Verfahrenskosten
Erwägungen (1 Absätze)
E. 1 MWST-Gruppe A._______, 2. B._______ AG, beide vertreten durch Laurent Lattmann und lic. iur. Stephanie Eichenberger, Rechtsanwältin, Beschwerdeführende, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Vorinstanz. Gegenstand Neuverlegung der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV oder Vorinstanz) mit zwei Verfügungen vom 7. Mai 2020 von der MWST-Gruppe A._______ bzw. von der B._______ AG Mehrwertsteuern betreffend die Steuerperioden 2012 bis 2016 nachforderte, dass die hiergegen erhobenen Einsprachen seitens der ESTV mit Einspracheentscheiden vom 31. Mai 2021 abgewiesen wurden, dass die MWST-Gruppe A._______ und die B._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen 1 und 2 oder Beschwerdeführende) mit zwei Eingaben vom 1. Juli 2021 gegen diese Einspracheentscheide vom 31. Mai 2021 beim Bundesverwaltungsgericht je eine Beschwerde erhoben, dass das Bundesverwaltungsgericht die Verfahren vereinigte, die Beschwerden abwies, die Kosten des vereinigten Verfahrens von CHF 19'000.- den Beschwerdeführenden auferlegte und keine Parteientschädigung zusprach (vgl. Urteil des BVGer A-3053/2021, A-3055/2021 vom 30. November 2022), dass die Beschwerdeführenden das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3053/2021, A-3055/2021 vom 30. November 2022 mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 27. Januar 2023 beim Bundesgericht angefochten hatten und im Wesentlichen die Aufhebung des genannten Urteils beantragten, dass das Bundesgericht diese Beschwerde mit Urteil 9C_87/2023 vom 24. August 2023 insofern teilweise guthiess und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufhob, als dass betreffend die Steuerperiode 2012 die absolute Verjährung eingetreten war, im Übrigen aber, i.e. in Bezug auf die Steuerperioden 2013 bis 2016, abwies, soweit darauf einzutreten sei, dass es die Sache zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens an das Bundesverwaltungsgericht zurückwies, dass demnach zu prüfen ist, ob die teilweise Gutheissung der Beschwerde durch das Bundesgericht (bezüglich der Steuerperiode 2012) eine Änderung der durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im seinerzeitigen Beschwerdeverfahren (A-3053/2021, A-3055/2021) nach sich zieht, dass das Bundesgericht in einer direktsteuerlichen Angelegenheit, bei der die Verjährung durch das Bundesgericht verschuldet worden war, in Bezug auf die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens erwog, dass die Veranlagungsverjährung vor der kantonalen Rekurskommission noch nicht eingetreten war; dass es in der Folge eine summarische Prüfung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vornahm und zum Schluss kam, bei materieller Beurteilung der streitigen Punkte hätte die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht nicht gutgeheissen werden können, weshalb es die vorinstanzlichen Kosten dem Beschwerdeführer auferlegte (Urteil des BGer 2C_137/2011 vom 30. April 2012 E. 5 [nicht publiziert in BGE 138 II 169]; vgl. auch Urteile des BVGer A-4141/2023 vom 16. August 2023, A-1052/2019 vom 27. März 2019), dass vorliegend die absolute Verjährung der Steuerforderung der ESTV betreffend die Steuerperiode 2012 (erst) am 1. Januar 2023 und somit nach Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts A-3053/2021, A-3055/2021 vom 30. November 2022 eingetreten ist; dass die Steuerforderung der ESTV für die Steuerperiode 2012 im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht folglich noch nicht verjährt war; dass die absolute Verjährung vor Bundesgericht eintrat; dass sich das Bundesgericht im Urteil 9C_87/2023 vom 24. August 2023 nicht zur bundesverwaltungsgerichtlichen Kostenverlegung geäussert, sondern die Sache diesbezüglich an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen hat, dass sich dem bundesgerichtlichen Urteil 9C_87/2023 vom 24. August 2023 entnehmen lässt, dass das Bundesgericht die Beschwerde auch für die Steuerperiode 2012 materiell für unbegründet hält, diese also auch für die Steuerperiode 2012 abzuweisen gewesen wäre, wenn nicht die absolute Verjährung eingetreten wäre, zumal sich zwischen 2012 und 2013 keine Änderung der hier relevanten kantonalen Rechtsgrundlagen ergab, dass dementsprechend im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil des BGer 2C_137/2011 vom 30. April 2012 E. 5 [nicht publiziert in BGE 138 II 169]) an der im Verfahren A-3053/2021, A-3055/2021 getroffenen Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen festzuhalten ist, dass somit den Beschwerdeführenden die auf CHF 19'000.- festzusetzenden Verfahrenskosten im Verfahren A-3053/2021, A-3055/2021 vollumfänglich aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG); dass der von den Beschwerdeführenden in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist, dass für das Verfahren A-3053/2021, A-3055/2021 entsprechend keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE), dass für den vorliegenden Kostenentscheid weder Kosten aufzuerlegen sind noch eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 6 Bst. b VGKE und Art. 7 Abs. 3 VGKE; Urteil des BVGer A-1417/2017 vom 9. März 2017). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
Dispositiv
- Die Kosten des Verfahrens A-3053/2021, A-3055/2021 in Höhe von CHF 19'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der von ihnen einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung dieser Kosten verwendet.
- Im Verfahren A-3053/2021, A-3055/2021 wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Für das vorliegende Verfahren werden weder Kosten auferlegt noch Par-teientschädigungen zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Steiger Roger Gisclon Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-4754/2023 Urteil vom 13. September 2023 Besetzung Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richterin Annie Rochat Pauchard, Richter Keita Mutombo, Gerichtsschreiber Roger Gisclon. Parteien
1. MWST-Gruppe A._______, 2. B._______ AG, beide vertreten durch Laurent Lattmann und lic. iur. Stephanie Eichenberger, Rechtsanwältin, Beschwerdeführende, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Vorinstanz. Gegenstand Neuverlegung der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV oder Vorinstanz) mit zwei Verfügungen vom 7. Mai 2020 von der MWST-Gruppe A._______ bzw. von der B._______ AG Mehrwertsteuern betreffend die Steuerperioden 2012 bis 2016 nachforderte, dass die hiergegen erhobenen Einsprachen seitens der ESTV mit Einspracheentscheiden vom 31. Mai 2021 abgewiesen wurden, dass die MWST-Gruppe A._______ und die B._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen 1 und 2 oder Beschwerdeführende) mit zwei Eingaben vom 1. Juli 2021 gegen diese Einspracheentscheide vom 31. Mai 2021 beim Bundesverwaltungsgericht je eine Beschwerde erhoben, dass das Bundesverwaltungsgericht die Verfahren vereinigte, die Beschwerden abwies, die Kosten des vereinigten Verfahrens von CHF 19'000.- den Beschwerdeführenden auferlegte und keine Parteientschädigung zusprach (vgl. Urteil des BVGer A-3053/2021, A-3055/2021 vom 30. November 2022), dass die Beschwerdeführenden das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3053/2021, A-3055/2021 vom 30. November 2022 mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 27. Januar 2023 beim Bundesgericht angefochten hatten und im Wesentlichen die Aufhebung des genannten Urteils beantragten, dass das Bundesgericht diese Beschwerde mit Urteil 9C_87/2023 vom 24. August 2023 insofern teilweise guthiess und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufhob, als dass betreffend die Steuerperiode 2012 die absolute Verjährung eingetreten war, im Übrigen aber, i.e. in Bezug auf die Steuerperioden 2013 bis 2016, abwies, soweit darauf einzutreten sei, dass es die Sache zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens an das Bundesverwaltungsgericht zurückwies, dass demnach zu prüfen ist, ob die teilweise Gutheissung der Beschwerde durch das Bundesgericht (bezüglich der Steuerperiode 2012) eine Änderung der durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im seinerzeitigen Beschwerdeverfahren (A-3053/2021, A-3055/2021) nach sich zieht, dass das Bundesgericht in einer direktsteuerlichen Angelegenheit, bei der die Verjährung durch das Bundesgericht verschuldet worden war, in Bezug auf die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens erwog, dass die Veranlagungsverjährung vor der kantonalen Rekurskommission noch nicht eingetreten war; dass es in der Folge eine summarische Prüfung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vornahm und zum Schluss kam, bei materieller Beurteilung der streitigen Punkte hätte die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht nicht gutgeheissen werden können, weshalb es die vorinstanzlichen Kosten dem Beschwerdeführer auferlegte (Urteil des BGer 2C_137/2011 vom 30. April 2012 E. 5 [nicht publiziert in BGE 138 II 169]; vgl. auch Urteile des BVGer A-4141/2023 vom 16. August 2023, A-1052/2019 vom 27. März 2019), dass vorliegend die absolute Verjährung der Steuerforderung der ESTV betreffend die Steuerperiode 2012 (erst) am 1. Januar 2023 und somit nach Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts A-3053/2021, A-3055/2021 vom 30. November 2022 eingetreten ist; dass die Steuerforderung der ESTV für die Steuerperiode 2012 im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht folglich noch nicht verjährt war; dass die absolute Verjährung vor Bundesgericht eintrat; dass sich das Bundesgericht im Urteil 9C_87/2023 vom 24. August 2023 nicht zur bundesverwaltungsgerichtlichen Kostenverlegung geäussert, sondern die Sache diesbezüglich an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen hat, dass sich dem bundesgerichtlichen Urteil 9C_87/2023 vom 24. August 2023 entnehmen lässt, dass das Bundesgericht die Beschwerde auch für die Steuerperiode 2012 materiell für unbegründet hält, diese also auch für die Steuerperiode 2012 abzuweisen gewesen wäre, wenn nicht die absolute Verjährung eingetreten wäre, zumal sich zwischen 2012 und 2013 keine Änderung der hier relevanten kantonalen Rechtsgrundlagen ergab, dass dementsprechend im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil des BGer 2C_137/2011 vom 30. April 2012 E. 5 [nicht publiziert in BGE 138 II 169]) an der im Verfahren A-3053/2021, A-3055/2021 getroffenen Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen festzuhalten ist, dass somit den Beschwerdeführenden die auf CHF 19'000.- festzusetzenden Verfahrenskosten im Verfahren A-3053/2021, A-3055/2021 vollumfänglich aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG); dass der von den Beschwerdeführenden in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist, dass für das Verfahren A-3053/2021, A-3055/2021 entsprechend keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE), dass für den vorliegenden Kostenentscheid weder Kosten aufzuerlegen sind noch eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 6 Bst. b VGKE und Art. 7 Abs. 3 VGKE; Urteil des BVGer A-1417/2017 vom 9. März 2017). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Kosten des Verfahrens A-3053/2021, A-3055/2021 in Höhe von CHF 19'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der von ihnen einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung dieser Kosten verwendet.
2. Im Verfahren A-3053/2021, A-3055/2021 wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Für das vorliegende Verfahren werden weder Kosten auferlegt noch Par-teientschädigungen zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Steiger Roger Gisclon Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an:
- die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)