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A-3145/2021

A-3145/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2023-11-14 · Deutsch CH

Zölle

Sachverhalt

A. Die A._______ AG (nachfolgend: Importeurin oder Abgabepflichtige) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in (...). Gemäss Handelsregistereintrag bezweckt sie unter anderem die Produktion von und den Handel mit Getränken und Konzentraten aller Art. B. B.a Am 23. September 2020 meldete die Speditionsfirma B._______ AG (nachfolgend: Zollanmelderin) bei der Zollstelle (...) (nachfolgend: Zollstelle) im EDV-Verfahren «e-dec» eine für die Importeurin bestimmte Sendung aus Deutschland zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Unter anderem gab die Zollanmelderin für das Produkt «(Marke) Cranberry Classic», «Wasser oder Mineralwasser, gesüsst oder aromatisiert, ohne Alkohol, nicht in Glas od. Alu» eine Eigenmasse von 21'509.4 kg, eine Rohmasse von 22'511.3 kg und eine Zusatzmenge von 20'700 kg an. Sie verwendete dabei die Tarifnummer 2202.1000, Schlüssel 819 sowie den unter dieser Tarifnummer vorgesehenen Normal-Zollansatz von Fr. 2.00 je 100 kg brutto. B.b Das EDV-System «e-dec» qualifizierte die Anmeldung als «gesperrt». Die Waren wurden am selben Tag einer materiellen Kontrolle (Beschau) unterzogen. Im Befund wurde Folgendes festgehalten: «'Cranberry Classic' der Marke '(...)', Cranberry-Fruchtsaftgetränk (Moosbeeren). Zusammensetzung (gemäss Etikett): Wasser, Cranberrysaft aus Cranberrysaftkonzentrat: 27 %, Zucker, Vitamin C, Gemüse- und Fruchtsaftkonzentrat (Karotten, Cranberry), natürliches Aroma. Rote, klare Flüssigkeit in durchsichtiger 1 l PET-Flasche, EVA bestehend aus 6 PET-FIaschen. Gewogenes Gewicht pro EVA: 6.56 kg. 3450 EVA x 6.56 kg = 22'632 kg. 3450 EVA verteilt auf 30 EPAL.» Im Rahmen dieser Beschau entnahm die Zollstelle der Einfuhrsendung ein Warenmuster und unterbreitete dieses für eine Laboruntersuchung dem Eidgenössische Institut für Metrologie (METAS). Für die Dauer der Abklärungen erstellte die Zollstelle eine neue Einfuhrzollanmeldung, die sie mit der Versionsnummer 2 bezeichnete. Die Zollstelle veranlagte die Einfuhr provisorisch und setzte dabei die Einfuhrabgaben nach Massgabe der Tarifnummer 2202.9932, Schlüssel 819, Normal-Zollansatz von Fr. 59.50 je 100 kg brutto fest. B.c Am 9. Oktober 2020 schlug das METAS, nachdem der Laborbefund vorlag, die Tarifnummer 2202.9932 für das Produkt «(Marke) Cranberry Classic» vor. B.d Die Zollstelle teilte der Zollanmelderin mit Schreiben vom 19. Oktober 2020 mit, dass das Produkt «(Marke) Cranberry Classic» in die Tarifnummer 2202.9932 eingereiht werde. Gleichzeitig nahm die Zollstelle die Umwandlung der provisorischen in eine definitive Einfuhrzollanmeldung vor (Versionsnummer 3). Wie bereits für die provisorische Veranlagung verwendete sie die Tarifnummer 2202.9932, Schlüssel 819, Normal-Zollansatz von Fr. 59.50 je 100 kg brutto für das entsprechende Produkt. Das EDV-System stellte mit Datum vom 19. Oktober 2020 die entsprechende Veranlagungsverfügung über einen Zollbetrag von Fr. 13'394.20 aus. C. C.a Mit Schreiben vom 4. Januar 2021 reichte die mittlerweile vertretene Importeurin bzw. Abgabepflichtige beim Zoll Nord (ehemals Zollkreisdirektion I in Basel) eine Beschwerde gegen diese Veranlagung ein. Sie zeigte sich mit der Einreihung in die Tarifnummer 2202.9932 nicht einverstanden und verlangte eine Einreihung in die Tarifnummer 2202.1000. Die Abgabepflichtige monierte insbesondere, gemäss Art. 95 Abs. 2 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV, SR 817.02) gelte eine Übergangsfrist von vier Jahren für die Zusammensetzung, Kennzeichnung und Werbung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenstände, welche die Zollstelle nicht beachtet habe. Sodann sei aus dem Laborbefund des METAS nicht ersichtlich, nach welcher Methode die Prozentanteile an Moosbeeren-Saft (engl. Cranberry-Saft) ermittelt worden seien. C.b Am 20. Januar 2021 teilte der Zoll Nord der Abgabepflichtigen schriftlich mit, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass das Produkt «(Marke) Cranberry Classic» in die Tarifnummer 2202.9932 einzureihen sei. Im Übrigen seien die vorgelegten Beweismittel ungenügend und die anbegehrte Tarifeinreihung nicht belegt. Die LGV habe keinen direkten Einfluss auf die zolltarifarische Einreihung; die tatsächliche Zusammensetzung sei massgebend. C.c Mit drei Schreiben, je datierend vom 4. Februar 2021, reichte die Abgabepflichtige fristgerecht Beschwerde ein betreffend drei weitere, mittlerweile durch dieselbe Zollstelle am 20. November 2020 ausgestellte Veranlagungsverfügungen. Diese betrafen ebenfalls das Produkt «(Marke) Cranberry Classic» sowie das Produkt «(Marke) Cranberry Classic lite» bzw. «(Marke) Cranberry Classic light», welche allesamt unter der Tarifnummer 2202.9932 angemeldet und veranlagt wurden. Die insgesamt vier Beschwerden wurden mit Einverständnis der Abgabepflichtigen vom 17. Februar 2020 [recte: 2021] aus prozessökonomischen Gründen - drei von vier betrafen unter anderem die zolltarifarische Einreihung des Produktes «(Marke) Cranberry Classic» - zusammengeführt. C.d Mit Beschwerdeentscheid vom 4. Juni 2021 wies der Zoll Nord die Beschwerde der Abgabepflichtigen gegen die vier Veranlagungsverfügungen vom 19. Oktober 2020 und vom 20. November 2020 ab. Der Zoll Nord führte unter anderem aus, das Produkt «(Marke) Cranberry Classic» enthalte gemäss den Feststellungen anlässlich der Beschau sowie der Laboruntersuchung einen Gehalt von mehr als 25 % Cranberry-Saft und gehöre somit zu den Tarifnummern 2202.9911 bis 2202.9989. Es handle sich um einen mit Wasser verdünnten Fruchtsaft der Tarifnummer 2202.9932 und gerade nicht um ein aromatisiertes Tafelgetränk der Tarifnummer 2202.1000. Eine Ermittlung des Saftgehalts aufgrund des Brix-Wertes sei nicht notwendig. D. Mit Eingabe vom 7. Juli 2021 erhob die Abgabepflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen den Beschwerdeentscheid des Zoll Nord (nachfolgend: Vorinstanz) vom 4. Juni 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerdeführerin beantragt, der angefochtene Beschwerdeentscheid sei vollumfänglich aufzuheben (Ziff. 1), eine Verzollung gemäss der Tarifnummer 2202.1000 (anstatt der Tarifnummer 2202.9932) sei vorzunehmen (Ziff. 2) und die Sache sei zur Vornahme der Tarifierung gemäss Ziffer 2 an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 3). In prozessualer Hinsicht wird das Bundesverwaltungsgericht darum ersucht, die Akten des Vorverfahrens von der Vorinstanz beizuziehen; dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST). Das Produkt «(Marke) Cranberry Classic» beinhalte einen Anteil von weniger als 25 % Cranberry-Saft und falle demnach in die Tarifnummer 2202.1000. Die Vorinstanz könne nicht beweisen, welchen Prozentsatz Cranberry-Saft das Erzeugnis enthalte. Selbst wenn ein höherer Prozentsatz enthalten wäre, was bestritten werde, wäre aufgrund der Verletzung von Bundesrecht durch die Nichtberücksichtigung von Art. 95 LGV die bisherige Tarifnummer 2202.1000 anwendbar. Weiter habe die Vorinstanz gegen das Gebot der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), gegen das Willkürverbot nach Art. 9 BV und gegen das Legalitätsprinzip gemäss Art. 5 BV verstossen. Sodann sei der Laborbefund des METAS mangelhaft und die anlässlich der Beschau aufgenommenen Fotografien hätten keinen Beweiswert. E. Mit Vernehmlassung vom 6. September 2021 beantragt die Vorinstanz (Zoll Nord, handelnd durch die Eidgenössische Zollverwaltung [EZV; seit dem 1. Januar 2022 umbenannt in Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit {BAZG, AS 2020 2743}], Dienstbereich Grundlagen, Sektion Recht) die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Sie hält insbesondere dagegen, weder Art. 7 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) noch das Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) seien verletzt worden. Art. 95 LGV komme als Grundlage für eine Einreihung nicht in Betracht. Aufgrund ihrer Beschaffenheit sei die strittige Ware in die Tarifnummer 2202.9932 einzureihen. Sie (die Vorinstanz) habe weder das Gleichbehandlungsgebot noch das Legalitätsprinzip verletzt. Durch die chemische Analyse und den Prüfbericht Nr. X des METAS - welcher im Rahmen der Vernehmlassung nun eingereicht werde - sei von ihr der Nachweis erbracht worden, dass die strittige Ware in die Tarifnummer 2202.9932 einzureihen sei. Ebenso sei in der Stellungnahme des METAS begründet worden, wie der Anteil an Cranberry-Saft ermittelt worden sei. Der Laborbefund des METAS sei nicht mangelhaft. Anhand des Prüfberichts und den Erläuterungen des METAS werde der Nachweis erbracht, dass der Anteil an Cranberry-Saft 27 % betrage und für dessen Bestimmung die Brix-Werte nicht relevant seien. Es gebe keine Hinweise darauf, an der Tauglichkeit der anlässlich der Beschau aufgenommenen Fotos zu zweifeln. F. Die Beschwerdeführerin antwortet mit Replik vom 18. November 2021, die Vorinstanz mit Duplik vom 23. Dezember 2021. Beide halten an ihren jeweiligen Anträgen fest bzw. stellt die Vorinstanz nunmehr den Antrag, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. Die Vorinstanz reicht im Rahmen ihrer Duplik sodann ein Schreiben des METAS (inkl. vier Beilagen) vom 8. Dezember 2021 ein. Am 28. März 2022 reicht die Beschwerdeführerin eine (freigestellte) Stellungnahme ein, woraufhin die Vorinstanz mit Schreiben vom 5. April 2022 antwortet. Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten sowie die Akten wird soweit dies für den Entscheid wesentlich ist im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (56 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) gegeben ist (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt vorliegend nicht vor. Der angefochtene Beschwerdeentscheid des Zoll Nord ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Als dem Eidgenössischen Finanzdepartement EFD zugeordnete Dienststelle ist der Zoll Nord, der eine Zollkreisdirektion im Sinne von Art. 91 Abs. 1 ZG ist (vgl. Art. 221e der Zollverordnung vom 1. November 2007 [ZV, SR 631.01] i.V.m. Art. 29 Abs. 1 Bst. a der Zollverordnung des EFD vom 4. April 2007 [ZV-EFD, SR 631.011]) zudem eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Art. 33 Bst. d VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. Art. 116 ZG; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-2663/2021 vom 7. Juni 2023 E. 1.1 und E. 1.6).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Damit ist sie zur Beschwerdeerhebung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 52 VwVG) ist einzutreten.

E. 1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich - soweit das VGG nichts anderes bestimmt - nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG). Der Ausschluss gemäss Art. 3 Bst. e VwVG betrifft nur das Zollverfahren bis und mit Erlass der Veranlagungsverfügung und ist somit vorliegend nicht einschlägig (vgl. BGE 142 II 433 E. 3.2.6). Ungeachtet der Bestimmung von Art. 2 Abs. 1 VwVG, welcher die Art. 12 - 19 sowie die Art. 30 - 33 VwVG für Steuerverfahren ausschliesst, wendet das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung auch in Steuerverfahren den Untersuchungsgrundsatz in dem Sinn an, als die in den von der Anwendbarkeit ausgenommenen Artikeln näher ausgeführten Anhörungs- und Mitwirkungsrechte gewährt werden (statt vieler: BVGE 2009/60 E. 2; Urteile des BVGer A-2663/2021 vom 7. Juni 2023 E. 1.3, A-2479/2019 vom 14. Juli 2021 E. 2.2.1, A-5446/2016 vom 23. Mai 2018 E. 2.2).

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang. Die Beschwerdeführerin kann mit der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit rügen (vgl. Art. 49 VwVG).

E. 1.5.1 Die für die Entscheidfindung (Rechtsanwendung) vorzunehmende Tatsachenfeststellung setzt voraus, dass die Sachlage korrekt und vollständig ermittelt wurde. Das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege werden deshalb grundsätzlich (vgl. E. 1.3) von der Untersuchungsmaxime beherrscht. Demnach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären. Sie trägt die Beweisführungslast (sog. subjektive oder formelle Beweislast). Der Untersuchungsgrundsatz erfährt durch die Mitwirkungspflicht der Verfahrensparteien allerdings eine Einschränkung (André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 1.49 ff.; zum Ganzen: Urteil des BGer 2C_177/2018 vom 22. August 2019 E. 3.2 f.; Urteile des BVGer A-6217/2020 vom 21. Dezember 2022 E. 1.8.1, A-4408/2021 vom 6. Juli 2022 E. 1.4.2).

E. 1.5.2 Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 130 II 482 E. 3.2). Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat (Moser et al., a.a.O., Rz. 3.141). Es ist dabei nicht an bestimmte förmliche Beweisregeln gebunden, die genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2; Urteile des BVGer A-584/2020 vom 24. August 2021 E. 1.5.2 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_798/2021 vom 11. Mai 2022], A-2106/2018 vom 31. Dezember 2018 E. 1.4.2.2; Moser et al., a.a.O., Rz. 3.140).

E. 1.5.3 Beim Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht, ist die Frage des Beweismasses (bzw. Beweisgrades) zu berücksichtigen. Als Regelbeweismass gilt der volle (strikte) Beweis. Ein Beweis gilt als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 144 II 332 E. 4.1.2, 130 III 321 E. 3.2; Urteil des BVGer A-5145/2021 vom 29. August 2022 E. 1.7 mit weiterem Hinweis). Verlangt wird ein so hoher Grad der Wahrscheinlichkeit, dass vernünftigerweise mit der Möglichkeit des Gegenteils nicht mehr zu rechnen ist. Nicht ausreichend ist dagegen, wenn bloss eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich die behauptete Tatsache verwirklicht hat (BGE 128 III 271 E. 2b/aa; Urteile des BVGer A-6217/2020 vom 21. Dezember 2022 E. 1.8.3, A-5145/2021 vom 29. August 2022 E. 1.7, A-4569/2020 vom 4. Juli 2022 E. 1.3.3; Moser et al., a.a.O., Rz. 3.141).

E. 1.5.4 Bleibt eine entscheidrelevante Tatsache unbewiesen, gilt im Bereich des öffentlichen Rechts grundsätzlich die Beweislastregel von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) als allgemeiner Rechtsgrundsatz (vgl. BGE 142 II 433 E. 3.2.6, 138 II 465 E. 6.8.2; Urteile des BVGer A-6217/2020 vom 21. Dezember 2022 E. 1.8.4, A-4408/2021 vom 6. Juli 2022 E. 1.4.5). Demnach hat jene Partei die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, die aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache Rechte ableitet (BGE 144 II 332 E. 4.1.3, 133 V 205 E. 5.5; Moser et al., a.a.O., Rz. 3.150). Abgesehen von Besonderheiten, welche die Natur des Selbstdeklarationsprinzips mit sich bringt, gilt im Zollrecht - wie allgemein im Abgaberecht - der Grundsatz, wonach die Behörde die Beweislast für Tatsachen trägt, welche die Abgabepflicht begründen oder die Abgabeforderung erhöhen; demgegenüber ist die abgabepflichtige Person für die abgabeaufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet (vgl. BGE 140 II 248 E. 3.5; Urteile des BVGer A-6217/2020 vom 21. Dezember 2022 E. 1.8.4, A-3787/2018 vom 30. April 2019 E. 1.5.3; Moser et al., a.a.O., Rz. 3.151).

E. 1.5.5 Nach dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachverhalt die richtigen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (Moser et al., a.a.O., Rz. 1.54 unter Verweis auf BGE 119 V 347 E. 1a). Aus dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt sodann, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz nicht an die rechtliche Begründung der Begehren gebunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann eine Beschwerde aus anderen als den geltend gemachten Gründen (ganz oder teilweise) gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen (sog. Motivsubstitution; vgl. anstelle vieler: Urteile des BVGer A-584/2020 vom 24. August 2021 E. 1.5.4, A-825/2016 vom 10. November 2016 E. 2.2).

E. 2.1 Jede Wareneinfuhr über die schweizerische Zollgrenze unterliegt grundsätzlich der Zollpflicht (vgl. Art. 7 ZG). Die Waren müssen nach dem ZG sowie nach dem ZTG veranlagt werden.

E. 2.1.1 Grundlage der Zollveranlagung bildet die Zollanmeldung (Art. 18 Abs. 1 ZG). Diese basiert auf dem Selbstdeklarationsprinzip, wonach von der anmeldepflichtigen Person eine vollständige und richtige Deklaration der Ware verlangt wird (vgl. dazu Art. 21 ff. ZG). Hinsichtlich der diesbezüglichen Sorgfaltspflicht werden an die anmeldepflichtige Person hohe Anforderungen gestellt (Botschaft des Bundesrates vom 15. Dezember 2003 über ein neues Zollgesetz, BBl 2004 567, 601; vgl. BGE 149 II 129 E. 3.4.1, 112 IV 53 E. 1a; statt vieler: Urteile des BVGer A-6217/2020 vom 21. Dezember 2022 E. 2.1, A-5201/2021 vom 20. September 2022 E. 8.1.1, A-4408/2021 vom 6. Juli 2022 E. 2.2; Barbara Schmid, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Handkommentar zum Zollgesetz, 2009 [nachfolgend: Zollkommentar], Art. 18 N. 3 f. mit weiteren Hinweisen). Durch die Annahme der Zollanmeldung wird diese für die anmeldepflichtige Person verbindlich (Art. 33 Abs. 1 ZG; zur hier nicht interessierenden Einschränkung der grundsätzlichen Unabänderlichkeit der angenommenen Zollanmeldung vgl. Art. 34 ZG).

E. 2.1.2 Während des Veranlagungsverfahrens kann die Zollstelle die einmal angenommene Zollanmeldung jederzeit überprüfen (Art. 35 ZG). Auch die Ware selbst kann einer Überprüfung unterzogen werden, um festzustellen, ob die Anmeldepflichten tatsächlich erfüllt worden sind. Dazu steht dem BAZG die Möglichkeit der Beschau offen (Art. 36 ZG). Das Ergebnis der Beschau wird schriftlich festgehalten. In der Folge bildet das Ergebnis der Beschau, der sog. Zollbefund, die Grundlage für die Veranlagung und allfällige weitere Verfahren (Art. 37 Abs. 3 ZG). Der Zollbefund ersetzt demnach die eigentliche Zollanmeldung und tritt an deren Stelle (Art. 37 Abs. 1 und 3 ZG; vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer A-6217/2020 vom 21. Dezember 2022 E. 2.2, A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 2.1.1, A-7486/2016 vom 14. Dezember 2017 E. 2.1).

E. 2.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 ZTG sind alle Waren, die über die schweizerische Zollgrenze ein- und ausgeführt werden, nach dem Generaltarif zu verzollen, welcher in den Anhängen 1 und 2 des ZTG enthalten ist.

E. 2.3 Unter dem Begriff Generaltarif (vgl. dazu auch Art. 3 ZTG) ist ein unter Beachtung der inländischen Gesetzgebung und unter Berücksichtigung der nationalen Bedürfnisse geschaffener Zolltarif zu verstehen. Er enthält die Tarifnummern, die Bezeichnungen der Waren, die Einreihungsvorschriften, die Zollkontingente sowie die höchstmöglichen Zollansätze, wie sie grösstenteils im Abkommen vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation (GATT/WTO-Abkommen, SR 0.632.20, für die Schweiz in Kraft getreten am 1. Juli 1995) konsolidiert worden sind. Die Struktur des Generaltarifs basiert auf der Nomenklatur des internationalen Übereinkommens vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte System (HS) zur Bezeichnung und Codierung der Waren (nachfolgend: HS-Übereinkommen, SR 0.632.11, für die Schweiz in Kraft getreten am 1. Januar 1988; vgl. statt vieler: Urteile des BVGer A-2663/2021 vom 7. Juni 2023 E. 2.2, A-3485/2020 vom 25. Januar 2021 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. zum Ganzen: Remo Arpagaus, Zollrecht, in: Koller et al. [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XII, 2. Aufl. 2007, Rz. 569). Der Gebrauchstarif (vgl. dazu Art. 4 ZTG) entspricht im Aufbau dem Generaltarif und enthält die aufgrund von vertraglichen Abmachungen ermässigten Zollansätze. Er widerspiegelt die in Erlassen festgelegten gültigen Zollansätze (vgl. zum Ganzen auch Botschaft vom 19. September 1994 zu den für die Ratifizierung der GATT/WTO-Übereinkommen [Uruguay-Runde] notwendigen Rechtsanpassungen, BBl 1994 IV 950 ff., 1004 f.; siehe auch Botschaft vom 22. Oktober 1985 betreffend das HS-Übereinkommen sowie über die Anpassung des schweizerischen Zolltarifs, BBl 1985 III 357, 377 f.). Der Gebrauchstarif, der für die Praxis primär relevant ist, umfasst demnach neben den unverändert gebliebenen Ansätzen des Generaltarifs alle zu einem bestimmten Zeitpunkt handelsvertraglich vereinbarten Zollansätze und die autonom gewährten Zollpräferenzen. Der Gebrauchstarif enthält zudem auch die in besonderen Erlassen geregelten, aufgrund autonomer Massnahmen ermässigten Zollansätze (statt vieler: Urteile des BVGer A-2663/2021 vom 7. Juni 2023 E. 2.2, A-5562/2019 vom 27. Dezember 2021 E. 2.2, A-3485/2020 vom 25. Januar 2021 E. 2.2; Cottier/Herren, Zollkommentar, Einleitung N. 103).

E. 2.4 Der Generaltarif wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) nicht veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt durch Verweis (Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt [PublG, SR 170.512]). Der Generaltarif kann jedoch mitsamt seinen Änderungen bei der OZD eingesehen oder im Internet abgerufen werden (www.tares.ch). Dasselbe gilt für den Gebrauchstarif (Art. 15 Abs. 2 und Anhänge 1 und 2 ZTG). Trotz fehlender Veröffentlichung in der AS kommt dem Generaltarif Gesetzesrang zu (BGE 142 II 433 E. 5; statt vieler: Urteil des BVGer A-2663/2021 vom 7. Juni 2023 E. 2.3; Beusch/Schnell Luchsinger, Wie harmonisiert ist das Harmonisierte System wirklich? in: Zollrevue 1/2017 S. 12; Cottier/Herren, Zollkommentar, Einleitung N. 96 ff.).

E. 2.5.1 Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens (vgl. dazu vorne: E. 2.3) - darunter die Schweiz - sind verpflichtet, ihre Tarifnomenklaturen mit dem Harmonisierten System in Übereinstimmung zu bringen und beim Erstellen der nationalen Tarifnomenklatur alle Nummern und Unternummern des Harmonisierten Systems sowie die dazugehörenden Codenummern zu verwenden, ohne dabei etwas hinzuzufügen oder zu ändern. Sie sind weiter verpflichtet, die allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems (vgl. dazu nachfolgend: E. 2.5.4) sowie alle Abschnitt-, Kapitel- und Unternummern-Anmerkungen anzuwenden. Sie dürfen den Geltungsbereich der Abschnitte, Kapitel, Nummern oder Unternummern des Harmonisierten Systems nicht verändern und haben seine Nummernfolge einzuhalten (Art. 3 Ziff. 1 Bst. a des HS-Übereinkommens; vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer A-2663/2021 vom 7. Juni 2023 E. 2.4.1, A-3485/2020 vom 25. Januar 2021 E. 2.4.1, A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 3.4.1; Beusch/Schnell Luchsinger, a.a.O., S. 14).

E. 2.5.2 Die Nomenklatur des Harmonisierten Systems bildet somit die systematische Grundlage des schweizerischen Generaltarifs, dessen Kodierung durchwegs als achtstellige Tarifnummer pro Warenposition ausgestaltet und damit gegenüber der sechsstelligen Nomenklatur des Harmonisierten Systems um zwei Stellen verfeinert ist. Somit ist die schweizerische Nomenklatur bis zur sechsten Ziffer völkerrechtlich bestimmt. Die siebte und achte Position bilden schweizerische Unternummern, denen grundsätzlich ebenso Gesetzesrang zukommt, soweit sie mit Erlass des ZTG geschaffen worden sind. Da sowohl Bundesgesetze als auch Völkerrecht für die Zollverwaltung und alle anderen Rechtsanwender nach dem sog. Anwendungsgebot massgebendes Recht darstellen, ist diesfalls das Bundesverwaltungsgericht an die gesamte achtstellige Nomenklatur gebunden (Art. 190 BV; vgl. statt vieler: Urteile des BVGer A-2663/2021 vom 7. Juni 2023 E. 2.4.2, A-3485/2020 vom 25. Januar 2021 E. 2.4.2, A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 3.4.2; siehe auch: Arpagaus, a.a.O., Rz. 578).

E. 2.5.3 Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens beabsichtigen eine einheitliche Auslegung der völkerrechtlich festgelegten Nomenklatur (vgl. Art. 7 Ziff. 1 Bst. b und c und Art. 8 Ziff. 2 des HS-Übereinkommens). Hierzu dienen unter anderem die «Avis de classement» (nachfolgend: Einreihungsavisen) und die «Notes explicatives du Système Harmonisé» (nachfolgend: Erläuterungen), welche vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (Weltzollrat; heute: Weltzollorganisation) auf Vorschlag des Ausschusses des Harmonisierten Systems (AHS) genehmigt worden sind (Art. 1 Bst. e und f i.V.m. Art. 7 Ziff. 1 Bst. a-c i.V.m. Art. 8 Ziff. 2 und 3 des HS-Übereinkommens). Die Vertragsstaaten haben diesen Vorschriften bei der nationalen Zolltarifeinreihung grundsätzlich Folge zu leisten. Nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf nur davon abgewichen werden, wenn zwingende Gründe gegen die Anwendung der Vorschriften sprechen (vgl. BGE 147 II 441 E. 4.5.2). Die Vertragsstaaten haben nach Art. 7 Abs. 1 sowie Art. 8 Abs. 1 und 2 des HS-Übereinkommens die Möglichkeit, die Überprüfung oder Änderung der Erläuterungen und der Einreihungsavisen zu veranlassen. Trotz dieser Ausgangslage bleibt Raum für nationale Regelungen. So kann die OZD zum Beispiel zusätzlich sog. schweizerische Erläuterungen oder Entscheide erlassen. Diese können unter www.tares.ch abgerufen werden. Die schweizerischen Erläuterungen sind als Dienstvorschriften (Arpagaus, a.a.O., Rz. 579) bzw. Verwaltungsverordnungen für die Justizbehörden nicht verbindlich (zur Rechtsnatur und Bindungswirkung von Verwaltungsverordnungen anstelle vieler: BGE 141 V 175 E. 2.1; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-2663/2021 vom 7. Juni 2023 E. 2.4.3, A-5145/2021 vom 29. August 2022 E. 3.5.3; Beusch/Schnell Luchsinger, a.a.O., S. 17 f.).

E. 2.5.4 Hinsichtlich der Auslegung sehen die von den schweizerischen Zoll-behörden angewendeten «Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems» (nachfolgend: AV), welche mit den «Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems» des offiziellen Textes des HS-Übereinkommens übereinstimmen, in Ziff. 1 vor, dass für die Tarifeinreihung einer Ware der Wortlaut der Nummern und der Abschnitt- oder Kapitel-Anmerkungen sowie die weiteren Allgemeinen Vorschriften, soweit diese dem Wortlaut der Nummern und der Anmerkungen nicht widersprechen, massgebend sind. Bei der Bestimmung der zutreffenden Tarifnummer ist somit stufenweise in der gesetzlich bzw. staatsvertraglich festgelegten Reihenfolge (Tariftext - Anmerkungen - Allgemeine Vorschriften) vorzugehen. Die nächstfolgende Vorschrift ist immer erst dann heranzuziehen, wenn die vorangehende Bestimmung nicht zum Ziel geführt, das heisst keine einwandfreie Tarifierung ermöglicht hat (Urteile des BVGer A-703/2019 vom 8. Juni 2020 E. 2.2.4, A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 3.4.4). Das gleiche gilt nach Ziff. 6 AV für die Tarifeinreihung einer Ware in die Unternummern (nachfolgend: E. 2.5.6; Urteile des BVGer A-2663/2021 vom 7. Juni 2023 E. 2.4.4, A-5562/2019 vom 27. Dezember 2021 E. 2.4.4). Die Auslegung der schweizerischen Unternummern richtet sich grundsätzlich ebenfalls nach den AV. Während aber die ersten vier Nummern und die ersten zwei Unternummern ausschliesslich den Auslegungsregeln des Harmonisierten Systems unterstehen, müssen die schweizerischen Unternummern genau gleich wie jede andere Norm des schweizerischen Rechts ausgelegt werden können. Dies bedeutet, dass grundsätzlich die üblichen, von der schweizerischen Praxis und Lehre entwickelten methodologischen Regeln zur Auslegung von Rechtsnormen Anwendung finden. Eine Abweichung vom klaren Wortlaut ist demnach (anders als bei den sechsstelligen Nummern gemäss der HS Nomenklatur) zulässig, aber nur, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt (statt vieler: Urteile des BVGer A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 3.4.4, A-3404/2017 vom 16. März 2018 E. 2.4.4; vgl. zum Ganzen bereits Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission [ZRK] 1998-018 vom 19. Februar 1999, in: Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 64.10 E. 3a mit Hinweisen; Arpagaus, a.a.O., Rz. 588; Beusch/Schnell Luchsinger, a.a.O., S. 17 f.).

E. 2.5.5 Für die Tarifeinreihung massgebend ist die Art und Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt, in dem sie unter Zollkontrolle gestellt worden ist. Auf den Verwendungszweck ist demgegenüber nur dann abzustellen, wenn dies in den einzelnen Tarifpositionen als Einreihungskriterium ausdrücklich festgehalten ist. Ist Letzteres nicht der Fall, kommt dem Verwendungszweck wie auch dem Preis, der Verpackung und der Bezeichnung durch den Hersteller oder Empfänger der Ware lediglich hinweisende, nicht aber ausschlaggebende Bedeutung zu (statt vieler: Urteile des BVGer A-3485/2020 vom 25. Januar 2021 E. 2.4.5, A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 3.4.5, A-3045/2017 vom 25. Juli 2018 E. 2.5.1).

E. 2.5.6 Kommen für die Einreihung von Waren zwei oder mehr Nummern in Betracht, so ist gemäss Ziff. 3 AV wie folgt vorzugehen:

a) Die Nummer mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Nummern mit allgemeinerer Warenbezeichnung vor.

b) Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht.

c) Die Ware ist der in der Nummernfolge zuletzt genannten gleichermassen in Betracht kommenden Nummer zuzuweisen. Die genannten Vorschriften sind in der aufgeführten Reihenfolge anzuwenden, das heisst, die Vorschrift der Ziff. 3 b) AV ist nur dann anzuwenden, wenn die Vorschrift der Ziff. 3 a) AV für die Einreihung keine Lösung gebracht hat usw. Die Vorschriften finden zudem nur Anwendung, wenn sie dem Wortlaut der Nummern und der Abschnitt- oder Kapitel-Anmerkungen nicht widersprechen (vgl. Ziff. 1 AV). Gemäss Ziff. 4 AV sind Waren, die aufgrund der vorstehenden Vorschriften nicht eingereiht werden können, in die Nummer einzureihen, die für Waren zutrifft, denen sie am ähnlichsten sind (Urteile des BVGer A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 3.4.6, A-3404/2017 vom 16. März 2018 E. 2.5.2, A-3030/2013 vom 8. Mai 2014 E. 2.3.3). Gemäss Ziff. 6 AV sind massgebend für die Einreihung von Waren in die Unternummern einer Nummer der Wortlaut dieser Unternummern und der Unternummern-Anmerkungen sowie, mutatis mutandis, die vorstehenden Vorschriften, wobei nur Unternummern der gleichen Gliederungsstufe einander gegenübergestellt werden können. Bei Auslegung dieser Vorschriften sind - vorbehältlich gegenteiliger Bestimmungen - die Abschnitt-, und Kapitel-Anmerkungen ebenfalls anwendbar.

E. 2.5.7 Massgebend für die Einreihung von Waren in die schweizerischen Unternummern sind gemäss Ziff. 1 der ergänzenden schweizerischen Vorschriften der AV der Wortlaut dieser schweizerischen Unternummern und der schweizerischen Anmerkungen sowie, mutatis mutandis, die vorstehenden Vorschriften, wobei nur schweizerische Unternummern der gleichen Gliederungsstufe einander gegenübergestellt werden können. Bei Auslegung dieser Vorschriften sind - vorbehältlich gegenteiliger Bestimmungen betreffend die schweizerischen Unternummern - die Abschnitt-, Kapitel- und Unternummern-Anmerkungen ebenfalls anwendbar (statt vieler: Urteile des BVGer A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 3.4.7, A-3045/2017 vom 25. Juli 2018 E. 2.5.3, A-3404/2017 vom 16. März 2018 E. 2.5.3).

E. 2.6.1 Dem Abschnitt IV «Waren der Nahrungsmittelindustrie; Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe», Kapitel 22 des schweizerischen Gebrauchstarifs war im Zeitpunkt der strittigen Einfuhr am 23. September 2020 unter anderem folgende Tarifnummerneinteilung zu entnehmen: 22Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig 2202Wasser, einschliesslich Mineralwasser und mit Kohlensäure versetztes Wasser, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder aromatisiert, und andere nicht alkoholische Getränke, ausgenommen Frucht- oder Gemüsesäfte der Nr. 2009: 2202.1000- Wasser, einschliesslich Mineralwasser und mit Kohlensäure versetztes Wasser, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder aromatisiert

- andere: 2202.9100-- alkoholfreies Bier 2202.99-- andere: --- Frucht- oder Gemüsesäfte, mit Wasser verdünnt oder mit Kohlensäure versetzt: ----Traubensaft, in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 l: ---- Kernobstsaft, in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 l: ---- andere, ausgenommen Gemüsesäfte: ----- mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen: 2202.9931------ in Glasflaschen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 dl 2202.9932------ in anderen Behältnissen ----- ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen: ---- Gemüsesäfte: 2202.9990--- andere Am 23. September 2020 galt für Einfuhren von Waren der Tarifnummer 2202.1000 ein Zollansatz von Fr. 2.00 je 100 kg brutto (Normalansatz). Für Waren der Tarifnummer 2202.9932 galt ein solcher von Fr. 59.50 je 100 kg brutto (Normalansatz).

E. 2.6.2.1 Der Abschnitt IV enthält keine Erläuterungen. Die Erläuterungen zu Kapitel 22 weisen für den vorliegenden Fall nichts Einschlägiges auf.

E. 2.6.2.2 In Bezug auf die Tarifnummer 2202 ist in den Erläuterungen zu Kapitel 22 soweit hier relevant festgehalten, dass: «A) Wasser, einschliesslich Mineralwasser und mit Kohlensäure versetztes Wasser, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder aromatisiert. Hierher gehören insbesondere:

1) Natürliche oder künstliche Mineralwasser, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen, oder aromatisiert.

2) Getränke wie Limonaden, Kola-, Orangen- oder Zitronengetränke aus gewöhnlichem Trinkwasser, mit oder ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen, aromatisiert mit Fruchtsäften, Essenzen oder zusammengesetzten Auszügen, manchmal auch mit Zusatz von Weinsäure oder Zitronensäure. Sie sind häufig mit Kohlensäure versetzt und werden meist in fest verschlossenen Flaschen oder anderen Behältnissen gehandelt. B) Alkoholfreie Biere [...] C) Andere nichtalkoholische Getränke, ausgenommen Frucht- oder Gemüsesäfte der Nr. 2009. [...] Hierher gehören nicht: [...]

c) Frucht- und Gemüsesäfte, auch wenn sie unmittelbar als Getränk verwendet werden können (Nr. 2009). [...].»

E. 2.6.2.3 Die schweizerischen Erläuterungen zu den Tarifnummern 2202.9911 bis 9989 führen soweit hier einschlägig aus, Getränke mit Moosbeeren (engl. Cranberry, Vaccinium macrocarpon) benötigten für diese Tarifnummern einen Mindestgehalt von 25 % an Moosbeeren(frucht)saft. Getränke mit geringerem Anteil an Fruchtsaft oder Fruchtmark bzw. Gemüsesaft (bzw. vorliegend Moosbeeren[frucht]saft) gelten hierbei als aromatisierte Tafelgetränke (in der Regel Tarifnummer 2202.1000).

E. 2.6.3 Den Anmerkungen zu Abschnitt IV sowie jenen zum Kapitel 22 ist nichts zu entnehmen, was sich für den vorliegenden Fall als relevant erweisen würde.

E. 2.6.4 Zu Kapitel 22 existiert eine Einreihungsavise, die vorliegend allerdings nicht einschlägig ist (Entscheid bzw. Einreihungsavise Nr. 304.3.2009.1 betreffend eines nichtalkoholischen Getränks aus Kokosnusssaft [Kokoswasser]).

E. 3 Im vorliegenden Fall ist zu klären, ob das von der Beschwerdeführerin importierte Produkt «(Marke) Cranberry Classic» in die Tarifnummer 2202.1000 (<aromatisiertes Tafelgetränk>; so die Beschwerdeführerin) oder die Tarifnummer 2202.9932 (<ein mit Wasser verdünnter Fruchtsaft>; so die Vorinstanz) einzureihen ist. Dazu werden zunächst die Auffassungen der Verfahrensbeteiligten wiedergegeben (E. 3.1), bevor das angerufene Gericht zur Prüfung übergeht (E. 3.2 ff.). Schliesslich ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt hat (E. 3.6).

E. 3.1.1 Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend, das Produkt «(Marke) Cranberry Classic» beinhalte einen Anteil von weniger als 25 % Cranberry-Saft und falle demnach in die Tarifnummer 2202.1000. Die Vorinstanz könne nicht beweisen, welchen Prozentsatz Cranberry-Saft das Erzeugnis enthalte. Doch selbst wenn darin ein höherer Prozentsatz an Cranberry-Saft enthalten sein sollte, was bestritten werde, wäre aufgrund der Verletzung von Bundesrecht durch die Nichtberücksichtigung von Art. 95 LGV die bisherige Tarifnummer 2202.1000 anwendbar. Die Übergangsbestimmung von Art. 95 LGV erlaube es nämlich, dass innerhalb von vier Jahren nach altem Recht die Zusammensetzung, Kennzeichnung und Werbung von Lebensmitteln erfolgen dürfe und ermögliche so eine Einreihung in die Tarifnummer 2202.1000. Die Vorinstanz habe unrechtmässig strengere Regeln bzw. strengeres Recht angewendet, indem sie nach im Zeitpunkt der Verzollung geltendem Recht gehandelt und diese Übergangsbestimmungen nicht berücksichtigt habe. Laut Bundesverwaltungsgericht könnten sich nämlich auch Ausnahmen vom Grundsatz der allgemeinen Zollpflicht aus Staatsverträgen, besonderen Gesetzesbestimmungen sowie Verordnungen ergeben. Zudem seien die Erläuterungen zum Zolltarif, auf welche sich die Vorinstanz berufe, keine Gesetze, sondern blosse Dienstvorschriften bzw. Verwaltungsverordnungen. Diese dürften nicht geltendem Recht bzw. der LGV widersprechen. Weiter habe die Vor-instanz gegen das Rechtsgleichheitsgebot und das Willkürverbot verstossen. Aufgrund der fehlenden Definition eines verbindlichen Brix-Wertes zur Berechnung des Anteils Cranberry-Saft, sowohl im betreffenden Zollrecht zur Tarifnummer 2202.9932 als auch im Laborbefund, sei eine Überprüfung der Einreihung gar nicht möglich. Das Legalitätsprinzip gemäss Art. 5 BV sei verletzt. Sodann sei der Laborbefund mangelhaft, da er in keiner Weise aufzeige, wie bzw. nach welcher Methode die 25 % Gewichtsprozente Cranberry-Saft ermittelt worden seien. Es sei auch nicht ersichtlich, welcher Brix-Wert verwendet worden sei. Sie (die Beschwerdeführerin) bezweifle, «dass das [...] METAS überhaupt in der chemisch-technischen Lage ist, einen Laborbefund wie den gegenständlichen zu erstellen bzw. ob überhaupt eine [...] Laboruntersuchung durchgeführt wurde». Schliesslich hätten die anlässlich der Beschau aufgenommenen Fotografien keinen Beweiswert, weil sie nicht datiert seien und das Foto mit den Inhaltsangaben genau bei der Angabe über den Anteil an Cranberry-Saft abgeschnitten worden sei (vgl. Sachverhalt Bst. D).

E. 3.1.2 Die Vorinstanz hält entgegen, Getränke mit einem Anteil an Moosbeeren-Fruchtsaft oder Moosbeeren-Fruchtmark von mindestens 25 % gehörten zu den Tarifnummern 2202.9911 bis 2202.9989. Das Produkt «(Marke) Cranberry Classic» enthalte gemäss den Feststellungen anlässlich der Beschau sowie der Laboruntersuchung einen Gehalt von mehr als 25 % Cranberry-Saft. Auch die Etikette des Produkts und eine Internetrecherche würden dies bestätigen. Daher handle es sich um «einen mit Wasser verdünnten Fruchtsaft» der Tarifnummer 2202.9932 und gerade nicht um «ein aromatisiertes Tafelgetränk» der Tarifnummer 2202.1000. Eine Ermittlung des Saftgehalts aufgrund des Brix-Wertes sei nicht notwendig (vgl. Sachverhalt Bst. C.d). Im Rahmen ihrer Vernehmlassung führt sie (die Vorinstanz) ausserdem aus, die von der Beschwerdeführerin zitierten Urteile hinsichtlich Ausnahmen vom Grundsatz der allgemeinen Zollpflicht handelten alle von Grenzzonenverkehr, welcher für zollfrei erklärt worden sei, und eine Ausnahme von der allgemeinen Zollpflicht bilde. Vorliegend handle es sich jedoch um vier Veranlagungen von Handelswaren. Eine Ausnahme von der allgemeinen Zollpflicht stehe daher nicht zur Diskussion. Die Erläuterungen zum Zolltarif dienten der einheitlichen Anwendung des Zolltarifs und deckten sich im Wesentlichen mit den Erläuterungen des HS, welche verbindlich seien. Daneben bleibe Raum für den Erlass zusätzlicher schweizerischer Erläuterungen durch die Oberzolldirektion (OZD). Entsprechend würden diese Erläuterungen einen rechtlichen Charakter erhalten. In den schweizerischen Erläuterungen werde für den Tarifnummernbereich 2202.9911/9989 ein Mindestanteil an Fruchtsaft festgelegt. Für Cranberry-Saft betrage dieser 25 %. Nur wenn dieser nicht erreicht werde, komme eine Einreihung als «aromatisiertes Tafelgetränk» unter die Tarifnummer 2202.1000 in Betracht. Weder Art. 7 ZG noch das ZTG seien verletzt worden. Art. 95 LGV komme somit für eine Einreihung nicht in Betracht. Aufgrund ihrer Beschaffenheit sei die strittige Ware in die Tarifnummer 2202.9932 einzureihen. Sollten Änderungen in Rechtsgrundlagen Einfluss auf die Tarifierung einer Ware haben, werde dies in die Erläuterungen übernommen oder schriftlich bekannt gegeben. Vorliegend seien weder bei der Erhöhung des Saftanteils per 1. April 2014 [recte: 1. Januar 2014] auf 30 % noch bei der Senkung auf 25 % per 1. Mai 2017 Übergangsfristen vorgesehen gewesen. Das Gleichbehandlungsgebot sei nicht verletzt worden. Mittlerweile habe sie (die Vorinstanz) den Nachweis erbracht, dass die strittige Ware in die Tarifnummer 2202.9932 einzureihen sei. Vorliegend sei der Brix-Wert nicht von Bedeutung, weshalb das Legalitätsprinzip nicht verletzt sei. Das METAS führe chemische Analysen für sie (die EZV bzw. das BAZG) durch. Sie hätten eine Leistungsvereinbarung unterzeichnet. Die zuständige Stelle im METAS sei für solche Analysen nach ISO 17025:2017 akkreditiert (Prüfstelle STS 0119). Im Laborbefund werde das Resultat der Untersuchung festgehalten. Angaben zur Methodik und den Messresultaten würden im Prüfbericht - welcher der Beschwerdeführerin nun ausgehändigt worden sei - genannt. Das METAS habe den Anteil an Cranberry-Saft mit Hilfe des Kaliumgehalts ermittelt. Durch den Vergleich des Resultats mit dem Referenzwert aus der Fachliteratur könne der Gehalt an Cranberry-Saft ermittelt werden. Die Herstellerangabe von 27 % Cranberry-Saft (aus Konzentrat) auf der Flasche sei bestätigt worden. Da das Getränk aus Cranberry-Saft einen Zusatz von Zucker enthalte, könne der Brix-Messwert nicht zur Bestimmung des Saftanteils verwendet werden. Zudem sei das Analyseresultat aus praktischen Gründen in Gewichtsprozent angegeben worden. Der Wert in Volumenprozent sei fast identisch bzw. unter Berücksichtigung der Rundungsregel ergebe sich das gleiche Resultat. Insgesamt werde anhand des Prüfberichts und den Erläuterungen des METAS der Nachweis erbracht, dass der Anteil an Cranberry-Saft 27 % betrage und die Brix-Werte nicht relevant seien. Die Gehaltsangabe sei in der französischen Fassung der Etikette gut ersichtlich. In den Verfahrensakten befände sich ausserdem eine besser lesbare Version der Fotografie der Inhaltsangaben. Die Originalflasche befände sich im Archiv des METAS. Es gebe somit keine Hinweise, an der Tauglichkeit der Fotos zu zweifeln. Die Veranlagungsverfügungen vom 20. November 2020 seien antragsgemäss und ohne Kontrolle ausgestellt worden. Die Beschwerdeführerin belege nicht, dass diese Anmeldungen unter ausdrücklichem Vorbehalt erfolgt seien. Auch bezüglich der Produkte «(Marke) Cranberry Classic lite» und «(Marke) Cranberry Classic light» lege die Beschwerdeführerin keine Nachweise vor, welche eine Einreihung in die Tarifnummer 2202.1000 zu begründen vermögen (vgl. zum Ganzen: Sachverhalt Bst. E).

E. 3.2 Vorab ist zu dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, aufgrund der Übergangsbestimmung von Art. 95 LGV sei die Tarifnummer 2202.1000 anwendbar, Folgendes festzuhalten: Die Zollgesetzgebung sowie die Lebensmittelgesetzgebung verfolgen unterschiedliche Ziele. Das Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (LMG, SR 817.0), auf welches sich die LGV stützt, bezweckt unter anderem den Schutz der Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten, zudem sollen diese im Zusammenhang mit Lebensmitteln vor Täuschungen geschützt und es sollen die für den Erwerb von Lebensmitteln notwendigen Informationen zur Verfügung gestellt werden (vgl. Art. 1 Bst. c und d LMG). Die LGV hat dementsprechend unter anderem ausführende Bestimmungen zur Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln, die Werbung für sie sowie die über sie verbreiteten Informationen zum Gegenstand (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. c LGV). Für Getränke hat das EDI gestützt auf Art. 36 Abs. 3 und 4 LGV die Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über Getränke (SR 817.022.12, hiernach: «Getränkeverordnung») erlassen, welche die Anforderungen sowie die besondere Kennzeichnung und Anpreisung spezifisch für Getränke regelt. Das ZTG hat demgegenüber die steuerliche Belastung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs zum Ziel (vgl. den Grundsatz der allgemeinen Zollpflicht in Art. 1 ZTG). Zwar kann die Zollverwaltung - soweit es das Tarifsystem zulässt (d.h. betreffend die schweizerischen Unternummern; dazu näher unten: E. 3.3.3) - die zollrechtlichen mit den lebensmittelrechtlichen Vorgaben koordinieren, was vorliegend hinsichtlich der erforderlichen Mindestgehalte für die Fruchtsorten Moosbeeren und Preiselbeeren geschah. Die Vorinstanz teilte der Beschwerdeführerin sowohl die gestützt auf das Lebensmittelrecht erfolgte Erhöhung des Saftgehalts per 1. Januar 2014 (gemäss der Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über alkoholfreie Getränke [AS 2005 6135, in der Fassung vom 1. Januar 2014 war in Anhang 2 ein Mindestgehalt von 30 Volumenprozent festgelegt]), als auch dessen Senkung per 1. Mai 2017 (gemäss Anhang 5 der Getränkeverordnung auf 25 Volumenprozente) schriftlich mit (Vernehmlassungsbeilage [VB] 37, Zirkular Nr. Y vom [Datum]; Beschwerdebeilage [BB] 5, Mitteilung der EZV vom 9. Dezember 2013). Gemäss Art. 95 Abs. 2 LGV gilt für die Zusammensetzung, Kennzeichnung und Werbung von Lebensmittel eine Übergangsfrist von vier Jahren und sogar nach Ablauf der Übergangsfrist dürfen nach bisherigem Recht zusammengesetzte und gekennzeichnete Lebensmittel noch bis zur Erschöpfung der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden. Diese lebensmittelrechtliche Übergangsfrist betrifft jedoch nur die Zusammensetzung, Kennzeichnung und Werbung aus der alleinigen Perspektive des Lebensmittelrechts und ist für die abgabenrechtliche Behandlung nicht massgebend; das Zollrecht sieht keine Übergangsfrist vor. Für die zolltarifliche Einreihung von Waren sind - wie gezeigt (E. 2.5.4) - der Wortlaut der Nummern, dann jener der Abschnitt- oder Kapitel-Anmerkungen und schliesslich die Allgemeinen Vorschriften entscheidend (nachfolgend: E. 3.3). Der Wortlaut der Nummern wird anhand der einschlägigen Erläuterungen bzw. Einreihungsavisen (vgl. dazu vorne: E. 2.5.3) ausgelegt. Hierbei zählt jeweils der aktuelle Stand der Erläuterungen zum Zeitpunkt der Zollanmeldung (vorliegend am 23. September 2020). Laut den schweizerischen Erläuterungen war ein Mindestgehalt von 25 % an Moosbeeren(frucht)saft erforderlich (E. 2.6.2.3). Massgebend ist sodann die Art und Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt, in dem sie unter Zollkontrolle gestellt worden ist. Nicht relevant für die Zollbelastung ist hingegen, wie die Herstellerin die Ware kennzeichnet (ausführlich: E. 2.5.5) bzw. welche formalen Anforderungen lebensmittelrechtlich an die Produktkennzeichnung gestellt werden. Folglich spielt - wie erwähnt - keine Rolle, dass gemäss Art. 95 Abs. 2 LGV eine Übergangsfrist galt.

E. 3.3 Das einzureihende Produkt «(Marke) Cranberry Classic» enthält unbestrittenermassen Wasser, Cranberry-Saft, Zucker, Vitamin C, Gemüse- und Fruchtsaftkonzentrat (Karotten, Cranberry) und natürliches Aroma. Nicht im Streit liegt zudem, dass es keinen Alkohol enthält und nicht in einem Behältnis aus Glas, sondern in PET-Flaschen abgefüllt war (vgl. VB 5, Laborbefund des METAS vom 9. Oktober 2020; siehe auch: VB 2, Beschaubefund [inkl. Fotografien] vom 25. September 2020; dazu auch: Sachverhalt Bst. B.b). Bestritten und für die vorliegende Tarifierung entscheidend ist, wie insbesondere nachfolgend in Erwägung 3.3.3 aufgezeigt wird, welcher Gehalt an Cranberry-Saft im Produkt enthalten ist. Für die Tarifeinreihung ist nach der gesetzlich bzw. staatsvertraglich festgelegten Reihenfolge (Tariftext - Anmerkungen - Allgemeine Vorschriften) vorzugehen (vgl. soeben und E. 2.5.4). Demnach ist für die Beantwortung der Frage, ob das Produkt «(Marke) Cranberry Classic» in die Tarifnummer 2202.1000 («Wasser, einschliesslich Mineralwasser und mit Kohlensäure versetztes Wasser, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder aromatisiert») oder in die Tarifnummer 2202.9932 («Furcht- oder Gemüsesaft, mit Wasser verdünnt oder mit Kohlensäure versetzt; mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen; in anderen Behältnissen, als Glasflaschen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 dl») einzuordnen ist, zunächst der Wortlaut des Tariftextes bzw. der Nummern heranzuziehen, welcher anhand der einschlägigen Erläuterungen (vgl. dazu vorne: E. 2.5.3) auszulegen ist.

E. 3.3.1 Zur Tarifnummer 2202 gehören gemäss Wortlaut «Wasser, einschliesslich Mineralwasser und mit Kohlensäure versetztes Wasser, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder aromatisiert, und andere nicht alkoholische Getränke, ausgenommen Frucht- oder Gemüsesäfte der Nr. 2009» (vgl. E. 2.6.1). Laut Erläuterungen zur Tarifnummer 2202 gehören hierher insbesondere Getränke wie Limonaden, Kola-, Orangen- oder Zitronengetränke aus gewöhnlichem Trinkwasser, mit oder ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen, aromatisiert mit Fruchtsäften, Essenzen oder zusammengesetzten Auszügen, manchmal auch mit Zusatz von Weinsäure oder Zitronensäure (E. 2.6.2.2). Relevante Abschnitt- oder Kapitel-Anmerkungen bestehen keine. Da beide in Frage kommenden Tarifnummern der Tarifnummer 2202 angehören, ist eine Einreihung gestützt auf Ziff. 1 AV (E. 2.5.4) nicht möglich. Folglich sind die Bestimmungen zu den Unternummern zu beachten. Laut Ziff. 6 AV sind massgebend für die Einreihung von Waren in die Unternummern einer Nummer der Wortlaut dieser Unternummern und der Unternummern-Anmerkungen sowie die Vorschriften von Ziff. 1-5 AV, wobei nur Unternummern der gleichen Gliederungsstufe einander gegenübergestellt werden können. Vorliegend bestehen keine einschlägigen Unternummern-Anmerkungen. Gemäss Erläuterungen zu Vorschrift Ziff. 6 AV (im Internet abrufbar unter < http://www.bazg.admin.ch/bazg/de/home/dokumentation/richtlinien/d6-erlaeuterungen-zum-zolltarif.html >, zu finden über den Link «Vorbemerkungen», abgerufen am 14. November 2023) gelten - soweit vorliegend interessierend - als «Unternummern der gleichen Gliederungsstufe» entweder die Unternummern mit einem Unterteilungsstrich (Gliederungsstufe 1) oder die Unternummern mit zwei Unterteilungsstrichen (Gliederungsstufe 2). Daraus folgt, so die Erläuterungen weiter, dass - wenn im Rahmen der gleichen Nummer zwei oder mehr Unternummern mit einem Unterteilungsstrich in Übereinstimmung mit der Vorschrift von Ziff. 3 a) AV in Betracht kommen können - die Genauigkeit jeder dieser Unternummern mit einem Unterteilungsstrich bezüglich eines bestimmten Artikels ausschliesslich aufgrund ihres eigenen Wortlautes beurteilt werden muss. Ist die genaueste der Unternummern mit einem Unterteilungsstrich bestimmt und diese selbst noch unterteilt, dann und nur dann ist zum Bestimmen der schlussendlich anzuwendenden Unternummer auf den Text der in Frage kommenden Unternummern mit zwei Unterteilungsstrichen abzustellen.

E. 3.3.2 Die Tarifnummer 2202.1000 (erste Unternummer mit einem Unterteilungsstrich [erste Gliederungsstufe], wobei es zwei Unterteilungsstriche auf derselben Stufe hat; vgl. E. 2.6.1) lautet beim ersten Unterteilungsstrich «Wasser, einschliesslich Mineralwasser und mit Kohlensäure versetztes Wasser, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder aromatisiert». Dass das vorliegende Produkt «(Marke) Cranberry Classic» unter anderem Wasser und Zucker enthält, ist unbestritten (vgl. E. 3.3). Was jedoch aromatisiertes Wasser im Sinne der Tarifnummer 2202.1000 bzw. des ZTG bedeutet, bedarf weiterer Klärung. Laut Erläuterungen zur Tarifnummer 2202 bedeutet aromatisiertes Wasser («eaux aromatisées»; «waters flavoured »), dass das gewöhnliche Trinkwasser unter anderem mit Fruchtsäften aromatisiert wurde (E. 3.3.1). Mit anderen Worten rührt das Aroma aus dem Fruchtsaft. Das vorliegende Produkt enthält unbestrittenermassen Gemüse- und Fruchtsaft (Karotte, Cranberry, vgl. E. 3.3). Wie hoch der Anteil an zugesetztem Fruchtsaft sein darf, so dass noch von aromatisiertem Wasser gesprochen werden kann, ergibt sich nicht explizit aus dem ersten Unterteilungsstrich der Tarifnummer 2202.1000. Zur Klärung ist folglich der erste Unterteilungsstrich vom zweiten Unterteilungsstrich (derselben Gliederungsstufe) dieser Unternummer abzugrenzen; dieser lautet «andere» und ist seinerseits noch unterteilt. Dazu gehört auch die Tarifnummer 2202.9932. Hierbei muss - wie soeben gezeigt - die Genauigkeit dieser Unternummern ausschliesslich aufgrund ihres eigenen Wortlautes beurteilt werden. Unter «andere», «andere [als alkoholfreies Bier {das vorliegend unbestrittenermassen nicht vorliegt (zur Zusammensetzung bereits: E. 3.3)}]», fallen «Frucht- oder Gemüsesäfte, mit Wasser verdünnt [...]». Das streitbetroffene Produkt «(Marke) Cranberry Classic» enthält weder Trauben- noch Kernobstsaft. Es beinhaltet dagegen Gemüsesaftkonzentrat aus Karotte. Aufgrund der Zutatenauflistung (E. 3.3) erhellt, dass der Cranberry-Saft gegenüber dem Gemüse- bzw. Karottensaft vorherrschend ist, was nicht bestritten ist. Folglich könnte das streitbetroffene Produkt, das in PET-Flaschen abgefüllt war (E. 3.3), unter «andere [Säfte als Trauben-, Kernobst- oder Gemüse] mit Zusatz von Zucker [...] in anderen Behältnissen [als Glasflaschen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 dl]» fallen. Zusammengefasst handelt es sich gemäss Wortlaut der Tarifnummer 2202.9932 folglich um einen mit Wasser verdünnten Fruchtsaft, der weder Trauben- noch Kernobstsaft enthält, welcher mit Zucker/anderen Süssstoffen angereichert und nicht in Glasflaschen (mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 dl) verpackt ist. Bei der Tarifnummer 2202.9932 handelt es sich um eine schweizerische Unternummer.

E. 3.3.3 Die Abgrenzung zwischen einem Produkt, das als mit Fruchtsaft aromatisiertes Wasser in die Tarifnummer 2202.1000 fällt oder als Produkt, das als mit Wasser verdünnten Fruchtsaft in die Tarifnummer 2202.9932 fällt, lässt sich anhand eines Mindestgehalts vornehmen. Gemäss den einschlägigen schweizerischen Erläuterungen (vgl. E. 2.6.2.3) benötigen Getränke mit Moosbeeren - in Übereinstimmung mit der Getränkeverordnung (vgl. E. 3.2) - einen Mindestgehalt von 25 % an Moosbeeren(frucht)saft; enthalten sie weniger, gelten sie als aromatisierte Tafelgetränke. Da sich die Abgrenzung der beiden in Frage stehenden Tarifnummern nur anhand eines Mindestgehalts treffen lässt und es sich bei der Tarifnummer 2202.9932 um eine schweizerische Unternummer handelt, ist der festgesetzte Mindestgehalt von 25 % an Moosbeeren(frucht)saft nicht zu beanstanden. Inwiefern die Erläuterungen gegen geltendes Recht bzw. gegen die LGV - welche vorliegend (wie in E. 3.2 dargelegt) nicht einschlägig ist - verstossen, vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen. Das Legalitätsprinzip ist nicht verletzt. Zudem sprechen auch keine zwingenden Gründe gegen die Anwendung der Vorschrift/Erläuterung, da sie - wie soeben aufgezeigt - weder mit Blick auf den Wortlaut des schweizerischen Gebrauchstarifs als unhaltbar erscheint noch aufgrund gefestigter wissenschaftlicher Erkenntnisse mittlerweile überholt ist.

E. 3.3.4 An diesem Ergebnis vermögen auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich Ausnahmen vom Grundsatz der allgemeinen Zollpflicht nichts zu ändern. Eine solche ist vorliegend weder ersichtlich noch sind die von der Beschwerdeführerin zitierten Urteile, welche alle vom Grenzzonenverkehr handeln, einschlägig.

E. 3.4 Weiter ist strittig und zu prüfen, welcher Gehalt an Moosberren(frucht)saft im streitbetroffenen «(Marke) Cranberry Classic» tatsächlich enthalten war.

E. 3.4.1 Die Beschwerdeführerin stellt sich zusammengefasst auf den Standpunkt, das Produkt «(Marke) Cranberry Classic» beinhalte einen Anteil von weniger als 25 % Cranberry-Saft. Die Vorinstanz sei ihrer Beweisführungslast nicht nachgekommen. Der Laborbefund des METAS sei mangelhaft, da sich daraus insbesondere nicht ergebe, wie der Gehalt ermittelt worden sei. Die anlässlich der Beschau aufgenommenen Fotografien hätten keinen Beweiswert (ausführlich: E. 3.1.1). Die Vorinstanz entgegnet, das Produkt «(Marke) Cranberry Classic» enthalte gemäss den Feststellungen anlässlich der Beschau, laut Laborbefund sowie Prüfbericht einen Gehalt von mehr als 25 % Cranberry-Saft. Der Laborbefund sei nicht mangelhaft. Auch die Etikette des Produkts und eine Internetrecherche würden dies bestätigen. Weiter gebe es keine Hinweise, an der Tauglichkeit der Fotos zu zweifeln (ausführlich: E. 3.1.2).

E. 3.4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. b der Verordnung vom 21. November 2012 über das Eidgenössische Institut für Metrologie (EIMV, SR 941.272) erbringt das METAS wissenschaftlich-technische Dienstleistungen für das BAZG. Es führt insbesondere chemische Analysen für das BAZG durch. Die zuständige Stelle im METAS ist für solche Analysen nach der Norm SN EN ISO/IEC 17025:2017 akkreditiert (Prüfstelle STS 0119; < https://www.metas.ch/metas/de/home/fabe/Chemische_Pruefungen_und_Beratungen.html > zuletzt besucht am 14. November 2023; vgl. VB 38, Prüfbericht Nr. X vom 7. Oktober 2020). Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin ist das METAS folglich zuständig (und auch in der Lage), solche chemischen Analysen durchzuführen.

E. 3.4.3.1 Im Laborbefund des METAS vom 9. Oktober 2020 (VB 5) wird lediglich das Resultat zum unterbreiteten Muster festgehalten und eine Tarifnummer vorgeschlagen. Angaben zur Methodik und den Messresultaten fehlen. Hierzu dient der Prüfbericht (VB 38, Prüfbericht Nr. X vom 7. Oktober 2020). Daraus erhellt, dass das METAS den Anteil an Cranberry-Saft mit Hilfe des Kaliumgehalts (Mineralstoff) ermittelt hat (Spektroskopie, ICP-OES). Der Kaliumgehalt beträgt laut Prüfbericht 208 mg/kg. Dieser Prüfbericht wurde der Beschwerdeführerin erst im Rahmen der Vernehmlassung zugestellt (zu den diesbezüglichen Rechtsfolgen: E. 3.6). Das METAS erklärt in seiner Stellungnahme vom 25. August 2021 (VB 39), der Anteil an Cranberry-Saft könne mit Hilfe des Kaliumgehalts ermittelt werden. Die Messung erfolge mittels ICP-OES (optische Emissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma). Durch den Vergleich des Analyseresultats mit dem Referenzwert aus der Fachliteratur (USDA Nutritient Database) könne der Gehalt an Cranberry-Saft ermittelt werden. Im streitbetroffenen Saft sei ein Kaliumgehalt von 208 mg/kg gemessen worden. Der Referenzwert aus der Fachliteratur für reinen Cranberry-Saft (100 %) betrage 770 mg/kg (die diesbezüglich verwendete Tabelle, auf die bereits in der Vernehmlassung verwiesen wurde, reicht die Vorinstanz im Rahmen ihrer Duplik nach [Stellungnahme METAS vom 8. Dezember 2021, Ref. 1]). Daraus resultiere in der Probe ein Gehalt an Cranberry-Saft von (rund) 27 % (208 mg/kg * 100 / 770 mg/kg = 27 %). Da dem Produkt «(Marke) Cranberry Classic» Zucker zugesetzt worden sei, so das METAS weiter in seiner Stellungnahme, werde der Zuckergehalt über denjenigen Wert erhöht, der natürlicherweise durch den Anteil des Cranberry-Safts vorhanden wäre. Da mit dem Brix-Wert ein unspezifischer Gesamtzuckergehalt ermittelt werde, könne der Brix-Messwert nicht zur Bestimmung des Saftanteils verwendet werden, da ein Teil des Wertes durch den zusätzlich zugesetzten Zucker zustande komme. Der Brix-Wert aus der Fachliteratur könne für die Berechnung eines Gehalts an Fruchtsaft aus einem rückverdünnten Fruchtsaftkonzentrat verwendet werden. Vorliegend liege jedoch ein verdünnter, gezuckerter Saft vor.

E. 3.4.3.2 «Grad Brix» ist eine Masseinheit der relativen Dichte von Flüssigkeiten. Eine Flüssigkeit weist 1 Grad Brix (°Bx) auf, wenn sie dieselbe Dichte hat wie eine einprozentige Zuckerlösung (also 1 g Saccharose auf 99 g Wasser). Der Brix-Wert wird dazu verwendet, das Massenverhältnis von Zucker und Wasser zu bestimmen, wenn eine bestimmte Menge Zucker in der Lösung enthalten ist (vgl. Urteil des BVGer A-5136/2018 vom 9. Dezember 2019 E. 2.3.3). Da im Produkt «(Marke) Cranberry Classic» unbestrittenermassen (natürlicherweise vorhandener und zugesetzter) Zucker enthalten ist (zur Zusammensetzung: E. 3.3) erhellt, dass der Brix-Wert vorliegend nicht bzw. nicht ohne den Gesamtzuckergehalt im Produkt um den Zuckergehalt des zugesetzten Zuckers zu bereinigen, zur Bestimmung des Cranberry-Saftanteils verwendet werden kann. Das METAS hat daher anhand des Kaliumgehalts, welcher mittels ICP-OES gemessen und mit dem Referenzwert aus der Fachliteratur verglichen wurde, den Cranberry-Saftanteil eruiert. Diese Methode erscheint nachvollziehbar und ist nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des BVGer A-5136/2018 vom 9. Dezember 2019 E. 2.3.2 und E. 3.4.1, in welchem ebenfalls auf Referenzwerte aus der Fachliteratur verwiesen wird). Die Beschwerdeführerin entgegnet im Rahmen ihrer freigestellten Stellungnahme vom 28. März 2022, es gäbe eine gewisse Schwankungsbreite der Mineralstoffgehalte (und so auch des Referenzwertes) in natürlichen Fruchtsäften. Dies mag zwar durchaus zutreffen. Vorliegend wurde das Resultat jedoch durch die Herstellerangaben auf der Flasche des streitbetroffenen Produkts bestätigt. Es besteht vorliegend somit gerade kein Grund, an den Herstellerangaben zu zweifeln. Letztlich handelt es sich auch bei den Brix-Werten um Referenz- bzw. statistische Durchschnittswerte. Die Entgegnung der Beschwerdeführerin, wonach die Vorinstanz willkürlich handle, vermag daher nicht zu überzeugen. Im Laborbefund des METAS vom 9. Oktober 2020 (VB 5) wird das Messresultat in Gewichtsprozent angegeben, obwohl das Volumenprozent gilt (Stellungnahme des METAS vom 25. August 2021 [VB 39]). Als Erklärung führt das METAS unter anderem in seiner Stellungnahme vom 8. Dezember 2021 aus, welche im Rahmen der Duplik vom 23. Dezember 2021 eingereicht wurde, dass die Differenz zwischen Gewichts- und Volumenprozent sehr klein sei (nach der Rundung resultiere gar dasselbe Ergebnis). Dies rühre daher, dass die relative Dichte der Ware nahe bei 1.0 (konkret bei: 1.012) liege. Auch dies erscheint nachvollziehbar. Da sich letztlich aber sowohl aufgrund des Gewichts- als auch aufgrund des Volumenprozents ein Gehalt an Cranberry-Saft von über 25 % ergibt, kann die Beschwerdeführerin aus ihren diesbezüglichen Ausführungen nichts für sich ableiten.

E. 3.4.3.3 Auf den anlässlich der Beschau vom 23. September 2020 aufgenommen Fotos des Produkts «(Marke) Cranberry Classic» (VB 2, Beschaubefund [inkl. Fotografien] vom 25. September 2020) ist die (deutsche) Gehaltsangabe tatsächlich nicht (gut) lesbar. Die französische Fassung der Etikette ist jedoch gut ersichtlich («jus de cranberry à base de concentré [27 %]). Im Rahmen ihrer Duplik reicht die Vorinstanz Fotos der Vorder- und Rückseite der Flasche mit der Prüfberichtnummer X ein (vgl. Stellungnahme METAS vom 8. Dezember 2021, Ref. 3 und 4). Dort ist ein Gehalt an Cranberry-Saft von 27 % ablesbar. Da diese Angabe ausserdem den Befund und den Prüfbericht des METAS bestätigen, gibt es keinen Grund, an der Tauglichkeit dieser Fotos zu zweifeln. Hieran vermag auch nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin mit Replik (Beilage 4) ein Foto einreicht, auf welchem eine Etikette mit einer Gehaltsangabe für Cranberry-Saft von 23 % erkennbar ist. In Übereinstimmung mit der Vor-instanz ist damit nämlich nicht belegt, ob das Etikett bzw. die Ware dem vorliegend streitbetroffenen und einzureihenden Produkt «(Marke) Cranberry Classic» entspricht, welches das METAS im Herbst 2020 untersucht hat. Tatsächlich ist nicht auszuschliessen, dass der Hersteller des Safts die Rezeptur mittlerweile angepasst und den Anteil an Cranberry-Saft unter 25 % gesenkt hat. Auch aus dem Umstand, dass die Fotos nicht datiert sind, kann die Beschwerdeführerin nichts für sich ableiten. Auf dem durch die Vorinstanz mit Duplik eingereichten Foto der Vorderseite der Flasche mit der Prüfberichtnummer X ist das Datum vom 23. September 2020 vermerkt (vgl. Stellungnahme METAS vom 8. Dezember 2021, Ref. 3).

E. 3.4.4 Insgesamt ist die Messmethode des METAS aufgrund des Kaliumgehalts nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Das Resultat wird ausserdem durch die Herstellerangaben auf der Flasche des streitbetroffenen Produkts «(Marke) Cranberry Classic» bestätigt. Auf den Brix-Wert ist vorliegend nicht abzustellen und auch die Fotos anlässlich der Beschau sind nicht zu beanstanden. Da die Brix-Werte vorliegend - wie erwähnt - nicht ausschlaggebend sind, stösst auch die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführerin, das Legalitätsprinzip sei verletzt, ins Leere. Insgesamt wurde der Sachverhalt durch die Vorinstanz somit nicht unrichtig festgestellt. Das vorliegend streitbetroffene Produkt «(Marke) Cranberry Classic» enthält einen Gehalt von 27 % Moosbeeren(frucht)saft.

E. 3.5.1 Da das streitbetroffene Produkt «(Marke) Cranberry Classic» einen Gehalt von 27 % Moosbeeren(frucht)saft enthält (soeben: E. 3.4.4), handelt es sich um einen mit Wasser verdünnten Fruchtsaft und ist in die Tarifnummer 2202.9932 einzureihen (E. 3.3.3).

E. 3.5.2 Dies gilt auch für die durch dieselbe Zollstelle am 20. November 2020 ausgestellten Veranlagungsverfügungen, welche ebenfalls das Produkt «(Marke) Cranberry Classic» betrafen. Teilweise beinhalteten diese Veranlagungsverfügungen auch die Produkte «(Marke) Cranberry Classic lite» und «(Marke) Cranberry Classic light», welche allesamt unter der Tarifnummer 2202.9932 angemeldet und veranlagt wurden (vgl. Sachverhalt Bst. C.c; VB 12-14, Veranlagungsverfügungen vom 20. November 2020). Dass diese Anmeldungen «unter ausdrücklichem Vorbehalt» erfolgt sein sollen, ist weder belegt noch ergibt sich das aus den Akten; unbestrittenermassen hat die Beschwerdeführerin (auch) gegen diese Veranlagungsverfügungen Beschwerde eingereicht. Im Rahmen ihrer Beschwerde legt die Beschwerdeführerin aber keine Nachweise hinsichtlich dieser Produkte vor, welche eine andere Einreihung bzw. eine Einreihung in die Tarifnummer 2202.1000 zu begründen vermögen. Insbesondere wird nicht belegt, dass das Produkt «(Marke) Cranberry Classic lite» oder das Produkt «(Marke) Cranberry Classic light» eine andere Zusammensetzung bzw. einen anderen Gehalt an Moosbeeren(frucht)saft enthalten.

E. 3.6 Unbestritten ist vorliegend, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin im Rahmen der Akteneinsicht den Prüfbericht Nr. X, welcher Angaben zur Methodik und den Messresultaten enthält, nicht zur Verfügung gestellt hatte. Erst im Rahmen der Vernehmlassung hat sie diesen eingereicht (vgl. E. 3.1.2 und E. 3.4.3.1). Zu prüfen ist somit, ob die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt hat.

E. 3.6.1 Diesbezüglich moniert die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe infolge fehlender Begründung zur Berechnung des Anteils an Cranberry-Saft einen Ermessensspielraum ausgenützt, was eine Ungleichbehandlung gemäss Art. 8 BV zur Folge haben könnte. Durch die nicht rechtsgenügsame Ermittlung der Prozente Cranberry-Saft in ihrem (demjenigen der Beschwerdeführerin) Erzeugnis - die materielle Richtigkeit und formelle Vollständigkeit der Beschau sei nicht protokolliert und offengelegt worden - sei die Vorinstanz der Beweislastregelung gemäss Art. 8 ZGB nicht nachgekommen. Es liege somit auch eine Verletzung des Willkürverbotes nach Art. 9 BV vor. Insgesamt rügt die Beschwerdeführerin somit sinngemäss, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt. Dies sei bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen. Hiergegen erwidert die Vorinstanz, die Bestimmung der Tarifnummer lasse keinen Ermessenspielraum offen. Mit ihrer Beurteilung und insbesondere mit der Beweiswürdigung sei das Gleichbehandlungsgebot nicht verletzt worden. Durch die chemische Analyse und den (mittlerweile eingereichten) Prüfbericht Nr. X des METAS, habe sie (die Vorinstanz) den Nachweis erbracht, dass die strittige Ware in die Tarifnummer 2202.9932 einzureihen sei. Ebenso sei in der Stellungnahme des METAS begründet worden, wie der Anteil an Cranberry-Saft ermittelt worden sei. Eine Heilung des allenfalls verletzten Gehörsanspruch durch das Bundesverwaltungsgericht erscheine als zielführend.

E. 3.6.2 Das Recht auf Akteneinsicht ist Teil des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör, welcher in Art. 29 Abs. 2 BV verankert ist (BGE 140 V 464 E. 4.1, 135 II 286 E. 5.1). Sinn und Zweck des Akteneinsichtsrechts ist, dass die Parteien jene Elemente kennen, die für den Entscheid der Behörde bzw. des Gerichts möglicherweise relevant sein können (Waldmann/Oeschger, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 26 N. 32). Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche Akten eines Verfahrens, die für dieses erstellt oder beigezogen wurden, ohne dass ein besonderes Interesse geltend gemacht werden müsste (BGE 144 II 427 E. 3.1.1, 129 I 249 E. 3). Die Akteneinsicht ist auch zu gewähren, wenn die Ausübung des Akteneinsichtsrechts den Entscheid in der Sache nicht zu beeinflussen vermag. Die Einsicht in die Akten, die für ein bestimmtes Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, kann demnach nicht mit der Begründung verweigert werden, die fraglichen Akten seien für den Verfahrensausgang belanglos. Es muss vielmehr dem Betroffenen selber überlassen sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen (BGE 132 V 387 E. 3.2; Urteile des BGer 1B_240/2021 vom 8. Februar 2022 E. 2.2, 1B_287/2012 vom 25. Juni 2012 E. 2.3).

E. 3.6.3 Für das Verwaltungsverfahren des Bundes und das anschliessende Beschwerdeverfahren konkretisieren die Art. 26-28 VwVG das Recht auf Akteneinsicht. Gemäss Art. 26 Abs. 1 VwVG hat die Partei oder ihr Vertreter Anspruch darauf, in ihrer Sache Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden (Bst. a), alle als Beweismittel dienende Aktenstücke (Bst. b) und Niederschriften eröffneter Verfügungen (Bst. c) am Sitz der verfügenden Behörde oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen. Art. 27 VwVG regelt die Ausnahmen.

E. 3.6.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 132 V 387 E. 5.1). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei prüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (statt vieler: BGE 147 IV 340 E. 4.11.3, 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2, 133 I 201 E. 2.2; Urteile des BVGer A-3193/2018 und A-3194/2018 vom 7. Mai 2019 E. 9.6, A-5859/2017 vom 29. Juni 2018 E. 5.1.2, A-4061/2016 vom 3. Mai 2017 E. 2.2). Wird die vor-instanzliche Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren geheilt, ist diesem Umstand im Kostenpunkt Rechnung zu tragen. Der betroffenen Person sind keine oder - falls es sich um einen geringfügigen Mangel handelt - bloss reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen, und ihr ist allenfalls eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. BGE 136 II 214 E. 4.4, 126 II 111 E. 7b; Urteil des BVGer A-3202/2022 vom 18. Juli 2023 E. 2.7.4; Moser et al., a.a.O., Rz. 3.114a).

E. 3.6.5 Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin - wie gezeigt - (erst) mit Vernehmlassung den Prüfbericht, welcher Angaben zur Methodik und den Messresultaten enthält, zukommen lassen. Auch ihrer Begründungspflicht, als Teil des Gehörsanspruchs, welcher ebenfalls der nachträglichen Gewährung des rechtlichen Gehörs zugänglich ist (statt vieler: Urteil des BVGer A-3202/2022 vom 18. Juli 2023 E. 2.7.3), ist sie somit erst in diesem Zeitpunkt nachgekommen. Dadurch hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt. Immerhin konnte sich die Beschwerdeführerin in ihrer Replik und in ihrer (freigestellten) Stellungnahme zum Prüfbericht äussern. Das Bundesverwaltungsgericht verfügt in den sich vorliegend stellenden Sach- und Rechtsfragen über dieselbe Kognition wie die Vorinstanz, und der Beschwerdeführerin stehen vor Bundesverwaltungsgericht dieselben Mitwirkungsrechte wie vor der Vorinstanz zu. Die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz würde somit zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen. Unter diesen Umständen ist im Sinne der Heilung des Mangels praxisgemäss von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen. Die festgestellte Gehörsverletzung führt jedoch zu Kosten- und Entschädigungsfolgen (sogleich: E. 4). Inwiefern darüber hinaus das Rechtsgleichheitsgebot und das Willkürverbot verletzt sein sollten, ist nicht ersichtlich. Ausserdem wurde auch der Sachverhalt durch die Vorinstanz nicht unrichtig oder unvollständig festgestellt.

E. 3.7 Insgesamt ist die in Frage stehende Ware - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - der Zolltarifnummer 2202.9932 zuzuordnen und die Beschwerde abzuweisen.

E. 4.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten grundsätzlich in vollem Umfang zu tragen. Die Verfahrenskosten sind vorliegend praxisgemäss und dem Aufwand entsprechend auf Fr. 4'250.-- festzusetzen. Aufgrund der festgestellten Gehörsverletzung durch die Vorinstanz (E. 3.6.5) rechtfertigt es sich jedoch, der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten teilweise zu erlassen (vgl. E. 3.6.4; vgl. Urteile des BVGer A-484/2021 vom 25. Januar 2023 E. 7.1, A-4651/2020 vom 6. Oktober 2020, A-3193/2018 und A-3194/2018 vom 7. Mai 2019 E. 18 mit weiteren Hinweisen). Folglich sind von den auf Fr. 4'250.-- festzusetzenden Verfahrenskosten Fr. 3'000.-- durch die Beschwerdeführerin zu tragen. Der letztere Betrag ist dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'250.-- zu entnehmen. Der verbleibende Restbetrag von Fr. 1'250.-- ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).

E. 4.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin steht grundsätzlich keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Analog zu den vorstehenden Ausführungen über die Verfahrenskosten rechtfertigt es sich jedoch, angesichts der festgestellten Gehörsverletzung durch die Vorinstanz vom Unterliegerprinzip ausnahmsweise abzuweichen und der Beschwerdeführerin gestützt auf das Verursacherprinzip eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. auch Urteile des BVGer A-484/2021 vom 25. Januar 2023 E. 7.2, A-5859/2017 vom 29. Juni 2018 E. 7.2 mit weiteren Hinweisen). Mangels Kostennote ist diese praxisgemäss nach freiem richterlichen Ermessen auf Fr. 1'900.-- festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE).

E. 5 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Tarifstreitigkeiten im Sinne von Art. 83 Bst. l des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) letztinstanzlich.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 4'250.-- werden der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 3'000.-- auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'250.-- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1'250.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
  3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'900.-- zu bezahlen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Iris Widmer Anna Strässle Versand: Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 25.11.2024 (9C_3/2024) Abteilung I A-3145/2021 Urteil vom 14. November 2023 Besetzung Richterin Iris Widmer (Vorsitz), Richter Keita Mutombo, Richter Pierre-Emmanuel Ruedin, Gerichtsschreiberin Anna Strässle. Parteien A._______ AG, (...), vertreten durch Dr. Guido E. Urbach, Rechtsanwalt, und MLaw Daniel Rosenfeld, Rechtsanwalt, Kohli Urbach Rechtsanwälte AG, (...), Beschwerdeführerin, gegen Zoll Nord, Elisabethenstrasse 31, Postfach 149, 4010 Basel, handelnd durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), Direktionsbereich Grundlagen, Sektion Recht, Taubenstrasse 16, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zoll; Einfuhrveranlagung Fruchtsaft. Sachverhalt: A. Die A._______ AG (nachfolgend: Importeurin oder Abgabepflichtige) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in (...). Gemäss Handelsregistereintrag bezweckt sie unter anderem die Produktion von und den Handel mit Getränken und Konzentraten aller Art. B. B.a Am 23. September 2020 meldete die Speditionsfirma B._______ AG (nachfolgend: Zollanmelderin) bei der Zollstelle (...) (nachfolgend: Zollstelle) im EDV-Verfahren «e-dec» eine für die Importeurin bestimmte Sendung aus Deutschland zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Unter anderem gab die Zollanmelderin für das Produkt «(Marke) Cranberry Classic», «Wasser oder Mineralwasser, gesüsst oder aromatisiert, ohne Alkohol, nicht in Glas od. Alu» eine Eigenmasse von 21'509.4 kg, eine Rohmasse von 22'511.3 kg und eine Zusatzmenge von 20'700 kg an. Sie verwendete dabei die Tarifnummer 2202.1000, Schlüssel 819 sowie den unter dieser Tarifnummer vorgesehenen Normal-Zollansatz von Fr. 2.00 je 100 kg brutto. B.b Das EDV-System «e-dec» qualifizierte die Anmeldung als «gesperrt». Die Waren wurden am selben Tag einer materiellen Kontrolle (Beschau) unterzogen. Im Befund wurde Folgendes festgehalten: «'Cranberry Classic' der Marke '(...)', Cranberry-Fruchtsaftgetränk (Moosbeeren). Zusammensetzung (gemäss Etikett): Wasser, Cranberrysaft aus Cranberrysaftkonzentrat: 27 %, Zucker, Vitamin C, Gemüse- und Fruchtsaftkonzentrat (Karotten, Cranberry), natürliches Aroma. Rote, klare Flüssigkeit in durchsichtiger 1 l PET-Flasche, EVA bestehend aus 6 PET-FIaschen. Gewogenes Gewicht pro EVA: 6.56 kg. 3450 EVA x 6.56 kg = 22'632 kg. 3450 EVA verteilt auf 30 EPAL.» Im Rahmen dieser Beschau entnahm die Zollstelle der Einfuhrsendung ein Warenmuster und unterbreitete dieses für eine Laboruntersuchung dem Eidgenössische Institut für Metrologie (METAS). Für die Dauer der Abklärungen erstellte die Zollstelle eine neue Einfuhrzollanmeldung, die sie mit der Versionsnummer 2 bezeichnete. Die Zollstelle veranlagte die Einfuhr provisorisch und setzte dabei die Einfuhrabgaben nach Massgabe der Tarifnummer 2202.9932, Schlüssel 819, Normal-Zollansatz von Fr. 59.50 je 100 kg brutto fest. B.c Am 9. Oktober 2020 schlug das METAS, nachdem der Laborbefund vorlag, die Tarifnummer 2202.9932 für das Produkt «(Marke) Cranberry Classic» vor. B.d Die Zollstelle teilte der Zollanmelderin mit Schreiben vom 19. Oktober 2020 mit, dass das Produkt «(Marke) Cranberry Classic» in die Tarifnummer 2202.9932 eingereiht werde. Gleichzeitig nahm die Zollstelle die Umwandlung der provisorischen in eine definitive Einfuhrzollanmeldung vor (Versionsnummer 3). Wie bereits für die provisorische Veranlagung verwendete sie die Tarifnummer 2202.9932, Schlüssel 819, Normal-Zollansatz von Fr. 59.50 je 100 kg brutto für das entsprechende Produkt. Das EDV-System stellte mit Datum vom 19. Oktober 2020 die entsprechende Veranlagungsverfügung über einen Zollbetrag von Fr. 13'394.20 aus. C. C.a Mit Schreiben vom 4. Januar 2021 reichte die mittlerweile vertretene Importeurin bzw. Abgabepflichtige beim Zoll Nord (ehemals Zollkreisdirektion I in Basel) eine Beschwerde gegen diese Veranlagung ein. Sie zeigte sich mit der Einreihung in die Tarifnummer 2202.9932 nicht einverstanden und verlangte eine Einreihung in die Tarifnummer 2202.1000. Die Abgabepflichtige monierte insbesondere, gemäss Art. 95 Abs. 2 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV, SR 817.02) gelte eine Übergangsfrist von vier Jahren für die Zusammensetzung, Kennzeichnung und Werbung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenstände, welche die Zollstelle nicht beachtet habe. Sodann sei aus dem Laborbefund des METAS nicht ersichtlich, nach welcher Methode die Prozentanteile an Moosbeeren-Saft (engl. Cranberry-Saft) ermittelt worden seien. C.b Am 20. Januar 2021 teilte der Zoll Nord der Abgabepflichtigen schriftlich mit, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass das Produkt «(Marke) Cranberry Classic» in die Tarifnummer 2202.9932 einzureihen sei. Im Übrigen seien die vorgelegten Beweismittel ungenügend und die anbegehrte Tarifeinreihung nicht belegt. Die LGV habe keinen direkten Einfluss auf die zolltarifarische Einreihung; die tatsächliche Zusammensetzung sei massgebend. C.c Mit drei Schreiben, je datierend vom 4. Februar 2021, reichte die Abgabepflichtige fristgerecht Beschwerde ein betreffend drei weitere, mittlerweile durch dieselbe Zollstelle am 20. November 2020 ausgestellte Veranlagungsverfügungen. Diese betrafen ebenfalls das Produkt «(Marke) Cranberry Classic» sowie das Produkt «(Marke) Cranberry Classic lite» bzw. «(Marke) Cranberry Classic light», welche allesamt unter der Tarifnummer 2202.9932 angemeldet und veranlagt wurden. Die insgesamt vier Beschwerden wurden mit Einverständnis der Abgabepflichtigen vom 17. Februar 2020 [recte: 2021] aus prozessökonomischen Gründen - drei von vier betrafen unter anderem die zolltarifarische Einreihung des Produktes «(Marke) Cranberry Classic» - zusammengeführt. C.d Mit Beschwerdeentscheid vom 4. Juni 2021 wies der Zoll Nord die Beschwerde der Abgabepflichtigen gegen die vier Veranlagungsverfügungen vom 19. Oktober 2020 und vom 20. November 2020 ab. Der Zoll Nord führte unter anderem aus, das Produkt «(Marke) Cranberry Classic» enthalte gemäss den Feststellungen anlässlich der Beschau sowie der Laboruntersuchung einen Gehalt von mehr als 25 % Cranberry-Saft und gehöre somit zu den Tarifnummern 2202.9911 bis 2202.9989. Es handle sich um einen mit Wasser verdünnten Fruchtsaft der Tarifnummer 2202.9932 und gerade nicht um ein aromatisiertes Tafelgetränk der Tarifnummer 2202.1000. Eine Ermittlung des Saftgehalts aufgrund des Brix-Wertes sei nicht notwendig. D. Mit Eingabe vom 7. Juli 2021 erhob die Abgabepflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen den Beschwerdeentscheid des Zoll Nord (nachfolgend: Vorinstanz) vom 4. Juni 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerdeführerin beantragt, der angefochtene Beschwerdeentscheid sei vollumfänglich aufzuheben (Ziff. 1), eine Verzollung gemäss der Tarifnummer 2202.1000 (anstatt der Tarifnummer 2202.9932) sei vorzunehmen (Ziff. 2) und die Sache sei zur Vornahme der Tarifierung gemäss Ziffer 2 an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 3). In prozessualer Hinsicht wird das Bundesverwaltungsgericht darum ersucht, die Akten des Vorverfahrens von der Vorinstanz beizuziehen; dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST). Das Produkt «(Marke) Cranberry Classic» beinhalte einen Anteil von weniger als 25 % Cranberry-Saft und falle demnach in die Tarifnummer 2202.1000. Die Vorinstanz könne nicht beweisen, welchen Prozentsatz Cranberry-Saft das Erzeugnis enthalte. Selbst wenn ein höherer Prozentsatz enthalten wäre, was bestritten werde, wäre aufgrund der Verletzung von Bundesrecht durch die Nichtberücksichtigung von Art. 95 LGV die bisherige Tarifnummer 2202.1000 anwendbar. Weiter habe die Vorinstanz gegen das Gebot der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), gegen das Willkürverbot nach Art. 9 BV und gegen das Legalitätsprinzip gemäss Art. 5 BV verstossen. Sodann sei der Laborbefund des METAS mangelhaft und die anlässlich der Beschau aufgenommenen Fotografien hätten keinen Beweiswert. E. Mit Vernehmlassung vom 6. September 2021 beantragt die Vorinstanz (Zoll Nord, handelnd durch die Eidgenössische Zollverwaltung [EZV; seit dem 1. Januar 2022 umbenannt in Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit {BAZG, AS 2020 2743}], Dienstbereich Grundlagen, Sektion Recht) die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Sie hält insbesondere dagegen, weder Art. 7 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) noch das Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) seien verletzt worden. Art. 95 LGV komme als Grundlage für eine Einreihung nicht in Betracht. Aufgrund ihrer Beschaffenheit sei die strittige Ware in die Tarifnummer 2202.9932 einzureihen. Sie (die Vorinstanz) habe weder das Gleichbehandlungsgebot noch das Legalitätsprinzip verletzt. Durch die chemische Analyse und den Prüfbericht Nr. X des METAS - welcher im Rahmen der Vernehmlassung nun eingereicht werde - sei von ihr der Nachweis erbracht worden, dass die strittige Ware in die Tarifnummer 2202.9932 einzureihen sei. Ebenso sei in der Stellungnahme des METAS begründet worden, wie der Anteil an Cranberry-Saft ermittelt worden sei. Der Laborbefund des METAS sei nicht mangelhaft. Anhand des Prüfberichts und den Erläuterungen des METAS werde der Nachweis erbracht, dass der Anteil an Cranberry-Saft 27 % betrage und für dessen Bestimmung die Brix-Werte nicht relevant seien. Es gebe keine Hinweise darauf, an der Tauglichkeit der anlässlich der Beschau aufgenommenen Fotos zu zweifeln. F. Die Beschwerdeführerin antwortet mit Replik vom 18. November 2021, die Vorinstanz mit Duplik vom 23. Dezember 2021. Beide halten an ihren jeweiligen Anträgen fest bzw. stellt die Vorinstanz nunmehr den Antrag, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. Die Vorinstanz reicht im Rahmen ihrer Duplik sodann ein Schreiben des METAS (inkl. vier Beilagen) vom 8. Dezember 2021 ein. Am 28. März 2022 reicht die Beschwerdeführerin eine (freigestellte) Stellungnahme ein, woraufhin die Vorinstanz mit Schreiben vom 5. April 2022 antwortet. Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten sowie die Akten wird soweit dies für den Entscheid wesentlich ist im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) gegeben ist (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt vorliegend nicht vor. Der angefochtene Beschwerdeentscheid des Zoll Nord ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Als dem Eidgenössischen Finanzdepartement EFD zugeordnete Dienststelle ist der Zoll Nord, der eine Zollkreisdirektion im Sinne von Art. 91 Abs. 1 ZG ist (vgl. Art. 221e der Zollverordnung vom 1. November 2007 [ZV, SR 631.01] i.V.m. Art. 29 Abs. 1 Bst. a der Zollverordnung des EFD vom 4. April 2007 [ZV-EFD, SR 631.011]) zudem eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Art. 33 Bst. d VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. Art. 116 ZG; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-2663/2021 vom 7. Juni 2023 E. 1.1 und E. 1.6). 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Damit ist sie zur Beschwerdeerhebung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich - soweit das VGG nichts anderes bestimmt - nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG). Der Ausschluss gemäss Art. 3 Bst. e VwVG betrifft nur das Zollverfahren bis und mit Erlass der Veranlagungsverfügung und ist somit vorliegend nicht einschlägig (vgl. BGE 142 II 433 E. 3.2.6). Ungeachtet der Bestimmung von Art. 2 Abs. 1 VwVG, welcher die Art. 12 - 19 sowie die Art. 30 - 33 VwVG für Steuerverfahren ausschliesst, wendet das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung auch in Steuerverfahren den Untersuchungsgrundsatz in dem Sinn an, als die in den von der Anwendbarkeit ausgenommenen Artikeln näher ausgeführten Anhörungs- und Mitwirkungsrechte gewährt werden (statt vieler: BVGE 2009/60 E. 2; Urteile des BVGer A-2663/2021 vom 7. Juni 2023 E. 1.3, A-2479/2019 vom 14. Juli 2021 E. 2.2.1, A-5446/2016 vom 23. Mai 2018 E. 2.2). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang. Die Beschwerdeführerin kann mit der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit rügen (vgl. Art. 49 VwVG). 1.5 1.5.1 Die für die Entscheidfindung (Rechtsanwendung) vorzunehmende Tatsachenfeststellung setzt voraus, dass die Sachlage korrekt und vollständig ermittelt wurde. Das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege werden deshalb grundsätzlich (vgl. E. 1.3) von der Untersuchungsmaxime beherrscht. Demnach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären. Sie trägt die Beweisführungslast (sog. subjektive oder formelle Beweislast). Der Untersuchungsgrundsatz erfährt durch die Mitwirkungspflicht der Verfahrensparteien allerdings eine Einschränkung (André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 1.49 ff.; zum Ganzen: Urteil des BGer 2C_177/2018 vom 22. August 2019 E. 3.2 f.; Urteile des BVGer A-6217/2020 vom 21. Dezember 2022 E. 1.8.1, A-4408/2021 vom 6. Juli 2022 E. 1.4.2). 1.5.2 Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 130 II 482 E. 3.2). Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat (Moser et al., a.a.O., Rz. 3.141). Es ist dabei nicht an bestimmte förmliche Beweisregeln gebunden, die genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2; Urteile des BVGer A-584/2020 vom 24. August 2021 E. 1.5.2 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_798/2021 vom 11. Mai 2022], A-2106/2018 vom 31. Dezember 2018 E. 1.4.2.2; Moser et al., a.a.O., Rz. 3.140). 1.5.3 Beim Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht, ist die Frage des Beweismasses (bzw. Beweisgrades) zu berücksichtigen. Als Regelbeweismass gilt der volle (strikte) Beweis. Ein Beweis gilt als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 144 II 332 E. 4.1.2, 130 III 321 E. 3.2; Urteil des BVGer A-5145/2021 vom 29. August 2022 E. 1.7 mit weiterem Hinweis). Verlangt wird ein so hoher Grad der Wahrscheinlichkeit, dass vernünftigerweise mit der Möglichkeit des Gegenteils nicht mehr zu rechnen ist. Nicht ausreichend ist dagegen, wenn bloss eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich die behauptete Tatsache verwirklicht hat (BGE 128 III 271 E. 2b/aa; Urteile des BVGer A-6217/2020 vom 21. Dezember 2022 E. 1.8.3, A-5145/2021 vom 29. August 2022 E. 1.7, A-4569/2020 vom 4. Juli 2022 E. 1.3.3; Moser et al., a.a.O., Rz. 3.141). 1.5.4 Bleibt eine entscheidrelevante Tatsache unbewiesen, gilt im Bereich des öffentlichen Rechts grundsätzlich die Beweislastregel von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) als allgemeiner Rechtsgrundsatz (vgl. BGE 142 II 433 E. 3.2.6, 138 II 465 E. 6.8.2; Urteile des BVGer A-6217/2020 vom 21. Dezember 2022 E. 1.8.4, A-4408/2021 vom 6. Juli 2022 E. 1.4.5). Demnach hat jene Partei die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, die aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache Rechte ableitet (BGE 144 II 332 E. 4.1.3, 133 V 205 E. 5.5; Moser et al., a.a.O., Rz. 3.150). Abgesehen von Besonderheiten, welche die Natur des Selbstdeklarationsprinzips mit sich bringt, gilt im Zollrecht - wie allgemein im Abgaberecht - der Grundsatz, wonach die Behörde die Beweislast für Tatsachen trägt, welche die Abgabepflicht begründen oder die Abgabeforderung erhöhen; demgegenüber ist die abgabepflichtige Person für die abgabeaufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet (vgl. BGE 140 II 248 E. 3.5; Urteile des BVGer A-6217/2020 vom 21. Dezember 2022 E. 1.8.4, A-3787/2018 vom 30. April 2019 E. 1.5.3; Moser et al., a.a.O., Rz. 3.151). 1.5.5 Nach dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachverhalt die richtigen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (Moser et al., a.a.O., Rz. 1.54 unter Verweis auf BGE 119 V 347 E. 1a). Aus dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt sodann, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz nicht an die rechtliche Begründung der Begehren gebunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann eine Beschwerde aus anderen als den geltend gemachten Gründen (ganz oder teilweise) gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen (sog. Motivsubstitution; vgl. anstelle vieler: Urteile des BVGer A-584/2020 vom 24. August 2021 E. 1.5.4, A-825/2016 vom 10. November 2016 E. 2.2). 2. 2.1 Jede Wareneinfuhr über die schweizerische Zollgrenze unterliegt grundsätzlich der Zollpflicht (vgl. Art. 7 ZG). Die Waren müssen nach dem ZG sowie nach dem ZTG veranlagt werden. 2.1.1 Grundlage der Zollveranlagung bildet die Zollanmeldung (Art. 18 Abs. 1 ZG). Diese basiert auf dem Selbstdeklarationsprinzip, wonach von der anmeldepflichtigen Person eine vollständige und richtige Deklaration der Ware verlangt wird (vgl. dazu Art. 21 ff. ZG). Hinsichtlich der diesbezüglichen Sorgfaltspflicht werden an die anmeldepflichtige Person hohe Anforderungen gestellt (Botschaft des Bundesrates vom 15. Dezember 2003 über ein neues Zollgesetz, BBl 2004 567, 601; vgl. BGE 149 II 129 E. 3.4.1, 112 IV 53 E. 1a; statt vieler: Urteile des BVGer A-6217/2020 vom 21. Dezember 2022 E. 2.1, A-5201/2021 vom 20. September 2022 E. 8.1.1, A-4408/2021 vom 6. Juli 2022 E. 2.2; Barbara Schmid, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Handkommentar zum Zollgesetz, 2009 [nachfolgend: Zollkommentar], Art. 18 N. 3 f. mit weiteren Hinweisen). Durch die Annahme der Zollanmeldung wird diese für die anmeldepflichtige Person verbindlich (Art. 33 Abs. 1 ZG; zur hier nicht interessierenden Einschränkung der grundsätzlichen Unabänderlichkeit der angenommenen Zollanmeldung vgl. Art. 34 ZG). 2.1.2 Während des Veranlagungsverfahrens kann die Zollstelle die einmal angenommene Zollanmeldung jederzeit überprüfen (Art. 35 ZG). Auch die Ware selbst kann einer Überprüfung unterzogen werden, um festzustellen, ob die Anmeldepflichten tatsächlich erfüllt worden sind. Dazu steht dem BAZG die Möglichkeit der Beschau offen (Art. 36 ZG). Das Ergebnis der Beschau wird schriftlich festgehalten. In der Folge bildet das Ergebnis der Beschau, der sog. Zollbefund, die Grundlage für die Veranlagung und allfällige weitere Verfahren (Art. 37 Abs. 3 ZG). Der Zollbefund ersetzt demnach die eigentliche Zollanmeldung und tritt an deren Stelle (Art. 37 Abs. 1 und 3 ZG; vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer A-6217/2020 vom 21. Dezember 2022 E. 2.2, A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 2.1.1, A-7486/2016 vom 14. Dezember 2017 E. 2.1). 2.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 ZTG sind alle Waren, die über die schweizerische Zollgrenze ein- und ausgeführt werden, nach dem Generaltarif zu verzollen, welcher in den Anhängen 1 und 2 des ZTG enthalten ist. 2.3 Unter dem Begriff Generaltarif (vgl. dazu auch Art. 3 ZTG) ist ein unter Beachtung der inländischen Gesetzgebung und unter Berücksichtigung der nationalen Bedürfnisse geschaffener Zolltarif zu verstehen. Er enthält die Tarifnummern, die Bezeichnungen der Waren, die Einreihungsvorschriften, die Zollkontingente sowie die höchstmöglichen Zollansätze, wie sie grösstenteils im Abkommen vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation (GATT/WTO-Abkommen, SR 0.632.20, für die Schweiz in Kraft getreten am 1. Juli 1995) konsolidiert worden sind. Die Struktur des Generaltarifs basiert auf der Nomenklatur des internationalen Übereinkommens vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte System (HS) zur Bezeichnung und Codierung der Waren (nachfolgend: HS-Übereinkommen, SR 0.632.11, für die Schweiz in Kraft getreten am 1. Januar 1988; vgl. statt vieler: Urteile des BVGer A-2663/2021 vom 7. Juni 2023 E. 2.2, A-3485/2020 vom 25. Januar 2021 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. zum Ganzen: Remo Arpagaus, Zollrecht, in: Koller et al. [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XII, 2. Aufl. 2007, Rz. 569). Der Gebrauchstarif (vgl. dazu Art. 4 ZTG) entspricht im Aufbau dem Generaltarif und enthält die aufgrund von vertraglichen Abmachungen ermässigten Zollansätze. Er widerspiegelt die in Erlassen festgelegten gültigen Zollansätze (vgl. zum Ganzen auch Botschaft vom 19. September 1994 zu den für die Ratifizierung der GATT/WTO-Übereinkommen [Uruguay-Runde] notwendigen Rechtsanpassungen, BBl 1994 IV 950 ff., 1004 f.; siehe auch Botschaft vom 22. Oktober 1985 betreffend das HS-Übereinkommen sowie über die Anpassung des schweizerischen Zolltarifs, BBl 1985 III 357, 377 f.). Der Gebrauchstarif, der für die Praxis primär relevant ist, umfasst demnach neben den unverändert gebliebenen Ansätzen des Generaltarifs alle zu einem bestimmten Zeitpunkt handelsvertraglich vereinbarten Zollansätze und die autonom gewährten Zollpräferenzen. Der Gebrauchstarif enthält zudem auch die in besonderen Erlassen geregelten, aufgrund autonomer Massnahmen ermässigten Zollansätze (statt vieler: Urteile des BVGer A-2663/2021 vom 7. Juni 2023 E. 2.2, A-5562/2019 vom 27. Dezember 2021 E. 2.2, A-3485/2020 vom 25. Januar 2021 E. 2.2; Cottier/Herren, Zollkommentar, Einleitung N. 103). 2.4 Der Generaltarif wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) nicht veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt durch Verweis (Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt [PublG, SR 170.512]). Der Generaltarif kann jedoch mitsamt seinen Änderungen bei der OZD eingesehen oder im Internet abgerufen werden (www.tares.ch). Dasselbe gilt für den Gebrauchstarif (Art. 15 Abs. 2 und Anhänge 1 und 2 ZTG). Trotz fehlender Veröffentlichung in der AS kommt dem Generaltarif Gesetzesrang zu (BGE 142 II 433 E. 5; statt vieler: Urteil des BVGer A-2663/2021 vom 7. Juni 2023 E. 2.3; Beusch/Schnell Luchsinger, Wie harmonisiert ist das Harmonisierte System wirklich? in: Zollrevue 1/2017 S. 12; Cottier/Herren, Zollkommentar, Einleitung N. 96 ff.). 2.5 2.5.1 Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens (vgl. dazu vorne: E. 2.3) - darunter die Schweiz - sind verpflichtet, ihre Tarifnomenklaturen mit dem Harmonisierten System in Übereinstimmung zu bringen und beim Erstellen der nationalen Tarifnomenklatur alle Nummern und Unternummern des Harmonisierten Systems sowie die dazugehörenden Codenummern zu verwenden, ohne dabei etwas hinzuzufügen oder zu ändern. Sie sind weiter verpflichtet, die allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems (vgl. dazu nachfolgend: E. 2.5.4) sowie alle Abschnitt-, Kapitel- und Unternummern-Anmerkungen anzuwenden. Sie dürfen den Geltungsbereich der Abschnitte, Kapitel, Nummern oder Unternummern des Harmonisierten Systems nicht verändern und haben seine Nummernfolge einzuhalten (Art. 3 Ziff. 1 Bst. a des HS-Übereinkommens; vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer A-2663/2021 vom 7. Juni 2023 E. 2.4.1, A-3485/2020 vom 25. Januar 2021 E. 2.4.1, A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 3.4.1; Beusch/Schnell Luchsinger, a.a.O., S. 14). 2.5.2 Die Nomenklatur des Harmonisierten Systems bildet somit die systematische Grundlage des schweizerischen Generaltarifs, dessen Kodierung durchwegs als achtstellige Tarifnummer pro Warenposition ausgestaltet und damit gegenüber der sechsstelligen Nomenklatur des Harmonisierten Systems um zwei Stellen verfeinert ist. Somit ist die schweizerische Nomenklatur bis zur sechsten Ziffer völkerrechtlich bestimmt. Die siebte und achte Position bilden schweizerische Unternummern, denen grundsätzlich ebenso Gesetzesrang zukommt, soweit sie mit Erlass des ZTG geschaffen worden sind. Da sowohl Bundesgesetze als auch Völkerrecht für die Zollverwaltung und alle anderen Rechtsanwender nach dem sog. Anwendungsgebot massgebendes Recht darstellen, ist diesfalls das Bundesverwaltungsgericht an die gesamte achtstellige Nomenklatur gebunden (Art. 190 BV; vgl. statt vieler: Urteile des BVGer A-2663/2021 vom 7. Juni 2023 E. 2.4.2, A-3485/2020 vom 25. Januar 2021 E. 2.4.2, A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 3.4.2; siehe auch: Arpagaus, a.a.O., Rz. 578). 2.5.3 Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens beabsichtigen eine einheitliche Auslegung der völkerrechtlich festgelegten Nomenklatur (vgl. Art. 7 Ziff. 1 Bst. b und c und Art. 8 Ziff. 2 des HS-Übereinkommens). Hierzu dienen unter anderem die «Avis de classement» (nachfolgend: Einreihungsavisen) und die «Notes explicatives du Système Harmonisé» (nachfolgend: Erläuterungen), welche vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (Weltzollrat; heute: Weltzollorganisation) auf Vorschlag des Ausschusses des Harmonisierten Systems (AHS) genehmigt worden sind (Art. 1 Bst. e und f i.V.m. Art. 7 Ziff. 1 Bst. a-c i.V.m. Art. 8 Ziff. 2 und 3 des HS-Übereinkommens). Die Vertragsstaaten haben diesen Vorschriften bei der nationalen Zolltarifeinreihung grundsätzlich Folge zu leisten. Nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf nur davon abgewichen werden, wenn zwingende Gründe gegen die Anwendung der Vorschriften sprechen (vgl. BGE 147 II 441 E. 4.5.2). Die Vertragsstaaten haben nach Art. 7 Abs. 1 sowie Art. 8 Abs. 1 und 2 des HS-Übereinkommens die Möglichkeit, die Überprüfung oder Änderung der Erläuterungen und der Einreihungsavisen zu veranlassen. Trotz dieser Ausgangslage bleibt Raum für nationale Regelungen. So kann die OZD zum Beispiel zusätzlich sog. schweizerische Erläuterungen oder Entscheide erlassen. Diese können unter www.tares.ch abgerufen werden. Die schweizerischen Erläuterungen sind als Dienstvorschriften (Arpagaus, a.a.O., Rz. 579) bzw. Verwaltungsverordnungen für die Justizbehörden nicht verbindlich (zur Rechtsnatur und Bindungswirkung von Verwaltungsverordnungen anstelle vieler: BGE 141 V 175 E. 2.1; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-2663/2021 vom 7. Juni 2023 E. 2.4.3, A-5145/2021 vom 29. August 2022 E. 3.5.3; Beusch/Schnell Luchsinger, a.a.O., S. 17 f.). 2.5.4 Hinsichtlich der Auslegung sehen die von den schweizerischen Zoll-behörden angewendeten «Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems» (nachfolgend: AV), welche mit den «Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems» des offiziellen Textes des HS-Übereinkommens übereinstimmen, in Ziff. 1 vor, dass für die Tarifeinreihung einer Ware der Wortlaut der Nummern und der Abschnitt- oder Kapitel-Anmerkungen sowie die weiteren Allgemeinen Vorschriften, soweit diese dem Wortlaut der Nummern und der Anmerkungen nicht widersprechen, massgebend sind. Bei der Bestimmung der zutreffenden Tarifnummer ist somit stufenweise in der gesetzlich bzw. staatsvertraglich festgelegten Reihenfolge (Tariftext - Anmerkungen - Allgemeine Vorschriften) vorzugehen. Die nächstfolgende Vorschrift ist immer erst dann heranzuziehen, wenn die vorangehende Bestimmung nicht zum Ziel geführt, das heisst keine einwandfreie Tarifierung ermöglicht hat (Urteile des BVGer A-703/2019 vom 8. Juni 2020 E. 2.2.4, A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 3.4.4). Das gleiche gilt nach Ziff. 6 AV für die Tarifeinreihung einer Ware in die Unternummern (nachfolgend: E. 2.5.6; Urteile des BVGer A-2663/2021 vom 7. Juni 2023 E. 2.4.4, A-5562/2019 vom 27. Dezember 2021 E. 2.4.4). Die Auslegung der schweizerischen Unternummern richtet sich grundsätzlich ebenfalls nach den AV. Während aber die ersten vier Nummern und die ersten zwei Unternummern ausschliesslich den Auslegungsregeln des Harmonisierten Systems unterstehen, müssen die schweizerischen Unternummern genau gleich wie jede andere Norm des schweizerischen Rechts ausgelegt werden können. Dies bedeutet, dass grundsätzlich die üblichen, von der schweizerischen Praxis und Lehre entwickelten methodologischen Regeln zur Auslegung von Rechtsnormen Anwendung finden. Eine Abweichung vom klaren Wortlaut ist demnach (anders als bei den sechsstelligen Nummern gemäss der HS Nomenklatur) zulässig, aber nur, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt (statt vieler: Urteile des BVGer A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 3.4.4, A-3404/2017 vom 16. März 2018 E. 2.4.4; vgl. zum Ganzen bereits Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission [ZRK] 1998-018 vom 19. Februar 1999, in: Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 64.10 E. 3a mit Hinweisen; Arpagaus, a.a.O., Rz. 588; Beusch/Schnell Luchsinger, a.a.O., S. 17 f.). 2.5.5 Für die Tarifeinreihung massgebend ist die Art und Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt, in dem sie unter Zollkontrolle gestellt worden ist. Auf den Verwendungszweck ist demgegenüber nur dann abzustellen, wenn dies in den einzelnen Tarifpositionen als Einreihungskriterium ausdrücklich festgehalten ist. Ist Letzteres nicht der Fall, kommt dem Verwendungszweck wie auch dem Preis, der Verpackung und der Bezeichnung durch den Hersteller oder Empfänger der Ware lediglich hinweisende, nicht aber ausschlaggebende Bedeutung zu (statt vieler: Urteile des BVGer A-3485/2020 vom 25. Januar 2021 E. 2.4.5, A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 3.4.5, A-3045/2017 vom 25. Juli 2018 E. 2.5.1). 2.5.6 Kommen für die Einreihung von Waren zwei oder mehr Nummern in Betracht, so ist gemäss Ziff. 3 AV wie folgt vorzugehen:

a) Die Nummer mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Nummern mit allgemeinerer Warenbezeichnung vor.

b) Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht.

c) Die Ware ist der in der Nummernfolge zuletzt genannten gleichermassen in Betracht kommenden Nummer zuzuweisen. Die genannten Vorschriften sind in der aufgeführten Reihenfolge anzuwenden, das heisst, die Vorschrift der Ziff. 3 b) AV ist nur dann anzuwenden, wenn die Vorschrift der Ziff. 3 a) AV für die Einreihung keine Lösung gebracht hat usw. Die Vorschriften finden zudem nur Anwendung, wenn sie dem Wortlaut der Nummern und der Abschnitt- oder Kapitel-Anmerkungen nicht widersprechen (vgl. Ziff. 1 AV). Gemäss Ziff. 4 AV sind Waren, die aufgrund der vorstehenden Vorschriften nicht eingereiht werden können, in die Nummer einzureihen, die für Waren zutrifft, denen sie am ähnlichsten sind (Urteile des BVGer A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 3.4.6, A-3404/2017 vom 16. März 2018 E. 2.5.2, A-3030/2013 vom 8. Mai 2014 E. 2.3.3). Gemäss Ziff. 6 AV sind massgebend für die Einreihung von Waren in die Unternummern einer Nummer der Wortlaut dieser Unternummern und der Unternummern-Anmerkungen sowie, mutatis mutandis, die vorstehenden Vorschriften, wobei nur Unternummern der gleichen Gliederungsstufe einander gegenübergestellt werden können. Bei Auslegung dieser Vorschriften sind - vorbehältlich gegenteiliger Bestimmungen - die Abschnitt-, und Kapitel-Anmerkungen ebenfalls anwendbar. 2.5.7 Massgebend für die Einreihung von Waren in die schweizerischen Unternummern sind gemäss Ziff. 1 der ergänzenden schweizerischen Vorschriften der AV der Wortlaut dieser schweizerischen Unternummern und der schweizerischen Anmerkungen sowie, mutatis mutandis, die vorstehenden Vorschriften, wobei nur schweizerische Unternummern der gleichen Gliederungsstufe einander gegenübergestellt werden können. Bei Auslegung dieser Vorschriften sind - vorbehältlich gegenteiliger Bestimmungen betreffend die schweizerischen Unternummern - die Abschnitt-, Kapitel- und Unternummern-Anmerkungen ebenfalls anwendbar (statt vieler: Urteile des BVGer A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 3.4.7, A-3045/2017 vom 25. Juli 2018 E. 2.5.3, A-3404/2017 vom 16. März 2018 E. 2.5.3). 2.6 2.6.1 Dem Abschnitt IV «Waren der Nahrungsmittelindustrie; Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe», Kapitel 22 des schweizerischen Gebrauchstarifs war im Zeitpunkt der strittigen Einfuhr am 23. September 2020 unter anderem folgende Tarifnummerneinteilung zu entnehmen: 22Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig 2202Wasser, einschliesslich Mineralwasser und mit Kohlensäure versetztes Wasser, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder aromatisiert, und andere nicht alkoholische Getränke, ausgenommen Frucht- oder Gemüsesäfte der Nr. 2009: 2202.1000- Wasser, einschliesslich Mineralwasser und mit Kohlensäure versetztes Wasser, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder aromatisiert

- andere: 2202.9100-- alkoholfreies Bier 2202.99-- andere: --- Frucht- oder Gemüsesäfte, mit Wasser verdünnt oder mit Kohlensäure versetzt: ----Traubensaft, in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 l: ---- Kernobstsaft, in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 l: ---- andere, ausgenommen Gemüsesäfte: ----- mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen: 2202.9931------ in Glasflaschen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 dl 2202.9932------ in anderen Behältnissen ----- ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen: ---- Gemüsesäfte: 2202.9990--- andere Am 23. September 2020 galt für Einfuhren von Waren der Tarifnummer 2202.1000 ein Zollansatz von Fr. 2.00 je 100 kg brutto (Normalansatz). Für Waren der Tarifnummer 2202.9932 galt ein solcher von Fr. 59.50 je 100 kg brutto (Normalansatz). 2.6.2 2.6.2.1 Der Abschnitt IV enthält keine Erläuterungen. Die Erläuterungen zu Kapitel 22 weisen für den vorliegenden Fall nichts Einschlägiges auf. 2.6.2.2 In Bezug auf die Tarifnummer 2202 ist in den Erläuterungen zu Kapitel 22 soweit hier relevant festgehalten, dass: «A) Wasser, einschliesslich Mineralwasser und mit Kohlensäure versetztes Wasser, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder aromatisiert. Hierher gehören insbesondere:

1) Natürliche oder künstliche Mineralwasser, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen, oder aromatisiert.

2) Getränke wie Limonaden, Kola-, Orangen- oder Zitronengetränke aus gewöhnlichem Trinkwasser, mit oder ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen, aromatisiert mit Fruchtsäften, Essenzen oder zusammengesetzten Auszügen, manchmal auch mit Zusatz von Weinsäure oder Zitronensäure. Sie sind häufig mit Kohlensäure versetzt und werden meist in fest verschlossenen Flaschen oder anderen Behältnissen gehandelt. B) Alkoholfreie Biere [...] C) Andere nichtalkoholische Getränke, ausgenommen Frucht- oder Gemüsesäfte der Nr. 2009. [...] Hierher gehören nicht: [...]

c) Frucht- und Gemüsesäfte, auch wenn sie unmittelbar als Getränk verwendet werden können (Nr. 2009). [...].» 2.6.2.3 Die schweizerischen Erläuterungen zu den Tarifnummern 2202.9911 bis 9989 führen soweit hier einschlägig aus, Getränke mit Moosbeeren (engl. Cranberry, Vaccinium macrocarpon) benötigten für diese Tarifnummern einen Mindestgehalt von 25 % an Moosbeeren(frucht)saft. Getränke mit geringerem Anteil an Fruchtsaft oder Fruchtmark bzw. Gemüsesaft (bzw. vorliegend Moosbeeren[frucht]saft) gelten hierbei als aromatisierte Tafelgetränke (in der Regel Tarifnummer 2202.1000). 2.6.3 Den Anmerkungen zu Abschnitt IV sowie jenen zum Kapitel 22 ist nichts zu entnehmen, was sich für den vorliegenden Fall als relevant erweisen würde. 2.6.4 Zu Kapitel 22 existiert eine Einreihungsavise, die vorliegend allerdings nicht einschlägig ist (Entscheid bzw. Einreihungsavise Nr. 304.3.2009.1 betreffend eines nichtalkoholischen Getränks aus Kokosnusssaft [Kokoswasser]).

3. Im vorliegenden Fall ist zu klären, ob das von der Beschwerdeführerin importierte Produkt «(Marke) Cranberry Classic» in die Tarifnummer 2202.1000 (<aromatisiertes Tafelgetränk>; so die Beschwerdeführerin) oder die Tarifnummer 2202.9932 (<ein mit Wasser verdünnter Fruchtsaft>; so die Vorinstanz) einzureihen ist. Dazu werden zunächst die Auffassungen der Verfahrensbeteiligten wiedergegeben (E. 3.1), bevor das angerufene Gericht zur Prüfung übergeht (E. 3.2 ff.). Schliesslich ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt hat (E. 3.6). 3.1 3.1.1 Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend, das Produkt «(Marke) Cranberry Classic» beinhalte einen Anteil von weniger als 25 % Cranberry-Saft und falle demnach in die Tarifnummer 2202.1000. Die Vorinstanz könne nicht beweisen, welchen Prozentsatz Cranberry-Saft das Erzeugnis enthalte. Doch selbst wenn darin ein höherer Prozentsatz an Cranberry-Saft enthalten sein sollte, was bestritten werde, wäre aufgrund der Verletzung von Bundesrecht durch die Nichtberücksichtigung von Art. 95 LGV die bisherige Tarifnummer 2202.1000 anwendbar. Die Übergangsbestimmung von Art. 95 LGV erlaube es nämlich, dass innerhalb von vier Jahren nach altem Recht die Zusammensetzung, Kennzeichnung und Werbung von Lebensmitteln erfolgen dürfe und ermögliche so eine Einreihung in die Tarifnummer 2202.1000. Die Vorinstanz habe unrechtmässig strengere Regeln bzw. strengeres Recht angewendet, indem sie nach im Zeitpunkt der Verzollung geltendem Recht gehandelt und diese Übergangsbestimmungen nicht berücksichtigt habe. Laut Bundesverwaltungsgericht könnten sich nämlich auch Ausnahmen vom Grundsatz der allgemeinen Zollpflicht aus Staatsverträgen, besonderen Gesetzesbestimmungen sowie Verordnungen ergeben. Zudem seien die Erläuterungen zum Zolltarif, auf welche sich die Vorinstanz berufe, keine Gesetze, sondern blosse Dienstvorschriften bzw. Verwaltungsverordnungen. Diese dürften nicht geltendem Recht bzw. der LGV widersprechen. Weiter habe die Vor-instanz gegen das Rechtsgleichheitsgebot und das Willkürverbot verstossen. Aufgrund der fehlenden Definition eines verbindlichen Brix-Wertes zur Berechnung des Anteils Cranberry-Saft, sowohl im betreffenden Zollrecht zur Tarifnummer 2202.9932 als auch im Laborbefund, sei eine Überprüfung der Einreihung gar nicht möglich. Das Legalitätsprinzip gemäss Art. 5 BV sei verletzt. Sodann sei der Laborbefund mangelhaft, da er in keiner Weise aufzeige, wie bzw. nach welcher Methode die 25 % Gewichtsprozente Cranberry-Saft ermittelt worden seien. Es sei auch nicht ersichtlich, welcher Brix-Wert verwendet worden sei. Sie (die Beschwerdeführerin) bezweifle, «dass das [...] METAS überhaupt in der chemisch-technischen Lage ist, einen Laborbefund wie den gegenständlichen zu erstellen bzw. ob überhaupt eine [...] Laboruntersuchung durchgeführt wurde». Schliesslich hätten die anlässlich der Beschau aufgenommenen Fotografien keinen Beweiswert, weil sie nicht datiert seien und das Foto mit den Inhaltsangaben genau bei der Angabe über den Anteil an Cranberry-Saft abgeschnitten worden sei (vgl. Sachverhalt Bst. D). 3.1.2 Die Vorinstanz hält entgegen, Getränke mit einem Anteil an Moosbeeren-Fruchtsaft oder Moosbeeren-Fruchtmark von mindestens 25 % gehörten zu den Tarifnummern 2202.9911 bis 2202.9989. Das Produkt «(Marke) Cranberry Classic» enthalte gemäss den Feststellungen anlässlich der Beschau sowie der Laboruntersuchung einen Gehalt von mehr als 25 % Cranberry-Saft. Auch die Etikette des Produkts und eine Internetrecherche würden dies bestätigen. Daher handle es sich um «einen mit Wasser verdünnten Fruchtsaft» der Tarifnummer 2202.9932 und gerade nicht um «ein aromatisiertes Tafelgetränk» der Tarifnummer 2202.1000. Eine Ermittlung des Saftgehalts aufgrund des Brix-Wertes sei nicht notwendig (vgl. Sachverhalt Bst. C.d). Im Rahmen ihrer Vernehmlassung führt sie (die Vorinstanz) ausserdem aus, die von der Beschwerdeführerin zitierten Urteile hinsichtlich Ausnahmen vom Grundsatz der allgemeinen Zollpflicht handelten alle von Grenzzonenverkehr, welcher für zollfrei erklärt worden sei, und eine Ausnahme von der allgemeinen Zollpflicht bilde. Vorliegend handle es sich jedoch um vier Veranlagungen von Handelswaren. Eine Ausnahme von der allgemeinen Zollpflicht stehe daher nicht zur Diskussion. Die Erläuterungen zum Zolltarif dienten der einheitlichen Anwendung des Zolltarifs und deckten sich im Wesentlichen mit den Erläuterungen des HS, welche verbindlich seien. Daneben bleibe Raum für den Erlass zusätzlicher schweizerischer Erläuterungen durch die Oberzolldirektion (OZD). Entsprechend würden diese Erläuterungen einen rechtlichen Charakter erhalten. In den schweizerischen Erläuterungen werde für den Tarifnummernbereich 2202.9911/9989 ein Mindestanteil an Fruchtsaft festgelegt. Für Cranberry-Saft betrage dieser 25 %. Nur wenn dieser nicht erreicht werde, komme eine Einreihung als «aromatisiertes Tafelgetränk» unter die Tarifnummer 2202.1000 in Betracht. Weder Art. 7 ZG noch das ZTG seien verletzt worden. Art. 95 LGV komme somit für eine Einreihung nicht in Betracht. Aufgrund ihrer Beschaffenheit sei die strittige Ware in die Tarifnummer 2202.9932 einzureihen. Sollten Änderungen in Rechtsgrundlagen Einfluss auf die Tarifierung einer Ware haben, werde dies in die Erläuterungen übernommen oder schriftlich bekannt gegeben. Vorliegend seien weder bei der Erhöhung des Saftanteils per 1. April 2014 [recte: 1. Januar 2014] auf 30 % noch bei der Senkung auf 25 % per 1. Mai 2017 Übergangsfristen vorgesehen gewesen. Das Gleichbehandlungsgebot sei nicht verletzt worden. Mittlerweile habe sie (die Vorinstanz) den Nachweis erbracht, dass die strittige Ware in die Tarifnummer 2202.9932 einzureihen sei. Vorliegend sei der Brix-Wert nicht von Bedeutung, weshalb das Legalitätsprinzip nicht verletzt sei. Das METAS führe chemische Analysen für sie (die EZV bzw. das BAZG) durch. Sie hätten eine Leistungsvereinbarung unterzeichnet. Die zuständige Stelle im METAS sei für solche Analysen nach ISO 17025:2017 akkreditiert (Prüfstelle STS 0119). Im Laborbefund werde das Resultat der Untersuchung festgehalten. Angaben zur Methodik und den Messresultaten würden im Prüfbericht - welcher der Beschwerdeführerin nun ausgehändigt worden sei - genannt. Das METAS habe den Anteil an Cranberry-Saft mit Hilfe des Kaliumgehalts ermittelt. Durch den Vergleich des Resultats mit dem Referenzwert aus der Fachliteratur könne der Gehalt an Cranberry-Saft ermittelt werden. Die Herstellerangabe von 27 % Cranberry-Saft (aus Konzentrat) auf der Flasche sei bestätigt worden. Da das Getränk aus Cranberry-Saft einen Zusatz von Zucker enthalte, könne der Brix-Messwert nicht zur Bestimmung des Saftanteils verwendet werden. Zudem sei das Analyseresultat aus praktischen Gründen in Gewichtsprozent angegeben worden. Der Wert in Volumenprozent sei fast identisch bzw. unter Berücksichtigung der Rundungsregel ergebe sich das gleiche Resultat. Insgesamt werde anhand des Prüfberichts und den Erläuterungen des METAS der Nachweis erbracht, dass der Anteil an Cranberry-Saft 27 % betrage und die Brix-Werte nicht relevant seien. Die Gehaltsangabe sei in der französischen Fassung der Etikette gut ersichtlich. In den Verfahrensakten befände sich ausserdem eine besser lesbare Version der Fotografie der Inhaltsangaben. Die Originalflasche befände sich im Archiv des METAS. Es gebe somit keine Hinweise, an der Tauglichkeit der Fotos zu zweifeln. Die Veranlagungsverfügungen vom 20. November 2020 seien antragsgemäss und ohne Kontrolle ausgestellt worden. Die Beschwerdeführerin belege nicht, dass diese Anmeldungen unter ausdrücklichem Vorbehalt erfolgt seien. Auch bezüglich der Produkte «(Marke) Cranberry Classic lite» und «(Marke) Cranberry Classic light» lege die Beschwerdeführerin keine Nachweise vor, welche eine Einreihung in die Tarifnummer 2202.1000 zu begründen vermögen (vgl. zum Ganzen: Sachverhalt Bst. E). 3.2 Vorab ist zu dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, aufgrund der Übergangsbestimmung von Art. 95 LGV sei die Tarifnummer 2202.1000 anwendbar, Folgendes festzuhalten: Die Zollgesetzgebung sowie die Lebensmittelgesetzgebung verfolgen unterschiedliche Ziele. Das Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (LMG, SR 817.0), auf welches sich die LGV stützt, bezweckt unter anderem den Schutz der Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten, zudem sollen diese im Zusammenhang mit Lebensmitteln vor Täuschungen geschützt und es sollen die für den Erwerb von Lebensmitteln notwendigen Informationen zur Verfügung gestellt werden (vgl. Art. 1 Bst. c und d LMG). Die LGV hat dementsprechend unter anderem ausführende Bestimmungen zur Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln, die Werbung für sie sowie die über sie verbreiteten Informationen zum Gegenstand (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. c LGV). Für Getränke hat das EDI gestützt auf Art. 36 Abs. 3 und 4 LGV die Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über Getränke (SR 817.022.12, hiernach: «Getränkeverordnung») erlassen, welche die Anforderungen sowie die besondere Kennzeichnung und Anpreisung spezifisch für Getränke regelt. Das ZTG hat demgegenüber die steuerliche Belastung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs zum Ziel (vgl. den Grundsatz der allgemeinen Zollpflicht in Art. 1 ZTG). Zwar kann die Zollverwaltung - soweit es das Tarifsystem zulässt (d.h. betreffend die schweizerischen Unternummern; dazu näher unten: E. 3.3.3) - die zollrechtlichen mit den lebensmittelrechtlichen Vorgaben koordinieren, was vorliegend hinsichtlich der erforderlichen Mindestgehalte für die Fruchtsorten Moosbeeren und Preiselbeeren geschah. Die Vorinstanz teilte der Beschwerdeführerin sowohl die gestützt auf das Lebensmittelrecht erfolgte Erhöhung des Saftgehalts per 1. Januar 2014 (gemäss der Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über alkoholfreie Getränke [AS 2005 6135, in der Fassung vom 1. Januar 2014 war in Anhang 2 ein Mindestgehalt von 30 Volumenprozent festgelegt]), als auch dessen Senkung per 1. Mai 2017 (gemäss Anhang 5 der Getränkeverordnung auf 25 Volumenprozente) schriftlich mit (Vernehmlassungsbeilage [VB] 37, Zirkular Nr. Y vom [Datum]; Beschwerdebeilage [BB] 5, Mitteilung der EZV vom 9. Dezember 2013). Gemäss Art. 95 Abs. 2 LGV gilt für die Zusammensetzung, Kennzeichnung und Werbung von Lebensmittel eine Übergangsfrist von vier Jahren und sogar nach Ablauf der Übergangsfrist dürfen nach bisherigem Recht zusammengesetzte und gekennzeichnete Lebensmittel noch bis zur Erschöpfung der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden. Diese lebensmittelrechtliche Übergangsfrist betrifft jedoch nur die Zusammensetzung, Kennzeichnung und Werbung aus der alleinigen Perspektive des Lebensmittelrechts und ist für die abgabenrechtliche Behandlung nicht massgebend; das Zollrecht sieht keine Übergangsfrist vor. Für die zolltarifliche Einreihung von Waren sind - wie gezeigt (E. 2.5.4) - der Wortlaut der Nummern, dann jener der Abschnitt- oder Kapitel-Anmerkungen und schliesslich die Allgemeinen Vorschriften entscheidend (nachfolgend: E. 3.3). Der Wortlaut der Nummern wird anhand der einschlägigen Erläuterungen bzw. Einreihungsavisen (vgl. dazu vorne: E. 2.5.3) ausgelegt. Hierbei zählt jeweils der aktuelle Stand der Erläuterungen zum Zeitpunkt der Zollanmeldung (vorliegend am 23. September 2020). Laut den schweizerischen Erläuterungen war ein Mindestgehalt von 25 % an Moosbeeren(frucht)saft erforderlich (E. 2.6.2.3). Massgebend ist sodann die Art und Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt, in dem sie unter Zollkontrolle gestellt worden ist. Nicht relevant für die Zollbelastung ist hingegen, wie die Herstellerin die Ware kennzeichnet (ausführlich: E. 2.5.5) bzw. welche formalen Anforderungen lebensmittelrechtlich an die Produktkennzeichnung gestellt werden. Folglich spielt - wie erwähnt - keine Rolle, dass gemäss Art. 95 Abs. 2 LGV eine Übergangsfrist galt. 3.3 Das einzureihende Produkt «(Marke) Cranberry Classic» enthält unbestrittenermassen Wasser, Cranberry-Saft, Zucker, Vitamin C, Gemüse- und Fruchtsaftkonzentrat (Karotten, Cranberry) und natürliches Aroma. Nicht im Streit liegt zudem, dass es keinen Alkohol enthält und nicht in einem Behältnis aus Glas, sondern in PET-Flaschen abgefüllt war (vgl. VB 5, Laborbefund des METAS vom 9. Oktober 2020; siehe auch: VB 2, Beschaubefund [inkl. Fotografien] vom 25. September 2020; dazu auch: Sachverhalt Bst. B.b). Bestritten und für die vorliegende Tarifierung entscheidend ist, wie insbesondere nachfolgend in Erwägung 3.3.3 aufgezeigt wird, welcher Gehalt an Cranberry-Saft im Produkt enthalten ist. Für die Tarifeinreihung ist nach der gesetzlich bzw. staatsvertraglich festgelegten Reihenfolge (Tariftext - Anmerkungen - Allgemeine Vorschriften) vorzugehen (vgl. soeben und E. 2.5.4). Demnach ist für die Beantwortung der Frage, ob das Produkt «(Marke) Cranberry Classic» in die Tarifnummer 2202.1000 («Wasser, einschliesslich Mineralwasser und mit Kohlensäure versetztes Wasser, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder aromatisiert») oder in die Tarifnummer 2202.9932 («Furcht- oder Gemüsesaft, mit Wasser verdünnt oder mit Kohlensäure versetzt; mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen; in anderen Behältnissen, als Glasflaschen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 dl») einzuordnen ist, zunächst der Wortlaut des Tariftextes bzw. der Nummern heranzuziehen, welcher anhand der einschlägigen Erläuterungen (vgl. dazu vorne: E. 2.5.3) auszulegen ist. 3.3.1 Zur Tarifnummer 2202 gehören gemäss Wortlaut «Wasser, einschliesslich Mineralwasser und mit Kohlensäure versetztes Wasser, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder aromatisiert, und andere nicht alkoholische Getränke, ausgenommen Frucht- oder Gemüsesäfte der Nr. 2009» (vgl. E. 2.6.1). Laut Erläuterungen zur Tarifnummer 2202 gehören hierher insbesondere Getränke wie Limonaden, Kola-, Orangen- oder Zitronengetränke aus gewöhnlichem Trinkwasser, mit oder ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen, aromatisiert mit Fruchtsäften, Essenzen oder zusammengesetzten Auszügen, manchmal auch mit Zusatz von Weinsäure oder Zitronensäure (E. 2.6.2.2). Relevante Abschnitt- oder Kapitel-Anmerkungen bestehen keine. Da beide in Frage kommenden Tarifnummern der Tarifnummer 2202 angehören, ist eine Einreihung gestützt auf Ziff. 1 AV (E. 2.5.4) nicht möglich. Folglich sind die Bestimmungen zu den Unternummern zu beachten. Laut Ziff. 6 AV sind massgebend für die Einreihung von Waren in die Unternummern einer Nummer der Wortlaut dieser Unternummern und der Unternummern-Anmerkungen sowie die Vorschriften von Ziff. 1-5 AV, wobei nur Unternummern der gleichen Gliederungsstufe einander gegenübergestellt werden können. Vorliegend bestehen keine einschlägigen Unternummern-Anmerkungen. Gemäss Erläuterungen zu Vorschrift Ziff. 6 AV (im Internet abrufbar unter , zu finden über den Link «Vorbemerkungen», abgerufen am 14. November 2023) gelten - soweit vorliegend interessierend - als «Unternummern der gleichen Gliederungsstufe» entweder die Unternummern mit einem Unterteilungsstrich (Gliederungsstufe 1) oder die Unternummern mit zwei Unterteilungsstrichen (Gliederungsstufe 2). Daraus folgt, so die Erläuterungen weiter, dass - wenn im Rahmen der gleichen Nummer zwei oder mehr Unternummern mit einem Unterteilungsstrich in Übereinstimmung mit der Vorschrift von Ziff. 3 a) AV in Betracht kommen können - die Genauigkeit jeder dieser Unternummern mit einem Unterteilungsstrich bezüglich eines bestimmten Artikels ausschliesslich aufgrund ihres eigenen Wortlautes beurteilt werden muss. Ist die genaueste der Unternummern mit einem Unterteilungsstrich bestimmt und diese selbst noch unterteilt, dann und nur dann ist zum Bestimmen der schlussendlich anzuwendenden Unternummer auf den Text der in Frage kommenden Unternummern mit zwei Unterteilungsstrichen abzustellen. 3.3.2 Die Tarifnummer 2202.1000 (erste Unternummer mit einem Unterteilungsstrich [erste Gliederungsstufe], wobei es zwei Unterteilungsstriche auf derselben Stufe hat; vgl. E. 2.6.1) lautet beim ersten Unterteilungsstrich «Wasser, einschliesslich Mineralwasser und mit Kohlensäure versetztes Wasser, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder aromatisiert». Dass das vorliegende Produkt «(Marke) Cranberry Classic» unter anderem Wasser und Zucker enthält, ist unbestritten (vgl. E. 3.3). Was jedoch aromatisiertes Wasser im Sinne der Tarifnummer 2202.1000 bzw. des ZTG bedeutet, bedarf weiterer Klärung. Laut Erläuterungen zur Tarifnummer 2202 bedeutet aromatisiertes Wasser («eaux aromatisées»; «waters flavoured »), dass das gewöhnliche Trinkwasser unter anderem mit Fruchtsäften aromatisiert wurde (E. 3.3.1). Mit anderen Worten rührt das Aroma aus dem Fruchtsaft. Das vorliegende Produkt enthält unbestrittenermassen Gemüse- und Fruchtsaft (Karotte, Cranberry, vgl. E. 3.3). Wie hoch der Anteil an zugesetztem Fruchtsaft sein darf, so dass noch von aromatisiertem Wasser gesprochen werden kann, ergibt sich nicht explizit aus dem ersten Unterteilungsstrich der Tarifnummer 2202.1000. Zur Klärung ist folglich der erste Unterteilungsstrich vom zweiten Unterteilungsstrich (derselben Gliederungsstufe) dieser Unternummer abzugrenzen; dieser lautet «andere» und ist seinerseits noch unterteilt. Dazu gehört auch die Tarifnummer 2202.9932. Hierbei muss - wie soeben gezeigt - die Genauigkeit dieser Unternummern ausschliesslich aufgrund ihres eigenen Wortlautes beurteilt werden. Unter «andere», «andere [als alkoholfreies Bier {das vorliegend unbestrittenermassen nicht vorliegt (zur Zusammensetzung bereits: E. 3.3)}]», fallen «Frucht- oder Gemüsesäfte, mit Wasser verdünnt [...]». Das streitbetroffene Produkt «(Marke) Cranberry Classic» enthält weder Trauben- noch Kernobstsaft. Es beinhaltet dagegen Gemüsesaftkonzentrat aus Karotte. Aufgrund der Zutatenauflistung (E. 3.3) erhellt, dass der Cranberry-Saft gegenüber dem Gemüse- bzw. Karottensaft vorherrschend ist, was nicht bestritten ist. Folglich könnte das streitbetroffene Produkt, das in PET-Flaschen abgefüllt war (E. 3.3), unter «andere [Säfte als Trauben-, Kernobst- oder Gemüse] mit Zusatz von Zucker [...] in anderen Behältnissen [als Glasflaschen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 dl]» fallen. Zusammengefasst handelt es sich gemäss Wortlaut der Tarifnummer 2202.9932 folglich um einen mit Wasser verdünnten Fruchtsaft, der weder Trauben- noch Kernobstsaft enthält, welcher mit Zucker/anderen Süssstoffen angereichert und nicht in Glasflaschen (mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 dl) verpackt ist. Bei der Tarifnummer 2202.9932 handelt es sich um eine schweizerische Unternummer. 3.3.3 Die Abgrenzung zwischen einem Produkt, das als mit Fruchtsaft aromatisiertes Wasser in die Tarifnummer 2202.1000 fällt oder als Produkt, das als mit Wasser verdünnten Fruchtsaft in die Tarifnummer 2202.9932 fällt, lässt sich anhand eines Mindestgehalts vornehmen. Gemäss den einschlägigen schweizerischen Erläuterungen (vgl. E. 2.6.2.3) benötigen Getränke mit Moosbeeren - in Übereinstimmung mit der Getränkeverordnung (vgl. E. 3.2) - einen Mindestgehalt von 25 % an Moosbeeren(frucht)saft; enthalten sie weniger, gelten sie als aromatisierte Tafelgetränke. Da sich die Abgrenzung der beiden in Frage stehenden Tarifnummern nur anhand eines Mindestgehalts treffen lässt und es sich bei der Tarifnummer 2202.9932 um eine schweizerische Unternummer handelt, ist der festgesetzte Mindestgehalt von 25 % an Moosbeeren(frucht)saft nicht zu beanstanden. Inwiefern die Erläuterungen gegen geltendes Recht bzw. gegen die LGV - welche vorliegend (wie in E. 3.2 dargelegt) nicht einschlägig ist - verstossen, vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen. Das Legalitätsprinzip ist nicht verletzt. Zudem sprechen auch keine zwingenden Gründe gegen die Anwendung der Vorschrift/Erläuterung, da sie - wie soeben aufgezeigt - weder mit Blick auf den Wortlaut des schweizerischen Gebrauchstarifs als unhaltbar erscheint noch aufgrund gefestigter wissenschaftlicher Erkenntnisse mittlerweile überholt ist. 3.3.4 An diesem Ergebnis vermögen auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich Ausnahmen vom Grundsatz der allgemeinen Zollpflicht nichts zu ändern. Eine solche ist vorliegend weder ersichtlich noch sind die von der Beschwerdeführerin zitierten Urteile, welche alle vom Grenzzonenverkehr handeln, einschlägig. 3.4 Weiter ist strittig und zu prüfen, welcher Gehalt an Moosberren(frucht)saft im streitbetroffenen «(Marke) Cranberry Classic» tatsächlich enthalten war. 3.4.1 Die Beschwerdeführerin stellt sich zusammengefasst auf den Standpunkt, das Produkt «(Marke) Cranberry Classic» beinhalte einen Anteil von weniger als 25 % Cranberry-Saft. Die Vorinstanz sei ihrer Beweisführungslast nicht nachgekommen. Der Laborbefund des METAS sei mangelhaft, da sich daraus insbesondere nicht ergebe, wie der Gehalt ermittelt worden sei. Die anlässlich der Beschau aufgenommenen Fotografien hätten keinen Beweiswert (ausführlich: E. 3.1.1). Die Vorinstanz entgegnet, das Produkt «(Marke) Cranberry Classic» enthalte gemäss den Feststellungen anlässlich der Beschau, laut Laborbefund sowie Prüfbericht einen Gehalt von mehr als 25 % Cranberry-Saft. Der Laborbefund sei nicht mangelhaft. Auch die Etikette des Produkts und eine Internetrecherche würden dies bestätigen. Weiter gebe es keine Hinweise, an der Tauglichkeit der Fotos zu zweifeln (ausführlich: E. 3.1.2). 3.4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. b der Verordnung vom 21. November 2012 über das Eidgenössische Institut für Metrologie (EIMV, SR 941.272) erbringt das METAS wissenschaftlich-technische Dienstleistungen für das BAZG. Es führt insbesondere chemische Analysen für das BAZG durch. Die zuständige Stelle im METAS ist für solche Analysen nach der Norm SN EN ISO/IEC 17025:2017 akkreditiert (Prüfstelle STS 0119; zuletzt besucht am 14. November 2023; vgl. VB 38, Prüfbericht Nr. X vom 7. Oktober 2020). Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin ist das METAS folglich zuständig (und auch in der Lage), solche chemischen Analysen durchzuführen. 3.4.3 3.4.3.1 Im Laborbefund des METAS vom 9. Oktober 2020 (VB 5) wird lediglich das Resultat zum unterbreiteten Muster festgehalten und eine Tarifnummer vorgeschlagen. Angaben zur Methodik und den Messresultaten fehlen. Hierzu dient der Prüfbericht (VB 38, Prüfbericht Nr. X vom 7. Oktober 2020). Daraus erhellt, dass das METAS den Anteil an Cranberry-Saft mit Hilfe des Kaliumgehalts (Mineralstoff) ermittelt hat (Spektroskopie, ICP-OES). Der Kaliumgehalt beträgt laut Prüfbericht 208 mg/kg. Dieser Prüfbericht wurde der Beschwerdeführerin erst im Rahmen der Vernehmlassung zugestellt (zu den diesbezüglichen Rechtsfolgen: E. 3.6). Das METAS erklärt in seiner Stellungnahme vom 25. August 2021 (VB 39), der Anteil an Cranberry-Saft könne mit Hilfe des Kaliumgehalts ermittelt werden. Die Messung erfolge mittels ICP-OES (optische Emissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma). Durch den Vergleich des Analyseresultats mit dem Referenzwert aus der Fachliteratur (USDA Nutritient Database) könne der Gehalt an Cranberry-Saft ermittelt werden. Im streitbetroffenen Saft sei ein Kaliumgehalt von 208 mg/kg gemessen worden. Der Referenzwert aus der Fachliteratur für reinen Cranberry-Saft (100 %) betrage 770 mg/kg (die diesbezüglich verwendete Tabelle, auf die bereits in der Vernehmlassung verwiesen wurde, reicht die Vorinstanz im Rahmen ihrer Duplik nach [Stellungnahme METAS vom 8. Dezember 2021, Ref. 1]). Daraus resultiere in der Probe ein Gehalt an Cranberry-Saft von (rund) 27 % (208 mg/kg * 100 / 770 mg/kg = 27 %). Da dem Produkt «(Marke) Cranberry Classic» Zucker zugesetzt worden sei, so das METAS weiter in seiner Stellungnahme, werde der Zuckergehalt über denjenigen Wert erhöht, der natürlicherweise durch den Anteil des Cranberry-Safts vorhanden wäre. Da mit dem Brix-Wert ein unspezifischer Gesamtzuckergehalt ermittelt werde, könne der Brix-Messwert nicht zur Bestimmung des Saftanteils verwendet werden, da ein Teil des Wertes durch den zusätzlich zugesetzten Zucker zustande komme. Der Brix-Wert aus der Fachliteratur könne für die Berechnung eines Gehalts an Fruchtsaft aus einem rückverdünnten Fruchtsaftkonzentrat verwendet werden. Vorliegend liege jedoch ein verdünnter, gezuckerter Saft vor. 3.4.3.2 «Grad Brix» ist eine Masseinheit der relativen Dichte von Flüssigkeiten. Eine Flüssigkeit weist 1 Grad Brix (°Bx) auf, wenn sie dieselbe Dichte hat wie eine einprozentige Zuckerlösung (also 1 g Saccharose auf 99 g Wasser). Der Brix-Wert wird dazu verwendet, das Massenverhältnis von Zucker und Wasser zu bestimmen, wenn eine bestimmte Menge Zucker in der Lösung enthalten ist (vgl. Urteil des BVGer A-5136/2018 vom 9. Dezember 2019 E. 2.3.3). Da im Produkt «(Marke) Cranberry Classic» unbestrittenermassen (natürlicherweise vorhandener und zugesetzter) Zucker enthalten ist (zur Zusammensetzung: E. 3.3) erhellt, dass der Brix-Wert vorliegend nicht bzw. nicht ohne den Gesamtzuckergehalt im Produkt um den Zuckergehalt des zugesetzten Zuckers zu bereinigen, zur Bestimmung des Cranberry-Saftanteils verwendet werden kann. Das METAS hat daher anhand des Kaliumgehalts, welcher mittels ICP-OES gemessen und mit dem Referenzwert aus der Fachliteratur verglichen wurde, den Cranberry-Saftanteil eruiert. Diese Methode erscheint nachvollziehbar und ist nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des BVGer A-5136/2018 vom 9. Dezember 2019 E. 2.3.2 und E. 3.4.1, in welchem ebenfalls auf Referenzwerte aus der Fachliteratur verwiesen wird). Die Beschwerdeführerin entgegnet im Rahmen ihrer freigestellten Stellungnahme vom 28. März 2022, es gäbe eine gewisse Schwankungsbreite der Mineralstoffgehalte (und so auch des Referenzwertes) in natürlichen Fruchtsäften. Dies mag zwar durchaus zutreffen. Vorliegend wurde das Resultat jedoch durch die Herstellerangaben auf der Flasche des streitbetroffenen Produkts bestätigt. Es besteht vorliegend somit gerade kein Grund, an den Herstellerangaben zu zweifeln. Letztlich handelt es sich auch bei den Brix-Werten um Referenz- bzw. statistische Durchschnittswerte. Die Entgegnung der Beschwerdeführerin, wonach die Vorinstanz willkürlich handle, vermag daher nicht zu überzeugen. Im Laborbefund des METAS vom 9. Oktober 2020 (VB 5) wird das Messresultat in Gewichtsprozent angegeben, obwohl das Volumenprozent gilt (Stellungnahme des METAS vom 25. August 2021 [VB 39]). Als Erklärung führt das METAS unter anderem in seiner Stellungnahme vom 8. Dezember 2021 aus, welche im Rahmen der Duplik vom 23. Dezember 2021 eingereicht wurde, dass die Differenz zwischen Gewichts- und Volumenprozent sehr klein sei (nach der Rundung resultiere gar dasselbe Ergebnis). Dies rühre daher, dass die relative Dichte der Ware nahe bei 1.0 (konkret bei: 1.012) liege. Auch dies erscheint nachvollziehbar. Da sich letztlich aber sowohl aufgrund des Gewichts- als auch aufgrund des Volumenprozents ein Gehalt an Cranberry-Saft von über 25 % ergibt, kann die Beschwerdeführerin aus ihren diesbezüglichen Ausführungen nichts für sich ableiten. 3.4.3.3 Auf den anlässlich der Beschau vom 23. September 2020 aufgenommen Fotos des Produkts «(Marke) Cranberry Classic» (VB 2, Beschaubefund [inkl. Fotografien] vom 25. September 2020) ist die (deutsche) Gehaltsangabe tatsächlich nicht (gut) lesbar. Die französische Fassung der Etikette ist jedoch gut ersichtlich («jus de cranberry à base de concentré [27 %]). Im Rahmen ihrer Duplik reicht die Vorinstanz Fotos der Vorder- und Rückseite der Flasche mit der Prüfberichtnummer X ein (vgl. Stellungnahme METAS vom 8. Dezember 2021, Ref. 3 und 4). Dort ist ein Gehalt an Cranberry-Saft von 27 % ablesbar. Da diese Angabe ausserdem den Befund und den Prüfbericht des METAS bestätigen, gibt es keinen Grund, an der Tauglichkeit dieser Fotos zu zweifeln. Hieran vermag auch nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin mit Replik (Beilage 4) ein Foto einreicht, auf welchem eine Etikette mit einer Gehaltsangabe für Cranberry-Saft von 23 % erkennbar ist. In Übereinstimmung mit der Vor-instanz ist damit nämlich nicht belegt, ob das Etikett bzw. die Ware dem vorliegend streitbetroffenen und einzureihenden Produkt «(Marke) Cranberry Classic» entspricht, welches das METAS im Herbst 2020 untersucht hat. Tatsächlich ist nicht auszuschliessen, dass der Hersteller des Safts die Rezeptur mittlerweile angepasst und den Anteil an Cranberry-Saft unter 25 % gesenkt hat. Auch aus dem Umstand, dass die Fotos nicht datiert sind, kann die Beschwerdeführerin nichts für sich ableiten. Auf dem durch die Vorinstanz mit Duplik eingereichten Foto der Vorderseite der Flasche mit der Prüfberichtnummer X ist das Datum vom 23. September 2020 vermerkt (vgl. Stellungnahme METAS vom 8. Dezember 2021, Ref. 3). 3.4.4 Insgesamt ist die Messmethode des METAS aufgrund des Kaliumgehalts nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Das Resultat wird ausserdem durch die Herstellerangaben auf der Flasche des streitbetroffenen Produkts «(Marke) Cranberry Classic» bestätigt. Auf den Brix-Wert ist vorliegend nicht abzustellen und auch die Fotos anlässlich der Beschau sind nicht zu beanstanden. Da die Brix-Werte vorliegend - wie erwähnt - nicht ausschlaggebend sind, stösst auch die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführerin, das Legalitätsprinzip sei verletzt, ins Leere. Insgesamt wurde der Sachverhalt durch die Vorinstanz somit nicht unrichtig festgestellt. Das vorliegend streitbetroffene Produkt «(Marke) Cranberry Classic» enthält einen Gehalt von 27 % Moosbeeren(frucht)saft. 3.5 3.5.1 Da das streitbetroffene Produkt «(Marke) Cranberry Classic» einen Gehalt von 27 % Moosbeeren(frucht)saft enthält (soeben: E. 3.4.4), handelt es sich um einen mit Wasser verdünnten Fruchtsaft und ist in die Tarifnummer 2202.9932 einzureihen (E. 3.3.3). 3.5.2 Dies gilt auch für die durch dieselbe Zollstelle am 20. November 2020 ausgestellten Veranlagungsverfügungen, welche ebenfalls das Produkt «(Marke) Cranberry Classic» betrafen. Teilweise beinhalteten diese Veranlagungsverfügungen auch die Produkte «(Marke) Cranberry Classic lite» und «(Marke) Cranberry Classic light», welche allesamt unter der Tarifnummer 2202.9932 angemeldet und veranlagt wurden (vgl. Sachverhalt Bst. C.c; VB 12-14, Veranlagungsverfügungen vom 20. November 2020). Dass diese Anmeldungen «unter ausdrücklichem Vorbehalt» erfolgt sein sollen, ist weder belegt noch ergibt sich das aus den Akten; unbestrittenermassen hat die Beschwerdeführerin (auch) gegen diese Veranlagungsverfügungen Beschwerde eingereicht. Im Rahmen ihrer Beschwerde legt die Beschwerdeführerin aber keine Nachweise hinsichtlich dieser Produkte vor, welche eine andere Einreihung bzw. eine Einreihung in die Tarifnummer 2202.1000 zu begründen vermögen. Insbesondere wird nicht belegt, dass das Produkt «(Marke) Cranberry Classic lite» oder das Produkt «(Marke) Cranberry Classic light» eine andere Zusammensetzung bzw. einen anderen Gehalt an Moosbeeren(frucht)saft enthalten. 3.6 Unbestritten ist vorliegend, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin im Rahmen der Akteneinsicht den Prüfbericht Nr. X, welcher Angaben zur Methodik und den Messresultaten enthält, nicht zur Verfügung gestellt hatte. Erst im Rahmen der Vernehmlassung hat sie diesen eingereicht (vgl. E. 3.1.2 und E. 3.4.3.1). Zu prüfen ist somit, ob die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt hat. 3.6.1 Diesbezüglich moniert die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe infolge fehlender Begründung zur Berechnung des Anteils an Cranberry-Saft einen Ermessensspielraum ausgenützt, was eine Ungleichbehandlung gemäss Art. 8 BV zur Folge haben könnte. Durch die nicht rechtsgenügsame Ermittlung der Prozente Cranberry-Saft in ihrem (demjenigen der Beschwerdeführerin) Erzeugnis - die materielle Richtigkeit und formelle Vollständigkeit der Beschau sei nicht protokolliert und offengelegt worden - sei die Vorinstanz der Beweislastregelung gemäss Art. 8 ZGB nicht nachgekommen. Es liege somit auch eine Verletzung des Willkürverbotes nach Art. 9 BV vor. Insgesamt rügt die Beschwerdeführerin somit sinngemäss, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt. Dies sei bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen. Hiergegen erwidert die Vorinstanz, die Bestimmung der Tarifnummer lasse keinen Ermessenspielraum offen. Mit ihrer Beurteilung und insbesondere mit der Beweiswürdigung sei das Gleichbehandlungsgebot nicht verletzt worden. Durch die chemische Analyse und den (mittlerweile eingereichten) Prüfbericht Nr. X des METAS, habe sie (die Vorinstanz) den Nachweis erbracht, dass die strittige Ware in die Tarifnummer 2202.9932 einzureihen sei. Ebenso sei in der Stellungnahme des METAS begründet worden, wie der Anteil an Cranberry-Saft ermittelt worden sei. Eine Heilung des allenfalls verletzten Gehörsanspruch durch das Bundesverwaltungsgericht erscheine als zielführend. 3.6.2 Das Recht auf Akteneinsicht ist Teil des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör, welcher in Art. 29 Abs. 2 BV verankert ist (BGE 140 V 464 E. 4.1, 135 II 286 E. 5.1). Sinn und Zweck des Akteneinsichtsrechts ist, dass die Parteien jene Elemente kennen, die für den Entscheid der Behörde bzw. des Gerichts möglicherweise relevant sein können (Waldmann/Oeschger, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 26 N. 32). Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche Akten eines Verfahrens, die für dieses erstellt oder beigezogen wurden, ohne dass ein besonderes Interesse geltend gemacht werden müsste (BGE 144 II 427 E. 3.1.1, 129 I 249 E. 3). Die Akteneinsicht ist auch zu gewähren, wenn die Ausübung des Akteneinsichtsrechts den Entscheid in der Sache nicht zu beeinflussen vermag. Die Einsicht in die Akten, die für ein bestimmtes Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, kann demnach nicht mit der Begründung verweigert werden, die fraglichen Akten seien für den Verfahrensausgang belanglos. Es muss vielmehr dem Betroffenen selber überlassen sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen (BGE 132 V 387 E. 3.2; Urteile des BGer 1B_240/2021 vom 8. Februar 2022 E. 2.2, 1B_287/2012 vom 25. Juni 2012 E. 2.3). 3.6.3 Für das Verwaltungsverfahren des Bundes und das anschliessende Beschwerdeverfahren konkretisieren die Art. 26-28 VwVG das Recht auf Akteneinsicht. Gemäss Art. 26 Abs. 1 VwVG hat die Partei oder ihr Vertreter Anspruch darauf, in ihrer Sache Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden (Bst. a), alle als Beweismittel dienende Aktenstücke (Bst. b) und Niederschriften eröffneter Verfügungen (Bst. c) am Sitz der verfügenden Behörde oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen. Art. 27 VwVG regelt die Ausnahmen. 3.6.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 132 V 387 E. 5.1). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei prüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (statt vieler: BGE 147 IV 340 E. 4.11.3, 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2, 133 I 201 E. 2.2; Urteile des BVGer A-3193/2018 und A-3194/2018 vom 7. Mai 2019 E. 9.6, A-5859/2017 vom 29. Juni 2018 E. 5.1.2, A-4061/2016 vom 3. Mai 2017 E. 2.2). Wird die vor-instanzliche Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren geheilt, ist diesem Umstand im Kostenpunkt Rechnung zu tragen. Der betroffenen Person sind keine oder - falls es sich um einen geringfügigen Mangel handelt - bloss reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen, und ihr ist allenfalls eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. BGE 136 II 214 E. 4.4, 126 II 111 E. 7b; Urteil des BVGer A-3202/2022 vom 18. Juli 2023 E. 2.7.4; Moser et al., a.a.O., Rz. 3.114a). 3.6.5 Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin - wie gezeigt - (erst) mit Vernehmlassung den Prüfbericht, welcher Angaben zur Methodik und den Messresultaten enthält, zukommen lassen. Auch ihrer Begründungspflicht, als Teil des Gehörsanspruchs, welcher ebenfalls der nachträglichen Gewährung des rechtlichen Gehörs zugänglich ist (statt vieler: Urteil des BVGer A-3202/2022 vom 18. Juli 2023 E. 2.7.3), ist sie somit erst in diesem Zeitpunkt nachgekommen. Dadurch hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt. Immerhin konnte sich die Beschwerdeführerin in ihrer Replik und in ihrer (freigestellten) Stellungnahme zum Prüfbericht äussern. Das Bundesverwaltungsgericht verfügt in den sich vorliegend stellenden Sach- und Rechtsfragen über dieselbe Kognition wie die Vorinstanz, und der Beschwerdeführerin stehen vor Bundesverwaltungsgericht dieselben Mitwirkungsrechte wie vor der Vorinstanz zu. Die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz würde somit zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen. Unter diesen Umständen ist im Sinne der Heilung des Mangels praxisgemäss von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen. Die festgestellte Gehörsverletzung führt jedoch zu Kosten- und Entschädigungsfolgen (sogleich: E. 4). Inwiefern darüber hinaus das Rechtsgleichheitsgebot und das Willkürverbot verletzt sein sollten, ist nicht ersichtlich. Ausserdem wurde auch der Sachverhalt durch die Vorinstanz nicht unrichtig oder unvollständig festgestellt. 3.7 Insgesamt ist die in Frage stehende Ware - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - der Zolltarifnummer 2202.9932 zuzuordnen und die Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten grundsätzlich in vollem Umfang zu tragen. Die Verfahrenskosten sind vorliegend praxisgemäss und dem Aufwand entsprechend auf Fr. 4'250.-- festzusetzen. Aufgrund der festgestellten Gehörsverletzung durch die Vorinstanz (E. 3.6.5) rechtfertigt es sich jedoch, der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten teilweise zu erlassen (vgl. E. 3.6.4; vgl. Urteile des BVGer A-484/2021 vom 25. Januar 2023 E. 7.1, A-4651/2020 vom 6. Oktober 2020, A-3193/2018 und A-3194/2018 vom 7. Mai 2019 E. 18 mit weiteren Hinweisen). Folglich sind von den auf Fr. 4'250.-- festzusetzenden Verfahrenskosten Fr. 3'000.-- durch die Beschwerdeführerin zu tragen. Der letztere Betrag ist dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'250.-- zu entnehmen. Der verbleibende Restbetrag von Fr. 1'250.-- ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 4.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin steht grundsätzlich keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Analog zu den vorstehenden Ausführungen über die Verfahrenskosten rechtfertigt es sich jedoch, angesichts der festgestellten Gehörsverletzung durch die Vorinstanz vom Unterliegerprinzip ausnahmsweise abzuweichen und der Beschwerdeführerin gestützt auf das Verursacherprinzip eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. auch Urteile des BVGer A-484/2021 vom 25. Januar 2023 E. 7.2, A-5859/2017 vom 29. Juni 2018 E. 7.2 mit weiteren Hinweisen). Mangels Kostennote ist diese praxisgemäss nach freiem richterlichen Ermessen auf Fr. 1'900.-- festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE).

5. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Tarifstreitigkeiten im Sinne von Art. 83 Bst. l des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) letztinstanzlich. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 4'250.-- werden der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 3'000.-- auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'250.-- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1'250.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'900.-- zu bezahlen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Iris Widmer Anna Strässle Versand: Zustellung erfolgt an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)