Wasserbau und Wasserwirtschaft
Sachverhalt
A. A.a Die Axpo Power AG (vormals Nordostschweizerische Kraftwerke AG [NOK], nachfolgend: Axpo) nutzte die Wasserkraft des Rheins bei Eglisau gemäss einer im Jahr 1913 für 80 Jahre verliehenen Konzession seit 1920 zur Erzeugung elektrischer Energie. Die Gewässerstrecke liegt im Gebiet der Kantone Zürich und Schaffhausen und berührt die Landesgrenze zu Deutschland. Ein von der Axpo 1997 eingereichtes neues Konzessionsgesuch sah eine umfassende Erneuerung des bestehenden Wasserkraftwerks Eglisau bei gleichzeitiger Erhöhung der nutzbaren Wassermenge von 400 m3/s auf 500 m3/s und eine Steigerung der jährlichen Energieproduktion um rund 22 % vor. Am 16. Dezember 1998 erteilte das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) der Axpo zuhanden einer noch zu gründenden Aktiengesellschaft die nachgesuchte Konzession. Am 30. September 2002 wurde die Kraftwerk Eglisau-Glattfelden AG (nachfolgend: Konzessionärin) als 100 %-ige Tochtergesellschaft der Axpo gegründet und es wurden ihr sämtliche Rechte und Pflichten aus der Konzession übertragen. Gemäss der Konzession wird die nutzbare Wasserkraft zu 61 % dem Kanton Zürich, zu 31.8 % dem Kanton Schaffhausen und zu 7.2 % dem deutschen Bundesland Baden-Württemberg zugeteilt. Vom Oktober 2008 bis Juni 2012 wurde das Wasserkraftwerk Eglisau erneuert und ausgebaut. Die Arbeiten betrafen im Wesentlichen den Umbau der Maschinengruppen und den Einbau neuer Turbinen, die Sanierung der Gebäudehülle sowie verschiedene Massnahmen zu Gunsten von Natur und Umwelt. Für die Erneuerung musste jede der insgesamt sieben Maschinengruppen für einen längeren Zeitraum ausser Betrieb genommen werden, so dass während dieser Zeit nur eine reduzierte Wasserkraftnutzung möglich war. A.b Nachdem die Konzessionärin den jeweils per 30. Juni ermittelten Wasserzins der Jahre 2008 und 2009 vorbehaltlos bezahlt hatte, ersuchte sie am 18. Mai 2010 die Kantone Zürich und Schaffhausen darum, den Wasserzins während der Bauzeit (nachträglich) herabzusetzen, d.h. nur für die effektiv nutzbare Bruttoleistung zu erheben bzw. den Wasserzins im Verhältnis der Produktionsverluste während der Erneuerung zum langjährigen Produktionsmittel zu reduzieren. Nachdem das Bundesgericht mit Urteil 2C_338/2013 vom 21. August 2013 erkannt hatte, dass in Fällen der Konzessionserteilung und der Festlegung des den Kantonen zustehenden Wasserzinses durch das UVEK dieses auch für den Entscheid über eine anbegehrte Herabsetzung des Wasserzinses zuständig sei, wies das UVEK am 20. Oktober 2016 das Gesuch der Konzessionärin um (nachträgliche) Herabsetzung des Wasserzinses während der Bauzeit ab. A.c Eine Beschwerde der Konzessionärin gegen diesen Entscheid hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A-7178/2016 vom 13. November 2017 im Sinne der Erwägungen teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung vom 20. Oktober 2016 auf und wies die Angelegenheit zu neuem Entscheid ans UVEK zurück. Seinen Entscheid begründete das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen damit, dass die Konzessionärin zwar grundsätzlich verlangen könne, dass der Wasserzins während der Bauzeit herabgesetzt werde. Der Anspruch auf Herabsetzung des Wasserzinses bestehe jedoch nur insoweit, als ein unvorhersehbarer, nicht jedoch, soweit ein vorhersehbarer Produktionsausfall vorliege. A.d Auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der Konzessionärin gegen diesen Entscheid trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_1076/2017 vom 3. Januar 2018 nicht ein, da es sich beim Rückweisungsentscheid um einen Zwischenentscheid handelte und die Voraussetzungen für dessen Anfechtbarkeit gemäss Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nicht erfüllt waren. A.e Das Bundesverwaltungsgericht nahm in der Folge die Endabrechnung des Verfahrens A-7178/2016 vor. B. B.a Am 9. Juni 2022 hiess das UVEK das Gesuch der Konzessionärin um nachträgliche Wasserzinsreduktion während der Bauzeit teilweise gut, setzte den Kantonen Schaffhausen und Zürich für die Jahre 2008 bis 2011 geschuldeten Wasserzins bezüglich der unvorhersehbaren Bruttoleistungseinbussen bzw. Produktionsausfälle um insgesamt Fr. 554'703.30 (betreffend den Kanton Schaffhausen) bzw. Fr. 1'064'053.50 (betreffend den Kanton Zürich) herab und wies das Gesuch im Übrigen (bezüglich der Wasserzinsreduktion wegen vorhersehbarer Produktionsausfälle) ab. B.b Eine Beschwerde der Konzessionärin gegen diesen Entscheid, womit die Beschwerdeführerin auch eine Wasserzinsreduktion für die vorhersehbaren Bruttoleistungseinbussen bzw. Produktionsausfälle verlangte, wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A-3037/2022 vom 25. August 2023 ab. B.c Auf Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der Konzessionärin hin erkannte das Bundesgericht mit Urteil 2C_539/2023 vom 5. Juni 2024 Folgendes: "1.Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das vorinstanzliche Urteil wird mit Bezug auf die Verweigerung einer Wasserzinsreduktion für vorhersehbare Bruttoleistungseinbussen der Jahre 2010 und 2011 aufgehoben; im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. Mit Bezug auf vorhersehbare Bruttoleistungseinbussen der Jahre 2010 und 2011 wird der Wasserzins wie folgt herabgesetzt: -gegenüber dem Kanton Schaffhausen für das Jahr 2010 um Fr. 190'365.95 und für das Jahr 2011 um Fr. 91'132.45; -gegenüber dem Kanton Zürich für das Jahr 2010 um Fr. 365'167.35 und für das Jahr 2011 um Fr. 174'813.80. 2.Die Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren von Fr. 13'500.-- werden zu Fr. 6'000.-- der Beschwerdeführerin sowie zu Fr. 2'500.-- dem Kanton Schaffhausen und zu Fr. 5'000.-- dem Kanton Zürich auferlegt.
3. Der Kanton Schaffhausen hat der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- und der Kanton Zürich eine solche von Fr. 6'000.-- zu bezahlen. 4.Zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rechtsmittelverfahrens wird die Angelegenheit an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen." C. C.a Das Bundesverwaltungsgericht nimmt das Verfahren unter der Geschäftsnummer A-5356/2024 wieder auf. C.b Mit Stellungnahme vom 4. November stellt die Konzessionärin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) die folgenden Anträge: "1.Die Kosten des Verfahrens A-3037/2022 von insgesamt CHF 7'000.00 seien den Beschwerdegegnern im Umfang von CHF 3'850.00 und im Umfang von CHF 3'150.00 der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 25'000.00 sei ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Kostenentscheids im Umfang von CHF 21'850.00 zurückzuerstatten. 2.Der Beschwerdeführerin sei im Verfahren A-3037/2022 eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 12'342.65 zuzusprechen. 3.Die Kosten des Verfahrens A-7178/2016 von insgesamt CHF 10'000.00 seien den Beschwerdegegnern im Umfang von CHF 8'800.00 und im Umfang von CHF 1'200.00 der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 10'000.00 sei ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Kostenentscheids im Umfang von CHF 8'800.00 zurückzuerstatten. 4.Der Beschwerdeführerin sei im Verfahren A-7178/2016 eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 5'280.00 zuzusprechen. 5.Die Gebühren des UVEK gemäss Entscheid vom 9. Juni 2022 von insgesamt CHF 6'398.75 seien im Umfang von CHF 5'630.90 den Beschwerdegegnern und im Umfang von CHF 767.85 der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschüsse in der Höhe von CHF 5'588.75 seien ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Kostenentscheids im Umfang von CHF 4'820.90 zurückzuerstatten. 6.Die Gebühren des UVEK gemäss Entscheid vom 20. Oktober 2016 von insgesamt CHF 3'000.00 seien im Umfang von CHF 2'640.00 den Beschwerdegegnern und im Umfang von CHF 360.00 der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Beschwerdegegner seien zu verpflichten, der Beschwerdeführerin innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Kostenentscheides CHF 2'640.00 zu bezahlen. 7.Für den Kostenentscheid seien keine Gerichtskosten zu erheben. 8.Es seien die Beschwerdegegner zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 13'673.94 zu bezahlen." Ihre Anträge begründet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen damit, dass sie im zweiten Rechtsgang vor Bundesverwaltungsgericht im Umfang von 55 % und im ersten Rechtsgang im Umfang von 88 % obsiegt habe. Im Übrigen leitet sie die Beträge im Einzelnen her, wobei sie hinsichtlich der geltend gemachten Parteientschädigungen auf die eingereichten Kostennoten vom 8. Juli 2022 und 4. November 2024 verweist. C.c Mit Eingaben vom 6. resp. 9. Dezember 2024 beantragen der Kanton Zürich (nachfolgend: Beschwerdegegner 2) und der Kanton Schaffhausen (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) übereinstimmend Folgendes: "1.Der Beschwerdeführerin seien die Verfahrenskosten in folgender Höhe zu ersetzen: -Im Verfahren A-3037/2022: Fr. 3'850.00 -Im Verfahren A-7178/2016: Fr. 8'800.00 -Im Verfahren UVEK (2022): Fr. 5'630.90 -Im Verfahren UVEK (2016): Fr. 2'640.00 2.Der Beschwerdeführerin seien die Parteikosten - vorbehältlich der gerichtlichen Genehmigung - in folgender Höhe zu ersetzen: -Im Verfahren A-3037/2022: Fr. 12'342.65 -Im Verfahren A-7178/2016: Fr. 5'280.00 3.Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Verfahren eine angemessene Entschädigung für die ihr entstandenen notwendigen Kosten zuzusprechen. 4.Die gerichtlich festgesetzten Verfahrens- und Parteikosten seien anteilsmässig auf die Beschwerdegegner aufzuteilen. 5.Für den Kostenentscheid seien keine Gerichtskosten zu erheben." In der Begründung schliessen sich die Beschwerdegegner im Wesentlichen den Ausführungen der Beschwerdeführerin an. Allein die geltend gemachten Parteientschädigungen stufen sie teils als hoch ein, wobei sie diese Beurteilung in das richterliche Ermessen stellen. C.d Das UVEK (nachfolgend: Vorinstanz) lässt sich im vorliegenden Verfahren nicht vernehmen. C.e In den Schlussbemerkungen vom 29. Januar 2025 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Ergänzend weist sie darauf hin, dass dank ihrer Abklärungen das seit über zehn Jahre laufende, komplexe Verfahren nun effizient und im Konsens abgeschlossen werden könne. Die beantragte Parteientschädigung erweise sich daher als angemessen.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Verfahren ist aufgrund der Rückweisung durch das Bundesgericht ohne Weiteres gegeben.
E. 1.2 In diesem Kostenentscheid ist zunächst auf die Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des zweiten Beschwerdeverfahrens A-3037/2022 einzugehen (nachstehend E. 2 f.). Anschliessend ist die Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des ersten Beschwerdeverfahrens A-7178/2016 zu behandeln (nachstehend E. 4 f.). Das Bundesgericht äusserte sich im Urteil 2C_539/2023 vom 5. Juni 2024 nicht explizit zur Neuregelung der vorinstanzlichen Kosten. Angesichts der äusserst langen Verfahrensdauer ist es indes vor allem aus prozessökonomischen Gründen geboten, den übereinstimmenden Anträgen der Parteien zu folgen und auch darüber neu zu befinden (nachstehend E. 6). Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des zweiten Beschwerdeverfahrens A-3037/2022
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt eine Partei nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Das für die Kostenverlegung massgebende Ausmass von Obsiegen und Unterliegen hängt von den gestellten Rechtsbegehren ab, gemessen am Ausgang des Verfahrens. Abzustellen ist auf das materiell wirklich Gewollte (vgl. Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 4.43).
E. 2.2 Das Bundesgericht erkannte im Urteil 2C_539/2023 vom 5. Juni 2024, dass die Beschwerdeführerin, die eine Reduktion des Wasserzinses um insgesamt Fr. 1'482'164.50 verlangt habe, im Betrag von Fr. 821'479.55 bzw. zu rund 55 % obsiege und damit im Umfang von rund 45 % unterliege. Die Beschwerdegegner 1 und 2, die in ihren Vermögensinteressen betroffen seien, unterlägen entsprechend im Umfang von rund 55 %. Unter den Beschwerdegegnern, so das Bundesgericht, seien die Gerichtskosten entsprechend deren Anteil an der nutzbaren Wasserkraft zu verteilen, d.h. der Einfachheit halber 1/3 zu Lasten des Beschwerdegegners 1, 2/3 zu Lasten des Beschwerdegegners 2, ohne Berücksichtigung des Anteils von Baden-Württemberg (E. 6.1).
E. 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht setzte im Urteil A-3037/2022 vom 25. August 2023 die Verfahrenskosten auf Fr. 7'000.-- fest (Art. 63 Abs. 4bis Bst. b VwVG i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Von diesem im bundesgerichtlichen Verfahren unbestritten gebliebenen Betrag ist auch bei der Neuverlegung der Verfahrenskosten auszugehen. Zudem besteht kein Anlass, eine andere Kostenverlegung vorzunehmen als das Bundesgericht. Der Streitgegenstand war in dem Verfahren vor beiden Gerichten identisch und hinsichtlich der Kostentragung gelangt derselbe Grundsatz - die Kostenverteilung gemäss dem Unterliegerprinzip - zur Anwendung.
E. 2.4 Für das zweite Beschwerdeverfahren A-3037/2022 sind der Beschwerdeführerin somit Verfahrenskosten von Fr. 3'150.-- (45 % von Fr. 7'000.--) aufzuerlegen. Dieser Betrag ist dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 25'000.-- zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 21'850.-- ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Die Beschwerdegegner haben sich mit eigenen Anträgen am Verfahren beteiligt und sind in ihren Vermögensinteressen betroffen. Sie haben daher die übrigen Verfahrenskosten von Fr. 3'850.-- zu tragen, d.h. der Beschwerdegegner 1 im Umfang von Fr. 1'283.-- (1/3 von Fr. 3'850.--) und der Beschwerdegegner 2 im Umfang von Fr. 2'567.-- (2/3 von Fr. 3'850.--).
E. 3.1 Ganz oder teilweise obsiegenden Parteien ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihnen erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Die Entschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (Art. 8 Abs. 1 VGKE). Nach Art. 10 Abs. 2 VGKE beträgt der Stundenansatz für Anwälte und Anwältinnen mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 400.--. Das Gericht setzt die Parteientschädigung aufgrund der eingereichten Kostennote oder, mangels Einreichung einer solchen, aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Parteikosten gelten als notwendig, wenn sie zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung oder -verteidigung unerlässlich erscheinen (vgl. BGE 131 II 200 E. 7.2). Bei der Beurteilung, ob die geltend gemachten Kosten notwendig sind, steht dem Bundesverwaltungsgericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Neben der Komplexität der Streitsache ist etwa in Betracht zu ziehen, ob der Rechtsvertretung die Sach- und Rechtslage bereits bekannt war. Gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die Kostennote zu reduzieren ist, kürzt es sie in pauschaler Weise ohne einlässliche Berechnung (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-644/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.5 mit Hinweisen). Keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Partei auftreten (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin legte für das Verfahren A-3037/2022 eine Kostennote über Fr. 22'441.15 ins Recht, die sich aus einem Honorar von Fr. 20'674.20 (57.2 Stunden bei einem Stundenansatz zwischen Fr. 95.-- und Fr. 450.--), Auslagen von Fr. 162.50 und der Mehrwertsteuer von Fr. 1'604.45 zusammensetzt. Der Kostennote kann indes in mehreren Punkten nicht gefolgt werden. Einerseits wird darin ein Stundenansatz von teils Fr. 450.-- veranschlagt, der den Höchstsatz von Fr. 400.-- gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE übersteigt. Auch ist nicht ersichtlich, dass vorliegend ein solch höherer Ansatz im Sinne von Art. 10 Abs. 3 VGKE gerechtfertigt sein könnte. Andererseits ist hinsichtlich des ausgewiesenen zeitlichen Aufwands von 57.2 Stunden zu berücksichtigen, dass der Rechtsvertretung die Sach- und Rechtslage schon vom vorinstanzlichen Verfahren und auch vom ersten Rechtsmittelverfahren her bereits bekannt war. Ergänzend ist anzumerken, dass in der Kostennote teils wohl auch Sekretariatsarbeiten aufgeführt sind, welche im Stundenansatz als inbegriffen gelten (vgl. Urteil des BVGer C-817/2021 vom 4. November 2021 E. 6.5.2 mit Hinweisen; z.B. die Positionen "Eingang Entscheid", "Mail an K", "Beilagen zusammenstellen, Versand, Mail an K", je zum Stundenansatz von Fr. 95.--). Zudem ist die Notwendigkeit der Position "Falldiskussion" (0.5 Stunden à Fr. 350.--) nicht ersichtlich, da Rechtsanwalt (...) ansonsten mit dem Verfahren gar nicht befasst war. Der Aufwand gemäss Kostennote erscheint daher insgesamt zu hoch. Da die Beschwerdeführerin vorsteuerabzugsberechtigt ist, kommt schliesslich kein Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE hinzu (vgl. Urteil des BVGer A-1725/2021 vom 4. August 2021 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Parteienschädigung ist deshalb ermessensweise aufgrund der Akten festzusetzen. In Anbetracht des mutmasslich notwendigen Aufwands erachtet das Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von gesamthaft Fr. 12'000.-- als angemessen.
