Umwandlung einer verwaltungsstrafrechtlichen Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe (Art. 10 und 91 VStrR)
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Stefan Tränkle, Leiter Rechtsdienst
E. 2 EIDGENÖSSISCHES FINANZDEPARTEMENT Generalsekretariat EFD, vertreten durch Rechtsan- wältin Lucie Schafroth
gegen
A., tschechischer Staatsangehöriger
Gegenstand
Umwandlung einer verwaltungsstrafrechtlichen Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2024.53
- 2 - SK.2024.53 Die Einzelrichterin erwägt, dass − das Eidgenössische Finanzdepartement (nachfolgend: EFD [als Gesuchstellerin]) mit Strafbescheid vom 3. Dezember 2021 A. (nachfolgend: Gesuchsgegner) wegen un- befugter Entgegennahme von Publikumseinlagen gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen vom 8. November 1934 (Banken- gesetz, BankG; SR 952.0) schuldig sprach (Dispositiv Ziff. 1) und ihn zu einer Geld- strafe von 290 Tagessätzen à Fr. 60.--, ausmachend Fr. 17'400.--, bedingt erlassen auf eine Probezeit von 2 Jahren (Dispositiv Ziff. 1 lit. a), und zu einer Busse von Fr. 4'200.-- (Dispositiv Ziff. 1 lit. b) verurteilte, sowie ihm die Verfahrenskosten von total Fr. 1’590.-- auferlegte (Dispositiv Ziff. 1 lit. c) (TPF 1.100.004-020);
− der Strafbescheid des EFD vom 3. Dezember 2021 mangels Einsprache in Rechts- kraft erwuchs und nach Art. 67 Abs. 2 VStrR einem rechtskräftigen Urteil gleichsteht (TPF 1.100.021 f.);
− das EFD mit Schreiben vom 12. April 2022 dem Gesuchsgegner den gemäss Straf- bescheid zu bezahlenden Betrag von Fr. 5'790.-- (Busse von Fr. 4'200.-- und Verfah- renskosten von Fr. 1'590.--) mit einer Zahlungsfrist von 30 Tagen in Rechnung stellte (TPF 1.100.023);
− der Gesuchsgegner mit Schreiben des EFD vom 7. November 2022, nachdem innert Frist keine Zahlung eingegangen war, gemahnt wurde, die säumige Zahlung bis zum
E. 7 Dezember 2022 vorzunehmen, und er darauf hingewiesen wurde, dass ohne Ein- zahlung innert Frist die Einreichung eines Gesuches um Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe vorbehalten werde (TPF 1.100.024);
− der Gesuchsgegner die Annahme der per Einschreiben versandten Mahnung verwei- gerte, weshalb die Mahnung am 7. März 2023 in Kopie per A-Post nochmals an ihn versandt wurde, und zwar mit neuer Zahlungsfrist bis am 7. April 2023 (TPF 1.100.027);
− der Gesuchsgegner innerhalb der Nachfrist keine Zahlungen leistete, weshalb das EFD mit Schreiben vom 11. Juni 2024 den Gesuchsgegner erneut per Einschreiben und gleichzeitigem Versand einer Kopie des Schreibens per A-Post ein zweites Mal mahnte unter Ansetzung einer Zahlungsfrist bis am 11. Juli 2024, und sich erneut die Einreichung eines Gesuches um Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe bei unbenütztem Fristablauf vorbehielt (TPF 1.100.028);
- 3 - SK.2024.53 − der Gesuchsgegner auch das Schreiben des EFD vom 11. Juni 2024 nicht innert Frist auf der Post abholte und die Postsendung dem EFD am 9. Juli 2024 retourniert wurde (TPF 1.100.029 f.);
− der säumige Gesuchsgegner den ausstehenden Betrag bis heute nicht bezahlt hat;
− das EFD mit Gesuch vom 12. September 2024 an die Bundesanwaltschaft zu Handen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Strafkammer) um Umwand- lung der mit Strafbescheid vom 3. Dezember 2021 gegen den Gesuchsgegner aus- gefällten Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 70 Tagen, unter Kostenfolgen zulas- ten des Gesuchsgegners, ersuchte (TPF 1.100.004-029); die Bundesanwaltschaft das Gesuch am 17. September 2024 an die Strafkammer überwies (TPF 1.100.001 f.);
− gemäss Art. 50 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössi- sche Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1) die ge- richtliche Beurteilung von Widerhandlungen gegen die Strafbestimmungen dieses Gesetzes oder der Finanzmarktgesetze – worunter das Bankengesetz fällt (Art. 1 Abs. 1 lit. d FINMAG) – der Bundesgerichtsbarkeit untersteht;
− die Strafkammer in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit als erstinstanzliches Gericht des Bundes urteilt; sie zudem Strafsachen, die der Bundesrat nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974 (Verwaltungsstrafrechtsgesetz, VStrR; SR 313.0) dem Bundesstrafgericht überwiesen hat (Art. 35 des Bundesgeset- zes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 [Straf- behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]) beurteilt; die Strafkammer somit zur Beurteilung der Verwaltungsstrafsache zuständig gewesen wäre, hätte der Be- schuldigte die gerichtliche Beurteilung verlangt (Art. 72 und 73 i.V.m. Art. 81 VStrR);
− sich die Zuständigkeit der Strafkammer für das vorliegende Verfahren aus Art. 91 Abs. 2 VStrR ergibt, wonach zur Umwandlung einer verwaltungsstrafrechtlichen Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe das Gericht zuständig ist, welches die Widerhand- lung beurteilt hat oder zur Beurteilung zuständig gewesen wäre (siehe vorstehende Erwägung);
− es sich bei der Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe um einen selbstständigen nach- träglichen richterlichen Entscheid gemäss Art. 363 ff. der Schweizerischen Strafpro- zessordnung (StPO; SR 312.0; Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozess- rechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, S. 1297 f.) handelt;
- 4 - SK.2024.53 − gemäss Art. 365 Abs. 1 StPO das Gericht in solchen Verfahren grundsätzlich gestützt auf die Akten entscheidet; es auch eine Verhandlung anordnen kann;
− das Gericht gemäss Art. 365 Abs. 2 StPO seinen Entscheid schriftlich erlässt und ihn kurz begründet;
− der Präsident der Strafkammer mit Schreiben vom 18. September 2024 das gericht- liche Verfahren unter Hinweis auf den Eingang des Gesuchs sowie die Spruchkörper- zusammensetzung und die Möglichkeit der Geltendmachung von Ausstandsgründen unter der Verfahrensnummer SK.2024.53 eröffnete und dies gleichentags der Bun- desanwaltschaft und dem EFD anzeigte (TPF 1.120.001 f [sog. Eingangsanzeige]);
− die Einzelrichterin der Strafkammer (nachfolgend: Einzelrichterin) mit Schreiben vom
23. Oktober 2024 dem Gesuchsgegner im Sinne von 364 Abs. 4 StPO Gelegenheit gab, sich zum beigelegten und auszugsweise ins tschechische übersetzten Gesuch des EFD vom 12. September 2024 bis zum 22. November 2024 schriftlich zu äussern sowie das ebenfalls beigelegte und übersetzte Formular «Persönliche und finanzielle Situation» ausgefüllt und mit Belegen versehen der Strafkammer einzureichen, wobei dem Gesuchsgegner die obgenannte und übersetzte Eingangsanzeige beigelegt wurde (TPF 1.400.002-014);
− das an den Gesuchsgegner adressierte und per Einschreiben versandte Schreiben (inkl. Eingangsanzeige) der Einzelrichterin vom 23. Oktober 2024 der Strafkammer von der Post am 14. November 2024 mit dem Vermerk «Unclaimed» bzw. nicht ab- geholt retourniert wurde (TPF 1.521.003);
− bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, diese am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt gilt, sofern der Adres- sat mit der Zustellung rechnen musste (sog. Zustellfiktion; Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO; BGE 127 I 31 E. 21; 130 III 396 E. 1.2.3);
− dem Gesuchsgegner die Eingangsanzeige nicht zugestellt werden konnte, weshalb er keine Kenntnis vom gerichtlichen Verfahren hatte;
− der Gesuchsgegner somit nicht mit der Zustellung der Einladung zur Stellungnahme vom 23. Oktober 2024 rechnen musste, womit die Zustellfiktion von Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO nicht zur Anwendung gelangt;
− dem Gesuchsgegner die Einladung zur Stellungnahme vom 23. Oktober 2024 somit nicht rechtsgültig zugestellt wurde;
- 5 - SK.2024.53 − der Gesuchsgegner somit nicht Gelegenheit erhielt, sich zum Gesuch des EFD vom
E. 12 September 2024 vernehmen zu lassen;
− die Zustellung durch Veröffentlichung im Bundesblatt erfolgt, wenn eine Zustellung unmöglich oder mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden wäre (Art. 88 Abs. 1 lit. b StPO [der Wortlaut deckt sich mit der sinngleichen Bestimmung von Art. 34a Abs. 1 lit. b VStrR] i.V.m. Art. 82 VStrR), wobei der Sache nach eine Abwägung unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten vorzunehmen ist (vgl. NATTERER/GARTMANN, Basler Kommentar, Verwaltungsstrafrecht, 2020, Art. 34a VStrR N. 14);
− die vorstehenden Ausführungen aufzeigen, dass weiterer Zustellaufwand – jedwel- cher Art am Wohnort des Gesuchsgegners in Tschechien – für das Gericht als unver- hältnismässig zu betrachten ist;
− die Voraussetzungen für eine Zustellung der Einladung vom 23. Oktober 2024 zur Stellungnahme zum Gesuch des EFD durch öffentliche Bekanntmachung demnach gegeben waren (Art. 88 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 82 VStrR);
− die Einladung vom 23. Oktober 2024 zur Stellungnahme zum Gesuch des EFD am
30. Januar 2025, mit Ansetzung einer Frist von 20 Tagen ab Zustellung, im Bundes- blatt veröffentlicht (TPF 1.400.016 f.; BBl 2025 299) und dem Gesuchsgegner damit rechtsgültig zugestellt wurde (sog. Zustellfiktion);
− die Zustellung am Tag der Veröffentlichung als erfolgt gilt (Art. 88 Abs. 2 StPO);
− sich der Gesuchsgegner innert der ihm gesetzten Frist von 20 Tagen ab Zustellung der Einladung zur Stellungnahme (bzw. Veröffentlichung im Bundesblatt) nicht ver- nehmen liess;
− eine Busse vom Richter in Haft umgewandelt wird, soweit sie nicht eingebracht wer- den kann (Art. 10 Abs.1 VStrR; sog. Uneinbringlichkeit);
− nach Lehre bei verurteilten Personen, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, eine Busse ohne weiteres als uneinbringlich gilt (HAURI, Verwaltungsstrafrecht, Bern 1998, S. 27), zumal öffentlich-rechtliche Forderungen im Ausland nicht auf dem Betrei- bungsweg vollstreckt werden können (Verfügung der Strafkammer SK.2023.12 vom
22. August 2023 E. 2.3);
− sich ausserdem die Inkassobemühungen des EFD als fruchtlos erwiesen, womit das (erste Umwandlungs-) Erfordernis der Uneinbringlichkeit der Busse erstellt ist;
- 6 - SK.2024.53 − Art. 10 Abs. 2 VStrR in Bezug auf das zweite Umwandlungserfordernis vorsieht, dass die Umwandlung in eine Ersatzfreiheitsstrafe ausgeschlossen werden kann, wenn der Verurteilte nachweist, dass er schuldlos ausserstande ist, die Busse zu bezahlen;
− Umstände i.S.v. Art. 10 Abs. 2 VStrR beispielsweise eintreten können, wenn sich die finanziellen Verhältnisse des Verurteilten nach Urteilsfällung ohne sein Zutun abrupt verändern, etwa durch Eigentumsverlust aufgrund einer Naturkatastrophe, schwerer Krankheit oder Verlust der Arbeitsstelle (ACHERMANN, Basler Kommentar, Verwal- tungsstrafrecht, 2020, Art. 10 VStrR N. 36; CIMICHELLA, Die Geldstrafe im Schweizer Strafrecht unter Berücksichtigung der Problematik zum bedingten Vollzug, Diss. ZH, Bern 2006, S. 255 f.);
− der Gesuchsgegner weder im verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren noch im vorlie- genden Verfahren Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen machte, bzw. nicht nachwies, dass er schuldlos ausserstande ist, die Busse zu be- zahlen (TPF 1.100.017 [Strafbescheid des EFD vom 3. Dezember 2021, Ziff. 32]);
− sich im Übrigen aus den Akten nicht entnehmen lässt, dass der Gesuchsteller nicht im Stande wäre, die Busse zu bezahlen;
− aufgrund des Gesagten die Voraussetzungen für eine Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe gegeben sind;
− im Falle der Umwandlung 30 Franken Busse einem Tag Haft gleichgesetzt werden, jedoch die Umwandlungsstrafe die Dauer von drei Monaten nicht übersteigen darf (Art. 10 Abs. 3 VStrR; vgl. aber TPF 2020 126 E. 5.1 S. 128 f.);
− das EFD der mit Strafbescheid vom 3. Dezember 2021 verhängten Strafe eine Ein- satzstrafe von 360 Tagessätzen zu Grunde legte, wobei der Tagessatz auf Fr. 60.-- veranschlagt wurde, und erwog, damit die auszusprechende Strafe in ihrer Summe schuldangemessen sei, sei die Verbindungsbusse auf Fr. 4'200.-- festzusetzen, was zur Reduktion der bedingt auszusprechenden Geldstrafe um 70 Tagessätze führe (TPF 1.100.019 [Strafbescheid des EFD vom 3. Dezember 2021, Ziff. 39]);
− es in Nachachtung dieser Ausführungen und in Berücksichtigung der jüngeren Praxis der Strafkammer des Bundesstrafgerichts sachgerecht ist, bei der Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe einen Betrag von Fr. 60.-- pro Tag Haft zu veranschlagen (TPF 1.100.014; Urteil der Strafkammer SK.2023.47 vom 12. Dezember 2024 S. 7; Be- schluss der Strafkammer SK.2022.18 vom 22. Juli 2022 E. 4.4);
− im Ergebnis die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse mit 70 Tagen zu bemessen ist;
- 7 - SK.2024.53 − für den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe der Kanton Bern als zuständig zu bestimmen ist (Art. 74 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 StPO);
− der Gesuchsgegner hiermit darauf hingewiesen wird, dass mit einer vollständigen Be- zahlung der Busse vor Strafantritt der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe vermieden werden kann (Art. 10 Abs. 4 VStrR);
− die Gerichtsgebühr gestützt auf Art. 5 und Art. 7 Abs. 1 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschä- digungen in Bundesstrafverfahren (BStKR, SR 173.713.162) auf Fr. 1’500.-- festzu- setzen ist; die Verfahrenskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem Ge- suchsgegner aufzuerlegen sind (Art. 426 Abs. 1 StPO);
- 8 - SK.2024.53 Die Einzelrichterin erkennt:
Dispositiv
- Die mit Strafbescheid des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 3. Dezem- ber 2021 A. auferlegte Busse von Fr. 4'200.-- wird in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 70 Tagen umgewandelt.
- Der Kanton Bern wird als Vollzugskanton bestimmt.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- werden A. auferlegt.
- Dieser Entscheid wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteil vom 24. Februar 2025 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichterin Sylvia Frei, Einzelrichterin Gerichtsschreiber David Heeb Parteien
1. BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Stefan Tränkle, Leiter Rechtsdienst
2. EIDGENÖSSISCHES FINANZDEPARTEMENT Generalsekretariat EFD, vertreten durch Rechtsan- wältin Lucie Schafroth
gegen
A., tschechischer Staatsangehöriger
Gegenstand
Umwandlung einer verwaltungsstrafrechtlichen Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2024.53
- 2 - SK.2024.53 Die Einzelrichterin erwägt, dass − das Eidgenössische Finanzdepartement (nachfolgend: EFD [als Gesuchstellerin]) mit Strafbescheid vom 3. Dezember 2021 A. (nachfolgend: Gesuchsgegner) wegen un- befugter Entgegennahme von Publikumseinlagen gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen vom 8. November 1934 (Banken- gesetz, BankG; SR 952.0) schuldig sprach (Dispositiv Ziff. 1) und ihn zu einer Geld- strafe von 290 Tagessätzen à Fr. 60.--, ausmachend Fr. 17'400.--, bedingt erlassen auf eine Probezeit von 2 Jahren (Dispositiv Ziff. 1 lit. a), und zu einer Busse von Fr. 4'200.-- (Dispositiv Ziff. 1 lit. b) verurteilte, sowie ihm die Verfahrenskosten von total Fr. 1’590.-- auferlegte (Dispositiv Ziff. 1 lit. c) (TPF 1.100.004-020);
− der Strafbescheid des EFD vom 3. Dezember 2021 mangels Einsprache in Rechts- kraft erwuchs und nach Art. 67 Abs. 2 VStrR einem rechtskräftigen Urteil gleichsteht (TPF 1.100.021 f.);
− das EFD mit Schreiben vom 12. April 2022 dem Gesuchsgegner den gemäss Straf- bescheid zu bezahlenden Betrag von Fr. 5'790.-- (Busse von Fr. 4'200.-- und Verfah- renskosten von Fr. 1'590.--) mit einer Zahlungsfrist von 30 Tagen in Rechnung stellte (TPF 1.100.023);
− der Gesuchsgegner mit Schreiben des EFD vom 7. November 2022, nachdem innert Frist keine Zahlung eingegangen war, gemahnt wurde, die säumige Zahlung bis zum
7. Dezember 2022 vorzunehmen, und er darauf hingewiesen wurde, dass ohne Ein- zahlung innert Frist die Einreichung eines Gesuches um Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe vorbehalten werde (TPF 1.100.024);
− der Gesuchsgegner die Annahme der per Einschreiben versandten Mahnung verwei- gerte, weshalb die Mahnung am 7. März 2023 in Kopie per A-Post nochmals an ihn versandt wurde, und zwar mit neuer Zahlungsfrist bis am 7. April 2023 (TPF 1.100.027);
− der Gesuchsgegner innerhalb der Nachfrist keine Zahlungen leistete, weshalb das EFD mit Schreiben vom 11. Juni 2024 den Gesuchsgegner erneut per Einschreiben und gleichzeitigem Versand einer Kopie des Schreibens per A-Post ein zweites Mal mahnte unter Ansetzung einer Zahlungsfrist bis am 11. Juli 2024, und sich erneut die Einreichung eines Gesuches um Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe bei unbenütztem Fristablauf vorbehielt (TPF 1.100.028);
- 3 - SK.2024.53 − der Gesuchsgegner auch das Schreiben des EFD vom 11. Juni 2024 nicht innert Frist auf der Post abholte und die Postsendung dem EFD am 9. Juli 2024 retourniert wurde (TPF 1.100.029 f.);
− der säumige Gesuchsgegner den ausstehenden Betrag bis heute nicht bezahlt hat;
− das EFD mit Gesuch vom 12. September 2024 an die Bundesanwaltschaft zu Handen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Strafkammer) um Umwand- lung der mit Strafbescheid vom 3. Dezember 2021 gegen den Gesuchsgegner aus- gefällten Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 70 Tagen, unter Kostenfolgen zulas- ten des Gesuchsgegners, ersuchte (TPF 1.100.004-029); die Bundesanwaltschaft das Gesuch am 17. September 2024 an die Strafkammer überwies (TPF 1.100.001 f.);
− gemäss Art. 50 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössi- sche Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1) die ge- richtliche Beurteilung von Widerhandlungen gegen die Strafbestimmungen dieses Gesetzes oder der Finanzmarktgesetze – worunter das Bankengesetz fällt (Art. 1 Abs. 1 lit. d FINMAG) – der Bundesgerichtsbarkeit untersteht;
− die Strafkammer in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit als erstinstanzliches Gericht des Bundes urteilt; sie zudem Strafsachen, die der Bundesrat nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974 (Verwaltungsstrafrechtsgesetz, VStrR; SR 313.0) dem Bundesstrafgericht überwiesen hat (Art. 35 des Bundesgeset- zes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 [Straf- behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]) beurteilt; die Strafkammer somit zur Beurteilung der Verwaltungsstrafsache zuständig gewesen wäre, hätte der Be- schuldigte die gerichtliche Beurteilung verlangt (Art. 72 und 73 i.V.m. Art. 81 VStrR);
− sich die Zuständigkeit der Strafkammer für das vorliegende Verfahren aus Art. 91 Abs. 2 VStrR ergibt, wonach zur Umwandlung einer verwaltungsstrafrechtlichen Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe das Gericht zuständig ist, welches die Widerhand- lung beurteilt hat oder zur Beurteilung zuständig gewesen wäre (siehe vorstehende Erwägung);
− es sich bei der Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe um einen selbstständigen nach- träglichen richterlichen Entscheid gemäss Art. 363 ff. der Schweizerischen Strafpro- zessordnung (StPO; SR 312.0; Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozess- rechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, S. 1297 f.) handelt;
- 4 - SK.2024.53 − gemäss Art. 365 Abs. 1 StPO das Gericht in solchen Verfahren grundsätzlich gestützt auf die Akten entscheidet; es auch eine Verhandlung anordnen kann;
− das Gericht gemäss Art. 365 Abs. 2 StPO seinen Entscheid schriftlich erlässt und ihn kurz begründet;
− der Präsident der Strafkammer mit Schreiben vom 18. September 2024 das gericht- liche Verfahren unter Hinweis auf den Eingang des Gesuchs sowie die Spruchkörper- zusammensetzung und die Möglichkeit der Geltendmachung von Ausstandsgründen unter der Verfahrensnummer SK.2024.53 eröffnete und dies gleichentags der Bun- desanwaltschaft und dem EFD anzeigte (TPF 1.120.001 f [sog. Eingangsanzeige]);
− die Einzelrichterin der Strafkammer (nachfolgend: Einzelrichterin) mit Schreiben vom
23. Oktober 2024 dem Gesuchsgegner im Sinne von 364 Abs. 4 StPO Gelegenheit gab, sich zum beigelegten und auszugsweise ins tschechische übersetzten Gesuch des EFD vom 12. September 2024 bis zum 22. November 2024 schriftlich zu äussern sowie das ebenfalls beigelegte und übersetzte Formular «Persönliche und finanzielle Situation» ausgefüllt und mit Belegen versehen der Strafkammer einzureichen, wobei dem Gesuchsgegner die obgenannte und übersetzte Eingangsanzeige beigelegt wurde (TPF 1.400.002-014);
− das an den Gesuchsgegner adressierte und per Einschreiben versandte Schreiben (inkl. Eingangsanzeige) der Einzelrichterin vom 23. Oktober 2024 der Strafkammer von der Post am 14. November 2024 mit dem Vermerk «Unclaimed» bzw. nicht ab- geholt retourniert wurde (TPF 1.521.003);
− bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, diese am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt gilt, sofern der Adres- sat mit der Zustellung rechnen musste (sog. Zustellfiktion; Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO; BGE 127 I 31 E. 21; 130 III 396 E. 1.2.3);
− dem Gesuchsgegner die Eingangsanzeige nicht zugestellt werden konnte, weshalb er keine Kenntnis vom gerichtlichen Verfahren hatte;
− der Gesuchsgegner somit nicht mit der Zustellung der Einladung zur Stellungnahme vom 23. Oktober 2024 rechnen musste, womit die Zustellfiktion von Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO nicht zur Anwendung gelangt;
− dem Gesuchsgegner die Einladung zur Stellungnahme vom 23. Oktober 2024 somit nicht rechtsgültig zugestellt wurde;
- 5 - SK.2024.53 − der Gesuchsgegner somit nicht Gelegenheit erhielt, sich zum Gesuch des EFD vom
12. September 2024 vernehmen zu lassen;
− die Zustellung durch Veröffentlichung im Bundesblatt erfolgt, wenn eine Zustellung unmöglich oder mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden wäre (Art. 88 Abs. 1 lit. b StPO [der Wortlaut deckt sich mit der sinngleichen Bestimmung von Art. 34a Abs. 1 lit. b VStrR] i.V.m. Art. 82 VStrR), wobei der Sache nach eine Abwägung unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten vorzunehmen ist (vgl. NATTERER/GARTMANN, Basler Kommentar, Verwaltungsstrafrecht, 2020, Art. 34a VStrR N. 14);
− die vorstehenden Ausführungen aufzeigen, dass weiterer Zustellaufwand – jedwel- cher Art am Wohnort des Gesuchsgegners in Tschechien – für das Gericht als unver- hältnismässig zu betrachten ist;
− die Voraussetzungen für eine Zustellung der Einladung vom 23. Oktober 2024 zur Stellungnahme zum Gesuch des EFD durch öffentliche Bekanntmachung demnach gegeben waren (Art. 88 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 82 VStrR);
− die Einladung vom 23. Oktober 2024 zur Stellungnahme zum Gesuch des EFD am
30. Januar 2025, mit Ansetzung einer Frist von 20 Tagen ab Zustellung, im Bundes- blatt veröffentlicht (TPF 1.400.016 f.; BBl 2025 299) und dem Gesuchsgegner damit rechtsgültig zugestellt wurde (sog. Zustellfiktion);
− die Zustellung am Tag der Veröffentlichung als erfolgt gilt (Art. 88 Abs. 2 StPO);
− sich der Gesuchsgegner innert der ihm gesetzten Frist von 20 Tagen ab Zustellung der Einladung zur Stellungnahme (bzw. Veröffentlichung im Bundesblatt) nicht ver- nehmen liess;
− eine Busse vom Richter in Haft umgewandelt wird, soweit sie nicht eingebracht wer- den kann (Art. 10 Abs.1 VStrR; sog. Uneinbringlichkeit);
− nach Lehre bei verurteilten Personen, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, eine Busse ohne weiteres als uneinbringlich gilt (HAURI, Verwaltungsstrafrecht, Bern 1998, S. 27), zumal öffentlich-rechtliche Forderungen im Ausland nicht auf dem Betrei- bungsweg vollstreckt werden können (Verfügung der Strafkammer SK.2023.12 vom
22. August 2023 E. 2.3);
− sich ausserdem die Inkassobemühungen des EFD als fruchtlos erwiesen, womit das (erste Umwandlungs-) Erfordernis der Uneinbringlichkeit der Busse erstellt ist;
- 6 - SK.2024.53 − Art. 10 Abs. 2 VStrR in Bezug auf das zweite Umwandlungserfordernis vorsieht, dass die Umwandlung in eine Ersatzfreiheitsstrafe ausgeschlossen werden kann, wenn der Verurteilte nachweist, dass er schuldlos ausserstande ist, die Busse zu bezahlen;
− Umstände i.S.v. Art. 10 Abs. 2 VStrR beispielsweise eintreten können, wenn sich die finanziellen Verhältnisse des Verurteilten nach Urteilsfällung ohne sein Zutun abrupt verändern, etwa durch Eigentumsverlust aufgrund einer Naturkatastrophe, schwerer Krankheit oder Verlust der Arbeitsstelle (ACHERMANN, Basler Kommentar, Verwal- tungsstrafrecht, 2020, Art. 10 VStrR N. 36; CIMICHELLA, Die Geldstrafe im Schweizer Strafrecht unter Berücksichtigung der Problematik zum bedingten Vollzug, Diss. ZH, Bern 2006, S. 255 f.);
− der Gesuchsgegner weder im verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren noch im vorlie- genden Verfahren Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen machte, bzw. nicht nachwies, dass er schuldlos ausserstande ist, die Busse zu be- zahlen (TPF 1.100.017 [Strafbescheid des EFD vom 3. Dezember 2021, Ziff. 32]);
− sich im Übrigen aus den Akten nicht entnehmen lässt, dass der Gesuchsteller nicht im Stande wäre, die Busse zu bezahlen;
− aufgrund des Gesagten die Voraussetzungen für eine Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe gegeben sind;
− im Falle der Umwandlung 30 Franken Busse einem Tag Haft gleichgesetzt werden, jedoch die Umwandlungsstrafe die Dauer von drei Monaten nicht übersteigen darf (Art. 10 Abs. 3 VStrR; vgl. aber TPF 2020 126 E. 5.1 S. 128 f.);
− das EFD der mit Strafbescheid vom 3. Dezember 2021 verhängten Strafe eine Ein- satzstrafe von 360 Tagessätzen zu Grunde legte, wobei der Tagessatz auf Fr. 60.-- veranschlagt wurde, und erwog, damit die auszusprechende Strafe in ihrer Summe schuldangemessen sei, sei die Verbindungsbusse auf Fr. 4'200.-- festzusetzen, was zur Reduktion der bedingt auszusprechenden Geldstrafe um 70 Tagessätze führe (TPF 1.100.019 [Strafbescheid des EFD vom 3. Dezember 2021, Ziff. 39]);
− es in Nachachtung dieser Ausführungen und in Berücksichtigung der jüngeren Praxis der Strafkammer des Bundesstrafgerichts sachgerecht ist, bei der Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe einen Betrag von Fr. 60.-- pro Tag Haft zu veranschlagen (TPF 1.100.014; Urteil der Strafkammer SK.2023.47 vom 12. Dezember 2024 S. 7; Be- schluss der Strafkammer SK.2022.18 vom 22. Juli 2022 E. 4.4);
− im Ergebnis die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse mit 70 Tagen zu bemessen ist;
- 7 - SK.2024.53 − für den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe der Kanton Bern als zuständig zu bestimmen ist (Art. 74 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 StPO);
− der Gesuchsgegner hiermit darauf hingewiesen wird, dass mit einer vollständigen Be- zahlung der Busse vor Strafantritt der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe vermieden werden kann (Art. 10 Abs. 4 VStrR);
− die Gerichtsgebühr gestützt auf Art. 5 und Art. 7 Abs. 1 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschä- digungen in Bundesstrafverfahren (BStKR, SR 173.713.162) auf Fr. 1’500.-- festzu- setzen ist; die Verfahrenskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem Ge- suchsgegner aufzuerlegen sind (Art. 426 Abs. 1 StPO);
- 8 - SK.2024.53 Die Einzelrichterin erkennt: 1. Die mit Strafbescheid des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 3. Dezem- ber 2021 A. auferlegte Busse von Fr. 4'200.-- wird in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 70 Tagen umgewandelt. 2. Der Kanton Bern wird als Vollzugskanton bestimmt. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- werden A. auferlegt. 4. Dieser Entscheid wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Die Einzelrichterin Der Gerichtsschreiber
Zustellung an − Bundesanwaltschaft, Herrn Stefan Tränkle, Leiter Rechtsdienst − Eidg. Finanzdepartement EFD, Frau Rechtsanwältin Lucie Schafroth − Herrn A. Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an − Eidgenössisches Finanzdepartement, Zentralstelle für den Vollzug (vollständig) − Amt für Justizvollzug des Kantons Bern (vollständig)
- 9 - SK.2024.53 Rechtsmittelbelehrung Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide und gegen selbstständige Einziehungsentscheide kann innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Beru- fung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes so- wie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO).
Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand: 14. März 2025