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A-4773/2008

A-4773/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2009-01-20 · Deutsch CH

Luftfahrtanlagen

Sachverhalt

A. Mit Kostenverfügung (Rechnung 798299000) vom 16. Juli 2008 hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) der Haltergemeinschaft HB-PAF c/o B._______ für die Durchführung der Lufttüchtigkeitsprüfung eine Gebühr von Fr. 630.-- sowie für das Ausstellen und Erneuern eines Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses eine solche von Fr. 110.-- in Rechnung gestellt. Ebenso hat das BAZL A._______ mit Kostenverfügung (Rechnung 798296310) vom 18. Juni 2008 für die Durchführung der Lufttüchtigkeitsprüfung eine Gebühr von Fr. 300.-- sowie für das Ausstellen und Erneuern eines Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses eine solche von Fr. 110.-- in Rechnung gestellt. B. A._______ (Beschwerdeführer 1) und die Haltergemeinschaft HB-PAF c/o B._______ (Beschwerdeführer 2) führen mit Eingaben vom 16. Juli 2008 und 18. Juli 2008 gegen die obgenannten Verfügungen des BAZL (Vorinstanz) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerden. Der Beschwerdeführer 1 beantragt eine Reduktion der Gebühren. Er macht geltend, mit der Einführung der neuen Gebührenverordnung des BAZL vom 28. September 2007 (GebV-BAZL, SR 748.112.11) würden sich die für die Prüfung und Aufsicht eines Flugzeugs zu entrichtenden Kosten massiv erhöhen. Allein durch den Umstand, dass nun jährlich und nicht mehr wie bis anhin nur alle zwei Jahre eine Prüfung durchgeführt werde, rechtfertige sich eine Preissteigerung von 271% nicht. Bei der Ausstellung des Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses handle es sich um eine rein administrative Tätigkeit, welche der eigentlichen Jahresprüfung des Flugzeugs - die durch den Prüfer vorgenommen werde - folge, für welche bereits eine Gebühr erhoben werde. Bei der vorliegend angefochtenen Gebühr sei deshalb nicht ersichtlich, welcher zusätzliche Aufwand der Vorinstanz abgegolten werde und worauf sich dieser Aufwand rechtlich abstütze. Der Aufwand sei aber sicherlich nicht höher als 5-10 Minuten. Darüber hinaus könne die Ausstellung des Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses mit derjenigen eines Fahrzeugausweises, für welche aber nur rund die Hälfte der vorliegend angefochtenen Gebühr erhoben werde, verglichen werden. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, wieso die Gebühr für die Ausstellung und Erneuerung eines Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses knapp doppelt so hoch sei wie jene für die erstmalige Ausstellung eines solchen. Wenn schon würden doch bei einer Erstausstellung höhere Kosten anfallen als bei einer Erneuerung. Zusammenfassend sei die Festlegung der betroffenen Gebühr durch die Vorinstanz willkürlich und diskriminierend, da der Kostendeckungsteil der Gebühr weit über 100% liege. Der Beschwerdeführer 2 beantragt die Feststellung der Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung. Er bringt vor, ihm sei vom Schweizerischen Verband Flugtechnischer Betriebe (SVFB) mittels Schreiben vom 23. April 2008 mitgeteilt worden, die Gebühr für die Nachprüfung sei in der Aufsichtsgebühr der Vorinstanz enthalten. Auch die Vorinstanz habe im Zusammenhang mit der Einführung des jährlichen Prüfungsintervalls ausgesagt, es würden ihm keine neuen Kosten entstehen. C. Der Beschwerdeführer 2 äussert sich mit Schreiben vom 20. August 2008 zu seinem Verhältnis zur Haltergemeinschaft HB-PAF und reicht verschiedene Unterlagen zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2008 vereinigte das Bundesverwaltungsgericht die Verfahren. E. Die Vorinstanz schliesst mit Vernehmlassungen vom 10. Oktober 2008 und 27. Oktober 2008 auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerden. Sie führt aus, neu werde jedes Jahr die Lufttüchtigkeit der Luftfahrzeuge überprüft. Dies hänge mit der Mitgliedschaft der Schweiz bei der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) zusammen. Werde im Rahmen der Lufttüchtigkeitsprüfung die Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs festgestellt, erneuere sie das Lufttüchtigkeitsfolgezeugnis. Auf den 1. Januar 2008 sei die GebV-BAZL in Kraft getreten. Die wichtigste Änderung liege in der Aufhebung der jährlichen Aufsichtspauschale. Früher sei der Betreiber eines Luftfahrzeugs nicht gehalten gewesen, die Kosten für die Lufttüchtigkeitsprüfung und die Ausstellung des entsprechenden Zeugnisses zu übernehmen, weil diese Kosten von der Jahrespauschale gedeckt gewesen seien. Neu werde die Lufttüchtigkeitsprüfung dem Betreiber nach Zeitaufwand berechnet. Für das Erstellen des Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses sei ebenfalls eine entsprechende Gebühr vorgesehen. Sie habe den Stundenansatz für die Arbeit eines BAZL-Inspektors auf Fr. 180.-- festgelegt. Dieser beruhe gleich wie die Gebühr für das Ausstellen und Erneuern eines Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses auf Art. 4 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV, SR 172.041.1). Der erforderliche Zeitaufwand sei folglich nicht das alleinige Kriterium. Vielmehr würden auch die direkten Personalkosten der Verwaltungseinheit, die direkten Kosten des Arbeitsplatzes und ein angemessener Anteil an den Gemeinkosten berücksichtigt. Schliesslich führt die Vorinstanz zu der vom Beschwerdeführer 2 geltend gemachten Verletzung des Vertrauensschutzes aus, sie delegiere grösstenteils dem SVFB mittels Vertrag die Durchführung der periodischen Luftfahrzeugprüfungen. Als freiwillige Dienstleistung informiere der SVFB die Luftfahrzeughalter mit einer gewissen Vorlaufzeit über die Fälligkeit der vorgeschriebenen Nachprüfung ihrer Luftfahrzeuge. Dies sei so geschehen mit dem vom Beschwerdeführer 2 angegebenen Standardschreiben. Hierbei sei es dem SVFB entgangen, das Schreiben entsprechend den neuen Verhältnissen (GebV-BAZL) anzupassen. Insgesamt scheitere der Vertrauensschutz des Beschwerdeführers 2 an der Voraussetzung der nachteiligen Vermögensdisposition infolge der Auskunft, da er sich auch bei einer richtigen Information für die Durchführung der Nachprüfung entschieden hätte. F. Der Beschwerdeführer 2 führt mit Stellungnahme vom 12. November 2008 aus, es sei ihm nicht möglich, nachzuvollziehen, ob der legislative Weg hinsichtlich des Wechsels vom zwei- auf den einjährigen Prüfungsintervall eingehalten worden sei, da es die Vorinstanz unterlassen habe, die einzelnen europäischen Gesetzesunterlagen näher darzulegen. Zum Vertrauensschutz macht er geltend, die Vorinstanz habe die Handlungen des SVFB gegen sich gelten zu lassen. Zudem habe die Vorinstanz selber mit Schreiben vom 13. Oktober 2006 das Gleiche wie der beauftragte SVFB bekannt gegeben und sie habe die Oberaufsicht über die Nachprüfung. Im Übrigen sei die Unrichtigkeit der Aussage im Informationsblatt des SVFB nicht offensichtlich. Auch liege eine Vermögensdisposition vor, da es in der Kompetenz der Vorinstanz liege, die Gebühren so festzulegen, dass sie heute nicht höher lägen als früher. Es bestehe folglich ein Kausalzusammenhang zwischen der Handlung (Prüfung) und der Amtshandlung (Gebührenrechnung). Schliesslich macht der Beschwerdeführer 2 geltend, der Stundenansatz von Fr. 180.-- sei zu hoch angesetzt. Die Vorinstanz unterlasse es denn auch, dazulegen, gestützt auf welche konkreten Fakten ein solcher von Fr. 180.-- angebracht sei. In diesem Zusammenhang sei auch die Aufrundung von Fr. 270.-- auf die Minimalgebühr von Fr. 300.-- zu beanstanden. Dass die Gebühr zu hoch sei, zeige auch der Umstand, dass beispielsweise die Verkehrstüchtigkeitskontrolle eines Mittelklassepersonenwagens im Kanton Zürich nur Fr. 100.-- betrage. Auch sei die Gebühr für die Erneuerung des Flugtüchtigkeitsfolgezeugnisses von Fr. 110.-- der Wirklichkeit anzupassen und herabzusetzten. Der Beschwerdeführer 1 verzichtete auf eine weitere Stellungnahme. G. Mit Duplik vom 25. November 2008 erläutert die Vorinstanz, gestützt auf welche gesetzlichen Grundlagen es zum Wechsel vom zwei- zum einjährigen Prüfungsintervall der Lufttüchtigkeit gekommen ist. Hinsichtlich des Vertrauensschutzes bestreitet sie insbesondere ihre angebliche "Kostenfreiheit" für technische Nachprüfungen. Früher seien mit der Erhebung der Jahresaufsichtsgebühr auch die Kosten einer Nachprüfung abgedeckt worden. Es habe damals somit keine Rolle gespielt, ob die Nachprüfung jährlich oder alle zwei Jahr durchgeführt worden sei. Auf dieser Ausgangslage beruhe der fragliche Hinweis im Schreiben des SVFB. Per 28. September 2008 müssten Luftfahrzeuge über ein Lufttüchtigkeitsfolgezeugnis verfügen, welches bestätige, dass das Luftfahrzeug innerhalb eines Jahres einer technischen Überprüfung unterzogen und als lufttüchtig befunden worden sei (Verordnung [EG] Nr. 2042/2003 sowie M.A. 901 [a] des Anhangs I der Verordnung [EG] Nr. 2042/2003). Hätte sie nun zum Zeitpunkt des EASA-Beitritts im Herbst/Winter 2006 am zweijährigen Prüfungsintervall festgehalten, hätten per 28. September 2009 Zertifikate mit falschem Inhalt ausgestellt werden müssen. Deshalb habe sie ihre Praxis bereits per 28. September 2006 geändert und den jährlichen Prüfungsintervall eingeführt. Die Halter seien mit Schreiben vom 13. Oktober 2006 über die Notwendigkeit dieses Wechsels informiert worden. Hierbei sei ihnen auch mitgeteilt worden, dass ihnen durch die vorzeitige Verkürzung des Prüfungsintervalls keine finanziellen Nachteile entstehen würden. Erst mit der neuen GebV-BAZL werde neu eine Gebühr für die Nachprüfung berechnet. H. Auf weitere Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1 Rechnungsstellungen sind in der Regel nicht direkt auf Rechtswirkungen gerichtet und besitzen nicht Verfügungscharakter (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2007 B-16/2006 E. 1.3, vom 30. Juni 2008 A-4471/2007 E. 6.4 sowie vom 2. September 2008 A-632/2008 E. 1.1). Die angefochtenen Rechnungen der Vorinstanz erfüllen im vorliegenden Fall allerdings die Voraussetzungen gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Mit ihnen wird nicht lediglich in Aussicht gestellt, dass die Adressaten, sofern sie mit den Rechnungen nicht einverstanden sind, eine anfechtbare Verfügung verlangen können, sondern sie sind gleichzeitig als Kostenverfügungen bezeichnet und als solche ausgestaltet, d.h. namentlich mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Es liegen mithin gültige Anfechtungsobjekte vor. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BAZL gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden.

E. 1.1 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführer sind formelle Adressaten der angefochtenen Verfügungen und durch diese auch materiell beschwert. Sie sind deshalb zur Erhebung der vorliegenden Beschwerden legitimiert. Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass sich B._______ und Rechtsanwalt Daniel Affolter als rechtmässige Vertreter der Haltergemeinschaft HB-PAF ausgewiesen haben.

E. 1.2 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden (Art. 50 und 52 VwVG) ist demnach einzutreten.

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Verfügungen auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).

E. 3 Einleitend ist auf den Einwand des Beschwerdeführers 2 einzugehen, die von ihm angefochtene Verfügung sei nichtig.

E. 3.1 Wenn Nichtigkeit vorliegen würde, bliebe für das Bundesverwaltungsgericht nur, diese Nichtigkeit festzustellen; denn eine nichtige Verfügung ist rechtlich unverbindlich und kann keine Wirkungen entfalten. Nichtigkeit bildet jedoch die Ausnahme und ist nur in seltenen Fällen von qualifizierter Fehlerhaftigkeit anzunehmen. Ob Nichtigkeit vorliegt, bestimmt sich dabei nach der sog. Evidenztheorie (vgl. BGE 122 I 99 E. 3a.aa, BGE 116 Ia 215 E. 2c sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. März 2007 A-2089/2006 E. 6.2). Danach müssen kumulativ drei Voraussetzungen erfüllt sein: Erstens muss ein schwerwiegender Rechtsfehler vorliegen. Zweitens muss der Fehler offenkundig oder zumindest leicht erkennbar sein. Drittens darf die Annahme der Nichtigkeit nicht zu einer ernsthaften Gefährdung der Rechtssicherheit führen. Offenkundig ist ein Fehler, der einer durchschnittlich, nicht juristisch gebildeten Person auffallen sollte. Als Nichtigkeitsgründe stehen formelle Mängel im Vordergrund, so die offensichtliche örtliche oder sachliche Unzuständigkeit, gewichtige Verfahrensfehler wie die qualifizierte Verletzung des Gehörsanspruchs sowie schwerwiegende Form- oder Eröffnungsfehler. Inhaltliche Mängel haben demgegenüber nur in besonders schweren Fällen die Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge (vgl. zum Ganzen: ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 955 ff.; PIERRE TSCHAN-NEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 31 Rz. 16 ff.; THOMAS MERKLI/ARTHUR AESCHLIMANN/RUTH HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N. 55 ff. zu Art. 49).

E. 3.2 Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Weder leidet die angefochtene Verfügung an einem formellen Mangel noch sind Verfahrensfehler, Form- oder Eröffnungsfehler oder schwere inhaltliche Mängel ersichtlich. Der diesbezügliche Antrag ist somit abzuweisen. Im Hinblick auf die Begründung der Beschwerde (vgl. Sachverhalt Bst. B) erscheint es indes angebracht, diese dahingehend zu verstehen, dass die angefochtene Verfügung nicht nichtig, sondern aufzuheben sei.

E. 4 Auf den 1. Januar 2008 ist die neue GebV-BAZL in Kraft getreten, welche an die Stelle der ehemaligen Gebührenverordnung (VGZ, AS 1998 2216) getreten ist. Die neue Verordnung beinhaltet einerseits eine Erhöhung der Tarife und andererseits einen weitgehenden Wechsel von Gebührenpauschalen hin zu Gebühren, die nach Zeitaufwand in Rechnung gestellt werden. Die Anpassung der Tarife bezweckt u.a., die Teuerung auszugleichen, da die letzte Gebührenerhöhung 12 Jahre zurückliegt. Der Wechsel von den pauschalen Gebühren hin zu Gebühren nach Zeitaufwand sollte mehr Transparenz schaffen (als die Jahrespauschale). Gebühren nach Aufwand sind ausserdem gerechter und ausgewogener als Pauschalgebühren, entsprechen sie doch den tatsächlich durch die Vorinstanz erbrachten Leistungen. Bei wiederkehrenden, weitgehend standardisierten Geschäften wendet die Vorinstanz aber weiterhin Pauschalgebühren an, da eine Rechnung nach Aufwand in diesen Fällen nicht sachgerecht wäre. Die Gebührenerhöhung deckt zudem die Zulassungs- und Aufsichtstätigkeit der Vorinstanz, welche zunehmend komplexer und umfangreicher wird (vgl. zum Ganzen: Informationsblatt "Gründe für die neue Gebührenverordnung des BAZL" vom 22. Februar 2008).

E. 5 Umstritten sind vorliegend sowohl die Gebühren für das Ausstellen und Erneuern eines Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. c GebV-BAZL als auch jene für das Durchführen der Lufttüchtigkeitsprüfung gemäss Art. 15 Abs. 1 Bst. a und c GebV-BAZL.

E. 6 Die zu beurteilenden Gebühren gehören zu den Kausalabgaben und sind das Entgelt für eine bestimmte, von der abgabepflichtigen Person veranlasste Amtshandlung oder für die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung. Sie sollen die Kosten, welche dem Gemeinwesen durch die Amtshandlung oder die Benutzung der Einrichtung entstanden sind, ganz oder teilweise decken (vgl. zum Ganzen: HÄFELIN/MÜLLER/UHL-MANN, a.a.O., Rz. 2623 ff.).

E. 6.1 Im Bereich des Abgaberechts gilt ein strenges Legalitätsprinzip. Daraus folgt, dass Gebühren in rechtsatzmässiger Form festgelegt sein müssen, damit den rechtsanwendenden Behörden kein übermäs-siger Spielraum verbleibt und die möglichen Abgabepflichten voraus-sehbar und rechtsgleich sind (vgl. Art. 164 Abs. 1 Bst. d der Bundes-verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], BGE 131 II 735 E. 3.2). Für gewisse Kausalabgaben können die Anforderungen an die gesetzliche Grundlage dort herabgesetzt werden, wo dem Bürger die Überprüfung der Gebühr auf ihre Rechtmässigkeit anhand von verfassungsrechtlichen Prinzipien, insbesondere dem Kostendeckungs- und dem Äquivalenzprinzip, ohne weiteres möglich ist (BGE 130 I 113 E. 2.2; ADRIAN HUNGERBÜHLER, Grundsätze des Kausalabgaberechts, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht ZBl 10/2003 S. 514 ff.; PIERRE MOOR, Droit administratif, Bd. III, Bern 1992, Ziff. 7.2.4.2). Nach dem Kostendeckungsprinzip sollen die Gesamterträge die Gesamtkosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig übersteigen, was eine gewisse Schematisierung oder Pauschalisierung der Abgabe nicht ausschliesst (BGE 132 II 371 E. 2.1, BGE 126 I 180 E. 3a/aa). Das Kostendeckungsprinzip greift nur bei kostenabhängigen Kausalabgaben (vgl. HUNGERBÜHLER, a.a.O., S. 521). Das Äquivalenzprinzip verlangt nach der Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes, dass die Höhe der Gebühr im Einzelfall in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert stehen muss, den die staatliche Leistung für die Abgabepflichtigen hat. Die Abgabe darf im Einzelfall zum objektiven Wert der Leistung nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis stehen und muss sich in vernünftigen Grenzen bewegen (BGE 132 II 375 E. 2.1, BGE 128 I 46 E. 4a). Das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip vermögen die Höhe bestimmter Kausalabgaben ausreichend zu begrenzen, sodass der Gesetzgeber deren Bemessung (nicht aber den Kreis der Abgabepflichtigen und den Gegenstand der Abgabe) der Exekutive überlassen darf (BGE 132 II 371 E. 2.1, BGE 131 II 735 E. 3.2; HUNGERBÜHLER, a.a.O., S. 516).

E. 6.2 Verwaltungsgebühren werden als Entgelt für die Inanspruchnahme staatlicher Tätigkeit erhoben. Als typische Beispiele gelten Prüfungs- und Kontrollgebühren (HUNGERBÜHLER, a.a.O., S. 509). Sämtliche den Beschwerdeführern auferlegten Kosten wurden im Rahmen der Prüfung der Luftfahrzeugtüchtigkeit erhoben. Entstehungsgrund war somit eine von den Pflichtigen veranlasste Amtshandlung, weshalb die erhobenen Abgaben als Verwaltungsgebühren zu qualifizieren sind. Damit finden vorliegend das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip uneingeschränkt Anwendung (TSCHANNEN/ZIMMERLI, a.a.O., § 56 Rz. 18, 25).

E. 7 Die Vorinstanz stützt die Erhebung ihrer Gebühren auf die GebV-BAZL ab. In Art. 3 Abs. 3 LFG wird die Gebührenfestsetzung dem Bundesrat übertragen. Der Bundesrat übt sodann die Aufsicht über die Luftfahrt durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) aus; die unmittelbare Aufsicht liegt beim Amt (BAZL) (vgl. Art. 3 Abs. 1 und 2 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 [LFG, SR 748.0]).

E. 7.1 Die Überprüfung der Lufttüchtigkeit von Flugzeugen sowie das Ausstellen und Erneuern eines Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses durch das zuständige Bundesamt sind als Aufsichtstätigkeiten zu qualifizieren, wird doch die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften der staatlichen Kontrolle unterstellt (Art. 58 LFG i.V.m. Art. 16 der Luftfahrtverordnung vom 14. November 1973 [LFV, SR 748.01]). Im Entscheid der Rekurskommission des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (REKO-UVEK) vom 19. Dezember 2003 B-2002-75 E. 6.2.2 f. wurde festgehalten, Art. 3 Abs. 3 LFG lasse sich in genügender From entnehmen, dass für die Tätigkeiten im Rahmen der Aufsicht eine vom Bundesrat festzusetzende Gebühr erhoben werden soll. Diese Auffassung wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. September 2008 A-1150/2008 E. 5.1 bestätigt. Das Objekt der Abgabeerhebung ist demnach im Gesetz genügend bestimmt.

E. 7.2 Art. 3 Abs. 3 LFG nennt zwar den Kreis der Abgabepflichtigen nicht namentlich, beschränkt jedoch die Rechtsetzungsbefugnis des Bundesrats ausdrücklich auf die Festsetzung der zu erhebenden Gebühren. Da Gebühren regelmässig derjenige zu entrichten hat, der eine staatliche Leistung in Anspruch nimmt, kann es sich beim Kreis der Abgabepflichtigen nur um Personen handeln, die eine staatliche Aufsichtstätigkeit im Bereich der Luftfahrt beanspruchen bzw. erforderlich machen. Dies kann der Bestimmung auch ohne ausdrückliche Aufzählung der möglichen Gebührenpflichtigen entnommen werden (vgl. Entscheid der REKO-UVEK vom 19. Dezember 2003 B-2002-75 E. 6.2.2 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. September 2008 A-1150/2008 E. 5.2).

E. 7.3 Art. 3 Abs. 3 LFG äussert sich sodann nicht zur Höhe der zu erhebenden Gebühren. Bei Verwaltungsgebühren vermögen - gemäss der eingangs dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung und Lehre - das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip die Höhe der Gebühr ausreichend zu begrenzen, weshalb der Gesetzgeber deren Bemessung dem Bundesrat überlassen darf (E. 6.1). Die Grundzüge der Bemessung der zu erhebenden Gebühren müssen nicht bereits in Art. 3 Abs. 3 LFG enthalten sein (vgl. Entscheid der REKO-UVEK vom 19. Dezember 2003 B-2002-75 E. 6.2.2 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. September 2008 A-1150/2008 E. 5.3).

E. 7.4 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass Art. 3 Abs. 3 LFG den Anforderungen an eine genügende gesetzliche Grundlage im Abgaberecht genügt und die aufgrund der GebV-BAZL erhobenen Gebühren somit auf einer hinreichenden formell-gesetzlichen Grundlage beruhen. Überdies sei angemerkt, dass eine umfassende bzw. detaillierte Festlegung im formellen Gesetz angesichts der technischen Entwicklung und der Vielzahl von Aufsichtstätigkeiten im Bereich der Luftfahrt, für die es Gebühren zu erheben gilt, mit dem Erfordernis der Praktikabilität nur schwer vereinbar wäre (vgl. hierzu auch Hungerbühler, a.a.O., S. 517). Im Zusammenhang mit dem Wechsel vom zwei- zum einjährigen Prüfungsintervall der Lufttüchtigkeit der Luftfahrzeuge ist darauf hinzuweisen, dass - wie die Vorinstanz erläutert hat - die Schweiz gestützt auf das bilaterale Luftverkehrsabkommen (LVA Schweiz-EG, SR 0.748.127.192.68) an der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) teilnimmt. In der Folge ist das LVA Schweiz-EG mit den entsprechenden EG-Verordnungen ergänzt worden. Gemäss der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 sowie M.A. 901 (a) des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 müssen ab dem 28. September 2008 Luftfahrzeuge über ein Lufttüchtigkeitsfolgezeugnis verfügen, welches bestätigt, dass das Luftfahrzeug innerhalb eines Jahres einer technischen Überprüfung unterzogen und als lufttüchtig befunden worden ist (vgl. http://www.bazl.admin.ch/dokumentation/grundlagen/index.html?lang=de).

E. 8 Es bleibt im Folgenden zu prüfen, ob die umstrittene Gebühr für die Ausstellung und Erneuerung des Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses sowie jene für die Lufttüchtigkeitsprüfung dem Kostendeckungs- und dem Äquivalenzprinzip standhalten.

E. 8.1 Die Vorinstanz erhob ihre Gebühren gestützt auf die GebV-BAZL. Gemäss Art. 1 regelt diese die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen, die die Vorinstanz erlässt bzw. erbringt. Art. 3 GebV-BAZL hält fest, dass eine Gebühr zu bezahlen hat, wer eine Dienstleistung der Vorinstanz beansprucht. Sofern nicht eine Pauschale festgelegt wird, richtet sich die Bemessung der Gebühr nach Zeitaufwand, gegebenenfalls innerhalb des festgelegten Gebührenrahmens (Art. 5 Abs. 1 GebV-BAZL). In den Artikeln 14 ff. GebV-BAZL sind sodann die Gebühren für Dienstleistungen, welche gestützt auf das LFG und die weiteren Erlasse im Bereich des Luftfahrtrechts ergehen, speziell geregelt.

E. 8.2 Wie bereits in E. 7 festgehalten, ist der Bundesrat zur Regelung der Abgaben für die Ausübung der Aufsicht im Bereich der Luftfahrt aufgrund von Art. 3 Abs. 3 LFG ermächtigt. Indem die Bestimmung auf nähere Vorgaben verzichtet, räumt sie dem Bundesrat einen erheblichen Ermessensspielraum ein. Das erscheint aufgrund der Vielzahl von Tatbeständen, die im Bereich der Luftfahrt Gebühren auslösen, als sachgerecht.

E. 8.3 Das Kostendeckungsprinzip gibt dem Betroffenen relativ wenig Anhaltspunkte für die einzelfallweise Gebührenbemessung, da das Amt einen umfassenden Verwaltungszweig bildet, der vielfältige Aufgaben wahrnimmt und insgesamt relativ hohe Kosten verursacht. Im Rahmen der Änderung der Gebührenverordnung des BAZL wurde vom Amt verlangt, seinen tiefen Kostendeckungsgrad von 12% zu erhöhen. Mittels der vorgenommenen Gebührenanpassung sollte es dem Amt möglich sein, innerhalb der Legislaturperiode von 2008/2011 einen Kostendeckungsgrad von 15% zu erreichen (vgl. Informationsblatt "Gründe für die neue Gebührenverordnung des BAZL" vom 22. Februar 2008). Daraus folgt, dass die Summe aller Gebühren, die das Amt erhebt, in keiner Weise seinen Gesamtaufwand deckt.

E. 8.4 Da das Kostendeckungsprinzip keine Aussagen zur Bemessung der Gebühren im Einzelfall erlaubt, ist weiter zu klären, ob das Äquivalenzprinzip geeignet ist, die Berechnung der Gebühren in ausreichender Weise überprüfbar zu machen und ob sich die einschlägigen Bestimmungen an diesen Grundsatz halten.

E. 8.5 Die Beschwerdeführer machen im Wesentlichen geltend, die Gebühren seien allein aufgrund des erhöhten Prüfungsintervalls nicht gerechtfertigt. Insbesondere entspreche die Gebühr für das Ausstellen und Erneuern eines Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses nicht dem Zeitaufwand, den die Ausfertigung tatsächlich erfordere. Die Vorinstanz ist dagegen der Auffassung, beim Entgelt für die Ausstellung eines Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses handle es sich um eine pauschale Gebühr, welche auf den Grundsätzen von Art. 4 AllgGebV beruhe. Sie werde gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c GebV-BAZL erhoben. Sie führt weiter aus, für die Bemessung der Gebühr, die für die Durchführung der Lufttüchtigkeitprüfung erhoben worden sei, habe sie den Stundenansatz eines BAZL-Inspektors, der bei Fr. 180.-- liege, verwendet. Der Stundenansatz berücksichtige die in Art. 4 AllgGebV vorgegebenen Bemessungsgrundlagen wie die Personalkosten der Verwaltungseinheit, die direkten Kosten des Arbeitsplatzes und einen angemessenen Anteil an den Gemeinkosten. Der Stundenansatz sei sodann mit der Anzahl aufgewendeter Stunden multipliziert worden. Da dieser Betrag beim Beschwerdeführer 1 unter dem Minimalbetrag gemäss in Art. 15 Abs. 1 Bst. c GebV-BAZL liege, sei er automatisch auf das Minimum festgelegt worden.

E. 8.6 Hinsichtlich der Gebühr von Fr. 110.-- für das Ausstellen und Erneuern eines Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses ist festzuhalten, dass das Amt für wiederkehrende, weitgehend standardisierte Geschäfte wie einfache Bewilligungen oder Lizenzen auch in seiner neuen Gebührenverordnung weiterhin Pauschalgebühren anwendet. Eine Rechnung nach Aufwand wäre in diesen Fällen nicht sachgerecht (vgl. Informationsblatt "Gründe für die neue Gebührenverordnung des BAZL" vom 22. Februar 2008). Gemäss Art. 5 Abs. 1 GebV-BAZL wird eine Gebühr nur dann nach Zeitaufwand berechnet, wenn sie nicht in einer Pauschale festgelegt ist. Das Vorbringen der Beschwerdeführer, die Gebühr entspreche nicht dem Zeitaufwand, kann deshalb nicht gehört werden. Wie bereits erwähnt, ist eine gewisse Schematisierung und Pauschalisierung der Gebührenbemessung zulässig (vgl. E. 6.1). So ist es denn auch sachlich nachvollziehbar, für die Ausstellung eines Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses eine Pauschalgebühr zu erheben, handelt es sich dabei doch um eine Standardtätigkeit im Rahmen der Aktualisierung des Luftfahrzeugregisters. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem erst kürzlich ergangenen Urteil festgehalten, eine Gebühr von Fr. 110.-- für die Ausstellung eines solchen Zeugnisses, wie sie in Art. 16 Abs. 1 Bst. c GebV-BAZL festgelegt sei, könne nicht als überhöht oder unverhältnismässig bezeichnet werden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. September 2008 A-1150/2008 E. 6.5). Gründe, um vorliegend von dieser Beurteilung abzuweichen, sind keine ersichtlich.

E. 8.7 Es bleibt weiter zu prüfen, ob die von der Vorinstanz erhobene Gebühr für die Durchführung der Lufttüchtigkeitsprüfung mit dem Äquivalenzprinzip zu vereinbaren ist. Für regelmässige und ausserordentliche Nachprüfungen werden die Gebühren nach Zeitaufwand innerhalb der vorgegebenen Gebührenrahmen bemessen (Art. 15 Abs. 1 GebV-BAZL). Die Gebühr für die Überprüfung von Flugzeugtypen wie den vorliegenden darf nicht weniger als Fr. 300.-- (Beschwerdeführer 1) bzw. Fr. 500.-- (Beschwerdeführer 2) und nicht mehr als Fr. 2'000.-- (Beschwerdeführer 1) bzw. Fr. 8'000.-- (Beschwerdeführer 2) betragen (vgl. Art. 15 Abs. 1 Bst. a und c GebV-BAZL). Die Vorinstanz hat für die Durchführung der Lufttüchtigkeitsprüfung einen Zeitaufwand von 1,5 Stunden (Beschwerdeführer 1) bzw. 3,5 Stunden (Beschwerdeführer 2) ermittelt. Dieser wird nicht bestritten. Der Stundenansatz für einen Technischen Mitarbeiter, der eine Lufttüchtigkeitsprüfung vorzunehmen hat, wurde von der Vorinstanz auf Fr. 180.-- festgelegt. Darin wurden - eigenen Aussagen zufolge - die Personalkosten der Verwaltungseinheit, die direkten Kosten des Arbeitsplatzes und ein angemessener Anteil an den Gemeinkosten berücksichtigt (vgl. Art. 4 AllgGebV). Da die vom Beschwerdeführer 1 hiernach zu entrichtende Gebühr unter dem Minimalbetrag gemäss Art. 15 Abs. 1 Bst. c GebV-BAZL lag, wurde sie von der Vorinstanz automatisch auf den Minimalbetrag von Fr. 300.-- erhöht. Mit Urteil vom 18. September 2008 A-1150/2008 E. 6.6.2 hat das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass dieses Vorgehen nicht zu beanstanden sei. Der Stundenansatz stehe auch nicht in einem Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung. Gründe, um vorliegend von dieser Beurteilung abzuweichen, sind keine ersichtlich. Die Beschwerden sind somit auch in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.

E. 8.8 Zusammenfassend steht damit fest, dass die aufgrund von Art. 15 Abs. 1 Bst. a und c und Art. 16 Abs. 1 Bst. c GebV-BAZL erhobenen Gebühren dem Kostendeckungs- und dem Äquivalenzprinzip nicht widersprechen. Beide Bestimmungen erlauben es den Gebührenpflichtigen, die Angemessenheit der insgesamt zu erhebenden Gebühren zu überprüfen. Die angefochtenen Gebühren sind somit weder willkürlich noch diskriminierend oder unverhältnismässig.

E. 9 Des Weiteren macht der Beschwerdeführer 2 geltend, ihm sei vom SVFB mittels Schreiben vom 23. April 2008 mitgeteilt worden, die Gebühr für die Nachprüfung sei in der Aufsichtsgebühr der Vorinstanz enthalten. Diese Aussage habe die Vorinstanz gegen sich gelten zu lassen; so habe sie denn auch die Oberaufsicht über die Nachprüfung inne. Zudem stimme diese Information mit der Aussage im Schreiben der Vorinstanz vom 13. Oktober 2006 im Zusammenhang mit der Einführung des jährlichen Prüfungsintervalls, es würden ihm keine neuen Kosten entstehen, überein. Die Unrichtigkeit der Aussage im Informationsblatt des SVFB sei nicht offensichtlich. Auch liege eine Vermögensdisposition vor, da es in der Kompetenz der Vorinstanz liege, die Gebühren so festzulegen, dass sie heute nicht höher lägen als früher. Es bestehe folglich ein Kausalzusammenhang zwischen der Handlung (Prüfung) und der Amtshandlung (Gebührenrechnung).

E. 9.1 Zwar gebietet der Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr. Er wirkt sich im Verwaltungsrecht in mehrfacher Hinsicht aus. In der Form des so genannten Vertrauensschutzes verleiht er den Privaten einen Anspruch darauf, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden. Voraussetzung, um sich erfolgreich auf den Vertrauensschutz berufen zu können, ist, dass eine durch eine zuständige Behörde geschaffene Vertrauensgrundlage vorliegt, die betroffene Person von der Vertrauensgrundlage Kenntnis hatte und ihre allfällige Fehlerhaftigkeit nicht kannte und auch nicht hätte kennen sollen. Weiter ist erforderlich, dass sie gestützt auf ihr Vertrauen eine nicht wieder rückgängig zu machende Disposition getätigt hat und dem Interesse am Vertrauensschutz keine stärker zu gewichtenden öffentlichen Interessen entgegen stehen (vgl. hierzu und zum Folgenden: HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 622 ff., 631 sowie 668 ff.).

E. 9.2 Seit dem 28. September 2008 müssen Luftfahrzeuge über ein Lufttüchtigkeitsfolgezeugnis verfügen, welches bestätigt, dass das Luftfahrzeug innerhalb eines Jahres einer technischen Überprüfung unterzogen und als lufttüchtig befunden worden ist (Verordnung [EG] Nr. 2042/2003 sowie M.A. 901 [a] des Anhangs I der Verordnung [EG] Nr. 2042/2003). Gemäss den nachvollziehbaren Ausführungen der Vorinstanz hätten per 28. September 2008 Zertifikate mit falschem Inhalt ausgestellt werden müssen, wenn sie zum Zeitpunkt des EASA-Beitritts im Herbst/Winter 2006 am zweijährigen Prüfungsintervall festgehalten hätte. Deshalb habe sie ihre Praxis bereits per 28. September 2006 geändert und den jährlichen Prüfungsintervall eingeführt. Die Flugzeughalter sind mit Schreiben vom 13. Oktober 2006 über die Notwendigkeit dieses Wechsels informiert worden (vgl. Beilage 2 zur Duplik vom 25. November 2008). Hierbei ist den Haltern auch mitgeteilt worden, dass ihnen durch diese Massnahmen keine finanziellen Nachteile entstünden; dies in Übereinstimmung mit den damals geltenden gesetzlichen Bestimmungen, welche neben der Erhebung der Jahresaufsichtsgebühr keine gesonderte Gebühr für die Nachprüfung vorsahen. Aus dem Inhalt des Schreibens ergibt sich aber eindeutig, dass sich diese Zusicherung lediglich auf die vorzeitige Verkürzung des Prüfungsintervalls bezieht. Eine Garantie, dass in Zukunft keine diesbezüglichen gesetzlichen Änderungen erfolgen werden, lässt sich aus diesem Schreiben nicht ableiten. Folglich kann das fragliche Schreiben auch nicht als Grundlage für den vom Beschwerdeführer 2 geltend gemachten Vertrauensschutz gelten. Des Weiteren kann offen gelassen werden, ob vorliegend das Schreiben des SVFB vom 23. April 2008 der Vorinstanz zugerechnet werden kann bzw. ob es sich beim SVFB als Branchenorganisation um eine Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. e VwVG handelt, mithin um eine Organisation ausserhalb der Bundesverwaltung, die mit der Erfüllung ihr übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes betraut ist. Denn gemäss nicht bestrittener Aussage der Vorinstanz werden die Nachprüfungen durch den SVFB durchgeführt. Diese erfolgen nachdem die Flugzeughalter vom SVFB über deren Fälligkeit informiert worden sind und sich daraufhin beim SVFB gemeldet haben. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 2 die Nachprüfung auch dann hätte durchführen lassen, wenn er in dem besagten Schreiben des SVFB richtig über die Kostenfolgen informiert worden wäre. Denn ohne Nachprüfung hätte das betroffene Flugzeug seine Lufttüchtigkeit und somit seine Verkehrszulassung verloren. Folglich hat der Beschwerdeführer 2 aufgrund des Schreibens des SVFB keine Dispositionen getätigt, die er sonst unterlassen hätte. Gegenteiliges wird vom Beschwerdeführer 2 denn auch nicht behauptet. Somit erübrigt sich eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen, welche für eine erfolgreiche Geltendmachung des Vertrauensschutzes kumulativ erforderlich sind.

E. 10 Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass Art. 16 Abs. 1 Bst. c GebV-BAZL sowohl für die Ausstellung, d.h. Erstausstellung, als auch für die Erneuerung eines Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses eine Gebühr von Fr. 110.-- vorsieht. Der vom Beschwerdeführer 1 zum Vergleich herangezogene Art. 16 Abs. 1 Bst. e GebV-BAZL regelt demgegenüber die Gebühr für die Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses (nicht eines Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses), eines eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses oder einer Fluggenehmigung. Betroffen sind folglich zwei verschiedene Posten. Ebenfalls bestehen sowohl für die Gebühr im Zusammenhang mit der Ausstellung eines Fahrzeugausweises als auch für jene für die Verkehrstüchtigkeitskontrolle eines Mittelklassepersonenwagens im Kanton Zürich - welche gemäss den Beschwerdeführern mit der Ausstellung und Erneuerung eines Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses verglichen werden können - andere gesetzliche Grundlagen. Diese sind im vorliegenden Verfahren jedoch nicht zu beurteilen. Vorliegend ist einzig massgebend, dass die Gebühr für die Ausstellung und Erneuerung eines Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst c GebV-BAZL über eine genügende gesetzliche Grundlage verfügt und im Einklang mit dem Kostendeckungs- und dem Äquivalenzprinzip steht. Schliesslich kann auch dem Vorwurf des Beschwerdeführers 1 nicht gefolgt werden, die Höhe der Gebühr für das Erstellen des Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses könne, da Art und Umfang der zu prüfenden Daten dieselben geblieben seien, nicht allein Folge des erhöhten Prüfungsintervalls sein. Da bei der Bemessung dieser Gebühr eine im Gesetz festgelegte Pauschalgebühr erhoben wird, spielt es keine Rolle, ob Art und Umfang der Daten noch dieselben sind bzw. ob sich der Aufwand der Überprüfung in zeitlicher Hinsicht erhöht hat oder nicht. Die Beschwerden erweisen sich somit insgesamt als unbegründet und sind abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gelten die Beschwerdeführer 1 und 2 als unterliegende Parteien und haben daher die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten für das vorliegende Verfahren werden auf Fr. 1'000.-- festgesetzt (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte, ausmachend je Fr. 500.--, auferlegt und mit den geleisteten Kostenvorschüssen in derselben Höhe verrechnet.

E. 12 Den Beschwerdeführern ist, da sie unterliegen, keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 VGKE).

Dispositiv
  1. Die Beschwerden der Beschwerdeführer 1 und 2 werden abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern 1 und 2 je zur Hälfte, ausmachend je Fr. 500.--, auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschüssen in gleicher Höhe verrechnet.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführer 1 und 2 (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Einschreiben) das GS UVEK (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus Metz Michelle Eichenberger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-4773/2008 {T 0/2} Urteil vom 20. Januar 2009 Besetzung Richter Markus Metz (Vorsitz), Richterin Kathrin Dietrich, Richter André Moser, Gerichtsschreiberin Michelle Eichenberger. Parteien

1. A._______,

2. Haltergemeinschaft HB-PAF, c/o B._______, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Affolter, Hornbachstrasse 50, 8034 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Gebühr (für Lufttüchtigkeitsprüfung und Lufttüchtigkeitsfolgezeugnis). Sachverhalt: A. Mit Kostenverfügung (Rechnung 798299000) vom 16. Juli 2008 hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) der Haltergemeinschaft HB-PAF c/o B._______ für die Durchführung der Lufttüchtigkeitsprüfung eine Gebühr von Fr. 630.-- sowie für das Ausstellen und Erneuern eines Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses eine solche von Fr. 110.-- in Rechnung gestellt. Ebenso hat das BAZL A._______ mit Kostenverfügung (Rechnung 798296310) vom 18. Juni 2008 für die Durchführung der Lufttüchtigkeitsprüfung eine Gebühr von Fr. 300.-- sowie für das Ausstellen und Erneuern eines Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses eine solche von Fr. 110.-- in Rechnung gestellt. B. A._______ (Beschwerdeführer 1) und die Haltergemeinschaft HB-PAF c/o B._______ (Beschwerdeführer 2) führen mit Eingaben vom 16. Juli 2008 und 18. Juli 2008 gegen die obgenannten Verfügungen des BAZL (Vorinstanz) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerden. Der Beschwerdeführer 1 beantragt eine Reduktion der Gebühren. Er macht geltend, mit der Einführung der neuen Gebührenverordnung des BAZL vom 28. September 2007 (GebV-BAZL, SR 748.112.11) würden sich die für die Prüfung und Aufsicht eines Flugzeugs zu entrichtenden Kosten massiv erhöhen. Allein durch den Umstand, dass nun jährlich und nicht mehr wie bis anhin nur alle zwei Jahre eine Prüfung durchgeführt werde, rechtfertige sich eine Preissteigerung von 271% nicht. Bei der Ausstellung des Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses handle es sich um eine rein administrative Tätigkeit, welche der eigentlichen Jahresprüfung des Flugzeugs - die durch den Prüfer vorgenommen werde - folge, für welche bereits eine Gebühr erhoben werde. Bei der vorliegend angefochtenen Gebühr sei deshalb nicht ersichtlich, welcher zusätzliche Aufwand der Vorinstanz abgegolten werde und worauf sich dieser Aufwand rechtlich abstütze. Der Aufwand sei aber sicherlich nicht höher als 5-10 Minuten. Darüber hinaus könne die Ausstellung des Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses mit derjenigen eines Fahrzeugausweises, für welche aber nur rund die Hälfte der vorliegend angefochtenen Gebühr erhoben werde, verglichen werden. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, wieso die Gebühr für die Ausstellung und Erneuerung eines Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses knapp doppelt so hoch sei wie jene für die erstmalige Ausstellung eines solchen. Wenn schon würden doch bei einer Erstausstellung höhere Kosten anfallen als bei einer Erneuerung. Zusammenfassend sei die Festlegung der betroffenen Gebühr durch die Vorinstanz willkürlich und diskriminierend, da der Kostendeckungsteil der Gebühr weit über 100% liege. Der Beschwerdeführer 2 beantragt die Feststellung der Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung. Er bringt vor, ihm sei vom Schweizerischen Verband Flugtechnischer Betriebe (SVFB) mittels Schreiben vom 23. April 2008 mitgeteilt worden, die Gebühr für die Nachprüfung sei in der Aufsichtsgebühr der Vorinstanz enthalten. Auch die Vorinstanz habe im Zusammenhang mit der Einführung des jährlichen Prüfungsintervalls ausgesagt, es würden ihm keine neuen Kosten entstehen. C. Der Beschwerdeführer 2 äussert sich mit Schreiben vom 20. August 2008 zu seinem Verhältnis zur Haltergemeinschaft HB-PAF und reicht verschiedene Unterlagen zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2008 vereinigte das Bundesverwaltungsgericht die Verfahren. E. Die Vorinstanz schliesst mit Vernehmlassungen vom 10. Oktober 2008 und 27. Oktober 2008 auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerden. Sie führt aus, neu werde jedes Jahr die Lufttüchtigkeit der Luftfahrzeuge überprüft. Dies hänge mit der Mitgliedschaft der Schweiz bei der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) zusammen. Werde im Rahmen der Lufttüchtigkeitsprüfung die Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs festgestellt, erneuere sie das Lufttüchtigkeitsfolgezeugnis. Auf den 1. Januar 2008 sei die GebV-BAZL in Kraft getreten. Die wichtigste Änderung liege in der Aufhebung der jährlichen Aufsichtspauschale. Früher sei der Betreiber eines Luftfahrzeugs nicht gehalten gewesen, die Kosten für die Lufttüchtigkeitsprüfung und die Ausstellung des entsprechenden Zeugnisses zu übernehmen, weil diese Kosten von der Jahrespauschale gedeckt gewesen seien. Neu werde die Lufttüchtigkeitsprüfung dem Betreiber nach Zeitaufwand berechnet. Für das Erstellen des Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses sei ebenfalls eine entsprechende Gebühr vorgesehen. Sie habe den Stundenansatz für die Arbeit eines BAZL-Inspektors auf Fr. 180.-- festgelegt. Dieser beruhe gleich wie die Gebühr für das Ausstellen und Erneuern eines Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses auf Art. 4 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV, SR 172.041.1). Der erforderliche Zeitaufwand sei folglich nicht das alleinige Kriterium. Vielmehr würden auch die direkten Personalkosten der Verwaltungseinheit, die direkten Kosten des Arbeitsplatzes und ein angemessener Anteil an den Gemeinkosten berücksichtigt. Schliesslich führt die Vorinstanz zu der vom Beschwerdeführer 2 geltend gemachten Verletzung des Vertrauensschutzes aus, sie delegiere grösstenteils dem SVFB mittels Vertrag die Durchführung der periodischen Luftfahrzeugprüfungen. Als freiwillige Dienstleistung informiere der SVFB die Luftfahrzeughalter mit einer gewissen Vorlaufzeit über die Fälligkeit der vorgeschriebenen Nachprüfung ihrer Luftfahrzeuge. Dies sei so geschehen mit dem vom Beschwerdeführer 2 angegebenen Standardschreiben. Hierbei sei es dem SVFB entgangen, das Schreiben entsprechend den neuen Verhältnissen (GebV-BAZL) anzupassen. Insgesamt scheitere der Vertrauensschutz des Beschwerdeführers 2 an der Voraussetzung der nachteiligen Vermögensdisposition infolge der Auskunft, da er sich auch bei einer richtigen Information für die Durchführung der Nachprüfung entschieden hätte. F. Der Beschwerdeführer 2 führt mit Stellungnahme vom 12. November 2008 aus, es sei ihm nicht möglich, nachzuvollziehen, ob der legislative Weg hinsichtlich des Wechsels vom zwei- auf den einjährigen Prüfungsintervall eingehalten worden sei, da es die Vorinstanz unterlassen habe, die einzelnen europäischen Gesetzesunterlagen näher darzulegen. Zum Vertrauensschutz macht er geltend, die Vorinstanz habe die Handlungen des SVFB gegen sich gelten zu lassen. Zudem habe die Vorinstanz selber mit Schreiben vom 13. Oktober 2006 das Gleiche wie der beauftragte SVFB bekannt gegeben und sie habe die Oberaufsicht über die Nachprüfung. Im Übrigen sei die Unrichtigkeit der Aussage im Informationsblatt des SVFB nicht offensichtlich. Auch liege eine Vermögensdisposition vor, da es in der Kompetenz der Vorinstanz liege, die Gebühren so festzulegen, dass sie heute nicht höher lägen als früher. Es bestehe folglich ein Kausalzusammenhang zwischen der Handlung (Prüfung) und der Amtshandlung (Gebührenrechnung). Schliesslich macht der Beschwerdeführer 2 geltend, der Stundenansatz von Fr. 180.-- sei zu hoch angesetzt. Die Vorinstanz unterlasse es denn auch, dazulegen, gestützt auf welche konkreten Fakten ein solcher von Fr. 180.-- angebracht sei. In diesem Zusammenhang sei auch die Aufrundung von Fr. 270.-- auf die Minimalgebühr von Fr. 300.-- zu beanstanden. Dass die Gebühr zu hoch sei, zeige auch der Umstand, dass beispielsweise die Verkehrstüchtigkeitskontrolle eines Mittelklassepersonenwagens im Kanton Zürich nur Fr. 100.-- betrage. Auch sei die Gebühr für die Erneuerung des Flugtüchtigkeitsfolgezeugnisses von Fr. 110.-- der Wirklichkeit anzupassen und herabzusetzten. Der Beschwerdeführer 1 verzichtete auf eine weitere Stellungnahme. G. Mit Duplik vom 25. November 2008 erläutert die Vorinstanz, gestützt auf welche gesetzlichen Grundlagen es zum Wechsel vom zwei- zum einjährigen Prüfungsintervall der Lufttüchtigkeit gekommen ist. Hinsichtlich des Vertrauensschutzes bestreitet sie insbesondere ihre angebliche "Kostenfreiheit" für technische Nachprüfungen. Früher seien mit der Erhebung der Jahresaufsichtsgebühr auch die Kosten einer Nachprüfung abgedeckt worden. Es habe damals somit keine Rolle gespielt, ob die Nachprüfung jährlich oder alle zwei Jahr durchgeführt worden sei. Auf dieser Ausgangslage beruhe der fragliche Hinweis im Schreiben des SVFB. Per 28. September 2008 müssten Luftfahrzeuge über ein Lufttüchtigkeitsfolgezeugnis verfügen, welches bestätige, dass das Luftfahrzeug innerhalb eines Jahres einer technischen Überprüfung unterzogen und als lufttüchtig befunden worden sei (Verordnung [EG] Nr. 2042/2003 sowie M.A. 901 [a] des Anhangs I der Verordnung [EG] Nr. 2042/2003). Hätte sie nun zum Zeitpunkt des EASA-Beitritts im Herbst/Winter 2006 am zweijährigen Prüfungsintervall festgehalten, hätten per 28. September 2009 Zertifikate mit falschem Inhalt ausgestellt werden müssen. Deshalb habe sie ihre Praxis bereits per 28. September 2006 geändert und den jährlichen Prüfungsintervall eingeführt. Die Halter seien mit Schreiben vom 13. Oktober 2006 über die Notwendigkeit dieses Wechsels informiert worden. Hierbei sei ihnen auch mitgeteilt worden, dass ihnen durch die vorzeitige Verkürzung des Prüfungsintervalls keine finanziellen Nachteile entstehen würden. Erst mit der neuen GebV-BAZL werde neu eine Gebühr für die Nachprüfung berechnet. H. Auf weitere Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Rechnungsstellungen sind in der Regel nicht direkt auf Rechtswirkungen gerichtet und besitzen nicht Verfügungscharakter (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2007 B-16/2006 E. 1.3, vom 30. Juni 2008 A-4471/2007 E. 6.4 sowie vom 2. September 2008 A-632/2008 E. 1.1). Die angefochtenen Rechnungen der Vorinstanz erfüllen im vorliegenden Fall allerdings die Voraussetzungen gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Mit ihnen wird nicht lediglich in Aussicht gestellt, dass die Adressaten, sofern sie mit den Rechnungen nicht einverstanden sind, eine anfechtbare Verfügung verlangen können, sondern sie sind gleichzeitig als Kostenverfügungen bezeichnet und als solche ausgestaltet, d.h. namentlich mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Es liegen mithin gültige Anfechtungsobjekte vor. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BAZL gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden. 1.1 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführer sind formelle Adressaten der angefochtenen Verfügungen und durch diese auch materiell beschwert. Sie sind deshalb zur Erhebung der vorliegenden Beschwerden legitimiert. Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass sich B._______ und Rechtsanwalt Daniel Affolter als rechtmässige Vertreter der Haltergemeinschaft HB-PAF ausgewiesen haben. 1.2 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden (Art. 50 und 52 VwVG) ist demnach einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Verfügungen auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 3. Einleitend ist auf den Einwand des Beschwerdeführers 2 einzugehen, die von ihm angefochtene Verfügung sei nichtig. 3.1 Wenn Nichtigkeit vorliegen würde, bliebe für das Bundesverwaltungsgericht nur, diese Nichtigkeit festzustellen; denn eine nichtige Verfügung ist rechtlich unverbindlich und kann keine Wirkungen entfalten. Nichtigkeit bildet jedoch die Ausnahme und ist nur in seltenen Fällen von qualifizierter Fehlerhaftigkeit anzunehmen. Ob Nichtigkeit vorliegt, bestimmt sich dabei nach der sog. Evidenztheorie (vgl. BGE 122 I 99 E. 3a.aa, BGE 116 Ia 215 E. 2c sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. März 2007 A-2089/2006 E. 6.2). Danach müssen kumulativ drei Voraussetzungen erfüllt sein: Erstens muss ein schwerwiegender Rechtsfehler vorliegen. Zweitens muss der Fehler offenkundig oder zumindest leicht erkennbar sein. Drittens darf die Annahme der Nichtigkeit nicht zu einer ernsthaften Gefährdung der Rechtssicherheit führen. Offenkundig ist ein Fehler, der einer durchschnittlich, nicht juristisch gebildeten Person auffallen sollte. Als Nichtigkeitsgründe stehen formelle Mängel im Vordergrund, so die offensichtliche örtliche oder sachliche Unzuständigkeit, gewichtige Verfahrensfehler wie die qualifizierte Verletzung des Gehörsanspruchs sowie schwerwiegende Form- oder Eröffnungsfehler. Inhaltliche Mängel haben demgegenüber nur in besonders schweren Fällen die Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge (vgl. zum Ganzen: ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 955 ff.; PIERRE TSCHAN-NEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 31 Rz. 16 ff.; THOMAS MERKLI/ARTHUR AESCHLIMANN/RUTH HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N. 55 ff. zu Art. 49). 3.2 Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Weder leidet die angefochtene Verfügung an einem formellen Mangel noch sind Verfahrensfehler, Form- oder Eröffnungsfehler oder schwere inhaltliche Mängel ersichtlich. Der diesbezügliche Antrag ist somit abzuweisen. Im Hinblick auf die Begründung der Beschwerde (vgl. Sachverhalt Bst. B) erscheint es indes angebracht, diese dahingehend zu verstehen, dass die angefochtene Verfügung nicht nichtig, sondern aufzuheben sei. 4. Auf den 1. Januar 2008 ist die neue GebV-BAZL in Kraft getreten, welche an die Stelle der ehemaligen Gebührenverordnung (VGZ, AS 1998 2216) getreten ist. Die neue Verordnung beinhaltet einerseits eine Erhöhung der Tarife und andererseits einen weitgehenden Wechsel von Gebührenpauschalen hin zu Gebühren, die nach Zeitaufwand in Rechnung gestellt werden. Die Anpassung der Tarife bezweckt u.a., die Teuerung auszugleichen, da die letzte Gebührenerhöhung 12 Jahre zurückliegt. Der Wechsel von den pauschalen Gebühren hin zu Gebühren nach Zeitaufwand sollte mehr Transparenz schaffen (als die Jahrespauschale). Gebühren nach Aufwand sind ausserdem gerechter und ausgewogener als Pauschalgebühren, entsprechen sie doch den tatsächlich durch die Vorinstanz erbrachten Leistungen. Bei wiederkehrenden, weitgehend standardisierten Geschäften wendet die Vorinstanz aber weiterhin Pauschalgebühren an, da eine Rechnung nach Aufwand in diesen Fällen nicht sachgerecht wäre. Die Gebührenerhöhung deckt zudem die Zulassungs- und Aufsichtstätigkeit der Vorinstanz, welche zunehmend komplexer und umfangreicher wird (vgl. zum Ganzen: Informationsblatt "Gründe für die neue Gebührenverordnung des BAZL" vom 22. Februar 2008). 5. Umstritten sind vorliegend sowohl die Gebühren für das Ausstellen und Erneuern eines Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. c GebV-BAZL als auch jene für das Durchführen der Lufttüchtigkeitsprüfung gemäss Art. 15 Abs. 1 Bst. a und c GebV-BAZL. 6. Die zu beurteilenden Gebühren gehören zu den Kausalabgaben und sind das Entgelt für eine bestimmte, von der abgabepflichtigen Person veranlasste Amtshandlung oder für die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung. Sie sollen die Kosten, welche dem Gemeinwesen durch die Amtshandlung oder die Benutzung der Einrichtung entstanden sind, ganz oder teilweise decken (vgl. zum Ganzen: HÄFELIN/MÜLLER/UHL-MANN, a.a.O., Rz. 2623 ff.). 6.1 Im Bereich des Abgaberechts gilt ein strenges Legalitätsprinzip. Daraus folgt, dass Gebühren in rechtsatzmässiger Form festgelegt sein müssen, damit den rechtsanwendenden Behörden kein übermäs-siger Spielraum verbleibt und die möglichen Abgabepflichten voraus-sehbar und rechtsgleich sind (vgl. Art. 164 Abs. 1 Bst. d der Bundes-verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], BGE 131 II 735 E. 3.2). Für gewisse Kausalabgaben können die Anforderungen an die gesetzliche Grundlage dort herabgesetzt werden, wo dem Bürger die Überprüfung der Gebühr auf ihre Rechtmässigkeit anhand von verfassungsrechtlichen Prinzipien, insbesondere dem Kostendeckungs- und dem Äquivalenzprinzip, ohne weiteres möglich ist (BGE 130 I 113 E. 2.2; ADRIAN HUNGERBÜHLER, Grundsätze des Kausalabgaberechts, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht ZBl 10/2003 S. 514 ff.; PIERRE MOOR, Droit administratif, Bd. III, Bern 1992, Ziff. 7.2.4.2). Nach dem Kostendeckungsprinzip sollen die Gesamterträge die Gesamtkosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig übersteigen, was eine gewisse Schematisierung oder Pauschalisierung der Abgabe nicht ausschliesst (BGE 132 II 371 E. 2.1, BGE 126 I 180 E. 3a/aa). Das Kostendeckungsprinzip greift nur bei kostenabhängigen Kausalabgaben (vgl. HUNGERBÜHLER, a.a.O., S. 521). Das Äquivalenzprinzip verlangt nach der Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes, dass die Höhe der Gebühr im Einzelfall in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert stehen muss, den die staatliche Leistung für die Abgabepflichtigen hat. Die Abgabe darf im Einzelfall zum objektiven Wert der Leistung nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis stehen und muss sich in vernünftigen Grenzen bewegen (BGE 132 II 375 E. 2.1, BGE 128 I 46 E. 4a). Das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip vermögen die Höhe bestimmter Kausalabgaben ausreichend zu begrenzen, sodass der Gesetzgeber deren Bemessung (nicht aber den Kreis der Abgabepflichtigen und den Gegenstand der Abgabe) der Exekutive überlassen darf (BGE 132 II 371 E. 2.1, BGE 131 II 735 E. 3.2; HUNGERBÜHLER, a.a.O., S. 516). 6.2 Verwaltungsgebühren werden als Entgelt für die Inanspruchnahme staatlicher Tätigkeit erhoben. Als typische Beispiele gelten Prüfungs- und Kontrollgebühren (HUNGERBÜHLER, a.a.O., S. 509). Sämtliche den Beschwerdeführern auferlegten Kosten wurden im Rahmen der Prüfung der Luftfahrzeugtüchtigkeit erhoben. Entstehungsgrund war somit eine von den Pflichtigen veranlasste Amtshandlung, weshalb die erhobenen Abgaben als Verwaltungsgebühren zu qualifizieren sind. Damit finden vorliegend das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip uneingeschränkt Anwendung (TSCHANNEN/ZIMMERLI, a.a.O., § 56 Rz. 18, 25). 7. Die Vorinstanz stützt die Erhebung ihrer Gebühren auf die GebV-BAZL ab. In Art. 3 Abs. 3 LFG wird die Gebührenfestsetzung dem Bundesrat übertragen. Der Bundesrat übt sodann die Aufsicht über die Luftfahrt durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) aus; die unmittelbare Aufsicht liegt beim Amt (BAZL) (vgl. Art. 3 Abs. 1 und 2 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 [LFG, SR 748.0]). 7.1 Die Überprüfung der Lufttüchtigkeit von Flugzeugen sowie das Ausstellen und Erneuern eines Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses durch das zuständige Bundesamt sind als Aufsichtstätigkeiten zu qualifizieren, wird doch die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften der staatlichen Kontrolle unterstellt (Art. 58 LFG i.V.m. Art. 16 der Luftfahrtverordnung vom 14. November 1973 [LFV, SR 748.01]). Im Entscheid der Rekurskommission des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (REKO-UVEK) vom 19. Dezember 2003 B-2002-75 E. 6.2.2 f. wurde festgehalten, Art. 3 Abs. 3 LFG lasse sich in genügender From entnehmen, dass für die Tätigkeiten im Rahmen der Aufsicht eine vom Bundesrat festzusetzende Gebühr erhoben werden soll. Diese Auffassung wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. September 2008 A-1150/2008 E. 5.1 bestätigt. Das Objekt der Abgabeerhebung ist demnach im Gesetz genügend bestimmt. 7.2 Art. 3 Abs. 3 LFG nennt zwar den Kreis der Abgabepflichtigen nicht namentlich, beschränkt jedoch die Rechtsetzungsbefugnis des Bundesrats ausdrücklich auf die Festsetzung der zu erhebenden Gebühren. Da Gebühren regelmässig derjenige zu entrichten hat, der eine staatliche Leistung in Anspruch nimmt, kann es sich beim Kreis der Abgabepflichtigen nur um Personen handeln, die eine staatliche Aufsichtstätigkeit im Bereich der Luftfahrt beanspruchen bzw. erforderlich machen. Dies kann der Bestimmung auch ohne ausdrückliche Aufzählung der möglichen Gebührenpflichtigen entnommen werden (vgl. Entscheid der REKO-UVEK vom 19. Dezember 2003 B-2002-75 E. 6.2.2 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. September 2008 A-1150/2008 E. 5.2). 7.3 Art. 3 Abs. 3 LFG äussert sich sodann nicht zur Höhe der zu erhebenden Gebühren. Bei Verwaltungsgebühren vermögen - gemäss der eingangs dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung und Lehre - das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip die Höhe der Gebühr ausreichend zu begrenzen, weshalb der Gesetzgeber deren Bemessung dem Bundesrat überlassen darf (E. 6.1). Die Grundzüge der Bemessung der zu erhebenden Gebühren müssen nicht bereits in Art. 3 Abs. 3 LFG enthalten sein (vgl. Entscheid der REKO-UVEK vom 19. Dezember 2003 B-2002-75 E. 6.2.2 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. September 2008 A-1150/2008 E. 5.3). 7.4 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass Art. 3 Abs. 3 LFG den Anforderungen an eine genügende gesetzliche Grundlage im Abgaberecht genügt und die aufgrund der GebV-BAZL erhobenen Gebühren somit auf einer hinreichenden formell-gesetzlichen Grundlage beruhen. Überdies sei angemerkt, dass eine umfassende bzw. detaillierte Festlegung im formellen Gesetz angesichts der technischen Entwicklung und der Vielzahl von Aufsichtstätigkeiten im Bereich der Luftfahrt, für die es Gebühren zu erheben gilt, mit dem Erfordernis der Praktikabilität nur schwer vereinbar wäre (vgl. hierzu auch Hungerbühler, a.a.O., S. 517). Im Zusammenhang mit dem Wechsel vom zwei- zum einjährigen Prüfungsintervall der Lufttüchtigkeit der Luftfahrzeuge ist darauf hinzuweisen, dass - wie die Vorinstanz erläutert hat - die Schweiz gestützt auf das bilaterale Luftverkehrsabkommen (LVA Schweiz-EG, SR 0.748.127.192.68) an der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) teilnimmt. In der Folge ist das LVA Schweiz-EG mit den entsprechenden EG-Verordnungen ergänzt worden. Gemäss der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 sowie M.A. 901 (a) des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 müssen ab dem 28. September 2008 Luftfahrzeuge über ein Lufttüchtigkeitsfolgezeugnis verfügen, welches bestätigt, dass das Luftfahrzeug innerhalb eines Jahres einer technischen Überprüfung unterzogen und als lufttüchtig befunden worden ist (vgl. http://www.bazl.admin.ch/dokumentation/grundlagen/index.html?lang=de). 8. Es bleibt im Folgenden zu prüfen, ob die umstrittene Gebühr für die Ausstellung und Erneuerung des Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses sowie jene für die Lufttüchtigkeitsprüfung dem Kostendeckungs- und dem Äquivalenzprinzip standhalten. 8.1 Die Vorinstanz erhob ihre Gebühren gestützt auf die GebV-BAZL. Gemäss Art. 1 regelt diese die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen, die die Vorinstanz erlässt bzw. erbringt. Art. 3 GebV-BAZL hält fest, dass eine Gebühr zu bezahlen hat, wer eine Dienstleistung der Vorinstanz beansprucht. Sofern nicht eine Pauschale festgelegt wird, richtet sich die Bemessung der Gebühr nach Zeitaufwand, gegebenenfalls innerhalb des festgelegten Gebührenrahmens (Art. 5 Abs. 1 GebV-BAZL). In den Artikeln 14 ff. GebV-BAZL sind sodann die Gebühren für Dienstleistungen, welche gestützt auf das LFG und die weiteren Erlasse im Bereich des Luftfahrtrechts ergehen, speziell geregelt. 8.2 Wie bereits in E. 7 festgehalten, ist der Bundesrat zur Regelung der Abgaben für die Ausübung der Aufsicht im Bereich der Luftfahrt aufgrund von Art. 3 Abs. 3 LFG ermächtigt. Indem die Bestimmung auf nähere Vorgaben verzichtet, räumt sie dem Bundesrat einen erheblichen Ermessensspielraum ein. Das erscheint aufgrund der Vielzahl von Tatbeständen, die im Bereich der Luftfahrt Gebühren auslösen, als sachgerecht. 8.3 Das Kostendeckungsprinzip gibt dem Betroffenen relativ wenig Anhaltspunkte für die einzelfallweise Gebührenbemessung, da das Amt einen umfassenden Verwaltungszweig bildet, der vielfältige Aufgaben wahrnimmt und insgesamt relativ hohe Kosten verursacht. Im Rahmen der Änderung der Gebührenverordnung des BAZL wurde vom Amt verlangt, seinen tiefen Kostendeckungsgrad von 12% zu erhöhen. Mittels der vorgenommenen Gebührenanpassung sollte es dem Amt möglich sein, innerhalb der Legislaturperiode von 2008/2011 einen Kostendeckungsgrad von 15% zu erreichen (vgl. Informationsblatt "Gründe für die neue Gebührenverordnung des BAZL" vom 22. Februar 2008). Daraus folgt, dass die Summe aller Gebühren, die das Amt erhebt, in keiner Weise seinen Gesamtaufwand deckt. 8.4 Da das Kostendeckungsprinzip keine Aussagen zur Bemessung der Gebühren im Einzelfall erlaubt, ist weiter zu klären, ob das Äquivalenzprinzip geeignet ist, die Berechnung der Gebühren in ausreichender Weise überprüfbar zu machen und ob sich die einschlägigen Bestimmungen an diesen Grundsatz halten. 8.5 Die Beschwerdeführer machen im Wesentlichen geltend, die Gebühren seien allein aufgrund des erhöhten Prüfungsintervalls nicht gerechtfertigt. Insbesondere entspreche die Gebühr für das Ausstellen und Erneuern eines Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses nicht dem Zeitaufwand, den die Ausfertigung tatsächlich erfordere. Die Vorinstanz ist dagegen der Auffassung, beim Entgelt für die Ausstellung eines Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses handle es sich um eine pauschale Gebühr, welche auf den Grundsätzen von Art. 4 AllgGebV beruhe. Sie werde gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c GebV-BAZL erhoben. Sie führt weiter aus, für die Bemessung der Gebühr, die für die Durchführung der Lufttüchtigkeitprüfung erhoben worden sei, habe sie den Stundenansatz eines BAZL-Inspektors, der bei Fr. 180.-- liege, verwendet. Der Stundenansatz berücksichtige die in Art. 4 AllgGebV vorgegebenen Bemessungsgrundlagen wie die Personalkosten der Verwaltungseinheit, die direkten Kosten des Arbeitsplatzes und einen angemessenen Anteil an den Gemeinkosten. Der Stundenansatz sei sodann mit der Anzahl aufgewendeter Stunden multipliziert worden. Da dieser Betrag beim Beschwerdeführer 1 unter dem Minimalbetrag gemäss in Art. 15 Abs. 1 Bst. c GebV-BAZL liege, sei er automatisch auf das Minimum festgelegt worden. 8.6 Hinsichtlich der Gebühr von Fr. 110.-- für das Ausstellen und Erneuern eines Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses ist festzuhalten, dass das Amt für wiederkehrende, weitgehend standardisierte Geschäfte wie einfache Bewilligungen oder Lizenzen auch in seiner neuen Gebührenverordnung weiterhin Pauschalgebühren anwendet. Eine Rechnung nach Aufwand wäre in diesen Fällen nicht sachgerecht (vgl. Informationsblatt "Gründe für die neue Gebührenverordnung des BAZL" vom 22. Februar 2008). Gemäss Art. 5 Abs. 1 GebV-BAZL wird eine Gebühr nur dann nach Zeitaufwand berechnet, wenn sie nicht in einer Pauschale festgelegt ist. Das Vorbringen der Beschwerdeführer, die Gebühr entspreche nicht dem Zeitaufwand, kann deshalb nicht gehört werden. Wie bereits erwähnt, ist eine gewisse Schematisierung und Pauschalisierung der Gebührenbemessung zulässig (vgl. E. 6.1). So ist es denn auch sachlich nachvollziehbar, für die Ausstellung eines Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses eine Pauschalgebühr zu erheben, handelt es sich dabei doch um eine Standardtätigkeit im Rahmen der Aktualisierung des Luftfahrzeugregisters. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem erst kürzlich ergangenen Urteil festgehalten, eine Gebühr von Fr. 110.-- für die Ausstellung eines solchen Zeugnisses, wie sie in Art. 16 Abs. 1 Bst. c GebV-BAZL festgelegt sei, könne nicht als überhöht oder unverhältnismässig bezeichnet werden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. September 2008 A-1150/2008 E. 6.5). Gründe, um vorliegend von dieser Beurteilung abzuweichen, sind keine ersichtlich. 8.7 Es bleibt weiter zu prüfen, ob die von der Vorinstanz erhobene Gebühr für die Durchführung der Lufttüchtigkeitsprüfung mit dem Äquivalenzprinzip zu vereinbaren ist. Für regelmässige und ausserordentliche Nachprüfungen werden die Gebühren nach Zeitaufwand innerhalb der vorgegebenen Gebührenrahmen bemessen (Art. 15 Abs. 1 GebV-BAZL). Die Gebühr für die Überprüfung von Flugzeugtypen wie den vorliegenden darf nicht weniger als Fr. 300.-- (Beschwerdeführer 1) bzw. Fr. 500.-- (Beschwerdeführer 2) und nicht mehr als Fr. 2'000.-- (Beschwerdeführer 1) bzw. Fr. 8'000.-- (Beschwerdeführer 2) betragen (vgl. Art. 15 Abs. 1 Bst. a und c GebV-BAZL). Die Vorinstanz hat für die Durchführung der Lufttüchtigkeitsprüfung einen Zeitaufwand von 1,5 Stunden (Beschwerdeführer 1) bzw. 3,5 Stunden (Beschwerdeführer 2) ermittelt. Dieser wird nicht bestritten. Der Stundenansatz für einen Technischen Mitarbeiter, der eine Lufttüchtigkeitsprüfung vorzunehmen hat, wurde von der Vorinstanz auf Fr. 180.-- festgelegt. Darin wurden - eigenen Aussagen zufolge - die Personalkosten der Verwaltungseinheit, die direkten Kosten des Arbeitsplatzes und ein angemessener Anteil an den Gemeinkosten berücksichtigt (vgl. Art. 4 AllgGebV). Da die vom Beschwerdeführer 1 hiernach zu entrichtende Gebühr unter dem Minimalbetrag gemäss Art. 15 Abs. 1 Bst. c GebV-BAZL lag, wurde sie von der Vorinstanz automatisch auf den Minimalbetrag von Fr. 300.-- erhöht. Mit Urteil vom 18. September 2008 A-1150/2008 E. 6.6.2 hat das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass dieses Vorgehen nicht zu beanstanden sei. Der Stundenansatz stehe auch nicht in einem Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung. Gründe, um vorliegend von dieser Beurteilung abzuweichen, sind keine ersichtlich. Die Beschwerden sind somit auch in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen. 8.8 Zusammenfassend steht damit fest, dass die aufgrund von Art. 15 Abs. 1 Bst. a und c und Art. 16 Abs. 1 Bst. c GebV-BAZL erhobenen Gebühren dem Kostendeckungs- und dem Äquivalenzprinzip nicht widersprechen. Beide Bestimmungen erlauben es den Gebührenpflichtigen, die Angemessenheit der insgesamt zu erhebenden Gebühren zu überprüfen. Die angefochtenen Gebühren sind somit weder willkürlich noch diskriminierend oder unverhältnismässig. 9. Des Weiteren macht der Beschwerdeführer 2 geltend, ihm sei vom SVFB mittels Schreiben vom 23. April 2008 mitgeteilt worden, die Gebühr für die Nachprüfung sei in der Aufsichtsgebühr der Vorinstanz enthalten. Diese Aussage habe die Vorinstanz gegen sich gelten zu lassen; so habe sie denn auch die Oberaufsicht über die Nachprüfung inne. Zudem stimme diese Information mit der Aussage im Schreiben der Vorinstanz vom 13. Oktober 2006 im Zusammenhang mit der Einführung des jährlichen Prüfungsintervalls, es würden ihm keine neuen Kosten entstehen, überein. Die Unrichtigkeit der Aussage im Informationsblatt des SVFB sei nicht offensichtlich. Auch liege eine Vermögensdisposition vor, da es in der Kompetenz der Vorinstanz liege, die Gebühren so festzulegen, dass sie heute nicht höher lägen als früher. Es bestehe folglich ein Kausalzusammenhang zwischen der Handlung (Prüfung) und der Amtshandlung (Gebührenrechnung). 9.1 Zwar gebietet der Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr. Er wirkt sich im Verwaltungsrecht in mehrfacher Hinsicht aus. In der Form des so genannten Vertrauensschutzes verleiht er den Privaten einen Anspruch darauf, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden. Voraussetzung, um sich erfolgreich auf den Vertrauensschutz berufen zu können, ist, dass eine durch eine zuständige Behörde geschaffene Vertrauensgrundlage vorliegt, die betroffene Person von der Vertrauensgrundlage Kenntnis hatte und ihre allfällige Fehlerhaftigkeit nicht kannte und auch nicht hätte kennen sollen. Weiter ist erforderlich, dass sie gestützt auf ihr Vertrauen eine nicht wieder rückgängig zu machende Disposition getätigt hat und dem Interesse am Vertrauensschutz keine stärker zu gewichtenden öffentlichen Interessen entgegen stehen (vgl. hierzu und zum Folgenden: HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 622 ff., 631 sowie 668 ff.). 9.2 Seit dem 28. September 2008 müssen Luftfahrzeuge über ein Lufttüchtigkeitsfolgezeugnis verfügen, welches bestätigt, dass das Luftfahrzeug innerhalb eines Jahres einer technischen Überprüfung unterzogen und als lufttüchtig befunden worden ist (Verordnung [EG] Nr. 2042/2003 sowie M.A. 901 [a] des Anhangs I der Verordnung [EG] Nr. 2042/2003). Gemäss den nachvollziehbaren Ausführungen der Vorinstanz hätten per 28. September 2008 Zertifikate mit falschem Inhalt ausgestellt werden müssen, wenn sie zum Zeitpunkt des EASA-Beitritts im Herbst/Winter 2006 am zweijährigen Prüfungsintervall festgehalten hätte. Deshalb habe sie ihre Praxis bereits per 28. September 2006 geändert und den jährlichen Prüfungsintervall eingeführt. Die Flugzeughalter sind mit Schreiben vom 13. Oktober 2006 über die Notwendigkeit dieses Wechsels informiert worden (vgl. Beilage 2 zur Duplik vom 25. November 2008). Hierbei ist den Haltern auch mitgeteilt worden, dass ihnen durch diese Massnahmen keine finanziellen Nachteile entstünden; dies in Übereinstimmung mit den damals geltenden gesetzlichen Bestimmungen, welche neben der Erhebung der Jahresaufsichtsgebühr keine gesonderte Gebühr für die Nachprüfung vorsahen. Aus dem Inhalt des Schreibens ergibt sich aber eindeutig, dass sich diese Zusicherung lediglich auf die vorzeitige Verkürzung des Prüfungsintervalls bezieht. Eine Garantie, dass in Zukunft keine diesbezüglichen gesetzlichen Änderungen erfolgen werden, lässt sich aus diesem Schreiben nicht ableiten. Folglich kann das fragliche Schreiben auch nicht als Grundlage für den vom Beschwerdeführer 2 geltend gemachten Vertrauensschutz gelten. Des Weiteren kann offen gelassen werden, ob vorliegend das Schreiben des SVFB vom 23. April 2008 der Vorinstanz zugerechnet werden kann bzw. ob es sich beim SVFB als Branchenorganisation um eine Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. e VwVG handelt, mithin um eine Organisation ausserhalb der Bundesverwaltung, die mit der Erfüllung ihr übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes betraut ist. Denn gemäss nicht bestrittener Aussage der Vorinstanz werden die Nachprüfungen durch den SVFB durchgeführt. Diese erfolgen nachdem die Flugzeughalter vom SVFB über deren Fälligkeit informiert worden sind und sich daraufhin beim SVFB gemeldet haben. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 2 die Nachprüfung auch dann hätte durchführen lassen, wenn er in dem besagten Schreiben des SVFB richtig über die Kostenfolgen informiert worden wäre. Denn ohne Nachprüfung hätte das betroffene Flugzeug seine Lufttüchtigkeit und somit seine Verkehrszulassung verloren. Folglich hat der Beschwerdeführer 2 aufgrund des Schreibens des SVFB keine Dispositionen getätigt, die er sonst unterlassen hätte. Gegenteiliges wird vom Beschwerdeführer 2 denn auch nicht behauptet. Somit erübrigt sich eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen, welche für eine erfolgreiche Geltendmachung des Vertrauensschutzes kumulativ erforderlich sind. 10. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass Art. 16 Abs. 1 Bst. c GebV-BAZL sowohl für die Ausstellung, d.h. Erstausstellung, als auch für die Erneuerung eines Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses eine Gebühr von Fr. 110.-- vorsieht. Der vom Beschwerdeführer 1 zum Vergleich herangezogene Art. 16 Abs. 1 Bst. e GebV-BAZL regelt demgegenüber die Gebühr für die Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses (nicht eines Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses), eines eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses oder einer Fluggenehmigung. Betroffen sind folglich zwei verschiedene Posten. Ebenfalls bestehen sowohl für die Gebühr im Zusammenhang mit der Ausstellung eines Fahrzeugausweises als auch für jene für die Verkehrstüchtigkeitskontrolle eines Mittelklassepersonenwagens im Kanton Zürich - welche gemäss den Beschwerdeführern mit der Ausstellung und Erneuerung eines Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses verglichen werden können - andere gesetzliche Grundlagen. Diese sind im vorliegenden Verfahren jedoch nicht zu beurteilen. Vorliegend ist einzig massgebend, dass die Gebühr für die Ausstellung und Erneuerung eines Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst c GebV-BAZL über eine genügende gesetzliche Grundlage verfügt und im Einklang mit dem Kostendeckungs- und dem Äquivalenzprinzip steht. Schliesslich kann auch dem Vorwurf des Beschwerdeführers 1 nicht gefolgt werden, die Höhe der Gebühr für das Erstellen des Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses könne, da Art und Umfang der zu prüfenden Daten dieselben geblieben seien, nicht allein Folge des erhöhten Prüfungsintervalls sein. Da bei der Bemessung dieser Gebühr eine im Gesetz festgelegte Pauschalgebühr erhoben wird, spielt es keine Rolle, ob Art und Umfang der Daten noch dieselben sind bzw. ob sich der Aufwand der Überprüfung in zeitlicher Hinsicht erhöht hat oder nicht. Die Beschwerden erweisen sich somit insgesamt als unbegründet und sind abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gelten die Beschwerdeführer 1 und 2 als unterliegende Parteien und haben daher die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten für das vorliegende Verfahren werden auf Fr. 1'000.-- festgesetzt (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte, ausmachend je Fr. 500.--, auferlegt und mit den geleisteten Kostenvorschüssen in derselben Höhe verrechnet. 12. Den Beschwerdeführern ist, da sie unterliegen, keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden der Beschwerdeführer 1 und 2 werden abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern 1 und 2 je zur Hälfte, ausmachend je Fr. 500.--, auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschüssen in gleicher Höhe verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführer 1 und 2 (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Einschreiben) das GS UVEK (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus Metz Michelle Eichenberger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). 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