Einfache Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 SVG), Mehrfache grobe und qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 und Abs. 3 SVG), mehrfache Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB), mehrfache einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 StGB), mehrfache Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 3 StGB), Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB), mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a BetmG)
Erwägungen (111 Absätze)
E. 1 B.,
E. 2 A. sei schuldig zu sprechen: der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art. 19a Ziff. 1 BetmG), begangen in der Zeit von 1. Dezember 2017 bis 27. Mai 2019 in Zürich, Chur und anderswo in der Schweiz, und es sei von einer Bestrafung abzusehen (Art. 54 StGB).
E. 2.1 Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragberechtigten Person der Täter sowie die Tat, samt ihrer objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale, bekannt wird (Art. 31 StGB; anstelle vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1335/2015 vom 23. Septem-
- 9 - SK.2020.25 ber 2016, E. 1.1). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die aus- drücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO).
E. 2.2 In Bezug auf die Anklage ist zunächst der Tatbestand der einfachen Körperver- letzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) auf Antrag strafbar, wobei vorliegend die Qualifi- kation von Art. 123 Ziff. 2 StGB angeklagt ist, bei der es sich wiederum um ein Offizialdelikt handelt. Mit Erklärung vom 2. September 2019 (Eingangsstempel 6. September 2019) stellte B. Strafantrag im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 4. Juni 2019 und bezifferte ihre Zivilansprüche auf Fr. 2'000.00 als Genugtuung (BA pag. 15-05- 0007). Mit Erklärung vom 4. September 2019 (Eingangsstempel 11. September
2019) stellte C. Strafantrag, ebenfalls im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 4. Juni 2019 und bezifferte seine Zivilansprüche auf EUR 1'304.00 als Schadener- satz sowie EUR 1'000.00 als Genugtuung (BA pag. 15-04-0007). Dem Beschul- digten wird in der Anklageschrift jedoch kein Antragsdelikt zulasten von C. vor- geworfen. Somit konnte C. zwar keine Strafklage erheben, wohl aber seine Zivil- forderung adhäsionsweise geltend machen. Seine Erklärung ist als Adhäsions- klage entgegenzunehmen (Art. 118 Abs. 2 StPO). Die Bundesanwaltschaft hatte die Strafuntersuchung erst mit Verfügung vom 10. Juli 2019 namentlich auf den Tatbestand der einfachen Körperverletzung (Art. 123 StGB) ausgedehnt (BA pag. 01-01-0003). Da für die Anwendbarkeit dieser Strafbestimmung Vorsatz erforderlich ist, hatten die Privatkläger frühestens zum Zeitpunkt der Ausdehnung der Untersuchung Kenntnis über Tat und Täter im Sinne von Art. 30 f. StGB. Die Strafantragsfrist ist somit gewahrt und die beiden Geschädigten konstituierten sich rechtsgültig als Privatkläger.
E. 2.3 Des Weiteren wirft die Bundesanwaltschaft dem Beschuldigten mehrfache Sach- beschädigung i.S.v. Art. 144 StGB vor. Die Bundesanwaltschaft macht geltend, der Beschuldigte habe einen «grossen Schaden» i.S.v. Art. 144 Abs. 3 StGB (Qualifikation) verursacht. Zwar wird die zur Annahme eines «grossen Scha- dens» übliche Schwelle von Fr. 10'000.00 (anstelle vieler: ZBJV 121 (1985) 511) gegenüber den einzelnen Geschädigten nicht überschritten. Vorliegend ist je- doch von einer natürlichen Handlungseinheit auszugehen (hierzu BGE 131 IV 83 E. 2.4.5 m.w.H.; WEISSENBERGER, Basler Kommentar, 4. Aufl., 2019, Art. 144 StGB N. 104 ff.). Somit ist von einem grossen Schaden und folglich von einem Offizialdelikt auszugehen. Dies gilt umso mehr als sich der (Eventual-) Vorsatz des Beschuldigten auf die Verursachung weit höheren Schadens bezog und die
- 10 - SK.2020.25 Tatsache, dass der Schwellenwert von Fr. 10'000.00 vorliegend nur knapp über- schritten wurde, lediglich den Umständen zu verdanken ist. 3. Unbefugter Konsum von Betäubungsmitteln (Art. 19a BetmG)
E. 3 Es sei eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 Abs. 3 StGB, even- tualiter Art. 59 Abs. 2 StGB, anzuordnen. Es sei festzustellen, dass die Massnahme am 27. Januar 2020 vorzeitig angetre- ten worden ist. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 238 Tagen sei an die Massnahme an- zurechnen (Art. 51 StGB).
E. 3.1 mit Hinweis).
- 24 - SK.2020.25 Der subjektive Tatbestand verlangt bezüglich der unmittelbaren Lebensgefahr direkten Vorsatz; Eventualvorsatz genügt nicht (BGE 133 IV 1 E. 5.1). Bei siche- rem Wissen um den Eintritt der tödlichen Verletzung liegt Tötungsvorsatz vor, so dass die Art. 111 ff. StGB eingreifen (zur echten Konkurrenz von Art. 129 StGB und Art. 117 StGB vgl. BGE 136 IV 76 E. 2.7). Eine Verurteilung wegen Art. 129 StGB fällt daher nur in Betracht, wenn der Täter trotz der erkannten Lebensgefahr handelt, aber darauf vertraut, die Gefahr werde sich nicht realisieren (BGE 136 IV 76 E. 2.4). Weiter erfordert der Tatbestand skrupelloses Handeln. Skrupellos ist ein in schwerem Grade vorwerfbares, ein rücksichts- oder hemmungsloses Verhalten (BGE 133 IV 1 E. 5.1). Je grösser die vom Täter geschaffene Gefahr ist und je weniger seine Beweggründe zu billigen sind, desto eher ist die Skru- pellosigkeit zu bejahen. Diese liegt stets vor, wenn die Lebensgefahr aus nichti- gem Grund geschaffen wird oder deutlich unverhältnismässig erscheint, so dass sie von einer tiefen Geringschätzung des Lebens zeugt (Urteil des Bundesge- richts 6B_698/2017 vom 13. Oktober 2017 E. 4.2 mit Hinweisen).
E. 3.2 Der Beschuldigte erklärte anlässlich der Hauptverhandlung ausdrücklich seine Behandlungsbereitschaft und entsagte explizit dem Drogenkonsum. Die erforder- liche ärztliche Betreuung gemäss Art. 19a Ziff. 3 BetmG ist im Rahmen der an- zuordnenden stationären Massnahme i.S.v. Art. 59 StGB gewährleistet (unten Ziff. 6). Das Verfahren wegen Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz ist folglich in Anwendung von Art. 19a Ziff. 3 BetmG einzustellen. 4. Autofahrt und -unfall vom 4. Juni 2019
E. 4 Der Kanton Zürich sei als Vollzugskanton zu bestimmen (Art. 74 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StPO).
E. 4.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, mehrfach durch vorsätzli- che Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko von Unfällen mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingegangen zu sein, namentlich durch be- sonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und waghal- siges Überholen.
E. 4.1.1 Zusammengefasst soll er am 4. Juni 2019 zwischen 12.41 und 12.55 Uhr auf der zweispurigen Autobahn A3 zwischen Altendorf SZ und Kilchberg ZH, in Fahrt- richtung Zürich, auf einer Strecke von rund 30 km mit dem […] Toyota […] mit Kennzeichen 1 («Toyota») die signalisierte Höchstgeschwindigkeit massiv über- schritten haben, die anderen sich auf der Strecke befindenden Fahrzeuge mit sehr hoher Geschwindigkeit sowohl auf der Überhol- und Normalspur als auch zwischendurch (auf der mittleren Leitlinie) überholt haben und dabei sehr nahe auf die anderen Fahrzeuge aufgefahren und seitlich sehr nahe an ihnen vorbei- gefahren sein. Hierbei soll er mehrfach die Beherrschung über den Toyota verlo- ren haben, bei Überholmanövern zwei Fahrzeuge gestreift und beschädigt ha-
- 11 - SK.2020.25 ben, jedoch seine Fahrt ungebremst fortgesetzt haben und zuletzt bei einem wei- teren Überholmanöver eine Kollision mit zwei weiteren Autos verursacht haben, worauf er mit dem stark beschädigten Toyota zum Stillstand gekommen sei.
E. 4.1.2 Konkret soll der Beschuldigte um ca. 12.41 Uhr im Altendorftunnel bei Kilometer 138.7 (vor dem Tunnel) mit einer Geschwindigkeit von mindestens 174 km/h ge- fahren sein und somit die signalisierte Höchstgeschwindigkeit um mindestens 74 km/h überschritten haben. Dabei soll er einen Lastwagen (Tieflader mit Bauma- schine), der viel langsamer auf der Normalspur unterwegs gewesen sei, auf der Überholspur überholt haben. Bei Kilometer 138.4 (im Tunnel) soll der Beschul- digte weiter mit einer Geschwindigkeit von mindestens 175 km/h gefahren sein und das signalisierte Tempolimit somit um mindestens 75 km/h überschritten ha- ben. Dabei soll er einen weissen Personenwagen, der viel langsamer auf der Normalspur unterwegs gewesen sei, auf der Überholspur überholt haben. Zwi- schen Kilometer 138.2 und 137.9 (im Tunnel) soll der Beschuldigte mit 167 bis 171 km/h unterwegs gewesen sein und dabei eine Reihe von Personenwagen, die viel langsamer dicht aufeinander auf der Normalspur unterwegs gewesen seien, auf der Überholspur überholt haben. Durch diese Fahrweise soll der Be- schuldigte die unmittelbare Gefahr eines Unfalls mit Toten oder Schwerverletzten geschaffen haben, insbesondere auf Grund der hohen Geschwindigkeit (bis min- destens 175 km/h) bzw. dem Unterschied zu derer der anderen Fahrzeuge (ca. 100 km/h), deren Unvorhersehbarkeit für die anderen Verkehrsteilnehmer, des hohen Verkehrsaufkommens sowie der schlechten Sichtverhältnisse im engen Tunnel.
E. 4.1.3 Sodann soll der Beschuldigte um ca. 12.44 Uhr in Freienbach SZ mit massiv überhöhter Geschwindigkeit (mindestens 160 km/h bei einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h) den Personenwagen BMW i3 mit Kenn- zeichen 2 des F., der mit ca. 120 km/h auf der Normalspur unterwegs gewesen sei, auf der Überholspur überholt haben. Weiter soll er mit massiv überhöhter Geschwindigkeit (mindestens 160 km/h) das Fahrzeug des G., welches mit ca. 120 km/h auf der Überholspur unterwegs gewesen sei, rechts auf der Normalspur überholt haben. Das Fahrzeug BMW X 5 mit Kennzeichen 3 von H., welches sei- nerseits mit ca. 120 km/h auf der Überholspur dabei gewesen sei, einen auf der Normalspur fahrenden Lastwagen zu überholen, soll der Beschuldigte rechts – d.h. auf der mittleren Linie zwischen BMW und Lastwagen hindurch – überholt haben. Dabei soll er während des Überholvorganges mit der linken Seite des Toyota die rechte Seite des X 5 (vom hinteren bis zum vorderen Radkasten) ge- streift haben, sodass es einen Knall gegeben habe und beide Fahrzeuge beschä- digt worden seien. Nach dem Überholmanöver soll der Beschuldigte seine Fahrt ungebremst fortgesetzt bzw. noch mehr beschleunigt haben. Mit seiner Fahr-
- 12 - SK.2020.25 weise soll er die unmittelbare Gefahr eines Unfalls mit Toten oder Schwerverletz- ten hervorgerufen haben, insbesondere auf Grund der hohen Geschwindigkeit (bis mindestens 160 km/h) bzw. dem Unterschied zur Geschwindigkeit der ande- ren Fahrzeuge, der Unvorhersehbarkeit und krassen Regelwidrigkeit der Manö- ver für die anderen Verkehrsteilnehmer, des geringen Abstandes beim Überho- len, der Streifkollision mit dem BMW sowie der Grösse, Masse und Beschaffen- heit des Lastwagens.
E. 4.1.4 Weiter soll der Beschuldigte um ca. 12.52 Uhr in Wädenswil den Personenwagen Ferrari FF (Kennzeichen 4) des I., der seinerseits mit ca. 70 km/h auf der Nor- malspur hinter einem Lastwagen gefahren sei und gleichzeitig von einem ande- ren Fahrzeug mit ca. 120 (signalisierte Tempolimite) überholt worden sei, links – d.h. zwischen der mittleren Leitlinie zwischen dem Ferrari und dem überholenden Fahrzeug hindurch – mit massiv überhöhter Geschwindigkeit überholt haben. Während des Überholvorgangs soll er mit dem rechten Aussenspiegel des Toyota den linken Aussenspiegel des Ferrari gestreift haben, sodass der Aus- senspiegel des Toyota abgerissen und derjenige des Ferrari beschädigt worden sei. Hiernach soll er seine Fahrt ungebremst fortgesetzt und in Slalomfahrt (links- recht-links) mindestens drei weitere Fahrzeuge mit massiv übersetzter Ge- schwindigkeit auf Überhol- und Normalspur überholt haben. Durch diese Fahr- weise soll der Beschuldigte die unmittelbare Gefahr eines Unfalls mit Toten oder Schwerverletzten geschaffen haben, insbesondere auf Grund der hohen Ge- schwindigkeit (bis mindestens 175 km/h) bzw. dem Unterschied zu derer der an- deren Fahrzeuge, deren Unvorhersehbarkeit für die anderen Verkehrsteilneh- mer, der krass regelwidrigen Fahrweise, mit der die anderen Verkehrsteilnehmer nicht hätten rechnen können, des geringen Seitenabstands beim Überholen, der Streifkollision mit dem Ferrari auf Höhe des überholenden Fahrzeuges sowie der Grösse, Masse und Beschaffenheit des Lastwagens.
E. 4.1.5 Des Weiteren soll sich der Beschuldigte um ca. 12.54 Uhr in Thalwil dem vor ihm mit ca. 120 km/h auf der Überholspur fahrenden Fiat Panda mit Kennzeichen 5 des J., der seinerseits dabei gewesen sei, auf der Überholspur einen Lastwagen zu überholen, mit massiv überhöhter Geschwindigkeit (mindestens 150 km/h bei einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h) angenähert haben, wodurch J. gezwungen gewesen sein soll, kurz vor dem Lastwagen wieder rechts einzuscheren. Der Beschuldigte soll den Fiat unmittelbar nach dessen Wechsel auf die Normalspur mit massiv überhöhter Geschwindigkeit (mindestens 150 km/h) auf der Überholspur überholt haben und nach dem Manöver seine Fahrt ungebremst fortgesetzt und weitere Fahrzeuge in Slalommanier auf Überhol- und Normalspur überholt haben. Sodann soll der Beschuldigte mit massiv überhöhter Geschwindigkeit (mindestens 150 km/h) den Personenwagen Skoda Fabia (Kennzeichen 6) des K., der seinerseits mit ca. 130 km/h dabei gewesen sei, ein
- 13 - SK.2020.25 auf der Normalspur fahrendes Fahrzeug zu überholen, rechts – d.h. auf der mitt- leren Leitlinie zwischen dem Skoda und dem anderen Fahrzeug hindurch – über- holt haben, wodurch K. und das andere Fahrzeug gezwungen worden seien, aus- zuweichen, um einen Unfall zu vermeiden. So soll der Beschuldigte den Skoda so schnell und mit so geringem seitlichen Abstand überholt haben, dass dieser durch den Luftdruck «durchgeschüttelt» worden sei. Nach dem Manöver soll er seine Fahrt ungebremst fortgesetzt und den nächsten Automobilisten bedrängt haben. Durch diese Fahrweise soll der Beschuldigte die unmittelbare Gefahr ei- nes Unfalls mit Toten oder Schwerverletzten geschaffen haben, insbesondere auf Grund der hohen Geschwindigkeit (bis mindestens 150 km/h) bzw. dem Un- terschied zu derer der anderen Fahrzeuge, deren Unvorhersehbarkeit für die an- deren Verkehrsteilnehmer, der krass regelwidrigen Fahrweise, mit der die ande- ren Verkehrsteilnehmer nicht hätten rechnen können, des geringen Seitenab- stands beim Überholen, der Beinahe-Kollision mit dem Skoda auf Höhe des über- holenden Fahrzeuges sowie der Grösse, Masse und Beschaffenheit des Lastwa- gens.
E. 4.1.6 Sodann soll der Beschuldigte um ca. 12.54 Uhr in Rüschlikon bzw. Kilchberg den Personenwagen Volvo V 70 (Kennzeichen 7) von L., der mit ca. 85 km/h auf der Überholspur unterwegs gewesen sei, mit massiv überhöhter Geschwindigkeit (mindestens zwischen 110 und 130 km/h bei einer signalisierten Tempolimite von 80 km/h) rechts auf der Normalspur überholt haben. Hierbei sei er auf der Über- holspur sehr nahe an den Volvo herangefahren, die Spur unmittelbar vor ein an- deres Fahrzeug gewechselt haben, das seitlich hinter dem Volvo auf der Normal- spur gefahren sei, den Volvo mit einem sehr geringen seitlichen Abstand überholt haben und anschliessend wieder unmittelbar vor den Volvo auf die Überholspur zurückgewechselt haben. Hiernach soll er seine Fahrt ungebremst fortgesetzt und unmittelbar danach auf dieselbe Weise ein weiteres Fahrzeug rechts über- holt haben. Bei Kilometer 109.300 soll der Beschuldigte weiter mit massiv über- höhter Geschwindigkeit (mindestens zwischen 110 und 130 km/h bei einer sig- nalisierten Tempolimite von 80 km/h) dem vor ihr mit ca. 80 km/h auf der Über- holspur fahrenden BMW 225 (Kennzeichen 8) von M. angenähert haben, sodass diese gezwungen gewesen sei, sofort auf die Normalspur zu wechseln, um einen Unfall zu vermeiden. Unmittelbar nach dessen Wechsel auf die Normalspur soll er den BMW 225 mit massiv überhöhter Geschwindigkeit überholt haben. Nach dem Überholmanöver soll er seine Fahrt ungebremst fortgesetzt und mit massiv überhöhter Geschwindigkeit mindestens zwei weitere auf der Überholspur fah- rende Fahrzeuge rechts auf der Normalspur überholt haben. Durch diese Fahr- weise soll der Beschuldigte die unmittelbare Gefahr eines Unfalls mit Toten oder Schwerverletzten geschaffen haben, insbesondere auf Grund der hohen Ge- schwindigkeit (über 110 km/h) bzw. dem Unterschied zu derer der anderen Fahr- zeuge, deren Unvorhersehbarkeit für die anderen Verkehrsteilnehmer, der krass
- 14 - SK.2020.25 regelwidrigen Fahrweise, mit der die anderen Verkehrsteilnehmer nicht hätten rechnen können, des geringen Seitenabstands beim Überholen, des regen Ver- kehrsaufkommens sowie der Enge der Fahrbahn im Baustellenbereich.
E. 4.1.7 Weiter soll sich der Beschuldigte um ca. 12.55 Uhr in Kilchberg dem vor ihm mit ca. 85 km/h auf der Überholspur fahrenden Fiat 500 mit belgischem Kennzeichen
E. 4.1.8 Der Beschuldigte soll während der gesamten Strecke eine vollkommen hem- mungs- und rücksichtslose Fahrweise gezeigt haben. Dabei soll er starke Hallu- zinationen gehabt haben und insbesondere den Eindruck gehabt haben, in einem Autorennen zu sein, von einem Geist gehetzt zu werden, ein Lied und Koran- verse zu hören sowie Stimmen im Kopf gehört haben, die ihm «schnell, schnell» gesagt hätten. Dabei soll er immer wieder die linke Hand aus dem geöffneten Fenster gestreckt und das «Victory»-Zeichen gemacht haben. Mit seiner Fahr- weise soll er elementare Verkehrsregel in gravierender Weise verletzt haben, insbesondere durch:
- besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (Art. 27 Abs. 1, 32 Abs. 1 und 2 Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01); Art.
- 15 - SK.2020.25 4a Abs. 1 und 5 Verkehrsregelverordnung (VRV; SR 741.11); Art. 22 Abs. 1 Signalisationsverordnung (SSV; SR 741.21); - waghalsiges, verbotenes Rechtsüberholen auf der Autobahn (Art. 35 Abs. 1, 2 und 3, Art. 43 Abs. 3 SVG; Art. 8 Abs. 1 und 3, Art. 11 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 5 VRV); - ungenügenden seitlichen Abstand beim Überholen (Art. 34 Abs. 3 und 4 SVG; Art. 10 Abs. 1 und 2 VRV); - ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren (Art. 34 Abs. 3 und 4 SVG; Art. 12 Abs. 1 VRV); - Spurwechsel ohne Zeichengebung (Art. 39 Abs. 1; Art. 28 Abs. 1 VRV) so- wie; - Nichtbeherrschung des Fahrzeugs (Art. 31 Abs. 1 SVG).
Durch dieses Verhalten soll er die unmittelbare Gefahr eines Unfalls mit Toten oder Schwerverletzten hervorgerufen haben, wobei das Unfallrisiko besonders hoch gewesen und die möglichen Unfallfolgen besonders schwerwiegend hätten sein können auf Grund der Geschwindigkeit des Toyota (bis 175 km/h), der gros- sen Unterschiede zwischen derselben und derjenigen der anderen Fahrzeuge, der krassen Regelwidrigkeit der Fahrmanöver sowie deren Unvorhersehbarkeit für die anderen Verkehrsteilnehmer, den geringen Abständen zwischen den Fahrzeugen im dichten Verkehr und der damit verbundenen Sichtverhältnisse und Reaktionsmöglichkeiten, der Halluzinationen und der damit verbundenen er- regten psychischen Verfassung des Beschuldigten, der Grösse, Masse und Be- schaffenheit der beteiligten Lastwagen sowie der Enge der Fahrbahn in den Tun- nel- und Baustellenbereichen. Der Beschuldigte soll wissentlich und willentlich gehandelt haben. Insbesondere soll er die gravierende Verletzung elementarer Verkehrsregeln direkt angestrebt und das hohe Risiko eines Unfalls mit Toten und Verletzten zumindest billigend in Kauf genommen haben. Dieses Verhalten soll Zeugnis einer besonderen, durch nichts zu rechtfertigenden Gleichgültigkeit gegenüber dem Leben und der körperlichen Integrität der anderen Verkehrsteilnehmer gewesen sein.
E. 4.1.9 Während der gesamten Fahrt unmittelbar nach der Entlassung aus der fürsorge- rischen Unterbringung in der psychiatrischen Klinik D. soll sich der Beschuldigte in einem floriden psychotischen Zustand befunden haben und somit gänzlich schuldunfähig gewesen sein.
E. 4.1.10 Weiter wirft die Bundesanwaltschaft dem Beschuldigten vor, mit folgendem Ver- halten durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen zu haben.
- 16 - SK.2020.25 Zunächst indem er am 4. Juni 2019, zwischen ca. 12.49 und 12.53 Uhr auf der Autobahn A3 zwischen Wollerau SZ und Horgen ZH, in Fahrtrichtung Zürich, mit dem Toyota mit Kennzeichen 1, gegen 12.49 Uhr im Blatt-Tunnel (zwischen km 129.1 und km 128.6) mit Geschwindigkeiten von mindestens 128 km/h bis 135 km/h gefahren und die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um mindestens 35 km/h überschritten, und mindestens einen Personenwagen dunk- ler Farbe, welcher viel langsamer auf der Normalspur unterwegs gewesen sei, auf der Überholspur überholt habe. Sodann soll der Beschuldigte gegen 12.53 Uhr zwischen Wädenswil und Horgen mit massiv überhöhter Geschwindigkeit gefahren sein, immer wieder ohne zu blinken die Spur gewechselt haben und streckenweise auf der mittleren Leitlinie gefahren sein. Hierbei habe er eine besonders rücksichtslose Fahrweise offen- bart sowie starke Halluzinationen gehabt, insbesondere habe er das Gefühl ge- habt, in einem Autorennen zu sein, von einem Geist gehetzt zu werden sowie ein Lied, Koranverse und Stimmen zu hören, wonach er immer schneller fahren solle. Dabei habe er wichtige Verkehrsregeln in gravierender Weise verletzt, insbeson- dere durch grobe Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (Art. 27 Abs. 1, Art. 32 Abs. 1 und 2 SVG; Art. 4a Abs. 1 und 5 VRV; Art. 22 Abs. 1 SSV), verbotenes Linksfahren auf einer Autobahn (Art. 34 Abs. 1 SVG, Art. 8 Abs. 1 VRV) sowie Spurwechsel ohne Zeichengebung (Art. 39 Abs. i SVG, Art. 28 Abs. 1 VRV). Durch dieses Verhalten soll er eine ernstliche Gefahr für Leib und Leben der an- deren Verkehrsteilnehmer hervorgerufen haben, insbesondere auf Grund der Geschwindigkeit des Toyota, der grossen Unterschiede zwischen derselben und derjenigen der anderen Fahrzeuge, deren Unvorhersehbarkeit für die anderen Verkehrsteilnehmer, des regen Verkehrsaufkommens auf der Normalspur und der damit verbundenen, besonders naheliegenden Möglichkeit eines Spurwech- sels eines anderen Fahrzeuges vor den heranfahrenden Toyota sowie der Licht- und Sichtverhältnisse im Tunnel. Der Beschuldigte soll wissentlich und willentlich gehandelt und insbesondere die grobe Verletzung wichtiger Verkehrsregeln direkt angestrebt sowie das ernstliche Risiko für die körperliche Unversehrtheit der anderen Verkehrsteilnehmer zumin- dest billigend in Kauf genommen und somit eine besondere Rücksichtslosigkeit gegenüber Leib und Leben der anderen Verkehrsteilnehmer gezeigt haben. Während der gesamten Fahrt unmittelbar nach der Entlassung aus der fürsorge- rischen Unterbringung in der psychiatrischen Klinik D. soll sich der Beschuldigte in einem floriden psychotischen Zustand befunden haben und somit gänzlich schuldunfähig gewesen sein.
- 17 - SK.2020.25
E. 4.1.11 Sodann wirft die Bundesanwaltschaft dem Beschuldigten vor, mit folgendem Ver- halten mehrere Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr gebracht zu haben.
E. 4.1.12 So soll er am 4. Juni 2019 zwischen ca. 12.44 und 12.55 Uhr auf der Autobahn A3 zwischen Freienbach SZ und Kilchberg ZH, in Fahrtrichtung Zürich mit seinem vorstehend in Ziff. 4.1.3 beschriebenen Überholmanöver die Insassen des BMW X 5, H. und ihren Sohn O., in eine solche Lage gebracht haben, dass mit grosser Wahrscheinlichkeit ein schwerer Unfall mit tödlichen Folgen hätte eintreten kön- nen, wobei die unmittelbare Gefahr bestanden habe, dass der X 5 bei einer Ge- schwindigkeit von ca. 120 km/h mit der Leitplanke bzw. mit dem sich auf gleicher Höhe befindenden Lastwagen kollidieren und die Insassen des X 5 dabei hätten ums Leben kommen können. Mit seinem in Ziff. 4.1.3 oben umschriebenen Über- holmanöver soll er I. sowie die unbekannten Insassen des anderen Fahrzeugs, das den Ferrari von I. auf der Überholspur überholt habe, in eine solche Lage gebracht haben, dass mit grosser Wahrscheinlichkeit ein schwerer Unfall mit töd- lichen Folgen habe eintreten können, wobei die unmittelbare Gefahr bestanden habe, dass der Toyota (mit weit über 120 km/h), das überholende Fahrzeug (mit ca. 120 km/h), der Ferrari und der Lastwagen (beide mit ca. 70 km/h) hätten mit- einander kollidieren können und dies für die Insassen tödliche Folge hätte haben können. Weiter habe die Gefahr bestanden, dass der Toyota (mit weit über 120 km/h), der Fiat Panda (mit ca. 120 km/h) und der Lastwagen (mit ca. 100 km/h) miteinander bzw. der Leitplanke hätten kollidieren können und J. dabei hätte ums Leben kommen können. Sodann habe der Beschuldigte mit seinem in Ziff. 4.1.4 (oben) beschriebenen Überholmanöver K. und die (unbekannten) Insassen des anderen Fahrzeuges, das von K. im Skoda auf der Überholspur überholt worden sei, in eine solche Lage gebracht, dass mit grosser Wahrscheinlichkeit ein schwerer Unfall mit tödlichen Folgen habe eintreten können, wobei die unmittel- bare Gefahr bestanden habe, dass der Toyota (mit mindestens 150 km/h), der Skoda (mit ca. 130 km/h) und das überholte Fahrzeug (mit ca. 120 km/h) mitei- nander bzw. mit der Leitplanke kollidieren und deren Insassen dabei ums Leben hätten kommen können. Weiter soll er mit seinem in Ziff. 4.1.5 (oben) umbe- schriebenen Überholmanöver sowohl die Insassen des Fiat, C. und B., als auch N. im BMW in eine solche Lage gebracht haben, dass mit grosser Wahrschein- lichkeit ein schwerer Unfall mit tödlichen Folgen habe eintreten können, wobei die unmittelbare Gefahr bestanden habe, dass bei den Kollisionen des Toyota (mit 110 bis 130 km/h) mit dem Fiat (mit ca. 85 km/h) und dem BMW (mit ca. 80 km/h) C., B. bzw. N. hätten ums Leben kommen können, dies insbesondere auch aufgrund der engen Fahrbahn zwischen der Mittelleitplanke und den Betonele- menten der Baustelle sowie aufgrund des regen Verkehrsaufkommens und des dicht aufeinanderfolgenden Verkehrs.
- 18 - SK.2020.25 Hierbei habe er eine besonders rücksichtslose Fahrweise offenbart sowie starke Halluzinationen gehabt, insbesondere habe er das Gefühl gehabt, in einem Au- torennen zu sein, von einem Geist gehetzt zu werden sowie ein Lied, Koranverse und Stimmen zu hören, wonach er immer schneller fahren solle. Der Beschuldigte soll wissentlich und willentlich gehandelt, und insbesondere ge- wusst haben, dass er die anderen Verkehrsteilnehmer mit seinen Fahrmanövern direkt in unmittelbare Lebensgefahr bringe, und dies zumindest billigend in Kauf genommen haben. Somit habe er eine besondere, durch nichts zu rechtferti- gende Hemmungs- und Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Leben der anderen Verkehrsteilnehmer gezeigt. Dabei habe er sich in einem floriden psychotischen Zustand befunden und sei gänzlich schuldunfähig gewesen.
E. 4.1.13 Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, durch folgendes Verhalten mehrere Menschen mit einem gefährlichen Gegenstand vorsätzlich an Körper bzw. Ge- sundheit geschädigt zu haben. So soll er am 4. Juni 2019 gegen 12.55 Uhr auf der zweispurigen Autobahn A3 in Kilchberg ZH, in Fahrtrichtung Zürich mit dem Toyota, bei seinem in Ziff. 4.1.7 (oben) beschriebenen Überholmanöver mit grosser Geschwindigkeit (zwischen 110 und 130 km/h) in die hintere rechte Seite des Fiat gefahren sein, sodass der Fiat beschädigt und nach vorne geworfen worden sei. Hierdurch sei B. am rech- ten Bein (Unterschenkel) verletzt worden, sodass sie deswegen monatelang Schmerzen gehabt und sich in ärztliche Behandlung habe begeben müssen so- wie in ihrer psychischen Integrität verletzt worden sei, sodass sie deswegen mo- natelang Albträume gehabt und sich auf Grund einer posttraumatischen Belas- tungsstörung in ärztliche Behandlung habe begeben müssen. Weiter sei der Be- schuldigte mit grosser Geschwindigkeit (mindestens 110 km/h) bei geringer Überdeckung ins Heck des BMW gefahren, sodass dieser beschädigt und nach vorne geworfen worden sei. Hierdurch habe sich N. an der Halswirbelsäule ver- letzt, sodass sie sich deswegen ins ärztliche Behandlung habe begeben müssen und mehrere Wochen arbeitsunfähig gewesen sei (vom 4. bis 16. Juni 2019 zu 100 %, vom 17. bis 21. Juni 2019 zu 60 % sowie vom 22. bis 30. Juni zu 20 %). Der Beschuldigte soll während der gesamten Strecke eine vollkommen hem- mungs- und rücksichtslose Fahrweise gezeigt haben. Dabei soll er starke Hallu- zinationen gehabt haben und insbesondere den Eindruck gehabt haben, in einem Autorennen zu sein, von einem Geist gehetzt zu werden, ein Lied und Koran- verse zu hören sowie Stimmen im Kopf gehört haben, die ihm «schnell, schnell» gesagt hätten. Er soll wissentlich und willentlich gehandelt haben und es insbesondere für mög- lich gehalten haben, dass er die Insassen des Fiat und des BMW bei seinem
- 19 - SK.2020.25 Überholmanöver an Körper oder Gesundheit verletzen würde, und dies zumin- dest billigend in Kauf genommen haben. Dabei habe er sich in einem floriden psychotischen Zustand befunden und sei gänzlich schuldunfähig gewesen.
E. 4.1.14 Durch nachfolgend umschriebene Handlungen soll der Beschuldigte mehrere Sachen, an denen fremde Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrechte bestanden hätten, beschädigt und einen grossen Schaden verursacht haben. So soll er am 4. Juni 2019, zwischen ca. 12.44 und 12.55 Uhr auf der Autobahn A3 zwischen Freienbach SZ und Kilchberg ZH, in Fahrtrichtung Zürich, bei sei- nem in Ziff. 4.1.3 (oben) beschriebenen Überholmanöver mit der linken Seite des Toyota die rechte Seite des X 5 gestreift haben, wodurch die linke Seite des Toyota (Halterin gemäss Anklage: P.) insbesondere im vorderen Bereich langge- zogen eingedrückt und zerkratzt worden und die rechte Seite des X 5 (Halter gemäss Anklage: Q.) vom hinteren bis zum vorderen Radkasten eingedrückt und zerkratzt worden sein (Schadensumme gemäss Anklage: Fr. 4’955.60). Bei sei- nem in Ziff. 4.1.4 (oben) umschriebenen Überholmanöver soll er mit dem rechten Aussenspiegel des Toyota den linken Aussenspiegel des Ferrari gestreift haben, wodurch der rechte Aussenspiegel des Toyota abgerissen worden sei und das Spiegelglas des linken Aussenspiegels des Ferrari (Halterin gemäss Anklage: R. AG) zersprungen sei (Schadensumme gemäss Anklage: ca. Fr. 2’000.00). Bei seinem in Ziff. 4.1.7 (oben) beschriebenen Versuch, den Fiat rechts zu überholen sei der Beschuldigte mit der linken hinteren Seite des Toyota mit der hinteren rechten Seite des Fiat kollidiert, wodurch die linke Seite des Toyota von der hin- teren Mitfahrertür bis zum Radkasten des Hinterrads deformiert und zerkratzt worden sei und der Fiat (Halterin gemäss Anklage: S. NV/SA) von der hinteren rechten Fahrzeugecke bis zur rechten hinteren Mitfahrertür deformiert und zer- kratzt worden sei und dessen rechtes Rücklicht zerbrochen sei (Schadensumme: bisher bekannt Fr. 1’419.25). Sodann sei der Beschuldigte beim Versuch, den Fiat rechts zu überholen unmittelbar nach der Kollision mit dem Fiat mit der rech- ten Front des Toyota bei einer geringen Überdeckung mit dem linken Heck des BMW kollidiert. Hierdurch sei die rechte Front des Toyota deformiert und dessen Vorderrad mit gebrochenem Felgenbett nach hinten an den Radkasten gedrückt worden (Schadensumme gemäss Anklage nach allen Kollisionen: Totalschaden, d.h. ca. Fr. 3000.00). Beim BMW X 5 (Halter gemäss Anklage: T.) seien durch die Kollision mit dem Toyota an der hinteren linken Fahrzeugseite Seitenblech und Hinterradkasten deformiert worden, es seien Heckleute und Hinterradfelge zerborsten und durch die anschliessende Kollision mit der Leitplanke die rechte Fahrzeugseite (vom hinteren Radkasten über die Türen bis zum vorderen Rad- kasten) deformiert und zerkratzt worden (Schadensumme gemäss Anklage ins- gesamt Fr. 5’845.35). Dadurch sei zudem die Leitplanke bei km 108.760 beschä- digt worden (Schadensumme gemäss Anklage Fr. 422.05).
- 20 - SK.2020.25 Der Beschuldigte soll während der gesamten Strecke eine vollkommen hem- mungs- und rücksichtslose Fahrweise gezeigt haben. Dabei soll er starke Hallu- zinationen gehabt haben und insbesondere den Eindruck gehabt haben, in einem Autorennen zu sein, von einem Geist gehetzt zu werden, ein Lied und Koran- verse zu hören sowie Stimmen im Kopf gehört haben, die ihm «schnell, schnell» gesagt hätten. Er soll wissentlich und willentlich gehandelt und es insbesondere für möglich ge- halten haben, dass er den Toyota, den BMW X 5, den Ferrari, den Fiat, den BMW 118i sowie die Leitplanke bei seinem Überholmanöver beschädigen würde oder dies zumindest billigend in Kauf genommen haben. Dabei habe er sich in einem floriden psychotischen Zustand befunden und sei gänzlich schuldunfähig gewe- sen.
E. 4.2 Gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG sind Signale und Markierungen zu befolgen. Der Bundesrat beschränkt die Geschwindigkeit der Motorfahrzeuge auf allen Strasse (Art. 32 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 SSV). Der Bundesrat hat die Höchstge- schwindigkeit auf Autobahnen auf 120 km/h festgelegt (Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV). Abweichende signalisierte Höchstgeschwindigkeiten gehen den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten vor (Art. 4a Abs. 5 VRV).
E. 4.2.1 In Anwendung von Art. 35 Abs. 1 SVG ist rechts zu kreuzen, links zu überholen. Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen ist nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird (Art. 35 Abs. 2 SVG). Im Kolonnenverkehr darf nur überholen, wer die Gewissheit hat, rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu kön- nen (Art. 35 Abs. 2 SVG). Wer überholt, muss auf die übrigen Strassenbenutzer, namentlich auf jede, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen (Art. 35 Abs. 3 SVG). Auf Strassen mit mehreren Fahrstreifen in gleicher Richtung ist der äusserste Streifen rechts zu benutzen (Art. 8 Abs. 1 VRV). Ausnahmen sind in Art. 36 Abs. 5 VRV geregelt. Namentlich das Rechtsüberholen durch Ausschwen- ken und Wiedereinbiegen ist jedoch untersagt (Art. 8 Abs. 3 VRV). Zudem darf der Fahrzeugführer kein Fahrzeug überholen, das ein anderes Fahrzeug über- holt, ausser wenn namentlich beide überholten Fahrzeuge nicht breiter als je ein Meter sind und die Strasse breit und übersichtlich ist (Art. 11 Abs. 2 lit. VRV). Gemäss Art. 34 Abs. 3 und 4 SVG hat der Führer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie zum Abbiegen, Einspuren und Wechseln des Fahrstreifens auf den Ge- genverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen und hat ihnen gegenüber genügend Abstand zu wahren. So hat der Fahrzeugführer, der überholen will, vorsichtig auszuschwenken und darf nachfolgende Fahrzeuge nicht behindern. Er darf nicht überholen, wenn sich vor dem voranfahrenden
- 21 - SK.2020.25 Fahrzeug Hindernisse befinden, wie Baustellen oder weitere Fahrzeuge (Art. 10 Abs. 1 VRV). Nach dem Überholen hat der Fahrzeugführer wieder einzubiegen, sobald für den überholten Strassenbenutzer keine Gefahr mehr besteht (Art. 10 Abs. 2 VRV). Beim Hintereinanderfahren hat der Fahrzeugführer einen ausrei- chenden Abstand zu wahren, sodass er auch bei überraschendem Bremsen des vorfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann (Art. 12 Abs. 1 VRV). In Anwendung von Art. 39 Abs. 1 SVG ist jede Richtungsänderung mit dem Rich- tungsanzeiger oder durch deutliche Handzeichen rechtzeitig bekannt zu geben. Dies gilt namentlich für das Einspuren, Wechseln des Fahrstreifens sowie Über- holen (Art. 39 Abs. 1 lit. a und b SVG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 VRV). Nicht zuletzt hat der Führer das Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1 SVG).
E. 4.2.2 Nach Art. 90 Abs. 3 SVG macht sich strafbar, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen. Absatz 3 ist in jedem Fall erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um mindestens 60 km/h überschritten wird (Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind namentlich die Vorschriften über die Geschwindigkeit grundlegende Verkehrsregeln. Sie sind wesentlich für die Sicherheit des Strassenverkehrs (BGE 121 IV 230 E. 2c). Das nach Art. 90 Abs. 3 SVG geforderte Risiko muss sich auf einen Unfall mit Todesopfern oder Schwerverletzten beziehen und somit ein qualifiziertes Ausmass erreichen. Der Erfolgseintritt muss vergleichsweise naheliegen; gefordert ist ein «hohes» Risiko. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine höhere als die in Art. 90 Abs. 2 SVG geforderte «ernstliche» Gefahr handeln muss. Diese muss analog der Lebensgefährdung nach Art. 129 StGB unmittelbar, nicht jedoch unausweich- lich sein (Urteile des Bundesgerichts 6B_1349/2017 vom 2. Oktober 2018 E. 2.1; 6B_567/2017 vom 22. Mai 2018 E. 3.1 und 6B_148/2016 vom 29. November 2016 E. 1.3.2). Da bereits die erhöhte abstrakte Gefahr im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung voraussetzt (BGE 142 IV 93 E. 3.1 S. 96; 131 IV 133 E. 3.2 S. 136), ist für die Erfüllung von Abs. 3 die besonders naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung zu verlangen. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr kann in Anlehnung an Art. 90 Abs. 2 SVG nur genügen, wenn aufgrund besonderer Um- stände, wie Tageszeit, Verkehrsdichte, Sichtverhältnisse usw. der Eintritt einer konkreten Gefahr oder gar einer Verletzung besonders nahelag und es letztlich
- 22 - SK.2020.25 nur vom Zufall abhing, dass sich diese nicht verwirklicht hat (Urteile des Bundes- gerichts 6B_1349/2017 vom 2. Oktober 2018 E. 2.1 und 6B_567/2017 vom 22. Mai 2018 E. 3.1). Der subjektive Tatbestand des Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG erfordert Vorsatz be- züglich der Verletzung einer elementaren Verkehrsregel und der Risikoverwirkli- chung, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 142 IV 137 E. 3.3 S. 140). Ein Ge- fährdungsvorsatz oder der Vorsatz, einen bestimmten Erfolg herbeizuführen, ist nicht erforderlich (Urteile des Bundesgerichts 6B_636/2019 vom 12. August 2019 E. 1.1.2; 6B_1349/2017 vom 2. Oktober 2018 E. 2.1; je mit Hinweisen). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Tä- ter mit der Tatbestandsverwirklichung rechnet, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen hat, muss das Gericht auf Grund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsver- wirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tat- bestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirkli- chung in Kauf genommen. Da ein Fahrzeuglenker durch sein gewagtes Fahrver- halten meistens selbst zum Opfer zu werden droht, darf nicht leichthin angenom- men werden, er habe sich gegen das geschützte Rechtsgut entschieden und nicht im Sinne der bewussten Fahrlässigkeit auf einen guten Ausgang vertraut (BGE 130 IV 58 E. 9.1 S. 64 f. mit Hinweisen). Im Strassenverkehr kann daher nicht ohne Weiteres aus der hohen Wahrscheinlichkeit des Eintritts des tatbe- standsmässigen Erfolgs auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Eventu- alvorsatz in Bezug auf Verletzungs- und Todesfolgen ist im Strassenverkehr nur mit Zurückhaltung und in krassen Fällen anzunehmen, in denen sich die Ent- scheidung gegen das geschützte Rechtsgut aus dem gesamten Geschehen ergibt (BGE 133 IV 9 E. 4.4 S. 20; Urteile des Bundesgerichts 6B_1349/2017 vom 2. Oktober 2018 E. 2.1; 6B_567/2017 vom 22. Mai 2018 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als In- kaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis).
- 23 - SK.2020.25
E. 4.2.3 Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ist erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Ver- kehrssicherheit ernstlich gefährdet. Es muss konkret eine ernstliche Gefahr her- vorgerufen oder abstrakt die Möglichkeit einer ernstlichen Gefahr geschaffen werden. Es genügt mithin eine erhöht abstrakte Gefährdung. Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt von der Situation ab, in welcher die Verkehrsregelverletzung begangen wird. We- sentliches Kriterium für die Annahme einer ernstlichen oder erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirk- lichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestandes, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar ei- ner Verletzung naheliegt (BGE 131 IV 133 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_520/2015 vom 24. November 2015 Eg. 1.3). Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichts- losigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vor- liegen. Die Annahme von Rücksichtslosigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ist allerdings restriktiv zu handhaben, weshalb nicht unbesehen von einer objek- tiv schweren auf eine subjektiv schwere Verkehrsregelverletzung geschlossen werden darf. Nicht jede Unaufmerksamkeit, die wegen der Schwere des Erfolgs objektiv als gravierende Verletzung der Vorsichtspflicht zu betrachten ist, wiegt auch subjektiv schwer (BGE 142 IV 93 E. 3.1 m.w.H.).
E. 4.2.4 Der Gefährdung des Lebens macht sich schuldig, wer einen Menschen in skru- pelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt (Art. 129 StGB). In objektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand den Eintritt einer konkreten unmit- telbaren Lebensgefahr. Sie liegt vor, wenn sich aus dem Verhalten des Täters nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt (BGE 133 IV 1 E. 5.1). Dies setzt nicht voraus, dass die Wahrscheinlichkeit des Todes grösser sein muss als jene seines Aus- bleibens. Die Gefahr muss unmittelbar, nicht aber unausweichlich erscheinen. Nach der Rechtsprechung ist in der Regel bereits von einer unmittelbaren Le- bensgefahr auszugehen, wenn der Täter das Opfer stranguliert, ohne ihm ernst- hafte Verletzungen beizufügen und ohne, dass das Opfer ohnmächtig wird (BGE 124 IV 53 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_54/2013 vom 23. August 2013 E.
E. 4.2.5 Nach Art. 123 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer einen Menschen vorsätzlich in anderer Weise (als der in Art. 122 StGB [schwere Körperverletzung] genann- ten) schädigt, sofern ein gültiger Strafantrag (Art. 30 StGB) vorliegt. Art. 123 Ziff. 1 StGB erfasst alle Körperverletzungen, welche noch nicht als schwer im Sinne von Art. 122 StGB, aber auch nicht mehr als blosse Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB zu werten sind. Eine Körperverletzung ist eine nicht mehr bloss harmlose Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder des ge- sundheitlichen Wohlbefindens. Eine solche Beeinträchtigung liegt u.a. vor, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt worden sind, die mindestens eine gewisse Behandlung oder Heilungszeit erfordern (ROTH/BERKE- MEIER, Basler Kommentar, 4. Aufl., 2019, Art. 123 StGB N. 3 f.). Gemäss Art. 123 Ziff. 2 StGB wird die Tat von Amtes wegen verfolgt, wenn der Täter einen gefährlichen Gegenstand verwendet. Hierunter fallen namentlich Gift oder Waffen. Auch andere Gegenstände können jedoch als gefährlich gelten, und zwar gemäss h.L. immer dann, wenn sie so verwendet werden, dass ein hohes Risiko der Tötung oder schweren Körperverletzung entsteht (TRECH- SEL/FINGERHUTH, Praxiskommentar StGB, 3. Aufl., 2017, Art. 123 StGB N. 8). Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz; Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Oftmals kann vom Vorgehen auf den Vorsatz bzw. Eventualvor- satz geschlossen werden (ROTH/BERKEMEIER, a.a.O., Art. 123 StGB N. 35).
E. 4.2.6 Nach Art. 144 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Sache, an der ein frem- des Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zer- stört, unbrauchbar macht, sofern ein gültiger Strafantrag (Art. 30 StGB) vorliegt.
- 25 - SK.2020.25 Eine Beschädigung setzt voraus, dass in die physische Substanz der Sache ein- gegriffen bzw. eine mehr als nur belanglose Mangelhaftigkeit herbeigeführt wird, wobei die Beeinträchtigung ihrer Ansehnlichkeit genügt (BGE 115 IV 26 E. 2b). Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt (zum Ganzen Art. 144 Abs. 3 StGB). Nur die vorsätzliche Begehung ist strafbar; Eventualvorsatz genügt (WEISSEN- BERGER, a.a.O., Art. 144 StGB N. 81).
E. 4.3 Anlässlich seiner Hafteinvernahme bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl am 7. Juni 2019 bestätigte der Beschuldigte, am 4. Juni 2019 gegen 12.44 Uhr das Fahrzeug Toyota mit Kennzeichen 1 auf der Autobahn A3 in Richtung Zürich ge- lenkt zu haben. Er bestätigte weiter, dabei auf Höhe Freienbach, Kilometer 131.200, zwischen dem Fahrzeug der Geschädigten H. (BMW X 5; Kennzeichen 3), die auf der Überholspur einen Lastwagen überholte und – somit auf keiner Spur – zwischen dem Lastwagen und der Geschädigten durchgefahren zu sein. Sodann bestätigte er, hierbei mit seinem Fahrzeug das Fahrzeug der Geschä- digten seitlich gestreift zu haben und dass es an beiden Fahrzeugen zu Sach- schaden in unbekannter Höhe kam. Zudem bestätigte er, daraufhin seine Ge- schwindigkeit massiv auf circa 150 km/h erhöht zu haben, sodass ihm die Ge- schädigte mit seinem Fahrzeug nicht mehr folgen konnte und letztlich das Fahr- zeug unvermittelt abrupt in die Ausfahrt Raststätte Fuchsberg gelenkt zu haben (zum Ganzen BA pag. 06-01-0009 f.).
E. 4.3.1 Anlässlich derselben Einvernahme wurde dem Beschuldigten weiter folgender Vorhalt gemacht: «04.06.2019, ca. 12.52 Uhr: Auf der Autobahn A3 in Richtung Zürich, Höhe Wädenswil, Kilometer 121.550 lenkte der Beschuldigte das Fahr- zeug Toyota mit den Kennzeichen 1 zwischen dem Fahrzeug Ferrari (Kennzei- chen 4) und einem nicht weiter bekannten Fahrzeug hindurch, wobei der Ge- schädigte I. sein Fahrzeug auf dem rechten Fahrstreifen, der unbekannte Lenker sein Fahrzeug auf der Überholspur lenkte und der Beschuldigte, mithin auf keiner Spur, zwischen den beiden Fahrzeugen durchfuhr, wobei am Fahrzeug des Ge- schädigten I. Sachschaden in unbekannter Höhe entstand (Beschädigung linker Seitenspiegel). In der Folge spurte der Beschuldigte vor dem Fahrzeug des Ge- schädigten ein, fuhr mit massiv überhöhter Geschwindigkeit weiter, fuhr zwi- schen ca. 3 Fahrzeugen «Slalom», wobei er gleichzeitig den linken Arm aus dem Fenster hielt und das «Victory» Zeichen machte.» Hierauf gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe das «Victory»-Zeichen gemacht, da er das Gefühl gehabt habe, die anderen Leute seien «gegen ihn» gefahren (zum Ganzen BA pag. 01- 06-0010).
- 26 - SK.2020.25 Weiter wurde dem Beschuldigten folgender Vorhalt gemacht: «04.06.2019, ca. 12.55 Uhr: Auf der Autobahn A3 in Richtung Zürich. Höhe Kilchberg, Kilometer 108.900 fuhr der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug Toyota, Kennzeichen 1 ins Heck des Fahrzeuges Fiat, Kontrollschild Belgien Kennzeichen 9, gelenkt von C., welche ihr Fahrzeug mit ca. 85 km/h lenkte, und dieses aufgrund der Kollision mit Mühe in der Spur halten konnte, sie schliesslich in den Sandstreifen fuhr, der Beschuldigte sein Fahrzeug ebenfalls in den Sandstreifen lenkte, aus dem Fahr- zeug stieg, die Beifahrertüre des Fahrzeuges Fiat öffnete und der Beifahrerin C. an das rechte Knie fasste [und] ihr etwas nicht weiter bekannte[s] […] sagte, wo- bei mindestens einmal das Wort Allah vorkam, die Geschädigte leicht verletzt wurde und zur Kontrolle ins Spital gebracht wurde». Hierauf sagte der Beschul- digte, er habe sie gefragt, ob es ihr gut gehe, danach sei er zu Boden gegangen und habe gesagt «Allah, Gott sei Dank». Sie sei vor ihn und er hinter ihr herge- fahren und als sie gebremst habe, habe er sie «gestossen». Auf den Vorwurf hin, vorgängig weitergefahren zu sein und mit dem Fahrzeug BMW (Kennzeichen 10) von N. auf nicht bekannte Art und Weise kollidiert zu sein, sodass am BMW der linke Hinterreifen geplatzt sei und die Geschädigte das Fahrzeug gerade noch auf den Pannenstreifen habe lenken können, antwortete der Beschuldigte wie folgt: «Ich glaube, das stimmt nicht. Ich glaube nicht, dass ein Hinterreifen platzte.». Mit dem Vorfall mit dem Ferrari (I., Kennzeichen 4) habe er zudem nichts zu tun. Bezüglich seiner Geschwindigkeit gab der Beschuldigte zu Proto- koll: «Manchmal 65 bis 70, manchmal 120. Manchmal 160 km/h. Ich hatte zwei Personen in meinem Kopf, eine magnetische Person und die andere» (zum Gan- zen BA pag. 06-01-0011). Anlässlich seiner Einvernahme vom 8. Juni 2019 vor dem Zwangsmassnahmen- gericht des Bezirks Zürich bestätigte der Beschuldigte sein Geständnis in Bezug auf die «Slalomfahrten» sowie Geschwindigkeiten von bis zu 150 km/h (BA pag. 06-01-0034). In weiteren Einvernahmen machte der Beschuldigte keine weiteren Aussagen zur Irrfahrt und dem Unfallhergang.
E. 4.3.2 Anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme am 4. Juni 2019 als Auskunftsperson gab H. zum Vorfall am 4. Juni 2019 Folgendes zu Protokoll: «Ich fuhr mit meinem Personenwagen von Lachen in Richtung Zürich, hierzu benutzte ich die Auto- bahn A3. Zum Zeitpunkt des Geschehnisses fuhr ich mit zirka 120 km/h auf dem Überholstreifen. Ich war gerade dabei einen Lastwagen zu überholen. Dies war etwa im Bereich der Ausfahrt Schindellegi und der Autobahnraststätte Fuchs- berg. Mein Personenwagen war etwa auf Höhe des hinteren Drittels des Lastwa- gens, als es rechts plötzlich einen Knall gab. Ich erschrak sehr stark und sah, dass ein anderer Personenwagen mich von rechts, zwischen dem Lastwagen
- 27 - SK.2020.25 und meinem Personenwagen, überholte. Dabei kollidierte er seitlich in mein Fahr- zeug, bzw. streifte dieses. Ich versuchte darauf dem anderen Personenwagen zu folgen. Dieser beschleunigte aber so massiv, dass ich mit meinem Fahrzeug die- sem nicht folgen konnte. Überraschend und völlig unvermittelt fuhr er dann bei der Raststätte Fuchsberg in deren Ausfahrt. Aufgrund dieses Manövers konnte ich ihm nicht mehr folgen und musste weiterfahren in Richtung Zürich. In Wolle- rau verliess ich dann die Autobahn und informierte die Polizei über den Vorfall». Weiter sagte sie aus, dass das Fahrzeug Bündner Nummernschilder gehabt habe und «minivanartig» ausgesehen habe. Seine Geschwindigkeit schätzte die Auskunftsperson mit ca. 150-160 km/h ein. Es habe ein reges Verkehrsaufkom- men geherrscht. Die Überholmanöver des Beschuldigten beschrieb sie als « ge- meingefährlich, rücksichtslos, definitiv grob fahrlässig, unverständlich. Es war einfach nicht normal und ich hatte nie mit einem solchen Manöver gerechnet» (zum Ganzen BA pag. 12-01-0002 ff.).
E. 4.3.3 Anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme als Auskunftsperson am 4. Juni 2019 äusserte sich F. wie folgt: «Ich wollte auf der A3 von Chur herkommend in Richtung Zürich fahren. Kurz vor dem Anschluss Schindellegi wurde ich von ei- nem […] Toyota mit massiv übersetzter Geschwindigkeit auf dem Überholstreifen überholt. Ich konnte dann beobachten, wie dieses Fahrzeug auf einen Lastwagen auf dem Normalstreifen und einem schwarzen BMW auf dem Überholstreifen aufschloss. Plötzlich fuhr der […] Toyota zwischen den erwähnten Fahrzeugen hindurch. Dabei kam es zur Kollision mit dem schwarzen BMW auf dem Überhol- streifen. Ob es zur Kollision mit dem Lastwagen kam, kann ich nicht sagen. Der Toyota fuhr in der Folge mit überhöhter Geschwindigkeit weiter. Kurz vor dem Rastplatz Fuchsberg fuhr er relativ zackig in die Ausfahrt des Rastplatzes. Der schwarze BMW konnte die Ausfahrt nicht mehr ausfahren. Ich folgte dem […] Toyota auf den Rastplatz. Der Lenker des Toyotas parkierte seinen Wagen direkt vor dem Eingang des Mc Donalds. Ich parkierte meinen Wagen direkt hinter mir. Dann stieg der Lenker aus. Er sah speziell aus. Er trug Kopfhörer, oder irgend so etwas. In der Folge kam er zu meinem Fahrzeug. Ich konnte mich durch die ge- öffnete Beifahrerscheibe mit dem Mann unterhalten. Er kam zum Fenster und sprach etwas von Allah oder so. In der Folge reichte mir der Mann die Hand. Dann fragte er mich, ob ich Muslim sei. Ich verneinte. In der Folge sagte er mir, dass man alle auslöschen müsse. Wie die genauen Worte waren, weiss ich nicht mehr. In der Folge lief der Mann von mir weg. Ich hatte ein mulmiges Gefühl und ging nach vorne zur Tankstelle. Dort ging ich auf die Toilette. Dies, weil ich mich vor dem Mann wie schützen wollte. Anschliessend sah ich den Wagen nicht mehr. Ich habe dann die 117 gewählt.» Weiter sagte die Auskunftsperson aus, dass es sich um einen […] Toyota […] mit Bündner Nummernschild gehandelt habe. Die Geschwindigkeit des Toyota schätzte sie mit ca. 150-160 km/h ein (zum Ganzen BA pag. 12-02-0002 f.).
- 28 - SK.2020.25 Zum weiteren Hergang sagte die Auskunftsperson aus: «[Das Fahrzeug] hat mich links überholt. Es fuhr dann auf dem Überholstreifen weiter bis es zu einem schwarzen Geländewagen, ein BMW X 5, aufgeschlossen hat. Es fuhr diesem sehr nahe auf. Der Geländewagen war gerade daran, einen Lastwagen zu über- holen. Es fuhr eher etwas links auf dem Überholstreifen. Für mich sah es so aus, als würde das Fahrzeug den BMW bedrängen. Er fuhr dann auf den Normalstrei- fen und hat den schwarzen Geländewagen rechts überholt. Der Geländewagen war leicht schräg nach hinten versetzt zu dem Lastwagen, welchen er überholte. Das Verursacherfahrzeug hat sich dann zwischen dem Geländewagen und dem Lastwagen hindurchgedrückt. Es hat dort viel zu wenig Platz, da der Geländewa- gen dann fast auf gleicher Höhe war wie der Lastwagen. Das Verursacherfahr- zeug ist dann mit dem schwarzen Geländewagen kollidiert. Der Toyota ist dann weitergefahren. Der BMW hat dann den Lastwagen überholt. Ich habe dann den Lastwagen auch überholt. Der Toyota ist dann abrupt in die Ausfahrt des Rast- platzes Fuchsberg gefahren. Der BMW merkte, dass er nicht mehr ausfahren kann und ist weitergefahren. Dieser hat dann glaub ich versucht, nach dem Rast- platz auf den Pannenstreifen zu fahren. Ich habe die Ausfahrt genommen und habe nach dem Toyota [A]usschau gehalten. Ich habe diesen auf dem Parkplatz nicht gesehen. Ich wollte dann weiterfahren zu dem schwarzen Geländewagen um zu schauen, ob es diesem etwas gemacht hatte. Ich habe dann aber den Toyota im Halteverbot beim Spielplatz des McDonald gesehen. Ich bin dann hin- ter den Toyota gefahren und habe angehalten. Ich habe gesehen, dass der Len- ker aussteigt. Er hatte Kopfhörer an. Er [ist] dann im meine Richtung gelaufen und vor meinem Fahrzeug hat er auf die Beifahrerseite gewechselt. Ich habe ihm dann ein Zeichen gegeben. Ich habe zu erkennen gegeben, dass er zu mir kom- men soll. Er ist dann auf der Beifahrerseite an mein Fahrzeug herangetreten und hat dann irgendetwas gesagt. Er hat da die Kopfhörer schon abgezogen gehabt. Ich hatte dann die Scheibe schon heruntergelassen. Ich habe ihn dann auf Eng- lisch gefragt, ob alles in Ordnung sei und ob er gemerkt habe, was passiert sei» (BA pag. 12-02-0003 f.). Anlässlich seiner delegierten Einvernahme als Auskunftsperson vom 28. August 2019 bestätigte F. diese Aussagen im Wesentlichen (vgl. BA pag. 12-02-0012 ff.).
E. 4.3.4 Anlässlich ihrer delegierten Einvernahme als Auskunftsperson vom 7. August 2019 bestätigte AA., ihrem Ehemann (Beschuldigter) den Autoschlüssel des Un- fallfahrzeugs Toyota […] (Kennzeichen 1) anlässlich seines Klinikaustritts am 4. Juni 2019 übergeben zu haben (BA pag. 12-03-0003).
- 29 - SK.2020.25
E. 4.3.5 Anlässlich ihrer delegierten Einvernahme als Auskunftsperson vom 29. August 2019 bestätigte P., dass das Unfallfahrzeug Toyota […] (Kennzeichen 1) auf ih- ren Namen eingelöst sei (BA pag. 12-04-0005).
E. 4.3.6 Anlässlich seiner delegierten Einvernahme als Auskunftsperson vom 10. Sep- tember 2019 gab I. zum Vorfall am 4. Juni 2019 Folgendes zu Protokoll: «Also ich war am Einspuren im Bereich der Autobahnausfahrt Wädenswil. Der Verkehr war ziemlich dicht, das weiss ich noch. Eigentlich war ich schon konzentriert zum Verlassen der Autobahn, als es einen richtig lauten Knall gab, wobei ich sah, wie der Rückspiegel des «Toyotas» durch die Luft flog. Dann erschrak ich kurz, was ist passiert. Ich dachte das Auto hielt an, aber das war nicht der Fall. Ich hupte noch kurz, aber nichts passierte. Ich konnte das Kontrollschild nicht ablesen und dachte deshalb, dass ich dem kurz nachfahren müsse. Aufgrund des Fahrstiles mit rechtsüberholen, in der Mitte fahren und so, verlor ich den Sichtkontakt. Da- rauf rief ich die Polizei an, ich ging davon aus, dass der Fahrer das bemerkt habe und rechts anhalte. Als dies nicht der Fall war, rief ich wie gesagt die Polizei an. Als ich mit der Polizeinotrufzentrale sprach, fragte man mich, ob ich das Kontroll- schild ablesen konnte und sagte mir auch, dass ich bereits der fünfte oder sechste Anrufer sei und man über die Story bereits Bescheid wisse. Dann hat mich der Herr von der Notrufzentrale [gebeten] dranzubleiben, falls etwas pas- sieren würde. Im Bereich kurz vor der Ausfahrt Horgen konnte ich dann das Fahr- zeug wieder kurz sehen. Dann eigentlich nicht mehr. Bei der Ausfahrt Adliswil habe ich das Tempo kurz reduziert und geschaut, ob das Fahrzeug dort sichtbar sei, was aber nicht der Fall war. Bei der Ausfahrt Thalwil stellte ich dann fest, dass der Unfall bereits passiert war. Als ich dann bei der Unfallstelle ankam, kümmerten sich bereits zwei Herren um den Mann, worauf ich zur Frau im weis- sen BMW ging. Bei der Anfahrt zur Unfallstelle war ich noch in telefonischem Kontakt mit der Polizei, wobei man mir sagte, ich solle aussteigen und die Situa- tion überprüfen. Ich war ja wahrscheinlich nicht der einzige, welcher in diesem Fall mit der Polizei in Kontakt stand. Noch zu erwähnen wäre, dass ich bei der Anfahrt zur Unfallstelle kurz in der Mitte der beiden Fahrbahnen das Tempo re- duzierte, um möglichst einen kleinen Rückstau zu bilden, damit nicht alle zu schnell zur Unfallstelle auffahren. Wie gesagt, haben sich zwei Herren um den Mann gekümmert und ihm etwas Wasser gegeben, weil er vermutlich auch unter Schock stand. Um welche zwei Herren es sich dabei gehandelt hat, kann ich jetzt auch nicht mehr sagen. Mit der Zeit haben sich dann Autos angehäuft, welche auch beschädigt wurden und in den Fall verwickelt waren. Darauf erschien dann die Polizei und kümmerte sich um die Unfallaufnahme mit Spurensicherung, Kurzbefragungen, usw. Als das dann abgeschlossen war, konnte ich weiterfah- ren». Sein eigenes Fahrzeug sei auf der linken Seite beschädigt worden, «also der Spiegel und Spiegelschale». Zudem sei an der linken Fahrerseite die Türe
- 30 - SK.2020.25 durch leichte Schrammen beschädigt worden (zum Ganzen BA pag. 12-05-0003 f.).
E. 4.3.7 Anlässlich ihrer delegierten Zeugeneinvernahme vom 10. September 2019 gab N. zum Vorfall am 4. Juni 2019 Folgendes zu Protokoll: Sie sei auf der rechten Spur gefahren und habe plötzlich von hinten einen Schlag gespürt. Dann habe sie einen lauten Knall gehört und versucht zu reagieren, indem sie das Lenkrad drei- oder viermal nach links oder rechts herumgerissen habe. In diesem Moment sei der Hinterreifen geplatzt und das Auto am Rand der Autobahn zum Stehen gekommen. Anschliessend habe sie gesehen, wie der Beschuldigte ausgestie- gen sei, sich zu Boden geworfen habe und angefangen habe zu beten. Weiter beschreibt die Zeugin die Szene nach dem Unfall sowie ihre Einlieferung ins Trie- mli-Spital. Zu ihrem Gesundheitszustand führte sie aus, dass sie nach dem Unfall einen starren Nacken gehabt habe und sich kaum habe bewegen können. Sie sei deshalb für eine Woche voll und anschliessend zu 80% arbeitsunfähig gewe- sen. Zum Zeitpunkt der Einvernahme sei sie immer noch einmal pro Woche in die Physiotherapie gegangen. Sie könne sich sportlich nicht mehr so betätigen wie früher. Sie sei Tennislehrerin und den Aufschlag beispielsweise könne sie zum Zeitpunkt der Einvernahme noch immer nicht machen. Auch habe sie Schmerzen im Hals- / Nackenbereich. Das schwierigste sei jedoch das Einschla- fen. Das Verhalten des Beschuldigten qualifizierte die Zeugin insgesamt als «nicht normal» (zum Ganzen BA pag. 12-06-0003).
E. 4.3.8 Anlässlich seiner delegierten Zeugeneinvernahme vom 4. November 2019 gab BB. zum Vorfall am 4. Juni 2019 folgendes zu Protokoll: «Eben, das war ja da- mals, als dieser Unfall war. Ich war damals auf der Autobahn von Horgen Rich- tung Zürich unterwegs. Mir ist damals ein weisser Ferrari aufgefallen, welcher einen […] Toyota […] verfolgte. Die Fahrzeuge habe ich dann jedoch nicht mehr gesehen, sondern erst am Unfallort wieder. Als ich den Unfallort nach der Bau- stelle sah, habe ich gedacht, dass ich helfe, weil ich in der Wiese eine Person liegen sah und sich die Unfallfahrzeuge teilweise noch auf der Fahrbahn befan- den. Ich parkierte mein Fahrzeug und stellte eine Leitbacke vor die Unfallfahr- zeuge, damit sich nicht noch eine Folgekollision ereignet. Dann habe ich diese Person auf der Wiese liegen sehen, das ist eben der Beschuldigte. Weil sonst niemand dort war, habe ich mich um diese Person gekümmert — es war ein heisser Tag — weshalb ich ihm die Stirn mit einem nassen Lappen abtupfte. Er hatte Kaltschweiss auf der Stirn und stand vermutlich unter Schock. Er zitterte auch. Ich zog ihn danach das Wiesenbord hoch. Dann wartete ich dort, bis die Polizei kam.» (BA pag. 12-08-0003).
E. 4.3.9 Anlässlich seiner delegierten Zeugeneinvernahme vom 5. November 2019 gab J. zum Vorfall am 4. Juni 2019 Folgendes zu Protokoll: «Also ich war auf dem
- 31 - SK.2020.25 Heimweg von Bäch/Wollerau nach Solothurn, zu mir nach Hause. Die Zeit kann ich nicht mehr genau sagen. Es war nach dem Mittag. Ich fuhr normal auf der Autobahn mit 120 km/h. Es fährt nur 120 km/h weil es ‘abgeriegelt’ ist. Ich wollte den Lastwagen überholen, habe links in den Spiegel geschaut und ziemlich weit hinten ein Fahrzeug festgestellt. Dann habe ich geblinkt und bin links rausgefah- ren. Ich habe dann gemerkt, dass irgendwie das Auto schnell daherkommt und ich konnte nicht weiter beschleunigen, da mein Auto nur 120 km/h fährt. Der Last- wagenfahrer hat vermutlich bemerkt, dass das andere Auto zu schnell kommt und hat vermutlich deshalb abgebremst oder ist ab dem Gas. Dann bin ich wieder rechts eingebogen und das andere Fahrzeug ist ziemlich schnell an mir vorbei- gefahren. Ich habe dann mit der Lichthupe geblinkt, im Sinne [von] ‘was soll das’. Der Lenker des anderen Fahrzeuges hat dann die linke Hand aus dem Fenster gestreckt und irgendetwas gemacht. Ich habe nicht genau gesehen was, aber die Hand war draussen. Danach sind wir in eine Baustelle reingefahren. Rechts waren Betonelemente und links eine Leitplanke. In der Baustelle fuhr er irgend- wie Slalom und hat dabei einen Lieferwagen überholt. Wie ich mich erinnern kann, fuhr der Lieferwagen auf der rechten Spur. Danach sah ich nichts mehr, hörte aber, dass etwas passiert war und bremste sofort ab». Abschliessend gab der Zeuge zu Protokoll, es habe sich seiner Meinung nach nicht um einen «nor- malen» Verkehrsunfall gehandelt. Der Beschuldigte sei zu schnell gefahren. Zu- dem sei der Verkehr dicht gewesen. Dank des Lastwagens sei nicht «mehr pas- siert» (zum Ganzen BA pag. 12-09-0003 ff.).
E. 4.3.10 Anlässlich seiner delegierten Zeugeneinvernahme vom 5. November 2019 gab K. zum Vorfall am 4. Juni 2019 Folgendes zu Protokoll: Er sei in seinem Skoda Fabia auf der Autobahn Richtung Zürich unterwegs gewesen. Auf seiner Fahr- richtung habe die Autobahn zwei Spuren aufgewiesen. Als er in Horgen vorbei- gefahren sei und dabei gewesen sei, auf der Überholspur ein anderes Fahrzeug zu überholen, sei der Beschuldigte zwischen seinem und dem anderen Fahrzeug mit hoher Geschwindigkeit durchgefahren. Er habe dann noch die Hand rausge- streckt und das «Peace»-Zeichen gemacht. Durch das Überholmanöver des Be- schuldigten sei «so ein Druck» entstanden, was er am Schütteln seines Wagens gemerkt habe (BA pag. 12-10-0003).
E. 4.3.11 Anlässlich seiner delegierten Zeugeneinvernahme vom 5. November 2019 gab G. zum Vorfall am 4. Juni 2019 Folgendes zu Protokoll: Er sei in seinem schwar- zen VW Touran in Richtung Dietikon/ZH unterwegs gewesen. Er könne sich zwar nicht mehr genau erinnern, auf welcher Höhe es gewesen sei, aber er sei mit ca. 120 km/h unterwegs gewesen. Vor ihm habe sich ein Auto befunden, er sei auf der Überholspur unterwegs gewesen. Auf dem rechten Fahrstreifen sei ein Last- wagen gefahren. Dann sei ein Auto von rechts gekommen und habe ihn überholt.
- 32 - SK.2020.25 Er habe noch gesehen, wie das Auto den Seitenspiegel eines Lastwagens tou- chiert habe, danach habe er nichts mehr gesehen, da das Auto sehr schnell un- terwegs gewesen sei (ca. 160 bis 170 km/h). Bei dem Auto habe es sich um ein kleines helles Auto mit Bündner Kennzeichen gehandelt (zum Ganzen: BA pag. 12-11-0003).
E. 4.3.12 Anlässlich ihrer delegierten Zeugeneinvernahme vom 19. Dezember 2019 gab L. zum Vorfall am 4. Juni 2019 Folgendes zu Protokoll: Sie sei in ihrem schwarzen Volvo V70 ca. auf der Höhe Kilchberg mit etwa 105 km/h unterwegs gewesen. Ein etwas höheres, evtl. goldfarbenes Fahrzeug mit Bündner Nummer sei erheb- lich schneller unterwegs gewesen und habe sie rechts überholt. Sie habe zuerst gedacht, dass es sie touchiert hätte, da es so nah gewesen sei. Das Ganze sei in Sekundenbruchteilen passiert und ihr Fahrzeug habe geschaukelt. Dasselbe Manöver (Rechtsüberholen) habe das überholende Fahrzeug mit dem weissen Auto vor ihr gemacht (zum Ganzen: BA-pag. 12-16-0003).
E. 4.3.13 Anlässlich ihrer delegierten Zeugeneinvernahme vom 15. Januar 2020 gab M. zum Vorfall am 4. Juni 2019 Folgendes zu Protokoll: Sie sei auf der A3 in Rich- tung Zürich unterwegs gewesen. Sie sei in einen Baustellenbereich gekommen, wo die Geschwindigkeit zuerst auf 100 und dann auf 80 km/h begrenzt gewesen sei. Das sei kurz vor der Ausfahrt Wollishofen gewesen. Auf beiden Fahrstreifen sei ein «sich gut fortbewegender Verkehr» gewesen. Da sei eigentlich niemand mehr zu schnell gefahren. Im Rückspiegel habe sie sehen können, dass ein Wa- gen in «unglaubliche[m] Tempo» herangeschossen gekommen sei, sodass alle Autos auf dem linken Fahrstreifen schnell versuchten hätten, auf den rechten Fahrstreifen zu wechseln. Auch ihr sei es gelungen auf die rechte Spur zu wech- seln als ihr ein «ungebremstes Geschoss, ein blauer Wagen mit Bündner Num- mern» an ihr vorbeigefahren sei. Der blaue Wagen habe mehrere andere «im Zickzack» überholt. Danach seien Autoteile durch die Luft geflogen, und sie habe gesehen, dass es einen Unfall mit dem blauen Wagen gegeben habe (zum Gan- zen BA pag. 12-17-0003).
E. 4.3.14 Anlässlich seiner delegierten, rechtshilfeweisen Zeugeneinvernahme durch die belgischen Behörden am 10. Februar 2020, gab C. bezüglich des Unfallhergangs und der Fahrweise des Beschuldigten Folgendes zu Protokoll: «Ich, C., war der Lenker des Mietautos, die Marke wissen wir nicht mehr, und fuhr mit meiner Ehe- frau B. in der Tat auf der Autobahn Richtung Zürich. Irgendwann, als ich auf dem Mittelstreifen fuhr, und rechts neben mir noch ein Auto fuhr, kam ein dunkler Toyota-Wagen in achtlosem Zickzackkurs zwischen uns gefahren, und touchierte dabei die rechte Seite des Autos. Ich wusste nicht, was Ios war... Ich dachte, wir hätten einen Platten. Ich habe dann angehalten, da verschiedene Autos anhiel-
- 33 - SK.2020.25 ten. Als wir stillstanden, wurde die Mitfahrertüre auf der Seite meiner Frau aufge- rissen. Ein Mann stand da, war lauthals am Rufen und lehnte mit seinem Körper über meine Frau hinweg in den Wagen hinein. Er rief: ‘Alles gehört Allah, Allah ist gross...’» (BA pag. 18-02-0040 f.). B. fügte hinzu: «Ich war sehr erschrocken durch ihn... Er wollte mich irgendwann anfassen, und ich habe laut und deutlich gerufen, dass er mich nicht anfassen dürfe. Wir, ich und mein Mann, blieben im Wagen sitzen, bis die Polizei und Am- bulanz da waren. […] Ich war und bin immer noch in einem Schock wegen dieses Ereignisses.» (BA pag. 18-02-0041). Zur Unverwertbarkeit der Zeugenaussagen von C. und B. zulasten des Beschul- digten wird auf Ziff. 4.4.5 (unten) verwiesen.
E. 4.3.15 In Bezug auf die Videoaufnahmen vor und im Altendorftunnel sowie im Blatt-Tun- nel stellt sich die Frage nach deren rechtmässiger Erhebung und somit deren Verwertbarkeit. Die Strassenverkehrskontrollverordnung vom 28. März 2007 (SKV; SR 741.013; Stand 1. Februar 2019) bildet die gesetzliche Grundlage für die Erstellung und Speicherung von Videoaufzeichnungen im Rahmen der Ver- kehrskontrollen namentlich auf Autobahnen. Das verkehrstechnische Gutachten vom 11. März 2020 (BA pag. 11-04-0014 ff) stützt sich bezüglich der mutmassli- chen Verkehrsregelverletzungen durch den Beschuldigten im und vor dem Alten- dorftunnel sowie im Blatt-Tunnel im Wesentlichen auf solche Videoaufzeichnun- gen. Art. 47 Abs. 3 SKV verbietet jedoch ausdrücklich die personenbezogene Datenbearbeitung, womit sich eine Prüfung unter dem Gesichtspunkt der an- wendbaren Datenschutzgesetzgebung erübrigt. Es handelt sich bei den Aufnah- men mithin um rechtswidrig erhobene Beweismittel. Solche dürften in Anwen- dung von Art. 141 Abs. 2 StPO lediglich zur Aufklärung einer schweren Straftat verwendet werden, worunter eine grobe Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG nicht zu subsumieren ist (BGE 137 I 218 E. 2.3.5.2; Urteile des Bun- desgerichts 6B_1188/2018 vom 26. September 2019 E. 4 sowie 6B_1282/2019 vom 13. November 2020 E. 7.3). Sind die Videoaufzeichnungen unverwertbar, so fallen auch die sich darauf stützenden Aussagen des verkehrstechnischen Gutachtens vom 11. März 2020 als Beweismittel ausser Betracht (Art. 141 Abs. 4 StPO).
E. 4.3.16 Zu prüfen ist somit, ob der Beschuldigte durch seine mutmassliche Fahrweise vor bzw. im Altendorftunnel die unmittelbare Gefahr eines Unfalls mit Toten oder Schwerverletzten im Sinne von 90 Abs. 3 SVG schuf und damit in objektiver Hin- sicht ein Verbrechen und folglich eine schwere Straftat i.S.v. Art. 141 Abs. 2 StPO beging. Die Tatsache, dass er beim mutmasslichen Überholvorgang einen Last-
- 34 - SK.2020.25 wagen (vor dem Tunnel) bzw. einen anderen Personenwagen (im Tunnel) über- holt haben soll, reicht nicht aus um von einer solchen unmittelbaren Gefährdung auszugehen. Vielmehr liegt es in der Natur der Sache, dass andere Fahrzeuge bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung überholt werden. Der Tatsache, dass es sich um einen Tunnel mit eher schlechten Sichtverhältnissen handelt, wird bereits durch das tiefere Maximaltempo (100 km/h) Rechnung getragen. Der Be- schuldigte erreichte im Rahmen seiner mutmasslichen Fahrweise die in Art. 90 Abs. 4 lit. d SVG für die Anwendbarkeit von Art. 90 Abs. 3 SVG festgeschriebene Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 80 km/h jedoch nicht. Im Ergebnis erfüllte der Beschuldigte durch seine Fahrweise den objektiven Tatbestand der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung nicht. Somit liegt keine schwere Straftat i.S.v. Art. 141 Abs. 2 StGB vor und die Videoaufzeichnungen vor und im Altendorftunnel sowie die sich darauf stützenden gutachterlichen Aussagen sind unverwertbar. Im Ergebnis ist von einem regelkonformen Fahrverhalten des Be- schuldigten vor und innerhalb des Altendorftunnels auszugehen. Bezüglich seiner Fahrt im Blatt-Tunnel wird dem Beschuldigten lediglich ein Ver- gehen i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG und somit keine schwere Straftat vorgeworfen. Somit erübrigt sich eine Interessenabwägung nach Art. 141 Abs. 2 StPO und sowohl die Videoaufnahmen als auch die daraus gewonnenen gutachterlichen Erkenntnisse sind unverwertbar (Art. 141 Abs. 4 StPO). Folglich muss von einem regelkonformen Fahrverhalten des Beschuldigten im Blatt-Tunnel ausgegangen werden.
E. 4.3.17 Der Unfallhergang und die Endlage des durch den Beschuldigten gelenkten Fahr- zeugs sind detailliert fotografisch und planerisch dokumentiert (BA pag. 10-01- 0001 ff.) sowie gutachterlich bewertet worden (BA pag. 11-04-0001 ff.). Explizit zur Fahrweise des Toyota […]-Fahrers befragt, äusserte sich der Gut- achter folgendermassen: «Der Toyota […] fuhr in den untersuchten Teilbereichen auf der Autobahn A3 in Fahrtrichtung Zürich mit einer höheren Geschwindigkeit als die übrigen Verkehrsteilnehmer. […] Die hohen Geschwindigkeitsunter- schiede zwischen dem Toyota […] und den anderen Fahrzeugen bargen kon- krete Gefahrensituationen. Die betroffenen Lenker und Lenkerinnen gaben an, überraschend eine Kollision wahrgenommen zu haben. Das Überraschungsmo- ment für die betroffenen Lenker und Lenkerinnen, gepaart mit unterschiedlich heftigen Anstössen, welche den betroffenen Fahrzeugen unterschiedlich starke Richtungsänderungen aufzwangen, bei der vierten Kollision wurde der BMW 118i in Richtung der Baustellenleitplanke gestossen und kollidierte mit dieser, riefen konkrete Gefahrensituationen hervor.» (BA pag. 11-04-0041).
- 35 - SK.2020.25 Folgendes ist dem Gutachten bezüglich der Kollisionen zu entnehmen: «Mit den vorhandenen Mikrospuren liess sich in einer Voruntersuchung bei der ersten Kol- lision zwischen dem BMW X 5 und dem Toyota […] ein Kontakt nicht nachweisen. Allerdings weist ein Fremdlackpartikel ab dem BMW X 5 und der Eigenlack des rechten Aussenspiegel-Gehäuses des Toyota […] visuell grosse Ähnlichkeit auf. Bei der zweiten Kollision bei Wädenswil lässt sich mit dem vorliegenden Spuren- material der Kontakt zwischen dem Ferrari FF und dem Toyota […] nicht nach- weisen. Bei den geschilderten Kollisionen bei Kilchberg lässt sich bei der mikro- skopischen Untersuchung ein Fremdmaterial-Lackpartikel des BMW 118i nicht vom Eigenmaterial-Lack des Toyota […] unterscheiden. Am Fiat Allis 500 wurden keine Mikrospuren gesichert. Deshalb lässt sich für die dritte Kollision keine Mik- rospurenuntersuchung vornehmen. » (BA pag. 11-04-36). Zu den Kollisionsfolgen äusserte sich der Gutachter wie folgt: «Aus unfallanaly- tischer Sicht sind die Ereignisse bzw. die Kollisionen plausibel erklärbar. Mangels objektiver Anknüpfungstatsachen können die verschiedenen Ereignisse nicht weiter eingegrenzt werden. Zusammenfassend sind die Kollisionen darauf zu- rückzuführen, dass der Toyota […] mit einer höheren Geschwindigkeit als die der übrigen Verkehrsteilnehmer auf der Autobahn fuhr und die begrenzten räumli- chen Gegebenheiten ein schadenfreies Überholen über die gesamte Fahrtstre- cke betrachtet unrealistisch erscheinen lässt (sic).» (BA pag. 11-04-0039).
E. 4.4 Wie aufgezeigt (Ziff. 4.3.15) sind die Videoaufzeichnungen vor und im Alten- dorftunnel, auf die sich der Sachverständige im Rahmen des verkehrstechni- schen Gutachtens vom 11. März 2020 stützt (BA pag. 11-04-0014 ff.), nicht zu- lasten des Beschuldigten verwertbar. Somit ist von einer regelkonformen Fahr- weise des Beschuldigten vor und innerhalb des Altendorftunnels auszugehen.
E. 4.4.1 Durch die Aussagen der Auskunftsperson F. (BA pag. 12-02-0002 f.) ist erstellt, dass der Beschuldigte gegen 12.44 Uhr in Freienbach SZ mit überhöhter Ge- schwindigkeit (150 km/h bei einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h) den Personenwagen BMW i3 mit Kennzeichen 2 des F., der mit ca. 120 km/h auf der Normalspur unterwegs war, auf der Überholspur überholte. Weiter ist durch Zeugenaussage erstellt, dass der Beschuldigte das Fahrzeug des G., welches mit ca. 120 km/h auf der Überholspur unterwegs war, mit einer Geschwindigkeit von 160 km/h rechts auf der Normalspur überholte (BA pag. 12- 11-0003). Durch die Aussagen der Auskunftsperson H. (BA pag. 12-01-0002 ff.) ist erstellt, dass der Beschuldigte ihren BMW X 5 (Kennzeichen 3), in welchem sie mit ca. 120 km/h auf der Überholspur dabei gewesen war, einen auf der Normalspur fahrenden Lastwagen zu überholen, rechts – d.h. auf der mittleren Linie zwischen
- 36 - SK.2020.25 BMW und Lastwagen hindurch – überholte. Dabei streifte er während des Über- holvorganges mit der linken Seite des Toyota die rechte Seite des X 5 (vom hin- teren bis zum vorderen Radkasten), sodass es einen Knall gab und beide Fahr- zeuge beschädigt wurden. Die Schäden sind fotografisch dokumentiert, womit auch die Streifkollision erstellt ist (BA pag. 11-04-0020 f.).
E. 4.4.2 Weiter ist die durch den Beschuldigten verursachte Streifkollision des Toyota mit dem Ferrari FF (Kennzeichen 4) des I. auf Grund der glaubhaften Schilderung des Unfallhergangs durch den Geschädigten (BA pag. 12-05-0003) sowie der fotografischen Dokumentation (BA pag. 11-04-0022) hinreichend erstellt. Erstellt ist ebenfalls, dass der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt Fahrzeuge rechts und links überholend «Slalom» fuhr, teils einhändig – dies bestätigte er selbst anläss- lich seiner Einvernahme vor dem Zwangsmassnahmengericht (BA pag. 06-01- 0034). Die vorgängige Aussage des Beschuldigten anlässlich seiner Hafteinver- nahme, wonach er «nichts mit dem Ferrari zu tun» gehabt habe, ist als reine Schutzbehauptung zu werten (BA pag. 06-01-0011). Vielmehr ist die Urheber- schaft des Beschuldigten erstellt. So ist es angesichts der Akten und der Beweis- lage ausgeschlossen, dass ein anderes Fahrzeug mit dem Ferrari kollidiert sein könnte. Mit welcher Geschwindigkeit der Beschuldigte hierbei unterwegs war, kann nicht abschliessend festgestellt werden.
Wie aufgezeigt (Ziff. 4.3.15) sind die Videoaufzeichnungen im Blatt-Tunnel, auf die sich der Sachverständige im Rahmen des verkehrstechnischen Gutachtens vom 11. März 2020 stützt (BA pag. 11-04-0014 ff.) nicht zulasten des Beschul- digten verwertbar. Somit ist von einer regelkonformen Fahrweise des Beschul- digten im Blatt-Tunnel auszugehen. Durch Zeugenaussage (BA pag. 12-08-0003) ist jedoch erstellt, dass der Be- schuldigte gegen 12.53 Uhr zwischen Wädenswil und Horgen immer wieder ohne zu blinken die Spur wechselte und streckenweise auf der mittleren Leitlinie fuhr. Es ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte dabei an die geltenden Geschwindigkeitsbegrenzungen hielt.
E. 4.4.3 Des Weiteren soll sich der Beschuldigte gegen 12.54 Uhr in Thalwil dem vor ihm mit ca. 120 km/h auf der Überholspur fahrenden Fiat Panda mit Kennzeichen 5 des J., der seinerseits dabei gewesen sei, auf der Überholspur einen Lastwagen zu überholen, mit massiv überhöhter Geschwindigkeit (mindestens 150 km/h bei einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h) angenähert haben, wodurch J. gezwungen gewesen sein soll, kurz vor dem Lastwagen wieder rechts einzuscheren. Dieser Anklagesachverhalt lässt sich anhand der diesbezüglich
- 37 - SK.2020.25 eher vagen Aussagen des Zeugen J. als einzigem Beweismittel (BA pag. 10-01- 0017 bzw. 12-09-0003) nicht beweisen. Durch Zeugenaussage erstellt ist jedoch, dass der Beschuldigte nach der Begeg- nung mit dem Fiat in Slalom-Manier rechts und links je ein Fahrzeug überholte (BA pag. 12-09-0003). Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die zu- lässige Höchstgeschwindigkeit dabei nicht überschritt. Sodann ist ebenfalls durch Zeugenaussage (BA pag. 12-10-0003) erstellt, dass der Beschuldigte den Personenwagen Skoda Fabia (Kennzeichen 6) des K., der seinerseits dabei war, ein auf der Normalspur fahrendes Fahrzeug zu überholen, rechts – d.h. auf der mittleren Leitlinie zwischen dem Skoda und dem anderen Fahrzeug hindurch – überholte, wodurch K. und das andere Fahrzeug gezwun- gen waren, auszuweichen, um einen Unfall zu vermeiden. So überholte der Be- schuldigte den Skoda so schnell und mit so geringem seitlichen Abstand, dass dieser durch den Luftdruck «durchgeschüttelt» wurde. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die zulässige Höchstgeschwindigkeit dabei nicht über- schritt.
E. 4.4.4 Sodann ist durch Zeugenaussage (BA pag. 12-16-0003) erstellt, dass der Be- schuldigte gegen 12.54 Uhr in Kilchberg den Personenwagen Volvo V 70 (Kenn- zeichen 7) von L. rechts auf der Normalspur überholte. Hierbei fuhr er auf der Überholspur sehr nahe an den Volvo heran, wechselte die Spur unmittelbar vor ein anderes Fahrzeug, das seitlich hinter dem Volvo auf der Normalspur fuhr, überholte den Volvo mit einem sehr geringen seitlichen Abstand und wechselte anschliessend wieder unmittelbar vor den Volvo auf die Überholspur. Es ist auch hier davon auszugehen, dass der Beschuldigte die zulässige Höchstgeschwin- digkeit nicht überschritt. Bei Kilometer 109.300 soll sich der Beschuldigte mit «massiv überhöhter Ge- schwindigkeit» dem vor ihm mit ca. 80 km/h auf der Überholspur fahrenden BMW 225 (Kennzeichen 8) von M. angenähert haben, sodass diese gezwungen gewe- sen sei, sofort auf die Normalspur zu wechseln, um einen Unfall zu vermeiden. Unmittelbar nach dessen Wechsel auf die Normalspur soll er den BMW 225 mit massiv überhöhter Geschwindigkeit überholt haben. Nach dem Überholmanöver soll er seine Fahrt ungebremst fortgesetzt und mit massiv überhöhter Geschwin- digkeit mindestens zwei weitere auf der Überholspur fahrende Fahrzeuge rechts auf der Normalspur überholt haben. Aus den verfügbaren Beweismitteln geht nicht hervor, ob es sich bei diesem Anklagesachverhalt tatsächlich um eine selbstständige Tathandlung des Beschuldigten handelt, oder ob die Beobachtun- gen der Zeugin M. nicht dieselben Tatsachen beschreiben, die bereits von L. wahrgenommen worden waren. So schildern beide Zeuginnen einen ähnlichen
- 38 - SK.2020.25 Sachverhalt und beschreiben den Ort namentlich als «vor der Ausfahrt Wollish- ofen» (BA pag. 12-16-003 bzw. 12-07-0003). Zudem lagen die inkriminierten Handlungen zum Zeitpunkt der Zeugenaussage von M. bereits über 7 Monate zurück. Die durch die Zeugin M. beschriebenen Handlungen sind somit nicht er- stellt.
E. 4.4.5 Weiter ist gutachterlich sowie durch Zeugenaussagen sowie den Aussagen des Beschuldigten selbst folgender Unfallhergang erstellt: Der Beschuldigte näherte sich gegen 12.55 Uhr, wohl auf dem Gebiet der Gemeinde Adliswil, dem vor ihm mit ca. 85 km/h auf der Überholspur fahrenden Fiat 500 mit belgischem Kennzei- chen 9 von C. und B. sowie dem auf der Normalspur fahrenden BMW 118i (Kenn- zeichen 10) von N. mit überhöhter Geschwindigkeit (110 km/h bei einer signali- sierten Tempolimite von 80 km/h) (BA pag. 11-04-0038). Beim Versuch, den Fiat rechts zu überholen, kollidierte die linke hintere Seite des Toyota mit der hinteren rechten Seite des Fiat, sodass der Fiat beschädigt, nach vorne geworfen und nur mit Mühe in der Spur gehalten werden konnte (BA pag. 06-01-0011). Der Be- schuldigte verlor seinerseits vollends die Beherrschung über den Toyota und kol- lidierte mit 110 km/h mit der rechten Front des Toyota bei einer geringen Über- deckung mit dem linken Heck des BMW, sodass der BMW beschädigt und nach vorne geworfen wurde, ins Schleudern geriet und schliesslich mit der Leitplanke auf der rechten Strassenseite kollidierte (BA pag. 10-01-011a ff.). Nach einer Schleuderfahrt von 182 m über Normal- und Überholspur kam der stark beschä- digte Toyota auf dem Pannenstreifen zum Stehen (BA pag. 10-01-011a ff.). Die Zeugen C. und B. wurden im Auftrag der Bundesanwaltschaft von der belgi- schen Polizei rechtshilfeweise einvernommen (BA pag. 18-02-0040 f.). Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernom- menen Personen Fragen zu stellen. Von diesem Recht machte der Verteidiger des Beschuldigten denn auch Gebrauch und stellte schriftlich Ergänzungsfragen. Es ist jedoch nicht erstellt, dass diese den Zeugen anlässlich ihrer Einvernahme gestellt worden wären (a.a.O.). Somit ist die Einvernahme nicht zulasten des Be- schuldigten verwertbar (Art. 147 Abs. 4 StPO). Eine Körperverletzung zulasten von B. ist im Ergebnis nicht erstellt. Erstellt ist hingegen, dass N. durch den Aufprall an der Halswirbelsäule verletzt wurde, sodass sie sich in ärztliche Behandlung begeben musste und mehrere Wochen arbeitsunfähig war (BA pag. 12-06-0004 ff.).
E. 4.5 Wie aufgezeigt (Ziff. 4.3.15) sind die Videoaufzeichnungen vor und im Alten- dorftunnel, auf die sich der Sachverständige im Rahmen des verkehrstechni-
- 39 - SK.2020.25 schen Gutachtens vom 11. März 2020 stützt (BA pag. 11-04-0014 ff.) nicht ver- wertbar. Somit ist von einer regelkonformen Fahrweise des Beschuldigten vor und innerhalb des Altendorftunnels auszugehen.
E. 4.5.1 Weiter ist zu prüfen, ob der Beschuldigte durch sein Überholmanöver gegenüber F. (BMW i3 mit Kennzeichen 2) um 12.44 Uhr in Freienbach SZ die unmittelbare Gefahr eines Unfalls mit Toten oder Schwerverletzten im Sinne von 90 Abs. 3 SVG schuf. Nichts deutet hierauf hin, zumal der Beschuldigte die zulässige Höchstgeschwindigkeit um «lediglich» 30 km/h überschritt und F. auf der Über- holspur überholte. Somit ist weder Art. 90 Abs. 3 noch Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt (BGE 118 IV 188 e contrario). Mit seinem Fahrverhalten erfüllte der Beschuldigte jedoch den objektiven Tatbestand der einfachen Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG durch Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Sodann ist zu prüfen, ob der Beschuldigte, dadurch, dass er G. mit einer Ge- schwindigkeit von 160 km/h rechts überholte, die unmittelbare Gefahr eines Un- falls mit Toten oder Schwerverletzten im Sinne von 90 Abs. 3 SVG schuf. Weder die Geschwindigkeit noch das Rechtsüberholen erfüllen für sich alleine den Tat- bestand von Art. 90 Abs. 3 SVG. Auch bestehen vorliegend keine Anzeichen dafür, dass die Kombination beider Faktoren zu einer solchen unmittelbaren Un- fallgefahr mit Toten oder Schwerverletzten geführt hätte. Jedoch schuf der Be- schuldigte sehr wohl eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit der anderen Ver- kehrsteilnehmer durch Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 30 km/h (BGE 118 IV 188) sowie unzulässiges Rechtsüberholen (anstelle vieler: Urteil des Bundesgerichts 1C_280/2012 vom 28. Juni 2013 E. 3) und erfüllte so- mit den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG in einfacher Tatbegehung. Weiter ist zu prüfen, ob der Beschuldigte, dadurch, dass er den BMW X 5 (Kenn- zeichen 3) von H., in welchem diese mit ca. 120 km/h auf der Überholspur dabei gewesen war, einen auf der Normalspur fahrenden Lastwagen zu überholen, rechts – d.h. auf der mittleren Linie zwischen BMW und Lastwagen hindurch – überholte und dabei mit der linken Seite des Toyota die rechte Seite des X 5 (vom hinteren bis zum vorderen Radkasten) streifte, sodass es einen Knall gab und beide Fahrzeuge beschädigt wurden, die unmittelbare Gefahr eines Unfalls mit Toten oder Schwerverletzten im Sinne von 90 Abs. 3 SVG schuf. Dadurch ver- letzte der Beschuldigte gerade zwei elementare Verkehrsregeln, namentlich das Verbot des Rechtsüberholens sowie das Gebot, genügend seitlichen Abstand beim Überholen einzuhalten. Diese Regelverstösse können in der vorliegenden Kombination als krass bezeichnet werden, wobei im Zusammenspiel mit der ho- hen Geschwindigkeit auf der Autobahn ohne Weiteres die unmittelbare Gefahr eines Unfalls mit Toten oder Schwerverletzten bestand. Der Beschuldigte erfüllte somit den Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG in objektiver Hinsicht.
- 40 - SK.2020.25
E. 4.5.2 Sodann ist zu prüfen, ob der Beschuldigte durch seine Slalomfahrt, das einhän- dige Fahren sowie die von ihm verschuldete Streifkollision mit dem Ferrari FF (Kennzeichen 4) die unmittelbare Gefahr eines Unfalls mit Toten oder Schwer- verletzten im Sinne von 90 Abs. 3 SVG schuf. Durch diese Verhaltensweise ver- letzte der Beschuldigte gerade zwei elementare Verkehrsregeln, namentlich das Verbot des Rechtsüberholens sowie das Gebot, genügend seitlichen Abstand beim Überholen einzuhalten. Diese Regelverstösse können in der vorliegenden Kombination als krass bezeichnet werden, wobei im Zusammenspiel mit der ho- hen Geschwindigkeit auf der Autobahn ohne Weiteres die unmittelbare Gefahr eines Unfalls mit Toten oder Schwerverletzten bestand. Der Beschuldigte erfüllte somit den Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG in objektiver Hinsicht.
E. 4.5.3 Wie bereits erwähnt (oben Ziff. 4.4.3), ist bei der Begegnung des Beschuldigten gegen 12.54 Uhr in Thalwil mit dem Fiat Panda (Kennzeichen 5) des J. in dubio pro reo von einer regelkonformen Fahrweise des Beschuldigten auszugehen. Zu prüfen ist jedoch, ob der Beschuldigte nach der Begegnung mit dem Fiat durch seine Slalomfahrt (Überholen je eines Fahrzeugs rechts und links) die unmittel- bare Gefahr eines Unfalls mit Toten oder Schwerverletzten im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG schuf. Nichts deutet darauf hin. Jedoch schuf der Beschuldigte sehr wohl eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer durch unzulässiges Rechtsüberholen (anstelle vieler: Urteil des Bundesgerichts 1C_280/2012 vom 28. Juni 2013 E. 3) und erfüllte somit den objektiven Tatbe- stand von Art. 90 Abs. 2 SVG. Sodann ist zur prüfen, ob der Beschuldigte durch sein Überholmanöver gegen- über dem Skoda Fabia (Kennzeichen 6) die unmittelbare Gefahr eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Toten schuf. Während des Überholmanövers war K. seinerseits dabei, ein auf der Normalspur fahrendes Fahrzeug zu überholen, als der Beschuldigte diesen rechts – d.h. auf der mittleren Leitlinie zwischen dem Skoda und dem anderen Fahrzeug hindurch – überholte, wodurch K. und das andere Fahrzeug gezwungen waren, auszuweichen um einen Unfall zu vermei- den. Der Beschuldigte überholte den Skoda so schnell und mit so geringem seit- lichen Abstand, dass dieser durch den Luftdruck «durchgeschüttelt» wurde. Durch diese Verhaltensweise verletzte der Beschuldigte gerade zwei elementare Verkehrsregeln, namentlich das Verbot des Rechtsüberholens sowie das Gebot, genügend seitlichen Abstand beim Überholen einzuhalten. Diese Regelverstösse können in der vorliegenden Kombination als krass bezeichnet werden, wobei im Zusammenspiel mit der hohen Geschwindigkeit auf der Autobahn ohne Weiteres die unmittelbare Gefahr eines Unfalls mit Toten oder Schwerverletzten bestand. Der Beschuldigte erfüllte somit den Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG in objek- tiver Hinsicht.
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E. 4.5.4 Weiter ist zu prüfen, ob der Beschuldigte durch das Rechtsüberholen des Volvo V 70 der L. gegen 12.54 Uhr in Kilchberg die unmittelbare Gefahr eines Unfalls mit Toten oder Schwerverletzten schuf. Hierzu bestehen keine Anhaltspunkte. Jedoch schuf der Beschuldigte sehr wohl eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer durch unzulässiges Rechtsüberholen (anstelle vieler: Urteil des Bundesgerichts 1C_280/2012 vom 28. Juni 2013 E. 3) und er- füllte somit den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG. Das durch die Zeugin M. (oben Ziff. 4.4.4) geschilderte mutmassliche Überhol- manöver des Beschuldigten ist nicht erstellt, womit der objektive Tatbestand der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung von vornherein nicht gegeben ist.
E. 4.5.5 Zuletzt ist zu prüfen, ob der Beschuldigte mit der Verursachung der letzten Kolli- sion mit dem Fiat von C. und B. (belgisches Kennzeichen 9) sowie dem BMW 118i (Kennzeichen 10) von N. bzw. seinem vorgängigen Fahrverhalten die un- mittelbare Gefahr eines Unfalls mit Toten oder Schwerverletzten i.S.v. Art. 90 Abs. 3 SVG schuf. Der Beschuldigte war mit übersetzter Geschwindigkeit unter- wegs (110 statt den signalisierten 80 km/h) und überholte beide Fahrzeuge rechts. Der Tatsache, dass es sich um eine verengte Fahrbahn im Baustellenbe- reich handelt, wird bereits durch das tiefere Maximaltempo (80 km/h) Rechnung getragen. Der Beschuldigte erreichte die in Art. 90 Abs. 4 lit. d SVG für die An- wendbarkeit von Art. 90 Abs. 3 SVG festgeschriebene Geschwindigkeitsüber- schreitung von mehr als 80 km/h jedoch bei Weitem nicht. Weder die Tatsache, dass er nach der Kollision mit dem Fiat die Beherrschung über sein Fahrzeug verlor, – und somit Art. 31 Abs. 1 SVG verletzte – die Geschwindigkeit noch das Rechtsüberholen erfüllen für sich alleine den Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG. Auch bestehen vorliegend keine Anzeichen dafür, dass die Kombination dieser Faktoren zu einer solchen unmittelbaren Unfallgefahr mit Toten oder Schwerver- letzten geführt hätte. Jedoch schuf der Beschuldigte sehr wohl eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer durch Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 30 km/h (BGE 118 IV 188), unzuläs- siges Rechtsüberholen (anstelle vieler: Urteil des Bundesgerichts 1C_280/2012 vom 28. Juni 2013 E. 3) sowie Nichtbeherrschen des Fahrzeugs (Art. 31 Abs. 1 SVG) und erfüllte somit den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG in einfacher Tatbegehung.
E. 4.5.6 Mit seinem Verhalten legte der Beschuldigte eine besonders rücksichtslose Fahr- weise an den Tag. Gemäss seinen eigenen Aussagen (vgl. BA pag. 06-01-0034) machte er sich dabei gar keine Gedanken über die Gefährlichkeit seiner Fahr- weise für andere Verkehrsteilnehmer. Getrieben von starken Halluzinationen so- wie dem Gefühl, in einem Autorennen zu sein, von einem Geist gehetzt zu wer-
- 42 - SK.2020.25 den sowie ein Lied, Koranverse und Stimmen zu hören, wonach er immer schnel- ler fahren solle, setzte er sich vorsätzlich systematisch über die geltenden Ver- kehrsregeln hinweg. Er ordnete alles dem Ziel unter, möglichst schnell in die Stadt Zürich (BA pag. 06-01-0035) bzw. an deren Flughafen zu gelangen (BA pag. 06-01-0009) und gefährdete mit seinem rücksichtlosen Verhalten grobfahr- lässig Leben, Gesundheit und Vermögen der anderen Verkehrsteilnehmer (vgl. BGE 131 IV 133). Auf Grund der klaren und konsistenten Ausführungen des Erstgutachters Dr. med. CC. (unten Ziff. 6.4) ist erstellt, dass sich der Beschuldigte während der gesamten Fahrt unmittelbar nach der Entlassung aus der fürsorgerischen Unter- bringung in der psychiatrischen Klinik D. in einem floriden psychotischen Zustand befand. Er war somit weder in der Lage, das Unrecht seiner Taten zu erkennen, noch zur Steuerung seines Verhaltens fähig (BA pag. 11-02-0066).
E. 4.5.7 Durch seine Fahrweise auf dem Gebiet der Gemeinde Freienbach SZ erfüllte der Beschuldigte vorsätzlich den Tatbestand der einfachen Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG durch Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit. Zu- sätzlich schuf der Beschuldigte grobfahrlässig eine ernstliche Gefahr für die Si- cherheit der anderen Verkehrsteilnehmer durch vorsätzliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit sowie vorsätzliches unzulässiges Rechts- überholen und erfüllte somit der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG. Des Weiteren schuf der Beschuldigte grobfahrlässig die unmittelbare Gefahr eines Unfalls mit Toten oder Schwerverletzten durch vor- sätzliche besonders krasse Verletzung elementarer Verkehrsregeln. Der Be- schuldigte erfüllte somit den Tatbestand der qualifiziert groben Verkehrsregelver- letzung i.S.v. Art. 90 Abs. 3 SVG. Mit seiner Fahrweise auf dem Gebiet der Gemeinde Wädenswil schuf der Be- schuldigte grobfahrlässig die unmittelbare Gefahr eines Unfalls mit Toten oder Schwerverletzten durch vorsätzliche besonders krasse Verletzung elementarer Verkehrsregeln. Der Beschuldigte erfüllte somit den Tatbestand der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 3 SVG. Durch seine Fahrweise auf dem Gebiet der Gemeinde Thalwil schuf der Beschul- digte grobfahrlässig eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit der anderen Ver- kehrsteilnehmer durch vorsätzliches unzulässiges Rechtsüberholen und erfüllte somit den Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG. Weiter schuf der Beschuldigte grobfahrlässig die unmittelbare Gefahr eines Unfalls mit Toten oder Schwerverletzten durch vorsätzliche besonders krasse Verletzung elementarer Verkehrsregeln und erfüllte somit den Tatbestand der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 3 SVG.
- 43 - SK.2020.25 Mit seiner Fahrweise auf dem Gebiet der Gemeinde Kilchberg schuf der Beschul- digte grobfahrlässig eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit der anderen Ver- kehrsteilnehmer durch vorsätzliches unzulässiges Rechtsüberholen. Er erfüllte somit den Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG. Durch seine Fahrweise vor und während der letzten Kollision (wohl auf dem Ge- biet der Gemeinde Adliswil) schuf der Beschuldigte grobfahrlässig eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer durch vorsätzliches Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, vorsätzliches unzulässi- ges Rechtsüberholen sowie fahrlässiges Nichtbeherrschen des Fahrzeugs. Er erfüllte somit den Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG. Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich, womit der Beschuldigte rechtswid- rig handelte. Der Beschuldigte war während der gesamten Fahrt weder in der Lage, das Unrecht seiner Taten zu erkennen, noch zur Steuerung seines Verhal- tens fähig (BA pag. 11-02-0066). Er hat sich somit nicht strafbar gemacht (Art. 19 Abs. 1 StGB).
E. 4.5.8 Wie aufgezeigt (Ziff. 4.3.15) sind die Videoaufzeichnungen im Blatt-Tunnel, auf die sich der Sachverständige im Rahmen des verkehrstechnischen Gutachtens vom 11. März 2020 stützt (BA pag. 11-04-0014 ff.) nicht zulasten des Beschul- digten verwertbar. Somit ist von einer regelkonformen Fahrweise des Beschul- digten im Blatt-Tunnel auszugehen.
E. 4.5.9 Sodann ist zu prüfen, ob der Beschuldigte durch das Wechseln der Spur ohne Zeichensetzung sowie des Fahrens auf der mittleren Leitlinie zwischen Wädens- wil und Horgen eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorrief. Es kann offenbleiben, ob die Verhaltensweisen je für sich alleine genommen den Tatbestand erfüllen würden. Durch Kombination dieser regelwidrigen Verhaltens- weisen sowie die systematische Missachtung dieser beiden Verkehrsregeln schuf der Beschuldigte im Ergebnis eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit der anderen anwesenden Verkehrsteilnehmer. Somit erfüllte er den objektiven Tat- bestand von Art. 90 Abs. 2 SVG in objektiver Hinsicht in einfacher Tatbegehung.
E. 4.5.10 Mit seinem Verhalten legte der Beschuldigte eine besonders rücksichtslose Fahr- weise an den Tag. Gemäss seinen eigenen Aussagen (vgl. BA pag. 06-01-0034) machte er sich dabei gar keine Gedanken über die Gefährlichkeit seiner Fahr- weise für andere Verkehrsteilnehmer. Getrieben von starken Halluzinationen so- wie dem Gefühl, in einem Autorennen zu sein, von einem Geist gehetzt zu wer- den sowie ein Lied, Koranverse und Stimmen zu hören, wonach er immer schnel-
- 44 - SK.2020.25 ler fahren solle, setzte er sich vorsätzlich systematisch über die geltenden Ver- kehrsregeln hinweg. Er ordnete alles dem Ziel unter, möglichst schnell in die Stadt Zürich (BA pag. 06-01-0035) bzw. an deren Flughafen zu gelangen (BA pag. 06-01-0009) und gefährdete mit seinem rücksichtlosen Verhalten grobfahr- lässig Leben, Gesundheit und Vermögen der anderen Verkehrsteilnehmer (vgl. BGE 131 IV 133). Auf Grund der klaren und konsistenten Ausführungen des Erstgutachters Dr. med. CC. (unten Ziff. 6.4) ist erstellt, dass sich der Beschuldigte während der gesamten Fahrt unmittelbar nach der Entlassung aus der fürsorgerischen Unter- bringung in der psychiatrischen Klinik D. in einem floriden psychotischen Zustand befand. Er war somit weder in der Lage, das Unrecht seiner Taten zu erkennen, noch zur Steuerung seines Verhaltens fähig (BA pag. 11-02-0066).
E. 4.5.11 Der Beschuldigte schuf durch seine Fahrweise zwischen Wädenswil und Horgen grobfahrlässig eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer durch vorsätzli- ches Spurwechseln ohne Zeichensetzung sowie vorsätzlichen Fahrens aus- serhalb der Spur. Er erfüllte somit den Tatbestand der groben Verkehrsregelver- letzung i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG. Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich, womit der Beschuldigte rechtswid- rig handelte. Der Beschuldigte war während der gesamten Fahrt weder in der Lage, das Unrecht seiner Taten zu erkennen, noch zur Steuerung seines Verhal- tens fähig (BA pag. 11-02-0066). Er hat sich somit nicht strafbar gemacht (Art. 19 Abs. 1 StGB).
E. 4.5.12 Zunächst ist zu prüfen, ob der Beschuldigte, dadurch, dass er den BMW X 5 (Kennzeichen 3) von H., in welchem diese mit ca. 120 km/h auf der Überholspur dabei gewesen war, einen auf der Normalspur fahrenden Lastwagen zu überho- len, mit mindestens 150 km/h rechts – d.h. auf der mittleren Linie zwischen BMW und Lastwagen hindurch – überholte und dabei mit der linken Seite des Toyota die rechte Seite des X 5 (vom hinteren bis zum vorderen Radkasten) streifte, sodass es einen Knall gab und beide Fahrzeuge beschädigt wurden, das Leben von H. und deren Sohn O. gefährdete. Der Beschuldigte schuf durch sein Über- holmanöver die unmittelbare Gefahr eines Unfalls mit Toten oder Schwerverletz- ten (oben BA pag. 2.5.1.2). Diese Gefahr verwirklichte sich nicht, sondern es kam lediglich zu einer Streifkollision sowie einem «lauten Knall». Dies ist jedoch allein den Umständen und der umsichtigen Fahrweise der übrigen Verkehrsteilnehmer zu verdanken. Die Kombination aus hoher Geschwindigkeit des Toyotas, gerin- gem seitlichen Abstand beim Überholen sowie Unvorhersehbarkeit des waghal- sigen Manövers für die übrigen Verkehrsteilnehmer lässt keinen Raum für einen anderen Schluss. Hiermit schuf der Beschuldigte die unmittelbare Gefahr eines
- 45 - SK.2020.25 Zusammenpralls des X 5 mit der Leitplanke bzw. dem Lastwagen. Ein solcher Unfall hätte mit hoher Wahrscheinlichkeit den Tod der beiden Insassen des BMW zur Folge gehabt. Somit gefährdete der Beschuldigte das Leben der Insassen des BMW X 5 (Kennzeichen 3), namentlich H. und deren Sohn O., in objektiver Hinsicht.
E. 4.5.13 Weiter ist zu prüfen, ob der Beschuldigte durch seine Slalomfahrt, das einhändige Fahren sowie die von ihm verschuldete Streifkollision mit dem Ferrari FF (Kenn- zeichen 4) das Leben des Insassen I. gefährdete. Zwar schuf der Beschuldigte durch sein Manöver die unmittelbare Gefahr eines Unfalls mit Toten oder Schwerverletzten (oben Ziff. 4.5.7). Weder aus dem verkehrstechnischen Gut- achten (BA pag. 11-04-0015 ff.) noch aus der Zeugenaussage von I. (BA pag. 12-05-0003) geht jedoch hervor, dass diese eine derartige Intensität erreicht hätte, wodurch von einer unmittelbaren Lebensgefahr für I. hätte ausgegangen werden müssen. Eine Verurteilung wegen Gefährdung des Lebens i.S.v. Art. 129 StGB scheitert folglich bereits am objektiven Tatbestand.
E. 4.5.14 Wie bereits erwähnt (oben Ziff. 4.1.12), ist bei der Begegnung des Beschuldigten gegen 12.54 Uhr in Thalwil mit dem Fiat Panda (Kennzeichen 5) des J. von einer regelkonformen Fahrweise des Beschuldigten auszugehen. Der Tatbestand der Gefährdung des Lebens i.S.v. Art. 129 StGB kommt von vornherein nicht in Be- tracht.
E. 4.5.15 Sodann ist zu prüfen, ob der Beschuldigte durch sein Überholmanöver gegen- über dem Skoda Fabia (6) eine unmittelbare Lebensgefahr für dessen Insassen K. schuf. Während des Überholmanövers war K. seinerseits dabei, ein auf der Normalspur fahrendes Fahrzeug zu überholen, als der Beschuldigten diesen rechts – d.h. auf der mittleren Leitlinie zwischen dem Skoda und dem anderen Fahrzeug hindurch – überholte, wodurch, K. und das andere Fahrzeug gezwun- gen waren, auszuweichen, um einen Unfall zu vermeiden. Der Beschuldigte überholte den Skoda so schnell und mit so geringem seitlichen Abstand, dass dieser durch den Luftdruck «durchgeschüttelt» wurde. Durch diese Verhaltens- weise schuf der Beschuldigte zwar die unmittelbare Gefahr eines Unfalls mit To- ten oder Schwerverletzten (oben Ziff. 4.4.3). Weder aus dem verkehrstechni- schen Gutachten (BA pag. 11-04-0015 ff.) noch aus der Zeugenaussage von K. (BA pag. 12-10-0003) geht jedoch hervor, dass diese eine derartige Intensität erreicht hätte, wodurch von einer unmittelbaren Lebensgefahr für K. hätte aus- gegangen werden müssen. Eine Verurteilung wegen Gefährdung des Lebens i.S.v. Art. 129 StGB scheitert folglich auch hier bereits am objektiven Tatbestand.
E. 4.5.16 Zuletzt ist zu prüfen, ob der Beschuldigte mit der Verursachung der letzten Kolli- sion mit dem Fiat von C. und B. (belgisches Kennzeichen 9) sowie dem BMW
- 46 - SK.2020.25 118i (10) von N. bzw. seinem vorgängigen Fahrverhalten eine unmittelbare Le- bensgefahr für die Insassen dieser Fahrzeuge schuf. Der Beschuldigte war mit übersetzter Geschwindigkeit unterwegs (110 km/h statt den signalisierten 80 km/h) und überholte beide Fahrzeuge rechts. Der Tatsache, dass es sich um eine verengte Fahrbahn im Baustellenbereich handelt, wird bereits durch das tiefere Maximaltempo (80 km/h) Rechnung getragen. Der Beschuldigte erreichte die in Art. 90 Abs. 4 lit. d SVG für die Anwendbarkeit von Art. 90 Abs. 3 SVG festge- schriebene Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 80 km/h jedoch bei Weitem nicht. Weder die Tatsache, dass er nach der Kollision mit dem Fiat die Beherrschung über sein Fahrzeug verlor, – und somit Art. 31 Abs. 1 SVG ver- letzte – die Geschwindigkeit noch das Rechtsüberholen erfüllen für sich alleine den Tatbestand der Schaffung der unmittelbaren Gefahr eines Unfalls mit Toten oder Schwerverletzten i.S.v. Art. 90 Abs. 3 SVG. Auch bestehen vorliegend keine Anzeichen dafür, dass die Kombination dieser Faktoren zu einer solchen unmit- telbaren Unfallgefahr mit Toten oder Schwerverletzten geführt hätte. Somit be- stand von vornherein keine unmittelbare Lebensgefahr für die Insassen des Fiat sowie der Insassin des BMW. Im Ergebnis ist der objektive Tatbestand der Ge- fährdung des Lebens i.S.v. Art. 129 StGB auch hier nicht erfüllt.
E. 4.5.17 Mit seinem Verhalten legte der Beschuldigte eine besonders rücksichtslose Fahr- weise an den Tag. Gemäss seinen eigenen Aussagen (vgl. BA pag. 06-01-0034) machte er sich dabei gar keine Gedanken über die Gefährlichkeit seiner Fahr- weise für andere Verkehrsteilnehmer. Getrieben von starken Halluzinationen so- wie dem Gefühl, in einem Autorennen zu sein, von einem Geist gehetzt zu wer- den sowie ein Lied, Koranverse und Stimmen zu hören, wonach er immer schnel- ler fahren solle, setzte er sich vorsätzlich systematisch über die geltenden Ver- kehrsregeln hinweg. Er ordnete alles dem Ziel unter, möglichst schnell in die Stadt Zürich (BA pag. 06-01-0035) bzw. an deren Flughafen zu gelangen (BA pag. 06-01-0009) und gefährdete mit seinem skrupellosen Verhalten das Leben der beiden Insassen des BMW. Dabei nahm er die Folgen seines Handelns in Kauf bzw. machte sich überhaupt keine Gedanken über diese und handelte somit eventualvorsätzlich. Auf Grund der klaren und konsistenten Ausführungen des Erstgutachters Dr. med. CC. (unten Ziff. 6.4) ist erstellt, dass sich der Beschuldigte während der gesamten Fahrt unmittelbar nach der Entlassung aus der fürsorgerischen Unter- bringung in der psychiatrischen Klinik D. in einem floriden psychotischen Zustand befand. Er war somit weder in der Lage, das Unrecht seiner Taten zu erkennen, noch zur Steuerung seines Verhaltens fähig (BA pag. 11-02-0066).
- 47 - SK.2020.25
E. 4.5.18 Durch sein waghalsiges Überholmanöver des BMW X 5 versetzte der Beschul- digte dessen Insassen H. und O. in skrupelloser Weise eventualvorsätzlich in unmittelbare Lebensgefahr. Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich, womit der Beschuldigte rechtswid- rig handelte. Der Beschuldigte war während der gesamten Fahrt weder in der Lage, das Unrecht seiner Taten zu erkennen, noch zur Steuerung seines Verhal- tens fähig (BA pag. 11-02-0066). Er hat sich somit nicht strafbar gemacht (Art. 19 Abs. 1 StGB).
E. 4.5.19 Es ist zu prüfen, ob der Beschuldigte mit der Verursachung der letzten Kollision mit dem Fiat von C. und B. (belgisches Kennzeichen 9) sowie dem BMW 118i (Kennzeichen 10) von N. den objektiven Tatbestand der einfachen Körperverlet- zung mit einem gefährlichen Gegenstand i.S.v. Art. 123 Ziff. 2 StGB erfüllte. Vor- liegend lenkte der Beschuldigte den Toyota derart, dass von diesem eine schwere Körperverletzung ausgehen konnte. Somit ist der Toyota vorliegend als gefährlicher Gegenstand zu qualifizieren (vgl. anstelle vieler BGE 112 IV 13). N. erlitt Verletzungen (oben Ziff. 4.4.5). Diese wurden ihr durch den Aufprall des Toyota des Beschuldigten zugefügt. Eine Verletzung zulasten von B. ist nicht er- stellt (oben Ziff. 4.4.5). Der objektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand i.S.v. Art. 123 Ziff. 2 StGB ist somit in einfa- cher Tatbegehung erfüllt.
E. 4.5.20 Mit seinem Verhalten legte der Beschuldigte eine besonders rücksichtslose Fahr- weise an den Tag. Gemäss seinen eigenen Aussagen (vgl. BA pag. 06-01-0034) machte er sich dabei gar keine Gedanken über die Gefährlichkeit seiner Fahr- weise für andere Verkehrsteilnehmer. Getrieben von starken Halluzinationen so- wie dem Gefühl, in einem Autorennen zu sein, von einem Geist gehetzt zu wer- den sowie ein Lied, Koranverse und Stimmen zu hören, wonach er immer schnel- ler fahren solle, setzte er sich vorsätzlich systematisch über die geltenden Ver- kehrsregeln hinweg. Er ordnete alles dem Ziel unter, möglichst schnell in die Stadt Zürich (BA pag. 06-01-0035) bzw. an deren Flughafen zu gelangen (BA pag. 06-01-0009) und verletzte mit seinem rücksichtlosen Verhalten die körperli- che Integrität von N. Auf Grund der klaren und konsistenten Ausführungen des Erstgutachters Dr. med. CC. (unten Ziff. 6.4) ist erstellt, dass sich der Beschuldigte während der gesamten Fahrt unmittelbar nach der Entlassung aus der fürsorgerischen Unter- bringung in der psychiatrischen Klinik D. in einem floriden psychotischen Zustand befand. Er war somit weder in der Lage, das Unrecht seiner Taten zu erkennen, noch zur Steuerung seines Verhaltens fähig (BA pag. 11-02-0066).
- 48 - SK.2020.25
E. 4.5.21 Der Beschuldigte erfüllte den Tatbestand der einfachen Körperverletzung mit ei- nem gefährlichen Gegenstand (Art. 123 Ziff. 2 StGB) in einfacher Tatbegehung. Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich, womit der Beschuldigte rechtswid- rig handelte. Der Beschuldigte war während der gesamten Fahrt weder in der Lage, das Unrecht seiner Taten zu erkennen, noch zur Steuerung seines Verhal- tens fähig (BA pag. 11-02-0066). Er hat sich somit nicht strafbar gemacht (Art. 19 Abs. 1 StGB).
E. 4.5.22 Weiter ist zu prüfen, ob der Beschuldigte, dadurch, dass er den BMW X 5 (Kenn- zeichen 3) von H., in welchem diese mit ca. 120 km/h auf der Überholspur dabei gewesen war, einen auf der Normalspur fahrenden Lastwagen zu überholen, rechts – d.h. auf der mittleren Linie zwischen BMW und Lastwagen hindurch – überholte und dabei mit der linken Seite des Toyota die rechte Seite des X 5 (vom hinteren bis zum vorderen Radkasten) streifte, sodass es einen Knall gab und beide Fahrzeuge beschädigt wurden, den Tatbestand der Sachbeschädigung er- füllte. Die Kausalität zwischen den dokumentierten Schäden (BA pag. 11-04- 0020 f.) an beiden Fahrzeugen und dem Verhalten des Beschuldigten ist ohne Weiteres erstellt (oben Ziff. 4.3.17). Der Beschuldigte erfüllte den Tatbestand der Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB in objektiver Hinsicht.
E. 4.5.23 Weiter ist zu prüfen, ob der Beschuldigte durch die von ihm verschuldete Streif- kollision mit dem Ferrari FF (Kennzeichen 4) den Tatbestand der Sachbeschädi- gung erfüllte. Die Kausalität zwischen den dokumentierten Schäden (BA pag. 11- 04-0022) an beiden Fahrzeugen und dem Verhalten des Beschuldigten ist trotz Bestreiten seitens des Beschuldigten (BA pag. 06-01-0011) erstellt (oben Ziff. 4.4.3). Der Beschuldigte erfüllte den Tatbestand der Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB in objektiver Hinsicht.
E. 4.5.24 Sodann ist zu prüfen, ob der Beschuldigte mit der Verursachung der letzten Kol- lision mit dem Fiat von C. und B. (belgisches Kennzeichen 9) dem BMW 118i (Kennzeichen 10) von N. sowie anschliessend mit der Leitplanke den Tatbestand der Sachbeschädigung erfüllte. Die Kausalität zwischen den dokumentierten Schäden (BA pag. 18-02-0040; 10-01-011a ff.) an den drei Fahrzeugen sowie der Leitplanke und dem Verhalten des Beschuldigten ist erstellt (oben Ziff. 4.3.17). Der Beschuldigte erfüllte den Tatbestand der Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB in objektiver Hinsicht.
E. 4.5.25 Mit seinem Verhalten legte der Beschuldigte eine besonders rücksichtslose Fahr- weise an den Tag. Gemäss seinen eigenen Aussagen (vgl. BA pag. 06-01-0034) machte er sich dabei gar keine Gedanken über die Gefährlichkeit seiner Fahr- weise für andere Verkehrsteilnehmer. Getrieben von starken Halluzinationen so-
- 49 - SK.2020.25 wie dem Gefühl, in einem Autorennen zu sein, von einem Geist gehetzt zu wer- den sowie ein Lied, Koranverse und Stimmen zu hören, wonach er immer schnel- ler fahren solle, setzte er sich vorsätzlich systematisch über die geltenden Ver- kehrsregeln hinweg. Er ordnete alles dem Ziel unter, möglichst schnell in die Stadt Zürich (BA pag. 06-01-0035) bzw. an deren Flughafen zu gelangen (BA pag. 06-01-0009) und beschädigte mit seinem rücksichtlosen Verhalten den Toyota, die Fahrzeuge der jeweiligen Unfallbetroffenen sowie die Leitplanke. Da- bei nahm er die Folgen seines Handelns in Kauf bzw. machte sich überhaupt keine Gedanken über diese und handelte somit eventualvorsätzlich.
E. 4.5.26 Auf Grund der klaren und konsistenten Ausführungen des Erstgutachters Dr. med. CC. (unten Ziff. 6.4) ist erstellt, dass sich der Beschuldigte während der gesamten Fahrt unmittelbar nach der Entlassung aus der fürsorgerischen Unter- bringung in der psychiatrischen Klinik D. in einem floriden psychotischen Zustand befand. Er war somit weder in der Lage, das Unrecht seiner Taten zu erkennen, noch zur Steuerung seines Verhaltens fähig (BA pag. 11-02-0066).
E. 4.5.27 Vorliegend ist von einer natürlichen Handlungseinheit auszugehen (hierzu BGE 131 IV 83 E. 2.4.5 m.w.H.; WEISSENBERGER, Basler Kommentar, 4. Aufl., 2019, Art. 144 StGB N. 104 ff.). Der Beschuldigte erfüllte somit den Tatbestand der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 und 3 StGB) in einfacher Tatbegehung. Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich, womit der Beschuldigte rechtswid- rig handelte. Der Beschuldigte war während der gesamten Fahrt weder in der Lage, das Unrecht seiner Taten zu erkennen, noch zur Steuerung seines Verhal- tens fähig (BA pag. 11-02-0066). Er hat sich somit nicht strafbar gemacht (Art. 19 Abs. 1 StGB).
E. 4.6 Hat der Täter durch die Verletzung der Verkehrsregeln jemanden vorsätzlich in Lebensgefahr gebracht, geht Art. 129 StGB der Strafbestimmung nach Art. 90 SVG vor. So handelt es sich bei beiden Tatbeständen um Gefährdungsdelikte, unter anderem gegen das Rechtsgut des Lebens. Im Ergebnis konsumiert Art. 129 StGB Art. 90 SVG als schwereres Delikt (zum Ganzen MEYER, ZStrT 1960, 27 f.; FIOLKA, Basler Kommentar, 2014, Art. 90 N. 192 m.w.H.). SCHULTZ nimmt echte Konkurrenz an, wenn neben dem vorsätzlich gefährdeten Opfer weitere Personen gefährdet wurden (SCHULTZ, Die Strafbestimmungen des Bundesge- setzes über den Strassenverkehr, 1964, S. 174). Dieser Ansicht ist beizupflich- ten. Dieselben Erwägungen müssen gelten, wenn im Rahmen eines Verletzungsde- liktes neben dem vorsätzlich verletzten Opfer weitere Verkehrsteilnehmer gefähr- det wurden (differenzierend FIOLKA, Das Rechtsgut, 2006, S. 711). Somit gehen die einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB) sowie die Sachbeschädigung (Art.
- 50 - SK.2020.25 144 StGB) als Verletzungsdelikte zumindest der groben sowie der qualifiziert gro- ben Verkehrsregelverletzung vor, jedenfalls solange nicht eine weitergehende Gefährdung als die realisierte Verletzung beabsichtigt wurde. Dort, wo niemand anderes ausser dem Opfer gefährdet wurde, ist mit FIOLKA davon auszugehen, dass es sich beim Regelverstoss (d.h. der Gefährdungshandlung) um ein blosses Durchgangsstadium zur Verletzung handelt (FIOLKA, a.a.O., S. 709). Ob dies auch im Falle der einfachen Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG, die keine Gefährdung der Rechtsgüter Leib, Leben oder Eigentum voraussetzt, zu gelten hat, kann vorliegend offenbleiben.
E. 4.6.1 Der Beschuldigte erfüllte dadurch, dass er den BMW X 5 (Kennzeichen 3) von H., in welchem diese mit ca. 120 km/h auf der Überholspur dabei gewesen war, einen auf der Normalspur fahrenden Lastwagen zu überholen, mit mindestens 150 km/h rechts – d.h. auf der mittleren Linie zwischen BMW und Lastwagen hindurch – überholte und dabei mit der linken Seite des Toyota die rechte Seite des X 5 (vom hinteren bis zum vorderen Radkasten) streifte, sodass es einen Knall gab und beide Fahrzeuge beschädigt wurden, die Tatbestände der Gefähr- dung des Lebens sowie der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung. Mit die- ser Fahrweise gefährdete der Beschuldigte nicht nur akut das Leben der beiden BMW-Insassen, sondern ebenfalls die sich zum Tatzeitpunkt in der Nähe befin- denden weiteren Verkehrsteilnehmer. Erstellt ist zumindest, dass sich ein Last- wagen in unmittelbarer Nähe befand. Es ist somit vorliegend von echter Konkur- renz zwischen den Tatbeständen der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 3 SVG und der Gefährdung des Lebens i.S.v. Art. 129 StGB auszugehen. Weiter erfüllte der Beschuldigte durch seine Slalomfahrt, das einhändige Fahren sowie die von ihm verschuldete Streifkollision mit dem Ferrari FF (Kennzeichen
4) die unmittelbare Gefahr eines Unfalls mit Toten oder Schwerverletzten im Sinne von 90 Abs. 3 SVG (oben Ziff. 4.5.3). Zudem erfüllte er den Tatbestand der Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 und 3 StGB (oben Ziff. 4.5.23). Zwar handelt es sich bei letzterem um ein Verletzungsdelikt, die vom Beschuldigten in Kauf genommene Gefährdung ging jedoch um die blosse Verletzung des Rechts- guts des Eigentums hinaus, womit vorliegend von echter Konkurrenz zwischen der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 und 3 StGB) und der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung auszugehen ist. Sodann schuf der Beschuldigte mit der Verursachung der letzten Kollision mit dem Fiat von C. und B. (belgisches Kennzeichen 9) sowie dem BMW 118i (Kenn- zeichen 10) von N. bzw. seinem vorgängigen Fahrverhalten eine ernstliche Ge- fahr für die Sicherheit anderer (oben Ziff. 4.5.16). Mit dieser Fahrweise gefähr- dete der Beschuldigte nicht nur die Sicherheit der Insassen des Fiat und des
- 51 - SK.2020.25 BMW, sondern ebenfalls die der sich zum Tatzeitpunkt in der Nähe befindenden weiteren Verkehrsteilnehmer. Die Anwesenheit solcher Dritter ergibt sich zwei- felsfrei auf Grund des erstellten Unfallherganges und der darauffolgenden Situa- tion (hierzu oben Ziff. 4.4.5). Es ist somit vorliegend von echter Konkurrenz zwi- schen dem Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG und den Verletzungsdelikten der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 und 3 StGB) und der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 StGB) auszugehen. Zwischen den weiteren vom Beschuldigten erfüllten Tatbeständen besteht ohne- hin echte Realkonkurrenz, womit auf die einschlägigen Ausführungen zur Sub- sumtion verwiesen werden kann. 5. Vorfall in der Bahnhofsunterführung Chur vom 28. Mai 2019
E. 5 Die Zivilklagen seien gerichtlich zu beurteilen.
- 4 - SK.2020.25
E. 5.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, Beamte an einer Hand- lung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse gelegen habe, gehindert zu haben. Kon- kret soll der Beschuldigte am 28. Mai 2019 zwischen ca. 13.06 und 13.20 Uhr in der Bahnhofsunterführung Z., nachdem er Passanten aufgefallen sei, als er laut- hals Koranverse vorgelesen habe, bei einer Kontrolle durch die Stadtpolizei Z. (Polizisten DD., EE. und FF.) aktiven Widerstand geleistet, um sich geschlagen und so die Polizeikontrolle erschwert haben, sodass diese nicht reibungslos habe durchgeführt werden können. Er habe dabei wissentlich und willentlich gehandelt und insbesondere gewusst, dass es sich bei den Polizisten um Amtsträger gehandelt habe, die eine recht- mässige Amtshandlung vorgenommen hätten und habe deren Amtshandlung er- schweren wollen. Hierbei habe er sich in einem floriden psychotischen Zustand befunden und sei gänzlich schuldunfähig gewesen.
E. 5.2 Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft (Art. 286 Abs. 1 StGB). Angriffsobjekt von Art. 286 StGB ist nicht der handelnde Beamte, sondern die Amtshandlung als solche. Träger der Amtsgewalt, gegen deren Amtshandlungen sich die Tat richten muss, sind Beamte und Behörden sämtlicher Gemeinwesen (Bund, Kantone, Bezirke, Kreise, Gemeinden) und deren Körperschaften und An- stalten (HEIMGARTNER, Basler Kommentar, 4. Aufl., 2019, Vor Art. 285 StGB N. 3). Amtshandlung ist jede Betätigung in der Funktion als Beamter. Erfasst sind alle Teilakte der Amtstätigkeit, auch Vorbereitungs- und Begleithandlungen. Ent- scheidend ist, dass die Handlung in Zusammenhang mit der Erfüllung einer öf- fentlich-rechtlichen Funktion steht (Urteile des Bundesgerichts 6B_891/2010 vom
- 52 - SK.2020.25
E. 5.3 Auf Grund des Rapports der Kantonspolizei Graubünden vom 20. September 2019 ist erstellt, dass der Beschuldigte am 28. Mai 2019 zur Mittagszeit in der Bahnhofsunterführung Chur lauthals Koranverse rezitierte (BA pag. 10-03-0002). Als er nach einer Beschwerde eines Passanten von den sichtbar als Polizisten erkennbaren Uniformierten der Stadtpolizei Chur aufgefordert wurde, mitzukom- men, leistete er aktiven Widerstand indem er sich einseitig losriss und drohte, dass er «alle umbringen» werde (BA pag. 10-03-0004). Der Beschuldigte gab anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 28. Mai 2019 diesbezüglich Folgendes zu Protokoll: «Ich bin überrascht worden. Ich habe wegen meiner Kopfhörer nichts gehört. Plötzlich wurde ich von den Polizisten gepackt. Ich habe darauf gewehrt (sic).» (BA pag. 10-03-0001 ff.). In diesem Zu- sammenhang wurde der Beschuldigte in Anwendung von Art. 178 lit. c StPO als Auskunftsperson einvernommen. Gemäss Art. 180 Abs. 1 StPO galten die Best- immungen über die Einvernahme der Beschuldigten Person sinngemäss. Ge- mäss Art. 159 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person das Recht, dass ihre Verteidigung anwesend sein und Fragen stellen kann. Diese Gelegenheit wurde dem Beschuldigten anlässlich seiner Einvernahme vom 28. Mai 2019 nicht ge- boten. Nach Art. 147 Abs. 3 Satz 1 StPO kann die Partei unter bestimmten Vo- raussetzungen die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen. Auf eine Wie- derholung kann gemäss Art. 147 Abs. 3 Satz 2 StPO verzichtet werden, wenn
- 53 - SK.2020.25 sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann. Vorliegend machte der Be- schuldigte erst im Rahmen der Hauptverhandlung eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs geltend, obschon es sich um die Ersteinvernahme im Rahmen einer insgesamt über ein halbes Jahr andauernden Untersuchung mit mehreren Ein- vernahmen handelte. Zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung waren gar eineinhalb Jahre verstrichen, ohne dass der anwaltlich vertretene Beschuldigte die Wieder- holung der Beweiserhebung verlangt hätte. Es ist somit vorliegend von einem stillschweigenden Verzicht auszugehen (BGE 143 IV 397, E. 3.4). Ein solcher schliesst eine Wiederholung der Beweiserhebung aus (a.a.O., E. 3.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_522/2016 vom 30. August 2016 E. 1.3 sowie 6B_135/2018 vom 22. März 2019 E. 2.2). Im Ergebnis ist die Einvernahme des Beschuldigten vom 28. Mai 2019 verwertbar. Anlässlich der Hauptverhandlung äusserte sich der Beschuldigte folgendermas- sen zum Vorwurf: «Ich habe dazu nichts zu sagen. Wenn ich mich daran erin- nere, dann weine ich».
E. 5.4 Mit seinem Verhalten in der Bahnhofsunterführung Chur zeigte der Beschuldigte ein aktives Störverhalten von nicht geringer Intensität und behinderte die Polizis- ten DD., EE. und FF. bei der rechtmässigen Erfüllung einer Amtshandlung. Somit erfüllte er den objektiven Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung i.S.v. Art. 286 StGB. Subjektiv bezweckte der Beschuldigte, sich durch aktive Gegenwehr der Amts- handlung zu entziehen. Im Ergebnis erfüllte er durch sein Verhalten den Tatbe- stand der Hinderung einer Amtshandlung i.S.v. Art. 286 StGB. Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich, womit der Beschuldigte rechtswid- rig handelte. Auf Grund der klaren und konsistenten Ausführungen des Erstgut- achters Dr. med. CC. (unten Ziff. 6.4) ist erstellt, dass sich der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt in einem floriden psychotischen Zustand befand. Er war somit weder in der Lage, das Unrecht seiner Taten zu erkennen, noch zur Steuerung seines Verhaltens fähig (BA pag. 11-02-0066). Er hat sich somit nicht strafbar gemacht (Art. 19 Abs. 1 StGB). 6. Massnahme
E. 6 Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in der Höhe von Fr. 67’104.45 (Gebühren: Fr. 9’500.00; Auslagen: Fr. 57’604.45) und den ge- richtlich zu bestimmenden Kosten des Hauptverfahrens, seien A. Im Betrag von CHF 2'000.00 aufzuerlegen (Art. 419 und Art. 426 Abs. 1 StPO). Im Übrigen seien die Verfahrenskosten vom Bund zu tragen (Art. 419 und Art. 423 StPO).
E. 6.1 Das Schadenersatzbegehren wird gutgeheissen. Der Beschuldigte wird ver- pflichtet, C. EUR 1'304.00 zu bezahlen. Das Genugtuungsbegehren wird abge- wiesen.
E. 6.2 Das Genugtuungsbegehren von B. wird abgewiesen. 7. Die Verfahrenskosten betragen Fr. 69'604.45 (Vorverfahren: Gebühr Fr. 9'500.00, Auslagen Fr. 57'604.45; Gerichtsgebühr Fr. 2500.00). Davon werden A. in reduziertem Umfang Fr. 3'480.20 auferlegt. Die übrigen Verfahrenskosten trägt die Eidgenossenschaft.
- 69 - SK.2020.25 8. Rechtsanwalt Martin Dietrich wird für die amtliche Verteidigung mit Fr. 54'020.70 entschädigt. A. wird verpflichtet, hiervon den Betrag von Fr. 2'701.05 zurückzubezahlen, so- bald seine finanzielle Situation es ermöglicht.
Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch das Gericht mündlich be- gründet. Das Urteilsdispositiv wird den Parteien ausgehändigt. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Martin Dietrich Privatklägerschaft C. und B. Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen (vollständig) an Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde Amt für Justizvollzug Zürich Amt für Migration und Zivilrecht des Kantons Graubünden Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden
- 70 - SK.2020.25 Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes so- wie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das Urteil der Strafkammer nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde (Art. 398 Abs. 5 StPO).
Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
E. 6.3 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Voraus- setzungen der Art. 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB). Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Sind mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet, ist aber nur eine notwendig, so ordnet das Gericht diejenige an, die den Täter am wenigsten be- schwert (Art. 56a Abs. 1 StGB). Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn das Verbrechen oder Vergehen des Täters mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychi- schen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Jede Einweisung gestützt auf Art. 59 Abs. 1 lit. a und b StGB setzt eine schwere psychische Störung und damit eine Krankheit im medizinischen Sinne voraus und bezweckt die Behandlung und damit die Besserung des Täters (BGE 141 IV 236 E. 3.7; BGE 127 IV 154). Das Besserungsziel allein rechtfertigt die Anordnung einer Massnahme jedoch nicht. Die Behandlung und damit die Besserung eines Täters stehen letztlich vielmehr immer im Dienste der Gefahrenabwehr. Sie stel- len lediglich ein Mittel dar, mit welchem das Ziel, die Verhinderung oder Vermin- derung künftiger Straftaten, erreicht werden soll. In diesem Sinne bedeutet jede Behandlung und Besserung eines Täters im Rahmen einer stationären Einwei- sung gleichzeitig auch Sicherung für die Zeit der Unterbringung. Oberstes Ziel deliktpräventiver Therapien ist die Reduktion des Rückfallrisikos bzw. die künf- tige Straflosigkeit des Täters. Eine Besserung des Täters interessiert das Straf- recht grundsätzlich nur insoweit, als sich diese im Erlöschen der Gefährlichkeit des Täters auswirkt, sich also auf den Schutz der Öffentlichkeit vor weiterer De- linquenz bezieht. Damit wird bei stationären therapeutischen Massnahmen nach Art. 59 StGB – im Hinblick auf die Gefahr weiterer Straftaten – stets an die Ge- fährlichkeit des Täters angeknüpft und geht es bei der Anordnung der Mass- nahme immer auch um Sicherung (BGE 141 IV 236 E. 3.7 f. mit Hinweisen).
- 55 - SK.2020.25 Die stationäre therapeutische Massnahme muss verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV; Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass die Massnahme geeignet ist, beim Betroffenen die Legalprognose zu ver- bessern. Weiter muss die Massnahme notwendig sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Er- folg ausreichen würde. Dieses Kriterium trägt dem Aspekt des Verhältnisses zwi- schen Strafe und Massnahme bzw. der Subsidiarität von Massnahmen Rech- nung. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.). Das bedeutet, dass die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen. Bei einer Prüfung des Zweck-Mittel-Verhältnisses fallen im Rahmen der Gesamtwür- digung auf der einen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Frei- heitsrechte des Betroffenen in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behand- lungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Strafta- ten relevant (BGE 142 IV 105 E. 5.4; 137 IV 201 E. 1.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.2.2 mit Hinweisen, nicht publiziert in: BGE 144 IV 176). Die Umwandlung einer Massnahme nach weitgehender oder voll- ständiger Strafverbüssung stellt zudem erhöhte Anforderungen an die Beurtei- lung der Verhältnismässigkeit (Urteil des Bundesgerichts 6B_409/2017 vom 17. Mai 2017 E. 1.4.3 und 1.5). Stationäre therapeutische Massnahmen nach Art. 59 StGB sind im Unterschied zu Strafen zeitlich relativ unbestimmt. Ihre Dauer hängt vom Behandlungsbedürf- nis des Massnahme-Betroffenen und den Erfolgsaussichten der Massnahme, letztlich also von den Auswirkungen der Massnahme auf die Gefahr weiterer Straftaten, ab (BGE 145 IV 65 E. 2.3.3 mit Hinweisen; BGE 136 IV 156 E. 2.3). Der mit ihr verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel maximal fünf Jahre und kann – wenn nötig mehrfach – um jeweils höchstens fünf Jahre verlängert werden (Art. 59 Abs. 4 StGB). Das Ende der Massnahme wird damit im Unter- schied zum Ende der Strafe nicht durch simplen Zeitablauf bestimmt. Ihre Dauer hängt letztlich von den Auswirkungen der Massnahme auf die Gefahr weiterer Straftaten ab, wobei die Freiheit dem Betroffenen nur so lange entzogen werden darf, als die von ihm ausgehende Gefahr dies zu rechtfertigen vermag. Die Mas- snahme dauert aber grundsätzlich so lange an, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich eine Zweckerreichung als aussichtslos erweist (BGE 145 IV 65 E. 2.3.3; BGE 142 IV 105 E. 5.4; 141 IV 236 E. 3.5; 141 IV 49 E. 2.1 f.; je mit Hinweisen). Zum Zeitpunkt des Entscheids über die Anordnung muss jedenfalls eine hinrei- chende Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass sich mit der stationären thera- peutischen Massnahme innerhalb des Zeitraums von höchstens fünf Jahren die Gefahr weiterer Straftaten und damit das Rückfallrisiko deutlich verringern lässt,
- 56 - SK.2020.25 das heisst sich die Legalprognose entsprechend verbessert, indem eine wesent- liche Verbesserung des deliktskausalen schweren psychischen Störungsbildes bewirkt werden kann. Eine lediglich vage, bloss theoretische, Erfolgsaussicht ge- nügt für die Anordnung einer therapeutischen Massnahme nicht (BGE 141 IV 236 E. 3.7; 140 IV 1 E. 3.2.4; 134 IV 315 E. 3.4.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_237/2019 vom 21. Mai 2019 E. 2.2.1; 6B_300/2017 vom 6. Juni 2017 E. 3.2; je mit Hinweisen). Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er gemäss Art. 59 Abs. 3 StGB in einer geschlossenen Einrichtung behan- delt. Hierbei handelt es sich um eine Vollzugsvorschrift und die Vollzugsbehör- den sind folglich für die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung zu- ständig (BGE 142 IV 1, E. 2.4.3; BBl 1999 2078, Ziff. 213.421). Ist dies angezeigt, so führt das Gericht die Notwendigkeit der geschlossenen Unterbringung in sei- nen Erwägungen aus (a.a.O., E. 2.4.4). Die Vollzugsbehörde ist diese Empfeh- lung jedoch nicht gebunden (a.a.O. E. 2.5; Bundesgerichtsentscheide 6B_371/2016 vom 10. Februar 2017 E. 2.1 sowie 6B_1040/2015 vom 29. Juni 2016 E. 3.1.1).
E. 6.4 Im Anschluss an die Begutachtung äusserte sich Dr. med. CC. (FMH Psychiatrie und Psychotherapie) zur psychiatrischen Diagnose (BA pag. 11-02-0064 ff.) des Beschuldigten. So beruhe die psychiatrische Diagnostik erstens auf einer per- sönlichen Exploration und Untersuchung des Beschuldigten in zwei Sitzungen über insgesamt 5 Stunden, zweitens auf einer Befragung der Ehefrau und des Vaters des Beschuldigten, des behandelnden Psychiaters vom «PPD» und drit- tens auf dem Studium der Verfahrensakten und insbesondere auch der darin ent- haltenen ärztlichen und psychiatrischen Berichte (des Amtsarztes und der Psy- chiatrischen Klinik D.).
E. 6.4.1 Aufgrund dieser Unterlagen ergebe sich beim Beschuldigten die Diagnose einer psychotischen Erkrankung, die bei ihm vermutlich ab ca. Februar 2019 aufgetre- ten sei und sich bemerkbar gemacht habe und jedenfalls in den Monaten Mai und Juni 2019 in florider, d.h. stark ausgeprägter Form vorgelegen habe, insbe- sondere auch in jenen Tagen, wo er die ihm angelasteten Delikte begangen habe, also am 29. Mai 2019 (mutmassliche Tätlichkeit gegen seine Ehefrau) und am 4. Juni 2019 (Verkehrsdelikte etc.). Die schizophreniformen Symptome hät- ten sich einerseits in den an ihm beobachteten Verhaltensauffälligkeiten und an- dererseits in den von ihm erlebten resp. erinnerten psychischen Vorgängen ge- zeigt. Der Beschuldigte sei beispielsweise bei der Einlieferung ins Spital D. in einem agitierten und schwer zugänglichen Zustand gewesen, sein Denken und die gemachten Äusserungen hätten sprunghaft, ideenflüchtig, inkohärent ge-
- 57 - SK.2020.25 wirkt. Er habe Stimmen gehört (akustische Halluzinationen), die ihm gesagt hät- ten, seine Frau habe einen Geist im Körper, einen «Spirit», ferner Stimmen, die ihm gesagt hätten, er habe viel Geld auf dem Konto oder ihn aufgefordert hätten, nach Ägypten zu gehen. Er habe auch Stimmen von Engeln gehört, die ihm hät- ten helfen wollen. Weiter habe der Beschuldigte auch diverse wahnhafte Identi- tätsstörungen gehabt, sich für einen Propheten gehalten, befugt und befähigt, die Welt zu erlösen oder zu heilen. Es hätten auch psychotische Ich-Störungen vor- gelegen, indem ihn die äussere Welt geöffnet worden sei Dank eines dritten Au- ges und indem er sich magnetisch beeinflusst gefühlt habe. Er sei auch unter dem Eindruck von paranoiden Befürchtungen gestanden, habe er doch gedacht, dass die Leute (andere Verkehrsteilnehmer) gegen ihn fahren würden. Sodann habe sich der Beschuldigte berufen resp. mit einer Begabung ausgestattet ge- fühlt, kranke Menschen heilen zu können. Er habe auch die Anwesenheit und das Wirken von Dämonen oder eines Satans erwähnt, weshalb er die Wohnung mit Salz bestreut habe und ein Salzbad genommen habe, in der Annahme diese dadurch bannen zu können. Weiter habe er auch Bewegungsstereotypien in Form eines Blinzelns mit den Augen gezeigt, angeblich um Fragen bejahend o- der verneinend zu beantworten. Der Amtsarzt und das Fachpersonal der Psychi- atrischen Klinik D. hätten nicht am Vorliegen einer Psychose gezweifelt. Entspre- chend hätten sie diese Symptomatik auch mit gegen die Psychose wirkenden Medikamenten, nämlich Neuroleptika wie Zyprexa, behandelt, unter deren Wir- kung sich die Psychose zurückgebildet habe. Grundsätzlich könne eine Psychose verschiedene ätiologische Ursachen haben. So könne sie im Rahmen einer paranoid-halluzinatorischen schizophrenen Er- krankung auftreten, als Folge organischer Hirnveränderungen oder auch durch toxische Einwirkung, insbesondere von Drogen, vor allem solchen halluzinoge- ner Art wie Haschisch, LSD, Extasy [sic] etc. Der Beschuldigte habe angegeben, seit dem 19. Lebensjahr regelmässig und exzessiv dem Konsum von Haschisch/Marihuana gefrönt zu haben. Etwa ab Ja- nuar 2019 sei er von einer transvestitischen Prostituierten im Langstrassenquar- tier regelmässig mit Crystal Meth versorgt worden, welches er regelmässig mehr- mals pro Woche eingenommen habe. Dieses Crystal Meth habe bei ihm sowohl eine entspannende als auch eine anregende und Unruhe fördernde Wirkung ent- faltet. Crystal Meth sei auch geeignet, vor allem bei regelmässiger und höher dosierter Einnahme, eine psychotische Symptomatik auszulösen von jener Art, die beim Beschuldigten beobachtet und beschrieben worden sei, vor allem auch paranoide Ängste, Ich- und Identitätsstörungen, körperliche und akustische Hal- luzinationen, Grössenideen etc. Es sei anzunehmen, dass beim Beschuldigten eine durch Crystal Meth ausgelöste schizophreniforme Psychose vorgelegen
- 58 - SK.2020.25 habe. Eine paranoid-halluzinatorische Schizophrenie sei aber als Differenzialdi- agnose (d.h. mögliche andere Diagnose) oder allenfalls als Zusatzdiagnose in Betracht zu ziehen. Für eine Schizophrenie sprächen die Erkrankung des Bru- ders an Schizophrenie als Hinweis auf eine genetisch-konstitutionelle Disposi- tion; ferner, dass auch nach dem Absetzen der Neuroleptika durch den Gefäng- nispsychiater eine komische psychotisch anmutende Veränderung wieder aufge- treten sei. Es sei ferner auch die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass die Schi- zophrenie durch den Drogenkonsum ausgelöst worden ist. Ob eine paranoid-halluzinatorische Schizophrenie vorläge würde erst durch den weiteren Verlauf geklärt werden können. Diese Diagnose sei dann wahrschein- lich oder gesichert, wenn die psychotische Symptomatik auch unter Drogenabs- tinenz dauerhaft bleiben oder wieder aufflammen würde. Um aber eine diagnos- tische Klärung herbeizuführen, sei ein Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik mit täglicher fachpsychiatrischer Beobachtung und allenfalls täglicher Anpassung der Medikation unerlässlich und zweckmässig, resp. dringend angezeigt. Beim Beschuldigten sei des Weiteren ein Abhängigkeitssyndrom bezogen auf Haschisch und Crystal Meth als Diagnose zu stellen. Diese sei vor allem gege- ben, wenn es dem Beschuldigten auch in Zukunft nicht gelänge, Abstinenz zu üben. Die psychotische Störung zufolge des Substanzgebrauchs werde mit ICD-10 F19.5 codiert.
E. 6.4.2 Mit Bericht vom 4. November 2020 äusserte sich die behandelnde Klinik zum bisherigen Therapieverlauf (TPF pag. 7.661.006). Der Bericht stütze sich einer- seits auf das Gutachten seitens Dr. med. CC. (oben Ziff. 6.4.1), auf die Risikoab- klärung der Abteilung für forensisch-psychologische Abklärungen des Amts für Justizvollzug Zürich (hierzu TPF pag. 7.262.1.002 ff.) sowie auf den bisherigen Behandlungsverlauf in der Klinik E. Zum Vollzugsverlauf ist anzumerken, dass der Beschuldigte bereits zu Locke- rungsstufe 3 zugelassen worden sei. So könne er sich insbesondere auf der Sta- tion frei bewegen, personalbegleitete Gruppenausgänge im geschlossenen Gar- ten der Station wahrnehmen und einmal täglich in 1:1 Personalbegleitung Spa- ziergänge auf dem Klinikareal durchführen. Bezüglich der psychischen Verfassung des Beschuldigten sowie dem Behand- lungsverlauf ist dem Bericht zu entnehmen, dass sich der Beschuldigte bei Eintritt in «florid psychotischem Zustandsbild mit Störungen von Aufmerksamkeit und Konzentration, formalem Denken, Wahn und Halluzinationen» befunden habe.
- 59 - SK.2020.25 Er sei zunächst zur Reizabschirmung sowie zur Einschätzung in einem geschlos- senen Einzelzimmer untergebracht worden. Dieses Setting habe rasch gelockert werden können, sodass sich der Beschuldigte zuerst stundenweise, dann ohne Beschränkung im Stationsmilieu aufhalten und sich in die Gruppe der Mitpatien- ten habe integrieren können. Unter antipsychotischer und medikamentöser Be- handlung habe eine deutliche Verbesserung des Zustandsbildes erzielt werden können und es sei zu einer vollständigen Remission der genannten Symptome gekommen. So habe rasch mit Psychoedukation und psychotherapeutischer Ar- beit begonnen werden können. Die regelmässigen Blutspiegelkontrollen wiesen auf eine regelmässige Medikamenteneinnahme hin. Nachdem sich der Beschul- digte zunächst sehr therapiemotiviert gezeigt habe und an allen therapeutischen Angeboten engagiert teilgenommen habe, zeige sich nun eine vermehrte Zurück- gezogenheit. So sei seit August 2020 beim Beschuldigten eine «zunehmend be- drückte Stimmungslage und Antriebslosigkeit» zu beobachten. Dabei handle es sich möglicherweise um eine postpsychotische Depression oder um sogenannte Negativsymptomatik der Schizophrenie. Ein medikamentöser Behandlungsver- such mit einem Antidepressivum habe auf Grund von Nebenwirkungen abgebro- chen werden müssen. Es sei lediglich einmal zu einem untergeordneten Regel- verstoss gekommen, Radikalisierungstendenzen seien keine zu beobachten. Auch die behandelnden Ärzte der Klinik E. gehen, wie bereits Dr. med. CC., von einem direkten Zusammenhang zwischen Symptomen eines psychotischen Ge- schehens und der Delinquenz aus. Geringfügig abweichend vom Erstgutachten geht die Klinik E. jedoch, nebst der ebenfalls diagnostizierten Cannabisabhän- gigkeit, vom Vorliegen einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0) aus (zum Ganzen TPF pag. 7.661.006).
E. 6.4.3 Im Anschluss an die Begutachtung äusserte sich Dr. med. CC. zu einer mögli- chen Therapie des Beschuldigten sowie zur gesundheitlichen Prognose und Ge- fährlichkeit desselben (BA pag. 11-02-0067 ff.). So bedürften sowohl die schizophrenieforme Psychose als auch die Abhängig- keit von Haschisch und Crystal Meth dringend einer Behandlung. Dies gelte gleichermassen, ob es sich nun um eine paranoide Schizophrenie oder um eine durch Crystal Meth ausgelöste psychotische Krankheit handle. Die psychotische Symptomatik sei im akuten Zustand, wie er beim Beschuldigten zutage getreten sei, durch neuroleptische Medikation zu behandeln. Diese Be- handlung sei in der Klinik D. eingeleitet und in der Untersuchungshaft durch den gefängnispsychiatrischen Dienst weitergeführt geworden. Es sei festzuhalten, dass die psychotische Symptomatik sich auch spontan zurückbilden könne. Dies
- 60 - SK.2020.25 sei vor allem dann der Fall, wenn sie toxischer Natur, d.h. durch die Drogenwir- kung ausgelöst worden sei. Auch bei einer paranoid-halluzinatorischen Erkran- kung könne sich aber, zumal bei akuten Formen, die Symptomatik spontan zu- rückbilden, allenfalls dann aber auch in einem wellenförmigen Verlauf sich später wieder manifestieren. Wie bereits erwähnt, habe der Gefängnispsychiater aus Gründen der diagnostischen Beurteilung einmal die Neuroleptikatherapie ausge- schlichen und dabei eine Verschlechterung des psychischen Zustandes festge- stellt, sodass er deren Verabreichung wieder angeordnet habe. Bereits erwähnt habe der Schreibende auch, dass eine längerfristige Beobachtung zur Klärung der Diagnose angebracht sei. Das Abhängigkeitssyndrom, welches beim Beschuldigten auch an den Entzugs- erscheinungen erkennbar sei, bedürfe einer auf Abstinenz ausgerichteten Be- handlung, d.h. einer Entzugs- und Entwöhnungsbehandlung. Der körperliche Entzug, also die Überwindung der physischen Abhängigkeit, sei durch die Unter- suchungshaft bereits erfolgt, da das Suchtmittel während dieser Zeit nicht erhält- lich gewesen sei. Die zweite und längerfristig angelegte Phase, die sogenannte psychische Entwöhnungsbehandlung sei aber noch zu bewerkstelligen. Der Be- schuldigte sei einsichtig in die Notwendigkeit einer Behandlung und auch bereit für eine stationäre Therapie. An dieser Stelle sei festzuhalten, dass seine Ein- sicht, ebenso wie die klare Erinnerung an die psychotischen Zustände, die er minutiös beschreibe, eher für die Hypothese einer toxischen Natur seiner Psy- chose sprächen, weil bei Schizophrenen, zumal bei erstmals aufgetretenen Er- krankungen, sowohl die Einsichtsfähigkeit und Therapiebereitschaft als auch die mnestische Reproduktion der psychotischen Erlebnisse fehlten oder nur in gerin- gem Grade bestünden. Es sei angebracht, diese Behandlung in einer spezialisierten Einrichtung durch- zuführen mit dauernder Präsenz von psychiatrischem Fachpersonal und den dort üblichen fachlich geführten und beaufsichtigten Behandlungsmöglichkeiten wie Gesprächstherapie, einzeln und in Gruppen, Aktivierungstherapie wie Ergothe- rapie und Arbeitstherapie etc. Für die Einleitung und auch spätere Fortsetzung der Therapie seien Kliniken geeignet wie z.B. die Psychiatrische Klinik D. oder Y./Klinik E. oder eine auf Entzugsbehandlung spezialisierte Suchtklinik wie z.B. die Klinik HH. in X. Die stationäre Behandlung stelle auch eine Vorbereitung auf eine Wiedereingliederung in die sozialen Verhältnisse und die Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit dar. Die Dauer der stationären Behandlung hänge ab von den erzielten Fortschritten. Jedenfalls sei eine mehrmonatige Behandlung von Nöten, bis diese in eine am- bulante Form, anfänglich engmaschig, später in etwas lockereren Abständen, übergeführt werden könne.
- 61 - SK.2020.25 Es stelle sich die Frage, ob der Beschuldigte für die Umgebung eine grosse Ge- fahr sei auf Grund von krankheitsbedingten gewalttätigen Ausbrüchen. Nicht nur seine «aggressiven Attacken auf die Ehefrau und das äusserst bedrohliche Fahr- verhalten», sondern auch die z.B. in der Bahnhofunterführung ausgestossenen Drohungen (man solle alle umbringen etc.) berechtigten, diese Frage aufzuwer- fen. Es sei denn auch klar festzustellen, dass im akut psychotischen Zustand diese Gefahr auch bestehe. Damit könne durch eine Behandlung, welche die Psychose eindämme und in Kontrolle halte, dieser Gefahr erfolgreich begegnet werden. Zur Frage, ob der Beschuldigte auf Grund einer religiösen Orientierung und de- ren fanatischen Praktizierung mit politischem Motivhintergrund eine Gefahr dar- stellen könne, äusserte sich Dr. med. CC. ebenfalls. Weil dieser Verdacht auf- grund seines Verhaltens aufgekommen sei, sei die strafrechtliche Untersuchung auch in bundesanwaltschaftliche Kompetenz gefallen. Auf Grund seiner eigenen Angaben und jener seiner Angehörigen sei jedoch kein solcher religionspoliti- scher Beweggrund anzunehmen. Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass der Beschuldigte in der Psychose durch die Führung des Fahrzeuges die Umgebung in höchstem Mass gefährdet habe, sei zunächst von einem Fehlen der Fahrtaug- lichkeit auszugehen. Eine Fahrbewilligung sei aus psychiatrischer Sicht nicht vor einer einlässlichen diesbezüglichen Abklärung, d.h. einer Neubeurteilung der Fahrtauglichkeit, ins Auge zu fassen.
E. 6.4.4 Aus Sicht der behandelnden Ärzte der Klinik E. ist «die stationäre Therapie zweckmässig zur Behandlung der vorliegenden psychischen Störung». Der bis- herige Behandlungsverlauf sei günstig und es sei eine weitere Lockerung des Settings geplant (zum Ganzen TPF pag. 7.661.006).
E. 6.4.5 Sodann liegt ein Gutachten bezüglich Risikoabklärung des Amtes für Justizvoll- zug Zürich vom 3. Januar 2020 vor. Dieses stützt sich lediglich auf die bis dahin vorhandenen Fallakten, womit von einem verhältnismässig geringen Beweiswert auszugehen ist. Anzumerken ist, dass dem Beschuldigten eine «mittel bis hohe» Gefährlichkeit bezüglich «mittelgradiger» Gewaltdelikte attestiert wird. Schluss- folgerung ist sodann, dass eine stationäre therapeutische Massnahme geeignet und notwendig sei, die Legalprognose des Beschuldigten zu verbessern (zum Ganzen TPF pag. 7.262.1.003 ff.).
E. 6.5 Gemäss den überzeugenden Feststellungen des Erstgutachters leidet der Be- schuldigte an einer schweren psychischen Störung, entweder in Form einer durch Crystal Meth ausgelösten schizophreniformen Psychose (ICD-10 F19.5) oder aber einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie. Gemäss den behan- delnden Ärzten in der Klinik E. handelt es sich um eine paranoide Schizophrenie
- 62 - SK.2020.25 (ICD-10 F.20.0). Einigkeit besteht insofern, als dass der Beschuldigte in jedem Fall einer (mehrmonatigen) stationären Behandlung bedürfe. Diese hat der Be- schuldigte bereits im Rahmen des vorzeitigen Massnahmenvollzugs am 27. Ja- nuar 2020 angetreten (BA pag. 06-01-0139) und der Behandlungsverlauf gestal- tet sich gemäss Feststellung der behandelnden Ärzte günstig. Zwar datiert das Gutachten von Dr. med CC. vom 23. September 2019 und ist somit zum Urteilszeitpunkt bereits über ein Jahr alt. Im Zusammenspiel mit dem aktuellen Behandlungsbericht der Klinik E. (TPF pag. 7.661.006) kann es den- noch als aktuell, vollständig, klar, inhaltlich nachvollziehbar, stimmig und ohne inhaltliche Widersprüche bezeichnet werden, womit vollends darauf abgestellt werden kann. Nachdem der Beschuldigte gemäss den vorstehenden Erwägungen die Tatbe- stände der mehrfachen Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB), der mehrfachen qualifiziert groben, der mehrfachen groben sowie der einfachen Verkehrsregel- verletzung (Art. 90 SVG), der mehrfachen einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand (Art. 123 Ziff. StGB) sowie der Hinderung einer Amts- handlung (Art. 286 StGB) erfüllte, ist ohne Weiteres von einer Massnahme recht- fertigenden Anlasstaten auszugehen. Insbesondere das Verbrechen der mehrfa- chen Gefährdung des Lebens i.S.v. Art. 129 StGB ist aus Sicht des Sicherheits- interesses der Gesellschaft nicht zu bagatellisieren. Die Anordnung einer ambu- lanten Massnahme oder gar das Absehen von einer Massnahme auf Grund der Geringfügigkeit der begangenen Taten (sog. Übermassverbot) ist mithin vorlie- gend nicht zu diskutieren. Die Delikte des Beschuldigten stehen gemäss den überzeugenden Ausführungen sowohl des Erstgutachters Dr. med. CC. als auch der behandelnden Ärzte in Y. in einem (unmittelbaren kausalen) Zusammenhang mit der diagnostizierten psychischen Erkrankung des Beschuldigten (BA pag. 11- 02-0069). Gemäss dem Gutachten von Dr. med CC. ist eine psychiatrische Massnahme auch geeignet, der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Beschuldigten im Zu- sammenhang stehenden Taten zu begegnen. Der Sachverständige geht sodann mit nachvollziehbaren Argumenten von einer Therapierbarkeit der Störung sowie der Suchtstoffabhängigkeit im Rahmen einer stationären Behandlung in einer psychiatrischen Klinik oder einer auf Suchttherapie spezialisierten Einrichtung aus. Es sei «nur eine stationäre Behandlung geeignet», der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen (BA pag. 11-02-0070). Diese Einschätzung teilen die be- handelnden Ärzte der Klinik E. Auch das Amt für Justizvollzug geht im Rahmen seiner Risikoabklärung davon aus, dass die Anordnung einer stationären thera- peutischen Massnahme geeignet und notwendig sei zur Verbesserung der Le- galprognose des Beschuldigten (vgl. TPF pag. 7.262.1.003 ff.). Eine ambulante
- 63 - SK.2020.25 Behandlung i.S.v. Art. 63 StGB sei hingegen gemäss Dr. med. CC. «nicht ange- bracht» (BA pag. 11-02-0070). Bejaht wird vom Sachverständigen in diesem Zu- sammenhang insbesondere auch die Einsicht des Beschuldigten in seine Krank- heit sowie dessen Wille, die Krankheit mittels einer professionellen Behandlung anzugehen (BA pag. 11-02-0070). Auch diese Einschätzung wird von der Kli- nik E. geteilt, deren behandelnde Ärzte dem Beschuldigten insgesamt sowohl eine deutlich verbesserte Symptomatik als auch eine gute Integration in das Set- ting bescheinigen und nach mehreren Vollzugslockerungen bereits die nächste planen (zum Ganzen TPF pag. 7.661.006). Nichtsdestotrotz ist in Anwendung von Art. 59 Abs. 3 StGB festzustellen, dass die Unterbringung in der geschlos- senen Abteilung vorliegend zum jetzigen Zeitpunkt notwendig ist, da ansonsten die Gefahr bestünde, dass das Massnahmenziel der Verhinderung weiterer schwerer Straftaten durch Flucht des Beschuldigten vereitelt werden könnte.
E. 6.6 Aus den obenstehenden Erwägungen ergibt sich, dass eine stationäre Mass- nahme geeignet und notwendig ist, der Gefahr weiterer mit der psychischen Stö- rung des Beschuldigten in Zusammenhang stehender Taten zu begegnen. Es empfiehlt sich eine Unterbringung in der geschlossenen Abteilung. 7. Anrechnung erstandener Freiheitsentzug Im Verhältnis 1:1 an die Dauer der Massnahme anzurechnen sind die Unterbrin- gung in der Klinik D. vom 4. bis 7. Juni 2019, die Untersuchungshaft vom 7. Juni 2019 bis 27. Januar 2020 sowie der vorzeitige Massnahmenantritt ab dem 27. Januar 2020. 8. Vollzugskanton Der Vollzugskanton bestimmt sich vorliegend in Anwendung von Art. 74 StBOG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StPO. Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtli- cher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist (Art. 34 Abs. 1 StPO). Bei gleicher Strafdrohung sind gemäss Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StPO die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind. Der Beschuldigte erfüllte namentlich die Tatbestände der Gefährdung des Le- bens (Art. 129 StGB) sowie der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 und 3 StGB).
- 64 - SK.2020.25 Beide Tatbestände unterliegen einer Strafandrohung von bis zu 5 Jahren Frei- heitsstrafe. Als Vollzugskanton ist somit der Kanton Zürich als Jurisdiktion der ersten Verfolgungshandlung zu bestimmen. 9. Zivilklage
E. 7 A. sei keine Entschädigung und keine Genugtuung auszurichten (Art. 429 Abs. 1 und Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO).
E. 8 Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten maximal im Umfang von 60% auf- zuerlegen.
E. 9 von C. und B. sowie dem auf der Normalspur fahrenden BMW 118i (Kennzei- chen 10) von N. mit massiv überhöhter Geschwindigkeit (zwischen 110 und 130 km/h bei einer signalisierten Tempolimite von 80 km/h) genähert haben. Beim Versuch, den Fiat rechts zu überholen, sei die linke hintere Seite des Toyota mit der hinteren rechten Seite des Fiat kollidiert, sodass der Fiat beschädigt, nach vorne geworfen und nur mit Mühe in der Spur habe gehalten werden können. Der Beschuldigte habe seinerseits vollends die Beherrschung über den Toyota ver- loren und mit grosser Geschwindigkeit (mindestens 110 km/h) mit der rechten Front des Toyota bei einer geringen Überdeckung mit dem linken Heck des BMW kollidiert sein, sodass der BMW beschädigt und nach vorne geworfen, ins Schleu- dern geraten und schliesslich mit der Leitplanke auf der rechten Strassenseite kollidiert sei. Nach einer Schleuderfahrt von 182 m über Normal- und Überholspur sei der stark beschädigte Toyota auf dem Pannenstreifen zum Stehen gekom- men. Mit seiner Fahrweise soll der Beschuldigte die unmittelbare Gefahr eines Unfalls mit Toten oder Schwerverletzten geschaffen haben, insbesondere auf Grund der hohen Geschwindigkeit bzw. dem Unterschied zu derer der anderen Fahrzeuge, deren Unvorhersehbarkeit für die anderen Verkehrsteilnehmer, der krass regelwidrigen Fahrweise, mit der die anderen Verkehrsteilnehmer nicht hätten rechnen können, der Kollisionen mit dem Fiat und dem BMW und der dadurch verursachten Richtungsänderungen dieser Fahrzeuge, des geringen Seitenabstands beim Überholen, des regen Verkehrsaufkommens sowie der Enge der Fahrbahn im Baustellenbereich.
E. 9.1 Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem anderen Scha- den zufügt, sei es mit Absicht, es sei es aus Fahrlässigkeit. Subjektiv setzt eine Haftung Verschulden und somit Urteilsfähigkeit in Bezug auf die begangene Handlung voraus. Ist die Urteilsunfähigkeit bloss vorübergehend, haftet der Ur- teilsunfähige, wie wenn er urteilsfähig gewesen wäre (Art. 54 Abs. 2 OR). Vo- raussetzung ist, dass der Täter die Urteilsunfähigkeit selbst verschuldet hat. Ist die Urteilsunfähigkeit nicht bloss vorübergehend, kann das Gericht aus Billig- keitsgründen dem urteilsunfähigen Schädiger gleichwohl eine Ersatzpflicht für den verursachten Schaden auferlegen (Art. 54 Abs. 1 OR).
E. 9.2 C. macht auf Grund des durch den vom Beschuldigten gelenkten Toyota verur- sachten Unfalls Schadenersatz in der Höhe von EUR 1'304.00 als versicherungs- technischen Selbstbehalt geltend. Dieser Schaden ist erstellt (BA pag. 15-04- 0011). Die Zivilklage wird in diesem Umfang billigkeitshalber gutgeheissen (Art. 54 Abs. 1 OR).
E. 9.3 Mangels Verschulden respektive relevanter Persönlichkeitsverletzung wird keine Genugtuung zugesprochen. Die Zivilklagen werden in diesem Umfang abgewie- sen.
E. 9.4 Der Beschuldigte wird verpflichtet, C. den Betrag von EUR 1'304.00 als Scha- denersatz zu bezahlen. Im restlichen Umfang werden die Zivilklagen abgewie- sen. 10. Verfahrenskosten Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; die erbeten vertei- digte beschuldigte Person ist demgegenüber vollumfänglich kostenpflichtig (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person hat lediglich diejenigen Kosten zu tragen, die mit der Abklärung des zur Verurteilung führenden Delikts entstanden sind, d.h. es muss ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben sein (DOMEI- SEN, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 426 StPO N 3).
- 65 - SK.2020.25 Die Bundesanwaltschaft macht für das Vorverfahren gegen den Beschuldigten Gebühren von Fr. 9'500.00 sowie Auslagen von Fr. 57'604.45 geltend. Die Ge- bühr liegt im gesetzlichen Rahmen (Art. 6 Abs. 3 lit. b, Abs. 4 lit. c und Abs. 5 BStKR) und Gebühr und Auslagen erscheinen angemessen. Sie sind daher in der beantragten Höhe festzusetzen. Die Gebühr für das erstinstanzliche Haupt- verfahren ist auf Grund der Bedeutung und Schwierigkeit der Sache in tatsächli- cher Hinsicht sowie des angefallenen Aufwands auf Fr. 2'500.00 festzusetzen (Art. 5 i.V.m. Art. 7 lit. b BStKR). Die Verfahrenskosten betragen somit Fr. 69'604.45. Das Verfahren wegen Verstosses gegen das AQ/IS-Gesetz, das beträchtlichen Aufwand generiert hatte, wurde bereits vor Anklageerhebung eingestellt (BA pag. 03-00-0001). Hinsichtlich der übrigen Vorwürfe wird der Beschuldigte entweder freigesprochen oder aber er beging die Taten in schuldunfähigem Zustand. Somit hat der Beschuldigte lediglich ein Zwanzigstel der Verfahrenskosten zu tragen. Die Verfahrenskosten betragen Fr. 69'604.45 (Vorverfahren: Gebühr Fr. 9'500.00, Auslagen Fr. 57'604.45; Gerichtsgebühr Fr. 2’500.00). Davon werden A. in reduziertem Umfang Fr. 3'480.20 auferlegt. Die übrigen Verfahrenskosten trägt die Eidgenossenschaft. 11. Entschädigung Beschuldigter Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder das Ver- fahren eingestellt, so hat sie Anspruch auf: a) Entschädigung ihrer Aufwendun- gen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte; b) Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind; c) Genugtuung für besonders schwere Verlet- zungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 StPO). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Angesichts des Verfahrensausgangs (teilweise Einstellung und teilweiser Frei- spruch) hat der Beschuldigte grundsätzlich Anspruch auf eine reduzierte Ent- schädigung. Die Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO betrifft in ers- ter Linie die Kosten für die Verteidigung. Soweit eine beschuldigte Person amtlich verteidigt ist, trägt vorab der Staat die Kosten, vorbehältlich der Rückerstattungs- pflicht des Verurteilten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Da der Beschuldigte amt- lich verteidigt ist, sind ihm unter diesem Titel keine Aufwendungen der Verteidi- gung zu entschädigen.
- 66 - SK.2020.25 Wirtschaftliche Einbussen im Zusammenhang mit der Beteiligung am Strafver- fahren werden nicht geltend gemacht und sind nicht ersichtlich. Die Beteiligung an einem Strafverfahren stellt für sich allein keine besonders schwere Verletzung der Persönlichkeit dar. Die Voraussetzungen für eine Genugtuung sind nicht er- füllt. Es ist keine Entschädigung auszurichten.
- 67 - SK.2020.25
E. 11 Januar 2011 E. 3.2; 6B_132/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.3). Der Täter hindert die Amtshandlung i.S.v. Art. 286 StGB, wenn er sie ohne Anwendung von Gewalt oder Drohung derart beeinträchtigt, dass sie nicht reibungslos durchgeführt wer- den kann. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Täter die Amtshandlung verun- möglicht; es genügt, dass er deren Ausführung erschwert, verzögert oder behin- dert (BGE 127 IV 115 E. 2; 124 IV 127 E. 3a). Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (Art.
E. 12 Entschädigung des amtlichen Verteidigers Die Bestellung der amtlichen Verteidigung im Vorverfahren gilt praxisgemäss auch für das gerichtliche Verfahren. Die Strafkammer ist zur Festlegung der Ent- schädigung der amtlichen Verteidigung zuständig (Art. 135 Abs. 2 StPO). 12.1.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes – gemäss Reglement des Bundesstrafge- richts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) – festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Anwaltskos- ten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitauf- wand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.00 und höchs- tens Fr. 300.00 (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe Kom- plexität und ohne Mehrsprachigkeit, beträgt der Stundenansatz gemäss ständi- ger Praxis der Strafkammer Fr. 230.00 für Arbeitszeit und Fr. 200.00 für Reise- und Wartezeit (Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1). Der Stundenansatz für Praktikanten beträgt praxisgemäss Fr. 100.00 (Ur- teile des Bundesstrafgerichts SK.2010.28 vom 1. Dezember 2011 E. 19.2; SK.2010.3 vom 5. Mai 2010 E. 8.4). Nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, welche zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Bund die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben. Im Falle einer reduzierten Auferlegung der Verfahrenskosten ist die beschul- digte Person entsprechend zu verpflichten, die Kosten der amtlichen Verteidi- gung lediglich in reduziertem Umfang der Eidgenossenschaft zurückzuzahlen. Der Verteidiger beantragt mit Kostennote vom 1. Dezember 2020 eine Entschä- digung von Fr. 54'020.70. Diese ist inhaltlich nachvollziehbar und angemessen, weshalb die Entschädigung in genannter Höhe zulasten der Staatskasse ausge- richtet wird. Der Beschuldigte ist, sobald es seine finanziellen Möglichkeiten er- lauben, zur Rückzahlung des reduzierten Betrages von Fr. 2'701.05 zu verpflich- ten.
- 68 - SK.2020.25 Die Strafkammer erkennt: 1. Das Verfahren wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz wird in Anwendung von Art. 19a Ziff. 3 BetmG eingestellt. 2. Es wird festgestellt, dass A. die folgenden Tatbestände im Zustand der Schuld- unfähigkeit erfüllte: - Einfache Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 SVG) - Mehrfache grobe Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG) - Mehrfache qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 3 SVG) - Mehrfache Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) - Einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 und 2 StGB) - Qualifizierte Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 und 3 StGB) - Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 Abs. 1 StGB) 3. Es wird eine stationäre Massnahme i.S.v. Art. 59 StGB angeordnet. 4. Der erstandene Freiheitsentzug in Form der Untersuchungshaft sowie des vor- zeitigen Massnahmenvollzugs wird dem Beschuldigten in der Höhe von insge- samt 545 Tagen an die angeordnete Massnahme angerechnet. 5. Der Kanton Zürich wird als Vollzugskanton bestimmt. 6.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteil vom 1. Dezember 2020 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stefan Heimgartner, Vorsitz Martin StupfundSylvia Frei, Gerichtsschreiber Friedo Breitenfeldt Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT,
und
als Privatklägerschaft:
1. B., 2. C., gegen
A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Martin Dietrich,
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2020.25
- 2 - SK.2020.25 Gegenstand
Mehrfache grobe und qualifiziert grobe Verkehrsregelver- letzung, mehrfache Gefährdung des Lebens, mehrfache einfache Körperverletzung, mehrfache Sachbeschädi- gung, Hinderung einer Amtshandlung, mehrfache Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
- 3 - SK.2020.25 Anträge der Bundesanwaltschaft:
1. A. sei freizusprechen: - vom Vorwurf der mehrfachen groben und qualifiziert groben Verkehrsre- gelverletzung (Art. 90 Abs. 2 und Abs. 3 SVG), angeblich begangen am 4. Juni 2019 auf der Autobahn A3 zwischen Altendorf SZ und Kilchberg ZH; - vom Vorwurf der mehrfachen Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) an- geblich begangen am 4. Juni 2019 auf der Autobahn A3 zwischen Freien- bach SZ und Kilchberg ZH; - vom Vorwurf der mehrfachen einfachen Körperverletzung mit einem ge- fährlichen Gegenstand (Art. 123 Ziff. 2 StGB), angeblich begangen am 4. Juni 2019 auf der Autobahn A3 in Kilchberg ZH; - vom Vorwurf der mehrfachen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 3 StGB), angeblich begangen am 4. Juni 2019 Autobahn A3 zwischen Freienbach SZ und Kilchberg ZH; sowie - vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB), angeblich begangen am 28. Mai 2019 in Chur.
2. A. sei schuldig zu sprechen: der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art. 19a Ziff. 1 BetmG), begangen in der Zeit von 1. Dezember 2017 bis 27. Mai 2019 in Zürich, Chur und anderswo in der Schweiz, und es sei von einer Bestrafung abzusehen (Art. 54 StGB).
3. Es sei eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 Abs. 3 StGB, even- tualiter Art. 59 Abs. 2 StGB, anzuordnen. Es sei festzustellen, dass die Massnahme am 27. Januar 2020 vorzeitig angetre- ten worden ist. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 238 Tagen sei an die Massnahme an- zurechnen (Art. 51 StGB).
4. Der Kanton Zürich sei als Vollzugskanton zu bestimmen (Art. 74 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StPO).
5. Die Zivilklagen seien gerichtlich zu beurteilen.
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6. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in der Höhe von Fr. 67’104.45 (Gebühren: Fr. 9’500.00; Auslagen: Fr. 57’604.45) und den ge- richtlich zu bestimmenden Kosten des Hauptverfahrens, seien A. Im Betrag von CHF 2'000.00 aufzuerlegen (Art. 419 und Art. 426 Abs. 1 StPO). Im Übrigen seien die Verfahrenskosten vom Bund zu tragen (Art. 419 und Art. 423 StPO).
7. A. sei keine Entschädigung und keine Genugtuung auszurichten (Art. 429 Abs. 1 und Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO).
8. Rechtsanwalt Martin Dietrich sei für die amtliche Verteidigung von A. in gerichtlich zu bestimmender Höhe aus der Bundeskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO). A. sei zu verpflichten, dem Bund die Entschädigung im Betrag von Fr. 1'000.00 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 und Art. 419 StPO). Anträge der Verteidigung:
1. Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte die Straftatbestände der - mehrfachen qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG; - mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG; - vorsätzlichen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB; - mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB; im Zustand der Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB erfüllt hat.
2. Der Beschuldigte sei freizusprechen von den Vorwürfen der - vorsätzlichen einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB) mit Bezug auf Anklagepunkt 1.4., Ziffer 1; - Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) mit Bezug auf Anklage- punkt 1.6.
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3. Das Verfahren betreffend mehrfache Übertretung gegen das Betäubungsmittelge- setz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b. BetmG i.V.m. Art. 19a Ziff. 1 BetmG sei gestützt auf Art. 19a Ziff 3 BetmG einzustellen; eventualiter sei von einer Bestra- fung abzusehen.
4. Es sei für den Beschuldigten eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB anzuordnen unter Weiterführung des bereits laufenden Vollzugs.
5. Von einer Landesverweisung sei abzusehen.
6. Die Schadenersatzforderung von C. Im Betrag von EUR 1‘304.00 sei vollumfäng- lich auf den Zivilweg zu verweisen.
7. Die Genugtuungsforderungen von C. und von B. seien abzuweisen.
8. Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten maximal im Umfang von 60% auf- zuerlegen.
9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien nach Massgabe der eingereichten Honorarnote (inkl. Auslagen für Dolmetscher und MWST) auf die Staatskasse zu nehmen unter Vorbehalt der anteilsmässigen Nachforderung (maximal 60%) nach Art. 135 Abs. 4 StPO.
- 6 - SK.2020.25 Prozessgeschichte: A. Am 28. Mai 2019 fiel A. («Beschuldigter») in der Bahnhofsunterführung in Z. auf, als er lauthals Koranverse vorlas. Bei der anschliessenden Polizeikontrolle soll er «Allahu akbar» gerufen haben, um sich geschlagen sowie geschrien haben, er wolle «alle töten». Am Folgetag wurde er nach einem weiteren Vorfall fürsor- gerisch in der Klinik D. in Z. untergebracht. B. Als er am 4. Juni 2019 aus der fürsorgerischen Unterbringung entlassen wurde, soll der Beschuldigte in floridem psychotischem Zustand mit dem Auto seiner Schwiegermutter auf der Autobahn A3 gefahren sein. Dabei soll er zwischen Altendorf SZ und Kilchberg ZH unter grober Missachtung der zulässigen Höchst- geschwindigkeit mehrere waghalsige Überholmanöver ausgeführt und mehrere Gefahrensituationen und Kollisionen verursacht haben. Bei dem Vorfall wurden zwei Automobilistinnen verletzt und mehrere Fahrzeuge beschädigt. Der Be- schuldigte wurde von der Kantonspolizei Zürich zurück in die Klinik D. gebracht. C. Mit Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehl vom 4. Juni 2019 ordnete die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl eine Hausdurchsuchung am Wohnort des Be- schuldigten sowie eine Durchsuchung seines Fahrzeuges, seiner Kleider und seiner Aufzeichnungen an. D. Nach seiner Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 7. Juni 2019 wurde der Beschuldigte mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Zürich vom 8. Juni 2019 einstweilen in Untersuchungshaft versetzt. E. Mit Verfügung vom 13. Juni 2019 trat die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl das Ver- fahren an die Bundesanwaltschaft ab. F. Mit Verfügung vom 16. Juni 2019 stellte die Bundesanwaltschaft das Verfahren in Bezug auf den Vorwurf der Drohung (Art. 180 StGB) nach einer Desinteresse- erklärung des mutmasslich Geschädigten ein (BA pag. 03-00-0004). G. Mit Verfügung vom 10. Juli 2019 dehnte die Bundesanwaltschaft die gegen den Beschuldigten wegen Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB), Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 SVG) und Verstosses gegen Art. 2 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen («AQ/IS-Gesetz») geführte Untersuchung auf die Tatbestände der einfachen Körperverletzung (Art. 123 StGB) und der Sachbe- schädigung (Art. 144 StGB) aus (BA pag. 01-01-0003).
- 7 - SK.2020.25 H. Mit Erklärung vom 2. September 2019 stellte B. Strafantrag im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 4. Juni 2019 und bezifferte ihre Zivilansprüche auf Fr. 2'000.00 als Genugtuung (BA pag. 15-05-0007). I. Mit Verfügung vom 3. September 2019 dehnte die Bundesanwaltschaft die Un- tersuchung auf den Tatbestand des Verstosses gegen das Betäubungsmittelge- setz (Art. 19 Abs. 1 lit. d und 19a BetmG) aus (BA pag. 01-01-0004).
J. Mit Erklärung vom 4. September 2019 stellte C. Strafantrag im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 4. Juni 2019 und bezifferte seine Zivilansprüche auf EUR 1'304.00 als Schadenersatz sowie EUR 1'000.00 als Genugtuung (BA pag. 15- 04-0007). K. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2019 dehnte die Bundesanwaltschaft die Unter- suchung auf den Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) aus (BA pag. 01-01-0005). L. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2019 stellte die Bundesanwaltschaft das Ver- fahren in Bezug auf den Vorwurf des Verstosses gegen Art. 2 des AQ/IS-Geset- zes ein (BA pag. 03-00-0001). M. Mit Verfügung vom 17. Januar 2020 wurde der Beschuldigte zum vorzeitigen Massnahmenvollzug ab 27. Januar 2020 in die Klinik E. in Y. eingewiesen (BA pag. 06-01-0139). N. Am 21. Juli 2020 erhob die Bundesanwaltschaft Anklage gegen A. wegen mehr- facher grober und qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 und 3 SVG), mehrfacher Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB), mehrfacher einfa- cher Körperverletzung (Art. 123 StGB), mehrfacher Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 3 StGB), Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. d sowie Art. 19a BetmG). O. Mit Verfügung vom 24. August 2020 lud das Bundesstrafgericht («Verfahrenslei- tung») die Parteien zur Stellung von Beweisanträgen ein. Von Amtes wegen ein- geholt wurden die Auszüge aus Betreibungs- und Strafregister sowie Steuerun- terlagen (TPF pag. 7.400.002). P. Mit Eingabe vom 1. September 2020 stellte Rechtsanwalt Dietrich einen Beweis- antrag, wonach ein aktueller Verlaufsbericht über den bisherigen Massnahme- vollzug des Beschuldigten einzuholen sei (TPF pag. 7.521.001). Diesem Antrag gab die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 8. Oktober 2020 statt. Von Amtes
- 8 - SK.2020.25 wegen eingeholt wurde zudem der Bericht zur Risikoabklärung des Amts für Jus- tizvollzug Zürich vom 3. Januar 2020 (TPF pag. 7.262.1.002 ff.). Q. Die Hauptverhandlung fand am 1. Dezember 2020 in Anwesenheit der Bundes- anwaltschaft, des Beschuldigten sowie seines Verteidigers am Sitz des Gerichts statt.
Die Strafkammer erwägt: 1. Bundesgerichtsbarkeit Das Gericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Die Anklage lautet auf mehrfache grobe und qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 und 3 SVG), mehrfache Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB), mehrfache ein- fache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 StGB), mehrfache Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 3 StGB), Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) sowie mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. d sowie Art. 19a BetmG). Keines dieser Delikte untersteht per se der Bundesge- richtsbarkeit (Art. 23 f. StPO e contrario). Im vorliegenden Fall wurde zunächst eine Untersuchung wegen mutmasslichen Verstosses gegen Art. 2 des Bundes- gesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen («AQ/IS-Gesetz») geführt (BA pag. 15- 02-0001). Dieser Vorwurf erhärtete sich jedoch nicht, weshalb die Bundesanwalt- schaft das Verfahren mit Verfügung vom 13. Dezember 2019 insoweit einstellte (BA pag. 03-00-0001). Eine einmal in Anwendung von Art. 26 Abs. 2 StPO be- gründete Bundeszuständigkeit bleibt bestehen (BGE 133 IV 235). Die Zuständig- keit der Strafkammer des Bundesstrafgerichts für die Beurteilung aller Anklage- punkte ist somit gegeben (Art. 35 Abs. 1 StBOG). 2. Strafantrag 2.1 Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragberechtigten Person der Täter sowie die Tat, samt ihrer objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale, bekannt wird (Art. 31 StGB; anstelle vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1335/2015 vom 23. Septem-
- 9 - SK.2020.25 ber 2016, E. 1.1). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die aus- drücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). 2.2 In Bezug auf die Anklage ist zunächst der Tatbestand der einfachen Körperver- letzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) auf Antrag strafbar, wobei vorliegend die Qualifi- kation von Art. 123 Ziff. 2 StGB angeklagt ist, bei der es sich wiederum um ein Offizialdelikt handelt. Mit Erklärung vom 2. September 2019 (Eingangsstempel 6. September 2019) stellte B. Strafantrag im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 4. Juni 2019 und bezifferte ihre Zivilansprüche auf Fr. 2'000.00 als Genugtuung (BA pag. 15-05- 0007). Mit Erklärung vom 4. September 2019 (Eingangsstempel 11. September
2019) stellte C. Strafantrag, ebenfalls im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 4. Juni 2019 und bezifferte seine Zivilansprüche auf EUR 1'304.00 als Schadener- satz sowie EUR 1'000.00 als Genugtuung (BA pag. 15-04-0007). Dem Beschul- digten wird in der Anklageschrift jedoch kein Antragsdelikt zulasten von C. vor- geworfen. Somit konnte C. zwar keine Strafklage erheben, wohl aber seine Zivil- forderung adhäsionsweise geltend machen. Seine Erklärung ist als Adhäsions- klage entgegenzunehmen (Art. 118 Abs. 2 StPO). Die Bundesanwaltschaft hatte die Strafuntersuchung erst mit Verfügung vom 10. Juli 2019 namentlich auf den Tatbestand der einfachen Körperverletzung (Art. 123 StGB) ausgedehnt (BA pag. 01-01-0003). Da für die Anwendbarkeit dieser Strafbestimmung Vorsatz erforderlich ist, hatten die Privatkläger frühestens zum Zeitpunkt der Ausdehnung der Untersuchung Kenntnis über Tat und Täter im Sinne von Art. 30 f. StGB. Die Strafantragsfrist ist somit gewahrt und die beiden Geschädigten konstituierten sich rechtsgültig als Privatkläger. 2.3 Des Weiteren wirft die Bundesanwaltschaft dem Beschuldigten mehrfache Sach- beschädigung i.S.v. Art. 144 StGB vor. Die Bundesanwaltschaft macht geltend, der Beschuldigte habe einen «grossen Schaden» i.S.v. Art. 144 Abs. 3 StGB (Qualifikation) verursacht. Zwar wird die zur Annahme eines «grossen Scha- dens» übliche Schwelle von Fr. 10'000.00 (anstelle vieler: ZBJV 121 (1985) 511) gegenüber den einzelnen Geschädigten nicht überschritten. Vorliegend ist je- doch von einer natürlichen Handlungseinheit auszugehen (hierzu BGE 131 IV 83 E. 2.4.5 m.w.H.; WEISSENBERGER, Basler Kommentar, 4. Aufl., 2019, Art. 144 StGB N. 104 ff.). Somit ist von einem grossen Schaden und folglich von einem Offizialdelikt auszugehen. Dies gilt umso mehr als sich der (Eventual-) Vorsatz des Beschuldigten auf die Verursachung weit höheren Schadens bezog und die
- 10 - SK.2020.25 Tatsache, dass der Schwellenwert von Fr. 10'000.00 vorliegend nur knapp über- schritten wurde, lediglich den Umständen zu verdanken ist. 3. Unbefugter Konsum von Betäubungsmitteln (Art. 19a BetmG) 3.1 In Anwendung von Art. 19a Ziff. 3 BetmG kann von einer Strafverfolgung abge- sehen werden, wenn sich der Täter wegen Konsums von Betäubungsmitteln ei- ner ärztlich beaufsichtigten Betreuung unterzieht. Diese Bestimmung ist als «Kann-Vorschrift» formuliert. Das Verfahren kann eingestellt werden, sobald dies im Hinblick auf die Resozialisierung des Täters sinnvoll erscheint. Als Täter im Sinne des Gesetzes kommt derjenige in Betracht, der ausschliesslich Wider- handlungen gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG begangen hat (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6S.15/2001 vom 14. Juni 2001 E. 3/dd). 3.2 Der Beschuldigte erklärte anlässlich der Hauptverhandlung ausdrücklich seine Behandlungsbereitschaft und entsagte explizit dem Drogenkonsum. Die erforder- liche ärztliche Betreuung gemäss Art. 19a Ziff. 3 BetmG ist im Rahmen der an- zuordnenden stationären Massnahme i.S.v. Art. 59 StGB gewährleistet (unten Ziff. 6). Das Verfahren wegen Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz ist folglich in Anwendung von Art. 19a Ziff. 3 BetmG einzustellen. 4. Autofahrt und -unfall vom 4. Juni 2019 4.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, mehrfach durch vorsätzli- che Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko von Unfällen mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingegangen zu sein, namentlich durch be- sonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und waghal- siges Überholen. 4.1.1 Zusammengefasst soll er am 4. Juni 2019 zwischen 12.41 und 12.55 Uhr auf der zweispurigen Autobahn A3 zwischen Altendorf SZ und Kilchberg ZH, in Fahrt- richtung Zürich, auf einer Strecke von rund 30 km mit dem […] Toyota […] mit Kennzeichen 1 («Toyota») die signalisierte Höchstgeschwindigkeit massiv über- schritten haben, die anderen sich auf der Strecke befindenden Fahrzeuge mit sehr hoher Geschwindigkeit sowohl auf der Überhol- und Normalspur als auch zwischendurch (auf der mittleren Leitlinie) überholt haben und dabei sehr nahe auf die anderen Fahrzeuge aufgefahren und seitlich sehr nahe an ihnen vorbei- gefahren sein. Hierbei soll er mehrfach die Beherrschung über den Toyota verlo- ren haben, bei Überholmanövern zwei Fahrzeuge gestreift und beschädigt ha-
- 11 - SK.2020.25 ben, jedoch seine Fahrt ungebremst fortgesetzt haben und zuletzt bei einem wei- teren Überholmanöver eine Kollision mit zwei weiteren Autos verursacht haben, worauf er mit dem stark beschädigten Toyota zum Stillstand gekommen sei. 4.1.2 Konkret soll der Beschuldigte um ca. 12.41 Uhr im Altendorftunnel bei Kilometer 138.7 (vor dem Tunnel) mit einer Geschwindigkeit von mindestens 174 km/h ge- fahren sein und somit die signalisierte Höchstgeschwindigkeit um mindestens 74 km/h überschritten haben. Dabei soll er einen Lastwagen (Tieflader mit Bauma- schine), der viel langsamer auf der Normalspur unterwegs gewesen sei, auf der Überholspur überholt haben. Bei Kilometer 138.4 (im Tunnel) soll der Beschul- digte weiter mit einer Geschwindigkeit von mindestens 175 km/h gefahren sein und das signalisierte Tempolimit somit um mindestens 75 km/h überschritten ha- ben. Dabei soll er einen weissen Personenwagen, der viel langsamer auf der Normalspur unterwegs gewesen sei, auf der Überholspur überholt haben. Zwi- schen Kilometer 138.2 und 137.9 (im Tunnel) soll der Beschuldigte mit 167 bis 171 km/h unterwegs gewesen sein und dabei eine Reihe von Personenwagen, die viel langsamer dicht aufeinander auf der Normalspur unterwegs gewesen seien, auf der Überholspur überholt haben. Durch diese Fahrweise soll der Be- schuldigte die unmittelbare Gefahr eines Unfalls mit Toten oder Schwerverletzten geschaffen haben, insbesondere auf Grund der hohen Geschwindigkeit (bis min- destens 175 km/h) bzw. dem Unterschied zu derer der anderen Fahrzeuge (ca. 100 km/h), deren Unvorhersehbarkeit für die anderen Verkehrsteilnehmer, des hohen Verkehrsaufkommens sowie der schlechten Sichtverhältnisse im engen Tunnel. 4.1.3 Sodann soll der Beschuldigte um ca. 12.44 Uhr in Freienbach SZ mit massiv überhöhter Geschwindigkeit (mindestens 160 km/h bei einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h) den Personenwagen BMW i3 mit Kenn- zeichen 2 des F., der mit ca. 120 km/h auf der Normalspur unterwegs gewesen sei, auf der Überholspur überholt haben. Weiter soll er mit massiv überhöhter Geschwindigkeit (mindestens 160 km/h) das Fahrzeug des G., welches mit ca. 120 km/h auf der Überholspur unterwegs gewesen sei, rechts auf der Normalspur überholt haben. Das Fahrzeug BMW X 5 mit Kennzeichen 3 von H., welches sei- nerseits mit ca. 120 km/h auf der Überholspur dabei gewesen sei, einen auf der Normalspur fahrenden Lastwagen zu überholen, soll der Beschuldigte rechts – d.h. auf der mittleren Linie zwischen BMW und Lastwagen hindurch – überholt haben. Dabei soll er während des Überholvorganges mit der linken Seite des Toyota die rechte Seite des X 5 (vom hinteren bis zum vorderen Radkasten) ge- streift haben, sodass es einen Knall gegeben habe und beide Fahrzeuge beschä- digt worden seien. Nach dem Überholmanöver soll der Beschuldigte seine Fahrt ungebremst fortgesetzt bzw. noch mehr beschleunigt haben. Mit seiner Fahr-
- 12 - SK.2020.25 weise soll er die unmittelbare Gefahr eines Unfalls mit Toten oder Schwerverletz- ten hervorgerufen haben, insbesondere auf Grund der hohen Geschwindigkeit (bis mindestens 160 km/h) bzw. dem Unterschied zur Geschwindigkeit der ande- ren Fahrzeuge, der Unvorhersehbarkeit und krassen Regelwidrigkeit der Manö- ver für die anderen Verkehrsteilnehmer, des geringen Abstandes beim Überho- len, der Streifkollision mit dem BMW sowie der Grösse, Masse und Beschaffen- heit des Lastwagens. 4.1.4 Weiter soll der Beschuldigte um ca. 12.52 Uhr in Wädenswil den Personenwagen Ferrari FF (Kennzeichen 4) des I., der seinerseits mit ca. 70 km/h auf der Nor- malspur hinter einem Lastwagen gefahren sei und gleichzeitig von einem ande- ren Fahrzeug mit ca. 120 (signalisierte Tempolimite) überholt worden sei, links – d.h. zwischen der mittleren Leitlinie zwischen dem Ferrari und dem überholenden Fahrzeug hindurch – mit massiv überhöhter Geschwindigkeit überholt haben. Während des Überholvorgangs soll er mit dem rechten Aussenspiegel des Toyota den linken Aussenspiegel des Ferrari gestreift haben, sodass der Aus- senspiegel des Toyota abgerissen und derjenige des Ferrari beschädigt worden sei. Hiernach soll er seine Fahrt ungebremst fortgesetzt und in Slalomfahrt (links- recht-links) mindestens drei weitere Fahrzeuge mit massiv übersetzter Ge- schwindigkeit auf Überhol- und Normalspur überholt haben. Durch diese Fahr- weise soll der Beschuldigte die unmittelbare Gefahr eines Unfalls mit Toten oder Schwerverletzten geschaffen haben, insbesondere auf Grund der hohen Ge- schwindigkeit (bis mindestens 175 km/h) bzw. dem Unterschied zu derer der an- deren Fahrzeuge, deren Unvorhersehbarkeit für die anderen Verkehrsteilneh- mer, der krass regelwidrigen Fahrweise, mit der die anderen Verkehrsteilnehmer nicht hätten rechnen können, des geringen Seitenabstands beim Überholen, der Streifkollision mit dem Ferrari auf Höhe des überholenden Fahrzeuges sowie der Grösse, Masse und Beschaffenheit des Lastwagens. 4.1.5 Des Weiteren soll sich der Beschuldigte um ca. 12.54 Uhr in Thalwil dem vor ihm mit ca. 120 km/h auf der Überholspur fahrenden Fiat Panda mit Kennzeichen 5 des J., der seinerseits dabei gewesen sei, auf der Überholspur einen Lastwagen zu überholen, mit massiv überhöhter Geschwindigkeit (mindestens 150 km/h bei einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h) angenähert haben, wodurch J. gezwungen gewesen sein soll, kurz vor dem Lastwagen wieder rechts einzuscheren. Der Beschuldigte soll den Fiat unmittelbar nach dessen Wechsel auf die Normalspur mit massiv überhöhter Geschwindigkeit (mindestens 150 km/h) auf der Überholspur überholt haben und nach dem Manöver seine Fahrt ungebremst fortgesetzt und weitere Fahrzeuge in Slalommanier auf Überhol- und Normalspur überholt haben. Sodann soll der Beschuldigte mit massiv überhöhter Geschwindigkeit (mindestens 150 km/h) den Personenwagen Skoda Fabia (Kennzeichen 6) des K., der seinerseits mit ca. 130 km/h dabei gewesen sei, ein
- 13 - SK.2020.25 auf der Normalspur fahrendes Fahrzeug zu überholen, rechts – d.h. auf der mitt- leren Leitlinie zwischen dem Skoda und dem anderen Fahrzeug hindurch – über- holt haben, wodurch K. und das andere Fahrzeug gezwungen worden seien, aus- zuweichen, um einen Unfall zu vermeiden. So soll der Beschuldigte den Skoda so schnell und mit so geringem seitlichen Abstand überholt haben, dass dieser durch den Luftdruck «durchgeschüttelt» worden sei. Nach dem Manöver soll er seine Fahrt ungebremst fortgesetzt und den nächsten Automobilisten bedrängt haben. Durch diese Fahrweise soll der Beschuldigte die unmittelbare Gefahr ei- nes Unfalls mit Toten oder Schwerverletzten geschaffen haben, insbesondere auf Grund der hohen Geschwindigkeit (bis mindestens 150 km/h) bzw. dem Un- terschied zu derer der anderen Fahrzeuge, deren Unvorhersehbarkeit für die an- deren Verkehrsteilnehmer, der krass regelwidrigen Fahrweise, mit der die ande- ren Verkehrsteilnehmer nicht hätten rechnen können, des geringen Seitenab- stands beim Überholen, der Beinahe-Kollision mit dem Skoda auf Höhe des über- holenden Fahrzeuges sowie der Grösse, Masse und Beschaffenheit des Lastwa- gens. 4.1.6 Sodann soll der Beschuldigte um ca. 12.54 Uhr in Rüschlikon bzw. Kilchberg den Personenwagen Volvo V 70 (Kennzeichen 7) von L., der mit ca. 85 km/h auf der Überholspur unterwegs gewesen sei, mit massiv überhöhter Geschwindigkeit (mindestens zwischen 110 und 130 km/h bei einer signalisierten Tempolimite von 80 km/h) rechts auf der Normalspur überholt haben. Hierbei sei er auf der Über- holspur sehr nahe an den Volvo herangefahren, die Spur unmittelbar vor ein an- deres Fahrzeug gewechselt haben, das seitlich hinter dem Volvo auf der Normal- spur gefahren sei, den Volvo mit einem sehr geringen seitlichen Abstand überholt haben und anschliessend wieder unmittelbar vor den Volvo auf die Überholspur zurückgewechselt haben. Hiernach soll er seine Fahrt ungebremst fortgesetzt und unmittelbar danach auf dieselbe Weise ein weiteres Fahrzeug rechts über- holt haben. Bei Kilometer 109.300 soll der Beschuldigte weiter mit massiv über- höhter Geschwindigkeit (mindestens zwischen 110 und 130 km/h bei einer sig- nalisierten Tempolimite von 80 km/h) dem vor ihr mit ca. 80 km/h auf der Über- holspur fahrenden BMW 225 (Kennzeichen 8) von M. angenähert haben, sodass diese gezwungen gewesen sei, sofort auf die Normalspur zu wechseln, um einen Unfall zu vermeiden. Unmittelbar nach dessen Wechsel auf die Normalspur soll er den BMW 225 mit massiv überhöhter Geschwindigkeit überholt haben. Nach dem Überholmanöver soll er seine Fahrt ungebremst fortgesetzt und mit massiv überhöhter Geschwindigkeit mindestens zwei weitere auf der Überholspur fah- rende Fahrzeuge rechts auf der Normalspur überholt haben. Durch diese Fahr- weise soll der Beschuldigte die unmittelbare Gefahr eines Unfalls mit Toten oder Schwerverletzten geschaffen haben, insbesondere auf Grund der hohen Ge- schwindigkeit (über 110 km/h) bzw. dem Unterschied zu derer der anderen Fahr- zeuge, deren Unvorhersehbarkeit für die anderen Verkehrsteilnehmer, der krass
- 14 - SK.2020.25 regelwidrigen Fahrweise, mit der die anderen Verkehrsteilnehmer nicht hätten rechnen können, des geringen Seitenabstands beim Überholen, des regen Ver- kehrsaufkommens sowie der Enge der Fahrbahn im Baustellenbereich. 4.1.7 Weiter soll sich der Beschuldigte um ca. 12.55 Uhr in Kilchberg dem vor ihm mit ca. 85 km/h auf der Überholspur fahrenden Fiat 500 mit belgischem Kennzeichen 9 von C. und B. sowie dem auf der Normalspur fahrenden BMW 118i (Kennzei- chen 10) von N. mit massiv überhöhter Geschwindigkeit (zwischen 110 und 130 km/h bei einer signalisierten Tempolimite von 80 km/h) genähert haben. Beim Versuch, den Fiat rechts zu überholen, sei die linke hintere Seite des Toyota mit der hinteren rechten Seite des Fiat kollidiert, sodass der Fiat beschädigt, nach vorne geworfen und nur mit Mühe in der Spur habe gehalten werden können. Der Beschuldigte habe seinerseits vollends die Beherrschung über den Toyota ver- loren und mit grosser Geschwindigkeit (mindestens 110 km/h) mit der rechten Front des Toyota bei einer geringen Überdeckung mit dem linken Heck des BMW kollidiert sein, sodass der BMW beschädigt und nach vorne geworfen, ins Schleu- dern geraten und schliesslich mit der Leitplanke auf der rechten Strassenseite kollidiert sei. Nach einer Schleuderfahrt von 182 m über Normal- und Überholspur sei der stark beschädigte Toyota auf dem Pannenstreifen zum Stehen gekom- men. Mit seiner Fahrweise soll der Beschuldigte die unmittelbare Gefahr eines Unfalls mit Toten oder Schwerverletzten geschaffen haben, insbesondere auf Grund der hohen Geschwindigkeit bzw. dem Unterschied zu derer der anderen Fahrzeuge, deren Unvorhersehbarkeit für die anderen Verkehrsteilnehmer, der krass regelwidrigen Fahrweise, mit der die anderen Verkehrsteilnehmer nicht hätten rechnen können, der Kollisionen mit dem Fiat und dem BMW und der dadurch verursachten Richtungsänderungen dieser Fahrzeuge, des geringen Seitenabstands beim Überholen, des regen Verkehrsaufkommens sowie der Enge der Fahrbahn im Baustellenbereich. 4.1.8 Der Beschuldigte soll während der gesamten Strecke eine vollkommen hem- mungs- und rücksichtslose Fahrweise gezeigt haben. Dabei soll er starke Hallu- zinationen gehabt haben und insbesondere den Eindruck gehabt haben, in einem Autorennen zu sein, von einem Geist gehetzt zu werden, ein Lied und Koran- verse zu hören sowie Stimmen im Kopf gehört haben, die ihm «schnell, schnell» gesagt hätten. Dabei soll er immer wieder die linke Hand aus dem geöffneten Fenster gestreckt und das «Victory»-Zeichen gemacht haben. Mit seiner Fahr- weise soll er elementare Verkehrsregel in gravierender Weise verletzt haben, insbesondere durch:
- besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (Art. 27 Abs. 1, 32 Abs. 1 und 2 Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01); Art.
- 15 - SK.2020.25 4a Abs. 1 und 5 Verkehrsregelverordnung (VRV; SR 741.11); Art. 22 Abs. 1 Signalisationsverordnung (SSV; SR 741.21); - waghalsiges, verbotenes Rechtsüberholen auf der Autobahn (Art. 35 Abs. 1, 2 und 3, Art. 43 Abs. 3 SVG; Art. 8 Abs. 1 und 3, Art. 11 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 5 VRV); - ungenügenden seitlichen Abstand beim Überholen (Art. 34 Abs. 3 und 4 SVG; Art. 10 Abs. 1 und 2 VRV); - ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren (Art. 34 Abs. 3 und 4 SVG; Art. 12 Abs. 1 VRV); - Spurwechsel ohne Zeichengebung (Art. 39 Abs. 1; Art. 28 Abs. 1 VRV) so- wie; - Nichtbeherrschung des Fahrzeugs (Art. 31 Abs. 1 SVG).
Durch dieses Verhalten soll er die unmittelbare Gefahr eines Unfalls mit Toten oder Schwerverletzten hervorgerufen haben, wobei das Unfallrisiko besonders hoch gewesen und die möglichen Unfallfolgen besonders schwerwiegend hätten sein können auf Grund der Geschwindigkeit des Toyota (bis 175 km/h), der gros- sen Unterschiede zwischen derselben und derjenigen der anderen Fahrzeuge, der krassen Regelwidrigkeit der Fahrmanöver sowie deren Unvorhersehbarkeit für die anderen Verkehrsteilnehmer, den geringen Abständen zwischen den Fahrzeugen im dichten Verkehr und der damit verbundenen Sichtverhältnisse und Reaktionsmöglichkeiten, der Halluzinationen und der damit verbundenen er- regten psychischen Verfassung des Beschuldigten, der Grösse, Masse und Be- schaffenheit der beteiligten Lastwagen sowie der Enge der Fahrbahn in den Tun- nel- und Baustellenbereichen. Der Beschuldigte soll wissentlich und willentlich gehandelt haben. Insbesondere soll er die gravierende Verletzung elementarer Verkehrsregeln direkt angestrebt und das hohe Risiko eines Unfalls mit Toten und Verletzten zumindest billigend in Kauf genommen haben. Dieses Verhalten soll Zeugnis einer besonderen, durch nichts zu rechtfertigenden Gleichgültigkeit gegenüber dem Leben und der körperlichen Integrität der anderen Verkehrsteilnehmer gewesen sein. 4.1.9 Während der gesamten Fahrt unmittelbar nach der Entlassung aus der fürsorge- rischen Unterbringung in der psychiatrischen Klinik D. soll sich der Beschuldigte in einem floriden psychotischen Zustand befunden haben und somit gänzlich schuldunfähig gewesen sein. 4.1.10 Weiter wirft die Bundesanwaltschaft dem Beschuldigten vor, mit folgendem Ver- halten durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen zu haben.
- 16 - SK.2020.25 Zunächst indem er am 4. Juni 2019, zwischen ca. 12.49 und 12.53 Uhr auf der Autobahn A3 zwischen Wollerau SZ und Horgen ZH, in Fahrtrichtung Zürich, mit dem Toyota mit Kennzeichen 1, gegen 12.49 Uhr im Blatt-Tunnel (zwischen km 129.1 und km 128.6) mit Geschwindigkeiten von mindestens 128 km/h bis 135 km/h gefahren und die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um mindestens 35 km/h überschritten, und mindestens einen Personenwagen dunk- ler Farbe, welcher viel langsamer auf der Normalspur unterwegs gewesen sei, auf der Überholspur überholt habe. Sodann soll der Beschuldigte gegen 12.53 Uhr zwischen Wädenswil und Horgen mit massiv überhöhter Geschwindigkeit gefahren sein, immer wieder ohne zu blinken die Spur gewechselt haben und streckenweise auf der mittleren Leitlinie gefahren sein. Hierbei habe er eine besonders rücksichtslose Fahrweise offen- bart sowie starke Halluzinationen gehabt, insbesondere habe er das Gefühl ge- habt, in einem Autorennen zu sein, von einem Geist gehetzt zu werden sowie ein Lied, Koranverse und Stimmen zu hören, wonach er immer schneller fahren solle. Dabei habe er wichtige Verkehrsregeln in gravierender Weise verletzt, insbeson- dere durch grobe Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (Art. 27 Abs. 1, Art. 32 Abs. 1 und 2 SVG; Art. 4a Abs. 1 und 5 VRV; Art. 22 Abs. 1 SSV), verbotenes Linksfahren auf einer Autobahn (Art. 34 Abs. 1 SVG, Art. 8 Abs. 1 VRV) sowie Spurwechsel ohne Zeichengebung (Art. 39 Abs. i SVG, Art. 28 Abs. 1 VRV). Durch dieses Verhalten soll er eine ernstliche Gefahr für Leib und Leben der an- deren Verkehrsteilnehmer hervorgerufen haben, insbesondere auf Grund der Geschwindigkeit des Toyota, der grossen Unterschiede zwischen derselben und derjenigen der anderen Fahrzeuge, deren Unvorhersehbarkeit für die anderen Verkehrsteilnehmer, des regen Verkehrsaufkommens auf der Normalspur und der damit verbundenen, besonders naheliegenden Möglichkeit eines Spurwech- sels eines anderen Fahrzeuges vor den heranfahrenden Toyota sowie der Licht- und Sichtverhältnisse im Tunnel. Der Beschuldigte soll wissentlich und willentlich gehandelt und insbesondere die grobe Verletzung wichtiger Verkehrsregeln direkt angestrebt sowie das ernstliche Risiko für die körperliche Unversehrtheit der anderen Verkehrsteilnehmer zumin- dest billigend in Kauf genommen und somit eine besondere Rücksichtslosigkeit gegenüber Leib und Leben der anderen Verkehrsteilnehmer gezeigt haben. Während der gesamten Fahrt unmittelbar nach der Entlassung aus der fürsorge- rischen Unterbringung in der psychiatrischen Klinik D. soll sich der Beschuldigte in einem floriden psychotischen Zustand befunden haben und somit gänzlich schuldunfähig gewesen sein.
- 17 - SK.2020.25 4.1.11 Sodann wirft die Bundesanwaltschaft dem Beschuldigten vor, mit folgendem Ver- halten mehrere Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr gebracht zu haben. 4.1.12 So soll er am 4. Juni 2019 zwischen ca. 12.44 und 12.55 Uhr auf der Autobahn A3 zwischen Freienbach SZ und Kilchberg ZH, in Fahrtrichtung Zürich mit seinem vorstehend in Ziff. 4.1.3 beschriebenen Überholmanöver die Insassen des BMW X 5, H. und ihren Sohn O., in eine solche Lage gebracht haben, dass mit grosser Wahrscheinlichkeit ein schwerer Unfall mit tödlichen Folgen hätte eintreten kön- nen, wobei die unmittelbare Gefahr bestanden habe, dass der X 5 bei einer Ge- schwindigkeit von ca. 120 km/h mit der Leitplanke bzw. mit dem sich auf gleicher Höhe befindenden Lastwagen kollidieren und die Insassen des X 5 dabei hätten ums Leben kommen können. Mit seinem in Ziff. 4.1.3 oben umschriebenen Über- holmanöver soll er I. sowie die unbekannten Insassen des anderen Fahrzeugs, das den Ferrari von I. auf der Überholspur überholt habe, in eine solche Lage gebracht haben, dass mit grosser Wahrscheinlichkeit ein schwerer Unfall mit töd- lichen Folgen habe eintreten können, wobei die unmittelbare Gefahr bestanden habe, dass der Toyota (mit weit über 120 km/h), das überholende Fahrzeug (mit ca. 120 km/h), der Ferrari und der Lastwagen (beide mit ca. 70 km/h) hätten mit- einander kollidieren können und dies für die Insassen tödliche Folge hätte haben können. Weiter habe die Gefahr bestanden, dass der Toyota (mit weit über 120 km/h), der Fiat Panda (mit ca. 120 km/h) und der Lastwagen (mit ca. 100 km/h) miteinander bzw. der Leitplanke hätten kollidieren können und J. dabei hätte ums Leben kommen können. Sodann habe der Beschuldigte mit seinem in Ziff. 4.1.4 (oben) beschriebenen Überholmanöver K. und die (unbekannten) Insassen des anderen Fahrzeuges, das von K. im Skoda auf der Überholspur überholt worden sei, in eine solche Lage gebracht, dass mit grosser Wahrscheinlichkeit ein schwerer Unfall mit tödlichen Folgen habe eintreten können, wobei die unmittel- bare Gefahr bestanden habe, dass der Toyota (mit mindestens 150 km/h), der Skoda (mit ca. 130 km/h) und das überholte Fahrzeug (mit ca. 120 km/h) mitei- nander bzw. mit der Leitplanke kollidieren und deren Insassen dabei ums Leben hätten kommen können. Weiter soll er mit seinem in Ziff. 4.1.5 (oben) umbe- schriebenen Überholmanöver sowohl die Insassen des Fiat, C. und B., als auch N. im BMW in eine solche Lage gebracht haben, dass mit grosser Wahrschein- lichkeit ein schwerer Unfall mit tödlichen Folgen habe eintreten können, wobei die unmittelbare Gefahr bestanden habe, dass bei den Kollisionen des Toyota (mit 110 bis 130 km/h) mit dem Fiat (mit ca. 85 km/h) und dem BMW (mit ca. 80 km/h) C., B. bzw. N. hätten ums Leben kommen können, dies insbesondere auch aufgrund der engen Fahrbahn zwischen der Mittelleitplanke und den Betonele- menten der Baustelle sowie aufgrund des regen Verkehrsaufkommens und des dicht aufeinanderfolgenden Verkehrs.
- 18 - SK.2020.25 Hierbei habe er eine besonders rücksichtslose Fahrweise offenbart sowie starke Halluzinationen gehabt, insbesondere habe er das Gefühl gehabt, in einem Au- torennen zu sein, von einem Geist gehetzt zu werden sowie ein Lied, Koranverse und Stimmen zu hören, wonach er immer schneller fahren solle. Der Beschuldigte soll wissentlich und willentlich gehandelt, und insbesondere ge- wusst haben, dass er die anderen Verkehrsteilnehmer mit seinen Fahrmanövern direkt in unmittelbare Lebensgefahr bringe, und dies zumindest billigend in Kauf genommen haben. Somit habe er eine besondere, durch nichts zu rechtferti- gende Hemmungs- und Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Leben der anderen Verkehrsteilnehmer gezeigt. Dabei habe er sich in einem floriden psychotischen Zustand befunden und sei gänzlich schuldunfähig gewesen. 4.1.13 Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, durch folgendes Verhalten mehrere Menschen mit einem gefährlichen Gegenstand vorsätzlich an Körper bzw. Ge- sundheit geschädigt zu haben. So soll er am 4. Juni 2019 gegen 12.55 Uhr auf der zweispurigen Autobahn A3 in Kilchberg ZH, in Fahrtrichtung Zürich mit dem Toyota, bei seinem in Ziff. 4.1.7 (oben) beschriebenen Überholmanöver mit grosser Geschwindigkeit (zwischen 110 und 130 km/h) in die hintere rechte Seite des Fiat gefahren sein, sodass der Fiat beschädigt und nach vorne geworfen worden sei. Hierdurch sei B. am rech- ten Bein (Unterschenkel) verletzt worden, sodass sie deswegen monatelang Schmerzen gehabt und sich in ärztliche Behandlung habe begeben müssen so- wie in ihrer psychischen Integrität verletzt worden sei, sodass sie deswegen mo- natelang Albträume gehabt und sich auf Grund einer posttraumatischen Belas- tungsstörung in ärztliche Behandlung habe begeben müssen. Weiter sei der Be- schuldigte mit grosser Geschwindigkeit (mindestens 110 km/h) bei geringer Überdeckung ins Heck des BMW gefahren, sodass dieser beschädigt und nach vorne geworfen worden sei. Hierdurch habe sich N. an der Halswirbelsäule ver- letzt, sodass sie sich deswegen ins ärztliche Behandlung habe begeben müssen und mehrere Wochen arbeitsunfähig gewesen sei (vom 4. bis 16. Juni 2019 zu 100 %, vom 17. bis 21. Juni 2019 zu 60 % sowie vom 22. bis 30. Juni zu 20 %). Der Beschuldigte soll während der gesamten Strecke eine vollkommen hem- mungs- und rücksichtslose Fahrweise gezeigt haben. Dabei soll er starke Hallu- zinationen gehabt haben und insbesondere den Eindruck gehabt haben, in einem Autorennen zu sein, von einem Geist gehetzt zu werden, ein Lied und Koran- verse zu hören sowie Stimmen im Kopf gehört haben, die ihm «schnell, schnell» gesagt hätten. Er soll wissentlich und willentlich gehandelt haben und es insbesondere für mög- lich gehalten haben, dass er die Insassen des Fiat und des BMW bei seinem
- 19 - SK.2020.25 Überholmanöver an Körper oder Gesundheit verletzen würde, und dies zumin- dest billigend in Kauf genommen haben. Dabei habe er sich in einem floriden psychotischen Zustand befunden und sei gänzlich schuldunfähig gewesen. 4.1.14 Durch nachfolgend umschriebene Handlungen soll der Beschuldigte mehrere Sachen, an denen fremde Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrechte bestanden hätten, beschädigt und einen grossen Schaden verursacht haben. So soll er am 4. Juni 2019, zwischen ca. 12.44 und 12.55 Uhr auf der Autobahn A3 zwischen Freienbach SZ und Kilchberg ZH, in Fahrtrichtung Zürich, bei sei- nem in Ziff. 4.1.3 (oben) beschriebenen Überholmanöver mit der linken Seite des Toyota die rechte Seite des X 5 gestreift haben, wodurch die linke Seite des Toyota (Halterin gemäss Anklage: P.) insbesondere im vorderen Bereich langge- zogen eingedrückt und zerkratzt worden und die rechte Seite des X 5 (Halter gemäss Anklage: Q.) vom hinteren bis zum vorderen Radkasten eingedrückt und zerkratzt worden sein (Schadensumme gemäss Anklage: Fr. 4’955.60). Bei sei- nem in Ziff. 4.1.4 (oben) umschriebenen Überholmanöver soll er mit dem rechten Aussenspiegel des Toyota den linken Aussenspiegel des Ferrari gestreift haben, wodurch der rechte Aussenspiegel des Toyota abgerissen worden sei und das Spiegelglas des linken Aussenspiegels des Ferrari (Halterin gemäss Anklage: R. AG) zersprungen sei (Schadensumme gemäss Anklage: ca. Fr. 2’000.00). Bei seinem in Ziff. 4.1.7 (oben) beschriebenen Versuch, den Fiat rechts zu überholen sei der Beschuldigte mit der linken hinteren Seite des Toyota mit der hinteren rechten Seite des Fiat kollidiert, wodurch die linke Seite des Toyota von der hin- teren Mitfahrertür bis zum Radkasten des Hinterrads deformiert und zerkratzt worden sei und der Fiat (Halterin gemäss Anklage: S. NV/SA) von der hinteren rechten Fahrzeugecke bis zur rechten hinteren Mitfahrertür deformiert und zer- kratzt worden sei und dessen rechtes Rücklicht zerbrochen sei (Schadensumme: bisher bekannt Fr. 1’419.25). Sodann sei der Beschuldigte beim Versuch, den Fiat rechts zu überholen unmittelbar nach der Kollision mit dem Fiat mit der rech- ten Front des Toyota bei einer geringen Überdeckung mit dem linken Heck des BMW kollidiert. Hierdurch sei die rechte Front des Toyota deformiert und dessen Vorderrad mit gebrochenem Felgenbett nach hinten an den Radkasten gedrückt worden (Schadensumme gemäss Anklage nach allen Kollisionen: Totalschaden, d.h. ca. Fr. 3000.00). Beim BMW X 5 (Halter gemäss Anklage: T.) seien durch die Kollision mit dem Toyota an der hinteren linken Fahrzeugseite Seitenblech und Hinterradkasten deformiert worden, es seien Heckleute und Hinterradfelge zerborsten und durch die anschliessende Kollision mit der Leitplanke die rechte Fahrzeugseite (vom hinteren Radkasten über die Türen bis zum vorderen Rad- kasten) deformiert und zerkratzt worden (Schadensumme gemäss Anklage ins- gesamt Fr. 5’845.35). Dadurch sei zudem die Leitplanke bei km 108.760 beschä- digt worden (Schadensumme gemäss Anklage Fr. 422.05).
- 20 - SK.2020.25 Der Beschuldigte soll während der gesamten Strecke eine vollkommen hem- mungs- und rücksichtslose Fahrweise gezeigt haben. Dabei soll er starke Hallu- zinationen gehabt haben und insbesondere den Eindruck gehabt haben, in einem Autorennen zu sein, von einem Geist gehetzt zu werden, ein Lied und Koran- verse zu hören sowie Stimmen im Kopf gehört haben, die ihm «schnell, schnell» gesagt hätten. Er soll wissentlich und willentlich gehandelt und es insbesondere für möglich ge- halten haben, dass er den Toyota, den BMW X 5, den Ferrari, den Fiat, den BMW 118i sowie die Leitplanke bei seinem Überholmanöver beschädigen würde oder dies zumindest billigend in Kauf genommen haben. Dabei habe er sich in einem floriden psychotischen Zustand befunden und sei gänzlich schuldunfähig gewe- sen. 4.2 Gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG sind Signale und Markierungen zu befolgen. Der Bundesrat beschränkt die Geschwindigkeit der Motorfahrzeuge auf allen Strasse (Art. 32 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 SSV). Der Bundesrat hat die Höchstge- schwindigkeit auf Autobahnen auf 120 km/h festgelegt (Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV). Abweichende signalisierte Höchstgeschwindigkeiten gehen den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten vor (Art. 4a Abs. 5 VRV). 4.2.1 In Anwendung von Art. 35 Abs. 1 SVG ist rechts zu kreuzen, links zu überholen. Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen ist nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird (Art. 35 Abs. 2 SVG). Im Kolonnenverkehr darf nur überholen, wer die Gewissheit hat, rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu kön- nen (Art. 35 Abs. 2 SVG). Wer überholt, muss auf die übrigen Strassenbenutzer, namentlich auf jede, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen (Art. 35 Abs. 3 SVG). Auf Strassen mit mehreren Fahrstreifen in gleicher Richtung ist der äusserste Streifen rechts zu benutzen (Art. 8 Abs. 1 VRV). Ausnahmen sind in Art. 36 Abs. 5 VRV geregelt. Namentlich das Rechtsüberholen durch Ausschwen- ken und Wiedereinbiegen ist jedoch untersagt (Art. 8 Abs. 3 VRV). Zudem darf der Fahrzeugführer kein Fahrzeug überholen, das ein anderes Fahrzeug über- holt, ausser wenn namentlich beide überholten Fahrzeuge nicht breiter als je ein Meter sind und die Strasse breit und übersichtlich ist (Art. 11 Abs. 2 lit. VRV). Gemäss Art. 34 Abs. 3 und 4 SVG hat der Führer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie zum Abbiegen, Einspuren und Wechseln des Fahrstreifens auf den Ge- genverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen und hat ihnen gegenüber genügend Abstand zu wahren. So hat der Fahrzeugführer, der überholen will, vorsichtig auszuschwenken und darf nachfolgende Fahrzeuge nicht behindern. Er darf nicht überholen, wenn sich vor dem voranfahrenden
- 21 - SK.2020.25 Fahrzeug Hindernisse befinden, wie Baustellen oder weitere Fahrzeuge (Art. 10 Abs. 1 VRV). Nach dem Überholen hat der Fahrzeugführer wieder einzubiegen, sobald für den überholten Strassenbenutzer keine Gefahr mehr besteht (Art. 10 Abs. 2 VRV). Beim Hintereinanderfahren hat der Fahrzeugführer einen ausrei- chenden Abstand zu wahren, sodass er auch bei überraschendem Bremsen des vorfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann (Art. 12 Abs. 1 VRV). In Anwendung von Art. 39 Abs. 1 SVG ist jede Richtungsänderung mit dem Rich- tungsanzeiger oder durch deutliche Handzeichen rechtzeitig bekannt zu geben. Dies gilt namentlich für das Einspuren, Wechseln des Fahrstreifens sowie Über- holen (Art. 39 Abs. 1 lit. a und b SVG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 VRV). Nicht zuletzt hat der Führer das Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1 SVG). 4.2.2 Nach Art. 90 Abs. 3 SVG macht sich strafbar, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen. Absatz 3 ist in jedem Fall erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um mindestens 60 km/h überschritten wird (Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind namentlich die Vorschriften über die Geschwindigkeit grundlegende Verkehrsregeln. Sie sind wesentlich für die Sicherheit des Strassenverkehrs (BGE 121 IV 230 E. 2c). Das nach Art. 90 Abs. 3 SVG geforderte Risiko muss sich auf einen Unfall mit Todesopfern oder Schwerverletzten beziehen und somit ein qualifiziertes Ausmass erreichen. Der Erfolgseintritt muss vergleichsweise naheliegen; gefordert ist ein «hohes» Risiko. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine höhere als die in Art. 90 Abs. 2 SVG geforderte «ernstliche» Gefahr handeln muss. Diese muss analog der Lebensgefährdung nach Art. 129 StGB unmittelbar, nicht jedoch unausweich- lich sein (Urteile des Bundesgerichts 6B_1349/2017 vom 2. Oktober 2018 E. 2.1; 6B_567/2017 vom 22. Mai 2018 E. 3.1 und 6B_148/2016 vom 29. November 2016 E. 1.3.2). Da bereits die erhöhte abstrakte Gefahr im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung voraussetzt (BGE 142 IV 93 E. 3.1 S. 96; 131 IV 133 E. 3.2 S. 136), ist für die Erfüllung von Abs. 3 die besonders naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung zu verlangen. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr kann in Anlehnung an Art. 90 Abs. 2 SVG nur genügen, wenn aufgrund besonderer Um- stände, wie Tageszeit, Verkehrsdichte, Sichtverhältnisse usw. der Eintritt einer konkreten Gefahr oder gar einer Verletzung besonders nahelag und es letztlich
- 22 - SK.2020.25 nur vom Zufall abhing, dass sich diese nicht verwirklicht hat (Urteile des Bundes- gerichts 6B_1349/2017 vom 2. Oktober 2018 E. 2.1 und 6B_567/2017 vom 22. Mai 2018 E. 3.1). Der subjektive Tatbestand des Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG erfordert Vorsatz be- züglich der Verletzung einer elementaren Verkehrsregel und der Risikoverwirkli- chung, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 142 IV 137 E. 3.3 S. 140). Ein Ge- fährdungsvorsatz oder der Vorsatz, einen bestimmten Erfolg herbeizuführen, ist nicht erforderlich (Urteile des Bundesgerichts 6B_636/2019 vom 12. August 2019 E. 1.1.2; 6B_1349/2017 vom 2. Oktober 2018 E. 2.1; je mit Hinweisen). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Tä- ter mit der Tatbestandsverwirklichung rechnet, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen hat, muss das Gericht auf Grund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsver- wirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tat- bestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirkli- chung in Kauf genommen. Da ein Fahrzeuglenker durch sein gewagtes Fahrver- halten meistens selbst zum Opfer zu werden droht, darf nicht leichthin angenom- men werden, er habe sich gegen das geschützte Rechtsgut entschieden und nicht im Sinne der bewussten Fahrlässigkeit auf einen guten Ausgang vertraut (BGE 130 IV 58 E. 9.1 S. 64 f. mit Hinweisen). Im Strassenverkehr kann daher nicht ohne Weiteres aus der hohen Wahrscheinlichkeit des Eintritts des tatbe- standsmässigen Erfolgs auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Eventu- alvorsatz in Bezug auf Verletzungs- und Todesfolgen ist im Strassenverkehr nur mit Zurückhaltung und in krassen Fällen anzunehmen, in denen sich die Ent- scheidung gegen das geschützte Rechtsgut aus dem gesamten Geschehen ergibt (BGE 133 IV 9 E. 4.4 S. 20; Urteile des Bundesgerichts 6B_1349/2017 vom 2. Oktober 2018 E. 2.1; 6B_567/2017 vom 22. Mai 2018 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als In- kaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis).
- 23 - SK.2020.25 4.2.3 Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ist erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Ver- kehrssicherheit ernstlich gefährdet. Es muss konkret eine ernstliche Gefahr her- vorgerufen oder abstrakt die Möglichkeit einer ernstlichen Gefahr geschaffen werden. Es genügt mithin eine erhöht abstrakte Gefährdung. Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt von der Situation ab, in welcher die Verkehrsregelverletzung begangen wird. We- sentliches Kriterium für die Annahme einer ernstlichen oder erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirk- lichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestandes, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar ei- ner Verletzung naheliegt (BGE 131 IV 133 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_520/2015 vom 24. November 2015 Eg. 1.3). Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichts- losigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vor- liegen. Die Annahme von Rücksichtslosigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ist allerdings restriktiv zu handhaben, weshalb nicht unbesehen von einer objek- tiv schweren auf eine subjektiv schwere Verkehrsregelverletzung geschlossen werden darf. Nicht jede Unaufmerksamkeit, die wegen der Schwere des Erfolgs objektiv als gravierende Verletzung der Vorsichtspflicht zu betrachten ist, wiegt auch subjektiv schwer (BGE 142 IV 93 E. 3.1 m.w.H.). 4.2.4 Der Gefährdung des Lebens macht sich schuldig, wer einen Menschen in skru- pelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt (Art. 129 StGB). In objektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand den Eintritt einer konkreten unmit- telbaren Lebensgefahr. Sie liegt vor, wenn sich aus dem Verhalten des Täters nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt (BGE 133 IV 1 E. 5.1). Dies setzt nicht voraus, dass die Wahrscheinlichkeit des Todes grösser sein muss als jene seines Aus- bleibens. Die Gefahr muss unmittelbar, nicht aber unausweichlich erscheinen. Nach der Rechtsprechung ist in der Regel bereits von einer unmittelbaren Le- bensgefahr auszugehen, wenn der Täter das Opfer stranguliert, ohne ihm ernst- hafte Verletzungen beizufügen und ohne, dass das Opfer ohnmächtig wird (BGE 124 IV 53 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_54/2013 vom 23. August 2013 E. 3.1 mit Hinweis).
- 24 - SK.2020.25 Der subjektive Tatbestand verlangt bezüglich der unmittelbaren Lebensgefahr direkten Vorsatz; Eventualvorsatz genügt nicht (BGE 133 IV 1 E. 5.1). Bei siche- rem Wissen um den Eintritt der tödlichen Verletzung liegt Tötungsvorsatz vor, so dass die Art. 111 ff. StGB eingreifen (zur echten Konkurrenz von Art. 129 StGB und Art. 117 StGB vgl. BGE 136 IV 76 E. 2.7). Eine Verurteilung wegen Art. 129 StGB fällt daher nur in Betracht, wenn der Täter trotz der erkannten Lebensgefahr handelt, aber darauf vertraut, die Gefahr werde sich nicht realisieren (BGE 136 IV 76 E. 2.4). Weiter erfordert der Tatbestand skrupelloses Handeln. Skrupellos ist ein in schwerem Grade vorwerfbares, ein rücksichts- oder hemmungsloses Verhalten (BGE 133 IV 1 E. 5.1). Je grösser die vom Täter geschaffene Gefahr ist und je weniger seine Beweggründe zu billigen sind, desto eher ist die Skru- pellosigkeit zu bejahen. Diese liegt stets vor, wenn die Lebensgefahr aus nichti- gem Grund geschaffen wird oder deutlich unverhältnismässig erscheint, so dass sie von einer tiefen Geringschätzung des Lebens zeugt (Urteil des Bundesge- richts 6B_698/2017 vom 13. Oktober 2017 E. 4.2 mit Hinweisen). 4.2.5 Nach Art. 123 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer einen Menschen vorsätzlich in anderer Weise (als der in Art. 122 StGB [schwere Körperverletzung] genann- ten) schädigt, sofern ein gültiger Strafantrag (Art. 30 StGB) vorliegt. Art. 123 Ziff. 1 StGB erfasst alle Körperverletzungen, welche noch nicht als schwer im Sinne von Art. 122 StGB, aber auch nicht mehr als blosse Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB zu werten sind. Eine Körperverletzung ist eine nicht mehr bloss harmlose Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder des ge- sundheitlichen Wohlbefindens. Eine solche Beeinträchtigung liegt u.a. vor, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt worden sind, die mindestens eine gewisse Behandlung oder Heilungszeit erfordern (ROTH/BERKE- MEIER, Basler Kommentar, 4. Aufl., 2019, Art. 123 StGB N. 3 f.). Gemäss Art. 123 Ziff. 2 StGB wird die Tat von Amtes wegen verfolgt, wenn der Täter einen gefährlichen Gegenstand verwendet. Hierunter fallen namentlich Gift oder Waffen. Auch andere Gegenstände können jedoch als gefährlich gelten, und zwar gemäss h.L. immer dann, wenn sie so verwendet werden, dass ein hohes Risiko der Tötung oder schweren Körperverletzung entsteht (TRECH- SEL/FINGERHUTH, Praxiskommentar StGB, 3. Aufl., 2017, Art. 123 StGB N. 8). Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz; Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Oftmals kann vom Vorgehen auf den Vorsatz bzw. Eventualvor- satz geschlossen werden (ROTH/BERKEMEIER, a.a.O., Art. 123 StGB N. 35). 4.2.6 Nach Art. 144 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Sache, an der ein frem- des Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zer- stört, unbrauchbar macht, sofern ein gültiger Strafantrag (Art. 30 StGB) vorliegt.
- 25 - SK.2020.25 Eine Beschädigung setzt voraus, dass in die physische Substanz der Sache ein- gegriffen bzw. eine mehr als nur belanglose Mangelhaftigkeit herbeigeführt wird, wobei die Beeinträchtigung ihrer Ansehnlichkeit genügt (BGE 115 IV 26 E. 2b). Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt (zum Ganzen Art. 144 Abs. 3 StGB). Nur die vorsätzliche Begehung ist strafbar; Eventualvorsatz genügt (WEISSEN- BERGER, a.a.O., Art. 144 StGB N. 81). 4.3 Anlässlich seiner Hafteinvernahme bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl am 7. Juni 2019 bestätigte der Beschuldigte, am 4. Juni 2019 gegen 12.44 Uhr das Fahrzeug Toyota mit Kennzeichen 1 auf der Autobahn A3 in Richtung Zürich ge- lenkt zu haben. Er bestätigte weiter, dabei auf Höhe Freienbach, Kilometer 131.200, zwischen dem Fahrzeug der Geschädigten H. (BMW X 5; Kennzeichen 3), die auf der Überholspur einen Lastwagen überholte und – somit auf keiner Spur – zwischen dem Lastwagen und der Geschädigten durchgefahren zu sein. Sodann bestätigte er, hierbei mit seinem Fahrzeug das Fahrzeug der Geschä- digten seitlich gestreift zu haben und dass es an beiden Fahrzeugen zu Sach- schaden in unbekannter Höhe kam. Zudem bestätigte er, daraufhin seine Ge- schwindigkeit massiv auf circa 150 km/h erhöht zu haben, sodass ihm die Ge- schädigte mit seinem Fahrzeug nicht mehr folgen konnte und letztlich das Fahr- zeug unvermittelt abrupt in die Ausfahrt Raststätte Fuchsberg gelenkt zu haben (zum Ganzen BA pag. 06-01-0009 f.). 4.3.1 Anlässlich derselben Einvernahme wurde dem Beschuldigten weiter folgender Vorhalt gemacht: «04.06.2019, ca. 12.52 Uhr: Auf der Autobahn A3 in Richtung Zürich, Höhe Wädenswil, Kilometer 121.550 lenkte der Beschuldigte das Fahr- zeug Toyota mit den Kennzeichen 1 zwischen dem Fahrzeug Ferrari (Kennzei- chen 4) und einem nicht weiter bekannten Fahrzeug hindurch, wobei der Ge- schädigte I. sein Fahrzeug auf dem rechten Fahrstreifen, der unbekannte Lenker sein Fahrzeug auf der Überholspur lenkte und der Beschuldigte, mithin auf keiner Spur, zwischen den beiden Fahrzeugen durchfuhr, wobei am Fahrzeug des Ge- schädigten I. Sachschaden in unbekannter Höhe entstand (Beschädigung linker Seitenspiegel). In der Folge spurte der Beschuldigte vor dem Fahrzeug des Ge- schädigten ein, fuhr mit massiv überhöhter Geschwindigkeit weiter, fuhr zwi- schen ca. 3 Fahrzeugen «Slalom», wobei er gleichzeitig den linken Arm aus dem Fenster hielt und das «Victory» Zeichen machte.» Hierauf gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe das «Victory»-Zeichen gemacht, da er das Gefühl gehabt habe, die anderen Leute seien «gegen ihn» gefahren (zum Ganzen BA pag. 01- 06-0010).
- 26 - SK.2020.25 Weiter wurde dem Beschuldigten folgender Vorhalt gemacht: «04.06.2019, ca. 12.55 Uhr: Auf der Autobahn A3 in Richtung Zürich. Höhe Kilchberg, Kilometer 108.900 fuhr der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug Toyota, Kennzeichen 1 ins Heck des Fahrzeuges Fiat, Kontrollschild Belgien Kennzeichen 9, gelenkt von C., welche ihr Fahrzeug mit ca. 85 km/h lenkte, und dieses aufgrund der Kollision mit Mühe in der Spur halten konnte, sie schliesslich in den Sandstreifen fuhr, der Beschuldigte sein Fahrzeug ebenfalls in den Sandstreifen lenkte, aus dem Fahr- zeug stieg, die Beifahrertüre des Fahrzeuges Fiat öffnete und der Beifahrerin C. an das rechte Knie fasste [und] ihr etwas nicht weiter bekannte[s] […] sagte, wo- bei mindestens einmal das Wort Allah vorkam, die Geschädigte leicht verletzt wurde und zur Kontrolle ins Spital gebracht wurde». Hierauf sagte der Beschul- digte, er habe sie gefragt, ob es ihr gut gehe, danach sei er zu Boden gegangen und habe gesagt «Allah, Gott sei Dank». Sie sei vor ihn und er hinter ihr herge- fahren und als sie gebremst habe, habe er sie «gestossen». Auf den Vorwurf hin, vorgängig weitergefahren zu sein und mit dem Fahrzeug BMW (Kennzeichen 10) von N. auf nicht bekannte Art und Weise kollidiert zu sein, sodass am BMW der linke Hinterreifen geplatzt sei und die Geschädigte das Fahrzeug gerade noch auf den Pannenstreifen habe lenken können, antwortete der Beschuldigte wie folgt: «Ich glaube, das stimmt nicht. Ich glaube nicht, dass ein Hinterreifen platzte.». Mit dem Vorfall mit dem Ferrari (I., Kennzeichen 4) habe er zudem nichts zu tun. Bezüglich seiner Geschwindigkeit gab der Beschuldigte zu Proto- koll: «Manchmal 65 bis 70, manchmal 120. Manchmal 160 km/h. Ich hatte zwei Personen in meinem Kopf, eine magnetische Person und die andere» (zum Gan- zen BA pag. 06-01-0011). Anlässlich seiner Einvernahme vom 8. Juni 2019 vor dem Zwangsmassnahmen- gericht des Bezirks Zürich bestätigte der Beschuldigte sein Geständnis in Bezug auf die «Slalomfahrten» sowie Geschwindigkeiten von bis zu 150 km/h (BA pag. 06-01-0034). In weiteren Einvernahmen machte der Beschuldigte keine weiteren Aussagen zur Irrfahrt und dem Unfallhergang. 4.3.2 Anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme am 4. Juni 2019 als Auskunftsperson gab H. zum Vorfall am 4. Juni 2019 Folgendes zu Protokoll: «Ich fuhr mit meinem Personenwagen von Lachen in Richtung Zürich, hierzu benutzte ich die Auto- bahn A3. Zum Zeitpunkt des Geschehnisses fuhr ich mit zirka 120 km/h auf dem Überholstreifen. Ich war gerade dabei einen Lastwagen zu überholen. Dies war etwa im Bereich der Ausfahrt Schindellegi und der Autobahnraststätte Fuchs- berg. Mein Personenwagen war etwa auf Höhe des hinteren Drittels des Lastwa- gens, als es rechts plötzlich einen Knall gab. Ich erschrak sehr stark und sah, dass ein anderer Personenwagen mich von rechts, zwischen dem Lastwagen
- 27 - SK.2020.25 und meinem Personenwagen, überholte. Dabei kollidierte er seitlich in mein Fahr- zeug, bzw. streifte dieses. Ich versuchte darauf dem anderen Personenwagen zu folgen. Dieser beschleunigte aber so massiv, dass ich mit meinem Fahrzeug die- sem nicht folgen konnte. Überraschend und völlig unvermittelt fuhr er dann bei der Raststätte Fuchsberg in deren Ausfahrt. Aufgrund dieses Manövers konnte ich ihm nicht mehr folgen und musste weiterfahren in Richtung Zürich. In Wolle- rau verliess ich dann die Autobahn und informierte die Polizei über den Vorfall». Weiter sagte sie aus, dass das Fahrzeug Bündner Nummernschilder gehabt habe und «minivanartig» ausgesehen habe. Seine Geschwindigkeit schätzte die Auskunftsperson mit ca. 150-160 km/h ein. Es habe ein reges Verkehrsaufkom- men geherrscht. Die Überholmanöver des Beschuldigten beschrieb sie als « ge- meingefährlich, rücksichtslos, definitiv grob fahrlässig, unverständlich. Es war einfach nicht normal und ich hatte nie mit einem solchen Manöver gerechnet» (zum Ganzen BA pag. 12-01-0002 ff.). 4.3.3 Anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme als Auskunftsperson am 4. Juni 2019 äusserte sich F. wie folgt: «Ich wollte auf der A3 von Chur herkommend in Richtung Zürich fahren. Kurz vor dem Anschluss Schindellegi wurde ich von ei- nem […] Toyota mit massiv übersetzter Geschwindigkeit auf dem Überholstreifen überholt. Ich konnte dann beobachten, wie dieses Fahrzeug auf einen Lastwagen auf dem Normalstreifen und einem schwarzen BMW auf dem Überholstreifen aufschloss. Plötzlich fuhr der […] Toyota zwischen den erwähnten Fahrzeugen hindurch. Dabei kam es zur Kollision mit dem schwarzen BMW auf dem Überhol- streifen. Ob es zur Kollision mit dem Lastwagen kam, kann ich nicht sagen. Der Toyota fuhr in der Folge mit überhöhter Geschwindigkeit weiter. Kurz vor dem Rastplatz Fuchsberg fuhr er relativ zackig in die Ausfahrt des Rastplatzes. Der schwarze BMW konnte die Ausfahrt nicht mehr ausfahren. Ich folgte dem […] Toyota auf den Rastplatz. Der Lenker des Toyotas parkierte seinen Wagen direkt vor dem Eingang des Mc Donalds. Ich parkierte meinen Wagen direkt hinter mir. Dann stieg der Lenker aus. Er sah speziell aus. Er trug Kopfhörer, oder irgend so etwas. In der Folge kam er zu meinem Fahrzeug. Ich konnte mich durch die ge- öffnete Beifahrerscheibe mit dem Mann unterhalten. Er kam zum Fenster und sprach etwas von Allah oder so. In der Folge reichte mir der Mann die Hand. Dann fragte er mich, ob ich Muslim sei. Ich verneinte. In der Folge sagte er mir, dass man alle auslöschen müsse. Wie die genauen Worte waren, weiss ich nicht mehr. In der Folge lief der Mann von mir weg. Ich hatte ein mulmiges Gefühl und ging nach vorne zur Tankstelle. Dort ging ich auf die Toilette. Dies, weil ich mich vor dem Mann wie schützen wollte. Anschliessend sah ich den Wagen nicht mehr. Ich habe dann die 117 gewählt.» Weiter sagte die Auskunftsperson aus, dass es sich um einen […] Toyota […] mit Bündner Nummernschild gehandelt habe. Die Geschwindigkeit des Toyota schätzte sie mit ca. 150-160 km/h ein (zum Ganzen BA pag. 12-02-0002 f.).
- 28 - SK.2020.25 Zum weiteren Hergang sagte die Auskunftsperson aus: «[Das Fahrzeug] hat mich links überholt. Es fuhr dann auf dem Überholstreifen weiter bis es zu einem schwarzen Geländewagen, ein BMW X 5, aufgeschlossen hat. Es fuhr diesem sehr nahe auf. Der Geländewagen war gerade daran, einen Lastwagen zu über- holen. Es fuhr eher etwas links auf dem Überholstreifen. Für mich sah es so aus, als würde das Fahrzeug den BMW bedrängen. Er fuhr dann auf den Normalstrei- fen und hat den schwarzen Geländewagen rechts überholt. Der Geländewagen war leicht schräg nach hinten versetzt zu dem Lastwagen, welchen er überholte. Das Verursacherfahrzeug hat sich dann zwischen dem Geländewagen und dem Lastwagen hindurchgedrückt. Es hat dort viel zu wenig Platz, da der Geländewa- gen dann fast auf gleicher Höhe war wie der Lastwagen. Das Verursacherfahr- zeug ist dann mit dem schwarzen Geländewagen kollidiert. Der Toyota ist dann weitergefahren. Der BMW hat dann den Lastwagen überholt. Ich habe dann den Lastwagen auch überholt. Der Toyota ist dann abrupt in die Ausfahrt des Rast- platzes Fuchsberg gefahren. Der BMW merkte, dass er nicht mehr ausfahren kann und ist weitergefahren. Dieser hat dann glaub ich versucht, nach dem Rast- platz auf den Pannenstreifen zu fahren. Ich habe die Ausfahrt genommen und habe nach dem Toyota [A]usschau gehalten. Ich habe diesen auf dem Parkplatz nicht gesehen. Ich wollte dann weiterfahren zu dem schwarzen Geländewagen um zu schauen, ob es diesem etwas gemacht hatte. Ich habe dann aber den Toyota im Halteverbot beim Spielplatz des McDonald gesehen. Ich bin dann hin- ter den Toyota gefahren und habe angehalten. Ich habe gesehen, dass der Len- ker aussteigt. Er hatte Kopfhörer an. Er [ist] dann im meine Richtung gelaufen und vor meinem Fahrzeug hat er auf die Beifahrerseite gewechselt. Ich habe ihm dann ein Zeichen gegeben. Ich habe zu erkennen gegeben, dass er zu mir kom- men soll. Er ist dann auf der Beifahrerseite an mein Fahrzeug herangetreten und hat dann irgendetwas gesagt. Er hat da die Kopfhörer schon abgezogen gehabt. Ich hatte dann die Scheibe schon heruntergelassen. Ich habe ihn dann auf Eng- lisch gefragt, ob alles in Ordnung sei und ob er gemerkt habe, was passiert sei» (BA pag. 12-02-0003 f.). Anlässlich seiner delegierten Einvernahme als Auskunftsperson vom 28. August 2019 bestätigte F. diese Aussagen im Wesentlichen (vgl. BA pag. 12-02-0012 ff.). 4.3.4 Anlässlich ihrer delegierten Einvernahme als Auskunftsperson vom 7. August 2019 bestätigte AA., ihrem Ehemann (Beschuldigter) den Autoschlüssel des Un- fallfahrzeugs Toyota […] (Kennzeichen 1) anlässlich seines Klinikaustritts am 4. Juni 2019 übergeben zu haben (BA pag. 12-03-0003).
- 29 - SK.2020.25 4.3.5 Anlässlich ihrer delegierten Einvernahme als Auskunftsperson vom 29. August 2019 bestätigte P., dass das Unfallfahrzeug Toyota […] (Kennzeichen 1) auf ih- ren Namen eingelöst sei (BA pag. 12-04-0005). 4.3.6 Anlässlich seiner delegierten Einvernahme als Auskunftsperson vom 10. Sep- tember 2019 gab I. zum Vorfall am 4. Juni 2019 Folgendes zu Protokoll: «Also ich war am Einspuren im Bereich der Autobahnausfahrt Wädenswil. Der Verkehr war ziemlich dicht, das weiss ich noch. Eigentlich war ich schon konzentriert zum Verlassen der Autobahn, als es einen richtig lauten Knall gab, wobei ich sah, wie der Rückspiegel des «Toyotas» durch die Luft flog. Dann erschrak ich kurz, was ist passiert. Ich dachte das Auto hielt an, aber das war nicht der Fall. Ich hupte noch kurz, aber nichts passierte. Ich konnte das Kontrollschild nicht ablesen und dachte deshalb, dass ich dem kurz nachfahren müsse. Aufgrund des Fahrstiles mit rechtsüberholen, in der Mitte fahren und so, verlor ich den Sichtkontakt. Da- rauf rief ich die Polizei an, ich ging davon aus, dass der Fahrer das bemerkt habe und rechts anhalte. Als dies nicht der Fall war, rief ich wie gesagt die Polizei an. Als ich mit der Polizeinotrufzentrale sprach, fragte man mich, ob ich das Kontroll- schild ablesen konnte und sagte mir auch, dass ich bereits der fünfte oder sechste Anrufer sei und man über die Story bereits Bescheid wisse. Dann hat mich der Herr von der Notrufzentrale [gebeten] dranzubleiben, falls etwas pas- sieren würde. Im Bereich kurz vor der Ausfahrt Horgen konnte ich dann das Fahr- zeug wieder kurz sehen. Dann eigentlich nicht mehr. Bei der Ausfahrt Adliswil habe ich das Tempo kurz reduziert und geschaut, ob das Fahrzeug dort sichtbar sei, was aber nicht der Fall war. Bei der Ausfahrt Thalwil stellte ich dann fest, dass der Unfall bereits passiert war. Als ich dann bei der Unfallstelle ankam, kümmerten sich bereits zwei Herren um den Mann, worauf ich zur Frau im weis- sen BMW ging. Bei der Anfahrt zur Unfallstelle war ich noch in telefonischem Kontakt mit der Polizei, wobei man mir sagte, ich solle aussteigen und die Situa- tion überprüfen. Ich war ja wahrscheinlich nicht der einzige, welcher in diesem Fall mit der Polizei in Kontakt stand. Noch zu erwähnen wäre, dass ich bei der Anfahrt zur Unfallstelle kurz in der Mitte der beiden Fahrbahnen das Tempo re- duzierte, um möglichst einen kleinen Rückstau zu bilden, damit nicht alle zu schnell zur Unfallstelle auffahren. Wie gesagt, haben sich zwei Herren um den Mann gekümmert und ihm etwas Wasser gegeben, weil er vermutlich auch unter Schock stand. Um welche zwei Herren es sich dabei gehandelt hat, kann ich jetzt auch nicht mehr sagen. Mit der Zeit haben sich dann Autos angehäuft, welche auch beschädigt wurden und in den Fall verwickelt waren. Darauf erschien dann die Polizei und kümmerte sich um die Unfallaufnahme mit Spurensicherung, Kurzbefragungen, usw. Als das dann abgeschlossen war, konnte ich weiterfah- ren». Sein eigenes Fahrzeug sei auf der linken Seite beschädigt worden, «also der Spiegel und Spiegelschale». Zudem sei an der linken Fahrerseite die Türe
- 30 - SK.2020.25 durch leichte Schrammen beschädigt worden (zum Ganzen BA pag. 12-05-0003 f.). 4.3.7 Anlässlich ihrer delegierten Zeugeneinvernahme vom 10. September 2019 gab N. zum Vorfall am 4. Juni 2019 Folgendes zu Protokoll: Sie sei auf der rechten Spur gefahren und habe plötzlich von hinten einen Schlag gespürt. Dann habe sie einen lauten Knall gehört und versucht zu reagieren, indem sie das Lenkrad drei- oder viermal nach links oder rechts herumgerissen habe. In diesem Moment sei der Hinterreifen geplatzt und das Auto am Rand der Autobahn zum Stehen gekommen. Anschliessend habe sie gesehen, wie der Beschuldigte ausgestie- gen sei, sich zu Boden geworfen habe und angefangen habe zu beten. Weiter beschreibt die Zeugin die Szene nach dem Unfall sowie ihre Einlieferung ins Trie- mli-Spital. Zu ihrem Gesundheitszustand führte sie aus, dass sie nach dem Unfall einen starren Nacken gehabt habe und sich kaum habe bewegen können. Sie sei deshalb für eine Woche voll und anschliessend zu 80% arbeitsunfähig gewe- sen. Zum Zeitpunkt der Einvernahme sei sie immer noch einmal pro Woche in die Physiotherapie gegangen. Sie könne sich sportlich nicht mehr so betätigen wie früher. Sie sei Tennislehrerin und den Aufschlag beispielsweise könne sie zum Zeitpunkt der Einvernahme noch immer nicht machen. Auch habe sie Schmerzen im Hals- / Nackenbereich. Das schwierigste sei jedoch das Einschla- fen. Das Verhalten des Beschuldigten qualifizierte die Zeugin insgesamt als «nicht normal» (zum Ganzen BA pag. 12-06-0003). 4.3.8 Anlässlich seiner delegierten Zeugeneinvernahme vom 4. November 2019 gab BB. zum Vorfall am 4. Juni 2019 folgendes zu Protokoll: «Eben, das war ja da- mals, als dieser Unfall war. Ich war damals auf der Autobahn von Horgen Rich- tung Zürich unterwegs. Mir ist damals ein weisser Ferrari aufgefallen, welcher einen […] Toyota […] verfolgte. Die Fahrzeuge habe ich dann jedoch nicht mehr gesehen, sondern erst am Unfallort wieder. Als ich den Unfallort nach der Bau- stelle sah, habe ich gedacht, dass ich helfe, weil ich in der Wiese eine Person liegen sah und sich die Unfallfahrzeuge teilweise noch auf der Fahrbahn befan- den. Ich parkierte mein Fahrzeug und stellte eine Leitbacke vor die Unfallfahr- zeuge, damit sich nicht noch eine Folgekollision ereignet. Dann habe ich diese Person auf der Wiese liegen sehen, das ist eben der Beschuldigte. Weil sonst niemand dort war, habe ich mich um diese Person gekümmert — es war ein heisser Tag — weshalb ich ihm die Stirn mit einem nassen Lappen abtupfte. Er hatte Kaltschweiss auf der Stirn und stand vermutlich unter Schock. Er zitterte auch. Ich zog ihn danach das Wiesenbord hoch. Dann wartete ich dort, bis die Polizei kam.» (BA pag. 12-08-0003). 4.3.9 Anlässlich seiner delegierten Zeugeneinvernahme vom 5. November 2019 gab J. zum Vorfall am 4. Juni 2019 Folgendes zu Protokoll: «Also ich war auf dem
- 31 - SK.2020.25 Heimweg von Bäch/Wollerau nach Solothurn, zu mir nach Hause. Die Zeit kann ich nicht mehr genau sagen. Es war nach dem Mittag. Ich fuhr normal auf der Autobahn mit 120 km/h. Es fährt nur 120 km/h weil es ‘abgeriegelt’ ist. Ich wollte den Lastwagen überholen, habe links in den Spiegel geschaut und ziemlich weit hinten ein Fahrzeug festgestellt. Dann habe ich geblinkt und bin links rausgefah- ren. Ich habe dann gemerkt, dass irgendwie das Auto schnell daherkommt und ich konnte nicht weiter beschleunigen, da mein Auto nur 120 km/h fährt. Der Last- wagenfahrer hat vermutlich bemerkt, dass das andere Auto zu schnell kommt und hat vermutlich deshalb abgebremst oder ist ab dem Gas. Dann bin ich wieder rechts eingebogen und das andere Fahrzeug ist ziemlich schnell an mir vorbei- gefahren. Ich habe dann mit der Lichthupe geblinkt, im Sinne [von] ‘was soll das’. Der Lenker des anderen Fahrzeuges hat dann die linke Hand aus dem Fenster gestreckt und irgendetwas gemacht. Ich habe nicht genau gesehen was, aber die Hand war draussen. Danach sind wir in eine Baustelle reingefahren. Rechts waren Betonelemente und links eine Leitplanke. In der Baustelle fuhr er irgend- wie Slalom und hat dabei einen Lieferwagen überholt. Wie ich mich erinnern kann, fuhr der Lieferwagen auf der rechten Spur. Danach sah ich nichts mehr, hörte aber, dass etwas passiert war und bremste sofort ab». Abschliessend gab der Zeuge zu Protokoll, es habe sich seiner Meinung nach nicht um einen «nor- malen» Verkehrsunfall gehandelt. Der Beschuldigte sei zu schnell gefahren. Zu- dem sei der Verkehr dicht gewesen. Dank des Lastwagens sei nicht «mehr pas- siert» (zum Ganzen BA pag. 12-09-0003 ff.). 4.3.10 Anlässlich seiner delegierten Zeugeneinvernahme vom 5. November 2019 gab K. zum Vorfall am 4. Juni 2019 Folgendes zu Protokoll: Er sei in seinem Skoda Fabia auf der Autobahn Richtung Zürich unterwegs gewesen. Auf seiner Fahr- richtung habe die Autobahn zwei Spuren aufgewiesen. Als er in Horgen vorbei- gefahren sei und dabei gewesen sei, auf der Überholspur ein anderes Fahrzeug zu überholen, sei der Beschuldigte zwischen seinem und dem anderen Fahrzeug mit hoher Geschwindigkeit durchgefahren. Er habe dann noch die Hand rausge- streckt und das «Peace»-Zeichen gemacht. Durch das Überholmanöver des Be- schuldigten sei «so ein Druck» entstanden, was er am Schütteln seines Wagens gemerkt habe (BA pag. 12-10-0003). 4.3.11 Anlässlich seiner delegierten Zeugeneinvernahme vom 5. November 2019 gab G. zum Vorfall am 4. Juni 2019 Folgendes zu Protokoll: Er sei in seinem schwar- zen VW Touran in Richtung Dietikon/ZH unterwegs gewesen. Er könne sich zwar nicht mehr genau erinnern, auf welcher Höhe es gewesen sei, aber er sei mit ca. 120 km/h unterwegs gewesen. Vor ihm habe sich ein Auto befunden, er sei auf der Überholspur unterwegs gewesen. Auf dem rechten Fahrstreifen sei ein Last- wagen gefahren. Dann sei ein Auto von rechts gekommen und habe ihn überholt.
- 32 - SK.2020.25 Er habe noch gesehen, wie das Auto den Seitenspiegel eines Lastwagens tou- chiert habe, danach habe er nichts mehr gesehen, da das Auto sehr schnell un- terwegs gewesen sei (ca. 160 bis 170 km/h). Bei dem Auto habe es sich um ein kleines helles Auto mit Bündner Kennzeichen gehandelt (zum Ganzen: BA pag. 12-11-0003). 4.3.12 Anlässlich ihrer delegierten Zeugeneinvernahme vom 19. Dezember 2019 gab L. zum Vorfall am 4. Juni 2019 Folgendes zu Protokoll: Sie sei in ihrem schwarzen Volvo V70 ca. auf der Höhe Kilchberg mit etwa 105 km/h unterwegs gewesen. Ein etwas höheres, evtl. goldfarbenes Fahrzeug mit Bündner Nummer sei erheb- lich schneller unterwegs gewesen und habe sie rechts überholt. Sie habe zuerst gedacht, dass es sie touchiert hätte, da es so nah gewesen sei. Das Ganze sei in Sekundenbruchteilen passiert und ihr Fahrzeug habe geschaukelt. Dasselbe Manöver (Rechtsüberholen) habe das überholende Fahrzeug mit dem weissen Auto vor ihr gemacht (zum Ganzen: BA-pag. 12-16-0003). 4.3.13 Anlässlich ihrer delegierten Zeugeneinvernahme vom 15. Januar 2020 gab M. zum Vorfall am 4. Juni 2019 Folgendes zu Protokoll: Sie sei auf der A3 in Rich- tung Zürich unterwegs gewesen. Sie sei in einen Baustellenbereich gekommen, wo die Geschwindigkeit zuerst auf 100 und dann auf 80 km/h begrenzt gewesen sei. Das sei kurz vor der Ausfahrt Wollishofen gewesen. Auf beiden Fahrstreifen sei ein «sich gut fortbewegender Verkehr» gewesen. Da sei eigentlich niemand mehr zu schnell gefahren. Im Rückspiegel habe sie sehen können, dass ein Wa- gen in «unglaubliche[m] Tempo» herangeschossen gekommen sei, sodass alle Autos auf dem linken Fahrstreifen schnell versuchten hätten, auf den rechten Fahrstreifen zu wechseln. Auch ihr sei es gelungen auf die rechte Spur zu wech- seln als ihr ein «ungebremstes Geschoss, ein blauer Wagen mit Bündner Num- mern» an ihr vorbeigefahren sei. Der blaue Wagen habe mehrere andere «im Zickzack» überholt. Danach seien Autoteile durch die Luft geflogen, und sie habe gesehen, dass es einen Unfall mit dem blauen Wagen gegeben habe (zum Gan- zen BA pag. 12-17-0003). 4.3.14 Anlässlich seiner delegierten, rechtshilfeweisen Zeugeneinvernahme durch die belgischen Behörden am 10. Februar 2020, gab C. bezüglich des Unfallhergangs und der Fahrweise des Beschuldigten Folgendes zu Protokoll: «Ich, C., war der Lenker des Mietautos, die Marke wissen wir nicht mehr, und fuhr mit meiner Ehe- frau B. in der Tat auf der Autobahn Richtung Zürich. Irgendwann, als ich auf dem Mittelstreifen fuhr, und rechts neben mir noch ein Auto fuhr, kam ein dunkler Toyota-Wagen in achtlosem Zickzackkurs zwischen uns gefahren, und touchierte dabei die rechte Seite des Autos. Ich wusste nicht, was Ios war... Ich dachte, wir hätten einen Platten. Ich habe dann angehalten, da verschiedene Autos anhiel-
- 33 - SK.2020.25 ten. Als wir stillstanden, wurde die Mitfahrertüre auf der Seite meiner Frau aufge- rissen. Ein Mann stand da, war lauthals am Rufen und lehnte mit seinem Körper über meine Frau hinweg in den Wagen hinein. Er rief: ‘Alles gehört Allah, Allah ist gross...’» (BA pag. 18-02-0040 f.). B. fügte hinzu: «Ich war sehr erschrocken durch ihn... Er wollte mich irgendwann anfassen, und ich habe laut und deutlich gerufen, dass er mich nicht anfassen dürfe. Wir, ich und mein Mann, blieben im Wagen sitzen, bis die Polizei und Am- bulanz da waren. […] Ich war und bin immer noch in einem Schock wegen dieses Ereignisses.» (BA pag. 18-02-0041). Zur Unverwertbarkeit der Zeugenaussagen von C. und B. zulasten des Beschul- digten wird auf Ziff. 4.4.5 (unten) verwiesen. 4.3.15 In Bezug auf die Videoaufnahmen vor und im Altendorftunnel sowie im Blatt-Tun- nel stellt sich die Frage nach deren rechtmässiger Erhebung und somit deren Verwertbarkeit. Die Strassenverkehrskontrollverordnung vom 28. März 2007 (SKV; SR 741.013; Stand 1. Februar 2019) bildet die gesetzliche Grundlage für die Erstellung und Speicherung von Videoaufzeichnungen im Rahmen der Ver- kehrskontrollen namentlich auf Autobahnen. Das verkehrstechnische Gutachten vom 11. März 2020 (BA pag. 11-04-0014 ff) stützt sich bezüglich der mutmassli- chen Verkehrsregelverletzungen durch den Beschuldigten im und vor dem Alten- dorftunnel sowie im Blatt-Tunnel im Wesentlichen auf solche Videoaufzeichnun- gen. Art. 47 Abs. 3 SKV verbietet jedoch ausdrücklich die personenbezogene Datenbearbeitung, womit sich eine Prüfung unter dem Gesichtspunkt der an- wendbaren Datenschutzgesetzgebung erübrigt. Es handelt sich bei den Aufnah- men mithin um rechtswidrig erhobene Beweismittel. Solche dürften in Anwen- dung von Art. 141 Abs. 2 StPO lediglich zur Aufklärung einer schweren Straftat verwendet werden, worunter eine grobe Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG nicht zu subsumieren ist (BGE 137 I 218 E. 2.3.5.2; Urteile des Bun- desgerichts 6B_1188/2018 vom 26. September 2019 E. 4 sowie 6B_1282/2019 vom 13. November 2020 E. 7.3). Sind die Videoaufzeichnungen unverwertbar, so fallen auch die sich darauf stützenden Aussagen des verkehrstechnischen Gutachtens vom 11. März 2020 als Beweismittel ausser Betracht (Art. 141 Abs. 4 StPO). 4.3.16 Zu prüfen ist somit, ob der Beschuldigte durch seine mutmassliche Fahrweise vor bzw. im Altendorftunnel die unmittelbare Gefahr eines Unfalls mit Toten oder Schwerverletzten im Sinne von 90 Abs. 3 SVG schuf und damit in objektiver Hin- sicht ein Verbrechen und folglich eine schwere Straftat i.S.v. Art. 141 Abs. 2 StPO beging. Die Tatsache, dass er beim mutmasslichen Überholvorgang einen Last-
- 34 - SK.2020.25 wagen (vor dem Tunnel) bzw. einen anderen Personenwagen (im Tunnel) über- holt haben soll, reicht nicht aus um von einer solchen unmittelbaren Gefährdung auszugehen. Vielmehr liegt es in der Natur der Sache, dass andere Fahrzeuge bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung überholt werden. Der Tatsache, dass es sich um einen Tunnel mit eher schlechten Sichtverhältnissen handelt, wird bereits durch das tiefere Maximaltempo (100 km/h) Rechnung getragen. Der Be- schuldigte erreichte im Rahmen seiner mutmasslichen Fahrweise die in Art. 90 Abs. 4 lit. d SVG für die Anwendbarkeit von Art. 90 Abs. 3 SVG festgeschriebene Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 80 km/h jedoch nicht. Im Ergebnis erfüllte der Beschuldigte durch seine Fahrweise den objektiven Tatbestand der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung nicht. Somit liegt keine schwere Straftat i.S.v. Art. 141 Abs. 2 StGB vor und die Videoaufzeichnungen vor und im Altendorftunnel sowie die sich darauf stützenden gutachterlichen Aussagen sind unverwertbar. Im Ergebnis ist von einem regelkonformen Fahrverhalten des Be- schuldigten vor und innerhalb des Altendorftunnels auszugehen. Bezüglich seiner Fahrt im Blatt-Tunnel wird dem Beschuldigten lediglich ein Ver- gehen i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG und somit keine schwere Straftat vorgeworfen. Somit erübrigt sich eine Interessenabwägung nach Art. 141 Abs. 2 StPO und sowohl die Videoaufnahmen als auch die daraus gewonnenen gutachterlichen Erkenntnisse sind unverwertbar (Art. 141 Abs. 4 StPO). Folglich muss von einem regelkonformen Fahrverhalten des Beschuldigten im Blatt-Tunnel ausgegangen werden. 4.3.17 Der Unfallhergang und die Endlage des durch den Beschuldigten gelenkten Fahr- zeugs sind detailliert fotografisch und planerisch dokumentiert (BA pag. 10-01- 0001 ff.) sowie gutachterlich bewertet worden (BA pag. 11-04-0001 ff.). Explizit zur Fahrweise des Toyota […]-Fahrers befragt, äusserte sich der Gut- achter folgendermassen: «Der Toyota […] fuhr in den untersuchten Teilbereichen auf der Autobahn A3 in Fahrtrichtung Zürich mit einer höheren Geschwindigkeit als die übrigen Verkehrsteilnehmer. […] Die hohen Geschwindigkeitsunter- schiede zwischen dem Toyota […] und den anderen Fahrzeugen bargen kon- krete Gefahrensituationen. Die betroffenen Lenker und Lenkerinnen gaben an, überraschend eine Kollision wahrgenommen zu haben. Das Überraschungsmo- ment für die betroffenen Lenker und Lenkerinnen, gepaart mit unterschiedlich heftigen Anstössen, welche den betroffenen Fahrzeugen unterschiedlich starke Richtungsänderungen aufzwangen, bei der vierten Kollision wurde der BMW 118i in Richtung der Baustellenleitplanke gestossen und kollidierte mit dieser, riefen konkrete Gefahrensituationen hervor.» (BA pag. 11-04-0041).
- 35 - SK.2020.25 Folgendes ist dem Gutachten bezüglich der Kollisionen zu entnehmen: «Mit den vorhandenen Mikrospuren liess sich in einer Voruntersuchung bei der ersten Kol- lision zwischen dem BMW X 5 und dem Toyota […] ein Kontakt nicht nachweisen. Allerdings weist ein Fremdlackpartikel ab dem BMW X 5 und der Eigenlack des rechten Aussenspiegel-Gehäuses des Toyota […] visuell grosse Ähnlichkeit auf. Bei der zweiten Kollision bei Wädenswil lässt sich mit dem vorliegenden Spuren- material der Kontakt zwischen dem Ferrari FF und dem Toyota […] nicht nach- weisen. Bei den geschilderten Kollisionen bei Kilchberg lässt sich bei der mikro- skopischen Untersuchung ein Fremdmaterial-Lackpartikel des BMW 118i nicht vom Eigenmaterial-Lack des Toyota […] unterscheiden. Am Fiat Allis 500 wurden keine Mikrospuren gesichert. Deshalb lässt sich für die dritte Kollision keine Mik- rospurenuntersuchung vornehmen. » (BA pag. 11-04-36). Zu den Kollisionsfolgen äusserte sich der Gutachter wie folgt: «Aus unfallanaly- tischer Sicht sind die Ereignisse bzw. die Kollisionen plausibel erklärbar. Mangels objektiver Anknüpfungstatsachen können die verschiedenen Ereignisse nicht weiter eingegrenzt werden. Zusammenfassend sind die Kollisionen darauf zu- rückzuführen, dass der Toyota […] mit einer höheren Geschwindigkeit als die der übrigen Verkehrsteilnehmer auf der Autobahn fuhr und die begrenzten räumli- chen Gegebenheiten ein schadenfreies Überholen über die gesamte Fahrtstre- cke betrachtet unrealistisch erscheinen lässt (sic).» (BA pag. 11-04-0039). 4.4 Wie aufgezeigt (Ziff. 4.3.15) sind die Videoaufzeichnungen vor und im Alten- dorftunnel, auf die sich der Sachverständige im Rahmen des verkehrstechni- schen Gutachtens vom 11. März 2020 stützt (BA pag. 11-04-0014 ff.), nicht zu- lasten des Beschuldigten verwertbar. Somit ist von einer regelkonformen Fahr- weise des Beschuldigten vor und innerhalb des Altendorftunnels auszugehen. 4.4.1 Durch die Aussagen der Auskunftsperson F. (BA pag. 12-02-0002 f.) ist erstellt, dass der Beschuldigte gegen 12.44 Uhr in Freienbach SZ mit überhöhter Ge- schwindigkeit (150 km/h bei einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h) den Personenwagen BMW i3 mit Kennzeichen 2 des F., der mit ca. 120 km/h auf der Normalspur unterwegs war, auf der Überholspur überholte. Weiter ist durch Zeugenaussage erstellt, dass der Beschuldigte das Fahrzeug des G., welches mit ca. 120 km/h auf der Überholspur unterwegs war, mit einer Geschwindigkeit von 160 km/h rechts auf der Normalspur überholte (BA pag. 12- 11-0003). Durch die Aussagen der Auskunftsperson H. (BA pag. 12-01-0002 ff.) ist erstellt, dass der Beschuldigte ihren BMW X 5 (Kennzeichen 3), in welchem sie mit ca. 120 km/h auf der Überholspur dabei gewesen war, einen auf der Normalspur fahrenden Lastwagen zu überholen, rechts – d.h. auf der mittleren Linie zwischen
- 36 - SK.2020.25 BMW und Lastwagen hindurch – überholte. Dabei streifte er während des Über- holvorganges mit der linken Seite des Toyota die rechte Seite des X 5 (vom hin- teren bis zum vorderen Radkasten), sodass es einen Knall gab und beide Fahr- zeuge beschädigt wurden. Die Schäden sind fotografisch dokumentiert, womit auch die Streifkollision erstellt ist (BA pag. 11-04-0020 f.). 4.4.2 Weiter ist die durch den Beschuldigten verursachte Streifkollision des Toyota mit dem Ferrari FF (Kennzeichen 4) des I. auf Grund der glaubhaften Schilderung des Unfallhergangs durch den Geschädigten (BA pag. 12-05-0003) sowie der fotografischen Dokumentation (BA pag. 11-04-0022) hinreichend erstellt. Erstellt ist ebenfalls, dass der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt Fahrzeuge rechts und links überholend «Slalom» fuhr, teils einhändig – dies bestätigte er selbst anläss- lich seiner Einvernahme vor dem Zwangsmassnahmengericht (BA pag. 06-01- 0034). Die vorgängige Aussage des Beschuldigten anlässlich seiner Hafteinver- nahme, wonach er «nichts mit dem Ferrari zu tun» gehabt habe, ist als reine Schutzbehauptung zu werten (BA pag. 06-01-0011). Vielmehr ist die Urheber- schaft des Beschuldigten erstellt. So ist es angesichts der Akten und der Beweis- lage ausgeschlossen, dass ein anderes Fahrzeug mit dem Ferrari kollidiert sein könnte. Mit welcher Geschwindigkeit der Beschuldigte hierbei unterwegs war, kann nicht abschliessend festgestellt werden.
Wie aufgezeigt (Ziff. 4.3.15) sind die Videoaufzeichnungen im Blatt-Tunnel, auf die sich der Sachverständige im Rahmen des verkehrstechnischen Gutachtens vom 11. März 2020 stützt (BA pag. 11-04-0014 ff.) nicht zulasten des Beschul- digten verwertbar. Somit ist von einer regelkonformen Fahrweise des Beschul- digten im Blatt-Tunnel auszugehen. Durch Zeugenaussage (BA pag. 12-08-0003) ist jedoch erstellt, dass der Be- schuldigte gegen 12.53 Uhr zwischen Wädenswil und Horgen immer wieder ohne zu blinken die Spur wechselte und streckenweise auf der mittleren Leitlinie fuhr. Es ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte dabei an die geltenden Geschwindigkeitsbegrenzungen hielt. 4.4.3 Des Weiteren soll sich der Beschuldigte gegen 12.54 Uhr in Thalwil dem vor ihm mit ca. 120 km/h auf der Überholspur fahrenden Fiat Panda mit Kennzeichen 5 des J., der seinerseits dabei gewesen sei, auf der Überholspur einen Lastwagen zu überholen, mit massiv überhöhter Geschwindigkeit (mindestens 150 km/h bei einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h) angenähert haben, wodurch J. gezwungen gewesen sein soll, kurz vor dem Lastwagen wieder rechts einzuscheren. Dieser Anklagesachverhalt lässt sich anhand der diesbezüglich
- 37 - SK.2020.25 eher vagen Aussagen des Zeugen J. als einzigem Beweismittel (BA pag. 10-01- 0017 bzw. 12-09-0003) nicht beweisen. Durch Zeugenaussage erstellt ist jedoch, dass der Beschuldigte nach der Begeg- nung mit dem Fiat in Slalom-Manier rechts und links je ein Fahrzeug überholte (BA pag. 12-09-0003). Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die zu- lässige Höchstgeschwindigkeit dabei nicht überschritt. Sodann ist ebenfalls durch Zeugenaussage (BA pag. 12-10-0003) erstellt, dass der Beschuldigte den Personenwagen Skoda Fabia (Kennzeichen 6) des K., der seinerseits dabei war, ein auf der Normalspur fahrendes Fahrzeug zu überholen, rechts – d.h. auf der mittleren Leitlinie zwischen dem Skoda und dem anderen Fahrzeug hindurch – überholte, wodurch K. und das andere Fahrzeug gezwun- gen waren, auszuweichen, um einen Unfall zu vermeiden. So überholte der Be- schuldigte den Skoda so schnell und mit so geringem seitlichen Abstand, dass dieser durch den Luftdruck «durchgeschüttelt» wurde. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die zulässige Höchstgeschwindigkeit dabei nicht über- schritt. 4.4.4 Sodann ist durch Zeugenaussage (BA pag. 12-16-0003) erstellt, dass der Be- schuldigte gegen 12.54 Uhr in Kilchberg den Personenwagen Volvo V 70 (Kenn- zeichen 7) von L. rechts auf der Normalspur überholte. Hierbei fuhr er auf der Überholspur sehr nahe an den Volvo heran, wechselte die Spur unmittelbar vor ein anderes Fahrzeug, das seitlich hinter dem Volvo auf der Normalspur fuhr, überholte den Volvo mit einem sehr geringen seitlichen Abstand und wechselte anschliessend wieder unmittelbar vor den Volvo auf die Überholspur. Es ist auch hier davon auszugehen, dass der Beschuldigte die zulässige Höchstgeschwin- digkeit nicht überschritt. Bei Kilometer 109.300 soll sich der Beschuldigte mit «massiv überhöhter Ge- schwindigkeit» dem vor ihm mit ca. 80 km/h auf der Überholspur fahrenden BMW 225 (Kennzeichen 8) von M. angenähert haben, sodass diese gezwungen gewe- sen sei, sofort auf die Normalspur zu wechseln, um einen Unfall zu vermeiden. Unmittelbar nach dessen Wechsel auf die Normalspur soll er den BMW 225 mit massiv überhöhter Geschwindigkeit überholt haben. Nach dem Überholmanöver soll er seine Fahrt ungebremst fortgesetzt und mit massiv überhöhter Geschwin- digkeit mindestens zwei weitere auf der Überholspur fahrende Fahrzeuge rechts auf der Normalspur überholt haben. Aus den verfügbaren Beweismitteln geht nicht hervor, ob es sich bei diesem Anklagesachverhalt tatsächlich um eine selbstständige Tathandlung des Beschuldigten handelt, oder ob die Beobachtun- gen der Zeugin M. nicht dieselben Tatsachen beschreiben, die bereits von L. wahrgenommen worden waren. So schildern beide Zeuginnen einen ähnlichen
- 38 - SK.2020.25 Sachverhalt und beschreiben den Ort namentlich als «vor der Ausfahrt Wollish- ofen» (BA pag. 12-16-003 bzw. 12-07-0003). Zudem lagen die inkriminierten Handlungen zum Zeitpunkt der Zeugenaussage von M. bereits über 7 Monate zurück. Die durch die Zeugin M. beschriebenen Handlungen sind somit nicht er- stellt. 4.4.5 Weiter ist gutachterlich sowie durch Zeugenaussagen sowie den Aussagen des Beschuldigten selbst folgender Unfallhergang erstellt: Der Beschuldigte näherte sich gegen 12.55 Uhr, wohl auf dem Gebiet der Gemeinde Adliswil, dem vor ihm mit ca. 85 km/h auf der Überholspur fahrenden Fiat 500 mit belgischem Kennzei- chen 9 von C. und B. sowie dem auf der Normalspur fahrenden BMW 118i (Kenn- zeichen 10) von N. mit überhöhter Geschwindigkeit (110 km/h bei einer signali- sierten Tempolimite von 80 km/h) (BA pag. 11-04-0038). Beim Versuch, den Fiat rechts zu überholen, kollidierte die linke hintere Seite des Toyota mit der hinteren rechten Seite des Fiat, sodass der Fiat beschädigt, nach vorne geworfen und nur mit Mühe in der Spur gehalten werden konnte (BA pag. 06-01-0011). Der Be- schuldigte verlor seinerseits vollends die Beherrschung über den Toyota und kol- lidierte mit 110 km/h mit der rechten Front des Toyota bei einer geringen Über- deckung mit dem linken Heck des BMW, sodass der BMW beschädigt und nach vorne geworfen wurde, ins Schleudern geriet und schliesslich mit der Leitplanke auf der rechten Strassenseite kollidierte (BA pag. 10-01-011a ff.). Nach einer Schleuderfahrt von 182 m über Normal- und Überholspur kam der stark beschä- digte Toyota auf dem Pannenstreifen zum Stehen (BA pag. 10-01-011a ff.). Die Zeugen C. und B. wurden im Auftrag der Bundesanwaltschaft von der belgi- schen Polizei rechtshilfeweise einvernommen (BA pag. 18-02-0040 f.). Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernom- menen Personen Fragen zu stellen. Von diesem Recht machte der Verteidiger des Beschuldigten denn auch Gebrauch und stellte schriftlich Ergänzungsfragen. Es ist jedoch nicht erstellt, dass diese den Zeugen anlässlich ihrer Einvernahme gestellt worden wären (a.a.O.). Somit ist die Einvernahme nicht zulasten des Be- schuldigten verwertbar (Art. 147 Abs. 4 StPO). Eine Körperverletzung zulasten von B. ist im Ergebnis nicht erstellt. Erstellt ist hingegen, dass N. durch den Aufprall an der Halswirbelsäule verletzt wurde, sodass sie sich in ärztliche Behandlung begeben musste und mehrere Wochen arbeitsunfähig war (BA pag. 12-06-0004 ff.). 4.5 Wie aufgezeigt (Ziff. 4.3.15) sind die Videoaufzeichnungen vor und im Alten- dorftunnel, auf die sich der Sachverständige im Rahmen des verkehrstechni-
- 39 - SK.2020.25 schen Gutachtens vom 11. März 2020 stützt (BA pag. 11-04-0014 ff.) nicht ver- wertbar. Somit ist von einer regelkonformen Fahrweise des Beschuldigten vor und innerhalb des Altendorftunnels auszugehen. 4.5.1 Weiter ist zu prüfen, ob der Beschuldigte durch sein Überholmanöver gegenüber F. (BMW i3 mit Kennzeichen 2) um 12.44 Uhr in Freienbach SZ die unmittelbare Gefahr eines Unfalls mit Toten oder Schwerverletzten im Sinne von 90 Abs. 3 SVG schuf. Nichts deutet hierauf hin, zumal der Beschuldigte die zulässige Höchstgeschwindigkeit um «lediglich» 30 km/h überschritt und F. auf der Über- holspur überholte. Somit ist weder Art. 90 Abs. 3 noch Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt (BGE 118 IV 188 e contrario). Mit seinem Fahrverhalten erfüllte der Beschuldigte jedoch den objektiven Tatbestand der einfachen Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG durch Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Sodann ist zu prüfen, ob der Beschuldigte, dadurch, dass er G. mit einer Ge- schwindigkeit von 160 km/h rechts überholte, die unmittelbare Gefahr eines Un- falls mit Toten oder Schwerverletzten im Sinne von 90 Abs. 3 SVG schuf. Weder die Geschwindigkeit noch das Rechtsüberholen erfüllen für sich alleine den Tat- bestand von Art. 90 Abs. 3 SVG. Auch bestehen vorliegend keine Anzeichen dafür, dass die Kombination beider Faktoren zu einer solchen unmittelbaren Un- fallgefahr mit Toten oder Schwerverletzten geführt hätte. Jedoch schuf der Be- schuldigte sehr wohl eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit der anderen Ver- kehrsteilnehmer durch Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 30 km/h (BGE 118 IV 188) sowie unzulässiges Rechtsüberholen (anstelle vieler: Urteil des Bundesgerichts 1C_280/2012 vom 28. Juni 2013 E. 3) und erfüllte so- mit den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG in einfacher Tatbegehung. Weiter ist zu prüfen, ob der Beschuldigte, dadurch, dass er den BMW X 5 (Kenn- zeichen 3) von H., in welchem diese mit ca. 120 km/h auf der Überholspur dabei gewesen war, einen auf der Normalspur fahrenden Lastwagen zu überholen, rechts – d.h. auf der mittleren Linie zwischen BMW und Lastwagen hindurch – überholte und dabei mit der linken Seite des Toyota die rechte Seite des X 5 (vom hinteren bis zum vorderen Radkasten) streifte, sodass es einen Knall gab und beide Fahrzeuge beschädigt wurden, die unmittelbare Gefahr eines Unfalls mit Toten oder Schwerverletzten im Sinne von 90 Abs. 3 SVG schuf. Dadurch ver- letzte der Beschuldigte gerade zwei elementare Verkehrsregeln, namentlich das Verbot des Rechtsüberholens sowie das Gebot, genügend seitlichen Abstand beim Überholen einzuhalten. Diese Regelverstösse können in der vorliegenden Kombination als krass bezeichnet werden, wobei im Zusammenspiel mit der ho- hen Geschwindigkeit auf der Autobahn ohne Weiteres die unmittelbare Gefahr eines Unfalls mit Toten oder Schwerverletzten bestand. Der Beschuldigte erfüllte somit den Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG in objektiver Hinsicht.
- 40 - SK.2020.25 4.5.2 Sodann ist zu prüfen, ob der Beschuldigte durch seine Slalomfahrt, das einhän- dige Fahren sowie die von ihm verschuldete Streifkollision mit dem Ferrari FF (Kennzeichen 4) die unmittelbare Gefahr eines Unfalls mit Toten oder Schwer- verletzten im Sinne von 90 Abs. 3 SVG schuf. Durch diese Verhaltensweise ver- letzte der Beschuldigte gerade zwei elementare Verkehrsregeln, namentlich das Verbot des Rechtsüberholens sowie das Gebot, genügend seitlichen Abstand beim Überholen einzuhalten. Diese Regelverstösse können in der vorliegenden Kombination als krass bezeichnet werden, wobei im Zusammenspiel mit der ho- hen Geschwindigkeit auf der Autobahn ohne Weiteres die unmittelbare Gefahr eines Unfalls mit Toten oder Schwerverletzten bestand. Der Beschuldigte erfüllte somit den Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG in objektiver Hinsicht. 4.5.3 Wie bereits erwähnt (oben Ziff. 4.4.3), ist bei der Begegnung des Beschuldigten gegen 12.54 Uhr in Thalwil mit dem Fiat Panda (Kennzeichen 5) des J. in dubio pro reo von einer regelkonformen Fahrweise des Beschuldigten auszugehen. Zu prüfen ist jedoch, ob der Beschuldigte nach der Begegnung mit dem Fiat durch seine Slalomfahrt (Überholen je eines Fahrzeugs rechts und links) die unmittel- bare Gefahr eines Unfalls mit Toten oder Schwerverletzten im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG schuf. Nichts deutet darauf hin. Jedoch schuf der Beschuldigte sehr wohl eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer durch unzulässiges Rechtsüberholen (anstelle vieler: Urteil des Bundesgerichts 1C_280/2012 vom 28. Juni 2013 E. 3) und erfüllte somit den objektiven Tatbe- stand von Art. 90 Abs. 2 SVG. Sodann ist zur prüfen, ob der Beschuldigte durch sein Überholmanöver gegen- über dem Skoda Fabia (Kennzeichen 6) die unmittelbare Gefahr eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Toten schuf. Während des Überholmanövers war K. seinerseits dabei, ein auf der Normalspur fahrendes Fahrzeug zu überholen, als der Beschuldigte diesen rechts – d.h. auf der mittleren Leitlinie zwischen dem Skoda und dem anderen Fahrzeug hindurch – überholte, wodurch K. und das andere Fahrzeug gezwungen waren, auszuweichen um einen Unfall zu vermei- den. Der Beschuldigte überholte den Skoda so schnell und mit so geringem seit- lichen Abstand, dass dieser durch den Luftdruck «durchgeschüttelt» wurde. Durch diese Verhaltensweise verletzte der Beschuldigte gerade zwei elementare Verkehrsregeln, namentlich das Verbot des Rechtsüberholens sowie das Gebot, genügend seitlichen Abstand beim Überholen einzuhalten. Diese Regelverstösse können in der vorliegenden Kombination als krass bezeichnet werden, wobei im Zusammenspiel mit der hohen Geschwindigkeit auf der Autobahn ohne Weiteres die unmittelbare Gefahr eines Unfalls mit Toten oder Schwerverletzten bestand. Der Beschuldigte erfüllte somit den Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG in objek- tiver Hinsicht.
- 41 - SK.2020.25 4.5.4 Weiter ist zu prüfen, ob der Beschuldigte durch das Rechtsüberholen des Volvo V 70 der L. gegen 12.54 Uhr in Kilchberg die unmittelbare Gefahr eines Unfalls mit Toten oder Schwerverletzten schuf. Hierzu bestehen keine Anhaltspunkte. Jedoch schuf der Beschuldigte sehr wohl eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer durch unzulässiges Rechtsüberholen (anstelle vieler: Urteil des Bundesgerichts 1C_280/2012 vom 28. Juni 2013 E. 3) und er- füllte somit den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG. Das durch die Zeugin M. (oben Ziff. 4.4.4) geschilderte mutmassliche Überhol- manöver des Beschuldigten ist nicht erstellt, womit der objektive Tatbestand der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung von vornherein nicht gegeben ist. 4.5.5 Zuletzt ist zu prüfen, ob der Beschuldigte mit der Verursachung der letzten Kolli- sion mit dem Fiat von C. und B. (belgisches Kennzeichen 9) sowie dem BMW 118i (Kennzeichen 10) von N. bzw. seinem vorgängigen Fahrverhalten die un- mittelbare Gefahr eines Unfalls mit Toten oder Schwerverletzten i.S.v. Art. 90 Abs. 3 SVG schuf. Der Beschuldigte war mit übersetzter Geschwindigkeit unter- wegs (110 statt den signalisierten 80 km/h) und überholte beide Fahrzeuge rechts. Der Tatsache, dass es sich um eine verengte Fahrbahn im Baustellenbe- reich handelt, wird bereits durch das tiefere Maximaltempo (80 km/h) Rechnung getragen. Der Beschuldigte erreichte die in Art. 90 Abs. 4 lit. d SVG für die An- wendbarkeit von Art. 90 Abs. 3 SVG festgeschriebene Geschwindigkeitsüber- schreitung von mehr als 80 km/h jedoch bei Weitem nicht. Weder die Tatsache, dass er nach der Kollision mit dem Fiat die Beherrschung über sein Fahrzeug verlor, – und somit Art. 31 Abs. 1 SVG verletzte – die Geschwindigkeit noch das Rechtsüberholen erfüllen für sich alleine den Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG. Auch bestehen vorliegend keine Anzeichen dafür, dass die Kombination dieser Faktoren zu einer solchen unmittelbaren Unfallgefahr mit Toten oder Schwerver- letzten geführt hätte. Jedoch schuf der Beschuldigte sehr wohl eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer durch Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 30 km/h (BGE 118 IV 188), unzuläs- siges Rechtsüberholen (anstelle vieler: Urteil des Bundesgerichts 1C_280/2012 vom 28. Juni 2013 E. 3) sowie Nichtbeherrschen des Fahrzeugs (Art. 31 Abs. 1 SVG) und erfüllte somit den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG in einfacher Tatbegehung. 4.5.6 Mit seinem Verhalten legte der Beschuldigte eine besonders rücksichtslose Fahr- weise an den Tag. Gemäss seinen eigenen Aussagen (vgl. BA pag. 06-01-0034) machte er sich dabei gar keine Gedanken über die Gefährlichkeit seiner Fahr- weise für andere Verkehrsteilnehmer. Getrieben von starken Halluzinationen so- wie dem Gefühl, in einem Autorennen zu sein, von einem Geist gehetzt zu wer-
- 42 - SK.2020.25 den sowie ein Lied, Koranverse und Stimmen zu hören, wonach er immer schnel- ler fahren solle, setzte er sich vorsätzlich systematisch über die geltenden Ver- kehrsregeln hinweg. Er ordnete alles dem Ziel unter, möglichst schnell in die Stadt Zürich (BA pag. 06-01-0035) bzw. an deren Flughafen zu gelangen (BA pag. 06-01-0009) und gefährdete mit seinem rücksichtlosen Verhalten grobfahr- lässig Leben, Gesundheit und Vermögen der anderen Verkehrsteilnehmer (vgl. BGE 131 IV 133). Auf Grund der klaren und konsistenten Ausführungen des Erstgutachters Dr. med. CC. (unten Ziff. 6.4) ist erstellt, dass sich der Beschuldigte während der gesamten Fahrt unmittelbar nach der Entlassung aus der fürsorgerischen Unter- bringung in der psychiatrischen Klinik D. in einem floriden psychotischen Zustand befand. Er war somit weder in der Lage, das Unrecht seiner Taten zu erkennen, noch zur Steuerung seines Verhaltens fähig (BA pag. 11-02-0066). 4.5.7 Durch seine Fahrweise auf dem Gebiet der Gemeinde Freienbach SZ erfüllte der Beschuldigte vorsätzlich den Tatbestand der einfachen Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG durch Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit. Zu- sätzlich schuf der Beschuldigte grobfahrlässig eine ernstliche Gefahr für die Si- cherheit der anderen Verkehrsteilnehmer durch vorsätzliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit sowie vorsätzliches unzulässiges Rechts- überholen und erfüllte somit der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG. Des Weiteren schuf der Beschuldigte grobfahrlässig die unmittelbare Gefahr eines Unfalls mit Toten oder Schwerverletzten durch vor- sätzliche besonders krasse Verletzung elementarer Verkehrsregeln. Der Be- schuldigte erfüllte somit den Tatbestand der qualifiziert groben Verkehrsregelver- letzung i.S.v. Art. 90 Abs. 3 SVG. Mit seiner Fahrweise auf dem Gebiet der Gemeinde Wädenswil schuf der Be- schuldigte grobfahrlässig die unmittelbare Gefahr eines Unfalls mit Toten oder Schwerverletzten durch vorsätzliche besonders krasse Verletzung elementarer Verkehrsregeln. Der Beschuldigte erfüllte somit den Tatbestand der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 3 SVG. Durch seine Fahrweise auf dem Gebiet der Gemeinde Thalwil schuf der Beschul- digte grobfahrlässig eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit der anderen Ver- kehrsteilnehmer durch vorsätzliches unzulässiges Rechtsüberholen und erfüllte somit den Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG. Weiter schuf der Beschuldigte grobfahrlässig die unmittelbare Gefahr eines Unfalls mit Toten oder Schwerverletzten durch vorsätzliche besonders krasse Verletzung elementarer Verkehrsregeln und erfüllte somit den Tatbestand der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 3 SVG.
- 43 - SK.2020.25 Mit seiner Fahrweise auf dem Gebiet der Gemeinde Kilchberg schuf der Beschul- digte grobfahrlässig eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit der anderen Ver- kehrsteilnehmer durch vorsätzliches unzulässiges Rechtsüberholen. Er erfüllte somit den Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG. Durch seine Fahrweise vor und während der letzten Kollision (wohl auf dem Ge- biet der Gemeinde Adliswil) schuf der Beschuldigte grobfahrlässig eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer durch vorsätzliches Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, vorsätzliches unzulässi- ges Rechtsüberholen sowie fahrlässiges Nichtbeherrschen des Fahrzeugs. Er erfüllte somit den Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG. Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich, womit der Beschuldigte rechtswid- rig handelte. Der Beschuldigte war während der gesamten Fahrt weder in der Lage, das Unrecht seiner Taten zu erkennen, noch zur Steuerung seines Verhal- tens fähig (BA pag. 11-02-0066). Er hat sich somit nicht strafbar gemacht (Art. 19 Abs. 1 StGB). 4.5.8 Wie aufgezeigt (Ziff. 4.3.15) sind die Videoaufzeichnungen im Blatt-Tunnel, auf die sich der Sachverständige im Rahmen des verkehrstechnischen Gutachtens vom 11. März 2020 stützt (BA pag. 11-04-0014 ff.) nicht zulasten des Beschul- digten verwertbar. Somit ist von einer regelkonformen Fahrweise des Beschul- digten im Blatt-Tunnel auszugehen. 4.5.9 Sodann ist zu prüfen, ob der Beschuldigte durch das Wechseln der Spur ohne Zeichensetzung sowie des Fahrens auf der mittleren Leitlinie zwischen Wädens- wil und Horgen eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorrief. Es kann offenbleiben, ob die Verhaltensweisen je für sich alleine genommen den Tatbestand erfüllen würden. Durch Kombination dieser regelwidrigen Verhaltens- weisen sowie die systematische Missachtung dieser beiden Verkehrsregeln schuf der Beschuldigte im Ergebnis eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit der anderen anwesenden Verkehrsteilnehmer. Somit erfüllte er den objektiven Tat- bestand von Art. 90 Abs. 2 SVG in objektiver Hinsicht in einfacher Tatbegehung. 4.5.10 Mit seinem Verhalten legte der Beschuldigte eine besonders rücksichtslose Fahr- weise an den Tag. Gemäss seinen eigenen Aussagen (vgl. BA pag. 06-01-0034) machte er sich dabei gar keine Gedanken über die Gefährlichkeit seiner Fahr- weise für andere Verkehrsteilnehmer. Getrieben von starken Halluzinationen so- wie dem Gefühl, in einem Autorennen zu sein, von einem Geist gehetzt zu wer- den sowie ein Lied, Koranverse und Stimmen zu hören, wonach er immer schnel-
- 44 - SK.2020.25 ler fahren solle, setzte er sich vorsätzlich systematisch über die geltenden Ver- kehrsregeln hinweg. Er ordnete alles dem Ziel unter, möglichst schnell in die Stadt Zürich (BA pag. 06-01-0035) bzw. an deren Flughafen zu gelangen (BA pag. 06-01-0009) und gefährdete mit seinem rücksichtlosen Verhalten grobfahr- lässig Leben, Gesundheit und Vermögen der anderen Verkehrsteilnehmer (vgl. BGE 131 IV 133). Auf Grund der klaren und konsistenten Ausführungen des Erstgutachters Dr. med. CC. (unten Ziff. 6.4) ist erstellt, dass sich der Beschuldigte während der gesamten Fahrt unmittelbar nach der Entlassung aus der fürsorgerischen Unter- bringung in der psychiatrischen Klinik D. in einem floriden psychotischen Zustand befand. Er war somit weder in der Lage, das Unrecht seiner Taten zu erkennen, noch zur Steuerung seines Verhaltens fähig (BA pag. 11-02-0066). 4.5.11 Der Beschuldigte schuf durch seine Fahrweise zwischen Wädenswil und Horgen grobfahrlässig eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer durch vorsätzli- ches Spurwechseln ohne Zeichensetzung sowie vorsätzlichen Fahrens aus- serhalb der Spur. Er erfüllte somit den Tatbestand der groben Verkehrsregelver- letzung i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG. Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich, womit der Beschuldigte rechtswid- rig handelte. Der Beschuldigte war während der gesamten Fahrt weder in der Lage, das Unrecht seiner Taten zu erkennen, noch zur Steuerung seines Verhal- tens fähig (BA pag. 11-02-0066). Er hat sich somit nicht strafbar gemacht (Art. 19 Abs. 1 StGB). 4.5.12 Zunächst ist zu prüfen, ob der Beschuldigte, dadurch, dass er den BMW X 5 (Kennzeichen 3) von H., in welchem diese mit ca. 120 km/h auf der Überholspur dabei gewesen war, einen auf der Normalspur fahrenden Lastwagen zu überho- len, mit mindestens 150 km/h rechts – d.h. auf der mittleren Linie zwischen BMW und Lastwagen hindurch – überholte und dabei mit der linken Seite des Toyota die rechte Seite des X 5 (vom hinteren bis zum vorderen Radkasten) streifte, sodass es einen Knall gab und beide Fahrzeuge beschädigt wurden, das Leben von H. und deren Sohn O. gefährdete. Der Beschuldigte schuf durch sein Über- holmanöver die unmittelbare Gefahr eines Unfalls mit Toten oder Schwerverletz- ten (oben BA pag. 2.5.1.2). Diese Gefahr verwirklichte sich nicht, sondern es kam lediglich zu einer Streifkollision sowie einem «lauten Knall». Dies ist jedoch allein den Umständen und der umsichtigen Fahrweise der übrigen Verkehrsteilnehmer zu verdanken. Die Kombination aus hoher Geschwindigkeit des Toyotas, gerin- gem seitlichen Abstand beim Überholen sowie Unvorhersehbarkeit des waghal- sigen Manövers für die übrigen Verkehrsteilnehmer lässt keinen Raum für einen anderen Schluss. Hiermit schuf der Beschuldigte die unmittelbare Gefahr eines
- 45 - SK.2020.25 Zusammenpralls des X 5 mit der Leitplanke bzw. dem Lastwagen. Ein solcher Unfall hätte mit hoher Wahrscheinlichkeit den Tod der beiden Insassen des BMW zur Folge gehabt. Somit gefährdete der Beschuldigte das Leben der Insassen des BMW X 5 (Kennzeichen 3), namentlich H. und deren Sohn O., in objektiver Hinsicht. 4.5.13 Weiter ist zu prüfen, ob der Beschuldigte durch seine Slalomfahrt, das einhändige Fahren sowie die von ihm verschuldete Streifkollision mit dem Ferrari FF (Kenn- zeichen 4) das Leben des Insassen I. gefährdete. Zwar schuf der Beschuldigte durch sein Manöver die unmittelbare Gefahr eines Unfalls mit Toten oder Schwerverletzten (oben Ziff. 4.5.7). Weder aus dem verkehrstechnischen Gut- achten (BA pag. 11-04-0015 ff.) noch aus der Zeugenaussage von I. (BA pag. 12-05-0003) geht jedoch hervor, dass diese eine derartige Intensität erreicht hätte, wodurch von einer unmittelbaren Lebensgefahr für I. hätte ausgegangen werden müssen. Eine Verurteilung wegen Gefährdung des Lebens i.S.v. Art. 129 StGB scheitert folglich bereits am objektiven Tatbestand. 4.5.14 Wie bereits erwähnt (oben Ziff. 4.1.12), ist bei der Begegnung des Beschuldigten gegen 12.54 Uhr in Thalwil mit dem Fiat Panda (Kennzeichen 5) des J. von einer regelkonformen Fahrweise des Beschuldigten auszugehen. Der Tatbestand der Gefährdung des Lebens i.S.v. Art. 129 StGB kommt von vornherein nicht in Be- tracht. 4.5.15 Sodann ist zu prüfen, ob der Beschuldigte durch sein Überholmanöver gegen- über dem Skoda Fabia (6) eine unmittelbare Lebensgefahr für dessen Insassen K. schuf. Während des Überholmanövers war K. seinerseits dabei, ein auf der Normalspur fahrendes Fahrzeug zu überholen, als der Beschuldigten diesen rechts – d.h. auf der mittleren Leitlinie zwischen dem Skoda und dem anderen Fahrzeug hindurch – überholte, wodurch, K. und das andere Fahrzeug gezwun- gen waren, auszuweichen, um einen Unfall zu vermeiden. Der Beschuldigte überholte den Skoda so schnell und mit so geringem seitlichen Abstand, dass dieser durch den Luftdruck «durchgeschüttelt» wurde. Durch diese Verhaltens- weise schuf der Beschuldigte zwar die unmittelbare Gefahr eines Unfalls mit To- ten oder Schwerverletzten (oben Ziff. 4.4.3). Weder aus dem verkehrstechni- schen Gutachten (BA pag. 11-04-0015 ff.) noch aus der Zeugenaussage von K. (BA pag. 12-10-0003) geht jedoch hervor, dass diese eine derartige Intensität erreicht hätte, wodurch von einer unmittelbaren Lebensgefahr für K. hätte aus- gegangen werden müssen. Eine Verurteilung wegen Gefährdung des Lebens i.S.v. Art. 129 StGB scheitert folglich auch hier bereits am objektiven Tatbestand. 4.5.16 Zuletzt ist zu prüfen, ob der Beschuldigte mit der Verursachung der letzten Kolli- sion mit dem Fiat von C. und B. (belgisches Kennzeichen 9) sowie dem BMW
- 46 - SK.2020.25 118i (10) von N. bzw. seinem vorgängigen Fahrverhalten eine unmittelbare Le- bensgefahr für die Insassen dieser Fahrzeuge schuf. Der Beschuldigte war mit übersetzter Geschwindigkeit unterwegs (110 km/h statt den signalisierten 80 km/h) und überholte beide Fahrzeuge rechts. Der Tatsache, dass es sich um eine verengte Fahrbahn im Baustellenbereich handelt, wird bereits durch das tiefere Maximaltempo (80 km/h) Rechnung getragen. Der Beschuldigte erreichte die in Art. 90 Abs. 4 lit. d SVG für die Anwendbarkeit von Art. 90 Abs. 3 SVG festge- schriebene Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 80 km/h jedoch bei Weitem nicht. Weder die Tatsache, dass er nach der Kollision mit dem Fiat die Beherrschung über sein Fahrzeug verlor, – und somit Art. 31 Abs. 1 SVG ver- letzte – die Geschwindigkeit noch das Rechtsüberholen erfüllen für sich alleine den Tatbestand der Schaffung der unmittelbaren Gefahr eines Unfalls mit Toten oder Schwerverletzten i.S.v. Art. 90 Abs. 3 SVG. Auch bestehen vorliegend keine Anzeichen dafür, dass die Kombination dieser Faktoren zu einer solchen unmit- telbaren Unfallgefahr mit Toten oder Schwerverletzten geführt hätte. Somit be- stand von vornherein keine unmittelbare Lebensgefahr für die Insassen des Fiat sowie der Insassin des BMW. Im Ergebnis ist der objektive Tatbestand der Ge- fährdung des Lebens i.S.v. Art. 129 StGB auch hier nicht erfüllt. 4.5.17 Mit seinem Verhalten legte der Beschuldigte eine besonders rücksichtslose Fahr- weise an den Tag. Gemäss seinen eigenen Aussagen (vgl. BA pag. 06-01-0034) machte er sich dabei gar keine Gedanken über die Gefährlichkeit seiner Fahr- weise für andere Verkehrsteilnehmer. Getrieben von starken Halluzinationen so- wie dem Gefühl, in einem Autorennen zu sein, von einem Geist gehetzt zu wer- den sowie ein Lied, Koranverse und Stimmen zu hören, wonach er immer schnel- ler fahren solle, setzte er sich vorsätzlich systematisch über die geltenden Ver- kehrsregeln hinweg. Er ordnete alles dem Ziel unter, möglichst schnell in die Stadt Zürich (BA pag. 06-01-0035) bzw. an deren Flughafen zu gelangen (BA pag. 06-01-0009) und gefährdete mit seinem skrupellosen Verhalten das Leben der beiden Insassen des BMW. Dabei nahm er die Folgen seines Handelns in Kauf bzw. machte sich überhaupt keine Gedanken über diese und handelte somit eventualvorsätzlich. Auf Grund der klaren und konsistenten Ausführungen des Erstgutachters Dr. med. CC. (unten Ziff. 6.4) ist erstellt, dass sich der Beschuldigte während der gesamten Fahrt unmittelbar nach der Entlassung aus der fürsorgerischen Unter- bringung in der psychiatrischen Klinik D. in einem floriden psychotischen Zustand befand. Er war somit weder in der Lage, das Unrecht seiner Taten zu erkennen, noch zur Steuerung seines Verhaltens fähig (BA pag. 11-02-0066).
- 47 - SK.2020.25 4.5.18 Durch sein waghalsiges Überholmanöver des BMW X 5 versetzte der Beschul- digte dessen Insassen H. und O. in skrupelloser Weise eventualvorsätzlich in unmittelbare Lebensgefahr. Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich, womit der Beschuldigte rechtswid- rig handelte. Der Beschuldigte war während der gesamten Fahrt weder in der Lage, das Unrecht seiner Taten zu erkennen, noch zur Steuerung seines Verhal- tens fähig (BA pag. 11-02-0066). Er hat sich somit nicht strafbar gemacht (Art. 19 Abs. 1 StGB). 4.5.19 Es ist zu prüfen, ob der Beschuldigte mit der Verursachung der letzten Kollision mit dem Fiat von C. und B. (belgisches Kennzeichen 9) sowie dem BMW 118i (Kennzeichen 10) von N. den objektiven Tatbestand der einfachen Körperverlet- zung mit einem gefährlichen Gegenstand i.S.v. Art. 123 Ziff. 2 StGB erfüllte. Vor- liegend lenkte der Beschuldigte den Toyota derart, dass von diesem eine schwere Körperverletzung ausgehen konnte. Somit ist der Toyota vorliegend als gefährlicher Gegenstand zu qualifizieren (vgl. anstelle vieler BGE 112 IV 13). N. erlitt Verletzungen (oben Ziff. 4.4.5). Diese wurden ihr durch den Aufprall des Toyota des Beschuldigten zugefügt. Eine Verletzung zulasten von B. ist nicht er- stellt (oben Ziff. 4.4.5). Der objektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand i.S.v. Art. 123 Ziff. 2 StGB ist somit in einfa- cher Tatbegehung erfüllt. 4.5.20 Mit seinem Verhalten legte der Beschuldigte eine besonders rücksichtslose Fahr- weise an den Tag. Gemäss seinen eigenen Aussagen (vgl. BA pag. 06-01-0034) machte er sich dabei gar keine Gedanken über die Gefährlichkeit seiner Fahr- weise für andere Verkehrsteilnehmer. Getrieben von starken Halluzinationen so- wie dem Gefühl, in einem Autorennen zu sein, von einem Geist gehetzt zu wer- den sowie ein Lied, Koranverse und Stimmen zu hören, wonach er immer schnel- ler fahren solle, setzte er sich vorsätzlich systematisch über die geltenden Ver- kehrsregeln hinweg. Er ordnete alles dem Ziel unter, möglichst schnell in die Stadt Zürich (BA pag. 06-01-0035) bzw. an deren Flughafen zu gelangen (BA pag. 06-01-0009) und verletzte mit seinem rücksichtlosen Verhalten die körperli- che Integrität von N. Auf Grund der klaren und konsistenten Ausführungen des Erstgutachters Dr. med. CC. (unten Ziff. 6.4) ist erstellt, dass sich der Beschuldigte während der gesamten Fahrt unmittelbar nach der Entlassung aus der fürsorgerischen Unter- bringung in der psychiatrischen Klinik D. in einem floriden psychotischen Zustand befand. Er war somit weder in der Lage, das Unrecht seiner Taten zu erkennen, noch zur Steuerung seines Verhaltens fähig (BA pag. 11-02-0066).
- 48 - SK.2020.25 4.5.21 Der Beschuldigte erfüllte den Tatbestand der einfachen Körperverletzung mit ei- nem gefährlichen Gegenstand (Art. 123 Ziff. 2 StGB) in einfacher Tatbegehung. Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich, womit der Beschuldigte rechtswid- rig handelte. Der Beschuldigte war während der gesamten Fahrt weder in der Lage, das Unrecht seiner Taten zu erkennen, noch zur Steuerung seines Verhal- tens fähig (BA pag. 11-02-0066). Er hat sich somit nicht strafbar gemacht (Art. 19 Abs. 1 StGB). 4.5.22 Weiter ist zu prüfen, ob der Beschuldigte, dadurch, dass er den BMW X 5 (Kenn- zeichen 3) von H., in welchem diese mit ca. 120 km/h auf der Überholspur dabei gewesen war, einen auf der Normalspur fahrenden Lastwagen zu überholen, rechts – d.h. auf der mittleren Linie zwischen BMW und Lastwagen hindurch – überholte und dabei mit der linken Seite des Toyota die rechte Seite des X 5 (vom hinteren bis zum vorderen Radkasten) streifte, sodass es einen Knall gab und beide Fahrzeuge beschädigt wurden, den Tatbestand der Sachbeschädigung er- füllte. Die Kausalität zwischen den dokumentierten Schäden (BA pag. 11-04- 0020 f.) an beiden Fahrzeugen und dem Verhalten des Beschuldigten ist ohne Weiteres erstellt (oben Ziff. 4.3.17). Der Beschuldigte erfüllte den Tatbestand der Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB in objektiver Hinsicht. 4.5.23 Weiter ist zu prüfen, ob der Beschuldigte durch die von ihm verschuldete Streif- kollision mit dem Ferrari FF (Kennzeichen 4) den Tatbestand der Sachbeschädi- gung erfüllte. Die Kausalität zwischen den dokumentierten Schäden (BA pag. 11- 04-0022) an beiden Fahrzeugen und dem Verhalten des Beschuldigten ist trotz Bestreiten seitens des Beschuldigten (BA pag. 06-01-0011) erstellt (oben Ziff. 4.4.3). Der Beschuldigte erfüllte den Tatbestand der Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB in objektiver Hinsicht. 4.5.24 Sodann ist zu prüfen, ob der Beschuldigte mit der Verursachung der letzten Kol- lision mit dem Fiat von C. und B. (belgisches Kennzeichen 9) dem BMW 118i (Kennzeichen 10) von N. sowie anschliessend mit der Leitplanke den Tatbestand der Sachbeschädigung erfüllte. Die Kausalität zwischen den dokumentierten Schäden (BA pag. 18-02-0040; 10-01-011a ff.) an den drei Fahrzeugen sowie der Leitplanke und dem Verhalten des Beschuldigten ist erstellt (oben Ziff. 4.3.17). Der Beschuldigte erfüllte den Tatbestand der Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB in objektiver Hinsicht. 4.5.25 Mit seinem Verhalten legte der Beschuldigte eine besonders rücksichtslose Fahr- weise an den Tag. Gemäss seinen eigenen Aussagen (vgl. BA pag. 06-01-0034) machte er sich dabei gar keine Gedanken über die Gefährlichkeit seiner Fahr- weise für andere Verkehrsteilnehmer. Getrieben von starken Halluzinationen so-
- 49 - SK.2020.25 wie dem Gefühl, in einem Autorennen zu sein, von einem Geist gehetzt zu wer- den sowie ein Lied, Koranverse und Stimmen zu hören, wonach er immer schnel- ler fahren solle, setzte er sich vorsätzlich systematisch über die geltenden Ver- kehrsregeln hinweg. Er ordnete alles dem Ziel unter, möglichst schnell in die Stadt Zürich (BA pag. 06-01-0035) bzw. an deren Flughafen zu gelangen (BA pag. 06-01-0009) und beschädigte mit seinem rücksichtlosen Verhalten den Toyota, die Fahrzeuge der jeweiligen Unfallbetroffenen sowie die Leitplanke. Da- bei nahm er die Folgen seines Handelns in Kauf bzw. machte sich überhaupt keine Gedanken über diese und handelte somit eventualvorsätzlich. 4.5.26 Auf Grund der klaren und konsistenten Ausführungen des Erstgutachters Dr. med. CC. (unten Ziff. 6.4) ist erstellt, dass sich der Beschuldigte während der gesamten Fahrt unmittelbar nach der Entlassung aus der fürsorgerischen Unter- bringung in der psychiatrischen Klinik D. in einem floriden psychotischen Zustand befand. Er war somit weder in der Lage, das Unrecht seiner Taten zu erkennen, noch zur Steuerung seines Verhaltens fähig (BA pag. 11-02-0066). 4.5.27 Vorliegend ist von einer natürlichen Handlungseinheit auszugehen (hierzu BGE 131 IV 83 E. 2.4.5 m.w.H.; WEISSENBERGER, Basler Kommentar, 4. Aufl., 2019, Art. 144 StGB N. 104 ff.). Der Beschuldigte erfüllte somit den Tatbestand der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 und 3 StGB) in einfacher Tatbegehung. Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich, womit der Beschuldigte rechtswid- rig handelte. Der Beschuldigte war während der gesamten Fahrt weder in der Lage, das Unrecht seiner Taten zu erkennen, noch zur Steuerung seines Verhal- tens fähig (BA pag. 11-02-0066). Er hat sich somit nicht strafbar gemacht (Art. 19 Abs. 1 StGB). 4.6 Hat der Täter durch die Verletzung der Verkehrsregeln jemanden vorsätzlich in Lebensgefahr gebracht, geht Art. 129 StGB der Strafbestimmung nach Art. 90 SVG vor. So handelt es sich bei beiden Tatbeständen um Gefährdungsdelikte, unter anderem gegen das Rechtsgut des Lebens. Im Ergebnis konsumiert Art. 129 StGB Art. 90 SVG als schwereres Delikt (zum Ganzen MEYER, ZStrT 1960, 27 f.; FIOLKA, Basler Kommentar, 2014, Art. 90 N. 192 m.w.H.). SCHULTZ nimmt echte Konkurrenz an, wenn neben dem vorsätzlich gefährdeten Opfer weitere Personen gefährdet wurden (SCHULTZ, Die Strafbestimmungen des Bundesge- setzes über den Strassenverkehr, 1964, S. 174). Dieser Ansicht ist beizupflich- ten. Dieselben Erwägungen müssen gelten, wenn im Rahmen eines Verletzungsde- liktes neben dem vorsätzlich verletzten Opfer weitere Verkehrsteilnehmer gefähr- det wurden (differenzierend FIOLKA, Das Rechtsgut, 2006, S. 711). Somit gehen die einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB) sowie die Sachbeschädigung (Art.
- 50 - SK.2020.25 144 StGB) als Verletzungsdelikte zumindest der groben sowie der qualifiziert gro- ben Verkehrsregelverletzung vor, jedenfalls solange nicht eine weitergehende Gefährdung als die realisierte Verletzung beabsichtigt wurde. Dort, wo niemand anderes ausser dem Opfer gefährdet wurde, ist mit FIOLKA davon auszugehen, dass es sich beim Regelverstoss (d.h. der Gefährdungshandlung) um ein blosses Durchgangsstadium zur Verletzung handelt (FIOLKA, a.a.O., S. 709). Ob dies auch im Falle der einfachen Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG, die keine Gefährdung der Rechtsgüter Leib, Leben oder Eigentum voraussetzt, zu gelten hat, kann vorliegend offenbleiben. 4.6.1 Der Beschuldigte erfüllte dadurch, dass er den BMW X 5 (Kennzeichen 3) von H., in welchem diese mit ca. 120 km/h auf der Überholspur dabei gewesen war, einen auf der Normalspur fahrenden Lastwagen zu überholen, mit mindestens 150 km/h rechts – d.h. auf der mittleren Linie zwischen BMW und Lastwagen hindurch – überholte und dabei mit der linken Seite des Toyota die rechte Seite des X 5 (vom hinteren bis zum vorderen Radkasten) streifte, sodass es einen Knall gab und beide Fahrzeuge beschädigt wurden, die Tatbestände der Gefähr- dung des Lebens sowie der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung. Mit die- ser Fahrweise gefährdete der Beschuldigte nicht nur akut das Leben der beiden BMW-Insassen, sondern ebenfalls die sich zum Tatzeitpunkt in der Nähe befin- denden weiteren Verkehrsteilnehmer. Erstellt ist zumindest, dass sich ein Last- wagen in unmittelbarer Nähe befand. Es ist somit vorliegend von echter Konkur- renz zwischen den Tatbeständen der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 3 SVG und der Gefährdung des Lebens i.S.v. Art. 129 StGB auszugehen. Weiter erfüllte der Beschuldigte durch seine Slalomfahrt, das einhändige Fahren sowie die von ihm verschuldete Streifkollision mit dem Ferrari FF (Kennzeichen
4) die unmittelbare Gefahr eines Unfalls mit Toten oder Schwerverletzten im Sinne von 90 Abs. 3 SVG (oben Ziff. 4.5.3). Zudem erfüllte er den Tatbestand der Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 und 3 StGB (oben Ziff. 4.5.23). Zwar handelt es sich bei letzterem um ein Verletzungsdelikt, die vom Beschuldigten in Kauf genommene Gefährdung ging jedoch um die blosse Verletzung des Rechts- guts des Eigentums hinaus, womit vorliegend von echter Konkurrenz zwischen der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 und 3 StGB) und der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung auszugehen ist. Sodann schuf der Beschuldigte mit der Verursachung der letzten Kollision mit dem Fiat von C. und B. (belgisches Kennzeichen 9) sowie dem BMW 118i (Kenn- zeichen 10) von N. bzw. seinem vorgängigen Fahrverhalten eine ernstliche Ge- fahr für die Sicherheit anderer (oben Ziff. 4.5.16). Mit dieser Fahrweise gefähr- dete der Beschuldigte nicht nur die Sicherheit der Insassen des Fiat und des
- 51 - SK.2020.25 BMW, sondern ebenfalls die der sich zum Tatzeitpunkt in der Nähe befindenden weiteren Verkehrsteilnehmer. Die Anwesenheit solcher Dritter ergibt sich zwei- felsfrei auf Grund des erstellten Unfallherganges und der darauffolgenden Situa- tion (hierzu oben Ziff. 4.4.5). Es ist somit vorliegend von echter Konkurrenz zwi- schen dem Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG und den Verletzungsdelikten der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 und 3 StGB) und der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 StGB) auszugehen. Zwischen den weiteren vom Beschuldigten erfüllten Tatbeständen besteht ohne- hin echte Realkonkurrenz, womit auf die einschlägigen Ausführungen zur Sub- sumtion verwiesen werden kann. 5. Vorfall in der Bahnhofsunterführung Chur vom 28. Mai 2019 5.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, Beamte an einer Hand- lung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse gelegen habe, gehindert zu haben. Kon- kret soll der Beschuldigte am 28. Mai 2019 zwischen ca. 13.06 und 13.20 Uhr in der Bahnhofsunterführung Z., nachdem er Passanten aufgefallen sei, als er laut- hals Koranverse vorgelesen habe, bei einer Kontrolle durch die Stadtpolizei Z. (Polizisten DD., EE. und FF.) aktiven Widerstand geleistet, um sich geschlagen und so die Polizeikontrolle erschwert haben, sodass diese nicht reibungslos habe durchgeführt werden können. Er habe dabei wissentlich und willentlich gehandelt und insbesondere gewusst, dass es sich bei den Polizisten um Amtsträger gehandelt habe, die eine recht- mässige Amtshandlung vorgenommen hätten und habe deren Amtshandlung er- schweren wollen. Hierbei habe er sich in einem floriden psychotischen Zustand befunden und sei gänzlich schuldunfähig gewesen. 5.2 Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft (Art. 286 Abs. 1 StGB). Angriffsobjekt von Art. 286 StGB ist nicht der handelnde Beamte, sondern die Amtshandlung als solche. Träger der Amtsgewalt, gegen deren Amtshandlungen sich die Tat richten muss, sind Beamte und Behörden sämtlicher Gemeinwesen (Bund, Kantone, Bezirke, Kreise, Gemeinden) und deren Körperschaften und An- stalten (HEIMGARTNER, Basler Kommentar, 4. Aufl., 2019, Vor Art. 285 StGB N. 3). Amtshandlung ist jede Betätigung in der Funktion als Beamter. Erfasst sind alle Teilakte der Amtstätigkeit, auch Vorbereitungs- und Begleithandlungen. Ent- scheidend ist, dass die Handlung in Zusammenhang mit der Erfüllung einer öf- fentlich-rechtlichen Funktion steht (Urteile des Bundesgerichts 6B_891/2010 vom
- 52 - SK.2020.25
11. Januar 2011 E. 3.2; 6B_132/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.3). Der Täter hindert die Amtshandlung i.S.v. Art. 286 StGB, wenn er sie ohne Anwendung von Gewalt oder Drohung derart beeinträchtigt, dass sie nicht reibungslos durchgeführt wer- den kann. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Täter die Amtshandlung verun- möglicht; es genügt, dass er deren Ausführung erschwert, verzögert oder behin- dert (BGE 127 IV 115 E. 2; 124 IV 127 E. 3a). Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Der Vorsatz muss sich auf die Amtshandlung beziehen, d.h. der Täter muss um das mögliche Vorliegen einer Amtshandlung wissen, die nicht nichtig ist. Ist der Täter der irrigen Meinung, die Handlung der Amtsperson sei nichtig, ist sein Verhalten mangels Vorliegens des subjektiven Tatbestands als nicht tatbestandsmässig zu qualifizieren. Zu weit ginge es jedoch, einen dies- bezüglichen Irrtum stets anzunehmen, wenn der Täter davon ausgeht, die fragli- che Handlung sei unrechtmässig. Vielmehr muss er (fälschlicherweise) davon ausgehen, die betreffende Handlung sei völlig unbeachtlich, was in der Praxis selten sein wird. Weiter muss die Handlung des Täters vom Willen getragen sein, den Amtsträger an der Amtshandlung zu hindern (zum Ganzen Urteil des Bun- desgerichts 6B_132/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.3; HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 286 N. 15). 5.3 Auf Grund des Rapports der Kantonspolizei Graubünden vom 20. September 2019 ist erstellt, dass der Beschuldigte am 28. Mai 2019 zur Mittagszeit in der Bahnhofsunterführung Chur lauthals Koranverse rezitierte (BA pag. 10-03-0002). Als er nach einer Beschwerde eines Passanten von den sichtbar als Polizisten erkennbaren Uniformierten der Stadtpolizei Chur aufgefordert wurde, mitzukom- men, leistete er aktiven Widerstand indem er sich einseitig losriss und drohte, dass er «alle umbringen» werde (BA pag. 10-03-0004). Der Beschuldigte gab anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 28. Mai 2019 diesbezüglich Folgendes zu Protokoll: «Ich bin überrascht worden. Ich habe wegen meiner Kopfhörer nichts gehört. Plötzlich wurde ich von den Polizisten gepackt. Ich habe darauf gewehrt (sic).» (BA pag. 10-03-0001 ff.). In diesem Zu- sammenhang wurde der Beschuldigte in Anwendung von Art. 178 lit. c StPO als Auskunftsperson einvernommen. Gemäss Art. 180 Abs. 1 StPO galten die Best- immungen über die Einvernahme der Beschuldigten Person sinngemäss. Ge- mäss Art. 159 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person das Recht, dass ihre Verteidigung anwesend sein und Fragen stellen kann. Diese Gelegenheit wurde dem Beschuldigten anlässlich seiner Einvernahme vom 28. Mai 2019 nicht ge- boten. Nach Art. 147 Abs. 3 Satz 1 StPO kann die Partei unter bestimmten Vo- raussetzungen die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen. Auf eine Wie- derholung kann gemäss Art. 147 Abs. 3 Satz 2 StPO verzichtet werden, wenn
- 53 - SK.2020.25 sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann. Vorliegend machte der Be- schuldigte erst im Rahmen der Hauptverhandlung eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs geltend, obschon es sich um die Ersteinvernahme im Rahmen einer insgesamt über ein halbes Jahr andauernden Untersuchung mit mehreren Ein- vernahmen handelte. Zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung waren gar eineinhalb Jahre verstrichen, ohne dass der anwaltlich vertretene Beschuldigte die Wieder- holung der Beweiserhebung verlangt hätte. Es ist somit vorliegend von einem stillschweigenden Verzicht auszugehen (BGE 143 IV 397, E. 3.4). Ein solcher schliesst eine Wiederholung der Beweiserhebung aus (a.a.O., E. 3.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_522/2016 vom 30. August 2016 E. 1.3 sowie 6B_135/2018 vom 22. März 2019 E. 2.2). Im Ergebnis ist die Einvernahme des Beschuldigten vom 28. Mai 2019 verwertbar. Anlässlich der Hauptverhandlung äusserte sich der Beschuldigte folgendermas- sen zum Vorwurf: «Ich habe dazu nichts zu sagen. Wenn ich mich daran erin- nere, dann weine ich». 5.4 Mit seinem Verhalten in der Bahnhofsunterführung Chur zeigte der Beschuldigte ein aktives Störverhalten von nicht geringer Intensität und behinderte die Polizis- ten DD., EE. und FF. bei der rechtmässigen Erfüllung einer Amtshandlung. Somit erfüllte er den objektiven Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung i.S.v. Art. 286 StGB. Subjektiv bezweckte der Beschuldigte, sich durch aktive Gegenwehr der Amts- handlung zu entziehen. Im Ergebnis erfüllte er durch sein Verhalten den Tatbe- stand der Hinderung einer Amtshandlung i.S.v. Art. 286 StGB. Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich, womit der Beschuldigte rechtswid- rig handelte. Auf Grund der klaren und konsistenten Ausführungen des Erstgut- achters Dr. med. CC. (unten Ziff. 6.4) ist erstellt, dass sich der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt in einem floriden psychotischen Zustand befand. Er war somit weder in der Lage, das Unrecht seiner Taten zu erkennen, noch zur Steuerung seines Verhaltens fähig (BA pag. 11-02-0066). Er hat sich somit nicht strafbar gemacht (Art. 19 Abs. 1 StGB). 6. Massnahme 6.1 Die Bundesanwaltschaft beantragt für den Beschuldigten eine stationäre thera- peutische Massnahme nach Art. 59 Abs. 3 StGB, eventualiter nach Art. 59 Abs. 2 StGB.
- 54 - SK.2020.25 6.2 Der Beschuldigte vertritt den Standpunkt, es sei der Empfehlung des Gutachters Dr. CC. zu folgen und eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB i.V.m. Art. 56 StGB anzuordnen. Die vorzeitig angetretene Massnahme sei weiterzuführen. 6.3 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Voraus- setzungen der Art. 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB). Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Sind mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet, ist aber nur eine notwendig, so ordnet das Gericht diejenige an, die den Täter am wenigsten be- schwert (Art. 56a Abs. 1 StGB). Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn das Verbrechen oder Vergehen des Täters mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychi- schen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Jede Einweisung gestützt auf Art. 59 Abs. 1 lit. a und b StGB setzt eine schwere psychische Störung und damit eine Krankheit im medizinischen Sinne voraus und bezweckt die Behandlung und damit die Besserung des Täters (BGE 141 IV 236 E. 3.7; BGE 127 IV 154). Das Besserungsziel allein rechtfertigt die Anordnung einer Massnahme jedoch nicht. Die Behandlung und damit die Besserung eines Täters stehen letztlich vielmehr immer im Dienste der Gefahrenabwehr. Sie stel- len lediglich ein Mittel dar, mit welchem das Ziel, die Verhinderung oder Vermin- derung künftiger Straftaten, erreicht werden soll. In diesem Sinne bedeutet jede Behandlung und Besserung eines Täters im Rahmen einer stationären Einwei- sung gleichzeitig auch Sicherung für die Zeit der Unterbringung. Oberstes Ziel deliktpräventiver Therapien ist die Reduktion des Rückfallrisikos bzw. die künf- tige Straflosigkeit des Täters. Eine Besserung des Täters interessiert das Straf- recht grundsätzlich nur insoweit, als sich diese im Erlöschen der Gefährlichkeit des Täters auswirkt, sich also auf den Schutz der Öffentlichkeit vor weiterer De- linquenz bezieht. Damit wird bei stationären therapeutischen Massnahmen nach Art. 59 StGB – im Hinblick auf die Gefahr weiterer Straftaten – stets an die Ge- fährlichkeit des Täters angeknüpft und geht es bei der Anordnung der Mass- nahme immer auch um Sicherung (BGE 141 IV 236 E. 3.7 f. mit Hinweisen).
- 55 - SK.2020.25 Die stationäre therapeutische Massnahme muss verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV; Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass die Massnahme geeignet ist, beim Betroffenen die Legalprognose zu ver- bessern. Weiter muss die Massnahme notwendig sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Er- folg ausreichen würde. Dieses Kriterium trägt dem Aspekt des Verhältnisses zwi- schen Strafe und Massnahme bzw. der Subsidiarität von Massnahmen Rech- nung. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.). Das bedeutet, dass die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen. Bei einer Prüfung des Zweck-Mittel-Verhältnisses fallen im Rahmen der Gesamtwür- digung auf der einen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Frei- heitsrechte des Betroffenen in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behand- lungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Strafta- ten relevant (BGE 142 IV 105 E. 5.4; 137 IV 201 E. 1.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.2.2 mit Hinweisen, nicht publiziert in: BGE 144 IV 176). Die Umwandlung einer Massnahme nach weitgehender oder voll- ständiger Strafverbüssung stellt zudem erhöhte Anforderungen an die Beurtei- lung der Verhältnismässigkeit (Urteil des Bundesgerichts 6B_409/2017 vom 17. Mai 2017 E. 1.4.3 und 1.5). Stationäre therapeutische Massnahmen nach Art. 59 StGB sind im Unterschied zu Strafen zeitlich relativ unbestimmt. Ihre Dauer hängt vom Behandlungsbedürf- nis des Massnahme-Betroffenen und den Erfolgsaussichten der Massnahme, letztlich also von den Auswirkungen der Massnahme auf die Gefahr weiterer Straftaten, ab (BGE 145 IV 65 E. 2.3.3 mit Hinweisen; BGE 136 IV 156 E. 2.3). Der mit ihr verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel maximal fünf Jahre und kann – wenn nötig mehrfach – um jeweils höchstens fünf Jahre verlängert werden (Art. 59 Abs. 4 StGB). Das Ende der Massnahme wird damit im Unter- schied zum Ende der Strafe nicht durch simplen Zeitablauf bestimmt. Ihre Dauer hängt letztlich von den Auswirkungen der Massnahme auf die Gefahr weiterer Straftaten ab, wobei die Freiheit dem Betroffenen nur so lange entzogen werden darf, als die von ihm ausgehende Gefahr dies zu rechtfertigen vermag. Die Mas- snahme dauert aber grundsätzlich so lange an, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich eine Zweckerreichung als aussichtslos erweist (BGE 145 IV 65 E. 2.3.3; BGE 142 IV 105 E. 5.4; 141 IV 236 E. 3.5; 141 IV 49 E. 2.1 f.; je mit Hinweisen). Zum Zeitpunkt des Entscheids über die Anordnung muss jedenfalls eine hinrei- chende Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass sich mit der stationären thera- peutischen Massnahme innerhalb des Zeitraums von höchstens fünf Jahren die Gefahr weiterer Straftaten und damit das Rückfallrisiko deutlich verringern lässt,
- 56 - SK.2020.25 das heisst sich die Legalprognose entsprechend verbessert, indem eine wesent- liche Verbesserung des deliktskausalen schweren psychischen Störungsbildes bewirkt werden kann. Eine lediglich vage, bloss theoretische, Erfolgsaussicht ge- nügt für die Anordnung einer therapeutischen Massnahme nicht (BGE 141 IV 236 E. 3.7; 140 IV 1 E. 3.2.4; 134 IV 315 E. 3.4.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_237/2019 vom 21. Mai 2019 E. 2.2.1; 6B_300/2017 vom 6. Juni 2017 E. 3.2; je mit Hinweisen). Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er gemäss Art. 59 Abs. 3 StGB in einer geschlossenen Einrichtung behan- delt. Hierbei handelt es sich um eine Vollzugsvorschrift und die Vollzugsbehör- den sind folglich für die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung zu- ständig (BGE 142 IV 1, E. 2.4.3; BBl 1999 2078, Ziff. 213.421). Ist dies angezeigt, so führt das Gericht die Notwendigkeit der geschlossenen Unterbringung in sei- nen Erwägungen aus (a.a.O., E. 2.4.4). Die Vollzugsbehörde ist diese Empfeh- lung jedoch nicht gebunden (a.a.O. E. 2.5; Bundesgerichtsentscheide 6B_371/2016 vom 10. Februar 2017 E. 2.1 sowie 6B_1040/2015 vom 29. Juni 2016 E. 3.1.1). 6.4 Im Anschluss an die Begutachtung äusserte sich Dr. med. CC. (FMH Psychiatrie und Psychotherapie) zur psychiatrischen Diagnose (BA pag. 11-02-0064 ff.) des Beschuldigten. So beruhe die psychiatrische Diagnostik erstens auf einer per- sönlichen Exploration und Untersuchung des Beschuldigten in zwei Sitzungen über insgesamt 5 Stunden, zweitens auf einer Befragung der Ehefrau und des Vaters des Beschuldigten, des behandelnden Psychiaters vom «PPD» und drit- tens auf dem Studium der Verfahrensakten und insbesondere auch der darin ent- haltenen ärztlichen und psychiatrischen Berichte (des Amtsarztes und der Psy- chiatrischen Klinik D.). 6.4.1 Aufgrund dieser Unterlagen ergebe sich beim Beschuldigten die Diagnose einer psychotischen Erkrankung, die bei ihm vermutlich ab ca. Februar 2019 aufgetre- ten sei und sich bemerkbar gemacht habe und jedenfalls in den Monaten Mai und Juni 2019 in florider, d.h. stark ausgeprägter Form vorgelegen habe, insbe- sondere auch in jenen Tagen, wo er die ihm angelasteten Delikte begangen habe, also am 29. Mai 2019 (mutmassliche Tätlichkeit gegen seine Ehefrau) und am 4. Juni 2019 (Verkehrsdelikte etc.). Die schizophreniformen Symptome hät- ten sich einerseits in den an ihm beobachteten Verhaltensauffälligkeiten und an- dererseits in den von ihm erlebten resp. erinnerten psychischen Vorgängen ge- zeigt. Der Beschuldigte sei beispielsweise bei der Einlieferung ins Spital D. in einem agitierten und schwer zugänglichen Zustand gewesen, sein Denken und die gemachten Äusserungen hätten sprunghaft, ideenflüchtig, inkohärent ge-
- 57 - SK.2020.25 wirkt. Er habe Stimmen gehört (akustische Halluzinationen), die ihm gesagt hät- ten, seine Frau habe einen Geist im Körper, einen «Spirit», ferner Stimmen, die ihm gesagt hätten, er habe viel Geld auf dem Konto oder ihn aufgefordert hätten, nach Ägypten zu gehen. Er habe auch Stimmen von Engeln gehört, die ihm hät- ten helfen wollen. Weiter habe der Beschuldigte auch diverse wahnhafte Identi- tätsstörungen gehabt, sich für einen Propheten gehalten, befugt und befähigt, die Welt zu erlösen oder zu heilen. Es hätten auch psychotische Ich-Störungen vor- gelegen, indem ihn die äussere Welt geöffnet worden sei Dank eines dritten Au- ges und indem er sich magnetisch beeinflusst gefühlt habe. Er sei auch unter dem Eindruck von paranoiden Befürchtungen gestanden, habe er doch gedacht, dass die Leute (andere Verkehrsteilnehmer) gegen ihn fahren würden. Sodann habe sich der Beschuldigte berufen resp. mit einer Begabung ausgestattet ge- fühlt, kranke Menschen heilen zu können. Er habe auch die Anwesenheit und das Wirken von Dämonen oder eines Satans erwähnt, weshalb er die Wohnung mit Salz bestreut habe und ein Salzbad genommen habe, in der Annahme diese dadurch bannen zu können. Weiter habe er auch Bewegungsstereotypien in Form eines Blinzelns mit den Augen gezeigt, angeblich um Fragen bejahend o- der verneinend zu beantworten. Der Amtsarzt und das Fachpersonal der Psychi- atrischen Klinik D. hätten nicht am Vorliegen einer Psychose gezweifelt. Entspre- chend hätten sie diese Symptomatik auch mit gegen die Psychose wirkenden Medikamenten, nämlich Neuroleptika wie Zyprexa, behandelt, unter deren Wir- kung sich die Psychose zurückgebildet habe. Grundsätzlich könne eine Psychose verschiedene ätiologische Ursachen haben. So könne sie im Rahmen einer paranoid-halluzinatorischen schizophrenen Er- krankung auftreten, als Folge organischer Hirnveränderungen oder auch durch toxische Einwirkung, insbesondere von Drogen, vor allem solchen halluzinoge- ner Art wie Haschisch, LSD, Extasy [sic] etc. Der Beschuldigte habe angegeben, seit dem 19. Lebensjahr regelmässig und exzessiv dem Konsum von Haschisch/Marihuana gefrönt zu haben. Etwa ab Ja- nuar 2019 sei er von einer transvestitischen Prostituierten im Langstrassenquar- tier regelmässig mit Crystal Meth versorgt worden, welches er regelmässig mehr- mals pro Woche eingenommen habe. Dieses Crystal Meth habe bei ihm sowohl eine entspannende als auch eine anregende und Unruhe fördernde Wirkung ent- faltet. Crystal Meth sei auch geeignet, vor allem bei regelmässiger und höher dosierter Einnahme, eine psychotische Symptomatik auszulösen von jener Art, die beim Beschuldigten beobachtet und beschrieben worden sei, vor allem auch paranoide Ängste, Ich- und Identitätsstörungen, körperliche und akustische Hal- luzinationen, Grössenideen etc. Es sei anzunehmen, dass beim Beschuldigten eine durch Crystal Meth ausgelöste schizophreniforme Psychose vorgelegen
- 58 - SK.2020.25 habe. Eine paranoid-halluzinatorische Schizophrenie sei aber als Differenzialdi- agnose (d.h. mögliche andere Diagnose) oder allenfalls als Zusatzdiagnose in Betracht zu ziehen. Für eine Schizophrenie sprächen die Erkrankung des Bru- ders an Schizophrenie als Hinweis auf eine genetisch-konstitutionelle Disposi- tion; ferner, dass auch nach dem Absetzen der Neuroleptika durch den Gefäng- nispsychiater eine komische psychotisch anmutende Veränderung wieder aufge- treten sei. Es sei ferner auch die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass die Schi- zophrenie durch den Drogenkonsum ausgelöst worden ist. Ob eine paranoid-halluzinatorische Schizophrenie vorläge würde erst durch den weiteren Verlauf geklärt werden können. Diese Diagnose sei dann wahrschein- lich oder gesichert, wenn die psychotische Symptomatik auch unter Drogenabs- tinenz dauerhaft bleiben oder wieder aufflammen würde. Um aber eine diagnos- tische Klärung herbeizuführen, sei ein Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik mit täglicher fachpsychiatrischer Beobachtung und allenfalls täglicher Anpassung der Medikation unerlässlich und zweckmässig, resp. dringend angezeigt. Beim Beschuldigten sei des Weiteren ein Abhängigkeitssyndrom bezogen auf Haschisch und Crystal Meth als Diagnose zu stellen. Diese sei vor allem gege- ben, wenn es dem Beschuldigten auch in Zukunft nicht gelänge, Abstinenz zu üben. Die psychotische Störung zufolge des Substanzgebrauchs werde mit ICD-10 F19.5 codiert. 6.4.2 Mit Bericht vom 4. November 2020 äusserte sich die behandelnde Klinik zum bisherigen Therapieverlauf (TPF pag. 7.661.006). Der Bericht stütze sich einer- seits auf das Gutachten seitens Dr. med. CC. (oben Ziff. 6.4.1), auf die Risikoab- klärung der Abteilung für forensisch-psychologische Abklärungen des Amts für Justizvollzug Zürich (hierzu TPF pag. 7.262.1.002 ff.) sowie auf den bisherigen Behandlungsverlauf in der Klinik E. Zum Vollzugsverlauf ist anzumerken, dass der Beschuldigte bereits zu Locke- rungsstufe 3 zugelassen worden sei. So könne er sich insbesondere auf der Sta- tion frei bewegen, personalbegleitete Gruppenausgänge im geschlossenen Gar- ten der Station wahrnehmen und einmal täglich in 1:1 Personalbegleitung Spa- ziergänge auf dem Klinikareal durchführen. Bezüglich der psychischen Verfassung des Beschuldigten sowie dem Behand- lungsverlauf ist dem Bericht zu entnehmen, dass sich der Beschuldigte bei Eintritt in «florid psychotischem Zustandsbild mit Störungen von Aufmerksamkeit und Konzentration, formalem Denken, Wahn und Halluzinationen» befunden habe.
- 59 - SK.2020.25 Er sei zunächst zur Reizabschirmung sowie zur Einschätzung in einem geschlos- senen Einzelzimmer untergebracht worden. Dieses Setting habe rasch gelockert werden können, sodass sich der Beschuldigte zuerst stundenweise, dann ohne Beschränkung im Stationsmilieu aufhalten und sich in die Gruppe der Mitpatien- ten habe integrieren können. Unter antipsychotischer und medikamentöser Be- handlung habe eine deutliche Verbesserung des Zustandsbildes erzielt werden können und es sei zu einer vollständigen Remission der genannten Symptome gekommen. So habe rasch mit Psychoedukation und psychotherapeutischer Ar- beit begonnen werden können. Die regelmässigen Blutspiegelkontrollen wiesen auf eine regelmässige Medikamenteneinnahme hin. Nachdem sich der Beschul- digte zunächst sehr therapiemotiviert gezeigt habe und an allen therapeutischen Angeboten engagiert teilgenommen habe, zeige sich nun eine vermehrte Zurück- gezogenheit. So sei seit August 2020 beim Beschuldigten eine «zunehmend be- drückte Stimmungslage und Antriebslosigkeit» zu beobachten. Dabei handle es sich möglicherweise um eine postpsychotische Depression oder um sogenannte Negativsymptomatik der Schizophrenie. Ein medikamentöser Behandlungsver- such mit einem Antidepressivum habe auf Grund von Nebenwirkungen abgebro- chen werden müssen. Es sei lediglich einmal zu einem untergeordneten Regel- verstoss gekommen, Radikalisierungstendenzen seien keine zu beobachten. Auch die behandelnden Ärzte der Klinik E. gehen, wie bereits Dr. med. CC., von einem direkten Zusammenhang zwischen Symptomen eines psychotischen Ge- schehens und der Delinquenz aus. Geringfügig abweichend vom Erstgutachten geht die Klinik E. jedoch, nebst der ebenfalls diagnostizierten Cannabisabhän- gigkeit, vom Vorliegen einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0) aus (zum Ganzen TPF pag. 7.661.006). 6.4.3 Im Anschluss an die Begutachtung äusserte sich Dr. med. CC. zu einer mögli- chen Therapie des Beschuldigten sowie zur gesundheitlichen Prognose und Ge- fährlichkeit desselben (BA pag. 11-02-0067 ff.). So bedürften sowohl die schizophrenieforme Psychose als auch die Abhängig- keit von Haschisch und Crystal Meth dringend einer Behandlung. Dies gelte gleichermassen, ob es sich nun um eine paranoide Schizophrenie oder um eine durch Crystal Meth ausgelöste psychotische Krankheit handle. Die psychotische Symptomatik sei im akuten Zustand, wie er beim Beschuldigten zutage getreten sei, durch neuroleptische Medikation zu behandeln. Diese Be- handlung sei in der Klinik D. eingeleitet und in der Untersuchungshaft durch den gefängnispsychiatrischen Dienst weitergeführt geworden. Es sei festzuhalten, dass die psychotische Symptomatik sich auch spontan zurückbilden könne. Dies
- 60 - SK.2020.25 sei vor allem dann der Fall, wenn sie toxischer Natur, d.h. durch die Drogenwir- kung ausgelöst worden sei. Auch bei einer paranoid-halluzinatorischen Erkran- kung könne sich aber, zumal bei akuten Formen, die Symptomatik spontan zu- rückbilden, allenfalls dann aber auch in einem wellenförmigen Verlauf sich später wieder manifestieren. Wie bereits erwähnt, habe der Gefängnispsychiater aus Gründen der diagnostischen Beurteilung einmal die Neuroleptikatherapie ausge- schlichen und dabei eine Verschlechterung des psychischen Zustandes festge- stellt, sodass er deren Verabreichung wieder angeordnet habe. Bereits erwähnt habe der Schreibende auch, dass eine längerfristige Beobachtung zur Klärung der Diagnose angebracht sei. Das Abhängigkeitssyndrom, welches beim Beschuldigten auch an den Entzugs- erscheinungen erkennbar sei, bedürfe einer auf Abstinenz ausgerichteten Be- handlung, d.h. einer Entzugs- und Entwöhnungsbehandlung. Der körperliche Entzug, also die Überwindung der physischen Abhängigkeit, sei durch die Unter- suchungshaft bereits erfolgt, da das Suchtmittel während dieser Zeit nicht erhält- lich gewesen sei. Die zweite und längerfristig angelegte Phase, die sogenannte psychische Entwöhnungsbehandlung sei aber noch zu bewerkstelligen. Der Be- schuldigte sei einsichtig in die Notwendigkeit einer Behandlung und auch bereit für eine stationäre Therapie. An dieser Stelle sei festzuhalten, dass seine Ein- sicht, ebenso wie die klare Erinnerung an die psychotischen Zustände, die er minutiös beschreibe, eher für die Hypothese einer toxischen Natur seiner Psy- chose sprächen, weil bei Schizophrenen, zumal bei erstmals aufgetretenen Er- krankungen, sowohl die Einsichtsfähigkeit und Therapiebereitschaft als auch die mnestische Reproduktion der psychotischen Erlebnisse fehlten oder nur in gerin- gem Grade bestünden. Es sei angebracht, diese Behandlung in einer spezialisierten Einrichtung durch- zuführen mit dauernder Präsenz von psychiatrischem Fachpersonal und den dort üblichen fachlich geführten und beaufsichtigten Behandlungsmöglichkeiten wie Gesprächstherapie, einzeln und in Gruppen, Aktivierungstherapie wie Ergothe- rapie und Arbeitstherapie etc. Für die Einleitung und auch spätere Fortsetzung der Therapie seien Kliniken geeignet wie z.B. die Psychiatrische Klinik D. oder Y./Klinik E. oder eine auf Entzugsbehandlung spezialisierte Suchtklinik wie z.B. die Klinik HH. in X. Die stationäre Behandlung stelle auch eine Vorbereitung auf eine Wiedereingliederung in die sozialen Verhältnisse und die Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit dar. Die Dauer der stationären Behandlung hänge ab von den erzielten Fortschritten. Jedenfalls sei eine mehrmonatige Behandlung von Nöten, bis diese in eine am- bulante Form, anfänglich engmaschig, später in etwas lockereren Abständen, übergeführt werden könne.
- 61 - SK.2020.25 Es stelle sich die Frage, ob der Beschuldigte für die Umgebung eine grosse Ge- fahr sei auf Grund von krankheitsbedingten gewalttätigen Ausbrüchen. Nicht nur seine «aggressiven Attacken auf die Ehefrau und das äusserst bedrohliche Fahr- verhalten», sondern auch die z.B. in der Bahnhofunterführung ausgestossenen Drohungen (man solle alle umbringen etc.) berechtigten, diese Frage aufzuwer- fen. Es sei denn auch klar festzustellen, dass im akut psychotischen Zustand diese Gefahr auch bestehe. Damit könne durch eine Behandlung, welche die Psychose eindämme und in Kontrolle halte, dieser Gefahr erfolgreich begegnet werden. Zur Frage, ob der Beschuldigte auf Grund einer religiösen Orientierung und de- ren fanatischen Praktizierung mit politischem Motivhintergrund eine Gefahr dar- stellen könne, äusserte sich Dr. med. CC. ebenfalls. Weil dieser Verdacht auf- grund seines Verhaltens aufgekommen sei, sei die strafrechtliche Untersuchung auch in bundesanwaltschaftliche Kompetenz gefallen. Auf Grund seiner eigenen Angaben und jener seiner Angehörigen sei jedoch kein solcher religionspoliti- scher Beweggrund anzunehmen. Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass der Beschuldigte in der Psychose durch die Führung des Fahrzeuges die Umgebung in höchstem Mass gefährdet habe, sei zunächst von einem Fehlen der Fahrtaug- lichkeit auszugehen. Eine Fahrbewilligung sei aus psychiatrischer Sicht nicht vor einer einlässlichen diesbezüglichen Abklärung, d.h. einer Neubeurteilung der Fahrtauglichkeit, ins Auge zu fassen. 6.4.4 Aus Sicht der behandelnden Ärzte der Klinik E. ist «die stationäre Therapie zweckmässig zur Behandlung der vorliegenden psychischen Störung». Der bis- herige Behandlungsverlauf sei günstig und es sei eine weitere Lockerung des Settings geplant (zum Ganzen TPF pag. 7.661.006). 6.4.5 Sodann liegt ein Gutachten bezüglich Risikoabklärung des Amtes für Justizvoll- zug Zürich vom 3. Januar 2020 vor. Dieses stützt sich lediglich auf die bis dahin vorhandenen Fallakten, womit von einem verhältnismässig geringen Beweiswert auszugehen ist. Anzumerken ist, dass dem Beschuldigten eine «mittel bis hohe» Gefährlichkeit bezüglich «mittelgradiger» Gewaltdelikte attestiert wird. Schluss- folgerung ist sodann, dass eine stationäre therapeutische Massnahme geeignet und notwendig sei, die Legalprognose des Beschuldigten zu verbessern (zum Ganzen TPF pag. 7.262.1.003 ff.). 6.5 Gemäss den überzeugenden Feststellungen des Erstgutachters leidet der Be- schuldigte an einer schweren psychischen Störung, entweder in Form einer durch Crystal Meth ausgelösten schizophreniformen Psychose (ICD-10 F19.5) oder aber einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie. Gemäss den behan- delnden Ärzten in der Klinik E. handelt es sich um eine paranoide Schizophrenie
- 62 - SK.2020.25 (ICD-10 F.20.0). Einigkeit besteht insofern, als dass der Beschuldigte in jedem Fall einer (mehrmonatigen) stationären Behandlung bedürfe. Diese hat der Be- schuldigte bereits im Rahmen des vorzeitigen Massnahmenvollzugs am 27. Ja- nuar 2020 angetreten (BA pag. 06-01-0139) und der Behandlungsverlauf gestal- tet sich gemäss Feststellung der behandelnden Ärzte günstig. Zwar datiert das Gutachten von Dr. med CC. vom 23. September 2019 und ist somit zum Urteilszeitpunkt bereits über ein Jahr alt. Im Zusammenspiel mit dem aktuellen Behandlungsbericht der Klinik E. (TPF pag. 7.661.006) kann es den- noch als aktuell, vollständig, klar, inhaltlich nachvollziehbar, stimmig und ohne inhaltliche Widersprüche bezeichnet werden, womit vollends darauf abgestellt werden kann. Nachdem der Beschuldigte gemäss den vorstehenden Erwägungen die Tatbe- stände der mehrfachen Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB), der mehrfachen qualifiziert groben, der mehrfachen groben sowie der einfachen Verkehrsregel- verletzung (Art. 90 SVG), der mehrfachen einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand (Art. 123 Ziff. StGB) sowie der Hinderung einer Amts- handlung (Art. 286 StGB) erfüllte, ist ohne Weiteres von einer Massnahme recht- fertigenden Anlasstaten auszugehen. Insbesondere das Verbrechen der mehrfa- chen Gefährdung des Lebens i.S.v. Art. 129 StGB ist aus Sicht des Sicherheits- interesses der Gesellschaft nicht zu bagatellisieren. Die Anordnung einer ambu- lanten Massnahme oder gar das Absehen von einer Massnahme auf Grund der Geringfügigkeit der begangenen Taten (sog. Übermassverbot) ist mithin vorlie- gend nicht zu diskutieren. Die Delikte des Beschuldigten stehen gemäss den überzeugenden Ausführungen sowohl des Erstgutachters Dr. med. CC. als auch der behandelnden Ärzte in Y. in einem (unmittelbaren kausalen) Zusammenhang mit der diagnostizierten psychischen Erkrankung des Beschuldigten (BA pag. 11- 02-0069). Gemäss dem Gutachten von Dr. med CC. ist eine psychiatrische Massnahme auch geeignet, der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Beschuldigten im Zu- sammenhang stehenden Taten zu begegnen. Der Sachverständige geht sodann mit nachvollziehbaren Argumenten von einer Therapierbarkeit der Störung sowie der Suchtstoffabhängigkeit im Rahmen einer stationären Behandlung in einer psychiatrischen Klinik oder einer auf Suchttherapie spezialisierten Einrichtung aus. Es sei «nur eine stationäre Behandlung geeignet», der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen (BA pag. 11-02-0070). Diese Einschätzung teilen die be- handelnden Ärzte der Klinik E. Auch das Amt für Justizvollzug geht im Rahmen seiner Risikoabklärung davon aus, dass die Anordnung einer stationären thera- peutischen Massnahme geeignet und notwendig sei zur Verbesserung der Le- galprognose des Beschuldigten (vgl. TPF pag. 7.262.1.003 ff.). Eine ambulante
- 63 - SK.2020.25 Behandlung i.S.v. Art. 63 StGB sei hingegen gemäss Dr. med. CC. «nicht ange- bracht» (BA pag. 11-02-0070). Bejaht wird vom Sachverständigen in diesem Zu- sammenhang insbesondere auch die Einsicht des Beschuldigten in seine Krank- heit sowie dessen Wille, die Krankheit mittels einer professionellen Behandlung anzugehen (BA pag. 11-02-0070). Auch diese Einschätzung wird von der Kli- nik E. geteilt, deren behandelnde Ärzte dem Beschuldigten insgesamt sowohl eine deutlich verbesserte Symptomatik als auch eine gute Integration in das Set- ting bescheinigen und nach mehreren Vollzugslockerungen bereits die nächste planen (zum Ganzen TPF pag. 7.661.006). Nichtsdestotrotz ist in Anwendung von Art. 59 Abs. 3 StGB festzustellen, dass die Unterbringung in der geschlos- senen Abteilung vorliegend zum jetzigen Zeitpunkt notwendig ist, da ansonsten die Gefahr bestünde, dass das Massnahmenziel der Verhinderung weiterer schwerer Straftaten durch Flucht des Beschuldigten vereitelt werden könnte. 6.6 Aus den obenstehenden Erwägungen ergibt sich, dass eine stationäre Mass- nahme geeignet und notwendig ist, der Gefahr weiterer mit der psychischen Stö- rung des Beschuldigten in Zusammenhang stehender Taten zu begegnen. Es empfiehlt sich eine Unterbringung in der geschlossenen Abteilung. 7. Anrechnung erstandener Freiheitsentzug Im Verhältnis 1:1 an die Dauer der Massnahme anzurechnen sind die Unterbrin- gung in der Klinik D. vom 4. bis 7. Juni 2019, die Untersuchungshaft vom 7. Juni 2019 bis 27. Januar 2020 sowie der vorzeitige Massnahmenantritt ab dem 27. Januar 2020. 8. Vollzugskanton Der Vollzugskanton bestimmt sich vorliegend in Anwendung von Art. 74 StBOG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StPO. Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtli- cher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist (Art. 34 Abs. 1 StPO). Bei gleicher Strafdrohung sind gemäss Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StPO die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind. Der Beschuldigte erfüllte namentlich die Tatbestände der Gefährdung des Le- bens (Art. 129 StGB) sowie der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 und 3 StGB).
- 64 - SK.2020.25 Beide Tatbestände unterliegen einer Strafandrohung von bis zu 5 Jahren Frei- heitsstrafe. Als Vollzugskanton ist somit der Kanton Zürich als Jurisdiktion der ersten Verfolgungshandlung zu bestimmen. 9. Zivilklage 9.1 Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem anderen Scha- den zufügt, sei es mit Absicht, es sei es aus Fahrlässigkeit. Subjektiv setzt eine Haftung Verschulden und somit Urteilsfähigkeit in Bezug auf die begangene Handlung voraus. Ist die Urteilsunfähigkeit bloss vorübergehend, haftet der Ur- teilsunfähige, wie wenn er urteilsfähig gewesen wäre (Art. 54 Abs. 2 OR). Vo- raussetzung ist, dass der Täter die Urteilsunfähigkeit selbst verschuldet hat. Ist die Urteilsunfähigkeit nicht bloss vorübergehend, kann das Gericht aus Billig- keitsgründen dem urteilsunfähigen Schädiger gleichwohl eine Ersatzpflicht für den verursachten Schaden auferlegen (Art. 54 Abs. 1 OR). 9.2 C. macht auf Grund des durch den vom Beschuldigten gelenkten Toyota verur- sachten Unfalls Schadenersatz in der Höhe von EUR 1'304.00 als versicherungs- technischen Selbstbehalt geltend. Dieser Schaden ist erstellt (BA pag. 15-04- 0011). Die Zivilklage wird in diesem Umfang billigkeitshalber gutgeheissen (Art. 54 Abs. 1 OR). 9.3 Mangels Verschulden respektive relevanter Persönlichkeitsverletzung wird keine Genugtuung zugesprochen. Die Zivilklagen werden in diesem Umfang abgewie- sen. 9.4 Der Beschuldigte wird verpflichtet, C. den Betrag von EUR 1'304.00 als Scha- denersatz zu bezahlen. Im restlichen Umfang werden die Zivilklagen abgewie- sen. 10. Verfahrenskosten Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; die erbeten vertei- digte beschuldigte Person ist demgegenüber vollumfänglich kostenpflichtig (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person hat lediglich diejenigen Kosten zu tragen, die mit der Abklärung des zur Verurteilung führenden Delikts entstanden sind, d.h. es muss ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben sein (DOMEI- SEN, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 426 StPO N 3).
- 65 - SK.2020.25 Die Bundesanwaltschaft macht für das Vorverfahren gegen den Beschuldigten Gebühren von Fr. 9'500.00 sowie Auslagen von Fr. 57'604.45 geltend. Die Ge- bühr liegt im gesetzlichen Rahmen (Art. 6 Abs. 3 lit. b, Abs. 4 lit. c und Abs. 5 BStKR) und Gebühr und Auslagen erscheinen angemessen. Sie sind daher in der beantragten Höhe festzusetzen. Die Gebühr für das erstinstanzliche Haupt- verfahren ist auf Grund der Bedeutung und Schwierigkeit der Sache in tatsächli- cher Hinsicht sowie des angefallenen Aufwands auf Fr. 2'500.00 festzusetzen (Art. 5 i.V.m. Art. 7 lit. b BStKR). Die Verfahrenskosten betragen somit Fr. 69'604.45. Das Verfahren wegen Verstosses gegen das AQ/IS-Gesetz, das beträchtlichen Aufwand generiert hatte, wurde bereits vor Anklageerhebung eingestellt (BA pag. 03-00-0001). Hinsichtlich der übrigen Vorwürfe wird der Beschuldigte entweder freigesprochen oder aber er beging die Taten in schuldunfähigem Zustand. Somit hat der Beschuldigte lediglich ein Zwanzigstel der Verfahrenskosten zu tragen. Die Verfahrenskosten betragen Fr. 69'604.45 (Vorverfahren: Gebühr Fr. 9'500.00, Auslagen Fr. 57'604.45; Gerichtsgebühr Fr. 2’500.00). Davon werden A. in reduziertem Umfang Fr. 3'480.20 auferlegt. Die übrigen Verfahrenskosten trägt die Eidgenossenschaft. 11. Entschädigung Beschuldigter Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder das Ver- fahren eingestellt, so hat sie Anspruch auf: a) Entschädigung ihrer Aufwendun- gen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte; b) Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind; c) Genugtuung für besonders schwere Verlet- zungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 StPO). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Angesichts des Verfahrensausgangs (teilweise Einstellung und teilweiser Frei- spruch) hat der Beschuldigte grundsätzlich Anspruch auf eine reduzierte Ent- schädigung. Die Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO betrifft in ers- ter Linie die Kosten für die Verteidigung. Soweit eine beschuldigte Person amtlich verteidigt ist, trägt vorab der Staat die Kosten, vorbehältlich der Rückerstattungs- pflicht des Verurteilten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Da der Beschuldigte amt- lich verteidigt ist, sind ihm unter diesem Titel keine Aufwendungen der Verteidi- gung zu entschädigen.
- 66 - SK.2020.25 Wirtschaftliche Einbussen im Zusammenhang mit der Beteiligung am Strafver- fahren werden nicht geltend gemacht und sind nicht ersichtlich. Die Beteiligung an einem Strafverfahren stellt für sich allein keine besonders schwere Verletzung der Persönlichkeit dar. Die Voraussetzungen für eine Genugtuung sind nicht er- füllt. Es ist keine Entschädigung auszurichten.
- 67 - SK.2020.25 12. Entschädigung des amtlichen Verteidigers Die Bestellung der amtlichen Verteidigung im Vorverfahren gilt praxisgemäss auch für das gerichtliche Verfahren. Die Strafkammer ist zur Festlegung der Ent- schädigung der amtlichen Verteidigung zuständig (Art. 135 Abs. 2 StPO). 12.1.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes – gemäss Reglement des Bundesstrafge- richts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) – festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Anwaltskos- ten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitauf- wand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.00 und höchs- tens Fr. 300.00 (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe Kom- plexität und ohne Mehrsprachigkeit, beträgt der Stundenansatz gemäss ständi- ger Praxis der Strafkammer Fr. 230.00 für Arbeitszeit und Fr. 200.00 für Reise- und Wartezeit (Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1). Der Stundenansatz für Praktikanten beträgt praxisgemäss Fr. 100.00 (Ur- teile des Bundesstrafgerichts SK.2010.28 vom 1. Dezember 2011 E. 19.2; SK.2010.3 vom 5. Mai 2010 E. 8.4). Nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, welche zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Bund die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben. Im Falle einer reduzierten Auferlegung der Verfahrenskosten ist die beschul- digte Person entsprechend zu verpflichten, die Kosten der amtlichen Verteidi- gung lediglich in reduziertem Umfang der Eidgenossenschaft zurückzuzahlen. Der Verteidiger beantragt mit Kostennote vom 1. Dezember 2020 eine Entschä- digung von Fr. 54'020.70. Diese ist inhaltlich nachvollziehbar und angemessen, weshalb die Entschädigung in genannter Höhe zulasten der Staatskasse ausge- richtet wird. Der Beschuldigte ist, sobald es seine finanziellen Möglichkeiten er- lauben, zur Rückzahlung des reduzierten Betrages von Fr. 2'701.05 zu verpflich- ten.
- 68 - SK.2020.25 Die Strafkammer erkennt: 1. Das Verfahren wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz wird in Anwendung von Art. 19a Ziff. 3 BetmG eingestellt. 2. Es wird festgestellt, dass A. die folgenden Tatbestände im Zustand der Schuld- unfähigkeit erfüllte: - Einfache Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 SVG) - Mehrfache grobe Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG) - Mehrfache qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 3 SVG) - Mehrfache Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) - Einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 und 2 StGB) - Qualifizierte Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 und 3 StGB) - Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 Abs. 1 StGB) 3. Es wird eine stationäre Massnahme i.S.v. Art. 59 StGB angeordnet. 4. Der erstandene Freiheitsentzug in Form der Untersuchungshaft sowie des vor- zeitigen Massnahmenvollzugs wird dem Beschuldigten in der Höhe von insge- samt 545 Tagen an die angeordnete Massnahme angerechnet. 5. Der Kanton Zürich wird als Vollzugskanton bestimmt. 6.
6.1 Das Schadenersatzbegehren wird gutgeheissen. Der Beschuldigte wird ver- pflichtet, C. EUR 1'304.00 zu bezahlen. Das Genugtuungsbegehren wird abge- wiesen. 6.2 Das Genugtuungsbegehren von B. wird abgewiesen. 7. Die Verfahrenskosten betragen Fr. 69'604.45 (Vorverfahren: Gebühr Fr. 9'500.00, Auslagen Fr. 57'604.45; Gerichtsgebühr Fr. 2500.00). Davon werden A. in reduziertem Umfang Fr. 3'480.20 auferlegt. Die übrigen Verfahrenskosten trägt die Eidgenossenschaft.
- 69 - SK.2020.25 8. Rechtsanwalt Martin Dietrich wird für die amtliche Verteidigung mit Fr. 54'020.70 entschädigt. A. wird verpflichtet, hiervon den Betrag von Fr. 2'701.05 zurückzubezahlen, so- bald seine finanzielle Situation es ermöglicht.
Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch das Gericht mündlich be- gründet. Das Urteilsdispositiv wird den Parteien ausgehändigt. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Martin Dietrich Privatklägerschaft C. und B. Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen (vollständig) an Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde Amt für Justizvollzug Zürich Amt für Migration und Zivilrecht des Kantons Graubünden Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden
- 70 - SK.2020.25 Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes so- wie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das Urteil der Strafkammer nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde (Art. 398 Abs. 5 StPO).
Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).