflage für die Bestimmung des wesentlichen Charakters der streitbetroffenen Fruchtschnitte ausschlaggebende Bedeutung zu. Dem Gericht erschliesst sich jedoch nicht, inwiefern die Oblatenauflage aufgrund ihres geringen Gewichtsanteils, ihrer fehlenden Durchmischung mit der Fruchtschnittenmasse und ihrer untergeordneten Bedeutung etwa mit Blick auf Nährstoffanteil, Konsistenz, Geschmack etc. den Charakter der streitbetroffenen Fruchtschnitte wesentlich beeinflussen könnte. Nichts Gegenteiliges ergibt sich sodann aus den von der Vorinstanz erwähnten verbindlichen europäischen Zolltarifauskünften. Ein Blick in die europäische Praxis zeigt vielmehr, dass Fruchtschnitten mit Oblatenauflage sowohl in die Tarifnummer 2008 als auch in die Tarifnummer 2106 eingereiht werden und für die Einreihung daher der Fruchtanteil ausschlaggebend erscheint (vgl. dazu die verbindlichen Zolltarifauskünfte VZTA Nr. DEBTI46175/18-1 vom 4. Dezember 2018, VZTA Nr. DEBTI2442/20-1 vom 29. Juni 2020, VZTA Nr. DEBTI29107/20-1 vom 24. November 2020, VZTA Nr. DEBTI35913/20-1 vom 19. März 2021). Der Umstand allein, dass eine langjährige Praxis der Vorinstanz besteht, Fruchtschnitten mit Oblatenauflage in die Tarifnummer 2106.90 einzureihen, reicht nicht aus, damit Fruchtschnitten (weiterhin) aufgrund dieses Kriteriums entsprechend einzureihen sind (vgl. dazu Urteil des BVGer A-3485/2020 vom 25. Januar 2021 E. 4.2.1.2). 4.3.3 Zu prüfen ist weiter, ob das Mehrfruchtsaftkonzentrat (...), welches mit 20% mengenmässig die wichtigste Zutat bildet, zum Fruchtanteil im Sinn der Tarifnummer 2008 zu zählen ist. Die Verfahrensbeteiligten sind sich einig, dass das Mehrfruchtsaftkonzentrat für sich allein nicht als Fruchtzubereitung gemäss Tarifnummer 2008 qualifiziert, sondern unter die Tarifnummer 2009 (Fruchtsaft) einzureihen wäre. Zwar gehören gemäss den Erläuterungen zur Tarifnummer 2008 neben Früchten ganz, in Stücken oder zerquetscht, auch bestimmte Mischungen ganzer Früchte. Da es sich aber bei einer Mischung mit Fruchtsaft (der in der Regel durch mechanisches Öffnen oder Auspressen von Früchten zubereitet wird [vgl. Erläuterungen zur Tarifnummer 2009]) gerade nicht um eine Mischung ganzer Früchte handelt, führt auch dies nicht zur Einordnung des (gemischten) Fruchtsaftkonzentrats in die Tarifnummer 2008. Das Argument des Beschwerdeführers, wonach das Mehrfruchtsaftkonzentrat auch aus Früchten bestehe, verfängt damit nicht. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das der Fruchtschnitte beigesetzte Mehrfruchtsaftkonzentrat nicht als Frucht im Sinn von Tarifnummer 2008 berücksichtigt hat. 4.3.4 Damit und mit Blick auf die Herstellerangaben verbleiben einzig das Apfelpulver, die Mandeln, die Rosinen sowie die Korinthen als Bestandteile, welche der Fruchtschnitte den wesentlichen Charakter einer Zubereitung im Sinne der Tarifnummer 2008 verleihen könnten. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass der exakte Mandelanteil, der zwischen 7 und 19% liegen könne, für die Beurteilung des wesentlichen Charakters mitentscheidend sei, dieser sei jedoch nicht genauer analysiert worden. Es trifft zu, dass der in der Fruchtschnitte enthaltene Mandelanteil mangels einer chemisch-technischen Laboruntersuchung nicht genau bestimmt worden ist. Eine solche Untersuchung erweist sich aber vorliegend auch nicht als notwendig. Anhand der Herstellerangaben und unter Berücksichtigung des Umstands, dass Lebensmittelzutaten in absteigender Reihenfolge ihres prozentualen Gewichtsanteils deklariert werden, lässt sich vorliegend der maximale Mandelanteil (in Gewichtsprozenten) auch rechnerisch bestimmen. Dies führt zu folgendem Zutatenverhältnis: Bezeichnung Deklarierte Anteile Max. möglicher Anteil am Gesamtgewicht Max. Früchteanteil der Tarifnr. 2008 Mehrfruchtsaftkonzentrat 20 % 20 % - Apfelpulver 19 % 19 % 19 % Haferflocken - 13.67 % - Rohrzucker - 13.67 % - Mandeln - 13.67 % 13.67 % Weizenflocken - 7 % - Rosinen geölt 7 % 7 % 7 % Korinthen 6 % 6 % 6 % Palmfett - - - Oblaten - - - Invertzuckersirup - - - Summe 52 % 100 % 45.67 % Wie sich der obigen Darstellung entnehmen lässt, beträgt der maximal mögliche Anteil an Mandeln in Anbetracht der Reihenfolge der genannten Zutaten 13.67 % und folglich der maximale Anteil an Früchten der Tarifnummer 2008 in der streitbetroffenen Fruchtschnitte 45.67 %. Bereits der Umstand, dass der für die Einreihung in die Tarifnummer 2008 relevante Fruchtanteil unter 50 % liegt, weist darauf hin, dass - von allen vorliegend zu berücksichtigenden Zutaten - nicht Früchte der Tarifnummer 2008 der streitbetroffenen Fruchtschnitte ihren wesentlichen Charakter verleihen. Es kommt hinzu, dass gemäss den Erläuterungen zur Tarifnummer 2008 zwar andere Stoffe den Früchten gemäss der Tarifnummer 2008 zugesetzt sein dürfen (z.B. Stärke), jedoch nur sofern sie nicht den wesentlichen Charakter der Früchte oder anderen geniessbaren Pflanzenteile beeinflussen. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Vielmehr drängt sich der Schluss auf, dass das zugesetzte Mehrfruchtsaftkonzentrat sowie die beiden Getreidezutaten, Hafer- und Weizenflocken, den Charakter der streitbetroffenen Fruchtschnitte in nicht unwesentlichem Mass mitbestimmen. Dies gilt nicht nur mit Blick auf die relativ grossen Gewichtsanteile, sondern insbesondere auch in Bezug auf Farbe (braun) und Geschmack (v.a. Y._______; dies gemäss Anpreisung, die zwar nicht ausschlaggebend ist, aber ein Indiz darstellt [E. 2.5.1]) sowie die durch die Getreideflocken wohl mitbeeinflusste stoffliche Beschaffenheit. 4.3.5 Nichts zu Gunsten einer Einreihung in die Tarifnummer 2008 vermag der Beschwerdeführer schliesslich aus einer verbindlichen Zolltarifauskunft abzuleiten, die ein anderes Produkt (Brotaufstrich) und damit eine andere Tarifnummer betraf. Der Verwendungszweck ist bei der vorliegend strittigen Tarifnummer 2008 mangels ausdrücklicher Erwähnung im Tariftext kein ausschlaggebendes Einreihungskriterium. Der Verwendungszweck wie auch die Anpreisung können vorliegend lediglich als zusätzliches Indiz im Rahmen der Charakterbestimmung herangezogen werden (vgl. E. 2.5.1). Wie aber bereits erwähnt, spricht vorliegend die Anpreisung «Y._______-Fruchtschnitte» ebenfalls nicht für eine Tarifeinreihung in die Tarifnummer 2008, da es sich bei den angepriesenen «Früchten» gerade nicht um solche handelt, die im Sinn der Tarifnummer 2008 zubereitet sind. 4.4 Zusammenfassend ist unter Berücksichtigung der Gewichtsanteile und weiterer Kriterien davon auszugehen, dass nicht Früchte der Tarifnummer 2008 der streitbetroffenen Fruchtschnitte ihren wesentlichen Charakter verleihen. Eine Einreihung in die Tarifnummer 2008 fällt damit ausser Betracht. Die vorinstanzliche Einreihung der streitbetroffenen Fruchtschnitte in die Tarifnummer 2106.9074 und die damit einhergehende Nachforderung von Zollabgaben, die rechnerisch nicht bestritten ist, erweist sich damit als rechtskonform. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. Ausgangsgemäss sind die auf Fr. 700.- festzusetzenden Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der in gleichem Umfang einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden.

6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Tarifstreitigkeiten im Sinne von Art. 83 Bst. l des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) letztinstanzlich. (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Keita Mutombo Kathrin Abegglen Zogg Versand: