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A-3235/2014

A-3235/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-01-02 · Deutsch CH

Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse Bund (Übriges)

Sachverhalt

A. A._______ arbeitet als Fachbauleiter/Fachspezialist (Ausführungs-Projektleiter) bei den Schweizerischen Bundesbahnen (nachfolgend SBB). Per 1. Juli 2011 trat der neue Gesamtarbeitsvertrag SBB 2011 (nachfolgend: GAV SBB 2011) in Kraft, der ein neues Funktionsbewertungs- und Lohnsystem vorsieht. Im Zusammenhang mit dem Übergang zu diesem System wurde A._______ am 14. Mai 2011 in einem sog. "Verständigungsschreiben" mitgeteilt, seine Funktion werde in Abänderung seines Arbeitsvertrags neu dem Anforderungsniveau I zugeordnet. Mit Schreiben vom 11. September 2011 erhob A._______ Einsprache und beantragte, für die Funktion als Fachbauleiter eine Stellenbeschreibung zu erarbeiten und die Funktion des Fachbauleiters neu zuzuordnen sowie das Anforderungsniveau neu zu eröffnen. B. Mit Verfügung vom 15. April 2013 wurde die Änderung des Einzelarbeitsvertrages resp. die Zuordnung der Stelle von A._______ zum Anforderungsniveau I in der Funktionskategorie "Bau, Wartung, Handwerk, Technik" in der Funktionskette 3030 (Spez. Sachbearbeitung Anlagen) des Funktionsbereichs "Anlagen" rückwirkend auf den 1. Juli 2011 bestätigt. Ausserdem wurde der massgebliche Jahreslohn verfügt. Zusammen mit dieser Verfügung erhielt A._______ den auf seine Person ausgestellten Stellenbeschrieb Nr. 2381060. C. Gegen diese Verfügung erhob A._______ am 15. Mai 2013 Beschwerde beim Konzernrechtsdienst der SBB. Er beantragte die nochmalige Überprüfung der Einreihung seiner Funktion sowie die Ausstellung und Erarbeitung einer entsprechenden Stellenbeschreibung auf die Funktion als Fachbauleiter. Seine Stelle sei dem Anforderungsniveau J der Funktionskette 3040 (Fachbearbeitung Anlagen) zuzuordnen und der Arbeitsvertrag entsprechend anzupassen. Eine Stellenbeschreibung für die aktuell ausgeübte Funktion fehle bzw. der Stellenbeschrieb Nr. 2381060 entspreche nicht seiner ausgeübten Funktion. Er erfülle die Tätigkeiten und verlangten Anforderungen des Anforderungsniveaus J in der Funktionskette 3040. D. Mit Entscheid vom 13. Mai 2014 wies der Konzernrechtsdienst der SBB die Beschwerde ab. Zur Begründung führte er insbesondere aus, der Stellenbeschrieb Nr. 2381060 sei von der zuständigen HR-Beratung verifiziert worden. Er entspreche der Funktion von A._______, beschränke sich zu Recht auf die Hauptaufgaben und gebe die Tätigkeit von A._______ korrekt wieder. Seine Funktion finde ihre grösste Übereinstimmung mit den effektiven Anforderungen des Anforderungsniveaus I, weshalb die konkrete Stelle von A._______ korrekterweise nicht dem Anforderungsniveau J in der Funktionskette 3040, welches zusätzliche bzw. komplexere Aufgaben beinhalte, zugeordnet worden sei. E. Gegen diesen Entscheid des Konzernrechtsdiensts der SBB (nachfol-gend: Vorinstanz) erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 12. Juni 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und seine Stelle dem Anforderungsniveau J zuzuweisen. Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht geltend, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt und den Sachverhalt unvollständig abgeklärt. Der zugeteilte Stellenbeschrieb im Anforderungsniveau I entspreche nicht seinem tatsächlichen Arbeitsalltag respektive seinen tatsächlichen Funktionen. F. Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 18. Juli 2014 am an-gefochtenen Entscheid fest und beantragt die Abweisung der Beschwer-de. Zur Begründung führt sie insbesondere aus, die Einreihung in das An-forderungsniveau I in der Funktionskette 3030 sei korrekt, was im Übri-gen auch der Korrespondenz mit dem Linienvorgesetzten des Beschwer-deführers zu entnehmen sei. Im Gegensatz zum Projektleiter liege der Fokus beim Ausführungsprojektleiter bei der Ausführung der Projekte. Der Projektleiter habe zusätzliche Aufgaben, welche der Beschwerdeführer nicht übernehme. Der Projektleiter trage die Hauptverantwortung. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten zusätzlichen Aufgaben seien alle durch entsprechende Punkte im Stellenbeschrieb Nr. 2381060 abgedeckt. Zudem erfülle der Beschwerdeführer die Anforderungen bezüglich Ausbildung und Erfahrung nicht, um im Anforderungsniveau J eingereiht zu werden. G. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von einer Vorinstanz nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor-liegt. Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich, soweit das VGG nichts anderes vorsieht, nach dem VwVG (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Die Bestimmungen über das Dienstverhältnis des Bundespersonals finden auch auf das Personal der SBB Anwendung (vgl. Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen [SBBG, SR 742.31] und Art. 2 Abs. 1 Bst. d des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 [BPG, SR 172.220.1]). Der Erstinstanz kam demnach hinsichtlich der vorliegend streitigen Frage Verfügungsbefugnis zu (vgl. Art. 34 Abs. 1 BPG und Ziff. 194 Abs. 1 GAV SBB 2011). Ihre Verfügung wurde im Einklang mit der vor Inkrafttreten der Revision des Bundespersonalrechts am 1. Juli 2013 geltenden prozessualen Rechtslage zunächst bei der Vorinstanz als interne Beschwerdeinstanz angefochten (vgl. Art. 35 Abs. 1 BPG in der Fassung vom 24. März 2000 [AS 2001 906] und Ziff. 195 GAV SBB 2011). Jenes Beschwerdeverfahren war bei Inkrafttreten dieser Revision noch hängig. Die Vorinstanz war deshalb gestützt auf den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsatz, wonach hängige Rechtsmittelverfahren nach bisherigem Prozessrecht weiterzuführen sind, trotz der mit der Revision erfolgten Verkürzung des Instanzenzugs (neu direkte Anfechtung der Verfügung des Arbeitgebers beim Bundesverwaltungsgericht; vgl. Art. 36 Abs. 1 BPG) zum angefochtenen Entscheid befugt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5321/2013 vom 24. Februar 2014 E. 1.1.2; MEYER/ARNOLD, Intertempora-les Recht, Zeitschrift für Schweizerisches Recht [ZSR] 2005 I, S. 137; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 132).

E. 1.3 Der Entscheid der Vorinstanz ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VwVG und kann ans Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden (vgl. Art. 36 Abs. 1 BPG in der Fassung vom 17. Juni 2005 [AS 2006 2230] und Art. 33 Bst. h VGG). Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

E. 1.4 Zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist mit seinem Anliegen nicht durchgedrungen. Er ist demnach durch den angefochtenen Entscheid beschwert und hat ungeachtet der gewährten Lohngarantie ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (vgl. zum Bestehen eines aktuellen Rechtsschutzinteresses bei Beschwerden gegen Einreihungsentscheide der SBB im Zusammenhang mit dem Übergang zum neuen Funktionsbewertungs- und Lohnsystem trotz Lohngarantie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1876/2013 vom 6. Januar 2014 E. 1.2.2). Seine Legitimation ist somit zu bejahen.

E. 1.5 Die Beschwerde wurde weiter frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und 52 VwVG), weshalb auf sie einzutreten ist.

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet - gleich wie die verwaltungs-interne Beschwerdeinstanz - grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Gerügt werden kann nicht nur die Verletzung von Bundesrecht ein-schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens und die un-richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, sondern auch die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (vgl. Art. 49 VwVG). Geht es um Stelleneinreihungen, auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Angemessenheitsprüfung allerdings eine gewisse Zurückhaltung. Es beschränkt sich in diesen Fällen auf die Frage, ob die Einreihung auf ernstlichen Überlegungen beruht, und wird insbesondere nicht selbst als qualifizierende Behörde tätig. Im Zweifel weicht es nicht von der Auffassung der Vorinstanz ab und setzt nicht an deren Stelle sein eigenes Ermessen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1876/2013 vom 6. Januar 2014 E. 2.3 und A-2878/2013 vom 21. November 2013 E. 2.3 mit zahlreichen Hinweisen). 3.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer sinngemäss, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör und die Begründungspflicht verletzt, ihr Ermessen unterschritten und den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Die Vorinstanz habe es zudem unterlassen, den direkten Vorgesetzten des Beschwerdeführers einzubeziehen. 3.2 Die Vorinstanz hält dem entgegen, dass der zuständige HR-Berater mehrfach konsultiert worden sei. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens sei im Sinne einer zusätzlichen Sachverhaltsabklärung zudem eine weitere Stellungnahme beim HR-Berater eingeholt worden. Gleichzeitig sei dieser angewiesen worden, auch die Beurteilung des Linienvorgesetzten einzubeziehen. Diese zusätzlichen Abklärungen würden die Korrektheit des festgestellten Sachverhalts bestätigen. Damit macht die Vorinstanz sinngemäss geltend, sie habe die vorhandenen Beweismittel objektiv geprüft und sei zum Schluss gekommen, diese liessen eine zuverlässige Beurteilung des rechtserheblichen Sachverhalts zu. 3.3 3.3.1 Für das Verfahren vor der Vorinstanz gelten die Regeln des VwVG (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2 VwVG und Ziff. 194 Abs. 2 GAV SBB 2011; Pierre Tschannen, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 1 N. 18). Zur Anwendung kommt demnach auch Art. 49 VwVG, der der Beschwerdeinstanz wie erwähnt (vgl. E. 2) grundsätzlich umfassende Kognition einräumt. Die Vorinstanz kann somit die bei ihr angefochtenen Verfügungen uneingeschränkt auf eine allfällige unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts hin überprüfen. Als unrichtig gilt die Sachverhaltsfeststellung, wenn der angefochtenen Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wurde oder entscheidrelevante Gesichtspunkte nicht geprüft oder Beweise falsch gewürdigt wurden. Als unvollständig gilt sie, wenn nicht über alle rechtserheblichen Umstände Beweis geführt wurde oder eine entscheidrelevante Tatsache zwar erhoben, jedoch nicht gewürdigt wurde und nicht in den Entscheid einfloss (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5321/2013 vom 23. April 2014 E. 1.2, A-5183/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.3.1, A-3440/2012 vom 21. Januar 2014 E. 2.1.2 und A-3716/2010 vom 26. März 2013 E. 2.1.2, jeweils m.w.H.; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.189, Jérôme Candrian, Introduction à la procédure administrative fédérale, Bâle 2013, Rz. 59, S. 43). Grundsätzlich hat die Vorinstanz ihre Kognition voll auszuschöpfen. Bei unzulässiger Kognitionsbeschränkung verletzt sie das rechtliche Gehör bzw. begeht sie eine formelle Rechtsverweigerung (vgl. BGE 131 II 271 E. 11.7.1; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1027; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.153). Zur Anwendung kommt weiter Art. 12 VwVG. Wie im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt somit der Untersuchungsgrundsatz. Die Vorinstanz hat demnach von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE 138 V 218 E. 6; BVGE 2009/50 E. 5.1). Dieser Grundsatz wird dadurch relativiert, dass den Parteien gewisse Mitwirkungspflichten bei der Sachverhaltsfeststellung auferlegt werden (vgl. Art. 13 VwVG; BGE 132 II 113 E. 3.2; BVGE 2009/60 E. 2.1.1; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 460, Candrian, a.a.O. Rz. 63, S. 44). 3.3.2 Hinsichtlich der Würdigung von Beweisen gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Zivilprozess [BZP, SR 273]). Da-nach haben die Bundesbehörden und -gerichte die Beweise frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Beschwerdeinstanzen haben alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2). Eine Behörde verletzt somit den Grundsatz der freien Beweiswürdigung, wenn sie bestimmten Beweismitteln im Voraus in allgemeiner Weise die Beweiseignung abspricht oder nur ein einziges Beweismittel zum Nachweis einer bestimmten Tatsache zulassen will (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.140 mit Hinweisen). Ist für eine rechtserhebliche Tatsache der volle Beweis zu erbringen (Regel-beweismass), darf die entscheidende Behörde diese nur als bewiesen betrachten, wenn sie gestützt auf die Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, sie habe sich verwirklicht. Absolute Gewissheit kann dabei aller-dings nicht verlangt werden. Es genügt, wenn sie an der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2; BVGE 2012/33 E. 6.2.1; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., 3.140a f.). 3.3.3 Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid und in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde bezüglich der Rüge der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts unter anderem aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien aufgenommen und es sei erneut abgeklärt worden, ob die von ihm zusätzlich genannten Arbeiten ebenfalls vom Stellenbeschrieb erfasst würden. Aus dem Schriftenwechsel zwischen der Vorinstanz und dem HR-Berater gehe hervor, dass der direkte Vorgesetzte des Beschwerdeführers zu dessen Aufgaben und Tätigkeiten befragt worden sei. Im Übrigen habe sich die Vorinstanz darauf verlassen dürfen, dass die Angaben des für den Beschwerdeführer zuständigen HR-Beraters und des nachträglich befragten Linienvorgesetzten korrekt seien. 3.3.4 Aus diesen Ausführungen geht - wie auch aus den Akten - deutlich hervor, dass im Rahmen des Verfahrens vor der Erst- wie auch der Vorinstanz umfassende Auskünfte und Stellungnahmen eingeholt und den Entscheiden vom 15. April 2013 bzw. 13. Mai 2014 zu Grunde gelegt wurden. Die Erstinstanz hat eine Befragung des Linienvorgesetzten offenbar nicht deshalb unterlassen, weil sie deren Beweiseignung von vornherein verneinte oder allein die Stellungnahme des HR-Beauftragten als Beweis zulassen wollte. Sie verzichtete vielmehr auf eine Anhörung, weil sie aufgrund einer antizipierten Beweiswürdigung den Sachverhalt als korrekt erstellt sowie die Erhebung weiterer Beweise als unnötig erachtete. Die Vorinstanz vervollständigte ihrerseits die Beweiserhebung und holte die Stellungnahme des Linienvorgesetzten ein. Auch sie durfte somit von einem vollständig und korrekt erhobenen Sachverhalt ausgehen. Es ist deshalb vorliegend nicht zu erkennen, inwiefern die Vorinstanz ihre Kognition nicht ausgeschöpft hätte. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer nie weitere Beweise angeboten oder geltend gemacht, es seien solche nicht erhoben worden. Eine unzulässige Einschränkung der Kognition und eine Gehörsverletzung bzw. eine formelle Rechtsverweigerung als Folge davon ist somit ebenso zu verneinen wie eine Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5183/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.3.2 f.).

E. 4.1 In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, er sei in das nächst höhere Anforderungsniveau J in der Funktionskette 3040 einzureihen. Er projektiere selbständig die geforderten Monoprojekte mittlerer Grösse und wirke nicht nur mit, sondern trage Verantwortung. Er habe aufgezeigt, welche zusätzlichen Aufgaben er ausführe, die nicht in der Stellenbeschreibung aufgeführt und dem Anforderungsniveau J in der Funktionskette 3040 zuzuweisen seien. Dies bestätige auch sein direkter Vorgesetzter, denn ihm sei anlässlich der Personalbeurteilung am 18. März 2013 ein Entwurf für eine neue Stellenbeschreibung vorgelegt worden. Daraus sei deutlich ersichtlich, dass die Ziele der Stelle aufgewertet wurden und sich mit den Zielen der Stelle aus dem Anforderungsniveau J vergleichen liessen. Es müsse überprüft werden, ob die Stellenbeschreibung Nr. 2381060 den vom Beschwerdeführer an seiner Stelle tatsächlich geleisteten Arbeiten entspreche.

E. 4.2 Die Vorinstanz hält dem entgegen, dass die Stellenbeschreibung Nr. 2381060 gemäss den Abklärungen und entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers seinem tatsächlichen Arbeitsalltag entspreche und seine Funktion per 1. Juli 2011 korrekt wiedergebe. Die zusätzlichen Aufgaben, die der Beschwerdeführer geltend mache, seien im Stellenbeschrieb des Anforderungsniveaus I aufgeführt bzw. durch Oberbegriffe abgedeckt. Einige der geltend gemachten zusätzlichen Aufgaben würden zudem nicht zur Funktion des Projektleiters im Anforderungsniveau J gehören. Der Beschwerdeführer erfülle die Anforderungen an die Ausbildung für die Funktion des Projektleiters im Anforderungsniveau J nicht. Im Übrigen sei die Verwendung eines standardisierten Stellenbeschriebs, welcher nur die Hauptaufgaben enthalte, zulässig. Es müsse nicht jede einzelne Aufgabe aufgeführt werden.

E. 4.3 Gemäss Art. 15 Abs. 1 BPG, der durch die per 1. Juli 2013 in Kraft getretene Revision des Bundespersonalrechts keine Änderung erfuhr, be-misst sich der Lohn nach den drei Kriterien Funktion, Erfahrung und Leistung. Der GAV SBB 2011, mit dem wie erwähnt per 1. Juli 2011 ein neues Funktionsbewertungs- und Lohnsystem eingeführt wurde, hält - wie bereits Ziff. 89 GAV SBB 2007 - damit übereinstimmend fest, der Lohn richte sich nach den Anforderungen der Funktion sowie nach der nutzbaren Erfahrung und der Leistung (vgl. Ziff. 90). Gemäss der Übergangsbestimmung von Ziff. 113 GAV SBB 2011 werden auf den 1. Juli 2011 alle Anstellungsverhältnisse in das neue System überführt. Ziff. 91 GAV SBB 2011 normiert die Grundsätze der Stellenbewertung. Danach wird jede Funktion summarisch einem Anforderungsniveau zugeordnet (Abs. 1). Dieses wird auf der Basis zwischen den Parteien gemeinsam anerkannter, analytischer Bewertungsverfahren ermittelt (Abs. 2). Eine detailliertere Regelung findet sich in der Richtlinie "Funktionsbewertung" (K 140.1; nachfolgend: Bewertungsrichtlinie), die per 1. Juli 2011 die bisherige Richtlinie (R Z 140.1 vom 6. März 2007) ersetzte. Die Anforderungen werden durch 15 Anforderungsniveaus definiert und mit den Buchstaben A bis O bezeichnet. Nach Ziff. 2.2 ist die Funktionszuordnung die Basis für die Umsetzung einer anforderungs- und leistungsgerechten Entlöhnung über sämtliche Organisationseinheiten der SBB hinweg. Grundlage für die Einreihung einer Funktion bildet gemäss Ziff. 2.4 die Stellenbeschreibung. Der oder die Vorgesetzte umschreibt das Ziel der Funktion, die Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortungen wirklichkeitsgetreu. Bei wesentlichen Änderungen passt er oder sie die Stellenbeschreibung an (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5321/2013 vom 23. April 2014 E. 4.2, A-5183/2013 vom 24. Februar 2014 E. 5).

E. 4.4 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf das Funktionsbewertungsverfahren nicht dahingehend interpretiert wer-den, es müsse für jede tatsächlich ausgeübte Funktion eine individualisierte Stellenbeschreibung erstellt werden. Es erscheint vielmehr mit Blick auf eine rechtsgleiche Behandlung über die verschiedenen Organisationseinheiten der SBB hinweg als zulässig und korrekt, standardisierte bzw. Rahmenstellenbeschreibungen zu verwenden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5321/2013 vom 23. April 2014 E. 4.3, A-5183/2013 vom 24. Februar 2014 E. 5.3 und A-1876/2013 vom 6. Januar 2014 E. 5.1.2). Die Zuordnung der konkret ausgeübten Funktion setzt allerdings voraus, dass über die effektiv wahrgenommenen Aufgaben Klarheit besteht.

E. 4.5.1 Konkret macht der Beschwerdeführer geltend, er wirke beim Projektstart und bei Abklärungen für die Durchführbarkeit mit, er weise auf Gefahren hin, die das Projekt zeitlich und finanziell gefährden könnten, erstelle mit dem Projektleiter anhand der Zielvorgaben einen ungefähren Ablaufplan des Projekts und einen ungefähren Montageablauf für die Ressourcenplanung, wirke bei der Kontrolle der Bauunterlagen mit, schätze die Schemata auf Durchführbarkeit ein, erstelle AVOR für den Bauablauf, begleite die Baustelle und bearbeite auftretende Probleme, überwache den Ausführungsstandard, überprüfe die Schaltung auf richtige Funktion, schalte die erstellte Schaltung unter Einhaltung der bewilligten Funktion ein, prüfe die neu geschalteten Funktionen, nehme das Projekt als Gesamtes in den Phasen Vorbereiten, Planen und Ausführen in Betrieb und schliesse die Projektarbeiten Planen und Übergabe ab. Diese zusätzlichen Aufgaben seien in seiner Stellenbeschreibung nicht abgebildet, weshalb er in das Anforderungsniveau J einzureihen sei. Gänzlich fehle in der Stellenbeschreibung zudem, dass er mit rund 10 Stellenprozenten als Fachlehrer und Prüfungsexperte tätig sei.

E. 4.5.2 Die Abklärungen der Vorinstanz beim direkten Vorgesetzten des Beschwerdeführers haben gemäss den eingereichten Unterlagen ergeben, dass die geltend gemachten zusätzlichen Aufgaben in der Stellenbeschreibung Nr. 2381060 bereits erfasst sind. Beispielsweise ist der Hinweis auf Gefahren, die das Projekt zeitlich und finanziell gefährden könnten, unter den Punkten "Sicherstellen der Projektziele bezüglich Termine und Kosten" und "Überwacht die Projektphasen bezüglich Kosten und Termine" abgedeckt. Wie die Vorinstanz zu Recht darlegt, liegt jedoch die Hauptverantwortung bezüglich Kosten und Termine gemäss Stellenbeschreibung für das Anforderungsniveau J beim Projektleiter. Folglich liegt der Fokus beim Fachbauleiter/Ausführungsprojektleiter im Anforderungsniveau I bei der Ausführung der Projekte, während dem Projektleiter im Anforderungsniveau J die Projektleitung und damit die Verantwortung für das Projekt obliegen. Auch die geltend gemachte Fachlehrertätigkeit ist in der Stellenbeschreibung Nr. 2381060 aufgeführt (Fachdienstaufgaben: Erstellt Ausbildungsunterlagen und erteilt Kurse). Aus der Stellungnahme der Vorinstanz zu diesen Vorbringen ergibt sich somit klar, dass der Beschwerdeführer die zusätzlichen und komplexeren Aufgaben des Projektleiters im Anforderungsniveau J nicht ausübt bzw. er für diese Aufgaben nicht die Hauptverantwortung trägt. Die meisten geltend gemachten zusätzlichen Aufgaben sind zudem bereits im Stellenbeschrieb für das Anforderungsniveau I abgebildet.

E. 4.5.3 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er habe nach der Personalbeurteilung im März 2013 eine neue Stellenbeschreibung mit Gültigkeit per 1. Januar 2012 erhalten. Für das vorliegende Verfahren ist dieses Vorbringen jedoch unbeachtlich. Im vorliegenden Fall ist lediglich zu beurteilen, ob die Funktionseinreihung des Stellenbeschriebs Nr. 2381060 und damit die Festlegung des Lohns des Beschwerdeführers ab dem 1. Juli 2011 korrekt sind. Die Funktionsbewertung und Stelleneinreihung des Beschwerdeführers nach diesem Zeitpunkt ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

E. 4.6 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die zusätzlichen und komplexeren Aufgaben der vergleichbaren Funktionen im Anforderungsniveau J nicht ausübt. Insgesamt zeigt sich, dass die im Stellenbeschrieb Nr. 2381060 aufgeführten Aufgaben dem täglichen Arbeitsalltag des Beschwerdeführers entsprechen und seine Aufgaben darin korrekt und vollständig umschrieben sind. Im Übrigen wird die Zuordnung der Funktion des Fachspezialisten (Ausführungs-Projektleiter) zum Anforderungsniveau I nicht bestritten. Folglich ist die Zuordnung der Stelle des Beschwerdeführers zum Anforderungsniveau I in der Funktionskette 3030 korrekt.

E. 5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Sachverhalt im vorliegen-den Fall korrekt erstellt wurde, die Vorinstanz ihr Ermessen nicht unter-schritten hat und damit das rechtliche Gehör nicht verletzt wurde. Die Zuordnung des Beschwerdeführers in das Anforderungsniveau I hält einer Überprüfung stand. Bei diesem Ergebnis ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen.

E. 6.1 Das Beschwerdeverfahren in personalrechtlichen Belangen ist grundsätzlich kostenlos (vgl. Art. 34 Abs. 2 BPG). Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 6.2 Der vollumfänglich unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Vorinstanz steht ebenfalls keine Parteientschädigung zu (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: André Moser Laura Bucher Rechtsmittelbelehrung: Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.- beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 BGG). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-3235/2014 Urteil vom 2. Januar 2015 Besetzung Richter André Moser (Vorsitz), Richter Jürg Steiger, Richterin Marie-Chantal May Canellas, Gerichtsschreiberin Laura Bucher. Parteien A._______ , (...) vertreten durch die Gewerkschaft des Verkehrspersonals (SEV), Steinerstrasse 35, Postfach, 3000 Bern 6 , Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Bundesbahnen SBB, Recht & Compliance, Hilfikerstrasse 1, 3014 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Anpassung des Arbeitsvertrags; Funktionsbewertung. Sachverhalt: A. A._______ arbeitet als Fachbauleiter/Fachspezialist (Ausführungs-Projektleiter) bei den Schweizerischen Bundesbahnen (nachfolgend SBB). Per 1. Juli 2011 trat der neue Gesamtarbeitsvertrag SBB 2011 (nachfolgend: GAV SBB 2011) in Kraft, der ein neues Funktionsbewertungs- und Lohnsystem vorsieht. Im Zusammenhang mit dem Übergang zu diesem System wurde A._______ am 14. Mai 2011 in einem sog. "Verständigungsschreiben" mitgeteilt, seine Funktion werde in Abänderung seines Arbeitsvertrags neu dem Anforderungsniveau I zugeordnet. Mit Schreiben vom 11. September 2011 erhob A._______ Einsprache und beantragte, für die Funktion als Fachbauleiter eine Stellenbeschreibung zu erarbeiten und die Funktion des Fachbauleiters neu zuzuordnen sowie das Anforderungsniveau neu zu eröffnen. B. Mit Verfügung vom 15. April 2013 wurde die Änderung des Einzelarbeitsvertrages resp. die Zuordnung der Stelle von A._______ zum Anforderungsniveau I in der Funktionskategorie "Bau, Wartung, Handwerk, Technik" in der Funktionskette 3030 (Spez. Sachbearbeitung Anlagen) des Funktionsbereichs "Anlagen" rückwirkend auf den 1. Juli 2011 bestätigt. Ausserdem wurde der massgebliche Jahreslohn verfügt. Zusammen mit dieser Verfügung erhielt A._______ den auf seine Person ausgestellten Stellenbeschrieb Nr. 2381060. C. Gegen diese Verfügung erhob A._______ am 15. Mai 2013 Beschwerde beim Konzernrechtsdienst der SBB. Er beantragte die nochmalige Überprüfung der Einreihung seiner Funktion sowie die Ausstellung und Erarbeitung einer entsprechenden Stellenbeschreibung auf die Funktion als Fachbauleiter. Seine Stelle sei dem Anforderungsniveau J der Funktionskette 3040 (Fachbearbeitung Anlagen) zuzuordnen und der Arbeitsvertrag entsprechend anzupassen. Eine Stellenbeschreibung für die aktuell ausgeübte Funktion fehle bzw. der Stellenbeschrieb Nr. 2381060 entspreche nicht seiner ausgeübten Funktion. Er erfülle die Tätigkeiten und verlangten Anforderungen des Anforderungsniveaus J in der Funktionskette 3040. D. Mit Entscheid vom 13. Mai 2014 wies der Konzernrechtsdienst der SBB die Beschwerde ab. Zur Begründung führte er insbesondere aus, der Stellenbeschrieb Nr. 2381060 sei von der zuständigen HR-Beratung verifiziert worden. Er entspreche der Funktion von A._______, beschränke sich zu Recht auf die Hauptaufgaben und gebe die Tätigkeit von A._______ korrekt wieder. Seine Funktion finde ihre grösste Übereinstimmung mit den effektiven Anforderungen des Anforderungsniveaus I, weshalb die konkrete Stelle von A._______ korrekterweise nicht dem Anforderungsniveau J in der Funktionskette 3040, welches zusätzliche bzw. komplexere Aufgaben beinhalte, zugeordnet worden sei. E. Gegen diesen Entscheid des Konzernrechtsdiensts der SBB (nachfol-gend: Vorinstanz) erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 12. Juni 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und seine Stelle dem Anforderungsniveau J zuzuweisen. Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht geltend, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt und den Sachverhalt unvollständig abgeklärt. Der zugeteilte Stellenbeschrieb im Anforderungsniveau I entspreche nicht seinem tatsächlichen Arbeitsalltag respektive seinen tatsächlichen Funktionen. F. Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 18. Juli 2014 am an-gefochtenen Entscheid fest und beantragt die Abweisung der Beschwer-de. Zur Begründung führt sie insbesondere aus, die Einreihung in das An-forderungsniveau I in der Funktionskette 3030 sei korrekt, was im Übri-gen auch der Korrespondenz mit dem Linienvorgesetzten des Beschwer-deführers zu entnehmen sei. Im Gegensatz zum Projektleiter liege der Fokus beim Ausführungsprojektleiter bei der Ausführung der Projekte. Der Projektleiter habe zusätzliche Aufgaben, welche der Beschwerdeführer nicht übernehme. Der Projektleiter trage die Hauptverantwortung. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten zusätzlichen Aufgaben seien alle durch entsprechende Punkte im Stellenbeschrieb Nr. 2381060 abgedeckt. Zudem erfülle der Beschwerdeführer die Anforderungen bezüglich Ausbildung und Erfahrung nicht, um im Anforderungsniveau J eingereiht zu werden. G. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von einer Vorinstanz nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor-liegt. Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich, soweit das VGG nichts anderes vorsieht, nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.2 Die Bestimmungen über das Dienstverhältnis des Bundespersonals finden auch auf das Personal der SBB Anwendung (vgl. Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen [SBBG, SR 742.31] und Art. 2 Abs. 1 Bst. d des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 [BPG, SR 172.220.1]). Der Erstinstanz kam demnach hinsichtlich der vorliegend streitigen Frage Verfügungsbefugnis zu (vgl. Art. 34 Abs. 1 BPG und Ziff. 194 Abs. 1 GAV SBB 2011). Ihre Verfügung wurde im Einklang mit der vor Inkrafttreten der Revision des Bundespersonalrechts am 1. Juli 2013 geltenden prozessualen Rechtslage zunächst bei der Vorinstanz als interne Beschwerdeinstanz angefochten (vgl. Art. 35 Abs. 1 BPG in der Fassung vom 24. März 2000 [AS 2001 906] und Ziff. 195 GAV SBB 2011). Jenes Beschwerdeverfahren war bei Inkrafttreten dieser Revision noch hängig. Die Vorinstanz war deshalb gestützt auf den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsatz, wonach hängige Rechtsmittelverfahren nach bisherigem Prozessrecht weiterzuführen sind, trotz der mit der Revision erfolgten Verkürzung des Instanzenzugs (neu direkte Anfechtung der Verfügung des Arbeitgebers beim Bundesverwaltungsgericht; vgl. Art. 36 Abs. 1 BPG) zum angefochtenen Entscheid befugt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5321/2013 vom 24. Februar 2014 E. 1.1.2; MEYER/ARNOLD, Intertempora-les Recht, Zeitschrift für Schweizerisches Recht [ZSR] 2005 I, S. 137; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 132). 1.3 Der Entscheid der Vorinstanz ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VwVG und kann ans Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden (vgl. Art. 36 Abs. 1 BPG in der Fassung vom 17. Juni 2005 [AS 2006 2230] und Art. 33 Bst. h VGG). Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.4 Zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist mit seinem Anliegen nicht durchgedrungen. Er ist demnach durch den angefochtenen Entscheid beschwert und hat ungeachtet der gewährten Lohngarantie ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (vgl. zum Bestehen eines aktuellen Rechtsschutzinteresses bei Beschwerden gegen Einreihungsentscheide der SBB im Zusammenhang mit dem Übergang zum neuen Funktionsbewertungs- und Lohnsystem trotz Lohngarantie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1876/2013 vom 6. Januar 2014 E. 1.2.2). Seine Legitimation ist somit zu bejahen. 1.5 Die Beschwerde wurde weiter frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und 52 VwVG), weshalb auf sie einzutreten ist.

2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet - gleich wie die verwaltungs-interne Beschwerdeinstanz - grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Gerügt werden kann nicht nur die Verletzung von Bundesrecht ein-schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens und die un-richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, sondern auch die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (vgl. Art. 49 VwVG). Geht es um Stelleneinreihungen, auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Angemessenheitsprüfung allerdings eine gewisse Zurückhaltung. Es beschränkt sich in diesen Fällen auf die Frage, ob die Einreihung auf ernstlichen Überlegungen beruht, und wird insbesondere nicht selbst als qualifizierende Behörde tätig. Im Zweifel weicht es nicht von der Auffassung der Vorinstanz ab und setzt nicht an deren Stelle sein eigenes Ermessen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1876/2013 vom 6. Januar 2014 E. 2.3 und A-2878/2013 vom 21. November 2013 E. 2.3 mit zahlreichen Hinweisen). 3.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer sinngemäss, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör und die Begründungspflicht verletzt, ihr Ermessen unterschritten und den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Die Vorinstanz habe es zudem unterlassen, den direkten Vorgesetzten des Beschwerdeführers einzubeziehen. 3.2 Die Vorinstanz hält dem entgegen, dass der zuständige HR-Berater mehrfach konsultiert worden sei. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens sei im Sinne einer zusätzlichen Sachverhaltsabklärung zudem eine weitere Stellungnahme beim HR-Berater eingeholt worden. Gleichzeitig sei dieser angewiesen worden, auch die Beurteilung des Linienvorgesetzten einzubeziehen. Diese zusätzlichen Abklärungen würden die Korrektheit des festgestellten Sachverhalts bestätigen. Damit macht die Vorinstanz sinngemäss geltend, sie habe die vorhandenen Beweismittel objektiv geprüft und sei zum Schluss gekommen, diese liessen eine zuverlässige Beurteilung des rechtserheblichen Sachverhalts zu. 3.3 3.3.1 Für das Verfahren vor der Vorinstanz gelten die Regeln des VwVG (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2 VwVG und Ziff. 194 Abs. 2 GAV SBB 2011; Pierre Tschannen, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 1 N. 18). Zur Anwendung kommt demnach auch Art. 49 VwVG, der der Beschwerdeinstanz wie erwähnt (vgl. E. 2) grundsätzlich umfassende Kognition einräumt. Die Vorinstanz kann somit die bei ihr angefochtenen Verfügungen uneingeschränkt auf eine allfällige unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts hin überprüfen. Als unrichtig gilt die Sachverhaltsfeststellung, wenn der angefochtenen Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wurde oder entscheidrelevante Gesichtspunkte nicht geprüft oder Beweise falsch gewürdigt wurden. Als unvollständig gilt sie, wenn nicht über alle rechtserheblichen Umstände Beweis geführt wurde oder eine entscheidrelevante Tatsache zwar erhoben, jedoch nicht gewürdigt wurde und nicht in den Entscheid einfloss (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5321/2013 vom 23. April 2014 E. 1.2, A-5183/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.3.1, A-3440/2012 vom 21. Januar 2014 E. 2.1.2 und A-3716/2010 vom 26. März 2013 E. 2.1.2, jeweils m.w.H.; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.189, Jérôme Candrian, Introduction à la procédure administrative fédérale, Bâle 2013, Rz. 59, S. 43). Grundsätzlich hat die Vorinstanz ihre Kognition voll auszuschöpfen. Bei unzulässiger Kognitionsbeschränkung verletzt sie das rechtliche Gehör bzw. begeht sie eine formelle Rechtsverweigerung (vgl. BGE 131 II 271 E. 11.7.1; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1027; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.153). Zur Anwendung kommt weiter Art. 12 VwVG. Wie im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt somit der Untersuchungsgrundsatz. Die Vorinstanz hat demnach von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE 138 V 218 E. 6; BVGE 2009/50 E. 5.1). Dieser Grundsatz wird dadurch relativiert, dass den Parteien gewisse Mitwirkungspflichten bei der Sachverhaltsfeststellung auferlegt werden (vgl. Art. 13 VwVG; BGE 132 II 113 E. 3.2; BVGE 2009/60 E. 2.1.1; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 460, Candrian, a.a.O. Rz. 63, S. 44). 3.3.2 Hinsichtlich der Würdigung von Beweisen gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Zivilprozess [BZP, SR 273]). Da-nach haben die Bundesbehörden und -gerichte die Beweise frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Beschwerdeinstanzen haben alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2). Eine Behörde verletzt somit den Grundsatz der freien Beweiswürdigung, wenn sie bestimmten Beweismitteln im Voraus in allgemeiner Weise die Beweiseignung abspricht oder nur ein einziges Beweismittel zum Nachweis einer bestimmten Tatsache zulassen will (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.140 mit Hinweisen). Ist für eine rechtserhebliche Tatsache der volle Beweis zu erbringen (Regel-beweismass), darf die entscheidende Behörde diese nur als bewiesen betrachten, wenn sie gestützt auf die Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, sie habe sich verwirklicht. Absolute Gewissheit kann dabei aller-dings nicht verlangt werden. Es genügt, wenn sie an der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2; BVGE 2012/33 E. 6.2.1; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., 3.140a f.). 3.3.3 Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid und in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde bezüglich der Rüge der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts unter anderem aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien aufgenommen und es sei erneut abgeklärt worden, ob die von ihm zusätzlich genannten Arbeiten ebenfalls vom Stellenbeschrieb erfasst würden. Aus dem Schriftenwechsel zwischen der Vorinstanz und dem HR-Berater gehe hervor, dass der direkte Vorgesetzte des Beschwerdeführers zu dessen Aufgaben und Tätigkeiten befragt worden sei. Im Übrigen habe sich die Vorinstanz darauf verlassen dürfen, dass die Angaben des für den Beschwerdeführer zuständigen HR-Beraters und des nachträglich befragten Linienvorgesetzten korrekt seien. 3.3.4 Aus diesen Ausführungen geht - wie auch aus den Akten - deutlich hervor, dass im Rahmen des Verfahrens vor der Erst- wie auch der Vorinstanz umfassende Auskünfte und Stellungnahmen eingeholt und den Entscheiden vom 15. April 2013 bzw. 13. Mai 2014 zu Grunde gelegt wurden. Die Erstinstanz hat eine Befragung des Linienvorgesetzten offenbar nicht deshalb unterlassen, weil sie deren Beweiseignung von vornherein verneinte oder allein die Stellungnahme des HR-Beauftragten als Beweis zulassen wollte. Sie verzichtete vielmehr auf eine Anhörung, weil sie aufgrund einer antizipierten Beweiswürdigung den Sachverhalt als korrekt erstellt sowie die Erhebung weiterer Beweise als unnötig erachtete. Die Vorinstanz vervollständigte ihrerseits die Beweiserhebung und holte die Stellungnahme des Linienvorgesetzten ein. Auch sie durfte somit von einem vollständig und korrekt erhobenen Sachverhalt ausgehen. Es ist deshalb vorliegend nicht zu erkennen, inwiefern die Vorinstanz ihre Kognition nicht ausgeschöpft hätte. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer nie weitere Beweise angeboten oder geltend gemacht, es seien solche nicht erhoben worden. Eine unzulässige Einschränkung der Kognition und eine Gehörsverletzung bzw. eine formelle Rechtsverweigerung als Folge davon ist somit ebenso zu verneinen wie eine Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5183/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.3.2 f.). 4. 4.1 In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, er sei in das nächst höhere Anforderungsniveau J in der Funktionskette 3040 einzureihen. Er projektiere selbständig die geforderten Monoprojekte mittlerer Grösse und wirke nicht nur mit, sondern trage Verantwortung. Er habe aufgezeigt, welche zusätzlichen Aufgaben er ausführe, die nicht in der Stellenbeschreibung aufgeführt und dem Anforderungsniveau J in der Funktionskette 3040 zuzuweisen seien. Dies bestätige auch sein direkter Vorgesetzter, denn ihm sei anlässlich der Personalbeurteilung am 18. März 2013 ein Entwurf für eine neue Stellenbeschreibung vorgelegt worden. Daraus sei deutlich ersichtlich, dass die Ziele der Stelle aufgewertet wurden und sich mit den Zielen der Stelle aus dem Anforderungsniveau J vergleichen liessen. Es müsse überprüft werden, ob die Stellenbeschreibung Nr. 2381060 den vom Beschwerdeführer an seiner Stelle tatsächlich geleisteten Arbeiten entspreche. 4.2 Die Vorinstanz hält dem entgegen, dass die Stellenbeschreibung Nr. 2381060 gemäss den Abklärungen und entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers seinem tatsächlichen Arbeitsalltag entspreche und seine Funktion per 1. Juli 2011 korrekt wiedergebe. Die zusätzlichen Aufgaben, die der Beschwerdeführer geltend mache, seien im Stellenbeschrieb des Anforderungsniveaus I aufgeführt bzw. durch Oberbegriffe abgedeckt. Einige der geltend gemachten zusätzlichen Aufgaben würden zudem nicht zur Funktion des Projektleiters im Anforderungsniveau J gehören. Der Beschwerdeführer erfülle die Anforderungen an die Ausbildung für die Funktion des Projektleiters im Anforderungsniveau J nicht. Im Übrigen sei die Verwendung eines standardisierten Stellenbeschriebs, welcher nur die Hauptaufgaben enthalte, zulässig. Es müsse nicht jede einzelne Aufgabe aufgeführt werden. 4.3 Gemäss Art. 15 Abs. 1 BPG, der durch die per 1. Juli 2013 in Kraft getretene Revision des Bundespersonalrechts keine Änderung erfuhr, be-misst sich der Lohn nach den drei Kriterien Funktion, Erfahrung und Leistung. Der GAV SBB 2011, mit dem wie erwähnt per 1. Juli 2011 ein neues Funktionsbewertungs- und Lohnsystem eingeführt wurde, hält - wie bereits Ziff. 89 GAV SBB 2007 - damit übereinstimmend fest, der Lohn richte sich nach den Anforderungen der Funktion sowie nach der nutzbaren Erfahrung und der Leistung (vgl. Ziff. 90). Gemäss der Übergangsbestimmung von Ziff. 113 GAV SBB 2011 werden auf den 1. Juli 2011 alle Anstellungsverhältnisse in das neue System überführt. Ziff. 91 GAV SBB 2011 normiert die Grundsätze der Stellenbewertung. Danach wird jede Funktion summarisch einem Anforderungsniveau zugeordnet (Abs. 1). Dieses wird auf der Basis zwischen den Parteien gemeinsam anerkannter, analytischer Bewertungsverfahren ermittelt (Abs. 2). Eine detailliertere Regelung findet sich in der Richtlinie "Funktionsbewertung" (K 140.1; nachfolgend: Bewertungsrichtlinie), die per 1. Juli 2011 die bisherige Richtlinie (R Z 140.1 vom 6. März 2007) ersetzte. Die Anforderungen werden durch 15 Anforderungsniveaus definiert und mit den Buchstaben A bis O bezeichnet. Nach Ziff. 2.2 ist die Funktionszuordnung die Basis für die Umsetzung einer anforderungs- und leistungsgerechten Entlöhnung über sämtliche Organisationseinheiten der SBB hinweg. Grundlage für die Einreihung einer Funktion bildet gemäss Ziff. 2.4 die Stellenbeschreibung. Der oder die Vorgesetzte umschreibt das Ziel der Funktion, die Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortungen wirklichkeitsgetreu. Bei wesentlichen Änderungen passt er oder sie die Stellenbeschreibung an (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5321/2013 vom 23. April 2014 E. 4.2, A-5183/2013 vom 24. Februar 2014 E. 5). 4.4 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf das Funktionsbewertungsverfahren nicht dahingehend interpretiert wer-den, es müsse für jede tatsächlich ausgeübte Funktion eine individualisierte Stellenbeschreibung erstellt werden. Es erscheint vielmehr mit Blick auf eine rechtsgleiche Behandlung über die verschiedenen Organisationseinheiten der SBB hinweg als zulässig und korrekt, standardisierte bzw. Rahmenstellenbeschreibungen zu verwenden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5321/2013 vom 23. April 2014 E. 4.3, A-5183/2013 vom 24. Februar 2014 E. 5.3 und A-1876/2013 vom 6. Januar 2014 E. 5.1.2). Die Zuordnung der konkret ausgeübten Funktion setzt allerdings voraus, dass über die effektiv wahrgenommenen Aufgaben Klarheit besteht. 4.5 4.5.1 Konkret macht der Beschwerdeführer geltend, er wirke beim Projektstart und bei Abklärungen für die Durchführbarkeit mit, er weise auf Gefahren hin, die das Projekt zeitlich und finanziell gefährden könnten, erstelle mit dem Projektleiter anhand der Zielvorgaben einen ungefähren Ablaufplan des Projekts und einen ungefähren Montageablauf für die Ressourcenplanung, wirke bei der Kontrolle der Bauunterlagen mit, schätze die Schemata auf Durchführbarkeit ein, erstelle AVOR für den Bauablauf, begleite die Baustelle und bearbeite auftretende Probleme, überwache den Ausführungsstandard, überprüfe die Schaltung auf richtige Funktion, schalte die erstellte Schaltung unter Einhaltung der bewilligten Funktion ein, prüfe die neu geschalteten Funktionen, nehme das Projekt als Gesamtes in den Phasen Vorbereiten, Planen und Ausführen in Betrieb und schliesse die Projektarbeiten Planen und Übergabe ab. Diese zusätzlichen Aufgaben seien in seiner Stellenbeschreibung nicht abgebildet, weshalb er in das Anforderungsniveau J einzureihen sei. Gänzlich fehle in der Stellenbeschreibung zudem, dass er mit rund 10 Stellenprozenten als Fachlehrer und Prüfungsexperte tätig sei. 4.5.2 Die Abklärungen der Vorinstanz beim direkten Vorgesetzten des Beschwerdeführers haben gemäss den eingereichten Unterlagen ergeben, dass die geltend gemachten zusätzlichen Aufgaben in der Stellenbeschreibung Nr. 2381060 bereits erfasst sind. Beispielsweise ist der Hinweis auf Gefahren, die das Projekt zeitlich und finanziell gefährden könnten, unter den Punkten "Sicherstellen der Projektziele bezüglich Termine und Kosten" und "Überwacht die Projektphasen bezüglich Kosten und Termine" abgedeckt. Wie die Vorinstanz zu Recht darlegt, liegt jedoch die Hauptverantwortung bezüglich Kosten und Termine gemäss Stellenbeschreibung für das Anforderungsniveau J beim Projektleiter. Folglich liegt der Fokus beim Fachbauleiter/Ausführungsprojektleiter im Anforderungsniveau I bei der Ausführung der Projekte, während dem Projektleiter im Anforderungsniveau J die Projektleitung und damit die Verantwortung für das Projekt obliegen. Auch die geltend gemachte Fachlehrertätigkeit ist in der Stellenbeschreibung Nr. 2381060 aufgeführt (Fachdienstaufgaben: Erstellt Ausbildungsunterlagen und erteilt Kurse). Aus der Stellungnahme der Vorinstanz zu diesen Vorbringen ergibt sich somit klar, dass der Beschwerdeführer die zusätzlichen und komplexeren Aufgaben des Projektleiters im Anforderungsniveau J nicht ausübt bzw. er für diese Aufgaben nicht die Hauptverantwortung trägt. Die meisten geltend gemachten zusätzlichen Aufgaben sind zudem bereits im Stellenbeschrieb für das Anforderungsniveau I abgebildet. 4.5.3 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er habe nach der Personalbeurteilung im März 2013 eine neue Stellenbeschreibung mit Gültigkeit per 1. Januar 2012 erhalten. Für das vorliegende Verfahren ist dieses Vorbringen jedoch unbeachtlich. Im vorliegenden Fall ist lediglich zu beurteilen, ob die Funktionseinreihung des Stellenbeschriebs Nr. 2381060 und damit die Festlegung des Lohns des Beschwerdeführers ab dem 1. Juli 2011 korrekt sind. Die Funktionsbewertung und Stelleneinreihung des Beschwerdeführers nach diesem Zeitpunkt ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 4.6 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die zusätzlichen und komplexeren Aufgaben der vergleichbaren Funktionen im Anforderungsniveau J nicht ausübt. Insgesamt zeigt sich, dass die im Stellenbeschrieb Nr. 2381060 aufgeführten Aufgaben dem täglichen Arbeitsalltag des Beschwerdeführers entsprechen und seine Aufgaben darin korrekt und vollständig umschrieben sind. Im Übrigen wird die Zuordnung der Funktion des Fachspezialisten (Ausführungs-Projektleiter) zum Anforderungsniveau I nicht bestritten. Folglich ist die Zuordnung der Stelle des Beschwerdeführers zum Anforderungsniveau I in der Funktionskette 3030 korrekt.

5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Sachverhalt im vorliegen-den Fall korrekt erstellt wurde, die Vorinstanz ihr Ermessen nicht unter-schritten hat und damit das rechtliche Gehör nicht verletzt wurde. Die Zuordnung des Beschwerdeführers in das Anforderungsniveau I hält einer Überprüfung stand. Bei diesem Ergebnis ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen. 6. 6.1 Das Beschwerdeverfahren in personalrechtlichen Belangen ist grundsätzlich kostenlos (vgl. Art. 34 Abs. 2 BPG). Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Der vollumfänglich unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Vorinstanz steht ebenfalls keine Parteientschädigung zu (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: André Moser Laura Bucher Rechtsmittelbelehrung: Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.- beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 BGG). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: