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A-5033/2024

A-5033/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2026-01-06 · Deutsch CH

Luftfahrtbetrieb

Sachverhalt

A. Mit der Kostenverfügung (Rechnung [...]) vom 25. Juli 2024 auferlegte das Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL A._______ die Gebühr von Fr. 100.- für die «laufende Aufsicht und für ausserordentliche Inspektionen» an der Ramp Inspection vom 18. Juli 2024, gestützt auf Art. 43 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt vom 28. September 2007 (GebV-BAZL, SR 748.112.11). B. Gegen die Verfügung des Bundesamts für Zivilluftfahrt BAZL (nachfolgend: Vorinstanz) erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 11. August 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er verlangt sinngemäss die Aufhebung der Kostenverfügung, eventualiter sei der ihm in Rechnung gestellte Betrag auf Fr. 20.- festzulegen. Der Beschwerdeführer macht geltend, es fehle an einer gesetzlichen Grundlage für den ihm auferlegten Betrag. Die Ramp Inspection sei für die kontrollierten Personen kostenlos. Im Übrigen erweise sich der in Rechnung gestellte Betrag von Fr. 100.- angesichts des minimalen Abklärungsaufwandes des BAZL als willkürlich und unverhältnismässig. C. In ihrer Vernehmlassung vom 23. September 2024 schliesst die Vorinstanz auf die Abweisung der Beschwerde. Bei der Kontrolle des Beschwerdeführers am 18. Juli 2024 habe es sich um eine ausserordentliche Inspektion im Rahmen der laufenden Aufsicht im Bereich des nicht gewerbsmässigen Betriebs technisch nicht komplexer Luftfahrzeuge (NCO) gehandelt. Der durch den Beschwerdeführer verursachte Abklärungsaufwand sei ihm mit dem Minimum des Gebührenrahmens in Rechnung gestellt worden. D. In seinen Schlussbemerkungen vom 2. Oktober 2025 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und Ausführungen fest. E. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Die angefochtene Kostenverfügung ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG (vgl. Urteile des BVGer A-4358/2019 vom 8. Mai 2020 E.1.1; A-871/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 1.1). Das BAZL ist eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. Anhang 1 Bst. B Ziffer VII./1.3 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 [RVOV; SR 172.010.1]). Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.

E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist Adressat der Kostenverfügung und wird durch die beanstandete Gebühr materiell beschwert. Er ist daher ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert.

E. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist somit einzutreten.

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die rechtlichen Begründungen der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).

E. 3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz berechtigt war, für die zusätzliche Abklärung, die sie im Rahmen einer Ramp Inspection vorgenommen hat, eine Gebühr von Fr. 100.- gestützt auf Art. 43 GebV-BAZL zu erheben.

E. 3.2.1 Bei der Ramp Inspection (auch Vorfeldkontrolle genannt) handelt es sich um eine unangemeldete Vorfeldinspektion eines Luftfahrzeugs. Die Vorfeldkontrolle wird von speziell geschulten Inspektoren der Vorinstanz durchgeführt. Die Schweiz ist gestützt auf die bilateralen Abkommen mit der Europäischen Union verpflichtet, solche Inspektionen - sogenannte Safety Assessments - im Rahmen des von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) zentral koordinierten Ramp-Inspection-Programms durchzuführen (vgl. Art. 1 Abs. 2, Art. 32 und Anhang des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr [SR 0.748.127.192.68], [nachfolgend: Abkommen über den Luftverkehr]). Die Vorfeldinspektion wird in Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Europäischen Kommission vom 5. Oktober 2012 geregelt und durch die EASA näher ausgestaltet. Im Rahmen der Vorfeldkontrollen werden Luftfahrzeuge stichprobenartig hinsichtlich ihrer technischen und flugbetrieblichen Sicherheit überprüft. Da die kontrollierten Luftfahrzeuge unterschiedlichen Rechtsordnungen unterstehen können, werden die Vorfeldinspektionen nach der Herkunft des Luftfahrzeugs kategorisiert. Sowohl der Betreiber des kontrollierten Luftfahrzeugs als auch die zuständige ausländische oder nationale Aufsichtsbehörde werden über das Resultat der Inspektion informiert. Die erfassten Daten dienen insbesondere dem europäischen Informationsaustausch im Bereich der Luftfahrtsicherheit. Für im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragene Luftfahrzeuge erfolgt die Kontrolle im Rahmen des sogenannten Safety Assessment of National Aircraft (SANA). Die Ergebnisse der Inspektionen werden in standardisierter Form dokumentiert und in einer zentralen Datenbank der EASA (Ramp Inspection Tool) erfasst (vgl. www.bazl.admin.ch > Flugbetrieb > Allgemeine Themen > Ramp Inspection Programme, zuletzt besucht am 16. Dezember 2025).

E. 3.2.2 Die Bestimmung von Art. 91 Abs. 1 Bst. i LFG des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 (LFG; SR 748.0) sieht vor, dass mit Busse bis zu CHF 20'000.- bestraft wird, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen Ausführungsvorschriften verstösst, deren Übertretung ausdrücklich unter Hinweis auf die Strafdrohung dieser Bestimmung als strafbar erklärt wird. Art. 141a Bst. c des Luftfahrtverordnung vom 14. November 1973 (LFV; SR 748.01) konkretisiert dies dahingehend, dass namentlich jene Person strafbar ist, welche Papiere, die gestützt auf das Luftfahrtrecht an Bord mitzuführen sind, nicht mitführt. Die Pflicht des Piloten, beim Ausüben der mit der Lizenz verbundenen Rechte stets eine gültige Lizenz sowie ein gültiges medizinisches Tauglichkeitszeugnis mitzuführen, ergibt sich unmittelbar aus der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, Anhang I (Teil-FCL), FCL.045 Bst. a (vgl. auch das Informationsblatt des BAZL für Halter und Piloten von nicht komplexen, motorbetriebenen Luftfahrzeugen im nichtgewerblichen Betrieb vom 1. Dezember 2017, Ziff. 2.1.2, S. 8 [BAZL-GM INFO]). Diese EU-Verordnung ist im Anhang des Abkommens über den Luftverkehr erwähnt und somit für die Schweiz verbindlich (vgl. Art. 1 Abs. 2 und Art. 32 des Abkommens).

E. 3.2.3 Die Gebühren der Vorinstanz werden in der vom Bundesrat gestützt auf Art. 3 Abs. 3 LFG erlassenen GebV-BAZL geregelt. Nach deren Art. 3 hat eine Gebühr zu bezahlen, wer eine Verfügung der Vorinstanz veranlasst oder eine Dienstleistung von dieser beansprucht. Gebühren sind stets leistungsabhängig: Sie werden nur für die tatsächliche Inanspruchnahme der staatlichen Leistung erhoben (Pierre Tschannen/Markus Müller/Markus Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage 2022, N. 1603). Besteht keine Pauschale, bemisst sich die Gebühr nach Zeitaufwand, gegebenenfalls innerhalb des festgelegten Gebührenrahmens (vgl. Art. 5 Abs. 1 GebV-BAZL). Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis des ausführenden Personals zwischen Fr. 100.- und Fr. 200.- (vgl. Art. 5 Abs. 2 GebV-BAZL). Im Einzelfall kann unter Berücksichtigung des Interesses und des Nutzens der gebührenpflichtigen Person sowie des öffentlichen Interesses eine Gebühr ermässigt oder erlassen werden (vgl. Art. 5 Abs. 3 GebV-BAZL).

E. 3.2.4 Gemäss Art. 43 Abs. 2 GebV-BAZL wird für die laufende Aufsicht und für ausserordentliche Inspektionen von technisch nicht komplexen Luftfahrzeugen des nicht gewerbsmässigen Betriebes eine Gebühr nach Zeitaufwand innerhalb eines Gebührenrahmens von Fr. 100.- bis Fr. 20'000.- erhoben. Die Gebühren sind das Entgelt für die von der gebührenpflichtigen Person veranlasste entsprechende staatliche Aufsichtstätigkeit. Als Verwaltungsgebühren gehören sie zu den Kausalabgaben (vgl. Urteil des BVGer A-4358/2019 vom 8. Mai 2020 E. 3.3 m.H.).

E. 3.3 Der Beschwerdeführer flog am 18. Juli 2024 mit dem bei der Flugschule Basel gemieteten Privatflugzeug von Basel nach Saanen. Dort wurde er von drei Mitarbeitern und einer Mitarbeiterin des BAZL einer Ramp Inspection unterzogen. Der Beschwerdeführer hatte weder seine Fluglizenz noch seinen Ausweis über die medizinische Tauglichkeit dabei. Die Überprüfung des Vorliegens und der Gültigkeit dieser Dokumente durch die Vorinstanz dauerte wenige Minuten. Für diesen zusätzlichen Abklärungsaufwand stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 43 Abs. 2 GebV-BAZL eine Gebühr von Fr. 100.- in Rechnung.

E. 3.4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Kontrolle seines Luftfahrzeugs im Rahmen der von der Vorinstanz durchgeführten Ramp Inspection sei ohne Schwierigkeiten verlaufen. Er habe lediglich seine Fluglizenz und seinen Ausweis über die medizinische Tauglichkeit zu Hause vergessen. Die anschliessende Überprüfung des Vorliegens und der Gültigkeit dieser Ausweise durch einen Mitarbeiter der Vorinstanz habe rund eine halbe Minute gedauert, da er die entsprechenden Ausweisnummern auswendig kenne. Die gesamte Kontrolle habe fünfzehn bis zwanzig Minuten in Anspruch genommen. Für die Erhebung einer Gebühr von Fr. 100.- fehle es an einer genügenden gesetzlichen Grundlage; der Betrag sei angesichts des minimalen Aufwands willkürlich. Die von der Vorinstanz durchgeführte Ramp Inspection sei zudem kostenlos. Der Beschwerdeführer versteht die Kostenverfügung vielmehr als Busse. Im Strassenverkehr werde für das Nichtmitführen des Führerscheins lediglich eine Ordnungsbusse von Fr. 20.- erhoben, was die Unverhältnismässigkeit der vorliegenden Gebühr zusätzlich verdeutliche.

E. 3.4.2 Die Vorinstanz entgegnet, beim Beschwerdeführer sei eine ausserordentliche Inspektion im Rahmen der laufenden Aufsicht über den nicht gewerbsmässigen Betrieb technisch nicht komplexer Luftfahrzeuge (NCO) durchgeführt worden. Gestützt auf Art. 43 Abs. 2 GebV-BAZL könne für derartige Inspektionen eine Gebühr zwischen Fr. 100.- und Fr. 20'000.- erhoben werden. Gemäss Art. 5 Abs. 1 GebV-BAZL sei bei einer Gebührenbemessung nach Zeitaufwand der vorgegebene Gebührenrahmen einzuhalten. Die Vorinstanz verweist zudem auf die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, Anhang I (Teil-FCL), FCL.045 Bst. a. Demnach muss ein Pilot stets eine gültige Lizenz sowie ein gültiges medizinisches Tauglichkeitszeugnis mitführen. Die Vorinstanz führt aus, dass der aufgrund der Nichteinhaltung der eben erwähnten Bestimmung veranlasste Abklärungsaufwand mit dem Minimum des Gebührenrahmens von Art. 43 Abs. 2 GebV-BAZL in Rechnung gestellt wurde. Die Rechtsgrundlagen für den in Rechnung gestellten Betrag seien in der Kostenverfügung ausdrücklich genannt.

E. 3.5 Die Vorinstanz bestreitet nicht, dass die im Rahmen des europäischen Ramp-Inspection-Programms durchgeführten Vorfeldkontrollen - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - grundsätzlich gebührenfrei sind. Sie erblickt den gebührenpflichtigen Mehraufwand vielmehr einzig darin, dass sie aufgrund des Nichtmitführens der Ausweise in wenigen Minuten überprüfen musste, ob er Inhaber der erforderlichen Ausweise ist. Dabei verweist sie auf die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, Anhang I, FCL.045 Bst. a, wonach das Mitführen der gültigen Lizenz und des medizinischen Tauglichkeitszeugnisses Pflicht ist. Die kurze Identitäts- und Gültigkeitsabgleich stellt nach Auffassung der Vorinstanz eine «ausserordentliche Inspektion» im Sinne von Art. 43 Abs. 2 GebV-BAZL dar und rechtfertige daher die Erhebung der Mindestgebühr.

E. 3.6 Der Beschwerdeführer hat jedoch weder eine gebührenpflichtige Dienstleistung veranlasst noch eine Aufsichts- oder Kontrolltätigkeit beansprucht (vgl. Art. 3 GebV-BAZL). Die Vorinstanz hat für das Nichtmitführen der erforderlichen Ausweise eine Gebühr erhoben, obwohl die anwendbaren spezialgesetzlichen Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes eine Busse als vorgesehene Rechtsfolge statuieren. Das Nichtmitführen der erforderlichen Dokumente könnte gemäss Art. 91 Abs. 1 Bst. i LFG i.V.m. Art. 141a Bst. c LFV i.V.m. der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, Anhang I, FCL.045 Bst. a den Tatbestand einer Übertretung erfüllen. Die Vorinstanz hätte - sofern sie das Verhalten des Beschwerdeführers sanktionieren wollte - den vorgesehenen verwaltungsstrafrechtlichen Weg beschreiten müssen. Die Erhebung der Gebühr von Fr. 100.- als ausserordentliche Inspektion im Rahmen der Vorfeldkontrolle vom 18. Juli 2024 erweist sich daher als rechtswidrig.

E. 3.7 Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 25. Juli 2024 ist demnach aufzuheben und die Beschwerde ist gutzuheissen.

E. 4 Es bleibt, über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu entscheiden. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Kosten für das Beschwerdeverfahren in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer gilt als obsiegend, weshalb ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 200.- ist ihm zurückzuerstatten. Er hat dem Bundesverwaltungsgericht hierzu seine Kontoverbindung bekannt zu geben. Die Vorinstanz trägt keine Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer und die Vorinstanz haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. VGKE). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem Beschwerdeführer wird der Kostenvorschuss von Fr. 200.- nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. Der Beschwerdeführer hat dem Bundesverwaltungsgericht seine Kontoverbindung bekannt zu geben.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Maurizio Greppi Mathilda Mauch Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. Rechnung [...] Kostenverfügung); Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-5033/2024 Urteil vom 6. Januar 2026 Besetzung Richter Maurizio Greppi (Vorsitz), Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Gerichtsschreiberin Mathilda Mauch. Parteien A._______, gegen Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL, Postfach, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Kostenverfügung. Sachverhalt: A. Mit der Kostenverfügung (Rechnung [...]) vom 25. Juli 2024 auferlegte das Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL A._______ die Gebühr von Fr. 100.- für die «laufende Aufsicht und für ausserordentliche Inspektionen» an der Ramp Inspection vom 18. Juli 2024, gestützt auf Art. 43 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt vom 28. September 2007 (GebV-BAZL, SR 748.112.11). B. Gegen die Verfügung des Bundesamts für Zivilluftfahrt BAZL (nachfolgend: Vorinstanz) erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 11. August 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er verlangt sinngemäss die Aufhebung der Kostenverfügung, eventualiter sei der ihm in Rechnung gestellte Betrag auf Fr. 20.- festzulegen. Der Beschwerdeführer macht geltend, es fehle an einer gesetzlichen Grundlage für den ihm auferlegten Betrag. Die Ramp Inspection sei für die kontrollierten Personen kostenlos. Im Übrigen erweise sich der in Rechnung gestellte Betrag von Fr. 100.- angesichts des minimalen Abklärungsaufwandes des BAZL als willkürlich und unverhältnismässig. C. In ihrer Vernehmlassung vom 23. September 2024 schliesst die Vorinstanz auf die Abweisung der Beschwerde. Bei der Kontrolle des Beschwerdeführers am 18. Juli 2024 habe es sich um eine ausserordentliche Inspektion im Rahmen der laufenden Aufsicht im Bereich des nicht gewerbsmässigen Betriebs technisch nicht komplexer Luftfahrzeuge (NCO) gehandelt. Der durch den Beschwerdeführer verursachte Abklärungsaufwand sei ihm mit dem Minimum des Gebührenrahmens in Rechnung gestellt worden. D. In seinen Schlussbemerkungen vom 2. Oktober 2025 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und Ausführungen fest. E. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Die angefochtene Kostenverfügung ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG (vgl. Urteile des BVGer A-4358/2019 vom 8. Mai 2020 E.1.1; A-871/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 1.1). Das BAZL ist eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. Anhang 1 Bst. B Ziffer VII./1.3 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 [RVOV; SR 172.010.1]). Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist Adressat der Kostenverfügung und wird durch die beanstandete Gebühr materiell beschwert. Er ist daher ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist somit einzutreten.

2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die rechtlichen Begründungen der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 3. 3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz berechtigt war, für die zusätzliche Abklärung, die sie im Rahmen einer Ramp Inspection vorgenommen hat, eine Gebühr von Fr. 100.- gestützt auf Art. 43 GebV-BAZL zu erheben. 3.2 3.2.1 Bei der Ramp Inspection (auch Vorfeldkontrolle genannt) handelt es sich um eine unangemeldete Vorfeldinspektion eines Luftfahrzeugs. Die Vorfeldkontrolle wird von speziell geschulten Inspektoren der Vorinstanz durchgeführt. Die Schweiz ist gestützt auf die bilateralen Abkommen mit der Europäischen Union verpflichtet, solche Inspektionen - sogenannte Safety Assessments - im Rahmen des von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) zentral koordinierten Ramp-Inspection-Programms durchzuführen (vgl. Art. 1 Abs. 2, Art. 32 und Anhang des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr [SR 0.748.127.192.68], [nachfolgend: Abkommen über den Luftverkehr]). Die Vorfeldinspektion wird in Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Europäischen Kommission vom 5. Oktober 2012 geregelt und durch die EASA näher ausgestaltet. Im Rahmen der Vorfeldkontrollen werden Luftfahrzeuge stichprobenartig hinsichtlich ihrer technischen und flugbetrieblichen Sicherheit überprüft. Da die kontrollierten Luftfahrzeuge unterschiedlichen Rechtsordnungen unterstehen können, werden die Vorfeldinspektionen nach der Herkunft des Luftfahrzeugs kategorisiert. Sowohl der Betreiber des kontrollierten Luftfahrzeugs als auch die zuständige ausländische oder nationale Aufsichtsbehörde werden über das Resultat der Inspektion informiert. Die erfassten Daten dienen insbesondere dem europäischen Informationsaustausch im Bereich der Luftfahrtsicherheit. Für im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragene Luftfahrzeuge erfolgt die Kontrolle im Rahmen des sogenannten Safety Assessment of National Aircraft (SANA). Die Ergebnisse der Inspektionen werden in standardisierter Form dokumentiert und in einer zentralen Datenbank der EASA (Ramp Inspection Tool) erfasst (vgl. www.bazl.admin.ch > Flugbetrieb > Allgemeine Themen > Ramp Inspection Programme, zuletzt besucht am 16. Dezember 2025). 3.2.2 Die Bestimmung von Art. 91 Abs. 1 Bst. i LFG des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 (LFG; SR 748.0) sieht vor, dass mit Busse bis zu CHF 20'000.- bestraft wird, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen Ausführungsvorschriften verstösst, deren Übertretung ausdrücklich unter Hinweis auf die Strafdrohung dieser Bestimmung als strafbar erklärt wird. Art. 141a Bst. c des Luftfahrtverordnung vom 14. November 1973 (LFV; SR 748.01) konkretisiert dies dahingehend, dass namentlich jene Person strafbar ist, welche Papiere, die gestützt auf das Luftfahrtrecht an Bord mitzuführen sind, nicht mitführt. Die Pflicht des Piloten, beim Ausüben der mit der Lizenz verbundenen Rechte stets eine gültige Lizenz sowie ein gültiges medizinisches Tauglichkeitszeugnis mitzuführen, ergibt sich unmittelbar aus der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, Anhang I (Teil-FCL), FCL.045 Bst. a (vgl. auch das Informationsblatt des BAZL für Halter und Piloten von nicht komplexen, motorbetriebenen Luftfahrzeugen im nichtgewerblichen Betrieb vom 1. Dezember 2017, Ziff. 2.1.2, S. 8 [BAZL-GM INFO]). Diese EU-Verordnung ist im Anhang des Abkommens über den Luftverkehr erwähnt und somit für die Schweiz verbindlich (vgl. Art. 1 Abs. 2 und Art. 32 des Abkommens). 3.2.3 Die Gebühren der Vorinstanz werden in der vom Bundesrat gestützt auf Art. 3 Abs. 3 LFG erlassenen GebV-BAZL geregelt. Nach deren Art. 3 hat eine Gebühr zu bezahlen, wer eine Verfügung der Vorinstanz veranlasst oder eine Dienstleistung von dieser beansprucht. Gebühren sind stets leistungsabhängig: Sie werden nur für die tatsächliche Inanspruchnahme der staatlichen Leistung erhoben (Pierre Tschannen/Markus Müller/Markus Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage 2022, N. 1603). Besteht keine Pauschale, bemisst sich die Gebühr nach Zeitaufwand, gegebenenfalls innerhalb des festgelegten Gebührenrahmens (vgl. Art. 5 Abs. 1 GebV-BAZL). Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis des ausführenden Personals zwischen Fr. 100.- und Fr. 200.- (vgl. Art. 5 Abs. 2 GebV-BAZL). Im Einzelfall kann unter Berücksichtigung des Interesses und des Nutzens der gebührenpflichtigen Person sowie des öffentlichen Interesses eine Gebühr ermässigt oder erlassen werden (vgl. Art. 5 Abs. 3 GebV-BAZL). 3.2.4 Gemäss Art. 43 Abs. 2 GebV-BAZL wird für die laufende Aufsicht und für ausserordentliche Inspektionen von technisch nicht komplexen Luftfahrzeugen des nicht gewerbsmässigen Betriebes eine Gebühr nach Zeitaufwand innerhalb eines Gebührenrahmens von Fr. 100.- bis Fr. 20'000.- erhoben. Die Gebühren sind das Entgelt für die von der gebührenpflichtigen Person veranlasste entsprechende staatliche Aufsichtstätigkeit. Als Verwaltungsgebühren gehören sie zu den Kausalabgaben (vgl. Urteil des BVGer A-4358/2019 vom 8. Mai 2020 E. 3.3 m.H.). 3.3 Der Beschwerdeführer flog am 18. Juli 2024 mit dem bei der Flugschule Basel gemieteten Privatflugzeug von Basel nach Saanen. Dort wurde er von drei Mitarbeitern und einer Mitarbeiterin des BAZL einer Ramp Inspection unterzogen. Der Beschwerdeführer hatte weder seine Fluglizenz noch seinen Ausweis über die medizinische Tauglichkeit dabei. Die Überprüfung des Vorliegens und der Gültigkeit dieser Dokumente durch die Vorinstanz dauerte wenige Minuten. Für diesen zusätzlichen Abklärungsaufwand stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 43 Abs. 2 GebV-BAZL eine Gebühr von Fr. 100.- in Rechnung. 3.4 3.4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Kontrolle seines Luftfahrzeugs im Rahmen der von der Vorinstanz durchgeführten Ramp Inspection sei ohne Schwierigkeiten verlaufen. Er habe lediglich seine Fluglizenz und seinen Ausweis über die medizinische Tauglichkeit zu Hause vergessen. Die anschliessende Überprüfung des Vorliegens und der Gültigkeit dieser Ausweise durch einen Mitarbeiter der Vorinstanz habe rund eine halbe Minute gedauert, da er die entsprechenden Ausweisnummern auswendig kenne. Die gesamte Kontrolle habe fünfzehn bis zwanzig Minuten in Anspruch genommen. Für die Erhebung einer Gebühr von Fr. 100.- fehle es an einer genügenden gesetzlichen Grundlage; der Betrag sei angesichts des minimalen Aufwands willkürlich. Die von der Vorinstanz durchgeführte Ramp Inspection sei zudem kostenlos. Der Beschwerdeführer versteht die Kostenverfügung vielmehr als Busse. Im Strassenverkehr werde für das Nichtmitführen des Führerscheins lediglich eine Ordnungsbusse von Fr. 20.- erhoben, was die Unverhältnismässigkeit der vorliegenden Gebühr zusätzlich verdeutliche. 3.4.2 Die Vorinstanz entgegnet, beim Beschwerdeführer sei eine ausserordentliche Inspektion im Rahmen der laufenden Aufsicht über den nicht gewerbsmässigen Betrieb technisch nicht komplexer Luftfahrzeuge (NCO) durchgeführt worden. Gestützt auf Art. 43 Abs. 2 GebV-BAZL könne für derartige Inspektionen eine Gebühr zwischen Fr. 100.- und Fr. 20'000.- erhoben werden. Gemäss Art. 5 Abs. 1 GebV-BAZL sei bei einer Gebührenbemessung nach Zeitaufwand der vorgegebene Gebührenrahmen einzuhalten. Die Vorinstanz verweist zudem auf die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, Anhang I (Teil-FCL), FCL.045 Bst. a. Demnach muss ein Pilot stets eine gültige Lizenz sowie ein gültiges medizinisches Tauglichkeitszeugnis mitführen. Die Vorinstanz führt aus, dass der aufgrund der Nichteinhaltung der eben erwähnten Bestimmung veranlasste Abklärungsaufwand mit dem Minimum des Gebührenrahmens von Art. 43 Abs. 2 GebV-BAZL in Rechnung gestellt wurde. Die Rechtsgrundlagen für den in Rechnung gestellten Betrag seien in der Kostenverfügung ausdrücklich genannt. 3.5 Die Vorinstanz bestreitet nicht, dass die im Rahmen des europäischen Ramp-Inspection-Programms durchgeführten Vorfeldkontrollen - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - grundsätzlich gebührenfrei sind. Sie erblickt den gebührenpflichtigen Mehraufwand vielmehr einzig darin, dass sie aufgrund des Nichtmitführens der Ausweise in wenigen Minuten überprüfen musste, ob er Inhaber der erforderlichen Ausweise ist. Dabei verweist sie auf die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, Anhang I, FCL.045 Bst. a, wonach das Mitführen der gültigen Lizenz und des medizinischen Tauglichkeitszeugnisses Pflicht ist. Die kurze Identitäts- und Gültigkeitsabgleich stellt nach Auffassung der Vorinstanz eine «ausserordentliche Inspektion» im Sinne von Art. 43 Abs. 2 GebV-BAZL dar und rechtfertige daher die Erhebung der Mindestgebühr. 3.6 Der Beschwerdeführer hat jedoch weder eine gebührenpflichtige Dienstleistung veranlasst noch eine Aufsichts- oder Kontrolltätigkeit beansprucht (vgl. Art. 3 GebV-BAZL). Die Vorinstanz hat für das Nichtmitführen der erforderlichen Ausweise eine Gebühr erhoben, obwohl die anwendbaren spezialgesetzlichen Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes eine Busse als vorgesehene Rechtsfolge statuieren. Das Nichtmitführen der erforderlichen Dokumente könnte gemäss Art. 91 Abs. 1 Bst. i LFG i.V.m. Art. 141a Bst. c LFV i.V.m. der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, Anhang I, FCL.045 Bst. a den Tatbestand einer Übertretung erfüllen. Die Vorinstanz hätte - sofern sie das Verhalten des Beschwerdeführers sanktionieren wollte - den vorgesehenen verwaltungsstrafrechtlichen Weg beschreiten müssen. Die Erhebung der Gebühr von Fr. 100.- als ausserordentliche Inspektion im Rahmen der Vorfeldkontrolle vom 18. Juli 2024 erweist sich daher als rechtswidrig. 3.7 Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 25. Juli 2024 ist demnach aufzuheben und die Beschwerde ist gutzuheissen. 4. Es bleibt, über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu entscheiden. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Kosten für das Beschwerdeverfahren in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer gilt als obsiegend, weshalb ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 200.- ist ihm zurückzuerstatten. Er hat dem Bundesverwaltungsgericht hierzu seine Kontoverbindung bekannt zu geben. Die Vorinstanz trägt keine Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer und die Vorinstanz haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. VGKE). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird der Kostenvorschuss von Fr. 200.- nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. Der Beschwerdeführer hat dem Bundesverwaltungsgericht seine Kontoverbindung bekannt zu geben.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Maurizio Greppi Mathilda Mauch Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. Rechnung [...] Kostenverfügung); Gerichtsurkunde)