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A-1438/2020

A-1438/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2021-07-08 · Deutsch CH

Zölle

Sachverhalt

A. A.a Bei der A._______ (nachfolgend: Abgabepflichtige 1) handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Italien. Geschäftsführer ist B._______ (nachfolgend: Abgabepflichtiger 2). A.b Am 19. Juli 2019 eröffnete die Hauptabteilung Zollfahndung, Untersuchung Nord, der Eidgenössischen Zollverwaltung (nachfolgend: EZV), aufgrund des Verdachts auf rechtswidrige Binnentransporte (Kabotage) eine Zollstrafuntersuchung gegen unbekannte Mitarbeitende der Abgabepflichtigen 1. A.c Anlässlich der Einvernahme vom 26. September 2019 gab der Abgabepflichtige 2 gegenüber der EZV zu Protokoll, seiner Ansicht nach liege keine Kabotage vor, wenn Passagiere, welche einen Fahrschein für den Transport von einem Ort im Ausland an einen Ort in der Schweiz besässen, in der Schweiz von einem Fahrzeug der Abgabepflichtigen 1 in ein anderes Fahrzeug der Abgabepflichtigen 1 umsteigen müssten, um an ihr Reiseziel befördert zu werden. A.d Mit Anhörbrief vom 6. Januar 2020 informierte die EZV die Abgabepflichtige 1, via deren Rechtsvertretung, über das Ergebnis der erwähnten Zollstrafuntersuchung. Die EZV legte dar, es sei festgestellt worden, dass die Abgabepflichtige 1 - zwecks logistischer Umverteilung - mehrmals Passagiere eines ihrer im Ausland immatrikulierten Fahrzeuge in der Schweiz in ein anderes, ebenfalls im Ausland immatrikuliertes Fahrzeug habe umsteigen lassen, um sie an ihr Schweizer Reiseziel zu befördern. Bei dieser Art der Beförderung, auch Antennen- oder Gabelfahrten genannt, handle es sich um Inlandtransporte bzw. Binnenverkehr. Letzterer sei grundsätzlich nur mit in der Schweiz versteuerten und immatrikulierten Fahrzeugen zulässig, weshalb die Abgabepflichtige 1 nicht geleistete Einfuhrabgaben in Höhe von insgesamt Fr. 30'207.30 für den Reisebus mit italienischem Kennzeichen [Y] (Chassis Nr. [...]) sowie den Reisebus mit dem italienischen Kennzeichen [X] (Chassis Nr. [...]) nachzuentrichten habe. A.e Die mit Eingabe vom 8. Januar 2020 beantragte Akteneinsicht wurde von der EZV mit Verfügung vom 13. Januar 2020 vollständig gewährt. A.f Am 6. Februar 2020 ergingen sowohl das Schlussprotokoll als auch die Nachforderungsverfügung der EZV. Mit Letzterer wurde gestützt auf das Ergebnis der Zollstrafuntersuchung betreffend unerlaubte Binnentransporte entschieden, dass die Abgabepflichtige 1 für den Reisebus mit italienischem Kennzeichen [Y] sowie den Reisebus mit dem italienischen Kennzeichen [X] insgesamt Abgaben (Zoll und Mehrwertsteuer) in Höhe von Fr. 31'578.45 inkl. Verzugszins nachzuentrichten habe. Diese Verfügung wurde den Abgabepflichtigen 1 und 2 separat via Zustelladresse in der Schweiz eröffnet. A.g Mit Eingabe vom 20. Februar 2020 reichte die Abgabepflichtige 1 eine Stellungnahme zum Schlussprotokoll ein. Dabei verwies sie auf ihre Eingaben datierend vom 16. Oktober 2019 und vom 15. Januar 2020 an die EZV. In diesen sei bereits dargelegt worden, dass der Fahrgast-Umlad nicht, wie im Schlussprotokoll festgehalten, «vorwiegend in Luzern oder auch in Bellinzona» stattgefunden habe, sondern nur ausnahmsweise. Normalerweise würden die Umsteigevorgänge in Italien erfolgen. Im Weiteren sei zu berücksichtigen, dass die von der Abgabepflichtigen 1 angebotene Beförderung ein internationaler Personentransport sei. Anknüpfungspunkt würden dabei die Reisenden bilden, nicht das verwendete Fahrzeug. Fakt sei, dass sämtliche Passagiere der Abgabepflichtigen 1 ihre jeweilige Reise an Ausgangsorten in Italien angetreten hätten und an ihre Zielorte in der Schweiz befördert worden seien. Sodann sei dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich der Abgabepflichtige 2 - sollte denn der Tatbestand des unerlaubten Binnentransports als erfüllt erachtet werden - in einem Rechtsirrtum befand. Dies sei auch deswegen offensichtlich, weil keine Anstalten getroffen worden seien, das vorgeworfene Verhalten zu verheimlichen und der Abgabepflichtige 2 im Rahmen des Untersuchungsverfahrens stets kooperativ gewesen sei. B. B.a Gegen die genannte Nachforderungsverfügung vom 6. Februar 2020 liessen die Abgabepflichtigen 1 und 2 (nachfolgend: Beschwerdeführende 1 und 2) mit Eingabe vom 11. März 2020 Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht erheben. Beantragt wird - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Eventualiter sei die Verfügung zumindest in Bezug auf den Reisecar mit dem italienischen Kennzeichen [X] aufzuheben. Gerügt wird eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie eine unrichtige Rechtsanwendung durch die EZV. Letztere sei nicht in gebührender Weise auf die Eingaben der Beschwerdeführenden vom 16. Oktober 2019 sowie vom 15. Januar 2020 eingegangen. B.b Nicht bestritten wird, dass am 22. sowie am 29. August 2019 Passagiere, welche mit dem Reisebus der Beschwerdeführerin 1 mit dem italienischen Kennzeichen [Z] aus Italien in die Schweiz eingereist waren, in der Schweiz in den Reisebus der Beschwerdeführerin 1 mit dem italienischen Kennzeichen [X] umgestiegen sind, um ihre Reise zu ihrem Schweizer Zielort fortzusetzen. Im Weiteren ist unbestritten, dass der Reisebus der Beschwerdeführerin 1 mit dem italienischen Kennzeichen [Y] zeitweise in der Schweiz parkiert war, um Passagiere der beiden anderen aus Italien kommenden Reisebusse aufzunehmen und an deren jeweilige Zielorte in der Schweiz zu befördern. Ebenfalls nicht bestritten wird, dass am 22. sowie am 29. August 2019 Passagiere des Reisebusses der Beschwerdeführerin 1 mit dem italienischen Kennzeichen [Z] in der Schweiz auf den Bus der Beschwerdeführerin 1 mit dem italienischen Kennzeichen [Y] umgestiegen sind, um mit diesem an ihre jeweiligen Zielorte in der Schweiz befördert zu werden. B.c Im Rahmen ihrer Vernehmlassung vom 2. Juni 2020 legt die EZV (nachfolgend: Vorinstanz) dar, sie erachte in Anbetracht des unbestrittenen Sachverhalts den Tatbestand der Kabotage als erfüllt. Sie schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. B.d Mit Akteneinsichtsgesuch vom 29. Juni 2020 baten die Beschwerdeführenden um Zustellung einer Stellungnahme des Direktionsbereichs Strafverfolgung, Zollfahndung Nord, an die Oberzolldirektion OZD vom 18. Mai 2020. Diesem Gesuch wurde mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2020 entsprochen. B.e Mit Stellungnahme vom 20. Juli 2020 haben sich die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung der Vorinstanz geäussert. Sie halten fest, bei der Erwägung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin 1 habe durch das ihr vorgeworfene Verhalten inländische Transportunternehmen konkurrenziert, handle es sich um eine blosse Mutmassung. Im Weiteren treffe es - entgegen der Meinung der Vorinstanz - nicht zu, dass die Passagiere der Beschwerdeführerin 1 durch den Umsteigevorgang von einer konzessionierten Strecke auf eine andere gewechselt hätten. Auf die detaillierten Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit entscheidwesentlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (53 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt im vorliegenden Fall nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Behandlung der Beschwerde zuständig.

E. 1.2 Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss Art. 37 VGG nach den Bestimmungen des VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.

E. 1.3 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Die Beschwerdeführenden erfüllen diese Voraussetzungen und sind entsprechend beschwerdelegitimiert.

E. 1.4 Nach dem Dargelegten ist auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.

E. 1.5.1 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid, soweit er im Streit liegt. Vorliegend ist dies die Nachforderungsverfügung vom 6. Februar 2020 (vgl. Sachverhalt Bst. A.f).

E. 1.5.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.149).

E. 1.5.3 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliesst die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (BGE 136 I 229 E. 5.2; Urteile des BGer 2C_432/2016 vom 26. Januar 2018 E. 3.2.1; 2C_147/2017 vom 23. Januar 2018 E. 2.6.2). Zudem ergibt sich aus dieser Verfahrensgarantie die Begründungspflicht. Letztere verlangt allerdings nicht, dass sich die Behörde mit sämtlichen vorgebrachten Sachverhaltselementen, Beweismitteln und Rügen auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht bzw. die Behörde hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2, 134 I 83 E. 4.1; Urteil des BGer 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 8.3.1). Die Begründungspflicht ist nur dann verletzt, wenn die Behörde bzw. das Gericht auf die für den Ausgang des Verfahrens wesentlichen Vorbringen selbst implizit nicht eingeht (BGE 133 III 235 E. 5.2; vgl. zum Ganzen: Urteil des BGer 2C_439/2019 vom 17. August 2020 E. 3.2).

E. 1.6.1 Es gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligen festgestellten Sachverhalt unabhängig von der Begründung der Begehren die richtigen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 119 V 347 E. 1a; statt vieler: Urteil des BVGer A-642/2020 vom 5. Januar 2021 E. 2.2; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 1.54).

E. 1.6.2 Der Inhalt einer Norm ist durch Auslegung zu ermitteln. Ausgangs-punkt bildet dabei stets der Wortlaut der jeweiligen Bestimmung. Nur wenn der Text nicht ohne Weiteres klar ist und verschiedene Interpretationen möglich sind, muss unter Beizug weiterer Auslegungsmethoden nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht werden (vgl. BGE 143 II 268 E. 4.3.1, 143 II 202 E. 8.5). Vom Wortlaut kann abgewichen werden, wenn triftige Gründe für die Annahme bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Vorschrift wiedergibt (BGE 143 II 268 E. 4.3.1, 143 II 202 E. 8.5). Bei der Auslegung eines internationalen Übereinkommens sind sodann die sich aus dem Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (Wiener Übereinkommen, VRK; SR 0.111) ergebenden Grundsätze zu beachten (vgl. Art. 1 VRK). Ein in Kraft stehender Vertrag bindet die Vertragsparteien und ist von ihnen nach Treu und Glauben zu erfüllen (Art. 26 VRK). Dieser Grundsatz «gebietet die redliche, von Spitzfindigkeiten und Winkelzügen freie Auslegung von vertraglichen Bestimmungen» (Urteil des BGer 2C_498/2013 vom 29. April 2014 E. 5.1). Auch gemäss dem Wiener Übereinkommen bildet der Wortlaut der jeweiligen vertraglichen Bestimmung Ausgangspunkt jeder Auslegung. Der Text der Vertragsbestimmung ist aus sich selbst heraus gemäss seiner gewöhnlichen Bedeutung zu interpretieren. Diese gewöhnliche Bedeutung ist jedoch in Übereinstimmung mit ihrem Zusammenhang, dem Ziel und Zweck des Vertrags - bzw. der auszulegenden Vertragsbestimmung - und gemäss Treu und Glauben zu eruieren (vgl. Art. 31 Abs. 1 VRK; BGE 144 III 559 E. 4.4.2 m.w.H.; Urteil des BGer 2C_498/2013 vom 29. April 2014 E. 5.1; Urteile des BVGer A-4510/2018 vom 20. Mai 2019 E. 1.7.3, A-1951/ 2017 vom 22. August 2018 E. 3.2.1). In Art. 33 VRK wird für die Auslegung von Verträgen mit zwei oder mehr authentischen Sprachen Folgendes bestimmt: (1)Ist ein Vertrag in zwei oder mehr Sprachen als authentisch festgelegt worden, so ist der Text in jeder Sprache in gleicher Weise massgebend, sofern nicht der Vertrag vorsieht oder die Vertragsparteien vereinbaren, dass bei Abweichungen ein bestimmter Text vorgehen soll. (2)Eine Vertragsfassung in einer anderen Sprache als einer der Sprachen, deren Text als authentisch festgelegt wurde, gilt nur dann als authentischer Wortlaut, wenn der Vertrag dies vorsieht oder die Vertragsparteien dies vereinbaren. (3)Es wird vermutet, dass die Ausdrücke des Vertrags in jedem authentischen Text dieselbe Bedeutung haben. (4)Ausser in Fällen, in denen ein bestimmter Text nach Absatz 1 vorgeht, wird, wenn ein Vergleich der authentischen Texte einen Bedeutungsunterschied aufdeckt, der durch die Anwendung der Artikel 31 und 32 nicht ausgeräumt werden kann, diejenige Bedeutung zugrunde gelegt, die unter Berücksichtigung von Ziel und Zweck des Vertrags die Wortlaute am besten miteinander in Einklang bringt.

E. 1.6.3 Aus Art. 34 des hier relevanten Übereinkommens vom 26. Juni 1990 über die vorübergehende Verwendung (Istanbul Übereinkommen; SR 0.631.24; für die Schweiz in Kraft getreten am 11. August 1995) geht hervor, dass der Wortlaut des Übereinkommens sowohl in englischer als auch französischer Sprache verbindlich ist und der Depositar bei Unterzeichnung des Übereinkommens 1990 ersucht wurde, verbindliche Übersetzungen in arabischer, chinesischer, russischer und spanischer Sprache anzufertigen und zu verteilen. Entsprechend handelt es sich bei Englisch und Französisch um die authentischen Sprachen des Übereinkommens (vgl. E. 1.6.2)

E. 1.7 Der zu beurteilende Sachverhalt hat sich im August 2019 verwirklicht. Somit sind neben dem Istanbul Übereinkommen namentlich das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse (nachfolgend: Personenverkehrsabkommen; SR 0.740.72), das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0), die Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV; SR 631.01) sowie das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG; SR 641.20) heranzuziehen.

E. 2.1 Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und nach dem Zollgesetz sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG; SR 632.10) zu veranlagen (vgl. Art. 7 ZG). Solche Waren unterliegen zudem grundsätzlich der Einfuhrmehrwertsteuer (Art. 50 ff. MWSTG). Vorbehalten bleiben Zoll- und Steuerbefreiungen, die sich aus besonderen Bestimmungen von Gesetzen und Verordnungen oder Staatsverträgen ergeben (Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 ff. ZG; Art. 1 Abs. 2 ZTG; Art. 53 MWSTG).

E. 2.2 Die Zollzahlungspflicht obliegt der Zollschuldnerin bzw. dem Zollschuldner (Art. 70 Abs. 1 ZG). Zum entsprechenden Kreis gehört gemäss Art. 70 Abs. 2 ZG die Person, die Waren über die Zollgrenze bringt oder bringen lässt (Bst. a), die Person, die zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt ist (Bst. b) bzw. die Person, auf deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden (Bst. c). Zollschuldnerinnen und Zollschuldner haften für die Zollschuld solidarisch (Art. 70 Abs. 3 ZG). Sodann umfasst die Zollzahlungspflicht die Pflicht zur Entrichtung der Abgaben und Kosten, die gestützt auf andere als zollrechtliche Erlasse (also beispielsweise auf die Mehrwertsteuergesetzgebung) durch die Zollverwaltung zu erheben sind (Art. 90 ZG; vgl. Urteile des BVGer A-2733/2019 vom 9. Oktober 2020 E. 2.2, A-4510 vom 20. Mai 2019 E. 2.2, A-3322/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 3.2).

E. 2.3 Das Zollveranlagungsverfahren gliedert sich in einzelne Verfahrensteile und dient grundsätzlich der Feststellung des Sachverhalts, der zolltarifarischen Erfassung der Ware, der Festsetzung der Zollabgaben sowie dem Erlass der Veranlagungsverfügung. Die einzelnen Zollverfahren (eines davon ist dasjenige der vorübergehenden Verwendung [Art. 47 Abs. 2 Bst. d ZG]; vgl. nachfolgend E. 3 ff.) haben sodann die Aufgabe, die einzelnen Verfahrensschritte des Zollveranlagungsverfahrens so zu modifizieren, dass die Aspekte des jeweiligen Zollverfahrens im Vordergrund stehen (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 15. Dezember 2003 über ein neues Zollgesetz [nachfolgend: Botschaft ZG], BBl 2004 567, 579; vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer A-2733/2019 vom 9. Oktober 2020 E. 2.3, A-5320/2018 vom 26. August 2019 E. 2.3, A-4510/2018 vom 20. Mai 2019 E. 2.3).

E. 2.3.1 Das Zollveranlagungsverfahren beginnt mit der Zuführungspflicht: Gemäss Art. 21 Abs. 1 ZG muss eine Person Waren, welche sie ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen. Waren, die ins Zollgebiet verbracht werden, unterliegen vom Zeitpunkt des Verbringens an, bis zur Wiederausfuhr oder zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der Zollüberwachung und der Zollprüfung (Art. 23 Abs. 1 ZG). Die zuführungspflichtige Person oder die von ihr Beauftragten müssen die der Zollstelle zugeführten Waren gestellen und summarisch anmelden (Art. 24 Abs. 1 ZG). Sodann muss die anmeldepflichtige Person die zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der von der Zollverwaltung bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen (Art. 25 Abs. 1 ZG; vgl. dazu auch Art. 4 der Zollverordnung der Eidgenössischen Zollverwaltung vom 4. April 2007 [ZV-EZV; SR 631.013]). In der Zollanmeldung ist die zollrechtliche Bestimmung der Waren festzulegen (Art. 25 Abs. 2 ZG). Waren, die in ein Zollverfahren überführt werden sollen, sind zum betreffenden Verfahren anzumelden (Art. 47 Abs. 1 ZG). Wählbar ist insbesondere auch das Verfahren der vorübergehenden Verwendung (Art. 47 Abs. 2 Bst. d ZG; vgl. E. 2.3 und E. 3 ff.). Anmeldepflichtig ist u.a. die zuführungspflichtige Person (Art. 26 Bst. a ZG; vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer A-2733/ 2019 vom 9. Oktober 2020 E. 2.3.1, A-5320/2018 vom 26. August 2019 E. 2.3.1).

E. 2.3.2 Die Zollanmeldung basiert auf dem Selbstdeklarationsprinzip, wonach von der anmeldepflichtigen Person eine vollständige und richtige Deklaration der Ware verlangt wird. Hinsichtlich der diesbezüglichen Sorgfaltspflicht werden an die anmeldepflichtige Person hohe Anforderungen gestellt (Barbara Schmid, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Handkommentar zum Zollgesetz, 2009, [nachfolgend: Zollkommentar], Art. 18 N. 3 f.; Botschaft ZG, BBl 2004 567, 601; statt vieler: Urteile des BVGer A-5624/2019 vom 19. Juli 2019 E. 5.2.2, A-5962/2014 vom 14. Januar 2016 E. 3.3.3). Die Zollpflichtigen haben sich vorweg über die Zollpflicht sowie die jeweiligen Abfertigungsverfahren zu informieren und die Waren entsprechend zur Veranlagung anzumelden. Unterlassen sie dies, haben sie dafür prinzipiell selber die Verantwortung zu tragen (Urteile des BVGer A-2167/2019 vom 23. Januar 2020 E. 2.5.2, A-5477/2013 vom 24. März 2014 E. 2.7 m.w.H.). Die Mitwirkungs- und Sorgfaltspflichten des Zollverfahrens gelten auch für die Erhebung der Einfuhrmehrwertsteuer (vgl. Art. 50 MWSTG; Urteil des BVGer A-3322/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 3.4; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-2733/2019 vom 9. Oktober 2020 E. 2.3.2, A-5320/2018 vom 26. August 2019 E. 2.3.2, A-2764/2018 vom 23. Mai 2019 E. 2.3.2).

E. 3.1 Da Waren, die nur vorübergehend in ein Zollgebiet verbracht und dort genutzt werden, nicht endgültig in den wirtschaftlichen Kreislauf eines Zollgebietes eingehen, können sie anders behandelt werden als Waren, die uneingeschränkt am Binnenmarkt teilnehmen (vgl. Heinz Schreier, Zollkommentar, Art. 9 N. 1). Zu diesem Zweck ist das Verfahren der vorübergehenden Verwendung vorgesehen (vgl. Urteile des BVGer A-2733/2019 vom 9. Oktober 2020 E. 3.1, A-5320/2018 vom 26. August 2019 E. 3, A-4510/2018 vom 20. Mai 2019 2019 E. 3).

E. 3.1.1 Eine völkerrechtliche Grundlage für das Verfahren der vorübergehenden Verwendung findet sich im Istanbul Übereinkommen (vgl. vorangehend E. 1.6), welches in Art. 2 Abs. 1 die Vertragsstaaten verpflichtet, die in den Anlagen aufgeführten Waren (einschliesslich Beförderungsmittel; vgl. diesbezüglich nachfolgend E. 3.1.4) nach den Bestimmungen über die vorübergehende Verwendung zuzulassen. Die Bestimmungen dieses Übereinkommens sind direkt anwendbar und die Betroffenen können sich unmittelbar darauf berufen (vgl. Urteile des BVGer A-2733/2019 vom 9. Oktober 2020 E. 3.1.1, A-5320/2018 vom 26. August 2019 E. 3.1.1).

E. 3.1.2 Als vorübergehende Verwendung gilt gemäss Übereinkommen das Zollverfahren, nach welchem bestimmte Waren (einschliesslich Beförderungsmittel) - unter Aussetzung der Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen wirtschaftlicher Art - für einen bestimmten Zweck in ein Zollgebiet verbracht werden dürfen, um innerhalb einer bestimmten Frist sowie in unverändertem Zustand wieder ausgeführt zu werden (vgl. Art. 1 Bst. a Istanbul Übereinkommen). Unter die vom Staatsvertrag erfassten Eingangsabgaben fällt gemäss Art. 1 Bst. b Istanbul Übereinkommen nebst den Zollabgaben auch die bei der Einfuhr geschuldete Mehrwertsteuer (sog. Einfuhrmehrwertsteuer; Urteil des BGer 2C_1049/2011 vom 18. Juli 2012 E. 3.2 m.H.; Urteile des BVGer A-2733/2019 vom 9. Oktober 2020 E. 3.1.2, A-825/2016 vom 10. November 2016 E. 5.1, A-5078/2012 vom 15. Januar 2014 E. 6.1).

E. 3.1.3 Das Istanbul Übereinkommen bezweckt das Verfahren betreffend die vorübergehende Verwendung zu vereinheitlichen, zu vereinfachen und zu erleichtern (vgl. Präambel Istanbul Übereinkommen). Gleichwohl lässt es verschiedene Einschränkungen zu: So kann, vorbehältlich einer anderen Regelung in einer Anlage, die Vorlage eines Zollpapiers oder eine Sicherheit verlangt werden (Art. 4 Abs. 1 Istanbul Übereinkommen). Den Vertragsparteien steht es hierbei grundsätzlich offen, formelle Erfordernisse in Bezug auf das Verfahren der vorübergehenden Verwendung vorzusehen (Urteil des BVGer A-675/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1 und 3.1.3). Aus Art. 16 Istanbul Übereinkommen ergibt sich sodann, dass das Verfahren der vorübergehenden Verwendung von einer Bewilligung abhängig gemacht werden kann. Auch nationale Verbote und Beschränkungen aus Gründen der wirtschaftlichen Sicherheit bleiben vorbehalten (Art. 19 Istanbul Übereinkommen). Andererseits können die Vertragsparteien auch über die im Abkommen enthaltenen Mindesterleichterungen hinaus weitere Erleichterungen vorsehen (Art. 17 Istanbul Übereinkommen; vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer A-2733/2019 vom 9. Oktober 2020 E. 3.1.3, A-825/2016 vom 10. November 2016 E. 5.2).

E. 3.1.4 Die vom Istanbul Übereinkommen erfassten Waren werden in verschiedenen Anlagen und Anhängen definiert bzw. aufgelistet. Vor dem Hintergrund, dass auch Transportmittel regelmässig nur vorübergehende Verwendung in einem Zollgebiet finden, indem sie etwa Personen oder Waren ins Zollgebiet bringen und dieses nach dem erfolgten Transport bzw. Lieferung wieder verlassen, enthält das Istanbul Übereinkommen auch eine Anlage über Beförderungsmittel (Anlage C zum Istanbul Übereinkommen). Diese Anlage enthält sowohl spezifische materielle Voraussetzungen als auch Verfahrensregeln (vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer A-2733/2019 vom 9. Oktober 2020 E. 3.1.4, A-825/2016 vom 10. November 2016 E. 5.3).

E. 3.1.5 Um die in der Anlage C zum Istanbul Übereinkommen genannten Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können, müssen die Beförderungsmittel - worunter gemäss Art. 1 Bst. a der Anlage C zum Istanbul Übereinkommen auch Strassenkraftfahrzeuge gehören - zur gewerblichen Verwendung in einem anderen als dem Gebiet der vorübergehenden Verwendung auf den Namen einer Person zum Verkehr zugelassen sein, die ihren Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Gebiets der vorübergehenden Verwendung hat, und von Personen eingeführt und verwendet werden, die von diesem Gebiet aus ihre Geschäftstätigkeit ausüben (Art. 5 Bst. a der Anlage C zum Istanbul Übereinkommen). Dies ist im vorliegenden Fall gegeben. Unter gewerblicher Verwendung ist dabei u.a. die Beförderung von Personen gegen Entgelt zu verstehen (Art. 1 Bst. b der Anlage C zum Istanbul Übereinkommen; vgl. Urteile des BVGer A-2733/2019 vom 9. Oktober 2020 E. 3.1.5, A-235/2014 vom 26. Mai 2014 E. 3.1).

E. 3.1.6 Als «Binnenverkehr» gilt gemäss Art. 1 Bst. d der Anlage C zum Istanbul Übereinkommen die Beförderung von Personen oder Waren, die im Gebiet der vorübergehenden Verwendung aufgenommen oder eingeladen und auch innerhalb dieses Gebietes wieder abgesetzt oder ausgeladen werden (zum massgebenden französischen und englischen Wortlaut vgl. nachfolgend E. 5.2.3).

E. 3.1.7 Nach Art. 8 Bst. a der Anlage C zum Istanbul Übereinkommen ist jede Vertragspartei berechtigt, für Beförderungsmittel zur gewerblichen Verwendung, die im Binnenverkehr benutzt werden, die vorübergehende Verwendung zu versagen. Von dieser Möglichkeit hat die Schweiz Gebrauch gemacht (vgl. dazu nachfolgend E. 3.2.3).

E. 3.2.1 Die vorübergehende Verwendung von ausländischen Waren im Zollgebiet ist nicht nur im Istanbul Übereinkommen, sondern auch im innerstaatlichen Recht verankert: Gemäss Art. 9 ZG ist der Bundesrat als Verordnungsgeber ermächtigt, vorzusehen, dass ausländische Waren zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet unter teilweiser oder vollständiger Befreiung von den Einfuhrzollabgaben eingeführt werden können (Abs. 1). Auch ist ihm die Regelung der Voraussetzungen für die Zollabgabenbefreiung (worunter auch die Befreiung von der Einfuhrmehrwertsteuer fällt [siehe Art. 90 Abs. 1 ZG]) übertragen (Abs. 2).

E. 3.2.2 Der Umsetzung der materiellen Fiskalbestimmungen von Art. 9 ZG dient sodann Art. 58 ZG (Schreier, Zollkommentar, Art. 9 N. 6). Gemäss Absatz 1 dieser Bestimmung sind Waren, die zur vorübergehenden Verwendung ins Zollgebiet verbracht werden sollen, zum gleichnamigen Verfahren anzumelden. In diesem Verfahren werden die Einfuhrzollabgaben oder allfällige Ausfuhrzollabgaben mit bedingter Zahlungspflicht veranlagt, wird die Identität der Ware gesichert, wird die Dauer der vorübergehenden Verwendung festgesetzt und werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet (Art. 58 Abs. 2 Bst. a - d ZG). Wird das Verfahren der vorübergehenden Verwendung nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, werden die veranlagten Abgaben fällig; es sei denn, die Waren wurden innerhalb der festgesetzten Frist wieder aus dem Zollgebiet oder ins Zollgebiet verbracht und ihre Identität kann nachgewiesen werden (vgl. Art. 58 Abs. 3 ZG; vgl. Urteile des BVGer A-2733/2019 vom 9. Oktober 2020 E. 3.2.2, A-4510/2018 vom 20. Mai 2019 E. 3.2.3).

E. 3.2.3 Gestützt auf Art. 9 ZG wird - soweit hier interessierend - in Art. 34 Abs. 1 ZV (gewerbliche Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln) bestimmt, dass die zollfreie vorübergehende Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln für Binnentransporte zu gewerblichen Zwecken grundsätzlich untersagt ist. Vorbehalten bleibt u.a. die Bestimmung von Art. 34 Abs. 4 ZV, wonach die EZV für Binnentransporte die zollfreie vorübergehende Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln im Zollgebiet bewilligen kann, namentlich wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweist, dass keine entsprechenden inländischen Beförderungsmittel zur Verfügung stehen und die ausländischen Beförderungsmittel nur für eine kurze Dauer benützt werden sollen (Bst. a). Gemäss Art. 164 Abs. 1 ZV muss die Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels zu gewerblichen Zwecken im Zollgebiet nach Art. 34 ZV vor der ersten Einfuhr bei der EZV beantragt werden (Urteile des BVGer A-2733/2019 vom 9. Oktober 2020 E. 3.2.3, A-5320/2018 vom 26. August 2019 E. 3.1.5, A-6590/2017 vom 27. November 2018 E. 3.8.3 f.).

E. 3.2.4 Zu beachten ist betreffend die Unzulässigkeit von gewerbsmässigen Binnentransporten auch das Personenverkehrsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union (vgl. vorangehend E. 1.7). Hinsichtlich grenzüberschreitenden Personenverkehrs mit Kraftomnibussen wird in Art. 20 Abs. 1 des genannten Abkommens bestimmt, dass Beförderungen zwischen zwei Orten, die im Gebiet einer Vertragspartei liegen und von einem Verkehrsunternehmer durchgeführt werden, der im Gebiet der anderen Vertragspartei niedergelassen ist, nach diesem Abkommen nicht zulässig sind. Nichts anderes ergibt sich für den vorliegenden Fall aus Art. 20 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang 8 des genannten Abkommens, zumal mit Italien kein entsprechendes bilaterales Abkommen besteht.

E. 4.1 Gemäss Art. 118 ZG begeht eine Zollwiderhandlung, wer vorsätzlich oder fahrlässig Zollabgaben durch Nichtanmelden, Verheimlichen oder unrichtige Zollanmeldung der Waren oder in irgendeiner anderen Weise ganz oder teilweise hinterzieht, oder sich oder einer anderen Person sonst wie einen unrechtmässigen Zollvorteil verschafft.

E. 4.2 Nach Art. 96 Abs. 4 MWSTG begeht eine Steuerhinterziehung, wer zulasten des Staates die Steuerforderung verkürzt, indem er Waren bei der Einfuhr vorsätzlich oder fahrlässig nicht oder unrichtig anmeldet oder verheimlicht (Bst. a) oder im Rahmen einer behördlichen Kontrolle oder eines Verwaltungsverfahrens, welches auf die Festsetzung der Steuerforderung oder den Steuererlass gerichtet ist, vorsätzlich auf entsprechende Nachfrage hin keine, unwahre oder unvollständige Angaben macht (Bst. b).

E. 4.3 Sowohl die Zoll- als auch die Mehrwertsteuergesetzgebung gehören zur Verwaltungsgesetzgebung des Bundes. Entsprechend findet bei Widerhandlungen in den jeweiligen Bereichen grundsätzlich das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) Anwendung (vgl. Art. 128 Abs. 1 ZG; Art. 103 Abs. 1 MWSTG und Art. 36 Abs. 1 Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996 [AStG; SR 641.51]; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4510/2018 vom 20. Mai 2019 E. 4.4).

E. 4.4 Gemäss Art. 12 Abs. 1 VStrR sind Abgaben, die infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden sind, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer Person nachzuentrichten (BGE 106 Ib 218 E. 2c; Urteil des BGer 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.1; Urteil des BVGer A-235/2014 vom 26. Mai 2014 E. 4.3.1). Leistungspflichtig für die zu Unrecht nicht erhobene Abgabe ist, «wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete» (Art. 12 Abs. 2 VStrR; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4510/2018 vom 20. Mai 2019 E. 4.4 m.w.H.). Zu den Nachleistungspflichtigen in diesem Sinne gehören rechtsprechungsgemäss insbesondere jene Personen, welche dem Kreis der Zollschuldner gemäss Art. 70 ZG entsprechen (vgl. vorangehend E. 2.2), denn sie gelten ipso facto als durch die Nichtbezahlung der Abgabe bevorteilt (vgl. statt vieler: Urteil des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.3 f.; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5320/2018 vom 26. August 2019 E. 4.4).

E. 5 Im vorliegenden Fall gilt es zu klären, ob die Beschwerdeführerin 1 den Reisebus mit dem italienischen Kennzeichen [X] sowie den Reisebus mit dem italienischen Kennzeichen [Y] (vgl. Sachverhalt Bst. B.b) pflichtwidrig nicht zollrechtlich angemeldet bzw. zu Unrecht keine darauf lastenden Einfuhrabgaben entrichtet hat.

E. 5.1.1 Wie bereits dargelegt, ist unbestritten, dass am 22. sowie am 29. August 2019 Passagiere, welche mit dem Reisebus der Beschwerdeführerin 1 mit dem italienischen Kennzeichen [Z] aus Italien in die Schweiz eingereist waren, in der Schweiz in den Reisebus der Beschwerdeführerin 1 mit dem italienischen Kennzeichen [X] umgestiegen sind, um ihre Reise zu ihrem Schweizer Zielort fortzusetzen. Im Weiteren ist unbestritten, dass am 22. sowie am 29. August 2019 Passagiere, welche mit dem Reisebus mit dem italienischen Kennzeichen [Z] von Italien in die Schweiz befördert worden waren, im Schweizer Zollgebiet auf den Reisebus der Beschwerdeführerin 1 mit dem italienischen Kennzeichen [Y] umgestiegen sind, um mit diesem an ihre jeweiligen Zielorte in der Schweiz befördert zu werden (vgl. Sachverhalt Bst. B.b).

E. 5.1.2 Massgebend für die hier zu klärende Frage, ob die Vorinstanz zu Recht Zollabgaben und Einfuhrmehrwertsteuer nacherhoben hat, ist einzig dieser Sachverhalt. Ob das beschriebene Vorgehen der Beschwerdeführerin 1 nur an den genannten beiden Tagen (22./29. August 2019) oder auch an anderen Daten bzw. regelmässig stattgefunden hat, ist unerheblich. Denn sollte sich herausstellen, dass der Tatbestand der unzulässigen Binnenfahrt - auch in nur einem Fall - erfüllt worden ist, sind die Einfuhrabgaben geschuldet. Insofern geht die Rüge der Beschwerdeführenden ins Leere, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht richtig festgestellt, indem sie davon ausgehe, das beschriebene Vorgehen der Beschwerdeführerin 1 in Bezug auf die Beförderung ihrer Passagiere (mittels verschiedenen Bussen und Umsteigevorgängen innerhalb der Schweiz) sei nicht nur vereinzelt, sondern regelmässig vorgekommen (vgl. Sachverhalt Bst. A.g).

E. 5.2.1 In Bezug auf die gerügte unrichtige Rechtsanwendung durch die Vor-instanz argumentieren die Beschwerdeführenden sinngemäss, der Wortlaut von Art. 1 Bst. d der Anlage C zum Istanbul Übereinkommen sei nicht klar und bedürfe der Auslegung (vgl. E. 1.6.2). Wie in Erwägung 3.1.6 festgehalten, liegt gemäss dieser Bestimmung dann «Binnenverkehr» vor, wenn Personen oder Waren im Gebiet der vorübergehenden Verwendung aufgenommen oder eingeladen und auch innerhalb dieses Gebietes wieder abgesetzt oder ausgeladen werden. (Hervorhebungen durch das Gericht)

E. 5.2.2 Die Beschwerdeführenden stellen sich auf den Standpunkt, mit dem «Aufnehmen» von Passagieren gemäss dieser Bestimmung sei ausschliesslich der Reiseantritt, d.h. die erste Aufnahme des jeweiligen Passagiers in ein Fahrzeug eines Transportunternehmens am ursprünglichen Ausgangspunkt der Reise gemeint. Steige diese Person unterwegs in ein anderes Fahrzeug desselben Transportunternehmens um, finde keine «Aufnahme» im Sinne der genannten Bestimmung in dieses zweite Fahrzeug statt. Entscheidend seien nur der ursprüngliche Startpunkt (im Ausland) sowie das Schlussziel (in der Schweiz) der Reise. Ob, und wenn ja, wo und wie oft Passagiere auf dieser Reise zwischen Fahrzeugen der Beschwerdeführerin 1 wechseln würden, sei nicht von Bedeutung.

E. 5.2.3 Bei der Rechtsanwendung ist stets nach dem tatsächlichen Inhalt einer Bestimmung zu suchen. Dies hat durch Auslegung der Norm anhand ihres Wortlauts zu geschehen, wobei dafür bei internationalen Abkommen die authentischen bzw. verbindlichen Sprachen massgebend sind (vgl. E. 1.6.2). Im Falle des Istanbul Übereinkommens sind dies Englisch und Französisch (E. 1.6.3). Der französische Wortlaut der hier in Frage stehenden Bestimmung definiert «trafic interne» (Binnenverkehr) wie folgt: «le transport de personnes embarquées ou de marchandises chargées dans le territoire d'admission temporaire pour être débarquées ou déchargées à l'intérieur de ce même territoire.» (Hervorhebungen durch das Gericht) Der englische Wortlaut definiert «internal traffic» auf folgende Weise: «the carriage of persons or goods picked up or loaded in the territory of temporary admission for setting down or unloading at a place within the same territory.» (Hervorhebungen durch das Gericht)

E. 5.2.4 Die Begriffe «embarqué/débarqué» und «picked up/set down» bezeichnen das «Aufnehmen/Absetzen», d.h. das «Ein- und Aussteigenlassen» von Passagieren in ein Fahrzeug. Geschieht sowohl das Ein- als auch das Aussteigen im Territorium des Staates, in welchem die vorübergehende Verwendung des Transportfahrzeugs stattfindet, liegt gemäss Art. 1 Bst. d der Anlage C zum Istanbul Übereinkommen «Binnenverkehr» vor. Der Wortlaut der Bestimmung ist insoweit klar. Eine weitere Auslegung ist in einem solchen Fall nur angezeigt, wenn Grund zur Annahme besteht, der Wortlaut gebe nicht den wahren Sinn der Vorschrift wieder (E. 1.6.2).

E. 5.2.5 Sinn und Zweck der Unterscheidung zwischen grenzüberschreitenden Transporten und Binnentransporten ist, dass man den internationalen Personen- und Warenverkehr zwar zulassen, gegebenenfalls aber die einheimischen Transportunternehmen nicht über Gebühr benachteiligen will. Aus diesem Grund wird «Binnenverkehr» im Istanbul Übereinkommen definiert und vorgesehen, dass die Vertragsstaaten bestimmen können, die vorübergehende Verwendung ausländisch immatrikulierter Transportfahrzeuge für solche Binnenfahrten nicht zuzulassen (vgl. E. 3.1.7 und E. 3.2.3).

E. 5.2.6 Grundsätzlich sollen in einem Staatsgebiet nur Fahrzeuge regelmässig zirkulieren, welche ordentlich angemeldet und für welche die darauf lastenden Abgaben entrichtet worden sind (vgl. E. 2.1). Inländische Transportunternehmen müssen diese Anforderungen erfüllen. Sie sollen nicht dadurch benachteiligt werden, dass ausländische Transportunternehmen, welche von der Möglichkeit der kostenlosen vorübergehenden Verwendung ihrer Fahrzeuge im fremden Staatsgebiet profitieren, sie übermässig konkurrenzieren. Eine gewisse Konkurrenz ist zu akzeptieren, zumal es ausländischen Transportunternehmen erlaubt ist, Personen aus dem Ausland an einen beliebigen Punkt in der Schweiz zu transportieren. Im Grunde stellen diese internationalen Transporte eine Dienstleistung dar, die rein inländisch operierende Transportunternehmen nicht anbieten können. Damit stehen diese Dienstleistungen nicht in direkter Konkurrenz zueinander. Bietet beispielsweise ein ausländisches Transportunternehmen die Dienstleistung des direkten Transports zwischen Rom und Zürich an, steht diese Dienstleistung nicht in unmittelbarer Konkurrenz mit der Dienstleistung eines Schweizer Transportunternehmens, welches (nur) eine Verbindung zwischen Bellinzona und Zürich anbietet. Ist es dem ausländischen Transportunternehmen jedoch - aus welchen Gründen auch immer (z.B. wirtschaftlich/ökologisch) - nicht möglich, die Dienstleistung «Verbindung zwischen Rom und Zürich» ohne Umsteigen der Passagiere auf ein zweites Fahrzeug in der Schweiz anzubieten, ändert die Situation und sein Angebot des Transports zwischen zwei Orten in der Schweiz (in diesem Beispiel Bellinzona - Zürich) konkurriert direkt mit der entsprechenden Dienstleistung von Schweizer Unternehmen. Diese Konkurrenzierung soll mittels Kabotageverbots verhindert werden. Es geht darum, dass ausländische Transportunternehmen nicht Dienstleistungen anbieten können sollen, die in dieser Form von inländischen Transportunternehmen angeboten werden (vgl. dazu E. 3.2.3 f.).

E. 5.2.7 Aus dem Gesagten (Wortlaut von Art. 1 Bst. d der Anlage C zum Istanbul Übereinkommen in Verbindung mit dem Sinn- und Zweck des Verbots von Binnenfahrten nach schweizerischem Recht) ergibt sich, dass in dem Moment, in welchem ein ausländisches Transportunternehmen Passagiere in der Schweiz aus einem vom Ausland her kommenden Bus aussteigen und zwecks Weiterreise an einen Schweizer Zielort in einen anderen Bus eines ausländischen Transportunternehmens (dasselbe oder ein anderes) einsteigen lässt, die Erfüllung des Tatbestands der unzulässigen Binnenfahrt mit dem zweiten Bus beginnt. Vollendet ist der Tatbestand beim Aussteigenlassen der Passagiere an ihrem schweizerischen Zielort.

E. 5.2.8 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden gibt es keinerlei Gründe zur Annahme, der Wortlaut von Art. 1 Bst. d der Anlage C zum Istanbul Übereinkommen gebe nicht den wahren Sinn der Bestimmung wieder und «Binnenverkehr» im Sinne dieser Norm liege nicht vor, solange Personen im Ausland in ein Fahrzeug eines ausländischen Transportunternehmens einsteigen und von diesem Unternehmen - unter Einsatz mehrerer Fahrzeuge und Umsteigevorgänge innerhalb des Gebietes der vorübergehenden Verwendung der Fahrzeuge - an einen Schweizer Zielort befördert werden. Im französischen Wortlaut finden sich keinerlei Hinweise darauf, dass die Vertragsparteien des Istanbul Übereinkommens der Meinung waren, unter «embarquer», was wörtlich «einschiffen» und im üblichen Sprachgebrauch «einsteigen» bedeutet, sei in Wirklichkeit «embarquer pour un voyage» gemeint, was so viel bedeutet wie «eine Reise antreten». Dasselbe gilt für den englischen Wortlaut der Bestimmung. Aus der Formulierung «persons picked up in the territory (...)» geht nicht ansatzweise hervor, dass damit ausschliesslich das Einsteigen am ursprünglichen Ausgangspunkt der Reise gemeint sein könnte. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht, wenn man die in dieser Bestimmung für Waren (statt Personen) verwendeten Begriffe für die Auslegung heranzieht. Charger/décharger bzw. loading/unloading) beziehen sich klar auf den jeweiligen Vorgang des Auf- und Abladens von Ware im Gebiet der vorübergehenden Verwendung des jeweiligen Transportfahrzeugs. Ob es sich dabei um einen Erstverlad oder einen Warenumschlag handelt, spielt keine Rolle.

E. 5.3.1 Die Beschwerdeführenden sind der Ansicht, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, die Vorgehensweise der Beschwerdeführerin 1 (Umsteigevorgänge in der Schweiz) führe zu einer Konkurrenzierung inländischer Transportunternehmen. Dies treffe nicht zu, da die Passagiere - trotz Nutzung verschiedener Fahrzeuge der Beschwerdeführerin 1 - effektiv von einem Abfahrtsort in Italien an einen (Schluss-) Zielort in der Schweiz transportiert würden. Da die Beschwerdeführerin 1 keine Fahrkarten für Strecken anbiete, welche ausschliesslich zwei Orte in der Schweiz verbinden, komme es nicht zu einer Konkurrenzierung inländischer Transportunternehmen. Der Sachverhalt sei von der Vorinstanz diesbezüglich unrichtig festgestellt worden.

E. 5.3.2 Nach dem vorangehend in den Erwägungen 5.2.5 und 5.2.6 Dargelegten, hat die Vorinstanz den Sachverhalt in Bezug auf die Konkurrenz zwischen inländischen Transportunternehmen und der Beschwerdeführerin 1 richtig festgestellt. Von einer reinen Mutmassung in Bezug auf die Bejahung einer Konkurrenzsituation zwischen der Beschwerdeführerin 1 und inländischen Transportunternehmen (vgl. Sachverhalt Bst. B.e) kann in Anbetracht des unbestrittenen Sachverhalts keine Rede sein. In dem Augenblick, in welchem es einem ausländischen Transportunternehmen nicht möglich ist, die aus dem Ausland in die Schweiz transportierten Personen mit demjenigen Fahrzeug, mit welchem die Landesgrenze überquert worden ist, bis an ihren definitiven Zielort in der Schweiz zu befördern, tritt das ausländische Transportunternehmen in direkte Konkurrenz mit inländischen Transportunternehmen. Diese Konkurrenz wird mit dem derzeit geltenden Kabotageverbot verhindert. Zwar sind diesbezügliche Liberalisierungen angedacht (vgl. Merkblatt der EZV «Binnentransporte [Kabotage] im gewerblichen Güterverkehr»). Auf die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts haben jene Überlegungen allerdings keinen Einfluss (vgl. auch E. 1.7).

E. 5.4.1 Im vorliegenden Fall steht fest, dass Passagiere in der Schweiz in einen in Italien immatrikulierten Reisebus der Beschwerdeführerin 1 eingestiegen sind (also «aufgenommen» wurden) und mit diesem Bus an ihren Zielort in der Schweiz gebracht und dort «abgesetzt» worden sind. Damit wurde der Tatbestand der unzulässigen Kabotage durch die Beschwerdeführerin 1 erfüllt.

E. 5.4.2 Soweit die Beschwerdeführenden mit ihrer Rüge, die Vorinstanz sei nicht in gebührender Weise auf ihre Eingaben vom 16. Oktober 2019 sowie vom 15. Januar 2020 eingegangen (vgl. Sachverhalt Bst. A.g), sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend machen, ist ihnen zu entgegnen, dass eine Behörde sich nicht mit sämtlichen vorgebrachten Sachverhaltselementen, Beweismitteln und Rügen auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. E. 1.5.3). Dies ist im vorliegenden Fall geschehen. Dass sich der Beschwerdeführer 2 betreffend die Erfüllung des Tatbestands der unerlaubten Kabotage möglicherweise in einem Rechtsirrtum befand und sich stets kooperativ gezeigt hat, ist gegebenenfalls im verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren von Bedeutung, nicht aber im vorliegenden Verfahren betreffend die Nacherhebung von Einfuhrabgaben (vgl. E. 4.4).

E. 5.4.3 Dass die Beschwerdeführerin 1 vor der ersten Einfuhr der betreffenden Reisebusse bei der EZV eine Bewilligung für die zollfreie vorübergehende Verwendung von ausländischen Beförderungsmittel für Binnentransporte eingeholt hätte, wurde weder geltend gemacht noch geht dergleichen aus den Akten hervor (vgl. dazu E. 3.2.3). Entsprechend braucht vorliegend auf die Bewilligungsthematik nicht weiter eingegangen zu werden.

E. 5.4.4 Im hier zu beurteilenden Fall wurden die beiden von der hier angefochtenen Verfügung betroffenen Reisebusse der Beschwerdeführerin 1 für unrechtmässige Binnentransporte genutzt. Eine Zollanmeldung ist nicht erfolgt, obwohl die Busse spätestens im Zeitpunkt der Durchführung des Inlandtransports der allgemeinen Zollpflicht unterlagen (E. 2.1, E. 3.2.3). Durch die Nichtverzollung wurde ein unrechtmässiger Vorteil erlangt. Damit ist der objektive Tatbestand der Zollwiderhandlung erfüllt (E. 4.1). Entsprechend ist die Nachleistungspflicht für Zollabgaben und Einfuhrmehrwertsteuer nach Art. 12 Abs. 1 VStrR gegeben (E. 4.4).

E. 5.4.5 Als unbestrittenermassen zum Kreis der Zollschuldner gehörende Personen gelten die Beschwerdeführenden ohne Weiteres als subjektiv und solidarisch nachleistungspflichtig für die fraglichen Abgaben (vgl. E. 2.2 i.V.m. E. 4.4).

E. 5.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführenden, als subjektiv abgabepflichtige Personen, auf die in Frage stehenden Reisebusse (vgl. Sachverhalt Bst. A.d) unrechtmässig keine Einfuhrabgaben entrichtet haben. Rechnerisch ist die Nachforderung nicht bestritten. Entsprechend ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

E. 6.1 Ausgangsgemäss haben die unterliegenden Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]), wobei der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe zur Bezahlung dieser Kosten zu verwenden ist.

E. 6.2 Eine Parteientschädigung ist den Beschwerdeführenden in Anbetracht ihres Unterliegens nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Das Dispositiv befindet sich auf der folgenden Seite.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Marianne Ryter Zulema Rickenbacher Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 28.03.2022 (2C_677/2021) Abteilung I A-1438/2020 Urteil 8. Juli 2021 Besetzung Richterin Marianne Ryter (Vorsitz), Richter Keita Mutombo, Richter Jürg Steiger, Gerichtsschreiberin Zulema Rickenbacher. Parteien

1. A._______, [...]

2. B._______, [...] beide vertreten durch Barbara Klett, Rechtsanwältin LL.M., und/oder Dr. Michel Verde, Rechtsanwalt, [...], Beschwerdeführende, gegen Eidgenössische Zollverwaltung EZV, Direktionsbereich Strafverfolgung, [...], Vorinstanz. Gegenstand Nachforderungsverfügung (Inlandtransport mit unverzolltem Reisebus; Kabotage). Sachverhalt: A. A.a Bei der A._______ (nachfolgend: Abgabepflichtige 1) handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Italien. Geschäftsführer ist B._______ (nachfolgend: Abgabepflichtiger 2). A.b Am 19. Juli 2019 eröffnete die Hauptabteilung Zollfahndung, Untersuchung Nord, der Eidgenössischen Zollverwaltung (nachfolgend: EZV), aufgrund des Verdachts auf rechtswidrige Binnentransporte (Kabotage) eine Zollstrafuntersuchung gegen unbekannte Mitarbeitende der Abgabepflichtigen 1. A.c Anlässlich der Einvernahme vom 26. September 2019 gab der Abgabepflichtige 2 gegenüber der EZV zu Protokoll, seiner Ansicht nach liege keine Kabotage vor, wenn Passagiere, welche einen Fahrschein für den Transport von einem Ort im Ausland an einen Ort in der Schweiz besässen, in der Schweiz von einem Fahrzeug der Abgabepflichtigen 1 in ein anderes Fahrzeug der Abgabepflichtigen 1 umsteigen müssten, um an ihr Reiseziel befördert zu werden. A.d Mit Anhörbrief vom 6. Januar 2020 informierte die EZV die Abgabepflichtige 1, via deren Rechtsvertretung, über das Ergebnis der erwähnten Zollstrafuntersuchung. Die EZV legte dar, es sei festgestellt worden, dass die Abgabepflichtige 1 - zwecks logistischer Umverteilung - mehrmals Passagiere eines ihrer im Ausland immatrikulierten Fahrzeuge in der Schweiz in ein anderes, ebenfalls im Ausland immatrikuliertes Fahrzeug habe umsteigen lassen, um sie an ihr Schweizer Reiseziel zu befördern. Bei dieser Art der Beförderung, auch Antennen- oder Gabelfahrten genannt, handle es sich um Inlandtransporte bzw. Binnenverkehr. Letzterer sei grundsätzlich nur mit in der Schweiz versteuerten und immatrikulierten Fahrzeugen zulässig, weshalb die Abgabepflichtige 1 nicht geleistete Einfuhrabgaben in Höhe von insgesamt Fr. 30'207.30 für den Reisebus mit italienischem Kennzeichen [Y] (Chassis Nr. [...]) sowie den Reisebus mit dem italienischen Kennzeichen [X] (Chassis Nr. [...]) nachzuentrichten habe. A.e Die mit Eingabe vom 8. Januar 2020 beantragte Akteneinsicht wurde von der EZV mit Verfügung vom 13. Januar 2020 vollständig gewährt. A.f Am 6. Februar 2020 ergingen sowohl das Schlussprotokoll als auch die Nachforderungsverfügung der EZV. Mit Letzterer wurde gestützt auf das Ergebnis der Zollstrafuntersuchung betreffend unerlaubte Binnentransporte entschieden, dass die Abgabepflichtige 1 für den Reisebus mit italienischem Kennzeichen [Y] sowie den Reisebus mit dem italienischen Kennzeichen [X] insgesamt Abgaben (Zoll und Mehrwertsteuer) in Höhe von Fr. 31'578.45 inkl. Verzugszins nachzuentrichten habe. Diese Verfügung wurde den Abgabepflichtigen 1 und 2 separat via Zustelladresse in der Schweiz eröffnet. A.g Mit Eingabe vom 20. Februar 2020 reichte die Abgabepflichtige 1 eine Stellungnahme zum Schlussprotokoll ein. Dabei verwies sie auf ihre Eingaben datierend vom 16. Oktober 2019 und vom 15. Januar 2020 an die EZV. In diesen sei bereits dargelegt worden, dass der Fahrgast-Umlad nicht, wie im Schlussprotokoll festgehalten, «vorwiegend in Luzern oder auch in Bellinzona» stattgefunden habe, sondern nur ausnahmsweise. Normalerweise würden die Umsteigevorgänge in Italien erfolgen. Im Weiteren sei zu berücksichtigen, dass die von der Abgabepflichtigen 1 angebotene Beförderung ein internationaler Personentransport sei. Anknüpfungspunkt würden dabei die Reisenden bilden, nicht das verwendete Fahrzeug. Fakt sei, dass sämtliche Passagiere der Abgabepflichtigen 1 ihre jeweilige Reise an Ausgangsorten in Italien angetreten hätten und an ihre Zielorte in der Schweiz befördert worden seien. Sodann sei dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich der Abgabepflichtige 2 - sollte denn der Tatbestand des unerlaubten Binnentransports als erfüllt erachtet werden - in einem Rechtsirrtum befand. Dies sei auch deswegen offensichtlich, weil keine Anstalten getroffen worden seien, das vorgeworfene Verhalten zu verheimlichen und der Abgabepflichtige 2 im Rahmen des Untersuchungsverfahrens stets kooperativ gewesen sei. B. B.a Gegen die genannte Nachforderungsverfügung vom 6. Februar 2020 liessen die Abgabepflichtigen 1 und 2 (nachfolgend: Beschwerdeführende 1 und 2) mit Eingabe vom 11. März 2020 Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht erheben. Beantragt wird - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Eventualiter sei die Verfügung zumindest in Bezug auf den Reisecar mit dem italienischen Kennzeichen [X] aufzuheben. Gerügt wird eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie eine unrichtige Rechtsanwendung durch die EZV. Letztere sei nicht in gebührender Weise auf die Eingaben der Beschwerdeführenden vom 16. Oktober 2019 sowie vom 15. Januar 2020 eingegangen. B.b Nicht bestritten wird, dass am 22. sowie am 29. August 2019 Passagiere, welche mit dem Reisebus der Beschwerdeführerin 1 mit dem italienischen Kennzeichen [Z] aus Italien in die Schweiz eingereist waren, in der Schweiz in den Reisebus der Beschwerdeführerin 1 mit dem italienischen Kennzeichen [X] umgestiegen sind, um ihre Reise zu ihrem Schweizer Zielort fortzusetzen. Im Weiteren ist unbestritten, dass der Reisebus der Beschwerdeführerin 1 mit dem italienischen Kennzeichen [Y] zeitweise in der Schweiz parkiert war, um Passagiere der beiden anderen aus Italien kommenden Reisebusse aufzunehmen und an deren jeweilige Zielorte in der Schweiz zu befördern. Ebenfalls nicht bestritten wird, dass am 22. sowie am 29. August 2019 Passagiere des Reisebusses der Beschwerdeführerin 1 mit dem italienischen Kennzeichen [Z] in der Schweiz auf den Bus der Beschwerdeführerin 1 mit dem italienischen Kennzeichen [Y] umgestiegen sind, um mit diesem an ihre jeweiligen Zielorte in der Schweiz befördert zu werden. B.c Im Rahmen ihrer Vernehmlassung vom 2. Juni 2020 legt die EZV (nachfolgend: Vorinstanz) dar, sie erachte in Anbetracht des unbestrittenen Sachverhalts den Tatbestand der Kabotage als erfüllt. Sie schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. B.d Mit Akteneinsichtsgesuch vom 29. Juni 2020 baten die Beschwerdeführenden um Zustellung einer Stellungnahme des Direktionsbereichs Strafverfolgung, Zollfahndung Nord, an die Oberzolldirektion OZD vom 18. Mai 2020. Diesem Gesuch wurde mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2020 entsprochen. B.e Mit Stellungnahme vom 20. Juli 2020 haben sich die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung der Vorinstanz geäussert. Sie halten fest, bei der Erwägung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin 1 habe durch das ihr vorgeworfene Verhalten inländische Transportunternehmen konkurrenziert, handle es sich um eine blosse Mutmassung. Im Weiteren treffe es - entgegen der Meinung der Vorinstanz - nicht zu, dass die Passagiere der Beschwerdeführerin 1 durch den Umsteigevorgang von einer konzessionierten Strecke auf eine andere gewechselt hätten. Auf die detaillierten Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit entscheidwesentlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt im vorliegenden Fall nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Behandlung der Beschwerde zuständig. 1.2 Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss Art. 37 VGG nach den Bestimmungen des VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. 1.3 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Die Beschwerdeführenden erfüllen diese Voraussetzungen und sind entsprechend beschwerdelegitimiert. 1.4 Nach dem Dargelegten ist auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. 1.5 1.5.1 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid, soweit er im Streit liegt. Vorliegend ist dies die Nachforderungsverfügung vom 6. Februar 2020 (vgl. Sachverhalt Bst. A.f). 1.5.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.149). 1.5.3 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliesst die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (BGE 136 I 229 E. 5.2; Urteile des BGer 2C_432/2016 vom 26. Januar 2018 E. 3.2.1; 2C_147/2017 vom 23. Januar 2018 E. 2.6.2). Zudem ergibt sich aus dieser Verfahrensgarantie die Begründungspflicht. Letztere verlangt allerdings nicht, dass sich die Behörde mit sämtlichen vorgebrachten Sachverhaltselementen, Beweismitteln und Rügen auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht bzw. die Behörde hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2, 134 I 83 E. 4.1; Urteil des BGer 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 8.3.1). Die Begründungspflicht ist nur dann verletzt, wenn die Behörde bzw. das Gericht auf die für den Ausgang des Verfahrens wesentlichen Vorbringen selbst implizit nicht eingeht (BGE 133 III 235 E. 5.2; vgl. zum Ganzen: Urteil des BGer 2C_439/2019 vom 17. August 2020 E. 3.2). 1.6 1.6.1 Es gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligen festgestellten Sachverhalt unabhängig von der Begründung der Begehren die richtigen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 119 V 347 E. 1a; statt vieler: Urteil des BVGer A-642/2020 vom 5. Januar 2021 E. 2.2; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 1.54). 1.6.2 Der Inhalt einer Norm ist durch Auslegung zu ermitteln. Ausgangs-punkt bildet dabei stets der Wortlaut der jeweiligen Bestimmung. Nur wenn der Text nicht ohne Weiteres klar ist und verschiedene Interpretationen möglich sind, muss unter Beizug weiterer Auslegungsmethoden nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht werden (vgl. BGE 143 II 268 E. 4.3.1, 143 II 202 E. 8.5). Vom Wortlaut kann abgewichen werden, wenn triftige Gründe für die Annahme bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Vorschrift wiedergibt (BGE 143 II 268 E. 4.3.1, 143 II 202 E. 8.5). Bei der Auslegung eines internationalen Übereinkommens sind sodann die sich aus dem Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (Wiener Übereinkommen, VRK; SR 0.111) ergebenden Grundsätze zu beachten (vgl. Art. 1 VRK). Ein in Kraft stehender Vertrag bindet die Vertragsparteien und ist von ihnen nach Treu und Glauben zu erfüllen (Art. 26 VRK). Dieser Grundsatz «gebietet die redliche, von Spitzfindigkeiten und Winkelzügen freie Auslegung von vertraglichen Bestimmungen» (Urteil des BGer 2C_498/2013 vom 29. April 2014 E. 5.1). Auch gemäss dem Wiener Übereinkommen bildet der Wortlaut der jeweiligen vertraglichen Bestimmung Ausgangspunkt jeder Auslegung. Der Text der Vertragsbestimmung ist aus sich selbst heraus gemäss seiner gewöhnlichen Bedeutung zu interpretieren. Diese gewöhnliche Bedeutung ist jedoch in Übereinstimmung mit ihrem Zusammenhang, dem Ziel und Zweck des Vertrags - bzw. der auszulegenden Vertragsbestimmung - und gemäss Treu und Glauben zu eruieren (vgl. Art. 31 Abs. 1 VRK; BGE 144 III 559 E. 4.4.2 m.w.H.; Urteil des BGer 2C_498/2013 vom 29. April 2014 E. 5.1; Urteile des BVGer A-4510/2018 vom 20. Mai 2019 E. 1.7.3, A-1951/ 2017 vom 22. August 2018 E. 3.2.1). In Art. 33 VRK wird für die Auslegung von Verträgen mit zwei oder mehr authentischen Sprachen Folgendes bestimmt: (1)Ist ein Vertrag in zwei oder mehr Sprachen als authentisch festgelegt worden, so ist der Text in jeder Sprache in gleicher Weise massgebend, sofern nicht der Vertrag vorsieht oder die Vertragsparteien vereinbaren, dass bei Abweichungen ein bestimmter Text vorgehen soll. (2)Eine Vertragsfassung in einer anderen Sprache als einer der Sprachen, deren Text als authentisch festgelegt wurde, gilt nur dann als authentischer Wortlaut, wenn der Vertrag dies vorsieht oder die Vertragsparteien dies vereinbaren. (3)Es wird vermutet, dass die Ausdrücke des Vertrags in jedem authentischen Text dieselbe Bedeutung haben. (4)Ausser in Fällen, in denen ein bestimmter Text nach Absatz 1 vorgeht, wird, wenn ein Vergleich der authentischen Texte einen Bedeutungsunterschied aufdeckt, der durch die Anwendung der Artikel 31 und 32 nicht ausgeräumt werden kann, diejenige Bedeutung zugrunde gelegt, die unter Berücksichtigung von Ziel und Zweck des Vertrags die Wortlaute am besten miteinander in Einklang bringt. 1.6.3 Aus Art. 34 des hier relevanten Übereinkommens vom 26. Juni 1990 über die vorübergehende Verwendung (Istanbul Übereinkommen; SR 0.631.24; für die Schweiz in Kraft getreten am 11. August 1995) geht hervor, dass der Wortlaut des Übereinkommens sowohl in englischer als auch französischer Sprache verbindlich ist und der Depositar bei Unterzeichnung des Übereinkommens 1990 ersucht wurde, verbindliche Übersetzungen in arabischer, chinesischer, russischer und spanischer Sprache anzufertigen und zu verteilen. Entsprechend handelt es sich bei Englisch und Französisch um die authentischen Sprachen des Übereinkommens (vgl. E. 1.6.2) 1.7 Der zu beurteilende Sachverhalt hat sich im August 2019 verwirklicht. Somit sind neben dem Istanbul Übereinkommen namentlich das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse (nachfolgend: Personenverkehrsabkommen; SR 0.740.72), das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0), die Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV; SR 631.01) sowie das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG; SR 641.20) heranzuziehen. 2. 2.1 Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und nach dem Zollgesetz sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG; SR 632.10) zu veranlagen (vgl. Art. 7 ZG). Solche Waren unterliegen zudem grundsätzlich der Einfuhrmehrwertsteuer (Art. 50 ff. MWSTG). Vorbehalten bleiben Zoll- und Steuerbefreiungen, die sich aus besonderen Bestimmungen von Gesetzen und Verordnungen oder Staatsverträgen ergeben (Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 ff. ZG; Art. 1 Abs. 2 ZTG; Art. 53 MWSTG). 2.2 Die Zollzahlungspflicht obliegt der Zollschuldnerin bzw. dem Zollschuldner (Art. 70 Abs. 1 ZG). Zum entsprechenden Kreis gehört gemäss Art. 70 Abs. 2 ZG die Person, die Waren über die Zollgrenze bringt oder bringen lässt (Bst. a), die Person, die zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt ist (Bst. b) bzw. die Person, auf deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden (Bst. c). Zollschuldnerinnen und Zollschuldner haften für die Zollschuld solidarisch (Art. 70 Abs. 3 ZG). Sodann umfasst die Zollzahlungspflicht die Pflicht zur Entrichtung der Abgaben und Kosten, die gestützt auf andere als zollrechtliche Erlasse (also beispielsweise auf die Mehrwertsteuergesetzgebung) durch die Zollverwaltung zu erheben sind (Art. 90 ZG; vgl. Urteile des BVGer A-2733/2019 vom 9. Oktober 2020 E. 2.2, A-4510 vom 20. Mai 2019 E. 2.2, A-3322/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 3.2). 2.3 Das Zollveranlagungsverfahren gliedert sich in einzelne Verfahrensteile und dient grundsätzlich der Feststellung des Sachverhalts, der zolltarifarischen Erfassung der Ware, der Festsetzung der Zollabgaben sowie dem Erlass der Veranlagungsverfügung. Die einzelnen Zollverfahren (eines davon ist dasjenige der vorübergehenden Verwendung [Art. 47 Abs. 2 Bst. d ZG]; vgl. nachfolgend E. 3 ff.) haben sodann die Aufgabe, die einzelnen Verfahrensschritte des Zollveranlagungsverfahrens so zu modifizieren, dass die Aspekte des jeweiligen Zollverfahrens im Vordergrund stehen (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 15. Dezember 2003 über ein neues Zollgesetz [nachfolgend: Botschaft ZG], BBl 2004 567, 579; vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer A-2733/2019 vom 9. Oktober 2020 E. 2.3, A-5320/2018 vom 26. August 2019 E. 2.3, A-4510/2018 vom 20. Mai 2019 E. 2.3). 2.3.1 Das Zollveranlagungsverfahren beginnt mit der Zuführungspflicht: Gemäss Art. 21 Abs. 1 ZG muss eine Person Waren, welche sie ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen. Waren, die ins Zollgebiet verbracht werden, unterliegen vom Zeitpunkt des Verbringens an, bis zur Wiederausfuhr oder zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der Zollüberwachung und der Zollprüfung (Art. 23 Abs. 1 ZG). Die zuführungspflichtige Person oder die von ihr Beauftragten müssen die der Zollstelle zugeführten Waren gestellen und summarisch anmelden (Art. 24 Abs. 1 ZG). Sodann muss die anmeldepflichtige Person die zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der von der Zollverwaltung bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen (Art. 25 Abs. 1 ZG; vgl. dazu auch Art. 4 der Zollverordnung der Eidgenössischen Zollverwaltung vom 4. April 2007 [ZV-EZV; SR 631.013]). In der Zollanmeldung ist die zollrechtliche Bestimmung der Waren festzulegen (Art. 25 Abs. 2 ZG). Waren, die in ein Zollverfahren überführt werden sollen, sind zum betreffenden Verfahren anzumelden (Art. 47 Abs. 1 ZG). Wählbar ist insbesondere auch das Verfahren der vorübergehenden Verwendung (Art. 47 Abs. 2 Bst. d ZG; vgl. E. 2.3 und E. 3 ff.). Anmeldepflichtig ist u.a. die zuführungspflichtige Person (Art. 26 Bst. a ZG; vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer A-2733/ 2019 vom 9. Oktober 2020 E. 2.3.1, A-5320/2018 vom 26. August 2019 E. 2.3.1). 2.3.2 Die Zollanmeldung basiert auf dem Selbstdeklarationsprinzip, wonach von der anmeldepflichtigen Person eine vollständige und richtige Deklaration der Ware verlangt wird. Hinsichtlich der diesbezüglichen Sorgfaltspflicht werden an die anmeldepflichtige Person hohe Anforderungen gestellt (Barbara Schmid, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Handkommentar zum Zollgesetz, 2009, [nachfolgend: Zollkommentar], Art. 18 N. 3 f.; Botschaft ZG, BBl 2004 567, 601; statt vieler: Urteile des BVGer A-5624/2019 vom 19. Juli 2019 E. 5.2.2, A-5962/2014 vom 14. Januar 2016 E. 3.3.3). Die Zollpflichtigen haben sich vorweg über die Zollpflicht sowie die jeweiligen Abfertigungsverfahren zu informieren und die Waren entsprechend zur Veranlagung anzumelden. Unterlassen sie dies, haben sie dafür prinzipiell selber die Verantwortung zu tragen (Urteile des BVGer A-2167/2019 vom 23. Januar 2020 E. 2.5.2, A-5477/2013 vom 24. März 2014 E. 2.7 m.w.H.). Die Mitwirkungs- und Sorgfaltspflichten des Zollverfahrens gelten auch für die Erhebung der Einfuhrmehrwertsteuer (vgl. Art. 50 MWSTG; Urteil des BVGer A-3322/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 3.4; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-2733/2019 vom 9. Oktober 2020 E. 2.3.2, A-5320/2018 vom 26. August 2019 E. 2.3.2, A-2764/2018 vom 23. Mai 2019 E. 2.3.2). 3. 3.1 Da Waren, die nur vorübergehend in ein Zollgebiet verbracht und dort genutzt werden, nicht endgültig in den wirtschaftlichen Kreislauf eines Zollgebietes eingehen, können sie anders behandelt werden als Waren, die uneingeschränkt am Binnenmarkt teilnehmen (vgl. Heinz Schreier, Zollkommentar, Art. 9 N. 1). Zu diesem Zweck ist das Verfahren der vorübergehenden Verwendung vorgesehen (vgl. Urteile des BVGer A-2733/2019 vom 9. Oktober 2020 E. 3.1, A-5320/2018 vom 26. August 2019 E. 3, A-4510/2018 vom 20. Mai 2019 2019 E. 3). 3.1.1 Eine völkerrechtliche Grundlage für das Verfahren der vorübergehenden Verwendung findet sich im Istanbul Übereinkommen (vgl. vorangehend E. 1.6), welches in Art. 2 Abs. 1 die Vertragsstaaten verpflichtet, die in den Anlagen aufgeführten Waren (einschliesslich Beförderungsmittel; vgl. diesbezüglich nachfolgend E. 3.1.4) nach den Bestimmungen über die vorübergehende Verwendung zuzulassen. Die Bestimmungen dieses Übereinkommens sind direkt anwendbar und die Betroffenen können sich unmittelbar darauf berufen (vgl. Urteile des BVGer A-2733/2019 vom 9. Oktober 2020 E. 3.1.1, A-5320/2018 vom 26. August 2019 E. 3.1.1). 3.1.2 Als vorübergehende Verwendung gilt gemäss Übereinkommen das Zollverfahren, nach welchem bestimmte Waren (einschliesslich Beförderungsmittel) - unter Aussetzung der Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen wirtschaftlicher Art - für einen bestimmten Zweck in ein Zollgebiet verbracht werden dürfen, um innerhalb einer bestimmten Frist sowie in unverändertem Zustand wieder ausgeführt zu werden (vgl. Art. 1 Bst. a Istanbul Übereinkommen). Unter die vom Staatsvertrag erfassten Eingangsabgaben fällt gemäss Art. 1 Bst. b Istanbul Übereinkommen nebst den Zollabgaben auch die bei der Einfuhr geschuldete Mehrwertsteuer (sog. Einfuhrmehrwertsteuer; Urteil des BGer 2C_1049/2011 vom 18. Juli 2012 E. 3.2 m.H.; Urteile des BVGer A-2733/2019 vom 9. Oktober 2020 E. 3.1.2, A-825/2016 vom 10. November 2016 E. 5.1, A-5078/2012 vom 15. Januar 2014 E. 6.1). 3.1.3 Das Istanbul Übereinkommen bezweckt das Verfahren betreffend die vorübergehende Verwendung zu vereinheitlichen, zu vereinfachen und zu erleichtern (vgl. Präambel Istanbul Übereinkommen). Gleichwohl lässt es verschiedene Einschränkungen zu: So kann, vorbehältlich einer anderen Regelung in einer Anlage, die Vorlage eines Zollpapiers oder eine Sicherheit verlangt werden (Art. 4 Abs. 1 Istanbul Übereinkommen). Den Vertragsparteien steht es hierbei grundsätzlich offen, formelle Erfordernisse in Bezug auf das Verfahren der vorübergehenden Verwendung vorzusehen (Urteil des BVGer A-675/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1 und 3.1.3). Aus Art. 16 Istanbul Übereinkommen ergibt sich sodann, dass das Verfahren der vorübergehenden Verwendung von einer Bewilligung abhängig gemacht werden kann. Auch nationale Verbote und Beschränkungen aus Gründen der wirtschaftlichen Sicherheit bleiben vorbehalten (Art. 19 Istanbul Übereinkommen). Andererseits können die Vertragsparteien auch über die im Abkommen enthaltenen Mindesterleichterungen hinaus weitere Erleichterungen vorsehen (Art. 17 Istanbul Übereinkommen; vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer A-2733/2019 vom 9. Oktober 2020 E. 3.1.3, A-825/2016 vom 10. November 2016 E. 5.2). 3.1.4 Die vom Istanbul Übereinkommen erfassten Waren werden in verschiedenen Anlagen und Anhängen definiert bzw. aufgelistet. Vor dem Hintergrund, dass auch Transportmittel regelmässig nur vorübergehende Verwendung in einem Zollgebiet finden, indem sie etwa Personen oder Waren ins Zollgebiet bringen und dieses nach dem erfolgten Transport bzw. Lieferung wieder verlassen, enthält das Istanbul Übereinkommen auch eine Anlage über Beförderungsmittel (Anlage C zum Istanbul Übereinkommen). Diese Anlage enthält sowohl spezifische materielle Voraussetzungen als auch Verfahrensregeln (vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer A-2733/2019 vom 9. Oktober 2020 E. 3.1.4, A-825/2016 vom 10. November 2016 E. 5.3). 3.1.5 Um die in der Anlage C zum Istanbul Übereinkommen genannten Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können, müssen die Beförderungsmittel - worunter gemäss Art. 1 Bst. a der Anlage C zum Istanbul Übereinkommen auch Strassenkraftfahrzeuge gehören - zur gewerblichen Verwendung in einem anderen als dem Gebiet der vorübergehenden Verwendung auf den Namen einer Person zum Verkehr zugelassen sein, die ihren Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Gebiets der vorübergehenden Verwendung hat, und von Personen eingeführt und verwendet werden, die von diesem Gebiet aus ihre Geschäftstätigkeit ausüben (Art. 5 Bst. a der Anlage C zum Istanbul Übereinkommen). Dies ist im vorliegenden Fall gegeben. Unter gewerblicher Verwendung ist dabei u.a. die Beförderung von Personen gegen Entgelt zu verstehen (Art. 1 Bst. b der Anlage C zum Istanbul Übereinkommen; vgl. Urteile des BVGer A-2733/2019 vom 9. Oktober 2020 E. 3.1.5, A-235/2014 vom 26. Mai 2014 E. 3.1). 3.1.6 Als «Binnenverkehr» gilt gemäss Art. 1 Bst. d der Anlage C zum Istanbul Übereinkommen die Beförderung von Personen oder Waren, die im Gebiet der vorübergehenden Verwendung aufgenommen oder eingeladen und auch innerhalb dieses Gebietes wieder abgesetzt oder ausgeladen werden (zum massgebenden französischen und englischen Wortlaut vgl. nachfolgend E. 5.2.3). 3.1.7 Nach Art. 8 Bst. a der Anlage C zum Istanbul Übereinkommen ist jede Vertragspartei berechtigt, für Beförderungsmittel zur gewerblichen Verwendung, die im Binnenverkehr benutzt werden, die vorübergehende Verwendung zu versagen. Von dieser Möglichkeit hat die Schweiz Gebrauch gemacht (vgl. dazu nachfolgend E. 3.2.3). 3.2 3.2.1 Die vorübergehende Verwendung von ausländischen Waren im Zollgebiet ist nicht nur im Istanbul Übereinkommen, sondern auch im innerstaatlichen Recht verankert: Gemäss Art. 9 ZG ist der Bundesrat als Verordnungsgeber ermächtigt, vorzusehen, dass ausländische Waren zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet unter teilweiser oder vollständiger Befreiung von den Einfuhrzollabgaben eingeführt werden können (Abs. 1). Auch ist ihm die Regelung der Voraussetzungen für die Zollabgabenbefreiung (worunter auch die Befreiung von der Einfuhrmehrwertsteuer fällt [siehe Art. 90 Abs. 1 ZG]) übertragen (Abs. 2). 3.2.2 Der Umsetzung der materiellen Fiskalbestimmungen von Art. 9 ZG dient sodann Art. 58 ZG (Schreier, Zollkommentar, Art. 9 N. 6). Gemäss Absatz 1 dieser Bestimmung sind Waren, die zur vorübergehenden Verwendung ins Zollgebiet verbracht werden sollen, zum gleichnamigen Verfahren anzumelden. In diesem Verfahren werden die Einfuhrzollabgaben oder allfällige Ausfuhrzollabgaben mit bedingter Zahlungspflicht veranlagt, wird die Identität der Ware gesichert, wird die Dauer der vorübergehenden Verwendung festgesetzt und werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet (Art. 58 Abs. 2 Bst. a - d ZG). Wird das Verfahren der vorübergehenden Verwendung nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, werden die veranlagten Abgaben fällig; es sei denn, die Waren wurden innerhalb der festgesetzten Frist wieder aus dem Zollgebiet oder ins Zollgebiet verbracht und ihre Identität kann nachgewiesen werden (vgl. Art. 58 Abs. 3 ZG; vgl. Urteile des BVGer A-2733/2019 vom 9. Oktober 2020 E. 3.2.2, A-4510/2018 vom 20. Mai 2019 E. 3.2.3). 3.2.3 Gestützt auf Art. 9 ZG wird - soweit hier interessierend - in Art. 34 Abs. 1 ZV (gewerbliche Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln) bestimmt, dass die zollfreie vorübergehende Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln für Binnentransporte zu gewerblichen Zwecken grundsätzlich untersagt ist. Vorbehalten bleibt u.a. die Bestimmung von Art. 34 Abs. 4 ZV, wonach die EZV für Binnentransporte die zollfreie vorübergehende Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln im Zollgebiet bewilligen kann, namentlich wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweist, dass keine entsprechenden inländischen Beförderungsmittel zur Verfügung stehen und die ausländischen Beförderungsmittel nur für eine kurze Dauer benützt werden sollen (Bst. a). Gemäss Art. 164 Abs. 1 ZV muss die Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels zu gewerblichen Zwecken im Zollgebiet nach Art. 34 ZV vor der ersten Einfuhr bei der EZV beantragt werden (Urteile des BVGer A-2733/2019 vom 9. Oktober 2020 E. 3.2.3, A-5320/2018 vom 26. August 2019 E. 3.1.5, A-6590/2017 vom 27. November 2018 E. 3.8.3 f.). 3.2.4 Zu beachten ist betreffend die Unzulässigkeit von gewerbsmässigen Binnentransporten auch das Personenverkehrsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union (vgl. vorangehend E. 1.7). Hinsichtlich grenzüberschreitenden Personenverkehrs mit Kraftomnibussen wird in Art. 20 Abs. 1 des genannten Abkommens bestimmt, dass Beförderungen zwischen zwei Orten, die im Gebiet einer Vertragspartei liegen und von einem Verkehrsunternehmer durchgeführt werden, der im Gebiet der anderen Vertragspartei niedergelassen ist, nach diesem Abkommen nicht zulässig sind. Nichts anderes ergibt sich für den vorliegenden Fall aus Art. 20 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang 8 des genannten Abkommens, zumal mit Italien kein entsprechendes bilaterales Abkommen besteht. 4. 4.1 Gemäss Art. 118 ZG begeht eine Zollwiderhandlung, wer vorsätzlich oder fahrlässig Zollabgaben durch Nichtanmelden, Verheimlichen oder unrichtige Zollanmeldung der Waren oder in irgendeiner anderen Weise ganz oder teilweise hinterzieht, oder sich oder einer anderen Person sonst wie einen unrechtmässigen Zollvorteil verschafft. 4.2 Nach Art. 96 Abs. 4 MWSTG begeht eine Steuerhinterziehung, wer zulasten des Staates die Steuerforderung verkürzt, indem er Waren bei der Einfuhr vorsätzlich oder fahrlässig nicht oder unrichtig anmeldet oder verheimlicht (Bst. a) oder im Rahmen einer behördlichen Kontrolle oder eines Verwaltungsverfahrens, welches auf die Festsetzung der Steuerforderung oder den Steuererlass gerichtet ist, vorsätzlich auf entsprechende Nachfrage hin keine, unwahre oder unvollständige Angaben macht (Bst. b). 4.3 Sowohl die Zoll- als auch die Mehrwertsteuergesetzgebung gehören zur Verwaltungsgesetzgebung des Bundes. Entsprechend findet bei Widerhandlungen in den jeweiligen Bereichen grundsätzlich das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) Anwendung (vgl. Art. 128 Abs. 1 ZG; Art. 103 Abs. 1 MWSTG und Art. 36 Abs. 1 Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996 [AStG; SR 641.51]; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4510/2018 vom 20. Mai 2019 E. 4.4). 4.4 Gemäss Art. 12 Abs. 1 VStrR sind Abgaben, die infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden sind, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer Person nachzuentrichten (BGE 106 Ib 218 E. 2c; Urteil des BGer 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.1; Urteil des BVGer A-235/2014 vom 26. Mai 2014 E. 4.3.1). Leistungspflichtig für die zu Unrecht nicht erhobene Abgabe ist, «wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete» (Art. 12 Abs. 2 VStrR; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4510/2018 vom 20. Mai 2019 E. 4.4 m.w.H.). Zu den Nachleistungspflichtigen in diesem Sinne gehören rechtsprechungsgemäss insbesondere jene Personen, welche dem Kreis der Zollschuldner gemäss Art. 70 ZG entsprechen (vgl. vorangehend E. 2.2), denn sie gelten ipso facto als durch die Nichtbezahlung der Abgabe bevorteilt (vgl. statt vieler: Urteil des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.3 f.; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5320/2018 vom 26. August 2019 E. 4.4).

5. Im vorliegenden Fall gilt es zu klären, ob die Beschwerdeführerin 1 den Reisebus mit dem italienischen Kennzeichen [X] sowie den Reisebus mit dem italienischen Kennzeichen [Y] (vgl. Sachverhalt Bst. B.b) pflichtwidrig nicht zollrechtlich angemeldet bzw. zu Unrecht keine darauf lastenden Einfuhrabgaben entrichtet hat. 5.1 5.1.1 Wie bereits dargelegt, ist unbestritten, dass am 22. sowie am 29. August 2019 Passagiere, welche mit dem Reisebus der Beschwerdeführerin 1 mit dem italienischen Kennzeichen [Z] aus Italien in die Schweiz eingereist waren, in der Schweiz in den Reisebus der Beschwerdeführerin 1 mit dem italienischen Kennzeichen [X] umgestiegen sind, um ihre Reise zu ihrem Schweizer Zielort fortzusetzen. Im Weiteren ist unbestritten, dass am 22. sowie am 29. August 2019 Passagiere, welche mit dem Reisebus mit dem italienischen Kennzeichen [Z] von Italien in die Schweiz befördert worden waren, im Schweizer Zollgebiet auf den Reisebus der Beschwerdeführerin 1 mit dem italienischen Kennzeichen [Y] umgestiegen sind, um mit diesem an ihre jeweiligen Zielorte in der Schweiz befördert zu werden (vgl. Sachverhalt Bst. B.b). 5.1.2 Massgebend für die hier zu klärende Frage, ob die Vorinstanz zu Recht Zollabgaben und Einfuhrmehrwertsteuer nacherhoben hat, ist einzig dieser Sachverhalt. Ob das beschriebene Vorgehen der Beschwerdeführerin 1 nur an den genannten beiden Tagen (22./29. August 2019) oder auch an anderen Daten bzw. regelmässig stattgefunden hat, ist unerheblich. Denn sollte sich herausstellen, dass der Tatbestand der unzulässigen Binnenfahrt - auch in nur einem Fall - erfüllt worden ist, sind die Einfuhrabgaben geschuldet. Insofern geht die Rüge der Beschwerdeführenden ins Leere, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht richtig festgestellt, indem sie davon ausgehe, das beschriebene Vorgehen der Beschwerdeführerin 1 in Bezug auf die Beförderung ihrer Passagiere (mittels verschiedenen Bussen und Umsteigevorgängen innerhalb der Schweiz) sei nicht nur vereinzelt, sondern regelmässig vorgekommen (vgl. Sachverhalt Bst. A.g). 5.2 5.2.1 In Bezug auf die gerügte unrichtige Rechtsanwendung durch die Vor-instanz argumentieren die Beschwerdeführenden sinngemäss, der Wortlaut von Art. 1 Bst. d der Anlage C zum Istanbul Übereinkommen sei nicht klar und bedürfe der Auslegung (vgl. E. 1.6.2). Wie in Erwägung 3.1.6 festgehalten, liegt gemäss dieser Bestimmung dann «Binnenverkehr» vor, wenn Personen oder Waren im Gebiet der vorübergehenden Verwendung aufgenommen oder eingeladen und auch innerhalb dieses Gebietes wieder abgesetzt oder ausgeladen werden. (Hervorhebungen durch das Gericht) 5.2.2 Die Beschwerdeführenden stellen sich auf den Standpunkt, mit dem «Aufnehmen» von Passagieren gemäss dieser Bestimmung sei ausschliesslich der Reiseantritt, d.h. die erste Aufnahme des jeweiligen Passagiers in ein Fahrzeug eines Transportunternehmens am ursprünglichen Ausgangspunkt der Reise gemeint. Steige diese Person unterwegs in ein anderes Fahrzeug desselben Transportunternehmens um, finde keine «Aufnahme» im Sinne der genannten Bestimmung in dieses zweite Fahrzeug statt. Entscheidend seien nur der ursprüngliche Startpunkt (im Ausland) sowie das Schlussziel (in der Schweiz) der Reise. Ob, und wenn ja, wo und wie oft Passagiere auf dieser Reise zwischen Fahrzeugen der Beschwerdeführerin 1 wechseln würden, sei nicht von Bedeutung. 5.2.3 Bei der Rechtsanwendung ist stets nach dem tatsächlichen Inhalt einer Bestimmung zu suchen. Dies hat durch Auslegung der Norm anhand ihres Wortlauts zu geschehen, wobei dafür bei internationalen Abkommen die authentischen bzw. verbindlichen Sprachen massgebend sind (vgl. E. 1.6.2). Im Falle des Istanbul Übereinkommens sind dies Englisch und Französisch (E. 1.6.3). Der französische Wortlaut der hier in Frage stehenden Bestimmung definiert «trafic interne» (Binnenverkehr) wie folgt: «le transport de personnes embarquées ou de marchandises chargées dans le territoire d'admission temporaire pour être débarquées ou déchargées à l'intérieur de ce même territoire.» (Hervorhebungen durch das Gericht) Der englische Wortlaut definiert «internal traffic» auf folgende Weise: «the carriage of persons or goods picked up or loaded in the territory of temporary admission for setting down or unloading at a place within the same territory.» (Hervorhebungen durch das Gericht) 5.2.4 Die Begriffe «embarqué/débarqué» und «picked up/set down» bezeichnen das «Aufnehmen/Absetzen», d.h. das «Ein- und Aussteigenlassen» von Passagieren in ein Fahrzeug. Geschieht sowohl das Ein- als auch das Aussteigen im Territorium des Staates, in welchem die vorübergehende Verwendung des Transportfahrzeugs stattfindet, liegt gemäss Art. 1 Bst. d der Anlage C zum Istanbul Übereinkommen «Binnenverkehr» vor. Der Wortlaut der Bestimmung ist insoweit klar. Eine weitere Auslegung ist in einem solchen Fall nur angezeigt, wenn Grund zur Annahme besteht, der Wortlaut gebe nicht den wahren Sinn der Vorschrift wieder (E. 1.6.2). 5.2.5 Sinn und Zweck der Unterscheidung zwischen grenzüberschreitenden Transporten und Binnentransporten ist, dass man den internationalen Personen- und Warenverkehr zwar zulassen, gegebenenfalls aber die einheimischen Transportunternehmen nicht über Gebühr benachteiligen will. Aus diesem Grund wird «Binnenverkehr» im Istanbul Übereinkommen definiert und vorgesehen, dass die Vertragsstaaten bestimmen können, die vorübergehende Verwendung ausländisch immatrikulierter Transportfahrzeuge für solche Binnenfahrten nicht zuzulassen (vgl. E. 3.1.7 und E. 3.2.3). 5.2.6 Grundsätzlich sollen in einem Staatsgebiet nur Fahrzeuge regelmässig zirkulieren, welche ordentlich angemeldet und für welche die darauf lastenden Abgaben entrichtet worden sind (vgl. E. 2.1). Inländische Transportunternehmen müssen diese Anforderungen erfüllen. Sie sollen nicht dadurch benachteiligt werden, dass ausländische Transportunternehmen, welche von der Möglichkeit der kostenlosen vorübergehenden Verwendung ihrer Fahrzeuge im fremden Staatsgebiet profitieren, sie übermässig konkurrenzieren. Eine gewisse Konkurrenz ist zu akzeptieren, zumal es ausländischen Transportunternehmen erlaubt ist, Personen aus dem Ausland an einen beliebigen Punkt in der Schweiz zu transportieren. Im Grunde stellen diese internationalen Transporte eine Dienstleistung dar, die rein inländisch operierende Transportunternehmen nicht anbieten können. Damit stehen diese Dienstleistungen nicht in direkter Konkurrenz zueinander. Bietet beispielsweise ein ausländisches Transportunternehmen die Dienstleistung des direkten Transports zwischen Rom und Zürich an, steht diese Dienstleistung nicht in unmittelbarer Konkurrenz mit der Dienstleistung eines Schweizer Transportunternehmens, welches (nur) eine Verbindung zwischen Bellinzona und Zürich anbietet. Ist es dem ausländischen Transportunternehmen jedoch - aus welchen Gründen auch immer (z.B. wirtschaftlich/ökologisch) - nicht möglich, die Dienstleistung «Verbindung zwischen Rom und Zürich» ohne Umsteigen der Passagiere auf ein zweites Fahrzeug in der Schweiz anzubieten, ändert die Situation und sein Angebot des Transports zwischen zwei Orten in der Schweiz (in diesem Beispiel Bellinzona - Zürich) konkurriert direkt mit der entsprechenden Dienstleistung von Schweizer Unternehmen. Diese Konkurrenzierung soll mittels Kabotageverbots verhindert werden. Es geht darum, dass ausländische Transportunternehmen nicht Dienstleistungen anbieten können sollen, die in dieser Form von inländischen Transportunternehmen angeboten werden (vgl. dazu E. 3.2.3 f.). 5.2.7 Aus dem Gesagten (Wortlaut von Art. 1 Bst. d der Anlage C zum Istanbul Übereinkommen in Verbindung mit dem Sinn- und Zweck des Verbots von Binnenfahrten nach schweizerischem Recht) ergibt sich, dass in dem Moment, in welchem ein ausländisches Transportunternehmen Passagiere in der Schweiz aus einem vom Ausland her kommenden Bus aussteigen und zwecks Weiterreise an einen Schweizer Zielort in einen anderen Bus eines ausländischen Transportunternehmens (dasselbe oder ein anderes) einsteigen lässt, die Erfüllung des Tatbestands der unzulässigen Binnenfahrt mit dem zweiten Bus beginnt. Vollendet ist der Tatbestand beim Aussteigenlassen der Passagiere an ihrem schweizerischen Zielort. 5.2.8 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden gibt es keinerlei Gründe zur Annahme, der Wortlaut von Art. 1 Bst. d der Anlage C zum Istanbul Übereinkommen gebe nicht den wahren Sinn der Bestimmung wieder und «Binnenverkehr» im Sinne dieser Norm liege nicht vor, solange Personen im Ausland in ein Fahrzeug eines ausländischen Transportunternehmens einsteigen und von diesem Unternehmen - unter Einsatz mehrerer Fahrzeuge und Umsteigevorgänge innerhalb des Gebietes der vorübergehenden Verwendung der Fahrzeuge - an einen Schweizer Zielort befördert werden. Im französischen Wortlaut finden sich keinerlei Hinweise darauf, dass die Vertragsparteien des Istanbul Übereinkommens der Meinung waren, unter «embarquer», was wörtlich «einschiffen» und im üblichen Sprachgebrauch «einsteigen» bedeutet, sei in Wirklichkeit «embarquer pour un voyage» gemeint, was so viel bedeutet wie «eine Reise antreten». Dasselbe gilt für den englischen Wortlaut der Bestimmung. Aus der Formulierung «persons picked up in the territory (...)» geht nicht ansatzweise hervor, dass damit ausschliesslich das Einsteigen am ursprünglichen Ausgangspunkt der Reise gemeint sein könnte. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht, wenn man die in dieser Bestimmung für Waren (statt Personen) verwendeten Begriffe für die Auslegung heranzieht. Charger/décharger bzw. loading/unloading) beziehen sich klar auf den jeweiligen Vorgang des Auf- und Abladens von Ware im Gebiet der vorübergehenden Verwendung des jeweiligen Transportfahrzeugs. Ob es sich dabei um einen Erstverlad oder einen Warenumschlag handelt, spielt keine Rolle. 5.3 5.3.1 Die Beschwerdeführenden sind der Ansicht, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, die Vorgehensweise der Beschwerdeführerin 1 (Umsteigevorgänge in der Schweiz) führe zu einer Konkurrenzierung inländischer Transportunternehmen. Dies treffe nicht zu, da die Passagiere - trotz Nutzung verschiedener Fahrzeuge der Beschwerdeführerin 1 - effektiv von einem Abfahrtsort in Italien an einen (Schluss-) Zielort in der Schweiz transportiert würden. Da die Beschwerdeführerin 1 keine Fahrkarten für Strecken anbiete, welche ausschliesslich zwei Orte in der Schweiz verbinden, komme es nicht zu einer Konkurrenzierung inländischer Transportunternehmen. Der Sachverhalt sei von der Vorinstanz diesbezüglich unrichtig festgestellt worden. 5.3.2 Nach dem vorangehend in den Erwägungen 5.2.5 und 5.2.6 Dargelegten, hat die Vorinstanz den Sachverhalt in Bezug auf die Konkurrenz zwischen inländischen Transportunternehmen und der Beschwerdeführerin 1 richtig festgestellt. Von einer reinen Mutmassung in Bezug auf die Bejahung einer Konkurrenzsituation zwischen der Beschwerdeführerin 1 und inländischen Transportunternehmen (vgl. Sachverhalt Bst. B.e) kann in Anbetracht des unbestrittenen Sachverhalts keine Rede sein. In dem Augenblick, in welchem es einem ausländischen Transportunternehmen nicht möglich ist, die aus dem Ausland in die Schweiz transportierten Personen mit demjenigen Fahrzeug, mit welchem die Landesgrenze überquert worden ist, bis an ihren definitiven Zielort in der Schweiz zu befördern, tritt das ausländische Transportunternehmen in direkte Konkurrenz mit inländischen Transportunternehmen. Diese Konkurrenz wird mit dem derzeit geltenden Kabotageverbot verhindert. Zwar sind diesbezügliche Liberalisierungen angedacht (vgl. Merkblatt der EZV «Binnentransporte [Kabotage] im gewerblichen Güterverkehr»). Auf die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts haben jene Überlegungen allerdings keinen Einfluss (vgl. auch E. 1.7). 5.4 5.4.1 Im vorliegenden Fall steht fest, dass Passagiere in der Schweiz in einen in Italien immatrikulierten Reisebus der Beschwerdeführerin 1 eingestiegen sind (also «aufgenommen» wurden) und mit diesem Bus an ihren Zielort in der Schweiz gebracht und dort «abgesetzt» worden sind. Damit wurde der Tatbestand der unzulässigen Kabotage durch die Beschwerdeführerin 1 erfüllt. 5.4.2 Soweit die Beschwerdeführenden mit ihrer Rüge, die Vorinstanz sei nicht in gebührender Weise auf ihre Eingaben vom 16. Oktober 2019 sowie vom 15. Januar 2020 eingegangen (vgl. Sachverhalt Bst. A.g), sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend machen, ist ihnen zu entgegnen, dass eine Behörde sich nicht mit sämtlichen vorgebrachten Sachverhaltselementen, Beweismitteln und Rügen auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. E. 1.5.3). Dies ist im vorliegenden Fall geschehen. Dass sich der Beschwerdeführer 2 betreffend die Erfüllung des Tatbestands der unerlaubten Kabotage möglicherweise in einem Rechtsirrtum befand und sich stets kooperativ gezeigt hat, ist gegebenenfalls im verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren von Bedeutung, nicht aber im vorliegenden Verfahren betreffend die Nacherhebung von Einfuhrabgaben (vgl. E. 4.4). 5.4.3 Dass die Beschwerdeführerin 1 vor der ersten Einfuhr der betreffenden Reisebusse bei der EZV eine Bewilligung für die zollfreie vorübergehende Verwendung von ausländischen Beförderungsmittel für Binnentransporte eingeholt hätte, wurde weder geltend gemacht noch geht dergleichen aus den Akten hervor (vgl. dazu E. 3.2.3). Entsprechend braucht vorliegend auf die Bewilligungsthematik nicht weiter eingegangen zu werden. 5.4.4 Im hier zu beurteilenden Fall wurden die beiden von der hier angefochtenen Verfügung betroffenen Reisebusse der Beschwerdeführerin 1 für unrechtmässige Binnentransporte genutzt. Eine Zollanmeldung ist nicht erfolgt, obwohl die Busse spätestens im Zeitpunkt der Durchführung des Inlandtransports der allgemeinen Zollpflicht unterlagen (E. 2.1, E. 3.2.3). Durch die Nichtverzollung wurde ein unrechtmässiger Vorteil erlangt. Damit ist der objektive Tatbestand der Zollwiderhandlung erfüllt (E. 4.1). Entsprechend ist die Nachleistungspflicht für Zollabgaben und Einfuhrmehrwertsteuer nach Art. 12 Abs. 1 VStrR gegeben (E. 4.4). 5.4.5 Als unbestrittenermassen zum Kreis der Zollschuldner gehörende Personen gelten die Beschwerdeführenden ohne Weiteres als subjektiv und solidarisch nachleistungspflichtig für die fraglichen Abgaben (vgl. E. 2.2 i.V.m. E. 4.4). 5.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführenden, als subjektiv abgabepflichtige Personen, auf die in Frage stehenden Reisebusse (vgl. Sachverhalt Bst. A.d) unrechtmässig keine Einfuhrabgaben entrichtet haben. Rechnerisch ist die Nachforderung nicht bestritten. Entsprechend ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. 6. 6.1 Ausgangsgemäss haben die unterliegenden Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]), wobei der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe zur Bezahlung dieser Kosten zu verwenden ist. 6.2 Eine Parteientschädigung ist den Beschwerdeführenden in Anbetracht ihres Unterliegens nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Das Dispositiv befindet sich auf der folgenden Seite. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Marianne Ryter Zulema Rickenbacher Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: