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A-4316/2020

A-4316/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2021-09-23 · Deutsch CH

Zölle

Sachverhalt

A. Die A._______ GmbH (Spediteurin) meldete am 16. April 2020 bei der Zollstelle Rheinfelden-Autobahn (Zollstelle) im EDV-Verfahren e-dec eine für die Firma B._______, Zürich, bestimmte Sendung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr mit Antrag auf provisorische Veranlagung an, weil noch Unklarheiten über die Tarifierung bestanden. B. Die provisorische Einfuhrzollanmeldung der Sendung lautete wie folgt: «Party Cashew-Erdnuss-Mix Ho/Sa, nicht dragiert, nur durch Zuckersirup gezogen, Zuckergehalt unter 30 Gewichtsprozenten; Zolltarifnummer 1704.9020; Eigenmasse: 2304.0 kg, Rohmasse: 2671.3 kg; MWST-Wert CHF 13'833.-; Normal-Zollansatz CHF 55.- je 100 kg brutto; Versendungsland: DE; Provisorischer Grund: Tarifierung». Das Selektionsergebnis durch das EDV-System lautete auf «gesperrt». C. Am 16. April 2020 nahm die Zollstelle eine Beschau der Sendung vor. Sie entnahm drei Einzelverkaufspackungen der Nussmischung à 150 g als Muster und unterbreitete diese für eine chemisch-technische Untersuchung dem Eidgenössischen Institut für Metrologie (METAS). D. Die Zollstelle teilte der Spediteurin am 25. Mai 2020 mit, dass die Überprüfung des Produkts eine Einreihung in die Tarifnummer 1704.9020 ergeben habe. Aufgrund dieser Veranlagung erfolgte die Freigabe. Gemäss Veranlagungsverfügung war für die betreffende Position ein Zoll in der Höhe von CHF 1'469.20 geschuldet (CHF 55.- je 100 kg brutto). E. Am 25. Mai 2020 reichte die Spediteurin bei der Zollstelle Beschwerde gegen die Veranlagungsverfügung ein. Sie beantragte die Einreihung der Nussmischung in die Tarifnummer 2008. Die Zollstelle überwies die Beschwerde zuständigkeitshalber an die Zollkreisdirektion I. F. Mit Beschwerdeentscheid vom 19. August 2020 wies die Zollkreisdirektion I (Zoll Nord, Vorinstanz) die Beschwerde ab und auferlegte der Spediteurin Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 300.-. Zur Begründung legte die Vorinstanz im Wesentlichen dar, die Prüfung des Musters habe laut dem Laborbefund des METAS ergeben, dass es sich beim fraglichen Produkt um eine Mischung aus gerösteten Cashew- und Erdnusskernen mit einem vollständigen, zusammenhängenden Zuckerüberzug handle. Im Weiteren weise die Nussmischung alleine aufgrund des enthaltenen Zuckers und Honigs einen gesamten Zuckergehalt von mehr als 30 Gewichtsprozenten auf. In der Folge sei das Produkt in die Tarifnummer 1704.9010/20 einzureihen. G. Mit Eingabe vom 28. August 2020 führt die Spediteurin (Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz vor dem Bundesverwaltungsgericht. Sinngemäss beantragt sie die Aufhebung des Entscheids und die Tarifierung des Produkts in die Tarifnummer 2008.1990. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, entgegen dem Laborbefund seien die Nüsse teilweise und nicht vollständig mit einer Zuckerkruste behaftet. Im Weiteren sei zu Tarifierungszwecken Honig nicht mit Zucker gleichzusetzen. Im Übrigen liege eine Zolltarifauskunft der Europäischen Union vor, die bei einem entsprechenden Produkt ebenfalls die Tarifierung in die Position 2008.19[..] bestätigt habe. H. In ihrer Vernehmlassung vom 8. September 2020 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten sowie die Akten wird, soweit dies für den Entscheid wesentlich ist, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Beschwerdeentscheide der Zollkreisdirektionen können gemäss Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Im Verfahren vor dieser Instanz wird die Zollverwaltung durch die OZD vertreten (Art. 116 Abs. 2 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). Das Verfahren richtet sich - soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG) - nach den Vorschriften des VwVG. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang. Die Beschwerdeführerin kann mit der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit rügen (vgl. Art. 49 VwVG).

E. 2.1 Jede Wareneinfuhr über die schweizerische Zollgrenze unterliegt grundsätzlich der Zollpflicht (vgl. Art. 7 ZG). Die Waren müssen nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden. Gemäss Art. 1 Abs. 1 ZTG sind alle Waren, die über die schweizerische Zollgrenze ein- und ausgeführt werden, nach dem Generaltarif zu verzollen, welcher in den Anhängen 1 und 2 des ZTG enthalten ist.

E. 2.2 Unter dem Begriff Generaltarif (vgl. dazu auch Art. 3 ZTG) ist ein unter Beachtung der inländischen Gesetzgebung und unter Berücksichtigung der nationalen Bedürfnisse geschaffener Zolltarif zu verstehen. Er enthält die Tarifnummern, die Bezeichnungen der Waren, die Einreihungsvorschriften, die Zollkontingente sowie die höchstmöglichen Zollansätze, wie sie grösstenteils im Abkommen vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation (GATT/WTO-Abkommen, SR 0.632.20, für die Schweiz in Kraft getreten am 1. Juli 1995) konsolidiert worden sind. Die Struktur des Generaltarifs basiert auf der Nomenklatur des internationalen Übereinkommens vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (nachfolgend: HS-Übereinkommen, SR 0.632.11, für die Schweiz in Kraft getreten am 1. Januar 1988; vgl. statt vieler: Urteile des BVGer A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 3.2, A-5624/2018 vom 19. Juli 2019 E. 4.1, A-1635/2015 vom 11. April 2016 E. 5.1.1). Der Gebrauchstarif (vgl. dazu Art. 4 ZTG) entspricht im Aufbau dem Generaltarif und enthält die aufgrund von vertraglichen Abmachungen ermässigten Zollansätze. Er widerspiegelt die in Erlassen festgelegten gültigen Zollansätze (vgl. zum Ganzen auch Botschaft vom 19. September 1994 zu den für die Ratifizierung der GATT/WTO-Übereinkommen [Uruguay-Runde] notwendigen Rechtsanpassungen, BBl 1994 IV 950 ff., 1004 f.; siehe auch Botschaft vom 22. Oktober 1985 betreffend das Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren [HS] sowie über die Anpassung des schweizerischen Zolltarifs, BBl 1985 III 357, 377 f.). Der Gebrauchstarif, der für die Praxis primär relevant ist, umfasst demnach neben den unverändert gebliebenen Ansätzen des Generaltarifs alle zu einem bestimmten Zeitpunkt handelsvertraglich vereinbarten Zollansätze und die autonom gewährten Zollpräferenzen. Der Gebrauchstarif enthält zudem auch die in besonderen Erlassen geregelten, aufgrund autonomer Massnahmen ermässigten Zollansätze (Urteile des BVGer A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 3.2, A-3404/2017 vom 16. März 2018 E. 2.2, A-1635/2015 vom 11. April 2016 E. 5.1.1; Michael Beusch/Monique Schnell Luchsinger, Wie harmonisiert ist das Harmonisierte System wirklich? in: Zollrevue, 1/2017 S. 12 ff., S. 12; vgl. Thomas Cottier/David Herren, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Zollgesetz, 2009, Einleitung Rz. 103).

E. 2.3 Der Generaltarif wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) nicht veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt durch Verweis (Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt [PublG, SR 170.512]). Der Generaltarif kann jedoch mitsamt seinen Änderungen bei der OZD eingesehen oder im Internet abgerufen werden (www.ezv.admin.ch bzw. www.tares.ch). Dasselbe gilt für den Gebrauchstarif (Art. 15 Abs. 2 und Anhänge 1 und 2 ZTG). Trotz fehlender Veröffentlichung in der AS kommt dem Generaltarif Gesetzesrang zu (statt vieler: BGE 142 II 433 E. 5; Urteile des BVGer A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 3.3, A-3404/2017 vom 16. März 2018 E. 2.3, A-1635/2015 vom 11. April 2016 E. 5.1.2; Beusch/Schnell Luchsinger, a.a.O., S. 12).

E. 2.4.1 Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens - darunter die Schweiz - sind verpflichtet, ihre Tarifnomenklaturen mit dem Harmonisierten System in Übereinstimmung zu bringen und beim Erstellen der nationalen Tarifnomenklatur alle Nummern und Unternummern des Harmonisierten Systems sowie die dazugehörenden Codenummern zu verwenden, ohne dabei etwas hinzuzufügen oder zu ändern. Sie sind weiter verpflichtet, die allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems sowie alle Abschnitt-, Kapitel- und Unternummern-Anmerkungen anzuwenden. Sie dürfen den Geltungsbereich der Abschnitte, Kapitel, Nummern oder Unternummern des Harmonisierten Systems nicht verändern und haben seine Nummernfolge einzuhalten (Art. 3 Ziff. 1 Bst. a des HS-Übereinkommens; vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer A-703/2019 vom 8. Juni 2020 E. 2.2.1, A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 3.4.1, A-1635/2015 vom 11. April 2016 E. 5.2.1; Beusch/Schnell Luchsinger, a.a.O., S. 14).

E. 2.4.2 Die Nomenklatur des Harmonisierten Systems bildet somit die systematische Grundlage des schweizerischen Generaltarifs, dessen Kodierung durchwegs als achtstellige Tarifnummer pro Warenposition ausgestaltet und damit gegenüber der sechsstelligen Nomenklatur des Harmonisierten Systems um zwei Stellen verfeinert ist. Somit ist die schweizerische Nomenklatur bis zur sechsten Ziffer völkerrechtlich bestimmt. Die siebte und achte Position bilden schweizerische Unternummern, denen grundsätzlich ebenso Gesetzesrang zukommt, soweit sie mit Erlass des ZTG geschaffen worden sind. Da sowohl Bundesgesetze als auch Völkerrecht für die Zollverwaltung und alle anderen Rechtsanwender nach dem sog. Anwendungsgebot massgebendes Recht darstellen, ist diesfalls das Bundesverwaltungsgericht an die gesamte achtstellige Nomenklatur gebunden (Art. 190 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; vgl. statt vieler: Urteile des BVGer A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 3.4.2, A-5624/2018 vom 19. Juli 2019 E. 4.4; vgl. auch Remo Arpagaus, Zollrecht, 2. Auf. 2007, Rz. 578).

E. 2.4.3 Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens beabsichtigen eine einheitliche Auslegung der völkerrechtlich festgelegten Nomenklatur (vgl. Art. 7 Ziff. 1 Bst. b und c und Art. 8 Ziff. 2 des HS-Übereinkommens). Hierzu dienen unter anderem die «Avis de classement» (nachfolgend: Einreihungsavisen) und die «Notes explicatives du Système Harmonisé» (nachfolgend: Erläuterungen), welche vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (Weltzollrat; heute: Weltzollorganisation) auf Vorschlag des Ausschusses des Harmonisierten Systems genehmigt worden sind (Art. 1 Bst. e und f i.V.m. Art. 7 Ziff. 1 Bst. a-c i.V.m. Art. 8 Ziff. 2 und 3 des HS-Übereinkommens; Urteil des BVGer A-1635/2015 vom 11. April 2016 E. 5.2.2). Diese Vorschriften sind als internationales Staatsvertragsrecht für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich. Die Vertragsstaaten haben einzig nach Art. 7 Ziff. 1 sowie Art. 8 Ziff. 1 und 2 des HS-Übereinkommens die Möglichkeit, die Überprüfung oder Änderung der Erläuterungen und der Einreihungsavisen zu veranlassen. Dennoch bleibt Raum für nationale Regelungen. So kann die OZD zum Beispiel zusätzlich sog. schweizerische Erläuterungen erlassen. Diese können unter www.tares.ch abgerufen werden. Die schweizerischen Erläuterungen sind als Dienstvorschriften (Arpagaus, a.a.O., Rz. 579) bzw. Verwaltungsverordnungen für die Justizbehörden nicht verbindlich (zur Rechtsnatur und Bindungswirkung von Verwaltungsverordnungen anstelle vieler: BGE 141 V 175 E. 2.1; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.173 f.; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-703/2019 vom 8. Juni 2020 E. 2.2.3, A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 3.4.3; Beusch/Schnell Luchsinger, a.a.O., S. 17 f.).

E. 2.4.4 Hinsichtlich der Auslegung sehen die von den schweizerischen Zoll-behörden angewendeten «Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems» (nachfolgend: AV), welche mit den «Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems» des offiziellen Textes des HS-Übereinkommens übereinstimmen, in Ziff. 1 vor, dass für die Tarifeinreihung einer Ware der Wortlaut der Nummern und der Abschnitt- oder Kapitel-Anmerkungen sowie die weiteren Allgemeinen Vorschriften, soweit diese dem Wortlaut der Nummern und der Anmerkungen nicht widersprechen, massgebend sind. Bei der Bestimmung der zutreffenden Tarifnummer ist somit stufenweise in der gesetzlich bzw. staatsvertraglich festgelegten Reihenfolge (Tariftext - Anmerkungen - Allgemeine Vorschriften) vorzugehen. Die nächstfolgende Vorschrift ist immer erst dann heranzuziehen, wenn die vorangehende Bestimmung nicht zum Ziel geführt, d.h. keine einwandfreie Tarifierung ermöglicht hat (Urteile des BVGer A-703/2019 vom 8. Juni 2020 E. 2.2.4, A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 3.4.4).

E. 2.4.5 Für die Tarifeinreihung massgebend ist die Art und Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt, in dem sie unter Zollkontrolle gestellt worden ist. Auf den Verwendungszweck ist demgegenüber nur dann abzustellen, wenn dies in den einzelnen Tarifpositionen als Einreihungskriterium ausdrücklich festgehalten ist. Ist Letzteres nicht der Fall, kommt dem Verwendungszweck wie auch dem Preis, der Verpackung und der Bezeichnung durch den Hersteller oder Empfänger der Ware lediglich hinweisende, nicht aber ausschlaggebende Bedeutung zu (statt vieler: Urteile des BVGer A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 3.4.5, A-3045/2017 vom 25. Juli 2018 E. 2.5.1).

E. 2.4.6 Kommen für die Einreihung von Waren zwei oder mehr Nummern in Betracht, so ist gemäss Ziff. 3 AV wie folgt vorzugehen:

a) Die Nummer mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Nummern mit allgemeinerer Warenbezeichnung vor.

b) Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht.

c) Die Ware ist der in der Nummernfolge zuletzt genannten gleichermassen in Betracht kommenden Nummer zuzuweisen. Die genannten Vorschriften sind in der aufgeführten Reihenfolge anzuwenden, das heisst, die Vorschrift der Ziff. 3 b) AV ist nur dann anzuwenden, wenn die Vorschrift der Ziff. 3 a) für die Einreihung keine Lösung gebracht hat usw. Die Vorschriften finden zudem nur Anwendung, wenn sie dem Wortlaut der Nummern und der Abschnitt- oder Kapitel-Anmerkungen nicht widersprechen. Gemäss Ziff. 4 AV sind Waren, die aufgrund der vorstehenden Vorschriften nicht eingereiht werden können, in die Nummer einzureihen, die für Waren zutrifft, denen sie am ähnlichsten sind (Urteil des BVGer A-7486/2016 vom 14. Dezember 2017 E. 3.3.2).

E. 2.5 Die Tarifeinreihungen ausländischer Zollbehörden sind für die schweizerische Zollverwaltung formell nicht verbindlich. Allerdings müssen sachlich überzeugende Gründe vorliegen, damit die schweizerische Zollverwaltung ein identisches Produkt anders qualifiziert, als dies Zollverwaltungen der anderen Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens tun. Auch das Bundesverwaltungsgericht ist an die Tarifentscheide ausländischer Zollbehörden oder Gerichte formell nicht gebunden, kann aber ausländische Entscheidungen berücksichtigen, soweit diese sachlich und rechtlich überzeugen (Urteile des BVGer A-5273/2018 vom 17. Juli 2019 E. 2.3.6, A-1635/2015 vom 11. April 2016 E. 5.9; Beusch/Schnell Luchsinger, a.a.O., S. 18).

E. 3.1 Strittig ist vorliegend die Einreihung der eingeführten Ware in die Tarifnummer 1704.9020 oder in die Tarifnummer 2008.1990.

E. 3.1.1 Die Tarifnummer 1704 gehört zum Kapitel 17 «Zucker und Zuckerwaren». Dem Schweizerischen Gebrauchstarif war im Zeitpunkt der Einfuhr des strittigen Produkts Folgendes zu entnehmen: 1704 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschliesslich weisse Schokolade): 1704.90- andere 1704.9020- - Zuckerwaren aller Art mit Früchten, einschliesslich Fruchtpasten, Nougat, Marzipan und dergleichen Die Erläuterungen zur Tarifnummer 1704 halten fest, dass hierher die meisten Nahrungsmittelzubereitungen aus Zucker gehören, fest oder halbfest, die im Allgemeinen zum unmittelbaren Genuss geeignet sind und allgemein als Zuckerwaren oder Confiseriewaren bezeichnet werden. Von diesen Produkten sind u.a. zu nennen: Zubereitungen auf der Grundlage von Honig, als Zuckerwaren aufgemacht (z.B. «Halva»). Die schweizerischen Erläuterungen zur Tarifnummer 1704.9010/9020 lauten wie folgt: Nüsse, Früchte, Getreideprodukte u. dgl., mit Überzug aus Zucker, weisser Schokolade, Karamell- oder Toffeemasse, Nougat, Marzipan u. dgl.: Für die Abgrenzung gegenüber Waren der Nrn. 1904, 2008 usw. gilt folgende Regelung:

- dragierte Nüsse, Früchte, Getreideprodukte u. dgl.1704.9010/9020

- Erzeugnisse mit einem mehr oder weniger vollständigen, zusammenhängenden Überzug aus Zucker, weisser Schokolade, Karamell- oder Toffeemasse, Nougat, Marzipan u. dgl. 1704.9010/9020

- mit Zucker, weisser Schokolade, Karamell- oder Toffeemasse, Nougat, Marzipan u. dgl. gebundene oder agglomerierte Erzeugnisse 1704.9010/9020

- andere Erzeugnisse:

- - mit einem Zuckergehalt von mehr als 30 Gewichtsprozent im Allgemeinen1704.9010/9020

- - mit einem Zuckergehalt von 30 Gewichtsprozent oder weniger1904, 2008 usw.

E. 3.1.2 Die Tarifnummer 2008 gehört zum Kapitel 20 «Zubereitungen von Gemüse, Früchten oder anderen Pflanzenteilen». Dem Gebrauchstarif war zum Zeitpunkt der streitigen Einfuhr Folgendes zu entnehmen: 2008 Früchte und andere geniessbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder von Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

- Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch untereinander gemischt: 2008.19- - andere, einschliesslich Mischungen: 2008.1990- - - andere Die Erläuterungen zur Tarifnummer 2008 halten u.a. fest, hierher gehörten insbesondere: Mandeln, Erdnüsse, Arekanüsse (oder Betelnüsse), Walnüsse und andere Schalenfrüchte, trocken oder in Öl oder Fett geröstet, auch Pflanzenfett, Salz, Aromastoffe, Gewürze und andere Zusätze enthaltend. Nicht zu dieser Nummer gehörten hingegen Früchte und andere geniessbare Pflanzenteile, die zu Zuckerwaren der Nr. 1704 verarbeitet worden sind (einschliesslich solche auf der Grundlage von Honig).

E. 3.1.3 Bei der Einfuhr entnahm die Zollstelle drei Einzelverkaufspackungen à 150 g als Muster und unterbreitete sie für eine chemisch-technische Untersuchung dem METAS. Dieses hielt in seinem Laborbefund vom 5. Mai 2020 Folgendes fest: «Honey Nuts, Zuckerware, Mischung aus Cashewkerne 33%, Erdnüsse 32%, Zucker, Honig 3%, pflanzliche Öle (Sonnenblume, Shea), Geliermittel: Gummi arabicum und Salz, in Kunststoffbeutel zu 150 g. Mischung aus gerösteten Cashewkerne und Erdnusskerne mit einem vollständigen, zusammenhängenden Zuckerüberzug. Vorgeschlagene Tarifnummer: 1704.9020».

E. 3.1.4 Gemäss dem Laborbefund der METAS weisen die Nüsse demnach einen vollständigen, zusammenhängenden Zuckerüberzug auf. In der Folge kann die Nussmischung als Zuckerware ohne Kakaogehalt in die Tarifnummer 1704 eingereiht werden. Die Voraussetzungen der Erläuterungen zur Tarifnummer 1704 sind erfüllt. Die Nussmischung besteht als Nahrungsmittelzubereitung u.a. aus Zucker, ist fest, zum unmittelbaren Genuss bestimmt und kann aufgrund ihres Überzugs mit Zucker und Honig als «Zuckerware» bezeichnet werden. Ebenfalls erfüllt sind die Voraussetzungen nach den schweizerischen Erläuterungen zur Tarifnummer 1704.9020, weil die Nüsse gemäss Laborbefund einen zusammenhängenden Überzug aus Zucker und Honig aufweisen. Die Vorinstanz hat folglich die Nussmischung zurecht nicht in die Tarifnummer 2008 eingereiht, weil dazu gemäss den diesbezüglichen Erläuterungen Pflanzenteile, die - wie vorliegend der Fall - zu Zuckerwaren der Nr. 1704 verarbeitet worden sind (einschliesslich solche auf der Grundlage von Honig), nicht gehören. Im Nachfolgenden ist auf die Einwände der Beschwerdeführerin einzugehen.

E. 3.2.1 Die Beschwerdeführerin legt dar, es sei unklar, wie das METAS zur Erkenntnis gekommen sei, die Nüsse seien mit einem vollständigen, zusammenhängenden Zuckerüberzug versehen. Die Nüsse seien teilweise und nicht vollständig mit einer Zuckerkruste behaftet. Es sei der Beschwerdeführerin sowieso nicht verständlich, was das METAS mit Lebensmittel zu tun habe.

E. 3.2.2 Die Sektion Zolllabor der Zollverwaltung wurde per 1. Januar 2018 ins METAS überführt. Dieses erbringt wissenschaftlich-technische Dienstleistungen für die Zollverwaltung; insbesondere führt es chemische Analysen durch (Art. 3 Abs. 1 Bst. b der Verordnung des Bundes über das Eidgenössische Institut für Metrologie vom 21. November 2012 [in der Fassung vom 1. Januar 2018], SR 941.272). Es ist demnach nichts dagegen einzuwenden, dass die Zollverwaltung das METAS mit der Laboruntersuchung beauftragt hat. Auf der Grundlage des Laborbefunds hat die Zollverwaltung plausibel dargestellt, unter welchen Tarif die Ware fällt. Damit ist die abgabebegründende bzw. -erhöhende Tatsache grundsätzlich erstellt. Damit ist es an der Beschwerdeführerin darzutun, weshalb die vorgenommene Tarifierung falsch sei und die Abgabe entsprechend reduziert werden müsste (vgl. Urteile des BVGer A-1727/2006 vom 12. Oktober 2010 E. 2.4.2, A-8527/2007 vom 12. Oktober 2010 E. 2.4.4). Die Beschwerdeführerin reicht zum Nachweis die Spezifikationen der Nussmischung ein (vgl. amtliche Akten Nr. 7). Gemäss ihren Angaben handelt es sich beim fraglichen Produkt zu 49.8% um «Sugar coated Cashews» und zu 48.9% um «Sugar coated Peanuts» (zudem Sonnenblumenöl und Salz). Es kann also festgehalten werden, dass auch die Beschwerdeführerin gemäss ihrer Spezifikation von Nüssen ausgeht, die «sugar coated» d.h. mit Zucker überzogen sind. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin auch in der Zollanmeldung angegeben, dass die Nüsse «durch Zuckersirup gezogen» worden seien. Der Schluss liegt nahe, dass sich durch diesen Vorgang der Überzug aus Zucker gebildet hat. Nach dem Gesagten kann davon ausgegangen werden, dass die Nüsse einen Überzug aus Zucker aufweisen. Es ist zu beachten, dass die schweizerischen Erläuterungen bloss einen «mehr oder weniger vollständigen», zusammenhängenden Überzug aus Zucker voraussetzen. Es kann demnach offenbleiben, ob der Überzug - entsprechend dem Laborbefund - vollständig zusammenhängend war, oder einzelne Lücken aufwies.

E. 3.2.3 Die Beschwerdeführerin legt im Zusammenhang mit dem Überzug noch dar, dieser bestehe nicht nur aus Zucker, sondern auch aus Honig. Gemäss dem Laborbefund und den Spezifikationen ist dies unbestrittenermassen der Fall. Die Erläuterungen zu 1704 legen indessen dar, dass unter diese Tarifnummer auch Zubereitungen auf der Grundlage von Honig fallen, die als Zuckerwaren aufgemacht sind. Die schweizerischen Erläuterungen zur Tarifnummer 1704.9020 führen entsprechend aus, dass der Überzug aus Zucker, weisser Schokolade, Karamell- oder Toffeemasse, Nougat, Marzipan «und dergleichen» bestehen muss. Zweifelsohne handelt es sich bei Honig um ein Produkt, das unter Letzteres (d.h. «dergleichen») fällt. Der Überzug der Nüsse bestand folglich aus Zucker und dergleichen im Sinn der Tarifnummer 1704.9020. Im Übrigen enthält die Nussmischung gemäss den Spezifikationen der Beschwerdeführerin zu ca. 29% Zucker und bloss zu ca. 3% Honig.

E. 3.2.4 Die von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegte «verbindliche Zolltarifauskunft» des Hauptzollamts Hannover, Deutschland, vom 18. September 2018 betrifft eine Mischung aus Cashew- und Erdnusskernen. Gemäss der genannten Zolltarifauskunft bestand die vorgelegten Warenprobe aus ganzen und halbierten Cashewkernen sowie ganzen und halbierten Erdnüssen, nicht vollständig mit einer Zuckerkruste ummantelt und mit anhaftenden Salzkristallen. Zusammensetzung: 50% Erdnüsse, 50% Cashewkerne. Aufgrund dieser sich aus der besagten Zolltarifauskunft ergebenden Produktangaben ist ein Vergleich mit dem vorliegend relevanten Produkt nicht möglich. Es fehlen insbesondere die genauen Spezifikationen der Ware. Es ist demnach nicht nachgewiesen, dass die der Zolltarifauskunft des Hauptzollamts Hannover zugrundeliegende Ware identisch mit dem Produkt der streitbetroffenen Einfuhr ist. In der Folge kann die genannte Zolltarifauskunft für das vorliegende Verfahren von vornherein nicht ausschlaggebend sein. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass einzig die konkrete Beschaffenheit der eingeführten Ware zum Zeitpunkt der Zollkontrolle massgebend ist. Die streitbetroffene Einfuhr betraf Nussmischungen in Kunststoffbeuteln zu 150 g. Die von der Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht eingereichten Warenmuster in Kunststoffbeuteln zu 200 g können demnach nicht von der Einfuhr vom 16. April 2020 stammen und sind somit für die Tarifierung ebenfalls nicht relevant.

E. 3.3 Zusammenfassend ist die eingeführte Sendung Nussmischung bereits aufgrund des Überzugs der Nüsse mit Zucker (und Honig) der Tarifnummer 1704.9020 und nicht derjenigen von 2008.1990 zuzuordnen. Es kann in der Folge offenbleiben, ob das Produkt einen Zuckergehalt von mehr als 30 Gewichtsprozenten aufweist, wie die Vorinstanz zur alternativen Begründung der entsprechenden Tarifeinreihung anführt.

E. 4 Ausgangsgemäss sind die auf CHF 550.- festzusetzenden Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

E. 5 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Tarifstreitigkeiten im Sinne von Art. 83 Bst. l des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) letztinstanzlich. (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von CHF 550.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Steiger Roger Gisclon Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-4316/2020 Urteil vom 23. September 2021 Besetzung Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richterin Annie Rochat Pauchard, Richter Keita Mutombo, Gerichtsschreiber Roger Gisclon. Parteien A._______ GmbH, Beschwerdeführerin, gegen Zollkreisdirektion I (Zoll Nord),Sektion Tarif und Veranlagung, handelnd durch die Oberzolldirektion,Eidgenössische Zollverwaltung EZV,Dienstbereich Grundlagen, Sektion Recht,Vorinstanz. Gegenstand Zoll; Tarifierung («Sugar coated Cashews, Peanuts») Sachverhalt: A. Die A._______ GmbH (Spediteurin) meldete am 16. April 2020 bei der Zollstelle Rheinfelden-Autobahn (Zollstelle) im EDV-Verfahren e-dec eine für die Firma B._______, Zürich, bestimmte Sendung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr mit Antrag auf provisorische Veranlagung an, weil noch Unklarheiten über die Tarifierung bestanden. B. Die provisorische Einfuhrzollanmeldung der Sendung lautete wie folgt: «Party Cashew-Erdnuss-Mix Ho/Sa, nicht dragiert, nur durch Zuckersirup gezogen, Zuckergehalt unter 30 Gewichtsprozenten; Zolltarifnummer 1704.9020; Eigenmasse: 2304.0 kg, Rohmasse: 2671.3 kg; MWST-Wert CHF 13'833.-; Normal-Zollansatz CHF 55.- je 100 kg brutto; Versendungsland: DE; Provisorischer Grund: Tarifierung». Das Selektionsergebnis durch das EDV-System lautete auf «gesperrt». C. Am 16. April 2020 nahm die Zollstelle eine Beschau der Sendung vor. Sie entnahm drei Einzelverkaufspackungen der Nussmischung à 150 g als Muster und unterbreitete diese für eine chemisch-technische Untersuchung dem Eidgenössischen Institut für Metrologie (METAS). D. Die Zollstelle teilte der Spediteurin am 25. Mai 2020 mit, dass die Überprüfung des Produkts eine Einreihung in die Tarifnummer 1704.9020 ergeben habe. Aufgrund dieser Veranlagung erfolgte die Freigabe. Gemäss Veranlagungsverfügung war für die betreffende Position ein Zoll in der Höhe von CHF 1'469.20 geschuldet (CHF 55.- je 100 kg brutto). E. Am 25. Mai 2020 reichte die Spediteurin bei der Zollstelle Beschwerde gegen die Veranlagungsverfügung ein. Sie beantragte die Einreihung der Nussmischung in die Tarifnummer 2008. Die Zollstelle überwies die Beschwerde zuständigkeitshalber an die Zollkreisdirektion I. F. Mit Beschwerdeentscheid vom 19. August 2020 wies die Zollkreisdirektion I (Zoll Nord, Vorinstanz) die Beschwerde ab und auferlegte der Spediteurin Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 300.-. Zur Begründung legte die Vorinstanz im Wesentlichen dar, die Prüfung des Musters habe laut dem Laborbefund des METAS ergeben, dass es sich beim fraglichen Produkt um eine Mischung aus gerösteten Cashew- und Erdnusskernen mit einem vollständigen, zusammenhängenden Zuckerüberzug handle. Im Weiteren weise die Nussmischung alleine aufgrund des enthaltenen Zuckers und Honigs einen gesamten Zuckergehalt von mehr als 30 Gewichtsprozenten auf. In der Folge sei das Produkt in die Tarifnummer 1704.9010/20 einzureihen. G. Mit Eingabe vom 28. August 2020 führt die Spediteurin (Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz vor dem Bundesverwaltungsgericht. Sinngemäss beantragt sie die Aufhebung des Entscheids und die Tarifierung des Produkts in die Tarifnummer 2008.1990. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, entgegen dem Laborbefund seien die Nüsse teilweise und nicht vollständig mit einer Zuckerkruste behaftet. Im Weiteren sei zu Tarifierungszwecken Honig nicht mit Zucker gleichzusetzen. Im Übrigen liege eine Zolltarifauskunft der Europäischen Union vor, die bei einem entsprechenden Produkt ebenfalls die Tarifierung in die Position 2008.19[..] bestätigt habe. H. In ihrer Vernehmlassung vom 8. September 2020 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten sowie die Akten wird, soweit dies für den Entscheid wesentlich ist, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beschwerdeentscheide der Zollkreisdirektionen können gemäss Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Im Verfahren vor dieser Instanz wird die Zollverwaltung durch die OZD vertreten (Art. 116 Abs. 2 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). Das Verfahren richtet sich - soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG) - nach den Vorschriften des VwVG. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang. Die Beschwerdeführerin kann mit der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit rügen (vgl. Art. 49 VwVG). 2. 2.1 Jede Wareneinfuhr über die schweizerische Zollgrenze unterliegt grundsätzlich der Zollpflicht (vgl. Art. 7 ZG). Die Waren müssen nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden. Gemäss Art. 1 Abs. 1 ZTG sind alle Waren, die über die schweizerische Zollgrenze ein- und ausgeführt werden, nach dem Generaltarif zu verzollen, welcher in den Anhängen 1 und 2 des ZTG enthalten ist. 2.2 Unter dem Begriff Generaltarif (vgl. dazu auch Art. 3 ZTG) ist ein unter Beachtung der inländischen Gesetzgebung und unter Berücksichtigung der nationalen Bedürfnisse geschaffener Zolltarif zu verstehen. Er enthält die Tarifnummern, die Bezeichnungen der Waren, die Einreihungsvorschriften, die Zollkontingente sowie die höchstmöglichen Zollansätze, wie sie grösstenteils im Abkommen vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation (GATT/WTO-Abkommen, SR 0.632.20, für die Schweiz in Kraft getreten am 1. Juli 1995) konsolidiert worden sind. Die Struktur des Generaltarifs basiert auf der Nomenklatur des internationalen Übereinkommens vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (nachfolgend: HS-Übereinkommen, SR 0.632.11, für die Schweiz in Kraft getreten am 1. Januar 1988; vgl. statt vieler: Urteile des BVGer A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 3.2, A-5624/2018 vom 19. Juli 2019 E. 4.1, A-1635/2015 vom 11. April 2016 E. 5.1.1). Der Gebrauchstarif (vgl. dazu Art. 4 ZTG) entspricht im Aufbau dem Generaltarif und enthält die aufgrund von vertraglichen Abmachungen ermässigten Zollansätze. Er widerspiegelt die in Erlassen festgelegten gültigen Zollansätze (vgl. zum Ganzen auch Botschaft vom 19. September 1994 zu den für die Ratifizierung der GATT/WTO-Übereinkommen [Uruguay-Runde] notwendigen Rechtsanpassungen, BBl 1994 IV 950 ff., 1004 f.; siehe auch Botschaft vom 22. Oktober 1985 betreffend das Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren [HS] sowie über die Anpassung des schweizerischen Zolltarifs, BBl 1985 III 357, 377 f.). Der Gebrauchstarif, der für die Praxis primär relevant ist, umfasst demnach neben den unverändert gebliebenen Ansätzen des Generaltarifs alle zu einem bestimmten Zeitpunkt handelsvertraglich vereinbarten Zollansätze und die autonom gewährten Zollpräferenzen. Der Gebrauchstarif enthält zudem auch die in besonderen Erlassen geregelten, aufgrund autonomer Massnahmen ermässigten Zollansätze (Urteile des BVGer A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 3.2, A-3404/2017 vom 16. März 2018 E. 2.2, A-1635/2015 vom 11. April 2016 E. 5.1.1; Michael Beusch/Monique Schnell Luchsinger, Wie harmonisiert ist das Harmonisierte System wirklich? in: Zollrevue, 1/2017 S. 12 ff., S. 12; vgl. Thomas Cottier/David Herren, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Zollgesetz, 2009, Einleitung Rz. 103). 2.3 Der Generaltarif wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) nicht veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt durch Verweis (Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt [PublG, SR 170.512]). Der Generaltarif kann jedoch mitsamt seinen Änderungen bei der OZD eingesehen oder im Internet abgerufen werden (www.ezv.admin.ch bzw. www.tares.ch). Dasselbe gilt für den Gebrauchstarif (Art. 15 Abs. 2 und Anhänge 1 und 2 ZTG). Trotz fehlender Veröffentlichung in der AS kommt dem Generaltarif Gesetzesrang zu (statt vieler: BGE 142 II 433 E. 5; Urteile des BVGer A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 3.3, A-3404/2017 vom 16. März 2018 E. 2.3, A-1635/2015 vom 11. April 2016 E. 5.1.2; Beusch/Schnell Luchsinger, a.a.O., S. 12). 2.4 2.4.1 Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens - darunter die Schweiz - sind verpflichtet, ihre Tarifnomenklaturen mit dem Harmonisierten System in Übereinstimmung zu bringen und beim Erstellen der nationalen Tarifnomenklatur alle Nummern und Unternummern des Harmonisierten Systems sowie die dazugehörenden Codenummern zu verwenden, ohne dabei etwas hinzuzufügen oder zu ändern. Sie sind weiter verpflichtet, die allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems sowie alle Abschnitt-, Kapitel- und Unternummern-Anmerkungen anzuwenden. Sie dürfen den Geltungsbereich der Abschnitte, Kapitel, Nummern oder Unternummern des Harmonisierten Systems nicht verändern und haben seine Nummernfolge einzuhalten (Art. 3 Ziff. 1 Bst. a des HS-Übereinkommens; vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer A-703/2019 vom 8. Juni 2020 E. 2.2.1, A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 3.4.1, A-1635/2015 vom 11. April 2016 E. 5.2.1; Beusch/Schnell Luchsinger, a.a.O., S. 14). 2.4.2 Die Nomenklatur des Harmonisierten Systems bildet somit die systematische Grundlage des schweizerischen Generaltarifs, dessen Kodierung durchwegs als achtstellige Tarifnummer pro Warenposition ausgestaltet und damit gegenüber der sechsstelligen Nomenklatur des Harmonisierten Systems um zwei Stellen verfeinert ist. Somit ist die schweizerische Nomenklatur bis zur sechsten Ziffer völkerrechtlich bestimmt. Die siebte und achte Position bilden schweizerische Unternummern, denen grundsätzlich ebenso Gesetzesrang zukommt, soweit sie mit Erlass des ZTG geschaffen worden sind. Da sowohl Bundesgesetze als auch Völkerrecht für die Zollverwaltung und alle anderen Rechtsanwender nach dem sog. Anwendungsgebot massgebendes Recht darstellen, ist diesfalls das Bundesverwaltungsgericht an die gesamte achtstellige Nomenklatur gebunden (Art. 190 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; vgl. statt vieler: Urteile des BVGer A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 3.4.2, A-5624/2018 vom 19. Juli 2019 E. 4.4; vgl. auch Remo Arpagaus, Zollrecht, 2. Auf. 2007, Rz. 578). 2.4.3 Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens beabsichtigen eine einheitliche Auslegung der völkerrechtlich festgelegten Nomenklatur (vgl. Art. 7 Ziff. 1 Bst. b und c und Art. 8 Ziff. 2 des HS-Übereinkommens). Hierzu dienen unter anderem die «Avis de classement» (nachfolgend: Einreihungsavisen) und die «Notes explicatives du Système Harmonisé» (nachfolgend: Erläuterungen), welche vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (Weltzollrat; heute: Weltzollorganisation) auf Vorschlag des Ausschusses des Harmonisierten Systems genehmigt worden sind (Art. 1 Bst. e und f i.V.m. Art. 7 Ziff. 1 Bst. a-c i.V.m. Art. 8 Ziff. 2 und 3 des HS-Übereinkommens; Urteil des BVGer A-1635/2015 vom 11. April 2016 E. 5.2.2). Diese Vorschriften sind als internationales Staatsvertragsrecht für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich. Die Vertragsstaaten haben einzig nach Art. 7 Ziff. 1 sowie Art. 8 Ziff. 1 und 2 des HS-Übereinkommens die Möglichkeit, die Überprüfung oder Änderung der Erläuterungen und der Einreihungsavisen zu veranlassen. Dennoch bleibt Raum für nationale Regelungen. So kann die OZD zum Beispiel zusätzlich sog. schweizerische Erläuterungen erlassen. Diese können unter www.tares.ch abgerufen werden. Die schweizerischen Erläuterungen sind als Dienstvorschriften (Arpagaus, a.a.O., Rz. 579) bzw. Verwaltungsverordnungen für die Justizbehörden nicht verbindlich (zur Rechtsnatur und Bindungswirkung von Verwaltungsverordnungen anstelle vieler: BGE 141 V 175 E. 2.1; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.173 f.; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-703/2019 vom 8. Juni 2020 E. 2.2.3, A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 3.4.3; Beusch/Schnell Luchsinger, a.a.O., S. 17 f.). 2.4.4 Hinsichtlich der Auslegung sehen die von den schweizerischen Zoll-behörden angewendeten «Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems» (nachfolgend: AV), welche mit den «Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems» des offiziellen Textes des HS-Übereinkommens übereinstimmen, in Ziff. 1 vor, dass für die Tarifeinreihung einer Ware der Wortlaut der Nummern und der Abschnitt- oder Kapitel-Anmerkungen sowie die weiteren Allgemeinen Vorschriften, soweit diese dem Wortlaut der Nummern und der Anmerkungen nicht widersprechen, massgebend sind. Bei der Bestimmung der zutreffenden Tarifnummer ist somit stufenweise in der gesetzlich bzw. staatsvertraglich festgelegten Reihenfolge (Tariftext - Anmerkungen - Allgemeine Vorschriften) vorzugehen. Die nächstfolgende Vorschrift ist immer erst dann heranzuziehen, wenn die vorangehende Bestimmung nicht zum Ziel geführt, d.h. keine einwandfreie Tarifierung ermöglicht hat (Urteile des BVGer A-703/2019 vom 8. Juni 2020 E. 2.2.4, A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 3.4.4). 2.4.5 Für die Tarifeinreihung massgebend ist die Art und Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt, in dem sie unter Zollkontrolle gestellt worden ist. Auf den Verwendungszweck ist demgegenüber nur dann abzustellen, wenn dies in den einzelnen Tarifpositionen als Einreihungskriterium ausdrücklich festgehalten ist. Ist Letzteres nicht der Fall, kommt dem Verwendungszweck wie auch dem Preis, der Verpackung und der Bezeichnung durch den Hersteller oder Empfänger der Ware lediglich hinweisende, nicht aber ausschlaggebende Bedeutung zu (statt vieler: Urteile des BVGer A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 3.4.5, A-3045/2017 vom 25. Juli 2018 E. 2.5.1). 2.4.6 Kommen für die Einreihung von Waren zwei oder mehr Nummern in Betracht, so ist gemäss Ziff. 3 AV wie folgt vorzugehen:

a) Die Nummer mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Nummern mit allgemeinerer Warenbezeichnung vor.

b) Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht.

c) Die Ware ist der in der Nummernfolge zuletzt genannten gleichermassen in Betracht kommenden Nummer zuzuweisen. Die genannten Vorschriften sind in der aufgeführten Reihenfolge anzuwenden, das heisst, die Vorschrift der Ziff. 3 b) AV ist nur dann anzuwenden, wenn die Vorschrift der Ziff. 3 a) für die Einreihung keine Lösung gebracht hat usw. Die Vorschriften finden zudem nur Anwendung, wenn sie dem Wortlaut der Nummern und der Abschnitt- oder Kapitel-Anmerkungen nicht widersprechen. Gemäss Ziff. 4 AV sind Waren, die aufgrund der vorstehenden Vorschriften nicht eingereiht werden können, in die Nummer einzureihen, die für Waren zutrifft, denen sie am ähnlichsten sind (Urteil des BVGer A-7486/2016 vom 14. Dezember 2017 E. 3.3.2). 2.5 Die Tarifeinreihungen ausländischer Zollbehörden sind für die schweizerische Zollverwaltung formell nicht verbindlich. Allerdings müssen sachlich überzeugende Gründe vorliegen, damit die schweizerische Zollverwaltung ein identisches Produkt anders qualifiziert, als dies Zollverwaltungen der anderen Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens tun. Auch das Bundesverwaltungsgericht ist an die Tarifentscheide ausländischer Zollbehörden oder Gerichte formell nicht gebunden, kann aber ausländische Entscheidungen berücksichtigen, soweit diese sachlich und rechtlich überzeugen (Urteile des BVGer A-5273/2018 vom 17. Juli 2019 E. 2.3.6, A-1635/2015 vom 11. April 2016 E. 5.9; Beusch/Schnell Luchsinger, a.a.O., S. 18). 3. 3.1 Strittig ist vorliegend die Einreihung der eingeführten Ware in die Tarifnummer 1704.9020 oder in die Tarifnummer 2008.1990. 3.1.1 Die Tarifnummer 1704 gehört zum Kapitel 17 «Zucker und Zuckerwaren». Dem Schweizerischen Gebrauchstarif war im Zeitpunkt der Einfuhr des strittigen Produkts Folgendes zu entnehmen: 1704 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschliesslich weisse Schokolade): 1704.90- andere 1704.9020- - Zuckerwaren aller Art mit Früchten, einschliesslich Fruchtpasten, Nougat, Marzipan und dergleichen Die Erläuterungen zur Tarifnummer 1704 halten fest, dass hierher die meisten Nahrungsmittelzubereitungen aus Zucker gehören, fest oder halbfest, die im Allgemeinen zum unmittelbaren Genuss geeignet sind und allgemein als Zuckerwaren oder Confiseriewaren bezeichnet werden. Von diesen Produkten sind u.a. zu nennen: Zubereitungen auf der Grundlage von Honig, als Zuckerwaren aufgemacht (z.B. «Halva»). Die schweizerischen Erläuterungen zur Tarifnummer 1704.9010/9020 lauten wie folgt: Nüsse, Früchte, Getreideprodukte u. dgl., mit Überzug aus Zucker, weisser Schokolade, Karamell- oder Toffeemasse, Nougat, Marzipan u. dgl.: Für die Abgrenzung gegenüber Waren der Nrn. 1904, 2008 usw. gilt folgende Regelung:

- dragierte Nüsse, Früchte, Getreideprodukte u. dgl.1704.9010/9020

- Erzeugnisse mit einem mehr oder weniger vollständigen, zusammenhängenden Überzug aus Zucker, weisser Schokolade, Karamell- oder Toffeemasse, Nougat, Marzipan u. dgl. 1704.9010/9020

- mit Zucker, weisser Schokolade, Karamell- oder Toffeemasse, Nougat, Marzipan u. dgl. gebundene oder agglomerierte Erzeugnisse 1704.9010/9020

- andere Erzeugnisse:

- - mit einem Zuckergehalt von mehr als 30 Gewichtsprozent im Allgemeinen1704.9010/9020

- - mit einem Zuckergehalt von 30 Gewichtsprozent oder weniger1904, 2008 usw. 3.1.2 Die Tarifnummer 2008 gehört zum Kapitel 20 «Zubereitungen von Gemüse, Früchten oder anderen Pflanzenteilen». Dem Gebrauchstarif war zum Zeitpunkt der streitigen Einfuhr Folgendes zu entnehmen: 2008 Früchte und andere geniessbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder von Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

- Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch untereinander gemischt: 2008.19- - andere, einschliesslich Mischungen: 2008.1990- - - andere Die Erläuterungen zur Tarifnummer 2008 halten u.a. fest, hierher gehörten insbesondere: Mandeln, Erdnüsse, Arekanüsse (oder Betelnüsse), Walnüsse und andere Schalenfrüchte, trocken oder in Öl oder Fett geröstet, auch Pflanzenfett, Salz, Aromastoffe, Gewürze und andere Zusätze enthaltend. Nicht zu dieser Nummer gehörten hingegen Früchte und andere geniessbare Pflanzenteile, die zu Zuckerwaren der Nr. 1704 verarbeitet worden sind (einschliesslich solche auf der Grundlage von Honig). 3.1.3 Bei der Einfuhr entnahm die Zollstelle drei Einzelverkaufspackungen à 150 g als Muster und unterbreitete sie für eine chemisch-technische Untersuchung dem METAS. Dieses hielt in seinem Laborbefund vom 5. Mai 2020 Folgendes fest: «Honey Nuts, Zuckerware, Mischung aus Cashewkerne 33%, Erdnüsse 32%, Zucker, Honig 3%, pflanzliche Öle (Sonnenblume, Shea), Geliermittel: Gummi arabicum und Salz, in Kunststoffbeutel zu 150 g. Mischung aus gerösteten Cashewkerne und Erdnusskerne mit einem vollständigen, zusammenhängenden Zuckerüberzug. Vorgeschlagene Tarifnummer: 1704.9020». 3.1.4 Gemäss dem Laborbefund der METAS weisen die Nüsse demnach einen vollständigen, zusammenhängenden Zuckerüberzug auf. In der Folge kann die Nussmischung als Zuckerware ohne Kakaogehalt in die Tarifnummer 1704 eingereiht werden. Die Voraussetzungen der Erläuterungen zur Tarifnummer 1704 sind erfüllt. Die Nussmischung besteht als Nahrungsmittelzubereitung u.a. aus Zucker, ist fest, zum unmittelbaren Genuss bestimmt und kann aufgrund ihres Überzugs mit Zucker und Honig als «Zuckerware» bezeichnet werden. Ebenfalls erfüllt sind die Voraussetzungen nach den schweizerischen Erläuterungen zur Tarifnummer 1704.9020, weil die Nüsse gemäss Laborbefund einen zusammenhängenden Überzug aus Zucker und Honig aufweisen. Die Vorinstanz hat folglich die Nussmischung zurecht nicht in die Tarifnummer 2008 eingereiht, weil dazu gemäss den diesbezüglichen Erläuterungen Pflanzenteile, die - wie vorliegend der Fall - zu Zuckerwaren der Nr. 1704 verarbeitet worden sind (einschliesslich solche auf der Grundlage von Honig), nicht gehören. Im Nachfolgenden ist auf die Einwände der Beschwerdeführerin einzugehen. 3.2 3.2.1 Die Beschwerdeführerin legt dar, es sei unklar, wie das METAS zur Erkenntnis gekommen sei, die Nüsse seien mit einem vollständigen, zusammenhängenden Zuckerüberzug versehen. Die Nüsse seien teilweise und nicht vollständig mit einer Zuckerkruste behaftet. Es sei der Beschwerdeführerin sowieso nicht verständlich, was das METAS mit Lebensmittel zu tun habe. 3.2.2 Die Sektion Zolllabor der Zollverwaltung wurde per 1. Januar 2018 ins METAS überführt. Dieses erbringt wissenschaftlich-technische Dienstleistungen für die Zollverwaltung; insbesondere führt es chemische Analysen durch (Art. 3 Abs. 1 Bst. b der Verordnung des Bundes über das Eidgenössische Institut für Metrologie vom 21. November 2012 [in der Fassung vom 1. Januar 2018], SR 941.272). Es ist demnach nichts dagegen einzuwenden, dass die Zollverwaltung das METAS mit der Laboruntersuchung beauftragt hat. Auf der Grundlage des Laborbefunds hat die Zollverwaltung plausibel dargestellt, unter welchen Tarif die Ware fällt. Damit ist die abgabebegründende bzw. -erhöhende Tatsache grundsätzlich erstellt. Damit ist es an der Beschwerdeführerin darzutun, weshalb die vorgenommene Tarifierung falsch sei und die Abgabe entsprechend reduziert werden müsste (vgl. Urteile des BVGer A-1727/2006 vom 12. Oktober 2010 E. 2.4.2, A-8527/2007 vom 12. Oktober 2010 E. 2.4.4). Die Beschwerdeführerin reicht zum Nachweis die Spezifikationen der Nussmischung ein (vgl. amtliche Akten Nr. 7). Gemäss ihren Angaben handelt es sich beim fraglichen Produkt zu 49.8% um «Sugar coated Cashews» und zu 48.9% um «Sugar coated Peanuts» (zudem Sonnenblumenöl und Salz). Es kann also festgehalten werden, dass auch die Beschwerdeführerin gemäss ihrer Spezifikation von Nüssen ausgeht, die «sugar coated» d.h. mit Zucker überzogen sind. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin auch in der Zollanmeldung angegeben, dass die Nüsse «durch Zuckersirup gezogen» worden seien. Der Schluss liegt nahe, dass sich durch diesen Vorgang der Überzug aus Zucker gebildet hat. Nach dem Gesagten kann davon ausgegangen werden, dass die Nüsse einen Überzug aus Zucker aufweisen. Es ist zu beachten, dass die schweizerischen Erläuterungen bloss einen «mehr oder weniger vollständigen», zusammenhängenden Überzug aus Zucker voraussetzen. Es kann demnach offenbleiben, ob der Überzug - entsprechend dem Laborbefund - vollständig zusammenhängend war, oder einzelne Lücken aufwies. 3.2.3 Die Beschwerdeführerin legt im Zusammenhang mit dem Überzug noch dar, dieser bestehe nicht nur aus Zucker, sondern auch aus Honig. Gemäss dem Laborbefund und den Spezifikationen ist dies unbestrittenermassen der Fall. Die Erläuterungen zu 1704 legen indessen dar, dass unter diese Tarifnummer auch Zubereitungen auf der Grundlage von Honig fallen, die als Zuckerwaren aufgemacht sind. Die schweizerischen Erläuterungen zur Tarifnummer 1704.9020 führen entsprechend aus, dass der Überzug aus Zucker, weisser Schokolade, Karamell- oder Toffeemasse, Nougat, Marzipan «und dergleichen» bestehen muss. Zweifelsohne handelt es sich bei Honig um ein Produkt, das unter Letzteres (d.h. «dergleichen») fällt. Der Überzug der Nüsse bestand folglich aus Zucker und dergleichen im Sinn der Tarifnummer 1704.9020. Im Übrigen enthält die Nussmischung gemäss den Spezifikationen der Beschwerdeführerin zu ca. 29% Zucker und bloss zu ca. 3% Honig. 3.2.4 Die von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegte «verbindliche Zolltarifauskunft» des Hauptzollamts Hannover, Deutschland, vom 18. September 2018 betrifft eine Mischung aus Cashew- und Erdnusskernen. Gemäss der genannten Zolltarifauskunft bestand die vorgelegten Warenprobe aus ganzen und halbierten Cashewkernen sowie ganzen und halbierten Erdnüssen, nicht vollständig mit einer Zuckerkruste ummantelt und mit anhaftenden Salzkristallen. Zusammensetzung: 50% Erdnüsse, 50% Cashewkerne. Aufgrund dieser sich aus der besagten Zolltarifauskunft ergebenden Produktangaben ist ein Vergleich mit dem vorliegend relevanten Produkt nicht möglich. Es fehlen insbesondere die genauen Spezifikationen der Ware. Es ist demnach nicht nachgewiesen, dass die der Zolltarifauskunft des Hauptzollamts Hannover zugrundeliegende Ware identisch mit dem Produkt der streitbetroffenen Einfuhr ist. In der Folge kann die genannte Zolltarifauskunft für das vorliegende Verfahren von vornherein nicht ausschlaggebend sein. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass einzig die konkrete Beschaffenheit der eingeführten Ware zum Zeitpunkt der Zollkontrolle massgebend ist. Die streitbetroffene Einfuhr betraf Nussmischungen in Kunststoffbeuteln zu 150 g. Die von der Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht eingereichten Warenmuster in Kunststoffbeuteln zu 200 g können demnach nicht von der Einfuhr vom 16. April 2020 stammen und sind somit für die Tarifierung ebenfalls nicht relevant. 3.3 Zusammenfassend ist die eingeführte Sendung Nussmischung bereits aufgrund des Überzugs der Nüsse mit Zucker (und Honig) der Tarifnummer 1704.9020 und nicht derjenigen von 2008.1990 zuzuordnen. Es kann in der Folge offenbleiben, ob das Produkt einen Zuckergehalt von mehr als 30 Gewichtsprozenten aufweist, wie die Vorinstanz zur alternativen Begründung der entsprechenden Tarifeinreihung anführt. 4. Ausgangsgemäss sind die auf CHF 550.- festzusetzenden Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

5. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Tarifstreitigkeiten im Sinne von Art. 83 Bst. l des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) letztinstanzlich. (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von CHF 550.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Steiger Roger Gisclon Versand: