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A-871/2019

A-871/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-12-03 · Deutsch CH

Luftfahrt (Übriges)

Sachverhalt

A. Mit der Kostenverfügung ("Rechnung Nr.[...]") vom 7. Februar 2019 auferlegte das Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL der A._______ AG die Jahresgebühr für die laufenden Aufsichtstätigkeiten ihres im Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeugs mit dem Kennzeichen "HB-(...)". Die Jahresgebühr für Luftfahrzeuge mit einem Abfluggewicht von höchstens 5'700 kg oder einmotorige Hubschrauber beträgt gemäss Art. 16 Abs. 7 Bst. b der Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL, SR 748.112.11) Fr. 300.-. B. Gegen diese Verfügung des BAZL (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt die A._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 17. Februar 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und verlangt sinngemäss die Aufhebung der Kostenverfügung. Zur Begründung bringt sie vor, der Einzug einer pauschalen Jahresgebühr sei aufgrund der Verrechnung nach Aufwand sämtlicher erbrachten Dienstleistungen an Luftfahrzeughalter nicht statthaft. Die seit dem Jahr 2007 verrechneten pauschalen Jahresgebühren seien nicht rechtens und deshalb rückwirkend zurückzuerstatten. Die von der Vorinstanz aufgeführten Tätigkeiten für die Erhebung der Jahresgebühr würden bereits bei den nach Aufwand verrechneten Tätigkeiten und Dienstleistungen in Rechnung gestellt, weshalb diese nicht doppelt eingefordert werden könnten. C. In ihrer Vernehmlassung vom 10. April 2019 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen. Sie bestreitet, dass die Jahresgebühr für das Luftfahrzeug der Beschwerdeführerin zu Unrecht erhoben worden sei. Die Jahresgebühr richte sich nach der vom Bundesrat gestützt auf Art. 3 Abs. 3 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 (LFG, SR 748.0) erlassenen GebV-BAZL. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin sei der Aufwand gemäss Art. 16 Abs. 7 Bst. b GebV-BAZL nicht bereits über Gebühren für die von ihr periodisch durchzuführenden Lufttüchtigkeitsprüfungen in Rechnung gestellt worden. Die Jahresgebühr ergebe sich aus der Eintragung des Luftfahrzeugs der Beschwerdeführerin im schweizerischen Luftfahrtregister und decke die damit verbundenen administrativen Dienstleistungen der Vorinstanz ab. Sie entspreche der GebV-BAZL. D. Die Beschwerdeführerin hält in ihren Schlussbemerkungen vom 15. April 2019 an ihren Anträgen und Ausführungen fest. E. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Die angefochtene Kostenverfügung ist eine Verfügunge im Sinne von Art. 5 VwVG (vgl. etwa Urteile des BVGer A-4492/2017 vom 28. Juni 2018 E. 1.2, A-4256/2016 vom 8. November 2016 E. 1.1 und A-1890/2016 vom 9. August 2016 E. 1.1.2). Sie stammt von einer Vorinstanz nach Art. 33 Bst. d VGG; eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerin ist Adressatin der Kostenverfügung und wird durch die beanstandete Jahresgebühr materiell beschwert. Sie ist daher ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert.

E. 1.3 Streitgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Der Streitgegenstand darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert, sondern höchstens verengt und um nicht mehr streitige Punkte reduziert werden (statt vieler Urteil des BVGer A-6841/2016 vom 6. März 2018 E. 3.2; vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.8, 2.213 und 2.215 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin erhebt Beschwerde gegen die Kostenverfügung vom 7. Februar 2019, welche die Jahresgebühr 2019 in Rechnung stellt. Zusätzlich verlangt sie die Rückerstattung aller Jahresgebühren seit dem Jahr 2007. Streitgegenstand der angefochtenen Kostenverfügung ist jedoch lediglich die Jahresgebühr für das Jahr 2019, weshalb die rückwirkende Erstattung der Gebühren seit dem Jahr 2007 ausserhalb des Streitgegenstandes liegt. Soweit die Beschwerdeführerin die Rückerstattung der Jahresgebühren 2007 bis 2018 geltend macht, ist darauf nicht einzutreten.

E. 1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist - unter Vorbehalt der vorstehenden E. 1.3 - einzutreten.

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit voller Kognition und überprüft angefochtene Verfügungen auf Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit (vgl. Art. 49 VwVG). Es auferlegt sich allerdings namentlich dann eine gewisse Zurückhaltung, wenn es um die Beurteilung von Fachfragen durch eine fachkundige Vorinstanz geht, und weicht in solchen Fällen nicht ohne Not bzw. zwingenden Grund von deren Auffassung ab. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass keine Anhaltspunkte für eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts bestehen und die Vorinstanz alle für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte prüfte, sich von sachgerechten Erwägungen leiten liess und ihre Abklärungen sorgfältig und umfassend vornahm (vgl. zum Ganzen statt vieler Urteil des BVGer A-2463/2015 vom 25. April 2016 E. 2.1 m.w.H.; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.154 ff.).

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die pauschalen Jahresgebühren seien nicht rechtens, da die Vorinstanz bereits sämtliche Tätigkeiten und Dienstleistungen nach Aufwand bzw. der Gebührenverordnung verrechne. Die von der Vorinstanz in der Begründung für die Jahrespauschalgebühr pro Luftfahrzeug aufgeführten Tätigkeiten würden im Rahmen dieser erneut verrechnet werden. Eine doppelte Verrechnung sei nach geltendem Recht nicht statthaft.

E. 3.2 Hierzu entgegnet die Vorinstanz, dass der Aufwand, der mit der pauschalen Jahresgebühr in Rechnung gestellt werde, nicht bereits über Gebühren der periodisch durchzuführenden Lufttüchtigkeitsprüfungen abgegolten sei. Für Lufttüchtigkeitsprüfungen werde der Aufwand des zuständigen Inspektors sowie teilweise in der gleichen Rechnung das Ausstellen neuer Papiere für die Verkehrszulassung des geprüften Luftfahrzeugs durch das Register verrechnet. Die allgemeine Bewirtschaftung des Luftfahrzeugdossiers werde nur einmal jährlich über die Jahresgebühr in Rechnung gestellt.

E. 3.3 Es ist im Folgenden deshalb zu prüfen, ob die Vorinstanz die pauschale Jahresgebühr zu Recht erheben durfte und falls ja, ob diese den allgemeinen Anforderungen des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips entspricht.

E. 3.3.1 Die Gebühren der Vorinstanz werden in der vom Bundesrat gestützt auf Art. 3 Abs. 3 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 (LFG, SR 748.0) erlassenen GebV-BAZL geregelt. Nach deren Art. 3 hat eine Gebühr zu bezahlen, wer eine Verfügung der Vorinstanz veranlasst oder eine Dienstleistung von dieser beansprucht. Besteht keine Pauschale, bemisst sich die Gebühr nach Zeitaufwand, gegebenenfalls innerhalb des festgelegten Gebührenrahmens (vgl. Art. 5 Abs. 1 GebV-BAZL). Gemäss Art. 16 Abs. 7 GebV-BAZL wird für die laufenden Aufsichtstätigkeiten eines im Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeugs am Anfang jedes Kalenderjahres eine Jahresgebühr erhoben. Für Luftfahrzeuge mit einem Abfluggewicht von höchstens 5'700 kg oder für einmotorige Hubschrauber beträgt die Jahresgebühr Fr. 300.- (Art. 16 Abs. 7 Bst. b GebV-BAZL).

E. 3.3.2 Die Gebühren für das Luftfahrzeugregister sind das Entgelt für die von der gebührenpflichtigen Person veranlasste entsprechende staatliche Aufsichtstätigkeit. Als Verwaltungsgebühren zählen sie zu den Kausalabgaben. Im Bereich des Abgaberechts gilt ein strenges Legalitätsprinzip. Daraus folgt, dass Gebühren in rechtsatzmässiger Form festgelegt sein müssen, damit den rechtsanwendenden Behörden kein übermässiger Spielraum verbleibt und die möglichen Abgabepflichten voraussehbar und rechtsgleich sind (vgl. Art. 164 Abs. 1 Bst. d der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; BGE 131 II 735 E. 3.2). Für gewisse Kausalabgaben können die Anforderungen an die gesetzliche Grundlage dort herabgesetzt werden, wo dem Bürger die Überprüfung der Gebühr auf ihre Rechtmässigkeit anhand von verfassungsrechtlichen Prinzipien, insbesondere dem Kostendeckungs- und dem Äquivalenzprinzip, ohne weiteres möglich ist (BGE 130 I 113 E. 2.2; Adrian Hungerbühler, Grundsätze des Kausalabgaberechts, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht ZBl 10/2003 S. 514 ff.; Pierre Moor, Droit administratif, Bd. III, Bern 1992, Ziff. 7.2.4.2). Kausalabgaben dürfen, wie andere öffentliche Abgaben auch, grundsätzlich nur gestützt auf ein Gesetz im formellen Sinn erhoben werden, das zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand der Abgabe und die Bemessungsgrundlagen nennt (vgl. Art. 164 Abs. 1 Bst. d und Art. 127 Abs. 1 BV; BGE 136 I 142 E. 3.1 m.w.H.; Pierre Tschannen, in: St. Galler Kommentar BV, 3. Aufl. 2014, Art. 164 N. 23). Dies gilt auch, wenn der Gesetzgeber die Kompetenz zur Festlegung einer Abgabe an eine nachgeordnete Behörde delegiert (vgl. BGE 136 I 142 E. 3.1 mit Hinweis). Es ist allerdings insoweit zu relativieren, als sich der Gesetzgeber hinsichtlich der Bemessung von Kausalabgaben mit offenen Formulierungen begnügen oder überhaupt schweigen kann, sofern die Höhe der Abgabe im Einzelfall mithilfe des Kostendeckungs- oder des Äquivalenzprinzips überprüft werden kann (vgl. etwa BGE 134 I 179 E. 6.1 mit Hinweis; Tschannen, a.a.O., Art. 164 N. 24). Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt entsprechend den erwähnten Art. 3 Abs. 3 LFG als ausreichende Delegationsnorm, obschon er sich nicht zur Höhe der in der GebV-BAZL geregelten Gebühren äussert. Zwar verneint es die Möglichkeit, die Höhe dieser Gebühren im Einzelfall mithilfe des Kostendeckungsprinzips zu überprüfen, da deren Gesamtertrag den Gesamtaufwand der Vorinstanz nicht annähernd zu decken vermag. Es bejaht jedoch die Möglichkeit einer entsprechenden Überprüfung mithilfe des Äquivalenzprinzips (vgl. zum Ganzen etwa Urteile des BVGer A-4492/2017 vom 28. Juni 2018 E. 5.2, A-4256/2016 vom 8. November 2016 E. 4.3 und A-1890/2016 vom 9. August 2016 E. 4.3, jeweils m.w.H.).

E. 3.3.3 Das Äquivalenzprinzip verlangt als abgaberechtliche Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsprinzips und des Willkürverbots, dass die Höhe einer Gebühr im Einzelfall in keinem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen staatlichen Leistung steht, sondern sich in vernünftigen Grenzen hält. Der Wert der staatlichen Leistung bestimmt sich dabei entweder nach dem Nutzen, den sie der gebührenpflichtigen Person bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme des Gemeinwesens im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweiges, wobei schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe angelegt werden dürfen. Die Gebühren müssen nicht in jedem Fall genau dem Verwaltungsaufwand entsprechen, sollen aber nach sachlich vertretbaren Kriterien bemessen sein und nicht Unterscheidungen treffen, für die keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind (vgl. zum Ganzen etwa BGE 141 I 105 E. 3.3.2; Urteil des BVGer A-4256/2016 vom 8. November 2016 E. 4.4; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 2785 ff.). Zulässig ist insbesondere eine schematisierte, auf Pauschalabgaben beruhende Gebührenordnung, die bestimmte Gruppen von Verwaltungstätigkeiten - aufgrund von Erfahrungswerten - den gleichen Abgaben unterwirft. Dies kann im Einzelfall dazu führen kann, dass die zu erhebende Gebühr den in concreto geleisteten Aufwand nicht zu decken vermag oder aber übersteigt (BGE 125 I 65 E. 3c und 122 I 279 E. 6). Eine Pauschalisierung aus Gründen der Verwaltungsökonomie ist deshalb in beschränktem Ausmass zulässig (vgl. BGE 139 III 334 E. 3.2.4, 130 III 225 E. 2.3; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 2787). Sie kann auch einer gewissen "Quersubventionierung" als Ausgleich zwischen Geschäften mit geringem und grossem Aufwand dienen (vgl. dazu Urteile des BVGer A-4492/2017 vom 28. Juni 2018 E. 10.2, A-3434/2010 vom 2. November 2010 E. 7.1 und A-1849/2009 vom 31. August 2009 E. 7.3 mit Hinweisen). Insbesondere für einfache, wiederkehrende, weitgehend standardisierte Verwaltungstätigkeiten werden meist Pauschalabgaben, unter Umständen in Form von sogenannten Kanzleigebühren, erhoben (Urteil des BVGer C-7768/2007 vom 18. Mai 2009 E. 4.2.1; René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts - Band II, 2014, S. 263 Rz. 613).

E. 3.4 Mit Art. 3 Abs. 3 LFG existiert vorliegend eine genügende gesetzliche Grundlage, die es dem Bundesrat erlaubt, die Gebührenverordnung zu erlassen (vgl. oben E. 3.3.2) und darin den Rahmen für die verschiedenen Gebühren festzusetzen. Dabei kommt ihm ein grosser Ermessensspielraum zu. Art. 16 Abs. 7 Bst. a-c GebV-BAZL regelt die jeweiligen Jahresgebühren für die entsprechenden Luftfahrzeuge. Die GebV-BAZL hält deshalb vor dem Legalitätsprinzip ohne Weiteres stand. Damit ist die Rüge der Beschwerdeführerin, die Erhebung der Jahresgebühr sei nicht rechtens, unbegründet.

E. 3.5 Im Hinblick auf das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip ist Folgendes festzustellen:

E. 3.5.1 Auf den 1. Januar 2008 ist die neue GebV-BAZL in Kraft getreten, welche an die Stelle der ehemaligen Gebührenverordnung (VGZ, AS 1998 2216) getreten ist. Die neue Verordnung beinhaltet einerseits eine Erhöhung der Tarife und andererseits einen weitgehenden Wechsel von Gebührenpauschalen hin zu Gebühren, die nach Zeitaufwand in Rechnung gestellt werden. Die Anpassung der Tarife bezweckt u.a., die Teuerung auszugleichen, da die letzte Gebührenerhöhung zwölf Jahre zurücklag (vgl. Urteil des BVGer A-1150/2008 vom 18. September 2008 E. 3). Die Politik und die Eidgenössische Finanzkontrolle verlangten von der Vorinstanz, ihren tiefen Kostendeckungsgrad von 12 % zu erhöhen, mit dem Ziel, diesen auf 15 % zu steigern. Im Vergleich zu anderen Ämtern, welche gebührenpflichtige Leistungen erbringen (z.B. das BAKOM mit einem Kostendeckungsgrad von 100 %) bleibt der Kostendeckungsgrad dennoch eher bescheiden (vgl. zum Ganzen "Gründe für die neue Gebührenverordnung des BAZL" vom 22. Februar 2008). Daraus ergibt sich, dass die Kosten der Vorinstanz auch mittels der neuen Gebührenverordnung längstens nicht gedeckt sind und eine Verletzung des Kostendeckungsprinzips auszuschliessen ist.

E. 3.5.2 Die Vorinstanz beschreibt die Aufgaben, die für die laufenden Aufsichtstätigkeiten eines im Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeugs in ihrem Informationsblatt für Luftfahrzeughalterinnen und -halter wie folgt: Die Einnahmen aus den Jahresgebühren bilden die finanzielle Grundlage für laufende administrative Aufsichtstätigkeiten für eines im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeug, sowie zur Erfüllung von diversen Dienstleistungen zugunsten der Luftfahrzeughalter. Dieser Service umfasst die Verwaltung des Luftfahrzeugdossiers, die Betreuung und Pflege der Luftfahrzeug- sowie Eigentümer- und Halterdaten der Applikation Luftfahrzeugregister, die Überprüfung der Einhaltung der Prüffälligkeiten sowie die Überwachung der Versicherungsnachweise (vgl. auch Erläuterungen zur Verordnung über die Gebühren des BAZL, S. 4, <https://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/documents/1347/Bericht.pdf>, abgerufen am 15.11.2019). Dabei handelt es sich um administrative, standardisierte Tätigkeiten, bei denen die Abrechnung nach Zeitaufwand unökonomisch wäre. Die beanstandete Jahresgebühr in der Höhe von Fr. 300.- hält angesichts des Umfangs der damit abgegoltenen Verwaltungstätigkeiten vor dem Äquivalenzprinzip stand. Mit der Erhebung der Jahresgebühr nach Art. 16 Abs. 7 GebV-BAZL werden entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin keine Leistungen doppelt verrechnet. Aus den als Beispiele beigefügten zwei Kostenverfügungen vom 15. Oktober 2018 geht deutlich hervor, dass hierfür andere Dienstleistungen als jene, die mit der Jahresgebühr abgegolten werden, in Rechnung gestellt worden sind. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert dargelegt, welche Leistungen doppelt verrechnet worden seien, ging es dabei doch hauptsächlich um die Lufttüchtigkeitsprüfung und den damit zusammenhängenden Aufwendungen.

E. 4 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die von der Vorinstanz erhobene Jahresgebühr von Fr. 300.- zur Abgeltung der administrativen Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Luftfahrzeugregister auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruht und diese auch unter dem Gesichtspunkt des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist somit unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

E. 5.1 Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend. Sie hat daher die auf Fr. 500.- festzusetzenden Verfahrenskosten (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss in der gleichen Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

E. 5.2 Die obsiegende Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). Der unterliegenden Beschwerdeführerin steht ebenfalls keine solche Entschädigung zu (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Maurizio Greppi Rahel Gresch Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-871/2019 Urteil vom 3. Dezember 2019 Besetzung Richter Maurizio Greppi (Vorsitz), Richter Jürg Steiger, Richter Jérôme Candrian, Gerichtsschreiberin Rahel Gresch. Parteien A._______ AG, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL, Postfach, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Kostenverfügung BAZL. Sachverhalt: A. Mit der Kostenverfügung ("Rechnung Nr.[...]") vom 7. Februar 2019 auferlegte das Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL der A._______ AG die Jahresgebühr für die laufenden Aufsichtstätigkeiten ihres im Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeugs mit dem Kennzeichen "HB-(...)". Die Jahresgebühr für Luftfahrzeuge mit einem Abfluggewicht von höchstens 5'700 kg oder einmotorige Hubschrauber beträgt gemäss Art. 16 Abs. 7 Bst. b der Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL, SR 748.112.11) Fr. 300.-. B. Gegen diese Verfügung des BAZL (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt die A._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 17. Februar 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und verlangt sinngemäss die Aufhebung der Kostenverfügung. Zur Begründung bringt sie vor, der Einzug einer pauschalen Jahresgebühr sei aufgrund der Verrechnung nach Aufwand sämtlicher erbrachten Dienstleistungen an Luftfahrzeughalter nicht statthaft. Die seit dem Jahr 2007 verrechneten pauschalen Jahresgebühren seien nicht rechtens und deshalb rückwirkend zurückzuerstatten. Die von der Vorinstanz aufgeführten Tätigkeiten für die Erhebung der Jahresgebühr würden bereits bei den nach Aufwand verrechneten Tätigkeiten und Dienstleistungen in Rechnung gestellt, weshalb diese nicht doppelt eingefordert werden könnten. C. In ihrer Vernehmlassung vom 10. April 2019 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen. Sie bestreitet, dass die Jahresgebühr für das Luftfahrzeug der Beschwerdeführerin zu Unrecht erhoben worden sei. Die Jahresgebühr richte sich nach der vom Bundesrat gestützt auf Art. 3 Abs. 3 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 (LFG, SR 748.0) erlassenen GebV-BAZL. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin sei der Aufwand gemäss Art. 16 Abs. 7 Bst. b GebV-BAZL nicht bereits über Gebühren für die von ihr periodisch durchzuführenden Lufttüchtigkeitsprüfungen in Rechnung gestellt worden. Die Jahresgebühr ergebe sich aus der Eintragung des Luftfahrzeugs der Beschwerdeführerin im schweizerischen Luftfahrtregister und decke die damit verbundenen administrativen Dienstleistungen der Vorinstanz ab. Sie entspreche der GebV-BAZL. D. Die Beschwerdeführerin hält in ihren Schlussbemerkungen vom 15. April 2019 an ihren Anträgen und Ausführungen fest. E. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Die angefochtene Kostenverfügung ist eine Verfügunge im Sinne von Art. 5 VwVG (vgl. etwa Urteile des BVGer A-4492/2017 vom 28. Juni 2018 E. 1.2, A-4256/2016 vom 8. November 2016 E. 1.1 und A-1890/2016 vom 9. August 2016 E. 1.1.2). Sie stammt von einer Vorinstanz nach Art. 33 Bst. d VGG; eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerin ist Adressatin der Kostenverfügung und wird durch die beanstandete Jahresgebühr materiell beschwert. Sie ist daher ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert. 1.3 Streitgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Der Streitgegenstand darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert, sondern höchstens verengt und um nicht mehr streitige Punkte reduziert werden (statt vieler Urteil des BVGer A-6841/2016 vom 6. März 2018 E. 3.2; vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.8, 2.213 und 2.215 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin erhebt Beschwerde gegen die Kostenverfügung vom 7. Februar 2019, welche die Jahresgebühr 2019 in Rechnung stellt. Zusätzlich verlangt sie die Rückerstattung aller Jahresgebühren seit dem Jahr 2007. Streitgegenstand der angefochtenen Kostenverfügung ist jedoch lediglich die Jahresgebühr für das Jahr 2019, weshalb die rückwirkende Erstattung der Gebühren seit dem Jahr 2007 ausserhalb des Streitgegenstandes liegt. Soweit die Beschwerdeführerin die Rückerstattung der Jahresgebühren 2007 bis 2018 geltend macht, ist darauf nicht einzutreten. 1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist - unter Vorbehalt der vorstehenden E. 1.3 - einzutreten.

2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit voller Kognition und überprüft angefochtene Verfügungen auf Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit (vgl. Art. 49 VwVG). Es auferlegt sich allerdings namentlich dann eine gewisse Zurückhaltung, wenn es um die Beurteilung von Fachfragen durch eine fachkundige Vorinstanz geht, und weicht in solchen Fällen nicht ohne Not bzw. zwingenden Grund von deren Auffassung ab. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass keine Anhaltspunkte für eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts bestehen und die Vorinstanz alle für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte prüfte, sich von sachgerechten Erwägungen leiten liess und ihre Abklärungen sorgfältig und umfassend vornahm (vgl. zum Ganzen statt vieler Urteil des BVGer A-2463/2015 vom 25. April 2016 E. 2.1 m.w.H.; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.154 ff.). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die pauschalen Jahresgebühren seien nicht rechtens, da die Vorinstanz bereits sämtliche Tätigkeiten und Dienstleistungen nach Aufwand bzw. der Gebührenverordnung verrechne. Die von der Vorinstanz in der Begründung für die Jahrespauschalgebühr pro Luftfahrzeug aufgeführten Tätigkeiten würden im Rahmen dieser erneut verrechnet werden. Eine doppelte Verrechnung sei nach geltendem Recht nicht statthaft. 3.2 Hierzu entgegnet die Vorinstanz, dass der Aufwand, der mit der pauschalen Jahresgebühr in Rechnung gestellt werde, nicht bereits über Gebühren der periodisch durchzuführenden Lufttüchtigkeitsprüfungen abgegolten sei. Für Lufttüchtigkeitsprüfungen werde der Aufwand des zuständigen Inspektors sowie teilweise in der gleichen Rechnung das Ausstellen neuer Papiere für die Verkehrszulassung des geprüften Luftfahrzeugs durch das Register verrechnet. Die allgemeine Bewirtschaftung des Luftfahrzeugdossiers werde nur einmal jährlich über die Jahresgebühr in Rechnung gestellt. 3.3 Es ist im Folgenden deshalb zu prüfen, ob die Vorinstanz die pauschale Jahresgebühr zu Recht erheben durfte und falls ja, ob diese den allgemeinen Anforderungen des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips entspricht. 3.3.1 Die Gebühren der Vorinstanz werden in der vom Bundesrat gestützt auf Art. 3 Abs. 3 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 (LFG, SR 748.0) erlassenen GebV-BAZL geregelt. Nach deren Art. 3 hat eine Gebühr zu bezahlen, wer eine Verfügung der Vorinstanz veranlasst oder eine Dienstleistung von dieser beansprucht. Besteht keine Pauschale, bemisst sich die Gebühr nach Zeitaufwand, gegebenenfalls innerhalb des festgelegten Gebührenrahmens (vgl. Art. 5 Abs. 1 GebV-BAZL). Gemäss Art. 16 Abs. 7 GebV-BAZL wird für die laufenden Aufsichtstätigkeiten eines im Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeugs am Anfang jedes Kalenderjahres eine Jahresgebühr erhoben. Für Luftfahrzeuge mit einem Abfluggewicht von höchstens 5'700 kg oder für einmotorige Hubschrauber beträgt die Jahresgebühr Fr. 300.- (Art. 16 Abs. 7 Bst. b GebV-BAZL). 3.3.2 Die Gebühren für das Luftfahrzeugregister sind das Entgelt für die von der gebührenpflichtigen Person veranlasste entsprechende staatliche Aufsichtstätigkeit. Als Verwaltungsgebühren zählen sie zu den Kausalabgaben. Im Bereich des Abgaberechts gilt ein strenges Legalitätsprinzip. Daraus folgt, dass Gebühren in rechtsatzmässiger Form festgelegt sein müssen, damit den rechtsanwendenden Behörden kein übermässiger Spielraum verbleibt und die möglichen Abgabepflichten voraussehbar und rechtsgleich sind (vgl. Art. 164 Abs. 1 Bst. d der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; BGE 131 II 735 E. 3.2). Für gewisse Kausalabgaben können die Anforderungen an die gesetzliche Grundlage dort herabgesetzt werden, wo dem Bürger die Überprüfung der Gebühr auf ihre Rechtmässigkeit anhand von verfassungsrechtlichen Prinzipien, insbesondere dem Kostendeckungs- und dem Äquivalenzprinzip, ohne weiteres möglich ist (BGE 130 I 113 E. 2.2; Adrian Hungerbühler, Grundsätze des Kausalabgaberechts, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht ZBl 10/2003 S. 514 ff.; Pierre Moor, Droit administratif, Bd. III, Bern 1992, Ziff. 7.2.4.2). Kausalabgaben dürfen, wie andere öffentliche Abgaben auch, grundsätzlich nur gestützt auf ein Gesetz im formellen Sinn erhoben werden, das zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand der Abgabe und die Bemessungsgrundlagen nennt (vgl. Art. 164 Abs. 1 Bst. d und Art. 127 Abs. 1 BV; BGE 136 I 142 E. 3.1 m.w.H.; Pierre Tschannen, in: St. Galler Kommentar BV, 3. Aufl. 2014, Art. 164 N. 23). Dies gilt auch, wenn der Gesetzgeber die Kompetenz zur Festlegung einer Abgabe an eine nachgeordnete Behörde delegiert (vgl. BGE 136 I 142 E. 3.1 mit Hinweis). Es ist allerdings insoweit zu relativieren, als sich der Gesetzgeber hinsichtlich der Bemessung von Kausalabgaben mit offenen Formulierungen begnügen oder überhaupt schweigen kann, sofern die Höhe der Abgabe im Einzelfall mithilfe des Kostendeckungs- oder des Äquivalenzprinzips überprüft werden kann (vgl. etwa BGE 134 I 179 E. 6.1 mit Hinweis; Tschannen, a.a.O., Art. 164 N. 24). Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt entsprechend den erwähnten Art. 3 Abs. 3 LFG als ausreichende Delegationsnorm, obschon er sich nicht zur Höhe der in der GebV-BAZL geregelten Gebühren äussert. Zwar verneint es die Möglichkeit, die Höhe dieser Gebühren im Einzelfall mithilfe des Kostendeckungsprinzips zu überprüfen, da deren Gesamtertrag den Gesamtaufwand der Vorinstanz nicht annähernd zu decken vermag. Es bejaht jedoch die Möglichkeit einer entsprechenden Überprüfung mithilfe des Äquivalenzprinzips (vgl. zum Ganzen etwa Urteile des BVGer A-4492/2017 vom 28. Juni 2018 E. 5.2, A-4256/2016 vom 8. November 2016 E. 4.3 und A-1890/2016 vom 9. August 2016 E. 4.3, jeweils m.w.H.). 3.3.3 Das Äquivalenzprinzip verlangt als abgaberechtliche Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsprinzips und des Willkürverbots, dass die Höhe einer Gebühr im Einzelfall in keinem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen staatlichen Leistung steht, sondern sich in vernünftigen Grenzen hält. Der Wert der staatlichen Leistung bestimmt sich dabei entweder nach dem Nutzen, den sie der gebührenpflichtigen Person bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme des Gemeinwesens im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweiges, wobei schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe angelegt werden dürfen. Die Gebühren müssen nicht in jedem Fall genau dem Verwaltungsaufwand entsprechen, sollen aber nach sachlich vertretbaren Kriterien bemessen sein und nicht Unterscheidungen treffen, für die keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind (vgl. zum Ganzen etwa BGE 141 I 105 E. 3.3.2; Urteil des BVGer A-4256/2016 vom 8. November 2016 E. 4.4; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 2785 ff.). Zulässig ist insbesondere eine schematisierte, auf Pauschalabgaben beruhende Gebührenordnung, die bestimmte Gruppen von Verwaltungstätigkeiten - aufgrund von Erfahrungswerten - den gleichen Abgaben unterwirft. Dies kann im Einzelfall dazu führen kann, dass die zu erhebende Gebühr den in concreto geleisteten Aufwand nicht zu decken vermag oder aber übersteigt (BGE 125 I 65 E. 3c und 122 I 279 E. 6). Eine Pauschalisierung aus Gründen der Verwaltungsökonomie ist deshalb in beschränktem Ausmass zulässig (vgl. BGE 139 III 334 E. 3.2.4, 130 III 225 E. 2.3; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 2787). Sie kann auch einer gewissen "Quersubventionierung" als Ausgleich zwischen Geschäften mit geringem und grossem Aufwand dienen (vgl. dazu Urteile des BVGer A-4492/2017 vom 28. Juni 2018 E. 10.2, A-3434/2010 vom 2. November 2010 E. 7.1 und A-1849/2009 vom 31. August 2009 E. 7.3 mit Hinweisen). Insbesondere für einfache, wiederkehrende, weitgehend standardisierte Verwaltungstätigkeiten werden meist Pauschalabgaben, unter Umständen in Form von sogenannten Kanzleigebühren, erhoben (Urteil des BVGer C-7768/2007 vom 18. Mai 2009 E. 4.2.1; René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts - Band II, 2014, S. 263 Rz. 613). 3.4 Mit Art. 3 Abs. 3 LFG existiert vorliegend eine genügende gesetzliche Grundlage, die es dem Bundesrat erlaubt, die Gebührenverordnung zu erlassen (vgl. oben E. 3.3.2) und darin den Rahmen für die verschiedenen Gebühren festzusetzen. Dabei kommt ihm ein grosser Ermessensspielraum zu. Art. 16 Abs. 7 Bst. a-c GebV-BAZL regelt die jeweiligen Jahresgebühren für die entsprechenden Luftfahrzeuge. Die GebV-BAZL hält deshalb vor dem Legalitätsprinzip ohne Weiteres stand. Damit ist die Rüge der Beschwerdeführerin, die Erhebung der Jahresgebühr sei nicht rechtens, unbegründet. 3.5 Im Hinblick auf das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip ist Folgendes festzustellen: 3.5.1 Auf den 1. Januar 2008 ist die neue GebV-BAZL in Kraft getreten, welche an die Stelle der ehemaligen Gebührenverordnung (VGZ, AS 1998 2216) getreten ist. Die neue Verordnung beinhaltet einerseits eine Erhöhung der Tarife und andererseits einen weitgehenden Wechsel von Gebührenpauschalen hin zu Gebühren, die nach Zeitaufwand in Rechnung gestellt werden. Die Anpassung der Tarife bezweckt u.a., die Teuerung auszugleichen, da die letzte Gebührenerhöhung zwölf Jahre zurücklag (vgl. Urteil des BVGer A-1150/2008 vom 18. September 2008 E. 3). Die Politik und die Eidgenössische Finanzkontrolle verlangten von der Vorinstanz, ihren tiefen Kostendeckungsgrad von 12 % zu erhöhen, mit dem Ziel, diesen auf 15 % zu steigern. Im Vergleich zu anderen Ämtern, welche gebührenpflichtige Leistungen erbringen (z.B. das BAKOM mit einem Kostendeckungsgrad von 100 %) bleibt der Kostendeckungsgrad dennoch eher bescheiden (vgl. zum Ganzen "Gründe für die neue Gebührenverordnung des BAZL" vom 22. Februar 2008). Daraus ergibt sich, dass die Kosten der Vorinstanz auch mittels der neuen Gebührenverordnung längstens nicht gedeckt sind und eine Verletzung des Kostendeckungsprinzips auszuschliessen ist. 3.5.2 Die Vorinstanz beschreibt die Aufgaben, die für die laufenden Aufsichtstätigkeiten eines im Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeugs in ihrem Informationsblatt für Luftfahrzeughalterinnen und -halter wie folgt: Die Einnahmen aus den Jahresgebühren bilden die finanzielle Grundlage für laufende administrative Aufsichtstätigkeiten für eines im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeug, sowie zur Erfüllung von diversen Dienstleistungen zugunsten der Luftfahrzeughalter. Dieser Service umfasst die Verwaltung des Luftfahrzeugdossiers, die Betreuung und Pflege der Luftfahrzeug- sowie Eigentümer- und Halterdaten der Applikation Luftfahrzeugregister, die Überprüfung der Einhaltung der Prüffälligkeiten sowie die Überwachung der Versicherungsnachweise (vgl. auch Erläuterungen zur Verordnung über die Gebühren des BAZL, S. 4, , abgerufen am 15.11.2019). Dabei handelt es sich um administrative, standardisierte Tätigkeiten, bei denen die Abrechnung nach Zeitaufwand unökonomisch wäre. Die beanstandete Jahresgebühr in der Höhe von Fr. 300.- hält angesichts des Umfangs der damit abgegoltenen Verwaltungstätigkeiten vor dem Äquivalenzprinzip stand. Mit der Erhebung der Jahresgebühr nach Art. 16 Abs. 7 GebV-BAZL werden entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin keine Leistungen doppelt verrechnet. Aus den als Beispiele beigefügten zwei Kostenverfügungen vom 15. Oktober 2018 geht deutlich hervor, dass hierfür andere Dienstleistungen als jene, die mit der Jahresgebühr abgegolten werden, in Rechnung gestellt worden sind. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert dargelegt, welche Leistungen doppelt verrechnet worden seien, ging es dabei doch hauptsächlich um die Lufttüchtigkeitsprüfung und den damit zusammenhängenden Aufwendungen.

4. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die von der Vorinstanz erhobene Jahresgebühr von Fr. 300.- zur Abgeltung der administrativen Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Luftfahrzeugregister auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruht und diese auch unter dem Gesichtspunkt des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist somit unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 5. 5.1 Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend. Sie hat daher die auf Fr. 500.- festzusetzenden Verfahrenskosten (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss in der gleichen Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 5.2 Die obsiegende Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). Der unterliegenden Beschwerdeführerin steht ebenfalls keine solche Entschädigung zu (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Maurizio Greppi Rahel Gresch Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: