Gesuch um Umwandlung einer Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe (Art. 10 und 91 VStrR)
Sachverhalt
A. Mit Strafbescheid des Eidgenössischen Finanzdepartements (nachfolgend: EFD) vom 26. März 2019 wurde A. (nachfolgend: Gesuchsgegner) der unbefugten Ent- gegennahme von Publikumseinlagen gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a des Bundesge- setzes über die Banken und Sparkassen vom 8. November 1934 (Bankengesetz, BankG; SR 952.0), begangen vom Mai 2012 bis 20. März 2017, schuldig gespro- chen und zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 40.--, bedingt voll- ziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, und zu einer Verbindungsbusse von Fr. 800.-- verurteilt. Ausserdem wurden ihm die Verfahrenskosten von total Fr. 1'570.-- auferlegt (TPF pag. 1.100.018). Der Strafbescheid erwuchs in Rechtskraft. B. Mit Einschreiben des EFD vom 9. Juli 2019 wurde der Gesuchsgegner zur Be- zahlung der Busse von Fr. 800.-- sowie der Verfahrenskosten von Fr. 1'570.-- innert einer Frist von 30 Tagen aufgefordert. Nachdem innert Frist keine Zahlung einging, wurde der Gesuchsgegner gemahnt mit der Aufforderung, die Zahlung bis zum 17. Oktober 2019 vorzunehmen. Der Gesuchsgegner wurde darauf hin- gewiesen, dass bei Nichtbezahlung der Busse eine richterliche Umwandlung des
- 3 - SK.2023.12 offenen Betrags in eine Ersatzfreiheitsstrafe vorbehalten sei (TPF pag. 1.100.027; 1.100.030). C. Am 5. November 2019 trat das EFD die Forderung gegen den Gesuchsgegner in Höhe von gesamthaft Fr. 2'370.-- an die Zentrale Inkassostelle ZI der Eidge- nössischen Finanzverwaltung EFV (nachfolgend: EFV) zur Eintreibung ab (TPF pag. 1.100.032). D. Mit Schreiben vom 15. März 2021 informierte die Zentrale Inkassostelle der EFV das Eidgenössische Finanzdepartement, Abteilung DLZ Finanzen, dass der Ge- suchsgegner auf die Mahnung der Inkassostelle wie auch der schweizerischen Botschaft nicht reagiert habe und sie daher die Forderung abschreiben würde (TPF pag. 1.100.034). E. Mit Schreiben vom 7. Juni 2022 ersuchte das EFD die Staatsanwaltschaft Eisen- stadt, Republik Österreich, um rechtshilfeweise Abklärung der aktuellen Einkom- mens- und Vermögenssituation des Gesuchsgegners (TPF pag. 1.100.037, -039). F. Mit Schreiben vom 13. Juli 2022 übermittelte die Bezirksmannschaft Baden, Re- publik Österreich, dem EFD einen Bericht der Landespolizeidirektion Niederös- terreich zu den finanziellen Verhältnissen des Gesuchsgegners (1.100.040 f.). G. Mit Gesuch an die Bundesanwaltschaft zu Handen der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts vom 2. Februar 2023 ersuchte das EFD um Umwandlung der mit Strafbescheid vom 26. März 2019 gegen den Gesuchsgegner ausgefällten Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen, unter Kostenfolgen zulasten des Gesuchsgegners. Die Bundesanwaltschaft leitete das Gesuch des EFD mit Schreiben vom 22. Februar 2023 zuständigkeitshalber an die Strafkammer des Bundesstrafgerichts weiter (TPF pag.1.100.001, -044). H. Die Strafkammer eröffnete am 23. Februar 2023 das Verfahren unter der Ge- schäftsnummer SK.2023.12. I. Mit Schreiben des Einzelrichters vom 1. März 2023 wurde dem Gesuchsgegner im Sinne von Art. 364 Abs. 4 StPO Gelegenheit gegeben, sich zum Gesuch des EFD vom 2. Februar 2023 schriftlich zu äussern sowie das beigelegte Formular «Persönliche und finanzielle Situation» ausgefüllt und mit Belegen versehen der Strafkammer einzureichen (TPF pag. 1.231.4.001). J. Mit Schreiben vom 13. März 2023 beantragte der Gesuchsgegner im Hauptan- trag die Abweisung des Gesuches um Umwandlung der Busse in eine Ersatzfrei- heitsstrafe. Mit beigelegtem Formular «Persönliche und finanzielle Situation»
- 4 - SK.2023.12 sowie Kontoauszügen legte er seine persönlichen und finanziellen Verhältnisse offen (TPF pag. 1.521.003 f.; 1.521.012, -021; 1.231.4.006, -008). K. Mit Schreiben des Einzelrichters vom 21. März 2023 erhielten das EFD und die Bundesanwaltschaft Gelegenheit, sich zur Eingabe des Gesuchsgegners vom
13. März 2023 zu äussern. Die Bundesanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 28. März 2023 auf eine Stellungnahme. Das EFD hielt mit Stellungnahme vom 31. März 2023 an seinen Anträgen fest (TPF pag. 1.400.003; 1.511.001, -003; 1.510.001). L. Mit Verfügung des Einzelrichters vom 11. April 2023 wurde den Parteien mitge- teilt, dass das Umwandlungsverfahren schriftlich durchgeführt wird. Gleichzeitig wurde dem Gesuchsgegner im Sinne von Art. 364 Abs. 4 StPO Gelegenheit ge- geben, sich zur Stellungnahme des EFD vom 31. März 2023 zu äussern und (weitere) Anträge zum nachträglichen richterlichen Entscheid zu stellen und zu begründen. Der Gesuchsgegner wurde ausserdem ersucht darzulegen (mittels Lohnausweisen etc.), weshalb er die ihm auferlegte Busse nicht bezahlt hat (TPF pag. 1.235.001 f.). M. Mit Schreiben vom 14. April 2023 beantragt der Gesuchsgegner erneut eine Ab- weisung des Gesuches des EFD (TPF pag. 1.521.009 f.).
Der Einzelrichter erwägt: 1. Prozessuales 1.1
1.1.1 Gemäss Art. 50 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2007 über die Eidge- nössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1) untersteht die gerichtliche Beurteilung von Widerhandlungen gegen die Strafbestimmungen dieses Gesetzes oder der Finanzmarktgesetze – worun- ter das Bankengesetz fällt (Art. 1 Abs. 1 lit. d FINMAG) – der Bundesgerichtsbar- keit. 1.1.2 Die Strafkammer urteilt in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit als erstinstanzliches Gericht des Bundes. Sie beurteilt zudem Strafsachen, die der Bundesrat nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974 (Verwal- tungsstrafrechtsgesetz, VStrR; SR 313.0) dem Bundesstrafgericht überwiesen hat (Art. 35 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Die Strafkammer wäre zur Beurteilung der Verwaltungsstrafsache
- 5 - SK.2023.12 zuständig gewesen, hätte der Beschuldigte die gerichtliche Beurteilung verlangt (Art. 72 und 73 i.V.m. Art. 81 VStrR). 1.1.3 Die Zuständigkeit der Strafkammer für das vorliegende Verfahren ergibt sich aus Art. 91 Abs. 2 VStrR. Gemäss dieser Bestimmung ist zur Umwandlung einer ver- waltungsstrafrechtlichen Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe das Gericht zustän- dig, welches die Widerhandlung beurteilt hat oder zur Beurteilung zuständig ge- wesen wäre (vgl. oben E. 1.1.2). 1.2
1.2.1 Bei der Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe handelt es sich um einen selbst- ständigen nachträglichen richterlichen Entscheid gemäss Art. 363 ff. der Schwei- zerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) (Botschaft zur Vereinheitli- chung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, S. 1297 f.). Gemäss Art. 365 Abs. 1 StPO entscheidet das Gericht in solchen Verfahren grundsätzlich gestützt auf die Akten; es kann auch eine Verhandlung anordnen. Gemäss Art. 365 Abs. 2 StPO erlässt es seinen Entscheid schriftlich und begrün- det ihn kurz. 1.2.2 Die Parteien konnten sich zum Prozessthema äussern und Anträge stellen. Das rechtliche Gehör wurde ihnen gewährt. Vorliegend erweist sich daher das Ver- fahren gestützt auf die Akten als spruchreif. Es ist deshalb ohne Verhandlung aufgrund der Akten zu entscheiden. 2. Umwandlung 2.1 Gemäss Art. 2 VStrR gelten die allgemeinen Bestimmungen des Schweizeri- schen Strafgesetzbuches (StGB) für Taten, die in der Verwaltungsgesetzgebung des Bundes mit Strafe bedroht sind, soweit dieses Gesetz oder das anwendbare Verwaltungsgesetz nichts anderes bestimmt. 2.2
2.2.1 Soweit eine Busse nicht eingebracht werden kann, wird sie vom Richter in Haft umgewandelt. Der Richter kann für die Umwandlungsstrafe unter den Voraussetzungen von Art. 41 aStGB (seit dem 1. Januar 2007: Art. 42 StGB) den bedingten Strafvollzug gewähren oder – sofern der Verurteilte nachweist, dass er schuldlos ausser- stande ist, die Busse zu bezahlen – die Umwandlung ausschliessen. Der Aus- schluss der Umwandlung oder die Gewährung des bedingten Strafvollzuges sind jedoch nicht zulässig, wenn der Verurteilte die Widerhandlung vorsätzlich began- gen hat und wenn zur Zeit der Tat noch nicht fünf Jahre vergangen sind, seit er wegen einer Widerhandlung gegen das gleiche Verwaltungsgesetz, die nicht eine blosse Ordnungswidrigkeit war, verurteilt worden ist (Art. 10 Abs. 2 VStrR in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung).
- 6 - SK.2023.12 Im Falle der Umwandlung werden grundsätzlich 30 Franken einem Tag Haft gleichgesetzt (vgl. aber TPF 2020 126 E. 5.1 S. 128 f.), jedoch darf die Umwand- lungsstrafe die Dauer von drei Monaten nicht übersteigen. Sind Teilzahlungen entrichtet worden, so setzt der Richter die Umwandlungsstrafe im Verhältnis die- ser Teilzahlungen zum ganzen Bussenbetrag herab (Art. 10 Abs. 3 VStrR). 2.2.2 Die Umwandlung einer Busse bzw. einer Geldstrafe setzt Uneinbringlichkeit vo- raus (E. 2.2.1). Die Umwandlung in eine Ersatzfreiheitsstrafe kann ausgeschlos- sen werden, wenn der Verurteilte nachweist, dass er schuldlos ausserstande ist, die Busse zu bezahlen (Art. 10 Abs. 2 VStrR). Umstände i.S.v. Art. 10 Abs. 2 VStrR können eintreten, wenn sich die finanziellen Verhältnisse des Verurteilten nach Urteilsfällung ohne sein Zutun abrupt verändern, etwa durch Eigentumsver- lust aufgrund einer Naturkatastrophe, schwerer Krankheit oder Verlust der Ar- beitsstelle (EICKER/FRANK/ACHERMANN, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungs- strafverfahrensrecht, Bern 2012, S. 80; CIMICHELLA, Die Geldstrafe im Schweizer Strafrecht unter Berücksichtigung der Problematik zum bedingten Vollzug, Diss. ZH, Bern 2006, S. 255 f.). Ein Verurteilter kann sich nicht mit einer schlech- ten finanziellen Lage entschuldigen, die bereits im Zeitpunkt des Urteils bestand, hat doch das Gericht bei der Strafzumessung seiner persönlichen und wirtschaft- lichen Lage bereits Rechnung getragen (Botschaft zur Änderung des Schweize- rischen Strafgesetzbuches [Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwen- dung des Gesetzes] und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 II 1979, S. 2023). Insgesamt muss sich der Verurteilte unverschuldeterweise in einer Notlage befinden, die in der fiktiven An- nahme, dass sie bereits im Urteilszeitpunkt bestanden hätte, zu einer massge- blich tiefer berechneten Tagessatzhöhe geführt hätte (vgl. mutatis mutandis CIMICHELLA, Die Geldstrafe im Schweizer Strafrecht, Diss. ZH, Bern 2006, S. 256). 2.3 In Bezug auf das Erfordernis der Uneinbringlichkeit ergibt sich in casu Folgendes: Die Inkassobemühungen des EFD und der EFV sind im Sachverhalt (vgl. Lit. B., D., E., F.) dargestellt. Diese erwiesen sich als fruchtlos. Der Gesuchsgegner hat die Busse trotz mehrmaliger Aufforderung nicht bezahlt. Das EFD als Vollstre- ckungsbehörde hat die zumutbaren Anstrengungen zur Eintreibung der Busse von Fr. 800.-- unternommen. Der Gesuchsgegner hat auf die Zahlungsaufforde- rung des EFD vom 9. Juli 2019 und Mahnung des EFD vom 17. September 2019 nicht reagiert. Nach der Lehre gilt bei verurteilten Personen, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, eine Busse ohne weiteres als uneinbringlich (HAURI, Verwal- tungsstrafrecht, Bern 1998, S. 27). Können doch derartige öffentlich-rechtliche Forderungen im Ausland nicht auf dem Betreibungsweg vollstreckt werden. Zu- dem ergibt sich aus den rechtshilfeweise erfolgten Abklärungen des EFD zu den finanziellen Verhältnissen des Gesuchsgegners, dass er sich im Privatkonkurs befindet, weshalb die Busse auch aus diesem Grunde grundsätzlich als
- 7 - SK.2023.12 uneinbringlich anzusehen ist. Im Übrigen wäre ein allfälliges Ersuchen des Bun- desamtes für Justiz um stellvertretende Strafvollstreckung durch die Republik Österreich – sofern rechtlich überhaupt zulässig – auch aus nachfolgenden Grün- den (vgl. E. 2.4) nicht erfolgversprechend gewesen. Die Uneinbringlichkeit der Busse ist damit erstellt. 2.4 Als nächstes ist zu prüfen, ob der Gesuchsgegner gemäss den genannten Krite- rien (E. 2.2.2) schuldlos ausserstande ist, die Busse zu bezahlen. 2.4.1
a) Das EFD erachtete unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten für das Vergehen gemäss Art. 46 Abs 1 lit. a BankG unter anderem eine Busse von Fr. 800.-- als angemessen (Strafbescheid vom 26. März 2019 E. III.2. – IV.26, S. 4-6; TPF pag. 1.100.015-017). Das EFD hielt in Bezug auf die persönlichen Verhältnisse fest, dass der damals 34-jährige Beschuldigte ledig sei und vor kurzem ein Studium in Unternehmens- management abgeschlossen habe. Seit 2008 sei er im Bereich Versicherungen tätig, aktuell als angestellter Versicherungsmakler und Kundenbetreuer. Das EFD ging bei der Festsetzung der Höhe der Tagessätze von einem jährlichen Nettoeinkommen von EUR 15'000, (nach damaligem Wechselkurs) entspre- chend Fr. 16'950.--, aus (TPF pag. 1.100.016 [Strafbescheid E. III.22]).
b) Im Rahmen der Vollstreckungshandlungen ersuchte das EFD mit Schreiben vom 7. Juni 2021 die Staatsanwaltschaft Eisenstadt, Republik Österreich, um rechtshilfeweise Abklärung der aktuellen Einkommens- und Vermögenssituation des Gesuchsgegners. Diese ergaben, dass der Gesuchsgegner ab März 2021 im Privatkonkurs war und monatlich EUR 1'200 netto verdiente. Über Vermögen verfügte er nicht (TPF pag. 1.100.041).
c) Das EFD führt im Gesuch vom 2. Februar 2023 aus, warum die Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen umzuwandeln und diese unbedingt auszu- sprechen sei. Angesichts des Verhaltens des Gesuchsgegners (mehrfaches Ver- streichenlassen von Zahlungsterminen, Nichtreagieren auf direkte Schreiben des EFD, der EFV und Intervention der schweizerischen Botschaft) könne nach dem Gesagten nicht davon ausgegangen werden, dass eine bedingte Ersatzfreiheits- strafe eine spezialpräventive Wirkung auf ihn haben könnte. Die Prognose sei daher ungünstig und eine unbedingte Strafe erscheine im Sinne der Spezialprä- vention notwendig (TPF 1.100.008, -010). 2.4.2 Der Gesuchsgegner hat im Rahmen der Stellungnahmen vom 13. März 2023 und
14. April 2023 Unterlagen zu seinem Konkursverfahren und zu seiner finanziellen Situation ins Recht gelegt. Aus den Unterlagen geht hervor, dass er zurzeit mo- natlich ein Nettoeinkommen von EUR 1'338.37 erzielt. Am 18. Oktober 2019 wurde er Vater und zahlt monatliche Unterhaltsbeiträge von EUR 800. Der
- 8 - SK.2023.12 Mietzins beträgt EUR 300. Es sei somit von einer Verschlechterung seiner finan- ziellen Situation auszugehen (TPF pag. 1.231.4.003; 1.521.003, -021). 2.4.3 Das EFD entgegnete in seiner Stellungnahme vom 31. März 2023, dass im Straf- bescheid von einem jährlichen Nettoeinkommen des Gesuchsgegners in Höhe von EUR 15'000 ausgegangen worden sei. Dies sei tiefer als das aktuell vom Gesuchgegner angegebene Nettoeinkommen von EUR 1'338.37 pro Monat, das einem jährlichen Nettoeinkommen von EUR 16'060.44 entsprechen würde. Eine abrupte Änderung der finanziellen Verhältnisse nach Urteilsfällung sei somit nicht erfolgt. Auch könne bei einer «Privatinsolvenz» nicht per se von unverschuldet verschlechterten Umständen ausgegangen werden. Umstände, welche die finan- zielle Lage des Gesuchsgegners nach dem Urteil plötzlich verschlechtert hätten, ohne dass er für diese Verschlechterung verantwortlich sei, seien vorliegend we- der von ihm behauptet noch aktenkundig. Ausserdem sei von einer Uneinbring- lichkeit der Forderung auszugehen. Mit Blick auf die Geringfügigkeit des Bussen- betrags und die seit bald 4 Jahren andauernden behördlichen Inkassobemühun- gen sei zudem auch von einem fehlenden Willen des Beschuldigten zur Bezah- lung des geschuldeten Betrages auszugehen (TPF pag. 1.511.002). 2.4.4 Ein Vergleich der finanziellen Situation des Gesuchsgegners im Zeitpunkt der Ausfällung des Strafbescheids vom 26. März 2019 mit seiner aktuellen Lage zeigt, dass er zwar monatlich EUR 88.37 (EUR 1'338.37 - EUR 1'250) mehr ver- dient. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass er am 18. Oktober 2019 – und somit rund 7 Monate nach dem Strafbescheid – Vater wurde. Seine Unterhaltsbeiträge betragen monatlich EUR 800. Die aktenkundigen Kontoauszüge belegen die be- zahlten Unterhaltsbeiträge. Unter Berücksichtigung der Miete von EUR 300 ver- bleiben dem Gesuchsgegner für den zu bestreitenden Lebensunterhalt monatlich EUR 238.37. Hinzu kommt, dass im Rahmen des Schuldenregulierungsverfah- rens ein «Abschöpfungsverfahren» nach österreichischem Recht stattfindet, wel- ches ihn zusätzlich finanziell belasten dürfte (TPF pag. 1.521.007, -012). 2.4.5 Nach dem Gesagten (E. 2.4.4) steht fest, dass der Gesuchsgegner im Zeitpunkt der Ausfällung des Strafbescheids deutlich mehr finanzielle Mittel zur Verfügung hatte als aktuell. Das liegt daran, dass im Strafbescheid bei der Festsetzung der Höhe der Tagesätze keine Unterhaltsbeiträge von EUR 800 zu berücksichtigen waren. Angesichts der nun aber zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge hat sich die finanzielle Situation des Gesuchsgegners seit dem Strafbescheid grundlegend verändert. Die zusätzlichen Auslagen tragen erheblich zu seiner angespannten und massiv verschlechterten finanziellen Lage bei. Aufgrund der Unterhaltsbei- träge stehen dem Gesuchsgegner monatlich rund ⅔ weniger finanzielle Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes zur Verfügung als im Zeitpunkt der Ausfäl- lung des Strafbescheids. Dass er die Unterhaltsbeiträge zu bezahlen hat, kann ihm nicht zu Vorwurf gemacht werden. Dasselbe gilt hinsichtlich dessen causa – der Vaterschaft. Zwar ist Letztere nicht «ohne sein Zutun» erfolgt, doch kann ihm diese – selbst wenn geplant – aus ethischen Gründen nicht zum Vorwurf gemacht
- 9 - SK.2023.12 werden. Bei dieser Sachlage ist es nicht seiner schlechten Zahlungsmoral zuzu- schreiben, dass er keine vollumfängliche Zahlung leistete, zumal er zumindest im Umwandlungsverfahren Ratenzahlungen anbot und insofern eine gewisse Zahlungsbereitschaft manifestierte (TPF pag. 1.521.004, -010). Zusammenfassend war der Gesuchsgegner im Vollstreckungsverfahren schuld- los ausserstande, die Busse zu bezahlen. Die finanzielle Situation des Gesuchs- gegners hat sich nach dem Strafbescheid abrupt und substanziell verändert. Die Voraussetzungen für eine Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe sind somit nicht gegeben. Das Gesuch des EFD vom 2. Februar 2023 ist abzu- weisen.
- 10 - SK.2023.12 Der Einzelrichter verfügt: 1. Das Gesuch des Eidgenössischen Finanzdepartementes vom 2. Februar 2023 wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter
Der Gerichtsschreiber
Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand: 22. August 2023
Erwägungen (2 Absätze)
E. 13 März 2023 zu äussern. Die Bundesanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 28. März 2023 auf eine Stellungnahme. Das EFD hielt mit Stellungnahme vom 31. März 2023 an seinen Anträgen fest (TPF pag. 1.400.003; 1.511.001, -003; 1.510.001). L. Mit Verfügung des Einzelrichters vom 11. April 2023 wurde den Parteien mitge- teilt, dass das Umwandlungsverfahren schriftlich durchgeführt wird. Gleichzeitig wurde dem Gesuchsgegner im Sinne von Art. 364 Abs. 4 StPO Gelegenheit ge- geben, sich zur Stellungnahme des EFD vom 31. März 2023 zu äussern und (weitere) Anträge zum nachträglichen richterlichen Entscheid zu stellen und zu begründen. Der Gesuchsgegner wurde ausserdem ersucht darzulegen (mittels Lohnausweisen etc.), weshalb er die ihm auferlegte Busse nicht bezahlt hat (TPF pag. 1.235.001 f.). M. Mit Schreiben vom 14. April 2023 beantragt der Gesuchsgegner erneut eine Ab- weisung des Gesuches des EFD (TPF pag. 1.521.009 f.).
Der Einzelrichter erwägt: 1. Prozessuales 1.1
1.1.1 Gemäss Art. 50 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2007 über die Eidge- nössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1) untersteht die gerichtliche Beurteilung von Widerhandlungen gegen die Strafbestimmungen dieses Gesetzes oder der Finanzmarktgesetze – worun- ter das Bankengesetz fällt (Art. 1 Abs. 1 lit. d FINMAG) – der Bundesgerichtsbar- keit. 1.1.2 Die Strafkammer urteilt in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit als erstinstanzliches Gericht des Bundes. Sie beurteilt zudem Strafsachen, die der Bundesrat nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974 (Verwal- tungsstrafrechtsgesetz, VStrR; SR 313.0) dem Bundesstrafgericht überwiesen hat (Art. 35 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Die Strafkammer wäre zur Beurteilung der Verwaltungsstrafsache
- 5 - SK.2023.12 zuständig gewesen, hätte der Beschuldigte die gerichtliche Beurteilung verlangt (Art. 72 und 73 i.V.m. Art. 81 VStrR). 1.1.3 Die Zuständigkeit der Strafkammer für das vorliegende Verfahren ergibt sich aus Art. 91 Abs. 2 VStrR. Gemäss dieser Bestimmung ist zur Umwandlung einer ver- waltungsstrafrechtlichen Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe das Gericht zustän- dig, welches die Widerhandlung beurteilt hat oder zur Beurteilung zuständig ge- wesen wäre (vgl. oben E. 1.1.2). 1.2
1.2.1 Bei der Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe handelt es sich um einen selbst- ständigen nachträglichen richterlichen Entscheid gemäss Art. 363 ff. der Schwei- zerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) (Botschaft zur Vereinheitli- chung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, S. 1297 f.). Gemäss Art. 365 Abs. 1 StPO entscheidet das Gericht in solchen Verfahren grundsätzlich gestützt auf die Akten; es kann auch eine Verhandlung anordnen. Gemäss Art. 365 Abs. 2 StPO erlässt es seinen Entscheid schriftlich und begrün- det ihn kurz. 1.2.2 Die Parteien konnten sich zum Prozessthema äussern und Anträge stellen. Das rechtliche Gehör wurde ihnen gewährt. Vorliegend erweist sich daher das Ver- fahren gestützt auf die Akten als spruchreif. Es ist deshalb ohne Verhandlung aufgrund der Akten zu entscheiden. 2. Umwandlung 2.1 Gemäss Art. 2 VStrR gelten die allgemeinen Bestimmungen des Schweizeri- schen Strafgesetzbuches (StGB) für Taten, die in der Verwaltungsgesetzgebung des Bundes mit Strafe bedroht sind, soweit dieses Gesetz oder das anwendbare Verwaltungsgesetz nichts anderes bestimmt. 2.2
2.2.1 Soweit eine Busse nicht eingebracht werden kann, wird sie vom Richter in Haft umgewandelt. Der Richter kann für die Umwandlungsstrafe unter den Voraussetzungen von Art. 41 aStGB (seit dem 1. Januar 2007: Art. 42 StGB) den bedingten Strafvollzug gewähren oder – sofern der Verurteilte nachweist, dass er schuldlos ausser- stande ist, die Busse zu bezahlen – die Umwandlung ausschliessen. Der Aus- schluss der Umwandlung oder die Gewährung des bedingten Strafvollzuges sind jedoch nicht zulässig, wenn der Verurteilte die Widerhandlung vorsätzlich began- gen hat und wenn zur Zeit der Tat noch nicht fünf Jahre vergangen sind, seit er wegen einer Widerhandlung gegen das gleiche Verwaltungsgesetz, die nicht eine blosse Ordnungswidrigkeit war, verurteilt worden ist (Art. 10 Abs. 2 VStrR in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung).
- 6 - SK.2023.12 Im Falle der Umwandlung werden grundsätzlich 30 Franken einem Tag Haft gleichgesetzt (vgl. aber TPF 2020 126 E. 5.1 S. 128 f.), jedoch darf die Umwand- lungsstrafe die Dauer von drei Monaten nicht übersteigen. Sind Teilzahlungen entrichtet worden, so setzt der Richter die Umwandlungsstrafe im Verhältnis die- ser Teilzahlungen zum ganzen Bussenbetrag herab (Art. 10 Abs. 3 VStrR). 2.2.2 Die Umwandlung einer Busse bzw. einer Geldstrafe setzt Uneinbringlichkeit vo- raus (E. 2.2.1). Die Umwandlung in eine Ersatzfreiheitsstrafe kann ausgeschlos- sen werden, wenn der Verurteilte nachweist, dass er schuldlos ausserstande ist, die Busse zu bezahlen (Art. 10 Abs. 2 VStrR). Umstände i.S.v. Art. 10 Abs. 2 VStrR können eintreten, wenn sich die finanziellen Verhältnisse des Verurteilten nach Urteilsfällung ohne sein Zutun abrupt verändern, etwa durch Eigentumsver- lust aufgrund einer Naturkatastrophe, schwerer Krankheit oder Verlust der Ar- beitsstelle (EICKER/FRANK/ACHERMANN, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungs- strafverfahrensrecht, Bern 2012, S. 80; CIMICHELLA, Die Geldstrafe im Schweizer Strafrecht unter Berücksichtigung der Problematik zum bedingten Vollzug, Diss. ZH, Bern 2006, S. 255 f.). Ein Verurteilter kann sich nicht mit einer schlech- ten finanziellen Lage entschuldigen, die bereits im Zeitpunkt des Urteils bestand, hat doch das Gericht bei der Strafzumessung seiner persönlichen und wirtschaft- lichen Lage bereits Rechnung getragen (Botschaft zur Änderung des Schweize- rischen Strafgesetzbuches [Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwen- dung des Gesetzes] und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 II 1979, S. 2023). Insgesamt muss sich der Verurteilte unverschuldeterweise in einer Notlage befinden, die in der fiktiven An- nahme, dass sie bereits im Urteilszeitpunkt bestanden hätte, zu einer massge- blich tiefer berechneten Tagessatzhöhe geführt hätte (vgl. mutatis mutandis CIMICHELLA, Die Geldstrafe im Schweizer Strafrecht, Diss. ZH, Bern 2006, S. 256). 2.3 In Bezug auf das Erfordernis der Uneinbringlichkeit ergibt sich in casu Folgendes: Die Inkassobemühungen des EFD und der EFV sind im Sachverhalt (vgl. Lit. B., D., E., F.) dargestellt. Diese erwiesen sich als fruchtlos. Der Gesuchsgegner hat die Busse trotz mehrmaliger Aufforderung nicht bezahlt. Das EFD als Vollstre- ckungsbehörde hat die zumutbaren Anstrengungen zur Eintreibung der Busse von Fr. 800.-- unternommen. Der Gesuchsgegner hat auf die Zahlungsaufforde- rung des EFD vom 9. Juli 2019 und Mahnung des EFD vom 17. September 2019 nicht reagiert. Nach der Lehre gilt bei verurteilten Personen, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, eine Busse ohne weiteres als uneinbringlich (HAURI, Verwal- tungsstrafrecht, Bern 1998, S. 27). Können doch derartige öffentlich-rechtliche Forderungen im Ausland nicht auf dem Betreibungsweg vollstreckt werden. Zu- dem ergibt sich aus den rechtshilfeweise erfolgten Abklärungen des EFD zu den finanziellen Verhältnissen des Gesuchsgegners, dass er sich im Privatkonkurs befindet, weshalb die Busse auch aus diesem Grunde grundsätzlich als
- 7 - SK.2023.12 uneinbringlich anzusehen ist. Im Übrigen wäre ein allfälliges Ersuchen des Bun- desamtes für Justiz um stellvertretende Strafvollstreckung durch die Republik Österreich – sofern rechtlich überhaupt zulässig – auch aus nachfolgenden Grün- den (vgl. E. 2.4) nicht erfolgversprechend gewesen. Die Uneinbringlichkeit der Busse ist damit erstellt. 2.4 Als nächstes ist zu prüfen, ob der Gesuchsgegner gemäss den genannten Krite- rien (E. 2.2.2) schuldlos ausserstande ist, die Busse zu bezahlen. 2.4.1
a) Das EFD erachtete unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten für das Vergehen gemäss Art. 46 Abs 1 lit. a BankG unter anderem eine Busse von Fr. 800.-- als angemessen (Strafbescheid vom 26. März 2019 E. III.2. – IV.26, S. 4-6; TPF pag. 1.100.015-017). Das EFD hielt in Bezug auf die persönlichen Verhältnisse fest, dass der damals 34-jährige Beschuldigte ledig sei und vor kurzem ein Studium in Unternehmens- management abgeschlossen habe. Seit 2008 sei er im Bereich Versicherungen tätig, aktuell als angestellter Versicherungsmakler und Kundenbetreuer. Das EFD ging bei der Festsetzung der Höhe der Tagessätze von einem jährlichen Nettoeinkommen von EUR 15'000, (nach damaligem Wechselkurs) entspre- chend Fr. 16'950.--, aus (TPF pag. 1.100.016 [Strafbescheid E. III.22]).
b) Im Rahmen der Vollstreckungshandlungen ersuchte das EFD mit Schreiben vom 7. Juni 2021 die Staatsanwaltschaft Eisenstadt, Republik Österreich, um rechtshilfeweise Abklärung der aktuellen Einkommens- und Vermögenssituation des Gesuchsgegners. Diese ergaben, dass der Gesuchsgegner ab März 2021 im Privatkonkurs war und monatlich EUR 1'200 netto verdiente. Über Vermögen verfügte er nicht (TPF pag. 1.100.041).
c) Das EFD führt im Gesuch vom 2. Februar 2023 aus, warum die Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen umzuwandeln und diese unbedingt auszu- sprechen sei. Angesichts des Verhaltens des Gesuchsgegners (mehrfaches Ver- streichenlassen von Zahlungsterminen, Nichtreagieren auf direkte Schreiben des EFD, der EFV und Intervention der schweizerischen Botschaft) könne nach dem Gesagten nicht davon ausgegangen werden, dass eine bedingte Ersatzfreiheits- strafe eine spezialpräventive Wirkung auf ihn haben könnte. Die Prognose sei daher ungünstig und eine unbedingte Strafe erscheine im Sinne der Spezialprä- vention notwendig (TPF 1.100.008, -010). 2.4.2 Der Gesuchsgegner hat im Rahmen der Stellungnahmen vom 13. März 2023 und
E. 14 April 2023 Unterlagen zu seinem Konkursverfahren und zu seiner finanziellen Situation ins Recht gelegt. Aus den Unterlagen geht hervor, dass er zurzeit mo- natlich ein Nettoeinkommen von EUR 1'338.37 erzielt. Am 18. Oktober 2019 wurde er Vater und zahlt monatliche Unterhaltsbeiträge von EUR 800. Der
- 8 - SK.2023.12 Mietzins beträgt EUR 300. Es sei somit von einer Verschlechterung seiner finan- ziellen Situation auszugehen (TPF pag. 1.231.4.003; 1.521.003, -021). 2.4.3 Das EFD entgegnete in seiner Stellungnahme vom 31. März 2023, dass im Straf- bescheid von einem jährlichen Nettoeinkommen des Gesuchsgegners in Höhe von EUR 15'000 ausgegangen worden sei. Dies sei tiefer als das aktuell vom Gesuchgegner angegebene Nettoeinkommen von EUR 1'338.37 pro Monat, das einem jährlichen Nettoeinkommen von EUR 16'060.44 entsprechen würde. Eine abrupte Änderung der finanziellen Verhältnisse nach Urteilsfällung sei somit nicht erfolgt. Auch könne bei einer «Privatinsolvenz» nicht per se von unverschuldet verschlechterten Umständen ausgegangen werden. Umstände, welche die finan- zielle Lage des Gesuchsgegners nach dem Urteil plötzlich verschlechtert hätten, ohne dass er für diese Verschlechterung verantwortlich sei, seien vorliegend we- der von ihm behauptet noch aktenkundig. Ausserdem sei von einer Uneinbring- lichkeit der Forderung auszugehen. Mit Blick auf die Geringfügigkeit des Bussen- betrags und die seit bald 4 Jahren andauernden behördlichen Inkassobemühun- gen sei zudem auch von einem fehlenden Willen des Beschuldigten zur Bezah- lung des geschuldeten Betrages auszugehen (TPF pag. 1.511.002). 2.4.4 Ein Vergleich der finanziellen Situation des Gesuchsgegners im Zeitpunkt der Ausfällung des Strafbescheids vom 26. März 2019 mit seiner aktuellen Lage zeigt, dass er zwar monatlich EUR 88.37 (EUR 1'338.37 - EUR 1'250) mehr ver- dient. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass er am 18. Oktober 2019 – und somit rund 7 Monate nach dem Strafbescheid – Vater wurde. Seine Unterhaltsbeiträge betragen monatlich EUR 800. Die aktenkundigen Kontoauszüge belegen die be- zahlten Unterhaltsbeiträge. Unter Berücksichtigung der Miete von EUR 300 ver- bleiben dem Gesuchsgegner für den zu bestreitenden Lebensunterhalt monatlich EUR 238.37. Hinzu kommt, dass im Rahmen des Schuldenregulierungsverfah- rens ein «Abschöpfungsverfahren» nach österreichischem Recht stattfindet, wel- ches ihn zusätzlich finanziell belasten dürfte (TPF pag. 1.521.007, -012). 2.4.5 Nach dem Gesagten (E. 2.4.4) steht fest, dass der Gesuchsgegner im Zeitpunkt der Ausfällung des Strafbescheids deutlich mehr finanzielle Mittel zur Verfügung hatte als aktuell. Das liegt daran, dass im Strafbescheid bei der Festsetzung der Höhe der Tagesätze keine Unterhaltsbeiträge von EUR 800 zu berücksichtigen waren. Angesichts der nun aber zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge hat sich die finanzielle Situation des Gesuchsgegners seit dem Strafbescheid grundlegend verändert. Die zusätzlichen Auslagen tragen erheblich zu seiner angespannten und massiv verschlechterten finanziellen Lage bei. Aufgrund der Unterhaltsbei- träge stehen dem Gesuchsgegner monatlich rund ⅔ weniger finanzielle Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes zur Verfügung als im Zeitpunkt der Ausfäl- lung des Strafbescheids. Dass er die Unterhaltsbeiträge zu bezahlen hat, kann ihm nicht zu Vorwurf gemacht werden. Dasselbe gilt hinsichtlich dessen causa – der Vaterschaft. Zwar ist Letztere nicht «ohne sein Zutun» erfolgt, doch kann ihm diese – selbst wenn geplant – aus ethischen Gründen nicht zum Vorwurf gemacht
- 9 - SK.2023.12 werden. Bei dieser Sachlage ist es nicht seiner schlechten Zahlungsmoral zuzu- schreiben, dass er keine vollumfängliche Zahlung leistete, zumal er zumindest im Umwandlungsverfahren Ratenzahlungen anbot und insofern eine gewisse Zahlungsbereitschaft manifestierte (TPF pag. 1.521.004, -010). Zusammenfassend war der Gesuchsgegner im Vollstreckungsverfahren schuld- los ausserstande, die Busse zu bezahlen. Die finanzielle Situation des Gesuchs- gegners hat sich nach dem Strafbescheid abrupt und substanziell verändert. Die Voraussetzungen für eine Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe sind somit nicht gegeben. Das Gesuch des EFD vom 2. Februar 2023 ist abzu- weisen.
- 10 - SK.2023.12 Der Einzelrichter verfügt: 1. Das Gesuch des Eidgenössischen Finanzdepartementes vom 2. Februar 2023 wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter
Der Gerichtsschreiber
Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand: 22. August 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verfügung vom 22. August 2023 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stefan Heimgartner, Einzelrichter Gerichtsschreiber David Heeb Parteien
1. BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Stellvertretender Bundesanwalt Jacques Rayroud,
2. EIDGENÖSSISCHES FINANZDEPARTEMENT, Generalsekretariat, vertreten durch Christian Heierli, Leiter Strafrechtsdienst,
gegen
A., österreichischer Staatsangehöriger
Gegenstand
Umwandlung einer verwaltungsstrafrechtlichen Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2023.12
- 2 - SK.2023.12 Anträge des Eidgenössischen Finanzdepartements: 1. Die gegen A. mit Strafbescheid des Eidgenössischen Finanzdepartements vom
26. März 2019 ausgefällte Busse von Fr. 800.-- sei in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen umzuwandeln.
2. Es sei der für den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zuständige Kanton zu bestim- men.
3. Die Kosten seien A. aufzuerlegen.
4. Das Eidgenössische Finanzdepartement sei als Zentralstelle für den Vollzug über den Eintritt der Rechtskraft des Umwandlungsurteils zu informieren. Die Bundesanwaltschaft stellt keine Anträge. Anträge von A.: Das Gesuch des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 2. Februar 2023 zur Um- wandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe sei abzuweisen. Sachverhalt: A. Mit Strafbescheid des Eidgenössischen Finanzdepartements (nachfolgend: EFD) vom 26. März 2019 wurde A. (nachfolgend: Gesuchsgegner) der unbefugten Ent- gegennahme von Publikumseinlagen gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a des Bundesge- setzes über die Banken und Sparkassen vom 8. November 1934 (Bankengesetz, BankG; SR 952.0), begangen vom Mai 2012 bis 20. März 2017, schuldig gespro- chen und zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 40.--, bedingt voll- ziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, und zu einer Verbindungsbusse von Fr. 800.-- verurteilt. Ausserdem wurden ihm die Verfahrenskosten von total Fr. 1'570.-- auferlegt (TPF pag. 1.100.018). Der Strafbescheid erwuchs in Rechtskraft. B. Mit Einschreiben des EFD vom 9. Juli 2019 wurde der Gesuchsgegner zur Be- zahlung der Busse von Fr. 800.-- sowie der Verfahrenskosten von Fr. 1'570.-- innert einer Frist von 30 Tagen aufgefordert. Nachdem innert Frist keine Zahlung einging, wurde der Gesuchsgegner gemahnt mit der Aufforderung, die Zahlung bis zum 17. Oktober 2019 vorzunehmen. Der Gesuchsgegner wurde darauf hin- gewiesen, dass bei Nichtbezahlung der Busse eine richterliche Umwandlung des
- 3 - SK.2023.12 offenen Betrags in eine Ersatzfreiheitsstrafe vorbehalten sei (TPF pag. 1.100.027; 1.100.030). C. Am 5. November 2019 trat das EFD die Forderung gegen den Gesuchsgegner in Höhe von gesamthaft Fr. 2'370.-- an die Zentrale Inkassostelle ZI der Eidge- nössischen Finanzverwaltung EFV (nachfolgend: EFV) zur Eintreibung ab (TPF pag. 1.100.032). D. Mit Schreiben vom 15. März 2021 informierte die Zentrale Inkassostelle der EFV das Eidgenössische Finanzdepartement, Abteilung DLZ Finanzen, dass der Ge- suchsgegner auf die Mahnung der Inkassostelle wie auch der schweizerischen Botschaft nicht reagiert habe und sie daher die Forderung abschreiben würde (TPF pag. 1.100.034). E. Mit Schreiben vom 7. Juni 2022 ersuchte das EFD die Staatsanwaltschaft Eisen- stadt, Republik Österreich, um rechtshilfeweise Abklärung der aktuellen Einkom- mens- und Vermögenssituation des Gesuchsgegners (TPF pag. 1.100.037, -039). F. Mit Schreiben vom 13. Juli 2022 übermittelte die Bezirksmannschaft Baden, Re- publik Österreich, dem EFD einen Bericht der Landespolizeidirektion Niederös- terreich zu den finanziellen Verhältnissen des Gesuchsgegners (1.100.040 f.). G. Mit Gesuch an die Bundesanwaltschaft zu Handen der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts vom 2. Februar 2023 ersuchte das EFD um Umwandlung der mit Strafbescheid vom 26. März 2019 gegen den Gesuchsgegner ausgefällten Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen, unter Kostenfolgen zulasten des Gesuchsgegners. Die Bundesanwaltschaft leitete das Gesuch des EFD mit Schreiben vom 22. Februar 2023 zuständigkeitshalber an die Strafkammer des Bundesstrafgerichts weiter (TPF pag.1.100.001, -044). H. Die Strafkammer eröffnete am 23. Februar 2023 das Verfahren unter der Ge- schäftsnummer SK.2023.12. I. Mit Schreiben des Einzelrichters vom 1. März 2023 wurde dem Gesuchsgegner im Sinne von Art. 364 Abs. 4 StPO Gelegenheit gegeben, sich zum Gesuch des EFD vom 2. Februar 2023 schriftlich zu äussern sowie das beigelegte Formular «Persönliche und finanzielle Situation» ausgefüllt und mit Belegen versehen der Strafkammer einzureichen (TPF pag. 1.231.4.001). J. Mit Schreiben vom 13. März 2023 beantragte der Gesuchsgegner im Hauptan- trag die Abweisung des Gesuches um Umwandlung der Busse in eine Ersatzfrei- heitsstrafe. Mit beigelegtem Formular «Persönliche und finanzielle Situation»
- 4 - SK.2023.12 sowie Kontoauszügen legte er seine persönlichen und finanziellen Verhältnisse offen (TPF pag. 1.521.003 f.; 1.521.012, -021; 1.231.4.006, -008). K. Mit Schreiben des Einzelrichters vom 21. März 2023 erhielten das EFD und die Bundesanwaltschaft Gelegenheit, sich zur Eingabe des Gesuchsgegners vom
13. März 2023 zu äussern. Die Bundesanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 28. März 2023 auf eine Stellungnahme. Das EFD hielt mit Stellungnahme vom 31. März 2023 an seinen Anträgen fest (TPF pag. 1.400.003; 1.511.001, -003; 1.510.001). L. Mit Verfügung des Einzelrichters vom 11. April 2023 wurde den Parteien mitge- teilt, dass das Umwandlungsverfahren schriftlich durchgeführt wird. Gleichzeitig wurde dem Gesuchsgegner im Sinne von Art. 364 Abs. 4 StPO Gelegenheit ge- geben, sich zur Stellungnahme des EFD vom 31. März 2023 zu äussern und (weitere) Anträge zum nachträglichen richterlichen Entscheid zu stellen und zu begründen. Der Gesuchsgegner wurde ausserdem ersucht darzulegen (mittels Lohnausweisen etc.), weshalb er die ihm auferlegte Busse nicht bezahlt hat (TPF pag. 1.235.001 f.). M. Mit Schreiben vom 14. April 2023 beantragt der Gesuchsgegner erneut eine Ab- weisung des Gesuches des EFD (TPF pag. 1.521.009 f.).
Der Einzelrichter erwägt: 1. Prozessuales 1.1
1.1.1 Gemäss Art. 50 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2007 über die Eidge- nössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1) untersteht die gerichtliche Beurteilung von Widerhandlungen gegen die Strafbestimmungen dieses Gesetzes oder der Finanzmarktgesetze – worun- ter das Bankengesetz fällt (Art. 1 Abs. 1 lit. d FINMAG) – der Bundesgerichtsbar- keit. 1.1.2 Die Strafkammer urteilt in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit als erstinstanzliches Gericht des Bundes. Sie beurteilt zudem Strafsachen, die der Bundesrat nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974 (Verwal- tungsstrafrechtsgesetz, VStrR; SR 313.0) dem Bundesstrafgericht überwiesen hat (Art. 35 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Die Strafkammer wäre zur Beurteilung der Verwaltungsstrafsache
- 5 - SK.2023.12 zuständig gewesen, hätte der Beschuldigte die gerichtliche Beurteilung verlangt (Art. 72 und 73 i.V.m. Art. 81 VStrR). 1.1.3 Die Zuständigkeit der Strafkammer für das vorliegende Verfahren ergibt sich aus Art. 91 Abs. 2 VStrR. Gemäss dieser Bestimmung ist zur Umwandlung einer ver- waltungsstrafrechtlichen Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe das Gericht zustän- dig, welches die Widerhandlung beurteilt hat oder zur Beurteilung zuständig ge- wesen wäre (vgl. oben E. 1.1.2). 1.2
1.2.1 Bei der Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe handelt es sich um einen selbst- ständigen nachträglichen richterlichen Entscheid gemäss Art. 363 ff. der Schwei- zerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) (Botschaft zur Vereinheitli- chung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, S. 1297 f.). Gemäss Art. 365 Abs. 1 StPO entscheidet das Gericht in solchen Verfahren grundsätzlich gestützt auf die Akten; es kann auch eine Verhandlung anordnen. Gemäss Art. 365 Abs. 2 StPO erlässt es seinen Entscheid schriftlich und begrün- det ihn kurz. 1.2.2 Die Parteien konnten sich zum Prozessthema äussern und Anträge stellen. Das rechtliche Gehör wurde ihnen gewährt. Vorliegend erweist sich daher das Ver- fahren gestützt auf die Akten als spruchreif. Es ist deshalb ohne Verhandlung aufgrund der Akten zu entscheiden. 2. Umwandlung 2.1 Gemäss Art. 2 VStrR gelten die allgemeinen Bestimmungen des Schweizeri- schen Strafgesetzbuches (StGB) für Taten, die in der Verwaltungsgesetzgebung des Bundes mit Strafe bedroht sind, soweit dieses Gesetz oder das anwendbare Verwaltungsgesetz nichts anderes bestimmt. 2.2
2.2.1 Soweit eine Busse nicht eingebracht werden kann, wird sie vom Richter in Haft umgewandelt. Der Richter kann für die Umwandlungsstrafe unter den Voraussetzungen von Art. 41 aStGB (seit dem 1. Januar 2007: Art. 42 StGB) den bedingten Strafvollzug gewähren oder – sofern der Verurteilte nachweist, dass er schuldlos ausser- stande ist, die Busse zu bezahlen – die Umwandlung ausschliessen. Der Aus- schluss der Umwandlung oder die Gewährung des bedingten Strafvollzuges sind jedoch nicht zulässig, wenn der Verurteilte die Widerhandlung vorsätzlich began- gen hat und wenn zur Zeit der Tat noch nicht fünf Jahre vergangen sind, seit er wegen einer Widerhandlung gegen das gleiche Verwaltungsgesetz, die nicht eine blosse Ordnungswidrigkeit war, verurteilt worden ist (Art. 10 Abs. 2 VStrR in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung).
- 6 - SK.2023.12 Im Falle der Umwandlung werden grundsätzlich 30 Franken einem Tag Haft gleichgesetzt (vgl. aber TPF 2020 126 E. 5.1 S. 128 f.), jedoch darf die Umwand- lungsstrafe die Dauer von drei Monaten nicht übersteigen. Sind Teilzahlungen entrichtet worden, so setzt der Richter die Umwandlungsstrafe im Verhältnis die- ser Teilzahlungen zum ganzen Bussenbetrag herab (Art. 10 Abs. 3 VStrR). 2.2.2 Die Umwandlung einer Busse bzw. einer Geldstrafe setzt Uneinbringlichkeit vo- raus (E. 2.2.1). Die Umwandlung in eine Ersatzfreiheitsstrafe kann ausgeschlos- sen werden, wenn der Verurteilte nachweist, dass er schuldlos ausserstande ist, die Busse zu bezahlen (Art. 10 Abs. 2 VStrR). Umstände i.S.v. Art. 10 Abs. 2 VStrR können eintreten, wenn sich die finanziellen Verhältnisse des Verurteilten nach Urteilsfällung ohne sein Zutun abrupt verändern, etwa durch Eigentumsver- lust aufgrund einer Naturkatastrophe, schwerer Krankheit oder Verlust der Ar- beitsstelle (EICKER/FRANK/ACHERMANN, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungs- strafverfahrensrecht, Bern 2012, S. 80; CIMICHELLA, Die Geldstrafe im Schweizer Strafrecht unter Berücksichtigung der Problematik zum bedingten Vollzug, Diss. ZH, Bern 2006, S. 255 f.). Ein Verurteilter kann sich nicht mit einer schlech- ten finanziellen Lage entschuldigen, die bereits im Zeitpunkt des Urteils bestand, hat doch das Gericht bei der Strafzumessung seiner persönlichen und wirtschaft- lichen Lage bereits Rechnung getragen (Botschaft zur Änderung des Schweize- rischen Strafgesetzbuches [Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwen- dung des Gesetzes] und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 II 1979, S. 2023). Insgesamt muss sich der Verurteilte unverschuldeterweise in einer Notlage befinden, die in der fiktiven An- nahme, dass sie bereits im Urteilszeitpunkt bestanden hätte, zu einer massge- blich tiefer berechneten Tagessatzhöhe geführt hätte (vgl. mutatis mutandis CIMICHELLA, Die Geldstrafe im Schweizer Strafrecht, Diss. ZH, Bern 2006, S. 256). 2.3 In Bezug auf das Erfordernis der Uneinbringlichkeit ergibt sich in casu Folgendes: Die Inkassobemühungen des EFD und der EFV sind im Sachverhalt (vgl. Lit. B., D., E., F.) dargestellt. Diese erwiesen sich als fruchtlos. Der Gesuchsgegner hat die Busse trotz mehrmaliger Aufforderung nicht bezahlt. Das EFD als Vollstre- ckungsbehörde hat die zumutbaren Anstrengungen zur Eintreibung der Busse von Fr. 800.-- unternommen. Der Gesuchsgegner hat auf die Zahlungsaufforde- rung des EFD vom 9. Juli 2019 und Mahnung des EFD vom 17. September 2019 nicht reagiert. Nach der Lehre gilt bei verurteilten Personen, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, eine Busse ohne weiteres als uneinbringlich (HAURI, Verwal- tungsstrafrecht, Bern 1998, S. 27). Können doch derartige öffentlich-rechtliche Forderungen im Ausland nicht auf dem Betreibungsweg vollstreckt werden. Zu- dem ergibt sich aus den rechtshilfeweise erfolgten Abklärungen des EFD zu den finanziellen Verhältnissen des Gesuchsgegners, dass er sich im Privatkonkurs befindet, weshalb die Busse auch aus diesem Grunde grundsätzlich als
- 7 - SK.2023.12 uneinbringlich anzusehen ist. Im Übrigen wäre ein allfälliges Ersuchen des Bun- desamtes für Justiz um stellvertretende Strafvollstreckung durch die Republik Österreich – sofern rechtlich überhaupt zulässig – auch aus nachfolgenden Grün- den (vgl. E. 2.4) nicht erfolgversprechend gewesen. Die Uneinbringlichkeit der Busse ist damit erstellt. 2.4 Als nächstes ist zu prüfen, ob der Gesuchsgegner gemäss den genannten Krite- rien (E. 2.2.2) schuldlos ausserstande ist, die Busse zu bezahlen. 2.4.1
a) Das EFD erachtete unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten für das Vergehen gemäss Art. 46 Abs 1 lit. a BankG unter anderem eine Busse von Fr. 800.-- als angemessen (Strafbescheid vom 26. März 2019 E. III.2. – IV.26, S. 4-6; TPF pag. 1.100.015-017). Das EFD hielt in Bezug auf die persönlichen Verhältnisse fest, dass der damals 34-jährige Beschuldigte ledig sei und vor kurzem ein Studium in Unternehmens- management abgeschlossen habe. Seit 2008 sei er im Bereich Versicherungen tätig, aktuell als angestellter Versicherungsmakler und Kundenbetreuer. Das EFD ging bei der Festsetzung der Höhe der Tagessätze von einem jährlichen Nettoeinkommen von EUR 15'000, (nach damaligem Wechselkurs) entspre- chend Fr. 16'950.--, aus (TPF pag. 1.100.016 [Strafbescheid E. III.22]).
b) Im Rahmen der Vollstreckungshandlungen ersuchte das EFD mit Schreiben vom 7. Juni 2021 die Staatsanwaltschaft Eisenstadt, Republik Österreich, um rechtshilfeweise Abklärung der aktuellen Einkommens- und Vermögenssituation des Gesuchsgegners. Diese ergaben, dass der Gesuchsgegner ab März 2021 im Privatkonkurs war und monatlich EUR 1'200 netto verdiente. Über Vermögen verfügte er nicht (TPF pag. 1.100.041).
c) Das EFD führt im Gesuch vom 2. Februar 2023 aus, warum die Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen umzuwandeln und diese unbedingt auszu- sprechen sei. Angesichts des Verhaltens des Gesuchsgegners (mehrfaches Ver- streichenlassen von Zahlungsterminen, Nichtreagieren auf direkte Schreiben des EFD, der EFV und Intervention der schweizerischen Botschaft) könne nach dem Gesagten nicht davon ausgegangen werden, dass eine bedingte Ersatzfreiheits- strafe eine spezialpräventive Wirkung auf ihn haben könnte. Die Prognose sei daher ungünstig und eine unbedingte Strafe erscheine im Sinne der Spezialprä- vention notwendig (TPF 1.100.008, -010). 2.4.2 Der Gesuchsgegner hat im Rahmen der Stellungnahmen vom 13. März 2023 und
14. April 2023 Unterlagen zu seinem Konkursverfahren und zu seiner finanziellen Situation ins Recht gelegt. Aus den Unterlagen geht hervor, dass er zurzeit mo- natlich ein Nettoeinkommen von EUR 1'338.37 erzielt. Am 18. Oktober 2019 wurde er Vater und zahlt monatliche Unterhaltsbeiträge von EUR 800. Der
- 8 - SK.2023.12 Mietzins beträgt EUR 300. Es sei somit von einer Verschlechterung seiner finan- ziellen Situation auszugehen (TPF pag. 1.231.4.003; 1.521.003, -021). 2.4.3 Das EFD entgegnete in seiner Stellungnahme vom 31. März 2023, dass im Straf- bescheid von einem jährlichen Nettoeinkommen des Gesuchsgegners in Höhe von EUR 15'000 ausgegangen worden sei. Dies sei tiefer als das aktuell vom Gesuchgegner angegebene Nettoeinkommen von EUR 1'338.37 pro Monat, das einem jährlichen Nettoeinkommen von EUR 16'060.44 entsprechen würde. Eine abrupte Änderung der finanziellen Verhältnisse nach Urteilsfällung sei somit nicht erfolgt. Auch könne bei einer «Privatinsolvenz» nicht per se von unverschuldet verschlechterten Umständen ausgegangen werden. Umstände, welche die finan- zielle Lage des Gesuchsgegners nach dem Urteil plötzlich verschlechtert hätten, ohne dass er für diese Verschlechterung verantwortlich sei, seien vorliegend we- der von ihm behauptet noch aktenkundig. Ausserdem sei von einer Uneinbring- lichkeit der Forderung auszugehen. Mit Blick auf die Geringfügigkeit des Bussen- betrags und die seit bald 4 Jahren andauernden behördlichen Inkassobemühun- gen sei zudem auch von einem fehlenden Willen des Beschuldigten zur Bezah- lung des geschuldeten Betrages auszugehen (TPF pag. 1.511.002). 2.4.4 Ein Vergleich der finanziellen Situation des Gesuchsgegners im Zeitpunkt der Ausfällung des Strafbescheids vom 26. März 2019 mit seiner aktuellen Lage zeigt, dass er zwar monatlich EUR 88.37 (EUR 1'338.37 - EUR 1'250) mehr ver- dient. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass er am 18. Oktober 2019 – und somit rund 7 Monate nach dem Strafbescheid – Vater wurde. Seine Unterhaltsbeiträge betragen monatlich EUR 800. Die aktenkundigen Kontoauszüge belegen die be- zahlten Unterhaltsbeiträge. Unter Berücksichtigung der Miete von EUR 300 ver- bleiben dem Gesuchsgegner für den zu bestreitenden Lebensunterhalt monatlich EUR 238.37. Hinzu kommt, dass im Rahmen des Schuldenregulierungsverfah- rens ein «Abschöpfungsverfahren» nach österreichischem Recht stattfindet, wel- ches ihn zusätzlich finanziell belasten dürfte (TPF pag. 1.521.007, -012). 2.4.5 Nach dem Gesagten (E. 2.4.4) steht fest, dass der Gesuchsgegner im Zeitpunkt der Ausfällung des Strafbescheids deutlich mehr finanzielle Mittel zur Verfügung hatte als aktuell. Das liegt daran, dass im Strafbescheid bei der Festsetzung der Höhe der Tagesätze keine Unterhaltsbeiträge von EUR 800 zu berücksichtigen waren. Angesichts der nun aber zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge hat sich die finanzielle Situation des Gesuchsgegners seit dem Strafbescheid grundlegend verändert. Die zusätzlichen Auslagen tragen erheblich zu seiner angespannten und massiv verschlechterten finanziellen Lage bei. Aufgrund der Unterhaltsbei- träge stehen dem Gesuchsgegner monatlich rund ⅔ weniger finanzielle Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes zur Verfügung als im Zeitpunkt der Ausfäl- lung des Strafbescheids. Dass er die Unterhaltsbeiträge zu bezahlen hat, kann ihm nicht zu Vorwurf gemacht werden. Dasselbe gilt hinsichtlich dessen causa – der Vaterschaft. Zwar ist Letztere nicht «ohne sein Zutun» erfolgt, doch kann ihm diese – selbst wenn geplant – aus ethischen Gründen nicht zum Vorwurf gemacht
- 9 - SK.2023.12 werden. Bei dieser Sachlage ist es nicht seiner schlechten Zahlungsmoral zuzu- schreiben, dass er keine vollumfängliche Zahlung leistete, zumal er zumindest im Umwandlungsverfahren Ratenzahlungen anbot und insofern eine gewisse Zahlungsbereitschaft manifestierte (TPF pag. 1.521.004, -010). Zusammenfassend war der Gesuchsgegner im Vollstreckungsverfahren schuld- los ausserstande, die Busse zu bezahlen. Die finanzielle Situation des Gesuchs- gegners hat sich nach dem Strafbescheid abrupt und substanziell verändert. Die Voraussetzungen für eine Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe sind somit nicht gegeben. Das Gesuch des EFD vom 2. Februar 2023 ist abzu- weisen.
- 10 - SK.2023.12 Der Einzelrichter verfügt: 1. Das Gesuch des Eidgenössischen Finanzdepartementes vom 2. Februar 2023 wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter
Der Gerichtsschreiber
Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand: 22. August 2023