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A-5321/2013

A-5321/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2014-04-23 · Deutsch CH

Bundespersonal

Sachverhalt

A. A. _______ arbeitete seit 1975 bei den Schweizerischen Bundesbahnen SBB, zuletzt als Handwerkermeister im Bereich Regionales Bahntechnik Center. Per 1. Juli 2011 trat der neue Gesamtarbeitsvertrag SBB 2011 (nachfolgend: GAV SBB 2011) in Kraft, der ein neues Funktionsbewertungs- und Lohnsystem vorsieht. Im Zusammenhang mit dem Übergang zu diesem System wurde A. _______ mit Schreiben vom 14. Mai 2011 in einem sog. "Verständigungsschreiben" mitgeteilt, seine Funktion werde in Abänderung seines Arbeitsvertrags neu dem Anforderungsniveau E zugeordnet. A. _______ unterzeichnete das Verständigungsschreiben nicht und forderte einen Beschrieb seiner Stelle, um die Neueinreihung prüfen zu können. Daraufhin wurde ihm ein Stellenbeschrieb zugestellt, der jedoch nicht mit seinen Personalien versehen und undatiert war. B. Mit Schreiben vom 3. September 2011 forderte A. _______ einen vollständigen und aktuellen auf seine Person und seinen Aufgabenbereich zugeschnittenen Stellenbeschrieb. Ausserdem gab er bekannt, dass er das neue Lohnsystem und seine Einstufung in das Anforderungsniveau E nicht anerkenne. C. Mit Verfügung vom 24. April 2012 wurde die Änderung des Einzelarbeitsvertrages resp. die Zuordnung der Stelle von A. _______ zum Anforderungsniveau E rückwirkend auf den 1. Juli 2011 bestätigt. Zusammen mit dieser Verfügung wurde ihm der auf seine Person ausgestellte Stellenbeschrieb Nr. [...] zugestellt. D. Gegen diese Verfügung erhob A. _______ mit Eingabe vom 29. Mai 2012 in Form eines handschriftlich korrigierten Exemplars des Stellenbeschriebs Beschwerde beim Konzernrechtsdienst der SBB. Diese wurde auf Aufforderung hin mit Schreiben vom 14. Juni 2012 ergänzt. A. _______ machte sinngemäss geltend, der Stellenbeschrieb sei bis zu diesem Tag nicht auf seine Tätigkeiten ausgestellt worden. Im Weiteren macht er geltend, er sei nach wie vor nicht mit der Zuordnung zum Anforderungsniveau E einverstanden und eine Lohngarantie von Fr. 2'647.-- bedeute nach seiner Auffassung eine Lohnkürzung, was für ihn nicht akzeptabel sei. A. _______ beantragte sinngemäss, es sei ihm ein korrekter Stellenbeschrieb auszustellen und aufgrund seiner langjährigen Berufserfahrung und seines Fachwissens in diversen Arbeitsbereichen sei seine Lohnstufe um eine Stufe zu erhöhen. E. Mit Entscheid vom 22. August 2013 wies der Konzernrechtsdienst der SBB die Beschwerde ab. Zur Begründung führte er insbesondere aus, der Stellenbeschrieb Nr. [...] sei individuell für A. _______ angefertigt und von der zuständigen HR-Beraterin verifiziert worden. Er entspreche deshalb dessen Funktion, beschränke sich zu Recht auf die Hauptaufgaben und gebe die Tätigkeit von A. _______ korrekt wieder. Seine Funktion finde ihre grösste Übereinstimmung mit den effektiven Anforderungen des Anforderungsniveaus E, weshalb die konkrete Stelle von A. _______ korrekterweise nicht dem Anforderungsniveau F, welches zusätzliche bzw. komplexere Aufgaben beinhalte, zugeordnet worden sei. Dieser Entscheid beruhe im Weiteren auf sachlichen Gründen und sei nachvollziehbar. F. Gegen diesen Entscheid des Konzernrechtsdiensts der SBB (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt A. _______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 21. September 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er macht geltend, die Zuordnung seiner Stelle zum Anforderungsniveau E sei nicht korrekt und der Stellenbeschrieb entspreche nicht seiner Funktion. G. Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 23. Oktober 2013 am angefochtenen Entscheid fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie insbesondere aus, der dem Beschwerdeführer zugestellte Stellenbeschrieb gebe dessen Funktion vollständig und korrekt wieder, was im Übrigen auch der Korrespondenz mit dem Linienvorgesetzten des Beschwerdeführers zu entnehmen sei. An der Zuordnung zum Anforderungsniveau E sei festzuhalten. H. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2013 präzisiert der Beschwerdeführer seine Beschwerde und beantragt sinngemäss, seine Funktion sei dem Anforderungsniveau F zuzuordnen. Er begründet dies mit zahlreichen absolvierten Weiterbildungen, der selbständigen Erledigung von Arbeiten, Materialbestellungen, dem Anfertigen von Zeichnungen, dem Erstellen von Leitungen (Wasser und Luft), dem Revidieren von Notfallschiebern diverser Grössen, dem Ausführen von Schlosser-, Maurer und Schweissarbeiten und dem Unterhalt von Lärmschutzwänden. I. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von einer Vorinstanz nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich, soweit das VGG nichts anderes vorsieht, nach dem VwVG (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Die Bestimmungen über das Dienstverhältnis des Bundespersonals finden auch auf das Personal der SBB Anwendung (vgl. Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen [SBBG, SR 742.31] und Art. 2 Abs. 1 Bst. d des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 [BPG, SR 172.220.1]). Der Erstinstanz kam demnach hinsichtlich der vorliegend streitigen Frage Verfügungsbefugnis zu (vgl. Art. 34 Abs. 1 BPG und Ziff. 194 Abs. 1 GAV SBB 2011). Ihre Verfügung wurde im Einklang mit der vor Inkrafttreten der Revision des Bundespersonalrechts am 1. Juli 2013 geltenden prozessualen Rechtslage zunächst bei der Vorinstanz als interne Beschwerdeinstanz angefochten (vgl. Art. 35 Abs. 1 BPG in der Fassung vom 24. März 2000 [AS 2001 906] und Ziff. 195 GAV SBB 2011). Jenes Beschwerdeverfahren war bei Inkrafttreten dieser Revision noch hängig. Die Vorinstanz war deshalb gestützt auf den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsatz, wonach hängige Rechtsmittelverfahren nach bisherigem Prozessrecht weiterzuführen sind, trotz der mit der Revision erfolgten Verkürzung des Instanzenzugs (neu direkte Anfechtung der Verfügung des Arbeitgebers beim Bundesverwaltungsgericht; vgl. Art. 36 Abs. 1 BPG) zum angefochtenen Entscheid befugt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5321/2013 vom 24. Februar 2014 E. 1.1.2; Ulrich Meyer/Peter Arnold, Intertemporales Recht, Zeitschrift für Schweizerisches Recht [ZSR] 2005 I, S. 137; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich usw. 2013, Rz. 132). Der Entscheid der Vorinstanz ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VwVG und kann ans Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden (vgl. Art. 36 Abs. 1 BPG in der Fassung vom 17. Juni 2005 [AS 2006 2230] und Art. 33 Bst. h VGG). Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

E. 1.3 Zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist mit seinem Anliegen nicht durchgedrungen. Er ist demnach durch den angefochtenen Entscheid beschwert und hat ungeachtet der gewährten Lohngarantie ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (vgl. zum Bestehen eines aktuellen Rechtsschutzinteresses bei Beschwerden gegen Einreihungsentscheide der SBB im Zusammenhang mit dem Übergang zum neuen Funktionsbewertungs- und Lohnsystem trotz Lohngarantie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1876/2013 vom 6. Januar 2014 E. 1.2.2). Seine Legitimation ist somit zu bejahen.

E. 1.4 Die Beschwerde wurde weiter frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und 52 VwVG), weshalb auf sie einzutreten ist.

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet - gleich wie die verwaltungsinterne Beschwerdeinstanz - grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Gerügt werden kann nicht nur die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, sondern auch die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (vgl. Art. 49 VwVG). Geht es um Stelleneinreihungen, auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Angemessenheitsprüfung allerdings eine gewisse Zurückhaltung. Es beschränkt sich in diesen Fällen auf die Frage, ob die Einreihung auf ernstlichen Überlegungen beruht, und wird insbesondere nicht selbst als qualifizierende Behörde tätig. Im Zweifel weicht es nicht von der Auffassung der Vorinstanz ab und setzt nicht an deren Stelle sein eigenes Ermessen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1876/2013 vom 6. Januar 2014 E. 2.3 und A-2878/2013 vom 21. November 2013 E. 2.3 mit zahlreichen Hinweisen).

E. 3 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, seine Qualifikationen und konkret ausgeübten Tätigkeiten hätten bei der Zuordnung seiner Funktion zum Anforderungsniveau E keine Beachtung gefunden. Implizit macht er damit geltend, der Sachverhalt sei nicht korrekt erhoben worden.

E. 3.1 Die Vorinstanz entgegnet, es sei den Akten zu entnehmen, dass die zuständige HR-Beraterin konsultiert worden sei. Im Übrigen sei auch dem Linienverantwortlichen Gelegenheit gegeben worden, sich zur Sachlage zu äussern. Damit macht die Vorinstanz sinngemäss geltend, sie habe die vorhandenen Beweismittel objektiv geprüft und sei zum Schluss gekommen, diese liessen eine zuverlässige Beurteilung des rechtserheblichen Sachverhalts zu.

E. 3.2.1 Für das Verfahren vor der Vorinstanz gelten die Regeln des VwVG (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2 VwVG und Ziff. 194 Abs. 2 GAV SBB 2011; Pierre Tschannen, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 1 N. 18). Zur Anwendung kommt demnach auch Art. 49 VwVG, der der Beschwerdeinstanz, wie erwähnt (vgl. E. 2), grundsätzlich umfassende Kognition einräumt. Die Vorinstanz kann somit die bei ihr angefochtenen Verfügungen uneingeschränkt auf eine allfällige unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts hin überprüfen. Als unrichtig gilt die Sachverhaltsfeststellung, wenn der angefochtenen Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wurde oder entscheidrelevante Gesichtspunkte nicht geprüft oder Beweise falsch gewürdigt wurden. Als unvollständig gilt sie, wenn nicht über alle rechtserheblichen Umstände Beweis geführt wurde oder eine entscheidrelevante Tatsache zwar erhoben, jedoch nicht gewürdigt wurde und nicht in den Entscheid einfloss (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5321/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.3.1, A-3440/2012 vom 21. Januar 2014 E. 2.1.2 und A-3716/2010 vom 26. März 2013 E. 2.1.2, jeweils m.w.H.; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, Rz. 2.189, Jérôme Candrian, Introduction à la procédure administrative fédérale, Bâle 2013, Rz. 59, S. 43). Grundsätzlich hat die Vorinstanz ihre Kognition voll auszuschöpfen. Bei unzulässiger Kognitionsbeschränkung verletzt sie das rechtliche Gehör bzw. begeht sie eine formelle Rechtsverweigerung (vgl. BGE 131 II 271 E. 11.7.1; Kölz/Häner/ Bertschi, a.a.O., Rz. 1027; Moser/Beusch/ Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.153).

E. 3.2.2 Zur Anwendung kommt weiter Art. 12 VwVG. Wie im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt somit der Untersuchungsgrundsatz. Die Vorinstanz hat demnach von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE 138 V 218 E. 6; BVGE 2009/50 E. 5.1). Dieser Grundsatz wird dadurch relativiert, dass den Parteien gewisse Mitwirkungspflichten bei der Sachverhaltsfeststellung auferlegt werden (vgl. Art. 13 VwVG; BGE 132 II 113 E. 3.2; BVGE 2009/60 E. 2.1.1; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 460, Candrian, a.a.O. Rz. 63, S. 44). Hinsichtlich der Würdigung von Beweisen gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Zivilprozess [BZP, SR 273]). Danach haben die Bundesbehörden und -gerichte die Beweise frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Beschwerdeinstanzen haben alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2). Eine Behörde verletzt somit den Grundsatz der freien Beweiswürdigung, wenn sie bestimmten Beweismitteln im Voraus in allgemeiner Weise die Beweiseignung abspricht oder nur ein einziges Beweismittel zum Nachweis einer bestimmten Tatsache zulassen will (vgl. Moser/Beusch/ Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.140 mit Hinweisen). Ist für eine rechtserhebliche Tatsache der volle Beweis zu erbringen (Regelbeweismass), darf die entscheidende Behörde diese nur als bewiesen betrachten, wenn sie gestützt auf die Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, sie habe sich verwirklicht. Absolute Gewissheit kann dabei allerdings nicht verlangt werden. Es genügt, wenn sie an der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2; BVGE 2012/33 E. 6.2.1; Moser/Beusch/ Kneubühler, a.a.O., 3.140a f.).

E. 3.3 Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid und ihrer Stellungnahme zur Beschwerde bezüglich der Rüge der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts unter anderem aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien aufgenommen und es sei erneut abgeklärt worden, ob die von diesem zusätzlich aufgelisteten Arbeiten ebenfalls von dem individuell für ihn erstellten Stellenbeschrieb Nr. [...] erfasst würden. Im Übrigen habe sie sich darauf verlassen dürfen, dass die Angaben der für den Beschwerdeführer zuständigen HR-Beraterin korrekt seien. Im Weiteren habe sie den Linienvorgesetzten des Beschwerdeführers befragt. Aus diesen Ausführungen geht - wie auch aus den Akten - deutlich hervor, dass im Rahmen des Verfahrens vor der Erst- wie auch der Vorinstanz umfassende Auskünfte und Stellungnahmen eingeholt und den Entscheiden vom 24. April 2012, resp. dem 22. August 2013, zu Grunde gelegt wurden. Die Erstinstanz hat eine Befragung des Linienvorgesetzten offenbar nicht deshalb unterlassen, weil sie deren Beweiseignung von vornherein verneinte oder allein die Stellungnahme der HR-Beauftragten als Beweis zulassen wollte. Sie verzichtete vielmehr auf eine Anhörung, weil sie aufgrund einer antizipierten Beweiswürdigung den Sachverhalt als korrekt und erstellt sowie die Erhebung weiterer Beweise als unnötig erachtete. Die Vorinstanz vervollständigte indessen ihrerseits die Beweiserhebung und holte die Stellungnahme des Linienvorgesetzten ein. Auch sie durfte somit von einem vollständigen und korrekt erhobenen Sachverhalt ausgehen. Es ist deshalb vorliegend nicht zu erkennen, inwiefern die Vorinstanz ihre Kognition nicht ausgeschöpft hätte. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer nie weitere Beweise angeboten oder geltend gemacht, es seien solche nicht erhoben worden. Eine unzulässige Einschränkung der Kognition und eine Gehörsverletzung bzw. eine formelle Rechtsverweigerung als Folge davon ist somit ebenso zu verneinen wie eine Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5321/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.3.2 f.).

E. 4 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, seine Funktion sei zu Unrecht dem Anforderungsniveau E zugeordnet worden, da der zu Grunde gelegte Stellenbeschrieb nicht seinen tatsächlichen Arbeitsalltag bzw. seine tatsächliche Funktion wiedergebe. Aufgrund zahlreicher zusätzlicher Ausbildungen und Aufgaben entspreche seine Funktion dem Anforderungsniveau F.

E. 4.1 Die Vorinstanz führt demgegenüber aus, es sei korrekt, wenn ein Stellenbeschrieb nur die Hauptaufgaben enthalte. Dies sei darauf zurückzuführen, dass sich ein Stellenbeschreib auf die modellhaft und abstrakt umschriebenen Inhalte eines Anforderungsniveaus stütze. Die korrekte Zuordnung geschehe aufgrund jenes Anforderungsniveaus, welches der grössten Übereinstimmung mit den effektiven Anforderungen entspreche. Im Übrigen sei sowohl durch die zuständige HR-Beraterin als auch durch den Linienvorgesetzten des Beschwerdeführers bestätigt worden, dass dieser keine für das Anforderungsniveau F charakteristische Führungsaufgaben wahrnehme, dass der Stellenbeschrieb Nr. [...] die Tätigkeit des Beschwerdeführers korrekt wiedergebe und somit die von diesem ausgeführte Funktion den Aufgaben des Anforderungsniveaus E entspreche. Die Zuordnung zum Anforderungsniveau E sei somit korrekt erfolgt.

E. 4.2 Gemäss Art. 15 Abs. 1 BPG, der durch die per 1. Juli 2013 in Kraft getretene Revision des Bundespersonalrechts keine Änderung erfuhr, bemisst sich der Lohn nach den drei Kriterien Funktion, Erfahrung und Leistung. Der GAV SBB 2011, mit dem, wie erwähnt (vgl. Bst. A), per 1. Juli 2011 ein neues Funktionsbewertungs- und Lohnsystem eingeführt wurde, hält - wie bereits Ziff. 89 GAV SBB 2007 - damit übereinstimmend fest, der Lohn richte sich nach den Anforderungen der Funktion sowie nach der nutzbaren Erfahrung und der Leistung (vgl. Ziff. 90). Gemäss der Übergangsbestimmung von Ziff. 113 GAV SBB 2011 werden auf den 1. Juli 2011 alle Anstellungsverhältnisse in das neue System überführt. Ziff. 91 GAV SBB 2011 normiert die Grundsätze der Stellenbewertung. Danach wird jede Funktion summarisch einem Anforderungsniveau zugeordnet (Abs. 1). Dieses wird auf der Basis zwischen den Parteien gemeinsam anerkannter, analytischer Bewertungsverfahren ermittelt (Abs. 2). Eine detailliertere Regelung findet sich in der Richtlinie "Funktionsbewertung" (K 140.1; nachfolgend: Bewertungsrichtlinie), die per 1. Juli 2011 die bisherige Richtlinie (R Z 140.1 vom 6. März 2007) ersetzte. Die Anforderungen werden durch 15 Anforderungsniveaus definiert und mit den Buchstaben A bis O bezeichnet. Nach Ziff. 2.2 ist die Funktionszuordnung die Basis für die Umsetzung einer anforderungs- und leistungsgerechten Entlöhnung über sämtliche Organisationseinheiten der SBB hinweg. Grundlage für die Einreihung einer Funktion bildet gemäss Ziff. 2.4 die Stellenbeschreibung. Der oder die Vorgesetzte umschreibt das Ziel der Funktion, die Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortungen wirklichkeitsgetreu. Bei wesentlichen Änderungen passt er oder sie die Stellenbeschreibung an (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5321/2013 vom 24. Februar 2014 E. 5).

E. 4.3 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf das Funktionsbewertungsverfahren nicht dahingehend interpretiert werden, es müsse für jede tatsächlich ausgeübte Funktion eine individualisierte Stellenbeschreibung erstellt werden. Es erscheint vielmehr mit Blick auf eine rechtsgleiche Behandlung über die verschiedenen Organisationseinheiten der SBB hinweg als zulässig und korrekt, standardisierte bzw. Rahmenstellenbeschreibungen zu verwenden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1876/2013 vom 6. Januar 2014 E. 5.1.2). Die Zuordnung der konkret ausgeübten Funktion setzt allerdings voraus, dass über die effektiv wahrgenommenen Aufgaben Klarheit besteht.

E. 4.4 Dass der Stellenbeschrieb Nr. [...] "Handwerkermeister" individuell für die Funktion des Beschwerdeführers erstellt wurde, geht u.a. aus der Tatsache hervor, dass spezifische - von diesem geltend gemachte - Aufgaben, wie beispielsweise die Ausführung und Überwachung von Materialbestellungen, die Wartung von verschiedenen Versorgungsleitungen sowie von Fluchttüren bei Lärmschutzwänden, explizit aufgenommen wurden. Dieser Stellenbeschrieb zeigt, dass vom Beschwerdeführer eine weitgehende Selbständigkeit bei der Erfüllung seiner Aufgaben gefordert wird, dass seine Funktion aber auch die Disposition, Organisation und Überwachung in verschiedenen Bereichen beinhaltet. Insbesondere wird dadurch auch ein gewisses Mass an eigenverantwortlichem Arbeiten abgebildet. Dem den Akten beiliegenden beispielhaften Stellenbeschrieb Nr. [...] "Gruppenleiter/-in Produktion" sowie der angefochtenen Verfügung sind die charakteristischen Aufgaben für das Anforderungsniveau F zu entnehmen. Dieses fordert vom Stelleninhaber u.a. die fachliche und personelle Führung von unterstellten Mitarbeitern, Qualitäts-, Budget- und Zielverantwortung sowie die Durchführung von internen Audits und Schulungen.

E. 4.5 Der Beschwerdeführer macht insbesondere - unter anderem auch durch seine handschriftliche Ergänzung des Stellenbeschriebs - geltend, er arbeite in Eigenverantwortung und zu 90% selbständig. Ausserdem führt er eine Anzahl spezifischer Tätigkeiten wie Schlosser-, Maurer- und Schweissarbeiten sowie die Revision von Notfallschiebern etc. auf. Dass die vom Beschwerdeführer ausgeübte Funktion die Hauptaufgaben des Anforderungsniveaus F nicht erreicht, ist offensichtlich. Insbesondere nimmt der Beschwerdeführer keine Führungs- und Schulungstätigkeiten wahr. Die von ihm geltend gemachte Eigenverantwortung und Selbständigkeit werden hingegen vom Anforderungsniveau E berücksichtigt, ohne dass der Beschwerdeführer dies durch seine handschriftlichen Ergänzungen kundtun müsste. Es liegt somit auf der Hand, dass der Stellenbeschrieb die Aufgaben und Arbeiten des Beschwerdeführers berücksichtigt und dessen Funktion korrekt abbildet, was im Übrigen durch die HR-Betreuerin und den Linienvorgesetzten des Beschwerdeführers bestätigt wurde. Die Zuordnung seiner Funktion zum Anforderungsniveau E ist demzufolge korrekt erfolgt.

E. 5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Sachverhalt vollständig und korrekt erhoben und in objektiver Würdigung dem angefochtenen Entscheid zu Grunde gelegt wurde. Ebenso erfolgte die Zuordnung der Funktion des Beschwerdeführers zum Anforderungsniveau E aufgrund eines individuellen Stellenbeschriebs und im Vergleich zum Stellenbeschrieb des Anforderungsniveaus F zu Recht. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

E. 6.1 Das Beschwerdeverfahren in personalrechtlichen Belangen ist grundsätzlich kostenlos (vgl. Art. 34 Abs. 2 BPG). Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 6.2 Der vollumfänglich unterliegende Beschwerdeführer ist nicht anwaltlich vertreten und hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Vorinstanz steht ebenfalls keine Parteientschädigung zu (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: André Moser Stephan Metzger Rechtsmittelbelehrung: Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.- beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-5321/2013 Urteil vom 23. April 2014 Besetzung Richter André Moser (Vorsitz), Richterin Kathrin Dietrich, Richter Jérôme Candrian, Gerichtsschreiber Stephan Metzger. Parteien A. _______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Bundesbahnen SBB, Konzernrechtsdienst, Hochschulstrasse 6, 3000 Bern 65 SBB, Vorinstanz. Gegenstand Funktionsbewertung. Sachverhalt: A. A. _______ arbeitete seit 1975 bei den Schweizerischen Bundesbahnen SBB, zuletzt als Handwerkermeister im Bereich Regionales Bahntechnik Center. Per 1. Juli 2011 trat der neue Gesamtarbeitsvertrag SBB 2011 (nachfolgend: GAV SBB 2011) in Kraft, der ein neues Funktionsbewertungs- und Lohnsystem vorsieht. Im Zusammenhang mit dem Übergang zu diesem System wurde A. _______ mit Schreiben vom 14. Mai 2011 in einem sog. "Verständigungsschreiben" mitgeteilt, seine Funktion werde in Abänderung seines Arbeitsvertrags neu dem Anforderungsniveau E zugeordnet. A. _______ unterzeichnete das Verständigungsschreiben nicht und forderte einen Beschrieb seiner Stelle, um die Neueinreihung prüfen zu können. Daraufhin wurde ihm ein Stellenbeschrieb zugestellt, der jedoch nicht mit seinen Personalien versehen und undatiert war. B. Mit Schreiben vom 3. September 2011 forderte A. _______ einen vollständigen und aktuellen auf seine Person und seinen Aufgabenbereich zugeschnittenen Stellenbeschrieb. Ausserdem gab er bekannt, dass er das neue Lohnsystem und seine Einstufung in das Anforderungsniveau E nicht anerkenne. C. Mit Verfügung vom 24. April 2012 wurde die Änderung des Einzelarbeitsvertrages resp. die Zuordnung der Stelle von A. _______ zum Anforderungsniveau E rückwirkend auf den 1. Juli 2011 bestätigt. Zusammen mit dieser Verfügung wurde ihm der auf seine Person ausgestellte Stellenbeschrieb Nr. [...] zugestellt. D. Gegen diese Verfügung erhob A. _______ mit Eingabe vom 29. Mai 2012 in Form eines handschriftlich korrigierten Exemplars des Stellenbeschriebs Beschwerde beim Konzernrechtsdienst der SBB. Diese wurde auf Aufforderung hin mit Schreiben vom 14. Juni 2012 ergänzt. A. _______ machte sinngemäss geltend, der Stellenbeschrieb sei bis zu diesem Tag nicht auf seine Tätigkeiten ausgestellt worden. Im Weiteren macht er geltend, er sei nach wie vor nicht mit der Zuordnung zum Anforderungsniveau E einverstanden und eine Lohngarantie von Fr. 2'647.-- bedeute nach seiner Auffassung eine Lohnkürzung, was für ihn nicht akzeptabel sei. A. _______ beantragte sinngemäss, es sei ihm ein korrekter Stellenbeschrieb auszustellen und aufgrund seiner langjährigen Berufserfahrung und seines Fachwissens in diversen Arbeitsbereichen sei seine Lohnstufe um eine Stufe zu erhöhen. E. Mit Entscheid vom 22. August 2013 wies der Konzernrechtsdienst der SBB die Beschwerde ab. Zur Begründung führte er insbesondere aus, der Stellenbeschrieb Nr. [...] sei individuell für A. _______ angefertigt und von der zuständigen HR-Beraterin verifiziert worden. Er entspreche deshalb dessen Funktion, beschränke sich zu Recht auf die Hauptaufgaben und gebe die Tätigkeit von A. _______ korrekt wieder. Seine Funktion finde ihre grösste Übereinstimmung mit den effektiven Anforderungen des Anforderungsniveaus E, weshalb die konkrete Stelle von A. _______ korrekterweise nicht dem Anforderungsniveau F, welches zusätzliche bzw. komplexere Aufgaben beinhalte, zugeordnet worden sei. Dieser Entscheid beruhe im Weiteren auf sachlichen Gründen und sei nachvollziehbar. F. Gegen diesen Entscheid des Konzernrechtsdiensts der SBB (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt A. _______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 21. September 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er macht geltend, die Zuordnung seiner Stelle zum Anforderungsniveau E sei nicht korrekt und der Stellenbeschrieb entspreche nicht seiner Funktion. G. Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 23. Oktober 2013 am angefochtenen Entscheid fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie insbesondere aus, der dem Beschwerdeführer zugestellte Stellenbeschrieb gebe dessen Funktion vollständig und korrekt wieder, was im Übrigen auch der Korrespondenz mit dem Linienvorgesetzten des Beschwerdeführers zu entnehmen sei. An der Zuordnung zum Anforderungsniveau E sei festzuhalten. H. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2013 präzisiert der Beschwerdeführer seine Beschwerde und beantragt sinngemäss, seine Funktion sei dem Anforderungsniveau F zuzuordnen. Er begründet dies mit zahlreichen absolvierten Weiterbildungen, der selbständigen Erledigung von Arbeiten, Materialbestellungen, dem Anfertigen von Zeichnungen, dem Erstellen von Leitungen (Wasser und Luft), dem Revidieren von Notfallschiebern diverser Grössen, dem Ausführen von Schlosser-, Maurer und Schweissarbeiten und dem Unterhalt von Lärmschutzwänden. I. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von einer Vorinstanz nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich, soweit das VGG nichts anderes vorsieht, nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.2 Die Bestimmungen über das Dienstverhältnis des Bundespersonals finden auch auf das Personal der SBB Anwendung (vgl. Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen [SBBG, SR 742.31] und Art. 2 Abs. 1 Bst. d des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 [BPG, SR 172.220.1]). Der Erstinstanz kam demnach hinsichtlich der vorliegend streitigen Frage Verfügungsbefugnis zu (vgl. Art. 34 Abs. 1 BPG und Ziff. 194 Abs. 1 GAV SBB 2011). Ihre Verfügung wurde im Einklang mit der vor Inkrafttreten der Revision des Bundespersonalrechts am 1. Juli 2013 geltenden prozessualen Rechtslage zunächst bei der Vorinstanz als interne Beschwerdeinstanz angefochten (vgl. Art. 35 Abs. 1 BPG in der Fassung vom 24. März 2000 [AS 2001 906] und Ziff. 195 GAV SBB 2011). Jenes Beschwerdeverfahren war bei Inkrafttreten dieser Revision noch hängig. Die Vorinstanz war deshalb gestützt auf den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsatz, wonach hängige Rechtsmittelverfahren nach bisherigem Prozessrecht weiterzuführen sind, trotz der mit der Revision erfolgten Verkürzung des Instanzenzugs (neu direkte Anfechtung der Verfügung des Arbeitgebers beim Bundesverwaltungsgericht; vgl. Art. 36 Abs. 1 BPG) zum angefochtenen Entscheid befugt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5321/2013 vom 24. Februar 2014 E. 1.1.2; Ulrich Meyer/Peter Arnold, Intertemporales Recht, Zeitschrift für Schweizerisches Recht [ZSR] 2005 I, S. 137; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich usw. 2013, Rz. 132). Der Entscheid der Vorinstanz ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VwVG und kann ans Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden (vgl. Art. 36 Abs. 1 BPG in der Fassung vom 17. Juni 2005 [AS 2006 2230] und Art. 33 Bst. h VGG). Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.3 Zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist mit seinem Anliegen nicht durchgedrungen. Er ist demnach durch den angefochtenen Entscheid beschwert und hat ungeachtet der gewährten Lohngarantie ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (vgl. zum Bestehen eines aktuellen Rechtsschutzinteresses bei Beschwerden gegen Einreihungsentscheide der SBB im Zusammenhang mit dem Übergang zum neuen Funktionsbewertungs- und Lohnsystem trotz Lohngarantie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1876/2013 vom 6. Januar 2014 E. 1.2.2). Seine Legitimation ist somit zu bejahen. 1.4 Die Beschwerde wurde weiter frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und 52 VwVG), weshalb auf sie einzutreten ist.

2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet - gleich wie die verwaltungsinterne Beschwerdeinstanz - grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Gerügt werden kann nicht nur die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, sondern auch die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (vgl. Art. 49 VwVG). Geht es um Stelleneinreihungen, auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Angemessenheitsprüfung allerdings eine gewisse Zurückhaltung. Es beschränkt sich in diesen Fällen auf die Frage, ob die Einreihung auf ernstlichen Überlegungen beruht, und wird insbesondere nicht selbst als qualifizierende Behörde tätig. Im Zweifel weicht es nicht von der Auffassung der Vorinstanz ab und setzt nicht an deren Stelle sein eigenes Ermessen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1876/2013 vom 6. Januar 2014 E. 2.3 und A-2878/2013 vom 21. November 2013 E. 2.3 mit zahlreichen Hinweisen).

3. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, seine Qualifikationen und konkret ausgeübten Tätigkeiten hätten bei der Zuordnung seiner Funktion zum Anforderungsniveau E keine Beachtung gefunden. Implizit macht er damit geltend, der Sachverhalt sei nicht korrekt erhoben worden. 3.1 Die Vorinstanz entgegnet, es sei den Akten zu entnehmen, dass die zuständige HR-Beraterin konsultiert worden sei. Im Übrigen sei auch dem Linienverantwortlichen Gelegenheit gegeben worden, sich zur Sachlage zu äussern. Damit macht die Vorinstanz sinngemäss geltend, sie habe die vorhandenen Beweismittel objektiv geprüft und sei zum Schluss gekommen, diese liessen eine zuverlässige Beurteilung des rechtserheblichen Sachverhalts zu. 3.2 3.2.1 Für das Verfahren vor der Vorinstanz gelten die Regeln des VwVG (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2 VwVG und Ziff. 194 Abs. 2 GAV SBB 2011; Pierre Tschannen, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 1 N. 18). Zur Anwendung kommt demnach auch Art. 49 VwVG, der der Beschwerdeinstanz, wie erwähnt (vgl. E. 2), grundsätzlich umfassende Kognition einräumt. Die Vorinstanz kann somit die bei ihr angefochtenen Verfügungen uneingeschränkt auf eine allfällige unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts hin überprüfen. Als unrichtig gilt die Sachverhaltsfeststellung, wenn der angefochtenen Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wurde oder entscheidrelevante Gesichtspunkte nicht geprüft oder Beweise falsch gewürdigt wurden. Als unvollständig gilt sie, wenn nicht über alle rechtserheblichen Umstände Beweis geführt wurde oder eine entscheidrelevante Tatsache zwar erhoben, jedoch nicht gewürdigt wurde und nicht in den Entscheid einfloss (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5321/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.3.1, A-3440/2012 vom 21. Januar 2014 E. 2.1.2 und A-3716/2010 vom 26. März 2013 E. 2.1.2, jeweils m.w.H.; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, Rz. 2.189, Jérôme Candrian, Introduction à la procédure administrative fédérale, Bâle 2013, Rz. 59, S. 43). Grundsätzlich hat die Vorinstanz ihre Kognition voll auszuschöpfen. Bei unzulässiger Kognitionsbeschränkung verletzt sie das rechtliche Gehör bzw. begeht sie eine formelle Rechtsverweigerung (vgl. BGE 131 II 271 E. 11.7.1; Kölz/Häner/ Bertschi, a.a.O., Rz. 1027; Moser/Beusch/ Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.153). 3.2.2 Zur Anwendung kommt weiter Art. 12 VwVG. Wie im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt somit der Untersuchungsgrundsatz. Die Vorinstanz hat demnach von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE 138 V 218 E. 6; BVGE 2009/50 E. 5.1). Dieser Grundsatz wird dadurch relativiert, dass den Parteien gewisse Mitwirkungspflichten bei der Sachverhaltsfeststellung auferlegt werden (vgl. Art. 13 VwVG; BGE 132 II 113 E. 3.2; BVGE 2009/60 E. 2.1.1; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 460, Candrian, a.a.O. Rz. 63, S. 44). Hinsichtlich der Würdigung von Beweisen gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Zivilprozess [BZP, SR 273]). Danach haben die Bundesbehörden und -gerichte die Beweise frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Beschwerdeinstanzen haben alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2). Eine Behörde verletzt somit den Grundsatz der freien Beweiswürdigung, wenn sie bestimmten Beweismitteln im Voraus in allgemeiner Weise die Beweiseignung abspricht oder nur ein einziges Beweismittel zum Nachweis einer bestimmten Tatsache zulassen will (vgl. Moser/Beusch/ Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.140 mit Hinweisen). Ist für eine rechtserhebliche Tatsache der volle Beweis zu erbringen (Regelbeweismass), darf die entscheidende Behörde diese nur als bewiesen betrachten, wenn sie gestützt auf die Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, sie habe sich verwirklicht. Absolute Gewissheit kann dabei allerdings nicht verlangt werden. Es genügt, wenn sie an der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2; BVGE 2012/33 E. 6.2.1; Moser/Beusch/ Kneubühler, a.a.O., 3.140a f.). 3.3 Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid und ihrer Stellungnahme zur Beschwerde bezüglich der Rüge der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts unter anderem aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien aufgenommen und es sei erneut abgeklärt worden, ob die von diesem zusätzlich aufgelisteten Arbeiten ebenfalls von dem individuell für ihn erstellten Stellenbeschrieb Nr. [...] erfasst würden. Im Übrigen habe sie sich darauf verlassen dürfen, dass die Angaben der für den Beschwerdeführer zuständigen HR-Beraterin korrekt seien. Im Weiteren habe sie den Linienvorgesetzten des Beschwerdeführers befragt. Aus diesen Ausführungen geht - wie auch aus den Akten - deutlich hervor, dass im Rahmen des Verfahrens vor der Erst- wie auch der Vorinstanz umfassende Auskünfte und Stellungnahmen eingeholt und den Entscheiden vom 24. April 2012, resp. dem 22. August 2013, zu Grunde gelegt wurden. Die Erstinstanz hat eine Befragung des Linienvorgesetzten offenbar nicht deshalb unterlassen, weil sie deren Beweiseignung von vornherein verneinte oder allein die Stellungnahme der HR-Beauftragten als Beweis zulassen wollte. Sie verzichtete vielmehr auf eine Anhörung, weil sie aufgrund einer antizipierten Beweiswürdigung den Sachverhalt als korrekt und erstellt sowie die Erhebung weiterer Beweise als unnötig erachtete. Die Vorinstanz vervollständigte indessen ihrerseits die Beweiserhebung und holte die Stellungnahme des Linienvorgesetzten ein. Auch sie durfte somit von einem vollständigen und korrekt erhobenen Sachverhalt ausgehen. Es ist deshalb vorliegend nicht zu erkennen, inwiefern die Vorinstanz ihre Kognition nicht ausgeschöpft hätte. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer nie weitere Beweise angeboten oder geltend gemacht, es seien solche nicht erhoben worden. Eine unzulässige Einschränkung der Kognition und eine Gehörsverletzung bzw. eine formelle Rechtsverweigerung als Folge davon ist somit ebenso zu verneinen wie eine Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5321/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.3.2 f.).

4. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, seine Funktion sei zu Unrecht dem Anforderungsniveau E zugeordnet worden, da der zu Grunde gelegte Stellenbeschrieb nicht seinen tatsächlichen Arbeitsalltag bzw. seine tatsächliche Funktion wiedergebe. Aufgrund zahlreicher zusätzlicher Ausbildungen und Aufgaben entspreche seine Funktion dem Anforderungsniveau F. 4.1 Die Vorinstanz führt demgegenüber aus, es sei korrekt, wenn ein Stellenbeschrieb nur die Hauptaufgaben enthalte. Dies sei darauf zurückzuführen, dass sich ein Stellenbeschreib auf die modellhaft und abstrakt umschriebenen Inhalte eines Anforderungsniveaus stütze. Die korrekte Zuordnung geschehe aufgrund jenes Anforderungsniveaus, welches der grössten Übereinstimmung mit den effektiven Anforderungen entspreche. Im Übrigen sei sowohl durch die zuständige HR-Beraterin als auch durch den Linienvorgesetzten des Beschwerdeführers bestätigt worden, dass dieser keine für das Anforderungsniveau F charakteristische Führungsaufgaben wahrnehme, dass der Stellenbeschrieb Nr. [...] die Tätigkeit des Beschwerdeführers korrekt wiedergebe und somit die von diesem ausgeführte Funktion den Aufgaben des Anforderungsniveaus E entspreche. Die Zuordnung zum Anforderungsniveau E sei somit korrekt erfolgt. 4.2 Gemäss Art. 15 Abs. 1 BPG, der durch die per 1. Juli 2013 in Kraft getretene Revision des Bundespersonalrechts keine Änderung erfuhr, bemisst sich der Lohn nach den drei Kriterien Funktion, Erfahrung und Leistung. Der GAV SBB 2011, mit dem, wie erwähnt (vgl. Bst. A), per 1. Juli 2011 ein neues Funktionsbewertungs- und Lohnsystem eingeführt wurde, hält - wie bereits Ziff. 89 GAV SBB 2007 - damit übereinstimmend fest, der Lohn richte sich nach den Anforderungen der Funktion sowie nach der nutzbaren Erfahrung und der Leistung (vgl. Ziff. 90). Gemäss der Übergangsbestimmung von Ziff. 113 GAV SBB 2011 werden auf den 1. Juli 2011 alle Anstellungsverhältnisse in das neue System überführt. Ziff. 91 GAV SBB 2011 normiert die Grundsätze der Stellenbewertung. Danach wird jede Funktion summarisch einem Anforderungsniveau zugeordnet (Abs. 1). Dieses wird auf der Basis zwischen den Parteien gemeinsam anerkannter, analytischer Bewertungsverfahren ermittelt (Abs. 2). Eine detailliertere Regelung findet sich in der Richtlinie "Funktionsbewertung" (K 140.1; nachfolgend: Bewertungsrichtlinie), die per 1. Juli 2011 die bisherige Richtlinie (R Z 140.1 vom 6. März 2007) ersetzte. Die Anforderungen werden durch 15 Anforderungsniveaus definiert und mit den Buchstaben A bis O bezeichnet. Nach Ziff. 2.2 ist die Funktionszuordnung die Basis für die Umsetzung einer anforderungs- und leistungsgerechten Entlöhnung über sämtliche Organisationseinheiten der SBB hinweg. Grundlage für die Einreihung einer Funktion bildet gemäss Ziff. 2.4 die Stellenbeschreibung. Der oder die Vorgesetzte umschreibt das Ziel der Funktion, die Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortungen wirklichkeitsgetreu. Bei wesentlichen Änderungen passt er oder sie die Stellenbeschreibung an (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5321/2013 vom 24. Februar 2014 E. 5). 4.3 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf das Funktionsbewertungsverfahren nicht dahingehend interpretiert werden, es müsse für jede tatsächlich ausgeübte Funktion eine individualisierte Stellenbeschreibung erstellt werden. Es erscheint vielmehr mit Blick auf eine rechtsgleiche Behandlung über die verschiedenen Organisationseinheiten der SBB hinweg als zulässig und korrekt, standardisierte bzw. Rahmenstellenbeschreibungen zu verwenden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1876/2013 vom 6. Januar 2014 E. 5.1.2). Die Zuordnung der konkret ausgeübten Funktion setzt allerdings voraus, dass über die effektiv wahrgenommenen Aufgaben Klarheit besteht. 4.4 Dass der Stellenbeschrieb Nr. [...] "Handwerkermeister" individuell für die Funktion des Beschwerdeführers erstellt wurde, geht u.a. aus der Tatsache hervor, dass spezifische - von diesem geltend gemachte - Aufgaben, wie beispielsweise die Ausführung und Überwachung von Materialbestellungen, die Wartung von verschiedenen Versorgungsleitungen sowie von Fluchttüren bei Lärmschutzwänden, explizit aufgenommen wurden. Dieser Stellenbeschrieb zeigt, dass vom Beschwerdeführer eine weitgehende Selbständigkeit bei der Erfüllung seiner Aufgaben gefordert wird, dass seine Funktion aber auch die Disposition, Organisation und Überwachung in verschiedenen Bereichen beinhaltet. Insbesondere wird dadurch auch ein gewisses Mass an eigenverantwortlichem Arbeiten abgebildet. Dem den Akten beiliegenden beispielhaften Stellenbeschrieb Nr. [...] "Gruppenleiter/-in Produktion" sowie der angefochtenen Verfügung sind die charakteristischen Aufgaben für das Anforderungsniveau F zu entnehmen. Dieses fordert vom Stelleninhaber u.a. die fachliche und personelle Führung von unterstellten Mitarbeitern, Qualitäts-, Budget- und Zielverantwortung sowie die Durchführung von internen Audits und Schulungen. 4.5 Der Beschwerdeführer macht insbesondere - unter anderem auch durch seine handschriftliche Ergänzung des Stellenbeschriebs - geltend, er arbeite in Eigenverantwortung und zu 90% selbständig. Ausserdem führt er eine Anzahl spezifischer Tätigkeiten wie Schlosser-, Maurer- und Schweissarbeiten sowie die Revision von Notfallschiebern etc. auf. Dass die vom Beschwerdeführer ausgeübte Funktion die Hauptaufgaben des Anforderungsniveaus F nicht erreicht, ist offensichtlich. Insbesondere nimmt der Beschwerdeführer keine Führungs- und Schulungstätigkeiten wahr. Die von ihm geltend gemachte Eigenverantwortung und Selbständigkeit werden hingegen vom Anforderungsniveau E berücksichtigt, ohne dass der Beschwerdeführer dies durch seine handschriftlichen Ergänzungen kundtun müsste. Es liegt somit auf der Hand, dass der Stellenbeschrieb die Aufgaben und Arbeiten des Beschwerdeführers berücksichtigt und dessen Funktion korrekt abbildet, was im Übrigen durch die HR-Betreuerin und den Linienvorgesetzten des Beschwerdeführers bestätigt wurde. Die Zuordnung seiner Funktion zum Anforderungsniveau E ist demzufolge korrekt erfolgt.

5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Sachverhalt vollständig und korrekt erhoben und in objektiver Würdigung dem angefochtenen Entscheid zu Grunde gelegt wurde. Ebenso erfolgte die Zuordnung der Funktion des Beschwerdeführers zum Anforderungsniveau E aufgrund eines individuellen Stellenbeschriebs und im Vergleich zum Stellenbeschrieb des Anforderungsniveaus F zu Recht. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 6. 6.1 Das Beschwerdeverfahren in personalrechtlichen Belangen ist grundsätzlich kostenlos (vgl. Art. 34 Abs. 2 BPG). Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Der vollumfänglich unterliegende Beschwerdeführer ist nicht anwaltlich vertreten und hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Vorinstanz steht ebenfalls keine Parteientschädigung zu (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: André Moser Stephan Metzger Rechtsmittelbelehrung: Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.- beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: