Zölle
Sachverhalt
A. Die X._______ GmbH, welche [im Jahr] 2018 ins Handelsregister eingetragen wurde, hat ihren Sitz [...]. Sie bezweckt unter anderem die Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Flächen und den Handel mit landwirtschaftlichen Produkten und Hilfsstoffen. Gesellschafter sind gemäss Online-Handelsregisterauszug A._______, B._______ und C._______. A._______ (wohnhaft in [der Schweiz]) ist zugleich einzelzeichnungsberechtigter Vorsitzender der Geschäftsleitung; B._______ und C._______ (beide deutsche Staatsangehörige und wohnhaft in [Deutschland]) sind als Geschäftsführer kollektivzeichnungsberechtigt (Online-Handelsregisterauszug; letztmals abgerufen am 7. Dezember 2020). B. B.a Ende April 2018 reichte die X._______ GmbH bei der Vorinstanz erstmals einen Antrag für die abgabenbefreite Wareneinfuhr im Rahmen des landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehrs (LBV) mittels am 28. April 2018 unterzeichneter Erstanmeldung ein, welche von der Eidgenössischen Zollverwaltung, Zollkreisdirektion Basel, am 17. Mai 2018 abgelehnt wurde. B.b Am 8. Juni 2018 reichte die X._______ GmbH gegen den ablehnenden Bescheid der Zollkreisdirektion eine Beschwerde bei der Eidgenössischen Zollverwaltung, Oberzolldirektion (OZD; nachfolgend auch: Vorinstanz), ein, welche sie jedoch am 30. Juli 2018 wieder zurückzog. C. C.a Am 11. April 2019 beantragte die Beschwerdeführerin unter Beilage ergänzender Unterlagen erneut eine Bewilligung für die abgabenbefreite Wareneinfuhr im Rahmen des LBV. C.b Auch diesen Antrag wies die Zollkreisdirektion I (ehemals Zollkreisdirektion Basel) mit Verfügung vom 26. April 2019 ab. Sie begründete dies insbesondere damit, die Bewirtschaftung der ausländischen Parzellen erfolge nicht von einem operativ tätigen Landwirtschaftsbetrieb im schweizerischen Zollgebiet aus; die Gründung einer juristischen Person zum alleinigen Zweck der abgabenfreien Einfuhr von Waren im Rahmen des LBV widerspreche dem Sinn und Zweck sowie der Entstehungsgeschichte des LBV. C.c Gegen diese Verfügung reichte die X._______ GmbH am 30. April 2020 Beschwerde bei der OZD ein. Sie begründete ihre Beschwerde insbesondere damit, dass sie die von der Zollverwaltung verlangten Nachweise eingereicht habe. Sie sei als Landwirtschaftsbetrieb tätig. Auch sei es gängig und verbreitet, dass Arbeiten durch landwirtschaftliche Lohnunternehmen ausgeführt würden. Mit Schreiben vom 16. Mai 2019 verwies die Beschwerdeführerin auf die von der EZV publizierte Richtlinie 16-07 «Grenzzonenverkehr» und hielt nochmals fest, dass sie die Bedingungen erfülle. C.d Die OZD wies diese Beschwerde mit Beschwerdeentscheid vom 25. Juli 2019 ab. Sie begründete dies insbesondere damit, dass sich am Sitz der X._______ GmbH in Basel kein landwirtschaftlicher Betrieb befinde. Weiter seien die Gesellschafter der Pächterin identisch mit den Verpächtern der Parzellen, so dass fraglich sei, ob von einem echten Pachtverhältnis und von einer selbständigen Bewirtschaftung durch die X._______ GmbH ausgegangen werden könne. Diese sei ein Konstrukt zur Umgehung der Einfuhrabgaben auf den im Ausland produzierten landwirtschaftlichen Erzeugnissen. D. Gegen diese Verfügung reichte die X._______ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 16. September 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Sie beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Bewilligung für die abgabenbefreite Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Rahmen des LBV zu erteilen, eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Sie hält dafür, die Bedingungen für die beantragte Bewilligung zu erfüllen. Ihr Sitz sowie das Ökonomiegebäude befänden sich innerhalb der relevanten Grenzzone. Sie bewirtschafte die Parzellen selber, nämlich zum grossen Teil (höchstpersönlich) durch die Gesellschafter, zum Teil auch durch landwirtschaftliche Lohnunternehmen. Ihre Organe bewirtschafteten die Flächen auf ihr (der Beschwerdeführerin) Nutzen und Risiko. Als juristische Person sei sie von ihren Gesellschaftern separat zu behandeln und könne nicht mit diesen gleichgestellt werden. E. In ihrer Vernehmlassung vom 31. Oktober 2019 beantragt die Vorinstanz die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten sowie die Akten wird soweit dies für den Entscheid wesentlich ist im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021; Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]). Die Beschwerdeführerin ficht einen Beschwerdeentscheid der OZD betreffend Nichterteilung der Bewilligung für die abgabenbefreite Wareneinfuhr im Rahmen des LBV an. Dabei handelt es sich um eine solche Verfügung. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung dieser Beschwerde sachlich und funktionell zuständig (Art. 116 Abs. 4 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]; Art. 32 VGG e contrario sowie Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG).
E. 1.2 Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des angefochtenen Entscheides und hat ein Interesse an dessen Änderung. Sie ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde im Übrigen form- und fristgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG).
E. 1.5.1 Völkerrechtliche Verträge im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (SR 0.111; auch bezeichnet als Wiener Übereinkommen oder Vertragsrechtskonvention, nachfolgend: VRK; in Kraft getreten für die Schweiz am 6. Juni 1990) sind gemäss den Auslegungsregeln der VRK auszulegen. Weil die VRK im Bereich der Auslegungsregeln Völkergewohnheitsrecht kodifiziert hat, können diese Regeln auch für Abkommen angewendet werden, welche vor Inkrafttreten der VRK geschlossen wurden (BGE 138 II 524 E. 3.1) bzw. von Staaten angewendet werden, welche die VRK nicht ratifiziert haben (BGE 146 II 150 E. 5.3.1; Urteile des BVGer A-3670/2019 vom 23. Oktober 2020 E. 3.1, A-2244/2017 vom 27. Februar 2018 E. 1.3.1).
E. 1.5.2 Den Ausgangspunkt der Auslegung bildet der Wortlaut der vertraglichen Bestimmung (Art. 31 Abs. 1 VRK; Oliver Dörr, in: Dörr/Schmalenbach [Hrsg.], Vienna Convention on the Law of Treaties, 2012, Art. 31 N. 38; Jean-Marc Sorel, in: Corten/Klein [Hrsg.], Les Conventions de Vienne sur le droit des traités, Bd. 2, 2006, Art. 31 VRK N. 8; Mark E. Villiger, Commentary on the 1969 Vienna Convention on the Law of Treaties, 2009, Art. 31 N. 30). Der Text der Vertragsbestimmung ist aus sich selbst heraus gemäss seiner gewöhnlichen Bedeutung in Übereinstimmung mit ihrem Zusammenhang, dem Ziel und Zweck des Vertrags und nach Treu und Glauben zu interpretieren (BGE 145 II 339 E. 4.4.2, 144 II 130 E. 8.2.1; BVGE 2019 VII/3 E. 6.4, 2018 IV/6 E. 3.6.2), es sei denn, die Parteien hätten nach Art. 31 Abs. 4 VRK vereinbart, einem Ausdruck einen besonderen Sinn beizugeben (BGE 132 V 423 E. 9.5.1; BVGE 2010/7 E. 3.5.1; Urteile des BVGer A-1951/2017 vom 22. August 2018 E. 3.2.2 und 3.2.4, A-6547/2017 vom 12. Dezember 2018 E. 3). Auf die weiteren Bestimmungen zur Auslegung muss hier nicht eingegangen werden.
E. 2.1 Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt, werden (Grundsatz der allgemeinen Zollpflicht, vgl. Art. 7 ZG). Ausnahmen vom Grundsatz der allgemeinen Zollpflicht müssen sich aus Staatsverträgen, besonderen Gesetzesbestimmungen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf das ZTG abstützen, ergeben (Art. 1 Abs. 2 ZTG; vgl. Urteil des BGer 2C_53/2011 vom 2. Mai 2011 E. 2.1; BVGE 2019 I/5 E. 3.2.1; Urteile des BVGer A-4966/2018 vom 26. Oktober 2020 E. 3.1, A-2733/2019 vom 9. Oktober 2020 E. 2.1, A-5576/2018 vom 5. Dezember 2019 E. 4.1). Art. 2 Abs. 1 ZG behält völkerrechtliche Verträge vor.
E. 2.2.1 Das schweizerisch-deutsche Abkommen vom 5. Februar 1958 über den Grenz- und Durchgangsverkehr (SR 0.631.256.913.61; nachfolgend: Abkommen CH-DE) enthält in Art. 2 Regelungen zum LBV. Nach dessen Abs. 1 können Grenzbewohner, die ihre Wohn- und Wirtschaftsgebäude in der Zollgrenzzone des einen Staates haben, sofern sie von diesen aus in der Zollgrenzzone des andern Staates gelegene Grundstücke bewirtschaften, im Rahmen der Bewirtschaftung dieser Grundstücke frei von Ein- und Ausgangsabgaben näher genannte Waren zum endgültigen oder vorübergehenden Verbleib ein- und ausführen. Art. 2 Abs. 2 Abkommen CH-DE hält überdies fest, dass auch die angrenzenden Bundesländer, Kantone und Gemeinden sowie sonstige juristische Personen, deren Sitz und Wirtschaftsgebäude sich in der anstossenden Zollgrenzzone befinden und deren Verwaltung in dieser Zollgrenzzone geführt wird, diese Vergünstigungen geniessen.
E. 2.2.2 Gemäss dieser Regelung können somit neben natürlichen auch juristische Personen vom LBV profitieren, sofern sich ihr Sitz, das Wirtschaftsgebäude und die Verwaltung in der Zollgrenzzone des einen Staates befinden und sie von diesen aus in der Zollgrenzzone des andern Staates gelegene Grundstücke bewirtschaften. Gemäss dem klaren Wortlaut der Bestimmung müssen diese Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein.
E. 2.2.3 Als Zollgrenzzonen gelten gemäss Art. 1 Abs. 1 Sätze 2 und 3 Abkommen CH-DE die beiderseitigen Gebietsstreifen, die sich entlang der gemeinsamen Zollgrenze und am Bodensee entlang den Ufern auf eine Tiefe von 10 km erstrecken, wobei durch besondere örtliche Verhältnisse bedingte Abweichungen bis zu einer Gesamtzonentiefe von 20 km vorbehalten bleiben.
E. 2.2.4 Im Abkommen CH-DE wird explizit festgehalten, dass die Grenzbewohner (selbst) die Grundstücke in der Zollgrenzzone des anderen Staates bewirtschaften (Art. 2 Abs. 1 Abkommen CH-DE; vgl. für das interne schweizerische Recht aber E. 2.3.1 und 2.3.3 f.).
E. 2.2.5 Art. 25 Abs. 2 des Abkommens CH-DE hält fest, dass die Zollbehörden der beiden Staaten - nötigenfalls im gegenseitigen Einvernehmen - die erforderlichen Überwachungs- und Sicherheitsmassnahmen anordnen, um eine missbräuchliche Ausnützung der in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen zu verhindern.
E. 2.3 Im nationalen Recht, welches jedoch hinter das Völkerrecht zurückzutreten hat (E. 2.1), erteilt Art. 8 Abs. 2 Bst. j in Verbindung mit Art. 43 ZG dem Bundesrat (unter anderem) die Kompetenz, Waren des Grenzzonenverkehrs für zollfrei zu erklären, was der Bundesrat mit Erlass von Art. 23 der Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV, SR 631.01) auch getan hat.
E. 2.3.1 Damit eine Tätigkeit als LBV qualifiziert wird und folglich die entsprechenden Einfuhren zollbefreit sind, müssen kumulativ grundsätzlich und soweit vorliegend relevant folgende Voraussetzungen erfüllt sein (vgl. zum Ganzen: Art. 8 Abs. 2 Bst. j und Art. 43 ZG i.V.m. Art. 23 ZV; vgl. Urteil des BGer 2C_53/2011 vom 2. Mai 2011 E. 2.3; Urteile des BVGer A-1234/2017 vom 17. April 2019 E. 2.4.2, A-4988/2016 vom 17. August 2017 E. 3.5.1, A-4158/2016 vom 4. April 2017 E. 3.1.3; ROLF WÜTHRICH, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Zollgesetz, 2009, Art. 43 N. 8 ff.):
- diejenige Person, die Anspruch auf Zollbefreiung erhebt, muss ihren Wohnsitz in der schweizerischen Grenzzone haben,
- sie muss Eigentümerin, Nutzniesserin oder Pächterin des betreffenden Grundstücks sein,
- sie muss dieses Grundstück selber bewirtschaften,
- sie muss die Ernteerträge selber einführen oder durch Angestellte einführen lassen,
- bei den einzuführenden Ernteerträgen muss es sich um rohe Bodenerzeugnisse handeln,
- das Grundstück, von welchem die einzuführenden Bodenerzeugnisse stammen, muss in der ausländischen Grenzzone liegen; die Grenzzone erstreckt sich auf beiden Seiten der Zollgrenze auf einen Gebietsstreifen von 10 Kilometern.
E. 2.3.2 Aus der Entstehungsgeschichte der Befreiungsvorschrift für den LBV ergibt sich, dass der Gesetzgeber damit die Benachteiligung von Landwirten vermeiden wollte, die beidseitig der oft zufällig verlaufenden Zollgrenze Land bewirtschaften. Um Missbräuche zu verhindern, wurde die Privilegierung schon mit der Gesetzesrevision von 1924/25 erneut davon abhängig gemacht, dass die im Ausland gelegenen Grundstücke tatsächlich durch den schweizerischen Eigentümer, Nutzniesser oder Pächter bewirtschaftet werden (vgl. Botschaft vom 4. Januar 1924 betreffend die Revision des Bundesgesetzes über das Zollwesen vom 28. Juni 1893, in: BBl 1924 I 21, S. 29 vgl. auch S. 31). Die Zollfreiheit im Rahmen des landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehrs ist daher nach der konstanten Rechtsprechung einschränkend zu verstehen und nur denjenigen Eigentümern, Nutzniessern und Pächtern vorbehalten, die diese Grundstücke selber bewirtschaften (Urteile des BVGer A-4988/2016 vom 17. August 2017 E. 3.5.2, A-4158/2016 vom 4. April 2017 E. 3.1.4).
E. 2.3.3 Bewirtschafter ist, wer einen landwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt, das heisst, die zur Bewirtschaftung nötigen Anordnungen trifft, die Kosten trägt und einen allfälligen Gewinn oder Verlust realisiert. Für die Qualifikation als Bewirtschafter nicht schädlich ist, wenn Angestellte die Grundstücke für den Bewirtschafter besorgen (Urteile des BVGer A-4988/2016 vom 17. August 2017 E. 3.5.3, A-2925/2010 vom 25. November 2010 E. 2.3.1; Wüthrich, a.a.O., Art. 43 N. 11).
E. 2.3.4 Der Bewirtschafter hat die Grundstücke nicht nur selber zu bewirtschaften, sondern die Ware auch selber oder durch seine Angestellten einzuführen (Art. 23 Abs. 6 Bst. a und c ZV; Wüthrich, a.a.O., Art. 43 N. 10). Nach der Praxis der Zollverwaltung ist die Einfuhr auch dann durch die bewirtschaftende Person erfolgt, wenn sie durch einen Mitarbeitenden oder Beauftragten vorgenommen wurde (vgl. Richtlinie 16-07 der EZV vom 1. April 2018, Grenzzonenverkehr, Ziff. 4.1.3; Urteil des BVGer A-4988/2016 vom 17. August 2017 E. 3.5.4).
E. 2.4 Art. 2 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210; vgl. auch Art. 5 Abs. 3 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) gewährt offenbarem Rechtsmissbrauch keinen Rechtsschutz. Das Verbot des Rechtsmissbrauchs steht der Inanspruchnahme eines Rechtsinstituts zu Zwecken, welche dieses nicht schützen will, entgegen, und lässt scheinbares Recht weichen, wo offenbares Unrecht geschaffen würde (BGE 125 III 257 E. 2c). Wann ein solcher Missbrauch vorliegt, ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles zu bestimmen, wobei die von der Lehre und Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen des Rechtsmissbrauchs zu beachten sind (BGE 140 III 491 E. 4.2.4, 135 III 162 E. 3.3.1; Urteil des BVGer A-3424/2016 vom 7. September 2017 E. 7.1; vgl. auch BGE 144 II 49 E. 2.2, 142 II 206 E. 2.3 und 2.5). In Bezug auf die Gründung von juristischen Personen kann Rechtsmissbrauch vorliegen, wenn diese in zweckwidriger Weise verwendet wird oder wenn die selbständige Persönlichkeit der juristischen Person dazu benutzt wird, dass die dahinterstehenden natürlichen Personen ihre rechtlichen oder vertraglichen Pflichten nicht erfüllen. In einem solchen Fall wird die rechtliche Selbständigkeit der juristischen Person nicht beachtet (Durchgriff; vgl. BGE 144 III 541 E. 8.3.2). Das Abkommen CH-DE enthält im Übrigen ebenfalls den Grundsatz, dass eine missbräuchliche Inanspruchnahme der darin vorgesehenen Erleichterungen nicht geschützt werden soll (vgl. E. 2.2.5).
E. 3.1.1 Im vorliegenden Verfahren ist primär das Abkommen CH-DE anwendbar und die nationale Gesetzgebung nur subsidiär (vgl. E. 2.1). Davon gehen auch die Verfahrensbeteiligten aus. Allerdings können die nationalen Bestimmungen herangezogen werden, soweit das Abkommen CH-DE dafür Raum lässt, insbesondere, um dieses zu konkretisieren.
E. 3.1.2 Es ist davon auszugehen, dass die der Beschwerdeführerin verpachteten Grundstücke nicht unterverpachtet wurden. Derlei ergibt sich auch nicht aus den Akten. Das sehen (mittlerweile) auch die Verfahrensbeteiligten so.
E. 3.1.3 Unbestritten ist weiter, dass gemäss dem hier anwendbaren Abkommen CH-DE auch eine juristische Person grundsätzlich befugt ist, den LBV in Anspruch zu nehmen. Dies hält das Abkommen ausdrücklich fest (E. 2.2.1 f.).
E. 3.2 Zu klären ist vorliegend jedoch, ob die Beschwerdeführerin sämtliche Bedingungen für die Gewährung der abgabenbefreiten Wareneinfuhr im Rahmen des LBV erfüllt. Zunächst werden nachfolgend die Parteivorbringen dargestellt (E. 3.2.1 und E. 3.2.2). Daran anschliessend ist die genannte Frage zu beurteilen, ob die Bedingungen, gemäss denen der Beschwerdeführerin die Bewilligung für die abgabenbefreite Wareneinfuhr im Rahmen des LBV erteilt werden kann, erfüllt sind oder nicht (E. 3.3).
E. 3.2.1 Die Vorinstanz macht geltend, dass sich am inländischen, in der Grenzzone befindlichen Sitz der Beschwerdeführerin in [...] kein landwirtschaftlicher Betrieb befinde. Das Abkommen CH-DE bestimme für juristische und natürliche Personen, dass in der inländischen Grenzzone Bewirtschaftungsgebäude vorhanden seien und diese auch für die Bewirtschaftung der Felder eingesetzt werden müssten. Selbstredend müsse das Wirtschaftsgebäude Teil des Landwirtschaftsbetriebes sein. Mit anderen Worten sei im Wirtschaftsgebäude der Maschinenpark des Betriebes eingestellt und werde die Ernte gelagert. Die Bewirtschaftung der ausländischen Grundstücke müsse aus der Schweiz erfolgen. Zwar habe die Beschwerdeführerin von der D._______ AG, [Adresse] wo sich der Sitz letzterer Gesellschaft befinde mit Mietvertrag vom 20. Juni 2018 einen «Werkhof und ein Ökonomiegebäude zur Mitbenutzung und teilweise exklusiver Nutzung» angemietet, jedoch hätte dort bei einem Augenschein kein Hinweis gefunden werden können, der auf einen landwirtschaftlichen Betrieb schliessen liesse. Es handle sich um ein Gebäude, welches zur Lagerung von Wein genutzt werde. So hätten keine für einen landwirtschaftlichen Betrieb notwendige Infrastruktur, Maschinen oder Gerätschaften festgestellt werden können, weder für den Acker- noch für den Gemüse- oder Rebbau. Des Weiteren seien auch keine Hilfsmittel wie Düngemittel, Pflanzenschutzmittel, Pflanzen oder Saatgut auf dem Areal festgestellt worden. Zudem stelle sich die Frage, wo dieselben untergebracht werden könnten, da der Platz hierzu offensichtlich fehle. Die D._______ AG sei eine Aktiengesellschaft, welche die Bewirtschaftung von Reben, Produktion von und Handel mit Wein, Weinkelterung und Lohnarbeiten für Dritte zum Zweck habe. Ihr Verwaltungsratspräsident, C._______, sei auch Gesellschafter der Beschwerdeführerin. Da kein Wirtschaftsgebäude im erforderlichen Sinn vorhanden sei, sei davon auszugehen, dass die Bewirtschaftung der in der ausländischen Grenzzone gelegenen Parzellen ausschliesslich vom Ausland aus erfolge, und nicht - wie in den rechtlichen Bestimmungen gefordert - vom inländischen Zollgebiet aus. Die Beschwerdeführerin sei anlässlich ihres Antrages im Jahr 2018 der Ansicht gewesen, keine Wirtschaftsgebäude zu benötigen, da alle Arbeiten an Lohnunternehmer vergeben werden sollten. Die Gebäude seien schliesslich erst zugemietet worden, nachdem ein erster Antrag für den landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehr im Jahr 2018 von der Zollkreisdirektion abgelehnt worden sei, da die Beschwerdeführerin kein Wirtschaftsgebäude in der inländischen Grenzzone genutzt habe bzw. habe vorweisen können. Mit Verweis auf die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung hält die Vorinstanz fest, es sei zwar nicht zu beanstanden, wenn die Angestellten der Beschwerdeführerin bei der Bewirtschaftung der Grundstücke mithelfen würden. Davon zu unterscheiden sei jedoch die Situation, in der der Verpächter bzw. dessen Angestellte Aufgaben bei der Bearbeitung der Felder übernähmen. Eine allfällige Bewirtschaftung durch einen inländischen Lohnunternehmer stehe dieser Anforderung nicht entgegen. Ausländische Lohnunternehmer jedoch, die im vorliegenden Fall eingesetzt werden sollten, erfüllten diese Bedingung grundsätzlich nicht. Eine solche Vorgehensweise würde klar dem Sinn und Zweck des Abkommens widersprechen. Es sei keineswegs die Intention des Gesetzgebers, dass die grundsätzliche Abgabepflicht von Einfuhren umgangen werden könne, indem durch «Beauftragung des Verpächters» zur Bewirtschaftung der Felder faktisch deren Verpachtung wieder rückgängig gemacht werde. Aufgrund der Konstellation, wonach die Gesellschafter der Pächterin identisch seien mit den Verpächtern der Parzellen, erscheine es fraglich, ob mit Blick auf den LBV von einem echten Pachtverhältnis ausgegangen werden könne. Es stelle sich die Frage, ob die, Beschwerdeführerin Pächterin und selbständige Bewirtschafterin der Grundstücke im Sinn der genannten Abgabenbefreiungsvorschriften sei. Von einer selbständigen Bewirtschaftung durch die Beschwerdeführerin könne nicht ausgegangen werden. Sie (die Vorinstanz) erachte es als unglaubwürdig, dass das Gebäude und der Werkhof an der [Adresse] für die Bewirtschaftung der in der ausländischen Grenzzone gelegenen Felder genutzt würden. Vielmehr mache es den Anschein, dass das Gebäude nur aus fiktiven und nicht aus operativen Gründen gemietet worden sei und somit die Bewirtschaftung der ausländischen Felder nicht aus der Schweiz erfolge. Der Gesellschafter, dank dem die Beschwerdeführerin den Sitz in der schweizerischen Grenzzone begründe, sei A._______. Dieser sei gemäss dem Handelsregisteramt Zürich Mitarbeiter der Firma E._______ AG, [Ort]. Diese Gesellschaft bezwecke die Erbringung von Dienstleistungen im EDV-Bereich. Ein beruflicher Bezug von A._______ zur Landwirtschaft sei nicht ersichtlich. Daraus erhelle, dass das vorliegende Konstrukt (die Beschwerdeführerin) zum Ziel habe, den beiden deutschen Gesellschaftern (Landwirten mit Landwirtschaftsbetrieben in der deutschen Grenzzone) die zollfreie Einfuhr ihrer Landwirtschaftsprodukte zu ermöglichen.
E. 3.2.2 Die Beschwerdeführerin führt zur Begründung ihrer Position insbesondere aus, Landwirtschaftsbetriebe würden nicht der Kleinbauernidylle entsprechen. Es sei weltfremd, dass der Bauer seine Erzeugnisse jeden Abend zurückbringe und in der Abkommensbestimmung auch nicht vorgesehen. Es sei davon auszugehen, dass Landwirte, welche über Felder im Ausland verfügten, auch Ökonomiegebäude, Ställe, Unterstände und dergleichen im Ausland nutzten. Der Sitz sowie das Ökonomiegebäude der Beschwerdeführerin befänden sich innerhalb der relevanten Grenzzone. Die ausländischen Grundstücke würden von den Gesellschaftern teils selbst, teils jedoch, wie die Vorinstanz richtig festhalte, auch von landwirtschaftlichen Lohnunternehmen bewirtschaftet. Die Vergabe von Arbeiten an landwirtschaftliche Lohnunternehmen sei heute gang und gäbe. Dadurch verliere der Landwirt letztlich auch nicht seinen Status. Heute werde nicht einmal mehr verlangt, dass der Landwirt persönlich bei seinen Betriebsgebäuden wohnen müsse. In rechtlicher Hinsicht bringt die Beschwerdeführerin vor, das Abkommen CH-DE sei anwendbar, nicht die schweizerische Zollgesetzgebung, die ohnehin völkerrechtliche Verträge vorbehalte. Gemäss diesem Abkommen seien auch juristische Personen zur Zollbefreiung zugelassen. Bei diesen müsse genügen, dass sowohl der Gesellschaftssitz als auch die Wirtschaftsgebäude in der relevanten Grenzzone lägen. Eine juristische Person könne die Felder nicht selber bewirtschaften. Sie brauche hierzu natürliche Personen, wie Gesellschafter, Angestellte oder beauftragte Dritte (hier Lohnunternehmen). Damit könne nicht vorausgesetzt werden, dass die Parzellen auf der anderen Grenzseite selbst bewirtschaftet würden. Ohnehin bewirtschafte sie (die Beschwerdeführerin) die Parzellen selber. Im vorliegenden Fall erfolge die Bearbeitung zum grossen Teil (höchstpersönlich) durch die Gesellschafter, zum Teil auch durch landwirtschaftliche Lohnunternehmen. Dies müsse bei juristischen Personen genügen. Ihre Organe bewirtschafteten die Flächen auf ihr (der Beschwerdeführerin) Nutzen und Risiko. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vorinstanz verkenne die Rechtspersönlichkeit einer juristischen Person. Sie (die Beschwerdeführerin) sei eine GmbH. Eine solche könne als juristische Person eigene Rechte und Pflichten eingehen und gelte als eigenständiges Rechtssubjekt. Sie sei von ihren Gesellschaftern separat zu behandeln und könne nicht mit diesen gleichgestellt werden. Die Beschwerdeführerin sei deshalb auch mit den Verpächtern nicht identisch. Davon abgesehen, dass bereits schon ihre Gesellschafter nicht mit den Verpächtern identisch seien, stelle die Beschwerdeführerin als juristische Person eine eigenständige Rechtseinheit dar und könne nicht mit natürlichen dritten Personen gleichgestellt werden. Schliesslich hält die Beschwerdeführerin dafür, an der Adresse in [...] bestehe ein Ökonomiegebäude mit Lagerplätzen sowie Unterständen für landwirtschaftliche Maschinen und Traktoren etc. Daneben befänden sich noch Büroräumlichkeiten, wie sie ebenfalls auf jedem Landwirtschaftsbetrieb zu finden seien, an dieser Adresse.
E. 3.3.1 Wie bereits zuvor festgehalten (E. 2.2.1 f. und 2.2.4) ergibt sich aus dem Abkommen CH-DE, dass die Person, welche in der Grenzzone des einen Landes ihren Sitz, ihr Wirtschaftsgebäude und ihre Verwaltung hat, selbst das Grundstück in der Grenzzone des anderen Staates bewirtschaften muss. Das Abkommen CH-DE äussert sich nicht explizit dazu, ob es zulässig ist, dass sie dies durch ihre Angestellten erledigen lässt. Dies ergibt sich aber implizit daraus, dass auch juristische Personen den LBV in Anspruch nehmen können. Aus dem nationalen Recht ergibt sich ebenfalls, dass dies zugelassen wird (E. 2.3.3). Vorliegend ist darauf nicht weiter einzugehen, zumal diese Erleichterung unumstritten ist.
E. 3.3.2 Notwendig ist auch, dass die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Grundstücke im anderen Staat (vorliegend in Deutschland) von der Zollgrenzzone des einen Staates (vorliegend der Schweiz) ihren Ausgang nimmt, wobei das Wirtschaftsgebäude, wie sich aus Art. 2 Abs. 1 Abkommen CH-DE ergibt, tatsächlich genutzt werden muss (E. 2.2.1). Ob dabei eine tägliche Rückkehr zum Wirtschaftsgebäude (in der Schweiz) notwendig ist, ist dem Abkommen CH-DE nicht zu entnehmen. Nicht zulässig ist aber auf jeden Fall, dass die Bewirtschaftung ausschliesslich durch Personen erfolgt, die nicht vom Wirtschaftsgebäude aus starten und dieses auch im Verlauf des Tages nicht verwenden bzw. anfahren. Vorliegend ist dieses Erfordernis nicht erfüllt:
E. 3.3.2.1 Einerseits erklärt die Beschwerdeführerin selbst, die Arbeit vor allem durch ihre in Deutschland wohnenden Gesellschafter sowie durch Lohnunternehmen erledigen zu lassen. Die Gesellschafter sowie die Angestellten der Lohnunternehmen werden sich täglich von ihrem Wohn- bzw. Standort in Deutschland aus auf die in Deutschland liegenden Felder der Beschwerdeführerin begeben und gerade nicht vom Wirtschaftsgebäude der Beschwerdeführerin aus starten. Ebenso wenig legt die Beschwerdeführerin dar, dass diese Personen das Wirtschaftsgebäude im Verlauf des Tages anfahren und verwenden.
E. 3.3.2.2 Andererseits gibt es gemäss den nicht substantiiert bestrittenen Feststellungen der Vorinstanz, die diese mittels Fotos belegt, beim Wirtschaftsgebäude der Beschwerdeführerin gar nicht genügende Unterstände oder Lagerräume, und keine landwirtschaftlichen Gerätschaften, so dass dieses Gebäude tatsächlich nicht als «Ausgangszentrum» für die Bewirtschaftung der in Deutschland gelegenen Grundstücke dienen kann. Es kann insgesamt auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.
E. 3.3.3 Hinzu kommt Folgendes: Dass das Wirtschaftsgebäude gemäss dem Abkommen CH-DE als jener Ort gilt, von dem aus die Grundstücke in tatsächlicher Hinsicht und nicht nur verwaltungsmässig bewirtschaftet werden, ergibt sich daraus, dass dieses Abkommen ausdrücklich festhält, dass sich bei juristischen Personen deren Sitz und deren Wirtschaftsgebäude sowie der Ort, an dem die Verwaltung geführt wird, in der Zollgrenzzone befinden müssen (E. 2.2.2). Dabei können diese drei Eigenschaften durchaus am selben Ort gegeben sein. Sitz und Ort der Verwaltung genügen jedoch nicht. Da es im vorliegenden Fall jenem Gebäude, welches als Wirtschaftsgebäude gemietet wurde, an entsprechendem Platz und landwirtschaftlichen Gerätschaften mangelt (E. 3.3.2.2), kann dieses Gebäude nicht als Wirtschaftsgebäude im Sinne des Abkommens CH-DE angesehen werden. Ob dort eine Verwaltungstätigkeit ausgeübt wird, ist nicht allein entscheidend.
E. 3.3.4 Damit mangelt es vorliegend bereits an zwei Voraussetzungen, gemäss denen der Beschwerdeführerin die abgabenbefreite Wareneinfuhr im Rahmen des LBV bewilligt werden könnte, nämlich am tatsächlichen Bestehen eines Wirtschaftsgebäudes sowie am Umstand, dass das Grundstück in der Grenzzone des andern Staates (Deutschland) tatsächlich von der Grenzzone des einen Staates (Schweiz) aus bewirtschaftet wird.
E. 3.3.5 Die Vorinstanz hat damit der Beschwerdeführerin zu Recht die Bewilligung für die abgabenbefreite Wareneinfuhr im Rahmen des LBV versagt.
E. 3.4 Der Vollständigkeit halber bleibt noch auf die Frage einzugehen, ob das Vorgehen der Gesellschafter der Beschwerdeführerin als rechtsmissbräuchlich zu betrachten wäre (E. 2.4). In der vorliegenden Konstellation wohnen zwei der drei Gesellschafter der Beschwerdeführerin in [...] (Deutschland). Dort bzw. in der unmittelbaren Umgebung liegen auch die bewirtschafteten Grundstücke, die diesen Gesellschaftern gehören. Ohne GmbH hätten die beiden Gesellschafter von vornherein keinen Anspruch auf LBV. Der einzige schweizerische Gesellschafter, an dessen Wohnadresse sich auch der Sitz der GmbH befindet, weist unbestrittenermassen keinen Bezug zur Landwirtschaft auf und ist insbesondere nicht in der Landwirtschaft tätig. Er scheint vor allem darum Gesellschafter und insbesondere Vorsitzender der Geschäftsleitung zu sein, weil gemäss Art. 814 Abs. 3 Satz 1 und 2 OR die GmbH durch eine Person, die Wohnsitz in der Schweiz hat, vertreten werden können muss, wobei diese Person Geschäftsführerin oder Direktorin sein muss. Das von der Gesellschaft gemietete Wirtschaftsgebäude gehört einer Gesellschaft, deren Verwaltungsratspräsident gleichzeitig Gesellschafter der Beschwerdeführerin ist. Es ist nicht ersichtlich, zu welchem Zweck sich diese drei Personen zusammenschliessen und eine GmbH gründen sollten, wenn nicht zu jenem, ihren beiden deutschen Gesellschaftern die abgabenbefreite Einfuhr ihrer landwirtschaftlichen Produkte aus Deutschland in die Schweiz zu ermöglichen. Dazu wird eine juristische Person in der Zollgrenzzone der Schweiz kreiert (die Beschwerdeführerin), die dann von ihren beiden deutschen Gesellschaftern deren landwirtschaftliche Grundstücke in Deutschland pachtet und diese von ebendiesen Gesellschaftern bewirtschaften lassen will. Wird nun noch der Umstand berücksichtigt - der sich im Übrigen bereits zuvor als wesentlich erwiesen hat (E. 3.3.2 und 3.3.4) -, dass die Grundstücke tatsächlich von Deutschland aus bewirtschaftet werden und in der Schweiz höchstens eine Verwaltungstätigkeit ausgeübt wird, wird nochmals deutlicher, dass vordringlicher Zweck der Beschwerdeführerin ist, dass die beiden in Deutschland wohnenden Gesellschafter den LBV in Anspruch nehmen können, so dass die Gesellschafter für die Einfuhr ihrer landwirtschaftlichen Produkte von Deutschland in die Schweiz keine Zollabgaben entrichten müssen. Ein solches Vorgehen stellt eine missbräuchliche Inanspruchnahme der Erleichterungen gemäss der Regel des LBV bzw. faktisch eine Umgehung der Zollabgaben dar. Folge dieser Einschätzung ist, dass die juristische Person, hier die Beschwerdeführerin, als nicht bestehend betrachtet wird, der Sachverhalt also in Bezug auf die hier fraglichen Einfuhrabgaben bzw. die Frage, ob die abgabenbefreite Einfuhr im Rahmen des LBV zu gewähren ist, so beurteilt wird, als ob die juristische Person nicht gegründet worden wäre. Es wird durch die juristische Person direkt auf die natürlichen Personen «durchgegriffen» (E. 2.4). Weder den beiden deutschen Gesellschaftern selbst noch dem schweizerischen Gesellschafter könnte die abgabenbefreite Einfuhr der landwirtschaftlichen Produkte bewilligt werden. Damit führt der Rechtsmissbrauch dazu, dass auch der Beschwerdeführerin die abgabenbefreite Wareneinfuhr im Rahmen des LBV selbst dann nicht bewilligt werden könnte, wenn sich - was vorliegend nicht der Fall ist - am Wirtschaftsgebäude Einrichtungen befinden würden, die als genügend zu betrachten wären.
E. 4.1 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten, die auf Fr. 2'000.-- festzusetzen sind, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
E. 4.2 Der Beschwerdeführerin ist ebenso wie der Vorinstanz keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der von dieser in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Riedo Susanne Raas Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-4748/2019 Urteil vom 20 Januar 2021 Besetzung Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Raphaël Gani, Richterin Sonja Bossart Meier, Gerichtsschreiberin Susanne Raas. Parteien X._______ GmbH, ..., vertreten durch Roman Zeller , Advokat, und MLaw David Grimm, Advokat, ..., Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössische Zollverwaltung (EZV), Oberzolldirektion (OZD) Dienstbereich Grundlagen, Dienst Beschwerdewesen, Taubenstrasse 16, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsverkehr. Sachverhalt: A. Die X._______ GmbH, welche [im Jahr] 2018 ins Handelsregister eingetragen wurde, hat ihren Sitz [...]. Sie bezweckt unter anderem die Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Flächen und den Handel mit landwirtschaftlichen Produkten und Hilfsstoffen. Gesellschafter sind gemäss Online-Handelsregisterauszug A._______, B._______ und C._______. A._______ (wohnhaft in [der Schweiz]) ist zugleich einzelzeichnungsberechtigter Vorsitzender der Geschäftsleitung; B._______ und C._______ (beide deutsche Staatsangehörige und wohnhaft in [Deutschland]) sind als Geschäftsführer kollektivzeichnungsberechtigt (Online-Handelsregisterauszug; letztmals abgerufen am 7. Dezember 2020). B. B.a Ende April 2018 reichte die X._______ GmbH bei der Vorinstanz erstmals einen Antrag für die abgabenbefreite Wareneinfuhr im Rahmen des landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehrs (LBV) mittels am 28. April 2018 unterzeichneter Erstanmeldung ein, welche von der Eidgenössischen Zollverwaltung, Zollkreisdirektion Basel, am 17. Mai 2018 abgelehnt wurde. B.b Am 8. Juni 2018 reichte die X._______ GmbH gegen den ablehnenden Bescheid der Zollkreisdirektion eine Beschwerde bei der Eidgenössischen Zollverwaltung, Oberzolldirektion (OZD; nachfolgend auch: Vorinstanz), ein, welche sie jedoch am 30. Juli 2018 wieder zurückzog. C. C.a Am 11. April 2019 beantragte die Beschwerdeführerin unter Beilage ergänzender Unterlagen erneut eine Bewilligung für die abgabenbefreite Wareneinfuhr im Rahmen des LBV. C.b Auch diesen Antrag wies die Zollkreisdirektion I (ehemals Zollkreisdirektion Basel) mit Verfügung vom 26. April 2019 ab. Sie begründete dies insbesondere damit, die Bewirtschaftung der ausländischen Parzellen erfolge nicht von einem operativ tätigen Landwirtschaftsbetrieb im schweizerischen Zollgebiet aus; die Gründung einer juristischen Person zum alleinigen Zweck der abgabenfreien Einfuhr von Waren im Rahmen des LBV widerspreche dem Sinn und Zweck sowie der Entstehungsgeschichte des LBV. C.c Gegen diese Verfügung reichte die X._______ GmbH am 30. April 2020 Beschwerde bei der OZD ein. Sie begründete ihre Beschwerde insbesondere damit, dass sie die von der Zollverwaltung verlangten Nachweise eingereicht habe. Sie sei als Landwirtschaftsbetrieb tätig. Auch sei es gängig und verbreitet, dass Arbeiten durch landwirtschaftliche Lohnunternehmen ausgeführt würden. Mit Schreiben vom 16. Mai 2019 verwies die Beschwerdeführerin auf die von der EZV publizierte Richtlinie 16-07 «Grenzzonenverkehr» und hielt nochmals fest, dass sie die Bedingungen erfülle. C.d Die OZD wies diese Beschwerde mit Beschwerdeentscheid vom 25. Juli 2019 ab. Sie begründete dies insbesondere damit, dass sich am Sitz der X._______ GmbH in Basel kein landwirtschaftlicher Betrieb befinde. Weiter seien die Gesellschafter der Pächterin identisch mit den Verpächtern der Parzellen, so dass fraglich sei, ob von einem echten Pachtverhältnis und von einer selbständigen Bewirtschaftung durch die X._______ GmbH ausgegangen werden könne. Diese sei ein Konstrukt zur Umgehung der Einfuhrabgaben auf den im Ausland produzierten landwirtschaftlichen Erzeugnissen. D. Gegen diese Verfügung reichte die X._______ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 16. September 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Sie beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Bewilligung für die abgabenbefreite Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Rahmen des LBV zu erteilen, eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Sie hält dafür, die Bedingungen für die beantragte Bewilligung zu erfüllen. Ihr Sitz sowie das Ökonomiegebäude befänden sich innerhalb der relevanten Grenzzone. Sie bewirtschafte die Parzellen selber, nämlich zum grossen Teil (höchstpersönlich) durch die Gesellschafter, zum Teil auch durch landwirtschaftliche Lohnunternehmen. Ihre Organe bewirtschafteten die Flächen auf ihr (der Beschwerdeführerin) Nutzen und Risiko. Als juristische Person sei sie von ihren Gesellschaftern separat zu behandeln und könne nicht mit diesen gleichgestellt werden. E. In ihrer Vernehmlassung vom 31. Oktober 2019 beantragt die Vorinstanz die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten sowie die Akten wird soweit dies für den Entscheid wesentlich ist im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021; Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]). Die Beschwerdeführerin ficht einen Beschwerdeentscheid der OZD betreffend Nichterteilung der Bewilligung für die abgabenbefreite Wareneinfuhr im Rahmen des LBV an. Dabei handelt es sich um eine solche Verfügung. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung dieser Beschwerde sachlich und funktionell zuständig (Art. 116 Abs. 4 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]; Art. 32 VGG e contrario sowie Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG). 1.2 Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des angefochtenen Entscheides und hat ein Interesse an dessen Änderung. Sie ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde im Übrigen form- und fristgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG). 1.5 1.5.1 Völkerrechtliche Verträge im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (SR 0.111; auch bezeichnet als Wiener Übereinkommen oder Vertragsrechtskonvention, nachfolgend: VRK; in Kraft getreten für die Schweiz am 6. Juni 1990) sind gemäss den Auslegungsregeln der VRK auszulegen. Weil die VRK im Bereich der Auslegungsregeln Völkergewohnheitsrecht kodifiziert hat, können diese Regeln auch für Abkommen angewendet werden, welche vor Inkrafttreten der VRK geschlossen wurden (BGE 138 II 524 E. 3.1) bzw. von Staaten angewendet werden, welche die VRK nicht ratifiziert haben (BGE 146 II 150 E. 5.3.1; Urteile des BVGer A-3670/2019 vom 23. Oktober 2020 E. 3.1, A-2244/2017 vom 27. Februar 2018 E. 1.3.1). 1.5.2 Den Ausgangspunkt der Auslegung bildet der Wortlaut der vertraglichen Bestimmung (Art. 31 Abs. 1 VRK; Oliver Dörr, in: Dörr/Schmalenbach [Hrsg.], Vienna Convention on the Law of Treaties, 2012, Art. 31 N. 38; Jean-Marc Sorel, in: Corten/Klein [Hrsg.], Les Conventions de Vienne sur le droit des traités, Bd. 2, 2006, Art. 31 VRK N. 8; Mark E. Villiger, Commentary on the 1969 Vienna Convention on the Law of Treaties, 2009, Art. 31 N. 30). Der Text der Vertragsbestimmung ist aus sich selbst heraus gemäss seiner gewöhnlichen Bedeutung in Übereinstimmung mit ihrem Zusammenhang, dem Ziel und Zweck des Vertrags und nach Treu und Glauben zu interpretieren (BGE 145 II 339 E. 4.4.2, 144 II 130 E. 8.2.1; BVGE 2019 VII/3 E. 6.4, 2018 IV/6 E. 3.6.2), es sei denn, die Parteien hätten nach Art. 31 Abs. 4 VRK vereinbart, einem Ausdruck einen besonderen Sinn beizugeben (BGE 132 V 423 E. 9.5.1; BVGE 2010/7 E. 3.5.1; Urteile des BVGer A-1951/2017 vom 22. August 2018 E. 3.2.2 und 3.2.4, A-6547/2017 vom 12. Dezember 2018 E. 3). Auf die weiteren Bestimmungen zur Auslegung muss hier nicht eingegangen werden. 2. 2.1 Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt, werden (Grundsatz der allgemeinen Zollpflicht, vgl. Art. 7 ZG). Ausnahmen vom Grundsatz der allgemeinen Zollpflicht müssen sich aus Staatsverträgen, besonderen Gesetzesbestimmungen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf das ZTG abstützen, ergeben (Art. 1 Abs. 2 ZTG; vgl. Urteil des BGer 2C_53/2011 vom 2. Mai 2011 E. 2.1; BVGE 2019 I/5 E. 3.2.1; Urteile des BVGer A-4966/2018 vom 26. Oktober 2020 E. 3.1, A-2733/2019 vom 9. Oktober 2020 E. 2.1, A-5576/2018 vom 5. Dezember 2019 E. 4.1). Art. 2 Abs. 1 ZG behält völkerrechtliche Verträge vor. 2.2 2.2.1 Das schweizerisch-deutsche Abkommen vom 5. Februar 1958 über den Grenz- und Durchgangsverkehr (SR 0.631.256.913.61; nachfolgend: Abkommen CH-DE) enthält in Art. 2 Regelungen zum LBV. Nach dessen Abs. 1 können Grenzbewohner, die ihre Wohn- und Wirtschaftsgebäude in der Zollgrenzzone des einen Staates haben, sofern sie von diesen aus in der Zollgrenzzone des andern Staates gelegene Grundstücke bewirtschaften, im Rahmen der Bewirtschaftung dieser Grundstücke frei von Ein- und Ausgangsabgaben näher genannte Waren zum endgültigen oder vorübergehenden Verbleib ein- und ausführen. Art. 2 Abs. 2 Abkommen CH-DE hält überdies fest, dass auch die angrenzenden Bundesländer, Kantone und Gemeinden sowie sonstige juristische Personen, deren Sitz und Wirtschaftsgebäude sich in der anstossenden Zollgrenzzone befinden und deren Verwaltung in dieser Zollgrenzzone geführt wird, diese Vergünstigungen geniessen. 2.2.2 Gemäss dieser Regelung können somit neben natürlichen auch juristische Personen vom LBV profitieren, sofern sich ihr Sitz, das Wirtschaftsgebäude und die Verwaltung in der Zollgrenzzone des einen Staates befinden und sie von diesen aus in der Zollgrenzzone des andern Staates gelegene Grundstücke bewirtschaften. Gemäss dem klaren Wortlaut der Bestimmung müssen diese Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. 2.2.3 Als Zollgrenzzonen gelten gemäss Art. 1 Abs. 1 Sätze 2 und 3 Abkommen CH-DE die beiderseitigen Gebietsstreifen, die sich entlang der gemeinsamen Zollgrenze und am Bodensee entlang den Ufern auf eine Tiefe von 10 km erstrecken, wobei durch besondere örtliche Verhältnisse bedingte Abweichungen bis zu einer Gesamtzonentiefe von 20 km vorbehalten bleiben. 2.2.4 Im Abkommen CH-DE wird explizit festgehalten, dass die Grenzbewohner (selbst) die Grundstücke in der Zollgrenzzone des anderen Staates bewirtschaften (Art. 2 Abs. 1 Abkommen CH-DE; vgl. für das interne schweizerische Recht aber E. 2.3.1 und 2.3.3 f.). 2.2.5 Art. 25 Abs. 2 des Abkommens CH-DE hält fest, dass die Zollbehörden der beiden Staaten - nötigenfalls im gegenseitigen Einvernehmen - die erforderlichen Überwachungs- und Sicherheitsmassnahmen anordnen, um eine missbräuchliche Ausnützung der in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen zu verhindern. 2.3 Im nationalen Recht, welches jedoch hinter das Völkerrecht zurückzutreten hat (E. 2.1), erteilt Art. 8 Abs. 2 Bst. j in Verbindung mit Art. 43 ZG dem Bundesrat (unter anderem) die Kompetenz, Waren des Grenzzonenverkehrs für zollfrei zu erklären, was der Bundesrat mit Erlass von Art. 23 der Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV, SR 631.01) auch getan hat. 2.3.1 Damit eine Tätigkeit als LBV qualifiziert wird und folglich die entsprechenden Einfuhren zollbefreit sind, müssen kumulativ grundsätzlich und soweit vorliegend relevant folgende Voraussetzungen erfüllt sein (vgl. zum Ganzen: Art. 8 Abs. 2 Bst. j und Art. 43 ZG i.V.m. Art. 23 ZV; vgl. Urteil des BGer 2C_53/2011 vom 2. Mai 2011 E. 2.3; Urteile des BVGer A-1234/2017 vom 17. April 2019 E. 2.4.2, A-4988/2016 vom 17. August 2017 E. 3.5.1, A-4158/2016 vom 4. April 2017 E. 3.1.3; ROLF WÜTHRICH, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Zollgesetz, 2009, Art. 43 N. 8 ff.):
- diejenige Person, die Anspruch auf Zollbefreiung erhebt, muss ihren Wohnsitz in der schweizerischen Grenzzone haben,
- sie muss Eigentümerin, Nutzniesserin oder Pächterin des betreffenden Grundstücks sein,
- sie muss dieses Grundstück selber bewirtschaften,
- sie muss die Ernteerträge selber einführen oder durch Angestellte einführen lassen,
- bei den einzuführenden Ernteerträgen muss es sich um rohe Bodenerzeugnisse handeln,
- das Grundstück, von welchem die einzuführenden Bodenerzeugnisse stammen, muss in der ausländischen Grenzzone liegen; die Grenzzone erstreckt sich auf beiden Seiten der Zollgrenze auf einen Gebietsstreifen von 10 Kilometern. 2.3.2 Aus der Entstehungsgeschichte der Befreiungsvorschrift für den LBV ergibt sich, dass der Gesetzgeber damit die Benachteiligung von Landwirten vermeiden wollte, die beidseitig der oft zufällig verlaufenden Zollgrenze Land bewirtschaften. Um Missbräuche zu verhindern, wurde die Privilegierung schon mit der Gesetzesrevision von 1924/25 erneut davon abhängig gemacht, dass die im Ausland gelegenen Grundstücke tatsächlich durch den schweizerischen Eigentümer, Nutzniesser oder Pächter bewirtschaftet werden (vgl. Botschaft vom 4. Januar 1924 betreffend die Revision des Bundesgesetzes über das Zollwesen vom 28. Juni 1893, in: BBl 1924 I 21, S. 29 vgl. auch S. 31). Die Zollfreiheit im Rahmen des landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehrs ist daher nach der konstanten Rechtsprechung einschränkend zu verstehen und nur denjenigen Eigentümern, Nutzniessern und Pächtern vorbehalten, die diese Grundstücke selber bewirtschaften (Urteile des BVGer A-4988/2016 vom 17. August 2017 E. 3.5.2, A-4158/2016 vom 4. April 2017 E. 3.1.4). 2.3.3 Bewirtschafter ist, wer einen landwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt, das heisst, die zur Bewirtschaftung nötigen Anordnungen trifft, die Kosten trägt und einen allfälligen Gewinn oder Verlust realisiert. Für die Qualifikation als Bewirtschafter nicht schädlich ist, wenn Angestellte die Grundstücke für den Bewirtschafter besorgen (Urteile des BVGer A-4988/2016 vom 17. August 2017 E. 3.5.3, A-2925/2010 vom 25. November 2010 E. 2.3.1; Wüthrich, a.a.O., Art. 43 N. 11). 2.3.4 Der Bewirtschafter hat die Grundstücke nicht nur selber zu bewirtschaften, sondern die Ware auch selber oder durch seine Angestellten einzuführen (Art. 23 Abs. 6 Bst. a und c ZV; Wüthrich, a.a.O., Art. 43 N. 10). Nach der Praxis der Zollverwaltung ist die Einfuhr auch dann durch die bewirtschaftende Person erfolgt, wenn sie durch einen Mitarbeitenden oder Beauftragten vorgenommen wurde (vgl. Richtlinie 16-07 der EZV vom 1. April 2018, Grenzzonenverkehr, Ziff. 4.1.3; Urteil des BVGer A-4988/2016 vom 17. August 2017 E. 3.5.4). 2.4 Art. 2 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210; vgl. auch Art. 5 Abs. 3 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) gewährt offenbarem Rechtsmissbrauch keinen Rechtsschutz. Das Verbot des Rechtsmissbrauchs steht der Inanspruchnahme eines Rechtsinstituts zu Zwecken, welche dieses nicht schützen will, entgegen, und lässt scheinbares Recht weichen, wo offenbares Unrecht geschaffen würde (BGE 125 III 257 E. 2c). Wann ein solcher Missbrauch vorliegt, ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles zu bestimmen, wobei die von der Lehre und Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen des Rechtsmissbrauchs zu beachten sind (BGE 140 III 491 E. 4.2.4, 135 III 162 E. 3.3.1; Urteil des BVGer A-3424/2016 vom 7. September 2017 E. 7.1; vgl. auch BGE 144 II 49 E. 2.2, 142 II 206 E. 2.3 und 2.5). In Bezug auf die Gründung von juristischen Personen kann Rechtsmissbrauch vorliegen, wenn diese in zweckwidriger Weise verwendet wird oder wenn die selbständige Persönlichkeit der juristischen Person dazu benutzt wird, dass die dahinterstehenden natürlichen Personen ihre rechtlichen oder vertraglichen Pflichten nicht erfüllen. In einem solchen Fall wird die rechtliche Selbständigkeit der juristischen Person nicht beachtet (Durchgriff; vgl. BGE 144 III 541 E. 8.3.2). Das Abkommen CH-DE enthält im Übrigen ebenfalls den Grundsatz, dass eine missbräuchliche Inanspruchnahme der darin vorgesehenen Erleichterungen nicht geschützt werden soll (vgl. E. 2.2.5). 3. 3.1 3.1.1 Im vorliegenden Verfahren ist primär das Abkommen CH-DE anwendbar und die nationale Gesetzgebung nur subsidiär (vgl. E. 2.1). Davon gehen auch die Verfahrensbeteiligten aus. Allerdings können die nationalen Bestimmungen herangezogen werden, soweit das Abkommen CH-DE dafür Raum lässt, insbesondere, um dieses zu konkretisieren. 3.1.2 Es ist davon auszugehen, dass die der Beschwerdeführerin verpachteten Grundstücke nicht unterverpachtet wurden. Derlei ergibt sich auch nicht aus den Akten. Das sehen (mittlerweile) auch die Verfahrensbeteiligten so. 3.1.3 Unbestritten ist weiter, dass gemäss dem hier anwendbaren Abkommen CH-DE auch eine juristische Person grundsätzlich befugt ist, den LBV in Anspruch zu nehmen. Dies hält das Abkommen ausdrücklich fest (E. 2.2.1 f.). 3.2 Zu klären ist vorliegend jedoch, ob die Beschwerdeführerin sämtliche Bedingungen für die Gewährung der abgabenbefreiten Wareneinfuhr im Rahmen des LBV erfüllt. Zunächst werden nachfolgend die Parteivorbringen dargestellt (E. 3.2.1 und E. 3.2.2). Daran anschliessend ist die genannte Frage zu beurteilen, ob die Bedingungen, gemäss denen der Beschwerdeführerin die Bewilligung für die abgabenbefreite Wareneinfuhr im Rahmen des LBV erteilt werden kann, erfüllt sind oder nicht (E. 3.3). 3.2.1 Die Vorinstanz macht geltend, dass sich am inländischen, in der Grenzzone befindlichen Sitz der Beschwerdeführerin in [...] kein landwirtschaftlicher Betrieb befinde. Das Abkommen CH-DE bestimme für juristische und natürliche Personen, dass in der inländischen Grenzzone Bewirtschaftungsgebäude vorhanden seien und diese auch für die Bewirtschaftung der Felder eingesetzt werden müssten. Selbstredend müsse das Wirtschaftsgebäude Teil des Landwirtschaftsbetriebes sein. Mit anderen Worten sei im Wirtschaftsgebäude der Maschinenpark des Betriebes eingestellt und werde die Ernte gelagert. Die Bewirtschaftung der ausländischen Grundstücke müsse aus der Schweiz erfolgen. Zwar habe die Beschwerdeführerin von der D._______ AG, [Adresse] wo sich der Sitz letzterer Gesellschaft befinde mit Mietvertrag vom 20. Juni 2018 einen «Werkhof und ein Ökonomiegebäude zur Mitbenutzung und teilweise exklusiver Nutzung» angemietet, jedoch hätte dort bei einem Augenschein kein Hinweis gefunden werden können, der auf einen landwirtschaftlichen Betrieb schliessen liesse. Es handle sich um ein Gebäude, welches zur Lagerung von Wein genutzt werde. So hätten keine für einen landwirtschaftlichen Betrieb notwendige Infrastruktur, Maschinen oder Gerätschaften festgestellt werden können, weder für den Acker- noch für den Gemüse- oder Rebbau. Des Weiteren seien auch keine Hilfsmittel wie Düngemittel, Pflanzenschutzmittel, Pflanzen oder Saatgut auf dem Areal festgestellt worden. Zudem stelle sich die Frage, wo dieselben untergebracht werden könnten, da der Platz hierzu offensichtlich fehle. Die D._______ AG sei eine Aktiengesellschaft, welche die Bewirtschaftung von Reben, Produktion von und Handel mit Wein, Weinkelterung und Lohnarbeiten für Dritte zum Zweck habe. Ihr Verwaltungsratspräsident, C._______, sei auch Gesellschafter der Beschwerdeführerin. Da kein Wirtschaftsgebäude im erforderlichen Sinn vorhanden sei, sei davon auszugehen, dass die Bewirtschaftung der in der ausländischen Grenzzone gelegenen Parzellen ausschliesslich vom Ausland aus erfolge, und nicht - wie in den rechtlichen Bestimmungen gefordert - vom inländischen Zollgebiet aus. Die Beschwerdeführerin sei anlässlich ihres Antrages im Jahr 2018 der Ansicht gewesen, keine Wirtschaftsgebäude zu benötigen, da alle Arbeiten an Lohnunternehmer vergeben werden sollten. Die Gebäude seien schliesslich erst zugemietet worden, nachdem ein erster Antrag für den landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehr im Jahr 2018 von der Zollkreisdirektion abgelehnt worden sei, da die Beschwerdeführerin kein Wirtschaftsgebäude in der inländischen Grenzzone genutzt habe bzw. habe vorweisen können. Mit Verweis auf die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung hält die Vorinstanz fest, es sei zwar nicht zu beanstanden, wenn die Angestellten der Beschwerdeführerin bei der Bewirtschaftung der Grundstücke mithelfen würden. Davon zu unterscheiden sei jedoch die Situation, in der der Verpächter bzw. dessen Angestellte Aufgaben bei der Bearbeitung der Felder übernähmen. Eine allfällige Bewirtschaftung durch einen inländischen Lohnunternehmer stehe dieser Anforderung nicht entgegen. Ausländische Lohnunternehmer jedoch, die im vorliegenden Fall eingesetzt werden sollten, erfüllten diese Bedingung grundsätzlich nicht. Eine solche Vorgehensweise würde klar dem Sinn und Zweck des Abkommens widersprechen. Es sei keineswegs die Intention des Gesetzgebers, dass die grundsätzliche Abgabepflicht von Einfuhren umgangen werden könne, indem durch «Beauftragung des Verpächters» zur Bewirtschaftung der Felder faktisch deren Verpachtung wieder rückgängig gemacht werde. Aufgrund der Konstellation, wonach die Gesellschafter der Pächterin identisch seien mit den Verpächtern der Parzellen, erscheine es fraglich, ob mit Blick auf den LBV von einem echten Pachtverhältnis ausgegangen werden könne. Es stelle sich die Frage, ob die, Beschwerdeführerin Pächterin und selbständige Bewirtschafterin der Grundstücke im Sinn der genannten Abgabenbefreiungsvorschriften sei. Von einer selbständigen Bewirtschaftung durch die Beschwerdeführerin könne nicht ausgegangen werden. Sie (die Vorinstanz) erachte es als unglaubwürdig, dass das Gebäude und der Werkhof an der [Adresse] für die Bewirtschaftung der in der ausländischen Grenzzone gelegenen Felder genutzt würden. Vielmehr mache es den Anschein, dass das Gebäude nur aus fiktiven und nicht aus operativen Gründen gemietet worden sei und somit die Bewirtschaftung der ausländischen Felder nicht aus der Schweiz erfolge. Der Gesellschafter, dank dem die Beschwerdeführerin den Sitz in der schweizerischen Grenzzone begründe, sei A._______. Dieser sei gemäss dem Handelsregisteramt Zürich Mitarbeiter der Firma E._______ AG, [Ort]. Diese Gesellschaft bezwecke die Erbringung von Dienstleistungen im EDV-Bereich. Ein beruflicher Bezug von A._______ zur Landwirtschaft sei nicht ersichtlich. Daraus erhelle, dass das vorliegende Konstrukt (die Beschwerdeführerin) zum Ziel habe, den beiden deutschen Gesellschaftern (Landwirten mit Landwirtschaftsbetrieben in der deutschen Grenzzone) die zollfreie Einfuhr ihrer Landwirtschaftsprodukte zu ermöglichen. 3.2.2 Die Beschwerdeführerin führt zur Begründung ihrer Position insbesondere aus, Landwirtschaftsbetriebe würden nicht der Kleinbauernidylle entsprechen. Es sei weltfremd, dass der Bauer seine Erzeugnisse jeden Abend zurückbringe und in der Abkommensbestimmung auch nicht vorgesehen. Es sei davon auszugehen, dass Landwirte, welche über Felder im Ausland verfügten, auch Ökonomiegebäude, Ställe, Unterstände und dergleichen im Ausland nutzten. Der Sitz sowie das Ökonomiegebäude der Beschwerdeführerin befänden sich innerhalb der relevanten Grenzzone. Die ausländischen Grundstücke würden von den Gesellschaftern teils selbst, teils jedoch, wie die Vorinstanz richtig festhalte, auch von landwirtschaftlichen Lohnunternehmen bewirtschaftet. Die Vergabe von Arbeiten an landwirtschaftliche Lohnunternehmen sei heute gang und gäbe. Dadurch verliere der Landwirt letztlich auch nicht seinen Status. Heute werde nicht einmal mehr verlangt, dass der Landwirt persönlich bei seinen Betriebsgebäuden wohnen müsse. In rechtlicher Hinsicht bringt die Beschwerdeführerin vor, das Abkommen CH-DE sei anwendbar, nicht die schweizerische Zollgesetzgebung, die ohnehin völkerrechtliche Verträge vorbehalte. Gemäss diesem Abkommen seien auch juristische Personen zur Zollbefreiung zugelassen. Bei diesen müsse genügen, dass sowohl der Gesellschaftssitz als auch die Wirtschaftsgebäude in der relevanten Grenzzone lägen. Eine juristische Person könne die Felder nicht selber bewirtschaften. Sie brauche hierzu natürliche Personen, wie Gesellschafter, Angestellte oder beauftragte Dritte (hier Lohnunternehmen). Damit könne nicht vorausgesetzt werden, dass die Parzellen auf der anderen Grenzseite selbst bewirtschaftet würden. Ohnehin bewirtschafte sie (die Beschwerdeführerin) die Parzellen selber. Im vorliegenden Fall erfolge die Bearbeitung zum grossen Teil (höchstpersönlich) durch die Gesellschafter, zum Teil auch durch landwirtschaftliche Lohnunternehmen. Dies müsse bei juristischen Personen genügen. Ihre Organe bewirtschafteten die Flächen auf ihr (der Beschwerdeführerin) Nutzen und Risiko. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vorinstanz verkenne die Rechtspersönlichkeit einer juristischen Person. Sie (die Beschwerdeführerin) sei eine GmbH. Eine solche könne als juristische Person eigene Rechte und Pflichten eingehen und gelte als eigenständiges Rechtssubjekt. Sie sei von ihren Gesellschaftern separat zu behandeln und könne nicht mit diesen gleichgestellt werden. Die Beschwerdeführerin sei deshalb auch mit den Verpächtern nicht identisch. Davon abgesehen, dass bereits schon ihre Gesellschafter nicht mit den Verpächtern identisch seien, stelle die Beschwerdeführerin als juristische Person eine eigenständige Rechtseinheit dar und könne nicht mit natürlichen dritten Personen gleichgestellt werden. Schliesslich hält die Beschwerdeführerin dafür, an der Adresse in [...] bestehe ein Ökonomiegebäude mit Lagerplätzen sowie Unterständen für landwirtschaftliche Maschinen und Traktoren etc. Daneben befänden sich noch Büroräumlichkeiten, wie sie ebenfalls auf jedem Landwirtschaftsbetrieb zu finden seien, an dieser Adresse. 3.3 3.3.1 Wie bereits zuvor festgehalten (E. 2.2.1 f. und 2.2.4) ergibt sich aus dem Abkommen CH-DE, dass die Person, welche in der Grenzzone des einen Landes ihren Sitz, ihr Wirtschaftsgebäude und ihre Verwaltung hat, selbst das Grundstück in der Grenzzone des anderen Staates bewirtschaften muss. Das Abkommen CH-DE äussert sich nicht explizit dazu, ob es zulässig ist, dass sie dies durch ihre Angestellten erledigen lässt. Dies ergibt sich aber implizit daraus, dass auch juristische Personen den LBV in Anspruch nehmen können. Aus dem nationalen Recht ergibt sich ebenfalls, dass dies zugelassen wird (E. 2.3.3). Vorliegend ist darauf nicht weiter einzugehen, zumal diese Erleichterung unumstritten ist. 3.3.2 Notwendig ist auch, dass die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Grundstücke im anderen Staat (vorliegend in Deutschland) von der Zollgrenzzone des einen Staates (vorliegend der Schweiz) ihren Ausgang nimmt, wobei das Wirtschaftsgebäude, wie sich aus Art. 2 Abs. 1 Abkommen CH-DE ergibt, tatsächlich genutzt werden muss (E. 2.2.1). Ob dabei eine tägliche Rückkehr zum Wirtschaftsgebäude (in der Schweiz) notwendig ist, ist dem Abkommen CH-DE nicht zu entnehmen. Nicht zulässig ist aber auf jeden Fall, dass die Bewirtschaftung ausschliesslich durch Personen erfolgt, die nicht vom Wirtschaftsgebäude aus starten und dieses auch im Verlauf des Tages nicht verwenden bzw. anfahren. Vorliegend ist dieses Erfordernis nicht erfüllt: 3.3.2.1 Einerseits erklärt die Beschwerdeführerin selbst, die Arbeit vor allem durch ihre in Deutschland wohnenden Gesellschafter sowie durch Lohnunternehmen erledigen zu lassen. Die Gesellschafter sowie die Angestellten der Lohnunternehmen werden sich täglich von ihrem Wohn- bzw. Standort in Deutschland aus auf die in Deutschland liegenden Felder der Beschwerdeführerin begeben und gerade nicht vom Wirtschaftsgebäude der Beschwerdeführerin aus starten. Ebenso wenig legt die Beschwerdeführerin dar, dass diese Personen das Wirtschaftsgebäude im Verlauf des Tages anfahren und verwenden. 3.3.2.2 Andererseits gibt es gemäss den nicht substantiiert bestrittenen Feststellungen der Vorinstanz, die diese mittels Fotos belegt, beim Wirtschaftsgebäude der Beschwerdeführerin gar nicht genügende Unterstände oder Lagerräume, und keine landwirtschaftlichen Gerätschaften, so dass dieses Gebäude tatsächlich nicht als «Ausgangszentrum» für die Bewirtschaftung der in Deutschland gelegenen Grundstücke dienen kann. Es kann insgesamt auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. 3.3.3 Hinzu kommt Folgendes: Dass das Wirtschaftsgebäude gemäss dem Abkommen CH-DE als jener Ort gilt, von dem aus die Grundstücke in tatsächlicher Hinsicht und nicht nur verwaltungsmässig bewirtschaftet werden, ergibt sich daraus, dass dieses Abkommen ausdrücklich festhält, dass sich bei juristischen Personen deren Sitz und deren Wirtschaftsgebäude sowie der Ort, an dem die Verwaltung geführt wird, in der Zollgrenzzone befinden müssen (E. 2.2.2). Dabei können diese drei Eigenschaften durchaus am selben Ort gegeben sein. Sitz und Ort der Verwaltung genügen jedoch nicht. Da es im vorliegenden Fall jenem Gebäude, welches als Wirtschaftsgebäude gemietet wurde, an entsprechendem Platz und landwirtschaftlichen Gerätschaften mangelt (E. 3.3.2.2), kann dieses Gebäude nicht als Wirtschaftsgebäude im Sinne des Abkommens CH-DE angesehen werden. Ob dort eine Verwaltungstätigkeit ausgeübt wird, ist nicht allein entscheidend. 3.3.4 Damit mangelt es vorliegend bereits an zwei Voraussetzungen, gemäss denen der Beschwerdeführerin die abgabenbefreite Wareneinfuhr im Rahmen des LBV bewilligt werden könnte, nämlich am tatsächlichen Bestehen eines Wirtschaftsgebäudes sowie am Umstand, dass das Grundstück in der Grenzzone des andern Staates (Deutschland) tatsächlich von der Grenzzone des einen Staates (Schweiz) aus bewirtschaftet wird. 3.3.5 Die Vorinstanz hat damit der Beschwerdeführerin zu Recht die Bewilligung für die abgabenbefreite Wareneinfuhr im Rahmen des LBV versagt. 3.4 Der Vollständigkeit halber bleibt noch auf die Frage einzugehen, ob das Vorgehen der Gesellschafter der Beschwerdeführerin als rechtsmissbräuchlich zu betrachten wäre (E. 2.4). In der vorliegenden Konstellation wohnen zwei der drei Gesellschafter der Beschwerdeführerin in [...] (Deutschland). Dort bzw. in der unmittelbaren Umgebung liegen auch die bewirtschafteten Grundstücke, die diesen Gesellschaftern gehören. Ohne GmbH hätten die beiden Gesellschafter von vornherein keinen Anspruch auf LBV. Der einzige schweizerische Gesellschafter, an dessen Wohnadresse sich auch der Sitz der GmbH befindet, weist unbestrittenermassen keinen Bezug zur Landwirtschaft auf und ist insbesondere nicht in der Landwirtschaft tätig. Er scheint vor allem darum Gesellschafter und insbesondere Vorsitzender der Geschäftsleitung zu sein, weil gemäss Art. 814 Abs. 3 Satz 1 und 2 OR die GmbH durch eine Person, die Wohnsitz in der Schweiz hat, vertreten werden können muss, wobei diese Person Geschäftsführerin oder Direktorin sein muss. Das von der Gesellschaft gemietete Wirtschaftsgebäude gehört einer Gesellschaft, deren Verwaltungsratspräsident gleichzeitig Gesellschafter der Beschwerdeführerin ist. Es ist nicht ersichtlich, zu welchem Zweck sich diese drei Personen zusammenschliessen und eine GmbH gründen sollten, wenn nicht zu jenem, ihren beiden deutschen Gesellschaftern die abgabenbefreite Einfuhr ihrer landwirtschaftlichen Produkte aus Deutschland in die Schweiz zu ermöglichen. Dazu wird eine juristische Person in der Zollgrenzzone der Schweiz kreiert (die Beschwerdeführerin), die dann von ihren beiden deutschen Gesellschaftern deren landwirtschaftliche Grundstücke in Deutschland pachtet und diese von ebendiesen Gesellschaftern bewirtschaften lassen will. Wird nun noch der Umstand berücksichtigt - der sich im Übrigen bereits zuvor als wesentlich erwiesen hat (E. 3.3.2 und 3.3.4) -, dass die Grundstücke tatsächlich von Deutschland aus bewirtschaftet werden und in der Schweiz höchstens eine Verwaltungstätigkeit ausgeübt wird, wird nochmals deutlicher, dass vordringlicher Zweck der Beschwerdeführerin ist, dass die beiden in Deutschland wohnenden Gesellschafter den LBV in Anspruch nehmen können, so dass die Gesellschafter für die Einfuhr ihrer landwirtschaftlichen Produkte von Deutschland in die Schweiz keine Zollabgaben entrichten müssen. Ein solches Vorgehen stellt eine missbräuchliche Inanspruchnahme der Erleichterungen gemäss der Regel des LBV bzw. faktisch eine Umgehung der Zollabgaben dar. Folge dieser Einschätzung ist, dass die juristische Person, hier die Beschwerdeführerin, als nicht bestehend betrachtet wird, der Sachverhalt also in Bezug auf die hier fraglichen Einfuhrabgaben bzw. die Frage, ob die abgabenbefreite Einfuhr im Rahmen des LBV zu gewähren ist, so beurteilt wird, als ob die juristische Person nicht gegründet worden wäre. Es wird durch die juristische Person direkt auf die natürlichen Personen «durchgegriffen» (E. 2.4). Weder den beiden deutschen Gesellschaftern selbst noch dem schweizerischen Gesellschafter könnte die abgabenbefreite Einfuhr der landwirtschaftlichen Produkte bewilligt werden. Damit führt der Rechtsmissbrauch dazu, dass auch der Beschwerdeführerin die abgabenbefreite Wareneinfuhr im Rahmen des LBV selbst dann nicht bewilligt werden könnte, wenn sich - was vorliegend nicht der Fall ist - am Wirtschaftsgebäude Einrichtungen befinden würden, die als genügend zu betrachten wären. 4. 4.1 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten, die auf Fr. 2'000.-- festzusetzen sind, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 4.2 Der Beschwerdeführerin ist ebenso wie der Vorinstanz keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der von dieser in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Riedo Susanne Raas Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: