Enteignung
Sachverhalt
A. Mit Schreiben vom 9. März 2006 gelangte A._______ an die Unique Flughafen Zürich AG (nachfolgend: FZAG). Er ersuchte um eine Entschädigung für den Minderwert, der seiner Liegenschaft Kat. Nr. (...) in der Gemeinde Nürensdorf infolge der durch den Betrieb des Flughafens Zürich verursachten übermässigen Lärmeinwirkungen sowie infolge direkten Überflugs entstanden sei. Entsprechend beantragte A._______ die Einleitung eines Enteignungsverfahrens vor der Eidgenössischen Schätzungskommission, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der FZAG. B. Mit Schreiben vom 31. August 2006 begehrte die FZAG bei der Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis 10 (nachfolgend: ESchK), die Einleitung des Schätzungsverfahrens an. C. Mit Schreiben an die ESchK vom 2. Juni 2022 führte die FZAG aus, im vorliegenden Verfahren sei die Voraussetzung der Spezialität der Lärmimmissionen klarerweise nicht erfüllt, weshalb offensichtlich kein Entschädigungsanspruch infolge Fluglärms bestehe. Aus diesem Grund stellte die FZAG den Antrag, das Entschädigungsbegehren von A._______ vollumfänglich abzuweisen. D. Gemäss Aktennotiz des ESchK-Vizepräsidenten B._______ (nachfolgend: Vizepräsident) vom 13. Juni 2022 teilte ihm die Rechtsvertretung von A._______ anlässlich eines Telefongesprächs mit, dass im laufenden Enteignungsverfahren eine «einstweilige und unpräjudizielle Einschätzung der Rechtslage durch die ESchK wünschenswert sei.» E. Mit unpräjudizieller Einschätzung vom 27. Juni 2022 gab der Vizepräsident der Rechtsvertretung schriftlich bekannt, dass der infolge übermässigen Fluglärms sowie direkten Überflugs geltend gemachte Entschädigungsanspruch mangels Erfüllung der von der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen als nicht erfolgversprechend, sondern als eher unwahrscheinlich erscheine. Darüber hinaus sei der Rückzug des Entschädigungsbegehrens und die daran anschliessende Abschreibung des Verfahrens für A._______ mit keinen Kostenfolgen verbunden. F. Mit Schreiben an die ESchK vom 29. August 2022 zog die Rechtsvertretung in Absprache mit A._______ das Entschädigungsbegehren zurück. Sodann forderte die Rechtsvertretung mit Schreiben vom 15. November 2022 eine Parteientschädigung zu Lasten der FZAG für insgesamt zehn parallel geführte Enteignungsverfahren in Höhe von Fr. 11'670.80. G. Mit Verfügung vom 30. November 2022 schrieb die ESchK das Enteignungsverfahren aufgrund Rückzugs ab und erlegte die Verfahrenskosten der FZAG auf (vgl. Ziff. 1 und 2 der Abschreibungsverfügung). Mit separater Gebührenverfügung vom 7. Dezember 2022 verpflichtete die ESchK die FZAG zur Bezahlung der Verfahrenskosten. Für seinen Aufwand stellte der Vizepräsident insgesamt Fr. 2'572.60 in Rechnung (8.25 Arbeitsstunden zum Stundensatz von Fr. 310.-- sowie Auslagen von Fr. 15.10). Aus der Gebührenverfügung geht hervor, dass sich der Gesamtstundenaufwand von 8.25 Stunden aus den Tätigkeitskategorien «Verfahrensleitung (4/6), Aktenstudium (1/6) und rechtlichen Abklärungen (1/6)» zusammensetzt. Hinzu kamen Fr. 141.25 für den Arbeitsaufwand des ESchK-Präsidenten Reto Surber und die Staatsgebühr. H. Am 28. Dezember 2022 erhob die FZAG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die Gebührenverfügung der ESchK (nachfolgend auch: Vorinstanz) vom 7. Dezember 2022 sei aufzuheben und die Verfahrenskosten auf einen noch zu bestimmenden Betrag zu reduzieren. Eventualiter sei die Gebührenverfügung aufzuheben und die Angelegenheit zwecks Neufestsetzung der Verfahrenskosten an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter Kostenfolge zu Lasten der Staatskasse. I. Mit Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2023 beantragt A._______ (nachfolgendend: Beschwerdegegner beziehungsweise Enteigneter), die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuer, zu Lasten der Beschwerdeführerin. J. Mit Vernehmlassung vom 22. März 2023 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. K. Mit Schlussbemerkungen vom 6. Juni 2023 ergänzt die Beschwerdeführerin ihr Rechtsbegehren wie folgt: Die Gebührenverfügung vom 7. Dezember 2022 sei aufzuheben und die Verfahrenskosten seien auf maximal 25% des bisherigen Betrags zu reduzieren (Ziff. 1a des ergänzten Rechtsbegehrens). Der Restbetrag sei auf die Staatskasse zu nehmen. Jedoch seien die Kosten der durch die Vorinstanz vorgenommenen unpräjudiziellen Einschätzung dem Beschwerdegegner aufzuerlegen beziehungsweise zur Neuverlegung an die Vorinstanz zurückzuweisen, soweit solche Kosten nicht ebenfalls auf die Staatskasse genommen werden (Ziff. 1b des ergänzten Rechtsbegehrens). Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners, eventuell der Staatskasse; dem Beschwerdegegner sei unabhängig vom Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung auszurichten (Ziff. 3 des ergänzten Rechtsbegehrens). L. Mit Stellungnahme vom 22. Juni beziehungsweise 6. Juli 2023 halten die Vorinstanz und die Beschwerdeführerin jeweils an ihren Ausführungen fest. M. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die bei den Akten liegenden Schriftstücke wird - soweit entscheidrelevant - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Die angefochtene Gebührenverfügung ist eine Verfügung nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. f des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) erlassen wurde. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (vgl. Art. 31 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressatin der Gebührenverfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie ist damit zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Zu prüfen ist, ob die von der Beschwerdeführerin in den Schlussbemerkungen vom 6. Juni 2023 ergänzten Anträge (vgl. zum Ganzen Sachverhalt K hiervor) vom Streitgegenstand erfasst sind.
E. 1.3.1 Nach Art. 52 Abs. 1 VwVG muss die Beschwerde unter anderem die Begehren enthalten. Das Rechtsbegehren legt den Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens fest. Dieser bestimmt sich nach dem in der vorinstanzlichen Verfügung geregelten Rechtsverhältnis, soweit diese angefochten wird. Der Streitgegenstand kann sich im Laufe des Beschwerdeverfahrens verengen, darf jedoch grundsätzlich nicht erweitert oder qualitativ verändert werden (statt vieler BGE 144 II 359 E. 4.3, 136 II 457 E. 4.2; Urteil des BVGer A-199/2018 vom 18. April 2019 E. 1.3).
E. 1.3.2 Sämtliche Begehren und Eventualbegehren sind in der Beschwerdeschrift vorzubringen (BVGE 2013/56 E. 1.5, 2012/7 E. 2.4.2). Erst in der Replik oder später gestellte neue Begehren sind daher unzulässig und es ist darauf nicht einzutreten (BVGE 2011/54 E. 2.1.1, 2010/53 E. 15.1, je mit Hinweisen; statt vieler Urteil des BVGer A-1970/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 1.3.1). Nach Ablauf der Beschwerdefrist können Beschwerdeanträge höchstens präzisiert, eingeengt oder fallengelassen, nicht aber erweitert werden (BVGE 2011/54 E. 2.1.1; Urteil des BVGer A-1985/2006 vom 14. Februar 2008 E. 4 mit Verweis auf BGE 133 II 30 E. 2). Ausnahmsweise werden jedoch Antragsänderungen und -erweiterungen, die ausserhalb des Anfechtungsobjekts liegen, aber in Zusammenhang mit dem Streitgegenstand stehen, aus prozessökonomischen Gründen zugelassen. Voraussetzung dafür ist, dass einerseits ein sehr enger Bezug zum bisherigen Streitgegenstand besteht und andererseits die übrigen Verfahrensbeteiligten Gelegenheit hatten, sich hierzu zu äussern (zum Ganzen BVGE 2009/37 E. 1.3.1, 2014/25 E. 1.5.2; Urteil des BVGer A-2884/2018 vom 23. Juli 2019 E. 1.3.1; vgl. Urteil des BGer 1A_254/2004 vom 7. Februar 2005 E. 2.4 mit Hinweisen).
E. 1.3.3 Die begehrte Reduktion der Gebührenverfügung auf maximal 25% des bisherigen Betrags (Ziff. 1a des ergänzten Rechtsbegehrens) führt zu keiner Erweiterung der in der Beschwerdeschrift gestellten Hauptanträge auf Aufhebung der Gebührenverfügung und Reduktion der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens auf einen noch zu bestimmenden Betrag. Vielmehr werden die Hauptanträge - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - in zulässiger Weise präzisiert beziehungsweise eingeengt, zumal die genauen Stundenaufwendungen des Vizepräsidenten der Beschwerdeführerin auch im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht ausgewiesen wurden.
E. 1.3.4 In Bezug auf das ergänzte Rechtsbegehren, wonach die Kosten für das vorinstanzliche Verfahren dem Beschwerdegegner teilweise aufzuerlegen seien (Ziff. 1b), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu seinen Lasten (Ziff. 3), ist sodann Folgendes festzuhalten: Der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, dass die Beschwerdeführerin die Frage der Kostentragung gemäss Ziff. 2 der - hier nicht angefochtenen - Abschreibungsverfügung vom 30. November 2022 bestritten oder dieses Rechtsverhältnis angefochten hat. Strittig ist vielmehr die Höhe der in Rechnung gestellten Verfahrenskosten. Die in den Schlussbemerkungen formulierten Anträge auf eine abweichende Regelung der Kostentragung gehen daher über den mit Beschwerde festgelegten Streitgegenstand hinaus. Damit gelten sie als neu und sind grundsätzlich unzulässig. Darauf ist nicht einzutreten. Im Übrigen hätte keine Verletzung von Bundesrecht vorgelegen, selbst wenn auf das ergänzte Rechtsbegehren ausnahmsweise einzutreten gewesen wäre. Mit Schreiben vom 27. Juni 2022 hat der Vizepräsident dem Beschwerdegegner eine einstweilige und unpräjudizielle Einschätzung der Rechtslage in Form einer Stellungnahme zukommen lassen. Dadurch konnte der Beschwerdegegner den Standpunkt der Vorinstanz erfahren und diesen beim Entscheid über den Rückzug seiner Entschädigungsforderung berücksichtigen. Die Abgabe der Stellungnahme gehört zur richterlichen Tätigkeit und hatte vorliegend die beförderliche Erledigung des Verfahrens zum Ziel. Sie erfolgte somit zweckmässig und erwies sich im Nachhinein auch als zielführend. Insofern ist nicht zu beanstanden, dass das fragliche Schreiben auf Anfrage der Rechtsvertretung des Beschwerdegegners hin erarbeitet wurde. Aus diesen Gründen standen die Kosten für die Redaktion der unpräjudiziellen Einschätzung - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - in Zusammenhang mit der Geltendmachung des Enteignungsrechts beziehungsweise mit dem konkreten Enteignungsverfahren. Sie sind daher nach Art. 114 Abs. 1 EntG ebenfalls der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das Vorgehen der Vorinstanz auch im Interesse der Beschwerdeführerin lag. Wie Vorinstanz und Beschwerdegegner zutreffend ausführen, erscheint es zumindest als plausibel, dass die unpräjudizielle Einschätzung eine wesentliche Rolle bei der Entscheidung über den Rückzug des Entschädigungsgesuchs gespielt hat. Infolge Rückzugs erübrigte sich dann insbesondere die Durchführung einer Einigungsverhandlung beziehungsweise des Schätzungsverfahrens und das vorinstanzliche Verfahren konnte zügig und für die Beschwerdeführerin kostengünstiger erledigt werden.
E. 1.4 Im Übrigen sind die Beschwerdefrist (Art. 50 Abs. 1 VwVG) sowie die Anforderungen an die Form und den Inhalt der Beschwerde (Art. 52 Abs. 1 VwVG) gewahrt. Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt des in E. 1.3.4 Ausgeführten - einzutreten.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht braucht sich dabei nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (Urteil des BVGer A-1213/2022 vom 13. Dezember 2023 E. 2.1 mit Verweis auf BGE 133 I 270 E. 3.1). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe ihre Gebührenverfügung unzureichend begründet. Die blosse Angabe von zusammenfassenden Zeiterfassungen zu einzelnen Tätigkeitskategorien erlaube ihr weder die Angemessenheit der auferlegten Verfahrenskosten noch die Übereinstimmung der in Rechnung gestellten Gebühr mit dem Äquivalenzprinzip zu beurteilen. Dies falle umso mehr ins Gewicht, als der Aufwand des Vizepräsidenten für das vorinstanzliche Verfahren (8 Stunden und 15 Minuten) das Mass des üblicherweise erwartbaren und vertretbaren Aufwands übersteige. Der Aufwand stehe in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Wert der Leistung. Zur Begründung führt sie insbesondere aus, die umfangreiche Stellungnahme vom 27. Juni 2022 gegenüber der mit Enteignungsverfahren am Flughafen Zürich bestens vertrauten Rechtsvertretung des Beschwerdegegners sei nicht notwendig gewesen. Ein kurzer telefonischer Hinweis auf die Aussichtslosigkeit des hängigen Enteignungsverfahrens hätte genügt. Sodann sei der Fall rechtlich und tatsächlich einfach gewesen, weshalb die Stellungnahme keinen Mehrwert für den Beschwerdegegner geschaffen habe. Schliesslich basiere die unpräjudizielle Einschätzung auf standardisierten Textbausteinen und sei in weitgehend identischer Form im Rahmen neun anderer pendenter Enteignungsverfahren betreffend den Flughafen Zürich angefertigt worden. Durch die Ausarbeitung zehn separater Schreiben bei klarerweise vergleichbaren Fällen habe die Vorinstanz einen höheren Stundenaufwand generieren wollen, was dem Äquivalenzprinzip widerspreche. Gleiches gelte für den aufwändigeren Erlass insgesamt zehn individueller Gebührenverfügungen (anstatt einer Sammelverfügung). Vielmehr hätten die aus der zeitnahen Bearbeitung mehrerer gleichartiger Entschädigungsgesuche resultierenden Skaleneffekte berücksichtigt werden müssen, was zu einer merklichen Reduktion des Gesamtaufwands geführt hätte.
E. 3.2 Dagegen wendet die Vorinstanz ein, sie habe ihre Kostenverfügung hinreichend begründet, indem sie darin zusammenfassende Zeitangaben zu Tätigkeitskategorien gemacht habe. Sie sei nicht verpflichtet, eine genaue Aufschlüsselung der spezifischen Stundenaufwendungen nach Tätigkeit und Datum zu liefern. Zudem diene das Äquivalenzprinzip nicht dazu, eine Gebühr zu kürzen, weil einzelne Tätigkeiten aus retrospektiver Sicht des Gebührenpflichtigen einen zu grossen Aufwand bewirkt hätten, nicht notwendig oder nicht zweckmässig gewesen seien. Dies gelte umso mehr, als die Abgabe der unpräjudiziellen Einschätzung die Erledigung des Verfahrens vorangetrieben und dem Enteigneten erlaubt habe, seinen Standpunkt mit dem einstweiligen Standpunkt der Vorinstanz abzugleichen und über den Rückzug seines Entschädigungsgesuchs zu entscheiden. Dieses Vorgehen habe daher auch einen Mehrwert für die Beschwerdeführerin geschaffen, indem keine Einigungsverhandlung durchgeführt werden musste und so der damit verbundene erhebliche Aufwand vermieden werden konnte, was im finanziellen Interesse der Beschwerdeführerin liege. Im Übrigen sei der Vorinstanz nicht verwehrt, zwecks beförderlicher Erledigung eines Verfahrens eine unpräjudizielle Einschätzung einer anwaltlich vertretenen Partei abzugeben. Dabei sei das Verfassen zehn separater fallbezogener Schreiben beziehungsweise zehn individueller Abschreibungs- und Gebührenverfügungen aus Gründen der besseren Verständlichkeit und ohne nennenswerten Mehraufwand erfolgt. Was die Skaleneffekte angehe, habe der Vizepräsident die für mehrere Verfahren angefallenen Aufwandpositionen auf das jeweilige Verfahren gleichmässig aufgeteilt, weshalb der Gesamtaufwand in den Parallelverfahren annährend gleich gross sei.
E. 3.3 Der Beschwerdegegner führt aus, das Vorgehen der Vorinstanz habe sich als sehr effizient erwiesen und insbesondere zu Kosteneinsparungen zugunsten der Beschwerdeführerin geführt. Er könne daher nicht nachvollziehen, weshalb die Beschwerdeführerin mit Erhebung der vorliegenden Beschwerde diese effiziente Vorgehensweise der Vorinstanz bei potentiellen Rückzugsfällen offensichtlich zu verzögern versuche.
E. 3.4 Zur Frage, welchen grundsätzlichen Anforderungen ein Kostenentscheid der Eidgenössischen Schätzungskommission hinsichtlich der Begründung genügen muss, hat sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil A-504/2018 vom 28. Dezember 2018 bereits geäussert. Die Vorinstanz habe ihre Kostenentscheide in dem Mass ausreichend zu begründen, dass die kostenpflichtige Partei in die Lage versetzt werde, die Rechtmässigkeit der ihr auferlegten Verfahrenskosten beurteilen zu können. Dies bedinge nicht nur Angaben zu den aufgewendeten Stunden (zeitliche Beanspruchung), sondern auch zu den Tätigkeiten (Arbeitsabläufe), wobei zusammenfassende Zeitangaben zu Tätigkeitskategorien ausreichend seien. Dadurch werde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen sowohl der Begründungspflicht als auch der richterlichen Unabhängigkeit der Vorinstanz als eidgenössisches Fachgericht Rechnung getragen. Eine genaue Aufschlüsselung (spezifischer Stundenaufwand jeder einzelnen Tätigkeit nach Datum geordnet) sei zwar wünschenswert und sachdienlich und trage nach der Erfahrung zur Akzeptanz der Kostenentscheide bei. Aus verfassungsrechtlicher Sicht sei eine solche Begründungsdichte jedoch nicht zwingend erforderlich und könne nicht gefordert werden (Urteil des BVGer A-504/2018 vom 28. Dezember 2018 E. 7.5 mit Hinweisen).
E. 3.5 Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, der Aufwand für die Erledigung des betreffenden Entschädigungsgesuchs mittels Abschreibungsverfügung gehe deutlich über den üblichen Arbeitsaufwand von wenigen Stunden hinaus, zielt auf eine Verletzung des Äquivalenzprinzips. Danach darf eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung stehen und muss sich in vernünftigen Grenzen halten (statt vieler BGE 143 I 147 E. 6.3.1). Sodann macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs geltend (Art. 29 Abs. 2 BV), weil sie aufgrund der zusammenfassenden Zeitangaben in der Gebührenverfügung nicht in die Lage versetzt werde, die Rechtmässigkeit der ihr auferlegten Kosten beurteilen zu können (und entsprechend anzufechten). Gemäss der Rechtsprechung ist die Vorinstanz aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht verpflichtet, ihren spezifischen Stundenaufwand für jede einzelne Tätigkeit nach Datum geordnet zu dokumentieren und der Partei offenzulegen (vgl. E. 3.4 hiervor). Wenn allerdings - wie hier - der in Rechnung gestellte Gesamtaufwand für die Erledigung eines Entschädigungsgesuchs mittels Abschreibungsverfügung im Einzelfall über den nach richterlicher Erfahrung erwartbaren und üblichen Aufwand von einigen wenigen Stunden hinausgeht, dann ist es nicht nur wünschenswert, sondern - in Präzisierung des Urteils A-504/2018 - geboten, Kostenverfügungen ausführlicher zu begründen (vgl. in diesem Sinne auch Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl. 2021, Rz. 832), so dass sich überprüfen lässt, ob der Aufwand, den die Vorinstanz getätigt hat, vor dem Äquivalenzprinzip standhält. Unter Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit ist eine genaue Aufschlüsselung des Stundenaufwands für jede einzelne Tätigkeit (im Sinne einer «Excel-Tabelle») auch weiterhin nicht gefordert. Die Vorinstanz hat für die betroffene Partei sowie das Bundesverwaltungsgericht als Kontrollinstanz jedoch hinreichend nachvollziehbar darzulegen, aufgrund welcher Umstände die Kosten für das Verfassen des vorliegenden Abschreibungsentscheids über das Übliche und Erwartbare hinausgingen.
E. 3.6 Nach dem Ausgeführten ist eine Überprüfung, ob der in Rechnung gestellte Gesamtstundenaufwand für die Erledigung des vorinstanzlichen Verfahrens vor dem Äquivalenzprinzip standhält, nicht möglich. In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Gebührenverfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 4 Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens zu befinden.
E. 4.1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, ein-schliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Ent-eigner. Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Un-nötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat (Art. 116 Abs. 1 EntG). Dieser Regelung liegt die Überlegung zugrunde, dass ein Enteigne-ter wider seinen Willen in ein Enteignungsverfahren einbezogen wird und es sich aus diesem Grund in der Regel rechtfertigt, ihn nicht mit den daraus folgenden Kosten zu belasten (BGE 124 II 219 E. 10b; Urteil BGer 1C_440/2012 vom 27. August 2013 E. 5; Urteil BVGer A-514/2013 vom 15. Dezember 2014 E. 12.1; Urteil BVGer A-504/2018 vom 28. Dezember 2018 E. 10.3).
E. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil A-504/2018 vom 28. Dezember 2018 E. 10.4 festgestellt, dass die Rechtsprechung in Bezug auf die Konstellation, in welcher der Enteigner gegen die Kostenauferlegung der Vorinstanz ganz oder teilweise obsiegt, uneinheitlich ist: In einigen Urteilen wurden die Kosten und die Parteientschädigung nach den allgemeinen Regeln des VwVG auferlegt. In einem in Fünferbesetzung gefällten Grundsatzurteil des BVGer A-4910/2012 vom 7. März 2013 E. 8 folgte das Gericht ebenfalls den Kostenbestimmungen des VwVG. In anderen Fällen wurde hingegen nach Art. 116 Abs. 1 EntG vorgegangen, weshalb dem Enteigner, ob obsiegend oder nicht, die Verfahrenskosten auferlegt wurden und ihm eine Parteientschädigung verwehrt wurde.
E. 4.3 Zu diesen Divergenzen in seiner Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht im bereits erwähnten Urteil A-504/2018 in E. 10.5 Folgendes festgehalten: Auch wenn die vorliegende Konstellation im Zusammenhang mit einem Enteignungsfall steht, betrifft es einzig die Frage, ob die dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten rechtens sind. Zudem ist der Enteignete nicht Verfahrenspartei und hat am Ausgang des Verfahrens kein schützenswertes Interesse. Der Grundgedanke von Art. 116 Abs. 1 EntG (vgl. oben E. 4.1) kann in solchen Verfahren deshalb nicht zum Zuge kommen. Sodann hielt bereits das Bundesgericht fest, dass solche Verfahren keinen enteignungsrechtlichen Charakter aufweisen (Urteil des BGer 1E.3/2004 vom 31. März 2004 E. 4). Eine Kostenverteilung gestützt auf Art. 116 Abs. 1 EntG rechtfertigt sich deshalb nicht. Stattdessen ist nach den Kostenbestimmungen des VwVG vorzugehen (zur Tragung einer allfälligen Parteientschädigung aus prozessökonomischen Gründen vgl. Urteil des BVGer A-4910/2012 vom 7. März 2013 E. 8).
E. 4.4 Dieser Rechtsprechung, die in den Urteilen des BVGer A-3374/2017 vom 15. Januar 2019 E. 9.1, A-3580/2017 vom 22. Januar 2019 E. 6.1, A-3924/2017 vom 22. Januar 2019 E. 6.1 und A-516/2018 vom 22. Januar 2019 E. 11.1 bestätigt wurde, ist zu folgen. Die vorliegende Streitigkeit zwischen der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz weist keinen enteignungsrechtlichen Charakter auf. Insoweit gelangen hier die Kostenbestimmungen des VwVG zur Anwendung. Die Beschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Gebührenverfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung. Damit gilt die Beschwerdeführerin als obsiegend. Ihr sind daher in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Die Vorinstanz hat als Bundesbehörde keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
E. 4.5 Ganz oder teilweise obsiegende Parteien haben grundsätzlich Anspruch auf eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG; vgl. Art. 7 ff. VGKE). Dies gilt aber nicht, wenn der Vertreter in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht (Art. 9 Abs. 2 VGKE). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wurde die Beschwerdeführerin nicht durch externe Rechtsanwälte, sondern durch interne Angestellte des Konzernrechtsdiensts vertreten. Deshalb hat sie keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Ebenfalls keinen solchen Anspruch hat die Vorinstanz als Bundesbehörde (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Der Beschwerdegegner ist nicht Adressat der Gebührenverfügung und insoweit weder unmittelbar noch mittelbar vom vorliegenden Beschwerdeverfahren betroffen. Die von der Rechtsvertretung des Beschwerdegegners eingereichte Beschwerdeantwort, die auch für die übrigen neun Parallelverfahren Gültigkeit hat, umfasst drei Seiten und beschränkt sich auf allgemeine Bemerkungen zum Vorgehen der ESchK. Die Kosten für einen Gesamtaufwand von vier Stunden für die Behandlung von zehn Fällen betragen gemäss Kostennote insgesamt Fr. 1'774.90 (inkl. Spesen und MwSt.), d.h. Fr. 177.50 (aufgerundet) pro Fall. Insoweit ist nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdegegner verhältnismässig hohe Kosten entstanden sind. Angesichts dieser Verfahrenslage erweist sich der Beizug einer rechtskundigen Rechtsvertretung zur effektiven Rechtsverfolgung auch nicht als unerlässlich. Unter diesen Umständen ist dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen. Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die angefochtene Gebührenverfügung wird aufgehoben. Die Angelegenheit wird zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, den Beschwerdegegner und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Alexander Misic Demis Mirarchi Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - den Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-6066/2022 Urteil vom 9. Oktober 2024 Besetzung Richter Alexander Misic (Vorsitz), Richter Jérôme Candrian, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiber Demis Mirarchi. Parteien Flughafen Zürich AG, Rechtsdienst, Postfach, 8058 Zürich, vertreten durch Prof. Dr. Stefan Vogel, Rechtsanwalt, und Simone Hicks, Beschwerdeführerin, gegen A._______, (...), vertreten durch Prof. Dr. iur. Isabelle Häner, Rechtsanwältin, Bratschi AG, Bahnhofstrasse 70, Postfach, 8021 Zürich 1, Beschwerdegegner, Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 10, c/o lic. iur. Harald Jenni, LL.M., Rechtsanwalt, Advokaturbureau Brunner & Dudli, Hinterlauben 12, 9000 St. Gallen, Vorinstanz. Gegenstand Entschädigung für Fluglärm; Verfahrenskosten nach Abschreibung. Sachverhalt: A. Mit Schreiben vom 9. März 2006 gelangte A._______ an die Unique Flughafen Zürich AG (nachfolgend: FZAG). Er ersuchte um eine Entschädigung für den Minderwert, der seiner Liegenschaft Kat. Nr. (...) in der Gemeinde Nürensdorf infolge der durch den Betrieb des Flughafens Zürich verursachten übermässigen Lärmeinwirkungen sowie infolge direkten Überflugs entstanden sei. Entsprechend beantragte A._______ die Einleitung eines Enteignungsverfahrens vor der Eidgenössischen Schätzungskommission, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der FZAG. B. Mit Schreiben vom 31. August 2006 begehrte die FZAG bei der Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis 10 (nachfolgend: ESchK), die Einleitung des Schätzungsverfahrens an. C. Mit Schreiben an die ESchK vom 2. Juni 2022 führte die FZAG aus, im vorliegenden Verfahren sei die Voraussetzung der Spezialität der Lärmimmissionen klarerweise nicht erfüllt, weshalb offensichtlich kein Entschädigungsanspruch infolge Fluglärms bestehe. Aus diesem Grund stellte die FZAG den Antrag, das Entschädigungsbegehren von A._______ vollumfänglich abzuweisen. D. Gemäss Aktennotiz des ESchK-Vizepräsidenten B._______ (nachfolgend: Vizepräsident) vom 13. Juni 2022 teilte ihm die Rechtsvertretung von A._______ anlässlich eines Telefongesprächs mit, dass im laufenden Enteignungsverfahren eine «einstweilige und unpräjudizielle Einschätzung der Rechtslage durch die ESchK wünschenswert sei.» E. Mit unpräjudizieller Einschätzung vom 27. Juni 2022 gab der Vizepräsident der Rechtsvertretung schriftlich bekannt, dass der infolge übermässigen Fluglärms sowie direkten Überflugs geltend gemachte Entschädigungsanspruch mangels Erfüllung der von der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen als nicht erfolgversprechend, sondern als eher unwahrscheinlich erscheine. Darüber hinaus sei der Rückzug des Entschädigungsbegehrens und die daran anschliessende Abschreibung des Verfahrens für A._______ mit keinen Kostenfolgen verbunden. F. Mit Schreiben an die ESchK vom 29. August 2022 zog die Rechtsvertretung in Absprache mit A._______ das Entschädigungsbegehren zurück. Sodann forderte die Rechtsvertretung mit Schreiben vom 15. November 2022 eine Parteientschädigung zu Lasten der FZAG für insgesamt zehn parallel geführte Enteignungsverfahren in Höhe von Fr. 11'670.80. G. Mit Verfügung vom 30. November 2022 schrieb die ESchK das Enteignungsverfahren aufgrund Rückzugs ab und erlegte die Verfahrenskosten der FZAG auf (vgl. Ziff. 1 und 2 der Abschreibungsverfügung). Mit separater Gebührenverfügung vom 7. Dezember 2022 verpflichtete die ESchK die FZAG zur Bezahlung der Verfahrenskosten. Für seinen Aufwand stellte der Vizepräsident insgesamt Fr. 2'572.60 in Rechnung (8.25 Arbeitsstunden zum Stundensatz von Fr. 310.-- sowie Auslagen von Fr. 15.10). Aus der Gebührenverfügung geht hervor, dass sich der Gesamtstundenaufwand von 8.25 Stunden aus den Tätigkeitskategorien «Verfahrensleitung (4/6), Aktenstudium (1/6) und rechtlichen Abklärungen (1/6)» zusammensetzt. Hinzu kamen Fr. 141.25 für den Arbeitsaufwand des ESchK-Präsidenten Reto Surber und die Staatsgebühr. H. Am 28. Dezember 2022 erhob die FZAG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die Gebührenverfügung der ESchK (nachfolgend auch: Vorinstanz) vom 7. Dezember 2022 sei aufzuheben und die Verfahrenskosten auf einen noch zu bestimmenden Betrag zu reduzieren. Eventualiter sei die Gebührenverfügung aufzuheben und die Angelegenheit zwecks Neufestsetzung der Verfahrenskosten an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter Kostenfolge zu Lasten der Staatskasse. I. Mit Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2023 beantragt A._______ (nachfolgendend: Beschwerdegegner beziehungsweise Enteigneter), die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuer, zu Lasten der Beschwerdeführerin. J. Mit Vernehmlassung vom 22. März 2023 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. K. Mit Schlussbemerkungen vom 6. Juni 2023 ergänzt die Beschwerdeführerin ihr Rechtsbegehren wie folgt: Die Gebührenverfügung vom 7. Dezember 2022 sei aufzuheben und die Verfahrenskosten seien auf maximal 25% des bisherigen Betrags zu reduzieren (Ziff. 1a des ergänzten Rechtsbegehrens). Der Restbetrag sei auf die Staatskasse zu nehmen. Jedoch seien die Kosten der durch die Vorinstanz vorgenommenen unpräjudiziellen Einschätzung dem Beschwerdegegner aufzuerlegen beziehungsweise zur Neuverlegung an die Vorinstanz zurückzuweisen, soweit solche Kosten nicht ebenfalls auf die Staatskasse genommen werden (Ziff. 1b des ergänzten Rechtsbegehrens). Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners, eventuell der Staatskasse; dem Beschwerdegegner sei unabhängig vom Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung auszurichten (Ziff. 3 des ergänzten Rechtsbegehrens). L. Mit Stellungnahme vom 22. Juni beziehungsweise 6. Juli 2023 halten die Vorinstanz und die Beschwerdeführerin jeweils an ihren Ausführungen fest. M. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die bei den Akten liegenden Schriftstücke wird - soweit entscheidrelevant - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die angefochtene Gebührenverfügung ist eine Verfügung nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. f des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) erlassen wurde. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (vgl. Art. 31 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressatin der Gebührenverfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie ist damit zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Zu prüfen ist, ob die von der Beschwerdeführerin in den Schlussbemerkungen vom 6. Juni 2023 ergänzten Anträge (vgl. zum Ganzen Sachverhalt K hiervor) vom Streitgegenstand erfasst sind. 1.3.1 Nach Art. 52 Abs. 1 VwVG muss die Beschwerde unter anderem die Begehren enthalten. Das Rechtsbegehren legt den Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens fest. Dieser bestimmt sich nach dem in der vorinstanzlichen Verfügung geregelten Rechtsverhältnis, soweit diese angefochten wird. Der Streitgegenstand kann sich im Laufe des Beschwerdeverfahrens verengen, darf jedoch grundsätzlich nicht erweitert oder qualitativ verändert werden (statt vieler BGE 144 II 359 E. 4.3, 136 II 457 E. 4.2; Urteil des BVGer A-199/2018 vom 18. April 2019 E. 1.3). 1.3.2 Sämtliche Begehren und Eventualbegehren sind in der Beschwerdeschrift vorzubringen (BVGE 2013/56 E. 1.5, 2012/7 E. 2.4.2). Erst in der Replik oder später gestellte neue Begehren sind daher unzulässig und es ist darauf nicht einzutreten (BVGE 2011/54 E. 2.1.1, 2010/53 E. 15.1, je mit Hinweisen; statt vieler Urteil des BVGer A-1970/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 1.3.1). Nach Ablauf der Beschwerdefrist können Beschwerdeanträge höchstens präzisiert, eingeengt oder fallengelassen, nicht aber erweitert werden (BVGE 2011/54 E. 2.1.1; Urteil des BVGer A-1985/2006 vom 14. Februar 2008 E. 4 mit Verweis auf BGE 133 II 30 E. 2). Ausnahmsweise werden jedoch Antragsänderungen und -erweiterungen, die ausserhalb des Anfechtungsobjekts liegen, aber in Zusammenhang mit dem Streitgegenstand stehen, aus prozessökonomischen Gründen zugelassen. Voraussetzung dafür ist, dass einerseits ein sehr enger Bezug zum bisherigen Streitgegenstand besteht und andererseits die übrigen Verfahrensbeteiligten Gelegenheit hatten, sich hierzu zu äussern (zum Ganzen BVGE 2009/37 E. 1.3.1, 2014/25 E. 1.5.2; Urteil des BVGer A-2884/2018 vom 23. Juli 2019 E. 1.3.1; vgl. Urteil des BGer 1A_254/2004 vom 7. Februar 2005 E. 2.4 mit Hinweisen). 1.3.3 Die begehrte Reduktion der Gebührenverfügung auf maximal 25% des bisherigen Betrags (Ziff. 1a des ergänzten Rechtsbegehrens) führt zu keiner Erweiterung der in der Beschwerdeschrift gestellten Hauptanträge auf Aufhebung der Gebührenverfügung und Reduktion der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens auf einen noch zu bestimmenden Betrag. Vielmehr werden die Hauptanträge - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - in zulässiger Weise präzisiert beziehungsweise eingeengt, zumal die genauen Stundenaufwendungen des Vizepräsidenten der Beschwerdeführerin auch im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht ausgewiesen wurden. 1.3.4 In Bezug auf das ergänzte Rechtsbegehren, wonach die Kosten für das vorinstanzliche Verfahren dem Beschwerdegegner teilweise aufzuerlegen seien (Ziff. 1b), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu seinen Lasten (Ziff. 3), ist sodann Folgendes festzuhalten: Der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, dass die Beschwerdeführerin die Frage der Kostentragung gemäss Ziff. 2 der - hier nicht angefochtenen - Abschreibungsverfügung vom 30. November 2022 bestritten oder dieses Rechtsverhältnis angefochten hat. Strittig ist vielmehr die Höhe der in Rechnung gestellten Verfahrenskosten. Die in den Schlussbemerkungen formulierten Anträge auf eine abweichende Regelung der Kostentragung gehen daher über den mit Beschwerde festgelegten Streitgegenstand hinaus. Damit gelten sie als neu und sind grundsätzlich unzulässig. Darauf ist nicht einzutreten. Im Übrigen hätte keine Verletzung von Bundesrecht vorgelegen, selbst wenn auf das ergänzte Rechtsbegehren ausnahmsweise einzutreten gewesen wäre. Mit Schreiben vom 27. Juni 2022 hat der Vizepräsident dem Beschwerdegegner eine einstweilige und unpräjudizielle Einschätzung der Rechtslage in Form einer Stellungnahme zukommen lassen. Dadurch konnte der Beschwerdegegner den Standpunkt der Vorinstanz erfahren und diesen beim Entscheid über den Rückzug seiner Entschädigungsforderung berücksichtigen. Die Abgabe der Stellungnahme gehört zur richterlichen Tätigkeit und hatte vorliegend die beförderliche Erledigung des Verfahrens zum Ziel. Sie erfolgte somit zweckmässig und erwies sich im Nachhinein auch als zielführend. Insofern ist nicht zu beanstanden, dass das fragliche Schreiben auf Anfrage der Rechtsvertretung des Beschwerdegegners hin erarbeitet wurde. Aus diesen Gründen standen die Kosten für die Redaktion der unpräjudiziellen Einschätzung - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - in Zusammenhang mit der Geltendmachung des Enteignungsrechts beziehungsweise mit dem konkreten Enteignungsverfahren. Sie sind daher nach Art. 114 Abs. 1 EntG ebenfalls der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das Vorgehen der Vorinstanz auch im Interesse der Beschwerdeführerin lag. Wie Vorinstanz und Beschwerdegegner zutreffend ausführen, erscheint es zumindest als plausibel, dass die unpräjudizielle Einschätzung eine wesentliche Rolle bei der Entscheidung über den Rückzug des Entschädigungsgesuchs gespielt hat. Infolge Rückzugs erübrigte sich dann insbesondere die Durchführung einer Einigungsverhandlung beziehungsweise des Schätzungsverfahrens und das vorinstanzliche Verfahren konnte zügig und für die Beschwerdeführerin kostengünstiger erledigt werden. 1.4 Im Übrigen sind die Beschwerdefrist (Art. 50 Abs. 1 VwVG) sowie die Anforderungen an die Form und den Inhalt der Beschwerde (Art. 52 Abs. 1 VwVG) gewahrt. Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt des in E. 1.3.4 Ausgeführten - einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht braucht sich dabei nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (Urteil des BVGer A-1213/2022 vom 13. Dezember 2023 E. 2.1 mit Verweis auf BGE 133 I 270 E. 3.1). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe ihre Gebührenverfügung unzureichend begründet. Die blosse Angabe von zusammenfassenden Zeiterfassungen zu einzelnen Tätigkeitskategorien erlaube ihr weder die Angemessenheit der auferlegten Verfahrenskosten noch die Übereinstimmung der in Rechnung gestellten Gebühr mit dem Äquivalenzprinzip zu beurteilen. Dies falle umso mehr ins Gewicht, als der Aufwand des Vizepräsidenten für das vorinstanzliche Verfahren (8 Stunden und 15 Minuten) das Mass des üblicherweise erwartbaren und vertretbaren Aufwands übersteige. Der Aufwand stehe in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Wert der Leistung. Zur Begründung führt sie insbesondere aus, die umfangreiche Stellungnahme vom 27. Juni 2022 gegenüber der mit Enteignungsverfahren am Flughafen Zürich bestens vertrauten Rechtsvertretung des Beschwerdegegners sei nicht notwendig gewesen. Ein kurzer telefonischer Hinweis auf die Aussichtslosigkeit des hängigen Enteignungsverfahrens hätte genügt. Sodann sei der Fall rechtlich und tatsächlich einfach gewesen, weshalb die Stellungnahme keinen Mehrwert für den Beschwerdegegner geschaffen habe. Schliesslich basiere die unpräjudizielle Einschätzung auf standardisierten Textbausteinen und sei in weitgehend identischer Form im Rahmen neun anderer pendenter Enteignungsverfahren betreffend den Flughafen Zürich angefertigt worden. Durch die Ausarbeitung zehn separater Schreiben bei klarerweise vergleichbaren Fällen habe die Vorinstanz einen höheren Stundenaufwand generieren wollen, was dem Äquivalenzprinzip widerspreche. Gleiches gelte für den aufwändigeren Erlass insgesamt zehn individueller Gebührenverfügungen (anstatt einer Sammelverfügung). Vielmehr hätten die aus der zeitnahen Bearbeitung mehrerer gleichartiger Entschädigungsgesuche resultierenden Skaleneffekte berücksichtigt werden müssen, was zu einer merklichen Reduktion des Gesamtaufwands geführt hätte. 3.2 Dagegen wendet die Vorinstanz ein, sie habe ihre Kostenverfügung hinreichend begründet, indem sie darin zusammenfassende Zeitangaben zu Tätigkeitskategorien gemacht habe. Sie sei nicht verpflichtet, eine genaue Aufschlüsselung der spezifischen Stundenaufwendungen nach Tätigkeit und Datum zu liefern. Zudem diene das Äquivalenzprinzip nicht dazu, eine Gebühr zu kürzen, weil einzelne Tätigkeiten aus retrospektiver Sicht des Gebührenpflichtigen einen zu grossen Aufwand bewirkt hätten, nicht notwendig oder nicht zweckmässig gewesen seien. Dies gelte umso mehr, als die Abgabe der unpräjudiziellen Einschätzung die Erledigung des Verfahrens vorangetrieben und dem Enteigneten erlaubt habe, seinen Standpunkt mit dem einstweiligen Standpunkt der Vorinstanz abzugleichen und über den Rückzug seines Entschädigungsgesuchs zu entscheiden. Dieses Vorgehen habe daher auch einen Mehrwert für die Beschwerdeführerin geschaffen, indem keine Einigungsverhandlung durchgeführt werden musste und so der damit verbundene erhebliche Aufwand vermieden werden konnte, was im finanziellen Interesse der Beschwerdeführerin liege. Im Übrigen sei der Vorinstanz nicht verwehrt, zwecks beförderlicher Erledigung eines Verfahrens eine unpräjudizielle Einschätzung einer anwaltlich vertretenen Partei abzugeben. Dabei sei das Verfassen zehn separater fallbezogener Schreiben beziehungsweise zehn individueller Abschreibungs- und Gebührenverfügungen aus Gründen der besseren Verständlichkeit und ohne nennenswerten Mehraufwand erfolgt. Was die Skaleneffekte angehe, habe der Vizepräsident die für mehrere Verfahren angefallenen Aufwandpositionen auf das jeweilige Verfahren gleichmässig aufgeteilt, weshalb der Gesamtaufwand in den Parallelverfahren annährend gleich gross sei. 3.3 Der Beschwerdegegner führt aus, das Vorgehen der Vorinstanz habe sich als sehr effizient erwiesen und insbesondere zu Kosteneinsparungen zugunsten der Beschwerdeführerin geführt. Er könne daher nicht nachvollziehen, weshalb die Beschwerdeführerin mit Erhebung der vorliegenden Beschwerde diese effiziente Vorgehensweise der Vorinstanz bei potentiellen Rückzugsfällen offensichtlich zu verzögern versuche. 3.4 Zur Frage, welchen grundsätzlichen Anforderungen ein Kostenentscheid der Eidgenössischen Schätzungskommission hinsichtlich der Begründung genügen muss, hat sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil A-504/2018 vom 28. Dezember 2018 bereits geäussert. Die Vorinstanz habe ihre Kostenentscheide in dem Mass ausreichend zu begründen, dass die kostenpflichtige Partei in die Lage versetzt werde, die Rechtmässigkeit der ihr auferlegten Verfahrenskosten beurteilen zu können. Dies bedinge nicht nur Angaben zu den aufgewendeten Stunden (zeitliche Beanspruchung), sondern auch zu den Tätigkeiten (Arbeitsabläufe), wobei zusammenfassende Zeitangaben zu Tätigkeitskategorien ausreichend seien. Dadurch werde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen sowohl der Begründungspflicht als auch der richterlichen Unabhängigkeit der Vorinstanz als eidgenössisches Fachgericht Rechnung getragen. Eine genaue Aufschlüsselung (spezifischer Stundenaufwand jeder einzelnen Tätigkeit nach Datum geordnet) sei zwar wünschenswert und sachdienlich und trage nach der Erfahrung zur Akzeptanz der Kostenentscheide bei. Aus verfassungsrechtlicher Sicht sei eine solche Begründungsdichte jedoch nicht zwingend erforderlich und könne nicht gefordert werden (Urteil des BVGer A-504/2018 vom 28. Dezember 2018 E. 7.5 mit Hinweisen). 3.5 Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, der Aufwand für die Erledigung des betreffenden Entschädigungsgesuchs mittels Abschreibungsverfügung gehe deutlich über den üblichen Arbeitsaufwand von wenigen Stunden hinaus, zielt auf eine Verletzung des Äquivalenzprinzips. Danach darf eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung stehen und muss sich in vernünftigen Grenzen halten (statt vieler BGE 143 I 147 E. 6.3.1). Sodann macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs geltend (Art. 29 Abs. 2 BV), weil sie aufgrund der zusammenfassenden Zeitangaben in der Gebührenverfügung nicht in die Lage versetzt werde, die Rechtmässigkeit der ihr auferlegten Kosten beurteilen zu können (und entsprechend anzufechten). Gemäss der Rechtsprechung ist die Vorinstanz aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht verpflichtet, ihren spezifischen Stundenaufwand für jede einzelne Tätigkeit nach Datum geordnet zu dokumentieren und der Partei offenzulegen (vgl. E. 3.4 hiervor). Wenn allerdings - wie hier - der in Rechnung gestellte Gesamtaufwand für die Erledigung eines Entschädigungsgesuchs mittels Abschreibungsverfügung im Einzelfall über den nach richterlicher Erfahrung erwartbaren und üblichen Aufwand von einigen wenigen Stunden hinausgeht, dann ist es nicht nur wünschenswert, sondern - in Präzisierung des Urteils A-504/2018 - geboten, Kostenverfügungen ausführlicher zu begründen (vgl. in diesem Sinne auch Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl. 2021, Rz. 832), so dass sich überprüfen lässt, ob der Aufwand, den die Vorinstanz getätigt hat, vor dem Äquivalenzprinzip standhält. Unter Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit ist eine genaue Aufschlüsselung des Stundenaufwands für jede einzelne Tätigkeit (im Sinne einer «Excel-Tabelle») auch weiterhin nicht gefordert. Die Vorinstanz hat für die betroffene Partei sowie das Bundesverwaltungsgericht als Kontrollinstanz jedoch hinreichend nachvollziehbar darzulegen, aufgrund welcher Umstände die Kosten für das Verfassen des vorliegenden Abschreibungsentscheids über das Übliche und Erwartbare hinausgingen. 3.6 Nach dem Ausgeführten ist eine Überprüfung, ob der in Rechnung gestellte Gesamtstundenaufwand für die Erledigung des vorinstanzlichen Verfahrens vor dem Äquivalenzprinzip standhält, nicht möglich. In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Gebührenverfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens zu befinden. 4.1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, ein-schliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Ent-eigner. Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Un-nötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat (Art. 116 Abs. 1 EntG). Dieser Regelung liegt die Überlegung zugrunde, dass ein Enteigne-ter wider seinen Willen in ein Enteignungsverfahren einbezogen wird und es sich aus diesem Grund in der Regel rechtfertigt, ihn nicht mit den daraus folgenden Kosten zu belasten (BGE 124 II 219 E. 10b; Urteil BGer 1C_440/2012 vom 27. August 2013 E. 5; Urteil BVGer A-514/2013 vom 15. Dezember 2014 E. 12.1; Urteil BVGer A-504/2018 vom 28. Dezember 2018 E. 10.3). 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil A-504/2018 vom 28. Dezember 2018 E. 10.4 festgestellt, dass die Rechtsprechung in Bezug auf die Konstellation, in welcher der Enteigner gegen die Kostenauferlegung der Vorinstanz ganz oder teilweise obsiegt, uneinheitlich ist: In einigen Urteilen wurden die Kosten und die Parteientschädigung nach den allgemeinen Regeln des VwVG auferlegt. In einem in Fünferbesetzung gefällten Grundsatzurteil des BVGer A-4910/2012 vom 7. März 2013 E. 8 folgte das Gericht ebenfalls den Kostenbestimmungen des VwVG. In anderen Fällen wurde hingegen nach Art. 116 Abs. 1 EntG vorgegangen, weshalb dem Enteigner, ob obsiegend oder nicht, die Verfahrenskosten auferlegt wurden und ihm eine Parteientschädigung verwehrt wurde. 4.3 Zu diesen Divergenzen in seiner Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht im bereits erwähnten Urteil A-504/2018 in E. 10.5 Folgendes festgehalten: Auch wenn die vorliegende Konstellation im Zusammenhang mit einem Enteignungsfall steht, betrifft es einzig die Frage, ob die dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten rechtens sind. Zudem ist der Enteignete nicht Verfahrenspartei und hat am Ausgang des Verfahrens kein schützenswertes Interesse. Der Grundgedanke von Art. 116 Abs. 1 EntG (vgl. oben E. 4.1) kann in solchen Verfahren deshalb nicht zum Zuge kommen. Sodann hielt bereits das Bundesgericht fest, dass solche Verfahren keinen enteignungsrechtlichen Charakter aufweisen (Urteil des BGer 1E.3/2004 vom 31. März 2004 E. 4). Eine Kostenverteilung gestützt auf Art. 116 Abs. 1 EntG rechtfertigt sich deshalb nicht. Stattdessen ist nach den Kostenbestimmungen des VwVG vorzugehen (zur Tragung einer allfälligen Parteientschädigung aus prozessökonomischen Gründen vgl. Urteil des BVGer A-4910/2012 vom 7. März 2013 E. 8). 4.4 Dieser Rechtsprechung, die in den Urteilen des BVGer A-3374/2017 vom 15. Januar 2019 E. 9.1, A-3580/2017 vom 22. Januar 2019 E. 6.1, A-3924/2017 vom 22. Januar 2019 E. 6.1 und A-516/2018 vom 22. Januar 2019 E. 11.1 bestätigt wurde, ist zu folgen. Die vorliegende Streitigkeit zwischen der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz weist keinen enteignungsrechtlichen Charakter auf. Insoweit gelangen hier die Kostenbestimmungen des VwVG zur Anwendung. Die Beschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Gebührenverfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung. Damit gilt die Beschwerdeführerin als obsiegend. Ihr sind daher in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Die Vorinstanz hat als Bundesbehörde keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 4.5 Ganz oder teilweise obsiegende Parteien haben grundsätzlich Anspruch auf eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG; vgl. Art. 7 ff. VGKE). Dies gilt aber nicht, wenn der Vertreter in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht (Art. 9 Abs. 2 VGKE). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wurde die Beschwerdeführerin nicht durch externe Rechtsanwälte, sondern durch interne Angestellte des Konzernrechtsdiensts vertreten. Deshalb hat sie keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Ebenfalls keinen solchen Anspruch hat die Vorinstanz als Bundesbehörde (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Der Beschwerdegegner ist nicht Adressat der Gebührenverfügung und insoweit weder unmittelbar noch mittelbar vom vorliegenden Beschwerdeverfahren betroffen. Die von der Rechtsvertretung des Beschwerdegegners eingereichte Beschwerdeantwort, die auch für die übrigen neun Parallelverfahren Gültigkeit hat, umfasst drei Seiten und beschränkt sich auf allgemeine Bemerkungen zum Vorgehen der ESchK. Die Kosten für einen Gesamtaufwand von vier Stunden für die Behandlung von zehn Fällen betragen gemäss Kostennote insgesamt Fr. 1'774.90 (inkl. Spesen und MwSt.), d.h. Fr. 177.50 (aufgerundet) pro Fall. Insoweit ist nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdegegner verhältnismässig hohe Kosten entstanden sind. Angesichts dieser Verfahrenslage erweist sich der Beizug einer rechtskundigen Rechtsvertretung zur effektiven Rechtsverfolgung auch nicht als unerlässlich. Unter diesen Umständen ist dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen. Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die angefochtene Gebührenverfügung wird aufgehoben. Die Angelegenheit wird zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, den Beschwerdegegner und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Alexander Misic Demis Mirarchi Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- den Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)