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A-2621/2018

A-2621/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2019-02-14 · Deutsch CH

Radio- und Fernsehempfangsgebühren (Verfahren bis Ende 2018)

Sachverhalt

A. A._______ ist seit dem 1. Januar 1998 bei der Billag AG (nachfolgend: Billag), die seit diesem Zeitpunkt mit dem Inkasso der Empfangsgebühren betraut ist, für den privaten Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen angemeldet. Am 17. Mai 2017 erhielt die Billag über den automatischen Adressänderungsdienst Multisource die Mitteilung, dass die bisher registrierte Adresse X._______ auf die Adresse Y._______ geändert habe. B. Mit E-Mail vom 10. Juli 2017 teilte der Lebenspartner von A._______ der Billag mit, dass A._______ mit Datum vom 3. Juli 2017 eine Rechnung für Empfangsgebühren für Radio und Fernsehen erhalten habe, obwohl sie mit ihm im selben Haushalt wohne und er bereits Anschlussgebühren bezahle. Er bitte die Billag deshalb, die Rechnung an A._______ zu stornieren. C. Die Billag bestätigte mit Schreiben vom 17. August 2017 die Abmeldung von A._______ per 1. August 2017 vom Radio- und Fernsehempfang. Gleichzeitig wurde ihr eine angepasste Rechnung betreffend die Empfangsgebühren für die Bezugsperiode vom 1. Juni bis 31. Juli 2017 in der Höhe von Fr. 75.20 zugestellt, woraufhin der Lebenspartner von A._______ mit E-Mail vom 24. August 2017 mitteilte, dass diese Forderung nicht gerechtfertigt sei und die Rechnung deshalb nicht bezahlt werde. D. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2017 stellte die Billag fest, dass eine rückwirkende Abmeldung per 31. Mai 2017 nicht möglich sei, weshalb A._______ aufgrund ihrer ersten schriftlichen Mitteilung vom 10. Juli 2017 ab dem 1. August 2017 für den privaten Radio- und Fernsehempfang nicht mehr gebührenpflichtig sei. E. Gegen diese Verfügung erhob A._______ am 14. November 2017 Beschwerde beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) und machte geltend, dass die Empfangsgebühren von Mai (recte: Juni) bis Juli 2017 zu Unrecht in Rechnung gestellt worden seien und bei ihr nicht eingefordert werden könnten. Sie habe sich bei der Billag nicht angemeldet, weil sie ab Juni 2017 in einem Haushalt lebe, in welchem bereits ihr Lebenspartner die Empfangsgebühren bezahle. F. Am 28. November 2017 zog die Billag ihre Verfügung vom 16. Oktober 2017 in Wiedererwägung und verfügte, dass A._______ ab dem 1. August 2017 für den privaten Radio- und Fernsehempfang nicht mehr gebührenpflichtig sei und die Rechnung vom 17. August 2017 für die Bezugsperiode vom 1. Juni bis 31. Juli 2017 in der Höhe von Fr. 75.20 zu bezahlen habe. G. Das BAKOM wies die Beschwerde von A._______ nach durchgeführtem Schriftenwechsel mit Verfügung vom 27. März 2018 ab und führte aus, dass die Gebührenpflicht eine persönliche Pflicht darstelle, welche infolgedessen auch bei einem Umzug in eine andere Wohnung oder beim Zusammenziehen mit einer anderen Person bestehen bleibe, sofern nicht die Einstellung des Betriebes der Empfangsgeräte oder das Zusammenziehen mit einer bereits gebührenpflichtigen Person der Billag schriftlich mitgeteilt werde. H. Gegen diese Verfügung des BAKOM (nachfolgend: Vorinstanz) vom 27. März 2018 erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 3. Mai 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Ablehnung sämtlicher Punkte der Verfügung bzw. sinngemäss deren Aufhebung. I. Die Billag (nachfolgend: Erstinstanz) schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 11. Juni 2018 auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie aus, dass sich, sofern eine gebührenpflichtige Person in einen anderen Haushalt, in welchem bereits Empfangsgebühren entrichtet würden, ziehe, eine der gebührenpflichtigen Personen abmelden könne. Erfolge keine Abmeldung, laufe die Gebührenpflicht weiter, was zu einer doppelten Rechnungsstellung für denselben Haushalt führen könne. Im Übrigen verweist die Erstinstanz auf ihre Stellungnahme vom 11. Dezember 2017 im vorinstanzlichen Verfahren und auf die angefochtene Verfügung. J. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 19. Juni 2018 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde und verweist auf ihre Begründung in der angefochtenen Verfügung. K. In ihren Schlussbemerkungen vom 22. Juli 2018 hält die Beschwerdeführerin an ihren Standpunkten fest. L. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Als Verfügungen gelten nach Art. 5 Abs. 2 VwVG auch Beschwerdeentscheide i.S.v. Art. 61 VwVG. Die Vorinstanz ist eine Dienststelle der Bundesverwaltung i.S.v. Art. 33 Bst. d VGG. Ihr Beschwerdeentscheid stellt eine Verfügung i.S.v. Art. 5 VwVG und damit ein zulässiges Anfechtungsobjekt dar. Da zudem kein Ausnahmegrund nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids, mit welchem ihre Begehren abgewiesen wurden, ohne Weiteres zur vorliegenden Beschwerde legitimiert.

E. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist daher einzutreten.

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechterheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).

E. 3 Im Verwaltungsverfahren gilt das Untersuchungsprinzip, d.h. die Behörden haben den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären und sind - unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten - für die Beschaffung der Entscheidungsgrundlagen verantwortlich. Der Untersuchungsgrundsatz ändert indes nichts an der Verteilung der materiellen Beweislast und damit an der Regelung der Folgen der Beweislosigkeit. Gemäss der allgemeinen Beweislastregel hat, wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, jene Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet (vgl. Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210], der auch im öffentlichen Recht als allgemeiner Rechtsgrundsatz gilt; BGE 133 V 216 E. 5.5). Bei Beweislosigkeit ist folglich zu Ungunsten derjenigen Partei zu entscheiden, welche die Beweislast trägt (BGE 130 III 321 E. 3.2; statt vieler eingehend Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-1404/2012 vom 23. August 2012 E. 2.2 f.; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.149 ff.).

E. 4 Zunächst ist die Frage des anwendbaren Rechts zu klären. Das Bundesgesetz über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006 (RTVG, SR 784.40) und die Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV, SR 784.401) wurden hinsichtlich der Empfangsgebühr teilweise geändert. Die Änderungen traten am 1. Juli 2016 in Kraft. Neu ist die Erhebung einer "Abgabe für Radio und Fernsehen" vorgesehen. Dieser Systemwechsel ist auf den 1. Januar 2019 erfolgt (Art. 109b Abs. 1 RTVG i.V.m. Art. 86 Abs. 1 RTVV). Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Empfangsgebühr für den privaten und für den gewerblichen Empfang nach bisherigem Recht erhoben (Art. 109b Abs. 2 RTVG) und ist auch die bisherige Gebührenerhebungsstelle (Erstinstanz) für die Erhebung der Empfangsgebühren zuständig (Art. 86 Abs. 1 und 2 RTVV). Vorliegend ist daher auf die bis zum 1. Juli 2016 geltenden Bestimmungen abzustellen, um die Gebührenpflicht der Beschwerdeführerin für die Monate Juni und Juli 2017 zu beurteilen.

E. 5.1 Eine Empfangsgebühr muss bezahlen, wer ein zum Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen geeignetes Gerät (Empfangsgerät) zum Betrieb bereithält und betreibt (aArt. 68 Abs. 1 Satz 1 RTVG [AS 2007 762]). Die Gebühr ist pro Haushalt oder Geschäftsstelle nur einmal geschuldet (aArt. 68 Abs. 2 RTVG). Wer ein Empfangsgerät zum Betrieb bereithält oder betreibt, muss dies der Erstinstanz vorgängig melden. Ebenso schriftlich zu melden sind Änderungen der meldepflichtigen Sachverhalte (sog. Melde- und Mitwirkungspflicht; aArt. 68 Abs. 3 RTVG und aArt. 60 Abs. 1 RTVV [AS 2007 811]). Die Gebührenpflicht beginnt am ersten Tag des Monats, der dem Beginn des Bereithaltens oder des Betriebs des Empfangsgeräts folgt (aArt. 68 Abs. 4 RTVG). Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten und der Betrieb aller Empfangsgeräte enden, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der Erstinstanz gemeldet worden ist (aArt. 68 Abs. 5 RTVG).

E. 5.2 Aus dieser gesetzlichen Regelung ergibt sich, dass eine einmal bestehende Gebührenpflicht ausschliesslich durch eine ordnungsgemässe - zwingend schriftliche - Abmeldung seitens des Gebührenpflichtigen beendet werden kann. Die Praxis stellt hohe Anforderungen an die Mitwirkungspflicht derjenigen Personen, die Radio- und Fernsehprogramme empfangen oder deren Empfang einstellen wollen. Insbesondere ist gemäss bundesgerichtlicher Praxis nicht zu beanstanden, dass die Erstinstanz die Mitwirkungspflicht relativ streng handhabt und eine deutliche Mitteilung verlangt, wenn die Voraussetzungen der Gebührenpflicht nicht mehr gegeben sind, da es sich beim Inkasso der fraglichen Gebühren um eine Massenverwaltung handelt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_629/2007 vom 13. März 2008 E. 2.1 sowie 2A.621/2004 vom 3. November 2004 E. 2.2; Urteile des BVGer A-5243/2016 vom 22. Mai 2017 E. 6.1, A-778/2014 vom 11. August 2014 E. 4.2.1 m.H.).

E. 5.3 Den gesetzlichen Bestimmungen über die Beendigung der Gebührenpflicht lässt sich weiter entnehmen, dass diese bestehen bleibt, solange die schriftliche Mitteilung über das die Gebührenpflicht beendende Ereignis nicht zugegangen ist (vgl. aArt. 68 Abs. 5 RTVG). Somit kann die schriftliche Mitteilung, wenn sie erfolgt, nur Auswirkungen für die Zukunft, nicht aber rückwirkend für die Vergangenheit haben. Dies gilt selbst dann, wenn im fraglichen Zeitraum tatsächlich keine betriebsbereiten Geräte mehr vorhanden waren, deren Betrieb vollständig eingestellt worden ist oder aber wie vorliegend ein gemeinsamer Haushalt mit einer anderen, bereits gebührenpflichtigen Person aufgenommen wird. Eine rückwirkende Beendigung ist unabhängig von den tatsächlichen Verhältnissen durch den Wortlaut des Gesetzes ausgeschlossen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_629/2007 vom 13. März 2008 E. 2 und 2A.621/2004 vom 3. November 2004 E. 2.2; Urteil des BVGer A-778/2014 vom 11. August 2014 E. 4.2.2; ferner: Rolf H. Weber, Rundfunkrecht, Bern 2008, N 9 zu Art. 68 RTVG).

E. 6 Die Beschwerdeführerin ist unbestrittenermassen seit Januar 1998 bei der Erstinstanz für den privaten Radio- und Fernsehempfang angemeldet und unterliegt damit grundsätzlich der Gebührenpflicht. Sie bestreitet jedoch, für die ausstehenden Gebühren im Zeitraum vom 1. Juni bis zum 31. Juli 2017 gebührenpflichtig zu sein. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass sie sich bei der Erstinstanz für den Radio- und Fernsehempfang betreffend den Haushalt an der bisherigen Adresse nicht abgemeldet habe. Hätte die Erstinstanz ihr eine Folgerechnung für die neue Abrechnungsperiode von einem Jahr an die bisherige Adresse gesendet, hätte sie diese Rechnung anstandslos bezahlt, da der Haushalt - ohne sie - weiterhin bestehe und immer noch ihr verbundene Personen darin leben würden. Aus diesem Grund habe für sie auch kein Anlass bestanden, sich an der neuen Adresse anzumelden, nebst der Tatsache, dass ihr Lebenspartner an dieser Adresse bereits Empfangsgebühren bezahle. Mit der bestrittenen Rechnungsstellung sei eine Doppelbelastung entstanden, wie sie auch von der Erstinstanz selber nicht vorgesehen sei.

E. 6.1 Eine einmal begründete Gebührenpflicht wird erst und auch nur für die Zukunft beendet, wenn sich ein meldepflichtiger Sachverhalt ändert und wenn dieser Umstand der Gebührenerhebungsstelle schriftlich mitgeteilt worden ist (vgl. vorne E. 5.3). Da die Empfangsgebühren nur einmal pro Haushalt zu entrichten sind (vgl. aArt. 68 Abs. 2 RTVG), kann die Gebührenpflicht für eine Person nicht nur dann enden, wenn sie den Betrieb der Empfangsgeräte einstellt, sondern auch, wenn sie in einen Haushalt einzieht, für den diese bereits entrichtet werden (vgl. vorne E. 5.3). Ziehen also zwei oder mehrere gebührenpflichtige Personen in einen gemeinsamen Haushalt, bleibt grundsätzlich nur eine dieser Personen melde- und gebührenpflichtig. Diese Tatsache genügt aber für sich alleine nicht, die Melde- und Gebührenpflicht der übrigen, in derselben Gemeinschaft lebenden Personen zu beenden. Solange keine schriftliche Abmeldung bzw. Meldung dieser Änderung zuhanden der Erstinstanz erfolgt, bleiben alle Personen in einem gemeinsamen Haushalt gebührenpflichtig. Erst am Ende des Monats, in welchem die entsprechende Meldung erfolgt, endet die Gebührenpflicht für die betreffende Person (aArt. 68 Abs. 5 RTVG; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_629/2007 vom 13. März 2008 E. 2.1 f. und Urteile des BVGer A-1229/2014 vom 23. Juni 2014 E. 4.2 m.H. und A-6535/2010 vom 14. Juni 2011 E. 4.2 in fine m.H.). Demzufolge ist die Beschwerdeführerin, insoweit sie im strittigen Zeitraum nicht der Gebührenpflicht unterliegen will, mit dem Beweis ihrer rechtzeitigen schriftlichen Abmeldung bei der Erstinstanz belastet. Misslingt ihr dieser Beweis, hat sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, d.h. sie gilt im fraglichen Zeitraum als gebührenpflichtig für den privaten Radio- und Fernsehempfang. Vorliegend ist unbestritten und aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin erst am 10. Juli 2017 schriftlich mitteilte, dass sie in einen Haushalt eingezogen ist, für den die Empfangsgebühren bereits entrichtet werden, weshalb sie den Beweis einer früheren schriftlichen Abmeldung nicht erbringen kann. Aus vorgehenden Ausführungen folgt auch, dass der Umzug der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang nicht ausschlaggebend sein kann. So trifft es nicht zu, dass eine gebührenpflichtige Person nach einem Umzug nur dann am neuen Ort der Gebührenpflicht (erneut) unterliegt, wenn sie sich dort wieder anmeldet. Vielmehr bleibt eine angemeldete Person, unabhängig von einem Ortswechsel, bis zur ordnungsgemässen Abmeldung ununterbrochen gebührenpflichtig. Aufgrund der Mitwirkungspflicht obliegt es dem Radio- und Fernsehempfänger, seine aktuelle Adresse der Erstinstanz mitzuteilen (Urteil des BVGer A-778/2014 vom 11. August 2014 E. 5.1.3).

E. 6.2 Sodann vermag auch der Einwand der Beschwerdeführerin, sie hätte eine Folgerechnung für die neue Abrechnungsperiode von einem Jahr an die bisherige Adresse anstandslos bezahlt, da der Haushalt - ohne sie - weiterhin bestehe, nichts daran zu ändern. Die Empfangsgebühren sind zwar pro Haushalt geschuldet, die Gebührenpflicht wird jedoch stets auf jene Person bezogen, die sich für den Radio- bzw. Fernsehempfang angemeldet hat (vgl. dazu aArt. 68 Abs. 1 und 2 RTVG). Deren Anmeldung deckt das Bereithalten und den Betrieb sämtlicher Empfangsgeräte im jeweiligen Haushalt. Zieht die betreffende Person um, so decken ihre Gebührenzahlungen den Radio- bzw. Fernsehempfang im neuen Haushalt ab (Urteil des BVGer A-5243/2016 vom 22. Mai 2017 E. 6.1). Folglich bedurfte es nach dem Umzug der Beschwerdeführerin an der bisherigen Adresse einer Neuanmeldung durch eine in diesem Haushalt wohnende Person.

E. 6.3 Betreffend die von der Beschwerdeführerin erwähnte Folge einer doppelten Erhebung der Empfangsgebühren pro Haushalt bleibt Folgendes festzuhalten: Auch die Bestimmung von aArt. 68 Abs. 2 RTVG, wonach die Empfangsgebühr pro Haushalt oder Geschäftsstelle unabhängig von der Zahl der Empfangsgeräte nur einmal geschuldet ist, befreit die Beschwerdeführerin nicht von der Meldepflicht nach aArt. 68 Abs. 3 RTVG i.V.m. aArt. 60 Abs. 1 RTVV. Wie dargestellt rechtfertigt sich die praxisgemäss strenge Handhabung der Melde- und Mitwirkungspflicht, da es sich beim Inkasso der Empfangsgebühren um ein Massenverwaltungsgeschäft handelt (vgl. vorne E. 5.2 und auch Botschaft vom 18. Dezember 2002 zur Totalrevision des RTVG, BBl 2002 1725, wonach die Meldepflicht der Durchsetzung der Gebührenpflicht dient). Dies lässt sich im Ergebnis auch insofern begründen, als bei sorgfältiger Befolgung der Meldepflicht keine doppelte Erhebung der Empfangsgebühren pro Haushalt resultiert (Urteil des BVGer A-778/2014 vom 11. August 2014 E. 5.2).

E. 7 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz die Gebührenpflicht der Beschwerdeführerin für den privaten Radio- und Fernsehempfang im Zeitraum vom 1. Juni bis 31. Juli 2017 zu Recht bestätigt hat. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Auferlegung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.- zulasten der Beschwerdeführerin sowie die Nichtgewährung einer Parteientschädigung. Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtmässig und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend, weshalb sie die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der von der Beschwerdeführerin einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

E. 8.2 Angesichts ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und andere Behörden, die als Parteien auftreten (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Folglich steht weder der Erst- noch der Vorinstanz eine Parteientschädigung zu.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Erstinstanz (Einschreiben) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben) - das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Steiger Marc Lichtensteiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-2621/2018 Urteil vom 14. Februar 2019 Besetzung Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richterin Kathrin Dietrich, Richter Maurizio Greppi, Gerichtsschreiber Marc Lichtensteiger. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Billag AG, Erstinstanz, Bundesamt für Kommunikation BAKOM, Abteilung Medien, Sekt. Radio- und Fernsehempfangsgebühren, Vorinstanz. Gegenstand Radio- und Fernsehempfangsgebühren. Sachverhalt: A. A._______ ist seit dem 1. Januar 1998 bei der Billag AG (nachfolgend: Billag), die seit diesem Zeitpunkt mit dem Inkasso der Empfangsgebühren betraut ist, für den privaten Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen angemeldet. Am 17. Mai 2017 erhielt die Billag über den automatischen Adressänderungsdienst Multisource die Mitteilung, dass die bisher registrierte Adresse X._______ auf die Adresse Y._______ geändert habe. B. Mit E-Mail vom 10. Juli 2017 teilte der Lebenspartner von A._______ der Billag mit, dass A._______ mit Datum vom 3. Juli 2017 eine Rechnung für Empfangsgebühren für Radio und Fernsehen erhalten habe, obwohl sie mit ihm im selben Haushalt wohne und er bereits Anschlussgebühren bezahle. Er bitte die Billag deshalb, die Rechnung an A._______ zu stornieren. C. Die Billag bestätigte mit Schreiben vom 17. August 2017 die Abmeldung von A._______ per 1. August 2017 vom Radio- und Fernsehempfang. Gleichzeitig wurde ihr eine angepasste Rechnung betreffend die Empfangsgebühren für die Bezugsperiode vom 1. Juni bis 31. Juli 2017 in der Höhe von Fr. 75.20 zugestellt, woraufhin der Lebenspartner von A._______ mit E-Mail vom 24. August 2017 mitteilte, dass diese Forderung nicht gerechtfertigt sei und die Rechnung deshalb nicht bezahlt werde. D. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2017 stellte die Billag fest, dass eine rückwirkende Abmeldung per 31. Mai 2017 nicht möglich sei, weshalb A._______ aufgrund ihrer ersten schriftlichen Mitteilung vom 10. Juli 2017 ab dem 1. August 2017 für den privaten Radio- und Fernsehempfang nicht mehr gebührenpflichtig sei. E. Gegen diese Verfügung erhob A._______ am 14. November 2017 Beschwerde beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) und machte geltend, dass die Empfangsgebühren von Mai (recte: Juni) bis Juli 2017 zu Unrecht in Rechnung gestellt worden seien und bei ihr nicht eingefordert werden könnten. Sie habe sich bei der Billag nicht angemeldet, weil sie ab Juni 2017 in einem Haushalt lebe, in welchem bereits ihr Lebenspartner die Empfangsgebühren bezahle. F. Am 28. November 2017 zog die Billag ihre Verfügung vom 16. Oktober 2017 in Wiedererwägung und verfügte, dass A._______ ab dem 1. August 2017 für den privaten Radio- und Fernsehempfang nicht mehr gebührenpflichtig sei und die Rechnung vom 17. August 2017 für die Bezugsperiode vom 1. Juni bis 31. Juli 2017 in der Höhe von Fr. 75.20 zu bezahlen habe. G. Das BAKOM wies die Beschwerde von A._______ nach durchgeführtem Schriftenwechsel mit Verfügung vom 27. März 2018 ab und führte aus, dass die Gebührenpflicht eine persönliche Pflicht darstelle, welche infolgedessen auch bei einem Umzug in eine andere Wohnung oder beim Zusammenziehen mit einer anderen Person bestehen bleibe, sofern nicht die Einstellung des Betriebes der Empfangsgeräte oder das Zusammenziehen mit einer bereits gebührenpflichtigen Person der Billag schriftlich mitgeteilt werde. H. Gegen diese Verfügung des BAKOM (nachfolgend: Vorinstanz) vom 27. März 2018 erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 3. Mai 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Ablehnung sämtlicher Punkte der Verfügung bzw. sinngemäss deren Aufhebung. I. Die Billag (nachfolgend: Erstinstanz) schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 11. Juni 2018 auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie aus, dass sich, sofern eine gebührenpflichtige Person in einen anderen Haushalt, in welchem bereits Empfangsgebühren entrichtet würden, ziehe, eine der gebührenpflichtigen Personen abmelden könne. Erfolge keine Abmeldung, laufe die Gebührenpflicht weiter, was zu einer doppelten Rechnungsstellung für denselben Haushalt führen könne. Im Übrigen verweist die Erstinstanz auf ihre Stellungnahme vom 11. Dezember 2017 im vorinstanzlichen Verfahren und auf die angefochtene Verfügung. J. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 19. Juni 2018 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde und verweist auf ihre Begründung in der angefochtenen Verfügung. K. In ihren Schlussbemerkungen vom 22. Juli 2018 hält die Beschwerdeführerin an ihren Standpunkten fest. L. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Als Verfügungen gelten nach Art. 5 Abs. 2 VwVG auch Beschwerdeentscheide i.S.v. Art. 61 VwVG. Die Vorinstanz ist eine Dienststelle der Bundesverwaltung i.S.v. Art. 33 Bst. d VGG. Ihr Beschwerdeentscheid stellt eine Verfügung i.S.v. Art. 5 VwVG und damit ein zulässiges Anfechtungsobjekt dar. Da zudem kein Ausnahmegrund nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids, mit welchem ihre Begehren abgewiesen wurden, ohne Weiteres zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist daher einzutreten.

2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechterheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).

3. Im Verwaltungsverfahren gilt das Untersuchungsprinzip, d.h. die Behörden haben den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären und sind - unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten - für die Beschaffung der Entscheidungsgrundlagen verantwortlich. Der Untersuchungsgrundsatz ändert indes nichts an der Verteilung der materiellen Beweislast und damit an der Regelung der Folgen der Beweislosigkeit. Gemäss der allgemeinen Beweislastregel hat, wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, jene Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet (vgl. Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210], der auch im öffentlichen Recht als allgemeiner Rechtsgrundsatz gilt; BGE 133 V 216 E. 5.5). Bei Beweislosigkeit ist folglich zu Ungunsten derjenigen Partei zu entscheiden, welche die Beweislast trägt (BGE 130 III 321 E. 3.2; statt vieler eingehend Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-1404/2012 vom 23. August 2012 E. 2.2 f.; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.149 ff.).

4. Zunächst ist die Frage des anwendbaren Rechts zu klären. Das Bundesgesetz über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006 (RTVG, SR 784.40) und die Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV, SR 784.401) wurden hinsichtlich der Empfangsgebühr teilweise geändert. Die Änderungen traten am 1. Juli 2016 in Kraft. Neu ist die Erhebung einer "Abgabe für Radio und Fernsehen" vorgesehen. Dieser Systemwechsel ist auf den 1. Januar 2019 erfolgt (Art. 109b Abs. 1 RTVG i.V.m. Art. 86 Abs. 1 RTVV). Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Empfangsgebühr für den privaten und für den gewerblichen Empfang nach bisherigem Recht erhoben (Art. 109b Abs. 2 RTVG) und ist auch die bisherige Gebührenerhebungsstelle (Erstinstanz) für die Erhebung der Empfangsgebühren zuständig (Art. 86 Abs. 1 und 2 RTVV). Vorliegend ist daher auf die bis zum 1. Juli 2016 geltenden Bestimmungen abzustellen, um die Gebührenpflicht der Beschwerdeführerin für die Monate Juni und Juli 2017 zu beurteilen. 5. 5.1 Eine Empfangsgebühr muss bezahlen, wer ein zum Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen geeignetes Gerät (Empfangsgerät) zum Betrieb bereithält und betreibt (aArt. 68 Abs. 1 Satz 1 RTVG [AS 2007 762]). Die Gebühr ist pro Haushalt oder Geschäftsstelle nur einmal geschuldet (aArt. 68 Abs. 2 RTVG). Wer ein Empfangsgerät zum Betrieb bereithält oder betreibt, muss dies der Erstinstanz vorgängig melden. Ebenso schriftlich zu melden sind Änderungen der meldepflichtigen Sachverhalte (sog. Melde- und Mitwirkungspflicht; aArt. 68 Abs. 3 RTVG und aArt. 60 Abs. 1 RTVV [AS 2007 811]). Die Gebührenpflicht beginnt am ersten Tag des Monats, der dem Beginn des Bereithaltens oder des Betriebs des Empfangsgeräts folgt (aArt. 68 Abs. 4 RTVG). Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten und der Betrieb aller Empfangsgeräte enden, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der Erstinstanz gemeldet worden ist (aArt. 68 Abs. 5 RTVG). 5.2 Aus dieser gesetzlichen Regelung ergibt sich, dass eine einmal bestehende Gebührenpflicht ausschliesslich durch eine ordnungsgemässe - zwingend schriftliche - Abmeldung seitens des Gebührenpflichtigen beendet werden kann. Die Praxis stellt hohe Anforderungen an die Mitwirkungspflicht derjenigen Personen, die Radio- und Fernsehprogramme empfangen oder deren Empfang einstellen wollen. Insbesondere ist gemäss bundesgerichtlicher Praxis nicht zu beanstanden, dass die Erstinstanz die Mitwirkungspflicht relativ streng handhabt und eine deutliche Mitteilung verlangt, wenn die Voraussetzungen der Gebührenpflicht nicht mehr gegeben sind, da es sich beim Inkasso der fraglichen Gebühren um eine Massenverwaltung handelt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_629/2007 vom 13. März 2008 E. 2.1 sowie 2A.621/2004 vom 3. November 2004 E. 2.2; Urteile des BVGer A-5243/2016 vom 22. Mai 2017 E. 6.1, A-778/2014 vom 11. August 2014 E. 4.2.1 m.H.). 5.3 Den gesetzlichen Bestimmungen über die Beendigung der Gebührenpflicht lässt sich weiter entnehmen, dass diese bestehen bleibt, solange die schriftliche Mitteilung über das die Gebührenpflicht beendende Ereignis nicht zugegangen ist (vgl. aArt. 68 Abs. 5 RTVG). Somit kann die schriftliche Mitteilung, wenn sie erfolgt, nur Auswirkungen für die Zukunft, nicht aber rückwirkend für die Vergangenheit haben. Dies gilt selbst dann, wenn im fraglichen Zeitraum tatsächlich keine betriebsbereiten Geräte mehr vorhanden waren, deren Betrieb vollständig eingestellt worden ist oder aber wie vorliegend ein gemeinsamer Haushalt mit einer anderen, bereits gebührenpflichtigen Person aufgenommen wird. Eine rückwirkende Beendigung ist unabhängig von den tatsächlichen Verhältnissen durch den Wortlaut des Gesetzes ausgeschlossen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_629/2007 vom 13. März 2008 E. 2 und 2A.621/2004 vom 3. November 2004 E. 2.2; Urteil des BVGer A-778/2014 vom 11. August 2014 E. 4.2.2; ferner: Rolf H. Weber, Rundfunkrecht, Bern 2008, N 9 zu Art. 68 RTVG).

6. Die Beschwerdeführerin ist unbestrittenermassen seit Januar 1998 bei der Erstinstanz für den privaten Radio- und Fernsehempfang angemeldet und unterliegt damit grundsätzlich der Gebührenpflicht. Sie bestreitet jedoch, für die ausstehenden Gebühren im Zeitraum vom 1. Juni bis zum 31. Juli 2017 gebührenpflichtig zu sein. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass sie sich bei der Erstinstanz für den Radio- und Fernsehempfang betreffend den Haushalt an der bisherigen Adresse nicht abgemeldet habe. Hätte die Erstinstanz ihr eine Folgerechnung für die neue Abrechnungsperiode von einem Jahr an die bisherige Adresse gesendet, hätte sie diese Rechnung anstandslos bezahlt, da der Haushalt - ohne sie - weiterhin bestehe und immer noch ihr verbundene Personen darin leben würden. Aus diesem Grund habe für sie auch kein Anlass bestanden, sich an der neuen Adresse anzumelden, nebst der Tatsache, dass ihr Lebenspartner an dieser Adresse bereits Empfangsgebühren bezahle. Mit der bestrittenen Rechnungsstellung sei eine Doppelbelastung entstanden, wie sie auch von der Erstinstanz selber nicht vorgesehen sei. 6.1 Eine einmal begründete Gebührenpflicht wird erst und auch nur für die Zukunft beendet, wenn sich ein meldepflichtiger Sachverhalt ändert und wenn dieser Umstand der Gebührenerhebungsstelle schriftlich mitgeteilt worden ist (vgl. vorne E. 5.3). Da die Empfangsgebühren nur einmal pro Haushalt zu entrichten sind (vgl. aArt. 68 Abs. 2 RTVG), kann die Gebührenpflicht für eine Person nicht nur dann enden, wenn sie den Betrieb der Empfangsgeräte einstellt, sondern auch, wenn sie in einen Haushalt einzieht, für den diese bereits entrichtet werden (vgl. vorne E. 5.3). Ziehen also zwei oder mehrere gebührenpflichtige Personen in einen gemeinsamen Haushalt, bleibt grundsätzlich nur eine dieser Personen melde- und gebührenpflichtig. Diese Tatsache genügt aber für sich alleine nicht, die Melde- und Gebührenpflicht der übrigen, in derselben Gemeinschaft lebenden Personen zu beenden. Solange keine schriftliche Abmeldung bzw. Meldung dieser Änderung zuhanden der Erstinstanz erfolgt, bleiben alle Personen in einem gemeinsamen Haushalt gebührenpflichtig. Erst am Ende des Monats, in welchem die entsprechende Meldung erfolgt, endet die Gebührenpflicht für die betreffende Person (aArt. 68 Abs. 5 RTVG; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_629/2007 vom 13. März 2008 E. 2.1 f. und Urteile des BVGer A-1229/2014 vom 23. Juni 2014 E. 4.2 m.H. und A-6535/2010 vom 14. Juni 2011 E. 4.2 in fine m.H.). Demzufolge ist die Beschwerdeführerin, insoweit sie im strittigen Zeitraum nicht der Gebührenpflicht unterliegen will, mit dem Beweis ihrer rechtzeitigen schriftlichen Abmeldung bei der Erstinstanz belastet. Misslingt ihr dieser Beweis, hat sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, d.h. sie gilt im fraglichen Zeitraum als gebührenpflichtig für den privaten Radio- und Fernsehempfang. Vorliegend ist unbestritten und aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin erst am 10. Juli 2017 schriftlich mitteilte, dass sie in einen Haushalt eingezogen ist, für den die Empfangsgebühren bereits entrichtet werden, weshalb sie den Beweis einer früheren schriftlichen Abmeldung nicht erbringen kann. Aus vorgehenden Ausführungen folgt auch, dass der Umzug der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang nicht ausschlaggebend sein kann. So trifft es nicht zu, dass eine gebührenpflichtige Person nach einem Umzug nur dann am neuen Ort der Gebührenpflicht (erneut) unterliegt, wenn sie sich dort wieder anmeldet. Vielmehr bleibt eine angemeldete Person, unabhängig von einem Ortswechsel, bis zur ordnungsgemässen Abmeldung ununterbrochen gebührenpflichtig. Aufgrund der Mitwirkungspflicht obliegt es dem Radio- und Fernsehempfänger, seine aktuelle Adresse der Erstinstanz mitzuteilen (Urteil des BVGer A-778/2014 vom 11. August 2014 E. 5.1.3). 6.2 Sodann vermag auch der Einwand der Beschwerdeführerin, sie hätte eine Folgerechnung für die neue Abrechnungsperiode von einem Jahr an die bisherige Adresse anstandslos bezahlt, da der Haushalt - ohne sie - weiterhin bestehe, nichts daran zu ändern. Die Empfangsgebühren sind zwar pro Haushalt geschuldet, die Gebührenpflicht wird jedoch stets auf jene Person bezogen, die sich für den Radio- bzw. Fernsehempfang angemeldet hat (vgl. dazu aArt. 68 Abs. 1 und 2 RTVG). Deren Anmeldung deckt das Bereithalten und den Betrieb sämtlicher Empfangsgeräte im jeweiligen Haushalt. Zieht die betreffende Person um, so decken ihre Gebührenzahlungen den Radio- bzw. Fernsehempfang im neuen Haushalt ab (Urteil des BVGer A-5243/2016 vom 22. Mai 2017 E. 6.1). Folglich bedurfte es nach dem Umzug der Beschwerdeführerin an der bisherigen Adresse einer Neuanmeldung durch eine in diesem Haushalt wohnende Person. 6.3 Betreffend die von der Beschwerdeführerin erwähnte Folge einer doppelten Erhebung der Empfangsgebühren pro Haushalt bleibt Folgendes festzuhalten: Auch die Bestimmung von aArt. 68 Abs. 2 RTVG, wonach die Empfangsgebühr pro Haushalt oder Geschäftsstelle unabhängig von der Zahl der Empfangsgeräte nur einmal geschuldet ist, befreit die Beschwerdeführerin nicht von der Meldepflicht nach aArt. 68 Abs. 3 RTVG i.V.m. aArt. 60 Abs. 1 RTVV. Wie dargestellt rechtfertigt sich die praxisgemäss strenge Handhabung der Melde- und Mitwirkungspflicht, da es sich beim Inkasso der Empfangsgebühren um ein Massenverwaltungsgeschäft handelt (vgl. vorne E. 5.2 und auch Botschaft vom 18. Dezember 2002 zur Totalrevision des RTVG, BBl 2002 1725, wonach die Meldepflicht der Durchsetzung der Gebührenpflicht dient). Dies lässt sich im Ergebnis auch insofern begründen, als bei sorgfältiger Befolgung der Meldepflicht keine doppelte Erhebung der Empfangsgebühren pro Haushalt resultiert (Urteil des BVGer A-778/2014 vom 11. August 2014 E. 5.2).

7. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz die Gebührenpflicht der Beschwerdeführerin für den privaten Radio- und Fernsehempfang im Zeitraum vom 1. Juni bis 31. Juli 2017 zu Recht bestätigt hat. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Auferlegung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.- zulasten der Beschwerdeführerin sowie die Nichtgewährung einer Parteientschädigung. Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtmässig und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend, weshalb sie die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der von der Beschwerdeführerin einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 8.2 Angesichts ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und andere Behörden, die als Parteien auftreten (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Folglich steht weder der Erst- noch der Vorinstanz eine Parteientschädigung zu. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Erstinstanz (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben)

- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Steiger Marc Lichtensteiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: