Luftfahrtanlagen
Sachverhalt
A. Die Y._______ AG ist die zivile Flugplatzhalterin des zivil mitbenützten Militärflugplatzes Buochs. Mit Plangenehmigung vom 23. Dezember 2014 bewilligte das Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL der Y._______ AG die weitere (zivile) Nutzung der in den Jahren 2004 und 2007 provisorisch errichteten Hangarzelte auf dem Flugplatz bis zum 31. Dezember 2019. Die Genehmigung erfolgte unter dem Vorbehalt, dass bis am 30. April 2017 ein Gesuch um Umnutzung des Militärflugplatzes in ein ziviles Flugfeld eingereicht werde. B. B.a Am 8. Oktober 2018 reichte die Y._______ AG dem BAZL ein Gesuch um Weiternutzung der bestehenden Hangarzelte auf dem Flugplatz ein und beantragte die Verlängerung der Nutzungsdauer bis im Jahr 2026. Die Hangarzelte dienen der Unterbringung von Luftfahrzeugen. Zur Begründung des Gesuchs brachte die Y._______ AG vor, im Falle des Rückbaus der Hangarzelte müssten die insgesamt 10 darin untergebrachten Flugzeuge im Freien abgestellt werden. Dies beeinträchtige die Sicherheit der Flugzeuge und habe höhere Wartungskosten sowie grössere Wertverluste zur Folge. B.b Das BAZL eröffnete in der Folge ein Plangenehmigungsverfahren. Das Gesuch der Y._______ AG um Weiternutzung der Hangarzelte wurde im kantonalen Amtsblatt publiziert und lag vom 25. Oktober 2018 bis zum 23. November 2018 öffentlich auf. B.c Parallel dazu erfolgte die Auflage des Umnutzungsgesuches der Y._______ AG vom 27. April 2017, welches sie am 9. Juli 2018 überarbeitet eingereicht hatte. Dieses Gesuch hat die Umnutzung des Militärflugplatzes in ein ziviles Flugfeld mit Erteilung einer Betriebsbewilligung, Genehmigung des Betriebsreglements und Erteilung von Plangenehmigungen für die Instandstellung der Flugplatzanlage für zivile Zwecke zum Gegenstand. Ebenfalls zur gleichen Zeit fand die damit verbundene Mitwirkung zum Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt (SIL), Objektblatt Buochs, und zur Teilrevision 2017 / 2018 des kantonalen Richtplans statt (vgl. Bundesblatt [BBl] 2018, 6410 und 6412). Die Umnutzung steht im Zusammenhang damit, dass der Bundesrat mit der Revision des Sachplans Militär (SPM) am 8. Dezember 2017 beschloss, die militärische Nutzung des in vorangehenden Jahren als «Sleeping Base» der Luftwaffe dienenden Flugplatzes bis im Jahr 2022 einzustellen (näher dazu: SIL Objektblatt Buochs vom 26. Februar 2020, abrufbar unter: www.bazl.admin.ch Politik Luftfahrtpolitik Sachplan Verkehr, Teil Infrastruktur Luftfahrt Objektteil Objektblätter A - C [besucht am 23. Juni 2020]). B.d Am 23. November 2018 erhoben X._______ sowie die Mitbeteiligten A._______, B._______ und C._______ eine gemeinsame Einsprache. Diese richtete sich sowohl gegen das Gesuch der Y._______ AG vom 8. Oktober 2018 betreffend Weiternutzung der Hangarzelte als auch gegen das Umnutzungsgesuch. C. Mit Plangenehmigungsverfügung vom 20. Dezember 2019 genehmigte das BAZL die weitere Nutzung der Hangarzelte unter Auflagen und befristet bis zum Entscheid über die Umnutzung. Auf die Einsprache von X._______ und der Mitbeteiligten trat es nicht ein mit der Begründung, dass es ihnen an der Legitimation zur Einsprache fehle. D. Gegen diese Plangenehmigungsverfügung des BAZL (nachfolgend: Vorinstanz) erheben X._______ sowie drei Privatpersonen (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 2. Februar 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen im Wesentlichen, den Nichteintretensentscheid aufzuheben und ihre Legitimation zur Einsprache festzustellen. Des Weiteren sei die Vorinstanz zu verpflichten, die Beschwerdeführer vor dem Entscheid zum Umnutzungsgesuch - im Gesamtkontext sämtlicher gegen die Umnutzung eingegangenen Einsprachen - zu der weiteren Nutzung der Hangarzelte erneut anzuhören. E. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 13. Mai 2020 das Nichteintreten auf die Beschwerde und eventualiter deren Abweisung. F. Die Y._______ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) reicht am 13. März 2020 eine Beschwerdeantwort ein mit dem Begehren, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. G. Mit Instruktionsverfügung vom 17. März 2020 wird das Bundesamt für Umwelt (BAFU) als Fachbehörde in das vorliegende Verfahren einbezogen und gebeten, insbesondere in lärmrechtlicher Hinsicht zum genehmigten Projekt Stellung zu nehmen. H. Mit Eingabe vom 20. April 2020 nehmen die Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz und zur Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin Stellung. I. Am 27. April 2020 reicht das BAFU den ersuchten Fachbericht ein. J. Zum Fachbericht des BAFU reicht die Vorinstanz am 6. Mai 2020 eine weitere Stellungnahme ein. Die Beschwerdeführer beziehen am 13. Mai 2020 ebenfalls zum Fachbericht Stellung. K. Die Beschwerdegegnerin hält mit der abschliessenden Stellungnahme vom 25. Mai 2020 an ihren Begehren fest. L. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) erlassen wurde. Da keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 2 Zu prüfen ist weiter die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer.
E. 2.1 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c).
E. 2.2 Die Beschwerdeführer haben sich als Einsprechende am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt (vgl. Art. 37f Abs. 1 Satz 2 des Luftfahrtgesetzes [LFG, SR 748.0]) und sind dort mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen. Sie sind daher formell beschwert (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG).
E. 2.3 Fraglich ist hingegen, ob die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid auch materiell beschwert sind (Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG).
E. 2.3.1 Führen nicht primäre Verfügungsadressaten, sondern wie vorliegend Drittpersonen Beschwerde, müssen sie durch die angefochtene Verfügung stärker als jedermann betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten und nahen Beziehung zur Streitsache stehen. Das Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein, doch muss es sich um eigene persönliche Interessen der Beschwerdeführenden handeln; auf öffentliche Interessen allein oder die Interessen Dritter können sie sich nicht berufen. Das Interesse ist dann schutzwürdig, wenn ihre tatsächliche oder rechtliche Situation durch den Ausgang des Verfahrens unmittelbar beeinflusst werden kann, d.h. wenn sie durch das Beschwerdeverfahren einen materiellen oder ideellen Nachteil von sich abwenden oder aus diesem einen praktischen Nutzen ziehen können. Diese Anforderungen schliessen die im schweizerischen Recht grundsätzlich nicht vorgesehene Popularbeschwerde aus (BGE 142 II 80 E. 1.4.1; BGE 140 II 214 E. 2.1; BVGE 2007/1 E. 3.4; Urteile des BVGer A-3116/2016 vom 22. August 2016 E. 3.2.2, A-7248/2014 vom 27. Juni 2016 E. 1.2.1).
E. 2.3.2 Die Beschwerdeführer 2 - 4 begründen ihre Beschwerdelegitimation - wie bereits diejenige zur Einsprache - insbesondere mit dem vom Betrieb des Flughafens ausgehenden Fluglärm und dem mit der Hangarnutzung zusammenhängenden Industrie- und Gewerbelärm, dem sie als Nachbarn im Flugplatznahbereich deutlich hörbar und stärker als die Allgemeinheit ausgesetzt seien. Die Vorinstanz bestreitet die Legitimation der Beschwerdeführer 2 - 4 und führt in der Vernehmlassung aus, diese legten nicht dar, inwieweit sie eine besonders nahe Beziehung zur Streitsache hätten und durch den Weiterbestand der Hangarzelte unmittelbar betroffen seien. Ähnlich begründete die Vorinstanz bereits das Fehlen der Einsprachelegitimation in der angefochtenen Verfügung damit, dass die weitere Nutzung der Hangarzelte keinen nennenswerten Einfluss auf den Flugbetrieb und die Lärmbelastung habe. Berührt sei nur, wer die Hangare sehen könne, was für den Beschwerdeführer 3 nicht zutreffe und für die weiteren Mitbeteiligten mangels dargelegtem Bezug zum Einspracheobjekt nicht überprüft werden könne. Die Beschwerdegegnerin stellt die Legitimation der Beschwerdeführer 2 - 4 ebenfalls mit dem Argument in Abrede, dass es ihnen an der notwendigen Betroffenheit fehle, weil durch den Betrieb der Hangarzelte keine Emissionen entstünden und diese Beschwerdeführer keiner spürbaren Zunahme an Immissionen ausgesetzt seien. Umstritten ist ausserdem die Legitimation des Beschwerdeführers 1 zur sog. egoistischen Verbandsbeschwerde (zu dieser Urteil des BVGer A-6524/2015 vom 14. November 2016 E. 1.2.2 m.H.), da er sich nach dem Auflösungsbeschluss der Mitgliederversammlung vom 26. Oktober 2019 in der Liquidationsphase befindet.
E. 2.3.3 Im Bereich von Flugplätzen und im Zusammenhang mit Fluglärm anerkennt die Rechtsprechung, dass - ein unmittelbares Berührtsein vorausgesetzt - ein sehr weiter Kreis von Betroffenen zur Beschwerde legitimiert sein kann, ohne dass bereits eine Popularbeschwerde vorliegt. So können Anwohner eines Flugplatzes Beschwerde führen, die den vom Flugplatz ausgehenden Lärm deutlich hören können und dadurch in ihrer Ruhe gestört werden. Dies trifft nach ständiger Praxis auf alle Personen zu, die in der Nachbarschaft eines Flugplatzes oder im Bereich der An- und Abflugschneisen wohnen bzw. dort Grundstückseigentümer sind (Urteile des BVGer A-2415/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 1.2.3, A-7248/2014 vom 27. Juni 2016 E. 1.2.2, je mit Hinweisen). Bei einer gemeinsam erhobenen Beschwerde reicht es aus, wenn zumindest ein Beteiligter zur Beschwerde legitimiert ist (Urteile des BVGer A-7589/2015 vom 14. November 2016 E. 1.2.3, A-391/2014 vom 14. Oktober 2015 E. 1.2). Ob die vorliegend relevante Lärmbelastung im Sinne dieser Rechtsprechung für die Beschwerdeführer 2 - 4 deutlich wahrnehmbar ist, geht mangels entsprechender Abklärungen der Vorinstanz aus der angefochtenen Verfügung nicht hervor. Abweichend von ihren Erwägungen ist im Lichte der Praxis nicht von Belang, ob die Beschwerdeführer 2 - 4 Sicht auf die betroffenen Zelthangare haben. Ebenso wenig ist für die Umschreibung des Kreises der beschwerdebefugten Personen erheblich, ob die bereits vorbestehende Lärmbelastung durch die strittige Änderung - hier die weitere Nutzung der Hangarzelte - grösser wird, gleichbleibt oder sich vermindert (Urteil des BVGer A-2415/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 1.2.3; A-7589/2015 vom 14. November 2016 E. 1.2; A-7248/2014 vom 27. Juni 2016 E. 1.2.2; A-1936/2006 vom 10. Dezember 2009 E. 3.1). Demgemäss ist sehr fraglich, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Einsprache der Beschwerdeführer eingetreten ist. Es fehlt in dieser Hinsicht an vollständigen Sachverhaltsfeststellungen.
E. 2.3.4 Entscheidend für die Beschwerdelegitimation im vorliegenden Verfahren ist jedoch, dass die erforderliche materielle Beschwer ein praktisches Interesse an der Überprüfung des Entscheides vorauszusetzt. Neben der spezifischen Beziehungsnähe zur Streitsache müssen die Beschwerdeführer wie ausgeführt einen praktischen Nutzen aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids ziehen (vorne, E. 2.3.1; Urteile des BVGer A-3287/2015 vom 2. Juli 2015 E. 2.2; A-1088/2018 vom 16. Oktober 2019 E. 2.1). In ihrer Einsprache haben die Beschwerdeführer hinsichtlich der streitbetroffenen Weiternutzung der Hangarzelte beantragt, das Gesuch der Beschwerdegegnerin vom 8. Oktober 2018 im Rahmen ihres Umnutzungsgesuches vom 9. Juli 2018 bzw. «im gesamten Kontext des Flugplatzdossiers Buochs» zu behandeln und das Gesuch nicht bis zum 31. Dezember 2025 zu genehmigen. Die Vorinstanz hat die weitere Nutzung lediglich befristet bis zum Entscheid über die Umnutzung des Flugplatzes genehmigt. Ob die Hangarzelte darüber hinaus bis im Jahr 2026 genutzt werden können, werde erst im Rahmen des Umnutzungsgesuches abschliessend entschieden. Die Vorinstanz hat den Anträgen der Beschwerdeführer somit, soweit sie das in der Verfügung geregelte Rechtsverhältnis (befristete Nutzung der Hangarzelte) betreffen, vollständig entsprochen, was sie in ihrer Beschwerde einräumen. Demnach haben die Beschwerdeführer das mit ihrer Einsprache verfolgte Ziel - die Befristung der Genehmigung und eine mit der Umnutzung koordinierte Entscheidung - bereits erreicht, obwohl die Vorinstanz auf die Einsprache nicht eingetreten ist. Insoweit vermögen die Beschwerdeführer, worauf das BAFU im Fachbericht vom 27. April 2020 zutreffend hinweist, keinen praktischen Nutzen aus einer allfälligen Gutheissung der Beschwerde zu ziehen. Wenn die Beschwerdeführer weiter vorbringen, von der Teilnahme am Umnutzungsverfahren ausgeschlossen zu sein und sich nicht mehr gegen die weitere Nutzung der Hangarzelte zur Wehr setzen zu können, erweisen sich diese Befürchtungen als unbegründet: Die angefochtene Verfügung hat, wie den Erwägungen zu entnehmen ist, lediglich die befristete Nutzung der Hangarzelte, nicht jedoch die Frage der Umnutzung des Flugplatzes zum Gegenstand. Nicht beurteilt wird darin insbesondere die Berechtigung der Beschwerdeführer zur Einsprache, soweit sich diese gegen die Umnutzung richtet. Die allfällige Verlängerung der Nutzungsdauer der Hangarzelte bis im Jahr 2026 wird, wie von der Vorinstanz angekündigt, im Rahmen des laufenden Umnutzungsverfahrens zu prüfen sein. Die Beschwerdeführer können sich deshalb in jenem Verfahren mit ihren Einwänden, einschliesslich derjenigen gegen die Weiternutzung der Hangarzelte über die genehmigte Befristung hinaus, weiterhin und erneut einbringen. Des Weiteren ist mit der angefochtenen Verfügung nichts hinsichtlich der Einspracheberechtigung in anderen Verfahren rund um den Militärflugplatz Buochs entschieden. Die Legitimation ist in jedem Verfahren anhand des konkreten Verfahrensgegenstands neu zu prüfen (vgl. in anderem Kontext BGE 142 II 451 E. 3.4.2; BGE 140 II 214 E. 2.1; Urteil des BVGer A-5664/2014 vom 18. November 2015 E. 8.5.1). In Bezug auf weitere Verfahren ergibt sich somit ebenfalls kein praktischer Nutzen der Beschwerdeführer aus der Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Im Übrigen liesse sich auch kein aktueller Nachteil der Beschwerdeführer dadurch abwenden, dass Ziffer 6 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (Eröffnung) korrigiert und mit der verlangten Bezeichnung («Mitbeteiligte als natürliche Personen») ergänzt würde (Beschwerde-Begehren Nr. 2). Insbesondere haben die Beschwerdeführer 2 - 4 aufgrund ihrer Nähe zum Beschwerdeführer 1 rechtzeitig Kenntnis vom Entscheid erlangt und fristgerecht dagegen Beschwerde erhoben.
E. 2.3.5 Zusammenfassend sind die Beschwerdeführer mangels praktischen Nutzens aus der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung nicht materiell beschwert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Sie sind daher nicht zur Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht legitimiert, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
E. 3 Zu befinden bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen.
E. 3.1 Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 1'000.- festzusetzen und dem Verfahrensausgang entsprechend den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 1'000.- ist den Beschwerdeführern nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
E. 3.2.1 Der obsiegenden Beschwerdegegnerin ist eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE). Die Entschädigung umfasst die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht legt die Entschädigung aufgrund der eingereichten Kostennote oder, wenn keine solche eingereicht worden ist, aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Auch im ersten Fall sind die in der Honorarnote ausgewiesenen Kosten jedoch nicht unbesehen zu ersetzen, sondern ist zu prüfen, ob diese als notwendig für die Vertretung anerkannt werden können (vgl. Urteil des BGer 2C_445/2009 vom 23. Februar 2010 E. 5.3).
E. 3.2.2 Der Vertreter der Beschwerdegegnerin hat mit Eingabe vom 3. Juni 2020 eine Kostennote über insgesamt Fr. 9'435.35.- (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) eingereicht. Sie weist einen Zeitaufwand von insgesamt 26.58 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 320.- aus.
E. 3.2.3 Die Entschädigung für eine anwaltliche Vertretung wird nach dem notwendigen Zeitaufwand bemessen, wobei der Stundenansatz mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- beträgt (Art. 8 ff. VGKE).
E. 3.2.4 Der veranschlagte Stundenansatz von Fr. 320.- liegt im vorgesehenen Rahmen (Art. 10 Abs. 2 VGKE) und ist daher nicht zu beanstanden.
E. 3.2.5 Den geltend gemachten Zeitaufwand begründet die Beschwerdegegnerin insbesondere damit, dass die unnötig ausschweifenden Eingaben der Beschwerdeführer ein längeres Aktenstudium erfordert und daher den Aufwand signifikant erhöht hätten. Parteikosten gelten als notwendig, wenn sie zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung oder -verteidigung unerlässlich erscheinen (Urteil des BVGer A-775/2017 vom 13. März 2018 E. 8.1; BGE 131 II 200 E. 7.2). Bei der Beurteilung, ob die geltend gemachten Kosten notwendig sind, steht dem Bundesverwaltungsgericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Es hat dabei auf die Prozesslage im Zeitpunkt der Kostenaufwendung abzustellen (zum Ganzen Urteile des BGer 8C_329/2011 vom 29. Juli 2011 E. 6; 2C_445/2009 vom 23. Februar 2010 E. 5; publizierter Abschreibungsentscheid A-2474/2014 vom 29. Mai 2015 E. 2.3). Neben der Komplexität der Streitsache ist etwa in Betracht zu ziehen, ob der Rechtsvertretung die Sach- und Rechtslage bereits bekannt war. Zu einer Reduktion der Parteientschädigung führen sodann Wiederholungen in den Rechtsschriften (Urteil des BVGer A-2415/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 13.2.2 m.H.). Gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die Kostennote zu reduzieren ist, kürzt es sie in pauschaler Weise ohne einlässliche Berechnung (Urteile des BVGer A-385/2017 vom 21. August 2017 E. 4.2.1 und A-5664/2014 vom 18. November 2015 E. 10.2.1.2 m.H.). Der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens war von Vornherein auf die Frage begrenzt, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist (vgl. Urteil des BVGer A-5000/2018 vom 5. Mai 2020 E. 1.5.1; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.8 und 2.164). Darüber hinaus wären die Vorbringen der Beschwerdeführer auch im Fall des Eintretens auf ihre Beschwerde nicht zu prüfen gewesen. Es handelt sich dabei um eine eingeschränkte Thematik, die dem Rechtsvertreter bereits aus dem vorangegangenen Einspracheverfahren bekannt war. Der ausgewiesene zeitliche Aufwand von 26.58 Stunden für die Beschwerdeantwort vom 13. März 2020 und die Stellungnahme vom 25. Mai 2020 kann daher nicht in dieser Höhe als notwendig i.S.v. Art. 64 Abs. 1 VwVG erachtet werden. Insbesondere rechtfertigt die Länge der Rechtsschriften der Beschwerdeführer diesen Zeitaufwand nicht, weil die darin vorgebrachten Rügen weitgehend klar über den Streitgegenstand hinausgehen. Zudem enthält die zweitgenannte Stellungnahme Wiederholungen. Als angemessen erscheint aus den genannten Gründen eine Parteienschädigung im Betrag von Fr. 3'000.- (inklusive Auslagen). Sie enthält keinen Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE, da die Beschwerdegegnerin als steuerpflichtige juristische Person vorsteuerabzugsberechtigt ist (vgl. Urteil des BVGer A-775/2017 vom 13. März 2018 E. 8.3.3).
E. 3.3 Die Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Den Beschwerdeführern werden Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- entnommen. Der Restbetrag in der Höhe von Fr. 1'000.- wird den Beschwerdeführern nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
- Die Beschwerdeführer werden verpflichtet, der Beschwerdegegnerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- zu bezahlen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Umwelt BAFU - das Bundesamt für Raumentwicklung ARE Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Kathrin Dietrich Thomas Ritter Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist steht still vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 46 Abs. 1 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-644/2020 Urteil vom 24. Juni 2020 Besetzung Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz), Richter Jürg Steiger, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiber Thomas Ritter. Parteien
1. X._______, 2. A._______, 3. B._______, 4. C._______, alle vertreten durch A._______, Beschwerdeführer, gegen Y._______ AG, vertreten durch lic. iur. Philip Bärtschi, Anwaltskanzlei Bärtschi, Beschwerdegegnerin, Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL, Vorinstanz. Gegenstand Plangenehmigung "Weiterbenützung der Hangarzelte" Militärflugplatz Buochs - zivile Mitbenützung. Sachverhalt: A. Die Y._______ AG ist die zivile Flugplatzhalterin des zivil mitbenützten Militärflugplatzes Buochs. Mit Plangenehmigung vom 23. Dezember 2014 bewilligte das Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL der Y._______ AG die weitere (zivile) Nutzung der in den Jahren 2004 und 2007 provisorisch errichteten Hangarzelte auf dem Flugplatz bis zum 31. Dezember 2019. Die Genehmigung erfolgte unter dem Vorbehalt, dass bis am 30. April 2017 ein Gesuch um Umnutzung des Militärflugplatzes in ein ziviles Flugfeld eingereicht werde. B. B.a Am 8. Oktober 2018 reichte die Y._______ AG dem BAZL ein Gesuch um Weiternutzung der bestehenden Hangarzelte auf dem Flugplatz ein und beantragte die Verlängerung der Nutzungsdauer bis im Jahr 2026. Die Hangarzelte dienen der Unterbringung von Luftfahrzeugen. Zur Begründung des Gesuchs brachte die Y._______ AG vor, im Falle des Rückbaus der Hangarzelte müssten die insgesamt 10 darin untergebrachten Flugzeuge im Freien abgestellt werden. Dies beeinträchtige die Sicherheit der Flugzeuge und habe höhere Wartungskosten sowie grössere Wertverluste zur Folge. B.b Das BAZL eröffnete in der Folge ein Plangenehmigungsverfahren. Das Gesuch der Y._______ AG um Weiternutzung der Hangarzelte wurde im kantonalen Amtsblatt publiziert und lag vom 25. Oktober 2018 bis zum 23. November 2018 öffentlich auf. B.c Parallel dazu erfolgte die Auflage des Umnutzungsgesuches der Y._______ AG vom 27. April 2017, welches sie am 9. Juli 2018 überarbeitet eingereicht hatte. Dieses Gesuch hat die Umnutzung des Militärflugplatzes in ein ziviles Flugfeld mit Erteilung einer Betriebsbewilligung, Genehmigung des Betriebsreglements und Erteilung von Plangenehmigungen für die Instandstellung der Flugplatzanlage für zivile Zwecke zum Gegenstand. Ebenfalls zur gleichen Zeit fand die damit verbundene Mitwirkung zum Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt (SIL), Objektblatt Buochs, und zur Teilrevision 2017 / 2018 des kantonalen Richtplans statt (vgl. Bundesblatt [BBl] 2018, 6410 und 6412). Die Umnutzung steht im Zusammenhang damit, dass der Bundesrat mit der Revision des Sachplans Militär (SPM) am 8. Dezember 2017 beschloss, die militärische Nutzung des in vorangehenden Jahren als «Sleeping Base» der Luftwaffe dienenden Flugplatzes bis im Jahr 2022 einzustellen (näher dazu: SIL Objektblatt Buochs vom 26. Februar 2020, abrufbar unter: www.bazl.admin.ch Politik Luftfahrtpolitik Sachplan Verkehr, Teil Infrastruktur Luftfahrt Objektteil Objektblätter A - C [besucht am 23. Juni 2020]). B.d Am 23. November 2018 erhoben X._______ sowie die Mitbeteiligten A._______, B._______ und C._______ eine gemeinsame Einsprache. Diese richtete sich sowohl gegen das Gesuch der Y._______ AG vom 8. Oktober 2018 betreffend Weiternutzung der Hangarzelte als auch gegen das Umnutzungsgesuch. C. Mit Plangenehmigungsverfügung vom 20. Dezember 2019 genehmigte das BAZL die weitere Nutzung der Hangarzelte unter Auflagen und befristet bis zum Entscheid über die Umnutzung. Auf die Einsprache von X._______ und der Mitbeteiligten trat es nicht ein mit der Begründung, dass es ihnen an der Legitimation zur Einsprache fehle. D. Gegen diese Plangenehmigungsverfügung des BAZL (nachfolgend: Vorinstanz) erheben X._______ sowie drei Privatpersonen (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 2. Februar 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen im Wesentlichen, den Nichteintretensentscheid aufzuheben und ihre Legitimation zur Einsprache festzustellen. Des Weiteren sei die Vorinstanz zu verpflichten, die Beschwerdeführer vor dem Entscheid zum Umnutzungsgesuch - im Gesamtkontext sämtlicher gegen die Umnutzung eingegangenen Einsprachen - zu der weiteren Nutzung der Hangarzelte erneut anzuhören. E. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 13. Mai 2020 das Nichteintreten auf die Beschwerde und eventualiter deren Abweisung. F. Die Y._______ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) reicht am 13. März 2020 eine Beschwerdeantwort ein mit dem Begehren, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. G. Mit Instruktionsverfügung vom 17. März 2020 wird das Bundesamt für Umwelt (BAFU) als Fachbehörde in das vorliegende Verfahren einbezogen und gebeten, insbesondere in lärmrechtlicher Hinsicht zum genehmigten Projekt Stellung zu nehmen. H. Mit Eingabe vom 20. April 2020 nehmen die Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz und zur Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin Stellung. I. Am 27. April 2020 reicht das BAFU den ersuchten Fachbericht ein. J. Zum Fachbericht des BAFU reicht die Vorinstanz am 6. Mai 2020 eine weitere Stellungnahme ein. Die Beschwerdeführer beziehen am 13. Mai 2020 ebenfalls zum Fachbericht Stellung. K. Die Beschwerdegegnerin hält mit der abschliessenden Stellungnahme vom 25. Mai 2020 an ihren Begehren fest. L. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) erlassen wurde. Da keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
2. Zu prüfen ist weiter die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer. 2.1 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). 2.2 Die Beschwerdeführer haben sich als Einsprechende am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt (vgl. Art. 37f Abs. 1 Satz 2 des Luftfahrtgesetzes [LFG, SR 748.0]) und sind dort mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen. Sie sind daher formell beschwert (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG). 2.3 Fraglich ist hingegen, ob die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid auch materiell beschwert sind (Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG). 2.3.1 Führen nicht primäre Verfügungsadressaten, sondern wie vorliegend Drittpersonen Beschwerde, müssen sie durch die angefochtene Verfügung stärker als jedermann betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten und nahen Beziehung zur Streitsache stehen. Das Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein, doch muss es sich um eigene persönliche Interessen der Beschwerdeführenden handeln; auf öffentliche Interessen allein oder die Interessen Dritter können sie sich nicht berufen. Das Interesse ist dann schutzwürdig, wenn ihre tatsächliche oder rechtliche Situation durch den Ausgang des Verfahrens unmittelbar beeinflusst werden kann, d.h. wenn sie durch das Beschwerdeverfahren einen materiellen oder ideellen Nachteil von sich abwenden oder aus diesem einen praktischen Nutzen ziehen können. Diese Anforderungen schliessen die im schweizerischen Recht grundsätzlich nicht vorgesehene Popularbeschwerde aus (BGE 142 II 80 E. 1.4.1; BGE 140 II 214 E. 2.1; BVGE 2007/1 E. 3.4; Urteile des BVGer A-3116/2016 vom 22. August 2016 E. 3.2.2, A-7248/2014 vom 27. Juni 2016 E. 1.2.1). 2.3.2 Die Beschwerdeführer 2 - 4 begründen ihre Beschwerdelegitimation - wie bereits diejenige zur Einsprache - insbesondere mit dem vom Betrieb des Flughafens ausgehenden Fluglärm und dem mit der Hangarnutzung zusammenhängenden Industrie- und Gewerbelärm, dem sie als Nachbarn im Flugplatznahbereich deutlich hörbar und stärker als die Allgemeinheit ausgesetzt seien. Die Vorinstanz bestreitet die Legitimation der Beschwerdeführer 2 - 4 und führt in der Vernehmlassung aus, diese legten nicht dar, inwieweit sie eine besonders nahe Beziehung zur Streitsache hätten und durch den Weiterbestand der Hangarzelte unmittelbar betroffen seien. Ähnlich begründete die Vorinstanz bereits das Fehlen der Einsprachelegitimation in der angefochtenen Verfügung damit, dass die weitere Nutzung der Hangarzelte keinen nennenswerten Einfluss auf den Flugbetrieb und die Lärmbelastung habe. Berührt sei nur, wer die Hangare sehen könne, was für den Beschwerdeführer 3 nicht zutreffe und für die weiteren Mitbeteiligten mangels dargelegtem Bezug zum Einspracheobjekt nicht überprüft werden könne. Die Beschwerdegegnerin stellt die Legitimation der Beschwerdeführer 2 - 4 ebenfalls mit dem Argument in Abrede, dass es ihnen an der notwendigen Betroffenheit fehle, weil durch den Betrieb der Hangarzelte keine Emissionen entstünden und diese Beschwerdeführer keiner spürbaren Zunahme an Immissionen ausgesetzt seien. Umstritten ist ausserdem die Legitimation des Beschwerdeführers 1 zur sog. egoistischen Verbandsbeschwerde (zu dieser Urteil des BVGer A-6524/2015 vom 14. November 2016 E. 1.2.2 m.H.), da er sich nach dem Auflösungsbeschluss der Mitgliederversammlung vom 26. Oktober 2019 in der Liquidationsphase befindet. 2.3.3 Im Bereich von Flugplätzen und im Zusammenhang mit Fluglärm anerkennt die Rechtsprechung, dass - ein unmittelbares Berührtsein vorausgesetzt - ein sehr weiter Kreis von Betroffenen zur Beschwerde legitimiert sein kann, ohne dass bereits eine Popularbeschwerde vorliegt. So können Anwohner eines Flugplatzes Beschwerde führen, die den vom Flugplatz ausgehenden Lärm deutlich hören können und dadurch in ihrer Ruhe gestört werden. Dies trifft nach ständiger Praxis auf alle Personen zu, die in der Nachbarschaft eines Flugplatzes oder im Bereich der An- und Abflugschneisen wohnen bzw. dort Grundstückseigentümer sind (Urteile des BVGer A-2415/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 1.2.3, A-7248/2014 vom 27. Juni 2016 E. 1.2.2, je mit Hinweisen). Bei einer gemeinsam erhobenen Beschwerde reicht es aus, wenn zumindest ein Beteiligter zur Beschwerde legitimiert ist (Urteile des BVGer A-7589/2015 vom 14. November 2016 E. 1.2.3, A-391/2014 vom 14. Oktober 2015 E. 1.2). Ob die vorliegend relevante Lärmbelastung im Sinne dieser Rechtsprechung für die Beschwerdeführer 2 - 4 deutlich wahrnehmbar ist, geht mangels entsprechender Abklärungen der Vorinstanz aus der angefochtenen Verfügung nicht hervor. Abweichend von ihren Erwägungen ist im Lichte der Praxis nicht von Belang, ob die Beschwerdeführer 2 - 4 Sicht auf die betroffenen Zelthangare haben. Ebenso wenig ist für die Umschreibung des Kreises der beschwerdebefugten Personen erheblich, ob die bereits vorbestehende Lärmbelastung durch die strittige Änderung - hier die weitere Nutzung der Hangarzelte - grösser wird, gleichbleibt oder sich vermindert (Urteil des BVGer A-2415/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 1.2.3; A-7589/2015 vom 14. November 2016 E. 1.2; A-7248/2014 vom 27. Juni 2016 E. 1.2.2; A-1936/2006 vom 10. Dezember 2009 E. 3.1). Demgemäss ist sehr fraglich, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Einsprache der Beschwerdeführer eingetreten ist. Es fehlt in dieser Hinsicht an vollständigen Sachverhaltsfeststellungen. 2.3.4 Entscheidend für die Beschwerdelegitimation im vorliegenden Verfahren ist jedoch, dass die erforderliche materielle Beschwer ein praktisches Interesse an der Überprüfung des Entscheides vorauszusetzt. Neben der spezifischen Beziehungsnähe zur Streitsache müssen die Beschwerdeführer wie ausgeführt einen praktischen Nutzen aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids ziehen (vorne, E. 2.3.1; Urteile des BVGer A-3287/2015 vom 2. Juli 2015 E. 2.2; A-1088/2018 vom 16. Oktober 2019 E. 2.1). In ihrer Einsprache haben die Beschwerdeführer hinsichtlich der streitbetroffenen Weiternutzung der Hangarzelte beantragt, das Gesuch der Beschwerdegegnerin vom 8. Oktober 2018 im Rahmen ihres Umnutzungsgesuches vom 9. Juli 2018 bzw. «im gesamten Kontext des Flugplatzdossiers Buochs» zu behandeln und das Gesuch nicht bis zum 31. Dezember 2025 zu genehmigen. Die Vorinstanz hat die weitere Nutzung lediglich befristet bis zum Entscheid über die Umnutzung des Flugplatzes genehmigt. Ob die Hangarzelte darüber hinaus bis im Jahr 2026 genutzt werden können, werde erst im Rahmen des Umnutzungsgesuches abschliessend entschieden. Die Vorinstanz hat den Anträgen der Beschwerdeführer somit, soweit sie das in der Verfügung geregelte Rechtsverhältnis (befristete Nutzung der Hangarzelte) betreffen, vollständig entsprochen, was sie in ihrer Beschwerde einräumen. Demnach haben die Beschwerdeführer das mit ihrer Einsprache verfolgte Ziel - die Befristung der Genehmigung und eine mit der Umnutzung koordinierte Entscheidung - bereits erreicht, obwohl die Vorinstanz auf die Einsprache nicht eingetreten ist. Insoweit vermögen die Beschwerdeführer, worauf das BAFU im Fachbericht vom 27. April 2020 zutreffend hinweist, keinen praktischen Nutzen aus einer allfälligen Gutheissung der Beschwerde zu ziehen. Wenn die Beschwerdeführer weiter vorbringen, von der Teilnahme am Umnutzungsverfahren ausgeschlossen zu sein und sich nicht mehr gegen die weitere Nutzung der Hangarzelte zur Wehr setzen zu können, erweisen sich diese Befürchtungen als unbegründet: Die angefochtene Verfügung hat, wie den Erwägungen zu entnehmen ist, lediglich die befristete Nutzung der Hangarzelte, nicht jedoch die Frage der Umnutzung des Flugplatzes zum Gegenstand. Nicht beurteilt wird darin insbesondere die Berechtigung der Beschwerdeführer zur Einsprache, soweit sich diese gegen die Umnutzung richtet. Die allfällige Verlängerung der Nutzungsdauer der Hangarzelte bis im Jahr 2026 wird, wie von der Vorinstanz angekündigt, im Rahmen des laufenden Umnutzungsverfahrens zu prüfen sein. Die Beschwerdeführer können sich deshalb in jenem Verfahren mit ihren Einwänden, einschliesslich derjenigen gegen die Weiternutzung der Hangarzelte über die genehmigte Befristung hinaus, weiterhin und erneut einbringen. Des Weiteren ist mit der angefochtenen Verfügung nichts hinsichtlich der Einspracheberechtigung in anderen Verfahren rund um den Militärflugplatz Buochs entschieden. Die Legitimation ist in jedem Verfahren anhand des konkreten Verfahrensgegenstands neu zu prüfen (vgl. in anderem Kontext BGE 142 II 451 E. 3.4.2; BGE 140 II 214 E. 2.1; Urteil des BVGer A-5664/2014 vom 18. November 2015 E. 8.5.1). In Bezug auf weitere Verfahren ergibt sich somit ebenfalls kein praktischer Nutzen der Beschwerdeführer aus der Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Im Übrigen liesse sich auch kein aktueller Nachteil der Beschwerdeführer dadurch abwenden, dass Ziffer 6 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (Eröffnung) korrigiert und mit der verlangten Bezeichnung («Mitbeteiligte als natürliche Personen») ergänzt würde (Beschwerde-Begehren Nr. 2). Insbesondere haben die Beschwerdeführer 2 - 4 aufgrund ihrer Nähe zum Beschwerdeführer 1 rechtzeitig Kenntnis vom Entscheid erlangt und fristgerecht dagegen Beschwerde erhoben. 2.3.5 Zusammenfassend sind die Beschwerdeführer mangels praktischen Nutzens aus der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung nicht materiell beschwert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Sie sind daher nicht zur Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht legitimiert, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
3. Zu befinden bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen. 3.1 Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 1'000.- festzusetzen und dem Verfahrensausgang entsprechend den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 1'000.- ist den Beschwerdeführern nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. 3.2 3.2.1 Der obsiegenden Beschwerdegegnerin ist eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE). Die Entschädigung umfasst die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht legt die Entschädigung aufgrund der eingereichten Kostennote oder, wenn keine solche eingereicht worden ist, aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Auch im ersten Fall sind die in der Honorarnote ausgewiesenen Kosten jedoch nicht unbesehen zu ersetzen, sondern ist zu prüfen, ob diese als notwendig für die Vertretung anerkannt werden können (vgl. Urteil des BGer 2C_445/2009 vom 23. Februar 2010 E. 5.3). 3.2.2 Der Vertreter der Beschwerdegegnerin hat mit Eingabe vom 3. Juni 2020 eine Kostennote über insgesamt Fr. 9'435.35.- (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) eingereicht. Sie weist einen Zeitaufwand von insgesamt 26.58 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 320.- aus. 3.2.3 Die Entschädigung für eine anwaltliche Vertretung wird nach dem notwendigen Zeitaufwand bemessen, wobei der Stundenansatz mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- beträgt (Art. 8 ff. VGKE). 3.2.4 Der veranschlagte Stundenansatz von Fr. 320.- liegt im vorgesehenen Rahmen (Art. 10 Abs. 2 VGKE) und ist daher nicht zu beanstanden. 3.2.5 Den geltend gemachten Zeitaufwand begründet die Beschwerdegegnerin insbesondere damit, dass die unnötig ausschweifenden Eingaben der Beschwerdeführer ein längeres Aktenstudium erfordert und daher den Aufwand signifikant erhöht hätten. Parteikosten gelten als notwendig, wenn sie zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung oder -verteidigung unerlässlich erscheinen (Urteil des BVGer A-775/2017 vom 13. März 2018 E. 8.1; BGE 131 II 200 E. 7.2). Bei der Beurteilung, ob die geltend gemachten Kosten notwendig sind, steht dem Bundesverwaltungsgericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Es hat dabei auf die Prozesslage im Zeitpunkt der Kostenaufwendung abzustellen (zum Ganzen Urteile des BGer 8C_329/2011 vom 29. Juli 2011 E. 6; 2C_445/2009 vom 23. Februar 2010 E. 5; publizierter Abschreibungsentscheid A-2474/2014 vom 29. Mai 2015 E. 2.3). Neben der Komplexität der Streitsache ist etwa in Betracht zu ziehen, ob der Rechtsvertretung die Sach- und Rechtslage bereits bekannt war. Zu einer Reduktion der Parteientschädigung führen sodann Wiederholungen in den Rechtsschriften (Urteil des BVGer A-2415/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 13.2.2 m.H.). Gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die Kostennote zu reduzieren ist, kürzt es sie in pauschaler Weise ohne einlässliche Berechnung (Urteile des BVGer A-385/2017 vom 21. August 2017 E. 4.2.1 und A-5664/2014 vom 18. November 2015 E. 10.2.1.2 m.H.). Der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens war von Vornherein auf die Frage begrenzt, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist (vgl. Urteil des BVGer A-5000/2018 vom 5. Mai 2020 E. 1.5.1; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.8 und 2.164). Darüber hinaus wären die Vorbringen der Beschwerdeführer auch im Fall des Eintretens auf ihre Beschwerde nicht zu prüfen gewesen. Es handelt sich dabei um eine eingeschränkte Thematik, die dem Rechtsvertreter bereits aus dem vorangegangenen Einspracheverfahren bekannt war. Der ausgewiesene zeitliche Aufwand von 26.58 Stunden für die Beschwerdeantwort vom 13. März 2020 und die Stellungnahme vom 25. Mai 2020 kann daher nicht in dieser Höhe als notwendig i.S.v. Art. 64 Abs. 1 VwVG erachtet werden. Insbesondere rechtfertigt die Länge der Rechtsschriften der Beschwerdeführer diesen Zeitaufwand nicht, weil die darin vorgebrachten Rügen weitgehend klar über den Streitgegenstand hinausgehen. Zudem enthält die zweitgenannte Stellungnahme Wiederholungen. Als angemessen erscheint aus den genannten Gründen eine Parteienschädigung im Betrag von Fr. 3'000.- (inklusive Auslagen). Sie enthält keinen Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE, da die Beschwerdegegnerin als steuerpflichtige juristische Person vorsteuerabzugsberechtigt ist (vgl. Urteil des BVGer A-775/2017 vom 13. März 2018 E. 8.3.3). 3.3 Die Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Den Beschwerdeführern werden Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- entnommen. Der Restbetrag in der Höhe von Fr. 1'000.- wird den Beschwerdeführern nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3. Die Beschwerdeführer werden verpflichtet, der Beschwerdegegnerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- zu bezahlen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Umwelt BAFU
- das Bundesamt für Raumentwicklung ARE Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Kathrin Dietrich Thomas Ritter Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist steht still vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 46 Abs. 1 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: