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A-1725/2021

A-1725/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-08-04 · Deutsch CH

Verfahrenskosten

Sachverhalt

A. Am 29. Juni 2018 ersuchte die Kraftwerke Oberhasli AG (nachfolgend: KWO) das Bundesamt für Energie BFE um Gewährung eines Investitionsbeitrags für die Erneuerung «Ersatz Staumauer Spitallamm» in der Höhe von 20% der anrechenbaren Investitionskosten, ausmachend Fr. 22'591'000.--. Das BFE forderte daraufhin die KWO auf, Angaben sowie Unterlagen anzupassen und zu ergänzen. Infolgedessen reichte die KWO am 24. September 2018 ein überarbeitetes Gesuch in drei Versionen (A [zur Information], B [Eventualantrag] und C [Hauptantrag]) ein. Diese unterschieden sich bezüglich den anzurechnenden Geldzuflüssen bzw. Anlagen sowie der Staukote des Stausees. Dabei resultierten allein bei der Version A keine nicht amortisierbaren Mehrkosten, was letztere von vornherein von der Zusprechung eines Investitionsbeitrags ausschloss. Das BFE wies das Beitragsgesuch unter Zugrundelegung der Version A mit Verfügung vom 22. Januar 2019 ab. B. Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen die Verfügung des BFE erhobene Beschwerde der KWO mit Urteil A-897/2019 vom 27. März 2020 ab. Es setzte die Kosten für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 20'000.-- fest und auferlegte diese der KWO. Parteientschädigungen sprach es keine zu. C. Gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erhob die KWO mit Eingabe vom 18. Mai 2020 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Sie beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Rückweisung der Angelegenheit an das BFE zur Neubeurteilung gestützt auf die Gesuchsversion C. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung gestützt auf die Gesuchsversion B an das BFE zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen. D. Mit Urteil 2C_409/2020 vom 24. März 2021 hiess das Bundesgericht die Beschwerde der KWO gut. Es hob das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auf und wies die Sache zur Neubeurteilung des strittigen Investitionsbeitragsgesuchs im Sinne der Erwägungen an das BFE zurück. Zur Neuverlegung der Kosten und Parteientschädigung für das bundesverwaltungsgerichtliche Verfahren wurde die Sache an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen. Ferner wurde das BFE verpflichtet, der KWO für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 22'000.-- (pauschal, inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. E. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt das Verfahren zur Neuverlegung der Verfahrenskosten und Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren A-897/2019 unter der Verfahrensnummer A-1725/2021 wieder auf. Mit Schreiben vom 26. April 2021 reicht die KWO (nachfolgend: Beschwerdeführerin) die Kostennote ihres Rechtsvertreters ein. Das BFE (nachfolgend: Vorinstanz) verzichtet mit Eingaben vom 20. Mai und 15. Juni 2021 auf eine Stellungnahme zur Kostennote.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Verfahren ist aufgrund der bundesgerichtlichen Rückweisung ohne Weiteres gegeben. Im Folgenden sind zunächst die Kosten für das Beschwerdeverfahren A-897/2019 neu zu verlegen (nachfolgend E. 2). Anschliessend ist neu über die Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren A-897/2019 (nachfolgend E. 3) sowie über die Kosten und Entschädigungen für den vorliegenden Kostenentscheid (nachfolgend E. 4) zu befinden.

E. 2.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021]). Die Vorinstanz trägt als Bundesbehörde von vornherein keine Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 2 VwVG).

E. 2.2 Das Bundesgericht hat die Sache zur Neubeurteilung des strittigen Investitionsbeitragsgesuchs im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Die Rückweisung einer Sache zum neuen Entscheid (mit noch offenem Ausgang) gilt praxisgemäss als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (statt vieler BGE 141 V 281 E. 11.1). Die Beschwerdeführerin ist somit als obsiegend anzusehen und es sind ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der von ihr in der Höhe von Fr. 20'000.--geleistete Kostenvorschuss ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.

E. 3.1 Der obsiegenden Partei ist für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Bundesverwaltungsgericht legt die Entschädigung aufgrund der eingereichten Kostennote oder, wenn keine Kostennote eingereicht worden ist, aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die Kosten der Vertretung umfassen das Anwaltshonorar (Art. 9 Abs. 1 Bst. a VGKE), die Auslagen (Bst. b) sowie gegebenenfalls die Mehrwertsteuer (Bst. c).

E. 3.2 Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin gilt - wie vorstehend dargelegt - als obsiegend. Sie hat daher Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die eingereichte Kostennote weist ein Honorar zuzüglich Auslagen (2% des Nettohonorars) und inklusive Mehrwertsteuerzuschlag von insgesamt Fr. 13'457.10 aus. Darin enthalten sind zugleich die geltend gemachten eineinhalb Stunden Aufwand für die Stellungnahme zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung in diesem Verfahren, welche an anderer Stelle zu behandeln sind (vgl. unten E. 4.2). Unter Berücksichtigung der bereits durch das Bundesgericht festgestellten Komplexität der Streitsache (vgl. Urteil BGer 2C_409/2020 vom 24. März 2021 E. 7.2) und des nachvollziehbaren Zeitaufwandes erweist sich das für das Beschwerdeverfahren A-897/2019 geltend gemachte Nettohonorar (33.5 h à Fr. 350.--, mithin Fr. 11'725.--) als angemessen. Die Auslagen wurden in der Kostennote nicht ausgewiesen, weshalb sie aufgrund der Akten festzusetzen sind (vgl. statt vieler Urteile BVGer A-4221/2016 vom 7. Februar 2018 E. 19.4.2 und A-2161/2012 vom 1. April 2014 E. 24.4). Angemessen erscheint ein Betrag von gerundet Fr. 75.--. Weil die Beschwerdeführerin als steuerpflichtige juristische Person sodann vorsteuerabzugsberechtigt ist (vgl. https://www.uid.admin.ch/Detail.aspx?uid_id=CHE-105.947.143 [besucht am 06.07.2021]), kommt praxisgemäss kein Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE hinzu (vgl. statt vieler Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-3583/2020 vom 23. September 2020 E. 4.2, A-644/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.5 und A-5904/2018 vom 4. Dezember 2019 E. 7.2.2). Der vollumfänglich obsiegenden Beschwerdeführerin ist folglich eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 11'800.-- zulasten der Vorinstanz zuzusprechen.

E. 4.1 Für das vorliegende Verfahren sind aufgrund des geringen Aufwands von vornherein keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 6 Bst. b VGKE).

E. 4.2 Für die Aufwendungen in diesem Verfahren verlangt die Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung (exkl. MWST) von Fr. 535.50 (1.5 h x Fr. 350.-- + 2% von Fr. 525.-- [Auslagen]). Den Eingaben zufolge ergänzte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die bereits im Verfahren A-897/2019 erstellte Kostennote um eine Position und verfasste eine einseitige Stellungnahme dazu. Vor diesem Hintergrund erweist sich der geltend gemachte Zeitaufwand von 1.5 Stunden als zu hoch. Angemessen erscheint rund der halbe Zeitaufwand, mithin eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 270.-- (inkl. der aufgrund der Akten festgesetzten Auslagen). Dieser Betrag ist der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz ohne Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE zuzusprechen (vgl. dazu bereits oben E. 3.2).

Dispositiv
  1. Für das Verfahren A-897/2019 werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 20'000.-- geleistete Kostenvorschuss wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Dazu hat sie dem Bundesverwaltungsgericht ihre Kontoverbindung bekannt zu geben.
  2. Der Beschwerdeführerin wird für das Verfahren A-897/2019 eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 11'800.-- zugesprochen. Diese ist ihr von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu entrichten.
  3. Für das vorliegende Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Für das vorliegende Verfahren wird der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 270.-- zugesprochen. Diese ist ihr von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu entrichten.
  5. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz ([...]; Einschreiben) - das UVEK (Gerichtsurkunde) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Christine Ackermann Andreas Kunz Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-1725/2021 Urteil vom 4. August 2021 Besetzung Richterin Christine Ackermann (Vorsitz), Richter Jérôme Candrian, Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Gerichtsschreiber Andreas Kunz. Parteien Kraftwerke Oberhasli AG, Grimselstrasse 19, 3862 Innertkirchen, vertreten durch Dr. Simon Jenni, Rechtsanwalt, JSM Advokatur, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Energie BFE, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verfahrenskosten und Parteientschädigung nach Rückweisung durch das Bundesgericht. Sachverhalt: A. Am 29. Juni 2018 ersuchte die Kraftwerke Oberhasli AG (nachfolgend: KWO) das Bundesamt für Energie BFE um Gewährung eines Investitionsbeitrags für die Erneuerung «Ersatz Staumauer Spitallamm» in der Höhe von 20% der anrechenbaren Investitionskosten, ausmachend Fr. 22'591'000.--. Das BFE forderte daraufhin die KWO auf, Angaben sowie Unterlagen anzupassen und zu ergänzen. Infolgedessen reichte die KWO am 24. September 2018 ein überarbeitetes Gesuch in drei Versionen (A [zur Information], B [Eventualantrag] und C [Hauptantrag]) ein. Diese unterschieden sich bezüglich den anzurechnenden Geldzuflüssen bzw. Anlagen sowie der Staukote des Stausees. Dabei resultierten allein bei der Version A keine nicht amortisierbaren Mehrkosten, was letztere von vornherein von der Zusprechung eines Investitionsbeitrags ausschloss. Das BFE wies das Beitragsgesuch unter Zugrundelegung der Version A mit Verfügung vom 22. Januar 2019 ab. B. Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen die Verfügung des BFE erhobene Beschwerde der KWO mit Urteil A-897/2019 vom 27. März 2020 ab. Es setzte die Kosten für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 20'000.-- fest und auferlegte diese der KWO. Parteientschädigungen sprach es keine zu. C. Gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erhob die KWO mit Eingabe vom 18. Mai 2020 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Sie beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Rückweisung der Angelegenheit an das BFE zur Neubeurteilung gestützt auf die Gesuchsversion C. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung gestützt auf die Gesuchsversion B an das BFE zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen. D. Mit Urteil 2C_409/2020 vom 24. März 2021 hiess das Bundesgericht die Beschwerde der KWO gut. Es hob das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auf und wies die Sache zur Neubeurteilung des strittigen Investitionsbeitragsgesuchs im Sinne der Erwägungen an das BFE zurück. Zur Neuverlegung der Kosten und Parteientschädigung für das bundesverwaltungsgerichtliche Verfahren wurde die Sache an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen. Ferner wurde das BFE verpflichtet, der KWO für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 22'000.-- (pauschal, inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. E. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt das Verfahren zur Neuverlegung der Verfahrenskosten und Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren A-897/2019 unter der Verfahrensnummer A-1725/2021 wieder auf. Mit Schreiben vom 26. April 2021 reicht die KWO (nachfolgend: Beschwerdeführerin) die Kostennote ihres Rechtsvertreters ein. Das BFE (nachfolgend: Vorinstanz) verzichtet mit Eingaben vom 20. Mai und 15. Juni 2021 auf eine Stellungnahme zur Kostennote. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Verfahren ist aufgrund der bundesgerichtlichen Rückweisung ohne Weiteres gegeben. Im Folgenden sind zunächst die Kosten für das Beschwerdeverfahren A-897/2019 neu zu verlegen (nachfolgend E. 2). Anschliessend ist neu über die Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren A-897/2019 (nachfolgend E. 3) sowie über die Kosten und Entschädigungen für den vorliegenden Kostenentscheid (nachfolgend E. 4) zu befinden. 2. 2.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021]). Die Vorinstanz trägt als Bundesbehörde von vornherein keine Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 2.2 Das Bundesgericht hat die Sache zur Neubeurteilung des strittigen Investitionsbeitragsgesuchs im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Die Rückweisung einer Sache zum neuen Entscheid (mit noch offenem Ausgang) gilt praxisgemäss als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (statt vieler BGE 141 V 281 E. 11.1). Die Beschwerdeführerin ist somit als obsiegend anzusehen und es sind ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der von ihr in der Höhe von Fr. 20'000.--geleistete Kostenvorschuss ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. 3. 3.1 Der obsiegenden Partei ist für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Bundesverwaltungsgericht legt die Entschädigung aufgrund der eingereichten Kostennote oder, wenn keine Kostennote eingereicht worden ist, aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die Kosten der Vertretung umfassen das Anwaltshonorar (Art. 9 Abs. 1 Bst. a VGKE), die Auslagen (Bst. b) sowie gegebenenfalls die Mehrwertsteuer (Bst. c). 3.2 Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin gilt - wie vorstehend dargelegt - als obsiegend. Sie hat daher Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die eingereichte Kostennote weist ein Honorar zuzüglich Auslagen (2% des Nettohonorars) und inklusive Mehrwertsteuerzuschlag von insgesamt Fr. 13'457.10 aus. Darin enthalten sind zugleich die geltend gemachten eineinhalb Stunden Aufwand für die Stellungnahme zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung in diesem Verfahren, welche an anderer Stelle zu behandeln sind (vgl. unten E. 4.2). Unter Berücksichtigung der bereits durch das Bundesgericht festgestellten Komplexität der Streitsache (vgl. Urteil BGer 2C_409/2020 vom 24. März 2021 E. 7.2) und des nachvollziehbaren Zeitaufwandes erweist sich das für das Beschwerdeverfahren A-897/2019 geltend gemachte Nettohonorar (33.5 h à Fr. 350.--, mithin Fr. 11'725.--) als angemessen. Die Auslagen wurden in der Kostennote nicht ausgewiesen, weshalb sie aufgrund der Akten festzusetzen sind (vgl. statt vieler Urteile BVGer A-4221/2016 vom 7. Februar 2018 E. 19.4.2 und A-2161/2012 vom 1. April 2014 E. 24.4). Angemessen erscheint ein Betrag von gerundet Fr. 75.--. Weil die Beschwerdeführerin als steuerpflichtige juristische Person sodann vorsteuerabzugsberechtigt ist (vgl. https://www.uid.admin.ch/Detail.aspx?uid_id=CHE-105.947.143 [besucht am 06.07.2021]), kommt praxisgemäss kein Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE hinzu (vgl. statt vieler Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-3583/2020 vom 23. September 2020 E. 4.2, A-644/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.5 und A-5904/2018 vom 4. Dezember 2019 E. 7.2.2). Der vollumfänglich obsiegenden Beschwerdeführerin ist folglich eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 11'800.-- zulasten der Vorinstanz zuzusprechen. 4. 4.1 Für das vorliegende Verfahren sind aufgrund des geringen Aufwands von vornherein keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 6 Bst. b VGKE). 4.2 Für die Aufwendungen in diesem Verfahren verlangt die Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung (exkl. MWST) von Fr. 535.50 (1.5 h x Fr. 350.-- + 2% von Fr. 525.-- [Auslagen]). Den Eingaben zufolge ergänzte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die bereits im Verfahren A-897/2019 erstellte Kostennote um eine Position und verfasste eine einseitige Stellungnahme dazu. Vor diesem Hintergrund erweist sich der geltend gemachte Zeitaufwand von 1.5 Stunden als zu hoch. Angemessen erscheint rund der halbe Zeitaufwand, mithin eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 270.-- (inkl. der aufgrund der Akten festgesetzten Auslagen). Dieser Betrag ist der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz ohne Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE zuzusprechen (vgl. dazu bereits oben E. 3.2). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Für das Verfahren A-897/2019 werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 20'000.-- geleistete Kostenvorschuss wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Dazu hat sie dem Bundesverwaltungsgericht ihre Kontoverbindung bekannt zu geben.

2. Der Beschwerdeführerin wird für das Verfahren A-897/2019 eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 11'800.-- zugesprochen. Diese ist ihr von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu entrichten.

3. Für das vorliegende Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Für das vorliegende Verfahren wird der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 270.-- zugesprochen. Diese ist ihr von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu entrichten.

5. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz ([...]; Einschreiben)

- das UVEK (Gerichtsurkunde) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Christine Ackermann Andreas Kunz Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: