Luftfahrtanlagen
Sachverhalt
A. Mit Kostenverfügung vom 18. Februar 2008 hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) A._______ für die Durchführung der Lufttüchtigkeitsprüfung eine Gebühr von Fr. 810.-- sowie für das Ausstellen und Erneuern eines Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses eine solche von Fr. 110.-- in Rechnung gestellt. B. Dagegen erhebt A._______ (Beschwerdeführer) am 21. Februar 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Rechnung des BAZL (Vorinstanz) auf ein nachvollziehbares Mass zu reduzieren. Zur Begründung führt er an, der Stundenansatz für die Prüfung der Lufttüchtigkeit betrage gemäss Angaben der Vorinstanz Fr. 180.--. Allerdings seien die Arbeiten durch einen Angestellten des Flughafens Birrfeld vorgenommen worden. Der Internetseite des Flughafens sei zu entnehmen, dass der Stundenansatz gemäss offizieller Preisliste nur Fr. 96.-- beträgt. Die Rechnungsstellung für die Lufttüchtigkeitsprüfung und das Erstellen des Berichts seien ausserdem völlig intransparent. Darüber hinaus entspreche die Gebühr für das Ausstellen des Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses nicht dem tatsächlichen Zeitaufwand. Dies könne auch nicht eine Folge der komplexeren Aufsicht sein, da Art und Umfang der zu prüfenden Daten dieselben geblieben seien. C. In ihrer Vernehmlassung vom 25. April 2007 (recte: 2008) beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie führt dazu aus, neu werde jedes Jahr die Lufttüchtigkeit der Luftfahrzeuge überprüft. Dies hange mit der Mitgliedschaft der Schweiz bei der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) zusammen. Auf den 1. Januar 2008 sei ausserdem die neue Gebührenverordnung des BAZL vom 28. September 2007 (GebV-BAZL, SR 748.112.11) in Kraft getreten. Die wichtigste Änderung liege in der Aufhebung der jährlichen Aufsichtsgebühr. Früher sei der Betreiber eines Luftfahrzeugs nicht gehalten gewesen, die Kosten für die Lufttüchtigkeitsprüfung und die Ausstellung des entsprechenden Zeugnisses zu übernehmen, weil diese Kosten von der Jahrespauschale gedeckt gewesen seien. Neu werde die Lufttüchtigkeitsprüfung dem Betreiber nach Zeitaufwand berechnet. Für das Erstellen des Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses sei ebenfalls eine entsprechende Gebühr vorgesehen. Die Jahresgebühr für die Aufsicht über ein in das Luftfahrzeugregister eingetragenes Fahrzeug sei dagegen im Vergleich zu früher ermässigt worden. Im vorliegenden Fall sei die Überprüfung des Fahrzeugs durch den technischen Mitarbeiter im Rahmen einer Aufsichtsaufgabe erfolgt, weshalb sie mit einem Stundenansatz gemäss Gebührenverordnung des BAZL zu bemessen sei. Ausserdem liege der Gesamtbetrag für die Erfüllung dieses Auftrags eindeutig im vorgesehenen Rahmen. D. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Rechnungsstellungen sind in der Regel nicht direkt auf Rechtswirkungen gerichtet und besitzen nicht Verfügungscharakter (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-16/2006 vom 10. Dezember 2007 E. 1.3, A-4471/2007 vom 30. Juni 2008 E. 6.4 sowie A-632/2008 vom 2. September 2008 E. 1.1). Die angefochtene Rechnung des BAZL vom 18. Februar 2008 erfüllt im vorliegenden Fall allerdings die Voraussetzungen gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Mit ihr wird nicht lediglich in Aussicht gestellt, dass der Adressat, sofern er mit der Rechnung nicht einverstanden sei, eine anfechtbare Verfügung verlangen könne, sondern sie ist gleichzeitig als Kostenverfügung bezeichnet und als solche ausgestaltet, d.h. namentlich mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Es liegt mithin ein gültiges Anfechtungsobjekt vor. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BAZL gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde.
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar betroffen und ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist aus diesen Gründen einzutreten.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die bei ihm angefochtenen Verfügungen auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
E. 3 Auf den 1. Januar 2008 ist die neue GebV-BAZL in Kraft getreten, welche an die Stelle der ehemaligen Gebührenverordnung (VGZ, AS 1998 2216) getreten ist. Die neue Verordnung beinhaltet einerseits eine Erhöhung der Tarife und andererseits einen weitgehenden Wechsel von Gebührenpauschalen hin zu Gebühren, die nach Zeitaufwand in Rechnung gestellt werden. Die Anpassung der Tarife bezweckt u.a., die Teuerung auszugleichen, denn die letzte Gebührenerhöhung liegt 12 Jahre zurück. Der Wechsel von den pauschalen Gebühren hin zu Gebühren nach Zeitaufwand sollte mehr Transparenz schaffen (als die Jahrespauschale). Gemäss Ausführungen des BAZL sind Gebühren nach Aufwand ausserdem gerechter und ausgewogener als Pauschalgebühren, entsprechen sie doch den tatsächlich durch das BAZL erbrachten Leistungen. Die Gebührenerhöhung decke zudem die Zulassungs- und Aufsichtstätigkeit des BAZL, welche zunehmend komplexer und umfangreicher werde (vgl. zum Ganzen, "Gründe für die neue Gebührenverordnung des BAZL", vom 22. Februar 2008).
E. 4 Umstritten sind sowohl die Gebühren für das Erstellen eines Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses als auch jene für die Durchführung der Lufttüchtigkeitsprüfung gemäss GebV-BAZL.
E. 4.1 Die vorliegend zu beurteilenden Gebühren gehören zu den Kausalabgaben und sind das Entgelt für eine bestimmte, von der abgabepflichtigen Person veranlasste Amtshandlung oder für die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung. Sie sollen die Kosten, welche dem Gemeinwesen durch die Amtshandlung oder die Benutzung der Einrichtung entstanden sind, ganz oder teilweise decken (vgl. zum Ganzen: Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 2623 ff.).
E. 4.2 Im Bereich des Abgaberechts gilt ein strenges Legalitätsprinzip. Daraus folgt, dass Gebühren in rechtsatzmässiger Form festgelegt sein müssen, damit den rechtsanwendenden Behörden kein übermässiger Spielraum verbleibt und die möglichen Abgabepflichten voraussehbar und rechtsgleich sind (vgl. Art. 164 Abs. 1 Bst. d der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; BGE 131 II 735 E. 3.2). Für gewisse Kausalabgaben können die Anforderungen an die gesetzliche Grundlage dort herabgesetzt werden, wo dem Bürger die Überprüfung der Gebühr auf ihre Rechtmässigkeit anhand von verfassungsrechtlichen Prinzipien, insbesondere dem Kostendeckungs- und dem Äquivalenzprinzip, ohne weiteres möglich ist (BGE 130 I 113 E. 2.2; Adrian Hungerbühler, Grundsätze des Kausalabgaberechts, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht ZBl 10/2003 S. 514 ff.; Pierre Moor, Droit administratif, Bd. III, Bern 1992, Ziff. 7.2.4.2). Nach dem Kostendeckungsprinzip sollen die Gesamterträge die Gesamtkosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig übersteigen, was eine gewisse Schematisierung oder Pauschalisierung der Abgabe nicht ausschliesst (BGE 132 II 371 E. 2.1, BGE 126 I 180 E. 3a/aa). Das Kostendeckungsprinzip greift nur bei kostenabhängigen Kausalabgaben (vgl. Hungerbühler, a.a.O., S. 521). Das Äquivalenzprinzip verlangt nach der Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes, indem die Höhe der Gebühr im Einzelfall in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert stehen muss, den die staatliche Leistung für die Abgabepflichtigen hat. Die Abgabe darf im Einzelfall zum objektiven Wert der Leistung nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis stehen und muss sich in vernünftigen Grenzen bewegen (BGE 132 II 375 E. 2.1, BGE 128 I 46 E. 4a). Das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip vermögen die Höhe bestimmter Kausalabgaben ausreichend zu begrenzen, sodass der Gesetzgeber deren Bemessung (nicht aber den Kreis der Abgabepflichtigen und den Gegenstand der Abgabe) der Exekutive überlassen darf (BGE 132 II 371 E. 2.1, BGE 131 II 735 E. 3.2; Hungerbühler, a.a.O., S. 516).
E. 4.3 Verwaltungsgebühren werden als Entgelt für die Inanspruchnahme staatlicher Tätigkeit erhoben. Als typische Beispiele gelten Prüfungs- und Kontrollgebühren (Hungerbühler, a.a.O., S. 509). Sämtliche dem Beschwerdeführer auferlegte Kosten wurden für die Prüfung der Luftfahrzeugtüchtigkeit erhoben. Entstehungsgrund war somit eine vom Pflichtigen veranlasste Amtshandlung, weshalb die erhobenen Abgaben als Verwaltungsgebühren zu qualifizieren sind. Damit finden vorliegend das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip uneingeschränkt Anwendung (Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 56 Rz. 18, 25).
E. 5 Die Vorinstanz stützte die Erhebung ihrer Gebühren auf die GebV-BAZL ab. In Art. 3 Abs. 3 LFG wird die Gebührenfestsetzung dem Bundesrat übertragen. Der Bundesrat übt sodann die Aufsicht über die Luftfahrt durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) aus; die unmittelbare Aufsicht liegt beim Amt (BAZL) (vgl. Art. 3 Abs. 1 und 2 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 [LFG, SR 748.0]).
E. 5.1 Die Überprüfung der Lufttüchtigkeit von Flugzeugen sowie das Erstellen eines Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses durch das zuständige Bundesamt sind als Aufsichtstätigkeiten zu qualifizieren, wird doch die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften der staatlichen Kontrolle unterstellt (Art. 58 LFG i.V.m. Art. 16 der Luftfahrtverordnung vom 14. November 1973 (LFV, SR 748.01). Im Entscheid der Rekurskommission des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (REKO-UVEK) vom 19. Dezember 2003, B-2002-75, E. 6.2.2 f. wurde festgehalten, dass sich Art. 3 Abs. 3 LFG in genügender From entnehmen lasse, dass für die Tätigkeiten im Rahmen der Aufsicht eine vom Bundesrat festzusetzende Gebühr erhoben werden soll. Das Objekt der Abgabeerhebung ist demnach im Gesetz genügend bestimmt.
E. 5.2 Art. 3 Abs. 3 LFG nennt zwar den Kreis der Abgabepflichtigen nicht namentlich, beschränkt jedoch die Rechtsetzungsbefugnis des Bundesrats ausdrücklich auf die Festsetzung der zu erhebenden Gebühren. Da Gebühren regelmässig derjenige zu entrichten hat, der eine staatliche Leistung in Anspruch nimmt, kann es sich beim Kreis der Abgabepflichtigen nur um Personen handeln, die eine staatliche Aufsichtstätigkeit im Bereich der Luftfahrt beanspruchen bzw. erforderlich machen. Dies kann der Bestimmung auch ohne ausdrückliche Aufzählung der möglichen Gebührenpflichtigen entnommen werden (vgl. Entscheid der REKO-UVEK vom 19. Dezember 2003, B-2002-75, E. 6.2.2).
E. 5.3 Art. 3 Abs. 3 LFG äussert sich sodann nicht zur Höhe der zu erhebenden Gebühren. Bei Verwaltungsgebühren vermögen - gemäss der eingangs dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung und Lehre - das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip die Höhe der Gebühr ausreichend zu begrenzen, weshalb der Gesetzgeber deren Bemessung dem Bundesrat überlassen darf (E. 4.2). Die Grundzüge der Bemessung der zu erhebenden Gebühren müssen nicht bereits in Art. 3 Abs. 3 LFG enthalten sein (vgl. Entscheid der REKO-UVEK vom 19. Dezember 2003, B-2002-75, E. 6.2.2).
E. 5.4 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass Art. 3 Abs. 3 LFG den Anforderungen an eine genügende gesetzliche Grundlage im Abgaberecht genügt und die aufgrund der GebV-BAZL erhobenen Gebühren somit auf einer hinreichenden formell-gesetzlichen Grundlage beruhen. Überdies sei angemerkt, dass eine umfassende bzw. detaillierte Festlegung im formellen Gesetz angesichts der technischen Entwicklung und der Vielzahl von Aufsichtstätigkeiten im Bereich der Luftfahrt, für die es Gebühren zu erheben gilt, mit dem Erfordernis der Praktikabilität nur schwer vereinbar wäre (vgl. hierzu auch Hungerbühler, a.a.O., S. 517).
E. 6 Es bleibt zu prüfen, ob die umstrittene Gebühr für das Lufttüchtigkeitsfolgezeugnis sowie jene für die Lufttüchtigkeitsprüfung bzw. der anzuwendende Stundenansatz und dessen Höhe dem Kostendeckungs- und dem Äquivalenzprinzip standhalten.
E. 6.1 Die Vorinstanz erhob ihre Gebühren gestützt auf die GebV-BAZL. Gemäss Art. 1 regelt diese die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen, die das BAZL erlässt bzw. erbringt. Art. 3 GebV-BAZL hält fest, dass eine Gebühr zu bezahlen hat, wer eine Dienstleistung des BAZL beansprucht. Sofern nicht eine Pauschale festgelegt wird, richtet sich die Bemessung der Gebühr nach Zeitaufwand, gegebenenfalls innerhalb des festgelegten Gebührenrahmens (Art. 5 Abs. 1 GebV-BAZL). In den Artikeln 14 ff. GebV-BAZL sind sodann die Gebühren für Dienstleistungen, welche gestützt auf das LFG und die weiteren Erlasse im Bereich des Luftfahrtrechts ergehen, speziell geregelt.
E. 6.2 Wie bereits in E. 5 festgehalten, ist der Bundesrat zur Regelung der Abgaben für die Ausübung der Aufsicht im Bereich der Luftfahrt aufgrund von Art. 3 Abs. 3 LFG ermächtigt. Indem die Bestimmung auf nähere Vorgaben verzichtet, räumt sie dem Bundesrat einen erheblichen Ermessensspielraum ein. Das erscheint aufgrund der Vielzahl von Tatbeständen, die im Bereich der Luftfahrt Gebühren auslösen, als sachgerecht.
E. 6.3 Das Kostendeckungsprinzip gibt dem Betroffenen relativ wenig Anhaltspunkte für die einzelfallweise Gebührenbemessung, da das Amt einen umfassenden Verwaltungszweig bildet, der vielfältige Aufgaben wahrnimmt und insgesamt relativ hohe Kosten verursacht. Im Rahmen der Änderung der Gebührenverordnung des BAZL wurde vom Amt verlangt, seinen tiefen Kostendeckungsgrad von 12% zu erhöhen. Mittels der vorgenommenen Gebührenanpassung sollte es dem Amt möglich sein, innerhalb der Legislaturperiode von 2008/2011 einen Kostendeckungsgrad von 15% zu erreichen (vgl. zum Ganzen Schreiben des BAZL vom 22. Februar 2008, "Gründe für die neue Gebührenverordnung"). Daraus folgt, dass die Summe aller Gebühren, die das Amt erhebt, in keiner Weise seinen Gesamtaufwand deckt.
E. 6.4 Da das Kostendeckungsprinzip keine Aussagen zur Bemessung der Gebühren im Einzelfall erlaubt, ist weiter zu klären, ob das Äquivalenzprinzip geeignet ist, die Berechnung der Gebühr in ausreichender Weise überprüfbar zu machen und ob sich die einschlägigen Bestimmungen an diesen Grundsatz halten.
E. 6.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Gebühr von Fr. 110.-- für das Ausstellen eines Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses entspreche nicht dem Zeitaufwand, den die Ausfertigung tatsächlich erfordere. Die Gebühr könne auch nicht die Folge einer komplexeren Aufsicht sein, da Art und Umfang der geprüften Daten im Vergleich zu vorher dieselben seien. Die Vorinstanz ist dagegen der Auffassung, beim Entgelt für die Ausstellung eines Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses handle es sich um eine pauschale Gebühr, welche auf den Grundsätzen von Art. 4 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. November 2004 (AllgGebV, SR 172.041.1) beruhe. Sie werde gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c GebV-BAZL erhoben. Hinsichtlich der Gebühr von Fr. 110.-- für das Ausstellen eines Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses ist festzuhalten, dass das Amt für wiederkehrende, weitgehend standardisierte Geschäfte wie einfache Bewilligungen oder Lizenzen auch in seiner neuen Gebührenverordnung weiterhin Pauschalgebühren anwendet. Eine Rechnung nach Aufwand wäre in diesen Fällen nicht sachgerecht (vgl. Schreiben des BAZL vom 22. Februar 2008, "Gründe für die neue Gebührenverordnung"). Gemäss Art. 5 Abs. 1 GebV-BAZL wird eine Gebühr nur dann nach Zeitaufwand berechnet, wenn sie nicht in einer Pauschale festgelegt ist. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Gebühr entspreche nicht dem Zeitaufwand, kann deshalb nicht gehört werden. Wie bereits erwähnt, ist eine gewisse Schematisierung und Pauschalisierung der Gebührenbemessung zulässig (E. 4.2). So ist es denn auch sachlich nachvollziehbar, für die Ausstellung eines Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses eine Pauschalgebühr zu erheben, handelt es sich dabei doch um eine Standardtätigkeit im Rahmen der Aktualisierung des Luftfahrzeugregisters. Eine Gebühr von Fr. 110.-- für die Ausstellung eines solchen Zeugnisses, wie sie in Art. 16 Abs. 1 Bst. c GebV-BAZL festgelegt ist, kann auch nicht als überhöht oder unverhältnismässig bezeichnet werden.
E. 6.6 Betreffend der Gebühr, welche für die Durchführung der Lufttüchtigkeitsprüfung mitsamt Prüfungsbericht erhoben wurde, rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe fälschlicherweise den Stundenansatz nach der Gebührenverordnung des BAZL bemessen. Da der Mechaniker kein Angestellter des BAZL, sondern ein Angestellter des Flughafens Birrfeld sei, hätte der viel niedrigere Stundenansatz des technischen Betriebs Birrfeld angewendet werden müssen. Die Vorinstanz führt diesbezüglich aus, die Arbeiten seien im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit erfolgt, weshalb sie mit einem Stundenansatz gemäss Gebührenverordnung zu bemessen seien. Für die Bemessung der Gebühr habe sie den Stundenansatz eines BAZL-Inspektors, der bei Fr. 180.-- liege, verwendet. Der Stundenansatz berücksichtige die in Art. 4 AllgGebV vorgegebenen Bemessungsgrundlagen wie die Personalkosten der Verwaltungseinheit, die direkten Kosten des Arbeitsplatzes und einen angemessenen Anteil an den Gemeinkosten. Der Stundenansatz sei sodann mit der Anzahl aufgewendeter Stunden (hier: 4,5) multipliziert worden, was einen Betrag von Fr. 810.-- ergab. Die Gebühr liege zudem innerhalb des vorgegebenen Gebührenrahmens.
E. 6.6.1 Mit Bezug auf die Anwendbarkeit der Gebührenverordnung auf Arbeiten, die von einem externen Angestellten (vorliegend Flugzeugmechaniker des Flughafens Birrfeld) durchgeführt werden, ist Folgendes festzuhalten: In der alten Verordnung über die Gebührenerhebung des BAZL wurde explizit erwähnt, dass für Aufsichtshandlungen, die Dritten übertragen werden, die Gebühren nach dieser Verordnung zu bezahlen seien (Art. 3 aVGZ). Diese Bestimmung wurde allerdings im Hinblick auf die neue GebV-BAZL auf Antrag des Bundesamtes für Justiz (BJ) gestrichen. Zur Begründung führte dieses an, auch in Fällen wo Dritte als Hilfspersonen Aufsichtsaufgaben ausführten, erhebe das BAZL selbst die Gebühren für diese Aufsichtsleistungen; dies brauche nicht ausdrücklich erwähnt zu werden. Eine gesetzliche Grundlage, welche die Kompetenz zur Gebührenerhebung einräumt, wäre gemäss BJ nur nötig, wenn die Hilfspersonen im eigenen Namen Rechnung stellen würden. Dies sei vorliegend aber gerade nicht der Fall. Der Auffassung des BJ ist beizupflichten. Bezüglich der Ausführung von Aufsichtshandlungen durch Dritte ist überdies auf die Verordnung des BAZL über die Prüfung von Luftfahrzeugen vom 15. April 1970 (SR 748.215.2) zu verweisen. Dieser ist zu entnehmen, dass das BAZL geeignete Organisationen mit der Durchführung von Nachprüfungen an Luftfahrzeugen beauftragen kann (vgl. Art. 5 Abs. 1). Davon hat die Vorinstanz im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Sie begründet dies auch damit, dass sie nicht mehr in der Lage sei, die jährlichen Kontrollen der Flugzeuge selber vorzunehmen (vgl. hierzu: Erläuterungen zur Verordnung über die Gebühren des BAZL [GebV-BAZL]). Damit erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers, die Gebühr hätte nicht nach der Gebührenverordnung bemessen werden dürfen, weil die Prüfung von einem Angestellten des Privatflughafens Birrfeld durchgeführt wurde, als unbegründet.
E. 6.6.2 Es bleibt zu prüfen, ob die vom BAZL erhobene Gebühr für die Durchführung der Lufttüchtigkeitsprüfung in der Höhe von Fr. 810.-- mit dem Äquivalenzprinzip zu vereinbaren ist. Für regelmässige und ausserordentliche Nachprüfungen werden die Gebühren nach Zeitaufwand innerhalb der vorgegebenen Gebührenrahmen bemessen (Art. 15 Abs. 1 GebV-BAZL). Die Gebühr für die Überprüfung von Flugzeugtypen wie dem vorliegenden darf nicht weniger als Fr. 500.-- und nicht mehr als Fr. 8'000.-- betragen (vgl. Art. 15 Abs. 1 Bst. a GebV-BAZL). Das BAZL hat für die Durchführung der Lufttüchtigkeitsprüfung einen Zeitaufwand von 4,5 Stunden ermittelt. Dieser wird, wie bereits erwähnt, nicht bestritten. Der Stundenansatz für einen Technischen Mitarbeiter, der eine Lufttüchtigkeitsprüfung vorzunehmen hat, wurde vom BAZL auf Fr. 180.-- festgelegt. Darin wurden - eigenen Aussagen zufolge - die Personalkosten der Verwaltungseinheit, die direkten Kosten des Arbeitsplatzes und ein angemessener Anteil an den Gemeinkosten berücksichtigt (vgl. Art. 4 AllgGebV). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Der Stundenansatz scheint auch nicht in einem Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung zu stehen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Arbeit, die der externe Experte im Namen und im Auftrag des BAZL erfüllt, nicht gleichzusetzen ist mit Arbeiten, die er in seiner Funktion als Mechaniker des Flughafens Birrfeld vornimmt. Bei der Prüfung der Lufttüchtigkeit handelt es sich um eine Aufsichtstätigkeit, bei der das BAZL die Verantwortung trägt und für die es an den Verband, dem eine Aufsichtsaufgabe übertragen wird, für jede durchgeführte Prüfung eine Pauschale entrichtet, wobei ein Teil des Betrages anschliessend vom Verband an den Experten weitergegeben wird. Dies macht deutlich, warum der Stundenansatz nicht bei Fr. 96.-- gemäss Preisliste des Flughafens Birrfeld, sondern um einiges höher liegt. Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt unbegründet.
E. 6.7 Dem Vorwurf des Beschwerdeführers, die Rechnungstellung für die Lufttüchtigkeitsprüfung und das Erstellen des Berichts seien ausserdem völlig intransparent, kann aus den dargelegten Gründen nicht gefolgt werden. Ergänzend ist hierzu zu bemerken, dass das ausdrückliche Ziel der Einführung der GebV-BAZL war, mehr Transparenz zu schaffen. So wurden die Anzahl Gebührenkategorien reduziert und stattdessen Gebührenrahmen eingeführt. Schliesslich wurden für die Berechnung der effektiven Kosten für die jeweilige Dienstleistung grösstenteils Gebühren nach Zeitaufwand eingeführt.
E. 6.8 Auch dem Einwand, die Höhe der Gebühr für das Erstellen des Lufttüchtigkeitszeugnisses könne nicht Folge der komplexeren Aufsicht sein, da Art und Umfang der zu prüfenden Daten dieselben geblieben seien, kann nicht gefolgt werden. Da bei der Bemessung dieser Gebühr eine im Gesetz festgelegte Pauschalgebühr erhoben wird, spielt es keine Rolle, ob Art und Umfang der Daten noch dieselben sind bzw. ob sich der Aufwand der Überprüfung in zeitlicher Hinsicht erhöht hat oder nicht.
E. 6.9 Zusammenfassend steht damit fest, dass die aufgrund von Art. 15 Abs. 1 Bst. a und Art. 16 Abs. 1 Bst. c GebV-BAZL erhobenen Gebühren dem Kostendeckungs- und dem Äquivalenzprinzip nicht widersprechen. Beide Bestimmungen erlauben es den Gebührenpflichtigen, die Angemessenheit der insgesamt zu erhebenden Gebühren zu überprüfen. Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unterliegend und hat die entsprechenden Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 500.--, zu übernehmen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen.
E. 8 Dem Beschwerdeführer ist, da er unterliegt und im Übrigen auch nicht anwaltlich vertreten ist, keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 VGKE).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.-- verrechnet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Einschreiben) - GS UVEK (Gerichtsurkunde) - Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: André Moser Yasemin Cevik Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-1150/2008 {T 0/2} Urteil vom 18. September 2008 Besetzung Richter André Moser (Vorsitz), Richterin Kathrin Dietrich, Richterin Marianne Ryter Sauvant, Gerichtsschreiberin Yasemin Cevik. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Kostenverfügung. Sachverhalt: A. Mit Kostenverfügung vom 18. Februar 2008 hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) A._______ für die Durchführung der Lufttüchtigkeitsprüfung eine Gebühr von Fr. 810.-- sowie für das Ausstellen und Erneuern eines Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses eine solche von Fr. 110.-- in Rechnung gestellt. B. Dagegen erhebt A._______ (Beschwerdeführer) am 21. Februar 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Rechnung des BAZL (Vorinstanz) auf ein nachvollziehbares Mass zu reduzieren. Zur Begründung führt er an, der Stundenansatz für die Prüfung der Lufttüchtigkeit betrage gemäss Angaben der Vorinstanz Fr. 180.--. Allerdings seien die Arbeiten durch einen Angestellten des Flughafens Birrfeld vorgenommen worden. Der Internetseite des Flughafens sei zu entnehmen, dass der Stundenansatz gemäss offizieller Preisliste nur Fr. 96.-- beträgt. Die Rechnungsstellung für die Lufttüchtigkeitsprüfung und das Erstellen des Berichts seien ausserdem völlig intransparent. Darüber hinaus entspreche die Gebühr für das Ausstellen des Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses nicht dem tatsächlichen Zeitaufwand. Dies könne auch nicht eine Folge der komplexeren Aufsicht sein, da Art und Umfang der zu prüfenden Daten dieselben geblieben seien. C. In ihrer Vernehmlassung vom 25. April 2007 (recte: 2008) beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie führt dazu aus, neu werde jedes Jahr die Lufttüchtigkeit der Luftfahrzeuge überprüft. Dies hange mit der Mitgliedschaft der Schweiz bei der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) zusammen. Auf den 1. Januar 2008 sei ausserdem die neue Gebührenverordnung des BAZL vom 28. September 2007 (GebV-BAZL, SR 748.112.11) in Kraft getreten. Die wichtigste Änderung liege in der Aufhebung der jährlichen Aufsichtsgebühr. Früher sei der Betreiber eines Luftfahrzeugs nicht gehalten gewesen, die Kosten für die Lufttüchtigkeitsprüfung und die Ausstellung des entsprechenden Zeugnisses zu übernehmen, weil diese Kosten von der Jahrespauschale gedeckt gewesen seien. Neu werde die Lufttüchtigkeitsprüfung dem Betreiber nach Zeitaufwand berechnet. Für das Erstellen des Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses sei ebenfalls eine entsprechende Gebühr vorgesehen. Die Jahresgebühr für die Aufsicht über ein in das Luftfahrzeugregister eingetragenes Fahrzeug sei dagegen im Vergleich zu früher ermässigt worden. Im vorliegenden Fall sei die Überprüfung des Fahrzeugs durch den technischen Mitarbeiter im Rahmen einer Aufsichtsaufgabe erfolgt, weshalb sie mit einem Stundenansatz gemäss Gebührenverordnung des BAZL zu bemessen sei. Ausserdem liege der Gesamtbetrag für die Erfüllung dieses Auftrags eindeutig im vorgesehenen Rahmen. D. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Rechnungsstellungen sind in der Regel nicht direkt auf Rechtswirkungen gerichtet und besitzen nicht Verfügungscharakter (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-16/2006 vom 10. Dezember 2007 E. 1.3, A-4471/2007 vom 30. Juni 2008 E. 6.4 sowie A-632/2008 vom 2. September 2008 E. 1.1). Die angefochtene Rechnung des BAZL vom 18. Februar 2008 erfüllt im vorliegenden Fall allerdings die Voraussetzungen gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Mit ihr wird nicht lediglich in Aussicht gestellt, dass der Adressat, sofern er mit der Rechnung nicht einverstanden sei, eine anfechtbare Verfügung verlangen könne, sondern sie ist gleichzeitig als Kostenverfügung bezeichnet und als solche ausgestaltet, d.h. namentlich mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Es liegt mithin ein gültiges Anfechtungsobjekt vor. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BAZL gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. 1.2 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar betroffen und ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist aus diesen Gründen einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die bei ihm angefochtenen Verfügungen auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 3. Auf den 1. Januar 2008 ist die neue GebV-BAZL in Kraft getreten, welche an die Stelle der ehemaligen Gebührenverordnung (VGZ, AS 1998 2216) getreten ist. Die neue Verordnung beinhaltet einerseits eine Erhöhung der Tarife und andererseits einen weitgehenden Wechsel von Gebührenpauschalen hin zu Gebühren, die nach Zeitaufwand in Rechnung gestellt werden. Die Anpassung der Tarife bezweckt u.a., die Teuerung auszugleichen, denn die letzte Gebührenerhöhung liegt 12 Jahre zurück. Der Wechsel von den pauschalen Gebühren hin zu Gebühren nach Zeitaufwand sollte mehr Transparenz schaffen (als die Jahrespauschale). Gemäss Ausführungen des BAZL sind Gebühren nach Aufwand ausserdem gerechter und ausgewogener als Pauschalgebühren, entsprechen sie doch den tatsächlich durch das BAZL erbrachten Leistungen. Die Gebührenerhöhung decke zudem die Zulassungs- und Aufsichtstätigkeit des BAZL, welche zunehmend komplexer und umfangreicher werde (vgl. zum Ganzen, "Gründe für die neue Gebührenverordnung des BAZL", vom 22. Februar 2008). 4. Umstritten sind sowohl die Gebühren für das Erstellen eines Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses als auch jene für die Durchführung der Lufttüchtigkeitsprüfung gemäss GebV-BAZL. 4.1 Die vorliegend zu beurteilenden Gebühren gehören zu den Kausalabgaben und sind das Entgelt für eine bestimmte, von der abgabepflichtigen Person veranlasste Amtshandlung oder für die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung. Sie sollen die Kosten, welche dem Gemeinwesen durch die Amtshandlung oder die Benutzung der Einrichtung entstanden sind, ganz oder teilweise decken (vgl. zum Ganzen: Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 2623 ff.). 4.2 Im Bereich des Abgaberechts gilt ein strenges Legalitätsprinzip. Daraus folgt, dass Gebühren in rechtsatzmässiger Form festgelegt sein müssen, damit den rechtsanwendenden Behörden kein übermässiger Spielraum verbleibt und die möglichen Abgabepflichten voraussehbar und rechtsgleich sind (vgl. Art. 164 Abs. 1 Bst. d der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; BGE 131 II 735 E. 3.2). Für gewisse Kausalabgaben können die Anforderungen an die gesetzliche Grundlage dort herabgesetzt werden, wo dem Bürger die Überprüfung der Gebühr auf ihre Rechtmässigkeit anhand von verfassungsrechtlichen Prinzipien, insbesondere dem Kostendeckungs- und dem Äquivalenzprinzip, ohne weiteres möglich ist (BGE 130 I 113 E. 2.2; Adrian Hungerbühler, Grundsätze des Kausalabgaberechts, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht ZBl 10/2003 S. 514 ff.; Pierre Moor, Droit administratif, Bd. III, Bern 1992, Ziff. 7.2.4.2). Nach dem Kostendeckungsprinzip sollen die Gesamterträge die Gesamtkosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig übersteigen, was eine gewisse Schematisierung oder Pauschalisierung der Abgabe nicht ausschliesst (BGE 132 II 371 E. 2.1, BGE 126 I 180 E. 3a/aa). Das Kostendeckungsprinzip greift nur bei kostenabhängigen Kausalabgaben (vgl. Hungerbühler, a.a.O., S. 521). Das Äquivalenzprinzip verlangt nach der Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes, indem die Höhe der Gebühr im Einzelfall in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert stehen muss, den die staatliche Leistung für die Abgabepflichtigen hat. Die Abgabe darf im Einzelfall zum objektiven Wert der Leistung nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis stehen und muss sich in vernünftigen Grenzen bewegen (BGE 132 II 375 E. 2.1, BGE 128 I 46 E. 4a). Das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip vermögen die Höhe bestimmter Kausalabgaben ausreichend zu begrenzen, sodass der Gesetzgeber deren Bemessung (nicht aber den Kreis der Abgabepflichtigen und den Gegenstand der Abgabe) der Exekutive überlassen darf (BGE 132 II 371 E. 2.1, BGE 131 II 735 E. 3.2; Hungerbühler, a.a.O., S. 516). 4.3 Verwaltungsgebühren werden als Entgelt für die Inanspruchnahme staatlicher Tätigkeit erhoben. Als typische Beispiele gelten Prüfungs- und Kontrollgebühren (Hungerbühler, a.a.O., S. 509). Sämtliche dem Beschwerdeführer auferlegte Kosten wurden für die Prüfung der Luftfahrzeugtüchtigkeit erhoben. Entstehungsgrund war somit eine vom Pflichtigen veranlasste Amtshandlung, weshalb die erhobenen Abgaben als Verwaltungsgebühren zu qualifizieren sind. Damit finden vorliegend das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip uneingeschränkt Anwendung (Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 56 Rz. 18, 25). 5. Die Vorinstanz stützte die Erhebung ihrer Gebühren auf die GebV-BAZL ab. In Art. 3 Abs. 3 LFG wird die Gebührenfestsetzung dem Bundesrat übertragen. Der Bundesrat übt sodann die Aufsicht über die Luftfahrt durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) aus; die unmittelbare Aufsicht liegt beim Amt (BAZL) (vgl. Art. 3 Abs. 1 und 2 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 [LFG, SR 748.0]). 5.1 Die Überprüfung der Lufttüchtigkeit von Flugzeugen sowie das Erstellen eines Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses durch das zuständige Bundesamt sind als Aufsichtstätigkeiten zu qualifizieren, wird doch die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften der staatlichen Kontrolle unterstellt (Art. 58 LFG i.V.m. Art. 16 der Luftfahrtverordnung vom 14. November 1973 (LFV, SR 748.01). Im Entscheid der Rekurskommission des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (REKO-UVEK) vom 19. Dezember 2003, B-2002-75, E. 6.2.2 f. wurde festgehalten, dass sich Art. 3 Abs. 3 LFG in genügender From entnehmen lasse, dass für die Tätigkeiten im Rahmen der Aufsicht eine vom Bundesrat festzusetzende Gebühr erhoben werden soll. Das Objekt der Abgabeerhebung ist demnach im Gesetz genügend bestimmt. 5.2 Art. 3 Abs. 3 LFG nennt zwar den Kreis der Abgabepflichtigen nicht namentlich, beschränkt jedoch die Rechtsetzungsbefugnis des Bundesrats ausdrücklich auf die Festsetzung der zu erhebenden Gebühren. Da Gebühren regelmässig derjenige zu entrichten hat, der eine staatliche Leistung in Anspruch nimmt, kann es sich beim Kreis der Abgabepflichtigen nur um Personen handeln, die eine staatliche Aufsichtstätigkeit im Bereich der Luftfahrt beanspruchen bzw. erforderlich machen. Dies kann der Bestimmung auch ohne ausdrückliche Aufzählung der möglichen Gebührenpflichtigen entnommen werden (vgl. Entscheid der REKO-UVEK vom 19. Dezember 2003, B-2002-75, E. 6.2.2). 5.3 Art. 3 Abs. 3 LFG äussert sich sodann nicht zur Höhe der zu erhebenden Gebühren. Bei Verwaltungsgebühren vermögen - gemäss der eingangs dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung und Lehre - das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip die Höhe der Gebühr ausreichend zu begrenzen, weshalb der Gesetzgeber deren Bemessung dem Bundesrat überlassen darf (E. 4.2). Die Grundzüge der Bemessung der zu erhebenden Gebühren müssen nicht bereits in Art. 3 Abs. 3 LFG enthalten sein (vgl. Entscheid der REKO-UVEK vom 19. Dezember 2003, B-2002-75, E. 6.2.2). 5.4 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass Art. 3 Abs. 3 LFG den Anforderungen an eine genügende gesetzliche Grundlage im Abgaberecht genügt und die aufgrund der GebV-BAZL erhobenen Gebühren somit auf einer hinreichenden formell-gesetzlichen Grundlage beruhen. Überdies sei angemerkt, dass eine umfassende bzw. detaillierte Festlegung im formellen Gesetz angesichts der technischen Entwicklung und der Vielzahl von Aufsichtstätigkeiten im Bereich der Luftfahrt, für die es Gebühren zu erheben gilt, mit dem Erfordernis der Praktikabilität nur schwer vereinbar wäre (vgl. hierzu auch Hungerbühler, a.a.O., S. 517). 6. Es bleibt zu prüfen, ob die umstrittene Gebühr für das Lufttüchtigkeitsfolgezeugnis sowie jene für die Lufttüchtigkeitsprüfung bzw. der anzuwendende Stundenansatz und dessen Höhe dem Kostendeckungs- und dem Äquivalenzprinzip standhalten. 6.1 Die Vorinstanz erhob ihre Gebühren gestützt auf die GebV-BAZL. Gemäss Art. 1 regelt diese die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen, die das BAZL erlässt bzw. erbringt. Art. 3 GebV-BAZL hält fest, dass eine Gebühr zu bezahlen hat, wer eine Dienstleistung des BAZL beansprucht. Sofern nicht eine Pauschale festgelegt wird, richtet sich die Bemessung der Gebühr nach Zeitaufwand, gegebenenfalls innerhalb des festgelegten Gebührenrahmens (Art. 5 Abs. 1 GebV-BAZL). In den Artikeln 14 ff. GebV-BAZL sind sodann die Gebühren für Dienstleistungen, welche gestützt auf das LFG und die weiteren Erlasse im Bereich des Luftfahrtrechts ergehen, speziell geregelt. 6.2 Wie bereits in E. 5 festgehalten, ist der Bundesrat zur Regelung der Abgaben für die Ausübung der Aufsicht im Bereich der Luftfahrt aufgrund von Art. 3 Abs. 3 LFG ermächtigt. Indem die Bestimmung auf nähere Vorgaben verzichtet, räumt sie dem Bundesrat einen erheblichen Ermessensspielraum ein. Das erscheint aufgrund der Vielzahl von Tatbeständen, die im Bereich der Luftfahrt Gebühren auslösen, als sachgerecht. 6.3 Das Kostendeckungsprinzip gibt dem Betroffenen relativ wenig Anhaltspunkte für die einzelfallweise Gebührenbemessung, da das Amt einen umfassenden Verwaltungszweig bildet, der vielfältige Aufgaben wahrnimmt und insgesamt relativ hohe Kosten verursacht. Im Rahmen der Änderung der Gebührenverordnung des BAZL wurde vom Amt verlangt, seinen tiefen Kostendeckungsgrad von 12% zu erhöhen. Mittels der vorgenommenen Gebührenanpassung sollte es dem Amt möglich sein, innerhalb der Legislaturperiode von 2008/2011 einen Kostendeckungsgrad von 15% zu erreichen (vgl. zum Ganzen Schreiben des BAZL vom 22. Februar 2008, "Gründe für die neue Gebührenverordnung"). Daraus folgt, dass die Summe aller Gebühren, die das Amt erhebt, in keiner Weise seinen Gesamtaufwand deckt. 6.4 Da das Kostendeckungsprinzip keine Aussagen zur Bemessung der Gebühren im Einzelfall erlaubt, ist weiter zu klären, ob das Äquivalenzprinzip geeignet ist, die Berechnung der Gebühr in ausreichender Weise überprüfbar zu machen und ob sich die einschlägigen Bestimmungen an diesen Grundsatz halten. 6.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Gebühr von Fr. 110.-- für das Ausstellen eines Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses entspreche nicht dem Zeitaufwand, den die Ausfertigung tatsächlich erfordere. Die Gebühr könne auch nicht die Folge einer komplexeren Aufsicht sein, da Art und Umfang der geprüften Daten im Vergleich zu vorher dieselben seien. Die Vorinstanz ist dagegen der Auffassung, beim Entgelt für die Ausstellung eines Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses handle es sich um eine pauschale Gebühr, welche auf den Grundsätzen von Art. 4 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. November 2004 (AllgGebV, SR 172.041.1) beruhe. Sie werde gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c GebV-BAZL erhoben. Hinsichtlich der Gebühr von Fr. 110.-- für das Ausstellen eines Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses ist festzuhalten, dass das Amt für wiederkehrende, weitgehend standardisierte Geschäfte wie einfache Bewilligungen oder Lizenzen auch in seiner neuen Gebührenverordnung weiterhin Pauschalgebühren anwendet. Eine Rechnung nach Aufwand wäre in diesen Fällen nicht sachgerecht (vgl. Schreiben des BAZL vom 22. Februar 2008, "Gründe für die neue Gebührenverordnung"). Gemäss Art. 5 Abs. 1 GebV-BAZL wird eine Gebühr nur dann nach Zeitaufwand berechnet, wenn sie nicht in einer Pauschale festgelegt ist. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Gebühr entspreche nicht dem Zeitaufwand, kann deshalb nicht gehört werden. Wie bereits erwähnt, ist eine gewisse Schematisierung und Pauschalisierung der Gebührenbemessung zulässig (E. 4.2). So ist es denn auch sachlich nachvollziehbar, für die Ausstellung eines Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses eine Pauschalgebühr zu erheben, handelt es sich dabei doch um eine Standardtätigkeit im Rahmen der Aktualisierung des Luftfahrzeugregisters. Eine Gebühr von Fr. 110.-- für die Ausstellung eines solchen Zeugnisses, wie sie in Art. 16 Abs. 1 Bst. c GebV-BAZL festgelegt ist, kann auch nicht als überhöht oder unverhältnismässig bezeichnet werden. 6.6 Betreffend der Gebühr, welche für die Durchführung der Lufttüchtigkeitsprüfung mitsamt Prüfungsbericht erhoben wurde, rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe fälschlicherweise den Stundenansatz nach der Gebührenverordnung des BAZL bemessen. Da der Mechaniker kein Angestellter des BAZL, sondern ein Angestellter des Flughafens Birrfeld sei, hätte der viel niedrigere Stundenansatz des technischen Betriebs Birrfeld angewendet werden müssen. Die Vorinstanz führt diesbezüglich aus, die Arbeiten seien im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit erfolgt, weshalb sie mit einem Stundenansatz gemäss Gebührenverordnung zu bemessen seien. Für die Bemessung der Gebühr habe sie den Stundenansatz eines BAZL-Inspektors, der bei Fr. 180.-- liege, verwendet. Der Stundenansatz berücksichtige die in Art. 4 AllgGebV vorgegebenen Bemessungsgrundlagen wie die Personalkosten der Verwaltungseinheit, die direkten Kosten des Arbeitsplatzes und einen angemessenen Anteil an den Gemeinkosten. Der Stundenansatz sei sodann mit der Anzahl aufgewendeter Stunden (hier: 4,5) multipliziert worden, was einen Betrag von Fr. 810.-- ergab. Die Gebühr liege zudem innerhalb des vorgegebenen Gebührenrahmens. 6.6.1 Mit Bezug auf die Anwendbarkeit der Gebührenverordnung auf Arbeiten, die von einem externen Angestellten (vorliegend Flugzeugmechaniker des Flughafens Birrfeld) durchgeführt werden, ist Folgendes festzuhalten: In der alten Verordnung über die Gebührenerhebung des BAZL wurde explizit erwähnt, dass für Aufsichtshandlungen, die Dritten übertragen werden, die Gebühren nach dieser Verordnung zu bezahlen seien (Art. 3 aVGZ). Diese Bestimmung wurde allerdings im Hinblick auf die neue GebV-BAZL auf Antrag des Bundesamtes für Justiz (BJ) gestrichen. Zur Begründung führte dieses an, auch in Fällen wo Dritte als Hilfspersonen Aufsichtsaufgaben ausführten, erhebe das BAZL selbst die Gebühren für diese Aufsichtsleistungen; dies brauche nicht ausdrücklich erwähnt zu werden. Eine gesetzliche Grundlage, welche die Kompetenz zur Gebührenerhebung einräumt, wäre gemäss BJ nur nötig, wenn die Hilfspersonen im eigenen Namen Rechnung stellen würden. Dies sei vorliegend aber gerade nicht der Fall. Der Auffassung des BJ ist beizupflichten. Bezüglich der Ausführung von Aufsichtshandlungen durch Dritte ist überdies auf die Verordnung des BAZL über die Prüfung von Luftfahrzeugen vom 15. April 1970 (SR 748.215.2) zu verweisen. Dieser ist zu entnehmen, dass das BAZL geeignete Organisationen mit der Durchführung von Nachprüfungen an Luftfahrzeugen beauftragen kann (vgl. Art. 5 Abs. 1). Davon hat die Vorinstanz im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Sie begründet dies auch damit, dass sie nicht mehr in der Lage sei, die jährlichen Kontrollen der Flugzeuge selber vorzunehmen (vgl. hierzu: Erläuterungen zur Verordnung über die Gebühren des BAZL [GebV-BAZL]). Damit erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers, die Gebühr hätte nicht nach der Gebührenverordnung bemessen werden dürfen, weil die Prüfung von einem Angestellten des Privatflughafens Birrfeld durchgeführt wurde, als unbegründet. 6.6.2 Es bleibt zu prüfen, ob die vom BAZL erhobene Gebühr für die Durchführung der Lufttüchtigkeitsprüfung in der Höhe von Fr. 810.-- mit dem Äquivalenzprinzip zu vereinbaren ist. Für regelmässige und ausserordentliche Nachprüfungen werden die Gebühren nach Zeitaufwand innerhalb der vorgegebenen Gebührenrahmen bemessen (Art. 15 Abs. 1 GebV-BAZL). Die Gebühr für die Überprüfung von Flugzeugtypen wie dem vorliegenden darf nicht weniger als Fr. 500.-- und nicht mehr als Fr. 8'000.-- betragen (vgl. Art. 15 Abs. 1 Bst. a GebV-BAZL). Das BAZL hat für die Durchführung der Lufttüchtigkeitsprüfung einen Zeitaufwand von 4,5 Stunden ermittelt. Dieser wird, wie bereits erwähnt, nicht bestritten. Der Stundenansatz für einen Technischen Mitarbeiter, der eine Lufttüchtigkeitsprüfung vorzunehmen hat, wurde vom BAZL auf Fr. 180.-- festgelegt. Darin wurden - eigenen Aussagen zufolge - die Personalkosten der Verwaltungseinheit, die direkten Kosten des Arbeitsplatzes und ein angemessener Anteil an den Gemeinkosten berücksichtigt (vgl. Art. 4 AllgGebV). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Der Stundenansatz scheint auch nicht in einem Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung zu stehen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Arbeit, die der externe Experte im Namen und im Auftrag des BAZL erfüllt, nicht gleichzusetzen ist mit Arbeiten, die er in seiner Funktion als Mechaniker des Flughafens Birrfeld vornimmt. Bei der Prüfung der Lufttüchtigkeit handelt es sich um eine Aufsichtstätigkeit, bei der das BAZL die Verantwortung trägt und für die es an den Verband, dem eine Aufsichtsaufgabe übertragen wird, für jede durchgeführte Prüfung eine Pauschale entrichtet, wobei ein Teil des Betrages anschliessend vom Verband an den Experten weitergegeben wird. Dies macht deutlich, warum der Stundenansatz nicht bei Fr. 96.-- gemäss Preisliste des Flughafens Birrfeld, sondern um einiges höher liegt. Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt unbegründet. 6.7 Dem Vorwurf des Beschwerdeführers, die Rechnungstellung für die Lufttüchtigkeitsprüfung und das Erstellen des Berichts seien ausserdem völlig intransparent, kann aus den dargelegten Gründen nicht gefolgt werden. Ergänzend ist hierzu zu bemerken, dass das ausdrückliche Ziel der Einführung der GebV-BAZL war, mehr Transparenz zu schaffen. So wurden die Anzahl Gebührenkategorien reduziert und stattdessen Gebührenrahmen eingeführt. Schliesslich wurden für die Berechnung der effektiven Kosten für die jeweilige Dienstleistung grösstenteils Gebühren nach Zeitaufwand eingeführt. 6.8 Auch dem Einwand, die Höhe der Gebühr für das Erstellen des Lufttüchtigkeitszeugnisses könne nicht Folge der komplexeren Aufsicht sein, da Art und Umfang der zu prüfenden Daten dieselben geblieben seien, kann nicht gefolgt werden. Da bei der Bemessung dieser Gebühr eine im Gesetz festgelegte Pauschalgebühr erhoben wird, spielt es keine Rolle, ob Art und Umfang der Daten noch dieselben sind bzw. ob sich der Aufwand der Überprüfung in zeitlicher Hinsicht erhöht hat oder nicht. 6.9 Zusammenfassend steht damit fest, dass die aufgrund von Art. 15 Abs. 1 Bst. a und Art. 16 Abs. 1 Bst. c GebV-BAZL erhobenen Gebühren dem Kostendeckungs- und dem Äquivalenzprinzip nicht widersprechen. Beide Bestimmungen erlauben es den Gebührenpflichtigen, die Angemessenheit der insgesamt zu erhebenden Gebühren zu überprüfen. Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unterliegend und hat die entsprechenden Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 500.--, zu übernehmen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. 8. Dem Beschwerdeführer ist, da er unterliegt und im Übrigen auch nicht anwaltlich vertreten ist, keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.-- verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Einschreiben)
- GS UVEK (Gerichtsurkunde) - Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: André Moser Yasemin Cevik Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: