Umwandlung einer verwaltungsstrafrechtlichen Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe (Art. 10 und 91 VStrR)
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch den Stellvertretenden Bundesanwalt Jacques Rayroud
E. 2 EIDGENÖSSISCHES FINANZDEPARTEMENT, Generalsekretariat EFD, vertreten durch Karin Schmid, Stellvertretende Leiterin Strafrechtsdienst gegen
A., deutscher Staatsangehöriger, verteidigt durch Rechts- anwältin Linda Keller Gegenstand
Umwandlung einer verwaltungsstrafrechtlichen Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2023.47
- 2 - SK.2023.47 Die Einzelrichterin erwägt, dass − das Eidgenössische Finanzdepartement (nachfolgend: EFD [Gesuchstellerin]) mit Strafbescheid vom 12. August 2020 A. (nachfolgend: Gesuchsgegner) wegen unbe- fugter Entgegennahme von Publikumseinlagen gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a des Bun- desgesetzes über die Banken und Sparkassen vom 8. November 1934 (Bankenge- setz, BankG; SR 952.0), begangen vom 15. Dezember 2015 bis im Juli 2018, schuldig sprach (Dispositiv Ziff. 1) und ihn zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 200.-
- (ausmachend Fr. 20'000.--), unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Dispo- sitiv Ziff. 1 lit. a), und einer Busse von Fr. 4'000.-- (Dispositiv Ziff. 1 lit. b) verurteilte, sowie ihm Verfahrenskosten von total Fr. 1'580.-- auferlegte (Dispositiv Ziff. 1 lit. c) (TPF 1.100.010 ff.);
− der Strafbescheid vom 12. August 2020 mangels Einsprache durch den damaligen Rechtsvertreter, Fürsprecher B., in Rechtskraft erwuchs und nach Art. 67 Abs. 2 VStrR einem rechtskräftigen Urteil gleichsteht (TPF 1.100.005, 1.100.036);
− das EFD mit Schreiben vom 12. Oktober 2020 dem Gesuchsgegner, zugestellt an dessen damaligen Rechtsvertreter, den gemäss Strafbescheid zu bezahlenden Be- trag von Fr. 5’580.-- (Busse von Fr. 4'000.-- und Verfahrenskosten von Fr. 1’580.--) mit einer Zahlungsfrist von 30 Tagen in Rechnung stellte (TPF 1.100.037);
− der Gesuchsgegner mit Schreiben des EFD vom 22. Dezember 2020, nachdem innert Frist keine Zahlung eingegangen war, gemahnt wurde, die Zahlung bis zum 22. Ja- nuar 2021 vorzunehmen, und er darauf hingewiesen wurde, dass ohne Zahlung innert Frist die Einreichung eines Gesuches um Umwandlung der Busse in eine Ersatzfrei- heitsstrafe vorbehalten werde (TPF 1.100.039);
− der Gesuchsgegner selber mit E-Mail vom 21. Januar 2021 um Erstreckung der Zah- lungsfrist bis 31. März 2021 ersuchte, was ihm gewährt wurde (TPF 1.100.042);
− der Gesuchsgegner innerhalb der erstreckten Frist keine Zahlungen leistete, weshalb das EFD mit Schreiben vom 21. Mai 2021, zugestellt an den damaligen Rechtsver- treter des Gesuchsgegners, eine weitere Zahlungsfrist bis 7. Juni 2021 ansetzte und die Einreichung eines Gesuchs um Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheits- strafe bei unbenütztem Fristablauf androhte (TPF 1.100.041);
− das EFD die Forderung gegen den Gesuchsgegner mit Datum vom 26. Juli 2021 an die Zentrale Inkassostelle ZI der Eidgenössischen Finanzverwaltung EFV (nachfol- gend: ZI EFV) zur Eintreibung abtrat (TPF 1.100.044), worauf letztere ein Inkassover- fahren einleitete (TPF 1.100.046);
- 3 - SK.2023.47 − auch die Inkassobemühungen des Eidgenössischen Amtes für auswärtige Angele- genheiten, respektive die Bemühungen via Schweizerischem Generalkonsulat, fruchtlos blieben und das ZI EFV die Forderung abschrieb (TPF 1.100.047-54);
− das EFD am 3. November 2022 die Staatsanwaltschaft Kassel, Deutschland, um rechtshilfeweise Abklärung der aktuellen Einkommens- und Vermögenssituation des Gesuchsgegners ersuchte (TPF 1.100.055-57); die Staatsanwaltschaft Kassel dem Ersuchen stattgab und die ihrerseits getätigten Abklärungen am 25. April 2023 dem EFD übermittelte (TPF 1.100.059-107);
− den von der Staatsanwaltschaft Kassel übermittelten Bankunterlagen zu entnehmen war, dass der Gesuchsgegner über kein nennenswertes Barvermögen verfügte und der Saldo seines Pfändungsschutzkontos EUR 41.80 betrug (TPF 1.100.070-106);
− die Abklärungen des Polizeipräsidiums Bielefeld ergaben, dass die Meldeanschrift des Gesuchsgegners […], lautete (TPF 1.100.067-069);
− das EFD mit Gesuch vom 14. November 2023 an die Bundesanwaltschaft zu Handen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Strafkammer) um Umwand- lung der mit Strafbescheid vom 12. August 2020 gegen den Gesuchsgegner ausge- fällten Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen, unter Kostenfolgen zulasten des Gesuchsgegners, ersuchte (TPF 1.100.003-107); die Bundesanwaltschaft das Gesuch am 20. November 2023 an die Strafkammer überwies (TPF 1.100.001 f.);
− gemäss Art. 50 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössi- sche Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1) die ge- richtliche Beurteilung von Widerhandlungen gegen die Strafbestimmungen dieses Gesetzes oder der Finanzmarktgesetze – worunter das Bankengesetz fällt (Art. 1 Abs. 1 lit. d FINMAG) – der Bundesgerichtsbarkeit untersteht;
− die Strafkammer in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit als erstinstanzliches Gericht des Bundes urteilt; sie zudem Strafsachen, die der Bundesrat nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974 (Verwaltungsstrafrechtsgesetz, VStrR; SR 313.0) dem Bundesstrafgericht überwiesen hat (Art. 35 des Bundesgeset- zes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 [Straf- behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]), beurteilt; die Strafkammer somit zur Beurteilung der Verwaltungsstrafsache zuständig gewesen wäre, hätte der Be- schuldigte die gerichtliche Beurteilung verlangt (Art. 72 und 73 i.V.m. Art. 81 VStrR);
− sich die Zuständigkeit der Strafkammer für das vorliegende Verfahren aus Art. 91 Abs. 2 VStrR ergibt, wonach zur Umwandlung einer verwaltungsstrafrechtlichen
- 4 - SK.2023.47 Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe das Gericht zuständig ist, welches die Widerhand- lung beurteilt hat oder zur Beurteilung zuständig gewesen wäre (siehe oben, S. 3);
− es sich bei der Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe um einen selbstständigen nach- träglichen richterlichen Entscheid gemäss Art. 363 ff. der Schweizerischen Strafpro- zessordnung (StPO; SR 312.0; Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozess- rechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, S. 1297 f.) handelt;
− gemäss Art. 365 Abs. 1 StPO das Gericht in solchen Verfahren grundsätzlich gestützt auf die Akten entscheidet; es auch eine Verhandlung anordnen kann;
− das Gericht gemäss Art. 365 Abs. 2 StPO seinen Entscheid schriftlich erlässt und ihn kurz begründet;
− den Parteien mit Schreiben vom 22. November 2023 der Eingang des Gesuchs des EFD sowie die Spruchkörperzusammensetzung unter Hinweis auf die Möglichkeit der Geltendmachung von Ausstandsgründen angezeigt wurde (TPF 1.120.001/002);
− die Einzelrichterin der Strafkammer (nachfolgend: Einzelrichterin) mit Schreiben vom
12. Dezember 2023 dem Gesuchsgegner im Sinne von Art. 364 Abs. 4 StPO Gele- genheit gab, auf entsprechendes Ersuchen hin Einsicht in die Akten zu erhalten, und sich zum Gesuch des EFD vom 14. November 2023 bis zum 5. Januar 2024 schriftlich zu äussern, wobei dem Gesuchsgegner das Gesuch des EFD um Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe beigelegt wurde (TPF 1.400.001/002);
− beide an den Gesuchsgegner adressierte Schreiben vom 22. November 2023 und
12. Dezember 2023 dem Bundesstrafgericht mit dem Vermerk «Empfänger nicht zu ermitteln» oder «Adresse unbekannt» am 13. Dezember 2023 respektive am 5. Ja- nuar 2024 retourniert wurden (TPF 1.521.001/002);
− die Einzelrichterin mit Schreiben vom 20. Dezember 2023 die Bundeskriminalpolizei mit der Abklärung der aktuellen Wohnadresse des Gesuchsgegners beauftragte (TPF 1.262.1.001/002);
− die von Interpol Wiesbaden vorgenommenen Abklärungen bezüglich Feststellung ei- ner aktuellen Wohnadresse negativ ausfielen (TPF 1.262.1.007/008) und auf weitere Abklärungen in umliegenden Ländern zufolge des dem Gericht dadurch entstehenden Aufwandes wegen Unverhältnismässigkeit verzichtet wurde (TPF 1.262.1.009/010);
− die Zustellung durch Veröffentlichung im Bundesblatt erfolgt, wenn der Aufenthaltsort der Adressatin oder des Adressaten unbekannt ist und trotz zumutbarer
- 5 - SK.2023.47 Nachforschungen nicht ermittelt werden kann (Art. 88 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 82 VStrR) oder eine Zustellung unmöglich ist oder mit ausserordentlichen Umtrieben ver- bunden wäre (Art. 88 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 82 VStrR); die Zustellung am Tag der Veröffentlichung als erfolgt gilt (Art. 88 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 82 VStrR);
− die vorstehenden Ausführungen aufzeigen, dass der Aufenthaltsort des Gesuchsgeg- ners unbekannt war und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden konnte; weitere diesbezügliche Abklärungen – wie Nachforschungen in Nachbarlän- dern des bisher bekannten Wohnsitzes des Beschuldigten oder anderen Ländern – mangels jeglicher Anhaltspunkte für einen anderen Aufenthaltsort unzumutbar wären;
− die Voraussetzungen für eine Zustellung weiterer Mitteilungen durch öffentliche Be- kanntmachung demnach gegeben waren (Art. 88 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 82 VStrR);
− die zwischenzeitlich erfolgte Änderung in der Spruchkörperzusammensetzung (TPF 1.120.003) sowie die Einladung vom 20. Februar 2024 zur Stellungnahme zum Ge- such des EFD, mit Ansetzung einer Frist bis 2. April 2024 (TPF 1.521.003), je am … 2024 im Bundesblatt veröffentlicht (TPF 1.120.013–018, 1.521.010-015, BBl 2024 S. …) und dem Gesuchsgegner damit rechtsgültig zugestellt wurden;
− sich der Gesuchgegner innert der Frist bis 2. April 2024 nicht vernehmen liess;
− Rechtsanwältin Linda Keller sich mit Schreiben vom 16. April 2024 als Rechtsbeistand des Gesuchsgegners legitimierte und um Akteneinsicht sowie Ansetzung einer kur- zen Frist zur Stellungnahme zum Gesuch des EFD ersuchte (TPF 1.521.016-019);
− der Verteidigerin des Gesuchsgegners mit Schreiben vom 23. April 2024 Aktenein- sicht gewährt und sie im Übrigen hinsichtlich der Frist zur Stellungnahme auf die Re- geln betreffend Wiederherstellung der Frist hingewiesen wurde (TPF 1.400.003 f.);
− die Verteidigerin des Gesuchsgegners mit Schreiben vom 6. Mai 2024 dem Gericht dessen aktuelle Anschrift in Deutschland übermittelte und in seinem Namen um Ge- währung von Ratenzahlungen in der Höhe von monatlich Fr. 500.-- zur Begleichung der Busse und der ausstehenden Verfahrenskosten ersuchte (TPF 1.521.020/21);
− die Einzelrichterin das Gesuch um Ratenzahlung am 14. Mai 2024 der Bundesan- waltschaft übermittelte (TPF 1.400.006), welche es dem EFD zur Stellungnahme wei- terleitete; das EFD mit Schreiben vom 28. Mai 2024 unter Hinweis auf die schlechte Zahlungsmoral des Gesuchsgegners – was sich im unbenützten Ablaufen der Fristen bzw. der mehrmaligen Fristerstreckungen zur Begleichung der Busse und der Ver- fahrenskosten zeige – sowie auf das Gebot der rechtsgleichen Rechtsanwendung
- 6 - SK.2023.47 und das Verbot der Gewährung von endlosen Erstreckungen zwecks Vermeidung ei- ner allfällig drohenden Vollstreckungsverjährung ablehnte und am Gesuch um Um- wandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe festhielt (TPF 1.5511.001/002);
− dem Gesuchsgegner mit Schreiben vom 10. Juli 2024 Gelegenheit gegeben wurde, mittels eines entsprechenden Formulars dem Gericht Angaben zu seinen aktuellen persönlichen und finanziellen Verhältnissen zu machen (TPF 1.231.4.001 ff.); die Ver- teidigerin des Gesuchsgegners innert erstreckter Frist am 26. August 2024 das vom Gesuchsgegner unterzeichnete Formular einreichte (TPF 1.231.4.005 ff.);
− den Parteien mit Schreiben vom 20. November 2024 mitgeteilt wurde, dass die Akten soweit erforderlich ergänzt wurden und dass das Umwandlungsverfahren schriftlich durchgeführt und aufgrund der Akten entschieden wird (TPF 1.400.008 f.);
− eine Busse vom Richter in Haft umgewandelt wird, soweit sie nicht eingebracht wer- den kann (Art. 10 Abs.1 VStrR; sog. Uneinbringlichkeit);
− nach der Lehre bei verurteilten Personen, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, eine Busse ohne weiteres als uneinbringlich gilt (HAURI, Verwaltungsstrafrecht, Bern 1998, S. 27), zumal öffentlich-rechtliche Forderungen im Ausland nicht auf dem Betrei- bungsweg vollstreckt werden können (Verfügung der Strafkammer SK.2023.12 vom
22. August 2023 E. 2.3);
− sich ausserdem die Inkassobemühungen des EFD als fruchtlos erwiesen, womit das (erste Umwandlungs-) Erfordernis der Uneinbringlichkeit der Busse erstellt ist;
− Art. 10 Abs. 2 VStrR in Bezug auf das zweite Umwandlungserfordernis vorsieht, dass die Umwandlung in eine Ersatzfreiheitsstrafe ausgeschlossen werden kann, wenn der Verurteilte nachweist, dass er schuldlos ausserstande ist, die Busse zu bezahlen;
− Umstände i.S.v. Art. 10 Abs. 2 VStrR beispielsweise eintreten können, wenn sich die finanziellen Verhältnisse des Verurteilten nach Urteilsfällung ohne sein Zutun abrupt verändern, etwa durch Eigentumsverlust aufgrund einer Naturkatastrophe, schwerer Krankheit oder Verlust der Arbeitsstelle (ACHERMANN, Basler Kommentar, Verwal- tungsstrafrecht, 2020, Art. 10 VStrR N. 36; CIMICHELLA, Die Geldstrafe im Schweizer Strafrecht unter Berücksichtigung der Problematik zum bedingten Vollzug, Diss. ZH, Bern 2006, S. 255 f.);
− der Gesuchsgegner im verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren keine Angaben zu sei- nen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht hatte (TPF 1.100.014);
- 7 - SK.2023.47 − der Gesuchsgegner auch im vorliegenden Verfahren in dem ihm zugestellten Formu- lar betreffend seine persönlichen und finanziellen Verhältnisse mit Bezug auf die fi- nanziellen Verhältnisse mit Ausnahme des Umstands, dass er keine Unterhaltspflich- ten habe, keinerlei weiteren Angaben machte, bzw. nicht nachwies, dass er schuldlos ausserstande ist, die Busse zu bezahlen (TPF 1.231.4.006-008);
− sich im Übrigen den Akten nicht entnehmen lässt, dass der Gesuchsgegner nicht im Stande wäre, die Busse zu bezahlen;
− aufgrund des Gesagten die Voraussetzungen für eine Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe gegeben sind;
− im Falle der Umwandlung 30 Franken Busse einem Tag Haft gleichgesetzt werden, jedoch die Umwandlungsstrafe die Dauer von drei Monaten nicht übersteigen darf (Art. 10 Abs. 3 VStrR; vgl. aber TPF 2020 126 E. 5.1 S. 128 f.);
− das EFD der mit Strafbescheid vom 12. August 2020 verhängten Strafe eine Einsatz- strafe von 120 Tagessätzen zu Grunde legte, wobei der Tagessatz auf Fr. 200.-- ver- anschlagt wurde, und erwog, damit die auszusprechende Strafe in ihrer Summe schuldangemessen sei, sei die Verbindungsbusse auf Fr. 4'000.-- festzusetzen, was zur Reduktion der bedingt auszusprechenden Geldstrafe um 20 Tagessätze führe;
− es in Nachachtung dieser Ausführungen und in Berücksichtigung des Beschlusses der Strafkammer des Bundesstrafgerichts sachgerecht ist, bei der Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe einen Betrag von Fr. 200.-- pro Tag Haft zu veranschlagen (TPF 1.100.014; Beschluss der Strafkammer SK.2022.18 vom 22. Juli 2022 E. 4.4);
− im Ergebnis die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse mit 20 Tagen zu bemessen ist;
− für den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe der Kanton Bern als zuständig zu bestimmen ist (Art. 74 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 StPO);
− der Gesuchsgegner hiermit darauf hingewiesen wird, dass mit einer vollständigen Be- zahlung der Busse vor Strafantritt der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe vermieden werden kann (Art. 10 Abs. 4 VStrR);
− die Gerichtsgebühr gestützt auf Art. 5 und Art. 7 Abs. 1 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschä- digungen in Bundesstrafverfahren (BStKR, SR 173.713.162) auf Fr. 1’500.-- festzu- setzen ist; die Verfahrenskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem Ge- suchsgegner aufzuerlegen sind (Art. 426 Abs. 1 StPO);
- 8 - SK.2023.47 Die Einzelrichterin erkennt:
Dispositiv
- Die mit Strafbescheid des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 12. Au- gust 2020 A. auferlegte Busse von Fr. 4'000.-- wird in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen umgewandelt.
- Der Kanton Bern wird als Vollzugskanton bestimmt.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- werden A. auferlegt.
- Dieser Entscheid wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteil vom 12. Dezember 2024 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichterin Sylvia Frei, Einzelrichterin Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács Parteien
1. BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch den Stellvertretenden Bundesanwalt Jacques Rayroud
2. EIDGENÖSSISCHES FINANZDEPARTEMENT, Generalsekretariat EFD, vertreten durch Karin Schmid, Stellvertretende Leiterin Strafrechtsdienst gegen
A., deutscher Staatsangehöriger, verteidigt durch Rechts- anwältin Linda Keller Gegenstand
Umwandlung einer verwaltungsstrafrechtlichen Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2023.47
- 2 - SK.2023.47 Die Einzelrichterin erwägt, dass − das Eidgenössische Finanzdepartement (nachfolgend: EFD [Gesuchstellerin]) mit Strafbescheid vom 12. August 2020 A. (nachfolgend: Gesuchsgegner) wegen unbe- fugter Entgegennahme von Publikumseinlagen gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a des Bun- desgesetzes über die Banken und Sparkassen vom 8. November 1934 (Bankenge- setz, BankG; SR 952.0), begangen vom 15. Dezember 2015 bis im Juli 2018, schuldig sprach (Dispositiv Ziff. 1) und ihn zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 200.-
- (ausmachend Fr. 20'000.--), unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Dispo- sitiv Ziff. 1 lit. a), und einer Busse von Fr. 4'000.-- (Dispositiv Ziff. 1 lit. b) verurteilte, sowie ihm Verfahrenskosten von total Fr. 1'580.-- auferlegte (Dispositiv Ziff. 1 lit. c) (TPF 1.100.010 ff.);
− der Strafbescheid vom 12. August 2020 mangels Einsprache durch den damaligen Rechtsvertreter, Fürsprecher B., in Rechtskraft erwuchs und nach Art. 67 Abs. 2 VStrR einem rechtskräftigen Urteil gleichsteht (TPF 1.100.005, 1.100.036);
− das EFD mit Schreiben vom 12. Oktober 2020 dem Gesuchsgegner, zugestellt an dessen damaligen Rechtsvertreter, den gemäss Strafbescheid zu bezahlenden Be- trag von Fr. 5’580.-- (Busse von Fr. 4'000.-- und Verfahrenskosten von Fr. 1’580.--) mit einer Zahlungsfrist von 30 Tagen in Rechnung stellte (TPF 1.100.037);
− der Gesuchsgegner mit Schreiben des EFD vom 22. Dezember 2020, nachdem innert Frist keine Zahlung eingegangen war, gemahnt wurde, die Zahlung bis zum 22. Ja- nuar 2021 vorzunehmen, und er darauf hingewiesen wurde, dass ohne Zahlung innert Frist die Einreichung eines Gesuches um Umwandlung der Busse in eine Ersatzfrei- heitsstrafe vorbehalten werde (TPF 1.100.039);
− der Gesuchsgegner selber mit E-Mail vom 21. Januar 2021 um Erstreckung der Zah- lungsfrist bis 31. März 2021 ersuchte, was ihm gewährt wurde (TPF 1.100.042);
− der Gesuchsgegner innerhalb der erstreckten Frist keine Zahlungen leistete, weshalb das EFD mit Schreiben vom 21. Mai 2021, zugestellt an den damaligen Rechtsver- treter des Gesuchsgegners, eine weitere Zahlungsfrist bis 7. Juni 2021 ansetzte und die Einreichung eines Gesuchs um Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheits- strafe bei unbenütztem Fristablauf androhte (TPF 1.100.041);
− das EFD die Forderung gegen den Gesuchsgegner mit Datum vom 26. Juli 2021 an die Zentrale Inkassostelle ZI der Eidgenössischen Finanzverwaltung EFV (nachfol- gend: ZI EFV) zur Eintreibung abtrat (TPF 1.100.044), worauf letztere ein Inkassover- fahren einleitete (TPF 1.100.046);
- 3 - SK.2023.47 − auch die Inkassobemühungen des Eidgenössischen Amtes für auswärtige Angele- genheiten, respektive die Bemühungen via Schweizerischem Generalkonsulat, fruchtlos blieben und das ZI EFV die Forderung abschrieb (TPF 1.100.047-54);
− das EFD am 3. November 2022 die Staatsanwaltschaft Kassel, Deutschland, um rechtshilfeweise Abklärung der aktuellen Einkommens- und Vermögenssituation des Gesuchsgegners ersuchte (TPF 1.100.055-57); die Staatsanwaltschaft Kassel dem Ersuchen stattgab und die ihrerseits getätigten Abklärungen am 25. April 2023 dem EFD übermittelte (TPF 1.100.059-107);
− den von der Staatsanwaltschaft Kassel übermittelten Bankunterlagen zu entnehmen war, dass der Gesuchsgegner über kein nennenswertes Barvermögen verfügte und der Saldo seines Pfändungsschutzkontos EUR 41.80 betrug (TPF 1.100.070-106);
− die Abklärungen des Polizeipräsidiums Bielefeld ergaben, dass die Meldeanschrift des Gesuchsgegners […], lautete (TPF 1.100.067-069);
− das EFD mit Gesuch vom 14. November 2023 an die Bundesanwaltschaft zu Handen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Strafkammer) um Umwand- lung der mit Strafbescheid vom 12. August 2020 gegen den Gesuchsgegner ausge- fällten Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen, unter Kostenfolgen zulasten des Gesuchsgegners, ersuchte (TPF 1.100.003-107); die Bundesanwaltschaft das Gesuch am 20. November 2023 an die Strafkammer überwies (TPF 1.100.001 f.);
− gemäss Art. 50 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössi- sche Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1) die ge- richtliche Beurteilung von Widerhandlungen gegen die Strafbestimmungen dieses Gesetzes oder der Finanzmarktgesetze – worunter das Bankengesetz fällt (Art. 1 Abs. 1 lit. d FINMAG) – der Bundesgerichtsbarkeit untersteht;
− die Strafkammer in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit als erstinstanzliches Gericht des Bundes urteilt; sie zudem Strafsachen, die der Bundesrat nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974 (Verwaltungsstrafrechtsgesetz, VStrR; SR 313.0) dem Bundesstrafgericht überwiesen hat (Art. 35 des Bundesgeset- zes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 [Straf- behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]), beurteilt; die Strafkammer somit zur Beurteilung der Verwaltungsstrafsache zuständig gewesen wäre, hätte der Be- schuldigte die gerichtliche Beurteilung verlangt (Art. 72 und 73 i.V.m. Art. 81 VStrR);
− sich die Zuständigkeit der Strafkammer für das vorliegende Verfahren aus Art. 91 Abs. 2 VStrR ergibt, wonach zur Umwandlung einer verwaltungsstrafrechtlichen
- 4 - SK.2023.47 Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe das Gericht zuständig ist, welches die Widerhand- lung beurteilt hat oder zur Beurteilung zuständig gewesen wäre (siehe oben, S. 3);
− es sich bei der Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe um einen selbstständigen nach- träglichen richterlichen Entscheid gemäss Art. 363 ff. der Schweizerischen Strafpro- zessordnung (StPO; SR 312.0; Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozess- rechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, S. 1297 f.) handelt;
− gemäss Art. 365 Abs. 1 StPO das Gericht in solchen Verfahren grundsätzlich gestützt auf die Akten entscheidet; es auch eine Verhandlung anordnen kann;
− das Gericht gemäss Art. 365 Abs. 2 StPO seinen Entscheid schriftlich erlässt und ihn kurz begründet;
− den Parteien mit Schreiben vom 22. November 2023 der Eingang des Gesuchs des EFD sowie die Spruchkörperzusammensetzung unter Hinweis auf die Möglichkeit der Geltendmachung von Ausstandsgründen angezeigt wurde (TPF 1.120.001/002);
− die Einzelrichterin der Strafkammer (nachfolgend: Einzelrichterin) mit Schreiben vom
12. Dezember 2023 dem Gesuchsgegner im Sinne von Art. 364 Abs. 4 StPO Gele- genheit gab, auf entsprechendes Ersuchen hin Einsicht in die Akten zu erhalten, und sich zum Gesuch des EFD vom 14. November 2023 bis zum 5. Januar 2024 schriftlich zu äussern, wobei dem Gesuchsgegner das Gesuch des EFD um Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe beigelegt wurde (TPF 1.400.001/002);
− beide an den Gesuchsgegner adressierte Schreiben vom 22. November 2023 und
12. Dezember 2023 dem Bundesstrafgericht mit dem Vermerk «Empfänger nicht zu ermitteln» oder «Adresse unbekannt» am 13. Dezember 2023 respektive am 5. Ja- nuar 2024 retourniert wurden (TPF 1.521.001/002);
− die Einzelrichterin mit Schreiben vom 20. Dezember 2023 die Bundeskriminalpolizei mit der Abklärung der aktuellen Wohnadresse des Gesuchsgegners beauftragte (TPF 1.262.1.001/002);
− die von Interpol Wiesbaden vorgenommenen Abklärungen bezüglich Feststellung ei- ner aktuellen Wohnadresse negativ ausfielen (TPF 1.262.1.007/008) und auf weitere Abklärungen in umliegenden Ländern zufolge des dem Gericht dadurch entstehenden Aufwandes wegen Unverhältnismässigkeit verzichtet wurde (TPF 1.262.1.009/010);
− die Zustellung durch Veröffentlichung im Bundesblatt erfolgt, wenn der Aufenthaltsort der Adressatin oder des Adressaten unbekannt ist und trotz zumutbarer
- 5 - SK.2023.47 Nachforschungen nicht ermittelt werden kann (Art. 88 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 82 VStrR) oder eine Zustellung unmöglich ist oder mit ausserordentlichen Umtrieben ver- bunden wäre (Art. 88 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 82 VStrR); die Zustellung am Tag der Veröffentlichung als erfolgt gilt (Art. 88 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 82 VStrR);
− die vorstehenden Ausführungen aufzeigen, dass der Aufenthaltsort des Gesuchsgeg- ners unbekannt war und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden konnte; weitere diesbezügliche Abklärungen – wie Nachforschungen in Nachbarlän- dern des bisher bekannten Wohnsitzes des Beschuldigten oder anderen Ländern – mangels jeglicher Anhaltspunkte für einen anderen Aufenthaltsort unzumutbar wären;
− die Voraussetzungen für eine Zustellung weiterer Mitteilungen durch öffentliche Be- kanntmachung demnach gegeben waren (Art. 88 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 82 VStrR);
− die zwischenzeitlich erfolgte Änderung in der Spruchkörperzusammensetzung (TPF 1.120.003) sowie die Einladung vom 20. Februar 2024 zur Stellungnahme zum Ge- such des EFD, mit Ansetzung einer Frist bis 2. April 2024 (TPF 1.521.003), je am … 2024 im Bundesblatt veröffentlicht (TPF 1.120.013–018, 1.521.010-015, BBl 2024 S. …) und dem Gesuchsgegner damit rechtsgültig zugestellt wurden;
− sich der Gesuchgegner innert der Frist bis 2. April 2024 nicht vernehmen liess;
− Rechtsanwältin Linda Keller sich mit Schreiben vom 16. April 2024 als Rechtsbeistand des Gesuchsgegners legitimierte und um Akteneinsicht sowie Ansetzung einer kur- zen Frist zur Stellungnahme zum Gesuch des EFD ersuchte (TPF 1.521.016-019);
− der Verteidigerin des Gesuchsgegners mit Schreiben vom 23. April 2024 Aktenein- sicht gewährt und sie im Übrigen hinsichtlich der Frist zur Stellungnahme auf die Re- geln betreffend Wiederherstellung der Frist hingewiesen wurde (TPF 1.400.003 f.);
− die Verteidigerin des Gesuchsgegners mit Schreiben vom 6. Mai 2024 dem Gericht dessen aktuelle Anschrift in Deutschland übermittelte und in seinem Namen um Ge- währung von Ratenzahlungen in der Höhe von monatlich Fr. 500.-- zur Begleichung der Busse und der ausstehenden Verfahrenskosten ersuchte (TPF 1.521.020/21);
− die Einzelrichterin das Gesuch um Ratenzahlung am 14. Mai 2024 der Bundesan- waltschaft übermittelte (TPF 1.400.006), welche es dem EFD zur Stellungnahme wei- terleitete; das EFD mit Schreiben vom 28. Mai 2024 unter Hinweis auf die schlechte Zahlungsmoral des Gesuchsgegners – was sich im unbenützten Ablaufen der Fristen bzw. der mehrmaligen Fristerstreckungen zur Begleichung der Busse und der Ver- fahrenskosten zeige – sowie auf das Gebot der rechtsgleichen Rechtsanwendung
- 6 - SK.2023.47 und das Verbot der Gewährung von endlosen Erstreckungen zwecks Vermeidung ei- ner allfällig drohenden Vollstreckungsverjährung ablehnte und am Gesuch um Um- wandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe festhielt (TPF 1.5511.001/002);
− dem Gesuchsgegner mit Schreiben vom 10. Juli 2024 Gelegenheit gegeben wurde, mittels eines entsprechenden Formulars dem Gericht Angaben zu seinen aktuellen persönlichen und finanziellen Verhältnissen zu machen (TPF 1.231.4.001 ff.); die Ver- teidigerin des Gesuchsgegners innert erstreckter Frist am 26. August 2024 das vom Gesuchsgegner unterzeichnete Formular einreichte (TPF 1.231.4.005 ff.);
− den Parteien mit Schreiben vom 20. November 2024 mitgeteilt wurde, dass die Akten soweit erforderlich ergänzt wurden und dass das Umwandlungsverfahren schriftlich durchgeführt und aufgrund der Akten entschieden wird (TPF 1.400.008 f.);
− eine Busse vom Richter in Haft umgewandelt wird, soweit sie nicht eingebracht wer- den kann (Art. 10 Abs.1 VStrR; sog. Uneinbringlichkeit);
− nach der Lehre bei verurteilten Personen, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, eine Busse ohne weiteres als uneinbringlich gilt (HAURI, Verwaltungsstrafrecht, Bern 1998, S. 27), zumal öffentlich-rechtliche Forderungen im Ausland nicht auf dem Betrei- bungsweg vollstreckt werden können (Verfügung der Strafkammer SK.2023.12 vom
22. August 2023 E. 2.3);
− sich ausserdem die Inkassobemühungen des EFD als fruchtlos erwiesen, womit das (erste Umwandlungs-) Erfordernis der Uneinbringlichkeit der Busse erstellt ist;
− Art. 10 Abs. 2 VStrR in Bezug auf das zweite Umwandlungserfordernis vorsieht, dass die Umwandlung in eine Ersatzfreiheitsstrafe ausgeschlossen werden kann, wenn der Verurteilte nachweist, dass er schuldlos ausserstande ist, die Busse zu bezahlen;
− Umstände i.S.v. Art. 10 Abs. 2 VStrR beispielsweise eintreten können, wenn sich die finanziellen Verhältnisse des Verurteilten nach Urteilsfällung ohne sein Zutun abrupt verändern, etwa durch Eigentumsverlust aufgrund einer Naturkatastrophe, schwerer Krankheit oder Verlust der Arbeitsstelle (ACHERMANN, Basler Kommentar, Verwal- tungsstrafrecht, 2020, Art. 10 VStrR N. 36; CIMICHELLA, Die Geldstrafe im Schweizer Strafrecht unter Berücksichtigung der Problematik zum bedingten Vollzug, Diss. ZH, Bern 2006, S. 255 f.);
− der Gesuchsgegner im verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren keine Angaben zu sei- nen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht hatte (TPF 1.100.014);
- 7 - SK.2023.47 − der Gesuchsgegner auch im vorliegenden Verfahren in dem ihm zugestellten Formu- lar betreffend seine persönlichen und finanziellen Verhältnisse mit Bezug auf die fi- nanziellen Verhältnisse mit Ausnahme des Umstands, dass er keine Unterhaltspflich- ten habe, keinerlei weiteren Angaben machte, bzw. nicht nachwies, dass er schuldlos ausserstande ist, die Busse zu bezahlen (TPF 1.231.4.006-008);
− sich im Übrigen den Akten nicht entnehmen lässt, dass der Gesuchsgegner nicht im Stande wäre, die Busse zu bezahlen;
− aufgrund des Gesagten die Voraussetzungen für eine Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe gegeben sind;
− im Falle der Umwandlung 30 Franken Busse einem Tag Haft gleichgesetzt werden, jedoch die Umwandlungsstrafe die Dauer von drei Monaten nicht übersteigen darf (Art. 10 Abs. 3 VStrR; vgl. aber TPF 2020 126 E. 5.1 S. 128 f.);
− das EFD der mit Strafbescheid vom 12. August 2020 verhängten Strafe eine Einsatz- strafe von 120 Tagessätzen zu Grunde legte, wobei der Tagessatz auf Fr. 200.-- ver- anschlagt wurde, und erwog, damit die auszusprechende Strafe in ihrer Summe schuldangemessen sei, sei die Verbindungsbusse auf Fr. 4'000.-- festzusetzen, was zur Reduktion der bedingt auszusprechenden Geldstrafe um 20 Tagessätze führe;
− es in Nachachtung dieser Ausführungen und in Berücksichtigung des Beschlusses der Strafkammer des Bundesstrafgerichts sachgerecht ist, bei der Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe einen Betrag von Fr. 200.-- pro Tag Haft zu veranschlagen (TPF 1.100.014; Beschluss der Strafkammer SK.2022.18 vom 22. Juli 2022 E. 4.4);
− im Ergebnis die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse mit 20 Tagen zu bemessen ist;
− für den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe der Kanton Bern als zuständig zu bestimmen ist (Art. 74 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 StPO);
− der Gesuchsgegner hiermit darauf hingewiesen wird, dass mit einer vollständigen Be- zahlung der Busse vor Strafantritt der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe vermieden werden kann (Art. 10 Abs. 4 VStrR);
− die Gerichtsgebühr gestützt auf Art. 5 und Art. 7 Abs. 1 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschä- digungen in Bundesstrafverfahren (BStKR, SR 173.713.162) auf Fr. 1’500.-- festzu- setzen ist; die Verfahrenskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem Ge- suchsgegner aufzuerlegen sind (Art. 426 Abs. 1 StPO);
- 8 - SK.2023.47 Die Einzelrichterin erkennt: 1. Die mit Strafbescheid des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 12. Au- gust 2020 A. auferlegte Busse von Fr. 4'000.-- wird in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen umgewandelt. 2. Der Kanton Bern wird als Vollzugskanton bestimmt. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- werden A. auferlegt. 4. Dieser Entscheid wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Die Einzelrichterin Der Gerichtsschreiber
Zustellung an − Bundesanwaltschaft, Herrn Jacques Rayroud, Stv. Bundesanwalt − Eidg. Finanzdepartement EFD, Frau Karin Schmid, Stv. Leiterin Strafrechtsdienst − Frau Rechtsanwältin Linda Keller, Grand & Nisple Rechtsanwälte, Verteidigerin von Herrn A. (Beschuldigter) Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an − Eidgenössisches Finanzdepartement, Zentralstelle für den Vollzug (vollständig) − Amt für Justizvollzug des Kantons Bern (vollständig) Rechtsmittelbelehrung Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide und gegen selbstständige Einziehungsentscheide kann innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Beru- fung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).
- 9 - SK.2023.47 Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes so- wie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO).
Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand: 12. Dezember 2024