E. 3.3 Für das zweite Beschwerdeverfahren A-3037/2022 ist der Beschwerdeführerin somit eine Parteientschädigung von Fr. 6'600.-- (55 % von Fr. 12'000.--) zuzusprechen, welche vom Beschwerdegegner 1 im Umfang von Fr. 2'200.-- (1/3 von Fr. 6'600.--) und vom Beschwerdegegner 2 und im Umfang von Fr. 4'400.-- (2/3 von Fr. 6'600.--) zu bezahlen ist. Keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben die Vorinstanz und die nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner. Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des ersten Beschwerdeverfahrens A-7178/2016
E. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (vgl. vorstehend E. 2.1).
E. 4.2 Für das erste Beschwerdeverfahren A-7178/2016 ist zunächst zu klären, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin obsiegt. Denn der vorgenannte Wert des Bundesgerichts von 55 % (vgl. E. 2.2) kann für sich alleine nicht übernommen werden, da im ersten Rechtsgang zusätzlich noch die Wasserzinsreduktion für die unvorhersehbaren Bruttoleistungseinbussen bzw. Produktionsausfälle strittig war. Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme im Wesentlichen zutreffend aufzeigt, hat sie seinerzeit vor Bundesverwaltungsgericht eine Wasserzinsreduktion von gesamthaft rund Fr. 2'774'134.40 beantragt (vgl. Urteil des BVGer A-7178/2016 vom 13. November 2017 Sachverhalt Bst. E). Der damalige Rückweisungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts führte dazu, dass das UVEK mit Verfügung vom 9. Juni 2022 der Beschwerdeführerin eine Wasserzinsreduktion bezüglich der unvorhersehbaren Bruttoleistungseinbussen bzw. Produktionsausfälle von Fr. 1'618'756.80 zuerkannte (vgl. Urteil des BGer 2C_539/2023 vom 5. Juni 2024 Sachverhalt Bst. A.e). Jene Reduktion ist im weiteren Rechtsmittelverfahren unbestritten geblieben. Hinzu kommt sodann die Wasserzinsreduktion für die vorhersehbaren Bruttoleistungseinbussen der Jahre 2010 und 2011 von Fr. 821'479.55, die das Bundesgericht mit Urteil 2C_539/2023 vom 5. Juni 2024 schliesslich zusprach. Die Beschwerdeführerin erstritt sich somit im Ergebnis eine Wasserzinsreduktion von gesamthaft Fr. 2'440'236.35 (Fr. 1'618'756.80 + Fr. 821'479.55), was rund 88 % der ursprünglichen Forderung von Fr. 2'774'134.40 entsprach. Im ersten Beschwerdeverfahren ist die Beschwerdeführerin somit zu 88 % als obsiegend und zu 12 % als unterliegend zu betrachten. Was die Beschwerdegegner betrifft, so ist der in E. 2.2 genannte Verteilschlüssel auch hier zur Anwendung zu bringen.
E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht setzte im Urteil A-7178/2016 vom 13. November 2017 die Verfahrenskosten auf Fr. 10'000.-- fest (Art. 63 Abs. 4bis Bst. b VwVG i.V.m. Art. 4 VGKE). Von diesem im bundesgerichtlichen Verfahren unbestritten gebliebenen Betrag ist auch bei der Neuverlegung der Verfahrenskosten auszugehen. Zusätzlich gilt es jedoch zu beachten, dass das Bundesverwaltungsgericht - nach der Eröffnung des Nichteintretensentscheids des Bundesgerichts 2C_1076/2017 vom 3. Januar 2018 - die Endabrechnung des Verfahrens A-7178/2016 entsprechend dem Dispositiv vornahm, bei der die Beschwerdeführerin als zu 3/4 unterliegend angesehen wurde. So wurden die der Beschwerdeführerin auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 7'500.-- dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 10'000.-- entnommen und ihr der Restbetrag von Fr. 2'500.-- zurückerstattet. Die Beschwerdegegner ihrerseits überwiesen dem Bundesverwaltungsgericht die ihnen auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 800.-- resp. Fr. 1'700.--.
E. 4.4 Für das Verfahren A-7178/2016 ergibt sich demnach, dass der Beschwerdeführerin Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- (12 % von Fr. 10'000.--) aufzuerlegen sind. Dieser Betrag ist den aus dem Verfahren A-7178/2016 vereinnahmten Verfahrenskosten von Fr. 7'500.-- (Kostenvorschuss von Fr. 10'000.-- abzüglich der damaligen Rückerstattung von Fr. 2'500.--) zu entnehmen. Der Betrag von Fr. 6'300.-- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Soweit die Beschwerdeführerin eine höhere Rückzahlung fordert, wird ihr Antrag abgewiesen. Die Beschwerdegegner haben sich mit eigenen Anträgen am Verfahren beteiligt und sind in ihren Vermögensinteressen betroffen. Sie haben daher die übrigen Verfahrenskosten von Fr. 8'800.-- zu tragen, d.h. der Beschwerdegegner 1 im Umfang von Fr. 2'933.-- (1/3 von Fr. 8'800.--) und der Beschwerdegegner 2 im Umfang von Fr. 5'867.-- (2/3 von Fr. 8'800.--). Die von ihnen bereits geleisteten Verfahrenskosten von Fr. 800.-- resp. Fr. 1'700.-- sind als Teilzahlungen anzurechnen. Die Restbeträge von Fr. 2'133.-- (Verfahrenskosten von Fr. 2'933.-- abzüglich Teilzahlung von Fr. 800.--) resp. Fr. 4'167.-- (Verfahrenskosten von Fr. 5'867.-- abzüglich Teilzahlung von Fr. 1'700.--) sind nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 5.1 Ganz oder teilweise obsiegenden Parteien ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihnen erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (vgl. vorstehend E. 3.1).
E. 5.2 Im Verfahren A-7178/2016 hatte die Beschwerdeführerin keine Kostennote eingereicht, weshalb das Bundesverwaltungsgericht ihr im Umfange des teilweisen Obsiegens eine von Amtes wegen festgesetzte Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- (1/4 von Fr. 6'000.--) zusprach, die ihr im Umfang von Fr. 500.-- vom Beschwerdegegner 1 und im Umfang von Fr. 1'000.-- vom Beschwerdegegner 2 nach Eintritt der Rechtskraft zu entrichten war. Die Höhe der Parteientschädigung von insgesamt Fr. 6'000.-- blieb vor Bundesgericht unbestritten, weshalb weiterhin auf den damals festgelegten Betrag abgestellt werden kann.
E. 5.3 Für das Verfahren A-7178/2016 ist der Beschwerdeführerin somit eine Parteientschädigung von Fr. 5'280.--(88 % von Fr. 6'000.--) zuzusprechen, welche vom Beschwerdegegner 1 im Umfang von Fr. 1'760.-- (1/3 von Fr. 5'280.--) und vom Beschwerdegegner 2 im Umfang von Fr. 3'520.-- (2/3 von Fr. 5'280.--) zu bezahlen ist. Sollten in Umsetzung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts A-7178/2016 vom 13. November 2017 die Beschwerdegegner bereits eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- resp. Fr. 1'000.-- der Beschwerdeführerin entrichtet haben, wären diese Beträge jeweils als Teilzahlungen anzurechnen. Keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben die Vorinstanz und die nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner. Neuverlegung der Kosten vor der Vorinstanz
E. 6.1 Wie eingangs aufgezeigt, ist vorliegend zusätzlich über die Neuverlegung der Kosten der beiden vorinstanzlichen Verfahren zu befinden (vgl. vorstehend E. 1.2).
E. 6.2.1 In der zweiten Verfügung vom 9. Juni 2022 führte die Vorinstanz im Kostenpunkt aus, dass das Bundesamt für Energie (BFE) als verfahrensleitende Behörde die Gebühren nach Zeitaufwand festlege (Art. 1 Bst. a Ziff. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 1 Bst. c der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsagaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En, SR 730.05]). Angefallen seien Aufwände von 9 Arbeitsstunden zu je Fr. 135.-- und 35.75 Arbeitsstunden zu je Fr. 145.--, woraus sich eine Gesamtsumme von Fr. 6'398.75 ergebe. Gestützt auf Art. 4 Abs. 2 GebV-En erscheine es angemessen, die Gebührenerhebung auf das Ausmass des Unterliegens herabzusetzen. Die Beschwerdeführerin unterliege zu rund 60 %, womit ihr eine Gebühr von Fr. 3'839.25 aufzuerlegen sei. Gestützt auf Art. 5a GebV-En seien mit den Jahresrechnungen 2020 und 2021 bereits Akontozahlungen für das Verfahren von der Beschwerdeführerin erhoben worden (2020: Fr. 4'247.50 [3h x Fr. 135.-- + 26.5h x Fr. 145.--]; 2021: Fr. 1'341.25 [9.25h x Fr. 145.--]). Das BFE werde der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft hinsichtlich bereits bezahlter Akontozahlungen jenen Betrag zurückerstatten, welcher Fr. 3'839.25 übersteige.
E. 6.2.2 Die Gebührenhöhe von Fr. 6'398.75 ist im Rechtsmittelverfahren unbestritten geblieben und von diesem Betrag ist im Folgenden auszugehen. Auch besteht kein Anlass davon abzuweichen, dass die Vorinstanz die Gebührenerhebung gestützt Art. 4 Abs. 2 GebV-En auf das Ausmass des Unterliegens der Beschwerdeführerin herabsetzen sowie den Beschwerdegegnern keine Gebühren auferlegen wollte. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin sodann als zu 88 % obsiegend und als zu 12 % unterliegend anzusehen, da sich der Streitgegenstand erst im anschliessenden Rechtsmittelverfahren verengt hat (vgl. vorstehend E. 4.2).
E. 6.2.3 Für die zweite Verfügung der Vorinstanz vom 9. Juni 2022 ist der Beschwerdeführerin somit eine Gebühr von Fr. 767.85 (12 % von Fr. 6'398.75) aufzuerlegen. Die übrigen Kosten sind auf die Staatskasse zu nehmen. Das BFE hat das Verfahren entsprechend abzurechnen, dies unter Einbezug der in jener Verfügung erwähnten Akontozahlungen der Beschwerdeführerin.
E. 6.3.1 In der ersten Verfügung vom 20. Oktober 2016 setzte die Vorinstanz die Gebühr des BFE, welches die verfahrensleitende Behörde war, auf pauschal Fr. 3'000.-- fest und legte diese Gebühr gesamthaft der Beschwerdeführerin auf.
E. 6.3.2 Die Gebührenhöhe von Fr. 3'000.-- ist im Rechtsmittelverfahren unbestritten geblieben und von diesem Betrag ist im Folgenden ebenfalls auszugehen. Es erscheint auch hier angezeigt, die Gebührerhebung auf das Ausmass des Unterliegens der Beschwerdeführerin herabzusetzen sowie den Beschwerdegegnern keine Gebühren aufzuerlegen. Die Beschwerdeführerin ist wiederum als zu 88 % obsiegend und als zu 12 % unterliegend anzusehen, da sich der Streitgegenstand erst zu einem späteren Zeitpunkt verengt hat (vgl. vorstehend E. 4.2).
E. 6.3.3 Für die erste Verfügung der Vorinstanz vom 20. Oktober 2016 ist der Beschwerdeführerin somit eine Gebühr von Fr. 360.-- (12 % von Fr. 3'000.--) aufzuerlegen. Die übrigen Kosten sind auf die Staatskasse zu nehmen. Das BFE hat das Verfahren in diesem Sinne abzurechnen. Sollte die Beschwerdeführerin bereits die ursprünglich festgelegte Gebühr von Fr. 3'000.-- entrichtet haben, wäre dies bei der Endabrechnung zu berücksichtigen. Der Antrag der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegner hätten ihr die Differenz von Fr. 2'640.-- zu bezahlen, ist damit entsprechend abzuweisen. Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorliegenden Verfahrens
E. 7 Für den vorliegenden Kostenentscheid sind praxisgemäss keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 6 Bst. b VGKE).
E. 8.1 Ganz oder teilwiese obsiegenden Parteien ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihnen erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (vgl. vorstehend E. 3.1).
E. 8.2 Beim vorliegenden Kostenentscheid besteht die Besonderheit, dass die Kosten- und Entschädigungsfolgen von zwei Rechtsgängen neu zu verlegen waren, wobei insbesondere der Umfang des Obsiegens im ersten Rechtsgang erst herzuleiten war. Der Beschwerdeführerin ist daher ein erheblicher Aufwand für dieses Verfahren entstanden. Angesichts dessen, dass ihren Anträgen grossmehrheitlich entsprochen wurde, steht ihr grundsätzlich eine volle Parteienschädigung zu, die von den Beschwerdegegnern gemäss dem in E. 2.2 genannten Verteilschlüssel zu tragen ist.
E. 8.3 Für das vorliegende Verfahren legte die Beschwerdeführerin eine Kostennote über Fr. 13'673.94 ins Recht, die sich aus einem Honorar von Fr. 12'643.55 (50.55 Stunden bei einem Stundenansatz zwischen Fr. 95.-- und Fr. 450.--), Auslagen von Fr. 5.80 und der Mehrwertsteuer von Fr. 1'024.59 zusammensetzt. Der Kostennote kann aber erneut nicht vollständig gefolgt werden, wobei im Wesentlichen die gleichen Kritikpunkte wie oben greifen (vgl. vorstehend E. 3.2). Dies betrifft den teils geltend gemachten Stundenansatz von Fr. 450.--, den mutmasslichen Einbezug von Sekretariatskosten (z.B. die Positionen "Bearbeitung Posteingang" und "E-Mail an Klientschaft" zum Stundenansatz von Fr. 95.--) sowie den Mehrwertsteuerzuschlag. Auch vorliegend gilt es zu berücksichtigen, dass der Rechtsvertretung die Sach- und Rechtslage aufgrund der vorangegangenen Rechtsmittelverfahren bereits bekannt war, was ihr bei der Aufarbeitung der Prozessgeschichte zugute kam. Der ausgewiesene Aufwand von 50.55 Stunden erscheint daher als deutlich zu hoch. Die Parteienschädigung ist deshalb ermessensweise aufgrund der Akten festzusetzen. In Anbetracht des mutmasslich notwendigen Aufwands erachtet das Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 5'100.-- als angemessen.
E. 8.4 Für das vorliegende Verfahren ist der Beschwerdeführerin somit eine Parteientschädigung von Fr. 5'100.-- zuzusprechen, welche vom Beschwerdegegner 1 im Umfang von Fr. 1'700.-- (1/3 von Fr. 5'100.--) und vom Beschwerdegegner 2 im Umfang von im Umfang von Fr. 3'400.-- (2/3 von Fr. 5'100.--) zu bezahlen ist. Keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben die Vorinstanz und die nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner.
Dispositiv
- 1.1 Für das Verfahren A-3037/2022 werden der Beschwerdeführerin Verfahrenskosten von Fr. 3'150.-- auferlegt. Dieser Betrag wird dem im Verfahren A-3037/2022 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 25'000.-- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 21'850.-- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 1.2 Für das Verfahren A-3037/2022 werden dem Beschwerdegegner 1 Verfahrenskosten von Fr. 1'283.-- und dem Beschwerdegegner 2 Verfahrenskosten von Fr. 2'567.-- auferlegt. Diese Beträge sind nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung der Rechnung erfolgt mit separater Post. 1.3 Für das Verfahren A-3037/2022 wird der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 6'600.-- zugesprochen. Diese ist ihr vom Beschwerdegegner 1 im Umfang von Fr. 2'200.-- und vom Beschwerdegegner 2 im Umfang von Fr. 4'400.-- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu entrichten.
- 2.1 Für das Verfahren A-7178/2016 werden der Beschwerdeführerin Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- auferlegt. Dieser Betrag wird den im Verfahren A-7178/2016 vereinnahmten Verfahrenskosten von Fr. 7'500.-- entnommen. Der Betrag von Fr. 6'300.-- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 2.2 Für das Verfahren A-7178/2016 werden dem Beschwerdegegner 1 Verfahrenskosten von Fr. 2'933.-- und dem Beschwerdegegner 2 Verfahrenskosten von Fr. 5'867.-- auferlegt. Die im Verfahren A-7178/2016 bereits geleisteten Verfahrenskosten von Fr. 800.-- resp. Fr. 1'700.-- werden als Teilzahlungen angerechnet. Der Beschwerdegegner 1 hat den Restbetrag von Fr. 2'133.-- und der Beschwerdegegner 2 hat den Restbetrag von Fr. 4'167.-- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung der Rechnung erfolgt mit separater Post. 2.3 Für das Verfahren A-7178/2016 wird der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 5'280.-- zugesprochen. Diese ist ihr im Sinne der Erwägungen vom Beschwerdegegner 1 im Umfang von Fr. 1'760.-- und vom Beschwerdegegner 2 im Umfang von Fr. 3'520.-- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu entrichten.
- 3.1 Für die Verfügung der Vorinstanz vom 9. Juni 2022 wird der Beschwerdeführerin eine Gebühr von Fr. 767.85 auferlegt. Die übrigen Kosten werden auf die Staatskasse genommen. Das BFE hat die Endabrechnung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen vorzunehmen. 3.2 Für die Verfügung der Vorinstanz vom 20. Oktober 2016 wird der Beschwerdeführerin eine Gebühr von Fr. 360.-- auferlegt. Die übrigen Kosten werden auf die Staatskasse genommen. Das BFE hat die Endabrechnung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen vorzunehmen.
- 4.1 Für das vorliegende Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4.2 Für das vorliegende Verfahren wird der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 5'100.-- zugesprochen. Diese ist ihr vom Beschwerdegegner 1 im Umfang von Fr. 1'700.-- und vom Beschwerdegegner 2 im Umfang von Fr. 3'400.-- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu entrichten.
- Im Übrigen werden die Anträge der Beschwerdeführerin abgewiesen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, den Beschwerdegegner 1, den Beschwerdegegner 2 und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Maurizio Greppi Flurina Peerdeman Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - den Beschwerdegegner 1 (Gerichtsurkunde) - den Beschwerdegegner 2 (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-5356/2024 Urteil vom 21. März 2025 Besetzung Richter Maurizio Greppi (Vorsitz), Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Richter Jérôme Candrian, Gerichtsschreiberin Flurina Peerdeman. Parteien Kraftwerk Eglisau-Glattfelden AG, Rheinfelderstrasse, 8192 Zweidlen, vertreten durch Dr. iur. Philipp Laube, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen Kanton Schaffhausen, Baudepartement Beckenstube 7, 8200 Schaffhausen, Beschwerdegegner 1 Kanton Zürich, Baudirektion, Postfach, 8090 Zürich, Beschwerdegegner 2, Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK, Bundeshaus Nord, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Neuverlegung Verfahrenskosten. Sachverhalt: A. A.a Die Axpo Power AG (vormals Nordostschweizerische Kraftwerke AG [NOK], nachfolgend: Axpo) nutzte die Wasserkraft des Rheins bei Eglisau gemäss einer im Jahr 1913 für 80 Jahre verliehenen Konzession seit 1920 zur Erzeugung elektrischer Energie. Die Gewässerstrecke liegt im Gebiet der Kantone Zürich und Schaffhausen und berührt die Landesgrenze zu Deutschland. Ein von der Axpo 1997 eingereichtes neues Konzessionsgesuch sah eine umfassende Erneuerung des bestehenden Wasserkraftwerks Eglisau bei gleichzeitiger Erhöhung der nutzbaren Wassermenge von 400 m3/s auf 500 m3/s und eine Steigerung der jährlichen Energieproduktion um rund 22 % vor. Am 16. Dezember 1998 erteilte das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) der Axpo zuhanden einer noch zu gründenden Aktiengesellschaft die nachgesuchte Konzession. Am 30. September 2002 wurde die Kraftwerk Eglisau-Glattfelden AG (nachfolgend: Konzessionärin) als 100 %-ige Tochtergesellschaft der Axpo gegründet und es wurden ihr sämtliche Rechte und Pflichten aus der Konzession übertragen. Gemäss der Konzession wird die nutzbare Wasserkraft zu 61 % dem Kanton Zürich, zu 31.8 % dem Kanton Schaffhausen und zu 7.2 % dem deutschen Bundesland Baden-Württemberg zugeteilt. Vom Oktober 2008 bis Juni 2012 wurde das Wasserkraftwerk Eglisau erneuert und ausgebaut. Die Arbeiten betrafen im Wesentlichen den Umbau der Maschinengruppen und den Einbau neuer Turbinen, die Sanierung der Gebäudehülle sowie verschiedene Massnahmen zu Gunsten von Natur und Umwelt. Für die Erneuerung musste jede der insgesamt sieben Maschinengruppen für einen längeren Zeitraum ausser Betrieb genommen werden, so dass während dieser Zeit nur eine reduzierte Wasserkraftnutzung möglich war. A.b Nachdem die Konzessionärin den jeweils per 30. Juni ermittelten Wasserzins der Jahre 2008 und 2009 vorbehaltlos bezahlt hatte, ersuchte sie am 18. Mai 2010 die Kantone Zürich und Schaffhausen darum, den Wasserzins während der Bauzeit (nachträglich) herabzusetzen, d.h. nur für die effektiv nutzbare Bruttoleistung zu erheben bzw. den Wasserzins im Verhältnis der Produktionsverluste während der Erneuerung zum langjährigen Produktionsmittel zu reduzieren. Nachdem das Bundesgericht mit Urteil 2C_338/2013 vom 21. August 2013 erkannt hatte, dass in Fällen der Konzessionserteilung und der Festlegung des den Kantonen zustehenden Wasserzinses durch das UVEK dieses auch für den Entscheid über eine anbegehrte Herabsetzung des Wasserzinses zuständig sei, wies das UVEK am 20. Oktober 2016 das Gesuch der Konzessionärin um (nachträgliche) Herabsetzung des Wasserzinses während der Bauzeit ab. A.c Eine Beschwerde der Konzessionärin gegen diesen Entscheid hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A-7178/2016 vom 13. November 2017 im Sinne der Erwägungen teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung vom 20. Oktober 2016 auf und wies die Angelegenheit zu neuem Entscheid ans UVEK zurück. Seinen Entscheid begründete das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen damit, dass die Konzessionärin zwar grundsätzlich verlangen könne, dass der Wasserzins während der Bauzeit herabgesetzt werde. Der Anspruch auf Herabsetzung des Wasserzinses bestehe jedoch nur insoweit, als ein unvorhersehbarer, nicht jedoch, soweit ein vorhersehbarer Produktionsausfall vorliege. A.d Auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der Konzessionärin gegen diesen Entscheid trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_1076/2017 vom 3. Januar 2018 nicht ein, da es sich beim Rückweisungsentscheid um einen Zwischenentscheid handelte und die Voraussetzungen für dessen Anfechtbarkeit gemäss Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nicht erfüllt waren. A.e Das Bundesverwaltungsgericht nahm in der Folge die Endabrechnung des Verfahrens A-7178/2016 vor. B. B.a Am 9. Juni 2022 hiess das UVEK das Gesuch der Konzessionärin um nachträgliche Wasserzinsreduktion während der Bauzeit teilweise gut, setzte den Kantonen Schaffhausen und Zürich für die Jahre 2008 bis 2011 geschuldeten Wasserzins bezüglich der unvorhersehbaren Bruttoleistungseinbussen bzw. Produktionsausfälle um insgesamt Fr. 554'703.30 (betreffend den Kanton Schaffhausen) bzw. Fr. 1'064'053.50 (betreffend den Kanton Zürich) herab und wies das Gesuch im Übrigen (bezüglich der Wasserzinsreduktion wegen vorhersehbarer Produktionsausfälle) ab. B.b Eine Beschwerde der Konzessionärin gegen diesen Entscheid, womit die Beschwerdeführerin auch eine Wasserzinsreduktion für die vorhersehbaren Bruttoleistungseinbussen bzw. Produktionsausfälle verlangte, wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A-3037/2022 vom 25. August 2023 ab. B.c Auf Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der Konzessionärin hin erkannte das Bundesgericht mit Urteil 2C_539/2023 vom 5. Juni 2024 Folgendes: "1.Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das vorinstanzliche Urteil wird mit Bezug auf die Verweigerung einer Wasserzinsreduktion für vorhersehbare Bruttoleistungseinbussen der Jahre 2010 und 2011 aufgehoben; im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. Mit Bezug auf vorhersehbare Bruttoleistungseinbussen der Jahre 2010 und 2011 wird der Wasserzins wie folgt herabgesetzt: -gegenüber dem Kanton Schaffhausen für das Jahr 2010 um Fr. 190'365.95 und für das Jahr 2011 um Fr. 91'132.45; -gegenüber dem Kanton Zürich für das Jahr 2010 um Fr. 365'167.35 und für das Jahr 2011 um Fr. 174'813.80. 2.Die Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren von Fr. 13'500.-- werden zu Fr. 6'000.-- der Beschwerdeführerin sowie zu Fr. 2'500.-- dem Kanton Schaffhausen und zu Fr. 5'000.-- dem Kanton Zürich auferlegt.
3. Der Kanton Schaffhausen hat der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- und der Kanton Zürich eine solche von Fr. 6'000.-- zu bezahlen. 4.Zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rechtsmittelverfahrens wird die Angelegenheit an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen." C. C.a Das Bundesverwaltungsgericht nimmt das Verfahren unter der Geschäftsnummer A-5356/2024 wieder auf. C.b Mit Stellungnahme vom 4. November stellt die Konzessionärin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) die folgenden Anträge: "1.Die Kosten des Verfahrens A-3037/2022 von insgesamt CHF 7'000.00 seien den Beschwerdegegnern im Umfang von CHF 3'850.00 und im Umfang von CHF 3'150.00 der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 25'000.00 sei ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Kostenentscheids im Umfang von CHF 21'850.00 zurückzuerstatten. 2.Der Beschwerdeführerin sei im Verfahren A-3037/2022 eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 12'342.65 zuzusprechen. 3.Die Kosten des Verfahrens A-7178/2016 von insgesamt CHF 10'000.00 seien den Beschwerdegegnern im Umfang von CHF 8'800.00 und im Umfang von CHF 1'200.00 der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 10'000.00 sei ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Kostenentscheids im Umfang von CHF 8'800.00 zurückzuerstatten. 4.Der Beschwerdeführerin sei im Verfahren A-7178/2016 eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 5'280.00 zuzusprechen. 5.Die Gebühren des UVEK gemäss Entscheid vom 9. Juni 2022 von insgesamt CHF 6'398.75 seien im Umfang von CHF 5'630.90 den Beschwerdegegnern und im Umfang von CHF 767.85 der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschüsse in der Höhe von CHF 5'588.75 seien ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Kostenentscheids im Umfang von CHF 4'820.90 zurückzuerstatten. 6.Die Gebühren des UVEK gemäss Entscheid vom 20. Oktober 2016 von insgesamt CHF 3'000.00 seien im Umfang von CHF 2'640.00 den Beschwerdegegnern und im Umfang von CHF 360.00 der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Beschwerdegegner seien zu verpflichten, der Beschwerdeführerin innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Kostenentscheides CHF 2'640.00 zu bezahlen. 7.Für den Kostenentscheid seien keine Gerichtskosten zu erheben. 8.Es seien die Beschwerdegegner zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 13'673.94 zu bezahlen." Ihre Anträge begründet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen damit, dass sie im zweiten Rechtsgang vor Bundesverwaltungsgericht im Umfang von 55 % und im ersten Rechtsgang im Umfang von 88 % obsiegt habe. Im Übrigen leitet sie die Beträge im Einzelnen her, wobei sie hinsichtlich der geltend gemachten Parteientschädigungen auf die eingereichten Kostennoten vom 8. Juli 2022 und 4. November 2024 verweist. C.c Mit Eingaben vom 6. resp. 9. Dezember 2024 beantragen der Kanton Zürich (nachfolgend: Beschwerdegegner 2) und der Kanton Schaffhausen (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) übereinstimmend Folgendes: "1.Der Beschwerdeführerin seien die Verfahrenskosten in folgender Höhe zu ersetzen: -Im Verfahren A-3037/2022: Fr. 3'850.00 -Im Verfahren A-7178/2016: Fr. 8'800.00 -Im Verfahren UVEK (2022): Fr. 5'630.90 -Im Verfahren UVEK (2016): Fr. 2'640.00 2.Der Beschwerdeführerin seien die Parteikosten - vorbehältlich der gerichtlichen Genehmigung - in folgender Höhe zu ersetzen: -Im Verfahren A-3037/2022: Fr. 12'342.65 -Im Verfahren A-7178/2016: Fr. 5'280.00 3.Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Verfahren eine angemessene Entschädigung für die ihr entstandenen notwendigen Kosten zuzusprechen. 4.Die gerichtlich festgesetzten Verfahrens- und Parteikosten seien anteilsmässig auf die Beschwerdegegner aufzuteilen. 5.Für den Kostenentscheid seien keine Gerichtskosten zu erheben." In der Begründung schliessen sich die Beschwerdegegner im Wesentlichen den Ausführungen der Beschwerdeführerin an. Allein die geltend gemachten Parteientschädigungen stufen sie teils als hoch ein, wobei sie diese Beurteilung in das richterliche Ermessen stellen. C.d Das UVEK (nachfolgend: Vorinstanz) lässt sich im vorliegenden Verfahren nicht vernehmen. C.e In den Schlussbemerkungen vom 29. Januar 2025 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Ergänzend weist sie darauf hin, dass dank ihrer Abklärungen das seit über zehn Jahre laufende, komplexe Verfahren nun effizient und im Konsens abgeschlossen werden könne. Die beantragte Parteientschädigung erweise sich daher als angemessen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Verfahren ist aufgrund der Rückweisung durch das Bundesgericht ohne Weiteres gegeben. 1.2 In diesem Kostenentscheid ist zunächst auf die Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des zweiten Beschwerdeverfahrens A-3037/2022 einzugehen (nachstehend E. 2 f.). Anschliessend ist die Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des ersten Beschwerdeverfahrens A-7178/2016 zu behandeln (nachstehend E. 4 f.). Das Bundesgericht äusserte sich im Urteil 2C_539/2023 vom 5. Juni 2024 nicht explizit zur Neuregelung der vorinstanzlichen Kosten. Angesichts der äusserst langen Verfahrensdauer ist es indes vor allem aus prozessökonomischen Gründen geboten, den übereinstimmenden Anträgen der Parteien zu folgen und auch darüber neu zu befinden (nachstehend E. 6). Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des zweiten Beschwerdeverfahrens A-3037/2022 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt eine Partei nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Das für die Kostenverlegung massgebende Ausmass von Obsiegen und Unterliegen hängt von den gestellten Rechtsbegehren ab, gemessen am Ausgang des Verfahrens. Abzustellen ist auf das materiell wirklich Gewollte (vgl. Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 4.43). 2.2 Das Bundesgericht erkannte im Urteil 2C_539/2023 vom 5. Juni 2024, dass die Beschwerdeführerin, die eine Reduktion des Wasserzinses um insgesamt Fr. 1'482'164.50 verlangt habe, im Betrag von Fr. 821'479.55 bzw. zu rund 55 % obsiege und damit im Umfang von rund 45 % unterliege. Die Beschwerdegegner 1 und 2, die in ihren Vermögensinteressen betroffen seien, unterlägen entsprechend im Umfang von rund 55 %. Unter den Beschwerdegegnern, so das Bundesgericht, seien die Gerichtskosten entsprechend deren Anteil an der nutzbaren Wasserkraft zu verteilen, d.h. der Einfachheit halber 1/3 zu Lasten des Beschwerdegegners 1, 2/3 zu Lasten des Beschwerdegegners 2, ohne Berücksichtigung des Anteils von Baden-Württemberg (E. 6.1). 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht setzte im Urteil A-3037/2022 vom 25. August 2023 die Verfahrenskosten auf Fr. 7'000.-- fest (Art. 63 Abs. 4bis Bst. b VwVG i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Von diesem im bundesgerichtlichen Verfahren unbestritten gebliebenen Betrag ist auch bei der Neuverlegung der Verfahrenskosten auszugehen. Zudem besteht kein Anlass, eine andere Kostenverlegung vorzunehmen als das Bundesgericht. Der Streitgegenstand war in dem Verfahren vor beiden Gerichten identisch und hinsichtlich der Kostentragung gelangt derselbe Grundsatz - die Kostenverteilung gemäss dem Unterliegerprinzip - zur Anwendung. 2.4 Für das zweite Beschwerdeverfahren A-3037/2022 sind der Beschwerdeführerin somit Verfahrenskosten von Fr. 3'150.-- (45 % von Fr. 7'000.--) aufzuerlegen. Dieser Betrag ist dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 25'000.-- zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 21'850.-- ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Die Beschwerdegegner haben sich mit eigenen Anträgen am Verfahren beteiligt und sind in ihren Vermögensinteressen betroffen. Sie haben daher die übrigen Verfahrenskosten von Fr. 3'850.-- zu tragen, d.h. der Beschwerdegegner 1 im Umfang von Fr. 1'283.-- (1/3 von Fr. 3'850.--) und der Beschwerdegegner 2 im Umfang von Fr. 2'567.-- (2/3 von Fr. 3'850.--). 3. 3.1 Ganz oder teilweise obsiegenden Parteien ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihnen erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Die Entschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (Art. 8 Abs. 1 VGKE). Nach Art. 10 Abs. 2 VGKE beträgt der Stundenansatz für Anwälte und Anwältinnen mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 400.--. Das Gericht setzt die Parteientschädigung aufgrund der eingereichten Kostennote oder, mangels Einreichung einer solchen, aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Parteikosten gelten als notwendig, wenn sie zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung oder -verteidigung unerlässlich erscheinen (vgl. BGE 131 II 200 E. 7.2). Bei der Beurteilung, ob die geltend gemachten Kosten notwendig sind, steht dem Bundesverwaltungsgericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Neben der Komplexität der Streitsache ist etwa in Betracht zu ziehen, ob der Rechtsvertretung die Sach- und Rechtslage bereits bekannt war. Gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die Kostennote zu reduzieren ist, kürzt es sie in pauschaler Weise ohne einlässliche Berechnung (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-644/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.5 mit Hinweisen). Keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Partei auftreten (Art. 7 Abs. 3 VGKE). 3.2 Die Beschwerdeführerin legte für das Verfahren A-3037/2022 eine Kostennote über Fr. 22'441.15 ins Recht, die sich aus einem Honorar von Fr. 20'674.20 (57.2 Stunden bei einem Stundenansatz zwischen Fr. 95.-- und Fr. 450.--), Auslagen von Fr. 162.50 und der Mehrwertsteuer von Fr. 1'604.45 zusammensetzt. Der Kostennote kann indes in mehreren Punkten nicht gefolgt werden. Einerseits wird darin ein Stundenansatz von teils Fr. 450.-- veranschlagt, der den Höchstsatz von Fr. 400.-- gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE übersteigt. Auch ist nicht ersichtlich, dass vorliegend ein solch höherer Ansatz im Sinne von Art. 10 Abs. 3 VGKE gerechtfertigt sein könnte. Andererseits ist hinsichtlich des ausgewiesenen zeitlichen Aufwands von 57.2 Stunden zu berücksichtigen, dass der Rechtsvertretung die Sach- und Rechtslage schon vom vorinstanzlichen Verfahren und auch vom ersten Rechtsmittelverfahren her bereits bekannt war. Ergänzend ist anzumerken, dass in der Kostennote teils wohl auch Sekretariatsarbeiten aufgeführt sind, welche im Stundenansatz als inbegriffen gelten (vgl. Urteil des BVGer C-817/2021 vom 4. November 2021 E. 6.5.2 mit Hinweisen; z.B. die Positionen "Eingang Entscheid", "Mail an K", "Beilagen zusammenstellen, Versand, Mail an K", je zum Stundenansatz von Fr. 95.--). Zudem ist die Notwendigkeit der Position "Falldiskussion" (0.5 Stunden à Fr. 350.--) nicht ersichtlich, da Rechtsanwalt (...) ansonsten mit dem Verfahren gar nicht befasst war. Der Aufwand gemäss Kostennote erscheint daher insgesamt zu hoch. Da die Beschwerdeführerin vorsteuerabzugsberechtigt ist, kommt schliesslich kein Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE hinzu (vgl. Urteil des BVGer A-1725/2021 vom 4. August 2021 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Parteienschädigung ist deshalb ermessensweise aufgrund der Akten festzusetzen. In Anbetracht des mutmasslich notwendigen Aufwands erachtet das Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von gesamthaft Fr. 12'000.-- als angemessen. 3.3 Für das zweite Beschwerdeverfahren A-3037/2022 ist der Beschwerdeführerin somit eine Parteientschädigung von Fr. 6'600.-- (55 % von Fr. 12'000.--) zuzusprechen, welche vom Beschwerdegegner 1 im Umfang von Fr. 2'200.-- (1/3 von Fr. 6'600.--) und vom Beschwerdegegner 2 und im Umfang von Fr. 4'400.-- (2/3 von Fr. 6'600.--) zu bezahlen ist. Keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben die Vorinstanz und die nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner. Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des ersten Beschwerdeverfahrens A-7178/2016 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (vgl. vorstehend E. 2.1). 4.2 Für das erste Beschwerdeverfahren A-7178/2016 ist zunächst zu klären, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin obsiegt. Denn der vorgenannte Wert des Bundesgerichts von 55 % (vgl. E. 2.2) kann für sich alleine nicht übernommen werden, da im ersten Rechtsgang zusätzlich noch die Wasserzinsreduktion für die unvorhersehbaren Bruttoleistungseinbussen bzw. Produktionsausfälle strittig war. Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme im Wesentlichen zutreffend aufzeigt, hat sie seinerzeit vor Bundesverwaltungsgericht eine Wasserzinsreduktion von gesamthaft rund Fr. 2'774'134.40 beantragt (vgl. Urteil des BVGer A-7178/2016 vom 13. November 2017 Sachverhalt Bst. E). Der damalige Rückweisungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts führte dazu, dass das UVEK mit Verfügung vom 9. Juni 2022 der Beschwerdeführerin eine Wasserzinsreduktion bezüglich der unvorhersehbaren Bruttoleistungseinbussen bzw. Produktionsausfälle von Fr. 1'618'756.80 zuerkannte (vgl. Urteil des BGer 2C_539/2023 vom 5. Juni 2024 Sachverhalt Bst. A.e). Jene Reduktion ist im weiteren Rechtsmittelverfahren unbestritten geblieben. Hinzu kommt sodann die Wasserzinsreduktion für die vorhersehbaren Bruttoleistungseinbussen der Jahre 2010 und 2011 von Fr. 821'479.55, die das Bundesgericht mit Urteil 2C_539/2023 vom 5. Juni 2024 schliesslich zusprach. Die Beschwerdeführerin erstritt sich somit im Ergebnis eine Wasserzinsreduktion von gesamthaft Fr. 2'440'236.35 (Fr. 1'618'756.80 + Fr. 821'479.55), was rund 88 % der ursprünglichen Forderung von Fr. 2'774'134.40 entsprach. Im ersten Beschwerdeverfahren ist die Beschwerdeführerin somit zu 88 % als obsiegend und zu 12 % als unterliegend zu betrachten. Was die Beschwerdegegner betrifft, so ist der in E. 2.2 genannte Verteilschlüssel auch hier zur Anwendung zu bringen. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht setzte im Urteil A-7178/2016 vom 13. November 2017 die Verfahrenskosten auf Fr. 10'000.-- fest (Art. 63 Abs. 4bis Bst. b VwVG i.V.m. Art. 4 VGKE). Von diesem im bundesgerichtlichen Verfahren unbestritten gebliebenen Betrag ist auch bei der Neuverlegung der Verfahrenskosten auszugehen. Zusätzlich gilt es jedoch zu beachten, dass das Bundesverwaltungsgericht - nach der Eröffnung des Nichteintretensentscheids des Bundesgerichts 2C_1076/2017 vom 3. Januar 2018 - die Endabrechnung des Verfahrens A-7178/2016 entsprechend dem Dispositiv vornahm, bei der die Beschwerdeführerin als zu 3/4 unterliegend angesehen wurde. So wurden die der Beschwerdeführerin auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 7'500.-- dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 10'000.-- entnommen und ihr der Restbetrag von Fr. 2'500.-- zurückerstattet. Die Beschwerdegegner ihrerseits überwiesen dem Bundesverwaltungsgericht die ihnen auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 800.-- resp. Fr. 1'700.--. 4.4 Für das Verfahren A-7178/2016 ergibt sich demnach, dass der Beschwerdeführerin Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- (12 % von Fr. 10'000.--) aufzuerlegen sind. Dieser Betrag ist den aus dem Verfahren A-7178/2016 vereinnahmten Verfahrenskosten von Fr. 7'500.-- (Kostenvorschuss von Fr. 10'000.-- abzüglich der damaligen Rückerstattung von Fr. 2'500.--) zu entnehmen. Der Betrag von Fr. 6'300.-- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Soweit die Beschwerdeführerin eine höhere Rückzahlung fordert, wird ihr Antrag abgewiesen. Die Beschwerdegegner haben sich mit eigenen Anträgen am Verfahren beteiligt und sind in ihren Vermögensinteressen betroffen. Sie haben daher die übrigen Verfahrenskosten von Fr. 8'800.-- zu tragen, d.h. der Beschwerdegegner 1 im Umfang von Fr. 2'933.-- (1/3 von Fr. 8'800.--) und der Beschwerdegegner 2 im Umfang von Fr. 5'867.-- (2/3 von Fr. 8'800.--). Die von ihnen bereits geleisteten Verfahrenskosten von Fr. 800.-- resp. Fr. 1'700.-- sind als Teilzahlungen anzurechnen. Die Restbeträge von Fr. 2'133.-- (Verfahrenskosten von Fr. 2'933.-- abzüglich Teilzahlung von Fr. 800.--) resp. Fr. 4'167.-- (Verfahrenskosten von Fr. 5'867.-- abzüglich Teilzahlung von Fr. 1'700.--) sind nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. 5.1 Ganz oder teilweise obsiegenden Parteien ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihnen erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (vgl. vorstehend E. 3.1). 5.2 Im Verfahren A-7178/2016 hatte die Beschwerdeführerin keine Kostennote eingereicht, weshalb das Bundesverwaltungsgericht ihr im Umfange des teilweisen Obsiegens eine von Amtes wegen festgesetzte Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- (1/4 von Fr. 6'000.--) zusprach, die ihr im Umfang von Fr. 500.-- vom Beschwerdegegner 1 und im Umfang von Fr. 1'000.-- vom Beschwerdegegner 2 nach Eintritt der Rechtskraft zu entrichten war. Die Höhe der Parteientschädigung von insgesamt Fr. 6'000.-- blieb vor Bundesgericht unbestritten, weshalb weiterhin auf den damals festgelegten Betrag abgestellt werden kann. 5.3 Für das Verfahren A-7178/2016 ist der Beschwerdeführerin somit eine Parteientschädigung von Fr. 5'280.--(88 % von Fr. 6'000.--) zuzusprechen, welche vom Beschwerdegegner 1 im Umfang von Fr. 1'760.-- (1/3 von Fr. 5'280.--) und vom Beschwerdegegner 2 im Umfang von Fr. 3'520.-- (2/3 von Fr. 5'280.--) zu bezahlen ist. Sollten in Umsetzung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts A-7178/2016 vom 13. November 2017 die Beschwerdegegner bereits eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- resp. Fr. 1'000.-- der Beschwerdeführerin entrichtet haben, wären diese Beträge jeweils als Teilzahlungen anzurechnen. Keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben die Vorinstanz und die nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner. Neuverlegung der Kosten vor der Vorinstanz 6. 6.1 Wie eingangs aufgezeigt, ist vorliegend zusätzlich über die Neuverlegung der Kosten der beiden vorinstanzlichen Verfahren zu befinden (vgl. vorstehend E. 1.2). 6.2 6.2.1 In der zweiten Verfügung vom 9. Juni 2022 führte die Vorinstanz im Kostenpunkt aus, dass das Bundesamt für Energie (BFE) als verfahrensleitende Behörde die Gebühren nach Zeitaufwand festlege (Art. 1 Bst. a Ziff. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 1 Bst. c der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsagaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En, SR 730.05]). Angefallen seien Aufwände von 9 Arbeitsstunden zu je Fr. 135.-- und 35.75 Arbeitsstunden zu je Fr. 145.--, woraus sich eine Gesamtsumme von Fr. 6'398.75 ergebe. Gestützt auf Art. 4 Abs. 2 GebV-En erscheine es angemessen, die Gebührenerhebung auf das Ausmass des Unterliegens herabzusetzen. Die Beschwerdeführerin unterliege zu rund 60 %, womit ihr eine Gebühr von Fr. 3'839.25 aufzuerlegen sei. Gestützt auf Art. 5a GebV-En seien mit den Jahresrechnungen 2020 und 2021 bereits Akontozahlungen für das Verfahren von der Beschwerdeführerin erhoben worden (2020: Fr. 4'247.50 [3h x Fr. 135.-- + 26.5h x Fr. 145.--]; 2021: Fr. 1'341.25 [9.25h x Fr. 145.--]). Das BFE werde der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft hinsichtlich bereits bezahlter Akontozahlungen jenen Betrag zurückerstatten, welcher Fr. 3'839.25 übersteige. 6.2.2 Die Gebührenhöhe von Fr. 6'398.75 ist im Rechtsmittelverfahren unbestritten geblieben und von diesem Betrag ist im Folgenden auszugehen. Auch besteht kein Anlass davon abzuweichen, dass die Vorinstanz die Gebührenerhebung gestützt Art. 4 Abs. 2 GebV-En auf das Ausmass des Unterliegens der Beschwerdeführerin herabsetzen sowie den Beschwerdegegnern keine Gebühren auferlegen wollte. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin sodann als zu 88 % obsiegend und als zu 12 % unterliegend anzusehen, da sich der Streitgegenstand erst im anschliessenden Rechtsmittelverfahren verengt hat (vgl. vorstehend E. 4.2). 6.2.3 Für die zweite Verfügung der Vorinstanz vom 9. Juni 2022 ist der Beschwerdeführerin somit eine Gebühr von Fr. 767.85 (12 % von Fr. 6'398.75) aufzuerlegen. Die übrigen Kosten sind auf die Staatskasse zu nehmen. Das BFE hat das Verfahren entsprechend abzurechnen, dies unter Einbezug der in jener Verfügung erwähnten Akontozahlungen der Beschwerdeführerin. 6.3 6.3.1 In der ersten Verfügung vom 20. Oktober 2016 setzte die Vorinstanz die Gebühr des BFE, welches die verfahrensleitende Behörde war, auf pauschal Fr. 3'000.-- fest und legte diese Gebühr gesamthaft der Beschwerdeführerin auf. 6.3.2 Die Gebührenhöhe von Fr. 3'000.-- ist im Rechtsmittelverfahren unbestritten geblieben und von diesem Betrag ist im Folgenden ebenfalls auszugehen. Es erscheint auch hier angezeigt, die Gebührerhebung auf das Ausmass des Unterliegens der Beschwerdeführerin herabzusetzen sowie den Beschwerdegegnern keine Gebühren aufzuerlegen. Die Beschwerdeführerin ist wiederum als zu 88 % obsiegend und als zu 12 % unterliegend anzusehen, da sich der Streitgegenstand erst zu einem späteren Zeitpunkt verengt hat (vgl. vorstehend E. 4.2). 6.3.3 Für die erste Verfügung der Vorinstanz vom 20. Oktober 2016 ist der Beschwerdeführerin somit eine Gebühr von Fr. 360.-- (12 % von Fr. 3'000.--) aufzuerlegen. Die übrigen Kosten sind auf die Staatskasse zu nehmen. Das BFE hat das Verfahren in diesem Sinne abzurechnen. Sollte die Beschwerdeführerin bereits die ursprünglich festgelegte Gebühr von Fr. 3'000.-- entrichtet haben, wäre dies bei der Endabrechnung zu berücksichtigen. Der Antrag der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegner hätten ihr die Differenz von Fr. 2'640.-- zu bezahlen, ist damit entsprechend abzuweisen. Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorliegenden Verfahrens
7. Für den vorliegenden Kostenentscheid sind praxisgemäss keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 6 Bst. b VGKE). 8. 8.1 Ganz oder teilwiese obsiegenden Parteien ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihnen erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (vgl. vorstehend E. 3.1). 8.2 Beim vorliegenden Kostenentscheid besteht die Besonderheit, dass die Kosten- und Entschädigungsfolgen von zwei Rechtsgängen neu zu verlegen waren, wobei insbesondere der Umfang des Obsiegens im ersten Rechtsgang erst herzuleiten war. Der Beschwerdeführerin ist daher ein erheblicher Aufwand für dieses Verfahren entstanden. Angesichts dessen, dass ihren Anträgen grossmehrheitlich entsprochen wurde, steht ihr grundsätzlich eine volle Parteienschädigung zu, die von den Beschwerdegegnern gemäss dem in E. 2.2 genannten Verteilschlüssel zu tragen ist. 8.3 Für das vorliegende Verfahren legte die Beschwerdeführerin eine Kostennote über Fr. 13'673.94 ins Recht, die sich aus einem Honorar von Fr. 12'643.55 (50.55 Stunden bei einem Stundenansatz zwischen Fr. 95.-- und Fr. 450.--), Auslagen von Fr. 5.80 und der Mehrwertsteuer von Fr. 1'024.59 zusammensetzt. Der Kostennote kann aber erneut nicht vollständig gefolgt werden, wobei im Wesentlichen die gleichen Kritikpunkte wie oben greifen (vgl. vorstehend E. 3.2). Dies betrifft den teils geltend gemachten Stundenansatz von Fr. 450.--, den mutmasslichen Einbezug von Sekretariatskosten (z.B. die Positionen "Bearbeitung Posteingang" und "E-Mail an Klientschaft" zum Stundenansatz von Fr. 95.--) sowie den Mehrwertsteuerzuschlag. Auch vorliegend gilt es zu berücksichtigen, dass der Rechtsvertretung die Sach- und Rechtslage aufgrund der vorangegangenen Rechtsmittelverfahren bereits bekannt war, was ihr bei der Aufarbeitung der Prozessgeschichte zugute kam. Der ausgewiesene Aufwand von 50.55 Stunden erscheint daher als deutlich zu hoch. Die Parteienschädigung ist deshalb ermessensweise aufgrund der Akten festzusetzen. In Anbetracht des mutmasslich notwendigen Aufwands erachtet das Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 5'100.-- als angemessen. 8.4 Für das vorliegende Verfahren ist der Beschwerdeführerin somit eine Parteientschädigung von Fr. 5'100.-- zuzusprechen, welche vom Beschwerdegegner 1 im Umfang von Fr. 1'700.-- (1/3 von Fr. 5'100.--) und vom Beschwerdegegner 2 im Umfang von im Umfang von Fr. 3'400.-- (2/3 von Fr. 5'100.--) zu bezahlen ist. Keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben die Vorinstanz und die nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. 1.1 Für das Verfahren A-3037/2022 werden der Beschwerdeführerin Verfahrenskosten von Fr. 3'150.-- auferlegt. Dieser Betrag wird dem im Verfahren A-3037/2022 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 25'000.-- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 21'850.-- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 1.2 Für das Verfahren A-3037/2022 werden dem Beschwerdegegner 1 Verfahrenskosten von Fr. 1'283.-- und dem Beschwerdegegner 2 Verfahrenskosten von Fr. 2'567.-- auferlegt. Diese Beträge sind nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung der Rechnung erfolgt mit separater Post. 1.3 Für das Verfahren A-3037/2022 wird der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 6'600.-- zugesprochen. Diese ist ihr vom Beschwerdegegner 1 im Umfang von Fr. 2'200.-- und vom Beschwerdegegner 2 im Umfang von Fr. 4'400.-- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu entrichten. 2. 2.1 Für das Verfahren A-7178/2016 werden der Beschwerdeführerin Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- auferlegt. Dieser Betrag wird den im Verfahren A-7178/2016 vereinnahmten Verfahrenskosten von Fr. 7'500.-- entnommen. Der Betrag von Fr. 6'300.-- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 2.2 Für das Verfahren A-7178/2016 werden dem Beschwerdegegner 1 Verfahrenskosten von Fr. 2'933.-- und dem Beschwerdegegner 2 Verfahrenskosten von Fr. 5'867.-- auferlegt. Die im Verfahren A-7178/2016 bereits geleisteten Verfahrenskosten von Fr. 800.-- resp. Fr. 1'700.-- werden als Teilzahlungen angerechnet. Der Beschwerdegegner 1 hat den Restbetrag von Fr. 2'133.-- und der Beschwerdegegner 2 hat den Restbetrag von Fr. 4'167.-- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung der Rechnung erfolgt mit separater Post. 2.3 Für das Verfahren A-7178/2016 wird der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 5'280.-- zugesprochen. Diese ist ihr im Sinne der Erwägungen vom Beschwerdegegner 1 im Umfang von Fr. 1'760.-- und vom Beschwerdegegner 2 im Umfang von Fr. 3'520.-- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu entrichten. 3. 3.1 Für die Verfügung der Vorinstanz vom 9. Juni 2022 wird der Beschwerdeführerin eine Gebühr von Fr. 767.85 auferlegt. Die übrigen Kosten werden auf die Staatskasse genommen. Das BFE hat die Endabrechnung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen vorzunehmen. 3.2 Für die Verfügung der Vorinstanz vom 20. Oktober 2016 wird der Beschwerdeführerin eine Gebühr von Fr. 360.-- auferlegt. Die übrigen Kosten werden auf die Staatskasse genommen. Das BFE hat die Endabrechnung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen vorzunehmen. 4. 4.1 Für das vorliegende Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4.2 Für das vorliegende Verfahren wird der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 5'100.-- zugesprochen. Diese ist ihr vom Beschwerdegegner 1 im Umfang von Fr. 1'700.-- und vom Beschwerdegegner 2 im Umfang von Fr. 3'400.-- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu entrichten.
5. Im Übrigen werden die Anträge der Beschwerdeführerin abgewiesen.
6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, den Beschwerdegegner 1, den Beschwerdegegner 2 und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Maurizio Greppi Flurina Peerdeman Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- den Beschwerdegegner 1 (Gerichtsurkunde)
- den Beschwerdegegner 2 (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)