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A-6385/2020

A-6385/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2021-03-29 · Deutsch CH

Verfahrenskosten

Sachverhalt

A. Das Elektrizitätswerk der Stadt Zürich (EWZ) und die Nordostschweizerischen Kraftwerke (NOK; heute Axpo Power AG, nachfolgend: Axpo) reichten im Jahr 1997 beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI) je ein Plangenehmigungsgesuch für den Um- und Ausbau ihrer bestehenden Leitungen Samstagern - Zürich und Obfelden - Thalwil ein. Auf der Leitung des EWZ sollten neu zwei 132 kV-Bahnstromschlaufen der Schweizerischen Bundesbahnen (nachfolgend: SBB) mitgeführt werden. Nachdem gegen beide Projekte zahlreiche Einsprachen eingegangen waren, wurden sie überarbeitet, die Anzahl projektierter Leitungsstränge reduziert und die Axpo-Leitung teilweise (zwischen Schweikrüti und dem Unterwerk Thalwil) mit der Leitung EWZ/SBB zusammengelegt. Am 21. Januar 2011 erteilte das Bundesamt für Energie (BFE) dem EWZ und der Axpo die ersuchten Plangenehmigungen und wies die Einsprachen ab. Dagegen wurden mehrere Beschwerden beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Dieses hiess die Beschwerden mit Urteil A-1275/2011 vom 20. September 2012 gut, hob die Plangenehmigungen in Bezug auf die Leitungsabschnitte zwischen Mast 46 und dem Abspanngerüst Kilchberg auf und wies die Angelegenheit zur Durchführung eines Sachplanverfahrens sowie zur Abklärung möglicher Verkabelungsvarianten an das BFE zurück. Mit Urteil 1C_550/2012, 1C_551/2012 vom 9. Dezember 2014 hiess das Bundesgericht die dagegen erhobenen Beschwerden von EWZ und Axpo teilweise gut und wies die Angelegenheit an das BFE zurück, um im vereinigten Plangenehmigungsverfahren allfällige Kabelvarianten für die Leitungsstrecke zwischen Mast 46 und dem Abspanngerüst Kilchberg zu prüfen, unter Berücksichtigung der Resonanzproblematik im SBB-Netz. Es erwog, dass der Ausbau und teilweise Neubau der Übertragungsleitungen von EWZ und Axpo und ihre Zusammenlegung mit den SBB-Leitungen an sich eine Sachplangrundlage erfordert hätten. Zwischenzeitlich seien jedoch Sach- und Rechtszwänge geschaffen worden. Streitig sei nur noch die Teilstrecke zwischen Mast 46 und dem Abspanngerüst Kilchberg; für diese seien bereits alternative Leitungskorridore geprüft worden und sei einzig noch die Frage der Verkabelung streitig. Diese könne im Plangenehmigungsverfahren adäquat beurteilt werden, weshalb es unverhältnismässig sei, das bereits überlange Verfahren durch eine Rückweisung ins Sachplanverfahren nochmals erheblich zu verzögern. B. Das BFE nahm die Plangenehmigungsverfahren mit Verfügung vom 6. November 2015 wieder auf und vereinigte die Verfahren für die noch streitigen Teilstrecken. Das EWZ und die Axpo liessen in der Folge eine Machbarkeitsstudie zur Verkabelung ihrer Leitungsstränge unter gleichzeitiger Führung der SBB-Leitung als Freileitung (sog. Variante "KOMBI") erstellen. Mit Verfügung vom 17. September 2018 erteilte das BFE dem EWZ und der Axpo die nachgesuchte Plangenehmigung für den Um- bzw. Neubau der Leitungen Samstagern - Zürich bzw. Obfelden - Thalwil auf dem Abschnitt zwischen Mast 46 und dem Abspanngerüst Kilchberg als 380/220-kV-Freileitung, unter Mitführung von zwei 132-kV-Schlaufen der SBB. Die Einsprachen wies es ab, soweit es darauf eintrat. Zugleich enteignete es zu Gunsten des EWZ die für den Bau und Betrieb der Leitung notwendigen Dienstbarkeiten. Dagegen erhoben unter anderem die Gemeinde Rüschlikon und der Verein Diakonie Nidelbad sowie A._______ Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dieses vereinigte die Verfahren und wies die Beschwerden mit Urteil A-5705/2018, A-5965/2018, A-5980/2018, A-6070/2018 vom 6. Februar 2020 ab, soweit es darauf eintrat. C. C.a Gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Februar 2020 erhoben unter anderem die Gemeinde Rüschlikon und der Verein Diakonie Nidelbad sowie A._______ Beschwerde beim Bundesgericht. Die Gemeinde Rüschlikon und der Verein Diakonie Nidelbad beantragten mit gemeinsam eingereichter Beschwerde vom 11. März 2020, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Angelegenheit sei mit verbindlichen Weisungen an das BFE zurückzuweisen. Zudem sei ihnen unabhängig vom Ausgang des Verfahrens in Aufhebung von Dispositiv Ziff. 4.1 des angefochtenen Urteils eine Parteientschädigung für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zuzusprechen. A._______ beantragte mit Beschwerde vom 9. März 2020, es sei das angefochtene Urteil in Bezug auf den Kostenentscheid aufzuheben und die Sache zur neuen Verteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter seien ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und ihm für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 12'226.80 zuzusprechen. C.b Mit Urteil 1C_141/2020, 1C_142/2020, 1C_145/2020, 1C_153/2020 vom 13. November 2020 hiess das Bundesgericht die Beschwerden der Gemeinde Rüschlikon und des Vereins Diakonie Nidelbad sowie von A._______ (teilweise) gut. Es hob den Kostenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (Dispositiv Ziffn. 3.2, 4.1 und 4.2 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Februar 2020) auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung über die Kosten- und Entschädigungsregelung der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht an dieses zurück. Im Übrigen trat das Bundesgericht auf die gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Februar 2020 erhobenen Beschwerden nicht ein. D. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt das Verfahren unter der Geschäftsnummer A-6385/2020 wieder auf. E. Mit Verfügung vom 11. Februar 2021 gab der Instruktionsrichter der Gemeinde Rüschlikon und dem Verein Diakonie Nidelbad (nachfolgend: Beschwerdeführende 1 und 2) sowie A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 3) Gelegenheit, eine Kostennote einzureichen. F. Mit Schreiben vom 16. Februar 2021 reichte der Beschwerdeführer 3 dem Bundesverwaltungsgericht eine Kostennote ein. G. Mit Schreiben vom 4. März 2021 reichten schliesslich die Beschwerdeführenden 1 und 2 mehrere Kostennoten ein.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Verfahren ist aufgrund der Rückweisung durch das Bundesgericht ohne Weiteres gegeben. Im Folgenden sind zunächst die Kosten für das vorangegangene Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (A-5965/2018) neu zu verlegen (nachstehend E. 2). Anschliessend ist neu über die anbegehrten Parteientschädigungen zu befinden (nachstehend E. 3).

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Verfahrenskosten für die vereinigten Beschwerdeverfahren mit Urteil A-5705/2018, A-5965/2018, A-5980/2018, A-6070/2018 vom 6. Februar 2020 auf insgesamt Fr. 4'000.- festgesetzt und gestützt auf Art. 63 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021) den unterliegenden Parteien auferlegt. Zur Begründung der Kostenregelung hatte das Bundesverwaltungsgericht (sinngemäss) erwogen, es seien von den Beschwerde führenden Parteien ausschliesslich planungs- und naturschutzrechtliche Rügen vorgebracht worden, weshalb die Kosten nach den Bestimmungen des VwVG und nicht nach jenen des Enteignungsrechts zu verlegen seien. Da die Beschwerden abzuweisen waren, hat das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt, wobei es die Verfahrenskosten unter Berücksichtigung der Anzahl vorgebrachter Rügen und des damit verbundenen Aufwands verlegt hat. Dem Beschwerdeführer 3 wurden für das Beschwerdeverfahren A-5965/2018 Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'250.- zur Bezahlung auferlegt (Dispositiv Ziff. 3.2). Keine Kosten zu tragen hatten die Beschwerdeführenden 1 und 2 im Beschwerdeverfahren A-5705/2018 (Art. 63 Abs. 2 VwVG).

E. 2.2 Das Bundesgericht hob die erwähnte Dispositiv Ziff. 3.2 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Februar 2020 mit Urteil 1C_141/2020, 1C_142/2020, 1C_145/2020, 1C_153/2020 vom 13. November 2020 auf. Es erwog, die Kosten für das Enteignungsverfahren seien gemäss den Bestimmungen von Art. 114 ff. des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG, SR 711) zu verlegen. Demnach trage grundsätzlich der Enteigner die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten (Art. 114 Abs. 1 EntG). Nur bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen könnten die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden (Art. 114 Abs. 2 EntG). Der Enteigner habe grundsätzlich auch für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Einsprache-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen (Art. 115 Abs. 1 EntG). Würden seine Begehren ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so könne von der Zusprechung einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden (Abs. 2). Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen könne der Enteignete zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Enteigner verhalten werden (Abs. 3). Auch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht trage grundsätzlich der Enteigner die Kosten des Verfahrens, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten. Würden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grössten Teil abgewiesen, so könnten die Kosten auch anders verteilt werden (Art. 116 Abs. 1 EntG). Das Bundesgericht kam weiter zu dem Ergebnis, dass der Wortlaut der erwähnten enteignungsrechtlichen Bestimmungen nicht nach den erhobenen Rügen unterscheide. Entscheidend sei vielmehr, dass der Enteignete wider seinen Willen in das Verfahren einbezogen werde. Massgeblich für die Verteilung der Kosten sei daher einzig die Stellung als Enteigner und als Enteigneter im Enteignungsverfahren. Zur Begründung verwies das Bundesgericht auf seine frühere Rechtsprechung; bis zum Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 172.32) am 1. Januar 2007 galt die Bestimmung von Art. 116 Abs. 1 EntG für die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht als damals noch einzige Beschwerdeinstanz in Enteignungssachen des Bundes (vgl. aArt. 116 EntG [AS 1972 912]). Demnach habe das Bundesgericht die enteignungsrechtliche Kostenregelung konsequent auf alle Verfahren angewandt, in denen Personen, denen eine Enteignung für ein öffentliches Werk drohte, Einsprachen gegen das Vorhaben im Plangenehmigungsverfahren erhoben, da das Plangenehmigungsverfahren alle Funktionen des Enteignungsverfahrens übernehme. Gründe, die heute für die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht geltende Bestimmung von Art. 116 Abs. 1 EntG restriktiver auszulegen, seien nicht ersichtlich, weshalb es keine Rolle spiele, ob ein Beschwerdeführer spezifisch enteignungsrechtliche Rügen oder allgemeine planungs-, umwelt- oder naturschutzrechtliche Einwände erhebe. Massgeblich sei vielmehr, dass ihm eine Enteignung drohe (Urteil des BGer 1C_141/2020, 1C_142/2020, 1C_145/2020, 1C_153/2020 vom 13. November 2020 E. 4).

E. 2.3 Der Beschwerdeführer 3 ist, wie das Bundesgericht festgestellt hat, Eigentümer von zwei Grundstücken in der Gemeinde Thalwil, die für den Bau der Freileitung teilweise enteignet (Dienstbarkeiten für Überleitung und Standflächen für Masten) werden sollen. Er kann sich somit auf die enteignungsrechtliche Kostenregelung gemäss Art. 116 Abs. 1 EntG berufen. Zwar können, da die Beschwerde in der Sache abzuweisen war, die Kosten grundsätzlich auch anders verteilt werden, doch sind vorliegend keine besonderen Umstände ersichtlich, die ein Abweichen von der für den Regelfall vorgesehenen Kostentragung durch den Enteigner rechtfertigen würden. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren A-5965/2018, ausmachend Fr. 1'250.-, sind daher vom Enteigner zu tragen (Art. 116 Abs. 1 EntG). Grund für die streitbetroffene Enteignung im vorliegend betreffenden Leitungsabschnitt zwischen dem Unterwerk Thalwil und dem Abspanngerüst Kilchberg ist der Bau der Gemeinschaftsleitung des EWZ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) und den SBB (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 3). Hierzu sind beide von Gesetzes wegen mit dem Enteignungsrecht ausgestattet (Art. 43 Abs. 1 des Elektrizitätsgesetzes [EleG, SR 734.0]; Art. 3 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes [EBG, SR 742.101]). Damit sind, nachdem die gegen das Vorhaben erhobenen Einwände abzuweisen waren, die Voraussetzungen für eine Enteignung erfüllt. Folglich nehmen vorliegend sowohl der Beschwerdegegner 1 als auch die Beschwerdegegnerin 3 Partei- und Enteignerstellung ein; wie das Innenverhältnis zwischen den an einer Gemeinschaftsleitung beteiligten Unternehmen im Einzelnen ausgestaltet ist, wer als Gesuchsteller auftritt und wie insbesondere die Eigentumsverhältnisse geregelt sind, ist für die Stellung als Enteigner nicht von Bedeutung (vgl. Urteil des BGer 1E.5/2001 vom 16. Oktober 2001 E. 2b; ferner Urteil des BGer 1E.2/2000 vom 30. März 2000 E. 3). Die Kosten für das Beschwerdeverfahren A-5965/2018 sind daher je zur Hälfte, ausmachend je Fr. 625.-, dem Beschwerdegegner 1 und der Beschwerdegegnerin 3 als Enteigner bzw. Enteignerin zur Bezahlung nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils aufzuerlegen. Der vom Beschwerdeführer 3 im Beschwerdeverfahren A-5965/2018 in der Höhe von Fr. 2'000.- geleistete Kostenvorschuss ist dem Beschwerdeführer 3 nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.

E. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil A-5705/2018, A-5965/2018, A-5980/2018, A-6070/2018 vom 6. Februar 2020 die Kosten, wie vorstehend bereits festgehalten, gemäss den Bestimmungen des VwVG nach Obsiegen und Unterliegen verlegt. Da die Beschwerden abzuweisen waren, hat es die Beschwerdeführenden 1 und 2 sowie den Beschwerdeführer 3 gestützt auf die Bestimmung von Art. 64 Abs. 1 VwVG verpflichtet, der Axpo (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 2) sowie der Beschwerdegegnerin 3, die als obsiegend anzusehen waren, eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die Entschädigungsbegehren der Beschwerde führenden Parteien wies es aufgrund von deren Unterliegen ab.

E. 3.2 Gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 1C_141/2020, 1C_142/2020, 1C_145/2020, 1C_153/2020 vom 13. November 2020 sind die Kosten in den Beschwerdeverfahren A-5705/2018 und A-5965/2018, wie ebenfalls bereits festgehalten, gemäss der Bestimmung von Art. 116 Abs. 1 EntG zu verlegen, soweit einer Partei eine Enteignung droht. Dies trifft gemäss den Feststellungen des Bundesgerichts auch auf die Beschwerdeführenden 1 und 2 zu, die wie der Beschwerdeführer 3 Eigentümer von Grundstücken sind, die teilweise enteignet werden sollen. Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden 1 und 2 sowie der ebenfalls anwaltlich vertretene Beschwerdeführer 3 haben daher Anspruch auf eine Parteientschädigung, wobei, wie bereits festgehalten, keine Gründe ersichtlich sind, von der gemäss Art. 116 Abs. 1 EntG für den Regelfall geltenden Kostenregelung abzuweichen.

E. 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht legt die Entschädigung aufgrund der eingereichten Kostennote, oder, wenn keine oder keine detaillierte Kostennote eingereicht wird, aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 1 und 2 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Wird eine detaillierte Kostennote eingereicht, sind die ausgewiesenen Kosten nicht unbesehen zu ersetzen. Vielmehr ist zu prüfen, ob diese als notwendig anerkannt werden können; die Parteientschädigung hat nicht jeden erdenklichen, sondern nur den notwendigen Aufwand zu ersetzen (Art. 116 Abs. 1 Satz 3 EntG). Als notwendig zu erachten sind Kosten, wenn sie im Zeitpunkt der Kostenaufwendung zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung oder Rechtsvertretung unerlässlich scheinen (vgl. Urteil des BGer 2C_172/2016, 2C_173/2016 vom 16. August 2016 E. 4.2 unter Verweis u.a. auf BGE 131 II 200 E. 7.2). Bei der Beurteilung, ob es sich bei geltend gemachtem Aufwand um notwendige Kosten handelt, steht dem Bundesverwaltungsgericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu. In Betracht zu ziehen ist nebst der Komplexität der Streitsache etwa, ob der Rechtsvertretung die Sach- und Rechtslage bereits bekannt war (vgl. Urteile des BGer 2C_730/2017 vom 4. April 2018 E. 3.5.2, 8C_329/2011 vom 29. Juli 2011 E. 6, 2C_343/2010 vom 11. April 2011 E. 8.3.4 und 2C_445/2009 vom 23. Februar 2010 E. 5). Zu einer Herabsetzung der anbegehrten Parteientschädigung haben nach der Rechtsprechung sodann Wiederholungen in Rechtsschriften und Eingaben sowie der nicht sachlich begründete Beizug mehrerer Rechtsvertreter geführt (Urteile des BVGer A-644/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.5, A-5904/2018 vom 4. Dezember 2019 E. 7.2.1 und A-1969/2017 vom 22. Januar 2019 E. 13.2.1, je mit Hinweisen). Im Enteignungsverfahren ist schliesslich - abweichend von der Praxis zu Art. 10 Abs. 2 VGKE - der im Rahmen einer allfälligen Kostennote ausgewiesene Stundenansatz auf seine Angemessenheit hin zu überprüfen; grundsätzlich wird in komplexen und enteignungsrechtlichen Beschwerdeverfahren, in denen die Enteigneten von entsprechend spezialisierten Rechtsanwälten vertreten werden, ein Stundenansatz von höchstens Fr. 300.- als angemessen erachtet (Urteile des BVGer A-3425/2016 vom 8. Juni 2017 E. 11.3.2.2 und A-314/2016 vom 10. August 2016 E. 10.3, je mit Hinweise auf das Urteil des BVGer A-2163/2012 vom 1. April 2014 E. 27.3). Kommt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Kostennote zu reduzieren ist, kürzt es diese in pauschaler Weise und ohne einlässliche Berechnung (Urteil des BVGer A-644/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.5 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

E. 3.4.1 Die Beschwerdeführenden 1 und 2 reichten dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 4. März 2021 mehrere Kostennoten ein. Die Kostennoten bestehen jeweils aus der Abrechnung der Aufwendungen des Rechtvertreters für einen bestimmten Zeitraum, betreffend insgesamt die Zeit vom 18. Oktober 2010 bis zum 15. Februar 2021. Vorliegend sind - entsprechend dem Urteil des Bundesgerichts 1C_141/2020, 1C_142/2020, 1C_145/2020, 1C_153/2020 vom 13. November 2020 - die Kosten für das Beschwerdeverfahren A-5705/2018 neu zu verlegen. Dieses betrifft den Zeitraum zwischen der Eröffnung der Plangenehmigung vom 17. September 2018 und dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5705/2018, A-5965/2018, A-5980/2018, A-6070/2018 vom 6. Februar 2020. Über die Aufwendungen im genannten Zeitraum geben die Kostennoten Nrn. 23-25 Auskunft. Allerdings sind in den Kostennoten offensichtlich nicht allein die Aufwendungen für das Beschwerdeverfahren A-5705/2018 ausgewiesen, sondern insbesondere auch jene für das beim Bundesamt für Verkehr (BAV) hängige Genehmigungsverfahren für ein Leitungsprovisorium der Beschwerdegegnerin 3 (vgl. etwa die Aufwendungen vom 30. September 2018 ["Stellungnahme zur Einspracheantwort der SBB"], 3. Oktober 2018 ["Stellungnahme zur Einspracheantwort SBB im BAV-Verfahren"] und 5. Februar 2020 ["Einsprache SBB-Leitungsprojekt"]). Aufgrund dessen ist bei verschiedenen Aufwendungen und auch bezüglich der verrechneten Auslagen nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, ob sie in einem Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren A-5705/2018 standen (vgl. etwa die Aufwendungen vom 21. Juni 2019 ["Vorbereitung Sitzung mit SBB" und "Bespr. mit SBB"] und vom 17. Januar und 6. Februar 2020 ["Akteneinsicht beim Tiefbauamt"]). Nach dem Gesagten sind die Kostennoten in Bezug auf das Beschwerdeverfahren A-5705/2018 nicht als hinreichend detailliert und nachvollziehbar anzusehen. Dies hat zur Folge, dass die Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren A-5705/2018 nicht aufgrund der beigebrachten Kostennoten, sondern gestützt auf die Akten festzusetzen ist. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 8'000.- als angemessen. Die Parteientschädigung ist dem Beschwerdegegner 1 und der Beschwerdegegnerin 3 als Enteigner bzw. Enteignerin je zu gleichen Teilen, ausmachend je Fr. 4'000.- zur Bezahlung nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aufzuerlegen (Art. 116 Abs. 1 EntG).

E. 3.4.2 Der Beschwerdeführer 3 hat mit Schreiben vom 16. Februar 2021 eine detaillierte Kostennote zu den Akten gegeben. Diese weist bei einem Aufwand von 36.3 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.- sowie Barauslagen in der Höhe von Fr. 462.65 Kosten von insgesamt Fr. 12'226.80 aus. Gemäss der Kostennote betrug der Aufwand für das Verfassen der Beschwerdeschrift (ohne Studium der angefochtenen Plangenehmigung) 17 Stunden. Dies erweist sich als zu hoch. Die vorliegende Streitsache war weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex; der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Beschwerdeschrift nicht zur Machbarkeitsstudie betreffend eine Verkabelung der Leitungsstränge des Beschwerdegegners 1 und der Beschwerdegegnerin 2 (sog. Kabelstudie). Zudem bestand dieselbe Rechtsvertretung bereits im ersten Rechtsgang und auch im vorinstanzlichen Verfahren, so dass dieser von dort die Sach- und Rechtslage im Wesentlichen bekannt sein musste. Angesichts dieser Umstände sowie des Umfangs und den rechtlichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom 18. Oktober 2018 erscheint ein zeitlicher Aufwand von 17 Stunden als der Sache nicht angemessen. Dasselbe gilt in Bezug auf den gemäss der Kostennote verrechneten Stundenansatz von Fr. 300.-. Wie vorstehend ausgeführt erachtet das Bundesverwaltungsgericht in komplexen und enteignungsrechtlichen Beschwerdeverfahren, in denen die Enteigneten von entsprechend spezialisierten Rechtsanwälten vertreten werden, ein Stundenansatz von höchstens Fr. 300.- als angemessen (vgl. vorstehend E. 3.3). Eine derartige Komplexität ist vorliegend nicht gegeben, weshalb ein Stundenansatz in der Höhe von Fr. 300.- als nicht angemessen zu beurteilen ist. Zur Berechnung der zu leistenden Parteientschädigung ist daher von einem auf Fr. 250.- reduzierten Stundenansatz auszugehen. Schliesslich fällt auf, dass gemäss der Kostennote nach der Eröffnung des Urteils A-5705/2018, A-5965/2018, A-5980/2018, A-6070/2018 vom 6. Februar 2020 am 7. Februar 2020 ein Aufwand von 2 Stunden in Rechnung gestellt wurde. Um was für einen Aufwand es sich dabei genau handelt, geht aus der Kostennote nicht hervor, wobei dies auch nicht von Belang ist. Aufwand, der nach der Eröffnung des Urteils etwa für dessen Lektüre anfällt, ist, wenn das Urteil - wie vorliegend geschehen - beim Bundesgericht angefochten wird, im Rahmen der Aufwendungen für das bundesgerichtliche Verfahren in Rechnung zu stellen. Der Aufwand gilt entsprechend mit der Parteientschädigung, welche das Bundesgericht dem Beschwerdeführer 3 zugesprochen hat, als abgegolten und darf im Rahmen der für das Beschwerdeverfahren A-5965/2018 zu leistenden Parteientschädigung nicht (nochmals) entschädigt werden. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet nach dem Gesagten eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 8'500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) als angemessen. Die Parteientschädigung ist dem Beschwerdegegner 1 und der Beschwerdegegnerin 3 als Enteigner bzw. Enteignerin je zu gleichen Teilen, ausmachend je Fr. 4'250.-, zur Bezahlung nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aufzuerlegen (Art. 116 Abs. 1 EntG).

E. 3.5 Die Beschwerdegegner haben als Enteigner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

E. 4 Für den vorliegenden Kostenentscheid sind praxisgemäss keine Kosten aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b VGKE) und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario sowie Art. 7 VGKE).

Dispositiv
  1. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren A-5965/2018 in der Höhe von Fr. 1'250.- werden je zur Hälfte, ausmachend je Fr. 625.-, dem Beschwerdegegner 1 und der Beschwerdegegnerin 3 zur Bezahlung auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Rechtkraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung der Einzahlungsscheine erfolgt mit separater Post. Der vom Beschwerdeführer 3 im Beschwerdeverfahren A-5965/2018 in der Höhe von Fr. 2'000.- geleistete Kostenvorschuss wird dem Beschwerdeführer 3 nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Der Beschwerdeführer 3 hat dem Bundesverwaltungsgericht hierzu seine Kontoverbindung bekannt zu geben.
  2. 2.1 Den Beschwerdeführenden 1 und 2 wird eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 8'000.- zugesprochen. Diese ist den Beschwerdeführenden 1 und 2 in der Höhe von je Fr. 4'000.- durch den Beschwerdegegner 1 und die Beschwerdegegnerin 3 nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu entrichten. 2.2 Dem Beschwerdeführer 3 wird eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 8'500.- zugesprochen. Diese ist dem Beschwerdeführer 3 in der Höhe von je Fr. 4'250.- durch den Beschwerdegegner 1 und die Beschwerdegegnerin 3 nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu entrichten.
  3. Für das vorliegende Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteienschädigungen zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde) - die Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Benjamin Strässle Rechtsmittelbelehrung: Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte können beim Bundesgericht angefochten werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 83 Bst. w BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheides beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-6385/2020 Urteil vom 29. März 2021 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richterin Christine Ackermann, Richter Maurizio Greppi, Gerichtsschreiber Benjamin Strässle. Parteien

1. Gemeinde Rüschlikon,

2. Verein Diakonie Nidelbad, beide vertreten durch Markus Holenstein, Rechtsanwalt,

3. A._______, vertreten durch lic. iur. Norbert Mattenberger, Rechtsanwalt, und MLaw Alessandro Luginbühl, Beschwerdeführende, gegen

1. Stadt Zürich, Elektrizitätswerk (EWZ), Tramstrasse 35, 8050 Zürich,

2. Axpo Power AG, Parkstrasse 23, 5401 Baden, vertreten durch Dr. iur. Stefan Schalch,

3. Schweizerische Bundesbahnen SBB, vertreten durch Barbara Klett, Rechtsanwältin LL.M. und Dominique Müller, Rechtsanwältin MLaw, Beschwerdegegner, sowie Bundesamt für Energie BFE, 3003 Bern, Vorinstanz, Gegenstand Neuverlegung der Verfahrenskosten und Parteientschädigungen. Sachverhalt: A. Das Elektrizitätswerk der Stadt Zürich (EWZ) und die Nordostschweizerischen Kraftwerke (NOK; heute Axpo Power AG, nachfolgend: Axpo) reichten im Jahr 1997 beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI) je ein Plangenehmigungsgesuch für den Um- und Ausbau ihrer bestehenden Leitungen Samstagern - Zürich und Obfelden - Thalwil ein. Auf der Leitung des EWZ sollten neu zwei 132 kV-Bahnstromschlaufen der Schweizerischen Bundesbahnen (nachfolgend: SBB) mitgeführt werden. Nachdem gegen beide Projekte zahlreiche Einsprachen eingegangen waren, wurden sie überarbeitet, die Anzahl projektierter Leitungsstränge reduziert und die Axpo-Leitung teilweise (zwischen Schweikrüti und dem Unterwerk Thalwil) mit der Leitung EWZ/SBB zusammengelegt. Am 21. Januar 2011 erteilte das Bundesamt für Energie (BFE) dem EWZ und der Axpo die ersuchten Plangenehmigungen und wies die Einsprachen ab. Dagegen wurden mehrere Beschwerden beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Dieses hiess die Beschwerden mit Urteil A-1275/2011 vom 20. September 2012 gut, hob die Plangenehmigungen in Bezug auf die Leitungsabschnitte zwischen Mast 46 und dem Abspanngerüst Kilchberg auf und wies die Angelegenheit zur Durchführung eines Sachplanverfahrens sowie zur Abklärung möglicher Verkabelungsvarianten an das BFE zurück. Mit Urteil 1C_550/2012, 1C_551/2012 vom 9. Dezember 2014 hiess das Bundesgericht die dagegen erhobenen Beschwerden von EWZ und Axpo teilweise gut und wies die Angelegenheit an das BFE zurück, um im vereinigten Plangenehmigungsverfahren allfällige Kabelvarianten für die Leitungsstrecke zwischen Mast 46 und dem Abspanngerüst Kilchberg zu prüfen, unter Berücksichtigung der Resonanzproblematik im SBB-Netz. Es erwog, dass der Ausbau und teilweise Neubau der Übertragungsleitungen von EWZ und Axpo und ihre Zusammenlegung mit den SBB-Leitungen an sich eine Sachplangrundlage erfordert hätten. Zwischenzeitlich seien jedoch Sach- und Rechtszwänge geschaffen worden. Streitig sei nur noch die Teilstrecke zwischen Mast 46 und dem Abspanngerüst Kilchberg; für diese seien bereits alternative Leitungskorridore geprüft worden und sei einzig noch die Frage der Verkabelung streitig. Diese könne im Plangenehmigungsverfahren adäquat beurteilt werden, weshalb es unverhältnismässig sei, das bereits überlange Verfahren durch eine Rückweisung ins Sachplanverfahren nochmals erheblich zu verzögern. B. Das BFE nahm die Plangenehmigungsverfahren mit Verfügung vom 6. November 2015 wieder auf und vereinigte die Verfahren für die noch streitigen Teilstrecken. Das EWZ und die Axpo liessen in der Folge eine Machbarkeitsstudie zur Verkabelung ihrer Leitungsstränge unter gleichzeitiger Führung der SBB-Leitung als Freileitung (sog. Variante "KOMBI") erstellen. Mit Verfügung vom 17. September 2018 erteilte das BFE dem EWZ und der Axpo die nachgesuchte Plangenehmigung für den Um- bzw. Neubau der Leitungen Samstagern - Zürich bzw. Obfelden - Thalwil auf dem Abschnitt zwischen Mast 46 und dem Abspanngerüst Kilchberg als 380/220-kV-Freileitung, unter Mitführung von zwei 132-kV-Schlaufen der SBB. Die Einsprachen wies es ab, soweit es darauf eintrat. Zugleich enteignete es zu Gunsten des EWZ die für den Bau und Betrieb der Leitung notwendigen Dienstbarkeiten. Dagegen erhoben unter anderem die Gemeinde Rüschlikon und der Verein Diakonie Nidelbad sowie A._______ Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dieses vereinigte die Verfahren und wies die Beschwerden mit Urteil A-5705/2018, A-5965/2018, A-5980/2018, A-6070/2018 vom 6. Februar 2020 ab, soweit es darauf eintrat. C. C.a Gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Februar 2020 erhoben unter anderem die Gemeinde Rüschlikon und der Verein Diakonie Nidelbad sowie A._______ Beschwerde beim Bundesgericht. Die Gemeinde Rüschlikon und der Verein Diakonie Nidelbad beantragten mit gemeinsam eingereichter Beschwerde vom 11. März 2020, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Angelegenheit sei mit verbindlichen Weisungen an das BFE zurückzuweisen. Zudem sei ihnen unabhängig vom Ausgang des Verfahrens in Aufhebung von Dispositiv Ziff. 4.1 des angefochtenen Urteils eine Parteientschädigung für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zuzusprechen. A._______ beantragte mit Beschwerde vom 9. März 2020, es sei das angefochtene Urteil in Bezug auf den Kostenentscheid aufzuheben und die Sache zur neuen Verteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter seien ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und ihm für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 12'226.80 zuzusprechen. C.b Mit Urteil 1C_141/2020, 1C_142/2020, 1C_145/2020, 1C_153/2020 vom 13. November 2020 hiess das Bundesgericht die Beschwerden der Gemeinde Rüschlikon und des Vereins Diakonie Nidelbad sowie von A._______ (teilweise) gut. Es hob den Kostenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (Dispositiv Ziffn. 3.2, 4.1 und 4.2 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Februar 2020) auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung über die Kosten- und Entschädigungsregelung der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht an dieses zurück. Im Übrigen trat das Bundesgericht auf die gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Februar 2020 erhobenen Beschwerden nicht ein. D. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt das Verfahren unter der Geschäftsnummer A-6385/2020 wieder auf. E. Mit Verfügung vom 11. Februar 2021 gab der Instruktionsrichter der Gemeinde Rüschlikon und dem Verein Diakonie Nidelbad (nachfolgend: Beschwerdeführende 1 und 2) sowie A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 3) Gelegenheit, eine Kostennote einzureichen. F. Mit Schreiben vom 16. Februar 2021 reichte der Beschwerdeführer 3 dem Bundesverwaltungsgericht eine Kostennote ein. G. Mit Schreiben vom 4. März 2021 reichten schliesslich die Beschwerdeführenden 1 und 2 mehrere Kostennoten ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Verfahren ist aufgrund der Rückweisung durch das Bundesgericht ohne Weiteres gegeben. Im Folgenden sind zunächst die Kosten für das vorangegangene Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (A-5965/2018) neu zu verlegen (nachstehend E. 2). Anschliessend ist neu über die anbegehrten Parteientschädigungen zu befinden (nachstehend E. 3). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Verfahrenskosten für die vereinigten Beschwerdeverfahren mit Urteil A-5705/2018, A-5965/2018, A-5980/2018, A-6070/2018 vom 6. Februar 2020 auf insgesamt Fr. 4'000.- festgesetzt und gestützt auf Art. 63 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021) den unterliegenden Parteien auferlegt. Zur Begründung der Kostenregelung hatte das Bundesverwaltungsgericht (sinngemäss) erwogen, es seien von den Beschwerde führenden Parteien ausschliesslich planungs- und naturschutzrechtliche Rügen vorgebracht worden, weshalb die Kosten nach den Bestimmungen des VwVG und nicht nach jenen des Enteignungsrechts zu verlegen seien. Da die Beschwerden abzuweisen waren, hat das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt, wobei es die Verfahrenskosten unter Berücksichtigung der Anzahl vorgebrachter Rügen und des damit verbundenen Aufwands verlegt hat. Dem Beschwerdeführer 3 wurden für das Beschwerdeverfahren A-5965/2018 Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'250.- zur Bezahlung auferlegt (Dispositiv Ziff. 3.2). Keine Kosten zu tragen hatten die Beschwerdeführenden 1 und 2 im Beschwerdeverfahren A-5705/2018 (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 2.2 Das Bundesgericht hob die erwähnte Dispositiv Ziff. 3.2 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Februar 2020 mit Urteil 1C_141/2020, 1C_142/2020, 1C_145/2020, 1C_153/2020 vom 13. November 2020 auf. Es erwog, die Kosten für das Enteignungsverfahren seien gemäss den Bestimmungen von Art. 114 ff. des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG, SR 711) zu verlegen. Demnach trage grundsätzlich der Enteigner die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten (Art. 114 Abs. 1 EntG). Nur bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen könnten die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden (Art. 114 Abs. 2 EntG). Der Enteigner habe grundsätzlich auch für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Einsprache-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen (Art. 115 Abs. 1 EntG). Würden seine Begehren ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so könne von der Zusprechung einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden (Abs. 2). Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen könne der Enteignete zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Enteigner verhalten werden (Abs. 3). Auch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht trage grundsätzlich der Enteigner die Kosten des Verfahrens, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten. Würden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grössten Teil abgewiesen, so könnten die Kosten auch anders verteilt werden (Art. 116 Abs. 1 EntG). Das Bundesgericht kam weiter zu dem Ergebnis, dass der Wortlaut der erwähnten enteignungsrechtlichen Bestimmungen nicht nach den erhobenen Rügen unterscheide. Entscheidend sei vielmehr, dass der Enteignete wider seinen Willen in das Verfahren einbezogen werde. Massgeblich für die Verteilung der Kosten sei daher einzig die Stellung als Enteigner und als Enteigneter im Enteignungsverfahren. Zur Begründung verwies das Bundesgericht auf seine frühere Rechtsprechung; bis zum Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 172.32) am 1. Januar 2007 galt die Bestimmung von Art. 116 Abs. 1 EntG für die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht als damals noch einzige Beschwerdeinstanz in Enteignungssachen des Bundes (vgl. aArt. 116 EntG [AS 1972 912]). Demnach habe das Bundesgericht die enteignungsrechtliche Kostenregelung konsequent auf alle Verfahren angewandt, in denen Personen, denen eine Enteignung für ein öffentliches Werk drohte, Einsprachen gegen das Vorhaben im Plangenehmigungsverfahren erhoben, da das Plangenehmigungsverfahren alle Funktionen des Enteignungsverfahrens übernehme. Gründe, die heute für die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht geltende Bestimmung von Art. 116 Abs. 1 EntG restriktiver auszulegen, seien nicht ersichtlich, weshalb es keine Rolle spiele, ob ein Beschwerdeführer spezifisch enteignungsrechtliche Rügen oder allgemeine planungs-, umwelt- oder naturschutzrechtliche Einwände erhebe. Massgeblich sei vielmehr, dass ihm eine Enteignung drohe (Urteil des BGer 1C_141/2020, 1C_142/2020, 1C_145/2020, 1C_153/2020 vom 13. November 2020 E. 4). 2.3 Der Beschwerdeführer 3 ist, wie das Bundesgericht festgestellt hat, Eigentümer von zwei Grundstücken in der Gemeinde Thalwil, die für den Bau der Freileitung teilweise enteignet (Dienstbarkeiten für Überleitung und Standflächen für Masten) werden sollen. Er kann sich somit auf die enteignungsrechtliche Kostenregelung gemäss Art. 116 Abs. 1 EntG berufen. Zwar können, da die Beschwerde in der Sache abzuweisen war, die Kosten grundsätzlich auch anders verteilt werden, doch sind vorliegend keine besonderen Umstände ersichtlich, die ein Abweichen von der für den Regelfall vorgesehenen Kostentragung durch den Enteigner rechtfertigen würden. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren A-5965/2018, ausmachend Fr. 1'250.-, sind daher vom Enteigner zu tragen (Art. 116 Abs. 1 EntG). Grund für die streitbetroffene Enteignung im vorliegend betreffenden Leitungsabschnitt zwischen dem Unterwerk Thalwil und dem Abspanngerüst Kilchberg ist der Bau der Gemeinschaftsleitung des EWZ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) und den SBB (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 3). Hierzu sind beide von Gesetzes wegen mit dem Enteignungsrecht ausgestattet (Art. 43 Abs. 1 des Elektrizitätsgesetzes [EleG, SR 734.0]; Art. 3 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes [EBG, SR 742.101]). Damit sind, nachdem die gegen das Vorhaben erhobenen Einwände abzuweisen waren, die Voraussetzungen für eine Enteignung erfüllt. Folglich nehmen vorliegend sowohl der Beschwerdegegner 1 als auch die Beschwerdegegnerin 3 Partei- und Enteignerstellung ein; wie das Innenverhältnis zwischen den an einer Gemeinschaftsleitung beteiligten Unternehmen im Einzelnen ausgestaltet ist, wer als Gesuchsteller auftritt und wie insbesondere die Eigentumsverhältnisse geregelt sind, ist für die Stellung als Enteigner nicht von Bedeutung (vgl. Urteil des BGer 1E.5/2001 vom 16. Oktober 2001 E. 2b; ferner Urteil des BGer 1E.2/2000 vom 30. März 2000 E. 3). Die Kosten für das Beschwerdeverfahren A-5965/2018 sind daher je zur Hälfte, ausmachend je Fr. 625.-, dem Beschwerdegegner 1 und der Beschwerdegegnerin 3 als Enteigner bzw. Enteignerin zur Bezahlung nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils aufzuerlegen. Der vom Beschwerdeführer 3 im Beschwerdeverfahren A-5965/2018 in der Höhe von Fr. 2'000.- geleistete Kostenvorschuss ist dem Beschwerdeführer 3 nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. 3. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil A-5705/2018, A-5965/2018, A-5980/2018, A-6070/2018 vom 6. Februar 2020 die Kosten, wie vorstehend bereits festgehalten, gemäss den Bestimmungen des VwVG nach Obsiegen und Unterliegen verlegt. Da die Beschwerden abzuweisen waren, hat es die Beschwerdeführenden 1 und 2 sowie den Beschwerdeführer 3 gestützt auf die Bestimmung von Art. 64 Abs. 1 VwVG verpflichtet, der Axpo (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 2) sowie der Beschwerdegegnerin 3, die als obsiegend anzusehen waren, eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die Entschädigungsbegehren der Beschwerde führenden Parteien wies es aufgrund von deren Unterliegen ab. 3.2 Gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 1C_141/2020, 1C_142/2020, 1C_145/2020, 1C_153/2020 vom 13. November 2020 sind die Kosten in den Beschwerdeverfahren A-5705/2018 und A-5965/2018, wie ebenfalls bereits festgehalten, gemäss der Bestimmung von Art. 116 Abs. 1 EntG zu verlegen, soweit einer Partei eine Enteignung droht. Dies trifft gemäss den Feststellungen des Bundesgerichts auch auf die Beschwerdeführenden 1 und 2 zu, die wie der Beschwerdeführer 3 Eigentümer von Grundstücken sind, die teilweise enteignet werden sollen. Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden 1 und 2 sowie der ebenfalls anwaltlich vertretene Beschwerdeführer 3 haben daher Anspruch auf eine Parteientschädigung, wobei, wie bereits festgehalten, keine Gründe ersichtlich sind, von der gemäss Art. 116 Abs. 1 EntG für den Regelfall geltenden Kostenregelung abzuweichen. 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht legt die Entschädigung aufgrund der eingereichten Kostennote, oder, wenn keine oder keine detaillierte Kostennote eingereicht wird, aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 1 und 2 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Wird eine detaillierte Kostennote eingereicht, sind die ausgewiesenen Kosten nicht unbesehen zu ersetzen. Vielmehr ist zu prüfen, ob diese als notwendig anerkannt werden können; die Parteientschädigung hat nicht jeden erdenklichen, sondern nur den notwendigen Aufwand zu ersetzen (Art. 116 Abs. 1 Satz 3 EntG). Als notwendig zu erachten sind Kosten, wenn sie im Zeitpunkt der Kostenaufwendung zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung oder Rechtsvertretung unerlässlich scheinen (vgl. Urteil des BGer 2C_172/2016, 2C_173/2016 vom 16. August 2016 E. 4.2 unter Verweis u.a. auf BGE 131 II 200 E. 7.2). Bei der Beurteilung, ob es sich bei geltend gemachtem Aufwand um notwendige Kosten handelt, steht dem Bundesverwaltungsgericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu. In Betracht zu ziehen ist nebst der Komplexität der Streitsache etwa, ob der Rechtsvertretung die Sach- und Rechtslage bereits bekannt war (vgl. Urteile des BGer 2C_730/2017 vom 4. April 2018 E. 3.5.2, 8C_329/2011 vom 29. Juli 2011 E. 6, 2C_343/2010 vom 11. April 2011 E. 8.3.4 und 2C_445/2009 vom 23. Februar 2010 E. 5). Zu einer Herabsetzung der anbegehrten Parteientschädigung haben nach der Rechtsprechung sodann Wiederholungen in Rechtsschriften und Eingaben sowie der nicht sachlich begründete Beizug mehrerer Rechtsvertreter geführt (Urteile des BVGer A-644/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.5, A-5904/2018 vom 4. Dezember 2019 E. 7.2.1 und A-1969/2017 vom 22. Januar 2019 E. 13.2.1, je mit Hinweisen). Im Enteignungsverfahren ist schliesslich - abweichend von der Praxis zu Art. 10 Abs. 2 VGKE - der im Rahmen einer allfälligen Kostennote ausgewiesene Stundenansatz auf seine Angemessenheit hin zu überprüfen; grundsätzlich wird in komplexen und enteignungsrechtlichen Beschwerdeverfahren, in denen die Enteigneten von entsprechend spezialisierten Rechtsanwälten vertreten werden, ein Stundenansatz von höchstens Fr. 300.- als angemessen erachtet (Urteile des BVGer A-3425/2016 vom 8. Juni 2017 E. 11.3.2.2 und A-314/2016 vom 10. August 2016 E. 10.3, je mit Hinweise auf das Urteil des BVGer A-2163/2012 vom 1. April 2014 E. 27.3). Kommt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Kostennote zu reduzieren ist, kürzt es diese in pauschaler Weise und ohne einlässliche Berechnung (Urteil des BVGer A-644/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.5 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). 3.4 3.4.1 Die Beschwerdeführenden 1 und 2 reichten dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 4. März 2021 mehrere Kostennoten ein. Die Kostennoten bestehen jeweils aus der Abrechnung der Aufwendungen des Rechtvertreters für einen bestimmten Zeitraum, betreffend insgesamt die Zeit vom 18. Oktober 2010 bis zum 15. Februar 2021. Vorliegend sind - entsprechend dem Urteil des Bundesgerichts 1C_141/2020, 1C_142/2020, 1C_145/2020, 1C_153/2020 vom 13. November 2020 - die Kosten für das Beschwerdeverfahren A-5705/2018 neu zu verlegen. Dieses betrifft den Zeitraum zwischen der Eröffnung der Plangenehmigung vom 17. September 2018 und dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5705/2018, A-5965/2018, A-5980/2018, A-6070/2018 vom 6. Februar 2020. Über die Aufwendungen im genannten Zeitraum geben die Kostennoten Nrn. 23-25 Auskunft. Allerdings sind in den Kostennoten offensichtlich nicht allein die Aufwendungen für das Beschwerdeverfahren A-5705/2018 ausgewiesen, sondern insbesondere auch jene für das beim Bundesamt für Verkehr (BAV) hängige Genehmigungsverfahren für ein Leitungsprovisorium der Beschwerdegegnerin 3 (vgl. etwa die Aufwendungen vom 30. September 2018 ["Stellungnahme zur Einspracheantwort der SBB"], 3. Oktober 2018 ["Stellungnahme zur Einspracheantwort SBB im BAV-Verfahren"] und 5. Februar 2020 ["Einsprache SBB-Leitungsprojekt"]). Aufgrund dessen ist bei verschiedenen Aufwendungen und auch bezüglich der verrechneten Auslagen nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, ob sie in einem Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren A-5705/2018 standen (vgl. etwa die Aufwendungen vom 21. Juni 2019 ["Vorbereitung Sitzung mit SBB" und "Bespr. mit SBB"] und vom 17. Januar und 6. Februar 2020 ["Akteneinsicht beim Tiefbauamt"]). Nach dem Gesagten sind die Kostennoten in Bezug auf das Beschwerdeverfahren A-5705/2018 nicht als hinreichend detailliert und nachvollziehbar anzusehen. Dies hat zur Folge, dass die Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren A-5705/2018 nicht aufgrund der beigebrachten Kostennoten, sondern gestützt auf die Akten festzusetzen ist. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 8'000.- als angemessen. Die Parteientschädigung ist dem Beschwerdegegner 1 und der Beschwerdegegnerin 3 als Enteigner bzw. Enteignerin je zu gleichen Teilen, ausmachend je Fr. 4'000.- zur Bezahlung nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aufzuerlegen (Art. 116 Abs. 1 EntG). 3.4.2 Der Beschwerdeführer 3 hat mit Schreiben vom 16. Februar 2021 eine detaillierte Kostennote zu den Akten gegeben. Diese weist bei einem Aufwand von 36.3 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.- sowie Barauslagen in der Höhe von Fr. 462.65 Kosten von insgesamt Fr. 12'226.80 aus. Gemäss der Kostennote betrug der Aufwand für das Verfassen der Beschwerdeschrift (ohne Studium der angefochtenen Plangenehmigung) 17 Stunden. Dies erweist sich als zu hoch. Die vorliegende Streitsache war weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex; der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Beschwerdeschrift nicht zur Machbarkeitsstudie betreffend eine Verkabelung der Leitungsstränge des Beschwerdegegners 1 und der Beschwerdegegnerin 2 (sog. Kabelstudie). Zudem bestand dieselbe Rechtsvertretung bereits im ersten Rechtsgang und auch im vorinstanzlichen Verfahren, so dass dieser von dort die Sach- und Rechtslage im Wesentlichen bekannt sein musste. Angesichts dieser Umstände sowie des Umfangs und den rechtlichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom 18. Oktober 2018 erscheint ein zeitlicher Aufwand von 17 Stunden als der Sache nicht angemessen. Dasselbe gilt in Bezug auf den gemäss der Kostennote verrechneten Stundenansatz von Fr. 300.-. Wie vorstehend ausgeführt erachtet das Bundesverwaltungsgericht in komplexen und enteignungsrechtlichen Beschwerdeverfahren, in denen die Enteigneten von entsprechend spezialisierten Rechtsanwälten vertreten werden, ein Stundenansatz von höchstens Fr. 300.- als angemessen (vgl. vorstehend E. 3.3). Eine derartige Komplexität ist vorliegend nicht gegeben, weshalb ein Stundenansatz in der Höhe von Fr. 300.- als nicht angemessen zu beurteilen ist. Zur Berechnung der zu leistenden Parteientschädigung ist daher von einem auf Fr. 250.- reduzierten Stundenansatz auszugehen. Schliesslich fällt auf, dass gemäss der Kostennote nach der Eröffnung des Urteils A-5705/2018, A-5965/2018, A-5980/2018, A-6070/2018 vom 6. Februar 2020 am 7. Februar 2020 ein Aufwand von 2 Stunden in Rechnung gestellt wurde. Um was für einen Aufwand es sich dabei genau handelt, geht aus der Kostennote nicht hervor, wobei dies auch nicht von Belang ist. Aufwand, der nach der Eröffnung des Urteils etwa für dessen Lektüre anfällt, ist, wenn das Urteil - wie vorliegend geschehen - beim Bundesgericht angefochten wird, im Rahmen der Aufwendungen für das bundesgerichtliche Verfahren in Rechnung zu stellen. Der Aufwand gilt entsprechend mit der Parteientschädigung, welche das Bundesgericht dem Beschwerdeführer 3 zugesprochen hat, als abgegolten und darf im Rahmen der für das Beschwerdeverfahren A-5965/2018 zu leistenden Parteientschädigung nicht (nochmals) entschädigt werden. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet nach dem Gesagten eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 8'500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) als angemessen. Die Parteientschädigung ist dem Beschwerdegegner 1 und der Beschwerdegegnerin 3 als Enteigner bzw. Enteignerin je zu gleichen Teilen, ausmachend je Fr. 4'250.-, zur Bezahlung nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aufzuerlegen (Art. 116 Abs. 1 EntG). 3.5 Die Beschwerdegegner haben als Enteigner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

4. Für den vorliegenden Kostenentscheid sind praxisgemäss keine Kosten aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b VGKE) und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario sowie Art. 7 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren A-5965/2018 in der Höhe von Fr. 1'250.- werden je zur Hälfte, ausmachend je Fr. 625.-, dem Beschwerdegegner 1 und der Beschwerdegegnerin 3 zur Bezahlung auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Rechtkraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung der Einzahlungsscheine erfolgt mit separater Post. Der vom Beschwerdeführer 3 im Beschwerdeverfahren A-5965/2018 in der Höhe von Fr. 2'000.- geleistete Kostenvorschuss wird dem Beschwerdeführer 3 nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Der Beschwerdeführer 3 hat dem Bundesverwaltungsgericht hierzu seine Kontoverbindung bekannt zu geben. 2. 2.1 Den Beschwerdeführenden 1 und 2 wird eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 8'000.- zugesprochen. Diese ist den Beschwerdeführenden 1 und 2 in der Höhe von je Fr. 4'000.- durch den Beschwerdegegner 1 und die Beschwerdegegnerin 3 nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu entrichten. 2.2 Dem Beschwerdeführer 3 wird eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 8'500.- zugesprochen. Diese ist dem Beschwerdeführer 3 in der Höhe von je Fr. 4'250.- durch den Beschwerdegegner 1 und die Beschwerdegegnerin 3 nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu entrichten.

3. Für das vorliegende Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteienschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)

- die Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Benjamin Strässle Rechtsmittelbelehrung: Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte können beim Bundesgericht angefochten werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 83 Bst. w BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheides beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: