Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse Bund (Übriges)
Sachverhalt
A. Die Landolt & Mächler Consultants AG bietet auf dem freien Markt Lohngleichheitsanalysen mit dem von ihr entwickelten Modell L&MAba-24 an. Mit Schreiben vom 18. Januar 2021 ersuchte sie das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG), seine Richtlinie zu den Kontrollen der Einhaltung der Lohngleichheit zwischen Frau und Mann im öffentlichen Beschaffungswesen des Bundes von Januar 2021 (nachfolgend: Richtlinie EBG) antragsgemäss abzuändern sowie ihr eine schriftliche Bestätigung im Zusammenhang mit der Anwendung der Richtlinie EBG zukommen zu lassen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Richtlinie EBG sei als Realakt zu qualifizieren und sehe vor, dass die Kontrollen durch das EBG im Rahmen von öffentlichen Beschaffungen für die Lohngleichheitsanalysen einzig mit dem Standard-Analyse-Tool Logib des Bundes durchzuführen seien, was ihre privatwirtschaftliche Tätigkeit unmittelbar beeinträchtige. B. Mit Verfügung vom 11. Mai 2021 trat das EBG auf das Gesuch nicht ein. Es erwog, die Landolt & Mächler Consultants AG vermöge in keiner Weise darzulegen, weshalb und inwieweit sie von der Kontrolltätigkeit im öffentlichen Beschaffungswesen des Bundes und der Richtlinie EBG besonders berührt sein sollte. Dagegen erhob die Landolt & Mächler Consultants AG Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichten die Verfahrensbeteiligten ein Schreiben des Sekretariats der Wettbewerbskommission (WEKO) vom 22. Februar 2022 ein, wonach keine Veranlassung bestehe, dem EBG eine Empfehlung mit Vorschlägen zur wettbewerbskonformen Ausübung seiner Kontrolltätigkeit im öffentlichen Beschaffungswesen zu unterbreiten. C. Mit Urteil vom 8. November 2022 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Landolt & Mächler Consultants AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gut und wies die Sache mit der Aufforderung zur materiellen Beurteilung des Gesuchs an das EBG (nachfolgend: Vorinstanz oder EBG) zurück. Zusammenfassend erwog das Bundesverwaltungsgericht, dass alle Voraussetzungen für den Erlass einer Verfügung über Realakte erfüllt seien und die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf das Gesuch der Beschwerdeführerin eingetreten sei. D. Am 15. Januar 2025 hiess das Bundesgericht eine gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 2022 gerichtete Beschwerde des Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) gut. Es erwog, dass das EBG im Ergebnis zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten sei. Es bestätigte die Verfügung des EBG für die Gleichstellung von Frau und Mann vom 11. Mai 2021 und wies die Angelegenheit zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens an das Bundesverwaltungsgericht zurück. E. Die Vorinstanz beantragt am 27. März 2025, dass die Beschwerdeführerin (als unterliegende Partei) die Verfahrenskosten zu tragen habe. Sie habe der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung auszurichten. Demgegenüber verzichtete die Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 4. März 2025 und 30. April 2025 auf Bemerkungen in Bezug auf die Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. F. Am 8. Mai 2025 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und das Verfahren für spruchreif erklärt.
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Verfahren ist aufgrund der Rückweisung durch das Bundesgericht ohne Weiteres gegeben. Im Folgenden sind die Kosten für das vorangegangene Verfahren A-2768/2021 neu zu verlegen und es ist über die Parteientschädigung neu zu befinden.
E. 2 Das Bundesgericht hiess die Beschwerde vollumfänglich gut. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Verfahrenskosten des Verfahrens A-2768/2021 zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden auf Fr. 1'000.- festgesetzt (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag wird dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Eine Parteientschädigung für das Verfahren A-2768/2021 ist weder der unterliegenden Beschwerdeführerin (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario) noch der obsiegenden Vorinstanz (Art. 7 Abs. 3 VGKE) zuzusprechen.
E. 3 Für das vorliegende Verfahren sind praxisgemäss keine Kosten zu erheben (Art. 6 Bst. b VGKE; vgl. Urteil des BVGer A-5356/2024 vom 21. März 2025 E. 7) und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Dispositiv
- Der Beschwerdeführerin werden für das Verfahren A-2768/2021 Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Für das Verfahren A-2768/2021 wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Für das vorliegende Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Für das vorliegende Verfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und an das Generalsekretariat des Eidgenössischen Departement des Innern (EDI). Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Joel Günthardt Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-1241/2025 Urteil vom 19. August 2025 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richter Jérôme Candrian, Richter Alexander Misic, Gerichtsschreiber Joel Günthardt. Parteien Landolt & Mächler Consultants AG, Bösch 82, Postfach 326, 6331 Hünenberg, vertreten durch Prof. Dr. iur. Isabelle Häner, Rechtsanwältin, Bratschi AG, Bahnhofstrasse 70, Postfach, 8021 Zürich 1, Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössisches Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann EBG, Schwarztorstrasse 51, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Gleichstellung zwischen Frau und Mann; Rückweisung durch das Bundesgericht; Neuverlegung der Kosten. Sachverhalt: A. Die Landolt & Mächler Consultants AG bietet auf dem freien Markt Lohngleichheitsanalysen mit dem von ihr entwickelten Modell L&MAba-24 an. Mit Schreiben vom 18. Januar 2021 ersuchte sie das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG), seine Richtlinie zu den Kontrollen der Einhaltung der Lohngleichheit zwischen Frau und Mann im öffentlichen Beschaffungswesen des Bundes von Januar 2021 (nachfolgend: Richtlinie EBG) antragsgemäss abzuändern sowie ihr eine schriftliche Bestätigung im Zusammenhang mit der Anwendung der Richtlinie EBG zukommen zu lassen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Richtlinie EBG sei als Realakt zu qualifizieren und sehe vor, dass die Kontrollen durch das EBG im Rahmen von öffentlichen Beschaffungen für die Lohngleichheitsanalysen einzig mit dem Standard-Analyse-Tool Logib des Bundes durchzuführen seien, was ihre privatwirtschaftliche Tätigkeit unmittelbar beeinträchtige. B. Mit Verfügung vom 11. Mai 2021 trat das EBG auf das Gesuch nicht ein. Es erwog, die Landolt & Mächler Consultants AG vermöge in keiner Weise darzulegen, weshalb und inwieweit sie von der Kontrolltätigkeit im öffentlichen Beschaffungswesen des Bundes und der Richtlinie EBG besonders berührt sein sollte. Dagegen erhob die Landolt & Mächler Consultants AG Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichten die Verfahrensbeteiligten ein Schreiben des Sekretariats der Wettbewerbskommission (WEKO) vom 22. Februar 2022 ein, wonach keine Veranlassung bestehe, dem EBG eine Empfehlung mit Vorschlägen zur wettbewerbskonformen Ausübung seiner Kontrolltätigkeit im öffentlichen Beschaffungswesen zu unterbreiten. C. Mit Urteil vom 8. November 2022 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Landolt & Mächler Consultants AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gut und wies die Sache mit der Aufforderung zur materiellen Beurteilung des Gesuchs an das EBG (nachfolgend: Vorinstanz oder EBG) zurück. Zusammenfassend erwog das Bundesverwaltungsgericht, dass alle Voraussetzungen für den Erlass einer Verfügung über Realakte erfüllt seien und die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf das Gesuch der Beschwerdeführerin eingetreten sei. D. Am 15. Januar 2025 hiess das Bundesgericht eine gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 2022 gerichtete Beschwerde des Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) gut. Es erwog, dass das EBG im Ergebnis zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten sei. Es bestätigte die Verfügung des EBG für die Gleichstellung von Frau und Mann vom 11. Mai 2021 und wies die Angelegenheit zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens an das Bundesverwaltungsgericht zurück. E. Die Vorinstanz beantragt am 27. März 2025, dass die Beschwerdeführerin (als unterliegende Partei) die Verfahrenskosten zu tragen habe. Sie habe der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung auszurichten. Demgegenüber verzichtete die Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 4. März 2025 und 30. April 2025 auf Bemerkungen in Bezug auf die Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. F. Am 8. Mai 2025 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und das Verfahren für spruchreif erklärt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Verfahren ist aufgrund der Rückweisung durch das Bundesgericht ohne Weiteres gegeben. Im Folgenden sind die Kosten für das vorangegangene Verfahren A-2768/2021 neu zu verlegen und es ist über die Parteientschädigung neu zu befinden.
2. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde vollumfänglich gut. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Verfahrenskosten des Verfahrens A-2768/2021 zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden auf Fr. 1'000.- festgesetzt (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag wird dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Eine Parteientschädigung für das Verfahren A-2768/2021 ist weder der unterliegenden Beschwerdeführerin (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario) noch der obsiegenden Vorinstanz (Art. 7 Abs. 3 VGKE) zuzusprechen.
3. Für das vorliegende Verfahren sind praxisgemäss keine Kosten zu erheben (Art. 6 Bst. b VGKE; vgl. Urteil des BVGer A-5356/2024 vom 21. März 2025 E. 7) und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Der Beschwerdeführerin werden für das Verfahren A-2768/2021 Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
2. Für das Verfahren A-2768/2021 wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Für das vorliegende Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Für das vorliegende Verfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und an das Generalsekretariat des Eidgenössischen Departement des Innern (EDI). Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Joel Günthardt Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: