Enteignung
Sachverhalt
A. Bei der Eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10 (nachfolgend: ESchK 10) sind zahlreiche Entschädigungsforderungen zur Abgeltung übermässiger Einwirkungen aus dem Betrieb des Flughafens Zürich rechtshängig. In diesen Verfahren tritt die Flughafen Zürich AG als Enteignerin auf. Die ESchK 10 verfügt seit einigen Jahren über eine eigene Büroinfrastruktur (Räume, IT- und Büroeinrichtung, Personal) zur Bearbeitung der Flughafenfälle. Ende 2016 schlossen die Flughafen Zürich AG und die ESchK 10 einen Gebrauchsleihevertrag ab. Darin verpflichtete sich die Flughafen Zürich AG, der ESchK 10 Büroräumlichkeiten an der Hofackerstrasse 40, 8032 Zürich, unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. B. Am 14. Dezember 2017 erstellte der Präsident der ESchK 10 die Rechnung Nr. 008/2017: Beteiligte Taggeld AHV/IV/ALV 6,225% FAK 1,55% Auslagen Total A._______ bis 7.12.2017 21'356.50 1'329.45 331.05 2'992.10 26'009.10 A._______ Abschluss 1'200.00 74.70 18.60 6.30 1'299.60 B._______ 1'728.50 107.60 26.80 1'862.90 C._______ 2009-239 8'000.00 498.00 124.00 8'622.00 32'285.00 2'009.75 500.45 2'998.40 37'793.60 Staatsgebühr 3'228.50 Abzüglich geleisteter Kostenvorschuss Total 41'022.10 C. Mit Rechnungsverfügung vom 14. Dezember 2017 verpflichtete der Präsident die Flughafen Zürich AG, den Betrag von Fr. 41'022.10 gemäss der beigehefteten Rechnung Nr. 008/2017 innert 30 Tagen zu bezahlen. Zur Begründung führte er aus, dass die Flughafen Zürich AG als Enteignerin die Verfahrenskosten zu tragen habe. Die vorliegende Rechnung betreffe die ausgewiesenen Leistungen des Präsidenten (A._______) und der Aktuarin (B._______) für den Zeitraum vom 1. Juni 2017 bis 15. Dezember 2017 sowie die Leistungen der zurückgetretenen Vizepräsidentin (C._______) im abgeschlossenen Schätzungsverfahren 2009-239. Der Taggeldansatz von Fr. 1'300.-- des Präsidenten und der Vizepräsidentin basiere auf 6.5 und der Taggeldansatz von Fr. 800.-- (recte Fr. 650.--) der Aktuarin auf 8.5 Stunden. Am 15. Dezember 2017 trat der Präsident von seinem Amt zurück. D. Mit Schreiben vom 24. Januar 2018 erhebt die Flughafen Zürich AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen die Rechnungsverfügung vom 14. Dezember 2017 des Präsidenten der ESchK 10 (nachfolgend: Vorinstanz) beim Bundesverwaltungsgericht. Im Hauptantrag fordert sie unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz bzw. der Bundeskasse die vollumfängliche Aufhebung der Rechnungsverfügung. Eventualiter sei die Rechnungsverfügung aufzuheben und für eine rechtskonforme Abrechnung mit verordnungskonformen Stundenansätzen sowie für eine ausreichende Dokumentation der getätigten Aufwände an die Vorinstanz zurückzuweisen. E. Mit Vernehmlassung vom 22. Juni 2018 beantragt die Vorinstanz Folgendes: 1.Die Beschwerde sei im Umfang folgender Beträge an die Vorinstanz mit der Feststellung zurückzuweisen, dass diese Beträge vom Bund (Bundesverwaltungsgericht) zu tragen sind: a.Aufwendungen von A._______: CHF 16'900 zuzüglich Sozialabgaben, b.Barauslagen A._______: CHF 33.70, c.Aufwendungen B._______: CHF 571.95; 2.Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen; 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. F. Am 19. Juli 2018 reicht die Beschwerdeführerin ihre Schlussbemerkungen ein, worauf die Vorinstanz unaufgefordert mit Schreiben vom 17. August 2018 Stellung nimmt. G. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit relevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (46 Absätze)
E. 1.1 Entscheide der Schätzungskommission unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 77 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 [EntG; SR 711]). Darunter fallen auch die Kostenentscheide der Gesamtkommission (vgl. Heinz Hess/Heinrich Weibel, Das Enteignungsrecht des Bundes, Kommentar, Band I, 1986, Rz. 2 zu Art. 77 EntG, m.w.H.). Entscheidet der Präsident im Einvernehmen mit den Parteien anstelle der Gesamtkommission als Einzelrichter (vgl. Art. 60 Abs. 4 EntG), so unterliegt auch sein Entscheid gleichermassen der Beschwerde. Andere Entscheide und Anordnungen des Präsidenten sind als Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) der Anfechtung zugänglich (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-3885/2014 vom 19. Februar 2015 [nachfolgend: Urteil A-3885/2014] E. 1.2; Hess/Weibel, a.a.O., Rz. 4 zu Art. 77 EntG).
E. 1.2 Die angefochtene Verfügung erliess der ehemalige Präsident der Vor-instanz. Die Beurteilung der dagegen erhobenen Beschwerde fällt in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile BVGer A-3035/2011 vom 1. März 2012 [nachfolgend: Urteil A-3035/2011] E. 1.1 und A-3043/2011 vom 15. März 2012 [nachfolgend: Urteil A-3043/2011] E. 1.1). Bezüglich der Auferlegung der Taggelder und Auslagen auf die Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 41'022.10 liegt ein anfechtbarer Kostenentscheid vor und zwar unabhängig davon, ob die damit zusammenhängenden Enteignungsverfahren bereits abgeschlossen sind (vgl. dazu eingehend Urteil BVGer A-504/2018 vom 28. Dezember 2018 [nachfolgend: Urteil A-504/2018] E. 1.3 ff.). Soweit weder das EntG noch das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) etwas anderes bestimmen, richtet sich das Beschwerdeverfahren nach dem VwVG (vgl. Art. 77 Abs. 2 EntG; Art. 37 VGG).
E. 1.3 Die Vorinstanz beantragt im Umfang von Fr. 17'505.65 sinngemäss die Gutheissung der Beschwerde. Gemäss Art. 58 Abs. 1 VwVG kann die Vor-instanz die angefochtene Verfügung bis zu ihrer Vernehmlassung in Wiedererwägung ziehen. Die Wiedererwägung hat mittels Verfügung zu geschehen (Art. 58 Abs. 2 VwVG). Tut sie dies vollumfänglich, ist die gegen die ursprüngliche Verfügung erhobene Beschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben, nicht aber dann, wenn die Vorinstanz bloss Antrag auf Gutheissung der Beschwerde stellt. In einem solchen Fall hat die Rechtsmittelbehörde die tatsächlichen und rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen und das entsprechende Ergebnis zumindest summarisch festzuhalten (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_683/2009 vom 16. September 2009 E. 2.2.3; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.211). Mangels Wiedererwägungsverfügung ist die Beschwerde in diesem Punkt ebenfalls zu prüfen, sofern darauf einzutreten ist.
E. 1.4 Zur Beschwerde sind unter anderem die Hauptparteien legitimiert (vgl. Art. 78 Abs. 1 EntG). Im Übrigen gelten die allgemeine Voraussetzungen von Art. 48 Abs. 1 VwVG (vgl. oben E. 1.2). Die Beschwerdeführerin ist Adressatin der angefochtenen Verfügung und durch die ihr auferlegte Zahlungspflicht materiell beschwert, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist.
E. 1.5 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten.
E. 2 Die Vorinstanz entschied mit Rechnungsverfügung vom 14. Dezember 2017 nur über die der Beschwerdeführerin aufzuerlegenden Verfahrenskosten. Wer diese Kosten zu tragen hat, falls die Beschwerdeführerin hierfür nicht kostenpflichtig ist, war nicht Gegenstand der fraglichen Verfügung, weshalb über diese Frage im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu befinden ist (BGE 136 II 457 E. 4.2; BGE 133 II 35 E. 2; Urteil BVGer A-4910/2012 vom 7. März 2013 [nachfolgend: Urteil A-4910/2012] E. 1.3).
E. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Verfügungen auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Wird eine Verfügung angefochten, hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen die Zuständigkeit der Vorinstanz zur Fällung des angefochtenen Entscheids zu überprüfen. Stellt die Beschwerdeinstanz fest, dass die Zuständigkeit einer unteren Instanz nicht gegeben war, hebt sie deren Entscheid grundsätzlich auf (vgl. BGE 132 V 93 E. 1.2 m.H; Thomas FLückiger, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., N 24 zu Art. 7 VwVG; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 111 Rz. 3.9). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann aber aus prozessökonomischen Gründen von der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und der Überweisung an die zuständige Behörde abgesehen werden, wenn einerseits die Unzuständigkeit nicht gerügt wird und anderseits aufgrund der gegebenen Aktenlage in der Sache entschieden werden kann (Urteile BGer 2C_487/2012 vom 2. April 2013 E. 1.2.1 und 9C_891/2010 vom 31. Dezember 2010 E. 2.2 m.H.). Ein Entscheid einer sachlich und funktionell unzuständigen Behörde ist nur dann nichtig, wenn der ihm anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (statt vieler BGE 139 II 243 E. 11.2; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1105; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 31 Rz. 14 f.).
E. 3.2 Im enteignungsrechtlichen Verfahren ist die Befugnis zum Kostenentscheid (Entscheid über Kostenverteilung und -höhe) von der Befugnis zur Rechnungsstellung auseinanderzuhalten. Für den Kostenentscheid ist der Präsident einer ESchK nur zuständig, wenn das Verfahren mit der Einigungsverhandlung abgeschlossen wurde oder der Präsident alleine urteilt; in den anderen Fällen steht der Entscheid der Schätzungskommission zu (Urteil A-504/2018 E. 2.3.1). Entscheidet die Schätzungskommission, so ist der Präsident nur zur Rechnungsstellung befugt (Urteil A-504/2018 E. 2.3.2). Vorliegend auferlegte der Präsident die aufgelaufenen Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin mittels Rechnungsverfügung. Bezüglich der Rechnungsposition der Vizepräsidentin liegen die Verfahrensakten des Schätzungsverfahrens 2009-239 vor. Dem Schätzungsentscheid vom 17. Oktober 2016 lässt sich entnehmen, dass sich der Spruchkörper aus der Vizepräsidentin sowie aus zwei Fachmitgliedern zusammensetzte. Ferner wurde im Schätzungsentscheid entschieden, dass die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen habe, die Rechnungsstellung an diese jedoch separat erfolge. Der Präsident hätte daher nur im Sinne einer tatsächlichen Verwaltungshandlung diese Rechnung erstellen und der Beschwerdeführerin zuschicken dürfen. Zum verbindlichen Entscheid über die Höhe der Verfahrenskosten wäre aber wiederum der Spruchkörper zuständig gewesen, welcher diesen mittels Rechnungsbeschluss hätte treffen müssen. Die Unzuständigkeit des Präsidenten ist jedoch nicht ohne Weiteres erkennbar, ist er doch in bestimmten Konstellationen (Verfahrensbeendigung durch Einigungsverhandlung oder Einzelrichterkompetenz) zur Fällung des Kostenentscheids befugt. Die Verfügung ist deshalb lediglich anfechtbar (vgl. oben E. 3.1). Im Weiteren hat die Beschwerdeführerin die mangelnde Zuständigkeit nicht gerügt und die in Rechnung gestellten Leistungen der Vizepräsidentin wurden bereits im Jahr 2017 erbracht. Es rechtfertigt sich daher, aus prozessökonomischen Gründen in der Sache selbst zu entscheiden, zumal es auch die Aktenlage zulässt (vgl. unten E. 8). Die Frage, ob der Präsident zum Kostenentscheid hinsichtlich den übrigen Rechnungspositionen zuständig war, kann demgegenüber offen bleiben, weil die Sache aufgrund der gegebenen Aktenlage ohnehin an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. unten E. 6.5).
E. 4.1 Bei den Eidgenössischen Schätzungskommissionen handelt es sich um Milizgerichte, deren Mitglieder (Präsident, Stellvertreter und Fachrichter) nebenamtlich tätig sind. Sie sind unabhängige und grundsätzlich selbstständige Organisationseinheiten, verfügen aber im Normalfall über kein eigenes Sekretariat. Aufsichtsbehörde ist seit dem 1. Januar 2007 das Bundesverwaltungsgericht (BGE 144 II 167 E. A). Das Personal der ESchK wird direkt aus den gegenüber den Enteignern eingezogenen Gebühren entschädigt (Sportelsystem). In erstinstanzlichen Enteignungsverfahren trägt der Enteigner die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten (Art. 114 Abs. 1 EntG). Nur bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden (Art. 114 Abs. 2 EntG). Bei den vorinstanzlichen Verfahrenskosten handelt es sich um eine Kausalabgabe, genauer um eine (Verwaltungs-)Gebühr, welche dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip genügen muss (BGE 141 I 105 E. 3.3.2; Urteile A-3885/2014 E. 3.2 und BVGer A-514/2013 vom 15. Dezember 2014 [nachfolgend Urteil A-514/2013] E. 6.1). In Konkretisierung von Art. 114 Abs. 1 EntG (vgl. Art. 113 Abs. 1 EntG) sieht Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über Gebühren und Entschädigungen im Enteignungsverfahren vom 13. Februar 2013 (SR 711.3; nachfolgend: GebV 2013) vor, der kostenpflichtigen Partei die mit ihren Verfahren zusammenhängenden Kosten in Form von Gebühren (Art. 1 - 5 GebV 2013), Taggeldern (Art. 6 - 8 GebV 2013) und Auslagen (Art. 9 - 10 GebV 2013) aufzuerlegen. Kosten, welche zwar durch Einigungs- und Schätzungsverfahren verursacht werden, sich aber nicht unmittelbar als Einzelkosten einem bestimmten Enteignungsverfahren zuordnen lassen, stellen Gemeinkosten dar. Diese sind nach dem Verursacherprinzip in Anknüpfung an die massgeblichen Handlungsbeiträge auf die in der interessierenden Zeitspanne bearbeiteten Enteignungsverfahren und allenfalls auf das Bundesverwaltungsgericht als weiteren in Betracht fallenden Kostenträger (vgl. Art. 11 Abs. 1 GebV 2013) zu verteilen. Daraus ergibt sich der auf ein bestimmtes Verfahren entfallende Gemeinkostenanteil. Werden dieser Gemeinkostenanteil und die Einzelkosten eines konkreten Verfahrens addiert, so resultieren daraus die massgeblichen Verfahrenskosten, welche die kostenpflichtigen Parteien des jeweiligen Verfahrens zu tragen haben. Ein solches Vorgehen erlaubt es erst, die erhobenen Verfahrenskosten unter dem Blickwinkel des Äquivalenzprinzips zu untersuchen (Urteil BGer 1C_224/2012 vom 6. September 2012 [nachfolgend: Urteil 1C_224/2012] E. 6.1, A-1157/2012 vom 14. Mai 2013 [nachfolgend: Urteil A-1157/2012] E. 5.1 und A-4910/2012 E. 3.2 m.w.H.).
E. 4.2 In der Praxis wird im Allgemeinen zwischen Taggeldern zuzüglich Sozialversicherungsbeiträgen, Auslagen sowie der Staatsgebühr unterschieden. Letztere dient der Deckung der Aufwendungen des Bundes (Art. 5 GebV 2013); erstere - zumindest hauptsächlich - der Entschädigung der Arbeitsleistung der Personen, die für eine eidgenössische Schätzungskommission tätig sind (Urteil A-3885/2014 E. 3.3). Für die nicht mit einem Enteignungsfall zusammenhängenden Arbeiten und Auslagen (Rechenschaftsberichte, Konferenzen usw.) ist alljährlich der Kasse des Bundesverwaltungsgerichts Rechnung zu stellen (Art. 11 Abs. 1 GebV 2013). Art. 11 Abs. 1 GebV 2013 erfasst somit sämtliche Arbeiten und Auslagen, die weder unmittelbar noch mittelbar der Führung von Einigungs- sowie Schätzungsverfahren dienen (Urteil A-4910/2012 E. 4.4.2 zum wortgleichen Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen im Enteignungsverfahren vom 10. Juli 1968 [SR 711.3; nachfolgend GebV 1968]). Die Stellvertreter des Präsidenten, die Mitglieder und der Aktuar stellen jeweils dem Präsidenten der Schätzungskommission für ihre Bemühungen Rechnung; dieser prüft die Rechnungen und erstellt daraus eine Gesamtrechnung, welche er visiert. Den sich daraus ergebende Betrag stellt die Präsidentin oder der Präsident der kostenpflichtigen Partei nach Abschluss des Verfahrens zusammen mit der Staatsgebühr und den Sozialbeiträgen in Rechnung (Art. 21 GebV 2013 i.V.m. Art. 54 Abs. 1 der Verordnung über das Verfahren vor den eidgenössischen Schätzungskommissionen vom 13. Februar 2013 [SR 711.1; nachfolgend VVESchK 2013]). Die Präsidentin oder der Präsident kann auch periodische Zwischenabrechnungen erstellen (vgl. Art. 54 Abs. 2 VVESchK 2013).
E. 4.3 Die Präsidentin oder der Präsident der Schätzungskommission und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sowie die Aktuarin oder der Aktuar haben Anrecht auf Ersatz der Kosten, die ihnen aus der vorübergehenden Benutzung von zusätzlichem Archivraum für die Lagerung umfangreicher Akten in Zusammenhang mit grösseren Vorhaben (Art. 10 Bst. a GebV 2013), aus Anschaffungen zur Erleichterung und Beschleunigung der Arbeiten, soweit ihnen eine entsprechende Reduktion der Taggelder gegenübersteht (Art. 10 Bst. c GebV 2013) oder aus der Beanspruchung von Einrichtungen oder Leistungen Dritter erwachsen, soweit dies einer zweckmässigen Organisation der Arbeiten entspricht (Art. 10 Bst. b GebV 2013). Unter letzteres fallen alle Aufwendungen, mit deren Hilfe die für die Erfüllung der ESchK eingerichteten Arbeitsplätze derart ausgestaltet werden, dass die Arbeitsabläufe optimiert und die Leistung der Mitarbeiter unter Berücksichtigung der physiognomischen Gegebenheiten des menschlichen Körpers gefördert werden. Ob eine Auslage diesem Ziel dient, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände aus objektiver Sicht zu beurteilen. Dabei ist massgebend, ob eine verständige und redlich handelnde Person in der Situation der Betroffenen die in Frage stehende Auslage im Hinblick auf eine zweckmässige Ausgestaltung des Arbeitsprozesses getätigt hätte oder nicht (zum Ganzen Urteile A-1157/2012 E. 7.3 und A-3035/2011 E. 6.2). Drucksachen und Formulare sind beim Bundesverwaltungsgericht, Schreib- und Büromaterialien durch dessen Vermittlung vom Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) zu beziehen (Art. 11 Abs. 2 GebV 2013).
E. 5 Nachfolgend sind die in Rechnung gestellten Taggelder des Präsidenten (E. 6), der Aktuarin (E. 7), der Vizepräsidentin (E. 8) sowie die vom Präsidenten verrechneten Auslagen (E. 9) zu überprüfen.
E. 6 Die Taggelder des Präsidenten wurden unter den Rechnungspositionen "A._______ bis 7.12.2017" über Fr. 21'356.50 sowie "A._______ Abschluss" über Fr. 1'200.-- zusammengefasst. Die Rechnungsposition "A._______ bis 7.12.2017" setzt sich aus den folgenden fünf Kostenpositionen zusammen: "Abrechnungswesen Flughafen" (vier Positionen über insgesamt Fr. 11'650.--), "Admin" (eine Position über Fr. 100.--), "Admin Allgemeinaufwand" (eine Position über Fr. 4'906.50), "Admin Allgemeinaufwand Flughafen" (eine Position über Fr. 2'900.--) sowie aus den getätigten Aufwänden in diversen, den Flughafen Zürich betreffenden Enteignungsverfahren (sechs Positionen über insgesamt Fr. 1800.--). Zur Kostenposition "A._______ Abschluss" sind keine genaueren Angaben vorhanden.
E. 6.1 Die Beschwerdeführerin bemängelt unter anderem die unterlassene verfahrensbezogene Abrechnung. Im Umfang von 97.78 Stunden seien die Kosten nicht bezogen auf ein bestimmtes Verfahren, sondern als Aufwand für "Admin", "Abrechnungswesen", "Allgemeinaufwand" und "Allgemeinaufwand Flughafen" erhoben worden. Dasselbe gelte für die nicht substantiierten Abschlussarbeiten (Abschluss A._______) im Umfang von 6 Stunden. Zudem bestreitet sie die generelle Verrechenbarkeit der Kostenpositionen "Abrechnungswesen Flughafen". Davon würden Fr. 11'450.-- (57.25 Stunden) die Aufwände des Präsidenten in den drei Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (A-3374/2017, A-3580/2017, A-3924/2017) betreffen. Die restlichen Fr. 200.-- (1 Stunde) würden auf die im vorliegenden Verfahren zu behandelnde Stundenzusammenstellung für die Rechnung 008/2017 entfallen. Gemäss BGE 144 II 167 dürfen ihr diese Kosten nicht auferlegt werden.
E. 6.2 Die Vorinstanz bemerkt, dass der Posten von 0.5 Stunden unter "Admin" sowie der Posten "Abschluss A._______" von 6 Stunden der Kostenposition "Admin Allgemeinaufwand" oder allenfalls der Kostenposition "Allgemeinaufwand Flughafen" zuzuweisen seien. Bei der Kostenposition "Admin Allgemeinaufwand" handle es sich um allgemeine Geschäftsführungsarbeiten für die Vorinstanz einschliesslich allgemeiner Korrespondenz mit der Aufsichtsdelegation des Bundesverwaltungsgerichts. Dazu gehöre auch die Führung und Einführung der Hilfskräfte (Aktuare). Inzwischen sei gestützt auf die ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichts klar, dass diese Kostenposition vom Bundesverwaltungsgericht zumindest vorläufig zu tragen sei und die Frage, ob die darin enthaltenen Beträge definitiv vom Bundesverwaltungsgericht zu tragen oder auf die verschiedenen Enteigner zu verteilen seien, noch zu klären bleibe. Der auf die Kostenposition "Allgemeinaufwand" entfallende Teil zzgl. Sozialabgaben sei deshalb an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter der Kostenposition "Allgemeinaufwand Flughafen" seien flughafenbezogene Allgemeinaufwendungen verbucht worden, welche der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 114 Abs. 1 EntG zu Recht auferlegt worden seien. Von einer Aufteilung auf die einzelnen Verfahren sei indes abzusehen. Diese Kosten seien in der Vergangenheit praktisch ausnahmslos der Beschwerdeführerin und nicht den Enteigneten gestützt auf Art. 114 Abs. 2 EntG wegen offensichtlich ungerechtfertigter Prozessführung auferlegt worden. Eine Verteilung enteignerbezogener Allgemeinaufwendungen auf die einzelnen Fälle würde der Vorinstanz und dem Bundesverwaltungsgericht als zentrale Kasse jedoch einen erheblichen Aufwand verursachen. Zudem sei unklar, nach welchem Schlüssel die enteignerbezogenen Allgemeinaufwendungen auf die einzelnen Fälle verteilt werden müssten. Ferner stimme sie der Beschwerdeführerin zu, dass dieser die Aufwände des Präsidenten über Fr. 11'450.-- in den Beschwerdeverfahren A-3374/2017, A-3580/2017 und A-3924/2017 nach dem kürzlich ergangenen BGE 144 II 167 nicht hätten auferlegt werden dürfen. Dasselbe gelte für die Aufwände in den Beschwerdeverfahren betreffend die frühere Präsidentin D._______ und das frühere Fachmitglied E._______ im Umfang von insgesamt 6.25 Stunden, welche unter der Kostenposition "Allgemeinaufwand Flughafen" verbucht worden seien. Die Inrechnungstellung der Fr. 200.-- für die Erstellung der vorliegenden Rechnung erachte sie als rechtens, nachdem diese im Zusammenhang mit den Fällen der Beschwerdeführerin und den dadurch verursachten allgemeinen Aufwendungen (Allgemeinaufwand Flughafen) und Kosten der Büroinfrastruktur an der Hofackerstrasse stünde.
E. 6.3 Das Einigungsverfahren (Art. 46 ff. EntG) und das Verfahren vor der Schätzungskommission (Art. 66 ff. EntG) sind auf konkrete Enteignungsverfahren ausgerichtet. Auch die Kostenentscheide werden verfahrensbezogen gefällt (vgl. Art. 114 Abs. 4 EntG). Demzufolge hat die Rechnungsstellung im Rahmen der End- oder den Zwischenabrechnungen sowie die Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses ebenfalls bezogen auf ein konkretes Verfahren zu geschehen (vgl. Art. 54 Abs. 1 und 2 VVESchK 2013). Art. 21 Abs. 1 und 2 GebV 2013 gibt weiter vor, dass die in einem konkreten Verfahren angefallenen Aufwände und Auslagen der Mitglieder des Spruchkörpers, der beigezogenen besonderen Sachverständigen sowie der Aktuare zusammen in Rechnung zu stellen sind. Dazu kommt der auf ein konkretes Verfahren entfallende Gemeinkostenanteil (vgl. oben E. 4.1), welcher allerdings separat in Rechnung gestellt werden darf (vgl. Urteil A-4910/2012 E. 4.5.3.1). Bei der Zuweisung des Gemeinkostenanteils dürfen auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrung beruhende Massstäbe angewandt werden. Es ist nicht notwendig, dass die für ein Einigungs- bzw. Schätzungsverfahren erhobenen Verfahrenskosten in jedem Fall genau dem hiermit verbundenen Verwaltungsaufwand entsprechen. Vielmehr sind in beschränktem Ausmass Pauschalisierungen zulässig, die auch einen gewissen Ausgleich zwischen Verfahren mit geringem und grossem Aufwand ermöglichen, solange die gewählten Kriterien vertretbar sind und Unterscheidungen treffen, die sich unter den gegebenen Umständen rechtfertigen lassen (Urteile A-514/2013 E. 7.4, A-4910/2012 E. 4.5.1 und A-1157/2012 E. 13). Von einer fallspezifischen Zuweisung der Gemeinkosten kann nur bei deren vorläufigen Auferlegung abgesehen werden, wenn hierfür ein sachlicher Grund in den zu regelnden Verhältnissen besteht (Urteile A-4910/2012 E. 3.3 und A-1157/2012 E. 5.2). Um die Verfahrenskosten auf ihre Vereinbarkeit mit dem Äquivalenzprinzip überprüfen zu können, genügt die blosse Angabe über die Höhe der Taggelder, Auslagen und des Gemeinkostenanteils nicht. Zusätzlich müssen die Kostenpositionen inhaltlich ausreichend begründet werden, so dass die kostenpflichtigen Parteien in die Lage versetzt werden, die Rechtmässigkeit der ihnen auferlegten Verfahrenskosten beurteilen zu können. Nähere Angaben über die Tätigkeiten und die zeitliche Beanspruchung sind bereits im Rahmen des Kostenentscheids zu machen (vgl. dazu eingehend Urteil A-504/2018 E. 7.5).
E. 6.4 Die Rechnung Nr. 008/2017 verletzt diese Vorgaben. Sie vermengt verschiedene verfahrensbezogene Aufwände aus diversen konkreten Verfahren sowie Gemeinkosten zu einer Gesamt(zwischen)rechnung. Zulässig ist indes nur eine separate Gesamt(zwischen-)rechnung je Verfahren, in welcher die in der betreffenden Rechnungsperiode angefallenen Taggelder und Auslagen aller in das Verfahren involvierten Mitglieder der Vorinstanz sowie allenfalls der auf das Verfahren entfallende Gemeinkostenanteil zusammen in Rechnung gestellt werden. Zudem unterliess es die Vorinstanz, im Rahmen des Kostenentscheids oder des Beschwerdeverfahrens nähere Angaben über die Tätigkeiten, welche den geltend gemachten Aufwänden des Präsidenten konkret zugrunde liegen, zu machen. Ob die entsprechenden Kosten vor dem Äquivalenzprinzip standhalten, kann daher nicht überprüft werden. Im Weiteren wurde nicht abgeklärt, inwiefern der Bund und andere Enteigner für die Kostenposition "Admin Allgemeinaufwand" aufzukommen haben und was der Posten "Admin" über 0.5 Stunden sowie der Posten "Abschluss A._______" über 6 Stunden beinhalten. Ferner kann von einer Aufteilung der (flughafenbezogenen) Gemeinkosten auf die einzelnen Verfahren der Beschwerdeführerin nicht abgesehen werden. Es besteht stets die Möglichkeit, dass die enteignete Partei die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 114 Abs. 2 EntG (teilweise) tragen muss. Nur weil dieser Fall selten zutrifft, rechtfertigt es sich nicht, die gesetzlichen Vorgaben einer verfahrensbezogenen Abrechnung nicht zu beachten. Es ist auch nicht einzusehen, inwiefern eine Aufteilung solcher Gemeinkosten auf die in der Rechnungsperiode aktiv bearbeiteten Verfahren besondere Schwierigkeiten verursachen sollte. Erstens dürfte die Anzahl der aktiv bearbeiteten Verfahren weit unter der Anzahl der bloss hängigen liegen und überschaubar sein. Und zweitens haben die Vorgänger des zurückgetretenen Präsidenten eine solche Aufteilung jahrelang praktiziert, ohne dass es diesbezüglich zu Beschwerdeverfahren gekommen ist. Die Vorinstanz kann sich an jener Praxis bzw. dem jahrelang angewandten Verteilschlüssel orientieren, welcher sich offenbar bewährte.
E. 6.5 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Ein Rückweisungsentscheid rechtfertigt sich vor allem dann, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes oder jedenfalls aufwendiges Beweisverfahren durchzuführen ist (Urteile BVGer A-5323/2015 vom 12. September 2018 E. 4.4 und A-3382/2017 vom 7. August 2018 E. 5.2; Philippe Weissenberger/Astrid Hirzel, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., N 16 zu Art. 61 VwVG). Vorliegend muss die Rechnungsstellung und die damit zusammenhängende Kostenauferlegung neu vorgenommen werden. Zwecks Überprüfung des Äquivalenzprinzips bedarf es dafür Angaben zur Art der Tätigkeiten aller in die konkreten Verfahren involvierten Personen, sofern über deren Taggelder und Auslagen nicht bereits rechtskräftig entschieden worden ist. Zudem müssen die Gemeinkosten auf die einzelnen in Frage kommenden Kostenträger (Bund; verschiedene Enteigner) und deren Verfahren aufgeteilt werden, was eine eingehende Auseinandersetzung mit den dokumentierten Arbeitsabläufen erfordert. Mit anderen Worten sind umfangreiche Abklärungen vorzunehmen, welche einzig von der Vorinstanz bewerkstelligt werden können. Die Beschwerde ist deshalb, soweit sie sich auf die in Rechnung gestellten Aufwände des Präsidenten und der damit zusammenhängenden anteilsmässigen Staatsgebühr bezieht, gutzuheissen und die Sache mit folgenden zusätzlichen Weisungen i.S.v. Art. 61 Abs. 1 VwVG an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 6.6 Für die Kosten eines Beschwerdeverfahrens, in welchem Honorare und/oder Kosten der Vorinstanz angefochten werden, hat die Vorinstanz aufzukommen, soweit in ihrem Namen gehandelt wird (BGE 144 II 167 E. 2.7). Es ist unbestritten, dass der ehemalige Präsident der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den erwähnten Beschwerdeverfahren Aufwände im Umfang von 63.5 Stunden (57.25 + 6.25 Stunden) in Rechnung stellte. Zudem trat er in den Beschwerdeverfahren im Namen der Vorinstanz auf. Die Vorinstanz behauptet zu Recht nicht mehr, dass diese der Beschwerdeführerin auferlegt werden dürfen. Dies gilt ebenfalls für den verrechneten Aufwand von einer Stunde für die vorliegende Rechnung 008/2017, nachdem die Auferlegung dieser Fr. 200.-- auf die Beschwerdeführerin das Äquivalenzprinzip verletzen würde. Die Vorinstanz wird die Rechnungsstellung zum grössten Teil erneut vornehmen müssen. Vor diesem Hintergrund kann von einer kostenpflichtigen Partei nicht erwartet werden, dass diese die Kosten für den Aufwand der Erstellung einer Rechnung trägt, welche im Beschwerdeverfahren aufgehoben wird (vgl. Urteil A-514/2018 E. 6.3).
E. 6.7 Der Präsident war neben seinem Amt bei der Vorinstanz als selbstständig erwerbstätiger Rechtsanwalt tätig, weshalb er ein Taggeld von Fr. 1'300.-- für seine Aufwände verrechnen durfte (vgl. Art. 6 Abs. 1 GebV 2013). Gerechnet auf eine Stunde ergibt dies einen Stundenansatz von Fr. 152.95. Die Praxis, wonach zur Herleitung des Stundenansatzes der anwendbare Taggeldansatz durch 8.5 zu teilen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht jüngst bestätigt. Was die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren gegen diese Praxis vorbringt, wurde in jenem Urteil beurteilt (vgl. eingehend Urteil A-504/2018 E. 8). Entgegen der vorliegenden Rechnung wird die Vorinstanz die Aufwände des Präsidenten somit zu einem Stundenansatz von Fr. 152.95 (anstatt Fr. 200.--) zzgl. den Sozialversicherungsbeiträgen abrechnen müssen. Diesbezüglich macht der Vizepräsident ergänzend in der Vernehmlassung zwar geltend, dass dem Präsidenten im Zusammenhang mit dessen Anstellung von Seiten der Aufsichtsdelegation versprochen worden sei, er könne einen Stundenansatz von Fr. 200.-- verrechnen. Dem habe die Beschwerdeführerin an einer Sitzung vom 5. Dezember 2016, an welcher die Aufsichtsdelegation und die Präsidiumsmitglieder der Vorinstanz ebenfalls teilgenommen hätten, nicht widersprochen. Soweit der Vizepräsident daraus etwas zu Gunsten des ehemaligen Präsidenten ableiten möchte, kann ihm nicht gefolgt werden. Der ehemalige Präsident begründete seine Forderung für einen Stundenansatz von Fr. 200.-- in der von ihm verfassten Vernehmlassung im Parallelverfahren A-3924/2017 nicht mit einer derartigen Zusicherung der Aufsichtsdelegation oder der Beschwerdeführerin, weshalb auch nicht davon auszugehen ist, dass jene ihm gegenüber eine schützenswerte Vertrauensgrundlage geschaffen haben. Zudem war es dem ehemaligen Präsidenten bewusst, dass der aufgrund jener Sitzung erarbeitete Weisungsentwurf, welcher einen Stundenansatz von Fr. 200.-- vorgesehen hätte, nie in Kraft getreten, sondern aufgrund der Opposition der Beschwerdeführerin zurückgezogen worden ist. Im Zeitpunkt der Rechnungsstellung bestand somit für eine Abrechnung zu einem Stundenansatz von Fr. 200.-- gegenüber der Beschwerdeführerin keine Rechtsgrundlage. Der Rückzug des Weisungsentwurfs aufgrund der Opposition der Beschwerdeführerin spricht auch dafür, dass der Erlass der Weisung vom definitiven Einverständnis der Beschwerdeführerin abhängig gemacht worden ist. Vor diesem Hintergrund ist nicht anzunehmen, dass dem Präsidenten im Vorfeld ein verrechenbarer Stundenansatz von Fr. 200.-- garantiert worden ist.
E. 7 Die Rechnungsposition der Aktuarin (B._______) über Fr. 1'728.50 zzgl. Sozialversicherungsbeiträgen setzt sich aus den folgenden vier Kostenpositionen zusammen: "Abrechnungswesen Flughafen" (zwei Positionen über insgesamt Fr. 76.50), "Admin Allgemeinaufwand" (eine Position über Fr. 571.95), "Admin Allgemeinaufwand Flughafen" (eine Position über Fr. 172.05) sowie aus den getätigten Aufwänden in diversen, den Flughafen Zürich betreffenden Enteignungsverfahren (acht Positionen über Fr. 908.--).
E. 7.1 Die Beschwerdeführerin wendet sich unter anderem gegen die Verrechnung des Abrechnungswesens, die mangelnde Substantiierung der Kostenpositionen sowie die unterlassene Kostenaufteilung auf die verschiedenen Enteigner.
E. 7.2 Die Vorinstanz anerkennt wiederum, dass die Kostenposition "Admin Allgemeinaufwand" über Fr. 571.95 zzgl. Sozialversicherungsbeiträgen im damaligen Zeitpunkt nicht der Beschwerdeführerin hätte auferlegt werden dürfen. Hingegen sei die Kostenauferlegung der anderen Positionen auf die Beschwerdeführerin zu Recht erfolgt: Die Aktuarin nehme die Aktenführung sowie die Protokollführung war. Zudem sei sie als Hilfskraft tätig. In Bezug auf die einzelnen Enteignungsfälle gehöre dazu die Vorbereitung einfacher Verfügungen, die Vorbereitung des Postversands und ähnliches. Hinzu komme, meist für diverse Fälle, das Leeren des Postfachs, die Archivierung und die Veranlassung des Transports in das Archiv des Bundesverwaltungsgerichts. Sodann erfülle sie verschiedene administrative Arbeiten; unter anderem Aufgaben, die sich aus dem Betrieb der Büroinfrastruktur an der Hofackerstrassen ergeben würden. Unter der Kostenposition "Abrechnungswesen Flughafen" seien die Aufwände für die Vorbereitung und Ausfertigung der Rechnungsverfügungen 006/2017 (Gegenstand des Beschwerdeverfahrens A-3580/2017) und 007/2017 (Gegenstand des Beschwerdeverfahrens A-3924) zusammengefasst worden.
E. 7.3 Was bezüglich der Aufwände des Präsidenten gilt (vgl. oben E. 6.4), gilt auch für die Aufwände der Aktuarin: Diese hätten jeweils getrennt nach Verfahren in einer verfahrensbezogenen Rechnung zusammen mit den Aufwänden der anderen im jeweiligen konkreten Verfahren involvierten Mitgliedern ausgewiesen werden müssen. Zudem unterliess es die Vorinstanz, im Rahmen des Kostenentscheids oder des Beschwerdeverfahrens nähere Angaben über die Tätigkeiten, welche den geltend gemachten Aufwänden der Aktuarin zugrunde liegen, zu machen. Ob letztere dem Äquivalenzprinzip standhalten, kann daher nicht überprüft werden. Allgemeine Angaben zu den generellen Tätigkeiten einer Aktuarin genügen dafür nicht. Zudem hätte geklärt werden müssen, ob die Kostenposition "Admin Allgemeinaufwand" überhaupt vollumfänglich auf die Beschwerdeführerin hätte abgewälzt werden dürfen. Der allenfalls auf die Beschwerdeführerin entfallende Teil sowie die Kostenposition "Admin Allgemeinaufwand Flughafen" hätten sodann auf die in der betreffenden Rechnungsperiode aktiv bearbeiteten Enteignungsverfahren verteilt werden müssen. Im Ergebnis basiert die Kostenverfügung, soweit sie sich auf die in Rechnung gestellten Aufwände der Aktuarin und der damit zusammenhängenden anteilsmässigen Staatsgebühr bezieht, auf einer fehlerhaften Rechnungsstellung. Die Beschwerde ist deshalb in diesem Punkt ebenfalls gutzuheissen und aus den in E. 6.5 dargelegten Gründen an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Dabei muss die Vorinstanz die Aufwände der Aktuarin wiederum zu einem Stundenansatz von Fr. 76.50 (Fr. 650.-- : 8.5) abrechnen. Dieser erweist sich als korrekt (vgl. Urteil A-504/2018 E. 8.5.1 und E. 8.5.3). Hingegen dürfen die Fr. 76.50 für die Kostenposition "Abrechnungswesen Flughafen" nicht mehr der Beschwerdeführerin auferlegt werden (vgl. analog E. 6.6), nachdem sich die betreffenden Rechnungen in den Beschwerdeverfahren ebenfalls als unrechtmässig erwiesen (vgl. Urteile A-3580/2017 vom 22. Januar 2019 und A-3924/2017 vom 22. Januar 2019).
E. 8 Die Kostenposition der Vizepräsidentin (C._______) über Fr. 8'000.-- betrifft deren Leistungen im Schätzungsverfahren 2009-239. Angaben, aus welchen Tätigkeiten sich diese Leistungen zusammensetzen, werden in der Verfügung keine gemacht. Die Vorinstanz hat indes einen Ordner mit allen Verfahrensakten eingereicht.
E. 8.1 Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich eine mangelnde Substantiierung sowie einen verordnungswidrigen Stundenansatz geltend. Es werde zwar behauptet, dass die in Rechnung gestellten Aufwände nur die Tätigkeiten im Verfahren 2009-239 betreffen würden. Dies sei jedoch nicht belegt. Insbesondere sei nicht ersichtlich, ob darin noch allgemeine, nicht verrechenbare bzw. mehreren Enteignern zu verrechnende Arbeiten eingeflossen seien. Auch bei Honorarforderungen für einzelne Verfahren sei eine Detaillierung unabdingbar. Dies umso mehr, wenn wie vorliegend 40 Stunden Aufwand für einen lediglich zwölfseitigen Sammelentscheid, bei dem mehrheitlich allgemeine, von der ESchK 10 gemachte Erwägungen wiedergegeben würden, geltend gemacht würden. Im Übrigen betrage das zulässige Taggeld für die Vizepräsidentin Fr. 800.-- und nicht Fr. 1'300.--. Dieses sei zudem nicht durch 6.5, sondern durch 8.5 zu teilen, um den anwendbaren Stundenansatz zu berechnen.
E. 8.2 Die Vorinstanz entgegnet, dass die Richter nicht mehr in ihrem Entscheid frei und unabhängig wären, wenn sie den Parteien detailliert über ihren Zeitaufwand Rechenschaft ablegen müssten. Das Bundesgericht habe in seinem Urteil 1E.3/2004 vom 31. März 2004 einen Anspruch der kostenpflichtigen Partei auf detaillierte Rechnungsstellung auch verneint und ausgeführt, dass im Bestreitungsfalle nur nähere Angaben über die Arbeitsabläufe und die zeitliche Beanspruchung gemacht werden müssten. Der Gesamtaufwand der Vizepräsidentin sei aus der angefochtenen Verfügung ersichtlich, was genüge. Ergänzend legt sie dar, dass die Vizepräsidentin ihr Amt am 1. September 2016 angetreten habe. Am 21. September 2016 sei ihr die Verfahrensleitung über das Verfahren 2009-239 übertragen worden. Dieses betreffe ein Schätzungsverfahren mit acht Parteien in der Gemeinde Zuzwil SG, welches davor von den jeweiligen Präsidenten geleitet worden sei. Die Vizepräsidentin habe den Verfahrensstand feststellen und sich in die Sache einarbeiten müssen. Daraufhin habe sie den Schätzungsentscheid verfasst. Zudem komme der tiefere Taggeldansatz von Fr. 800.-- nur zur Anwendung, wenn das Mitglied durch ihren Arbeitgeber uneingeschränkt unterstützt werde. Die Vizepräsidentin habe die Infrastruktur am Kreisgericht, wo sie als Richterin tätig sei, für ihre Tätigkeiten für die Vorinstanz nur beschränkt nutzen können. So sei sie nicht durch das Sekretariat ihres Gerichts unterstützt worden und habe den Versand und die Erstellung sämtlicher Schriftstücke selber besorgen, das Büromaterial selber beschaffen und eine private E-Mail-Adresse benützen müssen. Aus diesem Grund qualifiziere sie sich für einen Taggeldansatz von Fr. 1'300.--.
E. 8.3 Wiederholt ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz die Aufwände der Vizepräsidentin im Verfahren 2009-239 zusammen mit den Aufwänden und Auslagen der anderen im Verfahren involvierten Personen (mindestens die zwei anderen Mitgliedern des Spruchkörpers) in einer verfahrensspezifischen Rechnung ("Rechnung 2009-239") hätte aufführen müssen (vgl. oben E. 6.3). Von einer Zurückweisung an die Vorinstanz zur Neuerstellung der Rechnung kann jedoch abgesehen werden, da vorliegend die Rechtmässigkeit der Kostenhöhe beurteilt werden kann (vgl. oben E. 3.2).
E. 8.4 Als das Bundesgericht noch direkte Beschwerdeinstanz war, konnte eine detaillierte Rechnungsstellung nicht verlangt werden. Im Bestreitungsfalle mussten die Vorinstanzen jedoch ihre näheren Angaben über die Arbeitsabläufe und die zeitliche Beanspruchungen dem Bundesgericht unterbreiten, das der kostenpflichtigen Partei Einsicht gewährte (Urteil 1E.3/2004 vom 31. März 2004 E. 2.1 f). Das Bundesverwaltungsgericht hat jüngst entschieden, dass diese Vorgehensweise nicht mehr sachgerecht ist, weshalb die Eidgenössischen Schätzungskommissionen zukünftig bereits in den Kostenverfügungen oder -beschlüssen die Höhe der Verfahrenskosten zu begründen hätten. Die kostenpflichtige Partei müsse dadurch in die Lage versetzt werden, die Rechtmässigkeit der ihr auferlegten Verfahrenskosten beurteilen zu können. Dies bedinge nicht nur Angaben zu den aufgewendeten Stunden (zeitliche Beanspruchung), sondern auch zu den Tätigkeiten (Arbeitsabläufe), wobei zusammenfassende Zeitangaben zu Tätigkeitskategorien ausreichend seien (vgl. zum Ganzen Urteil A-504/2018 E. 7.3 f.).
E. 8.5 Die Vorinstanz machte in ihrer Vernehmlassung näheren Angaben zu den Tätigkeiten der Vizepräsidentin, auf welchen der Gesamtaufwand von 40 Stunden basiert (vgl. oben E. 8.2). In den Akten befinden sich sodann die acht Entschädigungsbegehren sowie der Schätzungsentscheid, welche diese Angaben belegen. Die Beschwerdeführerin zieht diese Angaben in ihrer Stellungnahme nicht in Zweifel. Anhaltspunkte, wonach in diesen 40 Stunden verfahrensfremde Aufwände mitumfasst sein könnten, bestehen zudem nicht. Vor diesem Hintergrund ist die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nachträglich in ausreichender Weise nachgekommen. Zukünftig wird sie diese Angaben jedoch bereits im Rahmen der Kostenentscheide machen müssen (z.B. Aufwand 40 Stunden mit Vermerk Aktenstudium und Entscheidredaktion).
E. 8.6 Das Bundverwaltungsgericht beschränkt sich bei der Überprüfung der Auslagen darauf, ob die Gesamtsumme im Verhältnis zur erbrachten Leistung angemessen ist. Eine solche Prüfung genügt hingegen nicht bei nach Zeitaufwand erhobenen Verfahrenskosten. In diesem Fall ist zusätzlich zu untersuchen, ob den kostenpflichtigen Parteien angemessen viele Taggelder bzw. Stunden verrechnet wurden (Urteile A-3885/2014 E. 5.1, A-514/2013 E. 6.6 und BVGer A-6465/2010 vom 5. November 2012 E. 8.8.3.2). Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Vizepräsidentin ihr Amt erst kurz vor Übernahme des Verfahrens angetreten hatte und dementsprechend mit der Materie nicht vertraut gewesen sein dürfte, erscheint der geltend gemachte Aufwand über 40 Stunden für das Studium der Akten und das Verfassen des Schätzungsentscheids als angemessen. Die Beschwerdeführerin hat somit den Aufwand von 40 Stunden zu entschädigen, nachdem ihr die Verfahrenskosten im Schätzungsentscheid auferlegt worden sind (vgl. oben E. 3.2). Zu welchem Stundenansatz ist nachfolgend zu prüfen.
E. 8.7 Die Präsidentin oder der Präsident der Schätzungskommission oder seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter bezieht für die ihr oder ihm durch das EntG und durch die VVESchK 2013 übertragenen Obliegenheiten ein Taggeld von Fr. 800.--. Ist die Präsidentin oder der Präsident oder seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter eine freierwerbende Anwältin oder ein freierwerbender Anwalt, so bezieht sie oder er ein Taggeld von Fr. 1'300.-- (Art. 6 Abs. 1 GebV 2013). Es ist unbestritten, dass die Vizepräsidentin nicht als selbstständige Anwältin, sondern als Richterin an einem Kreisgericht tätig war. Sie qualifiziert sich deshalb nicht für einen Taggeldansatz von Fr. 1'300.--. Was die Vor-instanz dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Das höhere Taggeld für freierwerbende Anwälte rechtfertigt sich durch die Abgeltung der Nutzung der eigenen Büroinfrastruktur bzw. ist im Taggeld die Abgeltung der "Grundausstattung" inbegriffen (Urteile A-3035/2011 E. 4.6 und A-3043/2011 E. 5.3.8 und 5.3.10). Darunter fallen in erster Linie die Mietkosten sowie die Kosten für die Anschaffung von Mobiliar, Büchern, Apparaten sowie Instrumenten (Urteil A-3035/2011 E. 4.6.1). Die Vizepräsidentin musste keine derartigen Fixkosten (insbesondere Mietkosten) am Kreisgericht tragen. Dass sie kleinere Arbeiten mangels Zugriff auf ein Sekretariat selber erledigen musste, rechtfertigt von vornherein keinen höheren Stundenansatz, da die Eidgenössischen Schätzungskommissionen im Normalfall sowieso über kein Sekretariat verfügen (vgl. oben E. 4.1). Der auf die Vizepräsidentin anwendbare Stundenansatz beläuft sich daher auf Fr. 94.10 (Fr. 800.-- : 8.5; vgl. oben E. 6.7).
E. 8.8 Im Ergebnis ist die Beschwerde, soweit sie sich auf den in Rechnung gestellten Aufwand der Vizepräsidentin über Fr. 8'000.-- zzgl. Sozialversicherungskosten von 7.775% sowie den anteilsmässigen Gebührenanteil von Fr. 800.-- (10% des Taggelds; vgl. Art. 5 GebV 2013) bezieht, teilweise gutzuheissen. Der auf sie entfallende Rechnungsbetrag ist auf Fr. 3'764.-- (40 x Fr. 94.10) zzgl. den Sozialversicherungskosten von Fr. 292.65 (7.775% von Fr. 3'764.--) und den anteilsmässigen Gebührenanteil von Fr. 376.40 (10% von Fr. 3'764.--) zu reduzieren. Dies ergibt einen Gesamtbetrag von Fr. 4'433.05.
E. 9 Die geltend gemachten Auslagen des Präsidenten über Fr. 2'998.40 (Fr. 2'992.10 + Fr. 6.30) setzen sich gemäss der beiliegenden Aufstellung wie folgt zusammen: Post Frankiersystem April 2017 (Betrag Flughafen: Fr. 10.60), Post Frankiersystem Mai 2017 (Betrag Flughafen: Fr. 63.65; Allgemein: Fr. 4.25), Frankiersystem 6/17 (Betrag Flughafen: Fr. 25.75; Allgemein Fr. 10.60), Frankiersystem 7/17 (Betrag Flughafen: Fr. 40.95), Frankiersystem 9/17 (Betrag Flughafen: Fr. 6.15); Swisscom 3-4/17 (Allgemein: Fr. 195.40); Swisscom 5-6/17 (Allgemein: Fr. 192.20), Swisscom 6-7/17 (Allgemein: Fr. 210.70) Swisscom 9-8/17 (Allgemein: Fr. 178.30), Hasler Haustechnik (Allgemein: Fr. 122.--), Wagner + Ulrich AG (Stempel; Allgemein: Fr. 33.70), Enquist (IT; Allgemein: Fr. 1890.--); Post (Allgemein: Fr. 1.--; Betrag Flughafen: Fr. 6.85). Auf was sich die mit der Rechnungsposition "A._______ Abschluss" geltend gemachten Auslagen von Fr. 6.30 beziehen, wird nicht erklärt. Zudem wurden keinerlei Belege eingereicht.
E. 9.1 Die Beschwerdeführerin bemängelt wiederum die unterlassene Verteilung der Kosten auf die einzelnen Verfahren. Zudem handle es sich bei den Auslagen - ausser beim "Frankiersystem" - erklärtermassen um Allgemeinkosten, die offenbar für die Grundausstattung der Vorinstanz benötigt würden und entsprechend ausgegeben worden seien (z.B. Abo Swisscom, Haustechnik, Wagner + Ulrich AG, Enquist). Aufgrund der heutigen Struktur der ESchK 10 mit einem selbstständig erwerbstätigen Präsidenten mit eigener Kanzlei sei eine klare Trennung zwischen Grundausstattung (die über Taggelder abgedeckt seien) und Zusatzkosten für die sie betreffende Enteignungsfälle möglich und zwingend. Zumal die Präsidenten und Vizepräsidenten praktisch ausschliesslich in ihren eigenen Räumlichkeiten oder von zu Hause aus für die ESchK 10 tätig seien. Auf eine Differenzierung nach dem Erwerbsstatus des Präsidenten könne nicht mehr verzichtet werden. Gemäss den ausdrücklichen Anweisungen des Bundesgerichts seien solche Kosten, zumindest bei im Nebenamt selbstständig erwerbstätigen Präsidenten, in den Taggeldern enthalten. Dies müsse umso mehr gelten, als die Taggelder für selbstständig erwerbstätige Präsidenten mit der Revision der GebV 1968 im Jahr 2013 bereits massiv von Fr. 800.-- auf Fr. 1'300.-- erhöht worden seien. Eventuell seien diese allgemeinen Kosten auf die verschiedenen Enteigner zu verteilen. Auch was die Kosten des Frankiersystems anbelange, seien ihr diese teilweise auferlegt worden, obwohl es um Auslagen anderer Enteigner gehe (Frankiersystem 6/17, Allgemein: Fr. 4.25; Frankiersystem 6/17, Allgemein: Fr. 10.60), was unzulässig sei. Die Frankierkosten, welche angeblich für ihre Enteignungsverfahren ausgegeben worden seien, würden grundsätzlich nicht bestritten. Allerdings seien diese Kosten zu belegen.
E. 9.2 Die Vorinstanz entgegnet, dass keine der Auslagen durch das Taggeld des Präsidenten abgedeckt sei. Bei den Kosten für das Frankiersystem, Swisscom, Hasler Haustechnik und Enquist handle es sich vielmehr um eigentliche Infrastrukturkosten für die Zusatzinfrastruktur Hofackerstrasse, welche als Auslagen im Sinne von Art. 10 Bst. b GebV 2013 durch die Beschwerdeführerin zu tragen seien. Die Kosten der Wagner + Ulrich AG seien Allgemeinkosten, welche vom Bundesverwaltungsgericht übernommen werden müssten. Sie könnten allenfalls später auf die verschiedenen Enteigner aufgeteilt werden. Eine Berücksichtigung des Erwerbsstatus des Präsidenten könne unterbleiben, weil die Zusatzinfrastruktur Hofackerstrasse ohnehin ausschliesslich für die Vorinstanz genutzt werde. Sämtliche diesbezügliche Kosten seien somit von den kostenpflichtigen Verfahrensparteien zu tragen.
E. 9.3 Die auf die Beschwerdeführerin entfallenden Frankierkosten (Betrag Flughafen) im Umfang von Fr. 147.10 sind grundsätzlich nicht umstritten. Sie hätten jedoch nicht zusammengefasst der Beschwerdeführerin in Rechnung gestellt werden dürfen. Vielmehr hätten sie, sofern sie sich einem konkreten Verfahren eindeutig zuordnen lassen, in der entsprechenden Verfahrensrechnung aufgeführt werden müssen (vgl. oben E. 6.3). Andernfalls hätten sie auf die in der interessierenden Zeitspanne aktiv bearbeiteten Enteignungsverfahren der Beschwerdeführerin verteilt werden müssen (vgl. oben E. 4.1). Bei den "allgemeinen" Frankierkosten von Fr. 14.85 und der Kostenposition "Post" wäre zu prüfen gewesen, inwiefern diese zwischen Bund und den Verfahren der Enteigner hätten verteilt werden müssen (vgl. oben E. 4.2). Ebenfalls hätte man prüfen müssen, wer die unkommentiert gebliebenen Auslagen von Fr. 6.30 zu tragen hat.
E. 9.4 Betreffend die übrigen Kosten, welche mit dem Betrieb der speziellen Büroinfrastruktur an der Hofackerstrasse zusammenhängen, gilt Folgendes:
E. 9.4.1 Wie erwähnt, rechtfertigt sich das höhere Taggeld für freierwerbende Anwälte durch die Abgeltung der Nutzung der eigenen Büroinfrastruktur bzw. der Grundausstattung (vgl. oben E. 8.7). Davon abzugrenzen sind die Zusatzkosten, die über die Auslagen gedeckt werden (Urteile 1C_224/2012 E. 5 und A-514/2013 E. 7.1). Diese fallen an, wenn die vorhandene Infrastruktur nicht genügt, um die im Enteignungsverfahren übertragenen Aufgaben zu erfüllen (Urteil A-3035/2011 E. 4.6.1). In Bezug auf die spezielle Situation der ESchK 10 mit ihrer eigenen Büroinfrastuktur führte das Bundesgericht aus, dass eine Differenzierung nach dem Erwerbsstatus der Präsidenten, Vizepräsidenten und Aktuare unterbleiben könne, wenn feststehe, dass die Infrastruktur ausschliesslich für die ESchK 10 genutzt werde (vgl. Urteil 1C_224/2012 E. 6.3). Gemäss Ziff. 1.2 des beiliegenden Gebrauchsleihevertrags wird die Infrastruktur ausschliesslich für die ESchK 10 genutzt. Die vorliegende Situation unterscheidet sich von der früheren nur insofern, als dass sich die Büroräumlichkeiten nun an der Hofackerstrasse 40, 8032 Zürich befinden und direkt von der Beschwerdeführerin unentgeltlich zu Verfügung gestellt werden. Eine Differenzierung nach dem Erwerbsstatus des Präsidenten kann daher weiterhin unterbleiben. Nur falls Auslagen verrechnet wurden, welche sich der Grundausstattung des Anwaltsbüros des Präsidenten zurechnen lassen, wären diese allenfalls durch dessen Taggeld gedeckt (vgl. Urteil 1C_224/2012 E. 6.3). Solche werden indes nicht geltend gemacht, sind doch die Auslagen dem Betrieb des Büros an der Hofackerstrasse zurechenbar. Unbesehen davon muss in der Infrastruktur der ESchK 10 ein Arbeitsplatz für die Präsidentin oder den Präsidenten vorhanden sein (Urteil A-3035/2011 E. 6.4.1). Eine Differenzierung nach dem Erwerbsstatus des Präsidenten kann daher hinsichtlich der vorliegenden Auslagen unterbleiben.
E. 9.4.2 Die Organisationsstruktur der Vorinstanz kommt überwiegend der Flughafen Zürich AG zugute; sie dient aber gleichzeitig auch der Bewältigung der übrigen Enteignungsfälle. Gemäss Bundesgericht ist vor diesem Hintergrund eine klare Trennung zwischen der Grundausstattung und Zusatzkosten für die Enteignungsfälle der Beschwerdeführerin nicht mehr möglich. Aufgrund der Tatsache, dass die geltende Kostenverordnung auf diese Situation nicht zugeschnitten ist und dringend revidiert werden muss, muss das geltende Recht in einer Weise gehandhabt werden, die den Besonderheiten der ESchK 10 Rechnung trägt und deren ordnungsgemässes Funktionieren ermöglicht (Urteil 1C_224/2012 E. 5). In diesem Sinne stellte das Bundesgericht bezüglich der Frage, ob die Flughafen Zürich AG die Kosten für die Räumlichkeiten, IT-Einrichtungen und Büromöbel der Vor-instanz zu tragen habe, darauf ab, ob die Kosten durch die Entschädigungsbegehren gegen die Flughafen Zürich AG ausgelöst wurden, was es bejahte (vgl. Urteil 1C_224/2012 E. 6.1). Allerdings seien die Kosten der Grundausstattung auf die weiteren Enteigner, welche von dieser Infrastruktur profitieren, sowie auf den Bund zu verteilen (vgl. Urteil 1C_224/2012 E. 8). Die einzelnen Infrastrukturkomponenten müssten zudem notwendig sein (Urteil 1C_224/2012 E. 6.2). Das Bundesverwaltungsgericht interpretierte das Urteil 1C_224/2012 dahingehend, dass es bezüglich der Frage, ob die Enteigner Infrastrukturkosten der ESchK 10 zu tragen hätten, darauf ankommt, ob sich die betreffenden Komponenten als Auslagen im Sinne von Art. 10 GebV 2013 qualifizieren lassen (Urteil A-1157/2012 E. 6.3, damals Art. 9a GebV 1968). In der Zwischenzeit wurde die GebV 1968 revidiert, jedoch nur in einem eng begrenzen Punkt (Höhe der Taggelder; vgl. dazu Urteil A-504/2018 E. 8.4). Die Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 1C_224/2012 sind daher weiterhin zu beachten. Das Bundesgericht stellte bezüglich der teilweisen Kostentragungspflicht der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der speziellen Infrastruktur (Grundausstattung) der Vorinstanz nur darauf ab, ob ein Kausalzusammenhang zwischen den diesbezüglichen Kosten und den Entschädigungsbegehren gegen die Beschwerdeführerin besteht. Soweit sich einzelne Infrastrukturkomponenten demnach der Grundausstattung zurechnen lassen, stellt sich die Frage nach einer Qualifikation als Auslage im Sinne von Art. 10 GebV 2013 gar nicht. Konsequenterweise bedeutet dies, dass die Beschwerdeführerin auch jene Kosten teilweise zu tragen hat, welche als Folgekosten der Infrastruktur zwangsläufig anfallen. Dies trifft vorliegend auf die Auslagen für die Haustechnik zu, deren Notwendigkeit die Beschwerdeführerin auch nicht bestritt.
E. 9.4.3 Bei den restlichen Auslagen ist zu prüfen, ob diese unter einen der Tatbestände des Art. 10 GebV 2013 fallen. Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz handelt es sich bei den Kostenposition "Wagner + Ulrich AG" um die Kosten der Beschaffung von Stempeln, die ausschliesslich für die Tätigkeit der Vorinstanz nötig seien (z.B. "Fristerstreckung bewilligt"). Die Kostenposition "Enquist" beziehe sich auf Supportleistungen für das Informatiksystem, welches angeschafft worden sei, um die zahlreichen Flughafenfälle bewältigen zu können. Unter der Kostenposition "Swisscom" würden die Kosten für den Telefonanschluss an der Hofackerstrasse geltend gemacht. Die Supportleistungen für das Informatiksystem sowie die Anfertigung spezieller Stempel sind ohne Weiteres geeignet, die Arbeitsabläufe der ESchK 10 zu optimieren oder aufrechtzuerhalten. Sie erweisen sich zudem hinsichtlich der bei der ESchK 10 anfallenden Arbeiten als zweckmässig (so bereits bzgl. Supportleistungen für das Informatiksystem Urteil A-1157/2012 E. 7.6). Dementsprechend sind sie als Auslagen im Sinne von Art. 10 Bst. b GebV 2013 ebenfalls teilweise von der Beschwerdeführerin zu tragen. Dies gilt ebenfalls für die Kosten für die Telefonanschlüsse (Abonnemente), nachdem diese unter Art. 10 Bst. b GebV 2013 fallen (Urteil A-1157/2012 E. 11.2, damals Art. 9a Bst. b GebV; vgl. zudem betreffend der Kosten von Telefonaten Urteil A-1157/2012 E. 10.4 und 11.2 zu Art. 1 - 4 GebV 1968).
E. 9.4.4 Die Infrastruktur dient sowohl der Bearbeitung der Flughafenfälle als auch der Bearbeitung der Fälle anderer Enteigner. Zudem wird sie mutmasslich für Arbeiten i.S.v. Art. 11 Abs. 1 GebV 2013 der Vorinstanz genutzt, deren Kosten den Enteignern nicht auferlegt werden dürfen. Rechtsprechungsgemäss sind solche Gemeinkosten in einem ersten Schritt zwischen dem Bund und den Enteignern und in einem zweiten Schritt die auf einen bestimmten Enteigner entfallenden Kosten auf dessen einzelne Verfahren zu verteilen (vgl. oben E. 4.1). Diese Vorgaben werden vorliegend verletzt, indem die Auslagen der speziellen Büroinfrastruktur nur der Beschwerdeführerin auferlegt werden. Folglich muss die Rechnungsstellung sowohl betreffend die Frankier- und Postkosten als auch für die Kosten der Büroinfrastruktur neu vorgenommen werden. Dazu bedarf es eine Auseinandersetzung mit den dokumentierten Arbeitsabläufen, um die Verteilung auf die Kostenträger und die in der Rechnungsperiode aktiv bearbeiteten Enteignungsverfahren vornehmen zu können. Mit anderen Worten sind Abklärungen vorzunehmen, welche einzig von der Vorinstanz bewerkstelligt werden können. Die Beschwerde ist deshalb, soweit sie die geltend gemachten Auslagen des Präsidenten betreffen, gutzuheissen und die Sache ist im Sinne der vorstehenden Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ob die Auslagen auch wirklich angefallen sind, wird die Vorinstanz im Bestreitungsfalle mittels Rechnungen/Quittungen belegen müssen.
E. 10 Zusammengefasst ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Soweit sich die Sache auf die in Rechnung gestellten Aufwände und Auslagen des Präsidenten und der Aktuarin bezieht, ist sie zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. E. 6.5, E. 7.3 und E. 9.4.4). Der auf die Vizepräsidentin entfallende Rechnungsbetrag ist auf Fr. 4'433.05 zu reduzieren (vgl. oben E. 8.8).
E. 11 Es bleibt über die Kosten und Entschädigungen des Beschwerdeverfah-rens zu befinden.
E. 11.1 Vorliegend sind die Kostenbestimmungen des VwVG anwendbar (Urteil A-504/2018 E. 10.5). Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Obsiegen und Unterliegen richten sich grundsätzlich nach den von der beschwerdeführenden Partei gestellten Anträgen, ohne Rücksicht auf die Anträge der Gegenpartei (BGE 128 II 90 E. 2b und 123 V 156 E. 3c; Urteil BGer 2C_753/2013 vom 10. Mai 2014 E. 2.4). Der Beschwerdeführer beantragte die vollumfängliche Aufhebung der Rechnungsverfügung. Die teilweise Gutheissung bezüglich der Aufwände der Vizepräsidentin sowie die vollumfängliche Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz soweit es die übrigen Aufwände und Auslagen betrifft, kommt einem teilweisen Obsiegen von knapp 89% (Fr. 36'589.05 : Fr. 41'022.10) gleich. Angesichts dieser Quote ist die Beschwerdeführerin als vollständig obsiegend zu betrachten, weshalb ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Die unterliegende Vorinstanz trägt keine Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
E. 11.2 Obsiegt eine Partei, so hat sie Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs.1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte keine Kostennote ein. Unter diesen Umständen bestimmt das Bundesverwaltungsgericht die geschuldete Parteientschädigung aufgrund der Akten (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Für den vorliegenden Fall wird diese auf Fr. 2'500.-- festgesetzt und dem Bund (das Bundesverwaltungsgericht als Kasse der Vorinstanz) auferlegt (Urteil A-504/2018 E. 10.5).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Vorinstanz den Betrag von Fr. 4'433.05 innert 30 Tagen zu bezahlen. Im Übrigen wird die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
- Der Bund (das Bundesverwaltungsgericht als Kasse der Vorinstanz) hat die Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. 008/2017; Gerichtsurkunde) - das Generalsekretariat des UVEK (Gerichtsurkunde) - die Aufsichtsdelegation ESchK Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Christoph Bandli Andreas Kunz Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-516/2018 Urteil vom 22. Januar 2019 Besetzung Richter Christoph Bandli (Vorsitz), Richterin Christine Ackermann, Richter Jérôme Candrian, Gerichtsschreiber Andreas Kunz. Parteien Flughafen Zürich AG, Rechtsdienst, Postfach, 8058 Zürich, vertreten durch Dr. iur. Roland Gfeller, Rechtsanwalt, Gfeller Budliger Kunz Rechtsanwälte, Florastrasse 44, Postfach, 8032 Zürich, Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 10, c/o Herr Rechtsanwalt Martin Romann, Merkurstrasse 45, 8032 Zürich, Vorinstanz. Gegenstand Rechnungsverfügung ESchK Kreis 10. Sachverhalt: A. Bei der Eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10 (nachfolgend: ESchK 10) sind zahlreiche Entschädigungsforderungen zur Abgeltung übermässiger Einwirkungen aus dem Betrieb des Flughafens Zürich rechtshängig. In diesen Verfahren tritt die Flughafen Zürich AG als Enteignerin auf. Die ESchK 10 verfügt seit einigen Jahren über eine eigene Büroinfrastruktur (Räume, IT- und Büroeinrichtung, Personal) zur Bearbeitung der Flughafenfälle. Ende 2016 schlossen die Flughafen Zürich AG und die ESchK 10 einen Gebrauchsleihevertrag ab. Darin verpflichtete sich die Flughafen Zürich AG, der ESchK 10 Büroräumlichkeiten an der Hofackerstrasse 40, 8032 Zürich, unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. B. Am 14. Dezember 2017 erstellte der Präsident der ESchK 10 die Rechnung Nr. 008/2017: Beteiligte Taggeld AHV/IV/ALV 6,225% FAK 1,55% Auslagen Total A._______ bis 7.12.2017 21'356.50 1'329.45 331.05 2'992.10 26'009.10 A._______ Abschluss 1'200.00 74.70 18.60 6.30 1'299.60 B._______ 1'728.50 107.60 26.80 1'862.90 C._______ 2009-239 8'000.00 498.00 124.00 8'622.00 32'285.00 2'009.75 500.45 2'998.40 37'793.60 Staatsgebühr 3'228.50 Abzüglich geleisteter Kostenvorschuss Total 41'022.10 C. Mit Rechnungsverfügung vom 14. Dezember 2017 verpflichtete der Präsident die Flughafen Zürich AG, den Betrag von Fr. 41'022.10 gemäss der beigehefteten Rechnung Nr. 008/2017 innert 30 Tagen zu bezahlen. Zur Begründung führte er aus, dass die Flughafen Zürich AG als Enteignerin die Verfahrenskosten zu tragen habe. Die vorliegende Rechnung betreffe die ausgewiesenen Leistungen des Präsidenten (A._______) und der Aktuarin (B._______) für den Zeitraum vom 1. Juni 2017 bis 15. Dezember 2017 sowie die Leistungen der zurückgetretenen Vizepräsidentin (C._______) im abgeschlossenen Schätzungsverfahren 2009-239. Der Taggeldansatz von Fr. 1'300.-- des Präsidenten und der Vizepräsidentin basiere auf 6.5 und der Taggeldansatz von Fr. 800.-- (recte Fr. 650.--) der Aktuarin auf 8.5 Stunden. Am 15. Dezember 2017 trat der Präsident von seinem Amt zurück. D. Mit Schreiben vom 24. Januar 2018 erhebt die Flughafen Zürich AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen die Rechnungsverfügung vom 14. Dezember 2017 des Präsidenten der ESchK 10 (nachfolgend: Vorinstanz) beim Bundesverwaltungsgericht. Im Hauptantrag fordert sie unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz bzw. der Bundeskasse die vollumfängliche Aufhebung der Rechnungsverfügung. Eventualiter sei die Rechnungsverfügung aufzuheben und für eine rechtskonforme Abrechnung mit verordnungskonformen Stundenansätzen sowie für eine ausreichende Dokumentation der getätigten Aufwände an die Vorinstanz zurückzuweisen. E. Mit Vernehmlassung vom 22. Juni 2018 beantragt die Vorinstanz Folgendes: 1.Die Beschwerde sei im Umfang folgender Beträge an die Vorinstanz mit der Feststellung zurückzuweisen, dass diese Beträge vom Bund (Bundesverwaltungsgericht) zu tragen sind: a.Aufwendungen von A._______: CHF 16'900 zuzüglich Sozialabgaben, b.Barauslagen A._______: CHF 33.70, c.Aufwendungen B._______: CHF 571.95; 2.Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen; 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. F. Am 19. Juli 2018 reicht die Beschwerdeführerin ihre Schlussbemerkungen ein, worauf die Vorinstanz unaufgefordert mit Schreiben vom 17. August 2018 Stellung nimmt. G. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit relevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Entscheide der Schätzungskommission unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 77 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 [EntG; SR 711]). Darunter fallen auch die Kostenentscheide der Gesamtkommission (vgl. Heinz Hess/Heinrich Weibel, Das Enteignungsrecht des Bundes, Kommentar, Band I, 1986, Rz. 2 zu Art. 77 EntG, m.w.H.). Entscheidet der Präsident im Einvernehmen mit den Parteien anstelle der Gesamtkommission als Einzelrichter (vgl. Art. 60 Abs. 4 EntG), so unterliegt auch sein Entscheid gleichermassen der Beschwerde. Andere Entscheide und Anordnungen des Präsidenten sind als Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) der Anfechtung zugänglich (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-3885/2014 vom 19. Februar 2015 [nachfolgend: Urteil A-3885/2014] E. 1.2; Hess/Weibel, a.a.O., Rz. 4 zu Art. 77 EntG). 1.2 Die angefochtene Verfügung erliess der ehemalige Präsident der Vor-instanz. Die Beurteilung der dagegen erhobenen Beschwerde fällt in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile BVGer A-3035/2011 vom 1. März 2012 [nachfolgend: Urteil A-3035/2011] E. 1.1 und A-3043/2011 vom 15. März 2012 [nachfolgend: Urteil A-3043/2011] E. 1.1). Bezüglich der Auferlegung der Taggelder und Auslagen auf die Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 41'022.10 liegt ein anfechtbarer Kostenentscheid vor und zwar unabhängig davon, ob die damit zusammenhängenden Enteignungsverfahren bereits abgeschlossen sind (vgl. dazu eingehend Urteil BVGer A-504/2018 vom 28. Dezember 2018 [nachfolgend: Urteil A-504/2018] E. 1.3 ff.). Soweit weder das EntG noch das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) etwas anderes bestimmen, richtet sich das Beschwerdeverfahren nach dem VwVG (vgl. Art. 77 Abs. 2 EntG; Art. 37 VGG). 1.3 Die Vorinstanz beantragt im Umfang von Fr. 17'505.65 sinngemäss die Gutheissung der Beschwerde. Gemäss Art. 58 Abs. 1 VwVG kann die Vor-instanz die angefochtene Verfügung bis zu ihrer Vernehmlassung in Wiedererwägung ziehen. Die Wiedererwägung hat mittels Verfügung zu geschehen (Art. 58 Abs. 2 VwVG). Tut sie dies vollumfänglich, ist die gegen die ursprüngliche Verfügung erhobene Beschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben, nicht aber dann, wenn die Vorinstanz bloss Antrag auf Gutheissung der Beschwerde stellt. In einem solchen Fall hat die Rechtsmittelbehörde die tatsächlichen und rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen und das entsprechende Ergebnis zumindest summarisch festzuhalten (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_683/2009 vom 16. September 2009 E. 2.2.3; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.211). Mangels Wiedererwägungsverfügung ist die Beschwerde in diesem Punkt ebenfalls zu prüfen, sofern darauf einzutreten ist. 1.4 Zur Beschwerde sind unter anderem die Hauptparteien legitimiert (vgl. Art. 78 Abs. 1 EntG). Im Übrigen gelten die allgemeine Voraussetzungen von Art. 48 Abs. 1 VwVG (vgl. oben E. 1.2). Die Beschwerdeführerin ist Adressatin der angefochtenen Verfügung und durch die ihr auferlegte Zahlungspflicht materiell beschwert, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist. 1.5 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten.
2. Die Vorinstanz entschied mit Rechnungsverfügung vom 14. Dezember 2017 nur über die der Beschwerdeführerin aufzuerlegenden Verfahrenskosten. Wer diese Kosten zu tragen hat, falls die Beschwerdeführerin hierfür nicht kostenpflichtig ist, war nicht Gegenstand der fraglichen Verfügung, weshalb über diese Frage im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu befinden ist (BGE 136 II 457 E. 4.2; BGE 133 II 35 E. 2; Urteil BVGer A-4910/2012 vom 7. März 2013 [nachfolgend: Urteil A-4910/2012] E. 1.3). 3. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Verfügungen auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Wird eine Verfügung angefochten, hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen die Zuständigkeit der Vorinstanz zur Fällung des angefochtenen Entscheids zu überprüfen. Stellt die Beschwerdeinstanz fest, dass die Zuständigkeit einer unteren Instanz nicht gegeben war, hebt sie deren Entscheid grundsätzlich auf (vgl. BGE 132 V 93 E. 1.2 m.H; Thomas FLückiger, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., N 24 zu Art. 7 VwVG; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 111 Rz. 3.9). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann aber aus prozessökonomischen Gründen von der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und der Überweisung an die zuständige Behörde abgesehen werden, wenn einerseits die Unzuständigkeit nicht gerügt wird und anderseits aufgrund der gegebenen Aktenlage in der Sache entschieden werden kann (Urteile BGer 2C_487/2012 vom 2. April 2013 E. 1.2.1 und 9C_891/2010 vom 31. Dezember 2010 E. 2.2 m.H.). Ein Entscheid einer sachlich und funktionell unzuständigen Behörde ist nur dann nichtig, wenn der ihm anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (statt vieler BGE 139 II 243 E. 11.2; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1105; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 31 Rz. 14 f.). 3.2 Im enteignungsrechtlichen Verfahren ist die Befugnis zum Kostenentscheid (Entscheid über Kostenverteilung und -höhe) von der Befugnis zur Rechnungsstellung auseinanderzuhalten. Für den Kostenentscheid ist der Präsident einer ESchK nur zuständig, wenn das Verfahren mit der Einigungsverhandlung abgeschlossen wurde oder der Präsident alleine urteilt; in den anderen Fällen steht der Entscheid der Schätzungskommission zu (Urteil A-504/2018 E. 2.3.1). Entscheidet die Schätzungskommission, so ist der Präsident nur zur Rechnungsstellung befugt (Urteil A-504/2018 E. 2.3.2). Vorliegend auferlegte der Präsident die aufgelaufenen Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin mittels Rechnungsverfügung. Bezüglich der Rechnungsposition der Vizepräsidentin liegen die Verfahrensakten des Schätzungsverfahrens 2009-239 vor. Dem Schätzungsentscheid vom 17. Oktober 2016 lässt sich entnehmen, dass sich der Spruchkörper aus der Vizepräsidentin sowie aus zwei Fachmitgliedern zusammensetzte. Ferner wurde im Schätzungsentscheid entschieden, dass die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen habe, die Rechnungsstellung an diese jedoch separat erfolge. Der Präsident hätte daher nur im Sinne einer tatsächlichen Verwaltungshandlung diese Rechnung erstellen und der Beschwerdeführerin zuschicken dürfen. Zum verbindlichen Entscheid über die Höhe der Verfahrenskosten wäre aber wiederum der Spruchkörper zuständig gewesen, welcher diesen mittels Rechnungsbeschluss hätte treffen müssen. Die Unzuständigkeit des Präsidenten ist jedoch nicht ohne Weiteres erkennbar, ist er doch in bestimmten Konstellationen (Verfahrensbeendigung durch Einigungsverhandlung oder Einzelrichterkompetenz) zur Fällung des Kostenentscheids befugt. Die Verfügung ist deshalb lediglich anfechtbar (vgl. oben E. 3.1). Im Weiteren hat die Beschwerdeführerin die mangelnde Zuständigkeit nicht gerügt und die in Rechnung gestellten Leistungen der Vizepräsidentin wurden bereits im Jahr 2017 erbracht. Es rechtfertigt sich daher, aus prozessökonomischen Gründen in der Sache selbst zu entscheiden, zumal es auch die Aktenlage zulässt (vgl. unten E. 8). Die Frage, ob der Präsident zum Kostenentscheid hinsichtlich den übrigen Rechnungspositionen zuständig war, kann demgegenüber offen bleiben, weil die Sache aufgrund der gegebenen Aktenlage ohnehin an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. unten E. 6.5). 4. 4.1 Bei den Eidgenössischen Schätzungskommissionen handelt es sich um Milizgerichte, deren Mitglieder (Präsident, Stellvertreter und Fachrichter) nebenamtlich tätig sind. Sie sind unabhängige und grundsätzlich selbstständige Organisationseinheiten, verfügen aber im Normalfall über kein eigenes Sekretariat. Aufsichtsbehörde ist seit dem 1. Januar 2007 das Bundesverwaltungsgericht (BGE 144 II 167 E. A). Das Personal der ESchK wird direkt aus den gegenüber den Enteignern eingezogenen Gebühren entschädigt (Sportelsystem). In erstinstanzlichen Enteignungsverfahren trägt der Enteigner die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten (Art. 114 Abs. 1 EntG). Nur bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden (Art. 114 Abs. 2 EntG). Bei den vorinstanzlichen Verfahrenskosten handelt es sich um eine Kausalabgabe, genauer um eine (Verwaltungs-)Gebühr, welche dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip genügen muss (BGE 141 I 105 E. 3.3.2; Urteile A-3885/2014 E. 3.2 und BVGer A-514/2013 vom 15. Dezember 2014 [nachfolgend Urteil A-514/2013] E. 6.1). In Konkretisierung von Art. 114 Abs. 1 EntG (vgl. Art. 113 Abs. 1 EntG) sieht Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über Gebühren und Entschädigungen im Enteignungsverfahren vom 13. Februar 2013 (SR 711.3; nachfolgend: GebV 2013) vor, der kostenpflichtigen Partei die mit ihren Verfahren zusammenhängenden Kosten in Form von Gebühren (Art. 1 - 5 GebV 2013), Taggeldern (Art. 6 - 8 GebV 2013) und Auslagen (Art. 9 - 10 GebV 2013) aufzuerlegen. Kosten, welche zwar durch Einigungs- und Schätzungsverfahren verursacht werden, sich aber nicht unmittelbar als Einzelkosten einem bestimmten Enteignungsverfahren zuordnen lassen, stellen Gemeinkosten dar. Diese sind nach dem Verursacherprinzip in Anknüpfung an die massgeblichen Handlungsbeiträge auf die in der interessierenden Zeitspanne bearbeiteten Enteignungsverfahren und allenfalls auf das Bundesverwaltungsgericht als weiteren in Betracht fallenden Kostenträger (vgl. Art. 11 Abs. 1 GebV 2013) zu verteilen. Daraus ergibt sich der auf ein bestimmtes Verfahren entfallende Gemeinkostenanteil. Werden dieser Gemeinkostenanteil und die Einzelkosten eines konkreten Verfahrens addiert, so resultieren daraus die massgeblichen Verfahrenskosten, welche die kostenpflichtigen Parteien des jeweiligen Verfahrens zu tragen haben. Ein solches Vorgehen erlaubt es erst, die erhobenen Verfahrenskosten unter dem Blickwinkel des Äquivalenzprinzips zu untersuchen (Urteil BGer 1C_224/2012 vom 6. September 2012 [nachfolgend: Urteil 1C_224/2012] E. 6.1, A-1157/2012 vom 14. Mai 2013 [nachfolgend: Urteil A-1157/2012] E. 5.1 und A-4910/2012 E. 3.2 m.w.H.). 4.2 In der Praxis wird im Allgemeinen zwischen Taggeldern zuzüglich Sozialversicherungsbeiträgen, Auslagen sowie der Staatsgebühr unterschieden. Letztere dient der Deckung der Aufwendungen des Bundes (Art. 5 GebV 2013); erstere - zumindest hauptsächlich - der Entschädigung der Arbeitsleistung der Personen, die für eine eidgenössische Schätzungskommission tätig sind (Urteil A-3885/2014 E. 3.3). Für die nicht mit einem Enteignungsfall zusammenhängenden Arbeiten und Auslagen (Rechenschaftsberichte, Konferenzen usw.) ist alljährlich der Kasse des Bundesverwaltungsgerichts Rechnung zu stellen (Art. 11 Abs. 1 GebV 2013). Art. 11 Abs. 1 GebV 2013 erfasst somit sämtliche Arbeiten und Auslagen, die weder unmittelbar noch mittelbar der Führung von Einigungs- sowie Schätzungsverfahren dienen (Urteil A-4910/2012 E. 4.4.2 zum wortgleichen Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen im Enteignungsverfahren vom 10. Juli 1968 [SR 711.3; nachfolgend GebV 1968]). Die Stellvertreter des Präsidenten, die Mitglieder und der Aktuar stellen jeweils dem Präsidenten der Schätzungskommission für ihre Bemühungen Rechnung; dieser prüft die Rechnungen und erstellt daraus eine Gesamtrechnung, welche er visiert. Den sich daraus ergebende Betrag stellt die Präsidentin oder der Präsident der kostenpflichtigen Partei nach Abschluss des Verfahrens zusammen mit der Staatsgebühr und den Sozialbeiträgen in Rechnung (Art. 21 GebV 2013 i.V.m. Art. 54 Abs. 1 der Verordnung über das Verfahren vor den eidgenössischen Schätzungskommissionen vom 13. Februar 2013 [SR 711.1; nachfolgend VVESchK 2013]). Die Präsidentin oder der Präsident kann auch periodische Zwischenabrechnungen erstellen (vgl. Art. 54 Abs. 2 VVESchK 2013). 4.3 Die Präsidentin oder der Präsident der Schätzungskommission und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sowie die Aktuarin oder der Aktuar haben Anrecht auf Ersatz der Kosten, die ihnen aus der vorübergehenden Benutzung von zusätzlichem Archivraum für die Lagerung umfangreicher Akten in Zusammenhang mit grösseren Vorhaben (Art. 10 Bst. a GebV 2013), aus Anschaffungen zur Erleichterung und Beschleunigung der Arbeiten, soweit ihnen eine entsprechende Reduktion der Taggelder gegenübersteht (Art. 10 Bst. c GebV 2013) oder aus der Beanspruchung von Einrichtungen oder Leistungen Dritter erwachsen, soweit dies einer zweckmässigen Organisation der Arbeiten entspricht (Art. 10 Bst. b GebV 2013). Unter letzteres fallen alle Aufwendungen, mit deren Hilfe die für die Erfüllung der ESchK eingerichteten Arbeitsplätze derart ausgestaltet werden, dass die Arbeitsabläufe optimiert und die Leistung der Mitarbeiter unter Berücksichtigung der physiognomischen Gegebenheiten des menschlichen Körpers gefördert werden. Ob eine Auslage diesem Ziel dient, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände aus objektiver Sicht zu beurteilen. Dabei ist massgebend, ob eine verständige und redlich handelnde Person in der Situation der Betroffenen die in Frage stehende Auslage im Hinblick auf eine zweckmässige Ausgestaltung des Arbeitsprozesses getätigt hätte oder nicht (zum Ganzen Urteile A-1157/2012 E. 7.3 und A-3035/2011 E. 6.2). Drucksachen und Formulare sind beim Bundesverwaltungsgericht, Schreib- und Büromaterialien durch dessen Vermittlung vom Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) zu beziehen (Art. 11 Abs. 2 GebV 2013).
5. Nachfolgend sind die in Rechnung gestellten Taggelder des Präsidenten (E. 6), der Aktuarin (E. 7), der Vizepräsidentin (E. 8) sowie die vom Präsidenten verrechneten Auslagen (E. 9) zu überprüfen.
6. Die Taggelder des Präsidenten wurden unter den Rechnungspositionen "A._______ bis 7.12.2017" über Fr. 21'356.50 sowie "A._______ Abschluss" über Fr. 1'200.-- zusammengefasst. Die Rechnungsposition "A._______ bis 7.12.2017" setzt sich aus den folgenden fünf Kostenpositionen zusammen: "Abrechnungswesen Flughafen" (vier Positionen über insgesamt Fr. 11'650.--), "Admin" (eine Position über Fr. 100.--), "Admin Allgemeinaufwand" (eine Position über Fr. 4'906.50), "Admin Allgemeinaufwand Flughafen" (eine Position über Fr. 2'900.--) sowie aus den getätigten Aufwänden in diversen, den Flughafen Zürich betreffenden Enteignungsverfahren (sechs Positionen über insgesamt Fr. 1800.--). Zur Kostenposition "A._______ Abschluss" sind keine genaueren Angaben vorhanden. 6.1 Die Beschwerdeführerin bemängelt unter anderem die unterlassene verfahrensbezogene Abrechnung. Im Umfang von 97.78 Stunden seien die Kosten nicht bezogen auf ein bestimmtes Verfahren, sondern als Aufwand für "Admin", "Abrechnungswesen", "Allgemeinaufwand" und "Allgemeinaufwand Flughafen" erhoben worden. Dasselbe gelte für die nicht substantiierten Abschlussarbeiten (Abschluss A._______) im Umfang von 6 Stunden. Zudem bestreitet sie die generelle Verrechenbarkeit der Kostenpositionen "Abrechnungswesen Flughafen". Davon würden Fr. 11'450.-- (57.25 Stunden) die Aufwände des Präsidenten in den drei Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (A-3374/2017, A-3580/2017, A-3924/2017) betreffen. Die restlichen Fr. 200.-- (1 Stunde) würden auf die im vorliegenden Verfahren zu behandelnde Stundenzusammenstellung für die Rechnung 008/2017 entfallen. Gemäss BGE 144 II 167 dürfen ihr diese Kosten nicht auferlegt werden. 6.2 Die Vorinstanz bemerkt, dass der Posten von 0.5 Stunden unter "Admin" sowie der Posten "Abschluss A._______" von 6 Stunden der Kostenposition "Admin Allgemeinaufwand" oder allenfalls der Kostenposition "Allgemeinaufwand Flughafen" zuzuweisen seien. Bei der Kostenposition "Admin Allgemeinaufwand" handle es sich um allgemeine Geschäftsführungsarbeiten für die Vorinstanz einschliesslich allgemeiner Korrespondenz mit der Aufsichtsdelegation des Bundesverwaltungsgerichts. Dazu gehöre auch die Führung und Einführung der Hilfskräfte (Aktuare). Inzwischen sei gestützt auf die ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichts klar, dass diese Kostenposition vom Bundesverwaltungsgericht zumindest vorläufig zu tragen sei und die Frage, ob die darin enthaltenen Beträge definitiv vom Bundesverwaltungsgericht zu tragen oder auf die verschiedenen Enteigner zu verteilen seien, noch zu klären bleibe. Der auf die Kostenposition "Allgemeinaufwand" entfallende Teil zzgl. Sozialabgaben sei deshalb an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter der Kostenposition "Allgemeinaufwand Flughafen" seien flughafenbezogene Allgemeinaufwendungen verbucht worden, welche der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 114 Abs. 1 EntG zu Recht auferlegt worden seien. Von einer Aufteilung auf die einzelnen Verfahren sei indes abzusehen. Diese Kosten seien in der Vergangenheit praktisch ausnahmslos der Beschwerdeführerin und nicht den Enteigneten gestützt auf Art. 114 Abs. 2 EntG wegen offensichtlich ungerechtfertigter Prozessführung auferlegt worden. Eine Verteilung enteignerbezogener Allgemeinaufwendungen auf die einzelnen Fälle würde der Vorinstanz und dem Bundesverwaltungsgericht als zentrale Kasse jedoch einen erheblichen Aufwand verursachen. Zudem sei unklar, nach welchem Schlüssel die enteignerbezogenen Allgemeinaufwendungen auf die einzelnen Fälle verteilt werden müssten. Ferner stimme sie der Beschwerdeführerin zu, dass dieser die Aufwände des Präsidenten über Fr. 11'450.-- in den Beschwerdeverfahren A-3374/2017, A-3580/2017 und A-3924/2017 nach dem kürzlich ergangenen BGE 144 II 167 nicht hätten auferlegt werden dürfen. Dasselbe gelte für die Aufwände in den Beschwerdeverfahren betreffend die frühere Präsidentin D._______ und das frühere Fachmitglied E._______ im Umfang von insgesamt 6.25 Stunden, welche unter der Kostenposition "Allgemeinaufwand Flughafen" verbucht worden seien. Die Inrechnungstellung der Fr. 200.-- für die Erstellung der vorliegenden Rechnung erachte sie als rechtens, nachdem diese im Zusammenhang mit den Fällen der Beschwerdeführerin und den dadurch verursachten allgemeinen Aufwendungen (Allgemeinaufwand Flughafen) und Kosten der Büroinfrastruktur an der Hofackerstrasse stünde. 6.3 Das Einigungsverfahren (Art. 46 ff. EntG) und das Verfahren vor der Schätzungskommission (Art. 66 ff. EntG) sind auf konkrete Enteignungsverfahren ausgerichtet. Auch die Kostenentscheide werden verfahrensbezogen gefällt (vgl. Art. 114 Abs. 4 EntG). Demzufolge hat die Rechnungsstellung im Rahmen der End- oder den Zwischenabrechnungen sowie die Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses ebenfalls bezogen auf ein konkretes Verfahren zu geschehen (vgl. Art. 54 Abs. 1 und 2 VVESchK 2013). Art. 21 Abs. 1 und 2 GebV 2013 gibt weiter vor, dass die in einem konkreten Verfahren angefallenen Aufwände und Auslagen der Mitglieder des Spruchkörpers, der beigezogenen besonderen Sachverständigen sowie der Aktuare zusammen in Rechnung zu stellen sind. Dazu kommt der auf ein konkretes Verfahren entfallende Gemeinkostenanteil (vgl. oben E. 4.1), welcher allerdings separat in Rechnung gestellt werden darf (vgl. Urteil A-4910/2012 E. 4.5.3.1). Bei der Zuweisung des Gemeinkostenanteils dürfen auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrung beruhende Massstäbe angewandt werden. Es ist nicht notwendig, dass die für ein Einigungs- bzw. Schätzungsverfahren erhobenen Verfahrenskosten in jedem Fall genau dem hiermit verbundenen Verwaltungsaufwand entsprechen. Vielmehr sind in beschränktem Ausmass Pauschalisierungen zulässig, die auch einen gewissen Ausgleich zwischen Verfahren mit geringem und grossem Aufwand ermöglichen, solange die gewählten Kriterien vertretbar sind und Unterscheidungen treffen, die sich unter den gegebenen Umständen rechtfertigen lassen (Urteile A-514/2013 E. 7.4, A-4910/2012 E. 4.5.1 und A-1157/2012 E. 13). Von einer fallspezifischen Zuweisung der Gemeinkosten kann nur bei deren vorläufigen Auferlegung abgesehen werden, wenn hierfür ein sachlicher Grund in den zu regelnden Verhältnissen besteht (Urteile A-4910/2012 E. 3.3 und A-1157/2012 E. 5.2). Um die Verfahrenskosten auf ihre Vereinbarkeit mit dem Äquivalenzprinzip überprüfen zu können, genügt die blosse Angabe über die Höhe der Taggelder, Auslagen und des Gemeinkostenanteils nicht. Zusätzlich müssen die Kostenpositionen inhaltlich ausreichend begründet werden, so dass die kostenpflichtigen Parteien in die Lage versetzt werden, die Rechtmässigkeit der ihnen auferlegten Verfahrenskosten beurteilen zu können. Nähere Angaben über die Tätigkeiten und die zeitliche Beanspruchung sind bereits im Rahmen des Kostenentscheids zu machen (vgl. dazu eingehend Urteil A-504/2018 E. 7.5). 6.4 Die Rechnung Nr. 008/2017 verletzt diese Vorgaben. Sie vermengt verschiedene verfahrensbezogene Aufwände aus diversen konkreten Verfahren sowie Gemeinkosten zu einer Gesamt(zwischen)rechnung. Zulässig ist indes nur eine separate Gesamt(zwischen-)rechnung je Verfahren, in welcher die in der betreffenden Rechnungsperiode angefallenen Taggelder und Auslagen aller in das Verfahren involvierten Mitglieder der Vorinstanz sowie allenfalls der auf das Verfahren entfallende Gemeinkostenanteil zusammen in Rechnung gestellt werden. Zudem unterliess es die Vorinstanz, im Rahmen des Kostenentscheids oder des Beschwerdeverfahrens nähere Angaben über die Tätigkeiten, welche den geltend gemachten Aufwänden des Präsidenten konkret zugrunde liegen, zu machen. Ob die entsprechenden Kosten vor dem Äquivalenzprinzip standhalten, kann daher nicht überprüft werden. Im Weiteren wurde nicht abgeklärt, inwiefern der Bund und andere Enteigner für die Kostenposition "Admin Allgemeinaufwand" aufzukommen haben und was der Posten "Admin" über 0.5 Stunden sowie der Posten "Abschluss A._______" über 6 Stunden beinhalten. Ferner kann von einer Aufteilung der (flughafenbezogenen) Gemeinkosten auf die einzelnen Verfahren der Beschwerdeführerin nicht abgesehen werden. Es besteht stets die Möglichkeit, dass die enteignete Partei die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 114 Abs. 2 EntG (teilweise) tragen muss. Nur weil dieser Fall selten zutrifft, rechtfertigt es sich nicht, die gesetzlichen Vorgaben einer verfahrensbezogenen Abrechnung nicht zu beachten. Es ist auch nicht einzusehen, inwiefern eine Aufteilung solcher Gemeinkosten auf die in der Rechnungsperiode aktiv bearbeiteten Verfahren besondere Schwierigkeiten verursachen sollte. Erstens dürfte die Anzahl der aktiv bearbeiteten Verfahren weit unter der Anzahl der bloss hängigen liegen und überschaubar sein. Und zweitens haben die Vorgänger des zurückgetretenen Präsidenten eine solche Aufteilung jahrelang praktiziert, ohne dass es diesbezüglich zu Beschwerdeverfahren gekommen ist. Die Vorinstanz kann sich an jener Praxis bzw. dem jahrelang angewandten Verteilschlüssel orientieren, welcher sich offenbar bewährte. 6.5 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Ein Rückweisungsentscheid rechtfertigt sich vor allem dann, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes oder jedenfalls aufwendiges Beweisverfahren durchzuführen ist (Urteile BVGer A-5323/2015 vom 12. September 2018 E. 4.4 und A-3382/2017 vom 7. August 2018 E. 5.2; Philippe Weissenberger/Astrid Hirzel, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., N 16 zu Art. 61 VwVG). Vorliegend muss die Rechnungsstellung und die damit zusammenhängende Kostenauferlegung neu vorgenommen werden. Zwecks Überprüfung des Äquivalenzprinzips bedarf es dafür Angaben zur Art der Tätigkeiten aller in die konkreten Verfahren involvierten Personen, sofern über deren Taggelder und Auslagen nicht bereits rechtskräftig entschieden worden ist. Zudem müssen die Gemeinkosten auf die einzelnen in Frage kommenden Kostenträger (Bund; verschiedene Enteigner) und deren Verfahren aufgeteilt werden, was eine eingehende Auseinandersetzung mit den dokumentierten Arbeitsabläufen erfordert. Mit anderen Worten sind umfangreiche Abklärungen vorzunehmen, welche einzig von der Vorinstanz bewerkstelligt werden können. Die Beschwerde ist deshalb, soweit sie sich auf die in Rechnung gestellten Aufwände des Präsidenten und der damit zusammenhängenden anteilsmässigen Staatsgebühr bezieht, gutzuheissen und die Sache mit folgenden zusätzlichen Weisungen i.S.v. Art. 61 Abs. 1 VwVG an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6.6 Für die Kosten eines Beschwerdeverfahrens, in welchem Honorare und/oder Kosten der Vorinstanz angefochten werden, hat die Vorinstanz aufzukommen, soweit in ihrem Namen gehandelt wird (BGE 144 II 167 E. 2.7). Es ist unbestritten, dass der ehemalige Präsident der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den erwähnten Beschwerdeverfahren Aufwände im Umfang von 63.5 Stunden (57.25 + 6.25 Stunden) in Rechnung stellte. Zudem trat er in den Beschwerdeverfahren im Namen der Vorinstanz auf. Die Vorinstanz behauptet zu Recht nicht mehr, dass diese der Beschwerdeführerin auferlegt werden dürfen. Dies gilt ebenfalls für den verrechneten Aufwand von einer Stunde für die vorliegende Rechnung 008/2017, nachdem die Auferlegung dieser Fr. 200.-- auf die Beschwerdeführerin das Äquivalenzprinzip verletzen würde. Die Vorinstanz wird die Rechnungsstellung zum grössten Teil erneut vornehmen müssen. Vor diesem Hintergrund kann von einer kostenpflichtigen Partei nicht erwartet werden, dass diese die Kosten für den Aufwand der Erstellung einer Rechnung trägt, welche im Beschwerdeverfahren aufgehoben wird (vgl. Urteil A-514/2018 E. 6.3). 6.7 Der Präsident war neben seinem Amt bei der Vorinstanz als selbstständig erwerbstätiger Rechtsanwalt tätig, weshalb er ein Taggeld von Fr. 1'300.-- für seine Aufwände verrechnen durfte (vgl. Art. 6 Abs. 1 GebV 2013). Gerechnet auf eine Stunde ergibt dies einen Stundenansatz von Fr. 152.95. Die Praxis, wonach zur Herleitung des Stundenansatzes der anwendbare Taggeldansatz durch 8.5 zu teilen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht jüngst bestätigt. Was die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren gegen diese Praxis vorbringt, wurde in jenem Urteil beurteilt (vgl. eingehend Urteil A-504/2018 E. 8). Entgegen der vorliegenden Rechnung wird die Vorinstanz die Aufwände des Präsidenten somit zu einem Stundenansatz von Fr. 152.95 (anstatt Fr. 200.--) zzgl. den Sozialversicherungsbeiträgen abrechnen müssen. Diesbezüglich macht der Vizepräsident ergänzend in der Vernehmlassung zwar geltend, dass dem Präsidenten im Zusammenhang mit dessen Anstellung von Seiten der Aufsichtsdelegation versprochen worden sei, er könne einen Stundenansatz von Fr. 200.-- verrechnen. Dem habe die Beschwerdeführerin an einer Sitzung vom 5. Dezember 2016, an welcher die Aufsichtsdelegation und die Präsidiumsmitglieder der Vorinstanz ebenfalls teilgenommen hätten, nicht widersprochen. Soweit der Vizepräsident daraus etwas zu Gunsten des ehemaligen Präsidenten ableiten möchte, kann ihm nicht gefolgt werden. Der ehemalige Präsident begründete seine Forderung für einen Stundenansatz von Fr. 200.-- in der von ihm verfassten Vernehmlassung im Parallelverfahren A-3924/2017 nicht mit einer derartigen Zusicherung der Aufsichtsdelegation oder der Beschwerdeführerin, weshalb auch nicht davon auszugehen ist, dass jene ihm gegenüber eine schützenswerte Vertrauensgrundlage geschaffen haben. Zudem war es dem ehemaligen Präsidenten bewusst, dass der aufgrund jener Sitzung erarbeitete Weisungsentwurf, welcher einen Stundenansatz von Fr. 200.-- vorgesehen hätte, nie in Kraft getreten, sondern aufgrund der Opposition der Beschwerdeführerin zurückgezogen worden ist. Im Zeitpunkt der Rechnungsstellung bestand somit für eine Abrechnung zu einem Stundenansatz von Fr. 200.-- gegenüber der Beschwerdeführerin keine Rechtsgrundlage. Der Rückzug des Weisungsentwurfs aufgrund der Opposition der Beschwerdeführerin spricht auch dafür, dass der Erlass der Weisung vom definitiven Einverständnis der Beschwerdeführerin abhängig gemacht worden ist. Vor diesem Hintergrund ist nicht anzunehmen, dass dem Präsidenten im Vorfeld ein verrechenbarer Stundenansatz von Fr. 200.-- garantiert worden ist.
7. Die Rechnungsposition der Aktuarin (B._______) über Fr. 1'728.50 zzgl. Sozialversicherungsbeiträgen setzt sich aus den folgenden vier Kostenpositionen zusammen: "Abrechnungswesen Flughafen" (zwei Positionen über insgesamt Fr. 76.50), "Admin Allgemeinaufwand" (eine Position über Fr. 571.95), "Admin Allgemeinaufwand Flughafen" (eine Position über Fr. 172.05) sowie aus den getätigten Aufwänden in diversen, den Flughafen Zürich betreffenden Enteignungsverfahren (acht Positionen über Fr. 908.--). 7.1 Die Beschwerdeführerin wendet sich unter anderem gegen die Verrechnung des Abrechnungswesens, die mangelnde Substantiierung der Kostenpositionen sowie die unterlassene Kostenaufteilung auf die verschiedenen Enteigner. 7.2 Die Vorinstanz anerkennt wiederum, dass die Kostenposition "Admin Allgemeinaufwand" über Fr. 571.95 zzgl. Sozialversicherungsbeiträgen im damaligen Zeitpunkt nicht der Beschwerdeführerin hätte auferlegt werden dürfen. Hingegen sei die Kostenauferlegung der anderen Positionen auf die Beschwerdeführerin zu Recht erfolgt: Die Aktuarin nehme die Aktenführung sowie die Protokollführung war. Zudem sei sie als Hilfskraft tätig. In Bezug auf die einzelnen Enteignungsfälle gehöre dazu die Vorbereitung einfacher Verfügungen, die Vorbereitung des Postversands und ähnliches. Hinzu komme, meist für diverse Fälle, das Leeren des Postfachs, die Archivierung und die Veranlassung des Transports in das Archiv des Bundesverwaltungsgerichts. Sodann erfülle sie verschiedene administrative Arbeiten; unter anderem Aufgaben, die sich aus dem Betrieb der Büroinfrastruktur an der Hofackerstrassen ergeben würden. Unter der Kostenposition "Abrechnungswesen Flughafen" seien die Aufwände für die Vorbereitung und Ausfertigung der Rechnungsverfügungen 006/2017 (Gegenstand des Beschwerdeverfahrens A-3580/2017) und 007/2017 (Gegenstand des Beschwerdeverfahrens A-3924) zusammengefasst worden. 7.3 Was bezüglich der Aufwände des Präsidenten gilt (vgl. oben E. 6.4), gilt auch für die Aufwände der Aktuarin: Diese hätten jeweils getrennt nach Verfahren in einer verfahrensbezogenen Rechnung zusammen mit den Aufwänden der anderen im jeweiligen konkreten Verfahren involvierten Mitgliedern ausgewiesen werden müssen. Zudem unterliess es die Vorinstanz, im Rahmen des Kostenentscheids oder des Beschwerdeverfahrens nähere Angaben über die Tätigkeiten, welche den geltend gemachten Aufwänden der Aktuarin zugrunde liegen, zu machen. Ob letztere dem Äquivalenzprinzip standhalten, kann daher nicht überprüft werden. Allgemeine Angaben zu den generellen Tätigkeiten einer Aktuarin genügen dafür nicht. Zudem hätte geklärt werden müssen, ob die Kostenposition "Admin Allgemeinaufwand" überhaupt vollumfänglich auf die Beschwerdeführerin hätte abgewälzt werden dürfen. Der allenfalls auf die Beschwerdeführerin entfallende Teil sowie die Kostenposition "Admin Allgemeinaufwand Flughafen" hätten sodann auf die in der betreffenden Rechnungsperiode aktiv bearbeiteten Enteignungsverfahren verteilt werden müssen. Im Ergebnis basiert die Kostenverfügung, soweit sie sich auf die in Rechnung gestellten Aufwände der Aktuarin und der damit zusammenhängenden anteilsmässigen Staatsgebühr bezieht, auf einer fehlerhaften Rechnungsstellung. Die Beschwerde ist deshalb in diesem Punkt ebenfalls gutzuheissen und aus den in E. 6.5 dargelegten Gründen an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Dabei muss die Vorinstanz die Aufwände der Aktuarin wiederum zu einem Stundenansatz von Fr. 76.50 (Fr. 650.-- : 8.5) abrechnen. Dieser erweist sich als korrekt (vgl. Urteil A-504/2018 E. 8.5.1 und E. 8.5.3). Hingegen dürfen die Fr. 76.50 für die Kostenposition "Abrechnungswesen Flughafen" nicht mehr der Beschwerdeführerin auferlegt werden (vgl. analog E. 6.6), nachdem sich die betreffenden Rechnungen in den Beschwerdeverfahren ebenfalls als unrechtmässig erwiesen (vgl. Urteile A-3580/2017 vom 22. Januar 2019 und A-3924/2017 vom 22. Januar 2019).
8. Die Kostenposition der Vizepräsidentin (C._______) über Fr. 8'000.-- betrifft deren Leistungen im Schätzungsverfahren 2009-239. Angaben, aus welchen Tätigkeiten sich diese Leistungen zusammensetzen, werden in der Verfügung keine gemacht. Die Vorinstanz hat indes einen Ordner mit allen Verfahrensakten eingereicht. 8.1 Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich eine mangelnde Substantiierung sowie einen verordnungswidrigen Stundenansatz geltend. Es werde zwar behauptet, dass die in Rechnung gestellten Aufwände nur die Tätigkeiten im Verfahren 2009-239 betreffen würden. Dies sei jedoch nicht belegt. Insbesondere sei nicht ersichtlich, ob darin noch allgemeine, nicht verrechenbare bzw. mehreren Enteignern zu verrechnende Arbeiten eingeflossen seien. Auch bei Honorarforderungen für einzelne Verfahren sei eine Detaillierung unabdingbar. Dies umso mehr, wenn wie vorliegend 40 Stunden Aufwand für einen lediglich zwölfseitigen Sammelentscheid, bei dem mehrheitlich allgemeine, von der ESchK 10 gemachte Erwägungen wiedergegeben würden, geltend gemacht würden. Im Übrigen betrage das zulässige Taggeld für die Vizepräsidentin Fr. 800.-- und nicht Fr. 1'300.--. Dieses sei zudem nicht durch 6.5, sondern durch 8.5 zu teilen, um den anwendbaren Stundenansatz zu berechnen. 8.2 Die Vorinstanz entgegnet, dass die Richter nicht mehr in ihrem Entscheid frei und unabhängig wären, wenn sie den Parteien detailliert über ihren Zeitaufwand Rechenschaft ablegen müssten. Das Bundesgericht habe in seinem Urteil 1E.3/2004 vom 31. März 2004 einen Anspruch der kostenpflichtigen Partei auf detaillierte Rechnungsstellung auch verneint und ausgeführt, dass im Bestreitungsfalle nur nähere Angaben über die Arbeitsabläufe und die zeitliche Beanspruchung gemacht werden müssten. Der Gesamtaufwand der Vizepräsidentin sei aus der angefochtenen Verfügung ersichtlich, was genüge. Ergänzend legt sie dar, dass die Vizepräsidentin ihr Amt am 1. September 2016 angetreten habe. Am 21. September 2016 sei ihr die Verfahrensleitung über das Verfahren 2009-239 übertragen worden. Dieses betreffe ein Schätzungsverfahren mit acht Parteien in der Gemeinde Zuzwil SG, welches davor von den jeweiligen Präsidenten geleitet worden sei. Die Vizepräsidentin habe den Verfahrensstand feststellen und sich in die Sache einarbeiten müssen. Daraufhin habe sie den Schätzungsentscheid verfasst. Zudem komme der tiefere Taggeldansatz von Fr. 800.-- nur zur Anwendung, wenn das Mitglied durch ihren Arbeitgeber uneingeschränkt unterstützt werde. Die Vizepräsidentin habe die Infrastruktur am Kreisgericht, wo sie als Richterin tätig sei, für ihre Tätigkeiten für die Vorinstanz nur beschränkt nutzen können. So sei sie nicht durch das Sekretariat ihres Gerichts unterstützt worden und habe den Versand und die Erstellung sämtlicher Schriftstücke selber besorgen, das Büromaterial selber beschaffen und eine private E-Mail-Adresse benützen müssen. Aus diesem Grund qualifiziere sie sich für einen Taggeldansatz von Fr. 1'300.--. 8.3 Wiederholt ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz die Aufwände der Vizepräsidentin im Verfahren 2009-239 zusammen mit den Aufwänden und Auslagen der anderen im Verfahren involvierten Personen (mindestens die zwei anderen Mitgliedern des Spruchkörpers) in einer verfahrensspezifischen Rechnung ("Rechnung 2009-239") hätte aufführen müssen (vgl. oben E. 6.3). Von einer Zurückweisung an die Vorinstanz zur Neuerstellung der Rechnung kann jedoch abgesehen werden, da vorliegend die Rechtmässigkeit der Kostenhöhe beurteilt werden kann (vgl. oben E. 3.2). 8.4 Als das Bundesgericht noch direkte Beschwerdeinstanz war, konnte eine detaillierte Rechnungsstellung nicht verlangt werden. Im Bestreitungsfalle mussten die Vorinstanzen jedoch ihre näheren Angaben über die Arbeitsabläufe und die zeitliche Beanspruchungen dem Bundesgericht unterbreiten, das der kostenpflichtigen Partei Einsicht gewährte (Urteil 1E.3/2004 vom 31. März 2004 E. 2.1 f). Das Bundesverwaltungsgericht hat jüngst entschieden, dass diese Vorgehensweise nicht mehr sachgerecht ist, weshalb die Eidgenössischen Schätzungskommissionen zukünftig bereits in den Kostenverfügungen oder -beschlüssen die Höhe der Verfahrenskosten zu begründen hätten. Die kostenpflichtige Partei müsse dadurch in die Lage versetzt werden, die Rechtmässigkeit der ihr auferlegten Verfahrenskosten beurteilen zu können. Dies bedinge nicht nur Angaben zu den aufgewendeten Stunden (zeitliche Beanspruchung), sondern auch zu den Tätigkeiten (Arbeitsabläufe), wobei zusammenfassende Zeitangaben zu Tätigkeitskategorien ausreichend seien (vgl. zum Ganzen Urteil A-504/2018 E. 7.3 f.). 8.5 Die Vorinstanz machte in ihrer Vernehmlassung näheren Angaben zu den Tätigkeiten der Vizepräsidentin, auf welchen der Gesamtaufwand von 40 Stunden basiert (vgl. oben E. 8.2). In den Akten befinden sich sodann die acht Entschädigungsbegehren sowie der Schätzungsentscheid, welche diese Angaben belegen. Die Beschwerdeführerin zieht diese Angaben in ihrer Stellungnahme nicht in Zweifel. Anhaltspunkte, wonach in diesen 40 Stunden verfahrensfremde Aufwände mitumfasst sein könnten, bestehen zudem nicht. Vor diesem Hintergrund ist die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nachträglich in ausreichender Weise nachgekommen. Zukünftig wird sie diese Angaben jedoch bereits im Rahmen der Kostenentscheide machen müssen (z.B. Aufwand 40 Stunden mit Vermerk Aktenstudium und Entscheidredaktion). 8.6 Das Bundverwaltungsgericht beschränkt sich bei der Überprüfung der Auslagen darauf, ob die Gesamtsumme im Verhältnis zur erbrachten Leistung angemessen ist. Eine solche Prüfung genügt hingegen nicht bei nach Zeitaufwand erhobenen Verfahrenskosten. In diesem Fall ist zusätzlich zu untersuchen, ob den kostenpflichtigen Parteien angemessen viele Taggelder bzw. Stunden verrechnet wurden (Urteile A-3885/2014 E. 5.1, A-514/2013 E. 6.6 und BVGer A-6465/2010 vom 5. November 2012 E. 8.8.3.2). Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Vizepräsidentin ihr Amt erst kurz vor Übernahme des Verfahrens angetreten hatte und dementsprechend mit der Materie nicht vertraut gewesen sein dürfte, erscheint der geltend gemachte Aufwand über 40 Stunden für das Studium der Akten und das Verfassen des Schätzungsentscheids als angemessen. Die Beschwerdeführerin hat somit den Aufwand von 40 Stunden zu entschädigen, nachdem ihr die Verfahrenskosten im Schätzungsentscheid auferlegt worden sind (vgl. oben E. 3.2). Zu welchem Stundenansatz ist nachfolgend zu prüfen. 8.7 Die Präsidentin oder der Präsident der Schätzungskommission oder seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter bezieht für die ihr oder ihm durch das EntG und durch die VVESchK 2013 übertragenen Obliegenheiten ein Taggeld von Fr. 800.--. Ist die Präsidentin oder der Präsident oder seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter eine freierwerbende Anwältin oder ein freierwerbender Anwalt, so bezieht sie oder er ein Taggeld von Fr. 1'300.-- (Art. 6 Abs. 1 GebV 2013). Es ist unbestritten, dass die Vizepräsidentin nicht als selbstständige Anwältin, sondern als Richterin an einem Kreisgericht tätig war. Sie qualifiziert sich deshalb nicht für einen Taggeldansatz von Fr. 1'300.--. Was die Vor-instanz dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Das höhere Taggeld für freierwerbende Anwälte rechtfertigt sich durch die Abgeltung der Nutzung der eigenen Büroinfrastruktur bzw. ist im Taggeld die Abgeltung der "Grundausstattung" inbegriffen (Urteile A-3035/2011 E. 4.6 und A-3043/2011 E. 5.3.8 und 5.3.10). Darunter fallen in erster Linie die Mietkosten sowie die Kosten für die Anschaffung von Mobiliar, Büchern, Apparaten sowie Instrumenten (Urteil A-3035/2011 E. 4.6.1). Die Vizepräsidentin musste keine derartigen Fixkosten (insbesondere Mietkosten) am Kreisgericht tragen. Dass sie kleinere Arbeiten mangels Zugriff auf ein Sekretariat selber erledigen musste, rechtfertigt von vornherein keinen höheren Stundenansatz, da die Eidgenössischen Schätzungskommissionen im Normalfall sowieso über kein Sekretariat verfügen (vgl. oben E. 4.1). Der auf die Vizepräsidentin anwendbare Stundenansatz beläuft sich daher auf Fr. 94.10 (Fr. 800.-- : 8.5; vgl. oben E. 6.7). 8.8 Im Ergebnis ist die Beschwerde, soweit sie sich auf den in Rechnung gestellten Aufwand der Vizepräsidentin über Fr. 8'000.-- zzgl. Sozialversicherungskosten von 7.775% sowie den anteilsmässigen Gebührenanteil von Fr. 800.-- (10% des Taggelds; vgl. Art. 5 GebV 2013) bezieht, teilweise gutzuheissen. Der auf sie entfallende Rechnungsbetrag ist auf Fr. 3'764.-- (40 x Fr. 94.10) zzgl. den Sozialversicherungskosten von Fr. 292.65 (7.775% von Fr. 3'764.--) und den anteilsmässigen Gebührenanteil von Fr. 376.40 (10% von Fr. 3'764.--) zu reduzieren. Dies ergibt einen Gesamtbetrag von Fr. 4'433.05.
9. Die geltend gemachten Auslagen des Präsidenten über Fr. 2'998.40 (Fr. 2'992.10 + Fr. 6.30) setzen sich gemäss der beiliegenden Aufstellung wie folgt zusammen: Post Frankiersystem April 2017 (Betrag Flughafen: Fr. 10.60), Post Frankiersystem Mai 2017 (Betrag Flughafen: Fr. 63.65; Allgemein: Fr. 4.25), Frankiersystem 6/17 (Betrag Flughafen: Fr. 25.75; Allgemein Fr. 10.60), Frankiersystem 7/17 (Betrag Flughafen: Fr. 40.95), Frankiersystem 9/17 (Betrag Flughafen: Fr. 6.15); Swisscom 3-4/17 (Allgemein: Fr. 195.40); Swisscom 5-6/17 (Allgemein: Fr. 192.20), Swisscom 6-7/17 (Allgemein: Fr. 210.70) Swisscom 9-8/17 (Allgemein: Fr. 178.30), Hasler Haustechnik (Allgemein: Fr. 122.--), Wagner + Ulrich AG (Stempel; Allgemein: Fr. 33.70), Enquist (IT; Allgemein: Fr. 1890.--); Post (Allgemein: Fr. 1.--; Betrag Flughafen: Fr. 6.85). Auf was sich die mit der Rechnungsposition "A._______ Abschluss" geltend gemachten Auslagen von Fr. 6.30 beziehen, wird nicht erklärt. Zudem wurden keinerlei Belege eingereicht. 9.1 Die Beschwerdeführerin bemängelt wiederum die unterlassene Verteilung der Kosten auf die einzelnen Verfahren. Zudem handle es sich bei den Auslagen - ausser beim "Frankiersystem" - erklärtermassen um Allgemeinkosten, die offenbar für die Grundausstattung der Vorinstanz benötigt würden und entsprechend ausgegeben worden seien (z.B. Abo Swisscom, Haustechnik, Wagner + Ulrich AG, Enquist). Aufgrund der heutigen Struktur der ESchK 10 mit einem selbstständig erwerbstätigen Präsidenten mit eigener Kanzlei sei eine klare Trennung zwischen Grundausstattung (die über Taggelder abgedeckt seien) und Zusatzkosten für die sie betreffende Enteignungsfälle möglich und zwingend. Zumal die Präsidenten und Vizepräsidenten praktisch ausschliesslich in ihren eigenen Räumlichkeiten oder von zu Hause aus für die ESchK 10 tätig seien. Auf eine Differenzierung nach dem Erwerbsstatus des Präsidenten könne nicht mehr verzichtet werden. Gemäss den ausdrücklichen Anweisungen des Bundesgerichts seien solche Kosten, zumindest bei im Nebenamt selbstständig erwerbstätigen Präsidenten, in den Taggeldern enthalten. Dies müsse umso mehr gelten, als die Taggelder für selbstständig erwerbstätige Präsidenten mit der Revision der GebV 1968 im Jahr 2013 bereits massiv von Fr. 800.-- auf Fr. 1'300.-- erhöht worden seien. Eventuell seien diese allgemeinen Kosten auf die verschiedenen Enteigner zu verteilen. Auch was die Kosten des Frankiersystems anbelange, seien ihr diese teilweise auferlegt worden, obwohl es um Auslagen anderer Enteigner gehe (Frankiersystem 6/17, Allgemein: Fr. 4.25; Frankiersystem 6/17, Allgemein: Fr. 10.60), was unzulässig sei. Die Frankierkosten, welche angeblich für ihre Enteignungsverfahren ausgegeben worden seien, würden grundsätzlich nicht bestritten. Allerdings seien diese Kosten zu belegen. 9.2 Die Vorinstanz entgegnet, dass keine der Auslagen durch das Taggeld des Präsidenten abgedeckt sei. Bei den Kosten für das Frankiersystem, Swisscom, Hasler Haustechnik und Enquist handle es sich vielmehr um eigentliche Infrastrukturkosten für die Zusatzinfrastruktur Hofackerstrasse, welche als Auslagen im Sinne von Art. 10 Bst. b GebV 2013 durch die Beschwerdeführerin zu tragen seien. Die Kosten der Wagner + Ulrich AG seien Allgemeinkosten, welche vom Bundesverwaltungsgericht übernommen werden müssten. Sie könnten allenfalls später auf die verschiedenen Enteigner aufgeteilt werden. Eine Berücksichtigung des Erwerbsstatus des Präsidenten könne unterbleiben, weil die Zusatzinfrastruktur Hofackerstrasse ohnehin ausschliesslich für die Vorinstanz genutzt werde. Sämtliche diesbezügliche Kosten seien somit von den kostenpflichtigen Verfahrensparteien zu tragen. 9.3 Die auf die Beschwerdeführerin entfallenden Frankierkosten (Betrag Flughafen) im Umfang von Fr. 147.10 sind grundsätzlich nicht umstritten. Sie hätten jedoch nicht zusammengefasst der Beschwerdeführerin in Rechnung gestellt werden dürfen. Vielmehr hätten sie, sofern sie sich einem konkreten Verfahren eindeutig zuordnen lassen, in der entsprechenden Verfahrensrechnung aufgeführt werden müssen (vgl. oben E. 6.3). Andernfalls hätten sie auf die in der interessierenden Zeitspanne aktiv bearbeiteten Enteignungsverfahren der Beschwerdeführerin verteilt werden müssen (vgl. oben E. 4.1). Bei den "allgemeinen" Frankierkosten von Fr. 14.85 und der Kostenposition "Post" wäre zu prüfen gewesen, inwiefern diese zwischen Bund und den Verfahren der Enteigner hätten verteilt werden müssen (vgl. oben E. 4.2). Ebenfalls hätte man prüfen müssen, wer die unkommentiert gebliebenen Auslagen von Fr. 6.30 zu tragen hat. 9.4 Betreffend die übrigen Kosten, welche mit dem Betrieb der speziellen Büroinfrastruktur an der Hofackerstrasse zusammenhängen, gilt Folgendes: 9.4.1 Wie erwähnt, rechtfertigt sich das höhere Taggeld für freierwerbende Anwälte durch die Abgeltung der Nutzung der eigenen Büroinfrastruktur bzw. der Grundausstattung (vgl. oben E. 8.7). Davon abzugrenzen sind die Zusatzkosten, die über die Auslagen gedeckt werden (Urteile 1C_224/2012 E. 5 und A-514/2013 E. 7.1). Diese fallen an, wenn die vorhandene Infrastruktur nicht genügt, um die im Enteignungsverfahren übertragenen Aufgaben zu erfüllen (Urteil A-3035/2011 E. 4.6.1). In Bezug auf die spezielle Situation der ESchK 10 mit ihrer eigenen Büroinfrastuktur führte das Bundesgericht aus, dass eine Differenzierung nach dem Erwerbsstatus der Präsidenten, Vizepräsidenten und Aktuare unterbleiben könne, wenn feststehe, dass die Infrastruktur ausschliesslich für die ESchK 10 genutzt werde (vgl. Urteil 1C_224/2012 E. 6.3). Gemäss Ziff. 1.2 des beiliegenden Gebrauchsleihevertrags wird die Infrastruktur ausschliesslich für die ESchK 10 genutzt. Die vorliegende Situation unterscheidet sich von der früheren nur insofern, als dass sich die Büroräumlichkeiten nun an der Hofackerstrasse 40, 8032 Zürich befinden und direkt von der Beschwerdeführerin unentgeltlich zu Verfügung gestellt werden. Eine Differenzierung nach dem Erwerbsstatus des Präsidenten kann daher weiterhin unterbleiben. Nur falls Auslagen verrechnet wurden, welche sich der Grundausstattung des Anwaltsbüros des Präsidenten zurechnen lassen, wären diese allenfalls durch dessen Taggeld gedeckt (vgl. Urteil 1C_224/2012 E. 6.3). Solche werden indes nicht geltend gemacht, sind doch die Auslagen dem Betrieb des Büros an der Hofackerstrasse zurechenbar. Unbesehen davon muss in der Infrastruktur der ESchK 10 ein Arbeitsplatz für die Präsidentin oder den Präsidenten vorhanden sein (Urteil A-3035/2011 E. 6.4.1). Eine Differenzierung nach dem Erwerbsstatus des Präsidenten kann daher hinsichtlich der vorliegenden Auslagen unterbleiben. 9.4.2 Die Organisationsstruktur der Vorinstanz kommt überwiegend der Flughafen Zürich AG zugute; sie dient aber gleichzeitig auch der Bewältigung der übrigen Enteignungsfälle. Gemäss Bundesgericht ist vor diesem Hintergrund eine klare Trennung zwischen der Grundausstattung und Zusatzkosten für die Enteignungsfälle der Beschwerdeführerin nicht mehr möglich. Aufgrund der Tatsache, dass die geltende Kostenverordnung auf diese Situation nicht zugeschnitten ist und dringend revidiert werden muss, muss das geltende Recht in einer Weise gehandhabt werden, die den Besonderheiten der ESchK 10 Rechnung trägt und deren ordnungsgemässes Funktionieren ermöglicht (Urteil 1C_224/2012 E. 5). In diesem Sinne stellte das Bundesgericht bezüglich der Frage, ob die Flughafen Zürich AG die Kosten für die Räumlichkeiten, IT-Einrichtungen und Büromöbel der Vor-instanz zu tragen habe, darauf ab, ob die Kosten durch die Entschädigungsbegehren gegen die Flughafen Zürich AG ausgelöst wurden, was es bejahte (vgl. Urteil 1C_224/2012 E. 6.1). Allerdings seien die Kosten der Grundausstattung auf die weiteren Enteigner, welche von dieser Infrastruktur profitieren, sowie auf den Bund zu verteilen (vgl. Urteil 1C_224/2012 E. 8). Die einzelnen Infrastrukturkomponenten müssten zudem notwendig sein (Urteil 1C_224/2012 E. 6.2). Das Bundesverwaltungsgericht interpretierte das Urteil 1C_224/2012 dahingehend, dass es bezüglich der Frage, ob die Enteigner Infrastrukturkosten der ESchK 10 zu tragen hätten, darauf ankommt, ob sich die betreffenden Komponenten als Auslagen im Sinne von Art. 10 GebV 2013 qualifizieren lassen (Urteil A-1157/2012 E. 6.3, damals Art. 9a GebV 1968). In der Zwischenzeit wurde die GebV 1968 revidiert, jedoch nur in einem eng begrenzen Punkt (Höhe der Taggelder; vgl. dazu Urteil A-504/2018 E. 8.4). Die Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 1C_224/2012 sind daher weiterhin zu beachten. Das Bundesgericht stellte bezüglich der teilweisen Kostentragungspflicht der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der speziellen Infrastruktur (Grundausstattung) der Vorinstanz nur darauf ab, ob ein Kausalzusammenhang zwischen den diesbezüglichen Kosten und den Entschädigungsbegehren gegen die Beschwerdeführerin besteht. Soweit sich einzelne Infrastrukturkomponenten demnach der Grundausstattung zurechnen lassen, stellt sich die Frage nach einer Qualifikation als Auslage im Sinne von Art. 10 GebV 2013 gar nicht. Konsequenterweise bedeutet dies, dass die Beschwerdeführerin auch jene Kosten teilweise zu tragen hat, welche als Folgekosten der Infrastruktur zwangsläufig anfallen. Dies trifft vorliegend auf die Auslagen für die Haustechnik zu, deren Notwendigkeit die Beschwerdeführerin auch nicht bestritt. 9.4.3 Bei den restlichen Auslagen ist zu prüfen, ob diese unter einen der Tatbestände des Art. 10 GebV 2013 fallen. Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz handelt es sich bei den Kostenposition "Wagner + Ulrich AG" um die Kosten der Beschaffung von Stempeln, die ausschliesslich für die Tätigkeit der Vorinstanz nötig seien (z.B. "Fristerstreckung bewilligt"). Die Kostenposition "Enquist" beziehe sich auf Supportleistungen für das Informatiksystem, welches angeschafft worden sei, um die zahlreichen Flughafenfälle bewältigen zu können. Unter der Kostenposition "Swisscom" würden die Kosten für den Telefonanschluss an der Hofackerstrasse geltend gemacht. Die Supportleistungen für das Informatiksystem sowie die Anfertigung spezieller Stempel sind ohne Weiteres geeignet, die Arbeitsabläufe der ESchK 10 zu optimieren oder aufrechtzuerhalten. Sie erweisen sich zudem hinsichtlich der bei der ESchK 10 anfallenden Arbeiten als zweckmässig (so bereits bzgl. Supportleistungen für das Informatiksystem Urteil A-1157/2012 E. 7.6). Dementsprechend sind sie als Auslagen im Sinne von Art. 10 Bst. b GebV 2013 ebenfalls teilweise von der Beschwerdeführerin zu tragen. Dies gilt ebenfalls für die Kosten für die Telefonanschlüsse (Abonnemente), nachdem diese unter Art. 10 Bst. b GebV 2013 fallen (Urteil A-1157/2012 E. 11.2, damals Art. 9a Bst. b GebV; vgl. zudem betreffend der Kosten von Telefonaten Urteil A-1157/2012 E. 10.4 und 11.2 zu Art. 1 - 4 GebV 1968). 9.4.4 Die Infrastruktur dient sowohl der Bearbeitung der Flughafenfälle als auch der Bearbeitung der Fälle anderer Enteigner. Zudem wird sie mutmasslich für Arbeiten i.S.v. Art. 11 Abs. 1 GebV 2013 der Vorinstanz genutzt, deren Kosten den Enteignern nicht auferlegt werden dürfen. Rechtsprechungsgemäss sind solche Gemeinkosten in einem ersten Schritt zwischen dem Bund und den Enteignern und in einem zweiten Schritt die auf einen bestimmten Enteigner entfallenden Kosten auf dessen einzelne Verfahren zu verteilen (vgl. oben E. 4.1). Diese Vorgaben werden vorliegend verletzt, indem die Auslagen der speziellen Büroinfrastruktur nur der Beschwerdeführerin auferlegt werden. Folglich muss die Rechnungsstellung sowohl betreffend die Frankier- und Postkosten als auch für die Kosten der Büroinfrastruktur neu vorgenommen werden. Dazu bedarf es eine Auseinandersetzung mit den dokumentierten Arbeitsabläufen, um die Verteilung auf die Kostenträger und die in der Rechnungsperiode aktiv bearbeiteten Enteignungsverfahren vornehmen zu können. Mit anderen Worten sind Abklärungen vorzunehmen, welche einzig von der Vorinstanz bewerkstelligt werden können. Die Beschwerde ist deshalb, soweit sie die geltend gemachten Auslagen des Präsidenten betreffen, gutzuheissen und die Sache ist im Sinne der vorstehenden Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ob die Auslagen auch wirklich angefallen sind, wird die Vorinstanz im Bestreitungsfalle mittels Rechnungen/Quittungen belegen müssen.
10. Zusammengefasst ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Soweit sich die Sache auf die in Rechnung gestellten Aufwände und Auslagen des Präsidenten und der Aktuarin bezieht, ist sie zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. E. 6.5, E. 7.3 und E. 9.4.4). Der auf die Vizepräsidentin entfallende Rechnungsbetrag ist auf Fr. 4'433.05 zu reduzieren (vgl. oben E. 8.8).
11. Es bleibt über die Kosten und Entschädigungen des Beschwerdeverfah-rens zu befinden. 11.1 Vorliegend sind die Kostenbestimmungen des VwVG anwendbar (Urteil A-504/2018 E. 10.5). Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Obsiegen und Unterliegen richten sich grundsätzlich nach den von der beschwerdeführenden Partei gestellten Anträgen, ohne Rücksicht auf die Anträge der Gegenpartei (BGE 128 II 90 E. 2b und 123 V 156 E. 3c; Urteil BGer 2C_753/2013 vom 10. Mai 2014 E. 2.4). Der Beschwerdeführer beantragte die vollumfängliche Aufhebung der Rechnungsverfügung. Die teilweise Gutheissung bezüglich der Aufwände der Vizepräsidentin sowie die vollumfängliche Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz soweit es die übrigen Aufwände und Auslagen betrifft, kommt einem teilweisen Obsiegen von knapp 89% (Fr. 36'589.05 : Fr. 41'022.10) gleich. Angesichts dieser Quote ist die Beschwerdeführerin als vollständig obsiegend zu betrachten, weshalb ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Die unterliegende Vorinstanz trägt keine Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 11.2 Obsiegt eine Partei, so hat sie Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs.1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte keine Kostennote ein. Unter diesen Umständen bestimmt das Bundesverwaltungsgericht die geschuldete Parteientschädigung aufgrund der Akten (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Für den vorliegenden Fall wird diese auf Fr. 2'500.-- festgesetzt und dem Bund (das Bundesverwaltungsgericht als Kasse der Vorinstanz) auferlegt (Urteil A-504/2018 E. 10.5). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Vorinstanz den Betrag von Fr. 4'433.05 innert 30 Tagen zu bezahlen. Im Übrigen wird die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3. Der Bund (das Bundesverwaltungsgericht als Kasse der Vorinstanz) hat die Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 008/2017; Gerichtsurkunde)
- das Generalsekretariat des UVEK (Gerichtsurkunde)
- die Aufsichtsdelegation ESchK Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Christoph Bandli Andreas Kunz Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: