Verfahrenskosten
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Einzelunternehmung B._______, (...),
E. 2 A._______ Holding, (...),
E. 3 C._______ Ltd., (...),
E. 4 D._______ AG, (...), alle vertreten durch Béatrice Blum, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz, Gegenstand Neuverlegung der Verfahrenskosten und Parteientschädigung. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) mit Einspracheentscheid vom 10. September 2020 unter anderem die Einsprache der ehemaligen MWST-Gruppe A._______ Holding, bestehend aus der Einzelunternehmung B._______, der C._______ Ltd., der A._______ Holding und der D._______ AG (nachfolgend gemeinsam: Beschwerdeführerinnen) teilweise guthiess und die Steuernachforderung für die Steuerperioden 1. Quartal 2005 bis 4. Quartal 2009 um Fr. 10'000.-- auf Fr. 1'149'841.-- nebst Verzugszins herabgesetzt hat, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A-5088/2020 vom 21. November 2022 die dagegen gerichtete Beschwerde der Beschwerdeführerinnen insoweit teilweise guthiess, als es feststellte, für die Steuerperioden vom 1. Quartal 2005 bis und mit dem 4. Quartal 2006 sei die absolute Verjährung eingetreten und die Sache lediglich zur allfälligen Neuberechnung des mittleren Verfalls an die ESTV zurückwies; dass es die Beschwerde im Übrigen jedoch abwies und den Beschwerdeführerinnen die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 5'500.-- auferlegte und ihnen eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 6'750.-- zusprach, dass die Beschwerdeführerinnen das genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts am 16. Januar 2023 mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten haben, dass das Bundesgericht mit Urteil 9C_32/2023 vom 12. Juli 2023 die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten teilweise gutgeheissen und das angefochtene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf die Steuerforderung betreffend das Kalenderjahr 2007 infolge zwischenzeitlich eingetretener Verjährung aufgehoben hat, dass das Bundesgericht im Übrigen jedoch auf die Beschwerde nicht eingetreten ist, dass das Bundesgericht die Sache zum neuen Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren an das Bundesverwaltungsgericht zurückwies, dass das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrenskosten den Parteien in der Regel gemäss ihrem Obsiegen und Unterliegen auferlegt (vgl. Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuspricht (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 4.65), dass vorliegend das Bundesgericht auf die Beschwerde, was die Kalenderjahre 2005 und 2006 betraf, mangels Legitimation (den Beschwerdeführerinnen konnte kein ausreichendes schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts zugebilligt werden) nicht eingetreten ist und diesbezüglich den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts materiell bestätigt hat; dass die Beschwerdeführerinnen insofern (nach wie vor infolge Eintritt der absoluten Verjährung) als obsiegend zu betrachten sind; dass sie keine anteilsmässigen Verfahrenskosten zu tragen haben (vgl. Art. 63 Abs. 3 VwVG) und ihnen eine anteilsmässige Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass das Bundesgericht des Weiteren die Verjährung der Steuerforderung der ESTV für das Kalenderjahr 2007 festgestellt hat; dass es insofern die Beschwerde gutgeheissen und den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts aufgehoben hat; dass es im Übrigen auch bezüglich des Kalenderjahres 2007 feststellte, dass kein Argument dargetan sei, das es als angebracht erscheinen lasse, Bestand und Höhe der verjährten Forderung negativ festzustellen und dass es auch insoweit nicht auf die Beschwerde eingetreten ist, dass demnach zu prüfen ist, ob die teilweise Gutheissung der Beschwerde durch das Bundesgericht (bezüglich des Kalenderjahres 2007) eine Änderung der durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Kostenverlegung im seinerzeitigen Beschwerdeverfahren (A-5088/2020) nach sich zieht, dass das Bundesgericht in einer direktsteuerlichen Angelegenheit, bei der die Verjährung durch das Bundesgericht verschuldet worden war, in Bezug auf die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens erwog, dass die Veranlagungsverjährung vor der kantonalen Rekurskommission noch nicht eingetreten war; dass es in der Folge eine summarische Prüfung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vornahm und zum Schluss kam, bei materieller Beurteilung der streitigen Punkte hätte die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht nicht gutgeheissen werden können, weshalb es die vorinstanzlichen Kosten dem Beschwerdeführer auferlegte (Urteil des BGer 2C_137/2011 vom 30. April 2012 E. 5 [nicht publiziert in BGE 138 II 169]; vgl. auch Urteil des BVGer A-1052/2019 vom 27. März 2019), dass vorliegend die absolute Verjährung der Steuerforderung der ESTV für das Kalenderjahr 2007 (erst) am 1. Januar 2023 und somit nach Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. November 2022 eingetreten ist; dass die Steuerforderung der ESTV für das Kalenderjahr 2007 im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht folglich noch nicht verjährt war; dass die absolute Verjährung vor Bundesgericht eintrat; dass sich das Bundesgericht im Urteil 9C_32/2023 vom 12. Juli 2023 nicht zur bundesverwaltungsgerichtlichen Kostenverlegung geäussert, sondern die Sache diesbezüglich an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen hat; dass sich dem bundesgerichtlichen Urteil nicht entnehmen lässt, ob das Bundesgericht die Steuerforderung der ESTV für das Kalenderjahr 2007 (vor Eintritt der Verjährung) für materiell begründet hielt, dass es dem Bundesverwaltungsgericht bei dieser Ausgangslage nicht zusteht, die materielle Begründetheit der Beschwerde ans Bundesgericht und damit die Rechtsbeständigkeit des eigenen Entscheids aus Sicht des Bundesgerichts summarisch zu prüfen; dass daher eine Abschätzung des mutmasslichen Verfahrensausgangs (ohne Eintritt der Verjährung) und folglich eine Kostenverlegung nach dem mutmasslichen Unterliegen bzw. Obsiegen nicht angebracht ist, dass ferner keine Gründe - namentlich Verletzung von Verfahrenspflichten oder eine andere anzulastende Verursachung von Kosten - ersichtlich sind, welche eine Kostenauflage an die Parteien rechtfertigen könnten, dass es daher sachgerecht erscheint, (auch) den Verfahrenskostenanteil, der auf die Beurteilung des Kalenderjahres 2007 (Gutheissung durch das Bundesgericht aufgrund daselbst eingetretener absoluter Verjährung) entfällt, auf die Bundesverwaltungsgerichtskasse zu nehmen; dass den Beschwerdeführerinnen auch diesbezüglich eine anteilsmässige Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE), dass die Beschwerdeführerinnen zu den Abrechnungsperioden vom 1. Quartal 2008 bis und mit dem 4. Quartal 2009 im bundesgerichtlichen Verfahren keine Anträge gestellt haben; dass der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts damit hinsichtlich der Jahre 2008 und 2009 in Teilrechtskraft erwachsen ist; dass die Steuer(nach)forderung in Bezug auf diese beiden Jahre jedoch lediglich 2 % ausmacht; dass dies ein vernachlässigbarer Prozentsatz darstellt; dass die Beschwerdeführerinnen folglich im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren als zu 100 % obsiegend zu gelten haben, dass der unterliegenden Vorinstanz keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG), weshalb die im Verfahren A-5088/2020 auf insgesamt Fr. 10'000.-- festgesetzten Verfahrenskosten ausgangsgemäss auf die Bundesverwaltungsgerichtskasse zu nehmen sind; dass der von den Beschwerdeführerinnen geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 10'000.-- diesen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Kostenentscheids vollumfänglich zurückzuerstatten ist, dass einer obsiegenden Partei - wie gezeigt - von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen ist, dass die Vertreterin der Beschwerdeführerinnen im Verfahren A-5088/2020 keine Kostennote eingereicht hat, weshalb die Parteientschädigung aufgrund der Akten festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE); dass die Entschädigung für die Parteientschädigung nicht jeden erdenklichen, sondern nur den notwendigen Aufwand zu ersetzen hat (vgl. Urteile des BVGer A-2495/2020 vom 18. November 2020 E. 4.3.1, A-3121/2017 vom 1. September 2017 E. 5.3 und A-6903/2015 vom 25. April 2016 E. 10); dass die Parteientschädigung vorliegend praxisgemäss auf Fr. 15'000.-- festzusetzen ist, dass auf die Auferlegung der zuzusprechenden Parteientschädigung an die ESTV verzichtet wird, da die Gutheissung der Beschwerde auf den Verjährungseintritt während der Verfahrenshängigkeit vor Bundesverwaltungsgericht und vor Bundesgericht zurückzuführen ist; dass somit die den Beschwerdeführerinnen zuzusprechende Parteientschädigung auf die Bundesverwaltungsgerichtskasse zu nehmen ist (vgl. Urteil des BGer 2C_263/2020 vom 10. Dezember 2021 E. 7 [nicht publiziert in BGE 148 II 233]), dass für den vorliegenden Kostenentscheid weder Kosten aufzuerlegen sind noch eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 6 Bst. b VGKE und Art. 7 Abs. 3 VGKE; Urteile des BVGer A-587/2023 vom 7. Februar 2023 und A-6105/2020 vom 16. Dezember 2020, je mit weiterem Hinweis).
Dispositiv
- Die Kosten des Verfahrens A-5088/2020 von insgesamt Fr. 10'000.-- werden auf die Bundesverwaltungsgerichtskasse genommen. Der von den Beschwerdeführerinnen geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 10'000.-- wird den Beschwerdeführerinnen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Kostenentscheids vollumfänglich zurückerstattet.
- Die den Beschwerdeführerinnen im Verfahren A-5088/2020 zuzusprechende Parteientschädigung in Höhe Fr. 15'000.-- wird auf die Bundesverwaltungsgerichtskasse genommen.
- Für den vorliegenden Kostenentscheid werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Iris Widmer Anna Strässle Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-4141/2023 Urteil vom 16. August 2023 Besetzung Richterin Iris Widmer (Vorsitz), Richter Keita Mutombo, Richter Jürg Steiger, Gerichtsschreiberin Anna Strässle. Parteien Ehemalige MWST-Gruppe A._______ Holding, bestehend aus
1. Einzelunternehmung B._______, (...),
2. A._______ Holding, (...),
3. C._______ Ltd., (...),
4. D._______ AG, (...), alle vertreten durch Béatrice Blum, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz, Gegenstand Neuverlegung der Verfahrenskosten und Parteientschädigung. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) mit Einspracheentscheid vom 10. September 2020 unter anderem die Einsprache der ehemaligen MWST-Gruppe A._______ Holding, bestehend aus der Einzelunternehmung B._______, der C._______ Ltd., der A._______ Holding und der D._______ AG (nachfolgend gemeinsam: Beschwerdeführerinnen) teilweise guthiess und die Steuernachforderung für die Steuerperioden 1. Quartal 2005 bis 4. Quartal 2009 um Fr. 10'000.-- auf Fr. 1'149'841.-- nebst Verzugszins herabgesetzt hat, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A-5088/2020 vom 21. November 2022 die dagegen gerichtete Beschwerde der Beschwerdeführerinnen insoweit teilweise guthiess, als es feststellte, für die Steuerperioden vom 1. Quartal 2005 bis und mit dem 4. Quartal 2006 sei die absolute Verjährung eingetreten und die Sache lediglich zur allfälligen Neuberechnung des mittleren Verfalls an die ESTV zurückwies; dass es die Beschwerde im Übrigen jedoch abwies und den Beschwerdeführerinnen die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 5'500.-- auferlegte und ihnen eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 6'750.-- zusprach, dass die Beschwerdeführerinnen das genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts am 16. Januar 2023 mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten haben, dass das Bundesgericht mit Urteil 9C_32/2023 vom 12. Juli 2023 die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten teilweise gutgeheissen und das angefochtene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf die Steuerforderung betreffend das Kalenderjahr 2007 infolge zwischenzeitlich eingetretener Verjährung aufgehoben hat, dass das Bundesgericht im Übrigen jedoch auf die Beschwerde nicht eingetreten ist, dass das Bundesgericht die Sache zum neuen Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren an das Bundesverwaltungsgericht zurückwies, dass das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrenskosten den Parteien in der Regel gemäss ihrem Obsiegen und Unterliegen auferlegt (vgl. Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuspricht (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 4.65), dass vorliegend das Bundesgericht auf die Beschwerde, was die Kalenderjahre 2005 und 2006 betraf, mangels Legitimation (den Beschwerdeführerinnen konnte kein ausreichendes schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts zugebilligt werden) nicht eingetreten ist und diesbezüglich den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts materiell bestätigt hat; dass die Beschwerdeführerinnen insofern (nach wie vor infolge Eintritt der absoluten Verjährung) als obsiegend zu betrachten sind; dass sie keine anteilsmässigen Verfahrenskosten zu tragen haben (vgl. Art. 63 Abs. 3 VwVG) und ihnen eine anteilsmässige Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass das Bundesgericht des Weiteren die Verjährung der Steuerforderung der ESTV für das Kalenderjahr 2007 festgestellt hat; dass es insofern die Beschwerde gutgeheissen und den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts aufgehoben hat; dass es im Übrigen auch bezüglich des Kalenderjahres 2007 feststellte, dass kein Argument dargetan sei, das es als angebracht erscheinen lasse, Bestand und Höhe der verjährten Forderung negativ festzustellen und dass es auch insoweit nicht auf die Beschwerde eingetreten ist, dass demnach zu prüfen ist, ob die teilweise Gutheissung der Beschwerde durch das Bundesgericht (bezüglich des Kalenderjahres 2007) eine Änderung der durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Kostenverlegung im seinerzeitigen Beschwerdeverfahren (A-5088/2020) nach sich zieht, dass das Bundesgericht in einer direktsteuerlichen Angelegenheit, bei der die Verjährung durch das Bundesgericht verschuldet worden war, in Bezug auf die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens erwog, dass die Veranlagungsverjährung vor der kantonalen Rekurskommission noch nicht eingetreten war; dass es in der Folge eine summarische Prüfung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vornahm und zum Schluss kam, bei materieller Beurteilung der streitigen Punkte hätte die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht nicht gutgeheissen werden können, weshalb es die vorinstanzlichen Kosten dem Beschwerdeführer auferlegte (Urteil des BGer 2C_137/2011 vom 30. April 2012 E. 5 [nicht publiziert in BGE 138 II 169]; vgl. auch Urteil des BVGer A-1052/2019 vom 27. März 2019), dass vorliegend die absolute Verjährung der Steuerforderung der ESTV für das Kalenderjahr 2007 (erst) am 1. Januar 2023 und somit nach Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. November 2022 eingetreten ist; dass die Steuerforderung der ESTV für das Kalenderjahr 2007 im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht folglich noch nicht verjährt war; dass die absolute Verjährung vor Bundesgericht eintrat; dass sich das Bundesgericht im Urteil 9C_32/2023 vom 12. Juli 2023 nicht zur bundesverwaltungsgerichtlichen Kostenverlegung geäussert, sondern die Sache diesbezüglich an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen hat; dass sich dem bundesgerichtlichen Urteil nicht entnehmen lässt, ob das Bundesgericht die Steuerforderung der ESTV für das Kalenderjahr 2007 (vor Eintritt der Verjährung) für materiell begründet hielt, dass es dem Bundesverwaltungsgericht bei dieser Ausgangslage nicht zusteht, die materielle Begründetheit der Beschwerde ans Bundesgericht und damit die Rechtsbeständigkeit des eigenen Entscheids aus Sicht des Bundesgerichts summarisch zu prüfen; dass daher eine Abschätzung des mutmasslichen Verfahrensausgangs (ohne Eintritt der Verjährung) und folglich eine Kostenverlegung nach dem mutmasslichen Unterliegen bzw. Obsiegen nicht angebracht ist, dass ferner keine Gründe - namentlich Verletzung von Verfahrenspflichten oder eine andere anzulastende Verursachung von Kosten - ersichtlich sind, welche eine Kostenauflage an die Parteien rechtfertigen könnten, dass es daher sachgerecht erscheint, (auch) den Verfahrenskostenanteil, der auf die Beurteilung des Kalenderjahres 2007 (Gutheissung durch das Bundesgericht aufgrund daselbst eingetretener absoluter Verjährung) entfällt, auf die Bundesverwaltungsgerichtskasse zu nehmen; dass den Beschwerdeführerinnen auch diesbezüglich eine anteilsmässige Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE), dass die Beschwerdeführerinnen zu den Abrechnungsperioden vom 1. Quartal 2008 bis und mit dem 4. Quartal 2009 im bundesgerichtlichen Verfahren keine Anträge gestellt haben; dass der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts damit hinsichtlich der Jahre 2008 und 2009 in Teilrechtskraft erwachsen ist; dass die Steuer(nach)forderung in Bezug auf diese beiden Jahre jedoch lediglich 2 % ausmacht; dass dies ein vernachlässigbarer Prozentsatz darstellt; dass die Beschwerdeführerinnen folglich im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren als zu 100 % obsiegend zu gelten haben, dass der unterliegenden Vorinstanz keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG), weshalb die im Verfahren A-5088/2020 auf insgesamt Fr. 10'000.-- festgesetzten Verfahrenskosten ausgangsgemäss auf die Bundesverwaltungsgerichtskasse zu nehmen sind; dass der von den Beschwerdeführerinnen geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 10'000.-- diesen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Kostenentscheids vollumfänglich zurückzuerstatten ist, dass einer obsiegenden Partei - wie gezeigt - von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen ist, dass die Vertreterin der Beschwerdeführerinnen im Verfahren A-5088/2020 keine Kostennote eingereicht hat, weshalb die Parteientschädigung aufgrund der Akten festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE); dass die Entschädigung für die Parteientschädigung nicht jeden erdenklichen, sondern nur den notwendigen Aufwand zu ersetzen hat (vgl. Urteile des BVGer A-2495/2020 vom 18. November 2020 E. 4.3.1, A-3121/2017 vom 1. September 2017 E. 5.3 und A-6903/2015 vom 25. April 2016 E. 10); dass die Parteientschädigung vorliegend praxisgemäss auf Fr. 15'000.-- festzusetzen ist, dass auf die Auferlegung der zuzusprechenden Parteientschädigung an die ESTV verzichtet wird, da die Gutheissung der Beschwerde auf den Verjährungseintritt während der Verfahrenshängigkeit vor Bundesverwaltungsgericht und vor Bundesgericht zurückzuführen ist; dass somit die den Beschwerdeführerinnen zuzusprechende Parteientschädigung auf die Bundesverwaltungsgerichtskasse zu nehmen ist (vgl. Urteil des BGer 2C_263/2020 vom 10. Dezember 2021 E. 7 [nicht publiziert in BGE 148 II 233]), dass für den vorliegenden Kostenentscheid weder Kosten aufzuerlegen sind noch eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 6 Bst. b VGKE und Art. 7 Abs. 3 VGKE; Urteile des BVGer A-587/2023 vom 7. Februar 2023 und A-6105/2020 vom 16. Dezember 2020, je mit weiterem Hinweis). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Kosten des Verfahrens A-5088/2020 von insgesamt Fr. 10'000.-- werden auf die Bundesverwaltungsgerichtskasse genommen. Der von den Beschwerdeführerinnen geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 10'000.-- wird den Beschwerdeführerinnen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Kostenentscheids vollumfänglich zurückerstattet.
2. Die den Beschwerdeführerinnen im Verfahren A-5088/2020 zuzusprechende Parteientschädigung in Höhe Fr. 15'000.-- wird auf die Bundesverwaltungsgerichtskasse genommen.
3. Für den vorliegenden Kostenentscheid werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Iris Widmer Anna Strässle Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an:
- die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)