Mehrwertsteuer
Sachverhalt
A. A._________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist deutscher Staatsangehöriger und wohnhaft in (Ort) (Kanton). Am 6. Juni 2020 wurde er bei der Zollstelle (Ort) (Kanton) hinter dem Steuer eines Personenwagens des Typs Mercedes-Benz V 300 mit dem deutschen Kontrollschild «(...)» angehalten und kontrolliert. Weil er die Zollanmeldung für das genannte Fahrzeug unterlassen hatte, wurde ein Feststellungsprotokoll aufgenommen. Der Beschwerdeführer verweigerte die Unterschrift. Der Beschwerdeführer füllte hingegen das Dokument der Eidgenössischen Zollverwaltung «Fragebogen betreffend die Veranlagung eines privaten Beförderungsmittels; Wohnsitzabklärung» aus und unterzeichnete es. Darauf gab er an, erstmals im Herbst 2019 mit dem Fahrzeug in die Schweiz eingereist zu sein und das Fahrzeug in der Schweiz zu verwenden. Er wies zudem seine Schweizer Aufenthaltsbewilligung sowie die deutsche Zulassungsbescheinigung Teil I für das genannte Fahrzeug vor. B. B.a Mit Schreiben vom 22. Dezember 2020 teilte das Zollinspektorat Rheintal dem Beschwerdeführer mit, dass beabsichtigt werde, wegen Verwendung eines unverzollten Fahrzeugs in der Schweiz Zollabgaben in Höhe von Fr. 334.50, Automobilsteuern in Höhe von Fr. 1'551.80, Mehrwertsteuern in Höhe von Fr. 3'106.65 und Gebühren in Höhe von Fr. 20.- (Total Fr. 5'012.95 [zzgl. allfällige Verzugszinsen]) bei ihm nachzufordern. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. B.b Mit E-Mail vom 4. Januar 2021 erklärte sich der Beschwerdeführer nicht einverstanden mit der beabsichtigten Nachforderung. Er machte geltend, er sei weder Eigentümer noch Besitzer des betroffenen Fahrzeugs. Eigentümer sei die Mercedes Benz AG Stuttgart und Besitzer die B._________ GmbH mit Sitz in (Ort in Deutschland). Als ehemaliger Geschäftsführer habe er das Recht gehabt, das Fahrzeug im In- und Ausland zu benutzen. Aus rechtlichen Gründen sei es nicht möglich, das Fahrzeug umzumelden. Der E-Mail war eine Kopie der deutschen Zulassungsbescheinigung Teil II für das betroffene Fahrzeug beigelegt. B.c Mit Nachforderungsverfügung vom 14. Januar 2021 forderte der Zoll Nordost den Betrag von Fr. 5'012.95 gestützt auf Art. 12 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) nach. C. C.a Mit Eingabe vom 28. Januar 2021 focht der Beschwerdeführer die Nachforderungsverfügung vom 14. Januar 2021 bei der Oberzolldirektion an und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben. Zur Begründung führte er zusammengefasst aus, das Fahrzeug sei von ihm nicht in die Schweiz eingeführt, sondern lediglich im Transit für eine eintägige Geschäftsreise von (Ort in Deutschland) nach Italien benutzt worden. Eine Ummeldung sei weder möglich noch erforderlich gewesen. C.b Mit Schreiben vom 18. März 2021 informierte die Eidgenössische Zollverwaltung, Direktionsbereich Grundlagen (seit dem 1. Januar 2022: Direktionsbereich Grundlagen des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit [BAZG]; nachfolgend: Vorinstanz), den Beschwerdeführer über die beabsichtigte Abweisung der Beschwerde und forderte die Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 300.-. Dem Schreiben war u.a. eine Kopie der Vernehmlassung des Zoll Nordost vom 24. Februar 2021 beigelegt. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet. C.c Mit Beschwerdeentscheid vom 10. Juni 2021 wies die Vorinstanz die Beschwerde vom 28. Januar 2021 ab. C.d Der per Einschreiben mit Rückschein versandte Beschwerdeentscheid wurde vom Beschwerdeführer nicht abgeholt. Mit Schreiben vom 22. Juni 2021 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine vom Adressaten nicht fristgerecht abgeholte eingeschriebene Sendung als am letzten Tag der sieben Tage betragenden Abholfrist rechtsgültig zugestellt gelte. Gleichzeitig liess sie ihm den Beschwerdeentscheid erneut zukommen. D. Mit Eingabe vom 28. Juni 2021 erhebt der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Beschwerdeentscheid des Zoll Nordost (recte: der Eidgenössische Zollverwaltung, Direktionsbereich Grundlagen) vom 10. Juni 2021 beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, der Beschwerdeentscheid sei aufzuheben und die Verfahrenskosten seien der Vorinstanz aufzuerlegen. In prozessualer Hinsicht beantragt er Einsicht in die Akten der Vorinstanz. E. Mit Vernehmlassung vom 13. September 2021 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. F. Mit Verfügung vom 17. September 2021 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Akteneinsicht gut. Dem Beschwerdeführer wurden ein Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz sowie eine Kopie der vor-instanzlichen Akten zugestellt. Auf die detaillierten Vorbringen der Verfahrensparteien und die Beweismittel wird - soweit dies für den Entscheid wesentlich ist - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (57 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor. Die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig (vgl. auch Art. 116 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Damit ist er zur Beschwerdeerhebung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich - soweit das VGG nichts anderes bestimmt - nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG). Der Ausschluss gemäss Art. 3 Bst. e VwVG betrifft nur das Zollverfahren bis und mit Erlass der Veranlagungsverfügung und ist somit vorliegend nicht einschlägig (vgl. BGE 142 II 433 E. 3.2.6).
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang. Die Beschwerdeführerin kann mit der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit rügen (vgl. Art. 49 VwVG).
E. 1.5 Gemäss dem Vorbehalt von Art. 2 Abs. 1 VwVG finden die Artikel 12 - 19 und 30 - 33 VwVG auf das Steuerverfahren keine Anwendung. Das Bundesverwaltungsgericht wendet in ständiger Rechtsprechung die in Art. 12 VwVG verankerte Untersuchungsmaxime, wonach die entscheidende Behörde den rechtlich relevanten Sachverhalt von sich aus abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen muss, dennoch auch in Steuerverfahren an, soweit diese nicht durch Mitwirkungspflichten der Verfahrensbeteiligten eingeschränkt ist (statt vieler: BVGE 2009/60 E. 2.1.2; Urteile des BVGer A-1669/2021 vom 8. Februar 2023 E. 1.5; A-2479/2019 vom 14. Juli 2021 E. 2.2.1). Es nimmt jedoch nicht von sich aus zusätzliche Sachverhaltsabklärungen vor oder untersucht weitere Rechtsstandpunkte, für die sich aus den vorgebrachten Rügen oder den Akten nicht zumindest Anhaltspunkte ergeben (BVGE 2010/64 E. 1.4.1; statt vieler: Urteile des BVGer A-1669/2021 vom 8. Februar 2023 E. 1.5; A-4963/2020 vom 15. Dezember 2021 E. 1.6.1).
E. 1.6.1 Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt im Rahmen der Sachverhaltserstellung der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 130 II 482 E. 3.2; Urteil des BVGer A-1669/2021 vom 8. Februar 2023 E. 1.7). Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 130 III 321 E. 3.2; statt vieler: Urteil des BVGer A-3/2021 vom 27. Oktober 2022 E. 1.5; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl., 2022, Rz. 3.141). Gelangt das Gericht - trotz genügender Abklärung des Sachverhalts unter Respektierung des Untersuchungsgrundsatzes - nicht zu einem solchen Ergebnis, kommen die Beweislastregeln zur Anwendung, d.h. es ist zu Ungunsten desjenigen zu urteilen, der die Beweislast trägt. Abgesehen von Besonderheiten, welche die Natur des Selbstdeklarationsprinzips (vgl. dazu nachfolgend E. 3.3.2) mit sich bringt, gilt im Zoll-, Automobil- und Einfuhrmehrwertsteuerrecht - wie allgemein im Abgaberecht - der Grundsatz, dass die Steuerbehörde die Beweislast für die steuerbegründenden und -erhöhenden Tatsachen trägt, während die steuerpflichtige Person für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet ist (BGE 140 II 248 E. 3.5; Urteil des BGer 2C_177/2018 vom 22. August 2019 E. 4.1.1 ff.).
E. 1.6.2 Das Beweisverfahren kann geschlossen werden, wenn die noch im Raum stehenden Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind, etwa weil es ihnen an der Beweiseignung fehlt oder umgekehrt die betreffende Tatsache bereits aus den Akten genügend ersichtlich ist und angenommen werden kann, dass weitere Beweiserhebungen am Ergebnis nichts ändern würden (sog. antizipierte Beweiswürdigung; BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3; BVGE 2018 IV/5 E. 11.1; Urteil des BVGer A-5320/2018 vom 26. August 2019 E. 1.5.2 m.w.H.).
E. 2 Der Beschwerdeführer beanstandet mit Bezug auf die konkrete Höhe der Nachforderung, der vorinstanzliche Entscheid enthalte keine Bemessungsgrundlage und erörtere nicht, wie die Forderung zustande komme. Damit rügt er sinngemäss eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vor-instanz. Auf diese formelle Rüge ist vorab einzugehen.
E. 2.1.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 141 V 557 E. 3.2.1; 134 I 83 E. 4.1; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 III 28 E. 3.2.4; 134 I 83 E. 4.1; Urteile des BVGer A-1114/2021 vom 31. Oktober 2022 E. 2.1.1; A-2373/2019 vom 13. November 2020 E. 3.2.1 m.w.H). Die Begründung muss nicht zwingend in der Verfügung enthalten sein; allenfalls kann auf ein anderes Schriftstück verwiesen werden (BGE 123 I 31 E. 2c; 113 II 204 E. 2; Urteile des BVGer A-2373/2019 vom 13. November 2020 E. 3.2.1; A-6362/2015 vom 16. Januar 2017 E. 3.1.2 und A-3103/2011 vom 9. Mai 2012 E. 7, je m.w.H.).
E. 2.1.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt in der Regel ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Rechtsprechungsgemäss kann eine nicht schwerwiegende Verletzung jedoch als geheilt gelten, wenn die verletzte Partei die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei prüfen kann (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 135 I 279 E. 2.6.1). Der nachträglichen Gewährung des rechtlichen Gehörs zugänglich sind insbesondere Verstösse gegen die Begründungspflicht. Hierzu ist das Versäumte im Rechtsmittelverfahren nachzuholen, etwa indem die Vorinstanz eine genügende Begründung in ihrer Vernehmlassung nachschiebt und die Rechtsmittelinstanz der betroffenen Partei im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels die Möglichkeit einräumt, sich dazu zu äussern (Urteile des BGer 1C_39/2017 vom 13. November 2017 E. 2.1; 1C_300/2015 vom 14. März 2016 E. 4.1 und 2C_762/2011 vom 15. Juni 2012 E. 4.1; Urteile des BVGer A-2373/2019 vom 13. November 2020 E. 3.2.2; A-199/2018 vom 18. April 2019 E. 4.4.1).
E. 2.2 Der Beschwerdeentscheid vom 10. Juni 2021 ist im Allgemeinen ausführlich begründet und setzt sich im Detail mit den Rechtsgrundlagen für die Nachforderungen, den Akten und den Rügen des Beschwerdeführers auseinander. Wie der Beschwerdeführer jedoch zutreffend feststellt, enthält der Beschwerdeentscheid keine Begründung der Höhe der nachgeforderten Abgaben. Auch der Nachforderungsverfügung vom 14. Januar 2021 sind dazu keine Angaben zu entnehmen. Für nähere Angaben zur Höhe der Nachforderung müssen das Feststellungsprotokoll vom 6. Juni 2020 (vgl. Sachverhalt Bst. A; Akte der Vorinstanz [act.] Nr. 2) sowie das Schreiben vom 22. Dezember 2020, mit welchem dem Beschwerdeführer durch das Zollinspektorat Rheintal erstmals das rechtliche Gehör zur beabsichtigen Nachforderung gewährt wurde (vgl. Sachverhalt Bst. B.a; act. Nr. 5a), herangezogen werden. Im Feststellungsprotokoll ist in tabellarischer Form aufgeführt, das streitbetroffene Fahrzeug verfüge über einen Wert von Fr. 38'440.00, ein Gewicht von 2'230 kg und sei in die Tarifnummer 8703.3260 (Zollansatz von Fr. 15.00) einzureihen. Im Schreiben vom 22. Dezember 2020 nimmt das Zollinspektorat Rheintal auf das Feststellungsprotokoll Bezug und führt aus, das Fahrzeug verfüge «gemäss Eurotax» über einen Wert von Fr. 38'440.00. Bei einem Leergewicht von 2'230 kg seien Zollabgaben in Höhe von Fr. 334.50 (Zollansatz von 15.00 je 100 kg brutto) fällig. Dazu kämen Fr. 20.00 für den Prüfungsbericht, Automobilsteuern in Höhe von Fr. 1'551.80 (4% von Fr. 38'794.00), Mehrwertsteuern in Höhe von Fr. 3'106.65 (7.7% von Fr. 40'346.00) sowie ein allfälliger Verzugszins. Auf dieses Schreiben wird in der Nachforderungsverfügung vom 14. Januar 2021 (Ziff. 2) und im Beschwerdeentscheid (Ziff. 2) verwiesen.
E. 2.3 Rechtsprechungsgemäss ist es zulässig und mit der Begründungspflicht vereinbar, dass eine Verfügung auf andere Schriftstücke verweist (vgl. E. 2.1.1). Im vorliegenden Fall war es dem Beschwerdeführer unter Beizug des Schreibens vom 22. Dezember 2020 möglich, die Höhe der Nachforderung in rechnerischer Hinsicht nachzuvollziehen. Da die Höhe bzw. die Berechnung der Nachforderung vom Beschwerdeführer weder anlässlich seiner ans Zollinspektorat Rheintal gerichteten Stellungnahme vom 4. Januar 2021 (act. Nr. 6) noch anlässlich der Beschwerde vom 28. Januar 2021 an die Oberzolldirektion (act. Nr. 8) beanstandet wurde, durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass die Nachforderung in rechnerischer Hinsicht nicht umstritten ist. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz mit Bezug auf die Höhe der Nachforderung die Berechnung des Zollinspektorats Rheintal lediglich bestätigt hat. Die Begründungspflicht wurde damit nicht verletzt.
E. 2.4 Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass sich die Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 13. September 2021 nochmals eingehend mit der Berechnung der Nachforderung auseinandersetzt (Vernehmlassung, Ziff. 7). So wird etwa dargelegt, es entspräche gängiger Verwaltungspraxis, den Warenwert eines Fahrzeugs mittels «Eurotax» zu ermitteln. Dem Beschwerdeführer wurde die Vernehmlassung mit Verfügung vom 17. September 2021 zur Kenntnis gebracht (vgl. Sachverhalt Bst. F). Dieser hatte demnach die Gelegenheit, allfällige Beanstandungen im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht - welches über volle Kognition verfügt (vgl. E. 1.4) - vorzubringen. Selbst wenn vorliegend von einer nicht schwerwiegenden Verletzung der Begründungspflicht ausgegangen werden müsste, hätte diese rechtsprechungsgemäss als durch die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs geheilt zu gelten (vgl. E. 2.1.2).
E. 2.5 Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich somit als unbegründet (zur Berechnung der Forderung, vgl. E. 4.5).
E. 3.1 Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und nach dem Zollgesetz sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) zu veranlagen (Art. 7 ZG). Solche Waren unterliegen zudem grundsätzlich der Einfuhrmehrwertsteuer (Art. 50 ff. des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20]) und - sofern es sich um Automobile handelt - der Automobilsteuer (Art. 22 Abs. 1 des Automobilsteuergesetzes vom 21. Juni 1996 [AStG, SR 641.51]). Vorbehalten bleiben Zoll- und Steuerbefreiungen, die sich aus besonderen Bestimmungen von Gesetzen und Verordnungen oder Staatsverträgen ergeben (Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 ff. ZG; Art. 1 Abs. 2 ZTG; Art. 53 MWSTG, Art. 7 und 12 Abs. 1 AStG), wie das hier interessierende Verfahren der vorübergehenden Verwendung.
E. 3.2 Die Zollzahlungspflicht obliegt der Zollschuldnerin bzw. dem Zollschuldner (Art. 70 Abs. 1 ZG). Zum entsprechenden Kreis gehört auch die Person, die Waren über die Zollgrenze bringt oder bringen lässt (Art. 70 Abs. 2 Bst. a ZG). Sodann umfasst die Zollzahlungspflicht die Pflicht zur Entrichtung der Abgaben und Kosten, die gestützt auf andere als zollrechtliche Erlasse (also beispielsweise auf die Mehrwert- oder Automobilsteuergesetzgebung) durch das BAZG zu erheben sind (Art. 90 ZG; vgl. Urteile des BVGer A-5407/2020, A-5409/2020, A-5410/2020 vom 28. September 2021 E. 2.2 [Entscheid bestätigt durch das BGer mit Urteil 2C_880/2021 vom 28. September 2021]; A-4510/2018 vom 20. Mai 2019 E. 2.2; A-3322/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 3.2).
E. 3.3 Das Zollveranlagungsverfahren gliedert sich in einzelne Verfahrensteile und dient grundsätzlich der Feststellung des Sachverhalts, der zolltarifarischen Erfassung der Ware, der Festsetzung der Zollabgaben sowie dem Erlass der Veranlagungsverfügung. Die einzelnen Zollverfahren (eines davon ist dasjenige der vorübergehenden Verwendung [Art. 47 Abs. 2 Bst. d ZG; vgl. nachfolgend E. 3.5]) haben sodann die Aufgabe, die einzelnen Verfahrensschritte des Zollveranlagungsverfahrens so zu modifizieren, dass die Aspekte des jeweiligen Zollverfahrens im Vordergrund stehen (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 15. Dezember 2003 über ein neues Zollgesetz [nachfolgend: Botschaft ZG], BBl 2004 567, 579; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4510/2018 vom 20. Mai 2019 E. 2.3).
E. 3.3.1 Das Zollveranlagungsverfahren beginnt mit der Zuführungspflicht: Gemäss Art. 21 Abs. 1 ZG muss eine Person Waren, welche sie ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen. Waren, die ins Zollgebiet verbracht werden, unterliegen vom Zeitpunkt des Verbringens an, bis zur Wiederausfuhr oder zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der Zollüberwachung und der Zollprüfung (Art. 23 Abs. 1 ZG). Die zuführungspflichtige Person oder die von ihr Beauftragten müssen die der Zollstelle zugeführten Waren gestellen und summarisch anmelden (Art. 24 Abs. 1 ZG). Sodann muss die anmeldepflichtige Person die zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der von der Zollverwaltung bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen (Art. 25 Abs. 1 ZG; vgl. dazu auch Art. 4 der Zollverordnung des BAZG vom 4. April 2007 [ZV-BAZG, SR 631.013]). In der Zollanmeldung ist die zollrechtliche Bestimmung der Waren festzulegen (Art. 25 Abs. 2 ZG). Waren, die in ein Zollverfahren überführt werden sollen, sind zum betreffenden Verfahren anzumelden (Art. 47 Abs. 1 ZG). Wählbar sind insbesondere auch die Verfahren der vorübergehenden Verwendung (Art. 47 Abs. 2 Bst. d ZG; vgl. E. 3.5) sowie das Transitverfahren (Art. 47 Abs. 2 Bst. b ZG; vgl. E. 3.6). Anmeldepflichtig ist u.a. die zuführungspflichtige Person (Art. 26 Bst. a ZG), wobei als solche u.a. der oder die Warenführer/in gilt (Art. 75 Bst. a der Zollverordnung vom 1. November 2006 [ZV, SR 631.01]).
E. 3.3.2 Die Zollanmeldung basiert auf dem Selbstdeklarationsprinzip, wo-nach von der anmeldepflichtigen Person eine vollständige und richtige Deklaration der Ware verlangt wird. Hinsichtlich der diesbezüglichen Sorgfaltspflicht werden an die anmeldepflichtige Person hohe Anforderungen gestellt (Barbara Schmid, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Handkommentar zum Zollgesetz, 2009 [nachfolgend: Zollkommentar], Art. 18 N. 3 f.; Botschaft ZG, BBl 2004 567, 601). Die Zollpflichtigen haben sich vorweg über die Zollpflicht sowie die jeweiligen Abfertigungsverfahren zu informieren und die Waren entsprechend zur Veranlagung anzumelden. Unterlassen sie dies, haben sie dafür prinzipiell selber die Verantwortung zu tragen (BVGE 2015/35 E. 3.3.3; Urteil des BVGer A-4408/2021 vom 6. Juli 2022 E. 2.2). Die Mitwirkungs- und Sorgfaltspflichten des Zollverfahrens gelten auch für die Erhebung der Automobilsteuer (Art. 7 AStG) und der Einfuhrmehrwertsteuer (vgl. Art. 50 MWSTG; Urteile des BVGer A-4408/2021 vom 6. Juli 2022 E. 2.2; A-3322/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 3.4).
E. 3.4 Da Waren, die nur vorübergehend in ein Zollgebiet verbracht und dort genutzt werden, nicht endgültig in den wirtschaftlichen Kreislauf eines Zollgebietes eingehen, können sie anders - beispielsweise mit Zollerleichterungen - behandelt werden als Waren, die uneingeschränkt am Binnenmarkt teilnehmen (vgl. Heinz Schreier, Zollkommentar, Art. 9 N. 1). Zu diesem Zweck ist u.a. das Verfahren der vorübergehenden Verwendung vorgesehen (vgl. Urteile des BVGer A-3783/2021 vom 17. Mai 2023 E. 3.2.1; A-4510/2018 vom 20. Mai 2019 2019 E. 3).
E. 3.4.1 Entsprechende Zollerleichterungen sind im hier interessierenden Zusammenhang im Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung vom 26. Juni 1990 (SR 0.631.24, im Folgenden: Istanbul Übereinkommen) vorgesehen. Gemäss Art. 1 Bst. a und Art. 2 des Istanbul Übereinkommens dürfen bestimmte Waren frei von Eingangsabgaben für einen bestimmten Zweck vorübergehend in ein Zollgebiet verbracht werden. Das Übereinkommen erfasst auch Transportmittel (vgl. «Anlage über Beförderungsmittel» [Anlage C zum Istanbul Übereinkommen]). Nach Art. 2 Bst. a der Anlage C zum Istanbul Übereinkommen sind Beförderungsmittel (wie beispielsweise Strassenkraftfahrzeuge, vgl. Art. 1 Bst. a der Anlage C zum Istanbul Übereinkommen) zur gewerblichen Verwendung oder zum eigenen Gebrauch zur vorübergehenden Verwendung zugelassen. Zu den Eingangsabgaben zählen auch die auf den Einfuhren lastenden Steuern wie die Mehrwert- und Automobilsteuer (vgl. Art. 1 Bst. b des Istanbul Übereinkommens, vgl. Urteile des BGer 2C_1049/2011 vom 18. Juli 2012 E. 3.2; 2A.230/2006 vom 9. Oktober 2006 E 4.1; 2A.514/2001 vom 29. Juli 2002 E. 2.1; Urteil des BVGer A-3505/2014 vom 8. April 2015 E. 2.2.1). Die Bestimmungen dieses Übereinkommens sind grundsätzlich direkt anwendbar und die Betroffenen können sich unmittelbar darauf berufen (vgl. Urteile des BVGer A-3783/2021 vom 17. Mai 2023 E. 3.2.3; A-4510/2018 vom 20. Mai 2019 E. 3.1.1).
E. 3.4.2 Für die Zulassung zur vorübergehenden gewerblichen Verwendung eines Beförderungsmittels (z.B. eines Strassenkraftfahrzeugs) ist nach Art. 5 Bst. a der Anlage C zum Istanbul Übereinkommen erforderlich, dass (1) das Beförderungsmittel in einem anderen Gebiet als demjenigen der Schweiz zugelassen (immatrikuliert) ist und (2) die Zulassung auf den Namen einer Person, die ebenfalls ihren Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Gebiets der Schweiz hat, erfolgte. Zudem (3) muss das Beförderungsmittel von Personen eingeführt und verwendet werden, die von einem solchen Gebiet aus ihre Geschäftstätigkeit ausüben. Das letzte Erfordernis bedeutet, dass die betroffenen Personen ihre Geschäftstätigkeit von einem Gebiet ausserhalb der Schweiz aus ausüben müssen (vgl. Urteil des BGer 2A.514/2001 vom 29. Juli 2002 E. 2.1). Als «gewerbliche Verwendung» im Sinne der Anlage C zum Istanbul Übereinkommen gilt die Beförderung von Personen gegen Entgelt oder die gewerbliche Beförderung von Waren gegen oder ohne Entgelt (Art. 1 Bst. b der Anlage C zum Istanbul Übereinkommen).
E. 3.4.3 Für die Zulassung zur vorübergehenden Verwendung eines Beförderungsmittels zum eigenen Gebrauch ist nach Art. 5 Bst. b der Anlage C zum Istanbul Übereinkommen erforderlich, dass (1) das Beförderungsmittel in einem anderen als dem Gebiet der vorübergehenden Verwendung zugelassen ist und (2) auf den Namen einer Person zum Verkehr zugelassen ist, die ihren Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Gebietes der vorübergehenden Verwendung hat. Zudem (3) muss das Beförderungsmittel von Personen mit Wohnsitz in diesem Gebiet eingeführt und verwendet werden. Dies bedeutet, dass die Personen, die das Beförderungsmittel einführen und verwenden, ihren Wohnsitz ausserhalb des schweizerischen Zollgebiets haben müssen (vgl. Urteil des BVGer A-4510/2018 vom 20. Mai 2019 E. 5.2.1). Für Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet (hier: der Schweiz), die ein im Ausland immatrikuliertes Fahrzeug zum eigenen Gebrauch im Zollgebiet benutzen, sieht das Istanbul Übereinkommen keine Zollerleichterung vor (Urteile des BVGer A-3783/2021 vom 17. Mai 2023 E. 3.2.4; A-957/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 2.8.2 [bestätigt durch das BGer mit Urteil 2C_97/2020 vom 18. Mai 2020]).
E. 3.5.1 Die Möglichkeit der vorübergehenden Verwendung von ausländischen Waren im Zollgebiet ist nicht nur im Istanbul Übereinkommen, sondern auch im innerstaatlichen Recht verankert: Gemäss Art. 9 ZG ist der Bundesrat als Verordnungsgeber ermächtigt, vorzusehen, dass ausländische Waren zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet unter teilweiser oder vollständiger Befreiung von den Einfuhrzollabgaben eingeführt werden können (Abs. 1). Auch ist ihm die Regelung der Voraussetzungen für die Zollabgabenbefreiung übertragen (Abs. 2).
E. 3.5.2 Waren, die in ein Zollverfahren (wie jenes der vorübergehenden Verwendung) überführt werden sollen, sind entsprechend anzumelden (Art. 47 Abs. 1 und 2 Bst. d ZG). Gemäss Art. 58 Abs. 1 ZG sind Waren, die zur vorübergehenden Verwendung ins Zollgebiet verbracht werden sollen, zum gleichnamigen Verfahren anzumelden. In diesem Verfahren werden die Einfuhrzollabgaben oder allfällige Ausfuhrzollabgaben mit bedingter Zahlungspflicht veranlagt, wird die Identität der Ware gesichert, wird die Dauer der vorübergehenden Verwendung festgesetzt und werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet (Art. 58 Abs. 2 Bst. a - d ZG). Wird das Verfahren der vorübergehenden Verwendung nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, werden die veranlagten Abgaben fällig; es sei denn, die Waren wurden innerhalb der festgesetzten Frist wieder aus dem Zollgebiet oder ins Zollgebiet verbracht und ihre Identität kann nachgewiesen werden (vgl. Art. 58 Abs. 3 ZG; vgl. Urteile des BVGer A-4077/2021 vom 11. Mai 2022 E. 2.3.3; A-4510/2018 vom 20. Mai 2019 E. 3.2.3).
E. 3.5.3 Gestützt auf Art. 9 ZG wird in Art. 34 Abs. 2 ZV bestimmt, dass das BAZG Personen mit Sitz oder Wohnsitz im Zollgebiet die zollfreie vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für grenzüberschreitende Beförderungen zu gewerblichen Zwecken bewilligen kann, wenn: (a) die Person innerhalb eines Jahres höchstens zwölf Beförderungen durchführt; und (b) das Beförderungsmittel jeweils nach Beendigung der Beförderung wieder ausgeführt wird.
E. 3.5.4 Gemäss Art. 35 Abs. 2 ZV kann das BAZG zudem Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch bewilligen, wenn: (a)diese bei einer Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets angestellt sind und das ihnen zur Verfügung gestellte ausländische Beförderungsmittel ausschliesslich für grenzüberschreitende Beförderungen im dienstlichen Auftrag und für solche zwischen Wohnort und ausländischem Arbeitsort benützen; (b)diese innerhalb eines Jahres höchstens 12 grenzüberschreitende Beförderungen durchführen und die Wiederausfuhr jeweils nach drei Tagen erfolgt; (c)diese ihren Wohnsitz an einen Ort ausserhalb des Zollgebiets verlegen und die vorübergehende Verwendung höchstens drei Monate dauert; oder (d)keine entsprechenden inländischen Beförderungsmittel zur Verfügung stehen und die ausländischen Beförderungsmittel nur für eine kurze Dauer benützt werden sollen.
E. 3.5.5 Der Ablauf des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung wird in den Art. 162 - 164 ZV geregelt. Gemäss Art. 162 Abs. 1 ZV muss die anmeldepflichtige Person den Verwendungszweck der Ware bei der Zollanmeldung angeben. Soll ein ausländisches Beförderungsmittel vorübergehend zu gewerblichen Zwecken nach Art. 34 ZV ins schweizerische Zollgebiet eingeführt werden, muss eine entsprechende Bewilligung vor der ersten Einfuhr beim BAZG beantragt werden (vgl. Art. 164 Abs. 1 ZV). Eine Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels zum eigenen Gebrauch im Zollgebiet nach Art. 35 ZV muss bei der ersten Einfuhr oder beim Erwerb im Inland beim BAZG beantragt werden (Art. 164 Abs. 2 ZV). Soweit hier interessierend, werden diese Bestimmungen gemäss Rechtsprechung als gesetzes- bzw. völkerrechtskonform erachtet (vgl. Urteile des BVGer A-3783/2021 vom 17. Mai 2023 E. 3.2.7; A-4510/2018 vom 20. Mai 2019 E. 3.2.4; A-5962/2014 vom 14. Januar 2016 E. 5.6; A-5078/2012 vom 15. Januar 2014 E. 6.2, je m.w.H.).
E. 3.6.1 Art. 49 ZG enthält die Regelung für nationale Transitverfahren. Gemäss Art. 49 ZG sind ausländische Waren, die unverändert durch das Zollgebiet befördert werden (Durchfuhr) oder die im Zollgebiet zwischen zwei Orten befördert werden, zum Transitverfahren anzumelden.
E. 3.6.2 Das Transitverfahren nach Art. 49 ZG hat als Zweck die reine Beförderung von ausländischen Waren (Art. 6 Bst. d ZG), d.h. Waren, die sich nicht im freien Verkehr befinden und somit unter Zollüberwachung (Art. 23 Abs. 1 ZG) stehen, im Zollgebiet (Art. 3 ZG) zu ermöglichen (vgl. Urteil des BVGer A-4667/2020, A-4679/2020 vom 10. November 2021 E. 3.6.2 m.w.H. [bestätigt durch das BGer mit Urteil 2C_3/2022 vom 17. Mai 2022]). Voraussetzung für die Durchführung dieses Verfahrens ist neben der Anmeldung zum Transitverfahren (Art. 49 Abs. 1 ZG) u.a. die Veranlagung der Einfuhrzollabgaben (mit bedingter Zahlungspflicht) sowie die Identitätssicherung der Waren (Art. 49 Abs. 2 ZG i.V.m. Art. 153 ZV; Art. 42 - 43 und Art. 46 ZV-BAZG).
E. 3.7.1 Gemäss Art. 118 ZG begeht eine Zollwiderhandlung, wer vorsätzlich oder fahrlässig Zollabgaben durch Nichtanmelden, Verheimlichen oder unrichtige Zollanmeldung der Waren oder in irgendeiner anderen Weise ganz oder teilweise hinterzieht, oder sich oder einer anderen Person sonst wie einen unrechtmässigen Zollvorteil verschafft.
E. 3.7.2 Nach Art. 96 Abs. 4 MWSTG begeht eine Steuerhinterziehung (der Mehrwertsteuer), wer zulasten des Staates die Steuerforderung verkürzt, indem er Waren bei der Einfuhr vorsätzlich oder fahrlässig nicht oder unrichtig anmeldet oder verheimlicht (Bst. a) oder im Rahmen einer behördlichen Kontrolle oder eines Verwaltungsverfahrens, welches auf die Festsetzung der Steuerforderung oder den Steuererlass gerichtet ist, vorsätzlich auf entsprechende Nachfrage hin keine, unwahre oder unvollständige Angaben macht (Bst. b).
E. 3.7.3 Gemäss Art. 36 Abs. 1 AStG ist unter Strafandrohung u.a. untersagt, die Automobilsteuer vorsätzlich oder fahrlässig durch Nichtanmeldung, Verheimlichung, unrichtige Deklaration der Automobile ganz oder teilweise zu hinterziehen oder zu gefährden.
E. 3.8 Sowohl die Zoll- als auch die Mehrwertsteuer- sowie die Automobilsteuergesetzgebung gehören zur Verwaltungsgesetzgebung des Bundes. Entsprechend findet bei Widerhandlungen in den jeweiligen Bereichen (zumindest teilweise) das VStrR Anwendung (vgl. Art. 128 Abs. 1 ZG; Art. 103 Abs. 1 MWSTG und Art. 36 Abs. 1 AStG; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-3783/2021 vom 17. Mai 2023 E. 3.5.1; A-4510/2018 vom 20. Mai 2019 E. 4.4).
E. 3.8.1 Gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. a VStrR sind Abgaben nachzuentrichten, wenn sie infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden sind. Dies gilt «ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person» (Art. 12 Abs. 1 VStrR). Die Leistungspflicht im Sinne von Art. 12 VStrR hängt weder von einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit noch von einem Verschulden oder gar der Einleitung eines Strafverfahrens ab. Vielmehr genügt es, dass der durch die Nichterhebung der entsprechenden Abgabe entstandene unrechtmässige Vorteil auf einer objektiven Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes gründet (zum Ganzen: BGE 129 II 160 E. 3.2; 106 Ib 218 E. 2c; Urteile des BGer 2C_424/2014 vom 18. Juli 2015 E. 5.2.2; 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.2; Urteile des BVGer A-1669/2021 vom 8. Februar 2023 E. 3.2; A-4963/2020 vom 15. Dezember 2021 E. 4.2).
E. 3.8.2 Zu den gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR Nachleistungspflichtigen gehört nach dem Gesetzeswortlaut «insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete», d.h. für die Zollabgaben jene Personen, welche dem Kreis der Zollschuldnerinnen und Zollschuldner gemäss Art. 70 ZG entsprechen. Sie gelten ipso facto als durch die Nichtbezahlung der Abgabe bevorteilt (vgl. Urteil des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.3 m.w.H.; Urteile des BVGer A-1669/2021 vom 8. Februar 2023 E. 3.3; A-3365/2020 vom 19. März 2021 E. 4.2 [bestätigt durch das BGer mit Urteil 2C_372/2021 vom 23. Dezember 2021]).
E. 4 Im vorliegenden Fall ist streitig, ob die Vorinstanz zu Recht Einfuhrabgaben in Höhe von Fr. 5'012.95 wegen Verwendung eines unverzollten und unversteuerten Fahrzeugs beim Beschwerdeführer nachgefordert hat.
E. 4.1 Zunächst ist zu klären, ob der Beschwerdeführer das streitbetroffene Motorfahrzeug ins Schweizer Zollgebiet verbracht hat und wenn ja, zu welchem Zeitpunkt.
E. 4.1.1.1 Der Beschwerdeführer bestreitet, das Motorfahrzeug eingeführt zu haben. Das Fahrzeug werde von der B._________ GmbH mit Sitz in (Ort in Deutschland) geleast. Bis (Monat / Jahr) sei er deren Geschäftsführer gewesen. Er habe das Fahrzeug ausschliesslich für dienstliche Fahrten in Deutschland und in die Schweiz genutzt. Am 6. Juni 2020 sei er im Auftrag der B._________ GmbH von (Ort in Deutschland) nach Italien gefahren, um dort Materialien in geschäftlichem Auftrag zu erwerben. Das Fahrzeug sei ausschliesslich für eine einen Tag dauernde Durchreise und nur im Transit genutzt worden.
E. 4.1.1.2 Gemäss einem Auszug aus dem Handelsregister B des Amtsgerichts (Ort) (online abrufbar über das Gemeinsame Registerportal der Länder; <https://www.handelsregister.de>, abgerufen am 30. Mai 2023) hat die B._________ GmbH seit dem Jahr (...) ihren Sitz in (Ort). Sie bezweckt den Erwerb und die Verwaltung von Immobilien. Der Beschwerdeführer war vom (Datum) bis am (Datum) Geschäftsführer der Gesellschaft (mit Einzelvertretungsberechtigung).
E. 4.1.1.3 Der Beschwerdeführer bestreitet zwar, das Fahrzeug in die Schweiz eingeführt zu haben, räumt aber gleichzeitig ein, es für dienstliche Fahrten in die Schweiz sowie für eine «Transitfahrt» zwischen (Ort in Deutschland) und Italien genutzt zu haben. Damit hat er es auch in das Schweizer Zollgebiet verbracht, womit es grundsätzlich zollpflichtig ist (vgl. E. 3.1). Die Dauer der Verwendung spielt - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - keine Rolle.
E. 4.1.2.1 Anlässlich der Kontrolle vom 6. Juni 2020 gab der Beschwerdeführer auf dem - von ihm unterzeichneten - Formular der Zollverwaltung an, das streitbetroffene Fahrzeug erstmals im Herbst 2019 in die Schweiz eingeführt zu haben (vgl. Sachverhalt Bst. A; act. Nr. 2). Auf die Frage «Wer verwendet das Fahrzeug in der Schweiz?» antwortete er «A._________». Auf die Frage «Was geschieht mit dem Fahrzeug, wenn Sie die Schweiz wieder verlassen?» antwortete er «Ich nehme es mit» (act. Nr. 2). Diese Angaben werden vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 28. Juni 2021 nicht ausdrücklich bestritten. Er macht aber gleichzeitig geltend, das Fahrzeug «ausschliesslich für eine einmalige Transitfahrt von Deutschland nach Italien» verwendet zu haben (Beschwerde, Ziff. 4-6).
E. 4.1.2.2 Das streitbetroffene Fahrzeug wurde im Juli 2019 erstmals auf die B._________ GmbH zugelassen (act. Nr. 6, Beilage: Zulassungsbescheinigung [Ort in Deutschland]). Der Beschwerdeführer gab sodann wiederholt an, das Fahrzeug sei ihm von seiner Arbeitgeberin zur Nutzung im In- und Ausland (inkl. der Schweiz) zur Verfügung gestellt worden (act. Nr. 2, 6 [E-Mail des Beschwerdeführers vom 4. Januar] und 8 [Beschwerde an die Sektion Recht vom 28.1.2021). Er habe das Fahrzeug ausschliesslich für dienstliche Fahrten in Deutschland und in die Schweiz genutzt (Beschwerde, S. 2). Dass der Beschwerdeführer, der seinen Wohnsitz in (Ort) hat, das Fahrzeug erstmals am 6. Juni 2020 anlässlich einer Fahrt von (Ort in Deutschland) nach Italien ins Schweizer Zollgebiet verbracht haben soll, ist vor dem Hintergrund dieser wiederholten gegenteiligen Aussagen nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer hat dem Bundesverwaltungsgericht auch nach Gewährung der vollständigen Akteneinsicht (vgl. Sachverhalt Bst. F) keinerlei Erklärungen für diese widersprüchlichen Angaben zukommen lassen. Aufgrund der Aktenlage erachtet es das Bundesverwaltungsgericht als erwiesen, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug - wie ursprünglich angegeben (E. 4.1.2.1) - erstmals im Herbst 2019 in die Schweiz verbracht hat. Dafür spricht auch, dass der Beschwerdeführer bereits zu einem früheren Zeitpunkt über ein Fahrzeug verfügte, welches ihm von der B._________ GmbH im Rahmen seiner Arbeitstätigkeit überlassen wurde (act. Nr. 1, Form.15.30 vom 2. Februar 2017 für Mercedes Benz Vito). Für jenes (ebenfalls unverzollte) Fahrzeug lag hingegen eine auf den Beschwerdeführer lautende Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung als Firmenfahrzeug in der Schweiz vor (act. Nr. 1), womit dieser zu dessen Nutzung in der Schweiz berechtigt war. Diese Bewilligung verfiel am 28. Februar 2018. Die Angaben des Beschwerdeführers, wonach ihm das streitbetroffene Fahrzeug von seiner Arbeitgeberin «zur Nutzung im In- und Ausland zur Verfügung gestellt» worden sei (act. Nr. 8), legt nahe, dass die beiden Fahrzeuge in vergleichbarer Art und Weise in der Schweiz genutzt wurden. Eine erstmalige Nutzung des Fahrzeugs in der Schweiz im Juni 2020 erscheint auch vor diesem Hintergrund wenig plausibel.
E. 4.1.2.3 Zusammengefasst erachtet es das Bundesverwaltungsgericht als erwiesen, dass der Beschwerdeführer das streitbetroffene Fahrzeug erstmals im Herbst 2019 in die Schweiz verbracht hat.
E. 4.2 Als Ware, die ins Zollgebiet verbracht wurde, ist das Fahrzeug grundsätzlich zollpflichtig (vgl. E. 3.1). Es unterliegt auch der Einfuhrmehrwertsteuer und der Automobilsteuer (vgl. E. 3.1). Der Beschwerdeführer hat das Fahrzeug über die Grenze gebracht und ist somit als Zollschuldner zu betrachten (E. 3.2). Dabei ist nicht erforderlich, dass der Beschwerdeführer Eigentümer oder Besitzer des Fahrzeugs ist. Auf die Einforderung des vom Beschwerdeführer als Beweismittel angebotene Leasingvertrags kann demnach in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (vgl. E. 1.6.2).
E. 4.3 Zu prüfen ist sodann die Frage, ob der Beschwerdeführer gestützt auf internationales oder nationales Recht Anspruch auf Befreiung von den Einfuhrabgaben hat.
E. 4.3.1 Das Istanbul Übereinkommen sieht für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die ein im Ausland immatrikuliertes Fahrzeug zum eigenen Gebrauch im Zollgebiet benutzen, keine Zollerleichterung vor (vgl. E. 3.4.3). Der Beschwerdeführer hat unstreitig seinen Wohnsitz in der Schweiz. Die Voraussetzungen für die Zulassung des Fahrzeugs zur vorübergehenden Verwendung zum eigenen Gebrauch erfüllt er demnach nicht (vgl. E. 3.4.3).
E. 4.3.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei am 6. Juni 2020 im Auftrag seiner Arbeitgeberin von (Ort in Deutschland) nach Italien gereist, um dort Materialien für diese zu erwerben und nach Deutschland einzuführen. Insoweit der Beschwerdeführer damit geltend machen will, die Voraussetzungen für die Zulassung des Fahrzeugs zur vorübergehenden gewerblichen Verwendung gemäss Art. 5 Bst. a der Anlage C zum Istanbul Übereinkommen (vgl. E. 3.4.2) seien erfüllt, ist ihm nicht zu folgen.
E. 4.3.2.2 Als «gewerbliche Verwendung» gilt unter anderem die gewerbliche Beförderung von Waren mit oder ohne Entgelt (vgl. E. 3.4.2). Wie oben dargelegt gilt vorliegend als erwiesen, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug bereits im Herbst 2019 ins Schweizer Zollgebiet verbracht hat (vgl. E. 4.1.2.3). Der Beschwerdeführer hat zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, auch anlässlich anderer von ihm getätigten Fahrten auf bzw. durch Schweizer Zollgebiet Waren gewerblich befördert zu haben. Eine regelmässige gewerbliche Beförderung von Waren ist angesichts der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Geschäftsführer einer auf den Erwerb und die Verwaltung von Immobilien ausgerichteten Gesellschaft (vgl. E. 4.1.1.2) auch nicht naheliegend. Damit kommt eine Zulassung des Fahrzeugs als Beförderungsmittel zur vorübergehenden gewerblichen Verwendung gestützt auf Anlage C zum Istanbul Übereinkommen für diese Einfuhren nicht in Frage. Es erübrigt sich zu prüfen, ob die Fahrt vom 6. Juni 2020 tatsächlich als «gewerbliche Verwendung» angesehen werden kann und ob die Voraussetzungen gemäss Art. 5 Bst. a der Anlage C zum Istanbul Übereinkommen erfüllt wären (vgl. E. 3.4.2). Auf die vom Beschwerdeführer als Beweismittel angebotenen Unterlagen (Anstellungsvertrag, Bestätigung des damaligen Arbeitgebers zum Reisezweck) kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (vgl. E. 1.6.2).
E. 4.3.3 Der Beschwerdeführer hat auch gestützt auf nationales Recht keinen Anspruch auf Befreiung von den Einfuhrabgaben. Waren, die ins Schweizer Zollgebiet verbracht werden, sind der nächstgelegenen Zollstelle zuzuführen und anzumelden (vgl. E. 3.3.1). Wenn sie in ein Zollverfahren - wie etwa jenes der vorübergehenden Verwendung oder das Transitverfahren - überführt werden sollen, sind sie zum betreffenden Verfahren anzumelden (vgl. E. 3.3.1). Dies hat der Beschwerdeführer vorliegend unterlassen, weshalb er die im Rahmen dieser Verfahren vorgesehene Befreiung von den Einfuhrabgaben nicht beanspruchen kann:
E. 4.3.3.1 Eine Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für grenzüberschreitende Beförderungen zu gewerblichen Zwecken gemäss Art. 34 Abs. 2 ZV muss vor der ersten Einfuhr beim BAZG beantragt werden (E. 3.5.3 und 3.5.5). Dass eine entsprechende Bewilligung anlässlich der ersten Einfuhr im Herbst 2019 (oder zu einem späteren Zeitpunkt) vorgelegen hätte, wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und ist auch nicht aktenkundig. Eine Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch gestützt auf Art. 35 Abs. 2 ZV muss bei der ersten Einfuhr beantragt werden (vgl. E. 3.5.4 und 3.5.5). Dass der Beschwerdeführer anlässlich der ersten Einfuhr vom Herbst 2019 (oder zu einem späteren Zeitpunkt) eine Bewilligung für das streitbetroffene Fahrzeug beantragt hätte, ist ebenfalls nicht aktenkundig und wird von diesem auch nicht geltend gemacht. Eine nachträgliche Bewilligung gemäss Art. 34 Abs. 2 ZV oder Art. 35 Abs. 2 ZV ist nicht möglich (vgl. E. 3.5.5). Es erübrigt sich demnach zu prüfen, ob die Bewilligungsvoraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt gewesen wären (vgl. für vergleichbare Sachverhalte: Urteil des BVGer A-5320/2018 vom 26. August 2019 E. 5.2.2 in fine; A-4510/2018 vom 20. Mai 2019 E. 5.3.1).
E. 4.3.3.2 Wenn Waren in das Transitverfahren überführt werden sollen, sind sie entsprechend anzumelden (vgl. E. 3.3.1 und 3.6). Überdies müssen die Waren mit bedingter Zahlungspflicht veranlagt und die Identität der Waren gesichert werden (vgl. E. 3.6.2). Da diese Voraussetzungen vorliegend nicht gegeben sind, ist eine Anwendung des Verfahrens ausgeschlossen.
E. 4.3.4 Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer weder gestützt auf internationales noch nationales Recht Anspruch auf Befreiung von den Einfuhrabgaben.
E. 4.4 Indem der Beschwerdeführer das unverzollte Fahrzeug ohne Zollanmeldung in die Schweiz verbrachte und hier verwendete, beging er eine objektive Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes (vgl. E. 3.7 und 3.8). Die zu Unrecht nicht erhobenen Abgaben sind von ihm nachzuentrichten (vgl. E. 3.8.1). Der Beschwerdeführer ist als Zollschuldner auch subjektiv zur Nachleistung des Zolls und der weiteren Abgaben verpflichtet (vgl. E. 3.8.2 und 4.2).
E. 4.5 In rechnerischer Hinsicht ist die Nachforderung ebenfalls nicht zu beanstanden: Dem schweizerischen Gebrauchstarif (<www.tares.ch>) ist zu entnehmen, dass für Waren der vorliegend einschlägigen Tarifnummer 8703.3260 911 im Zeitpunkt der ersten Einfuhr (Herbst 2019) ein Normalzollansatz von Fr. 15.00 je 100 kg brutto anwendbar war. Das streitbetroffene Fahrzeug verfügt gemäss Zulassungsbescheinigung über ein Gewicht von 2'230.00 kg, woraus Zollabgaben in Höhe von Fr. 334.50 resultieren. Die für das Erstellen eines Prüfungsberichts (Form 13.20 A) erhobene Gebühr von Fr. 20.00 ist ebenfalls nicht zu beanstanden (vgl. Anhang zur Verordnung vom 4. April 2007 über die Gebühren des BAZG [SR 631.035], Ziff. 9.12). Die Automobilsteuer beträgt 4 Prozent (Art. 13 AStG). Sie wird vorliegend auf dem Normalwert erhoben (Art. 24 Abs. 1 Bst. b AStG). Aufgrund der Einfuhr geschuldete Steuern, Zölle und sonstige Abgaben (mit Ausnahme der zu erhebenden Steuer selbst und der Mehrwertsteuer) sind in die Bemessungsgrundlage miteinzubeziehen (vgl. Art. 24 Abs. 2 Bst. a AStG). Vorliegend ging die Vorinstanz davon aus, dass der Wert des Fahrzeugs Fr. 38'440.- beträgt, was vom Beschwerdeführer nicht beanstandet wird. Damit resultiert ein Betrag von Fr. 1'551.80 (4 % von [Fr. 38'440.00 + Fr. 334.50 + Fr. 20.00]). Die Mehrwertsteuer (Normalsatz) beträgt 7,7 Prozent (Art. 25 Abs. 1 MWSTG). Die Einfuhrsteuer gilt im vorliegenden Fall auf dem Marktwert (Art. 54 Abs. 1 Bst. g MWSTG). Die aufgrund der Einfuhr geschuldeten Steuern, Zölle und sonstigen Abgaben (mit Ausnahme der zu erhebenden Mehrwertsteuer) sind in die Bemessungsgrundlage miteinzubeziehen (Art. 54 Abs. 3 Bst. a MWSTG). Demnach resultiert vorliegend ein Betrag von Fr. 3'106.65 (7,7 % von [Fr. 38'440.00 + Fr. 334.50 + Fr. 20.00 + Fr. 1'551.80]). Damit sind insgesamt Einfuhrabgaben in Höhe von Fr. 5'012.95 geschuldet, zzgl. Verzugszins (vgl. Art. 74 Abs. 1 ZG, Art. 57 Abs. 1 MWSTG). Für die Zeit vom 20. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 ist kein Verzugszins geschuldet (Art. 2 der Verordnung vom 20. März 2020 über den befristeten Verzicht auf Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung von Steuern, Lenkungsabgaben und Zollabgaben sowie Verzicht auf die Darlehensrückerstattung durch die Schweizerische Gesellschaft für Hotelkredit [AS 2020 861]).
E. 4.6 Zusammenfassend ist der Beschwerdeentscheid vom 10. Juni 2021 zu bestätigen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 5 Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 1'100.- festzulegen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist für die Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'100.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Iris Widmer Anna Begemann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr [...]; Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Das BGer ist mit Entscheid vom 06.11.2023 auf die Beschwerde nicht eingetreten (9C_523/2023) Abteilung I A-3078/2021 Urteil vom 7. Juli 2023 Besetzung Richterin Iris Widmer (Vorsitz), Richter Keita Mutombo, Richter Pierre-Emmanuel Ruedin,Gerichtsschreiberin Anna Begemann. Parteien A._________, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), Direktionsbereich Grundlagen, Sektion Recht, Taubenstrasse 16, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verwendung eines unverzollten und unversteuerten Fahrzeugs. Sachverhalt: A. A._________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist deutscher Staatsangehöriger und wohnhaft in (Ort) (Kanton). Am 6. Juni 2020 wurde er bei der Zollstelle (Ort) (Kanton) hinter dem Steuer eines Personenwagens des Typs Mercedes-Benz V 300 mit dem deutschen Kontrollschild «(...)» angehalten und kontrolliert. Weil er die Zollanmeldung für das genannte Fahrzeug unterlassen hatte, wurde ein Feststellungsprotokoll aufgenommen. Der Beschwerdeführer verweigerte die Unterschrift. Der Beschwerdeführer füllte hingegen das Dokument der Eidgenössischen Zollverwaltung «Fragebogen betreffend die Veranlagung eines privaten Beförderungsmittels; Wohnsitzabklärung» aus und unterzeichnete es. Darauf gab er an, erstmals im Herbst 2019 mit dem Fahrzeug in die Schweiz eingereist zu sein und das Fahrzeug in der Schweiz zu verwenden. Er wies zudem seine Schweizer Aufenthaltsbewilligung sowie die deutsche Zulassungsbescheinigung Teil I für das genannte Fahrzeug vor. B. B.a Mit Schreiben vom 22. Dezember 2020 teilte das Zollinspektorat Rheintal dem Beschwerdeführer mit, dass beabsichtigt werde, wegen Verwendung eines unverzollten Fahrzeugs in der Schweiz Zollabgaben in Höhe von Fr. 334.50, Automobilsteuern in Höhe von Fr. 1'551.80, Mehrwertsteuern in Höhe von Fr. 3'106.65 und Gebühren in Höhe von Fr. 20.- (Total Fr. 5'012.95 [zzgl. allfällige Verzugszinsen]) bei ihm nachzufordern. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. B.b Mit E-Mail vom 4. Januar 2021 erklärte sich der Beschwerdeführer nicht einverstanden mit der beabsichtigten Nachforderung. Er machte geltend, er sei weder Eigentümer noch Besitzer des betroffenen Fahrzeugs. Eigentümer sei die Mercedes Benz AG Stuttgart und Besitzer die B._________ GmbH mit Sitz in (Ort in Deutschland). Als ehemaliger Geschäftsführer habe er das Recht gehabt, das Fahrzeug im In- und Ausland zu benutzen. Aus rechtlichen Gründen sei es nicht möglich, das Fahrzeug umzumelden. Der E-Mail war eine Kopie der deutschen Zulassungsbescheinigung Teil II für das betroffene Fahrzeug beigelegt. B.c Mit Nachforderungsverfügung vom 14. Januar 2021 forderte der Zoll Nordost den Betrag von Fr. 5'012.95 gestützt auf Art. 12 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) nach. C. C.a Mit Eingabe vom 28. Januar 2021 focht der Beschwerdeführer die Nachforderungsverfügung vom 14. Januar 2021 bei der Oberzolldirektion an und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben. Zur Begründung führte er zusammengefasst aus, das Fahrzeug sei von ihm nicht in die Schweiz eingeführt, sondern lediglich im Transit für eine eintägige Geschäftsreise von (Ort in Deutschland) nach Italien benutzt worden. Eine Ummeldung sei weder möglich noch erforderlich gewesen. C.b Mit Schreiben vom 18. März 2021 informierte die Eidgenössische Zollverwaltung, Direktionsbereich Grundlagen (seit dem 1. Januar 2022: Direktionsbereich Grundlagen des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit [BAZG]; nachfolgend: Vorinstanz), den Beschwerdeführer über die beabsichtigte Abweisung der Beschwerde und forderte die Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 300.-. Dem Schreiben war u.a. eine Kopie der Vernehmlassung des Zoll Nordost vom 24. Februar 2021 beigelegt. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet. C.c Mit Beschwerdeentscheid vom 10. Juni 2021 wies die Vorinstanz die Beschwerde vom 28. Januar 2021 ab. C.d Der per Einschreiben mit Rückschein versandte Beschwerdeentscheid wurde vom Beschwerdeführer nicht abgeholt. Mit Schreiben vom 22. Juni 2021 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine vom Adressaten nicht fristgerecht abgeholte eingeschriebene Sendung als am letzten Tag der sieben Tage betragenden Abholfrist rechtsgültig zugestellt gelte. Gleichzeitig liess sie ihm den Beschwerdeentscheid erneut zukommen. D. Mit Eingabe vom 28. Juni 2021 erhebt der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Beschwerdeentscheid des Zoll Nordost (recte: der Eidgenössische Zollverwaltung, Direktionsbereich Grundlagen) vom 10. Juni 2021 beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, der Beschwerdeentscheid sei aufzuheben und die Verfahrenskosten seien der Vorinstanz aufzuerlegen. In prozessualer Hinsicht beantragt er Einsicht in die Akten der Vorinstanz. E. Mit Vernehmlassung vom 13. September 2021 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. F. Mit Verfügung vom 17. September 2021 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Akteneinsicht gut. Dem Beschwerdeführer wurden ein Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz sowie eine Kopie der vor-instanzlichen Akten zugestellt. Auf die detaillierten Vorbringen der Verfahrensparteien und die Beweismittel wird - soweit dies für den Entscheid wesentlich ist - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor. Die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig (vgl. auch Art. 116 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Damit ist er zur Beschwerdeerhebung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 1.3 Das Verfahren richtet sich - soweit das VGG nichts anderes bestimmt - nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG). Der Ausschluss gemäss Art. 3 Bst. e VwVG betrifft nur das Zollverfahren bis und mit Erlass der Veranlagungsverfügung und ist somit vorliegend nicht einschlägig (vgl. BGE 142 II 433 E. 3.2.6). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang. Die Beschwerdeführerin kann mit der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit rügen (vgl. Art. 49 VwVG). 1.5 Gemäss dem Vorbehalt von Art. 2 Abs. 1 VwVG finden die Artikel 12 - 19 und 30 - 33 VwVG auf das Steuerverfahren keine Anwendung. Das Bundesverwaltungsgericht wendet in ständiger Rechtsprechung die in Art. 12 VwVG verankerte Untersuchungsmaxime, wonach die entscheidende Behörde den rechtlich relevanten Sachverhalt von sich aus abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen muss, dennoch auch in Steuerverfahren an, soweit diese nicht durch Mitwirkungspflichten der Verfahrensbeteiligten eingeschränkt ist (statt vieler: BVGE 2009/60 E. 2.1.2; Urteile des BVGer A-1669/2021 vom 8. Februar 2023 E. 1.5; A-2479/2019 vom 14. Juli 2021 E. 2.2.1). Es nimmt jedoch nicht von sich aus zusätzliche Sachverhaltsabklärungen vor oder untersucht weitere Rechtsstandpunkte, für die sich aus den vorgebrachten Rügen oder den Akten nicht zumindest Anhaltspunkte ergeben (BVGE 2010/64 E. 1.4.1; statt vieler: Urteile des BVGer A-1669/2021 vom 8. Februar 2023 E. 1.5; A-4963/2020 vom 15. Dezember 2021 E. 1.6.1). 1.6 1.6.1 Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt im Rahmen der Sachverhaltserstellung der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 130 II 482 E. 3.2; Urteil des BVGer A-1669/2021 vom 8. Februar 2023 E. 1.7). Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 130 III 321 E. 3.2; statt vieler: Urteil des BVGer A-3/2021 vom 27. Oktober 2022 E. 1.5; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl., 2022, Rz. 3.141). Gelangt das Gericht - trotz genügender Abklärung des Sachverhalts unter Respektierung des Untersuchungsgrundsatzes - nicht zu einem solchen Ergebnis, kommen die Beweislastregeln zur Anwendung, d.h. es ist zu Ungunsten desjenigen zu urteilen, der die Beweislast trägt. Abgesehen von Besonderheiten, welche die Natur des Selbstdeklarationsprinzips (vgl. dazu nachfolgend E. 3.3.2) mit sich bringt, gilt im Zoll-, Automobil- und Einfuhrmehrwertsteuerrecht - wie allgemein im Abgaberecht - der Grundsatz, dass die Steuerbehörde die Beweislast für die steuerbegründenden und -erhöhenden Tatsachen trägt, während die steuerpflichtige Person für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet ist (BGE 140 II 248 E. 3.5; Urteil des BGer 2C_177/2018 vom 22. August 2019 E. 4.1.1 ff.). 1.6.2 Das Beweisverfahren kann geschlossen werden, wenn die noch im Raum stehenden Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind, etwa weil es ihnen an der Beweiseignung fehlt oder umgekehrt die betreffende Tatsache bereits aus den Akten genügend ersichtlich ist und angenommen werden kann, dass weitere Beweiserhebungen am Ergebnis nichts ändern würden (sog. antizipierte Beweiswürdigung; BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3; BVGE 2018 IV/5 E. 11.1; Urteil des BVGer A-5320/2018 vom 26. August 2019 E. 1.5.2 m.w.H.). 2. Der Beschwerdeführer beanstandet mit Bezug auf die konkrete Höhe der Nachforderung, der vorinstanzliche Entscheid enthalte keine Bemessungsgrundlage und erörtere nicht, wie die Forderung zustande komme. Damit rügt er sinngemäss eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vor-instanz. Auf diese formelle Rüge ist vorab einzugehen. 2.1 2.1.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 141 V 557 E. 3.2.1; 134 I 83 E. 4.1; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 III 28 E. 3.2.4; 134 I 83 E. 4.1; Urteile des BVGer A-1114/2021 vom 31. Oktober 2022 E. 2.1.1; A-2373/2019 vom 13. November 2020 E. 3.2.1 m.w.H). Die Begründung muss nicht zwingend in der Verfügung enthalten sein; allenfalls kann auf ein anderes Schriftstück verwiesen werden (BGE 123 I 31 E. 2c; 113 II 204 E. 2; Urteile des BVGer A-2373/2019 vom 13. November 2020 E. 3.2.1; A-6362/2015 vom 16. Januar 2017 E. 3.1.2 und A-3103/2011 vom 9. Mai 2012 E. 7, je m.w.H.). 2.1.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt in der Regel ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Rechtsprechungsgemäss kann eine nicht schwerwiegende Verletzung jedoch als geheilt gelten, wenn die verletzte Partei die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei prüfen kann (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 135 I 279 E. 2.6.1). Der nachträglichen Gewährung des rechtlichen Gehörs zugänglich sind insbesondere Verstösse gegen die Begründungspflicht. Hierzu ist das Versäumte im Rechtsmittelverfahren nachzuholen, etwa indem die Vorinstanz eine genügende Begründung in ihrer Vernehmlassung nachschiebt und die Rechtsmittelinstanz der betroffenen Partei im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels die Möglichkeit einräumt, sich dazu zu äussern (Urteile des BGer 1C_39/2017 vom 13. November 2017 E. 2.1; 1C_300/2015 vom 14. März 2016 E. 4.1 und 2C_762/2011 vom 15. Juni 2012 E. 4.1; Urteile des BVGer A-2373/2019 vom 13. November 2020 E. 3.2.2; A-199/2018 vom 18. April 2019 E. 4.4.1). 2.2 Der Beschwerdeentscheid vom 10. Juni 2021 ist im Allgemeinen ausführlich begründet und setzt sich im Detail mit den Rechtsgrundlagen für die Nachforderungen, den Akten und den Rügen des Beschwerdeführers auseinander. Wie der Beschwerdeführer jedoch zutreffend feststellt, enthält der Beschwerdeentscheid keine Begründung der Höhe der nachgeforderten Abgaben. Auch der Nachforderungsverfügung vom 14. Januar 2021 sind dazu keine Angaben zu entnehmen. Für nähere Angaben zur Höhe der Nachforderung müssen das Feststellungsprotokoll vom 6. Juni 2020 (vgl. Sachverhalt Bst. A; Akte der Vorinstanz [act.] Nr. 2) sowie das Schreiben vom 22. Dezember 2020, mit welchem dem Beschwerdeführer durch das Zollinspektorat Rheintal erstmals das rechtliche Gehör zur beabsichtigen Nachforderung gewährt wurde (vgl. Sachverhalt Bst. B.a; act. Nr. 5a), herangezogen werden. Im Feststellungsprotokoll ist in tabellarischer Form aufgeführt, das streitbetroffene Fahrzeug verfüge über einen Wert von Fr. 38'440.00, ein Gewicht von 2'230 kg und sei in die Tarifnummer 8703.3260 (Zollansatz von Fr. 15.00) einzureihen. Im Schreiben vom 22. Dezember 2020 nimmt das Zollinspektorat Rheintal auf das Feststellungsprotokoll Bezug und führt aus, das Fahrzeug verfüge «gemäss Eurotax» über einen Wert von Fr. 38'440.00. Bei einem Leergewicht von 2'230 kg seien Zollabgaben in Höhe von Fr. 334.50 (Zollansatz von 15.00 je 100 kg brutto) fällig. Dazu kämen Fr. 20.00 für den Prüfungsbericht, Automobilsteuern in Höhe von Fr. 1'551.80 (4% von Fr. 38'794.00), Mehrwertsteuern in Höhe von Fr. 3'106.65 (7.7% von Fr. 40'346.00) sowie ein allfälliger Verzugszins. Auf dieses Schreiben wird in der Nachforderungsverfügung vom 14. Januar 2021 (Ziff. 2) und im Beschwerdeentscheid (Ziff. 2) verwiesen. 2.3 Rechtsprechungsgemäss ist es zulässig und mit der Begründungspflicht vereinbar, dass eine Verfügung auf andere Schriftstücke verweist (vgl. E. 2.1.1). Im vorliegenden Fall war es dem Beschwerdeführer unter Beizug des Schreibens vom 22. Dezember 2020 möglich, die Höhe der Nachforderung in rechnerischer Hinsicht nachzuvollziehen. Da die Höhe bzw. die Berechnung der Nachforderung vom Beschwerdeführer weder anlässlich seiner ans Zollinspektorat Rheintal gerichteten Stellungnahme vom 4. Januar 2021 (act. Nr. 6) noch anlässlich der Beschwerde vom 28. Januar 2021 an die Oberzolldirektion (act. Nr. 8) beanstandet wurde, durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass die Nachforderung in rechnerischer Hinsicht nicht umstritten ist. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz mit Bezug auf die Höhe der Nachforderung die Berechnung des Zollinspektorats Rheintal lediglich bestätigt hat. Die Begründungspflicht wurde damit nicht verletzt. 2.4 Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass sich die Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 13. September 2021 nochmals eingehend mit der Berechnung der Nachforderung auseinandersetzt (Vernehmlassung, Ziff. 7). So wird etwa dargelegt, es entspräche gängiger Verwaltungspraxis, den Warenwert eines Fahrzeugs mittels «Eurotax» zu ermitteln. Dem Beschwerdeführer wurde die Vernehmlassung mit Verfügung vom 17. September 2021 zur Kenntnis gebracht (vgl. Sachverhalt Bst. F). Dieser hatte demnach die Gelegenheit, allfällige Beanstandungen im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht - welches über volle Kognition verfügt (vgl. E. 1.4) - vorzubringen. Selbst wenn vorliegend von einer nicht schwerwiegenden Verletzung der Begründungspflicht ausgegangen werden müsste, hätte diese rechtsprechungsgemäss als durch die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs geheilt zu gelten (vgl. E. 2.1.2). 2.5 Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich somit als unbegründet (zur Berechnung der Forderung, vgl. E. 4.5). 3. 3.1 Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und nach dem Zollgesetz sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) zu veranlagen (Art. 7 ZG). Solche Waren unterliegen zudem grundsätzlich der Einfuhrmehrwertsteuer (Art. 50 ff. des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20]) und - sofern es sich um Automobile handelt - der Automobilsteuer (Art. 22 Abs. 1 des Automobilsteuergesetzes vom 21. Juni 1996 [AStG, SR 641.51]). Vorbehalten bleiben Zoll- und Steuerbefreiungen, die sich aus besonderen Bestimmungen von Gesetzen und Verordnungen oder Staatsverträgen ergeben (Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 ff. ZG; Art. 1 Abs. 2 ZTG; Art. 53 MWSTG, Art. 7 und 12 Abs. 1 AStG), wie das hier interessierende Verfahren der vorübergehenden Verwendung. 3.2 Die Zollzahlungspflicht obliegt der Zollschuldnerin bzw. dem Zollschuldner (Art. 70 Abs. 1 ZG). Zum entsprechenden Kreis gehört auch die Person, die Waren über die Zollgrenze bringt oder bringen lässt (Art. 70 Abs. 2 Bst. a ZG). Sodann umfasst die Zollzahlungspflicht die Pflicht zur Entrichtung der Abgaben und Kosten, die gestützt auf andere als zollrechtliche Erlasse (also beispielsweise auf die Mehrwert- oder Automobilsteuergesetzgebung) durch das BAZG zu erheben sind (Art. 90 ZG; vgl. Urteile des BVGer A-5407/2020, A-5409/2020, A-5410/2020 vom 28. September 2021 E. 2.2 [Entscheid bestätigt durch das BGer mit Urteil 2C_880/2021 vom 28. September 2021]; A-4510/2018 vom 20. Mai 2019 E. 2.2; A-3322/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 3.2). 3.3 Das Zollveranlagungsverfahren gliedert sich in einzelne Verfahrensteile und dient grundsätzlich der Feststellung des Sachverhalts, der zolltarifarischen Erfassung der Ware, der Festsetzung der Zollabgaben sowie dem Erlass der Veranlagungsverfügung. Die einzelnen Zollverfahren (eines davon ist dasjenige der vorübergehenden Verwendung [Art. 47 Abs. 2 Bst. d ZG; vgl. nachfolgend E. 3.5]) haben sodann die Aufgabe, die einzelnen Verfahrensschritte des Zollveranlagungsverfahrens so zu modifizieren, dass die Aspekte des jeweiligen Zollverfahrens im Vordergrund stehen (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 15. Dezember 2003 über ein neues Zollgesetz [nachfolgend: Botschaft ZG], BBl 2004 567, 579; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4510/2018 vom 20. Mai 2019 E. 2.3). 3.3.1 Das Zollveranlagungsverfahren beginnt mit der Zuführungspflicht: Gemäss Art. 21 Abs. 1 ZG muss eine Person Waren, welche sie ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen. Waren, die ins Zollgebiet verbracht werden, unterliegen vom Zeitpunkt des Verbringens an, bis zur Wiederausfuhr oder zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der Zollüberwachung und der Zollprüfung (Art. 23 Abs. 1 ZG). Die zuführungspflichtige Person oder die von ihr Beauftragten müssen die der Zollstelle zugeführten Waren gestellen und summarisch anmelden (Art. 24 Abs. 1 ZG). Sodann muss die anmeldepflichtige Person die zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der von der Zollverwaltung bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen (Art. 25 Abs. 1 ZG; vgl. dazu auch Art. 4 der Zollverordnung des BAZG vom 4. April 2007 [ZV-BAZG, SR 631.013]). In der Zollanmeldung ist die zollrechtliche Bestimmung der Waren festzulegen (Art. 25 Abs. 2 ZG). Waren, die in ein Zollverfahren überführt werden sollen, sind zum betreffenden Verfahren anzumelden (Art. 47 Abs. 1 ZG). Wählbar sind insbesondere auch die Verfahren der vorübergehenden Verwendung (Art. 47 Abs. 2 Bst. d ZG; vgl. E. 3.5) sowie das Transitverfahren (Art. 47 Abs. 2 Bst. b ZG; vgl. E. 3.6). Anmeldepflichtig ist u.a. die zuführungspflichtige Person (Art. 26 Bst. a ZG), wobei als solche u.a. der oder die Warenführer/in gilt (Art. 75 Bst. a der Zollverordnung vom 1. November 2006 [ZV, SR 631.01]). 3.3.2 Die Zollanmeldung basiert auf dem Selbstdeklarationsprinzip, wo-nach von der anmeldepflichtigen Person eine vollständige und richtige Deklaration der Ware verlangt wird. Hinsichtlich der diesbezüglichen Sorgfaltspflicht werden an die anmeldepflichtige Person hohe Anforderungen gestellt (Barbara Schmid, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Handkommentar zum Zollgesetz, 2009 [nachfolgend: Zollkommentar], Art. 18 N. 3 f.; Botschaft ZG, BBl 2004 567, 601). Die Zollpflichtigen haben sich vorweg über die Zollpflicht sowie die jeweiligen Abfertigungsverfahren zu informieren und die Waren entsprechend zur Veranlagung anzumelden. Unterlassen sie dies, haben sie dafür prinzipiell selber die Verantwortung zu tragen (BVGE 2015/35 E. 3.3.3; Urteil des BVGer A-4408/2021 vom 6. Juli 2022 E. 2.2). Die Mitwirkungs- und Sorgfaltspflichten des Zollverfahrens gelten auch für die Erhebung der Automobilsteuer (Art. 7 AStG) und der Einfuhrmehrwertsteuer (vgl. Art. 50 MWSTG; Urteile des BVGer A-4408/2021 vom 6. Juli 2022 E. 2.2; A-3322/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 3.4). 3.4 Da Waren, die nur vorübergehend in ein Zollgebiet verbracht und dort genutzt werden, nicht endgültig in den wirtschaftlichen Kreislauf eines Zollgebietes eingehen, können sie anders - beispielsweise mit Zollerleichterungen - behandelt werden als Waren, die uneingeschränkt am Binnenmarkt teilnehmen (vgl. Heinz Schreier, Zollkommentar, Art. 9 N. 1). Zu diesem Zweck ist u.a. das Verfahren der vorübergehenden Verwendung vorgesehen (vgl. Urteile des BVGer A-3783/2021 vom 17. Mai 2023 E. 3.2.1; A-4510/2018 vom 20. Mai 2019 2019 E. 3). 3.4.1 Entsprechende Zollerleichterungen sind im hier interessierenden Zusammenhang im Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung vom 26. Juni 1990 (SR 0.631.24, im Folgenden: Istanbul Übereinkommen) vorgesehen. Gemäss Art. 1 Bst. a und Art. 2 des Istanbul Übereinkommens dürfen bestimmte Waren frei von Eingangsabgaben für einen bestimmten Zweck vorübergehend in ein Zollgebiet verbracht werden. Das Übereinkommen erfasst auch Transportmittel (vgl. «Anlage über Beförderungsmittel» [Anlage C zum Istanbul Übereinkommen]). Nach Art. 2 Bst. a der Anlage C zum Istanbul Übereinkommen sind Beförderungsmittel (wie beispielsweise Strassenkraftfahrzeuge, vgl. Art. 1 Bst. a der Anlage C zum Istanbul Übereinkommen) zur gewerblichen Verwendung oder zum eigenen Gebrauch zur vorübergehenden Verwendung zugelassen. Zu den Eingangsabgaben zählen auch die auf den Einfuhren lastenden Steuern wie die Mehrwert- und Automobilsteuer (vgl. Art. 1 Bst. b des Istanbul Übereinkommens, vgl. Urteile des BGer 2C_1049/2011 vom 18. Juli 2012 E. 3.2; 2A.230/2006 vom 9. Oktober 2006 E 4.1; 2A.514/2001 vom 29. Juli 2002 E. 2.1; Urteil des BVGer A-3505/2014 vom 8. April 2015 E. 2.2.1). Die Bestimmungen dieses Übereinkommens sind grundsätzlich direkt anwendbar und die Betroffenen können sich unmittelbar darauf berufen (vgl. Urteile des BVGer A-3783/2021 vom 17. Mai 2023 E. 3.2.3; A-4510/2018 vom 20. Mai 2019 E. 3.1.1). 3.4.2 Für die Zulassung zur vorübergehenden gewerblichen Verwendung eines Beförderungsmittels (z.B. eines Strassenkraftfahrzeugs) ist nach Art. 5 Bst. a der Anlage C zum Istanbul Übereinkommen erforderlich, dass (1) das Beförderungsmittel in einem anderen Gebiet als demjenigen der Schweiz zugelassen (immatrikuliert) ist und (2) die Zulassung auf den Namen einer Person, die ebenfalls ihren Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Gebiets der Schweiz hat, erfolgte. Zudem (3) muss das Beförderungsmittel von Personen eingeführt und verwendet werden, die von einem solchen Gebiet aus ihre Geschäftstätigkeit ausüben. Das letzte Erfordernis bedeutet, dass die betroffenen Personen ihre Geschäftstätigkeit von einem Gebiet ausserhalb der Schweiz aus ausüben müssen (vgl. Urteil des BGer 2A.514/2001 vom 29. Juli 2002 E. 2.1). Als «gewerbliche Verwendung» im Sinne der Anlage C zum Istanbul Übereinkommen gilt die Beförderung von Personen gegen Entgelt oder die gewerbliche Beförderung von Waren gegen oder ohne Entgelt (Art. 1 Bst. b der Anlage C zum Istanbul Übereinkommen). 3.4.3 Für die Zulassung zur vorübergehenden Verwendung eines Beförderungsmittels zum eigenen Gebrauch ist nach Art. 5 Bst. b der Anlage C zum Istanbul Übereinkommen erforderlich, dass (1) das Beförderungsmittel in einem anderen als dem Gebiet der vorübergehenden Verwendung zugelassen ist und (2) auf den Namen einer Person zum Verkehr zugelassen ist, die ihren Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Gebietes der vorübergehenden Verwendung hat. Zudem (3) muss das Beförderungsmittel von Personen mit Wohnsitz in diesem Gebiet eingeführt und verwendet werden. Dies bedeutet, dass die Personen, die das Beförderungsmittel einführen und verwenden, ihren Wohnsitz ausserhalb des schweizerischen Zollgebiets haben müssen (vgl. Urteil des BVGer A-4510/2018 vom 20. Mai 2019 E. 5.2.1). Für Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet (hier: der Schweiz), die ein im Ausland immatrikuliertes Fahrzeug zum eigenen Gebrauch im Zollgebiet benutzen, sieht das Istanbul Übereinkommen keine Zollerleichterung vor (Urteile des BVGer A-3783/2021 vom 17. Mai 2023 E. 3.2.4; A-957/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 2.8.2 [bestätigt durch das BGer mit Urteil 2C_97/2020 vom 18. Mai 2020]). 3.5 3.5.1 Die Möglichkeit der vorübergehenden Verwendung von ausländischen Waren im Zollgebiet ist nicht nur im Istanbul Übereinkommen, sondern auch im innerstaatlichen Recht verankert: Gemäss Art. 9 ZG ist der Bundesrat als Verordnungsgeber ermächtigt, vorzusehen, dass ausländische Waren zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet unter teilweiser oder vollständiger Befreiung von den Einfuhrzollabgaben eingeführt werden können (Abs. 1). Auch ist ihm die Regelung der Voraussetzungen für die Zollabgabenbefreiung übertragen (Abs. 2). 3.5.2 Waren, die in ein Zollverfahren (wie jenes der vorübergehenden Verwendung) überführt werden sollen, sind entsprechend anzumelden (Art. 47 Abs. 1 und 2 Bst. d ZG). Gemäss Art. 58 Abs. 1 ZG sind Waren, die zur vorübergehenden Verwendung ins Zollgebiet verbracht werden sollen, zum gleichnamigen Verfahren anzumelden. In diesem Verfahren werden die Einfuhrzollabgaben oder allfällige Ausfuhrzollabgaben mit bedingter Zahlungspflicht veranlagt, wird die Identität der Ware gesichert, wird die Dauer der vorübergehenden Verwendung festgesetzt und werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet (Art. 58 Abs. 2 Bst. a - d ZG). Wird das Verfahren der vorübergehenden Verwendung nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, werden die veranlagten Abgaben fällig; es sei denn, die Waren wurden innerhalb der festgesetzten Frist wieder aus dem Zollgebiet oder ins Zollgebiet verbracht und ihre Identität kann nachgewiesen werden (vgl. Art. 58 Abs. 3 ZG; vgl. Urteile des BVGer A-4077/2021 vom 11. Mai 2022 E. 2.3.3; A-4510/2018 vom 20. Mai 2019 E. 3.2.3). 3.5.3 Gestützt auf Art. 9 ZG wird in Art. 34 Abs. 2 ZV bestimmt, dass das BAZG Personen mit Sitz oder Wohnsitz im Zollgebiet die zollfreie vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für grenzüberschreitende Beförderungen zu gewerblichen Zwecken bewilligen kann, wenn: (a) die Person innerhalb eines Jahres höchstens zwölf Beförderungen durchführt; und (b) das Beförderungsmittel jeweils nach Beendigung der Beförderung wieder ausgeführt wird. 3.5.4 Gemäss Art. 35 Abs. 2 ZV kann das BAZG zudem Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch bewilligen, wenn: (a)diese bei einer Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets angestellt sind und das ihnen zur Verfügung gestellte ausländische Beförderungsmittel ausschliesslich für grenzüberschreitende Beförderungen im dienstlichen Auftrag und für solche zwischen Wohnort und ausländischem Arbeitsort benützen; (b)diese innerhalb eines Jahres höchstens 12 grenzüberschreitende Beförderungen durchführen und die Wiederausfuhr jeweils nach drei Tagen erfolgt; (c)diese ihren Wohnsitz an einen Ort ausserhalb des Zollgebiets verlegen und die vorübergehende Verwendung höchstens drei Monate dauert; oder (d)keine entsprechenden inländischen Beförderungsmittel zur Verfügung stehen und die ausländischen Beförderungsmittel nur für eine kurze Dauer benützt werden sollen. 3.5.5 Der Ablauf des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung wird in den Art. 162 - 164 ZV geregelt. Gemäss Art. 162 Abs. 1 ZV muss die anmeldepflichtige Person den Verwendungszweck der Ware bei der Zollanmeldung angeben. Soll ein ausländisches Beförderungsmittel vorübergehend zu gewerblichen Zwecken nach Art. 34 ZV ins schweizerische Zollgebiet eingeführt werden, muss eine entsprechende Bewilligung vor der ersten Einfuhr beim BAZG beantragt werden (vgl. Art. 164 Abs. 1 ZV). Eine Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels zum eigenen Gebrauch im Zollgebiet nach Art. 35 ZV muss bei der ersten Einfuhr oder beim Erwerb im Inland beim BAZG beantragt werden (Art. 164 Abs. 2 ZV). Soweit hier interessierend, werden diese Bestimmungen gemäss Rechtsprechung als gesetzes- bzw. völkerrechtskonform erachtet (vgl. Urteile des BVGer A-3783/2021 vom 17. Mai 2023 E. 3.2.7; A-4510/2018 vom 20. Mai 2019 E. 3.2.4; A-5962/2014 vom 14. Januar 2016 E. 5.6; A-5078/2012 vom 15. Januar 2014 E. 6.2, je m.w.H.). 3.6 3.6.1 Art. 49 ZG enthält die Regelung für nationale Transitverfahren. Gemäss Art. 49 ZG sind ausländische Waren, die unverändert durch das Zollgebiet befördert werden (Durchfuhr) oder die im Zollgebiet zwischen zwei Orten befördert werden, zum Transitverfahren anzumelden. 3.6.2 Das Transitverfahren nach Art. 49 ZG hat als Zweck die reine Beförderung von ausländischen Waren (Art. 6 Bst. d ZG), d.h. Waren, die sich nicht im freien Verkehr befinden und somit unter Zollüberwachung (Art. 23 Abs. 1 ZG) stehen, im Zollgebiet (Art. 3 ZG) zu ermöglichen (vgl. Urteil des BVGer A-4667/2020, A-4679/2020 vom 10. November 2021 E. 3.6.2 m.w.H. [bestätigt durch das BGer mit Urteil 2C_3/2022 vom 17. Mai 2022]). Voraussetzung für die Durchführung dieses Verfahrens ist neben der Anmeldung zum Transitverfahren (Art. 49 Abs. 1 ZG) u.a. die Veranlagung der Einfuhrzollabgaben (mit bedingter Zahlungspflicht) sowie die Identitätssicherung der Waren (Art. 49 Abs. 2 ZG i.V.m. Art. 153 ZV; Art. 42 - 43 und Art. 46 ZV-BAZG). 3.7 3.7.1 Gemäss Art. 118 ZG begeht eine Zollwiderhandlung, wer vorsätzlich oder fahrlässig Zollabgaben durch Nichtanmelden, Verheimlichen oder unrichtige Zollanmeldung der Waren oder in irgendeiner anderen Weise ganz oder teilweise hinterzieht, oder sich oder einer anderen Person sonst wie einen unrechtmässigen Zollvorteil verschafft. 3.7.2 Nach Art. 96 Abs. 4 MWSTG begeht eine Steuerhinterziehung (der Mehrwertsteuer), wer zulasten des Staates die Steuerforderung verkürzt, indem er Waren bei der Einfuhr vorsätzlich oder fahrlässig nicht oder unrichtig anmeldet oder verheimlicht (Bst. a) oder im Rahmen einer behördlichen Kontrolle oder eines Verwaltungsverfahrens, welches auf die Festsetzung der Steuerforderung oder den Steuererlass gerichtet ist, vorsätzlich auf entsprechende Nachfrage hin keine, unwahre oder unvollständige Angaben macht (Bst. b). 3.7.3 Gemäss Art. 36 Abs. 1 AStG ist unter Strafandrohung u.a. untersagt, die Automobilsteuer vorsätzlich oder fahrlässig durch Nichtanmeldung, Verheimlichung, unrichtige Deklaration der Automobile ganz oder teilweise zu hinterziehen oder zu gefährden. 3.8 Sowohl die Zoll- als auch die Mehrwertsteuer- sowie die Automobilsteuergesetzgebung gehören zur Verwaltungsgesetzgebung des Bundes. Entsprechend findet bei Widerhandlungen in den jeweiligen Bereichen (zumindest teilweise) das VStrR Anwendung (vgl. Art. 128 Abs. 1 ZG; Art. 103 Abs. 1 MWSTG und Art. 36 Abs. 1 AStG; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-3783/2021 vom 17. Mai 2023 E. 3.5.1; A-4510/2018 vom 20. Mai 2019 E. 4.4). 3.8.1 Gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. a VStrR sind Abgaben nachzuentrichten, wenn sie infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden sind. Dies gilt «ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person» (Art. 12 Abs. 1 VStrR). Die Leistungspflicht im Sinne von Art. 12 VStrR hängt weder von einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit noch von einem Verschulden oder gar der Einleitung eines Strafverfahrens ab. Vielmehr genügt es, dass der durch die Nichterhebung der entsprechenden Abgabe entstandene unrechtmässige Vorteil auf einer objektiven Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes gründet (zum Ganzen: BGE 129 II 160 E. 3.2; 106 Ib 218 E. 2c; Urteile des BGer 2C_424/2014 vom 18. Juli 2015 E. 5.2.2; 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.2; Urteile des BVGer A-1669/2021 vom 8. Februar 2023 E. 3.2; A-4963/2020 vom 15. Dezember 2021 E. 4.2). 3.8.2 Zu den gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR Nachleistungspflichtigen gehört nach dem Gesetzeswortlaut «insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete», d.h. für die Zollabgaben jene Personen, welche dem Kreis der Zollschuldnerinnen und Zollschuldner gemäss Art. 70 ZG entsprechen. Sie gelten ipso facto als durch die Nichtbezahlung der Abgabe bevorteilt (vgl. Urteil des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.3 m.w.H.; Urteile des BVGer A-1669/2021 vom 8. Februar 2023 E. 3.3; A-3365/2020 vom 19. März 2021 E. 4.2 [bestätigt durch das BGer mit Urteil 2C_372/2021 vom 23. Dezember 2021]). 4. Im vorliegenden Fall ist streitig, ob die Vorinstanz zu Recht Einfuhrabgaben in Höhe von Fr. 5'012.95 wegen Verwendung eines unverzollten und unversteuerten Fahrzeugs beim Beschwerdeführer nachgefordert hat. 4.1 Zunächst ist zu klären, ob der Beschwerdeführer das streitbetroffene Motorfahrzeug ins Schweizer Zollgebiet verbracht hat und wenn ja, zu welchem Zeitpunkt. 4.1.1 4.1.1.1 Der Beschwerdeführer bestreitet, das Motorfahrzeug eingeführt zu haben. Das Fahrzeug werde von der B._________ GmbH mit Sitz in (Ort in Deutschland) geleast. Bis (Monat / Jahr) sei er deren Geschäftsführer gewesen. Er habe das Fahrzeug ausschliesslich für dienstliche Fahrten in Deutschland und in die Schweiz genutzt. Am 6. Juni 2020 sei er im Auftrag der B._________ GmbH von (Ort in Deutschland) nach Italien gefahren, um dort Materialien in geschäftlichem Auftrag zu erwerben. Das Fahrzeug sei ausschliesslich für eine einen Tag dauernde Durchreise und nur im Transit genutzt worden. 4.1.1.2 Gemäss einem Auszug aus dem Handelsregister B des Amtsgerichts (Ort) (online abrufbar über das Gemeinsame Registerportal der Länder; , abgerufen am 30. Mai 2023) hat die B._________ GmbH seit dem Jahr (...) ihren Sitz in (Ort). Sie bezweckt den Erwerb und die Verwaltung von Immobilien. Der Beschwerdeführer war vom (Datum) bis am (Datum) Geschäftsführer der Gesellschaft (mit Einzelvertretungsberechtigung). 4.1.1.3 Der Beschwerdeführer bestreitet zwar, das Fahrzeug in die Schweiz eingeführt zu haben, räumt aber gleichzeitig ein, es für dienstliche Fahrten in die Schweiz sowie für eine «Transitfahrt» zwischen (Ort in Deutschland) und Italien genutzt zu haben. Damit hat er es auch in das Schweizer Zollgebiet verbracht, womit es grundsätzlich zollpflichtig ist (vgl. E. 3.1). Die Dauer der Verwendung spielt - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - keine Rolle. 4.1.2 4.1.2.1 Anlässlich der Kontrolle vom 6. Juni 2020 gab der Beschwerdeführer auf dem - von ihm unterzeichneten - Formular der Zollverwaltung an, das streitbetroffene Fahrzeug erstmals im Herbst 2019 in die Schweiz eingeführt zu haben (vgl. Sachverhalt Bst. A; act. Nr. 2). Auf die Frage «Wer verwendet das Fahrzeug in der Schweiz?» antwortete er «A._________». Auf die Frage «Was geschieht mit dem Fahrzeug, wenn Sie die Schweiz wieder verlassen?» antwortete er «Ich nehme es mit» (act. Nr. 2). Diese Angaben werden vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 28. Juni 2021 nicht ausdrücklich bestritten. Er macht aber gleichzeitig geltend, das Fahrzeug «ausschliesslich für eine einmalige Transitfahrt von Deutschland nach Italien» verwendet zu haben (Beschwerde, Ziff. 4-6). 4.1.2.2 Das streitbetroffene Fahrzeug wurde im Juli 2019 erstmals auf die B._________ GmbH zugelassen (act. Nr. 6, Beilage: Zulassungsbescheinigung [Ort in Deutschland]). Der Beschwerdeführer gab sodann wiederholt an, das Fahrzeug sei ihm von seiner Arbeitgeberin zur Nutzung im In- und Ausland (inkl. der Schweiz) zur Verfügung gestellt worden (act. Nr. 2, 6 [E-Mail des Beschwerdeführers vom 4. Januar] und 8 [Beschwerde an die Sektion Recht vom 28.1.2021). Er habe das Fahrzeug ausschliesslich für dienstliche Fahrten in Deutschland und in die Schweiz genutzt (Beschwerde, S. 2). Dass der Beschwerdeführer, der seinen Wohnsitz in (Ort) hat, das Fahrzeug erstmals am 6. Juni 2020 anlässlich einer Fahrt von (Ort in Deutschland) nach Italien ins Schweizer Zollgebiet verbracht haben soll, ist vor dem Hintergrund dieser wiederholten gegenteiligen Aussagen nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer hat dem Bundesverwaltungsgericht auch nach Gewährung der vollständigen Akteneinsicht (vgl. Sachverhalt Bst. F) keinerlei Erklärungen für diese widersprüchlichen Angaben zukommen lassen. Aufgrund der Aktenlage erachtet es das Bundesverwaltungsgericht als erwiesen, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug - wie ursprünglich angegeben (E. 4.1.2.1) - erstmals im Herbst 2019 in die Schweiz verbracht hat. Dafür spricht auch, dass der Beschwerdeführer bereits zu einem früheren Zeitpunkt über ein Fahrzeug verfügte, welches ihm von der B._________ GmbH im Rahmen seiner Arbeitstätigkeit überlassen wurde (act. Nr. 1, Form.15.30 vom 2. Februar 2017 für Mercedes Benz Vito). Für jenes (ebenfalls unverzollte) Fahrzeug lag hingegen eine auf den Beschwerdeführer lautende Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung als Firmenfahrzeug in der Schweiz vor (act. Nr. 1), womit dieser zu dessen Nutzung in der Schweiz berechtigt war. Diese Bewilligung verfiel am 28. Februar 2018. Die Angaben des Beschwerdeführers, wonach ihm das streitbetroffene Fahrzeug von seiner Arbeitgeberin «zur Nutzung im In- und Ausland zur Verfügung gestellt» worden sei (act. Nr. 8), legt nahe, dass die beiden Fahrzeuge in vergleichbarer Art und Weise in der Schweiz genutzt wurden. Eine erstmalige Nutzung des Fahrzeugs in der Schweiz im Juni 2020 erscheint auch vor diesem Hintergrund wenig plausibel. 4.1.2.3 Zusammengefasst erachtet es das Bundesverwaltungsgericht als erwiesen, dass der Beschwerdeführer das streitbetroffene Fahrzeug erstmals im Herbst 2019 in die Schweiz verbracht hat. 4.2 Als Ware, die ins Zollgebiet verbracht wurde, ist das Fahrzeug grundsätzlich zollpflichtig (vgl. E. 3.1). Es unterliegt auch der Einfuhrmehrwertsteuer und der Automobilsteuer (vgl. E. 3.1). Der Beschwerdeführer hat das Fahrzeug über die Grenze gebracht und ist somit als Zollschuldner zu betrachten (E. 3.2). Dabei ist nicht erforderlich, dass der Beschwerdeführer Eigentümer oder Besitzer des Fahrzeugs ist. Auf die Einforderung des vom Beschwerdeführer als Beweismittel angebotene Leasingvertrags kann demnach in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (vgl. E. 1.6.2). 4.3 Zu prüfen ist sodann die Frage, ob der Beschwerdeführer gestützt auf internationales oder nationales Recht Anspruch auf Befreiung von den Einfuhrabgaben hat. 4.3.1 Das Istanbul Übereinkommen sieht für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die ein im Ausland immatrikuliertes Fahrzeug zum eigenen Gebrauch im Zollgebiet benutzen, keine Zollerleichterung vor (vgl. E. 3.4.3). Der Beschwerdeführer hat unstreitig seinen Wohnsitz in der Schweiz. Die Voraussetzungen für die Zulassung des Fahrzeugs zur vorübergehenden Verwendung zum eigenen Gebrauch erfüllt er demnach nicht (vgl. E. 3.4.3). 4.3.2 4.3.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei am 6. Juni 2020 im Auftrag seiner Arbeitgeberin von (Ort in Deutschland) nach Italien gereist, um dort Materialien für diese zu erwerben und nach Deutschland einzuführen. Insoweit der Beschwerdeführer damit geltend machen will, die Voraussetzungen für die Zulassung des Fahrzeugs zur vorübergehenden gewerblichen Verwendung gemäss Art. 5 Bst. a der Anlage C zum Istanbul Übereinkommen (vgl. E. 3.4.2) seien erfüllt, ist ihm nicht zu folgen. 4.3.2.2 Als «gewerbliche Verwendung» gilt unter anderem die gewerbliche Beförderung von Waren mit oder ohne Entgelt (vgl. E. 3.4.2). Wie oben dargelegt gilt vorliegend als erwiesen, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug bereits im Herbst 2019 ins Schweizer Zollgebiet verbracht hat (vgl. E. 4.1.2.3). Der Beschwerdeführer hat zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, auch anlässlich anderer von ihm getätigten Fahrten auf bzw. durch Schweizer Zollgebiet Waren gewerblich befördert zu haben. Eine regelmässige gewerbliche Beförderung von Waren ist angesichts der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Geschäftsführer einer auf den Erwerb und die Verwaltung von Immobilien ausgerichteten Gesellschaft (vgl. E. 4.1.1.2) auch nicht naheliegend. Damit kommt eine Zulassung des Fahrzeugs als Beförderungsmittel zur vorübergehenden gewerblichen Verwendung gestützt auf Anlage C zum Istanbul Übereinkommen für diese Einfuhren nicht in Frage. Es erübrigt sich zu prüfen, ob die Fahrt vom 6. Juni 2020 tatsächlich als «gewerbliche Verwendung» angesehen werden kann und ob die Voraussetzungen gemäss Art. 5 Bst. a der Anlage C zum Istanbul Übereinkommen erfüllt wären (vgl. E. 3.4.2). Auf die vom Beschwerdeführer als Beweismittel angebotenen Unterlagen (Anstellungsvertrag, Bestätigung des damaligen Arbeitgebers zum Reisezweck) kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (vgl. E. 1.6.2). 4.3.3 Der Beschwerdeführer hat auch gestützt auf nationales Recht keinen Anspruch auf Befreiung von den Einfuhrabgaben. Waren, die ins Schweizer Zollgebiet verbracht werden, sind der nächstgelegenen Zollstelle zuzuführen und anzumelden (vgl. E. 3.3.1). Wenn sie in ein Zollverfahren - wie etwa jenes der vorübergehenden Verwendung oder das Transitverfahren - überführt werden sollen, sind sie zum betreffenden Verfahren anzumelden (vgl. E. 3.3.1). Dies hat der Beschwerdeführer vorliegend unterlassen, weshalb er die im Rahmen dieser Verfahren vorgesehene Befreiung von den Einfuhrabgaben nicht beanspruchen kann: 4.3.3.1 Eine Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für grenzüberschreitende Beförderungen zu gewerblichen Zwecken gemäss Art. 34 Abs. 2 ZV muss vor der ersten Einfuhr beim BAZG beantragt werden (E. 3.5.3 und 3.5.5). Dass eine entsprechende Bewilligung anlässlich der ersten Einfuhr im Herbst 2019 (oder zu einem späteren Zeitpunkt) vorgelegen hätte, wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und ist auch nicht aktenkundig. Eine Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch gestützt auf Art. 35 Abs. 2 ZV muss bei der ersten Einfuhr beantragt werden (vgl. E. 3.5.4 und 3.5.5). Dass der Beschwerdeführer anlässlich der ersten Einfuhr vom Herbst 2019 (oder zu einem späteren Zeitpunkt) eine Bewilligung für das streitbetroffene Fahrzeug beantragt hätte, ist ebenfalls nicht aktenkundig und wird von diesem auch nicht geltend gemacht. Eine nachträgliche Bewilligung gemäss Art. 34 Abs. 2 ZV oder Art. 35 Abs. 2 ZV ist nicht möglich (vgl. E. 3.5.5). Es erübrigt sich demnach zu prüfen, ob die Bewilligungsvoraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt gewesen wären (vgl. für vergleichbare Sachverhalte: Urteil des BVGer A-5320/2018 vom 26. August 2019 E. 5.2.2 in fine; A-4510/2018 vom 20. Mai 2019 E. 5.3.1). 4.3.3.2 Wenn Waren in das Transitverfahren überführt werden sollen, sind sie entsprechend anzumelden (vgl. E. 3.3.1 und 3.6). Überdies müssen die Waren mit bedingter Zahlungspflicht veranlagt und die Identität der Waren gesichert werden (vgl. E. 3.6.2). Da diese Voraussetzungen vorliegend nicht gegeben sind, ist eine Anwendung des Verfahrens ausgeschlossen. 4.3.4 Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer weder gestützt auf internationales noch nationales Recht Anspruch auf Befreiung von den Einfuhrabgaben. 4.4 Indem der Beschwerdeführer das unverzollte Fahrzeug ohne Zollanmeldung in die Schweiz verbrachte und hier verwendete, beging er eine objektive Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes (vgl. E. 3.7 und 3.8). Die zu Unrecht nicht erhobenen Abgaben sind von ihm nachzuentrichten (vgl. E. 3.8.1). Der Beschwerdeführer ist als Zollschuldner auch subjektiv zur Nachleistung des Zolls und der weiteren Abgaben verpflichtet (vgl. E. 3.8.2 und 4.2). 4.5 In rechnerischer Hinsicht ist die Nachforderung ebenfalls nicht zu beanstanden: Dem schweizerischen Gebrauchstarif ( ) ist zu entnehmen, dass für Waren der vorliegend einschlägigen Tarifnummer 8703.3260 911 im Zeitpunkt der ersten Einfuhr (Herbst 2019) ein Normalzollansatz von Fr. 15.00 je 100 kg brutto anwendbar war. Das streitbetroffene Fahrzeug verfügt gemäss Zulassungsbescheinigung über ein Gewicht von 2'230.00 kg, woraus Zollabgaben in Höhe von Fr. 334.50 resultieren. Die für das Erstellen eines Prüfungsberichts (Form 13.20 A) erhobene Gebühr von Fr. 20.00 ist ebenfalls nicht zu beanstanden (vgl. Anhang zur Verordnung vom 4. April 2007 über die Gebühren des BAZG [SR 631.035], Ziff. 9.12). Die Automobilsteuer beträgt 4 Prozent (Art. 13 AStG). Sie wird vorliegend auf dem Normalwert erhoben (Art. 24 Abs. 1 Bst. b AStG). Aufgrund der Einfuhr geschuldete Steuern, Zölle und sonstige Abgaben (mit Ausnahme der zu erhebenden Steuer selbst und der Mehrwertsteuer) sind in die Bemessungsgrundlage miteinzubeziehen (vgl. Art. 24 Abs. 2 Bst. a AStG). Vorliegend ging die Vorinstanz davon aus, dass der Wert des Fahrzeugs Fr. 38'440.- beträgt, was vom Beschwerdeführer nicht beanstandet wird. Damit resultiert ein Betrag von Fr. 1'551.80 (4 % von [Fr. 38'440.00 + Fr. 334.50 + Fr. 20.00]). Die Mehrwertsteuer (Normalsatz) beträgt 7,7 Prozent (Art. 25 Abs. 1 MWSTG). Die Einfuhrsteuer gilt im vorliegenden Fall auf dem Marktwert (Art. 54 Abs. 1 Bst. g MWSTG). Die aufgrund der Einfuhr geschuldeten Steuern, Zölle und sonstigen Abgaben (mit Ausnahme der zu erhebenden Mehrwertsteuer) sind in die Bemessungsgrundlage miteinzubeziehen (Art. 54 Abs. 3 Bst. a MWSTG). Demnach resultiert vorliegend ein Betrag von Fr. 3'106.65 (7,7 % von [Fr. 38'440.00 + Fr. 334.50 + Fr. 20.00 + Fr. 1'551.80]). Damit sind insgesamt Einfuhrabgaben in Höhe von Fr. 5'012.95 geschuldet, zzgl. Verzugszins (vgl. Art. 74 Abs. 1 ZG, Art. 57 Abs. 1 MWSTG). Für die Zeit vom 20. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 ist kein Verzugszins geschuldet (Art. 2 der Verordnung vom 20. März 2020 über den befristeten Verzicht auf Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung von Steuern, Lenkungsabgaben und Zollabgaben sowie Verzicht auf die Darlehensrückerstattung durch die Schweizerische Gesellschaft für Hotelkredit [AS 2020 861]). 4.6 Zusammenfassend ist der Beschwerdeentscheid vom 10. Juni 2021 zu bestätigen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 1'100.- festzulegen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist für die Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'100.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Iris Widmer Anna Begemann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr [...]; Gerichtsurkunde)