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A-1052/2019

A-1052/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-03-27 · Deutsch CH

Verfahrenskosten

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Kosten des Verfahrens A-6671/2015 und A-6674/2015 von insgesamt Fr. 23'500.-- werden im Betrag von Fr. 14'100.-- auf die Gerichtskasse genommen und im Betrag von Fr. 9'400.-- der Beschwerdeführerin auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin zu bezahlende Verfahrenskostenanteil von Fr. 9'400.-- wird den von ihr geleisteten Kostenvorschüssen von insgesamt Fr. 18'500.-- entnommen und der Restbetrag von Fr. 9'100.-- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft dieses Kostenentscheids zurück erstattet.

E. 2 Im Verfahren A-6671/2015 und A-6674/2015 wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

E. 3 Für den vorliegenden Kostenentscheid werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.

E. 4 Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Sonja Bossart Meier Kathrin Abegglen Zogg Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Die Kosten des Verfahrens A-6671/2015 und A-6674/2015 von insgesamt Fr. 23'500.-- werden im Betrag von Fr. 14'100.-- auf die Gerichtskasse genommen und im Betrag von Fr. 9'400.-- der Beschwerdeführerin auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin zu bezahlende Verfahrenskostenanteil von Fr. 9'400.-- wird den von ihr geleisteten Kostenvorschüssen von insgesamt Fr. 18'500.-- entnommen und der Restbetrag von Fr. 9'100.-- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft dieses Kostenentscheids zurück erstattet.
  2. Im Verfahren A-6671/2015 und A-6674/2015 wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  3. Für den vorliegenden Kostenentscheid werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Sonja Bossart Meier Kathrin Abegglen Zogg Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-1052/2019 Urteil vom 27. März 2019 Besetzung Richterin Sonja Bossart Meier (Vorsitz), Richter Daniel Riedo, Richter Michael Beusch, Gerichtsschreiberin Kathrin Abegglen Zogg. Parteien MWST-Gruppe X._______, vertreten durch PricewaterhouseCoopers AG, St. Jakobs-Strasse 25, Postfach 3877, 4002 Basel, Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Neuverlegung der Verfahrenskosten und Parteientschädigung. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) mit zwei separat erlassenen Verfügungen vom 9. September 2015 von der MWST-Gruppe X._______ unter dem Titel "Kostenprämien/Führungsprovisionen Mitversicherung" Mehrwertsteuern von Fr. (...) (betreffend die Steuerperioden vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2009) und von Fr. (...) (betreffend die Steuerperioden vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2012) gefordert hat, dass das Bundesverwaltungsgericht die von der MWST-Gruppe X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) dagegen erhobenen Einsprachen als Sprungbeschwerden behandelt hat; dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A-6671/2015 und A-6674/2015 vom 9. August 2016 die zwei Verfahren vereinigt und die Beschwerden abgewiesen hat; dass es der Beschwerdeführerin ausgangsgemäss die Verfahrenskosten auferlegt und ihr keine Parteientschädigung ausgerichtet hat, dass das Bundesgericht mit Urteil 2C_833/2016 vom 20. Februar 2019 die gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten teilweise gutgeheissen und das angefochtene Urteil in Bezug auf die Steuerforderungen betreffend die Jahre 2010 bis 2012 infolge zwischenzeitlich eingetretener Verjährung aufgehoben hat; dass es die Beschwerde jedoch in Bezug auf die Steuerforderungen der Jahre 2008 und 2009 abgewiesen hat; dass das Bundesgericht die Sache zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen hat, dass das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrenskosten den Parteien in der Regel gemäss ihrem Obsiegen und Unterliegen auferlegt (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuspricht (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 4.65), dass vorliegend das Bundesgericht die Steuerforderung der ESTV für die Steuerjahre 2008 und 2009 als rechtmässig beurteilt und diesbezüglich den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts materiell bestätigt hat; dass die Beschwerdeführerin insofern (nach wie vor) als unterliegend zu betrachten ist und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG den entsprechenden Verfahrenskostenanteil zu tragen hat; dass ihr im Rahmen ihres Unterliegens keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario), dass demgegenüber das Bundesgericht die Verjährung der Steuerforderung der ESTV für die Steuerjahre 2010 bis 2012 festgestellt und insofern die Beschwerde gutgeheissen und den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts aufgehoben hat; dass demnach zu prüfen ist, ob diese teilweise Gutheissung der Beschwerde durch das Bundesgericht eine Änderung der vorinstanzlichen Kostenverlegung nach sich zieht, dass das Bundesgericht in einer direktsteuerlichen Angelegenheit, bei der die Verjährung durch das Bundesgericht verschuldet worden war, in Bezug auf die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens erwog, dass die Veranlagungsverjährung vor der kantonalen Rekurskommission noch nicht eingetreten war; dass es in der Folge eine summarische Prüfung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vornahm und zum Schluss kam, bei materieller Beurteilung der streitigen Punkte hätte die Beschwerde ans Bundesgericht nicht gutgeheissen werden können, weshalb es die vorinstanzlichen Kosten dem Beschwerdeführer auferlegte (Urteil des BGer 2C_137/2011 vom 30. April 2012 [teilweise publiziert in: BGE 138 II 169] E. 5), dass vorliegend der Eintritt der zweijährigen Festsetzungsverjährung vom Bundesgericht zu verantworten ist; dass die Steuerforderung der ESTV für die Steuerjahre 2010 bis 2012 im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht noch nicht verjährt war; dass sich das Bundesgericht im Urteil 2C_833/2016 vom 20. Februar 2019 nicht zur vorinstanzlichen Kostenverlegung geäussert, sondern die Sache diesbezüglich an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen hat; dass sich dem bundesgerichtlichen Urteil nicht entnehmen lässt, ob das Bundesgericht die Steuerforderung der ESTV für die Steuerjahre 2010 bis 2012 (vor Eintritt der Verjährung) für materiell begründet hielt, sondern dass es diese Frage explizit offen gelassen hat, dass es dem Bundesverwaltungsgericht bei dieser Ausgangslage nicht zusteht, die materielle Begründetheit der Beschwerde ans Bundesgericht und damit die Rechtsbeständigkeit des eigenen Entscheids aus Sicht des Bundesgerichts summarisch zu prüfen; dass daher eine Abschätzung des mutmasslichen Verfahrensausgangs (ohne Eintritt der Verjährung) und folglich eine Kostenverlegung nach dem mutmasslichen Unterliegen bzw. Obsiegen nicht möglich ist, dass ferner keine Gründe - namentlich Verletzung von Verfahrenspflichten oder eine andere anzulastende Verursachung von Kosten - ersichtlich sind, welche eine Kostenauflage an die Parteien rechtfertigen könnten; dass es daher sachgerecht erscheint, den Verfahrenskostenanteil, der auf die Beurteilung der Steuerperioden 2010 bis 2012 (Gutheissung durch das Bundesgericht aufgrund daselbst eingetretener Verjährung) entfällt, auf die Gerichtskasse zu nehmen; dass sodann keine Parteientschädigung auszurichten ist, dass die im Verfahren A-6671/2015 und A-6674/2015 auf insgesamt Fr. 23'500.-- festgesetzten Kosten ausgangsgemäss im Betrag von Fr. 14'100.-- auf die Gerichtskasse zu nehmen und im Betrag von Fr. 9'400.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind; dass der auf die Beschwerdeführerin entfallende Verfahrenskostenanteil von Fr. 9'400.-- den Kostenvorschüssen von insgesamt Fr. 18'500.-- zu entnehmen und der Beschwerdeführerin der Restbetrag von Fr. 9'100.-- nach Eintritt der Rechtskraft dieses Kostenentscheids zurückzuerstatten ist, dass für den vorliegenden Kostenentscheid keine Kosten aufzuerlegen sind und auch keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 6 Bst. b und Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Kosten des Verfahrens A-6671/2015 und A-6674/2015 von insgesamt Fr. 23'500.-- werden im Betrag von Fr. 14'100.-- auf die Gerichtskasse genommen und im Betrag von Fr. 9'400.-- der Beschwerdeführerin auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin zu bezahlende Verfahrenskostenanteil von Fr. 9'400.-- wird den von ihr geleisteten Kostenvorschüssen von insgesamt Fr. 18'500.-- entnommen und der Restbetrag von Fr. 9'100.-- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft dieses Kostenentscheids zurück erstattet.

2. Im Verfahren A-6671/2015 und A-6674/2015 wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Für den vorliegenden Kostenentscheid werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Sonja Bossart Meier Kathrin Abegglen Zogg Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: